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        <title>Landtafel ob der Enns 1608 (Entwurf)</title>
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            Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
          digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen
          Neuzeit von Heino Speer</title>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Projekt "EDV-Unterstützte Erfassung Österreichischer Rechtsquellen des 17. Jh.",
          gefördert vom Fonds zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung, Projektnummer: P7254.
          Projektleitung: Univ. Prof. Dr. Ursula Floßmann.<lb/> Die Daten sind zum ausschließlich
          persönlichen, nichtkommerziellen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte bei Univ. Prof. Dr. Ursula
          Floßmann, Inst. f. Österr. u. Deutsche Rechtsgeschichte der Universität Linz.</p>
        <p>Die digitale Bearbeitung in Anlehnung an die Richtlinien der <ref target="http://www.tei-c.org/index.xml">TEI</ref> erfolgte durch Heino Speer mit
          freundlicher Erlaubnis von Frau Professor Floßmann [20. Februar 2014], wofür hier herzlich
          gedankt sei.</p>
        <p>Zitierhinweis: Die einzelnen Teile / Titel / Paragraphen lassen sich folgendermaßen
          referenzieren: URL im Repertorium +"#NA.1.6.10" verlinkt auf Teil I Titel VI § 10.</p>
      </editorialDecl>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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      <div xml:id="NA.0">
        <head>Landtafel ob der Enns 1608 (Entwurf) Transkription Johannes Kepler Universität Linz,
          Institut für Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte :: Neuformatierung Heino Speer
          2013</head>
        <div xml:id="NA.1">
          <head>Der erst thail.</head>
          <div xml:id="NA.1.1">
            <head>Der erste titul. Von der lands-gelegenheit und freiheiten.</head>
            <p>Wiewollen die erzherzogthumb Öessterreich ob und unter der Ennß seith der zeit sie zu
              erzherzogthumben erhebt und bestättigt worden nit allein ie und alweegen aihnem
              ainigen herrn und landsfürssten zuegehörig und unterworfen gewest, sondern auch in
              villen dingen ainerlei freiheit recht und gerechtigkheit wie auch hergebrachte guete
              gewohnheit einander gleich haben und dahero von etlichen nur für ein land etwo mügen
              gehalten und angezogen werden, so sein es doch zwei unterschiedlich und absonderliche
              lender, die mit ihren ordentlichen uralten march und gränizen von einander selbst
              sowoll alß von andern benachbarten königreich- und fürsstenthumben abgesöndert und
              abgethailt, auch ihre absonderlich landsfürsstlichen camergüeter cammermaister oder
              vicedomb, landtag erbhuldigung landschaften und landständ, aeraria oder
              einnember-ämbter, landschaft-officier, erblandsämbter, gerichtliche instanzen und
              gerichtsprocessen, defension- und kriegsordnung und vill andere unterschiedliche
              landsgebreuch freiheiten recht und gerechtigkheiten mehr, solhes auch lang uber
              verjährte zeit continue also hergebracht und ersessen haben, wie auch dises
              erzherzogthumb Öesterreich ob der Ennß iederzeit seinen sondern stand und session
              unter den n.ö. fünf erblendern gleich nach dem erzherzogthumb unter der Ennß in allen
              versamblungen alweegen gehabt, dabei es auch hinfiehro billich bleiben solle, welhes
              wür auß landsfürstlichen gewalt und vollmacht für unß unsere erben und nachkhomben zu
              abschneidung aller verrern khunftigen krieg und ihrung hiemit lauther erclert gesezt
              und ewig unwiderrueflich hinfiehro zu halten in craft diser unser landsfürstlichen und
              ernstlichen [Substantiv fehlt] hiemit gebotten haben wollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.2">
            <head>Der ander titul. Von dennen vüer landstenden deß lands ob der Ennß.</head>
            <div xml:id="NA.1.2.1">
              <head>1.2.1</head>
              <p>Daß ganze land ob der Ennß ausser ihrer landsfürstlichen hochheit und cammergüeter
                ist den landstenden freißaign oder lehensweiß mit aller civil-jurisdiction
                unterworfen, wie auch derselben etliche paann und landgericht auf ihren außgezaigten
                gewissen gezürckh burgfrid oder aigenen leithen gründ und poden thailß
                aigenthomblich thailß lehensweiß zugleich haben, dabei dann wür alß herr und
                landsfürsst iederman gnedig verbleiben laßen und sein derselben landstend vüer,
                als:<lb/>der praelatenstand <lb/> der herrnstand <lb/>der ritterstand<lb/>DIE
                STöTT</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.2">
              <head>1.2.2</head>
              <p>Unter denen praelathen sein begriffen und haben ihre sessiones in den ständen:
                Grembßmünsster Lambach Florian Steyrgarssten Walthaußen Wilhering Paumbgarttenberg
                Männßee Gleinckh Spitäll am Piehrn Schlögl Schlierbach Pulgarn Traunkhürchen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.3">
              <head>1.2.3</head>
              <p>Der herrnstand ist der ander landstand und hat nach den praelathenstand die
                praecedenz session stimb und fertigung vor den andern beeden stenden. insonderheit
                aber hat von alters alweeg die öltiste persohn auß den herrnstand in allen
                versamblungen daz praecedenzambt uber die andere gedachte landstend gehabt, damit es
                dann auch fürohin also solle gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.4">
              <head>1.2.4</head>
              <p>Der dritte landstand ist der ritterstand, darunter dann alle ritter und adeliche
                landleith begriffen, und diser hat vor der burgerschaft die praesidenz.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.5">
              <head>1.2.5</head>
              <p>Der vierte stand sein die 7 stött: Steyr Lüntz Welß Ennß Freystatt Gmundten
                Vöckhlabrugg</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.6">
              <head>1.2.6</head>
              <p>Die stött haben von unßern höchstgeehrten vorfordern den römischen kaißern und
                erzherzogen zu Öesterreich ihre sonderbahre freiheiten auch macht und fueg ihre
                burgermaister richter und räth durch freie wahl ohne unser alß landsfürssten und
                unserer nachgesezten obrigkheiten beißein zu erwöllen, auch burger und inwohner
                ihrer gelegenheit nach, iedoch daz sie ainig und allein auf unß und unsere
                nachkhomben regierende landsfürssten gewißen und in solchen formb wie es von alter
                herkhomben ihre pflicht und burgeraid laisten, aufzunemben und zu erlaßen.
                sonderlich solle in denen stötten welche acht und paan haben der richter (so oft
                ainer von neuem erwölt wierdt) sich bei unß oder unserer n.ö. regierung zu empfahung
                derselben wie von alters herkhomben sich anmelden, bei welch ihren possedirten
                freiheiten und wollhergebrachten alten gewohnheiten wür sie auch nicht weniger alß
                die andern 3 höhern stend unbedriebt verbleiben lassen und vessticlich handhaben,
                schuzen und schiermben wollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.7">
              <head>1.2.7</head>
              <p>Obbemelte vüer ständ sambentlich haißen die landschaft oder die landstend in
                Öessterreich ob der Ennß, welche außer der landsfürsstlichen regalien hochheit und
                cammergüeter alle landgüeter unter ihren gebiet haben und durch ihre unterthonnen
                erpauen lassen. die sollen auch alß ein corpus und gesamblete glider gethreulich und
                vleissig zusamben halten, sich von einander nicht thailen noch schaiden, sondern
                einer sich deß andern herzlich und mit ganzen vermügen annemben, und wie sie mit
                einander heben legen und contribuiern, also auch sonssten einander in allen
                zueständen mit rechten threuen und eifer mainen. Wie dann auch unser landsfürstliche
                und andere officier iederzeit in sonderheit darauf bedacht sein sollen alle mitl und
                weeg einzuwenden, damit zwischen ihnen den stenden alle ainigkheit [sic],
                mißverstand und waß zu unnachbarlichen begündten ursach geben mecht verhiett und
                abgestelt werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.8">
              <head>1.2.8</head>
              <p>Waß sie auch für sonderbahre landsfreiheiten haben von unsern hochgeehrten
                vorfahreren den römischen kaißern und erzherzogen zu Öesterreich ihnen gegebenen,
                wie auch was sie sonssten von alten löblichen gueten gewohnheiten und gebreuchen
                hergebracht, darbei sollen sie iederzeit von unß und unsern nachkhomben unbetriebt
                und ingevehrt vessticlich gelassen geschuzt und handgehabt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.9">
              <head>1.2.9</head>
              <p>Und demnach sie craft solch ihrer freiheiten auch von unerdenkhlichen jahren in
                ununterbrochenen quasi-possess und unwidersprochener iebung hergebracht, daz sie zu
                administrierung ihrer der gemainen ständ güeter und erhaltung habenter
                gerechtigkheit ihres gefallens ohn all unsere zuethuung und verhinterung auß ihren
                mitln verordnete, welche in abweesen der gesambleten ständ alle sachen ihrer von
                gedachten ständen ihnen gegebenen instruction nach zu dirigiern und zu verwalthen,
                zu erwöhlen benennen ersetzen und abzusetzen haben, alß auch ihr canzlei mit
                secretari schreiber und dhinnern, item ihr befreits aerarrium mit einnemb-und
                gegenschreibern verwaltern und dergleichen, wie auch daz land mit medicis und arzten
                zu versehen, und waß sie sonssten zu ihr der gemainen stend nutz und notturft für
                officier und dhiner zu haben und zu bestellen bedürfen, uber welche und derselben
                zuegehörige ihr bestelte besoldte und verpflichte Dhiner wie auch die sie sonssten
                in ihren schuz auf- und annemben wurden sie dann auch (inmassen von alter
                herkhomben) die erste instanz und alle jurisdiction mit gebott und verbott inventur
                gerhabschaftbestellung und andern einer nachgesezten obrigkheit gehörige actibus
                haben. So wöllen und setzen wür, daz es auch fürohin also dabei verbleiben und
                gehalten, und daran ihnen weder durch unß noch unßern landshaubtman oder ander
                unßern nachgesezten obrigkheiten khein eintrag ihr- oder hinderung erzaigt soll
                werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.3">
            <head>Der dritte titul. Von des landshaubtmans perßohn und ambt in gmain.</head>
            <div xml:id="NA.1.3.1">
              <head>1.3.1</head>
              <p>Unser landshaubtman repraesntirt unsere landsfürstliche persohn in disem unserm
                erzherzogthumb Öesterreich ob der Ennß, der in lautern liquidierten sachen auf maß
                und ordnung wie hieunten im andern theil von seinem ambt verrer angezaigt die
                justitiam zwischen denen vüer landstenden und andern persohnen so im land wohnen und
                doch sonsst kheiner andern instanz unterworfen für sich selbst allein, aber in allen
                andern unlauther- und disputierlichen alß auch von den ersten instanzen diß lands
                appellierten sachen wie auch andern zu gueten regiment und wollstand deß lands
                notwendigen dingen neben unsern ihme zuegeordneten landräthen (oder auch nach
                gelegenheit der sachen unserer landstend oder den verordneten) nach lauth und inhalt
                diser landtafl auch andern freiheiten oder in dero mangl vermüg geschribenen kais.
                rechten zu handlen und zu sententioniern, inmassen er dann unß alß herrn und
                landsfürssten geschworen verlübt und besoldt ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.3.2">
              <head>1.3.2</head>
              <p>Damit nun solhes rechtschaffen verricht werden möge, wollen wür inmassen von alter
                herkhomben dises ambt der landshaubtmanschaft iederzeit mit ainen verstendigen
                tauglich- und würkhlichen auch im land begüetten landman ersezen, der etlichermassen
                der kais. rechten, vorderist aber diser unserer landschaft tafl, land- und
                gerichtsbrauch erfahren. der soll auch sonsst mit kheinem ambt comission oder andern
                verrichtung so ihme an administration seines ambts verhinderlich sein mechte beladen
                werden, wie er dann auch sonsst ausser unser alß landsfürssten bewilligung und
                erlaubnuß ausser land nicht verraißen noch dem ambt sich entziehen noch auch selbst
                mit unnotwendigen krieg und zu vil aignen unfrid liebenten handlungen sein persohn
                und ambt verdächtig machen solle, sondern solchen ohn unterlaß beiwohnen und
                abwarten, auch meniclichen der schleinigen justitien fürderlich verhelfen, forderist
                waß zu erhaltung unserer landsfürstlichen hochheit und authoritet, handhabung der
                landsfreiheiten und wollhergebrachten gewohnheiten gebreuchen recht und
                gerechtigkheiten, deßgleichen aufnemb- und erhaltung gueten fridens, verthrauen und
                ainigkheit zwischen denen gsambten landstenden, und in suma des allgemeinen
                landweesens wollfahrt und aufnehmben dienstlichen und von nötten sein wierdt
                iederzeit fleissig in achtung nemben und handhaben. waß aber ihme allein zu
                verrichten oder zu verantworten zu schwer fiel, darinen soll er unserer
                zuegeordneten landräth threuen hilf rath und beistand gebrauchen, und so es
                denselben auch so hoch bedenkhlich fürkhamme, sollen sie es iederzeit an unß selbst
                oder unser n.ö. regierung gelangen laßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.3.3">
              <head>1.3.3</head>
              <p>Auf daz auch die beschwerte partheien gewis sein mügen wo sie den landshaubtman
                suechen und finden sollen, soll er in unserer haubtstatt Lintz sein stette wohnung
                auch daselbst die landcanzlei bei sich an der hand haben, wie er dann auch alle
                landsrechten und landsverhörn alten herkhomben gemeß (es wehre dann sach daz er
                weegen einreißenter infection oder anderer dergleichen unvermeidentlichen ursachen
                halben auf ein zeit lang in ein andere statt im land mit unsern und unserer
                landleüth vorwissen und einwilligung begeben mechte) gleichfalß alda halten und
                unseren landräthen, so oft dieselbe rathsweiß von ihme erfordert werden und
                erscheinen, iederzeit zum morgenmahl ihr frei ehrliche tafl geben soll.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.3.4">
              <head>1.3.4</head>
              <p>Er soll auch alß nachgesezte landsobrigkheit allweeg deren vorgang anfrag schluß
                und fertigung haben in- und ausserhalb deß raths. waß auch die ladungen bevelch
                commission decreta und patent gerichtsuhrkhunden ansaz urlaub oder andere
                gerichtliche schein und instrument betrifft die sollen alle unter aines
                landshaubtmans namben titul und insigl ausgehen, doch soll er nit ien seinen sondern
                in unsern alß herrn und landsfürsstens namben ordnen bevelhen und gebieten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.3.5">
              <head>1.3.5</head>
              <p>Sonssten aber soll unser landshaubtman uber unsere landräth sambentlich noch
                sonderlichen alß vill ihr officium antrifft ausser freundlicher vermohnung khein
                jurisdiction oder gewalt haben, sondern da er billiche (1) beschwerungen wider ainen
                oder mehr hette welche die andern güetlich nicht vertragen khünten, dessen sie sich
                doch alß threue mitglider iederzeit zum höchsten befleissen sollen, dieselben an unß
                alß herrn und landsfürsten gelangen lassen, wie auch unsern landsräthen uber den
                landshaubtman in solchen fählen ebenfalß bevorstehen solle. (1) hs. doppelt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.3.6">
              <head>1.3.6</head>
              <p>Unßer landshaubtman soll sein respect allein auf unß alß landsfürssten und unser
                n.ö. regierung haben und deroselben bevelhen und gebotten in allen schuldigen
                gehorsamb und volzug laisten, dann wür nicht wollen daz unsere hoff- oder n.ö.
                cammer noch andere expeditionen weder unserer landshaubtmanschaft noch n.ö.
                regierung ichtwaß bevelh- oder einstellen sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.3.7">
              <head>1.3.7</head>
              <p>So oft auch ein neuer landshaubtman von unß angenomben und den löblichen stenden
                nambhaft gemacht und installiert wierdet soll solhes den gerichts-advocatis
                procuratoribus und bei gericht anwesenten partheien durch sonderbahre decreta, damit
                sie sich in der intitulation und anderwerts in ihren schriften und sonssten darnach
                richten mögen, zu wißen gemacht werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.3.8">
              <head>1.3.8</head>
              <p>Wür wollen setzen und ordnen auch hiemit, damit daz land dessto besser versehen und
                aller zerruttung gfahr und unhail vorkhomben und begegnet werde, alß ain ewig
                unwiderrueflich gesaz, daz so oft sich nach den willen gottes begeben wurde daz wür
                oder unsere erben und nachkhomben ainer mit tott abgehen wurde, daz alsdann unser
                landshaubtman so selbiger zeit sich im ambt befündt sambt den landräthen in ihrem
                ambt unverhindert bleiben, iedoch denselben durch gesambte landstend und nemblich
                auß iedem stand ain oder 2 persohnen zuegeordnet sollen werden, welhe die justitiam
                und lands notturft mit einander diser unserer landtafl und löblichen herkhomben nach
                auf daz besste bedenkhen und handlen sollen, deren bevelhen verordnungen auch
                meniclich im land bei straff zu gehorsamben und zu gleben schuldig und verbunden
                sein soll, so lang und vill biß unser erben und nachkhomben einer oder derselben
                vormunder und gerhaber an die statt tretten und die erbhuldigung den landsfreiheiten
                und herkhomben gemäß aufnemben und andere ordnungen und bestellungen alß regierende
                herrn und landsfürssten fürnemben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.3.9">
              <head>1.3.9</head>
              <p>Des landshaubtmans jurament. "Ich n. gelob und schwöre mit meinen aufgerekhten aid
                dem durchleuchtigisten fursten und herrn herrn n. erzherzogen zu Öessterreich etc.
                meinem genedigisten herrn, nachdeme n.n. mich auß genedigisten willen zu dero
                landshaubtman deß herzogthumbs Öessterreichs ob der Ennß für- und angenomben, daz
                ich hierauf solhem ambt und landshaubtmanschaft es seie in fridlich- oder
                unfridlichen zeiten, nach meinen höchst- und bessten vermügen vorstehen und
                außwarten auch obligen, dazselbige gethreulich verwalten, n. alß meines angebohrnen
                landsfürssten nutz und fromben alzeit zum besst und threulichisten betrachten und
                befürdern, schaden und nachteil nach meinem bessten vermügen wahrnen und wenden,
                aller ihrer n. gebotten und verbotten nachkhomben und geleben, auch meniclich den
                armen alß den reichen daz recht befürdern und ergehen laßen, auch sonsst in all
                ander weg gethreu gehorsamb und gewertig sein und alles anders thuen will waß solhes
                ambt und landshaubtmanschaft notturft und gemaine deß lands notturft erfordert, der
                erbarkheit gemeß ist und ainen ehrlich geschwornen ambtman gebiehrt, ohne geverde.
                alß mier gott helf und daz heilige evangelium".</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.4">
            <head>Der vierte titul. Von unßern landräthen.</head>
            <div xml:id="NA.1.4.1">
              <head>1.4.1</head>
              <p>Unßere landräth, welche vermig der landsfreiheit- und alten herkhomben von
                würkhlichen landleithen auß den herrn-und ritterstand und deren auß ieden 6
                persohnen dem landshaubtman alß assessores verordnet und zuegefüegt und auß unserm
                viztombambt mit järlicher bsoldung und lifergeld unterhalten werden, die sollen
                craft und inhalt ihrer bstallung und pflicht nicht allein järlich vüermall zu
                besitzung der ordentlichen landsrechten und vüermall in dennen landsverhören in der
                persohn zusambenkhomben und neben gedachten unserm landshaubtman die fürbeschaidene
                und khombente sachen und stritt mit bessten fleiß und threuen unpartheilich helfen
                erwegen und erörtern auch biß zu völligen ende und abhelfung derselben verharren,
                sondern auch sonssten, wann ihme landshaubtman wichtige sachen die des gemainen
                vatterlands wollfahrt betreffen oder anderwerts kheinen verzug biß auf die
                ordentliche rechten und verhören erleiden mögen fürfallen. Auf sein landshaubtmans
                erforderung wie von alters herkhomben zu erscheinen und die also vorkhombende sachen
                mit ihme zu berathschlagen schuldig sein, derentwegen ihnen dann auch ihr gewisse
                liferung ausser und uber ihr ordinari järliche bsoldung bei unserm viztombambt
                deputiert und verordnet sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.2">
              <head>1.4.2</head>
              <p>Eß solle sich aber khein landshaubtman unterstehen (wie etwo bißweilen mit
                unordnung geschechen wöllen) von denselben ihre vota uber land in schriften
                abzufordern, weilen solhes nicht allein ohne verdacht nicht woll abgehen khan
                sondern auch, daz ainer deß andern motiv und ursachen nit gegenwertig antwortt,
                khein richtiger schluß cräftig zu machen ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.3">
              <head>1.4.3</head>
              <p>Ob auch ainer auß dennen verordneten landräthen auß ehehaften verhinderungen nicht
                erscheinen khunte, solle er dessen unserm landshaubtman zuvor zeitlich in schriften
                berichten, damit er in dessen statt einen andern tauglich- und qualificierten
                landmann zum beisitzer beschreiben und erfordern müge, inmassen von alters im
                ieblichen gebrauch herkhomben, auf welhen fahl sich dann auch der alß beschribenen
                landleuth kheiner (ausser ehehafter entschuldigung zu erscheinen) verwaigern
                solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.4">
              <head>1.4.4</head>
              <p>Diejenigen landleuth und beisitzer so zuvor gegen dennen partheien rechtliche
                handlungen haben, deren sie sich doch sovil müglich messigen und wie oben vom
                landshaubtman angedeutt mit fridliebenten gemüeth andern ain guet exempl geben
                sollen, oder sonsst auß feind- freund- oder schwägerschaft, item weegen mit
                unterlaufenten aigenen interesse und genuß in sachen zu rathen zu sprechen und zu
                urtheilen verdächtigen, derohalben die partheien sie zu handlen und richter zu haben
                und zu gedulten billiche beschwerung tragen mechten, die sollen in denselben
                handlungen sie sein güet- oder rechtlich nit sitzen, sondern aufstehen und abtretten
                und sich in solhen sachen zu rathen und zu sprechen genzlich massen und enthalten.
                im fahl sich auch ainer oder der ander der billichen beschaidenheit hierin nicht
                selbst erindern wolte, solle er durch unsern landshaubtman oder denjenigen welcher
                zur selben zeit praesidirt darzue ermahnet und abzutretten ihme angedeutt werden.
                oder da auch solhes (welches nicht sein solle) nicht geschäche, khan der thail
                welhem der oder dieselben suspect und verdächtig sein sich dessen in schriften mit
                beschaidenheit bei ihme landshaubtman und dem gericht beschweren und der abstellung
                begehrn, damit ein lauter clares und unverdechtigs gericht gehalten werden und
                meniclich zu seinen rechten und denjenigen darzue er befuegt ist dessto stattlicher
                khomben möge.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.5">
              <head>1.4.5</head>
              <p>Bei einem endurtl sollen zum wenigsten 7 und bei andern erkhantnussen 5 landräth
                und nit darunter verhanden sein, und waß alßdann der maiste theil in einer sachen
                schluesst darbei soll es bleiben. wo sie aber in dennen stimben gleich währen oder
                sonssten in den lezten votis bewegliche motiven fürkhomben welhe zuvor nicht
                angezogen noch consideriert worden (1), solle nicht allein ain neue umbfrag
                geschechen, sondern wo dieselbe underlassen wurde iedem landrath von seinem vorigen
                voto zu weichen und dem bessten zuezufallen zuegelaßen sein. da aber die vota auch
                in der andern umbfrag gleich bleiben, so soll der landshaubtman und die landräth mit
                einander etliche landleuth deß herrn- und ritterstands zum beisitz zu sich ziechen,
                volgunts sich der maisten stimben vergleichen und mit vorbehalt dem beschwerten
                thail die appellation erkhennen waß recht ist, oder aber beede mainungen mit ihren
                außfiehrlichen bewegnussen und motivis an unß alß regierunten landsfürssten oder
                unser n.ö. regierung zur resolution gelangen lassen und bschaids dariber erwarten.
                (1) hs. 'werden.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.6">
              <head>1.4.6</head>
              <p>Sobalt sich auch mit ainem landshaubtman ain todfahl oder in ander weeg verenderung
                begibt und die landräth dessen verstendigt werden, so sollen sie sich alßbalt auf
                linz zusamben verfiegen und daselbst auf etlich taugliche persohnen auß den
                würkhlichen landleüthen zu widerersezung der landshaubtmanschaft treulich
                nachgedenkhen, und ohne affect gegen ain oder andern religion (wie dann auch wür
                selbst hierin khein unterschied machen noch derenthalben einen vor dem andern hierzu
                befürdern, sondern ainig und allein auf die qualiteten und dichtigkheit der
                persohnen sehen wollen) berathschlagen und unß alß herrn und landsfürssten oder
                unser n.ö. regierung drei oder vüer derselben landleuth neben berichtung desselben
                beschechenen fahlß zu gedachten ambt bei aigener posst fürschlagen, darauß wür
                alßdann eheist einen benennen wollen, auch weegen der verwaltung solhes ambts biß
                auf die ersezung bschaid nemben, unterdessen aber bei versorgung der justitien und
                zu erledigung der fürfallenten sachen und deß lands nutturften sammentlich bei
                einander verharen, auch der eltist deß herenstandß die frag und fertigung aller
                fürfallenten sachen hiezwischen haben und die landshaubtmanschaft vertretten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.7">
              <head>1.4.7</head>
              <p>Aid der landräth. "Ir werdet ainen aid zu gott schwören und bei euren ehr- und
                threuen anglüben den n.n. unsern gnedigisten herrn seiner n. und deroselben erben
                ehr nutz und fromben zu betrachten, ihren nachtl und schaden so vil an euch zu
                wenden oder zu wahrnen, den landsrechten diß erzherzogthumbs Öesterreichs ob der
                Ennß deßgleichen dennen güetigen verhörn und andern fürfallenten sachen mit fleiß
                außwarten und darob ze sein, waß in gerichtlich güetigen oder andern fürfallenten
                sachen fürgenomben gehandlet und erledigt und an euch gelangt dazselb alles in
                gebierlicher gehaimb biß in euer grueb zu halten, khainer parthei rathsamb oder
                wider die billichkheit anhengig ze sein, sondern den armen alß den reichen und den
                reichen alß den armen ain gleiches gericht und uhrtl sprechen, darinen weeder müeth
                gaab freundschaft feundschaft noch ichtes anders anzusehen, auch sonssten bei
                gemelten landsrechten, güetigen verhören oder andern fürfallenten sachen alles daz
                ze handlen und zu thuen so ainem erbar aufrichtigen rechtsprecher gebiehrt und ihr
                zu thuen schuldig seit, auch der erbar- und gerechtigkheit gemeß ist, ohne
                geverde."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.8">
              <head>1.4.8</head>
              <p>Darneben soll auch unserer landräth kheiner sich mit frembten diensten oder
                gescheften beladen, außgenomben die landschaft-ämbter die von gemainen vatterlands
                nutz weegen dergstalt unverwehrt sein soll, daz dessen persohn halber so sich
                dasselb gebrauchen liesse der justitiae dannoch nichts entzogen seie.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.9">
              <head>1.4.9</head>
              <p>Wann ain landrath-platz ledig wierdt, sollen die ubrigen ratspersohnen aufs eheist
                ihr zesambenkhonft vleissig nachgedenkhen und berathschlagen waß für andere
                taugliche persohnen in denselben stand zu widerersezung solhes platz im land
                verhanden, und darauß drei oder vüer die sie mit verstand oder geschickhlichkheit
                und leibs vermügen am tauglichisten darzue erkhennen uns (1) alß herrn und
                landsfürssten zu widerersezung nit allein nambhaft machen sondern auch die
                resolution, ob sich dieselb anderer unser obligen halber verzüg, so oft sie hernach
                zesamben khomen ohne unterlaß sollicitiern. (1) hs. 'und.'</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.5">
            <head>Der fünfte titul. Von dem landshaubtmanischen anwald.</head>
            <div xml:id="NA.1.5.1">
              <head>1.5.1</head>
              <p>Der anwald (welcher ebenmessig dem alten herkhomben und landsfreiheiten nach ein
                würkhlich angeseßener landman auß dem ritterstand, der rechten und gerichtsbreuch
                khündig sein und unß alß herrn und landsfürssten zu seiner antrettung im gesambleten
                rath schwören solle) ist unserm landshaubtman allein der ursach und gestalt zugeben,
                daz er denselben wann er ehehaften und notwendigen abweeßen oder leibsschwachheit
                halber dem ambt nicht selbst beiwohnen khan vertrette und sein stell verweße,
                derohalben er auch seinen respect (nach unß und unserer n.ö. regierung) allein auf
                ihne landshaubtman haben, und zu zeiten da der landshaubtman selbsten bei der stell
                und ambt ist weder session stimb noch zuetritt in den rath neben andern landräthen,
                wie auch sonssten ainiche verrichtung expedition noch erledigung weder mit gebieten
                noch verbieten ihne zuemeßen soll.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.2">
              <head>1.5.2</head>
              <p>Waß auch er in abwesen herrn landshaubtmannß ausserhalb deß gesambten raths
                erledigt handlt bevihlt oder verbiett daz soll alles auf eines landshaubtmanß
                verantwortung geschechen, wie auch alle gwaltshandlungen allein unter deß
                landshaubtmanß namben und fertigung außgehen sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.3">
              <head>1.5.3</head>
              <p>Dahero auch, sobalt sich mit dem landshaubtman ain todtfahl oder sonsst ein
                verenderung zuetregt, zumall auch deß anwalds ambt und gewalt ihr endschaft
                gewüneth, doch soll er anwald schuldig sein den tag und stund desselben todtfahlß
                alle und iede unsere landräth bei aigenen potten von stund an zu berichten, welche
                alle und iede gestrakhs darauf gen Lüntz zusambenkhomben und biß zu ordentlicher
                ersezung die justitiam und lands notdurft (wie oben unter dem titul von dennen
                landräthen vermelt worden) handlen sollen</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.4">
              <head>1.5.4</head>
              <p>Und dieweil er gleichsamb ein persohn mit dem landshaubtman ist und all sein
                respect und gwalt von ihme hat, so soll er auch in sachen darin der landshaubtman
                selbst beclagter oder sonsst mit freundschaft schwagerschaft feindschaft und
                dergleichen verdechtig oder interessiert an sein stell nicht zum richter gebraucht
                werden, sondern gedachter landshaubtman soll dem öltisten deß herrstands auß dennen
                landräthen anstatt seiner nidersetzen, in allweeg aber unß deßen zu handen unserer
                n.ö. regierung nach notturft berichten und unser confirmation darüber begehrn,
                inmassen von alters herkhomben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.5">
              <head>1.5.5</head>
              <p>Anwalds-aid. "Ihr werdet ainen aid zu gott schwören und bei euren ehren und threuen
                angloben dem durchleichtigisten fürssten und herrn herrn n.n. erzherzogen zu
                Öessterreich unserm gnedigisten herrn seiner n. und derselben erben ehr nuz und
                fromben zu betrachten, ihren nachtl und schaden sovil an euch zu wenden zu wahrnen,
                dem anwald-ambt nach euren bessten verstand aufrichticlich außzuwarten und mit fleiß
                abzulegen (1), eur aufsehen auf n. landshaubtman zu haben, gericht gerecht und
                billichkheit sovil euch von seiner n. oder von derselben weegen durch wollermelten
                landshaubtman zu handlen und daz anwald-ambt antrifft anbevolhen wierdet sovil
                müglich zu fiehren und ohne sondere ehehaft nicht abzustöllen, waß in der handlungen
                so in gerichtlich- oder andern sachen auch güetigen verhören euch anbevolhenermassen
                fürkhomben und erledigt werden mag dasselb alles in gebierlicher gehaimb biß in eur
                grueben zu halten, kheiner parthei rathsamb oder wider die billichkheit anhengig ze
                sein sondern den armen alß den reichen, den reichen alß den armen ein gleiches recht
                und urtl zu halten und zu sprechen, und darinen weder guet (2) gaab freundschaft
                feundschaft noch ichtes anders anzusehen, und sonst alles daz zu handlen und zu
                thuen so ainen gethreu und verpflichten anwald gebiehrt und er ze thuen ...
                schuldig, auch der erbar- und gerechtigkheit gemeß ist, ohne geverde. (1) sic. (2)
                sic, wol statt 'müet.'</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.6">
            <head>Der sechste titul. Von dem landschreiber und der landcanzlei.</head>
            <div xml:id="NA.1.6.1">
              <head>1.6.1</head>
              <p>Obwoll etwo ain unterschied zwischen der land- und landshaubtmanischen canzlei
                gewest, so hat doch unser hochgeehrter herr und vetter (1) weil kaißer Maximilian
                der ander chrisstselligster gedechtnuß etc. sich auf unser gethreuen landstend
                sambentliche beschwerungen und undertheniglichs bitten im anno 68. gnedigist dahin
                resolvirt und bewilligt, daz nun hinfiehro beede partheien canzleien iedoch ohne
                vermischung der sachen zusamben und unter aines landschreibers verwalt- und
                verwahrung (wie vor dennen jahren gewest) gezogen, dagegen auch zu iederzeit durch
                unsern landshaubtman ain tauglich leufiger secretarius welher ihme landshaubtman in
                unsern alß landsfürssten namben mit aidß-pflichten zuegethon seie gehalten und auß
                der canzlei taxgföhlen und mit 200 fl järlich besoldet werden solle, welhes
                secretarii sich der landshaubtman in sachen gebrauchen soll und mag die ihme zu
                expediern absonderlich bevolhen, aber gar nicht waß gerichtliche sachen und
                dergleichen dem landschreiber betreffent, es wehre dann sach daz solhes des
                landschreibers abweeßen oder schwachheit halben zu zeiten die notturft erfordert.
                (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.2">
              <head>1.6.2</head>
              <p>Ein landschreiber solle ein innlendischer rechtsgelehrter oder doch der
                öessterreichischen landsgebreuch und sonderlich diser landtafl und gerichtsgebreuch
                wollerfahrne auch zu expedierung aller berathschlagten handlungen wollgeiebte
                nüechter fleissig verthraut und verschwigene persohn, welche zu solchem ambt von
                unsern landräthen, wie mit dem landshaubtmann geschiecht, iederzeit solle
                fürgeschlagen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.3">
              <head>1.6.3</head>
              <p>Diser landschreiber solle unß alß herrn und landsfürssten und an unser statt unserm
                landsfürsstlichen gericht geschworen und gelübt sein ... . er solle auch mit ainer
                ehrlichen bsoldung wie wür unß iedesmallen mit ihme vergleichen werden sambt ainer
                freien bewohnung warinen er mit der canzlei verwahrlich und woll khann unterkhomben
                versehen, darzue den titl und namben landschreiber in Öesterreich ob der Ennß haben.
                und sollen ihme iederzeit gehalten werden vüer besoltte zierliche canzleischreiber,
                die gleichfalß unß alß landsfürssten und an unßer statt unßerm landshaubtmanischen
                gericht gelübt und geschworen, aber mit allem gehorsamb einem landschreiber
                fürnemblich untergeben sein. und darunter solle ainer neben der ordinari schreiberei
                das registratoris taxatoris, desgleichen ein anderer daz expeditor-ambt darzue zu
                verrichten geschworen sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.4">
              <head>1.6.4</head>
              <p>Solche canzleipersohnen sollen ihren diensten ausser den feirtägen iederzeit
                vleissig bewohnen und täglich zu morgens somerszeit von sechßn, winterszeit aber von
                7 uhr an biß auf 10 uhr, und nachmittag von 1 auf 5 uhrn ohne unterlaß beiwohnen,
                auch ausser gottesgwalt und aines landschreibers erlaubnus, die er aber außer wißen
                und willen unsers landshaubtmans nit uber ain oder 2 tag zu geben haben solle,
                ungestrafft khein stund versaumben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.5">
              <head>1.6.5</head>
              <p>Und solhe ordinari dinstzeit soll ieder mit hechsten threuen bedhienen, auch die
                partheisachen bei ihrem aid verschweigen, vleissig und schleinig iederzeit
                verrichten insonderheit solle der taxator einen verwahrten cassten zu der
                canzlei-tax und andern gelt so ihme einzunemben verthraut haben, und sollen die
                gföhl darauß quottemberlich unserm viztomb mit gueter ordnung uberantwortet, davon
                aber alzeit die canzlei-persohnen und notturften eines gerichts davon bezalt und
                passiert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.6">
              <head>1.6.6</head>
              <p>Die canzlei-tax solle nicht gestaigert sondern wie von alters herkhomben und zur
                zeit der vorigen landschreiber gewesen gehalten werden, (1) als: (2) (1) sic. (2)
                Leerer Raum, ebenso Bl. 26.a. leer.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.7">
              <head>1.6.7</head>
              <p>Auch solle ein landschreiber gegen dem taxator ain sonderbahres aufmerkhen weegen
                der canzleigföhl haben und dises ambt sowoll alß die expedition aller partheisachen
                zu richtig- und stetter ordnung fleissig dirigiern und erhalten waß ihme aber
                darunter zu schwör fiele unserm landshaubtman umb hilf und handhabung fürzubringen,
                der auch selbst oder neben dennen landräthen iederzeit der gebiehr nach ernstliches
                einsehen thuen solle. die partheischriften solle landschreiber gleichwoll
                anzunemben, aber die geringste erledigung darauf für sein persohn allein durchauß
                nicht macht haben, er solle aber alle sachen dem landshaubtman oder anwald aufs
                eheist zur erledigung fürbringen, dieselben den partheien alßdann mit sanftmüetigen
                bschaid schleinigist alß oft expediern und sich aller verweißlichen unbescheidenheit
                gewißlichen enthalten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.8">
              <head>1.6.8</head>
              <p>Eß soll auch ein landschreiber bei erledigung der partheisachen, wann es unserm
                landshaubtman oder dem gericht anbricht, sonderlich deßen waß zuvor einkhomben und
                gehandlet wehre, manglete (1) bericht ze thuen oder herfür zu suechen bei seinem aid
                nit zu unterlassen, doch darneben kheinen thail patrocinieren noch in die rathschlög
                oder stimben daz wenigste einreden, sonssten auch für sein persohn alß landschreiber
                khein votum haben. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.9">
              <head>1.6.9</head>
              <p>Eß soll auch khein landschreiber khein urthl oder abschied eröfnen noch dennen
                partheien hinauß geben, es werde dann solhes uhrtl oder abschied zuvor durch unsern
                landshaubtman, seinen anwald oder die landräth und beisitzer so dazselbe beschlossen
                abgehört und ihme zu publicieren bevolhen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.10">
              <head>1.6.10</head>
              <p>Und weil ein landschreiber da er seinem ambt und dem ganzen land-canzleiweeßen
                rechtschaffen vorstehen will ohne unterlaß alle hend voll zu schaffen, so solle ihme
                ausser desselbigen sonsst nichts weder durch unß selbst oder unsere nachgesezte
                instanzen auferlegt, ihme selbst auch nicht gestattet werden sich mit ainigen andern
                ämbtern comissionen hantierungen oder ichten andern, dardurch der expedition etwaß
                entzogen werden mechte, selbst zu beladen oder dergleichen sich im wenigsten zu
                unterfahen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.11">
              <head>1.6.11</head>
              <p>Volgt des landschreibers aid. "Ihr werdet ainen aid zu gott schwören und bei euren
                ehren und threuen angloben, daz ihr den etc. und derselben erben ehr und fromben zu
                bedrachten, derselben nachtl und schaden sovil an euch zu wenden oder zu wahrnen,
                daz landschreiberambt deß landrechtens in Öessterreich ob der Ennß treulich und
                aufrichticlich zu versehen, alle handlungen und schriften threulich zu verwahren und
                in ordentlicher registratur ze halten, waß in rathschlägen oder sonsst in der
                partheien gerichtlichen summarien oder andern sachen gehandlet wirdt daßselb kheiner
                parthei der andern zu gfahr zu eröfnen sondern alles in gebierlicher geheimb biß in
                eur grueben zu behalten, auch kheiner parthei anhengig zu machen sondern den armen
                als den reichen und den reichen alß den armen ain gleiche fürderliche expedition
                ervolgen z'loßen, bei kheiner handlung zu sein die wider den landsfürssten derselben
                erben oder nachgesezte landsfürsstliche regierung sein mecht, und in dem allem weder
                müeth gaab freundschaft feindschaft oder ihtes anderß anzusehen, sondern
                gemainiclich alles daz ze thuen alß ainem aufrichtigen dhiener und landschreiber
                gebiehrt auch der erbar- und billichkheit gemeß, ohn geverde."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.7">
            <head>Der sibent titul. Von vizdomb und Kais. camergüetern.</head>
            <div xml:id="NA.1.7.1">
              <head>1.7.1</head>
              <p>Unßere aigenthombliche herrschaften und andere camergüeter im land (ausser schloß
                Lintz mit seiner zuegehörung welhes unser landshaubtman würkhlich in handen hat)
                haben wür thailß unsern sonderbahr darzue bestelten und verordneten vicedomb zu
                administriern und zu verwalthen, thailß aber unsern pfandschaftern in handen zu
                haben verthraut und übergeben, welhe dann auch von grundobrigkheit weegen die erste
                instanz auf deren zuegehörigen leuthen grund und poden wie andere landleuth haben.
                mit der appellation aber sein sie auf maß und weiß wie hierunten im andern thail
                diser landtafl volgt unser landshaubtmanschaft alß andern instanz unterworfen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.7.2">
              <head>1.7.2</head>
              <p>Bemelter unser vizdomb soll auch auf andere zu unserer landsfürsstlichen camer diß
                landß gehörige geföhl und jura ein vleißig und gethreues aufsehen haben, destweegen
                er dann mit seiner verantwort- und järlichen rechnung sowoll alß sein
                gegenschreiber, sovil solh ihr anbevolhenes ambt betrifft, allein für unser n.ö.
                cammer (1) beschaiden und gehörig ist. (1) hs. 'cammergl.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.7.3">
              <head>1.7.3</head>
              <p>Sonssten aber, da unser vizdomb oder sein gegenschreiber und andere
                ambtszuegehörige außer sachen ihr ambt betreffent wie auch unsere pfandschafter alß
                grundobrigkheit beclagt werden, sein sie für unsern landshaubtman gerichtbahr,
                inmassen in volgunten andern thail unter den dritten titl von deß landshaubtmans
                jurisdiction angezaigt.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.8">
            <head>Der achte titul. Von jäger- und forstmaistern.</head>
            <div xml:id="NA.1.8.1">
              <head>1.8.1</head>
              <p>Unserm landjägermaister, welchen wür sambt seinen untergebenen forsstmaistern uber
                unsern landsfürsstlichen lusst- und wildbaan verordnet, hat in allen sachen welhe
                unsere gehörige wildban und jägerei betreffen die erste instanz. wer demnach in
                solchen fählen jure gedacht unser gehög und jägerei betreffent wider unsere
                forsstmaister oder iemand andern zu clagen, der solle dazselbe vor gedachten unsern
                landjägermaister alß sein vorstmaisters erste instanz, und da ihme nicht außrichtung
                beschicht alßdann seine notturft bei unß oder unserm landsfürsstlichen statthalter
                zu Wienn suechen und alle gebierliche decision und erörterung erwarten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.8.2">
              <head>1.8.2</head>
              <p>Waß aber real- und personalsprüch und clagen welhe nicht von unsern gehög oder
                desselben wild- und waidwerckh herriehren nichts ze thuen haben anlangt, da ist
                unser gnedigster will, daz dieselben mit den andern nicht vermischt sondern bei
                denen gerichten und instanzen dahin sie ihrer aigenschaft nach gehörig gelassen
                werden sollen. da auch unser landjägermaister und verwalter oder vorstmaister einen
                schödlichen wildbret-schizen deren helfen, wissentlichen beherberger oder abkhaufer
                verbottenen wildbräts oder sonssten ohne mitl in gehög- und wildbrädssachen
                verbrüchige persohnen auf frischer thatt betretten wurde, solle er nicht allein
                demeselben gefenglich einziechen und mit gebiehrenten examime und bestraffung nach
                gelegenheit deß verbrechens und inhalt seiner instruction fürzugehen macht haben,
                sondern da auch unsern landleüthen stetten oder andern gerichten dergleichen
                wissent, sollen sie selbsten solhe ihme unserm landjägermaister oder deßen
                ambtsverwalter und forsstmaistern zu stellen schuldig sein, doch die forsstmaister
                für sich selbsten (auf den fahl und zeit daz jägermaisterambt nicht ersezt währe)
                anderst nicht dann mit vorwissen unsers landhaubtmanß.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.8.3">
              <head>1.8.3</head>
              <p>Welche verbrecher aber auf frischer that nicht betretten wurden und doch die
                strafmessige that gewiß, die soll er an desselben verbrechers obrigkheit mit
                genuegsamber anzaigung des verbrechens zur stellung für sich begehren, welhes ihme
                auch dieselbe obrigkheit da anderst genuegsambe weisung und kundschaften fürkhomben
                statt ze thuen schuldig ist (1) sonssten aber auf blosse inzicht und unlauter
                unerwißnen fählen solle die außfierung bei aines ieden beclagtens ersten instanz
                verbleiben. (1) Folgt neuer Absatz in der hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.8.4">
              <head>1.8.4</head>
              <p>nd damit auch denen armen leuthen dessto weniger durch daz wildpräd schaden
                gescheche, wollen wür gnedig zuegeben hoche zeün darfür zu machen, auchöfter alß
                bisher jagen lassen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.9">
            <head>Der neünte titul. Von dem landrichter.</head>
            <div xml:id="NA.1.9.1">
              <head>1.9.1</head>
              <p>Wür wollen auch (wie von alters herkhomben) bei diser unserer landshaubtmanschaft
                ainen aigenen auf 2 pferd besoldten landrichter halten, welcher gleichfalß ein
                inlender sein und unß alß landsfürssten geschworen auch mit allem gehorsamb unserer
                landshaubtschaft unterworfen und auf denselben fürnemblich beschaiden sein soll.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.9.2">
              <head>1.9.2</head>
              <p>Durch solchen soll unser landshaubtman alle malefiz-sachen so sich in unserm
                landgericht Linz begeben, wie auch diejenigen befreiten persohnen so andern
                landgerichtern nicht unterworfen noch in frischer that betretten werden und doch
                begangenen malefiz oder ungehorsambs halber sich verbrochen auf unsers
                landshaubtmans bevelh einziehen und rechtsfertigen (1), item alle erkhente
                gerichtliche executionen ansaz und einschäzungen angesezten güeter verrichten
                lassen. darvon soll er sein bestimbte tax haben, nemblich ieden tags so er vier meil
                auf sein cosst und zehrung raist... (2) waß aber weniger alß 4 meil . . und dann von
                seiner verrichtung und relation, sie seie groß oder klein ... (1) sic. (2) Die
                Ansätze fehlen in der hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.9.3">
              <head>1.9.3</head>
              <p>Jedoch waß unser gemaine landschaft belangt, die mag in steurn und andern
                gföhlßsachen auch ohne gebrauchung deß landrichters durch ihre sondere officier so
                sie darzue verordnen die ansaz executiones woll verrichten laßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.9.4">
              <head>1.9.4</head>
              <p>Wür wollen auch daz der landrichter in kheiner sachen ainigem landgericht statt
                noch befreiten markht in sein landgericht noch burgfriden weder auf jahr- noch
                wochenmärkhten oder andern zeit ainige eingriff erweiß.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.9.5">
              <head>1.9.5</head>
              <p>Landrichters aid. "Ich schwäre ainen aid zu gott dem allmechtigen und gelob dem n.
                meinen gnedigsten herrn und seiner n. landshaubtman gethreu gehorsamb gewertig ze
                sein, derselben nutz und fromben zu betrachten, schaden zu wahrnen und zu wenden,
                dem landrichterambt bei der löbl. landshaubtmanschaft waß mier von dannen anbevolhen
                wierd erbarlich fleissig und gehorsamblich abzuwarten und außzurichten, ainem
                landshaubtman oder wer daz ambt verweset zu respectiern und aufzuwarten, niemands
                auß aigenen willen oder affection weeder in malefiz- noch anbevolhenen execution-
                und ansazsachen oder in ander weeg weither alß mein instruction außweist und mier
                anbevolhen zu betrangen oder wider die ordnung deß lifer- und ansazgeltß zu
                beschweren, gleiche befürderung zu gebrauchen, kheiner parthei anhengig ze machen,
                alle gehaimb biß in mein grueben zu verschweigen und hierinnen weder müehe (1) gab
                freund- und feindschaft oder ichtes anders dann allein mein aidspflicht die
                erbarkheit mein habenten bevelh anzusehen, und sonsst alles daz zu thuen und ze
                laisten waß ainem erbarn gethreuen dhiener und landrichter ze thuen aignen und
                gebiehrn will, alß wahr mier gott helf. amen. (1) sic.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.10">
            <head>Der zehent titul. Von den advocatis und procuratoribus.</head>
            <div xml:id="NA.1.10.1">
              <head>1.10.1</head>
              <p>Dem alten herkhomben nach ist bei dißen gericht zwischen denen advocaten und
                procuratoribus khein unterschied, dann auch alle procuratores darneben ihre
                partheien advociern und ihre notturft (da es anderst die partheien begehrn) zu
                verfaßen und zu stellen schuldig sein. solher advocaten und procuratorn ist khein
                gewisse anzahl gesezt sondern steth deroselben an- und aufnembung ohne mitl bei
                unserm landshaubtman und landräthen sambentlich, welhe aber in allweeg nach
                gelegenheit der zeiten und händln dahin sehen soll daz deren nicht zu vil und
                kheinmall uber zechen oder zum hechsten 12 angenomben werden, und solhes (sovil
                müglich) feine gelehrte der allgemeinen geschribenen rechten land- und
                gerichtsgebreuch erfahren, auch sonssten ihrer gebuert lebens und wandls halben
                ehrlich und redliche auch unbeschraite persohnen sein, wie sie dann sonderlich
                kheinen ohne habenten genuegsamben testimonium und khundschaften seiner erudition
                (1) gebuert und lebens halber zuelassen sollen, dagegen sollen furohin die
                unangesehene supplication und winkhlschreiber nicht gedultet sondern abgeschafft
                sein, auf daz also die völlige expedition für unser landhaubtmanisches gericht bei
                dennen geschwornen procuratorn, und welchen extraordinari zu advociern auf
                wolgefallen zuegelassen worden, gezogen werde. (1) hs. 'crudition.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.10.2">
              <head>1.10.2</head>
              <p>Alle advocati und procuratores sollen zugleich nach ihrer auf- oder annembung
                unserm landshaubtman und kais. herrn landräthen (1) und beisitzern vor offenem
                gericht erstlich mit gegebener threu in unsers landshaubtmans hand globen und
                pflichten auch darauf ainen leiblichen aid zu gott dem allmechtigen schwören, wie
                volgt: "Ihr werdet schwören ainen aid zu gott dem allmechtigen, daz ihr all und
                iegliche sachen und handlungen so euch verthraut und anbevolhen werden eure
                partheien und ihre sachen mit ganzen rechten threuen mainen euren hechsten vermügen
                nach, ihre notturften mit fleiß fürbringen handlen, darinen wissentlich kheinen
                falsch oder unrechts euch gebrauchen noch ainich gefehrliche schüb oder dilation zu
                verlengerung suechen, alle haimblichkheiten unterrichtung und behelf so ihr in der
                sachen erkhunt oder erfahrt der gegenparthei nicht offenbahren noch zu derselben
                ohne gebierliche und rechtliche urkhund vor vertragung deß angenombenen handls
                stehen, auch alß oft ihr durch daz gericht anstatt des aids calumniae daz ist deß
                aids für geverde gefragt werdet die wahrheit anzaigen, daz löbliche gericht und
                gerichtspersohnen ehren, vor gericht erbarkheit gebrauchen, alle lessterung und
                schmachwort bei pöen deß gerichts vermeiden, in allen güet- und rechtlichen sachen
                frembt gebrauch sonderlich die den wissentlichen landsgebrauch zuwider sein nicht
                einfiehrn, beschlußreden oder schriften aller neuerung genzlich lassen, die
                partheien mit besoldung nicht beschweren, auch uber 3 tag lang ausser erlaubnuß des
                herrn landshaubtman an andere ohrt dardurch die händl in der landshaubtmanschaft
                verhindert werden mechten nicht raißen, sondern der löblichen landshaubtmanschaft
                wie sichs gebiehrt gewertig und gehorsamb sein, und alles daz thuen sollen und
                wollen alß ainen erbar aufrechten dem gericht geschwornen advocaten und procuratorn
                von recht und gebrauch weegen gebiehren will, darinen nichts als eur pflicht die
                erbarkheit und billichkheit anzusehen 'ohne geverde.' (1) hs. 'landräthten.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.10.3">
              <head>1.10.3</head>
              <p>Gleicher gestalt soll es auch mit erlaß- oder beurlaubung der geschwornen advocaten
                und procuratorn gehalten werden, daß nemblich solhes durch daz ganze gericht alß
                unserm landshaubtman und landräth sambentlich und nicht obsonderlich gescheche es
                wehre dann sach daz ainer offenbahr und notorie wider obgesezt jurament und aid
                handle und praevaricierte, so soll unser landshaubtman für sich selbst auch ausser
                deß gesambten gerichts ihme die advocatur und procuratur biß auf deß gesambten
                gerichts zusambenkhonft zu suspendiren macht haben, in allweeg aber dabei in gueter
                achtung nemben daß solhe suspension also angestelt werde, damit die unschuldigen
                partheien damit nit benachtelt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.10.4">
              <head>1.10.4</head>
              <p>Und nachdeme unter denen advocaten und procuratoribus gemainiclich ieder zeit auch
                gradierte persohnen alß doctores und licentiaten sein, benebens sich aber
                zuegetragen, daz wann junge doctores und licentiaten auf- und angenomben werden die
                ältere und ungraduierte denselben mit der stell zu weichen gleichsamb verwaigern
                wollen, so sollen dieselben doctores und licentiaten in allweeg ungeacht sie an
                jahren jünger die ober- und vorderist stell haben, die andern ungraduierte aber,
                nachdeme ein ieder lang oder kurz bei gericht gewest und practicirt hat, in der
                ordnung volgen, also daz alzeit unter dennen so aines gradus und stand sein der
                elter in dienst vor den jüngern den vorzug haben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.11">
            <head>Der ailfte titul. Von denen geschwornen zeugs-commissariis, deren persohn und
              ambt.</head>
            <div xml:id="NA.1.11.1">
              <head>1.11.1</head>
              <p>Demnach unß von ainer ersamben unserer landschaft dises unsers erzherzogthumbs
                Öessterreich ob der Enns in unterthenigkheit an- und fürgebracht worden,
                welchermassen daz recht bei unserer landshaubtmanschaft öfters daher nit wenig
                aufgezogen und gespört, daz die partheien so auf ergangene beiurtl oder abschied,
                haubt- und gegenweisung zu vollfiehren mit denselben oft in villen jahren allein auß
                mangl der commissarien und daz die weegen ihrer aigenen geschäft schwerlich und
                langsamb zusamben zu bringen nit aufkhomben khünten, darauß dann nit allein wie
                obsteet verzug der rechten sondern mit versanmbung der weisung, verliehrung der
                zeugen so dazwischen absterben oder auß den land ziechen verkhürzung im rechten und
                leztlich auch vill vergebene uncossten und behelligung deß gerichts neben andern
                ungelegenheiten erfolgt, derohalben unß in gehorsamb angelangt haben daz wür zur
                befürderung des rechtens disen erscheinenten mangl durch aigne commissarien zu
                erstatten geruehet, also haben wür nach eingezogenen bericht von unsern
                landshaubtman und landräthen daselbst nit allein in solch unser landschaft begern
                allergnedigist verwilligt und zween sonderbahre zeugscomissari an- und aufgenomben,
                sondern damit auch dises zeugscomissariat mit gueter gerechtigkheit gehandlet und
                die partheien weder mit zerung tax oder in ander weeg beschwert werden, ihnen
                destwegen ain sonderbahre ordnung und instruction zu stöllen auch ihnen ihr
                ordentliche järliche bsoldung auß unserm vicedombambt Lintz quatemberlichen zu
                raichen bevelch geben lassen. iedoch soll es allein, so lang es unß von nötten ze
                sein ansehen wierdet, mit vorbehalt der wider aufheb- und enderung nach unsern
                gnedigsten wollgefallen verstanden werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.2">
              <head>1.11.2</head>
              <p>Wür wollen auch gnedigist daz sich vorgedacht unsere geschworne und bestelte
                comissarii nit allein in den zeugsverhörungen brauchen z'laßen schuldig, sonder auch
                waß ihnen sonssten in ander weeg von unß oder unserm landshaubtman in parthei- oder
                exoffo sachen für commissionen auferladen und anbevolhen werden sie darin unsern
                landshaubtman iezt und khonftigen gleichfalß alzeit gehorsamb willig und gewertig
                sein. und auf daz unser landshaubtman sie alzeit an der hand, sollen sie in unserer
                statt Lintz oder wo zu iederzeit unser landshaubtman residiert ihr wohnung haben,
                und wann sie verraißen dazselb unserm landshaubtman anzaigen und ausser seiner
                erlaubnuß vom dienst nicht abwesig sein. wie auch der nöttigen comissionen
                sonderlichen in exoffo sachen vil zusamben khomben, soll er alzeit von unserm
                landshaubtman bschaid nemben, und unser landshaubtman soll bedacht sein daz alzeit
                die nottigen oder eltere ihren fohrtgang, und sonderlich auch die armen partheien
                wittiben und waißen, außlender und gefangene, dergleichen im rechten favorisierte
                vor andern befürdert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.3">
              <head>1.11.3</head>
              <p>Und damit auch der tax halben durch sie niemand beschwert werde, so solle ihnen von
                einem ieden blatt so es beederseits überschriben 3 kr. tax zuegelassen, und solle
                auf einer ieden seithen aufs wenigist 16 zeil gebracht, die zeil und wörter nit zu
                weith von einander gesezt, auch mit grossen versalien so vill spacium einnemben
                nicht angefült sondern treulich geschriben werden. item, von einem compass-schreiben
                der zeugen erscheinung halben 2 pazen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.4">
              <head>1.11.4</head>
              <p>Weil auch vill sich zuetregt, daz dennen comissariis briefliche instrumenta und
                schriften neben der lebendigen zeugen fürgewißen werden darein sich die articul
                lenden und ziechen, und gegen gleichlautenden copi zu collationiern und vidimiern
                begehrt, solle ihnen vom ieden platt an beeden seiten überschriben fünf pfening
                collationier-gelt geraicht werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.5">
              <head>1.11.5</head>
              <p>Also auch die malstatt nit nach gefallen der comissarien sondern der parthei so die
                comission außbringt, oder zum fahl deßhalben ein stritt einfiele nachdem iezig- und
                khünftiger unser landshaubtman ordnet angestelt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.6">
              <head>1.11.6</head>
              <p>Da sich zuetrüege daz ainer oder der ander auß unsern comissariis erkhrankhet oder
                anderer ehehaften ursachen halben disem ambt nit abwarten khunte, und auf daz die
                partheien mit der zeugsverhörung nicht aufgehalten, so solle unser landshaubtman
                macht haben an deß krankh- und abwesenten statt ein andere taugliche persohn auf ein
                zeit zu substituiern. doch solle derselb substitut, da es khein würkhlich
                angenombener landman die sonsst des aids exempt, gleichfalß den hernach beschribenen
                aid vor unsern landshaubtman thuen auf die zeit er alß ein substitut gebraucht
                wierdet, und waiß sich derjenige comissarius dessen stell also durch ein substituten
                vertretten wierdt mit solhen substituten umb sein müehe zu vergleichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.7">
              <head>1.11.7</head>
              <p>Wür legen auch unsern zeugscomissarien hiemit ernstlich auf, daz die commissiones
                und zeugßverhörungen kheines weegs aufschieben oder die partheien in unnotwendigen
                cossten fiehren, sonder die ihnen auferladene comissiones fürderlich unverlengt und
                alzeit die elter für die jüngern, darumben doch angehalten wierdet, expediern und
                verrichten und hierin kheinen für den andern befürdern sondern billiche gleichheit
                halten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.8">
              <head>1.11.8</head>
              <p>Zeugscommissarii aidspflicht. "Ihr werdet ainen aid zu gott den allmechtigen
                schwören und bei euren ehren und threuen angliben den etc. und deroselben erben nutz
                und fromben zu betrachten, nachtl und schaden zu warnen und zu wenden, den
                zeugscommissariat und allem dem so euch von n. alß landsfürssten, derselben
                hochlöblichen n.ö. regierung und herrn landshaubtman in Öessterreich ob der Ennß zu
                handlen und zu verrichten auferlegt mit erbarn gethreuen fleiß gehorsamblich
                nachzukhomben und abzuwarten, kheiner parthei wider gebiehr anhengig ze sein, die
                geheimb so in weisungscomissionen oder in andern sachen an euch gelangen gefärlich
                nicht zu eröfnen sondern biß in eur grueben zu verschweigen, und hierinen weder
                freundschaft feundschaft noch ichtes anders sondern allein eur pflicht, die
                billichkheit und gerechtigkheit anzusehen, und neben deme alles ze thuen daz einen
                gethreuen redlichen comissario gebiehrt und zuestehet.'</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.2">
          <head>Der ander thail der landtafel des erzherzogthumbs Oessterreichs ob der Ennß. Von
            gerichtlichen process</head>
          <div xml:id="NA.2.1">
            <head>Der erste titul. Von dennen instanzen in gemein.</head>
            <p>h daz erzherzogthumb ob- und unter der Ennß mit sonderlicher freiheit dahin
              fürgesehen und deren auch in ununterbrochener iebung und quasi-possess ist, daz ausser
              solhes erzherzogthumbs khein inwohner weder darin ligunden güeter noch contrahierten
              sachen halb auf ainige weeg crefticlich beclagt oder zu antworten und zu pariern
              schuldig, hingegen aber auch alle außlender sowoll in real- oder personalsachen waß im
              land gelegene grund, poden und davon fiehrunte (1) sprüch oder auch darumb
              contrahierten obligationes belangt niergent anderstwo alß in disem land recht zu geben
              und zu nemben schuldig, so sollen demnach all und iede sachen und unordnungen
              aintweder für eines ieden beclagten rechten und wahren grundobrigkheit darunter der
              beclagte gesessen wohnhaft oder betretten alß erster instanz, oder aber da sich iemand
              durch die erste obrigkheit und deren erkhantnuß beschwert befünden wurde (2) für unser
              landshaubtmanschaft ob der Ennß alß andern instanz, und da er verer nit ersettigt oder
              zefriden sein khunte für unser n.ö. regierung alß dritte und unßer erzherzogthumb
              Öesterreich ob und unter der Ennß hechst- und lessten instanz supplicando vel
              appellando und verrer nicht gebracht werden, doch alles nach gelegenheit der sachen
              mit hernach in specie gesezter rechtlicher maß ordnung und beschaidenheit. dann ausser
              gedachter unser n.ö. regierung hat khein appellation weder für daz kais. cammergericht
              Speyr noch hofgericht Rottweill oder Westphallische und andere gericht nicht statt,
              weil wür und unser land darfür stattlich gefreit und von all derselben jurisdiction
              insonderheit exempt und ledig sein. (1) sic. (2) hs. 'wurden.'</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.2">
            <head>Der 2. titul. Von der ersten instanz.</head>
            <div xml:id="NA.2.2.1">
              <head>2.2.1</head>
              <p>Die erste instanz hat ain ieder obberiehrter stand diß lands, eß seie von
                praelathen herrn ritterschaft und stetten auch befreiten kais. märkhten, uber seine
                burger und unterthannen, unbefreite inwohner, untersaßen holden inleuth dhiener und
                untergehörige, auch all derselben haab und guet. darein ihnen auch craft der uralten
                landsfreiheiten und unser hochgeehrten voreltern sonderbahren constitutionen bevelh
                und verordnungen von anno 1510, anno 1534, anno 1569, anno 1570 et nachvolgunter
                zeit ergangen weder unser landshaubtman noch unser n.ö. regierung ausser rechtens
                und dennen in hernach volgunten dritten tittul specificirten föhlen in welchen
                unsers landshaubtmans jurisdiction sonderbahr fundirt khein eingriff und ihrung
                erzaigen, sonderlich aber gleich anfangs ohne vorgehunte ordentliche vernembung der
                ersten instanz und gegenthailß durch stillstand und inhibition-bevelh weder in güet-
                noch rechtlichen process und sachen khein hinderung eintrag noch schmöllerung
                zuefüegen sollen khönnen oder mögen, wie dann auch sowoll unser n.ö. regierung alß
                ietzig und khünftige landshaubtleüth ob der Ennß craft destwegen von unsern
                hochgeehrten vorfordern außgangenen general und bevelhen so wür hiemit erneurt haben
                wollen khein clag noch suppliciern so umbgangen der ersten instanz ihnen fürgebracht
                wierdet annemben, sondern in allweeg schuldig sein sollen solch unordentliche clag
                und suppliciern zurukh zu geben und die partheien mit verweißung vor die ersste
                instanz dahin es gehörig weisen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.2">
              <head>2.2.2</head>
              <p>Demnach, wo iemand wider aines grundherrns oder statt hoch oder niderstands
                verpflichten pfleger hofrichter verwalter burger, unbefreite inwohner, brotdiener
                unterthanen holden oder derselben weib kinder und zuegehörige wie auch derselben
                haab und guet zu clagen hat, der solle solhes ohne mitl vor derselben grundherrn und
                obrigkheit dem sie immediate unterworfen in erster instanz für- und anbringen.
                iedoch waß privat haußgesind kinder knecht mägd und dergleichen dienstpotten
                betrifft so ein haußherr in seiner gewalt hat, sollen dieselben erstlich vor ihren
                haußherrn und frauen beclagt werden da aber khein außrichtung beschechen, alßdann
                vor ihr der herrn und frauen vorgesezten und ordentlichen obrigkheiten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.3">
              <head>2.2.3</head>
              <p>Welches dann craft und inhalt deren durch mehr hochgedacht unsere voreltern und
                vorfordern becreftigten landsfreiheiten und uralten ieblich und approbirten
                landsgebrauch nit allein auf weltlich sondern auch geistliche persohnen dergestalt
                zu verstehen, daz auch die pfarrer und beneficiaten sowoll in personal- alß
                realsprichen von ihren inhabenten pfarrhöffen und der grund und poden herriehrent
                vor ihren vogtherrn oder vogtobrigkheit erster instanz sollen beclagt werden, doch
                ainig und allein die sprüch ihr geistlich ambt und beruef betreffent außgenomen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.4">
              <head>2.2.4</head>
              <p>Wann auch iemants frembter, es seie durchreisente oder andere persohnen und
                herrnloß gsünd (ausser der praelathen und würkhlichen landleuth), auf frischer thatt
                in fräveln und andern offenbahren und khundbar strafmessigen handlungen betretten
                wierdt, mag er durch die instanz desselben ohrts woll darumben handgehabt und nach
                gelegenheit deß verbrechens und derselben obrigkheit auf deren grund und poden er
                betretten werde hergebrachten jurisdiction darumb gerechtfertigt, oder da daz
                verbrechen so groß den negsten landgericht uberantwort werden. doch solle gegen
                praelathen herrn- und adlspersohnen so nit landleuth sein guete discretion und
                beschaidenheit gebraucht werden, daz niemant darunter khein unbillicher spott
                widerfahre. in allweeg, da ainer sein rechtmessige entschuldigung außzufiehren und
                destweegen genuegsambe caution zu laisten erbieten wurde oder sonsst im land so
                stattlich angesessen und begüett währe daz seiner verlassung halb sich nichts zu
                besorgen, soll er mit beschwerlichen arrest oder gefenkhnuß nit betrangt werden, eß
                wehre dann die thatt darinen er betretten wurde also beschaffen daz sie ohne mitl
                leib und lebens strafmessig auf sich truege. wo aber einer auf frischer thatt nicht
                betretten noch der jurisdiction desselben ohrts da die thatt begangen unterworfen
                ist, sollen desselben ordentlichen instanz wie auch in all andern sachen
                nachgegangen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.5">
              <head>2.2.5</head>
              <p>Demnach sich auch oftmalß zwischen der herrn landleithen, herrn und vom adl auch
                geistlich und weltlichen persohnen so den burgerlichen gehorsamb exempt sein und
                dannoch in stetten haußen leuth und dhiener rumor fechthändl und andere unfueg
                zuetragen, welche sich der gerichtlichen jurisdiction setzen und hierdurch von allen
                polliceien ordnungen frei sein wollen, so solle dennen stetten nit allein ganz
                unverwehrt und zuegelaßen sondern auch nochmallen bevolhen sein, wo sie dergleichen
                persohnen in ihren gerichtszwang und jurisdiction auf wahrer thatt betretten, daz
                sie dieselben unverschont befenkhnussen, doch in die befreiten und herrnheußer nicht
                greifen, und dieselben gefangnen zu außfiehrung der handlung in unser
                landshaubtmanschaft überantworten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.6">
              <head>2.2.6</head>
              <p>Ingleichen, so einer wider der löblichen landschaft bestelt- und verpflichte
                officir und dhiener oder welhe sie sonsst unter ihrer protection haben, sie haissen
                und haben für namben und dienst wie sie wollen, sprüch oder forderung suecht, der
                solle solhes rechtmessiger weiß niergent anderst alß bei dennen gesambten stenden
                oder derselben herrn verordneten ersten instanz anbringen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.7">
              <head>2.2.7</head>
              <p>Ebnermassen, waß unser landsfürstliche cammergüeter und vizdombamt officier
                unterthonen und güeter belangt, gehören die clagen ersster instanz nit für unsern
                landshaubtman sondern kais. vizdomb und unser landsfürssten (1) cammergüeter
                pfandinhaber und pfleger. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.8">
              <head>2.2.8</head>
              <p>Nicht weniger hat auch unser mautner in sachen so sich mit entfiehrung der mauth
                begeben die erst instanz. waß aber sonssten der inlendischen schüfleuth persohnen
                und güeter so nit in der schiffarth in unrechten betretten werden belangt, hat der
                mautner uber sie nit zu gebieten, sondern sollen diejenigen so sich wider einen oder
                den andern beschwert befinden für ihr der schöfleuth grundobrigkheit der ersten
                instanz gewißen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.9">
              <head>2.2.9</head>
              <p>Dergestalt haben auch unser jäger- und forsstmaister uber ihre untergehörige
                vorsster und forsstkhnecht, soweith sich ihr pflicht deß vorsstambts halber
                erstreckht, wie auch wildpredbeschediger ihr erste instanz, inmassen unter dem titl
                vom jägermaister angezaigt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.10">
              <head>2.2.10</head>
              <p>Da auch deme zuwider einem oder den andern stand und desselben zuegethanen glidern
                einig eintrag in solher iezt gedachter ihrer ersten instanz wolte zuegefüegt und
                erzaigt werden, so stehet demselben in allweeg bevor seine unterthonnen dhiener und
                untergehörigen, ungeacht dieselben sich einer andern oder höchern instanz auf
                unordentliche clag und citation ihrer gegenthail guetwillig untergeben und ihr
                sachen daselbst außfiehren wolten, abzufordern und für sich alß erste instanz zu
                ziechen. eß ist auch unser landshaubtman und ain iede andere frembte instanz die deß
                beclagtens obrigkheit immediate nit ist schuldig solher abforderung statt zu thuen
                und den clagern für des beclagtens grundobrigkheit zu erster instanz zu remittiern
                und abzuweißen, inmaßen vor (1) alter herkhomben. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.11">
              <head>2.2.11</head>
              <p>Wie wür unß dann auch dabei gnedigist erclern, daz da iemant destweegen wolt oder
                solte beschwert werden und solhes unß zu wendung undertheniclich fürgebracht, daz
                wür oder unsere n.ö. regierung nicht allein gedachter unser landshaubtmanschaft (und
                waß gerichtssachen so in ordentlichen process stehen unßere landräth) mit ihren
                bericht sondern auch zumall uber solhen bericht den beschwerten thail und die es
                angehet selbst, da nit sondere bedenkhen darwider fürfallen, dariber ehe und zuvor
                verner vernemben wöllen und sollen dann wüer in sachen unß entlich resolviern,
                allermassen unsers hochgeehrten herrn vatters weilent Kaißer Maximilian deß andern
                unsern stenden ob der Ennß in anno 1570. gegebenen resolution außweist, craft welher
                auch von unserer n.ö. regierung forthin ohne sonder hochwichtige bedenkhen khein
                sachen so bei den landshaubmanischen oder nidern gerichtern anhengig für unsere n.ö.
                regierung wierdt noch solle gezogen sondern meniclich bei seiner ordentlichen
                instanz gelassen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.12">
              <head>2.2.12</head>
              <p>Dabei aber zu erleuterung dessen waß vermelt worden daz ein ieder stand uber seine
                unterthannen und derselben haab und güeter die erste instanz habe diß zu merkhen,
                daß solhe jurisdiction allein auf diejenige gründ und güeter so unter iedes
                herrschaft und gebiet gelegen und welhe der unterthann oder grundhold mit aigenen
                ruckhen besizt zu verstehen seie. dann uber die andere unterthonen, so nicht
                behausste güeter haben sonder mit rukh unter einer andern obrigkheit gesessen und
                allein überlend hetten, hat dieselbe blosse über- und grundobrigkheit khein andere
                instanz alß waß von derselben überlend weegen landsbreuchig und auf solhen überlend
                zu betretten ist. im ubrigen mueß ein solher unterthann vor der instanz darunter er
                mit ruckh angesessen oder sonsst sein hauß und aufenthalt hat ersuecht werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.13">
              <head>2.2.13</head>
              <p>Wann auch verbrichige unterthannen oder dienstgsünd auß forcht verdhienter
                bestraffung oder andern unredlichen ursachen flichtigen fues setzen, so stehet der
                obrigkheit bevor aintweder ainen solhen außgedrettenen unterthon oder dhiener
                nachzusezen, oder sein widerstellung von dennen bei welhen er sich aufhalt zu
                begehrn und auf verwaigerung dieselben (weilen hievor durch unser destweegen
                publicierte generalia verbotten daz kheiner dergleichen flichtige unterthanen oder
                dhiener ohne ordentliche abschied aufnemen solle) gar umb gwalt rechtlich
                fürzunemben und zu beclagen, oder aber deß außgetrettenen unterthonen haab und guet
                unverdächtig zu confisciern und inventiern und jahr und tag dergestalten in
                verwahrung zu behalten, daz auf den fahl der außgetrettene weib und kind hette,
                dieselben von den einkhomben zu ihrer notturft erhalten und ihnen die ertragente
                nutzung gelassen werden. da er sich aber uber jahr und tag nit wider einstellen
                wurden, soll mit solhen güetern wie hieunten im dritten thail unter dem achten titul
                von verleichung gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.14">
              <head>2.2.14</head>
              <p>Eß soll sich auch ain iede obrigkheit dahin befleisen, daz wann zwischen ihren
                unterthonnen stritt und ihrungen entstehen und clagen fürkhomben, daz denselben
                sovil müglich befürderlichen abgeholfen werde. derentwegen sie dann vorderist in
                schlecht und geringen sachen khein schriftliche lange process gestatten oder
                zuelassen sollen, sondern die partheien selbst mündlich oder durch ihre pfleger
                hofrichter und verwalter oder wemb hierzue taugentlichen die solhes anbevelhen
                werden mündlich gegen einander hören und ihre behelf (damit, wann es zu appellation
                gelangen mechte, dieselb dessto richtiger und weniger eines und des andern thailß
                verlegung und beschwerung khöne aufgericht werden). mit vleiß aufzaichnen und
                prothocolliern, vor allen dingen aber dahin sehen ob die sach in der güete hingelegt
                und vertragen werden mechte, wo aber solhes nicht statt hette alßdann waß billich
                und landsgebreuchig ist ohne aufzug erkhennen, vorbehaltlich dem beschwerten thail
                der appellation für die landshaubtmanschaft. wo dann dieselb erledigung ainen oder
                dem andern thail beschwerlich sein wolte, mag er wider für unser n.ö. regierung
                appelliern, dergestalt solhes alters im ieblichen gebrauch herkhomben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.15">
              <head>2.2.15</head>
              <p>Ob auch gleich diejenige welhe einem landstand immediate mit der persohn pflicht
                und güetern ersten instanz unterworfen unter einander sich dahin vergleichen und
                unterschreiben wolten, daz sie ins khonftig einander alßbalt bei der höhern
                obrigkheit unserer landshaubtmanschaft unbegriesst und unversuecht ihrer ersten
                instanz beclagt red und antwort geben wollen und sollen, so soll doch dergleichen
                pact und geding zu schmällerung der ersten instanz (ausser derselben einverwilligung
                und guetheissen) nit statt haben, sondern in gemein soll allweegen der cläger deß
                beclagten instanz und gerichtszwang nachvolgen und daselbst sein notturft ordentlich
                fürbringen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.3">
            <head>Der 3. titul. Von des landshaubtmans jurisdiction und instanz in specie.</head>
            <div xml:id="NA.2.3.1">
              <head>2.3.1</head>
              <p>Unser landshaubtman hat nit allein in allen denen sachen welhe in prima instantia
                abgehandlet worden, darüber sich aber ain oder der ander thail appellando seu
                provocando beschwert und die appellation ordentlich interponirt und angebracht, alß
                die anderte instanz (mit und neben unsern landräthen) vernere erkhantnuß ze thuen,
                sonder auch inmassen bei nachvolgunten titul angezaigt wierdt uber alle diejenigen
                welche kheiner andern nidern obrigkheit oder gerichtszwang im land unterworfen von
                unsertweegen alß ersten instanz mit bevelhen gebott und verbott zu verfahren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.2">
              <head>2.3.2</head>
              <p>Demnach, wo aintweder ein landstand wider den anderen oder auch ein geringers
                standspersohn in- oder außlenders, edlmann burger oder paur, herr oder knecht wider
                ainen landstand oder befreiten inwohner, es seie praelathen-herrn-ritter- oder
                adlstandß, oder da dieselben nicht im land wohnhaft sondern pfleger und verwalter
                auf ihren herrschaften und güetern hetten wider dieselben pfleger und verwalter, wie
                auch wider burgermaister richter und rath der siben stött oder befreiten (und
                kheiner andern herrschaft mit der instanz unterworfen) kais. markht einen spruch und
                forderung hat, es seie in personal- oder realsachen, der mag solhe bei unserm
                landshaubtman alß ersten instanz für- und anbringen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.3">
              <head>2.3.3</head>
              <p>Ingleichen auch die vom adl, so gleichwoll kheine angenombene landleuth aber doch
                befreite und andern nüdern obrigkheiten nicht unterworfen gülten höff und güeter
                besitzen, sein tam in realibus quam personalibus vor unserm landshaubtman zu
                erscheinen und antwort ze geben schuldig. die andern aber, so kheine befreite güeter
                besitzen sondern allein burger- oder paurngüeter welhe ainem oder dem andern
                landstand mit obrigkheit unterworfen sein bewohnen, sollen vor derselben
                grundobrigkheit in personal- und realsachen alß erster instanz fürgenomben und
                beclagt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.4">
              <head>2.3.4</head>
              <p>Item, unsere land- und andere officier, pfleger verwalter und pfandinhaber unserer
                landsfürsstlichen cammergüeter sein in allen persöhnlichen sprichen beschwert clag
                und anforderungen alß umb sachen so gewalt oder eingriff, tötliche handlungen,
                entziehung eines des andern güeter, neuerung und dergleichen von den gedachten
                unsern cammergüetern herriehrent, wie auch daz ermelte pfandinhaber pfleger und
                officier aigene güeter betrifft, in realis sprüchen vor der landshaubtmanschaft
                recht ze geben und zu nemben schuldig. doch soll in obberiehrten sachen unsere
                cammergüeter betreffent, wann es zu verabschidung khombt, unserm vizdomb ob der Ennß
                von unsers camerguetß weegen zu solcher erledigung auch zeitlich verkhünt, und er
                derselben neben dem landshaubtman und landräthen beiwohnen und sein stimb sovil alß
                eines landraths gelten, wie auch von alters herkhomben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.5">
              <head>2.3.5</head>
              <p>Waß aber unsere landsfursstliche hochheit und obrigkheiten, aigenthomb gründ und
                poden gedachter camergüeter beriehrt daz soll allein vor unserer n.ö. regierung und
                cammer angebracht und außgefiehrt werden, und hat daz landshaubtmanische gericht
                darinen nichts zu erkhennen. wie dann auch erstgemelter unser vizdomb schuldig in
                personal- und realsachen die ihn und sein persohn auch selbst aigene güeter angehen
                vor unser landshaubtmanschaft zu erscheinen und recht zu nemben. waß (1) aber sachen
                sein, die nicht bloß sein persohn und güeter sondern sein ambt und desselben
                angehörige unterthonnen ambtleuth und waß demeselben anhengig, so nicht die
                persöhnliche unordnung sondern ohne mitl unser camerguet betreffent, bleibt es bei
                dem alten herkhomben, daz nemblich dieselben actiones iederzeit vor unserer n.ö.
                regierung und cammer außgefiehrt sollen werden. (1) Neuer Absatz in der hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.6">
              <head>2.3.6</head>
              <p>Ja da wür alß landsfürsst selber zu einen unserer landleuth und unterthonen in
                gemainen händlen zu sprechen haben, so sollen wür solche unsere verordnung wo wür
                deren nit güetlich zufriden gestelt oder vertragen werden mügen in der ersten
                instanz vor eines ieden ordentlichen gericht in den land inhalt der landsfreiheiten
                gebreuch und herkhomben durch unsern cammerprocuratorn oder wemb wür daß bevelh oder
                gwalt geben (doch nicht im schein fiscalischer freiheit) suechen und rechtsfertigen,
                und iedem thail so der urtl in solh erster instanz beschwerung tregt die appellation
                vorbehalten. doch hierinen außgeschlossen die sachen unser persohn betreffent doch
                (1) ohne mitl vor unserm hofrath gerechtfertigt werden sollen, auch die händl so
                unser hochheit obrigkheiten herrlichkheiten pfandschafter und ämbter beriehren, wie
                bei vorigen puncten angezaigt. (1) sic. st. 'so?'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.7">
              <head>2.3.7</head>
              <p>Ebenmessig sollen auch alle pfarr und beneficiaten im land, welche nicht sonderbahr
                nachgesezte vogtherrn haben sondern über (1) die vogthei unß alß landsfürssten
                immediate zuegehört, vor unserm landshaubtman beclagt werden, inmassen in
                vorgehunten andern titul von der ersten instanz, welches dann craft (2). (1) sc.
