Vorlage dieser Transkription der steirischen Gerichtsordnung von 1622 ist der
Originaldruck München 1622 durch Nikolaus Henrich (zu diesem vgl.
Christoph Reske, Die Buchdrucker des 16. und 17. Jahrhunderts im deutschen
Sprachgebiet (Wiesbaden 2007) [= Beiträge zum Buch- und Bibliothekswesen 51] S.
625) im Exemplar der Bayerischen Staatsbibliothek (Sign.: 877324 2 J.austr.
34#Beibd.5 / permanente URL:
http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10941293-6).
Ziel der Transkription ist einmal die Verfügbarkeit des Volltextes im Internet
und damit die Möglichkeit, den Text auf verschiedenste Weise durchsuchbar zu
machen. Zum anderen aber stellt die Transkription den Versuch dar, ein
OCR-Programm an einem Druck des 17. Jahrhunderts testen zu können. Im Projekt
"transkribus" ist eine OCR-Fassung
hergestellt worden, die — wie bei einem derartigen Pilotprojekt nicht anders
zu erwarten — noch mehreren weiteren Verarbeitungsschritten unterzogen werden
musste: Anreicherung mit Markup entsprechend den TEI-Richtlinien sowie mehrere
Korrekturdurchgänge.
Dieser letztere Teil ist allein von mir zu verantworten, allfallsige Fehler gehen
allein zu meinen Lasten. Für einen Hinweis auf Fehler wäre ich jeweils dankbar.
Grundsätzlich habe ich die im Druck durch ein übergeschriebenes "e"
gekennzeichneten Umlaute als deutsche Umlaute dargestellte. Das initiale "j",
das im Druck für "i" und "j" gleichermaßen verwendet wird, habe ich entsprechend
dem heutigen Gebrauch differenziert: "Jtem" wird als "Item" geschrieben.
Heino Speer Klagenfurt am Wörthersee 29. Dezember 2016
mailto:heino.speer@repertorium.at
Wir Ferdinand der Ander von Gottes Gnaden / Erwöhlter Römischer Keyser / zu allen
zeiten / mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Hungern / Böhaimb / Dalmatien /
Croatien / vnd Sclauonien / König / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu
Burgundt / zu Brabant / zu Steyr / zu Kärndten / zu Crain / zu Lutzenburg / zu
Würtenberg / Ober: vnnd Nider Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggrafe deß
Heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Mähren / Ober: vnnd Nider Laußnitz /
Gefürster Grafe zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfierdt / zu Khieburg / vnnd zu
Görtz / Landtgrafe in Elsaß / Herr auff der Windischen March / zu Portenaw /
vnnd zu Salins / etc. Bekennen vnd thun kundt offenbar / mit disem Brieff / für
Vnß / Vnsere Erben vnd Nachkommen / Wiewol im längst verfloßnen 1574. Jahr / Der
Durchleuchtige Fürst vnd Herr / Herr Carl Ertzhertzog zu Oesterreich / etc.
vnser geliebster Herr Vatter / Christmildtseeligen angedenckens / mit Wissen vnd
Raht einer Ersamen getrewen Landtschafft dises Fürstenthumbs Steyr / die hieuor
verfaste vnd auffgerichte Landts: vnnd Hoffrechts Ordnung / von newem ersehen /
verbessern / vnd Reformiren / auch zu Mennigklichs wissen vnd nachrichtung in
offnen Druck außfertigen vnd Publicieren lassen / Innmassen auch seidthero
solche Ordnung im gantzen Fürstenthumb / würcklichen gehalten vnnd practiciert
worden / So seyen Wir doch seydt antrettung Vnserer Landtsfürstlichen Regierung
mehrfältig erinnert worden / das angezaigte Reformation / in etlichen Artickeln
etwas vnlautter vnnd Mißverständig / auch sonsten zu Reformieren /
| Seite Seite unpaginiert| vnd zuerklären / wie nit weniger mit mehrern
Artickeln zuverbessern / vonnöthen hette / Wann Vnß dann Vnsers tragenden
Landtsfürstlichen Ampts halber/ gebürt vnd obgelegen ist / solche vermerckte
mengel abzustellen / vnd nach müglichkeit fürzusehen / daß die liebe Iustitia
gebürlichen vnd fürderlichen administriert, vnd Vnsere getrewe Landt vnnd Leuthe
/ im Rechten / vor Schaden vnd Nachthail verhütet werden / So haben Wir diß
alles mehrgedachter Vnser getrewen Landtschafft / bey gemayner Landtags
versamblung fürtragen / vnd dißfals jhren getrewen Raht vnd guetachten erfordern
lassen / Welches nun sie ein Ersame Landts[chaft]: in gebürliche vnnd gehorsame
obacht genommen / vnd darauff in einem vnd dem andern / jhr Rähtliches
guetbeduncken eröffnet / auch letztlich auff Vnser genedigiste Verordnung / die
mehrermelt vorige Landtsrechts Reformation / für die Handt genommen / dieselbige
reifflich erwogen / in etlichen Puncten Corrigiert vnd verbessert / vnd vns vmb
solche jhr bedachte verbesserung vnnd Reformation / in vnterthenigkeit
fürgebracht / mit vnterthenigem bitten / daß Wir dieselbige zu jhrer der
Landtschafft vnd Mennigklichs Wolstandt / vnd befürderung der lieben Iustitien
Ratificiren / vnnd mit vnserm Landtsfürstlichen Consens vnd Authoritet
bestättigen wolten / welche jhr zimblich bitt / Wir in genaden angesehen / Vnß
auch dabey ihrer einer Ersamen Landtschafft / Vnß vnd Vnsern geehrten Voreltern
mehrfältige erzaigten vnterthenigisten / trewen vnd nutzlichen Diensten /
erinnert / vnd darauff vilangeregte jhr new verfaste Reformation, Correctur vnnd
verbesserung / vnd durch Vnser der gemainen Kayserlichen auch dises
LandtsRechten / Gewonheiten / Herkommen vnd Freyheiten / wolerfahrnen Räthen /
von newem mit fleiß durchsehen / vnd auff nochmahlige vernemung / Raht vnnd
guetachten / einer Ersamen Landtschafft / inn dise hienachstehende Form vnd
Ordnung bringen vnd stellen lassen.
| Seite Seite unpaginiert|
NAchdem sich ein Ersame Landtschafft deß Fürstenthumbs Steyer / mit der Röm:
Kays: auch zu Hungern / vnnd Böhaimb Königl: Mayest: Herrn / Herrn Ferdinando
dem Andern / vnsern allergnedigisten Herrn vnnd Landtsfürsten in Steyer / auß
allerley hochbewöglichen vrsachen / fürnemblich aber / zu mehrer befürderung deß
allgemeinen nutz / einer newen Reformation, vnd Rechtens
Ordnung / wie die hinfüro / in gemelten löblichen Fürstenthumb Steyer / gehalten
werden solle / vnnd damit Mennigklich / Reich / oder Arm / so im Landts: vnnd
Hoffrechten zuthun hat / zu etwas fürderlicher vnd schleiniger erörterung / vnd
außtrag seiner Sachen vnnd Rechtführungen kommen möge / allergehorsamist
verglichen / welche auch allberait / von allerhöchsternennter Ihrer Röm: Kays:
Mayest: auff deroselben allergehorsamisten Landtschafft / vnterthenigistes
bitten / vnd ersuchen / allergenedigist Confirmiert vnd
bestätt / auch darüber solche Reformation numahlen auff alle
zukünfftige anfahende Rechtführung / in ihr würckliche Krafft / vnd Execution kommen zulassen / öffentlich publiciert, vnd eröffnet worden. Haben hierauff / der Hoch: vnnd
Wolgeborne Herr / Herr Hanß Vlrich Freyherr zu Eggenberg / vnd Ernhausen / auff
Adlsperg / Hasperg / vnd Straß / Obrister ErbCammerer in Steyer / auch Obrister
Erbschenck in Crain / vnd der Windischen March / Ritter deß Ordens von Gulden
Flüß / Röm: Kays: Mayest: Gehaimer Rath / Obrister Hoffmaister / vnnd Cammerer /
auch Landtshauptman in Steyer / vnnd Krain / Hauptman der Herrschafften
Sichlberg / vnd Veldtes / etc. Dann der Wolgeborne Herr / Herr Georg Gäller
Freyherr zu Schwamberg / Leinach / vnnd Waldtschach / allerhöchstgedachter Kays:
Mayest: Rath / Cammerer/ I: O: CammerPraesident, vnnd
Landtsverweser in Steyer / etc. Wie auch die Hochwürdig: vnnd Wolgeborne
| Seite Seite unpaginiert| / Edle vnd Gestrenge Herrn / Herr Matthias Abbte zu
Rein / der Röm: Kays: May / etc. Rath / Cistercienser Ordens
General Visitator der Oesterreichischen Prouintzen. Herr
Rudolph Freyherr zu Teüffenbach / auff Landtschach / Röm:Kays: May / etc. Rath.
Herr Eraßm Freyherr von vnd zu Trübenegg / Schwartzenstain / Kranichsfeldt /
vnnd Stättenberg / auch Röm: Kays: May / etc. Rath. Herr Sigmundt Gäller
Freyherr zu Schwamberg / Leinach / vnd Waldtschach / Ihr Röm: Kays: May / etc.
Rath / Cammerer / vnd Burggraffe deß Fürstlichen Haubt Schloß Grätz. Herr Wolff
von Pranck / auff Pux / vnnd Reinthal / all fünff wolgedachter einer Er: La:
Verordnete / sambt andern Herrn vnd Landtleuten / für ein vnuermeydenliche
notturfft angesehen / solche newe Reformation, durch den
Truck / damit sich Mennigklich/ so Rechtens notturfftig ist / vmb souil dest
mehr darnach zurichten wisse / außgehen zulassen / daß sie also hiemit thun /
vnnd laut dieselb Ordnung / sambt ihrn vorgehundten Register vnnd
Landtsfürstlichen Confirmation, von Artickel zu Artickel /
wie hernach volgt.
| Seite Seite unpaginiert|
DAmit anfangs alle die Jenige die in fürfallenden Strittigkeiten oder
Beschwerungen / zu der Iustitia zufliehen / die
erörterung angedeuter strittigkaiten zusuchen für nothwendig ermessen /
wissenschafft vnd nachrichtung haben / wohin ein jede Sachen / so wol nach
dem Stand der Personen / als art vnd aigenschafft der Sachen / gehörig seye
/ vnd wo ihme die Iustitia vnnd Rechtliche mittel sollen
vnnd mögen erthailt werden / So ist gleich im Eingang diser GerichtsOrdnung
/ diser erste Artickel von den vnterschidlichen Gerichtlichen Instantien dises Hertzogthum[m]s Steyr / hieher zusetzen für
nothwendig erachtet worden.
Die Erste / höchste / vnd nachgesetzte Instantz / ist die löblich I: O:
Regierung / dahin die appellationes von allen andern
Tribunalien deuoluiert / bey deren auch die Stätt vnd Märckt fürgenommen
werden / vor welchen der Fürstliche Cammer Procurator zu compariren / auch
actiuè vnd passiuè recht zunehmen
vnd zugeben schuldig ist.
Die Ander / ist die Landtshauptmanschafft / bey welcher vber der Herrn vnd
Landtleuthen verbrechen erkennt würdet / dahin auch die actiones deß Adels / so nit Landtleuth seyn / (außgenommen deren
Sachen / so von Gülten herrüren / mit welchen sie vor der Landtschrannen
recht nemen vnd geben müssen) deßgleichen der Vnterthanen Klagen wider ihre
GrundtObrigkeiten
| Seite 2| / Item der Diener Beschwärungen wider ihre Herrschafften /
zuentschaiden : So wol daselbst der Herrn vnd Landtleuth / auch Geadelten
Personen / Gerhaben zuordnen / volgents deren Raittungen auffzunemmen vnd zu
Justificiren seyen.
Die Dritte Instantz / ist das Schrannengericht / welches der Herr
Landtshauptman selbsten / oder an dessen statt der Landtsverweser / mit
seinen zugeordenten Geschwornen Assessorn vnnd
angehörigen GerichtsPersonen / besitzet / darinnen würdet im Landtrechten /
von denen Materien / so Gründt / Böden / Brieff vnd Sigl / vnnd thails
Persönliche Sprüch / auch thails Schulden / Injurien / vnnd andere Sachen
betreffendt / gehandlet / In SummariRechten aber / würdet allein von
Schuldtbrieffen vnd andern / bey dem Landtschaden Bundt / bekräfftigten
Contracten / tractiert / vnd dann ferrer bey dem Hoffrechten werden klagt /
allerley Gewäldt / entwehrungen / ligender Güter / Spolia, vnd reales Iniuriae.
Bey dem VitzdombAmpt / als der Vierdten Instantz / werden der Pfandtschaffter
/ Kauffer auff widerkauff / vntereinander fürkommenden strittigkaiten / wie
auch da ein Aigenthumber zu einem Pfandtschaffter zusprechen / dan[n] / so
ein Pfandtvnderthan / wider den Pfandtschillinger zuklagen / abgehandlet /
vnd erörtert.
Für das Fünffte / haben vor gedachter Landtshauptmanschafft / vnnd
Vitzdombambt / coniunctim oder samentlich die jenigen actiones ihren lauff / wann ein Pfandtschaffter wider
einen Landtman oder Adelsperson in sachen den Pfandtschilling betreffent
zuklagen hat.
Die Sechste Instantz / ist das Kellergericht / vor welchem die jenige
strittigkeiten ventiliert werden / welche Bergkrecht / Weingärten / vnd
dergleichen betreffen / vnd vor der BergkObrigkait / als erster ordenlicher
vnd vnwidersprechlicher Instantz / nit völlig /
| Seite 3|determinirt oder erörtert werden / in welchem dann pro certa judicandi norma, ein besonders Bergkbüchl /
noch vor disem publicirt worden / vnd nach demselben geurthailt wirdt.
Dann so haben am Sibenden die Grundtherrschafften ihr Iurisdiction vber ihre aigne Vnterthanen vnd Diener / wo sie die
Grundtherrschafften selbst nit wider dieselbige Vnterthanen vnd Diener /
oder die Herrschafften mit vnd neben ihnen Vnterthanen oder Dienern
Interessiert seyn / daruon die appellation für die
Landtshauptmanschafft deuoluiert würdet.
In gleichen vnd für das Achte / haben auch die Stätt vnnd Märckt / in den
jenigen Sachen zu Vrthailen / welche ihre Mitburger / vnd Inwohner / auch
Außlender / so nit vom Adel seyn / auch die in ihren Burgkfriden ligende /
vnnd ihnen Dienstbare Gründt betreffen thun.
Schließlichen vnd Zum Neundten / haben die Geist: vnd Weltlichen Lehensherrn
/ ihr Lehenrecht / vor welchem die Lehensstrittigkeiten wie von altem
herkommen / erörtert werden.
DEr Herr Landshauptman vnd Herr Landtsverweser / sollen sich in ihrem Ampt /
zu erhaltung deß Herrn vnd Landtsfürstens : vnd deß Gerichts Hochheit vnd
Reputation / gebürlich vnd gegen mennigklich vnverweißlich verhalten /
sonderlich aber darob seyn / damit darwider auch einer Ersamen Landtschafft
/ wol erlangten Freyheiten / löblichen Gebräuchen vnd alten Gewonheiten /
nichts entgegen / sondern
| Seite 4| nachvolgender GerichtsOrdnung gemäß / gehandlet vnd fürgenommen
/ auch ein gleiches Gericht / dem Armen als dem Reichen / vnd dem Reichen
als dem Armen /gehalten werde / inmassen dann derwegen das vertrawen in sie
von Irer Röm: Käys: Mayest: vnd einer Ersamen Landtschafft / gestellt würdet
/ vn[d] solches folgendte ihre Aidtspflicht mit mehrerm vermögen.
Der Herr Landtshauptman / soll auch / wo er es anders ohne verhinderung
anderer seiner Amptshandlungen / thun kan / das Recht selbst besitzen / vnd
souil müglich befürdern.
Vnd dieweil der Herr Landtshauptman vnd Landtsverweser / bißhero im Rechten
kein stimb / sondern allein die vmbfrag gehabt haben / soll es nochmahlen
dabey bleiben / jedoch da sie befinden / das etwo wider die Ordnung deß
Rechtens / gehandlet werden wolte / oder durch die Beysitzer in Sachen
geirret / darauff sie dann fleissig achtung haben sollen / so soll ihnen
zugelassen seyn / deßwegen ihren Bericht vnd gutbeduncken zugeben.
Vnd ob wol bißhero in den Landt: vnd Summari Rechten / gebräuchig gewesen /
daß von dem Herrn Landtsverweser / einer vnter denen Beysitzern rechtens
gefragt / auff dessen Außspruch allein / vnd nicht nach denen maioribus, das Vrthel gefellt worden / Dieweil aber solches
allerhandt vngelegenheit / so wol bey den Richtern als Partheyen /
verursacht / auch bey andern wolgeordenten Gerichten nicht gebräuchig / so
solle derwegen solches hinfüran abgestellt / vnd jedesmals / nach der
mehrern stimb / durch den Herrn Landtshauptman oder Landtsverwesern /
inmassen bey dem Hoffrecht beschicht / geurthailt werden.
Vnd da Sachen fürfielen / welche den Herrn Landtshauptman selbst / wann er
säß / mit Klag oder Antwort berüerten / oder er darinn mit Raht / That / vnd
Blutsfreundtschafft oder gar nahendter Schwagerschafft / den Partheyen oder
Sachen / dermassen
| Seite 5| daß ihme darbey zusitzen nit gebürte / verwahnt were / dauon
solle er jederzeit abtretten / vnd in denselben handlungen / der Herr
Landtsverweser Richter sein / Gleicherweiß solle auch der Herr
Landtsverweser so ihme ein Sach obgehörtermassen belangte / abtretten / vnd
in derselben der Herr Landtshauptman sitzen / da aber einer oder der ander /
fürgefallner ehehafften halben / nicht selbst sitzen köndte / alsdann mag er
/ einen Beysitzer / so bayden thailen vnuerdächtlich / zu einem Richter
ordnen / vnnd demselben den Gerichtsstab zuestellen / inmassen dann solches
von alters herkommen.
Ich N: Landtshauptman in Steyr / gelob vnnd schwör / daß ich gemaine
Landtschafft in Steyr / sament: vnnd sonderlich / den Armen als den Reichen
/ vnnd den Reichen als den Armen / bey allen ihren Landtsfreyheiten /
Herkommen / Landtsrechten vnnd Gebräuchen / nach allem meinem höchsten
vermögen / will helffen handthaben vnd befürdern / auch niemandt darwider
dringen noch beschwären lassen / daß ich auch selbst nit darwider thun /
noch jemandt hierüber dringen noch beschwären wölle / sondern alles das thun
/ daß einem Landtshauptman von alters gebürt hat / Alles trewlich vnd
vngefährlich / vnd darinn nicht ansehen / weder Müeht / Gab / Gunst /
Freundtschafft noch Feindtschafft / in keinerley weiß noch weeg / Als mir
Gott helff vnd das heilig Euangelium.
ICh N: Landtsverweser in Steyr / gelob vn[d] schwör / dem Herrn N:
Landtshauptman in Steyr / an statt vnd in
| Seite 6| Name[n] deß Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten vn[d]
Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden deß Andern
erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königs /
Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Steyr / etc.Vnsers
allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürsten / etc. Auch gemainer Landtschafft
in Steyr / daß ich das Landt: vnd Hoffrecht / wie recht vnd von alter
herkommen / besitzen / das Recht befürdern / dasselbe dem Armen als dem
Reichen / vnd dem Reichen als dem Armen / ergehen lassen / vnd darinnen
weder Müeht / Gab / Gunst /Freundt: noch Feindtschafft ansehen / darzu ein
Ersame Landtschafft bey ihren Freyheiten / alten Herkommen vnd Gebräuchen /
souil mir auffs höchst vermöglich ist / trewlich handthaben / auch das Recht
ohne genuegsamb / auch sonderbare erhöbliche vrsachen nicht auffschieben /
oder auffhöben will / inmassen ich zuthun schuldig / Als war mir Gott helff
/ vnd das heilig Evangelium.
Demnach auch je zu zeiten / in abwesen deß Herrn Landtshauptmans / die Verwaltung
der Landtshauptmanschafft offtmals verändert würdet / dardurch dann mit so
vielfältiger veränderung / den Partheyen auß vrsachen / das ihnen die
vorgehenden Handlungen nicht bewust seyn kön[n]en / allerley beschwärung: vnd
verwirrungen erwachsen / weil aber von alter hero gewest / da ein Herr
Landtshauptman / seiner ehehafften nach / verraisen / oder abwesig sein müssen /
das ihne als offt der Herr Landtsverweser in seinem abwesen / vertretten / So
wöllen Ihr Kays: Mayest: daß dises hinfüro also geschehe / hiemit genedigist
verordnet haben / oder da jeder Herr Landtsverweser seiner ehehafften halber /
den Herrn Landtshauptman in seinem abwesen / nicht jederzeit vertretten köndte /
daß doch die Verwaltung mit einem Erbarn verständigen Landtman (welcher dem
Herrn Landtshauptman oder Herrn
| Seite 7| Landtsverweser / von welchem er die Verwaltung der
Landtshauptmanschafft empfahen wirdt / wegen getrewer verwaltung deß Ampts /
anzugeloben in allweg schuldig vnd verbunden sein solle) vnd der Verwaltung /
biß zu deß Herrn Landtshauptmans oder Herrn Landtsverwesers ankunfft / mit
stättem anwesen beywohne / ersetzt werde.
Nachdeme bißhero / nicht die wenigiste verhindernuß deß Rechtens / an denen
Beysitzern erschienen / also daß man wegen mangel derselben / im Rechten
nicht allein nichts fruchtbarliches handlen mögen / sondern zu mehrmahlen
diser vrsachen willen / dasselbe / zu mercklicher der Partheyen nachthail
vnd beschwärung / auffhöben müssen / dardurch dann das gantze wesen / in
einen solchen mißbrauch vnd vnordnung gerahten / daß nunmehr mennigklich
sich darinn gebrauchen zulassen / ein abscheuch getragen / Dieweil aber /
das Beysitzer Ampt / das nächste nach dem Herrn Landtshauptman vn[d] Herrn
Landtsverweser / auch an ihme selbst ansehenlich / vnd daran einem
Regierenden Landtsfürsten / vn[d] einer Ersamen Landtschafft / auch der
allgemainen Wolfahrt / sehr hoch: vnd viel gelegen ist / dahero die
vnvermeydliche notturfft erfordert / zuverhüetung ob vermelter mißbräuch vnd
vnordnungen / das Gericht mit Gottsförchtigen / ansehenlichen / stattlichen
vn[d] verständigen Landtleuthen vnd Beysitzern / nottürfftigklich zubesetzen
/ damit das Recht vnd die Iustitia diser vrsach willen /
nicht dermassen wie bißhero beschehen / verhindert / sondern souil müglich /
nach dem ernstlichen willen vnd befelch Gottes / vor allen dingen schleinig
befürdert werde / solchem nach / sollen nun hinfüran / Zehen ansehenliche
Landtleuth / sie seyn verheyraht oder nicht / welche eines
| Seite 8| Vnverleimbden Erbaren Lebens vnd Wandels / auch guten Verstandts
/ vnd auffs wenigist fünff vnd zwaintzig Jahr alt sein / zu Beysitzern
bestellt vnd fürgenommen werden / deren jeder solle am Sontag abendts / vor
dem Rechten zeitlichen hieher gehn Grätz ankommen / vnd am folgenden Montag
frühe / in sein Beysitzer Ampt tretten / vnd demselben biß zu vollendung
eines jeden Rechtens / mit haltung der gesetzten stunden / wie sich gebürt /
fleissig beywohnen / vnnd zu der bestimpten Stundt / für sich selbst /
stracks ohne alles ruffen vnnd vermahnen / in die Schrannen an sein Ort
setzen.
Wo sich aber einer / so durch die Herrn vnd Landtleuth / zu solchem Beysitzer
Ampt / für tauglich erkennt / vnd fürgenommen worden / darzu zugebrauchen
verwidern oder entschuldigen wolte / so soll doch von ihme durchauß kein
entschuldigung / welche nit für genuegsamb vnd erhöblich befunden /
angenommen / sonder ihme aufferlegt werden / daß er dem geliebten
Vatterlandt vnd gemainer Wolfahrt zu gutem / sich auffs wenigist ein Jahr
lang / als ein getrewes Mitglied gebrauchen lasse / vnd sein gehorsamb
laiste / da aber je nach außgang desselben Jahrs / eines oder deß andern
gelegenheit nit wäre / lenger dabey zuverharren / so soll er solches dem
Herrn Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser zeitlich auffkündigen / die
sollen alsdann dasselb den Herrn vnd Landtleuthen / in einem gemainen
Landtag / oder im fall selbiger zeit / so gleich keiner gehalten / in einem
Hoffthäding / oder sonsten vnter einer stattlichen zusammenkunfft vnd guter
anzahl der Herrn vnd Landtleuth / fürbringen / damit sein Platz desto
füglicher mit einem andern tauglichen Landtman ersetzt werde.
Disen Beysitzern / sol jedem Dreyhundert Pfundt Pfenning / ein gantzes Jahr /
zur Besoldung / zu Quattember zeiten / von einer Er: La: gegeben werden.
| Seite 9| Wo aber ein Beysitzer / ein: oder mehr Tag / vom Rechten /
ausser Gottes gewalt / vnd sondere erhöbliche ehehafften / vnd ohne erlangte
erlaubnuß / außbliebe / vnd dem Rechten nicht beywohnen thete / so soll
darauff der Herr Landtshauptman vnd Landtsverweser achtung geben / solches
den Schrannenschreiber verzaichnen lassen / vnd demselben außbleibenden /
alsdann sein Besoldung / von solchen außbleibenden vnd versaumbten tägen /
als viel sich dieselbe pro rato zuraiten belauffen würdet
/ abgezogen / vnd dem jenigen so auß erforderung deß Herrn Landtshauptmans
oder Landtsverwesers / an deß außbleibenden statt / dem Rechten abzuwarten
verordnet wurde / gegeben werden / auch ihme Herrn Landtshauptman vnd
Landtsverweser / alles ernsts vnd bey ihren Pflichten / obligen vnd hiemit
einbunden seyn / disem allem ohne ainiges ansehen / also würcklichen
zugeleben vnd nachzukommen / solches auch den Herrn Verordenten anzaigen
zulassen / damit sie sich in außzahlungen der Herrn Beysitzer Besoldung /
hernacher zurichten: vnd darüber die Rahtschläg an den Einnehmer zufertigen
wissen.
Gleichsfals auch / da ein Beysitzer seine gesetzte Stundt zum Rechten / nicht
hielte / sondern muhtwillig vnd fürsetzlich versaumbte / soll derselbig als
offt solches beschicht / vmb ein Cronen in Golt / den Armen Leuthen ins
Spittal zugeben / gestrafft / vnd stracks von ihme durch den Herrn
Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser abgefordert werden.
Vnd damit das Gericht / vmb souil desto stattlicher mit Beysitzern ersetzt
werde / so sollen auß den Herrn verordenten / wo sie alle fünff beyeinander
/ (darauff sie dann fürnemblich achtung geben sollen / daß keiner ohne
sondere ehehafften vom Rechten außbleibe) zween oder auffs wenigiste einer /
jederzeit das Recht helffen besitzen / vnd demselben beyzuwohnen schuldig
seyn / deme oder denselben / jedesmahls ihre besondere Ehrnstellen vnd
Session / nemblichen / die bey denen Landtagen / die Herrn Prälaten
einzunehmen pflegen / eingegeben werden sollen.
| Seite 10| Wo aber der Handel wichtig / vnd sonderlich da es ein oder die
ander Parthey begehrte / das vber die vorbestimbte Ordinari Beysitzer / noch
mehr Landtleuth darzu gefordert werden / so solle der Herr Landtshauptman
oder Herr Landtsverweser / einen jeden der Sachen oder Parthey vnverwahnten
vnd nach Inhalt dises Artickels / qualificirten Landtman
zum Rechten wie vor alters herkommen / erfordern.
Demnach aber die erfahrnuß vnd das werck selbsten ein zeithero mit gebracht /
daß die Partheyen wegen abwesenheit der Beysitzer / wie auch mangel
tauglicher Landtleuth / vilmehr auß genöttigter als freyer willkür /
zuegeben vnd beschehen lassen müssen / daß die Beysitzer in geringer anzahl
/ ja wol je weilen / deren nur drey oder vier / in ihren Sachen gesessen vnd
gerichtet / welches dann den Rechtenden Partheyen / anderst nit / als
mercklich hart fallen kan / so solle derwegen Herr Landtshauptman / vnd Herr
Landtsverweser ernstlich vnd vnnachlässig darob sein / auff dass das Gericht
obverordenter massen / so wol mit denen Ordinari Beysitzern / als auch denen
/ so sie auff bestimpte fäll / an der abwesenden statt / zubenennen vnd
zusetzen haben / souil möglich ersetzt / vnd den besagten beschwärden
dardurch abgeholffen werde.
