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      <titleStmt>
        <title>Niederösterreichische Landgerichtsordnung 1656</title>
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            <forename>Ferdinand III.</forename>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
          digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen
          Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Ferdinand III.,</forename>
              <surname>Kaiser,</surname>
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          </author>
          <title>Niederösterreichische Landgerichtsordnung 1656</title>. In: <series>Codex
            Austriacus Bd. I</series> (<publisher>Guarient und Rall</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Wien</pubPlace>
          <date when="1704">1704</date>) <biblScope from="659" to="728">659-728</biblScope>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <head>Land-Gerichts-Ordnung. Deß Ertz-Hertzogthumbs Oesterreich unter der Ennß.</head>
        <p>Bekennen und thun kund allermänniglich für Uns, unsere Erben, und Nachkommen regierende
          Lands-Fürsten dieses Ertz-Hertzogthumbs Oesterreich unter der Ennß, eine
          Land-Gerichts-Ordnung, so von unsern hierzu <foreign>deputir</foreign>ten Räthen und
            <foreign>Commissari</foreign>en in Beysein der drey Obern Ständen gevollmächtigten
          Außschüssen auffgesetzt, und von unserer N. O. Regierung durchsehen worden, fürgebracht,
          und dieselbe gnädigist zubestättigen, und zu männiglichs Wissen offentlich außgehen
          zulassen, gebetten. Als haben Wir dieselbe gnädigist ersehen, in nachfolgender Form, mit
          zeitigen Rath, rechten Wissen, auß Lands-Fürstlicher Macht und Vollkommenheit auff unserer
          und unser Erben Wohlgefallen, gnädiglich bewilliget, verbessert, erläutert, und bestättet;
          Bewilligen, verbessern, erläutern und bestätten die auch hiemit wissentlich, in Maaß,
          Weise und Gestalt, wie die von Articul zu Articul hernach folget.</p>
        <p>Befehlen aber dabey allen und jeden ernstlich, und wollen: daß sie in allen peinlichen
          Erkantnussen sicher gehen, und der Sachen weder zuwenig, noch zuviel thun, noch auch sich
          einiger widerrechtlichen Schärff oder Gütigkeit anmassen, sondern mit wohlbewogenem Rath,
          und absonderlichem Bedacht solcher Gestalt verfahren, und urtheilen, wie es die Umbständ
          der That, und diese unsere Peinliche Land-Gerichts-Ordnung an die Hand gibt, und
          außweiset. Und damit hierinnen im gantzen Land ein durchgehend gleiches Recht seye, auch
          nicht ein oder das andere Land-Gericht eigene der Rechten zuwider lauffende Gewohnheiten
          mache, oder den solcher Gestalt gemachten nachfolge, und also vielmahl unschuldiges
          Blutvergüssen, oder den Schuldigen auß Einfalt, oder gefährlicher Weiß ungestraffter
          hingehen lasse, so beedes wider GOttes Gebott lauffet. Als haben Wir alle diese unserer
          Peinlichen Land-Gerichts-Ordnung zuwider lauffende Gebräuch, Herkommen und Gewohnheiten
          allerdings auffheben wollen: Und verbieten männiglich, vor sich selbsten kein andere
          Ordnung, als was etwa zu besserer Vollziehung dieser unserer Ordnung beschehen möchte,
          zumachen: sondern in allweeg dem jenigen, so hernach folgt, oder was Wir sonsten in einem
          oder andern vorkommenden Fall gebieten möchten, nachzuleben.</p>
        <p>Insonderheit aber, sollen die Land-Gerichter zu Verwaltung der Peinlichen Sachen gute
          verständige Leuth, benebens ordentliche Gerichts-Bücher, worein alles und jedes
          auffgeschrieben werden, und zu künfftiger Nachrichtung beysammen verbleiben möge, halten:
          auch mit nothwendigen Gerichts-Dienern und Gefängnussen versehen seyn, damit in gählingen
          Zufallen kein Mangel erscheine, und die bösen Leuth wegen übel bestelten Land-Gerichts
          nicht entrinnen. Sie sollen auch hierinnen schleunig verfahren, und die arme Leuth auch
          nicht einen Tag vergeblich, und ohne wichtige Ursach in den Gefängnussen ligen und leiden
          lassen: Und in Summa alles das jenige thun, was zu Befürderung der GOtt liebenden
          Gerechtigkeit, Schutz der Frommen, Straff der Bösen, Erhaltung guter Mannszucht, und
          endlicher Außreuttung alles Ubels gereichen mag.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.1">
        <head>Von dem Land-Gericht, und wie man in Peinlichen Malefitz-Sachen ins gemein verfahren
            soll.<pb
            facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/668" n="660"/>
        </head>
      </div>
      <div xml:id="NA.1.0">
        <head>I.</head>
        <div xml:id="NA.1.">
          <head>Der Erste Artickel.</head>
          <p>Ein Land-Gericht ist, das Recht und Macht hat in denen Peinlichen Sachen, über Leib und
            Blut der Menschen zurichten. Und zu solchem End kan ein jedwederer Land-Gerichts-Herr
            auß unserer Macht in seinem Land-Gerichts-Gezürck, Stötzholtz (so man vor diesem Creutz
            genant, dergleichen aber hinfüro nicht mehr in Gestalt eines Creutzes auffgerichtet
            werden sollen) Pranger und Galgen an geziemenden Orthen, jedoch auff seinem Grund und
            Boden (er wäre dann von Altershero befreyet und berechtiget: dergleichen auff einem
            frembden Grund zusetzen) haben und erheben: auch in denen Peinlichen Sachen denen
            Ubelthätern nachstellen, ihnen nachforschen, sie ergreiffen, gefänglich einziehen,
            gütlich und wo es vonnöthen, peinlich fragen, in solchen Sachen urtheilen, und die
            Vollziehung der Urtheil verordnen, alles auff Maaß und Weiß, wie hernach folget.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2">
          <head>Der Anderte Artickel.</head>
          <p>Damit man aber der Land-Gerichts mäßigen Fäll halber nit anstehe, haben Wir dieselbe
            nachfolgends im Anderten Theil dieser unserer Land-Gerichts-Ordnung meisten Theils
            außgeworffen; Wollen aber auch alle die jenigen, so denselben ungefährlich gleich, und
            sonsten für peinlich zuhalten, darunter verstanden haben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3">
          <head>Der Dritte Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.3.pr">
            <p>Nachdem wegen der Wändel und Straffen, so bey denen Kirchtägbehuten und Pantheydungen
              vorkommen, zwischen denen Land-Gerichts- Dorff- und Grund-Herren unterschiedliche
              Strittigkeiten vorkommen: Als lassen Wir es zu Nachrichtung bey der vorigen
              Land-Gerichts-Ordnung verbleiben; Daß nemblichen der jenige, er seye Land-Gerichts-
              oder Dorff-Herr, welcher die Kirchtägsbehut im Pan, oder andern Dörffern hat, die Zeit
              desselbigen Kirchtags zuwandlen habe, wie es eines jeden altes Herkommen mit sich
              bringt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.1">
            <p>§. 1. Doch was Malefitz- und Land-Gerichts-Händel seynd, die gebühren allein dem
              Land-Gericht, dieser unserer Ordnung nach, abzuhandlen: sonsten ausserhalb der
              Kirchtagbehut, sollen die Wändel zustehen und folgen einem jeden, der die von Alters
              gehabt hat, und wie herkommen ist; doch daß dieselben nach Gestalt der That, auff
              genugsambe Verhör- und Erkundigung, zimblich getreulich, und nach Ehrbarkeit
              auffgesetzt und genommen, auch deß Verbrechers Herrn, oder dessen Beambten zu solcher
              Verhör- und Erkundigung verkündet werde, der mag darbey erscheinen, und solche Straff
              anhören.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.2">
            <p>§. 2. Deßgleichen soll es in den Panthaydungen mit denen Wändeln, noch Gestalt und
              Herkommen einer jeden That, ehrbarlich, getreulich und zimlich gehalten, und wider
              Billichkeit niemand beschwärt werden: Wie Wir dann auch die, in etlichen alten
              Pan-Büchern befindlich, unvernünfftig und wider alle Recht lauffende Wändel und
              Straffen: als daß einer, welcher heimblich vor einem Hauß loset, ohne Bestraffung todt
              geschossen oder gestochen: Item daß einem wegen eines abgehackten fruchtbaren Baums
              die Hand abgehaut werden solle: und andere dergleichen unrechtmäßigen Wändel und
              Straffen, hiemit gäntzlich auffgehebt haben wollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.3">
            <p>§. 3. Aber in andern bey Kirchtägbehut und Panthaydung vorkommenden Fällen und
              Verbrechen, so nicht Malefitzisch, soll kein Land-Gerichts-Herr einzugreiffen, noch
              zuhandlen Macht haben: Und da er sich dessen unterstunde, wurde er von Uns nicht
              allein wie sichs gebührt, gestrafft, sondern auch in den Gewalt und Abtrag der
              Schäden, so darauß entstanden, erkennet werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.4">
          <head>Der Vierte Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.4.pr">
            <p>Wann nun ein Missethäter, er sey angesessen oder nicht, gleich alsobalden in
              offentlicher wahrer That ergriffen wird, kan und soll ihne der Land-Gerichts-Herr
              gefänglich einziehen, und wegführen; jedoch hernach deß Gefangenen Grund- Dorff- oder
              Vogt-Herrn mit Uberschreibung der Ursachen dessen fürderlichst erinnern.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.1">
            <p>§. 1. Wann aber der Grund- Dorff- oder Vogt-Herr den Thäter ehender auff seinen Grund
              erfahren oder bekommen kan, soll er ihn alsobald gefangen nehmen: doch hernach dem
              Land-Gericht solches ankünden, und längest inner drey Tagen mit allen habenden
              Anzeigungen lieffern, an Orth und End, wie es zwischen beeden Theilen sonsten
              herkommen ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.2">

            <p>§. 2. Oder da man mit Liefferung halber, wo oder wie dieselbe beschehen solle,
              streittig wäre: soll man gleichwohl den Thäter mit Vorbehalt eines jedwedern habenden
              Rechtens in das Land-Gericht lieffern, und hernacher die Strittigkeit gehöriger Orthen
                außführen.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/669" n="661"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.3">
            <p>§. 3. Worbey Wir den Widerrechtlichen Mißbrauch, da man an etlichen Orthen, wann man
              mit dem Land-Gericht strittig ist, die Malefitz-Persohnen mit einem Faden oder
              Strohalm anbindet, und wann ihn der Landgerichts-Herr nicht gleich übernimbt, lauffen
              lasset: und alle andere dergleichen Unordnungen, bey unserer Straff und Ungnad aller
              Orthen gäntzlich auffgehebt haben wollen,</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.4">

            <p>§. 4. Betreffend aber unsere Land-Leuth, wann sich dieselben in Malefitz-Sachen
              vergriffen, und in offenbahrer wahrer That betretten werden, wollen Wir, daß es mit
              Außweisung deß von Uns ihnen, unterm dato <name
                type="place">Preßburg</name> den <date when="1637-12-03">dritten Decembris, Anno Sechzehenhundert Siben und dreyßig</date>
              ertheilten <foreign>Criminal-Privilegii</foreign> gehalten werde.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.5">
          <head>Der Fünffte Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.5.pr">
            <p>Dahingegen, wo der Thäter nicht auff offener That betretten wird, sondern auff deß
              Grund-Herrns Dachtropffen, oder in einem Closter, Schloß, Freyhoff, oder an einem
              andern von dem Land-Gericht befreyten Orth sich befindet, kan der Land-Gerichts-Herr
              ohne deß Herrn Bewilligung auff ihne nicht greiffen, weniger daselbst einfallen:
              sondern wann der Thäter angesessen, oder eines angesessenen Kind oder Dienstbott ist,
              soll er die That und deren Anzeigungen dem Dorff- Grund- oder Vogt-Herrn vortragen,
              und hierüber die Stellung begehren; welches dann auch der Unangesessenen halber, wann
              sie nicht in offenem Land-Gericht, sondern unter dem Dachtropffen, oder an voermeldt
              befreyten Orthen anzutreffen, also zuhalten ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.1">

            <p>§. 1. Findet nun der Grund- Dorff- oder Vogt-Herr die Anzeigungen für erheblich, ist
              er den Thäter alsobalden, oder längest inner drey Tägen: Den Angesessenen zwar Anfangs
              bloß in der Persohn sambt dem gestohlenen Gut: den Unangesessenen aber mit bey sich
              habendem Haab und Gut (es wäre dann einer oder anderer derentwegen absonderlich
              befreyet, und in der Freyheits-Ubung) herauß zugeben, und folgen zulassen schuldig.
              Was den Land-Gerichts-Unkosten der Angesessenen betrifft, derentwegen ist hernacher im
                <ref target="#NA.54">vier und funffzigsten Articul</ref> Verordnung beschehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.2">
            <p>§. 2. Hielte aber der Grund-Herr die Anzeigungen nicht für erheblich, solle er solche
              unserer N. Oe. Regierung unversaumbt einiger Zeit vortragen, und sich derentwegen
              Bescheids erholen; Was sie nun solcher Stellung halber verordnet, bey dem soll es
              verbleiben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.3">
            <p>§. 3. Da auch der Grund-Herr mit Einreichung der Bedencken saumbig wäre, kan ihn der
              Land-Gerichts-Herr vermittels unserer Regierung gerichtlich darzu treiben, und ist
              entzwischen demselben nicht verwehrt (wofern es der Grund-Herr selbst nicht thäte)
              ausser deß Dachtropffens oder sonsten, sich deß Thäters mit Wacht und guter Vorsorg
              zuversichern, und denselben mit Haab und Gut zufesten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.4">
            <p>§. 4. Wann aber der Grund-Herr keinen Richter oder Ambtmann der Orthen hätte, noch
              den Thäter anderwärts versicherte, und also die Gefahr deß Entrinnens vorhanden wäre,
              kan der Land-Gerichts-Herr gleich auff den Thäter, auch unter dem Dachtropffen
              greiffen, und denselben gefänglich mit sich hinweg führen; nachmahls aber, wie
              obstehet, seine Obrigkeit alsobalden dessen erinnern, wie dann auch solcher
                <foreign>Actus</foreign> der Grund-Obrigkeit in ander Weeg
                un<foreign>praejudicir</foreign>lich seyn solle.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.6">
          <head>Der Sechste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.6.pr">
            <p>Biß auff erfolgende Erörterung der, zwischen der Vogt- Grund- oder Dorff- und
              Land-Gerichts-Obrigkeit etwa fürkommenden Strittigkeiten, solle er Grund- Dorff- oder
              Vogt-Herr den Thäter wohlverwahrlich halten: Denselben nicht gefährlich hinkommen
              lassen, vor sich selbsten mit Geld-Straff nicht belegen: noch auff einige Weiß
              schieben; dann wer solches gefährlich oder nachläßig thäte, der ist dem
              Land-Gerichts-Herrn vier und sechtzig Gulden: zuvorderist aber Uns als Lands-Fürsten
              in absonderliche Straff gefallen, welche Wir nach Beschaffenheit der Sachen und deß
              Verbrechens unfehlbarlich gegen ihme, auff Anzeigen deß Land-Gerichts vorzunehmen Uns
              vorbehalten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.1">

            <p>§. 1. Ebener massen ist ein Land-Gerichts-Herr sich deß Thäters Persohn wohl
              zuversichern verbunden, dann wann er dieselbe gefährlich oder nachläßiger Weiß
              hinkommen liesse, oder Lebens- in Leib- oder Gut-Straff für sich selbst verändern
              thäte, es entstehe dem Grund-Herrn hierauß ein Schaden oder nicht, ist er demselben
              vier und sechtzig Gulden zuerlegen, benebens allen etwa entstehenden Schaden gut
              zumachen schuldig, und gleichwol, wie erstgemeldt, in unsere Lands-Fürstliche Straff
              auff Anzeigung der GrundObrigkeit gefallen.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/670" n="662"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.7">
          <head>Der Siebende Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.7.pr">
            <p>Belangend der Thäter bey sich habendes Gut, soll, wie obgemeldt, Einheimisch
              Angesessener oder Inwohner, allein in der Persohn, ausser er hätte gestohlene Sachen
              bey sich, bloß mit denenselben: ein Frembder und Streichender aber, mit Leib und allem
              Gut gelieffert, und hievon die gestohlene Sachen dem rechten Herrn, dem sie der Dieb
              seiner eigenen Bekantnuß nach entfrembdet hat, oder der Herr solches Gutes mit
              Beweißthumben endlich auch <foreign>in supplementum</foreign> mit seinem Eyd darthun
              kan, daß sie ihme zugehören, ausser deß Fürfangs der zwey und sibenzig Pfenning,
              sonsten ohne einig weitern Entgelt, erfolgt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.7.1">
            <p>§. 1. Von dem übrigen Gut, darumben sich niemand anmeldet, hat der Land-Gerichts-Herr
              Macht den Land-Gerichts Unkosten, so auff deß Thäters Einzieh- Aezung,
                <foreign>Process</foreign> und Urtheil ergangen, abzuziehen: Was aber noch
              verbleibt, das soll er drey gantzer Jahr von zeiten deß vollzogenen Urtheils an,
              unverkehrt: oder aber, da es solche Sachen wären, die ohne Unkosten oder sonsten nicht
              erhalten werden kunten, verkauffen, und den Werth darfür bey sich behalten: auch so
              sich Glaubiger, oder Erben, und zwar die im Land anwesende inner zwey, die
              Außländische oder Abwesende aber in drey Jahren hierzu <foreign>legitimi</foreign>ren,
              solches ihnen erfolgen lassen; vorhero aber ihme selbsten solches nicht zueignen, es
              wäre dann ein solcher Fall, in welchen Wir und unser Vorfahren, unsern getreuen
              Ständen die Einziehung der Güter hiebevor und in dieser unserer Landgerichts-Ordnung
              nochmahlen außdrucklich zugeben.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.8">
          <head>Der Achte Artickel.</head>
          <p>Ausser obgemelter Einzieh- oder Liferung wird ein Thäter entweder erstlich durch Klag,
            oder anderten durch <foreign>Denunciation</foreign> kundbar: oder drittens, kommen
            solche Warzeichen, Argwohn und Vermuthungen für, über welche der Landgerichts-Herr von
            Ambts wegen nachzuforschen schuldig ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9">
          <head>Der Neunte Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.9.pr">
            <p>Was den ersten Weeg anbelangt, stehet einem jedwedern, den andern in peinlichen
              Sachen, da er dessen Fug und Recht hat, vor der Land-Gerichtlichen Obrigkeit
              zubeklagen bevor.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.1">
            <p>§. 1. Doch hat ein Kläger hiebey zuwissen, daß er ein ordentlich-peinliche Klag,
              welche den Nahmen deß Klägers und Beklagten: die begangene That mit allen Umbständen,
              sonderlich der Zeit und deß Orths in sich haltet, in doppelter Schrifft, eine zuhanden
              deß Richters, die andere zuhanden deß Beklagten, fürderlich einreiche, und solche wie
              sich in peinlichen Sachen gebührt, klar und vollständig beweise.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.2">
            <p>§. 2. Wann der Kläger in seiner Klag, den Beklagten gefänglich zusetzen begehrt, soll
              der Landgerichts-Herr erwögen, ob die vorgebrachten Anzeigungen zur Gefängnuß
              erheblich oder nicht? seynd sie nicht erheblich, so kan er ihne nicht gefänglich
              einziehen lassen: wo sie aber erheblich, kan und soll ers thun.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.10">
          <head>Der Zehende Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.10.pr">
            <p>Und sodan ist er Kläger neben Benennung eines gewissen Orths, wo er jederzeit
              zufinden, auff Begehren deß Beklagten, das Land-Gericht, und ihne Beklagten
              (sonderlich wann die Klag auffs Leben gehet) durch genugsambe Bürgschafft oder Güter
              dahin zuversichern schuldig: daß er seiner angefangenen Klag, biß zu End der Sachen
              nachkommen, außwarten, und benebens alles das jenige, was ihme im Urtheil und Recht
              aufferlegt wird, vollziehen wolle; widrigenfalls, und da er mit genugsamber
              Versicherung nicht auffkommen kan, soll er auch in guter sicherer Verwahrung
              angehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.10.1">
            <p>§. 1. Es wäre dann die That männiglich offenbahr, und an Seiten deß Beklagten kein
              Entschuldigung verhanden: in solchem Fall ist es an dem genug, daß der Kläger das
              Land-Gericht, die Klag unaußsetzlich fortzusetzen, versichert.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.10.2">
            <p>§. 2. Wo aber an Seiten deß Beklagten redliche Entschuldigungen beygebracht werden,
              ist es an dieser letzten <foreign>Caution</foreign> nicht genug: sondern der Kläger
              muß, wie hievor gemeldt, den Beklagten, ihme alle Schmach, Schaden, Gefängnuß und
              Unkosten zuerstatten, und gut zumachen, versichern.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.11">
          <head>Der Eilffte Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.11.pr">

            <p>Nachdem man nun dem Beklagten die Klag zu seiner Verantwortung zugestellt, ist
              zuhören, ob er dieselbe erstlich entweder durchgehends gestehet, und also hat der
              Land-Gerichts-Herr nichts anders zuthun, als die Erkantnuß der Ordnung nach
              vorzunehmen. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/671" n="663"/>
            </p>
            <p>Anderten, oder aber durchgehends laugnet, auff welchen Fall dem Anklager gleich
              alsobalden der Beweiß auffzutragen.</p>
            <p>Drittens, oder der Beklagte gestehet die That, laugnet aber etliche erhebliche
              Umbständ, und bringt zu seiner Entschuldigung ein, oder mehr in den Rechten gegründte
              Einreden und Entschuldigungen vor: so dann Beklagter dieselben zubeweisen
              schuldig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.1">
            <p>§. 1. Es komme nun die Sachen auff einen, oder andern Weeg der Beweiß, soll der
              Landgerichts-Herr nicht allererst einen <foreign>Process</foreign> vor der Beweisung
              anordnen, sondern wann man siehet, daß die Sachen doch auff Weisung gehen muß, gleich
              alsbald nach der Klag und Antwort durch Bey-Urtheil, einem oder andern Theil nach
              Beschaffenheit der Sachen, und Außweisung der Rechten, den Beweiß aufftragen, und dem
              Gegentheil die Gegenweisung vorbehalten.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.12">
          <head>Der Zwölffte Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.12.pr">
            <p>Warauff nun der weisende Theil, seine Artickel eigenhändig, oder im Fall er deß
              Schreibens unkündig, durch zween vor Gericht hierzu erbettene Männer unterschribener
              mit Benennung der Zeugen, einreichen:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.12.1">
            <p>§. 1. Der Landgerichts-Herr dieselbe dem Gegentheil umb seine Fragstuck zukommen, und
              zugleich einen Tag zu Verhörung der Zeugen, so in seinem Land-Gericht wohnen,
              bestimmen, oder wann sie unter andern <foreign>Jurisdiction</foreign>en oder
              Land-Gerichtern wohnen, er solche Obrigkeit durch <foreign>Compass</foreign>-Brieff
              mit Einschliessung der Artickel und Fragstuck die Zeugen darüber verhören zulassen,
              und ihme deren Aussagen durch <foreign>Remiss</foreign> verschlossener zuüberschicken,
              ersuchen, und selbige sodann mit beeder Theil Vorwissen eröffnen solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.12.2">
            <p>§. 2. Nach eröffneter Weiß- und Gegenweisung, ligt dem beweisenden Theil ob, sein
                <foreign>Probation</foreign>-Schrifft längst inner 14. Tägen zuverfassen, und solche
              dem Landgerichts-Herrn zuübergeben: diese muß er auch dem Beklagten umb sein
                <foreign>Impugnation</foreign>sSchrifft, so er längist inner 14. Tägen einreichen
              solle, zukommen lassen: darüber ist noch mit einer <foreign>Probation</foreign>- und
                <foreign>Impugnation</foreign>s-Schrifft von 14. zu 14. Tägen zuverfahren, und
              hierdurch zuschlüssen, auch mit der Gegenweisung solcher gestalt zuhalten, wie sonsten
              in Weisungs-Processen in diesem Land herkommen ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.12.3">
            <p>§. 3. Wo auch ein oder anderer Theil mit Vollführung der Weisung, oder Einlegung
              seiner Schrifften verzüge, soll ihne der Landgerichts-Herr nach Verfliessung der
              obbenanten <foreign>Termin</foreign>en, noch zum Uberfluß durch zween drey Tägige
                <foreign>Termin</foreign> hierzu anhalten, auch endlich wider den Saumseligen von
              Ambts wegen in Sachen verfahren.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.13">
          <head>Der Dreyzehende Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.13.pr">
            <p>Doch wann der Kläger von seiner Klag und Beweißthumb darumben abstehen will, daß er
              die Klag auß Zorn, Gächheit, Trunckenheit oder boßhaffter Anlehrung eingewendet: soll
              er, wann sich die Sachen also verhält, weiter nicht, gleichwol aber zu Erstattung deß
              ehrlichen Leumuths, auch aller Schäden und Unkosten angehalten, benebens nach gestalt
              der Sachen von Ambts wegen gestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.13.1">
            <p>§. 1. Wurde er aber ohne einige genugsambe Ursach, oder etwo wegen Müthe, Gaab, oder
              auß heimblichen Verstand abstehen, soll er über alle obgemelte Erstattung ebenfalls,
              und nach gestalt der Sachen, linder, oder schärffer gestrafft, und nichts destoweniger
              er Kläger zu Außführung seiner Klag, und der Beklagte zu Darthuung seiner
              Entschuldigung angehalten werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.14">
          <head>Der Vierzehende Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.14.pr">
            <p>Dieweil in peinlichen Sachen die Weisungen meistentheils durch Zeugen geführt werden,
              und aber hierzu taugliche und unverwerffliche Zeugen erfordert werden: Als seynd
              hierbey nachfolgende Reguln in acht zunehmen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.14.1">
            <p>§. 1. Daß ein Missethat wenigst durch zween unverwürffliche und untadelhaffte Zeugen
              (darunter auch die Weibs-Bilder, wann mann keine Manns-Persohnen haben kan,
              zuverstehen) erwisen werden muß; dannenhero wann der Beklagte dem Zeugen ein Laster
              vorwirfft, und solches zugleich in etwas bescheinet, ist er nicht tauglich.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.14.2">
            <p>§. 2. Es müssen auch die Zeugen von ihrer eigenen Wissenschafft außsagen, und deren
              genugsambe Ursach geben: dann die Zeugnuß von hören sagen, ist unerheblich.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.14.3">
            <p>§. 3. Die unbekante Zeugen seynd auch ungültig: es werde dann absonderlich erwisen,
              daß sie ehrlich, untadelhaffte Leuth, und nicht verdächtig seyen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.14.4">
            <p>§. 4. In peinlichen Sachen muß der Zeug zwantzig Jahr völlig alt seyn, doch kan er
              von solchen Sachen, so sich in seiner Minderjährigkeit von kurtzer Zeit her zugetragen
              haben, und er dessens gute Wissens Ursach zugeben weiß, wohl aussagen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.14.5">

            <p>§. 5. Wann einer aber nicht die Missethat, sondern die Unschuld zubeweisen hat,
              werden die Tädel der Zeugen nicht so eigentlich in acht genommen, und bißweilen auch
              Haußgenossene zu Zeugen zugelassen. Wie hernach <ref
                target="#A.19.3">Articulo 19. §.
                3.</ref> auch gemeldet wird.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/672" n="664"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.14.6">
            <p>§. 6. Und können in allen peinlichen Sachen, die Zeugen zu ihrer Aussag gezwungen
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.14.7">
            <p>§. 7. Nachdem aber unsere getreue zwey Stände, von Herrn und der Ritterschafft von
              alters hergebracht, auch Wir und unsere Vorfahren hiebevor gnädigist bestättiget, daß
              sie in Ablegung ihrer Zeugnussen deß Eydschwörens entlassen seyn, und unter ihrer
              Handschrifft, und auffgedruckten Pettschafft <foreign>sub nobili fide</foreign>
              Zeugnuß geben mögen: Als lassen Wir es auch diß Orths gnädigist dabey bleiben.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.15">
          <head>Der Funffzehende Artickel.</head>
          <p>Ein halbe Weisung beschicht durch einen unverwürfflichen Zeugen, so doch seines Wissens
            eigentliche Ursach geben kan, und ist solch halbe Weisung zur peinlichen Frag ein
            vollkommene Anzeigung, wie auch zu dem, daß dem Beklagten in
              <foreign>Purgation</foreign>s-<foreign>Processen</foreign> das
              <foreign>Purgation</foreign>s-Eyd, wann die Sachen darnach beschaffen, auffgetragen
            werden kan, genugsamb.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16">
          <head>Der Sechzehende Artickel.</head>
          <p>Demnach an Verhörung der Zeugen viel gelegen: Als sollen dieselben bey hiesigen
            Stadt-Gericht, auch in Städt und Märckten von dem Stadt-Richter, zween Beysitzern, und
            Gerichtsschreiber selbsten verhört, oder bey den Land-Gerichtern hierzu taugliche, und
            solche Leuth, welche die Wichtigkeit deß Wercks verstehen, bestellt werden; mit
            absonderlicher Verordnung, daß sie die Zeugen deß Meineyds recht erinnern, die
            Kundschafft mit allem Fleiß anhören: bevorab eigentlich auffmercken, ob sie den Zeugen
            in seiner Aussag wanckelmütig und unbeständig befunden, auch was sie für absonderliche
            Umbständ in seinen äusserlichen Gebärden vermercken, und dieses alles auffs fleißigiste
            beschreiben, und vortragen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17">
          <head>Der Sibenzehende Artickel.</head>
          <p>Die schrifftlichen Urkunden, ob sie auch gleich deß Beklagten eigene Handschrifften
            wären, machen keinen völligen Beweißthumb, sondern allein ein starcke Anzeigung: Dahero
            dann auch ein ausser gerichtliche Bekantnuß, Vergleichs-Abbitt und dergleichen
            Schrifften, wann nicht andere Umbständ, oder die eigene mündliche Bekantnuß darzu
            kommen, nichts völliges erweisen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18">
          <head>Der Achtzehende Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.18.pr">

            <p>Wann nun die Weisung, und der darüber vollführte <foreign>Process</foreign>
              geschlossen, soll der Landgerichts-Herr durch Besetzung eines unpartheyischen Gedings,
              von tauglichen verständigen Leuthen, wie hernach in dem <ref target="#NA.41">Ein und
                Viertzigisten Artickel</ref> mehrers zu sehen, mit der ordentlichen Erkantnuß
              solcher gestalt vorgehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.18.1">
            <p>§. 1. Entweder hat der Kläger sein Klag vollständig und klar, wie sichs in peinlichen
              Sachen gebührt, erwisen und auff solchen Fall muß das Urtheil nach der Eigenschafft
              deß Verbrechens gestellt seyn.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.18.2">
            <p>§. 2. Oder er hat die Klag zum theil, und solcher gestalt bewisen, daß man den
              Beklagten an die strenge Frag legen kan, alsdan soll man ihn mit derselben auff die
              Weiß, wie hernach von der strengen Frag gemeldt wird, belegen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.18.3">
            <p>§. 3. Wann aber der Kläger gantz nichts beweisen, auch der Landgerichts-Herr von
              Ambts wegen über ihn nichts beybringen kan: in solchem Fall, soll er durch End-Urtheil
              von aller Straff ledig und müßig gesprochen, der Kläger auch in Abtrag der Schmach,
              Schäden und Unkosten nach Mäßigung deß Gerichts erkennet, und, zum Fall die Klag so
              gar unbedachtsamb, oder boßhafftig gewesen wäre, noch absonderlich nach Wichtigkeit
              der Klag und der beklagten Persohn darzu gestrafft: Hätte er aber etliche scheinbare,
              doch zur peinlichen Frag nicht genugsambe bewisene Ursachen, soll er weder gestrafft,
              weder in die Unkosten erkennt werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.19">
          <head>Der Neunzehende Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.19.pr">

            <p>Vorgemeldter <foreign>Process</foreign> ist also zuhalten, wann ein Kläger verhanden:
              wann aber kein Kläger, hingegen die That selber, und genugsambe Zeugen vorkommen,
              darwider der Thäter, oder Verdächtige zu seiner Entschuldigung solche Behelff
              fürwendet, welche, wann sie erwisen wurden, ihne von aller Straff entledigten, oder
              dieselbe minderten: soll man ihme neben Zustellung der wider ihne fürkommenen
              Anzeigungen, aufferlegen, daß er sich von solcher Missethat und Inzüchten gegen dem
              Gericht, wie sichs zurecht gebührt, purgiren solle.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/673" n="665"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.19.1">

            <p>§. 1. Welche <foreign>Purgation</foreign> nun in ordentlichen
                <foreign>Process</foreign>en solcher gestalt anzustellen, daß der
                <foreign>Purgant</foreign> seine Weiß Artickel in der Form, wie oben im <ref target="#NA.12">Zwölfften Artickel</ref> gemeldet, einreiche, und hierüber die
              Zeugen, so er darinnen benennt, Eydlich zuverhören begehre.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.19.2">

            <p>§. 2. Sodan muß das Land-Gericht von Ambts wegen Fragstuck hierauff verfassen, und
              die Zeugen darüber, wie im erst angezogenen <ref target="#NA.12">Zwölfften
                Artickel</ref> angedeutet, verhören lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.19.3">
            <p>§. 3. Der Zeugen halber ist zuwissen, daß in <foreign>Purgatio</foreign>nen, umb
              willen dieselben zu natürlicher Rett- und Darthuung eines jedwedern Unschuld
              angesehen, die Eigenschafft der Zeugen nicht so genau in acht zunehmen, sondern wann
              dem Richter keine absonderlich erhebliche Bedencken vorkommen, auch die Brod- und
              Haußgenossene, ja die Eltern zu ihrer Kindern, und die Kinder zu ihrer Eltern
              Verthädigung zuzulassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.19.4">
            <p>§. 4. Nach beschlossener Weisung ist dieselbe zueröffnen, und dem Beschuldigten
              Abschrifften hiervon zuertheilen, welcher sodann seine erste
                <foreign>Purgation</foreign>s-Schrifft inner 14. Tägen
                <foreign>peremptoriè</foreign> einreichen solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.19.5">
            <p>§. 5. Worüber allhie und in andern Städten durch ordentlich besetztes Gericht: auff
              dem Land aber, durch unpartheyisches Geding, jedoch in allweeg nach vorhergehender
              Vernehmung der Rechtsgelehrten, zuerkennen, und wann selbe für genugsamb und erheblich
              befunden wird, der Beschuldigte ledig und loß zusprechen: Im fall sie aber nicht
              erheblich, solcher gestalt zuerkennen:</p>
            <p>Die <foreign>Purgation</foreign> seye unerheblich, und derentwegen der Beklagte sich
              mit mehrern zu <foreign>purgi</foreign>ren, auch solch seine Schrifft inner 14. Tägen
                <foreign>peremptoriè</foreign> einzureichen schuldig: Bringt er nun zum andertenmahl
              keinen mehrern Behelff für, so gehet die ordentliche Erkantnuß fort, wie
              gebräuchig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.19.6">
            <p>§. 6. Wann nun aber ein so schwär, wichtig, und verwirrte Sachen fürkäme, welche der
              Richter auß der blossen <foreign>Purgation</foreign>s-Schrifft nicht erörtern könte,
              ligt ihme ob, ein <foreign>Advoca</foreign>ten zubestellen, der wider solche
                <foreign>Purgation</foreign> von Ambts wegen die gebührende Nothdurfft handle, und
              also ein völliger <foreign>Process</foreign> mit zwey <foreign>Purgation</foreign>-
              und zwey <foreign>Impugnation</foreign>s-Schrifften in obbestimbten
                <foreign>Termin</foreign>en <foreign>peremptoriè</foreign> außgeführt, und darüber
              erkennt werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.19.7">
            <p>§. 7. Es kan zwar auch der <foreign>Purgant</foreign>, wann er halbe Weisung für sich
              hat, zum <foreign>Purgation</foreign>s-Eyd, nach Beschaffenheit deß Verbrechens, oder
              anderer Umbständ gelassen, und dasselbe von ihm auffgenommen, er sodan hierüber
              gäntzlich loßgesprochen werden, Anfangs zwar durch Bey-Urtheil auff solche Form:</p>
            <p>Schwöre der N. daß er (wie es das <foreign>Factum</foreign> mit sich bringt) so seye
              derselbe von aller Klag und Straff ledig und müssig.</p>
            <p>Wann nun der <foreign>Purgant</foreign> diesen Eyd würcklich abgelegt, so folgt so
              dann das End-Urtheil.</p>
            <p>Der N. habe sich, wie sichs zurecht gebührt (das Verbrechen zusetzen) genugsamb
                <foreign>purgi</foreign>rt, seye demnach von aller Klag und Straff ledig und
              müssig.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.20">
          <head>Der Zwantzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.20.pr">
            <p>Ausser der ordentlichen Klagen und
                <foreign>Purgation</foreign>s-<foreign>Process</foreign>en, oder wann der Gefangene
              zu Darthuung seiner Unschuld zuzulassen, soll man sonsten keinem Ubelthäter, bevorab
              in klaren offenen Thaten einigen <foreign>Advocat</foreign>en zugeben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.20.1">
            <p>§. 1. Und wann es ja auß erheblichen Ursachen beschiehet, soll der
                <foreign>Advocat</foreign> angeloben: daß er dem Gefangenen nicht etwas böses, so zu
              Unterdruckung der Warheit gereicht, an die Hand geben, sondern allein auff dieses
              sehen wolle, ob nicht villeicht der Gefangene etwas zu seiner Entschuldigung oder
              Ringerung der Straff dienstliches, anzuzeigen, und außzuführen, unterlassen hätte.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.21">
          <head>Der Ein und Zwantzgiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.21.pr">
            <p>Der anderte Weeg die Thäter zuerfahren, ist die <foreign>Denunciation</foreign>: dann
              nachdeme gemeiniglich der Unkosten, Gefahr, und anderer Beschwärnussen halber nicht
              leichtlich jemand klagen will, und aber derentwegen die Laster nicht ungestrafft
              bleiben: Als sollen die <foreign>Denunciationes</foreign> von denen Land-Gerichtern
              angenommen werden; doch ist dabey zubeobachten, daß sie</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.21.1">

            <p>§. 1. Erstlichen von Leuthen die eines ehrbahren Thun und Wandels seyn: Mit dem
              angegebenen nicht in Feindschafft stehen; und also auß rechten guten Eyfer herkommen:
              Da hingegen die falschen <foreign>Denunciationes</foreign>, die auß Un-Christlichen
              Neyd, Haß, und Rachgierigkeit, oder schlechten verleumbten Leuthen herrühren, seynd
              nicht allein nicht anzunehmen, sondern noch darzu der <foreign>Denunciant</foreign>
              nach beschaffenheit der Sachen und zugemessenen Unrechts zubestraffen.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/674" n="666"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.21.2">

            <p>§. 2. Anderten, muß die <foreign>Denunciation</foreign> glaubwürdige Anzeigungen in
              sich haben, dem Landgerichts-Herrn auch alle Umbständ der begangenen Missethat, deß
              Orths, der Zeit, und dergleichen an die Hand geben, damit dieselbe, wann die That
              nicht kundbar ist, Anfangs auff die wahre Beschaffenheit solcher angegebenen That,
              nach Außweisung deß folgenden <ref target="#NA.24">Vier und Zwantzigisten
                Artickels</ref>, hernacher auch ferners der <foreign>Denuncir</foreign>ten Persohn
              nachforschen kan, wie dann jedwederer Landgerichts-Herr auff einkommende gründliche
                <foreign>Denunciation</foreign> solches alsobalden zuthun schuldig ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.21.3">

            <p>§. 3. Kommen nun Drittens auß der <foreign>Denunciation</foreign>, oder
                <foreign>Inquisition</foreign> solche Vermuthungen herauß, welche zur gefänglichen
              Verhafft genug seynd, soll der Landgerichts-Herr darzu schreitten, und mit
              Uberschickung der <foreign>Denunciation</foreign> und <foreign>Indici</foreign>en, die
              Stellung begehren: der Grund-Herr auch, wann er die Anzeigungen für erheblich hält,
              die angezeigte und begehrte Persohn folgen lassen: oder wann ers nicht erheblich
              zuseyn vermeint, unserer N. Oe. Regierung, wie oben im <ref target="#NA.5">Fünfften
                Artickel</ref> vermeldt, alsobalden vortragen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.21.4">
            <p>§. 4. Uber solche <foreign>Denunciation</foreign> und Anzeigen, soll Viertens der
              Land-Gerichts-Herr den gelieferten Beschuldigten ernstlich befragen: und im Fall er
              der That geständig ist, nach dieser unserer Ordnung weiter verfahren: wo ers aber
              gantz oder zum Theil widerspricht, und nicht genugsambe Ursachen zur Peinlichen Frag
              verhanden wären, ihne zur <foreign>Purgation</foreign> kommen lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.21.5">
            <p>§. 5. Es ist endlichen auch der <foreign>Denunciant</foreign> schuldig, auff deß
              Land-Gerichts-Herrn Begehren ihme in der <foreign>Inquisition</foreign> mit guter
              Nachrichtung an die Hand zustehen, massen er sichs auch in der
                <foreign>Denunciation</foreign> erbieten, und sich offentlich vor einen
                <foreign>Denuncian</foreign>ten außgeben kan: wann er dieses nicht thut, sondern
              seine Persohn verschwiegen zuhalten, begehrt, gebühret keinem Richter, noch auff
              Verlangen deß Beschuldigten, einigen <foreign>Denuncian</foreign>ten
              zuoffenbahren.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.22">
          <head>Der Zwey und Zwantzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.22.pr">
            <p>Der Dritte Weeg ist die Nachforschung auff die That, oder auff den Ubelthäter.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.22.1">
            <p>§. 1. Diese ist ein jedwedere Obrigkeit auff einkommene erhebliche Anzeigungen, ob
              schon sonsten kein Klag oder <foreign>Denunciation</foreign> fürkäme, auch ungehindert
              sich der Thäter mit denen <foreign>Interessir</foreign>ten etwa verglichen haben
              möchte, von Ambts wegen darumben zuthun schuldig; damit die Frommen in Sicherheit, und
              die Bösen in Forcht der Nachstellung und Straff erhalten, das Land auch von
              schädlichen Leuthen gereiniget werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.22.2">

            <p>§. 2. Die solle nun nach Beschaffenheit der Sachen, entweder
                <foreign>Summariè</foreign> und <foreign>Generaliter</foreign>, oder
                <foreign>Specialiter</foreign> beschehen. <foreign>Generaliter</foreign>, da man ins
              gemein auff ein fürgangene böse That, und deren Umbständ, ohne Anzeig, und Argwohn
              auff ein gewisse Persohn nachforscht: Als, wann jemand in einem Land-Gericht
              umbgebracht wird, und man keinen Thäter weiß, daß man nach Anlaittung deß folgend <ref target="#NA.25">Fünff und Zwantzigsten Artickels</ref> durch geschworne Wund-Aertzt
              den Todten beschauen läst, ob er viel oder wenig tödtliche Wunden hat? Mit was Waffen
              die Entleibung beschehen seyn möge? und dergleichen; damit, wann etwa der Thäter
              einkommt, man desto sicherer gegen ihme verfahren möge.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.22.3">
            <p>§. 3. Die <foreign>Special-Inquisition</foreign> wider ein oder mehr verdächtige
              Persohnen, beschiht solcher Gestalt, daß man Erstlich <foreign>de Corpore
                delicti</foreign>, das ist; der beschehenen wahren That eigentlich versichert
              seye.</p>
            <p>Andertens, daß man wider einen oder mehr genugsambe Anzeigungen hat.</p>
            <p>Drittens, daß man sich der That gegen ihme versehen mag.</p>
            <p>Viertens, daß man auff solche Anzeigungen die jenige Persohnen, so hierumb
              Wissenschafft haben, befrage und vernehme.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.22.4">
            <p>§. 4. Bey der <foreign>Inquisition</foreign> ist auch dieses zuerinnern, daß ein
              rechtliche Anklag und <foreign>Inquisition</foreign> von Ambts wegen, einander nicht
              hindern; sintemahlen der Richter neben dem Kläger, jederzeit das jenig thun kan und
              soll, was zu Erkundigung der Warheit und Bestraffung deß Ubels am nutzlichsten
              ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.22.5">
            <p>§. 5. Wann auch ein Kläger von seiner angefangenen Klag auß genugsamben Ursachen
              abstehet, und alles deß Richters Ambt heimstellet, so solle er doch dem Richter zu
              besserer Fortstellung der <foreign>Inquisition</foreign> alle habende Befehl und
              Nachrichtungen an die Hand geben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.22.6">

            <p>§. 6. Demnach aber wie gemeldt, genugsambe Anzeigungen hierzu erfordert werden, damit
              nicht etwa ein ehrlich unschuldiger in ein <foreign>Inquisition</foreign> gezogen, und
              hierdurch seine Ehr angegriffen werde; Als haben Wir die jenigen Anzeigungen, welche
              Erstlich zur <foreign>Inquisition</foreign>: Anderten zur Gefängnuß: Und dann Drittens
              zur Peinlichen Frag, nicht allein ins gemein, sondern auch zu, und bey jedwederer
              Malefitz-Persohn, genugsamb und erheblich seynd, an seinem absonderlichen Orth
                außgeworffen.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/675" n="667"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.23">
          <head>Der Drey und Zwantzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.23.pr">
            <p>Anfangs ist zuwissen, daß zur <foreign>Inquisition</foreign>, sonderlich gegen
              fahrenden schlechten Leuthen, so gar starck und nahende Anzeigungen nicht vonnöthen,
              sondern gemeine Vermuthungen genug seynd.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.23.1">
            <p>§. 1. Als da ist, auch eines einigen Zeugen Aussag, ob gleich sonsten wider ihne
              Bedencken fürfielen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.23.2">
            <p>§. 2. Das gemeine Geschrey, so von etlich unverdächtig- ehrlichen Leuthen herkommt,
              und öffters widerholt wird, gibt auch ein gute Anzeigung: bevorab wann der Verdächtige
              eine solche Persohn ist, zu welcher man sich der That wohl versehen kan, welche auch
              dergleichen vor diesem mehr begangen hat, oder derentwegen sehr verdächtig gewesen
              ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.23.3">
            <p>§. 3. Wann ein Thäter auff einen andern ohne Frag, gutwillig und freywillig ausser
              der Pein bekennet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.23.4">
            <p>§. 4. Hieher seynd zu ziehen alle nachfolgende Wahrzeichen und Vermuthungen zur
              Gefängnuß und Peinlicher Frag: dann ein Vermuthung, so zu der Gefängnuß und
                <foreign>Tortur</foreign> genug, ist vielmehr zur <foreign>Inquisition</foreign>
              erheblich.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.23.5">
            <p>§. 5. Daß allein ein Wahrsager, oder andere, so mit Aberglaubischen Offenbahrungen
              umbgehen, auff einen aussagen, gibt gar kein redliche Vermuthung, auch so gar nicht
              zum Nachforschen: ja es solle ein dergleichen vermeinter Wahrsager eingezogen, seiner
              verbottenen Kunst halber wohl befragt, und nach Beschaffenheit der Sachen, er, und der
              seines Wahrsagens begehrt, gestrafft werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.24">
          <head>Der Vier und Zwantzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.24.pr">
            <p>Demnach sowohl bey einer <foreign>Inquisition</foreign>, als auch der Peinlichen
              Frag, sonderlich aber vor der Straff vor allem zuwissen vonnöthen ist, ob sich die
              That angezeigter massen zugetragen habe, und sich in Warheit also befinde? Als solle
              ein jedweder Land-Gerichts-Herr, in dessen Gericht ein oder mehr Thaten beschehen,
              alsobalden, ehe er zu weiterer Erkundigung schreitet, ungeachtet der Beklagte sich
              selbst angäbe, und alles freywillig bekennete, doch gleichwohl, wie mans zu Latein
              heist, <foreign>in Corpus delicti inquiri</foreign>ren, und gewisse Nachrichtung
              einziehen, ob sich die That in Wahrheit also befinde: Nemblich ob dieser oder jener
              umb ein solche Zeit, selbiger Orthen seye ermordet worden? Ob einer dergleichen Vieh,
              Geld und anders verlohren hab? und also fort.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.24.1">
            <p>§. 1. Oder wann die That ausser Land- oder Land-Gerichts beschehen, der Obrigkeit
              selbigen Orths zuschreiben, und sich sowohl umb die That befragen: Als auch die
              Mithelffer, so sich etwan selbiger Orthen auffhalten, nahmhafft machen, damit man sich
              derselbigen bey Zeiten, auch in andern Land-Gerichtern und Gebietten versichern
              möge.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.24.2">
            <p>§. 2. Kan also wider ein gewisse Persohn <foreign>in specie</foreign> ehender nicht
                <foreign>inquiri</foreign>rt, noch jemand an die strenge Frag gelegt, weniger
              verurtheilt werden: es habe sich dann vorhero die Missethat wahr, oder durch solche
              unfehlbare Zeichen glaublich befunden, daß hieran kein vernünfftiger Mensch
              zuzweifflen Ursach habe.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.24.3">
            <p>§. 3. Es wäre dann ein solches Laster, welches gar heimblich begangen wird, und
              schwär zubeweisen ist, sonderlich wann hernach kein Zeichen solcher That verbleiben
              thut: Als Ehebruch, Blutschand, <foreign>Sodomia</foreign>, Zauberey und
              dergleichen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.24.4">
            <p>§. 4. So ist auch bey beschreyten Land-Dieben, Beutelschneidern, Strassenraubern und
              Mördern, so gar alle schlechte Diebsställ, Rauberey, und alle Mördereyen zuerkundigen
              nicht vonnöthen, bevorab wann mans Länge der Zeit halber, nicht wohl erfahren kan, und
              man sich ohne das der meisten und grösten Thaten bereit erkundigt hat.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.25">
          <head>Der Fünff und Zwantzigste Artickel.</head>
          <p>Trägt sich ein Rauffhandel oder Todtschlag zu, soll man alsobalden durch geschworne
            Wund-Aertzt den Beschädigt- oder Todten beschauen lassen: ob derselbe viel oder wenig
            Wunden habe? welcher Orthen, von was Waffen sie vermuthlich beschehen? und ob sie alle,
            oder welche hierauß tödtlich seyn? Ehender dergleichen Beschau vorgangen, solle der
            Leichnamb nicht begraben, ja wann er neulich begraben wäre, wider außgegraben, und
            ordentlich beschaut werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.26">
          <head>Der Sechs und Zwantzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.26.pr">
            <p>Auff die <foreign>Inquisition</foreign> folget die gefängliche Einziehung, bey
              welcher sonderlich zwey Sachen in acht zunehmen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.1">

