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      <titleStmt>
        <title>SteirRefGO</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Ferdinand II.</forename>
            <surname>Kaiser</surname>
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        </author>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>: </persName>
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            <forename>Heino</forename>
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          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS -
                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.1622-steirrefgo</idno>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
        <respStmt>
          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
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        <bibl>
          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/118532510">
              <forename>Ferdinand II.,</forename>
              <surname>Kaiser</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Des Loblichen Fürstenthumbs Steyer / Gerichtsordnung ... reformirt Im
                        Jahr / 1622.</title>
          <series/> (<publisher>Nikolaus Henrich</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">München</pubPlace>
          <date when="1622">1622</date>) <biblScope/>
          <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10941293-6">BSB-Faksimile</ref>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
    <encodingDesc>
      <editorialDecl>
        <p>Vorlage dieser Transkription der steirischen Gerichtsordnung von 1622 ist der
                        <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00001.html">Originaldruck München 1622</ref> durch Nikolaus Henrich (zu diesem vgl.
                    Christoph Reske, Die Buchdrucker des 16. und 17. Jahrhunderts im deutschen
                    Sprachgebiet (Wiesbaden 2007) [= Beiträge zum Buch- und Bibliothekswesen 51] S.
                    625) im Exemplar der Bayerischen Staatsbibliothek (Sign.: 877324 2 J.austr.
                    34#Beibd.5 / permanente URL:
                    http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10941293-6).</p>

        <p>Ziel der Transkription ist einmal die Verfügbarkeit des Volltextes im Internet
                    und damit die Möglichkeit, den Text auf verschiedenste Weise durchsuchbar zu
                    machen. Zum anderen aber stellt die Transkription den Versuch dar, ein
                    OCR-Programm an einem Druck des 17. Jahrhunderts testen zu können. Im Projekt
                        "<ref target="http://transkribus.eu">transkribus</ref>" ist eine OCR-Fassung
                    hergestellt worden, die — wie bei einem derartigen Pilotprojekt nicht anders
                    zu erwarten — noch mehreren weiteren Verarbeitungsschritten unterzogen werden
                    musste: Anreicherung mit Markup entsprechend den TEI-Richtlinien sowie mehrere
                    Korrekturdurchgänge.</p>
        <p>Dieser letztere Teil ist allein von mir zu verantworten, allfallsige Fehler gehen
                    allein zu meinen Lasten. Für einen Hinweis auf Fehler wäre ich jeweils dankbar.
                    Grundsätzlich habe ich die im Druck durch ein übergeschriebenes "e"
                    gekennzeichneten Umlaute als deutsche Umlaute dargestellte. Das initiale "j",
                    das im Druck für "i" und "j" gleichermaßen verwendet wird, habe ich entsprechend
                    dem heutigen Gebrauch differenziert: "Jtem" wird als "Item" geschrieben.</p>
        <p>Heino Speer<lb/> Klagenfurt am Wörthersee <lb/> 29. Dezember 2016<lb/>
                    mailto:heino.speer@repertorium.at</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
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      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
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        <keywords>
          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.quellen" type="context">Quellen</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.steiermark" type="context">Steiermark</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term>
                <date type="dcterms:temporal" when="1622">1622</date>
              </term>
            </item>
          </list>
        </keywords>
      </textClass>
    </profileDesc>
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  <text xml:lang="de">
    <front>
      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <div xml:id="NA.Titel">

        <head>[Titelblatt] Des Loblichen Fürstenthumbs Steyer / Gerichtsordnung. <lb/> Wie
                    vor der Landtshauptmanschafft vnd dem Schrannengericht / <hi
            rend="it">Procediert</hi> werden solle / <hi rend="it">reformirt</hi> Im Jahr /
                    1622.</head>
        <p>Getruckt zu München / durch Nicolaum Henricum <lb/> im Jahr /<lb/>M. DC.
                    XXII.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.Konfirmation">
        <head>Landtsfürstliche Confirmation.</head>

        <p>Wir Ferdinand der Ander von Gottes Gnaden / Erwöhlter Römischer Keyser / zu allen
                    zeiten / mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Hungern / Böhaimb / Dalmatien /
                    Croatien / vnd Sclauonien / König / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu
                    Burgundt / zu Brabant / zu Steyr / zu Kärndten / zu Crain / zu Lutzenburg / zu
                    Würtenberg / Ober: vnnd Nider Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggrafe deß
                    Heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Mähren / Ober: vnnd Nider Laußnitz /
                    Gefürster Grafe zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfierdt / zu Khieburg / vnnd zu
                    Görtz / Landtgrafe in Elsaß / Herr auff der Windischen March / zu Portenaw /
                    vnnd zu Salins / etc. Bekennen vnd thun kundt offenbar / mit disem Brieff / für
                    Vnß / Vnsere Erben vnd Nachkommen / Wiewol im längst verfloßnen 1574. Jahr / Der
                    Durchleuchtige Fürst vnd Herr / Herr Carl Ertzhertzog zu Oesterreich / etc.
                    vnser geliebster Herr Vatter / Christmildtseeligen angedenckens / mit Wissen vnd
                    Raht einer Ersamen getrewen Landtschafft dises Fürstenthumbs Steyr / die hieuor
                    verfaste vnd auffgerichte Landts: vnnd Hoffrechts Ordnung / von newem ersehen /
                    verbessern / vnd Reformiren / auch zu Mennigklichs wissen vnd nachrichtung in
                    offnen Druck außfertigen vnd Publicieren lassen / Innmassen auch seidthero
                    solche Ordnung im gantzen Fürstenthumb / würcklichen gehalten vnnd practiciert
                    worden / So seyen Wir doch seydt antrettung Vnserer Landtsfürstlichen Regierung
                    mehrfältig erinnert worden / das angezaigte Reformation / in etlichen Artickeln
                    etwas vnlautter vnnd Mißverständig / auch sonsten zu Reformieren / <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00004.html"
            n="Seite unpaginiert"/> vnd zuerklären / wie nit weniger mit mehrern
                    Artickeln zuverbessern / vonnöthen hette / Wann Vnß dann Vnsers tragenden
                    Landtsfürstlichen Ampts halber/ gebürt vnd obgelegen ist / solche vermerckte
                    mengel abzustellen / vnd nach müglichkeit fürzusehen / daß die liebe Iustitia
                    gebürlichen vnd fürderlichen administriert, vnd Vnsere getrewe Landt vnnd Leuthe
                    / im Rechten / vor Schaden vnd Nachthail verhütet werden / So haben Wir diß
                    alles mehrgedachter Vnser getrewen Landtschafft / bey gemayner Landtags
                    versamblung fürtragen / vnd dißfals jhren getrewen Raht vnd guetachten erfordern
                    lassen / Welches nun sie ein Ersame Landts[chaft]: in gebürliche vnnd gehorsame
                    obacht genommen / vnd darauff in einem vnd dem andern / jhr Rähtliches
                    guetbeduncken eröffnet / auch letztlich auff Vnser genedigiste Verordnung / die
                    mehrermelt vorige Landtsrechts Reformation / für die Handt genommen / dieselbige
                    reifflich erwogen / in etlichen Puncten Corrigiert vnd verbessert / vnd vns vmb
                    solche jhr bedachte verbesserung vnnd Reformation / in vnterthenigkeit
                    fürgebracht / mit vnterthenigem bitten / daß Wir dieselbige zu jhrer der
                    Landtschafft vnd Mennigklichs Wolstandt / vnd befürderung der lieben Iustitien
                    Ratificiren / vnnd mit vnserm Landtsfürstlichen Consens vnd Authoritet
                    bestättigen wolten / welche jhr zimblich bitt / Wir in genaden angesehen / Vnß
                    auch dabey ihrer einer Ersamen Landtschafft / Vnß vnd Vnsern geehrten Voreltern
                    mehrfältige erzaigten vnterthenigisten / trewen vnd nutzlichen Diensten /
                    erinnert / vnd darauff vilangeregte jhr new verfaste Reformation, Correctur vnnd
                    verbesserung / vnd durch Vnser der gemainen Kayserlichen auch dises
                    LandtsRechten / Gewonheiten / Herkommen vnd Freyheiten / wolerfahrnen Räthen /
                    von newem mit fleiß durchsehen / vnd auff nochmahlige vernemung / Raht vnnd
                    guetachten / einer Ersamen Landtschafft / inn dise hienachstehende Form vnd
                    Ordnung bringen vnd stellen lassen. <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00005.html" n="Seite unpaginiert"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.Vorrede">
        <head>Vorrede.</head>

        <p>NAchdem sich ein Ersame Landtschafft deß Fürstenthumbs Steyer / mit der Röm:
                    Kays: auch zu Hungern / vnnd Böhaimb Königl: Mayest: Herrn / Herrn Ferdinando
                    dem Andern / vnsern allergnedigisten Herrn vnnd Landtsfürsten in Steyer / auß
                    allerley hochbewöglichen vrsachen / fürnemblich aber / zu mehrer befürderung deß
                    allgemeinen nutz / einer newen <hi
            rend="it">Reformation</hi>, vnd Rechtens
                    Ordnung / wie die hinfüro / in gemelten löblichen Fürstenthumb Steyer / gehalten
                    werden solle / vnnd damit Mennigklich / Reich / oder Arm / so im Landts: vnnd
                    Hoffrechten zuthun hat / zu etwas fürderlicher vnd schleiniger erörterung / vnd
                    außtrag seiner Sachen vnnd Rechtführungen kommen möge / allergehorsamist
                    verglichen / welche auch allberait / von allerhöchsternennter Ihrer Röm: Kays:
                    Mayest: auff deroselben allergehorsamisten Landtschafft / vnterthenigistes
                    bitten / vnd ersuchen / allergenedigist <hi
            rend="it">Confirmiert</hi> vnd
                    bestätt / auch darüber solche <hi
            rend="it">Reformation</hi> numahlen auff alle
                    zukünfftige anfahende Rechtführung / in ihr würckliche Krafft / vnd <hi
            rend="it">Execution</hi> kommen zulassen / öffentlich <hi
            rend="it">publiciert</hi>, vnd eröffnet worden. Haben hierauff / der Hoch: vnnd
                    Wolgeborne Herr / Herr Hanß Vlrich Freyherr zu Eggenberg / vnd Ernhausen / auff
                    Adlsperg / Hasperg / vnd Straß / Obrister ErbCammerer in Steyer / auch Obrister
                    Erbschenck in Crain / vnd der Windischen March / Ritter deß Ordens von Gulden
                    Flüß / Röm: Kays: Mayest: Gehaimer Rath / Obrister Hoffmaister / vnnd Cammerer /
                    auch Landtshauptman in Steyer / vnnd Krain / Hauptman der Herrschafften
                    Sichlberg / vnd Veldtes / etc. Dann der Wolgeborne Herr / Herr Georg Gäller
                    Freyherr zu Schwamberg / Leinach / vnnd Waldtschach / allerhöchstgedachter Kays:
                    Mayest: Rath / Cammerer/ I: O: Cammer<hi
            rend="it">Praesident</hi>, vnnd
                    Landtsverweser in Steyer / etc. Wie auch die Hochwürdig: vnnd Wolgeborne <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00006.html"
            n="Seite unpaginiert"/> / Edle vnd Gestrenge Herrn / Herr Matthias Abbte zu
                    Rein / der Röm: Kays: May / etc. Rath / <hi
            rend="it">Cistercienser</hi> Ordens
                    General <hi
            rend="it">Visitator</hi> der Oesterreichischen Prouintzen. Herr
                    Rudolph Freyherr zu Teüffenbach / auff Landtschach / Röm:Kays: May / etc. Rath.
                    Herr Eraßm Freyherr von vnd zu Trübenegg / Schwartzenstain / Kranichsfeldt /
                    vnnd Stättenberg / auch Röm: Kays: May / etc. Rath. Herr Sigmundt Gäller
                    Freyherr zu Schwamberg / Leinach / vnd Waldtschach / Ihr Röm: Kays: May / etc.
                    Rath / Cammerer / vnd Burggraffe deß Fürstlichen Haubt Schloß Grätz. Herr Wolff
                    von Pranck / auff Pux / vnnd Reinthal / all fünff wolgedachter einer Er: La:
                    Verordnete / sambt andern Herrn vnd Landtleuten / für ein vnuermeydenliche
                    notturfft angesehen / solche newe <hi
            rend="it">Reformation</hi>, durch den
                    Truck / damit sich Mennigklich/ so Rechtens notturfftig ist / vmb souil dest
                    mehr darnach zurichten wisse / außgehen zulassen / daß sie also hiemit thun /
                    vnnd laut dieselb Ordnung / sambt ihrn vorgehundten Register vnnd
                    Landtsfürstlichen <hi
            rend="it">Confirmation</hi>, von Artickel zu Artickel /
                    wie hernach volgt. <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00007.html" n="Seite unpaginiert"/>
        </p>
      </div>
      <!-- 
    <div xml:id="Register">
 <head>Register Vber dise deß Fürstenthumbs Steyr / Reformierte Gerichtsordnung.</head>
<p><table border="1"> 
<row><cell>Artickel.</cell> <cell>Folio.</cell></row>
    <row><cell> Erstlichen / Von vnterschidlichen GerichtsInstantzen Deß Fürstenthumbs Steyr / vnd was bey Jedweder / für Sachen aigentlich tractiert zu werden pflegen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00014.html">i</ref></cell></row>
    <row><cell>2. Vom Herrn Landtshauptmann / Herrn Landtsverweser / vnd deren bayder Aidtspflichten.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00016.html">3</ref></cell></row>
    <row><cell>3. Vom angesetzten Landtshauptmann.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00019.html">6</ref></cell></row>
    <row><cell>4. Von den zugeordenten Beysitzern / deren Qualiteten /  Zahl vnd Ambt.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00020.html">7</ref></cell></row>
    <row><cell>5. Der Herrn Beysitzer Aidtspflicht.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00026.html">13</ref></cell></row>
    <row><cell>6. Von Aufforderung vnd Verdächtigkeit der Herrn Beysitzer.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00027.html"> 14</ref></cell></row>
    <row><cell>7. Vom Landtschrannen Schreiber / vnd seiner Aidtspflicht.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00028.html">15</ref></cell></row>
    <row><cell>8. Deß Schrannen Schreibers Cantzley Tax.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00029.html">16</ref></cell></row>
    <row><cell>9. Vom Landtshauptmannischen Secretari, dessen Taxordnung vnd Aidtspflicht.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00032.html">19</ref></cell></row>
    <row><cell>10. Von Advocaten vnd Procuratorn / deren Aidtspflicht.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00034.html">21</ref></cell></row>
    <row><cell>11. Von andern Vngeschwornen Rednern.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00037.html">24</ref></cell></row>
    <row><cell>12. Von Stewrern oder Beyständen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00038.html">25</ref></cell></row>
    <row><cell>13. Wie man sich in Gerichtlichen Fürträgen vnd Reden halten soll.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00039.html">26</ref></cell></row>
    <row><cell>14. Von Sollicitatorn vnd ihrer Aidtspflicht.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00041.html">28</ref></cell></row>
    <row><cell>15. Von dem Weißbotten / auch dessen <hi rend="it">Adjuncten</hi>, vnnd ihrer bayder Aidtspflicht.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00043.html">30</ref></cell></row>
    <row><cell>16. Von den ZeugsCommissarien / ihrer Ambtsverrichtung vnd Aidtspflicht.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00044.html">31</ref></cell></row>
    <row><cell>17. Von anstellung deß Rechten / vnd verschiebung desselben.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00047.html">34</ref></cell></row>
    <row><cell>18. Daß in Landts: vnd Hofrechten / vnterschiedlich / vnnd ein Tag vmb den andern solle gehandlet werden.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00048.html">35</ref></cell></row>
    <row><cell>19. Daß jeder bey seinem Gericht gelassen werden soll.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00049.html">36 </ref></cell></row>
    <row><cell>20. Von Verhör vnd Rahtschlägen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00050.html">37</ref></cell></row>
    <row><cell>21. Wie man bey dem Rechten still schafft / vnnd daß die Partheyen vnd andere ausser deß Rings stehen sollen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00050.html">37</ref></cell></row>
    <row><cell>22. Wie die Partheyen im Gericht / mit dem fürkommen befürdert werden sollen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00052.html">39</ref></cell></row>
    <row><cell>23. Von gütlichen ersuchen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00053.html">40</ref></cell></row>
    <row><cell>24. Von vnterschid der Landt: Hof: vnd Summari Rechten / bey der Schrannen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00055.html">42</ref></cell></row>
    <row><cell>25. Wie im Landtrechten zuklagen sey.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00055.html">42</ref></cell></row>
    <row><cell>26. Von Ehren Händeln.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00056.html">43</ref></cell></row>
    <row><cell>27. Von Obligationen vnd Verschreibungen / so beym Landtschaden Bundt auffgericht werden.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00056.html">43</ref></cell></row>
    <row><cell>28. Form deß Landtschaden Bundts.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00058.html">45</ref></cell></row>
    <row><cell>29. Wie in Hofrechten auff geschechne Entwehrungen zuklagen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00059.html">46</ref></cell></row>
    <row><cell>30. Wie vnd wo Gewalt Sachen / welche von der Herrn vnnd Landtleuten Diener vnd Vnterthanen: Item / von Bestandtleuten / geschehen / geklagt werden sollen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00060.html">47</ref></cell></row>
    <row><cell>31. Von Abstellung der vnbillichen Gewält vnd Entwehrungen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00063.html">50</ref></cell></row>
    <row><cell>32. Von Citation zu den Landtshauptmännischen Verhören.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00064.html">51</ref></cell></row>
    <row><cell>33. Von Ladung: vnd Fürforderungen in die Landschrannen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00065.html">52</ref></cell></row>
    <row><cell>34. Von erklärung der Ladungen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00065.html">52</ref></cell></row>
    <row><cell>35. Daß vnter Zehen Pfundt / kein Ladung zubewilligen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00066.html">53</ref></cell></row>
    <row><cell>36. In Hofrechten / das Aigenthumb nit einzumischen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00066.html">53</ref></cell></row>
    <row><cell>37. Die Gewält so auff einmal geschehen / auff einmal zuklagen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00068.html">55</ref></cell></row>
    <row><cell>38. Wie die Herrn Prälaten / sambt ihrem Kapituln oder Conuent, auch Gerhaben vnd Zechpröbst / wie auch andere Communcn: Item / die von Stätt: vnd Märckten / respectu der Landtgüter / klagen / vnnd beklagt werden mögen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00069.html">56</ref></cell></row>
    <row><cell>39. Von Gegenklagen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00070.html">57</ref></cell></row>
    <row><cell>40. Von vberantwortung der Ladungen / Fürforderungen vnd andern Gerichtlichen Schreiben.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00071.html">58</ref></cell></row>
    <row><cell>41. Von Einbringung der Schüb.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00074.html">61</ref></cell></row>
    <row><cell>42. Von den Berueffen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00074.html">61</ref></cell></row>
    <row><cell>43. Von freygestelter Persönlichen erscheinung.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00076.html">63</ref></cell></row>
    <row><cell>44. Von Gewaltsamb der Procuratorn.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00076.html">63</ref></cell></row>
    <row><cell>45. Von Bestandt vnd Caution zum Rechten.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00079.html">66</ref></cell></row>
    <row><cell>46. Ob jemandt in hangenden Rechten abstirbt.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00081.html">68</ref></cell></row>
    <row><cell>47. Von Vbergaben.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00082.html">69</ref></cell></row>
    <row><cell>48. Von Exceptionen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00083.html">70</ref></cell></row>
    <row><cell>49. Von Schermbs waigerung.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00084.html">71</ref></cell></row>
    <row><cell>50. Von Brieff waigerungen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00086.html">73</ref></cell></row>
    <row><cell>51. Von präscription oder Verjährungen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00086.html">73</ref></cell></row>
    <row><cell>52. Von Weisungen vnd Gegenweisungen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00087.html">74</ref></cell></row>
    <row><cell>53. Der Zeugen Aidt.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00092.html">79</ref></cell></row>
    <row><cell>54. Von Weisungen / welche <hi rend="it">ad perpetuam rei memoriam</hi> geschehen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00093.html">80</ref></cell></row>
    <row><cell>55. Wie die Zeugen zur Außsag zuhalten.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00094.html">81</ref></cell></row>
    <row><cell>56. Von Weisungen / so durch Brieffliche Vrkunden geschehen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00095.html">82</ref></cell></row>
    <row><cell>57. Von eröffnung der Weisungen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00096.html">83</ref></cell></row>
    <row><cell>58. Von Einreden / auff die abgeführte Weisungen.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00096.html">83</ref></cell></row>
<row><cell>59. Von Gerichtlichen Ayden.</cell> <cell><ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00097.html">84</ref></cell></row>
<row><cell>60. Von Klag fallen lassen.</cell><cell><ref target=""> 85</ref></cell></row> 
 <row><cell>61. Von willkürlichen Rechtsführungen.</cell><cell><ref target=""> 85</ref></cell></row> 
<row><cell>62. Von Behöbnussen / vnd derselben Verjährungen.</cell><cell><ref target="">86</ref></cell></row> 
<row><cell>63. Von Dingen vnd Appelliren.</cell><cell><ref target=""> 86</ref></cell></row> 
<row><cell>64. Von Reuisionen.</cell><cell><ref target=""> 91</ref></cell></row>
<row><cell>65. Von Restitution in Integrum.</cell><cell><ref target="">94</ref></cell></row> 
<row><cell>66. Von Expensen vnd Schäden / so einer Behabt oder Entbricht.</cell><cell><ref target="">98</ref></cell></row> 
<row><cell>67. Von Ansatz vnd Execution deß Weißbottens.</cell><cell><ref target="">100</ref></cell></row> 
<row><cell>68. Von Execution so auff Compasschreiben / anderer Gerichten beschehen.</cell><cell><ref target="">103</ref></cell></row> 
<row><cell>69. Von Anbott / Schätzung vnnd Schermbrieffen / der angesetzten Güter.</cell><cell><ref target=""> 106</ref></cell></row> 
<row><cell>70. Von Gebottsbrieffen / so mit peenfall außgehen.</cell><cell><ref target="">108</ref></cell></row> 
<row><cell>71. Von Berueff / Brieff / Sigel vnd Pettschafft.</cell><cell><ref target="">108</ref></cell></row> 
<row><cell>72. Von Meldtbrieffen.</cell><cell><ref target=""> 109</ref></cell></row> 
<row><cell>73. Von Berueff: vnd Empfahung der Lehen.</cell><cell><ref target=""> 109</ref></cell></row> 
<row><cell>74. Von Erklärung diser gantzen Gerichtsordnung.</cell><cell><ref target="">110</ref></cell></row> 
</table>
-->
      <pb facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00013.html" n="1"/>
      <div xml:id="NA.1">
        <head>[A.1] Von vnderschidlichen Gerichts Instantzen deß Fürstenthumbs Steyr / vnd
                    was bey jedweder / für Sachen aigentlich tractiert zuwerden pflegen. <lb/> Der
                    Erste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.1.1">
          <head>[A.1.1]</head>

          <p>DAmit anfangs alle die Jenige die in fürfallenden Strittigkeiten oder
                        Beschwerungen / zu der <hi
              rend="it">Iustitia</hi> zufliehen / die
                        erörterung angedeuter strittigkaiten zusuchen für nothwendig ermessen /
                        wissenschafft vnd nachrichtung haben / wohin ein jede Sachen / so wol nach
                        dem Stand der Personen / als art vnd aigenschafft der Sachen / gehörig seye
                        / vnd wo ihme die <hi
              rend="it">Iustitia</hi> vnnd Rechtliche mittel sollen
                        vnnd mögen erthailt werden / So ist gleich im Eingang diser GerichtsOrdnung
                        / diser erste Artickel von den vnterschidlichen Gerichtlichen <hi rend="it">Instantien</hi> dises Hertzogthum[m]s Steyr / hieher zusetzen für
                        nothwendig erachtet worden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.2">
          <head>[A.1.2]</head>

          <p>Die Erste / höchste / vnd nachgesetzte Instantz / ist die löblich I: O:
                        Regierung / dahin die <hi
              rend="it">appellationes</hi> von allen andern
                        Tribunalien deuoluiert / bey deren auch die Stätt vnd Märckt fürgenommen
                        werden / vor welchen der Fürstliche Cammer Procurator zu compariren / auch
                            <hi
              rend="it">actiuè</hi> vnd <hi rend="it">passiuè</hi> recht zunehmen
                        vnd zugeben schuldig ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.3">
          <head>[A.1.3]</head>

          <p>Die Ander / ist die Landtshauptmanschafft / bey welcher vber der Herrn vnd
                        Landtleuthen verbrechen erkennt würdet / dahin auch die <hi
              rend="it">actiones</hi> deß Adels / so nit Landtleuth seyn / (außgenommen deren
                        Sachen / so von Gülten herrüren / mit welchen sie vor der Landtschrannen
                        recht nemen vnd geben müssen) deßgleichen der Vnterthanen Klagen wider ihre
                        GrundtObrigkeiten <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00014.html" n="2"/> / Item der Diener Beschwärungen wider ihre Herrschafften /
                        zuentschaiden : So wol daselbst der Herrn vnd Landtleuth / auch Geadelten
                        Personen / Gerhaben zuordnen / volgents deren Raittungen auffzunemmen vnd zu
                        Justificiren seyen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.4">
          <head>[A.1.4]</head>

          <p>Die Dritte Instantz / ist das Schrannengericht / welches der Herr
                        Landtshauptman selbsten / oder an dessen statt der Landtsverweser / mit
                        seinen zugeordenten Geschwornen <hi
              rend="it">Assessorn</hi> vnnd
                        angehörigen GerichtsPersonen / besitzet / darinnen würdet im Landtrechten /
                        von denen Materien / so Gründt / Böden / Brieff vnd Sigl / vnnd thails
                        Persönliche Sprüch / auch thails Schulden / Injurien / vnnd andere Sachen
                        betreffendt / gehandlet / In SummariRechten aber / würdet allein von
                        Schuldtbrieffen vnd andern / bey dem Landtschaden Bundt / bekräfftigten
                        Contracten / tractiert / vnd dann ferrer bey dem Hoffrechten werden klagt /
                        allerley Gewäldt / entwehrungen / ligender Güter / <hi
              rend="it">Spolia</hi>, vnd <hi rend="it">reales Iniuriae</hi>.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.5">
          <head>[A.1.5]</head>
          <p>Bey dem VitzdombAmpt / als der Vierdten Instantz / werden der Pfandtschaffter
                        / Kauffer auff widerkauff / vntereinander fürkommenden strittigkaiten / wie
                        auch da ein Aigenthumber zu einem Pfandtschaffter zusprechen / dan[n] / so
                        ein Pfandtvnderthan / wider den Pfandtschillinger zuklagen / abgehandlet /
                        vnd erörtert.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.6">
          <head>[A.1.6]</head>

          <p>Für das Fünffte / haben vor gedachter Landtshauptmanschafft / vnnd
                        Vitzdombambt / <hi
              rend="it">coniunctim</hi> oder samentlich die jenigen <hi rend="it">actiones</hi> ihren lauff / wann ein Pfandtschaffter wider
                        einen Landtman oder Adelsperson in sachen den Pfandtschilling betreffent
                        zuklagen hat.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.7">
          <head>[A.1.7]</head>

          <p>Die Sechste Instantz / ist das Kellergericht / vor welchem die jenige
                        strittigkeiten ventiliert werden / welche Bergkrecht / Weingärten / vnd
                        dergleichen betreffen / vnd vor der BergkObrigkait / als erster ordenlicher
                        vnd vnwidersprechlicher Instantz / nit völlig / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00015.html" n="3"/>
            <hi rend="it">determinirt</hi> oder erörtert werden / in welchem dann <hi rend="it">pro certa judicandi norma</hi>, ein besonders Bergkbüchl /
                        noch vor disem publicirt worden / vnd nach demselben geurthailt wirdt.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.8">
          <head>[A.1.8]</head>
          <p>Dann so haben am Sibenden die Grundtherrschafften ihr <hi
              rend="it">Iurisdiction</hi> vber ihre aigne Vnterthanen vnd Diener / wo sie die
                        Grundtherrschafften selbst nit wider dieselbige Vnterthanen vnd Diener /
                        oder die Herrschafften mit vnd neben ihnen Vnterthanen oder Dienern
                        Interessiert seyn / daruon die <hi rend="it">appellation</hi> für die
                        Landtshauptmanschafft deuoluiert würdet.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.9">
          <head>[A.1.9]</head>
          <p>In gleichen vnd für das Achte / haben auch die Stätt vnnd Märckt / in den
                        jenigen Sachen zu Vrthailen / welche ihre Mitburger / vnd Inwohner / auch
                        Außlender / so nit vom Adel seyn / auch die in ihren Burgkfriden ligende /
                        vnnd ihnen Dienstbare Gründt betreffen thun.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.10">
          <head>[A.1.10]</head>
          <p>Schließlichen vnd Zum Neundten / haben die Geist: vnd Weltlichen Lehensherrn
                        / ihr Lehenrecht / vor welchem die Lehensstrittigkeiten wie von altem
                        herkommen / erörtert werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.2">
        <head>[A.2] Vom Herrn Landtshauptman vnd Herrn Landtsverweser / vnd deren baider
                    Aidtspflicht.<lb/> Der Ander Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.2.1">
          <head>[A.2.1]</head>

          <p>DEr Herr Landshauptman vnd Herr Landtsverweser / sollen sich in ihrem Ampt /
                        zu erhaltung deß Herrn vnd Landtsfürstens : vnd deß Gerichts Hochheit vnd
                        Reputation / gebürlich vnd gegen mennigklich vnverweißlich verhalten /
                        sonderlich aber darob seyn / damit darwider auch einer Ersamen Landtschafft
                        / wol erlangten Freyheiten / löblichen Gebräuchen vnd alten Gewonheiten /
                        nichts entgegen / sondern <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00016.html" n="4"/> nachvolgender GerichtsOrdnung gemäß / gehandlet vnd fürgenommen
                        / auch ein gleiches Gericht / dem Armen als dem Reichen / vnd dem Reichen
                        als dem Armen /gehalten werde / inmassen dann derwegen das vertrawen in sie
                        von Irer Röm: Käys: Mayest: vnd einer Ersamen Landtschafft / gestellt würdet
                        / vn[d] solches folgendte ihre Aidtspflicht mit mehrerm vermögen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.2">
          <head>[A.2.2]</head>
          <p>Der Herr Landtshauptman / soll auch / wo er es anders ohne verhinderung
                        anderer seiner Amptshandlungen / thun kan / das Recht selbst besitzen / vnd
                        souil müglich befürdern.</p>
          <p>Vnd dieweil der Herr Landtshauptman vnd Landtsverweser / bißhero im Rechten
                        kein stimb / sondern allein die vmbfrag gehabt haben / soll es nochmahlen
                        dabey bleiben / jedoch da sie befinden / das etwo wider die Ordnung deß
                        Rechtens / gehandlet werden wolte / oder durch die Beysitzer in Sachen
                        geirret / darauff sie dann fleissig achtung haben sollen / so soll ihnen
                        zugelassen seyn / deßwegen ihren Bericht vnd gutbeduncken zugeben.</p>

          <p>Vnd ob wol bißhero in den Landt: vnd Summari Rechten / gebräuchig gewesen /
                        daß von dem Herrn Landtsverweser / einer vnter denen Beysitzern rechtens
                        gefragt / auff dessen Außspruch allein / vnd nicht nach denen <hi rend="it">maioribus</hi>, das Vrthel gefellt worden / Dieweil aber solches
                        allerhandt vngelegenheit / so wol bey den Richtern als Partheyen /
                        verursacht / auch bey andern wolgeordenten Gerichten nicht gebräuchig / so
                        solle derwegen solches hinfüran abgestellt / vnd jedesmals / nach der
                        mehrern stimb / durch den Herrn Landtshauptman oder Landtsverwesern /
                        inmassen bey dem Hoffrecht beschicht / geurthailt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.3">
          <head>[A.2.3]</head>

          <p>Vnd da Sachen fürfielen / welche den Herrn Landtshauptman selbst / wann er
                        säß / mit Klag oder Antwort berüerten / oder er darinn mit Raht / That / vnd
                        Blutsfreundtschafft oder gar nahendter Schwagerschafft / den Partheyen oder
                        Sachen / dermassen <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00017.html" n="5"/> daß ihme darbey zusitzen nit gebürte / verwahnt were / dauon
                        solle er jederzeit abtretten / vnd in denselben handlungen / der Herr
                        Landtsverweser Richter sein / Gleicherweiß solle auch der Herr
                        Landtsverweser so ihme ein Sach obgehörtermassen belangte / abtretten / vnd
                        in derselben der Herr Landtshauptman sitzen / da aber einer oder der ander /
                        fürgefallner ehehafften halben / nicht selbst sitzen köndte / alsdann mag er
                        / einen Beysitzer / so bayden thailen vnuerdächtlich / zu einem Richter
                        ordnen / vnnd demselben den Gerichtsstab zuestellen / inmassen dann solches
                        von alters herkommen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.4">
          <head>[A.2.4] Deß Herrn Landtshauptmans Aidtspflicht / die er einer Ersamen
                        Landtschafft thun muß.</head>
          <p>Ich N: Landtshauptman in Steyr / gelob vnnd schwör / daß ich gemaine
                        Landtschafft in Steyr / sament: vnnd sonderlich / den Armen als den Reichen
                        / vnnd den Reichen als den Armen / bey allen ihren Landtsfreyheiten /
                        Herkommen / Landtsrechten vnnd Gebräuchen / nach allem meinem höchsten
                        vermögen / will helffen handthaben vnd befürdern / auch niemandt darwider
                        dringen noch beschwären lassen / daß ich auch selbst nit darwider thun /
                        noch jemandt hierüber dringen noch beschwären wölle / sondern alles das thun
                        / daß einem Landtshauptman von alters gebürt hat / Alles trewlich vnd
                        vngefährlich / vnd darinn nicht ansehen / weder Müeht / Gab / Gunst /
                        Freundtschafft noch Feindtschafft / in keinerley weiß noch weeg / Als mir
                        Gott helff vnd das heilig Euangelium.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.5">
          <head>[A.2.5] Deß Herrn Landtsverwesers Aidtspflicht.</head>

          <p>ICh N: Landtsverweser in Steyr / gelob vn[d] schwör / dem Herrn N:
                        Landtshauptman in Steyr / an statt vnd in <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00018.html" n="6"/> Name[n] deß Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten vn[d]
                        Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden deß Andern
                        erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königs /
                        Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Steyr / etc.Vnsers
                        allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürsten / etc. Auch gemainer Landtschafft
                        in Steyr / daß ich das Landt: vnd Hoffrecht / wie recht vnd von alter
                        herkommen / besitzen / das Recht befürdern / dasselbe dem Armen als dem
                        Reichen / vnd dem Reichen als dem Armen / ergehen lassen / vnd darinnen
                        weder Müeht / Gab / Gunst /Freundt: noch Feindtschafft ansehen / darzu ein
                        Ersame Landtschafft bey ihren Freyheiten / alten Herkommen vnd Gebräuchen /
                        souil mir auffs höchst vermöglich ist / trewlich handthaben / auch das Recht
                        ohne genuegsamb / auch sonderbare erhöbliche vrsachen nicht auffschieben /
                        oder auffhöben will / inmassen ich zuthun schuldig / Als war mir Gott helff
                        / vnd das heilig Evangelium.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.3">
        <head>[A.3] Vom angesetzten Landtshauptman. <lb/>Der dritte Artickel.</head>

        <p>Demnach auch je zu zeiten / in abwesen deß Herrn Landtshauptmans / die Verwaltung
                    der Landtshauptmanschafft offtmals verändert würdet / dardurch dann mit so
                    vielfältiger veränderung / den Partheyen auß vrsachen / das ihnen die
                    vorgehenden Handlungen nicht bewust seyn kön[n]en / allerley beschwärung: vnd
                    verwirrungen erwachsen / weil aber von alter hero gewest / da ein Herr
                    Landtshauptman / seiner ehehafften nach / verraisen / oder abwesig sein müssen /
                    das ihne als offt der Herr Landtsverweser in seinem abwesen / vertretten / So
                    wöllen Ihr Kays: Mayest: daß dises hinfüro also geschehe / hiemit genedigist
                    verordnet haben / oder da jeder Herr Landtsverweser seiner ehehafften halber /
                    den Herrn Landtshauptman in seinem abwesen / nicht jederzeit vertretten köndte /
                    daß doch die Verwaltung mit einem Erbarn verständigen Landtman (welcher dem
                    Herrn Landtshauptman oder Herrn <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00019.html" n="7"/> Landtsverweser / von welchem er die Verwaltung der
                    Landtshauptmanschafft empfahen wirdt / wegen getrewer verwaltung deß Ampts /
                    anzugeloben in allweg schuldig vnd verbunden sein solle) vnd der Verwaltung /
                    biß zu deß Herrn Landtshauptmans oder Herrn Landtsverwesers ankunfft / mit
                    stättem anwesen beywohne / ersetzt werde.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.4">
        <head>[A.4] Von den zugeordenten Beysitzern / deren Qualiteten / Zahl / Ampt vnd
                    Aidtspflicht.<lb/> Der vierdte Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.4.1">
          <head>[A.4.1]</head>