Vnd welchen Landtman der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / jetzt
gemelter massen an das Recht sitzen haist / derselb soll von stundan
gehorsamb laisten / thet er das nicht / so soll man ihme in einem halben
Jahr darnach / nicht richten / aber wider ihne solle man mennigklich recht
ergehen lassen.
Vnd damit auch die Herrn Beysitzer / vmb souil desto fleissige vnd
stattlicher auff der Partheyen fürtrag mercken / dieselben fassen / vnnd in
der Gedächtnuß erhalten mögen / so sollen sie ihre Tisch oder Tafeln wie es
die gelegenheit vermag / haben / vnnd der Parthey fürtrag / souil die
notturfft erfordert / fleissig verzaichnen vnd Protokolliren / doch sollen
sie nicht ihre aigne oder andere
| Seite 11| Sachen / bey Gericht / mit Schreiben an der Tafel verrichten /
oder einmischen / sondern auff der Partheyen fürtrag / wie obstehet / mit
allem fleiß achtung geben / damit sie vmb souil desto gewisser auff das / so
fürkommen vrthailen vnd richten können / welche ihre Verzaichnussen vnd
Protocol bey Gericht verbleiben sollen / damit wo ein Sachen zur Appellation
kommen thet / vnnd sich die Procuratores der Dignusschrifften nit
vergleichen / vnnd etwo mehrers / als im Gericht fürkommen / einbringen
wolten / oder sonsten andere irrungen fürfielen / dieselben gegen deß
Schrannenschreibers Protocol conferiert vnnd vmb souil mehr notturfftiger
Bericht genommen / auch alßdann auff die fürgefalnen irrungen / gebürliche
entschaidung gethan möge werden / doch solle der Herr Landtshauptman / oder
Herr Landtsverweser / vnd der Schrannenschreiber / auch ihren besondern
Tisch haben / vnd also von den Beysitzern abgesondert sitzen.
Es solle auch hinfüro kein bestelter Beysitzer / von leichter vrsach oder
entschuldigung willen / vnnd aigentlich ohne sondere grosse merckliche
ehehafften / von dem Rechten nicht aussen bleiben / auch ausser grosser
wissentlicher fürfallender Vrsach / ohne erlaubnuß deß Herrn Landtshauptmans
/ oder Herrn Verwesers / dauon nit verraisen / wo aber einer auß ehehafften
Vrsachen dem Rechten nicht beywohnen köndte / soll er solches dem Herrn
Landtshauptman / oder in abwesen dessen Verwaltern / zeitlich zuschreiben
vnd erinnern / damit sie sich darnach zurichten / vnd einen andern Landtman
darzu zuverordnen wissen.
Es soll auch ein jeder Beysitzer / deme so vor sein geurthailt hat oder
gefragt worden / vnd ihme sein Mainung vnnd Vrthail für billich vnd
rechtlich angesehen / mit wenigen Worten beyfallen / vnd sich aller
vnnothwendigen außführungen / zu verlengerung deß Gerichts / sonderlich da
er keiner andern oder besondern mainung / enthalten / da sich aber jemand
ainiger langer außführung vn[d] Reden gebrauchen wolte / so der Sachen nit
dienstlich / auch
| Seite 12| sonsten keiner andern mainung were / so mag solches der Herr
Landshauptmann oder Herr Landtsverweser / bey ihme mit gebür vnd
beschaidenheit abstellen.
Jetzt wolgedachter Herr Landtshauptman vnd Herr Landtsverweser / sampt den
Beysitzern / sollen auch in allweg dahin gedacht seyn / daß sie den
Partheyen / ehe sie fürkommen / die güte fürschlagen / vnd müglichen fleiß
fürwenden / wie sie ihre strittigkeit gütlich vergleichen / damit ihnen auß
den langwürigen Rechten vnd schweren Vnkosten / geholffen / auch vnter den
Landtleuten / souil müglich guter fried vnd ainigkeit erhalten / vnnd allem
Vnwillen gestewert werde.
Wo aber einer oder mehr / ainiger Parthey / dermassen mit nahender
Blutsfreundtschafft vnd Schwagerschafft / Rathschlägen oder sonst andern
vmbständen verwohnt vnd zugethan were / wie sie sich dann alles Rathgebens
darinnen sie Richter seyn / gäntzlichen enthalten / auch verschwigen / vnnd
die Rathschläg so bey Gericht ergehen / nicht offenbaren sollen / oder ihne
die Sach selbst antreffen / dardurch er billicher weiß in derselben Sachen
nicht sitzen kundt / so würdet sich ein jeder hierinn der Erbarkeit vnd
seinem Gewissen gemäß / zuuerhalten / vnd selbst auffzustehen wissen.
Wie dann auch denen Partheyen gleichesfalls verbotten sein solle / in ihren
Rechtssachen / mit den geordneten Beysitzern vnd GerichtsPersonen /
verdächtiger weiß sich zu vnterreden / zu Causiren / oder iechtes mit ihnen
zu ihrem vortel zu Practiciren vnd zu Informiren / viel weniger / wie es
bißhero von etlichen / nit ohne sondern verdacht beschehen / zubegehren
disen oder jenen Landtmann / seines gefallens in die Schrannen
zufordern.
Vnnd damit die Herrn Beysitzer ihres Ambts vnd verrichtung / desto frischere
Gedächtnuß / vnd was ihnen obgelegen / in
| Seite 13| schuldiger obacht halten / so sollen sie jederzeit in anfang
deß Rechtens / mit verlesung diß hieobgesetzten Articuls ihres gelaisten
Juraments vnd Aidtspflichten / offentlich vor der Schrannen erinnert
werden.
Was aber die andern Landtleuth / so etwo vom Herrn Landtshauptman vnd Herrn
Verweser zum Rechten erfordert werden / antrifft / dieselben sollen /
gleichwol an den Gerichtsstab zuuergreiffen vnd anzugeloben / nicht: aber
sonsten wol bey ihren Adelichen Ehren / glauben vnd trawen / ihren besten
Verstandt vnd Gewissen nach / ohne ainiges ansehen der Personen /
allermassen / sie an dem Gerichtsstab an Aidtsstatt vergriffen hetten /
zuerkennen vnd zuvrthailen schuldig seyn.
Ich N: gelob vnd schwöre / dem Herrn N: Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser
in Steyr / an statt deß Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten auch
Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden deß Andern /
erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königs / Ertzhertzogen
zu Oesterreich / etc. Meines allergnedigisten Herrn vnd Landtsfürstens / auch
gemainer Landtschafft in Steyr / daß ich als ein angenomber vnd verordenter
Beysitzer / meinem Gewissen: vnd besten Verstandt nach / ohne alles ansehen der
Personen / vrtheln vnd erkennen / vnd den Reichen als den Armen / vnd den Armen
als den Reichen / auff das / so im Gericht fürkombt / ein gleiches Recht ergehen
lassen / auch keiner Parthey in der Sachen / wider die ander / rathen / die
Gerichtlichen Rahtschläg verschweigen vnd niemandt eröffnen / auch keiner
Parthey mehrer als der andern wider die gebür zuelegen / oder anhengig sein /
vnd in solchem allem nit ansehen / weder Müeht / Gab / Schancknuß / Gunst /
| Seite 14| Freundtschafft noch Feindtschafft / noch jechtes anders / in
keinerley weiß / sondern alles deß handlen wölle / was einem ehrlichen getrewen
Landtman vnd Beysitzer zustehet / vnd von alters herkommen ist / auch solches
vor Gott am Jüngsten Gericht / verantworten soll vnd muß / Als war mir Gott
helff vnd das heilig Euangelium.
Und nach dem bißhero im Rechten / offtmals die Beysitzer / durch etlich
Partheyen / etwo vilmehr / auß tragender Hitz / dann genuegsamb gegründter
Vrsachen / für verdächtlich angefochten / vnd auß dem Ring auffgefordert
worden / daß dann nicht allein ihnen Beysitzern / sondern auch dem Gericht
selbst / schimpflich vnd verklienerlich / auch den Rechten vnd Partheyen ein
verlengerung ist / so sollen nun hinfüro dergleichen vngnuegsame muhtwillige
aufforderungen gäntzlich abgestelt / vnd kein Beysitzer / es seyen dann
genuegsame Vrsachen verhanden / auffzufordern oder ichtes derhalben
zuvermelden / gestattet werden / Da aber je ein Parthey / jemandt derwegen
Sprüch nicht erlassen vnd genuegsame vrsachen der verdächtigkeit
fürzubringen hette / solle derselben die auffforderung nicht verbotten sein
/ doch daß dieselb Parthey stracks die vrsachen / seiner verdächtigkeit
außführe / darüber dann alßbaldt erkennt / vnd was recht ist / ergehen
solle.
Gleicherweiß soll es dißfalls / mit dem Herrn Landtshauptman vnd Herrn
Landtsverweser / da sich jemandt wider sie ainiger verdächtligkeit beschwärn
/ oder aufffordern wolte / allerdings gehalten vnd verstanden werden.
| Seite 15|
Der Schrannenschreiber / soll seinem Ampt / mit vleissiger versorgung / aller
Acten vnd Briefflichen Vrkunden / so zu Gericht eingelegt werden / vorstehen
/ vnd den Partheyen so vor disem Gericht zu handlen haben / förderliche Expedition mit aller beschaidenhait vnd gutem glimpffen /
für sich selbst / vnd durch seine Cantzley Personen eruolgen lassen / die
Partheyen an ihrem Rechten / souil an ihme sein wirdt / nicht verkürtzen /
oder verabsaumen / auch derselben Acta vnd Brieffliche Vrkunden in
vleissiger verwahrung vnd gehaimb haben / darzu sich auch / tauglicher guter
Schreiber befleissen / wie solches sein nachfolgende Aidtspflicht / mit
mehrerm mit sich bringt.
Ich N: gelob vnd schwör / daß ich dem Herrn N: Landtshauptman in Steyr / an
statt deß Allerdurchleuchtigisten Großmechtigisten vnd Vnüberwindtlichisten
Fürstens vnd Herrns / Herrns Ferdinanden deß Andern / erwöhlten Römischen
Kaysers / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königs / Ertzhertzogens zu Oesterreich
/ Hertzogens zu Steyr / etc. Vnsers allergenedigisten Herrn vnd
Landtsfürstens / auch dem Herrn Landtsverweser / darzu einer Ersamen
Landtschafft / mit solchem Schrannenschreiber Ampt / jederzeit getrew vnd
gehorsamb sein / demselben mit schreiben vnd andern / meinem besten
verstehen nach / fleissig vnd getrewlich außwarten / die Partheyen dem Armen
als dem Reichen / vnd dem Reichen als dem Armen / mit den Zeugbrieffen vnd
Abschieden befürdern / auch die Rahtschläg so vor Gericht / vnd den Herrn
vnd Landtleuthen / vnd Beysitzern / in solchen Landts vnd Hoffrechten
| Seite 16| beschehen / Gleichsfals auch die Briefflichen Vrkunden / vnd
andere der Partheyen eingebrachte Schrifften / in guter gehaimb vnd
fleissiger Verwahrung halten / niemandts offenbahren / darzu keiner Parthey
wider die ander rahten / noch von ainigem Vrthel vnd Abschied / darzu
Briefflichen Vrkunden / so in dem Rechten ergehen / vnd eingebracht werden /
Copeyen vnd Abschrifften wider alt herkommen / vnd wo derohalben die
Partheyen strittig seyn / ohne erlaubnuß vnd erkandtnuß deß Gerichts / nicht
geben noch zustellen / vnd in solchen allem nicht ansehen / weder Müeht /
Gab / Schanckung / Gunst / Freundtschafft / Feindtschafft noch iechtes
anders / in keinerley weiß / sondern daß alles handlen soll / vnd will / daß
einem getrewen Diener vnd Schrannenschreiber zustehet / vnd von alters
herkommen / ohne arglist vnd gefähr / Als mir Gott helff vnd sein heiliges
Evangelium.
| Seite 19| Gleichermassen sollen die Secretarij vn[d] Gerichtsschreiber /
bey der Landtshauptmanschafft geschworn vnd verpflicht seyn / die Partheyen
in ihren handlungen zubefürdern / ihrem Ampt fleissig vnd getrewlich
vorzustehen / auch niemandt wider die gebür / mit Tax zu beschwären / gegen
mennigklich dermassen sich vnverweißlich vnd gebürlich zuverhalten vnd
zuerzaigen / damit niemandt in seinen Rechten vnd handlungen durch sie
verkürtzt oder auffgehalten / sondern fürderlich expedirt
werde / vilweniger solle er ainiger Parthey ihre handlungen wider die ander
führen / wie in gleichem auch von denen Partheyen keine Bestallungen
annehmen / ihnen in ihren Sachen nicht Rahtsamb seyn / noch auch sich gegen
ihnen mit den Schrifften machen, einlassen.
Ich N. gelob vnd schwör an statt der Röm: Kays: auch zu Hungern vnd Böhaimb
Kön: Mayest: Herrn Herrn Ferdinanden Ertzhertzogen zu Oesterreich / vnsers
allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürstens / etc. Dem Herrn / Herrn N:
Landtshauptman in Steyr / mit disem meinem angenombnen Ampt / jederzeit /
getrew vnd gehorsamb zusein / demselben meinem besten verstehen nach /
fleißig vnd getrewlich außzuwarten / die Partheyen dem Armen als dem Reichen
/ vnd dem Reichen als dem Armen / in ihren Rechtssachen / vnd andern
handlungen / auffs beste befürdern / auch niemandt wider die gebür / mit dem
Tax beschwären / die Rahtschläg so vor Gericht / oder andern versamblungen
von Herrn vnd Landtleuthen / Landträthen vnd Beysitzern beschehen /
gleichsfals auch die Briefflichen Vrkunden / vnd andere der Partheyen
eingebrachte Schrifften / in guter gehaimb vnd fleissiger verwahrung halten
/ niemandts offenbahren / darzu keiner Parthey wider die ander nit rathen /
noch von ainigen Briefflichen Urkunden / so eingebracht werden / Copeyen vnd
Abschrifften wider alt herkommen / vnd wo die Partheyen derhalben strittig
seyn / ohne erlaubnuß vnd erkandtnuß nicht geben / noch zuestellen / vil
weniger einer Parthey ihre Handlungen wider die andere führen / auch von den
Partheyen keine Bestallung annehmen / vnd in solchem allen nicht ansehen /
weder Müeht / Gab / Schanckung / Gunst / Freundtschafft / Feindtschafft /
noch jechtes anders in keinerley weiß / sondern daß alles handlen / soll vnd
will / daß einem getrewen Diener vnd Secretario zustehet / vnd von alters
herkommen ist / ohne arglist vnd gefähr / Als mir Gott helff / vnd sein
heiliges Euangelium.
Es sollen bey der Schrannen jederzeit / auffs wenigist / fünff geschworne
Erbar: verständige / vnverleimbt vnd gelehrte Procuratores gehalten werden /
die den Partheyen mit guten außführlichen vnd bewegenden vrsachen / in ihren
handlungen / ob sie dieselben mit Recht außführen / oder vnterlassen sollen
/ auß rechtmässigem grundt / vnd verständigklich / ihrem Gewissen nach /
rathen mögen / wo aber der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser /
vnd die Beysitzer / künfftigklich befinden würden / daß man derselben mehr
bedürfftig / sollen sie solches denen Herrn vnd Landtleuthen fürbringen /
die mögen derselben / nach erforderung der notturfft / mehr auffnehmen /
damit die Partheyen wegen mangel der Procuratorn nicht verhindert
werden.
Insonderheit sollen sich die Procuratores jedesmahls zeitlich vnd fleissig zu
denen gesetzten Stunden bey Gericht finden lassen / vnd einstellen /
sonderlich auch ihnen Procuratorn vnd Advocaten hiemit alles ernsts / vnd
bey hernach benanter straff / verbotten seyn / mit ihren Clienten oder Partheyen / weder de quota litis
zu Paciscirn, noch das erhaltne Recht / mit denselben
zuthailen / noch die führende Rechtshandlung / durch Kauff / Tausch /
vbergab / geschenck / fürgewendte verlag der Sachen / oder in ainige andere
weiß / gar oder zum thail an sich zubringen / noch in euentum
litis, ihnen selbsten was zubestimmen / noch endlichen ainigen
andern Contract oder Vergleich der Rechtsachen halber / mit den Rechtenden
Partheyen zutreffen / noch auffzurichten / vnd welcher hierüber gehandlet
zuhaben / glaubwürdig erfunden wurde / derselb solle dardurch seiner Ehren
vnd Procuraturstandts / entsetzt/ auch nach grösse der Vbertrettung / vnd an
sich erpracticirten Sachen / oder vortels / in anderweg / nach erkandtnuß
deß Gerichts / vnnachlässig gestrafft werde.
Vnd weiln sichs auch vielmahlen zuträgt / daß die Partheyen /
| Seite 22| durch irer Procuratorn vnfleiß vnd saumbsal / in schaden vn[d]
nachthail geführt werden / solle solches nun hinfüro alles ernst abgestellt
seyn / vnd wann ein Procurator sein Parthey in Sachen / die ihm vmb erbare
billiche belohnung zuhandlen vertrawt / vnd derhalben gewalt gegeben würdet
/ auß vnfleiß oder andern vnverantwortlichen vrsachen / an ihrer Rechtlichen
notturfft verabsaumbte / verkürtzte vnd zu nachthail brächte / vnd das
glaubwürdig wäre / derselbige Procurator sol ermelter Parthey / allen durch
sich verursachten schaden vnd nachthail abzulegen / schuldig sein / vnd noch
darzu nach gelegenheit der verhandlung / durch den Herrn Landtshauptman oder
Herrn Verweser gestrafft werden / vnd wo dieselbige Verbrechung so gross vnd
straffwürdig wäre / deß Procurirens entsetzt / oder nach laut deß 80. Artickels / im Ersten Thail der Steyrischen
Landtgerichts Ordnung / gegen ihnen verfahren werden.
Die Geschwornen Procuratores sollen sich auch mit vberflüssigen handlungen
nicht beladen / noch vberhauffen / sondern sich an souil Sachen / als sie
den Partheyen mit stattlicher notturfftiger bewegung vnd außführung /
schleinig vnd fürderlich zu Ort zubringen sich getrösten mögen / vnd
zuverrichten wissen / benüegt seyn / vnd mehrere handlung nicht annehmen /
vnd sonderlich dahin bedacht seyn / das sie ihre Partheyen von
vnnohtwendigen langwürigen vnbillichen Rechtführungen / deren sie nicht
befuegt / abweisen / vnd sie darzu keineswegs / ihres aignen nutz oder
genußhalber / stercken oder verursachen / vnd in vergebnen Vnkosten /
nachthail vnd schaden laiten.
Insonderheit sollen die Procuratorn in allweg bedacht seyn / die Partheyen
mit der Bestall: vnd Besoldung ihres Procurierens / wider die gebür nicht
zuübernehmen / noch zubeschwären / sondern sich gegen mennigklich / was sie
auch billicher weiß verdienen können / sonderlich aber gegen den Armen
Partheyen / gebürlich / Innhalt ihrer Aidtspflicht / benüegen lassen / wie
dann ein jede Parthey / derowegen mit ihnen auffs leichtigist vnd ringist so
es sein kan / abkom[m]en vnd sich vergleichen mag.
| Seite 23|
Wo aber jemandt durch seinen procurator / dißfals beschwärt wurde / mag er
seine beschwärung dem Gericht / oder Herrn Landtshauptman vnd Herrn
Landtsverweser / fürbringen / deren jhme nach gelegenheit jederzeit
abgeholffen: vnnd die gebür gegen dem Procurator / mit ernstlicher
bestraffung fürgenommen werden solle / Vnd sollen sich gemelte Procuratores
/ in disem vnd andern fällen / dermassen Erbar / beschaiden vnd gebürlich
verhalten / wie solches alles nachfolgende ihr Aidtspflicht / mit mehrerm
vermag vnd außweist.
Auff daß auch dise Ordnung / von den Procuratorn desto fleissiger gehalten
werde / vnd sie dieselbige jederzeit in frischer gedächtnuß haben / auch die
Partheyen selbsten der Procuratorn Amptsschuldigkeit / wissenschafft haben /
so solle zu jederzeit im anfang deß Rechtens / diser Artickel offentlich vor
der Schrannen abgelesen: vnd die Procuratorn zu dessen steiffer Haltung /
vnd gelaisten Juraments / vermahnet vnd erinnert werden.
Ich N: gelob vn[d] schwöre / daß ich dem Allerdurchleuchtigisten
Großmechtigisten auch Vnüberwindlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn
Ferdinanden dem Andern / erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd
Böhaimb Königen / Ertzhertzogen zu Oesterreich / vnd Hertzogen zu Steyr /
etc. Vnserm allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürsten / vnd an statt ihrer
Kays: Mayest: dem Herrn Landtshauptman in Steyr / Herrn Landtsverwesern
daselbst / oder hernach eine[n] jeden künfftigen Herrn Landshauptman vnd
Herrn Landtsverweser oder Verwalter der Landshauptmanschafft / so der zeit
sein wirdt / vnd den Herrn Beysitzern deß Landts: vnd Hoffrechtens in Steyr
/ gewärtig vnd gehorsamb sein / ihr ordnung / geschäfft vnd gebott halten /
auch wider einer Ersamen Landtschafft Freyheiten / Landtshandtvest /
Gerichtsordnung vnd Landtsgebrauch / wissentlich nicht handlen / die
| Seite 24| Partheyen vnd Sachen / so ich annimb oder mir befohlen werden /
mit gantzen vnd rechten trewen mainen / vnterweisen / ihr Gerechtigkeit /
nach meinem besten fleiß vnd verstehen / fürbringen / rahten vnd handlen /
darinnen wissentlich keinen falsch / vnrecht vnd gefährliche verlängerung
gebrauchen noch suchen / mit denen Partheyen keinerley vorwort oder
fürgeding / vmb ainigen thail / wenig oder viel / an der Sach machen / haben
oder gewarten / die haimblichen Räht vnd behelff / meiner Parthey zu schaden
/ niemandts eröffnen / das Gericht vnd Gerichts Personen / allezeit ehren
vnd fürdern / auch vor ihnen Erbarkeit gebrauchen / die lästerung bey Peen
vnd ermässigung deß Gerichts vermeyden die Partheyen mit vnzimblichen
Belohnungen vnd Bestallungen nicht beschwären / der Sachen so ich angenommen
/ oder mir befohlen worden / mich ohne redliche vrsachen / vnd deß Richters
erlaubnuß / nicht entschlagen / sonder biß zu end deß Rechtens außwarten /
vnd sonsten alles anders halten / thun vnd lassen wil / daß sich von Rechts
vn[d] deß Landts Gewonheit wegen / gebürt / getrewlich vnd vngefährlich /
Als war mir Gott helff vnd sein heiliges Evangelium.
Ob aber ein Landtman Weltliches Standts, selbst oder ein Freundt dem andern
sein notturfft in Rechten reden wolte das solle mennigklichen der Ordnung
nach vergunt seyn.
Brächt einer einen frembden Redner zu dem Rechten / der sol nit gehört
werden, er habe dann ehe wie die andern geschworen / vnd alsdann mag er
seiner Parthey reden wie die andern.
Ob man aber geschworne Redner nicht möchte gehaben, vnd
| Seite 25| ime doch einer sein notturfft selbst nicht fürbringen / auch
seiner Freundt keinen darzu erbitten kundte / so soll ihme der Herr
Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / einen auß dem Ring verschaffen /
vnd derselb mit deme es also verschafft würde / soll sich der sach
keineswegs setzen oder widern / sondern den grundt der sachen / mit dem
kürtzisten fürbringen / vnd zu recht setzen / wie obstehet.
Wer von einer Geistlichen Person / Jungkfrawen oder Wittib / Klag oder
Antwort / am Gerichtsstab vbernimbt / dem soll kein Stewrer mit recht
erkennt noch zugelassen werden / sondern allein der / so die Sachen also
vbernehme / wer es auch ein Geistliche Person / so mag er auch einen Stewrer
haben / wie von alters herkommen ist.
Es soll auch sonst niemandt Stewrer haben / es werde ihme dann mit Recht
erkennt / aber der Hauptsacher mag wol allein neben seinem Redner oder
Vbernehmer stehen / vnd den vnterweisen / ob sich aber sonst einer wider den
andern zustewren vnterstunde / vnd das / so es ihme vom Herrn Landtshauptman
oder Herrn Verweser / auff der wider Parthey anruffen / verbotten wurde /
nicht vnterließ / solle derselb Stewrer / dem / darwider er also stewert /
was er der Sachen schaden nehme / ablegen vnd bezahlen.
Wo aber jemandt von ainiger parthey / zu einem Stewrer begehrt / sich aber
derselb dessen auß billichen rechtmässigen vrsachen / waigern / oder
derwegen strittig wurden / so soll auch solche waigerung vnd fürgefallner
stritt / ob sie genuegsamb oder nicht / jederzeit bey deß Gerichts
erkandtnuß stehen / vnd darüber die gebür gehandlet werden.
| Seite 26|
In den Gerichtlichen Fürträgen vnd Reden / soll niemand dem andern verbotne
Wort zusetzen / es seye in Verhör Sachen / oder vor dem Herrn Landtshauptman
oder Herrn Landtsverweser / vnd sonderlich im Rechten / darzu sollen die
Wort / als ob einer sein Sach mit grundt vnd warheit nit darbringen thet /
vnd wie es wider Gott vnd Ehr / vnnd all dergleichen Wort / so vngebürlich
vnnd Ehren verletzlich beschehen / mennigklich verbotten seyn / dann wo sich
jemand der Wort gebrauchen wurde / den soll der Herr Landtshauptman oder
Herr Landtsverweser still stehen haissen / vnd von stundan die Herrn vnd
Landtleuth allda gegenwertig / erkennen lassen / was straff er vmb sollich
Verhandlung würdig sey / vnd ob er sich derselben straff widersetzen würde /
sollen ihne die gehorsamen zu gehorsamb zubringen / verhelffen.
Es soll aber der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / vnd das
Gericht in allweg bedacht seyn / weil dergleichen verbottne Wort / bißher
bey Gericht von den Partheyen nun gar zuuil vermessenlich eingerissen / aber
gegen denselben nichts ernstlichs fürgenommen worden / daß sie ihrer
gethanen Pflicht nach / ob disem vnd andern Artickeln vestigklich halten /
dermassen handhaben / vnd mit erkandtnuß der straff / ein gleichmessig Recht
/ gegen mänigklich fürnehmen / damit hierinn durchauß niemandts verschont /
oder für den andern angesehen werde.
Die Redner sollen nicht lange Reden machen / wie auch / souil müglich / sich
der Lateinischen vngewöhnlichen Termin / vnd vberflüssigen Iuris allegationen, enthalten / vnd so der Klager mit seiner Klag
oder GerichtsZeugbrieff / darüber er sein Erleuterung thun mag / gehört ist
/ soll der Antworter sein Antwort / darauf der Klager
| Seite 27| sein andere Red vnd Rechtsatz / vnd zum letzten widerumben der
Antworter sein Nachred vnd Rechtsatz thun / vnd also alle Händel auff das
kürtzist / vnd nach dem Landtsgebrauch fürgebracht / vnd keinem vber zwo /
vnd auffs allermaist / da jeder Handel so wichtig / drey Reden / mit ihren
Rechtsätzen / zugelassen / vnd doch ainige newerung fürzubringen / keines
wegs gestattet oder darauff gerichtet werden / da aber ein Beklagter nicht
Hauptsächlichen Antwort / sondern allein excipirt, so
soll er / weil er sich gleichsamb dardurch zum Kläger macht / nicht die
letzte Red im excipirn, sondern der Hauptkläger
haben.
Es sollen sich auch alle Partheyen vnnd Procuratores / bey straff / vor
Gericht / aller hitzigen vnd schmählichen Wort / vnd stumpfierens gegen
einander gäntzlich massen vnd enthalten / deßgleichen die lange
weitschweiffige vndienstliche einführungen / auch alle vnnohtwendige vnd
vnrechtmessige exceptionen vnd Incident stritt / dardurch das Gericht vergeblich behölligt / in
allweg vnterlassen / sondern die notturfft / wie obvermelt / mit kurtz
begreiffender einführung / glimpflich vnd beschaidenlich / auch mit gutem
grundt der Warheit / außgeschlossen alles vbrigen vnnohtwendigen
weitschweiffigen geschwätz / fürbringen / wie sie dann solches wegen
Landtsfürstlicher Obrigkeit / vnd dem Gericht zu Ehrn / auch in dem / vnd
anderm / ihrer pflicht nach / zuthun schuldig. Welcher aber darwider thet /
der solle vnnachläßlichen nach erkandtnuß deß Gerichts / gestrafft
werden.