                'welche'. (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.8">
              <head>2.3.8</head>
              <p>Wiewoll auch etliche außlendische fürssten und herrn in unserm erzherzogthumb
                Öessterreich ob der Ennß begüetet, so sollen doch vermüg der landsfreiheiten
                derselben pflegern verwalter ambtleuth und unterthonnen kheines weegs und bei straff
                für gemelte ihre herrn auß unserm land mit der gerichtlichen instanz und clag nicht
                gezogen, sondern wer wider dieselben beschwert solch sein clag bei unserm
                landshaubtman im land anzubringen schuldig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.9">
              <head>2.3.9</head>
              <p>Da auch durch die nidern obrigkheiten und ersten instanzen einen cleger oder
                beclagten die justitia nicht erthailt sondern denegirt wierdt, hat unser
                landshaubtman nachvolgunter gestalt fueg und macht auf deß beschwerten clag und
                anruefen einsehung ze thuen und die sach für sich selbsten zu ziechen und darinen zu
                erkhennen. er solle aber, daz solche abforderung statt habe, ehe und zuvor er der
                beschwert oder supplicant gedachten unsern landshaubtman glaubwierdige anzaigung mit
                benennung und specificierung der zeit und tags da er den richter erster instanz umb
                verhelfung des rechtens angeruefen und waß ihme iedesmahl für bschaid ervolgt sein
                fürbringen, da sich dann befindet daz der richter erster instanz sich außtrukhlich
                und mit lautharn worten der richterlich und billichen außrichtung verwaigert, oder
                uber die dritte rechtmessige ersuechung sich iedesmall 14 tag nacheinander
                geschechen nichts gehandlet, so khan unser landshaubtman, iedoch auch uber
                vernembung der obrigkheit bericht da derselbig nicht erheblich wehre, die thail für
                sich erfordern und selbsten darinen die entschaid und erörterung fürnemben. da aber
                die sach außlender gefangene arme wittiben und waißen und dergleichen miserabiles
                personas beträff, oder der cleger sonssten solhe erheblich und billiche ursachen
                fürbringen wurde darumben der termin der dreimalligen obangezogenen ersuechung
                abzukhürzen, so solle doch unser landshaubtman nit alßbald die sach von der ersten
                instanz abfordern, sondern zuvor derselben durch ernstlichen bevelh und betrohung
                mehrern einsehens auferlegen die fürderliche gebiehr und billichkheit fürzunemben,
                und so alßdann in gerichtsbreuchigen termin der 14 tag dannoch nichts gehandlet noch
                die justitia administriert auch khein erhebliche ursach und verhinderung angezaigt
                wurde, auf verrer des beschwerten thailß anruefen die sach für sich ziechen und
                abfordern. da aber der richter erster instanz sich zu handl und erthailung der
                justitien willig erbietet, vorderist da die thail berait vor ime sich gegen einander
                schrift- oder mündlich eingelassen oder verfahren, so khan unßer landshaubtman der
                ersten instanz handlung nicht aufheben noch die sach verrer, es gescheche dan durch
                mitl der ordentlichen appellation, für sich ziechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.10">
              <head>2.3.10</head>
              <p> Da auch der richter erster instanz von einer parthei, es seie cleger oder
                beclagten, auß rechtmessig weißlichen ursachen (wie die hierunten unter dem titl von
                den dilatoriis exemptionibus wider den richter angezaigt wierdt) für verdächtig
                mechte angezogen werden, so soll unser landshaubtman vor allen dingen den
                verdächtigen richter mit seinen bericht vernemben, und so er sich destweegen nicht
                genuegsamb purgiern und entschuldigen khunte (auch zumall der cläger alßbald sein
                fürgeben mit den actis und prothocollis oder andern genuegsamben kundschaften
                beweisen und wahrmachen mechte), ihne in sachen weiters nit zu procediern einen
                stillstand bevelhen und die handlung für die landshaubtmanschaft ziechen, vorderist
                weilen unsers lands ieblichen gebrauch und freiheiten nach der beschwerte in 2.
                instantia da es zur appellation khombt mit seiner weitern notturft nicht gehört noch
                ihme de deducta zu deduciern (wie sonssten im rechten versehen) zuegelassen
                wierdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.11">
              <head>2.3.11</head>
              <p> Da aber des verdachts beschuldigte richter der bezüchtigten ungebiehr und
                unordnung nicht gestendig sondern sich destweegen scheinbarlich entschuldigt und der
                verantwortung seiner handlung urbietig machte, auch von den angebunten thail weder
                mit actis noch andern rechtmessigen beschwerungen der verdacht oder sonssten
                irreparabile damnum so ihme auß verrern process ervolgen mechte alßbald nit khunte
                erwißen werden, so soll der landshaubtman kheinen stillstand gebieten noch den
                richter erster instanz gleich auf deß clegers unbeschaidenes anruefen und begehrn
                gleich die hand speren, eß wehre dann sach daz der richter erster instanz in sachen
                die nit malefizisch sein und da eine gefahr deß außtrettens sich nicht zu befahren
                oder pürgschaft und caution verhanden wäre dannoch mit gefenkhnuß verfahren wolte,
                so khan alßdann unser landshaubtman solch gefenkhliche verhaftung einstellen und der
                ordnung nach zu procediern bevelhen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.12">
              <head>2.3.12</head>
              <p> Da aber der verdächtig angezogene richter einen andern seinen nachbarn oder
                sonssten verstendigen, der sachen gewaxenen und unverdächtigen mann an seine statt
                nidersezen wolte, so soll ihm solhes auch bevorstehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.13">
              <head>2.3.13</head>
              <p> Ingleichen, da in ainer statt oder markht nit der ganz rath sonder allein
                burgermaister oder richter und etliche des raths für verdächtig angezogen wurden und
                dieselbe sich erbieten andere unverdächtige und verstendig ehrliche männer auß ihrer
                burgerschaft an derselben statt niderzusetzen und zu solcher handlung zu beaidigen,
                soll ihnen solhes gleichfalß zuegelassen und die instanz nicht entzogen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.14">
              <head>2.3.14</head>
              <p> Verrer khan auch propter causae continentiam derjenige welcher sonssten einer
                andern und nidern obrigkheit unterworfen für unser landshaubtmanschaft gezogen
                werden, alß da ihr etliche ainer ainigen sachen und handlung halben, wie in
                gwaltsachen erbschaften und dergleichen fählen sich oft begibt und zuetregt, beclagt
                werden, auß welchen nur einer der landshaubtmanschaft immediate unterworfen. dann
                obwoll die andern mitconsorten allein mediate unterthan und sonsst anderen (1)
                underthan erster instanz verpflicht, so khönnen sie doch zugleich auf einmahl für
                der landshaubtmanschaft fürgenomben und beclagt werden. oder so ein sach für die
                landshaubtmanschaft auß rechtmessigen ursachen einmall gezogen und gebracht worden,
                so müeßen auch die daraus stehunte und anhengige incident-sachen gleichfalß vor der
                landshaubtmanschaft erörtert werden. (1) hs. 'anderer.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.15">
              <head>2.3.15</head>
              <p> Item waß wissentlich und khundbahr wider unser und unsere (1) hochlöblichen
                vorfordern publicirte general-mandata und aufgerichte ordnungen und verbott weegen
                der münz für kaufsrecht zehet reißgejaid und aufrichtung neuer peinheuser, schmiden
                mühlen päder und dergleichen ehehaften stukhen und offentlich landgebott notorie
                verhandlet und durch die nachgesezten obrigkheiten in erster instanz uber vernembung
                der thail nit alßbald selbst abgestelt und wie sich gebiehrt abgeschafft wierdt,
                destweegen mag vor unserm landshaubtman erster instanz geclagt werden. (1)sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.16">
              <head>2.3.16</head>
              <p> Item, waß für sprich rechtmessigen lechen halber zwischen einen lehenherrn und
                vasallo fürfallen (1), der lechenherr nit sovil lehenleuth oder pares curiae hat daz
                er lechenrecht besitzen mechte oder sonssten anderer ursachen halben dasselbe
                unterließ, die khünen gleichfalß erster instanz vor die landshaubtmanschaft gezogen,
                daselbst geclagt werden. (1) f. und?</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.17">
              <head>2.3.17</head>
              <p> Also auch in allen gwehrschaftssachen ist der fürgewendt gwehr und schermb
                schuldig den beclagten vor dem gericht da die clag rechtmessig angebracht worden zu
                vertretten, ungeacht er unter einer andern jurisdiction gesessen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.18">
              <head>2.3.18</head>
              <p> Schließlich mügen auch alle und iede vacierent umbschwaifente persohnen, so im
                land nicht angesessen noch gewisse wohnung haben und ainichen landstand mit
                würkhlichen dienstpflichten nicht zuegethon sein, für der landshaubtmanschaft
                alßbalden anfangs fürgewendet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.19">
              <head>2.3.19</head>
              <p> Demnach auch die 2 stött Steyr und Ennß von unß unsern hochgeehrten voreltern röm.
                kais. maj. und regierenten landsfürssten dahin befreit und eß bißhero ieblich
                erhalten und hergebracht daz sie in ordinari rechtlichen processen vor der
                landshaubtmanschaft zu antworten nit schuldig sein, sondern wer sie im rechten
                beclagen will solhes bei unserer n.ö. regierung thuen solle und müeße, also sein sie
                bei solhen freiheiten und herkhomben billich zu schutzen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.4">
            <head>Der 4. titul. Von des landhaubtmans unterschiedlichen expeditionen und
              gerichtsüebungen.</head>
            <div xml:id="NA.2.4.1">
              <head>2.4.1</head>
              <p>Demnach aber alle und iede clagen und anbringen dem ieblichen alten herkhomben nach
                in disem unserm erzherzogthomb auf zween weeg gerichtet werden, nemblich aintweder
                ain (1) formb ainer zierlichen clag mit begern offentlichen process und hieriber
                offentlicher ladung und citation an den beclagten oder aber gemainer supplication
                mit summarischer erzellung der geschicht, darauf gestelten anruefen umb bevelh und
                verordnung schleiniger gebiehr und billichkheit ausser langwierigen und ordentlichen
                rechtens, so hett zwar unser landshaubtman für sich selbsten auch ausser der
                landsrechten und verhörn sowoll die ordentliche rechtliche process zu erkhennen und
                zu erthailen alß auf die extraordinari und güetlichen clagen und teglich
                fürfallenten handlungen und supplicationes die bschaid und bevelch zu decerniern, zu
                bewilligen und wie in nachvolgunten titul ermelt außzufertigen, iedoch mit disem
                unterschied, daz wider (2) die außgefertigten rechtsladungen er für sein persohn
                allein in solhen fählen nichts weiters fürzunemben sondern auf alle und iede termin
                und tagsatzungen in landsrechten neben den landräthen zugleich und ausser derselben
                angesezten ganzen gericht darin nichts zu erkhennen hat. (1) sic. st. 'in.' (2) sic.
                st. über?</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.2">
              <head>2.4.2</head>
              <p>In den andern täglich fürfallenten gemainen handlungen (1) aber, alß liquidierten
                erkhäntlichen schulden, resolvierten und ordentlichen erkhenten sprüchen wie auch in
                all andern undisputierlichen sachen hat er nit allein angedeuttermaßen den beclagten
                thail für sich selbsten zu bevelhen und zu gebieten, auch auf erscheinunten
                ungehorsamb biß gar zu der execution und mit würkhlichen ansaz zu verfahren, sondern
                da auch von den beclagten exceptiones bericht oder entschuldigungen eingewendt
                werden dieselben auch ausser deß versambleten gerichts und unserer landräth beisein
                mit nachvolgunter maß und beschaidenheit zu erledigen und die notturft verrer zu
                verordnen, wie auch auf gemaine anruefen und termin desertion der weisungen oder
                appellationen, praestirung der appellation- und andern erkhenten aiden und
                undisputierlichen sachen (da ers also für ein notturft befündt) zu schleiniger
                abhandl- und entschiedung die partheien persöhnlich für sich zu erfordern und
                mündlich gegen einander zu verhörren oder durch einen rechtmessig billichen bschaid
                zu entschieden, welhe erforderungen peremptorie zu verstehen und ein ieder darauf zu
                erscheinen schuldig. (1) hs. 'händlungen; ursprünglich stand 'händln'.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.3">
              <head>2.4.3</head>
              <p>Wann aber der beclagt in seinem münd- oder schriftlichen bericht solhe exceptiones
                einred und entschuldigung einwendet die eines mehrern nachdenkhens und
                berathschlagung bedürfen, vorderist wann er desjenigen darumb er beclagt oder
                beschuldigt wierdt nit selbst frei bekhäntlich, sondern solhes es seie cum vel sine
                distinitione widerspricht oder doch rechtmessige ursachen anziecht und dieselben
                außzufiehren sich erbieten thuet, wie auch in allen wichtigen sachen die daz
                aigenthomb grund und poden, erbschaft oder uber jahr und tag erhaltene possess,
                entziehung der ersten instanz und dergleichen betreffen und ainen und den andern
                unwiderbringlichen schaden oder praejuditium zueziehen mechten, allermaist da sich
                der beclagt auf daz recht beruefen und dasselbige dem cläger fürgeschlagen oder der
                weißung und beibringung seines fürgebens selbst erbieten wurde, so khan und soll
                alßdan unser landshaubtman die sach für sich allein zu erörtern und zu verbeschaiden
                sich nicht unterstehen, sondern solle uber deß beclagtens bericht und clegers verern
                gegenbericht die sachen auf ordentliche landsverhörr für sich und unsere landräth
                sambentlich remittiern und beschaiden, in erwegung daz sonssten in den mündlichen
                ungebreuchigen extraordinari verhörn vor unserm landshaubtman allein nicht allein
                die partheien in wichtigen disputierlichen sachen mit handlung ihrer notturft
                leichtlich khönnen verkhürzt und zu nachtl gerathen, sonder auch die appellationes
                von derlei extraordinari bschaid dem alten herkhomben nach nicht statt haben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.5">
            <head>Der 5. titul. Von dem unterschied der recht- und güetlichen ordinari extraordinari
              und summari processen, auch der landsrechten und landsverhörn.</head>
            <div xml:id="NA.2.5.1">
              <head>2.5.1</head>
              <p>Alle sachen und handlungen so bei disem unserm landshaubtmanischen gericht
                angebracht geclagt und eingefiehrt werden mügen die müessen aintweder recht- oder
                güetlich (wie der alte canzlei-stilus diß lands redet) geclagt und angebracht
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.2">
              <head>2.5.2</head>
              <p>Rechtliche clagen werden die genent welhe vor unsern landshaubtman und landräthen
                oder beisitzern sambentlich in besezten offentlichen landsrechten ventilirt und
                außgeüebt werden, da der clager gleich anfangs anrueft und begert den beclagten für
                daz ganze gericht solenniter und durch offene ladung oder citation zum rechten zu
                erfordern und fürzuladen, da den rechten und ordnungen nach mit gewissen anzahl
                schriften mit kriegsbefesstigung, mit weiß- und gegenweißung auch ordentlichen
                schluß und rechtsaz biß zum uhrtl mit observierung aller notwendigen solenniteten
                verfahren wierdt, sonssten in rechten ordinarius et solennis processus genent.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.3">
              <head>2.5.3</head>
              <p>Mit und durch solhe process werden den alten herkhomben land- und gerichtsbrauch
                und alle sachen, so ein sondere wichtigkheit auf sich tragen dardurch dennen thailen
                fürnemblichen (1) schaden und praejuditien erwaxen ventilirt und außgewürkht, alß
                welhe aintweders zu güetlichen process ganz nicht gelassen oder angenomben sondern
                doch auf des beclagten verwaigerung alßbalt zum rechtlichen process remittirt sollen
                werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.4">
              <head>2.5.4</head>
              <p>Durch (1) güetliche clagen aber werden die verstanden, welhe nicht auf zierlich und
                ordentlichen process gerichtet noch der cläger den beclagten für daz ganz gericht
                und besezte landsrechten zu ordentlicher außüebung und erkhantnuß zu citiern und
                fürzuladen anrueft, sondern sein nott allein summariter beschwerweiß in ainen
                gemainen anruefen und suppliciern unserm landshaubtman fürbringt und dem beclagten
                (ausser gerichtlichen ladung oder fürforderung) etwaz zu bevelhen oder aufzulegen
                oder gar zu gebieten begehrt. da dann gemainen ieblichen stills nach dem beclagten
                ausser angehengten citation oder erforderung, sonderlich wann die sach liquidirt und
                lauther fürkhombt, alß mit gefertigten unwidersprochenen schuld- und andern
                verbrieft und undisputierlichen documentis und instrumentis, item geurtheilten
                verabschiedten wie auch durch publicirte landsfürstliche durch die stend angenomben
                general constitutiones mandata und ordnungen lauther declariert und resolvirten
                sachen, alßbald durch gebotsbrief bei verhietung der execution dem beclagten
                gebotten, sonssten aber, da dergleichen liquidation und lauterkheit nit fürkhombt,
                in communi et consueta forma und hergebrachten canzlei-stills nach durch bevelch
                auferlegt wierdt (2) dem cläger ohne weithere clag zu halten, und da solchem gebott
                in bemelten lautern und liquidierten sachen ein gesezter termin der 14 tag khein
                vollziehung durch den beclagten beschicht, alßdann der ansaz und execution auf des
                beclagten güeter oder deß unbegüetten persohn ausser aines andern und weitern
                process erthailt. in dem andern und unlauter und widersprochnen sachen aber wierd
                der beclagte kuerz mit seinen bericht und der cläger mit seinen gegenbericht gehört
                und nach befundener der sachen beschaffenheit der cläger aintweder ausser gestattung
                verern process abgewisen oder dem beclagten die parition und volziehung vorigen
                bevelhs mit mehrerm ernst auferlegt, oder da es disputierlich erscheint, ohne
                weither und lengern process und anzahl gewisser schriftenwechßlung zur entschaidung
                für unsere landräth zur verhör vertägt und nach befund der sachen gleich
                verabschiedet, davon hieunten unter den sibenten titl von den landsverhörn und waß
                für handlungen in dieselbe gehören auch wie in güetlichen sachen zu procediern
                weiters zu sehen. welher process sonssten im rechten extraordinari oder sumari
                genent wierdt. (1) sic. (2) hs. f.h. 'wierdet.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.5">
              <head>2.5.5</head>
              <p>Da sich aber nun dergleichen güetlich geclagte sachen uber des beclagtens bericht
                und des clägers gegenbericht oder auch destweegen angestelten ordinari verhörn ainer
                mehrern wichtigkheit alß anfangs angezaigt, und der beclagt sich auf daz ordentliche
                rechten und ordinari process beruefen und darzue anerbieten thuet, solle der cläger
                auf daz recht oder ordentlichen process für unsern landshaubtman und die landräth
                sambentlich gewißen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.6">
              <head>2.5.6</head>
              <p>Eß wierdet aber auch dem uralten herkhomben und landsgebrauch nach bißweilen der
                rechtliche ordinari process in stehenter verfahrung summari genent, nicht dergestalt
                daz die ordnung der verfahrung aufgehebt, sondern allein darumb daz der termin
                abgekhürzt und stricte von 14 tagen zu 14 tagen ain thail gegen dem andern zu
                verfahren angehalten wierdt. dergleichen aber hat unser landshaubtman zu bewilligen
                nit macht sonder mueß allein durch unser oder unserer regierung specialverordnung
                bewilligt werden, als da wür etwan einen außlender oder armen so daz recht nit zu
                verlegen, wittib waißen miserabilibus personnis und dergleichen auß sondern gnaden
                damit sie dessto fürderlich zu ihren rechten gelangen derlei bewilligen und
                bevelhen. da aber auch die partheien selbst sich gegen einander vergleichen, daz sie
                ohne alle dilation und termin mit außschliessung der unnotwendigen umbschwaif und
                gerichtlichen solenniteten gegen einander verfahren wollen und solhes unsern
                landshaubtman und landräthen fürbringen, so sollen sie gleichfalß dabei gelassen
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.7">
              <head>2.5.7</head>
              <p>Mit dennen güetlichen extraordinari oder summari processen hat es seinen
                sonderbahren unterschied, dann dieselben sein bishero ie zu zeiten alß in schlecht
                und lauthern sachen von unserm landshaubtman gar allein wie sie angefangen und zu
                end außgefiehrt und durch extraordinari verhörr auf der parthei einwilligung
                abgehandlet und verabschiedt, sonssten aber alß in wichtig und disputierlichen
                fällen für die landräth und daz ganze gericht in die ordentliche landsverhörn
                remittirt worden, dabei wür es dann auch nochmallen verbleiben lassen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.8">
              <head>2.5.8</head>
              <p>o nun in solhen landsverhören ainem oder dem andern thail durch ordentlichen
                abschied weisung auferlegt wierdet, khombt es allerdings in den ordinari process,
                sintemall mit aufnembung der weißung, beaidigung der zeugen, eröfnung der attestaten
                und khundschaften alß auch post publicatas attestationes mit einbringung eines und
                deß andern thailß probation-schriften eben der weeg weiß und maß biß zum schluß und
                erkhantnuß gehalten wierdt wie in den ordinari rechtlichen sachen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.6">
            <head>Der 6. titul. Von den landsrechten, was für sachen darein gehörig und wie darin
              procedirt und verfahren werdt.</head>
            <div xml:id="NA.2.6.1">
              <head>2.6.1</head>
              <p>Die landsrechten sollen järlich vüermahl durch unsern landshaubtman und die ihme
                zuegebene landräth, oder in mangl und abgang eines und des andern die darzue auß
                beeden stenden vom herrn und ritterschaft in sonders beschribene und erforderte
                beisitzer wie von alters herkhomben ordentlich gehalten werden, auch allweegen zu
                schluß derselben den partheien wider ein gewisser monath und tag zu den
                negstvolgunten benent und publiciert, oder doch, da solhe auß fürfallent erheblichen
                verhinderungen nit geschechen mechten, durch unsern landshaubtmann zeitlich und zum
                wenigsten 6 wochen zuvor durch offene an dem landhauß und stattthörn angeschlagene
                edicta meniclichen verkhündt und zu wissen gemacht werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.2">
              <head>2.6.2</head>
              <p>Eß sollen auch solhe landsrechten sowoll alß die landsverhörn auß kheiner ursach
                eingestelt oder ze halten unterlassen werden, eß wehre dann sach daz solhes auß
                eingefallenen nothfäll mit einwilligung unserer landstend verglichen, sonssten aber
                solle solhes in des landshaubtmans willen und macht nit stehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.3">
              <head>2.6.3</head>
              <p>In solhe landsrechten gehörn alle wichtige schwere sachen, so aintwederß in
                güetlichen summari process einer oder der andern parthei außzufiehren beschwerlich
                fallen will, oder da auch gar extraordinari ein bschaid und sentenz ergangen dessen
                sich die ain parthei der ursachen daz sie in solher summari und extraordinari nit
                genugsamb handln oder einfiehren mügen beschwert befinden und destweegen ihr recht
                dessen sie in solch extraordinari und summariprocess verlüsstigt worden in
                ordentlichen rechtlichen process zu erhollen gethraut. sonderlich aber sollen dem
                alten herkhomben nach alle petitori und real-sprüch, wann umb ein ligent guet oder
                umb daz aigenthomb unsichtbahrer recht und gerechtigkheiten, alß vischwaiden
                wildpaan geist- oder weltliche vogtheien und dergleichen jura gestritten wirdt, item
                alle injure geist- und weltlich lechen, gwehr und schermbssachen von ligenten
                güetern herriehrent, item alle gewaltsachen wann weegen tötlichen eingriff und
                turbation umb straff und abtrag geclagt und nicht nur die restitution der entwendten
                oder mit gewalt genumbenen sachen begehrt wierdt, dann solhe restitutio khann
                absonderlich in güetlichen process mit besserer befürderung ersuecht werden, also
                auch die anforderung der fravel und straffen welher einer oder der ander verworcht
                ze haben auß rechtmessigen ursach oder entschuldigungen nicht gestendig ist sondern
                sich auf daz recht berueft, mit ordentlich rechtlichen process ersuecht und
                ventilliert sollen werden. wie dann auch die ordentliche instanzen und possessiones
                craft unser hochgeehrten vorfordern den stenden diß lands destweegen bestettigten
                freiheiten und erthailten resolutionen niemant ausser ordentlich rechtlichen process
                und erkhantnuß khann entwendet noch entzogen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.4">
              <head>2.6.4</head>
              <p>Doch behalten wür unß bevor, da unser selbst landsfürstliche lechen mit recht von
                einem oder dem andern inhaber und besitzer einzuziehen und sonssten da sich
                derentweegen stritt erregen wolte, daz solhes anderstwo niergent alß vor unser n.ö.
                regierung und camer angebracht geclagt und durch ordentlich recht und erkhantnuß
                erörtert solle (1) werden. (1) hs. 'sollen.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.5">
              <head>2.6.5</head>
              <p>Eß sollen auch in derjenigen sachen so zuvor in extraordinari oder summari
                güetlichen process verabschiedt worden, destweegen sich aber der verlusstigt thail
                (wie negst vorstehet vermelt) beschwert befündt und sein recht in ordinari processu
                besser aufzunemben und zu erhollen gedenkht, die also ergangene sentenz und abschied
                von den verlüsstigten thail zuvor volzogen und denselben ein benüegen gelaistet
                werden ehe solh verlüsstigt und beschwerter thail ain neue rechtliche clag eingibt,
                sonsst und anderer gestalt aber damit nicht zuegelaßen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.6">
              <head>2.6.6</head>
              <p>Wann dann cleger und beclagter gegen einander im rechten erscheinen und der cleger
                sein außgebracht ladung und clag sambt ordentlicher pottenstellung in offentlichen
                rechten produciert und wider den beclagten anrueft, auch der beclagt darauf in
                gesezter und zuelässiger zeit mit seiner notturft, eß seie exceptive oder
                haubtsächlich verfährt, oder auch solhes ohne erwartung deß clegers anruefen ex
                primo und secundo (davon hieunten unter den 20 und 21. titul von des clegers und
                beclagtens ungehorsamb gehandlet wierdt) gleich nach ingeantwortter ladung und clag
                vollziehet, so sollen sie mit mehrern nicht alß ieder mit drei schriften biß zu
                einen interlocutori, bei- oder endurtl gegen einander zu verfahren zuegelassen
                werden, daz nemblich der cläger sein clag replic und gar schlußschrift, der beclagte
                aber sein exception oder nach gelegenheit der verfahrung sein litis contestationem
                duplic und gegenschluß in toppelter schrift zur landcanzlei einlege, inmassen von
                alters herkhomben. da dann in exceptivis alß beschloßen und beede thail ihre sechß
                schriften sambt dennen zuegehörigen bei der canzlei vor den landsrechten ordentlich
                auf einander gerichtet collationiert und verpetschiert haben, sollen solhe
                beschlossene action in den rath genomben und dariber waß recht ist erkhent werden,
                vorbehaltlich den beschwerten thail der appellation für unser n.ö. regierung.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.7">
              <head>2.6.7</head>
              <p>Ingleichen solle es auch gehalten werden, da lis contestirt und haubtsächlich
                verfahren wierdt, daz nemblich obgedachter massen alß 6 schriften beederseits
                zuegelassen werden. und solle solhe verfahrung ie von 14 zu 14 tag der ordnung nach
                beschechen, eß fallen dann ain oder andern thail ehehafte verhinderung für,
                derentweegen er durch absonderlichs suppliciern von unserm landshaubtman weitere
                dilation und termin außbringe und erlange, inmassen hieunten unter dem 27. titul von
                dennen dilationibus und termin weiter gesagt wierdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.8">
              <head>2.6.8</head>
              <p>a aber der aine thail, es seie cleger oder beclagter, sich zur rechter zeit bei der
                landscanzlei nicht befunden noch der zusambenricht- und verpetschierung
                beschlossener sachen auf beschechene gerichtliche verkhündung nit statt thuen
                sondern dieselbig muetwillig aufziechen wolte, auch khein rechtmeßige ursach seiner
                verwaigerung einbringt, so stet alßdan dem der die sachen zu befürdern begehrt bevor
                dem expeditor bei der canzlei anzusprechen, daz er die beschlossene acta ex offo mit
                vleiß ersehe und dieselb verpetschiert in rath gebe, welhes er auch auf vorgehunte
                erinderung an den gegenthail ze thuen schuldig.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.7">
            <head>Der 7. titul. Von dennen landsverhörn, was für sachen in dieselben gehörig, auch
              wie in güetlichen sachen biß zur execution oder erkhantnuß procedirt solle
              werden.</head>
            <div xml:id="NA.2.7.1">
              <head>2.7.1</head>
              <p>Die ordinari oder landsverhörn sollen gleichfalß järlich 4 mahl durch unserm
                landshaubtman und landräthen offentlich gehalten und wie von alter herkhomben
                gemainiclich 14 tag nach aufhebung der landsrechten, darzue aber diejenigen so
                darauf beclagt werden durch sonderbahre tagsazung-bevelch iedesmall sollen citirt
                und erfordert werden. welhes im landsrechten nit also gehalten wierdt, sondern da
                der beclagt ainmall durch ladung citirt und fürgeladen worden, ist er alßdan zu dem
                landsrechten auch ausser verrer oder neue citation biß zu end zu erscheinen
                schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.2">
              <head>2.7.2</head>
              <p>In die landsverhörn (1) die gemaine tägliche sachen so durch beschwer-suppliciern
                bei unserm landshaubtman allein geclagt und angebracht werden, die demnach
                nachmallen durch des beclagten eingebrachten bericht nachmallen (2) also disputier-
                und zweiflich gemacht wehren, daz der landshaubtman in denselben mit weiterer auflag
                bevelh und gebott nit füeglich verfahren noch auch für sich selbst (wie hieoben
                unter den titl von deß landshaubtmans unterschiedlichen expeditionen und
                gerichtsiebungen angedeutt worden) und allein in extraordinari verhörr sicher
                abhandlen khann, sondern befundet daz die sach altiorem causae cognitionem (3) et
                indaginem erfordere, alß da sein verbrieft und unliquidierte schuldforderungen, kauf
                oder wechßlhändl oder andere ex contractu vel quasi beriehrente gemaine sachen und
                täglich fürkhombente handlungen. (1) erg. 'gehören.' (2) sic. (3) c.c.hs. 'causa
                cognitione.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.3">
              <head>2.7.3</head>
              <p>In disen (1) extraordinari oder güetlichen processen hat allein unßer landshaubtman
                ausser unserer landräth beisein zu handlen und zu bevelhen so lang biß die sach zur
                tagsazung für daz ganze gericht zur erkhantnuß gewißen mueß werden derohalben auch
                kheine gewiße ordnung und anzahl der schriften khann gesezt oder benent werden.
                iedoch solle dem alten land- und gerichtsbrauch nach ieden thail mehr nit dann zwo,
                oder da ie die sach so gar disputierlich daz unser landshaubtman auß zwaien
                schriften sich nicht genuegsamb informiern mechte auf daz hechste iedem drei
                schriften dergestalt zuegelassen werden, daz wann der cleger sein beschwer
                ieztermelten unserm landshaubtman in offner supplication ubergibt und derselbige
                nach nach ableß- und erwegung derselben befündet daz der cleger seines fürgebens und
                begehrens scheinbarlich und befuegte ursachen und fundamenta einfiehrt, so solle
                ihme beclagten mit einschliessung solher beschwer und supplication durch bevelch in
                unserm namben auferlegt werden daz er den cleger inner 14 tagen unclaghaft mache,
                und im fahl er solchen in bemelter zeit kheinen würkhlichen volzug laistet noch
                seinen bericht und gegenbehelf warumben er solhes zu thuen nicht schuldig ze sein
                vermaint einbringt, oder aber absonderlichen von unserm landshaubtman lengere
                dilation und termin zu einbringung seiner notturft erlangt, so solle ihm auf deß
                clegers verrer schriftlichs begehrn und fürbringung vorigen bevelhs copien und
                ordentlichen pottenstellung (daz nemblich der erste bevelh dem beclagten wie recht
                ist beantwortt (2) seie worden) der vollzug solchen vorigen bevelhs mit
                einschliessung des clegers weitern einbringen und bittens durch ernstlichen bevelh
                injungiert werden. (1) hs. 'disem.' (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.4">
              <head>2.7.4</head>
              <p>Da dann der beclagt noch verrer vierzechen tag in seinem ungehorsamb verharret und
                in solher zeit nichts zu seiner entschuldigung einbringt, so solle ihm nach völlig
                verflossener solcher 14 tagen und des clegers weither anruefen sambt nochmallen
                einschliessung deß ernstlichen bevelhs abschriften und richtiger pottenstellung
                durch pöenfahl 32 ungarisch gulden anbevolhen werden vorigem ernstlichen bevelch
                abermalß in zeit 14 tagen würkhlich nachzusezen. da dann der beclagt auch solchem
                nicht nachkhombt und der cleger nach verstreichung der benenten vüerzechen tagen
                destweegen verrer schriftlich mit einschliessung abschrift von dem pöenfallischen
                bevelch sambt der pottenstellung clagt, so solle ihme der gerichtliche gebotsbrief
                erthailt und dem beclagten bei verhietung deß ansaz und endlichen execution gebotten
                werden vorigen bevelhen und auflagen nachmallen inner 14 tagen nachzusezen, und da
                er solhem auch nicht gehorsamb laistet, solle volgents nach verstreichung deß termin
                der 14. tag auf des clegers weiters anruefen und bitten ihme der gerichtliche ansaz
                wider den beclagten erthailt und dem landrichter solhen zu exequiern durch decret
                anbevolhen werden, inmassen hieunten unter den 51. titl von den gerichtlichen ansaz
                und execution angezaigt wierdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.5">
              <head>2.7.5</head>
              <p>Dann obwoll etwo vor der zeit uber den gebotsbrief auch wahrnungs- und gar
                erinderungsbevelh erthailt worden, iedoch weil der beclagt auf sovil
                unterschiedliche auflagen wie iezt gemelt zeit und weil genuegsamb haben khann sein
                notturft ze handlen auch der behärliche ungehorsamb uber so ernstlich und verpöente
                bevelch und gebott nicht zu gedulten, also wollen wür ernstlich daz unser
                landshaubtman noch sein awald gar in kheiner, sonderlich aber lauther liquidiert und
                erkhenten sache uber den außgangenen gebotsbrief ainigen weitern termin wahrnung
                oder erinderung nicht erthailen sonder der schleinigen execution ihren völlig
                ungesperten lauf lassen sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.6">
              <head>2.7.6</head>
              <p>Da auch solhe sachen fürkhämben und geclagt werden welche gefangene und dergleichen
                persohnen betreffen, oder sonsst solhe gefahr verhanden daz zu besorgen durch verzug
                ichtwas schwörers darauß entstehen und ervolgen mechte, so stehet in unsers
                landshaubmans vermügen nach gelegenheit der persohnen sachen und anderer umbstend
                nicht allein alßbald anfangs mit den ernstlichen bevelchen zu verfahren, sondern
                auch der termin der 14 tag abzukhürzen und auf 8 oder weniger tag zu stöllen und den
                beclagten gehorsamb zu leisten aufzulegen, wie dann auch nach gestalt der umbstend
                der gebreuchig pöenfahl der 32 ungarischen gulden im dritten bevelh mag erhöhet
                werden. doch solle er unser landshaubtman ohne sondere hoch und notwendige ursach
                und da nicht periculum in mora solhes nicht fürnemben, sondern sovil müglich der
                üeblichen ordnung angezaigter maßen nachgehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.7">
              <head>2.7.7</head>
              <p>Wann nun der beclagt, es seie auf den ersten 2. oder 3. verpenten bevelh oder auch
                gar auf den gebotsbrief doch vor bewilligten ansaz, seine einreden und notturft
                sovil er deren haben khann in offener schrift toppelt unserm landshaubtman der
                gerichtsordnung gemeß zueschickht oder überraichen lasst, so solle dasselbig dem
                cleger fürgehalten und auf sein begehrn zuegestelt werden. da er dann mit solch des
                beclagtens antwort und bericht nicht zefrieden ze sein vermaint sonder seinen
                gegenbericht darauf übergibt und dem beclagten den vollzug voriger bevelch oder
                gebott verner aufzulegen anrueft, auch unßer landshaubtman befindet daz er cleger
                seines begehrens genuegsambe ursachen und fundamenta hingegen der beclagte nichts
                erhebliches eingebracht habe, so solle er den beclagten durch weitern bevelch oder
                gebott (nach gestalt und inhalt vorgehunter auflag und also der ordnung nach mit
                fürleichung noch hintersich- und zuruckhziehung vorigen bevelch) nochmallen
                auferlegen unverhindert seines berichts vorigen bevelhen oder gebotten in
                gerichtsbreuchigen termin der 14 tagen gehorsamblich und würkhlich nachzukhomben und
                also biß auf den ansaz (wie oben von dem fahl da der beclagt ganz nichts eingebracht
                noch geantwortet gemelt worden) verfahren. oder da er unser landshaubtman des
                beclagtens bericht etlichermaßen erheblich oder doch zweiflich findet, solle er in
                seinen lezten bevelch den anhang darzuesezen, daß er beclagter aintweder
                unverhindert seines berichts den cleger ohne clag halte oder gegen ihme auf
                khünftige landsverhörn vor ihme unserm landshaubtman und landräthen erscheine: da
                den beclagten bevorstehet, daz er auf solhe deß clegers gegenbericht in 14 tagen von
                dato deß uberantwortten bevelhs seinen schluß in toppelter schrift (doch daz es uber
                einen pogen nicht lang seie) der sachen hohe notturft wichtig- und weitleufigkheit
                (1) welhes zu des gerichts ermessigung stehet, deßgleichen daz auch darein kheine
                neue geschicht einschluß noch anders so zuvor in den bericht nicht angedeutet worden
                in sich halte, zur canzlei übergeben mag also daz ieder thail zwo schriften,
                nemblich der cleger sein beschwer-suppliciern und gegenbericht, der beclagt aber
                seinen bericht und schluß habe. welche alßdann von beeden thailen oder ihren
                gwaldtragern bei der canzlei ordentlich auf einander gericht collationiert und
                verpetschiert, sodann auf den angestelten verhörstag verpetschiert gleich mit den
                anruefen in den rath zur erkhantnuß gegeben werden solle. dann obwoll vor der zeit
                und von altershero dem beclagten seinen schluß mündlich ze thuen und fürzubringen
                bevorgelassen werden, iedoch weil nicht allein allerlei langes gezänkh und unordnung
                zwischen denen partheien (in deme sie oftmalß ihre fürnembste behelf biß auf solch
                mündlich disputat gespart) sich dardurch erhebt, sondern auch dem gericht selbst
                vill zeit vergebentlich damit entzogen und die andern vertägte partheien in ihren
                handlungen verhindert, zumall hernach in aufrichtung der appellation (da ain thail
                seine mündliche reden und fürbringen in andern verstand, alß die im prothocol
                excipiert und vom gegentheil aufgenomben worden, gezogen) vill ihrungen verursacht
                worden, so haben unser landshaubtman und landräth ursach gewunen solhe mündliche
                verhörn allerdings ein- und abzustöllen und den beclagten seinen schluß in
                gerichtsbreuchigen termin in toppelter schrift zu übergeben bevorzusezen, dabei wür
                es dann allerdings verbleiben lassen. (1) der sachen ... weitleufigkheit: sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.8">
              <head>2.7.8</head>
              <p>Und dieweil dem beclagten in seiner schlußschrift kheine neuerung einzufiehren
                zuegelassen noch gestattet wierdt, so solle auch der cleger seine behelf fundamenta
                und argumenta da er sich darauf ziecht (sovil doch zu einer summari clag dienstlich
                und notwendig) gleich anfangs in seiner beschwer-supplication einlegen und nicht biß
                auf den gegenthail sparen, damit hierin der cläger für den beclagten (der doch im
                rechten mehrer vergonsstigt) kheinen vortl hab, der beclagt dieselben erst in seinen
                schluß abzulainen und zu refundiern genöttigt werde, welhes ihme (da es vom cleger
                selbst zuvor hinterhalten, da ers nicht wißen khönnen) zu kheiner neuerung mechte
                außgedeutet werden, sonder also die verfahrung der thail gleich zugehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.9">
              <head>2.7.9</head>
              <p>Da aber der beclagte, welchem auf des clegers gegenbericht durch unserm
                landshaubtman ohne ansezung und fürforderung zu ordentlichen verhörr gleich durch
                verere bevelh der vollzug voriger verordnungen anbevolhen worden, sich nochmallen
                durch einen andern und neuen bericht etwas gründlichers alß in ersten entschuldigte
                und seine notturft außfiehrte, sonderlich aber in specie einer tagsazung und
                ordinari verhörr für daz ganze gericht begehren wurde, darin aber der cleger in
                seinem anderten gegenbericht nicht verstehen sondern gestrakhs auf die execution
                tringen wolte, so soll unser landshaubtman, im fahl die sache nicht gar lauther und
                richtig, die alßbalt mit (1) des beclagten aigenen handschrift und fertigung (wider
                welhe der beclagt weder ihrtumb betrug falsch oder dergleichen im rechten zuelässige
                einreden fürzuwenden und zu bescheinen) khünte erwißen werden, ungeacht des clegers
                begehrn und waigerung ihne beclagten auf die ordinari landsverhörn weißen und
                khomben laßen. (1) hs. 'nit.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.10">
              <head>2.7.10</head>
              <p> Dergestalt dann auf des clegers thail drei schriften, alß nemblich die
                beschwer-supplication sein erst und anderter gegenbericht, auf des beclagten theils
                sein erst und anderter bericht oder replic und schlußschrift zuezulaßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.11">
              <head>2.7.11</head>
              <p> Welhes dann auch sonderlich in dennen fählen statthaben solle, da die partheien
                alßbalt in ihren suplicationen bericht oder gegenbericht sich auf briefliche
                documenta und urkhunden ziechen und dieselben einlegen, beneben dahin erclecren daz
                sie andere weißung nicht haben oder zu fiehren gedenkhen. dann weilen in solhen fahl
                gleichsamb die weißungen beederseits disputiert werden, solle ihnen und ieden mit
                solchen dreien schriften (da sie anderst wöllen) zu verfahren unbenomben und die
                erkhantnuß dariber nit (1) sondern zumahl auch neben ihme die landräth in offenen
                landsverhörn geschechen. (1) sc. 'durch den landmarschalch allain.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.12">
              <head>2.7.12</head>
              <p> Eß sollen auch in obangedeutter zusamrichtung und verpetschierung der acten auf
                die verhörr von den partheien allweeg die rechten originalschriften darauf die
                rathschläg bei gericht verzaichnet worden, oder doch in der canzlei collationiert
                und von den thailen oder ihren gwaldtragern der gerichtsordnung gemeß unterschribene
                abschriften sambt allen dennen einschlüßen und beilagen darauf sie sich referiern
                beigelegt, und anderer gestalt auf die unauthentisierte acta nicht erkhent sondern
                dieselben den partheien mit bestraffung wider zurukhgegeben werden damit die
                erkhantnuß sovil sicherer auf daz was einkhomben und nicht was ainer uwißent deß
                andern eingibt ergehen mögen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.13">
              <head>2.7.13</head>
              <p> Deßgleichen soll auch solhe zusambenrichtung der schriften nicht allererst hernach
                wann man schon die verhörn eröfnet und die partheien schon vor gericht erschinen
                sondern zuvor zeitlich geschechen, damit die acta alßbalt wann die partheien
                verleßen werden und sich anmelden mügen übergeben werden, anderst sollen sie hernach
                nit angenomben noch zueläßig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.14">
              <head>2.7.14</head>
              <p> Da nun auch in ainer sachen durch abschied ainem oder dem andern thail weißung
                auferlegt wierdet, soll es damit gehalten werden wie hieunten unter den 33. und
                volgunten titl von weißungen angezaigt wierdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.15">
              <head>2.7.15</head>
              <p> Alle tagsazungen und verhörn sollen den beclagten durch sonderbahre bevelch (so
                der cleger zu erwerben und außzubringen, auch den beclagten durch ordentlich
                geschworne pothen zum wenigsten 14 tag vor dem angesezten tag zu verstehen antworten
                z'loßen schuldig ist) angekhünt und er darzue citirt werden. derhalben dann auch der
                cleger gleich bei dem anruefen in ordentliche pottenstellung sambt copien des
                tagsazungsbevelh in offnen gericht ubergeben solte. anderer gestalt khann noch soll
                wider ihne, da er gleich nit erscheint, nicht procedirt noch erkhent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.16">
              <head>2.7.16</head>
              <p> Demnach auch von altershero die ordinari landsverhörn auf 2erlei weiß peremptorie
                bewilligt angesezt und außgeschriben worden also soll es auch noch hinfiehro dabei
                verbleiben, und craft deß alten herkhombens und unsers geliebten herrn und vatters
                weilent kaiser Maximiliani 2di chrisstselligster gedechtnus im anno 68. den stenden
                diß lands gegebene (1) resolution nach in den gemainen güetlichen sachen (da nicht
                periculum in mora) die tagsazung nicht gleich anfangs peremptorie verwilligt und
                außgeschriben werden sonder allein simpliciter mit außschliessung deß worts
                'peremptorie', dahin gericht und zu verstehen daz obschon der beclagte auf den
                angesezt erst und andern verhörstag nicht erscheint doch in der haubtsach wider ihne
                nicht erkhent sondern der cleger allein sein contumaciam zum erst und andernmahl zu
                accusiern und ex primo et 2do decreto anzuruefen zuegelassen wierdt, inmassen hieunt
                unter den 20. und 21. titl von des cleger und beclagtens ungehorsamb angezaigt
                wierd. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.17">
              <head>2.7.17</head>
              <p> Waß aber sachen sein die kheinen verzug leiden mügen sondern da periculum in mora
                erscheint, item außlender wittib waißen arme und miserable persohnen belangt, alß
                auch alle so durch landsfürstliche general-mandata und ordnungen declariert, alß
                zehent fürkhauf reißgejaid. neue ehehaften, einstandrecht auf unsers geliebten herrn
                vatters seeligen resolution der landleuth in die von den burgern erkhaufte
                landgüeter oder von dennen landleuthen erkhauften burgersgüetern und heußer, wie
                auch in erkhenten sachen da allein umb die aestimation oder messigung der stritt alß
                weegen expens schäden und uncossten etc. in solh und dergleichen sachen sollen die
                tagsazungen gleich anfangs peremptoire bewilligt und außgeschriben, oder da auch
                solhes unterlaßen doch nichts destoweniger wie von alters herkhomben peremptorie
                verstanden werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.18">
              <head>2.7.18</head>
              <p> Wie dann auch alle extraordinari verhörn, sowoll für die landräth sambentlich in
                landsrechten oder landsverhörn vertägt alß für den landshaubtman allein, peremptorie
                sollen verstanden werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.19">
              <head>2.7.19</head>
              <p> Nachdeme auch bißhero die gemaine protestationes und anruefen umb desertion der
                nicht ordentlich prosequierten appellation-schüb, item der nit in ordentlichen
                termin vollfierten weiß- oder gegenweißungen, item aufrichtung der appellationen,
                praestierung des appellations- und anderer in gerichten aufgelegten aiden, eröfnung
                der vollfiehrten weiß- und gegenweißungen, item der erledigten appellation und
                dignussen, und dergleichen so khein haubtsächliche handlung auf sich tragen und
                darinen khein appellation dem ieblichen alten herkhomben nach statt haben an die
                ordinari verhör gezogen oder auch in ofnen rechten destweegen angeruefen werden,
                dardurch aber andere haubtsächliche erkhantnußen verhindert werden, so wöllen wür
                daz solhe hinfiehran allein für unsern landshaubtman ausser der ordinari verhörr
                verdägt und (mit iedesmalß vorgehenter verkhündung an den gegentheil) den
                publicierten gerichts-decreten und diser landtafel gemeß verabschiedt sollen werden,
                wie auch hiemit verrer erleutert wierdt, daz umb gebotsbrief und ansaz in
                rechtlichen sachen auf erlangte behöbnußen nit mehr in offnen rechten sondern nach
                verstreichung der termine zwischen den rechten bei den landshaubtman möge angeruefen
                und solhe executions-brief durch unsern landshaubtman erthailt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.20">
              <head>2.7.20</head>
              <p> Eß wehre dann sach daz die partheien in ainen oder andern puncten iezt erzelter
                sachen so gar strittig gegen einander wurden und solhe disputat hierin erweckhen,
                derentweegen er landshaubtman bedenkhen hette die entschaidung allein auf sich ze
                nemben, alßdann stehet bei seiner discretion dieselbig für die landräth sambentlich
                in die ordinari verhörr zu verschieben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.7.21">
              <head>2.7.21</head>
              <p> Schliesslich, da ain oder der ander thail sich in solhem vollfiehrten güetlichen
                process übereilt oder beschwert befinden wurde, so ist von alters hero landsbreüchig
                gewesen daz dieselbig beschwert parthei nach endlicher volziehung der güetlichen
                erkhantnuß daz ordinari recht zum vortl habe und den obsigenten thail, ungeacht
                solher güetigen oder summari erkhantnuß abschieds und behöbnuß, mit rechtlicher clag
                und ladung mit ordnung fürnemben und dieselben in ordinari landsrechten außfiehrn
                müge (doch daz er wie auch oben gemelt volziehe), dabei wür es auch auß
                landsfürstliche vollmacht nochmallen verbleiben laßen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.8">
            <head>Der 8.titul. Von den clagen.</head>
            <div xml:id="NA.2.8.1">
              <head>2.8.1</head>
              <p>Niemant khann wider seinen willen und gelegenheit zu clagen von rechts weegen
                getrungen werden, es wehre dan sach daz sich ainer ausser gericht wider ainen
                ehrlichen landburger oder paursmann ehrnriehriger oder beschwerter reden vernemben
                ließ, derentweegen der diffamirte und außgemärte anderer umbstend und rechtmessigen
                verhinderungen halben nicht woll clagen khunt oder mechte. vorderist, da der
                diffamant ain außlender oder sonssten schlechten vermügens währ, so mag der verlezte
                alßdann denselben verleumbter für gericht erfordern und ihme aufzulegen begehrn, daz
                er die außgegoßene inzichten (1) ainer gewiß peremptorie fürgesezten zeit darbringe,
                wo nit, daz ihme diffamanten ein ewigs stillschweigen sambt der erlittenen schmach
                abtrag schaden und uncossten auferlegt und gebotten werde. (1) f. 'in.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.2">
              <head>2.8.2</head>
              <p>a sich aber der diffamant (1) auf daz ordentliche rechten ziechen und dem cleger zu
                ordentlicher clag zu weißen, sich auch darauf die sach gegen ihme außzufiehren und
                destweegen cautionem ze laisten erbieten wurde, soll er auch dabei gelassen werden.
                (1) hs. 'diffament.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.3">
              <head>2.8.3</head>
              <p>Also auch in andern fählen, da ainer ainen andern mit clag und gerichtlichen
                processen, alß weegen albereit gefallenen erbschaften schulden oder andern
                fürgeloffenen sachen und forderungen trohet und doch dasselbig nicht zu werkh
                richtete sondern zu gefahr uber jahr und tag ohne ainich erheblich und rechtmessigen
                ursach und verhinderung aufziecht, khann der betrohete thail (so er vorderist
                betrohet besorgt, es mechte ihme in zeit des langen aufzugs an seinen behelfen etwas
                entgehen) vor gericht begern den troheten oder aufzügigen cleger sein clag in
                gewisser zeit für- und anzubringen aufzulegen. er mag auch ad perpetuam rei memoriam
                weißung vollfiehren, davon hieunten bei den 44. titl von weißungen zu ewiger
                gedechtnuß mehrers gemelt wierdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.4">
              <head>2.8.4</head>
              <p>Hingegen, obwoll meniclichen in gemain sein noth und anligen der obrigkheit zu
                clagen und sein habent recht zu ersuechen erlaubt und freigestelt, so sein doch
                etliche persohnen die aintweder vor gericht zu clagen von recht und landsbrauch
                weegen gar nicht oder doch allein mit gewisser maß und unterschied zuegelaßen
                werden, alß:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.5">
              <head>2.8.5</head>
              <p>Erstlich, so ein sohn wider seine leibliche eltern ohne sonderbahr und zuvor
                erlangten erlaubnuß vor den richter ain clag anstellen wolt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.6">
              <head>2.8.6</head>
              <p>Ingleichen fürs ander, ist auch kheinen underthonn wider seinen herrn eine clag zu
                gestatten, er habe sich dann seiner obligenten beschwer halber bei solh seiner
                obrigkheit angemelt und in der güete khein wendung fünden mögen, welhes er auch in
                seinen suppliciern oder claglibell in specie anzuzaigen, und ander gestalt ihme
                khein bevelh erthailt solle werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.7">
              <head>2.8.7</head>
              <p>Zum dritten, soll auch kheinen mann ain injuri-clag weegen blosser scheltwort wider
                sein ungeschaiden eheweib, wie auch vill weniger hingegen kheinem eheweib wider
                ihren ungeschaidenen ehemann gestatt werden solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.8">
              <head>2.8.8</head>
              <p>Zum vierten, khein weib wierdt zuegelaßen anstatt ihres manns zu clagen und
                demeselben zu vertretten, es seie dann sach daz sie ihres oder ihrer kinder ainigen
                interesse halb darzue verursacht worden, alß daz ihr mann in gefenkhnuß gelegt
                worden, daz daz guet darunter auch ihr heurathguet und unterhaltung wolte den mann
                ganz entzogen werden und dergleichen, dann in andern fählen haben sich des manns
                negsten befreundten der sachen und kriegsfiehrung anzunemben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.9">
              <head>2.8.9</head>
              <p>Zum fünften, sollen auch pupillen münderjärige thoren und sünloße wie auch die
                welhen weegen ihrer verthuelichen weiße oder auß andern rechtmessigen ursachen die
                administration ihrer güeter verbotten ist ohne beisein und vertrettung ihrer
                gerhaben und curatorn sich kheiner clag vor gericht unterstechen, so gar, daz
                obschon der gegenthail solhen gebrechen mangl und undichtigkheit nit fürwenden noch
                anziechen wurden, so solle doch nichts destoweniger unser landshaubtman anwald und
                landräth so balt alß ihnen khündig wierdt gebiehrliches einsechen thuen, und solhe
                und dergleichen persohnen da sich über verkhündung khein befreundter deren annemben
                will mit gerhaben und curatorn ad litem versechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.10">
              <head>2.8.10</head>
              <p> Eß sollen auch in allweeg die vormunder gerhaben oder curatores, da sie in namben
                ihrer pupillen und anbefolhenen clagen wollen, vor allen dingen ihren tutorium (1)
                oder gerhabschaftbrief zugleich mit der clag fürbringen und einlegen, sonssten und
                ausser dessen sein ihme kheinen process zu gestatten schuldig noch zu erthailen. (1)
                hs. 'utorium.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.11">
              <head>2.8.11</head>
              <p> Ingleichem khann auch khein münich nach gethoner profess und angenombener regl für
                sein persohn iemanden verclagen, sondern solhes mueß durch den abbt und confent von
                seinetweegen geschechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.12">
              <head>2.8.12</head>
              <p> Also auch die so in kais. paan oder acht sein sollen gleichfalß abgewisen und mit
                ihren clagen wider eheliche leuth anderst nicht alß durch gwaldtrager in ihrem
                namben zuegelaßen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.13">
              <head>2.8.13</head>
              <p> Eß soll auch sonssten vor dem landshaubtmanischen gericht kheiner in frembten
                sachen zu clagen zuegelaßen werden, er habe dann deßen von dem welchen die sache
                angehet genuegsamben gewalt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.14">
              <head>2.8.14</head>
              <p> Alßo khann auch khein pfleger weegen eines gewalts, der von den güetern die ihme
                zu verwalten bevolhen herriehrt, iemant rechtlich beclagen, er lege dann gwalt und
                schein für von seinem herrn dem die güeter zuegehörn.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.15">
              <head>2.8.15</head>
              <p> Gleichergestalt soll kheiner in sachen die weniger alß 5 fl sich belaufen bei der
                landshaubtmanschaft zur clag gelassen werden, eß wehre dann sach daz ain lidlohn
                oder armen mentschen beriehrt oder gerechtigkheit, alß järliches einkhomben und
                dergleichen bedreffe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.16">
              <head>2.8.16</head>
              <p> Sonderlich aber solle kheiner wider seine aigene handschrift und fertigung ausser
                in recht zuegelaßne weeg, sich zu clagen und dieselben zu disputiern unterstechen,
                bei vermeidung leib- und guetsstraff.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.8.17">
              <head>2.8.17</head>
              <p> Für allen soll sich ain ieder der clagen will zuvor woll bedenkhen und erwegen,
                wie er sein clag auf den fahl ihme dieselbig von dem gegenthail solte widersprochen
                werden beibringen und erweisen khünt. dann da er gleich mit guetem gewissen clagen
                mecht und ihme doch an den beweiß manglen mecht, hat er sich nit allein kheines sigs
                zue getrössten sondern auch weegen der vergeblichen behelligung des gerichts und
                verursachung des uncosstens gegen dem beclagten die straff wie hieunten angezaigt zu
                geworten.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.9">
            <head>Der 9. titul. Von dem geclagten.</head>
            <div xml:id="NA.2.9.1">
              <head>2.9.1</head>
              <p>Ain ieder beclagter, er seie in- oder außlendig, ist schuldig auf gerichtliche clag
                für unser landshaubtmanisches gericht zu parien und seine notturft ze handlen. da er
                aber fori declinatorias oder andere exceptiones fürzuwenden, solle er solhes der
                ordnung nach einbringen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.9.2">
              <head>2.9.2</head>
              <p>Wie nun in vorgehunten tituln angezaigt wierdt daz etliche persohnen ohne und außer
                ihrer gerhaben und beiständ andere nicht beclagen können, alß die münderjährige oder
                die ihres verstands beraubt und der administration ihrer güeter entsezt, also ist
                auch zugleich ze wißen daz solhe persohnen von andern nicht khönnen für gericht
                erfordert und geladen werden, sondern da iemant wider derlei persohnen sprüch ze
                haben vermaint, müeßen dieselbe wider ihre vormunder oder gerhaben instituirt
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.9.3">
              <head>2.9.3</head>
              <p>Vorderist ist khein beclagter schuldig seinen clagenten gegenthail ausser
                ordentlicher erkhantnus des ganzen gerichts seine behelf oder documenta zu ediern,
                sonder der cleger solle selbst ehe er zur clag greift sehen wie er seines thailß
                derselben ain beistand mit aigenen beweiß thuen möge.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.9.4">
              <head>2.9.4</head>
              <p>Ebnermaßen ist auch kheiner der des seinigen mit gewalt und ausser rechts entsezt
                ist worden auf dessen der ihme solchen gewalt hat zuegefüegt clag zu antworten
                schuldig, es seie ihme dann zuvor dazjenig waß ihm gwaldtettig entzogen worden
                vollkhombentlich wider restituirt und zuegestelt, weil niemand (wie man ze reden
                pflegt) mit gepfendten handen vor gericht solle gezogen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.9.5">
              <head>2.9.5</head>
              <p>In fählen da der beclagte wider den cleger und sein clag excipiert und sich auf ain
                oder der andern zum obsig der sachen gehörig, so ihme doch der cleger nicht
                gestanden ist gründet, in solhen puncten wierdet der beclagt dem cleger gleich
                gerechnet, also daz ihme solhes beizubringen die weißung (welhe doch sonssten
                regulariten dem cläger obligt) khann auferlegt werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.10">
            <head>Der 10. titul. Vom cleger und beclagten zugleich.</head>
            <div xml:id="NA.2.10.1">
              <head>2.10.1</head>
              <p>Ein ieder cleger und beclagter, der aintweder seines ausser lands-sein
                leibsschwacheit ambt oder ander obligen und verhünderungen halben selbst vor gericht
                nit erscheinen und seinen sachen abwarten khan, der soll an sein statt einen
                vollmechtigen anwald und gwaldtrager bestellen und verordnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.10.2">
              <head>2.10.2</head>
              <p>Insonderheit solle eine iede parthei, es seie cleger oder beclagter so im land nit
                geseßen und doch vor disem gericht unerörterte rechtlich oder güetliche sachen in
                verfahrungen weisungen oder aufrichtung der appellationen schwebent hat, ihren
                gwalthaber bei der landcanzlei einschreiben lassen. und wann sie von solhen
                bestelten den gwalt wider aufheben will, soll solhes durch sie die partheien oder
                den gwalthabern zugleich bei der canzlei angemelt werden, auf daz man also bei
                gericht wiße wer der außlendischen partheien gwalthaber, und nicht noth seie die
                bevelch (wider von alter hergebrachten gerichts- und landsbreuch) ausser lands zu
                schickhen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.10.3">
              <head>2.10.3</head>
              <p>In unnöttigen zankh und wissentlichen ungerechten sachen wie auch dennen die ain
                schlecht und geringe suma anlaufen sollen sie sich zu vergeblicher behelligung deß
                gerichts und ihren selbst grossen schaden nit einlassen. dann da sich in erkhantnuß
                ain oder der ander thail muetwillig und wissentlich daz unrecht gesuecht oder
                verdächtigt ze haben befunden wierd, soll nit allein mit höherer mässigung der
                expensen dem gerecht und uberwindenten thail zu erstatten sonder auch ernstlicher
                straff nach gelegenheit der sachen und muetwillens verfahren werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.10.4">
              <head>2.10.4</head>
              <p>Welcher seinen sachen selbst abwarten und dieselben handlen will der soll sich in
                allem der gerichtsordnung und publicirten decretiß, sonderlichen dem waß hieunten
                unter dem 13. titul von dennen advocaten und procuratoribus angezaigt, sowoll in
                reden alß in schreiben gemeß gehalten, oder der darauf gesezten straffen
                erwarten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.10.5">
              <head>2.10.5</head>
              <p>In allweeg sollen sich beede thail aller scalierung (1) und hitzigen schmachwort
                wie auch unnotwendigen repedierung deßen waß zuvor ainmall genuegsamb einkhomben und
                außgefiehrt worden und zumallen aller neuerung in schlußschriften genzlich enthalten
                (2). (1) sic. (2) hs. 'enthalte.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.10.6">
              <head>2.10.6</head>
              <p>Alle producta sollen beede thail correct und leßlich schreiben oder schreiben laßen
                auch in toppelter schrift (damit der aine thail bei der canzlei bleiben, der ander
                aber dem gegenthail mügen zuegestelt werden), bei gericht eingeben, in allweeg aber
                mit vleiß zuvor uberleßen, sodann mit ihren aignen handen ihren tauf- und zuenamben
                underschreiben, dabei auch die titl sowoll herrn landshaubtmans und des gerichts alß
                der partheien gegen dennen sie handlen der canzlei- und gerichtsordnung gemeß
                observiern und gebrauchen, anderst sollen sie nit angenomben sondern zuruckh
                hinaußgegeben werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.10.7">
              <head>2.10.7</head>
              <p>Die einschüß, es sein von generalen instrumentis schreiben scheinen urtheilen
                beschaiden decretis oder wie es namben haben mag darein sie sich in ihren schriften
                referiern ziechen und lenden, sollen sie mit litteris oder numeris ordentlich
                signirt allweegen zugleich in originali oder vidimierter abschrift mit einlegen und
                nit erst auf die canzlei oder abgehandlete acta lenden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.10.8">
              <head>2.10.8</head>
              <p>Eß sollen auch nit allein sowoll der beclagte und cleger die ihre sachen selbst
                handlen und fiehrn so oft es die gerichtsordnung erfordert zu rechter zeit und stund
                mit ihren notturften gefasst erscheinen, sondern auch die andern, so procuratoribus
                und bevelchhabern die acta schriften und waß fürzubringen von nötten zeitlich vor
                den rechten oder verhörn nach ieder sachen beschaffenheit mit guetem bericht
                zuestellen, und damit nicht biß man gleich für gericht tretten soll warten, waß auch
                geschlossen sachen sein, zeitlich vor den angestelten tagsazungen bei der canzlei
                auf einander richten collationiern und verpetschiern, wie hieunten unter dem 13.
                titl von dennen advocatis und procuratoribus gesezt wierdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.10.9">
              <head>2.10.9</head>
              <p>Sonderlich sollen in allen injuri-sachen welhe criminaliter geclagt werden sowoll
                der cleger alß beclagte, waß stand würden oder weesens höchern oder nidern sie imer
                sein, manß- und frauenpersohn, iederzeit da in der sachen (ausser waß den beclagten
                so ex 1. et 2. decreto wie hieunten angezaigt wierdt in contumaciam sich erkhennen
                lesst belangt) etwaß anzuruefen oder anzuhören bei verlust der sachen in aigener
                persohn erscheinen. da aber ainer durch gottes gwalt verhindert wurde, mag er sich
                destweegen durch einen gwalttrager beschaidenlich entschuldigen und die verhinderung
                fürbringen laßen. darbei er aber alzeit schriftlich gefertigte schein und urkhunden
                seiner schwacheit und unvermügens, es seie von medico pfarrern und andern negst
                geseßen zweien ehrlichen landleuthen fürlegen, oder sich zum jurament daz er auß
                kheiner fürsezlichkheit noch aufzugs weegen außgebliben erbieten, auf welche
                bescheunigung alßdann verer gehandlet und verfahren mag werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.10.10">
              <head>2.10.10</head>
              <p> Ingleichen sollen auch alle und iede welhe in solhen landen und öhrtern wohnen, da
                khein gwaldtrager im rechten zuegelassen sondern unsere landleith und inwohner da
                sie selbiger ohrten cläger oder beclagte sein iedesmahl in aigner persohn erscheinen
                müeßen, gleichfalß in disen land da sie dann iemand rechtlich beclagten oder beclagt
                wurden in der persohn zu erscheinen bei verlusst der sachen schuldig sein.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.11">
            <head>Der 11. titul. Von den armen unvermüglichen partheien.</head>
            <div xml:id="NA.2.11.1">
              <head>2.11.1</head>
              <p>Auf daz auch die armen unvermügigen partheien ihrer armueth halben dannoch nicht
                rechtloß gelassen werden, so solle auf vorgehunte ersehung und erwegung der
                fürfallenten sachen und beschwerten, ob nemblich dieselben im bstand rechtens behart
                mügen werden, auf fürweißung glaubwürdigen scheins der praetendirten armueth und
                gelaisten hienach stehunten aids demselben nit allein die canzleitax geborgt und
                nachgesehen sondern auch, da sie es anderst nit zu bestellen oder zu besolden
                vermügen, ihnen auf ihr anlangen und bitten durch unsern landshaubtman der
                geschwornen procuratorn ainer zu verfaß- und handlung ihrer notturft zuegeordnet und
                zuegeschafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.11.2">
              <head>2.11.2</head>
              <p>Derselbig ist dann schuldig ermelter armen partheien ihre sachen ohne besoldung
                seinen (1) gelaisten ambtspflicht nach vleißig und treulich zu vertretten. doch wo
                dieselb parthei ihr sachen mit recht behelt oder sonssten zu bessern vermügen
                khombt, soll sie sich alßdann mit dem procuratore und canzlei umb die bemüehung und
                tax nach zimblichen dingen zu vergleichen schuldig sein. eß sollen auch solh der
                armen partheien handlungen wann die fürkhombt vor allen andern sovil müglich
                befürdert und nach gelegenheit unter die procuratores und advocaten außgetheilt
                werden, damit nit der poden (2) auf etlich allein gelegt und der andern verschont
                werden. (1) sic. (2) sic. st. 'pürden?'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.11.3">
              <head>2.11.3</head>
              <p>Da sich aber befinden wurde, daz ein solhe arme parthei muethwillige krieg füehren
                wolte, solle sie mit ernst abgewißen, und vergebliche fürsezliche behelligung deß
                gerichts und gerichtspersohnen wie auch der gegentheil kheines weegs gestattet
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.11.4">
              <head>2.11.4</head>
              <p>Aid der armen. "Ihr werdet einen aid schwören zu gott den allmechtigen, daz ihr
                getraut und hofft daz ihr ain gerecht und guete sachen habt, benebens aber also armb
                seiet, auch von ligent und vahrunten haab und güetern sovil nit vermügt daz (1) die
                parthei canzlei procuratores und andere gerichtspersohnen bezallen und belohnen
                khünte (2), daz ihr auch darumben eur haab und güeter gefehrlicher weiß nit verwendt
                oder vergeben habt, und so ihr eur sach mit rechten erhalten und sonssten zu bessern
                vermügen khomben werdet, daz ihr alßdann bemelte canzlei procuratores und dennen ihr
                durch dise handlung waß schuldig worden und verbliben der gebiehr nach bezall- und
                außrichtung thuen wöllet. alles getreulich ohne geverde'. (1) hs. f. h. 'ihr' jedoch
                gestrichen. (2) sic.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.12">
            <head>Der 12. titul. Von gwaldtragern und anwälden.</head>
            <div xml:id="NA.2.12.1">
              <head>2.12.1</head>
              <p>Demnach sich oftmallen begibt, daz die partheien sowoll ex parte deß clegers alß
                beclagten weegen anderer obligenten gescheften ämbter und verhinderungen halben
                ihren sachen und handlungen bei gericht aigner persohn nicht abwarten khönnen, also
                stehet ihren ieden frei an seiner statt ainen anwald oder gwaldtrager zu bestöllen,
                ausser den hieoben zu end deß 10ten titls insonderheit außgenomben sachen darin
                khein gwaldtrager (ausser gottes gwaltsverhinderung) zueläßig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.2">
              <head>2.12.2</head>
              <p>Solche gwaldtrager werden gemainiclich auß dennen geschwornen advocatis und
                procuratoribus genomben. ob aber ainer ain andere im rechten unverworfene persohn
                darzue gebrauchen und bestöllen wolte, soll er doch ein solhe nemben welche ehrlich
                redlich und verstendig seie, die auch der gerichtsbreuch erfahren und sich nach
                denen publicierten decreten und gerichtsordnungen zu verhalten wiße, wie sie dann
                auf übertrettung derselben der straff nit weniger alß wie hieunten bei
                negstvolgenten titl von denen advocaten und procuratoribus vermelt wierdt zu
                gewarten haben. alßdann auch dem alten herkhomben nach ein ieder landmann durch
                seinen pfleger rentmaister hofrichter hofschreiber mit angehendigten völligen gwalt
                seine notturft mag handlen laßen, sollen sich doch dieselben anderer frembten
                partheien rechthandlungen anzunemben bei straff enthalten, und ebenmeßig dem
                gerichtsbrauch in allem gemeß erweißen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.3">
              <head>2.12.3</head>
              <p>Eß werden aber die gwaldtrager bei disen gericht auf zweierlei weiß bestelt. alß
                erstlich, wann ein principal für offenen gericht einen andern völligen gwalt zu
                handlung seiner sachen mündlich auftregt mit dem erbieten, daz waß solch sein
                gwaldtrager handlen und fürnemben oder auch ihme (1) von gericht auferlegt den
                mechte er alß principal solhes alles stätt vesst und wahr unwiderrueflich halten und
                vollziehen wölle (2), dariber auch unserm landshaubtman ain handstraich thuet und
                solhes zu prothocollieren bittet. (1) hs. 'ihne.' (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4">
              <head>2.12.4</head>
              <p>Zum andern, wann ein principal iemant einen schriftlichen gewalt gibt. derselbe
                aber, solle er anderst dises gerichts herkhomben gebrauch nach genuegsamb sein, mueß
                er nachvolgente requisita haben:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.1">
              <head>2.12.4.1</head>
              <p>Erstlich, solle derjenige so den gewalt von sich gibt, er seie clager oder beclagt
                wie auch der gegentheil der beclagt worden oder clagt hat, mit tauf- und zuenamben
                darin benent werden. da dann ze merkhen, daz die welche aintweders ihres alters oder
                anderer mengl halb vor gericht nicht erscheinen oder cleger und beclagter sein
                khönnen (wie hieoben unter dem titl von cleger, item titl von beclagten anzaigt)
                auch crefticlich kheinen gewalt von sich geben khönnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.2">
              <head>2.12.4.2</head>
              <p>Zum andern, soll darin benent sein der richter oder daz gericht vor welhen die
                sachen schwöben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.3">
              <head>2.12.4.3</head>
              <p>Zum dritten, die sachen an ihr selbst und waß dieselbig antreffe, auch ob sie im
                recht- oder güetlichen process ventilirt werde. da aber iemant einen general-gewalt
                von sich geben wolt, so ist genuegsamb daz die wort 'ietzig oder khünftig sachen
                recht- oder güetlich darinen ich cleger oder beclagter sein mechte' ze sezen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.4">
              <head>2.12.4.4</head>
              <p>Zum vierten, der tauf- und zuenamben deßen welher zum gwaldtrager oder anwald
                verordnet und gesezt wierd, und daß demeselbigen in bessten formb rechtens alß daz
                geschechen soll khann oder mag, fürnemblich nach dem landsbrauch deß erzherzogthumbs
                Öesterreich ob der Ennß gestelt seie worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.5">
              <head>2.12.4.5</head>
              <p>Zum fünften, daz er gewalt habe für gericht im rechten oder verhörn (nach
                gelegenheit der sachen) iedesmalß und so oft es von nöthen thuet zu erscheinen und
                die clag, da der principal cleger fürzubringen oder, da er beclagter, deß
                gegentheils clag und fürbringen anzuhören.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.6">
              <head>2.12.4.6</head>
              <p> Zum 6ten, wider des gegentheils clag sprich und forderungen zu excipirn,
                declinatorias fori und andere exceptiones einzuwenden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.7">
              <head>2.12.4.7</head>
              <p> Zum 7ten, antwort schrift- oder mündlich darauf ze thuen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.8">
              <head>2.12.4.8</head>
              <p> Zum 8ten, litem zu contestiern und den krieg zu befesstigen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.9">
              <head>2.12.4.9</head>
              <p> Zum 9ten, den aid für geverde und alle andere zimbliche aid so ihme aufgelegt
                werden in seines principalß sell ze schwören, oder auch von dem gegentheil zu
                geschechen begern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.10">
              <head>2.12.4.10</head>
              <p> Zum 10ten, position und weißarticl fürzutragen, und ob noth mit zeugen oder andern
                uhrkhunden zu beweisen, und wie recht und gerichtsbreuchig außzufiehren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.11">
              <head>2.12.4.11</head>
              <p> Zum ailften, wider des gegentheils weißarticl zeugspersohnen und saag zu excipiern
                repliciern dupliciern und alle notturft und gegenwehr fürzuwenden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.12">
              <head>2.12.4.12</head>
              <p> Zum 12ten, in sachen zu beschließen und solhes von dem gegenthail zu geschechen
                bitten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.13">
              <head>2.12.4.13</head>
              <p> Zum 13ten, umb bei- und endurtl oder bschaid anzuruefen, solhe anzuhören, die
                anzunemben oder davon und allen andern beschwerungen zu appelliern, solhe zu
                prosequiern, auch biß zu end und erledigung wie sich gebiehrt zu vollfiehrn.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.14">
              <head>2.12.4.14</head>
              <p> Zum 14ten, expensen und andere gerichts uncossten einzulegen und zu taxiern
                bitten, auch die mäßigung mit dem aid und deß principaln sell zu bestätten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.15">
              <head>2.12.4.15</head>
              <p> Zum 15ten, ainen (1) oder mehr aftergwaldtrager zu sezen, die zu widerruefen und
                solhen gwalt wider zu sich ze nemben. (1) hs. ' ainem.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.16">
              <head>2.12.4.16</head>
              <p> Zum 16ten, und sonssten alles und iedes zu handlen zu thuen und fürzuwenden waß
                die (1) principal selbst, so er iederzeit zugegen währe, thuen solt khönt oder
                mecht. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.17">
              <head>2.12.4.17</head>
              <p> Zum 17ten, ob auch der benent anwald oder seine nachgesezte bevelchshaber aines
                mehrern gwalts dann hierinen begriffen bedürftig sein wurde, woll er ihn denselben
                hiemit auch zuegestelt und so vollkhombentlich gegeben haben alß wann derselb von
                wort zu wort geschriben stuende, zu gewün und verlust und allen rechten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.18">
              <head>2.12.4.18</head>
              <p> Zum 18ten, alle dise anwalds und seiner substituierten bevelhshaber handlungen
                ganz angenemb wahr vesst und stätt ze halten und darwider nichts ze reden noch ze
                handlen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.19">
              <head>2.12.4.19</head>
              <p> Zum 19ten, den constituierten gwaldtrager und nachgesezten anwald allerdings
                schadloß zu halten und zu entheben bei verpfendung deß principalß haab und güeter
                ligent und vahrent, nichts außgenomben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.4.20">
              <head>2.12.4.20</head>
              <p> Schließlichen, solle auch solher gwalt mit des principaln aigenen handen und
                insiglen, auch noch darzue mit aines ehrlichen mannß alß gezeugnuß neben
                aufgedrukhten insigl verfertigt sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.5">
              <head>2.12.5</head>
              <p> Im fahl aber der principal selbsten wie auch sein neben- und zeugßfertiger khein
                insigl hetten noch schreiben und lesen khunten, soll er noch zween ehrliche männer,
                daz sie beede ihre petschaften neben den seinigen auftrukhen, erbieten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.6">
              <head>2.12.6</head>
              <p> Und damit unnotwendig verlengerliche disputationes so der gwält halben villmallen
                zwischen den partheien entstehen fürohin verhietet, und den unerfahrnen waßmaßen die
                gwält vor dem landshaubtmanischen gericht gebreuchig und annemblich wehren
                underricht und weegweißung gegeben werde so volgt hernach ein formb eines
                generalgwaltß: Formb aines generalgwaltß. "Ich n. bekhenne offentlich mit disem
                general-gwaltbrief gegen iedermeniclich, nachdeme ih vor dem löblichen
                landshaubtmanischen gericht oder vor herrn landshaubtman und den herrn landräthen
                und beisitzer des landrechtens und verhörn deß erzherzogthumbs Öessterreich ob der
                Ennß etliche rechtsfertigungen stritt ihrung in ordinari extraordinari oder summari
                recht und process schwebent habe, auch khünftig uberkhomben in denen ich cläger oder
                antworter sein mechte, in welchen rechtsfertigungen und sachen ich aber selbst
                aigener persohn anderer meiner ehehaften, gescheften und verhinderungen halben nicht
                alzeit beiwohnen noch stattlich und nach notturft abwarten khann, daz ich derhalben
                meinen ganz vollmechtigen general-gwalt in allen sachen meinen iezt schwebent und
                noch zuekhünftigen ordinari und extraordinari rechtlichen und güetlichen handlungen
                und processen vorbemelten löblichen gericht übergeben und bevolhen habe dem n. und
                n., thue daz auch hiemit wissentlich und in craft diß briefs also und dergestalt,
                daß iezt ernenter n. in gemain und sonderheit in allen und ieden meinen bei
                mehrgedachten gericht fürfallenten sachen und handlungen alß mein constituierter
                vollmechtiger gwaldtrager und anwald an meiner statt erscheine und von meinetweegen
                clag antwort und gegenredt und alles daz so mein und der sachen notturft erfordern
                wierdt handle einleg und fürbringe, deßgleichen von meinen wider die (1) gegentheil
                gestelte clagschriften annembe, dieselben nach ieder sachen aigenschaft gelegenheit
                und notturft exceptive oder haubtsächlich, litem contestando, replicando duplicando
                concludendo seinen bessten verstand nach, und wie ihne daz die rechten land- und
                gerichtsgebreuch zuegeben, widertreibe und verantworte. er soll auch macht haben in
                meinen namben zeugen fürzustellen und kundschaft einzufiehrn oder solhes von den
                gegentheil zu geschechen begern, wüder derselben begern persohnen und aussagen ze
                reden, die zeugen hörn und sehen schwören, weißarticul und fragstuckh fürzuhalten,
                darauf zu verfahren, zu schliessen, urtl und abschidt zu begehren, sich deren zu
                beschwern, darvon zu appelliern, auch den appellation- und in recht auferlegten aid
                zu mein sell zu schwören oder dazselb von den gegentheil und andern zu geschechen
                begern, und neben dem gemainiclich alles daz ze thuen und zu lassen waß die ordnung
                der rechten und gerichtsgebreuch auch ain iede handlung besonders erfordert, und ih
                selbe thuen khunte möchte oder solte, wann ich selbst persöhnlich zugegen währ. eß
                mag auch ernenter mein anwald ainen andern nachgesezten gwaldtrager bestellen und
                den gewalt wider an sich nemben alß oft ihme daz noth thuet. wo auch mein
                constituierter anwald oder sein substitut und nachgesezte gwaldtrager mehr und
                bessers gwalts dann hierin begriffen ist bedürftig, denselben will ich ihnen hiemit
                auch gegeben und allen mangl oder abgang (waß daz währe) vollkhombentlich und in
                besster formb, als ob solhes gemainen rechten und landsbrauch nach mit allen
                notwendigen articln puncten und claußln aufs zierlichist creftigst nach lengs
                hierinen geschriben und ausgefiehrt wehre, erstattet haben. daz alles ist mein
                endlicher will mainung und wollgefallen, zu gewün verlusst und allen rechten. ich
                will auch aller handlungen, sovil gedacht mein constituierter anwald oder seine
                substituierte aftergwaldtrager auf disen meinen gwaltsbrief recht- und güetlich von
                meinetweegen handlen zuesagen oder ihnen auferlegt wierdt, selbst außrichter und
                vollziecher sein und sie solch ihrer gepflogenen handlungen genzlichen und
                allerdings ohne schaden und nachtl halten, bei verbündung des landleufigen
                schadenpunds in Öessterreich ob der Ennß, alß ob derselb von wort zu wort in disen
                brief geschriben stunde doh behalt ich mier bevor disen gwalt so oft es mier
                gefällig wider aufzuheben, einem andern zu bevelhen oder der sachen selbst
                abzuwarten. alles gethreulich und ungeverlich." (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.7">
              <head>2.12.7</head>
              <p> Eß soll auch ohne gwält niemant in frembten sachen ze handlen zuegelaßen sein,
                ungeacht da auch (gleichwie oben gemelt) ein landstand seinen pfleger hofrichter
                verwalter schreiber oder andere dhiener für gericht abgefordert hette. dann auch
                dieselbe mit genuegsamben gwält von ihren herrschaften versehen sein sollen,
                sintemall sonssten, da auch nach beschlossenen sachen sich befinden wurde daß iemant
                ohne genuegsambe gewalt gehandlt hat und solhes von dem principal nit wolte
                ratificiert und guetgehaissen werden, nichtig und uncreftig wehre.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.8">
              <head>2.12.8</head>
              <p> Alß auch hieoben zu end des 10.ten titulß angezaigt worden, daz in criminale
                rechten oder clagen injuri sachen khein gwaldtrager zueläßig seie sondern die
                principaln in der persohn iedesmalß erscheinen müeßen, ist solhes allein von
                privatpersohnen zu verstehen. dann wann ganze communionen stätt und collegia clagen
                oder beclagt werden, so ist genuegsamb daz zwen fürnembe auß solher commun, alß in
                stätten zween des raths, mit gefertigten vollmechtigen gwalt erscheinen. dann
                sonssten, da nur ainer deß raths und der ander auß gemain erscheint, mag es den
                alten herkhomben und ieblichen gebrauch nach nit für genuegsamb angenomben
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.9">
              <head>2.12.9</head>
              <p> Nachdeme auch etliche sonderbahre sachen sein darin nit genueg ist daz ein
                general-gwalt fürgebracht werden, sondern von nöthen daz insonderheit und in specie
                solhe fähl und sachen darin benent werden, alß daz ainer den appellation- oder ainen
                andern aid in deß principal sell schwören, item in seines principallen namen gelt
                einnemben und quittiern möge, item sich in güetige vergleichung einlassen oder
                compromittiern solle, oder crimina-clagen intentirn und dergleichen, so soll ein
                ieder der einen general-gewalt von sich gibt und dergleichen ainnimbt sich woll
                fürsehen, daz (da er dergleichen sachen welhe speciale (1) mandatum erfordern zu
                handlen) solhen auch in specie darin meldung geschehe. (1) hs. 'speciali.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.10">
              <head>2.12.10</head>
              <p> Und solhe gewält sollen alßbalt mit übergebung der clag, damit daz gericht und
                gegentheil nit vergeblich behölligt werden eingelegt, oder da die erscheinung allein
                ad unicum actum gerichtet, gleich in dem anruefen der landsrechten und verhörn
                fürgewisen werden, auch ausser deßen sonssten in abweesen deß principalß nit allein
                nichts erkhent, sondern auch der ohne gwalt anruefente thail mit ernstlicher straff
                abgewißen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.11">
              <head>2.12.11</head>
              <p> Da aber weegen kürze der zeit oder andern verhinderungen ain principall selbst nit
                erscheinen noch auch einen vollmechtigen gwalt verfertigen khunte sondern allein
                durch ein misiv-schreiben seinem advocato oder procuratori auf khünftigen gewalt zu
                handlen bevelhen, und derselbig advocat und procurator sich hieriber zur caution de
                rato (1) et grato anerbieten wurde, solle er neben fürlegung dergleichen schein von
                den principaln auf blosses fürgeben kheines weegs angenomben werden, eß wehre dann
                sach daz es ein negst verwanten bluetsfreund angetroffen und dem der beclagt
                etlichermaßen von empfangs weegen zu vertretten obläge, dann in dergleichen fählen
                mag der angebne vertretter auch ohne sonderbahren schein auf gelaiste caution
                zuegelaßen werden. (1) hs. 'rator.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.12">
              <head>2.12.12</head>
              <p> Welher auch also de rato cavirt der soll verbunden und schuldig sich auf negst
                volgunte landsrechten oder verhörn nach gestalt der sachen mit fürbringung
                genuegsamben gwalts, darin auch in specie und mit namben begriffen sein solle daz
                der principal daßjenige waß vorhin gehandelt worden bestättige und creftig halte,
                sich von solh gelaisten caution liberiern und ad subsequentes actus gleichfalß
                dardurch legitimiern. da aber solhes ohne bescheinte ehehafte entschuldigung
                unterlaßen wurde, soll er der also sein gelaiste pflicht unterstehen laßen mit ernst
                gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.13">
              <head>2.12.13</head>
              <p> In allweeg soll ain ieder der sich zu ainen anwald in frembten sachen will
                gebrauchen laßen und destweegen general- oder special-gewalt annimbt mit sondern
                vleiß achtung geben daz er limites mandati nicht uberschreite noch aines mehrern alß
                sein gwalt außweist und ihme zuelässt sich unterstehe. dann waß dergleichen
                gwaldtrager ausser und über seines habenten gwalts handlt zuesagt oder verricht daz
                ist nicht allein an ihme selbst allerdings uncräftig und ungültig, sondern er ist
                auch allen darauß entstehenten schaden zu erstatten und guet zu machen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.14">
              <head>2.12.14</head>
              <p> Da sich nun aber ainer, es seie anwald procurator oder sonssten ein andere
                persohn, ainmall aines gwalts auf ain ganze handlung zu fiehren angenomben, khann er
                sich derselben post litem contestatam ohne sonderbahr rechtmessige ursachen und des
                gerichts erkhantnuß derselben nit mehr (wider des principal gueten willen)
                entschütten und ledig machen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.15">
              <head>2.12.15</head>
              <p> Und da auch gleich mit beeder des principal und gwaldtragers gueten willen und
                vergleichung ein gwalt aufgehebt wierdt, so soll doch solhes (vorderist da die
                principal außlender und im land nicht angesessen) bei unserer landcanzlei angezeigt
                und eingeschriben werden, wie hieoben unter den 10ten titul von den clegern und
                beclagten zugleich: 'insonderheit soll ain iede parthei etc.' angezaigt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.12.16">
              <head>2.12.16</head>
              <p> Schließlich ist auch zu wissen daz ain ieder gewalt und procuratorium durch
                tötlichen abgang sowoll dessen der solhen gewalt von sich geben alß deßen deme er
                gegeben worden, wie auch gleichfals durch des principal ordentliches widerruefen und
                aufhebung sein craft und weithere würkhung verliehrt.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.13">
            <head>Der 13. titul. Von den advocaten hofprocuratoribus und supplications schreibern,
              wie ßich dieselben vor gericht und gegen dennen partheien verhalten sollen.</head>
            <div xml:id="NA.2.13.1">
              <head>2.13.1</head>
              <p>Ehe dann sich ein procurator oder advocat ainer sachen und handlung annimbt und
                unterwündt soll er die partheien mit allem ernst umbstendiclichen der sachen grunds
                befragen und erforschen, und da er befündt daz ainer ain unbillich und ungleiche
                sach fürhäbe welhe in landsrechten nit beschechen khann, soll er demeselben in der
                güete davon abweißen und ihme keinen beistand laisten noch sich darin gebrauchen
                laßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.2">
              <head>2.13.2</head>
              <p>Eß solle sich auch kheiner unterstehen in ainiger sachen schrift- oder mündlich
                ohne habunten bevelh oder gewalt (den er auch vor aller handlung im gericht einlegen
                solle) zu handlen, damit nit sowoll daz gericht alß gegenthail vergebentlich
                behelligt und in uncossten eingelaitet werden, welchen sonssten der procurator der
                also ohne bevelch und gwalt handlen werden neben der billichen straff zu bezallen
                schuldig sein solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.3">
              <head>2.13.3</head>
              <p>Ingleichen solle sich auch khein procurator zu einigem fürbringen und offenen
                anruefen in rechten oder verhörn bewegen laßen, da er nit selbst bevor die sach
                gehandlet oder vollkhambentlichen bericht hat. und dieweil sie sich ie mit deme zu
                entschuldigen vermainen, daz oft ain parthei welche die sach selbst gehandlet, wann
                sie gleich vor gericht tretten sollen also sie sich weder mit ihnen den partheien
                der notturft nach unterreden, vill weniger ainig acta oder schrift uberleßen und
                also bedächtlich und unordentlich fürkhomben mechten, so sollen die partheien
                ernstlich dahin gewißen sein, daz sie bei zeit ihre procuratores die einkhombenen
                schriften ableßen laßen und ihren genuegsamben bericht geben damit den grund und
                fundament der sachen aigentlich einnemben (1). dann wo hinfiehran ain procurator
                handlungen und sachen fürbringen wurde die er zuvor nicht gesehen und gelesen daz er
                genuegsamben bericht habe und wiße, und sich mit deme entschuldigen wolle die
                parthei hette es selbst gestelt, dem soll ein solhe entschuldigung gar nit fürtragen
                sondern derselb procurator nur dessto besser störckher gestrafft werden. und soll
                ain ieder procurator sich hierin dahin verhalten, wann ein parthei alzu spat zu ihne
                khombt also daz er ie nit khunt oder ihme getraute sich gefasst zu machen, daz sie
                derselbe ehe der sachen ganz entschlage alß daz ers also plindling, der parthei zur
                gfahr, ihme zum schimpf und dem gericht zu beschwer auf grath woll procedire, und
                dahero auch die partheien hinfiehro ursach haben sie bei zeit mit ihren procuratorn
                zu unterreden und ordentlich gefasst fürzukhomben. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.4">
              <head>2.13.4</head>
              <p>Und ob darüber ain parthei seine sachen selbst einlegen wurde aber doch wider
                ordnung und gerichtsgebrauch solhes beschähe, und fürwendet sie hette kheinen
                procuratorem bekhomben khünnen, solhes aber daher ervolgen daz sie gar zu spatt die
                procuratores angesprochen, soll ainen alß den andern weeg ob diser ordnung
                handgehabt, waß sich gebiehrt gehandlet und die unordentlich fürkhombente parthei
                der gebiehr nach gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.5">
              <head>2.13.5</head>
              <p>Doch waß etwo außlender wittib und waißen und solhe personnen antrifft die vor
                andern im rechten favorisiert sein, oder wann ainer erhebliche entschuldigung
                bescheint darzuthuen, in dem stehet discretion ze halten bei unsern landshaubtman
                und landräthen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.6">
              <head>2.13.6</head>
              <p>In all und ieden handlungen schrift- und mündlich sollen sie sich diser landtafel
                gemeß verhalten und dawider bei vermeidung ernstlicher straff nichts fürbringen noch
                handlen, noch auch von andern darwider bei vermeidung (1) gestelte schriften,
                destweegen sie dieselben ehe und zuvor mit vleiß uberlesen und erweegen sollen,
                weder unterschreiben noch übergeben. (1) b.v. : sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.7">
              <head>2.13.7</head>
              <p>Vor allen dingen sollen sie sich aller scalierung, hitzig ehrnrüehrig und
                schmächlich antasstung, spöttlicher wort und schumpfierung auch aller andern
                ungebiehr sowoll von der partheien alß ihr selbst weegen in schriften und reden
                genzlich enthalten. und da gleich ein principal selbst sich dergleichen unterstehen
                wolte, sollen sie doch dergleichen schriften weder unterschreiben noch übergeben,
                wie dann unßer landshaubtman und unsere ihme zuegegebene landräth gegen dennen in
                solhen schmachschriften unterschribnen advocaten und procuratorn ernstliche leib-
                und guetsstraff nach gelegenheit des verbrechens fürnemben und die schriften wider
                zurukh hinaußgeben soll.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.8">
              <head>2.13.8</head>
              <p>Ebenmessig sollen sie sich in ihren mündlichen fürträgen und schriftlichen
                producten umbschwaif und vergebliche repetitionen zu der substanz oder notturft deß
                handls nit gehörig, sondern villmehr dardurch sowoll der gegenthail von den rechten
                scopo oder haubtpuncten abgefiehrt und irr gemacht also auch dem richter
                vergebentlich zeit entzogen und andere nothwendige sachen verhindert werden,
                allerdings und bei straff eussern und ohne mitl allein bei den grund der sachen
                bleiben und denselben mit, alß es sein und der sachen beschaffenheit erleiden khann,
                fürbringen. da sich auch ainer oder der ander darwider vergreifen wurde, solle er
                der parthei den uncossten darein er dieselb durch unnotwendige weutleufigkheit
                eingefiehrt zu erstatten schuldig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.9">
              <head>2.13.9</head>
              <p>Vorderist sollen sie auch alle neuerungen in ihren schlußschriften meiden, sondern
                waß sie zuer sachen notturft dienstlich sein befünden alßbalt in der erst und andern
                schrift einfiehren. wo sich aber ain parthei ainiger schmach stumpfier-neuerung oder
                andern dergleichen verbotten undienstlichen anzüg und einfiehrungen münd- oder
                schriftlichen gebrauchen wurde, so soll der ander oder gegenthail sich hinwiderumben
                zu gleichmessiger ungebiehr nit bewegen lassen, sondern waß er neues undienstliches
                oder schumpflichs in solher schrift befindet dazselbig unterzaichnen und in margine
                verzaichnen, damit es dem gericht fürgebracht und dasselb solh frembte verbottene
                einfiehrung und handlungen übersehen und erwögen mög. und ob sich befindt daz in
                ainigem punct wider dise gerichtsordnung gehandlet, soll gegen dem der die
                verbrechung thuet nach gestalt des verbrechens mit straff verfahren werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.10">
              <head>2.13.10</head>
              <p> Eß sollen auch die procuratores und advocaten in allen schriften die sie dennen
                partheien auf ihr anlangen stellen, da sie von den principallen nit mit aigenen
                handen unterzaichnet worden, neben der partheien tauf- und zuenamben auch ihren
                tauf- und zuenamben unterschreiben, damit man bei ieder schrift und supplication wiß
                wer die gemacht und uberantwortet habe, und bei straff der entsezung ihrer dienst
                khein schrift noch supliciern so nit von der parthei selbst oder derselben rathgeben
                und advocaten sondern allein eingeschlichenen winkhlschreibern verfasst und gestelt
                worden (1). (1) Verbum fehlt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.11">
              <head>2.13.11</head>
              <p> Doch mügen die praelathen und landleuth sowoll die stött und märkht durch ihre
                bestelte officier und dhiener ihr notturft auch stellen und außer aines geschwornen
                advocaten subscription übergeben lassen. waß aber in ihr der geschwornen advocaten
                und procuratorn hand zu ihrer ersehung khombt, sollen sie zugleich (wie obgedacht)
                nichts unterschreiben noch übergeben daz sie diser gerichtsordnung und ihr pflicht
                zu entgegen gestelt befünden. sie sollen auch ihre clienten und partheien gleichfalß
                alzeit dahin weißen und ihnen wider dise ordnung khein rath hilf oder beistand geben
                bei vermeidung ernstlicher leib- und guetßstraff.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.12">
              <head>2.13.12</head>
              <p> Item, warauf sich die partheien oder ihre procuratores in ihren supliciern,
                schriftlichen producten und anruefen ziehen und lenden, sollen sie alßbalt mit
                einschliessen und nit allererst auf die canzlei oder die alte prothocol und
                erkhantnußen weißen, dann sonsst auf solhes hinter sich weißen nichts erkhent noch
                der gegentheil zu antworten schuldig sein solle. eß solle auch der procurator oder
                anwald, so sich auf einen einschluß referirt und doch denselbigen nit einlegt, in
                die expensas retaratae littis erkhent und auß aigenen peutl ohn der partheien
                entgelt zu erstatten gestrafft werden, weil nicht allein der process dardurch
                merkhlich verhindert sonder auch der gegentheil gefährt wierdt, eß seie dann sach
                daz ain procurator oder anwald ehehafter verhinderung halber solhe einschlüß nit zu
                handen habe bringen khönnen, destweegen er sich durch absonderliche schrift gegen
                dem landshaubtman entschuldigen und zu gewisser zeit und termin den abgang zu
                erstatten gebieten (1), auch solhes dem gegentheil zugleich wissent machen soll. (1)
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.13">
              <head>2.13.13</head>
              <p> Nachdeme sich auch bißhero öfters befunden, daß etliche ungelehrt und unerfahrne
                schriftensteller sich unterstanden allerlei rechts-allegata (auch woll in dennen
                puncten die allerdings undisputierlich hell und lauter) den schriften zu inseriern,
                die sie doch auch woll selbsten nit verstanden sondern bloß auß andern producten und
                püechern und zwar ganz falsch abgeschriben, demnach sollen sie sich hinfieran
                solcher ungeschikht zur haubtsach nit gehörigen und unnotwendigen allegaten genzlich
                enthalten. da auch der sachen notturft zu becreftig - und störckhung derselben ain
                grund rechtens von iemand will allegirt und eingezogen werden, soll solhes mit recht
                aigentlichen verstand und darzue ad marginem, nicht mitten in die schrift oder
                contextum orationis notirt geschechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.14">
              <head>2.13.14</head>
              <p> Ehe dann die landsrechten oder verhörn angehen, sollen die procuratores und
                advocaten all ihre partheisachen darinen sie gehandlet und beschloßen bei der
                canzlei mit einander zugleich ubersehen, die acta ordentlich auf einander richten
                und zusamben legen, sodann mit ihren oder ihrer principalln petschaften
                verschliessen, damit sie also ohne ainigen verdacht zeitlich dem gericht mügen
                fürgebracht werden. und demnach sich in disem fahl vor der zeit aine grosse
                unordnung in dem befunden, daz in offentlichen rechten durch die procuratores neben
                andern offentlichen anruefen auch umb erledigung derjenigen beschlossenen und zu
                recht gesezten sachen angeruefen die sich doch damalß bei der canzlei noch mit
                einander nit richtig gemacht, ja woll solhe richtigmach- und verpetschierung hernach
                noch ain und der ander thail aufgezogen, wie auch gleichfalß in denen verhörn die
                beschloßene verfahrungssachen erst nach gehaltener verhör und anruefen zusamben
                geordnet und verpetschiert worden, so sollen hierauf alle advocaten und procuratores
                fürohin bei straffs vermeidung sich dahin befleißen und halten, daz sie vor
                angehenten landsrechten und landsverhorn alle ihrer partheien beschloßen und zu
                recht gesezten sachen bei der canzlei seiner ordnung nach (und wie hieoben bei den
                7ten titul: 'eß sollen auch bei obangedeutter zusambenrichtung etc.' angezaigt)
                richtig machen collationirn und verpetschiern, damit die beschloßene handlung
                sambent und sonderlich bei den anruefen wann die rechten sich anfahen beraith völlig
                mit in rath khomben khönnen, und in landßverhörn iede beschlossene handlung
                verpetschiert bei der verhörr nicht ubergeben worden, und da daß gericht alßdann
                alle geschäft dessto ordentlicher zu erledigung mit gebiehrunter anzahl der räth
                anstellen mög. dan welhe ihr beschloßene sachen wann sich die landsrechten von ainem
                montag anfahen nit zuvor in der wochen biß auf den sambstag verpetschiern (es seie
                dann sach daz erst am sambstag hernach ain oder andere handlung beschlossen werdt),
                so soll alßdann khein sach so spötter richtig gemacht und nit mit anfahung der
                rechten vor dem anruefen in den rath geben oder in landsverhörn zugleich
                verpetschiert überraicht wierdt weiters angenomben werden. wie dann auch die canzlei
                achtung darauf geben soll daz solhe ordnungen mit vleiß observirt und waß nach dem
                anruefen erst richtig gemacht und von partheien oder procuratorn verpetschiert
                wierdt, dasselbig auf die khünftige landsrechten bei der canzlei behalten werde. wie
                dann auch iederzeit diejenige sachen so vor beschloßen worden (destweegen bei der
                collationier und verpetschierung der tag durch den expeditorem darauf soll
                verzaichnet werden) vor den jüngern zusambengerichten ohne ainigen respect, ausser
                waß in rechten sonderbahre favorisirte persohnen betrifft, fürgenomben und erledigt
                sollen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.15">
              <head>2.13.15</head>
              <p> Eß sollen auch sonderlich die procuratoreß und advocaten zu abschreibung der
                rechten- und verfahrungs- auch anderer schriften solhe schreiber halten und
                gebrauchen daz alles leßlich und correct geschriben fürkhombe, dann anderer gestalt
                solhe unlößliche schriften bei gericht nicht angenomben sondern wider heraußgegeben
                und die procuratorn destweegen gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.16">
              <head>2.13.16</head>
              <p> Darneben sollen sie auch alzeit in den überschriften nicht allein den cleger und
                beclagten mit namen und zwar allweegen den cläger vor den beclagten zu besserer
                richtigkheit der prothocollen, sonder auch waß es betrifft kurz doch deutlich
                benennen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.17">
              <head>2.13.17</head>
              <p> Ingleichem sollen sie auch in offnen anruefen in landsrechten und landsverhörn
                ihre fürbringen deutlich und langsamb thuen, damit solhe vleißig prothocollirt mügen
                werden. und sonderlich sollen sie alzeit die persohnen in deren namben daz anruefen
                beschiecht erstlich, und alßdann hernach die gegentheil nennen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.18">
              <head>2.13.18</head>
              <p> So sollen auch bei vermeidung ernstlicher straff und verwerfung der producten und
                schriften die titl in reden schreiben und vor gericht wie von alters herkhomben
                observirt, alß wann sie in namben eines gravenß oder herrn an landshaubtman
                schreiben die wort 'eur gonst und freuntschaft', in namben der praelathen ritter und
                nidern stands persohnen daz wort 'gnedig' gebrauchen, welhes auch die principal
                selbsten sowoll in reden alß schreiben also halten sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.19">
              <head>2.13.19</head>
              <p> Ingleichem sollen sie solhes auch gegen denen partheien in acht nemben, daz sie
                denenjenigen so nit angenombene landleuth deß herrnstands oder sonssten ihr kais.
                maj. ansehentliche räthe und officir sein daz wort 'herr', oder auch dennen welhe
                nit (1) edlleuth sein oder sich doch der adelichen nahrung gebrauchen den titl 'edl
                vesst' auch 'edl' allein nicht geben sondern sich nach der löbl. landshaubtmanischen
                und landcanzlei hierin reguliern, da man die praelathen graven und herrnstands
                persohnen, also auch kais. fürnembe räth und hohe officiern mit dem wort 'herrn',
                die landleüth so nit räth 'edl vesst', die adls aber nit angenombene landleuth
                'edl', die von der burgerschaft (sowoll die communen alß den privat-persohnen, ob
                gleich darüber nobilitirte persohnen sein aber sich burgerlichen weesens gebrauchen
                'ehrnvesst fürsichtig ehrßamb weiß' (nach deme sie angesehen und in ämbtern sein),
                und schließlich die land unterthonnen so nit vom adl oder burger in stötten 'erbar'
                intituliert. (1) hs. 'mit.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.20">
              <head>2.13.20</head>
              <p> Waß sonssten die gemainen geistlichen stand beriehrt, alß die pfarer und
                beneficiaten, mügen sie von weegen der geistlichen würden nach gelegenheit auch mit
                dem wort 'herr' intituliert werden, anderst sollen die schriften nit angenomben und
                der unterschribene procurator darzue gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.21">
              <head>2.13.21</head>
              <p> In landsrechten und verhörn sollen die procuratores und advocaten den bestimbt und
                ihnen iederzeit benenten stunden vor gericht zu erscheinen vleissig und gewiß
                nachkhomben und nit ursach geben gegen den übertrettern straff fürzunemben, wie auch
                auf den widrigen fahl auf die partheien und procuratores uber die ernente stunden
                nit gewartet, sondern da ain procurator seiner parthei durch zu spattes erscheinen
                waß verwahrloßen wierdt dazselbig der parthei abzutragen schuldig sein soll.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.22">
              <head>2.13.22</head>
              <p> Demnach die injuri sachen wann criminaliter auf offenen widerruef geclagt wierdt
                dem alten gerichtsbrauch nach all in rechten kheine gewaldtrager leiden, inmassen
                auch hieoben angezaigt, sonder die principal alzeit selbst persohnlich vor gericht
                zu erscheinen schuldig, auch khein procurator ausser gegenwarth deß principals nicht
                anruefen oder ichtes fürbringen solle so hat sich doch mehrmallen befunden daz die
                procuratores demeselben zuwider handlen und allerlei unordnungen hierinen
                gebrauchen. deroweegen wollen wür daz hinfiehro bei straff khein procurator in
                criminal injuri sachen in offenen rechten ihtwaß handlen noch fürbringen solle, es
                sein dann die principal selbst gegenwertig, eß wehre dann sach daz auß rechtmessig
                erheblichen ursachen kleger oder beclagter destweegen vor gericht und vorderist von
                unß unserer n.ö. regierung sondere bewilligung des außbleibens erlangt, oder allein
                ein entschuldigung warumb der principal nicht erscheinen khönte und daz er
                destweegen schein fürzubringen oder daz jurament zu laisten erbietig, khurz
                allegiern wolte. sonssten, da sich ain procurator in der haubtsachen waß
                fürzubringen und zu handlen unterstehen wierdet, solte nit allein auf solhes
                fürbringen nichts gehandlet sondern der procurator umb der unordnung willen
                ernstlich gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.23">
              <head>2.13.23</head>
              <p> Eß soll auch khein procurator oder advocat mehr sachen dann sovil er ohne nachtl
                der partheien woll außrichten khann annemben, damit die partheien nit verabsaumbt
                oder verkhürzt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.24">
              <head>2.13.24</head>
              <p> Khein advocat noch procurator solle mit seinen partheien umb ainigen thail der
                haubtsachen schaden oder expens, darin er in oder ausser rechtens procurirt und
                advocirt oder handlt, khein pact oder geding machen, de quota litis genant, bei
                vermeidung schwerer straff. aber umb zimblich erbar und billich gedingt gelts von
                ainer oder der andern sachen mügen sie mit dennen partheien woll dingen, doch
                darinen gedacht sein hierin niemant wider die billichkheit zu ubernemben oder
                beschweren, oder wo deßhalben ainer mit seiner parthei strittig wurde, dasselbig für
                gericht bringen und der taxation erwarten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.25">
              <head>2.13.25</head>
              <p> In gemain soll aber ain procurator oder advocat pro arrha von ainer sach mehr nit
                dann ainen taller begehrn, es wölle dann die parthei selbst auß freigebigkheit ein
                mehrers darzellen, daz stehet iedem bevor. Für ain ladung zustöllen ain taller, oder
                da daz factum also lang und die sach so wichtig, zum wenigsten 12 ???? oder 2 fl.