          <p>Nachdeme bißhero / nicht die wenigiste verhindernuß deß Rechtens / an denen
                        Beysitzern erschienen / also daß man wegen mangel derselben / im Rechten
                        nicht allein nichts fruchtbarliches handlen mögen / sondern zu mehrmahlen
                        diser vrsachen willen / dasselbe / zu mercklicher der Partheyen nachthail
                        vnd beschwärung / auffhöben müssen / dardurch dann das gantze wesen / in
                        einen solchen mißbrauch vnd vnordnung gerahten / daß nunmehr mennigklich
                        sich darinn gebrauchen zulassen / ein abscheuch getragen / Dieweil aber /
                        das Beysitzer Ampt / das nächste nach dem Herrn Landtshauptman vn[d] Herrn
                        Landtsverweser / auch an ihme selbst ansehenlich / vnd daran einem
                        Regierenden Landtsfürsten / vn[d] einer Ersamen Landtschafft / auch der
                        allgemainen Wolfahrt / sehr hoch: vnd viel gelegen ist / dahero die
                        vnvermeydliche notturfft erfordert / zuverhüetung ob vermelter mißbräuch vnd
                        vnordnungen / das Gericht mit Gottsförchtigen / ansehenlichen / stattlichen
                        vn[d] verständigen Landtleuthen vnd Beysitzern / nottürfftigklich zubesetzen
                        / damit das Recht vnd die <hi
              rend="it">Iustitia</hi> diser vrsach willen /
                        nicht dermassen wie bißhero beschehen / verhindert / sondern souil müglich /
                        nach dem ernstlichen willen vnd befelch Gottes / vor allen dingen schleinig
                        befürdert werde / solchem nach / sollen nun hinfüran / Zehen ansehenliche
                        Landtleuth / sie seyn verheyraht oder nicht / welche eines <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00020.html" n="8"/> Vnverleimbden Erbaren Lebens vnd Wandels / auch guten Verstandts
                        / vnd auffs wenigist fünff vnd zwaintzig Jahr alt sein / zu Beysitzern
                        bestellt vnd fürgenommen werden / deren jeder solle am Sontag abendts / vor
                        dem Rechten zeitlichen hieher gehn Grätz ankommen / vnd am folgenden Montag
                        frühe / in sein Beysitzer Ampt tretten / vnd demselben biß zu vollendung
                        eines jeden Rechtens / mit haltung der gesetzten stunden / wie sich gebürt /
                        fleissig beywohnen / vnnd zu der bestimpten Stundt / für sich selbst /
                        stracks ohne alles ruffen vnnd vermahnen / in die Schrannen an sein Ort
                        setzen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.2">
          <head>[A.4.2]</head>
          <p>Wo sich aber einer / so durch die Herrn vnd Landtleuth / zu solchem Beysitzer
                        Ampt / für tauglich erkennt / vnd fürgenommen worden / darzu zugebrauchen
                        verwidern oder entschuldigen wolte / so soll doch von ihme durchauß kein
                        entschuldigung / welche nit für genuegsamb vnd erhöblich befunden /
                        angenommen / sonder ihme aufferlegt werden / daß er dem geliebten
                        Vatterlandt vnd gemainer Wolfahrt zu gutem / sich auffs wenigist ein Jahr
                        lang / als ein getrewes Mitglied gebrauchen lasse / vnd sein gehorsamb
                        laiste / da aber je nach außgang desselben Jahrs / eines oder deß andern
                        gelegenheit nit wäre / lenger dabey zuverharren / so soll er solches dem
                        Herrn Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser zeitlich auffkündigen / die
                        sollen alsdann dasselb den Herrn vnd Landtleuthen / in einem gemainen
                        Landtag / oder im fall selbiger zeit / so gleich keiner gehalten / in einem
                        Hoffthäding / oder sonsten vnter einer stattlichen zusammenkunfft vnd guter
                        anzahl der Herrn vnd Landtleuth / fürbringen / damit sein Platz desto
                        füglicher mit einem andern tauglichen Landtman ersetzt werde. </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.3">
          <head>[A.4.3]</head>

          <p>Disen Beysitzern / sol jedem Dreyhundert Pfundt Pfenning / ein gantzes Jahr /
                        zur Besoldung / zu Quattember zeiten / von einer Er: La: gegeben werden. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00021.html"
              n="9"/> Wo aber ein Beysitzer / ein: oder mehr Tag / vom Rechten /
                        ausser Gottes gewalt / vnd sondere erhöbliche ehehafften / vnd ohne erlangte
                        erlaubnuß / außbliebe / vnd dem Rechten nicht beywohnen thete / so soll
                        darauff der Herr Landtshauptman vnd Landtsverweser achtung geben / solches
                        den Schrannenschreiber verzaichnen lassen / vnd demselben außbleibenden /
                        alsdann sein Besoldung / von solchen außbleibenden vnd versaumbten tägen /
                        als viel sich dieselbe <hi rend="it">pro rato</hi> zuraiten belauffen würdet
                        / abgezogen / vnd dem jenigen so auß erforderung deß Herrn Landtshauptmans
                        oder Landtsverwesers / an deß außbleibenden statt / dem Rechten abzuwarten
                        verordnet wurde / gegeben werden / auch ihme Herrn Landtshauptman vnd
                        Landtsverweser / alles ernsts vnd bey ihren Pflichten / obligen vnd hiemit
                        einbunden seyn / disem allem ohne ainiges ansehen / also würcklichen
                        zugeleben vnd nachzukommen / solches auch den Herrn Verordenten anzaigen
                        zulassen / damit sie sich in außzahlungen der Herrn Beysitzer Besoldung /
                        hernacher zurichten: vnd darüber die Rahtschläg an den Einnehmer zufertigen
                        wissen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.4">
          <head>[A.4.4]</head>
          <p>Gleichsfals auch / da ein Beysitzer seine gesetzte Stundt zum Rechten / nicht
                        hielte / sondern muhtwillig vnd fürsetzlich versaumbte / soll derselbig als
                        offt solches beschicht / vmb ein Cronen in Golt / den Armen Leuthen ins
                        Spittal zugeben / gestrafft / vnd stracks von ihme durch den Herrn
                        Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser abgefordert werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.5">
          <head>[A.4.5]</head>
          <p>Vnd damit das Gericht / vmb souil desto stattlicher mit Beysitzern ersetzt
                        werde / so sollen auß den Herrn verordenten / wo sie alle fünff beyeinander
                        / (darauff sie dann fürnemblich achtung geben sollen / daß keiner ohne
                        sondere ehehafften vom Rechten außbleibe) zween oder auffs wenigiste einer /
                        jederzeit das Recht helffen besitzen / vnd demselben beyzuwohnen schuldig
                        seyn / deme oder denselben / jedesmahls ihre besondere Ehrnstellen vnd
                        Session / nemblichen / die bey denen Landtagen / die Herrn Prälaten
                        einzunehmen pflegen / eingegeben werden sollen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.6">
          <p>
            <pb facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00022.html"
              n="10"/> Wo aber der Handel wichtig / vnd sonderlich da es ein oder die
                        ander Parthey begehrte / das vber die vorbestimbte Ordinari Beysitzer / noch
                        mehr Landtleuth darzu gefordert werden / so solle der Herr Landtshauptman
                        oder Herr Landtsverweser / einen jeden der Sachen oder Parthey vnverwahnten
                        vnd nach Inhalt dises Artickels / <hi rend="it">qualificirten Landtman</hi>
                        zum Rechten wie vor alters herkommen / erfordern.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.7">
          <head>[A.4.7]</head>
          <p>Demnach aber die erfahrnuß vnd das werck selbsten ein zeithero mit gebracht /
                        daß die Partheyen wegen abwesenheit der Beysitzer / wie auch mangel
                        tauglicher Landtleuth / vilmehr auß genöttigter als freyer willkür /
                        zuegeben vnd beschehen lassen müssen / daß die Beysitzer in geringer anzahl
                        / ja wol je weilen / deren nur drey oder vier / in ihren Sachen gesessen vnd
                        gerichtet / welches dann den Rechtenden Partheyen / anderst nit / als
                        mercklich hart fallen kan / so solle derwegen Herr Landtshauptman / vnd Herr
                        Landtsverweser ernstlich vnd vnnachlässig darob sein / auff dass das Gericht
                        obverordenter massen / so wol mit denen Ordinari Beysitzern / als auch denen
                        / so sie auff bestimpte fäll / an der abwesenden statt / zubenennen vnd
                        zusetzen haben / souil möglich ersetzt / vnd den besagten beschwärden
                        dardurch abgeholffen werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.8">
          <head>[A.4.8]</head>
          <p>Vnd welchen Landtman der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / jetzt
                        gemelter massen an das Recht sitzen haist / derselb soll von stundan
                        gehorsamb laisten / thet er das nicht / so soll man ihme in einem halben
                        Jahr darnach / nicht richten / aber wider ihne solle man mennigklich recht
                        ergehen lassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.9">
          <head>[A.4.9]</head>

          <p>Vnd damit auch die Herrn Beysitzer / vmb souil desto fleissige vnd
                        stattlicher auff der Partheyen fürtrag mercken / dieselben fassen / vnnd in
                        der Gedächtnuß erhalten mögen / so sollen sie ihre Tisch oder Tafeln wie es
                        die gelegenheit vermag / haben / vnnd der Parthey fürtrag / souil die
                        notturfft erfordert / fleissig verzaichnen vnd Protokolliren / doch sollen
                        sie nicht ihre aigne oder andere <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00023.html" n="11"/> Sachen / bey Gericht / mit Schreiben an der Tafel verrichten /
                        oder einmischen / sondern auff der Partheyen fürtrag / wie obstehet / mit
                        allem fleiß achtung geben / damit sie vmb souil desto gewisser auff das / so
                        fürkommen vrthailen vnd richten können / welche ihre Verzaichnussen vnd
                        Protocol bey Gericht verbleiben sollen / damit wo ein Sachen zur Appellation
                        kommen thet / vnnd sich die Procuratores der Dignusschrifften nit
                        vergleichen / vnnd etwo mehrers / als im Gericht fürkommen / einbringen
                        wolten / oder sonsten andere irrungen fürfielen / dieselben gegen deß
                        Schrannenschreibers Protocol conferiert vnnd vmb souil mehr notturfftiger
                        Bericht genommen / auch alßdann auff die fürgefalnen irrungen / gebürliche
                        entschaidung gethan möge werden / doch solle der Herr Landtshauptman / oder
                        Herr Landtsverweser / vnd der Schrannenschreiber / auch ihren besondern
                        Tisch haben / vnd also von den Beysitzern abgesondert sitzen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.10">
          <head>[A.4.10]</head>
          <p>Es solle auch hinfüro kein bestelter Beysitzer / von leichter vrsach oder
                        entschuldigung willen / vnnd aigentlich ohne sondere grosse merckliche
                        ehehafften / von dem Rechten nicht aussen bleiben / auch ausser grosser
                        wissentlicher fürfallender Vrsach / ohne erlaubnuß deß Herrn Landtshauptmans
                        / oder Herrn Verwesers / dauon nit verraisen / wo aber einer auß ehehafften
                        Vrsachen dem Rechten nicht beywohnen köndte / soll er solches dem Herrn
                        Landtshauptman / oder in abwesen dessen Verwaltern / zeitlich zuschreiben
                        vnd erinnern / damit sie sich darnach zurichten / vnd einen andern Landtman
                        darzu zuverordnen wissen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.11">
          <head>[A.4.11]</head>

          <p>Es soll auch ein jeder Beysitzer / deme so vor sein geurthailt hat oder
                        gefragt worden / vnd ihme sein Mainung vnnd Vrthail für billich vnd
                        rechtlich angesehen / mit wenigen Worten beyfallen / vnd sich aller
                        vnnothwendigen außführungen / zu verlengerung deß Gerichts / sonderlich da
                        er keiner andern oder besondern mainung / enthalten / da sich aber jemand
                        ainiger langer außführung vn[d] Reden gebrauchen wolte / so der Sachen nit
                        dienstlich / auch <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00024.html" n="12"/> sonsten keiner andern mainung were / so mag solches der Herr
                        Landshauptmann oder Herr Landtsverweser / bey ihme mit gebür vnd
                        beschaidenheit abstellen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.12">
          <head>[A.4.12]</head>
          <p>Jetzt wolgedachter Herr Landtshauptman vnd Herr Landtsverweser / sampt den
                        Beysitzern / sollen auch in allweg dahin gedacht seyn / daß sie den
                        Partheyen / ehe sie fürkommen / die güte fürschlagen / vnd müglichen fleiß
                        fürwenden / wie sie ihre strittigkeit gütlich vergleichen / damit ihnen auß
                        den langwürigen Rechten vnd schweren Vnkosten / geholffen / auch vnter den
                        Landtleuten / souil müglich guter fried vnd ainigkeit erhalten / vnnd allem
                        Vnwillen gestewert werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.13">
          <head>[A.4.13]</head>
          <p>Wo aber einer oder mehr / ainiger Parthey / dermassen mit nahender
                        Blutsfreundtschafft vnd Schwagerschafft / Rathschlägen oder sonst andern
                        vmbständen verwohnt vnd zugethan were / wie sie sich dann alles Rathgebens
                        darinnen sie Richter seyn / gäntzlichen enthalten / auch verschwigen / vnnd
                        die Rathschläg so bey Gericht ergehen / nicht offenbaren sollen / oder ihne
                        die Sach selbst antreffen / dardurch er billicher weiß in derselben Sachen
                        nicht sitzen kundt / so würdet sich ein jeder hierinn der Erbarkeit vnd
                        seinem Gewissen gemäß / zuuerhalten / vnd selbst auffzustehen wissen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.14">
          <head>[A.4.14]</head>
          <p>Wie dann auch denen Partheyen gleichesfalls verbotten sein solle / in ihren
                        Rechtssachen / mit den geordneten Beysitzern vnd GerichtsPersonen /
                        verdächtiger weiß sich zu vnterreden / zu Causiren / oder iechtes mit ihnen
                        zu ihrem vortel zu Practiciren vnd zu Informiren / viel weniger / wie es
                        bißhero von etlichen / nit ohne sondern verdacht beschehen / zubegehren
                        disen oder jenen Landtmann / seines gefallens in die Schrannen
                        zufordern.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.15">
          <head>[A.4.15]</head>

          <p>Vnnd damit die Herrn Beysitzer ihres Ambts vnd verrichtung / desto frischere
                        Gedächtnuß / vnd was ihnen obgelegen / in <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00025.html" n="13"/> schuldiger obacht halten / so sollen sie jederzeit in anfang
                        deß Rechtens / mit verlesung diß hieobgesetzten Articuls ihres gelaisten
                        Juraments vnd Aidtspflichten / offentlich vor der Schrannen erinnert
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.16">
          <head>[A.4.16]</head>
          <p>Was aber die andern Landtleuth / so etwo vom Herrn Landtshauptman vnd Herrn
                        Verweser zum Rechten erfordert werden / antrifft / dieselben sollen /
                        gleichwol an den Gerichtsstab zuuergreiffen vnd anzugeloben / nicht: aber
                        sonsten wol bey ihren Adelichen Ehren / glauben vnd trawen / ihren besten
                        Verstandt vnd Gewissen nach / ohne ainiges ansehen der Personen /
                        allermassen / sie an dem Gerichtsstab an Aidtsstatt vergriffen hetten /
                        zuerkennen vnd zuvrthailen schuldig seyn.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.5">
        <head>[A.5] Der Herrn Beysitzer Aidtspflicht. Der fünffte Artickel.</head>

        <p>Ich N: gelob vnd schwöre / dem Herrn N: Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser
                    in Steyr / an statt deß Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten auch
                    Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden deß Andern /
                    erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königs / Ertzhertzogen
                    zu Oesterreich / etc. Meines allergnedigisten Herrn vnd Landtsfürstens / auch
                    gemainer Landtschafft in Steyr / daß ich als ein angenomber vnd verordenter
                    Beysitzer / meinem Gewissen: vnd besten Verstandt nach / ohne alles ansehen der
                    Personen / vrtheln vnd erkennen / vnd den Reichen als den Armen / vnd den Armen
                    als den Reichen / auff das / so im Gericht fürkombt / ein gleiches Recht ergehen
                    lassen / auch keiner Parthey in der Sachen / wider die ander / rathen / die
                    Gerichtlichen Rahtschläg verschweigen vnd niemandt eröffnen / auch keiner
                    Parthey mehrer als der andern wider die gebür zuelegen / oder anhengig sein /
                    vnd in solchem allem nit ansehen / weder Müeht / Gab / Schancknuß / Gunst / <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00026.html" n="14"/> Freundtschafft noch Feindtschafft / noch jechtes anders / in
                    keinerley weiß / sondern alles deß handlen wölle / was einem ehrlichen getrewen
                    Landtman vnd Beysitzer zustehet / vnd von alters herkommen ist / auch solches
                    vor Gott am Jüngsten Gericht / verantworten soll vnd muß / Als war mir Gott
                    helff vnd das heilig Euangelium.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.6">
        <head>[A.6] Von aufforderung vnd verdächtigkeit / der Herrn Beysitzer. Der sechste
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.6.1">
          <head>[A.6.1]</head>
          <p>Und nach dem bißhero im Rechten / offtmals die Beysitzer / durch etlich
                        Partheyen / etwo vilmehr / auß tragender Hitz / dann genuegsamb gegründter
                        Vrsachen / für verdächtlich angefochten / vnd auß dem Ring auffgefordert
                        worden / daß dann nicht allein ihnen Beysitzern / sondern auch dem Gericht
                        selbst / schimpflich vnd verklienerlich / auch den Rechten vnd Partheyen ein
                        verlengerung ist / so sollen nun hinfüro dergleichen vngnuegsame muhtwillige
                        aufforderungen gäntzlich abgestelt / vnd kein Beysitzer / es seyen dann
                        genuegsame Vrsachen verhanden / auffzufordern oder ichtes derhalben
                        zuvermelden / gestattet werden / Da aber je ein Parthey / jemandt derwegen
                        Sprüch nicht erlassen vnd genuegsame vrsachen der verdächtigkeit
                        fürzubringen hette / solle derselben die auffforderung nicht verbotten sein
                        / doch daß dieselb Parthey stracks die vrsachen / seiner verdächtigkeit
                        außführe / darüber dann alßbaldt erkennt / vnd was recht ist / ergehen
                        solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.2">
          <head>[A.6.2]</head>

          <p>Gleicherweiß soll es dißfalls / mit dem Herrn Landtshauptman vnd Herrn
                        Landtsverweser / da sich jemandt wider sie ainiger verdächtligkeit beschwärn
                        / oder aufffordern wolte / allerdings gehalten vnd verstanden werden. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00028.html" n="15"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.7">
        <head>[A.7] Vom Landtschrannen Schreiber / vnd seiner Aidtspflicht. Der sibende
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.7.1">
          <head>[A.7.1]</head>

          <p>Der Schrannenschreiber / soll seinem Ampt / mit vleissiger versorgung / aller
                        Acten vnd Briefflichen Vrkunden / so zu Gericht eingelegt werden / vorstehen
                        / vnd den Partheyen so vor disem Gericht zu handlen haben / förderliche <hi rend="it">Expedition</hi> mit aller beschaidenhait vnd gutem glimpffen /
                        für sich selbst / vnd durch seine Cantzley Personen eruolgen lassen / die
                        Partheyen an ihrem Rechten / souil an ihme sein wirdt / nicht verkürtzen /
                        oder verabsaumen / auch derselben Acta vnd Brieffliche Vrkunden in
                        vleissiger verwahrung vnd gehaimb haben / darzu sich auch / tauglicher guter
                        Schreiber befleissen / wie solches sein nachfolgende Aidtspflicht / mit
                        mehrerm mit sich bringt.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7.2">
          <head>[A.7.2] Deß Landtschrannen Schreibers Aidtspflicht.</head>

          <p>Ich N: gelob vnd schwör / daß ich dem Herrn N: Landtshauptman in Steyr / an
                        statt deß Allerdurchleuchtigisten Großmechtigisten vnd Vnüberwindtlichisten
                        Fürstens vnd Herrns / Herrns Ferdinanden deß Andern / erwöhlten Römischen
                        Kaysers / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königs / Ertzhertzogens zu Oesterreich
                        / Hertzogens zu Steyr / etc. Vnsers allergenedigisten Herrn vnd
                        Landtsfürstens / auch dem Herrn Landtsverweser / darzu einer Ersamen
                        Landtschafft / mit solchem Schrannenschreiber Ampt / jederzeit getrew vnd
                        gehorsamb sein / demselben mit schreiben vnd andern / meinem besten
                        verstehen nach / fleissig vnd getrewlich außwarten / die Partheyen dem Armen
                        als dem Reichen / vnd dem Reichen als dem Armen / mit den Zeugbrieffen vnd
                        Abschieden befürdern / auch die Rahtschläg so vor Gericht / vnd den Herrn
                        vnd Landtleuthen / vnd Beysitzern / in solchen Landts vnd Hoffrechten <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00028.html" n="16"/> beschehen / Gleichsfals auch die Briefflichen Vrkunden / vnd
                        andere der Partheyen eingebrachte Schrifften / in guter gehaimb vnd
                        fleissiger Verwahrung halten / niemandts offenbahren / darzu keiner Parthey
                        wider die ander rahten / noch von ainigem Vrthel vnd Abschied / darzu
                        Briefflichen Vrkunden / so in dem Rechten ergehen / vnd eingebracht werden /
                        Copeyen vnd Abschrifften wider alt herkommen / vnd wo derohalben die
                        Partheyen strittig seyn / ohne erlaubnuß vnd erkandtnuß deß Gerichts / nicht
                        geben noch zustellen / vnd in solchen allem nicht ansehen / weder Müeht /
                        Gab / Schanckung / Gunst / Freundtschafft / Feindtschafft noch iechtes
                        anders / in keinerley weiß / sondern daß alles handlen soll / vnd will / daß
                        einem getrewen Diener vnd Schrannenschreiber zustehet / vnd von alters
                        herkommen / ohne arglist vnd gefähr / Als mir Gott helff vnd sein heiliges
                        Evangelium.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.8">
        <head>[A.8] Deß Schrannenschreibers Cantzley Tax. Der achte Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.8.1">
          <head>[A.8.1]</head>
          <p>
            <table>
              <row>
                <cell>Gerichts Zeugbrieff deß Ersten Tags.</cell>
                <cell>24. Pfen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ladung.</cell>
                <cell>24. Pfen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Für ein Gerichts Zeugbrieff / <hi rend="it">indifferenter</hi>.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Gerichts Zeugbrieff deß Scherms.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vrkundtschreiben darauff.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Gerichts Zeugbrieff der verkündung.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Verkündtschreibung.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Gerichts Zeugbrieff in welchem ein WeißArtickel
                                    einkombt.</cell>
                <cell>3. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Da aber zween WeißArtickel <hi rend="it">inserirt</hi>
                                    werden.</cell>
                <cell>4. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <hi rend="it">Commissions</hi> Befelch / sambt dem
                                    Einschluß.</cell>
                <cell>3. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <hi rend="it">Compas per</hi> verschaffung der Zeugen.</cell>
                <cell>2. ß. <pb facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00029.html" n="17"/>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <hi rend="it">Compas per</hi> examinierung oder Schrifftlichen
                                    außsag / in welchen allzeit WeißArtickel eingeschlossen
                                    werden.</cell>
                <cell>3. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GerichtsZeugbrieff der eröfneten Weisung.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GerichtsZeugbrieff der Behöbnuß</cell>
                <cell>1. fl. 4. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GerichtsZeugbrieff der Entbröchung.</cell>
                <cell>1. fl. 4. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GerichtsZeugbrieff der Landtsfürstlichen <hi rend="it">declaration</hi>.</cell>
                <cell>4. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GerichtsZeugbrieff der <hi rend="it">Expens</hi>.</cell>
                <cell>6. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GerichtsZeugbrieff deß Ansatz.</cell>
                <cell>1. fl.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GerichtsZeugbrieff deß vernewerten Ansatz.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GerichtsZeugbrieff der Einantworttung.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GerichtsZeugbrieff deß <hi rend="it">Compas</hi>.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Für das <hi rend="it">Compas</hi>schreiben.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GerichtsZeugbrieff deß ersten Anbots.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Anbottschreiben.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Schätz Commission Befelch.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>

                <cell>Für einen gemainen Landtscherm. <lb/>Da aber derselb lang ist
                                    / stehet es / bey deß löblichen Gerichts <hi rend="it">moderation</hi>.</cell>
                <cell>3. fl.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GerichtsZeugbrieff abgangs.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Von einem Lehen Berueff.</cell>
                <cell>1. fl.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Meldtbrieff.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Apostlbrieff.</cell>
                <cell>4. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <hi rend="it">Vidimus.</hi>
                </cell>
                <cell>1. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <hi rend="it">In appellationibus</hi>, für ein Blat.</cell>
                <cell>1. ß. 2. Pfen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <hi rend="it">Insimili</hi> was sonsten abgeschrieben
                                    wirdt..</cell>
                <cell>24. Pfen. <pb
                    facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00030.html" n="18"/>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Rahtschlag.</cell>
                <cell>1. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Befelch sampt der Copey.</cell>
                <cell>2. ß. 24. Pfen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Bericht zu 4. ß. vnd 1 fl. darnach es viel mühe
                                    bedarff.</cell>
                <cell/>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <hi rend="it">Resolutions</hi> Abschrifft</cell>
                <cell>1. ß.</cell>
              </row>
            </table>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.2">
          <head>[A.8.2] Im Hoffrechten.</head>
          <p>
            <table>
              <row>
                <cell>Für gemaine Abschiedt / da nur die Klag / oder ein Vrthel
                                    einkombt.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Abschiedt / mit Haupt: oder Gegenweiß Artickel /
                                    einfach</cell>
                <cell>3. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Abschiedt / der lang vnd viel schreibens bedarff / wird nach
                                    denen Blättern bezahlt / für jedes.</cell>
                <cell>24. Pfen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Abschiedt der Weisung</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <hi rend="it">Commissions</hi> Befelch sampt dem
                                    Einschluß.</cell>
                <cell>3. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <hi rend="it">Compas per</hi> verschaffung.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <hi rend="it">Compas per</hi> schrifftliche außsag der
                                    examinirung der Zeugen / da weißArtickel eingeschlossen werden /
                                    jedes.</cell>
                <cell>3. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Abschiedt Schubs.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Abschiedt der eröffneten weisung.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Abschiedt der Behöbnuß.</cell>
                <cell>1. fl. 4. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Abschiedt der Entbröchung.</cell>
                <cell>1. fl. 4. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Abschiedt der <hi rend="it">Expens</hi>.</cell>
                <cell>1. fl.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Abschiedt deß Ansatzs.</cell>
                <cell>1. fl.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Abschiedt vernewerten Ansatzes.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Abschiedt Ersten Anbots.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Anbottschreiben.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
            </table>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.9">
        <head>[A.9] Von dem Landtshauptmannischen Secretario / dessen Taxordnung / vnd
                    Aidtspflicht. Der neundte Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.9.1">
          <head>[A.9.1]</head>
          <p>
            <pb facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00031.html"
              n="19"/> Gleichermassen sollen die Secretarij vn[d] Gerichtsschreiber /
                        bey der Landtshauptmanschafft geschworn vnd verpflicht seyn / die Partheyen
                        in ihren handlungen zubefürdern / ihrem Ampt fleissig vnd getrewlich
                        vorzustehen / auch niemandt wider die gebür / mit Tax zu beschwären / gegen
                        mennigklich dermassen sich vnverweißlich vnd gebürlich zuverhalten vnd
                        zuerzaigen / damit niemandt in seinen Rechten vnd handlungen durch sie
                        verkürtzt oder auffgehalten / sondern fürderlich <hi rend="it">expedirt</hi>
                        werde / vilweniger solle er ainiger Parthey ihre handlungen wider die ander
                        führen / wie in gleichem auch von denen Partheyen keine Bestallungen
                        annehmen / ihnen in ihren Sachen nicht Rahtsamb seyn / noch auch sich gegen
                        ihnen mit den Schrifften machen, einlassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.2">
          <head>[A.9.2] Tax.</head>
          <p>
            <table>
              <row>
                <cell>Für einen <hi rend="it">Expens</hi>Abschiedt.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Für einen WeisungsAbschiedt.</cell>
                <cell>2. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Für ein Behöbnuß.</cell>
                <cell>1. fl. 4. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Für ein <hi rend="it">declaration</hi>, so in Landtshauptman:
                                    vnd Votzdombischen Verhören ergangen.</cell>
                <cell>4. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vmb ein <hi rend="it">Compas</hi>.</cell>
                <cell>4. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vmb ein Blat in weisungs Sachen.</cell>
                <cell>24. Pfen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>In Appellations Sachen.</cell>
                <cell>1. ß. 2. Pfen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vmb ein Fürforderung in das Hoffrecht.</cell>
                <cell>4. ß.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vmb ein Befelch.</cell>
                <cell>2. ß. 24. Pfen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vmb ein gemainen Bericht.</cell>
                <cell>2. ß. 24. Pfen.</cell>
              </row>
              <row>

                <cell>Vmb einen langen außführlichen Bericht / von ein: biß in zween
                                    vnd mehr Gulden / nach <hi rend="it">moderation</hi> deß Herrn
                                    Landtshauptmans.</cell>
                <cell/>
              </row>
            </table>
            <pb facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00032.html" n="20"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.3">
          <head>[A.9.3] Deß Landtshauptmanntschen Secretarij Aidtspflicht.</head>
          <p>Ich N. gelob vnd schwör an statt der Röm: Kays: auch zu Hungern vnd Böhaimb
                        Kön: Mayest: Herrn Herrn Ferdinanden Ertzhertzogen zu Oesterreich / vnsers
                        allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürstens / etc. Dem Herrn / Herrn N:
                        Landtshauptman in Steyr / mit disem meinem angenombnen Ampt / jederzeit /
                        getrew vnd gehorsamb zusein / demselben meinem besten verstehen nach /
                        fleißig vnd getrewlich außzuwarten / die Partheyen dem Armen als dem Reichen
                        / vnd dem Reichen als dem Armen / in ihren Rechtssachen / vnd andern
                        handlungen / auffs beste befürdern / auch niemandt wider die gebür / mit dem
                        Tax beschwären / die Rahtschläg so vor Gericht / oder andern versamblungen
                        von Herrn vnd Landtleuthen / Landträthen vnd Beysitzern beschehen /
                        gleichsfals auch die Briefflichen Vrkunden / vnd andere der Partheyen
                        eingebrachte Schrifften / in guter gehaimb vnd fleissiger verwahrung halten
                        / niemandts offenbahren / darzu keiner Parthey wider die ander nit rathen /
                        noch von ainigen Briefflichen Urkunden / so eingebracht werden / Copeyen vnd
                        Abschrifften wider alt herkommen / vnd wo die Partheyen derhalben strittig
                        seyn / ohne erlaubnuß vnd erkandtnuß nicht geben / noch zuestellen / vil
                        weniger einer Parthey ihre Handlungen wider die andere führen / auch von den
                        Partheyen keine Bestallung annehmen / vnd in solchem allen nicht ansehen /
                        weder Müeht / Gab / Schanckung / Gunst / Freundtschafft / Feindtschafft /
                        noch jechtes anders in keinerley weiß / sondern daß alles handlen / soll vnd
                        will / daß einem getrewen Diener vnd Secretario zustehet / vnd von alters
                        herkommen ist / ohne arglist vnd gefähr / Als mir Gott helff / vnd sein
                        heiliges Euangelium.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.10">
        <head>[A.10] Von Advocaten vnd Procuratorn / deren Ampt vnd Aidtspflicht. <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00033.html" n="21"/> Der zehendt Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.10.1">
          <head>[A.10.1]</head>
          <p>Es sollen bey der Schrannen jederzeit / auffs wenigist / fünff geschworne
                        Erbar: verständige / vnverleimbt vnd gelehrte Procuratores gehalten werden /
                        die den Partheyen mit guten außführlichen vnd bewegenden vrsachen / in ihren
                        handlungen / ob sie dieselben mit Recht außführen / oder vnterlassen sollen
                        / auß rechtmässigem grundt / vnd verständigklich / ihrem Gewissen nach /
                        rathen mögen / wo aber der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser /
                        vnd die Beysitzer / künfftigklich befinden würden / daß man derselben mehr
                        bedürfftig / sollen sie solches denen Herrn vnd Landtleuthen fürbringen /
                        die mögen derselben / nach erforderung der notturfft / mehr auffnehmen /
                        damit die Partheyen wegen mangel der Procuratorn nicht verhindert
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10.2">
          <head>[A.10.2]</head>

          <p>Insonderheit sollen sich die Procuratores jedesmahls zeitlich vnd fleissig zu
                        denen gesetzten Stunden bey Gericht finden lassen / vnd einstellen /
                        sonderlich auch ihnen Procuratorn vnd Advocaten hiemit alles ernsts / vnd
                        bey hernach benanter straff / verbotten seyn / mit ihren <hi
              rend="it">Clienten</hi> oder Partheyen / weder <hi
              rend="it">de quota litis</hi>
                        zu <hi
              rend="it">Paciscirn</hi>, noch das erhaltne Recht / mit denselben
                        zuthailen / noch die führende Rechtshandlung / durch Kauff / Tausch /
                        vbergab / geschenck / fürgewendte verlag der Sachen / oder in ainige andere
                        weiß / gar oder zum thail an sich zubringen / noch <hi rend="it">in euentum
                            litis</hi>, ihnen selbsten was zubestimmen / noch endlichen ainigen
                        andern Contract oder Vergleich der Rechtsachen halber / mit den Rechtenden
                        Partheyen zutreffen / noch auffzurichten / vnd welcher hierüber gehandlet
                        zuhaben / glaubwürdig erfunden wurde / derselb solle dardurch seiner Ehren
                        vnd Procuraturstandts / entsetzt/ auch nach grösse der Vbertrettung / vnd an
                        sich erpracticirten Sachen / oder vortels / in anderweg / nach erkandtnuß
                        deß Gerichts / vnnachlässig gestrafft werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10.3">
          <head>[A.10.3]</head>
          <p>Vnd weiln sichs auch vielmahlen zuträgt / daß die Partheyen / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00034.html"
              n="22"/> durch irer Procuratorn vnfleiß vnd saumbsal / in schaden vn[d]
                        nachthail geführt werden / solle solches nun hinfüro alles ernst abgestellt
                        seyn / vnd wann ein Procurator sein Parthey in Sachen / die ihm vmb erbare
                        billiche belohnung zuhandlen vertrawt / vnd derhalben gewalt gegeben würdet
                        / auß vnfleiß oder andern vnverantwortlichen vrsachen / an ihrer Rechtlichen
                        notturfft verabsaumbte / verkürtzte vnd zu nachthail brächte / vnd das
                        glaubwürdig wäre / derselbige Procurator sol ermelter Parthey / allen durch
                        sich verursachten schaden vnd nachthail abzulegen / schuldig sein / vnd noch
                        darzu nach gelegenheit der verhandlung / durch den Herrn Landtshauptman oder
                        Herrn Verweser gestrafft werden / vnd wo dieselbige Verbrechung so gross vnd
                        straffwürdig wäre / deß Procurirens entsetzt / oder nach laut deß <ref target="#NA.1.80">80. Artickels / im Ersten Thail der Steyrischen
                            Landtgerichts Ordnung</ref> / gegen ihnen verfahren werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10.4">
          <head>[A.10.4]</head>
          <p>Die Geschwornen Procuratores sollen sich auch mit vberflüssigen handlungen
                        nicht beladen / noch vberhauffen / sondern sich an souil Sachen / als sie
                        den Partheyen mit stattlicher notturfftiger bewegung vnd außführung /
                        schleinig vnd fürderlich zu Ort zubringen sich getrösten mögen / vnd
                        zuverrichten wissen / benüegt seyn / vnd mehrere handlung nicht annehmen /
                        vnd sonderlich dahin bedacht seyn / das sie ihre Partheyen von
                        vnnohtwendigen langwürigen vnbillichen Rechtführungen / deren sie nicht
                        befuegt / abweisen / vnd sie darzu keineswegs / ihres aignen nutz oder
                        genußhalber / stercken oder verursachen / vnd in vergebnen Vnkosten /
                        nachthail vnd schaden laiten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10.5">
          <head>[A.10.5]</head>

          <p>Insonderheit sollen die Procuratorn in allweg bedacht seyn / die Partheyen
                        mit der Bestall: vnd Besoldung ihres Procurierens / wider die gebür nicht
                        zuübernehmen / noch zubeschwären / sondern sich gegen mennigklich / was sie
                        auch billicher weiß verdienen können / sonderlich aber gegen den Armen
                        Partheyen / gebürlich / Innhalt ihrer Aidtspflicht / benüegen lassen / wie
                        dann ein jede Parthey / derowegen mit ihnen auffs leichtigist vnd ringist so
                        es sein kan / abkom[m]en vnd sich vergleichen mag. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00035.html" n="23"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10.6">
          <head>[A.10.6]</head>
          <p>Wo aber jemandt durch seinen procurator / dißfals beschwärt wurde / mag er
                        seine beschwärung dem Gericht / oder Herrn Landtshauptman vnd Herrn
                        Landtsverweser / fürbringen / deren jhme nach gelegenheit jederzeit
                        abgeholffen: vnnd die gebür gegen dem Procurator / mit ernstlicher
                        bestraffung fürgenommen werden solle / Vnd sollen sich gemelte Procuratores
                        / in disem vnd andern fällen / dermassen Erbar / beschaiden vnd gebürlich
                        verhalten / wie solches alles nachfolgende ihr Aidtspflicht / mit mehrerm
                        vermag vnd außweist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10.7">
          <head>[A.10.7]</head>
          <p>Auff daß auch dise Ordnung / von den Procuratorn desto fleissiger gehalten
                        werde / vnd sie dieselbige jederzeit in frischer gedächtnuß haben / auch die
                        Partheyen selbsten der Procuratorn Amptsschuldigkeit / wissenschafft haben /
                        so solle zu jederzeit im anfang deß Rechtens / diser Artickel offentlich vor
                        der Schrannen abgelesen: vnd die Procuratorn zu dessen steiffer Haltung /
                        vnd gelaisten Juraments / vermahnet vnd erinnert werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10.8">
          <head>[A.10.8] Der Procuratorn Aidtspflicht.</head>