            <p>§. 1. Erstlich, daß ein Unterschied zwischen denen Persohnen zuhalten: Dan die
              Adelichen unverleumdten Persohnen, und die von männiglich vor ehrlich gehalten werden,
              bey <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/676" n="668"/> denen auch zugleich kein Gefahr deß Außtrettens
              ist, die sollen (ausser es seye die That gar offenbahr, auch das Laster sehr groß)
              nicht alsobalden gleich in würckliche Gefängnuß geleget werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.2">
            <p>§. 2. Was aber gemeine, sonderlich unangesessene streichende Leuth seynd, wo man sich
              auch deß Außtrettens zubesorgen, deren kan man sich wohl, auch wo man noch im Zweiffel
              stehet, versichern.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.3">
            <p>§. 3. Ferner wird erfordert, daß man hierzu genugsambe Anzeigungen habe: Als
              nemblich:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.4">
            <p>§. 4. Wann der verdachte ein solch verwegen oder leichtfertige Persohn, von bösen
              Leumuth, und Gericht ist, daß man sich der Missethat zu ihme versehen möge.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.5">
            <p>§. 5. Oder ob er dergleichen Missethat zuüben, sich vormahls unterstanden, oder
              würcklich geübt, und man ihn deren glaubwürdig bezigen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.6">
            <p>§. 6. Wann er an gefährlichen und zu der That bequemlichen Orthen oder Zeiten
              gefunden worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.7">
            <p>§. 7. Wann ein Thäter in der That, oder dieweil er auff dem Weeg darzu, oder davon
              gewest, gesehen worden: oder ein solche Gestalt, Kleider, Waffen, Pferd, und anders
              habe, als wie der Thäter bemeldter massen gesehen worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.8">
            <p>§. 8. Wann der Verdachte bey solchen Leuthen, die dergleichen Missethat üben, Wohnung
              oder Gesellschafft hat.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.9">
            <p>§. 9. Wann er, wie hernach vom Todtschlag gemeldet wird, deß Entleibten Feind, und
              grosser Mißgünner gewesen, ihme vorhero getrohet, oder aber ein grossen Nutzen an der
              Missethat zugewarten hat.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.10">
            <p>§. 10. Wann ein verletzter, oder Beschädigter auß etlichen Ursachen, jemand der
              Missethat selbst zeyhet, darauff stirbt, oder es bey seinem Eyd betheuret.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.11">
            <p>§. 11 Wann jemand einer Missethat halber flüchtig wird.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.12">
            <p>§. 12. Wan ein Ubelthäter auff einen andern iner oder ausser der Gütlichen oder
              Peinlichen Frag bekennet, von welchen die Ubelthat wohl zuvermuthen: er auch
              derentwegen in Verdacht oder Geschrey ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.13">
            <p>§. 13. Was nun in einer jedwedern Peinlichen Sachen für absonderliche Anzeigungen zur
              Gefängnuß erfordert werden, ist hernacher an seinem Orth zufinden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.14">
            <p>§. 14. Im Fall ein Land-Gerichts-Herr noch nicht gar genugsambe Anzeigungen zur
              Verhafftung hat: doch deren innen zuwerden verhofft, soll er, sonderlich bey solchen
              Leuthen, denen der Arrest, oder Gefängnuß an ihren Ehren verklienerlich ist, von
              weitem auff dieselben fleißige Achtung geben lassen, damit sie mittler Zeit nicht
              entrinnen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.27">
          <head>Der Siben und Zwantzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.27.pr">
            <p>Weilen die Gefängnuß allein zur Versicherung, und (ausser gewisser Fäll) nicht zur
              Straff angesehen ist: Als sollen die Gefangenen nicht in stinckende, zur Straff
              angesehene Kotter, noch in die alten tieffen Thurn geworffen, sondern in solchen
              Gefängnussen auffbehalten werden, wo sie ohne Gefahr deß Lebens und der Gesundheit
              verbleiben können.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.27.1">
            <p>§. 1. Wie man ihnen dann auch die nothwendige Aezung geben, und den Krancken, auch
              Kindlbetterinnen alle menschliche Hülff erzeigen, und in Lebens-Gefahr an saubere
              Orth, doch wohlverwahrter bringen solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.27.2">
            <p>§. 2. In ein Gefängnuß soll man nicht zween Thäter legen, damit sie nicht einander
              zum Außbrechen helffen: sie sollen sich auch miteinander nicht unterreden können.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.27.3">
            <p>§. 3. So bald einer in die Gefängnuß gebracht worden, soll man ihn besuchen: ob er
              nicht verdächtige Brieff, Werckzeug, Waffen, und andere Sachen bey sich habe, und
              solches zu Gericht nehmen, ihme auch kein Messer, oder andere dergleichen gefährliche
              Werckzeug lassen, damit er sich nicht entleiben, oder durch Mittel derselben
              außbrechen möge.<lb/> Von den jenigen, welche denen Gefangenen außhelffen, ist hernach
              zufinden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.28">
          <head>Der Acht und Zwantzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.28.pr">
            <p>Wer aber von Uns, oder unserer NO. Regierung ein sicheres Gelait hat, der kan, so
              lang der Termin währet, von niemanden gefänglich eingezogen werden: und wer sich
              dessen wider unser Land-Fürstliches Gelait freventlich unterstunde, der soll gleich
              einem Lands-Friedbrüchigen, in unsere Straff gefallen seyn.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.28.1">
            <p>§. 1. Kein Land-Gerichts-Herr kan ein sichers Gelait ertheilen, weilen Wir Uns und
              unserer N. O. Regierung allein solches vorbehalten haben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.28.2">
            <p>§. 2. Es solle auch von Regierung auß keinem, der schon verhafft, oder leichtlich
              zubekommen ist, ein sichers Gelait ertheilt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.28.3">

            <p>§. 3. Wann jemand umb ein sichers Gelait anhaltet, muß er das Anbringen, oder den
              Gewalt darumb eigenhändig unterschreiben, dieweil er sich zu etlichen Sachen darinnen
              verbindlich machet, welche in nachfolgenden bestehen.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/677" n="669"/>
            </p>
            <p>Erstlich, daß er sich glaitlich verhalten:<lb/> Andertens, von seinen Gütern nichts
              verändern.<lb/> Drittens, kein Wöhr und Waffen tragen.<lb/> Viertens, den sichern
              Gelaits-Befehl dem Richter alsobalden überantworten.<lb/> Fünfftens, seiner
                <foreign>Purgation</foreign> fürderlichst nachsetzen, und sich hierinnen keiner
              Verlängerung, oder unbillichen Auffzugs gebrauchen wolle: Dann wann er wider eines,
              oder das andere thut, hat er das Gelait verwürckt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.28.4">
            <p>§. 4. Ferners ist zuwissen, daß ein jedes sichers Gelait nur biß zum End-Urtheil
              währet: dann wann die Erkantnuß wider den Verglaiten ergehet, hört das Gelait auff,
              und muß derselbe in Verhafftung genommen werden.</p>
            <p>Die erste Glaits-Verwilligung hat gemeiniglich drey: die Erstreckung aber, jede zwey
              Monath Termin, und lauffen in denenselben alle Ferien.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.29">
          <head>Der Neun und Zwantzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.29.pr">
            <p>So der jenige, welcher in die Klag, oder <foreign>Inquisition</foreign>, und darüber
              in Verhafft gezogen worden, die Missethat verneinet, soll ihm fürgehalten werden, ob
              er anzeigen könte, daß er der Missethat unschuldig: und man ihn sonderlich erinnern,
              ob er könte weisen und anzeigen, daß er zur Zeit der begangenen That bey Leuthen,
              Enden und Orthen gewesen, darauß abzunehmen, daß er die Missethat nicht gethan haben
              könte? welche Erinnerung darumben noth ist: daß mancher, ob er gleich unschuldig, auß
              Einfalt oder Schröcken nichts fürzuwenden weiß, wie er sein Unschuld außführen
              solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.29.1">
            <p>§. 1. So nun der Gefangene berührter massen, oder sonsten sein Unschuld anzeiget,
              solcher Entschuldigung soll sich alsdann der Land-Gerichts-Herr, oder Richter, auff
              deß Beklagten, dessen Freundschafft, oder wann sie es nicht haben, auff deß
              Land-Gerichts eigenen Unkosten, zu dem Ende auffs fürderlichst erkundigen; damit der
              Unschuldig nicht leide, und doch das Ubel nicht ungestrafft bleibe: oder wann der
              Gefangene, oder seine Freund desthalben Zeugen stellen wolten, soll mans, wie sichs
              gebührt, verhören lassen; findet sich nun die angezogene Unschuld nicht, so verfährt
              man weiter, wie hernach vermeldet wird.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.30">
          <head>Der Dreyssigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.30.pr">
            <p>Von der Versicherung deß Klägers, ist oben im <ref target="#NA.10">zehenden
                Artickel</ref> gemeldt worden: Kein Beklagter, welcher auff Leib und Leben sitzet,
              soll gegen <foreign>Caution</foreign> oder Versicherung, es habe dieselbe Namen wie
              sie wolle, loß gelassen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.30.1">
            <p>§. 1. Ob auch gleich die That etwas gering, und umb Geld zustraffen, doch der
              Gefangene deren überwunden, oder es sonsten kündig wäre, soll man bevorab nahe vor dem
              Urtheil niemand auff <foreign>Caution</foreign> außlassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.30.2">
            <p>§. 2. Wann aber in dergleichen geringen Verbrechen, sich der
                <foreign>Process</foreign> in die Läng verziehen möchte, kan man den Gefangenen,
              gegen genugsamber Bürgschafft und Stellungs-Versicherung biß zu dem Urtheil auß der
              Gefängnuß lassen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.31">
          <head>Der Ein und Dreyßigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.31.pr">
            <p>Es kan auch ein ehrlicher Mann vor sich und die Seinigen, von einem betrohenden,
              bevorab der die Betrohungen ins Werck zusetzen pflegt, und thun kan, nach Gestalt und
              Beschaffenheit der Betrohung, Versicherung für alle Widerwärtigkeit und Gewalt
              begehren, welche ein solcher auch mit Bürgen, oder Pfändern zuleisten: oder in die
              Gefängnuß zugehen schuldig ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.31.1">
            <p>§. 1. Ein Armer, so mit keiner Bürgschafft auffzukommen weiß, kan die Versicherung
              mit seinem Eyd thun.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.31.2">
            <p>§. 2. Der Richter kan auch bißweilen von Ambts wegen dergleichen Versicherung vor
              Schaden selbsten begehren, oder einen, von dem Land und Leuth ein Gefahr zugewarten
              haben, biß zu Leistung gebührlich und genugsamber <foreign>Caution</foreign> in die
              Gefängnuß setzen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.32">
          <head>Der Zwey und Dreyssigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.32.pr">
            <p>Wann nun der Thäter in der Gefängnuß ist, soll man ihne nicht lang vergebens ligen
              lassen, sondern so bald die Vermuthung beysammen, unversaumbt einiger Zeit, der
              Richter selbst, neben zween geschwornen Beysitzern, und einem Gerichts-Schreibern,
              oder auff dem Land der Land-Gerichts Verwalter, neben zween verständigen Männern, und
              einem Gerichts-Schreiber, an einem Vormittag, den Gefangenen Gerichtlich befragen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.1">

            <p>§. 1. Anfangs ins gemein:<lb/> Erstlich, wie er heisse?<lb/> Andertens, von wannen er
              gebürtig, und wer seine Eltern? <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/678" n="670"/>
              <lb/> Drittens, wie
              alt?<lb/> Viertens, ob er verheurath, und Kinder hab?<lb/> Fünfftens, was seine
              Handthierung?<lb/> Sechstens, wo er sich eine Zeit vorhero auffgehalten?<lb/>
              Sibendens, bey was für Gesellschafft?<lb/> Achtens, was Religion?<lb/> Und was etwa
              sonsten die Gelegenheit der Persohn an die Hand gibt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.2">
            <p>§. 2. Hierauff ihme die Ursach seiner Gefängnuß fürhalten, und ihne umb die That,
              derentwegen die Anzeigung verhanden, befragen: benebens, daß er dieselbe wahrhafftig
              erzehlen solle, ernstlich, doch ohne Betrohung, vermahnen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.3">
            <p>§. 3. Bekennet ers, soll mans fein klar, und wie ers sagt ohne Veränderung eines
              einigen Worts auffschreiben, und wann er die Umbständ selbsten nicht, oder gar
              unordentlich sagt, ihn außführlich auff gewisse Fragstuck darumben befragen: Als zum
              Exempel.<lb/> Erstlich, was ihne zu solcher That bewegt habe, und wie er darzu kommen?
              <lb/>Andertens, wo dieselbe beschehen?<lb/> Drittens, zu welcher Zeit?<lb/> Viertens,
              durch was Mittel, und auff was Weiß die That beschehen?<lb/> Fünfftens, wer ihme darzu
              geholffen?<lb/> Sechstens, wie sie heissen?<lb/> Sibendens, wo sich dieselben
              auffhalten?<lb/> Wie dann die absonderlichen Fragstuck, so bey einem jedwedern
              Verbrechen, auß gewissen Ursachen in acht zunehmen, in dem Anderten Theil dieser
              Land-Gerichts-Ordnung an seinem Orth zufinden seyn werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.4">
            <p>§. 4. Und ist hiebey insonderheit zumercken, daß der Richter dem Gefangenen die
              Umbständ der Missethat nicht vorsage, und also gleichsamb anlerne, sondern allein, wie
              obgemelt, die Umbständ zuwissen begehre.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.5">
            <p>§. 5. Weniger den Gefangenen güt- oder peinlich umb ein anders Verbrechen frage, als
              derentwegen die Anzeigungen verhanden, oder was auß der That selbsten nothwendig
              folgt, und derselben anhängig ist. Wann aber der Thäter ungefragter ein andere That,
              oder Laster bekennt, muß mans beschreiben, ihne hernach umb die Umbständ, wie
              obgemelt, befragen, und folgends auch auff selbige <foreign>inquiri</foreign>ren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.6">
            <p>§. 6. Wo man aber Strassenrauber und dergleichen, in wahrer That begreifft, und
              sonsten kein andere Erfahrung einziehen kan, ausser daß sie wissentlich schädliche
              Leuth seyn, soll man dannoch Fragstuck machen, und sie nicht allein auff ein That,
              sondern auff alles, was gemeiniglich solche offentlich beschreyte, schädliche Leuth
              zuthun und zustifften pflegen, wie auch auff ihre Gesellen und Mithelffer, mit Fleiß
              fragen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.7">
            <p>§. 7. Kein Richter soll sonsten den Gefangenen auff einen gewissen mit Nahmen
              benennten Mithelffer: sondern allein insgemein fragen, wer ihme darzu geholffen hat;
              Macht er nun einen, oder mehr selbsten namhafft, alsdan ist weiter zufragen, wo er
              anzutreffen, wie er heisse, wie er gestalt, und bekleydt seye? Wie, wo, wann, und wie
              offt, auch welcher gestalt er ihm zu der That geholffen habe? Sagt er aber von
              niemand, soll man ihm auch keinen an die Hand geben, es wäre dann wider einen, oder
              mehr Mithelffer genugsambe Anzeig- und Vermuthungen verhanden: alsdann kan mans wol
              benennen, und insonderheit auff einen und andern fragen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.8">
            <p>§. 8. Welche Mithelffer sodan, wann sie in eben dem Land-Gericht sich befinden,
              einzuziehen, oder dem jenigen Land-Gerichts- oder Grund-Herrn, unter welchem sie
              vermuthlich anzutreffen, neben Uberschickung der <foreign>Indici</foreign>en und
              Aussagen, namhafft zumachen seynd: und zwar alsobalden, damit die Beschuldigte, wann
              sie ihres Mitgespans Einziehung vernehmen, nicht, wie gemeiniglich beschicht,
              entfliehen, sondern auch dem Verhafften noch in seinen Lebzeiten entgegen gestellt
              werden mögen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.9">
            <p>§. 9. Ferner soll man keine überflüßige Fragen machen, sondern alles, was zu
              Erfindung der Warheit nicht dienstlich, außlassen, und derohalben die Fragstuck
              vorhero wohl erwögen und berathschlagen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.10">
            <p>§. 10. Eben so wenig soll ein Richter dem Gefangenen versprechen, wann er die That
              bekennen werde, daß er ihme Milderung erzeigen wolle; ingleichen auch nicht mit
              Ungrund fürsagen, daß sein Verbrechen von andern wider ihne allbereit bekennet, oder
              außgesagt worden sey: dann solches ist ein betrügliche Verführung, welche der Richter
              nicht halten, noch verantworten kan.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.33">
          <head>Der Drey und Dreyßigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.33.pr">

            <p>Wann aber der Verhaffte die That durchgehends laugnete, und in der Güte auff
              ernstliche Ermahnung nichts bekennen will, muß der Richter die Anzeigungen wol
              beobachten, auch sehen, ob sie zu peinlicher Frag genugsam seynd? und hierinnen nicht
              seinem eigenen Gutgeduncken folgen, sondern erstlich die Ursach und Gelegenheit, wie
              die <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/679" n="671"/>

              <foreign>Malefitz</foreign>-Persohn einkommen: Andertens, die unterschiedlichen
              Anzeigungen: Drittens, die gütigen <foreign>General</foreign>- und
                <foreign>Special</foreign>-Fragen: Viertens, die hierüber gethane Aussagen fleißig
              zusammen verzeichnen: insonderheit Fünfftens berichten, was der Verhaffte für ein
              Persohn, ob er nemblich starck, oder schwach, kranck, oder gesund, einfältig, oder
              listig, und verstockt seye: Hierüber ein unpartheyisches Geding besetzen: Dieses
              alles, und zwar in schwären und zweifelhafftigen Fällen, sambt der Rechts-Gelährten
              Meynung, demselben vortragen, und hierüber ob, und was für ein Grad der
                <foreign>Tortur</foreign> vorzunehmen, erkennen lassen. Und hierüber das Bey-Urtheil
              mit allen <foreign>Actis</foreign> in denen im <ref target="#NA.41.6">41. Artickel §.
                6.</ref> benenten Fällen, die Städt und Märckt aber ohne einige Außnamb, unserer N.
              Oe. Regierung übergeben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.33.1">
            <p>§. 1. Und sollen alle Land-Gerichter wissen, daß bey unserer hohen Straff niemand mit
              peinlicher Frag angegriffen werde: es seyen dann vorhero redlich, und derohalben
              genugsambe Anzeigung- und Vermuthungen von wegen derselben Missethat, auff ihne
              glaubwürdig gemacht.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.33.2">
            <p>§. 2. Ob auch gleich ein Missethat auß Schmertzen bekennt, ja gar durch
                <foreign>Revers</foreign> und Urphed bestanden wurde: jedoch wann nicht genugsambe
              Anzeigungen, neben der Nachrichtung <foreign>de Corpore delicti</foreign> verhanden,
              soll der bekanten That nicht geglaubt, sondern an die benante Orth, allwo die That
              beschehen seyn solle, vorhero geschriben, und, wie vorgemeldt, Erkundigung eingezogen:
              Vorhero aber niemands verurtheilt: widrigenfalls der Richter, nachdem ers gefährlich
              oder unverständiger Weiß gethan, nach Beschaffenheit der Sachen an Leib und Gut
              gestrafft, und noch darzu dem Gepeinigten alle Schmach, Schmertzen, Kosten und Schaden
              gut zumachen, angehalten werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.34">
          <head>Der Vier und Dreyßigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.34.pr">
            <p>Wann der Befragte weder bestehet, noch laugnet, sondern ihme die Anzeigungen zu
              seiner Verantwortung zueröffnen begehrt, seynd ihm dieselben, wann er ein offentlich
              beschreyter Missethäter, und darzu fahrend, gar nicht schrifftlich zuertheilen,
              sondern allein in die Fragstuck zubringen, und er darüber zubefragen. Wann aber der
              Befragte sonsten eines ehrlichen Wandels, oder die Sachen darnach beschaffen, daß er
              zur <foreign>Purgation</foreign> zu lassen ist, kan, und soll mans ihme zu seiner
              Verantwortung in Abschrifften hinauß geben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.34.1">
            <p>§. 1. Dieses aber soll dem Richter an seinem ordentlichen <foreign>Process</foreign>
              nichts hindern, sondern er, wann der Beklagte mit seiner gründlichen Verantwortung
              nicht auffkommen kan, nach Außweiß dieser unserer Land-Gerichts-Ordnung ohne Verzug
              weiter verfahren.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.35">
          <head>Der Fünff und Dreyßigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.35.pr">
            <p>Was nun aber für Ursachen und Anzaigungen zur peinlichen Frag erfordert werden, seynd
              alle zubeschreiben nicht wol möglich; doch haben Wir zu besserer Nachrichtung hierbey
              etliche gemeine, und folgends bey jedwedern Verbrechen die sonderbahre Vermuttungen
              außdrucklich zubenennen, für ein Nothdurfft erachtet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.35.1">
            <p>§. 1. Als erstlich ist ein genugsambe Ursach zur peinlichen Frag, wann die That mit
              einem untadelhafften Zeugen, welcher seines Wissens genugsamb, und zur Sachen
              taugliche Ursachen gibt, auff ihne erwisen ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.35.2">
            <p>§. 2. So jemand auff offenbahrer That ergriffen wird, solche doch freventlich
              laugnet, und anderwärtig nicht genugsamb überwisen werden kan, der soll peinlich
              darumb gefragt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.35.3">
            <p>Wann mehr, oder nur ein überwundener Missethäter, der in seiner That Helffer, Hehler,
              Rathgeber, oder Mitgesellen gehabt, auff jemanden in der güt- oder peinlichen Frag
              außgesagt, der ihm zu seinem geübt- erfundenen Missethaten mit Rath, oder That
              geholffen, oder Gesellschafft geleistet hab; so kan man einen solchen wol einziehen,
              und peinlich fragen; doch anderst nicht, als wann sich nachfolgende Umbständ bey der
              Aussag finden.</p>
            <p>Erstlich, daß dem Aussager die Persohnen in- oder ausser der peinlichen Frag mit
              Namen nicht fürgehalten, er auch auff dieselbe nicht absonderlich, sondern nur
              insgemein gefragt, und doch solche Persohn hierauff von dem Gefragten selbsten
              benennt, und angezeigt worden.</p>
            <p>Andertens, daß die Aussag alle Umbständ, welcher gestalt, wie, wo, wann, und wie offt
              er mitgeholffen, oder darbey gewesen, in sich halte.</p>
            <p>Drittens, daß der Aussager wider den, auff welchen er bekennt, keine sonderbahre
              Feindschafft, Unwillen, oder Widerwärtigkeit trage.</p>
            <p>Viertens, daß die bekennte Persohn also argwöhnlich seye, daß man sich der Missethat
              zu ihr wol versehen möge.</p>
            <p>Fünfftens, daß der Aussager auff seiner Sag ohne Widerrueff beständig verbleibe.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/680" n="672"/>
            </p>
            <p>Sechstens, daß der Angezaigte vorhero dem Aussager Persöhnlich vorgestellt, und mit
              seiner Gegensag vernommen werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.35.4">
            <p>§. 4. Wann einer in Ubung der That etwas verliehrt, auch hinter ihm ligen, oder
              fallen läst, als seinen Mantel, Degen, Huet, Schuh und dergleichen, oder man auch auß
              der Spur im Schnee, Kott oder Staub hernachmals finden, und ermessen mag, daß die
              Sachen unfehlbar deß Thäters, und nechstens vor dem Verlust in seiner Gewalt, oder
              aber die Tritt deß Thäters eigentliche Fußstapffen gewesen, hierauff ist er peinlich
              zufragen, er wurde dann, wie obgemeldt, etwas dargegen fürwenden, welches, wann es
              sich erfunde, oder bewisen wurde, daß er bemelten Argwohn ablaint: (als wann er
              erwise, daß er die Sachen kurtz vorhero verkaufft, weckgegeben, verlohren, oder daß er
              selbiger Zeit an einem andern Orth gewesen, etc.) Alsdan soll dieselbe Entschuldigung
              vor aller peinlichen Frage zuerfahren fürgenommen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.35.5">
            <p>§. 5. Alle Anzaigungen zur <foreign>Tortur</foreign>, seynd dahin zuverstehen, wann
              der Beschuldigte wider dieselben nicht etwas solches fürwendet, welches, wann ers
              erwise, die Aussag, oder den Argwohn ablainete; derentwegen soll man jederzeit die
              Entschuldigung hören, und, ob sie sich also verhält, vorhero nachforschen: Dann wo deß
              Thäters Entschuldigung mehrern Glimpffen und Grund, dann die vorkommene
                <foreign>Indicia</foreign> auff ihnen tragen, soll die peinliche Frag ohne mehrer
              und bessere Erfahrung nicht beschehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.35.6">
            <p>§. 6. Wann sich ein vernünfftiger Mensch berühmet, oder frey bekennet, er habe ein
              Missethat begangen, und es ein solche Persohn ist, zu der man sich der Missethat
              Versehen kan, soll der Landgerichts-Herr nachforschen lassen, ob sich die That an Orth
              und End solcher gestalt, wie er sich berühmet, mit allen Umbständen zugetragen; findet
              sichs in allem also, so kan ein solcher, wann er die That hernach widerumb laugnete,
              wol peinlich befragt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.35.7">
            <p>§. 7. Es seynd auch vielerley Anzeigungen, deren jedwedere allein zur peinlichen Frag
              nicht genugsamb, doch wann dergleichen etliche zusammen kommen, die
                <foreign>Tortur</foreign> darauff wol fürgenommen werden kan; Als zum Exempel: wann
              der Verdachte ein solch verwögen, und leichtfertige Persohn, auch von bösen Leumuth
              und Gerücht ist, daß man sich der Missethat zu ihr versehen mag; oder aber ob sie
              dergleichen Missethat vormahls geübt, sich unterstanden hat, und bezyhen, oder
              derentwegen <foreign>denunci</foreign>rt worden ist; Doch daß solcher Leumuth und
                <foreign>Denunciation</foreign>, wie obgemeldet, nicht von Feinden, oder
              leichtfertigen, sondern unpartheyischen, redlichen Leuthen herkommen.</p>
            <p>Wann die verdächtige Persohn an solch gefährlichen Orthen, die zu der That verdächtig
              wären, gefunden wird.</p>
            <p>Wann ein Thäter in der That, oder dieweil er auff dem Weeg darzu, oder darvon gewest,
              in solcher gestalt, Waffen, Kleyder, Pferdt, oder andern, gleich als wie der Thäter
              beschriben, gesehen worden.</p>
            <p>Wann die verdachte Persohn ein Zeither, bey solchen Leuthen Wohnung und Gesellschafft
              gehabt hat, die dergleichen Missethat üben.</p>
            <p>Wann sie auß Neyd, Feindschafft, vorhergangenen Betrohungen, oder umb hoffenden
              Nutzens willen zu der Missethat Ursach genommen haben möchte: sonderlich geben die
              Betrohungen ein starckes, und offtmahlen allein ein genugsames Anzaigen, wann der
              Betrohende ein solcher Mensch ist, der die Wort ins Werck setzen kan: der vor diesem
              auch jemanden getrohet, und an ihm vollzogen: oder wann man schon in etwas, als wie
              bey denen Zauberern, die Würckung der Betrohung erfahren hat.</p>
            <p>Wann der Verletzte auß gewissen Ursachen jemand die Missethat selbsten zeyhet,
              darauff stirbt, oder es bey seinem Eyd bekennet.</p>
            <p>Wann jemand einer Missethat halber flüchtig wird, und warumben er geflohen, kein
              vernünfftige Ursach geben kan.</p>
            <p>Es kombt auch darzu die Veränderung der Gestalt, Wanckelmütigkeit und Falschheit im
              Reden, die in wehrender Gefängnuß geübte <foreign>Practiquen</foreign>: ein
              heimblicher Vergleich über das angegebene Laster: die beständige Bekantnuß eines
              andern Ubelthäters, so sein Gespan gewest, oder auch die Bekantnuß, welche einer
              vorhero wiewol vor einem unrechtmässigen Richter gethan hat, und dergleichen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.35.8">

            <p>§. 8. Wann nun so vielfälltig gemeine Vermuthungen zusammen, und etwo auß der
              bezyhenen That selbsten, noch andere absonderliche Warzeichen herfür kommen, kan man
              obangedeuter massen zur peinlichen Frag schreitten; doch solle hierüber vorhero ein
              unpartheyisches Geding, wie der <ref
                target="#NA.33">33.</ref> und <ref target="#NA.41">41. Artickel</ref> außweiset, besetzt, und in demselben erkennet,
              und gesprochen werden, ob die <foreign>Indicia</foreign> zur peinlichen Frag genug?
              Auch ob, und auff was für ein Weiß der Bezüchtigte gepeiniget werden solle? und wann
              dergleichen Erkantnuß nicht vorhero gehet, kan ein Richter einen Gefangenen mit der
                <foreign>Tortur</foreign> auch so gar nicht betrohen, viel weniger ihm dieselbe
              würcklich anthun.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.35.9">

            <p>§. 9. Schlüßlichen ist zuwissen, daß ein jedwedere Anzaigung, darauff peinliche Frag
              zuerkennen, wann sie widersprochen, oder in Zweiffel gezogen wird, wenigist mit zween
              Zeugen erwisen werden muß. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/681" n="673"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.36">
          <head>Der Sechs und Dreyßigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.36.pr">
            <p>Die Gegenstellung geschiehet bißweilen vor der peinlichen Frag zu dem End, daß man
              entweders die Mithelffer, so wegen einer Ubelthat zugleich verhafftet seynd, dem
              Thäter, oder den Thäter denen Mithelffern vor- und unter die Augen stellet: wann
              nemblich einer allbereit die That bekennet, auch die Benennung deß Thäters Gesellen,
              oder Helffers, vor, oder in der peinlichen Frag bestättiget hätte: oder sie
              geschiehet, wann man dem Gefangenen einen, oder mehr Zeugen unter Augen stellet, und
              ihne, was die Zeugen sagen, selbst anhören läst.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.36.1">
            <p>§. 1. Solche <foreign>Confrontation</foreign> ist in einem, oder andern Fall zu
              Erfindung der Warheit offt nutz, und offt schädlich; derohalben kan diß Orths kein
              gewisse Regel fürgeschriben werden: sondern der Richter muß auß Beschaffenheit der
              Persohn, und allen Umbständen selbst erwögen, ob solche Zusammenstellung zu
              Erkundigung der Warheit, und daß der Ubelthäter desto ehender zur Bekantnuß gebracht
              werde, nutzlich und dienstlich seyn möge.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.37">
          <head>Der Siben und Dreyssigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.37.pr">
            <p>Wann nun der Gefangene zu der Peinlichen Frag erkennet wird, soll der Richter
              nachfolgends in Acht nehmen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.1">
            <p>§. 1. Daß er vor allen Dingen der beschehenen That vergwisset seye.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.2">
            <p>§. 2. Daß er noch vorhero auff eines oder mehr Verbrechen (wie es die Anzeigungen an
              die Hand geben) kurtze, wohlerwogene und berathschlagte, nach der Ordnung auff
              einander gerichte Fragstuck stelle; damit der arme Mensch in der Peinlichen Frag nicht
              derentwegen auffgehalten werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.3">
            <p>§. 3. Daß er, wann es kein streichender Thäter, seinem Herrn, oder dessen Beambten
              darzu verkünde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.4">
            <p>§. 4. Daß die Peinliche Frag an keinem Feyertag, auch sonsten jederzeit Vor- und
              nicht Nachmittag angestelt werde: wann es aber ja auß erheblichen Ursachen Nachmittag
              seyn müste, soll man dem Thäter ausser einer Labung vorhero nichts, oder doch gar
              wenig zuessen und zutrincken geben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.5">
            <p>§. 5. Daß kein Richter oder Land-Gerichts-Verwalter allein, sondern neben ihm zween
              hierzu geschworne, oder sonsten verständige ehrliche Männer, darzu auch ein beeydigter
              oder tauglicher Gerichts-Schreiber, bey der Frag seye.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.6">
            <p>§. 6. Daß der Richter dem Beschuldigten, wann er zur Pein geführt wird, vorhero
              nochmahlen mit scharffen doch bescheidenen Worten zuspreche: er wolle die Thaten
              bekennen, und zur scharffen Frag nicht Ursach geben. Wann er dann gutwillig alles
              bekennet, ist man der Peinlichen Frag überhoben, kan auch solche, wann er beständig
              darauff verharret, weiter nicht vorgenommen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.7">
            <p>§. 7. Wann ja der verdächtige durch keine Wort zubewegen, soll der Richter einen Grad
              nach dem andern unterschiedlich vornehmen.</p>
            <p>Als Erstlich, Anfangs den Thäter durch den Scharffrichter angreiffen, und die Kleider
              außziehen.</p>
            <p>Andertens, ihne (woran viel gelegen) starck binden:</p>
            <p>Drittens, auff das Reckbänckel setzen:</p>
            <p>Viertens, einmahl auffziehen:</p>
            <p>Fünfftens, das Recksail anschlagen lassen, und ihme bey jedwedern Absatz umb
              Bekennung der Warheit zusprechen: Wie dann in diesem meisten theils die Vernunfft
              eines Richters zugebrauchen ist.</p>
            <p>Sechstens, man kan auch gegen hartnäckige Leuth, so mit starcken Anzeigungen
              beschwärt, die <foreign>Tortur</foreign> in einem <foreign>Actu</foreign> solcher
              Gestalt abtheilen, daß man einen zum anderten auch zum drittenmahl auffziehen läst,
              und diß wird nur für ein <foreign>Tortur</foreign> gehalten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.8">
            <p>§. 8. Wie dann durchgehend, wann die Persohn gar starck oder hartnäckig, nicht lind
              anzufangen, sondern die Pein etwas schärpffer zugebrauchen ist, doch daß gleichwohl
              die rechte Maaß nicht überschritten, und der Gepeinigte zur Vollziehung deß Urtheils
              bey Kräfften erhalten werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.9">
            <p>§. 9. Zum Fall aber die Persohn schwach, so ist das Auffziehen nicht gleich Anfangs
              vorzunehmen, sondern nach Gelegenheit der Sachen:</p>
            <p>Erstlich, die Betrohung deß Scharffrichters:</p>
            <p>Andertens, die Vorstellung und Vorweisung seiner Werckzeug:</p>
            <p>Drittens, die Anschrauffung der Daumstöck:</p>
            <p>Viertens, der Spänischen Stifel zuversuchen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.10">

            <p>§. 10. Hiebey ist zubeobachten, daß in Sachen, welche keine schwäre Leibs-Straff auff
              sich tragen, auch kein starcke Frag: sondern nach Beschaffenheit der Ubelthat und <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/682" n="674"/> Straffen die Pein linder, oder schwärer gebraucht
              werde; damit die <foreign>Tortur</foreign> nicht schwärer seye als die Straff.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.11">
            <p>§. 11. Wann ein Weib und ein Mann, oder ein Schwacher und ein Starcker, umb eines
              gleichen Verbrechens willen peinlich zufragen: soll man allzeit vom Weib, oder
              Schwächern, oder welcher allen Vermuthungen nach die Wahrheit ehender bekennen, und
              hierdurch seine Mitthäter etwa ohne weitere Pein überwiesen werden möchten, den Anfang
              machen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.12">
            <p>§. 12. Hierbey wollen und verordnen Wir, daß ein Land-Gerichts-Herr, oder Richter,
              kein andere Mittel, als obgemeldt, oder die in diesem Land üblich, zur Pein
              gebrauche.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.13">
            <p>§. 13. Nicht weniger in der <foreign>Tortur</foreign> fleißig Achtung gebe, wann, und
              wie der Thäter seine Gestalt verändert, und wie leicht er die Pein außstehe, solches
              der Außsag beysetze, entzwischen auch nichts anders thue und fürnehme, weniger so lang
              die <foreign>Tortur</foreign> wehret, von Gepeinigten hinweg gehe.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.14">
            <p>§. 14. Daß der Gerichts-Schreiber alle Aussagen auffs fleißigist auffmercke, und
              weder zu Gefahr, noch auß Nachläßigkeit das geringste Wort außlasse, oder zusetze.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.37.15">
            <p>§. 15. Doch soll die Sag deß Gepeinigten, so er in der Peinlichen Frag bekennet,
              nicht angenommen werden, sondern das, was er aussagt, wann er von der strengen Frag
              gelassen ist, allererst von neuem auffgeschrieben, und vor gültig gehalten werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.38">
          <head>Der Acht und Dreyßigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.38.pr">
            <p>Es seynd in denen Rechten gewisse Persohnen außgenommen, welche man nicht
                <foreign>torqui</foreign>ren kan.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.38.1">
            <p>§. 1. Als ein Knab unter vierzehen: und ein Weibsbild unter sechzehen Jahren, kan
              ausser Betrohung, oder endlich Anthuung eines Ruthenstreichs, schärffer nicht gefragt
              werden; Es seye dann, daß die Boßheit das Alter übertreffe, welches zu deß Richters
              vernünfftigen Nachdencken und Erkantnuß anheimb gestelt wird.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.38.2">
            <p>§. 2. Ingleichem ein schwangeres Weib, oder Kindelbetterin: aber nach der Kindelbett,
              soll man dem Kind ein Ammel zustellen, so dann kan mans auch, doch etwas leichter,
              Peinlich fragen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.38.3">
            <p>§. 3. Ein alter Mann von Sechzig Jahren, und weiter, er seye dann so frisch, daß er
              die Tortur ohne Verlust seiner Gesundheit außstehen mag, so gleichfalls zu deß Richter
              Erkantnuß anheimb gestellet wird.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.38.4">
            <p>§. 4. Ein gebrechlich- gefährlich verwundter, oder sonsten krancker Mensch, bey
              welchen zubesorgen, er möchte sterben, kan durch nichts schärffers angestrengt werden,
              als was er ohne mehrere Verzehlung außstehen kan.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.38.5">
            <p>§. 5. So hat auch bey einem unsinnig, aberwitzig: Item einem solchen stummen, von
              deme man die Wahrheit durch gewisse Zeichen nicht haben kan, wie auch gar einfältig
              und blöden Menschen, kein Tortur statt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.38.6">
            <p>§. 6. Die würcklichen Lands-Mitglider dieses unsers Ertz-Hertzogthumbs Oesterreich,
              wie auch unsere Räth, <foreign>Doctores</foreign> und <foreign>Nobiliti</foreign>rte,
              sollen ausser deß Lasters der beleidigten Majestät, Lands-Verräthereyen, und andern
              dergleichen schwären Verbrechen nicht <foreign>torqui</foreign>rt werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.39">
          <head>Der Neun und Dreyssigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.39.pr">
            <p>Ins gemein soll niemand über einerley Anzeigungen, mehr als einmahl Peinlich befragt
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.39.1">
            <p>§. 1. Ausser in grossen Lastern, als in der beleidigten Majestät und dergleichen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.39.2">
            <p>§. 2. Oder wann nach der ersten außgestandenen Pein erhebliche Anzeigungen herfür
              kommen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.39.3">
            <p>§. 3. Wie auch wann einer nur gering, als mit dem Daumstock, oder dergleichen wäre
              darumb <foreign>torqui</foreign>rt worden, daß man gehofft, er werde die Wahrheit
              sagen, er aber solche nicht bekennen wolt: so dann kan man ihn noch einmahl schärffer
              angreiffen lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.39.4">
            <p>§. 4. Wann einer die Bekantnuß, so er in der Pein außgesagt, und nach der Ablassung
              bestättiget hat, eine Zeit hernach widerrufft, kan man ihn zum anderten mahl Peinlich
              fragen: Bekennet er so dann die Ubelthat in solcher andern strengen Frag widerumb, und
              laugnet hernach abermahl: so kan man ihn, wann die Anzeigungen starck, gar zum dritten
              mahl <foreign>torqui</foreign>ren: er brächte dann gute erweißliche Ursachen einer
              irrigen Bekantnuß vor, soll man ihn damit hören.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.39.5">

            <p>§. 5. Wann es auch sehr starcke und solche Leuth seyn, welche die Pein der
                <foreign>Tortur</foreign>n so gar hoch nicht achten, oder empfinden, als wie die
              Zigeuner, Juden, und andere leichtfertige Leuth, können sie auß erheblichen
              Anzeigungen, wohl zwey, oder dreymahl, nach vernünfftiger Ermessung eines Richters
                <foreign>torqui</foreign>rt werden.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/683" n="675"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.39.6">

            <p>§. 6. Aber über dreymahl soll der Richter keinen <foreign>torqui</foreign>ren lassen,
              sondern denselben der die Pein dreymahl außstehet, loß und ledig sprechen: Weil er
              sich von den vorigen <foreign>Indiciis</foreign> durch außgestandene
                <foreign>Tortur</foreign> genug <foreign>purgi</foreign>rt hat. Doch kan er
              gleichwohl nicht sagen, daß ihme unrecht geschehen sey; weilen der Richter die
              Anzeigungen für sich hat, und derentwegen muß der <foreign>torquir</foreign>te auch
              die Aetzung, wann ers vermag, bezahlen; hätte aber der Richter nicht genugsambe
              Ursachen und <foreign>Indicia</foreign> darzu gehabt, sondern den Armen unrecht
              peinigen lassen, ist er, wie oben in dem <ref target="#NA.33">drey und dreyßigsten
                Artickel</ref> gemeldt, straffmäßig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.39.7">
            <p>§. 7. Die unterschiedlichen <foreign>Tortur</foreign>n sollen auch nicht auff einen
              Tag, sondern wann sich der Gefangene wider erholt, und der Schmertzen der Glieder
              vermuthlich vergangen, etlich wenig Tag nacheinander beschehen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.40">
          <head>Der Viertzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.40.pr">
            <p>Wann nun die Peinliche Frag der Ordnung nach vorgangen, und hierüber die Aussag
              fleißig und deutlich beschrieben ist, soll der Richter zween, oder drey Tag nach der
                <foreign>Tortur</foreign> den Gefangenen auß der Gefängnuß führen, ihme in Beysein
              der jenigen, so der <foreign>Tortur</foreign> beygewohnt, die Bekantnuß durch den
              Gerichts-Schreiber ablesen lassen, und darüber bescheidentlich fragen: ob diese
              Bekantnuß in allem wahr seye, und ob er darauff zuleben, und zusterben begehre?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.40.1">
            <p>§. 1. Bekennet sich der Thäter freywillig darzu, oder erinnert ungefragter noch etwas
              darbey, soll mans fleißig zu der Aussag verzeichnen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.40.2">

            <p>§. 2. Widerspricht ers aber, und wäre doch der genugsambe Argwohn vor Augen, soll man
              ihn wider in die Gefängnuß führen, und eben auß Ursach dieser neuen Veränderung noch
              einmahl mit strenger Frag belegen, auff die weiß, wie im <ref target="#NA.39">nechst
                vorgehenden Artickel</ref> gemeldet ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.40.3">

            <p>§. 3. Wann der Gepeinigte auch in dieser Bestättigung auff einen, oder mehr
              Mithelffer bekennet, und selbige benennet hat, soll man das jenige alsobalden
              vornehmen, was oben im <ref target="#NA.32">zwey und dreyßigsten Artickel</ref> von
              gütiger Befragung gemeldet worden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.41">
          <head>Der Ein und Viertzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.41.pr">
            <p>Nach beschehener Bekantnuß muß man fürderlich zu Schöpffung deß Urtheils schreitten:
              Das geschiht nun in den Städten, Märckten, durch unsere Städt und Land-Gerichter auff
              Art und Weiß, wie das von Alters herkommen, und in dieser unserer Ordnung von neuem
              gesetzt ist.</p>
            <p>Auff dem Land aber stehet dem Land-Gerichts-Herrn für sich selbsten, oder durch
              seinen Verwalter bevor, mit Zuziehung verständiger Leuth in genugsamber Anzahl (deren
              wenigist sechs seyn sollen) das Urtheil zuverfassen: oder aber ein unpartheyisches
              Geding, wie hernach folgt, zubesetzen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.41.1">
            <p>§. 1. Zu deme gehört ein Richter, zwölff Beysitzer, und ein Gedings-Schreiber, welche
              alle fromme, ehrbare, verständige und erfahrne Persohnen seyn sollen, auffs best man
              dieselbe jeder Orthen haben und bekommen kan, welche ihnen auch dergleichen grosse
              Sachen, so deß Menschen Ehr, Leib, Leben, Gut und Blut belangen, mit dapffern
              wohlbedachten Fleiß angelegen seyn lassen; Wie Wir dann zu sicher und besserer
              Besetzung der unpartheyischen Geding dahin gedacht seynd, auß den Städt und Märckten,
              auch hin und wider auff dem Land taugliche Persohnen zuerkiesen, welche sich unsere
              befreyt, oder <foreign>approbir</foreign>te Gedings-Richter nennen dörffen: und sich
              ausser der Reiß-Unkosten umbsonst gebrauchen lassen, die mögen die Land-Gerichter vor
              andern hierzu beruffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.41.2">