Weil auch bißhero vnter andern / dise vnordnung bey Gericht erschienen / daß
sich etliche Partheyen / neben ihren Procuratorn / da sie schon ihre Fürträg
der ordnung nach / gethan / insonderheit ihr Sachen mit langen Reden /
fürzubringen vnd zuerleutern vnterstanden / welches dann mehr zu behölligung
deß Gerichts / dann auß notturfft beschehen / Demnach solle hinfüro keiner
parthey zugelassen sein / da sie anderst ihr Sachen / durch iren Procurator
nottürfftigklich fürtragen lassen / ainige sondere Red / oder Vermeldung
| Seite 28| zuthun / sonder da sie vermaint / daß ihr Procurator nicht
genuegsamb Bericht / oder informirt, so stehet ihr beuor / ein vnterred zu
nehmen; doch wo ainige Parthey selbst / ihr notturfft / ausser deß
Procurators / fürbringen / oder reden wolte / daß soll ihr dem alten
herkommen nach vnverwehrt seyn.
Vnd nach dem auch zu mehrmahlen fürkommen / daß etliche Partheyen / die
maisten procuratores bey der Schrannen / in ihr Bestallung genommen / vnd
ihnen ihr gehaimnuß vnd behelff vertrawt / vnd sehen lassen / welches
fürnemblichen darumben beschehen / daß dieselben Procuratores ihrem
Gegenthail wider sie nicht Procuriren solten / dardurch dann zu mehrmahlen /
maniche Parthey keinen Procuratorn / bey der Schrannen gehaben mügen /
sondern ihme einer vor Gericht zugeordnet werden müssen.
Solchem fürzukommen / vnd damit deß Gerichts / mit dergleichen vnnohtwendigen
behölligungen / souil müglich / verschont / vnd die Partheyen in ihrer
notturfft nicht verkürtzt werden / solle hinfüro keiner Parthey in einer
Sachen / vber ein Procurator bey der Schrannen / sie habe auß den andern
einen oder mehr / darüber bestellt / oder aber ihnen ihr behelff oder
gehaimnuß sehen lassen / oder nicht / zugelassen / sondern dem Gegenthail
der ander zu Procurirn, wo er ihne nicht mit guten willen darzu bringen kan
/ durch den Herrn Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser verschafft
werden.
Wiewol in der alten Ordnung / die Sollicitatorn vnd Gewalttrager vmb gewisser
vrsachen willen / gäntzlichen abgeschafft vnd verbotten worden / mögen
jedoch vngefähr souil
| Seite 29| Sollicitatores allhier gehalten werden / souil Procuratores zu
halten / oben geordnet worden / doch daß zu solchen Sollicitatorn Erbare
Vnverleimbde vnd zu solchem Ampt / taugliche Leuth angenommen werden / vnd
ein jeder so sich dises Diensts zu vnterwinden begehrt / sich zuuor bey dem
Herrn Landtshauptman anmelde / von demselben auff vorgangnen Bericht /
seines thun vnd lassens / qualiteten vnd tauglichheit zugelassen / auch mit
der hierunder gesetzten Aidtspflicht beladen / ohne solche approbation vnd
Beaydigung aber / keinem das Sollicitiren / weder inner: noch ausser Gericht
zugelassen werden.
Ich N: gelob vnd schwöre / daß ich dem Allerdurchleuchtigisten
Großmächtigisten vnd Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn
Ferdinanden dem Andern / erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd
Böhaimb Königs / Ertzhertzogen zu Oesterreich / vnd Hertzogen zu Steyr /
etc. Meinem allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürsten / vn[d] an statt Ihrer
Kays: Mayest: dem Herrn Landtshauptman / vnd Herrn Landtsverweser in Steyr /
oder hernach einem jeden künfftigen Herrn Landtshauptman / so zur zeit sein
würdet / gewärtig vnd gehorsamb sein / sein ordnung / geschäfft / vnd gebott
halten / auch wider einer Ersamen Landtschafft Freyheiten / Landtshandvest /
Gerichtsordnung vnd Landtsbrauch / wissentlich nicht handlen / die Partheyen
vnd Sachen/ so ich annimb oder mir befohlen werden / mit gantzen vnd rechten
trewen / mainen / vnterweisen / ihr Gerechtigkeit / nach meinem besten fleiß
vnd verstandt / fürbringen / rahten vnd handlen / darinnen wissentlich
keinen falsch / vnrecht / oder verlängerung gebrauchen / noch suchen / mit
denen Partheyen keinerley Vorwort / oder fürgeding / vmb ainigen thail /
wenig oder viel / an den Sachen / machen / haben / oder gewarten / die
haimlichen Räht vnd Behelff / meinen Partheyen zuschaden / niemandts öffnen
/ das Gericht vnd
| Seite 30| GerichtsPersonen / allzeit ehren vnd fürdern / auch vor ihnen
Erbarkeit gebrauchen / die lästerung / bey Peen / vnd ermässigung deß
Gerichts / vermeyden / die Partheyen mit vnzimblichen Belohn: vnd
Bestallungen nicht beschwären / der Sachen so ich angenommen / oder mir
befohlen worden / ohne redliche vrsachen / vnd deß Richters erlaubnuß / mich
nicht entschlagen / sondern biß zum end deß Rechtens außwarten / vnd sonst
alles anders handlen / thun vnd lassen will / was sich von Rechts vnd deß
Landes Gewohnheit wegen / gebürt / Trewlich vnd Vngefährlich. Als war mir
Gott helff / vnd das heilig Evangelium.
Der geschworne Weißbott / vnd sein Adjunct / sollen ihrem Ambt fleissig
außwarten / vnd im Rechten niemandts / als ihnen selbst reden / damit sie
auff die / so wider dise Ordnung theten / desto besser sehen mögen / wie
dann solches ihr nachfolgende Amtspflicht vermag.
Ich N: gelob vnd schwör / dem Herrn Landtshauptman in Steyr / an statt deß
Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten vnd Vnüberwindtlichisten Fürsten
vnd Herrns / Herrn Ferdinanden deß Andern / erwöhlten Römischen Kaysers /
auch zu Hungern vnd Böhaimb Königen / Ertzhertzogens zu Oesterreich /
Hertzogens zu Burgund vnd Steyr / etc. Vnsers allergenedigisten Herrn vnd
Landtsfürstens / Daß ich das mir befohlne / vnd aufferlegte WeißbottenAmpt /
jederzeitt trewlich vnd gehorsamlichen / wie von alters herkommen /
verrichten dem wolernenten meinem genedigen Herrn Landtshauptman / oder
einem jeden Herrn Landtshauptman / vnd Herrn Landtsverweser / auch
Verwaltern der Landtshauptmanschafft / so der zeit sein würdet / auch den
Herrn Beysitzern / deß Landts: vnd Hoffrechtens / auch sonst dem Herrn
| Seite 31| Marschalchen in Landtägen / dann denen Herrn Verordenten / in
Namen einer Ersamen Landtschafft / in allen sachen / jederzeit gewärtig /
vnd gehorsamb seyn. Darzu einer Ersamen Landtschafft / oder der Herrn vnd
Landtleuth Rahtschläg / vnd Gehaimbnussen / nicht offenbahren / sondern
verschweigen / biß in mein Gruben bey mir erhalten / im Rechten niemandts /
allein mir selbst reden / mit denen Rechtenden Partheyen / von ainigem thail
/ oder gnueß / an den hangenden Rechtssachen / ainig geding / oder vergleich
machen / noch die sachen durch Vbergab / Kauff / Tausch / Geschenck /
fürgewendte verlag der handlung / noch ainige andere weiß / gar / oder zum
thail an mich erhandlen / oder bringen / Item die Ansätz / vnd alles das /
so mir mit Vrthel oder erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuth / von offt vnd
wolernenten meinen genedigen Herrn / wird aufferlegt / auffs fleissigist vnd
trewlichist / vnabsaumblich verrichten / auch in solchem allem nicht ansehen
/ weder Müeht / Gab / Schancknuß / Gunst / Forcht / Freundtschafft /
Feindtschafft / noch jechtes anders / in gar keinerley weiß / sondern das
alles handlen / soll vnd will / was einem getrewen Diener vnd Weißbotten /
gewonheit vnd altem herkommen nach / zustehet vnd gebürt / ohne arglist vnd
gefähr. Als war mir Gott helff / vnd das heilig Evangelium.
Vnd nach dem in examinierung / der Zeugen / so von den Partheyen / in ihren
geführten weisungen fürgestellt / sonderlich aber mit den Commissarien / so
etwo zu examinierung der Zeugen / benänt worden / man sie aber darzu nicht
bewegen / oder bringen mögen / vnd dardurch maniche Parthey / mit der
weisung lange zeit auffgezogen / vnd in ihrem Rechten verhindert worden /
auch dahero allerley vnordnung vnd gefährliche auffzüg vnd verlengerung
erschienen / derohalben / zu verhütung derselben / vnnd
| Seite 32| damit mänigklich zu fürderlichem vnd schleinigem Rechten
geholffen / auch in sonderlicher erwögung / das nicht allein den Partheyen /
an fleissiger notturfftiger examinierung vnd verhörung der Zeugen / sondern
auch dem Gericht selbst / damit dasselb mit erkandtnuß vnd Vrthel / desto
gewisser vnd gründtlicher verfahren möge / zum höchsten vnd gar viel daran
gelegen / so sollen nun hinfüro / drey erfahrne vnd taugliche geschworne
ZeugsCommissarien / von Landleuth / oder wo die darzu nicht zu bewögen /
sonst andere Erbare / darzu geschickte personen / bestellt / vnd mit
gebürlicher Besoldung / einer allhier zu Grätz / der ander in der obern
Steyrmarck / vnd der dritte in der Graffschafft Cilli / vnterhalten werden /
welche ZeugsCommissarien / nicht allein bey diser Landtschrannen / sondern
allen andern gerichten / zu behörung der Zeugen / auff der Partheyen
anrüeffen vnd begehrn / vmb ihr gebürliche belohnung / daruon hernacher
Meldung gethan werden solle / gebraucht / deme als offt / zu examinierung
der Zeugen / zween Landtleuth / oder andere Erbare / zu diser Sachen
taugliche Personen / welche die Partheyen nach ihrem gefallen / darzu
zubenennen haben / zugeordnet mögen werden / welchen Commissarien / jedem zu
Jährlicher Besoldung / ainhundert Pfundt Pfenning / von einer Ersamen
Landtschafft geraicht / vnd dann von jedem Zeugen insonderheit / den sie
behören / 1. ß. vnd dann von einem ordenlichen Plat der Zeugen außsag / 3.
kreutzer / durch ein jede Parthey / so die Zeugen zubehören fürstellt /
bezalt werden.
Vnd da sie aber / von Grätz auß / vnd andern ihren ordinari Mallstatten / an andere Ort / sonderlichen da die Zeugen
/ auff den Augenschein geführt werden müssen / gefordert werden / so soll
jedem für ein Zehrung vnd bemühung / einen jeden Tag / den er fünff oder
sechs Meil Reitten würdet / als lang er außbleibet / vnd wider anhaimbs
kombt / 12. ß geraicht / vnd bezahlt werden.
Gemeldte Commissarien / sollen also auff der Partheyen anrüeffen / vnd deß
Herrn Landtshauptmans / oder Herrn Landtsverwesers
| Seite 33| befelch / mänigklich hierinn zugehorsamen / auch dieselben
mitbehörung der Zeugen / souil müglich / damit sie daran nicht verabsaumbt /
zubefürdern / schuldig seyn: vnd damit sie solchem ihrem Ambt / souil desto
stattlicher außwarten mügen / solle mit befehlung anderer Sachen / von der
mehrern Obrigkeit / ihrer / souil müglich / verschont werden.
Ich N: gelob vnd schwöre / Dem Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten vnd
Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden dem Andern /
erwöhlten Römischen Kayser / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königen /
Ertzhertzogen zu Oesterreich / hertzogen zu Steyr / etc. Vnserm
allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürsten / vnd einer löblichen Landtschafft
deß Fürstenthumbs Steyr / auch an statt Ihrer Kays: Mayest: dem Herrn
Landtshauptman / vnd herrn Landtsverweser / getrew / gehorsam / vnd gewärtig
zusein / das ZeugsCommissari Ambt meines thails / trewlich vnd auffrichtig
zuversehen / die fürgestellten Zeugen so mir zuverhören / befohlen werden /
auff die eingebrachten WeißArtickel / auch Fragstück / auff vorgehunde
Beaydigung / mit allem fleiß zubefragen / ihr Außsag fleissig vnd ordenlich
/ mit allen zu der sachen dienstlichen vnd nohtwendigen vmbständen /
zubeschreiben / vnd dieselben niemandt vor der Zeit zueröffnen / sondern in
der gehaimb zuerhalten / keiner Parthey mehr / als der andern / wider die
gebür zuzulegen oder anhengig zusein / vnd in dem allem / weder Müeht / Gab
/ Freundtschafft / Feindtschafft / Forcht / noch jechtes anders anzusehen /
sondern gemainigklich / alles das zu thun / was einem auffrichtigen getrewen
Diener gebürt. Als war mir Gott helff vnd sein heiliges Evangelium.
Man soll das Recht / ohne merckliche genuegsame vrsachen / nicht auffschieben
/ sondern dasselb auffs wenigist im Jahr zweymal anstellen / vnd souil
müglich außsitzen / vnd sich weder die Landtshauptmannischen /
Vitzdombischen / noch anderer Verhör / vnd Ambtshandlungen / nichts irren
noch verhindern lassen / ob man aber das nicht thun köndte / so soll dannoch
die gantze Zeit / dieweil man also das Recht besitzt / in dato der Ladung
vnnd Zeugbrieff / nur für einen Tag gerait werden / Doch solle das Landt:
vnd Hoffrecht / hierinnen der Regierung / als dem höhern Gericht / zuweichen
/ in allweg schuldig sein / vnd Ihr Kays: Mayest: haben deroselben Regierung
befohlen / das sie fürbashin / in wehrenden Landtrechten / ohne sondere
hochwichtige vrsachen ainige Verhör nicht anstellen / fürnemmen oder halten
sollen.
Zum fall aber / erhöbliche vrsachen fürfielen / daß man das Recht verschieben
vnd auffhöben müste / soll solches allezeit wie von alters herkommen / mit
vorwissen deß Herrn Landtshauptmans / Herrn Verordenten / vnd deren
anwesenden Herrn vnd Landtleuthen / beschehen / auch auff den Fall solcher
verschiebung / dasjenige was biß dahin / wie auch das jenige was nach der
verschiebung / in der nechsten zusammenkunfft gehandlet würdet / für ein
Recht gehalten werden / Da aber die Rechten gar auffgehöbt / vnd ein newes
angefangen worden / sollen die jenige Partheyen / welche im alten Rechten
nicht haben fürkommen können / in dem newen / vor allen andern Partheyen
befürdert / vnd in disem actu für ein Recht gehalten / im
vbrigen aber / da sie völlig außgesessen / die forma, wie
in disem Artickel begriffen / gebraucht werden.
Der Herr Landtsverweser soll als offt im anfang deß Rechtens / durch den
Geschwornen Weißbotten / wie es von alters herkommen / offentlich vermelden
lassen / daß er das Landtrecht / wo nicht sonderliche verhinderliche
vrsachen fürfallen / außsitzen wölle /
| Seite 35| vnd wann er dasselb außzusitzen vorhabens / soll er letztlich
dreymal nacheinander / durch den geschwornen Weißbotten offentlich beruffen
lassen / ob jemandt im Rechten zuklagen oder zuantworten hette / der soll
kommen weils Gericht sitzt / dem wölle er fürderlich Recht ergehen lassen /
Vnnd wann also auff die drey nacheinander vnterschidliche ergangne Berüeff /
niemandt verhanden / so soll er mit disen Worten vermelden / Dieweil auff
die drey ergangne Berüeff / niemand fürkombt / so im Rechten zuklagen oder
zuantworten hette / so soll das was bißhero gericht vnd geurthailt worden /
in seiner krafft bleiben / vnd das Recht ist hiemit außgesessen / wo aber
das Recht nicht außgesessen / sonder verschoben vnnd auffgehöbt muß werden /
dieselben vrsachen sollen auch / durch den Herrn Landtsverweser öffentlich
erzehlt werden / neben diser vermeldung / was bißhero geurthailt vnd gericht
ist worden / das gehe hiemit in sein Krafft / vnd wann also in solchen
außgeseßnen Rechten / weder der Klager oder Antworter / vermög der drey
ergangnen Berüeff / vor Gericht nicht erscheint / oder sich anmeldt / so ist
dieselbe Action vnd handlung / allerdings gefallen / also
daß kein thail zu dem andern / von wegen der expens
ferrer nicht ersuchen / noch zuerfordern haben solle.
Vnd nachdem bißhero das Landt: vnd Hoffrecht / zugleich mit / vnnd
durcheinander / wie etwo die Partheyen fürkommen / gesessen vnnd abgehandlet
worden / darauß dann allerley vnordnungen erwachsen / so soll man nun
hinfüro / als offt ein Tag vmb den andern vnterschidlich / die Landts: vn[d]
Hoffrechtshandlungen / sitzen vnd abhandlen / damit dardurch die Partheyen /
| Seite 36| so in einem oder dem andern Rechten zuthun / vmb souil desto
fürderlicher expedirt, auch eine für die ander nicht
auffgezogen werde.
Vnd dieweil dann von den erkandtnussen im Hoffrechten / kein appellation zugelassen würdet / so soll der Herr Landtshauptman
oder Herr Landtsverweser darneben / darauff bedacht seyn / die
HoffrechtsSachen / sonderlich im anfang deß Rechtens / da mehrer anzahl der
Herrn vnd Landtleuth beyeinander versamblet / abzuhandlen / vnd zu befürdern
/ auch den Ring vber die ordinari anzahl der Beysitzer /
nottürfftigklich zuersetzen / vnd die Herrn vnd Landleuth / als viel deren
vor der Schrannen beyeinander / bey hieuor auffgesetzter straff zuerfordern
/ damit also die erkandtnussen / desto stattlicher nottürfftigklich erwogen
/ vnd berahtschlagt werden mögen.
In gleichem solle auch der Landtshauptman / in Gewaltsachen die Verhören / in
guter anzahl der Landträht vnd Landtleuth abhandlen / weil in denselbigen
Gewaltsachen / die Appellationes gleichsfals hinfüro
nicht sollen gestattet werden.
Der Herr Landtshauptman / oder Herr Landtsverweser / sollen mit fleiß
verhüten / daß auff die / so dem Gerichtstab nicht vnderworffen seyn / kein
Ladung außgehe / sondern allein vmb Sachen / die nach altem herkommen in dem
Landtrechten zurechtfertigen gebüren: deßgleichen sollen sie vmb Sachen die
in das Landtrecht nicht gehören / auch kein Ladung außgehen lassen / Wo aber
einer solche ihre Ladung erlangt / so sollen doch dieselben Sachen / allweg
auff der wider Parthey anruffen / an die Ort / dahin sie zu rechtfertigen
gebüren / gewisen werden / darauff dann sonderlich den Procuratorn ihr
fleissige achtung zu haben / vnd in
| Seite 37|
| Seite 37| disem fall ihre Partheyen notturfftigklich zu vnterrichten /
vnnd zu weisen / ernstlich aufferlegt seyn soll.
Vnd soll keinem Bawersman / oder Vnterthan / so ein Grundtherrschafft hat /
zugelassen sein / jemanden vor disen Rechten zubeklagen / weil ein jeder
Herr vnnd Landtman / seinen Vnterthan / zu dem jenigen / dessen er fueg vnd
recht hat / gütlich oder Rechtlich zuverhelffen / schuldig ist / aber vmb
Grundt vnd Boden die einem aigenthumblich zugehören / mag ein jeder für sich
selbst rechtlichen klagen / oder verantworten.
Rahtschläg / Verhör / vnnd alle dergleichen handlungen / so nicht zum Rechten
gehörig / sollen / dieweil man das Recht sitzt / nicht / sondern vor: vnd nach
dem Rechten / gehandlet / gehört / vnd fürnemblich das Recht damit nit
verhindert werden / es sey dann sach / daß etwo dermaßen nöttige vnnd wichtige
handlungen / daran dem Herrn vnnd Landtsfürsten / einer Ersamen Landtschafft /
oder dem gantzen Landt gelegen / fürfielen / die mögen fürderlich durch die
Herrn vnd Landtleuht abgehandlet / vnnd alsbaldt wider zum Rechten gegriffen
werden.
Die Herrn vnd Landtleuht / sollen bey ihren Dienern vnd Knaben / mit allem
ernst darob sein / daß sie / dieweil man das Recht sitzt / vor der Thür
bleiben / vnnd kein Vnzucht /
| Seite 38| Geschray / rauffen vnnd dergleichen vngebürliche Handlungen /
am Landthauß / wie bißhero zu etlich mahlen beschehen / anfahen / sondern
still seyn / Deßgleichen sollen auch alle andere / so im Rechten nichts
zuthun haben / in der Schrannen niemandt mit iren Reden irren / welche aber
vor der Schrannen sein / sie seynd Herrn vnd Landtleuht / Inwohner oder
Außländer / was Würden oder Standts sie wöllen / sie haben allda zu Rechten
oder nit / die sollen stillschweigen / vnnd ihre Händel allda nit außtragen
/ oder disputirn, allein was im Rechten mit Ordnung
beschicht / sonderlich aber / zu erhaltung deß Gerichts / gebürlichen Reputation, vnd daß sie nit irr gemacht werden / soll das
auff: vnnd niderspatzieren / in der Rechtstuben / bey mänigklich durchauß
abgestelt seyn / sonder welcher bey dem der Rechten zuthun / oder sonsten
gern darbey sein will / der soll vor der Schrannen still / vnd mit ruhe
stehen / oder sich nidersetzen / Dann welcher darwider thet / dem / soll
Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / alsbald durch den Weißbotten
stillzuschweigen oder nider zusitzen aufferlegen / vnd wo jemandts darinn
vngehorsamb sein wurde / der / oder dieselben / sollen nach erkandtnuß der
Herrn vnd Landtleuht / so allda gegenwertig seyn / von stundan gestrafft
werden.
Es soll auch ein jeder so klagt / oder sein verantwortung thut / ausserhalb
deß Rings stehen / doch soll einem jeden Landman / so an dem Ring sitzt /
zugeben sein / daß er vor der Schrannen / neben vnd vor seinem Procurator
vnnd Gewaltstrager / stehen / sein notturfft fürbringen lassen / oder selbst
thun / vnd alsdann sich wider nider setzen möge.
Der Weißbott soll auch in allweg / sein achtung darauff geben / daß der
gemaine Mann / Diener oder Buben / so vor der Schrannen selbst nit zu
handlen haben / bey dem Ofen vnd neben der Thür / sich enthalten / vnd nicht
zuvorderst vnder die Landtleuht / ohne allen scheuch setzen / noch zu der
Schrannen dringen / dardurch die Landtleuht vnnd andere Partheyen / in ihren
Handlungen verhindert /
| Seite 39| daß sie zu der Schrannen nit kommen / noch mit ihren
Procuratoren / von wegen der vmbstehenden / ihr notturfft reden: noch
Bericht geben können.
Zu deme sollen auch die Procuratores oder ihre Diener vnnd Buben / vnter den
Rechten / nit alle Tisch / zu ihrem schreiben in der Stuben / wie bißhero
beschehen / einnemmen / sondern ihr Schreiberey dahaimb verrichten / auff
das die Landtleuht vnd Partheyen / da sie dieselben zu dem vnterreden / vnnd
anderer ihrer notturfft gebrauchen wöllen / daran durch sie nit verhindert
werden.
Vnd nach dem sich auch bißhero / allerley vnordnungen vnd Confusionen, mit herauß nehmung der Partheyen Acta, vor Gericht zugetragen / also daß der partheyen vnnd
Procuratorn Diener / in die Schrannen geloffen / vnd dieselben selbst herauß
genommen / auch offt einer andern Parthey Sachen / mitgetragen / aber
billich hierinnen ein mehrere ordnung vnd auffsehen zuhaben / vonnöhten / so
soll hinfüro kein Parthey ihre Acta nicht selbst /
sondern durch den geschwornen Weißbotten / zu Gericht einlegen / vnnd wider
herauß nehmen / wo aber je der Weißbott nit zugleich verhanden / alsdann mag
sie selbst solche mit aller beschaidenheit einlegen / vnd vom
Schrannenschreiber herauß nehmen. Vnd soll hinfüro nit jederman / sonderlich
den Knaben / gleichfals auch den Gewaltstragern / mit ihren seyten Wöhren /
in die Schrannen zugehen / keines wegs gestattet werden.
Nachdem auch bißhero allerley vnordnung / mit dem fürkommen bey Gericht
erschinen / so soll der Herr Landtshauptman / oder Herr Landtsverweser /
sampt denen Herren vnnd Beysitzern / in allweg dahin bedacht seyn / das ein
gleichheit
| Seite 40| hierinn gehalten / vnd nicht einer für den andern / auß Gunst
fürgezogen / sonderlich aber / daß die Armen / Geistlichen / Wittfrawen /
Jungkfrawen / vnnd Pupillen / auch Außländer / vnnd so weit von dannen /
vnnd auff schwären Vnkosten vnnd Zehrung allhie ligen müssen / vor den
Reichen / auch so nahend allhier gesessen / bedacht vnd befürdert werden /
wie sie dann hierinn die beste beschaidenheit / gegen mänigklich /
fürnemblich aber / nach gelegenheit eines jeden fürfallenden vnd obligenden
ehehafften / zuhalten wissen werden.
Es soll auch künfftig niemandt / wie bißher beschehen / dem
Schrannenschreiber / daß er diser oder jener Parthey Sachen / lesen soll /
zuzuschreyen gestattet werden / sondern die Partheyen sollen ihre Acta einlegen / vnd alßdann der Herr Landtshauptman /
oder Herr Landtsverweser / sambt den Herrn Beysitzern / was zuverlesen sey /
befehlen.
Dieweil bißhero bey denen Gerichten / im Brauch erhalten worden / daß ein
jeder Klager den Beklagten / vor der Klag / gütlich ersuchen: vnd abtrag der
klagten Sachen / in der güte begeren müssen / welches dann an ihme selbst
billich ist / damit dardurch die muhtwilligen Klagen vnter den Landtleuthen
/ souil möglich ist / verhütet vnd abgestellt werden.
Demnach soll es hinfüro noch also gehalten werden / nemblich / daß ein jeder
Klager / den Beklagten / es sey vmb Erbschafft / Gewalt / oder andere
dergleichen fürfallende Sachen / vor der Klag vmb abtrag oder vergleichung
der begehrten anforderung / oder empfangnen schadens / es sey nun Mündt:
oder Schrifftlich / kurtz / vnd ohne sondere grosse außführung / weiln es
vnter andern / fürnemblich zuerhaltung guter ainigkeit beschicht / ersuche:
ausser
| Seite 41| solcher ersuchung / mag der Antworter dem Klager die Täg
benemmen / oder ihn der antwort entbrechen.
Da aber einer auff gütlich ersuchen / es betreffe gleich Gründt / Böden /
Brieff / Sigl / Gewalt / Entwehrungen / oder andere Sachen / wie dasselbige
etwo begehrt vnd gefordert werden möchte / zulaisten nicht schuldig zusein
vermaint / sonder sich dahin gegen dem ersuchenden thail erbeut vnd erklärt
/ zwischen dem Rechten / mit ihme gütlich / Es seye gleich verbündt: oder
vnverbündtlich / auß der Sachen reden vnd handlen zulassen / so solle der
ersuchende thail / solch erbietten anzunehmen / vnd darauff der ersuchte /
dasselb in einer kurtzen bestimpten zeit / vnd in allweg vor angehung
solches Rechtens / ins werck zurichten / schuldig sein / damit der
ersuchende thail / nit muhtwillig auffgezogen werde / sonder wo die güte nit
statt hette / sein ersten Tag in negsthaltenden Rechten klagen möchte / wo
aber der Klagende thail / solcher vom Beklagten angesetzter güttlicher
handlung nit statt thun / sondern deren vnerwartet mit der Klag fortzufahren
/ sich vnterstehen wurde / so sollen dem selben auff deß gegenthails
anruffen / nach gestalt der Sachen / entweders die Täg abgenommen werden /
oder der Beklagte / für dasselbigmal / der Klag entbrochen sein.
Im fall aber einer / obgesetzter massen / ainist gütlich ersucht oder
erinnert worden / vnd darauff kein Antwort gibt / oder sich der gütlichen
handlung erbeut / aber hernacher dasselbige nit ins werck richtet / oder
auch die einmal angestelte gütligkeit / vnuerfänglichen zerschlüge / so mag
der ersuchende thail so dann / ausser ferrern ersuchen / wol klagen.