          <p>Ich N: gelob vn[d] schwöre / daß ich dem Allerdurchleuchtigisten
                        Großmechtigisten auch Vnüberwindlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn
                        Ferdinanden dem Andern / erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd
                        Böhaimb Königen / Ertzhertzogen zu Oesterreich / vnd Hertzogen zu Steyr /
                        etc. Vnserm allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürsten / vnd an statt ihrer
                        Kays: Mayest: dem Herrn Landtshauptman in Steyr / Herrn Landtsverwesern
                        daselbst / oder hernach eine[n] jeden künfftigen Herrn Landshauptman vnd
                        Herrn Landtsverweser oder Verwalter der Landshauptmanschafft / so der zeit
                        sein wirdt / vnd den Herrn Beysitzern deß Landts: vnd Hoffrechtens in Steyr
                        / gewärtig vnd gehorsamb sein / ihr ordnung / geschäfft vnd gebott halten /
                        auch wider einer Ersamen Landtschafft Freyheiten / Landtshandtvest /
                        Gerichtsordnung vnd Landtsgebrauch / wissentlich nicht handlen / die <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00036.html" n="24"/> Partheyen vnd Sachen / so ich annimb oder mir befohlen werden /
                        mit gantzen vnd rechten trewen mainen / vnterweisen / ihr Gerechtigkeit /
                        nach meinem besten fleiß vnd verstehen / fürbringen / rahten vnd handlen /
                        darinnen wissentlich keinen falsch / vnrecht vnd gefährliche verlängerung
                        gebrauchen noch suchen / mit denen Partheyen keinerley vorwort oder
                        fürgeding / vmb ainigen thail / wenig oder viel / an der Sach machen / haben
                        oder gewarten / die haimblichen Räht vnd behelff / meiner Parthey zu schaden
                        / niemandts eröffnen / das Gericht vnd Gerichts Personen / allezeit ehren
                        vnd fürdern / auch vor ihnen Erbarkeit gebrauchen / die lästerung bey Peen
                        vnd ermässigung deß Gerichts vermeyden die Partheyen mit vnzimblichen
                        Belohnungen vnd Bestallungen nicht beschwären / der Sachen so ich angenommen
                        / oder mir befohlen worden / mich ohne redliche vrsachen / vnd deß Richters
                        erlaubnuß / nicht entschlagen / sonder biß zu end deß Rechtens außwarten /
                        vnd sonsten alles anders halten / thun vnd lassen wil / daß sich von Rechts
                        vn[d] deß Landts Gewonheit wegen / gebürt / getrewlich vnd vngefährlich /
                        Als war mir Gott helff vnd sein heiliges Evangelium. </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.11">
        <head>[A.11] Von andern vngeschwornen Rednern. Der ailffte Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.11.1">
          <head>[A.11.1]</head>
          <p>Ob aber ein Landtman Weltliches Standts, selbst oder ein Freundt dem andern
                        sein notturfft in Rechten reden wolte das solle mennigklichen der Ordnung
                        nach vergunt seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.11.2">
          <head>[A.11.2]</head>
          <p>Brächt einer einen frembden Redner zu dem Rechten / der sol nit gehört
                        werden, er habe dann ehe wie die andern geschworen / vnd alsdann mag er
                        seiner Parthey reden wie die andern.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.11.3">
          <head>[A.11.3]</head>
          <p>Ob man aber geschworne Redner nicht möchte gehaben, vnd <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00037.html" n="25"/> ime doch einer sein notturfft selbst nicht fürbringen / auch
                        seiner Freundt keinen darzu erbitten kundte / so soll ihme der Herr
                        Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / einen auß dem Ring verschaffen /
                        vnd derselb mit deme es also verschafft würde / soll sich der sach
                        keineswegs setzen oder widern / sondern den grundt der sachen / mit dem
                        kürtzisten fürbringen / vnd zu recht setzen / wie obstehet.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.12">
        <head>[A.12] Von Stewrern oder Beyständen. Der zwölffte Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.12.1">
          <head>[A.12.1]</head>
          <p>Wer von einer Geistlichen Person / Jungkfrawen oder Wittib / Klag oder
                        Antwort / am Gerichtsstab vbernimbt / dem soll kein Stewrer mit recht
                        erkennt noch zugelassen werden / sondern allein der / so die Sachen also
                        vbernehme / wer es auch ein Geistliche Person / so mag er auch einen Stewrer
                        haben / wie von alters herkommen ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12.2">
          <head>[A.12.2]</head>
          <p>Es soll auch sonst niemandt Stewrer haben / es werde ihme dann mit Recht
                        erkennt / aber der Hauptsacher mag wol allein neben seinem Redner oder
                        Vbernehmer stehen / vnd den vnterweisen / ob sich aber sonst einer wider den
                        andern zustewren vnterstunde / vnd das / so es ihme vom Herrn Landtshauptman
                        oder Herrn Verweser / auff der wider Parthey anruffen / verbotten wurde /
                        nicht vnterließ / solle derselb Stewrer / dem / darwider er also stewert /
                        was er der Sachen schaden nehme / ablegen vnd bezahlen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12.3">
          <head>[A.12.3]</head>

          <p>Wo aber jemandt von ainiger parthey / zu einem Stewrer begehrt / sich aber
                        derselb dessen auß billichen rechtmässigen vrsachen / waigern / oder
                        derwegen strittig wurden / so soll auch solche waigerung vnd fürgefallner
                        stritt / ob sie genuegsamb oder nicht / jederzeit bey deß Gerichts
                        erkandtnuß stehen / vnd darüber die gebür gehandlet werden. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00038.html" n="26"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.13">
        <head>[A.13] Wie man sich in Gerichtlichen Fürträgen vnd Reden halten soll.<lb/> Der
                    dreyzehendte Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.13.1">
          <head>[A.13.1]</head>
          <p>In den Gerichtlichen Fürträgen vnd Reden / soll niemand dem andern verbotne
                        Wort zusetzen / es seye in Verhör Sachen / oder vor dem Herrn Landtshauptman
                        oder Herrn Landtsverweser / vnd sonderlich im Rechten / darzu sollen die
                        Wort / als ob einer sein Sach mit grundt vnd warheit nit darbringen thet /
                        vnd wie es wider Gott vnd Ehr / vnnd all dergleichen Wort / so vngebürlich
                        vnnd Ehren verletzlich beschehen / mennigklich verbotten seyn / dann wo sich
                        jemand der Wort gebrauchen wurde / den soll der Herr Landtshauptman oder
                        Herr Landtsverweser still stehen haissen / vnd von stundan die Herrn vnd
                        Landtleuth allda gegenwertig / erkennen lassen / was straff er vmb sollich
                        Verhandlung würdig sey / vnd ob er sich derselben straff widersetzen würde /
                        sollen ihne die gehorsamen zu gehorsamb zubringen / verhelffen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.2">
          <head>[A.13.2]</head>
          <p>Es soll aber der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / vnd das
                        Gericht in allweg bedacht seyn / weil dergleichen verbottne Wort / bißher
                        bey Gericht von den Partheyen nun gar zuuil vermessenlich eingerissen / aber
                        gegen denselben nichts ernstlichs fürgenommen worden / daß sie ihrer
                        gethanen Pflicht nach / ob disem vnd andern Artickeln vestigklich halten /
                        dermassen handhaben / vnd mit erkandtnuß der straff / ein gleichmessig Recht
                        / gegen mänigklich fürnehmen / damit hierinn durchauß niemandts verschont /
                        oder für den andern angesehen werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.3">
          <head>[A.13.3]</head>

          <p>Die Redner sollen nicht lange Reden machen / wie auch / souil müglich / sich
                        der Lateinischen vngewöhnlichen Termin / vnd vberflüssigen <hi
              rend="it">Iuris allegationen</hi>, enthalten / vnd so der Klager mit seiner Klag
                        oder GerichtsZeugbrieff / darüber er sein Erleuterung thun mag / gehört ist
                        / soll der Antworter sein Antwort / darauf der Klager <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00039.html"
              n="27"/> sein andere Red vnd Rechtsatz / vnd zum letzten widerumben der
                        Antworter sein Nachred vnd Rechtsatz thun / vnd also alle Händel auff das
                        kürtzist / vnd nach dem Landtsgebrauch fürgebracht / vnd keinem vber zwo /
                        vnd auffs allermaist / da jeder Handel so wichtig / drey Reden / mit ihren
                        Rechtsätzen / zugelassen / vnd doch ainige newerung fürzubringen / keines
                        wegs gestattet oder darauff gerichtet werden / da aber ein Beklagter nicht
                        Hauptsächlichen Antwort / sondern allein <hi
              rend="it">excipirt</hi>, so
                        soll er / weil er sich gleichsamb dardurch zum Kläger macht / nicht die
                        letzte Red im <hi rend="it">excipirn</hi>, sondern der Hauptkläger
                        haben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.4">
          <head>[A.13.4]</head>

          <p>Es sollen sich auch alle Partheyen vnnd Procuratores / bey straff / vor
                        Gericht / aller hitzigen vnd schmählichen Wort / vnd stumpfierens gegen
                        einander gäntzlich massen vnd enthalten / deßgleichen die lange
                        weitschweiffige vndienstliche einführungen / auch alle vnnohtwendige vnd
                        vnrechtmessige <hi
              rend="it">exceptionen</hi> vnd <hi rend="it">Incident</hi> stritt / dardurch das Gericht vergeblich behölligt / in
                        allweg vnterlassen / sondern die notturfft / wie obvermelt / mit kurtz
                        begreiffender einführung / glimpflich vnd beschaidenlich / auch mit gutem
                        grundt der Warheit / außgeschlossen alles vbrigen vnnohtwendigen
                        weitschweiffigen geschwätz / fürbringen / wie sie dann solches wegen
                        Landtsfürstlicher Obrigkeit / vnd dem Gericht zu Ehrn / auch in dem / vnd
                        anderm / ihrer pflicht nach / zuthun schuldig. Welcher aber darwider thet /
                        der solle vnnachläßlichen nach erkandtnuß deß Gerichts / gestrafft
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.5">
          <head>[A.13.5]</head>

          <p>Weil auch bißhero vnter andern / dise vnordnung bey Gericht erschienen / daß
                        sich etliche Partheyen / neben ihren Procuratorn / da sie schon ihre Fürträg
                        der ordnung nach / gethan / insonderheit ihr Sachen mit langen Reden /
                        fürzubringen vnd zuerleutern vnterstanden / welches dann mehr zu behölligung
                        deß Gerichts / dann auß notturfft beschehen / Demnach solle hinfüro keiner
                        parthey zugelassen sein / da sie anderst ihr Sachen / durch iren Procurator
                        nottürfftigklich fürtragen lassen / ainige sondere Red / oder Vermeldung <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00040.html" n="28"/> zuthun / sonder da sie vermaint / daß ihr Procurator nicht
                        genuegsamb Bericht / oder informirt, so stehet ihr beuor / ein vnterred zu
                        nehmen; doch wo ainige Parthey selbst / ihr notturfft / ausser deß
                        Procurators / fürbringen / oder reden wolte / daß soll ihr dem alten
                        herkommen nach vnverwehrt seyn.</p>
          <p>Vnd nach dem auch zu mehrmahlen fürkommen / daß etliche Partheyen / die
                        maisten procuratores bey der Schrannen / in ihr Bestallung genommen / vnd
                        ihnen ihr gehaimnuß vnd behelff vertrawt / vnd sehen lassen / welches
                        fürnemblichen darumben beschehen / daß dieselben Procuratores ihrem
                        Gegenthail wider sie nicht Procuriren solten / dardurch dann zu mehrmahlen /
                        maniche Parthey keinen Procuratorn / bey der Schrannen gehaben mügen /
                        sondern ihme einer vor Gericht zugeordnet werden müssen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.6">
          <p>Solchem fürzukommen / vnd damit deß Gerichts / mit dergleichen vnnohtwendigen
                        behölligungen / souil müglich / verschont / vnd die Partheyen in ihrer
                        notturfft nicht verkürtzt werden / solle hinfüro keiner Parthey in einer
                        Sachen / vber ein Procurator bey der Schrannen / sie habe auß den andern
                        einen oder mehr / darüber bestellt / oder aber ihnen ihr behelff oder
                        gehaimnuß sehen lassen / oder nicht / zugelassen / sondern dem Gegenthail
                        der ander zu Procurirn, wo er ihne nicht mit guten willen darzu bringen kan
                        / durch den Herrn Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser verschafft
                        werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.14">
        <head>[A.14] Von Sollicitatorn / vnd ihrer Aidtspflicht. Der vierzehendte
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.14.1">
          <head>[A.14.1]</head>

          <p>Wiewol in der alten Ordnung / die Sollicitatorn vnd Gewalttrager vmb gewisser
                        vrsachen willen / gäntzlichen abgeschafft vnd verbotten worden / mögen
                        jedoch vngefähr souil <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00041.html" n="29"/> Sollicitatores allhier gehalten werden / souil Procuratores zu
                        halten / oben geordnet worden / doch daß zu solchen Sollicitatorn Erbare
                        Vnverleimbde vnd zu solchem Ampt / taugliche Leuth angenommen werden / vnd
                        ein jeder so sich dises Diensts zu vnterwinden begehrt / sich zuuor bey dem
                        Herrn Landtshauptman anmelde / von demselben auff vorgangnen Bericht /
                        seines thun vnd lassens / qualiteten vnd tauglichheit zugelassen / auch mit
                        der hierunder gesetzten Aidtspflicht beladen / ohne solche approbation vnd
                        Beaydigung aber / keinem das Sollicitiren / weder inner: noch ausser Gericht
                        zugelassen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.2">
          <head>[A.14.2] Der Sollicitatorn Aidtspflicht.</head>

          <p>Ich N: gelob vnd schwöre / daß ich dem Allerdurchleuchtigisten
                        Großmächtigisten vnd Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn
                        Ferdinanden dem Andern / erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd
                        Böhaimb Königs / Ertzhertzogen zu Oesterreich / vnd Hertzogen zu Steyr /
                        etc. Meinem allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürsten / vn[d] an statt Ihrer
                        Kays: Mayest: dem Herrn Landtshauptman / vnd Herrn Landtsverweser in Steyr /
                        oder hernach einem jeden künfftigen Herrn Landtshauptman / so zur zeit sein
                        würdet / gewärtig vnd gehorsamb sein / sein ordnung / geschäfft / vnd gebott
                        halten / auch wider einer Ersamen Landtschafft Freyheiten / Landtshandvest /
                        Gerichtsordnung vnd Landtsbrauch / wissentlich nicht handlen / die Partheyen
                        vnd Sachen/ so ich annimb oder mir befohlen werden / mit gantzen vnd rechten
                        trewen / mainen / vnterweisen / ihr Gerechtigkeit / nach meinem besten fleiß
                        vnd verstandt / fürbringen / rahten vnd handlen / darinnen wissentlich
                        keinen falsch / vnrecht / oder verlängerung gebrauchen / noch suchen / mit
                        denen Partheyen keinerley Vorwort / oder fürgeding / vmb ainigen thail /
                        wenig oder viel / an den Sachen / machen / haben / oder gewarten / die
                        haimlichen Räht vnd Behelff / meinen Partheyen zuschaden / niemandts öffnen
                        / das Gericht vnd <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00042.html" n="30"/> GerichtsPersonen / allzeit ehren vnd fürdern / auch vor ihnen
                        Erbarkeit gebrauchen / die lästerung / bey Peen / vnd ermässigung deß
                        Gerichts / vermeyden / die Partheyen mit vnzimblichen Belohn: vnd
                        Bestallungen nicht beschwären / der Sachen so ich angenommen / oder mir
                        befohlen worden / ohne redliche vrsachen / vnd deß Richters erlaubnuß / mich
                        nicht entschlagen / sondern biß zum end deß Rechtens außwarten / vnd sonst
                        alles anders handlen / thun vnd lassen will / was sich von Rechts vnd deß
                        Landes Gewohnheit wegen / gebürt / Trewlich vnd Vngefährlich. Als war mir
                        Gott helff / vnd das heilig Evangelium.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.15">
        <head>[A.14] Von dem Weißbotten / auch dessen Adjuncten / vnd ihrer baider
                    Aidtspflicht. Der fünfftzehendte Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.15.1">
          <head>[A.15.1]</head>
          <p>Der geschworne Weißbott / vnd sein Adjunct / sollen ihrem Ambt fleissig
                        außwarten / vnd im Rechten niemandts / als ihnen selbst reden / damit sie
                        auff die / so wider dise Ordnung theten / desto besser sehen mögen / wie
                        dann solches ihr nachfolgende Amtspflicht vermag.</p>

          <p>Ich N: gelob vnd schwör / dem Herrn Landtshauptman in Steyr / an statt deß
                        Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten vnd Vnüberwindtlichisten Fürsten
                        vnd Herrns / Herrn Ferdinanden deß Andern / erwöhlten Römischen Kaysers /
                        auch zu Hungern vnd Böhaimb Königen / Ertzhertzogens zu Oesterreich /
                        Hertzogens zu Burgund vnd Steyr / etc. Vnsers allergenedigisten Herrn vnd
                        Landtsfürstens / Daß ich das mir befohlne / vnd aufferlegte WeißbottenAmpt /
                        jederzeitt trewlich vnd gehorsamlichen / wie von alters herkommen /
                        verrichten dem wolernenten meinem genedigen Herrn Landtshauptman / oder
                        einem jeden Herrn Landtshauptman / vnd Herrn Landtsverweser / auch
                        Verwaltern der Landtshauptmanschafft / so der zeit sein würdet / auch den
                        Herrn Beysitzern / deß Landts: vnd Hoffrechtens / auch sonst dem Herrn <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00043.html" n="31"/> Marschalchen in Landtägen / dann denen Herrn Verordenten / in
                        Namen einer Ersamen Landtschafft / in allen sachen / jederzeit gewärtig /
                        vnd gehorsamb seyn. Darzu einer Ersamen Landtschafft / oder der Herrn vnd
                        Landtleuth Rahtschläg / vnd Gehaimbnussen / nicht offenbahren / sondern
                        verschweigen / biß in mein Gruben bey mir erhalten / im Rechten niemandts /
                        allein mir selbst reden / mit denen Rechtenden Partheyen / von ainigem thail
                        / oder gnueß / an den hangenden Rechtssachen / ainig geding / oder vergleich
                        machen / noch die sachen durch Vbergab / Kauff / Tausch / Geschenck /
                        fürgewendte verlag der handlung / noch ainige andere weiß / gar / oder zum
                        thail an mich erhandlen / oder bringen / Item die Ansätz / vnd alles das /
                        so mir mit Vrthel oder erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuth / von offt vnd
                        wolernenten meinen genedigen Herrn / wird aufferlegt / auffs fleissigist vnd
                        trewlichist / vnabsaumblich verrichten / auch in solchem allem nicht ansehen
                        / weder Müeht / Gab / Schancknuß / Gunst / Forcht / Freundtschafft /
                        Feindtschafft / noch jechtes anders / in gar keinerley weiß / sondern das
                        alles handlen / soll vnd will / was einem getrewen Diener vnd Weißbotten /
                        gewonheit vnd altem herkommen nach / zustehet vnd gebürt / ohne arglist vnd
                        gefähr. Als war mir Gott helff / vnd das heilig Evangelium.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.16">
        <head>[A.16] Von ZeugsCommissarien / ihrer Ambtsverrichtung / vnd Aidtspflicht. Der
                    sechtzehendte Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.16.1">
          <head>[A.16.1]</head>

          <p>Vnd nach dem in examinierung / der Zeugen / so von den Partheyen / in ihren
                        geführten weisungen fürgestellt / sonderlich aber mit den Commissarien / so
                        etwo zu examinierung der Zeugen / benänt worden / man sie aber darzu nicht
                        bewegen / oder bringen mögen / vnd dardurch maniche Parthey / mit der
                        weisung lange zeit auffgezogen / vnd in ihrem Rechten verhindert worden /
                        auch dahero allerley vnordnung vnd gefährliche auffzüg vnd verlengerung
                        erschienen / derohalben / zu verhütung derselben / vnnd <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00044.html" n="32"/> damit mänigklich zu fürderlichem vnd schleinigem Rechten
                        geholffen / auch in sonderlicher erwögung / das nicht allein den Partheyen /
                        an fleissiger notturfftiger examinierung vnd verhörung der Zeugen / sondern
                        auch dem Gericht selbst / damit dasselb mit erkandtnuß vnd Vrthel / desto
                        gewisser vnd gründtlicher verfahren möge / zum höchsten vnd gar viel daran
                        gelegen / so sollen nun hinfüro / drey erfahrne vnd taugliche geschworne
                        ZeugsCommissarien / von Landleuth / oder wo die darzu nicht zu bewögen /
                        sonst andere Erbare / darzu geschickte personen / bestellt / vnd mit
                        gebürlicher Besoldung / einer allhier zu Grätz / der ander in der obern
                        Steyrmarck / vnd der dritte in der Graffschafft Cilli / vnterhalten werden /
                        welche ZeugsCommissarien / nicht allein bey diser Landtschrannen / sondern
                        allen andern gerichten / zu behörung der Zeugen / auff der Partheyen
                        anrüeffen vnd begehrn / vmb ihr gebürliche belohnung / daruon hernacher
                        Meldung gethan werden solle / gebraucht / deme als offt / zu examinierung
                        der Zeugen / zween Landtleuth / oder andere Erbare / zu diser Sachen
                        taugliche Personen / welche die Partheyen nach ihrem gefallen / darzu
                        zubenennen haben / zugeordnet mögen werden / welchen Commissarien / jedem zu
                        Jährlicher Besoldung / ainhundert Pfundt Pfenning / von einer Ersamen
                        Landtschafft geraicht / vnd dann von jedem Zeugen insonderheit / den sie
                        behören / 1. ß. vnd dann von einem ordenlichen Plat der Zeugen außsag / 3.
                        kreutzer / durch ein jede Parthey / so die Zeugen zubehören fürstellt /
                        bezalt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.2">
          <head>[A.16.2]</head>
          <p>Vnd da sie aber / von Grätz auß / vnd andern ihren <hi rend="it">ordinari</hi> Mallstatten / an andere Ort / sonderlichen da die Zeugen
                        / auff den Augenschein geführt werden müssen / gefordert werden / so soll
                        jedem für ein Zehrung vnd bemühung / einen jeden Tag / den er fünff oder
                        sechs Meil Reitten würdet / als lang er außbleibet / vnd wider anhaimbs
                        kombt / 12. ß geraicht / vnd bezahlt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.3">
          <head>[A.16.3]</head>

          <p>Gemeldte Commissarien / sollen also auff der Partheyen anrüeffen / vnd deß
                        Herrn Landtshauptmans / oder Herrn Landtsverwesers <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00045.html" n="33"/> befelch / mänigklich hierinn zugehorsamen / auch dieselben
                        mitbehörung der Zeugen / souil müglich / damit sie daran nicht verabsaumbt /
                        zubefürdern / schuldig seyn: vnd damit sie solchem ihrem Ambt / souil desto
                        stattlicher außwarten mügen / solle mit befehlung anderer Sachen / von der
                        mehrern Obrigkeit / ihrer / souil müglich / verschont werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.4">
          <head>[A.16.4] Volgt der ZeugsCommissarien Aidtspflicht.</head>
          <p>Ich N: gelob vnd schwöre / Dem Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten vnd
                        Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden dem Andern /
                        erwöhlten Römischen Kayser / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königen /
                        Ertzhertzogen zu Oesterreich / hertzogen zu Steyr / etc. Vnserm
                        allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürsten / vnd einer löblichen Landtschafft
                        deß Fürstenthumbs Steyr / auch an statt Ihrer Kays: Mayest: dem Herrn
                        Landtshauptman / vnd herrn Landtsverweser / getrew / gehorsam / vnd gewärtig
                        zusein / das ZeugsCommissari Ambt meines thails / trewlich vnd auffrichtig
                        zuversehen / die fürgestellten Zeugen so mir zuverhören / befohlen werden /
                        auff die eingebrachten WeißArtickel / auch Fragstück / auff vorgehunde
                        Beaydigung / mit allem fleiß zubefragen / ihr Außsag fleissig vnd ordenlich
                        / mit allen zu der sachen dienstlichen vnd nohtwendigen vmbständen /
                        zubeschreiben / vnd dieselben niemandt vor der Zeit zueröffnen / sondern in
                        der gehaimb zuerhalten / keiner Parthey mehr / als der andern / wider die
                        gebür zuzulegen oder anhengig zusein / vnd in dem allem / weder Müeht / Gab
                        / Freundtschafft / Feindtschafft / Forcht / noch jechtes anders anzusehen /
                        sondern gemainigklich / alles das zu thun / was einem auffrichtigen getrewen
                        Diener gebürt. Als war mir Gott helff vnd sein heiliges Evangelium.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.17">
        <head>[A.17] Von anstellung deß Rechten / vnd verschiebung desselben. <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00046.html" n="34"/> Der siebendtzehendte Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.17.1">
          <head>[A.17.1]</head>
          <p>Man soll das Recht / ohne merckliche genuegsame vrsachen / nicht auffschieben
                        / sondern dasselb auffs wenigist im Jahr zweymal anstellen / vnd souil
                        müglich außsitzen / vnd sich weder die Landtshauptmannischen /
                        Vitzdombischen / noch anderer Verhör / vnd Ambtshandlungen / nichts irren
                        noch verhindern lassen / ob man aber das nicht thun köndte / so soll dannoch
                        die gantze Zeit / dieweil man also das Recht besitzt / in dato der Ladung
                        vnnd Zeugbrieff / nur für einen Tag gerait werden / Doch solle das Landt:
                        vnd Hoffrecht / hierinnen der Regierung / als dem höhern Gericht / zuweichen
                        / in allweg schuldig sein / vnd Ihr Kays: Mayest: haben deroselben Regierung
                        befohlen / das sie fürbashin / in wehrenden Landtrechten / ohne sondere
                        hochwichtige vrsachen ainige Verhör nicht anstellen / fürnemmen oder halten
                        sollen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17.2">
          <head>[A.17.2]</head>

          <p>Zum fall aber / erhöbliche vrsachen fürfielen / daß man das Recht verschieben
                        vnd auffhöben müste / soll solches allezeit wie von alters herkommen / mit
                        vorwissen deß Herrn Landtshauptmans / Herrn Verordenten / vnd deren
                        anwesenden Herrn vnd Landtleuthen / beschehen / auch auff den Fall solcher
                        verschiebung / dasjenige was biß dahin / wie auch das jenige was nach der
                        verschiebung / in der nechsten zusammenkunfft gehandlet würdet / für ein
                        Recht gehalten werden / Da aber die Rechten gar auffgehöbt / vnd ein newes
                        angefangen worden / sollen die jenige Partheyen / welche im alten Rechten
                        nicht haben fürkommen können / in dem newen / vor allen andern Partheyen
                        befürdert / vnd in disem <hi
              rend="it">actu</hi> für ein Recht gehalten / im
                        vbrigen aber / da sie völlig außgesessen / die <hi rend="it">forma</hi>, wie
                        in disem Artickel begriffen / gebraucht werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17.3">
          <head>[A.17.3]</head>

          <p>Der Herr Landtsverweser soll als offt im anfang deß Rechtens / durch den
                        Geschwornen Weißbotten / wie es von alters herkommen / offentlich vermelden
                        lassen / daß er das Landtrecht / wo nicht sonderliche verhinderliche
                        vrsachen fürfallen / außsitzen wölle / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00047.html"
              n="35"/> vnd wann er dasselb außzusitzen vorhabens / soll er letztlich
                        dreymal nacheinander / durch den geschwornen Weißbotten offentlich beruffen
                        lassen / ob jemandt im Rechten zuklagen oder zuantworten hette / der soll
                        kommen weils Gericht sitzt / dem wölle er fürderlich Recht ergehen lassen /
                        Vnnd wann also auff die drey nacheinander vnterschidliche ergangne Berüeff /
                        niemandt verhanden / so soll er mit disen Worten vermelden / Dieweil auff
                        die drey ergangne Berüeff / niemand fürkombt / so im Rechten zuklagen oder
                        zuantworten hette / so soll das was bißhero gericht vnd geurthailt worden /
                        in seiner krafft bleiben / vnd das Recht ist hiemit außgesessen / wo aber
                        das Recht nicht außgesessen / sonder verschoben vnnd auffgehöbt muß werden /
                        dieselben vrsachen sollen auch / durch den Herrn Landtsverweser öffentlich
                        erzehlt werden / neben diser vermeldung / was bißhero geurthailt vnd gericht
                        ist worden / das gehe hiemit in sein Krafft / vnd wann also in solchen
                        außgeseßnen Rechten / weder der Klager oder Antworter / vermög der drey
                        ergangnen Berüeff / vor Gericht nicht erscheint / oder sich anmeldt / so ist
                        dieselbe <hi
              rend="it">Action</hi> vnd handlung / allerdings gefallen / also
                        daß kein thail zu dem andern / von wegen der <hi rend="it">expens</hi>
                        ferrer nicht ersuchen / noch zuerfordern haben solle.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.18">
        <head>[A.18] Das im Landt: vnd Hoffrecht vnterschiedlich / vnd ein Tag vmb den
                    andern / solle gehandlet werden. Der achtzehendte Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.18.1">
          <head>[A.18.1]</head>

          <p>Vnd nachdem bißhero das Landt: vnd Hoffrecht / zugleich mit / vnnd
                        durcheinander / wie etwo die Partheyen fürkommen / gesessen vnnd abgehandlet
                        worden / darauß dann allerley vnordnungen erwachsen / so soll man nun
                        hinfüro / als offt ein Tag vmb den andern vnterschidlich / die Landts: vn[d]
                        Hoffrechtshandlungen / sitzen vnd abhandlen / damit dardurch die Partheyen /
                            <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00048.html"
              n="36"/> so in einem oder dem andern Rechten zuthun / vmb souil desto
                        fürderlicher <hi rend="it">expedirt</hi>, auch eine für die ander nicht
                        auffgezogen werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.2">
          <head>[18.2]</head>
          <p>Vnd dieweil dann von den erkandtnussen im Hoffrechten / kein <hi
              rend="it">appellation</hi> zugelassen würdet / so soll der Herr Landtshauptman
                        oder Herr Landtsverweser darneben / darauff bedacht seyn / die
                        HoffrechtsSachen / sonderlich im anfang deß Rechtens / da mehrer anzahl der
                        Herrn vnd Landtleuth beyeinander versamblet / abzuhandlen / vnd zu befürdern
                        / auch den Ring vber die <hi rend="it">ordinari</hi> anzahl der Beysitzer /
                        nottürfftigklich zuersetzen / vnd die Herrn vnd Landleuth / als viel deren
                        vor der Schrannen beyeinander / bey hieuor auffgesetzter straff zuerfordern
                        / damit also die erkandtnussen / desto stattlicher nottürfftigklich erwogen
                        / vnd berahtschlagt werden mögen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.3">
          <head>[A.18.3]</head>

          <p>In gleichem solle auch der Landtshauptman / in Gewaltsachen die Verhören / in
                        guter anzahl der Landträht vnd Landtleuth abhandlen / weil in denselbigen
                        Gewaltsachen / die <hi rend="it">Appellationes</hi> gleichsfals hinfüro
                        nicht sollen gestattet werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.19">
        <head>[A.19] Daß jeder bey seinem Gericht gelassen werden soll. Der neunzehendte
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.19.1">
          <head>[A.19.1]</head>

          <p>Der Herr Landtshauptman / oder Herr Landtsverweser / sollen mit fleiß
                        verhüten / daß auff die / so dem Gerichtstab nicht vnderworffen seyn / kein
                        Ladung außgehe / sondern allein vmb Sachen / die nach altem herkommen in dem
                        Landtrechten zurechtfertigen gebüren: deßgleichen sollen sie vmb Sachen die
                        in das Landtrecht nicht gehören / auch kein Ladung außgehen lassen / Wo aber
                        einer solche ihre Ladung erlangt / so sollen doch dieselben Sachen / allweg
                        auff der wider Parthey anruffen / an die Ort / dahin sie zu rechtfertigen
                        gebüren / gewisen werden / darauff dann sonderlich den Procuratorn ihr
                        fleissige achtung zu haben / vnd in <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00049.html" n="37"/>
            <pb n="37"/> disem fall ihre Partheyen notturfftigklich zu vnterrichten /
                        vnnd zu weisen / ernstlich aufferlegt seyn soll.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.19.2">
          <head>[A.19.2]</head>
          <p>Vnd soll keinem Bawersman / oder Vnterthan / so ein Grundtherrschafft hat /
                        zugelassen sein / jemanden vor disen Rechten zubeklagen / weil ein jeder
                        Herr vnnd Landtman / seinen Vnterthan / zu dem jenigen / dessen er fueg vnd
                        recht hat / gütlich oder Rechtlich zuverhelffen / schuldig ist / aber vmb
                        Grundt vnd Boden die einem aigenthumblich zugehören / mag ein jeder für sich
                        selbst rechtlichen klagen / oder verantworten.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.20">
        <head>[A.20] Von Vorhör / vnd Rahtschlägen. Der zwaintzigiste Artickel.</head>
        <p>Rahtschläg / Verhör / vnnd alle dergleichen handlungen / so nicht zum Rechten
                    gehörig / sollen / dieweil man das Recht sitzt / nicht / sondern vor: vnd nach
                    dem Rechten / gehandlet / gehört / vnd fürnemblich das Recht damit nit
                    verhindert werden / es sey dann sach / daß etwo dermaßen nöttige vnnd wichtige
                    handlungen / daran dem Herrn vnnd Landtsfürsten / einer Ersamen Landtschafft /
                    oder dem gantzen Landt gelegen / fürfielen / die mögen fürderlich durch die
                    Herrn vnd Landtleuht abgehandlet / vnnd alsbaldt wider zum Rechten gegriffen
                    werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.21">
        <head>[A.21] Wie man bey dem Rechten still schafft / vnd das die Partheyen vnd
                    andere / ausser deß Rings stehen sollen. Der ain vnd zwaintzigiste
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.21.1">
          <head>[A.21.1]</head>

          <p>Die Herrn vnd Landtleuht / sollen bey ihren Dienern vnd Knaben / mit allem
                        ernst darob sein / daß sie / dieweil man das Recht sitzt / vor der Thür
                        bleiben / vnnd kein Vnzucht / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00050.html"
              n="38"/> Geschray / rauffen vnnd dergleichen vngebürliche Handlungen /
                        am Landthauß / wie bißhero zu etlich mahlen beschehen / anfahen / sondern
                        still seyn / Deßgleichen sollen auch alle andere / so im Rechten nichts
                        zuthun haben / in der Schrannen niemandt mit iren Reden irren / welche aber
                        vor der Schrannen sein / sie seynd Herrn vnd Landtleuht / Inwohner oder
                        Außländer / was Würden oder Standts sie wöllen / sie haben allda zu Rechten
                        oder nit / die sollen stillschweigen / vnnd ihre Händel allda nit außtragen
                        / oder <hi
              rend="it">disputirn</hi>, allein was im Rechten mit Ordnung
                        beschicht / sonderlich aber / zu erhaltung deß Gerichts / gebürlichen <hi rend="it">Reputation</hi>, vnd daß sie nit irr gemacht werden / soll das
                        auff: vnnd niderspatzieren / in der Rechtstuben / bey mänigklich durchauß
                        abgestelt seyn / sonder welcher bey dem der Rechten zuthun / oder sonsten
                        gern darbey sein will / der soll vor der Schrannen still / vnd mit ruhe
                        stehen / oder sich nidersetzen / Dann welcher darwider thet / dem / soll
                        Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / alsbald durch den Weißbotten
                        stillzuschweigen oder nider zusitzen aufferlegen / vnd wo jemandts darinn
                        vngehorsamb sein wurde / der / oder dieselben / sollen nach erkandtnuß der
                        Herrn vnd Landtleuht / so allda gegenwertig seyn / von stundan gestrafft
                        werden. </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.21.2">
          <head>[A.21.2]</head>
          <p>Es soll auch ein jeder so klagt / oder sein verantwortung thut / ausserhalb
                        deß Rings stehen / doch soll einem jeden Landman / so an dem Ring sitzt /
                        zugeben sein / daß er vor der Schrannen / neben vnd vor seinem Procurator
                        vnnd Gewaltstrager / stehen / sein notturfft fürbringen lassen / oder selbst
                        thun / vnd alsdann sich wider nider setzen möge.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.21.3">
          <head>[A.21.3]</head>