            <p>§. 2. Wann nun dieselben über vorgehend schrifftliche Ersuchung auff einen gewissen
              Tag zusammen kommen, wird durch das Land-Gericht Erstlich auß ihnen ein
              Gedings-Schreiber benennt: und ihme Andertens der Land-Gerichts-Staab: Drittens die
              Klag, wann eine verhanden, oder wo ein <foreign>Process</foreign> außgeführt worden,
              selbiger mit allen darzu gehörig glaubwürdigen Nothdurfften: Widrigen falls aber
              Viertens alle Anzeigungen: Fünfftens, auch ob, und wie man der That, auch denen
              bekanten Verbrechern und Mithelffern nachgeforscht: Sechstens, die Fragstuck:
              Sibendens, die darüber abgelegten Gütlichen Und Achtens, wann ein Thäter zur strengen
              Frag erkennet worden, neben dem destwegen vorgangenen Bey-Urtheil auch die Peinlichen
              Aussagen: Dann Neuntens, welcher Gestalt dieselben der Thäter nach der
                <foreign>Tortur</foreign>, Inhalt deß <ref
                target="#NA.40">viertzigsten
                Artickels</ref> bestättiget hat, eingehändigt. Dieser Gedings-Schreiber erinnert
              sodann die Beysitzer, daß er darzu bestelt worden, macht benebens zween oder drey
              Gedings-Richter namhafft, fordert derentwegen eines jeden Meinung ab, wer nun die
              meisten Stimmen hat, der ist Gedings-Richter, und deme wird der Stab neben allen
              erstangedeuten Schrifften übergeben, dieser setzt sich nun oben, und der
              Gedings-Schreiber unten an, zwischen ihnen die zwölff Beysitzer, nach dem sie
              nacheinander beruffen werden. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/684" n="676"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.41.3">
            <p>Wann das Geding also besetzt ist, auch der Gedings-Schreiber die Namen aller
              beywesenden beschrieben, und man ihnen die Ursach der beschehenen Ersetzung, auch
              welche Persohn es betrifft, vorgetragen hat, so fragt der Richter die Beysitzer;</p>
            <p>Erstlich, ob sie vermeinen, daß das Gedings-Recht mit genugsamb und tauglichen
              Persohnen besetzt:</p>
            <p>Andertens, ob keiner auß ihnen dem Kläger oder Thäter mit Freund- Feind- oder
              Schwägerschafft, zugethan, oder sonst der Sachen theilhafftig sey?</p>
            <p>Drittens, ob auch Tag, Stund und Weil seye über Menschen-Blut zurichten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.41.4">
            <p>§. 4. Wann dieses alles gebührend beantwortet wird, so soll der Gedings-Schreiber
              alle <foreign>Acta</foreign> und Bekantnussen ablesen, hierauff der Richter den
              Gefangenen erfordern, ihne von <foreign>Punct</foreign>en zu
              <foreign>Punct</foreign>en vernehmen, und wann ers besteht, wider hinweg führen: so
              dann über das jenige, so vorkommen, der Beysitzer Meinungen, was jedweder für ein
              Urtheil, den Rechten, und dieser unserer Land-Gerichts-Ordnung nach, zufällen
              erachtet, ablegen, auch durch den Gedings-Schreiber solches alles mit Fleiß
              verzeichnen lassen. Der Richter hat Macht hierauff den Schluß zumachen, und der
              Gedings-Schreiber das Urtheil auffzusetzen, welches sie alle noch in sitzendem Geding
              unterschreiben, verfertigen, und also verschlossener dem Land-Gerichts-Herrn sambt
              allen <foreign>Actis</foreign> zustellen sollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.41.5">
            <p>§. 5. Den Schluß ist jedweder Richter nach den mehrern Stimmen zumachen schuldig:
              seyn aber die Stimmen gleich, soll er denen jenigen beyfallen, welche er für billicher
              hält, weiß er sich aber gar nicht zuentschlüssen, so soll man die Sachen dem
              Land-Gerichts-Herrn vortragen, und da derselbe auch darüber nicht sprechen wolte, an
              unsere N. O. Regierung, mit Beyschliessung der <foreign>Act</foreign>en, und
              beederseits <foreign>Motiv</foreign>en zum Entscheiden gelangen lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.41.6">
            <p>§ 6. Bey dieser hievor zum theil gebräuchig gewesten Form der unpartheyischen
              Gedings-Ersetzung, lassen Wir es auch noch verbleiben; wollen aber dabey, daß alle und
              jede Landgerichter so wohl die Bey- als End-Urtheil in nachfolgenden Fällen unserer N.
              O. Regierung vor der <foreign>Execution</foreign>, zu deren weitern Erkantnuß, sambt
              allen <foreign>Actis</foreign> zuübergeben, schuldig seyn sollen.</p>
            <p>Als Erstlich, in allen solchen Fällen, welche nicht allein dem Land-Gerichts-Herrn
              zweiffelhafftig vorkommen, sondern auch an sich selbsten nicht klar seynd.<lb/>
              Andertens, in denen Lastern der Gottslästerung.<lb/> Drittens, in der Zauberey.<lb/>
              Viertens, Lands-Verrätherey:<lb/> Fünfftens, Vergifftung: auch der Weid und
              Brunnen.<lb/> Sechstens, Lands-Mordbrennerey.<lb/> Sibendens, wegen falscher Müntzer,
              und denen, so unsere Sigel nachdrucken; die jenigen falschen Müntzer aber, so unsere
              eigene Müntz nachdrucken, oder unser Sigel fälschlich nachstechen, behalten Wir Uns
              selbsten zubestraffen bevor.<lb/> Achtens, in denen an sich selbsten schwären Lastern
                <foreign>Assassinii</foreign>, <foreign>Sodomiæ &amp; Plagii</foreign>, das ist:
              Menschen verkauffen.<lb/> Neuntens, in Sachen welche Zusammen-Rottirung böser Leuth
              belangen: und endlich in allen denen <foreign>Casibus</foreign>, wo der Lands-Fürst,
              oder das Land, oder ein Theil desselben <foreign>interessi</foreign>rt ist: Wie auch
              wo die Straff deß Verbrechens eine Lands-Verweisung mit sich bringt.</p>
            <p>In den übrigen Fällen mögen die Land-Gerichter erkennen und die Urtheil vollziehen,
              und seyn nicht schuldig, wann sie es zu Erleuchterung ihres Gewissens nicht selbsten
              gern thun wollen, solche unserer Regierung zuübergeben, doch wollen Wir sie hiemit
              gnädigist und ernstlich vermahnt haben: daß sie hierinnen sicher und gewahrsamb gehen,
              ihren Pflegern oder Land-Gerichts-Verwaltern, nicht allein trauen, sondern alles durch
              unsere bestelte, oder andere in Peinlichen Sachen erfahrne Rechtsgelehrte in reiffe,
              wohl erwogene Berathschlagung ziehen lassen, auff die weiß, wie in dieser unserer
              Ordnung in dem letzten Titul mit mehrern außgeführt und betrohet ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.41.7">
            <p>§. 7. Unser allhiesiges Stadt-Gericht aber, wie auch sonsten alle unsere Städt und
              Märckt seynd in allen und jeden Fällen ohne einige Außnahm, so wohl die Bey- als
              End-Urtheil, vorhero unsern bestelten Rechtsgelehrten zu ordentlicher Einrichtung der
                <foreign>Process</foreign>, und formlicher Stellung der Urtheil umb ihr
                <foreign>information</foreign> und Gutbeduncken zuzuschicken, und sodann unserer N.
              O. Regierung zu fernerer Erkantnuß zuübergeben in allweeg schuldig.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.42">
          <head>Der Zwey und Viertzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.42.pr">
            <p>Damit aber gleichwohl die jenigen, so in Peinlichen Sachen nicht allerdings erfahren
              seynd, wissen, was bey Fällung eines Peinlichen Urtheils am meisten zubeobachten,
              haben Wir nachfolgende Reguln setzen wollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.1">

            <p>§. 1. Daß man in Sachen, wo ein Kläger verhanden, wie auch in
                <foreign>Purgation</foreign>en, nicht ehender zur Erkantnuß schreite, biß die gantze
              Sachen von beeden Theilen geschlossen, oder ein oder anderer Theil der Ordnung nach
                <foreign>contumaci</foreign>rt worden. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/685" n="677"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.2">
            <p>§. 2. Daß ein Richter vor allen Dingen sehe, ob die <foreign>torquir</foreign>te
              Malefitz-Persohn durch ordentliches Bey-Urtheil, wie erst gemeldt, zur Peinlichen Frag
              ist erkennet worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.3">
            <p>§. 3. Ferrers ob man der Sachen, so der Thäter bekennet, nemblich dem
                <foreign>Corpori delicti</foreign> nachgeforschet, und sich dieselbe in Wahrheit
              also befunden, oder zugetragen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.4">
            <p>§. 4. Dann obs der Thäter nach der <foreign>Tortur</foreign> bestättiget hat?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.5">
            <p>§. 5. Bey der Erkantnuß ist das vornehmbste, daß der Thäter entweder durch sein
              eigene Bekantnuß, oder sonsten wenigist durch zween gantz untadelhaffte Zeugen der
              Ubelthat überwiesen muß.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.6">
            <p>§. 6. Dann weder auß Vermuthungen, sie seyen so starck als sie wollen: weder auß
                <foreign>Indicien</foreign>, oder unvollkommener Prob, kan auch in heimblichen
              Lastern kein Mensch verurtheilt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.7">
            <p>§. 7. Wann aber einer durch zween Zeugen, wider welche einige Beschuldigung, oder
              rechtmäßige Einwürff fürgebracht werden mögen, überwiesen wird, ob er schon biß in den
              Todt beym Laugnen verharret, kan er doch gleichwohl verurtheilt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.8">
            <p>§. 8. Daß man in dem Urtheil kein linder, oder schärffere Straff erkenne, als die
              Missethat auff sich trägt, und in dieser unserer peinlichen Landgerichts-Ordnung
              außgeworffen ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.9">

            <p>§. 9. Wann ein Persohn unterschidliche Laster begangen hat, und dieselben alle wahr,
              und bekantlich seyn, daß man auch, wo möglich, mit der Straff auff jedes solcher
              gestalt gedencke, wie im <ref target="#NA.46">46. Artickel</ref> hernach folgt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.10">
            <p>§. 10. Daß kein Landgerichts-Herr, Richter, oder unpartheyisch Geding, das Urtheil
                <foreign>Alternativè</foreign>, das ist, auff ein, oder andere Straff, zum Exempel:
              Köpffen, oder Hencken, von oben herab, oder unten hinauff Radbrechen, etc. stellen,
              sondern ein eigentlich gewisse Straff außsprechen solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.11">
            <p>§. 11. Absonderlich aber muß ein jeder, so in peinlichen Sachen Stimm und Urtheil
              gibt, ob bey der Persohn, oder der That solche Umbständ verhanden, welche die Sachen,
              und also das Urtheil linder oder schwärer machen, wohl und fleißig in acht nehmen:
              auch solchen Umbständen nach, ein linders, oder schärffers Urtheil fällen; jedoch in
              allen Urtheil, und deren Vollziehung, durchgehend darauff gedacht seyn, damit die
              besorgende Verzweifflung eines armen Sünders möglichist verhütet werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.12">

            <p>§. 12. Und weilen hieran sehr viel gelegen, seitemahlen ein einiger Umbstand die
              gantze That verändert, und einem offt das Leben geben, oder nehmen kan: haben Wir die
              linderende, und schärffende Umbständ insgemein in <ref
                target="#NA.44">Vier und
                Viertzigsten</ref> und <ref target="#NA.45">Fünff und Viertzigisten</ref> Artickeln
              nachfolgends, die absonderlichen aber bey jeden Verbrechen, an seinem Orth zuerinnern
              für ein hohe Nothdurfft erachtet.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.43">
          <head>Der Drey und Viertzigiste Artickel.</head>
          <p>Es kan ein Thäter umb kein Verbrechen, so schon verjähret ist, verurtheilt werden;
            Demnach aber bißhero kein gewisse Verjährungs-Zeit bestimbt gewesen, als setzen und
            ordnen Wir, daß nachfolgende Verbrechen sich in denen hernach gesetzten Zeiten
            verjähren.</p>
          <p>Als Erstlich, alle die jenigen Missethaten, welche zwar Malefitzisch seynd, und eine
              <foreign>extra ordinari</foreign> Leibs-Straff aber kein Lebens-Straff auff sich
            tragen, verjähren sich in 5. Jahren, ingleichen auch der Ehebruch, darbey doch kein
            Nothzwang, oder Blutschand vorgangen; Innerhalb zehen Jahren aber, verjähren sich die
            gemeinen Diebställ, worbey kein Einbruch, noch Kirchenrauberey oder Strassenrauberey
            unterloffen: Ingleichen ein gemeiner Todtschlag, darinnen kein Vatter- Mutter- Kinder-
            Brüder- Schwester- Herren- oder Frauen-Mord begriffen.</p>
          <p>Ferrers inner zwaintzig Jahren, verjähret sich das <foreign>Assassinium</foreign>, da
            sich nemblich jemand, einen andern zu tödten bestellen lassen: Item, ein fürsetzlich,
            und bedachte Mordthat: Ingleichen da einer auß Neyd, Rach, oder Feindschafft, ein
            schädliche Brunst verursacht (jedoch ausser der Mordbrenner und Traidtbrenner, welche
            unter die Lands-Verräther zuverstehen seynd) Item ein Nothzwang, oder Blutschand, an der
            Seiten Lini: Wie auch ein Gewalthätige Entführung ehrlicher Weibsbilder, und das Laster
            zwyfacher Ehe. Also daß nach Verfliessung solcher Zeit, ein jeder Thäter, durch die
            Verjährung selbst, von aller peinlichen Klag, Frag, und Straff sicher und ledig, auch
            wider ihne weiter nicht zuverfahren ist.</p>

          <p>Doch seynd hiervon außgenommen.<lb/> Erstlich, solche Zauberey, da einer GOtt
            verlaugnet, und sich dem bösen Feind ergeben hätte.<lb/> Andertens, grausame, bedächtige
            Gottslästerungen.<lb/> Drittens, das Laster der beleydigten Majestät. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/686" n="678"/>
            <lb/>Viertens, Lands-Verrätherey, darunter auch obberührter massen, die bestellte
            Mordbrenner und Traidbrenner, wie auch solche <foreign>Falsarii</foreign>, welche dem
            Land, oder der Obrigkeit, wie die vorige, einen grossen Schaden zufügen, begriffen.<lb/>
            Fünfftens, Vatter- Mutter- Kinder- Brüder- Schwester- Herren- und Frauen-Mord.<lb/>
            Sechstens, falscher Geburt Unterlegung.<lb/> Sibendens, Nothzwang in auffsteigender oder
            absteigender Lini.<lb/> Achtens, die stumme Sodomitische Sünd, wider die Natur.<lb/>
            Neuntens, die falsche Müntzer.<lb/> Zehendens, welche junge oder alte Christen, denen
            Türcken, oder Juden verkauffen;<lb/> Als bey welchen hohen Verbrechen, einige Verjährung
            nicht statt hatt.</p>
          <p>Jedoch seynd alle diese Verjährungen, auff die Flüchtigen, wider welche man derentwegen
            mit der verdienten Straff nicht hat verfahren können, nit: sondern allein auff die
            jenige zuverstehen, deren Verbrechen in geheimb gewest, und erst nach solcher
            verflossenen Zeit kundbahr worden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.44">
          <head>Der Vier und Viertzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.44.pr">
            <p>Die Umbständ, so die Straff eines, oder andern Verbrechens zwar nicht auffheben,
              jedoch nach Beschaffenheit der Sachen in etwas lindern, bestehen gemeiniglich in deme,
              daß man beobachte:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.1">
            <p>§. 1. Deß Thäters sonsten vorhero geführt gutes, Christliches Leben, und ehrbaren
              Wandel.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.2">
            <p>§. 2. Die gar grossen Ursachen und Anlaitungen, welche einem zu unmäßigen Zorn, oder
              Vollbringung der That gegeben worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.3">
            <p>§. 3. Die Melancholey, oder grosse Traurigkeit eines Menschens vor- und bey der
              That.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.4">
            <p>§. 4. Die Unsinnigkeit: zwar kan ein völlig unsinniger Mensch gar nicht gestrafft
              werden; jedoch wann er gewisse Abwechslungen hat, und der Richter anstünde, zu welcher
              Zeit es geschehen wäre, soll er den lindern Weeg erwöhlen,</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.5">
            <p>§. 5. Die grosse Einfalt, sonderlich bey taub- und stummen Leuthen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.6">
            <p>§. 6. Das gar hohe Alter.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.7">
            <p>§. 7. Eines Thäters Jugend, und dabey verspührenden Unverstand.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.8">
            <p>§. 8. Langwürige schwäre Gefängnuß, worzu der Thäter nicht Ursach geben, sonderlich
              bey Kalter Winterszeit, und geringer Unterhaltung in Kleydern, Speiß und Tranck.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.9">
            <p>§. 9. Schwäre und beharrliche Kranckheit und Schwachheit deß Leibs.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.10">
            <p>§. 10. Wann sich ein Thäter vor der <foreign>Denunciation</foreign>, oder
                <foreign>Inquisition</foreign> selbst freywillig angibt, und die Ubelthat gutwillig
              bekennet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.11">
            <p>§. 11. Wann ein Mit-Ubelthäter, viel andere böse Landschädliche Leuth der Obrigkeit
              freywillig namhafft gemacht, und zur gefänglichen Verhafftung bringen helffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.12">
            <p>§. 12. Wann ein Vatter seinen Sohn, so ein Ubelthäter ist, der Obrigkeit freywillig
              überantwortet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.13">
            <p>§. 13. Die unversehene Trunckenheit, durch welche einer seines Verstands gäntzlichen
              beraubet gewesen, und sonsten kein Feindschafft, Trohwort, oder anderer rechtmäßiger
              Argwohn vorhero gangen, ein solcher Mensch auch das Vollsauffen nicht in Ubung hat,
              und derentwegen nie gestrafft, oder abgemahnt worden, lindert in etwas die Straff.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.14">
            <p>§. 14. So einer ein Ubelthat bekennet, der Richter aber nicht eigentlich darauff
              kommen kan, daß solche würcklich beschehen, entschuldiget die
                <foreign>ordinari</foreign>-Straff.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.15">
            <p>§. 15. Die Vorbitt einer ledigen Persohn vor die andere, untern Vorwandt der Ehe,
              mildert die Todts-Straff nicht, hebt sie auch nicht auff.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.16">
            <p>§. 16. Hiebey sollen alle Richter wissen: Erstlich, daß je schwärer ein Laster, je
              weniger die Straff, auch auß obbemelt, oder andern Umbständen zulindern ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.17">
            <p>§. 17. Zum Anderten, daß dergleichen Umbständ die Straff nicht gäntzlich auffheben,
              sondern zwo Straffen über eine Ubelthat, als ein schärffere und mildere in dieser
              unserer Land-Gerichts-Ordnung vorgesehen, der Richter die Milde der Schärffe
              vorziehen, und also die lindere, oder auch nach Beschaffenheit der Sachen, die
                <foreign>extra ordinari</foreign>-Straff erkennen soll.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.44.18">

            <p>§. 18. Drittens, daß die jenigen Umbständ, welche anderwerts beyfallen, als die
              Verdienst gegen dem Vatterland, vornehme Freundschafft, Künstlichkeit deß Thäters, die
              beweglichen Vorbitten und dergleichen, nicht bey dem Richter, sondern bey Uns stehen,
              ob Wir in Erwegung derselben und anderer Umbständen, auff Anzaigung deß Land-Gerichts,
              oder wann es Uns anderwerts fürkommen möchte, für Uns selbsten den Thäter begnaden
                wollen.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/687" n="679"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.45">
          <head>Der Fünff und Viertzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.45.pr">
            <p>Die Umbständ, so die Straff nach Beschaffenheit eines, oder andern Verbrechens
              beschwären, seynd gemeiniglich nachfolgende.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.1">
            <p>§. 1. Deß Gefangenen vorher geführt erweißlich böses, liederliches Leben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.2">
            <p>§. 2. Bevorab wann er hievon abzustehen gerichtlich gewarnet:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.3">
            <p>§. 3. Oder gar derentwegen schon ein, zwey, oder mehrmahlen vorhero bestrafft, oder
              begnadet worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.4">
            <p>§. 4. Wo auch von einem kein Besserung zuhoffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.5">
            <p>§. 5. Wann einer andere, sonderlich junge Leuth zu den Mißhandlungen verführt
              hat.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.6">
            <p>§. 6. Wann er die That gar arglistig, oder gefährlicher Weiß angegriffen, auch etwas
              ärgers darauß entstehen können.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.7">
            <p>§. 7. Wann einer die Missethat an geweyhten, befreyten, oder sonst hohen Orthen, oder
              in Gegenwart fürnehmer, oder ihme fürgesetzten Persohnen begangen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.8">
            <p>§. 8. Die Zeit beschwärt auch die Straff, als wann einer Krancke umbringt, oder zu
              Pest-Zeiten oder Brunst-Zeiten beschädiget, oder bestihlet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.9">
            <p>§. 9. Deßgleichen wann durch ein Verbrechen, auch das Vatterland, und Obrigkeit
              mercklich beleydiget wird.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.10">
            <p>§. 10. Wann ein Laster allzusehr überhand nimbt, muß man bißweilen zu mehrern Abscheu
              ein schärffere Bestraffung fürnehmen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.11">
            <p>§. 11. Wann sich etliche miteinander vereiniget, und zusammen geschworen haben, und
              gleichsamb ein Handwerck auß den Ubelthaten machen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.12">
            <p>§. 12. Wann ein Vatter, Mutter, Herr, Frau, oder Obrigkeit, so die Ubelthat hätte
              abstellen, oder verhüten können und sollen, noch darzu geholffen hätte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.13">
            <p>§. 13. Wann <foreign>Praeceptor</foreign>, Amel, oder andere dergleichen Persohnen
              wider ihre Untergebene ein Mord, oder anders Laster verüben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.14">
            <p>§. 14. Mit wenigen zu melden: ist die Linder- oder Schwärung der Straff, Erstlich,
              auß der That: Andertens, auß deß Thäters, wie auch Drittens, auß dessen Persohn dem
              ein Unrecht beschehen: Viertens, auß was für einem Gemüth und Vorbereitung: Fünfftens,
              an was für einem Orth: Sechstens, zu welcher Zeit: Sibendens, auff was Weiß dieselbe
              vollzogen worden, zuermessen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.46">
          <head>Der Sechs und Viertzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.46.pr">
            <p>Wo einer mehr als ein Laster begangen hat, ist billich und nothwendig, daß jedweders,
              so viel sich thun läst, abgestrafft werde, umb willen aber hierinnen ein gewisse Maß
              zufinden schwär fallet, als ist zumercken.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.46.1">
            <p>§. 1. Wann einer in einerley Verbrechen, als zum Exempel: im Ehebruch öffters
              gesündiget hat, und darüber nicht gestrafft worden, ist solches nur für ein That
              zuhalten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.46.2">
            <p>§. 2. Wann einer zweyerley gemeine Thaten begangen hat, so beede deß Tods-Straff auff
              sich tragen, soll man nicht alle beede zusammen, sondern nur die jenige Straff nehmen,
              welche unter beeden die schärffest ist; Als zum Exempel: wann einer ein Diebstall und
              fürsetzliche Mordthat begangen, soll er als ein Mörder durch das Rad hingerichtet, und
              zum Zeichen deß Diebstalls ein Galgen auffs Rad gemacht: Hingegen wann einer ein
              grossen Diebstall, und benebens ein solche Mordthat, welche allein die Straff deß
              Schwerdts auff sich trage, begangen hätte, soll der selbe mit dem Strang, und nicht
              mit dem Schwerdt hingerichtet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.46.3">
            <p>§. 3. Kombt aber ein absonderlich grosses Verbrechen, oder zwey grosse zusammen, soll
              der Richter die <foreign>ordinari</foreign> Straff deß grössern, wegen deß kleineren
              durch Zangenreissen, Schlaipffen, Händabhacken, Zungenschneider oder Riemen schneiden,
              auch Kopff, oder andere Glieder zum Abscheu auff die Strassen zustecken, oder
              zuhencken, und dergleichen, doch mit grosser Auffsichtigkeit vermehren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.46.4">
            <p>§. 4. Wann solche Verbrechen zusammen kommen, deren eines die Lebens, das andere eine
              das Leben nicht benehmende Leibs-Straff auff sich trägt, so ists allein an der
              ordentlichen Lebens-Straff genug.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.46.5">
            <p>§. 5. In Leibs-Straffen, wann einer deren etliche verdient hätte, ists auch an einer,
              und zwar der schärffesten genug: Es wären dann die Verbrechen sehr groß und viel, daß
              ein Leibs-Straff hierauff zu wenig, alsdan kan man zwo solche, die sich neben einander
              wohl thun lassen, zusammen nehmen; Als zum Exempel: an den Pranger zustellen, einen
              gantzen oder halben Schilling geben zulassen, und darnebens deß Land-Gerichts
              zuverweisen, etc.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.46.6">

            <p>§. 6. Keine dem Rechten gemäß erkennte Leibs- und zugleich Geld-Straff können neben
              einander seyn: dann die Leibs-Straff hebt alle Geld-Straff auff. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/688" n="680"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.47">
          <head>Der Siben und Viertzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.47.pr">
            <p>In Verfassung der Urtheil, soll man nachfolgende Sachen in acht nehmen:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.47.1">
            <p>§. 1. Daß man in Bestraffungs-Urtheilen die Verbrechen vorhero auffs kürtzist
              erzehle, und das jenige was ein Auffruhr, oder Aergernuß verursachen, oder zu deß
              Nächsten Schand gereichen möchte, außlasse.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.47.2">
            <p>§. 2. Wann jemand zu einer Widererstattung verurtheilt wird, daß man deren im Urtheil
              außdrucklich gedencke.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.47.3">
            <p>§. 3. Daß man in denen Urtheiln, dardurch das Leben nicht abgesprochen wird, der
              Unkosten (nach Beschaffenheit der Sachen) nicht vergesse.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.47.4">

            <p>§. 4. Daß man kein neue, sondern solche Straffen außspreche, welche in diesem Land
              üblich, auch daß, wie oben im <ref target="#NA.42.11">42. Artickel §. 11.</ref>
              gemeldet, alle Verzweifflungen möglichist verhütet werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.48">
          <head>Der Acht und Viertzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.48.pr">
            <p>Was aber für Straffen üblich, und wie bey einem gleichen die Urtheil hierauß
              verfasset werden sollen, folget hernach:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.48.1">
            <p>§. 1. Der N. solle dieser seiner begangenen Missethat halber zu wohlverdienter Straff
              an die gewöhnliche Richtstatt geführt, alldorten mit dem Feuer vom Leben zum Todt
              hingerichtet, der Cörper zu Staub und Aschen verbrennet werden.</p>
            <p>Hiebey seynd nachfolgende Sachen in acht zunehmen.</p>
            <p>Erstlich, wann ein flüssendes Wasser dabey ist, setzt man darzu, und die Aschen, in
              den N. Fluß gestreuet werden.</p>
            <p>Andertens, wann bey Feuers-Straff Verzweifflung zubesorgen, pflegt man dem armen
              Sünder bißweilen ein Pulver-Säckl auffs Hertz zubinden, bey welcher Gewonheit Wir es
              auch verbleiben lassen.</p>
            <p>Drittens, oder auch, wann die Umbständ ein Linderung zugeben, kan mans vorhero
              enthaubten lassen, auff solchen Fall lautet das Urtheil also.</p>
            <p>Der N. solle auff die gewöhnliche Richtstatt geführt, alldorten mit dem Schwerdt vom
              Leben zum Todt gerichtet: Alsdann der Cörper auff den Scheitterhauffen gelegt, durch
              das Feuer verzehrt, und die Aschen, etc.</p>
            <p>Viertens, oder man kan in erstgemelten Fällen, wo man einem die Straff deß Feuers
              auffsetzen muß, und dabey Diebstall mit unterlaufft, einen halben Galgen in den
              Scheitterhauffen auffrichten, den Ubelthäter hencken, und darnach verbrennen
              lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.48.1.1">
            <head>
              <foreign>Forma</foreign> Deß Urtheils lautet also.</head>
            <div xml:id="NA.48.1.1.1">
              <p>Der N. soll auf die gewöhnliche Richtstatt geführt, und alldort auff einen
                sonderbahren, in dem Scheitterhauffen auffgerichten Galgen, durch den Strang vom
                Leben zum Todt gerichtet, alsdan der Cörper zu Staub und Aschen verbrennt, und die
                Aschen, etc.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.48.1.1.2">
              <p>§. 2. Der N. solle auff die gewöhnliche Richtstatt geführt, alldorten durch seinen
                gantzen Leib in vier Theil zerschnitten, und also zum Todt gestrafft, folgends jedes
                Theil an einem absonderlichen Galgen an den Vier Haubt-Strassen zur Abscheu
                auffgehenckt, und der Kopff auffgesteckt werden.</p>
              <p>Dabey zubeobachten, wann die Umbständ deß Verbrechens sehr groß, daß man
                (sonderlich wider die Mörder der schwangeren Weiber) daß Viertheilen auff ein solche
                Weiß in dem Urtheil anbefehle:</p>
              <p>Der N. solle auff die gewöhnliche Richtstatt geführt, ihme alldorten Anfangs wegen
                der begangenen unbarmhertzigen That sein lebendiges Hertz herauß genommen, umb das
                Maul geschlagen, sodan der Leib in Vier Theil zerschnitten, und die vier Viertheil,
                an Vier Strassen, absonderlich aber das Haupt, Hertz, und rechte Hand zusammen,
                Männiglich zum Abscheu auffgehenckt und auffgesteckt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.48.1.1.3">
              <p>§. 3. Der N. solle auff die gewöhnliche Richtstatt geführt, ihme alldorten seine
                Glider durch den gantzen Leib von unten auff mit dem Rad abgestossen, und also vom
                Leben zum Todt hingerichtet, folgends der todte Cörper in das Rad geflechtet
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.48.1.1.4">
              <p>§. 4. Der N. solle auff die gewöhnliche Richtstatt geführt, und alldorten mit dem
                Rad von oben herab, Anfangs der Hals, hernacher das Hertz, nachmahlen alle
                Glidmassen abgestossen, und also vom Leben zum Todt hingerichtet, folgends der todte
                Cörper in das Rad geflechtet werden.</p>
              <p>Zumercken ist, wann der Ubelthäter auch zugleich Diebstall begangen, daß man einen
                kleinen Galgen auff das Rad zumachen, verordnet, mit disem Anhang: und über den
                Kopff ein Galgen gemacht werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.48.1.1.5">

              <p>§. 5. Der N. soll zu dem gewöhnlichen Hoch-Gericht geführt, und alldorten mit dem
                Strang vom Leben zum Todt hingerichtet werden. <pb
                  facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/689" n="681"/>
              </p>
              <p>Wann ein Jud zum Strang verurtheilt wird, soll derselbe zwar nicht bey den Füssen,
                neben Hunden, wie an etlichen Orthen gebräuchig; jedoch zum Unterschid der Christen,
                an ein von dem Galgen herauß gehenden Palcken, oder Schnell-Galgen gehenckt
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.48.1.1.6">
              <p>§. 6. Der N. soll auff die gewöhnliche Richtstatt geführt, und alldorten mit dem
                Schwerdt vom Leben zum Todt hingerichtet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.48.1.1.7">
              <p>§. 7. Das Ertrencken, wie auch das Schinden, Lebendig vergraben, und Pfäilen,
                ingleichen das Viertheilen, Radbrechen und Hencken der Weiber: weilen dergleichen
                Straffen in diesen unsern Erb-Ländern nicht gebräuchig gewesen, also soll man sich
                deren, wie auch deß Spissens, ausser in Auffruhren und Lands-Verräthereyen noch
                ferners enthalten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.48.1.1.8">
              <p>§. 8. Wann die Verbrechen sehr groß, oder deren etliche zusammen kommen, soll mans,
                jedoch auß genugsamben Ursachen mit nachfolgenden Peinen obverstandener massen
                vermehren.<lb/> Als Erstlich Schlaipffen; Andertens, mit glüenden Zangen reissen:
                Drittens, Riemen Schneiden: Viertens, Zungen abschneiden, oder zum Nacken
                außreissen: Fünfftens, Hand oder Finger abschlagen, auß welchen man nach
                Beschaffenheit der Missethaten eines, oder mehr, dem armen Sünder, vor der
                Lebens-Straff anthun kan, ungefähr durch nachfolgende Urtheil.</p>
              <p>Der N. solle von den unvernünfftigen Thieren zur Richtstatt geschlaipfft, und ihme
                alldorten anfangs die Zungen auß dem Rachen gerissen, folgends er mit dem Feuer vom
                Leben zum Todt hingerichtet werden.</p>
              <p>Oder: der N. solle wegen seinen grausamben erschröcklichen Thaten auff einen hohen
                Wagen gesetzt, darauff in der Stadt herumb geführt, und zwar Anfangs an dem ersten
                Orth ihme ein Zwick mit glüender Zangen in die rechte Brust gegeben, alsdann an
                einem andern Orth (NB. das Orth jederzeit zubenennen) ein Riem auff der lincken
                Seiten auß dem Rucken geschnitten: an dem dritten Orth widerumb ein Zwick an die
                lincke Brust gegeben: Letztlichen am vierten Orth abermahlen ein Riem auff der
                rechten Seiten auß dem Rucken geschnitten: hernach auff ein Brett gelegt, auß der
                Stadt biß zur Richtstatt geschlaipfft, ihme alldorten die rechte Hand sambt dem
                Kopff abgeschlagen, und so dann der Cörper ins Rad geflechtet werden:
                  <foreign>NB.</foreign> Dieses ist zuverstehen, wann es ein Mann ist, wann es aber
                ein Weib, sollen so dann beede Theil, als der Kopff und die Hand auff ein Rad nahend
                bey der Strassen auffgesteckt, der todte Cörper aber unter den Galgen begraben
                werden.</p>
              <p>Item: die N. solle auff die gewöhnliche Richtstatt geführt, ihr beede Brüst mit
                glüenden Zangen herauß gerissen, und sie folgends mit dem Schwerdt vom Leben zum
                Todt hingerichtet werden.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.49">
          <head>Der Neun und Viertzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.49.1">
            <p>§. 1. Der N. solle zu dem Pranger geführt, ihme alldorten sein lasterhaffte Zungen,
              so weit sie auß dem Mund zubringen, durch den Freymann abgeschnitten, selbige an den
              Pranger gehäfftet, und er so dann deß Land-Gerichts, Stadt, oder Burgfriedens
              verwiesen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.49.2">
            <p>§. 2. Der N. solle an den Pranger gestelt, ihme beede Ohren abgeschnitten, selbige an
              den Pranger gehäfftet, so dann (wann es die Schwäre deß Verbrechens mit sich bringet)
              ein gantzer oder halber Schilling gegeben, und deß Land-Gerichts ewig verwiesen
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.49.3">
            <p>§. 3. Der N. solle zum Pranger geführt, ihme alldorten durch den Freymann seine
              rechte Hand abgeschlagen, selbige an den Pranger genagelt, und er folgends deß
              Land-Gerichts ewig verwiesen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.49.4">
            <p>§. 4. Der N. solle zum Pranger geführt, ihme alldorten durch den Freymann die vordern
              Glieder an den Fingern (mit welchen er den falschen Eyd geschworen) abgehauen, solche
              an den Pranger genagelt, letztlich er deß Land-Gerichts auff ewig verwiesen
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.49.5">
            <p>§. 5. Der N. solle an die Richtstatt geführt, ihme alldort an dem Pranger durch den
              Freymann ein gantzer (oder halber) Schilling abgestrichen, und er sodann auff der
              Hochlöbl. Regierung ergangenen Befehl des Lands auff ewig verwiesen werden, auch
              vorhero ein geschworne Urphed, daß er nimmermehr in dieses Land kommen wolle, von sich
              geben.</p>
            <p>Zu mercken, daß Erstlich ein gantzer Schilling Dreyßig, ein halber Funffzehen Streich
              hat.</p>

            <p>Andertens, daß bey dem Ruthen außstreichen man bißweilen nach Art deß Verbrechens dem
              Thäter, wann er etwa noch jung ist, und doch ein grosses Laster begangen, auch
              derentwegen das Feuer, oder ein andere Lebens-Straff verdient hätte, einen Galgen auff
                <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/690" n="682"/> den Rucken brennen soll; und das darumben, damit
              wann er nochmahlen einkäme, ihme ein Straff zu der andern genommen werde.</p>
            <p>Drittens, aber auff die Stirn, oder ins Gesicht, soll man keinem ein Mail brennen
              lassen:</p>
            <p>Noch Viertens die Ruthen, mit welchen der Missethäter außgestrichen wird, vergifften,
              oder solche Straff durch anderwärtige Mittel wider das Urtheil schärffen lassen.</p>
            <p>Fünfftens, ausser Uns, und unserer Lands-Fürstlichen Regierung kan kein Land-Gericht
              einem Ubelthäter das Land, sondern allein das Land-Gericht, Stadt- oder Burgfrieden
              verweisen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.49.6">
            <p>§. 6. Anfangs, wann sich kein Kläger anmeldet, und einer zur
                <foreign>Purgation</foreign> erkennet wird.</p>
            <p>Der N. sey hiemit von aller Kläger Klag ledig und müßig, doch benebens dahin erkennt,
              daß er sich gegen dem Land-Gericht, wie sichs zurecht gebührt, genugsamb
                <foreign>purgi</foreign>ren, und derentwegen sein
              <foreign>Purgation</foreign>-Schrifft inner den nechsten sechs Wochen
                <foreign>peremptoriè</foreign> einreichen soll.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.49.7">
            <p>§. 7. Der N. habe sich, wie sichs gebührt, genugsamb, (oder) habe sich durch die
              außgestandene <foreign>Tortur</foreign> genugsamb <foreign>purgi</foreign>rt, seye
              demnach hiemit von aller peinlichen Straff ledig und müßig.</p>
            <p>Hiebey ist, wie obgemeldt, der Unkosten, Schmach und Schaden (wann der Kläger darein
              zuverurtheilen) nicht zuvergessen, es kan auch hingegen einem oder andern Theil, nach
              Gestalt der Sachen die <foreign>Civil</foreign>-Klag vorbehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.49.8">
            <p>§. 8. Oder wann einer von der <foreign>Ordinari</foreign>-Straff zwar loßgesprochen,
              doch in ein <foreign>Extra-Ordinari</foreign> Straff erkennet wird, kan das Urtheil
              also lauten:</p>
            <p>Der N. seye zwar von der <foreign>Ordinari</foreign>-Straff deß N. (hie ist das
              Verbrechen zubenennen) ledig und müßig, doch zu einer
                <foreign>extra-ordinari</foreign> Straff dahin erkennet, daß etc. hie folget die
              Straff.</p>
            <p>Es ist auch jederzeit dahin zugedencken, daß man den Abtrag gegen deß Beleidigten
              Kinder oder Freundschafft, wo der von Rechts wegen statt hat, bey dem Urtheil nicht
              außlasse.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.50">
          <head>Der Funftzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.50.pr">
            <p>In peinlichen Sachen, so auff Leib und Leben gehen, hat kein
                <foreign>Appellation</foreign> statt: in Bedenckung, daß der Thäter entweder mit
              genugsamben Beweißthumben, oder eigener Bekantnuß überwiesen ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.50.1">
            <p>§. 1. Wann aber ein Gefangener wider diese unsere Ordnung von einem Gericht
              beschwäret wird, ist es ihm unverwehrt, solche Beschwär an unsere Regierung zur
              billichen Abhelffung gelangen zulassen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.51">
          <head>Der Ein und Funftzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.51.pr">
            <p>Nach geschöpfften und bekräfftigten Urtheil, ist das nächst, daß der
              Gerichts-Schreiber an einem gewissen hierzu bestimbten Tag im besetzten Gericht,
              beywesend deß auffgeführten armen Sünders dasselbe offentlich verlese, und wann der
              arme Sünder über deß Richters letzte Frag (welche offentlich nach verlesenem Urtheil
              beschehen muß) sich zu denen Aussagen und Thaten bekennet, oder deren sonsten
              genugsamb überwiesen ist, der Richter ihne dem Scharffrichter zu Vollstreckung deß
              verlesenen Urtheils übergebe.</p>
            <p>Benebens hat der Land-Gerichts-Herr, oder Richter auff folgende Sachen
              zugedencken.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.51.1">
            <p>§. 1. Erstlich, daß er in Beywesen zweyer Männer den armen Sünder wenigist drey Tag
              vor der <foreign>Execution</foreign>, ob er der vorigen Bekantnuß geständig seye,
              befrage; hierüber ihme mit aller Bescheidenheit den Todt und Gerichts-Tag ankünde, und
              ihne zu guter Vorbereitung ermahne.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.51.2">
            <p>§. 2. Andertens, daß er ihm eyferig und embsige, Catholische Priester zugebe, welche
              ihn zur Heil. Beicht und <foreign>Communion</foreign> ermahnen, ihne auch bey dem
              Außführen biß zum Todt fleißig trösten und zusprechen: Worbey zumercken, daß man dem
              armen Sünder nicht so gleich am Richt-Tag, sondern den Tag vorhero das H. Sacrament
              reichen solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.51.3">
            <p>§. 3. Drittens, daß man ihm in solcher Zeit, wie auch bey der
                <foreign>Execution</foreign> nicht übrig Wein zutrincken gebe, damit er nicht
              hierdurch an seinem Verstand geschwächt werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.51.4">

            <p>§. 4. Viertens, daß der Richter, nachdem er den armen Sünder, nach Ablesung deß
              Urtheils dem Freymann übergeben hat, den Staab zerbreche, auffstehe, und jemands
              abordne, welcher acht gebe, daß das Urtheil geschöpffter massen vollzogen werde; den
              kan <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/691" n="683"/> der Scharffrichter hernach, ob er recht
              gerichtet habe, fragen, und der Abgeordnete solches dem Richter anzeigen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.51.5">
            <p>§. 5. Wann aber der Thäter bey Ankündigung deß Tods, oder bey Ablesung deß Urtheils,
              oder auch an der Richtstatt seine vorige Bekantnussen laugnete, hat man sich also
              zuverhalten; geschicht das Widersprechen auß Boßheit, allein zu Verhütung der Straff,
              und wäre solches klar, soll sich der Richter an Vollziehung deß Urtheils nichts
              hindern lassen. Geschihts aber auß andern Ursachen, und er glaubwürdige Anzeigungen
              seiner Unschuld an die Hand gäb: oder daß die That ein anderer gethan habe, zeigete,
              und wohl beweisen kunte: soll ihn der Richter, auch ungehindert er etwa vorhero durch
              Zeugen überwiesen gewest wäre, hören, und nach Gestalt der Sachen die Vollziehung deß
              Urtheils verschieben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.51.6">
            <p>§. 6. Tragt sichs zu, daß ein Thäter auß Schwachheit vor Vollstreckung deß Urtheils
              in Ohnmacht fält, oder ihne die hinfallende Sucht, auch andere dergleichen Zuständ
              ankäme, also daß er nicht bey sich wäre, oder aber gar sturbe: soll man in wehrendem
              Zustand, oder Ohnmacht das Urtheil nicht vollziehen, sondern verschieben. Auch wann er
              gleich an der Richtstatt dahin sturbe, ohne weitere Straff ihne an gehörige Orth, wo
              die Thäter hingelegt werden, begraben: oder, im fall das Urtheil noch etwas, so dem
              todten Cörper angethan werden solle, in sich hält, dasselbe vollziehen lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.51.7">

            <p>§. 7. Daß die Fürbitt einer ledigen Persohn vor den armen Sünder unter dem Vorwandt
              der Ehe, die Vollstreckung deß Urtheils nicht hindere, ist hieoben im <ref target="#NA.44.15">vier und viertzigsten Artickel, §. 15.</ref> gemeldet worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.51.8">
            <p>§. 8.Vor Anfang jedwederer <foreign>Execution</foreign>, so auffs Leben gehet, soll
              der Land-Gerichts-Herr offentlich außruffen lassen, daß man an den Scharffrichter, im
              Fall der Mißlingung, bey Leib- und Guts-Straff kein Hand anlege.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.51.9">
            <p>§. 9. Da auch dem Scharffrichter in Vollziehung der <foreign>Execution</foreign> der
              Streich mißlunge, der Strang bräche, oder durch andere Zufäll die
                <foreign>Execution</foreign> verhindert wurde: so solle nichts desto weniger an dem
              Thäter das gesprochene Urtheil würcklich vollzogen werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.52">
          <head>Der Zwey und Funftzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.52.pr">
            <p>In den jenigen Ubelthaten, wegen welcher kein gewisse Straff außgeworffen, sondern
              dieselbe dem Richter, seinem besten Verstand, und nach Beschaffenheit der Umbstände
              zuermessen heimbgestelt ist; soll er gedencken, daß es ihm nicht in sein blosse
              Willkür, sondern solcher Gestalt übergeben wird, daß er die That und alle Umbständ mit
              wohlerwogener Vernunfft betrachte, und nach deren Schwär oder Geringheit, ein schwäres
              oder geringes Urtheil den Rechten nach, nicht aber auß seinem eigenen Willen in
              geringen Sachen ein schwäres, und in schwären Sachen ein geringes Urtheil fälle.</p>
            <p>Sonsten seynd die <foreign>extra-ordinari</foreign> Straffen so vielfältig und
              unterschiedlich, als fast die Thaten selbst.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.1">
            <p>§. 1. Darunter erstlich die Ungarischen Gränitz-Häuser, dahin einer von Uns, oder
              unserer N. O. Regierung, oder auch von einem Land-Gerichts-Herrn, jedoch auff bemeldt
              unserer N. Oe. Regierung Bewilligung auff sein Lebenlang, oder auff gewisse Zeit
              umbsonst zuarbeiten, oder ohne Sold zudienen verschafft wird, auff solche weiß:</p>
            <p>Der N. seye auff N. Jahrlang auff der Hochlöbl. N. Oe. Regierung ergangenen Befehl
              auff (daß Gränitz-Hauß oder Stadt-Graben zubenennen) hiemit erkennet, und alldort
              solang in Band und Eisen zuarbeiten schuldig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.2">
            <p>§. 2. Die Stadtgrabens-Straff, das ist, in dem Stadt-Graben in der Stadt allhier in
              den Eisen offentlich zuarbeiten, bey welcher in acht zunehmen, daß kein
              Land-Gerichts-Herr und unterer Richter Macht hat, einem Thäter die allhiesige
              Stadtgrabens-Straff auffzusetzen, weilen solches ebenfalls allein in unserer, und
              unserer Landsfürstl. Regierung Macht stehet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.3">
            <p>§. 3. Sonsten in Eisen gewisse Zeit arbeiten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.4">
            <p>§. 4. Ein heimblich oder offentlicher gantzer oder halber Schilling.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.5">
            <p>§. 5. An den Pranger stellen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.6">
            <p>§. 6. An das Holtz (so man vor diesem Creutz genennet, hinfüro aber nicht mehr in
              forma eines Creutzes, wie obgemeldt, auffgerichtet werden solle) spannen, das
              Verbrechen auff ein Zettel schreiben, und sambt den gestohlenen Sachen an den Halß
              hängen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.7">
            <p>§. 7. Vor der Kirchen und ausser deß Freythoffs, in die Prechel stellen, und Ruthen
              in der Hand haben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.8">
            <p>§. 8. Halßeisen tragen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.9">
            <p>§. 9. Offentlich in Band und Eisen kehren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.10">
            <p>§. 10. Gefängnuß auff ein benante Zeit.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.11">
            <p>§. 11. In der Gefängnuß gewisse Täg in Wasser und Brod fasten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.12">
            <p>§. 12. Den Krancken im Spital in Eisen warten. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/692" n="684"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.13">
            <p>§. 13. Ein offentlich oder heimbliche Geistliche Buß: welche doch in denen Urtheilen
              nicht vorzuschreiben, sondern derselben Benennung und Gestalt der Geistlichen
              Obrigkeit zuüberlassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.14">
            <p>§. 14. Die Land-Gerichts- Stadt- oder Burgfriedens-Verweisung, gegen einer gemeinen
              oder geschwornen Urphed.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.15">
            <p>§. 15. Geld-Straff, welche aber, wo andere Straffen außgeworffen seyn, keines weegs
              vorgenommen, auch meistens zu Erhebung der Spitäler, Schulen, Kirchen und zu Gebäuen
              für das gemeine Wesen, sonderlich in Städt und Märckten, angewendet werden solle.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.53">
          <head>Der Drey und Funftzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.53.pr">
            <p>Die Lebens-Begnadungen nach geschöpfften Urtheil, gebühren Uns als Lands-Fürsten
              allein, dahero solle sich kein Land-Gerichts-Herr, wer der auch sey, Geistlich oder
              Weltlich, auch der gleich Güter von Uns, oder unsern Vorfahren mit eben denen Rechten
              und Freyheiten, als sie, oder Wir es gehabt, an sich gebracht hätte, und durchgehend
              kein Richter unterstehen, Uns diß Orths an unsern Lands-Fürstlichen Rechten und
                <foreign>Regali</foreign>en einigen Eingriff oder Abbruch zuthun, und also keinen
              Verurtheilten, oder wissentlichen Ubelthäter auß Gnaden, oder umb Gelds willen loß
              zulassen, bey hoher Straff, die Wir Uns nach Beschaffenheit der Sachen fürzukehren
              vorbehalten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.53.1">
            <p>§. 1. Wann aber ein Land-Gerichts-Herr für sich selbst, oder durch seinen Verwalter,
              wie auch in Städt und Märckten, ein Richter mit Beysitzern, noch vor dem Urtheil, auß
              allerhand Umbständen befindet, daß ein linders Urtheil, als sonsten ins gemein auff
              die That gehört, zufällen, und er dessen auß den Rechten, und dieser unserer
              peinlichen Ordnung genugsambe Ursachen hat, kan ers wohl thun, ists auch schuldig.</p>
            <p>Nach gefälltem Urtheil aber, hat weder, wo ein Kläger vorhanden, weder wo er von
              Ambts wegen verfähret, ein Land-Gerichts-Herr weiter nichts zulindern, noch von dem
              Urtheil auffzuheben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.53.2">
            <p>§. 2. Da auch ein Land-Gerichts-Herr mit einem armen Sünder ein absonderliches
              Mitleyden hätte, und Uns zur Begnadung erhebliche Ursachen vorbrächte, wollen Wir Uns
              alsdann in einem und andern Fall, nach Beschaffenheit der Umbständ, darauff gnädigst
                <foreign>resolvi</foreign>ren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.53.3">
            <p>§. 3. Wie dann auch kein Land-Gericht auff die jenigen greiffen, weniger sie
              bestraffen solle, welche Wir etwan auß gewissen Ursachen, durch
                <foreign>Patent</foreign>, oder offenen Ruff dergestalt zubegnaden versprochen, wann
              sie sich selbst angeben, und ihre heimblich begangene Missethaten offenbahren
              wurden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.54">
          <head>Der Vier und Funftzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.54.pr">
            <p>Dieweil jederzeit auff die Vollziehung deß Urtheils, auff den
                <foreign>Process</foreign>, peinliche Fragen, und Aetzung, etc. ein zimlicher
              Unkosten gehet, und nun jedweder Land-Gerichts-Herr wisse, woher derselbe
              zunehmen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.54.1">
            <p>§. 1. Als wollen Wir, daß Erstlichen, wo kein Kläger verhanden, der Thäter auch über
              Bezahlung der Schulden gantz nichts im Vermögen hat, der Land-Gerichts-Herr und
              Richter alle Aetzung und Land-Gerichts-Unkosten außzustehen: aber dannoch jederzeit
              allen verdächtigen Ubelthätern embsig nachzustellen: Nicht weniger wegen der
              Mithelffer, und was zu Nachforschung der begangenen That, Verhörung der Zeugen,
              Bottenlohn, Gerichtsdienern und dergleichen auffgehet, von dem seinigen herzugeben
              schuldig seyn: und keine Anlagen oder Land-Gerichts-Unkosten auff seine
              Grund-Unterthanen oder Land-Gerichts-Unterthanen machen:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.54.2">
            <p>§. 2. Eben so wenig einigen Unkosten von dem gestohlenen Gut abziehen, sondern
              solches gegen Erlegung deß Fürfangs der zwey und siebenzig Pfenning, seinem rechten
              Herrn, so gut es in das Land-Gericht kommen, ausser deren Sachen, so nicht
              auffzubehalten, darfür er doch gleichwohl den Werth, so viel darumben eingenommen
              worden, folgen lassen solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.54.3">
            <p>§. 3. Hingegen wann der Beklagte zu dem Todt verurtheilet, oder sonsten in eine
                <foreign>extra-ordinari</foreign> peinliche Straff erkennet wurde, und etwas von
              Gütern in Vermögen hinter sich verliesse, so ist der Land-Gerichts-Herr, es seye
              gleich ein Kläger verhanden oder nicht, befugt, seine auffgewendten billichen
              Gerichts-Unkosten, welchen er bey seinem guten Trauen und Glauben specificiren solle,
              bey deß verurtheilten hinterlassenen Vermögen zuersuchen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.54.4">