                Von ainen platt in gemainen supplication anruefen und gerichtlichen producten
                zustellen 12 kr. So es aber eine weisungsschrift oder sonssten ex fundamentis juris
                der wichtigkheit nach gestelt, von 15 biß 30 kr. nach gelegenheit der schrift kunsst
                und bemüehung. Von iedem platt abzuschreiben der canzlei gleich. Von ainem fürstand
                in ofnen ordinari landsrechten oder verhörn 35 kr. in extraordinari nach gelegenheit
                der sachen. Da sie aber über land außraißen, von ieder meil ain taller und auch
                ieden tag so vil, neben fueder und mahl.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.26">
              <head>2.13.26</head>
              <p> Weil auch in dennen täglichen solicitaturn der procurator und advocaten bei der
                landcanzlei allerlei unordnung fürkhomben, alß sollen sie hinfiehran die
                sollicitatur (1) aintweder selbsten oder doch durch ihre leuth, darzue sie nit
                unkhündige pueben sondern verstendig und zum sollicitiern taugliche persohnen
                gebrauchen sollen, oder da es die principal durch destweegen alhero abgeordnete
                sonderbahre gesante oder potten verrichten wöllen, also anstellen: nemblich
                vormittag umb 9 und nachmittag umb 3 uhr, es seie dann so gar nothwendig und trag
                ain solhes periculum auf sich daz ohn geverde und merkhlichen schaden diser
                außthailten stunden nicht zu erwarten. die ubergebung aber zu erledigung allerlei
                sachen oder was in der (2) canzlei zu tragen daz soll in dise abgethailte
                solicitatur stunden nit verstanden werden sondern allein auf die solicitatur (3) der
                erledigten sachen, erhebung der erledigten rechtsschriften, einkhombenen berichten
                und waß man sonssten in der canzlei für nachsuechungen und bschaid zu begehren oder
                die gefertigte brief decreta und dergleichen zu erheben hat, damit also nit allein
                die partheien so si zu ainer zeit und stund zusamben gelangen aller sachen und
                beederseits handlungen aigentlichen wißenschaft haben, die canzlei weniger
                hinterfiehrt, und auch die canzleipersohnen mit mehrerm vleiß und fürderung aller
                sachen verrichten mögen. (1) hs. 'sollicitator.' (2) sic. st. 'die.' (3) hs.
                'sollicitator.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.27">
              <head>2.13.27</head>
              <p> Wann sich auch zuetregt daz der geschworn procurator ainer auß ehehaft
                rechtmessigen ursachen in ainer gerichtlichen handlung ainen andern substituiern
                müesste, soll solhe substitution mit genuegsamb schriftlichen gewalt oder deß
                gerichts willen und approbation, auch anderst nit dann auf ainen den
                gerichtsgeschwornen procuratorn und mit genuegsamben information geschechen. Dann da
                durch unzeitige substitution wie auch sonssten in waß andere weeg und gestalt durch
                unfleiß oder andere unverantwortliche ursachen ein procurator sein parthei an ihrer
                rechtlichen (1) notturft versaumbt verkhürzt und zu nachtl bringt, der soll ermelter
                parthei allen durch ihn verursachten nachtl abzulegen schuldig sein und noch darzue
                nach gelegenheit der verhandlung durch daz gericht gestrafft, und wo dieselb so groß
                und fürsezlich, seines procuratorstands entsezt werden. (1)doppelt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.28">
              <head>2.13.28</head>
              <p> Dennen armen partheien welhe juramentum paupertatis gelaist sollen ain ieder auß
                dennen procuratoribus und advocatis deme solhes von unserm landshaubtman oder seinen
                anwald auferlegt und bevolhen wierd umbsonssten zu dhienen schuldig sein, allermaßen
                hieoben von den armen partheien insonderheit angezaigt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.13.29">
              <head>2.13.29</head>
              <p> Da ain procurator sich von ainem außlender oder auch im land in ainer ganzen
                gemain handlung dieselbige zu fiehren bestellen laßen und ihm derselbe biß zumb
                schluß gedient und nachmalß durch eröfnenten sentenz darinen verlüsstigt worden,
                destweegen auch der appellation craft seines gewalds begehrt und dieselbe seinen
                außlendischen principal oder der gemain zu prosequiern räthet, so ist er schuldig
                auf derselben begern den appellations-aid craft seines habenten gewalts zu laisten,
                oder da er sich destweegen verwaigern und doch nichts weniger die arme etwo
                unverstendige unterthonnen darzue persuadiern wolte, solle gegen ihme gebiehrliche
                straff und einsehen fürgenomben werden. da er aber für sein persohn seine clienten
                zu prosequierung solher appellation nit sonderbahr persuadiert sondern dieselben
                selbst deren begern, so khann er den appellation-aid zu schwören nit angehalten
                werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.14">
            <head>Der 14. titul. Von den claglibeln und ßonderlich den rechtlichen clagen in
              ordinari und summari processu, wie nemblich dieselben verfasst und gestelt sollen
              werden.</head>
            <div xml:id="NA.2.14.1">
              <head>2.14.1</head>
              <p>Obwoll alle und iede clagen sie sein recht- oder güetlich, ordinarie oder summarie
                intentirt also gefasst und gestelt sein und fürgebracht sollen werden, damit nicht
                allein der richter sondern auch der fürgenomben und beclagte aigentlich sehen und
                wißen mügen wer, von wemb, waß, wie oder warumb aines oder daz ander von ihme
                gesuecht und begehrt werde, dann sonssten wo die clag also unformblich unlauther und
                verwiehrt daz man deß beclagtens begern und fueg desselben nit aigentlich darauß
                vernemben noch schließen khann, so soll nicht allein dieselbig dem cläger wider
                zuruckh gegeben und ex offo verworfen werden, sondern da auch solhes nicht geschehe
                hat doch der beclagte seine rechtmessige exceptiones darwider einzuwenden und zu
                begehrn und sich der obscurirtet und unformb halben von solher clag zu absolviern.
                welhes wie es sonderlich bei disem gericht von alters hero in rechtlichen processen
                in vleissige achtung genomben worden also auch hinfiehro darumb so vil mehrers
                erhalten solle werden, dieweil solhe rechtsclagen nit schlecht wie die vom cläger
                unßerm landshaubtman oder seinen anwald ubergeben werden (1), und sonssten in
                güetlichen processen gebreuchig der ladung und citation eingeschlossen, sondern
                derselben von wort zu wort also inseriert und einverleibt werden, daz darin nit der
                cläger sondern unßer landshaubtman selbsten redet und die clag erzelt, auch mit
                seinen insigl nachmallen verfertigt. daher auch solher unformb dem richter und
                gericht selbsten ein schimpf zuegezogen wierdt (2), demnach so solle bei disem
                gericht khein clag angenomben noch einige ladung darauf bewilligt oder außgefertigt
                werden darin nicht nachgesezte unterschiedliche stuckh und substantial-requisita
                ainer ieden rechtmeßigen clag begriffen sein: (1) hs. 'worden.' (2) solher...wierdt:
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.2">
              <head>2.14.2</head>
              <p>Erstlich, unsers landhaubtmans alß richters oder aber in mangl desselben deß
                verwalters oder anwalds unserer landshaubtmanschaft, oder da in sonderbahren
                ursachen ein anderer an deren statt von unß delegirt worden (1), namb und titl. dann
                obwoll die rechtsclagen dem alten herkhommen und gebreuchigen styllo nach in prima
                persona und also gestelt werden alß ob der richter selbsten darinen redete, und
                solhes damit die inserierung der ladungen und citationen so vil füeglich und
                richtiger bei der canzlei bescheche, so solle doch vor eingang und erzöllung des
                facti des richters namben und ambt, damit man nicht allein auß der gefertigten
                ladung so den beclagten uberantwortt wirdt und in seiner gwalt bleibt sondern auch
                ins khünftig auß dennen bei der canzlei und den actis verbleibenten copiis und
                abschrift wißen und nachrichtung haben möge wann und von wembe ain iede clag
                angefangen und ventiliert seie worden, inmaßen solhes auch in denen güetlichen
                clagen und supplicationibus, daz nemblich der landshaubtman verwalter oder anwald
                darin zu eingang zu benennen, gebreuchig herkhomben. (1) hs. 'wurden.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.3">
              <head>2.14.3</head>
              <p>Zum 2ten, soll des clegers tauf und zuenamben oder wo der cleger mehr dann ainer
                dieselben alle benent und unterschriben werden. wo aber gerhaber oder vormunder in
                namben und anstatt ihrer pupillen weegen erbschaften aigenthomb und dergleichen
                realsprüch clagen, sollen sie neben ihren aigenen auch ihrer pupillen tauf- und
                zuenamben setzen, und beneben auch den (1) gerhabschaftbrief und constitution zumahl
                mit einlegen. wann sie aber personali actione allein umb eingriff turbation und
                gewalt clagen, so ist genuegsamb daz sie nit allein in genere ihrer pupillen
                zuenamben neben gleichfalß fürlegung ihrer gerhabschaft verordnung melden. (1) hs.
                'dem.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.4">
              <head>2.14.4</head>
              <p>Da ain closster und convent oder ain statt markht oder ganze comun clagt, ist es
                genuegsamb daß allein der abbt mit seinen taufnamben und in genere n. daz convent
                oder capitl, item n. burgermaister richter und rath oder n. richter rath und gemain,
                wie es ieder ohrten in dergleichen fählen und clagen herkhomben, benent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.5">
              <head>2.14.5</head>
              <p>Also wo etliche erben inhaber eines guetß, gemain- oder gesellschafter wider iemand
                clagen wöllen, sollen sie sonderlich in realsprüchen all ihre tauf- und zuenamben
                setzen, dann in personalclagen alß umb gwaltthat und dergleichen ist genuegsamb, so
                der ältist unter ihnen oder der daz ungethailt guet mehrer weil und zeit
                administriert und beschwört worden (1) und n. seine miterben oder mitverwante des
                guetß benent werden. (1) u.b.w.: sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.6">
              <head>2.14.6</head>
              <p>Wann auch erben und successores ihre habente erbliche sprüch im rechten anhengig
                machen wöllen, so sollen sie sich nit absöndern sondern zugleich nebeneinander in
                ainen claglibell dieselben verfasst einbringen, damit beedes (1) der gegenthail und
                richter durch vill unterschiedlich doch gleichmeßige clagen nit beschwert und
                behelligt werden. da sich aber die erben solcher einhelligkheit nit vergleichen
                khönnen und der stritt umb schulden oder andere dergleichen thailbahre sachen ze
                thuen wehre, so soll ainen ieden erben für sein portion absonderlich zu clagen
                bevorstehen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.7">
              <head>2.14.7</head>
              <p>Zum 3.ten, solle in der rechtsclag auch deß beclagten, oder da derselben mehr alß
                ainer wehr, dieselben alle sambentlich mit ihren tauf- und zuenamben gesezt und
                benent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.8">
              <head>2.14.8</head>
              <p>Jedoch, so iemant wider ein closster beclagt ist es genuegsamb daz er den abbt oder
                probst mit seinen taufnamben und in genere daz convent oder capitl, item wider ain
                statt oder befreiten kais. markht daz er n. burgermaister richter und rath, oder da
                es kheinen burgermaister hat n. richter und rath benennen und setzen thue.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.9">
              <head>2.14.9</head>
              <p>Ingleichen, wann wider gerhaben geclagt wierd sollen dieselben sovil deren sein mit
                tauf- und zuenamben benent werden, die pupillen aber ist nit (1) genuegsamb in
                genere mit ihren zuenamben ze melden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.10">
              <head>2.14.10</head>
              <p> Da ainer wider ainen praelathen, herrn, vom adl oder andern der ihme nicht für
                sich selbst sondern durch seinen pfleger hofrichter verwalter ambtmann oder
                brotdhiener einen eingrif oder gwalt erwißen hat clagen will, solle er nicht allein
                desselben dieners herrn der solhes bevolhen und ratificirt und guetgeheißen sondern
                auch der pfleger ambtmann und protdhinner zum wenigsten mit seinen tauf- oder
                zuenamben, dienst oder verrichtung benennen. da aber ain gwalt und eingriff durch
                darzue erforderte mehrere persohnen und unterthannen geschechen wehre ist
                unvonnötten dieselbe alle mit namben zu erzellen, da allein die beambt und
                fürnembste gesezt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.11">
              <head>2.14.11</head>
              <p> Also, da ihr etlich gebrüeder vätter oder andere erben gesellen oder
                gemainschafter welche ain herrschaft schloß oder guet noch ungethailt inhaben reali
                actione wöllen beclagt werden, müeßen sie alle mit namben in der clag benent oder
                doch ihre authores und erblasser von welchen solh guet an sie komben in specie mit
                tauf- und zuenamen gesezt werden, alß 'weilent n. und n. hinterlaßne erben und
                inhaber diß guetß.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.12">
              <head>2.14.12</head>
              <p> Da aber umb personalsprüch, als gewalt turbation und dergleichen geclagt wierdt,
                ist genuegsamb daz der- oder diejenige welhe fürnemblich die administration haben
                und die maiste zeit daz guet bewohnen auch den gewalt verursacht und fürgenomben mit
                namben benent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.13">
              <head>2.14.13</head>
              <p> Ingleichem, da iemant zu einer verstorbnen güeter (1) persohn verlaßen ligunten
                haab und güetern ansprüch hat und derselben nachgelassene wittib von solhen guet
                noch unabgefertigt, so soll die clag wider die wittib und erben mit einander gestelt
                werden. sobalt aber die wittib hernach abgefertigt, ist sie im rechten weither zu
                verfahren nicht schuldig, sondern die erben sollen ausser ihres entgelts und
                zuethueung ohne ainich andere neue ladung oder verkhindung den angefangenen process,
                da sie sich nicht güetlich hierin zu vergleichen wißen, prosequiern und enden. (1)
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.14">
              <head>2.14.14</head>
              <p> Ebnermaßen, da ainer wider mehr erben zu clagen hat, solle er kheinen allein umb
                seinen gebiehrenten thail sondern die erben alle unverschaidentlich fürnemben, dann
                kheiner auß den erben allein in solitum und umb die ganz erforderung beclagt khan
                werden, sintemahl sie die erbliche actiones pro hoereditaria portione und nach maß
                der erblichen gebiehrnuß mit einander außzustehen schuldig sein, es wehre dann umb
                thailbahre sachen ze thuen, oder daz umb ain solh erbstuckh geclagt wolte werden
                welhes ainen erben durch gescheft oder thailung allein zuegestanden, so khunte
                solher erb in solitum alß inhaber deß stuckhs woll allein fürgenomben werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.15">
              <head>2.14.15</head>
              <p> Item, die erbliche creditores und glaubiger müeßen umb ihre persöhnliche sprüch
                wider die haubterben und nicht die legatarios oder diejenigen welchen allein
                insonderheit etwas verschafft worden clagen, es wehre dann sach daz ain legirt und
                sonderbar verschafftes guet dem cleger verpfent und verhypothecirt, so khan er den
                legatarium alß besitzer und inhabern desselben woll beclagen. also, wann ain wittib
                umb ihre abfertigung clagen will soll sie die erben und nicht der erbschaft
                schuldner oder debitores fürnemben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.16">
              <head>2.14.16</head>
              <p> Alle realclagen welhe umb güeter geschechen sollen wider den wahren besitzer
                derselben intentirt werden. da aber ainer gefehrlicher weiß zur außflucht künftiger
                clag und ansprach ain guet verendert und veralienirt, khann er doch
                nichtsdestoweniger alß ob er dasselb noch ihnen hette geclagt werden, doch stehet es
                in solchen fählen in des clegers wahl und willkhüer ob er lieber den würkhlichen
                besitzer und inhaber oder dem der solch gefehrliche alienation fürgenomben beclagen
                wölle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.17">
              <head>2.14.17</head>
              <p> Zum 4.ten, solle auch daz factum ordentlich nacheinander erzelt, vorderist
                dazjenig stuckh und sach so man begehrt mit namben und allen notwendigen umbstenden
                also benent beschriben und außgedrukht sein, daz der richter und beclagte aigentlich
                wissen mögen waß und wo daßelb seie. wie dann auch die ursachen und gerechtigkheit
                darauf sich die clag gründet, alß in realibus actionibus daz aigenthomb oder titul
                des clägers sambt der possess des beclagten, in personalibus aber der contract und
                obligation derentweegen der beclagt zu des clegers begern und petition verbunden und
                schuldig vermelt und angezogen werden. da sich auch der cleger auf schriftliche
                instrumenta und documenta in seiner clag fundiert und zugleich referirt und lendet
                so solle er dieselben alßbalt mit einlegen, oder da der beclagt dieselben zuvor hat
                solhes auch andeuten oder doch zum wenigsten auf deß gegenthailß begern dieselben
                fürzulegen erbietig machen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.18">
              <head>2.14.18</head>
              <p> Dann wie in des clegers willkhüer stehet alßbalt seine clag mit habenten
                brieflichen documentis zu bescheinigen und dieselbig darnach anzustellen oder aber
                damit biß ainem oder dem andern theil weißung auferlegt wierdt zu verziechen, also,
                da er freiwillig seine clag auf solh briefliche documenta stellet und dieselben mit
                numeris oder literis signirt und anzeucht, soll er auch dieselben zu erfüll- und
                ergenzung seiner intentirten clag zumall einzulegen schuldig sein, inmaßen von
                alters herkhomben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.19">
              <head>2.14.19</head>
              <p> In allweeg sollen injuri- und gwaltsclagen, auch zeit und tag, item daz ohrt da
                der geclagte gewalt fürgangen mit vleiß gesezt und benent werden, weil in
                dergleichen sachen nach verfliessung jahr und tag kein clag mehr statthat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.20">
              <head>2.14.20</head>
              <p> Und sodann auch bei dißem gericht von alters herkhomben daz ain ietweders factum
                absonderlich mueß geclagt werden und sonderbahre geschichten nicht cumulirt und in
                ain clag zusamen gesezt werden, so haben sich die cleger demeselben nach auch ze
                richten und auf jedes factum absonderliche ladung zu begehren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.21">
              <head>2.14.21</head>
              <p> Zum 5.ten, solle auß der erzelten geschicht und facto der schluß und petition also
                gezogen werden, daß er auf etwaß gewissers und aigentlichers verstendlich und
                lauthers gerichtet und dermaßen gesezt seie, daz daz begehrn der vorgehenten
                geschichtserzellung und angezogenen gerechtigkheit nicht zuwider sondern auß
                denselben nothwendig fliesse und volge.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.22">
              <head>2.14.22</head>
              <p> Schließlichen, ist auch von nöthen daz der cleger in denen fählen da khein
                interesse noch schadenserstattung sonderbahr verschriben noch versprochen worden
                auch in der clag der abnutzung interesse und schadenswiderkherung begehre. dann da
                solhes nit insonderheit begehrt und derhalben durch den richter nit erkhent wierdt,
                khönnen solhe abnutzungen und interesse nachmallen durch den cleger weiter nit
                abgefordert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.23">
              <head>2.14.23</head>
              <p> Wo aber solches in specie verschriben und versprochen, ob es auch gleich anfangs
                weder begehrt noch erkhent, so es allein nit außtrukhlich in dem urtl compensirt und
                aufgehebt worden, khann es doch auch nachmalß post sententiam sambt den uncossten
                woll ersuecht werden, inmaßen hieunter unter den 52. titl von den expensen uncossten
                und schäden mehrers angezaigt wierdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.24">
              <head>2.14.24</head>
              <p> Und eben dise substantialia requisita werden auch in ainer ieden rechtlichen
                sumari clag erfordert. dann ob woll dieselben allein in forma suplicis libelli
                eingeben und in ainen bevelh verschloßen dem gegenthail uberschikht mügen werden, so
                ist doch von nöthen daß auch in denselben der richter cleger beclagter, daz factum
                und geschicht sambt gewißer und aigentlichen pedition (1) und ursachen derselben
                ordentlich benent erzelt und gestelt werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.14.25">
              <head>2.14.25</head>
              <p> Eß stehet auch iedem cleger frei seine rechtsclag articulatim in forma
                positionalium oder aber schlecht libellweiß einzugeben, da allein obangezogene
                requisita sich darein richtig befinden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.15">
            <head>Der 15.titul. Von den güetlichen clagen und gemainen suppliciern.</head>
            <div xml:id="NA.2.15.1">
              <head>2.15.1</head>
              <p>Wiewollen (1) in den gemainen güetlichen processen die supplicationes und
                beschwärungen weniger solenniteten alß die rechtlichen clagen erfordern, wie dann
                auch dieselben schlecht durch unsern landshaubtmann dergestalt erledigt worden (2)
                daz gleich darauf der beschaid geschriben und solher sambt den suppliciern im
                bevelch eingeschloßen dem beclagten anstatt der citation zuegeschikht wierdet, so
                ist doch von nöthen daz auch in solhen gemainen suppliciern obangedeutte requisita
                in achtung genomben werden: und erstlich, unser landshaubtmann oder in abweesen
                deßen der verwalter oder anwald an sein statt zu eingang des supplicierens benent
                und ihme sein gebierlicher titul sowoll alß in andern gerichtlichen schriften und
                producten solle gegeben werden. zum andern, so soll auch der cleger oder da deren
                mehr alß ainer dieselben sambentlich wo nicht in specie doch ainer darauß für sich
                und seine mitconsorten benent und unterschriben sein. wie auch, fürs dritte, der-
                oder diejenige wider welhe die beschwerte eingeben und fürgebracht wierdt. und
                obwoll in disen zwaien stuckhen, vorderist da wider clöster comunen gerhaben und
                dergleichen suppliciert wierd, so gar umbstendicliche specification wie hieoben von
                den rechtlichen clagen vermelt worden nit vonnöthen, dann auch ain abbt oder
                praelath ohne benennung des convents, item gerhaben ohne specieficierung ihrer
                pupillen, also auch auß erben und gemainschaftern ainer allein für sich und seine
                miterben oder consorten bevelh erwerben khann, und nicht genuegsamb daz auf des
                beclagtens begern wo er ain zweifl hat hernach mehrer erleuterung gescheche, so mueß
                doch der cläger sowoll alß beclagte gewiß sein. also solle auch, fürs vürte, daz
                factum und geschicht darauf man clagt mit seinen umbstenden und fundamenten also
                erzelt. wie auch, fürs 5te, der schluß und petition darauf also gerichtet sein, daß
                darauß ain billich und rechtmessige beschwerung und ursach zu clagen erscheine, dann
                sonsten soll er mit seinen suechen begehrn und supliciern alß unerheblich und zu
                vergeblicher behelligung deß gerichts und gegenthails geraichent allerdings
                abgewißen werden. (1) hs. 'Wür wollen.' (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.15.2">
              <head>2.15.2</head>
              <p>Vorderist ist auch von nöthen daz ainer in liquidirten schulden und forderungen
                oder auch erkhenten gerichtlichen und declarierten sachen umb den gebotsbrief
                anruefen und suppliciern will, daz er die original-verschreibung uhrtl abschidt oder
                erkhantnuß gleich mit einleg und fürbringe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.15.3">
              <head>2.15.3</head>
              <p>Also ist auch von nöthen daz der supplicant in seinen anbringen und suppliciern
                aintweders mit seiner aigenen hand sein tauf- und zuenamben unterschreib, oder aber
                da er deßen nit khundig solches durch einen geschwornen hofprocuratorn oder
                advocaten gescheche, dann sonssten solle dem alten herkhomben nach sein suppliciern
                nit angenommen sondern unerledigt wider zuruckh hinaußgegeben werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.16">
            <head>Der 16.titul. Von den citationen in gemain und auch inßonderheit von rechtlichen
              ladungen dardurch der beclagt für die landsrechten gefordert wierdt.</head>
            <div xml:id="NA.2.16.1">
              <head>2.16.1</head>
              <p>Eß sein in disen land und bei disem gericht sechserlei citationen im gebrauch,
                welche auch fürohin doch mit der beschaidenheit maß und gelegenheit wie hernach
                volgt sollen verbleiben:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.2">
              <head>2.16.2</head>
              <p>Erstlich, geschicht die fürforderung mündlich, wann nemblich unser landshaubtman
                iemant außer schriftlichen decrets oder bevelh allein durch seinen thierhieter
                rathsdhiener oder thorschützen erfordern lässt. solhe citatio aber soll allein gegen
                gerüngen und dennen persohnen geschechen welche gleich an der hand und nahent bei
                der stöll sein, auch nit in allen sondern nur denjenigen sachen die khein
                haubtsächliche verantwortung auf sich tragen, sondern da es etwo nur umb einen
                schlechten mündlichen bericht zu thuen, den unßer landshaubtmann ex offo abfordern
                khann, wann die sache gar khein verzug leidet sondern besorgent periculum auf sich
                tregt und dazumahl den citirten khein praejuditium darauß zuewachßen khann. dann
                sonssten auf der partheien anhalten sollen die fürforderungen der ordnung nach durch
                schriftliche decret oder bevelch also geschechen, daz sich der citirte kheiner gfahr
                noch übereilung zu befahren habe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.3">
              <head>2.16.3</head>
              <p>Die andere weiß der fürforderung geschicht durch arresst oder auch gefengnuß. solhe
                aber mag und soll allein in malefizsachen, in civil- oder burgerlichen handlungen
                aber anderst nit fürgenomben werden, es seie dann der beclagte uber die dritte und
                peremptori citation nicht erschinen sondern ungehorsamb außgebliben, beneben aber
                wißlich daz er sovil schuldig daz er nicht zu bezallen, auch notorie kheine ligunt
                und vahrunte güeter habe darauf dem cleger die execution und gerichtliche hilf
                mechte erthailt werden, oder da zu besorgen und destweegen anzaigungen verhanden daz
                er sich mechte zur flucht rüssten und entverren (1). (1) hs. 'endt werden'.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.4">
              <head>2.16.4</head>
              <p>Zum dritten, mügen auch bißweilen durch angeschlagene patenta offene citiert und
                erfordert werden, welches in dennen fählen statt hat, da ain außlender oder solhe
                persohn beclagt ist welhe kein gewiß noch stätte wohnung hat daz man sie daselbsten
                aigentlich zu suechen und zu finden wissen mecht, oder aber die sach an ihr selbst
                also bewendt daz man die (1) interessierten anderer gestalt nicht gewiß sein mecht,
                alß in erbschaft und dergleichen fällen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.5">
              <head>2.16.5</head>
              <p>Die vierte weiß zu citiern geschiecht durch offentlichen ruef, welhes aber allein
                in sachen die ... obrigkheit gegen den unterthonnen insgsambt betreffent statt hat,
                alß da in unsern alß landsfürssten oder ainer ganzen landschaft namben weegen
                unversehener fürfallenheit etwaß verkhünt oder fürzunemben und ze thuen auf offener
                gaßen außgeruefen, oder die steur auf gewißen tag zu erlegen bei verliehrung des
                steurbahren grunds die besitzer erfordert werden, dann da auf solhe offentliche
                peremptori citationes nicht parrirt wierdt, khann ausser verer erforderung zur
                straff procediert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.6">
              <head>2.16.6</head>
              <p>Zum fünften, werden auch bißweilen die partheien durch gemaine decreta, so unser
                landshaubtmann auf die überraichte suppliciern aines oder des andern thailß
                verzaichnen lasst, fürgefordert, daz sie aintweder den cleger ohne clag halten oder
                aber gegen demeselben auf gewisse täg und stund vor ihme unserm landshaubtmann
                erscheinen sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.7">
              <head>2.16.7</head>
              <p>Solche decreta aber sollen und khönnen gegen andern alß dennen in der statt Lintz
                oder da unser landshaubtmann sein residenz hat wohnenden persohnen auch in jure (1)
                civilsachen anderst nit bewilligt noch außgefertigt werden, alß da res liquidissima
                et minime disputatis (2) oder periculem morae aut fugae verhanden, inmassen hieoben
                von den extraordinari verhörn unter den vierten titl 'von deß landshaubtmans
                unterschiedlichen expeditionen und gerichtsüebungen etc' angezaigt. (1) sic. (2)
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.8">
              <head>2.16.8</head>
              <p>Die sechste und bei disem gericht maiste weiß und formb für gericht zu citiern
                geschiecht aintweder durch gefertigt offene rechtsladungen in rechtlichen ordinari
                processen, oder durch verschloßene gefertigte bevelch in güetlichen oder
                extraordinari verfahrungen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.9">
              <head>2.16.9</head>
              <p>Und obwoll die rechtsladungen in anderer formb alß die bevelch in güetlichen
                processen außgefertigt werden, alß nemblich die ladungen in offenen patent oder
                libelsformb, die bevelh aber missivweiß, so sollen sie doch sowoll aines alß daz
                ander dise nachvolgunte 7 haubtstuckh und notwendige requisita in sich halten, und
                anderer gestalt der beclagte zu erscheinen oder zu pariern nicht schuldig sein, er
                wölle es dann gehrn thuen und mit seiner erscheinung den mengl (1) und abgang
                erstatten, inmassen von alterß herkhomben. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.10">
              <head>10</head>
              <p> Erstlich, des richters von welchen die citation und erforderung außgehet tauf- und
                zuenamben, dahero bei disem gericht auch fürohin wie von alter woll herkhomben in
                allen rechtsladungen unsers landshaubtmanns oder verwalters tauf- und zuenamen und
                ambt gleich zu eingang gesezt und zu end sein ambts-insigl aufgedrukht solle werden,
                alß: 'ich n.n. erzherzogen zu Öessterreich rath und landshaubtmann in Öessterreich
                ob der Ennß.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.11">
              <head>11</head>
              <p> Zum andern, des beclagten tauf- und zuenamben, alß: 'enbeut den n.n. mein grueß
                und gueten willen bevor', oder da der beclagt mehr dann ainer ist sollen deren
                namben sambentlich benent werden, inmaßen hieoben unter dem 14. titul von den
                clag-libellen und sonderlich denen rechtlichen clagen anzaigung geschechen. dann da
                ainer oder der ander so bei der sachen interessirt und verwant ist in der citation
                und ladung außgelaßen und derenthalben nicht erscheinen und sein notturft handlen
                wurde, so khann wider ihme nicht procedirt, ihme auch mit der erkhantnuß mit nichten
                praejudicirt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.12">
              <head>12</head>
              <p> Da beneben aber ist auch unvonnötten, daz da mehr alß ainer beclagt wierdt
                darumben an ainen ieden eine sonderbahre ladung außgefertigt und uberschikht werden,
                sonder ist genueg an ainer ladung, welhe alßdann derjenig so darin vornenanstehet
                und benent worden oder aber der daz guet daher die geclagten sprüch riehren besizt
                und bewohnt seinen andern mitconsorten zuezuschickhen oder sie dessen zu erinnern
                schuldig ist. und da sich dieselben der sach nicht annemen wolten solle nichts
                desstoweniger, da anderst die überantwortung ainem ordentlich beschechen, auf des
                clegers anruefen verfahren und waß recht ist gehandlet werden. welhes doch allein
                von dennen zu verstehen welche weegen gemainer erbschaft, gesellschaft, besitzung,
                gemainer güeter und dergleichen mit einander verwanth und verbunden, dann sonssten
                sollen unterschiedliche persohnen unterschiedlich beclagt werden, und ist kheiner
                schuldig seinen ancläger zum bessten, ihme aber selbst zu schaden die clagen anderer
                ohrten zueschickhen oder sich mit des clegers unordnung zu beladen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.13">
              <head>13</head>
              <p> Zum dritten, deß clegers tauf- und zuenamben, alß: 'mier hat der n. cleger für-
                und angebracht', oder da der cleger mehr alß ainer wehr sollen gleichfalß derselben
                tauf- und zuenamb, dergestalt wie in ersten obangezogenen titl 'von den
                claglibellen' angezaigt worden, gesezt und benent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.14">
              <head>14</head>
              <p> Zum vüerten, solle die clag und ursachen der citation und vorforderung angezaigt
                und demnach wie recht und von alters herkhomben die ganze clag von wort zu wort wie
                die der cleger übergeben inseriert und einverleibt werden, dann sonssten da die clag
                den beclagten nit gleich mit einverleibt zuekhombt ist er zu pariern nicht schuldig,
                sondern von der ladung und clag auf sein anruefen und begern leedig und müessig ze
                sprechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.15">
              <head>15</head>
              <p> Zum 5ten, solle auch hierauf der bevelch und auflaag so dem beclagten geschicht
                ervolgen, alß: 'demnach so empfehl ich euch in namben etc.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.16">
              <head>16</head>
              <p> Und dieweil nit allein an ihme selbst christlich und löblich, daz ain ieder
                richter sich fürnemblich dahin befleisse damit alle strittigkheiten so vil müglichen
                unter den partheien in der güete und ausser sondern langwierigen proceßen abgelegt
                werden, sondern auch dem ieblichen stillo nach ob disem gericht von alter herkhomben
                daz vor allen dingen die güetliche vergleichung dennen thailen angedeutet und
                bevolhen worden, so soll es auch hinfiehro also gehalten, und dem beclagten
                alternative daz er sich aintweder mit den cläger vergleiche und ihn seiner forderung
                halber verrer unclaghaft mache auferlegt werden, oder aber da er solhes ze thuen
                nicht schuldig ze sein sondern darwider ainicherlei gegründte einreden ze haben
                vermaint für gericht mit seiner notturft erscheine. darzue ihme dann</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.17">
              <head>17</head>
              <p> Fürs 6te, ain gewisse zeit und termin bestimbt solle werden, und derselbe dem
                alten herkhomben nach auf 6 wochen peremptorie also daz solher termin so vil zeit
                alß sonssten 3 gemaine citationes in sich begreift und fasse, derohalben auch dem
                ieblichen canzlei-stillo nach dise wort in der ladung und citation gesezt werden:
                'deren ich euch 14 tag für den ersten, 14 tag für den andern, und 14 tag für den
                dritten und also lesstlichen entlichen rechtstag seze und benenne.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.18">
              <head>18</head>
              <p> Schliesslich, soll auch daz ohrt der erscheinung gesezt werden, alß nemblich: 'für
                mich und die kais. herrn landräth zu erscheinen.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.19">
              <head>19</head>
              <p> Und dieweil die landsrechten des jahrs nur viermall gehalten werden, und dahero
                oftmals und gemainiclich sich begibt daz der außgang solher bestimbten 6 wochen vor
                überantwortenter (1) ladung an die landsrecht nicht erraicht, so wierdet daz
                gewohnliche cleußl daran gehenkht: 'oder da ih auf solhen tag nicht recht halten
                wurde, auf negst volgunten rechtstag etc.', craft welhes cleußl der beclagt schuldig
                ist auch ohne andere ankhünd- und ermahnung auf die volgunte landsrechten zu
                erscheinen und sein notturft ze handlen, oder zu gedulten daß wider ihne in
                contumaciam vorfahren und erkhent werde. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.20">
              <head>20</head>
              <p> Ob auch woll einen ieden sowoll den cleger alß beclagten wie hieoben unter dem 12.
                titl 'von gwalttragern etc' gesezt erlaubt und freistehet, da er anderer
                verhinderungen halber selbsten in der persohn für gericht nicht erscheinen und
                seinen sachen abwarten khann ainen tauglichen gwaldtrager zu bestellen, derohalben
                auch in der ladung solhes dem beclagten angedeutt wierdt, so hat es doch in
                injuri-ladungen welhe auf widerruef gestelt, umb daz die partheien (wie auch hievor
                angezaigt worden) in der persohn erscheinen müessen, eine andere mainung alß darin
                den beclagten sich persöhnlich zu stellen außtruckhentlich auferlegt soll
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.21">
              <head>21</head>
              <p> Sonssten aber in andern rechtlich geclagten sowoll in real- alß personalsachen mag
                die gewöhnliche claußl 'durch sie oder ainen gwaldtrager zu erscheinen' wie
                herkhommen gesezt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.22">
              <head>22</head>
              <p> Da auch der beclagt wie obstehet also ainmall citirt und für recht geladen werden,
                so ist er schuldig alle volgunte rechtstag so oft in der geclagten sachen active
                oder passive zu handlen ist biß zu end zu erscheinen, und ist unvonnötten daz er
                nochmallen erst wider zu ainen oder den andern actu von neuem erfordert und citirt
                werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.16.23">
              <head>23</head>
              <p> Und solhes alles hat auch in sumari rechtssachen und processen also statt, allein
                daz die ladung in denselben durch bevelch mit einschliessung der clag zu geschechen
                pflegt, darin aber alle oberzelte requisita citationis auch begriffen sein sollen,
                doch mit den anhang daz beclagter verrer in den process biß zu end von 14 zu 14
                tagen seine notturft handlen und verfahren solle, welcher termin durchauß
                peremptorie zu verstehen ist.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.17">
            <head>Der 17. titul. Von citationen in güetlichen und extraordinari sachen, den
              gerichtlichen bevelchen und decreten dardurch dem beclagten ihtwaß auferlegt und
              fürforderung geschicht.</head>
            <div xml:id="NA.2.17.1">
              <head>2.17.1</head>
              <p>In güetlichen und extraordinari sachen werden die citationes etwaß anders dann in
                rechtssachen, und nemblichen nach gelegenheit der fürkhombenten handlungen
                außgefertigt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.17.2">
              <head>2.17.2</head>
              <p>Dann wann der beclagt bei der stöll und statt Lintz wohnt, so mag in gemainen
                schlechten personalsachen so von kheinen ligenten guet herriehren und die auch khein
                sonderliches praejuditium auf sich tragen, vorderist da periculum morae verhanden,
                durch unsern landshaubtmann verwalter oder anwald gleich mit aigener hand oder auß
                deren bevelch durch unsern landschreiber der beschaid und decret auf deß clegers
                anruefen und supplication gezaichnet und geschriben werden, welhe bekhäntliche
                handschriften nicht weniger ansehens und craft alß ain gefertigter bevelch haben und
                den beclagten durch geschwornen pothen uberschikht mügen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.17.3">
              <head>2.17.3</head>
              <p>Wann aber der beclagt auf dem land wohnet oder die sach sonssten wichtig und daß
                ansechen daz sie zu künftiger verfahrung gelangen mechte, so solle deß clegers
                suppliciern oder anruefen mit dem darauf geschribnen rathschlag in originali in ain
                bevelh eingeschlossen und derselb mit unsers landshaubtmans insigl verschloßen,
                inwendig aber mit unsern alß landsfürssten namben, iedoch unter gedachts
                landshaubtmans titul waß recht und billich dem beclagten bevolhen (1) oder die
                erscheinung auferlegt werden. (1) hs. 'bevelhen.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.17.4">
              <head>2.17.4</head>
              <p>Darbei aber unser landshaubtman in allweeg guete achtung und aufsehen nit allein
                bei der erledigung selbsten sondern auch bei der canzlei haben und bestellen soll,
                daß die bevelh nach inhalt der landsfreiheiten und alten herkhomben bewilligt und
                außgefertigt und nicht gleich ab executione mit pöenfallischen bevelhen und
                gebotßbriefen ausser hernachgesezt liquidiert erkhenten und decidirten sachen
                angefangen, noch die termin zu kurz und verzikht benent oder gesezt werden, sondern
                erstlich ain gemainer bevelh auf 14 tag lang mit dem termin, und da demselben in
                solher zeit khein benüegen geschiecht, und sodann der ander ernstlicher, sodann auch
                disen von den beclagten in gedachten 14tägigen termin kheine volziehung gelaist
                wierdt der verpöente, und dann erst auf weithern ungehorsamb nach abermalß
                verflossenen 14 tagen, doch allweeg anderst nicht dann auf des clegers rechtmessig
                begehren, der gebotsbrief und volgunte execution der ordnung nach erthailt werden,
                inmassen hieoben under dem vierten fünften und sibenten titl anzaigung gethan
                worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.17.5">
              <head>2.17.5</head>
              <p>In allweeg, da ain unprivilegierte sach so weith disputiert wierdt daz unser
                landshaubtmann für sich und unsere landräth zu bescheiden ain notturft befinden
                wurde, sollen die tagsatzungs-bevelh und citationes (ausser deren hieoben unter den
                7.ten titl 'von landsverhörn und wie darin soll verfahrn werden etc.' benenten
                sachen nit alßbald peremptorie sondern allein in comuni forma außgefertigt, auch
                iedesmallen zum wenigsten 14 tag vor den verhörn beantwortt werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.18">
            <head>Der 18. titul. Von insinuation bei uberantwortung der ladungen bevelh und anderer
              gerichtsbriefen.</head>
            <div xml:id="NA.2.18.1">
              <head>2.18.1</head>
              <p>Alle rechtsladungen citationes bevelh schermbs- und verhörs-verkhündungen
                gebotsbriefen decreta commissiones compass compulsorial (1) gehorsambbrief und in
                genere alles waß von unserer landshaubtmanschaft amtshalben außgehet solle durch die
                hierzue geschworne pothen den beclagten und interess (2) überschikht und gelifert
                werden, dann sonssten ausser ordentlicher pottenstellung weder in landsrechten noch
                verhörn khein anruefen auf deß beclagten außbleiben creftig und rechtmeßig
                geschechen, weniger aber darauf erkhent, wie auch mit ernstlichen verbenten bevelhen
                gebotsbriefen und execution ohne vorlegung ordentlicher pottenstellung wider niemant
                solle procedirt werden. (1) hs. 'compulsarial.' (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.18.2">
              <head>2.18.2</head>
              <p>Eß sollen sich aber die pothen da (1) in überantwortung der citationen ladungen
                bevelchen und all anderer gerichtsbrief vorderist dahin befleissen und verbunden
                sein, daz sie wo müglich dem beclagten und geladenen solhe gerichtliche ladungen
                bevelh und beruef selbst überantworten, auch solhes bei gueter tagzeit vor untergang
                der sonnen und kheinesmalß an sonn- und feirtägen vormittags unter der predig und
                gottsdienst, auch nicht auf offner straßen gaßen oder frembten heußern sondern bei
                der beclagten schlösser heusern oder güetern, da sie sonsst im land wohnhaft oder
                zur herbrig sein, daneben sich auch in allweegen beschaidentlich und gebiehrlich
                verhalten. dargegen solle auch meniglich gedachte pothen in nüchten (2) wider
                gebiehr beschwern noch ainigen gwalt noch schimpf beweißen. (1) sic. (2) hs.
                'nünhten.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.18.3">
              <head>2.18.3</head>
              <p>Da aber die pothen zu den geladenen oder citirten und an welche solche
                gerichtschreiben gehörig selbst nicht gelassen wurden oder dieselben nicht bei hauß
                ze finden (1), solle die uberantwortung desselben weib oder haußgesint ainen, doch
                nicht kindischen oder ainfeltigen leuthen die nit zeugenmessig sein beschechen. oder
                da der beclagt oder geladene ein außlender und bloß an einer herberg in ainer statt
                und über öfters ersuechen selbst oder seine dhiener nit anzutreffen wehre, so soll
                die überantwortung seinen wiehrt oder wierthin geschechen. wolte aber dieselbe von
                ihnen nicht angenomben werden, vorderist da sich der den die überantwortung
                geschechen solle gefehrlich verhielte, so mag der pott die ladung bevelh oder brief
                in daz thor oder haußthür steckhen oder aber mit ainen nagl anheften, oder da deren
                kheines die gelegenheit geben wolt offentlich und augenscheinlich vor dem thor oder
                thier mit lauten vermelden niderlegen und mit ainen stain oder holz damit es der
                wind nit hinwegg fiehre beschweren, auch sich befleissen daz etwer bei solher
                niderlegung vor dem er dasselbig protestiern möge mit- und beiseie. (1) ze finden:
                corr. aus 'befinden.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.18.4">
              <head>2.18.4</head>
              <p>Sodann soll er solch seine außrichtung mit benennung der persohn dern er solhen
                beantwortet, auch form- oder weiß, item tag... stund und ohrt bei der landcanzlei
                vermüg seines aids und pflichten gethreulich anzaigen und in daz pottenpuech
                einschreiben lassen, darauß verer demjenigen welher die ladung bevelh oder schreiben
                außgebracht auf begern ain abschrift alß gerichtliche khundschaft beschechener
                ordentlicher exequirung und uberantwortung mit des landschreibers hand underzaichnet
                solle hinaußgegeben und zuegestelt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.18.5">
              <head>2.18.5</head>
              <p>Auf welhe kundschaft oder pottenstellung (wie die genent wierdt) wann die dem
                gericht fürkhombt nit weniger alß ob die uberantwortung unter augen geschechen wehre
                verrer auf deß clägers anruefen procediert und der ordnung nach solle gehandlt
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.18.6">
              <head>2.18.6</head>
              <p>Und wann unser landshaubtman verwalter oder anwald darunter befindet, daz sich
                iemant vor disen geschwornen pothen fürsezlich verlaugnen oder verhalten lassen,
                auch deßen leuth deß (1) entlassung deß potten oder annembung der gerichtlichen
                bevelh über vermelden daz er ein landshaubtmanischen pott seie gefärlich
                verwaigerten, allermaist da sich ainer ungebiehrlicher verschimpflicher schmachreden
                oder auch tätlicher antasstung gegen den pothen understanden, so solle unser
                landshaubtmann so es erwißen gebierliches einsechen und straff gegen demeselben
                fürnemben. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.18.7">
              <head>2.18.7</head>
              <p>Da sich auch ie zu zeiten zuetriege daß auß fürfallenten gescheften die geschwornen
                pothen nicht gevolgen mechten, so man in mangl derselben die parthei damit sie in
                ihren rechten und handlung nicht verkhürzt werden ain andern ungeschwornen pothen
                für den landshaubtmann verwalter oder anwald stellen, der solle für dieselb raiß der
                aids forma ain anglib thuen, und alßdann wann er also die raiß verrichtet sein
                ausßag und relation bei der landcanzlei wie von den geschwornen pothen vermelt
                einschreiben laßen, dessen aussag auch solher gestalt nit weniger alß der
                geschwornen pothen creftig sein soll. und wiewoll bißhero für ain gebrauch gehalten
                worden, wann ainer in güetlichen sachen seinen gegenthail den bevelh oder decret
                selbst geantwortt und solcher beantwortung halber einen leiblichen aid geschworen,
                daz solhes passiert und darauf gehandlet worden, weil aber dergleichen aidschwur
                sonderlich auf deß gegenthails vernainen und widersprechen beschehener ordentlichen
                überantwortung nicht wenig bedenkhen auf sich tregt, so solle solhes hiemit
                aufgehebt und abgethonn sein und hinfürohin die beantwortung durch geschworne pothen
                beschechen, doch hiebei unbenomben, da ain parthei seinen gegenthail den bevelh oder
                gerichtsberuef (1) selbst beantwortet und der gegenthail solhes bestehet und khein
                stritt zwischen ihnen destweegen einfalt. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.18.8">
              <head>2.18.8</head>
              <p>Da ain beclagter mehr dann ain guet hat, ist genuegsamb, daß ladung oder bevelh an
                daz ohrt herrschaft schloß und guet geantwortt werde (da (1)) beclagt die maiste
                zeit des jahrs wohnet und sein haußhaltung hat. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.18.9">
              <head>2.18.9</head>
              <p>Ob auch schon der beclagt im land nicht wohnet oder noch unvogtbahr, daz sein guet
                durch vormunder verwaltet wierdt, so doch auf solhen deß abwesenten oder pupillen
                guet ain verwalter wohnhaft, so ist der gerichtsbrief auf deß abwesenten oder
                pupillen guet zu antworten genuegsamb, auch ungeacht die gerhaben anderer ohrten
                seßhaft, dann der verwalter oder pfleger ist schuldig dieselb selbst den gerhaben
                zuezuordnen und sich bschaids bei dennenselben zu erhollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.18.10">
              <head>10</head>
              <p> Schliesslich wollen wür auch hiemit erleitert haben, daz ob woll wie gemelt (in
                (1)) der geschwornen pothen relation völliger glauben zu sezen, iedoch wann der
                beclagt beweißen wolt daz die uberantwortung deß pottens fürgeben nach nit legitimo
                modo et tempore geschechen wehre, solle er mit solher weißung in allweegen
                zuegelassen und gehört werden. (1) f. hs.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.19">
            <head>Der 19. titul. Von reconventionen und gegenclagen.</head>
            <div xml:id="NA.2.19.1">
              <head>2.19.1</head>
              <p>Die gegenclagen, da nemblichen ein beclagter gleich vor seiner obrigkhait darunter
                er beclagt worden auch seinen cleger (ungeacht derselb unter ainen andern
                gerichtszwang gehörig) reconveniern und gleichfalß wider ihne clagen will, haben von
                alters hero in disem land unter inlendischen persohnen nit stattgehabt, sondern
                welcher wider ainen landman oder auch sonssten burger oder paurn so im land gesessen
                und wohnhaft gegensprüch und forderungen ze haben vermaint, der hat solhes durch
                absonderliche clag wie solhes gebiehrt und recht ist vor aines ieden ordentlichen
                obrigkheit und instanz anbringen müessen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.19.2">
              <head>2.19.2</head>
              <p>Demnach so lassen wür es aus landsfürstlicher vollmacht nochmallen bei solh alt
                hergebrachten gebrauch und gewohnheit gnedigst verbleiben, und wollen, daz da ainer
                wider seinen ancläger vill oder wenig zu sprechen, daz er dazselbig absonderlich vor
                seines anclegers ordentlichen instanz thue.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.19.3">
              <head>2.19.3</head>
              <p>Doch außgenomben: erstlich, wo des beclagten gegenforderung der haubtclag darumben
                er fürgewendt worden also anhengig daz sie ohne mitl auß derselben hergefloßen, alßo
                daz ainer oder die ander nit woll mechte erörtert werden, auch bede clag und
                gegenforderungen sonssten gleich, daz nit aine in civil- die ander in
                criminal-process gehörig, so sollen den beclagten bevorstehen sein gegenforderung
                per modum exceptionis einzuwenden, sonssten aber in andern fählen gar nicht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.19.4">
              <head>2.19.4</head>
              <p>(1) Zum andern, da ain landmann burger oder anderer landsinwohner von ainen
                außlender oder vagierenten oder auch sonsst mit einer solhen persohn die im land
                weder begüett noch angeseßen beclagt wurde und der beclagt landsaß oder inwohner
                rechtmessig richtig und beweißliche gegenforderung an ihme clegern hette,
                derentweegen er aber zu besorgen daß er solch seiner gegenforderung in gfahr gesezt
                und damit gar auß dem land wolt gewißen werden, so khann in dergleichen fällen
                vermüg der landßfreiheiten und ieblichen herkhomben der cleger woll widerumb vor den
                richter vor welhen er geclagt mit gegenclag angefordert werden, darauf er auch in
                allen civilsachen zu antworten schuldig. oder da er sich dessen verwaigern und sein
                gegencleger ausser land und auf ungewisses mit seiner gegenclag ziehen wolte, solle
                ihm ausser genuegsammer caution auf jahr und tag von dem so er bei dem beclagten
                inwohner suecht nichts hinauß gelassen werden. (1) Kein Absatz in der hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.19.5">
              <head>2.19.5</head>
              <p>Da aber der also beclagt aintweder solh seiner gegenforderung halber nichts
                bescheints fürzulegen oder doch alßbalt mit lebendiger zeugschaft beizubringen, so
                soll der außlendische cleger mit seiner richtigen forderung nicht gespört, vill
                weniger da der beclagt seiner gegenclag nicht gebiehrlich nachsezte sondern dieselb
                uber jahr und tag ersitzen liesse, ist der der gegenclagt ihme destweegen weiters
                vor solcher instanz zu antworten nit schuldig sondern (soll (1)) mit den seinigen
                allerdings ungespert gelaßen werden. es were dann sach daz der außlender in ainen
                solhen land oder ohrt gesessen daz es anderst gehalten wurde, dann in solhen fahl
                soll gegen ihme aller gestalt wie es selbiger ohrten wider diss lands inwohner
                gehalten wierd procedirt werden. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.19.6">
              <head>2.19.6</head>
              <p>Eß sollen auch alle wie oben gemelt zuelässige gegenclagen vor bevestigung des
                kriegs angebracht, nach solhen khein gegenclag mehr zuelässig werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.20">
            <head>Der 20. titul. Von ungehorßamb und contumacia des clegers in ordinari rechtlichen
              processen.</head>
            <div xml:id="NA.2.20.1">
              <head>2.20.1</head>
              <p>Deß clegers contumacia und ungehorßamb in rechtlichen ordinari wie auch in
                rechtlichen sumari process geschicht aintweder durch gar nit erschein- und
                nachsezung seiner außgebrachten clag von anfang, oder in wehrunten process mit nicht
                ordentlicher verfahrung auf die bestimbt und gesezte gerichtliche termin sondern
                verläss- und verseumbung derselben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.20.2">
              <head>2.20.2</head>
              <p>Wann demnach der cläger auf außgebrachte ladung und clag nach verstrichenen 6
                wochen zu negstvolgenten landsrechten, auf welhe er den beclagten citiern und laden
                lassen, weeder in persohn noch durch gevolmechtigte gwaldträger erscheint, und wider
                den beclagten neben fürbringung ainer ordentlichen pottenstellung (daz nemblich
                denselben die ladung der ordnung nach uberantwortt seie worden) im rechten anrueft,
                oder doch stattliche und rechtmessige entschuldigung warumben er nicht anruefen
                khönne und daz er doch benebens sein clag in allweeg zu vollfiehrn und wie recht
                derselben nachzusetzen gedenkhe fürbringt, so mag der beclagte im fahl derselbe
                erscheint oder einen gwaldtrager bei gericht bstelt mit fürlegung deren an ihne
                außgefertigten und ihme exequirten ladung wider den abwesenten cläger umb daz er
                solch seiner clag nit nachgesezt noch in rechten erschinnen offentlich protestiern
                und sich von solher clag und ladung cum refusione expensarum et damnorum leedig zu
                sprechen und zu erkhennen anruefen, welhe ihme dann auch durch daz gericht statt
                gethon und erkhent solle werden. doch stehet dem cleger bevor, da er anderst seiner
                sprüch sich nicht begeben will, inner jahr und tag oder nach gelegenheit der
                geclagten sachen neue ladung und citation außzubringen, iedoch daz er zuvor den
                beclagten allen uncossten und schaden erstatt und guetmache.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.20.3">
              <head>2.20.3</head>
              <p>Da aber der cleger zwar anfangs erscheint und mit reproducierung seiner rechtsclag
                wie oben vermelt wider den beclagten anrueft, hernach aber auf sein deß beclagtens
                antwort in wehrunten process die eingelegten schriften aintweder bei der canzlei nit
                ersuecht noch erhebt, und in gerichtsbreuchigen termin darauf mit seiner weitern
                notturft verfahrt und handlt, oder doch destweegen dilationem et prorogationem deß
                termins erlangt, so mag der beclagt wider solhe deß clegers verläßung in schriften
                protestirn und begehrn: weil der cläger in außfiehrung seinen (1) angefangenen
                rechtsclag und process selbst nachlessig und saumbig, die rechten aber den wachenten
                nicht den schlaffenten zu gueten khomben, also bitt er sich von solcher clag leedig
                und müeßig zu erkhennen, auch solhe protestation gleichfalß in der landcanzlei an
                sein gehörig und darzue bestimbtes ohrt toppelt erlegen, uber welhe protestation
                cleger mit seiner notturft weither nicht zuegelaßen, es wehre dann sach daz solhe
                verläß- oder versaumbung allein umb 2 oder 3 tag ze thuen und erheblich ursachen und
                entschuldigung von dem cläger eingeantwortt wurden, so mag unser landshaubtmanisches
                gericht solche verläßung nachsehen und ihne mit seiner schrift und notturft
                nochmallen zuelaßen. so es aber umb mehrer zeit alß 2 oder 3 tag ze thuen, solle
                stricte der ordnung nachgegangen und der nachleßig cleger anderst nit dann durch
                unser oder unserer n.ö. regierung restitution zuegelassen werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.20.4">
              <head>2.20.4</head>
              <p>So nun in den process (es seie exceptive oder haubtsächlich) beederseits albereith
                so weith verfahren worden daz der richter darin erkhennen khann, so sollen die acta
                waß der ordnung nach biß auf solhe verlaßung und protestation einkhomen bei der
                landcanzlei durch beede thail, oder auf den fahl des ainen verwaigerung über
                ordentliche ankhündung ex offo zusammen gerichtet und verpetschiert für gericht
                gebracht und dariber waß recht ist erkhent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.20.5">
              <head>2.20.5</head>
              <p>Wo aber so weith nicht procedirt worden daß daz gericht de meritis causae
                genuegsamben bericht haben sondern etwo noch nur mit ainer schriften verfahren
                worden, so mag der beclagt angezogen sein eingebrachte protestation neben der ihme
                überantwortten ladung in originali auf die negst volgunten landsrechten offentlich
                produciern und sich darauf (wie hieroben von dem fahl des clägers nit erscheinung
                gemeldet worden) von derselben sambt erstattung uncossten und schäden leedig und
                müeßig zu erkhennen begern, welhes ihme dann auch also gestattet und der beclagt von
                solcher oder diser clag der gebreuchigen canzlei stylo nach ledig erkhent werden
                solle.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.21">
            <head>Der 21. titul. Von des beclagten ungehorsamb in ordinari rechtlichen
              process.</head>
            <div xml:id="NA.2.21.1">
              <head>2.21.1</head>
              <p>Ingleichen, wann der beclagte nach verstreichung deren ihme in der ladung benenten
                6 wochen und darauf negstvolgenten landsrechten weder in der persohn selbst noch
                durch gwaldtrager erscheint, oder aber seine exceptiones und notturften in solher
                zeit in toppelter schrift zur canzlei eingibt, so mag der cläger auf solhe
                landsrechten mit übergebung copien von der außgebrachten ladung und khurzer
                andeutung der geclagten sachen neben fürbringung ordentlicher pottenstellung deß
                geclagten ungehorsamb anclagen und begehrn, weil beclagter auf solch außgangene
                citation und ladung in solher 6 wochen zeit (dann ehe und zuvor khann der cleger
                khein contumaciam anclagen oder in den rechten wider den beclagten anruefen) nit
                erscheinet noch bißhero darauf verfahren, so begere er denselben ex 1.decreto in
                contumaciam zu erkhennen. welchen dann so fern stattgethon werden, daz der beclagt
                in die erstattung des uncosstens so dem cleger auf solchen rechtstag auferloffen
                erkhent und contemnirt werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.21.2">
              <head>2.21.2</head>
              <p>Wann nun der beclagte nach solher erkhantnuß verrer biß auf die negstvolgunt
                landsrechten weder schriftlich verfert noch auf solhe rechten erscheint, so mag der
                cläger abermalß mit fürbringung obiger erkhantnuß ex 1.mo wider den beclagten
                offentlich anruefen und begern ihme ex 2.do decreto in contumaciam zu erkhennen.
                welhe erkhantnuß gleichfalß wie die ersste auf erstattung des uncosstens auf solhen
                rechtstag aufgeloffen ergehet, nach welcher erkhantnuß der beclagte bei verlusst der
                sachen schuldig inner 14 tagen seine notturft exceptive oder haubtsächlichen in
                toppelter schrift zur canzlei zu erlegen. da er aber solhes nit thuet, so stehet dem
                cleger bevor wider solhe behärliche contumaciam aintweder alßbalt nach verfliesung
                solher 14 tag schriftlich zu protestiern und zu begehren ihme beclagten verrer mit
                ainiger schrift nicht zuezulassen sondern die behebnuß seiner ladung und clag zu
                erkhennen, auch solhe protestation in doppelter schrift zur canzlei zu erlegen und
                auf volgunte landsrechten für offentlichen gericht auf solhe protestation neben
                producierung der außgebrachten ladung und behöbnuß derselben anzuruefen, oder aber
                auch außer vorgehenter solcher schriften protestation allein mit fürbringung der
                außgangenen ladungscopi und erhaltenen zwaien erkhantnussen in contumaciam umb urtl
                und behebnuß solh seiner ladung und clag zu bitten, daz ihme dann auch ohne andere
                und weitere citation oder vorzug (1) also solle endlich erkhent werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.21.3">
              <head>2.21.3</head>
              <p>Eß khann auch der beclagt über solch dritten ungehorsamb und darauf ervolgte
                end-erkhantnuß verrer mit kheiner verantwortung zuegelaßen werden, ob er sich gleich
                dem cleger die expens und schäden abzulegen anerbieten wurde, es wölle ihn dann der
                cleger selbst guetwillig zuelaßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.21.4">
              <head>2.21.4</head>
              <p>Auf solhe erkhantnuß mag auch verrer der cleger nach verstrichenen 14 tägigen
                termin ausser der rechten allein bei unserm landshaubtman umb den gebotsbrief und
                volgunts der gerichtsordnung nach (wie hieunten unter den 51. titl 'von
                gerichtlichen executionibus' angezaigt wierdt,) biß auf den ansaz verfahren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.21.5">
              <head>2.21.5</head>
              <p>Wann aber der beclagt zwar anfangs erscheint und sein notturft handlt, hernach aber
                in wehrentem proceß nachlessig und saumbig befunden wierd, indeme er nit iedesmalß
                in gerichtsbreüchigen termin auf des clägers eingebrachte replicas und andere
                schriften der ordnung nach biß zum schluß verföhrt sondern ainen oder den andern
                termin ungehandlt verstreichen lässt, wider solhe des beclagtens verlässung in
                toppelter schrift zu protestirn und anzuruefen den beclagten weither nicht
                zuezulaßen, sonder auf dazjenige so der ordnung nach einkhomben zu erkhennen. daß eß
                dann allerdings (wie in negst vorgehenten titl von des clägers ungehorsamb und
                nachlessigkheit in wehrenten process vermelt worden) solle gehalten werden, daz wo
                nemblich so weith procedirt daz der richter auß dennen beederseits einkhombenen
                schriften genuegsamb underricht der sachen haben khann, alß da beraith weißung
                vollfiehrt oder andere genuegsambe informationes verhanden mit haubtsächlicher
                erkhantnus, sonssten aber allein auf des beclagten ungehorsamb die behöbnuß der
                ladung und clag sambt erstattung des uncosstens und schadens erkhent soll
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.21.6">
              <head>2.21.6</head>
              <p>So sich aber begäbe daz beede thail auf die angesezte rechten nicht erscheinen, so
                solle die contumacia beederseits compensirt und hierin ex offo nichts fürgenomben
                noch gehandlet werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.22">
            <head>Der 22. titul. Von des clegers ungehorßamb in güetlichen und extraordinari
              sachen.</head>
            <div xml:id="NA.2.22.1">
              <head>2.22.1</head>
              <p>In güetlichen oder extraordinari sachen wierdt auf deß clegers suppliciern und
                bitten dem beclagten durch bevelch oder decret etwaß gewißes zu laisten ze thuen
                oder ze laßen anbevolhen ausser andeutung ainiges process oder verfahrung.
                deroweegen, da der beclagt solhen bevelh oder gebott nicht nachkhombt, so stehet in
                des clegers gueten willen ob er mit mehrern ernstlichen bevelhen und gebotten in den
                beclagten sein wölle. dann da solhes... underlaßen wierdt, hat der beclagte, wann
                verrer ihme nichts auferlegt wierdet, nit ursach sich deß clegers stillstands und
                nachlessigkheit halber zu beschweren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.22.2">
              <head>2.22.2</head>
              <p>Dahero dann auch volgt, daz auf des clegers thail von anfang und ehe dann der
                beclagt zuvor mit seiner notturft einkhombt khein contumacia kann angezogen noch
                accusiert werden, sintemall so lang der beclagt nit zuvor mit seiner notturft
                einkhombt und ursachen warumben er dazjenig so ihme bevolhen worden ze thuen nicht
                schuldig seie einbringt, so stehet es ganz in deß clegers freien willen ob er
                verfahren wölle oder nicht. eß hat auch der beclagt, weil (er wie sonssten in
                rechtlichen processen geschicht für gericht) nicht geladen noch erfordert worden und
                dahero khein uncossten noch schaden leiden dörfen, khein ursach wider den
                stillschweigenden (1) cläger mehrers zu begehren. (1) hs. 'stillschweiger der.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.22.3">
              <head>2.22.3</head>
              <p>Wann aber der beclagt auf empfangenen bevelch sein notturft (es seie exceptive oder
                haubtsächlich) ubergibt und ursachen warumben er denjenigen so ihme unser
                landshaubtman auf deß clegerß suechen und begern auferlegt zu vollziechen nicht
                schuldig noch verbunden seie anzaigt und gleichsamb damit und dardurch den
                ergangenen bevelh und clegers clag aufhöbt, sodann erst khann dem cleger, wann er
                seiner clag nit nachsezt, ein ungehorsamb und nachleßigkheit zuegemessen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.22.4">
              <head>2.22.4</head>
              <p>Demnach, wann ein cleger des beclagten eingebrachten bericht und notturften (so dem
                herkhomben und gebrauch nach allweegen mit fürhalten erledigt und decretirt soll
                werden) bei der landcanzlei verligen lesst, denselben nit erhebt noch sein
                gegennotturft darauf in gerichtsbreuchigen termin einbringt, und also durch werbung
                verern bevelhen seiner angefangenen clag nicht nachgesezt, so stehet dem beclagten
                (vorderist so er sich besorgt daz er etwo nachmallen der geclagten sachen halber
                nach langer zeit widerumben angefochten und mit unzeitigen bevelhen tribulirt mechte
                werden) in allweeg bevor, daz er nach verfließung des gerichtsbreuchigen termins der
                14 tag von dato seines überschikht- und erledigten berichts unserm landshaubtman ain
                protestation übergeben und begehre: weil der cleger verner seiner clag nit nachsetze
                ihme beclagten eine peremptori tagsatzung wider den cleger zu ertheilen und ihme von
                seinen begern und suechen leedig zu erkhennen, welhes ihme dann auch unser
                landshaubtman zu willen werden und erthailen soll.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.22.5">
              <head>2.22.5</head>
              <p>Da aber albereit so weith procedirt wehre daß auch weißungen vollfiehrt, so soll es
                gehalten werden wie von rechtlichen process und handlungen vermelt worden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.23">
            <head>Der 23. titul. Von des beclagten ungehorsamb in güetlichen und extraordinari
              process.</head>
            <div xml:id="NA.2.23.1">
              <head>2.23.1</head>
              <p>Weil in güetlichen processen (wie oben gemelt) dem beclagten gemainiclich etwas
                gewißes auferlegt und bevolhen wierd, so ist derselb solchen landshaubtmanischen
                bevelch aintweders gehorsamb zu laisten oder die ursachen warumb er solhes ze thuen
                nicht vermaine in gerichtsbreuchigen termin der 24 tag durch schriftlichen bericht
                zu handen unsers landshaubtmans oder landcanzlei zu übergeben schuldig. da er aber
                deren kheines thuet, so mag der cleger mit werbung ernstlichen und verbenten bevelh
                gebotsbrief und ansatz der ordnung nach (wie hieoben unter den sibenten titul 'von
                den landsverhörn' in disen extraordinari mehrer angezaigt worden ist) wider ihme
                verfahren. da eß aber uber einkhombenen bericht zur ordinari oder extraordinari
                verhörr nach gelegenheit der sachen, wie hieoben unter den 4. und 5. titul angezaigt
                worden) kombt, so solle auf deß beclagten und durch tagsatzung-bevelh ordentlich
                citirten nicht erscheinen (1) in peremptorie angestelten ordinari verhörn vor unserm
                landshaubtmann und landräthen, alß auch den extraordinaris (2) vor unserm
                landshaubtmann allein (welhe extraordinari alle peremptorie zu verstehen sein) auf
                vorkhombente ordentliche pottenstellung alßbalt mit abschied beschaid und erkhantnuß
                fürgangen und waß recht und billich auf daz so der ordnung nach biß auf die
                protestation einkhomben erkhent werden. es wehre dann sach daz der beclagte so
                erheblich und ehehafte entschuldigung seiner niterscheinung halber fürwenden mechte,
                dariber unser landshaubtman und landräth ihrer discretion noch die entschaidung ze
                thuen. (1) hs. 'erscheinenten.' (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.23.2">
              <head>2.23.2</head>
              <p>So aber die tagsatzung nicht peremptorie ist, so mag der cläger auf deß beclagtens
                aussenbleiben wider ihne in contumatiam procediern und mit fürlegung deß
                tagsatzungs-bevelh und ordentlicher pottenstellung ex primo decreto die behebnuß
                begern, welche ihme dann (allermaßen wie von denen ordinari processen gesagt worden)
                auf erstattung des uncosstens der auf solhe tagsatzung aufgeloffen zu erkhennen, und
                (1) verrers auf negst volgunte verhörn der cläger mit einschließung solher ex primo
                decreto erhaltenen behebnuß abermallen umb tagsatzung suppliciern und anruefen. da
                nun der beclagt uber ordentlich destweegen exequierte citation und
                tagsatzungs-bevelh abermallen außbleibt und weder selbst noch durch gwaldtrager
                erscheint, so mag der cleger mit fürlegung ordentlicher pottenstellung und
                tagsatzungsbevelhs-abschrift ex 2.do decreto ihme außbleibenten beclagten in
                contumaciam zu contemnirn begern, welhes dann auch also erkhent solle werden. (1)
                sc. 'mag.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.23.3">
              <head>2.23.3</head>
              <p>So dann verner von dem geclagten nichts gehandlt wierdt, so stehet dem cläger bevor
                auf verer volgente landsverhörn mit einschließung solcher erkhantnuß umb die dritt
                peremptori tagsazung zu suppliciern. und da der beclagt abermallen nicht erscheint,
                so solle auf daz waß der ordnung nach einkhomben mit ordentlicher erkhantnuß und
                abschied fürgangen werden, doch daz zuvor die acta waß biß auf die protestation
                einkhomben von beeden thailen auf einander gericht collationirt und verpetschiert
                werden, inmaßen hieoben unter den titl 'von den landsverhörn' gesagt ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.23.4">
              <head>2.23.4</head>
              <p>Waß auch also erkhent wierd, darauf mag cläger volgunt den gebotsbrief und ansaz,
                inmaßen in vorgehunten titln vermelt worden, begern und verlangen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.23.5">
              <head>2.23.5</head>
              <p>In allweeg, da einer (seie cleger oder beclagter) selbsten ursach und verhinderung
                gibt daz sein gegentheil zu rechter zeit nit verfahren oder mit seiner notturft
                einkhomben khann, so soll er zu beschaidung ainiger contumacien recht- noch güetlich
                anruefen wider ihme nicht gelassen sondern mit straff abgewißen, ihme auch dazjenig
                so sich gebiehrt damit sein gegenthail verfahren khönne zu laisten auferlegt
                werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.24">
            <head>Der 24. titul. Von pürg- und pfandschaften oder caution zum rechten.</head>
            <div xml:id="NA.2.24.1">
              <head>2.24.1</head>
              <p>Ein ieder cleger welcher unter dem gerichtszwang darunter der beclagt geseßen khein
                anligente und unbewegliche güeter hat, der ist schuldig auf deß beclagtens begern
                mit angesessenen pürgen fürstand zu laisten, daz er die angefangene clag biß zu end
                vollfiehren und waß ihm die erkhantnuß geben wierdt ins khünftig würkhlich
                vollziehen wolle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.24.2">
              <head>2.24.2</head>
              <p>Und solhe pürgschaft oder caution soll der beclagt vor bevesstigung des kriegß
                neben andern seinen exceptionibus dilatoriis oder anstatt derselben in toppelter
                schrift ainbringen, dann post litem contestatam sein sie nit mehr zueläßig. eß wehre
                dann sach daß der cleger erst in wehrunten process in armueth geriehte, daz (er (1))
                seine güeter gefehrlicher weiß verkhauft versezte oder in ander weeg sein vermügen
                verwandlt, also daß der beclagte zu besorgen daz ie inskhonftig sich bei dem cleger
                deß verursachten schadens und uncosstens nit erhalten mechte, sodann khann er solhes
                auch post litem contestatam et ad sententiam usque woll begehrn. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.24.3">
              <head>2.24.3</head>
              <p>Da nun der clager rechtmessige ursachen warumben er die begehrte cautionem ze
                laisten sich nicht schuldig ze sein verhofft ein- und fürzuwenden, solle er
                dieselben in gerichtsbreuchigen termin zu gericht in toppelter schrift erlegen, und
                beede thail der ordnung nach beschließen und der erkhantnuß darüber erwarten. im
                fahl aber der cläger kheine rechtmessige ursachen warumben er die begehrte
                pürgschaft zelaisten nicht schuldig, so solle er sich in gedachten gerichtstermin
                der 14. tagen nit allein in schriften ercleren wie und waß gestalt auch mit wemb er
                solhe pürgschaft laisten wölle, sondern auch zumall von den erbetten und bewilligten
                pürgen mit ihrer handschrift und insigl verfertigten schein, darin sie sich gegen
                unserm landshaubtman verpflichten nit allein den cläger zu ordentlichen (1) außtrag
                des rechten (2) und volziehung alleß deßjenigen waß ihme urtl und recht geben werde
                ze halten, sondern auch alles daß so an den cleger in khünftig hierin abgehen mechte
                selbst außzustehen und zu volziehen, einlegen und fürbringen. oder da der cleger in
                solhem termin der 14 tagen mit der pürgschaft nicht aufkhomben mechte, soll er umb
                verrer dilation und zeit hierzu anhalten. (1) hs. 'ordentlicher.' (2) hs.
                'rechtem.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.24.4">
              <head>2.24.4</head>
              <p>Zu solher pürgschaft aber wierdt khein weibspersohn wie auch khein unvogtbahr oder
                münderjähriger (wie stattlich die auch sonssten begüetet sein) für genuegsamb
                gehalten, noch der beclagt dieselben weegen ihrer im rechten habenten freiheiten
                damit sie sich khonftig solher pürgschaft ledig machen mechten anzunemben wider
                seinen willen schuldig, sondern aine genuegsambe pürgschaft mueß durch einen
                angesessenen landman, oder anstatt der durch ein persohn geschechen welhe ligente
                güeter unter die landshaubtmanische jurisdiction inmediate gehörig innen hat, wie
                dann auch sonssten bei den nidern gerichten der pürg allweegen unter der
                jurisdiction darunter der beclagt gesessen oder beclagt worden begüetet sein
                solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.24.5">
              <head>2.24.5</head>
              <p>Jedoch, da ein cleger welcher unter einer andern obrigkheit seßhaft von solch
                seiner obrigkheit gefertigten schein daz sie ihne zu außfierung der sachen und
                khünftiger vollziehung alles deßen so ihme auferlegt mag werden halten wölle
                fürbringen, oder auch die fürgeschlagene pürgen welche unter andern obrigkheiten
                gesessen von solh ihren obrigkheiten schein daz sie solhe pürgen zu genuegsamber
                erstattung dessen darumb sie pürg worden würkhlich anhalten wolle fürbringen, solle
                solhe pürgschaft gleichfalß für genuegsamb gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.24.6">
              <head>2.24.6</head>
              <p>So aber ain cleger mit genugsamber pürgschaft nicht aufkhomben mechte, so stehet
                ihme bevor mit erlegung genuegsamber pfänder oder ainer gewißen suma gelts oder
                einsezung järlicher schuld- oder zinßbrief nach gelegenheit der strittigen sachen,
                und sover unßer landshaubtman oder bei den nidern gerichten vor denen geclagt worden
                daz zu versicherung des beclagten von nöthen sein, oder da partheien die hierinnen
                der suma halben so gar strittig währen, des ganzen gerichts ermeßen und erkhantnuß
                nach erlegen und biß zu außtrag der sachen bei gerichts handen gegen ordentlichen
                schein ligen laßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.24.7">
              <head>2.24.7</head>
              <p>Ob aber ein cleger so gar armb wehre daz er weder mit pürgschaft noch pfanden
                aufkhomben khönte und aber doch seines rechtens ein zimblichen grund hette, ist er
                auf solch sein gerichtliche anzaig und begeren, da eß anderst nit ain liederlich
                mainaidige und solhe persohn deren khein aid zu verthrauen, durch erkhantnuß
                dergestalt ad juratoriam cautionem zuezulaßen daß er einen leiblichen aid zu gott
                schwöre, daz er uber angewendten müglichen fleiß khein solhe pürgschaft wie hieoben
                angezaigt habe bekhomen khünen, und doch ihne bei seiner habenten gueten sachen woll
                getraue, auch all und iedes so ihme die erkhantnuß khünftig geben mecht würkhlich zu
                volziehen gedenkhe, nachvolgenter gstalt:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.24.8">
              <head>2.24.8</head>
              <p>Forma juramenti. 'Ihr werdet geloben und schwören ainen aid zu gott dem
                allmechtigen, daz ihr euch umb pürgschaft umbgethonn und bemüehet, deren aber kheine
                bekhomen, noch auch sonssten mit güeter unter disen gerichtszwang versicherung thuen
                müget, daz ihr auch die angefangene sach und process durch euch oder euren
                rechtmessigen anwald biß zum end außfiehren, und wo ihr den beclagten in unbillichen
                uncossten fiehren werdet denselben nach gerichtlicher erkhantnuß und mäßigung
                widerumb erstatten wollet bei verpfendung aller eurer gegenwertig und zuekhünftiger
                haab und güeter, ohne geverde etc.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.24.9">
              <head>2.24.9</head>
              <p>Solcher aid soll alßdann bei der canzlei ordentlich prothocollirt, und der beclagte
                vom gelaisten solchen aid an zu raiten in gerichtsbreuchigen termin zu antworten
                schuldig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.24.10">
              <head>10</head>
              <p> Im fahl aber der cleger auf deß beclagten begern sich in gerichtsbreuchigen termin
                auf kheinerlei iezt erzelte weiß zu pürgschaft oder caution erbietig machen und
                dieselbig laisten, noch auch rechtmessig und erhebliche ursachen warumben er solhes
                ze thuen nicht schuldig für- und einbringe, und doch auch khein dilation oder
                terminß erstreckhung erlangen wurde, so stehet dem beclagten bevor nach verflossenen
                gerichtsbreüchigen termin mit ordentlicher protestation einzekhomben und die
                absolution von der wider ihne intentierten clag zu begehren, welhes auch dann also
                angenomben und auf volgente landsrechten oder verhörn nach ort und gelegenheit der
                sachen und clag mit erkhantnuß und absolution fürgangen solle werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.24.11">
              <head>11</head>
              <p> Der beclagte aber ist gemainen landsbrauch und herkhomben nach anderer gestalt
                pürgschaft oder cautionem zu laisten nicht schuldig, dann wo sich befinden wolte daz
                er seine güeter in wehrenten krieg und process verschwendet oder gefehrlicher weiß
                versezt verkhauft oder sonssten in schulden also vertüeft und erstökhte, daz zu
                besorgen es mechte zu außgang der handlung daßjenige darumben er beclagt worden so
                wenig, auch der uncossten und schaden nit mehr bei ihme zu erhollen sein. dann auf
                solhen weeg ist er auf des clegers begern und anruefen, gleichwie hieoben von dem
                cleger gemeldet, genuegsamb pürgschaft oder cautionem zu laisten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.24.12">
              <head>12</head>
              <p> Eß mechten auch die umbstend zur flucht oder in ander weeg sich so beschwert
                befünden, daß mit gerichtlicher sequestration oder gar arresst gegen ihme khönte
                procedirt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.24.13">
              <head>13</head>
              <p> Die advocaten procuratores und gwaldtrager sein ausser hieoben unter dem titl 'von
                gwaldtragern' gemelt cautionem de rato auf den fahl, da ihr gwalt und mandat
                unvolkhombentlich oder manglhaft erschinen, anderst bei disem gericht zu caviern
                nicht schuldig.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.25">
            <head>Der 25. titul. Von änder-mehr-münder- und erleuterung der clagen.</head>
            <div xml:id="NA.2.25.1">
              <head>2.25.1</head>
              <p>Obwoll den gemainen styllo nach vasst in allen rechtsclagen die claußl gesezt
                wierdt, daz ihme der cleger bevorbehalte sein clag zu mündern, zu mehren zu
                erleutern, ganz und gar abzuthuen und von neuem zu setzen, so ist doch zu wißen, daz
                dem alten herkhomben und gerichtsgebrauch nach solheß anderer gestalt nicht
                zueläßig, alß daz der cleger (da er sein clag aintweder unformbs oder anderer
                ursachen halber zu ändern eine notturft befindt) er sich dessen in ainem
                sonderlichen suppliciern bei unserm landshaubtman erclere, und anzaige daz er solch
                seine clag wölle fallen lassen, hingegen aber hiemit eine neue übergeben haben, mit
                bitt ihme dieselbe gerichtsbreüchig außfertigen zu laßen, welhes auch unser
                landshaubtmann, da anderst in gewalt- und injurisachen jahr und tag nit verstrichen,
                ihme zu gestatten schuldig ist, doch daz solher cläger den beclagten den uncossten
                der ihm auf vorige clag und process aufgeloffen zuvor erstattet, diße wechßlung und
                neue clagstellung auch ante non post litem contestatam gescheche.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.25.2">
              <head>2.25.2</head>
              <p>Waß aber die mehr- und münderung auch erleiterung betrifft, daz ist dem cleger in
                seinen verfahrungsschriften biß zum schluß, daz doch in substantialibus der clag
                nichts verendert werden, in allweeg zuegelaßen und erlaubt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.25.3">
              <head>2.25.3</head>
              <p>Wie dann auch erlaubt und zuegelaßen, daz einer seiner clag sowoll nach alß vor
                bevesstigung des kriegs gar abstehen und derselben in perpetuum renunciern mag, doch
                solle er in allweeg den beclagten den uncossten und schaden abzulegen schuldig
                sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.25.4">
              <head>2.25.4</head>
              <p>Aber auf eine gewisse zeit nur zu suspendiern oder in ain andere instanz zu
                verwechßlen ist kheinen zuegelassen noch erlaubt.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.26">
            <head>Der 26. titul. Von gwehr und schermbverkhündung und wie darinen procedirt solle
              werden.</head>
            <div xml:id="NA.2.26.1">
              <head>2.26.1</head>
              <p>Die gwehr und schermb mügen recht und güetlich ersuecht werden, nachdeme die clagen
                recht oder güetlich wider den besizer angestelt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.26.2">
              <head>2.26.2</head>
              <p>Demnach, da ain beclagter umb die ansprach anderst ainen schermb hat, soll er
                gleich sobalt ihme die clag zuekhomben vor verfahr- oder bevesstigung des kriegs und
                ehe er sich gegen dem clager in antwort einlässt solh seinen schermb zu vertrettung
                der sachen und defendierung solher ansprach durch daz gericht mit einschliessung
                copien der wider ihne eingebrachten clag verkhünden lassen, und derselb schermb soll
                darauf dem beclagten bei demselben gericht da die sachen anhengig ist, es seie
                gleich der schermb denselben underworfen oder nicht, gegen dem haubtcleger alßbald
                vertretten, oder aber da die ursachen warumben er solhe schermbung nit schuldig ze
                sein vermaint in drifacher schrift in gerichtsbreuchigen termin zur canzlei erlegen,
                davon die ain abschrift der beclagt und die andere der cleger erheben, die dritte
                aber bei gericht erhalten werden möge. und solle der beclagt und schermb ieder noch
                mit zwo schriften also verfahren, alßdann collationiert und waß billich und recht
                ist erkhennen lassen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.26.3">
              <head>2.26.3</head>
              <p>Wo aber ain thail auß ihnen mit verfahrung saumbig erschinne, mag der haubtcleger
                protestiern und den beclagten ungehindert seines fürgewendten schermbs in antwort zu
                erkhennen begern, inmassen auch beschechen mag, wann der schermb auf die verkhündung
                gar nit erscheine. und darauf soll der beclagt strakhs in antwort erkhent, iedoch
                ihme seine sprüch gegen den schermb der niterscheinung halb und waß er dessen zu
                schaden komben mechte vorbehalten werden. da aber der schermb den beclagten zu
                vertretten erschinne so soll er anstatt des beclagten gegen dem cleger seine
                schriften allein wider den beclagten und nit wider den schermb einlegen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.26.4">
              <head>2.26.4</head>
              <p>Gleiche gestalt und ordnung hat es auch mit der gegenschermbung, da der angesuechte
                schermb ainen andern, der ihme gleichfalß zur schermbung verschriben und von dem daz
                guet an ihn durch kauf oder andern rechtmessigen contract khomben ist, ersuechen
                will.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.26.5">
              <head>2.26.5</head>
              <p>In waß fählen aber ain verkhaufer nit zu schermben schuldig seie ist unten im
                dritten theil unter den schermbungen ze sehen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.27">
            <head>Der 27. titul. Von den gerichtlichen terminen dilationen und feriis.</head>
            <div xml:id="NA.2.27.1">
              <head>2.27.1</head>
              <p>Die ordentliche gerichtstermin sowoll in rechtlich alß güetlichen processen sein 14
                tag, in welher zeit ain thail gegen dem andern mit seiner notturft verfahren und
                handlen mueß. da aber ain thail in solher zeit mit seinen schriften und notturften
                nit aufkhomben khann, mag er bei unserm landshaubtman umb verere zeit und
                erstrekhung solhes termins anhalten. daz soll ihme aber nit öfter alß zum andern
                mahl zuegelassen sein, es seie dann sach daz solhes stattlich und erhebliche
                ursachen der verhinderung fürgebracht werden, die den landshaubtman zu bewilligung
                auch des dritt und peremptorischen termins auch beweegen mechten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.27.2">
              <head>2.27.2</head>
              <p>Wie lang und auf waß zeit aber solhe termin von unsern landshaubtmann ze geben
                stehet in seiner oder seines anwalds discretion und bedenkhen, so die gelegenheit
                der sachen und parthei (ob sie in- oder außlender, auch die vorkhomenden ursachen,
                damit niemant khein unbillicher aufzug gestatt und dargegen auch mit zu verzukhten
                termin verkhürzt werden) zu erwegen haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.27.3">
              <head>2.27.3</head>
              <p>Wer aber an solhen termin nicht ersettigt sondern mehr dilation bedarf, der soll
                bei unserer n.ö. regierung darumben sich bewerben. auf daz aber auch die aufzügigen
                partheien nicht den verstand faßen, daz gleich ieden uber den gerichtlichen termin
                noch verrer termin müesste zuegelaßen werden, so sollen solhe nur dennen gegeben
                werden die mit gegründt und erheblichen ursachen darauß von billichkheit weegen ein
                termin zuezulaßen fürkhomben. wo aber muethwillige aufzüg gespiert, die sollen
                abgeschlagen und verwaigert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.27.4">
              <head>2.27.4</head>
              <p>Eß solle auch allen procuratoren advocaten und schriftenstellern so bei disen
                gericht angenomben hiemit genzlich verbotten sein, daz sie unbewusst des gerichts
                oder ihrer principal an einander uber zween vierzechen tag kheinen termin geben. und
                da es geschäche, sollen sie hierumben der gebiehr nach gestrafft werden und der
                gegebene termin unwürkhlich und ungiltig sein. wann aber die principall selber an
                einander guetwillig weither termin zuelaßen wöllen, so stehet ihnen solhes
                bevor.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.27.5">
              <head>2.27.5</head>
              <p>Wann auch ain oder der ander thail auß eingewendten erheblichen ursachen auf aine
                gewisse zeit general-termin erlangt, so erstreckht sich derselb darumb nit auf die
                rechtliche anruefen in offentlichen... landrechten oder verhörn wie auch diejenige
                sachen so in executione stehen, sondern sein allein auf die schriftliche
                verfahrungen zu verstehen, es seie dann sach daz er (1) solhes in dem general-termin
                in specie vermeldet oder von unserer n.ö. regierung waß anderst destweegen mit
                namben verordnet werde. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.27.6">
              <head>2.27.6</head>
              <p>Da auch ain parthei oder deren gwaldtrager vor außlaufung deß ordentlichen terminß
                umb weithere dilation anhelt und dieselbige erlangt, so soll der ordentlich
                gerichtsgebreuchige termin darein nit verstanden, sondern solhe erlangte dilation
                erst nach außgang und entung deß ordentlich gerichtsbreuchigen termins anfangen zu
                laufen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.27.7">
              <head>2.27.7</head>
              <p>Ingleichen, da in ordentlichen verfahrungssachen der cleger oder beclagte auf
                seines gegenthails erlegte schriften vor außgang gerichtlicher vierzehen tag
                verfahrt, so sollen doch die termin dem gegenthail dardurch nicht abgekhürzt sondern
                völlig verbleiben und exclusive von 14 zu 14 tagen und anderst nit geraith werden,
                in bedenkhung daz solhes gerichtsbreüchig termin sein, und da gleich ainer ehe
                verfahrt, daz doch sein gegenthail vor außgang der 14 tagen bei der canzlei die
                schrift ehe zu ersehen nit verbunden, und daz auch sonsst allerlei verwürung darauß
                erfolgen wurde, weil die schriften den partheien wie andere sachen nit eingeschloßen
                oder zuegeschickht werden, daß er seinen termin von der empfahung an raiten
                khunte.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.27.8">
              <head>2.27.8</head>
              <p>Ebenfalß sollen auch die termin der erscheinung auf außgebrachte tagsazung
                exclusive nit inclusive verstanden werden, alß daz der erste tag da die
                überantwortung geschiecht nit zu raithen, sondern die 14 täg die ieder parthei in
                den ordinari verhören benent die sollen sich von den negsten tag nach der
                uberantwortung anfangen und auf den tag daran die tagsazung gestelt gleich in der
                zall außgehen, also daz nach denselben 14 tagen auf die benente stund die partheien
                erscheünen und ihre anruefen thuen mügen, wie es auch in all andern fählen in
                raitung der termin also und nit anderst zu verstehen ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.27.9">
              <head>2.27.9</head>
              <p>Eß sein aber auch etliche fähl und sachen darin gar khein termin statt hat noch von
                unserm landshaubtman, ob schon dergleichen begert wierdt, nit solle gegeben werden,
                alß nach außgegangenen gebotsbrief, in richtig liquidirten schuld- und durch urtl
                oder abschidt erkhent declariert und resolvierten sachen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.27.10">
              <head>10</head>
              <p> Item, wann in gehaltenen landsrechten oder verhörn der beclagt ex 2. decreto in
                contumaciam erkhent worden, so soll ihme uber die negst volgunte 14 tag ordentlichen
                gerichtstermin zu einbringung der notturft weiter khein termin noch dilation gegeben
                werden, sintemallen ohne daz von ainem landsrechten und verhörn biß zu den andern
                lange frisst und termin verhanden, in dem sich der beclagt mit der notturft gefasst
                ze machen zeit und weil uberflissig haben khan.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.27.11">
              <head>11</head>
              <p> Darneben wollen wür hiemit auch erleutert haben, daz wann ain güetliche
                vergleichung zwischen den thailen von unß, unserer n.ö. regierung oder
                landshaubtmanschaft angestelt und comissari hierzue benent und verordnet werden, daz
                hiezwischen und in stehenter solhen güetlichen handlung ainem noch dem andern thail
                khein termin laufen solle so lang und vill biß dieselb aintweder erörtert und von
                den comissariis ordentliche relation einkhomb oder aber ain oder der ander thail
                solch angestelten güetlichen tractation expresse renuncirt und den ordentlichen
                process seinen lauf ze laßen begehrt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.27.12">
              <head>12</head>
              <p> Dieweil auch in disem land ob der Ennß nit herkhomben, daz sonderbar bestimbte
                ferien durch daz jahr bei gericht gehalten, welhe den ordinari terminen auch
                zuegeraith und in wehrung derselben stillstand mit den verfahrungen wehre gehalten
                worden, so lassen wür es auch bei solch alten herkhomben allerdings verbleiben. doch
                solle an heiligen sonn- und andern gebottenen feirtägen in partheisachen khein
                recht- noch verfahrungßschrift protestando, schüb und dergleichen product bei der
                canzlei nit angenomben noch (ausser ex offo sachen) beschaid gegeben oder
                nachgesuecht, derentweegen auch solhe täg in die termin nit eingeraith werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.27.13">
              <head>13</head>
              <p> Waß aber unser n.ö. regierung gebreuchige, alß die weün-ferien belangt, die sollen
                in appellationis und andern sachen so vor derselben hangen billich in achtung
                genomben, und ungeacht derselben in specie in den schüben oder bevelhen nit meldung
                geschiecht, doch in die schüb und zeit der 12 wochen und anderer gemessenen termin
                nit geraith, sondern solhe ferien uber den termin und gesezter zeit noch besonder
                geraitt werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.28">
            <head>Der 28. titul. Von denen exceptionen in gemain.</head>
            <div xml:id="NA.2.28.1">
              <head>2.28.1</head>
              <p>Die exceptiones sein rechtmessige einreden gegenwürf oder schutzwehrn dardurch ain
                clag abgelainth, auch ausser ventilier- und verantwortung der haubtsachen ganz
                aufgehebt oder doch auf ein zeit lang aufgezogen, auch woll anderwerts und auf
                andere art und weiß dann geclagt worden zu erörtern gewißen wierdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.28.2">
              <head>2.28.2</head>
              <p>Solcher exceptionen oder einreden aber sein fürnembliche 2erlei: etlich peremptorie
                oder etliche exceptiones, genant darumben daz durch einwendung beweiß- und
                außfiehrung derselben die ganze clag perimirt oder gleichsamb getöttet und zu end
                aufgehebt wierdt, etlich aber dilatoriae, oder aufzügige (1), darumben also genant,
                daz zwar dardurch die clag nicht ganz und gar außgelescht, iedoch verhindert und
                aufgezogen wierdt, da der cleger mit derselben nit sobalt und wie er gerne wolt oder
                ihme fürgenomben fortkhomben khan (2). (1) hs. f. h. 'clagen', jedoch gestrichen.