          <p>Der Weißbott soll auch in allweg / sein achtung darauff geben / daß der
                        gemaine Mann / Diener oder Buben / so vor der Schrannen selbst nit zu
                        handlen haben / bey dem Ofen vnd neben der Thür / sich enthalten / vnd nicht
                        zuvorderst vnder die Landtleuht / ohne allen scheuch setzen / noch zu der
                        Schrannen dringen / dardurch die Landtleuht vnnd andere Partheyen / in ihren
                        Handlungen verhindert / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00051.html" n="39"/> daß sie zu der Schrannen nit kommen / noch mit ihren
                        Procuratoren / von wegen der vmbstehenden / ihr notturfft reden: noch
                        Bericht geben können.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.21.4">
          <head>[A.21.4]</head>
          <p>Zu deme sollen auch die Procuratores oder ihre Diener vnnd Buben / vnter den
                        Rechten / nit alle Tisch / zu ihrem schreiben in der Stuben / wie bißhero
                        beschehen / einnemmen / sondern ihr Schreiberey dahaimb verrichten / auff
                        das die Landtleuht vnd Partheyen / da sie dieselben zu dem vnterreden / vnnd
                        anderer ihrer notturfft gebrauchen wöllen / daran durch sie nit verhindert
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.21.5">
          <head>[A.21.5]</head>
          <p>Vnd nach dem sich auch bißhero / allerley vnordnungen vnd <hi
              rend="it">Confusionen</hi>, mit herauß nehmung der Partheyen <hi
              rend="it">Acta</hi>, vor Gericht zugetragen / also daß der partheyen vnnd
                        Procuratorn Diener / in die Schrannen geloffen / vnd dieselben selbst herauß
                        genommen / auch offt einer andern Parthey Sachen / mitgetragen / aber
                        billich hierinnen ein mehrere ordnung vnd auffsehen zuhaben / vonnöhten / so
                        soll hinfüro kein Parthey ihre <hi rend="it">Acta</hi> nicht selbst /
                        sondern durch den geschwornen Weißbotten / zu Gericht einlegen / vnnd wider
                        herauß nehmen / wo aber je der Weißbott nit zugleich verhanden / alsdann mag
                        sie selbst solche mit aller beschaidenheit einlegen / vnd vom
                        Schrannenschreiber herauß nehmen. Vnd soll hinfüro nit jederman / sonderlich
                        den Knaben / gleichfals auch den Gewaltstragern / mit ihren seyten Wöhren /
                        in die Schrannen zugehen / keines wegs gestattet werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.22">
        <head>[A.22] Wie die Partheyen im Gericht / mit dem fürkommen befürdert werden
                    sollen. Der zwey vnd zwaintzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.22.1">
          <head>[A.22.1]</head>

          <p>Nachdem auch bißhero allerley vnordnung / mit dem fürkommen bey Gericht
                        erschinen / so soll der Herr Landtshauptman / oder Herr Landtsverweser /
                        sampt denen Herren vnnd Beysitzern / in allweg dahin bedacht seyn / das ein
                        gleichheit <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00052.html" n="40"/> hierinn gehalten / vnd nicht einer für den andern / auß Gunst
                        fürgezogen / sonderlich aber / daß die Armen / Geistlichen / Wittfrawen /
                        Jungkfrawen / vnnd Pupillen / auch Außländer / vnnd so weit von dannen /
                        vnnd auff schwären Vnkosten vnnd Zehrung allhie ligen müssen / vor den
                        Reichen / auch so nahend allhier gesessen / bedacht vnd befürdert werden /
                        wie sie dann hierinn die beste beschaidenheit / gegen mänigklich /
                        fürnemblich aber / nach gelegenheit eines jeden fürfallenden vnd obligenden
                        ehehafften / zuhalten wissen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.22.2">
          <head>[A.22.2]</head>

          <p>Es soll auch künfftig niemandt / wie bißher beschehen / dem
                        Schrannenschreiber / daß er diser oder jener Parthey Sachen / lesen soll /
                        zuzuschreyen gestattet werden / sondern die Partheyen sollen ihre <hi rend="it">Acta</hi> einlegen / vnd alßdann der Herr Landtshauptman /
                        oder Herr Landtsverweser / sambt den Herrn Beysitzern / was zuverlesen sey /
                        befehlen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.23">
        <head>[A.23] Vom gütlichen ersuchen. Der drey vnd zwaintzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.23.1">
          <head>[A.23.1]</head>
          <p>Dieweil bißhero bey denen Gerichten / im Brauch erhalten worden / daß ein
                        jeder Klager den Beklagten / vor der Klag / gütlich ersuchen: vnd abtrag der
                        klagten Sachen / in der güte begeren müssen / welches dann an ihme selbst
                        billich ist / damit dardurch die muhtwilligen Klagen vnter den Landtleuthen
                        / souil möglich ist / verhütet vnd abgestellt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.23.2">
          <head>[A.23.2]</head>

          <p>Demnach soll es hinfüro noch also gehalten werden / nemblich / daß ein jeder
                        Klager / den Beklagten / es sey vmb Erbschafft / Gewalt / oder andere
                        dergleichen fürfallende Sachen / vor der Klag vmb abtrag oder vergleichung
                        der begehrten anforderung / oder empfangnen schadens / es sey nun Mündt:
                        oder Schrifftlich / kurtz / vnd ohne sondere grosse außführung / weiln es
                        vnter andern / fürnemblich zuerhaltung guter ainigkeit beschicht / ersuche:
                        ausser <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00053.html" n="41"/> solcher ersuchung / mag der Antworter dem Klager die Täg
                        benemmen / oder ihn der antwort entbrechen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.23.3">
          <head>[A.23.3]</head>
          <p>Da aber einer auff gütlich ersuchen / es betreffe gleich Gründt / Böden /
                        Brieff / Sigl / Gewalt / Entwehrungen / oder andere Sachen / wie dasselbige
                        etwo begehrt vnd gefordert werden möchte / zulaisten nicht schuldig zusein
                        vermaint / sonder sich dahin gegen dem ersuchenden thail erbeut vnd erklärt
                        / zwischen dem Rechten / mit ihme gütlich / Es seye gleich verbündt: oder
                        vnverbündtlich / auß der Sachen reden vnd handlen zulassen / so solle der
                        ersuchende thail / solch erbietten anzunehmen / vnd darauff der ersuchte /
                        dasselb in einer kurtzen bestimpten zeit / vnd in allweg vor angehung
                        solches Rechtens / ins werck zurichten / schuldig sein / damit der
                        ersuchende thail / nit muhtwillig auffgezogen werde / sonder wo die güte nit
                        statt hette / sein ersten Tag in negsthaltenden Rechten klagen möchte / wo
                        aber der Klagende thail / solcher vom Beklagten angesetzter güttlicher
                        handlung nit statt thun / sondern deren vnerwartet mit der Klag fortzufahren
                        / sich vnterstehen wurde / so sollen dem selben auff deß gegenthails
                        anruffen / nach gestalt der Sachen / entweders die Täg abgenommen werden /
                        oder der Beklagte / für dasselbigmal / der Klag entbrochen sein.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.23.4">
          <head>[A.23.4]</head>
          <p>Im fall aber einer / obgesetzter massen / ainist gütlich ersucht oder
                        erinnert worden / vnd darauff kein Antwort gibt / oder sich der gütlichen
                        handlung erbeut / aber hernacher dasselbige nit ins werck richtet / oder
                        auch die einmal angestelte gütligkeit / vnuerfänglichen zerschlüge / so mag
                        der ersuchende thail so dann / ausser ferrern ersuchen / wol klagen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.24">
        <head>[A.24] Von vnterschied der Landt: Hoff: vnd SummariRechten / bey der
                    Schrannen. <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00054.html" n="42"/> Der vier vnd zwaintzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.24.1">
          <head>[A.24.1]</head>

          <p>Damit man nun / mit denen vnterschiedlichen Klagen / auch bey denen
                        ordenlichen Gerichten wisse einzukommen / vnd die jenigen Sachen so in das
                        Landtrecht gehören / nit bey dem Hoff: oder SummariRecht einmenge / oder
                        entgegen das jenige / was in das Hoff: vnd SummariRecht gehört / nit bey dem
                        Landtrecht anhengig mache / vnnd also dem Herrn Landtshauptman / oder Herrn
                        Landtsverweser / hierinn viel zeit vergebenlich auß den Händen nemme / solle
                        hiemit diser vnterschied gemacht / vnnd erstlich in dem Landtrecht / dise
                        Sachen zu <hi
              rend="it">decidirn</hi> seyn / so man zu Tägen klagt / vnd die
                        Ladungen vom Herrn Landtsverweser / vnnd dessen Gericht außgehen / als da
                        sein Sachen / so Aigenthumb vmb Gründt vnd Böden / Brieff vnnd Sigl /
                        Erbfall / <hi
              rend="it">Testamenta, donationes, Iniurien,</hi> Verträg vnnd
                        alle andere <hi
              rend="it">Contract</hi>, betreffen / vnd darüber nit
                        Landtschadenbündige <hi
              rend="it">Instrumenta</hi> auffgericht worden. Im
                        Hoffrechten aber / sollen fürs ander / <hi
              rend="it">Ventilirt</hi> werden /
                        die jenigen Sachen / destwegen die Fürforderungen vom Herrn Landtshauptman
                        außgehen / vnnd offner vberschickt werden / vnnd betreffen allerley Gewält /
                            <hi
              rend="it">Attentata, spolia</hi>. Item was zu erhaltung der Posseß /
                        in <hi rend="it">possessorio recuperandae vel retinendae</hi> gehörig
                        ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.24.2">
          <head>[A.24.2]</head>
          <p>In SummariRechten seyn zu <hi
              rend="it">decidirn</hi>, die
                        Landtschadenbündige verschreibungen / vnd <hi
              rend="it">Instrumenta</hi>,
                        deren <hi rend="it">Citationes</hi> durch Landtshauptmannische verschlossene
                        Befelch / erfolgen thun.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.25">
        <head>[A.25] Wie in Landesrechten zu Klagen sey. Der fünff vnd zwaintzigiste
                    Artickel.</head>

        <p>Obwolen von altem herkommen / daß ein jeder Klager / im Landtrechten / zu dreyen
                    Tagen klagen / vnd aber der Antworter / erst im dritten Rechten in Antwort
                    erscheinen / vnd <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00055.html" n="43"/> sie der Ordnung nach / gegen einander verfahren mögen / seitenmalen
                    aber / solches zu mercklicher verlengerung deß Rechtens / vnnd der Partheyen
                    nachthail geraicht / so solle hiemit der dritte Tag außgestelt / vnd hinfüro der
                    beklagte auff den andern Tag / zuantworten schuldig sein / doch stehet einem
                    jeden Antworter beuor / so er will / sich auff den ersten Tag / mit seiner
                    verantwortung / gegen dem Klager vor Gericht anzubieten / vnd gegen ihme
                    zuuerfahren / vnd solle der Klager / solchem statt zuthun schuldig sein.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.26">
        <head>[A.26] Von Ehren Händlen. Der sechs vnd zwaintzigiste Artickel.</head>

        <p>Nachdem weilandt Kayser Maximilian der Erste / hochlöblichister Gedächtnuß / als
                    Herr vnnd Landtsfürst in Steyr / die Ehrenhändel / im Landtrechten zu
                    Rechtfertigen zugelassen hat / so ist auch an ihme selbsten billich / daß ein
                    Landtman dem andern / vmb alle <hi rend="it">Iniuri</hi> Sachen / sie werden
                    bloß zicht genennt / oder nit / allda im Rechten zu Recht stehe / ob aber einer
                    vmb Ehrenhändel allda zu Recht nit stehen wolte / dem soll der Landtsfürst
                    fürgesetzt / vnd desthalben für ihne zuwaigern vnbenommen sein / doch das nit /
                    wie vormahls beschehen / außflucht vnd verlengerung / im Rechten gebraucht
                    werden solle.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.27">
        <head>[A.27] Von Obligationen vnd Verschreibungen / so beym Landtschadenbundt
                    auffgericht werden. Der siben vnd zwaintzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.27.1">
          <head>[A.27.1]</head>

          <p>Dieweil in den Geltschuldtbrieffen gemainiglich / der gewohnliche
                        Landtschadenbund / begriffen ist / darinn sich ein jeder mit sein selbst
                        Gerichten verbünden thut / so mag ein jeglicher so dergleichen Schuldtbrieff
                        hat / darinnen der Schadenbund nach lengs vergriffen ist / oder aber auffs
                        kürtzist angezogen / für den <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00056.html" n="44"/> Herrn Landtshauptman / oder Herrn Landtsverweser kommen / sich
                        seiner Schulden / mit fürbringen deß Schuldtbrieffs beklagen. Darauff soll
                        nun er Herr Landtshauptman / oder Herr Landtsverweser / dem Schuldner
                        zuschreiben / vnnd befehlen / den Klager zwischen derselben Zeit / vnd deß
                        nechstkom[m]enden Rechtens / vermög seines gegebnen Schuldbrieffs zubezahlen
                        / vnd wo er das nit thete / soll alsdann der Glaubiger zum nechsten Rechten
                        / nach vermögen deß Anlehens / der Hauptsumma / Interesse / vnnd genombner
                        schäden / als viel er deren glaubwürdig beybringen mag / zufriden gestelt
                        vnd nach Rath der Herrn vnnd Landtleuht / vermög vnd inhalt seines
                        Schuldtbrieffs / vernüegt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.27.2">
          <head>[A.27.2]</head>

          <p>Gleichermassen soll es mit allen andern Geltschuldtverschreibungen / Verträg
                        vnnd dergleichen <hi
              rend="it">Contract</hi>, sie haben ihren Vrsprung woher
                        sie wöllen / da sie anderst <hi rend="it">liquidirte</hi> richtige Schulden
                        worden / vnd der Schadenbundt darinn begriffen / gehalten / vnnd damit
                        allerdings wie oben verstanden / verfahren werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.27.3">
          <head>[A.27.3]</head>
          <p>Im fall aber dieselbige noch nit zu richtigen <hi
              rend="it">liquidirten</hi>
                        Schulden worden / oder sie gleichwol richtig währen / vnd der Gegenthail
                        wider ein solche Schuldtverschreibung oder Vertrag / so beym
                        Landtschadenbundt auffgericht / gegründe einreden fürzubringen hette /
                        dardurch er der bezahlung / oder vollziehung desselben / Rechtlichen
                        entgehen vnnd enthäbt werden möchte / auch denselben Schuldtbrieff / Vertrag
                        oder <hi
              rend="it">Contract</hi> zulehen / billich nit schuldig zusein
                        vermainte / so mag er solches alsdann zu dem vorangezognen Landtrechten für
                        Gericht bringen / darüber auch das Gericht zuerkennen schuldig sein. Aber
                        frembde einträg / so den Schuldtbrieff / Vertrag oder <hi rend="it">Contract</hi>,nit angehen / noch demselben anhengig seyn / sondern nur
                        andere ansprachen betreffen theten / die sollen allda mit nichten
                        einzubringen gestattet / noch darauff gerichtet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.27.4">
          <head>[A.27.4]</head>
          <p>Vnnd soll dem Beklagten / ainige <hi
              rend="it">Appelation</hi> nicht
                        zugelassen / noch auch der Klager von der mehrern Obrigkeit weder mit <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00057.html" n="45"/> Schüben / noch in anderweg / zu verlengerung deß Rechtens /
                        auffgezogen werden. Es wäre dann sach / das jemandt von gemainen
                        Vatterlandts nutzen wegen / gebraucht wär / vnnd derohalben seinen Rechten
                        weder Persönlich / noch durch einen Gewalthaber abwarten köndte / alsdann
                        der Obrigkeit beuor stehen solle / nach billichen Dingen / einem solchen
                        hilff zuerzaigen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.27.5">
          <head>[A.27.5]</head>
          <p>Aber der Klager da er will / mag er für mehrere Obrigkeit <hi rend="it">Appelliren</hi>, in ansehung er sich seines Rechtens nit / sonder
                        allein der beklagte in seiner Verschreibung durch den Schadenbundt /
                        begeben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.27.6">
          <head>[A.27.6]</head>
          <p>Was dann die jenigen Geltschuldtbrieff / oder andere Verschreibungen / so
                        über <hi rend="it">Contract</hi> vnd dergleichen auffgericht worden / darinn
                        der Landtschadenbundt / nit stünde / anbelangt / die sollen nach dem
                        gemainen Landtsbrauch / im Landtrechten / zu Tägen geklagt werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.28">
        <head>[A.28] Form deß Landtschadenbundts. Der acht vnd zwaintzigiste
                    Artickel.</head>

        <p>Theten aber ich oder meine Erben / solches nit / daß gemelter N.oder seine Erben
                    / schaden nehmen / wie derselb genandt möcht werden / keinen außgenommen /
                    darumben ihnen oder ihren Scheinbotten / Gewalt: vnd Befelchshaber schlechten
                    Worten / ohne alles Rechtliches darbringen / vnberechtent / geglaubt werden
                    solte. Denselben allen vnd jeden / sambt der Hauptsumma vnd Interesse / sollen
                    sie haben / suchen vnnd bekommen / auff allen vnsern Erb / Haab vnd Gütern /
                    ligenden vnd fahrenden / wie die genennt / vnd wo sie inner: oder außer Landts
                    gelegen seyn / nichts außgeschlossen / dauon soll sie der Landtsfürst / oder
                    desselben nachgesetzte Obrigkeit / Herr Landtshauptman / Herr Landtsverweser /
                    vnnd sonst ein jedes Gericht / darunder solch vnser Güter gelegen vnd betretten
                    werden / auff ihr erstes anbringen / ohne alles berechten / <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00058.html" n="46"/> zu ihren völligen benüegen / gäntzlichen Zahl: Hab: vnnd
                    Vnklaghafft machen / darwider vns durchauß nichts schützen / schermen / befreyen
                    / noch fürtragen soll / kein Geistlich noch Weltlich Recht / Priuilegien /
                    Begnadungen / Landtsgebräuch / noch jechtes anders / wie das alles immer erdacht
                    werden möcht / dann ich mich für mich / vnd all meine Erben / derer aller vnd
                    jeder / hiemit wissentlich in Crafft diß Brieffs / verzigen vnnd begeben habe.
                    Alles Trewlich / Erbar vnd ohne Gefährde / doch soll solcher Schadenbundt
                    mehrers nit / als von alters herkommen / würcken.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.29">
        <head>[A.29] Wie im Hoffrechten auff geschechne Entwehrungen / zuklagen. Der neun
                    vnd zwainzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.29.1">
          <head>[A.29.1]</head>
          <p>Da jemandt seiner Gründt / Böden oder anderer Erb / Haab vnd Güter / mit
                        Gewalt entsetzt / oder entwehrt würdt / so solle auff deß entwehrten
                        anrueffen / nach laut der Landtshandvest / wie von alters herkommen /
                        fürderlich nach Hoffrechts Recht / gehandlet / vnd so aber dieselben ein
                        Jahr lang / vnbeklagt anstehen bliben / sollen die nachmals im Landtrechten
                        klagt / vnd Gerechtfertiget werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.29.2">
          <head>[A.29.2]</head>
          <p>Doch wann einer der Entwehrung / erst hernach erinnert / vnd dazwischen
                        gleich die Jahrsfrist verstrichen / so solle ihm / als einem vnwissenden von
                        der Zeit an / derselben beschechnen erinderung / innerhalb Jahrsfrist / im
                        Hoffrechten / darumben klagen vnbenommen sein / aber mit der maß / daß
                        derselb darzu thue / wie recht ist / daß er nemblich solcher entwehrung /
                        erst nach verscheinung Jahr vnnd Tags erinnert worden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.29.3">
          <head>[A.29.3]</head>

          <p>Im fall aber / einem sein Klag / da er anders vor verscheinung Jahr vnnd Tags
                        / ordenlich einkommen / vmb einiger vnordnung oder vbersehens willen /
                        gefelt wurde / so stehet demselben beuor / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00059.html" n="47"/> widerumben von newen mit solcher Klag / wo schon Jahr vnd Tag
                        fürüber gangen / im Hoffrechten zuverfahren / vnnd zuklagen / darauff dann
                        was Hoffrechts Recht ist / erkennt vnnd gehandlet werden soll.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.30">
        <head>[A.30] Wie vnd wo Gewaltsachen / welche von der Herrn vnd Landtleuthen Diener
                    vnd Vnterthanen / Item von Bestandtleuthen geschehen / geklagt werden sollen.
                    Der dreyssigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.30.1">
          <head>[A.30.1]</head>

          <p>Alle die Gewält / so von den Landtgütern herrüren / es seyen klagende oder
                        beklagte Beysitzer / solcher Landtgüter / Landtleuht oder nit / sollen
                        anderst nit / als im Hoffrechten klagt / die Persönlichen Sprüch aber / vor
                        eines jedwedern ordenlicher <hi
              rend="it">Instanz</hi> zu klagen <hi
              rend="it">obseruirt</hi>, vnd der Herrn Landtleuht Diener vnnd
                        Vnterthanen / wegen gemainer fräuel vnnd <hi
              rend="it">Iniurien</hi>, oder
                        anderer Personal Händel / nicht ins Hoffrecht gezogen / auch einer Ersamen
                        Landtschafft <hi
              rend="it">Officier</hi>,da jemandts ihrer Personen / wegen
                        begangner Frävelung vnnd <hi
              rend="it">Iniurien</hi>, auch Ambtsverrichtung
                        halber / zu ihnen zusprechen hat / bey denen Herren Verordenten / sonsten
                        aber / wann sie schulden / oder anderer vrsachen angesprochen werden / so
                        wol als andere bey ihren <hi rend="it">Instanzen</hi>, beklagt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.30.2">
          <head>[A.30.2]</head>

          <p>Da aber ein Gewalt durch einen Pfleger / Diener / oder Vnterthan / beschicht
                        / vnnd sich sein Herr auff das beschechne gütlich ersuchen / dahin erklärt /
                        das solcher Gewalt / nit auß seinem befelch geschehen / sich auch an
                        demselbigen Grundt / oder Ort / keines <hi
              rend="it">Iuris</hi> oder
                        Gerechtigkeit anmast / so soll alsdann derselb / solchen seinen Diener /
                        Pfleger oder Vnterthan / auff sein ferrer ansuchen / von stundan / vnd auffs
                        lengist innerhalb vier Wochen / zu gebürlichem abtrag vnnd vergleichung /
                        deß erwißnen Gewalts halber / halten / wo aber solches durch ine nit
                        beschehe / sondern die Sach lenger <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00060.html" n="48"/> auffziehen wolte / so mag alsdann der belaidigte ihne den
                        Principaln selbst / vmb den ernenten Gewalt im Hoffrechten klagen / vnnd ob
                        schon in mitler Zeit durch deß gegenthails auffzug / Jahr vnd Tag verstriche
                        / soll ihme doch solches vnnachthaillig / vnnd dannoch im Hoffrecht zuklagen
                        / zugelassen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.30.3">
          <head>[A.30.3]</head>

          <p>Weil aber bißhero auch / wegen der Gewält / so durch die Diener oder
                        Vnterthanen beschehen / sehr viel vnd billiche beschwärungen fürkommen / in
                        deme maniche Herrn vnnd Landtleuht / Geist: vnd Weltliche / mit den
                        gestellten Dienern vnnd Vnterthanen / einen hohen vnd beschwärlichen <hi
              rend="it">Excess</hi> begehen / daß sie die jenigen / so von ihren
                        Herren / zu erhaltung guter Nachtbarschafft / auff beschechnes ersuchen /
                        gestellt werden / auch offtmals ehrliche Leuht / in vnleidenliche Gefängknuß
                        werffen / mit speiß vnnd tranck vbel halten / vnd ehunder nit ledig lassen /
                        sie vergleichen sich dann / nach ihrem gefallen / daß sie dann manichmahlen
                        einen geringen Gewalt / so auß keinem vorsetzlichem muhtwillen beschehen /
                        allzuhoch auffmutzen vnnd anziehen / vnd eben so hoch <hi rend="it">aestimirn</hi> / als gegen einem Herrn vnnd Landtman selbst: also das
                        maniches gantzes vermögen / allein / gar Vnnachtbarlich / sondern auch
                        Vnchristlich / vnd vnbillich ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.30.4">
          <head>[A.30.4]</head>

          <p>Disem fürzukommen / ist für rathsamb geacht / wann ein Herr vnd Landtman
                        seinem Pfleger / Diener oder Vnterthan / so einen Gewalt geübt hat / auff
                        deß andern begehren stellen thut / soll es hinfüro bey desselben willen nit
                        stehen / wie er den gestellten Diener oder Vnterthan / straffen / vnnd den
                        Gewalt <hi
              rend="it">aestimirn</hi> wolle / sondern soll verbunden sein /
                        (es sey dann sach daß es gütlich / ohne eines oder deß andern thails /
                        sonderbare beschwärung / vertragen wurde / ) andere Herrn vnd Landtleuth /
                        oder doch ehrliche Bidermänner / so nahendt alldort gesessen / doch daß
                        dieselben Vnpartheyisch / vnd vnuerdächtig seyen / zuberuffen vnd erkennen
                        zulassen / was der Verbrecher zu straff verfallen sey. Was dann durch solche
                        Mittelsleuth erkennt würdet / bey deme soll es ohne alles <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00061.html" n="49"/>
            <hi
              rend="it">appellieren</hi>, dingen / oder weiter fürbringen / verbleiben
                        / vnnd der Verbrecher der erkandtnuß nachzukommen schuldig sein / jedoch da
                        ein solcher dem belaidigten / zum abtrag gestellter Diener oder Vnterthan /
                        sich alsbald gütlich / der gebür nach / zuvergleichen / anerbieten vnnd
                        einstellen wurde / der belaidigte aber / solch sein erbieten nicht annemmen
                        / sondern / sein begehrn garzu hoch spannen wolte / vnd auff solchen weg /
                        nicht der Diener / sonder der / deme der Gewalt beschehen / zu ersetzung deß
                        Vnpartheyischen Gerichts / vnnd desselben Vnkosten vrsach gebe / so solle es
                        alsdann bey denen Vnpartheyischen Richtern stehen / vnd ihrer <hi
              rend="it">discretion</hi> vnd erkantnuß haimb gesetzt werden / welcher thail
                        vnter den <hi
              rend="it">litiganten</hi> billich in angezognen Vnkosten / vnd
                        in die <hi rend="it">Expens</hi> zuerkennen / oder ledig dauon zusprechen
                        sey.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.30.5">
          <head>[A.30.5]</head>

          <p>Es sollen auch dergleichen Gewält / weiln sie offt vnuerhofft / vnd nicht
                        souil fürsetzlich / als auß nicht genuegsamb habenden bericht von denen
                        Dienern oder Vnterthanen beschehen / nicht so hoch als gegen den
                        Landtleuthen <hi
              rend="it">aestimirt</hi>, sondern nach billichen Dingen /
                        vnd in erwögung aller vmbstände / vermittelt werden. Wie dann auch kein
                        Ehrlicher Mann / als Burger / Schaffer / Pfleger / oder andere Diener / es
                        seyen dann die Verbrechen so groß / daß sie auch solcher straff billichen
                        währt wären / sollen <hi
              rend="it">Carcerirt</hi> oder in Gefängknuß
                        geworffen / sondern inn allweg <hi rend="it">respectusPersonarum
                            obseruirt</hi> werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.30.6">
          <head>[A.30.6]</head>

          <p>Wann aber / durch einen Bestandtman / jemanden ein Gewalt erwisen würdet / so
                        soll derselbe Bestandtman / darumben gütlichen dahin ersucht werden /
                        innerhalb vierzehen Tagen / sich zuerklären / ob er für sich selbst / oder
                        aber der Aigenthumber / deß bestandtguts / solchen Gewalt zuuersprechen habe
                        / beschicht nun solche erklärung / auff deß Bestandtsmans aigne Person / so
                        solle derselbe bey seiner ordenlichen <hi
              rend="it">instantz</hi> darumben
                        klagt / im widrigen / vnnd da er sich entschuldiget / vnnd das solchen
                        Gewalt der Aigenthumber zuversprechen habe / sich erklärt / so solle alsdann
                        derselbe darumben <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00062.html" n="50"/> gütlich ersucht / auch darnach beklagt werden. Im fall aber der
                        Bestandtman / auff berürtes gütlich ersuchen / in den bestimbten vierzehen
                        Tagen / gar nit antworten / noch sich erklären wurde / solle es alsdann
                        dahin verstanden werden / daß er für sein Person wegen deß Gewalts red / vnd
                        antwort zugeben / vnd zurecht zustehen schuldig seye.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.31">
        <head>[A.31] Von Abstellung der vnbillichen Gewält / vnd Entwehrungen. Der ain vnd
                    dreyssigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.31.1">
          <head>[A.31.1]</head>

          <p>Damit aber die vnbefuegten / vnnd vnbillichen Gewält vnnd Entwehrungen /
                        welche sich je lenger je mehr / vnter den Landtleuthen / vnd andern
                        Partheyen / zutragen / vnd einreissen wöllen / vmb souil desto mehr verhüet
                        / gewehrt / vnd abgestelt / auch souil müglich / gute ruhe / fried / vnnd
                        ainigkeit erhalten / vnd aller vnrath / haß vnd schwirigkeit / so darauß
                        erwachsen / vermitten werde / demnach soll gegen einem jeden Herrn vnnd
                        Landtman / welcher seines geübten Gewalts vnbefuegt befunden / vnd mit
                        erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuht / dem Beklagten in abtrag erkennt würdet
                        / durchs Gericht mit der Tax / ernstlich vnd nottürfftigklich / ohne alle
                        verschonung / verfahren werden / also daß er nit allein / dem belaidigten /
                        vmb solchen erwißnen Gewalt / nach gelegenheit desselben / ernstlich vnd
                        andern zum Exempel / daß dann zu billicher vnd vernünfftiger erkandtnuß der
                        Herrn vnd Landtleuht / stehen solle / nemblichen den wenigsten vmb 50. fl.
                        100. fl. vnd mehr / alles nach gelegenheit deß Gewalts / sonder auch die
                        aufferloffen <hi rend="it">Expens</hi> vnd Vnkosten / nach Gerichtsmässigung
                        / zubezahlen schuldig sein solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.31.2">
          <head>[A.31.2]</head>

          <p>Vnd zu noch mehrer abstellung / solcher vnbefuegten Gewält vnnd Pfandtungen /
                        ist insonderheit bedacht worden / woferr das Gericht befindet / daß jemandt
                        ein wissentlichen fräventlichen <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00063.html"
              n="51"/> Gewalt vnd Pfandtung begangen / daß derselb noch vber alle
                        hieobangezaigte Taxierung deß Gewalts vnd eingelegten Vnkostens / welcher
                        der erhaltenden Parthey eingehet / noch darzu nach gelegenheit deß erwißnen
                        Gwalts / mit erkandtnuß der Herrn vnnd Landtleuht / auff das geringist <hi rend="it">per 100.</hi> Ducaten gestrafft / vnnd solche straff zum
                        gemainen wesen / als den Landtgebäwen / mit deß Herrn vnd Landtsfürsten
                        vorwissen / angelegt sollen werden. Welcher aber die erkandte straff / auß
                        vnuermügen nit zuerlegen hat / der solle ein zeitlang auff der
                        Hauptmanschafft / in der straff enthalten werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.31.3">
          <head>[A.31.3]</head>

          <p>Gleichermassen / soll es gegen denjenigen / so mit vnnohtwendiger vnbefuegter
                        Klage befunden vnd vberwunden / gehalten / vnd derselben inn Taxierung der
                            <hi rend="it">Expens</hi>, gleich so wenig verschont / sonder ernstlich
                        verfahren werden / damit solch muhtwillig Klagen / auch souil müglich
                        verhüet / vnnd das Recht dardurch abgekürtzt werde.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.32">
        <head>[A.32] Von Citationen zu den Landtshauptmannischen Verhören. Der zwey vnd
                    dreyssigiste Artickel.</head>

        <p>Obwoln bißhero bey der Landtshauptmanschafft gebräuchig gewest / daß wann der
                    beklagte auff die erste <hi
            rend="it">Citation</hi>, zu der angestellten
                    Tagsatzung / nit erschinen / derselb allein in die <hi
            rend="it">particular
                        expens</hi> erkennt worden / solches aber so wol zu auffzug deß Rechtens /
                    als deß Klagenden thails nachthail geraichet / so solle hinfüro dise <hi
            rend="it">particular expens</hi> allerdings auffgehöbt / vnd die erste <hi rend="it">citatio pro peremptoria</hi> gehalten / auch die Partheyen darüber
                    / nach Ordnung Rechtens / zuverfahren schuldig seyn.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.33">
        <head>[A.33] Von Ladung vnd Fürforderungen / in die Landtschrannen. <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00064.html" n="52"/> Der drey vnd dreyssigiste Artickel.</head>

        <p>Es sollen die Ladung vnnd Fürforderungen / so inn Landt: vnd Hoffrechten außgehen
                    / auffs kürtzist / vnd lautet / ohne allen vberfluß gestellt / auch darinnen
                    nicht mehr dann ein Hauptsach begriffen werden / damit sich der Beklagte mit
                    seiner verantwortung / desto stattlicher <hi
            rend="it">deliberirn</hi> vnnd
                    gefast machen möge. Es soll auch keinem thail / ainige newerung / so zum Handel
                    oder Klag nit dienstlich / in den Fürträgen einzubringen / einzumischen
                    gestattet / oder darauff gericht werden. Doch das vermelden / von einer
                    Hauptsach allein / also zuverstehen / was einer Klag anhengig / das dasselb auch
                    alles für ein Hauptsach verstanden werde / Also / das vmb Erbschafften / vnd
                    dergleichen <hi
            rend="it">Vniuersal</hi> Klagen / der Klager nicht schuldig sey
                    / vmb ein jedes Stuck / ein sondere Klag zustellen / sondern solche <hi rend="it">Vniusal</hi> Klagen / in einer ainigen Ladung eingebracht werden
                    mögen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.34">
        <head>[A.34] Von Erklärung der Ladungen. Der vier vnd dreyssigiste Artickel.</head>

        <p>Ob aber jemandt in seinem Fürtrag mehr eintrüge / dann er in der Ladung oder
                    Fürforderung gesetzt hette / das soll nicht anderst beschehen / dann zu
                    erleuterung der Sachen / vnnd souil der Klag / in der Ladung oder Fürforderung
                    begriffen / dienstlich sein mag / vnd die notturfft erfordert / also das
                    niemandt in der außführung der vmbständt vnd <hi
            rend="it">Circumstanz</hi> deß
                    Handels / so keine andere Hauptsach geben / einzubringen verbotten sein solle.
                    Wo aber die Klag vnd Ladung / so weitleuffig / auch mehr dann vmb ein Hauptsach
                    / der ein jede ein sondere verantwortung an ihr trueg / gestelt / vnnd daß der
                    Klager in der erleutterung enger einzuziehen / vnd das was der Buchstab vermag /
                    eins thails außstellen / vnnd allein als viel ihme gefällig / zu der <hi
            rend="it">Action</hi> verstanden haben wolt / das soll nicht gestatt /
                    sondern demselben mögen die Klagen gefellt werden. <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00065.html" n="53"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.35">
        <head>[A.35] Das vnter Zehen Pfundt kein Ladung zubewilligen. Der fünff vnd
                    dreyssigiste Artickel.</head>
        <p>Es soll hinfüro kein Ladung / vmb Sachen / die vnter zehen Pfundt wehrt ist /
                    mehr außgehen / sondern dieselben sollen vor dem Herrn Landtshauptman / oder
                    Herrn Landtsverweser / ausser Rechtens / gütlich ersucht / vnd in beysein
                    etlicher Vnpartheyischer Herrn vnd Landtleuht / außgetragen werden / wo aber
                    einer vermaint / das ein solche Klag / mehr als zehen Pfundt wehrt / stehet es
                    bey deß Herrn Landtshauptmans / oder Herrn Landtsverwesers / vnnd Beysitzer
                    erkandtnuß / ob solche Klag zehen Pfundt wehrt oder nit / vnnd ob die Ladung
                    billich darüber außgehen soll oder nit.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.36">
        <head>[A.36] In Hoffrechten / das Aigenthumb nit einzumischen. Der sechs vnd
                    dreyssigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.36.1">
          <head>[A.36.1]</head>

          <p>Nachdem aber bißhero / zu mehrmahlen fürkommen / dass die Procuratores im
                        Hoffrechten / neben den Gewälten vnd Entwehrungen in den Klagen / das
                        Aigenthumb eingemengt / welches doch dem Hoffrechten vnd altem herkommen
                        zuwider / so sollen nun hinfüro die Partheyen / vnnd deroselben Procuratores
                        dahin bedacht seyn / daß sie in stellung ihrer Klagen / im Hoffrechten / das
                        Aigenthumb / oder andere handlungen / so kein Gewaltssachen / oder Posseß
                        betrifft / vnnd daher zu rechtfertigen nicht gebüren / mit nichten einmengen
                        / sondern allein was dem klagten Gewalt vnd Entwehrung anhengig / darinnen
                        anziehen / vnnd also das Hoffrecht / von Landtsrechten / so uil müglich /
                        vnterschaiden. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00066.html" n="54"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.36.2">
          <head>[A.36.2]</head>

          <p>Vnd welcher im Hoffrechten / durch erkandtnuß / ein Behöbnuß erlangt / vnd
                        dieselb Klag vnd Behöbnuß / ein Entwehrung eines ligenden Guts betrifft / so
                        soll dem Klager / oder desselben Gewaltstrager / auff sein anrueffen /
                        alsbaldt in denselben wehrenden Hoffrechten / darinn solche behöbnuß erkennt
                        worden / der Weißbott verschafft werden / jhme dasselb entwehrte ligende
                        Stuck oder Gut / als weit sich die Behöbnuß erstreckt / durch den Ansatz
                        widerumb in sein Posseß vnnd Gewehr einzuantworten / alsdann soll Klager zu
                        den nechsten Rechten / sein <hi
              rend="it">Expens</hi> vnd was er für schaden
                        / deß entwehrten Guts halber genommen / <hi
              rend="it">specificirt</hi>
                        einlegen / darüber dann die Tax durch das Gericht / nach Schrannengebrauch /
                        vnd alten herkommen / fürgenommen / vnnd die bezahlung / wie in dem Artickel
                        der <hi rend="it">Expens</hi> halber / angezogen / verschafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.36.3">
          <head>[A.36.3]</head>