Damit man nun / mit denen vnterschiedlichen Klagen / auch bey denen
ordenlichen Gerichten wisse einzukommen / vnd die jenigen Sachen so in das
Landtrecht gehören / nit bey dem Hoff: oder SummariRecht einmenge / oder
entgegen das jenige / was in das Hoff: vnd SummariRecht gehört / nit bey dem
Landtrecht anhengig mache / vnnd also dem Herrn Landtshauptman / oder Herrn
Landtsverweser / hierinn viel zeit vergebenlich auß den Händen nemme / solle
hiemit diser vnterschied gemacht / vnnd erstlich in dem Landtrecht / dise
Sachen zu decidirn seyn / so man zu Tägen klagt / vnd die
Ladungen vom Herrn Landtsverweser / vnnd dessen Gericht außgehen / als da
sein Sachen / so Aigenthumb vmb Gründt vnd Böden / Brieff vnnd Sigl /
Erbfall / Testamenta, donationes, Iniurien, Verträg vnnd
alle andere Contract, betreffen / vnd darüber nit
Landtschadenbündige Instrumenta auffgericht worden. Im
Hoffrechten aber / sollen fürs ander / Ventilirt werden /
die jenigen Sachen / destwegen die Fürforderungen vom Herrn Landtshauptman
außgehen / vnnd offner vberschickt werden / vnnd betreffen allerley Gewält /
Attentata, spolia. Item was zu erhaltung der Posseß /
in possessorio recuperandae vel retinendae gehörig
ist.
In SummariRechten seyn zu decidirn, die
Landtschadenbündige verschreibungen / vnd Instrumenta,
deren Citationes durch Landtshauptmannische verschlossene
Befelch / erfolgen thun.
Obwolen von altem herkommen / daß ein jeder Klager / im Landtrechten / zu dreyen
Tagen klagen / vnd aber der Antworter / erst im dritten Rechten in Antwort
erscheinen / vnd
| Seite 43| sie der Ordnung nach / gegen einander verfahren mögen / seitenmalen
aber / solches zu mercklicher verlengerung deß Rechtens / vnnd der Partheyen
nachthail geraicht / so solle hiemit der dritte Tag außgestelt / vnd hinfüro der
beklagte auff den andern Tag / zuantworten schuldig sein / doch stehet einem
jeden Antworter beuor / so er will / sich auff den ersten Tag / mit seiner
verantwortung / gegen dem Klager vor Gericht anzubieten / vnd gegen ihme
zuuerfahren / vnd solle der Klager / solchem statt zuthun schuldig sein.
Nachdem weilandt Kayser Maximilian der Erste / hochlöblichister Gedächtnuß / als
Herr vnnd Landtsfürst in Steyr / die Ehrenhändel / im Landtrechten zu
Rechtfertigen zugelassen hat / so ist auch an ihme selbsten billich / daß ein
Landtman dem andern / vmb alle Iniuri Sachen / sie werden
bloß zicht genennt / oder nit / allda im Rechten zu Recht stehe / ob aber einer
vmb Ehrenhändel allda zu Recht nit stehen wolte / dem soll der Landtsfürst
fürgesetzt / vnd desthalben für ihne zuwaigern vnbenommen sein / doch das nit /
wie vormahls beschehen / außflucht vnd verlengerung / im Rechten gebraucht
werden solle.
Dieweil in den Geltschuldtbrieffen gemainiglich / der gewohnliche
Landtschadenbund / begriffen ist / darinn sich ein jeder mit sein selbst
Gerichten verbünden thut / so mag ein jeglicher so dergleichen Schuldtbrieff
hat / darinnen der Schadenbund nach lengs vergriffen ist / oder aber auffs
kürtzist angezogen / für den
| Seite 44| Herrn Landtshauptman / oder Herrn Landtsverweser kommen / sich
seiner Schulden / mit fürbringen deß Schuldtbrieffs beklagen. Darauff soll
nun er Herr Landtshauptman / oder Herr Landtsverweser / dem Schuldner
zuschreiben / vnnd befehlen / den Klager zwischen derselben Zeit / vnd deß
nechstkom[m]enden Rechtens / vermög seines gegebnen Schuldbrieffs zubezahlen
/ vnd wo er das nit thete / soll alsdann der Glaubiger zum nechsten Rechten
/ nach vermögen deß Anlehens / der Hauptsumma / Interesse / vnnd genombner
schäden / als viel er deren glaubwürdig beybringen mag / zufriden gestelt
vnd nach Rath der Herrn vnnd Landtleuht / vermög vnd inhalt seines
Schuldtbrieffs / vernüegt werden.
Gleichermassen soll es mit allen andern Geltschuldtverschreibungen / Verträg
vnnd dergleichen Contract, sie haben ihren Vrsprung woher
sie wöllen / da sie anderst liquidirte richtige Schulden
worden / vnd der Schadenbundt darinn begriffen / gehalten / vnnd damit
allerdings wie oben verstanden / verfahren werden.
Im fall aber dieselbige noch nit zu richtigen liquidirten
Schulden worden / oder sie gleichwol richtig währen / vnd der Gegenthail
wider ein solche Schuldtverschreibung oder Vertrag / so beym
Landtschadenbundt auffgericht / gegründe einreden fürzubringen hette /
dardurch er der bezahlung / oder vollziehung desselben / Rechtlichen
entgehen vnnd enthäbt werden möchte / auch denselben Schuldtbrieff / Vertrag
oder Contract zulehen / billich nit schuldig zusein
vermainte / so mag er solches alsdann zu dem vorangezognen Landtrechten für
Gericht bringen / darüber auch das Gericht zuerkennen schuldig sein. Aber
frembde einträg / so den Schuldtbrieff / Vertrag oder Contract,nit angehen / noch demselben anhengig seyn / sondern nur
andere ansprachen betreffen theten / die sollen allda mit nichten
einzubringen gestattet / noch darauff gerichtet werden.
Vnnd soll dem Beklagten / ainige Appelation nicht
zugelassen / noch auch der Klager von der mehrern Obrigkeit weder mit
| Seite 45| Schüben / noch in anderweg / zu verlengerung deß Rechtens /
auffgezogen werden. Es wäre dann sach / das jemandt von gemainen
Vatterlandts nutzen wegen / gebraucht wär / vnnd derohalben seinen Rechten
weder Persönlich / noch durch einen Gewalthaber abwarten köndte / alsdann
der Obrigkeit beuor stehen solle / nach billichen Dingen / einem solchen
hilff zuerzaigen.
Aber der Klager da er will / mag er für mehrere Obrigkeit Appelliren, in ansehung er sich seines Rechtens nit / sonder
allein der beklagte in seiner Verschreibung durch den Schadenbundt /
begeben.
Was dann die jenigen Geltschuldtbrieff / oder andere Verschreibungen / so
über Contract vnd dergleichen auffgericht worden / darinn
der Landtschadenbundt / nit stünde / anbelangt / die sollen nach dem
gemainen Landtsbrauch / im Landtrechten / zu Tägen geklagt werden.
Theten aber ich oder meine Erben / solches nit / daß gemelter N.oder seine Erben
/ schaden nehmen / wie derselb genandt möcht werden / keinen außgenommen /
darumben ihnen oder ihren Scheinbotten / Gewalt: vnd Befelchshaber schlechten
Worten / ohne alles Rechtliches darbringen / vnberechtent / geglaubt werden
solte. Denselben allen vnd jeden / sambt der Hauptsumma vnd Interesse / sollen
sie haben / suchen vnnd bekommen / auff allen vnsern Erb / Haab vnd Gütern /
ligenden vnd fahrenden / wie die genennt / vnd wo sie inner: oder außer Landts
gelegen seyn / nichts außgeschlossen / dauon soll sie der Landtsfürst / oder
desselben nachgesetzte Obrigkeit / Herr Landtshauptman / Herr Landtsverweser /
vnnd sonst ein jedes Gericht / darunder solch vnser Güter gelegen vnd betretten
werden / auff ihr erstes anbringen / ohne alles berechten /
| Seite 46| zu ihren völligen benüegen / gäntzlichen Zahl: Hab: vnnd
Vnklaghafft machen / darwider vns durchauß nichts schützen / schermen / befreyen
/ noch fürtragen soll / kein Geistlich noch Weltlich Recht / Priuilegien /
Begnadungen / Landtsgebräuch / noch jechtes anders / wie das alles immer erdacht
werden möcht / dann ich mich für mich / vnd all meine Erben / derer aller vnd
jeder / hiemit wissentlich in Crafft diß Brieffs / verzigen vnnd begeben habe.
Alles Trewlich / Erbar vnd ohne Gefährde / doch soll solcher Schadenbundt
mehrers nit / als von alters herkommen / würcken.
Da jemandt seiner Gründt / Böden oder anderer Erb / Haab vnd Güter / mit
Gewalt entsetzt / oder entwehrt würdt / so solle auff deß entwehrten
anrueffen / nach laut der Landtshandvest / wie von alters herkommen /
fürderlich nach Hoffrechts Recht / gehandlet / vnd so aber dieselben ein
Jahr lang / vnbeklagt anstehen bliben / sollen die nachmals im Landtrechten
klagt / vnd Gerechtfertiget werden.
Doch wann einer der Entwehrung / erst hernach erinnert / vnd dazwischen
gleich die Jahrsfrist verstrichen / so solle ihm / als einem vnwissenden von
der Zeit an / derselben beschechnen erinderung / innerhalb Jahrsfrist / im
Hoffrechten / darumben klagen vnbenommen sein / aber mit der maß / daß
derselb darzu thue / wie recht ist / daß er nemblich solcher entwehrung /
erst nach verscheinung Jahr vnnd Tags erinnert worden.
Im fall aber / einem sein Klag / da er anders vor verscheinung Jahr vnnd Tags
/ ordenlich einkommen / vmb einiger vnordnung oder vbersehens willen /
gefelt wurde / so stehet demselben beuor /
| Seite 47| widerumben von newen mit solcher Klag / wo schon Jahr vnd Tag
fürüber gangen / im Hoffrechten zuverfahren / vnnd zuklagen / darauff dann
was Hoffrechts Recht ist / erkennt vnnd gehandlet werden soll.
Alle die Gewält / so von den Landtgütern herrüren / es seyen klagende oder
beklagte Beysitzer / solcher Landtgüter / Landtleuht oder nit / sollen
anderst nit / als im Hoffrechten klagt / die Persönlichen Sprüch aber / vor
eines jedwedern ordenlicher Instanz zu klagen obseruirt, vnd der Herrn Landtleuht Diener vnnd
Vnterthanen / wegen gemainer fräuel vnnd Iniurien, oder
anderer Personal Händel / nicht ins Hoffrecht gezogen / auch einer Ersamen
Landtschafft Officier,da jemandts ihrer Personen / wegen
begangner Frävelung vnnd Iniurien, auch Ambtsverrichtung
halber / zu ihnen zusprechen hat / bey denen Herren Verordenten / sonsten
aber / wann sie schulden / oder anderer vrsachen angesprochen werden / so
wol als andere bey ihren Instanzen, beklagt werden.
Da aber ein Gewalt durch einen Pfleger / Diener / oder Vnterthan / beschicht
/ vnnd sich sein Herr auff das beschechne gütlich ersuchen / dahin erklärt /
das solcher Gewalt / nit auß seinem befelch geschehen / sich auch an
demselbigen Grundt / oder Ort / keines Iuris oder
Gerechtigkeit anmast / so soll alsdann derselb / solchen seinen Diener /
Pfleger oder Vnterthan / auff sein ferrer ansuchen / von stundan / vnd auffs
lengist innerhalb vier Wochen / zu gebürlichem abtrag vnnd vergleichung /
deß erwißnen Gewalts halber / halten / wo aber solches durch ine nit
beschehe / sondern die Sach lenger
| Seite 48| auffziehen wolte / so mag alsdann der belaidigte ihne den
Principaln selbst / vmb den ernenten Gewalt im Hoffrechten klagen / vnnd ob
schon in mitler Zeit durch deß gegenthails auffzug / Jahr vnd Tag verstriche
/ soll ihme doch solches vnnachthaillig / vnnd dannoch im Hoffrecht zuklagen
/ zugelassen werden.
Weil aber bißhero auch / wegen der Gewält / so durch die Diener oder
Vnterthanen beschehen / sehr viel vnd billiche beschwärungen fürkommen / in
deme maniche Herrn vnnd Landtleuht / Geist: vnd Weltliche / mit den
gestellten Dienern vnnd Vnterthanen / einen hohen vnd beschwärlichen Excess begehen / daß sie die jenigen / so von ihren
Herren / zu erhaltung guter Nachtbarschafft / auff beschechnes ersuchen /
gestellt werden / auch offtmals ehrliche Leuht / in vnleidenliche Gefängknuß
werffen / mit speiß vnnd tranck vbel halten / vnd ehunder nit ledig lassen /
sie vergleichen sich dann / nach ihrem gefallen / daß sie dann manichmahlen
einen geringen Gewalt / so auß keinem vorsetzlichem muhtwillen beschehen /
allzuhoch auffmutzen vnnd anziehen / vnd eben so hoch aestimirn / als gegen einem Herrn vnnd Landtman selbst: also das
maniches gantzes vermögen / allein / gar Vnnachtbarlich / sondern auch
Vnchristlich / vnd vnbillich ist.
Disem fürzukommen / ist für rathsamb geacht / wann ein Herr vnd Landtman
seinem Pfleger / Diener oder Vnterthan / so einen Gewalt geübt hat / auff
deß andern begehren stellen thut / soll es hinfüro bey desselben willen nit
stehen / wie er den gestellten Diener oder Vnterthan / straffen / vnnd den
Gewalt aestimirn wolle / sondern soll verbunden sein /
(es sey dann sach daß es gütlich / ohne eines oder deß andern thails /
sonderbare beschwärung / vertragen wurde / ) andere Herrn vnd Landtleuth /
oder doch ehrliche Bidermänner / so nahendt alldort gesessen / doch daß
dieselben Vnpartheyisch / vnd vnuerdächtig seyen / zuberuffen vnd erkennen
zulassen / was der Verbrecher zu straff verfallen sey. Was dann durch solche
Mittelsleuth erkennt würdet / bey deme soll es ohne alles
| Seite 49|appellieren, dingen / oder weiter fürbringen / verbleiben
/ vnnd der Verbrecher der erkandtnuß nachzukommen schuldig sein / jedoch da
ein solcher dem belaidigten / zum abtrag gestellter Diener oder Vnterthan /
sich alsbald gütlich / der gebür nach / zuvergleichen / anerbieten vnnd
einstellen wurde / der belaidigte aber / solch sein erbieten nicht annemmen
/ sondern / sein begehrn garzu hoch spannen wolte / vnd auff solchen weg /
nicht der Diener / sonder der / deme der Gewalt beschehen / zu ersetzung deß
Vnpartheyischen Gerichts / vnnd desselben Vnkosten vrsach gebe / so solle es
alsdann bey denen Vnpartheyischen Richtern stehen / vnd ihrer discretion vnd erkantnuß haimb gesetzt werden / welcher thail
vnter den litiganten billich in angezognen Vnkosten / vnd
in die Expens zuerkennen / oder ledig dauon zusprechen
sey.
Es sollen auch dergleichen Gewält / weiln sie offt vnuerhofft / vnd nicht
souil fürsetzlich / als auß nicht genuegsamb habenden bericht von denen
Dienern oder Vnterthanen beschehen / nicht so hoch als gegen den
Landtleuthen aestimirt, sondern nach billichen Dingen /
vnd in erwögung aller vmbstände / vermittelt werden. Wie dann auch kein
Ehrlicher Mann / als Burger / Schaffer / Pfleger / oder andere Diener / es
seyen dann die Verbrechen so groß / daß sie auch solcher straff billichen
währt wären / sollen Carcerirt oder in Gefängknuß
geworffen / sondern inn allweg respectusPersonarum
obseruirt werden.
Wann aber / durch einen Bestandtman / jemanden ein Gewalt erwisen würdet / so
soll derselbe Bestandtman / darumben gütlichen dahin ersucht werden /
innerhalb vierzehen Tagen / sich zuerklären / ob er für sich selbst / oder
aber der Aigenthumber / deß bestandtguts / solchen Gewalt zuuersprechen habe
/ beschicht nun solche erklärung / auff deß Bestandtsmans aigne Person / so
solle derselbe bey seiner ordenlichen instantz darumben
klagt / im widrigen / vnnd da er sich entschuldiget / vnnd das solchen
Gewalt der Aigenthumber zuversprechen habe / sich erklärt / so solle alsdann
derselbe darumben
| Seite 50| gütlich ersucht / auch darnach beklagt werden. Im fall aber der
Bestandtman / auff berürtes gütlich ersuchen / in den bestimbten vierzehen
Tagen / gar nit antworten / noch sich erklären wurde / solle es alsdann
dahin verstanden werden / daß er für sein Person wegen deß Gewalts red / vnd
antwort zugeben / vnd zurecht zustehen schuldig seye.
Damit aber die vnbefuegten / vnnd vnbillichen Gewält vnnd Entwehrungen /
welche sich je lenger je mehr / vnter den Landtleuthen / vnd andern
Partheyen / zutragen / vnd einreissen wöllen / vmb souil desto mehr verhüet
/ gewehrt / vnd abgestelt / auch souil müglich / gute ruhe / fried / vnnd
ainigkeit erhalten / vnd aller vnrath / haß vnd schwirigkeit / so darauß
erwachsen / vermitten werde / demnach soll gegen einem jeden Herrn vnnd
Landtman / welcher seines geübten Gewalts vnbefuegt befunden / vnd mit
erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuht / dem Beklagten in abtrag erkennt würdet
/ durchs Gericht mit der Tax / ernstlich vnd nottürfftigklich / ohne alle
verschonung / verfahren werden / also daß er nit allein / dem belaidigten /
vmb solchen erwißnen Gewalt / nach gelegenheit desselben / ernstlich vnd
andern zum Exempel / daß dann zu billicher vnd vernünfftiger erkandtnuß der
Herrn vnd Landtleuht / stehen solle / nemblichen den wenigsten vmb 50. fl.
100. fl. vnd mehr / alles nach gelegenheit deß Gewalts / sonder auch die
aufferloffen Expens vnd Vnkosten / nach Gerichtsmässigung
/ zubezahlen schuldig sein solle.
Vnd zu noch mehrer abstellung / solcher vnbefuegten Gewält vnnd Pfandtungen /
ist insonderheit bedacht worden / woferr das Gericht befindet / daß jemandt
ein wissentlichen fräventlichen
| Seite 51| Gewalt vnd Pfandtung begangen / daß derselb noch vber alle
hieobangezaigte Taxierung deß Gewalts vnd eingelegten Vnkostens / welcher
der erhaltenden Parthey eingehet / noch darzu nach gelegenheit deß erwißnen
Gwalts / mit erkandtnuß der Herrn vnnd Landtleuht / auff das geringist per 100. Ducaten gestrafft / vnnd solche straff zum
gemainen wesen / als den Landtgebäwen / mit deß Herrn vnd Landtsfürsten
vorwissen / angelegt sollen werden. Welcher aber die erkandte straff / auß
vnuermügen nit zuerlegen hat / der solle ein zeitlang auff der
Hauptmanschafft / in der straff enthalten werden.
Gleichermassen / soll es gegen denjenigen / so mit vnnohtwendiger vnbefuegter
Klage befunden vnd vberwunden / gehalten / vnd derselben inn Taxierung der
Expens, gleich so wenig verschont / sonder ernstlich
verfahren werden / damit solch muhtwillig Klagen / auch souil müglich
verhüet / vnnd das Recht dardurch abgekürtzt werde.
Obwoln bißhero bey der Landtshauptmanschafft gebräuchig gewest / daß wann der
beklagte auff die erste Citation, zu der angestellten
Tagsatzung / nit erschinen / derselb allein in die particular
expens erkennt worden / solches aber so wol zu auffzug deß Rechtens /
als deß Klagenden thails nachthail geraichet / so solle hinfüro dise particular expens allerdings auffgehöbt / vnd die erste citatio pro peremptoria gehalten / auch die Partheyen darüber
/ nach Ordnung Rechtens / zuverfahren schuldig seyn.
Es sollen die Ladung vnnd Fürforderungen / so inn Landt: vnd Hoffrechten außgehen
/ auffs kürtzist / vnd lautet / ohne allen vberfluß gestellt / auch darinnen
nicht mehr dann ein Hauptsach begriffen werden / damit sich der Beklagte mit
seiner verantwortung / desto stattlicher deliberirn vnnd
gefast machen möge. Es soll auch keinem thail / ainige newerung / so zum Handel
oder Klag nit dienstlich / in den Fürträgen einzubringen / einzumischen
gestattet / oder darauff gericht werden. Doch das vermelden / von einer
Hauptsach allein / also zuverstehen / was einer Klag anhengig / das dasselb auch
alles für ein Hauptsach verstanden werde / Also / das vmb Erbschafften / vnd
dergleichen Vniuersal Klagen / der Klager nicht schuldig sey
/ vmb ein jedes Stuck / ein sondere Klag zustellen / sondern solche Vniusal Klagen / in einer ainigen Ladung eingebracht werden
mögen.
Ob aber jemandt in seinem Fürtrag mehr eintrüge / dann er in der Ladung oder
Fürforderung gesetzt hette / das soll nicht anderst beschehen / dann zu
erleuterung der Sachen / vnnd souil der Klag / in der Ladung oder Fürforderung
begriffen / dienstlich sein mag / vnd die notturfft erfordert / also das
niemandt in der außführung der vmbständt vnd Circumstanz deß
Handels / so keine andere Hauptsach geben / einzubringen verbotten sein solle.
Wo aber die Klag vnd Ladung / so weitleuffig / auch mehr dann vmb ein Hauptsach
/ der ein jede ein sondere verantwortung an ihr trueg / gestelt / vnnd daß der
Klager in der erleutterung enger einzuziehen / vnd das was der Buchstab vermag /
eins thails außstellen / vnnd allein als viel ihme gefällig / zu der Action verstanden haben wolt / das soll nicht gestatt /
sondern demselben mögen die Klagen gefellt werden.
| Seite 53|
Es soll hinfüro kein Ladung / vmb Sachen / die vnter zehen Pfundt wehrt ist /
mehr außgehen / sondern dieselben sollen vor dem Herrn Landtshauptman / oder
Herrn Landtsverweser / ausser Rechtens / gütlich ersucht / vnd in beysein
etlicher Vnpartheyischer Herrn vnd Landtleuht / außgetragen werden / wo aber
einer vermaint / das ein solche Klag / mehr als zehen Pfundt wehrt / stehet es
bey deß Herrn Landtshauptmans / oder Herrn Landtsverwesers / vnnd Beysitzer
erkandtnuß / ob solche Klag zehen Pfundt wehrt oder nit / vnnd ob die Ladung
billich darüber außgehen soll oder nit.
Nachdem aber bißhero / zu mehrmahlen fürkommen / dass die Procuratores im
Hoffrechten / neben den Gewälten vnd Entwehrungen in den Klagen / das
Aigenthumb eingemengt / welches doch dem Hoffrechten vnd altem herkommen
zuwider / so sollen nun hinfüro die Partheyen / vnnd deroselben Procuratores
dahin bedacht seyn / daß sie in stellung ihrer Klagen / im Hoffrechten / das
Aigenthumb / oder andere handlungen / so kein Gewaltssachen / oder Posseß
betrifft / vnnd daher zu rechtfertigen nicht gebüren / mit nichten einmengen
/ sondern allein was dem klagten Gewalt vnd Entwehrung anhengig / darinnen
anziehen / vnnd also das Hoffrecht / von Landtsrechten / so uil müglich /
vnterschaiden.
| Seite 54|
Vnd welcher im Hoffrechten / durch erkandtnuß / ein Behöbnuß erlangt / vnd
dieselb Klag vnd Behöbnuß / ein Entwehrung eines ligenden Guts betrifft / so
soll dem Klager / oder desselben Gewaltstrager / auff sein anrueffen /
alsbaldt in denselben wehrenden Hoffrechten / darinn solche behöbnuß erkennt
worden / der Weißbott verschafft werden / jhme dasselb entwehrte ligende
Stuck oder Gut / als weit sich die Behöbnuß erstreckt / durch den Ansatz
widerumb in sein Posseß vnnd Gewehr einzuantworten / alsdann soll Klager zu
den nechsten Rechten / sein Expens vnd was er für schaden
/ deß entwehrten Guts halber genommen / specificirt
einlegen / darüber dann die Tax durch das Gericht / nach Schrannengebrauch /
vnd alten herkommen / fürgenommen / vnnd die bezahlung / wie in dem Artickel
der Expens halber / angezogen / verschafft werden.
Welche Behöbnuß aber / nicht Entwehrung / oder Entsetzung ligender Gründ vnd
Güter / sonder fräuentliche Eingriff vnd Gewält / die einem Landtman auff
seinen Gründen / vermessenlich zugefüegt werden / oder daß einer dem andern
/ etwas ab seinen Gründen gewaltigklich hinwegk nimbt / oder nehmen last /
belangen / darüber / vnd in denselben Fällen / soll es hinfüro also gehalten
werden / nemblichen / wann ein Klager zu einer solchen Behöbnuß kommen ist /
so soll er zum nächsten darnach folgenden Rechten / dieselb Behöbnuß / sambt
seiner Expens vnd aestimation, was er
vmb abtrag vnd schaden begehrt / vnterschidlich verzeichnet fürbringen /
darauff dann die Taxierung / wie obvermeldt / durch das Gericht fürgenommen
/ vnnd darüber was Hoffrechts Recht ist / gehandlet werden soll.
Doch solle dem Beklagten beuor stehen / wann jemandts im Hoffrechten ein
Behöbnuß wider ihne erlangt / ob er alsbaldt inn selben wehrenden Rechten /
in die Taxierung der Expens, zu verhüetung mehrers
Vnkostens / verwilligen wölle / darauff dann der Klager auff die Expens zuuerfahren schuldig sein solle.
| Seite 55|
Da sich aber der Beklagte erbeut / die Taxierte Expens von
stundan zu Gericht zuerlegen / oder aber dem Klager stracks zubezahlen / so
soll er sich derselben keines wegs verwidern / sondern sie anzunemmen
schuldig sein.
Nachdem auch vorhin / sonderlich im Hoffrechten / allerley vnordnungen mit den
vberflüssigen Klagen / fürkommen / als da einer dem andern / Roß / Ochsen /
Wagen vnd anders genommen / daß derselb vmb die Roß / den Wagen / Ketten vnd
dergleichen was darzu gehört / vmb jedes vnterschidlich klagen müssen / so doch
solche nehmung auff einmahl vnnd miteinander beschehen. Dieweil dann durch
solche vielfaltige Klagen / das Gericht auch nur vmb souil mehr vnnohtwendiger
weiß behölliget würdet / so sollen hinfüro dergleichen vnnohtwendige Klagen
nicht gestatt / sondern es mag ein jeder solchen Gewalt / der sich auff einmahl
/ zu einer Stundt / in einem Tag / vnnd einem Ort begeben / oder auch in
vnterschidlichen Tagen beschehen / jedoch von einer Sach herrüret / disen soll
man für ein Sach verstehen / vnd in ein Klag einstellen / darüber dann was
Hoffrechts Recht ist / gehandlet / vnnd fürnemblich was zu abstellung
dergleichen muhtwilligen Gewält / vnd fürderlichen außtrag deß Rechtens /
dienst: vnnd fürträglich sein kan / vnd mag / fürgenommen / vnd alle
verlängerliche auffzüg abgestelt werden.
Vnd dieweil auch bißhero gebräuchig gewest / daß ein jeder Herr Prälat / auch
sein Conuent oder Capitel / Gerhaben vnd Zechleuht /
jeder insonderheit / vnnd vnterschidliche Klagen / vnnd besondere
GerichtsZeugbrieff darauff / haben müssen. Darauß dann etlich viel
GerichtsZeugbrieff / so es doch nur ein Hauptsach ist / erwachsen / so soll
solches fürter auch abgestellt / vnnd nun hinfüro ein jeder Herr Prälat /
auch sein Conuent oder Kapitel / Gerhaben / vnnd Zechleuht / nicht
vnterschidlich / sondern auff einmal mit einander Klagen / vnnd nicht mehr
dann ein GerichtsZeugbrieff darauff zunemmen schuldig sein.
Gleichsfals mögen die gerhaben / es sein ihr einer oder mehr / samentlich /
vnnd nicht jeder seines thails fürgenommen / doch in der Ladung benennt
werden / alsdann stehet in der Gerhaben / so mehr als einer / wären /
gelegenheit / ob sie alle Persönlich / oder nur einer auß ihnen / zur
verantwortung erscheinen wollen / so sollen die außbleibenden dem Comparier:
oder erscheinenden / einen Gewalt an das Gericht / zustellen / daß ihr will
vnnd mainung seye / damit derselbe Verordente dem Rechten / zu gewinn oder
verlust vorsein mög / vnnd ob derselb vor endung deß Rechtens / mit Todt
abgieng / oder sonsten auß ehehafften nit erscheinen köndte / mögen die
andern Gerhaben / einer oder mehr auß ihnen / oberzehlter gestalt /
erscheinen / vnnd die notturfft im Rechten handlen. Also auch / im fall die
Gerhaben / Klager sein wurden / so mag auch das Recht / durch ein oder mehr
Gerhaben / ob sie wöllen wie vorgedacht / ersucht vnd vollführt werden.