                (2) hs. f. h. vortkhomben khan.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.28.3">
              <head>2.28.3</head>
              <p>Und demnach dise dilatoriae oder aufzügige exceptiones auf villerlai vorfallente
                ursachen und bei eingewendter clag erzaigenten mengln herkhomben mügen werden, so
                gibt die erfahrung, daz deren bißweilen auch gar woll unerhebliche unlands- und
                ungerichtsbreuchige durch kriegsichtig und zankhische partheien gesuecht und
                erzwungen werden. solhe aber sollen sich sowoll alß die partheien selbst alß
                sonderlich die advocati procuratores bei ernstlicher straff enthalten also, daz,
                obgleich eine parthei solher einfierhungen und dilationen sich gebrauchen wolte,
                iedoch sie die procuratores ihren pflichten nach dieselb darvon abweißen und ihnen
                zum unrechten vergeb- fürsez- und muethwilligen aufzüg (1) nicht behelfen noch wider
                ordnung ze handlen statt und plaz geben sollen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.28.4">
              <head>2.28.4</head>
              <p>Eß sollen auch alle dilatoriae exceptiones ante litem contestatam und ehe der
                beclagt zur haubtsächlichen antwort greift für- und eingewendt werden, und zwar da
                der beclagte deren mehr dann ainen hat, alle zugleich auf einmall und nicht nach
                einander eingebracht werden. dann sonssten, da ainmahl der beclagt durch ein
                interlocutori und beiurtl oder beiabschrift in die haubtsächliche antwort erkhent
                wierdt, ist vernere dilatoria exceptio nit mehr zueläßig, eß wehre dann sach daz
                erst in wehrenten process solhe ungelegenheiten sich erhebten und mit unterliefen
                darauß dergleichen rechtmeßige exceptiones verursacht wurden, alß,so der beclagt
                durch des richterß selbst verhinderung und schuld abgehalten worden daz er solh sein
                exception nit einwenden khünen, oder so der richter erst in wehrenten process und
                nach befesstigten krieg sich partheilich erzaigte, oder daz ohrt dahin der beclagte
                beschaiden unsicher und gefehrlich wurde, so in (1) der interlocutori selbsten dem
                beclagten seine weithere dilatorias fürzubringen bevor gesezt und zuegelaßen wierdt,
                oder ain dritter den die sach haubtsächlich betrifft und angehet der doch darzue
                anfangs nit ordentlich citirt und erfordert worden darzwischen khombt, oder die
                exceptio also gestaltet seie daz auf beweißung derselben der ganz process nichtig
                und craftloß gemacht wurde, also daz sich ain falsch im gwalt oder sonsst erzaigte,
                und dergleichen. (1) corrigiert.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.28.5">
              <head>2.28.5</head>
              <p>Die peremptorie exceptiones weil sie die ganze clag einstellen und aufheben khönnen
                auch woll nach bevesstigten krieg und anstatt der haubtsächlichen antwort eingewendt
                und auch woll biß zum schluß nach gelegenheit und art derselben fürgebracht
                werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.29">
            <head>Der 29. titul. Von denen dilatoriis oder aufzügigen exceptionibus.</head>
            <div xml:id="NA.2.29.1">
              <head>2.29.1</head>
              <p>Die dilatoriae exceptiones oder verzügige aufzüg, dardurch die clag nit ganz
                außgelescht oder aufgehebt sondern nur auf eine zeit lang aufgehalten oder an ein
                ander ohrt verschoben wierd, sein fürnemblich zweierlei art: etliche gehen auf daz
                gericht und process, etliche aber auch auf die geclagte sach selbst.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.2">
              <head>2.29.2</head>
              <p>Die daz gericht oder process fürnemblich beriehren werden erstlich von des richters
                gewalt oder gerichtszwang herkhommen oder genomben, alß da selbiger nit competens
                und uber den beclagten khein instanz oder gebieth hat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.3">
              <head>2.29.3</head>
              <p>Item, von des richters persohn, alß daz derselbig nicht vogtbahr sondern noch unter
                der gerhabschaft seie, oder sonssten an ehren und verstand zu solhem ambt undichtig,
                item, daz er des clegers nahenter bluetsfreund schwager oder vormunder und gerhaber
                seie.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.4">
              <head>2.29.4</head>
              <p>Item, daz er des beclagten todtfeind, der ihme nach ehren leib oder guet
                nachtrachte oder injurihandlungen gegen ihme habe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.5">
              <head>2.29.5</head>
              <p>Item, daz er sich offentlich in handlung verdächtig erzaige, oder selbst darbei
                etlichermaßen interessirt und ain nutz oder schaden davon ze hoffen oder zu
                besorgen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.6">
              <head>2.29.6</head>
              <p>Oder, daz er ein gleichmessige selbsten vor gericht schwebente sachen habe,
                dardurch zu besorgen daz es zu derselben praejuditio mit der erkhantnuß nit gleich
                zuegehen mechte.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.7">
              <head>2.29.7</head>
              <p>Und solhe exceptiones da sie verhanden sollen vor andern eingewendet werden, nit
                allein weil dardurch vill anders vergebliches disputat und widerwillen so der
                parthei und ihrer beistand auch der sachen selbsthalben sonssten mechte fürgebracht
                werden abgeschnitten und eingestelt khan werden, sondern auch, daz da sich ain thail
                vor ainem richter ainmall einlasst vermuetlich volgt, daz er willkhüerlich in
                derselben und seinen gerichtszwang bewilligt habe. derentweegen auch desselben
                recusation und verwerfung hernach nimer statt hat, es wurde dann durch die
                ordentliche instanz zuruckh zuweisen begehrt, deren ausser hochbeweglichen ursachen
                zu erhaltung der landsfreiheiten, ihre obrigkheit und hochheit erster instanz nit
                entzogen sondern die sach und partheien daselbsthin remittirt werden sollen, wie
                oben von den instanzen angezaigt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.8">
              <head>2.29.8</head>
              <p>Da auch ain beclagter wider aine oder mehr gerichtspersohnen obbemelte exceptionen
                oder verdechtigkheit halber fiehret und glaubwürdige ursachen derselben anzaigt
                (ausser dessen er sonsst nicht ze hören), so solle dieselbe persohn solhes anzaigens
                erindert und, da sie darüber von deliberation und erkhantnuß solher sachen nit
                selbst abtretten, darzue vermahnet und gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.9">
              <head>2.29.9</head>
              <p>Wann sich auch in außfiehrung ainer sachen befindt, daz ain parthei die
                verdächtigkheit allein auß boßheit und zu verglimpfung des richters gerichts oder
                aines thailß desselben, auch zu gefehrlichen aufzug des gegenthails fürgebracht, so
                soll der verbrecher dem gegenthail so entzwischen so unbillich aufgezogen worden
                nicht allein die erstattung aller expens zehrung und schädten, sondern auch den
                gericht oder dessen belaidigten mitglidern in gebiehrlichen abtrag und in unßer alß
                herrn und landsfürssten straff erkhent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.10">
              <head>10</head>
              <p> Zum andern, khann auch wider die persohn eines clägers excipiert werden, wann
                nemblich demeselben in rechten zu clagen verbotten, alß da sein die münderjährig
                oder die sonssten ehren leibs und verstands gebrechlichkheit halber vergerhabt sein,
                und andere deren oben unter dem achten titl von dem cläger meldung geschehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.11">
              <head>11</head>
              <p> Zum 3ten, mügen die exceptiones auch von der persohn des beclagten genomben
                werden, alß da der beclagt craft seiner im rechten ihme zum bessten gesezt und von
                unß oder unsern vorfordern (1) dem römischen kaißer oder regierunten landsfürssten
                sonderbahr gegebenen privilegien dem cleger aintweder gar nit oder anderst nit dann
                mit gewisser maß und ordnung zu antworten schuldig, inmaßen oben unter dem acht und
                9ten titl angedeutet, daz die eltern gegen ihren kindern ohne vorgehente durch die
                cleger vom gericht erlangten erlaubnuß zu antworten nit schuldig sein. (1) hs.
                vorforder.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.12">
              <head>12</head>
              <p> Zum 4ten, mag auch wider den gewaldtrager excipiert werden, alß da derselbig
                aintweders ganz und gar khein gewalt zur handlung fürstelt (1) oder aber der
                fürgelegt gwalt an inhalt und fertigung manglhaft und ungenuegsamb, alß in welchen
                die hieoben unter dem 11. titul von den gwaldtragern und anwalten angezaigt
                nothwendige requisita nicht begriffen. (1) hs. fürfelt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.13">
              <head>13</head>
              <p> Item, daz der gwaldtrager noch münderjährig oder auß andern rechtmessigen ursachen
                unter der (1) gerhaben administration oder aber ain frembte weibs- oder solhe
                persohn seie, welche ihren aignen sachen vorzustehen nit genuegsamb noch zu clagen
                vor gericht zuelassig. (1) hs. den.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.14">
              <head>14</head>
              <p> Dann welcher in seinen aigenen sachen nit cläger khan sein der khan vill weniger
                in frembten sachen zum gwaldtrager zuegelassen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.15">
              <head>15</head>
              <p> Item, daz der gwaldtrager daz recht oder den krieg darin er sich zum gwaldtrager
                bestellen laßen zu gefahr und beschwer des beclagten unbefuegt und unrechtmessiger
                weiß an sich practiciert, oder daz er mit den principal de quota litis pacisciert
                hat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.16">
              <head>16</head>
              <p> Item, daz er mehr und weiters handle und sich understehe alß sein habenter gwalt
                außweist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.17">
              <head>17</head>
              <p> Item, weil vermüg diser landtafel ain gewisse anzall der geschwornen advocaten und
                hofprocuratoren bei gericht sein solle, so khann auch wider den procurator excipiert
                werden daz er khein angenomben und geschworner advocat oder procurator seie,
                derohalben ihme im rechten oder verhörn fürzustehen oder die schrift zu
                unterschreiben nicht gebiehr.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.18">
              <head>18</head>
              <p> Wie auch, da sonssten diser landtafl und denjenigen waß unter den 12. titul von
                den advocaten und procuratoren ihrer ordentlichen unterschreib- und gerichtlichen
                handlung halb vermeldet worden zuwider und den beclagten zur gefahr gehandlet wurde,
                rechtmessiger weiße darwider excipiert khann werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.19">
              <head>19</head>
              <p> Zum 5ten, mügen auch auß dem ohrt und gerichtsstatt dahin der beclagt citirt und
                erfordert worden exceptiones genomben werden, alß so es an denselben ohrt da daz
                gericht solle gehalten werden kriegsleuf halber unsicher, daz der beclagte ohne
                wissentliche leib und lebensgefahr daselbsthin nit erscheinen mechte.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.20">
              <head>20</head>
              <p> Item, so es böß vergiften lufts halber nit sicher sondern die pesst am selben orth
                so gar starckh regiert, insgemein sich niemant daselbsthin gern wagen derfte,
                sondern woll die inwohner selbst von dannen weichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.21">
              <head>21</head>
              <p> Zum 6ten, mag auch bißweilen wider die clag selbst rechtmessig excipiert werden,
                alß in (1) ainen gwalt- oder injuriladung die zeit tag und ohrt da daz geclagte
                factum solte fürgangen sein nicht gesezt, oder sonssten in ainer ieden sowoll recht-
                alß güetlichen clag sich ein mangl der notwendigen requisiten befindet, deren oben
                unter den 14. und 15. titl von den claglibelln anzaigung geschechen. (1) hs.
                doppelt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.22">
              <head>22</head>
              <p> Item, wann die clag also general obscur dunkhl und zweiflhaftig gestelt ist, daz
                man darauß nit aigentlich abnemben sehen oder wißen khann waß des clegers intent und
                begern seie, alß da ainer umb ain guet oder grundstuckh clagt und doch desselben
                namben oder doch die negst daran ligente und rainente gründ nicht benent.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.23">
              <head>23</head>
              <p> Item, da ainer umb gewisses gelt golt oder silber clagt und doch die summa oder
                gewicht (1) nit sezt, oder da er umb weün khorn und dergleichen clagt und die maß
                und anzall nit benent. (1) hs. gericht</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.24">
              <head>24</head>
              <p> Item, so ainer die ursach und grund seiner clag und begern nit anzaigt darauf die
                notwendige petition und begehren khann geschlossen werden, sondern sine actione oder
                doch non competente actione fürkhombt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.25">
              <head>25</head>
              <p> Item, wann ainer widerwertige actionen und ursachen seiner clag fürbringt, alß daz
                er etwas aines aufrichtig redlichen khaufs an sich gebracht und daz ihme eben
                dasselbig von seinen geber seie geschenkht worden, item daz er etwaß craft aines
                ordentlichen tesstaments begehrt und gleichfalß als (1) haeres ab intestato wider
                daz testament. (1) hs. alles.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.26">
              <head>26</head>
              <p> Item, so ainer dazjenige darauf er sich in seiner clag mit namben literis oder
                numeris referiert wider dise landtafl nit zumall in vidimirten abschriften einlegt,
                khann gleichfals wider solhe clag rechtmessig excipiert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.27">
              <head>27</head>
              <p> Item, da sich befindet, daz die eingelegte instrumenta darauf sich der cleger
                fundirt rotirt (1) oder sonssten gefehrlich zerrißen cancellirt oder durchstrichen
                oder sonssten an puechstaben oder fertigung verdächtig sein, ingleichem da ain
                sub-vel obreptio bei der außgebrachten clag oder bevelh sich erzaigt. (1) sic. st.
                radirt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.28">
              <head>28</head>
              <p> Zum 7ten, khann auch wider die ladung bevelh oder citation excipiert werden, da
                nemblich daz ohrt oder tag dahin und auf welhen der beclagt erscheinen soll nit
                benent, oder daz solher tag auf ainen gebottenen feirtag oder sontag gesezt
                seie.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.29">
              <head>29</head>
              <p> Item, daz in gemainen sachen, so nit sonderbahr privilegirt oder ein gefahr auf
                sich tragen, der gerichtsbreuchige termin nicht observiert und gegeben worden, oder
                doch nicht zu rechter zeit wie sichs gebiehrt vor dem angestelten rechtstag oder
                verhörr beantwortt seie worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.30">
              <head>30</head>
              <p> Item, daz die gerichtsordnung ohne erhebliche und rechtmessige ursach
                überschritten worden und gleich auf den ersten bevelh der verpöent oder gebotsbrief
                bewilligt, zuwider dessen so hieoben unter den 7. titul angezaigt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.31">
              <head>31</head>
              <p> Zum achten, mögen auch deß process halber exceptiones eingewendet werden, alß, da
                ainer umb gwält injuri schermung, umbs aigenthomb lechen und dergleichen (wie unter
                den 6ten titul von den landsrechten zu sechen) nur durch gemaines supplicirn
                güetlich clagt, so stehet dem beclagten bevor wider solchen process zu excipiern und
                zu begehren in dergleichen fällen den cläger auf daz ordentliche recht ze
                weißen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.32">
              <head>32</head>
              <p> Alß, da ainer umb abtrettung aines guets oder gerechtigkheit dessen oder deren er
                uber jahr und tag in possessione vel quasi ruehig gewest mit güetlichen
                extraordinari process angefochten wierd, kann er gleichfalß die exception daz er
                ausser recht zu antworten nit schuldig seie einwenden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.33">
              <head>33</head>
              <p> Item, da ainer in wehrunten process ainer sachen halber für ain andere instanz
                durch neuen process zu des clegers vortl wolte angezogen werden, der khann
                exceptionem litis pendentiae et instantiae non dividentae einwenden, daz dem
                angefangenen process sein ordentlicher lauf in gehörnter und angenombener instanz
                gelassen werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.34">
              <head>34</head>
              <p> Wie auch in sachen die an einander hangen und sich nicht thailen lassen, alß, da
                ainer der expens und uncossten halber für ein ander gericht und instanz dann da die
                haubtsach außgefiehrt worden gezogen werden wolte, exceptio causae non dividendae
                oder continentia causae fürgewendt khann werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.35">
              <head>35</head>
              <p> Item, da ain beclagt und contemnierter, ehe und zuvor er deren wider ihne
                ergangnen sentenz und erkhantnuß ein volzug und benüegen laistet, mit unordentlicher
                fürzellung ein gegen- oder nachclag einwendet, alß wann ainer der dem andern
                unbillichen gwalt erwisen in die restitutionem der mit gewalt genomen oder hinwegg
                gefierhten sachen erkhent worden und der also contemnirt die restitutionem nicht
                volzeucht und doch nichts weniger den obsigenten thail mit rechtlichen processen
                solcher sachen halb anficht, so kann der obsigent praeposterationis exceptionem
                einwenden, daz er nemblich, ehe und zuvor er völlig und ohne abgang seines geclagten
                spolii und erlitenen schaden und uncossten befridigt seie und anderwerts zu
                antworten nicht schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.36">
              <head>36</head>
              <p> Die ander art der dilatoriarum exceptionum so von der haubtsachen und derselben
                ableg- oder bezallung genomben werden dilatoriae solutionis genant, sein die welche
                die clag aintweder auf ain gewiß und geraumbe zeit ganz aufheben iedoch nicht
                endlich oder ewig außleschen, oder doch zum thail also außleschen daz die bezallung
                nit völlig sondern nur zum thail kann begehrt und erfordert werden, alß:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.37">
              <head>37</head>
              <p> Erstlichen sein die exceptiones plus petitionis, wann ain cläger fürsezlich und
                gefehrlicher weiß waß sub conditione und mit gewisser maß und geding versprochen mit
                verschweigung der condition, oder in ander weeg mehrer begehrt alß der beclagt ihme
                versprochen und schuldig ist, oder clagt und begehrt vor verfliessung der
                geschlossenen zalfrissten oder an ainem andern ohrt alß es gehandlet und geschlossen
                worden, oder solher gstalt die bezallung aufzulegen begehrt durch (1) den schuldner
                sein wahl welhes aus den alternatim verschribenen sachen er lieber bezallen wolte
                entzogen wurde, und auf solher überkhlag biß zu erkhantnuß verharret, so ist ain
                beclagter durch solhe (2) exceptiones also geschuzt, daz da die clag vor der rechten
                zeit und zu fruehe geschicht ihme noch so vil termin oder stillstand müeßen
                zuegelassen werden alß vill zeit zu frue geclagt ist worden. (1) sic. st. dardurch.
                (2) hs. f. h. erkhantnuß, jedoch gestrichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.38">
              <head>38</head>
              <p> Hette aber iemants vorsezlicher weiß umb mehrers geclagt alß die schuldforderung
                gewest, so ist er dem beclagten doppelt sovil entgegen alß die geclagte übermaß
                gewest verfallen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.39">
              <head>39</head>
              <p> Da aber am unrechten ohrt bezalt zu werden oder dem schuldner seiner wahl in
                alternativis obligationibus gefehrlich zu entsezen geclagt, so ist ain solher cleger
                allen schaden und nachtl so der beclagt hierauß zu erwarten gehabt hette, da es bei
                solher überclag verbliben wehre, zu erstatten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.40">
              <head>40</head>
              <p> Zum andern, wann zwar anfangs die schuldverschreibung obligatio und versprechen
                ohne gewisse zeit oder tag geschloßen und aufgericht worden, iedoch nachmallen durch
                unterhandlung oder in ander weeg aintweder auf ain geringere suma oder auf ain
                andere zeit gerichtet worden, so hat der beclagte pacti exceptionem einzuwenden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.41">
              <head>41</head>
              <p> Zum 3ten, da die rechten statuta oder confirmirte landsgebreuch diser landtafl
                gemeß ainen beclagten gewisse zeit oder maß zur bezallung setzen zuelaßen (1), mag
                der beclagt uber dazselbige nit angefordert sondern sich exceptio beneficii legis
                statuti vel consuetudinis gebrauchen, alß so ain erb, wann er durch erbschafts
                glaubiger umb schulden beclagt wierdt, ehe und zuvor er sich zum erben erclert und
                die zeit so ihme die rechten zuem bedacht zuegelassen verfloßen ist. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.42">
              <head>42</head>
              <p> Item, da ainer zu volziehung aines wider ihne ergangenen urtlß oder abschied vor
                außlaufung der 14 tag wolte geclagt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.43">
              <head>43</head>
              <p> Oder, da ain weib oder ihre erben nach der eheschaidung vor verfliessung jahr und
                tags ihr heurathguet und widerlag vordert.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.44">
              <head>44</head>
              <p> Gleiche mainung hat es, zum 4ten, mit der exception, da sich der beclagt nit zwar
                von der geclagten anforderung iedoch aber von völliger bezallung wider den cleger
                schutzen khann, alß da ainer auß rechtmessigen ursachen bonis cedirt und seine
                sachen zur offentlichen crida und prioritet-uhrtl zwischen den creditorn khomben, so
                khann der debitor oder schuldner sich exceptione cessionis bonorum wider den
                glaubiger so nichts desstoweniger die völlige forderung an den schuldner begehrt
                gebrauchen, darvon in volgunten dritten thail unter den titl 'von den crida und
                cessione bonorum' mehrerß alß auch (1) dem unterschied derselben meldung geschicht.
                (1) f. von.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.45">
              <head>45</head>
              <p> Item, da ainer der ainem andern etwaz von freien stuckhen geschenkht nachmalß von
                der tradition und überantwortung zu solhem abnemben khombt, daz ihm sein zuesagen
                ohne dem petlstab ze halten unnüzlich.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.29.46">
              <head>46</head>
              <p> In dergleichen und andern in rechten außgedruckhten fällen khann sich der beclagte
                exceptione legis et privilegii, daz er nit zu völliger bezallung oder uber sein
                vermügen möge getrungen werden, sicher gebrauchen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.30">
            <head>Der 30. titul. Von denen peremptoriis exceptionibus.</head>
            <div xml:id="NA.2.30.1">
              <head>2.30.1</head>
              <p>Die peremptorie exceptiones und schuzwöhrn sein, welche die clag und sach ganz und
                gar aufheben und enden, deren zwar etliche alß facti seu intentionis fürnemblich auf
                die geclagte sach und factum gestelt, etliche aber juris alß auf die freiheit und
                hilf der rechten gerichtet sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.2">
              <head>2.30.2</head>
              <p>Soliche alle aber mügen nit allein vor befestigung deß kriegs gleich zu anfang
                sondern auch post litem contestatam eingewendt werden, alß daz da schon dergleichen
                nit gedacht worden, sie doch post litem contestatam anstatt der haubtsächlichen
                antwort von neuem khönnen eingewendt werden, oder da sie auch gleich neben den
                dilatorii khönnen angezogen und doch die interlocutoria und beiurtl auf
                haubtsächlicher verantwortung verfasst eröffnet worden, nichts desstoweniger solhe
                peremptorie exceptiones anstatt der haubtsächlichen antwort nochmall fürgewendt und
                außgefiehrt mügen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.3">
              <head>2.30.3</head>
              <p>Deren sein gleich wie der dilatoriarum manicherlei, darunter die fürnembste und
                gemainiste: 1. Exceptio rei judicatae, wann ainer umb ain sach fürgenomben und
                beclagt wierdt, welche der beclagt oder seine vorfordern und gaber zuvor auf
                gleichmessigs ersuechen und clagen mit urtl und recht erhalten, dann er sich mit
                solch erhaltenen urtl wider den neuen cläger ze schutzen und ihne damit genzlich
                abzutretten (1) befuegt. (1) sic, wol st. 'abzutreiben.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.4">
              <head>2.30.4</head>
              <p>2. Exceptio transactionis, welche wider ainen ieden so auf ain gehabts recht und
                forderung (dariber aber nachmalß ein ordentlicher vertrag und vergleich geschloßen
                und aufgericht worden) mit hindansetzung des jüngern vertrags ze clagen sich
                unterstehet mag eingewendt und fürgeworfen werden. wie aber dergleichen verträg (1)
                mit seinen notwendigen requisitis aufgericht und beschaffen sein soll, daz damit ein
                ältere und rechtmessige vorderung möge khonftig außgelescht und aufgehebt werden,
                davon wierdt hieunten im 3ten thail unter dem titul 'von den transactionen oder
                güetlichen verträg oder vergleichungen' mehrer meldung gethan. (1) hs. f. h. 'auf.'
                jedoch gestrichen. (2) hs. excepirt. (Diese Fußnote ist im Text nicht angemerk</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.5">
              <head>2.30.5</head>
              <p>3. Exceptio praescriptionis oder gerichtlicher verjährung, wann nemblich ainer umb
                ain guet beclagt wierdt, daz er 32 ganzer jahr ohne unterbruch und guetem titul
                thrau (1) und glauben possedirt und ruebig innen gehabt hat, wie sich dann dem
                uralten landsbrauch nach in solcher zeit alle ding nichts überall außgenomben sich
                genzlich verjähren, davon gleichfalß hieunten im dritten thail unter dem titul 'von
                den rechtlichen verjährungen' mehrere meldung geschiecht. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.6">
              <head>2.30.6</head>
              <p>4. Exceptio juris jurandi oder weegen gelaisten aidß, alß so ainer aintweder bei
                seinen aid sich in beisein ehrlicher leuth verpflicht und geschworen daz er verrer
                gegen dem beclagten kheine zuesprüch mehr suechen wolle und also suo juri
                renunciert, oder aber vor gericht dem beclagten eine widersprochene forderung ausser
                verrer erkhantnuß auf seinen aid gelaßen, welhes der ander angenomben und der aid
                dariber gelaist worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.7">
              <head>2.30.7</head>
              <p>5. Exceptio doli mali oder fürsezlicher vervorthailung, welhe der zurukh treibt der
                mit vorsezlichen betrug und geferlicher hinterlisst einem überredt und dahin bewegt
                daz er ihme dazjenig darumben er clagt zuegesagt und versprochen oder verschriben
                hat, item da ein erb wissentlich ain schuld fordert welhe durch testament
                nachgelassen und frei geschafft ist, item da ainer daz fordert und begehrt daz er
                wissentlich alßbalt den beclagten wider zurukh geben und zuestellen mueß,
                dergleichen da ainer uber halben thail in ainem kauf oder ander dergleichen
                contracten gefährt und überfiehrt worden, item wann ein schuldner zu rechter zeit
                clagen (1), der glaubiger aber die bezallung ohne ainige rechtmeßig und billiche
                ursachen nit annemben wöllen darüber solcher schuldner durch unfall in verderblichen
                abgang und schaden khomben wehr. (1) N.Ö. Landt. 1573 I 13.
                (¦.17.S.79):'zahlen.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.8">
              <head>2.30.8</head>
              <p>6. Exceptio metus causa (1), wann nemblichen der beclagt weegen ainer zuesagung
                versprech- oder verschreibung, die er auß gezwungener und getrungener noth wider
                seinen willen auf vorstehenten ehrn und leibsgefahr deren er sich anderer gestalt
                nit entschutten khönnen, oder durch solche forcht die auch ain ieden ehrlichen und
                bestandhaften mann darzue hetten bewegen mügen eingehen und verbinden müessen,
                beclagt wierdet. (1) hs. causae.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.9">
              <head>2.30.9</head>
              <p>7. Exceptio erroris, wann nemblichen ainer auß verantwortlichen ihrtumb etwaz
                verhaissen und vermaint hat er seie es schuldig, so erß doch in der wahrheit nit
                schuldig gewest, noch der cleger anderwerts ausser solher verhaißung mit recht an
                ihme hette begern khönnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.10">
              <head>10</head>
              <p> 8. Exceptio nonnumeratae pecuniae, alß da ainer auf guet thrauen und glauben ain
                schuldbrief oder bekhantnuß von sich gegeben in hofnung dargegen ein zuegesagtes
                darlechen zu empfahen, desselben aber volgunts nit habhaft worden, so mag er den der
                auf solh hineingegebene schuldverschreibung umb die bezallung clagen wolte mit diser
                exception in negsten 2en jahren hernach von seiner clag stürzen, wovern derselb nit
                in ander weeg dargethan hett daß er die würkhliche außzellung deß verschribenen
                darlechens ordentlich gethon, derentweegen ihme dann auch in solher zeit die
                beweißung daz der beclagt solch gelt würkhlich empfangen hab obligt. nach
                verstreichung aber gedachter zwaien jahren wierd ein solcher cleger von solher
                weißungs-puerten leedig und auf die verschreibung alß richtig erkhent, es mechte
                dann der beclagt daz er daz versprochen gelt nit würkhlich empfangen habe
                beweißen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.11">
              <head>11</head>
              <p> 9. Exceptio pacti de non petendo, wann nemblich 2 ein solhen pact und bedingnuß
                mit einander gemacht und gesschlossen daß kainer an den andern weiter nichts vordern
                soll, dessen aber ungeacht der aine thail der etwo noch ein verschreibung oder
                behelf in handen behalten nachmalß darauf clagt, so khann ihm der beclagt mit diser
                exception abtreiben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.12">
              <head>12</head>
              <p> 10. Exceptio non servatae fidei oder deficientis causae vel conditionis, daz ist,
                wann sich zween oder mehr persohnen etwas gegen einander ze thuen und ze laßen
                reciproce verbunden haben, welhes aber ain thail dem andern nit gehalten oder doch
                die angehenkhte conditiones und auf die zeit wie in ihrer abredt und vergleich
                begriffen nit erfilt hat, so stehet in des andern thail freien wahl ob er lieber umb
                die erfillung nachmallen clagen oder von seiner gegenverbindung gleichfalß tretten
                wolle, und mag den der ihn hernach umb volziehung desselben nit gehaltenen vertrags
                fürnemben thette mit diser exception abtreiben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.13">
              <head>13</head>
              <p> 11. Exceptio proprii facti, die wierd wider den geben der etwaß verkhauft
                versprochen oder verschriben hat und nachmalß selbst wider solch sein aigen zuesaag
                oder verschreibung clagen, dieselb disputiern oder fürgeben wolte daz er solhes nit
                hette macht gehabt. es solle auch noch darzue der welcher sich also sein aigene
                handschrift und petschaft zu disputiern understehet mit ernst gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.14">
              <head>14</head>
              <p> 12. Exceptio solutionis, wann ain schuld oder forderung, es seie gleich durch den
                schuldner selbst oder iemant andern, ainmall bezalt und abgelegt worden,
                derentweegen auch schein und beweisungen verhanden, und doch durch den glaubiger
                oder seine erben nachmallen wolte geclagt werden, so khann sowoll der
                principal-schuldner alß seine pürgen (da sie destwegen angefochten wolten werden)
                sich mit diser exception schutzen und von der clag leedig machen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.15">
              <head>15</head>
              <p> 13. Exceptio acceptilationis, wann ain glaubiger sich gegen seinen schuldner oder
                dessen pürgen erclert daz er nunmehr seiner forderung zefriden gestelt, dieselb
                weiter nit suechen sondern für bezalt und abgelegt haben und halten thue, und doch
                nichts destoweniger solhe schuld nochmall erfordert.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.16">
              <head>16</head>
              <p> 14. Exceptio delegationis, wann ainer seinen glaubiger ain schuld bei ainem gelter
                ainmall würkhlich übergschafft, derselb glaubiger auch solhe geltschuld
                überschafftermassen angenomben hat und doch hernach durch ihne widerumben solhe
                geltschulden geclagt wurde, so khan der cleger durch derlei exception abgewisen
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.17">
              <head>17</head>
              <p> 15. Exceptio novationis, wann nemblich die contrahenten sich auf neue weiß oder
                weeg mit zuesetzung neuer conditionen zeit oder orth (1) vergleichen, so khann auf
                den ersten contract nit geclagt oder doch der cleger mit seiner clag abgetriben
                werden. (1) Corrigiert, vielleicht arth zu lesen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.18">
              <head>18</head>
              <p> 16. Exceptio renunciationis, wann nemblichen ainer sich seiner habenten freiheiten
                recht und gerechtigkheiten darauf er sonssten zu clagen billichen fueg und recht
                hette freiwillig und wissentlich von allen zwang oder betrug begeben hat, nit
                weniger aber nochmallen auf solch sein gerechtigkheit zu clagen understehen wolte.
                Wavern auch solche renunciationis exceptio wider die frauenpersohn und auf ihre
                verzichten cröfticlich khönnen gefiehrt werden, da sie nemblich aintweeder für ihre
                ehemänner oder sonssten pürg werden oder sich ihrer heurathlichen sprüch halber
                verzichen, davon wierdt in volgunten 3ten thail unter den titul 'von weiblichen
                verzichten' mehrer angezaigt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.19">
              <head>19</head>
              <p> 17. Exceptio compensationis, da nemblichen ain cläger den beclagten liquidiert und
                bekhäntlicher auch unwidersprechlicher schuld eben sovil ze thuen und albereit der
                zeit noch zu bezallen schuldig ist alß er cleger fordert.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.20">
              <head>20</head>
              <p> 18. Exceptio senatus consulti Macedoniani, wider denjenigen welher umb darlechen
                clagt daz er unvogtbahren persohnen, die noch unter ihrer eltern gerhaaben und
                factorn gwalt und sorg sein, ohne wissen und willen solcher eltern gerhaaber oder
                versorgern unutziger weiß (daz ist weder zu notwendiger unterhalt, erlangung der
                gesundheit, lehrung oder sonderlich ehrn) dargelichen oder geborgt hat, und solhes
                von den eltern gerhabern oder auch nach derselben tott von den selbstschuldner oder
                erben begehrt und fordert. da man ainen solchen darleicher nit allein nichts zu
                bezallen schuldig, sondern soll auch nach craft unserer vorfordern destweegen
                publicirten generaln mit ernst gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.21">
              <head>21</head>
              <p> 19. Exceptio senatus consulti Velleiani, wann nemblich ain weibß- für ein
                mannßpersohn pürg worden und darauf geclagt wierdt, so khann sich dieselbig oder
                ihre erben mit solher exception schutzen (1) und leedig machen. doch hat solhes nit
                statt, wann sich ain weib umb ain heuratguet iemant verbürgt, oder daz gelt und
                sachen darfür sie pürg worden zu ihren aigenen nuzen verwendt wehre worden, oder
                wann sie solher freiheit und hingegen auß der pürgschaft entstehenten schadens und
                gefahr genuegsamb (wie im dritten thail von den verzichten mehrers gemelt wierdt)
                erindert und sich dannoch wißentlich dariber eingelaßen hette. (1) hs. schutz.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.22">
              <head>22</head>
              <p> 20. Exceptio dissimulatae vel expiratae actionis, wann ain clag ainer gewißen
                persohn oder in gewißer zeit zufiehren gebiehrte, aber gedachte persohn vor der
                kriegßbevesstigung mit tott abgangen wehr, oder die bestimbte zeit, alß in gwalts
                und injuri sachen jahr und tag von (1) exequierter ladung, hette verfliessen lassen,
                dardurch dann dieselbig clag zugleich erloschen und alle nachvolgenter (2) clag (3)
                diser exception, welhe (4) auch in der lessten schlußschrift zuegelaßen, abgetriben
                werden khönnen. (1) hs. vor. (2) sic. (3) f. mit. (4) hs. welher</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.23">
              <head>23</head>
              <p> 21. Exceptio simulationis, welche zu umbstossung aller scheinhandlungen und
                simulirten contract, darauf hernach geclagt wierdt, eingewendt mag werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.24">
              <head>24</head>
              <p> Also mügen auch bei iedem contract da die substantialia manglen, daz derselb
                uncreftig oder sonssten der beclagt von rechtsweegen gegen den cleger nit verbunden,
                peremptorie exceptiones (1) dardurch sich der beclagt von der clag leedig machen
                mag, gehalten werden. (1) hs. exceptionis.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.25">
              <head>25</head>
              <p> Waß dann verrer zu einwendung anderer dergleichen exceptionen für mehrere
                requisita erfordert werden die wierd ein ieder bei den rechtsgelehrten zu erhollen
                wissen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.30.26">
              <head>26</head>
              <p> Schließlich ist auch ze wißen, daz ainen pürgen, item einen rechtmessigen erben
                oder nachkhomben alle exceptiones die der principal oder vorforder selbst gehabt
                hetten bevorstehen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.31">
            <head>Der 31. titul. Von des clegers oder beclagtens tötlichen abgang vor und nach
              bevesstigung deß kriegß, auch wie und welchen sachen den erben darzue von neuem mög
              und solle verkhünt werden.</head>
            <div xml:id="NA.2.31.1">
              <head>2.31.1</head>
              <p>Die persöhnliche sprüch und actiones so auß den contracts-handlungen herfließen
                sollen nicht allein wider die contrahentes und principales sondern auch ihre erben
                statthaben, eß seie gleich der erben in solhen contract gedacht worden oder nit.
                dahero dan sowoll auf deß clegers oder beclagten tötlichen abgang, es seie vor oder
                nach der kriegsbevesstigung, dergleichen actiones nit erleschen sondern durch und
                wider die erben, doch daz denselben ordentlich wie volgt darzue verkhünt werde,
                vollfiehrt mügen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.31.2">
              <head>2.31.2</head>
              <p>Diejenige persöhnliche sprüch aber welhe von khainen contract sondern auß
                müßhandlung, alß injuri gwalt und dergleichen privat verhandlungen herriehren, die
                werden auf des beclagten erben nit transmitirt, eß seie dann der krieg in deß
                principals lebzeiten bevesstigt worden, sondern sie die erben wehren deren durch
                solch unrechtmessige verhandlung auf sich khombene güeter in würkhlicher
                possess.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.31.3">
              <head>2.31.3</head>
              <p>Wie es dann auch gleiche mainung hat, so der cleger ante litem contestatam mit tott
                abgehet, daz nemblichen in dergleichen sachen auf des clegers tötlichen abgang ante
                litem contestatam die angefangene process aufgehebt und deß clegers erben solhe
                weither in deß verstorbenen namben nit prosequiren khönnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.31.4">
              <head>2.31.4</head>
              <p>Da ain praelath und convent umb ain gwalt clagt oder beclagt wierdt und der
                praelath gehet ante litem contestatam mit tott ab, so felt die clag, dieweil der
                praelath alß daz haubt deß convents ist, ungeacht sonssten auß dem convent kheiner
                gestorben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.31.5">
              <head>2.31.5</head>
              <p>Jedoch, da ain pfleger oder verwalter umb einen gwalt oder tätlichen eingriff nit
                für sein persohn sondern deren ihme anverthrauten herrschaft mit wissen und habunten
                gwalt seines herrn (wie oben gemelt worden) clagt, also daz die gwaltsclag nit sein
                deß pflegers persohn sondern sein ambt und herrschaft beriehrt so felt die clag
                darumben nicht daz der pfleger oder verwalter ante litem contestatam mit tott
                abgangen, weil in dergleichen fähl nit auf deß pflegers persohn sondern auf die
                aigenthomber der herrschaft in dessen namben die sach gehandlet und defendirt wierd
                zu sehen. welhes dann auch in gleichen fahl, da auß den vormundern ainer vor
                befesstigten krieg abgehet, also ze halten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.31.6">
              <head>2.31.6</head>
              <p>Nach befesstigten krieg aber hintert weder deß clägers noch beclagten tötlichen
                abgang, daz beederseits erben nit sollen den angefangnen process vollfiehrn und zu
                erkhantnuß bringen mügen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.31.7">
              <head>2.31.7</head>
              <p>In injurisachen aber welche criminaliter und auf widerruef geclagt werden sowoll
                post alß ante litem contestatam beedes auf deß clegers alß beclagtens seithen, so
                aber nur civiliter auf gelt geclagt wäre allein vor und nit nach der
                kriegsbefesstigung.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.31.8">
              <head>2.31.8</head>
              <p>Und in solh vorstehunten fählen, da die clag auch auf die erben sich erstreckht, so
                ist der cläger auf dessen tötlichen abgang, (da er anderst die sach zu vollfiehren
                willens) den erben nach verfloßenen 30. tag, desgleichen in sachen welhe pupillen
                betreffen alßbalt die vergerhabung bestelt ordentlich von gericht auß zu verkhünden
                schuldig. und so der cleger oder dessen erben, welher ungehorsamb vill
                unleidentlicher alß deß antworters ist, in gebierlich geordneter zeit nit verfährt,
                so ist dem antworter auf daz zuvor einkhomben umb erkhantnuß, oder wo nichts oder
                nicht so vile daz darauf zu erkhennen wehre einkhomben, umb absolution und
                ledigzellung von derselben clag anzuruefen zuegelassen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.31.9">
              <head>2.31.9</head>
              <p>Nachdeme aber die clagente parthei, umb daz oftmallen der 30igist vill monath lang
                angestelt, deßgleichen die vergerhabung der pupillen langsamb verordnet, in der
                verkhündung und anderen ihrer rechtlichen notturften verhindert und dardurch
                merkhlich beschwert werden, so soll sich nun fürohin die zeit eines ieden
                obangeregten 30igsten nit weither alß auf 30 tag in sachen die die inlendischen, in
                sachen die außlendischen betreffent auf 2 monath lang nach des verstorbenen
                töttlichen abgang an zu raithen erstreckhen, es werde nun gleich der 30igist in
                solher zeit gehalten oder darüber angestelt, so soll nichts desstoweniger die
                verkhündung dennen erben (als (1)) ob der 30 ist gehalten were worden würkhlich
                beschehen mügen, auch bei gericht darauf gehandlt werden. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.31.10">
              <head>10</head>
              <p> Dann so ist auch unser landshaubtman von ambtsweegen schuldig, daz welher ohrten
                khein gerhaab durch ordentlichs testament verordnet ist noch auch die negst
                befreundte sich umb die gerhabschaft annemben wöllen, daz er die vergerhabung der
                pupillen kheines weegs verziehe sondern dieselb iederzeit sovil immer zu geschechen
                müglich fürderlichist verordne.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.31.11">
              <head>11</head>
              <p> Und ob er landshaubtman damit verzüglich sein wurde, so stehet den partheien bei
                ihme destweegen anzuhalten bevor.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.32">
            <head>Befesstigung des kriegß.</head>
            <div xml:id="NA.2.32.1">
              <head>2.32.1</head>
              <p>Wann aber der beclagt auf sein clag kheine exceptiones einzuwenden oder aber
                dieselben ihme alß irrelevantes aberkhent worden, so mueß er haubtsächlich
                antworten, und ob er deß clegers fürbringen oder begern gestendig seie oder nit sich
                ercleren, durch welch haubtsächliche antwort lis contestiert und der krieg rechtens
                befestigt wierdt. ohne welche clag rechtens oder kriegs bevesstigung der ganze
                process uncreftig, darauf auf khein rechtmessig urtl geschöpft werden khann.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.32.2">
              <head>2.32.2</head>
              <p>Eß geschiecht aber solhe kriegsbefesstigung auf 2erlei weiß: 1., mit lauthern
                claren worten, wann der beclagt in seiner verantwortung außtrukhlich vermelt daz
                solhe animo litem contestandi von ihme geschechen und er dardurch den krieg rechtens
                wolle verfangen haben, oder aber wann er ausser solcher außtruckhlicher
                gemüetserclerung auf die clag haubtsächlich antwortet und entweder (1) den beclagten
                sein clag und begern inmassen es fürgebracht worden nit gestendig sein will sonder
                offentlich widerspricht, auf welhe beede weiß der krieg negative für verfangen
                gehalten wirdt. 2., so der beclagte des clegers fürbringen und clag nit widerspricht
                sondern dieselbe selbst bekhäntlich oder gestendig, allein fürgibt daz er dessen waß
                er also gehandlet befuegt und berechtigt seie. eß geschehe aber solhe erkhantnuß
                expresse mit angehenkhter clausula animo litem contestandi oder tacite mit blosser
                erzellung der geschicht, so wird es doch für ein genuegsambe kriegsbefestigung
                gehalten. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.32.3">
              <head>2.32.3</head>
              <p>Und obwoll etwo gezweiflet wolle werden ob der krieg auch für bevesstigt zu achten,
                wann der beclagt haubtsächlich antwortt und der clag aintweder alles wahr gestehet
                oder alß ungleich widerspricht, iedoch daran hängt daz er solch sein antwort und
                erzellung der haubtsachen beschaffenheit allein dem richter zu bericht, dem
                gegenthail aber zu kheiner verfenglichkheit oder animo litem contestandi woll
                verstanden haben, so sein doch dem ieblichen dises lands und gerichts hergebrachten
                gebrauch nach dergleichen haubtsächliche antwort, daz sie allein und ohne mit
                eingewendten solhen erheblichen exceptionibus, dardurch von rechtsweegen aintweders
                der ganz process seiner unformb und mangls halben ungiltig oder aber der beclagt von
                der clag mecht leedig erkhent werden, für ein recht und genuegsambe
                kriegsbefesstigung gehalten und ungeacht der angehengten protestation und clausuln
                non animo litem contestandi tamquam facta (1) verbis contraria (2) angenomben
                worden, dabei wür es dann nachmallen verbleiben lassen. (1) Auslaut corrigiert. (2)
                hs. 'contrariam.'</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.33">
            <head>Der 33. titul. Von den weißungen und in waß zeit und termin dieselben sollen
              vollfiehrt und zu gericht gebracht werden.</head>
            <div xml:id="NA.2.33.1">
              <head>2.33.1</head>
              <p>Demnach in bevestigung des kriegs ain thail dem andern aintweder daz geclagte
                factum und geschichterzellung oder doch fürgewendtes recht und fueg nit gestendig
                sein will, so wierd dem cleger oder affimirenten thail die weisung durch
                haubtsächlich beiurtl oder abschied auferlegt. da nun ainem oder dem andern die
                beweisung also auferlegt worden, ist er schuldig (da anderst khein weisung
                interponirt) in negstvolgunten 6 wochen und 3 tagen von der publicirten erkhantnuß
                an zu raithen alß gebreuchigen weisungstermin oder sovil er auß rechtmessig
                erhebliche ursachen und angezogenen verhinderung von unsern landshaubtman dessen
                prorogationem und erstrekhung bekhomben nit allein seine weißarticl neben benenung
                der zeugen und einer schriftlichen anruef- und verordnung gewisser commissarien zu
                aufnembung derselben unserm landshaubtman zu ubergeben und darauf den
                commissionsbevelh denen benenten commissarien durch ordentliche pothen überantworten
                z'laßen, sondern auch bei den selben mit fleiß anzehalten daz in solhen ersten
                weißungstermin die weißung möge aufgenomben und vollfiehrt werden. dann da solhes
                nit geschicht, so stehet seiner gegenpartei bevor wider solhe nachlessigkheit und
                nit verfahrung zu protestiern und umb erkhantnuß der desertion solher weißung
                anzeruefen. daruber ihme auch durch unsern landshaubtman ein extra ordinari
                tagsazung solle bewilligt werden, und dem gegentheil zum wenigsten 14 tag zuvor
                ordentlich zu verkhünden. da der beclagt auf solhen tag die attestationes mit der
                verordneten commissarien fertigung verschlossen dem gericht fürbringt, so solle
                solhe angenomben und biß zu deß gegenthails vollfiehrten gegenweißung und
                ordentlicher erkhantnuß, der öff. und publ. (1) bei der canzlei verwahrlich
                aufgehalten werden. (1) der....publ.: vermutlich 'eroffnung und publicierung.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.33.2">
              <head>2.33.2</head>
              <p>Da aber der weisung-fiehrer sein weißung sobalt nit zu handen bringen khann und
                iedoch auf solhen termin und tagsazung einen von den commissariis gefertigten
                schein, daz nemblichen der saumbsall und verhinderung nicht an ihne den
                weißungsfiehrer sondern an ihnen den commissariis selbst oder andern ehehaften
                ursachen erwunden gewest seie, fürbringt, so solle solher schein da anderst khein
                mengl (1) darin erscheint angenomben und darauf den weißungsfiehrer durch beschaid
                bevolhen worden, daz er die ihme auferlegte weißung nochmallen inner 6 wochen und 3
                tagen vollfiehre und zu gericht bringe. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.33.3">
              <head>2.33.3</head>
              <p>Wann er nun in solher zeit uber sein fleissigs anhalten bei den commissariis
                dieselb nicht bekhamben noch zu gericht bringen thuet, so mag der gegenthail
                abermalß mit einschliessung obangeregter maßen ergangenen beschaids protestiern und
                desertion der weißung zu erkhennen begern, darüber ihme dann wider eine tagsazung
                erthailt und der weisungsfiehrer in gerichtsbreuchigen termin citirt soll werden,
                auf welhe tagsazung, da aintweder die aufgenombene weißung erlegt oder abermalß ein
                verfertigter schein von den commissarien fürgelegt wierdt, es allerdingß wie bei
                erstangeregter tagsatzung beederseits gehalten soll werden, allein daz auf den fahl
                fürkhombenten genuegsamben scheinß von den commissariis den zeugenfiehrer iezo
                anstatt deß worts 'nochmallen' 'peremptorie' durch bschaid anbevelchen (1) inner
                negstvolgunten 6 wochen und 3 tagen sein weißung zu gericht zu bringen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.33.4">
              <head>2.33.4</head>
              <p>Wann nun solhes auch zum 3ten mall nit bschicht, und nach abermall verflossenen
                sechß wochen und 3 tagen der gegenthail verrer mit einer protestation einkhombt und
                umb desertions-erkhantnuß anrufft, auch ordentliche tagsazung (wie von hievorigen
                gemelt) außbringt und den weisungsfiehrer antworten lässt, derselb aber nachmall
                gefertigten schein daz der saumbsall nit an ihme sondern den commissariis erwunden
                seie fürbringt, so solle ihme bei verlusst der haubtsach nochmallen inner 6 wochen
                und 3 tagen die beweißung fürzubringen auferlegt werden, dann dafehr khein weithere
                dilation mehr durch unsern landshaubtman mag bewilligt noch zuegeben werden, sondern
                da der weisungsfiehrer ohne sein schuld lenger von den commissariis oder andere
                rechtmessige verhinderungen aufgezogen wierdt, ist er schuldig die verrere termin
                und stillstand bei unß oder unserer n.ö. regierung ze suechen, die zwar auch ausser
                einziehung berichts und wahren grund der praetendierten verhinderung von unsern
                landshaubtman und deß supplicanten gegenthails darein nit bewilligen solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.33.5">
              <head>2.33.5</head>
              <p>Eß stehet auch bei denjenigen welher durch die commissariis (1) darzue verordnet
                oder aber nach gelegenheit mit gerichtlichen bevelhen und executions-mitln sei zur
                handlung vortgetriben werden, welhes dan sonderlich gegen unsern sonderbahr darzue
                verordneten und besolten zeugscomissariis statt haben soll, inmassen hieunten von
                demselben (2) und ihrer verrichtung weither anzaigung geschicht (3) (1) sic. (2)
                sic. (3) Text offenbar verderbt.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.34">
            <head>Der 34. titul. Von den weißarticln und interrogatoriis.</head>
            <div xml:id="NA.2.34.1">
              <head>2.34.1</head>
              <p>Die weißarticl sollen wie oben gemelt vor verfliessung deß ersten weisungs terminß
                der 6 wochen 3 tag mit sambt der zeugen namben und gewißer anzaigung unter welher
                obrigkhait deren ieder seßhaft und wohnent seie, auch einen absonderlichen
                suppliciern und begehrung gewißer comission zeitlich zu gericht ubergeben werden. da
                dan daz in solher zeit nit geschicht noch die comission außgefertigt wierdet, sollen
                sie weither nit zueläßig sondern auf des gegenthails protestation und anruefen die
                weißung für desert erkhent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.34.2">
              <head>2.34.2</head>
              <p>Solhe articl aber sollen auß den grund der clag genomben werden und alle einig auf
                die haubtpuncten derselben gericht sein. dann frembte oder impertinentes articuli,
                da sie gleich erwißen werden mechten, helfen sie gleichwoll zu behaubtung der sachen
                und sigs erlangung nicht sondern verursachen nur vergebliche uncossten und
                behelligung.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.34.3">
              <head>2.34.3</head>
              <p>Eß werden aber impertinentes articuli die genant und gehalten, welche weder directe
                und gerat auf die haubtsach gehen noch auch per consequens zu derselben bestätt-oder
                erleiterung behilflich sein mügen. dann da gleich ein articl nit strakhs noch
                außtrukhentlich der haubtpuncten meldung thuet, iedoch aber ein solher umbstand der
                zu erleuter- oder befesstigung des haubtpunctens dienstlich in sich helt, so khann
                er nit für impertinens angezogen noch verworfen werden. sonderlich aber solle der
                dem die weißung auferlegt worden oder sein advocat guete achtung geben, daz die
                articl nicht der claag oder auch ihnen unter einander selbst zuwider und contrari
                sein, wie auch daz sie affirmative und auf ein jawort oder bestettigung und nit auf
                ein vernainen gestelt werden, es wehre dan die beschaffenheit der geclagten
                geschicht darnach gestelt, daz daz urtl oder sentenz einen negativam zu erweisen
                auferlegt hette, welches in wenig fählen und gar selten geschicht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.34.4">
              <head>2.34.4</head>
              <p>Alß auch hieoben unter dem 10. und 11ten articl angezogenermaßen alle ehrnrüehrige
                scalierungen und schmächliche verschimpfungen in allen schriftlichen producten bei
                ernstlicher straff verbotten sein, so sollen dergleichen vill weniger in die
                weißungsarticl eingeflickht, noch ehrliche zeugen damit sowoll alß der gegenthail
                beschwert worden. destweegen dann auch unser landshaubtman, wann ihme die weißarticl
                wie oben vermelt übergeben und die außfertigung der comission begehrt wierdt,
                dieselben mit vleiß durchleßen, und da er waß schmechlich widerwertig oder unnutzes
                darinen findet, ex offo verwerfen und wider zuruckhgeben soll, allerlei
                weütleüfigkhaiten der händl, seiner selbst und deß gerichts vergeblichen behelligung
                und der partheien uncosten dardurch verhieten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.34.5">
              <head>2.34.5</head>
              <p>Ingleichem sollen auch die fragstuckh, so dem gegenthail, wider welhen die weißung
                vollfiehrt wierdt, auf die angezogene articl und darbei benente zeugen zu stöllen
                zuegelaßen sein, allein von den notwendigen und zur haubtsachen dienstlichen
                umbstenden genomben und außgezogen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.34.6">
              <head>2.34.6</head>
              <p>Eß sein aber solher interrogatoria oder fragstuckh dreierlei, deren etliche auf der
                zeugen persohn gerichtet, gemaine oder generalia interrogatoria genant; etliche auf
                die haubtsach insgemain, praeliminaria (1) oder gemaine haubtsächliche fragstuckh,
                etliche aber auf einen articl und deßen umbstend, insonderheit specialia genant,
                gestelt sein. (1) hs. praeliminariae.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.34.7">
              <head>2.34.7</head>
              <p>Die gemainen fragstuckh sollen fürnemblich allein dahin gericht sein, daz dardurch
                der zeugen erbar-redlich- und unpartheilichkheit möge erkhundigt und offenbahr
                werden, damit sowoll der richter alß die partheien wißen waß auf sein ausßaag zu
                halten und zu ergründen seie.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.34.8">
              <head>2.34.8</head>
              <p>Dann so er aintweder seinen namben gefehrlich verlaugnet, oder unehrlich gebohren,
                oder unordentlich zur zeugenschaft verschafft sonder sich selbst angeben, oder dem
                fürsteller mit nachenter schwager- oder blutsfreundschaft und pflicht auch diensten
                zuegethan, dem gegenthail aber feind, oder seiner ausßaag von iemant angelehrnt,
                oder destweegen ichtwaz empfangen oder noch zu hoffen, oder sonsst mit lasster
                behafft destweegen er zu einen zeugen wie hieunten 'von exceptionen wider die
                zeugen' unter dem 37ten titl soll angezaigt werden von rechtsweegen nicht dichtig
                befunden wurdte, so wehr auf sein außaag nicht zu gehen noch sich vill mit ihme
                aufzuhalten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.34.9">
              <head>2.34.9</head>
              <p>Also sollen auch die praeliminaria oder gemaine haubtsächliche fragstuckh auß dem
                grund der haubtsachen, wie auch die special auß den umbstenden eines ieden articls
                nach gelegenheit darin angezogen geschicht fürnemblich gezogen, und mit frembten
                händln die zeugen nit ihr gemacht noch durch fürsezliche untereinander mischung
                unterschiedlichen sachen und handlungen gefährt werden, allermaist aber auch aller
                unutzer uberfluß und vorgeblicher lenge vermütten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.34.10">
              <head>10</head>
              <p> Da aber dergleichen offentlich und notorie captiose gefehrliche unutze
                interrogatoria fürkhomben, sollen die commissari dieselben ex offo verwerfen und die
                zeugen darauf nicht, sondern allein uber die so den sachen und rechten gemeß
                examinirn.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.34.11">
              <head>11</head>
              <p> Damit aber wider welchen die weisung gefiehrt wierdt seine interrogatoria dessto
                fleissiger und notwendiger verfassen khönne, so soll der commissarius demselben die
                weißarticl zum wenigsten 14 tag vor dem angestelten examine und gleich mit der
                verkhündung zueschickhen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.34.12">
              <head>12</head>
              <p> Die interrogatoria aber, sie werden gleich erst auf den angestelten
                zeugsverhörstag und beschechener beaidigung, wann man gleich ad examen greifen will
                (wie gemainiglich gschicht) den comissariis angehendigt, oder aber zuvor durch
                missiv verschlossener überschickht, soll der comissarius den zeugenfiehrer hingegen
                nit erthailen, sondern in gemain verwohrn und niemant andern alß den zeugen in
                examine fürhalten.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.35">
            <head>Der 35. titul. Von den commissariis, adjunctis und waß darzue gehörig.</head>
            <div xml:id="NA.2.35.1">
              <head>2.35.1</head>
              <p>Demnach wür, wie hieoben im ersten thail unter dem titl 'von denen
                zeugscommissarien' angezaigt worden, zu befürderung rechtens und abstellung aller
                verlengerung in vollfiehrung der weißung und zeugschaften, sonderlich den armen
                partheien zum bessten, zween sonderbahre ordinari zeugs-commissarien die uns auch
                destweegen mit pflicht und aid verbunden verordnet, daz fürohin alle partheien denen
                bei unserer landshaubtmanschaft in güet- oder rechtlichen sachen weiß- oder
                gegenweißungen zu vollfiehrn auferlegt worden bevorstehen sollen solch unsere
                geschworne commissarios zu begern und zu gebrauchen, mit dem anhang daz sonssten da
                sich befinden wurde daz durch suechung anderer commissionen bei dennen partheien
                aufzug gebraucht wurden, da doch die geordnet und geschworne zeugscommissarien die
                sache woll verrichten und besser befördern mechten, unser landshaubtman einsehen
                gebrauchen und die schein von den andern verzügen (1) commissariis nit annemen
                solle, es were dann sach daz ain oder die andere parthei wider die geschworne
                comissarios sondere bedenkhen und exceptiones hetten, so solle es doch den verstand
                nit nit haben, daz derdurch alle zeugsverhörungen deren sachen die bei unserer
                landshaubtmanschaft schweben allein durch dieselben beschechen müessen und sonssten
                khein andere (2) comissarius dörfte gebraucht werden, sondern es soll in einer ieden
                parthei, die weißung zu fiehren, willen und gefallen stehen solh unser geschworn
                oder aber andere commissarios (3) von landleuthen oder andern tauglichen persohnen
                von unserm landshaubtmann zu begern. und was nun der zeugenfiehrer für comissarios
                nambhaft macht, da anderst unser landshaubtman wider dieselben khein sonders
                bedenkhen, so mag die comission an sie gefertigt werden, doch der gegenparth da sie
                wider solhe commissarios (4) erhebliche exceptiones und einreden, dieselben wann ihr
                zu der handlung und aufnembung der weißung verkhindet fürzubringen vorbehalten und
                nach beschaffenheit derselben stehet die verer verordnung bei unserm landshaubtman.
                (1) sic. (2) sic. (3) hs. com: is. (4) hs. com: is.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.35.2">
              <head>2.35.2</head>
              <p>Da aber ein parthei so die weisung zu vollfiehrn allein desthalben andere dann die
                deputierte geschworne zeugs commissarios begehrt, damit die sach umb so vil lenger
                werde aufgezogen, und sie solhen aufzug durch der comissarien schein alß ob der
                verzug an ihnen erwunden entschuldigen khönnen (darauf dann unßer landshaubtman und
                landräth in landrechten und verhörn ihr sonderbahres aufmerkhen haben werden) so
                solle demnach unser landshaubtman sambt den landräthen solhen gefehrlichen verzug
                kheines weegs gestatten, sondern gebihrliches einsehen haben und die ordentliche
                zeugscomissarien (im fahl die andern comissarii zu fürderlicher handlung nit zu
                vermügen) weißen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.35.3">
              <head>2.35.3</head>
              <p>Demnach sich auch befindet, daz vill partheien derselben procuratoren und
                gwaldtrager nach uberantwortung der commission verrer umb die aufnembung der
                weißungen nit angehalten, und doch hernach wann die gegenthail umb desertion
                anruefen auf die comissarios sich ziechen unter dem schein alß ob der saumbsall an
                ihnen dennen comissariis wehre, daz auch verer dergleichen aufzügige partheien ihre
                weißarticl unordentlich ubergeben, indem sie die persohn oder doch unter waß
                obrigkheit ein ieder zeug gesessen nit benennen, oder wann bei dem ersten examine
                etliche zeugen aussenbleiben sie deren widererforder- und verhörung derselben nit
                solicitiern, ja daz auch woll etliche welche selbst zu zeugen fürgestelt sich ihrer
                aussag verwaigern und dieselbe aufzuziehen und doch nit weniger hernach umb
                desertion wider den gegenthail anruefen, und wann auch gleich die weisungen völlig
                aufgenomben geschriben und die relation gefertigt sie, dieselbige ungelöset und
                guete lange zeit bei den zeugscommissariis verligen lassen und unterdessen dannoch
                sich mit der comissarien verhinderung zu entschuldigen unterstehen: So ist hiemit
                nit allein unsern geschwornen zeugscomissarien mit ernst eingebunden und auferlegt,
                nach welhen sich dann auch die andern comissarien so sonssten von den partheien
                begehrt werden richten sollen, daz sie kheiner parthei ainigen schein erthailen,
                welhe nit die weißarticl mit benennung der zeugen und deren obrigkhait darunter ein
                ieder zeug gesessen übergeben, und nach uberantwortter comission bei ihnen umb die
                verricht- und vollfiehrung, oder wann solhes geschechen, umb die erhebung gegen
                bezallung der gebiehrlichen tax anhalten, sondern vill mehr (wie ihnen den
                geschwornen zeugscomissariis inhalt ihrer instruction gebiehrt) auf alle landsrecht
                und verhörn ihr ordentliche verzaichnußen in den rath übergeben, welhe partheien bei
                ihnen nit angehalten und ihre weißungsvollfiehrung in ain und andern nit gebierlich
                nachsezen. die ubrige comissiones aber, darin ordentlich angehalten und der ordnung
                nach procedirt, die sollen in solhe verzaichnußen nit gestelt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.35.4">
              <head>2.35.4</head>
              <p>Welche partheien nun hinfiehro zu angestelter tagsazung darauf von gegenthail umb
                desertion angeruefen wierdt nit ein ordentlichen mit der comissarien sambentlich
                handschrift und petschaft gefertigten schein alßbalt für- und einlegen wierdet, also
                daz auch die gegenparthei solch bei den anruefen alßbalt ersehen und ihre notturft
                (da es von nöthen) dagegen vermelden khönne, sonderlich sich bloß in die comissiones
                (1) referiern wolte, deren weisung soll für desert erkhent und ob dem herkhomben
                gerichtsbrauch steuf halten (2) werden. (1) sic. (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.35.5">
              <head>2.35.5</head>
              <p>Dabei doch auch ze merkhen, daz da der fürgelegte schein nur von den ainen
                comissari gefertigt und underschriben wehre, iedoch aber auch von den andern ein
                absonderlich missiv und entschuldigung mechte fürgebracht werden, daz alßdann solhes
                anderst nit alß ob in einen schein beede comissarien begriffen wehren zu halten und
                für creftig anzenemben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.35.6">
              <head>2.35.6</head>
              <p>Da sich aber auch zuetriege, daz unsere comissarien in expedierung der comission
                saumbig erschinen, solle auf anhalten der partheien an denselben ein gerichtliche
                anmahnung außgehen, da die nicht frucht schaffet gegen ihnen durch unsern
                landshaubtmann (da anderst khein genuegsambe ursach fürbracht wurdt) mit vorweißung
                (1) oder straff, leztlich aber mit gar beurlaubung (doch mit unsern vorwißen) nach
                gelegenheit der sachen verfahren und ihnen khein aufzug gestattet werden. (1)
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.35.7">
              <head>2.35.7</head>
              <p>Waß aber andere comissarii die nicht geschworn besoldt oder bestelt antrifft, wann
                die saumbig, bleibt es bei bißhero erhaltenen gerichtsgebrauch, daz gegen demselben
                (1) mit den erst- andern und 3ten bevelh, volgent mit dem gebotsbrief oder gar dem
                ansaz procedirt werde. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.35.8">
              <head>2.35.8</head>
              <p>Wann auch ain parthei gleichwoll die geschwornen zeugscomissarios gebrauchen will,
                aber doch zu und neben denselben (nachdeme etwo die sach wichtig oder auch der
                augenschein strittiger güeter und gründ einzunemben von nöthen) auch ain adjunctum
                oder beisaz-comissarium zu verordnen begehrt, soll ain solhes den partheien
                zuegelassen und unverwehrt sein, doch daz dennen geschwornen zeugscomissarien so daz
                examen fiehren ihr gebiehrente tax nichts desstoweniger ohne abgang von den
                attestaten compassbriefen wie auch von transumption und vidimierung der brieflichen
                uhrkhund verbleiben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.35.9">
              <head>2.35.9</head>
              <p>Und weilen auf den beisaz- oder nebencomissarium der zehrung halber khein gewisse
                tax diß ohrts zu setzen und zu bestimben, solle sich die parthei, so denselben
                begehrt und außbracht, selbst nach billichen dingen und wie er khann mit ihme
                vergleichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.35.10">
              <head>10</head>
              <p> Eß solle auch ein solher beisaz-commissarius die attestata neben den ordentlichen
                comissariis zu collatiouren und mit seinen insigl zu verschließen schuldig sein, wie
                an ihme selbst recht ist.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.36">
            <head>Der 36. titul. Von weißungen durch lebendige zeugnuß und waß für zeugen zur
              kundschaft zuelässig oder nicht.</head>
            <div xml:id="NA.2.36.1">
              <head>2.36.1</head>
              <p>Obwoll die weisungen nit auf ainerlei weiß sondern nach gelegenheit ain und anderer
                sach auf villerlei weiß vollfiehrt mügen werden, alß 1. mit lebendigen persohnen, 2.
                mit brieflichen urkhunden, 3. mit deß gegenthails aigenen bekhantnuß, 4. mit dem
                augenschein, 5. durch aidschwuer, 6. mit rechtmessigen vermuethungen etc., so ist
                doch die fürnembst und gemainste weisung welhe durch lebendige zeugen geschicht.
                welche auch ein recht so hoch angesehen, daz ein fürgesezter zeug ausser etlicher
                gewissen fähl (derentweegen sich bei den rechtsgelehrten zu erkhundigen) auch wider
                seinen willen zeugschaft zu geben schuldig, und auf den fahl der verwaigerung mit
                obrigkheitlichen zwang darzue khann getrungen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.2">
              <head>2.36.2</head>
              <p>Demnach solle sich derjenige, welhem (1) weißung auferlegt worden und er dieselbe
                durch lebendige zeugen zu vollfiehren gedenkht, fürnemblich dahin arbeithen und
                bemüehen, daz er zu zeugen sovil müglich ehrlich redliche und unverwerfliche
                persohnen zuwegen bringe und benenne, dann mit leichtfertig unerbahrn zeugen khann
                khein cröftige weisung volfiehrth werden. (1) hs. welhe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.3">
              <head>2.36.3</head>
              <p>Eß mügen aber zu zeugen alle diejenige zuegelassen werden, welche die rechten und
                landsgebreuch wissen (1) in sonderheit und außtrukhlich nicht außschließen. solher
                unzuelessiger zeugen aber werden etliche zu aller rechtlichen kund- und zeugschaft,
                eintweder entsezter ehrn oder aber alter und verstands gebrechlichkheit und mengl
                halber allerdings für undichtig gehalten, etliche aber alß sonsst ehrliche leuth nur
                in etlich underschiedlich und gewißen sachen oder mit gewisser maß und ordnung von
                allen weisungen in gemein werden außgeschlossen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.4">
              <head>2.36.4</head>
              <p>Und sein zu zeugen nit zuelässig alle malefizpersohnen, so offentlich
                unwidersprechlich inzicht auf sich tragen und davon sich nicht purgiert haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.5">
              <head>2.36.5</head>
              <p>Ingleichen, da umb üblthatt willen ihrer ehrn offentlich entsetzt, oder aber auch
                in sachen welche ein ewige schmach und infamiam auf sich tragen gerichtlich
                contemnirt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.6">
              <head>2.36.6</head>
              <p>Ingleichem, da umb üblthatt willen ihrer ehren offentlich entsezt oder auch</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.7">
              <head>2.36.7</head>
              <p>Item, die wissentliche mainaidig welche zuvor falsche zeugnuß geben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.8">
              <head>2.36.8</head>
              <p>Item, der eines ehrlichen ambts mit unehrn weegen begangenen betrugs und
                mißhandlung entsezt worden, dann wann er anderer gstalt vom ambt khomben und nit
                weegen gefehrlicher üblhandlung, möchte er zum zeugen nicht verworfen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.9">
              <head>2.36.9</head>
              <p>Item, welcher in kais. und des heiligen reichß acht und paan ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.10">
              <head>10</head>
              <p> Gleichfalß mag auch khein unvogtbahrer, wie auch kheiner denweegen seines
                verthuelichen lebens die administration seiner güeter genomben worden, vill weniger
                einer der seines sünß und verstands ganz beraubt ist zum zeugen kröftig gebraucht
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.11">
              <head>11</head>
              <p> 1. ein ieder dem die stritige sachen und handlung aigen angehet, es wolle dann
                sein gegenthail selbst guetwillig zuelaßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.12">
              <head>12</head>
              <p> Welches nicht allein dahin zu verstehen, da nemblich einer selbst cläger oder
                beclagter ist, sondern auch wann einem die sach also angehet, daz er einen nutzen
                oder schaden darauß zu gewarten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.13">
              <head>13</head>
              <p> Dergestalt khönnen auch mit consorten so in- oder ausser gerichts in einer sachen
                verwant für oder wider einander nit kundschaften.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.14">
              <head>14</head>
              <p> Item, khein fasal und lechenmann für seinen lechenherrn in sachen aigen lechen
                betreffent, wie auch khein praelath in handlung seines closters oder pfarr.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.15">
              <head>15</head>
              <p> Item, kheiner der einen gleichformigen handl vor gericht schwebent hat über einen
                articl so dieselbig handlung gleichsamb schutzen oder praejudiciern mechte.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.16">
              <head>16</head>
              <p> Item, khein verkhaufer in sachen darin er der gwehrschaft halben verschriben für
                seinen abtrag.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.17">
              <head>17</head>
              <p> Also auch der welcher einen andern etwaz geschenkht, zu erhaltung solhes
                geschankhs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.18">
              <head>18</head>
              <p> Item, khein pürg für seinen principal für den er pürg worden in solhen
                pürgschaftssachen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.19">
              <head>19</head>
              <p> Wie auch khein gemainschafter oder mitgemains-man (in (1)) sachen ein gemaine
                nutzung, alß viechtrib halßgerechtigkheit und dergleichen betreffent,deren er zum
                thail auch zu genüessen. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.20">
              <head>20</head>
              <p> Item, khein advocat procurator oder gwaldtrager in dennen sachen darin er handlt
                und solicitirt für sein principal, iedoch in dennen sachen darin nit sie, sondern
                andere besondere gwaldtrager bestelt mügen sie ihren principaln zeugnuß geben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.21">
              <head>21</head>
              <p> Item, die gerichtspersohnen in dennen sachen, darin sie erster oder anderer
                instanz erkhennen sollen, sollen zu zeugen nit fürgestelt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.22">
              <head>22</head>
              <p> 2. sein etliche weegen der nachenten bluetsverwantschaft nicht zuelässig, alß
                elter und vorelter in aufsteigenter lini in sachen ihrer kinder enickhl, deßgleichen
                der kinder enikhl oder urenikhl in absteigenter lini in ihrer eltern und voreltern
                handlungen nicht zeugen sein sollen, welches auch in ziechvättern und ziechkindern
                so lang sie bei einander wohnen statt hat. iedoch außgenomben etlicher fähl, alß
                wann die vogtbarkheit oder bluetsfreundschaft zu beweißen, oder da die zeugen einen
                thail so nachent alß dem andern thail verwant sein, dann in solchen fählen werden
                sie (da sie sich dessen anderst nicht verwaigern) auch zu zeugschaft zuegelaßen.
                wider ihren willen aber khönten sie darzue nicht compellirt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.23">
              <head>23</head>
              <p> Item, geschwisstrigeth, wann sie noch ungethailt oder aber stritt (1) oder daz
                strittig guet sie sambentlich angehet, vorderist wann es ein criminal-injuri- oder
                ein wichtig hohe civilsachen betrifft, khönnen für ihre geschwisstrigeth auch nicht
                rechtmessige zeugschaft geben. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.24">
              <head>24</head>
              <p> In andern gemainen sachen aber, da sie sonderlich von einander gethailt und nicht
                beisamben wohnen, sein sie ungezwungen zu zeugen zuezulassen, vill mer aber die
                andern colateral- und seithenfreundt aber- (1) und unterstambens, doch wie von denen
                geschwisstrigethen vermeldet, criminal-injuri- und wichtigen sachen außgenomben. (1)
                für ober.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.25">
              <head>25</head>
              <p> Item, schwägerliche verwantschaft halben sein schwecher und aiden, schwiger und
                schnuer gegen einander unzueläßig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.26">
              <head>26</head>
              <p> Vill weniger aber sollen eheleuth, mann und weib, wider einander zu zeugen
                fürgestelt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.27">
              <head>27</head>
              <p> 3. Sein auch etliche weegen der pflicht und verbindnuß damit sie dennen partheien
                zuegethann zu zeugen anderer gestalt nit alß mit gewißer maß und ordnung zuegelaßen,
                alß der dem fürsteller mit stetter beiwohnung und nutz-schickhung zu all seinen
                willen und gefallen anhangt und sich befreint macht zum zeugen verdächtig und
                verwerflich.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.28">
              <head>28</head>
              <p> Im gegenspil ist auch kheiner der mit den zeugen wider welchen er (1) zeugen
                fürgstelt worden in wissentlich und bekhäntlicher grossen freundschaft stehet und
                deßselbigen verdächtigen anhängen zuelässig. (1) sc. als</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.29">
              <head>29</head>
              <p> Item, verpflichte dhiener ehehalten oder andere persohnen so (in (1)) eines herrn
                oder frauen brott und pflicht sein khönnen für ihre herrn und frauen anderer gstalt
                cräftige zeugnuß (nit (2)) geben, sie sein dan zuvor ihres glibs erlassen und schein
                fürzuweißen und deß aids hierauf mit fleiß erindert. (1) f. hs. (2) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.30">
              <head>30</head>
              <p> Gleiche mainung hat es auch mit den unterthannen und stüftleuthen, wann sie von
                ihren grund-voggt- und oberherrn fürgestelt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.31">
              <head>31</head>
              <p> Dabei ist aber auch ze merkhen, daß was des ohrtß von den unzuelässigen zeugen der
                nachenten verwantnuß freundt- und schwagerschaft auch zu- und untergehörung halben
                vermelt worden, daz solhes in briefssachen und instrumenten daz sie darin zu zeugen
                und mitfertiger erbetten und gebraucht werden nit statt hat, dann zu zeugsfertigern
                mügen sie ohne widerredt zuegelassen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.32">
              <head>32</head>
              <p> Alle zeugen so zu erweißung einer sachen fürgeschuzt und nambhaft gemacht werden
                sollen von den comissaris ordentlich erfordert und fürgeladen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.33">
              <head>33</head>
              <p> Dann welcher zeug sich selbst zur zeugschaft angibt und unerfordert und unberuefen
                sich gleichsamb eintringen will der macht sich selbst dardurch verdächtig, wie auch
                derjenig der sich von den zeugenfiehrer darzue sonderbahr bestellen laßen, mit ihme
                in der sachen unterredt oder seiner aussaag halber ichtwas empfangen und eines
                nutzens vertrösstet worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.34">
              <head>34</head>
              <p> Da nun die zeugen von den comissaris auf ordentliche erforderung und verschaffung
                von ihren obrigkheiten erscheinen, sollen sie alle sambentlich und ein ieder
                insonderheit mit einen leiblichen aid von den comissaris beladen werden, und
                denselben in gegenwart beeder partheien hieunten unter dem 46ten titl 'von maß und
                weiß wie die zeugen verhört und die weisungen sollen aufgenomben werden' gesezt
                wierdt. es wehre dann sach daz ainer oder der ander dessen von beeden thailen
                ainhellig und guetwillig erlaßen und begeben wurde, dann sonssten ist kheines
                unbeaidigten zeugen ausßaag gültig noch im rechten ichtwaß darauf zu erkhennen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.35">
              <head>35</head>
              <p> Jedoch sein diejenigen der beeden zween stend von herrn und ritterschaft, so unß
                alß landsfürssten ohne mitl allein unterworfen und würkhlich angenombene landleuth,
                von weilent unsern hochgeehrten herrn vattern Kaißer Maximilian 2do insonderheit
                dahin befreit, daz wann und so oft sie zu zeugen beruefen und fürgesezt sie von
                thue- und laistung deß corporal aidß genzlichen erlaßen, sondern genueg sein soll
                ihrer wissenschaft und kundschaft uber die weißarticul und fragstuckh, welhe ihnen
                auf solhen fahl durch die comissariis verschlossen solle zuegesandt werden, unter
                ihren petschaften oder insigln und handschriften ze geben. wo sich aber im grund
                befinden wierdt, daz ie einer eine unrechte kundschaft geben wurde, derselbe solle
                für unwahrhaft gehalten und nach erkhantnuß gestrafft werden. wie auch dann
                destweegen insonderheit verordnet und verbotten (1) worden dise kais. und
                landsfürstliche bewilligung alß einen bestendig unwiderrueflichen landsgebrauch und
                freiheit diser neuen landtafel einzuverleiben. Darob auch wür und unsere nachkhomben
                auch all unsere nachgesezte obrigkheiten steif und vesst halten sollen und wöllen.
                (1) hs. des Justizministeriums 'bevolchen'. Scheutka Zeugnispflicht S. 75.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.36">
              <head>36</head>
              <p> Wo aber ein landmann aus schwachheit oder sonssten selbst nicht schreiben und
                leßen khunte, der soll sein ausßaag vor den comissaris doch gehörter massen ausser
                des juraments laisten, und sein die comissarien in solchen fällen sich zu dennen des
                herrn und ritterstands in ihr logiament zu verfuegen schuldig. und solhe aussagen
                solle hernach nit weniger alß ob sie mit leiblichen aid bestettet wehren zuegelaßen
                werden. welhes doch dergestalt zu verstehen, daz nemblichen ein würkhlicher landman
                herrn oder ritterstands zu einen zeugen in sachen die ihn selbst nit betreffen thuet
                fürgesezt worden, dann in propria causa ist ein ieder vermüg der rechten und
                landsgebreuch in allen fällen zu schwörn schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.37">
              <head>37</head>
              <p> Eß soll auch mit erforder- und verschaffung der fürgesezten zeugen dergestalt
                gehalten werden, daz nemblich ein ieder wie sichs gebiehrt vor seiner ordentlichen
                instanz obrigkheit beaidigt und verhört werden (1), also zu verstehen, daz nemblich
                die gezeugen so fürgesezt und im land gesessen und wonhaft allweegen vor der instanz
                alda die sachen anhengig gemacht ohne underschidt eines oder des andern stands
                rechtlich wie sichs gebiehrt, allein die persohnen so landleuth und des corporalaidß
                erlassen (2), sollen verhört, auch dahin von ieder obrigkheit darunter sie gesessen
                oder wohnhaft verschafft und durch ain obrigkheit der andern hierinen die hand
                gereicht werden solle. (1) sic. (2) sc. außgenommen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.38">
              <head>38</head>
              <p> Demnach, wann ein burger er seie des raths oder nicht oder sonssten einer so den
                praelathen herrn oder ritterstand unterworfen zum zeugen fürgeschuzt wierdt, so soll
                ein iede obrigkheit auf ersuechen solhe zeugen vor diejenige instanz da die handlung
                zwischen cleger und beclagten schwebt und die zeugensaag zu vollfiehren verschaffen,
                und die zeugen daselbsthin zu erscheinen und ihre aussag wie recht ist ze thuen
                schuldig sein. welche nachgesezte obrigkheit aber hierinnen nit wurde pariern oder
                gleichheit halten noch auf der comissarien erfordern die zeugen verschaffen wölle,
                solle auf anruefen gegen denselben durch unsern landshaubtman der ordnung nach oder
                executionem schleinig, damit niemant an seiner weißung verkhürzt werde, procedirt
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.39">
              <head>39</head>
              <p> Ingleichen khönnen auch die gezeugen selbst da süe sich ihrer ausßag verwaigern
                wolten durch obrigkheitliche mitl getriben und zu ihrer ausßag gezwungen werden, und
                zwar nit allein frembten sondern auch den strittigen partheien befreundte so uber
                den dritten grad verwahnt sein, ja auch den hergebrachten landsbrauch nach die
                interessirten partheien selbsten dergestalt, daz wann ein cleger den beclagten wie
                auch hinwider der beclagt den clegern auf ein weiß- oder gegenweißarticl (darauf er
                aber sonssten mehr nit alß einen zeugen benent) fürgesezt und fürgestelt, sonssten
                derselb schuldig auch in solh seiner aignen sach den aid zu schwören und kundschaft
                zu geben oder aber daz jurament zu referiern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.40">
              <head>40</head>
              <p> Ein andere gestalt aber hats, da sich einer selbst zum zeugen in seiner sachen
                eingeben und fürstellen solt oder wolte, dann solhes weder von rechten noch
                landsbrauch weegen zuelessig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.41">
              <head>41</head>
              <p> Wann aber die zeugen gar ausser lands wohnen oder seßhaft, so sollen die
                commissarien derselben ordentlichen obrigkheit durch verfertigt compassschreiben mit
                einschliessung abschrift von den weißarticuln und denen interrogatoris gebürlich
                ersuechen, und begehrn daz sie ihre undergesessene zu zeugen benente persohnen den
                rechten und selbigen landsgebrauch gemeß verhörn und deren aussagen und depositiones
                verschlossen ihnen widerumben zueschickhen wolle, oder da umb mehrer ansehens und
                befürderung willen der zeugenfiehrer solhe compassschreiben von (1) unsern
                landshaubtman unter seiner fertigung also begehen wurde, solle ihme auch nicht
                verwaigert werden. (1) hs. vor.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.42">
              <head>42</head>
              <p> Dagegen ist auch der zeugenfiehrer schuldig dem zeugen nach gelegenheit der
                persohnn die zehrung und liferung von hauß auß biß widerumb anhaimbs zu erstatten
                und ihne diß ohrts ohne schaden ze halten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.43">
              <head>43</head>
              <p> Zum fahl ein zeug befunden oder uberwisen mecht werden daz er wider die warheit
                fürsezlicher weiß ein ungerechte und falsche ausßag gethan hette, so stehet der
                benachtheiligten partheien bevor wider denselben falschen zeugen würkhlich dahin ze
                halten, nicht allein der benachtheiligten partheien allen schaden 2faltig zu
                widerkheren, sondern auch von obrigkheit weegen andern zum abscheuch zu
                straffen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.36.44">
              <head>44</head>
              <p> Wann an der zeugensaag khein mangl ist, so soll den mehrern zeugen beifall
                geschechen, eß wehre dan die weniger ihres bekhanten ehrlichen lebens und stands
                halben wie auch die umbstend und ursachen ihrer aussagen also beschaffen, daß darauß
                unzweifentlich der grund beßer alß auß der maisten deposition zu erkhennen. so aber
                auf beeden seithen in allen dingen ein gleichheit ist, so sein die anclagte in
                solhen fällen mehr begünsstigt alß die cleger, außgenomben der heürathgüeter und
                destamentahandlungen darinen in gleichmessigen weißungen der cleger obsigt.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.37">
            <head>Der 37. titul. Von exceptionen und einreden wider der zeugen ausßag.</head>
            <div xml:id="NA.2.37.1">
              <head>2.37.1</head>
              <p>Die einreden sowoll wider der zeugen persohnen alß derselben ausßagen sollen
                allererst nach eröffnung der weißungen und nit zuvor geschechen, damit nicht die
                weißungen durch dergleichen disputat aufgezogen und zumall toppelte bemüehungen den
                partheien und richtern zuegezogen werde, indeme unterschiedliche disputat und
                verfahrung wider der zeugenpersohnen und nachmalß wider von neuem weegen derselben
                ausßaagen verursacht wurde, sondern dise beide alß ohne daz verwante puncten unter
                ains außgefiehrt werden. es wehre dan sach daz ein oder der andern persohn
                unzuelessigkheit so gar offenbahr daz er weitherer beweißthumb nit bedörfe, so mecht
                derjenig wider welchen dieselb persohn zu zeugen wolt fürgesezt werden solche
                alßbalt anfangs abzusondern und ad examem nit zuezulaßen begehrn, welhes ihme auch
                zu abschneidung vergeblichen aids und uncosstens, gewinung der zeit stattgethon soll
                werden, sintemall ein richter und commissarius ein offentlich bekhäntlich und
                nichtige persohn auch ex offo abschaffen und dieselbe nit zuelassen soll. da aber
                eines oder deß andern gezeugen undichtigkheit und verbrechen nit so gar offenbahr
                oder kundbahr, so khann wider solhe persohn ehe nicht alß nach eröfneter weißung
                excipirt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.2">
              <head>2.37.2</head>
              <p>Im fahl nun derjenigen persohn eine davon im vorgehunten titulo daz sie zu zeugen
                nit zuelässig sein meldung geschechen zu zeugen fürgestelt werden, so stehen
                dergestalt wie iezt vermelt demjenigen wider welchen solhe kundschaften gefiehrt
                worden nach eröffneter weißung seine rechtmeßige exceptiones und einreden darwider
                fürzubringen und einzuwenden bevor.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.3">
              <head>2.37.3</head>
              <p>So aber die fürgesezte zeugen ihrer persohn stand und wesens halben also
                beschaffen, daz sie ohne einige exception zu zeugen woll haben khönnen und mügen
                fürgestelt werden, so sein alßdann ihre ausßaagen und depositiones zu erwegen und zu
                sehen, ob dieselb den rechten gemeß geschechen auch waß und wie vil darauf zehalten
                und zu erkhennen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.4">
              <head>2.37.4</head>
              <p>Eß mügen aber zu schmehung der attestata fürnemblich dise mengl angezogen und
                eingeworfen werden: 1. daz der zeug allererst nachdem die weißung beraith für desert
                erkhent seie aufgenomben und examinirt worden, dann ein solhe aufnembung hat nit
                mehr craft, weil durch die vorgehente desertions- erkhantnuß die comissaris (1)
                beraith expirirt und erloschen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.5">
              <head>2.37.5</head>
              <p>2. daz die theil zur production aufnemb- und beaidigung der zeugen nit ordentlich
                und gerichtsbreuchig seie erfordert oder zuegelaßen worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.6">
              <head>2.37.6</head>
              <p>3. daz die comissarien sich vor und in examine verdechtig erzeugt, indeme sie mit
                einander die interrogatoria und andere notturften nit annemben wollen oder doch die
                zeugen darauf nicht wie sichs gebiehrt und gebetten worden examinirt haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.7">
              <head>2.37.7</head>
              <p>Viertens, daz daz examen an einen verdechtig und ungewohnlichen ohrt, alß in der
                zeugenfiehrer aigenen schlösser oder hauß angestelt und wider deß gegenthailß
                einwilligung und verwaigerung fürgenomben worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.8">
              <head>2.37.8</head>
              <p>5. daz sich die zeugen selbst angeben und zur zeugschaft angebotten und weder
                ordentlich citirt und erfordert noch von ihren obrigkheiten zu zeugnuß verschafft
                sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.9">
              <head>2.37.9</head>
              <p>6. daz sie nit beaidigt worden, sintemall (wie in vorgehunten titul vermelt) aines
                unbeaidigten zeugen ausßaag allerdings ungiltig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.10">
              <head>10</head>
              <p> 7. daz die zeugen singulares und (nit (1)) einhellig sein, deren ieder etwaz
                sonders außgsagt und kheiner mit dem andern einstimet noch seines mitzeugen ausßaag
                becreftigte. welhes doch nicht dahin zu verstehen daz die zeugen gleich einerlei
                wort oder reden gebrauchen müessen, sintemall solhes mehr ein unterredt oder
                angelehrnte wort währen, sondern allein daz sie in facto und dem handl darumb sie
                gefragt werden zusamben gelangen und ubereinstimben sollen. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.11">
              <head>11</head>
              <p> 8. daz sie contrari und widerwertig seie aintweders in dem daz sie daz so ihre
                mitzeugen mit "ja" bestettigt sie mit "nain" vernichten, oder da sie ihnen selbst in
                ihren aussagen widerwertig sein indem sie daz so sie auf ainen articl wahr sein
                bekhent auf den andern gleiches inhalts wider vernainen, oder auf die interrogatoria
                und fragstuckh dazjenig so (sie ((1)) auf ieden weißarticl außgesagt wider
                umbstoßen, doch sollen solhe ausßaagen nit so gleich den wort und buechstaben nach
                alß widerwertig sondern villmehr den rechten und wahren verstand gemeß mit
                vleissiger erwegung der persohnen deß ganzen verlaufs der zeit ohrts gelegenheit und
                ursach die etwo zu einer thatt oder redt fürkhomben verstanden oder außgelegt
                werden. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.12">
              <head>12</head>
              <p> Da auch ein zeug allein auß vergeßenheit oder übereilung und nicht auß einem
                fürsaz etwaz außgesagt hette dessen er sich in bessern nachgedenkhen anderst
                erinderte, und dahero sein ausßaag für sich selbst vor eröffnung der weißung
                widerruefen und bei den commissariis sich destweegen anmeldet, so khann solhes für
                khein widerwertig zeugnuß geacht sondern auf die lezte ausßaag (da sie anderst der
                warheit und anderer nebenaussagen gleich stimet) woll gegangen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.13">
              <head>13</head>
              <p> 9. daz die zeugenaussaag dunkhl und unlauther oder zweiflhaftig sein, darauß
                nichts aigentlichs noch gewiß möge geschlossen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.14">
              <head>14</head>
              <p> 10. daz der zeug seiner aussaag und wißenschaft khein gewiße ursach anzaigt. dabei
                auch in acht ze nemben, ob die fragstuckh uber die weißarticl auch auf solhe ursach
                gestelt gewest oder ob in den examine sonssten umb solhe ursach gefragt seie worden
                oder nit. dann ausser etlich sonderbahren fällen khann eines zeugen ausßaag, der
                gleich khein ursach seiner wissenschaft wann er nit gefragt worden anzaigt, nit
                verwerfen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.15">
              <head>15</head>
              <p> 11. daz der zeug auf ein puram negativam neque facto neque tempore neque loco aut
                persona arctatam, oder auf ein lauther "nain" so auf khein gewisse geschiht ohrt
                zeit noch persohn sich zeucht, und ohne genuegsambe ursachen und anzaigung der
                umbstend sein ausßag thuet, sintemall der vernunft noch daz blosse "nain" ohne
                angehenkhte gewisse umbstend zu erweißen unmüglich ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.16">
              <head>16</head>
              <p> 12. daz die ausßaag extra articulos, nit auf die weißarticul und waß man den
                zeugen gefragt hat sondern auf andere frembte und zur sachen ungehörige puncten
                gerichtet. dann weil der zeugen aid sich allein auf die weißarticl und fragstuckh
                erstrekht, so volgt, daz waß ausser und uber dasselbig außgesagt wierdt gleichsamb
                also von einen unbeaidigten zeugen unbindig und uncräftig seie.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.17">
              <head>17</head>
              <p> Zum 13ten, gilt (1) auch khein zeugschaft, so allein auf frembte hörnssaag
                gegründet ist. sonssten aber, da der zeug von dem waß er selber gesehen und gehört
                hat aussagt, ist die aussag unverwerflich. (1) hs. 'gibt.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.37.18">
              <head>18</head>
              <p> In allweeg ist auch ze wissen, daz da gleich wider eines zeugen ausßag diser iezt
                erzelten oder andern dergleichen rechtmessigen exceptionen eine oder mehr khann
                eingewendt werden, und aber doch beneben noch anderer ehrlich und unverwerflicher
                zeugen aussagen in einen oder andern puncten mit solh geschwörter ausßag
                ubereinsstimben, daz sie dannoch denselben ain bestätt- und becreftigung bringen und
                geben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.38">
            <head>Der 38. titul. Von instrumentischer weißung oder durch brieflihe
              uhrkhunden.</head>
            <div xml:id="NA.2.38.1">
              <head>2.38.1</head>
              <p>Wann derjenige dem weiß- oder gegenweißung ze fiehren obligt einen oder den andern
                articul mit brieflichen uhrkhunden neben oder gegen dennen fürgesezten zeugen
                beweisen will, so stehet ihme bevor solhe briefliche uhrkhunden entweder auf den
                productionstag da der zeugen aid praestirt und geleistet wierdt gleich alßbalt nach
                der production, wann die zeugen ihren abtritt genomben iedoch noch in gegenwart
                seines gegenthails oder desselben gwaldtragers, damit er die schrift und anhangenten
                insigl ersechen und recognosciern möge, fürlegen (1) und transumpta oder vidimus
                darvan ze nemben, auch solhe den attestatis oder rotulo (2) examinis beizulegen an
                die comissarios begehren, oder aber da es sein gelegenheit auf solhen tag nit geben
                will einen andern tag, iedoch vor außlaufung der ordentlichen weisungstermin, bei
                den comissaris auf seinen uncossten und daz dem gegenthail darzue ordentlich
                verkhündt werde außbringe (3), oder fürs 3t solhe briefsachen durch unsern
                landschreiber bei der landcanzlei vidimiern laßen, und dann solhe vidimus den
                comissariis anstatt der original den attestatis und zeugenaussagen beizulegen und
                zuezufüegen begehrn. auf welche zween erste weeg, da der gegenthail also sigila et
                (4 ???) scripturas einmall zu seinen genüegen geshechen und solhe für unverdächtig
                recognoscirt, ist der product nit schuldig ihme verrer die original (er khunt und
                mechte dann ain ihrtumb oder falsch darwider allegirn und außfiehrn) fürzelegen auf
                den lessten weeg aber, da die vidimus allein bei der canzlei ausser deß gegenthails
                beisein und besitzung gemacht werden, ist er schuldig demeselben auf sein begehrn
                die originali wann er will fürzulegen. dabei dann auch von nöthen, daz solher
                eingelegten brieflichen instrumenten oder documenten abschriften dem gegenthail mit
                überschickht oder zuegestelt werden. (1) sic. st. 'fürzelegen.' (2) hs. 'votulo.'
                (3) sic. (4) hs. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.2">
              <head>2.38.2</head>
              <p>Weil auch von alters bei disen gericht nit gebreuchig gewest, daz die briefliche
                instrumenta oder documenta darauf sich die weißarticl lenden dem gegenthail neben
                dem weißarticl und der benenten zeugen namben zugleich überschickht worden,
                sintemall khein fragstuckh darauf einzulegen sonder hernach in der verfahrung (1)
                alle gebiehrliche rechtmessige einreden dem gegenthail darwider fürzubringen
                bevorstehet, so lassen wür es bei solchen alten herkhomben auch noch hinfiehran
                allerdings verbleiben. (1) hs. 'erfahrung.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.3">
              <head>2.38.3</head>
              <p>Eß sollen aber die briefliche instrumenta und urkhunden daz sie gültig und zur
                weißung genuegsamb sein nach gestalt und ahrt imer und der andern sachen ihre
                notwendige substantialia requisita haben, auch in allweegen an brief sigl und
                petschaften erkhäntlich, uncancelirt und sonderlich in den haubtpuncten und wörtern
                unradiert und unverdachtig fürkhomben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.4">
              <head>2.38.4</head>
              <p>Dieweil aber derselben vill und manicherlei und nit alle gleiches ansehen und craft
                zu machung völliger beweißung haben, alß solle damit nachvolgenter unterschidt
                gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.5">
              <head>2.38.5</head>
              <p>Daß vorderist alle gerichtlichen brief und urkhunden so unter unsers landshaubtman
                oder verwalter der landshaubtmanschaft tauf- und zuenamben außgefertigt werden zu
                probation und beweiß für genuegsamb angenomben und erkhent sollen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.6">
              <head>2.38.6</head>
              <p>Dergleichen alle general-mandata crida edict und andere dergleichen von gericht
                außgefertigte und offentlich publicirte oder angeschlagene brief und patenta.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.7">
              <head>2.38.7</head>
              <p>Item, die gerichtlichen prothocolle inventaria gedenkh- (1) und abschiedbüecher,
                auch in gemain waß von ambts und khünftiger gedechtnuß weegen bei gericht
                eingeschriben und ad acta publica referiert und insinnirt wierdt, daz ist gleichfalß
                bißhero zur beweißung für genuegsamb gehalten worden, darbei es noch hinfiehro also
                soll gelaßen werden. (1) hs. offenbar in Folge Lesefehlers: 'bedenkh.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.8">
              <head>2.38.8</head>
              <p>Also auch die execution-schein oder pottenstellung so in der canzlei der
                geschwornen pothen verrichtung und exequirten bevelh oder gerichtsbrief halber
                geschriben oder seinen expeditorn unterschriben worden sein gleichfalß glaubwierdig
                und zu beschechener weißung-außrichtung genuegsamb. iedoch wann die partheien solhe
                widersprechen wurden, sonderlich so darin etwaz beschwerlichs dessen sie sich bei
                der überantwortung mit wort oder werckhen hette vernemben laßen oder andere
                impertinent sachen eingemischt worden, so ist solhe ausser ander mehrern scheins
                oder probation zum beweiß nicht genuegsamb.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.9">
              <head>2.38.9</head>
              <p>Der verordneten comissarien remiss relationes und verzicht so unter ihren
                handschrift und petschaften geschechen sollen dergestalt zum beweiß cräftig gehalten
                werden, da sie nemblich von der partei nit widersprochen werden, dann auf solhen
                fahl stehet ieden bevor sein notturft darwider mit beschaidenheit fürzebringen und
                daz widrige zu beweißen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.10">
              <head>10</head>
              <p> Wie dann auch wider die erkhundigung und inquisitiones so auf vorgehunte
                genuegsambe und rechtmessige inditia ex offo eingezogen worden, dann wider welhen
                solhe eingezogen werden seine exceptiones einreden erleuterung und beweisung deß
                gegenspilß bevorstehen solle. sonssten aber, ausser vorgehunten genuegsamben und in
                rechten begründten inditien sein solhe inquisitioneß allerdings ungültig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.11">
              <head>11</head>
              <p> 3to alle briefliche urkhunden welhe mit bekhäntlicher obrigkheitlicher fertigung
                aufgericht worden, eß sein heurathsbrief schuld- und geschenkhbrief verzichten
                cessionen ubergaaben maister- oder lehrbrief ehrliche geburtskundschaften oder wie
                die immer namben haben mögen die sein tanquam publica instrumenta zum beweiß
                gleichfalß cräftig und genuegsamb.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.12">
              <head>12</head>
              <p> Waß aber 3. ausser der obrigkheitlichen fertigung durch privatpersohnen gegen
                einander uber fürgangene contract oder andere handlungen aufgericht und verfertigt
                wierdt, die sein zwischen dennen persohnen welhe solhe verfertigt haben und deren
                erben und successorn, da sie anderst ihrer handschrift und fertigung bekhäntlich,
                auch ohne anderer erbettenen nebenzeugen mitfertigung zum beweiß genuegsamb. gegen
                frembten aber sollen sie anderst nicht für cräftig gehalten werden, es seie dann
                neben deß principalß handschrift und sigl noch eines andern mitfertigers erbettenen
                (1) handschrift und insigl oder (da der principal sich kheines insiglß sondern nur
                eines petschafts gebraucht) zwaier erbettener mitfertiger underschiedlicher
                nebenpetschaften angedrukht. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.13">
              <head>13</head>
              <p> Eß sollen auch khünftige handschriften darinen ursachen derselben außgedrukht, ob
                sie gleich khein andere fertigung, wider den so die geschriben (1) weißung machen.