          <p>Welche Behöbnuß aber / nicht Entwehrung / oder Entsetzung ligender Gründ vnd
                        Güter / sonder fräuentliche Eingriff vnd Gewält / die einem Landtman auff
                        seinen Gründen / vermessenlich zugefüegt werden / oder daß einer dem andern
                        / etwas ab seinen Gründen gewaltigklich hinwegk nimbt / oder nehmen last /
                        belangen / darüber / vnd in denselben Fällen / soll es hinfüro also gehalten
                        werden / nemblichen / wann ein Klager zu einer solchen Behöbnuß kommen ist /
                        so soll er zum nächsten darnach folgenden Rechten / dieselb Behöbnuß / sambt
                        seiner <hi
              rend="it">Expens</hi> vnd <hi rend="it">aestimation</hi>, was er
                        vmb abtrag vnd schaden begehrt / vnterschidlich verzeichnet fürbringen /
                        darauff dann die Taxierung / wie obvermeldt / durch das Gericht fürgenommen
                        / vnnd darüber was Hoffrechts Recht ist / gehandlet werden soll.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.36.4">
          <head>[A.36.4]</head>

          <p>Doch solle dem Beklagten beuor stehen / wann jemandts im Hoffrechten ein
                        Behöbnuß wider ihne erlangt / ob er alsbaldt inn selben wehrenden Rechten /
                        in die Taxierung der <hi
              rend="it">Expens</hi>, zu verhüetung mehrers
                        Vnkostens / verwilligen wölle / darauff dann der Klager auff die <hi
              rend="it">Expens</hi> zuuerfahren schuldig sein solle. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00067.html" n="55"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.36.5">
          <head>[A.36.5]</head>
          <p>Da sich aber der Beklagte erbeut / die Taxierte <hi rend="it">Expens</hi> von
                        stundan zu Gericht zuerlegen / oder aber dem Klager stracks zubezahlen / so
                        soll er sich derselben keines wegs verwidern / sondern sie anzunemmen
                        schuldig sein.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.37">
        <head>[A.37] Die Gewält so auff einmal geschehen / auff einmal zuklagen. Der siben
                    vnd dreyssigiste Artickel.</head>
        <p>Nachdem auch vorhin / sonderlich im Hoffrechten / allerley vnordnungen mit den
                    vberflüssigen Klagen / fürkommen / als da einer dem andern / Roß / Ochsen /
                    Wagen vnd anders genommen / daß derselb vmb die Roß / den Wagen / Ketten vnd
                    dergleichen was darzu gehört / vmb jedes vnterschidlich klagen müssen / so doch
                    solche nehmung auff einmahl vnnd miteinander beschehen. Dieweil dann durch
                    solche vielfaltige Klagen / das Gericht auch nur vmb souil mehr vnnohtwendiger
                    weiß behölliget würdet / so sollen hinfüro dergleichen vnnohtwendige Klagen
                    nicht gestatt / sondern es mag ein jeder solchen Gewalt / der sich auff einmahl
                    / zu einer Stundt / in einem Tag / vnnd einem Ort begeben / oder auch in
                    vnterschidlichen Tagen beschehen / jedoch von einer Sach herrüret / disen soll
                    man für ein Sach verstehen / vnd in ein Klag einstellen / darüber dann was
                    Hoffrechts Recht ist / gehandlet / vnnd fürnemblich was zu abstellung
                    dergleichen muhtwilligen Gewält / vnd fürderlichen außtrag deß Rechtens /
                    dienst: vnnd fürträglich sein kan / vnd mag / fürgenommen / vnd alle
                    verlängerliche auffzüg abgestelt werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.38">

        <head>[A.38] Wie die Herrn Prälaten / sambt ihren Capituln oder Convent / auch
                    Gerhaben vnd Zechpröbst / wie auch andere Communen / Item die von Stätt vnd
                    Märckten / (<hi
            rend="it">respectu</hi> der Landtgüter) klagen / vnnd beklagt
                    werden mögen. <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00068.html" n="56"/> Der acht vnnd dreyssigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.38.1">
          <head>[A.38.1]</head>

          <p>Vnd dieweil auch bißhero gebräuchig gewest / daß ein jeder Herr Prälat / auch
                        sein <hi rend="it">Conuent</hi> oder Capitel / Gerhaben vnd Zechleuht /
                        jeder insonderheit / vnnd vnterschidliche Klagen / vnnd besondere
                        GerichtsZeugbrieff darauff / haben müssen. Darauß dann etlich viel
                        GerichtsZeugbrieff / so es doch nur ein Hauptsach ist / erwachsen / so soll
                        solches fürter auch abgestellt / vnnd nun hinfüro ein jeder Herr Prälat /
                        auch sein Conuent oder Kapitel / Gerhaben / vnnd Zechleuht / nicht
                        vnterschidlich / sondern auff einmal mit einander Klagen / vnnd nicht mehr
                        dann ein GerichtsZeugbrieff darauff zunemmen schuldig sein.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.38.2">
          <head>[A.38.2]</head>
          <p>Gleichsfals mögen die gerhaben / es sein ihr einer oder mehr / samentlich /
                        vnnd nicht jeder seines thails fürgenommen / doch in der Ladung benennt
                        werden / alsdann stehet in der Gerhaben / so mehr als einer / wären /
                        gelegenheit / ob sie alle Persönlich / oder nur einer auß ihnen / zur
                        verantwortung erscheinen wollen / so sollen die außbleibenden dem Comparier:
                        oder erscheinenden / einen Gewalt an das Gericht / zustellen / daß ihr will
                        vnnd mainung seye / damit derselbe Verordente dem Rechten / zu gewinn oder
                        verlust vorsein mög / vnnd ob derselb vor endung deß Rechtens / mit Todt
                        abgieng / oder sonsten auß ehehafften nit erscheinen köndte / mögen die
                        andern Gerhaben / einer oder mehr auß ihnen / oberzehlter gestalt /
                        erscheinen / vnnd die notturfft im Rechten handlen. Also auch / im fall die
                        Gerhaben / Klager sein wurden / so mag auch das Recht / durch ein oder mehr
                        Gerhaben / ob sie wöllen wie vorgedacht / ersucht vnd vollführt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.38.3">
          <head>[A.38.3]</head>

          <p>Doch wann die Pupillen nach erlangter vogtbarkeit / gegen ihren Gerhaben was
                        zuklagen haben / so sollen sie nicht alle samentlich / dem Rechten
                        beyzuwohnen schuldig seyn / sonder wol einem auß ihnen vollmächtigen Gewalt
                        geben mögen. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_000690.html" n="57"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.38.4">
          <head>[A.38.4]</head>

          <p>Gleicher gestalt vnnd maß / soll es auch der Herrn Prälaten / Zechleuht vnd
                        Zechpröbst / wie hieoben der Gerhaben halber / gestelt / gehalten werden /
                        allein ist nit noht die Tauffnamen der Zechleuht in der Ladung zubeschreiben
                        / sondern das Ort oder Ende / allda sie ihre befelch vnd Ambter haben /
                        anzuzeigen. Vnnd dises alles / sonderlich bey denen <hi rend="it">Expensen</hi> in acht zunemmen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.39">
        <head>[A.39] Von Gegenklagen. Der neun vnd dreyssigiste Artickel.</head>

        <p>Der Beklagt mag den Klager / vmb ander Sachen / darumben er erstlichen nit Klagt
                    worden / hinwiderumb wol laden / vnd man soll einem jeden auff sein ersuchen /
                    fürderlich Recht ergehen lassen. Daß aber der Beklagte dem Klager vmb die Sach /
                    darumben er beklagt worden / hinwiderumb nit laden soll / ist die vrsach / daß
                    der Beklagt in seiner antwort / all sein notturfft einführen vnd einbringen mag.
                    Darauff dann was Recht ist / ergehen soll / es wäre dann sach / das es
                    vnterschidliche Proceß erfordert / vnd vor einer Instantz / Klag vnnd Gegenklag
                    zugleich nicht <hi
            rend="it">terminirt</hi> werden möchten / alsdann die Klag in
                    Summari Rechten <hi rend="it">deducirt</hi>, vnd außgeführt werden müste /
                    nemblichen / wo die Klag vmb Schulden / vnd die Gegenklag vmb Brieff vnd Sigl
                    stünde / könde es baides zugleich nicht erörtert werden / dißfals hat die
                    Gegenklag stat. Da sich auch befinden wurde / daß der Beklagte ein bessers Recht
                    / vnd ein mehrere vrsach als der Klager / zuklagen hette / so soll ihme
                    Beklagten auff solchen fall sein Gegenklag / vngehindert dieselbige sonsten in
                    disem Artickel eingestelt / zugelassen / vnd vorbehalten sein.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.40">

        <head>[A.40] Von vberantwortung der Ladungen / Fürforderungen / vnd andern
                    Gerichtlichen Schreiben. <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00070.html" n="58"/> Der viertzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.40.1">
          <head>[A.40.1]</head>

          <p>Vnd nachdem sich bißher / mit vberantwortung der Ladungen / Fürforderungen
                        vnd andern Befelchen / so von der Landts Obrigkeit außgehen / allerley
                        Irrthumb vnnd verwirrung zugetragen / so sollen nun hinfüro die Ladungen
                        vnnd all andere dergleichen Befelch / so bey allen Gerichten / vnd den
                        fürgesetzten Obrigkeiten außgehen / einem jeden an den sie lauten / zu
                        seiner Wohnung / allda er gemainigklich vnd mehrern thails wohnen thut /
                        oder wo er nit anhaimbs / dasselb seinem Weib / Verwalter / Pfleger vnd
                        Diener / durch einen geschwornen Botten / oder wo der nit zubekommen / durch
                        andere, einen, oder zwo Erbare Personen vberantwort werden / im fall aber
                        jemandt allhier zu Grätz / oder sonst an einem andern Ort betretten / vnd im
                        solche Ladung / Fürforderung oder Befelch / gebürlicher weiß zugestelt
                        wurden / (wie dann die Ladungen vnnd Fürforderungen als von alters herkommen
                        / offner / welches allein zuverstehen / dass dieselben nit verpettschierdt
                        seyn / vngeacht daß sonsten solche in ein Copert / oder anders / damit sie
                        desto sauberer vberantwortet werden / eingemacht / vnd etwan mit eim Spaget
                        faden / oder andern zugebunden wären / innmassen die / deßhalben sich
                        erregten vnbefuegten <hi
              rend="it">Exceptiones</hi>, darauff bißhero erkennt
                        worden / hiemit allerdings auffgehöbt seyn / vberantwort werden sollen) so
                        soll er sich derselben anzunemmen mit nichten setzen / oder verwidern / in
                        ansehung daß man der Obrigkeit allenthalben gebürlichen Gehorsamb zulaisten
                        / vnd dieselb vor augen zuhaben schuldig / vnnd da nun einem oder dem andern
                        / die vberantwortung obgehörter massen / geschickt / soll ein jeder
                        Landtmann oder Parthey / desgleichen ihre Pfleger vnd Diener / in ihrem
                        abwesen / niemandts außgenommen / dem Botten solcher vberantwortung / ein
                            <hi
              rend="it">Execution</hi> oder Schrifftlichen Schein / auff deß
                        Botten begehren / ohne ainige widerred vnd auffzug / durch sich selbst /
                        oder ihre Diener zugeben / hiemit schuldig vnd verbunden seyn / Damit er
                        denselben seinen Principalen fürzubringen / vnd sich <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00071.html"
              n="59"/> niemandt derhalben ainiger außflucht / füeglich zubehelffen
                        habe / ob sich aber einer für sich selbst / oder die seinigen / einer Ladung
                        oder anderer Brieff / so von der Obrigkeit außgangen / anzunemmen widern /
                        die Botten welche solche Brieff trugen / schlagen oder nötten wurde /
                        dieselben widerumben mit inen hinwegk zutragen / oder aber da ers / oder
                        seine Diener empfangen / dem Botten die <hi rend="it">Execution</hi> oder
                        Schein der vberantwortung / obvermelter massen zugeben / waigern / oder ihne
                        damit wider die gebürliche Zeit auffziehen wurde / so mag der geschworne
                        Bott / oder andere ehrliche Personen / die Brieff oder Befelch / in das Thor
                        stecken / oder aber offentlich vor dem Thor oder Thür niderlegen / mit einem
                        Stain beschweren / vnd einen Spann auß der Thür schneiden / alsdann soll der
                        Bott oder andere geschickte Personen / derselben ihrer außrichtung / mit
                        allen vmbständen / wo / wie / vnd was massen / sie die Bottschafft verricht
                        haben / vnd was ihnen darob begegnet / zu Beschaidt vnd Antwort / eruolgt
                        sey / dem / der sie geschickt / gründlich vnd an Aidtsstat / außführlich
                        berichten / vnd mag alsdann dieselb Parthey solchen Vngehorsam / dem Herrn
                        Landtshauptmann / oder Herrn Landtsverweser / fürbringen / der solle
                        denselben stracks vnnd vnuerzogenlich / auff ein kurtz benennten Tag /
                        erfordern / vnd gegen / ihme nach erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuht /
                        ernstlich: vnd vnabläßliche Straff / fürnemmen / doch das es in stattlicher
                        anzahl der Landtleuht beschehe.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.40.2">
          <head>[A.40.2]</head>
          <p>Da aber ainige Parthey / die ordenliche vberantwortung solcher Ladung /
                        Fürforderung vnd Befelch vernainte / mag demselben ein leiblicher Aidt
                        destwegen aufferlegt werden / daß weder ihm / noch den seinigen / seines
                        wissens / solche Ladung oder Brieff / nie zu gesicht / noch erinnerung
                        kommen / oder gebührlicher weiß geantwort worden / alsdann soll darauff
                        beschehen / was recht ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.40.3">
          <head>[A.40.3]</head>

          <p>Es soll aber auch den Botten vnd andern / die solche Befelch vnd
                        Anforderungen von der Obrigkeit zuüberantworten geschickt werden / hiemit
                        bey Leibsstraff ernstlich gebotten vnnd aufferlegt <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00072.html" n="60"/> seyn / dass sie in der vberantwortung / alle beschaidenheit
                        gebrauchen / die Landtleuht in ihren Zimmern / mit den Brieffen nicht
                        vberlauffen / noch ainige hitzige Thäding oder Wort geben / sondern sich
                        zuuor ansagen lassen / vnd mit steckung der Brieff an das Thor / oder
                        niderlegung vor dem Thor / benüegt sein / wo man die sonst nit gutwillig
                        annehmen wolte / vnnd mit stillschweigen sein Strassen widerumb haimb ziehen
                        / Wo auch in der Außführung ein Landtmann oder Parthey / Der Botten
                        vnbeschaidenheit vnd muthwillen / beweißlichen darthun wurde / so soll der /
                        oder dieselben / durch die Obrigkeit vnabläßlich am Leib ernstlich / andern
                        zu einem Exempel / gestrafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.40.4">
          <head>[A.40.4]</head>
          <p>Da aber ainige Parthey ausser Landts gesessen / vnd kein aignen Haimbsitz
                        oder Wohnung / vnd doch Gült vnd Güter im Landt hette / so soll man die
                        Ladung vnd Befelch / deroselben Verwaltern / Amptleuhten / oder Innhabern
                        deren Güter / im Landt / obgehörter massen vberantworten / dann ausser
                        Landts / man niemandt ainige Ladung oder Gerichts Zeugbreiff / vmb Güter so
                        im Land gelegen / zuantworten schuldig ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.40.5">
          <head>[A.40.5]</head>

          <p>Vnd damit man in vberantwortung der Ladungen / vnnd Fürforderungen / auch ein
                        Ordnung erhalte / vnd sich männigklich darnach zurichten wisse / so sollen
                        die Ladungen vnnd dergleichen Gerichtsschreiben / im Landtrechten vor halber
                        Zeit / das ist von dato der Ladung oder Fürforderung / biß zu den
                        nechstvolgenden Rechnung / da es seinen würcklichen anfang nimbt / zu
                        raithen verstanden / vnd dann die Fürforderung im Hoffrechten / drey Wochen
                        / oder auffs wenigist ein viertzichen Tag vor dem Rechten / dem Beklagten
                        zugeschickt vnd vberantwort werden / wo aber einer dermassen gegründte
                        ehehafften fürzubringen hette / daß er solche Ladung oder Fürforderung auß
                        verhinderlichen vrsachen / so gleich in den obbestimbten Termin / sonderlich
                        im Hoffrechten / nit vberantworten mögen / so soll alsdann bey deß Gerichts
                        beschaidenheit vnd erkandtnuß stehen / ob dieselb gnuegsamb oder nit / vnd
                        alsdann darüber beschehen was recht ist. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00073.html" n="61"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.41">
        <head>[A.41] Von Einbringung der Schüb. Der ain vnd viertzigiste Artickel.</head>

        <p>Demnach es sich begeben kan / daß einer Parthey / rechtmessige vnnd erhöbliche
                    vrsachen vnd verhinderungen fürfallen / dardurch sie an <hi
            rend="it">prosequi</hi>rung ihres Rechtens / abgehalten / vnnd derenthalben die hohe
                    Obrigkeit / vmb Schub ersuchen muß / ihr auch solche verwilligt werden / so
                    solle nun hinfüro alle dergleichen Schüb vnd Sambsal / es seye in <hi rend="it">Apellation:</hi> oder sonsten in andern Sachen / so von der mehrerrn
                    Obrigkeit außgehen / am ersten Montag zu Gericht eingelegt / vnd offentlich
                    verlesen werden / wo aber dieselben Schüb zu solchem Tag nit eingebracht wurden
                    / so sollen dieselbigen krafftloß vnd vnbündig seyn / auch darauff nichts
                    gehandlet werden / wie dann Ihr Kays: May: ohne sondere rechtmässige vnd
                    wolbescheindte vrsachen / niemanden kein Schub zuerthailen gedencken / darnach
                    sich männigklich zurichten / vnd mit begehrung dergleichen Schüb / ausser
                    sonders erhöblichen vrsachen / einzukommen sich nicht vnterstehen solle.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.42">
        <head>[A.42] Von den Berueffen. Der zwey vnd viertzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.42.1">
          <head>[A.42.1]</head>

          <p>Die Berüff / so der ordnung nach / ergangen / sollen im nächsten Rechtstag
                        darnach / an welchem man sitzt / vor allen dingen nacheinander
                        gerechtfertiget werden / Es soll auch in einer <hi
              rend="it">Action</hi>
                        vber ein Berueff zugehen / nicht gestatt / sondern beyde thail einer so wol
                        als der ander / darmit gebunden sein / also da der jenig / so den Berueff
                        ergehen lassen / nach endung desselben / vor Gericht nicht erschine / so mag
                        der ander / wider den derselb Berueff ergangen / eben so wol denselbigen
                        rechtfertigen / vnd vmb Behöbnuß oder Entbröchung auff sein aussen bleiben /
                        bey Gericht anruffen / damit alle verlengerliche auffzüg / souil müglich
                        verhütet / vnd abgestelt werden.<pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00074.html" n="62"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.42.2">
          <head>[A.42.2]</head>
          <p>Nachdem auch vor Gericht Mißbrauch / zu mehrmahlen erschinen / da baide Thail
                        Klager vnd Antworter vor Gericht gewest / vnd ein thail etwo fürkommen
                        wöllen / auch sein notturfft vor Gericht verlesen lassen / daß alsdann der
                        Gegenthail / da es ihme fürzukommen nicht gelegen / zu der Thür
                        hinaußgegangen / vnnd den Berueff wider ihne fürsetzlich gehen lassen / vnd
                        aber solches nit allein ein Pur lautterer auffzug / sondern auch ein
                        verschimpffung deß Gerichts ist / So soll solches nun hinfüro auch
                        gäntzlichen abgestelt / vnnd da baide Thail vor Gericht zugegen / so seyn
                        sie auff eines oder deß andern thails anruffen fürzukommen schuldig / vnnd
                        soll keinem thail also vor Gericht zu der Thür hinauß zugehen / vnd das
                        Gericht dardurch zuuerschimpffen gestatt / jedoch wo einer nicht gefast wäre
                        / vnd desthalben die vrsach fürzubringen hette / soll es zu entschaidung deß
                        Gerichts gestelt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.42.3">
          <head>[A.42.3]</head>

          <p>So einer vmb Recht anruefft / im Landt vnd Hoffrechten / vnd der Antworter
                        nit entgegen ist / so soll auff desselben begehrn / dem Antworter / durch
                        den Geschwornen Weißbotten / zu dreymahlen geruffen werden / daß er komb vnd
                        verantworte die Klag / vnd nach gethanem berueff / soll ein jeder warten
                        denselbigen Tag / vnnd den andern halben Tag darnach / so man zu Gericht
                        sitzt / wo aber ein Feyertag oder mehr darzwischen wären / soll doch nur der
                        Tag daran man Gericht sitzt / darfür verstanden werden / vnnd weil zuuor
                        beym <ref
              target="#NA.18">18. Artickel</ref> geordnet / daß man einen Tag
                        vmb den andern Hoff: vnd Landtsrecht Sachen handlen soll / so soll der
                        beschechne Berueff / da es im Hoffrechten / biß auff nächsten HoffRechtstag
                        / vnd also auch in LandtrechtsSachen / verstanden werden. Darnach mag ein
                        jeder / so ferr der Antworter nit kombt inn antwort / vmb behöbnuß anruffen
                        / die soll ihme auch mit Recht erthailt werden / wo aber ein Berueff ergieng
                        / vnd das Recht / ehe derselb die obgemelt Zeit erraicht hette / außgesessen
                        wolt werden / so soll einem jeden zugeben sein / ehe solch Recht außgesessen
                        würdet / denselben Berueff zu rechtfertigen / vnd vmb die Behöbnuß oder
                        Entbrechung anzurueffen / die soll ihme auch mit Recht erfolgen. Doch <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00075.html" n="63"/> soll das Gericht dahin bedacht sein / wann das Recht nahendt am
                        Ort / vnd schier außgesessen wolt werden / daß man die Berüeff / auff der
                        Partheyen anrueffen / da sie ihr endtschafft obgehörter massen / vor
                        außsitzung deß Rechten / nicht erraichen möchten / nur dahin stelle / daß
                        der / deme geruffen wirdt / weil das Gericht sitzt / vor Gericht erscheine.
                        Gleichermassen soll es mit den Entbröchungen also gehalten werden / wo der
                        Klager nit verhanden ist / allein daß die Wort / so auff die behöbnuß oder
                        Antworter gestelt / auff die Entbröchung gewendt / vnd für dem Antworter dem
                        Klager / sein Klag zuuolführen / geruffen soll werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.43">
        <head>[A.43] Von freygestelter Persönlicher erscheinung. Der drey vnd viertzigiste
                    Artickel.</head>

        <p>Wiewol vor disem männigklich / im Landtrechten / in aigner Person vor gericht
                    zuerscheinen / vnnd dem Rechten beyzuwohnen verbunden gewesen / so solle doch
                    auß beweglichen vrsachen / hinfüro einem jeden frey stehen / vor allen Gerichten
                    deß Fürstenthumbs / vnd in allen Rechten vnd Handlungen / seinen Rechten
                    entweders / in der Person abzuwarten / oder einen Gewaltstrager vnd Procuratorn
                    / an sein statt anzunehmen / denselben mit einem Schrifftlichen Gewalt / oder
                    vor Gericht Mündtlichen zu <hi rend="it">Constituiren</hi>.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.44">
        <head>[A.44] Von Gwaltsamb der Procuratorn. Der vier vnd viertzigiste
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.44.1">
          <head>[A.44.1]</head>
          <p>Vnd solle der im nechsten Artickel / berürte Gewalt oder <hi
              rend="it">Constitution</hi> eines Procuratorn / gleich im anfang deß Kriegs: oder
                        Rechtstritts / neben der Ladungs Copy / oder ersten <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00076.html" n="64"/> Antwortschrifft / Gerichtlichen fürbracht / wie auch ein jeder
                        Gewalt bey Gericht / für genuegsamb angenommen werden / wann derselb mit
                        formblichen vnd gebräuchigen Clausuln / Inmassen die Gewalt seyn sollen /
                        gestelt / vnnd mit deß Principaln aigner Hand vnd Sigl / oder da dern eines
                        manglete / mit einer Zeugsfertigung / oder aber da derjenige so den Gewalt
                        gibt / selbst nit schreiben kan / oder kein Pettschafft hat / mit zweyer
                        darzu erbettner fertigung / fürgesehen ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.44.2">
          <head>[A.44.2]</head>

          <p>Im fall aber der Gewalt / zum thail gebröchlich erfunden wurde / doch ein
                        Schein eines Gewalts / als wann in einer Missiff / oder dergleichen /
                        vngenuegsamer / oder gar kein Gewalt fürkäme / so solle der Procurator
                        bestandt vnd vergreiffung thun / vnnd <hi rend="it">de rato Cauiren</hi>
                        vnnd darmit zugelassen werden. Also daß er auff ein gewisse Zeit zunechst
                        angehenden Landtsrechten genuegsamen Gewalt fürbringen wölle / vnd
                        solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.44.3">
          <head>[A.44.3]</head>
          <p>Auff daß aber die vnnottürfftigen verlengerlichen <hi rend="it">disputationen</hi>, so Gewält halber vielmahlen zwischen den Partheyen
                        entstehen / verhütet / vnd zu männigklichs besserer nachrichtung ein
                        vngefährliche vnnd vnuergreiffliche Formb eines Gewaltsambs fürgeschrieben
                        seye / So ist für thuenlich ermessen worden / die hienachstehende Form /
                        disem Artickel anzuhengen vnd einzuverleiben / nach deren man sich in
                        Außfertigung der Gewält / beyleuffig richten möge.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.44.5">
          <head>[A.44.5] Vngefährliche Formb eines Schrifftlichen Gewalts.</head>

          <p>Ich N: bekenne offentlich mit disem Brieff / vnnd thue khundt allermenniglich
                        / dem er fürkombt / Nachdem sich vor N: Gericht / zwischen mir als Klagern
                        (oder Beklagten) aines / vnd N: Klagern (oder Beklagten) anders thails /
                        vnnd Sachen halber / (hie ist die Substantz der Sachen / wie auch das <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00077.html"
              n="65"/> Ort vnd der Richter / vor deme die Rechtsübung schwebt /
                        kürtzlich zuerzehlen vnd zu benennen) Rechtfertigung erhalten / ich aber
                        anderer meiner Geschäfft vnd redlicher vrsachen halber / in aigner Person
                        nicht erscheinen / oder solcher außwarten mag oder kan / also habe ich N: N:
                        in der allerbesten formb / maß / weiß vnnd gestalt / so es nach ordnung der
                        Rechten / nach gewohnheit vnnd gebrauch bemeltes Gerichts (oder dises
                        Fürstenthumbs Steyr) am maisten Krafft haben soll vnd mag / zu meinem
                        rechten vollmächtigen Anwalden vnd Gewaltstragern / gesetz vnd geordnet /
                        vnd thue solches in: vnd mit Krafft dits Brieffs / solche Sachen vnnd
                        Rechtsfertigung / in meinem Namen vnd von meinet wegen / zuhandlen vnnd
                        zuführen / Klag vnd Antwort / Ein: vnd Widerred zuthun / zuhören / vnd
                        fürzuwenden / den KriegRechtens zubefestigen / vom Gegenthail solches
                        gleichfals zugeschehen zubegehren / auch mich vnnd meine Sachen / vnd
                        Gerechtigkeit zum besten zuvertretten vnd zuhandlen / vnd einem jeden
                        zimblichen / vnnd der Landtsordnung gemässen Aidt / vnd was ihme von meinet
                        wegen im Rechten aufferlegt wirdt / in mein Seel / auch sonsten vom
                        Widerthail begehren zuschwären / die Aidt zu <hi
              rend="it">deferiren</hi>,
                        vnd zu <hi
              rend="it">referiren</hi>, Artickel zuübergeben / dieselben ob
                        noth sein wirdt / mit Zeugen vnd andern Vrkunden zubeweisen / auch wider
                        seine geführte Zeugen / Personen vnnd Aussag zu <hi
              rend="it">excipiren,
                            Probation</hi> vnd <hi
              rend="it">impugnation</hi>Schrifft zuübergeben /
                        auch sonsten alle notturfft vnd gegenwehr / in welcher gestalt die genandt
                        werden mag / zuüben vnd außzuführen / im Recht zubeschliessen / bey: vnnd
                        endt Vrthel zubitten / die anzuhören / anzunehmen / <hi
              rend="it">Execution</hi>, Ansätz / Weißbotten / Gerichtszeug: vnnd Schermbrieff
                        Zubegehren / oder von ergangner Vrthel zudingen / vnd zu <hi
              rend="it">Appeliren</hi>, <hi rend="it">Apostolos</hi> zufordern / solche <hi
              rend="it">Appellation</hi> auffzurichten / an die mehrer Obrigkeit
                        zubringen / wie sich gebürt / zuuolführen / <hi
              rend="it">Expens</hi> vnd
                        Interesse / sambt andern GerichtsKosten / einzulegen / vnd zu Taxiren
                        zubitten / die Taxierten mit dem Aidt da das vonnöthen / in meine Seel zu
                        betewern / auch da er der Sachen nit selbst abwarten köndte / einen oder
                        mehr affter Anwalt / an seine statt / zu <hi
              rend="it">substituiren</hi>
                        vnnd zusetzen / den gegebnen Gewalt / gar oder <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00078.html"
              n="66"/> zum thail / auff ihn oder sie zuwenden / dieselben
                        nachgesetzten Anwält zu <hi
              rend="it">reuociren</hi>, vnd solchen Gewalt
                        widerumb an sich zunem[m]en / so offt es die notturfft erfordert / vnd ihne
                        gut bedunckt / auch sonsten alles vnd jedes in diser Sachen zuhandlen /
                        zuthun vnd fürzunehmen / daß sich nach gestalt der Sachen / vnd im Rechten
                        gebürt / vnd ich selbsten / so ich zu jederzeit zugegen wäre / thun solte /
                        könde oder möchte vnd was diser obgemelte mein Gewaltstrager / oder sein vnd
                        derselben <hi
              rend="it">substituirte</hi> Anwält / hierinnen thun / handlen
                        vnnd fürnemmen / das alles soll sein / vnd ist mein guter Will vnnd
                        angenehme Mainung / Gerede vnd verspriche auch bey meinem trawen vnd glauben
                        / solches alles / stät / vest / vnd vnuerbrüchlich zuhalten / vnd
                        sonderlichen deß Lasts / so man nennet zu Latein <hi
              rend="it">de
                            satisdando, &amp; judicio sisti, judicatum solui</hi> zuenthöben / Wie
                        recht vnnd gewohnheit ist / vnd ob es Sach wäre / daß der vielgemelte mein
                        Gewaltstrager / oder seine <hi rend="it">substituirte</hi> Anwälte / ainigen
                        weitern oder mehrern Gewalt / dann hierinnen begriffen / nottürfftig sein
                        wurden / wie vollkommen der sein solle / den will ich jetzt / alsdann / vnnd
                        alsdann an jetzo / als ob der mit besonder außgetruckten Worten / Puncten
                        vnd Clauseln / hierinnen begriffen wäre / hiemit auch vollkommenlich
                        zugestelt vnd gegeben haben / alles zu gewinn vnnd verlust / vnd allen
                        Rechten / sonder alle gefährde / auch bey verbindung deß gemainen
                        LandtschadenBundts in Steyr / als ob derselbig von Wort zu Wort hierinn
                        geschrieben stünde. Deß zu Vrkundt / hab ich mein Innsigl / (Pettschafft)
                        getruckt auff disen Brieff / vnd mit aigner Handt vnterschriben / der geben
                        ist / etc.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.45">
        <head>[A.45] Von Bestandt vnd <hi rend="it">Caution</hi> zum Rechten. Der fünff vnd
                    viertzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.45.1">
          <head>[A.45.1]</head>

          <p>Nachdeme sich auch je zu Zeiten / vnangesessene Personen / vnd muthwillige
                        Klager befinden / welche etwann einen andern mit Recht vnbillich fürnemmen /
                        vnnd wann sie <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00079.html"
              n="67"/> hernacher im Rechten verlüstiget werden / der Antworter sein
                        Vnkosten / versaumbnuß / mühe vn[d] arbeit / in deme daß er muthwilliger
                        gefährlicher weiß vmbgesprengt worden / muß verlohren haben / auß vrsachen /
                        daß er dieselben bey dem Klager nit bekommen / oder dessen habhafft werden
                        mag / So würdet hiemit geordnet / daß hinfüro ein jeder Klager so im Landt
                        nit angesessen / oder desselben <hi
              rend="it">Iurisdiction</hi> nit
                        vnterworffen ist / auff anruffen deß Antworters / gebürlichen Bestandt vnd
                            <hi rend="it">Caution</hi>, es seye nun mit Bürgschafft / oder
                        genuegsamen Vnterpfandt / zum Rechten / zuthun schuldig sein / daß er nit
                        allein alles / so ihme das Recht nehmen oder geben würdet / vollziehen /
                        sondern auch da er verlustiget werden solte / dem Antworter / Kosten / vnd
                        Schaden / nach mässigung deß Gerichts / bezahlen vnd ablegen wölle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.45.2">
          <head>[A.45.2]</head>
          <p>Wo aber einer mit dergleichen Bürgschafft oder Pfandt / nit ankommen köndte /
                        so soll er zum Bestandt / mit seinem Aidt gelassen werden / also daß er
                        schwere / daß er mit solcher Bürgschafft oder Pfande vber angewendten
                        müglichen fleiß nit auffkommen können / vnd daß er allem dem nachgeleben /
                        vnnd ein genüegen laisten wölle / was ihme auff den fall verlusts / mit
                        Vrthel vnnd Recht zuthun vnd zulaisten / würdet aufferlegt werden / Alles
                        trewlich vnnd vngefährlich.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.45.3">
          <head>[A.45.3]</head>

          <p>Hinwider vnd in gleichem / mag auch der Klager / an den Beklagten oder seinen
                        Anwalt begehren / daß er ihme <hi
              rend="it">Cautionem Iudicio sisti</hi>
                        vnnd <hi
              rend="it">Iudicatum solui</hi>, das ist Bestandt thun solle / dem
                        Rechten außzuwarten / vnd dasjenige so erkennt würdet / außzurichten /
                        welches auch also auff deß Klagers anruffen / der Beklagte zuthun schuldig /
                        vnd dißfals die obgesetzte <hi
              rend="it">form Iuramenti, mutatis
                            mutandis</hi>, so wol mit Bürgschafft oder Vnterpfandt / als mit dem
                        Aidtschwur / von ihme dem Klager zulaisten / gebraucht / vnnd derselben
                        allein noch ferrer diß <hi
              rend="it">inserirt</hi> werden soll /daß der
                        Beklagte / fals er Bürgschafft oder Pfandt nit auffkommen köndte / seine
                        Haab vnd Güter vnter wehrenden Rechten gefährlicher weise / nit vereussern
                        noch vergeben wölle. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00080.html" n="68"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.46">
        <head>[A.46] Ob jemandt in hangenden Rechten abstürbe. Der sechs vnd viertzigiste
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.46.1">
          <head>[A.46.1]</head>
          <p>Ob der Klager / Antworter / oder sie baide / oder aber der Principaln
                        Vberhaber / in hangenden Rechten / mit Todt / abgangen / mag dannoch die
                        eine Parthey / so noch im Leben blibe oder ihre Erben / gegen deß
                        abgestorbnen Erben / auff die vor außgangne GerichtsZeugbrieff vnnd Abschidt
                        / im Rechten verfahren / es seyen die Täg klagt / HauptVrthel / oder
                        erkandtnuß gangen / oder nit / doch das solches deß abgestorbnen Erben /
                        zuuor von gericht auß zugeschrieben vnd verkündet werde / wie von alters
                        herkommen / Zum fall aber deß abgeleibten Klagers / oder beklagtens
                        hinderlassne vnwidersprechliche Erben / im wehrenden Rechten alsbaldt in die
                        ferrere verfahrung / ohne vorangedeute verkündigung / im Fußstapffen deß
                        Rechtens einstehen oder fürkommen wolten / solle man dieselben alsbaldt
                        Gerichtlichen anzuhören / vnd in Sachen was Recht ist / zuerkennen schuldig
                        sein.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.46.2">
          <head>[A.46.2]</head>

          <p>Vnd nachdem sich aber offt begibt / daß sich der abgestorbnen Parthey / Erben
                        / oder Guts / niemandt ainiger versprechung oder Begerhabung annehmen will /
                        deßgleichen die Begerhabung der Pupillen immer offt langsamb verordnet
                        würdet / dardurch dann maniche Parthey / mit ihrem Rechten / mercklich
                        auffgezogen vnnd verhindert würdet / So soll hinfüro die LandtsObrigkeit /
                        dahin bedacht sein / daß sie hierinn mit verordnung tauglicher Gerhaben /
                        oder Versprecher deß verstorbnen Erben vnd Guets / auffs fürderlichist
                        fürgehe / vnd alles was zu fürderlichen Rechten dienstlich / fürnemme /
                        damit niemandt wider die gebür in seinen Rechten verkürtzt oder auffgezogen
                        werde / wo aber die LandtsObrigkeit damit verzügig sein wurde / so stehet
                        den Partheyen bey ihro derowegen anzuhalten / beuor.<pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00081.html" n="69"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.46.3">
          <head>[A.46.3]</head>
          <p>Da sie aber vber solches noch ferrer saumig seyn / so mögen die Partheyen den
                        Herrn vnnd Landtsfürsten / oder dessen I: O: Regierung / vmb fürderliche
                        einsehung ersuchen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.46.4">
          <head>[A.46.4]</head>