Doch wann die Pupillen nach erlangter vogtbarkeit / gegen ihren Gerhaben was
zuklagen haben / so sollen sie nicht alle samentlich / dem Rechten
beyzuwohnen schuldig seyn / sonder wol einem auß ihnen vollmächtigen Gewalt
geben mögen.
| Seite 57|
Gleicher gestalt vnnd maß / soll es auch der Herrn Prälaten / Zechleuht vnd
Zechpröbst / wie hieoben der Gerhaben halber / gestelt / gehalten werden /
allein ist nit noht die Tauffnamen der Zechleuht in der Ladung zubeschreiben
/ sondern das Ort oder Ende / allda sie ihre befelch vnd Ambter haben /
anzuzeigen. Vnnd dises alles / sonderlich bey denen Expensen in acht zunemmen.
Der Beklagt mag den Klager / vmb ander Sachen / darumben er erstlichen nit Klagt
worden / hinwiderumb wol laden / vnd man soll einem jeden auff sein ersuchen /
fürderlich Recht ergehen lassen. Daß aber der Beklagte dem Klager vmb die Sach /
darumben er beklagt worden / hinwiderumb nit laden soll / ist die vrsach / daß
der Beklagt in seiner antwort / all sein notturfft einführen vnd einbringen mag.
Darauff dann was Recht ist / ergehen soll / es wäre dann sach / das es
vnterschidliche Proceß erfordert / vnd vor einer Instantz / Klag vnnd Gegenklag
zugleich nicht terminirt werden möchten / alsdann die Klag in
Summari Rechten deducirt, vnd außgeführt werden müste /
nemblichen / wo die Klag vmb Schulden / vnd die Gegenklag vmb Brieff vnd Sigl
stünde / könde es baides zugleich nicht erörtert werden / dißfals hat die
Gegenklag stat. Da sich auch befinden wurde / daß der Beklagte ein bessers Recht
/ vnd ein mehrere vrsach als der Klager / zuklagen hette / so soll ihme
Beklagten auff solchen fall sein Gegenklag / vngehindert dieselbige sonsten in
disem Artickel eingestelt / zugelassen / vnd vorbehalten sein.
Vnd nachdem sich bißher / mit vberantwortung der Ladungen / Fürforderungen
vnd andern Befelchen / so von der Landts Obrigkeit außgehen / allerley
Irrthumb vnnd verwirrung zugetragen / so sollen nun hinfüro die Ladungen
vnnd all andere dergleichen Befelch / so bey allen Gerichten / vnd den
fürgesetzten Obrigkeiten außgehen / einem jeden an den sie lauten / zu
seiner Wohnung / allda er gemainigklich vnd mehrern thails wohnen thut /
oder wo er nit anhaimbs / dasselb seinem Weib / Verwalter / Pfleger vnd
Diener / durch einen geschwornen Botten / oder wo der nit zubekommen / durch
andere, einen, oder zwo Erbare Personen vberantwort werden / im fall aber
jemandt allhier zu Grätz / oder sonst an einem andern Ort betretten / vnd im
solche Ladung / Fürforderung oder Befelch / gebürlicher weiß zugestelt
wurden / (wie dann die Ladungen vnnd Fürforderungen als von alters herkommen
/ offner / welches allein zuverstehen / dass dieselben nit verpettschierdt
seyn / vngeacht daß sonsten solche in ein Copert / oder anders / damit sie
desto sauberer vberantwortet werden / eingemacht / vnd etwan mit eim Spaget
faden / oder andern zugebunden wären / innmassen die / deßhalben sich
erregten vnbefuegten Exceptiones, darauff bißhero erkennt
worden / hiemit allerdings auffgehöbt seyn / vberantwort werden sollen) so
soll er sich derselben anzunemmen mit nichten setzen / oder verwidern / in
ansehung daß man der Obrigkeit allenthalben gebürlichen Gehorsamb zulaisten
/ vnd dieselb vor augen zuhaben schuldig / vnnd da nun einem oder dem andern
/ die vberantwortung obgehörter massen / geschickt / soll ein jeder
Landtmann oder Parthey / desgleichen ihre Pfleger vnd Diener / in ihrem
abwesen / niemandts außgenommen / dem Botten solcher vberantwortung / ein
Execution oder Schrifftlichen Schein / auff deß
Botten begehren / ohne ainige widerred vnd auffzug / durch sich selbst /
oder ihre Diener zugeben / hiemit schuldig vnd verbunden seyn / Damit er
denselben seinen Principalen fürzubringen / vnd sich
| Seite 59| niemandt derhalben ainiger außflucht / füeglich zubehelffen
habe / ob sich aber einer für sich selbst / oder die seinigen / einer Ladung
oder anderer Brieff / so von der Obrigkeit außgangen / anzunemmen widern /
die Botten welche solche Brieff trugen / schlagen oder nötten wurde /
dieselben widerumben mit inen hinwegk zutragen / oder aber da ers / oder
seine Diener empfangen / dem Botten die Execution oder
Schein der vberantwortung / obvermelter massen zugeben / waigern / oder ihne
damit wider die gebürliche Zeit auffziehen wurde / so mag der geschworne
Bott / oder andere ehrliche Personen / die Brieff oder Befelch / in das Thor
stecken / oder aber offentlich vor dem Thor oder Thür niderlegen / mit einem
Stain beschweren / vnd einen Spann auß der Thür schneiden / alsdann soll der
Bott oder andere geschickte Personen / derselben ihrer außrichtung / mit
allen vmbständen / wo / wie / vnd was massen / sie die Bottschafft verricht
haben / vnd was ihnen darob begegnet / zu Beschaidt vnd Antwort / eruolgt
sey / dem / der sie geschickt / gründlich vnd an Aidtsstat / außführlich
berichten / vnd mag alsdann dieselb Parthey solchen Vngehorsam / dem Herrn
Landtshauptmann / oder Herrn Landtsverweser / fürbringen / der solle
denselben stracks vnnd vnuerzogenlich / auff ein kurtz benennten Tag /
erfordern / vnd gegen / ihme nach erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuht /
ernstlich: vnd vnabläßliche Straff / fürnemmen / doch das es in stattlicher
anzahl der Landtleuht beschehe.
Da aber ainige Parthey / die ordenliche vberantwortung solcher Ladung /
Fürforderung vnd Befelch vernainte / mag demselben ein leiblicher Aidt
destwegen aufferlegt werden / daß weder ihm / noch den seinigen / seines
wissens / solche Ladung oder Brieff / nie zu gesicht / noch erinnerung
kommen / oder gebührlicher weiß geantwort worden / alsdann soll darauff
beschehen / was recht ist.
Es soll aber auch den Botten vnd andern / die solche Befelch vnd
Anforderungen von der Obrigkeit zuüberantworten geschickt werden / hiemit
bey Leibsstraff ernstlich gebotten vnnd aufferlegt
| Seite 60| seyn / dass sie in der vberantwortung / alle beschaidenheit
gebrauchen / die Landtleuht in ihren Zimmern / mit den Brieffen nicht
vberlauffen / noch ainige hitzige Thäding oder Wort geben / sondern sich
zuuor ansagen lassen / vnd mit steckung der Brieff an das Thor / oder
niderlegung vor dem Thor / benüegt sein / wo man die sonst nit gutwillig
annehmen wolte / vnnd mit stillschweigen sein Strassen widerumb haimb ziehen
/ Wo auch in der Außführung ein Landtmann oder Parthey / Der Botten
vnbeschaidenheit vnd muthwillen / beweißlichen darthun wurde / so soll der /
oder dieselben / durch die Obrigkeit vnabläßlich am Leib ernstlich / andern
zu einem Exempel / gestrafft werden.
Da aber ainige Parthey ausser Landts gesessen / vnd kein aignen Haimbsitz
oder Wohnung / vnd doch Gült vnd Güter im Landt hette / so soll man die
Ladung vnd Befelch / deroselben Verwaltern / Amptleuhten / oder Innhabern
deren Güter / im Landt / obgehörter massen vberantworten / dann ausser
Landts / man niemandt ainige Ladung oder Gerichts Zeugbreiff / vmb Güter so
im Land gelegen / zuantworten schuldig ist.
Vnd damit man in vberantwortung der Ladungen / vnnd Fürforderungen / auch ein
Ordnung erhalte / vnd sich männigklich darnach zurichten wisse / so sollen
die Ladungen vnnd dergleichen Gerichtsschreiben / im Landtrechten vor halber
Zeit / das ist von dato der Ladung oder Fürforderung / biß zu den
nechstvolgenden Rechnung / da es seinen würcklichen anfang nimbt / zu
raithen verstanden / vnd dann die Fürforderung im Hoffrechten / drey Wochen
/ oder auffs wenigist ein viertzichen Tag vor dem Rechten / dem Beklagten
zugeschickt vnd vberantwort werden / wo aber einer dermassen gegründte
ehehafften fürzubringen hette / daß er solche Ladung oder Fürforderung auß
verhinderlichen vrsachen / so gleich in den obbestimbten Termin / sonderlich
im Hoffrechten / nit vberantworten mögen / so soll alsdann bey deß Gerichts
beschaidenheit vnd erkandtnuß stehen / ob dieselb gnuegsamb oder nit / vnd
alsdann darüber beschehen was recht ist.
| Seite 61|
Demnach es sich begeben kan / daß einer Parthey / rechtmessige vnnd erhöbliche
vrsachen vnd verhinderungen fürfallen / dardurch sie an prosequirung ihres Rechtens / abgehalten / vnnd derenthalben die hohe
Obrigkeit / vmb Schub ersuchen muß / ihr auch solche verwilligt werden / so
solle nun hinfüro alle dergleichen Schüb vnd Sambsal / es seye in Apellation: oder sonsten in andern Sachen / so von der mehrerrn
Obrigkeit außgehen / am ersten Montag zu Gericht eingelegt / vnd offentlich
verlesen werden / wo aber dieselben Schüb zu solchem Tag nit eingebracht wurden
/ so sollen dieselbigen krafftloß vnd vnbündig seyn / auch darauff nichts
gehandlet werden / wie dann Ihr Kays: May: ohne sondere rechtmässige vnd
wolbescheindte vrsachen / niemanden kein Schub zuerthailen gedencken / darnach
sich männigklich zurichten / vnd mit begehrung dergleichen Schüb / ausser
sonders erhöblichen vrsachen / einzukommen sich nicht vnterstehen solle.
Die Berüff / so der ordnung nach / ergangen / sollen im nächsten Rechtstag
darnach / an welchem man sitzt / vor allen dingen nacheinander
gerechtfertiget werden / Es soll auch in einer Action
vber ein Berueff zugehen / nicht gestatt / sondern beyde thail einer so wol
als der ander / darmit gebunden sein / also da der jenig / so den Berueff
ergehen lassen / nach endung desselben / vor Gericht nicht erschine / so mag
der ander / wider den derselb Berueff ergangen / eben so wol denselbigen
rechtfertigen / vnd vmb Behöbnuß oder Entbröchung auff sein aussen bleiben /
bey Gericht anruffen / damit alle verlengerliche auffzüg / souil müglich
verhütet / vnd abgestelt werden.
| Seite 62|
Nachdem auch vor Gericht Mißbrauch / zu mehrmahlen erschinen / da baide Thail
Klager vnd Antworter vor Gericht gewest / vnd ein thail etwo fürkommen
wöllen / auch sein notturfft vor Gericht verlesen lassen / daß alsdann der
Gegenthail / da es ihme fürzukommen nicht gelegen / zu der Thür
hinaußgegangen / vnnd den Berueff wider ihne fürsetzlich gehen lassen / vnd
aber solches nit allein ein Pur lautterer auffzug / sondern auch ein
verschimpffung deß Gerichts ist / So soll solches nun hinfüro auch
gäntzlichen abgestelt / vnnd da baide Thail vor Gericht zugegen / so seyn
sie auff eines oder deß andern thails anruffen fürzukommen schuldig / vnnd
soll keinem thail also vor Gericht zu der Thür hinauß zugehen / vnd das
Gericht dardurch zuuerschimpffen gestatt / jedoch wo einer nicht gefast wäre
/ vnd desthalben die vrsach fürzubringen hette / soll es zu entschaidung deß
Gerichts gestelt werden.
So einer vmb Recht anruefft / im Landt vnd Hoffrechten / vnd der Antworter
nit entgegen ist / so soll auff desselben begehrn / dem Antworter / durch
den Geschwornen Weißbotten / zu dreymahlen geruffen werden / daß er komb vnd
verantworte die Klag / vnd nach gethanem berueff / soll ein jeder warten
denselbigen Tag / vnnd den andern halben Tag darnach / so man zu Gericht
sitzt / wo aber ein Feyertag oder mehr darzwischen wären / soll doch nur der
Tag daran man Gericht sitzt / darfür verstanden werden / vnnd weil zuuor
beym 18. Artickel geordnet / daß man einen Tag
vmb den andern Hoff: vnd Landtsrecht Sachen handlen soll / so soll der
beschechne Berueff / da es im Hoffrechten / biß auff nächsten HoffRechtstag
/ vnd also auch in LandtrechtsSachen / verstanden werden. Darnach mag ein
jeder / so ferr der Antworter nit kombt inn antwort / vmb behöbnuß anruffen
/ die soll ihme auch mit Recht erthailt werden / wo aber ein Berueff ergieng
/ vnd das Recht / ehe derselb die obgemelt Zeit erraicht hette / außgesessen
wolt werden / so soll einem jeden zugeben sein / ehe solch Recht außgesessen
würdet / denselben Berueff zu rechtfertigen / vnd vmb die Behöbnuß oder
Entbrechung anzurueffen / die soll ihme auch mit Recht erfolgen. Doch
| Seite 63| soll das Gericht dahin bedacht sein / wann das Recht nahendt am
Ort / vnd schier außgesessen wolt werden / daß man die Berüeff / auff der
Partheyen anrueffen / da sie ihr endtschafft obgehörter massen / vor
außsitzung deß Rechten / nicht erraichen möchten / nur dahin stelle / daß
der / deme geruffen wirdt / weil das Gericht sitzt / vor Gericht erscheine.
Gleichermassen soll es mit den Entbröchungen also gehalten werden / wo der
Klager nit verhanden ist / allein daß die Wort / so auff die behöbnuß oder
Antworter gestelt / auff die Entbröchung gewendt / vnd für dem Antworter dem
Klager / sein Klag zuuolführen / geruffen soll werden.
Wiewol vor disem männigklich / im Landtrechten / in aigner Person vor gericht
zuerscheinen / vnnd dem Rechten beyzuwohnen verbunden gewesen / so solle doch
auß beweglichen vrsachen / hinfüro einem jeden frey stehen / vor allen Gerichten
deß Fürstenthumbs / vnd in allen Rechten vnd Handlungen / seinen Rechten
entweders / in der Person abzuwarten / oder einen Gewaltstrager vnd Procuratorn
/ an sein statt anzunehmen / denselben mit einem Schrifftlichen Gewalt / oder
vor Gericht Mündtlichen zu Constituiren.
Vnd solle der im nechsten Artickel / berürte Gewalt oder Constitution eines Procuratorn / gleich im anfang deß Kriegs: oder
Rechtstritts / neben der Ladungs Copy / oder ersten
| Seite 64| Antwortschrifft / Gerichtlichen fürbracht / wie auch ein jeder
Gewalt bey Gericht / für genuegsamb angenommen werden / wann derselb mit
formblichen vnd gebräuchigen Clausuln / Inmassen die Gewalt seyn sollen /
gestelt / vnnd mit deß Principaln aigner Hand vnd Sigl / oder da dern eines
manglete / mit einer Zeugsfertigung / oder aber da derjenige so den Gewalt
gibt / selbst nit schreiben kan / oder kein Pettschafft hat / mit zweyer
darzu erbettner fertigung / fürgesehen ist.
Im fall aber der Gewalt / zum thail gebröchlich erfunden wurde / doch ein
Schein eines Gewalts / als wann in einer Missiff / oder dergleichen /
vngenuegsamer / oder gar kein Gewalt fürkäme / so solle der Procurator
bestandt vnd vergreiffung thun / vnnd de rato Cauiren
vnnd darmit zugelassen werden. Also daß er auff ein gewisse Zeit zunechst
angehenden Landtsrechten genuegsamen Gewalt fürbringen wölle / vnd
solle.
Auff daß aber die vnnottürfftigen verlengerlichen disputationen, so Gewält halber vielmahlen zwischen den Partheyen
entstehen / verhütet / vnd zu männigklichs besserer nachrichtung ein
vngefährliche vnnd vnuergreiffliche Formb eines Gewaltsambs fürgeschrieben
seye / So ist für thuenlich ermessen worden / die hienachstehende Form /
disem Artickel anzuhengen vnd einzuverleiben / nach deren man sich in
Außfertigung der Gewält / beyleuffig richten möge.
Ich N: bekenne offentlich mit disem Brieff / vnnd thue khundt allermenniglich
/ dem er fürkombt / Nachdem sich vor N: Gericht / zwischen mir als Klagern
(oder Beklagten) aines / vnd N: Klagern (oder Beklagten) anders thails /
vnnd Sachen halber / (hie ist die Substantz der Sachen / wie auch das
| Seite 65| Ort vnd der Richter / vor deme die Rechtsübung schwebt /
kürtzlich zuerzehlen vnd zu benennen) Rechtfertigung erhalten / ich aber
anderer meiner Geschäfft vnd redlicher vrsachen halber / in aigner Person
nicht erscheinen / oder solcher außwarten mag oder kan / also habe ich N: N:
in der allerbesten formb / maß / weiß vnnd gestalt / so es nach ordnung der
Rechten / nach gewohnheit vnnd gebrauch bemeltes Gerichts (oder dises
Fürstenthumbs Steyr) am maisten Krafft haben soll vnd mag / zu meinem
rechten vollmächtigen Anwalden vnd Gewaltstragern / gesetz vnd geordnet /
vnd thue solches in: vnd mit Krafft dits Brieffs / solche Sachen vnnd
Rechtsfertigung / in meinem Namen vnd von meinet wegen / zuhandlen vnnd
zuführen / Klag vnd Antwort / Ein: vnd Widerred zuthun / zuhören / vnd
fürzuwenden / den KriegRechtens zubefestigen / vom Gegenthail solches
gleichfals zugeschehen zubegehren / auch mich vnnd meine Sachen / vnd
Gerechtigkeit zum besten zuvertretten vnd zuhandlen / vnd einem jeden
zimblichen / vnnd der Landtsordnung gemässen Aidt / vnd was ihme von meinet
wegen im Rechten aufferlegt wirdt / in mein Seel / auch sonsten vom
Widerthail begehren zuschwären / die Aidt zu deferiren,
vnd zu referiren, Artickel zuübergeben / dieselben ob
noth sein wirdt / mit Zeugen vnd andern Vrkunden zubeweisen / auch wider
seine geführte Zeugen / Personen vnnd Aussag zu excipiren,
Probation vnd impugnationSchrifft zuübergeben /
auch sonsten alle notturfft vnd gegenwehr / in welcher gestalt die genandt
werden mag / zuüben vnd außzuführen / im Recht zubeschliessen / bey: vnnd
endt Vrthel zubitten / die anzuhören / anzunehmen / Execution, Ansätz / Weißbotten / Gerichtszeug: vnnd Schermbrieff
Zubegehren / oder von ergangner Vrthel zudingen / vnd zu Appeliren, Apostolos zufordern / solche Appellation auffzurichten / an die mehrer Obrigkeit
zubringen / wie sich gebürt / zuuolführen / Expens vnd
Interesse / sambt andern GerichtsKosten / einzulegen / vnd zu Taxiren
zubitten / die Taxierten mit dem Aidt da das vonnöthen / in meine Seel zu
betewern / auch da er der Sachen nit selbst abwarten köndte / einen oder
mehr affter Anwalt / an seine statt / zu substituiren
vnnd zusetzen / den gegebnen Gewalt / gar oder
| Seite 66| zum thail / auff ihn oder sie zuwenden / dieselben
nachgesetzten Anwält zu reuociren, vnd solchen Gewalt
widerumb an sich zunem[m]en / so offt es die notturfft erfordert / vnd ihne
gut bedunckt / auch sonsten alles vnd jedes in diser Sachen zuhandlen /
zuthun vnd fürzunehmen / daß sich nach gestalt der Sachen / vnd im Rechten
gebürt / vnd ich selbsten / so ich zu jederzeit zugegen wäre / thun solte /
könde oder möchte vnd was diser obgemelte mein Gewaltstrager / oder sein vnd
derselben substituirte Anwält / hierinnen thun / handlen
vnnd fürnemmen / das alles soll sein / vnd ist mein guter Will vnnd
angenehme Mainung / Gerede vnd verspriche auch bey meinem trawen vnd glauben
/ solches alles / stät / vest / vnd vnuerbrüchlich zuhalten / vnd
sonderlichen deß Lasts / so man nennet zu Latein de
satisdando, & judicio sisti, judicatum solui zuenthöben / Wie
recht vnnd gewohnheit ist / vnd ob es Sach wäre / daß der vielgemelte mein
Gewaltstrager / oder seine substituirte Anwälte / ainigen
weitern oder mehrern Gewalt / dann hierinnen begriffen / nottürfftig sein
wurden / wie vollkommen der sein solle / den will ich jetzt / alsdann / vnnd
alsdann an jetzo / als ob der mit besonder außgetruckten Worten / Puncten
vnd Clauseln / hierinnen begriffen wäre / hiemit auch vollkommenlich
zugestelt vnd gegeben haben / alles zu gewinn vnnd verlust / vnd allen
Rechten / sonder alle gefährde / auch bey verbindung deß gemainen
LandtschadenBundts in Steyr / als ob derselbig von Wort zu Wort hierinn
geschrieben stünde. Deß zu Vrkundt / hab ich mein Innsigl / (Pettschafft)
getruckt auff disen Brieff / vnd mit aigner Handt vnterschriben / der geben
ist / etc.
Nachdeme sich auch je zu Zeiten / vnangesessene Personen / vnd muthwillige
Klager befinden / welche etwann einen andern mit Recht vnbillich fürnemmen /
vnnd wann sie
| Seite 67| hernacher im Rechten verlüstiget werden / der Antworter sein
Vnkosten / versaumbnuß / mühe vn[d] arbeit / in deme daß er muthwilliger
gefährlicher weiß vmbgesprengt worden / muß verlohren haben / auß vrsachen /
daß er dieselben bey dem Klager nit bekommen / oder dessen habhafft werden
mag / So würdet hiemit geordnet / daß hinfüro ein jeder Klager so im Landt
nit angesessen / oder desselben Iurisdiction nit
vnterworffen ist / auff anruffen deß Antworters / gebürlichen Bestandt vnd
Caution, es seye nun mit Bürgschafft / oder
genuegsamen Vnterpfandt / zum Rechten / zuthun schuldig sein / daß er nit
allein alles / so ihme das Recht nehmen oder geben würdet / vollziehen /
sondern auch da er verlustiget werden solte / dem Antworter / Kosten / vnd
Schaden / nach mässigung deß Gerichts / bezahlen vnd ablegen wölle.
Wo aber einer mit dergleichen Bürgschafft oder Pfandt / nit ankommen köndte /
so soll er zum Bestandt / mit seinem Aidt gelassen werden / also daß er
schwere / daß er mit solcher Bürgschafft oder Pfande vber angewendten
müglichen fleiß nit auffkommen können / vnd daß er allem dem nachgeleben /
vnnd ein genüegen laisten wölle / was ihme auff den fall verlusts / mit
Vrthel vnnd Recht zuthun vnd zulaisten / würdet aufferlegt werden / Alles
trewlich vnnd vngefährlich.
Hinwider vnd in gleichem / mag auch der Klager / an den Beklagten oder seinen
Anwalt begehren / daß er ihme Cautionem Iudicio sisti
vnnd Iudicatum solui, das ist Bestandt thun solle / dem
Rechten außzuwarten / vnd dasjenige so erkennt würdet / außzurichten /
welches auch also auff deß Klagers anruffen / der Beklagte zuthun schuldig /
vnd dißfals die obgesetzte form Iuramenti, mutatis
mutandis, so wol mit Bürgschafft oder Vnterpfandt / als mit dem
Aidtschwur / von ihme dem Klager zulaisten / gebraucht / vnnd derselben
allein noch ferrer diß inserirt werden soll /daß der
Beklagte / fals er Bürgschafft oder Pfandt nit auffkommen köndte / seine
Haab vnd Güter vnter wehrenden Rechten gefährlicher weise / nit vereussern
noch vergeben wölle.
| Seite 68|
Ob der Klager / Antworter / oder sie baide / oder aber der Principaln
Vberhaber / in hangenden Rechten / mit Todt / abgangen / mag dannoch die
eine Parthey / so noch im Leben blibe oder ihre Erben / gegen deß
abgestorbnen Erben / auff die vor außgangne GerichtsZeugbrieff vnnd Abschidt
/ im Rechten verfahren / es seyen die Täg klagt / HauptVrthel / oder
erkandtnuß gangen / oder nit / doch das solches deß abgestorbnen Erben /
zuuor von gericht auß zugeschrieben vnd verkündet werde / wie von alters
herkommen / Zum fall aber deß abgeleibten Klagers / oder beklagtens
hinderlassne vnwidersprechliche Erben / im wehrenden Rechten alsbaldt in die
ferrere verfahrung / ohne vorangedeute verkündigung / im Fußstapffen deß
Rechtens einstehen oder fürkommen wolten / solle man dieselben alsbaldt
Gerichtlichen anzuhören / vnd in Sachen was Recht ist / zuerkennen schuldig
sein.
Vnd nachdem sich aber offt begibt / daß sich der abgestorbnen Parthey / Erben
/ oder Guts / niemandt ainiger versprechung oder Begerhabung annehmen will /
deßgleichen die Begerhabung der Pupillen immer offt langsamb verordnet
würdet / dardurch dann maniche Parthey / mit ihrem Rechten / mercklich
auffgezogen vnnd verhindert würdet / So soll hinfüro die LandtsObrigkeit /
dahin bedacht sein / daß sie hierinn mit verordnung tauglicher Gerhaben /
oder Versprecher deß verstorbnen Erben vnd Guets / auffs fürderlichist
fürgehe / vnd alles was zu fürderlichen Rechten dienstlich / fürnemme /
damit niemandt wider die gebür in seinen Rechten verkürtzt oder auffgezogen
werde / wo aber die LandtsObrigkeit damit verzügig sein wurde / so stehet
den Partheyen bey ihro derowegen anzuhalten / beuor.
| Seite 69|
Da sie aber vber solches noch ferrer saumig seyn / so mögen die Partheyen den
Herrn vnnd Landtsfürsten / oder dessen I: O: Regierung / vmb fürderliche
einsehung ersuchen.
Damit aber dits Orts / die hinderlaßnen Pupillen oder Erben / welche
bißweilen wegen ihrer abgestorbnen Eltern vnd Befreundten / Rechtssachen /
vnnd auch verlassenschafft / nicht vmbständig / oder genuegsames wissen
haben / nicht vbereylt werden / solle hiemit dises statuirt seyn / daß vngeachtet der Weißbott im Rechten allberait
verschafft / aber nit würcklich geführt worden / dannoch mit würcklicher
führung solcher erkennten execution auff ein Jar lang /
(von Zeit an deß geleibten / wider welchen dieselbe erkent worden) ein
stillstandt solle gehalten werden / in bedencken daß die Gerhaben oder Erben
/ zu Verhütung ferrer Expens, sich vielleicht ohne
führung deß Ansatzes gegen dem Klager / zum vergleich oder würcklicher
bahrer bezahlung dessen / was Vrthel vnd Recht / mit sich gebracht /
schicken möchten.
Die frey aigenthumblichen Vbergaben / so einer nit auff Revers / sonder Erblich
an sich gebracht / oder erkaufft / die sollen niemandts verwehrt / sonder
mennigklichen / doch gegen laistung deß Juraments (wo der Gegenthail dessen
jemanden nit erlassen wolte) zugelassen seyn / sie geschehen gleich Schrifftlich
/ oder am Gerichtsstab Mündlich / aber diejenigen Vbergaben so auff Reuers / vnd
nit aigenthumblich gestelt / vnd erhandlet worden / die sollen bey gericht
durchauß nicht gestattet / oder angenommen / sonder als Simulirte vnnd gefährliche Contract, allerdings
abgethan vnd verbotten seyn.