                (1) hs. 'geschribene'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.14">
              <head>14</head>
              <p> Ob einer seine handschrift laugnet und in abredt stunde, sovern er dan daz es sein
                handschrift seie überwisen wurde, so soll solhe handschrift nicht allein ihre in
                recht ersehene beweisung thuen, sondern auch derjenig so solhe widersprechung und
                laugnung bößlich und gefehrlicher weiß gethann neben erstattung des uncosstens mit
                ernst gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.15">
              <head>15</head>
              <p> Die gemaine hauß-verzeichnußen handbüecher zehet-dienstregister und dergleichen
                privatschriften, so von besserer richtigkheit weegen und gedechtnuß willen gemacht
                werden, tragen alß domestica instrumenta khein volkhombene weißung auf sich. allwo
                auch, wann ein handlsmann in craft seiner handlßbüecher schulden oder ausstand
                begehrt, so (soll ((1)) solhen seinen anzaigen nach landsgebrauch nit völlig
                geglaubt (2) werden, er brüng dann sein handlbuech darin solhe begerte ausständ
                verzaichnet in originali und unverdächtig für und thue dariiber einen corporalaid
                dergestalt, daß der wehrt eingeschribener maßen mit den kaufer entlich geschloßen
                und nit nach deß verkhaufers gefallen allein also eingeschriben, auch nochmallen
                ausstendig (3) und unbezalt seie. doch stehen dem schuldner seine einreden und
                gegenweisung bevor. (1) ergänzt nach Finsterwalder Pract. obs. 1719 I 147. (2) hs.
                'gelaugnet.' Berichtigt nach Finsterwalder l. c. (3) a. n. a: Finsterwald: 'solche
                post auch noch würklich im außstand.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.16">
              <head>16</head>
              <p> Währe aber ein solh verschribne zweifentlich und unbekhäntliche forderung uber 10
                jahr ohne rechtmessig und beweißlicher verhinderung ungefordert und unersuecht
                angestanden, so soll dieselb für praescribirt und verjährt gestanden, auch dißfalß
                auf ainiche handsbüecher nicht erkhent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.17">
              <head>17</head>
              <p> Waß einer missiv-weiß und sonssten mit seiner aigenen handschrift oder mit seinen
                petschaft becreftigt oder in gerichtlichen schriften unwiderruefen eingefiehrt, daz
                wider sein aigne persohn action haab oder güeter ist, daz hat er billich zu
                entgelten und zu volziehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.18">
              <head>18</head>
              <p> Waß aber iemant ihme selbst zu gueten also geschriben hette, daz hat ausser
                anderer glaubwirdiger schein khein craft.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.19">
              <head>19</head>
              <p> Ingleichem, die kundschaften so ausser gerichtlichen bevelh compass- oder
                compulsorial-schreiben allein von unbeaidigten privatpersohnen aufgericht und
                verfertigt worden mügen gleichfalß zum beweißthumb nit für genuegsamb gehalten
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.20">
              <head>20</head>
              <p> Wie auch ein charta bianca oder vacuada nemblich auf ein lähres papier dergstalt
                ein petschaft gedrukht und iemant zuegestelt wierdt daß er etwaß darauf schreiben
                soll, kheinen beweiß macht, es bekhenne sich dann derjenig welher solhe gefertigt
                und von sich geben zu demjenigen so nachmallen darauf geschriben worden oder möge
                geschriben werden, daz der so solhe von sich geben in daz so darauf geschriben
                worden bewilligt habe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.21">
              <head>21</head>
              <p> Alß auch zu zeiten die contrahenten sich gegen einander schlecht gemachter spalt-
                und kerbzetln und hölzer benüegen und ersettigen laßen, sover dann iemant zu
                beweißung seiner schulden dergleichen fürbringen wurde, daneben von dem andern thail
                die gegenzetl oder hölzer auch fürgezaigt und gleichstendig gefunden wurde, solle
                demselben glauben geben und darauf erkhent werden. da aber der ander thail kheiner
                gegenkerb oder holz gestendig, dieselbe auch nit fürgezaigt, in solchen fahl solle
                auf eines oder des andern fürbringen und sonderlich zu vleissiger erwegung, ja waß
                weesen herkhomben erbarkheit und glauben ein iede parthei seie welher thail auch
                seines fürgebens besser behelf habe, zu erkhantnuß stehen welhem thail dem clager
                oder antworter zu endlichen abschied der sachen der aid aufzulegen und zu erthailen
                seie.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.22">
              <head>22</head>
              <p> Aber alle bei unserer landshaubmanschaft oder landcanzlei collationirte und
                vidimirte briefliche urkhund und extract auß prothocollen urbari und dergleichen
                sein nit weniger alß daz original creftig und zum beweiß unverwerflich.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.23">
              <head>23</head>
              <p> Doch da der gegentheil daz original selbst zu sehen begehrt, ist man ihme dasselb
                und zwar sovil deß strittigen puncten halb darinen begriffen und denselben beriehren
                mag ganz und unverhalten fürzuweisen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.24">
              <head>24</head>
              <p> Doch solle auf khein blosses vidimus mit der execution gestrakhs verfahren werden,
                dann woll geschechen khann daz ein original-obligation durch bezalung oder in ander
                weg khan geledigt, auch hinauß genomben und cassiert sein, und dannoch ein vidimus
                etwan dahinten verbliben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.25">
              <head>25</head>
              <p> Sonssten aber, waß ausser lands auch durch notarios und frembte persohnen waß
                stands und ansehens die auch sein transumirt und vidimirt worden, daz hat bei disen
                gericht ohne daz original gar khein craft. es solle auch darauf nicht erkhent
                werden, inmassen von alter herkhomben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.26">
              <head>26</head>
              <p> Welcher sich eines instrument oder briefs in einen puncten gebraucht, der mues
                auch gedulten daz in andern da es wider ihne ist solhes für creftig gehalten und
                wider ihne darauf erkhent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.27">
              <head>27</head>
              <p> Schließlichen, mügen auch die briefliche instrumenta iederzeit und biß zum
                beschluß für- und eingebracht werden. wann aber ein urtl oder abschid albereit
                ergangen und eröfnet worden, so bleibt der oder derselbig bei cräften und khann
                durch neue erfundene instrumenta nicht umbgestoßen noch geschwecht werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.38.28">
              <head>28</head>
              <p> Doch mag der ander thail welhe solhe erst hernach gefunden auf solch neue
                documenta von neuem clagen. hiezwischen aber soll die execution deß ergangenen
                sentenz nit verhindert noch aufgezogen werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.39">
            <head>Der 39. titul. Von fürweiß- und auflegung brieflicher urkhunden seu de editione
              instrumentorum.</head>
            <div xml:id="NA.2.39.1">
              <head>2.39.1</head>
              <p>Ein ieder cleger, er seie waß stands er wolle geistlich oder weltlich, solle ehe
                und zuvor dann er mit seiner clag für gericht khombt seines begernß gewißen grund
                haben, also daz er gefasst seie auf deß beclagten widersprechen seiner clag mit
                genuegsamber beweißung ohne deß gegenthailß zuethueung einen beistand zu laisten.
                dann der beclagt ist nit schuldig daz (er ((1)) sein behelf die er der beclagten
                sach halber bei handen hat dem cleger edier und fürlege weil gar unbillich wer daz
                er dem cleger gleichsamb die wehrn damit er ihne ze schlagen vermaint darbieten
                solle. (1) Ergänzt aus Finsterwald. l.c. S. 150.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.39.2">
              <head>2.39.2</head>
              <p>Welches dann auch sonderlichen darumben sovil mehr statt haben und dariber fleissig
                gehalten soll werden, daz den landsfreiheiten und uralten gerichtsgebrauch nach
                ieder, welher uber jahr und tag eines guets oder gerechtigkheit in unverwehrter
                possess innenhaben und nüeßlichen gebrauch gewest, dabei unbedriebt handgehabt und
                deroselben ausser rechtens nit khann noch soll entsezt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.39.3">
              <head>2.39.3</head>
              <p>Dannenhero er solhe possessionem vel quasi anzuziehen nit khann zuegemuetet werden
                seinen titulum recht oder gerechtigkheit darzue seinen gegentheil der ihne darauß zu
                heben gedenkht fürzulegen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.39.4">
              <head>2.39.4</head>
              <p>Iedoch, so der beclagt sich selbst in seiner antwort auf briefliche urkhunden
                referiert und dergstalt lenten wolte, daz er dieselbe sub litteris signis (1) oder
                numeris zu seinen schriften allegirt, oder auch darvon abschriften ganz oder
                extractßweiß einlege, so ist er auf deß clegers begehrn die original zu ediern und
                fürzulegen schuldig, sintemall ain blosse abschrift ohne daz original nit
                glaubwürdig, es wolle es dann der gegentheil selbst guetwillig anstatt des originals
                zuelassen. (1) hs. 'singnis.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.39.5">
              <head>2.39.5</head>
              <p>Ingleichem, da der beclagt solhe original-instrumenta brief oder rechnungen bei
                handen hette, welche utrique parti comunia also daz sie von ainer beeder thailen
                gemainen sachen herriehrenten, alß von gemainer erbschaft oder handlung zwischen
                miterben gesellschaften und dergleichen, oder die von beeden thailen mit gleichen
                uncossten wehren aufgericht und eines gerechtigkheit sowoll alß deß andern in sich
                begriffen, solche ist der beclagt auf deß clegers begern den rechten gemeß zu ediern
                schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.39.6">
              <head>2.39.6</head>
              <p>Damit aber unter dem namben comunium instrumentorum niemands gefährt werde, so
                sollen auf deß beclagten widersprechen, daz (das (1)) an ihne zu edition begerte
                instrumentum oder briefliche documentum nit comune utrique parti seie, wie auch da
                er sonssten entschuldigung und rechtmeßige ursachen warumb er der edition sich nit
                schuldig wisse anziecht und allegirt, durch unsern landshaubtman und landräth in
                ordinari landsverhörn, item, damit niemant verkhürzt werde, sonderlich da es arme
                außlender und in recht favorisirte persohnen betrifft, die tagsazung peremptorie zu
                verstehen mit ordentlicher erkhantnuß von unß dariber entschait geschechen, und
                khein beclagter auß ordentlicher erkhantnuß zur edition getriben oder angefochten
                werden. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.39.7">
              <head>2.39.7</head>
              <p>Hingegen aber ist ein ietwederer cleger schuldig den beclagten nit allein sein clag
                und gerichtlich einbringen sondern auch seine instrument und briefliche documenta
                darauf er solch sein clag fundirt auch ohne andere erkhantnuß und process in
                originali zu ediern und vidimirte abschriften davon zu erthailen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.39.8">
              <head>2.39.8</head>
              <p>Wann sich auch ein edirt instrumentum oder briefliche urkhund und documentum, sie
                sein vom cleger oder beclagten eingelegt worden auf ein anders instrument und brief
                haubtsächlich referirt und ziechen thuet, so soll derselbig haubtbrief gleichfalß
                fürgebracht werden, sonssten ist eines ohne des andern nit glaubwierdig, es wehre
                dan sach daz beeder inhalt bei einander begriffen wehre.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.39.9">
              <head>2.39.9</head>
              <p>Schließlich, welher ihme von einem andern instrumenta oder briefliche documenta zu
                ediern begert der ist solche auf sein aigen, nit deß gegenthail der solhe ediern
                solle, uncossten ze thuen, auch die abschriften und transumpt ohne deß beclagten
                entgelt zu bezallen schuldig.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.40">
            <head>Der 40. titul. Von beweißungen durch einen leiblichen aidschwuer.</head>
            <div xml:id="NA.2.40.1">
              <head>2.40.1</head>
              <p>Eß solle khein cleger zu darthueung seiner clag noch khein beclagter zu
                entschittung des clegers ansprüch sich selbst eines gerichtlichen aids anbieten,
                dann solhes verdechtig und kheines weegs zu gestatten. wann aber der cleger den
                peclagten die haubtsach auf seinen aid lasst und ihne selbst daß jurament anbiett,
                so soll der beclagte wann er will zu den dargebottenen aid gelassen werden. also mag
                auch der beclagt den cleger die sach auf sein aid laßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.2">
              <head>2.40.2</head>
              <p>Wann aber der beclagt den deferierten aid nit laisten wolte, so stehet ihme bevor
                denselben dem cleger zu referiern und wider haimbzestellen, auf welchen fahl der
                cleger alßdann unverweißlich (1) schwören mag. und da er gleich für sich und ihm zum
                bessten ausßagt, so ist es doch für cräftig ze halten und darauf zu erkhennen. (1)
                hs. 'unerweißlich.' Corrigiert nach NÖ. Ldt. 1573 I.27. :¦.3.S.205:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.3">
              <head>2.40.3</head>
              <p>Da aber der beclagt den dargebottenen aid nit laisten noch den cleger wider
                haimbsetzen wolt, so ist dise unbefuegte weißung (1) eben sovil alß ein bekhantnuß
                der sachen, und mag der beclagt darauf condemnirt werden. (1) N.Ö. Ldt. l.c. ¦.4,
                S.205: waigerung</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.4">
              <head>2.40.4</head>
              <p>Eß mag auch der beclagt, da er vermerkht daz ihme der cleger den aid auf geverde
                zuemuetet und deferiert, an ihne clegern begehrn daz er zuvor den aid für geverde,
                daz er ihme nemblich den aid nit in muetwillig oder vorthailiger weiß zuemuethen
                thue, schwere. da dann der cleger solchen auch ze laisten schuldig sein soll,
                sonssten und zuvor mag der beclagt auch zum aid nit gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.5">
              <head>2.40.5</head>
              <p>Und welher cleger nun die haubtsach den beclagten also auf sein aid ainmall
                gelassen, der mag zwar vor laistung desselben solch sein delation (1) wider
                revociern und zurukh ziehen und sich anderer ordinari weisung mit lebendigen
                kundschaft oder brieflichen documentis und behelfen anerbieten, doch da er hernach
                wider umkheren und auf die aid laistung fallen wolte, ist ihme verrer solhes nit zu
                gestatten. (1) hs. dilation. N.Ö. Lt. l.c. ¦.16. S. 209 wie oben</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.6">
              <head>2.40.6</head>
              <p>Dise darbietung oder wider haimbstellung deß aids soll von den principaln selbst
                geschechen. derhalben mag khein gwaldtrager solchen aid dem gegentheil deferiern
                oder referirn, er habe dann darumb von seinen principal ein sondern gemessenen
                specialgwalt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.7">
              <head>2.40.7</head>
              <p>Alßo khönnen auch die unvogtbahr oder münderjärige derlei aid weder auftragen
                annemben noch laisten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.8">
              <head>2.40.8</head>
              <p>Und wiewoll die geschribene rechten zuelaßen und (1) die gwaldtrager anstatt ihrer
                principaln solh dergleichen (2) aid guetwillig thuen mügen, iedoch weil solhes zu
                dem ende ain (3) probations statt geschicht und ein aid der warheit ist, solle
                dasselb (4) den herkhomben landsgebrauch nach zu verhietung mainaids kheinen
                gwaldtrager, wie auch kheinen erben ob (5) factum defuncti alienum, und da er nicht
                stattliche wahre wissenschaft hat, zuegemueth noch von ihm genomben, sondern ieder
                zeit der principal-sacher (6) selbst darzue angehalten werden. (1) N.Ö. Lt. l.c.
                ¦.8. S.206: daß. (2) l.c. S.207: gerichtlichen (3) hs. 'ain.' (4) l.c. derselb. (5)
                hs. ab. (6) hs. 'solle' an Stelle des gestrichenen 'solher.' N.Ö. Lt.l.c.
                'sacher.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.9">
              <head>2.40.9</head>
              <p>Da (1) mag ein gerhab seines pupillen sachen wo sonssten khein weißung verhanden
                dem gegenthail auf sein aid lassen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.10">
              <head>10</head>
              <p> Und solhes alles hat sowoll in real- alß personalsprichen und sachen statt, weil
                in denselben (sovil disen aid betrifft) khein underschied.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.11">
              <head>11</head>
              <p> Wann auch ein principal disen aid schwört so tregt derselb auch den pürgen,
                deßgleichen wann der pürg schwört solhes dem principal für.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.12">
              <head>12</head>
              <p> Also auch, wann der consorten vill sein so nüzt aines thailß gerichtlicher aid den
                andern mitverwanten allen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.13">
              <head>13</head>
              <p> In sachen auch, welche natura difficilis probationis und nit criminal oder
                sonssten gar hecher wichtigkheit und praejudicii sein, wann ein parthei ihr sachen
                semiplene oder zum thail aber nit völlig erwisen, der ander theil aber gar khein
                weisung gefiehrt, so mag in supplementum oder zu erstattung der unvolkhombenen
                weißung daz jurament semiplene probante (1) auferlegt werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.40.14">
              <head>14</head>
              <p> Eß sein aber halbmessige weißung, wann ein parthei ihr intention nur mit ainen
                aufrechten omni exceptione majori und unverwerflichen zeugen erwißen hat, und die
                sach also beschaffen daß sie durch 2 zeugen volkhombentlich erwißen werden mechte.
                (1) (1) Vgl. den Zusatz bei Finsterw. l.c.161.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.41">
            <head>Der 41. titul. Von aigener bekhantnuß.</head>
            <div xml:id="NA.2.41.1">
              <head>2.41.1</head>
              <p>Die aigene bekhantnuß ist zwar mehrer eine überhebung der zeugnuß und bewaißung alß
                ein beweißung, sintemal der so ein ding selbst freiwillig bekhent nit bedarf daz man
                wider ihne vill weißen soll, dieweil die weißung allein zu strittigen sachen und
                widersprochenen statt hat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.41.2">
              <head>2.41.2</head>
              <p>Die freiwilligen bekhantnußen aber geschechen aintweder vor und im gericht oder
                aber ausser gericht. wann ainer etwaß ausserhalb gerichts für sich selbsten frei
                bekhent und ausßagt, so gibt er zwar eine starkhe muetmaßung wider ihne zur prob,
                aber wider ihme ists nit (1) genueg, daß seie dann sach das er solhe bekhantnuß nit
                nur ain sondern zum öfternmallen und zwar zu underschiedlichen ohrt und zeiten
                widerholt habe, und dessen zum wenigsten durch zween unverdächtige zeugen mügen
                uberwunden werden. (1) hs. f.h. 'guet', jedoch gestrichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.41.3">
              <head>2.41.3</head>
              <p>Waß aber vor den richter und inner gerichts schrift- oder mündlich bekhent wierdt,
                daz ist den bekhenten thail ......(1) und anstatt seiner weißung wider ine zu
                halten: (1) Lücke in der hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.41.4">
              <head>2.41.4</head>
              <p>Da 1. solhe bekhantnuß lauther hell und clar, dan in dunkhln und unlautern reden
                stehen dem der solhes geredt auch die außlegung bevor.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.41.5">
              <head>2.41.5</head>
              <p>2. da solher bekhenner vogtbahr und die verwaltung und administration seiner güeter
                hat, dann ein unvogtbahr oder münderjähriger, wie auch der so sonssten nit recht bei
                seinen verstand oder unter der gerhabschaft ist, der khann mit seiner bekhantnuß
                ihme noch andern so wenig schaden alß er anderwerts in seinen sachen etwas cräftig
                handlen oder vorgeben (1) khann. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.41.6">
              <head>2.41.6</head>
              <p>3., daz solhe bekhantnuß freiwillig gescheche und nit durch gwalt marter oder
                betrug des gegenthails.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.41.7">
              <head>2.41.7</head>
              <p>4., daz solche bekhantnuß wolbedächtig und auß recht und gueter wissenschaft
                herkhomben und nicht auß ihrtumb trunckh schmerzen zorn oder anderer übereilung.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.41.8">
              <head>2.41.8</head>
              <p>5., daz solhe confession witer (1) den confitenten oder bekhener und nicht für ihne
                oder ihme zum besten gescheche, dann sonssten wehre es eben sovil, alß ob man ihne
                in seiner aigen sachen kundschaften zu geben gestatten wolt. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.41.9">
              <head>2.41.9</head>
              <p>6., daß solhe bekhantnuß vor dem richter vor welchen der stritt anhengig ist
                geschechen, dann sonssten schadet sie den bekhenner nicht, eß seie dann sach daz sie
                mit dem aid bestettigt oder zu underschiedlicher zeit und ohrt eines inhalts
                widerholt und bestettigt werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.41.10">
              <head>10</head>
              <p> 7., daß solhe bekhantnuß in offenen gericht und in beisein seines gegenthails oder
                dessen gwaldtragers gescheche, derselb auch solher bekhantnuß nit von ainen andern
                ding und sachen alß der wo der stritt ist gescheche. alß, da (1) der stritt weegen
                eines ackhers ist, die bekhantnuß aber auf ein hauß gienge, wehr solhe alß frembt
                und inpertinens gar ungiltig. (1) hs. 'die'.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.41.11">
              <head>11</head>
              <p> 8., daß solhe bekhantnuß der wahrheit gemeß seie dann wann ainer etwaz so der
                natur und wahrheit zuwider bekhente, wer solhes für nichtig ze halten, alß, da ainer
                bekhent daz ein alter alß er ist sein sohn seie, oder da einer einen benenten
                todschlag bekhent hette und wehre doch die benant persohn wissentlich noch im leben,
                und waß dergleichen sein mechte. es sollen aber dannoch dergleichen ungegründte
                bekhantnussen, da sie anderst nit auß gebrechlichkheit deß verstands und
                rechtmessigen ihrtumb herkhomben wehr, nach ungnaden gestrafft werden, angesehen daz
                sie zu verschimpfung deß gerichts selbsten und vergeblichen aufzug der sachen
                geraichen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.42">
            <head>Der 42. titul. Von rechtlichen vermuetungen.</head>
            <div xml:id="NA.2.42.1">
              <head>2.42.1</head>
              <p>Die vermuetungen und praesumptiones sein fürnemblich 3erlei, etliche werden juris
                et de jure oder auch necessariae genent, welhe aber natürlicher vernunft nach
                gleichsamb notwendig schliessen und mit namben in rechten gegründet sein, alß, da
                ein zeug sagt er habe bei lautherer finssterer (1) nacht ohne ein liecht gesehen daz
                der n. den n. zu tott geschlagen hab und daz er den todtschlager im gsicht gar wol
                gekhent habe, dann die nattürliche vernunft und alle rechten vermueten und schließen
                daz solher zeug die warheit (nit (2)) mechte außgsagt haben. derohalben dann auch
                aus dergleichen notwendigen vermuetungen schier khann erkhant und dieselbe an
                genuegsamber weisungsstatt khönne angenomben werden, es seie dann sach daz durch
                andere mitl die sache anderst offenbahr werde. (1) hs. 'fussterer.' (2) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.42.2">
              <head>2.42.2</head>
              <p>Die andere vermuetung, juris praesumptiones seu probabiles genant, sein
                glaubmessige auß den gemainen lauf und erfahrung genomben auch in rechten gegründet,
                iedoch nit notwendig wie die vorgehunten, sintemall nattürlicherweiß die sach auch
                woll anderst dann der gemaine verlauf und erfahrung gibt khann geschaffen sein. alß,
                daz (1) ein kind welhes in stehenter ehe erzeugt ist ehelichs kind seie ist
                vermuethlich, doch also daz es auch woll anderst in grund und wahrheit sein khann.
                derhalben derlei vermuetung zwar an ainer weißungsstatt sovern für wahr und
                unwidersprechlich gehalten werden biß daz widerspill genuegsamb erwißen worden. und
                ist der welcher dergleichen vermuetungen für (2) sich hat khein andere weißung zu
                fiehren schuldig, sondern daz onus probandi wierdet dem der solhes zu widersprechen
                sich understehet aufgebunden. (1) hs. 'da.' (2) statt des gestrichenen 'auf.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.42.3">
              <head>2.42.3</head>
              <p>Die dritte vermuetung praesumptiones (1) hominis sein gemaine muetmassungen, die
                kheinen grund in rechten haben sondern allein auf des mentschen guetachten
                beschechen. alß, da ainer der ungebierlich sachen halber offentlich bezieht worden
                darzue stillschweigt und denjenigen der ihn bezichtigt nit beclagt oder sich
                purgirt, wierdet in den verdacht gezogen und gehen die vermuetung wider ihn daz er
                sich schuldig wißen werde. (1) hs. 'praesumptionis.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.42.4">
              <head>2.42.4</head>
              <p>Item, daz der welcher im process saumbig, unnotwendige termin begert ein böse sach
                habe, und dergleichen solch vermuetung machen khein weisung. es mag auch darauf nit
                erkhent noch iemant dardurch contemnirt und verurtheilt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.42.5">
              <head>2.42.5</head>
              <p>Jedoch, wann derselb mehr alß ainer, sonderlichen wann auch andere umbstend der
                sachen nit (1) ze treffen, so mag dem wider welhen solche vermuetungen verhanden die
                weißungen aufgetrungen werden. wo nun andere genuegsambe weißung verhanden ist, so
                haben die vermuetungen nit statt, sondern solle allein auf daz waß gewiß und
                erwißen, nit was ihnen die partheien selbst einbilden oder vermueten mit der
                erkhantnuß gesechen (2) werden. (1) sic, st. mit ? (2) hs. 'geschechen.'</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.43">
            <head>Der 43. titul. Von defensional- oder gegenweißungen.</head>
            <div xml:id="NA.2.43.1">
              <head>2.43.1</head>
              <p>Wann derjenige welchem durch beiurtl oder abschied eine weißung ist auferlegt
                worden seine weißarticl zu gericht übergibt, comissarios wie hieoben vermelt
                außgebracht und seine weißung vollfiehrt, so stehet dem gegenthail bevor (ob er
                anderst will) zu außleschung und widertreibung seines widerparts haubtweißung seine
                gegenweißung auch zu fiehren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.43.2">
              <head>2.43.2</head>
              <p>Er solle aber seine defensionales oder elisif- und gegenweißarticl inner 6 wochen
                und 3 tagen von den tag an zu raiten, da ihme seines gegenthails haubtweißarticl
                durch die comissarios zuegeschikht und zu aufnembung solher haubtweißung verkhindet
                wierdt, zur canzlei erlegen und unsern landshaubtman neben ordentlicher verzaichnuß
                der zeugen fürbringen und umb verordnung gewisser commissarien anruefen, sodann
                verer biß dieselbige zu ordentlicher end- und aufnembung gebracht wierdet,
                allermassen wie oben von dem welchem die haubtweißung auferlegt worden vermelt ist,
                verfahren und da der weisungs-fiehrer haubtweißung zu gericht gebracht, aber der
                gegenweisungs-fiehrer mit seiner defensions-weißung saumbig erscheint, mag er
                gleichfalß, wie hievor wider ihne procedirt worden, nach verflossenen 6 wochen und 3
                tagen umb desertion der gegenweißung und zu eröfnung seiner zu gericht erlegten
                haubtweißung anruefen und hierzue tagsazung, die ihme auch solle bewilligt werden,
                begehrn.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.43.3">
              <head>2.43.3</head>
              <p>Die gegenweisungs-fiehrer aber (solle (1)) entweder in solher zeit sich dahin
                befleissen daz solhe aufgenomben werden, oder doch gefertigten schein von den
                verordneten commissaris fürbringen und dardurch die begehrte eröffnung einstellig
                machen biß daz beedes die gegen- und haubtweißung völlig aufgenomben verfertigt und
                zu gericht erlegt werden.(1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.43.4">
              <head>2.43.4</head>
              <p>Da aber der ander thail khein gegenweißung fiehren sondern sich derselben begeben
                will, so soll er sich dessen ercleren. und wann hierauf die haubweißung eröfnet und
                ihme abschrift davon ervolgt, so stehet ihme der khein gegenweißung gefiehrt bevor
                anstatt derselben ein schrift dessto mehr einzubringen, also daz er auf solhen fahl
                3 probations-schriften und derjenig so die haubtweißung gefiehrt allein zwo
                einzubringen hat.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.44">
            <head>Der 44.titul. Von der additionalweißung.</head>
            <div xml:id="NA.2.44.1">
              <head>2.44.1</head>
              <p>Dennen partheien ist beederseits zuegelaßen, daz sie entweder beede thail oder nur
                der eine, welhes notturft solhes erfordert, über die vollfiehrte haubt- und
                gegenweißung oder auch ehe dann dieselben völlig aufgenomben worden, iedoch in
                allweeg vor eröfnung derselben, additionalweisung fiehren und ihre articl mit sambt
                benenung der zeugen übergeben und einbringen mögen, mit welhen es allerdings und
                gleichermassen wie von aufnembung der haubtweißungen gesagt worden solle gehalten
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.44.2">
              <head>2.44.2</head>
              <p>Solche additionalweißung mag nit allein mit einbringung neuer puncten und articl so
                zuvor nit einkhomben, und benenung der alten und vorigen zeugen uber solhe neue
                articl geschechen, sonder auch mit benenung neuer und zuvor nicht eingestelte (1)
                zeugen uber die vorige und alte articl doch sollen auf beede fähl die zeugen aufs
                neue beaidigt werden, dieweil auch die alt und zuvor beaidigte gezeugen allein auf
                die vorig und alte articl, nit aber auf die neue geschworen haben. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.44.3">
              <head>2.44.3</head>
              <p>Aber uber ganz und gar einerlei articul, alß da ainer nichts neues sondern bloß
                allein der vorigen articln inhalt mit andern worten unter den namben und schein der
                additionalium eingeben und die vorige zeugen widerumben darüber wolte zu verhörn
                begehrn, daz solle kheines weegs zuegelaßen sondern allerdings abgestelt und
                verbotten sein.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.45">
            <head>Der 45. titul. Von weißungen ad perpetuam rei memoriam oder zu ewiger
              gedechtnuß.</head>
            <div xml:id="NA.2.45.1">
              <head>2.45.1</head>
              <p>Wiewollen dennen gemainen rechten wie auch dises lands und gerichts herkhomben
                gebrauch nach ausser ordentlicher clag und process und sonderlich vor bevestigung
                deß kriegs den partheien nicht leichtlich weißung zu volfiehren gestattet wierdt,
                iedoch wann iemants zu besorgen hette, daz er oder seine erben von ainem andern oder
                desselben erben und albereit gefangene erbschaft schulden (1) oder andern
                fürgeloffnen sachen und sprüch khonftig beclagt werden mechte, so stehet ihme zu
                abhelfung solher sorg und gefahr bevor nit allein wider solch besorgenten gegenthail
                anzeruefen und zu begehren, daz ihme auferlegt werde sein clag in einer bestimbten
                geraumben zeit fürzubringen oder hinfiehro ewiges stillschweigen in solhen fahl zu
                halten, sondern auch weißung ad perpetuam rei memoriam zu begehren. (1)
                gefangene....schulden: sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.45.2">
              <head>2.45.2</head>
              <p>Dann sonssten, wann kheine ehehafte redliche verhinderung dardurch ein cleger von
                seiner clag abgehalten wierd verhanden ist, so sein dergleichen weisungen zu ewiger
                gedechtnuß alß welhe dem andern thail leichtlich zu praejuditio geraichen mügen nit
                zu bewilligen, sondern der begehrente thail sovil mehrers zu einbringung seiner
                beschwert oder clag auf ordentliche process gewißen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.45.3">
              <head>2.45.3</head>
              <p>Demnach, da derjenige thail welcher ins khünftig cleger sein solle dergleichen
                weisung begern und erhalten will, mueß er vor allen dingen erheblich und
                rechtmessige ursachen einwenden, warumben er sein clag noch derzeit nit fürbringen
                und anhengig machen khönnen und auß waß verhinderungen er damit abgehalten
                werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.45.4">
              <head>2.45.4</head>
              <p>2. soll er auch anzaigung thuen, auß waß ursachen er besorge daz ihme seine weisung
                durch lengern verzug benomben und entzogen mecht werden, alß nemblichen, daz seine
                zeugen der mehrer thail alt und bedagte leuth sein deren tötlicher abgang zu
                besorgen, oder daz dieselben krankhe schwache leith da gleichfalß ihres lebens
                halben gefahr verhanden, oder daz es solhe leuth und persohnen die weith gefehrliche
                raißen vor sich haben von dennen sie entweder gar nit oder doch in gueter zeit nit
                wider zerukh khomben mechten, oder daz die infection und sterbent oder auch
                kriegs-gfahr sich der ohrten da die zeugen wonhaft seien erzeigen wolle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.45.5">
              <head>2.45.5</head>
              <p>Da auch die clag albereit anhengig gemacht worden und aber doch der beclagt mit
                vergeblichen exceptionibus und verzüglicher verfahrung die sach fürsezlicher weiß
                aufzug, mag der cläger gleichfalß mit einwendung angezogener ursachen seine zeugen
                ad perpetuam rei memoriam zu examinirn begern. dabei dann in allweeg von nöthen, daz
                der cleger zumall mit uberraichung seiner supplication und weißarticl nit allein der
                zeugen namben sondern auch ihr alter und wo der ein ieder wonhaft anzaigen soll.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.45.6">
              <head>2.45.6</head>
              <p>Wann aber der beclagt oder der inskhünftig deß beclagten thail vertretten mueß
                solhe weißung begehrt, ist es genuegsamb daz er seines gegenthails alß clegern
                gefehrlichen verzug der sachen und daß hierdurch und auß solchen ursachen zu
                besorgen daz er umb sein weisung mechte gebracht werden anziehe, sintemall dann die
                schuld des verzugs und gefahr an den cleger ligt, der beclagt aber an den verzug
                unschuldig, ihme billich sein begern kheines weegs abzuschlagen, noch er mit seinem
                beweißthumb zu spören.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.45.7">
              <head>2.45.7</head>
              <p>Und kann (1) dise weisung entweeder bei derjenigen instanz vor der ins künftig die
                sach mechte anhengig gemacht werden, oder aber, da solher noch etlichermassen
                zweifentlich, gleich anfangs bei unserm landshaubtmann angebracht und begehrt werden
                es solle auch hierin und bei aufnembung dergleichen weißung allerdings der process
                wie in den ordinari weißungen gehalten und observirt werden. (1) hs. 'wann.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.45.8">
              <head>2.45.8</head>
              <p>Da nun die weisung aufgenomben, sollen die attestationes solang verschlossen und
                nit eröfnet werden biß der process so weith vollfiehrt, daz lis contestirt und durch
                ordentliche interlocutori ainem oder dem andern thail weißung auferlegt worden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.46">
            <head>Der 46. titul. Von maß und weiß wie die zeugen sollen verhört und die weisungen
              aufgenomben werden.</head>
            <div xml:id="NA.2.46.1">
              <head>2.46.1</head>
              <p>Wann die commissari zu aufnembung ainer weißung und zeugensaag sich aines tags und
                mallstatt mit einander vergleichen, sollen sie dasselbig beedes dem zeugenfiehrer
                und beclagten mit einschliessung der weißarticl, der zeugen namben und
                zeugenfiehrerß supplicirn oder anbringen wie auch abschrift des commissions bevelhs
                zeitlich und zum wenigsten 14 tag zuvor ankhinden, ingleichem auch die zeugen durch
                schreiben und compass-brief nach gelegenheit derselben erfordern. sodann nun auf den
                angesezten tag und stund beede thail oder ihre gwaldtrager sambt den zeugen
                erscheinen, so sollen die commissari ihnen erstlich den commissions-bevelh fürweißen
                und anzaigen, waß maßen sie auf unsers landshaubtmans bevelch disen tag angestelt,
                die thail und zeugen erfordert und nunmehr auf die erscheinung mit gebiehrlicher
                handlung fürzugehen vorhabens, nachmalß die zeugen sovil ihrer deren nambhaft
                gemacht werden ordentlich nach einander verleßen und diejenige so aussenbleiben mit
                fleiß sambt den ursachen da dieselbig fürgebracht wierdet vermerckhen, und darauf
                den beeden partheien ob sie noch zuvor und ehe man zur beaidigung und examen greifen
                waß weiter vorzubringen bevorsezen, und waß die protestando oder in ander weeg
                sonssten erheblichs vorbringen mit vleiß aufmerckhen, dem rotulo examinis oder ihren
                remiss inßkhönftig nach notturft zu inseriren zu haben. da auch ain oder der ander
                zeug dem fürsteller oder seinen gegenthail mit pflicht zuegethan, soll er derselben
                durch die parthei selbst oder deren gwaldtrager oder in mangl dessen durch die
                commissarien selbst vor der beaidigung erlassen. volgunts sollen sie den zeugen
                sambentlich in beisein gedachter beeder partheien oder deren bevelhshabern den aid
                dergstalt fürhalten:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.46.2">
              <head>2.46.2</head>
              <p> Zeugenaid. Ihr werdet schwären ainen aid zu gott den allmechtigen, daz ihr ie nach
                außgefiehrten strittsachen die sich helt zwischen n. clegern an ainem und n.
                antwortern anders thailß, darüber ihr zu einen zeugen fürgestelt seiet, auf die
                fragstuckh und weißarticul wie euch die fürgehalten werden sollen die pur lauther
                und gründliche warheit sagen wollet, waß euch kund und wissent ist, und dieselb nit
                verhalten noch verschweigen weeder von mueth gaab freundschaft noch feundschaft
                weegen noch auß kheinen andern ursachen wie die namben haben mechten, sonder euer
                kundschaft hierinen geben, wie einen gerecht fromb und warhaften gezeugen von recht
                und warheits weegen ze thuen gebiehrt, wie auch ihr daz bei euer sellen selligkheit
                oder verderbens halben gegen gott dem allmechtigen vor dem jüngsten gericht
                verantworten soll- und wollet.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.46.3">
              <head>2.46.3</head>
              <p>Nach diser verlesung sollen den der zeugen ein ieder die drei vordern finger seiner
                rechten hand aufheben. ist es aber ein weibspersohn soll sie solher drei finger auf
                ihr linke prust legen und also sprechen:'wie mier iezt fürgehalten ist und ich ze
                thuen beschaiden bin, den will ich also treulich nachkhomben. so wahr mier gott
                helfe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.46.4">
              <head>2.46.4</head>
              <p>Wann aber die partheien selbst ainen oder andern zeugen des aids begeben (welhes zu
                ihren willen und gefallen stehet), so solle der oder dieselben zeugen zwar mit dem
                leiblichen aidschwuer durch die comissarien nit beschwert werden, iedoch sollen sie
                wann es zu den examen khombt nit weniger den oder dieselben zeugen bei ihren
                pflichten, damit sie ihrer obrigkheit und den rechten zuegethon die wahrheit
                aussagen und ihr gewißen nicht beschwern notturticlich zuesprechen und sie ihres
                ambts erindern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.46.5">
              <head>2.46.5</head>
              <p>Volgunts sollen die zeugen sambent- und sonderlich ermahnet (werden (1)) auf die
                fragstuckh und weißarticl die lauther wahrheit zu sagen und zu bekhennen, mit
                erinderung daz welher die wahrheit verhalten oder anderst alß die sach im grund
                beschaffen und ihme zeugen aigentlich gewiß und woll wißent sagen wurde, daz er ein
                so große schwäre sind dardurch begehe alß wann er gott im himel verlaugnet, daz ihme
                auch solhe sind nit vergeben werden biß er der parthei den uncossten und schaden
                ablege darein er sie mit seiner falschen kundschaft uberwißen, welhes gott gewiß nit
                verborgen lassen und aus den (2) andern seiner redlichen nebenzeugen ausßaagen
                leichtlich möge offenbahr werden, daz er nit allein sein ehr verliehren sondern auch
                der obrigkheit in straf leibs und lebens gefallen werde. (1) f. hs. (2) hs.
                'der.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.46.6">
              <head>2.46.6</head>
              <p>Wann daz beschechen ist, so soll der gegenthail wider dem die weisung gefiehrt
                wierdt, wo er erschinen und fragstuckh einlegen wolte, dieselbe seine interrogatoria
                vor der beaidigung den comissaris geben oder verschlossen überschickhen will,
                stehets bei seinen gefallen (1). (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.46.7">
              <head>2.46.7</head>
              <p>Wo aber der gegenthail nicht erschin und kheine fragstuckh einlegt und ihme doch
                ordentlich verkhindt wehre, so sollen die comissari, nachdeme sie biß zu mittagszeit
                auf ihme gewartet, dannoch mit ihrer comission verfahren und den zeugen ambtshalben
                etliche gemaine fragstuckh, inmassen hieoben unterm 34. titl 'von den weißarticln
                und interrogatoriis' andeutung geschechen, ex offo fürhalten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.46.8">
              <head>2.46.8</head>
              <p>Sodann von den thailen weiter erheblichs nit fürzubringen, sollen sie beede sowoll
                auch die gezeugen abtretten, und verer deren einer nach den andern absonderlich
                erfordert, darunter sonderlich die ältisten und die vermuethlich umb die sach
                darinen sie zeugschaft geben sollen daz besste wißen haben mügen, wie auch die so
                einen ferrn weeg nach hauß haben die ersten sein sollen, und ieden insonderheit in
                abwesenheit der andern daz es dieselbe nit hörn mögen nochmallen den geschwornen aid
                und die straff des mainaids zu gemüeth gefiehrt werden, darauf verner anfangs die
                gemaine fragstuckh und nach denselben die weißarticl, und auf ieden gesteltes
                sonderbahre special fragstuckh deutlich und verstendiclich fürgehalten, oder da er
                eines oder daz ander zum erstenmahl nit recht verstehen mechte, zum andern oder
                dritten mahl und so oft biß er dessen einen rechten verstand gefasst fürlesen. und
                waß nun der zeug auf iedes fragstuckh und articl aussagt daz sollen die commissari
                mit fleiß aufschreiben, und dabei sovil müglich und es der verstand leidet seine deß
                zeugen wort wie er die auß seinen mund redet behalten. sie sollen auch den zeugen
                kheines weegs einreden noch waß er sagen soll anmahn- und anlaitung geben. doch wann
                einer die ursach seiner saag und seines wißens nicht anzaigte, sollen ihme die
                comissari umb solhe ursach fragen. und wo der zeug ihme selbst widerwertig sagt,
                sollen sie ihne deßen anderer gstalt nit erindern, oder daz sie ihm den weißarticl
                oder fragstuckh darauf er solhes aussagt mit fleiß wider fürleßen und fürhalten, ob
                er villeicht solher nit recht verstanden oder sich geirret hette, auch daz er sich
                alßbalt eines andern und bessern selbst erinderte und was widerwertigs scheinen
                wollen anderst erclert (1) sollen sie dazselbig aufschreiben, und dazselbig kheines
                wegs alß widerwertig, es gescheche dan auß einen sondern fürsaz oder boßheit und gar
                kindischen unverstand, (welhes sie beneben mit fleiß auch verzaichnen sollen)
                verwerfen und übereilen. sonssten sollen sie blößlich dazjenig aufschreiben waß der
                zeug auf iedes fragstuckh und articl aussagt. und so also der zeug sein aussag
                volbracht und beschlossen, so solle ihme dieselbig wie die beschriben nach lengs
                widerumben fürgelesen, er auch mit fleiß ermahnet werden nit allein guete achtung
                drauf ze geben, sondern auch, da er etwaß in andern verstand alß eß geschriben
                worden vermaint oder sich sonst in ainen und andern gestossen hette, dessen er sich
                nochmallen besser erindern mechte, solhes anzuzaigen. (1) und ...wollen: sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.46.9">
              <head>2.46.9</head>
              <p>Eß sollen auch den zeugen (1) zum schluß bei seinen geschwornen aid auferlegt
                werden sein aussag niemant zu eröfnen biß entweder die sach durch güetliche mitl
                hingelegt oder aber die weißungseröfnung geschehe. (1) d.z.: hs. 'denjenigen.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.46.10">
              <head>10</head>
              <p> So dann die zeugen alle der ordnung nach verhört worden, sollen die comissari ihre
                ausßaagen wie sie die excipiert und aufgezaichnet mit gethreuen fleiß durch hierzue
                insonderheit verlibte und verschwigenen persohnen und in gehaimb abschreiben
                muntiern und rotuliern lassen, und neben ihrer relation an unsern landshaubtman auch
                einlegung abschrift von empfangenen comissions-bevelh weißarticl und fragstuckhen
                mit underschrift ihrer tauf- und zuenamben verschliessen und mit ihren insigln woll
                verwahren, und sodann auf begern der partheien welhe solhe weißung vollfiehrt gegen
                gebierlicher tax ervolgen lassen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.46.11">
              <head>11</head>
              <p> Wann auch briefliche urkhunden neben den zeugen auf einen oder den andern articl
                den commissariis fürgelegt, und von ihnen begehrt wierdt glaubwürdige vidimis (1)
                und transumpta davon zu nemen und der weisung einzuverleiben, welhes gemainiclich
                auf den product-tag geschicht, aber auch woll zu einer andern zeit und tag dessen
                sich die partheien mit einander vergleichen oder die comissari ihnen ansezen mügen
                khann verschoben werden, so sollen die comissari nit allein für ihr persohnen die
                originalia mit allen fleiß an puechstaben insigl und pedschaften, alß auch (da (2))
                es büecher sein dieselben von anfang mitt (3) und end an schriftblättern und formb
                mit fleiß durchsehen, sondern auch den gegenthail oder seinen gwaldtrager, da er auf
                vorgehunde ordentliche verkhündung erscheinen und zugegen, solhes gleichfalß zum
                ersehen zuestellen, und nachmalß alle umbstend wie sie es befunden notturfticlich
                verzaichnen und merkhen ob der buechstab lauter und leßlich, obs ein alt oder neue
                schrift, oder nichts darin rotirt oder sonssten außgelescht und an waß ohrten, ob
                daz insigl sichtbahr und wie es gestalt seie, ob die buechstaben herumb leßlich und
                waß es für buechstaben sein, item, ob es ein buech oder register ist, wie dasselbig
                seie eingebunden, ob es alt oder neu, wie es im eingang und titl, ob die jarzall da
                es angefangen worden darinen verzaichnet, item der namb dessen der es zu schreiben
                angefangen darinen benent, ob es durch und durch ain schrift seie, wievill es
                plötter hab und ob nichts von denselben herauß gerißen, ob nichts darin corrigiert
                und durchstrüchen, wie sie sich dann auch bei den producten der solhes fürlegt
                erkhundigen wie und waß gestalt, auch wo solhes buech ieder zeit aufgehalten seie
                worden, und waß dergleichen umbstend mehrer sein. daz alles sollen sie mit fleiß
                hernach in ihrer relation einbringen und berichten, sodann die begerte vidimus und
                transumpta gleichfalß ihrer relation mit der underschrift da es gegen dem original
                fleissig collationirt und denselben in allen gleichlautend befunden worden, auch
                underzaichnung ihrer tauf- und zuenamben beilegen und dem rotulo inseriern. (1) sic.
                (2) f. hs. (3) hs. 'mitl.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.46.12">
              <head>12</head>
              <p> Voderist sollen sie sechen, daz sie entweder die weißung iedesmalß selbst
                aufnemben und die zeugen verhörn, oder doch solhen persohnen verthrauen und
                anbevelhen welche genuegsamb und solch hohen werkh statlich gewaxen, nicht etwo
                unerfahrne gemaine schreiber ambtleithen oder dergleichen unwissenten persohnen. alß
                auch die richter in stött und märkhten kheinesmalß sich einer weisungs-volfiehrung
                unternemben sollen, sie haben dann zum wenigsten 2 oder 3 erfahrne persohnen des
                raths neben ihren statt- oder markhtschreiber dabei, damit alles rechtlicher ordnung
                gemeß unverdechtig und die warheit und gerechtigkheit wie sichs gebiehrt lauther und
                unverfelscht gehandlet werde.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.47">
            <head>Der 47. titul. Von fürbring- und eröfnung der weißung und erhebung deren
              abschriften.</head>
            <div xml:id="NA.2.47.1">
              <head>2.47.1</head>
              <p>Sobalt die weisungen obbemelter massen vollfiehrt und zu gericht gebracht worden,
                solle der cleger umb tagsazung zu eröfnung der haubt- und gegenweisungen anruefen.
                und so ihme gewilligt wierdt, so soll er seinen gegenthail durch ordentlichen bevelh
                darzue verkhünden und solhen durch geschwornen pothen antworten lassen. und wiewoll
                hievor solhe tagsazungen auf die ordentliche verhör müeßen gericht werden, so solten
                sie doch hinfiehro (vor (1)) unsern landshaubtman allein gezogen werden. (1) f.
                hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.47.2">
              <head>2.47.2</head>
              <p>Eß stehet auch auf den fahl der cleger sich selbst hirin nachlessig erzaigen wolt
                dem beclagten solche eröfnung zu begern bevor.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.48">
            <head>Der 48. titul. Von verfahrung auf die eröfnete weißung und schluß.</head>
            <div xml:id="NA.2.48.1">
              <head>2.48.1</head>
              <p>Demnach die erfahrung bißhero mehrmallen zu erkhennen geben, daz die partheien nach
                eröffnung und publicirung der vollfiehrten attestaten (1) uber ihre weiß- und
                gegenweisungen mit unnotwendigen anlangen, probation- und einred schriften
                verfahren, auch die clare kundschaft bißweilen mit ihrer gesuechten weitleufigkheit
                und wortgebräng mehrer verdunkhlet dann erleutert, demnach wollen wür daz die
                partheien dazjenig so ohne daz in der weisung lauther und kheine weithere deduction
                bedarf mit unnotwendig vergeblicher repetition und erhollung nit erst von neuem
                einfiehren, sondern allein waß zu erleuterung solher weißung und zeugen ausßag
                dhient mit müglicher kürz alß es der sachen notturft und arth (2) erleiden khann
                deduciern sollen. und solhes mehr nit dan mit 2en schriften dergestalt, daz derjenig
                welher die gegenweisung gefiehrt innerhalb 14 tagen die negst nach empfangener
                abschrift der weisung auß der canzlei (wie in vorgehenten titl gemelt ist) sein
                erste probationsschrift einlege und darein anfangs deß gegenthails vollfiehrte
                haubtweißung mit seinen rechtmessig nothwendigen einreden widertreibe, und dagegen
                sein vollfiehrte defensional oder gegenweißung damit er seines widersachers intent
                zu elidiern vermaint deduciere und außfiehre, und solche schrift sein
                probation-schrift oder impugnation der haubt und defension der gegenweißungen
                intituliere gleichermasßen soll nachmalß der gegenthail auch in 14 tagen von dato
                eingelegter deß gegenweiß (3) probationschrift sein vollfiehrte haubtweißung in
                seiner ersten schrift erleütern und dagegen seines gegensachers vollfiehrte
                gegenweißung impugniern (4) und widerlegen. darauf nochmalß beede theil gegen
                einander noch mit ainen schluß und gegenschluß mit einander verfahren, und also
                beede thail mit 4, daz ist ieder thail mit 2 schriften ihr volfiehrte weißungen
                deduciern und außfindig machen sollen. (1) hs. 'attestanten.' (2) hs. 'orth.' (3)
                sic. (4) hs. 'impugation.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.48.2">
              <head>2.48.2</head>
              <p>Wann aber der thail welchen sonssten von recht und gerichtsbrauch weegen die
                gegenweißung guetwillig begibt und die haubtweisung zu eröfnen begehrt, so stehet
                demselben bevor anstatt seiner gegenweisung ein schrift weiters alß ihme sonsst
                gebiehrt hette einzubringen, also daß ein solher anstatt der gegenweißung die erst
                probationschrift, sodann auf deß weisungsfiehrer replic seine duplic und verer auf
                gedachtes weisungsfiehrers schluß auch noch seinen gegenschluß einzubringen, daz
                also der welcher khein defensional oder gegenweißung gefiehrt mit drei, der ander
                aber nit mehr dann mit 2en schriften zuegelassen soll werden. dabei ist aber
                nochmalß zu merkhen, daz weeder in seines noch deß andern schlußschrift kheine
                neuerung solle eingefiehrt noch zuegelaßen werden, sondern waz ain oder der ander
                thail von brieflichen documenten oder rechtgründen uber daz so in der weisung
                fürkhomben noch weithers einzubringen, daz solle gleich in den ersten schriften
                eingebracht und nit auf den schluß gespart werden, sintemall es sonssten alß ein
                neuerung dem ieblichen land- und gerichtsbrauch nach unzuelessig, darauf auch
                weither nit erkhent soll werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.49">
            <head>Der 49. titul. Von uhrtl und abschiden.</head>
            <div xml:id="NA.2.49.1">
              <head>2.49.1</head>
              <p>Wann nun in ainer sachen der notturft nach mit ordentlicher anzahl der schriften
                und protestationen durch die thail beschlossen und durch dieselbe oder ihre
                gwaldtrager (wie oben vermelt) die acta bei der canzlei ordentlich auf einander
                gericht collationirt verpetschiert und in rath gegeben worden, so solle mit
                erkhantnuß und sentenz wie die maisten stimmen deß gerichts bei ihren aid und
                gewissen inhalt diser landtafl oder hernach khombender erleuterung freiheiten und
                ordnung oder in dero mangl wie es sonsst die billichkheit und recht mit sich bringt
                vorgangen werden, sonderlich aber zuvor alle schriften und da die weiß- und
                gegenweißung volfiehrt worden nit allein dieselben sondern auch die justification-
                und impugnation-schriften vor der erkhantnuß iederzeit völlig mit bessten fleiß
                abgehört werden, weil in solhen schriften darin die weißungen erleutert oftmalß vill
                mehr alß andern blossen zeugschaften selbst gelegen, und auf daz hechste zu
                verhieten ist daz an seinen billichen rechten niemant verkhürzt sondern alle
                partheien notturfticlich gehört und verstanden werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.49.2">
              <head>2.49.2</head>
              <p>Und demnach von alters diser unterschied gehalten worden, daz in sachen welche in
                ordentlich rechtlichen process ventilirt werden die erkhantnuß im uhrtl, in dennen
                aber welhe in extraordinari oder güetlichen process außgeiebt worden ein abschied
                von unterschieds weegen genent und intituliert worden, so soll solher unterschied
                auch fürohin verbleiben. eß ist aber doch in effectu und sovil die execution auf die
                ordentlichen erkhantnussen belangt khein unterschied, dann auf ein abschied sowoll
                alß auf ein urtl die gehorsambe volziehung erfordert und in verwaigerung derselben
                der gebotsbrief und ansaz erthailt wierdt, allein daz nach ergangenen abschied der
                beschwerte thail auf maß und weiß wie hieoben unter dem 5ten titul 'von unterschied
                der rechtlich und güetlichen sachen' vermelt worden noch zu rechtlichen process
                greifen und in ordinario judicio seine sachen nachmallen außfiehren mag, welhes von
                den urtln nicht gestattet wierdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.49.3">
              <head>2.49.3</head>
              <p>Solcher urtl oder abschied aber sein zwaierlei, etliche welche allein auf gemaine
                dilatorias exceptiones oder andere incident ergehen und die sach zu end nit
                erörtern, interlocutoriae sententiae, beiurtl oder beiabschiet genant, etliche aber
                so die sach ganz und gar entschaiden und enden und dahero definitivae oder endurtl
                genant. unter denen interlocutoriis ist von alters bei disem gericht auch diser
                unterschied gehalten worden, daz da über solh incident interloquirt worden welche
                die haubtsach gar nicht angangen daß sie all ein schlecht beiurtl oder beiabschied,
                daz sie aber die haubtsach etlichermaßen angetroffen et vim definitivae sententia
                gehabt haubtsächliche beiurtl oder beiabschied, daz sie aber allein den process und
                termin, alß in prorogationibus und erlengerungen der weisungstermin und dergleichen
                ergangen verlaaß intitulirt worden, bei welhen unterschied wür es auch fürohin
                wollen gehalten haben. und zwar von allen interlocutoriis, es sein haubt- oder nicht
                haubtsächliche beiuhrtl oder beiabschied oder haben vim definitivae oder nicht mügen
                die appellationes gleich bei der eröfnung mündlich sowoll auch daz endurtl oder
                endabschied interponirt werden, aber von denen verläßen haben die appellationen nit
                statt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.49.4">
              <head>2.49.4</head>
              <p>Alle urtl und abschid aber sie sein haubtsächlich oder nicht sollen an ihnen selbst
                lauther und clar sein, darnach sich die theil aigentlich und gewiß richten mögen,
                und sollen außtrukhlich auf dazjenig so zweiflich und die haubtfrag zwischen den
                stritigen thailen ist verfasst werden, auch allweegen (ausser der sonderbahren fäll
                darinen von rechts weegen negativa zu erweißen) dem cleger oder affirmanten die
                weißung auferlegt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.49.5">
              <head>2.49.5</head>
              <p>Ingleichem sollen auch alle erkhantnussen, sonderlich waß endurtl oder endabschied
                sein, auf ein lauther gewißheit bestelt sein, und die erkhente suma gelts oder daz
                guet oder verrichtung so der im recht verlüstigte zu bezallen abzutretten oder ze
                laisten schuldig sein solle mit lauther außgedrukhten worten oder namben benent,
                oder doch also angezaigt sein daz dessen specification und gewißheit unzweiflich
                seie.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.49.6">
              <head>2.49.6</head>
              <p>In gewaltsachen ist bißhero nit breuchlich geweßen daz gleich im ersten urtl die
                summa wie hoch der verlusstigt thail dem cleger einen abtrag thuen soll gesezt,
                sondern allein die behebnuß der clag erkhent und erst in hernach volgenten
                landsrechten die messigung auf deß clegerß verers anruefen erkhent worden, dabei wür
                eß auch nochmallen verbleiben laßen. vorderist sollen die erkhantnussen nit auf
                ungleiche exempl, so ain oder der ander thail zu seinen vordl anzeucht, sonder
                fürnemblich auf die landsfreiheiten diser landtafl und in mangl den allgemainen
                rechten gemeß geschöpft werden. in güetlichen processen darin die tagsatzungs-bevelh
                außzubringen bißher gebreuchig gewesen soll khein abschied nach erkhantnuß eröfnet
                werden, es seie dan der beclagt ordentlich citirt erfordert worden und daß
                destweegen ein ordentliche pottenstellung fürkhombe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.49.7">
              <head>2.49.7</head>
              <p>Aber in rechtlichen processen, weil die erste ladung auf alle volgunte actus der
                ganzen verfahrung sich erstreckht und beede thail zu allen landrechten zu erscheinen
                schuldig, so ist ausser der ersten citation und ordentlichen überantwortung der
                ladung nochmallen anderer sonderbahren citation auf iede volgunte landsrechten
                unvonnöthen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.49.8">
              <head>2.49.8</head>
              <p>Die uhrtl und abschied sollen allein in offentlichen landsrechten oder verhörn alß
                gewöhnlichen gerichtsstatt zu bestimbter ordentlicher zeit und an kheinen feirtag
                ergehen und den partheien durch den landschreiber wie von alters herkhomben mit
                lauter stimb eröfnet und deutlich fürgelesen auch da darüber appellationes
                interponirt solhe fleissig alßbalt verzaichnet (1), und ob solhe zuelässig oder nit
                verrer alßbalt durch unsern landshaubtman und landräth interloquirt berathschlagt
                und publicirt werden. (1) hs. 'verzaichnen.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.49.9">
              <head>2.49.9</head>
              <p>Wann ain sach erstlich zum beiurtl oder abschied khombt und daz gericht lauther
                genueg befindt, daz der cleger ein ladung oder clag fiehrt so den außtrukhlichen
                rechten und diser landtafl und khonftig unsern landsfürstlichen statuten generaln
                und ordnungen zewider, welhes der landshaubtman selbst im anfang sovil müglich
                verhieten und khein unbilliche clag zuelaßen noch die ladungen dariber außfertigen
                solle, oder daz ein beclagter solhermassen unbillich streiten und kriegen thette, so
                soll daz gericht ohne verer weithere außfiehrung definitive und den muetwilligen
                cleger nit allein in die erstattung gerichts expenß und schäden sondern auch in
                unser straff nach gelegenheit deß muethwillens darzue erkhennen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.49.10">
              <head>10</head>
              <p> Also auch ingleichem vor der zeit gebreuchig gewest, wann urtl oder abschied
                ergangen und eröfnet davon der aine thail die appellation für die mehrer obrigkheit
                vermeldet oder hernach gar prosequirt, daz kheinem thail einige abschrift von
                beriehrt eröfnet und appellirten urtln oder abschieden erthailt worden biß man
                entweeder die appellation fallen laßen oder dieselbige bei unserer n.ö. regierung
                erledigt zu gericht gebracht und alda eröfnet worden ist, und sich aber befunden daz
                solher gebrauch und herkhomben vilmehr zu unnotwendigen appellationen anlaitung
                geben alß nuzliche, sintemall oft die maisten partheien bei publication der urtl
                abwesent und dahero hierin allein ihrer advocaten oder procuratoren berichts und
                information sich behelfen müeßen, die doch auch zu zeiten den rechten und völligen
                inhalt und verstand solher verleßner urtl und abschied nit aigentlich gemerkht,
                dahero die partheien ob sie die appellationes prosequiern sollen oder nicht
                zweiflich genent (1) werden, sonderlich aber daz auch solhes bey denen außlendern
                welhe in andern provinzen gesessen und dises lands gebrauch wenig erfahren ein
                nachdenkhen gibt, weilen sie sich solher gestalt vill weniger der appellationen
                halber berathen khönnen: (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.49.11">
              <head>11</head>
              <p> Demnach so sollen nun hinfiehran nach eröfneten urtl und abschieden iedem thail
                obgleich die appellation vermelt worden von den eröfneten urtl und abschiden
                abschriften erthailt werden, doch mit disen unterschid, wann die appellation von
                demselbigen urtl oder abschieden vermelt oder prosequirt und solche urtl oder
                abschied noch ihr craft nicht erraicht, daz die abschriften ohne unsers
                landschreibers unterschrift, wann aber nicht appellirt worden unter ermeltes
                landschreibers handschrift vidimirt zu erkhantlichen unterschied, daz man wiße ob
                die erkhantnuß appellirt seie oder nicht, von der landcanzlei hinauf gegeben werden,
                nach welhem sich auch die nachgesezte gericht und land zugleich reguliern und
                richten sollen. eß soll auch ein urtl und recht ganz vollzogen werden, dann eß nur
                zum thail gelaistet oder ichtes anderß von neuem darwider eingewendet und
                furgebracht wurde, ist doch der obsigente thail sich daran ersettigen zu laßen oder
                sein behebnuß zilweiß ausser seines gueten willen anzunemben nicht schuldig, sondern
                ihme solle gestrakhs der ansaz auf toppelten wehrt der behebnuß erthailt werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.50">
            <head>Der 50. titul. Von appellationen und dignussen.</head>
            <div xml:id="NA.2.50.1">
              <head>2.50.1</head>
              <p>Die appellation ist ein beruefung von einen unterrichter an den obern oder höchern
                (ob (1)), sich einer an deß untern richters urtl und erkhantnuß beschwert befündt.
                (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.2">
              <head>2.50.2</head>
              <p>Und solhe beruefung solle gradatim der ordnung nach geschechen, also daz sie nit
                gleich von den untern gericht an daß oberste und höchste mit überschreitung deß
                mitlern richters gescheche. demnach, so sich iemantß ob einem urtl oder abschied so
                von einer grundobrigkheit diß lands oder ersten instanz ergangen beschwert befindt,
                khann er nit gleich für die n.ö. regierung appelliern, sondern solhes gehört
                erstlich für unser landshaubtmanschaft von dannen erst fürgedacht unser n.ö.
                regierung. doch außgenomben unser statt Steyr, welhe insonderheit dahin befreit ist,
                daz in rechtlichen sachen und processen so erster instanz daselbst vor unsern
                burgermaistern und rath zu Steyr ventilirt worden die appellationen nicht für unser
                landshaubtmanschaft alß mitlern richter sondern gleich für unser n.ö. regierung
                gehen sollen, in güetlichen oder extraordinari sachen aber wie von andern stätten
                des lands für unsere landshaubtmanschaft hingegen sollen auch die nidere gericht und
                instanzen nicht gethailt noch auß ainer zwo gemacht werden, alß da richter und rath
                eines befreiten markhts oder eines herrn (1) pfleger oder verwalter uber ein guet
                und herrschaft,oder ein stattrichter in einer statt von der ersten instanz weegen
                ain urtl oder abschied eröfnet dessen sich der ein oder ander thail beschwert, so
                gehört die appellation nicht vor desselben markhts oder pflegers grundobrigkheit
                oder herrn oder ainen ganzen stattrath sondern ohne mitl gleich für unser
                landshaubtmanschaft alß 2te instanz. (1) später gestrichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.3">
              <head>2.50.3</head>
              <p>Und obwoll die 2 stend von herrn und ritterschaft sonssten befreit, daz sie in
                kundschaften den leiblichen aid zu schwören nit mügen angehalten werden, so
                erstreckht sich doch dessen freiheit auf disen aid nicht, sondern sie sein denselben
                sowoll alß andere ze laisten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.4">
              <head>2.50.4</head>
              <p>Eß mügen sich auch die inlendischen schwach und krankhen persohnen solhen aids
                anderer gestalt nicht erledigen noch solchen durch einen gwaldtrager praestiern
                lassen, es seie dann sach daz sie ohne mehrere lebensgefahr für die
                landshaubtmanschaft selbsten nit erscheinen khönnen, und derentweegen entweder von
                den arzten die sie gebrauchen, oder aber die praelathen geistliche herrn und
                ritterstandspersohnen von ihren benachbarten, und waß burger und unterthanen
                antrifft von ihren obrigkheiten genuegsamb gefertigten schein unsern landshaubtman
                oder seinen anwalt, alß von welchen selbst sovil müglich diser appellationsaid
                aufgenomben solle werden, fürbringen, darin in specie begriffen daz der oder die so
                erscheinen sollen also schwach und krankh daz sie ohne nachtl und abbruch ihrer
                gesundheit und lebensgfahr für gericht nicht khomben khönten, auf welchen fahl es
                dann ein gwaldtrager welcher in sein deß krankhen sell solhen aid laiste zuegelassen
                solle werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.5">
              <head>2.50.5</head>
              <p>Wann gerhaber oder curatores appelliern sollen dieselben, sovil ihrer im land, mit
                einander zu schwören schuldig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.6">
              <head>2.50.6</head>
              <p>Item, diß solle auch mit dennen zechleuthen, deßgleichen da mehr alß ainer zu
                regierung der spitaller bruederheußer oder dergleichen einkhomben gesezt, item, da
                etliche erben oder interessierte mit einander ein sachen fiehren gehalten
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.7">
              <head>2.50.7</head>
              <p>Wiewoll auch die appellationes von nattürlicher billichkheit weegen allen
                beschwerten thailen bevorstehen sollen, so sein doch etlich unterschiedliche fähl
                darin sie uralten herkhomben nach nit statt haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.8">
              <head>2.50.8</head>
              <p>Alß erstlich, welcher propter contumatiam und dem gericht erzeügten ungehorsamb
                verlustigt worden dem soll zu straff seines ungehorsambs die appellation uber den
                puncten darauf die erkhantnuß exoffo geschechen abgeschnitten werden. da aber die
                contumatia oder verlässung der schrift also beschaffen wehre, daz ungeacht derselben
                man dannoch in der haubtsachen sovil bericht und information woll haben khönnen daz
                definitive und haubtsächlich auf die einkhombene acta hette sententionirt khönnen
                werden, so ist alßdann die appellation von den haubtsächlichen urtl oder abschied
                zuelässig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.9">
              <head>2.50.9</head>
              <p>Zum andern, wider sein aigene creftige gerichtlich undisputierliche bekhantnuß soll
                kheiner appelliern mügen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.10">
              <head>10</head>
              <p> Zum dritten, wann ein parthei der andern die haubtsachen auf den aid gelassen und
                nach dem jurament verlüstigt worden, so khann darvon nicht mehr gedingt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.11">
              <head>11</head>
              <p> Zum vierten, von straffen welche in craft der gerichtsordnung und geschribenen
                rechten auferlegt werden soll niemant appelliern, von andern straffen aber welhe die
                rechten und gerichtsgebreuch nicht außtruckhlich und mit namben verordnen sondern
                auß andern beweglichen ursachen denen partheien durch die obrigkheit oder gericht
                aufgebunden werden mag man woll appellieren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.12">
              <head>12</head>
              <p> Zum 5ten, von gerichtlichen executionen khann nicht appellirt werden. da aber
                executor oder der landrichter die gerichtsbreuchige maß und ordnung überschreitt mag
                dasselb supplicando unserm landshaubtman oder auch nach gelegenheit der sachen dem
                ganzen gesambten gericht fürgebracht werden, und wo sich solhes findet solle
                nothwendiges einsechen und abstellung auch bestraffung des landrichters oder
                executoriis ervolgen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.13">
              <head>13</head>
              <p> Schließlichen soll auch pendente appellatione und so lang die declaration der n.ö.
                regierung nicht ervolgt von dem ein noch dem andern thail nichts attentirt noch
                neues fürgenomben, vill weniger einige execution bewilligt werden sondern alleß in
                den stand wie es zu zeit des ergangenen urtl oder abschieds auch interponierte
                appellation gewest allerdings gelassen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.50.14">
              <head>14</head>
              <p> Da auch unser n.ö. regierung in erledigung der appellation befinden wurde daz ain
                oder der ander thail seines appellierens khein genuegsambe ursach gehabt sondern es
                allein zu gfahr und aufzug gethan, der solle ernstlich gestrafft und kheiner
                darunter verschont werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.51">
            <head>Der 51. titul. Von gerichtlichen executionibus, sonderlich den ansaz, imission ex
              primo decreto.</head>
            <div xml:id="NA.2.51.1">
              <head>2.51.1</head>
              <p>Wann ain sach per sententiam oder mit urtl und recht erhalten worden, so ist
                unvonnötten (wie hievor) umb die execution erst in volgenten rechten anzuruefen,
                sondern da von ainem urtl abschied oder erkhantnuß nit alßbalt stante pede appellirt
                oder auch die vermelte appellation in rechter zeit (wie in negst vorgehenten titl
                angezaigt) nit prosequirt oder doch hernach zu creften erkhent worden, so mag der
                obsigent thail nach verstreichung deß gerichtlichen terminß der 14 tag bei unsern
                landshaubtman durch offnes suppliciern mit einschliessung deß ergangen und in rem
                judicatam erwachßenen abschieds oder urtlß umb die gerichtliche execution anruefen.
                darauf solle ihme auch alßbald der gebotsbrief unwaigerlich gewilligt und
                außgefertigt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.2">
              <head>2.51.2</head>
              <p>Gleichergestalt soll die execution alzeit allein in deß principalß und kheines
                procuratoris oder gwaldtragers haab und güeter geschechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.3">
              <head>2.51.3</head>
              <p>Wann in ainer schuld oder andern sach wider einen principal selbsten und nicht
                seine pürgen geclagt und biß zur execution verfahren worden, so soll auch auf
                desselben principals und nicht seines pürgen güeter mit den ansaz griffen
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.4">
              <head>2.51.4</head>
              <p>Also soll auch wider ein erßame landschaft die execution und ansaz nit auf ihr
                einnember-ambt oder bei ihnen ligenten gelts suma sondern auf dero ligente güeter so
                lang dieselben verhanden begehrt und erthailt, und mit dem geltansaz zu erhaltung
                credits nach müglichkheit verschont werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.5">
              <head>2.51.5</head>
              <p>Und obwoll die geschribene rechten vermügen daz die execution persöhnlicher sprich
                erstlich auf varunde (1) und nachmals in mangl derselben erst auf ligente stuckh und
                güeter geschechen solle, so stehet doch vermüg uralt hergebrachten öesterr. gebrauch
                in des obsigers freien wahl und willen die erlangte execution ohne unterschied der
                action darmit verfahren worden auf ligent oder vahrente güeter, belechnet oder freiß
                aigen zu fiehren, die auch also ohne unterschied solle erthailt werden. (1) hs.
                'vormunder.'</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.6">
              <head>2.51.6</head>
              <p>Wann auch der verlüsstigt thail daz guet welhes er mit urtl und recht verlohren
                nach beschechener erkhantnuß in frembte hand gefehrlich alieniern und verwehnten
                thet, so mag die execution ain weeg alß den andern auf solhes guet ervolgen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.7">
              <head>2.51.7</head>
              <p>So nun der obsigent thail ain ordentlich ansaz-decret von unsern landshaubtman an
                den landrechten erlangt und solhes ihme landrichter zuegestelt, auch seiner lifer-
                und besoldung halber vergwisst, (hat er (1)) sich alßbalt zu oder auf die in solchen
                decret benente und angedeutte güeter zu verfüegen und dieselben, da es hauß hoff
                stadl äckher wißen gärten oder dergleichen stuckh mit außhauung und zu handen
                nembung spanns schlißl waßen oder dergleichen nach gelegenheit des guetß oder
                stuckh, oder da es unterthannen sein mit entlassung ihrer pflicht darmit sie ihren
                herrn zuegethan und verkhündig- und laistung neuer pflicht und gehorsamb gegen dem
                welcher den ansaz erhalten anzusetzen und demeselben einzuantworten, volgents ohne
                verzug unserm landshaubtman sein schriftliche relation wann wie wo und waßgestalten
                er solhes alles verrichtet, waß ihme darob begegnet und widerfahren verschloßen
                ubergeben und zuestellen, auf welhe relation und deß obsigers oder creditoris verrer
                begehrn unsern landshaubtman unter seiner amtsfertigung und insigl ihme einen
                ordentlichen ansazbrief, darein nicht allein den angesezten unterthanen und güetern
                inhabern den obsigenten thail allen gehorsamb und gebiehr zu laisten sondern auch
                meniclich denselben dabei unangefochten und unbedriebt zu lassen ernstlich zu
                bevelhen, erthailen solle. (1) f.hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.8">
              <head>2.51.8</head>
              <p>Es soll auch solher ansaz nit allein auf toppelten werth wie gemelt geschechen,
                sondern auch daz angesezt fl gelt, es seie belechnet oder nit, höher nit wie sie den
                gemainen lauf nach ertragen, sonder nach mäßigung der herrngült und wie die von
                alters in der steur ligen angeschlagen werden, nemblichen: khorn . . . . . . waiz .
                . . . .gerssten . . . . .habern . . . .arbeß . . . . . . khalb . . . . .lamp . . . .
                . . .schoff . . . .gänß . . . . . . .khäß . . . . .air . . . . . . .</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.9">
              <head>2.51.9</head>
              <p>und von solch angesezten güetern hat der obsiger nit allein die ordinari nutzung
                und ertragung, sonder auch die extraordinari welhe in den anschlag und schäzung nit
                khomben, nichts außgenomben, seines gefallens einzunemben und zu gebrauchen. er ist
                auch darvon niemand antworten noch rechnung zu geben nit schuldig noch daz geringste
                zu widerkheren oder abzutretten so lang und vill biß der verlustigte oder schuldig
                thail ihme beedes der haubtschuldforderung sambt dem interesse und ansaz uncossten
                völlig contentirt und befridigt. doch solle er die järliche steur und waß der
                aigenthomber darvon einer erßamen landschaft zu raichen schuldig ablegen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.10">
              <head>10</head>
              <p> Eß hat auch in zeit wehrenten ansaz ainiger einstand in die angesezten güeter
                weeder von den befreundten noch landleuthen wider die obsiger so nit landleuth sein
                nicht statt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.11">
              <head>11</head>
              <p> Wann aber die verlüsstigte parthei in disem land nit angesessen oder doch
                dermassen begüett daz die erkhente behebnuß auf die verhandene güeter völlig ins
                werkh mechte gesezt werden, so soll dem obsiger bevorstehen aintweeder bei unserm
                landshaubtman anzulangen ihme an deß verlüsstigten ordentliche obrigkheit darunter
                er gesessen und begüetet compassbrief, damit daz bei disem gericht ergangene urtl
                derselben ohrten vollzogen werde .....(1)(1) N.Ö. Ldt. 1573 I. 34. (¦.29. S. 264)
                f.h. ervolgen zu lassen. es solle auch dem obsigenten thail bevorstehen den
                verlustigten so nichts im land mit seiner persohn darinnen so lang verarrestiren zu
                lassen biß er der beschehenen erkantnuß ein benuegen thuet ...</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.12">
              <head>12</head>
              <p> Eß ist auch einer parthei unverwöhrt güeter welche albereit ein anderer ansazweiß
                in handen hat auf die khünftige daselbst erscheinente übermaß ansezen z'laßen, doch
                ungeschmellert des ersten ansaz inhaber, oder die angesezte güeter in hernach
                entstehenten crida-process neben andern partheien und unangesezten güetern wider der
                ansaz-inhaber selbst gueten willen nit mügen gezogen worden (1). (1) oder...worden:
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.13">
              <head>13</head>
              <p> (1) Also auch, wann die executions mitl und bevelh verwechßlet und eines dem
                andern gefehrlich fürgesezt und nit nach ordnung auf einander sondern per saltum
                erthailt werden, item da die execution in hangunter appellation ervolgt, oder wider
                ein erlangte landsfürstliche restitution, darin die partheien ungehindert des
                ergangenen urtlß zu ihrer defension und notturft gelaßen, mitgethailt worden, oder
                wann sie übermeßiger weiß und wider ordnung geschiecht. (1) Vergleiche den Anfang in
                N.Ö. Ldt. 1573. I. 34. (¦.31. S. 265.): Wann die execution vor der cognition
                fürgenomben und das gericht die sachen ab executionis anfangt, so kann die execution
                nicht bestehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.51.14">
              <head>14</head>
              <p> Es solle auch in solhen fällen derjenige welher sich solher unrecht und
                unordentlichen execution widersezt und nicht gehorsamb laisst sich nicht vergriffen
                haben noch mit straff angesechen werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.52">
            <head>Der 52. titul. Von urlaub der angesezten güeter, immission ex 2<hi rend="sup">do</hi> decreto.</head>
            <div xml:id="NA.2.52.1">
              <head>2.52.1</head>
              <p>Wann der angesezten güeter aigenthomblich (1) oder dessen befreundter sich der
                gebottenen volziechung dessen darumben der ansaz exequirt worden inner jahrsfrisst
                nit anbiethen auch zu außgang des jahrs würkhlich laisten, so solle dem obsigenten
                inhaber des ansazes auf sein verers auch ausser der landrechten oder verhörn
                schriftliches oder in offenen landsrechten und verhörn mündliche begehren und
                anruefen umb daz urlaub, im fall er reali (2) actione sein gerichtliche behebnuß auf
                ein ganzes guet erhalten und angesezt worden, dasselbig mit aller zuegehörung völlig
                eingeraumbt, so er aber umb schulden oder personalsprüch clagt und den ansaz
                erlangt, so vill wehrt alß sein behebnuß und liquidirte anforderung ist, deßgleichen
                der ansaz uncossten auch gemässigte expensen zehrung uncossten und schaden in
                mitlmessig landleufigen wehrt durch hierzue verordnete unpartheiische commissarios
                eingesezt und durch gefertigten urlaubbrief ohne andere gerichtliche erkhantnuß
                aigenthomblich eingeantwortt werden. (1) sic. (2) hs. "realis."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.52.2">
              <head>2.52.2</head>
              <p>Wann aber daz geurlaubt guet, alß ein schlos oder hauß unthailbar wehr, so soll der
                verlüsstigt thail die ubermaß den obsigenten thail abzelesen geben und dessen, er
                thue es gern oder nicht, schuldig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.52.3">
              <head>2.52.3</head>
              <p>Und da die angesezte güeter feuda oder lechen sein, mag daz urlaub darauf auch ohne
                alles vorwissen des lehensherrn anderst nit alß wie auf die freißaigene erthailt
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.52.4">
              <head>2.52.4</head>
              <p>Nach erhaltenen urlaub und dardurch erlangten würkhlichen aigenthomb hat die
                redemption und lösung deß beurlaubten guets, da sich auch gleich der verlüsstigt
                thail desselben gestrakhs anbieten und die uncossten volkhombentlich ablegen wolte,
                wider des obsigenten thailß willen und gelegenheit dem landsgebrauch nach nit mehr
                statt. iedoch, da derjenig so daz urlaub auf landgüeter erlangt, so haben die negste
                befreundte oder auch in mangl deren die landleuth gleich wie in kaufsverenderungen
                den einstand. wann auch ein ansaz exequiert, aber der ansazbrief erst lang hernach
                außgefertigt wierd so solle die zeit zum urlaub, daz ist jahr und tag, nit von dato
                des gefertigten ansaz sondern von den tag an da der landrichter den ansaz exequirt
                angeraith werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.53">
            <head>Der 53. titul. Von den expens uncossten und schäden.</head>
            <div xml:id="NA.2.53.1">
              <head>2.53.1</head>
              <p>Dem alt und üeblichen gerichtsbrauch nach ist zuelessig, daz obgleich in den urtl
                abschid und declarationen den obsigenten thail kheine expens oder gerichtscossten
                zuerkhent, daz sie allein auch nit expenso (1) abgesprochen, das der so in der
                haubtsachen obsigt nicht weniger hernach umb die expens gegen den verlüsstigten
                clagen mag. so solle es dennoch bei solchen allen land- und gerichtsbrauch
                allerdings noch billich bleiben, dergestalt, wann einer obsigenten parthei die
                expens particular einlegen möge mit begern solche dem verlüsstigten einzeschließen
                und demselben aufzulegen, daz er mit seinen einreden darauf in gerichtsbreuchigen
                termin verfahre. und wann nun dergestalt, wie hieob von der güetlichen sachen
                angezaigt, mit dem gegenthail beschloßen daz die sach zu verhörr und mässigung
                stehet, sollen die tagsazungen peremptorie auf die messigung verstanden werden. (1)
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.53.2">
              <head>2.53.2</head>
              <p>Nachdeme aber die expenszetln und particular bißhero mehrmalß unordentlich
                unbescheint und dermassen übersezt fürkhomben, daz nicht allein die partheien
                dardurch beschwert sondern auch die gericht bei messigung derselben vasst behelligt
                worden ... so will die notturft erfordern hierin wendung fürzunemben und ehegemelte
                expens- und aestimation-forderung auf einen besser und ordentlichern weeg zu
                richten, nemblich also und volgunter massen:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.53.3">
              <head>2.53.3</head>
              <p>Erstlichen und vor allen dingen, wann ein obsigent parthei umb expens schäden,
                angenomben nuzung, interesse oder dergleichen anhang und zuegehörung so der
                haubtsachen nachfolgen clagen will, soll der abschied urthl declaration oder
                rathschlag darin dem cleger aines oder daz ander zuerkhent worden zu einen fundament
                seiner eingelegten forderung mit sambt der haubtclag und ordentlich darauf
                geschribenen product originaliter, oder in vidimierter abschrift fürgebracht werden,
                damit man darauß vernemben möge wann sich die haubtsach angefangen und widerumb
                geendet. sovill die außgaaben welche bei der canzlei beschechen anlangt, mit
                demselben (1) soll es also gehalten werden, nemblich, alß oft ain obsigente parthei
                kundschaft auß der canzlei zu verificierung seiner angestelten expens-possten
                bedürftig, mag sie desthalben unsern landshaubtman oder den landschreiber ersuechen,
                die sollen bei dem expeditor in der canzlei verordnen damit ihr aller und ieden
                außgaaben so in die tax derselben von anfang bis zum end nach ordnung beschechen ein
                glaubwierdig und specificirte kundschaft unter sein des expeditoris fertigung
                gegeben werden, darauf auch iede obrigkheit derlei canzlei-außgaaben so unter des
                expeditoris fertigung fürkhomben für völlig passiern sollen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.53.4">
              <head>2.53.4</head>
              <p>Verhörung der zeugen belangent soll die fürstelente parthei von den
                zeugscomissariis verfertigte kundschaften fürbringen, wie vil derselben
                zeugs-persohnen in der anzall gewesen und wie lang sie weegen der begerten verhörung
                in der außgeschribenen stätt und mallstatt verharren müessen. in dergleichen
                kundschaften solle auch specificirt sein, wie vil darunter von adl burgerschaft oder
                paurschaft gewest, damit man die mässigung dessto aigentlicher fürnemben möge.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.53.5">
              <head>2.53.5</head>
              <p>Wann die zeugen in den wiehrtsheusern am hin- und herraisen oder auch bei der
                angestelten mallstatt zehren, soll die fürstellente parthei der beschechenen
                außgaaben von den wierth ain verfertigt unpartheiische kundschaft nemen und dem
                gericht dasselb fürbringen. doch solle dißfals nichts mehrers alß waß die gemaine
                tax vermag passiert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.53.6">
              <head>2.53.6</head>
              <p>Den alten gebrauch nach ist einen graffen nit mehr alß 5 pferd, ainen praelathen
                und herrn 4, einem ritter 3, einem edlman 2, ainen priester oder burger ainß, und
                allweeg auf ein pferd iedes tags 20 kr., einen handwerchsmann und paurn aber nit
                mehr dan 10 kr für zehrung geraith und passiert worden (1). weilen aber nunmehr alle
                notturft gestaigert, so solle hinfiehro ainen graven mit 5 pferden.... ainem
                praelathen oder herrn mit 4 pferden.. ainem edlman mit 3 pferden.. ainem geistlichen
                oder burger mit 2...(2) (1) hs. "werden." (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.53.7">
              <head>2.53.7</head>
              <p>Wann aber ein gemeiner zeug, es seie paur oder handwerchßman, schwach oder sonssten
                gar alt wehre daz er zu fueß nit woll khönte vortkhomben, sol alßdan die fuehr und
                liferung zu wagen oder roß auch passiert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.53.8">
              <head>2.53.8</head>
              <p>Die verehrungen so denen advocaten procuratoren und solicitatores (1) ausser der
                ordentlichen bstallung geschechen sollen nicht passiert werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.53.9">
              <head>2.53.9</head>
              <p>Die schäden so einer an außstehenten gelt leidet sollen anderer gestalt nit
                aestimirt noch erstattet werden alß mit dem gebreuchigen interesse, eß wehre dann
                sach daz die handlung einen wexel betrifft und in specie ein mehrers interesse
                bescheint wierdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.53.10">
              <head>10</head>
              <p> Eß soll auch die parthei unterschiedlich anzaigen wie vil der weingarten viertl
                oder ägger joch oder wißen tagwerch und daz gehilz gwanten sein, deßgleichen sollen
                sie von dennen grundobrigkheiten kundschaft fürbringen oder durch andere
                glaubwierdige schein beweißen, wessen man derselben gründ järlich oder zu mitlern
                jahren genüessen khönne, item wie vil der thail solher abgenombenen frücht genoßen.
                wehr es aber umb ein ganze herrschaft vesstung oder dergleichen stuckh ze thuen,
                dessen järlichs einkhomben mit dem urbari probirt khönne werden, so soll die parthei
                dasselb urbari mit der expensschrift fürbringen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.53.11">
              <head>11</head>
              <p> Eß sein auch etlich abgenombene nutzungen dermassen beschaffen daz sie durch
                ordentliche bschau am bessten dociert werden mögen, alß die wäld gehilz auen vorsst
                wildbann vischwasser steinbruch und (in (1)) dergleichmässigen (2) fällen mögen
                obsigent partheien unpartheiische comissarios begern, die sollen in beisein deß
                gegenthailß auf den augenschein khomben und die järliche nutzung nach billichen
                dingen angeschlagen auch den obsigenten thail darvon verfertigte kundschaft ervolgen
                laßen. (1) f. hs. (2) d. g.: hs. "dergleichen mässigen."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.53.12">
              <head>12</head>
              <p> Dann wo daz principal falt khönnen die accessoria auch nicht bestehen, es wehre
                dan sach daz ain oder der ander thail etliche zueständ ihme außtrukhlich vorbehalten
                hette.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.53.13">
              <head>13</head>
              <p> (1) Wann ainer die expens bekhent, daz ihme doch auf einbring- und erleuterung
                derselben weegen deß gegenthails verwaigerung ain ansechlichs aufgangen, so stehet
                ihme bevor auch umb die super-expens zu clagen, und solches auf die weis wie in der
                haubt-expens gemelt. so ein parthei in die expens retartatae litis und daz er einen
                muethwilligen aufzug und verhinderung der process gebraucht erkhent würdt, solle die
                expens-designation nit von anfang deß process sondern allein von der zeith und
                demjenigen act oder puncten angenomben und geraith werden, so sich die verhinderung
                und aufzug erhebt und angefangen. es solle auch der haubtprocess nicht gespert
                werden biß ermelte expensa retartatae litis erstattet sein, sonderlich nichts
                weniger in beeden puncten der haubtsach und expensen zugleich interim procediert und
                erkhent werden was recht ist. (1) Bis zum Schlusse des Buches von anderer Hand
                geschrieben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.54">
            <head>Der 54.titul. Restitutio in integrum. (1) (1) Zu den Text gezogen.</head>
            <div xml:id="NA.2.54.1">
              <head>2.54.1</head>
              <p>Ist ein sonderbahre obrigkheitliche hilf und mitl dardurch derjenige, welche (1)
                auß mangl genugsamben verstands ihrtumbß unwißenheit oder in ander weeg verlezt
                benachteilt und in ihren recht verkhürzt worden, auß rechtmeßigen ursachen wider in
                den stand und daß recht wider gesezt werden warin sie vor empfangenen schaden oder
                benachthailigung geweßen, allerdingß alß wan daß waß solcher sachen haben gehandlet
                und fürüber gangen niemahls geschechen noch gehandlet wehre worden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.54.2">
              <head>2.54.2</head>
              <p>Solche restitutiones werden entweder über ein ganze haubtsachen begehrt, alß da
                einer durch ein endurtl oder endabschied sich verlezt befindet, umb daz er seine
                notturften in vollfiehrten process auß erheblich und rechtmessigen verhinderungen
                nicht ein- und fürgebracht, derentwegen er sich nochmallen zu neuer clag
                zuegelassen, und also ob der vorig process nit volfiehrt wehre worden zu halten
                bitten thuet, oder aber über ein verfahrungs-versaumbnus, alß daz etwan einer ein
                termin zu einbringung einer schrüften weißungen appellationes interposition und
                dergleichen versaumbt so ihme ins konftig zu nachtl geraichen möchte, destwegen er
                sich zu oder mit demselben nachmahl zuezulassen begehrt. alle restitutiones in
                sachen so vor unserer landshaubtmanschaft ventilirt worden, sie werden über die
                haubtsach oder aber weegen verlasster termin begehrt, die sollen anderstwo nirgents
                alß bei unß oder unßerer n.ö. regierung wie von alters herkhommen gebetten und
                bewilligt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.54.3">
              <head>2.54.3</head>
              <p>Wür sein aber auch nit willens fürohin die restitutionem iemant zu ertheilen, es
                wehren dann die ursachen darumben sie begehrt worden mit verstendigen gründen und
                rechtmessigen umbstenden erleuthert und ex actis oder anderwehrts so balt
                bescheinigt und fürgebracht worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.54.4">
              <head>2.54.4</head>
              <p>Wür sein (1), ob auch gleich die ursachen also erheblich gemacht und angezogen
                worden daz sie zur restitution rechtmeßig, so wollen wür doch in allweeg ehe und
                zuvor dann wür dieselbe völlig erthailt von unßerm landshaubtman sambt den
                landräthen darüber bericht abfordern, welche dann verer dem gegenthail wider welchen
                solche restitution begehrt würdt gleichfahls mit seiner notturft hören und
                vernemben, und solche unß uberschickhen solle. (1) W. s.: sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.54.5">
              <head>2.54.5</head>
              <p>Demnach aber auch etliche fähl und sachen sein in welchen von alters hero khein
                restitution erthailt worden, so wollen wür hiemit daz auch füranhin in dergleichen
                mit mehrung der restitution unßer und unßerer regierung bei straff verschont
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.54.6">
              <head>2.54.6</head>
              <p>Alß erstlich, da der verlüsstigt thail die appellation ordentlich interponirt und
                anhengig gemacht und nachmahlen nichts desto weniger auch die restitutionem begehrn
                wolte, dann weil die restitution ein extraordinari hilf, khann sie nebens dem
                ordinari appellations-mitl nicht zumahl gesuecht werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.54.7">
              <head>2.54.7</head>
              <p>Zum andern, wann der verlüsstigt thail nach eröfneten urtl oder abschied wißent
                nicht allein die appellation zu rechter zeith nicht interponirt, sondern auch
                gedultet daz sie (1) würkhlichen ansaz und execution wider ihne ergangen, und
                nachmahls post executionem allererst auf die restitution gedenkhen und dieselbig
                begehrn wolte. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.54.8">
              <head>2.54.8</head>
              <p>Zum 3.ten, wann sich der beschwert thail nach ergangener erkhantnuß in solche
                handlung einlässt dardurch er die publicirten urtl oder abschied bestättigt, alß so
                er die erkhonte bezallung darauf ganz und zum thail oder auch mit neuen zuesag und
                versprechen oder weithern verfahrung volziehen thuet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.54.9">
              <head>2.54.9</head>
              <p>Demnach sich auch bishero oftmahls begöben, daz wan in landsrechten oder
                landsverhören ein urtl abschied oder bschaid über fürgangene verlässung der
                termin-schrüften oder gerichtlichen act ergangen und die verlüsstigte parthei die
                restitution bei unß alß landsfürssten oder unßerer n.ö. regierung zu ersuechen
                bedacht, daz dieselbig die erwerbung gedachter restitution lang aufgezogen, under
                dessen wo khein special stillstand verhanden gleichwohl in rechten oder verhörn
                durch dem obsigenden thail angeruefen und verfahren worden, so aber dißer mißbrauch
                der landsfürsstlichen gnadt nit allein wider den uhralten gerichtsbrauch sondern
                auch den behabenden partheien hoch beschwerlich, zumall wann sie etwan ehe die
                restitution ervolgt gahr zu end deß process geraicht sein, daz sie denselben wider
                fahren (1) anfachen und in den stand wie es zu zeith der versaumbung gewest alß
                darauf die restitution gehet reassumiren sollen. (1) Decret des landsh. Gerichtes
                vom 9. Mai 1582, Finsterwalder l.c.T. 225: "von neuen."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.54.10">
              <head>10</head>
              <p> Über daß auch dem loblichen gericht selbst schimpflich und in process verwürlich,
                sintemallen vor jahren gebreuchig gewest, daz ein ieder welcher die restitution
                begehrt dieselbe zwischen den abgewichenen (1) landsrechten oder verhören, nachdem
                die sach in rechtlich oder güetlichen process gestanden, erwerben und zu gericht
                bringen müessen. (1) Decret 1582 l.c.f.h. "und nächst hernach kommenden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.54.11">
              <head>11</head>
              <p> Verer, ob woll vermüg geschribener rechten hierzwischen begerte restitution in
                sachen ein stillstand gehalten würdt, so ist es doch von uralten zeithen in disem
                land anderst herkhommen, also daz, wo nit insonderheit ein stillstand und inhibition
                von unß und unßerer regierung verordnet, der richter mit weitherer handlung auch der
                würkhlichen execution wohl procediern mag.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.54.12">
              <head>12</head>
              <p> Schliesslich, wo sich befinden wurde, daz die restitution uber ein ergangenens
                endurtl oder endabschied gefehrlicher weiß oder auß ursachen so vormahls im (1)
                außgeiebten process angezogen und deducirt worden wehrn, so solle solche begehrente
                parthei nit allein abgewißen sondern auch darzue mit ernst gestrafft und in die
                expens contemnirt werden. (1) hs. "ein."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.55">
            <head>Der 55. titul. Von revision und supplicationen.</head>
            <div xml:id="NA.2.55.1">
              <head>2.55.1</head>
              <p>Demnach wür alß regierender erzherzog in Oessterreich sonderbahr befreit, daß von
                unß oder unßerer n.ö. regierung weithers khein appellation noch provocation weder an
                daz kaiserliche camergericht nach (1) hoff nit zuelässig, und sich doch ie bißweilen
                begibt, daß sich ain oder die ander parthei über ein urtl oder abschied so durch
                gedacht unßer n.ö. regierung zu creften gesprochen worden beschwert befindt, damit
                dannoch niemant hilfloß gelassen werden, auch unßer n.ö. regierung so vill ursach
                habe dessto vleißiger ze sein, so wollen wür noch füranhin geschechen lassen,
                inmassen auch den rechten gemeß und von alter herkhommen, daz so sich ein parthei
                weegen ainer durch unßer n.ö. regierung zu creften gesprochen urtl oder abschied auß
                rechtmessigen ursachen beschwert befindet, daz sie solches in forma suplicationis
                mit außfüehrung der ursachen destwegen sie sich beschwert vermaint an unß alß
                landsfürssten bringen und umb reformation und verbesserung solcher urtl oder
                abschieds bitten möge. darüber wollen wür alßdann neben abforderung der acten nit
                allein gedachte unßer n.ö. regierung mit ihren motiven dardurch sie zu solchen
                abschied oder urtl bewegt worden, sondern auch die gegenparthei mit ihrer notturft
                vernemben, und nachmahls darauf durch etliche auß unßern hierzue deputierten
                gehaimben räthen, welche (2) wür verer (3) auß unßern land ob der Ennß von beeden
                ständen 3 verstendige der rechten und lands gebrauch erfahrne unpartheiische
                landleuth ordnen und beisezen wollen, alle einkhomene acta und motiven mit vleiß
                revidiren, von neuem durchsehen und erwegen lassen, sodann waß recht und dem
                landsgebrauch gemeß ist unß verer darüber entlich resolviren, bei welcher resolution
                es nachmallen allerdings ungeant verbleiben und ainicher parthei darwider ichtes zu
                attentiern kheines weegs gestatt soll werden. (1) sic, für "noch." (2) hs.