          <p>Damit aber dits Orts / die hinderlaßnen Pupillen oder Erben / welche
                        bißweilen wegen ihrer abgestorbnen Eltern vnd Befreundten / Rechtssachen /
                        vnnd auch verlassenschafft / nicht vmbständig / oder genuegsames wissen
                        haben / nicht vbereylt werden / solle hiemit dises <hi
              rend="it">statuirt</hi> seyn / daß vngeachtet der Weißbott im Rechten allberait
                        verschafft / aber nit würcklich geführt worden / dannoch mit würcklicher
                        führung solcher erkennten <hi
              rend="it">execution</hi> auff ein Jar lang /
                        (von Zeit an deß geleibten / wider welchen dieselbe erkent worden) ein
                        stillstandt solle gehalten werden / in bedencken daß die Gerhaben oder Erben
                        / zu Verhütung ferrer <hi rend="it">Expens</hi>, sich vielleicht ohne
                        führung deß Ansatzes gegen dem Klager / zum vergleich oder würcklicher
                        bahrer bezahlung dessen / was Vrthel vnd Recht / mit sich gebracht /
                        schicken möchten.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.47">
        <head>[A.47] Von Vbergaben. Der siben vnd viertzigiste Artickel.</head>

        <p>Die frey aigenthumblichen Vbergaben / so einer nit auff Revers / sonder Erblich
                    an sich gebracht / oder erkaufft / die sollen niemandts verwehrt / sonder
                    mennigklichen / doch gegen laistung deß Juraments (wo der Gegenthail dessen
                    jemanden nit erlassen wolte) zugelassen seyn / sie geschehen gleich Schrifftlich
                    / oder am Gerichtsstab Mündlich / aber diejenigen Vbergaben so auff Reuers / vnd
                    nit aigenthumblich gestelt / vnd erhandlet worden / die sollen bey gericht
                    durchauß nicht gestattet / oder angenommen / sonder als <hi
            rend="it">Simulirte</hi> vnnd gefährliche <hi rend="it">Contract</hi>, allerdings
                    abgethan vnd verbotten seyn.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.48">
        <pb facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00082.html" n="70"/>
        <head>[A.48] Von <hi rend="it">Exceptionen</hi>. Der acht vnd viertzigiste
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.48.1">
          <head>[A.48.1]</head>
          <p>Vnd nachdem sich auch zu mehrmahlen / von den Partheyen im Gericht dise <hi
              rend="it">disputationen</hi> vnd irrungen zugetragen / nemblich so etwo
                        der Beklagte / oder sein Vberhaber / den Klager oder sein Vbernemmer zum
                        Rechten rueffen lassen / vnnd derselb Vbernemmer / oder aber der Principal
                        selbst auff deß Klagers Klag / ein rechtmässige billiche <hi
              rend="it">Exception</hi> gehabt / vnd sich derselben behelffen wollen / daß ihme
                        alsdann der Klager / dieselb nit zulassen wollen / allein auß der vrsach /
                        daß er dem Klager zum Rechten hat ruffen lassen / oder aber sein Antwort am
                        Gerichtsstab vbergeben / dardurch er sich Hauptsächlich eingelassen / vnd
                        aller <hi
              rend="it">Exceptionen</hi> begeben hett / weiln aber solche
                        vrsachen vngenuegsamb / in ansehung daß dergleichen berueffen / allermaisten
                        zu befürderung deß Rechtens angesehen / Demnach vnd damit niemandt / in
                        seiner notturfft vnd Rechtlichen behelffen verkürtzt werde / auch sonderlich
                        das Gericht / mit solchen vnnd dergleichen <hi
              rend="it">disputationen</hi>
                        vnnd verfechtungen / nicht behölliget / vnnd die Zeit dardurch vergebens
                        hingenommen werde / so sollen hinfüro dieselbigen auch gäntzlichen abgestelt
                        / vnd sich derselben zugebrauchen niemandt gestattet / sondern jeder Parthey
                        ihr gegründte vnd rechtmässige <hi rend="it">Exception</hi> nach der
                        beschechnen Vbergab oder Berueff fürzubringen zugelassen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.48.2">
          <head>[A.48.2]</head>

          <p>Vnnd weil sich auch bißhero die Partheyen in den Ladungen vnnd Fürforderungen
                        / allerley vnrechtmässigen <hi
              rend="it">Exceptionen</hi> gebraucht / also
                        da etwo darinn mit einem ainigen Wort oder Silben / in den Cantzleyen / im
                        Schreiben geirret worden / dem Klager dardurch die Klag fellen / oder die
                        Tag abnehmen wollen / welches dann nur an verlengerung / auch behölligung
                        deß Gerichts ist / So sollen hinfüro alle dergleichen Mißbräuch vnnd
                        vnnothwendige <hi
              rend="it">Cauillationes</hi>, so nur sonsten die Substantz
                        der Klag / auch Grundt deß Handels / auß der Ladung oder Fürforderung
                        verstanden vnd gewiß <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00083.html" n="71"/> seyn mag / bey Gericht gäntzlichen abgestelt / vnnd sich
                        derselben vil oder wenig zubehelffen / Niemandts gestattet / oder darauff
                        gerichtet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.48.3">
          <head>[A.48.3]</head>
          <p>Was aber rechtmässige vnd zulässige <hi
              rend="it">Exceptionen</hi> seyn / sie
                        seyen nun <hi
              rend="it">dilatori</hi> oder <hi
              rend="it">peremptori
                            Exceptionen</hi>, die sollen vnverwehrt / sondern Mennigklichen sich
                        derselben / der Notturfft nach / vnd auff das kürtzest zugebrauchen
                        zugelassen seyn / Doch daß die Partheyen dieselben <hi
              rend="it">dilatorias</hi> oder <hi
              rend="it">peremptorias Exceptiones</hi> ob sie
                        deren mehr / dann eine hätten / alle einstmals / vnnd die <hi
              rend="it">dilatorias</hi> vor bevestigung deß KriegsRechtens / vnnd verfahrung in
                        der Hauptsachen / die <hi rend="it">peremptorias</hi> aber erst nach der
                        bevestigung / oder nach gestallt vnd aigenschafft derselben / auch zuvor im
                        Gericht mit einander vorzubringen / schuldig seyn.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.49">
        <head>[A.49] Von Scherms Waigerung. Der neun vnd viertzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.49.1">
          <head>[A.49.1]</head>

          <p>Nachdeme auch bey den Schermsverkündigung: vnd verantwortungen / da sich
                        jemandt auff sein Scherm gewaigert / nit wenig Mißbräuch vnd Auffzüg
                        verspürt worden / denselben nun ins künfftig fürzukommen / wirdt hiemit
                        gesetzt vnd geordnet / daß wo sich hinfüro jemandt auff sein Schermber / so
                        im Landt gesessen / waigert / demselben zum erstenmal geschrieben / vnd vor
                        Gericht zuerscheinen / vnd zuschermen aufferlegt werde / kombt er solchem
                        nit nach / so soll ime alsdann von stundan zum andernmal bey einem Peenfal
                            <hi rend="it">peremptoriè</hi> zuerscheinen / geschrieben werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.49.2">
          <head>[A.49.2]</head>

          <p>Da aber jemandt so ausser Landts gesessen / zu einem Schermb fürgewendt wurde
                        / deme soll erst zum drittenmal bey doppeltem Peenfall <hi
              rend="it">peremptoriè</hi> zum Rechten zuerscheinen / aufferlegt werden / wie
                        dann der Herr Landtshauptmann / vnd Herr Landtsverweser / in alweg auff die
                        verwürchte Peenfäll fleissig achtung haben / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00084.html" n="72"/> dieselben abfordern / vnnd mit nichten anstehen lassen / oder
                        jemanden derwegen ansehen oder verschonen sollen / damit dardurch bey
                        Gericht mehrer Gehorsamb erhalten / auch die Partheyen vmb souil desto
                        fürderlicher zu ihren Rechten kommen mögen / welche verwürchte Peenfäll /
                        den Armen Leuthen ins Spittal oder Lasareht gegeben werden sollen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.49.3">
          <head>[A.49.3]</head>
          <p>Da nun der Schermber auff das Peremptorische Schreiben erscheinet / vnnd sich
                        der Schermbung verwidert / solche verwiderung auch durch das Gericht (bey
                        dessen Erkandtnuß es stehen solle) für genuegsamb erkennt würdet / oder er
                        der Schermber gar nit erschine / sonder Vngehorsamb außblibe / so soll doch
                        hierdurch die Hauptsachen mit nichten eingestelt / sonder der Beklagte /
                        gegen dem Klager auff sein anruffen zuverfahren / vnd sich selbsten
                        zuschermen / Entgegen aber / ihme sein nit erscheinender Schermber allen den
                        Schaden vnd Vnkosten / so er diser Sachen halber genommen vnd erlitten /
                        abzutragen / vnd zubezahlen schuldig vnnd verbunden sein.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.49.4">
          <head>[A.49.4]</head>

          <p>Vnd im fall da der Klager / gegen dem Beklagten / vmb dero vrsach willen /
                        daß ihm sein fürgewendter Schermber nit geschirmbt / oder aber die zu der
                        Sachen nottürfftige Brieffliche Vrkunden vnd Schermbrieff / damit er sich /
                        da ers beyhanden gehabt / billich:vnd rechtmässiger weiß schermen / vnd von
                        der Klag enthöben hette mögen / auff sein ersuchen nit bekommen mögen / auff
                        solchen Peremptorischen Rechtstag die behöbnuß erlangt / vnd hernach vber
                        kurtz oder lang / (zuverstehen vor der verjährung) solche Schermbrieff
                        zuhanden brächte / alsdann stehet demselben beuor / den Klager vmb solch Gut
                        widerumb fürzunemmen / vnnd sein Recht darauf zuersuchen / darwider ihme
                        dann sein hieuor erlangte Behöbnuß / gar nicht fürtragen / oder behelffen /
                        sonder hierüber in allweg die billichkeit / vnd was rechtist / neben abtrag
                        deß aufferloffnen Vnkostens gehandlet werden solle / Gleichsfals soll es
                        auch mit dem Gegenscherm verstanden vnd gehalten werden. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00085.html" n="73"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.49.5">
          <head>[A.49.5]</head>

          <p>Da aber jemandt von ainiger Parthey vnbillicher vnd vnrechtmäßiger weiß
                        zuschermen fürgewendet würdet / So soll ihme dieselbige Parthey die hierüber
                        auffgeloffne <hi rend="it">Expens</hi> vnnd Vnkosten / nach
                        Gerichtsmässigung anzulegen / vnd zubezahlen schuldig seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.49.6">
          <head>[A.49.6]</head>
          <p>Wann auch ein Parthey bey der Schrannen / auff den Landtsfürstlichen Cammer
                        Procurator Schermbs waigern wurde / soll ihro solche Schermbs waigerung nit
                        abgeschnitten / sonder sie ohne mittel darzu gelassen / vnd sambt dem
                        Gegenthail mit der Sachen / an beruertes Cammer Procurators ordenliche
                        Instantz gewisen werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.50">
        <head>[A.50] Von Brieffwaigerungen. Der fünfftzigiste Artickel.</head>
        <p>Ein jeder so auff Brieff / die er nit beyhanden / waigert / solle nach seinem
                    Standt sagen / wie von alters herkommen vnd recht ist / daß ers zu keiner
                    verlengerung deß Rechtens / thue / Sonder derselben zu seiner Klag oder Antwort
                    / im Rechten nottürfftig sey / alsdann soll er zu solcher seiner waigerung
                    gelassen werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.51">
        <head>[A.51] Von <hi rend="it">Präscription</hi>, oder Verjährungen. Der ain vnd
                    fünfftzigiste Artickel.</head>

        <p>Ist geordnet / daß alle Geltschulden / in zwey vnd dreyssig Jahren / nachdem sie
                    gefallen / güetlich.oder Rechtlich ersucht sollen werden / wo aber einer
                    genuegsamblich beybringen möchte / daß er auß Ehehafften zu solchen
                    verschreibungen nicht hat kommen mögen / oder daß er / oder seine Voreltern /
                    solche Schulden auff ersuechen vnd fürbitt deß Bezahlers / vber zwey vnd <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00086.html"
            n="74"/> dreyssig Jahr anstehen hette lassen / vnnd wann er solches wie zu
                    Recht genueg / beybringen mag / so soll kein verjährung darauß verstanden werden
                    / Gleichsfals auch / wo ein Gut innerhalb 32. Jahren gütlich oder Rechtlich nit
                    ersucht oder angesprochen würdet / also daß der Innhaber desselben / oder seine
                    Vorfordern 32. Jahr hero / doch mit gutem rechtmässigem Titel / in Ruehbiger
                    Innhabung / Posseß / nutz und gewehr gewest / vnnd derhalben von Niemandt
                    Rechtlich ersucht oder angesprochen worden / so hat derselb Innhaber / dardurch
                    die Aigenthumbliche gewehr vnnd <hi rend="it">präscription</hi>, dem alten
                    Herkommen vnd Landtgebrauch nach / billich ersessen / vnd soll darauff die
                    verjährung allermassen / wie gegen den Schuldbrieffen / obvermelt / verstanden /
                    vnd darauff gericht werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.52">
        <head>[A.52] Von Weisungen vnd Gegenweisungen. Der Zwey vnd fünfftzigiste
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.52.1">
          <head>[A.52.1]</head>

          <p>Nachdem auch bißhero in führung der Weisungen / allerley beschwerliche
                        auffzüg / vnnd verlengerung deß Rechtens / zu mehrmahlen fürkommen / So
                        sollen nun hinfüro die Weiß: vnd Gegenweisungen miteinander geführt werden /
                        Nemblichen wann jemanden ein Weisung zuführen / aufferlegt würdet / so soll
                        derselb von stundan / noch in wehrenden Rechten / da das Vrthel oder
                        Erkandtnuß ergangen / seine Weiß Artickel stracks stellen / dieselben dem
                        Gericht / vnd dann dem Gegenthail einhendigen / auff daß derselb volgendts
                        auch darauff seine Gegenweiß Artickel / noch in denselben Rechten / dem
                        ergangnen Vrthel oder Erkandtnuß gemäß / verfassen / vnd dauon auch dem
                        gericht vnnd Gegenthail ein Abschrifft in gleichem laut vberantworten möge /
                        vnd alsdann soll darauff die behörung der Zeugen / auff baider Thail
                        eingelegte WeißArtickel / vnnd eingebrachte Zeugen vnd Zeugnuß / durch die
                        geordente Geschworne Commissarien allhier / oder anderer Orthen / zu der
                        Partheyen gelegenheit vnd gefallen / mit <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00087.html" n="75"/> einander / doch vnterschidlich / auff jedes eingelegte
                        WeißArtickel beschehen / Doch wo der Gegenthail dermassen erhöbliche
                        vrsachen fürbrächte / daß er in disen wehrunden Rechten / mit seiner
                        Gegenweisung / kürtze der Zeit / oder sonst anderer fürfallenden Ehehafften
                        halber / nicht nottürfftiglich auffkommen möchte / so soll er / wo anders
                        dieselben vrsachen für genuegsamb vnd erhöblich befunden / alsdann inn
                        folgenden Rechten / mit solcher seiner Gegenweisung einzukommen / zugelassen
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.52.2">
          <head>[A.52.2]</head>

          <p>Da aber einer oder der andern Parthey / zu ersparung deß vbrigen Vnkostens /
                        so die Zeugen etwo gar weit von dannen gesessen / vnnd auff den Augenschein
                        geführt werden müssen / die Geschworne Commissarien nit darzu gebrauchen /
                        gelegen seyn wolte / daß stehet zu jeder Parthey gelegenheit vnnd gefallen /
                        so sollen etliche / auffs wenigist drey Landtleuht / oder sonst andere
                        Erbare taugliche Personen / deren sich die Partheyen miteinander vergleichen
                        / vnnd namhafft machen sollen / so nahendt beyeinander gesessen / vnd der
                        Sach am besten / stattlichisten vnd fürderlichisten beywohnen / vnd darzu
                        zubewegen seyn mögen / darzu geordnet / vnd ihnen aufferlegt werden / solche
                        behörung der Zeugen / auff der Partheyen Vnkosten / fürderlich zuverrichten
                        / die auch darinn gebürlichen Gehorsamb zulaisten / schuldig seyn sollen.
                        Weillen aber zu mehrmahlen bey Gericht fürkommen / daß maniche Parthey mit
                        den Commissarien in behörung ihrer Zeugen / darumben daß sie dieselben nit
                        zusamen bringen mögen / lange Zeit auffgezogen worden / vnnd sich wol auch
                        zugetragen / daß der Gegenthail etwo mit sonderm fleis / allein
                        zuverlengerung der Sachen / seines thails einen Commissarien / so derselben
                        Orten weit entsessen / oder sonst auß verhinderung seiner Ehehafften /
                        derselben Commission füeglich nit beywohnen können / benennt / damit nur
                        solche Commission vmb souil desto lenger auffgezogen wurde / So soll demnach
                        das Gericht dahin bedacht seyn / hierinnen keinem Thail solch vnd
                        dergleichen muhtwilligen auffzug vnd verlengerung / zugestatten / sondern
                        daß sich die Partheyen der Commissarien so sie je darauff gehen wollen / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00088.html" n="76"/> welche der Sachen am besten vn[d] fürderlichisten / wie
                        obvermelt / beywohnen mögen / auch nahend beyeinander gesessen / vergleichen
                        / auch daneben bey den selben Commissarien daran vnd darob seyn / daß sie
                        hierinnen gebürlichen Gehorsamb laisten / vnd ohne sonder hochbewegliche
                        Ehehafften vnd vrsachen sich der Sachen mit nichten verwidern / oder sich
                        entschuldigen / die verhörung der benennten Zeugen / mit nichten auffziehen
                        / sondern souil müglich / auff deß Zeugenführers Vnkosten / befürdern
                        sollen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.52.3">
          <head>[A.52.3]</head>

          <p>Es soll auch keinem Commissario so von den Partheyen vor Gericht benennt /
                        andere Personen an sein statt / da er selbst nit darbey sein können / zu
                        behörung der Zeugen / zu <hi rend="it">substituiren</hi> oder zuverordnen /
                        zugelassen werden / es sey dann das kein thail darwider eingeredt / sonder
                        wilkürlich darein verwilligt hett.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.52.4">
          <head>[A.52.4]</head>
          <p>Vnd nachdem bißhero / durch weitschweiffige vnnothwendige außführung vnd
                        vbrige anzahl der Zeugen / vnnd WeißArtickel / das Gericht nicht wenig
                        beschwärdt worden / Demnach sollen sich / die Partheyen vnd Procuratores /
                        alles vberflüssigen vndienstlichen einführens in den WeißArtickeln /
                        zuvermeydung ihrer selbst / vnd deß Gerichts vnnottürfftigen Behölligungen /
                        gäntzlichen enthalten / auch sonderlich darauff bedacht seyn / damit das
                        Gericht / mit vnnohtwendiger vbriger menig vnnd anzahl der Zeugen /
                        fürnemblich der einfältigen Bawren Personen / so etwo die Sachen nit
                        verstehen / auch wol vmb den Handel nicht wissen / (dardurch dann nur der
                        Namen Gottes / vmb souil destomehr leichtfertig mißgebraucht / ) verschonnt
                        / sondern die Sachen souil müglich / mit dem aller engisten eingezogen
                        werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.52.5">
          <head>[A.52.5]</head>

          <p>Wo aber jemandt etwas mehrers / vnnd dem ergangnen Vrthel vnd Erkandtnuß
                        zuwider / in seine WeißArtickel einbrächte / so soll doch darauff nicht
                        gerichtet / sondern für ein <hi
              rend="it">nullitet</hi> im Gericht geachtet
                        werden. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00089.html" n="77"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.52.6">
          <head>[A.52.6]</head>

          <p>Es sollen aber die Partheyen der Weiß: vnd Gegenweiß Artickel auch Zeugen
                        Personen halber / sich vor der abführung / der Weiß: vnd Gegenweisungen
                        zuvergleichen / vnnd dieselb dem Gericht fürzubringen / oder da sie sich
                        selbst vergleichen können / darüber alsbaldt erkennen zulassen schuldig seyn
                        / damit die <hi
              rend="it">prob:</hi> vnnd <hi
              rend="it">impugnation</hi>
                        Schrifften / nit so weittleüffig <hi
              rend="it">dispudirt</hi>, die zur
                        Hauptsachen vndienstliche WeißArtickel außgestelt / die Zeugen nicht
                        vergeblich beaidiget / das Gericht dardurch <hi
              rend="it">Confundirt</hi>,
                        vnd wegen der <hi
              rend="it">Procuratorn</hi> vnnothwendigen <hi
              rend="it">disputi</hi>rens von der Hauptsach / vnd denen darzu gehörigen
                        notwendigen Artickeln abgeführt / Inmassen auch auff die von dem Herrn vnnd
                        Landtsfürsten / oder der I:O: Regierung erlangte Schüb vnd Erstreckung /
                        davon dem Gegenthail außgeführt wurde / daß <hi rend="it">per malè
                            narrata</hi>, oder mit dergleichen vngegründten fürgeben / solcher Schub
                        oder Erstreckung geworben / vnnd erlangt wäre worden / Darüber was billich
                        vnd Recht / auff bemeltes Gegenthails verfechtung / gehan[d]let vnd erkennt
                        werden solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.52.7">
          <head>[A.52.7]</head>

          <p>Wann es dann zubehörung der Zeugen kombt / soll durch den verordenten Zeugs
                        Commissarium / einem jeden fürgestelten Zeugen / so Aidts von den Partheyen
                        nit erlassen / die hienach geschribne Aidtspflicht oder Formb / vor
                        verhörung vleissig vnnd notturfftigklich fürgehalten / eingebildet / vnnd
                        nachgelegenheit seiner Person vnd Wesens / desselben / wie auch deß
                        Mainaidts gebürlichen vermahnet vnd erinnert werden / was er nemblichen ihme
                        selbst vnd andern / so er die Warheit anzaigt / gutes vnnd nutzliches
                        schaffe / Entgegen aber / vnd wann er den grundt deß jenigen / darumben er
                        befragt würdet / gefährlichen verschweiget / vnd erzehlet / mit derselben
                        seiner falschen vngerechten Außsag den Richter vnnd Beysitzer zu einem
                        vngerechten Vrthel bewege vnd verbinde / die Partheyen / mit Vngerechtigkeit
                        betriege / vnd zuvorderist Gott den Allmechtigen damit schwärlichen
                        belaidige / vnd erzürne / auch sein Gewissen vnd Seelen Seligkeit beschwere
                        / vnnd in gefahr setze / wie nit weniger gegen der Welt verleimbt vnd
                        vndüchtig mache / vnnd zu dem <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00090.html" n="78"/> allen als ein Mainaidiger am Leib gestrafft werde / wie sich
                        dann die ZeugsCommissarien / in dem / vnnd andern / als getrewe vnd
                        geschworne Diener / gebürlichen vnd vnverweißlichen / vermög gelaisten
                        Aidtspflicht / zuuerhalten wissen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.52.8">
          <head>[A.52.8]</head>
          <p>Nachdeme aber / bißhero in Examinierung der Zeugen / allerhandt vnordnungen /
                        sonderlich in deme verspürt worden / daß dieselbige gemainigklichen nur per
                        Pausch / vnd nit auff / jede vmbständ der Geschicht / der verfasten
                        WeißArtickel oder Fragstücken / noch auch vber die vrsachen ihres wissens /
                        absonderlich / vnnd wie sichs gebürt / befragt werden / solchem nach / solle
                        hiemit den ZeugsCommissarien alles ernsts aufferlegt seyn / die Gezeugen
                        alles vleis vnd vmbständigklich auff die bey Gericht einkommne / vnd ihme
                        Commissario angehendigte WeißArtickel / vmb ihr wahres wissen / vnd
                        vnwissenheit der fürgehaltnen Fragstuck / oder WeißArtickel zubesprachen /
                        dasselbig kürtzlichen mit Ja oder Nein beantworten zulassen / vnd sollen so
                        dann von den Zeugen die vrsachen ihres wissens / mit denen gezimenden vnd zu
                        der Sachen dienstlichen oder nothwendigen vmbständen / doch ohne ainige
                        betroung oder verweiß / erforschen / Item da ein Artickel oder Fragstuck
                        were / so vnterschidliche Geschichten vnd Vmbstände in sich begriffe / mit
                        gutem vnterricht deß Verstandts desselben / deutlichen befragen / auch die
                        darauff gegebne Antwort vnnd Außsag / souil immer müglich / mit eben den
                        Worten die der Zeug selbst geredt / beschreiben / vnd dieselbige in kein
                        weeg ferrner in Pausch vnd Vberhaupt einbringen / auch endtlichen allen
                        fleis fürkehren / so die Representierung deß hoch Richterlichen Ambts /
                        welches die Commissari diß Orts vertretten vnd verwalten / zu sambt der
                        Sachen wichtigkeit vnd die grosse verantwortung / so sie ihnen auffladen /
                        erfordern thut.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.52.9">
          <head>[A.52.9]</head>

          <p>Souil dann die WeißArtickel anbelangt / solle den Partheyen oder denselben
                        Advocaten / hiemit aufferlegt seyn / sich inn allweg dahin zubefleissen /
                        damit sie ihre Artickel auffs kürtzist / als müglich / vnd Weisungs<hi
              rend="it">materi</hi> leyden mag / verfassen / vnd verhüeten / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00091.html"
              n="79"/> daß der Verstandt derselben / weder mit vnterschidlichen Sachen
                        / vnd Geschichten / noch in ander weeg / verlengert oder verdunckelt /
                        sondern fein kurtz / klar / rundt / deutlich vnnd verständigklich / auch
                        auff ein jedes fürnehmes <hi
              rend="it">factum</hi> oder vmbstandt / ein
                        besonderer Artickel gestelt werde / dabey nit hindern solle / daß etwann in
                        einer Sachen viel Artickel (vngeacht man solches bißhero nit zugeben wollen)
                        gemacht vnd vbergeben werden / sonder dasselbig Niemanden (da sie allein nit
                            <hi rend="it">Impertinentes</hi> vnnd zur Sachen vndienstlich seyen)
                        verbotten seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.52.10">
          <head>[A.52.10]</head>
          <p>Wie dann innsonderheit dahin zusehen ist / daß die gedachte WeißArtickel <hi
              rend="it">pertinentes</hi>, das ist / auß der <hi rend="it">Narration</hi> vnd <hi
              rend="it">substantz</hi> deß Klaglibels / auff
                        die Geschicht / vnd nit auff das Recht <hi
              rend="it">affirmatiue</hi> / auff
                        Ja / vnd nit auff Nein / außgesagt / vnd zur Sachen vnnd Beweiß<hi
              rend="it">materi</hi> dienstlich seyen / vnd im widrigen fall nach außweisung
                        gemainer Rechten / als vnzulässig vnd <hi rend="it">Impertinentes</hi>
                        außgestelt / vnd verworffen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.521">
          <head>[A.52.11]</head>
          <p>Vnd wann nun ein Zeug auff die WeißArtickel der notturfft nach / <hi rend="it">Examinirt</hi> worden / vnd sein Außsag geendet hat / solle
                        demselben / vom Zeugs Commissario / ein gebürliches stillschweigen vnnd
                        gehaim halten / deßjenigen so er befragt worden / vnd er darüber
                        bekundtschafft hat / bey dem gelaisten Aidt / aufferlegt werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.53">
        <head>[A.53] Der Zeugen Aidt. Der drey vnd fünfftzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.53.1">
          <head>[A.53.1]</head>
          <p>Die Gezeugen / welche durch die Partheyen fürgestelt / sollen durch den
                        ZeugsCommissari mit dem hinnach folgenden Aidt beladen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.53.2">
          <head>[A.53.2]</head>

          <p>Ich N: gelob vnd schwör / das ich in der Sachen / darinnen ich zu einem
                        Zeugen fürgestellt worden / auff die Fragstück vnd WeißArtickel wie mir die
                        fürgehalten werden / die <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00092.html" n="80"/> Pur lauttere vnd gründtliche Warheit sagen will / was mir kundt
                        vnd wissent ist / vnnd dieselb nit verhalten noch verschweigen / oder ainige
                        Vnwarheit einmischen / weder von Müht / Gab / Freundt: oder Feindtschafft
                        wegen / noch auß keiner andern vrsach / sondern mein Kundtschafft hierinnen
                        geben / wie einem Gerechten Warhafftigen Zeugen gebürt / vnnd ich solches
                        gegen Gott dem Allmechtigen /vor dem Jüngsten Gericht verantworten will /
                        Als war mir Gott helff vnd sein heiliges Euangelium.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.54">
        <head>[A.54] Von Weisungen / welche <hi rend="it">ad perpetuam rei memoriam</hi>
                    beschehen. Der vier vnd fünfftzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.54.1">
          <head>[A.54.1]</head>

          <p>Wann auch zu Zeiten / Zeugen zu ewiger Gedächtnuß / zuuerhören / begert
                        würdet / solle dieselbige verhörung / ohne sondere bewegliche genuegsame
                        vrsach / darüber im Rechten / erkennt worden / nit beschehen / noch
                        zugelassen werden / Als nemblichen wo es sich begebe / daß ein Zeug so gar
                        alt vnnd schwach / daß seines Ableibens zubesorgen / oder aber an Kriegs:
                        vnnd Sterbens Läuffen / sorglichen Orten / oder sonsten einem weit entlegnen
                        Ort / wonhafft / oder auch sich auff ein weite Raiß / also daß er
                        schwärlichen zubekommen wäre / begeben wolte / sambt andern dergleichen
                        vrsachen / dardurch ein Parthey inn gefahr ihrer Weisung gestelt / vnd
                        gedeyen möchte / sonderlich solle auch die obberürte der Zeugen Verhörung
                        statt haben / vnnd von Gericht bewilligt werden / wo spürlichen befunden /
                        daß der Beklagte die Sachen durch vngebührliche <hi
              rend="it">Exceptionen</hi> vnd Außflücht / auff daß der klagende Thail zu der
                        Weisung vnd Hauptsach lang nit kommen solle / in die harr ziehen wolte /
                        aber dem beklagten Thail mag jederzeit / vnd beuorab wann der Klager mit
                        seiner Klag saumig erschine / vnnd die Sach selbst auffzuge / die verhörung
                        der Zeugen / zu künfftiger Gedächtnuß / ohne vnterschid vnnd vngeacht / ob
                        gleich der hieuor erzehlten <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00093.html" n="81"/> vrsachen keine verhanden / gestattet werden / doch solle zu
                        solcher verhörung der Zeugen / dem Gegenthail jederzeit ordenlich / wie
                        recht ist / verkündet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.54.2">
          <head>[A.54.2]</head>
          <p>Vnd wann nun dergleichen Weisungen <hi rend="it">ad perpetuam rei
                            memoriam</hi> auffgenommen / sollen die Kundtschafften durch die Zeugs
                        verhör / in die Cantzley verschlossen / zu der ordenlichen Registratur
                        gebracht / vnd daselbst vneröffnet / vntz die Partheyen mit Erkandtnuß darzu
                        gelassen / behalten werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.55">
        <head>[A.55] Wie die Zeugen zur Außsag zuhalten. Der fünff vnd fünfftzigiste
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.55.1">
          <head>[A.55.1]</head>

          <p>Vnd wellen auch von der Zeugen Herrschafften / mit verschaffung ihrer
                        Vnterthanen vnnd Diener / zu mehrmahlen allerley verlengerung vnd
                        vngehorsamb erschinen / also daß sie dieselben auff die außgangne <hi
              rend="it">Compas</hi>schreiben / zu thueung ihrer Außsagen / nicht
                        verschafft / sondern ihnen zum andern: offt dritten: vnnd mehrmahlen
                        derwegen geschrieben müssen werden / So soll nun hinfüro ein jeder Herr vnnd
                        Landtmann / oder Obrigkeit / seine Vnterthanen vnnd Diener / auff deß Herrn
                        Landtshauptmans / oder Herrn Landtsverwesers / vnd anderer Gericht /
                        außgangne <hi rend="it">Compas</hi>schreiben / vnnd der Commissarien
                        erforderung / ohne alle waigerung / auff deß Zeugenführers Vnkosten / darzu
                        zuerscheinen verschaffen / vnd mit nichten hinderstellig machen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.55.2">
          <head>[A.55.2]</head>

          <p>Wo aber jemandt seine Vnterthanen vnnd Diener / auff deß Herrn
                        Landtshauptmans vnd Herrn Landtsverwesers / oder anderer Gericht / außgangne
                            <hi
              rend="it">Compas</hi>schreiben vnd erforderung / zu thueung ihrer
                        Außsag / nit verschaffen / sondern die Sachen / dem Zeugenführer zu gefahr /
                        vnd erlengerung seines Rechtens / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00094.html" n="82"/> muhtwillig auffziehen wurde / so soll ihme solches zum andern
                        mahl bey einem Peenfahl aufferlegt werden / dieselben benennten Zeugs
                        Personen / auff sein aignen Vnkosten / für die Geschworne Zeugs: oder sonst
                        andere fürgenommne Commissarien / ohne ferrern auffzug / zuverschaffen / vnd
                        wo nun ein Sach deß Zeugen Herrn selbst berürte / so soll er seine
                        Vnterthanen vnd Diener / so zu Zeugen benennt / der Glübd vnd Pflicht /
                        damit sie ihme zugethan / biß sie ihr Außsag gethan / bemüssigen / wann aber
                        solches durch ihne nicht beschehe / sollen die Commissarien die bemüssigung
                        der Glübd selbst zuthun / macht vnd gewalt haben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.55.3">
          <head>[A.55.3]</head>

          <p>Da auch etwo ein: oder der ander Zeug / auff ordenliche erforderung / auch
                        verschaffung seiner fürgesetzten Obrigkeit / zu thueung seiner Außsag nit
                        erscheinen / oder gehorsamb laisten wolte / daß derselbig durch
                        Gerichtsmittel / mit verschaffung seiner Person / darzu gehalten / er sich
                        auch selbst in solcher verwahrung / weiln er darzu durch seinen Vngehorsamb
                        vrsach gegeben / zu vnterhalten schuldig sein solle / Da aber dessen
                        vnvermögen also wissent / solle der <hi
              rend="it">producent</hi>, die ätzung
                        dargeben / vnd da auch dieselbe / Armuth halber / solches nicht vermöchte /
                        so dann gar das Gericht / solchen <hi rend="it">ex officio, interim</hi> vnd
                        biß zu außtrag der Sachen / zuraichen schuldig seyn / nachmals aber sich
                        durch das jenige was Rechtliche entschaidung gibt / selbst zahlhafft
                        machen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.56">
        <head>[A.56] Von Weisungen / so durch Brieffliche Vrkunden geschehen. Der sechs vnd
                    fünfftzigiste Artickel.</head>
        <p>Wann ein Parthey zu beweisung ihrer <hi
            rend="it">intention</hi>, Klag oder
                    Verantwortung / Briefflichen Schein / Vrkunden oder Instrumenta hat / vnd
                    dieselbige etwo Gerichtlich fürbringen wolte / solle solches ebenfals in dem <hi
            rend="it">termin</hi> so ihro zur beweisung angesetzt worden / aintweders
                    vor Gericht / oder den verordenten / <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00095.html"
            n="83"/> vnd vom Gericht zugelaßnen Zeugs Personen / fürkehrn / die habende
                        <hi rend="it">documenta originalia</hi>, oder glaubwürdige Abschrifften /
                    vorbringen / vnd dieselben Abschrifften / dem Gegenthail / zu einbringung seiner
                    einreden mitgethailt / auch nachgehendes in verfahrung vnnd erkandtnuß der
                    Hauptsachen / die Ordnung wie mit den andern Weisungen vnnd Zeugen außsagen /
                    beym Gericht gehalten vnd erkennt werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.57">
        <head>[A.57 Von Eröffnung der Weisungen. Der siben vnd fünfftzigiste
                    Artickel.</head>
        <p>Vnd damit jeder Thail mit seiner Einred / sich vmb souil desto stattlicher gefast
                    machen / vnd der notturfft nach / in solcher geführten Weisungen ersehen möge /
                    sollen den Partheyen / wann dieselben von baiden thailen beschlossen / vnnd bey
                    gericht eröffnet / darvon Abschrifften / durch den Gerichtschreiber vmb die
                    gebührliche bezahlung mitgethailt / vnd heraußgegeben werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.58">
        <head>[A.58] Von Einreden auff die abgeführte Weisungen. Der acht vnd fünfftzigiste
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.58.1">
          <head>[A.58.1]</head>

          <p>Dieweil aber dem Gericht / mit der Partheyen / Mündtlichen Verfechtungen vnd
                        Einreden / auff solche abgeführte Weisung vnnd Gegenweisung vil Zeit vnd
                        Weil genommen / mercklich auffgezogen / Demnach so sollen nun hinfüran baide
                        Thail / nach solcher eröffnung bemelter Weisungen / darüber ihre
                        Verfechtungen vnnd Einreden / wie sie dieselben / jeder auff deß andern
                        abgeführte Weisung vnd Zeugs Personen / Mündtlich vor Gericht thun mögen /
                        fürderlich / wo nicht im <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00096.html" n="84"/> selben / doch gewiß in folgenden Rechten / jeder mit einer
                        Schrifft / doch auff das aller kürtzist stellen / vnnd zu Gericht einlegen /
                        Alsdann soll darüber was recht ist / erkennt / vnnd also keinem Thail
                        hierüber ainiger vnbefuegter auffzug / bey verlierung seiner Weisung / mit
                        nichten gestattet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.58.2">
          <head>[A.58.2]</head>
          <p>Es soll auch jedem Thail seine Zeugen vnnd Zeugnuß / zweymal nacheinander /
                        das ist in zweyen Rechten / im gericht zubenennen vnd einzubringen beuor
                        stehen / doch wo jemandt dermassen genuegsamb erhöbliche vrsachen fürbrächte
                        / daß er mit benennung seiner Zeugen in den zweyen Rechten nicht auff kommen
                        / oder aber dieselben Zeugs Personen / oder Zeugnuß in mitler Zeit nit er
                        fragen möchte / welche vrsachen / ob sie genuegsamb oder erhöblich seyn /
                        bey deß Gerichts Erkandtnuß stehen solle / so soll ihme in dem dritt
                        volgenden Recht dieselben einzubringen zugelassen / vnnd darüber ferrer
                        keinem Thail / ainiger Auffzug oder Termin / da sie anderst in bemelten
                        dreyen Rechten / mit ihren notturfften wol fürkommen hetten mögen / vnd
                        dieselben außgesessen worden / gestattet / sondern auff das / so im Gericht
                        fürkommen / gehandlet vnd erkennt werden / Da aber dieselben drey Recht
                        nicht außgesessen / vnnd sie mit ihrer notturfft nicht fürkommen wären /
                        soll solches jedem Thail ohne Schaden seyn.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.59">
        <head>[A.59] Von Gerichtlichen Ayden. Der neun vnd fünfftzigiste Artickel.</head>