            <p>§. 4. Im Fall aber der Beklagte über die, wider ihne fürkommene Anzeigungen, sich
              also <foreign>purgir</foreign>te, daß er von der Missethat unschuldig, und die Klag
              freventlich, oder ohne Grund befunden wurde: so solle alsdann der Beklagte nicht
              allein in der Haubtsach von der Klag und allem Unkosten und Aetzung loßgesprochen,
              sondern auch der Kläger dem <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/693"
                n="685"/> Land-Gerichts-Herrn die
              Aetzung und Gerichts-Unkosten, wie nicht weniger dem Beklagten alle Schmach, Schäden,
              Gefängnuß und Unkosten zuerstatten, und gutzumachen erkennet werden, allermassen oben
              bey dem <ref target="#NA.10">zehenden Artickel</ref> vorgesehen ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.54.5">
            <p>§. 5. Wann der Beklagte über die wider ihn fürkommene Anzeigungen, und außgestandene
                <foreign>Tortur</foreign> loßgesprochen wurde, muß ihm der Kläger seine auffgewandte
              Unkosten selbst zumessen, der Beklagte die Aetzung von dem seinigen bezahlen, und der
              Richter die Ambts-Unkosten über sich nehmen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.54.6">
            <p>§. 6. Doch damit sich die Land-Gerichts-Herrn ihrer Unkosten etwas besser erhohlen
              mögen, wollen Wir ihnen auch dieses zugelassen haben, daß sie von der einheimischen
              oder angesessenen Verbrechern Gut, wann dasselbe von Uns bey denen Städt und Märckten,
              oder auff dem Land von denen Grund-Herren, als Erbloß eingezogen wird, den gebührenden
              Land-Gerichts-Unkosten und Aetzung begehren, und einfordern mögen: Doch denen
              Grund-Obrigkeiten, so darwider <foreign>in specie</foreign> befreyet seynd, an ihren
              üblich hergebrachten Freyheiten un<foreign>praejudicir</foreign>lich.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.54.7">
            <p>§. 7. Ein von Uns begnadter Thäter mag auch ehender nicht entlassen werden, biß er
              dem Land-Gericht allen Unkosten und Aetzung (wann ers anderst im Vermögen) erstattet
              hat.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.55">
          <head>Der Fünff und Funftzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.55.pr">
            <p>Es haben sich ein Zeit hero etliche, sowol Landgerichts- als Grund-Herrn unterstehen
              wollen, ein jedweder das jenige, was von deß hingerichten Thäters Gütern unter ihme
              gelegen, es seyen Glaubiger, oder Erben verhanden gewesen, oder nicht, ob schon auch
              die Straff deß Verbrechens solches nicht mit sich gebracht, einzuziehen; wann es aber
              allen Rechten, und der Billichkeit entgegen ist: Als setzen und wollen Wir, daß kein
              Landgerichts- oder Grund-Herr einiges Thäters hinterlassenes Gut einziehe, weniger
              ihme zueigne.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.55.1">
            <p>§. 1. Es bringe dann Erstlich das Verbrechen neben der Lebens-Straff auch zugleich
              die Einziehung deß Guts, in dieser unserer Land-Gerichts-Ordnung außdrucklich mit
              sich.</p>
            <p>Andertens, oder es verliesse der Thäter keine Erben, biß in den zehenden Grad
                <foreign>inclusivè</foreign>, und sturbe ohne Testament, in welchen Fällen in unsern
              Städt und Märckten der angesessen oder vermögigen Ubelthäter Haab und Güter unserer
              Lands-Fürstlichen Cammer: Der andern Unterthanen aber fahrende Haab dem Landgerichts-
              die ligende aber jedwedern Grund-Herrn, darunter sie gelegen, zufallen sollen; doch
              denen jenigen, so (wie vorgemeldet) absonderlich befreyt seyn, ohne Nachtheil.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.55.2">
            <p>§. 2. Wann der Thäter flüchtig ist, soll der Landgerichts-Herr, oder da er
              angesessen, dessen Grund-Herr, in grossen Verbrechen, da man auch wider einen
              abwesenden verfahren kan, sein Gut beschreiben, und biß zu Außtrag der Sachen, niemand
              nichts darvon erfolgen, oder verwenden lassen, ausser der nothwendigen Unterhaltung
              deß Weibs, Kinder, und Dienstbotten.</p>
            <p>Von dem Gut der jenigen, die sich selbst entleiben, ist hierunten zufinden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.56">
          <head>Der Sechs und Funftzigiste Artickel.</head>
          <p>Wann einer nicht genugsamb Uberwisen ist, oder wann einer nicht so viel in der
              <foreign>Tortur</foreign> bekennet, daß er gerichtet werden könte, oder wann er deß
            Land-Gerichts verwisen, in ein <foreign>extra-ordinari</foreign> Straff verurtheilt,
            oder auch von Uns begnadet wird, soll der Landgerichts-Herr ihne nicht ehender
            entlassen, oder deß Land-Gerichts verweisen, er habe dann schrifftliche, auch wann es
            die Schwäre deß Verbrechens erfordert, ein mit einem Eyd bestättigte Versicherung
            hinterlassen, daß er weder für sich selbsten, noch durch andere, gegen dem
            Landgerichts-Herrn oder Grund-Herrn, deren Beambten, Unterthanen, dessen Grund und
            Boden, etc. zu keiner Zeit das jenige, was mit ihm vorgenommen worden, auff einige Weiß,
            wie die immer erdacht werden möchte, rächen, sondern in allem dem Urtheil nachkommen
            solle, und wolle: Die Form der Urphed kan beyläuffig also lauten:</p>

          <p>Ich N.N. bekenne hiemit Krafft dieser geschwornen Urphed, daß, nachdem ich in das
            Land-Gericht N. gelifert, auch wegen der wider mich vorkommenen Anklag, Inzücht, und
            starcken Vermuthungen, mit mir Landgerichtsmäßig verfahren, und durch Urtheil und Recht
            erkennet worden, daß (allhie ist der Inhalt deß Urtheils zusetzen) Als gelobe,
            versprich, und zusage ich, bey meinem Cörperlichen Eyd, daß ich weder an der Grund- noch
            Landgerichts-Obrigkeit, dero Unterthanen, Angehörigen, oder sonsten jemands andern, wer
            der auch seye, auff keinerley Weiß noch Weeg, einige Gewalt, noch Rach, weder durch
            mich, noch andere meinetwegen, der mit mir vorgehabten Gerichtlichen Handlungen halber,
            suchen, selbst üben, Ursach geben, noch darzu auff einige Weiß Behelff thun, sondern
            alles sowol bey mir, als bey den meinigen in ewige Vergessenheit stellen wolle. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/694" n="686"/>
          </p>
          <p>Zum Fall aber ich für mich selbst, oder jemands andern meinetwegen obbesagter gegen mir
            rechtmäßig vorgenommenen Handlungen halber, das geringste, sowol gegen der Grund- als
            Landgerichts-Obrigkeit, oder jemands andern, äffern, rächen, oder auch desthalben
            trohlich seyn wurde: solle gegen mir, als gegen einem maineydigen Urphedbrecher ohne
            alle Gnad, nach Außweisung der Landgerichts-Ordnung verfahren werden. Urkund dessen,
            habe ich diese Urphed mit meinem Cörperlichen Eyd bekräfftiget, auch solche mit Hand-
            und Pettschafft verfertigter der Grund- und Landgerichts-Obrigkeit zugestellt. Actum
            auff dem Schloß N. den N. Tag, deß N. Monaths, in dem N. Jahr.</p>
          <p>Dieses ist nur ein beyläuffige Form, welche nach Beschaffenheit und Umbständ, der That
            und der Thäter zu ändern, und einzurichten.</p>
          <p>Von der Urphedbrecher Straff, ist hernacher an seinem Orth bey dem <ref target="#NA.90">Neuntzigisten Artickel</ref> zufinden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.57">
          <head>Der Siben und Funftzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.57.pr">
            <p>Dieweilen die Scharffrichter insgemein unbarmhertzige Leuth seyn, soll der Richter,
              sonderlich bey der peinlichen Frag acht haben, damit die rechte Maß durch sie nicht
              überschritten werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.57.1">
            <p>§. 1. Wie auch, daß er gewöhnliche, und nicht neu erfundene Werckzeug für sich
              selbst, ohne Bewilligung gebrauche.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.57.2">
            <p>§. 2. Daß er das geschöpffte Urtheil recht mercke, und vollziehe, auch die armen
              Sünder nicht übereyle, noch an der Geistlichen Zusprechen verhindere, weniger zur
              Verzweifflung Ursach gebe.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.57.3">
            <p>§. 3. Obwohlen ihm ein sichere Freyheit außgeruffen und gehalten wird, soll er doch,
              wann er unrecht richtet, nach Gestalt der Sachen und Richterlichen Erkantnuß gestrafft
              werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.58">
          <head>Der Acht und Funftzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.58.pr">
            <p>Wann ein Landgerichts-Herr ein Hoch-Gericht auffrichtet, muß ers wenigist 24. Ellen
              weit, von seines Nachbarn Grund setzen, damit der Schatten denselben nicht
              berühre.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.58.1">
            <p>§. 1. Ob zwar ein Landgerichts-Herr derentwegen das Land-Gericht nicht verwürckt, daß
              er keinen Galgen auffgerichtet, oder daß derselbe eingefallen, und von langer Zeit
              hero, weilen sich kein Fall zugetragen, daß man dessen bedörfft hätte, nicht erhebt
              worden ist: so sollen doch die Hochgerichter zum Abscheu, und darumben jederzeit
              erhoben seyn, damit wann sich ein Fall ereignet, der arme Sünder in der Gefängnuß biß
              auff die Erbauung deß Gerichts nicht warten und leyden dörffe.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.58.2">
            <p>§. 2. Wo sich auch die in dem Land-Gericht, oder in den nechsten Städt und Märckten
              verhandene Handwercks-Leuth der Erhebung verwaigern wolten, soll man es unserer N. Oe.
              Regierung zu gebührender Vorsehung anzeigen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.0">
          <head>Anderter Theil. Der peinlichen Land-Gerichts-Ordnung deß Ertz-Hertzogthumbs
            Oesterreich unter der Ennß.<lb/> Von denen Land-Gerichtsmäßigen Fällen
            Insonderheit.</head>
        </div>
        <div xml:id="NA.59">
          <head>Der Neun und Funftzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.59.pr">
            <p>Wer GOtt den Allmächtigen, Mariam die allerreineste Jungfrau, oder andere Heiligen
              Gottes schmählich lästert, auch mit Worten, oder Thaten GOtt etwas zumesset, so sich
              nicht gebührt, oder hingegen GOtt etwas benimbt, oder abbricht, so ihme zustehet:
              Ingleichen auch der jenige, der die Gottslästerung anhört, und den, der also GOtt
              lästert (da es seiner Ehr, Leibs- und Lebens-Gefahr halber seyn kan) nicht davon
              abmahnet, sondern durch sein Anwesen gleichsam darein williget:</p>
            <p>Oder aber dasselb, wann der Gottslästerer über die beschehene Abmahnung, davon noch
              nicht abstehen wolte, gefährlicher Weiß verhalten, und nicht anzeigen wurde:</p>
            <p>Nicht weniger auch, wer bey denen Heiligen Sacramenten, Wunden, Creutz, und Leyden
              unsers Erlösers fürsetzlich und wolbedächtlich fluchet, der ist Land-Gerichtlich zu
              straffen.</p>

            <p>Bey dem gemeinen Fluchen und Schwören aber, so mehr auß einer bösen Gewohnheit, als
              Vorsatz herfliesset, ist jedes Orths Obrigkeit die Straff fürzunehmen befugt und
              schuldig. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/695" n="687"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.59.1">
            <p>§. 1. Und demnach ein jeder auß Christlichen Eyfer Gottes Ehr zuretten schuldig ist:
              Als sollen die Obrigkeiten nicht allezeit auff Anzeigung, oder Anklagen warten,
              sondern vor sich selbsten allen möglichen Fleiß anwenden, die Gottslästerer
              zuerkundigen, und zu den gesetzten Straffen zubringen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.59.2">
            <p>§. 2. Die Anzeigungen zu dem Erkundigen, seynd ungefährlich diese.<lb/> Erstlich,
              wann die gemeine Sag herumb gehet.<lb/> Andertens, wann die Persohn ohne das
              derentwegen verdächtig, und dessen etwo vorhero schon berichtiget und bezüchtiget
              worden ist.<lb/> Drittens, wann sie sonsten ein Gottloses und ruchloses Leben
              führet.<lb/> Viertens, dem Fressen, Sauffen und Spillen, wie auch dem Zorn, Neyd, und
              böser Gesellschafft ergeben ist.<lb/> Fünfftens, selten, oder nie in die Kirchen
              kombt.<lb/> Sechstens, von den Haußgenossen, oder Nachbaren derentwegen angeben.<lb/>
              Sibendens, oder auch von bestellten Auffstechern verrathen wird. Die Juden seynd in
              der Gottslästerung absonderlich verdächtig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.59.3">
            <p>§. 3. Und ist hiebey zuwissen, daß man in diesem abscheulichen Laster nicht alle
              Ordnung, so sonsten in Nachforschungen gewöhnlich, in acht nehmen, sondern so gut man
              nur kan, nachforschen, auch gemeinen, und in gleichen Laster ergriffenen Persohnen
              (außgenommen es wäre ein Feind) glauben darff.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.59.4">
            <p>§. 4. Wann sich nun eine, oder mehr der obgemelten Anzeigungen würcklich erfinden,
              vielmehr wann einer in frischer That ergriffen, oder von jemanden, so die
              Gottslästerung gehört, angezeigt worden, soll der Gottslästerer alsbalden gefänglich
              eingezogen werden: Wie dann allhier der Rumor-Haubtmann und Profosen: in den Städten,
              oder auff dem Land die Richter, oder die Gerichts-Diener, wann sie jemanden in der
              Gottslästerung betretten, denselben alsobalden ergreiffen, und in sichere Verwahrung
              zubringen befelcht seynd.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.59.5">
            <p>§. 5. Wann der Gefangene sodann die Gottslästerung laugnen will, er aber dessen durch
              einen untadelhafften Zeugen überwisen ist.</p>
            <p>Wie auch, wann der Zeug gleich tadelhafft, doch sonsten die vor angezeigten gemeine,
              oder absonderliche Vermuthungen darneben verhanden: sonderlich wann man in der
              Nachforschung sichtbare Zeichen: als das verletzte Crucifix: durchstochen,
              zerschnitten, oder durchschossene Bilder, und dergleichen befinden thäte: solle der
              Thäter zum Uberfluß mit dem Zeugen, oder <foreign>Denuncianten confrontirt</foreign>,
              und so er dannoch im Laugnen verharret, dem Bey-Urtheil nach, an die peinliche Frag
              gelegt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.59.6">
            <p>§. 6. Die absonderliche Fragstuck können ungefähr in nachfolgenden Puncten
              bestehen.<lb/> Erstlich, ob er nicht (nach Außweisung dessen, was die
                <foreign>Denunciation</foreign>, oder <foreign>Inquisition</foreign> mit sich
              bringt) GOtt gelästert habe?<lb/> Andertens, mit was Worten, oder Thaten, welche alle
              auffs fleißigist zubeobachten.<lb/> Drittens, wie offt solches geschehen?<lb/>
              Viertens, an welchen Orth?<lb/> Fünfftens, zu welcher Zeit?<lb/> Sechstens, wer
              sonsten dabey gewesen, und es gehört? dise alle zubenennen.<lb/> Sibendens, ob ihne
              niemands abgemahnet habe?<lb/> Dann wann ihn die Anhörenden nicht abgemahnet, seynd
              sie nach gestalt der Sachen, und mit unterlauffenden Umbständen, durch jedes Orths
              Obrigkeit, wie obgemeldet, zubestraffen.<lb/> Achtens, ob er nach beschehener
              Abmahnung oder Bestraffung gleichwol fortgefahren?<lb/> Neuntens, ob er gewist, daß er
              GOtt hierdurch lästere:<lb/> Zehendens, was ihne hierzu bewögt?<lb/> Eilfftens, auß
              was Gemüths-Meinung ers gethan?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.59.7">
            <p>§. 7. So nun der Befragte die Gottslästerung bekennet, selbige hernach bestättiget,
              oder aber durch genugsambe Zeugen überwisen ist, solle er nach Gelegenheit der
              Umbständ und Schwäre der Gottslästerung, schwärer oder linder gestrafft: Als nemblich,
              wann es ein vorsetzlich wolbedächtliche Gottslästerung in höchsten Grad ist, mit
              glüenden Zangen gerissen, Riemen auß seinem Leib geschnitten, zur Richtstatt
              geschlaipfft, die Hand, welche er etwo hierzu gebraucht, abgehauen, die
              Gottslästerliche Zungen, so weit sie auß dem Mund zubringen, abgeschnitten, und der
              Leib lebendig zu Staub und Aschen verbrennet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.59.8">

            <p>§. 8. Ist aber die Gottslästerung nicht mit so gar schwären Umbständen beladen, doch
              aber gleichwol unmittelbar wider GOtt und dessen reineste Mutter, oder andere
              Heiligen, entweder mit unehrlichen schmählichen Worten, oder Thaten beschehen: so soll
              der Gottslästerer durch das Schwerdt vom Leben zum Todt gerichtet, ihme aber vorhero
              die Zungen, Hand, oder das jenige Glid, dessen er sich zur Gottslästerung bedient,
              außgeschnitten, und abgehauet werden.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/696" n="688"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.59.9">
            <p>§. 9. Die Straff deß gemeinen Fluchens, oder Gottslästern betreffend, wollen Wir, daß
              nemblich die gemeinen Leuth, wann sie zum erstenmal ergriffen worden, in Gefängnuß mit
              Wasser und Brodt, auff acht Tag, oder aber so lang in Band und Eysen zur offentlichen
              Arbeit angehalten: Zum andertenmal an das Holtz (so man insgemein Creutz nennet) oder
              Halßeysen: Zum drittenmal drey Tag lang nacheinander, an den Pranger gestellet, und
              das Verbrechen ihme Schrifftlich an die Brust gehefft: Dann zum viertenmal, wo kein
              Besserung zuhoffen, und die Flüch der Gottslästerung wolbedächtig beschehen, nach
              vorhergehender Durchbrennung, oder auch gar Außschneidung der Zungen, deß Lands
              verwisen: Das gemeine Schwören aber solle von jedes Orths Obrigkeit nach gestalt der
              Sachen, in gebührende Straff gezogen werden.</p>
            <p>Die Adelichen und höhern Stands-Persohnen aber, nach dem sie vorhero davon alles
              Ernsts, und mit scharffen Verweiß abgemahnet, vors Erste auff acht Taglang in den
              Hauß-Arrest verschafft: Das andertemal ihrer Dienst beurlaubt: Das drittemal am Leib
              mit würcklicher Gefängnuß, oder in andere schärffere Weeg nach Beschaffenheit deß
              Verbrechens abgestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.59.10">
            <p>§. 10. Die Umbständ so die Gottslästerungen schwärer machen seynd:<lb/> Erstlich,
              wann die Gottslästerungen nicht gleich auff einmal, sondern zu unterschidlichen Zeiten
              wohlbedächtlich beschehen:<lb/> Andertens, wann es einer offt thut, und macht ein
              Gewohnheit darauß:<lb/> Drittens, wann einer über vorhergangene Abmahnungen gleichwol
              im Lästern fortfahret:<lb/> Viertens, wann es mit fleiß erdachte und gar sonderbahre
              außgesuchte Gotts-Schändungen seyn, oder mit absonderlichen Frevel, oder Vermessenheit
              beschehen:<lb/> Fünfftens, wann einer GOtt lästert, der in grossen Ansehen, und groß
              geachtet ist, dann er gibt hierdurch desto grössere Aergernuß:<lb/> Sechstens, wann
              sie an einem Orth beschehen, wo das Gottslästern nicht also im bösen Brauch ist, daß
              man also durch ein scharffes Exempel, der bösen Nachfolg vorkommen muß.<lb/>
              Sibendens, die Juden, und dergleichen leichtfertige, lasterhaffte Leuth, sollen auch
              schärffer als andere gestrafft werden:<lb/> Achtens, wie dann auch die Gottslästerung,
              so mit der That beschiehet, schwärer ist, als die Lästerung der Zungen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.59.11">
            <p>§. 11. Hingegen erleichtert die Straff dieses:<lb/> Erstlich, wann einer die
              Lästerung alsobalden bereuet, und widerruffet: <lb/>Andertens, wann einer Läster-Wort
              außspricht in einer frembden Sprach, deren er nicht kundig ist, und nicht weiß, was
              die Wort in sich haben:<lb/> Drittens, die jenige, so keinen, oder weniger Verstand
              haben, sollen allein nach dem, als ihr Alter und Verstand mit sich bringt, gestrafft
              werden.<lb/> Viertens, die Trunckenheit und Zorn entschuldigen in diesem Laster zwar
              keinen; jedoch können dergleichen nach Beschaffenheit der Sachen ein Milderung nach
              sich ziehen:<lb/> Wie dann auch sonsten in diesem abscheulichen Laster keine blosse
              Entschuldigungen gelten, sondern in denen schwärern die Landgerichts-Herren auffs
              schärffiste, in denen geringern aber jedes Orths Obrigkeit der Gebühr nach mit Straff
              verfahren sollen; damit GOtt der Allmächtige die nachläßigen Obrigkeiten, und das
              gantze Land auß billichen Zorn nicht selbsten straffe.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.60">
          <head>Der Sechtzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.60.pr">
            <p>Wer Zauberey treibt, ist Landgerichtlich zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.60.1">
            <p>§. 1. Die Anzeigungen zur Nachforschung seynd ungefährlich diese:<lb/> Erstlich, wann
              ein Zauberer, oder Zauberin auff die andere bekennet, und dessen glaubwürdige
              Vermuthungen und Wahrzeichen vorbringet:<lb/> Andertens, wann die gemeine Inzücht über
              ein Persohn, daß sie den Leuthen und Vieh schade, der Schaden auch am Tag, die
              verdachte Persohn auch darnach beschaffen, daß man sich dergleichen zu ihr versehen
              mag.<lb/> Drittens, wann unterschidlich unverdächtige Leuth außsagen, daß sie mit
              verbottenen Künsten und Wahrsagen umbgangen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.60.2">

            <p>§. 2. Wann nun in dem Nachforschen herauß kombt, daß sich die That, der Schaden und
              andere Umbständ, derentwegen sie beschreyt worden, in der Warheit also befunden, mag
              der Richter ein solche verdächtige Persohn gar wol gefänglich einziehen; doch muß er
              dabey zugleich in acht nehmen.<lb/> Erstlich, daß er alsobald mit der Einziehung, ihre
              Kleyder, Hauß und Wohnung durchsuchen, und sehen lasse: ob sie nicht Zauberische
              Sachen, als Oel, Salben, schädliche Pulver, Büchsen, Häfen mit Unzifer angefüllt,
              Menschen-Beiner, zauberische Waxliechtl, oder Wäxene- mit Nadl durchstochene Bildl,
              Hostien, Crystallen, Wahrsag-Spiegl, Verbindnuß-Brieffl vom bösen Feind,
              Zauberkunst-Büchl, und dergleichen umb und bey sich hat. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/697" n="689"/>
              <lb/>Andertens, findet er dergleichen, kan er weiter gehen, und die Persohn durch den
              Scharffrichter am Leib besuchen und sehen lassen, ob sie nicht an heimblichen Orthen
              verborgene Sachen, oder sonsten wahre Teufels-Zeichen an ihrem Leib habe?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.60.3">
            <p>§. 3. Erstlich, wann sich nun dergleichen Sachen, oder Zeichen im Hauß, oder am Leib
              befinden.<lb/> Andertens, wann der Beweiß da ist, daß sie sich anderen Zauberey
              zulernen erbotten.<lb/> Drittens, oder jemands zubezaubern betrohet, und dem
              betroheten dergleichen beschiht.<lb/> Viertens, auch sonderliche Gemeinschafft mit
              dergleichen Zaubers-Leuthen hat.<lb/> Fünfftens, oder mit solch verdächtigen Dingen,
              Gebärden, Worten und Weesen umbgehet, welche Zauberey auff sich tragen, und diese
              Persohn desselben sonsten berüchtiget ist.<lb/> Sechstens, oder die Persohn zu Nachts,
              zu gewissen Zeiten bey versperrter Thür bey Hauß nicht anzutreffen, und ihr hingegen
              nicht zuerweisen wäre, wo sie sonsten umb selbige Zeit gewesen.<lb/> Alsdann kan der
              Land-Gerichts-Herr über vorgehend eingezogene Erkundigung, ob sich denen einkommenen
              Anzeigungen nach, in der That alles also befindet, und das darüber geschöpffte
              Bey-Urtheil, zur peinlichen Frag schreiten, und darbey ungefährlich nachfolgende
              Fragstuck brauchen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.60.4">
            <p>§. 4. Erstlich, ob sie keine Verbündnuß mit dem bösen Feind habe?<lb/> Andertens,
              welcher Gestalt?<lb/> Drittens, wann dieselbe beschehen?<lb/> Viertens, auff wie viel
              Zeit?<lb/> Fünfftens, obs Schrifft- oder Mündlich beschehen?<lb/> Sechstens, an
              welchem Orth?<lb/> Sibendens, durch was Gelegenheit?<lb/> Achtens, ob jemand darbey
              gewesen?<lb/> Neuntens, wo die Verbündnuß seye, oder was sie hievon für ein Warzeichen
              habe?<lb/> Zehendens, was sie hierzu verursacht?<lb/> Eilfftens, ob sie Zauberey
              getrieben?<lb/> Zwölfftens, welcher Gestalt, und auff was Weiß?<lb/> (Hiebey
              zumercken, daß man die Persohn vorhero selbsten außsagen lassen solle; wann sie aber
              über die verhandenen Anzeigungen nichts sagt, sie hierauff umbständiglich fragen
              muß.)<lb/> Dreyzehendens, mit was Worten oder Wercken solches alles beschehen? (wann
              die Persohn etwas anzeigt, daß sie etwas eingraben oder behalten hätte, daß zu solcher
              Zauberey dienstlich, soll man darnach suchen, ob man es finde?)<lb/> Vierzehendens,
              wie offt?<lb/> Funffzehendens, an was Orthen?<lb/> Sechzehendens, wann, oder zu
              welcher Zeit?<lb/> Sibenzehendens, gegen wem? (die unterschiedlichen Persohnen fleißig
              zubeschreiben, damit man <foreign>inquiri</foreign>ren kan.)<lb/> Achtzehendens, wem
              sie hierdurch geschadet, und wie sehr?<lb/> Neuntzehendens, ob sie der verzauberten
              Persohn wider helffen könne? (hiebey zumercken, daß allein die jenige Hülff, welche
              ohne fernere neue Zauberey beschehen kan, zuläßig ist)<lb/> Zwanzigstens, von wem sie
              die Zauberey gelernet? und wie sie darzu kommen? ob sie es nicht widerumb andere
              gelehret? wem? welcher Gestalt? und was etwa sonsten die Thaten und deren Umbständ für
              nothwendige Fragen an die Hand geben.</p>
            <p>Nach beschehener Aussag, muß sich das Land-Gericht alsobalden eigentlich aller Orthen
              erkundigen, ob sich die Zeichen und vergrabene oder verborgene Sachen also befinden?
              auch ob sich die That und der Schaden, so dem Menschen oder Vieh durch Zauberey
              bekanter massen zugefügt worden, also verhalten? dann auff blosse Bekantnuß, die sich
              in der That nicht erfindet, ist nicht zubauen. Es soll auch die Erforschung durch das
              kalte Wasser, als ein ungewiß betrügliches Ding nicht gebraucht werden.</p>
            <p>Man soll vor und bey der Erkantnuß wohl in acht nehmen, ob alle bekante Sachen
              Zauberey auff sich tragen?</p>
            <p>Ingleichen, ob darbey ein offentliche Verbündnuß mit dem bösen Feind verhanden?</p>
            <p>Oder ob sie es ohne offentliche Verbündnuß von andern, zu dem End, daß sie den
              Leuthen hierdurch schaden möge, gelernet und getrieben?</p>
            <p>Oder, ob sie ohne Schaden ihres Gewinns halber, auß Cristallen, Gläser, Spiegeln und
              dergleichen, denen Leuthen wahrgesagt?</p>
            <p>Oder nur verbottene aberglaubische Seegen gebraucht?</p>
            <p>Oder die Leuth auffm Bock, Mantel, und Schiff herbringen können?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.60.5">

            <p>§. 5. Nach Beschaffenheit nun eines, oder deß andern Verbrechen, müssen auch die
              Straffen gerichtet werden.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/698" n="690"/>
            </p>
            <p>Dann auff rechte Zauberey, sie geschehe mit außdrucklich- oder verstandener
              Verbündnuß gegen dem bösen Feind, dardurch den Leuthen Schaden zugefügt wird, oder
              auch auff die jenige, welche neben Verlaugnung deß Christlichen Glaubens sich dem
              bösen Feind ergeben, mit demselben umbgangen, oder Fleischlich vermischt; ob sie schon
              sonsten durch Zauberey niemand Schaden zugefügt, gehört die Straff deß Feurs, welche
              doch auß erheblichen Umbständen, und wann der Schaden nicht groß, bey bußfertigen
              Leuthen, durch die vorhergehende Enthaubtung gelindert werden kan.</p>
            <p>Die Wahrsager, aberglaubische Seegensprecher, und Bockschicker aber mögen nach
              Erheblichkeit deß Verbrechens zum Schwerdt verurtheilt, oder wann der Schaden und
              Umbständ nicht gar groß oder bewöglich, mit einem gantzen oder halben Schilling
              abgefertiget, und zugleich deß Lands verwiesen werden.</p>
            <p>Es solle auch jedes Orths Obrigkeit die jenigen, so sich dergleichen Leuth oder
              Künsten gebrauchen, in gebührende Straffen ziehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.60.6">
            <p>§. 6. Erstlich, diese Straffen schärfft die etwa vielfältige Boßhafftigkeit.<lb/>
              Andertens, die lange Ubung:<lb/> Drittens, der grosse, sonderlich armen Leuthen, der
              Obrigkeit, Eltern oder Herrn zugefügte Schaden:<lb/> Viertens, wann jemands viel
              andere darzu gebracht, und verführet hat:<lb/> Fünfftens, unter die Zauberer gehören
              auch die jenigen, so ihnen die H. Hostien, sich damit gefrohren zumachen, oder daß sie
              nicht außsagen sollen können, einheilen.<lb/> Dahingegen mildert über die vorige
                <foreign>in genere</foreign> angezeigte Umbständ auch dieses, wann ein Zauberer noch
              vorhero, ehender er angeklagt und in Verhafft gebracht wird, wahre Buß thut.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.61">
          <head>Der Ein und Sechtzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.61.pr">
            <p>Dieweil diese Laster unmittelbahr zu unserer N. O. Regierung Erkantnuß gehören: Als
              solle sonsten kein Land-Gerichts-Herr, oder Richter, wie der Namen haben, oder sonsten
              befreyt seyn mag, in dem Laster der beleidigten Majestät, Lands-Verrätherey,
                <foreign>Rebellion</foreign>en, schädlichen <foreign>Conspiration</foreign>en,
              Lands-Fried- Glait-Bruch, ichtwas zuerkennen, oder zusprechen sich anmassen: Sondern
              wann einer oder mehr in diesem Laster verdächtig ist, den, oder dieselben, alsobald
              wie er kan und mag, gefänglichen einziehen, unserer Regierung anzeigen, und deroselben
              auff weitere Verordnung unweigerlich folgen lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.61.1">
            <p>§. 1. Ingleichem auch, wann bey denen nachgesetzten Obrigkeiten in
                <foreign>Civil</foreign>- oder <foreign>Criminal-Process</foreign>en solche Sachen
              fürkämen, welche dergleichen Laster auff sich trugen, dieselbe ebenfalls unserer N. O.
              Regierung mit Ubersändung der <foreign>Act</foreign>en berichten. Hieher gehören auch
              die Müntz-Fälscher unserer Kayserl. und Lands-Fürstl. Müntz wie auch die jenigen, so
              unsere Kayserl. oder Lands-Fürstl. Insigel nachzustechen sich unterstehen.<lb/>
              <foreign>Diffidatores</foreign>, oder Absager:<lb/> Ubersteiger unserer
              Stadt-Mauren.<lb/> Auffrührer wider die Lands-Fürstliche Obrigkeit: und
              dergleichen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.62">
          <head>Der Zwey und Sechtzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.62.pr">
            <p>Wer den andern boßhaffter weiß tödtet, und also Menschen-Blut vergüst, dessen Blut
              soll widerumb vergossen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.1">
            <p>§. 1. Demnach aber die Todtschläg nicht einerley, indeme etliche boßhaffter: etliche
              unversehener Weiß beschehen, dann abermahl die boßhafft vorsetzlichen Todtschläg
              entweder wegen der nahenden Verwandtschafft, oder der darbey fürgehenden allzugrossen
              Boßhafftigkeit schwärer, und der Straffen halber voneinander unterschieden seynd:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.2">
            <p>§. 2. Als ist Erstlichen zuwissen, daß, wann jemand ins gemein einen Menschen auß
              Zorn oder Gähheit umb das Leben bringt, und er auff frischer That ergriffen wird,
              derselbe obfürgeschriebener massen gefänglich einzuziehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.3">
            <p>§. 3. Wann man aber allein von dem Entleibten, und nicht von dem Thäter weiß, soll
              der Land-Gerichts-Herr den todten Cörper durch erfahrne Wund-Aertzt beschauen:
              Benebens alsobald an dem Orth, da die That beschehen, und bey denen jenigen, so es
              etwa gesehen, fleißig nachforschen, wer etwan solche That gethan haben möchte? auch
              wann der tödtlich Verwundte noch ein Leben in ihm hat, ihne selbsten umb den wahren
              Thäter befragen lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.4">

            <p>§. 4. Wann der Beschädigte auff ein gewisse Persohn außsagt, oder einer, der es
              vermuthlich möchte gethan haben, fliehen will, oder schon in der Flucht ist.<lb/>
              Item, wann einer an dem Orth, wo die That geschehen, ergriffen, oder jemands blosser
              Degen, oder andere Waffen daselbst befunden wird. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/699" n="691"/>
            </p>
            <p>Deßgleichen wann einer von deß Entleibten Sachen, etwas bey sich, oder solches
              verkaufft hat.</p>
            <p>Nicht weniger wann jemand einen todten Cörper heimblich vertuschen, oder vergraben
              will.</p>
            <p>Auß diesen und dergleichen Ursachen soll der Land-Gerichts-Herr einen solchen
              gefänglich einziehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.5">
            <p>§. 5. Kämen aber auß der eingezogenen <foreign>Inquisition</foreign>, alle
              erstbemeldte, oder hierauß die vornehmbste <foreign>Indicia</foreign>, und noch andere
              gemeine darzu, als daß einer bey fürgangenem Rauff-Handel, und hierauff erfolgten
              Todtschlag mit dem Entleibten gezanckt, sein Wöhr oder Messer genommen, und auff den
              Entleibten gestochen, gehauen, oder sonst mit gefährlichen Streichen geschlagen:
              sonderlich wann man auch deß Verdächtigen Wöhr, Messer, oder Kleider zur beschehenen
              Entleibung blutig gesehen, oder wann er deß Entleibten Haab genommen, verkaufft,
              hinweg geben, oder noch bey ihm hätte: und solchen Verdacht mit glaublichen
              Gegenanzeig- und Beweisungen nicht ableinen könte, soll der Richter zur peinlichen
              Frag schreiten, und ihn nach den gemeinen Fragstucken ungefähr auff nachfolgende
                <foreign>Punct</foreign>en befragen:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.6">
            <p>§. 6. Erstlich, ob er nicht diesen Todtschlag begangen?<lb/> Andertens, welcher
              Gestalt es beschehen, von Anfang biß zu dem End zuerzehlen?<lb/> Drittens, an welchem
              Orth?<lb/> Viertens, zu welcher Zeit, Tag und Stund?<lb/> Fünfftens, mit was Mittel
              und Waffen?<lb/> Sechstens, was ihn zu dieser That bewogen?<lb/> Sibendens, ob ihme
              jemands darzu geholffen?<lb/> Achtens, wer derselbe gewesen? wie er heisse? und wo er
              sich auffhalte?<lb/> Neuntens, wo er den Todten hingethan, oder vergraben?<lb/>
              Zehendens, was der Entleibte von Geld, oder andern Sachen bey sich sich gehabt?<lb/>
              Eilfftens, was er ihme genommen?<lb/> Zwölfftens, wo er solches hingethan?<lb/>
              Dreyzehendens, wie theur ers verkaufft, oder wohin verborgen habe?<lb/> Vierzehendens,
              ob er nicht mehr Todtschläg begangen?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.7">
            <p>§. 7. Wofern der Befragte bekennet, oder überwiesen ist; so folgt das Urtheil und
              Straff: die ist In gemeinen Todtschlägen, das Schwerdt; doch hat es dabey viel Absätz,
              indeme nemblich bißweilen ein Todtschlag gar nicht, bißweilen nicht am Leben,
              bißweilen auch schärffer als durch das Schwerdt zustraffen ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.8">
            <p>§. 8. Die Todtschläg, welche gar nicht gestrafft werden, seynd vornemlich diese.<lb/>
              Erstlich, welcher einen andern auß rechter Nothwöhr umbbringt, und solches beweist,
              der ist unsträfflich: was aber ein rechte Nothwöhr seye, folgt im hernachfolgenden
              Artickel.<lb/> Andertens, ingleichem ein unsinniger Mensch: oder ein Kind unter zehen
              Jahren, es wurde dann ein absonderliche Boßhafftigkeit dabey verspührt.<lb/> Drittens,
              wann sich einer der Obrigkeit, die ihne auß rechtmäßigen Ursachen gefänglich einziehen
              lassen will, gewaltthätig widersetzt, und darüber erschlagen wird.<lb/> Viertens, der
              einen Nachtdieb, so sich zur Wöhr stellet, umbbringt.<lb/> Fünfftens, wann ein Ehemann
              einen Ehebrecher, den er bey seinem Weib im Ehebruch ergreifft, oder das Weib in der
              That, auff solche Weiß, wie es die gemeinen Rechten zulassen, umbbringt.<lb/>
              Sechstens, wann einer zu Rettung eines andern Leib oder Lebens jemanden erschlägt, und
              sonsten der Angegriffene anderer Gestalt nicht wohl hätte errettet werden können:<lb/>
              Sibendens, so in Bauen, oder andern Fällen ein Mensch über gethane Warnung unter den
              Wurff gangen, und ungefähr daselbst umbkommen.<lb/> Achtens, so einer den andern in
              zugelassenen Ritterspielen oder Fechtschulen umbbrächte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.9">

            <p>§. 9. Die gemeine Todtschläg, so nicht die Lebens, sondern andere Straffen auff sich
              tragen, seynd die jenigen, bey welchen ein oder mehrere in den Rechten gegründete
              Milderungs-Umbständ sich befinden.<lb/> Als nemblich:<lb/> Erstlich wann ein
              Todtschlag ohne boßhafften Fürsatz, und wider deß Thäters Willen beschiht.<lb/>
              Andertens, die übermäßig und allzugrosse Trunckenheit, so dem Thäter ungefehr
              zugestanden.<lb/> Drittens, die unleidentliche Schmächwort, so den Thäter zum
              billichen Zorn angetrieben.<lb/> Viertens, wann sich einer selbsten bey der Obrigkeit
              angibt.<lb/> Fünfftens, wann ein Vatter seinen Sohn, der sonsten kein verwegener böser
              Mensch ist, wegen eines Todtschlags, auß Lieb der Gerechtigkeit dem Richter selbsten
              übergibt. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/700" n="692"/>
              <lb/> Sechstens, wann einer seine Mitthäter
              der Obrigkeit anzeigt, und zur Gefängnuß bringt.<lb/> Sibendens, wann ein Vatter seine
              Tochter in würcklichem Ehebruch ergriffe, und solche an der Stell umbbrächte.<lb/>
              Dahingegen werden die Todtschläg beschwärt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.10">
            <p>§. 10. Erstlich, durch den leichtfertig boßhafften Vorsatz:<lb/> Andertens, durch die
              Unbarmhertzigkeit:<lb/> Drittens, durch die boßhafftige arglistige und erfundene
              vollbrachte weiß deß Todtschlags.<lb/> Viertens, wann die umbgebrachte Persohn eines
              hohen Stands ist.<lb/> Fünfftens, wann einer seinen eignen Herrn, Frau, oder andere
              Persohnen, so ihme Gutthat und Treu erzeigt haben; oder jemand unter dem Schein der
              Freundschafft umbbringt, etc.<lb/> In diesen und dergleichen Fällen soll es nicht bey
              der <foreign>ordinari</foreign>-Straff deß Schwerdts verbleiben, sondern dieselbe mit
              vorhergehenden Leibs-Straffen, als mit Zangen reissen, Handabhauen und schlaipffen
              vermehrt, oder aber der Thäter an statt deß Schwerdts, Geviertheilt, oder mit dem Rad
              hingerichtet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.11">
            <p>§. 11. Ein absonderlich schwärer Todtschlag ist auch der jenige, wann ein Bettler
              unter dem Schein deß begehrenden Allmosen, oder auff andere Weiß die raisenden Leuth
              ermordet, oder ein Würth die Gäst grausamblich erwürget, und etwa noch darzu andern
              Gästen verspeiset: Dergleichen Mörder sollen Geviertheilt, oder Geradbrecht, vorhero
              auch, nach Gestalt der Umbständ mit Zangen gezwickt, oder Riemen auß ihnen geschnitten
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.12">
            <p>§. 12. Wan jemand einen bösen Vorsatz hat, einen umb das Leben zubringen, daran aber
              durch andere verhindert wird, der solle mit einer <foreign>extra-ordinari</foreign>
              Straff belegt: Da aber einer auß lang bedachtem Vorsatz jemanden fürgewartet,
              denselben würcklich angegriffen, und seiner Seits an Verbringung der Mordthat nichts
              hätte erwinden lassen; ob gleich der Todt deß Angegriffenen hierauff nicht erfolgt,
              der solle nichts desto weniger mit dem Schwerdt, von dem Leben zum Todt hingerichtet
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.62.13">
            <p>§. 13. Was anlangt die Verwundungen, und andere freventliche Gewaltthätigkeiten, die
              ohne Todtschlag beschehen, wollen Wir zu Abschneidung vieler Strittigkeiten, so sich
              derenthalben zwischen Land-Gerichts- Grund- und Dorff- oder Marckt-Obrigkeiten, ins
              künfftig ereignen möchten, daß es damit folgender Gestalt gehalten werde:</p>
            <p>Erstlichen, wann jemand mit einer verbottenen Wöhr, als Degen, Spieß, Hacken,
              Stecken, oder Prügel verwundt, oder verletzt: auch solche Verwund- oder Verletzung
              durch beeydigte Bäder und Wund-Aertzt für tödtlich erkennet wurde; solle allein die
              Landgerichts-Obrigkeit hierinnen, was recht ist zuhandlen, der Thäter auch
              unverzogentlich auff Maß und Weiß, wie oben von Liferung der Thäter geordnet, in das
              Land-Gericht geliffert werden.</p>
            <p>Andertens, da aber die Verwund- und Verletzung nicht für tödtlich erkennet wurde, ob
              sich gleich selbige unter, oder ausser deß Dachtropffen zugetragen hätte, solle in
              diesem Fall, wie auch in andern gemeinen Schlägereyen und Rauff-Händlen, wo kein
              tödtliche Verletzung beschiht, die Marckt- oder Dorff-Obrigkeit (zum Fall kein Kläger
              verhanden) die gebührende Straff (doch nicht an Geld) nach Beschaffenheit der Sachen
              und Umbständ, gegen dem Verbrecher von Ambts wegen vornehmen, und wann der Verbrecher
              in deß Grund-Herrn, oder anderer Obrigkeit Händen und Gewalt sich befindet, selbige
              der Marckt- oder Dorff-Obrigkeit alsobalden geliffert werden. Wo aber ein Kläger
              verhanden, demselben nach Befund der Sachen dermassen Außrichtung thun, damit ihme,
              neben Abtrag aller Kosten, Schäden und Versaumbnuß, durch den Beklagten ein sattsambes
              Benügen beschehe: Der Thäter auch noch darzu, und zwar, da er Armuth halber dem Kläger
              die verursachte Unkosten, Schäden und Versaumbnuß nicht erstatten könte, oder auch
              sonsten mehrers in dergleichen wäre betretten worden, schärffer gestrafft werden.</p>
            <p>Drittens, jedoch wollen Wir dieses von denen Verletzungen, so durch Schüssen, Messer-
              und Stillet-Stich, und andere verbottene Wöhren sich zutragen, und aller Vermuthung
              nach, auß Mörderischem Vorsatz beschehen, sie werden gleich tödtlich, oder nicht
              erkennet, keines weegs verstanden: sondern hierinnen ohne Mittel, denen
              Land-Gerichts-Obrigkeiten die Erkantnuß und Bestraffung allein vorbehalten haben.</p>