                "welchen." (3) undeutlich (4) sic. Nicht im Text angegeben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.55.2">
              <head>2.55.2</head>
              <p>Wür gedenkhen auch, da die supplication pro revisione actorum erst nach bewilligt-
                und exequirten ansaz über die ergangen und confirmirte erkhantnussen unß uberraicht
                worden, kheinen stillstand noch einstellung der execution zu bewilligen noch zu
                verordnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.55.3">
              <head>2.55.3</head>
              <p>Da auch die supplication ehe und zuvor uberraicht würdt, behalten wür unß alweegen
                bevor nach befindung der sachen und deren umbstend die executiones einzestellen oder
                doch der caution halber, da sich der sigent thail darzue auch erbieten würdt,
                verordnung ze thuen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.55.4">
              <head>2.55.4</head>
              <p>Wie auch ein sach also beschaffen, daz der verlüsstigt thail ihrer aigenschaft
                halber nicht hette appelliern khönnen, alß in lauther liquidierten schuldsachen und
                andern dergleichen, davon hieoben under dem titul "von dennen appellationibus"
                weither meldung geschechen, so mag in selbigen sachen auch umb die revision der
                acten nicht angehalten werden, weil die supplicatio pro revisione allein in denen
                fahlen statt haben, da wegen deß richters hoheit oder unßer n.o. regierung daz
                höchste gericht in dißen landen ist nit weithers appellirt khann werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.55.5">
              <head>2.55.5</head>
              <p>Dahero auch über urtl und abschied von welchen der verlüsstigte thail woll hette
                appelliern khönen, solches aber übersechen oder sonssten verlässt khein revision
                begehrt mag werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.55.6">
              <head>2.55.6</head>
              <p>Schliesslich, da sich befünden wurde daz ein parthei muethwilliger weiß und allein
                von aufzug der execution weegen umb revision der acta supplicirn wurde, so soll
                dieselbe nit allein in die erstattung der uncosten sondern auch iedeßmahls in ein
                nambhafte straff unßerm landsfurstlichen fisco zu erstatten, oder auch am leib zu
                biessen nach gelegenheit der sachen erkhent, und darob steif und fest gehalten
                werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.56">
            <head>Der 56.titul. Von nichtigkheit der urtl oder nullitatae (1) sententiae. (1)
              sic.</head>
            <div xml:id="NA.2.56.1">
              <head>2.56.1</head>
              <p>Ob wür woll unßer gericht also bestölt und noch vorthin zu erhalten gedenkhen, daz
                wür nit zweiflen es solle meniglichen waß recht und billich erkhent und geurtheilt
                worden, iedoch weil sie (1) auch auß irtumb und in ander weeg zuetragen kann, daß in
                verfass- oder publicirung eines urtl oder abschieds ein solcher mangl mit
                underlaffen (2) dardurch solches urtl oder abschied von recht und landsbrauchs wegen
                uncreftig, alß daß da auch gleich davon nit zu rechter zeith und weil appelliert
                würdt, dannoch dasselbig zu recht widersprochen und die aufhebung desselben begehrt
                mag werden, demnach wollen wür etlich und die fürnembsten fähl und weeg solcher
                militigkheiten (3) darinen unßer n.o. regierung auch mit außlassung der appellation
                khan angehalten werden (4). (1) sic. (2) sic. (3) sic. (4) Verbum fehlt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.56.2">
              <head>2.56.2</head>
              <p>Erstlich, wann ain frembter richter der hierzue kheinen gwalt noch fueg hat, hoc
                est a judicae (1) non suo vel incompetente, ein urtl oder abschied gesprochen würdt.
                dann der welcher solches richters gerichtszwang und jurisdiction nit underworfen,
                ist auch zu parirn nicht schuldig, und da ihm destwegen waß wolte zuegemueth werden,
                khann er sich auch ohne und ausser interponirter appellation destwegen alßbalt für
                den höchern richter beschweren. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.56.3">
              <head>2.56.3</head>
              <p>2., wann die urtl oder abschied nit auf daz waß in der clag begehrt und gebetten
                worden sondern auf ein anders und frembdes gestölt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.56.4">
              <head>2.56.4</head>
              <p>3., da der gerichts process wie hieoben angezaigt und fürgeschriben worden nit
                gehalten, alß da daß urtl oder bschaid wider ein parthei ergehe welche nicht
                ordentlich citirt oder eingeladen worden, oder der krieg rechtens nicht bevesstigt,
                oder die weißung darauf sich die thail gelendet und gezogen nit ordentlich gehört
                und aufgenomben worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.56.5">
              <head>2.56.5</head>
              <p>4., da die urtl oder abschied an gebottenen son- oder feirtägen oder auch zu
                ungewöhnlicher nachtstund oder auch in einen verdechtig und unsichern ohrt gestölt
                und außgesprochen worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.56.6">
              <head>2.56.6</head>
              <p>5., wan ain urtl oder abschied also zweiflich ungewiß und unlauter verfasst ist,
                daz sie weder absolutionem noch contemnationem ordentlich oder da dergleichen (1)
                etwaß gewisses in sich begreift dardurch die parthei aigentlich von einander
                entschaiden werden. (1) ordentlich....dergleichen: sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.56.7">
              <head>2.56.7</head>
              <p>6., so ein urtl oder abschied wider vorig urtl oder abschied gegeben würdt (1), in
                sein craft und würkhung khomben durch solch jünger urtl oder abschied, wolte
                aufgehebt werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.56.8">
              <head>2.56.8</head>
              <p>7., wo daz urtl oder abschied auf falscher kundschaft oder instrumentis oder andern
                falschen ursach darauf sich der richter gegrindet ergangen und außgesprochen, wie
                auch da ein falscher procurator, so khein mandat gehabt noch der principäl (1)
                solches ratificirt, etwaß gehandlet. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.56.9">
              <head>2.56.9</head>
              <p>8., so ein richter in seiner selbst aigenen oder in seiner haußfrauen oder kinder
                sachen geurtheilt oder ein abschied geben hett.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.56.10">
              <head>10</head>
              <p> 9., so beweißlich, daz der richter umb müeth gelt geschankh gaab oder einichen
                nuzs willen daß urtl und abschied gefölt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.56.11">
              <head>11</head>
              <p> 10., und in suma, da bei schöpfung eines urtls oder abschieds ein offenbahrer
                irtumb deß rechtens ex processu juris error wehre begangen worden, daz es also
                offenbahr unbillich und wider die landtafl und gemaines recht wehre. und ob woll bei
                einwendung solcher nichtigkheiten wider ergangen urtl und abschied under dessen die
                execution nit zu spören noch einzustellen ist, so behalten wür unß doch bevor, da
                bevorderist der nichtigkheiten alßbalden ex actis oder sonsten also erwißen khann
                werden, daß es weitherer außfüehrung nicht bedarf, nach gelegenheit der sachen und
                umbständ die stillständ hierinen zu verordnen. wo aber nit sonderbahre einstellung
                und inhibitiones geschechen, so soll der execution ihr lauf gelassen werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.57">
            <head>Der 57. titul. Von meltbriefen.</head>
            <div xml:id="NA.2.57.1">
              <head>2.57.1</head>
              <p>Bei dißem gericht ist bishero breuchig gewest, daz so ainer durch rechtmessige
                ursachen verhindert worden, darumben er sein clag zu bestimbter und in rechten
                zuelässiger zeith nit an- und fürbringen khönnen, daz er sich in schrüften bei
                offentlichen landsrechten oder landsverhörn vor unßern landshaubtman und landräthen
                angemelt, oder auch da die landrechten und verhörn nit zu ordentlicher zeith
                gehalten worden solche schrüft allein zur landcanzlei ordentlich übergeben, und
                begehrt dieselbe zu rechtlichen acten zu legen und in volgunden rechten oder verhörn
                fürzunemben, darüber dann nachmahls solche supplication (in (1)) offnen rechten und
                verhören zu meniclichs wissenheiten offentlich verriefen (2), und da khein
                widersprecher sich befunden und da nicht genuegsambe ursachen solche nicht zu
                bewilligen verhanden gewest, durch unßern landshaubtman und landräth ob solches
                fürgeben genuegsamb und den rechten gemeß erkhent, und da sichs also befunden ist
                der begehrte meltbrief von gericht auß under unßers landhaubtmans insigl zu
                verfertigen erkhent worden, dessen sich verer der begehrente thail und seine erben
                zu erhaltung seines rechtens und gerechtigkheit, darin ihme sonst durch
                stillschweigen etwaß derogirt oder praejudicirt hette mogen werden, zu helfen
                gehabt. bei solcher gewohnheit lassen würs auch nochmall allerdings verbleiben. (1)
                f. hs. (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.57.2">
              <head>2.57.2</head>
              <p>Weil aber solcher gebrauch auch etwo auf injuri-sachen wolte extendirt werden, alß
                haben sich auh (1) nach hievor unßer hochgeehrte vorfordern dahin resolvirt und
                durch sonderbahres decret in dißen land allen partheien ankhünden lassen, daß
                hinfüran bei dißem gericht in injurisachen meltbrief genzlich eingestölt sein
                sollen, welchem nach sich dann alle bei dißen unßern landshaubtmanischen gericht
                angenombene procuratoren wie auch andere partheien so dabei zu handlen steuf zu
                richten haben. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.57.3">
              <head>2.57.3</head>
              <p>Wie wür dann auch die gegenmeltbrief, deren sich bißweilen die partheien zu
                unnothwendiger behelligung deß gerichts angemasst, allerdings wollen eingestelt und
                abgeschafft haben, seitemohl (1) die meltbrief allen dennen, welche wie vermelt auß
                erheblich und rechtmessigen ursachen nit clagen noch ihr notturft handlen künen zu
                erthailen. sonsten aber, so einer zu den andern waß sprich forderung und
                gerechtigkheit zu haben vermeint, der soll und mag solches mit clag und ladung wie
                sichs gebüehrt und recht suechen. (1) sic. Finis andern thailß.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.3">
          <head>Der dritte thail der Oberennßerischen landtaffel oder landrechtens. De
            contractibus.</head>
          <div xml:id="NA.3.1">
            <head>Der erste titul. Von contracten in gmain, auch welche persohnen und von waß
              güetern zu contrahirn zuegelaßen oder verbotten werden.</head>
            <div xml:id="NA.3.1.1">
              <head>3.1.1</head>
              <p>Contract sein nichts anderß dann gwiße vergleich oder verbindnußen zwischen zwaien
                oder mehrern persohnen, darinen sie sich verbinden ainander etwaß zu geben oder zu
                thuen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.2">
              <head>3.1.2</head>
              <p>Solcher contract sein fürnemblich zwaierlai arth: etliche haben ihre sonderbahre
                aignen namen, in latein nominati contractus genant, alß leichen entlehen verleichen
                bestehen, zu treuen handen hinderlegen, kaufen verkhaufen verpfenden wechßeln,
                etlich aber haben khain aigen sonderbahren namen und derhalben innominati genant,
                alß da ainer dem andern etwaß gibt oder thuet, daß ihm dagegen ain anders geben oder
                thuen solle. item, es sein noch etliche andere so mit obigen contracten gmainschaft
                und doch sondere gerechtsambe haben, alß schankhung, abredt der ehesteur,
                dienstbarkheit und dergleichen. von solchem allen und waß derselben iedem anhengig
                ist wollen wir ordentlich nach einander sezen und handlen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.3">
              <head>3.1.3</head>
              <p>nd anfangs, dieweil ain aigentlicher und genuegsamber verstand und ernstlicher will
                aines und deß andern thails die also schließlich mit einander handlen und contrahirn
                wollen darzue gehört, so volget, daß zwischen kindischen und unverstendigen leithen
                so nit bei rechten sün und verstand sein, wo khain ernstlicher fürsatz oder freier
                will verhanden, alß dann allerlai scherzreden, widrige protestationes und unmügliche
                ding, item wo zwang forcht offentlicher kundbarer betrug und dergleichen mit
                underlauft dardurch der verstand und erkhlerung freien willenß gehindert zu sein
                erscheint, khain contract kreftig oder gültig sein khönt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.4">
              <head>3.1.4</head>
              <p>Dergestalt khönen auch diejenige persohnen welche nit über 25 jahr alt, da sie nit
                sonderliche veniam aetatis (1) und völlige einantwortung ihrer güeter mit vorwißen
                und bewilligung der obrigkheit erlanget sondern noch under ihrer eltern und gerhaben
                gewalt, ohne vorwißen und willen gedachter ihrer eltern oder gerhaben zu ihren
                schaden nichts khrefticlichs vereüßern verschenkhen anrechnen oder wirkhlich
                versprechen und contrahirn. dann ob schon solchen zuwider etwaß durch sie gehandlt
                wirdt, soll es doch alles unkhreftig und sie oder derselben elter und gerhaben
                destwegen unverpunden sein, unangesehen da inen andere etwaß versprechen dieselbige
                darzue obligiert und verhaftet bleiben. eß wehre dann daßjenig so ernanten persohnen
                an claidern proviant oder andern geschenkht und gelichen worden auß der eltern und
                gerhaben befelch geschechen, item darauß ain sonderer nutz entstanden oder sonst auß
                notwendigen redlichen und erbaren ursachen hergefloßen, in welchen (2) fählen sowoll
                die eltern und gerhaben alß die contrahenten selbst (so sie zur administration irer
                güeter gelangen) angefordert und ersuecht werden mögen. (1) hs. "citatis." (2) hs.
                "welchem."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.5">
              <head>3.1.5</head>
              <p>Da auch dergleichen münderjärige und unvogtbare persohnen mit ihrer aller wißen und
                willen ein gewerb führeten und ihnen destwegen etwaß gelichen oder sonsten mit ihnen
                contrahirt wurde, so sein für (1) diß alleß creftig und völlig, die eltern aber (da
                sie anderst bei solchen gwerb nit auch mitinteressiert sein oder nutzen davon haben)
                weiter nit dann sich daß vermögen solches gewerbß erstrekht verbunden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.6">
              <head>3.1.6</head>
              <p>Und auß angezognen ursachen ist auch dazjenige so zwischen eltern und iren kindern
                die sie noch bei sich in ihren heüßern, irem broth und völligen gwalt haben
                contrahiert wierdt unbündig und uncreftig, eß sei dann solcheß mit der obrigkhait
                wißen und einwilligung fürgangen und becreftigt, weil sonsten zu vermueten daß eß
                mehr auß gwalt forcht oder doch kindlicher ehrerbietung gegen dem (1) eltern oder
                auch unverstand alß freien bedächtigen willen und vorsatz beschechen seie. (1)
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.7">
              <head>3.1.7</head>
              <p>In allen contracten und schließlichen handlungen ist fürnemblich zu sehen waß die
                thail mit ainander gehandlet und sich gegen einander verglichen haben, dann dabei
                soll es in alweeg verbleiben, seitemahl solche der contrahentium pacta und
                sonderbare gwiße geding gleichsamb die regl und richtschnur sein nach welchen sich
                ain und der ander thail zu verhalten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.8">
              <head>3.1.8</head>
              <p>Da auch ain zweifel einfallen wolte wie und welcher gestalt ain und daz ander worth
                und clausul im geschloßnen contract zu verstehen und außzulegen, weil die thail
                destwegen strittig und sich nicht vergleichen khönten, soll fürnemblich auf die
                umstend deß orths und wie es in dergleichen fählen daselbst da der contract
                geschloßen und aufgericht worden pflegt gehalten zuwerden gesehen und derselben nach
                genüegen, sonsten aber in (1) ganz zweiflich fällen denjenigen die außlegung
                geschechen, in deßen gewalt gestanden daß er solches beßer und außtrukhlicher hette
                erleütern mögen. (1) hs. "ain"</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.9">
              <head>3.1.9</head>
              <p>Dieweil auch angezaigter maßen fürnemblich der aigentliche will und ernstliche
                mainung der contrahenten in dergleichen verbündnußen in achtung zu nemen, so ist inß
                gmain unvonnötten daß die contract (außer dem so hieunden bei iedem insonderheit
                solle angezaigt werden) in schriften verfasst und aufgericht werden, sonder ist
                genueg daß dieselbige durch lebendige zeugen oder in ander weg mögen erwisen
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.10">
              <head>10</head>
              <p> Also hat es auch in becreftigung aines contracts nichts zu bedeüten, ob solcher
                verpeent seie oder nit. dann da gleich khain straff oder peenfahl auf ainen contract
                wider den nit haltenden thail benent und gesezt worden, bleibt derselb nichts desto
                weniger creftig und gültig, allein daz in verpeenten fählen zumahl auf bezahlung
                verworchter straff und daneben zugleich auf die haltung und volzug khann geclagt
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.11">
              <head>11</head>
              <p> Ob auch gleich in ainem ordentlichen contract der kinder und erben nit meldung
                geschechen, so werden doch dieselben von rechtßwegen auch darin verstanden, alß
                welchen die contrahenten vermuethlich auch fürsehung thuen und sie damit verpünden
                wöllen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.12">
              <head>12</head>
              <p> Sonsten aber mögen die contract auf frembde und dritte persohnen, so der (1)
                contrahenten erben nicht sein, extendiert und verstanden werden. (1) so der: hs.
                "sonder"</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.13">
              <head>13</head>
              <p> Dahero auch weder der vatter für seinen sohn noch der sohn für seinen vattern (da
                er ine nit geerbt) noch daß weib irem man oder der man für daß weib, also auch khein
                geschwistrigt oder freünd für den andern zu bezahlen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.14">
              <head>14</head>
              <p> Und waß nun zueläßiger weiß zwischen den thailen contrahiert und beschloßen
                wirdet, daß alles sein beede thail stätt und fesst zu halten und gegen einander zu
                volziehen schuldig, sie wolten dann beederseits wilkhürlich wider davon abstehen,
                welches ihnen erlaubt. aber ain thail khann ohne deß andern thail gueten willen und
                zuelaßung durch entstandener reu nit davon abstehen, oder waß ainmahl ordentlich
                geschloßen zuruckh ziehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.15">
              <head>15</head>
              <p> Derenthalben soll unßer landßhaubtman und andere nachgesezte obrigkheiten, da
                ihnen ain bekhäntlicher und unwidersprechlicher contract fürkhombt oder erwißen
                wierdt (auch ungeacht der gegenthail andere noch unlautere gegenforderung fürwenden
                wolte), auf daß so richtig und liquidiert mit schleiniger erkhantnuß und execution
                gegen dem nithaltenden thail verfahren, und sonderlich gegen demjenigen, welche (1)
                sich wider ihre aigne handschrift und petschaften unfueglich und gefährlich zu
                dispudiren sich understehen, wurden die ernstliche leibß- und guetsstraff sowoll
                wider den principall alß deßen procurator so ihme hierin anlaitung und beistand
                laistet nach außweißung weilend unsers geliebten herrn und vatterß Kaißer
                Maximilliani deß andern christselliger gedechtnuß sub dato den lesten septembris
                anno ... 74ten wie auch unsers sub dato den 24. dezembris anno ... 91ten
                publicierten generals und befelchen fürnemen. (1) sic.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.2">
            <head>Der 2. titul. Vom anlechen oder leichen und entlehnen, mutuum genant.</head>
            <div xml:id="NA.3.2.1">
              <head>3.2.1</head>
              <p>Das wort leihen wierdt in dißem erzherzogthumb wie auch den benachbarten landen
                nicht auf ainerlai weiß und verstand gebraucht, sonder fürnemblich auf zwaierlai
                weg, alß:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.2">
              <head>3.2.2</head>
              <p>Erstlich, da ainer dem andern ain gelt korn wein pier broth schmalz und dergleichen
                sachen so sich im täglichen gebrauch verliehren dergestalt etwaß fürgestrekht gibt
                und leichet, daß der entlehner dasßelbig für aigen behalten, zu seinem nutzen und
                gefallen dasßelbig verbrauchen oder wider verhandlen und hinbringen mag, doch daz er
                zu bestimbter zeit den herleicher auch gleichmeßiges am werth und guet widergab, zu
                latein mutuum genant.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.3">
              <head>3.2.3</head>
              <p>Darnach so leühet man auch bißweilen einander etwaß ohne völliger zueaigung oder
                übergab allein zu gebrauchen, dergestalt daß dem herleicher nach vergunstigten
                gebrauch eben dasßelb unverwendt und unversert wider zuegestelt werde, alß etwo ain
                pferd an ain gwiß orth zu reithen oder ain wagen ein zeit lang zu gebrauchen. diße
                arth des leichenß ist von vorstehunder erssten ganz abgesöndert und hat nit allain
                seinen sonderbaren namen, commodatum genant, sonder auch sein aigne underschiedliche
                requisita und gelegenheiten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.4">
              <head>3.2.4</head>
              <p>Ferner ist auch ain dritte arth deß leühenß, zu latein locatio et conductio genant,
                da man ainem etwaß in bstand leühet, so aigentlich vergleichung oder
                bstandßverlaßung mag genent werden. von welchen underschiedlichen arthen und
                contracten hie- unden an seinem gehörigen orthen underschiedlich solle gehandlt
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.5">
              <head>3.2.5</head>
              <p>Sovil dann die ersste arth deß leühenß (mutuum genant) belangt, bestehet dasßelbig
                nach außweißung der rechten auf gemainen ieblichen landßbrauch im leichen oder
                fürstreckhen bewegliche (1) sachen, alß gelt frücht wein specereien und dergleichen
                so mit anzahl maß oder gewicht dargezelt gemeßen fürgewogen und gleichsamb für aigen
                dem entlehner und debitori seiner gelegenheit und gefallens nach damit zu handlen
                dergestalt gegeben und eingeliffert werden, daß er nit dasselbig so er empfangen
                sonder ain ander gleichmeßiges am wesen arth werth und güete zu bestimbter zeit
                darfür erstatte und guetmache. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.6">
              <head>3.2.6</head>
              <p>Solchem nach mag ain ieder der seiner selbst mächtig ist und freie administration
                seiner güeter hat sein guet woll außleichen, wie auch hingegen allen persohnen die
                ihrer selbst mächtig und frei verwandlung (1) und handlung in iren güetern haben zu
                iren notturften und gueten gelegenhaiten gelt und andere sachen außzunemen und zu
                entlehnen unverwerth zuegelaßen ist, also daß auch die kinder so ihre vogtbare jahr
                erraicht und in irer eltern brodt und gwaltsamb nit mehr sein iren eltern, also
                hingegen die eltern ihren kindern,item der eheman seiner ehefrauen und hinwider die
                ehefrau ihrem mann und ehewirth woll leühen mag. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.7">
              <head>3.2.7</head>
              <p>Waß nun also für gelt oder güeter entlehnet worden, das ist der entlehner oder
                entlehnet thail in gleichen werth und arth beedeß an der substanz menig und güete
                wider zu bezahlen und zu erstatten schuldig. an der substanz alß gelt mit gelt, wein
                mit wein, getraid mit getraid, und nit korn für wein oder ein andere arth für ain
                andere arth. an der güete alß guet gelt mit guetem gangbahrem gelt, fürtigen wein
                mit fürdigen wein, unvermischten korn.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.8">
              <head>3.2.8</head>
              <p>Dann wie der creditor oder glaubiger so daz seinig guet herzig dargelichen dises
                contracts aigentlichen arth und natur nach vermüg der rechten und herkhomen
                gebreüchen, da nit insonderheit ain anderß abgeredt und ain gwißer zünß beschloßen
                worden davon in nachvolgenden titl weiterer erleüterung geschechen soll, mehrer nit
                alß er hergelichen zu erfordern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.9">
              <head>3.2.9</head>
              <p>Also soll auch der gelter und debitor dem gelichen worden seinem herleicher und
                creditorn gegen erzaigter freundschaft nit schaden, oder weniger oder anderer
                gestalt dann ihme gelichen worden erstatten, wie er dann auch aineß für daß ander
                anzunemen nit schuldig. hingegen mag auch gleichfahlß der creditor und fürleicher
                nit aineß für daß ander, alß korn oder wein für gelt, von seinem debitore oder
                gelter erfordern eß gescheche dann mit deß gelters oder debitors gueten willen, oder
                daß in zeit beschechener (1) darlehenß beede thail von anderer erstattung, alß daz
                für gelt korn oder für korn gelt erstattet werden solle, sich verglichen hetten.
                dann auf solchen fahl solle waß beederseits abgeredt und verglichen worden gehalten
                werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.10">
              <head>10</head>
              <p> Nachdem sich auch vilmahlß zuetregt daz dazjenig so ainem gelichen worden inmitlß
                ehe eß wider erstattet wierdt an seinem eüßerlichen werth entweder ab- oder
                aufsteigt, dardurch dann die glaubiger oder gelter (da daß entlehnet gueth, inmaßen
                es von dem gelter oder debitore empfangen worden, alßdann der zahl gewicht oder maß
                und eln in der qualitet wie eß angenomen worden, wider entricht werden sollen) deßen
                schaden nemen müesste, damit man sich nun in dergleichen zuetragenden fählen der
                gebür zu beschaiden wiße, so setzen ordnen und wollen wir: daß ersstlich, wo der
                glaubiger oder creditor dem gelter oder debitori ein gwiße zeit oder züll der
                bezahlung gemacht oder aber derselbig mit der bezahlung saumbig erscheinen und die
                gesezte frist und termin nit gehalten, underdeßen aber der werth deß entlehneten
                guets abgeschlagen, daß alßdann die aestimation oder anschlag deß werthß dergestalt
                geschechen solle, waß nemblich die gelichene sorten haab und guet zue der bestimbten
                zahlungszeit gemainclich mehr dann zur zeit der bezahlung gelten, daßelb der saumbig
                gelter neben erstattung der haubtsuma zu erstatten schuldig sein solle, damit der
                glaubiger seines außleichens khainen schaden habe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.11">
              <head>11</head>
              <p> Eß solle auch dem geltner (1) oder schuldner nit fürtragen, ob schon nach
                verfließung deß zilß der glaubiger die bezahlung nit erfordert hette, dann der
                schuldner oder gelter solle selbsten auf die zeit darauf er die bezahlung
                versprochen gedenkhen, sich der schuldigkhait erindern und auf andere ermahnung oder
                clag nit warthen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.12">
              <head>12</head>
              <p> Da aber khain gewiße zeit oder zill nit bestimbt, iedoch durch den creditorn oder
                glaubiger von dem gelter erfordert und darauf nit widergeben worden sonder
                derselbigen sich mit der bezahlung saumbig erzaigt, alßdann ist der gelter nit
                allein daß glichen guet inmaßen ers empfangen, sondern auch sovil es in zeit deß
                verzugs und nach gethonner anforderung im werth abgeschlagen und zur zahlung zeit
                weniger gültig zu erstatten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.13">
              <head>13</head>
              <p> So aber daß gelichen gueth vor der bezahlung im werth aufsteigen und der gelter
                oder debitor seinen glaubiger nit zeitlich vor solchem aufschlag ersuecht und daß
                gelichene guet wider zuezustellen sich erbieten thuet, so soll er alßdann dem
                hinleicher oder glaubiger daß gelichen gueth eben in der zahl maaß und gewicht und
                gleicher qualitet wie er dasßelbig empfangen (unangesehen wie hoch es aufgestigen)
                zu erstatten schuldig sein, eß seie im gleich von dem glaubiger ein zill zur
                bezahlung angesezt worden oder nit, dieweil ie billich ist daß dem glaubiger seine
                erwißene guetwilligkhait deß anleühenß nit zu schaden geraiche, welchen er da er
                sein außgelichen gueth bei sich behalten verhüeten khönnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.14">
              <head>14</head>
              <p> Wann aber der schuldner oder gelter in zeit aufsteigenden wertß deß gelichenen
                guetß seinen herleicher oder glaubiger ersuecht und im dasßelbig widerzugeben
                urbietig, der glaubiger aber solches nit annemen sondern noch lenger bei dem
                schuldner verbleiben laßen wurde, alßdann soll er ein mehrers dann daz gelichen guet
                zur zeit der angebottenen bezahlung werth gewesst zu erstatten nicht schuldig
                sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.15">
              <head>15</head>
              <p> Wann zwischen den thailen zu der bezahlung ein gewiße zeit bestimbt, also auch
                insonderheit ainer ordentlichen aufkhündung gedacht worden, so khan vor verfließung
                derselben bestimbten zeit und vorgehunder aufkhündung an den geltner oder schuldner
                grichtlich nichts erfordert werden, eß wär dann sach daß er kündlich oder notorie
                zum verderben geraichte und den glaubigern zu schaden hausste, oder der eltere
                creditor zu bescheinigen daz die jüngere durch executions-process ine übereilen und
                ime zum schaden vorkhomen wolten. dann auf solchen fahl khann der elter glaubiger
                auch ohne vorgehende aufkhündung und erwarten zahlungszeit und termin seine schulden
                gerichtlich abfordern, wie ime dann auch auf den fahl da sein gelter flichtigen fueß
                gesezt hette ine selbst aufzehalten erlaubt, doch daz er ihne vor verfließung 24
                stunden der obrigkheit antworte. sonsten aber und außer dem fahl wißentlicher und
                wirkhlicher flucht hat der so ainem gelter aigenß gefahlenß angreift und gefenkhnust
                nit allein sein schulden allerdingß verlohren sonder ist auch in der obrigkheit
                straff gefallen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.16">
              <head>16</head>
              <p> Da aber khein gewiße zeit zur bezahlung benent und abgeredt worden, so stehet es
                in deß glaubiger oder herleichers gueten willen und gefallen wann er sein schuld
                abfordern wolle, allein daz solche anforderung nit mit gefahr und alßpald nach dem
                anlehen, auch so in verzukhten termin gescheche daß der gelter oder schuldner
                dardurch in wißentlich verderben und schaden gefüehrt werde. und soll in dergleichen
                fählen alweg daß so zwischen den thailen geredt und abgehandlt worden in fleißige
                achtung genomen und demselben nachgangen und erkhent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.17">
              <head>17</head>
              <p> Demnach auch da der darleicher und glaubiger mehr dann ain persohn, also auch
                ingleichen wann der entlehner oder gelter mehr dann ainer ist, alß auch daß sich der
                pürg in ainem brief neben dem selbstgelter und principal debitore verschreibt in dem
                schuldbrief gemainclich dise clausul gesezt und die wort samentlich" oder "sambt und
                unverschaidentlich oder "sambt und sonderß oder "sambentlich und sonderlich und
                unverschaidentlich" gebraucht werden, so soll demnach auf den erssten fahl da ihrer
                etliche samentlich und unverschaidentlich ain gelt außgelichen auch die abforderung
                samentlich beschechen, und der gelter oder schuldner ainen allein die ganze suma
                nit, sonder nur sein portion zu bezahlen angehalten werden, eß hette dann der
                obhaischende glaubiger von seinen mitconsorten auf anforderung der ganzen suma
                gnuegsamben gwald fürzulegen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.18">
              <head>18</head>
              <p> Wie dann auch ingleichem, da der gelter etliche sambt und unverschaidentlich ein
                suma geltß mit einan- der aufgenomen, khainer allein umb die ganze suma beclagt
                khann wer- den, sonder mag sich ieder durch bezahlung seiner portion entledigen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.19">
              <head>19</head>
              <p> Wo aber auf den andern fahl ein gelt von etlichen creditoribus und glaubiger sambt
                und sonderß, oder sonderlich und unverschaidentlich, oder auch samentlich und
                sonderlich, verschaidentlich und unverschaidentlich außgelichen, oder solcher gstalt
                von etlichen geltern und debitoribus aufgenomen und in der verschreibung bekhent
                wurde, so mag nit allain auß den glaubigern ain ieder insonderheit die ganze summa
                auch ohne weitern gwald von seinen mitconsorten abfordern, sondern eß ist auch der
                gelter oder debitor ein ieder insonderheit der erstlich darumb angefordert wierdt
                die ganze summa zu bezahlen schuldig und khann sich auf sein mitverschribene
                nebengelter und consorten nit ziehen noch waigern. iedoch, da ainer allain die ganze
                summa bezalt, mag durch den oder die creditores an die andern mitgelter weider nit
                erfordert werden, aber der welcher also die völlige bezahlung allain gelaistet, hat
                sich der andern portionen halber bei seinen mitverschribenen mitgeltern und
                consorten wider zu erhollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.20">
              <head>20</head>
              <p> Da aber in ainem schuldbrief der obangezogenen wörter khaines zu finden sondern
                sich etliche inßgmain ainer schulden halber verschriben hetten, soll die verbündung
                pro rato (1) portione verstanden werden und khainer umb mehrerß alß umb seinen der
                anzahl nach gebürenden interesse-thail mögen beclagt und handgehabt werden. im fahl
                ainer allein umb die ganze summa angefordert wurde, dieselbe auch auß
                guetwilligkhait ungeacht er nit solidum verbunden bezalt, so stehet ime der regress
                umb die übermaß gegen seinen verschriben mitgeltern in alweg bevor. wann ain
                glaubiger seinen geltern oder schuldner erbt, so erlischt dardurch sein
                schuldforderung. so er aber mehr miterben neben seiner hette, mag er der schuld zu
                ainem vorauß woll nachsehen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.21">
              <head>21</head>
              <p> Und nachdem sich auch bißweilen etlich geltner und schuldner sowoll geist- alß
                weltliches stands understehen wollen, da sie gleich bekhäntlich und liquidirter
                schulden halber im land angefordert werden, für ire obrigkhaiten und instanzen
                ausser lands zu beruefen und zu ziehen, welches aber dem alten herkhomen und
                freihaiten dißes lands zuwider, alß sez - und wollen wür daß in dergleichen
                richtigen lauter und erwisenen schuldsachen, vorderist da die im land contrahirt und
                nit durch sonderlichen pact bei schließung der schuld mit der bezallung ausser land
                gewisen und verkhlagt worden, derlai exceptiones und waigerungen nit statt haben
                noch bei ainigen gericht dißes lands angenomen werden, sonder mit schleiniger
                excecution auf ihr güeter oder in mangl deren mit gebürlichen arrest (da sie nit
                pürgschaft zu laisten) verfahren soll werden, unverhindert ainiger außlendischer
                statuten oder freihaiten so darwider mechten angezogen oder fürgeben werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.22">
              <head>22</head>
              <p> Wann ain schuldner durch krieg feur waßergüß oder dergleichen unversehene
                verhengnußen gottes et causas fortuitas ohne sein schuld und verursachung in armuet
                khombt, daß er seine creditores und glaubiger zu bezallen nit vermag, dieselbe auch
                auf gepflogne underhandlung und güetige tractation (welche ein iede obrigkhait vor
                allen dingen entweder für sich selbst oder durch darzue verordnete taugliche
                commissarios versuechen sollen) ime selbsten weitere termin und zallungsfrissten
                verwaigern, und er doch sonsten aines aufrechten redlichen und unverdächtigen wandlß
                und lebens daß ime ein aid zu vertrauen, auch dabei hoffnung da geduld mit ime
                tragen wurdter widerumb zum aufnemen geraichen mechte, so stehet der obrigkhait
                bevor daß sie nach fleißiger erwegung aller umbstende einem solchen schuldner auf
                ain ganz jahr oder auch gar zwai oder drei jahrs frist und termin dergestalt
                bewillige, daß ermelter schuldner juratoriam cautionem laist, daß er hierzwischen
                der zeit seinen glaubigern zur gefahr nichts alienirn noch fürnemen, so ieder (1)
                alles mit getreuen fleiß zu ihrem bestem und seinen aufnemen richten wolle. (1) sic
                st. "sonder"</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.23">
              <head>23</head>
              <p> Die lenger zeit aber in dergleichen fällen einzulaßen und zu gestatten nit allein
                bei allen instanzen im ganzen land verbotten sein, sonder wir wollen auch selbst
                hinfüro auß sonderlichen ursachen und ohne zuvor abgeforderten und eingenomenen
                bericht von unserm landshaubtman und der obrigkhait darunder dergleichen schulden
                (1) gesessen niemands dergleichen bewilligen noch mit ainigen moratorio oder
                eisenfrei- und glaitsbrief die billiche und rechtmeßige exception in richtigen
                schuldbrief speren oder aufhalten lassen, weil die erfahrung gibt daß es zu
                merkhlichen abfahl des lands credits und glauben geraicht, auch vill andere böse und
                landschödliche in convenientien (2) darauß entstehen. (1) sic. (2) hs.
                "inconvenientien."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.24">
              <head>24</head>
              <p> In anderen fählen aber, da dergleichen unversehene unfähl und unglickh wie
                erstgemelt sich nit befinden, soll auf lauter bekhändlich und erwisene schulden
                unßer landshaubtman und iedes orths ordentliche obrigkhait ausser bewilligung
                sonderbarer termin mit schleiniger execution verfahren, allermassen unßer und
                unserer lieben vorfahren publicirte schulden-mandata außweisen und auch hieoben
                angezaigt worden. sobald dem entlehneten thail daß anlehen fürgezelt fürgewogen oder
                fürgewisen und also uberantwortet worden, so gehört die gefahr und verantwortung dem
                schuldner und gelter zue, derohalben er es vor allem unfahl und schaden zu bewahren.
                dann ob es gleich in derselben stund da ers empfangen verderbt verlohren oder er
                dessen sonsten verlüstigt wurde, ist er nicht desto weniger die bezallung
                obstehender oder obgeredter massen zu laisten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.25">
              <head>25</head>
              <p> Demnach sich auch bißweilen begibt, daß ainer auß irthumb zweifel oder
                rechtmeßiger uwissenhait ainem andern etwas daß er ime nit schuldig gewest bezallet
                und demnach vermaint er seie es schuldig, so setzen und wollen wür, daß nach
                anlaitung der rechten der welcher also auß scheinbarlichen irthumb et ex intebito
                etwas bezallet sein außgeben gelt gleich alß ob es nur außgelichen worden wider
                erfordern und an sich bringen möge.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.26">
              <head>26</head>
              <p> Schließlich, weil sich auch oftmahls zuetregt das ein geltner oder schuldner auf
                beschechene zuesag aines ... wilkhürlichen lehens alspald vor der ordentlichen und
                würkhlichen außzallung ainen schuldbrief verfertiget und dem vertresten creditori
                oder glaubiger auf ungezweifelte hoffnung und guetes vertrauen daß ihme gegen daß
                lehen solle zugleich richtig gemacht werden überantwortt und zu handen stelt,
                darinen er sich ein suma gelts empfangen zu haben bekhent so doch solch lehen
                niemahlen wirkhlich außgezelt noch in sein oder der seinigen vorwaltung und nutzen
                khomen, also soll ainem ieden der also durch guete hoffnung und vertrauen übereilet,
                dergleichen schuldbrief von sich geben und doch daß darin benente anlehen würkhlich
                nit empfangen, bevorstehen sein exception und wahre entschuldigung deß nit
                außgezelten oder überlifferten gelts (da er deßwegen beclagt wurdt) für- und
                einzubringen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.27">
              <head>27</head>
              <p> Auf welchen fahl dann auch die beweißung daß das gelt ordentlich außgezelt und dem
                vermainten schuldner oder iemand andern von seinetwegen zu handen geliffert seie
                worden dem creditori oder glaubiger der solche brief fürbringt, nit (1) dem gelter
                oder schuldner der solche würkhliche bezallung des gelts widerspricht und vernaint
                (2) obligt, ungeacht sonsten in andern fällen und contracten auf fürgelegte
                uncassirte brief solle erkhent, und da dieselben nit mit recht widertriben werden,
                dem schuldner die bezallung oder beweißung seiner widersprechung auferlegt werden.
                da aber der glaubiger der solchen brief in handen hat vor verstreichung zwaier
                jahren nit clagte sonder damit verziehen wolte, so stehet doch demjenigen der solche
                fertigung und bekhantnuß von sich geben (aber daß bekhant gelt oder guet nit
                empfangen) bevor daß er sich selben vor verfließung der gemelten zeit der zwaien
                jahren destwegen bei gericht anmelde und begehre den vermainten glaubiger dahin zu
                halten daß er ime verschreibung zurukh gebe. da dann abermahl die beweißung nit dem
                anlangenten (3) clagenden gelter sonder dem beclagten glaubiger obligt (1) hs.
                "mit." (2) hs. "vermaint." (3) hs. "erlangten." Anlaut undeutlich.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.28">
              <head>28</head>
              <p> Wann aber der gelter so dergleichen verschreibung von sich geben zwai ganzer jahr
                stillschweigent verfliessen lest und solche zuruckhgebung seiner verschreibung nit
                begert, so ist alßdann derjenig welcher die verschreibung alß creditor in handen hat
                weiters die würkhliche außzallung zu beweisen nit schuldig, sonder es solle auf den
                gefertigten schuldbrief alß ein liquidiert instrumentum wider den darin benenten
                schuldner verfahren und die execution vermüg unser obangeregten schulden-general
                erthailt werden, eß wolte und khunte dann der verschribene gelter beweisen daß ime
                daß bekhante gelt nit seie bezalt noch in seinen gwalt oder nutzen außgelegt
                worden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.3">
            <head>Der dritte titul. Von usuren intereße und verzünßungen.</head>
            <div xml:id="NA.3.3.1">
              <head>3.3.1</head>
              <p>Demnach die aigentliche arth und natur des mutui khain mehrers alß hergelichen
                erfordern last, soll auf dem fahl khaine andere pacta und geding bei aufnembung und
                schließung der schulden abredt (1) und zu erweisen noch (2) der verschreibung oder
                schuldbrief einverleibt sich befinden der schuldner und geltner mehr nit dann sovil
                er empfangen zu bezallen schuldig sein. da sich aber die thail aines gewissen zünß
                oder interesse mit einander verglichen (so gleichwoll über 6 fl, oder da solche
                bewegliche umbstend darauß zu sehen daß es ohne deß schuldners schaden woll
                geschechen khönnen, auf 7 fl von hundert nit solle zuegelassen noch gültig noch auf
                mehrers bei gericht erkhent werden) bleibt es darbei und ist der gelter solchen
                pactirte zinß nit bleibt es darbei und ist der gelter solchen pactirten zinß nit
                weniger alß die haubtsumma zu geschloßner zeit zu erstatten schuldig. (1) sic. (2)
                hs. "nach."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.2">
              <head>3.3.2</head>
              <p>Wann auch gleich (wie bißweilen geschicht) von den thailen khain gewisses interesse
                in specie nit benent sonder allein in genere des landgebreüchigen interesse gedacht
                und in ainer schuldschreibung einverleibt worden, so solle solches auf 6 fl vom 100
                verstanden werden. waß aber höchers und weiters alß oben vermeldet pactiert wirdet
                solle allerdings uncreftig sein, und unser landshaubtman noch auch andere
                nachgesezte obrigkhaiten und gericht nit allain solche höchere interesse und zünß
                dem geltner oder schuldner zu bezallen nit auferlegen, sonder auch da die herleicher
                und glaubiger landleüth sie alß wuecherer umb den 4. thail der haubtsumma in unser
                vizdomb ambt zu erlegen straffen, die andern aber gleichsfahls durch iede orths
                obrigkhait gleicher weiß unnachleßig gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.3">
              <head>3.3.3</head>
              <p>Und obwohlen hieoben vermeldet, daß wo khain interesse zwischen den thailen
                geschlossen und benent worden daß alßdann auch khaines solle oder möge begert
                werden, so ist doch solches allein von dennen fählen zu verstehen da nemblich der
                geltner oder schuldner nit saumig sonder seinen herleicher zu versprochner rechter
                zeit bezalt und abledigt. dann in widrigen fählen, wann ain schuldner zu bestimbter
                zeit nit bezalt sonder die bezallung wider seines glaubigers willen aufziehet und
                ihne zur clag verursachet, solle vermög uralten herkhomen und landsgebrauch von der
                zeit der aufgezognen und nit gelaisten schuldigen bezallung propter interpositam
                moram daß interesse (und nemblich 6 fl vom hundert) nit weniger alß es in specie
                pactiert und verschriben were worden gerichtlich erkhent werden mit diser fernern
                erleüterung, daß obgleich der glaubiger den schuldner nit anmahnet daß doch nach dem
                verflossen zallungstermin (alß welcher wie oben gemeldet anstatt des glaubigers dem
                (1) schulden creditorem anmahnet) solches also wie gemeldet solle gehalten werden.
                (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.4">
              <head>3.3.4</head>
              <p>Welcher die haubtsumma guetwillig fahlen und nachläst, der begibt sich auch zumahl
                der zünß und khan solche verner noch absonderlich (er habe ime dann außtrukhlich
                solches vorbehalten) nit erfordern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.5">
              <head>3.3.5</head>
              <p>elcher aber die haubtsuma allein in bezallung annimbt, daneben sich aber der
                zünßung außtrukhentlich nit begibt, der mag dieselben nochmahlen unverhindert woll
                ersuechen und darauf clagen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.6">
              <head>3.3.6</head>
              <p>emnach sich auch begibt, daß etliche gleich anfangs deß fürlehens alspald den
                geschloßnen zünß von der haubtsumma hindan ziehen und in handen behalten, welches
                ganz unbillich, seitemahl der schuldner auch dergestalt von dem so er nit völlig
                genossen den zünß geben müeße, alß wollen wür solchen wuecherlichen gebrauch
                allerdings cassiert aufgehebt und abgethan haben, und solle der schuldner den
                pactirten zünß vor außlaufung deß jahrs oder geschlossen zahlzeit nicht, sonder
                allererst mit endung derselben sambt der haubtsumma zu bezallen schuldig sein.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.4">
            <head>Der vierte titul. Von der andern arth deß leihens, commodatum genant.</head>
            <div xml:id="NA.3.4.1">
              <head>3.4.1</head>
              <p>Die ander arth des leühens ist ain vergonstigung oder vergebliche herleichung aines
                dings sonderlich zu ainem gewissen bestimbten gebrauch, also daß der entlehner ehe
                daßjenig was im gelühen wurdt und khain anders darfür (wie im negst vorhergehenden
                mutuo geschieht) wider zu erstatten und zurukh zu geben schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.2">
              <head>3.4.2</head>
              <p>Und dieweil dann dergleichen lehen fürnemblich dem entlehner allein zum besten
                khombt, so ist derselbig schuldig und verbunden daß entlehnete guet zum fleißigisten
                zu verwahren, anderer gstalt und weiters auch nicht alß darzue es ime gelühen
                worden, unverlezt und unversehrt wie ers empfangen wider zu lifern und haimb zu
                geben. welches so es geschicht und ohne des entlehners schuld und verursachung auch
                über angewendten seinen höchsten und besten fleiß die entlehnete sach durch
                unverhoffen und unversehene unfahl und gottes gewalt ein schaden nembt, so ist er
                dem darleicher solchen zu erstatten nit schuldig, es wehre dann sach daß er allen
                schaden unfahl zu erstatten insonderhait versprechen, oder sonsten ohne verwilligung
                deß herleühers die sach anderer gstalt und an andere orth darzue es ime gelichen
                worden, oder uber die bestimbte zeit und zill gebraucht, dardurch er den verlust
                verderben oder schaden ohne dem entlehneten guet verursacht hette. dann in solchen
                und dergleichen fählen, da der entlehner daß entlehnete guet müßbrauchet und dahero
                ime die geringste schuld oder saumbnuß füeglich mag zugemessen werden, soll er dem
                leüher schuldig sein allen solchen schaden abgang nachtheil cossten und interesse zu
                erstatten und guet zu machen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.3">
              <head>3.4.3</head>
              <p>Da auch sach wehre daz der entlehner daß entlehnet guet bei seinem selbst potten
                diener oder gsünd dem leicher wider haimbschickhet, dieselben aber underwegen
                solches durch nachleßigkhait unfleiß oder andere verursachung verderbten verlierten
                oder es innen sonst (ausser unvermeidlicher gwaltthat und gottes verhengnuß)
                entwendet würdt, so ist der entlehner solchen schaden zu erstatten und guet zu
                machen schuldig, alß welcher besten fleiß und ernst hette anwenden sollen, daß ime
                herleüher sein guet gewiß wider zu hauß wehre gebracht worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.4">
              <head>3.4.4</head>
              <p>Wie entgegen im widerspill, da des herleichers knecht gesünd oder potten so dem
                entlehner solch entlehnet guet zuführen oder hingegen ihrem herrn alß destwegen
                darzue abgeordnete wider haimb bringen sollen, under wegs darumb khomen, dann so ist
                die schuld khainem andern alß dem leüher zuezumessen und der entlehner nichts darfür
                zu thuen schuldig, eß wehre dann sach daß ain anders insonderhait zwischen den
                thailen außgedingt worden, welchem in alweg nach zu gehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.5">
              <head>3.4.5</head>
              <p>Wann ainer dem andern etwas schadhaftes oder undichtigs, alß ain schadhafts und
                rinnent geschier oder ungetreues pferd, für ganz guet unschadhaft und nuzlich mit
                guetem wissen und fürsezlicher weiß leichet dardurch dem entlehner ain schaden
                zuegefüegt würdt, (alß das ime der wein so er in daß entlehnet geschier gethan
                außrinnet und verderbe, oder daß ungetreue roß in stürzet) so ist der herleüher der
                also seinen negsten fürsezlich in schaden gesezet ime solche zu erstatten
                schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.6">
              <head>3.4.6</head>
              <p>Da es aber von dem herleüher nit mit fürsatz und auß gefehrlicher verschwaigung
                geschicht (welches dem diener (1) zu beweisen obliget) so ist er darfür nichts zu
                entgelten schuldig. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.7">
              <head>3.4.7</head>
              <p>Der herleüher hat auch die gelühene haab vor verlauf der bestimbten und abgeredten
                zeit, oder da khaine bestimbt vor dem erlaubten und bewilligten gebrauch, oder biß
                sovil zeit verflossen das es der entlehner gebrauchen khönnen mit nichten wider zu
                erfordern, vill weniger dem entlehner an dem gebürlichen gebrauch verhindernuß zu
                thuen. wo aber dergleichen gescheche, hat der entlehner ihne darumb zu beclagen und
                zu erstattung dardurch zuegefüegten und verursachten nachtheils anzulangen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.8">
              <head>3.4.8</head>
              <p>Sobald aber der entlehner daß entlehnet guet außgebracht, oder die bestimbte zeit
                auf welche es ihme gelühen worden verflossen, soll solches nit allein mit all seinem
                anhang und verbeßerung so in mitls wehrunten gebrauchs demselben zugangen ( alß zum
                exempel ein stuet mit dem füllen so in mitls gefallen, oder wie sonsten die
                entlehnet und gelühen güeter dem entlehner zuegestelt und überantwortet worden) ohne
                ainigen verzug und einredt wider geben und zuegestelt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.9">
              <head>3.4.9</head>
              <p>Dann daß der entlehner sagen wolte, daß entlehnet guet wehre nit (1) des
                herleühers, oder der herleüher wehre im hingegen etwas zu thuen schuldig, sollen
                solche einreden den entlehner nichts fürtragen oder helfen. da aber der entlehner
                notwendigen zimblichen costen auf daß entlehnete guet gewendet, alß daß er ain
                entlehnet pferd welches ohne sein schuld und verursachung schadhaft worden hailen
                lasse etc, hat er solchen von dem leicher auch wider zu erfordern, doch geringen
                costen und was auf gewöhnliche underhaltung gangen oder was sonsten zum lust gehört
                hat der entlehner nit zu erfordern. (1) hs. "mit."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.10">
              <head>10</head>
              <p> Und dieweil dißer contract fürnemblich auß lauter freundschaft und guetwilligkhait
                des herleichens entspringet, alß ist der entlehner ihme ausser dankhs khain andere
                ergözlichkhait oder lohn zu erstatten schuldig, dann solches wider die arth und
                aigenschaft dißes contracts, und sonsten, da ain belohnung und gewisse recompenss
                zwischen den thailen geschlossen wurde, nit commodatum sonder locatio et conductio
                wehre, davon im negst folgenden titul solle gehandlet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.11">
              <head>11</head>
              <p> Da auch khinder oder gesünd ausser irer eltern und herrschaft vorwissen und gehaiß
                etwas entlehneten und daran ain schaden oder nachtl entstehet, sein die eltern oder
                herrschaft solchen zu erstatten von rechts wegen nicht schuldig, sie wollen sich
                dann guetwillig derselben annemmen und sie vertrethen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.5">
            <head>Der fünfte titul. Von bstand verleühung oder hingelassen und bestandnen güetern.
              De locatione et conductione.</head>
            <div xml:id="NA.3.5.1">
              <head>3.5.1</head>
              <p>Die dritte arth des leühens würdt locationis et conductionis contract genant, da
                (1) nemblichen ainer sein ligent und vahrent guet oder auch persohn und arbaith zu
                aines andern nutz und gebrauch nit vergebens (wie im vorhergehenden contractu
                commodati angezaigt) sonder umb ain benant gelt lohn oder zünß hinzuleühen
                verspricht und zuesaget. (1) hs. "die."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.2">
              <head>3.5.2</head>
              <p>Es ist aber nit eben so gleich von nötten daß der lohn albegen in gelt geschossen
                und geschechen müesse, alß so ainer ain hauß oder ackher umb ain järlichen gewissen
                zünß in gelt verleühet, oder ain dienstbott arbeither oder werkhmaister sich umb ain
                gewissen lohn oder gelt bestallen und dingen last, sonder er khann auch in andern
                sachen, die mit zahl maß oder gewicht gelifert werden, wie auch in ainen gewissen
                thail und anzahl früchten abgeredt und verglichen worden, alß so ainer ain grund
                oder pauguet umb ain gewisse anzahl khorn habern oder anders darauß järlich zu
                raichen, oder auch ohne gewisse maß umb den 3. oder 4. thail der järlich darauf
                wachsenten früchten verleühet, oder ain dienstbott oder arbeither sich allein für
                klaider und speiß oder gewisse anzahl korn wein oder dergleichen verdingt und
                bestellen last. dann sobald die partheien zu beeden thailen des lohns oder
                bstandgelts halben gegen und umb die gedingte und bewilligte dienst arbeith oder
                gebrauch und nutzen ainig worden, ist alspald dardurch der bstand-contract volkhomen
                und creftig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.3">
              <head>3.5.3</head>
              <p>Demnach, wo sich die thailen mit einander des bstandguets oder zünß oder lehens
                halber mit einander vergleichen, so ist der bstand-verlasser vor allen dingen
                schuldig seinem bstandman daß bestanden guet nit allein also einzuantworten und
                überlassen damit ers dem getroffen und abgeredten bstand gemäß zu seinem nutzen
                gebrauchen möge und durch ihne daran im wehrenden bstand nit verhindert geirrt oder
                gespert werde, sonder auch daß verlassen guet handzuhaben, damit es zum notwendigen
                brauch dienstlich bleibe. dann da dem bstandman hierin auß des bstandverlassers
                verursachung oder fürsezliche nachläßigkhait ain schaden und nachtl entstehet, ist
                er demselbigen (1) zu erstatten oder an dem zünß und gedingten bstandgelt nach
                gerichtlicher mäßigung (im fahl si sich selbst güetlich mit einander nit vergleichen
                khönnen) abziehen zu lassen schuldig. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.4">
              <head>3.5.4</head>
              <p>Hingegen ist auch ain ieder bständler oder bstandman schuldig waß durch sein selbst
                oder seines gsünds oder gösst unfleiß verwahrloßung oder schuld an den bestandnen
                hauß oder guet verwahrlast oder verderbt würdt zu erstatten. wie auch, da er auß
                fürsatz oder nachleßigkhait von dem guet etwas entwenden entziehen oder dasselb mit
                neuer ungewöhnlicher dienstbarkhait wissentlich und dem bestand-verlasser (1)
                unangezaigt beschweren lassen, wider guet zu machen oder abzutragen verbunden.
                iedoch, wo der bstandman im gebrauch versorgung und schadloßhaltung des bstandguets
                solchen ernst und fleiß anwendet wie ainem fleißigen haußvatter in seinen aigen
                sachen gebürt und obligt, und nichts desto weniger demnach daran schaden abgang oder
                schwerung erzaigen und befinden wurde, so hat er dessen nit zu entgelten. und ob er
                darumb von dem bstand-verlasser angesprochen und ihme ain schuld den er nit
                gestendig zuegemessen solte werden, soll solches zu erkhantnuß und vermäßigung der
                obrigkhait under deren daß bstandguet gelegen gestelt sein. (1) hs.
                "bestand-verlassen."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.5">
              <head>3.5.5</head>
              <p>Es soll auch der bstandman zu verglichner und geschloßner zeit daß bstandguet dem
                verleicher oder bstand-verlasser ohne alle einredt und verzug wider einraumen und
                sambt dem verglichnen bstandzünß oder lohn zuestellen, oder da er hierin saumig auch
                von solchen verzugs wegen daß gebürende interesse erstathen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.6">
              <head>3.5.6</head>
              <p>Iedoch, da der bstandman in wehrunder bstandzeit an dem bstandguet notwendige
                besserung fürnemen müessen (davon hieunden mehrers erleüterung erfolgt) soll er
                solch paßierliche verbesserung von dem zinß abzuziehen befuegt sein, iedoch mit
                solcher praetention den abzug und raumung des bstandguets nit aufhalten oder dem
                bstand-verlasser nit beschweren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.7">
              <head>3.5.7</head>
              <p>Da auch ain bstand (wie gemainclich geschiecht) dergestalt abgeredt wehre, daz ain
                thail dem andern vor außgang der jahrszeit ordentlich aufkhünden solle, und aber
                solche aufkhündung beederseits underlassen worden, so soll es darfür gehalten werden
                alß ob sie beederseits wider auf daß khonftige jahr den alten bstand stilschweigent
                erneuert hetten und der bstand also daß volgent jahr in alten geding unaußgetriben
                gelassen werden. doch soll in khainer umb deß willen daß er etwo lange jahr in ainem
                bstand verharret darauß ain sondere gerechtigkhait schöpfen oder machen mögen, alß
                ob der bstand-verlasser und herleüher schuldig wehre denselben oder seinen khindern
                wegen solchen langwürigen bstands demselbigen vor andern weiters zu lassen, sonder
                stehet ohne mitl bei deß bstand-verlassers gelegenhait solchen nach geschloßner zeit
                zu verändern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.8">
              <head>3.5.8</head>
              <p>Und wie nun der bstandman nach verfloßner bstandszeit auß dem bstand nit weichen
                oder daz bstandguet ohne bezallung deß abgeredten völligen bstandgelts verlassen
                khann, er hette dann destwegen rechtmeßig und beweißliche ursachen, alß daß er ein
                bstandhauß wegen immer wehrunden ungeheur paufelligkhait und leibsgefahr, oder daß
                ihme durch stättes einregen an dem eingebrachten haußrath und sonsten merkhlicher
                schaden gescheche, oder wegen anderer dergleichen ungelegenhaiten den bstand nit
                ruehig und nuzlich bewohnen mechte, und der haußherr auf ersuechung khain wendung
                fürnemen wolte, item ain entlehnets roß also schwach daß man darauf nit fortkhomen
                mechte und dergleichen, alß khann auch hingegen der bstand-verlasser den bstandmann
                vor abgeredter und beschloßner zeit außer (1) gleichsfahls rechtmeßigen ursachen nit
                außtreiben, alß so der beständler oder bstandmann den zünß und bstandgelt nit zu
                rechter zeit wie sich gebürt und entschlossen worden entrichtet. (1) hs. "auß."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.9">
              <head>3.5.9</head>
              <p>Item, so der bstandman daß bestanden guet ganz oder zum thail in ansehenliche
                augenscheinliche ergerung und abfahl brächte, alß so er am hauß an zimern mit
                fürsezlicher zerhauung oder abrechnung, oder da er hauß und garten zusamen bestanden
                allein den garten ganz aböedet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.10">
              <head>10</head>
              <p> Item, so der bstandsverleicher nit anderst gewust noch vermaint, dann er hette ein
                ehrlichen unverdächtigen bstandmann eingenomen, derselbig sich nochmals (1) mit
                bösen leichtfertigen leüthen ergerlich erzaigte. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.11">
              <head>11</head>
              <p> Item, so daß verlichen guet ein notwendigen grundpau erfordert, welcher sich
                allererst nach dem beschlossnen bstands-contract eraignet und erzaigete, also daß
                der bstand-verleicher solchen pau ohne deß bständlers außweichen nicht füeglich
                verrichten khönte.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.12">
              <head>12</head>
              <p> Item, wo der bstand-verleicher sein hauß in wehrenden bstand auß fürgefallener
                noth oder sondern gueten begebenten gelegenhait einen andern verkhauft oder
                verwechßlet hette.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.13">
              <head>13</head>
              <p> Item, so er auß neuen fürgefallnen unversehnen und erheblichen ursachen zu seiner
                aignen eltern oder khindern (alß daß sich deren aines etwo verheürattet und demnach
                in solch bstand hauß oder guet einzuweisen) notturft solches bedürftig. iedoch, da
                der bstand anfangs dahin außtrukhentlich abgeredt wehre worden, daß der bständler
                oder bstandmann vor endung der geschloßnen jahrszeit im fahl sich gleich ein
                veränderung oder khauf mit dem guet zuetrüege dannoch unvertriben sein solle, so
                hetten dise zwo nechst vorgehunde ursachen zur außtreibung nit stath, sonder der
                bstands-verleicher ist schuldig seinen abkhaufer deß bstands und der übrig bedingten
                zeit zu erindern oder seine sachen in ander weg also anzustellen, damit der
                bstandman biß zu deß bstands entschaft unvertriben gelassen werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.14">
              <head>14</head>
              <p> Gleichsfahls, wann dem bstand- verlasser daß verlassen guet mit urtl (1) und recht
                abgesprochen und aberhalten worden, so ist er ebenmeßig entschuldigt, so der
                obsigente thail den bstandmann gleich außtreibt. (1) hs. "vortl."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.15">
              <head>15</head>
              <p> Doch ist auch der bstandman auf solche und vorerzelte unzeitige außtreibungen
                mehrers nit alß sovil sich pro rato temporis und so lang er den bstand genossen zu
                bezallen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.16">
              <head>16</head>
              <p> Da auch ain bstandman aines hausses über die bestand zeit ausser lands wehre und
                den bstandzünß nit richtig machet, mag der haußherr begern daß die behaußung durch
                die commissarios eröfnet, waß darin gefunden inventirt, und ime die behaußung sambt
                dem zünß eingeraumbt werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.17">
              <head>17</head>
              <p> Und waß obgehörter massen von dem bstandsman und bstands-verleicher gemeldet und
                zwischen inen geschlossen worden, darzue sein nicht allein sie selbsten für ihre
                persohnen sonder auch deren erben, ungeacht deren insonderheit khain meldung
                geschechen, (wie hieoben in genere von den conträcten angezaigt) verbunden, eß wehre
                dann sach daß solches austrukhlich auf eines und deß andern leben lang abgeredt und
                gestelt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.18">
              <head>18</head>
              <p> Iedoch, wann ain dombherr beneficiat oder blosser fruchtnüesser canonicat
                beneficium oder fruchtnüeßung verlesst, so sein die successores solches zu halten
                nit schuldig, sonder der bstand endet sich mit ihrem absterben, weil dise persohnen
                die nutzung selber lenger nit alß auf ihr leibs leben lang haben, und demnach ihren
                successoribus und aigenthumbern nit praejudicirn khönnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.19">
              <head>19</head>
              <p> Da ihr etlich ein guet mit einander unverschaidentlich und sambtlich bestehen, (so
                mag der haußherr) (1) den zünß von iedem in solidum (iedoch nit öfter dann ainmahl)
                begern. wo sie aber den bstand sonders und unverschaidentlich angenomen, ist khainer
                für den andern zu bezallen verbunden. (1) ergänzt aus N.Ö.Lt. 1573 II.7. (¦.35.
                S.103)</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.20">
              <head>20</head>
              <p> Wie dann auch (1) ein ehefraw daß bstandgelt für ihren mann wegen dessen
                angenomenen bstand zu bezallen nit schuldig, sie seie dann desselben instituirte
                erbin. (1) hs. "auf."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.21">
              <head>21</head>
              <p> Alß auch hieoben vermeldet, daß der bstandman seinem bstand-verlasser (1) daß
                bstandguet nach verflossener bstandzeit ohne entgelt wider zuezustellen schuldig
                seie, und aber sich mehrmahls begibt daß der bstandman in solcher wehrender zeit zu
                notwendiger erhaltung oder auch verbesserung deß bstandguets etwo anwendt, dessen
                erstattung und bezallung oder abzug ihme der bstand-verlasser von rechts wegen
                schuldig, darüber sich aber oftmahls allerlai strit und irrung ob dieselbige
                notwendig und nuzlich gewest und wie hoch sie zu taxirn entstehen, ... demnach zu
                abschneidung aller weitleüfigkhait setzen orden und wollen wür: daß hinfüro khain
                bstandmann (welcher seinen bstand-verlasser in der nahent hat) ohne vorgehende
                ersuechung und bewilligung desselben in ein bstandguet etwas legen oder pauen solt,
                es seie dann die außgab gering (2) und die besserung hochnotwendig und unumbgenglich
                (3); auch der bstand-verlasser über beschechene ersuechung also saumig daß dem
                bstandman der gebrauch seines bstands dardurch verhindert wurde. (1) s.b: hs. sein
                bstand verlassen. (2) So N.Ö.Lt. 1573 II.7. (¦.49. S.110.) hs. "genueg." (3) Hs.
                "umbgenglich."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.22">
              <head>22</head>
              <p> So aber der bstands-verlasser gar ausser lands gesessen, so sollen dem bstandman
                waß er gar unvermeidlich zu erhaltung deß bstands nuzlich angelegt nach billichen
                dingen wider statt (1) oder am bstandgelt abgezogen, sonsten aber, waß khain
                notturft sonder ainem lust zier oder überfluß gleich, daß soll nicht passiert noch
                ain zünß abgezogen werden. (1) hs. "erstatte."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.23">
              <head>23</head>
              <p> Will dann der bstandman, so er etwan ein gattern thiern offen oder dergleichen
                notturftige stukh machen lassen, welche ohne verletzung deß haubtgebeües khönnen
                abgebrochen werden, solche wider mit sich hinwegg nemen, daß solle ihme auch
                bevorstehen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.6">
            <head>Der sechste titul. Von ehehalten und dienenten gesünd und tagwerchern.</head>
            <div xml:id="NA.3.6.1">
              <head>3.6.1</head>
              <p>Waß im vorgehentem titul von der natur (1) und aigenschaft des bestands (2) gesagt
                ist, daß (ist) (3) auch auf die bestellung und annembung der ehehalten dienen- und
                umb den lohn arbeitenden gesünd zu verstehen, seitemahl auch dieselbige mit ihrer
                arbeith auf ein gewisse zeit bestelt oder verstanden werden. (1) hs. "statur." (2)
                hs. "gestands." (3) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.2">
              <head>3.6.2</head>
              <p>Wie nun der herr oder fraw ihren knecht magd arbeitern und taglöhnern daßjenig in
                speiß klaider gelt und andern daß sie anfangs mit einander geschlossen auf die
                bestimbte zeit getreulich zu raichen, sich auch gegen denselben gebürlich und
                christlich, nit alß gegen leibaigen knechten und sclaven tyranisch und unbarmherzig
                zu erweisen schuldig, also ist auch daß dienent und arbeitent gesind hingegen
                schuldig sich erbar fromb und gehorsamb zu erzaigen, ihre herrschaften in
                gebürlichen respect und ehren zu halten, innen zu dienen, und die arbeith geschäft
                darzue sie sich dingen und bestellen lassen und inen bevolchen worden biß auf die
                gedingte zeit unaußgesezt mit höchsten fleiß und trew zu verrichten, nit anderst alß
                ob es ihre aigne sachen wehren, sonsten sie von rechts wegen verbunden und schuldig
                nit allein daßjenig so sie auß untrew und gefährlicher weiß zu schaden irer
                herrschaften handlen, sonder auch auß muetwilliger faulhait unfleiß und unläßigkhait
                (1) verderben versaumen und vernachthailen zu erstatten und ihren lidlohn abziehen
                zu lassen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.3">
              <head>3.6.3</head>
              <p>Wo aber ain knecht magd taglöhner oder arbeiter ohne rechtliche ursachen auß ihren
                diensten und anbevolchen arbeith vor endung der gedingten zeit tretten wurde, solle
                der herrschaft bevorstehen denselbigen nachzusetzen und sie widerumb zu ihrem dienst
                und arbeith zu bringen. wie sie dann auch durch iedes orths obrigkhait die gedingte
                zeit völlig außzuhalten, oder aber den schaden so der herrschaft durch ihr
                außtretten entstanden guet zu machen und zu erstatten ernstlich sollen gehalten
                werden. eß wehre dann daß ainer herrschaft oder haußvatter unglegen sein wolte solch
                außgetretten gsünd weiters bei sich zu behalten, auf welchen fahl er doch den
                außgetrettenen für verricht arbeith und dienst ichtwaß zu geben nicht schuldig,
                sonder sie sollen noch darzue solch ihres muetwillens halben durch die obrigkhait
                andern zum exempel gestrafft werden</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.4">
              <head>3.6.4</head>
              <p>Hingegen, da ain haußvatter seine dienstbotten vor außgang bestimbter und
                verglichner (1) zeit nit lenger behalten sonder ohne genuegsambe billiche ursachen
                inmitls beurlaubten wolte, soll er demselbigen den völligen und ganzen lohn sambt
                allen gebürlichen abschied auf begern zu geben schuldig sein. wie er dann auch
                dieselbigen nach verfloßner gedingter zeit wider ihr gelegenhait nit verhindern noch
                an ihrer wolfarth speren, sonder mehrers (da sie sich woll und getrew erwisen)
                dessen mit befürderung genüessen solle da auch gleich anfangs khain gewisser lohn
                oder sold benennet und außgedingt were worden, soll doch die herrschaften nach
                gelegenhait der persohnen dienst was sonsten in dergleichen gebreüchig sich mit der
                abfertigung der billichkhait nach erweisen. (1) hs. "verlichener."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.5">
              <head>3.6.5</head>
              <p>Und weil unß auch hievor mehrmahlß fürkhomen, waß unß und unsern armen underthonen
                für grosse mengl und beschwerten an dem dienenten gesünd und taglöhnern durch
                derselben unmäßige staigerung ihrer lidt- und taglohn auch in ander weg ie lenger ie
                mehr zuestehe, welche mengl und beschwert aber fürnemblich auß dem erfolget daß man
                bißhero so vil ledigs gsünd und tagwercher ausser verstrikhter dienst im land
                geduldet, und dann daz die elter zum thail ir khinder söhn und töchter deren sie zu
                ihren aigen ehehaußhaltungen nit notturftig sein selbst mehr auf tagwerchern und
                iren aigen freien willen nachzulaufen bei sich anhaimbs enthalten, alß da sie es zu
                ehrlichen diensten befürdert und gelassen hetten, ... demnach so setzen ordnen und
                wollen wür: daß fürohin alle und iede unsere und unsern landleüth underthonen, so
                khinder und sonderlich söhn und freünd haben die daz 15. oder 16. jahr ires alters
                erraichen und sich zu dem studiren oder schreiberei nit gebrauchen lassen noch ainig
                handwerch lehrnen, oder auch zu ihrer eltern freünden nachbarn oder andern umb
                gebürliche jahr-besoldung nit fertigen, sonder freimüeßig unverbunden und ohne
                dienst sein und ires gefallens dem tagwerch und müeßiggang nachgehen wolten,
                schuldig und pflichtig sein sollen dieselben ihren obrigkhaiten darunder sie
                gesessen anzubringen, und ihnen oder wo sie derselben nit bedürftig andern
                landsessen und underthonen auf ain jahr, zwai oder drei nach gelegenhait zu
                ehrlichen diensten gegen gebürlichen besoldungen zu verlassen und zu verdingen sie
                auch von unordentlichen ausstehen von ihren diensten ausser genuegsamen billichen
                ursachen khaines wegs haien (1) noch aufhalten. (1) Generale 27.Febr 1581,
                Finsterw.I.304: "hägen."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.6">
              <head>3.6.6</head>
              <p>Welcher underthon aber solches nit thuen und hierwider gemelte seine khinder oder
                dienstbotten unnotwendiger weiß sich enthalten, am taglohn oder müeßigang umblaufen,
                oder dieselbigen von solcher dienst wegen gar ausser lands schieben oder verlaufen
                lassen, oder aber dieselben khinder sich selbst (1) freihait willen ohne ihrer (2)
                eltern und derselben obrigkhait vorwissen und willen oder andern billichen ursachen
                ausser lands thuen wurden, der oder dieselben sollen durch ire obrigkhaiten nach
                ungnad darumb gestrafft, und dieselben khinder khonftiger zeit so es mit ihren
                eltern zu fahlen khombt zu besitzung irer erbschaft und güeter khaines wegs
                gelassen, sonder (gegen gebürlicher abfertigung nach iedes obrigkhait erkhantnuß)
                frembde darfür, welche daß land erpauen und den landleüthen auch underthonen ihre
                nahrung treulicher weiß gewünen helfen, darzue befürdert, auf- und angenomen werden.
                (1) l.c.f.h. "umb solcher." (2) hs. "ihre."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.7">
              <head>3.6.7</head>
              <p>Welch ledig gsünd aber so willig und gehorsamb zu solchen diensten begeben, die
                sollen iederzeit vor andern auch bedacht und befürdert werden</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.8">
              <head>3.6.8</head>
              <p>Es soll ihnen auch ihre herrschaften bei denen sie also sich in diensten begeben
                gebürliche besoldungen (die sie andern frembten in gleichen diensten zu geben
                pflegen) zu raichen und zu geben schuldig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.9">
              <head>3.6.9</head>
              <p>Da auch ainicher herr solch seine underthonen und dienstbotten über die verdingt
                zeit aufziehen und wider ihr gelegenhait unrechtmeßiger weiß aufhalten oder inen
                iren verdienten lohn abschied oder poßparten unbillicher weiß vorhalten, oder sie
                sonsten mit schelten oder schlagen, gefengnuß, nit raichung der notturftigen
                underhaltung oder in ander weg wider die gebühr beschwerlich unzimblich halten, und
                solches unser oder unsern landshaubtman fürkhomen und beweißlich gemacht würdet,
                ordnen und wollen wür, daß der oder dieselbigen herrn was würden oder stands die
                sein den beschwerten oder belaidigten dienstbotten nit allein sein lidlohn paßporten
                (1) und erlittnen schaden bezallen geben und erstatten, sonder auch darzue mit
                erlegung dreifacher besoldung unableßlich gestrafft solle werden. (1) hs.
                "postporten."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.10">
              <head>3.6.10</head>
              <p>Daneben wollen wir auch zu erhaltung besserer ordnung und mannßzucht, daß khain
                herr ainigen knecht oder dienstbotten, der seie underthonn oder nit, auch inlender
                oder außlender, ohn ain abschied paßparten (1) oder andere münd- oder schrüftliche
                khundschaften von dem herrn da er vor gedient nit aufnemen. welcher aber darwider
                handlen wurde, daß derselb gleichsfahls wie oblaut mit drifacher besoldung die der
                angenomenen knecht oder dienstbott bei vorigen herrn gehabt, deren zwen thail unß in
                unser cammer und der dritte thail dem herrn welchen der knecht oder dienstbott ohne
                poßpart hinweg gelaufen, unableßig verfallen und gestrafft werden solle. doch
                außgenomen obgesezten fahls, da der vorige herr ohne rechtmeßige ursach ime den
                abschied verwaigern thätte. (1) hs. "postparten."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.11">
              <head>3.6.11</head>
              <p> Ingleichen soll auch sonsten khain tagwercher oder tagwercherin, sie seien
                verheürathet oder ledig (so anderst schwachhait und alters halber ir nahrung gewünen
                und dienen mögen) durch khainen grundherrn oder angesessen (1) underthonnen nit
                aufgenomen geduldet noch geherbergt werden, sie versprechen sich dann demselben
                grundherrn oder underthonn dabei sie sich zu enthalten (2), wofer sie irer
                nottürftig sind, umb ain gebürliche jahrsbesoldung wie andere erhalten zu dienen, wo
                sie aber durch dieselben nit dermassen befürdert oder aufgenomen werden khönten oder
                wolten, daß sie nochmahlen ihnen oder iemand andern der ihr bedürftig (3) wirdt umb
                landsgebreüchigen gemainen taglohn, wie hernach stehent benent und zuegesezet, zu
                ieder zeit im jahr guetwillig und gehorsamblich zu dienen und zu arbeiten schuldig
                und willig sein wollen. (1) l.c. S.305: "ungesessenen." (2) l.c.f.h. "begehren." (3)
                l.c. S 306. f.h. "sein."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.12">
              <head>3.6.12</head>
              <p> Nemblich soll ainen gemainen tagwercher, alß zeünern. staintragern zieglknecht
                mistfasser, auch weeg-und graben-raumer und waß dergleichen gemaine hauß- und
                pau-arbeith antrifft so in stett und märkhten auch auf dem geii zu verrichten, ain
                somer langer tag zum taglohn geraicht und geben werden (1), wie volgt: vom st.
                Geörgen tag biß auf unser frauen geburtstag zu der thörr: ain tag 6 kr., zu der
                speiß 3 Kr. aber ainen holzhackher stroschinder mertel-knecht weingart-knecht
                strodeckher khornschneider heü- und haber-mader und waß dergleichen schweren arbeith
                anhengig ist, so in berirter zeit ainem somer langen tags zu der thörr 7 kr., oder
                neben der speiß 14 kr. zum taglohn geben werden. Item, von nativitatis Mariae biß
                auf Marty ainen gemainen tagwercher zu der thörr ain tag 5 kr., zu der speiß 10 kr.
                Von Marthini biß auf liechtmeß solch gemain tagwercher auch tröscher ain tag zur
                thör 14 kr., zu der speiß 8 kr. Item, von liechtmeß biß wider auf Georgy den lohn
                welcher ihnen von nativitatis Mariae biß auf Martini bestimbt ist, doch mit
                obbestimbter besserung. Item, von nativitatis Mariae biß wider auf Martini ainen
                stroschneider holzhackher mertel-knecht ain tag zu der thör 6 kr., zu der speiß 12
                (2) kr. Von Martini biß liechtmeß zu der thör 5 kr. item, sambt der speiß 10 kr.Von
                liechtmeß biß auf Georgi wider den lohn wie von nativitatis Mariae biß auf Martini
                bestimbt ist, doch mit obbestimbter besserung. (1) hs. "worden." (2) Ursprünglich
                "6", jedoch gestrichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.13">
              <head>13</head>
              <p> Dis obbemelte hand- und tagwercher sollen auch iederzeit im ganzen jahr in solch
                ihr bestimbt tagwerch und arbeit deß morgens mit der sonen aufgang zu und davon zu
                gehen schuldig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.14">
              <head>3.6.14</head>
              <p> An solch ihre arbeith solle inen auch wann sie zu der speiß arbeiten oder
                tagwerchern des tags viermahl zu essen geben werden, wie volgt: zu morgens umb 7 uhr
                und (1) 8 uhr ein fruestuckh von koch und suppen. zu mittag vier breüchige richten
                nach eines ieden vermögen und gelegenheit. under mittags zwischen 3 und 4 uhr käß
                und broth zu der nacht nach der sonnen undergang mehr drei richten nach eines ieden
                gelegenhait und vermögen. zu welchen mahlzeiten aber innen auch alß zum fruemahl und
                mittagsproth alweeg ain halbe und zu der mittags- und nachtmahlzeith alweg ain ganze
                stund solle vergunt und zuegegeben werden. (1) Neben das gestrichene "oder"
                gesetzt.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.7">
            <head>Der sibente titul. Von handwerchsleüten werkhmaistern und iren gsünd.</head>
            <div xml:id="NA.3.7.1">
              <head>3.7.1</head>
              <p>Die werkhmaister handwerchsleüth gesellen und knecht sein nit weniger schuldig in
                sachen die innen zu machen und zu arbeithen angedingt und verthraut werden ihren
                getreuen und besten fleiß anzuwenden, damit daß gedingte werkh oder stuckh gerecht
                sauber und ohne falsch verrichtet und gemacht werde. dann sonsten, da durch (1)
                betrug untreu und gefärde durch die maister selbst oder ihre gesellen knecht und
                gsünd iemand an sein ihnen verthrauten und zuegestelten zeugwerch oder sachen ain
                schaden zuegefuegt, dasselbig verlohren zerbrochen oder in ander weeg erger wirdt,
                ist derselbige werkhmaister oder handwerchsman zu erstatten in alweg schuldig. (1)
                da durch: hs. "dardurch."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.2">
              <head>3.7.2</head>
              <p>Hingegen ist auch derjenig so solche arbeith und werkh bestellet den gedingten und
                geordnen (1) lohn darumben bahr zu bezallen verbunden, und mag der maister daz
                gemacht stukh oder werkh so lang bei handen behalten biß er die (2) billichkhait
                nach befridiget und bezalt ist. (1) sic st. "gearnten." (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.3">
              <head>3.7.3</head>
              <p>Sonsten aber soll der so die arbeith angedingt und bestelt dem maister und
                handwerchsmann khainen lohn zu geben schuldig sein biß die arbeith völlig außgemacht
                worden ist, es hetten sich die thail anfangs anderer gstalt mit einander
                verglichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.4">
              <head>3.7.4</head>
              <p>So auch zwischen den thailen bei andingung und bestellung ain gewisse zeit darin
                die bestelte werkh fertig sein solle aigentlich und insonderhait benent und bestimbt
                worden, und iedoch in solcher gewissen bestimbten zeit daß werkh auß des maisters
                schuld nit außgemacht, oder daß er auß fahrleßigkhait sich so lang gesaumbt daz es
                in solcher gedingten und geschlossnen zeit nach der hand zu fertigen unmüglich, ist
                da er den andinger oder besteller allen auß solcher saumbnuß fliessenten uncosten
                schaden und interes zu erstatten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.5">
              <head>3.7.5</head>
              <p>Wo aber die saumbnuß oder hinternuß nit an dem werkhmaister sonder an dem
                angedingten und bestellenten thail wehre, ist der werkhmaister ihme nichts sonder
                derselbigen (1) dem werkhmaister daß verwilliget dingt gelt zu bezallen schuldig.
                (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.6">
              <head>3.7.6</head>
              <p>Entgegen, da die versaumbnuß nit von dem gedinger sonder von andern herkhäme, ist
                der handwercher oder werkhmaister deß interesse wegen nichts ze thuen schuldig, doch
                soll ihme daß gedingt gelt an den so solch arbeith bestelt zu fordern nit verstattet
                werden sonder hat destwegen an die von dennen die hinternuß herrüret sein zuegang
                und zuespruch zue suechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.7">
              <head>3.7.7</head>
              <p>Da auch mehr dann ain maister gesambt ein werkh zu machen angenomen, mag ein ieder
                für daß ganze werkh mit recht angesuecht und erfordert werden. der sich auf die
                andern (nit) (1) zu lenden sonder hat destwegen zu seinen mitgesellen sein regress,
                eß were dann sach daß daz werkh ihnen nit sambtlich und überhaubt sonder allein
                stukhweiß verdingt, da dann am ieder derselben allein für sein verdingt stukh und
                weiter nit redt und antwort zu geben schuldig (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.8">
              <head>3.7.8</head>
              <p>Da ain werkh und arbeith dem taglohn nach gedingt wirdt, sollen die werkhleüth zu
                dennen stunden morgens und abents an und von der arbeith gehen, es auch sonsten mit
                ihnen des essens halber wie im vorgehenten titul "von dem dienenten gesünd und
                tagwerchern" gesezt worden gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.9">
              <head>3.7.9</head>
              <p>Demnach auch bißhero vilfeltige clag und beschwerungen fürkhomen wegen
                unordentlicher schmächungen und davon ervolgten außschreibung deß gesünds, also auch
                des ledigen gesünds schankhungen, so wollen und sezen wür hiemit ernstlich, daß (1)
                fürohin khain maistern gesellen oder knecht so von ainem andern gescholten worden
                darumben gleich für unredlich gehalten werden oder in seinem handwerch gespert sein
                solte, eß seie dann zuvor solche inzücht genuegsamb auf ihn erwisen und er durch der
                obrigkhait gerichtlichen sentents für schuldig und undichtig erkhent worden. (1) hs.
                "und."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.10">
              <head>10</head>
              <p> Da aber der geschmächende thail sich die sachen außzuführen verwaigern oder gar
                anderer orthen unaußgeführter hinweg begeben wurde, soll der geschmechte dessen nit
                zu entgelten haben, sonder der schmächer und diffimant wo er zu betretten mit ernst
                gestrafft und seines handwerchs biß zu ausführung schmach-handlung gespert und
                entsezet bleiben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.11">
              <head>11</head>
              <p> Ingleichen, sollen auch der gesellen und knecht schankhungen und unnutze zehrungen
                nach inhalt unserer hochgeehrten vorfordern destwegen publicirten mandaten und
                generallen abgeschafft, und auf angezogene general durch unsern landshaubtmann und
                andere nachgesezte obrigkhaiten steif und fest gehalten und denselben nachgegangen
                werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.8">
            <head>Der achte titul. Von erbverleihungen und erbverständnuß der ligenden güeter,
              emphiteusis genant.</head>
            <div xml:id="NA.3.8.1">
              <head>3.8.1</head>
              <p>Wann ligente güeter auf khain benente anzahl jahr sonder zu rechten erb, daz ist
                nit allain den ersten beständler sonder auch zugleich seinen nachkhomenden
                leibserben umb ain gewissen jährlichen erbzünß oder pfening gült, alß auch wann es
                felder und äckher sein umb ain anzahl jährlicher frücht verlühen werden, so ist und
                haist solches ain erbverleühung oder erb-bstandnuß, da gleichwoll daß aigenthumb bei
                dem grundherrn oder verleühern, dem bstandman aber oder erbunderthonnen und seinen
                erben der gebrauch und besserung daran so lang sie verglichne (1) gült oder erbzünß
                außrichten und sich sonsten gebürlich verhalten erblich und unwiderrueflich
                verbleibt, zu latein emphilensis sew contractus emphiteuticus. (1) Finsterw. I. 341:
                "die verglichene und darauf geschlagene."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.2">
              <head>3.8.2</head>
              <p>Wie nun aber die güeter welche also verlassen werden zwaierlai sein, etliche
                behauste darauf heüser stehen und gebaut sein alß da sein ganze dörfer hoff sölden
                und dergleichen, etliche unbehauste darauf khain hauß oder hof stehet, die auch zu
                khainem hauß oder hoff gehörig, alß akher wisen weingarten gehültz waid und andere
                dergleichen gründ welche man sonsten frei burgrecht und uberlend nennen thuet</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.3">
              <head>3.8.3</head>
              <p>Also sein auch die erb verlaßungen fürnemblich zwaierlei: etliche ungewisse zeit
                und persohnen auf ewig, welches aigentlich erbverlaßungen und erbrecht oder
                emphitenses genent werden und seien, etliche aber allein auf ungewisse anzahl
                persohnen oder leiber gestelt (so leibgeding genent werden) mit dem tödlichen abgang
                alßdann auch die verläßung oder leibgeding sich enden:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.4">
              <head>3.8.4</head>
              <p>Demnach mag ain ieder welcher ain frei aigenthumb hat, es (sei) (1) gleich ein
                behaust oder unbehaust guet oder stuckh, dasselbige vererbrechten und umb ain
                järlichen zinß gült oder dienst (wie man es nennen will) verlassen. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.5">
              <head>3.8.5</head>
              <p>Doch sollen unsere bischoffen praelaten pfarrer beneficiaten und dergleichen güeter
                inhaber ainig gestüft guet so hieher von alters und zum wenigisten vor 60 jahren nit
                vererbrechtet gewesen ohn unß und unserer nachkhomen consens und bewilligung weder
                auf ewig noch auf leibgeding-weiß (weil es ein species alienationis) zu verlassen
                macht haben. und da sie dergleichen understunden, solle solcher contract craft deren
                destwegen vilmahlß publicirten general-mandaten allerdings craftloß und nichtig
                sein, die auch welche also wissentlich mit inen contrahirt mit allem ernst gestrafft
                werden, und die güeter wider zu den stüften ohne ainige erstattung von den inhabern
                genomen und gezogen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.6">
              <head>3.8.6</head>
              <p>Ingleichen sollen auch die welche spitall und andere den armen gehörige güter zu
                verwalten, also die vormunder und gerhaben ihrer pflegkhinder ligende güeter ohne
                sonderer bewilligung und guethaissen der ordentlichen obrigkhait khaines wegs zu
                vererben noch leibgedings-weiß zu verlassen macht haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.7">
              <head>3.8.7</head>
              <p>Wür sezen ordnen und wollen auch zu abschneidung khonftiger mißverstand, unnöttigen
                zankh und vilfeltigen rechtfertigungen, daß fürohin alle erbverleichungen in
                schriften und verbrieft, wie, wann und mit waß pact und gedingen solche
                vererbrechtung geschechen seie, aufgerichtet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.8">
              <head>3.8.8</head>
              <p>Da auch gleich von etlichen orthen oder alters hero die brief-nemung nit gebreüchig
                gewest, sonder die erbverlaßungen allein im grundbüechlein eingezaichnet worden,
                sollen doch die underthonnen hinfüro da es zu veränderung khombt die erbbrief zu
                nemen schuldig sein, hingegen sie gleichwohl auch durch ihre erb- und
                grundobrigkhaiten mit tax nit sollen übernomen noch beschwert werden</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.9">
              <head>3.8.9</head>
              <p>Eß sollen auch in solchen erbverleichungen und erbbriefen die güeter mit iren
                angewendten und markhungen, sonderlich da es ain feldguet mit den zaunhart (1) oder
                tagwerkhern sambt irer ganzen zuegehörungen und anstossenten nachpaurn, alß auch der
                geschlossen abgeredte järliche dienst zünß und gülten (welche nochmahlen, es neme
                daß guet zue oder ab, ohne beeder thail gueten (willen (2)) und neue vergleichung
                von ainem allein nit khönnen gestaigert oder geringert werden) aigentlich beschriben
                und erclärt werden. so oft es auch noth thuet und der grundherr oder erbunderthann
                die besichtung und neuerung solcher rein zein (3) oder anwenden begert, soll ain
                thail dem andern damit zu wilfahren schuldig und verbunden sein. (1) Vgl. österr.
                Weisth. I 430: "zaunheit." (2) Ergänzt aus Finsterw. I 344 (3) hs. "sein."