        <p>Dieweil sich auch vilmahlen begibt / daß in mangel anderer genuegsamer lebendiger
                    oder Briefflicher Beweisungen / die Partheyen entweders ein andern die <hi
            rend="it">Iuramenta Iudicialia</hi>, oder <hi
            rend="it">Suppletoria</hi>
                    aufftragen / oder sich einer dessen selbsten anerbietet / oder auch der Richter
                    nach befindender beschaffenheit der Sachen / <hi
            rend="it">ex officio</hi> für
                    ein notturfft haltet / vnnd erkennt / der <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00097.html"
            n="85"/> einen Parthey ein Aidtschwur auffzutragen / dardurch der Sachen
                    vnnd Warheit / vmb souil nechner zum grundt zukommen / so solle solches auch /
                    bey disen Gerichten / der Ordnung nach / fürzukehrn niemanden benommen / sonder
                    das Gericht auff dergleichen der Partheyen begehrn / vnd mit Ritterlicher
                    Erkandtnuß / befundne genuegsame vrsachen / denjenigen so zu schwären sich
                    anerbietet / oder dem Gegenthail das <hi
            rend="it">Iurament</hi> zu <hi
            rend="it">referi</hi>ren begehrt / oder den Richtern selbsten für nohtwendig
                    vnnd zur Sachen dienstlich geduncket / die in gemainen Rechten / vnd dergleichen
                    Fällen zugelaßne <hi
            rend="it">Iuramenta</hi> vnnd Aidtsschwur zu <hi rend="it">deferi</hi>ren / vnnd die Partheyen damit zubeladen / schuldig vnd
                    bemächtiget seyn.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.60">
        <head>[A.60] Von Klag fallen lassen. Der sechtzigiste Artickel.</head>

        <p>So einer sein Klag die im Rechten hangt / fallen will lassen / vnd der Antworter
                    erscheint / vnd widerficht es / vnnd wills nicht gütlich zugeben / daß ers nicht
                    gefährlicher weiß thue / vnnd nichts desto weniger dem Antworter sein <hi
            rend="it">Expens</hi> nach Gerichtsmässigung bezahlen / so kan er alsdann
                    sein Klag wol fallen lassen / wo er aber mit seinem Aidt nicht darzu thun will /
                    wie obstehet / vnnd dem Antworter sein <hi rend="it">Expens</hi> zahlen / so
                    soll der Klager sein Klag vollführen / vnd ferrer beschehen was recht ist.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.61">
        <head>[A.61] Von willkürigen Rechtsführungen. Der ain vnnd sechtzigiste
                    Artickel.</head>

        <p>Wo man erfragte / oder glaublich erinnert wurde / daß einer seinen Miterben oder
                    Geltern zu nachthail / willkürlich Recht auff sich, führen ließ / solche
                    Rechtführungen / sollen denselben Erben oder Geltern / ohne Schaden seyn / vnd
                        <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00098.html" n="86"/> darzu soll der Herr Landtshauptmann / oder Herr Landtsverweser /
                    die so solch Recht führeten / vnd auff sich führen liessen / nach erkandtnuß der
                    Landtleuht / darumben vngestrafft nicht lassen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.62">
        <head>[A.62] Von Behöbnussen vnd derselben Verjährungen. Der zwey vnd sechtzigiste
                    Artickel.</head>

        <p>Dieweil auch von nöhten / zubedencken / daß hinfüro ordenlich / ohne argelist /
                    mit den Behöbnussen im Rechten gehandlet werde / So ist hiemit geordnet / daß
                    hinfüro keiner kein Behöbnuß / vber zwey Jahr lang / in seiner gewaltsamb
                    behalten / sonder desthalben fürderlich im Rechten verfahren solle / damit
                    niemandt kein gefährlicher nachthail auß solchem verzug zustehen möge / Wo aber
                    einer solche Behöbnuß / vber die vor bestimpte zwey Jahr anstehen liesse / vnd
                    doch die Rechten in denselben zweyen Jahren wären außgesessen worden / so solle
                    darauff im Rechten ferrer nicht gerichtet werden / sonder dieselbige / mit
                    vorbehaltung zweyer Jahren / todt vnd ab seyn / Es kunde dann einer erweißlichen
                    darthun / daß in denselben zweyen Jahren / kein Recht außgesessen worden / vnd
                    er dieselbigen Rechtfertigen lassen wöllen / aber damit im Rechten fürkommen
                    mögen / auch da Erben oder Gerhaben inn solcher Zeit / zu den Briefflichen <hi rend="it">Documenten</hi> nit kommen mögen / In solchen Fällen soll die
                    Verjährung vor angezaigter Frist / nit geraitet / sonder sich der behabendte
                    Thail seiner Behöbnuß fürter im Rechten zugebrauchen haben.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.63">
        <head>[A.63] Von Dingen vnd Appelliren. Der drey vnnd sechtzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.63.1">
          <head>[A.63.1]</head>

          <p>Die Appellationen seyn auß natürlichen billichen vrsachen / zu erhaltung der
                        Gerechtigkeit / durch die Recht <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00099.html" n="87"/> erfunden vnnd geordnet / damit da ainige Parthey vom ersten
                        Richter beschwerdt zu seyn vermainte / sich dieselbige ihrer Rechten vnd
                        Gerechtigkeiten / durch hilff vnd vermittelst der Appellation / widerumb
                        erholen könne / woferr dann ein Parthey bey disem Gericht mit einem Vrthel /
                        Beschaidt oder Rahtschlag / beschwerdt zuseyn vermaint / deren sie ohne
                        berueffung an die höhere Obrigkeit nit kan entlediget werden / mag
                        dieselbige Parthey für die höhere Obrigkeit Dingen vnd Appelliren / vnd
                        solle solche Dignus auß beeder Redner Mundt auffgerichtet werden / vnd den
                        Procuratoren hiemit aufferlegt seyn / daß sie in auffrichtung der
                        AppellationSchrifften / mehrers nit / als im Gericht fürkommen / einbringen
                        / vnd sich aller newerung gäntzlichen enthalten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.63.2">
          <head>[A.63.2]</head>

          <p>Nachdeme auch bißhero in auffrichtung vnd vergleichung der Appellation
                        Schrifften / bey den Partheyen allerley gefähr vnnd verlängerliche auffzüg /
                        sonderlich aber / mit den Gedenckherrn erschinen / Darauff sie sich ihrer
                        strittigkeit halben gewaigert / in deme daß dieselbige immer auß vrsachen /
                        daß ihnen die Sachen auß der Gedächtnuß gefallen / gar keinen Bericht / vil
                        weniger ainige Erklärung zugeben gewust / vnnd je zu Zeiten gar abgestorben
                        / dardurch dann maniche Parthey in ihrem Rechten zu mercklichem ihrem
                        Nachthail vnd Schaden / lange Jahr auffgezogen / vnnd verhindert worden / So
                        solle nun hinfüro dise Ordnung mit auffrichtung der Appellation gehalten
                        werden / Nemblichen da etwo ainige Irrung in auffrichtung der Appellation
                        zwischen den Partheyen fürfiele / also daß sie sich derselben miteinander
                        nit vergleichen köndten / so sollen dieselben Partheyen / solche ihre
                        schwebende Irrungen / für ihre Gedenckherrn / die sie ihnen von stundan /
                        nach dem ergangnen Vrthel oder Beschaidt / auß der Verordenten Beysitzern /
                        jedes seines thails erwöhlen vnnd benennen mögen / zu nechstkommenden
                        Rechten fürbringen / welche dann dieselben Irrungen vnd
                        AppellationSchrifften / gegen deß Schrannenschreibers Protocoll / auch der
                        Beysitzer Verzaichnussen vnd der Procuratorn VerzaichnußBüchlein (welche sie
                        dann jederzeit bey Gericht haben <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00100.html" n="88"/> vnd ihre Fürträg gegen einander fleissig vnnd ordenlich
                        vermercken sollen) ersehen / vnd müglichen fleiß fürwenden / die Partheyen
                        derselben ihrer strittigkeiten / mit außstellung deß Vberfluß / vnd dessen
                        so nit im Gericht fürkommen / oder aber da ein Thail jechtes inn sein
                        Appellation eingebracht / vnd der Gegenthail dasselbig nit verantwortet /
                        daß ihme solches noch zubeantworten beuor stünde / oder wie es statt bey
                        ihnen haben kan / zuvergleichen / wo sie es aber je nicht vergleichen
                        möchten / sollen die Partheyen solche ihre strittigkeiten stracks vnnd von
                        stundan / noch in demselben wehrenden Rechten / dem Gericht zur Entschaidung
                        fürbringen. Darüber dann alsbald die gebür vnd billichkeit erkennt werden
                        solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.63.3">
          <head>[A.63.3]</head>
          <p>Vnd da nun hierinnen / bey einem oder dem andern / ainige spürliche
                        vnbilliche gefahr vnnd auffzug befunden wurde / solle derselb nemblich der
                        Procurator / so ferr es an ihme erwunden gewest / mit allem ernst / vnd dann
                        der Landtmann oder Parthey / nach Erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuht vmb
                        ein Summa Gelts / den armen Leuthen ins Spittal zugeben / vnnachläßlich
                        gestrafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.63.4">
          <head>[A.63.4]</head>
          <p>Im fall aber / auß den gemelten zwayen Gedenckherrn / einer oder bayd / bey
                        solchen Rechten nicht zugegen / oder gar abgestorben wären / solle dennoch
                        die Sachen mit der vergleichung von ihretwegen / mit nichten auffgezogen
                        werden / sonder bayden Thailen zugelassen seyn / zween andere Beysitzer / so
                        bey demselben Handel gesessen / an statt der abwesenden Gedenckherrn / darzu
                        zunemmen / die dann die vergleichung obgehörter massen ins werck richten
                        sollen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.63.5">
          <head>[A.63.5]</head>

          <p>Dieweil auch / mit den Beyurtheln da dieselben gedingt / ehe die Appellation
                        auffgericht / verglichen / vnd von der I:O: Regierung erlediget werden /
                        maniche Parthey inn der Hauptsach lange Zeit auffgezogen würdet / so haben
                        Ihr Kayserl: Mayest: genedigist geordnet / daß die Dignussen der Beyurtheln
                        / auffs fürderlichist als müglich / bey gedachter Regierung erledigt werden
                        sollen damit <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00101.html" n="89"/> Männigklich vmb souil desto schleuniger zu fürderlichem außtrag
                        seines Rechtens kommen möge / auff daß auch diser Ordnung desto
                        vnfählbarlichen nachgegangen werde / vnd man bey der Regierung in fürnemmung
                        solcher Processen / sich darnach zurichten wisse / So soll jederzeit den
                        Appellation Brieffen außtrucklich einverleibt / oder an denselben
                        vberschrieben werden / ob von einem Bey: oder Endurthel gedingt worden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.63.6">
          <head>[A.63.6]</head>
          <p>Damit aber die vnnohtwendige vberflüssige Dignussen / so offt mehr nur zum
                        auffzug vnd verlengerung der Partheyen / auch behölligung deß Gerichts /
                        dann auß notturfft / durch die Partheyen fürgenommen vnnd gebraucht /
                        abgestelt / so solle einer jeden Partheyen / so dingen will / den
                        Landtleuthen bey ihren trawen vnd glauben / vnnd den gemainen Partheyen / an
                        Aidts statt fürgehalten werden / Nemblichen daß er die Appellation diser
                        Rechtsachen nit auß gefahr vnnd zu verlengerung derselben / sondern allein
                        vmb bessers Rechtens willen / führen thue / alsdann sollen die Procuratores
                        solche Dignuß Schrifften / bey ihren Pflichten / von dato deß ergangnen
                        Vrthels oder Beschaidts / biß zu dem nechstkommenden Rechtn ohne lengern
                        auffzug auffzurichten / vnnd zu dem Geschwornen Schrannenschreiber zuerlegen
                        / vnnd mit einander zuvergleichen / schuldig seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.63.7">
          <head>[A.64.7]</head>

          <p>Wo aber einer oder der ander Thail / mit seiner Appellation saumig erscheinen
                        wolte / soll auff anruffen deß gehorsamen Thails / durch den Herrn
                        Landtshauptmann / oder Herrn Landtsverweser / dem Gegenthail / durch
                        ernstliche Rahtschläg vnd befelch aufferlegt werden / daß er vor gehaltnen
                        Rechten / seines thails Appellation auffrichtt / vnd sich mit deß
                        Gegenthails Procuratoren derenthalben vergleiche / wo aber solches nit
                        beschehe / vnnd bey dem Appellanten diß Orts der saumbsal erschine / soll
                        alsdann die Appellation <hi
              rend="it">desert</hi> vnd gefallen seyn / Da
                        aber der Appellat seines thails darinnen saumig wäre / solle der Appellant
                        wann er Klager gewesen / alsdann sein Spruch gegen ihme dem Appellanten
                        behabt / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00102.html" n="90"/> vnd erstanden haben / Da er aber Beklagter gewesen / so dann
                        von der angestelten / Klag / ledig vnd müssig erkennt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.63.8">
          <head>[A.63.8]</head>

          <p>Wiewol auch bißhero bey disem Gericht / im veblichen gebrauch gewesen / daß
                        wann vnter den Rechtenden Partheyen nur die eine Appelliert / man für den
                        Thail der nit Appelliert / nichts erkennt hat / vngeacht man befunden / daß
                        demselben ein mehrers dann die Appellierte Vrthel oder Erkandtnuß vermag /
                        hette zu erkennt werden sollen / vnd derohalben vonnöthen gewest / daß auch
                        der ander Thail / vnd also bayde Partheyen zugleich Appellieren müssen / da
                        sie anderst gewölt / daß einem so wol als dem andern geholffen werde /
                        Seitemahlen aber das <hi
              rend="it">beneficium Appellationis</hi> gemain /
                        vnd einen so wol als den andern Thail berürt / vnd derohalben / nach
                        gestalten Sachen bey der höhern Stell oder obern <hi
              rend="it">Tribunal</hi>
                        fürträglichen seyn solle / So ist hiemit geordnet / daß hinfüro die von dem
                        einen Thail / das ist vom Klager oder Beklagten <hi
              rend="it">Interponirte</hi> Appellation / einem vnd dem andern / das ist / so wol
                        dem Appellaten / als dem Appellanten zu gutem kommen / vnd baiden Partheyen
                        zugleich zudingen / nit vonnöthen seye / auch die Regierung inn ihren <hi
              rend="it">declaration</hi>Vrtheln / den <hi rend="it">stylum</hi>
                        darnach richten vnd führen solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.63.9">
          <head>[A.63.9]</head>

          <p>Im fall aber / einer oder der ander / dermassen genuegsame Ehehafften vnnd
                        verhinderungen fürzubringen hette / daß er sein Appellation Schrifften / nit
                        auffrichten können / so solle ihme solches / da anderst seine eingewendte
                        vrsachen / vnnd verhinderungen bey Gericht für genuegsamb vnnd erhöblich
                        befunden / ohne allen Schaden seyn / vnd alsdann den baiden Thailen mit
                        Rechten aufferlegt werden / daß sie dieselbige ohne lengern auffzug vor
                        auffhöbung / oder aber nach auffhöbung desselbigen Rechtens / inn einem
                        kurtz bestimbten Termin bey vermeydung der hieoben angedeuten Straffen / vor
                        dem Schrannenschreiber nochmahlen miteinander auffrichten / vnd vergleichen
                        sollen. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00103.html" n="91"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.63.10">
          <head>[A.63.10]</head>

          <p>Die Procuratores sollen auch / bey ihren Pflichten verbunden seyn /
                        obgemelter Ordnung / mit auffrichtung der Appellation Schrifften /
                        gäntzlichen zugeleben / vnd souil möglich zubefürdern / auch in allweg dahin
                        bedacht seyn / daß sie in die Appellation Schrifften / wie oben geordnet /
                        mehrers nicht / dann was vor Gericht fürkommen / einbringen / damit die
                        vnnohtwendige Irrungen vnd <hi rend="it">incident</hi>stritt so sich
                        derowegen zutragen / mögen vmb souil desto mehr verhüetet werden / Wo sich
                        aber glaubwürdig befinden wurde / daß sie die Procuratores darwider handlen
                        / vnd durch jren vnfleis / einem oder den andern Thail / mit auffrichtung
                        der AppellationSchrifften / oder in anderweg verhinderten / derselb
                        Procurator an deme es also erwindet / solle nicht allein den Nachthail vnd
                        Schaden / welchen etwo ainige Parthey derohalben leyden müssen / zu bezahlen
                        vnnd zuerstatten schuldig sein / sonder auch noch darzu durch den Herrn
                        Landtshauptmann / oder Herrn Landtsverwesern / mit erkandtnuß der Herrn vnd
                        Landtleuht / ohne entgelt der Partheyen / ernstlichen vnnachlässig gestrafft
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.63.11">
          <head>[A.63.11]</head>
          <p>Gleichermassen soll auch dißfals mit den Appellationen / die Ordnung bey der
                        Landtshauptmanschafft / vnd allen andern Gerichten / wie oben nachlengs
                        vermelt / gehalten vnnd dahin verstanden werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.63.12">
          <head>[A.63.12]</head>

          <p>Damit aber das vnnohtwendige Appelliren / vmb souil desto mehr abgestelt /
                        vnd abgestrafft werde / so soll die I:O: Regierung / da sie in erseh: vnd
                        erwögung der <hi rend="it">Acten</hi> vnd Appellation Schrifften / ein
                        scheinbarlichen Muhtwillen verspüren wurde / nach gestaltsambe desselben /
                        auch deß Schadens / darein der Appellat von solcher verursachter Sperr wegen
                        / gerathen wäre / beschaffenheit / gegen dem Appellanten / mit
                        vnnachlässiger Straff verfahren.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.64">
        <head>[A.64] Von <hi rend="it">Reuisionen</hi>. <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00104.html" n="92"/> Der vier vnd sechtzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.64.1">
          <head>[A.64.1]</head>

          <p>Dieweil aber wol auch geschehen mag / daß ein Parthey durch gesprochne Vrthel
                        beschwärdt werde / vnd dauon zu Appelliren nit gebräuchig oder zugelassen
                        seye / so solle in solchen Fällen daß <hi
              rend="it">beneficium
                            Supplicationis</hi>, an den Landtfürsten / <hi rend="it">pro reuisione
                            actorum</hi>, zusuchen / dem beschwärdten Thail beuor stehen / damit
                        aber die hienach stehende Ordnung gehalten werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.64.2">
          <head>[A.64.2]</head>

          <p>Erstlichen dabey der I: O: Regierung / oder einem andern Ihr Kayserl: Mayest:
                        vnderworffnen Gericht / daruon ordinarie zu Appelliren vnd zu dingen / nit
                        zugelassen / ein <hi
              rend="it">declaration</hi>, Endt: oder BeyVrthel /
                        wider welche dem beschwärdten Thail durch ein ander ordinari mittel / nit
                        köndte geholffen werden / ergangen wäre / mag bey dem Herrn vnd
                        Landtsfürsten sich der beschwärdte Thail / darwider <hi
              rend="it">per
                            Supplicationen</hi> beschwären / vnnd <hi
              rend="it">Reuision</hi>
                        begehrn / doch daß er solches sein Suppliciren vnnd begehrn vmb <hi
              rend="it">Reuision</hi>, inner sechs Monaten / nach <hi
              rend="it">publicirtem</hi>, vnnd den Partheyen wissentlich gemachten <hi
              rend="it">declarations</hi>Abschid / oder Vrthel / an deß Herrn vnd
                        Landtsfürsten Hofe / ein: vnd fürbringe / vnd nach verfliessung solcher Zeit
                        / die <hi
              rend="it">Reuision</hi> niemandt gestattet werde. Damit aber in
                        dergleichen fällen vnd begehren / der Partheyen <hi
              rend="it">Calumnien</hi>
                        vnnd Muhtwillen / den sie villeicht mehr / die höchste Obrigkeit
                        zubehölligen / vnnd die wenigere Stellen zubetrüben / dann sich ainiger
                        beschwärdte zuerholen / gebrauchen möchten / vorkommen / vnd dieselbige
                        gebührlicher weiß gestrafft werden / So sollen die vmb <hi
              rend="it">Reuision</hi> anhaltende Partheyen / zuuor / vnnd ehe solche <hi
              rend="it">Reuision</hi> fürgenommen / ein Summa gelts (welche nach
                        gelegenheit der Personen vnd wichtigkeit der Sachen / dem Herrn vnd
                        Landtsfürsten zumässigen vnd zuschöpfen frey stehen) vnd bey desselben Hof
                        Cantzlern / gegen empfahendem schrifftlichem Schein / hinderlegen / welche
                        Summa Gelts / im fall die Vrtheln oder Abschid / daruon die <hi
              rend="it">Reuision</hi> gesucht worden / gerecht befunden vnnd außgesprochen
                        wurde / dem Herrn vnd Landtsfürsten haimbgefallen / im widrigen fall aber
                        der Parthey wider hinauß gegeben werden solle. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00105.html" n="93"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.64.3">
          <head>[A.64.3]</head>

          <p>Wann nun das beschehen / sol die klagende vnnd begehrende Parthey / ob sie
                        will / die vrsachen ihrer beschwärden / inn einer Schrifft fürbringen /
                        dieselbig dem Gegenthail <hi
              rend="it">Communicirn</hi>, vnd derselben gegen
                        notturfft in einer Schrifft außzuführen vnnd einzugeben vnbenommen seyn /
                        doch das inn solchen Schrifften / nichts newes / sonder allein die Irrsall
                        vnd ablainung derselben / fürgebracht / vnnd weder einem noch dem andern
                        Thail / weiter oder mehr Schrifften zugelassen werden / vnd sollen solche
                            <hi
              rend="it">Reuisions</hi> vnd Ablainungs Schrifften innerhalb drey
                        Monaten / nach der gesuchten <hi
              rend="it">Reuision</hi>, oder souil den
                        Gegenthail belangt / empfangne <hi
              rend="it">Reuision</hi>Schrifft / bei der
                        Regierung oder dem Gericht / vber dessen erkandtnuß die <hi
              rend="it">Reuision</hi> begehrt worden / auch von demselben bey der
                        Landtsfürstlichen HoffCantzley eingebracht / vnnd nach verfliessung solcher
                        Zeit / die weitere annehmung berürter Schrifften abgeschlagen / vnd die <hi rend="it">declaration</hi> oder vorige erkandtnuß / zukräfften erkennt
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.64.4">
          <head>[A.64.4]</head>
          <p>Wann nun der Herr vnd Landtsfürst jemanden die gebettne <hi
              rend="it">Reuision</hi> genedigist verwilliget / so solle alsbald / vnnd biß
                        deren Landtsfürstliche <hi
              rend="it">resolution</hi> vnd <hi rend="it">superdeclaration</hi> ervolget vnd <hi
              rend="it">publici</hi>ert würdet
                        / alle <hi
              rend="it">Execution</hi> der vorigen Vrtheln / <hi
              rend="it">suspendirt</hi> vnd solches allen Gerichten zu ihrem wissen vnnd
                        nachrichtung hiemit angekündet seyn / Es wäre dann sach / das angedeute <hi
              rend="it">Execution</hi>,beraits ervolgt vnd beschehen wäre / dann auff
                        solchen fall / solle es bey solcher <hi
              rend="it">Execution</hi> verbleiben
                        / vnd dieselbige nicht widerumb auffgehöbt werden / dem obsigenden vnnd <hi
              rend="it">possedi</hi>renden Thail aber genuegsame <hi
              rend="it">Caution</hi>, daß er die durch Behöbnuß in besitzung vnnd niessung
                        bekomne Güter / nit <hi
              rend="it">alieni</hi>ren / noch anderwerts
                        beschwären wolle / aufferlegt / von ihme auch würcklichen gelaistet / im
                        widrigen fall aber / der nit gelaisten genuegsamen <hi
              rend="it">Caution</hi>, die <hi
              rend="it">Execution retraci</hi>ert / vnnd dem
                        vorigen Besitzer / das strittige Gut widerumb eingeraumbt werden. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00106.html" n="94"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.65">
        <head>[A.65] Von <hi rend="it">Restituion in integrum</hi>. Der fünff vnd
                    sechtzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.65.1">
          <head>[A.65.1]</head>

          <p>Nachdem sich auch vilmahlen zutregt / daß die Partheyen durch Gerichtliche
                        Erkandtnussen / Abschied / <hi
              rend="it">Decreta</hi>, Beschaid vnd
                        Rahtschläg / Item auffgerichte Verträg / <hi
              rend="it">Contract</hi>,
                        Verschreibungen / <hi
              rend="it">Instrumenta</hi> vnd dergleichen / <hi
              rend="it">laedirt</hi> vnd beschwärdt zuseyn vermainen / solchen
                        beschwärden aber / weder durch Appellation / noch <hi
              rend="it">Reuision</hi>, noch andere Rechtliche mittel / ohne vorgehende <hi
              rend="it">Restitution in Integrum</hi> abgeholffen werden kan / vnd
                        derhalben bey dem Herrn vnd Landtsfürsten / vmb das <hi
              rend="it">beneficium
                            Restitutionis in Integrum</hi> einkommen / darbey aber vermerckt würdet
                        / daß jeweilen ein gefahr mit vnterlaufft / vnnd solche <hi rend="it">Restitution</hi> mehr auß Muhtwillen / vnnd die Gegenpart gefährlicher
                        weiß auffzuziehen vnd vmb zutreiben / dann auß noht vnd billichmässiger
                        beschwärung gesucht würdet / So haben Ihr Kayserl: Mayest: dergleichen
                        argelist vnnd gefährlichem beginnen der Partheyen / zubegegnen / hierinn die
                        hernach stehende Ordnung auffrichten / vnnd derselbigen hinfürter zugeleben
                        genedigist verfüegen wollen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.65.2">
          <head>[A.65.2]</head>
          <p>Erstlich da jemandt vmb <hi
              rend="it">Restitution</hi> einzukommen gedencket
                        / solle er dasselbig / inner einem halben Jahr nach empfangnem Vrthel /
                        Erkandtnuß / Abschied / <hi rend="it">Decret</hi> oder Rathschlag / (welches
                        er mit beylegung deß gefertigten Abschiedts bescheinen solle / ) Item
                        auffgerichtem Vertrag / bekom[m]ner Instrumenten vnd dergleichen / ins werck
                        richten / da er aber disen angesetzten Termin verstreichen liesse / solle er
                        weiters nit gehört / sondern dasjenige / darwider er sich zu Restituiren
                        begehren wollen / inn sein Krafft / Würckung / auch vollkommne vollziehung /
                        kommen / vnd gerichtet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.65.3">
          <head>[A.65.3]</head>
          <p>Damit aber zum andern / dißfals alle gefährliche verlängerung <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00107.html"
              n="95"/> abgeschnitten werde / soll ein jede Parthey so vmb Restitution
                        einkommen / vnnd zu Hof ein <hi
              rend="it">Decret</hi> an die Regierung
                        erlangt haben würdet / dasselbig <hi rend="it">decret</hi> alsbald erhöben
                        vnnd vberantworten / auch volgendts so wol bey der Regierung als andern
                        Gerichten vnd Stellen / dahin die Sachen vmb Bericht gelangen möchte /
                        seines thails also treiben / daß die abgeforderte Bericht vnd gutbeduncken /
                        innerhalb drey Monaten / so gewißlichen vnd vnfählbarlich bey der Regierung
                        einkommen / als im widrigen die Restitution gefallen sein solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.65.4">
          <head>[A.65.4]</head>

          <p>Nachdeme aber / dise Restitutions Sachen / jeweilen dahero in etwas
                        verlengerung gezogen / vnd der lauff der <hi
              rend="it">Iusticien</hi>
                        verhindert würdet / daß die von den wenigern Stellen abgeforderte Bericht /
                        anderst nit / dann in geseßnen Rechten erlediget vnd außgefertiget worden /
                        So würdet zu abschneidung dessen / hiemit geordnet / daß ob gleichwol
                        hinfüro / ein Parthey / die Landtsfürstliche oder der I:O: Regierung <hi
              rend="it">Decreta</hi> vmb Bericht inn Restitutions Sachen / ausser der
                        geseßnen Rechten vberantworten wurde / jedoch die erledigung oder
                        vollziehung deß <hi
              rend="it">Decrets</hi>, nit biß zu den geseßnen Rechten
                        / verschoben / vnnd auffgehalten werde / sonder der Herr Landtshauptmann /
                        Herr Landtsverweser / Richter oder Magistrat / von deme der Bericht
                        abgefordert worden / mit zu sich ziehung zweyer oder dreyen / der anwesenden
                        Herrn Landtleuht / <hi rend="it">Assessorn</hi>, Gerichts oder
                        Rechtsverwandten / den begehrten Bericht verfassen vnd außfertigen / vnd an
                        sein gehöriges Ort vbergeben lassen / vnd diß Orts auff ordenliche besitzung
                        der Rechten / Gerichts oder Rahts nit warten solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.65.5">
          <head>[A.65.5]</head>
          <p>Fürs dritte / solle keinem / der <hi
              rend="it">Verus contumax</hi>, das ist /
                        welcher aigen: vnd muhtwilliger: oder auch fahrlässiger weiß / im Rechten /
                        nit / wie sichs gebürt erschinen / sonder wider sich erkennen lassen / noch
                        sein <hi
              rend="it">Contumatiam</hi> nit mit erhöblichen / denen Rechten
                        zugelaßnen / vnnd in der Geschicht warhafften / auch genuegsamb bescheinten
                        vrsachen / Purgiren vn[d] Justificiren köndte / die Ristitution vergönt <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00108.html"
              n="96"/> oder verwilliget / sondern da hernacher <hi
              rend="it">in
                            cognitione causae</hi> der gebettnen Restitution / so hierüber <hi rend="it">de plano</hi> angestelt würdet / sein muhtwilliges vnd
                        gefährliches suchen vnd begehrn vermerckt wurde / nach grösse vnd
                        beschaffenheit desselben / gestrafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.65.6">
          <head>[A.65.6]</head>

          <p>Damit auch zum vierdten / den Rechtenden Partheyen / der vbereylung im
                        Rechten sich zu beklagen / vnnd ihr suchende Restitution darauff zu gründten
                        / oder damit zubeschönen / die vrsach vnd anlaß abgeschnitten werde / so
                        sollen die Gericht ohne vorhergangne <hi
              rend="it">Citation</hi>, vnd dero
                        genuegsamb erwißne <hi
              rend="it">Execution</hi>, auch vor geschechnes ruffen
                        / (bey welchen Gerichten dasselbig herkommen) wider niemanden erkennen /
                        sonder vilmehr <hi
              rend="it">dilation</hi> vnd schub / biß zu einem andern
                        Rechtstag / oder würcklichen / doch kurtzen Termin erthailen / nichts desto
                        weniger aber / dem erscheinenden Thail / beuor stehen / die Schäden / so er
                        durch seines Vngehorsamen Gegenthails verlengerung vnnd Vngehorsamb /
                        gelitten hette / in der <hi rend="it">Expens</hi> einzubringen / vnnd das
                        Gericht darüber nach billichen Dingen zuerkennen schuldig seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.65.7">
          <head>[A.65.7]</head>

          <p>So ferr auch für das fünffte / jemandt sein suchende Restitution auff new
                        erfundene Instrumenta vnd Brieffliche / zur Sachen nohtwendige vnd
                        dienstliche Vrkunden / behelff vnd <hi
              rend="it">Documenten</hi> stellen
                        wurde / derselbe solle solche <hi
              rend="it">Instrumenta</hi> vnd <hi rend="it">Documenta</hi> seinem Suppliciren <hi
              rend="it">pro
                            restitutione</hi>, als gleich / beylegen / vnd darneben entweder mit
                        seinem leiblichen Aidt / oder andern genuegsamen Beweißthumben darthuen /
                        daß er dieselben erst hernach erfunden / vnd vorhero vber allen angewendten
                        fleis nit haben köndten / vnd im fall gemelte sein angebne <hi
              rend="it">Instrumenta</hi> vnd behelff / nit in seinen / sondern eines andern
                        Handen / verwahrung vnd gewalt wären / also daß er sie nicht gleich zuhanden
                        bringen köndte / soll er doch von deme / bey welchem die <hi
              rend="it">Instrumenta</hi> ligen / oder doch von der Obrigkeit / vnter deren
                        derselbige gesessen / genuegsamen Schein vnd Kundtschafft / neben vnnd mit
                        seinem Suppliciren einbringen vnd fürweisen. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00109.html" n="97"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.65.8">
          <head>[A.65.8]</head>
          <p>Welcher aber zum sechsten / vmb die Restitution mit fürgebung <hi
              rend="it">laesionis vltra dimidium Iusti praecij, metus, doli</hi> oder
                        betrieglichen vberführung / Item Vngeschickligkeit / oder fahrlässigkeit
                        seines Procurators / Gewalttragers oder Gerhabens / vnnd dergleichen
                        vrsachen / darwider in den gemainen / oder auch diß Landts sonderbaren
                        Rechten / Gewohnheiten vnd Freyheiten / andere vnnd <hi
              rend="it">ordinaria
                            remedia</hi> fürgesehen / zugelassen oder geordnet seyen / einkommen
                        wurde / dessen begehren solle nit statt haben / seitemahl ihme durch
                        angeregte <hi
              rend="it">remedia ordinaria</hi> kan geholffen werden / vnnd
                        dieselbige zugebrauchen beuor stehet / Es wäre dann sach / daß einer
                        beweißlichen darthun köndte / daß ihme die berürte <hi rend="it">ordinari</hi> mittel zugebrauchen vnd fürzukern / auß erhöblichen
                        warhafften verhinderungen benommen vnd vnmüglich seye.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.65.9">
          <head>[A.65.9]</head>

          <p>Auff das aber / für das sibendte / solche Restitutions Sachen / mit guter
                        Ordnung erlediget / vnnd dißfals die liebe <hi
              rend="it">Iustitia</hi> nit
                        geschwecht werde / so sollen sie anderst nit / dann auff genuegsame
                        vernemmung deß Gegenthails / auch deß Gerichts oder Magistrats / von welchen
                        die Erkandtnussen / <hi rend="it">Decreta</hi> vnnd Rahtschläg / außgangen /
                        oder wem sonsten der Handel / Hauptsächlichen berüren möchte / bewilligt
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.65.10">
          <head>[A.65.10]</head>
          <p>Souil aber Schließlichen die <hi
              rend="it">Execution</hi> vnd Vollziehung der
                        Abschieden / Erkandtnuß vnd Befelchen / auch <hi
              rend="it">Documenten,
                            Instrumenten</hi> vnd dergleichen / darwider die Restitution gesucht
                        würdet / belangt / weiln die <hi
              rend="it">Casus Indiuidui</hi>, vnnd
                        sonderbare Fäll / vngleich / vnnd vnterschidliche vmbstände haben / So
                        behalten Ihr Kayserl: Mayest: Ihr gnedigist beuor / solche <hi
              rend="it">Execution</hi> nach befundnen Dingen / gar / oder auff ein gewisse Zeit
                        / zu <hi
              rend="it">suspendi</hi>ren / oder der <hi rend="it">Execution</hi>
                        ihren vngehinderten lauff zulassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.65.11">
          <head>[A.65.11]</head>
          <p>Wo ferr aber ein <hi
              rend="it">Execution</hi> allberait vollständig
                        verrichtet wäre / soll es gleichwol dabey verbleiben / doch alle <hi
              rend="it">alienationes</hi>, veränderung : vnd verkhümerungen der <hi
              rend="it">exequir</hi>ten Güter / nach <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00110.html"
              n="98"/> erlangter <hi
              rend="it">Restitution, ipso Iure</hi> verbotten /
                        ja auch diß zugelassen seyn / daß im fall die <hi
              rend="it">exequirende</hi>
                        Parthey / etwo auß genuegsamen vrsachen / dergestalt verdächtig wäre / daß
                        der Gegenthail / wider welchen die <hi
              rend="it">Execution</hi> ergangen /
                        hernacher deß seinigen / so ihme das weiter Recht geben möchte / nit
                        habhafft / oder die Güter verthon / oder vnwührtlichen gehalten werden /
                        vnnd was dergleichen erhöbliche bedencken mehr verhanden seyn möchten / auff
                        solchen Fall mag vmb Arrest oder <hi
              rend="it">Sequestration</hi> der <hi rend="it">Exequirten</hi> Güter angehalten / vnnd dieselbe auff
                        genuegsame bescheinung vnd erörterung / erlangt / vnd mitgethailt
                        werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.66">
        <head>[A.66] Von Expensen vnnd Schäden so einer Behöbt oder Entbricht. Der sechs vnd
                    sechtzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.66.1">
          <head>[A.66.1]</head>