Vnd nachdem sich auch zu mehrmahlen / von den Partheyen im Gericht dise disputationen vnd irrungen zugetragen / nemblich so etwo
der Beklagte / oder sein Vberhaber / den Klager oder sein Vbernemmer zum
Rechten rueffen lassen / vnnd derselb Vbernemmer / oder aber der Principal
selbst auff deß Klagers Klag / ein rechtmässige billiche Exception gehabt / vnd sich derselben behelffen wollen / daß ihme
alsdann der Klager / dieselb nit zulassen wollen / allein auß der vrsach /
daß er dem Klager zum Rechten hat ruffen lassen / oder aber sein Antwort am
Gerichtsstab vbergeben / dardurch er sich Hauptsächlich eingelassen / vnd
aller Exceptionen begeben hett / weiln aber solche
vrsachen vngenuegsamb / in ansehung daß dergleichen berueffen / allermaisten
zu befürderung deß Rechtens angesehen / Demnach vnd damit niemandt / in
seiner notturfft vnd Rechtlichen behelffen verkürtzt werde / auch sonderlich
das Gericht / mit solchen vnnd dergleichen disputationen
vnnd verfechtungen / nicht behölliget / vnnd die Zeit dardurch vergebens
hingenommen werde / so sollen hinfüro dieselbigen auch gäntzlichen abgestelt
/ vnd sich derselben zugebrauchen niemandt gestattet / sondern jeder Parthey
ihr gegründte vnd rechtmässige Exception nach der
beschechnen Vbergab oder Berueff fürzubringen zugelassen werden.
Vnnd weil sich auch bißhero die Partheyen in den Ladungen vnnd Fürforderungen
/ allerley vnrechtmässigen Exceptionen gebraucht / also
da etwo darinn mit einem ainigen Wort oder Silben / in den Cantzleyen / im
Schreiben geirret worden / dem Klager dardurch die Klag fellen / oder die
Tag abnehmen wollen / welches dann nur an verlengerung / auch behölligung
deß Gerichts ist / So sollen hinfüro alle dergleichen Mißbräuch vnnd
vnnothwendige Cauillationes, so nur sonsten die Substantz
der Klag / auch Grundt deß Handels / auß der Ladung oder Fürforderung
verstanden vnd gewiß
| Seite 71| seyn mag / bey Gericht gäntzlichen abgestelt / vnnd sich
derselben vil oder wenig zubehelffen / Niemandts gestattet / oder darauff
gerichtet werden.
Was aber rechtmässige vnd zulässige Exceptionen seyn / sie
seyen nun dilatori oder peremptori
Exceptionen, die sollen vnverwehrt / sondern Mennigklichen sich
derselben / der Notturfft nach / vnd auff das kürtzest zugebrauchen
zugelassen seyn / Doch daß die Partheyen dieselben dilatorias oder peremptorias Exceptiones ob sie
deren mehr / dann eine hätten / alle einstmals / vnnd die dilatorias vor bevestigung deß KriegsRechtens / vnnd verfahrung in
der Hauptsachen / die peremptorias aber erst nach der
bevestigung / oder nach gestallt vnd aigenschafft derselben / auch zuvor im
Gericht mit einander vorzubringen / schuldig seyn.
Nachdeme auch bey den Schermsverkündigung: vnd verantwortungen / da sich
jemandt auff sein Scherm gewaigert / nit wenig Mißbräuch vnd Auffzüg
verspürt worden / denselben nun ins künfftig fürzukommen / wirdt hiemit
gesetzt vnd geordnet / daß wo sich hinfüro jemandt auff sein Schermber / so
im Landt gesessen / waigert / demselben zum erstenmal geschrieben / vnd vor
Gericht zuerscheinen / vnd zuschermen aufferlegt werde / kombt er solchem
nit nach / so soll ime alsdann von stundan zum andernmal bey einem Peenfal
peremptoriè zuerscheinen / geschrieben werden.
Da aber jemandt so ausser Landts gesessen / zu einem Schermb fürgewendt wurde
/ deme soll erst zum drittenmal bey doppeltem Peenfall peremptoriè zum Rechten zuerscheinen / aufferlegt werden / wie
dann der Herr Landtshauptmann / vnd Herr Landtsverweser / in alweg auff die
verwürchte Peenfäll fleissig achtung haben /
| Seite 72| dieselben abfordern / vnnd mit nichten anstehen lassen / oder
jemanden derwegen ansehen oder verschonen sollen / damit dardurch bey
Gericht mehrer Gehorsamb erhalten / auch die Partheyen vmb souil desto
fürderlicher zu ihren Rechten kommen mögen / welche verwürchte Peenfäll /
den Armen Leuthen ins Spittal oder Lasareht gegeben werden sollen.
Da nun der Schermber auff das Peremptorische Schreiben erscheinet / vnnd sich
der Schermbung verwidert / solche verwiderung auch durch das Gericht (bey
dessen Erkandtnuß es stehen solle) für genuegsamb erkennt würdet / oder er
der Schermber gar nit erschine / sonder Vngehorsamb außblibe / so soll doch
hierdurch die Hauptsachen mit nichten eingestelt / sonder der Beklagte /
gegen dem Klager auff sein anruffen zuverfahren / vnd sich selbsten
zuschermen / Entgegen aber / ihme sein nit erscheinender Schermber allen den
Schaden vnd Vnkosten / so er diser Sachen halber genommen vnd erlitten /
abzutragen / vnd zubezahlen schuldig vnnd verbunden sein.
Vnd im fall da der Klager / gegen dem Beklagten / vmb dero vrsach willen /
daß ihm sein fürgewendter Schermber nit geschirmbt / oder aber die zu der
Sachen nottürfftige Brieffliche Vrkunden vnd Schermbrieff / damit er sich /
da ers beyhanden gehabt / billich:vnd rechtmässiger weiß schermen / vnd von
der Klag enthöben hette mögen / auff sein ersuchen nit bekommen mögen / auff
solchen Peremptorischen Rechtstag die behöbnuß erlangt / vnd hernach vber
kurtz oder lang / (zuverstehen vor der verjährung) solche Schermbrieff
zuhanden brächte / alsdann stehet demselben beuor / den Klager vmb solch Gut
widerumb fürzunemmen / vnnd sein Recht darauf zuersuchen / darwider ihme
dann sein hieuor erlangte Behöbnuß / gar nicht fürtragen / oder behelffen /
sonder hierüber in allweg die billichkeit / vnd was rechtist / neben abtrag
deß aufferloffnen Vnkostens gehandlet werden solle / Gleichsfals soll es
auch mit dem Gegenscherm verstanden vnd gehalten werden.
| Seite 73|
Da aber jemandt von ainiger Parthey vnbillicher vnd vnrechtmäßiger weiß
zuschermen fürgewendet würdet / So soll ihme dieselbige Parthey die hierüber
auffgeloffne Expens vnnd Vnkosten / nach
Gerichtsmässigung anzulegen / vnd zubezahlen schuldig seyn.
Wann auch ein Parthey bey der Schrannen / auff den Landtsfürstlichen Cammer
Procurator Schermbs waigern wurde / soll ihro solche Schermbs waigerung nit
abgeschnitten / sonder sie ohne mittel darzu gelassen / vnd sambt dem
Gegenthail mit der Sachen / an beruertes Cammer Procurators ordenliche
Instantz gewisen werden.
Ein jeder so auff Brieff / die er nit beyhanden / waigert / solle nach seinem
Standt sagen / wie von alters herkommen vnd recht ist / daß ers zu keiner
verlengerung deß Rechtens / thue / Sonder derselben zu seiner Klag oder Antwort
/ im Rechten nottürfftig sey / alsdann soll er zu solcher seiner waigerung
gelassen werden.
Ist geordnet / daß alle Geltschulden / in zwey vnd dreyssig Jahren / nachdem sie
gefallen / güetlich.oder Rechtlich ersucht sollen werden / wo aber einer
genuegsamblich beybringen möchte / daß er auß Ehehafften zu solchen
verschreibungen nicht hat kommen mögen / oder daß er / oder seine Voreltern /
solche Schulden auff ersuechen vnd fürbitt deß Bezahlers / vber zwey vnd
| Seite 74| dreyssig Jahr anstehen hette lassen / vnnd wann er solches wie zu
Recht genueg / beybringen mag / so soll kein verjährung darauß verstanden werden
/ Gleichsfals auch / wo ein Gut innerhalb 32. Jahren gütlich oder Rechtlich nit
ersucht oder angesprochen würdet / also daß der Innhaber desselben / oder seine
Vorfordern 32. Jahr hero / doch mit gutem rechtmässigem Titel / in Ruehbiger
Innhabung / Posseß / nutz und gewehr gewest / vnnd derhalben von Niemandt
Rechtlich ersucht oder angesprochen worden / so hat derselb Innhaber / dardurch
die Aigenthumbliche gewehr vnnd präscription, dem alten
Herkommen vnd Landtgebrauch nach / billich ersessen / vnd soll darauff die
verjährung allermassen / wie gegen den Schuldbrieffen / obvermelt / verstanden /
vnd darauff gericht werden.
Nachdem auch bißhero in führung der Weisungen / allerley beschwerliche
auffzüg / vnnd verlengerung deß Rechtens / zu mehrmahlen fürkommen / So
sollen nun hinfüro die Weiß: vnd Gegenweisungen miteinander geführt werden /
Nemblichen wann jemanden ein Weisung zuführen / aufferlegt würdet / so soll
derselb von stundan / noch in wehrenden Rechten / da das Vrthel oder
Erkandtnuß ergangen / seine Weiß Artickel stracks stellen / dieselben dem
Gericht / vnd dann dem Gegenthail einhendigen / auff daß derselb volgendts
auch darauff seine Gegenweiß Artickel / noch in denselben Rechten / dem
ergangnen Vrthel oder Erkandtnuß gemäß / verfassen / vnd dauon auch dem
gericht vnnd Gegenthail ein Abschrifft in gleichem laut vberantworten möge /
vnd alsdann soll darauff die behörung der Zeugen / auff baider Thail
eingelegte WeißArtickel / vnnd eingebrachte Zeugen vnd Zeugnuß / durch die
geordente Geschworne Commissarien allhier / oder anderer Orthen / zu der
Partheyen gelegenheit vnd gefallen / mit
| Seite 75| einander / doch vnterschidlich / auff jedes eingelegte
WeißArtickel beschehen / Doch wo der Gegenthail dermassen erhöbliche
vrsachen fürbrächte / daß er in disen wehrunden Rechten / mit seiner
Gegenweisung / kürtze der Zeit / oder sonst anderer fürfallenden Ehehafften
halber / nicht nottürfftiglich auffkommen möchte / so soll er / wo anders
dieselben vrsachen für genuegsamb vnd erhöblich befunden / alsdann inn
folgenden Rechten / mit solcher seiner Gegenweisung einzukommen / zugelassen
werden.
Da aber einer oder der andern Parthey / zu ersparung deß vbrigen Vnkostens /
so die Zeugen etwo gar weit von dannen gesessen / vnnd auff den Augenschein
geführt werden müssen / die Geschworne Commissarien nit darzu gebrauchen /
gelegen seyn wolte / daß stehet zu jeder Parthey gelegenheit vnnd gefallen /
so sollen etliche / auffs wenigist drey Landtleuht / oder sonst andere
Erbare taugliche Personen / deren sich die Partheyen miteinander vergleichen
/ vnnd namhafft machen sollen / so nahendt beyeinander gesessen / vnd der
Sach am besten / stattlichisten vnd fürderlichisten beywohnen / vnd darzu
zubewegen seyn mögen / darzu geordnet / vnd ihnen aufferlegt werden / solche
behörung der Zeugen / auff der Partheyen Vnkosten / fürderlich zuverrichten
/ die auch darinn gebürlichen Gehorsamb zulaisten / schuldig seyn sollen.
Weillen aber zu mehrmahlen bey Gericht fürkommen / daß maniche Parthey mit
den Commissarien in behörung ihrer Zeugen / darumben daß sie dieselben nit
zusamen bringen mögen / lange Zeit auffgezogen worden / vnnd sich wol auch
zugetragen / daß der Gegenthail etwo mit sonderm fleis / allein
zuverlengerung der Sachen / seines thails einen Commissarien / so derselben
Orten weit entsessen / oder sonst auß verhinderung seiner Ehehafften /
derselben Commission füeglich nit beywohnen können / benennt / damit nur
solche Commission vmb souil desto lenger auffgezogen wurde / So soll demnach
das Gericht dahin bedacht seyn / hierinnen keinem Thail solch vnd
dergleichen muhtwilligen auffzug vnd verlengerung / zugestatten / sondern
daß sich die Partheyen der Commissarien so sie je darauff gehen wollen /
| Seite 76| welche der Sachen am besten vn[d] fürderlichisten / wie
obvermelt / beywohnen mögen / auch nahend beyeinander gesessen / vergleichen
/ auch daneben bey den selben Commissarien daran vnd darob seyn / daß sie
hierinnen gebürlichen Gehorsamb laisten / vnd ohne sonder hochbewegliche
Ehehafften vnd vrsachen sich der Sachen mit nichten verwidern / oder sich
entschuldigen / die verhörung der benennten Zeugen / mit nichten auffziehen
/ sondern souil müglich / auff deß Zeugenführers Vnkosten / befürdern
sollen.
Es soll auch keinem Commissario so von den Partheyen vor Gericht benennt /
andere Personen an sein statt / da er selbst nit darbey sein können / zu
behörung der Zeugen / zu substituiren oder zuverordnen /
zugelassen werden / es sey dann das kein thail darwider eingeredt / sonder
wilkürlich darein verwilligt hett.
Vnd nachdem bißhero / durch weitschweiffige vnnothwendige außführung vnd
vbrige anzahl der Zeugen / vnnd WeißArtickel / das Gericht nicht wenig
beschwärdt worden / Demnach sollen sich / die Partheyen vnd Procuratores /
alles vberflüssigen vndienstlichen einführens in den WeißArtickeln /
zuvermeydung ihrer selbst / vnd deß Gerichts vnnottürfftigen Behölligungen /
gäntzlichen enthalten / auch sonderlich darauff bedacht seyn / damit das
Gericht / mit vnnohtwendiger vbriger menig vnnd anzahl der Zeugen /
fürnemblich der einfältigen Bawren Personen / so etwo die Sachen nit
verstehen / auch wol vmb den Handel nicht wissen / (dardurch dann nur der
Namen Gottes / vmb souil destomehr leichtfertig mißgebraucht / ) verschonnt
/ sondern die Sachen souil müglich / mit dem aller engisten eingezogen
werde.
Wo aber jemandt etwas mehrers / vnnd dem ergangnen Vrthel vnd Erkandtnuß
zuwider / in seine WeißArtickel einbrächte / so soll doch darauff nicht
gerichtet / sondern für ein nullitet im Gericht geachtet
werden.
| Seite 77|
Es sollen aber die Partheyen der Weiß: vnd Gegenweiß Artickel auch Zeugen
Personen halber / sich vor der abführung / der Weiß: vnd Gegenweisungen
zuvergleichen / vnnd dieselb dem Gericht fürzubringen / oder da sie sich
selbst vergleichen können / darüber alsbaldt erkennen zulassen schuldig seyn
/ damit die prob: vnnd impugnation
Schrifften / nit so weittleüffig dispudirt, die zur
Hauptsachen vndienstliche WeißArtickel außgestelt / die Zeugen nicht
vergeblich beaidiget / das Gericht dardurch Confundirt,
vnd wegen der Procuratorn vnnothwendigen disputirens von der Hauptsach / vnd denen darzu gehörigen
notwendigen Artickeln abgeführt / Inmassen auch auff die von dem Herrn vnnd
Landtsfürsten / oder der I:O: Regierung erlangte Schüb vnd Erstreckung /
davon dem Gegenthail außgeführt wurde / daß per malè
narrata, oder mit dergleichen vngegründten fürgeben / solcher Schub
oder Erstreckung geworben / vnnd erlangt wäre worden / Darüber was billich
vnd Recht / auff bemeltes Gegenthails verfechtung / gehan[d]let vnd erkennt
werden solle.
Wann es dann zubehörung der Zeugen kombt / soll durch den verordenten Zeugs
Commissarium / einem jeden fürgestelten Zeugen / so Aidts von den Partheyen
nit erlassen / die hienach geschribne Aidtspflicht oder Formb / vor
verhörung vleissig vnnd notturfftigklich fürgehalten / eingebildet / vnnd
nachgelegenheit seiner Person vnd Wesens / desselben / wie auch deß
Mainaidts gebürlichen vermahnet vnd erinnert werden / was er nemblichen ihme
selbst vnd andern / so er die Warheit anzaigt / gutes vnnd nutzliches
schaffe / Entgegen aber / vnd wann er den grundt deß jenigen / darumben er
befragt würdet / gefährlichen verschweiget / vnd erzehlet / mit derselben
seiner falschen vngerechten Außsag den Richter vnnd Beysitzer zu einem
vngerechten Vrthel bewege vnd verbinde / die Partheyen / mit Vngerechtigkeit
betriege / vnd zuvorderist Gott den Allmechtigen damit schwärlichen
belaidige / vnd erzürne / auch sein Gewissen vnd Seelen Seligkeit beschwere
/ vnnd in gefahr setze / wie nit weniger gegen der Welt verleimbt vnd
vndüchtig mache / vnnd zu dem
| Seite 78| allen als ein Mainaidiger am Leib gestrafft werde / wie sich
dann die ZeugsCommissarien / in dem / vnnd andern / als getrewe vnd
geschworne Diener / gebürlichen vnd vnverweißlichen / vermög gelaisten
Aidtspflicht / zuuerhalten wissen werden.
Nachdeme aber / bißhero in Examinierung der Zeugen / allerhandt vnordnungen /
sonderlich in deme verspürt worden / daß dieselbige gemainigklichen nur per
Pausch / vnd nit auff / jede vmbständ der Geschicht / der verfasten
WeißArtickel oder Fragstücken / noch auch vber die vrsachen ihres wissens /
absonderlich / vnnd wie sichs gebürt / befragt werden / solchem nach / solle
hiemit den ZeugsCommissarien alles ernsts aufferlegt seyn / die Gezeugen
alles vleis vnd vmbständigklich auff die bey Gericht einkommne / vnd ihme
Commissario angehendigte WeißArtickel / vmb ihr wahres wissen / vnd
vnwissenheit der fürgehaltnen Fragstuck / oder WeißArtickel zubesprachen /
dasselbig kürtzlichen mit Ja oder Nein beantworten zulassen / vnd sollen so
dann von den Zeugen die vrsachen ihres wissens / mit denen gezimenden vnd zu
der Sachen dienstlichen oder nothwendigen vmbständen / doch ohne ainige
betroung oder verweiß / erforschen / Item da ein Artickel oder Fragstuck
were / so vnterschidliche Geschichten vnd Vmbstände in sich begriffe / mit
gutem vnterricht deß Verstandts desselben / deutlichen befragen / auch die
darauff gegebne Antwort vnnd Außsag / souil immer müglich / mit eben den
Worten die der Zeug selbst geredt / beschreiben / vnd dieselbige in kein
weeg ferrner in Pausch vnd Vberhaupt einbringen / auch endtlichen allen
fleis fürkehren / so die Representierung deß hoch Richterlichen Ambts /
welches die Commissari diß Orts vertretten vnd verwalten / zu sambt der
Sachen wichtigkeit vnd die grosse verantwortung / so sie ihnen auffladen /
erfordern thut.
Souil dann die WeißArtickel anbelangt / solle den Partheyen oder denselben
Advocaten / hiemit aufferlegt seyn / sich inn allweg dahin zubefleissen /
damit sie ihre Artickel auffs kürtzist / als müglich / vnd Weisungsmateri leyden mag / verfassen / vnd verhüeten /
| Seite 79| daß der Verstandt derselben / weder mit vnterschidlichen Sachen
/ vnd Geschichten / noch in ander weeg / verlengert oder verdunckelt /
sondern fein kurtz / klar / rundt / deutlich vnnd verständigklich / auch
auff ein jedes fürnehmes factum oder vmbstandt / ein
besonderer Artickel gestelt werde / dabey nit hindern solle / daß etwann in
einer Sachen viel Artickel (vngeacht man solches bißhero nit zugeben wollen)
gemacht vnd vbergeben werden / sonder dasselbig Niemanden (da sie allein nit
Impertinentes vnnd zur Sachen vndienstlich seyen)
verbotten seyn.
Wie dann innsonderheit dahin zusehen ist / daß die gedachte WeißArtickel pertinentes, das ist / auß der Narration vnd substantz deß Klaglibels / auff
die Geschicht / vnd nit auff das Recht affirmatiue / auff
Ja / vnd nit auff Nein / außgesagt / vnd zur Sachen vnnd Beweißmateri dienstlich seyen / vnd im widrigen fall nach außweisung
gemainer Rechten / als vnzulässig vnd Impertinentes
außgestelt / vnd verworffen werden.
Vnd wann nun ein Zeug auff die WeißArtickel der notturfft nach / Examinirt worden / vnd sein Außsag geendet hat / solle
demselben / vom Zeugs Commissario / ein gebürliches stillschweigen vnnd
gehaim halten / deßjenigen so er befragt worden / vnd er darüber
bekundtschafft hat / bey dem gelaisten Aidt / aufferlegt werden.
Ich N: gelob vnd schwör / das ich in der Sachen / darinnen ich zu einem
Zeugen fürgestellt worden / auff die Fragstück vnd WeißArtickel wie mir die
fürgehalten werden / die
| Seite 80| Pur lauttere vnd gründtliche Warheit sagen will / was mir kundt
vnd wissent ist / vnnd dieselb nit verhalten noch verschweigen / oder ainige
Vnwarheit einmischen / weder von Müht / Gab / Freundt: oder Feindtschafft
wegen / noch auß keiner andern vrsach / sondern mein Kundtschafft hierinnen
geben / wie einem Gerechten Warhafftigen Zeugen gebürt / vnnd ich solches
gegen Gott dem Allmechtigen /vor dem Jüngsten Gericht verantworten will /
Als war mir Gott helff vnd sein heiliges Euangelium.
Wann auch zu Zeiten / Zeugen zu ewiger Gedächtnuß / zuuerhören / begert
würdet / solle dieselbige verhörung / ohne sondere bewegliche genuegsame
vrsach / darüber im Rechten / erkennt worden / nit beschehen / noch
zugelassen werden / Als nemblichen wo es sich begebe / daß ein Zeug so gar
alt vnnd schwach / daß seines Ableibens zubesorgen / oder aber an Kriegs:
vnnd Sterbens Läuffen / sorglichen Orten / oder sonsten einem weit entlegnen
Ort / wonhafft / oder auch sich auff ein weite Raiß / also daß er
schwärlichen zubekommen wäre / begeben wolte / sambt andern dergleichen
vrsachen / dardurch ein Parthey inn gefahr ihrer Weisung gestelt / vnd
gedeyen möchte / sonderlich solle auch die obberürte der Zeugen Verhörung
statt haben / vnnd von Gericht bewilligt werden / wo spürlichen befunden /
daß der Beklagte die Sachen durch vngebührliche Exceptionen vnd Außflücht / auff daß der klagende Thail zu der
Weisung vnd Hauptsach lang nit kommen solle / in die harr ziehen wolte /
aber dem beklagten Thail mag jederzeit / vnd beuorab wann der Klager mit
seiner Klag saumig erschine / vnnd die Sach selbst auffzuge / die verhörung
der Zeugen / zu künfftiger Gedächtnuß / ohne vnterschid vnnd vngeacht / ob
gleich der hieuor erzehlten
| Seite 81| vrsachen keine verhanden / gestattet werden / doch solle zu
solcher verhörung der Zeugen / dem Gegenthail jederzeit ordenlich / wie
recht ist / verkündet werden.
Vnd wann nun dergleichen Weisungen ad perpetuam rei
memoriam auffgenommen / sollen die Kundtschafften durch die Zeugs
verhör / in die Cantzley verschlossen / zu der ordenlichen Registratur
gebracht / vnd daselbst vneröffnet / vntz die Partheyen mit Erkandtnuß darzu
gelassen / behalten werden.
Vnd wellen auch von der Zeugen Herrschafften / mit verschaffung ihrer
Vnterthanen vnnd Diener / zu mehrmahlen allerley verlengerung vnd
vngehorsamb erschinen / also daß sie dieselben auff die außgangne Compasschreiben / zu thueung ihrer Außsagen / nicht
verschafft / sondern ihnen zum andern: offt dritten: vnnd mehrmahlen
derwegen geschrieben müssen werden / So soll nun hinfüro ein jeder Herr vnnd
Landtmann / oder Obrigkeit / seine Vnterthanen vnnd Diener / auff deß Herrn
Landtshauptmans / oder Herrn Landtsverwesers / vnd anderer Gericht /
außgangne Compasschreiben / vnnd der Commissarien
erforderung / ohne alle waigerung / auff deß Zeugenführers Vnkosten / darzu
zuerscheinen verschaffen / vnd mit nichten hinderstellig machen.
Wo aber jemandt seine Vnterthanen vnnd Diener / auff deß Herrn
Landtshauptmans vnd Herrn Landtsverwesers / oder anderer Gericht / außgangne
Compasschreiben vnd erforderung / zu thueung ihrer
Außsag / nit verschaffen / sondern die Sachen / dem Zeugenführer zu gefahr /
vnd erlengerung seines Rechtens /
| Seite 82| muhtwillig auffziehen wurde / so soll ihme solches zum andern
mahl bey einem Peenfahl aufferlegt werden / dieselben benennten Zeugs
Personen / auff sein aignen Vnkosten / für die Geschworne Zeugs: oder sonst
andere fürgenommne Commissarien / ohne ferrern auffzug / zuverschaffen / vnd
wo nun ein Sach deß Zeugen Herrn selbst berürte / so soll er seine
Vnterthanen vnd Diener / so zu Zeugen benennt / der Glübd vnd Pflicht /
damit sie ihme zugethan / biß sie ihr Außsag gethan / bemüssigen / wann aber
solches durch ihne nicht beschehe / sollen die Commissarien die bemüssigung
der Glübd selbst zuthun / macht vnd gewalt haben.
Da auch etwo ein: oder der ander Zeug / auff ordenliche erforderung / auch
verschaffung seiner fürgesetzten Obrigkeit / zu thueung seiner Außsag nit
erscheinen / oder gehorsamb laisten wolte / daß derselbig durch
Gerichtsmittel / mit verschaffung seiner Person / darzu gehalten / er sich
auch selbst in solcher verwahrung / weiln er darzu durch seinen Vngehorsamb
vrsach gegeben / zu vnterhalten schuldig sein solle / Da aber dessen
vnvermögen also wissent / solle der producent, die ätzung
dargeben / vnd da auch dieselbe / Armuth halber / solches nicht vermöchte /
so dann gar das Gericht / solchen ex officio, interim vnd
biß zu außtrag der Sachen / zuraichen schuldig seyn / nachmals aber sich
durch das jenige was Rechtliche entschaidung gibt / selbst zahlhafft
machen.
Wann ein Parthey zu beweisung ihrer intention, Klag oder
Verantwortung / Briefflichen Schein / Vrkunden oder Instrumenta hat / vnd
dieselbige etwo Gerichtlich fürbringen wolte / solle solches ebenfals in dem termin so ihro zur beweisung angesetzt worden / aintweders
vor Gericht / oder den verordenten /
| Seite 83| vnd vom Gericht zugelaßnen Zeugs Personen / fürkehrn / die habende
documenta originalia, oder glaubwürdige Abschrifften /
vorbringen / vnd dieselben Abschrifften / dem Gegenthail / zu einbringung seiner
einreden mitgethailt / auch nachgehendes in verfahrung vnnd erkandtnuß der
Hauptsachen / die Ordnung wie mit den andern Weisungen vnnd Zeugen außsagen /
beym Gericht gehalten vnd erkennt werden.
Vnd damit jeder Thail mit seiner Einred / sich vmb souil desto stattlicher gefast
machen / vnd der notturfft nach / in solcher geführten Weisungen ersehen möge /
sollen den Partheyen / wann dieselben von baiden thailen beschlossen / vnnd bey
gericht eröffnet / darvon Abschrifften / durch den Gerichtschreiber vmb die
gebührliche bezahlung mitgethailt / vnd heraußgegeben werden.
Dieweil aber dem Gericht / mit der Partheyen / Mündtlichen Verfechtungen vnd
Einreden / auff solche abgeführte Weisung vnnd Gegenweisung vil Zeit vnd
Weil genommen / mercklich auffgezogen / Demnach so sollen nun hinfüran baide
Thail / nach solcher eröffnung bemelter Weisungen / darüber ihre
Verfechtungen vnnd Einreden / wie sie dieselben / jeder auff deß andern
abgeführte Weisung vnd Zeugs Personen / Mündtlich vor Gericht thun mögen /
fürderlich / wo nicht im
| Seite 84| selben / doch gewiß in folgenden Rechten / jeder mit einer
Schrifft / doch auff das aller kürtzist stellen / vnnd zu Gericht einlegen /
Alsdann soll darüber was recht ist / erkennt / vnnd also keinem Thail
hierüber ainiger vnbefuegter auffzug / bey verlierung seiner Weisung / mit
nichten gestattet werden.