                Corrigiert nach Finsterw. l.c.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.10">
              <head>10</head>
              <p> Hingegen, da die underthonnen ihre gefertigte alte erbrechtsbrief haben, sollen
                sie in albeg dabei gelassen,dieselbe nit abgenomen verkhert vorbehalten, noch die
                neue anderer formb und gestalt alß wie die alte gewest sein gestelt, sonder sie in
                alweg bei den alten erbgerechtigkhait herkhomen gelassen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.11">
              <head>11</head>
              <p> Der erbstandner oder underthon ist auch schuldig seinem ... grund- und erbherrn
                alle jahr den bestimbten erbzünß gült oder dienst und daß getraid sauber und rain so
                guet es ihme dasselb jahr gewachsen (dann anders oder bessers von frembden orthen zu
                erkhaufen ist er nit schuldig) außzurichten, und (an (1)) daß orth da solcher sein
                grundherr wohnet oder wie es von alters herkhomen und gebreüchig (doch nit ausser
                lands) getreulich zu lifern. wo es aber von alter also herkhomen, daß der herr sein
                pfleger diener oder iemand andern in seinen namen zu einnemung der dienst den
                underthonnen nachgeschickht, sollen sie denselben die gebürliche zehrung zu bezallen
                schuldig sein. (1) Ergänzt aus Finsterw. l.c: 346</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.12">
              <head>12</head>
              <p> Es mag dem underthonnen auch anderst nit fürtragen daß die jährsgang schlecht, die
                früchten nit gewachsen oder durch schaur oder ander weg verderbt werden, dann nur
                daz der herr mit der einforderung etwas gedult zu tragen hierdurch billich bewegt
                solle werden. aber auß angezognen ursachen ganz nachzulassen ist er (da es nit auß
                christlicher und mitleidentlicher guetwilligkheit geschiecht) sonsten nit schuldig,
                sonder im fahl der underthon muetwilliger weiß und ohne beweißliche ehehafte
                verhinderung und noth drei jahr unbezalt verfliessen und die zinß (ausser seines
                grundherrn gueten willen) zusamen wachsen liesse, hat der aigenthumbs- oder grund-
                und erbherr macht und fueg den underthonen auf seinen, aber nit auf frembden güetern
                zu pfenden, oder auch solche güeter alß verworcht und ime verfahlen (iedoch vermitls
                rechtlicher erkhantnuß) gar einzuziehen und den erbstandler (1) oder underthon davon
                außzuweisen. auf welchen fahl er auch nit schuldig der erbunderthonnen ainige
                erstattung oder verbesserung zu thuen, angesehen daß durch dise verwürkhung der
                underthonnen nit allein daß erbgueth sonder auch die besserung von rechts wegen
                verleuret. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.13">
              <head>13</head>
              <p> Alß sich auch bißweilen zuetregt daß der grundherr oder underthonn aines oder mehr
                vergangen jahrs gülten halb strittig, indem der underthann fürgibt daß er dieselbige
                bezalt, der grundherr aber solches widerspricht, in solchem fahl ligt die beweißung
                dem underthonn ob. und so er dann beweist daß er die negst vorgehente drei jahr den
                zünß oder gült bezalt, so würde ohne zweifentlich darfür gehalten daß er auch die
                vorgehende jahr zuruckh solche entrichtet habe, eß khönte dann der grundherr daz
                widerspill beibringen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.14">
              <head>14</head>
              <p> Ferner ist auch der erb underthon schuldig daß ime vererbt guet nit allein im
                gueten wissentlichen (1) an tach rainen stainen zeünen gräben und aller zuegehörung
                unabgeoedt zu erhalten, sonder auch dasselbig mit neüen zünsen gülten verdiensten
                und andern beschwärungen zu nachtl deß grund- und erbherrn ohne desselben consens
                und bewilligung nit zu beladen. wie ers dann auch verner dem herkhomen landsgebrauch
                nach per libellarium contractum andern vererbrechten oder überlands-weiß nit lassen,
                vil weniger ohne angeregte deß grundherrn guethaissen und ratification verwechßlen
                und vertauschen khann. dann sonsten, da er daz gueth nit stüftlich und penlich
                halten sonder dasselb aböeden und zu nachtl und verderben richten wurde, khann er
                gleichsfahls davon gestossen und daß guet von dem grundherrn eingezogen werden. (1)
                Vermutlich eine Auslassung im Texte.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.15">
              <head>15</head>
              <p> Da auch ain grundherr seinen underthonnen auß ursachen welche zue völliger
                einziehung deß guets nit genuegsamb die stüft auferlegt und sich khain stüftmann
                finden will, so ist der herr schuldig solches guet wie es durch unparteiische
                schäzleüth geteurt wirdt anzunemen und die glaubiger davon zu bezallen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.16">
              <head>16</head>
              <p> Wann sich dann begibt daß der erbunderthonn sein guet auß ehehaften ursachen
                verlassen oder verkhaufen wolte oder müeste, soll er dasselb zu rechter zeit dem
                grundherrn ansagen, und vor allen andern ob er die besserung in gebürlichen werth
                wie sonsten ain frembder an sich khaufen und ablegen wolle anbieten. da ers aber
                inner zwai monaten selbsten nit anzunemen sich erclären thuet, sodann hat er macht
                und fueg dasselb ainer (1) andern frembden, doch erbarn tauglichen persohn und bei
                deren der grundherr seiner herrnforderung gwiß und machtig sein khann, zu
                verkhaufen. welchen auch der grundherr anzunemen, und da er nit sonderbahr und
                rechtmeßige ursachen darwider zu erweisen hat, ihme daß gueth gegen laistung der
                gebür zu verleühen und brief destwegen aufzurichten schuldig ist. (1) hs.
                "ainen."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.17">
              <head>17</head>
              <p> Hingegen aber auch ist dem grundherrn frei seinen grund- oder erbholden der
                underthonnen ainem andern zu verkhaufen, welcher khaufer aber demselben underthon
                oder holden bei seinen guet und erbbrief ungestaigert verbleiben zu lassen
                schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.18">
              <head>18</head>
              <p> Und wie nun der erbherr nit macht hat ausser angezogenen rechtmeßigen ursachen
                sein erbunderthonn von dem guet abzutreiben oder dasselbig seines gefallens
                einzuziehen, also stehet es auch in deß underthann mechten nit seinen herrn wider
                dessen willen daß erbguet ieder zeit und wann es ihm gefölt wider aufzusagen und zu
                verlassen, sonder mueß entweder ihme ainen andern stüftman und abkhaufer stellen
                oder neben anzaigung ehehafter rechtmeßiger ursachen, alß daß er dem guet weiters
                armuet alters oder leibs unvermöglichkhait halben nit vorstehen möge, oder daß
                sonsten ime andere gelegenhaiten seine sachen anderwerts zu verlassen zuegestanden,
                dem grundherrn zeitlich und zum wenigisten ain halb jahr zuvor damit er daß guet
                anderwerts zu bestellen habe solches zu wissen machen. auf welchen fahl ime der
                grundherr (da er anderst nit sonderbahre hoche ursachen ine aufzuhalten, alß daß er
                etwo mit ime in unaußgeführten rechten stehet oder clagen und execution wider ine
                erlanget) nit aufgehalten sonder mit gebürenden abschied seinem verhalten gemäß
                versehen solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.19">
              <head>19</head>
              <p> Und weil sich ie zu zeiten begibt, daß ein herrschaft den fürgeschlagnen stüftmann
                ohne rechtmeßige ursachen nit annemen will allein die armen damit aufzuziehen und zu
                betrangen, so soll unser landshaubtmann da er destwegen clagweiß angelangt würdt
                schleinig zwischen innen erkhennen, und da sich befindet daß der fürgestelt stüftman
                ehrlich fleißig und mit gueten abschied oder zeugnussen versehen, auch sonsten khain
                rechtliche ursach der verwaigerung von dem grundherrn khann beigebracht werden,
                solchen aufzunemen ime nit allein auferlegen, sondern auch zu erstattung des
                uncostens und schadens gegen den aufgehaltenen underthonnen anhalten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.20">
              <head>20</head>
              <p> Sonsten, da der underthonn ausser ordentlicher aufkhündung und ohne rechtmessige
                ursachen haimblich von dem guet außtretten und dasselbig öed verlassen wolte, so
                stehet der obrigkhait bevor entweder solchen außgetrettnen underthonn nachzusezen
                und sein widerstellung an die bei welchen er sich aufhelt zu begehren (weil vermög
                unserer hochgeehrten voreltern destwegen ins land publicirten generalen allen hochen
                und nidern stands persohnen bei straff ernstlich verbotten, daß sie khainen
                dergleichen underthonnen so ohn ordentlichen abschied von seinem grundherrn
                entwichen aufnemen oder befürdern sollen) oder aber deß außgetrettenen sein haab und
                guet unverdächtig zu beschreiben und inventirn und jahr und tag dergestalt in
                verwahrung zu behalten, daß auf dem fahl der außgetrettne weib und khinder hette
                dieselben von dem einkhomen zu ihrer notturft erhalten und die ertragende nutzung
                gelassen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.21">
              <head>21</head>
              <p> Da er sich aber uber jahr und tag nit wider einstellen, noch auch da er malefiz
                halben außtretten zu ausführung seiner unschuld anerbieten wirdt, solle der
                obrigkhait freistehen (ausser der vahrnuß damit dem landgericht der straff halben
                handlungen fürzunemen nachstehet) solch guet ainem andern und frembden (dabei doch
                deß außgetrettnen khinder und befreindte da dergleichen verhanden in alweg den
                vorzug haben sollen) zu verkhaufen, davon die wittib und gleübiger zu befridigen und
                daz übrig so khinder verhanden den dritten thail, da aber khaine khinder verhanden
                den halben thail einzuziehen und zue behalten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.22">
              <head>22</head>
              <p> Eß mögen auch auß zulaßung der rechten und dises lands herkhomen gebrauch sonsten
                allerlai pacta abreden und gedingen nit der erbverleühung und derselben
                verschreibung zwischen den thailen gemacht und angehengt werden. dieselben sollen
                auch also (da sie allein der erbarkheit und billichkheit nit zuwider) beederseits
                nach inhalt des erbbriefs erbar stett und vesst gehalten werden, alß daß der
                erbständler (1) oder underthon gleich zu aufnembung und antrettung des guets dem
                erb- oder grundherrn ein gewisse suma gelts zu bezallen und erlegen, nichts weniger
                aber nochmahlen järlich die bestimbte zünß gült und dienst richten sollen. dann
                solches pactiert und bewilligte gelt ist der natur und aigenschaft dises contracts
                nit zuwider, daß dardurch (wie etwo vermaint mechte werden) die vererbrechtung in
                ainen khauf solte verwandlet und in ainen andern contract mögen gezogen werden. (1)
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.23">
              <head>23</head>
              <p> Wie dann auch wol geschechen khann, daß ain grundobrigkheit ihren underthonnen ein
                gewisse summa gelts zu erhaltung und besserung des guets unableßlichen leühen und
                den zünß oder gebreüchig interesse zu dem dienst schlage, doch soll er solchen neuen
                verbesserten oder überdienst in unser landschaft steureinnemberambt zu verkhünden
                und einzulegen schuldig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.24">
              <head>24</head>
              <p> Wann ain underthann sein erbrecht durch testament oder andern lezten willen und
                geschaft (welches ime erlaubt und zuegelassen) ainen andern vermacht, und aber der
                benente und eingezte erb dem erb- oder grundherrn auß rechtmeßigen erheblichen
                ursachen nit angenemb, so mag er ihme auferlegen solch guet ainem andern der ime
                grundherrn annemblich zu verkhaufen oder zu übergeben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.25">
              <head>25</head>
              <p> Da auch ainer ex testamento und ab intestato mehr dann ainen erben verließ, so
                mögen dieselben darumb die erbgüeter nit zerthailen und von einander reissen und
                zertrennen, sonder sie müessen daß verlaßen guet unverschaidenlich brauchen, oder
                ainen allein der solches mit aigen ruekhen besitzet umb heraußgebung ihrer
                gebürenden portionen in gelt überlassen und übergeben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.26">
              <head>26</head>
              <p> Schließlich, wann ain grundhold oder underthon ab intestato mit todt abgehet und
                gar khain rechten gesipten erben weder in ab- noch aufsteigender oder auch
                seitenlini hinderlest, so felt der grundobrigkhait daz guet wider haimb, daz sie
                auch auf solchen fahl gegen abzallung der wittib und glaubiger unverhindert unsers
                fisci wie von alter herkhomen einzuziehen woll befuegt ist.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.9">
            <head>Der neünte titul. Von leibgedingen.</head>
            <div xml:id="NA.3.9.1">
              <head>3.9.1</head>
              <p>Wann ligente güeter und stuckh, sie seien bhaust oder unbehaust, nit auf ewig
                sonder allein auf ein gewiße anzahl jahr oder auf gewisse persohnen und leiber
                erblich verlassen werden, so ist es gleichwoll auch emphitenticus contractus; weil
                er aber nit perpetuus, so würdt er mit ainen sonderbahren namen leibgedingt (1)
                genant. solche leibgeding mögen auf underschiedliche arth und formb gestelt werden,
                alß nemblich auf ein gewisse zeit, alß 20 oder 30 und mehr jahr, iedoch khainmahl
                under 10 jahren, dann solcher gestalt und auf so wenig jahr ist es mehr contractus
                locationis et conductionis und ain gemainer bstand dann ain leibgeding. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.2">
              <head>3.9.2</head>
              <p>Zum andern, auf gewisse leiber, sie seien geist- oder weltlich, mannß- oder
                weibs-persohnen, voggtbahre oder unvogtbahre, sie leben auch gleich zu einer zeit
                mit einander oder zu underschiedlichen zeiten, alß auf mann und weib, oder mann weib
                und ain oder mehr khinder.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.3">
              <head>3.9.3</head>
              <p>Zum dritten, auf gewisse grad und erben, alß auf den vatter und dessen lebent oder
                khonftige khinder oder khindskhinder, oder auf 2 oder 3 leib so in successione
                einander nachfolgen, da dann allein die ehrliche und legitimi, aber nit die
                unehrliche verstanden werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.4">
              <head>3.9.4</head>
              <p>Wie nun sich die thail beederseits mit einander vergleichen, also soll es stäth und
                ungebrüchlich (1) gehalten werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.5">
              <head>3.9.5</head>
              <p>Und demnach daz in vorgehenten titul von den erbstanden oder erbrechten angezaigt
                daß hat auch in den leibgedingen stath, also daß ingleichen wie unser bischoff
                pralaten pfarrer spitalverwalter gerhaben und dergleichen ohne unser und unserer
                nachgesezten obrigkhait consens und guethaissen ihre verwaltungsgüeter nit
                vererbrechten khönen, also mögen sie auch dieselben nit leibgeding hinlassen oder
                von innen craft angezognen publicirten general-mandaten creftig bestanden werden.
                und da es geschäche, mögen sie wider von dem inhaber und seinen erben zusambt
                ernstlicher bestraffung der principall-contrahenten abgefordert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.6">
              <head>3.9.6</head>
              <p>Ingleichen, wie der underthonn daß ime verlassen erbguet fleißig stüftlich und
                paulich zu halten, davon ohne consens und bewilligung deß erbherrn nichts zue
                alienirn oder dasselbig ainicherlai weiß zu schwechen oder zu beschweren zu lassen
                schuldig, alß ist solches auch ain leibgedings-standmann (1) oder underthonn
                verbunden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.7">
              <head>3.9.7</head>
              <p>Und in suma, waß der grundunderthon seinen grund- oder erbherrn, auch hingegen der
                erbherr seinen grundunderthon zu laisten schuldig, durch waß mitl auch der erb
                underthonn deß (1) erbguet verwürcht, durch dieselbige verwircht auch der
                leibgedinger daß leibgeding und fölt solches verworcht leibgeding alspald dem
                leibgedingsherrn und nit dem negsten nachfolgenten im gradu haimb. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.8">
              <head>3.9.8</head>
              <p>So aber wie obbemelt ein leibgeding auf mehr leib verlassen welche in ainer zeit
                leben, so hat dasselb derjenig so im gradu der negste allain zu genüessen, und
                khombt nit in unverschaidenliche nutzung biß der vorgehent im gradu stirbt, alßdann
                erst felt es auf den negst folgenten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.9">
              <head>3.9.9</head>
              <p>Es khann auch der erste leibgedinger so die nutzung anfangs hat weder durch
                testament noch in ander weg solche ordnung verkheren. dann wo gleich ain vatter in
                seinem lezten willen den nutz deß leibgedings andern persohnen welche im leibgeding
                nit begriffen verschaffen wolte, so wehre doch solch geschäft nit gültig. also auch,
                wann daß leibgeding auf söhn und enikhl (1) dem sohn nit fürsezen, wie es dann
                ungültig wehre, da er inen (2) daß leibgeding mit einander zu genüessen verschaffen
                wolte, seitemahl dardurch die geschloßne und bedingte ordnung des leibgedings
                confundirt wurde. (1) Lt. 1573.IV. tit. 69. (S. 91 f.) f.h. "gestelt, so solle er
                die enickhel." (2) hs. "ime."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.10">
              <head>10</head>
              <p> Wann ainen leibgeding durch wassergüß oder ander billiche weg etwas zuestehet, so
                hats der leibgedinger so lang daz leibgeding wehret zue genüessen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.11">
              <head>11</head>
              <p> Entgegen aber, wo es schaden nembt dardurch er am genüeß schlechter würdt, hat er
                dessen auch zu entgelten. iedoch, da ohne sein schuld und verursachung solcher
                schäden entstanden, ist er den aigenthumber hierin nichts zu erstatten nit
                schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.12">
              <head>12</head>
              <p> Wann nun die zeit darauf daß leibgeding verschriben worden verflossen, oder
                diejenige leib auf welche bestelt mit todt abgangen, so felt solches wider auf den
                grundherrn haimb, doch ist er (wie in den erbgüetern) die nuzliche besserung deß
                leibgedingers erben zu bezallen schuldig. hingegen, da durch deß leibgedingers
                verwahrloßung oder verursachung daß leibgedings guet geschmellert und erger gemacht
                worden, ist er oder seine erben desßelbigen gleichsfahls wider guet zu machen
                verbunden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.10">
            <head>Der zechente titul. Von dem freigelt, laudemium genant. Von freigelt robath
              sterbhaubt anlaith abfart und andern dergleichen raichnusen und schuldigkhaiten der
              underthonnen.</head>
            <div xml:id="NA.3.10.1">
              <head>3.10.1</head>
              <p>Ein underthon ist seiner herrschaft und obrigkhait nit allein, wie im vorgehenten
                tituln vermeldet, den geschloßnen und dem erbrecht einverleibten järlichen dienst
                und gült zu rechter zeit zu raichen und zu laisten schuldig, sonder auch auf
                begebende veränderung daß landsgebrauchig (1) freigelt wie auch die schuldige
                robath, ungeachtet dessen in dem stüft- oder erbbrief insonderhait und mit namen nit
                meldung geschiecht. (1) hs. "landsgebrauch."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.10.2">
              <head>3.10.2</head>
              <p>Freigelt ist ain raichung ainer gewissen summa gelts, welche auf begebenten
                todtfahl des verstorbnen erben dem grundherrn zu bezallen, oder bei verkhauf und
                andern der güeter veränderungen dem erb- oder grundherrn alß ain erkhantnuß seines
                aigenthumbs und umb aufrichtung willen neuer erbbestandnuß gehorsamen willens, daß
                er ime zu seinem erbbestandmann oder underthon aufgenomen, zu raichen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.10.3">
              <head>3.10.3</head>
              <p>Solches freigelt ist zwaierlai: erstlich vom todfahl, wann nemblich ain erb oder
                hold underthonn und inwohner mit todt abgehet, so bleibet der 10. kr von all seinem
                vermögen in ligenten und vahrenden der obrigkhait, es nemen gleich die erben daß
                guet an sich oder nicht. zum andern vom khauf und veränderung der güeter, wann
                nemblich ain guet durch ordentlichen contract, khauf oder dergleichen in aines
                andern gwalt khombt, so folgt der obrigkhaiten wegen solcher veränderung der 10. kr
                davon, welchen dem gemainen lauf und ordnung nach der khaufer oder neue
                erb-beständler und underthonn zu raichen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.10.4">
              <head>3.10.4</head>
              <p>Es seie dann sach daß zwischen den contrahenten ain anders abgeredt und geschlossen
                worden, oder daß alte herkhomen und gebrauch aines oder deß andern orths etwas
                anderst außweiset. (1) (1) Randbemerkung: "haubtobservanz der inbegriffnen
                underschaidung."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.10.5">
              <head>3.10.5</head>
              <p>Und demnach daß hergebrachte freigelt fürnemblich auf die obrigkhait gerichtet so
                würdt auch von der adls- und andern befreiten persohnen, so ain unbefreit oder
                paurnguet besessen und darauf gestorben, verlassen guet (iedoch ausser der vahrnuß
                welche adls persohn (1) frei bleibet) daß freigelt zu raichen schuldig. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.10.6">
              <head>3.10.6</head>
              <p>Und dieweil die algemaine rechten sowoll alß alt hergebrachte landsgebrauch bei
                veränderung der erbgüeter daß freigelt zulassen, so ist unvonnötten daß in den erb-
                oder khaufbriefen dessen insonderhait meldung gescheche. dann ob schon solches
                außgelassen und in aufgerichten erbbestand oder khaufbrief nicht meldung geschiecht,
                so ist es doch nichts destoweniger ein ieder khaufer und neuer annember aines
                erbguets oder erbgrunds dem herrn desselben zu raichen schuldig, er hette dann
                destwegen sonderbahre freihaiten fürzuwenden, oder wehre bei ainer oder der andern
                herrschaft anderst und mit gewisser maß und geding beweißlich hergebracht
                worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.10.7">
              <head>3.10.7</head>
              <p>Und dieweil dann solches fürnemblich zu erkhantnuß des aigenthumbs angesehen, so
                folgt daß derjenige, welcher den blossen überdienst und nutzung auf ainem guet
                anzunemen hat und doch desselben nit aigenthumber ist, solches freigelt nit, sonder
                allein der aigenthumber oder erbherr zu erfordern habe. dannenhero erfolget, daß von
                den geistlichen und gestüften güetern und underthonnen solches freigelt nit den
                blossen inhabern, alß pfarern und beneficiaten, sonder den voggtherrn und
                erbstüftern zuegehörig. eß wehre dann an ainem orth anderst herkhomen, oder hette
                der voggt- oder erbherr den blossen nutzen und inhaben deß guets auß sondern pact
                ein mehrers bewilliget und eingeantwortet, dabei es billich auch noch hinfürohin, wo
                es also wißlich, solle gelassen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.10.8">
              <head>3.10.8</head>
              <p>Und demnach dises lands uralten herkhomen und üeblichen gebrauch nach gemainclich
                dasselb auf 10 fl. vom 100 hergebracht worden, so wollen wür es auch fürohin also
                darbei verbleiben lassen, doch da auch bei ainer herrschaft über die 32 jahr lang
                ain mehrers oder wenigers beweißlich und undisputirlich herkhomen wehre, noch
                solches ohnaufgehebt darbei verbleiben. sonsten aber, die khain anderer und widriger
                gebrauch über 32 jahr lang erweißlich herkhomen, sollen von 100 fl vermögens 10 fl
                und nit mehr erfordert und genomen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.10.9">
              <head>3.10.9</head>
              <p>Wie wür es dann auch deß sterbhaubts oder sonderbahren ab- und auffarth zuestand
                raichnuß und dergleichen halben, wo es entweder in den stiftbriefen also
                außtrukhlich zu befinden, oder daz es aber die 32 jahr in ruehigen gebrauch und
                stätter unwidersprechlicher üebung also gehalten sein worden erwisen khann werden,
                verbleiben lassen. von jüngern jahren aber auch oder auch von neuem solche
                forderungen gegen den underthonnen einzufiehren wollen wür ihm ganzen land genzlich
                abgestelt und hiemit verbotten haben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.11">
            <head>Der 11. titul. Von den geist- und weltlichen vogtheien und lehenschaften.</head>
            <div xml:id="NA.3.11.1">
              <head>3.11.1</head>
              <p>Die voggtheien sein vorgehentem contract anhengig, weil ain voggtherr entweder
                durch bith oder vorbehalt aines sonderbahren rechtens die obrigkhait über die welche
                seines schutzes oder aigenthumbs zu gebrauchen ime außtrukhlich bestelt oder
                vorbehalten. (1) (1) Verbum fehlt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.2">
              <head>3.11.2</head>
              <p>Solche voggtheien aber sein in disem land fürnemblich zwaierlai: alß nemblich
                gemaine oder bett-voggtheien und dann erbvoggtheien.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.3">
              <head>3.11.3</head>
              <p>Die gemaine oder bett-voggtheien sein, wann zu khriegszeiten oder andern
                gefehrlichen leüfen ain grundherr geist- oder weltlich sich sein underthonnen oder
                gestüfte güeter, und (1) daz er seinen widersachern und feinden etwo zu schwach oder
                zu weit entsessen und dahero dieselbige nit genuegsamb zu schuzen gethraut, ainem
                andern und mechtigern in seinen schuz und schirmb übergibt und anvoggtet -
                dergleichen voggteien aber khönnen, wann und wie es dem grundherrn gefelt, widerumb
                aufgekhündet und aufgehebt werden, darwider dem voggtherrn ainig praescriptio oder
                verjährung nit hilft. (1) Finsterw. I. 414 "umb."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.4">
              <head>3.11.4</head>
              <p>Die erbvoggtheien aber sein widerumben zwaierlai erstlich blosse erbvoggtheien, alß
                da sich ain geist- oder weltlicher dem ain guet oder stüft aigenthumblich zuegehört
                sich ainem andern, welcher sonsten bei solchem guet weder von aigenthumb noch
                stüftung halben nichts zu suechen gehabt hette, freiwillig auf ewig erblich und
                immerwehrent begibt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.5">
              <head>3.11.5</head>
              <p>Zum andern, erbvoggtheien, da ainer mit anhangenter lehenschaft sein aigenthumblich
                guet grund und poden iemant geistlichen oder weltlichen dergestalt ubergibt, oder
                dahin erhebt daß er und seine nachkhomen ihne für ihren gäber stüfter und patron
                erkhennen und ehren sollen, alß da ainer ain khirchen oder stüft von neuem
                auferbauet, oder den grund darauf sie gepauet darzue hergibt, oder dieselben mit
                nambhaften ainkkhomen dotirt ... (1) dann in solchen fällen bekhombt und behelt er,
                gleich alß ein lehensherr über sein zue lehen gegebnes und verlichnes guet, nit
                allain die erbvoggthei und schutz sonder daß zeitlich dominium directum über
                dieselben khirchen und beneficien, also daß auf eröfnung solcher von ihm oder seinen
                vorfordern gestüft pfarrer oder beneficiaten ime die weitere verleichung derselben
                mit aufnembung aines andern (auch craft unsers höchstgeehrten herrn vattern weilent
                Khaiser Maximilian deß andern christseliger gedechtnuß ohne praesentation und
                vorstellung bei dem ordinario der Augspurgischen confession zuegethann) pfarrer oder
                beneficiaten zuestehet und gebüret. (1) hs. "datl."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.6">
              <head>3.11.6</head>
              <p>Da auch zweifel einfallen und stritt entstehen wolte ob ain voggthei erblich oder
                nicht erblich wäre, und aber der voggtherr mit voggtheilichen actibus beweisen
                mechte daß er und seine vorfordern solcher voggthei über 32 jahr in ruehiger quasi
                possess und inhaben (1) gewest sein, so würdt darfür gehalten daß es ain rechte erb-
                und nit ain bett-voggthei seie, und ligt dem gegenthail daß widerspill und die
                bett-voggthei zu beweisen ob. (1) hs. "inhabern."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.7">
              <head>3.11.7</head>
              <p>Was nun die stüftbrief ainen und den andern voggt- erbvogt- und lehensherrn
                außtrukhlichen geben und zuegelassen, oder wie es sonsten von alters beweißlich
                herkhomen und in quasi possessionem (1) gehalten worden, dabei soll er unbetriebt
                gelassen und handgehabt, auch weder durch unß noch unsere nachgesezten obrigkhaiten
                oder iemant andern, wer der auch seie, ausser recht und ordentlicher gerichtlicher
                erkhantnuß unsers landshaubtmanischen gerichts de facto davon nicht entsezet werden.
                (1) hs. "possessione."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.8">
              <head>3.11.8</head>
              <p>Alß er dann gleichsfahls denselbigen zuwider die voggthei-underthonnen und güeter
                mit ainiger neuerung nit beschweren soll noch khann. sonsten aber, da die stüftbrief
                und herkhomen khain anders außweisen, so ist der voggthold seinem voggtherrn neben
                gebürlicher ehrerbietung und gehorsamb den bestimbten jährlichen voggtdienst robath
                und landsteur, auch (da es der grundherr nit anderst von langen jahren hergebracht,
                oder aber so anderst khain grundherr verhanden, sonder der voggtherr auch zumahl
                grund- und lehensherr wie obgemeldt ist) pfarrer und vogtholden, ainig allein daß
                geistlich ambt außgenomben, vor ime voggtherrn alß erster instanz redt und antworth
                zu geben schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.9">
              <head>3.11.9</head>
              <p>Hingegen sollen die pfarrer und vogtholden mit ihren zuegehörigen güetern zur zeit
                der noth getreülich geschuzet und inen obrigkhaitliche hilf erthailt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.10">
              <head>10</head>
              <p> Es gehört auch der khirchtag-schutz bei den khirchen wie auch alle darauf sich
                begebende wandel (doch außgenomen der landgerichtlichen) dem voggtherrn zue. also
                sollen auch die voggtherrn mit fleiß daran sein, daß bei ihren khirchen die järliche
                khirch- und zech-rechnungen ordentlich aufgenomen werden, dennen sie dann auch
                selbst oder durch ihre abgesante beiwohnen, und waß sie für mangl finden aufzaichnen
                und pfarrern anbefehlchen sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.11">
              <head>11</head>
              <p> Waß auch bei solchen rechnungen für überschüß im recht sich befinden und zum
                verhanden, daß sollen sie neben den pfarrer und zechprobsten in ein sonderbahre
                truchen fleißig zusamenlegen und aufhalten. welche der voggtherrn pfarrer und
                zöchpröbsten ieder mit ainem sonderbahren schloß verwahren und verschliessen sollen,
                damit khainer ohne den andern darzue khomen oder ichtwas davon außgeben mechte. eß
                wehre dann sach daß es beweißlich über menschen gedenkhen bei ainer herrschaft und
                khirchen anderst herkhomen, so bleibts bei dem praescribirten herkhomen billich.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.12">
              <head>12</head>
              <p> Und weil auch vilmahls beschwerungen fürkhommen, daß große unnothwendige zörung
                bei solchen raitung-aufnembung (welche allein bei der khirchen und pfarrhöfen
                geschechen und anderst wohin khaines wegs erlegt sollen werden) angewendt worden,
                alß wollen wir ernstlich, daß ob dennen destwegen hievormahls durch unsern anherrn
                und herrn vattern christseeliger gedechtnuß zu underschiedlichen mahlen publicirte
                general in fleißig achtung genomen, und alle unnotwendige und übrige zehrungen durch
                die voggtherrn fürohin genzlich eingestelt und abgethann werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.13">
              <head>13</head>
              <p> Es sollen auch die voggtherrn bei spörr und inventur ihrer verstorbnen pfarrer und
                beneficiaten güeter khain beschwerliche neuerungen fürnemen oder zu ihren nutz davon
                ichtwas entziehen, sonder sich hierin allerdings nach erstgemelt unserer
                christseeligen vorfordern publicirten mandaten und verordnungen erweisen, nemblich
                sie auf der pfarrer oder beneficiaten absterben, sobald sie dessen berichtet oder
                gewahr werden, die gebürlich spörr inventur und verwahrung thuen lassen, und zu
                behüetung der pfarr und beneficiat höff oder heüser nit mehr volkh oder gesünd dann
                die notturft erfordert und nit umbgangen werden mag biß zu ersezung derselben
                pfarrer und beneficien höff- verordnen sollen, auf daß die verschwendung und
                beschwerung der abgestorbnen priester verlaßungen sovil müglich umbgangen werd, und
                damit meniclichen ihrer billichen anforderung entrichtet, und dann die natürliche
                erben wo die verhanden, oder andere dessen solch verlassung durch testament
                verordnet oder sonsten billich zuestehen solle, derselben wie sichs gebürt und recht
                ist habhaft werden mögen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.14">
              <head>14</head>
              <p> Es ist auch unvonnöthen daß die voggtherrn in abrichtung der schulden oder erben
                den ordinarium oder andere geistliche persohnen zu sich ziehen und dabei haben,
                sonder mögen für sich selbst von voggtobrigkhait wegen verrichten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.15">
              <head>15</head>
              <p> Es sollen auch die voggtherrn nit zuegeben, daß der verstorben pfarrer
                beneficiaten und anderer geistlichen güeter, alß nemblich paarschaft und vahrende
                haab sambt andern ihren verlaßungen die nach ihrem ableiben gefunden werden, sie
                sein durch sie verschafft oder unverschafft, durch ihren erben hinweckh gefürth oder
                eingenomen werden (1), es seien dann der verstorbnen schulden zuvor davon
                entrichtet, darzue die behaußungen solcher pfarrern und beneficien wie sichs gebürth
                mit notwendigen gepeu vor nachtl verwarth und gebessert. (1) hs. "worden."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.16">
              <head>16</head>
              <p> Wo sich dann begiebt daß ain grundherr oder stüfter dem sonsten die voggt- und
                lehenschaft (wie oben angezaigt) zuestunde sich zu schwach zu schutzung seiner
                stüftung befindet, ainem andern die voggtobrigkhait, es seie mit bett auf gewisse
                zeit oder erblich auftregt, also daß voggt- und lehenschaft (welches doch selten
                geschicht, und gemainclich die lehenschaft bei der voggthei sich befinden)
                underschiedlichen persohnen zuegehört, so hat der voggtherr mit bestellung
                praesentation und aufnembung eines neüen pfarrers nichts zu thuen, sonder solches
                gehört allein dem lehenherrn zue. aber die einantwortung der possess in die
                pfarrhöff und güeter nach bestell- und aufnembung stehet dem voggt- und nit dem
                lehenherrn zue.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.11.17">
              <head>17</head>
              <p> Es stehet auch ainem ieden voggt- und lehenherrn bevor sein voggt- und
                lehensgerechtigkhait durch testament khauf wechßl und andere contract zu verschaffen
                und alienirn. ab intestato aber erben solche gerechtigkhaiten auf die negste
                befreündte, auch da der manßstamb (under herrn- und ritterstandspersohnen) gar
                abstirbt, auf die weiber wie andere gemaine güeter und gerechtigkhaiten.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.12">
            <head>Der 12 titul. Von zehenten.</head>
            <div xml:id="NA.3.12.1">
              <head>3.12.1</head>
              <p>Demnach wür in verschinen 90ten jahr die von weilent unserm anherrn Khaiser
                Ferdinando im anno 35. aufgerichte (1) zehet ordnung erneuert und verbessern lassen,
                alß wollen wür, daß solcher ordnung in und ausser gerichts in allen puncten
                gehorsamblich nachgelebt solle werden (2), und (ausser der uhralten bekhantlich und
                erweißlichen ehegärten) ainiger grund oder guet, (so (3)) darüber nit sonderbahre
                freihaiten aufzuzaigen oder aber uber menschen gedenkhen alß verfloßener
                praescribirter zeit vor angeregter in anno 35. aufgerichten zehent ordnung khainen
                zehent geraicht, freigelassen, sonder solcher unser ordnung nach den zehent zu
                raichen schuldig sein solle, auch ainiger gebrauch der solcher unser zehet ordnung
                zuwider (seitemahlen dergleichen dardurch genzlich aufgehebt und cassiert) bei
                gericht nit in achtung solle genomen werden. solcher zehent soll auch ohne ainigen
                abzug deß uncostens der auf den paw gangen von den erpauten und erwachsenen früchten
                geraicht werden, wie dann solch zehet raichung vor all andern geföllen und
                schuldigkhaiten von dem guet den fortgang in der bezallung von rechtswegen haben.
                (1) hs. "aufgerichter." (2) Randglosse: "zehent-ordnungs confirmation." (3) f.
                hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.12.2">
              <head>3.12.2</head>
              <p>Ob auch etwo zweifel fürgefallen, ob von denjenigen güetern von welchen ainmahl der
                zehent geraicht worden, da nochmahls desselbigen jahrs von neuem etwas darauf gepaut
                würdt, demnach der zehent auch von solchen neuen früchten solle geraicht werden,
                also so ainer auf ainen traidakher davon er im traid den zehent alberaith ainmahl
                geraicht, weiters khraut rueben haar oder dergleichen pauet, ob er von solchen
                gleichsfahls und also von ainem grund zwaimahl den zehent zu bezallen schuldig. so
                wollen wir zu aufhebung solches zweifels hiemit statuirt und verordnet haben, (1)
                daß man auch von solchen nachgepeü, alß khraut rueben haar prein und dergleichen
                früchten den zehent nit weniger alß von dem haubtpau, dem traid oder waizen so zuvor
                beraith verzehent worden, zu raichen schuldig sein solle. (1) Randglosse: "kais.
                resolution der zehet fexung."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.12.3">
              <head>3.12.3</head>
              <p>Demnach auch angezogen unser zehetordnung vermag, daß wo es der math halben nit
                sein khönne nach der math zu zehenten, daß durch den zehetmann gleiche schwäberlein
                (1) gemacht werden sollen, und destwegen vilmahls irrungen zwischen dem zehentherrn
                und underthonnen entstanden, welcher under innen die wahl haben solle der math oder
                schwaben nach die außzehentung anzustellen, so wollen wür solches hiemit dahin
                erleütert haben (2), daß solche wahl und anstellung zu deß zehentherrns und nit der
                zehent-underthonnen gefallen stehen solle. (1) Zehentordnung 1564 (¦.17. Schönkb.
                Beig. V. S. 1436) "schöberlen. (2) Randglosse: "die wahl würdet dem zehetherrn in
                außzehlung des zehets zugetheilt."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.12.4">
              <head>3.12.4</head>
              <p>Ingleichem wollen wir auch die frag und entstanden zweifel declarirt haben (1), ob
                nemblich (weil unser zehentordnung allein in gemain der ansagung gegen dem
                zehentherrn zum außzehenten meldung thuet) da der zehentherrn mehr alß ainer,
                darunder auch ainer mehr alß der ander einzufordern, alß da ainer dem halben, der
                ander allein den dritten oder vierten thail hat, die ansag- und ankhündung
                geschechen solle, und nit genueg daß allein dem oder dennen der oder die den mehrern
                thail deß zehent haben angesagt werden. (1) Randglosse: "zehetfexungs ansag."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.12.5">
              <head>3.12.5</head>
              <p>Wann ain zehentherr auch zumahl die grundobrigkhait über ain zehentguet hat, so mag
                er seinen ungehorsamen underthonnen, der ine den zehent zu raichen verwaigert, wol
                für sich selbst gefenkhlich einziehen und ine zu raichung deß zehents anhalten. oder
                so er sich hierzue zu schwach befindet soll er daß landgericht darunder solch sein
                grunds- und zehents-underthonn gesessen umb hilf und beistand ersuechen. sonsten
                aber, gegen andern underthonnen so ime mit grundobrigkhait nit verbunden khann er
                (ausser der fruchtfechsnung) anderst nit alß mit ordentlicher ersuechung der
                obrigkhait verfahren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.12.6">
              <head>3.12.6</head>
              <p>Schließlich, nachdem sich auch etwo begeben daß die zehentherrn die robath von den
                zehentunderthonnen erfordert, solches aber sowoll (wider) (1) die natur des zehents
                alß den hergebrachten landsgebrauch (2), so wollen wir fürohin solche zehent-robath
                allerdings ab- und eingestelt, und meniclichen befolchen haben die armen leithe (3)
                wider daz herkhomen khaineswegs zu beschweren. (1) f. hs. (2) Randglosse:
                "abstellung des robathgelds von dennen zehenten." (3) hs. "armuthei"</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.13">
            <head>Der 13. titul. Von haab und güetern so zu getreuen handen hinderlegt werden,
              depositum genant.</head>
            <div xml:id="NA.3.13.1">
              <head>3.13.1</head>
              <p>So ainer sein guet hinder ainem andern zu verwahren leget und vertrauet, daß ist
                und haist zu latein depositum oder contractus depositi.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.2">
              <head>3.13.2</head>
              <p>Demnach aber nit ainerlai hinderlegung sonder dieselben underschiedlicher weiß
                geschechen (1), alß, da erstlich (ainer (2)) ain guet daß im rechten strittig und
                doch ieder thail ihme dasselbig zuezustellen begert, entweder mit guetem der
                partheien willen oder von obrigkhait wegen und auß richterlichem ambt biß zu außtrag
                der sachen ainen andern und dritmann zu verwahren übergibt dergestalt, daß es nach
                außtrag der sachen demjenigen (dem (3)) es im rechten zuerkhent sambt aufgehaltener
                nutzung und früchten unverändert zuegestelt werden sollen, welche hinderlegung im
                rechten sequestratio genant wirdt. (1) Nachsatz ¦. 4. S. 134. G. 16. (2) f. hs. (3)
                f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.3">
              <head>3.13.3</head>
              <p>Zum andern, daß die hinderlegung allein mit der ain parthei gueten willen erfolget,
                alß da etwo ain schuldner das (1) entlehnet guet dem glaubiger gern wider zuestellen
                und bezallen, derselb aber es nit annemen will, derentwegen und zu entfliehung des
                interesse daß gelt entweder bei der ordentlichen obrigkhait oder sonst an ain
                verwahrlichs orth in beisein etlicher zeugen mit erinderung am gegenthail
                verpetschiert hinderleget, (1) hs. "der."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.4">
              <head>3.13.4</head>
              <p>Zum dritten, da ain ding mit beeder partheien des gebers und des annemers gueten
                willen contracts-weiß hinderleget zu treüen handen übergeben würdt dergestalt, daß
                dem hinderleger dasselbig iederzeit seines gefallens widerumb zu erfordern und
                aufzuheben frei stehet: so wollen wür von (1) beeden ersten arthen (alß davon
                anderwerts gehandlet würdt) diß orths nit, sonder allein von der dritten und lesten
                arth alhie notwendige anzaig- und underschiedliche erclärung thuen. (1) hs.
                "vor."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.5">
              <head>3.13.5</head>
              <p>Und erstlich, so iemant haab und güeter gehörter massen zu getreues handen annimbt,
                ist derselbig schuldig die mit allem fleiß alß sein aigen guet zu bewahren, da er
                sich gleich zu solchem dienst nit anerbieten auch khain vortl oder nutzen davon hat,
                sonder allein auß freündschaft und gueten willen auf begern deß hinterlegers darzue
                khomen. auf welchen fahl dann derselbig weiter nit schuldig dann den (1) fleiß den
                er in sein selbst aigen sachen anzuwenden pfleget zu laisten, und allen betrug
                untreu und grober offenbahrer varleßigkhait dardurch daß hinterleßig guet in nachtl
                khomen mechte sich zu enthalten, dann solcher nachtl billich von dem annember zu
                erstathen. (1) hs. "der."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.6">
              <head>3.13.6</head>
              <p>Da aber sich der annemer zu solcher hinderlegung selbsten angetragen oder desselben
                nutz mit underlauft, alß daß er dessen mit verehrung oder sonsten zue genüessen oder
                auch destwegen etwas empfangen, so ist er auch mehrern fleiß alß in seinen (1) aigen
                sachen aufzuwenden, und mit solcher sorgfeltigkhait daß hinderlegte guet zu versehen
                schuldig die ain ieder anderer fleißiger haußhalter in dergleichen dingen zu
                beweisen pfleget, also daß wann er auch deß aller geringsten unfleiß mit grund khan
                bezichtiget und verbunden werden, soll er allen darauß entstandenen nachtl und
                schaden abtragen und erstatten. (1) hs. "seinem."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.7">
              <head>3.13.7</head>
              <p>Es ist auch in etlichen fällen mit höchstem fleiß nit genueg, sonder der annemer
                ist zu zeiten auch alle andere zuetragende unfahl und zuegefallene gefahr
                außzustehen und zu widerkheren schuldig, alß nemblich wann er die hinderlegte wahr
                oder güeter biß nach deß khriegs befestigung verzuglicher weiß hinderhalten, oder
                dieselbige sonst an gefährliche orth ohne befelch geführet da sie volgents
                vernachtheilt oder umbkhomen, oder aber da er zur zeit der hinderlegung zu aller
                dergleichen gefahr und nachtheils erstattung selbst eingewilliget und zuegesagt,
                oder, da es paar gelt, dasselb dergestalt zu treues handen angenomen daß er solches
                gebrauchen und anders darfür wider erstatten mechte, und dergleichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.8">
              <head>3.13.8</head>
              <p>Iedoch, so daß hinderlegt guet eben so woll bei dem geber alß annemer undergangen
                wehre, ist der annemer seines thails auch entschuldiget und für solchen undergang in
                alwegen nichts zu erstatten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.9">
              <head>3.13.9</head>
              <p>In alweg soll der hinder den etwaß erlegt ist sich derselbigen ( ohne bewilligung
                und erlaubnuß des hinderlegers) nit gebrauchen nutzen oder nüessen, dann sonsten wo
                er dessen überwunden mecht werden ist er (1) dem hinderleger allen nachtl schaden
                und interesse zu bezallen schuldig. (1) hs. "es."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.10">
              <head>10</head>
              <p> Da aber daß hinderlegt guet nit ainem allein sondern zween oder mehrern gesambt
                und unverschaidenlich zu treues handen zuegestelt würdt, sein dieselben alle und
                deren ain ieder insonderhait darfür gehörter massen verbunden. seitemahl, da
                demselben hinderlegten guet auß ihres aines oder deß andern schuld oder
                verwahrloßung ainiger mangl oder unfahl wie obbemelt zuestehet, so sein dieselben
                sambt und sonders solchen schaden abzuthuen schuldig. iedoch mögen sie sich
                demjenigen welcher solchen zuegefüegten schadens khundliche (1) so die haab und guet
                so zu getreuen handen zu behalten geben würdt mehr dann ainer persohn allein
                zuestendig, so ist der annemer oder behalter nit schuldig ainen allein ohne die
                andern solches wider herauß zu geben, eß wehre dann anfangs zwischen ihnen
                sonderlich dahin abgeredt und beschlossen worden, daß es ain ieder allein völlig
                oder zum thail wider abfordern mechte, oder daß khundlich und offenbahr waß ieder
                daran für absonderlich ihme allein zuegehörigen thail hette, oder daß dem behalter
                mit genuegsamber pürgschaft oder pfanden oder sonst zu seinem genüegen versicherung
                gescheche. (1) Offenbar fehlt der Schluß des Satzes.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.11">
              <head>11</head>
              <p> Der annemer oder behalter aines hinderlegten gelts ist auch schuldig dasselbig
                ieder zeit wann und sooft es von dem geber oder seinen erben wider erfordert (wirdt
                (1)) ohn allen verzug einredt und aufenthalt, auch unangesehen (daz (2)) die zeit
                deren man sich ain solches wider zu erfordern verglichen noch nit herumb wider
                zuruckh zu geben, seitemahl disfahls dem annemer nit helfen khann soll oder mag, so
                er umb daß hinderlegt ainiche vergleichung thuen, oder sagen wolte eß wehre daß
                hinderlegt guet deß gebers oder hinderlegers nit aigen noch im zuestendig, es
                khönten dann andere und solche ursachen fürgewendet werden daß er derselbigen halber
                zu hören und zu entschuldigen sein mechte, alß daß daz gelt oder hinderlegte guet an
                andern fernern orthen hinderlegt oder verschlossen daß man nit darzue khomen khönte,
                oder daß es sonsten sequestrirt, oder die condition deß wider zuestellens etwaß
                anderst mit sich brächte. (1) f. hs. (2) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.12">
              <head>12</head>
              <p> Daß hinderlegt guet soll derjenig so es hinderlegt hat an dem orth wider annemen
                da es ohne betrug deß annemers sein wirdt, ungeacht die hinderleg daselbst nit
                geschechen wehre. da aber der hinderleger die liferung an ainen andern orth haben
                wil, soll solche anderer gestalt (nit (1)) alß auf sein deß hinderlegers costen und
                gefahr geschechen. und ist dise widergebung dergestalt zu verstehen, daß der
                hinderleger zuvor allen notwendigen costen so auf daß hinderlegt guet und dessen
                erhaltung notwendig und nuzlich angewendet worden dem behalter erstatte. (1) f.
                hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.13">
              <head>13</head>
              <p> Es hat sich auch des annemers oder behalters erb so daz hinderlegt gueth in handen
                und in seiner gewalt hat damit nit aufzuhalten so es wider gefordert würdt, daß er
                dem hinderleger oder seine erben zu andern seinen miterben erst weisen wolt, sonder
                ist ein ieder (er seie erb oder nit) so daß hinderlegt guet in handen und seiner
                gewahr helt dem hinderleger (da er anderst mit gueter khundschaft darthuet und er es
                wider zu erfordern befuegt) solches alspald auf sein erfordern unverzüglich
                zuezustellen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.14">
              <head>14</head>
              <p> Dieweilen auch oftmahls zwitracht und ihrungen entstehen, alß da ainer ungefähr
                und in eil bei ainem etwas hinderlest in willen und mainung bald wider zu khomen und
                solches wider abzuhollen, ob solches wie ain ander hinderlegt gueth zu halten, item
                so iemant ain zuegemacht oder verschlossen gefäß seibich sackh truchen mit gelt oder
                andern wahren so mit (1) zahl gewicht oder maß geliffert worden nider gestelt, und
                die eingeschloßene stuckh so doch dem annemer oder behalter nit dargezelt oder zaigt
                worden verändert wurden, wessen man sich zu verhalten: so sezen ordnen und wollen
                wür, daß auf beede erstgesezte und dergleichen fählen da iemant also bei ainem
                andern etwas von sich legt oder nidergestelt, aber khaine handlung oder abredt
                dessen verfahrung halb fürgangen, solches für khain recht depositum oder hinderlegt
                guet zu achten. derohalben, und so es inmitls beschödigt oder umbkhombt, derjenig
                bei dem also nidergelegt gewesen umb solch beschödigt oder verlohren guet redt und
                antwort zu geben nit schuldig, eß wehre dann daß er dabei mit grober offenbahrer
                fahrleßigkhait die ainen betrug gleich zu rechnen gehandlet und solches erwisen
                wurde. (1) hs. "nit."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.15">
              <head>15</head>
              <p> Also ist auch ingleichen der, welchen ain verschloßene truchen stibich (1) oder
                dergleichen vertraut und die stuckh darinen nit gezaigt oder fürgezelt worden, ieder
                stuckh halben redt und antworth zu geben nit schuldig, wann er allein daß
                verschlossen gefäß truchen stibich und dergleichen ohnversert und wie ers empfangen
                wider antwortet. eß wehre dann sach daß der hinderleger zuvor darthuen wurde, daß
                die gefäß bei dem annemer oder behalter mit gefahr oder betrug eröffnet und
                verändert were worden, so dann soll der bei seinem aid waß in der truchen oder gefäß
                für stukh gewesen zu erhalten zuegelassen werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.16">
              <head>16</head>
              <p> Wurde es aber an solchen beweiß der betrüeglichen eröffnung manglen, auch der
                annemer ain erbar glaubwürdige persohn sein, soll in gleicher gestalt (sofern doch
                rechtmeßige vermuetungen und argwohn wider ihne sich erzaigten) durch ainen
                leiblichen aid, daß mit betrug oder gefahr seines wissens nicht verendert oder
                entfrembdet worden, sich zu entschuldigen und also solches verdachts zu entschütten
                bevorstenen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.13.17">
              <head>17</head>
              <p> Schließlich, so im entstandnen lehrmen, aufruhr, feursnott, einfahl eines gebeues
                oder schiffbruchs etc. sich begebe, daß iemant zu ainem andern in solchen hochen
                nothszeiten etwas geflechet oder sonst zu treues handen hinderlegt, und der annemer
                oder behalter desselben da es wider an in gefordert solches in abredt oder sonsten
                villeicht vernainen wolten, weil es in solcher eil hinderlegt, der geber wurde
                nichts mehr darumb wissen oder solches doch nit erweisen khönnen, und aber der
                hinderleger solches nochmahlen wie recht erweisen würdt, soll der annemer oder
                behalter nit allein daß hinderlegt gueth sonder noch so vil darzue den werth darfür
                zu erstatten schuldig sein, und zumahl auch noch darüber in der obrigkhait straff
                dieselb gegen ime der gelegenhait nach fürzunemen gefallen sein.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.14">
            <head>Der 14. titul. Von khaufen und verkhaufen, de emptione et (1) venditione. (1) hs.
              "ex."</head>
            <div xml:id="NA.3.14.1">
              <head>3.14.1</head>
              <p>Wann ihr zween oder mehr mit einander ainer fail gemachten sach halben umb
                verantwortung derselben auch umb den gewissen khaufschilling ains worden, so ist der
                khauf gleich creftig geschlossen, ungeacht khain arra oder leihkhauf darauf gegeben
                noch ainiger brief destwegen aufgerichtet worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.2">
              <head>3.14.2</head>
              <p>Und zwar ist khaufen und verkhaufen meniclichen erlaubt und zuegelassen, ausser
                deren welchen (1) solches insonderhait verbotten, alß nemblich denjenigen welche nit
                liberam rerum suarum administrationem haben, die auch (wie hieoben bei dem ersten
                titul dises dritten thails angezaigt worden) andere conträct nit creftig abreden
                oder beschliessen mögen. (1) hs. "welches."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.3">
              <head>3.14.3</head>
              <p>Alß erstlich, die praelaten pfarrer beneficiaten und dergleichen geistliche
                persohnen sollen craft unser und unserer hochgeehrten vorfordern destwegen außgangne
                general mandaten und gebotten khaine geistliche güeter verkhaufen noch verändern
                ohne unser und unserer nachkhomben alß regierender landsfürsst oder ihrer
                ordentlichen voggt- und lehensherrn consenss und bewilligung, inmassen ihnen auch
                daß khaufen der landgüeter auß beweglichen sonderbahren ursachen ebenfahls
                eingestelt und verbotten ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.4">
              <head>3.14.4</head>
              <p>Ingleichen mag auch khain vasal sein lehenguet ohne ordentliche aufsandung an den
                lehensherrn, item khain gerhab seines pupillen und pflegkhinds ligende güeter ausser
                beweißlicher hocher notturft und der ordentlichen obrigkhait consens und bewilligung
                verkhaufen und vertauschen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.5">
              <head>3.14.5</head>
              <p>Also khan auch khain ehemann seines weibs ligent heürathliche güeter oder darauf
                sie mit ihrem heürathguet (da solches an gelt dem mann eingelifert worden) ohne ihr
                vorwissen und gueten willen und andere neue genuegsambe versicherung und andern
                notwendigen requisitis und zierlichkhaiten (davon der hieunden under dem titul 'von
                sonderbahren freihaiten der ehesteur und deren zuegehörungen' notwendige anzaig- und
                erinerung geschicht) nit verkhaufen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.6">
              <head>3.14.6</head>
              <p>Item, welche propter crimen laese majestatis beclagt und überwunden, derentwegen
                ihre güeter dem fisco verfallen, khönnen von denselben haimblich noch offentlich
                nichts verkhaufen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.7">
              <head>3.14.7</head>
              <p>Wie auch khain strittig guet, destwegen beraith die clag umb daß aigenthumb bei
                gericht einkhommen, ohne straff und verliehrung deß khaufschillings khauft oder
                verkhauft khann werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.8">
              <head>3.14.8</head>
              <p>Wann ihrer zween oder mehr ein ungethailt guet ins gmain mit einander haben, so mag
                khainer allein ohne der andern seiner mitconsorten consens und willen solch ganz
                guet verkhaufen. ob auch gleich der maiste thail darin bewilligte, und sich nur ain
                ainiger mitgenoß dessen verwegerte (1), so mag dannoch der khauf sovil sein portion
                belangt nit bündig sein. da aber ain solcher consort seinen thail allein verkhaufen
                wolte, mag in solches auf ordentliche thailung nit verwahrt (2) werden, doch haben
                die andern seine mitconsorten und under denselbigen derjenig welche den mehrern
                thail daran hat den einstand und vorkhauf. (1) sic. (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.9">
              <head>3.14.9</head>
              <p>Ingleichen mögen auch die güeter so ainem fideicomisso underworfen und ain
                widerfahl auf sich tragen zu praejudicio derjenigen auf welche solche güeter
                vermaint und gehörig nit verkhauft werden, inmassen destwegen hieunden von den
                fideicomissis und widerfahl-güetern mehrer zu finden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.10">
              <head>10</head>
              <p> Gestollen geraubte oder andere frembde güeter sollen ohne bewilligung dessen dem
                sie zuegehören nit verkhauft werden. da es aber geschicht, und der aigenthumbs-herr
                solches erfahret und glaublich darthuet, daß solches sein und nit deß verkhaufers
                gewesen, ist der khaufer ihme solches ohne alle entgeltnuß wider zuezustellen
                schuldig. doch stehet ime khaufer bevor, daß er denjenigen der es ime verkhaufet umb
                erstattung seines khaufschillings und erlittnen schaden ersueche, damit also anfangs
                ain ieder fleißiges aufsehen habe mit wem er contrahiere, und sich nit selbsten zu
                schaden seze.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.11">
              <head>11</head>
              <p> Also wollen wür auch auf unser und unserer hochgeehrten vorfordern auß sondern
                ehehaften ursachen und bewegnuß zu unserer land notturft und aufnemen publicirte
                mandata, daß nemblich gelt, silber, junge ristmäßige pferd, wohl, inslet, leder nit
                aufgekhauft noch auß unsern landen ohne sonderbahre erlaubnuß verfüehrt, weniger
                aber daß dem erbfeind christliches namenß was zur lands munition und defension
                gehörig zu füehren gestattet solle werden, fleißig und ernstlich gehalten, und
                unsern nachgesezten obrigkhaiten dieselbige handzuhaben hiemit nochmahlen auferlegt
                und befolchen haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.12">
              <head>12</head>
              <p> Die khaufs abreden haben khain gewisse maß noch formb, sonder stehet in deß
                khaufers und verkhaufers wilkhüer wessen sie sich vergleichen. bei denselbigen soll
                es beederseits unverbrichlich gelassen werden und dene volzug geschechen, auch iede
                obrigkhait darauf zu erkhennen schuldig sein. da aber bei ainen oder den anderen
                puncten nichts sonderbahres abgeredt noch gewisse ding beschlossen worden, soll die
                handlung und schluß nach inhalt und außweißung deß iieblichen landgebrauchs und
                gewohnhait, auch in mangl dessen der algemainen geschriben rechten verstanden,
                sonderlichen in zweifentlichen reden die außlegung wider den verkhaufer, alß der
                anfangs deütlicher hette reden khönnen und sollen, gemacht werden. eß wehre dann
                sach daß der khaufer solche zweifliche worth selbst gebraucht hette, auf welchen
                fahl sie wider ihne, alß der solchen zweifel verursacht, sollen verstanden und
                erclärt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.13">
              <head>13</head>
              <p> Ob wol vermüg der rechten im khaufen und verkhaufen allein der contrahierenden
                willen und aigentlicher verstand genuegsamb, und nit von nöthen daz darüber
                schrüftliche khundschaft aufgerichtet werden, iedoch weil diser contract vor andern
                fürnemblich gebraucht würdet, derowegen billich daß aller betrug vortl und
                benachthailung sovil müglich vorkhomen, hingegen aber alle erbar und aufrichtigkhait
                gepflanzet werde;</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.14">
              <head>14</head>
              <p> Und damit auch die obrigkhait deren under ihren gebieten ligenden güeter
                veränderung halben so vil bessers wissenhait haben, demnach setzen und ordnen wür,
                daß fürohin alle verkhaufer und khaufer umb ligende unbewegliche güeter
                gerechtigkhaiten dienstbarkhaiten jährliche zünß und was dergleichen den ligenden
                güetern gleich zu halten anderst nit dann in schrüften durch ordentliche khaufsnotl
                mit aines oder zwaier fertigung, oder doch vor der obrigkhait darunder daß verkhauft
                guet gelegen mit ordentlicher insinuation und prothocollirung gültig sein solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.15">
              <head>15</head>
              <p> Wann dann der khaufer und verkhaufer vorgehörter massen ordentlich fürgangen, so
                ist der verkhaufer schuldig dem khaufer daß verkhauft guet, so dasselbig verhanden
                oder sonsten in seinem gwalt und gewahrsamb, alßbald solches begehrt und
                unverzüglich zu lifern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.16">
              <head>16</head>
              <p> So es aber nit in seinen gwalt, oder ein gewisse zeit zur liferung bestimbt wehre,
                solle solcher zeit erwartet und der verkhaufer die liferung sobald er khann zu thuen
                angehalten werden. iedoch daß die verhinderung der liferung nit auß seiner des
                verkhaufers schuld und betrug zu seinem vortl herfliesse, dann auf solchen fahl er
                dem khaufer ad interesse, und so vil ime daran gelegen und er dessen schaden genomen
                hette, verbunden sein solle. welches interesse, so dem khaufer so vil daran gelegen,
                etwann größer und höcher ist dann der khaufschilling selbsten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.17">
              <head>17</head>
              <p> Wann aber der verkhaufer daß verkhaufte guet ohne sein schuld und betrug nit
                überantworten khann, sonder den gewalt und gelegenhait darzue verlohren hat, soll er
                allein den khaufschilling widerzugeben pflüchtig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.18">
              <head>18</head>
              <p> So nun die liferung auf maß wie vorbemelt beschechen, ist hingegen der khaufer (1)
                auch schuldig dem verkhaufer in landgäbiger münz bahr bezallung zu thuen, eß wehre
                dann solche bezallung auf frist und zihl zu thuen beederseits eingewilliget. (1) hs.
                "verkhaufer."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.19">
              <head>19</head>
              <p> Und demnach auch hiebei gezweiflet werden mechten, welcher under dem verkhaufer
                und khaufer mit liferung oder bezallung der erst gefast sein und den contract
                volziehen solle, achten wür billich, daß derjenig welchen anhaltung deß khaufes (1)
                am maisten gelegen solle zuvorderist daran sein, damit derselb seines thails
                fürderlich volstreckht, und ihm von andern nit fürgeworfen werden möge, daß daz
                gekhauft oder khaufgelt nit gelifert. (1) hs. "khaufers."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.20">
              <head>20</head>
              <p> Es soll auch in allem khauf und verkhauf diß sonderlich gemerkht und gehalten
                werden, daß ain iedliches guet umb ein gewissen werth in angeschlagener münz oder
                gelt und nit andern materien verkhauft werde. dann so der khaufschilling nit in gelt
                verwilligt und verglichen wehre, es seie (1) khain khauf sonder vilmehr ein tausch,
                wechsel oder anderer contract. (1) es seie: sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.21">
              <head>21</head>
              <p> Iedoch, wann der khauf ainmahl in münz oder gelt ordentlich beschechen und
                geschlossen, khann mit verwilligung des khaufers hernach die bezallung in andern
                sachen, alß wein khorn frücht etc. so dem nach ebens werth gehalten werden, zu deß
                verkhaufers vergnüegung anstatt des gelts geschechen. wie auch, so der khauf also
                geschlossen daß daz verkhaufte gueth oder wahr so hoch solle geschäzt und geachtet
                werden, waß ain ander dritter auf den sich die partheien verainigen billich
                ermessen, oder es sonst iemant nach billichen dingen würdigen mechte, so ist solcher
                khauf in alweg bestendig, so fer der dritt in dessen willen der khaufschilling
                gesetzet denselben bestimbt oder ein ehrlicher mann erkhennen thuet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.22">
              <head>22</head>
              <p> Da aber ain khauf oder verkhauf auß betrug oder zwang aines oder deß andern thailß
                fürgehet, der selb ist nichtig, und khann (weil khain frei will dabei gewest)
                iederzeit widerrufen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.23">
              <head>23</head>
              <p> So auch gleich von den contrahenten khain fürsezlicher betrug oder arglistigkhait
                in khaufen und verkhaufen gebraucht, iedoch sich befinde daß der ain thail über dem
                halben thail deß rechten billichen werths vernachtelt seie worden, so lassen wir es
                in solchen fahl bei der algemainen beschriben rechten versehung verbleiben, daß
                nemblich auf genuegsamb beweiß der verforthailung uber halben werth der khauf
                rescindirt, und die erstattung nach rechtmeßiger und billicher erkhantnuß geschechen
                solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.24">
              <head>24</head>
              <p> Wann auch bißweilen ihrungen einfahlen, daß der verkhaufer auß unwissenhait
                vermaint daß verkhauft guet seie vorhanden, so sich aber hernach ganz oder zum thail
                nit befindet, oder doch nit also wie es angeben worden beschaffen, noch zum mehrern
                thail gelifert werden khann, in disen und dergleichen fählen soll es dem khaufer
                freistehen den khauf zu halten und den verkhaufer mit recht deß übrigen werths und
                interesse halb fürzuwenden, oder davon gar abzustehen und sein außgelegten
                khaufschilling wider darfür zu fordern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.25">
              <head>25</head>
              <p> Da aber die einantwortung und traditio zum mehrern thail geschechen khönne, und
                allein aines geringen thails oder schwechung halben sich ain abgang befindet, so
                dann khann der khaufer wider deß verkhaufers gueten willen von dem ganzen khauf nit
                abstehen. doch mag er entweder mit inbehaltung sovil gelts alß der abgang durch
                unparteiische persohnen oder deß gerichts erkhantnuß geschäzt wirdt sich deß abgangs
                erhollen, oder destwegen seinen verkhaufer ordentlich beclagen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.26">
              <head>26</head>
              <p> Es soll auch ain ieder verkhaufer schuldig sein seinem abkhaufer recht und redlich
                anzuzaigen, was ain iedes erkhauft ligunt guet für anstoßen, wo es an- oder
                außgehet, waß für dienstbarkhaiten beschwerden oder schulden darauf stehen, und in
                summa ime in allem nichts verbergen, welches so es der khaufer zuvor gewust er
                daßelbig nit so teur oder gar nit khauft haben würdet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.27">
              <head>27</head>
              <p> Hete aber der verkhaufer im verkhaufen sein gueth damit er es eher verkhaufen
                khonte etwas gelobt, und hierüber gezweiflet wolt werden, ob er hernach dasßelb
                indem er solch gekhauft gueth gelobt oder geprißen zu halten und wahr zu machen
                schuldig, ordnen und erkhlären wür in solchen fahl: was der verkhaufer in disem fahl
                zu lob deß verkhauften guets gesaget, so es solche geding sein die der khaufer
                außwendig ob demselben also seie oder nicht wol sehen khonnen, daß in solches nit
                binden solle, dann ain ieder khaufer im selbst schuld zu geben daß er der sachen
                nicht beßer wahrgenomen. darüber (so (1)) der verkhaufer von ainen verborgnen
                inwendigen unsichtigen qualitet und aigenschaft in preising seines khaufguets
                geredt, soll er dem khaufer dasßelbig mit der that wahr zu machen verbunden sein (1)
                f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.28">
              <head>28</head>
              <p> Ob ain angefahlene erbschaft verkhauft würdt, (ist (1)) der verkhaufer schuldig
                alles daß zu solcher erbschaft gehörig dem khaufer anzustellen, inmaßen dann alle
                forderungen und gegenforderungen von solcher erbschaft herrüehrent auf den khaufer
                erwachsen. iedoch mögen der erbschaft glaubiger, ob sie wollen, wider den erben alß
                verkhaufern ihre zuesprüch behalten und gebrauchen, der alßdann sein zuegang wider
                zum verkhaufer (2) hat. (1) f. hs. (2) hs. "verkhauf."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.29">
              <head>29</head>
              <p> Wann ain khauf mit dem geding geschechen, daß so der khaufschilling in bestimbter
                frist und zihl nit erlegt und bezalt wurde daß der khauf alßdann nichts sein solte,
                und sich nochmahlß begibt daß der khaufer auf daß gesezte zill den khaufschilling
                nit erlegt, so steth es bei den verkhaufer ob er den verkhauf gehalten haben wolle
                oder nit. dann so er wil, mag er aufhaltung deß khaufs nochmahlen tringen. so er
                aber den khauf hinterstellig machen wolt, in ansehung daß (das (1)) gelt nit zu
                rechter zeit erlegt worden, steet es auch bei ihme und nit dem khaufer. und ist (er
                (2)) auf dißen fahl daß erkhauft und ihme eingelifert gueth nit allein auf gehobnen
                nutzungen beßerungen und früchten wider zuruckh zu geben, (sonder (3)) auch alle dem
                verkhaufer auß solcher nithaltung zuegestandne nachthail und schäden guet zu machen
                schuldig. (1) f. hs. (2) f. hs. (3) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.30">
              <head>30</head>
              <p> So aber ain khauf mit dem geding beschiecht, daß wo in gewißen zeit iemant khäme
                der mehr darumben geben wolte, daß alßdann der khauf nichts sein solle, und sich in
                bestimbter zeit dergleichen der mehr an gelt fertigung bequemblicher und waß
                gelegner bezallung oder mit beßern und den verkhaufern nuzlichern conditionibus und
                bedingnuß oder pacten geben wolte (1), so stehet es bei den ersten khaufer ob er
                solche mehrere und bequembere bezallung und conditiones auch auf sich nemen und
                laissten wölle, auf welchen fahl er dem andern billich vorzeucht. da er sich aber
                deßen verwaigert, so mag alßdann der verkhaufer daß gueth dem andern khaufer, so wie
                obbemelt daß mehrer darumb gibt, zuesagen. da aber in bestimbter zeit niemant
                khombt, bleibt es bei dem beschloßnen khauf unwiderrueflich. (1) dergleichen
                ..wolte: sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.31">
              <head>31</head>
              <p> Wann ainer in getroffnen verkhauf ihme oder seinen erben die widerlößung in
                gewißer und benenter zeit bevor behelt, ist der khaufer oder seine erben, so der
                khaufschilling in abgeseder und benenter zeit (oder so khaine bestimbt, zu welcher
                zeit gleich derselb erlegt würdt) erlegt, dem widerleßer daß verkhaufte gueth
                samentlich und nit stuckhweiß mit aller nutzung so nach erlegten gelt aufgehoben
                wider abzutretten und zuruckh zu laßen schuldig. wie dann gleichsfahls die
                widerlößung nit stuckhweiß sonder auf den ganzen verkhauf geschechen mueß, anderst
                ist der besitzer den widerkhauf statzuthuen nit schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.32">
              <head>32</head>
              <p> Wann ain khauf auf anzahl oder gewiße stuckh und maß mit benanten anschlag und
                werth iedes stuckhs geschiecht, alß da ainer ain gueth mit außgetruckhter anzahl,
                daß es sovil oder sovil tagwerch hab und iedes tagwerch zu zwainzig gulden
                angeschlagen werde, oder ain hauß (1) mit hundert faßen iedes pro zwainzig khr.
                angeschlagen darin verkhauft, so ist er solche benante stuckh maß und anzahl zu
                liffern, und den abgang zu erstatten oder aber an dem khaufschilling abziehen ze
                laßen schuldig. so sich aber ain mehrers alß der khaufer benent befindet, ist der
                khaufer auch daß übrige dem anschlag nach zu bezallen verbunden. wann aber solcher
                khauf, so gleichwol anfangs auf gewißen specificirten anschlag gestelt, nochmahlen
                überhaubt und zu ainem pausch-khauf geschloßen wurde, so ist alßdann der verkhaufer
                iedes stuckh insonderhait zu erstatten nit schuldig, sonder genuegsamb daß er daz
                gueth sambt dem wie ers verkhauft inegehabt und dem khaufer fürgezaigt liffere. (1)
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.33">
              <head>33</head>
              <p> Schließlich, weilen sich auch oftermahls zuetregt, daß bei ordentlich geschloßnen
                khauf, da die wahr hernach ab- oder zuenimbt auch woll gar verdirbt, khain thail
                deßen zu entgelten oder den schaden zu tragen vermaint, sonder solchen imer ainer
                auf den andern zueschieben, hingegen den nutzen auf sein seiten zu ziehen gedenkht,
                so soll es auch auf disen fahl den algemainen rechten und billichkhait nach also
                gehalten werden, daß, wann ain khauf pur lauter und volkhomentlich geschloßen und
                wie sichs gebürth bekhröftigt, und dann ehe die lifferung oder übergab geschechen
                daß khauft guet geärgert vernachthailt und verwahrlosst wirdt, daß solche gefahr und
                schaden der khaufer gedulten und leiden solle, es wäre dann daß in dem verkhauf
                zwischen den thailen ain anders außgedingt worden, oder der khaufer an der
                überlifferung verhinderlich gewesst und zu den zuegefüegten schaden ursach geben,
                daran schuldig oder sonst gefährlich damit gehandlt hette. dann in solchen, und in
                summa allen schäden und gefähren die sich mit den verkhauften gueth so lang es noch
                in des verkhaufers verwahrung und dem khaufer nit überlifert zuetragen, wann der
                verkhaufer nit sein müglichen vleiß zu erhaltung des verkhauften guets und abwendung
                schadens und verderbens anwendet, so ist er dem khaufer hierumb antwort und
                widerkherung zu thuen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.34">
              <head>34</head>
              <p> Wie auch, so ain guet auf geding und condition verkhauft worden, gleichsfahls der
                schaden so vor erfülter condition dem verkhauften gueth zuegestanden den verkhaufer,
                die ergerung aber und beßerung den khaufer trifft.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.35">
              <head>35</head>
              <p> Gleicher gestalt, wann zwai ding alternative, daß ist gleichsamb auf des
                verkhaufers waal alß diß oder ienes zu geben, verkhauft wirdt, und aines vor der
                lifferung verdirbt oder undergehet, so ist solches dem verkhaufer verdorben, daß
                ander aber bleibt dem khaufer auf sein gefahr. sonsten, da beede noch verhanden,
                steet die waal bei dem verkhaufer welches er geben wölle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.36">
              <head>36</head>
              <p> Auf getroffnen khauf, wie obsteht, und beschechene lifferung auch erlegung deß
                khaufschillings wirdt der khaufer ain aigenthumbsherr deß erkhauften guets, so es
                anderst deß verkhaufers aigen gewesst. so es aber gleich nit sein gewesst, so fahet
                doch khaufer (so er es anderst nit gewusst) an durch wirkhliche inhabung und
                besitzung solch erkhauften guets in recht bestimbter verjährungszeit daß völlig
                aigenthumb zu erlangen und zu bekhumben. wie ime dann auch deß verkhaufers besitz
                zue verjärung fürstendig, und alle andere recht und forderungen so der verkhaufer
                daran gehabt ime weniger nit alß die darauf stehente beschwärten zuestehn und
                haimbwachsen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.37">
              <head>37</head>
              <p> Waß auf maß verkhauft wirdt solle nach alter Steyrer maß und metzen gericht
                werden, inhalt unßer destwegen außgefertigten generaln. doch soll in kholl- oder
                kalch-maß der metzen noch aines so groß alß der getraid-metzen verstanden
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.14.38">
              <head>38</head>
              <p> Item, waß mit der eln außgemeßen oder mit dem gewicht dargewogen wirdt solle
                durchauß nach der Lintzer eln und gewicht gerichtet werden. waß dann der clafter
                nach (alß scheiter- und prenholz) verkhauft wirdt, soll nach der Lintzer clafter
                gegeben, und die scheiter zum wenigisten vier gueter mannß spann lang bei straff,
                auch verlusst desßelben holz, gemacht werden. wo auch ainer ain kürzes (1) holz auf
                den markht brächte und verkhaufte, so steet dem khaufer frei bevor (es wär dann
                insonderheit waß anders zwischen ihnen im khauf geschloßen) den abgang an der lenge
                mit gelt abzubrechen. doch hierunder die waltscheiter, so auf der Thonaw den stötten
                zuegefüehrt werden und umb ain zimbliches lenger und in derselbigen lenge zu laßen
                sein, nit verstanden. (1) sic.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.15">
            <head>Der 15. titul. Von burgerlichen hanthierungen, und welchen persohnen solche zu
              treiben erlaubt oder verbotten.</head>
            <div xml:id="NA.3.15.1">
              <head>3.15.1</head>
              <p>Obwoll khaufen und verkhaufen, wie hieoben vermeldet, meniclich dem es nit in
                sonderheit verbotten zu seiner notturft und nutzen erlaubt, so sein doch die
                khaufmanschaften und hanthierungen (da ainer nit nur zu sein und der seinigen
                notturft, sondern dergestalt khauft und verkhauft daß er darmit sein nahrung
                erwerben und auf gewün und verlusst allerlai wahren an sich zu khaufen, und wer es
                verrer bedarf oder begert wider zu erkhaufen, sich befleisst) dem burgerlichen stand
                aigentlich gehörig und nachstendig,</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.15.2">
              <head>3.15.2</head>
              <p>Demnach, wie sich der praelaten- herrn- und ritterstand ihrer hochhait und
                praeeminenz halber der burgerlichen hanthierung und aller khaufmanschaft nit allein
                nach inhalt der algemainen geschribnen rechten sondern auch dises lands herkhomen
                gebrauch genzlich zu enthalten, also sollen sich auch die geringeren stands
                persohnen so der burgerschaft nit beigepflichtet gleichsfahls aller burgerlichen
                hanthierung und khaufmanschaft mit viech traid pier tuech holz, und wie es
                allenthalben benent mag werden, genzlich enthalten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.15.3">
              <head>3.15.3</head>
              <p>Und nachdem sich sonderlichen bißhero befunden, daß auch etliche pfarrer hin und
                wider und fasst in gmain, deßgleichen auch die pfleger würth und underthonen unser
                und unserer hochgeehrten vorfordern dißes puncten halber publicirten mandaten und
                verordnung wenig nachgelebt sonder in mehr weg darwider gehandlt, und die
                hanthierung nit allein mit wein sonder auch mit viech traid leinwath haar garn
                schmalz inßlet rauchen gfüll und dergleichen pfenwarthen getriben, welches unsern
                stötten zur schmöllerung der nahrung geraicht, demnach so sollen sich alle und iede
                in gmain so nit burgerrecht in stötten und märkhten haben allerlei hanthierungen mit
                wein viech traid leinwath haar garn schmalz inßlet rauchen gfüll oder sonsten mit
                ainicherlai gattung oder pfenwarth, es sei in khaufen oder verkhaufen, sich
                gewißlich maßen und enthalten. wie dann hiemit unser verrer ernstlicher befelch, daß
                ain ieder, so sich deß gewerbs und hanthierung gebrauchen will, sein burgerbrief
                oder schein under der statt oder markht darinen er burger ist fertigung fürzulegen
                verbunden sein, und außer deßen seine wahrn durch die obrigkhaiten oder an denen
                meüthen und aufschlögen eingezogen, und noch darzue nach gelegenheit aines ieden
                verbrechens gestrafft werden solle. alß wir dann auch ingleichen allen und ieden so
                nit gewöhnliche alte und befreite preuheüßer haben, dennen auch daß pierprauen nit
                zuesteet, sonderlich die persohnen, alß mülner paursleüth und dergleichen, die nit
                burgerrecht in stötten und märkhten oder (1) sonsten destwegen freihaiten haben,
                weder preuheüßer aufzurichten noch sich deß preuens und außschenkhens zu understehen
                bei straff der verwirkhung deß pier und malzs nochmahlen genzlich verbieten thain.
                (1) hs. "her."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.15.4">
              <head>3.15.4</head>
              <p>Item, die burger so adeliche freihaiten und landgüeter haben sollen sich der
                burgerlichen hanthierung bei verliehrung ihrer freihaiten enthalten. doch steet
                unsern landleüthen von praelaten herrn und ritterschaft bevor ihre aigne weingwächs
                pergrecht zehet und dergleichen, sovil sie über versehung ihrer haußnotturft und
                ehetaffernen noch übrig haben, ihres gefallens zu verkhaufen, hingegen auch, waß sie
                noch über ihro aigne pau zu verlegung ihrer alten taffernen bedürftig, gleichsfahls
                ihrer gelegenheit nach ob oder under der Ennß zu khaufen, allein daß sie solche
                erkhaufte wein nit wider frembden under den raifen verkhaufen und dargegen andere
                khaufen und under den raifen wider hingeben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.15.5">
              <head>3.15.5</head>
              <p>Alß dann auch unsern landleüthen und ihren wittiben so in stetten wohnen, sie haben
                befreite oder unbefreite heüßer, darinen selbsten oder im bstand wohnen, wie auch
                unsern und unserer gethreuen landschaft officirn provisionern und dienern ungeacht
                sie nit burger sein, erlaubt und zuegelaßen ist ihre aigne speiß wein victualien und
                dergleichen zu ihrer notturft inner oder außer lands, wie sie wöllen, zu khaufen und
                einzulegen ohne der burgerschaft verhinderung, allein daz sie solche wein oder
                notturft andern umb daß gelt nit weiter verkhaufen, und burgerliche hanthierungen
                und wirthschaften damit suechen und treiben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.16">
            <head>Der 16. titul. Von dem einstand recht, jus retractus oder congrui seu protomiseos
              genant.</head>
            <div xml:id="NA.3.16.1">
              <head>3.16.1</head>
              <p>Wiewoll von rechtswegen ainem ieden sein frei aigen gueth wohin ime gelusstet zu
                verkhaufen und zu verwenden frei- und bevorsteet, iedoch weil die güeter so ain zeit
                lang bei ainem geschlecht gewesst und von den eltern oder freündschaft herkhomben
                billich bei solcher freündschaft sovil müglich zu erhalten, also ist mit löblichen
                uralten gebrauch auch in disem land herkhomen, daß wann ainer ain ligent gueth zu
                verkhaufen willens, daß er solches seinen negsten bluetsbefreündten vor allen andern
                anzufailen schuldig, welche dann vor meinclich an solchen gueth den vorkhauf haben.
                ob aber der verkhaufer solche anfailung den befreündten verhielte und daß guet ainen
                frembden zu khaufen gäbe, so haben doch die negsten bluetsfreündt fueg und macht
                inner jahr und tag mit baarer erlegung deß khaufschillings in den khauf einzustehen.
                und wirdt hierin alwegen der negste im grad dem weitern vorgezogen, und khain
                underschied zwischen dem mann- und weibsstamen anderer gstalt gemacht, alß daß auf
                den fahl, da sich zwo persohnen in gleichem gradu befinden welche beede zugleich den
                einstand in ain guet begern, alßdann die mannßpersohn der weibspersohn vorzuziehen.
                es ist auch dises einstandrecht (wie gemeldet) allain auf die bluetsfreundt und nit
                auf die schwagerschaft zu verstehen, dann schwäger mögen sich deßen gegen einander
                in schwägerlichen güetern nit gebrauchen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.16.2">
              <head>3.16.2</head>
              <p>Ingleichem, waß die güeter in welchen daß einstandrecht statt hat belangt, ist zu
                wißen, daß es allein in ligenden güetern und gerechtigkhaiten und gar nicht in den
                vahrunden zuelaßig, alß nemblich, da ainer ackher heüßer weingärten vischwaßer
                teicht wisen gärten wäld auen meüth pergrecht ewigzinß voggthaien khirchen
                lehenzehet und dergleichen verkhauft, item daß solches allein von dennen güetern zu
                verstehn, die der verkhaufer von seinen eltern und bluetsfreünden ererbt hat. dann
                waß die güeter belangt, die ainer nit ererbt oder von bluetsfreünden an sich
                gebracht sonder von frembden erkhauft verthient oder sonsten erobert, die ist er
                seinen negsten freünden anzufailen nit schuldig, alß sie dann auch sich deß
                einstands recht in dergleichen güetern nit zu gebrauchen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.16.3">
              <head>3.16.3</head>
              <p>Und demnach auch dises recht allain in dem khaufen und verkhaufen stath hat, so mag
                in wexln tauschen und andern veränderungen sich ain befreündter deßen nit behelfen.
                iedoch wann ain alt vätterlicher grund über zehen jar lang im bestand verlaßen oder
                gar vererbt wurde, also auch da ain gueth durch ansatz und urlaub iemant
                eingeantwortt, haben die negsten bluetsfreünd sich deß einstandsrecht in solchem
                fall inner jahr und tag von dato deß erfolgten urlaubs auch zu gebrauchen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.16.4">
              <head>3.16.4</head>
              <p>Welcher in ainen khauf einstehen will, der mueß erstlich solches inner jahr und tag
                thain, dann nach verfließung jahr und tags hat daß einstandrecht nit mehr stath.
                dieweilen aber bißweilen die kheüf in gehaimb und still fürgehen, damit demnach
                hierdurch den negsten bluetsfreünden nichts zu nachthail gehandlt werde, also soll
                solch einstandzeit deß jar und tags nit von dem getroffnen khauf sonder von der zeit
                der wißenschaft da es der einsteent freund in erfahrung gebracht hat verstanden und
                geraith werden. da demnach ain befreündter bei seinem leiblichen aid erhalten khann,
                daß er erst nach verfließung deß jahrs deß fürgangnen khaufs wißenschaft bekhomen,
                so mag er alßdann nit weniger zuegelaßen werden. sonsten aber, und auf verwaigerung
                deß juraments wurdet er billich nach jahr und tag allerdings abgewißen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.16.5">
              <head>3.16.5</head>
              <p>Zum andern wirdet erfordert, daß derjenige welcher (1) sich deß einstandsrecht
                gebrauchen will den khaufschilling alßbald mit der anmeldung dem khaufer offerier
                und anbiete. da dann derselbig solchen nit anzenemen noch den einstand stat zu thain
                vermaint, solle solcher aintweder in baarem gelt oder durch richtige
                ambts-legschein, sobald mit der (2) für gericht verpetschiert gelegt werden. so aber
                der khauf nit auf lauter paar gelt sonder auf frissten geschloßen worden, so ist
                genueg daß der einsteent freund so vil paarschaft alß von dem khaufer außgelegt
                worden anfangs erstatte, und nochmahlen die zeit und termin so dem khaufer gegeben
                worden vleißig und gethreulich zuehalte. wie er dann auch schuldig, da der
                verkhaufer wegen der zill und nachfrissten ain mißthrauen in ine sezen wolte,
                destwegen genuegsambe pürgschaft zu laissten. (1) hs. "welche er." (2) sobald mit
                der : sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.16.6">
              <head>3.16.6</head>
              <p>Darneben ist auch der einstehente thail schuldig dem rechtmeßigen khaufer allen den
                bau- und beßerung-cossten, welchen er nach der einantwortung deß erkhauften guets
                biß auf ordentliche anmeldung außgelegt, zu erstatten und guet zu machen, anderer
                gstalt ist er die abtretung zu thuen nit schuldig. es wär dann daß gebeü zu
                betrieglicher gefahr fürgenomben worden und der einstehent thail solches alsbalt zu
                erweisen hette.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.16.7">
              <head>3.16.7</head>
              <p>Und nachdem sich ie zu zeiten begibt, daß der verkhaufer und khaufer den
                geschloßenen khaufschilling und conditiones so bei solchen khauf eingefürt werden
                also still und ghaimb halten, daß der befreünde welchem der einstand von rechts
                wegen gebürth solches nit in aigentliche erfahrung bringen khann, ja auch woll
                bißweilen denselben ungleich und auf ain höcher summa, item mit schwären (1)
                gedingen und conditionibus alß es in warhait geschloßen worden anzaigen, in mainung
                den (2) einsteher von seinem rechten dardurch abzuschröckhen, demnach soll in
                solchen beeden fällen, da anderst etwas verdachtlichs mit underlauft und bescheint
                khann werden, der verkhaufer schuldig sein auf des einstehenten begern bei
                geschwornen aid den rechten und wahren khaufschilling und gelegenheit deß khaufs
                anzuzaigen, nach welcher anzaigung alßdann solcher khaufschilling (wie obgemelt) so
                balt erlegt und die abtrettung begert werden soll. (1) sic, st. "schwärern." (2) hs.
                "der."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.16.8">
              <head>3.16.8</head>
              <p>Zum dritten wirdt erfordert, daz der einstehunde thail oder freünd ihme selbst daß
                guet zu seinen aignen nutzen und gebrauch begere und mit seinem aignen oder doch auf
                sein credit unverdächtig entlehneten gelt den khaufschilling erlege. dann da er
                dergestalt einstehen wolte, daß er daz guet durch solch mitl gegen ain gewin auf
                ainen andern zu bringen vermaint, ist er zu dem einstand nit zuezulaßen. derhalben
                auch, da dergleichen verdacht erscheint, der khaufer dem einstehenten thail daß
                jurament auftragen mag, daß er solchen einstand ihme selbsten und seinen erben,
                khaines wegs aber ainem andern vermaine, derentwegen auch mit khaines andern (außer
                ordentlichen unverdächtigen anlehen) gelt solchen erholle, oder dahin bedacht seie
                solches guet umb aigenes nutzen willen alßbalt wider zu verkhaufen. welches jurament
                auch der einsteent (1) freünd zu laissten schuldig ist. (1) hs. "einstandt."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.16.9">
              <head>3.16.9</head>
              <p>Schließlich, wann in ainem khauf mehr dann ain stuckh einkhombt, alß da ain wisen
                und ackher mit einander, oder ain hauß garten und stadl zumal verkhauft werden, mag
                der negst befreündte nit ain stuckh ohne daß ander zuruckh ziehen, alßdan er den
                einstand allain auf daß hauß suechen wolte, sonder da er sich daß einstands-recht
                gebrauchen will, mueß er in den ganzen khauf einstehen und den völligen
                kaufschilling umb alle stuckh zugleich erstatten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.16.10">
              <head>10</head>
              <p> Welcher nun auf obgeschribene weiß einen einstand mit gerichtlicher hilf zu
                suechen begert, der khann sein clag nit gegen dem verkhaufer anstellen, sondern mueß
                solches gegen dem kaufer alß inhabern und besitzern deß guets thuen. ob dann gleich
                der verkhaufer dem kaufer auf schermung verschriben, so mag er sich doch auf ihne
                alß seinen schermb mit nichten wägern, sonder er ist die clag für sich selbsten zu
                verantworten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.16.11">
              <head>11</head>
              <p> So ain kaufer gegen deß verkhaufers gesipten freünden verlustigt, also daß ihme
                auferlegt wurde inen der ablößung statt zu thuen, wofern dann der kaufer in
                beschließung deß kaufs wißenschaft gehabt daß der verkhaufer die anfailung seinen
                befreündten nit gethon, und doch daß guet darüber khauft, so ist ihme der verkhaufer
                auf den verschribnen (1) schermb ainigen (2) abtrag zu thuen nit schuldig, er hette
                sich dann deßen in specie und in sonderheit verbunden. (1) hs. "verschribnem." (2)
                hs. "ainiger."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.16.12">
              <head>12</head>
              <p> Eß solle auch wider wißentliche und bekhandliche bluetsfreünd über ihren begerten
                einstand khein unnothwendiges disputat zuegelaßen werden. und da ie fürfallunden
                zweifels halber die sach zu rechtlichen process und außführung gelangen müeste, so
                solle doch hierzwischen im fahl sich die thail nit selbsten mit ainander aines
                andern vergleichen wurden daß gelt auf nutzung angelegt, und daz guet, da zu
                besorgen daß eß der besitzer aböeden mechte oder sonsten inßkhünftig die nutzung nit
                zu erstatten noch er destwegen pürgschaft zu laisten, mitler zeit sequestrirt und zu
                nachvolgundem außtrag mit ordentlicher verraitung der ertragnen nutzung waß ieden
                thail zuerkhent wirdt überantwortt werden, sonssten aber und außer deß der kaufer,
                da er sein ordentlichem kaufcontract fürzulegen und ainmahl die wirkhliche possess
                erraicht, unaußgeschafft und unbetriebt dabei gelaßen werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.17">
            <head>Der 17. titul. Von andern befreiten einstand recht.</head>
            <div xml:id="NA.3.17.1">
              <head>3.17.1</head>
              <p>Demnach die zween ständ vom herrn und der ritterschaft dises lands, also auch
                absonderlich die burger in stetten in sonderheit dahin befreit, daß zu erhaltung der
                alten geschlechter und nothwendigen underschied zwischen den stenden und deren
                güetern iedem stand deren darauß verkhauften (1) güeter die ablößungen (auf den fahl
                khain befreündter deßen begehrt) bevorstehen und zuegelaßen sein soll, also sollen
                sie auch vessticlich dabei handgehabt werden. (1) hs. "verkhauftem."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.17.2">
              <head>3.17.2</head>
              <p>Wo demnach ain landguet, alß herrschaft schloß underthone oder andere landgülten
                ainen burger oder andern welcher khein angenombener wirkhlicher landman ist
                verkhauft verwexelt oder auch durch grichtlichen ansatz und urlaub aigenthumblich
                eingeantwortt wirdt, und sich im herrn- und ritterstand khein bluetßfreünd darumben
                anmeldet noch dem einstand begehrt, so soll alßdann ainem ieden angenomenen landman
                bevorstehen und zuegelaßen sein, auch nach verstrichnem jahr und tag biß auf
                praescribirte zeit der 32 jahr und auf maaß und formb wie hieoben in negst
                vorgehendem titul "von der befreündten einstand" vermeldt worden, in solchen kauf
                einzustehen und die ablößung deß verkhauften landguets und gült an die hand zu
                nemben. und da dergleichen mehr alß ainer solch einstand-rechten suechten, soll
                derjenig welcher am nechsten daran gränizt, nach solchem aber der sich destwegen zum
                erssten angemelt den vorzug haben. eß ist auch der kaufer schuldig dem einstehunden
                landman auf sein begern den grindlichen werth wie theur der kauf beschechen und waß
                er destwegen außgelegt zu eröfnen und anzuzaigen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.17.3">
              <head>3.17.3</head>
              <p>Ingleichem, da ain burgerliche behaußung oder ein anders burgerliches guet in
                stetten oder markhten ainem wirkhlichen landman vom adel oder sonst ainer andern
                persohn welche der purgerschaft nicht zuegethonn verkhauft wirdt und sich von deß
                verkhaufers freünden destwegen niemant umb die ablößung anmeldet, so stehet dem
                nechsten burger der einstand in solchen kauf inner jahr und tag auf obbemelt
                praescribirte zeit zu suechen frei und bevor, allerdings wie schier hieoben von der
                befreündten einstand gesagt ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.17.4">
              <head>3.17.4</head>
              <p>Zu gleichem aufnemen und erhaltung aines und des andern stands gründ rend gült und
                güeter, so von anno 1524 bißhero durch die weltliche zu den gottshaüßern und kirchen
                gestüft worden oder auch hinfüro verschafft oder gestüftet mögen werden, oder die
                geistliche in waß wirden oder stand die sein seit solcher zeit hero bekhomben, oder
                inßkünftig über kurz oder lang an sich erkhaufen oder in anderer gstalt an sich
                bringen durch (1) dieselbige geistliche und ihre nachkhomben derselben stüftern oder
                verkhaufern oder derselben negsten befreündten und erben ihres namenß und stamenß
                für und für in ewigkheit ainen widerkhauf und widerlößung in ainem billichen werth
                geben und gestatten sollen wo aber dieselben stüfter verkhaufer oder ihre nechste
                freünd und erben desßelben namens und stamenß solche bestimbte widerkeüf von ihnen
                zu thuen nit vermöglich oder statthaft wären, und dieselben andern ihren freinden so
                nit ihres namenß sein oder aber andern weltlichen persohnen außerhalb ihres
                geschlechts obangezaigten widerkhauf vergunen wolten, daß sollen sie zu ieder zeit
                zu thuen gueten fueg und macht haben. wo aber der stüfter oder verkhaufer geschlecht
                ganz abgieng, also daz kheiner mehr desßelben namenß und stamenß vorhanden, alßdann
                wir unsere erben und nachkhomben (so es unser gelegenheit sein wurde) mögen solche
                ablößung oder widerkheüf thuen oder solches unsern landleithen und underthonnen oder
                andern unß darzue gefelligen an unser statt zu thuen vergunen, mit der
                beschaidenheit, so also hinfüro von demselben geistlichen ainig grund rend gült oder
                güeter wie obangezaigt abgelöst und widerkhauft würden, daß alßdann der oder
                dieselbigen geistliche solch abgelöst gelt alwegen mit der abgestorbnen stüfter oder
                verkhaufer nechsten befreündten und erben ires namen und stamenß, wo aber nit die
                vorhanden, alßdan unserm oder unserer nachkhomben alß herrn und landßfürssten
                vorwißen und willen widerumben anlegen sollen, damit an denselbigen stüftungen und
                gottesdiensten darzue es also geordnet khein abgang erscheine. und solle in solchen
                fällen ohne langwirigen rechtlichen process schleinig und sumarie verfahren und
                erkhent werden. (1) sic. Sinngemäß etwa: "wollen wir, daß."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.18">
            <head>Der 18. titul. Von bevelch- und gwalthabern denen ausserhalb gericht etwaß zu
              verrichten bevolchen und aufgetragen wird, oder de mandato.</head>
            <div xml:id="NA.3.18.1">
              <head>3.18.1</head>
              <p>Demnach villerlei verhinderungen und ungelegenheiten so oftermallen fürfallen,
                dardurch ainer abgehalten wird daß er seinen geschäften und handlungen in der
                persohn nit abwarten oder dieselbige der notturft nach selbst verrichten khann, so
                stehet derentwegen ainem ieden (welcher sonsten von rechts wegen zu contrahirn
                befuegt und deme die administration seiner güeter wie hieoben angezogen worden nit
                verbotten ist) zu seiner gelegenheit frei ainem andern bevelch und gwalt aufzutragen
                und zu berechten, daß er in seinem namen und an sein oder der seinigen statt etwaß
                verrichte und handle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.18.2">
              <head>3.18.2</head>
              <p>Welchem demnach ein gwalt oder bevelch aufgetragen wirdt, und er denselben ainmahl
                auf- und annimbt (welches in seinen gueten und freien willen anfangs stehet,
                sintemahl kheiner wider seinen willen darzue gemüest oder benöttigt khann werden)
                und sich der anbefolchenen sachen underfangt, so ist er nochmahlen schuldig
                dieselbig fleißig und ernstlich alß ob es sein aigen sach wär zu verrichten und zu
                volziehen. dann ehe und zuvor er sich der sachen wirkhlich underfangt und darin waß
                zu handlen fürnimbt, khann er sich alßbalt derselben wider entschlagen und den gwalt
                zuruckhgeben, nochmahlen aber nit mehr.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.18.3">
              <head>3.18.3</head>
              <p>Wo er auch nach angenomener und angefangner sach verspüren und befinden wurde, daß
                er dasßelb zu verrichten nit genuegsamb, oder anderer ehrlichen ursachen halber nit
                nach notturft abwarten khönte, soll er seinem principall solches auf daß eheiste eß
                imer sein khann zu seiner nachrichtung zu wißen machen. dann sonsten, wo er daz ohne
                rechtliche ursachen aintweder gar nit oder zu spatt und ungelegener zeit thätte und
                der principal hierdurch in schaden khäme, ist er ihme alßdann den schaden zu
                widerkheren und abzulegen schuldig. eß solle auch derjenig so ein solchen bevelch
                oder gwalt etwaß zu verrichten auf sich genomen fleißig achtung geben, daß er in
                volziechung desßelben auf die weiß end und zill wie ihme die sach zu verrichten
                anbevolchen worden alleß richte und handle, darüber kheines wegs schreiten. dann waß
                ain gwaltthrager wider den empfangenen bevelch zu vil oder zu wenig handelt, darauß
                entweder seinem principal oder auch demjenigen (1) welchem er den handl gepflogen
                ain nachtheil beschiecht oder unglegenheit entstehen mechte, ist er schuldig sie
                beede destwegen allerdingß schadloß zu halten. darbei doch zu vermerkhen, daß wann
                ainem etwaß zu verrichten aufgetragen wirdt, daß ihme auch die mitl darzue (ungeacht
                sie in dem gwalt nit mit namen benant sein) für anbevolchen zu halten sein, alß da
                ainem bevelch und gwalt aufgetragen worden ain hauß zu khaufen, und aber solcher
                kauf ohne der obrigkheit darunter es gelegen bewilligung nit statt haben mechte, so
                wirdt auch die anmeldung und waß er destwegen außlegt für anbevolchen zu halten, waß
                auch der bevelch- oder gwalthaber in verrichtung bekhomen und anstatt seineß
                principals empfangen, daß soll er ihme mit aller nutzbarkheit und zuegehörungen, wie
                auch da er sich mit der antwortung saumig erzaigen wurde daß interesse erstatten
                dargegen ist auch der principal der ainem andern ain gwalt auftragen hat schuldig
                seinen gwaldthrager in allem schadloß zu halten und zu entheben, dergestalt er die
                außgelegte zehrungen und andere nothwendige und nuzliche außgaben sambt der nutzung
                dem gwaldthrager zu erstatten verbunden ist. ja es khann auch vor völliger
                verrichtung der sachen der gwaltthrager die notwendige darlagen von dem principal
                erfordern oder sich in verwaigerung der sachen und verrern verrichtung entschütten.