            <p>Viertens, wie dann auch ein Diener freventlicher Weiß (ohne und ausser der Nothwöhr)
              über seinen Herrn die Wöhr, oder Büchsen ruckete, oder gar Hand an ihne legte,
              selbigen verwundete, oder sonsten übel tractirte, solle die Landgerichts-Obrigkeit
              gegen einem solchen Verbrecher, auff vorhergehende Erkantnuß mit geziemender
              Bestraffung, als Gefängnuß, Stellung an den Pranger, Anhaltung zur Arbeit in Band und
              Eysen, oder auch gar (da die Verletzung groß und schmählich) mit Abhauung der rechten
              Hand verfahren, und dieses solle auch von den Weibs-Persohnen und Dienst-Menschern, so
              sich in obbenenten Fällen wider ihre Frauen sträfflich verhalten, verstanden
                werden.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/701" n="693"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.63">
          <head>Der Drey und Sechtzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.63.pr">
            <p>Zu einer rechtmäßig zugelassenen Nothwöhr, wird fürnemblich erfordert: daß</p>
            <p>§. 1. Erstlich, der jenige, so sich dero in Rechten bedienen will, von seinem
              Gegentheil mit tödlichen Waffen, oder andern Lebensgefährlichen Instrumenten
              angefochten, überloffen, oder geschlagen, und also zur Gegenwöhr seye benöthiget
              worden.</p>
            <p>Andertens, daß er sein Leib, Leben, Ehr, oder guten Leümuth weder mit der Flucht,
              noch auff eine andere fürträgliche Weiß habe retten können: sondern gezwungen- und
              getrungener seinen Feind, mit der, damals zur Hand gestandenen Wöhr habe umbbringen,
              und also sein Leib, Leben, Ehr und guten Leümuth erhalten müssen: und ist ein solcher
              benöthigter, mit seiner Gegenwöhr, biß er geschlagen wird, zuwarten nicht
              schuldig.</p>
            <p>Drittens, daß es gleich an dem Orth, oder Platz von stund an, und nicht etwo über ein
              merckliche Zeit hernach beschehe.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.63.2">

            <p>§. 2. Ein solcher, da er dergleichen Nothwöhr wie recht, und in dieser unserer
              peinlichen Landgerichts-Ordnung <ref target="#NA.12">Art. 12.</ref> vorgesehen ist, in
              der ihme aufferlegten <foreign>Purgation</foreign> außfindig machet, und erweiset, ist
              von aller Straff ledig, und müßig zuerkennen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.63.3">
            <p>§. 3. Und hat dieses nicht allein statt, wann ein Mann gegen einem Mann, oder ein
              Mann gegen einem bösen gefährlich bewaffneten Weib sich einer Nothwöhr zugebrauchen,
              sondern auch, da einer seiner Befreundten, oder sonsten ehrlicher Leuth Leben zuretten
              verursacht wurde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.63.4">
            <p>§. 4. Dieweilen aber obbenente, zu einer rechten Nothwöhr gehörige Stuck, wegen
              entstehender Verwirrung der hitzig- und zornigen Gemüther bey denen Todtschlägen gar
              selten alle beobachtet, sondern je zuweilen mercklich überschritten, oder von dem
              Thäter nicht können bewisen werden, daß also dem Richter billich schwär fallet, wie er
              sich, bevorab wann die Nothwöhr überschritten wird, zuverhalten;</p>
            <p>Als ist vor allen Dingen wegen der Uberschreittung in acht zunehmen: ob der
              Entleibte, oder der Beschuldigte den ersten feindlichen Angriff gethan habe? Dann so
              der Beschuldigte den Umbgebrachten erstlich angefallen, und allererst im wehrenden
              Kampff zur Gegenwöhr wäre getrungen worden, kan ihme die vorgeschutzte Nothwöhr, wann
              er seinen Gegentheil entleibet, nichts fürtragen, sondern er ist als ein Todtschläger
              mit dem Schwerdt zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.63.5">
            <p>§. 5. Ein anders wäre, wann der Entleibte den Beschuldigten mit tödlichen Waffen,
              oder sonsten feindlich angetastet, und also den Anfang deß Streits gemacht hätte: dann
              in diesem Fall, obschon der Beschuldigte nicht alles das jenige, was Wir Anfangs zu
              einer rechtmäßigen Nothwöhr erfordern, beobachtet, sondern dieselbe (bevorab wann ihme
              der abgeleibte Gegentheil an Stärcke, Keck- und Geschwindigkeit so weit überlegen
              wäre, daß er ihme mit einem Degen, Messer, oder andern Waffen, kaum so viel als der
              andere mit der Faust, oder einem Stecken außzurichten getrauete) in etwas
              überschritten, und gegen dem Benöthigten sich ungleicher Wöhr und Waffen, oder andern
              Vortheils gebraucht hätte: solle der Richter ohne abgefordertes Gutbeduncken der
              Rechtsverständigen, niemahls mit der Todt-Straff vorbey gehen, sondern je und
              allezeit, nach Maaß und Weiß der überschrittenen Nothwöhr, ein schärffere oder lindere
                <foreign>extraordinari</foreign> Straff erwöhlen; und solches, wann bekantlich, daß
              der Entleibte den tödtlichen Angriff gethan.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.63.6">
            <p>Indem es aber an Beweißthumb einer rechtschaffenen Nothwöhr, bevorab wann ein
              Todschlag bey der Nacht, oder an End und Orthen, allwo niemand zugegen gewesen,
              geschicht, denen Beschuldigten vielmahls ermangelt, und sie also weder die
              Benöthigung, noch ihre gethane Nothwöhr, umb besagter Ursach willen beweisen können,
              und nichts destominder einer Nothwöhr berühmen, ligt einem Richter ob, anzusehen, den
              guten und bösen Stand beeder Persohnen: Das Orth, da der Todtschlag geschehen ist:
              auch was jeder für Wunden und Wöhren gehabt, und wie sich jeder Theil in dergleichen
              Fällen vor und nach der That gehalten habe: welcher Theil auch auß vorgehenden
              Geschichten, mehr Glaubens, Ursach, Bewegung, Vortheil, oder Nutz haben mögen, den
              andern an dem Orth, wo der Todtschlag geschehen, zu erschlagen, oder zubenöthigen,
              etc. darauß dann ein verständiger Richter ermessen kan, ob der fürgewendten Nothwöhr
              zuglauben sey oder nicht.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.63.7">
            <p>§. 7. Wann nun so starcke Vermuthungen verhanden, welche dem Richter, der
              vorgeschutzten Nothwöhr Glauben zugeben bewegten, solle er nach beschehener
                <foreign>Purgation</foreign> abermahls willkürlich verfahren, oder aber, da die
              Vermuthungen einer halben Weisung gleich wären, dem Thäter zu Ersetzung deß völligen
              Beweißthumbs den Eyd aufferlegen, auch nach gelaistem Eyd denselben allein gegen
              Erlegung deß Gerichts-Unkosten (wann der Thäter denselben vermag) gäntzlich ledig
              sprechen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.63.8">

            <p>§. 8. Zum Fall aber die Vermuthungen wider den Thäter sehr groß, und derselbe sonsten
              auch ein Fridhäßig- greinerisch- und auffrührische Persohn wäre, zudeme man sich <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/702" n="694"/> eines vorgenommenen Mords versehen könte, er aber in
              der Güte die That nicht bekennen wolte, kan der Richter bey solcher Beschaffenheit,
              weder die ordentliche Todts- noch ein willkürliche Leib- oder Guts-Straff fürkehren,
              sondern solle zu Erkundigung der Warheit, auff geschöpfftes Bey-Urtheil den Thäter
              peinlich fragen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.63.9">
            <p>§. 9. Erstlich, ob er den Entleibten zuvor gekennet?<lb/> Andertens, wie lang, und
              von welcher Zeit an?<lb/> Drittens, ob sie miteinander zuthun gehabt, gehandlet, oder
              gewandlet, soll es alles erzehlen?<lb/> Viertens, ob sie unter wehrender
              Bekantschafft, oder sonsten vor dem Todtschlag sich niemal miteinander zerkriegt? Sagt
              er: sie hätten sich zerkriegt;<lb/> Fünfftens, auß was Ursach?<lb/> Sechstens, wie
              lang sie in Unwillen gelebt?<lb/> Sibendens, wie sie endlich an, und voneinander
              gerathen?<lb/> Achtens, an was für einem Orth?<lb/> Neuntens, zu was Stund und
              Zeit?<lb/> Sagt er: bey der Nacht.<lb/> Zehendens, ob die Nacht sehr finster, oder
              dunckel gewesen?<lb/> Eilfftens, ob er den Entleibten sehen und erkennen können?<lb/>
              Zwölfftens, ob der Anlauffende damals geredt, geschryen, oder stillschweigend ihne
              angetast? Wann er geredt?<lb/> Dreyzehendens, was für Wort?<lb/> Vierzehendens, was er
              ihm hierauff geantwortet?<lb/> Funffzehendens, wie lang das Wortwechseln
              gewähret?<lb/> Sechzehendens, ob er schon mit entblöster Wöhr über ihn kommen, oder ob
              er erst alldorten die Wöhr außgezogen?<lb/> Sibenzehendens, ob beede, einer, oder
              keiner auß ihnen bezecht gewesen?<lb/> Achtzehendens, ob er seinem Gegentheil nicht
              füglich hätte entweichen können? oder durch geringere Verletzung?<lb/> Sagt er:
              nein;<lb/> Neunzehendens, auß was Ursachen?<lb/> Sagt er: ja, er hätte weichen
              können.<lb/> Zwantzigstens, warumben ers nicht gethan?<lb/> Ein und zwantzigstens, wer
              den ersten Streich, oder Stoß gethan?<lb/> Zwey und zwantzigstens, wohin?<lb/> Drey
              und zwantzigstens, ob er gemerckt, daß der tödtlich Stich oder Hüb so übel
              gerathen?<lb/> Vier und zwantzigsten, ob er denselben mit fleiß an das tödtliche Orth
              geführt, und dahin zurichten verlanget?<lb/> Fünff und zwantzigstens, ob damals gar
              niemand auff der Gassen gewesen, oder zu den Fenstern außgeschauet?<lb/> Solle
              dieselbige, oder solche Häuser benennen.<lb/> Sechs und zwantzigistens, wann der
              Entleibte Gefallen?<lb/> Siben und zwantzigistens, ob er ligen bliben, und noch
              lebendig gewesen sey? ob er ihn noch darüber weiter verletzt habe? oder, ob er noch
              weiter gehen können, oder alsbalden gestorben?<lb/> Acht und zwantzigistens, wie er
              eins, oder das andere wisse?<lb/> Neun und zwantzigistens, wo er sich alsdan
              hinbegeben?<lb/> Und also von allen andern Umbständen, welche sich bey den
              Todtschlägen sehr unterschidlich ereignen, und alle an die Hand zugeben unmöglich ist,
              solle ein Richter ordentliche Fragstuck stellen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.63.10">
            <p>§. 10. Kan man nun auß seiner Außsag abnehmen, daß er dem Entleibten nachstellig, und
              also ein fürsetzlicher Todtschläger gewesen, solle er nach ordentlicher Bestättigung
              der Bekantnuß, zum Schwerdt verurtheilt: blibe er aber über außgestandene
                <foreign>Tortur</foreign> bey seiner vorgeschutzten Nothwöhr beständig, ledig
              gesprochen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.63.11">
            <p>§. 11. Sonsten wird insgemein die Nothwöhr nicht für erheblich geachtet in folgenden
              Fällen.</p>

            <p>Erstlich, wann einer von jemand ohne Gefahr deß Lebens geschlagen, oder angetastet
              wurde, als da einer den andern (zum Exempel) mit einer Hand schluge, oder bey dem Haar
              rauffete, und der also geschlagen oder gerauffte erwürgete seinen Gegentheil mit einem
              Messer, oder andern Waffen, der möchte sich keiner rechten Nothwöhr bedienen: Es wäre
              dann, daß der Stärcker den Schwachen also hart mit Fäusten schluge, und nicht
              nachlassen wolte; derentwegen der Schwache auß redlichen Ursachen besorgen möchte, daß
              er ihn zu todt schlug. In welchen Fall wann der Schwache den Nöthiger durch
              Gebrauchung der Waffen entleibt, und solche gefährliche Benöthigung genugsamb beweisen
              möchte, <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/703" n="695"/> wird er dardurch auch, als für ein Nothwöhr
              entschuldiget; jedoch soll der Richter hierinnen einen Unterschied der Persohnen,
              deroselben Stands, höhern Würden und Ehren halten.</p>
            <p>Andertens, so einer den jenigen, der ihme allein mit Worten tröhlich, oder sonsten
              nur argwöhnisch gewesen wäre, umbbrächte.</p>
            <p>Drittens, welcher seinen fliehenden, oder allbereit Wöhrloß gemachten Gegentheil
              entleibte: ausser wann derselbe sich zu seinem bessern Vortheil in die Flucht begäbe,
              oder alsobalden zu einer andern Wöhr kommen könte.</p>
            <p> Viertens, wann nach dem Grein-Handel bereits eine geraume Zeit, als etwo ein, oder
              mehr Stund, oder Tag verflossen, und doch gleichwol der anfangs Beleydigte den
              Beleydiger von neuen hernach angreifft, und hinrichtet.</p>
            <p>Fünfftens, wann nach beschehenem Angriff und gestilten Zanck beede Theil von einander
              gebracht, und die Sachen verglichen worden; jedoch hernach über ein Zeit (die seye nun
              kurtz oder lang) der anfangs Beleydigte seinen vorigen Gegentheil umbs Leben
              bringt.</p>
            <p>In jetzt erwehnten Fällen, soll man den Thäter mit der ordentlichen Lebens-Straff,
              oder nach gestalt der hinzukommenden Umbständen mit einer scharffen
                <foreign>extra-ordinari</foreign> Straff belegen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.63.12">
            <p>§. 12. Dahingegen wird die Straff gelindert, wann Erstlich, ein grosse Beleydigung
              vorhergangen, und also allein die Maaß der gebrauchten Gegenwöhr nicht gehalten
              worden.</p>
            <p>Andertens, wann der Thäter ein Adeliche, oder Rittermäßige Persohn wäre, ob er sich
              gleich mit der Flucht hätte erretten können.</p>
            <p>Drittens, wann ein Weib einen Mann, der sie an Ehren, Leib und Leben angegriffen,
              umbbringt, da sie sich doch vor der Gefahr, wol auff andere Weiß hätte retten
              können.</p>
            <p>Viertens, da einer im wehrenden Streit einen andern, als den Retter, oder aber
              sonsten einen, der ihme an seiner Nothwöhr verhinderlich wäre, entleibte; und noch in
              vielen andern Fällen, so alle beyzubringen unmöglich, sondern einen vernünfftigen
              Richter, wie auch denen Rechtsverständigen anheimb gestellet seyn.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.64">
          <head>Der Vier und Sechtzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.64.pr">
            <p>Wie es mit Bestraffung eines solchen Todschlags solle gehalten werden, darbey sich
              unterschiedliche Persohnen befunden, ist auß nachfolgenden Rechts-Fällen
              abzunehmen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.64.1">
            <p>§. 1. Der erste, wann etliche Persohnen mit vereinigten bösen Vorsatz und Willen
              jemand zuermorden, einander Hülff und Beystand laisten, haben sie alle das Leben
              verwürckt, obschon an dem Entleibten nur ein eintzige Wunden, und der recht
              eigentliche Thäter offenbahr wäre, oder nicht: Item, ob sie gleich alle, oder nur
              etliche darvon auff den Entleibten zugeschlagen, oder ihne verwundet hätten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.64.2">
            <p>§. 2. So aber für das Anderte, etliche Persohnen sich ungefähr in einem Rauff-Handel
              beysammen gefunden, einander geholffen, und jemand also ohne genugsambe Ursach
              umbgebracht hätten, und man den rechten Thäter weiß, von dessen Händen die Entleibung
              geschehen, der solle als ein Todtschläger mit dem Schwerdt zum Todt, die übrigen aber
              nach Richterlicher Mäßigung gestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.64.3">
            <p>§. 3. Wäre aber Drittens, in einer gählingen Auffruhr, oder Greinhandel der Entleibte
              wissentlich durch mehr dann einen tödtlich geschlagen, geworffen, und verwundt worden,
              und man könte nicht beweißlich machen, von welcher sonderlichen Hand und That er
              gestorben wäre, so seynd dieselbe, welche die tödtliche Verletzung (wie obstehet)
              gethan haben, alle als Todtschläger vorgemelter massen am Leben, die übrigen aber, so
              dem Entleibten keinen tödlichen Streich zugefügt, nach Gutbeduncken deß Land-Gerichts
              zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.64.4">
            <p>§. 4. Ferners und zum Vierten, wann in einer Auffruhr und Schlägerey einer entleibt
              wird, und man über allen angewendten Fleiß keinen wissen möchte, der ihn also
              gefährlich und tödlich verletzt hätte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.64.5">
            <p>§. 5. Ingleichen, wann in einem unversehens entstandenen Grein-Handel ihrer etliche,
              oder viel, einen verwundt: und ob zwar ein jedwedere Wunden besonder nicht tödtlich
              gewesen, jedoch alle zusammen dem Beschädigten den Todt verursacht haben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.64.6">

            <p>§. 6. Nicht weniger, wann man den rechten Thäter nicht erkundigen kan, ob alsdan, und
              in beeden hievor gesetzten Fällen, wider den Urheber und Anfänger deß Grein-Handels
              die <foreign>ordinari</foreign> Straff deß Schwerdts vorzunehmen seye, oder
              nicht?<lb/> Sollen die Urtheilsprecher mit Eröffnung aller Umbständ, so viel sie
              erfahren können, sich Raths erhollen. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/704" n="696"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.65">
          <head>Der Fünff und Sechtzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.65.pr">
            <p>Welcher seinen leiblichen Vatter oder Mutter, Großvatter, oder Großmutter, und
              weiters in dem Grad hinauff Verwandte, boßhafftig tödtet, er seye gleich in- oder
              ausser deß Ehestands von ihnen erzogen worden, der begehet einen Vatter-Mord: und ist
              ein gleichmäßige Missethat, wann Vatter, oder Mutter ihre Kinder, auch Eheleuth
              einander umbbringen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.65.1">
            <p>§. 1. Was nun die <foreign>Inquisition</foreign>, Einziehung und Befragung deß
              Thäters antrifft, kan solches alles, wie bey dem gemeinen Todschlag angezogen,
              vollführt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.65.2">
            <p>§. 2. Die Straff einer solchen abscheulichen Mordthat ist insgemein das Radbrechen,
              entweder von unten auff, oder oben herab, nach Beschaffenheit deß Verbrechens, oder
              Nähe der Freundschafft: es kan auch ein gar boßhafftig, oder grausambe vorsetzliche
              Vatter-Mord, durch das Viertheilen abgestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.65.3">
            <p>§. 3. Dahingegen wird die Straff in etwas geringert, wann die hie oben bey denen
              Todschlägen zur Milderung angedeute milderende Umbständ darzu kommen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.65.4">
            <p>§. 4. Der Mord zwischen Stieff-Vatter, oder Stieff-Mutter, wie auch gegen
              Stieff-Kindern, ingleichen zwischen Schwäher und Schwiger, gegen Schnur und Ayden,
              dann auch zwischen den Geschwistrigten, nicht weniger eines Ziech-Vatters von seinem
              Ziech-Kind, oder den er an Kindsstatt angenommen, ist zwar mit dem Todt zubestraffen,
              jedoch etwas linder: Dann wann nicht schwäre Umbständ mit unterlauffen, sollen
              dergleichen Ubelthäter vor dem Radbrechen mit dem Schwerdt hingerichtet, oder auch
              etwo ihnen neben dem Kopff die Hand abgeschlagen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.65.5">
            <p>§. 5. Mit Braut-Persohnen, so noch nicht würcklich zusammen geben worden, leydet es
              auch fast gemelte Linderung: Deßgleichen wann einer in Mainung einen andern zu tödten,
              ein verwandte Persohn umbgebracht hätte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.65.6">
            <p>§. 6. Wann ein Vatter, oder Mutter ihr Kind, oder der Mann das Weib zustraffen
              willens, und die Maß überschritten, daß von derselben Bestraffung das Kind, oder Weib
              umbs Leben kombt.<lb/> Und dann, wann etwan auß Unachtsamkeit und Nachläßigkeit im
              Beth das Kind von denen Eltern erstickt wurde: In solchen Fällen soll man den Thäter
              nicht leichtlich am Leben, sondern nach gestalt der Sachen und Umbständen
                <foreign>extra ordinariè</foreign> bestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.65.7">
            <p>§. 7. Wann die That nicht gar vollbracht, so ist wol zuerwögen, ob der Thäter wider
              seinen Willen verhindert, oder freywillig nachgelassen, ob er nahe zu der That kommen,
              oder nicht? Item, ob grosser unwiderbringlicher Schaden darauß entsprungen, und nach
              Befund der Sachen, dergleichen Thäter mit zeitlich- oder ewiger
              Landgerichts-Verweisung, sambt einen halben, oder gantzen Schilling: Item, Abhauung
              der Hand, und nach Schwäre der Umbständ gar wohl mit dem Schwerdt zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.65.8">
            <p>§. 8. So hat auch die <foreign>ordinari</foreign> Straff nicht statt, wann man nicht
              eigentlich weiß, ob der jenige, der ein Kind umbgebracht, der rechte Vatter sey, oder
              nicht: nemblich wann das Kind von einem solchen Weibsbild herkommen, so einem
              jedwedern zu Willen worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.65.9">

            <p>§. 9. Die Umbständ, so diese an sich selbst grosse Laster, und die darauff gehörige
              Straff schwärer machen, stimmen mit denen überein, welche theils <ref
                target="#NA.64">im nechst vorgehenden</ref>, theils aber <ref target="#NA.66">im nachfolgenden
                Artickel</ref> eingeführt werden: als da seynd, die öffters widerholte That,
              grausamb und auff besondere Weiß dem Entleibten angethane Marter, und sonsten darneben
              noch andere begangene grobe Missethaten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.65.10">
            <p>§. 10. Wann die Kinder sich an ihren Eltern, mit Stössen, Schlägen, oder sonsten
              ungebührend vergreiffen, so ist denen Eltern selbsten die gezimmende Bestraffung
              zugelassen, daß sie aber dieselbig der Obrigkeit anheimbs stellen wollen, so seynd
              dergleichen boßhaffte Kinder, nach Beschaffenheit der That und Umbständ mit harter
              Gefängnuß, Arbeit in Eysen und Banden, oder sonsten würcklich, auch wol gar nach
              Schwäre deß Verbrechens, und öffterer Verwürckung mit Abhauung der Hand
              zubestraffen.<lb/> Zum Fall aber die Eltern entweder wegen ihres Alters, oder
              Schwachheit die Straff selbst nicht vornehmen könten, oder auch ihrer Waichmüttigkeit
              und Nachhängung halber dem Richter nicht anzeigen wolten: solle in denen geringern
              Fällen jedes Orths Obrigkeit, in den schwärern aber das Land-Gericht von Ambts wegen
              die gebührende Straff fürnehmen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.66">
          <head>Der Sechs und Sechtzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.66.pr">

            <p>Ob zwar unter nechst vorgehendem Artickel von dem Vatter-Mord in allweeg auch die
              Mütter begriffen, welche ihre leibliche Kinder entweders in oder gleich nach der
              Geburt deß Lebens zuberauben, und heimblich zu verthuen sich vermessen: weilen aber
              viel unterschidliche nothwendige <foreign>Puncten</foreign> in dem gantzen
                <foreign>Process</foreign> dieses Lasters wohl zumercken, so haben Wir zu besserer
              Nachricht solche in einem besondern Artickel zuverfassen für nothwendig befunden. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/705" n="697"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.1">
            <p>§. 1. Wann ein ledige Persohn, die für ein Jungfrau gehet, in Verdacht wäre, daß sie
              heimblich ein Kind gehabt, und ertödtet, soll ein Landgerichts-Herr sonderlich
              erkundigen.<lb/> Erstlichen, ob sie mit einem grossen ungewöhnlichen Leib
              gesehen?<lb/> Andertens, ob ihr der Leib kleiner worden?<lb/> Drittens, und sie bleich
              und schwach gewest seye?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.2">
            <p>§. 2. Da nun solches und dergleichen erfunden wird, dieselbige Persohn auch also
              beschaffen ist, gegen der man sich der vorgebenen That versehen mag: soll sie in
              Verhafft genommen, durch verständige Frauen (so viel zu weiterer Erfahrung dienstlich
              ist) besichtiget, und auff befundene fernere Vermuthung, wann sie die That darnach
              nicht bekennen wolte, peinlich befragt werden.<lb/> Doch daß besagte Frauen, oder
              Hebamen mit Anzeigung der Ursachen Eydlich außgesagt: die Besichtigte seye dergestalt
              beschaffen, daß sie warhafftig gebohren haben müsse.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.3">
            <p>§. 3. Wann auch ein Kindlein vorkombt, so kürtzlich ertödtet worden, und in selbiger
              Nachbarschafft ein ohne diß verdächtiges, und übel beschryenes Weibsbild wäre, welche
              bezüchtiget wurde, daß sie Milch in den Brüsten hätte, die mag daran gemolcken werden,
              und da sich rechte vollkommene Milch bey ihr erfindet, die hat ein starcke Vermuthung
              zur peinlichen Frag wider sich: und da sie Entschuldigung vorwendete, daß sie die
              Milch auß einer andern natürlichen Ursach hätte, soll desthalben durch Hebamen, oder
              sonsten Artzney-Verständige weitere Erfahrung beschehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.4">
            <p>§. 4. So aber ein Weibsbild ein lebendig, Glidmäßiges Kind, das damahls todt
              erfunden, heimblich gebohrn, und verborgen hätte, und dieselbe erkundigte Mutter
              darüber besprächt wurde; entschuldigungs weiß aber vorgäbe: das Kindlein seye ohne ihr
              Schuld todt von ihr gebohren, ist sie ordentlichen, und in dieser unserer
              Landgerichts-Ordnung fürgeschribenen Weisung zulassen, in Ermanglung aber deren
              darüber peinlich zufragen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.5">
            <p>§. 5. Noch vielmehrers, wann ein Weibsbild ein lebendig Glidmäßiges Kindlein also
              heimblich getragen, forthin wie ein Jungfrau auffgezogen, auch mit Willen allein, und
              ohne Hülff anderer Weiber gebohren: insonderheit wann sie laugnet, daß ein Kind
              verhanden gewesen, welches hernach todt gefunden worden: in welchen Fall die
              vorgebende Entschuldigung der todten Geburt mit nichten anzuhören, noch destwegen eine
              Weisung zuzulassen, sondern wider dieselbe mit der <foreign>Tortur</foreign> würcklich
              zuverfahren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.6">
            <p>§. 6. Gleichfalls ist peinlich zubefragen, welche fürgibt, es seye ihr das Kind
              unversehens, und wider ihren Willen in die Heimblichkeit entfallen, absonderlich, wann
              sie verschwigen, daß sie schwanger seye, und darbey ihren grossen Leib, so viel
              möglich, verborgen, jedoch für ein ledige Weibs-Persohn hergangen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.7">
            <p>§. 7. Welches dann auch statt hat an der jenigen, so sich mit dem entschuldigen will,
              sie habe nicht gewust, daß sie schwanger seye, dahero auch kein Schuld, daß ihr das
              Kind unversehens in die Heimblichkeit gefallen: Doch wäre sie mit der peinlichen Frag
              zuverschonen, wann sie, wie sichs zurecht gebührt, erwiese, sie hätte sich durch
              andere verständige Weiber, wenige Täg zuvor besichtigen lassen, und diese keine
              Schwängerung bey ihr befunden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.8">
            <p>§. 8. Fernere Anzeigen, und zwar zur peinlichen Frag seynd, wann auf die bezüchtigte
              Persohnen dargethan wird, daß sie sich selbsten in die Seiten, oder Bauch mit Fäusten,
              oder sonsten gestossen, dieselbe zusammen gedruckt, oder eingefäscht: in welchen Fall
              sie sich von der <foreign>Tortur</foreign> nicht befreyet, sie könte dann zurecht
              darthun, daß das Kind sonsten natürlicher Weiß todter von ihr kommen seye.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.9">
            <p>§. 9. Schlüßlich könten hieher auch gezogen werden alle die Anzaigungen, so bey
              Abtreibung der Geburt im nechstfolgenden Artickel außgeführt seyn.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.10">

            <p>§. 10. Die Fragstuck mögen ungefährlich gestellet werden, wie folgt:<lb/> Von wem sie
              geschwängert worden?<lb/> Zu welcher Zeit?<lb/> Ob sie durch Wort, oder Verheissung
              darzu beredt worden, oder freywillig dahin gerathen seye?<lb/> Wann, und wie sie es
              empfunden, daß sie schwanger seye?<lb/> Ob, und warumb sie solches verborgen, und in
              geheimb gehalten?<lb/> Wie lang sie deß Vorhabens gewesen, das Kind umzubringen?<lb/>
              Ob sie dem Vatter zum Kind vertraut, daß sie von ihm schwanger seye, und das Kind
              umbbringen wolle? auch ob dieser Rath, Anlaitung, oder Hülff zum Verthuen
              geleistet?<lb/> Was gestallt?<lb/> Ob sie sich selbst in die Seiten gestossen, den
              Leib gefäscht, oder gebunden, auff der Erden herumb geweltzt, von höhern Orthen herab
              gesprungen, Tränckl, oder andere Artzney eingenommen, und mehr dergleichen
              Leichtfertigkeit zu dem End, daß die Geburt von ihr kommen möchte, verübt? Und da sie
              dergleichen gethan, ob damals, oder vorhero das Kind sich in ihr gerühret? <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/706" n="698"/>
              <lb/> Wo her sie die Artzney genommen?<lb/> Ob der Apotecker, oder von dem sie solche
              erkaufft, Wissenschafft gehabt, oder gefragt, zu was sie die begehrte Artzney brauchen
              wolle?<lb/> Woher sie wisse, daß dergleichen Artzney, und andere oberzehlte Mittel zu
              ihrem Vorhaben dienlich?<lb/> Wie das Kind von ihr kommen?<lb/> Ob jemand, und wer
              dazumahl umb sie gewesen?<lb/> Ob sie von andern seye gefragt, oder angesprochen
              worden, daß sie schwanger seye?<lb/> Ob die Beywesenden solches wahrgenommen?<lb/> Ob
              ihr Mutter oder Befreundte gewust haben, daß sie Schwanger, oder der Geburt nahend
              seye?<lb/> Ob ihr jemand zu Verthuung deß Kinds, Rath, Anlaitung oder Hülff geleistet?
              wie, und auff was Weiß?<lb/> Wie es dann eigentlich mit Umbbringung des Kinds
              hergangen? mit Erzehlung der Umbständ:<lb/> Ob sie keine Reu in wehrend, oder nach
              vollzogener That empfunden?<lb/> Zu was End sie ihr eigenes Fleisch und Blut
              umbgebracht habe?<lb/> Ob sie es zuvor getaufft, oder darauff gedachte?<lb/> Ob sie
              nicht mehr Kinder verthan?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.11">
            <p>§. 11. Nach erhaltener Bekantnuß der Thäterin, oder sonst genugsamber Uberweisung,
              und eingeholter eigentlicher Erkundigung der That, ob schon sonst sowohl in gemeinen
              Rechten, als insonderheit der peinlichen Halßgerichts-Ordnung Kaysers Caroli deß
              Fünfften, dergleichen Kinder-Mörderinen lebendig begraben und gepfält, oder, wo die
              Gelegenheit deß Wassers ist, ertrenckt worden; so wollen Wir doch, Verzweifflung
              zuverhüten, daß ein solche Thäterin mit dem Schwerdt von dem Leben zum Todt
              hingerichtet werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.12">
            <p>§. 12. Der jenige, von dem sie zum Fall gebracht worden, so er darzu Hülff und Rath
              geleist, soll gleichmäßig: wo aber dieses nicht beschehen, sondern er vielmehr
              abgewehrt, oder nichts darumb gewust hätte, nach Gutbeduncken deß Richters, nur wegen
              begangener fleischlicher Sünd, abgestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.13">
            <p>§. 13. Es mildert aber die Straff neben andern <ref
                target="#NA.65">in nechst
                vorgehendem Artickel</ref> vermeldten Ursachen auch dieses, wann ein minderjähriges
              Weibsbild, auß Rath, Hülff, oder Anstifftung ihrer Mutter das Kind verthan hat, und
              ist solches, wann noch andere <foreign>Indicia</foreign> darzu kommen, ein Anzeig
              wider die Mutter zur peinlichen Frag; was Gestalten aber dergleichen Mütter, oder
              andere, so darzu geholffen: Item die jenigen, welche darumb Wissenschafft gehabt, und
              die That nicht angezeigt, abzustraffen seyn, ist ebenmäßig das, was im vorgehenden
                <ref target="#NA.65.12">§. 12.</ref> vermeldet, zubeobachten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.14">
            <p>§. 14. Welche in peinlicher Frag darauff bestanden, daß ihr das Kind unversehens seye
              in die Heimblichkeit gefallen, oder sie nicht gewust habe, daß sie schwanger seye, ist
              nit am Leben, sondern über außgestandene <foreign>Tortur</foreign>, nach Gutbeduncken
              deß Richters, in andere weeg abzustraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.15">
            <p>§. 15. Wie nicht weniger die jenige, so gleichfalls in der <foreign>Tortur</foreign>
              auff deme beharret, oder sonsten behaubtet, daß sie an das Kind kein Mörderische Hand
              angelegt, sondern dasselbe entweders in währenden Geburthsschwächen, oder auß
              Unterlassung Mütterlicher Hülff (so nicht auß bösem Vorsatz beschehen) gestorben, nach
              reiffer Erwegung und Befund der Aussag, auch der Mahlzeichen an dem Kind, willkürlich
              zubestraffen ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.66.16">
            <p>§. 16. Dahingegen beschwärt dieses Verbrechen, wan es zum öfftern: oder aber mit
              einer sondern Grausambkeit beschehen; in welchen Fällen die Ubelthäterin zur
              Richtstatt geführt, und entweder mit Handabhauen, oder aber mit glüenden Zangen, so
              vielmahl, als sie Kinder umbgebracht, neben obgedachter Straff deß Schwerdts, gezwickt
              werden solle.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.67">
          <head>Der Siben und Sechtzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.67.pr">
            <p>Welche Weibs-Persohnen, entweders ihr selbsteigene Leibs-Frucht (es seye, auff was
              Weiß es wolle) oder ein andere Persohn einem Schwangern Weibsbild durch Bezwang,
              Essen, Trincken, Aderlassen und dergleichen ein lebendige Frucht vorsätzlich
              abtreibet, oder aber einen Mann, oder Weib unfruchtbar machet: wie auch der jenige, so
              wissentlich darzu Artzney verkaufft, ist Land-Gerichtlich, wie hernach folgt,
              zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.67.1">
            <p>§. 1. In diesem Verbrechen ist neben den Anzeigungen, so <ref target="#NA.66">im
                nechst vorgehenden Artickel</ref> vom Kinder verthun gestelt worden, wider die
              Mutter, wann sie ohne das verdächtig, auch dieses zum Nachforschen genugsamb, wann
              bekant ist, daß sie einen grossen Leib gehabt, und denselben gähling verlohren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.67.2">

            <p>§. 2. Dergestalt, daß, wann der Richter in der <foreign>Inquisition</foreign>
              erfuhre, daß sich ein solches Weib bemühet hätte, die empfundene Leibes-Frucht auff
              einige Weiß von sich zutreiben: Als wann sie etwas eingenommen, ihr an verdächtigen
              Orthen Ader gelassen, oder lassen wollen; <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/707" n="699"/> den Bauch
              oder Seiten starck gebunden, gefäscht, mit Fäusten, oder sonsten angestossen, zusammen
              gedruckt oder sich mit einem ungewöhnlichen Last zu solchem Ende beschwärt, sich auff
              der Erden herumb geweltzt, von erhöchten Orthen herunter gesprungen, oder andere
              dergleichen Geberden verübt, insonderheit da sie solches heimblich und allein gethan
              hätte: Ingleichen so ein Mann, oder Vatter zum Kind das schwangere Weib, vorsetzlich
              die Frucht abzutreiben mit groben Schlägen übel hielte, soll man besagte Persohn
              einziehen, die verdächtige Mutter, wann es noch Zeit, durch geschworne Hebamen
              beschauen lassen, und auff ferrers Laugnen und geschöpfftes Bey-Urtheil mit der
              würcklichen <foreign>Tortur</foreign> belegen, auch beyläuffig also fragen:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.67.3">
            <p>§. 3. Ob sie nicht schwanger gewesen?<lb/> Von wem?<lb/> Wie lang?<lb/> Ob, und wie
              lang sie lebendige Frucht getragen?<lb/> Wann sie das Schwanger seyn widerspricht; ist
              sie zubefragen:<lb/> Woher sie dann ein so grossen Leib gehabt, auß was Ursach, oder
              für einen Zustand? soll denselben beschreiben:<lb/> Durch was Mittel sie sich deß
              grossen Leibs so gähling entlediget? solls benennen,<lb/> Bekennet sie Artzney, ist
              sie zubefragen:<lb/> Wer ihr dieselbe gerathen, eingeben, oder vorgeschrieben?<lb/> Wo
              sie die Sachen gekaufft?<lb/> In was für einer Apotecken?<lb/> Was es eigentlich
              gewesen?<lb/> Obs ihr der Apotecker gern gegeben?<lb/> Was er gegen ihr
              vermeldet?<lb/> Ob er sie nicht wegen ihres Zustands gefragt?<lb/> Mit was
              Worten?<lb/> Was sie ihm geantwortet?<lb/> Wie dieselbe heisse?<lb/> Wie, und wann sie
              die Artzney eingenommen?<lb/> Wie sie sich darauff befunden?<lb/> Wie bald solches
              gewürckt?<lb/> Was es von ihr getrieben?<lb/> Obs nicht eine lebendige Frucht?<lb/>
              Obs nicht zuerkennen, daß ein Knäbel, oder Mägdel gewesen?<lb/> Wohin sie es gethan?<lb/>
              <foreign>NB.</foreign> Im fall es möglich, soll man nachsuchen:<lb/> Ob sonst noch
              jemand darumb gewust?<lb/> Wer? solls namhafft machen:<lb/> Ob sie nicht öffters die
              Leibs-Frucht abgetrieben?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.67.4">
            <p>§. 4. Also auch, wann eine umb die Frucht durch schwäres heben, fäschen, springen,
              schlagen, oder auff andere Weiß kommen wäre, seynd die Fragstuck darauff, wie auch
              auff alle, so zur Abtreibung geholffen, oder bößlich Ursach geben, nach eines jeden
              Verbrechen zurichten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.67.5">
            <p>§. 5. Nach erhaltener Bekantnuß, oder rechtlicher Uberweisung, und aller Orthen
              eingeholter genugsamber Erkundigung, solle man die verhaffte, es seye Mann-Persohnen
              oder Weibs-Persohnen, bestätten; und wann sie darauff verharret, mit dem Schwerdt vom
              Leben zum Todt hinrichten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.67.6">
            <p>§. 6. Welches Urtheil aber in nachfolgenden Fällen zulindern: Erstlich, wann es nicht
              auß Vorsatz, und zu dem End die schon empfundene Schwängerung, oder Frucht abzutreiben
              beschehen?</p>
            <p>Andertens, wann die Leibs-Frucht noch nicht gelebt, und die Abtreibung noch vor
              halber Zeit zwischen der Empfängnuß und der Geburt beschehen.</p>
            <p>Drittens, wann die gebrauchte Artzney zur Abtreibung untauglich, und hierzu keine
              genugsambe Krafft und Würckung in sich hätte, welches dann ein Richter in allweeg noch
              vor Schöpffung deß Urtheils erkundigen solle.</p>
            <p>Viertens, wann die abgetriebene Frucht wider die Menschliche Gestalt und Eigenschafft
              gewesen, worüber ein Richter sich verständiger Leuth Gutbeduncken, ob nemblich das
              Abgetriebene ein Mißgeburt seye, oder nicht, zu erholen hat.</p>
            <p>Fünfftens, wenn der jenige, so ein schwangeres Weib geschlagen, und hierdurch oder
              auch durch Geschrey, Schröcken, Schüssen, und anderwerts die Abtreibung verursacht,
              nicht gewust, daß sie Schwanger: auch da ers schon gewust, gleichwohl aber nicht der
              Meinung gewesen, die Geburt dardurch abzutreiben.</p>

            <p>In welchen jetzterzehlten Fälle <foreign>extra ordinariè</foreign> ein Leibs-Straff,
              oder Geistliche Buß nach Erwegung der fürkommenen Umbständ fürzukehren. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/708" n="700"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.67.7">
            <p>§. 7. Mit denen jenigen, welche zu dergleichen Abtreibung, Hülff, Rath und That
              geleistet, hat es eben die Bewandtnuß, wie bißhero angezeigt worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.67.8">
            <p>§. 8. Die Umbständ, welche dieses Verbrechen beschwären, seynd hieoben im <ref target="#NA.66">66. Artickel</ref> von Kinder-Mord zufinden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.68">
          <head>Der Acht und Sechtzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.68.pr">
            <p>Was Gestalten die jenigen zubestraffen, welche zwar an ihren Kindern sich mit
              würcklicher Handanlegung nicht vergriffen, jedoch vorsetzlich und freventlicher Weiß
              dieselbe, umb daß sie ihrer abkommen möchten, in Gefährlichkeit von ihnen legen, seynd
              vornemlich folgende zween unterschiedliche Haubt-Fäll wohl zubetrachten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.68.1">
            <p>§. 1. Deren der Erste, so ein Kind in ein einsambes, und von Gemeinschafft der Leuth
              entlegenes Orth, zu dem End vorsetzlich hingelegt wird, daß es daselbsten vor Hunger,
              oder Hülffloß sterben und verderben solle, und das Kind sturbe darüber; so ist die
              Thäterin mit dem Schwerdt: wann aber das Kind noch lebendig gefunden und ernährt wird,
              alsdann nach Gelegenheit der Sachen willkürlich abzustraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.68.2">
            <p>§. 2. Der Anderte Haubt-Fall ist, wann das Kind nicht auß Vorhaben dasselbige in
              Augenscheinliche Lebens-Gefahr zusetzen, noch auch in ein einsamb oder weit entlegen,
              sondern an ein solches Orth, an welchem die Leuth immer zu und stäts pflegen vorüber
              zugehen, zu dem End hinweg geleget wurde, daß entweders die fürübergehende, oder der
              jenige, so Vatter zum Kind angegeben wird, sich dessen erbarmen, annehmen und
              aufferziehen sollen, und also die Straff, auch Spott und Schand deß Ehebruchs, oder
              Hurerey entgangen werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.68.3">
            <p>§. 3. In gegenwärtigem Fall, wann das hingelegte Kind, (obs schon wider Willen der
              Thäterin, oder deß Thäters) auß Hunger, Frost, oder anderer Ursachen also hinlässig
              sturbe, ist die, oder derselbe, neben einem gantzen Schilling mit ewiger
              Land-Gerichts-Verweisung zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.68.4">
            <p>§. 4. Wird aber das Kind noch lebendig gefunden, ist dem Thäter allein das
              Land-Gericht auff ewig zuverweisen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.68.5">
            <p>§. 5. Darbey gleichwohl zubeobachten, wann das Kind gar bald darauff, nachdem es
              gefunden worden, auß dieser Hinweglegung, und sonst auß keiner andern erweißlichen
              Ursach verschieden wäre, daß es alsdann mit der blossen Land-Gerichts-Verweisung nicht
              genug, sondern es ist noch darzu die Thäterin, oder der Thäter entweders mit einer
              Geistlichen Buß, nach Außspruch der Geistlichen Obrigkeit, oder nach Außspruch der
              Weltlichen Obrigkeit, mit einem halben, wohl auch gantzen Schilling, heimblich oder
              offentlich, nach Gestalt der Sachen, zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.68.6">

            <p>§. 6. Anzeigung zu dergleichen Hinlegung seynd, wann die Mutter boßhaffter Weiß ihren
              Schwangern Leib verborgen, oder sonsten die Geburt abzutreiben sich bemühet, auff
              Weiß, wie im <ref target="#NArt.65+2">vorgehenden Artickel, §. 2.</ref> außführlich
              gezeigt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.68.7">
            <p>§. 7. Wann das Kind in einem Wald, freyen Feld, Garten, offentlicher Strassen, oder
              Gassen: Item, an einem Wasser gefunden wird, und in derselben Nachbarschafft ein
              verdächtiges Weibsbild sich befindet, welche Milch in Brüsten hätte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.68.8">
            <p>§. 8. Wann ein verdächtige Persohn kurtz zuvor, da das hingelegte Kind gefunden, in
              selbiger Gegend gesehen worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.68.9">
            <p>§. 9. Die Fragstuck vergleichen sich allerdings mit denen, so in <ref target="#NA.67">vorgehendem Artickel</ref> fürgemerckt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.68.10">
            <p>§. 10. Sonsten ist dieses Verbrechen linder zubestraffen, wann es zur Zeit einer
              grossen Hungers-Noth: Item auß wissentlich, und bekanter Armuth, Einfalt, oder
              allzugrosser Forcht beschehen wäre.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.68.11">
            <p>§. 11. Dahingegen solches umb so viel schwärer wird, wann keine dergleichen Ursachen
              verhanden, sondern die Thäterin, oder Thäter gute Mittel das Kind zuernähren gehabt
              hätten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.68.12">
            <p>§. 12. Worbey Wir absonderlich dieses ernstlich gebieten: daß, im Fall kein Spital,
              oder anders Mittel dergleichen Findel-Kinder zuernähren, und zu aufferziehen
              verhanden, jedweders Orths Obrigkeit, die nothwendige Nahrungs-Fürsehung zuthun
              schuldig seyn solle.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.69">
          <head>Der Neun und Sechtzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.69.pr">