          <p>Es mag ein jeder so Behöbt / oder Entbricht / es sey in Landts: oder
                        Hoffrechten / das nechst volgende Recht darnach in der Klag / in dern er
                        Behabt / oder Entbrochen / seine <hi
              rend="it">Expens</hi> vnd Schäden /
                        allein sie wären durch das Gericht in der Erkandtnuß oder Vrthel / auß
                        beweglichen vrsachen auffgehöbt / ordenlich vnd <hi
              rend="it">particular</hi> weiß / in Schrifft doppelt einlegen / eines dem Gericht
                        / daß ander dem Gegenthail / damit er darüber sein Einred / desto
                        stattlicher thuen köndte / vberantworten / So sollen die / nach bayder Thail
                        gethanen Einreden / durch das Gericht gemässiget / vnnd innerhalb sechs
                        Wochen vnd dreyen Tagen dem Gegenthail zubezahlen verschafft werden / Da
                        sich aber dieselb Parthey erbeut / dieselbige Taxirte <hi rend="it">Expens</hi> von stundan zu Gericht zuerlegen / oder aber dem Gegenthail
                        stracks zubezahlen / so soll er sich derselben keines wegs verwidern /
                        sondern anzunehmen schuldig seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.66.2">
          <head>[A.66.2]</head>
          <p>Wo aber ein Recht außgesessen würdet / vnd der / so die <hi
              rend="it">Expens</hi> erhalten / damit inn denselben Rechten / vor Gericht nit
                        fürkombt / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00111.html"
              n="99"/> vnd zu Taxiren anrufft / so ist dieselb gefallen / krafftloß
                        vnd nichtig worden / vnd es soll auch das Gericht in allweg dahin bedacht
                        seyn / daß die <hi rend="it">Expensen</hi> fürderlich im Rechten abgehandlet
                        / vnnd also keinem Thail / den andern muhtwilliger weiß / damit auffzuziehen
                        / vnd in noch mehrern Vnkosten zuführen / gestattet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.66.3">
          <head>[A.66.3]</head>

          <p>Zu abkürtzung nun / deß langwürigen Rechtens / vnd abschneidung mehrern
                        aufflauffenden Vnkostens / ist dises <hi
              rend="it">statui</hi>ert worden /
                        daß auff die im Gericht vber Behöbnuß vnd Entbrechung Taxierte <hi
              rend="it">Expens</hi> / alsbald der Weißbott volgender gestalt erkennt / vnnd
                        ihme die vollziehung anbefohlen / auch in dem Vrthel oder Erkantnuß /
                        einverleibt werden solle / zum fall die aufferlegte bezahlung in denen
                        benannten sechs Wochen vnd dreyen Tägen / nicht beschicht / daß alsdann der
                        Weißbott vmb die schuldige Summa (welche im Vrthel auff Pfundt Gelts
                        anzuschlagen) mit dem Ansatz würcklich fürgehe / Durch welches mittel / so
                        wol die verlängerliche auffzüg / als die <hi
              rend="it">Super Expenß</hi>
                        abgeschnitten würdet / Inmassen dann alle vnnothwendige <hi rend="it">Exceptiones</hi> auch ditsfals allerdings sollen abgestelt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.66.4">
          <head>[A.66.4]</head>
          <p>In Taxierungen der <hi rend="it">Expensen</hi> solle hinfüro / für Roß vnnd
                        Mann deß Tags / sechs Schilling / einem Ertzbischoffen auff zehen Pferdt /
                        vnd einem Bischoffen fünff Pferdt / einem Praelaten vnnd Herrn auff drey
                        Pferdt / einem Ritter oder Edelman vnd Doctorn / auff zwey Pferdt / einem
                        Pfarrern oder Priester / oder Burgern / auff ein Pferdt / vnnd einem
                        gemainen Mann zu Fueß / deß Tags / 24. Kreutzer / vnd darzu was einer dem
                        Schrannenschreiber vmb die Gerichtshändel / auch dem Weißbotten vnd
                        Procuratorn / nach laut ihrer Taxordnung / geben / auff Bottenlohn vnd sonst
                        andere wissentliche nottürfftige außgaben / gethan hette / Taxiert
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.66.5">
          <head>[A.66.5]</head>

          <p>Gleichermassen soll es dißfals mit den Frawen vnnd Junckfrawen jeder nach
                        ihrem Standt / mit den Pferdten inn der Taxierung / wie obstehet / gehalten
                        werden. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00112.html" n="100"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.66.6">
          <head>[A.66.6]</head>
          <p>Wie auch die Taxierung so wol im Hoff: als Landtsrechten / vnd also dißfals /
                        weder zwischen den Gerichten noch Sachen / kein vnterschied gemacht vnd
                        gebraucht werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.66.7">
          <head>[A.66.7]</head>

          <p>Was aber die Schäden / sonderlichen in den Gewälten vnnd Entwehrungen /
                        deßgleichen andere außgaben / schaden vnd saumbnussen / so auch etwo in die
                            <hi rend="it">Expens</hi> Zettel im Landts: vnd Hofrechten eingebracht
                        möchten werden / belangt / das soll jederzeit bey deß Gerichts
                        beschaidenheit / vnd bewegnussen stehen / dieselben nach gelegenheit der
                        Klag vnd Handels / sonderlich da jemandt vnbillich im Rechten vmbgesprengt /
                        auch in wissentlichen Schaden / Nachthail vn[d] versaumbnuß vom Gegenthail
                        gelaitet würdet / doch ohne allen vberfluß / zu Taxieren. Ob einer / er sey
                        hoch: oder nidern Standts Klag oder Antworten vbergebe / alsdann soll der
                        Schaden allein auff die Person deß wenigern Standts / so die Sach vbergeb /
                        oder vbernemb / nach jetzt obermelter Taxierung gerait / vnnd bezahlt
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.66.8">
          <head>[A.66.8]</head>

          <p>Nachdem aber etlich / so im Rechten zuklagen / oder zuantworten haben /
                        ausser Landts vnd ferrnen weeg hieher zum Rechten zuraisen haben / vnd den
                        Schaden groß achten / oder raiten möchten / ist allweg einem für ein Tag
                        fünff Mail zuraiten / vnd in <hi rend="it">Expensen</hi> zu passieren.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.67">
        <head>[A.67] Von Ansatz vnd <hi rend="it">Execution</hi> deß Weißbotten. Der siben
                    vnd sechtzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.67.1">
          <head>[A.67.1]</head>

          <p>Wo jemandt einen Ansatz bey Gericht erlangt / so soll der Weißbott denselben
                        so weit vnd vil mit Recht vnnd Vrthel erkennt worden / auff die Güter /
                        darauff er durch den / so den Ansatz erworbe[n] / oder seinen Gewaltstrager
                        geführt würdet / jedoch nit inn wehrenden Rechten folgender massen ansetzen
                        / Nemblichen <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00113.html"
              n="101"/> für 50. fl behabte Summa / ein Pfundt Gelt / Herrn Gült / es
                        sey Drucken Gelt / Wein oder Traidtgülten / oder Kuchelrecht / zuhanden deß
                        Ansetzers einziehen / dieselben Gült vnnd Güter / mit ihren Diensten vnd
                        Gefällen / fleissig beschreiben / vnd alsdann ihme ein ordenliche <hi rend="it">Execution</hi> vnd Vrkundt / vnter seiner Handtschrifft vnd
                        Pettschafft / zustellen / Da aber dergleichen nit mehr verhandeln / folgents
                        erst auff andere Haab vnnd Güter / als Weingärten / Mayrhoffs Gründt vnd
                        Acker / Wisen / Haalten / Wälder / oder Höltzer / Vischwässer / Teicht /
                        Gejayder / vnd andere Herrligkeiten vnnd Schlösser / dann auff Wein / Viech
                        vnd andere Fahrnuß / vnd letzlichen wie von alters herkommen / gar auff ihre
                        Verdienst / Besoldung / vnd in den Satel ansetzen / vnnd dem Klager / biß zu
                        völliger billicher / doch vnübermässiger erstattung deß erkennten Ansatzes
                        einantworten / hierunter aber für sich selbst / ohne erkandtnuß deß Gerichts
                        nichts fürnemmen / vnd soll ihme zur Besoldung von einem jeden Ansatz / als
                        offt von einer Meil / den Weeg hindan 2. ß. vnnd von einem Tag / als lang er
                        die auffweisung führet oder verrichtet / in die Zehrung 4. ß. von Hauß auß /
                        vnd wider zu Hauß gegeben / auch von einem gemainen Berueff / 2. ß.vnd vmb
                        ein Lehen Berueff / ein Gulden Reinisch / vnd von der Ansatz Vrkundt / auch
                        ein Gulden Reinisch / geraicht werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.67.2">
          <head>[A.67.2]</head>

          <p>Nach deme aber bißhero / mit führung der Ansätz / allerley vnd nit vnbilliche
                        beschwerden fürkommen / in deme dieselbige allein inn deß Weißbottens
                        willkür / wie vnnd zu was Zeiten er solche führen wöllen / gestanden /
                        dardurch dann ein arme Parthey / die würckliche befürderung / bey ihme
                        Weißbotten etwann nit erlangen mögen / die Vermögliche aber manichmal nach
                        ihrem gefallen / was sie begehrt erhalten / Deme nun fürzukommen / solle
                        hinfüro dise Ordnung mit den Ansätzen gehalten werden / daß die jenigen
                        Partheyen / deren Verschreibungen / Sprüch vnd Forderungen gleich / vnd
                        keiner für die ander mit Privilegien / verschribner Vnterpfand vnd solchen
                            <hi
              rend="it">qualiteten</hi> fürgesehen ist / derenthalben die gemaine
                        geschribne Recht den vorzug oder <hi
              rend="it">prioritet</hi> zuelassen /
                            <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00114.html"
              n="102"/> der Ordnung vnnd Zeit nach / wie sie bey der
                        Landtshauptmanschafft / mit Klag / nach außweisung deß <hi
              rend="it">products</hi>, ehender fürkommen / (welche alle inn dem <hi
              rend="it">Protocoll</hi> bey der Landtshauptmannischen Cantzley nacheinander /
                        wie die Supplicationes eingebracht / ordenlich verzaichnet / vnnd dem Herrn
                        Landtsverwesern inn den Rechten ein gefertigte Verzaichnuß oder Lista zu
                        seiner nachrichtung / dauon angehendigt werden sollen) durch den Weißbotten
                        angesetzt werden / vngeacht einer oder der ander / mit seiner Klag im
                        Rechten eher fürkommen wäre / darmit hierdurch der Herr Landtsverweser /
                        alles vnbillichen Verdachts / der befürderung halben entladen / vnnd
                        vberhoben seye / vnd die Armen Partheyen / neben denen Vermöglichen / in
                        einer Gott geliebten gleichheit / miteinander stehen mögen / welche Klager
                        aber / mit ihrer Klag / bey der Landtshauptmanschafft einkommen / darauff
                        auch im selben Rechten den Ansatz erlangt haben / vnnd doch solchen
                        innerhalb zwey Monaten / nach auffhöbung desselben Rechten / nicht <hi rend="it">prosequi</hi>ren noch ainige erhöbliche vrsachen / warumben
                        sie solches nicht thuen könden / fürzubringen haben wurde / so sollen die
                        andern / wie sie in der Ordnung hernach begriffen / mit ihren gleichsfals
                        erlangten Rechten vnd Ansätzen / fürzufahren vnverhindert seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.67.3">
          <head>[A.67.3]</head>
          <p>Wo aber mehrerley <hi
              rend="it">Creditorn</hi> vnd Partheyen in einem Rechten
                        behabt / vnnd aber zweiffel fürfiele / ob auch deß Schuldners Vermögen vnnd
                        Güter so weit gelangen / daß alle behabte Glaubiger darauß bezahlt / vnnd
                        deß jenigen / so mit Recht erhalten / vollkommenlich habhafft werden mögen /
                        Vnd derenthalben zwischen den Partheyen / auff ihr im Rechten erlangte
                        Behöbnussen / welcher vnter ihnen den Vorzug haben / vnnd vor dem andern
                        angesetzt werden solle / stritt vnd irrung entstünde / sollen sie solche
                        ihre stritigkeiten vnd deren jedes Behelff / noch in demselben Rechten
                        Summarie fürbringen / das Gericht darüber erkennen / vnnd wie es mit dem
                        ansetzen solle gehalten werden / entschidt / vnd erleuterung geben / auch
                        volgendts derselben Gerichtlichen entschaidung gemäß / dem Weißbotten den
                        Ansatz zuführen / befohlen vnnd obgelegen <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00115.html"
              n="103"/> sein / vnnd ein solches mit nichten in seiner willkür stehen /
                        noch dißfals der Reiche dem Armen vorgezogen werden / Im fall aber solche
                        entschaidung / in denselben wehrenden Rechten / nicht beschehen wurde /
                        sollen so dann berüerte Partheyen nach endung derselben Rechten / mit ihren
                        strittigkeiten bey dem Herrn Landtshauptmann einkommen / vnnd vmb
                        entschaidung anrueffen / welcher dann mit zu sich ziehung etlicher Herrn vnd
                        Landtleuth / fürderlich vnd <hi rend="it">extra ordinariè</hi> darüber
                        erkennen / vnd darauff dem Weißbotten die Vollziehung aufferlegt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.67.4">
          <head>[A.67.4]</head>

          <p>Nicht weniger soll ihme Weißbotten / auch dises / bey hoher Straff vnd
                        verlierung seines Diensts / ernstlich <hi rend="it">iniungirt</hi> sein / da
                        er in vermanglung der Pfundtgelts / auff Geschlösser / Mayrhoffs Gründt /
                        Weingarten / Wälder vnnd Hochheiten ansetzen müste / daß er hierinnen keinen
                        vbermässigen Ansatz führe / sondern allemahlen mehrers nicht dann doppelt /
                        souil sich die Schuldt erstreckt / ansetze.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.68">
        <head>[A.68] Von <hi rend="it">Execution</hi>, so auff <hi rend="it">Compas</hi>schreiben anderer Gerichten geschehen. Der acht vnd sechtzigiste
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.68.1">
          <head>[A.68.1]</head>

          <p>Dieweil sich auch jeweilen begibt / daß wider ein Parthey / welche inn disem
                        Hertzogthumb nicht angesessen / noch begüetet ist / im Rechten behöbt / vnnd
                        die <hi
              rend="it">Execution</hi> wider dieselbige oder ihre Güter durch <hi
              rend="it">Compas</hi>schreiben fürgenommen werden muß / vnd derenthalben
                        von Weyland Ertzhertzog Carln Ihrer Kays: Mayest: geliebsten Herrn Vattern
                        Christ: vnnd Löblichisten angedenckens / An. 1590. den 10. Aprilis /
                        zwischen derselben dreyen Fürstenthumben / Steyer / Kärndten vnnd Crain /
                        ein gewisse <hi
              rend="it">Resolution</hi> außgefertiget worden / so solle es
                        derselben gemäß / hinfüro also gehalten werden / Als nemblichen wann sich
                        begäbe / <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00116.html"
              n="104"/> daß einer in disem Landt Steyer klaget / vmb Schulden / Gült /
                        Güter oder Erbschafften vnd dergleichen / vnd solche sein Klag mit
                        wissentlicher Ordnung Rechtens / vnd nicht <hi
              rend="it">sub:</hi> oder <hi rend="it">obreptitiè</hi>, oder <hi
              rend="it">per dContumatiam</hi> so
                        weit gebracht / daß er die Behöbnuß / wider den Beklagten erlangt / vnd dem
                        Beklagten in disem Landt souil Güter ligendt / oder fahrendt / nicht
                        zustünden / daß die erkandte völlige <hi
              rend="it">Execution</hi> darauff
                        möchte geführt werden / er Beklagte aber in den andern Landen / Kärndten
                        oder Crain mit Gütern begabt wäre / solle der Klager mit nichten schuldig
                        sein / daselbsten newe <hi
              rend="it">Actiones</hi> wider seinen Gegenthail
                        anzustellen / sonder wann ihme ein gewöhnlich <hi
              rend="it">Compas</hi>schreiben / darinnen die völlige deß Klagers außständige
                        forderung ordenlich solle namhafft gemacht werden / welches auch vnder dem
                        Gerichtsstab (dauon in gemain alle andere Gericht außgeschlossen seyn)
                        zufertigen / an das Schrannengericht in Kärndten oder Crain / erthailt
                        würdet / solle der Klager bey disem oder dem andern / der andern Lande
                        Schrannengerichten / Persönlich / oder durch Gewaltstrager fürkommen / sein
                        allda inn Steyer behabt: oder auch <hi
              rend="it">declari</hi>ertes Vrthel /
                        mit dem <hi
              rend="it">Compas</hi>schreiben auffweisen / da sollen deß
                        Klagers Sprüch für <hi
              rend="it">liquidi</hi>ert vnnd als beym Schadenbundt
                        jedes Landts versicherte forderungen angenommen / erkennt / vnd folgendts
                        dise gebürliche schleünige handlung ervolgen / wann der Beklagte zuuor
                        vnangesetzte Gült vnd Güter / in derselben Lande einem / hette / daß er nach
                        gewonheit vnd gebrauch dises oder jenes Landts / auff eingebrachte Klag /
                        auff Geschäfft <hi
              rend="it">citirt</hi> oder geladen / vnnd da er auff die
                        Ladung im nechsten Rechten hernach erscheint / mit seinen Einreden / wann er
                        ainige rechtmässige hette / fürzuwenden / gehört / darüber auch nach gestalt
                        vnd gelegenheit derselben / erkennt / vnd weiter wie recht vnnd billich /
                        verfahren / erscheint er aber nicht / solle derselb <hi
              rend="it">in
                            contumatiam condemniert</hi>, vnd dem Klager ausser alles weitern Proceß
                        / zur <hi
              rend="it">execution</hi> würcklich geholffen werden / Welcher
                        jedoch auch hernacher in allen gemainen Ordnungen vnd Processen / in
                        Kärndten / mit fürtragung der Pfandt / vnnd denen Einreden / auff die Pfandt
                        / in Crain aber / mit Spänn vnd Erdtrich vnd was sonsten <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00117.html"
              n="105"/> die Ordnung vnd gemaine Proceß / biß auff erlangten Schermb
                            <hi
              rend="it">requirie</hi>ren / solle geleben / vnd zuverhütung seiner
                        selbst aignen Gefahr vnd Schadens / sich nach demselben Landtsgebrauch zu
                            <hi rend="it">regulie</hi>ren wissen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.68.2">
          <head>[A.68.2]</head>

          <p>Wäre es aber sach / daß gleichwol der beklagte inn Kärndten / oder Crain /
                        Gült vnd Güter hette / die aber schon angesetzt wären / da mag nit weniger
                        der Klager mit seinem behabten Vrthel vnnd <hi
              rend="it">Compas</hi>schreiben / vor dem andern Land Schrannengericht / welchem der
                        Beklagte vnterworffen / erscheinen / auff die fürgetragne Pfandt ausser
                        newer Klag / seine Einreden thuen / auch selbst Inhalt Landtgebrauchs / zum
                        ersten / ander / dritten vnnd vierdten Rechten / Pfandt fürtragen / vnnd
                        gegen Mennigklich so fürkommen würdet / nach Ordnung zu Recht vmb die <hi rend="it">prioritet</hi> stehen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.68.3">
          <head>[A.68.3]</head>
          <p>Ebnermassen <hi
              rend="it">reciprocè</hi> zuverstehen / wann einer im Landt
                        Kärndten oder Crain / wider einen daselbst / mit Ordnung deß Rechtens klagt
                        / vnd behabt / die Erkandtnuß aber / mangel der Güterhalb / vollständige <hi
              rend="it">Execution</hi> im Landt / nit möchte erraichen / vnnd solcher
                        Klager / wer der nun seye / mit einem gerichtlichen <hi
              rend="it">Campas</hi>schreiben für die Steyerische Landtschrannen / da er noch
                        wäre begüetet / kombt / vnd die <hi
              rend="it">Execution</hi> wider den
                        Beklagten begehrt / solle ihme der Ansatz / nach vorgehender ordenlicher <hi
              rend="it">Citation</hi> deß Beklagten (die ihme entweder vor / oder da
                        er zu spatt keme / noch in das wehrende Recht erthailt werden solle)
                        allermassen vnd gestalt / wie obverstanden in Kärndten vnnd Crain / gegen
                        einem Steyrer zuhalten / erkennt werden / doch daß er nach bekommnem Ansatz
                        den Weißbotten / auff solche Gülten vnd Güter führe / die zuuor nicht
                        angesetzt oder gepfändt seyn / vnnd sich darauff mit dem ersten / andern vnd
                        dritten Anbott / auch schätzung der angesetzten Güter / zu dreyen Rechten /
                        biß zum vierdten Recht / darinnen er den Landtschermb erlangt / dises Landts
                        Gerichtlichen Ordnung allerdings gemäß / verhalte. <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00118.html" n="106"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.68.4">
          <head>[A.68.4]</head>

          <p>Dabey Schließlichen auch / wann es in einem andern oder dritten Landt zu
                        solchen Fällen mit den <hi
              rend="it">Compas</hi>schreiben / vmb würckliche
                        Handtbietung mit Gerichtlicher <hi
              rend="it">Execution</hi> wurde gedeyen /
                        alle verlengerungen im Rechten abgeschnitten / vnnd ainiger <hi rend="it">Exception</hi> wie auch keinem anruffen vmb erthailung ferrnerer Schüb
                        / nit statt gethan / die Appellationen gar gewaigert / vnd alle gefahr vnd
                        argelist / wie die möchten zuerdencken seyn / abgestelt / vnd verhüetet
                        werden solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.68.5">
          <head>[A.68.5]</head>

          <p>Vnd solle die obstehunde Ordnung in der Grafschafft Görtz / Triest / vnnd
                        andern ihrer Kayserl: Mayest: deren enden ligenden Hauptmanschafften vnd
                        Gerichten / ebenmässig gehalten werden. Wie dann eben dise Ordnung auch in
                        dem Ertzhertzogthumb Oesterreich Ob: vnd Vnter der Ennß / gegen gedachter
                        Ihrer Kayserl: Mayest: Landen / vnnd vor disen / gegen Oesterreich <hi rend="it">reciprocè</hi> inn vebung gewest.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.69">
        <head>[A.69] Von Anbott / Schätzung vnd Schermbrieffen der angesetzten Güter. Der
                    neun vnd sechtzigiste Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.69.1">
          <head>[A.69.1]</head>
          <p>Vnd dieweiln bißhero diejenigen welche vmb klagter Schulden / gemässigter <hi
              rend="it">Expens</hi> oder anderer dergleichen Rechtlichen anforderungen
                        wegen / ainigen Ansatz auff jemandts Haab vnd Güter bey Gericht erlangt /
                        vnd darauff durch den Geschwornen Weißbotten nach Ordnung Rechtens /
                        angesetzt worden / daß Anbott / mit fürtragung der Pfandt / bey Gericht / zu
                        dem nachfolgenden Rechten / oder wann es ihnen gelegen gewesen / thuen mögen
                        / welches aber dem Aigenthumber vnnd Beklagten / auch andern <hi
              rend="it">Credito</hi>ren zu höchsten Schaden darumben geraicht / daß es
                        gleichsamb in berüerter Parthey willkür stehen solle / wann / vnd zu was
                        Zeiten sie das Anbott thuen wolten / dardurch ihnen diser Vorthel
                        eingeraumbt wurde / daß sie zumal diejenigen / welche <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00119.html"
              n="107"/> gute Güter Innhanden / angeregt Anbott wol nimmermehr oder
                        doch vber vil Jahr erst / wurden ergehen lassen / Damit sie der angesetzten
                        Güter / desto lenger zu ihrem Nutz vnnd der andern Schaden / zugeniessen
                        hetten. Disem nun fürzukommen / so solle hinfüro ein jeder Klager / nachdem
                        er die Behöbnuß erlangt / vnnd durch den Weißbotten mit guter Ordnung
                        angesetzt worden / vnd also in würckliche Posseß kommen / schuldig vnd
                        verbunden seyn / die nechsten hernach volgende zwey Recht / nachdem er
                        angesetzt worden / seine zwey Anbott fürzutragen / Da er aber solche Anbott
                        nit nemmen wolte / so können alsdann die Nebengelter oder die <hi rend="it">Concreditor</hi>res / denselben zu solchen Anbotten dringen / vnd durch
                        ernstliche Gerichtliche mittel darzu halten / Darauff solle dem Gegenthail /
                        welchem die angesetzten Güter aigenthumblich zugehörig / zum ersten vnd
                        andernmal / das ist zu zweyen nechst volgenden Rechten nacheinander
                        geschrieben werden / seinem Gut zu hilff zukommen / vnd dasselbig
                        abzuledigen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.69.2">
          <head>[A.69.2]</head>

          <p>Im fall aber derselb solches zwischen hin / vnnd deß andern Rechtens / nicht
                        thete / alsdann soll der so angesetzt worden / vmb verordnung etlicher <hi
              rend="it">Commissarien</hi> zu berüerten andern Rechten / bey Gericht
                        anhalten / vnnd anrueffen / die sollen auch von Gericht geordnet vnd inen
                        aufferlegt werden / solche angesetzte Güter / nach billichem vnnd getrewem
                        wehrt / darumben sie zur selben Zeit / wol hinzubringen wären / zuschätzen
                        vnnd zubetewern / darauff solche Schätzung bey Gericht zu dem volgenden
                        dritten Rechten verwahrter eingelegt / darüber erkennt / vnnd alsdann vmb
                        den Landtscherm angerueffen / der ihme Klagern auch / von Gericht ervolgen
                        vnd gefertiget werden solle / Doch wo ferr sich befindet / das berüerte
                        angesetzte Güter ein mehrers werth / als sich der erkandte Ansatz erstreckt
                        / auch der Vnkosten / so ihme auff ersuchung der Anbottbrieff / vnd die
                        Commissarien aufferlauffen wurde / der ihme in allweg / doch nach
                        Gerichtsmässigung passiert werden solle / dieselbige vbermaß / hat der /
                        deme die Güter aigenthumblich zugehören / oder seine nächste Erben
                        zuersuchen / auch wo jüngere Schulden oder <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00120.html" n="108"/> Ansätz / gegen denselben verhanden / mögen sie darzu ihr
                        ansprechen billichen wol stellen / im fall sich aber der Aigenthumber der
                        Anbott / nach der Behöbnuß oder dem geführten Ansatz / alsbaldt / oder
                        ehunder begeben wolte / so mag die Schätzung vnnd anders / auff obstehenden
                        weeg / alsbaldt auch fürgenommen vnnd gehandlet werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.70">
        <head>[A.70] Von GebottsBrieffen / so mit Peenfall außgehen. Der sibentzigiste
                    Artickel.</head>
        <p>Dieweil nun ein Zeit her / grosser verzug / bey denen welchen von Gericht
                    geschrieben worden / erschinen / Nemblich daß ihnen erstlich einmal von Gericht
                    geschrieben / darnach mit mehrerm ernst / vnd dann bey einem Peenfall / vnd
                    abermal bey mehrerm Peenfall / welches aber dem Gericht zu Vngehorsamb vnd der
                    Sachen zu verlengerung beschicht / Ist bedacht / das füran / einem einmal von
                    Gericht geschriben / thut er dem ersten Schreiben auff deß anhaltenden Thails
                    ansuchen / nicht vollzug / so mag einer den Herrn Landtshauptmann / oder Herrn
                    Landtsverweser / darumb besuchen / daß sie ihne nochmals ausser deß Gerichts
                    schreiben vnd gebieten / deme so erkennt worden / vollziehung zuthun / darnach
                    wann er nicht genuegsamb vrsach anzaigt / daß er dem GebottsBrieffe nicht
                    geleben mögen / so mag ihme noch bey einem Peenfall vom Gericht geschrieben
                    werden / thut er demselben auch nicht gehorsamb / soll solcher peenfall von ihme
                    genommen / vnd auff deß klagenden Thails anhalten / vnnd hierauß fürgewendte vnd
                    erscheinendte Schaden / ferrer geschehen was recht ist.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.71">
        <pb facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00121.html" n="109"/>
        <head>[A.71] Von Berueff / Brieff / Sigel / vnnd Pettschafft. Der ain vnd
                    sibentzigiste Artickel.</head>
        <p>So Jemandt seines Innsigels / Pettschafft / oder Briefflicher Vrkunden in verlust
                    kommen wäre / oder vnbewuste Schulden berueffen lassen wolt / mag er dieselben
                    zu vier Rechts Tägen / durch sich selbst / oder einen Gewaltstrager / berueffen
                    lassen / vnnd solchen Gewalt durch Schrifften / oder aber mit vergreiffung am
                    Gerichtsstab / vbergeben / wie von alters herkommen / vnd Landtsrecht ist.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.72">
        <head>[A.72] Von Meldtbrieffen. Der zwey vnd sibentzigiste Artickel.</head>
        <p>Wer meldung seiner notturfft nach / im Rechten bedarff / dem sollen sie zu seinem
                    Rechten / vnnd souil die von Recht gelten mögen / auff seine fürgebrachte
                    gefertigte Schein / mitgethailt werden / Dieweil aber in den Gegenmeldungen vnnd
                    verfechtungen der Meldtbrieff / bißweilen allerley verwirrungen vnnd
                    vnnottürfftige behölligungen deß Gerichts fürkommen / So sollen hinfüro die
                    Gegenmeldungen wo die begehrt / keiner Parthey gestattet werden / sondern so
                    einer zu dem andern / was Sprüch / Forderung vnnd Gerechtigkeit hat / oder
                    zuhaben vermaint / der soll vnd mag das mit Klag vnd Ladungen / wie sichs gebürt
                    / vnd Landtsrecht ist / suchen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.73">
        <head>[A.73] Von Berueffung vnnd Empfahung der Lehen. Der drey vnd sibentzigiste
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.73.1">
          <head>[A.73.1]</head>

          <p>Die Lehensherrn so im Lande Steyer / Lehen zuverleihen haben / vnd dieselben
                        leihen wöllen / sollen dem alten herkommen nach / ihre Lehensberueff / vier
                        Rechten <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00122.html" n="110"/> nacheinander / darinnen Tag vnd statt der verleihung / wie
                        Lehens Landsrecht vnnd von alter herkommen ist / benennt werden / Persönlich
                        oder durch Gewaltstrager / vor Gericht thun lassen / sie seyn auch schuldig
                        dieselben in aigner Person / oder durch ihre gevollmächtigte LehensPröbst im
                        Landt / zuverleihen / ohne das solle kein Lehen vermant / oder verfallen
                        seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.73.2">
          <head>[A.73.2]</head>
          <p>Vnnd ob sich zutrüeg / daß die verleihung auff den Tag / wie die berüefft
                        vnnd angesetzt ist / auß verhinderlichen vrsachen / ihren fortgang nicht
                        gehaben möcht / solle dieselb Ehehafft vor Gericht angezaigt / vnd durch
                        offen Brieff / in etlichen Stätt vnnd Märckten im Landt Steyer / offentlich
                        angeschlagen werden / auff daß die Lehensleuht der erstreckung / ein wissen
                        haben mögen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.73.3">
          <head>[A.73.3]</head>
          <p>Ob dann die Lehensleut / auff bestimbte Zeit / die Lehen nit besuchen vnnd
                        empfahen wurden / sollen die Herrn nicht minder schuldig seyn / dieselben
                        auff der Lehensleut anrueffen / inner Jahrsfrist / nechst nach solcher
                        bestimbter Zeit / deß angesetzten Lehens Tag / zuraiten / zuverleyhen /
                        beschicht das nicht / so mag der Lehensherr die vnersuchte Lehen / als
                        vermant vnnd verfallen / doch zuuor mit Recht / als Lehens Landesrecht ist /
                        einziehen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.74">
        <head>[A.74] Von Erklärung diser gantzen Gerichtsordnung. Der vier vnd sibentzigiste
                    Artickel.</head>
        <div xml:id="NA.74.1">
          <head>[A.74.1]</head>

          <p>Wo zu zeiten die Partheyen obernänter Artickel halber / eines oder mehr /
                        irrig wurden / vnd die einer anderst als der ander / verstehen wolten /
                        darinnen sollen sie von dem Herrn Landtshauptmann / Herrn Landtsverweser /
                        Beysitzern / auch andern anwesenden Herrn vnnd Landtleuthen / doch in allweg
                        zu deß Herrn vnd Landtsfürsten / gnedigister <hi
              rend="it">Ratification</hi>, erklärung vnd entschidt nemmen / vnnd soll das Gericht
                        in allweg darauff bedacht <pb
              facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00123.html"
              n="111"/> seyn / ob diser Gerichtsordnung / in allen Puncten vnnd
                        Artickeln / vestigklich zuhalten / vnd darwider zuhandlen / oder anderst wie
                        es der klare lautere Buchstab vnd der erbare Verstandt mit sich bringt vnd
                        vermag / zu deuten vnnd zu glossiren / niemandt gestatten / sonder gegen den
                        Verbrechern / sie seyen hoch: oder nidern Standts / so wider solche Ordnung
                        muhtwillig handlen wurden / die gebührliche Straff vnd <hi rend="it">Execution</hi> fürzunemmen / vngefährlich. Sonst solle das gemelte
                        Landtsrecht in allen andern Artickeln / so oben nicht angezaigt noch erklärt
                        seyn / bleiben / vnd gehalten werden / wie von alters herkommen ist / Auch
                        nach Innhalt vnnd vermög deß Landts Freyheiten / Handtvesten vnd Gulden
                        Bullen / Alles trewlich vnd ohne gefährde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.74.2">
          <head>[A.74.2]</head>
          <p>Vnd was in den anhengigen Rechtsachen / bißhero nach Innhalt der alten
                        Landtsrechts Reformation gehandlet / dabey soll es allerdings bleiben /
                        hinfüro aber / vnnd nach Publicierung diser jetzigen newen Gerichtsordnung /
                        solle jedermännigklich in den allberait angefangnen vnnd Recht anhengigen /
                        auff künfftigen Rechtssachen / in allweg derselben gemäß verfahren / auch
                        darnach geurthailt vnd erkennt werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.75">
        <head>[A.75] Schluß der landtsfürstlichen Confirmation / der vorgeschribnen
                    Gerichtsordnung.</head>

        <p>Wann dann ein Ersame getrewe Landtschafft mehrberüertes Vnsers Fürstenthumbs
                    Steyer / Vnß vnterthenigist angelangt / daß wir dise new ersehene
                    Gerichtsordnung / mit Vnserer Landtsfürstlicher <hi
            rend="it">authoritet</hi>
                    zubestettigen / auch zu Mennigklichs nachrichtung <hi
            rend="it">publici</hi>ren
                    / vnd würcklich halten zulassen / geruehen wolten : So haben Wir solch vnserer
                    Landtschafft vntertheniges bitten / auch ihr / vnnd ihrer Voreltern / getrewe /
                    willige vnd embsige Dienst / die sie Vnß / vnd Vnsern geehrten lieben Voreltern
                    erwisen / auch fürter zuerweisen erbietig seyn / wie zumahlen die notturfft deß
                    Rechtens / vnnd daß darmit <pb
            facs="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941293_00124.html"
            n="112"/> Mennigklich befürdert werde / genedigist angesehen / vnnd
                    derhalben die mehrberürte Gerichtsordnung / auß Landtsfürstlicher <hi
            rend="it">authoritet ratifi</hi>ert vnnd bestättiget / <hi
            rend="it">ratifici</hi>ren
                    / bestättigen vnnd vernewern auch dieselb hiemit wissentlich in Crafft diß
                    Brieffs / auß Landtsfürstlicher Macht / Vollkommenheit / was Wir von Recht vnnd
                    billichkeit wegen / daran bestätten sollen / vnd mögen / setzen / ordnen /
                    mainen / vnnd befehlen auch / daß nun hinfüro / bey mehrgemelter Gerichtsordnung
                    / in disem Vnserm Fürstenthumb Steyer / in allen vnd jeden derselben Puncten vnd
                    Artickeln nachgegangen / gelebt / verfahren / gehandlet / erkennt vnnd
                    geurthailt werde / Doch behalten Wir Vnß beuor / wo künfftigklich derselben
                    wegen / ainige Irrung / Zweifel / oder Mißverstandt fürfallen wurde / dieselbige
                    mit Raht Vnserer Landtleuthe in Steyer / zuerleutern / zu mehren vnnd zu mindern
                    / oder auch gar / oder zum thail / zuverändern / Gebieten hierauff / den
                    Ehrwürden / Fürsten / Hoch / vnd Wolgebornen / Edlen / Ersamen / Geistlichen /
                    Andächtigen / Vnsern lieben getrewen N. Vnsern Statthaltern / Regenten vnd
                    Räthen / auch Landtshauptleuthen / Verwesern / Beysitzern / Richtern / <hi rend="it">Aduocaten, Procuratorn</hi>, vnnd gemainigklich allen Vnsern
                    Vnterthanen hiemit ernstlich / vnd vestigklich / daß sie diser Vnserer new
                    Reformirten Gerichtsordnung in allweg gemäß / vnd gehorsamblich geleben /
                    nachgehen vnnd vestigklich darob halten / selbsten darwider nit handlen / noch
                    dasselbige jemanden zuthun gestatten / vnnd zuesehen / alles bey vermeydung
                    Vnserer schweren Vngnad vnnd Straff / daß Mainen Wir ernstlich. Geben in vnser
                    Statt Wienn den 30. Tag Monats Martij / nach Vnsers lieben Herrn vnnd
                    Seligmachers Geburt im Sechtzehenhundert vnnd zwey vnnd zwaintzigisten Jahr.
                    Vnserer Reiche deß Römischen im dritten / deß Hungerischen im vierten / vnd deß
                    Böhaimischen im fünfften Jahr. </p>
      </div>
    </body>
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</TEI>
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