Es soll auch jedem Thail seine Zeugen vnnd Zeugnuß / zweymal nacheinander /
das ist in zweyen Rechten / im gericht zubenennen vnd einzubringen beuor
stehen / doch wo jemandt dermassen genuegsamb erhöbliche vrsachen fürbrächte
/ daß er mit benennung seiner Zeugen in den zweyen Rechten nicht auff kommen
/ oder aber dieselben Zeugs Personen / oder Zeugnuß in mitler Zeit nit er
fragen möchte / welche vrsachen / ob sie genuegsamb oder erhöblich seyn /
bey deß Gerichts Erkandtnuß stehen solle / so soll ihme in dem dritt
volgenden Recht dieselben einzubringen zugelassen / vnnd darüber ferrer
keinem Thail / ainiger Auffzug oder Termin / da sie anderst in bemelten
dreyen Rechten / mit ihren notturfften wol fürkommen hetten mögen / vnd
dieselben außgesessen worden / gestattet / sondern auff das / so im Gericht
fürkommen / gehandlet vnd erkennt werden / Da aber dieselben drey Recht
nicht außgesessen / vnnd sie mit ihrer notturfft nicht fürkommen wären /
soll solches jedem Thail ohne Schaden seyn.
Dieweil sich auch vilmahlen begibt / daß in mangel anderer genuegsamer lebendiger
oder Briefflicher Beweisungen / die Partheyen entweders ein andern die Iuramenta Iudicialia, oder Suppletoria
aufftragen / oder sich einer dessen selbsten anerbietet / oder auch der Richter
nach befindender beschaffenheit der Sachen / ex officio für
ein notturfft haltet / vnnd erkennt / der
| Seite 85| einen Parthey ein Aidtschwur auffzutragen / dardurch der Sachen
vnnd Warheit / vmb souil nechner zum grundt zukommen / so solle solches auch /
bey disen Gerichten / der Ordnung nach / fürzukehrn niemanden benommen / sonder
das Gericht auff dergleichen der Partheyen begehrn / vnd mit Ritterlicher
Erkandtnuß / befundne genuegsame vrsachen / denjenigen so zu schwären sich
anerbietet / oder dem Gegenthail das Iurament zu referiren begehrt / oder den Richtern selbsten für nohtwendig
vnnd zur Sachen dienstlich geduncket / die in gemainen Rechten / vnd dergleichen
Fällen zugelaßne Iuramenta vnnd Aidtsschwur zu deferiren / vnnd die Partheyen damit zubeladen / schuldig vnd
bemächtiget seyn.
So einer sein Klag die im Rechten hangt / fallen will lassen / vnd der Antworter
erscheint / vnd widerficht es / vnnd wills nicht gütlich zugeben / daß ers nicht
gefährlicher weiß thue / vnnd nichts desto weniger dem Antworter sein Expens nach Gerichtsmässigung bezahlen / so kan er alsdann
sein Klag wol fallen lassen / wo er aber mit seinem Aidt nicht darzu thun will /
wie obstehet / vnnd dem Antworter sein Expens zahlen / so
soll der Klager sein Klag vollführen / vnd ferrer beschehen was recht ist.
Wo man erfragte / oder glaublich erinnert wurde / daß einer seinen Miterben oder
Geltern zu nachthail / willkürlich Recht auff sich, führen ließ / solche
Rechtführungen / sollen denselben Erben oder Geltern / ohne Schaden seyn / vnd
| Seite 86| darzu soll der Herr Landtshauptmann / oder Herr Landtsverweser /
die so solch Recht führeten / vnd auff sich führen liessen / nach erkandtnuß der
Landtleuht / darumben vngestrafft nicht lassen.
Dieweil auch von nöhten / zubedencken / daß hinfüro ordenlich / ohne argelist /
mit den Behöbnussen im Rechten gehandlet werde / So ist hiemit geordnet / daß
hinfüro keiner kein Behöbnuß / vber zwey Jahr lang / in seiner gewaltsamb
behalten / sonder desthalben fürderlich im Rechten verfahren solle / damit
niemandt kein gefährlicher nachthail auß solchem verzug zustehen möge / Wo aber
einer solche Behöbnuß / vber die vor bestimpte zwey Jahr anstehen liesse / vnd
doch die Rechten in denselben zweyen Jahren wären außgesessen worden / so solle
darauff im Rechten ferrer nicht gerichtet werden / sonder dieselbige / mit
vorbehaltung zweyer Jahren / todt vnd ab seyn / Es kunde dann einer erweißlichen
darthun / daß in denselben zweyen Jahren / kein Recht außgesessen worden / vnd
er dieselbigen Rechtfertigen lassen wöllen / aber damit im Rechten fürkommen
mögen / auch da Erben oder Gerhaben inn solcher Zeit / zu den Briefflichen Documenten nit kommen mögen / In solchen Fällen soll die
Verjährung vor angezaigter Frist / nit geraitet / sonder sich der behabendte
Thail seiner Behöbnuß fürter im Rechten zugebrauchen haben.
Die Appellationen seyn auß natürlichen billichen vrsachen / zu erhaltung der
Gerechtigkeit / durch die Recht
| Seite 87| erfunden vnnd geordnet / damit da ainige Parthey vom ersten
Richter beschwerdt zu seyn vermainte / sich dieselbige ihrer Rechten vnd
Gerechtigkeiten / durch hilff vnd vermittelst der Appellation / widerumb
erholen könne / woferr dann ein Parthey bey disem Gericht mit einem Vrthel /
Beschaidt oder Rahtschlag / beschwerdt zuseyn vermaint / deren sie ohne
berueffung an die höhere Obrigkeit nit kan entlediget werden / mag
dieselbige Parthey für die höhere Obrigkeit Dingen vnd Appelliren / vnd
solle solche Dignus auß beeder Redner Mundt auffgerichtet werden / vnd den
Procuratoren hiemit aufferlegt seyn / daß sie in auffrichtung der
AppellationSchrifften / mehrers nit / als im Gericht fürkommen / einbringen
/ vnd sich aller newerung gäntzlichen enthalten.
Nachdeme auch bißhero in auffrichtung vnd vergleichung der Appellation
Schrifften / bey den Partheyen allerley gefähr vnnd verlängerliche auffzüg /
sonderlich aber / mit den Gedenckherrn erschinen / Darauff sie sich ihrer
strittigkeit halben gewaigert / in deme daß dieselbige immer auß vrsachen /
daß ihnen die Sachen auß der Gedächtnuß gefallen / gar keinen Bericht / vil
weniger ainige Erklärung zugeben gewust / vnnd je zu Zeiten gar abgestorben
/ dardurch dann maniche Parthey in ihrem Rechten zu mercklichem ihrem
Nachthail vnd Schaden / lange Jahr auffgezogen / vnnd verhindert worden / So
solle nun hinfüro dise Ordnung mit auffrichtung der Appellation gehalten
werden / Nemblichen da etwo ainige Irrung in auffrichtung der Appellation
zwischen den Partheyen fürfiele / also daß sie sich derselben miteinander
nit vergleichen köndten / so sollen dieselben Partheyen / solche ihre
schwebende Irrungen / für ihre Gedenckherrn / die sie ihnen von stundan /
nach dem ergangnen Vrthel oder Beschaidt / auß der Verordenten Beysitzern /
jedes seines thails erwöhlen vnnd benennen mögen / zu nechstkommenden
Rechten fürbringen / welche dann dieselben Irrungen vnd
AppellationSchrifften / gegen deß Schrannenschreibers Protocoll / auch der
Beysitzer Verzaichnussen vnd der Procuratorn VerzaichnußBüchlein (welche sie
dann jederzeit bey Gericht haben
| Seite 88| vnd ihre Fürträg gegen einander fleissig vnnd ordenlich
vermercken sollen) ersehen / vnd müglichen fleiß fürwenden / die Partheyen
derselben ihrer strittigkeiten / mit außstellung deß Vberfluß / vnd dessen
so nit im Gericht fürkommen / oder aber da ein Thail jechtes inn sein
Appellation eingebracht / vnd der Gegenthail dasselbig nit verantwortet /
daß ihme solches noch zubeantworten beuor stünde / oder wie es statt bey
ihnen haben kan / zuvergleichen / wo sie es aber je nicht vergleichen
möchten / sollen die Partheyen solche ihre strittigkeiten stracks vnnd von
stundan / noch in demselben wehrenden Rechten / dem Gericht zur Entschaidung
fürbringen. Darüber dann alsbald die gebür vnd billichkeit erkennt werden
solle.
Vnd da nun hierinnen / bey einem oder dem andern / ainige spürliche
vnbilliche gefahr vnnd auffzug befunden wurde / solle derselb nemblich der
Procurator / so ferr es an ihme erwunden gewest / mit allem ernst / vnd dann
der Landtmann oder Parthey / nach Erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuht vmb
ein Summa Gelts / den armen Leuthen ins Spittal zugeben / vnnachläßlich
gestrafft werden.
Im fall aber / auß den gemelten zwayen Gedenckherrn / einer oder bayd / bey
solchen Rechten nicht zugegen / oder gar abgestorben wären / solle dennoch
die Sachen mit der vergleichung von ihretwegen / mit nichten auffgezogen
werden / sonder bayden Thailen zugelassen seyn / zween andere Beysitzer / so
bey demselben Handel gesessen / an statt der abwesenden Gedenckherrn / darzu
zunemmen / die dann die vergleichung obgehörter massen ins werck richten
sollen.
Dieweil auch / mit den Beyurtheln da dieselben gedingt / ehe die Appellation
auffgericht / verglichen / vnd von der I:O: Regierung erlediget werden /
maniche Parthey inn der Hauptsach lange Zeit auffgezogen würdet / so haben
Ihr Kayserl: Mayest: genedigist geordnet / daß die Dignussen der Beyurtheln
/ auffs fürderlichist als müglich / bey gedachter Regierung erledigt werden
sollen damit
| Seite 89| Männigklich vmb souil desto schleuniger zu fürderlichem außtrag
seines Rechtens kommen möge / auff daß auch diser Ordnung desto
vnfählbarlichen nachgegangen werde / vnd man bey der Regierung in fürnemmung
solcher Processen / sich darnach zurichten wisse / So soll jederzeit den
Appellation Brieffen außtrucklich einverleibt / oder an denselben
vberschrieben werden / ob von einem Bey: oder Endurthel gedingt worden.
Damit aber die vnnohtwendige vberflüssige Dignussen / so offt mehr nur zum
auffzug vnd verlengerung der Partheyen / auch behölligung deß Gerichts /
dann auß notturfft / durch die Partheyen fürgenommen vnnd gebraucht /
abgestelt / so solle einer jeden Partheyen / so dingen will / den
Landtleuthen bey ihren trawen vnd glauben / vnnd den gemainen Partheyen / an
Aidts statt fürgehalten werden / Nemblichen daß er die Appellation diser
Rechtsachen nit auß gefahr vnnd zu verlengerung derselben / sondern allein
vmb bessers Rechtens willen / führen thue / alsdann sollen die Procuratores
solche Dignuß Schrifften / bey ihren Pflichten / von dato deß ergangnen
Vrthels oder Beschaidts / biß zu dem nechstkommenden Rechtn ohne lengern
auffzug auffzurichten / vnnd zu dem Geschwornen Schrannenschreiber zuerlegen
/ vnnd mit einander zuvergleichen / schuldig seyn.
Wo aber einer oder der ander Thail / mit seiner Appellation saumig erscheinen
wolte / soll auff anruffen deß gehorsamen Thails / durch den Herrn
Landtshauptmann / oder Herrn Landtsverweser / dem Gegenthail / durch
ernstliche Rahtschläg vnd befelch aufferlegt werden / daß er vor gehaltnen
Rechten / seines thails Appellation auffrichtt / vnd sich mit deß
Gegenthails Procuratoren derenthalben vergleiche / wo aber solches nit
beschehe / vnnd bey dem Appellanten diß Orts der saumbsal erschine / soll
alsdann die Appellation desert vnd gefallen seyn / Da
aber der Appellat seines thails darinnen saumig wäre / solle der Appellant
wann er Klager gewesen / alsdann sein Spruch gegen ihme dem Appellanten
behabt /
| Seite 90| vnd erstanden haben / Da er aber Beklagter gewesen / so dann
von der angestelten / Klag / ledig vnd müssig erkennt werden.
Wiewol auch bißhero bey disem Gericht / im veblichen gebrauch gewesen / daß
wann vnter den Rechtenden Partheyen nur die eine Appelliert / man für den
Thail der nit Appelliert / nichts erkennt hat / vngeacht man befunden / daß
demselben ein mehrers dann die Appellierte Vrthel oder Erkandtnuß vermag /
hette zu erkennt werden sollen / vnd derohalben vonnöthen gewest / daß auch
der ander Thail / vnd also bayde Partheyen zugleich Appellieren müssen / da
sie anderst gewölt / daß einem so wol als dem andern geholffen werde /
Seitemahlen aber das beneficium Appellationis gemain /
vnd einen so wol als den andern Thail berürt / vnd derohalben / nach
gestalten Sachen bey der höhern Stell oder obern Tribunal
fürträglichen seyn solle / So ist hiemit geordnet / daß hinfüro die von dem
einen Thail / das ist vom Klager oder Beklagten Interponirte Appellation / einem vnd dem andern / das ist / so wol
dem Appellaten / als dem Appellanten zu gutem kommen / vnd baiden Partheyen
zugleich zudingen / nit vonnöthen seye / auch die Regierung inn ihren declarationVrtheln / den stylum
darnach richten vnd führen solle.
Im fall aber / einer oder der ander / dermassen genuegsame Ehehafften vnnd
verhinderungen fürzubringen hette / daß er sein Appellation Schrifften / nit
auffrichten können / so solle ihme solches / da anderst seine eingewendte
vrsachen / vnnd verhinderungen bey Gericht für genuegsamb vnnd erhöblich
befunden / ohne allen Schaden seyn / vnd alsdann den baiden Thailen mit
Rechten aufferlegt werden / daß sie dieselbige ohne lengern auffzug vor
auffhöbung / oder aber nach auffhöbung desselbigen Rechtens / inn einem
kurtz bestimbten Termin bey vermeydung der hieoben angedeuten Straffen / vor
dem Schrannenschreiber nochmahlen miteinander auffrichten / vnd vergleichen
sollen.
| Seite 91|
Die Procuratores sollen auch / bey ihren Pflichten verbunden seyn /
obgemelter Ordnung / mit auffrichtung der Appellation Schrifften /
gäntzlichen zugeleben / vnd souil möglich zubefürdern / auch in allweg dahin
bedacht seyn / daß sie in die Appellation Schrifften / wie oben geordnet /
mehrers nicht / dann was vor Gericht fürkommen / einbringen / damit die
vnnohtwendige Irrungen vnd incidentstritt so sich
derowegen zutragen / mögen vmb souil desto mehr verhüetet werden / Wo sich
aber glaubwürdig befinden wurde / daß sie die Procuratores darwider handlen
/ vnd durch jren vnfleis / einem oder den andern Thail / mit auffrichtung
der AppellationSchrifften / oder in anderweg verhinderten / derselb
Procurator an deme es also erwindet / solle nicht allein den Nachthail vnd
Schaden / welchen etwo ainige Parthey derohalben leyden müssen / zu bezahlen
vnnd zuerstatten schuldig sein / sonder auch noch darzu durch den Herrn
Landtshauptmann / oder Herrn Landtsverwesern / mit erkandtnuß der Herrn vnd
Landtleuht / ohne entgelt der Partheyen / ernstlichen vnnachlässig gestrafft
werden.
Gleichermassen soll auch dißfals mit den Appellationen / die Ordnung bey der
Landtshauptmanschafft / vnd allen andern Gerichten / wie oben nachlengs
vermelt / gehalten vnnd dahin verstanden werden.
Damit aber das vnnohtwendige Appelliren / vmb souil desto mehr abgestelt /
vnd abgestrafft werde / so soll die I:O: Regierung / da sie in erseh: vnd
erwögung der Acten vnd Appellation Schrifften / ein
scheinbarlichen Muhtwillen verspüren wurde / nach gestaltsambe desselben /
auch deß Schadens / darein der Appellat von solcher verursachter Sperr wegen
/ gerathen wäre / beschaffenheit / gegen dem Appellanten / mit
vnnachlässiger Straff verfahren.
Dieweil aber wol auch geschehen mag / daß ein Parthey durch gesprochne Vrthel
beschwärdt werde / vnd dauon zu Appelliren nit gebräuchig oder zugelassen
seye / so solle in solchen Fällen daß beneficium
Supplicationis, an den Landtfürsten / pro reuisione
actorum, zusuchen / dem beschwärdten Thail beuor stehen / damit
aber die hienach stehende Ordnung gehalten werden.
Erstlichen dabey der I: O: Regierung / oder einem andern Ihr Kayserl: Mayest:
vnderworffnen Gericht / daruon ordinarie zu Appelliren vnd zu dingen / nit
zugelassen / ein declaration, Endt: oder BeyVrthel /
wider welche dem beschwärdten Thail durch ein ander ordinari mittel / nit
köndte geholffen werden / ergangen wäre / mag bey dem Herrn vnd
Landtsfürsten sich der beschwärdte Thail / darwider per
Supplicationen beschwären / vnnd Reuision
begehrn / doch daß er solches sein Suppliciren vnnd begehrn vmb Reuision, inner sechs Monaten / nach publicirtem, vnnd den Partheyen wissentlich gemachten declarationsAbschid / oder Vrthel / an deß Herrn vnd
Landtsfürsten Hofe / ein: vnd fürbringe / vnd nach verfliessung solcher Zeit
/ die Reuision niemandt gestattet werde. Damit aber in
dergleichen fällen vnd begehren / der Partheyen Calumnien
vnnd Muhtwillen / den sie villeicht mehr / die höchste Obrigkeit
zubehölligen / vnnd die wenigere Stellen zubetrüben / dann sich ainiger
beschwärdte zuerholen / gebrauchen möchten / vorkommen / vnd dieselbige
gebührlicher weiß gestrafft werden / So sollen die vmb Reuision anhaltende Partheyen / zuuor / vnnd ehe solche Reuision fürgenommen / ein Summa gelts (welche nach
gelegenheit der Personen vnd wichtigkeit der Sachen / dem Herrn vnd
Landtsfürsten zumässigen vnd zuschöpfen frey stehen) vnd bey desselben Hof
Cantzlern / gegen empfahendem schrifftlichem Schein / hinderlegen / welche
Summa Gelts / im fall die Vrtheln oder Abschid / daruon die Reuision gesucht worden / gerecht befunden vnnd außgesprochen
wurde / dem Herrn vnd Landtsfürsten haimbgefallen / im widrigen fall aber
der Parthey wider hinauß gegeben werden solle.
| Seite 93|
Wann nun das beschehen / sol die klagende vnnd begehrende Parthey / ob sie
will / die vrsachen ihrer beschwärden / inn einer Schrifft fürbringen /
dieselbig dem Gegenthail Communicirn, vnd derselben gegen
notturfft in einer Schrifft außzuführen vnnd einzugeben vnbenommen seyn /
doch das inn solchen Schrifften / nichts newes / sonder allein die Irrsall
vnd ablainung derselben / fürgebracht / vnnd weder einem noch dem andern
Thail / weiter oder mehr Schrifften zugelassen werden / vnd sollen solche
Reuisions vnd Ablainungs Schrifften innerhalb drey
Monaten / nach der gesuchten Reuision, oder souil den
Gegenthail belangt / empfangne ReuisionSchrifft / bei der
Regierung oder dem Gericht / vber dessen erkandtnuß die Reuision begehrt worden / auch von demselben bey der
Landtsfürstlichen HoffCantzley eingebracht / vnnd nach verfliessung solcher
Zeit / die weitere annehmung berürter Schrifften abgeschlagen / vnd die declaration oder vorige erkandtnuß / zukräfften erkennt
werden.
Wann nun der Herr vnd Landtsfürst jemanden die gebettne Reuision genedigist verwilliget / so solle alsbald / vnnd biß
deren Landtsfürstliche resolution vnd superdeclaration ervolget vnd publiciert würdet
/ alle Execution der vorigen Vrtheln / suspendirt vnd solches allen Gerichten zu ihrem wissen vnnd
nachrichtung hiemit angekündet seyn / Es wäre dann sach / das angedeute Execution,beraits ervolgt vnd beschehen wäre / dann auff
solchen fall / solle es bey solcher Execution verbleiben
/ vnd dieselbige nicht widerumb auffgehöbt werden / dem obsigenden vnnd possedirenden Thail aber genuegsame Caution, daß er die durch Behöbnuß in besitzung vnnd niessung
bekomne Güter / nit alieniren / noch anderwerts
beschwären wolle / aufferlegt / von ihme auch würcklichen gelaistet / im
widrigen fall aber / der nit gelaisten genuegsamen Caution, die Execution retraciert / vnnd dem
vorigen Besitzer / das strittige Gut widerumb eingeraumbt werden.
| Seite 94|
Nachdem sich auch vilmahlen zutregt / daß die Partheyen durch Gerichtliche
Erkandtnussen / Abschied / Decreta, Beschaid vnd
Rahtschläg / Item auffgerichte Verträg / Contract,
Verschreibungen / Instrumenta vnd dergleichen / laedirt vnd beschwärdt zuseyn vermainen / solchen
beschwärden aber / weder durch Appellation / noch Reuision, noch andere Rechtliche mittel / ohne vorgehende Restitution in Integrum abgeholffen werden kan / vnd
derhalben bey dem Herrn vnd Landtsfürsten / vmb das beneficium
Restitutionis in Integrum einkommen / darbey aber vermerckt würdet
/ daß jeweilen ein gefahr mit vnterlaufft / vnnd solche Restitution mehr auß Muhtwillen / vnnd die Gegenpart gefährlicher
weiß auffzuziehen vnd vmb zutreiben / dann auß noht vnd billichmässiger
beschwärung gesucht würdet / So haben Ihr Kayserl: Mayest: dergleichen
argelist vnnd gefährlichem beginnen der Partheyen / zubegegnen / hierinn die
hernach stehende Ordnung auffrichten / vnnd derselbigen hinfürter zugeleben
genedigist verfüegen wollen.
Erstlich da jemandt vmb Restitution einzukommen gedencket
/ solle er dasselbig / inner einem halben Jahr nach empfangnem Vrthel /
Erkandtnuß / Abschied / Decret oder Rathschlag / (welches
er mit beylegung deß gefertigten Abschiedts bescheinen solle / ) Item
auffgerichtem Vertrag / bekom[m]ner Instrumenten vnd dergleichen / ins werck
richten / da er aber disen angesetzten Termin verstreichen liesse / solle er
weiters nit gehört / sondern dasjenige / darwider er sich zu Restituiren
begehren wollen / inn sein Krafft / Würckung / auch vollkommne vollziehung /
kommen / vnd gerichtet werden.
Damit aber zum andern / dißfals alle gefährliche verlängerung
| Seite 95| abgeschnitten werde / soll ein jede Parthey so vmb Restitution
einkommen / vnnd zu Hof ein Decret an die Regierung
erlangt haben würdet / dasselbig decret alsbald erhöben
vnnd vberantworten / auch volgendts so wol bey der Regierung als andern
Gerichten vnd Stellen / dahin die Sachen vmb Bericht gelangen möchte /
seines thails also treiben / daß die abgeforderte Bericht vnd gutbeduncken /
innerhalb drey Monaten / so gewißlichen vnd vnfählbarlich bey der Regierung
einkommen / als im widrigen die Restitution gefallen sein solle.
Nachdeme aber / dise Restitutions Sachen / jeweilen dahero in etwas
verlengerung gezogen / vnd der lauff der Iusticien
verhindert würdet / daß die von den wenigern Stellen abgeforderte Bericht /
anderst nit / dann in geseßnen Rechten erlediget vnd außgefertiget worden /
So würdet zu abschneidung dessen / hiemit geordnet / daß ob gleichwol
hinfüro / ein Parthey / die Landtsfürstliche oder der I:O: Regierung Decreta vmb Bericht inn Restitutions Sachen / ausser der
geseßnen Rechten vberantworten wurde / jedoch die erledigung oder
vollziehung deß Decrets, nit biß zu den geseßnen Rechten
/ verschoben / vnnd auffgehalten werde / sonder der Herr Landtshauptmann /
Herr Landtsverweser / Richter oder Magistrat / von deme der Bericht
abgefordert worden / mit zu sich ziehung zweyer oder dreyen / der anwesenden
Herrn Landtleuht / Assessorn, Gerichts oder
Rechtsverwandten / den begehrten Bericht verfassen vnd außfertigen / vnd an
sein gehöriges Ort vbergeben lassen / vnd diß Orts auff ordenliche besitzung
der Rechten / Gerichts oder Rahts nit warten solle.
Fürs dritte / solle keinem / der Verus contumax, das ist /
welcher aigen: vnd muhtwilliger: oder auch fahrlässiger weiß / im Rechten /
nit / wie sichs gebürt erschinen / sonder wider sich erkennen lassen / noch
sein Contumatiam nit mit erhöblichen / denen Rechten
zugelaßnen / vnnd in der Geschicht warhafften / auch genuegsamb bescheinten
vrsachen / Purgiren vn[d] Justificiren köndte / die Ristitution vergönt
| Seite 96| oder verwilliget / sondern da hernacher in
cognitione causae der gebettnen Restitution / so hierüber de plano angestelt würdet / sein muhtwilliges vnd
gefährliches suchen vnd begehrn vermerckt wurde / nach grösse vnd
beschaffenheit desselben / gestrafft werden.
Damit auch zum vierdten / den Rechtenden Partheyen / der vbereylung im
Rechten sich zu beklagen / vnnd ihr suchende Restitution darauff zu gründten
/ oder damit zubeschönen / die vrsach vnd anlaß abgeschnitten werde / so
sollen die Gericht ohne vorhergangne Citation, vnd dero
genuegsamb erwißne Execution, auch vor geschechnes ruffen
/ (bey welchen Gerichten dasselbig herkommen) wider niemanden erkennen /
sonder vilmehr dilation vnd schub / biß zu einem andern
Rechtstag / oder würcklichen / doch kurtzen Termin erthailen / nichts desto
weniger aber / dem erscheinenden Thail / beuor stehen / die Schäden / so er
durch seines Vngehorsamen Gegenthails verlengerung vnnd Vngehorsamb /
gelitten hette / in der Expens einzubringen / vnnd das
Gericht darüber nach billichen Dingen zuerkennen schuldig seyn.
So ferr auch für das fünffte / jemandt sein suchende Restitution auff new
erfundene Instrumenta vnd Brieffliche / zur Sachen nohtwendige vnd
dienstliche Vrkunden / behelff vnd Documenten stellen
wurde / derselbe solle solche Instrumenta vnd Documenta seinem Suppliciren pro
restitutione, als gleich / beylegen / vnd darneben entweder mit
seinem leiblichen Aidt / oder andern genuegsamen Beweißthumben darthuen /
daß er dieselben erst hernach erfunden / vnd vorhero vber allen angewendten
fleis nit haben köndten / vnd im fall gemelte sein angebne Instrumenta vnd behelff / nit in seinen / sondern eines andern
Handen / verwahrung vnd gewalt wären / also daß er sie nicht gleich zuhanden
bringen köndte / soll er doch von deme / bey welchem die Instrumenta ligen / oder doch von der Obrigkeit / vnter deren
derselbige gesessen / genuegsamen Schein vnd Kundtschafft / neben vnnd mit
seinem Suppliciren einbringen vnd fürweisen.
| Seite 97|
Welcher aber zum sechsten / vmb die Restitution mit fürgebung laesionis vltra dimidium Iusti praecij, metus, doli oder
betrieglichen vberführung / Item Vngeschickligkeit / oder fahrlässigkeit
seines Procurators / Gewalttragers oder Gerhabens / vnnd dergleichen
vrsachen / darwider in den gemainen / oder auch diß Landts sonderbaren
Rechten / Gewohnheiten vnd Freyheiten / andere vnnd ordinaria
remedia fürgesehen / zugelassen oder geordnet seyen / einkommen
wurde / dessen begehren solle nit statt haben / seitemahl ihme durch
angeregte remedia ordinaria kan geholffen werden / vnnd
dieselbige zugebrauchen beuor stehet / Es wäre dann sach / daß einer
beweißlichen darthun köndte / daß ihme die berürte ordinari mittel zugebrauchen vnd fürzukern / auß erhöblichen
warhafften verhinderungen benommen vnd vnmüglich seye.
Auff das aber / für das sibendte / solche Restitutions Sachen / mit guter
Ordnung erlediget / vnnd dißfals die liebe Iustitia nit
geschwecht werde / so sollen sie anderst nit / dann auff genuegsame
vernemmung deß Gegenthails / auch deß Gerichts oder Magistrats / von welchen
die Erkandtnussen / Decreta vnnd Rahtschläg / außgangen /
oder wem sonsten der Handel / Hauptsächlichen berüren möchte / bewilligt
werden.
Souil aber Schließlichen die Execution vnd Vollziehung der
Abschieden / Erkandtnuß vnd Befelchen / auch Documenten,
Instrumenten vnd dergleichen / darwider die Restitution gesucht
würdet / belangt / weiln die Casus Indiuidui, vnnd
sonderbare Fäll / vngleich / vnnd vnterschidliche vmbstände haben / So
behalten Ihr Kayserl: Mayest: Ihr gnedigist beuor / solche Execution nach befundnen Dingen / gar / oder auff ein gewisse Zeit
/ zu suspendiren / oder der Execution
ihren vngehinderten lauff zulassen.