            <p>Wer ein Mörder seines eignen Leibs wird, es beschehe nun die Entleibung in der
              Gefängnuß, zu Entfliehung der Straff, oder auch ausser gefänglicher Hafft, auß bösem
              Willen, und gottloser Verzweifflung, ungeacht er derentwegen schrifftliche Ursachen
              und <foreign>Protestationes</foreign> hinterliesse, auff dessen Cörper hat das
              Land-Gericht zugreiffen, und ist denselben zuvertilgen schuldig. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/709" n="701"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.69.1">
            <p>§. 1. Welche Vertilgung dann (so bald die Entleibung dem Land-Gerichts-Herrn von der
              Obrigkeit, wie gewöhnlich, zuwissen gemacht wird) ohne Verzug (längst aber inner drey
              Tägen) durch den Scharffrichter solcher Gestalt beschehen muß, daß er deß
              Verzweiffelten Cörper auß dem Hauß schlaipffe, oder herab lasse, wie es nur ohne
              Schaden zum füglichsten beschehen kan, hernacher wie ein Vieh auff den Karren lege,
              und unter das Hochgericht vergrabe, sich aber darbey nicht deß geringsten Dings, so
              umb deß todten Cörper ist, oder ligt, anmasse, sondern mit seiner gemeinen Belohnung
              zufrieden seye; das übrige aber alles denen jenigen, welchen es zustehet, bey
              unaußbleiblicher grosser Straff unberührt stehen und verbleiben lasse.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.69.2">
            <p>§. 2. Und obwohlen einem solchen Cörper weiter kein Straff anzuthun, so mag doch ein
              grosser Ubelthäter, der sich in der Gefängnuß, zu Entfliehung der schwären Straff,
              entleibt, auß sonderbahren Ursachen, bevorab andern zum Exempel nach Beschaffenheit
              deß grossen Verbrechens, als todter auff den Scheitterhauffen geworffen, und
              verbrennt, oder aber auch auff das Rad gelegt, oder auffgehenckt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.69.3">
            <p>§. 3. Wir wollen auch denen Land-Gerichts-Herren deß Orths, wo die That beschehen,
              der Boßhafftigen Selbst-Mörder, in dero Land-Gericht sich befindend, ligend und
              fahrendes Gut: wie auch andern Land-Gerichts-Herrn, jedwedern das jenige, so sich in
              seinem Land-Gericht befindet, dergestalt, wie hernach mit mehrerem angezeigt wird,
              einzuziehen gnädigist zugeben; Doch daß hierunter die Burger und Inwohner in unsern
              Lands-Fürstlichen Städt und Märckten, wo Wir das Land-Gericht selbst haben, nicht
              verstanden seyen: als deren Haab und Güter Wir in dergleichen Fällen unserer Cammer
              einzuziehen vorbehalten; denen aber, so absonderlich hievon befreyet seynd, ihren
              üblichen hergebrachten Freyheiten unbenommen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.69.4">
            <p>§. 4. Wann der Selbst-Mörder ein, oder mehr Kinder verlast, so solle denenselben nach
              Außweisung der Rechten, als wann vier oder mehr, die Helffte: da aber unter vier
              seynd, das Drittel deß völligen Guts, so viel dessen über Abstattung der Schulden
              verbleibt: und wären keine Kinder, sondern Blutsverwandten, dem nechsten biß in den
              vierten Grad <foreign>inclusivè</foreign>, der dritte Theil besagten völligen Guts,
              das übrige aber denen Land-Gerichts-Herren zufallen; jedoch den Grund-Herren die
              Ablösung der Grundstuck bevorstehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.69.5">
            <p>§. 5. Die <foreign>Inventur</foreign>, Schätz- und Abhandlung solcher
              Verlassenschafft, solle von der jenigen Grund-Obrigkeit, worunter der Selbst-Mörder
              seß- und wohnhafft gewesen, durch unpartheyische Benachbarte vorgenommen, und denen
              Land-Gerichts-Herren darzu vorhero verkündet: wie auch im Fall sich Grundstuck unter
              andern Grund-Herren befinden, derselben Schätzung durch solche Grund-Herren beschehen,
              und so dann der Obrigkeit, unter welcher die völlige Abhandlung fürgehet, zugeschickt
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.69.6">
            <p>§. 6. Wann der Selbst-Mörder ein Testament, oder andern letzten Willen hinterlassen,
              soll derselbe, ausser der Geschäfft zu Gottseeligen Wercken nicht gültig seyn; jedoch
              daß solches Geschäfft denen Kindern ihren gebührenden Erbtheil, wie auch dem
              Land-Gerichts-Herrn an seinem Anfall nichts entziehe.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.69.7">
            <p>§. 7. Dieses alles aber ist nur von den jenigen zuverstehen, welche sich, wie
              gemeldt, entweder auß Forcht der Straff, oder bösen Vorsatz und Willen, entleibt
              haben: Dann wer sich auß Gebrechen seiner Vernunfft, allzugrossen Melancholey und
              Kranckheit umb das Leben bringet, mit demselben solle das Land-Gericht nichts zuthun,
              weniger jemand seine Güter einzuziehen haben: sondern er mag durch ehrliche Leuth
              bestättet, und Christlicher Ordnung nach auff ein geweychtes Erdreich, doch ins gemein
              nicht mit Gepräng, noch an vornehme Oerther begraben, und es sowohl der Güter halber,
              als sonsten in allen Fällen mit ihm gehalten werden, als wann er eines natürlichen
              Todts verschieden wäre.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.69.8">
            <p>§. 8. Demnach man aber bißweilen anstehet, ob sich einer boßhafftiger Weiß, oder aber
              auß Mangel der Vernunfft umbgebracht hab, als hat man in allweeg auff des Entleibten
              nechst vorher gangenes Leben, Wandel, verzweiffelte Reden und Vorhaben, auch auff die
              Mittel, durch welche er ihm den Todt angethan, und man bey ihm gefunden, zusehen:
              Worauß dann jedwederer Vernünfftiger, ob die That auß bösem Vorsatz, oder auß
              Vernunfft beschehen, leichtlich abnehmen kan.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.69.9">
            <p>§. 9. Wann aber die Sachen also beschaffen, daß man vernünfftig zweifflen kan, ist
              das bessere, nemblichen dieses zuvermuthen, daß er auß Unvernunfft, Unsinnigkeit,
              gählingen Fall, oder von einem andern umb das Leben kommen; Wie dann auch der jenige,
              der sich unversehens, oder der Meinung, als ob er etwa gefrohren wäre, ersticht, nicht
              als ein Selbst-Mörder zuvertilgen, weniger sein Gut vom Land-Gericht einzuziehen
              ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.69.10">

            <p>§. 10. Wann einer an der That der Verzweifflung verhindert, oder durch fleißige Cur
              noch beym Leben erhalten wird, soll derselbe, wann es ein gefangener Ubelthäter ist,
              derentwegen schwärer gestrafft werden: Wo sich aber einer sonsten ausser der Gefängnuß
              umbbringen wollen, und gleich darauff Reu und Leyd erzeigt, ist solches nicht
              Land-Gerichtsmäßig; soll aber gleichwohl von seiner Obrigkeit nach Beschaffenheit der
              Umbständ gestrafft werden.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/710" n="702"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.69.11">
            <p>§. 11. So sich ein schwangers Weib selbsten boßhafftig ertödtet, soll man ihr den
              Leib, so viel möglich, alsobalden auffschneiden, und die Leibs-Frucht herauß nehmen,
              damit das Kind entweders erhalten, oder doch nicht zugleich mit der schuldigen Mutter
              der gewöhnlichen Begräbnuß beraubet werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.69.12">
            <p>§. 12. Worbey Wir dann zum Beschluß dieses Artickels außdrucklich setzen und ordnen,
              daß alle Barbierer, Bader, Wund-Aertzt, und dergleichen Leuth, solchem armen Menschen
              mit Heilung und Auffschneidung unweigerlich bey hoher Straff und Niderlegung ihrer
              Kunst und Handwercks, zu Hülff kommen, und ihnen solches an ihren Ehren unabbrüchlich
              seyn solle.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.70">
          <head>Der Sibentzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.70.pr">
            <p>Wer einen mit Geld bestellet oder durch Geschanck und Verheissungen dahin erhandlet,
              daß er einen andern ermorden solle: Wie auch der jenige, so sich bestellen, und also
              erhandlen lassen, seynd beede schärffer, als gemeine Todtschläger zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.70.1">
            <p>§. 1. Wann der Thäter nicht in frischer That ergriffen wird, soll der Richter zum
              Nachforschen, sowol wegen deß Bestellers, als deß Bestellten (neben denen Anzaigungen,
              von welchen allbereit bey dem vorsetzlichen Todtschlag Unterricht gegeben worden) in
              acht nehmen.<lb/> Erstlichen, ob nicht der Verdachte den Entleibten, ihn auff solche
              Weiß hinrichten zulassen, trohlich gewesen?<lb/> Anderten, ob er sich auch zuvor in
              andern dergleichen bösen Händlen (als zum Prüglen der Leuth) umbs Geld habe bestellen
              lassen, derentwegen von andern Orthen <foreign>bannisi</foreign>rt, und also ein
              solcher Mensch wäre, zu dem man sich der That wohl versehen könte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.70.2">
            <p>§. 2. Einen solchen, bey welchen mehr als ein Anzeigung zusammen kommen, wie auch den
              jenigen, auff welchen von den Bestellten, oder Besteller in peinlicher Frag außgesagt
              worden, und man deß beschehenen Todtschlags vergewist, oder aber den Thäter auff
              wahrer That ergriffen: soll man gefänglich annehmen, in der Güte befragen, und, wann
              es vonnöthen, mit denen hierinnen etwo vorkommenden Persohnen, wie gebräuchig,
                <foreign>confronti</foreign>rn, und zu Red stellen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.70.3">
            <p>§. 3. Wann ers nun laugnete, und doch auß der Nachforschung, oder sonsten an Tag
              käme, daß der Verdachte an dem Orth, wo die That beschehen, mit unzuläßig, und
              verbottenen Waffen, nemblichen geladenen und gespanten Pistollen, Terzerollen,
              außgezogenen Degen, oder einer solchen Wöhr, mit welcher die Wunden in Besichtigung
              deß todten Cörpers gleichförmig erkennet wurde, wäre gesehen oder betretten worden:
              oder so viel den Besteller betrifft, derselbe den Bestellten stäts bey sich gehabt,
              und ihne unterhalten, auch würcklich Geld gegeben, dessen aber kein andere Ursach
              anzuzaigen wuste: soll man gegen einem solchen über ergangenes Bey-Urtheil die
              peinliche Frag, wie hernach beyläuffig folgt, vornehmen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.70.4">

            <p>§. 4. Ob er nicht den N. ermordet?<lb/> An was für einem Orth?<lb/> Beym Tag, oder
              bey der Nacht?<lb/> Zu welcher Stund?<lb/> Mit was Waffen?<lb/> Auß was Ursachen?<lb/>
              Ob ers für sich selbst, oder von einem andern bestellter gethan?<lb/> Wer der sey?
              soll ihn namhafft machen:<lb/> Wie die Wort, wormit er zur That ersucht worden,
              gelautet?<lb/> Solls erzehlen.<lb/> Wie auch, was er darauff geantwortet?<lb/> Wo, und
              in wessen Beyseyn die Bestellung beschehen?<lb/> Was man ihme destwegen gegeben, oder
              verheissen?<lb/> Ob ers würcklich empfangen?<lb/> Wie viel?<lb/> Wo er das Geld, oder
              Belohnung hingethan?<lb/> Wie bald er darauff die That ins Werck gesetzt?<lb/> Mit was
              Gelegenheit?<lb/> Wo er dem Entleibten vorgewartet?<lb/> Wie er denselben
              angegriffen?<lb/> Wie sich auff beschehenen Angriff der Entleibte gegen ihme
              verhalten?<lb/> Wie, und mit wem er sich gewöhrt?<lb/> Ob er nicht auch für sich
              selbsten Feindschafft gegen demselben getragen?<lb/> Warumben?<lb/> Ob er sich offt zu
              dergleichen bestellen lassen? solls ordentlich außsagen. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/711" n="703"/>
              <lb/> Wer ihme mehr darzu geholffen, Rath, oder Einschlag geben? Solls
              benennen, und beschreiben von Gebärden, Gestalt, und Kleydern, auch wo sie sich
              auffhalten, etc. und was etwan die <foreign>Inquisition</foreign> mehr gibt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.70.5">
            <p>§. 5. Gleicherweiß können auch die Fragen auff den Besteller gerichtet werden, als
              nemblichen:<lb/> Ob er nicht den N. ermorden lassen?<lb/> Durch weme?<lb/> Was er ihme
              Thäter gegeben, oder verheissen?<lb/> Ob er ihms würcklich außgezehlt, oder wie viel
              er ihm dran geben?<lb/> Wo, und in wessen Beyseyn die Bestellung beschehen?<lb/> Was
              ihne hierzu bewegt?<lb/> Wann die Mordthat fürüber gangen?<lb/> Zu was Zeit?<lb/> An
              welchem Orth?<lb/> Durch was Waffen?<lb/> Wo er sich entzwischen auffgehalten?<lb/>
              Wie der Todtschlag zu seiner Wissenschafft kommen?<lb/> Wie, und auff was Weiß, auch
              an was Orthen er dem Thäter die Entleibung zuthun anbefohlen?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.70.6">
            <p>§. 6. Auff die bekäntlich, oder sonst, wie recht ist, erwisene That, soll der Thäter
              bestättiget, sodann, umb willen dergleichen bestellte Mörder, viel ärger und
              boßhafftiger als gemeine Todtschläger seyn, auch auff alle weiß zuverhüten, daß
              dergleichen nicht in diesem Land einschleichen, sowol der Bestellte als Besteller der
              Schärffe nach mit dem Rad vom Leben zum Todt gestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.70.7">
            <p>§. 7. Käme auch dieses darzu, daß Erstlich einer ein Persohn, dero er mit
              Freundschafft, Lieb, Treu, und Gehorsamb verbunden ist, auff angeregte Weiß umbbringen
              liesse: oder aber<lb/> Andertens, ein schwangers Weib durch Geld dahin erhandlete, daß
              sie mit würcklicher Abtreibung der Frucht ihme einen Zugang zur Erbschafft
              machte.<lb/> Drittens, wann der Bestellte die Mordthat umb ein geringes Geld, und
              solche offt liederlich vollbracht hätte, dergleichen Bößwichten solle nach gestalt der
              Sachen das Urtheil mit Zwicken, Schlaipffen, oder Riemen schneiden geschärfft
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.70.8">
            <p>§. 8. Dahingegen wann einer sich zwar bestellen lassen, die That auch zuvollbringen
              sein möglichstes gethan, doch von dem Beleidigten übergewältiget, oder abgetriben
              worden, oder etwan der Schuß, wie er gern gewolt, nicht angangen wäre: solle er zwar
              leichter, aber nichts destoweniger wegen sonderbarer Grausambkeit dieses Lasters,
              wenigist mit dem Schwerdt gerichtet:<lb/> Die übrigen so sich zwar bestellen lassen,
              und Geld genommen, der Sach aber keinen Anfang gemacht, sambt dem Besteller, und
              insgemein alle, so böse Leuth auff andere, dieselbige zu prüglen, und übel mit
              Schlägen zu <foreign>tracti</foreign>ren, bestellet, oder sich bestellen lassen:
              sollen nach vernünfftiger Ermessung deß Richters, willkürlich, doch mit scharffen
              Leib-Straffen oder andern Straffen belegt, und hierinnen keines verschont werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.71">
          <head>Der Ein und Sibentzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.71.pr">
            <p>Welcher einem auff freyer Strassen, oder auch anderwerts fürsetzlich vorwartet, oder
              unter dem Schein der Freundschafft denselben Gewinns halber angreifft, beraubt, und
              zugleich umb das Leben bringt, soll mit schärfferer Straff, als ein gemeiner
              Todtschläger belegt werden; worunter dann auch begriffen, der zu dem End einen
              entleibt, damit er alsdan zu dessen hinterlassenen Wittib heyrathen könte, oder seines
              vorigen Lasters halben nicht verrathen wurde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.71.1">
            <p>§. 1. Item, welcher zwar Anfangs nur deß Willens gewest, einen zuberauben, er aber
              sich widersetzet, und die Sachen nicht erfolgen lassen wollen, er auch alsdann gar
              ertödtet worden, und ist wenig daran gelegen, ob der Mörder von solcher seiner That
              einigen Nutzen und Gewinn genossen habe, oder nicht.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.71.2">

            <p>§. 2 Die Anzeigungen zur Nachforsch- und Einziehung solcher Leuth seynd über die, so
              hievor vom Todschlag an die Hand gegeben worden, beyläuffig diese:<lb/> Erstlichen,
              wann die Verdachte Persohn im Brauch hat bey Nächtlicher Weil außzugehen, in holen
              Weegen, Gräben, Busch, oder Wäldern sich auffzuhalten.<lb/> Andertens, wann er in
              einsammen, und zum morden gelegenen Orthen zuwohnen pflegt.<lb/> Drittens, wann
              raisend, und vilmehr hin und her schweiffende Persohnen allenthalben in den
              Würthshäusern ligen, zehren, und nicht redliche Ursachen solcher ihrer Zehrung wissend
              wären, oder von ihnen angezaigt werden könten.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/712" n="704"/>
              <lb/>Viertens, wann einer mit Raubern, Mördern, und andern dergleichen Persohnen, wie
              oben vermeldt, Kund- und Gemeinschafft hätt.<lb/> Fünfftens, wann einer betretten
              wurde, der geraubte Sachen, so einem Entleibten zugehört, bey sich hätte, oder
              dieselbe verkaufft, übergeben, oder in anderer gestallt verdächtiger Weiß darmit
              gehandlet, und seinen Verkauffer, und Gewöhrmann nicht anzeigen wolte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.71.3">
            <p>§. 3. Auff ein solchen Mörder können eben die jenige Fragstuck, welche bey gemeinen
              Diebstall, und Todtschlag gesetzt, gleichförmig gerichtet werden, und wann alsdan
              derselbige entweders bekennt, oder sonst zurecht überwisen wird, soll er mit dem Rad
              von oben, oder unten, nach gestalt deß Verbrechens, durch Zerstossung seiner Glider
              vom Leben zum Todt hingericht, und offentlich auffs Rad gelegt werden; doch daß der
              Richter in allweeg, ob die Thaten in Warheit also fürgangen, sich zuvor wohl
              erkundige.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.71.4">
            <p>§. 4. Wann jemand einen beraubt, und also mit Schlägen zugericht hätte, daß er ihn
              für todter ligen lassen, der Beschädigte aber gleichwol wiederumb davon kombt, ein
              solcher Thäter soll allein mit dem Schwerdt gestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.71.5">
            <p>§. 5. Dahingegen schärffet die Straff, wann ein Diener, oder Knecht seinen Herrn auff
              der Strassen umbbringt, und beraubt: wie auch wann Geistliche, oder unter unsern
              Gelait und Versicherung raisende Persohnen angegriffen, und ermordet: schwangere
              Weiber, wegen der Leibs-Frucht auffgeschnitten, oder auch wegen einer Rauberey mehrers
              Persohnen umbgebracht worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.71.6">
            <p>§. 6. In welchen Fällen, bevorab wann der Thäter etliche, oder viel Mordthaten
              vollbracht, die Straff deß Viertheilen vorzunehmen, oder es ist das Radbrechen, mit
              der glüenden Zangen zwicken, oder Riemenschnitt, nach Schwäre der Umbständ, und
              Stärcke oder Schwäche deß Thäters zuvermehren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.71.7">

            <p>§. 7. Wann neben dem Morden auch namhaffte Raub beschehen, soll ein Galgen, sambt
              einem Strick zugleich neben dem Cörper auff das Rad gesteckt: Da aber auch
              Mordbrennerey, Kirchen-Diebstall, oder dergleichen grobe Laster darneben verübt
              werden, hat man sich nachdeme zurichten, was oben im <ref target="#NA.46">46
                Artickel</ref> von diesen Lastern gemeldet worden, etc.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.72">
          <head>Der Zwey und Sibentzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.72.pr">
            <p>Wer einen andern mit Gifft heimblich umbbringt, oder sonst Schaden zufügt, darzu
              wissentlich, und boßhafftig geholffen, oder das Gifft hierzu auch wissentlich
              hergeben, verkaufft, erkaufft, abgeholt, oder zugerichtet hätte, der ist als
              Landgerichtmäßig einzuziehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.72.1">
            <p>§. 1. Die Anzaigungen zur <foreign>Inquisition</foreign> seynd Erstlich, wann der
              Sterbende ein gewisse Persohn bezeihet: daß sie ihm mit Gifft vergeben, und er
              hierüber auff ein solche Weiß, wie sonsten bey denen mit Gifft vergebenen Leuthen
              zubeschehen pfleget, gestorben ist.<lb/> Andertens, wann auch gleich der Sterbende vom
              Vergeben nichts sagt, jedoch sonsten das gemeine Gerücht gehet, auch vermuthlich
              erscheint, daß ihme vergeben worden, soll man den todten Cörper, ehender er begraben
              wird, oder wann er erst kürtzlich begraben worden, wieder auß der Erden nehmen, und
              durch erfahrne <foreign>Medicos</foreign> beschauen, und erkennen lassen: ob sie an
              dem Cörper solche Zeichen finden, worauß ihrer Kunst nach, unfehlbahr abzunehmen, daß
              der Mensch von Gifft, und nicht auß andern Ursachen gestorben seye.<lb/> Drittens, kan
              man aber den Cörper nicht mehr beschauen, soll man in den Apotecken denen Recepten
              nachsehen, ob dieselben wider Gifft geschriben seyn.<lb/> Viertens, die jenigen, so
              ihne <foreign>curi</foreign>rt, und Leuth so ihne gewartet, oder bey seinem Todt
              gewesen, ihne auch todter gesehen haben, befragen: ob er sich nicht nach genommener
              Speiß, darinnen vermuthlich Gifft gewesen, gebrochen habe, oder er zum Brechen
              genöthiget worden.<lb/> Fünfftens, ob er gelb oder blau worden.<lb/> Sechstens, ob der
              Leib geschwollen, und dergleichen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.72.2">

            <p>§. 2. Wann nun auß glaubwürdiger Erkantnuß der Artzney Erfahrnen scheint, daß die
              Persohn nicht von Gifft, sondern auß andern Zuständen gestorben, hat der
              Landgerichts-Herr dabey weiter nichts zuthun: Sagen aber die Artzney Erfahrne, daß dem
              Verstorbenen Gifft beygebracht worden, und er von demselben sterben müssen, benebens
              erweißlich wäre, daß die verdachte Persohn Gifft gekaufft, oder sonst damit umbgangen,
              und der Verdachte mit dem Vergifften in Uneinigkeit gewesen, oder sonst von seinem
              Todt Nutzen und Vortheil zugewarten: sonderlich wann unter den Eheleuthen der
              beschuldigte Theil mit einer hievor verdächtig gewesten Persohn sich in Heyrath
              eingelassen hätte, und er sonsten ein leichtfertige Persohn, zu der man sich der That
              versehen möchte.<lb/> Diese und dergleichen Umbständ seynd genugsambe Ursachen zur
              gefänglichen Verhafftung.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/713" n="705"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.72.3">
            <p>§. 3. Wann über dieses der Verdächtige glaublich nicht darthut, daß er das Gifft zu
              andern Sachen gebraucht, oder brauchen wollen, und noch etwo vor diesem gegen der
              Obrigkeit gelaugnet, daß er Gifft gekaufft, hernach dessen überwisen worden: so soll
              man ihn über vorgehendes Bey-Urtheil ungefähr auff nachfolgende
                <foreign>Puncten</foreign> peinlich fragen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.72.4">
            <p>§. 4. Ob er nicht dem N. vergeben?<lb/> Durch was Mitl?<lb/> Was er für ein Gifft
              gebraucht, und wie viel dessen gewesen?<lb/> Wie ers zugericht?<lb/> Wie er ihms
              eingeben?<lb/> Wann es geschehen?<lb/> An welchen Orth?<lb/> Wie sich der N. nach und
              nach darauff verhalten?<lb/> Wie lang er nach dem eingenommenen Gifft gelebt?<lb/> Was
              er für einen Todt genommen?<lb/> Ob nicht nach dem Todt das Maul geschaumet?<lb/> Ob
              der Leib nicht auffgeschwollen? oder gar auffgebrochen?<lb/> Ob die Nägel nicht blau,
              oder schwartz worden?<lb/> Ob er ihme öffter Gifft beygebracht, und was gestalt?<lb/>
              Was ihn zu solchen bewegt?<lb/> Woher er das Gifft genommen?<lb/> Ob ers selber
              gekaufft?<lb/> Wer es geholt?<lb/> Auff wessen Befehl?<lb/> Wer sonsten darzu
              geholffen, oder gerathen?<lb/> Ob der Apotecker, oder der es hergeben, gewust, daß
              mans zum Vergeben brauchen wolle?<lb/> Dann wann dergleichen auff die Mithelffer, oder
              Apotecker erweißlich herauß kombt, müssen sie ebenfalls als Gifftgeber eingezogen
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.72.5">
            <p>§. 5. Wann nun einer in der peinlichen Frag sich zu solcher Giffts-Beybringung, oder,
              daß er wissentlich, und boßhafftiger Weiß darzu geholffen habe, bekennet, und sich,
              wie oben gemeldt befindet, daß der Todte von dem beygebrachten Gifft gestorben ist,
              solle der Ubelthäter (umb willen es schwärer geachtet wird, einem mit Gifft, als
              sonsten umbzubringen) und zwar ein Manns-Persohn mit dem Rad, ein Weibs-Persohn aber
              mit dem Schwerdt vom Leben zum Todt hingerichtet, jedoch andern zu mehrerer Forcht,
              und Abschröcken, solche boßhaffte Leuth, vor der endlichen Tods-Straff geschlaipfft,
              oder etliche Griff am Leib mit glüenden Zangen, viel oder wenig, nach Ermässung der
              Persohn, und Tödtung, gegeben werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.72.6">
            <p>§. 6. Hiebey ist zuwissen, daß folgende Umbständ, als: wann ein Kind dem Vatter, oder
              Mutter, ein Con-Persohn der andern, ein Diener seinem Herrn, oder Frauen vergibt, die
              Straff schwärer machen: und zwar noch schwärer, wann sich einer, oder mehr
              Unmenschlicher weiß unterstehet die Brunnen, Getränck, oder Sachen, so die Leuth
              insgemein anrühren, und gebrauchen müssen, boßhafftig zuvergifften, also daß hierdurch
              viel Menschen umbs Leben gebracht wurden: In solchen Fällen solle gegen dergleichen
              Ubelthäter jetztgemeldte Straff nach vernünfftiger Ermässung deß Richters geschärfft
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.72.7">
            <p>§. 7. Dahingegen ist die Straff leichter, wann das Gifft entweder nicht starck genug
              gewesen, oder kein Würckung gethan, also daß der Todt hierauff nicht erfolgt ist.<lb/>
              Oder wann man nicht eigentlich wissen kan, daß der Verstorbene von dem Gifft
              gestorben:<lb/> Oder wann man einem zu Bewegung der Lieb, und nicht zum Todt etwas
              beygebracht hätte, davon er aber gleichwol gestorben.<lb/> Bey diesen und dergleichen
              Umbständen, soll man den Thäter zu einer geringern <foreign>extra ordinari</foreign>
              Straff, auch nach Beschaffenheit noch mehrer beschwärlicher Umbständ, (als wann der
              jenige, so einem das Gifft beygebracht, solches in genugsamber
                <foreign>Quanti</foreign>tät gegeben, und derentwegen so viel an ihme gewesen, alles
              vollbracht, das Gifft aber auß einem andern zufälligen Umbstand nicht gewürckt hätte)
              zu dem Schwerdt verurtheilen.<lb/> Wie dann die Apotecker, so das Gifft, zwar nicht
              wissendlich zum vergeben, jedoch ohne genugsambe Auffsicht verkaufft, auch nur
                <foreign>extra ordinariè</foreign>, nach Gerichtlicher Erkantnuß zustraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.72.8">

            <p>§. 8. Hieher gehören auch die jenigen, welche Vieh und Weiden vergifften, dieselben
              (wann keine Zauberey mit unterlaufft) sollen nach Beschaffenheit deß hierdurch
              verursachten, und sich in fleißiger Erkundigung befundenen Schadens, bevorab wann sie
              solchen nicht gutmachen könten, nach vernünfftigem Gutbeduncken deß Richters,
              schärffer, oder ringer gestrafft, und wann der Schaden sehr groß, der Thäter mit dem
              Schwerdt hingerichtet, und der Cörper verbrennet: wo aber der Schaden nicht erfolget,
              oder nicht gar groß, mit Ruthen außgestrichen, und deß Land-Gerichts verwiesen
                werden.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/714" n="706"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.73">
          <head>Der Drey und Sibenzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.73.pr">
            <p>Wer wider die Natur Unkeuschheit treibet, als Mann mit Mann, Weib mit Weib, oder aber
              ein Mensch mit einem unvernünfftigen Vieh, der fallt in die Land-Gerichtliche hernach
              gesetzte Straff.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.73.1">
            <p>§. 1. Dieses abscheuliche Laster wird gemeiniglich an verborgenen Orthen verübet, daß
              es also selten käntliche Warzeichen hinter sich lasset, doch dienen nachfolgende
              Anzeigungen zur Nachforschung.<lb/> Erstlich, wann die verdächtige Persohn ins gemein
              wider dieses Laster beschreyet.<lb/> Andertens, eine gaile, unschambare, auch
              dergleichen Persohn wäre, zu der man sich solcher Ubelthat versehen möchte;
              benebens<lb/> Drittens, an den verdächtigen Orthen in Abwesenheit der Leuth heimblich,
              bevorab zu nächtlich und finsterer Zeit auß und eingehender gesehen worden.<lb/>
              Viertens, Zeichen dieses abscheulichen Lasters, entweders an, bey, oder umb sich, oder
              bey dem Vieh verlassen hätte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.73.2">
            <p>§. 2. Da der Verdacht gegen einem Knaben wäre, soll der Richter durch hierzu
              verordnete Medicos, Barbirer, und dergleichen, gebührende Beschau vorkehren, befindet
              sich nun eines oder das ander würcklich in der That, oder aber der Thäter wurde in der
              That betretten: soll der Richter auff eine solche verdächtige Persohn greiffen,
              dieselbe Gefängnussen, nicht weniger auch, da noch dieses über alles vorkäme, daß der
              Thäter<lb/> Erstlichen, an Orth und End gesehen, so hierzu gelegen, auch hierzu
              bereiter gefunden.<lb/> Andertens, von dem Knaben solches über ihn mit glaublichen
              Umbständen wäre außgesagt: oder aber<lb/> Drittens, von denen, mit welchen er dieses
              abscheuliche Laster zuvollbringen begehrt, wie recht ist, wäre überwiesen worden, und
              nichts desto weniger dessen in Laugnen stunde, seine Unschuld aber nicht genugsamb an
              Tag geben könte; gegen einen solchen auff ein ordentlich geschöpfftes Bey-Urtheil die
              peinliche Frag, nach vorhergangenen gemeinen, auch ungefähr folgende Fragstuck für die
              Hand nehmen:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.73.3">
            <p>§. 3. Ob er nicht wider die Natur Unzucht getrieben?<lb/> Wie offt?<lb/> Mit was
              Vieh? (oder Knaben?) wie das die Anzeigungen geben?<lb/> Wo? und an welchem Orth?<lb/>
              Zu welcher Zeit?<lb/> Wem das Vieh zugehört?<lb/> Mit was Gelegenheit?<lb/> Ob er die
              That würcklich vollbracht habe?<lb/> Ob damahls die Leuth im Hauß gewest?<lb/> Ob er
              niemand gemerckt, der solches etwa gesehen?<lb/> Was ihn darzu angetrieben?<lb/> Ob
              ihns jemand gelehrnet, oder ob ers von andern gesehen habe?<lb/> Wer dieselbe
              seynd?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.73.4">
            <p>§. 4. Und wann nun ein solche verdachte Persohn dieses greuliche Laster güt- oder
              peinlich umbständiglich bekennet, oder dessen, wie recht ist, überwiesen, auch alle
              Umbständ durch fleißige Nachforschung wahrhafftig erfunden, der Thäter auch in
              ordentlicher Bestättung darauff verharren wurde, solle dergleichen Ubelthäter, so sich
              mit ein oder mehrern unvernünfftigen Vieh vergriffen, und die That vollbracht, zusambt
              dem Vieh, so es anders noch verhanden, durch das lebendige Feuer von der Erden
              vertilgt, und die Aschen in die Lufft, oder aber nach Gelegenheit deß Orths, in ein
              fliessendes Wasser zerstreuet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.73.5">
            <p>§. 5. Ein Knabenschänder, oder aber da sonst ein Mensch mit dem andern Sodomitische
              Sünd getrieben hätte, solle Anfangs enthaubtet, und folgends dessen Cörper sambt dem
              Kopff verbrennt, niemahlen aber in den Urtheilen, das jenige, so Aergernuß geben
              möchte, offentlich abgelesen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.73.6">
            <p>§. 6. Die Umbständ, so dieses Laster beschwären, seyn diese: Wann der grausambe
              Thäter verheurathet, oder bey zimlichen Alter, und hohen Stands ist, auch diese Laster
              vielmahl und unterschiedlich begangen hätte; wiewohl es doch jederzeit wenigist bey
              erstgemeldter Straff verbleibt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.73.7">

            <p>§. 7. Fallt aber bey den Umbständen deß Thäters Jugend, Unverstand, oder dieses mit
              ein, daß er sich der Sünd zwar angemast, selbige aber nicht vollendet hätte, soll man
              alles fleißig erwegen, und nach Gestalt der Sachen die Gelindigkeit der Schärffe
              vorziehen; jedoch sich vorhero, wie in dergleichen zuverfahren sey? bey denen
              Rechtsverständigen Raths erholen, etc.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/715" n="707"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.74">
          <head>Der Vier und Sibentzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.74.pr">
            <p>Die Blutschand wird begangen zwischen denen jenigen Persohnen, welche einander mit
              Bluts- Freund- oder Schwagerschafft so nahend verwandt, daß sie nicht zusammen
              heurathen können.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.74.1">
            <p>§. 1. Dieweil aber dieses Laster auch eines auß denen ist, so kein beständiges
              Zeichen hinter sich lassen, als soll man zu Erkundigung der Sachen, die jenige
              Vermuthungen so wohl der <foreign>Inquisition</foreign> als der gefänglichen
              Einziehung halber, welche bey dem Ehebruch und andern fleischlichen Sünden angezeigt
              worden, in acht nehmen: Allein gibt dieses hierinnen ein absonderliches Nachdencken,
              wann bey solchen Persohnen, welche sonsten gegen einander ein grosse Ehrerbietung
              tragen sollen, ein ungewöhnliche Vertreulichkeit verspühret wird.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.74.2">
            <p>§. 2. Da nun ein Richter genugsambe Anzeigung hat, soll er beede Persohnen einziehen,
              in abgesonderten Orthen verwahren, und nach gütiger Frag, wann ein Theil laugnete, sie
              gegen einander zu Red stellen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.74.3">
            <p>§. 3. Zum Fall aber beede die Blutschand in der Güte bekennten, so ist solche
              Bekantnuß zu Vorkehrung der Straff genugsamb.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.74.4">
            <p>§. 4. Wofern eine, oder beede Verhaffte die That laugneten, und über die gemeine
              Anzeigungen, die sie nicht zu Genügen von sich abgekehrt, und verantwortet hätten,
              noch andere zu Fürnehmung der peinlichen Frag in fleischlichen Sünden genugsambe
                <foreign>Indicia</foreign> beykämen: solle der Richter zu Erfahrung der gründlichen
              Wahrheit auff geschöpfftes Bey-Urtheil die Tortur ungefähr mit folgenden Fragen
              fürnehmen:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.74.5">
            <p>§. 5. Ob nicht N. mit N. unkeusche Werck verübt?<lb/> Ob diese nicht seine
              Blutsverwandte, oder verschwägert seye, und wie nahend?<lb/> auch ob sie solches
              gewust haben?<lb/> Wie offt es beschehen?<lb/> An welchen Orthen?<lb/> Zu was Stund,
              Tag und Zeit?<lb/> Mit was Gelegenheit?<lb/> Ob er sie, oder sie ihn darzu
              angereitzt?<lb/> Ob er sie durch Verheissen, Versprechen, oder Betrohungen
              darzubewegt?<lb/> Ob die Sünd nüchter- oder voller Weiß vollbracht worden?<lb/> Ob er
              sich nicht auch mit andern dergleichen seinen Verwandten vergriffen? und dergleichen,
              so die Umbständ der Missethat einem vernünfftigen Richter an die Hand geben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.74.6">
            <p>§. 6. Da nun auff die peinliche Frag beede Beschuldigte bekenneten (dann eines
              Bekantnuß allein diß Orths zu der peinlichen <foreign>ordinari</foreign> Todts-Straff
              nicht genug ist) auch in der gebräuchigen Bestättung auff ihrer Außsag beständig
              verblieben, oder der ander Theil genugsamb überwiesen wurde, wollen Wir, daß
              dergleichen Ubelthäter, da sie diese, GOtt und der Natur abscheuliche Sünd in auff-
              oder absteigender <foreign>Lini</foreign> vollbracht hätten, mit dem Schwerdt vom
              Leben zum Todt gestrafft werden sollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.74.7">
            <p>§. 7. Wann aber Persohnen im ersten, und andern Grad der Seiten-Lini, als Schwester
              und Brüder, sie seyen gleich ein oder zweybändig, ingleichem da einer mit seines
              Brudern oder Schwester Tochter: deß Vatters, oder der Mutter Schwester oder Brüdern
              Unkeuschheit pflegen wurden: nicht weniger auch die im ersten Grad der Schwagerschafft
              nemblichen da ein Stieff-Vatter sein Stieff-Tochter, ein Stieff-Sohn sein
              Stieff-Mutter, ein Schwäher seine Schnur, ein Tochtermann seine Schwiger, wie auch da
              einer seines leiblichen Bruders Weib, oder seines Weibs Schwester beschlaffen wurde,
              alle dergleichen mißthätige Persohnen sollen mit Ruthen, und deß Land-Gerichts ewig
              verwiesen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.74.8">
            <p>§. 8. Die übrigen in weitern verbottenen Grad der Bluts-Freund, oder Schwagerschafft
              sich befindende Persohnen sollen wüllkürlich, doch schärffer, als sonsten gemeine
              Vermischungen, abgestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.74.9">
            <p>§. 9. Dieses Laster beschwärt.<lb/> Erstlichen, die allzuvielfältige
              Widerholung.<lb/> Andertens, da es benebens ein einfacher oder doppelter Ehebruch
              ist:<lb/> Drittens, wann sich einer mit mehrern, als einer Befreundtin versündiget
              hätte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.74.10">

            <p>§. 10. Herentgegen mindert vorgesetzte Straffen, wann<lb/> Erstlichen, die Verbrecher
              umb die Verwandschafft nichts gewust, und solches glaublich dargethan hätten.<lb/>
              Andertens, die Tochter, so etwa auß Unverstand, Jugend oder Einfalt vermeint, sie
              müste dem Vatter gehorsamben.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/716" n="708"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.75">
          <head>Der Fünff und Sibenzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.75.pr">
            <p>Wer einer unverleumbdeten Jungfrauen, Wittib oder Ehefrauen mit Gewalt, und wider
              ihren Willen, ihre Jungfräuliche oder Weibliche Ehr nimbt, der begehet das Laster der
              Nothzucht.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.75.1">
            <p>§. 1. Die vornehmbste Anzeigung zum Nachforschen ist, wann der Nothzüchtiger durch
              die benöthigte Jungfrau, Weib, oder Wittib angeben wird.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.75.2">
            <p>§. 2. Wann nun der Richter umbständiglich befunde, daß<lb/> Erstlich, die Angeberin
              eines ehrlichen untadelhafften Wandels je, und allzeit: der Bezüchtigte hingegen ein
              unschambarer, und solcher Mensch ist, zu deme man sich deß Lasters versehen
              möchte:<lb/> Andertens, die Jungfrau, Frau oder Wittib, alsobalden nach der That sich
              dessen beklagte.<lb/> Drittens, solche Benöthigung durch die in Sachen verständige
              Weiber bezeuget, und<lb/> Viertens, die anderwärtig an die Hand gegebene Umbständ sich
              also befinden wurden: solle der Richter den Nothzüchtiger gefänglich anhalten,
              denselben gütig befragen, und mit der Benöthigten, so er dessen in Abred stunde, vor
              allen Dingen <foreign>confronti</foreign>ren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.75.3">
            <p>§. 3. Bekennet er die vollbrachte Missethat, so hat es seinen geweisten Weeg; da er
              aber entweder die That, oder den angegebenen Nothzwang laugnete, die Benöthigte
              hingegen beständig auff ihrer Sag verbliebe, und deren genugsambe Anzeigungen zugeben
              hätte.<lb/> Andertens, oder ein unverleumdter Zeug, so die Benöthigte umb Hülff hätte
              schreyen hören, wider den Verhafften verhanden wäre, und er das widrige rechtmäßiger
              Weiß nicht darthun könte, auch noch darüber laugnete: solle er zu Erkundigung der
              wahren Beschaffenheit auff gefälltes Bey-Urtheil auff die Folter geworffen, und auff
              nachgesetzte Fragstuck gehöret werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.75.4">
            <p>§. 4. Ob er nicht die N. zu ungebührlichen Wercken benöthiget?<lb/> An welchem
              Orth?<lb/> Zu was Zeit?<lb/> Ob er mit ihr zuvor bekant gewest?<lb/> Wie offt er
              solches Ubel mit ihr vollzogen?<lb/> Mit was Gelegenheit diese Unthat ins Werck
              gerichtet?<lb/> Wo damahls die Leuth (<foreign>V. G.</foreign> der Vatter, Mutter,
              Mann, oder Weib) gewesen?<lb/> Was er Anfangs mit der Benöthigten geredet?<lb/> Ob er
              ihr nicht erstlichen mit Schanckungen, hernach mit Trohworten zugesetzt?<lb/> Wie
              dieselbige Wort gelautet?<lb/> Was sie ihm hierüber zur Antwort gegeben?<lb/> Und was
              etwan die Klag und Nachforschung dem Richter mehrers an die Hand gibt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.75.5">
            <p>§. 5. Bekennte nun hierauff der Verhaffte die That gütig, oder peinlich, oder wurde
              sonsten dessen, wie recht ist, überwiesen: solle er hierüber bestättiget, und so dann
              einem Rauber gleich mit dem Schwerdt vom Leben zum Todt hingerichtet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.75.6">
            <p>§. 6. Beschwärende Umbständ dieses Verbrechens seynd:<lb/> Erstlich, wann einer ein
              unmannbahres Mägdlein, oder aber ein Kind Nothzüchtigte.<lb/> Andertens, wann es von
              einer Persohn, welche an statt der Eltern den Kindern vorgesetzt ist, beschehe, oder
              aber in einer Blutsverwandtschafft begriffen wäre.<lb/> Drittens, da ein Obrigkeit,
              oder Gerhab sich gegen seiner Unterthanin oder Pupillin dergleichen unterstünde.<lb/>
              Viertens, wann ein Diener seines Herrn Tochter, oder Frau benöthigte.<lb/> Fünfftens,
              so ein schlechte Stands-Persohn, eine von hohem Geschlecht überwältigte.<lb/>
              Dahingegen ist die Straff leichter.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.75.7">

            <p>§. 7. Erstlichen, wann die Benöthigte von dem Nothzüchtiger durch sich selbsten, oder
              andere errettet worden.<lb/> Andertens, wann einer die Frauen, oder Jungfrauen allein
              darumben, weilen sie seinem Willen widerstrebt, verwundete.<lb/> Drittens, wann die
              That nicht völlig vollbracht worden.<lb/> Viertens, so die Benöthigte für deß
              Benöthigers Leben bäte.<lb/> Fünfftens, wann der Thäter zwar bekennete, daß er die
              Nothzucht würcklich vollzogen, und die Benöthigte umb ihr Ehr gebracht, sie aber
              solches verneinte.<lb/> In solchen und dergleichen Fällen, solle der Nothzwinger mit
              einem gantzen Schilling abgestrafft, und mit Vorwissen unserer N. O. Regierung deß
              Lands verwiesen werden.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/717" n="709"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.75.8">
            <p>§. 8. Die benöthigte Persohn aber, bleibt diß Orths unverleumbt, kan ihr auch solches
              zu keiner Unehr angezogen, viel weniger sie destwegen gestrafft werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.76">
          <head>Der Sechs und Sibentzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.76.pr">
            <p>Der Ehebruch, welcher zwischen einem Ehemann, und eines andern Eheweib, oder auch
              zwischen einer ledigen Manns-Persohn, und einem Eheweib begangen wird, ist ohne Mittel
              Landgerichtlich zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.76.1">
            <p>§. 1. Die Anzeigungen zum Nachforschen seynd ungefährlich diese:<lb/> Erstlichen,
              wann die verdachte Persohn ins gemein bey denen Leuthen deß Ehebruchs halben
              glaubwürdig beschreyet wäre.<lb/> Andertens, wann solche auch zuvor dessen
              bezüchtiget, und mit dem Verdachten noch im ledigen Stand unehrbahre Gemeinschafft
              gehabt hätte.<lb/> Drittens, wann in eines verdächtigen Weibs Hauß dergleichen
              Manns-Persohnen, zu denen man sich deß Ehebruchs versehen möchte, so wohl bey Tag als
              zu Nacht, bevorab in deß Manns Abwesenheit auß und eingehen gesehen worden.<lb/>
              Viertens, da sich ein Eheweib ohne sonders Abscheuen von dem Verdachten unehrbar
              berühren, oder küssen liesse.<lb/> Fünfftens, wann ein Eheweib ihren beschuldigten
              Anhang mit Geld, oder sonsten kostbarlich außhielte.<lb/> Sechstens, wann zwischen den
              Verdachten heimbliche Gasterey und Zusammenkunfften in verborgenen Wincklen und
              Oerthern abwesend der andern Con-Persohn angestelt wurden.<lb/> Sibendens, wann die
              verdachte Persohn sonsten auch üppig, frech, unschambar in Worten, auch der
              Trunckenheit ergeben wäre.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.76.2">
            <p>§. 2. Da nun die unschuldige Con-Persohn, bey so befindlichen Vermuthungen
              nachzuforschen verlangte, oder der Richter von Ambts wegen solches für nothwendig
              erachtete: soll man gewahrsamb gehen, und ehender nicht zu Verhafftung der verdachten
              Persohn schreiten; er habe dann dessen noch klärere Anzeigungen: das ist, wann
              etwa</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.76.3">
            <p>§. 3. Erstlichen, so Brieff vorkämen, in welchen eines den andern das Loß, Zeit und
              Stund, oder Gelegenheit dieses Laster zuvollbringen, an die Hand gäbe, die Persohn
              sich auch folgendes der Orthen befunden hätte.<lb/> Andertens, wann bewiesen wurde,
              daß die zwo verdachte Persohnen einander verdächtige Verbündnuß-Zeiten gegeben
              hätten:<lb/> Drittens, wann der Verdachte auff deß Manns Ankunfft die Flucht
              gäbe:<lb/> Viertens, wann beede in würcklicher That betretten, und dessen mit einem
              würcklichen Zeichen überwiesen wurden:<lb/> Fünfftens, da der beleidigte Theil ein
              ordentliche, und auß gegründeten Ursachen gestelte Klag wider den Beschuldigten
              einreichte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.76.4">
            <p>§. 4. Alsdann solle der Richter auff solche Persohn greiffen, sie gütig befragen, so
              dann gebräuchiger massen miteinander, wie auch die vorkommende Zeugen mit denselben
                <foreign>confronti</foreign>ren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.76.5">
            <p>§. 5. Da aber noch ferner über die Verhaffte, entweder auß dero Bekantnuß, oder
              andern redlichen Anzeigungen vorkäme: daß<lb/> Erstlichen, sie zwar im Werck
              ergriffen, nichts desto weniger der würcklichen Vollziehung in Abred stunden.<lb/>
              Andertens, daß das Weib in langer Abwesenheit deß Manns, oder in dessen grosser
              Schwach- und Kranckheit schwanger worden, und doch den Ehebruch nicht bekennen wolte,
              noch genugsambe Ursachen ihrer ehrlichen Schwängerung geben könte.<lb/> Drittens, wann
              einer in ein Hauß, allwo ein verdächtiges Weib wohnete, einschliche, von dem Mann
              vermerckt, der Verdachte aber von der Beschuldigten versteckt, und verlaugnet, hernach
              aber gefunden wurde.<lb/> Viertens, wann man Buel-Brieff hintergienge, auß welchen die
              Bekantnuß deß Ehebruchs erhellete, die Verdachten aber solchen verneinten.<lb/> Auff
              alle diese, und dergleichen Anzeigungen, und fast ein jede insonderheit, wofern solche
              rechtlich dargethan, die Gefangene auch die Unschuld nicht genugsamb erweisen könten,
              soll der Richter nach dem ordentlichen Bey-Urtheil dieselbe gütt- und peinlich etwan
              auff folgende Weiß fragen:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.76.6">

            <p>§. 6. Ob N. nicht mit N. sich in Ehebruch begriffen?<lb/> Wann?<lb/> Wie offt?<lb/>
              An welchen Orthen?<lb/> Wo zur selben Zeit die andere Con-Persohn gewesen?<lb/> Wie N.
              mit N. seye bekant worden? <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/718" n="710"/>
              <lb/> Ob N. der N. nicht
              Brieff geschriben?<lb/> Wann? Wie offt?<lb/> Was darinnen vermeldt worden?<lb/> Wie
              der Brieff hin und her getragen?<lb/> Was N. seinem Anhang destwegen versprochen,
              geschenckt oder gekaufft, soll man alles wol verzeichnen?<lb/> Ob sonst niemand nichts
              darvon gewust?<lb/> Wer darzu geholffen, und Gelegenheit gemacht?<lb/> Ob sie nicht
              einander ins künfftig die Ehe versprochen?<lb/> So es durch Kupplerey hergangen; soll
              man ihn fragen:<lb/> Wer der Kuppler, oder Kupplerin sey?<lb/> Wie sie heisse?<lb/> Wo
              sie anzutreffen?<lb/> Wie er dieselbe belohnet?<lb/> Und was die Umbständ der That:
              auch die Nachforschung mehrers an Tag geben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.76.7">
            <p>§. 7. Wurden nun beede durch, oder ohne die peinliche Frag zur Bekantnuß, auch die in
              benenten Fragstucken erforschte Umbständ in Erfahrung gebracht, oder dessen sonsten,
              wie recht ist, überwisen, solle der Richter nachfolgender massen die ernstliche
              Straffen fürderlich fürkehren:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.76.8">
            <p>§. 8. Die gemeinen Mann- und Weibs-Persohnen, so in doppelten Ehebruch begriffen,
              sollen zum Erstenmal ihrer Betrettung mit Ruthen außgestrichen, und deß Land-Gerichts
              verwisen: Zum Andertenmal aber, demnach sie schon einmal gebüst, und zwar, da der
              Ehebruch zwischen einem Ehemann, und eines andern Eheweib, weilen solches ein
              doppelter Ehebruch ist, oder auch zwischen einer ledigen Manns-Persohn, und einem
              Eheweib vollbracht, mit dem Schwerdt vom Leben zum Todt gerichtet:</p>
            <p>Die höhern Stands Persohnen aber, ausser unserer Land-Leuth, über welche kein
              Land-Gericht zu urtheilen, sondern sich deß von Uns ihnen ertheilten
                <foreign>Criminal-Privilegii</foreign> zubetragen haben, zum Erstenmal mit dem
              Thurn, oder anderer Gefängnuß mit Wasser und Brodt auff ein gewisse Zeit, und noch
              darzu mit einer Geld-Straff belegt: auff die Anderte Betrettung aber, nach gestalt der
              Persohn, ein noch schärffere Straff, oder wohl auch gar nach denen Umbständen deß
              Verbrechens mit dem Todt, nach vernünfftiger Ermessung der Obrigkeit gestrafft
              werden.</p>
            <p>Was aber den Ehebruch zwischen einem Ehemann, und ledigen Weibs-Persohn betrifft,
              wollen Wir, daß dessen Bestraffung zum Erstenmal nach deß Verbrechers Vermögen mit
              Geld, höchstens aber mit zwey und dreyßig Gulden: zum Andertenmal mit Gefängnuß in
              Wasser und Brodt, oder Arbeit in Eysen und Banden: und zum Drittenmal mit der
              Ruthen-Straff beschehe; doch daß diß Orths die ledige Weibs-Persohn in der Bestraffung
              etwas leichter gehalten werde, und doch hiebey und durchgehend zuwissen, wann der
              Landgerichts-Herr jemanden deß Ehebruchs halber abgestrafft, daß derselbe ferners von
              niemanden abgestrafft werden könne.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.76.9">
            <p>§. 9. Beschwärende Umbständ deß Ehebruchs seynd:<lb/> wann Erstlich, derselbe in
              doppelter Ehe beschicht.<lb/> Andertens, der Thäter über beschehene Verbott, und
              öfftere Abstraffungen hierin betretten: und<lb/> Drittens, von einem fast alten Mann,
              oder einem, der den Leuthen zur Obrigkeit, und guten Exempel vorgesetzt ist, begangen
              wurde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.76.10">
            <p>§. 10. Dahingegen lindert die ordentliche Straff deß Ehebruchs in etwas.<lb/>
              Erstlichen, deß beleydigten Theils Fürbitt und Verzeyhung.<lb/> Andertens, die
              vorhandene Eheliche Kinder, so durch die offentliche Straff beschreyet wurden.<lb/>
              Drittens, die allzu groß gegebene Ursachen gegen einer Persohn, die sonsten ihr
              Lebenszeit züchtig gelebt.<lb/> Viertens, wann der ledige Thäter nicht gewust, daß die
              Persohn, mit welcher er gesündiget, verehelicht.<lb/> Fünfftens, eines, oder andern
              Theils vieljährige Kranckheit.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.77">
          <head>Der Siben und Sibentzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.77.pr">
            <p>Wer das Laster der zweyfachen Ehe wissentlich begehet, als wo ein Ehemann ein anders
              Weib, oder ein Eheweib ein andern Mann, oder ein verheyrathe ein ledige Persohn, bey
              Lebzeiten eines, oder deß andern Ehegatten, in gestalt der heiligen Ehe nimbt, ist
              desthalben höher, dann ein Ehebrecher zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.77.1">
            <p>§. 1. Die Anzeigungen zur Inquisition seynd: <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/719" n="711"/>
              <lb/>
              Erstlichen, wann der Beschuldigte destwegen insgemein beschreyet, oder sonsten ein
              leichtsinnig, streichende Persohn wäre, zu der man sich dergleichen versehen
              möchte.<lb/> Andertens, da er in Reden unbeständig.<lb/> Den rechten Nahmen
              verlaugnete, ein anders Geschlecht und Vatterland angäbe.<lb/> Drittens, wann sich ein
              solche Persohn mit mehrern leichtsinnig versprochen hätte, und dergleichen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.77.2">
            <p>§. 2. Befunde nun der Richter im Nachforschen, neben der Leichtsinnigkeit deß
              Verdachten:<lb/> Erstlichen, daß selbiger anderstwo ein Weib sitzen lassen, oder, da
              es ein Weibs-Persohn, mit einem andern auff und davon gezogen wäre.<lb/> Andertens,
              der beschuldigte Theil auch, so ihme (daß sein voriger Ehegenoß warhafftig gestorben
              seye) zubeweisen aufferlegt wurde, sich nichts destoweniger würcklich mit einander
              verehelichte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.77.3">
            <p>§. 3. Soll bey so gestallten Sachen, das Land-Gericht auff dergleichen Verbrecher
              greiffen, dieselben zu Red stellen, auch, da destwegen ein, oder mehr Zeugen, oder
              auch ein Angeber verhanden, solche mit ihm <foreign>confronti</foreign>ren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.77.4">
            <p>§. 4. Es erschiene nun Erstlichen, auß der Verhafften gütigen Bekanntnuß eine
              Unwarheit.<lb/> Andertens, wanckendes Gemüth, oder sonsten, da er<lb/> Drittens,
              vorgäbe: es wäre ihme nicht bewust gewesen, daß sein voriger Ehegenoß noch im Leben
              seye, solle ihm nicht stracks geglaubt, sondern wann er dieses sein Vorgeben nicht
              klärlich beweiset, und der Richter auß obgesetzten sich wider den Thäter befindenden
              Vermuthungen, desselben Leichtsinnigkeit abnehmen möchte; zum Fall er seine Unschuld
              nicht, wie recht ist, beweisen wurde, mit ihme peinlich auff gebräuchiges Bey-Urtheil
              verfahren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.77.5">
            <p>§. 5. Die Fragen können also gestellet werden:<lb/> Ob er (oder sie) nicht zum
              anderten oder mehrmalen, und in Lebzeiten seines Ehegenossens sich verheyrathet?<lb/>
              Wo sein voriger Ehegenoß sich derzeit befinde?<lb/> Unter was für einer Herrschafft,
              Stadt, Dorff, oder Gebiet?<lb/> Wie sie heisse?<lb/> Ob er Kinder mit ihr gehabt?<lb/>
              Wie viel?<lb/> Wie lang er mit derselben gehaust?<lb/> Warumb, und auß was Ursachen er
              sie verlassen?<lb/> Ob er zur Zeit der anderten Verheyrathung gewust, daß seyn voriger
              Ehegenoß im Leben?<lb/> Ob er nicht nachgefragt?<lb/> Warumb?<lb/> Wie er mit der
              anderten in Kundschafft gerathen?<lb/> Was er ihr, dieselbe zu überreden
              vorgesagt?<lb/> Ob sie gewust, daß er allbereit verheyrathet gewesen?<lb/> Ob er, oder
              sie sich für ein ledige Persohn außgeben?<lb/> Wie seine Wort gelautet?<lb/> Wer bey
              Stifftung der vermeinten anderten Heyrath gewesen?<lb/> Wie selbige heissen?<lb/> Ob
              er mit der anderten zur Kirchen und Strassen gangen, und sich ordentlich zusammen
              geben lassen: auch von wem, und an was für einem Orth?<lb/> Ob er sie als sein Eheweib
              ehelich erkennt?<lb/> Und was mehr bey solcher That etwan vorbey gangen.<lb/> Diese
              Fragstuck sollen sowol auff Manns- als Weibs-Persohnen gerichtet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.77.6">
            <p>§. 6. Doch ligt dem Richter sowohl vor, als nach der peinlichen Frag in allweeg ob,
              allen möglichen Fleiß anzukehren, damit er deß Verbrechens halber eine Gewißheit von
              den jenigen Orthen habe, allwo deß Thäters verlassener Ehegatt wohnhafft seyn solle;
              damit er ihn also in der <foreign>Tortur</foreign> desto eigentlicher befragen, auch
              nach allerseits eingeholten warhafftigen Bericht desto sicherer zu dem End-Urtheil
              schreitten möge.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.77.7">
            <p>§. 7. Dergleichen Verbrecher, wann er boßhafftig, wissentlich, und betrüglicher Weiß
              die That vollbracht, soll insgemein mit dem Schwerdt vom Leben zum Todt hingerichtet,
              oder wohl auch bey hernachfolgenden beschwärenden Umständen das Urtheil nach
              vernünfftiger Ermessung deß Richters geschärfft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.77.8">

            <p>§. 8. Beschwärende Umbständ können seyn:<lb/> Erstlichen, wann die verhaffte Persohn
              solches nicht nur ein, sondern mehrmahls widerhollt.<lb/> Andertens, da er, oder sie
              auch solches Laster wider mit einer verehelichten Persohn begangen.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/720" n="712"/>
              <lb/> Drittens, selbiges offentlich, und in Ansehung
              der Kirchen vollbracht.<lb/> Viertens, da ein geringere Stands Persohn ein vornehmes
              Geschlecht überführt hätte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.77.9">
            <p>§. 9. Dannoch werden hingegen was leichters gezüchtiget,<lb/> Erstlichen, welche zwar
              durch den Priester zusammen geben worden, jedoch einander Fleischlich nicht erkennet
              haben.<lb/> Andertens, die, so vermuthlich geglaubt, daß ihre Ehegenossen gestorben
              seyn.<lb/> Drittens, die jenigen, so vor dem Beyschlaff ihres Unrechts sich erinnert,
              und freywillig einander verlassen haben.<lb/> Viertens, wann der, so sich mit zweyen
              würcklich verheyrathet, die eheliche Pflicht zulaisten, untüchtig wäre.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.78">
          <head>Der Acht und Sibentzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.78.pr">
            <p>Wer ein ehrliche Jungfrau, oder Eheweib wider deß leiblichen Vatters, Ehemanns, oder
              der Vormunder Willen, wie auch eine Wittib, oder Closter-Frau, mit Gewalt boßhafftiger
              weiß zur Schmach, und Unehr entführet, oder zu der Entführung wissentlich hilffet, der
              ist mit hinnach gesetzter Straff zubelegen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.78.1">
            <p>§. 1. Die Anzeigungen zum Nachforschen können seyn.<lb/> Erstlichen, wann der, auff
              welchen die gemeine Inzücht gehet, ein solche Persohn wäre, zu der man sich
              dergleichen That versehen möchte.<lb/> Andertens, der sich dergleichen vorhero
              verlauten lassen.<lb/> Drittens, Roß, oder Wagen umb die Zeit, als die Entführung
              beschehen, bestellet hätte.<lb/> Viertens, wann er in währender Nachforschung die
              Flucht gäbe.<lb/> Fünfftens, oder durch ein Land-Gericht mit einer Weibs-Persohn
              flüchtig durchgehen wolte.<lb/> Bey diesen, und dergleichen Vermuthungen, sonderlich
              wann einer noch auff dem Weeg mit der Entführten wäre betretten worden:<lb/> Solle das
              Land-Gericht solchen alsobald sambt seinen Helffern gefangen nehmen, und in der Güte
              befragen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.78.2">
            <p>§. 2. Bekennet er die That, so hat es seinen richtigen Weeg, bleibt er aber
              halsstärrig im Laugnen, und doch die Entführte auff ihn bekennen, oder ein
              untadelhaffter Zeug wider ihn außsagen wurde, er auch solche Muthmassungen, wie recht
              ist, von sich nicht abkehren könte: solle das Land-Gericht über geschöpfftes
              Bey-Urtheil, die peinliche Frag vornehmen, und den Verdachten ungefährlich also
              befragen:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.78.3">
            <p>§. 3. Ob er nicht die N. gewaltthätiger Weiß entführet?<lb/> Auß was für einem
              Orth?<lb/> Zu welcher Zeit und Stund?<lb/> Ob solche Entführung zu Roß, oder Wagen
              geschehen?<lb/> Wessen die Roß gewesen?<lb/> Wohin er sie führen, und mit derselben
              verbleiben wollen?<lb/> Zu was End, und Vorhaben er sie entführet?<lb/> Was ihn zu
              solcher That angetriben?<lb/> Ob er sonsten auch jemand entführt hab?<lb/> Wohin, und
              durch was für Orth er mit der Entführten den Weeg genommen?<lb/> Bey wem sie
              eingekehrt?<lb/> Was er für Helffer gehabt?<lb/> Wie sie heissen? und ob sie Bewöhrt
              gewesen?<lb/> Wo solche anzutreffen?<lb/> Und was etwo auß vorgeloffener That mehrers
              beyzubringen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.78.4">
            <p>§. 4. Da nun der Ehemann, Vatter, Gerhab, oder andere, so die Entführte in der Gewalt
              gehabt, klagen, oder auch von Ambts wegen wider ihn verfahren wurde, und die Warheit
              durch peinliche Frag, oder sonsten, wie sichs zurecht gebührt, an Tag käme: solle der
              Thäter darüber eigentlich bestättet, und auff sein Bekantnuß, oder Uberweisung mit dem
              Schwerdt vom Leben zum Todt gerichtet, oder nach Beschaffenheit der beschwärenden
              Umbständ das Urtheil noch etwas mehrers geschärfft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.78.5">

            <p>§. 5. Dieses Laster wird grösser:<lb/> Erstlichen, wann darmit Mord, und andere
              Thätlichkeiten unterlauffen.<lb/> Andertens, da die Entführung einer geweyhten Persohn
              auß einem geweyhten, oder ungeweyhten Orth; Item einer andern Persohn, auß einem
              geweyhten Orth geschicht.<lb/> Drittens, wann ein schlechter Mensch ein Adeliche
              Persohn entführet.<lb/> Viertens, so es von einem öffter verübet worden:<lb/>
              Fünfftens, wann es von einem beschicht, so denen Eltern der Entführten bedient, oder
              sonsten mit Pflichten zugethan.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/721" n="713"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.78.6">
            <p>§. 6. Herentgegen hat die Lebens-Straff nicht statt.<lb/> Erstlichen, wann die
              Entführte sich mit dem Rauber freywillig verehelicht, oder<lb/> Andertens, die
              Entführte nicht mehr in deß Vatters, Manns, oder ihrer Gerhaben Gewalt ist.<lb/>
              Drittens, da die Entführte nicht mit Gewalt, sondern durch gute Wort ist verführt
              worden.<lb/> Viertens, da einer ein unehrliche Persohn entführt.<lb/> Fünfftens, wann
              der Rauber die Schmach an der Beraubten mit fleischlicher Vermischung vor der
                <foreign>Copulation</foreign> nicht würcklich vollbracht.<lb/> Dergleichen, wie auch
              die jenige, so nicht haubtsächlich, sondern allein mitlbar darzu geholffen, sollen
              willkürlich nach vernünfftiger Ermessung deß Richters, entweders mit Ruthen, und
              Landgerichts-Verweisung, oder auff ein andere Weiß, doch dem Verbrechen gemäß,
              gestrafft werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.79">
          <head>Der Neun und Sibentzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.79.pr">
            <p>Nachdem es sich wol zutragen möchte, daß Adeliche, und anderer ehrlicher Leuth
              Töchter, ausser der Eltern, oder Gerhaben Vorwissen, und Einwilligung, heimblich zum
              Heyrathen beredt, und entführet werden, dardurch denen Eltern, Gerhaben, und
              Adelichen, oder andern ehrlichen Freundschafften grosser Gewalt, und Verschimpffung
              zugefügt wird, auch dieses ohne das denen guten Sitten, schuldigen Respect, und
              Gehorsamb, nicht weniger unsern, und unserer hochgeehrten Vorfahrer außgangenen
                <foreign>General-Mandat</foreign>en, und <foreign>Resolution</foreign>en zuwider
              ist: so wollen Wir zu Verhütt- und Abstellung dergleichen Frevel, und Ungebühr, daß es
              hierinnen folgender gestalt gehalten werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.79.1">
            <p>§. 1. Wann eines Landmanns Tochter ohne ihrer Eltern, oder Gerhaben Vorwissen, und
              Einwilligung von einem Landmann heimblich zur Ehe beredt, und entführet wird, ob schon
              die Entführung mit beeder Theil Willen beschehen, und Stands halben zwischen ihnen
              keine Ungleichheit ist: so solle doch der Entführer, und die Entführte Weibs-Persohn
              hinfüran für das unsern beeden obern Politischen Landständen eingeraumte Adeliche
                <foreign>Criminal</foreign>-Gericht gezogen, darüber erkennet, und nach gestalt der
              Sachen, entweder mit Gefängnuß, Verschaffung auff ein Gränitz-Hauß, oder sonsten nach
              vernünfftiger Ermessung deß Gerichts, gestrafft, und benebens zur Abbitt gegen denen
              Eltern, Gerhaben, oder in deren Ermanglung denen nechsten Befreundten angehalten
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.79.2">
            <p>§. 2. Ebnermassen solle es gehalten werden, wann ein Landmann eine Tochter von
              geringern Stand also heimblich zur Ehe beredt, und entführet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.79.3">
            <p>§. 3. Wann aber eines Landmanns Tochter von einer geringern unadelichen Manns-Persohn
              heimblich zur Ehe beredt, und entführet wird, weilen darnach absonderlich die Adeliche
              Geschlechter in ihren Würden, Stand, und Weesen höchst verschimpfft, und verkleinert
              werden, auch allerhand andere gefährliche Ungelegenheit und Thätigkeiten darauß
              entstehen können: So sollen beede Manns- und Weibs-Persohnen, wann gleich zwischen
              ihnen die Ehe richtig, vom Land-Gericht, in welchem sie betretten, in Verhafft
              genommen, und nach Beschaffenheit der Sachen, und Persohnen, insonderheit der
              Entführer, entweder mit Gefängnuß in Wasser und Brodt, offentlicher Arbeit in Eysen
              und Banden, oder sonsten willkürlich abgestrafft, auch nach vernünfftiger Ermessung
              deß Richters, welcher dann hiebey, die in nechst vorgehenden Artickel gesetzte
              beschwärende Umbständ wol zu beobachten hat, solche Straff mit Verlängerung der Zeit,
              Entziehung der Speisen, mehrern Anhaltung zur Arbeit, und dergleichen geschärfft, und
              gegen der entführten Tochter zwar auff gebührende Leibs-Straff erkennet: jedoch
              derselben würckliche Vollziehung dem Vatter auff Begehren überlassen werden.</p>
            <p>Wie dann auch eine solche Landmanns-Tochter, die sich also liederlich, und
              leichtfertiger Weiß zur Ehe bereden, und entführen lasset, dardurch ihres gehabten
              Adelichen Nahmens und Wappens, auch sambt ihren in selbiger Ehe erzeugenden Kindern
              alles künfftigen von ihrer Adelichen Freundschafft herrührenden Erbfalls, und Zutritt
              entsetzt seyn solle: unerachtet sie etwan bey der heimblichen Verheyrath- und
              Entführung über fünff und zwantzig Jahr alt gewesen; sie könte dann erweisen, daß sie
              an ehrlichen Standsmäßigen Heyrathen von ihren Eltern, oder Gerhaben verhindert, oder
              ihr die hierzu nothwendige Hülff wäre verwaigert worden.</p>
            <p>Wann aber der Entführer und die Entführte noch nicht miteinander verehlichet, so
              solle der Entführer von dem Land-Gericht, worinnen er ergriffen wird, wie jetzt
              gemeldt, am Leib gestrafft, und die Entführte von dem Adelichen
                <foreign>Criminal</foreign>-Gericht auch zu einer geziemenden Straff erkennet:
              jedoch die <foreign>Execution</foreign> und Vollziehung solcher Straff, wann nicht
              andere erhebliche Bedencken verhanden wären, gleichfalls dem Vatter auff sein Begehren
              überlassen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.79.4">

            <p>§. 4. Ingleichen, wann die heimbliche Ehebered- und Entführung zwischen Persohnen, so
              nicht Land-Leuth seynd, fürgehet, sollen sie alle beede auch in dem Land-Gericht, wo
                <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/722" n="714"/> sie betretten, in Verhafft genommen, und nach
              Beschaffenheit der Umbständ mit Gefängnuß in Wasser und Brod, offentlicher Arbeit,
              Kirchenbuß, nach Außspruch der Geistlichen Obrigkeit, oder sonsten am Leib, und zwar
              der Entführer schärffer, als die Entführte gestrafft, auch benebens zur Abbitt gegen
              denen Eltern, Gerhaben, oder Befreundten, und Erstattung der etwan verursachten
              Unkosten auff Begehren, angehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.79.5">
            <p>§. 5. Zu mehrern Abscheu und Verhütung solcher heimblichen liederlichen Ehebered- und
              Entführungen, setzen, und ordnen Wir, daß auch alle die jenigen Manns-Persohnen und
              Weibs-Persohnen, so wissentlich darzu geholffen, vom Land-Gericht nach vernünfftiger
              Ermässung, entweder mit Gefängnuß in Wasser und Brod, Stellung an Pranger,
              Land-Gerichts-Verweisung, oder sonsten schärffer, oder linder, dem Verbrechen gemäß,
              abgestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.79.6">
            <p>§. 6. Wir wollen auch durchgehend, daß in diesen Mißhandlungen, weder von der zwey
              obern Politischen Ständ habenden Adelichen <foreign>Criminal</foreign>-Gerichtern noch
              andern Land-Gerichtern jemahlen einige Geld-Straff sondern jedesmahls eine gebührende
              Leibs-Straff gegen einen, und andern Verbrecher erkennet, und fürgenommen werde.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.80">
          <head>Der Achtzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.80.pr">
            <p>Wer sein eigen Eheweib, Tochter, oder sonst jemanden umbs Geld, oder Gewinns wegen
              boßhafftiger Weiß zu unkeuschen Wercken verkuppelt, oder in seiner Behausung Hülff,
              Rath und Vorschub darzu gibt, ist nachgesetzter massen zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.80.1">
            <p>§. 1. Wann einer bey männiglichen der Kupplerey halben im Verdacht, auch sonsten ein
              solche Persohn wäre, welche unter dem Vorwand ehrlicher Verrichtungen beschreyte
              Weibsbilder wissendlich auffhielte;<lb/> Andertens, da einer geduldete, daß in seiner
              Gegenwart verdächtige Manns-Persohnen mit seiner Tochter, oder Eheweib ungebührlich
              umbgiengen.<lb/> Drittens, wann einer wissentlich in seinem Hauß, oder Bestand-Zimmer
              verdächtigen Leuthen Herberg, Zusammenkunfften, oder sonsten nachdencklichen
              Unterschlaiff gestattete.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.80.2">
            <p>§. 2. Wann nun neben diesem der Richter im Nachforschen erfuhre, daß<lb/> Erstlichen,
              die verdachte Persohn Buel-Brieff hin und her getragen: oder:<lb/> Andertens, mit
              Schanckungen die unverständige Weibsbilder zu dergleichen verbottenen Wercken
              anzureitzen pflegte.<lb/> Drittens, ein Ehemann, oder Vatter, zur Zeit, da verdächtige
              Mannsbilder sein Weib oder Tochter besuchten, sich von ihnen volltrincken liesse, oder
              sonst beyseits gienge.<lb/> Viertens, wissentliche Hurerey in einem Hauß verübt wurde:
              Solle man ein solche beschreyte Persohn verhafften, dieselbe umbständiglich in der
              Güte befragen, und wo vonnöthen, mit denen hierinnen <foreign>Interessir</foreign>ten
              vor allen Dingen <foreign>confronti</foreign>ren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.80.3">
            <p>§. 3. Wofern der Verdachte hierdurch zur Bekantnuß gebracht, bedarff es keiner
              peinlichen Befragung; widerspricht er aber die That, und wurde solche entweder durch
              einen unverleumbdten Zeugen auff ihn erwiesen, oder aber von mehr durch ihn
              verkuppelten Weibs-Persohnen beharrlich wider ihn außgesagt: so solle die verdachte
              Persohn auff das gebräuchige Bey-Urtheil, folgender massen peinlich befragt
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.80.4">
            <p>§. 4. Ob er, oder sie nicht die N. dem N. verkuppelt?<lb/> Ob solches Mündlich, durch
              Brieff, oder andere Weiß beschehen?<lb/> Wann?<lb/> Welcher Orthen?<lb/> Wie
              offt?<lb/> Wer sie darzu bestelt?<lb/> soll die Persohn benennen;<lb/> Ob er ihr der
              Kupplerin Geld versprochen?<lb/> Wie viel?<lb/> Da es aber Kleider, Kleynodien, oder
              was anders gewesen, solches zubeschreiben;<lb/> Wohin sie die Zusammenkunfft
              angestelt?<lb/> Obs in ihrem Hauß, oder Bestand-Zimmer, oder wo sonsten
              beschehen?<lb/> Ob an dem Orth, wohin er die Verkuppelte bescheiden, mehr Leuth
              gewesen?<lb/> Wer sie seyn, und wie sie heissen?<lb/> Wie viel Persohnen sie sonst
              verkuppelt?<lb/> Wann der Kuppler oder Kupplerin mehr Persohnen bekennet, müssen sie
              derentwegen, und was noch mehr bey vorkommenden Anzeigungen fürfallen möchte, darüber
              auch umbständiglich befragt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.80.5">

            <p>§. 5. Wäre nun hierauff die Persohn der Kupplerey beständig, oder wurde dessen
              genugsamb überwiesen, solle selbige auff nochmahlige Nachforschung hierüber
              bestättiget, so dann mit Ruthen gestrichen, und deß Land-Gerichts auff ewig verwiesen
                werden.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/723" n="715"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.80.6">
            <p>§. 6. Die Ruthen-Straff ist keines weegs nachzusehen, sondern zuschärffen.<lb/>
              Erstlichen, wann ein Vatter oder Mutter ihre Tochter:<lb/> Andertens, ein Mann sein
              Weib:<lb/> Drittens, ein Bruder sein Schwester:<lb/> Viertens, ein Vormunder sein
              Pfleg-Tochter boßhafftig verkuppelt:<lb/> Fünfftens, so einer, oder eine ihrer viel
              durch Kupplerey verführt, und in ein unehrbares Leben gebracht: oder<lb/> Sechstens,
              die Kupplerey in der Kirchen verübt hätte.<lb/> Es kan auch nach Grösse deß
              Verbrechens, und der Umbständ die Lebens-Straff statt finden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.80.7">
            <p>§. 7. Da aber Erstlich, ein oder die andere obgedachte Persohn, ihren Kindern,
              Weibern, oder Pfleg-Töchtern ohne habenden Genuß allein auß Nachläßigkeit dergleichen
              Leben gestatteten.<lb/> Andertens, dieses zwar bey den Weibsbildern allein gesucht
              hätten, die Persohn aber nicht wäre zum Fall gebracht: oder<lb/> Drittens, die
              Kupplerey nicht an ehrbarn, sondern ohne das unehrlichen Weibsbildern begangen: solle
              der vernünfftige Richter solche, bevorab zum erstenmahl mit einem halben heimblichen
              Schilling, zeitlicher Land-Gerichts-Verweisung, Geld-Straff, oder Gefängnuß
              abstraffen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.81">
          <head>Der Ein und Achtzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.81.pr">
            <p>Wann ledige Persohnen in unehrlicher Beywohnung lebten, sollen sie zum ersten von
              ihrer Grund- oder Dorff-Obrigkeit, welcher auß ihnen jedwedern Orths dergleichen
              fleischliche Sünden bißhero abzustraffen in Ubung ist, davon abzustehen, und die
              Persohn hinweg zuschaffen, mit Ernst vermahnet: zum andertenmahl durch scharffe Geld-
              oder Leibs-Straff abgeschröckt: und drittens sodann von dem Land-Gericht mit scharffer
              Leibs-Straff belegt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.81.1">
            <p>§. 1. Wann ein oder die andere Persohn in diesem Laster so sehr beschreyet und
              vertiefft, daß dieselbe über öfftere Bestraffung von ihrem bösen Leben nicht abstehen
              wolte: alsdann sollen dergleichen Persohnen wegen gar zu offt gegebener Aergernuß
              durch das Land-Gericht zu schärfferer Bestraffung, als mit halben, oder auch gantzen
              offentlichen Schillingen, gezogen werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.82">
          <head>Der Zwey und Achtzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.82.1">
            <p>§. 1. Wan ein Christ, so vorhero ein Jud, Türck, oder sonst ein Unglaubiger gewest,
              sich mit einer ihme Befreundten Jüdin, Türckin, oder anderer unglaubigen Weibs-Persohn
              vergriffen, sollen beede, da die Blutschand in auff- oder absteigender Lini beschehen,
              mit dem Schwerdt vom Leben zum Todt gericht, und ihre Cörper zu Aschen verbrennet:
              wann aber solche Blutschand im ersten, und andern Grad der Seiten-Lini, wie auch im
              ersten Grad der Schwagerschafft beschehen, mit einem gantzen Schilling offentlich
              gezüchtiget, und so dann deß Land-Gerichts auff ewig verwiesen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.82.2">
            <p>§. 2. Ingleichem wann auch ein Jud, Türck, oder anderer Unglaubiger eine Christin
              oder auch ein Christ eine Jüdin, Türckin, oder andere unglaubige Weibs-Persohn
              nothzüchtigt, ist derselbe mit dem Schwerdt vom Leben zum Todt zustraffen, und im
              ersten Fall deß Juden, Türcken, oder andern unglaubiger Manns-Persohn Cörper auch zu
              Aschen zuverbrennen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.82.3">
            <p>§. 3. Da sich ein Ehebruch zwischen einem Juden, Türcken, oder andern Unglaubigen,
              und einer Christin, oder aber zwischen einem Christen, und einer Jüdin, Türckin, oder
              anderer unglaubigen Weibs-Persohn zutruge, sollen beede Persohnen, sie seyen gleich
              alle beede, oder nur eines auß ihnen verheurath, auff die erste Betrettung vom
              Land-Gericht mit einem gantzen Schilling am Pranger abgestrafft, und so dann deß
              Land-Gerichts auff ewig verwiesen werden.<lb/> Da sie aber schon einmahl gebüst, und
              sich zum anderten mahl betretten liessen, oder solches Laster zwischen einem
              Verheurathen, und eines andern Ehweib, oder aber auch zwischen einem ledigen Gesellen,
              und einem Eheweib vollbracht wurde; sollen beede Persohnen mit dem Schwerdt vom Leben
              zum Todt hingerichtet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.82.4">
            <p>§. 4. Wann ein Jud, Türck, oder ein anderer Unglaubiger, eine Christin mit Gewalt
              boßhafftiger Weiß zur Schmach und Unehr entführet: der ist auch mit dem Schwerdt vom
              Leben zum Todt hinzurichten, und wann er die Schmach an ihr vollbracht, sein Cörper zu
              Aschen zuverbrennen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.82.5">

            <p>§. 5. Die gemeine Vermischung zwischen einem Juden, Türcken, oder andern Unglaubigen,
              und einer Christin: oder herentgegen zwischen einem Christen, und einer Jüdin,
              Türckin, <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/724" n="716"/> oder anderer unglaubigen Weibs-Persohn,
              sollen von beeden Verbrechern mit einem offentlichen halben Schilling am Pranger, und
              ewiger Verweisung deß Land-Gerichts gebüst werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.82.6">
            <p>§. 6. Wie dann in allen oberzehlten Fällen, wegen besonderer Abscheulichkeit derley
              Vermischungen, kein Land-Gerichts-Herr ohne unser gnädigstes Vorwissen und Befehl die
              gesetzte Straff in eine geringere zuverändern nicht Macht haben solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.82.7">
            <p>§. 7. Wie sonsten in diesen Mißhandlungen der Ordnung nach zuverfahren, und waß
              darbey für Umbständ in einem und andern zubeobachten, wollen Wir Uns auff die
              vorgesetzte Artickel von der Blutschand, Nothzucht, Ehebruch, gewaltthätiger
              Entführung, und gemeiner Hurerey, wie auch sonsten in andern Lastern, bezogen
              haben.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.83">
          <head>Der Drey und Achtzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.83.pr">
            <p>Welcher heimblich oder offentlich, boßhafftig und fürsetzlicher Weiß Feuer einleget,
              er werde gleich darzu bestellet, oder aber auß Feindschafft, oder Begierd bey
              währender Brunst zustehlen angetrieben, ist Land-Gerichtsmäßig einzuziehen, und
              solches wann der Thäter auff der That ergriffen wird.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.83.1">
            <p>§. 1. Da aber die Brunst offenbahr, doch der Thäter nur in einem Verdacht wäre, soll
              man auff folgende Anzeigungen nachforschen.<lb/> Erstlichen, wann der Verdachte ein
              Landstreichender Mißiggänger, gartender Landsknecht, schweiffender Steigbettler,
              Zigeuner, oder sonsten ein solche Persohn wäre, zu der man sich dergleichen Ubel
              versehen möchte.<lb/> Andertens, da bey einem solchen, so er seines Thuns, Wesens und
              Wandels befragt wurde, kein beständige gleiche Antwort, oder benebens, ungewöhnliche
              Wöhren, Feuerzeug, oder ander argwöhnliche Sachen vermerckt, und befunden wurden:
              solle er von Stund an gefänglich angenommen, in der Güte nothdürfftiglich befragt,
              auch mit Fleiß allenthalben besucht werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.83.2">
            <p>§. 2. Befinden sich nun bey einem solcher Gestalt verdachten Menschen, Pulver, Bech,
              Zündstrick, Feuer-Schwammen, und andere dergleichen zum Brand dienstliche Sachen, oder
              aber er wurde überwiesen, daß er kürtzlich vor dem Brand, entweders mit Worten, oder
              schrifftlicher Bephedung tröhlich gewesen, auch mit ungewöhnlichen verdächtigen
              Feuerwercken, damit man heimlich zubrennen pflegt, umbgangen, und der Verdachte mit
              keinem glaubwürdigen Schein darthun könte, daß er solche Ding zuläßiger Weiß verübt,
              oder sonsten seine Unschuld an Tag geben möchte: soll er über vorhero geschöpfftes
              Bey-Urtheil, auff nachgestellte Fragen peinlich zu Red gestellt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.83.3">
            <p>§. 3. Ob er nicht das Feuer eingelegt?<lb/> Durch was Gelegenheit?<lb/> Wo ers
              hingelegt?<lb/> Zu was Zeit?<lb/> Was es für ein Feuerwerck gewesen?<lb/> Von wem es
              zugericht?<lb/> Wo er die Materi, Pulver, Zündstrick, Feuerschwammen, und dergleichen
              genommen?<lb/> Ob ers gemacht, oder gekaufft, und bey wem?<lb/> Was ihn darzu
              bewegt?<lb/> Ob man ihn darzu bestellet? wer? und was ihme destwegen versprochen
              worden?<lb/> Ob er nicht einige Gesellschafft habe?<lb/> Wie dieselbe heissen, wie sie
              gekleidet, und gestaltet?<lb/> Was Thuns dieselben seyen?<lb/> Wo sie sich
              auffhalten?<lb/> Wo sie zuerfragen?<lb/> Dann wo sich solches auff die Helffer, oder
              Mitgesellen befunde, sollen sie ebenermassen in Verhafft genommen, und gegen denselben
              Land-Gerichtsmäßig verfahren werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.83.4">
            <p>§. 4. Wann sich nun ein solcher Thäter in der peinlichen Frag zu dem Brand bekennet,
              oder aber wissentlich und boßhafftig darzu geholffen hätte, sich auch die Sach auff
              eingezogene Erkundigung in Warheit also befunde, solle ein solcher boßhafftiger
              Brenner mit dem Feuer vom Leben zum Todt hingerichtet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.83.5">
            <p>§. 5. Und hat erst besagte Straff auch statt bey denen jenigen, so die Früchte auff
              dem Feld, Futterey, oder gantze Wälder mit Feuer boßhafftig und fürsetzlich
              verderben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.83.6">

            <p>§. 6. Man solle sonderlich zu Zeiten, da die Brenner von Feinden, bevorab von den
              Türcken außgeschickt werden, solche böse Leuth und Landbrenner, so andere durch Geld,
              und Darreichung der Zündstrick und dergleichen zum brennen angereitzt, und besagter
              massen Feuer in Städten, Märckten, oder aber an solchen Orthen eingelegt, daß nicht
              allein die Gebäu, sondern auch viel Menschen durchs Feuer verderbt, oder sonsten
              ermordet werden, <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/725" n="717"/> mit glüenden Zangen zwicken, die
              Glider mit dem Rad zerstossen, und so dann lebendig in das Feur werffen lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.83.7">
            <p>§. 7. Herentgegen wird die Straff deß lebendig verbrennens nachgesehen, und an statt
              derselben der Thäter vorhero mit dem Schwerdt hingerichtet, oder nach Gestalt der
              Umbständ <foreign>extra ordinariè</foreign>, wie dann auch noch leidentlicher
              bestrafft, wann er in der ersten That nach gelegt, und auffgehenden Feuer die Reu
              erzeigt, und solches mit seinem Zuthun ohne sonderlichen Schaden gedämpfft worden:
              oder aber sonst eine Ursach vorwendete, worauß ein vernünfftiger Richter abnehmen
              kunte, daß er die Brunst nicht so gar boßhafftiger Weiß erweckt hätte: ingleichem wann
              der Thäter noch jung wäre, und der Richter an ihme kein so grosse Boßheit, als etwan
              bey einem andern befunde, solle ein solcher Brenner Anfangs mit dem Schwerdt
              gerichtet, dessen Cörper aber nichts desto weniger durchs Feuer verzehrt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.83.8">
            <p>§. 8. Noch leidentlicher, und keines weegs zum Todt, sondern allein willkürlich
              sollen gestrafft werden, die jenigen, so nicht auß bösem Vorsatz, sondern allein auß
              einer doch straffmäßigen Verwahrlosung, oder Trunckenheit eine Brunst
              verursachen.<lb/> Diese und dergleichen mögen nach vernünfftiger Ermessung deß
              verursachten Schadens, verübten Unfürsichtigkeit, und aller darbey vorgeloffenen
              Umbständ, etwan zu einer Geld-Straff, und Abtragung deß Schadens angehalten, und wann
              sie den Schaden zuersetzen nicht vermögen, ihrer Ubertrettung halber entweders mit
              einem halben, oder gantzen Schilling, deß Land-Gerichts verwiesen, oder sonsten, wie
              recht ist, abgestrafft werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.84">
          <head>Der Vier und Achtzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.84.pr">
            <p>Wer heimblich oder offentlich stihlt, es seye nun Geld, Vieh, oder andere Fahrnuß,
              wie die Namen haben mag, wann solches boßhaffter weiß, wider deß Eigenthumbers Willen
              beschiht, und der Diebstahl sich über Zehen Gulden belaufft, oder aber im Diebstahl,
              wann sich gleich weniger antreffen, zum drittenmahl betretten, oder dessen überwiesen
              wird, der ist als ein Dieb Land-Gerichtlich zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.84.1">
            <p>§. 1. Die Anzeigungen zum Nachforschen seynd.<lb/> Erstlichen, wann der Verdachte ein
              faullentzende Herren-lose, und ins gemein wegen Diebstahls beschreyte Persohn, oder
              starcker gesunder Bettler, Zigeuner, oder dergleichen Landfahrer wäre, also daß man
              sich gegen ihme deß Diebstahls versehen könte.<lb/> Andertens, wann einer zur Zeit deß
              beschehenen Diebstahls bey, oder auß denselbigen Orth gehender wäre gesehen
              worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.84.2">
            <p>§. 2. Da nun der Richter im Nachforschen (in welcher die Persohn deß Bezüchtigten,
              wie auch sein voriges Leben und Wandel wohl zubedencken) entweder<lb/> Erstlichen, bey
              dem Verdachten das gestohlene Gut befunde:<lb/> Oder falsche Schlüssel, Hämmer,
              Brechzangen, und dergleichen zum Einbrechen gerichte Sachen, bey ihme vorhero gesehen,
              oder aber nach dem Diebstahl an selbigen Orthen sein Hut, Kleider, oder aber Laitern,
              und anders, so demselben erweißlich zugehört, gefunden wurden.<lb/> Andertens, da ein
              schlechte unvermögliche Persohn mit vielem Geld boche und brangete, oder köstliche
              Sachen, so ihm vermuthlich nicht zugehören, umb einen Spott außfailte: wie auch, wann
              er auff der That ergriffen, oder noch im Hauß, oder auff der Gassen mit dem
              gestohlenen Gut, oder bey dem Fenster, oder andern Orthen deß Hauses herauß steigender
              wäre ersehen, oder dessen überwiesen worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.84.3">
            <p>§. 3. Solle er denselben gefänglich einziehen lassen, anfangs gütig befragen, auch da
              er sich nicht, wie recht ist, von der Inzücht <foreign>purgi</foreign>ren möchte, und
              da über diß alles der Gefangene, wegen der bey ihme gefundenen Sachen seinen Gäber
              nicht zeigen wolte, oder könte: Item, wann derselbe schon einsmals wegen Diebstahls
              wäre abgestrafft, oder bey ihme verdächtige Diebs-Schlüssel, Dietrich, und
              Brechzangen, würcklich wären gefunden worden.<lb/> Ingleichem da ein grosser
              mercklicher Diebstahl geschehen, und der Verdachte nach der That mit seinem Außgeben
              reichlicher sich erzeiget, als er sonsten ausserhalb deß Diebstahls im Vermögen
              gehabt: er auch hierüber nicht andere glaubwürdige Ursachen anzeigen kunte, woher das
              argwöhnische Gut käme: zumahlen ein solche Persohn wäre, zu der man sich der
              Missethat, wie offt gemeldt, versehen möchte, und dann die Summa deß Diebstahls so
              groß, daß er derentwegen, wann es auff ihne erwisen, am Leben zu straffen wäre: solle
              derselbe auff ferrers Laugnen, und ordentliches Bey-Urtheil an die
                <foreign>Tortur</foreign> geworffen, und nach den gemeinen Fragstucken ihme
              ungefährlich folgende Puncten vorgehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.84.4">

            <p>§. 4. Ob er nicht das Geld (oder was es ist) gestohlen?<lb/> Wann? bey Tag, oder bey
              der Nacht?<lb/> Umb welche Stund?<lb/> An welchen Orth?<lb/> Wie er in das Orth, Hauß,
              oder Zimmer kommen? <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/726" n="718"/>
              <lb/> Obs offen gestanden, oder
              versperrter gewesen? wanns versperrt.<lb/> Wie, und mit wem er solches eröffnet?<lb/>
              Wo er dasselbige Instrument genommen?<lb/> Wo ers jetzt hingethan?<lb/> Ob ihn niemand
              gesehen?<lb/> Wo die Leuth damahls gewest?<lb/> Durch wem ers außkundschafft
              habe?<lb/> Wie er gewust, wo das Geld, oder anders an dem Orth, Kasten, oder Truhen
              lige?<lb/> Wers ihms gesagt?<lb/> Wem er das gestohlene Gut verkaufft?<lb/> Solls
              benennen mit allen Umbständen der Zeit, Orths und Persohn;<lb/> Wie theuer?<lb/> Was
              er für Geld darumb eingenommen?<lb/> Ob er Dieb vormals umb Diebstahl willen nie
              eingezogen, und bestrafft worden?<lb/> Wie, und auff was Weiß er gestrafft seye
              worden?<lb/> Hat er Geld gestohlen:<lb/> Soll man ihn fragen, wie viel?<lb/> Was
              Sorten Geld, ob es grobe, oder kleine Müntz gewesen?<lb/> Bekennet er Kleyder, Vieh
              oder anders:<lb/> Soll man fragen die Farb, Gestalt, und also von allen Sachen,
              derentwegen der Gefangene eingezogen worden:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.84.5">
            <p>§. 5. Bekennete nun der Verhaffte einen oder mehr Diebstahl, solle der Richter nicht
              alsobald zur Straff eylen, sondern denen außgesagten Umbständen, und Persohnen,
              welchen die Sachen entfrembdet worden, alles fleiß nachfragen.<lb/> Befunde er die
              Umbständ, wie solche außgesagt, wahr zuseyn, soll der Dieb, so ers endlich nochmahlen
              bestehet, nach Beschaffenheit seines Verbrechens, als, wann der erste Diebstahl auff
              fünff und zwantzig Gulden, oder darüber kombt: wie auch, wann etliche Diebstähl
              zusammen kommen, oder der Dieb schon vorhero, wegen eines kleinen Diebstahls zweymahl
              abgestrafft worden, und doch sich nicht gebessert, sondern wiederumb gestohlen hätte,
              ob sich gleich solche Diebstähl nicht gar auff fünff und zwaintzig Gulden erstreckten:
              der Mann mit dem Strang, und das Weib mit dem Schwerdt, wann aber der Diebstahl nicht
              über zehen Gulden außträgt, und über zweymal nicht geschehen, oder sonsten
              nachfolgende milderende Umbständ darzu kommen, durch sein Obrigkeit willkürlich
              bestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.84.6">
            <p>§. 6. Die Umbständ so den Diebstahl beschwären, seynd:<lb/> Erstlich, wann der
              Diebstahl bey der Nacht:<lb/> Andertens, mit gewöhrter Hand, oder zum Mord tauglichen
              Instrumenten.<lb/> Drittens, mit Einsteigen, oder Hinunterlassen:<lb/> Viertens,
              Erbrechung der Thüren, und Schlösser beschehen.<lb/> Fünfftens, der Hauß-Diebstahl,
              oder der jenige, so zur Zeit einer Brunst, eines Schiffbruchs, oder im Bad, wie auch
              durch Heraußziehung durch die Fenster beschicht.<lb/> Sechstens, ein Diebstahl der
              jenigen Sachen, so man nicht wohl verwahren kan, als Hönig- Binnen- Traid-Diebstahl,
              so von Dreschern begangen wird, und dergleichen, ist auch schwärer.<lb/> Sibendens,
              wann durch einen kleinen Diebstahl ein grosser Schaden entstehet, oder auch,<lb/>
              Achtens, der Dieb schon vorhero gestrafft, und ihme solches nicht zur Warnung
              genommen, sondern zum anderten und drittenmal wieder käme, solle der Richter, ob
              gleich die vorgehenden Diebstähl schon anderer Orthen willkürlich abgestrafft worden,
              eines zu dem andern nehmen, und darbey mercken, daß er den Diebstahl, was er an sich
              selbsten werth ist, nicht aber, wie er dem Dieb zu Nutzen kommen, schätzen, und nach
              solchen Umbständen noch schärffer als sonsten verfahren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.84.7">