Wo ferr aber ein Execution allberait vollständig
verrichtet wäre / soll es gleichwol dabey verbleiben / doch alle alienationes, veränderung : vnd verkhümerungen der exequirten Güter / nach
| Seite 98| erlangter Restitution, ipso Iure verbotten /
ja auch diß zugelassen seyn / daß im fall die exequirende
Parthey / etwo auß genuegsamen vrsachen / dergestalt verdächtig wäre / daß
der Gegenthail / wider welchen die Execution ergangen /
hernacher deß seinigen / so ihme das weiter Recht geben möchte / nit
habhafft / oder die Güter verthon / oder vnwührtlichen gehalten werden /
vnnd was dergleichen erhöbliche bedencken mehr verhanden seyn möchten / auff
solchen Fall mag vmb Arrest oder Sequestration der Exequirten Güter angehalten / vnnd dieselbe auff
genuegsame bescheinung vnd erörterung / erlangt / vnd mitgethailt
werden.
Es mag ein jeder so Behöbt / oder Entbricht / es sey in Landts: oder
Hoffrechten / das nechst volgende Recht darnach in der Klag / in dern er
Behabt / oder Entbrochen / seine Expens vnd Schäden /
allein sie wären durch das Gericht in der Erkandtnuß oder Vrthel / auß
beweglichen vrsachen auffgehöbt / ordenlich vnd particular weiß / in Schrifft doppelt einlegen / eines dem Gericht
/ daß ander dem Gegenthail / damit er darüber sein Einred / desto
stattlicher thuen köndte / vberantworten / So sollen die / nach bayder Thail
gethanen Einreden / durch das Gericht gemässiget / vnnd innerhalb sechs
Wochen vnd dreyen Tagen dem Gegenthail zubezahlen verschafft werden / Da
sich aber dieselb Parthey erbeut / dieselbige Taxirte Expens von stundan zu Gericht zuerlegen / oder aber dem Gegenthail
stracks zubezahlen / so soll er sich derselben keines wegs verwidern /
sondern anzunehmen schuldig seyn.
Wo aber ein Recht außgesessen würdet / vnd der / so die Expens erhalten / damit inn denselben Rechten / vor Gericht nit
fürkombt /
| Seite 99| vnd zu Taxiren anrufft / so ist dieselb gefallen / krafftloß
vnd nichtig worden / vnd es soll auch das Gericht in allweg dahin bedacht
seyn / daß die Expensen fürderlich im Rechten abgehandlet
/ vnnd also keinem Thail / den andern muhtwilliger weiß / damit auffzuziehen
/ vnd in noch mehrern Vnkosten zuführen / gestattet werden.
Zu abkürtzung nun / deß langwürigen Rechtens / vnd abschneidung mehrern
aufflauffenden Vnkostens / ist dises statuiert worden /
daß auff die im Gericht vber Behöbnuß vnd Entbrechung Taxierte Expens / alsbald der Weißbott volgender gestalt erkennt / vnnd
ihme die vollziehung anbefohlen / auch in dem Vrthel oder Erkantnuß /
einverleibt werden solle / zum fall die aufferlegte bezahlung in denen
benannten sechs Wochen vnd dreyen Tägen / nicht beschicht / daß alsdann der
Weißbott vmb die schuldige Summa (welche im Vrthel auff Pfundt Gelts
anzuschlagen) mit dem Ansatz würcklich fürgehe / Durch welches mittel / so
wol die verlängerliche auffzüg / als die Super Expenß
abgeschnitten würdet / Inmassen dann alle vnnothwendige Exceptiones auch ditsfals allerdings sollen abgestelt werden.
In Taxierungen der Expensen solle hinfüro / für Roß vnnd
Mann deß Tags / sechs Schilling / einem Ertzbischoffen auff zehen Pferdt /
vnd einem Bischoffen fünff Pferdt / einem Praelaten vnnd Herrn auff drey
Pferdt / einem Ritter oder Edelman vnd Doctorn / auff zwey Pferdt / einem
Pfarrern oder Priester / oder Burgern / auff ein Pferdt / vnnd einem
gemainen Mann zu Fueß / deß Tags / 24. Kreutzer / vnd darzu was einer dem
Schrannenschreiber vmb die Gerichtshändel / auch dem Weißbotten vnd
Procuratorn / nach laut ihrer Taxordnung / geben / auff Bottenlohn vnd sonst
andere wissentliche nottürfftige außgaben / gethan hette / Taxiert
werden.
Gleichermassen soll es dißfals mit den Frawen vnnd Junckfrawen jeder nach
ihrem Standt / mit den Pferdten inn der Taxierung / wie obstehet / gehalten
werden.
| Seite 100|
Wie auch die Taxierung so wol im Hoff: als Landtsrechten / vnd also dißfals /
weder zwischen den Gerichten noch Sachen / kein vnterschied gemacht vnd
gebraucht werden.
Was aber die Schäden / sonderlichen in den Gewälten vnnd Entwehrungen /
deßgleichen andere außgaben / schaden vnd saumbnussen / so auch etwo in die
Expens Zettel im Landts: vnd Hofrechten eingebracht
möchten werden / belangt / das soll jederzeit bey deß Gerichts
beschaidenheit / vnd bewegnussen stehen / dieselben nach gelegenheit der
Klag vnd Handels / sonderlich da jemandt vnbillich im Rechten vmbgesprengt /
auch in wissentlichen Schaden / Nachthail vn[d] versaumbnuß vom Gegenthail
gelaitet würdet / doch ohne allen vberfluß / zu Taxieren. Ob einer / er sey
hoch: oder nidern Standts Klag oder Antworten vbergebe / alsdann soll der
Schaden allein auff die Person deß wenigern Standts / so die Sach vbergeb /
oder vbernemb / nach jetzt obermelter Taxierung gerait / vnnd bezahlt
werden.
Nachdem aber etlich / so im Rechten zuklagen / oder zuantworten haben /
ausser Landts vnd ferrnen weeg hieher zum Rechten zuraisen haben / vnd den
Schaden groß achten / oder raiten möchten / ist allweg einem für ein Tag
fünff Mail zuraiten / vnd in Expensen zu passieren.
Wo jemandt einen Ansatz bey Gericht erlangt / so soll der Weißbott denselben
so weit vnd vil mit Recht vnnd Vrthel erkennt worden / auff die Güter /
darauff er durch den / so den Ansatz erworbe[n] / oder seinen Gewaltstrager
geführt würdet / jedoch nit inn wehrenden Rechten folgender massen ansetzen
/ Nemblichen
| Seite 101| für 50. fl behabte Summa / ein Pfundt Gelt / Herrn Gült / es
sey Drucken Gelt / Wein oder Traidtgülten / oder Kuchelrecht / zuhanden deß
Ansetzers einziehen / dieselben Gült vnnd Güter / mit ihren Diensten vnd
Gefällen / fleissig beschreiben / vnd alsdann ihme ein ordenliche Execution vnd Vrkundt / vnter seiner Handtschrifft vnd
Pettschafft / zustellen / Da aber dergleichen nit mehr verhandeln / folgents
erst auff andere Haab vnnd Güter / als Weingärten / Mayrhoffs Gründt vnd
Acker / Wisen / Haalten / Wälder / oder Höltzer / Vischwässer / Teicht /
Gejayder / vnd andere Herrligkeiten vnnd Schlösser / dann auff Wein / Viech
vnd andere Fahrnuß / vnd letzlichen wie von alters herkommen / gar auff ihre
Verdienst / Besoldung / vnd in den Satel ansetzen / vnnd dem Klager / biß zu
völliger billicher / doch vnübermässiger erstattung deß erkennten Ansatzes
einantworten / hierunter aber für sich selbst / ohne erkandtnuß deß Gerichts
nichts fürnemmen / vnd soll ihme zur Besoldung von einem jeden Ansatz / als
offt von einer Meil / den Weeg hindan 2. ß. vnnd von einem Tag / als lang er
die auffweisung führet oder verrichtet / in die Zehrung 4. ß. von Hauß auß /
vnd wider zu Hauß gegeben / auch von einem gemainen Berueff / 2. ß.vnd vmb
ein Lehen Berueff / ein Gulden Reinisch / vnd von der Ansatz Vrkundt / auch
ein Gulden Reinisch / geraicht werden.
Nach deme aber bißhero / mit führung der Ansätz / allerley vnd nit vnbilliche
beschwerden fürkommen / in deme dieselbige allein inn deß Weißbottens
willkür / wie vnnd zu was Zeiten er solche führen wöllen / gestanden /
dardurch dann ein arme Parthey / die würckliche befürderung / bey ihme
Weißbotten etwann nit erlangen mögen / die Vermögliche aber manichmal nach
ihrem gefallen / was sie begehrt erhalten / Deme nun fürzukommen / solle
hinfüro dise Ordnung mit den Ansätzen gehalten werden / daß die jenigen
Partheyen / deren Verschreibungen / Sprüch vnd Forderungen gleich / vnd
keiner für die ander mit Privilegien / verschribner Vnterpfand vnd solchen
qualiteten fürgesehen ist / derenthalben die gemaine
geschribne Recht den vorzug oder prioritet zuelassen /
| Seite 102| der Ordnung vnnd Zeit nach / wie sie bey der
Landtshauptmanschafft / mit Klag / nach außweisung deß products, ehender fürkommen / (welche alle inn dem Protocoll bey der Landtshauptmannischen Cantzley nacheinander /
wie die Supplicationes eingebracht / ordenlich verzaichnet / vnnd dem Herrn
Landtsverwesern inn den Rechten ein gefertigte Verzaichnuß oder Lista zu
seiner nachrichtung / dauon angehendigt werden sollen) durch den Weißbotten
angesetzt werden / vngeacht einer oder der ander / mit seiner Klag im
Rechten eher fürkommen wäre / darmit hierdurch der Herr Landtsverweser /
alles vnbillichen Verdachts / der befürderung halben entladen / vnnd
vberhoben seye / vnd die Armen Partheyen / neben denen Vermöglichen / in
einer Gott geliebten gleichheit / miteinander stehen mögen / welche Klager
aber / mit ihrer Klag / bey der Landtshauptmanschafft einkommen / darauff
auch im selben Rechten den Ansatz erlangt haben / vnnd doch solchen
innerhalb zwey Monaten / nach auffhöbung desselben Rechten / nicht prosequiren noch ainige erhöbliche vrsachen / warumben
sie solches nicht thuen könden / fürzubringen haben wurde / so sollen die
andern / wie sie in der Ordnung hernach begriffen / mit ihren gleichsfals
erlangten Rechten vnd Ansätzen / fürzufahren vnverhindert seyn.
Wo aber mehrerley Creditorn vnd Partheyen in einem Rechten
behabt / vnnd aber zweiffel fürfiele / ob auch deß Schuldners Vermögen vnnd
Güter so weit gelangen / daß alle behabte Glaubiger darauß bezahlt / vnnd
deß jenigen / so mit Recht erhalten / vollkommenlich habhafft werden mögen /
Vnd derenthalben zwischen den Partheyen / auff ihr im Rechten erlangte
Behöbnussen / welcher vnter ihnen den Vorzug haben / vnnd vor dem andern
angesetzt werden solle / stritt vnd irrung entstünde / sollen sie solche
ihre stritigkeiten vnd deren jedes Behelff / noch in demselben Rechten
Summarie fürbringen / das Gericht darüber erkennen / vnnd wie es mit dem
ansetzen solle gehalten werden / entschidt / vnd erleuterung geben / auch
volgendts derselben Gerichtlichen entschaidung gemäß / dem Weißbotten den
Ansatz zuführen / befohlen vnnd obgelegen
| Seite 103| sein / vnnd ein solches mit nichten in seiner willkür stehen /
noch dißfals der Reiche dem Armen vorgezogen werden / Im fall aber solche
entschaidung / in denselben wehrenden Rechten / nicht beschehen wurde /
sollen so dann berüerte Partheyen nach endung derselben Rechten / mit ihren
strittigkeiten bey dem Herrn Landtshauptmann einkommen / vnnd vmb
entschaidung anrueffen / welcher dann mit zu sich ziehung etlicher Herrn vnd
Landtleuth / fürderlich vnd extra ordinariè darüber
erkennen / vnd darauff dem Weißbotten die Vollziehung aufferlegt werden.
Nicht weniger soll ihme Weißbotten / auch dises / bey hoher Straff vnd
verlierung seines Diensts / ernstlich iniungirt sein / da
er in vermanglung der Pfundtgelts / auff Geschlösser / Mayrhoffs Gründt /
Weingarten / Wälder vnnd Hochheiten ansetzen müste / daß er hierinnen keinen
vbermässigen Ansatz führe / sondern allemahlen mehrers nicht dann doppelt /
souil sich die Schuldt erstreckt / ansetze.
Dieweil sich auch jeweilen begibt / daß wider ein Parthey / welche inn disem
Hertzogthumb nicht angesessen / noch begüetet ist / im Rechten behöbt / vnnd
die Execution wider dieselbige oder ihre Güter durch Compasschreiben fürgenommen werden muß / vnd derenthalben
von Weyland Ertzhertzog Carln Ihrer Kays: Mayest: geliebsten Herrn Vattern
Christ: vnnd Löblichisten angedenckens / An. 1590. den 10. Aprilis /
zwischen derselben dreyen Fürstenthumben / Steyer / Kärndten vnnd Crain /
ein gewisse Resolution außgefertiget worden / so solle es
derselben gemäß / hinfüro also gehalten werden / Als nemblichen wann sich
begäbe /
| Seite 104| daß einer in disem Landt Steyer klaget / vmb Schulden / Gült /
Güter oder Erbschafften vnd dergleichen / vnd solche sein Klag mit
wissentlicher Ordnung Rechtens / vnd nicht sub: oder obreptitiè, oder per dContumatiam so
weit gebracht / daß er die Behöbnuß / wider den Beklagten erlangt / vnd dem
Beklagten in disem Landt souil Güter ligendt / oder fahrendt / nicht
zustünden / daß die erkandte völlige Execution darauff
möchte geführt werden / er Beklagte aber in den andern Landen / Kärndten
oder Crain mit Gütern begabt wäre / solle der Klager mit nichten schuldig
sein / daselbsten newe Actiones wider seinen Gegenthail
anzustellen / sonder wann ihme ein gewöhnlich Compasschreiben / darinnen die völlige deß Klagers außständige
forderung ordenlich solle namhafft gemacht werden / welches auch vnder dem
Gerichtsstab (dauon in gemain alle andere Gericht außgeschlossen seyn)
zufertigen / an das Schrannengericht in Kärndten oder Crain / erthailt
würdet / solle der Klager bey disem oder dem andern / der andern Lande
Schrannengerichten / Persönlich / oder durch Gewaltstrager fürkommen / sein
allda inn Steyer behabt: oder auch declariertes Vrthel /
mit dem Compasschreiben auffweisen / da sollen deß
Klagers Sprüch für liquidiert vnnd als beym Schadenbundt
jedes Landts versicherte forderungen angenommen / erkennt / vnd folgendts
dise gebürliche schleünige handlung ervolgen / wann der Beklagte zuuor
vnangesetzte Gült vnd Güter / in derselben Lande einem / hette / daß er nach
gewonheit vnd gebrauch dises oder jenes Landts / auff eingebrachte Klag /
auff Geschäfft citirt oder geladen / vnnd da er auff die
Ladung im nechsten Rechten hernach erscheint / mit seinen Einreden / wann er
ainige rechtmässige hette / fürzuwenden / gehört / darüber auch nach gestalt
vnd gelegenheit derselben / erkennt / vnd weiter wie recht vnnd billich /
verfahren / erscheint er aber nicht / solle derselb in
contumatiam condemniert, vnd dem Klager ausser alles weitern Proceß
/ zur execution würcklich geholffen werden / Welcher
jedoch auch hernacher in allen gemainen Ordnungen vnd Processen / in
Kärndten / mit fürtragung der Pfandt / vnnd denen Einreden / auff die Pfandt
/ in Crain aber / mit Spänn vnd Erdtrich vnd was sonsten
| Seite 105| die Ordnung vnd gemaine Proceß / biß auff erlangten Schermb
requirieren / solle geleben / vnd zuverhütung seiner
selbst aignen Gefahr vnd Schadens / sich nach demselben Landtsgebrauch zu
regulieren wissen.
Wäre es aber sach / daß gleichwol der beklagte inn Kärndten / oder Crain /
Gült vnd Güter hette / die aber schon angesetzt wären / da mag nit weniger
der Klager mit seinem behabten Vrthel vnnd Compasschreiben / vor dem andern Land Schrannengericht / welchem der
Beklagte vnterworffen / erscheinen / auff die fürgetragne Pfandt ausser
newer Klag / seine Einreden thuen / auch selbst Inhalt Landtgebrauchs / zum
ersten / ander / dritten vnnd vierdten Rechten / Pfandt fürtragen / vnnd
gegen Mennigklich so fürkommen würdet / nach Ordnung zu Recht vmb die prioritet stehen.
Ebnermassen reciprocè zuverstehen / wann einer im Landt
Kärndten oder Crain / wider einen daselbst / mit Ordnung deß Rechtens klagt
/ vnd behabt / die Erkandtnuß aber / mangel der Güterhalb / vollständige Execution im Landt / nit möchte erraichen / vnnd solcher
Klager / wer der nun seye / mit einem gerichtlichen Campasschreiben für die Steyerische Landtschrannen / da er noch
wäre begüetet / kombt / vnd die Execution wider den
Beklagten begehrt / solle ihme der Ansatz / nach vorgehender ordenlicher Citation deß Beklagten (die ihme entweder vor / oder da
er zu spatt keme / noch in das wehrende Recht erthailt werden solle)
allermassen vnd gestalt / wie obverstanden in Kärndten vnnd Crain / gegen
einem Steyrer zuhalten / erkennt werden / doch daß er nach bekommnem Ansatz
den Weißbotten / auff solche Gülten vnd Güter führe / die zuuor nicht
angesetzt oder gepfändt seyn / vnnd sich darauff mit dem ersten / andern vnd
dritten Anbott / auch schätzung der angesetzten Güter / zu dreyen Rechten /
biß zum vierdten Recht / darinnen er den Landtschermb erlangt / dises Landts
Gerichtlichen Ordnung allerdings gemäß / verhalte.
| Seite 106|
Dabey Schließlichen auch / wann es in einem andern oder dritten Landt zu
solchen Fällen mit den Compasschreiben / vmb würckliche
Handtbietung mit Gerichtlicher Execution wurde gedeyen /
alle verlengerungen im Rechten abgeschnitten / vnnd ainiger Exception wie auch keinem anruffen vmb erthailung ferrnerer Schüb
/ nit statt gethan / die Appellationen gar gewaigert / vnd alle gefahr vnd
argelist / wie die möchten zuerdencken seyn / abgestelt / vnd verhüetet
werden solle.
Vnd solle die obstehunde Ordnung in der Grafschafft Görtz / Triest / vnnd
andern ihrer Kayserl: Mayest: deren enden ligenden Hauptmanschafften vnd
Gerichten / ebenmässig gehalten werden. Wie dann eben dise Ordnung auch in
dem Ertzhertzogthumb Oesterreich Ob: vnd Vnter der Ennß / gegen gedachter
Ihrer Kayserl: Mayest: Landen / vnnd vor disen / gegen Oesterreich reciprocè inn vebung gewest.
Vnd dieweiln bißhero diejenigen welche vmb klagter Schulden / gemässigter Expens oder anderer dergleichen Rechtlichen anforderungen
wegen / ainigen Ansatz auff jemandts Haab vnd Güter bey Gericht erlangt /
vnd darauff durch den Geschwornen Weißbotten nach Ordnung Rechtens /
angesetzt worden / daß Anbott / mit fürtragung der Pfandt / bey Gericht / zu
dem nachfolgenden Rechten / oder wann es ihnen gelegen gewesen / thuen mögen
/ welches aber dem Aigenthumber vnnd Beklagten / auch andern Creditoren zu höchsten Schaden darumben geraicht / daß es
gleichsamb in berüerter Parthey willkür stehen solle / wann / vnd zu was
Zeiten sie das Anbott thuen wolten / dardurch ihnen diser Vorthel
eingeraumbt wurde / daß sie zumal diejenigen / welche
| Seite 107| gute Güter Innhanden / angeregt Anbott wol nimmermehr oder
doch vber vil Jahr erst / wurden ergehen lassen / Damit sie der angesetzten
Güter / desto lenger zu ihrem Nutz vnnd der andern Schaden / zugeniessen
hetten. Disem nun fürzukommen / so solle hinfüro ein jeder Klager / nachdem
er die Behöbnuß erlangt / vnnd durch den Weißbotten mit guter Ordnung
angesetzt worden / vnd also in würckliche Posseß kommen / schuldig vnd
verbunden seyn / die nechsten hernach volgende zwey Recht / nachdem er
angesetzt worden / seine zwey Anbott fürzutragen / Da er aber solche Anbott
nit nemmen wolte / so können alsdann die Nebengelter oder die Concreditorres / denselben zu solchen Anbotten dringen / vnd durch
ernstliche Gerichtliche mittel darzu halten / Darauff solle dem Gegenthail /
welchem die angesetzten Güter aigenthumblich zugehörig / zum ersten vnd
andernmal / das ist zu zweyen nechst volgenden Rechten nacheinander
geschrieben werden / seinem Gut zu hilff zukommen / vnd dasselbig
abzuledigen.
Im fall aber derselb solches zwischen hin / vnnd deß andern Rechtens / nicht
thete / alsdann soll der so angesetzt worden / vmb verordnung etlicher Commissarien zu berüerten andern Rechten / bey Gericht
anhalten / vnnd anrueffen / die sollen auch von Gericht geordnet vnd inen
aufferlegt werden / solche angesetzte Güter / nach billichem vnnd getrewem
wehrt / darumben sie zur selben Zeit / wol hinzubringen wären / zuschätzen
vnnd zubetewern / darauff solche Schätzung bey Gericht zu dem volgenden
dritten Rechten verwahrter eingelegt / darüber erkennt / vnnd alsdann vmb
den Landtscherm angerueffen / der ihme Klagern auch / von Gericht ervolgen
vnd gefertiget werden solle / Doch wo ferr sich befindet / das berüerte
angesetzte Güter ein mehrers werth / als sich der erkandte Ansatz erstreckt
/ auch der Vnkosten / so ihme auff ersuchung der Anbottbrieff / vnd die
Commissarien aufferlauffen wurde / der ihme in allweg / doch nach
Gerichtsmässigung passiert werden solle / dieselbige vbermaß / hat der /
deme die Güter aigenthumblich zugehören / oder seine nächste Erben
zuersuchen / auch wo jüngere Schulden oder
| Seite 108| Ansätz / gegen denselben verhanden / mögen sie darzu ihr
ansprechen billichen wol stellen / im fall sich aber der Aigenthumber der
Anbott / nach der Behöbnuß oder dem geführten Ansatz / alsbaldt / oder
ehunder begeben wolte / so mag die Schätzung vnnd anders / auff obstehenden
weeg / alsbaldt auch fürgenommen vnnd gehandlet werden.
Dieweil nun ein Zeit her / grosser verzug / bey denen welchen von Gericht
geschrieben worden / erschinen / Nemblich daß ihnen erstlich einmal von Gericht
geschrieben / darnach mit mehrerm ernst / vnd dann bey einem Peenfall / vnd
abermal bey mehrerm Peenfall / welches aber dem Gericht zu Vngehorsamb vnd der
Sachen zu verlengerung beschicht / Ist bedacht / das füran / einem einmal von
Gericht geschriben / thut er dem ersten Schreiben auff deß anhaltenden Thails
ansuchen / nicht vollzug / so mag einer den Herrn Landtshauptmann / oder Herrn
Landtsverweser / darumb besuchen / daß sie ihne nochmals ausser deß Gerichts
schreiben vnd gebieten / deme so erkennt worden / vollziehung zuthun / darnach
wann er nicht genuegsamb vrsach anzaigt / daß er dem GebottsBrieffe nicht
geleben mögen / so mag ihme noch bey einem Peenfall vom Gericht geschrieben
werden / thut er demselben auch nicht gehorsamb / soll solcher peenfall von ihme
genommen / vnd auff deß klagenden Thails anhalten / vnnd hierauß fürgewendte vnd
erscheinendte Schaden / ferrer geschehen was recht ist.
So Jemandt seines Innsigels / Pettschafft / oder Briefflicher Vrkunden in verlust
kommen wäre / oder vnbewuste Schulden berueffen lassen wolt / mag er dieselben
zu vier Rechts Tägen / durch sich selbst / oder einen Gewaltstrager / berueffen
lassen / vnnd solchen Gewalt durch Schrifften / oder aber mit vergreiffung am
Gerichtsstab / vbergeben / wie von alters herkommen / vnd Landtsrecht ist.
Wer meldung seiner notturfft nach / im Rechten bedarff / dem sollen sie zu seinem
Rechten / vnnd souil die von Recht gelten mögen / auff seine fürgebrachte
gefertigte Schein / mitgethailt werden / Dieweil aber in den Gegenmeldungen vnnd
verfechtungen der Meldtbrieff / bißweilen allerley verwirrungen vnnd
vnnottürfftige behölligungen deß Gerichts fürkommen / So sollen hinfüro die
Gegenmeldungen wo die begehrt / keiner Parthey gestattet werden / sondern so
einer zu dem andern / was Sprüch / Forderung vnnd Gerechtigkeit hat / oder
zuhaben vermaint / der soll vnd mag das mit Klag vnd Ladungen / wie sichs gebürt
/ vnd Landtsrecht ist / suchen.
Die Lehensherrn so im Lande Steyer / Lehen zuverleihen haben / vnd dieselben
leihen wöllen / sollen dem alten herkommen nach / ihre Lehensberueff / vier
Rechten
| Seite 110| nacheinander / darinnen Tag vnd statt der verleihung / wie
Lehens Landsrecht vnnd von alter herkommen ist / benennt werden / Persönlich
oder durch Gewaltstrager / vor Gericht thun lassen / sie seyn auch schuldig
dieselben in aigner Person / oder durch ihre gevollmächtigte LehensPröbst im
Landt / zuverleihen / ohne das solle kein Lehen vermant / oder verfallen
seyn.
Vnnd ob sich zutrüeg / daß die verleihung auff den Tag / wie die berüefft
vnnd angesetzt ist / auß verhinderlichen vrsachen / ihren fortgang nicht
gehaben möcht / solle dieselb Ehehafft vor Gericht angezaigt / vnd durch
offen Brieff / in etlichen Stätt vnnd Märckten im Landt Steyer / offentlich
angeschlagen werden / auff daß die Lehensleuht der erstreckung / ein wissen
haben mögen.
Ob dann die Lehensleut / auff bestimbte Zeit / die Lehen nit besuchen vnnd
empfahen wurden / sollen die Herrn nicht minder schuldig seyn / dieselben
auff der Lehensleut anrueffen / inner Jahrsfrist / nechst nach solcher
bestimbter Zeit / deß angesetzten Lehens Tag / zuraiten / zuverleyhen /
beschicht das nicht / so mag der Lehensherr die vnersuchte Lehen / als
vermant vnnd verfallen / doch zuuor mit Recht / als Lehens Landesrecht ist /
einziehen.
Wo zu zeiten die Partheyen obernänter Artickel halber / eines oder mehr /
irrig wurden / vnd die einer anderst als der ander / verstehen wolten /
darinnen sollen sie von dem Herrn Landtshauptmann / Herrn Landtsverweser /
Beysitzern / auch andern anwesenden Herrn vnnd Landtleuthen / doch in allweg
zu deß Herrn vnd Landtsfürsten / gnedigister Ratification, erklärung vnd entschidt nemmen / vnnd soll das Gericht
in allweg darauff bedacht
| Seite 111| seyn / ob diser Gerichtsordnung / in allen Puncten vnnd
Artickeln / vestigklich zuhalten / vnd darwider zuhandlen / oder anderst wie
es der klare lautere Buchstab vnd der erbare Verstandt mit sich bringt vnd
vermag / zu deuten vnnd zu glossiren / niemandt gestatten / sonder gegen den
Verbrechern / sie seyen hoch: oder nidern Standts / so wider solche Ordnung
muhtwillig handlen wurden / die gebührliche Straff vnd Execution fürzunemmen / vngefährlich. Sonst solle das gemelte
Landtsrecht in allen andern Artickeln / so oben nicht angezaigt noch erklärt
seyn / bleiben / vnd gehalten werden / wie von alters herkommen ist / Auch
nach Innhalt vnnd vermög deß Landts Freyheiten / Handtvesten vnd Gulden
Bullen / Alles trewlich vnd ohne gefährde.
Vnd was in den anhengigen Rechtsachen / bißhero nach Innhalt der alten
Landtsrechts Reformation gehandlet / dabey soll es allerdings bleiben /
hinfüro aber / vnnd nach Publicierung diser jetzigen newen Gerichtsordnung /
solle jedermännigklich in den allberait angefangnen vnnd Recht anhengigen /
auff künfftigen Rechtssachen / in allweg derselben gemäß verfahren / auch
darnach geurthailt vnd erkennt werden.