            <p>§. 7. Herentgegen wird die Todts-Straff nachgesehen, und der Dieb was leichters
              gestrafft:<lb/> Erstlich, wann der Diebstahl unter fünff und zwantzig Gulden.<lb/>
              Andertens, wann das gestohlene Gut den rechten Herrn von dem Dieb selbsten, oder durch
              andere wieder geben, auch denen Kauffern durch den Dieb der Werth wieder erstattet
              wird.<lb/> Drittens, wann der Dieb trunckener weiß, sonsten aber niemahlen gestohlen
              hätte.<lb/> Viertens, wann sich der Dieb mit dem Bestohlenen verglichen:<lb/>
              Fünfftens, oder nach verzehrtem Diebstahl zur Widererstattung anerbotte, solche auch
              thun könte.<lb/> Sechstens, wann der Richter durch Nachforschung auff den Grund deß
              Diebstahls nicht kommen kan, da gleich der Dieb denselben bestunde. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/727" n="719"/> Sibendens, wann der Dieb unter, oder bey vierzehen
              Jahren wäre, und die Boßheit das Alter nicht übertrifft, oder der Diebstahl nicht mit
              einer fridbrüchigen Gewalthäthigkeit, oder andern bösen Umbständen begangen wäre.<lb/>
              Achtens, wann einer auß mercklicher Armuth, oder obligender Noth, Brodt, Lebens- und
              Kleydungs-Mittel stuhle, und zum Arbeiten untüchtig, oder da er gern wolte, kein
              Arbeit haben könte.<lb/> Neuntens, wann einer von einer Erbschafft etwas, nicht gar
              grosses entziehet.<lb/> Zehendens, ingleichem die Edlen werden wegen Diebstahl mit dem
              Schwerdt gericht.<lb/> Eilfftens, wann einer zwar eingebrochen, aber nichts gestohlen
              hätte.<lb/> Zwölfftens, wann einer zum Diebstahl vor, oder nach der würcklichen That
              nur etwas weniges geholffen hätte.<lb/> Dreyzehendens, wann einer wissentlich
              gestohlene Sachen kaufft, darauß aber kein Gewonheit macht, oder ihme das gestohlene
              Gut zuzutragen, den Dieb nit angelernet hätte.<lb/> Dise, und dergleichen sollen
              allein willkürlich, nach Beschaffenheit deß Diebstahls, mit gantzen, oder halben,
              offentlichen oder heimblichen Schillingen, Landgerichts-Verweisungen, Gefängnuß, oder
              Geld-Straffen belegt werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.85">
          <head>Der Fünff und Achtzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.85.pr">
            <p>Wer auß einer Kirchen, oder andern geweyhten Orthen, geweyhte Sachen stihlt, ist
              höher als ein gemeiner Dieb zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.85.1">
            <p>§. 1. Die Anzeigungen zum Nachforschen kommen mit den gemeinen, und denen von Raub
              und Diebstahl überein; Es gibt aber auch dieses ein grosse Vermuthung, wann sich ein
              Persohn zu der Zeit, als die Sachen in einer Kirchen verlohren worden, wie auch
              vorhero lange Weil wider Gewonheit in selbiger Kirchen befunden, auch sonsten kein
              Handthierung, oder Gewerb hat, und gleichwol hernach mit Geld herfür kombt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.85.2">
            <p>§. 2. Erfuhre nun der Richter im Nachforschen hierüber, daß der Beschuldigte sich
              heimblich in der Kirchen versperren, oder von dem Meßner an verborgenen Orthen
              betretten lassen: Item, wann er auff offener That ergriffen: Imgleichen, da bey ihm
              geweyhte, oder andere Kirchen-Sachen befunden worden: oder er solche den Juden, oder
              andern angefailt: solle er ohne Verzug in Verwahrung genommen, in der Güte
              nothdürfftiglich befragt, und auff dessen gütige Aussag, an Orth und End, wo er
              geraubt, sonderlich der heiligen Hostien halber fleißige Nachforschung gehalten
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.85.3">
            <p>§. 3. Könte sich nun der Gefangene, nicht wie recht ist, entschuldigen, auch über die
              vorige Vermuthungen bey dem Verdachten argwöhnische Brech- und Sperrzeug gefunden,
              oder ihne jemand würcklich die Kirchen-Thür, Sacristey, Sacrament-Häusel, oder Stock
              hätte auffbrechen sehen, oder aber es wurde sonsten durch einen unverleumbten Zeugen
              auff ihn erwisen: solle man den Gefangenen, wofern er laugnete, und solche Inzücht
              nicht, wie recht ist, von sich ablainen könte, auff geschöpfftes Bey-Urtheil, mit der
              peinlichen Frag zur Bekantnuß der Warheit anhalten, und ungefährlich also fragen:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.85.4">
            <p>§. 4. Ob er nicht in diese, oder jene Kirchen, oder Stock (davon die Anzeigungen
              melden) gebrochen?<lb/> Ob er nicht den Kelch, Monstrantz (oder was etwan sonsten
              verlohren worden) entfrembdet?<lb/> Wann?<lb/> Wie offt er Kirchen beraubt?<lb/> Zu
              welcher Zeit, bey Tag, oder bey der Nacht?<lb/> Ob die Kirchen Sacristey,
              Sacrament-Häusel, oder Stock versperrt, oder offen gewesen? So es versperrt, fragt
              man:<lb/> Womit er dieses Orth erbrochen?<lb/> Wo er dieselben Werckzeug
              genommen?<lb/> Was ihn darzu getriben?<lb/> Wie viel dises Kirchen-Raubs in allen
              gewesen?<lb/> Wo er denselben hingethan?<lb/> Wem er die entfrembdte Sachen
              verkaufft?<lb/> Soll es benennen:<lb/> Wie theuer?<lb/> Was man ihme für Geld darfür
              geben?<lb/> Ob ihme jemand geholffen?<lb/> Wer dieselben seyen?<lb/> Wo sie
              anzutreffen?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.85.5">

            <p>§. 5. Wann ein Kirchen-Rauber bekennet, oder Anzeigungen verhanden, daß er Kelch,
                <foreign>Ciboria</foreign>, Monstrantzen, und anders, worinnen heilige Sachen
              auffbehalten werden, geraubet, soll man ihn fragen: <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/728" n="720"/>
              <lb/> Ob sich das Hochwürdige Sacrament darinnen befunden?<lb/> In wie viel Theil,
              oder <foreign>Particul</foreign>n?<lb/> Wo ers hingethan?<lb/> Ob ers genossen?<lb/>
              Ob ers mit sich genommen?<lb/> Wem ers geben?<lb/> Obs nicht er, oder andere
              verunehret?<lb/> Obs nicht er, oder andere zur Zauberey gebraucht, oder brauchen
              wollen?<lb/> Zu was Zauberey?<lb/> Ob er nicht etwas von den heil. Hostien
              auffbehalten, oder sonsten an Orth und End, wo sie noch zufinden seyn möchten,
              versteckt, verworffen, oder vergraben hab?<lb/> An welchen Orthen sie seyn? damits der
              Priester an selbigen Orth erheben kan?<lb/> Und was etwan die Umbständ der That
              mehrers mit sich bringen?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.85.6">
            <p>§. 6. Bekennet er auch die That, oder wurde sonsten, wie recht ist, derselben
              überwisen, soll er nach abermahliger allerseits eingeholten Nachforschung über seine
              Bekantnuß bestättet, und zu der verwürckten Straff ohne Verzug angehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.85.7">
            <p>§. 7. Umb willen aber der Kirchen-Diebstahl auff dreyerlei Weiß begangen wird,
              nemblich:<lb/> Erstens, so jemand etwas Heiliges, oder Geweyhtes stihlt, an geweyhten
              Orthen.<lb/> Andertens, wann einer etwas Heiliges, oder Geweyhtes an ungeweyhten
              Orthen stihlt.<lb/> Drittens, wann einer ungeweyhte Ding an geweyhten Orthen stihlt,
              also gehört fast auff ein jeden absonderliche Straff.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.85.8">
            <p>§. 8. Und erstlich zwar der jenige, so ein Monstrantzen, <foreign>Ciborium</foreign>,
              oder Kelch, worinnen das Hochheilige Sacrament innen ist, entfrembdet, solle mit dem
              Feuer vom Leben zum Todt gestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.85.9">
            <p>§. 9. Da aber einer sonst GOtt geweichte Sachen, als lähre Kelch, silberne Gefäß
              sambt den Heiligthumbern, ohne Verunehrung deß H. Sacraments stuhle, der solle vorhero
              mit dem Schwerdt, oder an einem über den Scheitterhauffen gemachten Galgen, mit dem
              Strang hingericht, hernach aber ebnermassen, durch das Feuer verzehrt werden, und
              solches, wann auch der Diebstahl dieser Dingen nicht an geweyhten Orthen, sondern etwo
              auß einer Schatz-Kammer beschehe.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.85.10">
            <p>§. 10. Die jenigen aber, so da an geweyhten Orthen ungeweyhte Sachen, als Amplen,
              Becher, Leichter, oder andere dergleichen Kirchen-Zierd, entfrembden, sollen nach
              Grösse deß Diebstahls, und vernünfftiger Ermessung aller Umbständ, und zwar in Ansehen
              deß Kirchenraubs etwas schärffers, als andere gemeine Dieb gestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.85.11">
            <p>§. 11. Es werden wol auch die Kirchen-Rauber noch schärffer hingerichtet:<lb/>
              Erstlichen, wann einer sehr viel Kirchen erbrochen, und bestohlen, auch das
              Hochheilige Sacrament zu mehrmahlen lasterhafftig berührt, genossen, oder sonst
              verunehrt hätte.<lb/> Andertens, wann einer auß der entfremdten Monstrantzen,
                <foreign>Ciborio</foreign>, oder Kelch die heil. Hostien nehme, und solche den
              Zauberern, oder Juden verkauffte, dergleichen Gottlose Leuth sollen vor der endlichen
              Lebens-Straff, entweders mit Zangen gerissen, geschläipfft, ihnen beede Händ
              abgehauet, und sodann sambt dem Cörper verbrennet: über die Juden, oder Zauberer aber,
              die es ihnen abkaufft, oder zur Zauberey gebraucht haben, ein absonderliches Urtheil
              gefällt, auch die vorgemeldte Straff nach Erwegung der Umbständ geschärfft
              werden.<lb/> Drittens, wird der Kirchen-Diebstahl auch beschwärt, wann er mit
              Einsteigen, oder Einbrechen, oder von denen Persohnen, welchen dergleichen
              Kirchen-Sachen anvertraut gewest, beschehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.85.12">

            <p>§. 12. Wann aber der Kirchen-Raub<lb/> Erstlichen, durch einen gar jungen einfältigen
              Menschen:<lb/> Andertens, sehr alt und kindischen Mann:<lb/> Drittens, ein dergleichen
              Weib: oder<lb/> Viertens, auß Hungersnoth nur einmahl begangen wurde:<lb/> Fünfftens,
              wann einer bey Verübung desselben bloß Schildtwacht gehalten: oder<lb/> Sechstens, die
              geraubte Sachen, allein verkaufft, oder erkaufft hätte: auch<lb/> Sibendens, die
              Sachen wieder bekommen: oder<lb/> Achtens, erstattet worden: oder<lb/> Neuntens, eines
              geringschätzigen Werths wären:<lb/> Solle der Richter den lindern Weeg erwählen, und
              nach gestalt der Umbständ, ihne zwar nicht am Leben, jedoch sonsten am Leib scharff
              bestraffen. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/729" n="721"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.86">
          <head>Der Sechs und Achtzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.86.pr">
            <p>Auff die jenige, welche die Leuth auff freyer Gassen und Strassen, gewaltthätiger
              weiß berauben, ob sie gleich dieselbige an ihrem Leib und Leben nicht beschädigten,
              sollen alle Land-Gerichter fleißige Obacht haben, und wann man in einer Gegend nur
              etwas weniges vom Rauben, oder Unsicherheit der Strassen höret, oder vermerckt,
              zusammen stehen, und solchen Strassen-Raubern nachstellen; damit selbige außgerottet,
              oder abgeschröckt, die Sicherheit der Strassen, und hierdurch freyer Handel und Wandel
              im Land erhalten werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.86.1">
            <p>§. 1. Die Anzeigungen zum Nachforschen seynd:<lb/> Erstlich, wann der Verdachte an
              Orth und End, wo die Strassen gemeiniglich unsicher seynd, sich befindet:<lb/>
              Andertens, wann er eines bösen Beruffs, oder sonsten bezüchtiget wäre, daß er den
              Leuthen Geld abzunöthigen im Brauch hätte:<lb/> Drittens, wan verdächtige Gesellen,
              sie seyn Raißige, Fußknecht, Zigeuner, oder sonst Herrenloses und Landstreichendes
              Gesindel, in Würthshäusern ligen, kostbarlich zehren, und nicht redliche Dienst,
              Handthierung, oder Mittel, davon sie solche Zehrung zimblich thun mögen, anzeigen
              können, oder auff frischer That deß Raubens ergriffen werden: solle man sie sambt
              allem ihren Gut gefänglich anhalten, Anfangs gütig befragen, und, da es vonnöthen, mit
              einander, wie auch mit denen angegebenen Beraubten zu Red stellen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.86.2">
            <p>§. 2. Befindet sich nun bey einem, oder mehrern argwöhnisch geraubtes Gut, auff
              welches der Beraubte zeigen könte, oder auch bey seinem Eyd wider die Gefangene, oder
              aber ein anderer Rauber in der peinlichen Frag wider einen aussagte: die Beschuldigte
              hingegen ihrer Gäber deß Guts halben nicht zunennen wusten, oder in der
                <foreign>Confrontation</foreign> wanckend, und unwahrhafft sich erzeigten, sollen
              sie auff ferners Laugnen mit der <foreign>Tortur</foreign> nach dem Bey-Urtheil
              belegt, und ein jeder besonders beyläuffig also befragt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.86.3">
            <p>§. 3. Ob er nicht auff offener Strassen geraubt?<lb/> Wie offt solches
              beschehen?<lb/> Zu welcher Zeit?<lb/> An welchen Orth, und Enden?<lb/> Ob er die
              jenigen, so er beraubt, kenne? solle sie benennen: wie sie gestaltet, oder bekleidet
              gewesen?<lb/> Ob er die Beleidigte mit Waffen angriffen?<lb/> Mit was für Waffen?<lb/>
              Was er dem Beraubten genommen?<lb/> Wie viel Geld? oder was für andere Sachen?<lb/>
              Was Sorten?<lb/> Was er mit dem Raub gethan?<lb/> Wem er dieselbe Sachen
              verkaufft?<lb/> Wie theuer?<lb/> Wo er das Geld hat hingethan?<lb/> Bey wem ers
              verzehrt?<lb/> Wie lang er sich alldort auffgehalten?<lb/> Wer seine Gesellen
              seynd?<lb/> Wie sie heissen?<lb/> Soll sie von Persohn, und allen ihren Eigenschafften
              beschreiben:<lb/> Wo sie sich auffhalten? und was dergleichen mehr die Anzeigungen
              geben.<lb/> Ob er nicht auch Leuth auff der Strassen umbgebracht?</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.86.4">
            <p>§. 4. Auff die bekantliche, oder sonsten erwiesene That, und eingeholte Erkundigung
              ob der Raub sich also befinde, solle der Thäter bestättet, vermög unserer Vorfahrer,
              und gemeinen Kayserl. Rechten, mit dem Strang oder mit dem Schwerdt, oder wie an jedem
              Orth in diesen Fällen mit guter Gewohnheit herkommen, doch am Leben gestrafft
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.86.5">
            <p>§. 5. Beschwärende Umbständ seynd:<lb/> Erstlichen, wann der Thäter dem Rauben ein
              lange Zeit ergeben gewest, und gleichsamb ein Handwerck darauß gemacht:<lb/>
              Andertens, wann er andere zum Rauben angeführt, und ihnen die Gelegenheit
              gezeigt:<lb/> Drittens, die zusammen gerottirten Strassenrauber seynd auch schwärer,
              als einer allein zustraffen:<lb/> Viertens, wann er mit Verwundung der Reisenden, oder
              auch seinen Herrn, oder Obrigkeit beraubt hätte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.86.6">

            <p>§. 6. Da aber Erstlichen, die Beraubung nicht so gar gewaltthätig:<lb/> Andertens,
              nicht offt:<lb/> Drittens, ohne Waffen:<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/730" n="722"/>
              <lb/>
              Viertens, aus grosser Noth und Armuth beschähe:<lb/> Fünfftens, der Raub gering:<lb/>
              Sechstens, wann der Gefangene auß Befehl seines Herrn geraubet:<lb/> Sibendens, da
              einer allein bey den Raubern gewesen, die Hand aber nicht angelegt: Ingleichem<lb/>
              Achtens, wann sich der Rauber mit dem Beraubten verglichen, solle man dieselbe mit
              gantzen oder halben Schillingen, und Land-Gerichts-Verweisungen abstraffen, oder aber
              zur offentlichen Arbeit verurtheilen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.87">
          <head>Der Siben und Achtzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.87.pr">
            <p>Wer unsere als Römischen Kaysers und Lands-Fürsten Müntz, auff was Weiß es immer seyn
              kan, ohne Freyheit nachmüntzet, ob gleich solche an Schrott, und Korn der Unserigen
              gleich, oder noch hältiger wäre, der ist in das Laster unserer beleidigten Majestät
              gefallen, und derentwegen von dem Land-Gericht, wo er betretten wird, gefänglich
              einzuziehen: so dann unserer Regierung anzuzeigen, und deroselben auff erfolgende
              Verordnung, zuüberlieffern.<lb/> Wer aber sonsten andere außländische falsche Müntz
              machet, oder insgemein falsche Müntz auffwechselt, mit Fleiß an sich bringt, solche
              auch widerumb dem Nechsten zum Nachtheil wissentlich außgibt: ingleichem wer der guten
              Müntz ihre rechte Schwäre benimbt, solche in Degel würfft, und geringe Müntz hierauß
              macht, mit deme soll das Land-Gericht verfahren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.87.1">
            <p>§. 1. Zum Nachforschen hat ein Richter Ursach, wann<lb/> Erstlichen, viel neu
              verdächtiges Geld unter der Gemein, bevorab bey denen unverständigen Baursleuthen im
              Schwung gienge.<lb/> Andertens, wann ein verdächtiger Mensch fast allenthalben neues
              Geld außgäbe.<lb/> Drittens, da ein solcher das gute alte Geld auffwechselte, und
              entgegen grob und neu beschnittenes Geld unter die Leuth brächte: auch<lb/> Viertens,
              ein sonst arme doch deß Müntzens kundige und erfahrne, auch derentwegen beschreyte
              Persohn wäre, zu welcher man sich der That gar wohl versehen könte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.87.2">
            <p>§. 2. Auff solche vorkommende Muthmassung kan der Richter, wann er einen Falsch an
              dem neuen Geld befunden, heimblich gewisse Leuth verordnen, so mit dem Verdachten
              Kauff- oder andere Geld-Handlungen treiben sollen; befindet er nun, daß selbiger
              solche falsche oder beschnittene Müntz außgibt, oder wann vorkäme, daß einer das gute
              Geld auffwechselte, dahingegen geringe, und außländische Müntz unter die Gemein
              brächte, oder aber bey einem viel auß andern Orthen hergebrachte, undüchtige Müntz
              wäre gefunden worden, solle er ein solchen gefänglich anhalten, und vor allen Dingen,
              dessen Hauß, Wohnung, oder bey sich habende Sachen durchsehen, ihne hierüber zu Red
              stellen, und wo es Noth, mit denen vorkommenden Zeugen
              <foreign>confronti</foreign>ren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.87.3">
            <p>§. 3. Kan nun der Verdachte seinen Gäber nicht benennen, oder wurde in seinem Zimmer,
              Hauß, Vorhauß, oder Fahrnuß, Werckzeug, oder andere zum Müntzen gehörige Sachen, nicht
              weniger ungeprägte Blech, so der falsch gemüntzten gleich seyn, oder sonsten
              verdächtige Müntz gefunden, und noch darüber, der falsches Geld außgibt, von seiner
              Handthierung ein Müntzer wäre, solle er nach dem Bey-Urtheil zur Bekantnuß auff
              ungefähr nachfolgende Fragen peinlich angestrengt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.87.4">

            <p>§. 4. Ob er nicht falsches Geld gemüntzet?<lb/> Wie offt?<lb/> Mit was Bildnuß?<lb/>
              Wie viel Stuck?<lb/> Aus was für einem Metall?<lb/> Wo er das Metall, oder Präg, und
              anders genommen?<lb/> An welchem Orth solches beschehen?<lb/> Mit was Werckzeugen er
              gemüntzt, und woher ers genommen?<lb/> Obs die Leuth, oder der Herr deß Hauß
              gewust?<lb/> Ob sie Nutzen, oder Gewinn davon gehabt?<lb/> Von wem ers gelernet?<lb/>
              Wie derselbig heist?<lb/> Wo er anzutreffen?<lb/> Ob er das falsche Geld
              außgeben?<lb/> Wie viel?<lb/> Wem?<lb/> Wo? soll das Orth benennen;<lb/> Was er darumb
              kaufft?<lb/> Ob er keine Helffer gehabt? solls beschreiben von Persohn, Länge,
              Gestalt, Kleider, und was sonsten derselben Thun und Lassen seye.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/731" n="723"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.87.5">
            <p>§. 5. Also auch können die Fragstuck gestellet werden, auff die, so die Müntz
              beschneiden, die gute vorsätzlich zu dem Ende auffwechseln, damit sie dagegen die böse
              in das Land bringen, oder so die gute in Degel werffen, umbprägen, oder auch ohne
              Freyheit müntzen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.87.6">
            <p>§. 6. Bekennet nun der Gefangene seine Verbrechen, oder wurde dessen sonsten, wie
              recht ist, überwiesen: soll man denen Umbständen nachfragen, den Thäter endlich wider
              befragen, und nach Gestalt der Ubelthat bestraffen.<lb/> Und zwar der jenige, so unser
              Reichs- oder Land-Müntz nachschlagt oder fälscht, ist Uns als ein Beleidiger unserer
              Majestät, mit Leib, Leben, Haab und Gut heimbgefallen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.87.7">
            <p>§. 7. Also auch der außländische falsche Müntz schlagt, wie auch falsche Müntz, die
              in Unserm, oder andern Namen geschlagen, auffwechselt, und widerumb gefährlich und
              wissentlich außgibt, der soll mit dem Feuer vom Leben zum Todt hingerichtet, oder nach
              Beschaffenheit der Umbständ vorhero enthaubtet, und hernacher verbrennt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.87.8">
            <p>§. 8. Die auch wissentlich ihre Häuser zum Falsch-Müntzen leihen, oder solches
              darinnen gestatten, dieselben Häuser sollen Uns sie damit verwürckt haben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.87.9">
            <p>§. 9. Diese Ubelthat solle man schwärer straffen, wann der Thäter das falsche Müntzen
              ein lange Zeit getrieben, viel betrogen, und in dem gemeinen Wesen grosse Verwürrung
              und Schaden angerichtet, auch solche Müntz in Schrott und Korn geringer geprägt
              hätte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.87.10">
            <p>§. 10. Dahingegen ist die Straff zumildern.<lb/> Erstlichen, wann der Ubelthäter das
              Müntzen erst versucht.<lb/> Andertens, deß falschen Gelds wenig, oder gar nichts unter
              die Leuth hätte kommen lassen, und also nicht gar viel geschadet hätte.<lb/> Drittens,
              da einer wissentlich in einer zimlichen Summa darumb das falsche Geld wider außgäbe,
              weilen er vermeinte, umb willen er betrogen worden, daß er auch einen andern mit
              selbigen betrügen könte.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.88">
          <head>Der Acht und Achtzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.88.pr">
            <p>Wer falsche Sigel, Schild, Helm, oder auch falsche Brieff und Urkunden wissentlich
              machet, richtige <foreign>Instrumenta radi</foreign>rt, und verfälscht, oder sich
              deren selbst boßhafftig und betrüglicher Weiß, einem andern zum Nachtheil, in oder
              ausser Gericht gebraucht oder andern zu dem Ende ertheilet, ist
              Land-Gerichtsmäßig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.88.1">
            <p>§. 1. Die Anzeigungen eines falschen Sigil, oder Brieffs, ereignen sich auß dem
              Augenschein selbsten, wann mans, sonderlich gegen dem Liecht, oder eine Handschrifft
              gegen der andern hält, welches dann in allweg vonnöthen, wann der jenige von dessen
              Handschrifft man zweiffelt, Todt ist: lebt er aber noch, soll man ihn darüber
              vernehmen, und seine Handschrifft gerichtlich <foreign>recognosci</foreign>ren
              lassen.<lb/> Finden sich nun verdächtige Umbständ, und es wäre der jenige, welcher
              sich eines solchen <foreign>Instrument</foreign>s gebraucht, ein solche Persohn, zu
              der man sich dergleichen wohl versehen möchte, oder von ihm vorhero falsche Sachen
              erfahren hätte, soll man ihn in Verwahrung nehmen, Anfangs gütig befragen, und da die
              Sach von einer so hohen Wichtigkeit wäre, und der Verdachte die in denen falschen
                <foreign>Instrument</foreign>en befindende Anzeigungen nicht, wie recht ist, von
              sich abwenden könte: soll man nach gefälltem Bey-Urtheil mit einem solchen peinlich
              verfahren, und nach Gestalt deß vorkommenen Betrugs, auff gewisse Fragstuck vernehmen,
              als ungefähr:</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.88.2">
            <p>§. 2. Ob er dieses oder jenes gemacht, oder geschrieben?<lb/> Wie, und welcher
              Gestalt es beschehen?<lb/> Wo, und wann?<lb/> Wer ihn darzu bewegt?<lb/> Wer ihm darzu
              geholffen?<lb/> Was er dardurch erobert, oder wem, was und welcher Gestalt er einem
              andern geschadet?<lb/> Und weilen der Falsch unterschiedlich verübt wird, muß man die
              Fragstuck auch unterschiedlich stellen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.88.3">
            <p>§. 3. Bekennet nun der Gefangene den Falsch, oder wurde dessen, wie recht ist,
              überwiesen, solle er hierüber bestättet, und nach dem die Fälschung viel oder wenig,
              boßhafftig oder schädlich geschicht, nach Rath der Verständigen, entweder mit Abhauung
              der Hand, offentlichen Schilling, und Land-Gerichts-Verweisung, und in den gar
              schwären Verbrechen, auch wohl gar an dem Leben gestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.88.4">
            <p>§. 4. Doch verdienet in allweeg der jenige ein grössere Straff, welcher diß Laster
              öffter begangen, oder da einer zur Zeit seines tragenden Ambts dergleichen verübt
              hätte. Oder aber da es umb grosses Gut, Land und Leuth, oder aber umb eines
              unschuldigen Leib und Leben zuthun ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.88.5">

            <p>§. 5. Dahingegen wann hierdurch ein schlechter Schaden entstehet, oder der Thäter
              solches auß Noth, Armuth, Jugend, oder gar nicht so boßhafftig begienge, soll die
              Straff etwas leidentlicher vorgenommen werden. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/732" n="724"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.89">
          <head>Der Neun und Achtzigste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.89.pr">
            <p>Wer boßhafftig und gefährlicher Weiß, Maß, Waag, Gewicht Elen, Specereyen, und andere
              Kauffmanns-Waaren verfälschet, und die seinen Nechsten zubetrügen, für gerecht
              außgibt, ist das erste mahl von seiner Obrigkeit willkürlich, das andertemal aber
              Land-Gerichtlich zubestraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.89.1">
            <p>§. 1. Anzeigung zu Nachforschen seynd:<lb/> Erstlichen, wann in einem Laden, Gewölb,
              und denen Orthen, wo man eins und anders zuverkauffen pflegt, Maß, Elen, Gewichtstein,
              Zimmenter, Waagen, gefunden werden, so mit dem gewöhnlichen March deß Orths nicht
              bezeichnet.<lb/> Andertens, der Verdachte auch ein sonders betrogne, und dessen bey
              männiglich beschreyte Persohn wäre, darzu man sich der That versehen möchte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.89.2">
            <p>§. 2. Auff solchen Fall solle der Richter die Maß, Gewicht, und anders zu sich
              bringen, oder das jenige, so nach dem Gewicht, Elen oder Maß verkaufft wird, durch
              darzu bestelte Leuth abholen, wägen, messen, oder achten lassen: Befindet er nun die
              Elen, Gewicht oder Maß unrecht, solle er die Persohn verhafften, benebens auch das
              verdachte Gewicht, Elen und Maß hinweg nehmen, gegen der Waar halten, den Verkauffer
              zu Red stellen, und mit denen, so etwa darüber geklaget,
              <foreign>confronti</foreign>ren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.89.3">
            <p>§. 3. Bekennet er nun solchen Betrug gutwillig, oder aber es wurde das Gewicht, Waag,
              Elen, verkauffte Waaren, in der That falsch befunden, bedarff es keiner peinlichen
              Frag, sondern der Thäter solle nach Beschaffenheit deß Betrugs und Schaden am Leib
              oder Gut gestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.89.4">
            <p>§. 4. Wann solche Verfälschung über vorhero ergangene Abmahn- und Bestraffung öffters
              und boßhafftig beschiht, kan selbige wohl auch einem Diebstahl gleich, an dem Thäter
              mit dem Strang gestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.89.5">
            <p>§. 5. Da aber einer mit falscher Maß, oder Gewicht wenig Schaden gethan, kan er zum
              ersten mahl mit einer <foreign>proportionir</foreign>ten Straff, wie oben gemeldt, von
              seiner Obrigkeit belegt werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.90">
          <head>Der Neuntzigiste Artickel.</head>
          <p>Wer bößlich, und gefährlicher Weiß Mahl- oder Marchstein, Baum oder Häger verrucket,
            abhauet, abthut, oder verändert, wie auch der, so Marchwasser an andere Orth leitet, ist
            Land-Gerichtlich, nach Beschaffenheit deß Verbrechens, und deß hierauß erfolgenden
            Schadens: Der aber seinem Nachbarn nur zu nahend ackert, oder hauet, oder auch ein Gehög
            oder Zaun über das rechte Ziel vortheilhafftig setzet, ist durch seine ordentliche
            Obrigkeit willkürlich zustraffen, und zu Erstattung deß Schadens, auch, daß er alles in
            vorigen Stand setze, anzuhalten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.91">
          <head>Der Ein und Neuntzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.91.pr">
            <p>Welcher wissentlich einen falschen Eyd schwört, der solle eingezogen, und
              Land-Gerichtlich abgestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.91.1">
            <p>§. 1. Doch muß er dessen vorhero genugsamb überwiesen, und vor einen Meineydigen
              durch Urtheil und Recht erkennet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.91.2">
            <p>§. 2. Bekennet aber der Befragte den Meineyd selbsten, oder aber er wurde dessen
              durch genugsambe Zeugen überwiesen, solle er nach Gelegenheit der Umbständ, und
              Schwäre deß Meineyds solcher Gestalt gestrafft werden.<lb/> Nemblich, wer vor Gericht
              einen falschen Eyd, jemand hierdurch zur peinlichen Straff zubringen, schwört,
              derselbe soll mit der Straff, die er fälschlich auff einen andern darzu bringen
              begehrt, belegt: oder so der Eyd zeitliches Gut, oder die Verletzung der Ehr antrifft,
              welches dem jenigen, der also fälschlich geschworen, zu Nutz, oder dem Nechsten zum
              Schaden kommen, der ist zuvorderist, wo er das vermag, solch fälschlich abgeschworen
              Gut, oder Ehr dem Verletzten wider zukehren schuldig; er solle auch darzu verleumbdet,
              und aller Ehren entsetzet seyn, oder nach Schwäre der Sachen die vordern zween Finger,
              mit welchen er geschworen, abgehauet, oder nach Grösse deß Meineyds auch die Zungen
              abgeschnitten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.91.3">

            <p>§. 3. Die Umbständ, so den Meineyd grösser machen, seynd ungefährlich diese:<lb/>
              Erstlichen, wann der Meineyd zum öfftern und wohlbedächtlich beschehen:<lb/>
              Andertens, wann der Thäter über vorhergangene Erinnerung deß Meineyds, und der darauff
              beruhenden Straff gleichwohl fälschlich geschworen.<lb/> Drittens, wann der Meineyd
              gar mit einem sonderbahren Frevel oder Vermessenheit beschehen.<lb/> Viertens, wann
              viel wegen desselben ihr Hab und Gut, oder auch Ehr, Leib, und Leben verlohren.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/733" n="725"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.91.4">
            <p>§. 4. Dahingegen wird die Straff gelindert:<lb/> Erstlich, wann einer aus
              Unbedachtsambkeit falsch geschworen.<lb/> Andertens, wann darauß ein kleiner, und gar
              kein Schaden geschehen.<lb/> Drittens, wann die Meineydige Persohn die Straff deß
              Meineyds nicht gewust, auch deren nicht erinnert worden.<lb/> Viertens, wann der
              Meineydige den zugefügten Schaden kan und will erstatten, etc.<lb/> Fünfftens, wann
              der, so geschworen, gar ein einfältige Persohn wäre, so den Meineyd nicht fassen
              könte.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.92">
          <head>Der Zwey und Neuntzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.92.1">
            <p>§. 1. Bricht einer ein geschworne Urphed mit Sachen und Thaten, darumb er ohne das am
              Leben zustraffen wäre, dieselbe Tods-Straff solle an ihme vollbracht werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.92.2">
            <p>§. 2. So aber einer ein Urphed mit Sachen, darumb er das Leben nicht verwürckt hat,
              fürsetzlich, und freventlich bräche, der solle erstens als ein Meineydiger mit einem
              gantzen Schilling, zum andertenmal mit Abhauung der Hand, oder Finger, mit welchen er
              geschworen, drittens, mit dem Schwerdt vom Leben zum Todt gerichtet werden, etc.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.93">
          <head>Der Drey und Neuntzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.93.pr">
            <p>Welcher jemand durch Schmachschrifften, oder Gemähl boßhafftig an Ehren lästert, der
              solle in geringern Sachen nach Ermessung von seiner Obrigkeit, in den schwären aber
              von dem Land-Gericht abgestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.93.1">
            <p>§. 1. Die Anzeigungen zum Nachforschen seynd ungefährlich diese:<lb/> Erstlichen,
              wann die verdachte Persohn sonsten leichtlich Schmach-Wort außzugiessen im Brauch,
              auch gegen dem Gelästerten einen Widerwillen, oder Trohwort wider ihn außgegossen
              hätte, es könten auch die Vermuthungen auß der Schrifft, Papier, und andern genommen
              werden, absonderlich aber ist der jenige, bey welchen man ein Schmachkarten findet,
              sein Gäber, und derselbe wider den jenigen, von wem ers hat, so lang biß man auff den
              ersten Anfanger kombt, zubenennen, und darzuthun schuldig: man solle auch einen
              solchen so lang und viel, biß er seinen Gäber offenbahret (wann er anderst ein solcher
              Mensch wäre, zu dem man sich dergleichen That versehen könte) in Verhafft nehmen, und
              wann Zeugen verhanden, mit denselben <foreign>confronti</foreign>ren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.93.2">
            <p>§. 2. Da nun die bezüchtigte Persohn keinen Gäber zuzaigen wuste, und benebens ein
              untadelhaffter Zeug, oder andere zur <foreign>Tortur</foreign> genugsambe Anzeigungen
              verhanden, die Schmachkarten auch also beschaffen, daß dardurch hohe Persohnen
              angegriffen, oder darauß ein grosses Unheyl der Gemain, oder einem gantzen Land
              entstanden wäre, kan man sie peinlich ohngefähr auff diese Weiß befragen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.93.3">
            <p>§. 3. Ob der Thäter dieselben Schrifften, oder Gemähl gemacht? oder ein anderer?<lb/>
              Wer derselbige seye?<lb/> Wo er zufinden?<lb/> Durch was Weiß er diese Brieff, oder
              Gemähl offenbahret, und außgebreitet?<lb/> Durch wem?<lb/> Ob er sie nicht an mehr
              Oerther verschickt habe?<lb/> Wohin?<lb/> Zu was Leuthen?<lb/> Was ihn zu allen dem
              bewogen?<lb/> Und was noch weiters die Umbständ an Tag geben könten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.93.4">
            <p>§. 4. Wann nun der Thäter die That selber bekennet, oder deren genugsamb überwisen
              wäre, solle er nach Umbständ seines Verbrechens, entweder mit Stellung an den Pranger,
              Außstreichen, und Landgerichts-Verweisung, Abhauung der Finger, mit welchen ers
              geschriben, oder gemahlen, auch wol gar an dem Leben, alles nach Schwäre der
              Schmähung, und Würden der geschmähten Persohn, und darauß erfolgten Schaden, gestrafft
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.93.5">
            <p>§. 5. Dann wer Schmachbrieff von solchen Persohnen machet, welche allzeit eines guten
              Nahmens, und in hohen Ehren gewesen, und sie ihres guten Nahmens und Ehren-Tituls
              beraubt, selbige weit außbreitet, oder hierdurch viel Todtschläg, oder anders grosses
              Unheyl im Land, oder Unfried zwischen grossen Herren verursacht hätte, ist schwärlich
              zustraffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.93.6">

            <p>§. 6. Dahingegen wird die Straff gelindert:<lb/> Erstlichen, wann einer zwar
              dergleichen Schmachbrieff, so ein grosses Unheyl der Gemain, oder einem gantzen Land
              verursachen möchten, gefunden, und dieselbe andere sehen lassen.<lb/> Andertens, wann
              der Thäter in seiner Schmachschrifft ein geringe Persohn eines kleinen Lasters
              bezüchtiget. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/734" n="726"/>
              <lb/> Drittens, endlich das Laster,
              welches einer durch ein Paßquill außbreitet, sich in Warheit also befunden hat, wiewol
              dieses Laster die Straff nicht gar viel lindert. Wer dergleichen Thäter, und
                <foreign>Interessir</foreign>te anzeigt, daß sie zur Straff gebracht werden, dem
              solle von deß Verbrechers Gut, nach Beschaffenheit seines Vermögens, ein zimliches von
              der eingehenden Geld-Straff gegeben werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.94">
          <head>Der Vier und Neuntzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.94.1">
            <p>§. 1. Nachdem auch bey täglich zunehmender Boßheit der Menschen, die Betrüg und
              Vortheil also wachsen, daß man denenselben fast keinen absonderlichen Nahmen geben
              kan, indeme sich böse Leuth finden, welche unter dem Schein deß Geldwechslens, oder
              Zehlens, selbes unvermerckter weiß in die Ermel stecken; In Versetzung vorgezeigter
              guter Pfänder andere heimblich unterrucken: ein Sach zu mehrmahlen verkauffen: ein
              bezahlte Schuld nochmahlen einfordern: ihre Nahmen zu dem End gefährlich herleyhen,
              damit man den rechten <foreign>Contrahen</foreign>ten nicht wissen, und also den
              Dritten dardurch betrügen, und in Schaden bringen möge.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.94.2">
            <p>§. 2. Diese und dergleichen schädliche Betrüger sollen schwärer als die offenbahre
              Dieb, nach Ermessung der Boßheit und zugefügten Schadens Land-Gerichtlich, und in
              schwärern Sachen, wol auch gar am Leib und Leben gestrafft: und wider solche der
              Ordnung nach, wie oben bey dem Diebstahl und Verfälschung geordnet, verfahren
              werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.95">
          <head>Der Fünff und Neuntzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.95.1">
            <p>§. 1. Welche die Leuth, Mann- oder Weibs-Persohnen, auch Kinder auff offener
              Strassen, zu Feld, in denen Weingärten, oder sonsten aufffangen, entführen, oder aber
              umbs Geld verkauffen, sollen von den Landgerichts- und Grund-Obrigkeiten durch
              fleißige Nachforschungen in Verhafft gebracht, und durch die Land-Gerichter mit dem
              Schwerdt vom Leben zum Todt gestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.95.2">
            <p>§. 2. In diesem Verbrechen vermehrt die Straff, wann einer Christen den Türcken, oder
              Christen-Kinder den Juden verkaufft, sonderlich aber wann solches von denen Eltern,
              Gerhaben, <foreign>Præceptor</foreign>n, und dergleichen beschehe, oder wann durch
              Juden Christen-Kinder auffgefangen werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.96">
          <head>Der Sechs und Neuntzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.96.1">
            <p>§. 1. Die auß der Gefängnuß brechen, oder sich derselben, wie auch der Eysen
              entledigen, wann sie widerumb betretten werden, sollen nach gestalt deß Verbrechens,
              und der Umbständ, nach deß Richters vernünfftiger Ermessung, der Gebühr nach bestrafft
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.96.2">
            <p>§. 2. Und zwar desto schwärer, wann der Gefangene Leuth bestellt, welche ihn mit
              Gewalt auß der Gefängnuß genommen, oder wann er die Wächter beleydiget, angebunden,
              beschädiget, oder gar erschlagen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.96.3">
            <p>§. 3. Dahingegen ist der Gefangene ringer zubestraffen, wann er gar nachläßig
              verwahrt, oder bewacht worden:<lb/> Oder sich derentwegen freywillig wiederumb
              gestellt hätte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.96.4">
            <p>§. 4. Worbey zubeobachten, daß, wann ein solcher Außgerissener hernach in einem neuen
              Verbrechen wider einkombt, man eines zu dem andern nehmen, und die Straff schärffen
              solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.96.5">

            <p>§. 5. Welcher gestalt die Flucht, oder Außbrechen ein anzeigung zur peinlichen Frag
              gibt, ist hieoben <ref target="#NA.35">Art. 35.</ref> zufinden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.97">
          <head>Der Siben und Neuntzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.97.1">
            <p>§. 1. Wann ein Hüter der Gefängnuß einem boßhafftig außhilfft, der solle nach gestalt
              deß Entwichenen Verbrechens, entweders willkürlich, oder da deß Außgelassenen
              Verbrechen, Leib- oder Lebens-Straff auff sich truge, am Leib, oder Leben, auch in gar
              schwären Fällen, wol gar mit gleichmäßiger Straff, so der Entwichene verwürckt, belegt
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.97.2">

            <p>§. 2. Daß die Außlassung mit Willen, und boßhafftiger Weiß geschehen, ist
              ungefährlich auß nachfolgenden Umbständen zuvermuthen. Wann nemblichen ein solcher
              Gerichts-Diener mit dem Gefangenen absonderliche Gemeinschafft gemacht, und sie
              miteinander gute Freund wären gewesen.<lb/> Oder wann er einem Gefangenen mehrer
              Freyheit, als andern zugelassen, oder auch sich öffter mit dem Gefangenen
              übertruncken.<lb/> Absonderlich aber wann zubeweisen wäre, daß er Geschänck und Geld
              von ihme angenommen, oder ihme die Mitl, mit welchen er außgebrochen, an die Hand
              gegeben, und zugelassen hätte.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/735" n="727"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.97.3">
            <p>§. 3. Auff welche und dergleichen Anzeigungen, solle ein Landgerichts-Herr den
              Diener, wann er nicht genugsambe Ursachen seiner Entschuldigung gibt, und der
              Entloffene sonsten das Leben verwürcket hätte, im Fall ers nicht gütlich bekennet, mit
              der peinlichen Frag angreiffen.<lb/> Die Umbständ deß Außbrechens, und darzu
              gebrauchten Mittel fleißig erwegen, auß denenselben die Fragstuck stellen, und ihne
              hierauff unter andern auch darumben befragen:<lb/> Was ihn hierzu bewegt?<lb/> Was er
              für Schanckung, oder Verheissung empfangen?<lb/> Wer sonsten hierumben gewust, und
              darzu geholffen habe? und dergleichen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.97.4">
            <p>§. 4. Findet man nun den Gerichts-Diener schuldig, solle er, wie obstehet, nach
              Beschaffenheit der Sachen verurtheilt und bestrafft werden; absonderlich wann er
              bekennet, oder sonsten überzeuget ist, daß er dem Gefangenen die Gefängnuß selbst
              helffen auffbrechen, oder ihm solche freywillig auffgesperrt, oder selbst mit dem
              Außgelassenen entwichen, und alsdan wiederumb bekommen worden, oder aber auch in der
              Entlassung etwan ein Mord begangen, damit er nicht verrathen wurde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.97.5">
            <p>§. 5. Gleiche Beschaffenheit hats mit denen jenigen, welche die Gefangene mit Gewalt
              auß der Gefängnuß nehmen, oder sie auß der Gerichtsdiener Händen gewaltthätig
              entledigen, oder auch die Diener an der Fahung gewaltthätiger Weiß verhindern: dann
              nachdeme deß Gefangenen Verbrechen groß, oder der Gewalt mit schwären Umbständen
              verübt worden, nach dem solle auch die Straff linder, oder schwärer gebraucht
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.97.6">
            <p>§. 6. Kommen aber solche Umbständ darzu, welche den Gewalt Lands-Fridbrüchig machen,
              sollen dergleichen Lands-Fridbrecher Uns zu scharffer Leib- und Lebens-Bestraffung
              überlifert werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.97.7">
            <p>§. 7. Wann aber kein Boßheit, sondern nur etwan ein Ubersehen, oder Nachläßigkeit
              vorüber gangen, oder der Entlassene das Leben nicht verwürckt, solle er allein
              willkürlich, doch in allweeg entweder mit Außstreichen, oder einer andern
                <foreign>extraordinari</foreign> Straff belegt werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.98">
          <head>Der Acht und Neuntzigiste Artickel.</head>
          <div xml:id="NA.98.pr">
            <p>Weilen durch diese Landschädliche Leuth unsere Unterthanen vielmahls hart belästiget
              worden: Als haben unsere Lobseeligste Vorfahrer, wie auch nicht weniger Wir erst
              neulich durch gemessene scharffe <foreign>Generali</foreign>en, unter dato
              sechzehenden Junii, deß abgewichenen Sechzehenhundert Vier und Funfftzigisten Jahrs,
              allen Landgerichtern und Obrigkeiten mit Ernst befohlen, auff dieselbe ein wachtsames
              Aug zu haben, auch da sie in dem Land betretten wurden, dero Persohn (sonderlich wann
              sie sich zur Wöhr stellen) mit sambt allen den ihrigen Preiß gegeben, selbige
              zuverhafften, und gegen denselben mit geziemender Straff zuverfahren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.98.1">
            <p>§. 1. Es solle auch allen und jeden Obrigkeiten, diesem bösen Gesindl wegen ihres
              vorgebnen Wohlverhaltens <foreign>passir</foreign>-Zetl (welche Wir hiemit für
              krafftloß, und nichtig erklären) zuertheilen, bey unserer hohen Straff und Ungenad
              verbotten seyn, alles nach Außweisung unsers obbemelten
                <foreign>General-Mandat</foreign>s.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.98.2">
            <p>§. 2. Wegen der Brenner, solle man das Landgericht durchsuchen, Wächter bestellen,
              und alles fleißig außkundschafften lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.98.3">
            <p>§. 3. Auff die Bettler, gartende Landsknecht, und andere dergleichen müßig
              umbschweiffende Leuth aber wohl acht haben, ihre Zeugnussen und Paßporten abfordern,
                <foreign>examini</foreign>ren, und da sie eines Falsches verdächtig seynd, an das
              Orth schreiben, wo sie außgefertiget worden, sich dessen erkundigen, entzwischen aber
              die Verdachte in leydentlicher Versicherung behalten.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.99">
          <head>Der Neun und Neuntzigiste Artickel.</head>
          <p>Der jenigen Laster halber, so Wir in dieser unserer Landgerichts-Ordnung, nicht
            absonderlich benennet, oder außgeworffen, solle es bey Anordnung der gemeinen Rechten
            verbleiben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.100">
          <head>Der Hunderte Artickel.</head>

          <p>Nachdem diese Malefitz-Ordnung allermeist zu Abstellung der bißhero in peinlichen
            Sachen vorgeloffenen schwären und unverantwortlichen Unordnungen denen Land-Gerichtern
            zu guten fürgenommen ist; Als befehlen Wir dabey allen und jeden, daß sie in den
            peinlichen Fragen und Erkantnussen sicher gehen, und der Sachen weder zu wenig, noch
            zuviel thun, noch auch sich einiger widerrechtlichen Schärff- oder Gütigkeit anmassen:
            sondern mit wolbewogenen, und absonderlichen Bedacht, solcher gestalt verfahren und
            urtheilen, wie es die Umbständ der That, und diese unsere peinliche Landgerichts-Ordnung
            an die Hand gibt, und außweist; derowegen sie dann ihr Vertrauen, nicht <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/736" n="728"/> nur auff Pfleger, Beambten, Burger und Bauren, die in
            einer so wichtigen Sach nicht genugsamb erfahren seyn, setzen, sondern darzu auch
            Rechtsgelehrte, und zwar solche, welche <foreign>in specie</foreign> in denen
              <foreign>Criminalibus</foreign> erfahren seyn, gebrauchen: und nicht nur, wann es
            schon zum Urtheil kommen, sondern auch vorhero ihres Raths pflegen, wie der
              <foreign>Process</foreign>, sowohl mit Verhörung deß Beschuldigten, und zu der Zeugen,
            als auch mit Nachfragung der <foreign>Indici</foreign>en, und Anzeigungen an andern
            Orthen, sonderlich <foreign>propter Corpus delicti</foreign>, und vor allen, wann es zu
            der peinlichen Frag kommen solle, zu <foreign>formi</foreign>ren, auch was sonsten nach
            Gestalt und Umbständ der Sachen dabey bedacht werden muß. Ingleichen sie auch die
            Urtheil, so von den unpartheyischen Geding geschöpfft werden, nicht gleich
              <foreign>exequi</foreign>ren, sondern vorhero wol berathschlagen lassen sollen;
            widrigenfalls, da uns kundbar wurde (wie dann zu dem End nicht unterlassen werden solle,
            Nachfrag zuhalten, und bißweilen auch die <foreign>Criminal-Process</foreign>
            unversehens abzufordern) daß dieser von Uns gemachten Ordnung nicht nachgelebt, und bey
            einem, oder andern Land-Gericht unrecht, oder nachläßig solte verfahren werden, Wir
            alsdan solche Landgerichts-Herren nach Gestalt der Sachen nicht allein mit Einziehung
            der Land-Gerichter, sondern noch auff andere Weiß bestraffen, und hierinnen keines
            verschonen werden: wie Wir Uns dann auch in allweeg vorbehalten, wo sich über kurtz,
            oder lang in einem, oder mehr Artickel Irrung und Beschwärung zutruge, daß Wir dieselbe
            durch gründliche Erfahrenheit, und mit zeitigen Rath nach Gelegenheit der Sachen und
            Nothdurfft, bessern, mehren, mindern, oder gar wiederumb auffheben mögen. Hat sich also
            ein jeder vor Nachtheil und Schaden zuhüten, und beschicht auch hieran unser gnädigster
            und ernstlicher Willen und Meinung.<lb/> 30. Decemb. 1656.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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