                (1) f. mit?</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.18.4">
              <head>3.18.4</head>
              <p>Wann dann vor endlicher volziehung deß aufgetragnen bevelch und genzlich verrichter
                sachen der principal oder gwaltthrager mit tod abgehet, oder aber bei ihrem leben
                der gwalt zu rechter zeit widerruefen und aufgekhündt worden, so ist solcher gwalt
                hierdurch gefallen und aufgehebt.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.19">
            <head>Der 19. titul. Von gsellschaften die in ainer handlung zugleich und gesambt
              mitainander anlegen.</head>
            <div xml:id="NA.3.19.1">
              <head>3.19.1</head>
              <p>Die gsellschaften oder vergleichungen zwischen ehrlichen und wie obstehet zum
                contrahiren tüchtigen persohnen, alß da etliche gwerbs- oder handlßleith durch
                einwerfung und zusamenschießung ihres geltß oder anderer haab auf gemainen gewin und
                verlusst ein ehrliche gselschaft aufzurichten sich mit ainander entschließen, sein
                sowol dises landß herkhomben alß den algemainen rechten nach nit weniger creftig und
                bindig alß andere vorgehende contract.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.19.2">
              <head>3.19.2</head>
              <p>Und zwar khönnen und mögen derlei gselschaften auf alle haab und güeter, oder
                allain auf etliche derselben, oder auch auf ain ainige gwerbschaft, wie es den
                contrahenten und gewerbsleithen gefellig und sie sich mit ainander vergleichen
                wollen (1) fürgenomben werden. (1) hs. "woll."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.19.3">
              <head>3.19.3</head>
              <p>Wo demnach die gselschaften in allen haab und güetern, oder allain auf etliche
                derselben, oder auch auf ain ainige gewerbschaft inßgmain beschechen, so ist alleß
                waß sie in besitzung haben auch waß sie khaufen, durch rechtmeßigen titul erwerben,
                wie auch aller ohne aineß oder andern verursachen erlittner verlusst uncosst und
                schaden allerdingß gmain.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.19.4">
              <head>3.19.4</head>
              <p>So aber die gselschaften nit auf alle haab und güeter sonder nur schlecht auf ihre
                güeter, oder in sonderheit und mit namen allain auf etliche derselben, oder auch nur
                auf ain stuckh gericht worden, so stehet allain der gwün so von denselbigen güetern
                guet oder stuckh herkhomen zwischen inen zu thailen, sambt der völligen nutzung
                bleiben die andere iedem.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.19.5">
              <head>3.19.5</head>
              <p>Alß sich dann auch bißweilen begibt, daß ainer der etwan seiner leibs schwachheit
                standß oder anderer gelegenhaiten halber sich nit vill bemiehen khann oder will sein
                bahr gelt oder guet einwüerft, der ander aber weder gelt noch güeter sonder allain
                durch sein erfahrenheit kunsst müehe und fleiß deß andern gelts zu gueten nutz also
                richtet daß eß woll erträglich sein und fürschlagen thuet, so wirdt daß eingeworfene
                gelt und haubtsuma nit, sonder allain die ertragung und gwin gethailt, und verleibt
                daß gelt (so allain umb deß gwinß willen zum gebrauch dargeben und eingeworfen
                worden) deßjenigen aigen der eß gelegt oder eingeworfen hat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.19.6">
              <head>3.19.6</head>
              <p>Wo nun anfangs der ertragung und gwinß und zugleich auch deß verlussts und schadenß
                halber khein sonder geding und abredt gemacht worden, so ist alßdann der gwin (der
                über abziehung deß uncostenß und empfangenen schadens noch verbleibet) gleich zu
                thailen, wie auch der verlusst ainem sowoll alß dem andern zu gleichen thailen zu
                tragen obligt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.19.7">
              <head>3.19.7</head>
              <p>Da aber deß gwin und verlusst halber gwiße pact und abredungen gemacht sein worden,
                so sollen dieselbige (so fern sie anderst der erbar und billichkheit gemäß) fesst
                und ungeschwecht gehalten werden. wie dann die contrahenten sich woll dahin
                vergleichen mögen, daß ainer mehr von dem nutzen und gwin, der ander mehr von dem
                erlittnen schaden, oder auch daß der ain nur ainen thail vom gwin, der ander thail
                aber die übrigen thail von den gwinne von dem ganzen verlusst und schaden haben und
                tragen soll. daß ainer aber den ganzen gwin allain und der ander nichts von dem gwin
                sondern allain den schaden haben und tragen soll, daß ist als der cristlichen lieb
                und erbarkheit zuwider unzueläßig und verbotten eß ist auch auß den intereßirten und
                verglichnen gselschaften ein ieder schuldig, daß er ihme die gselschaftsachen mit
                besstem fleiß und verrichtung getreulich laß angelegen sein, anderst nit, alß ob
                dieselben sein aigen allain wären. wo ihme aber über solchen fleiß ohne sein schuld
                etwaß widerwertiges zuesteht, so ist er solches zuestandß halber seinen mitgesellen
                ainigen abtrag zu thuen nit schuldig, ob auch gleich ein anderer noch ein mehrern
                fleiß hette mögen fürwenden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.19.8">
              <head>3.19.8</head>
              <p>Schließlich ist auch zu wißen, daß dergleichen gselschaft lenger nit bestendig alß
                man sich mit einander verglichen. da auch ainer oder der ander thail auß den
                gselschaften mit todt abgeht, oder die handlung und gwerb destwegen die gselschaft
                angefangen und geschloßen worden sich endet, oder auch wann ainem von der gselschaft
                all sein haab und guet eingezogen oder schulden halber verkhauft worden, so felt und
                endet sich auch die gselschaft.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.20">
            <head>Der 20. titul. Vom tauschen wechßeln auch gegenwechßeln.</head>
            <div xml:id="NA.3.20.1">
              <head>3.20.1</head>
              <p>Die teüsch und wechsell, da nemblich ainer dem andern an gelt guet oder wahren an
                ander guet oder wahren statt ubergibt und vertauscht, haben fast in allem die arth
                und aigenschaft wie die keüf un verkheüf. dahero, waß von denen persohnen welchen
                kaufen und verkhaufen aintweder gar verbotten oder doch anderst nit alß mit gwißer
                maß und ordnung zuegelaßen geredt und angezaigt worden, daß ist auch auf disen
                contract deß tauschen oder wechseln und gegenwechseln zu verstehen. wie dann
                ingleichen, waß von den güetern und wahren in den pacten und gedingen so dem kaufen
                und verkhaufen angefüegt und beigesezt werden vermeldet worden, allain daz in disen
                contract ehe und zuvor dise vertauschte wahren oder güeter ainander uberantwortt
                worden, oder aber destwegen ein verbindliches versprechen geschiecht, ainem und dem
                andern thail wider zuruckh zu weichen zuegelaßen. ja da gleich auf ainem thail die
                einantwortung geschechen und aber auf den andern sich ein mangl findet, solches
                widerruefen und daz gegebne wider abgefordert khann werden. wo aber beederseits deß
                getroffnen wechsels abredt oder schluß noch die vertauschte wahren oder güeter
                ainmahl überantwortt worden, so ist eß creftig, alß ob es durch ordentlichen kauf
                geschloßen worden. eß ist auch die obrigkhait darauf zu erkhennen und solche
                handzuhaben in alweg schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.20.2">
              <head>3.20.2</head>
              <p>Und demnach hieoben vermeldet, daz daß einstandrecht im tausch und wechsel (außer
                deß befreiten einstandß, davon hieoben im 16. titul meldung geschechen) nit statt
                habe, dahero sich oft zuetregt daß rechte und wahre keüf, da nemblich ain guet
                seinem rechten werth nach an gelt angeschlagen worden, iedoch dergestalt an ain vill
                schlechters guet gegen aufgab ainer nambhaften vil höchern summa gelts dann daz
                hingegen daß vertauschte guet ist gegeben wird, allain dahin angesehen und vermaint,
                damit hierdurch den befreündten und andern welchen daz einstandrecht gebirt deßen
                solcher gstalt entzogen werden: demnach wollen wir, daß wo dergleichen schein wexl
                so mehrers ainem kauf alß tausch oder wexl zu vergleichen fürgehn, daß solche nach
                arth und aigenschaft deß kaufs geachtet, und den negsten befreündten und befreiten
                persohnen der einstand auf die suma, wie daß verwexlete guet in anschlag gesezt und
                mit der aufgab erstattet worden, in alweg zuegelaßen sein.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.21">
            <head>Der 21. titul. Von gwerschaft und schadloßhaltung sive de evictione.</head>
            <div xml:id="NA.3.21.1">
              <head>3.21.1</head>
              <p>Ein ieder kauf tregt die gewehrschaft und schermung auf dem ruckhen. derhalben, da
                der kaufer aineß erkhauften guets halber angefochten und mit recht angemahnt würde
                alß ob daz guet dem kaufer nit zuegehört, oder daß noch andere gülden zünß oder
                beschwerungen darauf stehen so der verkhaufer nit angezaigt, mag er solche
                rechtliche anforderung seinem verkhaufer dergestalt wie im andern thail diser
                landtaffel von schermb-ladungen angezaigt worden verkhünden und ine zu vertretten
                begehrn, welches er auch nach arth und aigenschafts deß contracts zu thuen schuldig.
                eß wär dann sach, daß durch die contrahenten destwegen sonderbare handlung und
                geding geschloßen, und der kaufer sich der gwehrschaft und schermung außtrukhlich
                begeben hette, oder aber sonsten der kaufer selbsten daran schuldig und darzue
                ursach geben hette daß im daß erkhaufte guet abgesprochen worden, alß daß er außer
                deß verkhaufers guethaißen sich in compromiss und wilkhürliche vergleichung
                eingelaßen, oder aber die sach mit zu spatter schermbß-verkhündung und
                haubtsächlicher einlaßung, verläßung der appellation (da er den aid mit guetem
                gewißen hette laisten khönnen), abtrettung und verlaßung deß angesprochnen guets
                oder grichtlicher außführung und erkhantnuß, oder in ander weg übersehen und
                versaumbt hette. wie auch, da daß guet durch waßerguß feur krieg gwaltthat und
                dergleichen noth und unfäll außer deß verkhaufers schuld und verursachung zu grund
                gangen und verlohren, oder auch wegen deß besitzers verwürkhung, alß in
                malefizsachen wegen verdienter straff, oder propter felonium (1) in feudis entzogen
                worden, dann in solchen fällen ist der verkhaufer die schermb und gwerschaft zu
                laisten nit schuldig. iedoch auf den hieob angezognen fahl, da nemblich daß
                erkhaufte guet dem kaufer (auf vorgehende auch ungeachter spatter verkhindung) mit
                recht abgenomen würde, und sich in dem process lauter befunden daß dem verkhaufer
                daß guet nit zuegehört hab, also daß wann ihm gleich zu rechter zeit darzue wäre
                verkhündt worden er dannoch dasßelbige nit hett erhalten noch sich mit grund
                schützen khönnen, so ist alßdann der verkhaufer (unangesehen er auch nit gewust daß
                daz verkhaufte guet nit sein gewest) gleichwoll dannoch den kaufschilling (da es nit
                außtrukhentlich vorkhomen) wider zu geben und zu erstatten schuldig. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.21.2">
              <head>3.21.2</head>
              <p>Ob auch woll die gwehr und schermbß-ersuechungen fürnemblich auf kaufen und
                verkhaufen gericht, so hatt sie doch auch in andern conträcten und handlungen, da
                ainer ain guet von neuem an sich bringt daß er dargegen etwaß gegeben oder gethon
                hatt statt, wie dann auch die erben so mit einander thailen der gwerschaft halber
                einander anfordern mögen, eß war dann außtrükhentlich zwischen den thailen etwaß
                anderß geschloßen. iedoch, da ain guet ainem frei ledig geschenkht und ubergeben
                oder in testamenten legiert, und solchem gmäß mit seiner zuegehörung von dem erben
                ainmahl eingeantwortt worden, so hatt die gwerschaft da eß nachmahlß mit recht dem
                inhaber wider aberkhent wirdt nit statt, eß war dann solches legatum loco legitimae
                verlaßen und extraneus instituiert, dann auf solchen fahl khann necessarius et suus
                haeres an den instituirten frembden erben die gwerschaft seiner legitimae füeglich
                begehren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.21.3">
              <head>3.21.3</head>
              <p>Wann ain verkhaufer oder schermb mehr dann ainen erben verlesst, so sein dieselben
                sambtlich und unverschaidlich zu schermen schuldig, wie inen auch samentlich
                verkhündt werden soll. wann aber dieselben erben verlustigt wurden, sein sie die
                schadloßhaltung allain nach aineß ieden erbgebürnuß und nit weider schuldig. in
                simili soll eß gehalten werden, wann die erben ain erbschaft samentlich gar oder zum
                thail verkhaufen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.21.4">
              <head>3.21.4</head>
              <p>Wann ain cridaguet den creditoribus zum besstem verkhauft und der kaufschilling
                under sie außgethailt wirdt, sollen dieselben so daz gelt empfangen, nit die
                obrigkhait oder curatores alß verkhaufer zu geweren schuldig sein, und soll die
                schermung nit von der obrigkhait darunter der oder die creditores geseßen, sonder
                vor der instanz da daß verkhauft guet gelegen ersuecht werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.21.5">
              <head>3.21.5</head>
              <p>Der beclagt schermb (da er verlustigt wirdt) ist schuldig daß guet in der gestalt
                würden und güete wie daß in der zeit deß verlussts gewest, nit wie es an ihne
                khomen, sambt expenss und uncosten zu erstatten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.21.6">
              <head>3.21.6</head>
              <p>Wann ain kaufer die gwerschaft selbst auf sich genomen und deß schermbß wilkhirlich
                sich begeben, auch die briefliche urkhunden und instrumenta desthalber zu seinen
                handen genomen (welche brief er dann in dergleichen fällen iederzeit zu begehren
                macht hat), so ist der verkhaufer ihne weiters zu schermen nit schuldig. und in
                alweg, wann ainem kaufer ein freie ledige besitzung ainmahl wirkhlich eingeraumbt
                worden, so ist der verkhaufer und seine erben hernach allain daß aigenthumb zu
                schermen und der kaufer sich bei seiner possess außer deß schermbß selbst
                handzuhaben schuldig.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.22">
            <head>Der 22. titul. Von pfanden und versatzungen.</head>
            <div xml:id="NA.3.22.1">
              <head>3.22.1</head>
              <p>Weilen gemainclich bei allen contracten und verbindlichen handlungen die
                contrahirten sich zu beeden seiten zu versichern pflegen, solche versicherung aber
                fürnemblich auf zweierlei weiß und weeg geschiecht, alß nemblich mit pfanden oder
                pürgschaften, darunter die so mit einsezung und anhendigung genuegsamber underpfand
                gelaistet wirdt die richtigist und sicheriste ist, so will die notturft erfordern
                hiervon und wie eß nemblich auch noch fürohin in disem land damit solle gehalten
                werden anzaigung zu thuen. demnach ist zu wißen, daß umb ain iede schuld und
                forderung darumb man der bezallung halber auf versicherung geschloßen pfand oder
                underpfand mögen gegeben und angenomben werden, eß erlege und bestelle gleich ainer
                dieselben von seinenen aignen sachen oder aineß andern schuldners wegen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.2">
              <head>3.22.2</head>
              <p>Solche pfand seind zweierlei: etliche bewegliche, alß da ainem glaubiger von
                silbergschier gewand haußrath und dergleichen eingesezt und zu seinen handen in sein
                gwalt so lang zu behalten ubergeben wirdt biß die schulden bezalt oder daßjenig
                darumben eß eingesezt worden gelaistet werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.3">
              <head>3.22.3</head>
              <p>Etliche sein unbewegliche, da ainem ain ackher wißen hoff schloß herrschaft und
                dergleichen guet verschriben und eingesezt wirdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.4">
              <head>3.22.4</head>
              <p>Eß geschiecht auch solche pfand-versezung auf zweierlei weiß und weeg. fürnemblich,
                alß da ainem glaubiger ain gewißes stuckh oder guet sonderbar und in specie
                eingesezt oder verschriben wirdt, dergestalt dann der schuldner solches ainmahl
                verpfendte guet ohne deß glaubigers consens khainem andern weiters versezen
                verkhaufen noch in ander weg verwenden khann, sonsten mag der glaubiger solches sein
                pfand von dem besitzer wider erfordern. oder aber eß geschiecht die verpfendung in
                genere mit mit versezung und verschreibung aller deß schuldnerß haab und güeter, auf
                welchen fahl dan nit allein alle deß schuldnerß gegenwertige sonder auch khonftige
                güeter so ihme durch erbschaft oder in andere weg zuestehen, eß sei ligent oder
                vahrundß, verbrieft oder unverbriefte schulden, leibgeding oder andere
                gerechtigkheiten wie eß namen haben mag, begriffen und dem glaubiger verhaftt
                werden. iedoch außgenomen deren stuckh die ainer allen anzaigungen und vermuetungen
                nach ihme vorbehalten, alß leibkhlaider büecher werkhzeug und dergleichen deren er
                unvermeidentlich zu suechung seiner nahrung und lebenß erhaltung bedürftig, eß wäre
                dann deren im versatz außtrukhentlich meldung geschehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.5">
              <head>3.22.5</head>
              <p>Und ob woll meniclichen, der seiner güeter völlige administration hat und destwegen
                verbindliche handlungen und contract schließen khann, auch solche seine güeter zu
                verpfenden und zu versezen erlaubt und zuegelaßen, iedoch weil auß all zu früem
                geltaufnemen und pfand-versatz der baurßleith und underthonen nit allain inen und
                iren weib und kindern verderblicher schaden villmalß erfolgt, sonder auch der
                obrigkheit hierdurch an ihren undergehörigen güetern großer abbruch schmellerung und
                aböedung entstehet, vorderist weil von gmainen landgebrauchß wegen die obrigkheiten,
                da sie auf die güeter zuvor gefertigt, durch vernere haimbliche verpfendung der
                underthonen zu merkhlichen nachtl mechte eingelaitet werden: demnach setzen ordnen
                und wollen wir, daß (inmaßen auch solches von alter herkhomen) khain underthon khein
                ligent guet gegenwertiges oder zuekhünftiges ohne sein grundobrigkhait wißen willen
                und consens ainicherlei weiß zu verpfenden oder creftig einzusezen, im bstand zu
                verlaßen noch auch ainem zünß oder dienst darauf zu schlagen befuegt sein solle,
                sondern waß sein notturft in dergleichen fällen erfordert solches alleß mit
                obrigkheitlichem vorwißen consens willen und fertigung gescheche. die obrigkheit
                aber, welche zu solchem consens und fertigung angelangt wird, solle in alweg mit
                fleiß achtung geben und nachsehen waß deß entlehenden underthon guet und vermögen
                sei, ob solches bezalt und nit etwo hievor andern auch verschriben und verpfendt
                sei. und so er befind, daß der begehrent underthon zuvor über den halben thail
                seines vermügenß von seinem guet zuvor verpfendt, solle er in weitere
                schuld-aufnembung und verpfendung nit willigen noch fertigen. sonsten, da die
                obrigkheit über halbeß guet vermügen fertigt, und nochmahlen der glaubiger seines
                darlehenß nit völlig bezalt werden mechte, so ist si dem uhralten landßgebrauch nach
                zu handhabung ihrer obrigkheitlichen fertigung den glaubiger in haubtsuma und
                interesse selbst zu bezallen schuldig. welcheß doch (wie etwo zweifl erwekht wollen
                werden) nit dahin zu verstehen, daß darumben, wann der schuldige underthon nit
                alßbald in barem gelt zu bezahlen die obrigkheit solches zu thuen schuldig sein
                solle, sonder wo ein gwiß underpfand in dem schuldbrief benent, so ist die
                obrigkheit entledigt, so sie solches underpfand ungeschwöcht und unbeschwerd dem
                glaubiger einantwortet; (so aber khein gwiß underpfand in speciae verschriben, daß
                doch dem glaubiger einantwortet) (1) so aber khein gewiß underpfand in specie
                verschriben, daß doch dem glaubiger durch unpartheiische schätzung so vil güeter
                eingeben werden, alß vill sein forderung in haubtsuma intereße und uncossten sich
                erstrekht und er ohne schaden wider darauß im verkhauf lößen mag. so aber etwaß an
                den güetern abgehet, solches ist die obrigkheit zu erstatten schuldig, eß wär dann
                sach daß die verschreibung dahin lautet oder sonst erweißlich, daß dem glaubiger die
                bezahlung mit baarem gelt und kheinem andern werth zu geschechen versprochen, dann
                dergestalt mechte er auf die güeter weiter nit gewißen werden. doch ist auf nechst
                obbemelten fahl der gläubiger die ihme eingeantwortete güeter wider seinen willen
                und gelegenheit mit aigenem ruckhen zu besitzen nit schuldig, sondern mag solche
                überlendweiß so lang inhaben biß er ainen tauglichen abkhaufer und stüftman
                bekhombt, oder die obrigkheit ihne selbst mit gwalt davon ablöst. (1) Das
                Eingeklammerte beruht auf irriger Wiederholung.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.6">
              <head>3.22.6</head>
              <p>Ingleichem, wann ain münderjäriger ohne seiner vormunder oder auch die vormunder
                ohne der obrigkheit wißen und consens ain ligent oder auch ansehentlich vahrund
                guet, item ain sohn seines vatters oder ain vatter seineß sohnß guet ohne deß andern
                wißen und willen, ein procurator oder gwaltthrager seines principals guet ohne
                deßelben sondern gwalt, oder ain gemainer daß gmain guet ohne vorwißen seines
                mitgemainers über sein gebürunt anthail verpfenden wurde, soll solcheß alleß
                uncreftig und nit giltig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.7">
              <head>3.22.7</head>
              <p>Der frauen heirathguet und ehesteur, item daßjenig so zum feldpau gehört und
                nothwendig gebraucht wird, alß roß ochsen viech gschier und andere werchzeug,
                deßgleichen aineß burgerß oder inwohnerß aufgelegte wehren, alß pichsen spieß
                harnisch und andere zur mussterung und landßrettung gehörige sachen, sein von wegen
                deß gmainen nutzenß also begunstigt, daß sie umb khainer geltschuld willen sollen
                noch mögen verpfend oder zum pfand angenomen werden, eß wär dann sach daß die frau
                die ehesteur in ihr aigen sachen und nutz und nit in gemainen deß manß schulden mit
                desßelben vorwißen versezen thätte, und solcheß ohne betrug und simulation
                zuegienge, und so eß ligente güeter sein solcheß vor obrigkheit becreftiget
                werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.8">
              <head>3.22.8</head>
              <p>Eß mag auch ain glaubiger daß von seinem schuldner habende underpfand ainem andern
                weiterß woll versezen, doch daß er ihm dabei anzaig, daß er es auch nur pfandweiß
                hab und darzue nit höcher oder lenger noch auch mit beschwärlichern conditionibus
                alß ihme selbst dasßelbige von dem erssten schuldner eingesezt worden. sonsten aber
                und in ander weg soll der glaubiger daß versezte pfand nit angreifen, vor andern
                leithen ohne notturft herfürzaigen noch gebrauchen, eß wär dann bei dem versatz
                etwaß anders abgeredt und außgedingt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.9">
              <head>3.22.9</head>
              <p>Der pfandherr ist auch schuldig daß ihme pfandweiß eingeraumbte guet, eß sei ligent
                oder vahrund, anderst nicht alß ob eß sein aigen guet wär mit höchstem fleiß zu
                versorgen, damit khein schaden daran erfolge, inmaßen dann der schuldner auch allen
                notwendigen cossten (so zu unvermeidlicher underhaltung deß verpfendten guetß deßen
                schaden zuvorkhomen angewend wirdt) neben der haubtschuld wider zu erstatten. ehe
                und zuvor ist der pfandinhaber daß pfand von handen zu laßen nit schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.10">
              <head>10</head>
              <p> Wann aber der glaubiger in verwahrung und erhaltung deß pfandß allen fleiß
                angewendt, und nichtß desto weniger darüber ohne sein fahrleßigkheit und schuld
                dasßelb verlohren wird, abgeht oder schaden nämbe, sonderlich da eß solche sachen
                die mit der zeit verderben, alß viech wein butter schmalz und dergleichen, so ist
                solcheß dem glaubiger unschedlich und ihm nichtß dessto weniger sein forderung
                vollkhomblich wider den schuldner oder mitverhafften einzufordern unbenomen, eß war
                dann sach daß wider den glaubiger ain schuld saumbnuß fahrleßigkheit oder unfleiß
                solches zuegetragnen schadenß khunte erwisen und zu recht genuegsamb beigebracht
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.11">
              <head>11</head>
              <p> Die conditiones und geding so bei verpfendung der güeter von den partheien gemacht
                und abgeredt worden, alß daß der schuldner daz verpfendt guet nit vereüßern noch
                verkhaufen, oder so er daß gelt in bestimbter zeit nit bezalt alßdann der glaubiger
                daß pfand nach seinem rechten werth dargesezt kaüflich annemben und die übermaß
                heraußgeben, oder so auch daß interesse nit bezalt der glaubiger die abnutzung deß
                pfandß darfür abrechnen oder anstatt deß zünß genüeßen solle, und dergleichen sein
                in alweg gültig und zuegelaßen. inmaßen dann auch die clausul deß schaden-pundß den
                versatz-verschreibungen gemainglich angehenkht und eingetrukht wirdt, welche diße
                gerechtigkheit mit sich bringt, daß alle fürgebende schaden, unangesehen dieselben
                zu recht sonsten nit gnuegsamb erwißen, dem glaubiger ohne aufzug gleich mit der
                haubtsumma sollen bezalt werden. doch da der schuldner daß er diß orths unbillich
                von dem glaubiger übersezt sei worden ihme zu erweißen gethraut, stehet ihme solcheß
                absonderlich außzuführen und wider zu erhollen bevor. andere geding aber so dem
                rechten und christlicher lieb zuwider, alß daz daß verpfendte guet deß glaubigers
                aigen sein und bleiben solle wo die schuld zu bestimbter zeit nit entricht, oder daß
                der schuldner die pfand nit mehr zu lößen haben soll, sein alle unbillich oder
                unbindig, craftloß und nit zu gestatten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.12">
              <head>12</head>
              <p> Wann wir dann auch hiemit daß geding und pacth (1) wollen aufgehebt haben, da
                nemblich in ainem schuldbrief dem glaubiger selbst aignen gwaltß und ohne der
                obrigkheit hilf fürgesezt wirdt, auf den fahl die bezallung nit zu rechter zeit
                gescheche, deß gelters haab und güeter anzugreifen und einzenemen damit seineß
                gefallenß zu handlen, cassiren und aufheben, alß dardurch nit allain die grichtliche
                hochheit geschmellert und verkhlienert, sondern auch auß dergleichen aigenthätlichen
                antrettungen vilmahlß gefährliche und schedliche mißhandlungen und unrath erfolgt,
                auch die nöttige debitores wider recht und billichkheit leichtlich mögen verkhürzt
                und beschwärt werden. (1) hs. "parth."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.13">
              <head>13</head>
              <p> Welcher demnach fürohin under dem schein solcher verbrieft oder unverbrieften
                bedingnuß und pact dem andern sein haab und guet außer grichtlicher hilf acceptirt
                und einimbt, der soll dem belaidigten thail in (1) abtrag deß erlittnen gwalts
                erkhent und darzue nach gelegenheit der umbstend mit ernstlicher straff angesehen
                werden, welcher aber seineß verschribnen hypothecs und underpfandß auf seines
                gelters nithaltung habhaft werden will, der soll destwegen die grichtliche hilf
                begehren, die ist ein ieder richter schleinig ohne ainigen aufzug oder gestattung
                weitleifigen process zu erthailen schuldig. iedoch sein hierin diejenige
                pfand-versatzungen nicht zu verstehen, welche von dem debitore guetwillig dem
                creditori und glaubiger aintweder alßbald zu eingang deß contracts oder aber hernach
                in sein völlige possess eingeraumbt und frei wilkhürlich übergeben worden, dann
                derselben ist der glaubiger vor erfolgter bezallung sich zu begeben oder auß handen
                zu laßen nit schuldig. (1) hs. "ain."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.22.14">
              <head>14</head>
              <p> Ingleichem, welcher sein schuldner selbst gefenkhtnusst (1) oder sich mit
                gewehrter hand zalhaft macht, verleurt nit allain sein schuld, sonder soll auch
                propter privatos carceres ernstlich gestrafft werden. eß wär dann sach daß er
                flüchtigen fueß gesezt hette, so mag er ihn in 24 stunden der obrigkhait antworten.
                (1) sic.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.23">
            <head>Der 23. titul. Von pfandschaften so zwar zwischen den thailen nit abgeredt, iedoch
              im rechten etlichen gewißen persohnen und güetern sonderbahr verordnet, oder de pactis
              hypothecis.</head>
            <div xml:id="NA.3.23.1">
              <head>3.23.1</head>
              <p>Uber obgesezte pfand deren sich die partheien außtrukhlich und in sonderheit mit
                einander vergleichen sein auch noch etliche, welche ohne sonderbare geding und
                fürsehung der partheien etlichen gewißen persohnen zum bessten in gewißen güetern
                durch die algemaine rechten verordnet und bestelt worden, alß da ainer auf ain hauß
                oder paw ein gelt gelichen, eß sei gleich daß der baw von neuem gemacht oder der
                alte verbeßert worden, dem ist auch ohne sonderbare abredt und geding solcher baw
                und hauß im rechten verhaftt und verpfendt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.23.2">
              <head>3.23.2</head>
              <p>Item, da ain bstandman in daz bstandhauß von haußrath güetern oder dergleichen
                etwaß ainbringt, ist solches dem haußherrn (ungeacht es nochmahlen durch lisst wider
                darauß gebracht wird) verhaftt biß er deß haußzünß und schadenß bezalt wirdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.23.3">
              <head>3.23.3</head>
              <p>Wie auch dem der seine feldgüeter zu bauen verleicht die darauf erwachsene frücht
                für die gilt stillschweigent verpfendt sein</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.23.4">
              <head>3.23.4</head>
              <p>Item, wann ain hauß oder geben auf ein grund gesezt wirdt darvon zuvor ein erb-
                oder podenzünß geraicht worden, so ist auch solcher paw für solchen zünß
                verhaftet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.23.5">
              <head>3.23.5</head>
              <p>Waß auch ainer unß alß landßfürssten oder an unser statt unser camer oder vizdomb
                schuldig wird, darumb ist all sein ligent und vahrund guet stillschweigent
                verunderpfendt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.23.6">
              <head>3.23.6</head>
              <p>Also sein auch ieder underthonen güeter ihren obrigkheiten für die ausstendige
                steur dienst und andere herrnforderungen verpfend.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.23.7">
              <head>3.23.7</head>
              <p>Item und ingleichem der gerhaben haab und güeter ihren pupillen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.23.8">
              <head>3.23.8</head>
              <p>Item, wo vatter und mueter güeter in ihrer verwaltung oder nutzung haben, welche
                ihren kindern aigenthumblich zuegehören, so sein darfür den kindern alle ihreß
                vattern und mueter die solche in handen haben haab und güeter stillschweigent
                verpfendt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.23.9">
              <head>3.23.9</head>
              <p>Die haab und güeter so auß gelichenem gelt erkhauft worden sein dem herleicher nit
                verpfend, eß wär dann solches außtrukhlich abgeredt worden. so aber ainer auß
                frembden gelt daß ihme nit gelichen ist etwaß khauft oder an sich bringt, eß sei
                ligentß oder vahrundß, so ist dasßelbige demjenigen dem daz gelt zuegehörig gewest
                stillschweigent gleichfahlß verpfendt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.23.10">
              <head>10</head>
              <p> Darbei ist auch der underschied der stillschweigent oder tacite verpfenden und
                hypothecierten und den expresse und insonderheit verpfendten güetern zu merkhen, daz
                nemblich kheine güeter die außtrukhentlich verpfendt sein ohne die darauf stehunde
                beschwarungen oder verpfendung mögen alienirt und verändert werden. aber in den
                tacite obligatis hat eß eben die gestalt wie mit verpfendung aller haab und güeter
                in gmain, sintemall dieselben, da khain arrest darauf geschlagen oder ander
                gefährlicher betrug darmit underlauft, ohne deß glaubigerß verhinderung woll mögen
                verkhauft werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.24">
            <head>Der 24. titul. Von erledigung der pfand und underpfand.</head>
            <div xml:id="NA.3.24.1">
              <head>3.24.1</head>
              <p>Wann ain schuld durch den schuldner bürgen oder iemands andern für den schuldner
                bezalt, oder die obligation darin die pfand verschriben sonsten erloschen, alß so
                der schuldner durch ein urthel ledig erkhent oder so er auf deß glaubigers oder der
                obrigkheit auflag ainen aid daß er nichtß schuldig sei geschworen, so wirdet
                solchergstalt auch der bürg und daß pfand geledigt, also daß der inhaber eß dem
                schuldner oder dem eß gehört ohne entgelt wider zuezustellen schuldig, eß hette
                gleich der schuldner dasßelbig mit oder ohne rechtmeßigen titul an sich gebracht,
                also daß der glaubiger dem schuldner nit fürwerfen oder ine damit aufhalten khann,
                daß er sagen wolt daß geledigt pfand gehörte ihme schuldner nicht rechtmeßig
                zue.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.24.2">
              <head>3.24.2</head>
              <p>Wann der glaubiger die bezallung zu lößung deß pfandß nit annemen will, so mag der
                schuldner die haubtsumma sambt dem interesse verpetschiert zu gricht erlegen, so ist
                alßdann der glaubiger ihme daß pfand alßbald heraußzugeben schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.24.3">
              <head>3.24.3</head>
              <p>Eß mag auch khein pfand durch deßen veränderung abgehn, alß da auß ainem
                verpfendten hauß ein stadel gemacht, oder auf ainem verpfendten lähren grund gebaut
                wirdt, oder so ein verpfend hauß abbrent daß nur der ledig platz übrig. dann in
                disen fällen, und in summa, solang noch etwaß an der bezahlung ausstehet, eß sei so
                wenig alß eß woll, solle daz ganze guet oder sovil deßen versezt und noch daran
                übrig ist verpfendt sein und bleiben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.25">
            <head>Der 25. titul. De venditione pignoris oder von verkhaufung der verstandnen
              pfand.</head>
            <div xml:id="NA.3.25.1">
              <head>3.25.1</head>
              <p>Waßmaßen auf diejenige pfand, welche dem glaubiger in seiner gwalt und hand nit
                sein überantwortt worden sondern in deß schuldners oder seiner zuegehörigen gwalt
                mit der possess verbliben, durch ansatz und urlaub auch ordentliche einschätzung dem
                glaubiger solle und möge geholfen werden, daß ist im vorgehendem wie auch im n. (1)
                titul deß andern thailß diser landtaffel angezaigt worden. (1) 51. und 52.
                Titel.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.25.2">
              <head>3.25.2</head>
              <p>Wann aber nur ain pfand dem glaubiger außgezaigt und in sein gwalt und hand
                eingeantwortt ist worden, und aber der gelter oder schuldner zu rechter zeit nit
                zalt sondern nur uber verfloßnen termin und geschechene anmahnung 14 tag verzeucht,
                so mag der glaubiger oder seine erben vor der ordentlichen obrigkheit darunter der
                glaubiger wonhaft oder die pfand gelegen sich anmelden und begehren, daß er dem
                seinigen (1) schuldner auferlegen und gebieten wolle die pfand inner vierzechen
                tagen aintweder zu lößen oder dem glaubiger nach billichem werth aigenthumblich
                einzeraumben. so dann solcheß von dem schuldner in den gesezten 14 tagen nit
                geschiecht, noch ainige rechtmaßige exception und ursach warumb solcheß nit
                geschechen möge eingebracht wirdet, so solle auf deß glaubigerß verrerß anhalten der
                richter oder obrigkheit zween oder drei unpartheiische schazleith verordnen, welche
                solche pfand nach billichen dingen schätzen und dem glaubiger einantworten. doch da
                solcheß pfand ain mehrerß werth alß deß glaubigers forderung in haubtsumma interesse
                und uncossten sein wurde, soll er solchen überschuß dem schuldner hinaußzugeben
                verbunden sein. eß wär dann zwischen dem glaubiger und gelter außtrukhentlich
                abgeredt und beschloßen worden, daß auf den fahl die bezall- und widerlößung deß
                pfandß zur bestimbter zahlßzeith nit geschäch alßdann der glaubiger macht haben
                solle die underpfand auf vorgehende unpartheiische schätzung (darzue doch zum
                wenigisten drei ehrliche unpartheiische der sachen verstendige persohnen iedeßmahlß
                beruefen sollen werden) selbsten zu verkhaufen, so soll es bei solchem beederseits
                wilkhürlichem geding außer mehrer deß grichts behelligung in alweg verbleiben, eß
                hette dann der gelter sonders hoche und wichtige ursachen darumben er deß gerichts
                und obrigkheitliche verordnung hierin begehrte, damit aber ainig geringster aufzug
                nit solle gestattet werden. (1) sic. wol st: "seimigen."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.25.3">
              <head>3.25.3</head>
              <p>Da auch der schuldner daß verpfendt guet ohne deß glaubigerß wißen anderwertß zu
                verkhaufen oder zu verwenden sich understehen wurde, stehet dem glaubiger bevor
                aintweder wider den schuldner persohnlich zu clagen oder auf daß pfand zu greifen
                und gegen dem inhaber desßelben zu verfahren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.25.4">
              <head>3.25.4</head>
              <p>Nachdem auch oft ein guet zween underschiedlichen creditoribus verpfendt und
                versezt wirdt, so nun der ersste mit verkhauf solchen pfandß vorgesezter maßen
                procediert hette, so solle der ander volgunt glaubiger ob er will solchen kauf inner
                monathsfrisst (von dem tag seiner wißenschaft an zu raithen abzutreiben und von dem
                kaufer durch zuestellung deß kaufschillingß daß pfand an sich zu lößen macht und
                fueg haben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.26">
            <head>Der 26. titul. Von den pürgschaften.</head>
            <div xml:id="NA.3.26.1">
              <head>3.26.1</head>
              <p>Die ander weiß der versicherung zwischen den contrahenten gschiecht durch
                bürgschaften, da nemblich der welcher ainem andern etwaß zu geben schuldig, zu thuen
                oder zu laisten, seinem glaubiger lebendige bürgen gibt und fürstelt, welche auf den
                fahl der principal schuldner zw der abgeredten und bestimbten zeit die bezahlung nit
                laistet anstatt seiner solcheß selbsten zu thuen und zu volziehen sich
                versprechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.26.2">
              <head>3.26.2</head>
              <p>Der demnach seiner selbst mächtig ist und freie administration seiner güeter hat
                und sonsten, wie hieoben im erssten titul dises dritten thailß vermelt worden,
                andere contract creftig schließen khann, der mag auch pürgschaften auf sich nemen.
                iedoch haben die kais. rechten ex senatus consulto Vejellano (1) den frauen und
                weibspildern ihrer blödigkhait und weiblichen schwachheit halber die sondere gnad
                und freiheit geben, daß ob sie sich gleich für ihre ehemänner oder auch iemandß
                andern zur bürgschaft bewegen laßen, daß doch solches uncreftig und unbillich (2)
                sein solte, bei welcher freiheit und guetthat der rechten sie auch bißhero in disem
                land gelaßen und noch fürohin billich verbleiben sollen. iedoch, da ain sonderer
                gefährlicher betrug der frauen hierin erwisen möchte werden, oder daß daz gelt
                darumb ain weibsbild bürgin worden beweißlich (welcher beweiß dem glaubiger gegen
                dem sie bürg worden obligt) selbst empfangen und in ihr und ihrer kinder aignen
                augenscheinlichen nutzen wäre angewendt worden, oder daß sie ihrer freiheiten vor
                obrigkheit oder auch sonsten in persöhnlicher gegenwarth zum wenigisten zwaier von
                vatter und mueter nechstgesipten befreündten genuegsamb erindert worden und darauf
                wolbedächtlich renunciert, oder auch außer solcher solennitet solch ihr bürgschaft
                nach verfloßnen zweien jaren von neuem außtrukhlich widerholt und erneuert, so khann
                sie sich verrer solcher ihrer freiheiten nit gebrauchen, sondern ist zur bezallung
                verbunden. wie sie sich dann auch sonssten, waß sie für ihr aigene persohn nit alß
                bürgin sondern alß selbstprincipalin contrahirt und handelt, dißer freiheiten nit
                gebrauchen khann. (1) sic. (2) sic. wol für "unbindig."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.26.3">
              <head>3.26.3</head>
              <p>Die bürgen mögen gleichwoll den gmainen geschribenen rechten nach höcher nit dann
                der principal schuldner selbst, und auch allain auf den fahl da der principal
                schuldner saumig und nit zu bezahlen vermechte verbunden (werden (1)) aber vermüg
                dißes landß uralten herkhomen, ob woll in der haubtsumma der bürg höcher nit alß der
                principal khann angefordert werden, so ist er doch schuldig, auch ungeacht der
                principall noch woll zu bezahlen hat oder doch noch ungwiß ob an demselbigen waß
                abgehen wurde da die bezahlung zu rechter zeit nit geschiecht, an statt deß
                principalß solche zu laisten, so gar, daß da der creditor oder glaubiger nach
                verstrichner zahlungßzeit den principall schuldner erstlich vor gricht fürnimbt und
                mit den bürgen, daß durch solches der bürg ledig wirdt. eß war dann sach daß in
                aufrichtung der bürgschaft außtrukhentlich etwaß anderß geschloßen und versehen wäre
                worden, alß daß der bürg mit namen ime vorbehalten anderergstalt nit bürg zu werden
                alß auf daß waß an dem haubtschuldner abgeht, daß solcheß an ihme bürgen zuegehn und
                durch ihne solle erstattet werden. dann auf solchen fahl ist der glaubiger schuldig
                den principal schuldner zuvor zu ersuechen und zu clagen, und waß er bei ihme nit
                erhollen khann, dasßelbig allain ist der bürg zu erstatten schuldig. iedoch, da der
                glaubiger außgesezt deß bürgenß anfangß den principal ersuechen und an ihn halten
                will, ist solcheß ihme auf angezogene gfahr unbenomen. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.26.4">
              <head>3.26.4</head>
              <p>Waß nun in ain und dem andern der angeforderte bürg für den principal bezalt und
                guetgemacht, daß alleß und iedeß hat er und seine erben beedeß in der haubtsuma
                interesse und uncosten bei solch seinen principal schuldner und deßen erben widerumb
                zu ersuechen, und sich seines schadens bei demselben wider zu erhollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.26.5">
              <head>3.26.5</head>
              <p>Eß mögen auch die pürgschaften nit allain auf gelt und anderß darlehen sonder auch
                alle andere rechtmeßige conträct gewerb und handlungen, alß da etwaß zu machen, zu
                thuen oder zu laisten versprochen wirdt, gestelt werden, außerhalb malefizsachen
                welche leib und lebenßstraff auf sich tragen. dann in solchem khann khein pürgschaft
                anderst alß auf gwiße summa gelt, da sich der maleficant nit stellen oder der bürg
                solchen zu stellen mächtig und vermöglich sein wurde, von dem bürgen zu bezahlen
                begert noch creftig gelaist werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.26.6">
              <head>3.26.6</head>
              <p>Da für ain summa mehr dann ein bürg "samentlich" oder "gsambt und
                unverscheidentlich" verschriben und deren etliche zu bezahlen unvermüglich, sein die
                vermüglichen allain zu bezahlen schuldig, und stehet in deß glaubigers wahl welchen
                er darumben suechen und fürnemen wöll. da sie sich aber "sambt und sonderlich" oder
                "samentlich unverschaidenlich" verschriben, ist kheiner mehr dann sein portion zu
                bezahlen schuldig. iedoch ist auch der creditor oder glaubiger schuldig, daß er dem
                oder denjenigen (1) bürgen so ihne an statt deß principal bezallen müeßen auf ihr
                begern alle seine gerechtsambe und brief heraußgebe cedier und zuestelle sich
                solcher an sein deß creditores (2) und principals glaubigers stath gegen dem
                principal schuldner hab zu gebrauchen und zu halten. (1) hs. "demjenigen." (2)
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.26.7">
              <head>3.26.7</head>
              <p>So die haubtschuld durch den principal schuldner selbst oder iemant andern in
                seinen namen bezalt, oder da die bürgschaft auf ain gewiße zeith und nit lenger
                gestelt biß dieselbige zeit verflossen und der principal (debitor (1)) creditor
                darüber ohne und außer deß bürgen wißen und einwilligung mit dem principal debitore
                auf weitere termin und bezahlungßmitel handelt, so wirdt dardurch der bürg von der
                bürgschaft entledigt und khann verrer nit beclagt werden. (1) gestrichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.26.8">
              <head>3.26.8</head>
              <p>Nachdem sich auch auß täglicher erfahrung vilfeltig befind daß sowoll münder alß
                höcher standß persohnen in unßerm dißem land und erzherzogthumb durch pürgschaften
                vilfeltig zum höchsten nachtl und schaden eingefüert werden, so ordnen und sezen
                wir, daß under gmainen und underthanen so mit ihren gründ und güetern unßerm
                landstand ainem alß ersster instanz underworfen khein pürgschaft gültig sein soll,
                eß werde dann solche pürgschaft zuvor bei der ordentlichen obrigkheit angemeldt, da
                dann zuvorderist der haubtschuldner gnuegsambe anzaigung thuen solle wie er seine
                bürgen und glaubiger bezahlen und schadloß halten, der bürg aber wie er auf den fahl
                deß principals nithalten den herleicher benüegen wolle, solcheß auch gwiß laisten
                khönne.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.26.9">
              <head>3.26.9</head>
              <p>Eß soll auch die obrigkheit ihren consens in die bürgschaft nit geben, eß habe dann
                der schuldner noch ainmahl sovil an aignen güetern alß daß ist darfür er guet und
                pürg werden soll. dargegen, da dergleichen pürgschaft mit obrigkheitlichen consens
                und einwilligung aufgericht ist worden, solle auch die obrigkheit die schleinige
                handhabung anderst nit alß in verbrieften schulden zu verfüegen schuldig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.26.10">
              <head>10</head>
              <p> Schließlich, dieweil sich auch oft die principal schuldner in ihren aignen sachen
                nachläßig erzaigen und weder zill noch zeit der bezahlung in acht nemen, villmehr
                allerlei vorthel suechen das sie ihre glaubiger etwo noch lang nach dem termin in
                gedult erhalten, hierzwischen die purgen nichts weniger in verhaft und gefahr stehen
                müeßen, also sezen und ordnen wir hierauf, daß im fahl ain bürg allain auf gwiße
                zeit sich obligiert und verbunden, daß er gleich zu außlaufung derselben zeit nit
                allain den principal schuldner für den er pürg worden zur bezahlung anmahnen,
                sondern auch auf den fahl lengern verzugs bei seiner deß schuldnerß obrigkhait ihne
                mit clag fürwenden und begehren möge, daß er ihne der bürgschaft entledige und
                schadloß halte. welcheß auch ein iede obrigkheit zu verfüegen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.26.11">
              <head>11</head>
              <p> Gleicher gstalt soll eß auch gehalten werden, da schon ein pürg nit auf gwiße
                zeith sich verschriben, iedoch der principal schuldner mit der bezallung alzu langen
                aufzug suechte, dann er gleichsfahlß wie der so auf gewiße zeit pürg worden sein
                ledigmachung begehren mag.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.27">
            <head>Der 27. titul. Vom underschied der befreiten und unbefreiten glaubigern, welcher
              dem andern vorzuziehen.</head>
            <div xml:id="NA.3.27.1">
              <head>3.27.1</head>
              <p>So iemant ihren zwaien ain guet umb underschiedlicher schulden willen versezt, und
                daß pfand für beede schulden nit genuegsamb noch dem lesten glaubiger die erst
                verpfendung angezaigt sondern verschwigen worden (welcheß gleichwoll, da
                obrigkheitliche fertigung darüber genomen wirdt, nit woll geschechen khan sintemahl
                sonsten wie hieoben bei dem 22. titul angezaigt die obrigkheit, da sie zu viel auf
                ein guet gefertigt, selbsten den abgang in haubtguet und interesse zu erstatten
                schuldig), so solle nichts desstoweniger der schuldner dem andern glaubiger auf
                welchen der pfandßwerth nit völlig gelangt andere oder mehr pfand zu geben oder im
                sein schuld an haubtsuma und interesse sambt allen verursachten uncossten zu
                erstatten schuldig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.27.2">
              <head>3.27.2</head>
              <p>So aber daß pfand mehrer werth wär dann die schuldforderung deß ersten glaubigers
                ist, so mag der ander glaubiger solche ubermaß so er noch darauf hat ainem andern
                und dritten doch mit vermeldung der erssten pfandschaft woll verrer versezen oder
                verkhaufen, und mag ihme der ersste glaubiger hieran khein hindernuß erzaigen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.27.3">
              <head>3.27.3</head>
              <p>Alß da ain schuldner zween glaubiger, und der ain ain pfand, der ander aber kheineß
                in handen hette, so mag der ander glaubiger mit bahrer bezahlung daß pfand woll von
                dem erssten abledigen, oder aber daß gelt verpetschiert für die obrigkheit erlegen
                und ihme dargegen daß pfand einzeantworten begehren. doch hat solcheß allein in
                denen welche mitglaubiger sein, alß welchem der schuldner dem daß pfand zuegehört
                auch schuldig ist statt, und solle auf ainen dritten dem der schuldner nichts zu
                thuen nit gezogen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.27.4">
              <head>3.27.4</head>
              <p>In pfandsachen hat alweg der ersste glaubiger, dem daß pfand der zeit nach
                ersstlich versezt worden (ob sie gleich auch nur umb ain halbe oder viertlstund von
                einander weren) den vorzug. so aber daß pfand, eß gescheche auf waß weeg eß wölle,
                durch die schuldner von dem eltisten glaubiger ledig gemacht wirdet, so bekhomen
                alßdann die andern volgende eltere glaubiger die gerechtigkheit darzue.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.28">
            <head>Der 28. titul. Von crida process.</head>
            <div xml:id="NA.3.28.1">
              <head>3.28.1</head>
              <p>Ob ainer mit schulden also überlegt, daß er weiter zu bezahlen nit vermag sonder
                die schulden sein vermügen übertreffen, so er dann nit auß fürsezlichen muetwillen
                sondern andern unglikhlichen zueständen oder gottes verhengnuß in solches verderben
                gerathen, so solle ihme bevorstehen sich deßwegen seiner güeter dergestalt zu
                entschlagen, daß er seiner ordentlichen obrigkheit die ursachen warumben er in
                solchen handl gerathen mit bescheinung fürbringen und bitten mög, daß si alle seine
                glaubiger durch offentlich edict beruefen und auf ein gewißen tag citiren wolle,
                damit sie mit ihren vorderungen erscheinen und der bezahlung, so weit sich daß guet
                und vermögen erstrekhen, erwarten wollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.2">
              <head>3.28.2</head>
              <p>Gleiche meinung hat eß auch mit dennen, welche schulden halber außtretten oder auch
                nach ihrem todt sich dergleichen uberheüfter schuldenlasst befindet. da dann die
                obrigkheit ex officio offentliche edict nit allain an dem orth da der außgetrettene
                oder abgestorbene gewohnt sondern auch in den fürnembsten benachbarten stetten und
                orthen angeschlagen, und die glaubiger so forderung und ansprüch zu haben vermainen
                auf ein gwiße zeit tag und orth mit ihren ansprich und forderungen zu erscheinen
                peremptorie beruefen und citiren oder aber durch ordentlichen verruef vor der
                kirchen drei sontag nach einander durch daß gricht außkhünden laßen, benebenß aber
                alßbalt anfangß unverdächtige redliche persohnen zu gerhaben oder sequestratorn
                verordnen sollen, welche alle deß außgetrettnen oder verstorbnen verlaßung mit
                ordentlichem inventario biß zu außtrag der cridaprocess aufhalten und getreulich
                versorgen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.3">
              <head>3.28.3</head>
              <p>Da sich dann auf den angesezten oder außgeruefenen cridatag aineß verstorbnen
                nechste gesipte befreündte anmelden und die verlaßene erbschaft mit der guetthat deß
                inventarii anzutretten erkhlären wolten, sollen denselbigen im fahl sie genuegsamb
                angeseßen auch außer mehrer caution, zum fahl sie aber nit angeseßen gegen
                gnuegsamber bürgschaft und versicherung die güeter eingeantwortt werden, dergestalt
                daß sie davon nach inhalt der erkhanten prioritet die glaubiger befridigen. welchen
                (1) dann auch unbenomen, wo sie selbsten zu den verstorbnen anforderung umb schuld
                oder anders haben, daß sie dieselbigen wie andere glaubiger auch anmelden,
                ersuechen, und waß ihnen die erkhantnuß gibt der ordnung nach abziehen mögen. (1)
                hs. "welchem."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.4">
              <head>3.28.4</head>
              <p>Wann nun also die erben glaubiger und ansprecher ihre forderungen auf den
                außgeschribnen oder außgeruefnen tag grichtlich einbringen, so solle in wichtigen
                fällen einem ieden der eß begehrt von deß andern anforderungen abschrift von gricht
                hinaußgeben, und ihnen auferlegt werden in grichtsbreichigen terminen der prioritet
                halber gegen ainander zu verfahren. wann die (1) dann beschloßen und die acta
                ordentlich collationirt, so soll mit ordentlicher erkhantnuß welcher dem andern laut
                der bezahlung fürzuziehen vortgeschritten, und alßdann derselbigen genuß die
                außthailung und befridigung fürgenomen werden. (1) sc. "sach."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.5">
              <head>3.28.5</head>
              <p>Wo eß aber schlechte verlaßungen (alß sonderlich under den gemainen und baurßman)
                betrifft, da soll iedeß orths obrigkheit ohne weitleüfigen schriftlichen process und
                hin- und hersprengung der partheien auf den außgeschrürnen lesten und peremptorie
                cridatag die angebne glaubiger und ansprecher alleß mündlich mit ihren vorderungen
                und obrigkheitlichen gerechtigkheiten vernemen, und darauf waß sich gebirt (wie
                angedeüt) erkhennen und die bezallung verordnen und fürnemen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.6">
              <head>3.28.6</head>
              <p>Da sich aber dergleichen mit ainem landman oder deßen verlaßung begeben wurde, so
                soll mit anordnung der gerhabschaft oder sequestration wie auch der comission
                allerdingß wie iezt gemelt verfahren werden, iedoch daß sovil müglich landleith
                darzue genomben werden. die edictalische citation aber solle zum wenigisten sechß
                wochen vor dem landßverhörn angeschlagen und gestelt sein, daß die ansprecher und
                glaubiger auf die nechstkhomende landßverhörn vor gricht mit ihren gerechtigkhaiten
                und notturften sich zeitlich anmelden, sodann gegen einander (wie gemelt) verfahren
                und zwischen solchen und darauf volgenden landßverhören schließen, darüber
                nochmahlen unßer landßhaubtman und landräth der prioritet halber mit ordentlicher
                erkhantnuß vorgehen sollen. dann sonssten, da ain obrigkheit gleich die verlaßung
                inventiert und gerhaben verordnet, iedoch ohne vorgehent ordentliche citation ihres
                gefallenß die anmeldenten creditores bezalt ist sie gegen dennen nochmahlen sich
                anmeldenten liquidierten creditorn nit entbunden, sondern schuldig dieselben wegen
                der underlaßnen citation auß aignem peitel selbst zu bezahlen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.7">
              <head>3.28.7</head>
              <p>Demnach, da eß zur prioritet-erkhantnuß khombt, ziehen die befreiten glaubiger und
                welchen gewiße güeter und underpfand verschriben oder versezt worden, und zwar auch
                imer die eltiste under denselben welche obrigkheitsfertigung haben der ordnung nach
                den andern welche khein pfandverschreibung oder versatz haben bevor.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.8">
              <head>3.28.8</head>
              <p>Ob auch gleich der eltist pfandglaubiger khein specialunderpfand sondern allain ein
                generalpfand auf alle und iede deß schuldnerß güeter hette, die nachvolgende aber
                auf sonderbare gwiße stuckh gewißen wären, so mögen sie doch dem eltisten solcher
                specialpfand halber nit vorziechen, sintemall von rechtswegen die generalpfandschaft
                auch die vorige specialstuckh in sich begreifen. iedoch ist darbei in achtung zu
                haben, daß wann der eltist seiner forderung auf (1) andern stuckhen mag völlig
                befridigt und bezalt werden, auf solchen fahl billich unbenomen solle behalten
                werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.9">
              <head>3.28.9</head>
              <p>Demnach die obrigkheiten mit verfaßung der prioritet-urthel in dergleichen fällen
                wann ain schuldner von seinen güetern abtritt oder stirbt vilfeltig bemiehet werden,
                so solle zu beständiger gwißer nachrichtung meniclichen, auch zu abschneidung
                mehrerß verzugß dardurch die glaubiger in mehrern schaden gerathen, nachvolgunde maß
                und ordnung wie nemblich ein creditor oder glaubiger vor oder nach dem andern zu
                bezahlen gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.10">
              <head>10</head>
              <p> Darbei gleichwoll anfangß und fürnemblich zu merkhen, daß allain von denjenigen
                güetern diß orthß gehandelt werde, welche dem verstorbnen oder außgetrettnen oder
                sonst zur bezahlung unvermöglichen schuldnern zuegehören. dann da under denselbigen
                ein depositum oder hinderlegt guet, item seiner frauen oder wittib heirath- oder
                anderß vorbehaltneß guet, oder der kinder erster ehe verfangene güeter noch in
                specie verhanden, so gehören solche in diße außthailung nit, sondern sein und
                bleiben ihren aigenthumbern, und sein dieselbigen nit schuldig sich derentwegen in
                die cridaprocess gegen andern glaubigern einzulaßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.11">
              <head>11</head>
              <p> Gleichermaßen ist ein verkhauft guet welches dem schuldner allain dergestalt
                verkhauft worden, daß eß so lang und vill biß eß ganz bezalt werde mit dem
                aigenthumb dem verkhaufer verbleiben und für ungeliffert solle gehalten werden,
                zuvorderist von dergleichen güetern (iedoch gegen zurukhgebung deß waß der
                verkhaufer daran empfangen hat) außzuziehen und abzusöndern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.12">
              <head>12</head>
              <p> Wie dann auch die pfand so dem verstorbnen oder schuldner allain versazweiß
                ubergeben worden gegen bezahlung deß pfandschillingß dem aigenthumber wider vor
                andern zuruckh sollen gegeben werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.13">
              <head>13</head>
              <p> Da nun dergleichen nichts mehr verhanden, sollen vor andern und vor allen dingen
                die notwendige begrebnuß uncossten nach zimblichen dingen und deß verstorbnen standß
                nach, deßgleichen waß auf pau- und underhaltung der verlaßnen güeter durch die
                curatores bonorum aufgangen neben gebihrlicher belohnung sambt andern grichts
                uncosten gesezt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.14">
              <head>14</head>
              <p> Sodann zum dritten, die herrschafts-ausständ und schulden, alß steur dienst robath
                ungelt zehent zünß gült und dergleichen, doch daß sie über drei jahr lang nit
                zuruckh gesuecht und aufgerechnet werden, darzue dann auch waß zu kirchen schuelen
                spitällen lazareten und andern dergleichen gehörig</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.15">
              <head>15</head>
              <p> Zum vierten, apotekher- und arztlohn, item waß dem verstorbnen zur labnuß in
                wehrunder krankhheit und unentberlicher lebensunderhaltung an speiß und getrankh
                fürgestrekht geborgt und geben worden, destwegen dann die gricht und obrigkheit die
                außzüg mit fleiß ersehen taxiren und waß notwendig oder uberflißig sich befinden
                außsezen solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.16">
              <head>16</head>
              <p> Zum fünften, die wittiben mit ihren unwidersprechlichen oder beweißlichen
                zuegebrachten heirathgüetern widerlag und morgengab. mit andern ihren ein- und
                zuegebrachten güetern aber sollen sie den glaubigern, die noch versprochner und
                verschribner widerlag oder eingebrachten parapharnalien dem mann gebüren oder
                sonsten mit ihme contrahiert hette (1), vorgezogen werden. (1) Der Text ist offenbar
                corrumpiert.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.17">
              <head>17</head>
              <p> Zum sechsten, pupillen minderjärige und dergleichen, nit allein in dem waß sie
                zaigen und weißen khönnen daß ihres guets bei ihrem gerhaben zu finden, sondern auch
                waß ihnen beweißlich durch sie veruntreut und entzogen worden, in ihrer gewesten
                gerhaben güeter.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.18">
              <head>18</head>
              <p> Zum sibenten, waß ainer zu notwendiger erhaltung deß schuldnerß güeter und
                underpfand außgelegt und hergelichen hat, darunter auch der bestand und haußzinß zu
                verstehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.19">
              <head>19</head>
              <p> Zum achten, alle diejenigen welche herrn oder obrigkheits fertigung haben, iedeß
                deß alters und vorzug der zeit nach.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.20">
              <head>20</head>
              <p> Zum neünten, der ehehalten gedingten lidlohn. so aber khein bestimbter lohn oder
                bsoldung durch den verstorbnen abgeredt und beschloßen, so solle die besoldung daß
                gricht oder obrigkheit der persohn und dienstpoten bestimmen und taxiren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.21">
              <head>21</head>
              <p> Und dieweilen die handwerchßleith welche allain ihr arbeith ohne darlegung der
                materien anzulegen pflegen dem gsind und taglöhnern in alweg zu vergleichen, sollen
                sie denselbigen dergestalt auch gleich gehalten und gesezt werden, sofern sich
                nemblichen ihre anforderungen nit über zwai (jahr (1)) lang zuruckh erstreckhen
                thuen. wie eß dann auch von dem bstandgelt und der dienstpothen lidlohn so sich über
                zwai jahr erstrekhen nit anderst soll verstanden werden, alß daß dieselbige ohne
                erhebliche ursachen nit haben abgefordert und eingebracht khönnen werden und die
                ehehalten in statter unaußgesezter dienstbarkheit verbliben, auch ehe und bälder
                ohne sondere unglegenheit ihren lidlohn nit haben ab- oder einfordern khönnen oder
                derfen. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.22">
              <head>22</head>
              <p> Zum zehenten, diejenigewelche durch grichtlichen ansatz die possess aineß guets
                bekhomen, die sollen in ihren forderungen den andern unprivilegierten glaubingern in
                alweg vorgezogen werden. dennen aber, die eltere obrigkhaits fertigung und hieob
                specificierte befreite hypothecas haben, khönnen sie ungeacht sie den ansatz vor der
                außgeschribnen crida erlangt da es zu der prioritet-erkhantnuß khombt nit vorgezogen
                werden, eß wär dann daß sie auch noch darüber daß urlaub und aigenthumb bekhomen und
                also ihr völlige bezahlung vor der crida erlangt hetten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.23">
              <head>23</head>
              <p> Zum ailften, die außer der obrigkheits fertigung doch verschribne hypothecas von
                dem debitore mit aineß oder zwaien ehrlichen persohnen nebenfertigung haben, also
                daß durch solche nebenfertigung aller betrug aufgehebt werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.24">
              <head>24</head>
              <p> So dann, zum zwelften die so nur bloße handschriften oder gar unverbriefte
                anforderungen haben, iedoch dieselben genuegsamb liquidieren und beweisen khönnen,
                dergestalt für liquidierte schulden nit allain diejenige zu halten, welche
                obangezogner maßen mit deß schuldnerß handschrift und fertigung erwißen, sondern
                auch die welche durch grichtliche erkhandnuß urthel abschied und andere glaubwürdige
                schein alßbald zu erweißen oder auch von dem gegenthail selbsten nit widersprochen
                worden. und bei disen creditoribus hat der vorgang der zeit halber (wie bei den
                hypothecariis nit statt, sondern werden ohne underschied alle gleich gehalten, also
                daß da sich daß guet zu völliger bezahlung erstrekht sie alle völlig contentiert, da
                aber daß guet zu wenig, sollen sie secundum proportionem geometricam nit
                arithmeticam, daß ist nach gelegenheit aineß ieden anforderung mit ainem gleichen
                abbruch gesezt und zu bezahlen erkhent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.25">
              <head>25</head>
              <p> Wofern auch ain angebner glaubiger auß angezognen erheblichen ursachen bei dem
                angesezten cridatag seine behelf alsobald nit völlig fürlegen mechte sondern sich
                allererst auf weißung beruefen und lenden wolte, ob er dann gleich zu seiner
                angebottnen weißung durch erkhandnuß deß gerichts gelaßen wurde, so sollen doch
                dardurch die andern glaubiger die ire forderungen alßbald gnuegsamb liquidiert und
                ihnen die bezahlung zuerkhent worden dardurch nit aufgehalten, sonder ihrer
                zuerkhenten summa bezalt werden. iedoch soll in der erkhandnuß solchen weißenden
                thailen lauter vorbehalten werden, daß sie auf den fahl gnuegsamber weißung ihre
                forderungen gegen demjenigen bezalten glaubiger vor welchen sie sich ain beßer recht
                zu haben vermainen unvergeben haben sollen, dergestalt auch nach gelegenheit der
                sachen persohn und umbstend in solchem fall den unangeseßnen glaubigern welchen ihr
                portion zuegesprochen worden vor der bezahlung genuegsambe caution zu laisten mag
                auferlegt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.26">
              <head>26</head>
              <p> Da auch auf angeschlagenes offentliches crida-edict oder citation, welcheß zwar
                zum wenigisten die zeit trium citationum (daß ist 6 wochen) in sich halten solle,
                ein glaubiger nit erschin, soll derselbig hernach mit seiner forderung nit gehört
                sonder allerdingß abgewißen werden, er khome dann vor publiciertem urthl und
                außthailung und allegiere solche wichtige ursachen warumben er zu gesezter zeit nit
                erscheinen mögen, derentwegen er von rechtswegen in integrum zu restituieren, mit
                ordnung - wie hieoben im andern thail angezaigt wirdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.27">
              <head>27</head>
              <p> Da ainer oder etliche, auch der mehrer thail creditorum sich auf ainen nachlaß
                gegen dem debitore bewilligten, sein darumben die andern und ubrige zu gleichem
                nachlaß nit verbunden noch in gleichem einzuwilligen schuldig, sondern mögen ihre
                forderungen völlig prosequieren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.28">
              <head>28</head>
              <p> Da die sach zur crida-erkhandnuß khombt und also beschaffen daß die glaubiger nit
                völlig khönnen bezalt werden, so soll daz interesse dem glaubiger nit lenger alß biß
                auf den tag der erkhandnuß (ungeacht die wirkhlich einantwortung der güeter oder
                bezahlung, welche etwo auf nachfristen müeßen verstanden werden, etwaß späters
                ervolgte) verstanden werden. so aber so vil übrig verbleibt (darunter auch waß dem
                verstorbnen oder verdorbnen schuldner erst nach angeschlagner crida durch erbfahl
                oder in ander weg zuegestanden zu raithen), sollen die interesse biß auf die
                bezahlungßzeit erstatt werden. dergestalt dann auch da die obrigkheit gefertigt zu
                erhaltung deß lands credit, weil der glaubiger sich fürnemblich solcher herrn
                fertigung getröstet, daß interesse biß auf die bezahlungßzeit laufen solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.28.29">
              <head>29</head>
              <p> Schließlich, wann ain glaubiger seiner forderung güetlich oder grichtlich ehe und
                zuvor dann deß gelters oder schuldners sach zur gant khombt bezalt wirdt, so haben
                sich deßen die andern glaubiger nicht zu beschwären, dann wachente und fleißige
                leith haben ihres fleiß billich nit zu entgelten. so aber ein offenbarer und
                beweißlicher betrug under solcher bezahlung wäre mit undergeloffen, so solle nit
                allain die bezahlung revociert sondern auch der betrug darzue ernstlich gestrafft
                werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.29">
            <head>Der 29. titul. De solutionibus, oder von zall und abrechnungen.</head>
            <div xml:id="NA.3.29.1">
              <head>3.29.1</head>
              <p>Weil sich der bezahlung halber oftermalß nit weniger stritt und irrung alß in den
                conträcten selbst zuetragen, indem zweifl fürfallen ob und wie die bezahlung
                gnuegsamb sei oder nit, so ist auch hierin die mehrere erleiterung zu thuen für ein
                notturft geachtet worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.29.2">
              <head>3.29.2</head>
              <p>Demnach zu wißen, daß ainmahl ain iede bezahlung, da sie anderst für genuegsamb und
                rechtmeßig gehalten und der schuldner seiner schuld und obligation ledig solle
                gesagt werden, der obligation und aineß ieden contracts natur und aigenschaft gemäß
                geschechen soll, alß in mutuo für ein glichenes gelt in gleicher güet und anzahl,
                korn in gleicher maß und güete, in commodato deposito und dergleichen eben daß
                corpus oder stuckh welches ainem zu gebrauchen gelichen worden, unverderbt und
                ungeschwecht inmaßen hieobenbei iedem contract absonderlich angezaigt worden. eß war
                dann sach daß sich die thail von neuem wilkhürlich auf andere formb und gestalt der
                bezahlung halber mit einander verglichen, und der glaubiger guetwillig aineß für daß
                ander zu bezahlen annemen und den schuldner darüber ledig zehlen thätte, oder daß
                der geltner oder schuldner so armb wäre daß er mit gelt oder gelichnen sorten so
                ihme gelichen worden nit bezahlen khunte, so soll von ihme der werth in gebürlicher
                schätzung angenomen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.29.3">
              <head>3.29.3</head>
              <p>Wann ainem gwiße sorten gelts dergestalt gelichen worden daß ihme solche an der
                zahl wider bezalt sollen werden, alß sovil oder sovil taller pfundner groschen, so
                ist der schuldner verbunden die verschribnen sorten an zall und güete der schrött
                und körner wider zu erstatten, eß wär dann sach daß der schuldner mit ainem aid
                beweißen mechte, daß er dergleichen sorten über angewenden müglichisten fleiß nit
                hette bekhomen khünen noch mögen. auf solchen fall sollß für ein genuegsambe
                bezahlung gehalten werden, da der schuldner dem landgebigen werth darfür in andern
                sorten in schrott und khernern (als (1)) zur zeit deß contracts und darlehenß gewest
                ist bezalt. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.29.4">
              <head>3.29.4</head>
              <p>Wo aber in ainem schuldbrief ain gwiße geltsorten dergestalt benant worden daß
                dieselbige ihres werths halber angeschlagen, alß zum exempel wo 100 taller ieden zu
                70 kr geraith, und hierzwischen der zahlungßzeith solche specificierte und
                angeschlagene sorten in dem werth auf- oder absteigen, so ist der schuldner weder
                mehr noch weniger für iedeß stuckh oder sorten zu geben schuldig alß eß in
                gelichenem contract angeschlagen worden. eß wäre dann sach daß der schuldner über
                die im schuldbrief oder contract bestimbte zeith sich mit der bezahlung saumig
                erzaigte, alßdann ist er auch allen schaden so dem glaubiger darauß sowoll umb
                geringern anschlag der münz alß in ander weeg entstanden zu erstatten schuldig, eß
                war dann insonderheit und mit namen bei gemachter schulden ain anders beweißlichß
                geschloßen worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.29.5">
              <head>3.29.5</head>
              <p>Wo auch und waß orten die bezahlung in haubtsuma oder jarlichem interesse zu
                raichen geschloßen und versprochen wirdt, daselbst hin solle sie auch gericht und
                auf deß schuldners uncossten gebracht werden. solle die bezahlung an dem ort da der
                glaubiger sein wohnung hat beschechen, da er aber khein gewiße wohnung im land
                hatte, ist ihme der schuldner außer landß oder anderer orthen nachzuraißen nit
                schuldig. eß gilt auch gleich ob die bezahlung durch den principal schuldner
                selbsten oder durch ainen andern in seinem namen gescheche, also da ain bürg bezalt,
                macht er sich nit allain selbst sondern auch den principaln für welchen er bürg
                worden ledig. also auch in gleichem, wo ihrer mehr alß ainer unverschaidentlich
                etwaß schuldig, und ainer auß inen bezalt, so werden die andern alle hierdurch gegen
                dem glaubiger ledig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.29.6">
              <head>3.29.6</head>
              <p>Hingegen aber, so ain schuldner die bezahlung ainem andern alß dem principal
                glaubiger selbst oder seinem hierzue sonderbar bestelten gwaltthrager leistet, alß
                so ainer ainem welchen er für ainen gerhaben helt der es doch nit ist, oder ainen
                vermainten befelchshaber der doch khein gwalt zu einnemung deß geltß fürzulegen hat
                bezalt, so wird der schuldner dardurch nit ledig. eß sei dann sach daß er beweisen
                möge, daß solcheß gelt in deß principals handlung geführt oder doch sonsten völlig
                in seinen nutzen angewend und angelegt sei worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.29.7">
              <head>3.29.7</head>
              <p>Zu bezahlung der schulden mag auch dem gelter oder schuldner nit fürtragen, daß
                sein glaubiger aineß lassters oder verbrechens halber angekhlagt oder gar in
                gefenkhliche verhaftung genomen worden, dann solcheß an einforderung der schulden
                den glaubiger (damit er seine glaubiger auch bezahlen und sein underhaltung davon
                haben mög) nit hindert, eß wär dann sach daß er aines solchen lassters halber in
                verhaft khomen welcheß ohne mitl die confiscation der güeter auf sich truege.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.29.8">
              <head>3.29.8</head>
              <p>So ain gelter seinem glaubiger mehr dann ain summa schuldig, alß daß er etwo zu
                underschiedlichen zeiten gelt oder anderß von ihme entnomen und destwegen
                absonderliche obligationes und verschreibungen von sich gegeben die er doch auf
                ainmahl nit völlig abledigen khann oder will, so stehet ihme in bezahlung bevor, daß
                er vermelde an welcher suma er etwaß bezahlen thue. sonsten da destwegen khein
                sonderbare meldung geschiecht ist die rechtliche vermuetung, daß der schuldner
                zuforderist die summa oder schuld abgezalt habe die am richtigisten oder mit urthl
                erkhent, oder darauf ime treu und glauben oder woll etwan ein straff gestanden,
                dergestalt wann ainer ain haubtsumma und davon ausstehendem (1) interesse schuldig,
                und in abschlag ain summa so mehrer alß daz ausstehende interesse ist ohne
                sonderbare erkhlärung ob erß an der haubtsuma oder interesse woll bezalt haben
                erlegt, so soll solche erlegung in abschlag der haubtsuma und nit deß interesse
                halber verstanden werden. so aber die erlegte suma gelt sich nit höcher dann daß
                ausstendig interesse erstrekht, so verstehet es sich allain auf daz interesse, und
                das er solches damit in die haubtsumma noch lenger stil ligen gelaßen werde bezalt
                habe. welcher auch also ain thail an ainer schuld bezalt, der gibt damit zu
                verstehen daß er sich auch der übrigen völligen summa schuldig bekhenne. (1)
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.29.9">
              <head>3.29.9</head>
              <p>Gegen völliger bezahlung ist der glaubiger schuldig auch ungeacht daß darleichen
                gleich auf guet trauen und glauben beschechen dem gelter oder schuldner ein quitung,
                oder ob es auf schuldbrief geschechen denselben schuldbrief zur cassation, oder ob
                derselb verlohren were ein todbrief mit inserirung der haubtobligation darüber
                herauß zu geben und zuezustellen, wie auch ob daß darlechen auf underpfand
                beschechen dieselben ine wider zu beantworten, item so bürgschaft gelaist worden
                dieselb wider ledig zu zehlen. dann sonsten, da der schuldbrief (wie etwo woll
                geschechen mag) wider uncassiert herfürkhomen und durch die glaubiger fürgebracht
                wurde, müesste der gelter oder schuldner die bezahlung allererst weißen oder
                nochmahlen laisten. eß mag auch der glaubiger nach völlig empfangner bezahlung auf
                den fahl seiner wägerung mit schleinigister execution darzue bezwungen, er auch umb
                solchen unbefuegten aufzugs willen zu abtragung alleß schadenß und uncosstenß darzue
                gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.29.10">
              <head>10</head>
              <p> Schließlich, wann ain glaubiger die völlig schuld von seinem geltern oder ainem
                andern in seinen namen nit annemen will (dann zutzell - und stuckhweiß ist ers
                anzunemen nit schuldig) so stehet dem gelter bevor die haubtsumma sambt dem
                verfallnen zünß und interesse ohne abgang verpetschiert für gericht und ordentliche
                obrigkheit zu erlegen, und zu begehrn seinen glaubiger gegen erhebung desßelbigen zu
                heraußgebung der schuldverschreibung und quittung anzuhalten, deßen ihme dann auch
                ain iede obrigkheit statt zu thuen, und nach vernembung beeder thail die schleinige
                billichkheit zu handlen schuldig ist.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.30">
            <head>Der 30. titul. Von cessionen und ubergaben habenter gerechtigkhait.</head>
            <div xml:id="NA.3.30.1">
              <head>3.30.1</head>
              <p>Die cessiones sein zweierlei: ersstlich bonorum cessiones, da nemblich ein gelter
                oder schuldner welcher anderer gstalt nit zu bezahlen von seinen güetern weicht,
                dieselbige den glaubingern fürschlegt und verganten läst, davon hieoben under dem
                titul von crida process gehandlt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.30.2">
              <head>3.30.2</head>
              <p>Zum andern, jurium vel actionum, da nemblich ainer dem anderen sein habend recht
                und forderung die er gegen ainem andern hat übergibt und einraumbt. solche, da sie
                auß lauter freigebigem gemüet ohne empfachung ainer widergeltung geschechen, sein
                sie den geschankhen und donationibus gleich, davon unden under dem 31.titul weiters
                gehandlt wird.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.30.3">
              <head>3.30.3</head>
              <p>So sie aber wegen gelaister dienst oder anstatt ainer ergezlichkheit oder
                empfachung etwaß anderß geschechen, gehören sie under die wechßl oder innominatos
                contractus, davon hieunden bei dem 35. titul gehandlt wirdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.30.4">
              <head>3.30.4</head>
              <p>In gmain ist von solchen ubergaben und cessionibus jurium zu wißen, daß sie nit
                allain in geltschulden sondern auch in erbschaften und andern rechten und
                gerechtigkheiten zwischen allen conträctfähigen persohnen statt, außerhalb
                criminalsachen. iedoch khann kheiner sein recht und gerechtigkheit ainem höchern und
                gwaltigern ubergeben, daß er ihme seinem gegenthail dardurch ein starkhen ruckhen
                machen wolte. eß wirdet aber auch der hocher und gewaltiger gehalten, welicher ambtß
                halber dem gegenthail fürzeucht oder mit ime zu schaffen, dannenhero auch kheiner
                sein recht so er wider einen pupillen oder münderjarigen hat desßelben gerhaben
                verkhaufen noch übergeben khann. eß soll auch khein simulatio oder scheinhandlung
                mit underlaufen, sondern waß hierinen gehandlt wird soll durch ordentlichen kauf
                oder andern zueläßigen contract, außgeschloßen alleß betrugß beschechen. inmaßen
                dann derjenig, welcher dergleichen recht und gerechtigkheit von ainem andern an sich
                bracht hat, schuldig ist seinen gegenthail wider den er khlagt seinen titul wie und
                waß gstalt es ihme übergeben worden auf begern fürzulegen. und da sich befindet oder
                nochmahlen über kurz oder lang offenbar wirdt, daß nur bloße scheinhandlungen oder
                verbottne practica mit undergeloffen, sollen sie beede cedens und cessionarius
                ernstlich gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.30.5">
              <head>3.30.5</head>
              <p>Eß mag auch khein gwaltthrager pfleger verwalter ambtman oder dergleichen officier
                seiner principaln oder herrn güeter recht und gerechtigkheit andern weder cediren
                noch auch übergab weiß anzunemen macht haben, er sei dann darzue mit ainem special
                gewalt oder schein versehen, inmaßen auch in allen andern contracten so ein
                alienation oder obligation ihrer principal und herren oder derselben güeter auf sich
                tragen gleichsfahlß verstanden werden soll.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.30.6">
              <head>3.30.6</head>
              <p>Sonsten mögen die übergaben auch ohne vorwißen und bewilligung der principal
                schuldner oder deren wider welche die forderung gerichtet geschechen, auch zwischen
                abweßenden, iedoch soll inen solcheß hinach zu wißen gemacht werden, damit sie sich
                darnach sonderlich der bezahlung halber zu richten haben. dann da sie nach
                ordentlicher ankhündung und sonderlich nach befestigtem krieg dem cedenten die
                bezahlung laisteten, wurden sie dardurch nit entledigt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.30.7">
              <head>3.30.7</head>
              <p>Schließlich ist auch zu wißen, daß der welchem also ein sach ubergeben wirdt khein
                mehrer noch beßer recht hat alß der welcher imß cediert und übergeben hat. dahero
                wann gleich unß oder unserer cammer und vizdomb dergleichen übergab geschechen, so
                mechten wir oder sie an unßer stath unß kheiner andern noch mehrern (1) freiheiten
                gebrauchen alß der von welchem solche übergab geschechen gehabt hat. (1) hs.
                "mehrerm."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.31">
            <head>Der 31. titul. Von freien ubergabungen und schankhungen, de donationibus.</head>
            <div xml:id="NA.3.31.1">
              <head>3.31.1</head>
              <p>Dieweil derjenig, so ainem andern etwaß auß freiem willen und gmüeth schenkht und
                übergibt oder zu schenkhen und zu übergeben verspricht und zuesagt, solches
                ebensowol zu halten schuldig, und da er es nit thuet mit recht darzue gezwungen
                werden khann alß der, so auß benentlichen und unbenentlichen contracten verbunden,
                so ist anfangs zu wißen, daß aigentlich diß ein geschenkh sei, so iemand ein sach
                oder ding (es sei ligent oder fahrent) auß gueter freigebigkheit hinweg gibt oder zu
                geben sich verspricht, dergestalt daß eß alßbald deßen dem manß geschenkht aigen und
                nit wider von ihme zu erfordern sei. dahero dann alle diejenige, welche wie hieoben
                angezaigt sonst zu contrahiren und mit ihren güetern ihres gefallenß umbzugehn, und
                dennen es nit insonderheit verbotten (es sei mann- oder weibßpersohn) guet fueg und
                macht haben ihr haab und guet auch recht und gerechtigkheiten andern leithen
                befreündten oder auch gar frembden zu verschenkhen, da sie nur sovil behalten daß
                sie dannoch testiren mögen,</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.31.2">
              <head>3.31.2</head>
              <p>Und ob woll in den geschribnen rechten die schankhungen so zwischen eheleithen
                fürübergehen verbotten, iedoch weilen sie in disen landen von uralten zeiten hero
                alweg zueläßig und creftig gehalten worden, solle es auch hinfüro also darbei
                verbleiben. doch daß dergleichen schankhungen nit in fraudem creditorum oder zu
                schmellerung ihrer gerechtigkheiten beschechen. dann so iemand in großen
                schuldenlasst stekhte, also das zweiflich daß er zu bezahlen hette oder nit, und
                nichts destoweniger seinem weib oder iemandß andern vill oder wenig verschenkht
                hette und daß wißentlich wurde, so haben die glaubiger solche schankhungen sofern zu
                widerruefen fueg und macht biß sie zufriden gestelt und bezalt sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.31.3">
              <head>3.31.3</head>
              <p>Da auch der schenkhent thail sonsten in ander weg nach gethoner schankhung ohne
                sein merkhlich verschulden durch unglickh in armuet gerathen thäte, also daß er nit
                allain seine creditores der gebir nit zu bezahlen, sondern auch da die gethone
                schankhung in creften bleiben solle khein notturft außkhomen oder underhaltung haben
                wurd, so sollen in solchen fahl nit allain zuvorderist die glaubiger (wie oben
                gemelt) solche übergab zu widerruefen macht haben, sondern auch der schenkher mehr
                nit zu halten schuldig sein, dann waß er mit fueg (und damit er dannoch sein
                unentberliche underhaltung und nahrung haben mög) entrathen khann, oder wo er
                begabter daß geschenkht guet schon albereith empfangen hette, der verpflicht sein
                solle so weit sich die ubergab ungefehrlich erstrekht richterlicher erkhandnuß und
                mäßigung nach dem geber sein underhaltung heraußzugeben mitzuthailen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.31.4">
              <head>3.31.4</head>
              <p>Wo nambhafte ligente güeter sonderlich under den underthonnen geschenkht wurden,
                soll solche schankhung nit craft haben, sie seien dann zuvor (wie vom verkhauf (1)
                ligenter güeter vermeldt) bei dem gericht und obrigkheit darunter sie gelegen
                angemeldet und insinuirt. (1) hs. "verlauf."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.31.5">
              <head>3.31.5</head>
              <p>Wo aber etwaß mit sonderm geding und conditionen, alß darumben etwaß zu khaufen
                oder zu thuen, geschenkht worden, dasßelb aber nit beschäch, oder daßjenig so auß
                dem geschenkten gelt erkhauft werden sollen nit mehr verhanden, und aber ohne solche
                bewegnuß und ursach die schankhung nit beschechen wär, so soll in solchem fahl daß
                hinweg geschenkhte gelt oder guet wider abgefordert werden mügen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.31.6">
              <head>3.31.6</head>
              <p>Da sich auch der begabte gegen dem schenkher undankhbar verhielte, alß daß er in an
                seinen ehren mit höcher schmach antastet, unbillicher weiß an seinem leben verlezt,
                oder in leib und lebenß auch seiner dienst und ämbter gefahr sezt, khann die übergab
                durch den schenkher selbst in seiner lebzeit widerruefen werden. da aber solche
                widerruefung underlaßen. mag solche auf die erben nit verrer geschechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.31.7">
              <head>3.31.7</head>
              <p>Wann nach geschechener übergab aller güeter oder aineß zimblichen ansehenlichen
                thailß derselben dem geber kinder oder enickhel geboren werden, hat er macht die
                gethonne übergab wegen solcher kinder zu widerruefen und aufzuheben. ungeacht
                solcher (1) widerruef in lebzeit des gebers nit geschechen wäre, so soll sie doch
                hiemit aufgehebt und ungültig sein. (1) hs. "er sich solches."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.31.8">
              <head>3.31.8</head>
              <p>Da gleich der schenkher daß geschenkht guet nit gleich übergibt, mag er doch
                destwegen der nutznüeßung und interesse halber nit bekhlagt werden. wie er dann auch
                zur schermb und schadloßhaltung nit verbunden, eß wär dann sach daß er und seine
                erben außtrukhentlich darzue verbunden, oder fürsezlich ein frembt guet geschenkht
                und damit den annemer zu schaden gebracht hat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.31.9">
              <head>3.31.9</head>
              <p>Da ainer dem andern waß schenkht sein empfangene guetthat damit zu vergelten, oder
                daß er ihn sein leben lang erhalten soll, ist aigentlich khein schankhung. derhalben
                khannß auch auß kheinerlei ursach zuruckh gezogen werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.32">
            <head>Der 32. titul. Von schankhungen und ubergaben von tods wegen, donationes mortis
              causa zu latein genant.</head>
            <div xml:id="NA.3.32.1">
              <head>3.32.1</head>
              <p>Die schankhung von todßwegen oder donatio mortis causa geschiecht, so iemand in
                bedenkhung vorstehender leib- und lebenß gefahr, eß sei in khrankhheiten feur waßer
                oder unfrid und kriegßnöthen oder in waß ander weg es sein mag, oder auch außer
                dergleichen gfahr in ernstlicher betrachtung und zu gemüeth füehrung deß zeitlichen
                todß (welchem alle menschen underworfen) ainem andern dergestalt etwaß schenkht und
                übergibt, daß so es sich begäb, daß er der schenkher sein leben in solcher gfahr
                laßen müesste oder sonst vor dem welchem er schenkht sterben wurde, alßdann daß
                geschenkhte guet dem welchem eß geschenkht worden verbleiben solle, darauß dann
                erscheint daß solches (1) donationes mortis causa den legatis oder sonderbaren
                testamentsgschäften nit ungleich sein und derentwegen mögen alle diejenigen so von
                des todß wegen crefticlich dergleichen schankhungen fürnemen, welche ein testament
                zu machen oder durch testament etwaß zu verschaffen macht und fueg haben, inmaßen
                dann auch allen dennen welchen man in ainem testament etwaß vermachen, und verlaßen
                khann dergleichen geschankhnuß woll geschechen khönnen. und wie nun die legata von
                landgebrauchß wegen mit zwai oder dreier zeügen khundschaft oder fertigung (da deß
                testatoris aigne handschrift und fertigung nit erscheint) müeßen bewißen werden,
                also auch dise donationes mortis causa ingleichem wie daßjenig welches ainem
                testiert oder verschafft wirdt allererst durch den volgenden todfahl sich verfelt
                und dem erben einzuantworten khombt, also ist auch daß so von todß wegen iemand
                geschenkht worden ersst nach dem todt creftig und zu erfordern. deßhalben dann auch
                allerdingß, wie die legata und sonderbare gschäft (da anderst im testament nichts
                weiters fürgesehen) durch deß legatarii tödlichen abgang von dem testatore durch die
                legatarii erben nit khönnen begehrt werden, also hat es auch mit dergleichen
                donationibus mortis causa ain mainung, daß sie von den erben deßen dem solches
                geschenkh geschehen auf den fahl er vor dem schenkher stirbt verrer nit mögen
                erfordert werden. dann obwoll solche geschenkh alßbald nach ernstlicher zuesag
                cräftig sein, so bekhomen sie doch ihr wirkhung allererst nach deß schenkhers
                tödlichem abgang. dahero sie auch wie andere lesste willen woll widerrueft werden
                mögen, es sei dann daß der donator und schenkhende thail sich lauter dahin erkhlärt
                und verbunden, daß er solcheß geschenkh nit mehr und in kheinerlei weiß renunciern
                und zuruckhnemen wölle, dann auf solchen fahl müeßen sie in alweeg unwiderrueflich
                gehalten werden und bekhomen mehr die natur der gmainen schenkhungen under
                lebendigen (davon hieoben gesagt worden) alß daß legatorum. es ist auch bei diser
                schankhung und donationibus causa mortis so wenig von nötten daß derjenig welchem
                dergleichen geschankh geschiecht bei dem donatore und geber sebst persöhnlich
                zugegen sei, so wenig von nötten ist daß ein legatarius bei aufrichtung aineß
                testamentß selbst persöhnlich erscheine. (1) sic.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.33">
            <head>Der 33. titul. Von güetigen vergleichungen und verträgen, oder de
              transactionibus.</head>
            <div xml:id="NA.3.33.1">
              <head>3.33.1</head>
              <p>Weil ein iede obrigkheit sonderlich dahin zu sehen daß zwischen ihren underthonnen
                guete ainigkheit fridt und ruhe erhalten, unnothwendige zänkh grein und rechtshändl
                ab- und eingestelt und die christliche lieb gepflanzt werde, demnach sollen alle und
                iede güetig verträg so mit der interessirten partheien guetem wißen und willen mit
                oder ohne schriften aufgericht oder abgeredt, sonderlich wo mit handgegebnen treuen
                an aidß statt dieselbige zu halten angelobt worden, in kheinen weg retractiert oder
                widerruefen, sondern von beeden partheien stätt und fest gehalten und volzogen
                werden (sollen (1)). iedoch ist in alweg in achtung zu nemen und zu erwegen, ob auch
                die persohnen welche den vertrag mit einander gemacht und aufgericht deßen befuegt
                gewesst, wie auch zugleich, ob solcher über zueläßige und unverbottne sachen
                aufgericht worden sei. in alweg aber sollen sich die unvogbaren (2) und münderjärige
                ohne vorwißen und beisein ihrer fürgesezten vormunder gerhaben und curatorn kheines
                vertrags mächtigen, sonssten soll derselb nit craft haben. die gerhaben und
                curatoren aber mögen sich von wegen ihrer strittigen pupillarsachen in vertrag woll
                einlaßen. doch wo der krieg umb ligende güeter und gerechtigkheiten zu thuen, solle
                solcher mit vorwißen der ordentlichen obrigkheit beschechen, inen auch umb
                khunftiger verantwortung willen ein willbrief von gricht verfertigt, auch wo die
                sach so wichtig, commissarien von gericht zuegeordnet werden. (1) sic. (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.2">
              <head>3.33.2</head>
              <p>Die advocaten procuratores sollicitatores bevelchhaber gwaltthrager pfleger und
                ambtleith sollen sich in sachen ihre herrn und principall anlangent ungeacht ihrer
                habenden general gewält und volmacht solcher nit underwinden, sie seien dann
                derhalben mit sonderm special gwalt versehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.3">
              <head>3.33.3</head>
              <p>Die eltern, so sich ihrer voggtbarn kinder frei lediger und aigenthumblicher haab
                und güeter undernemen und ohne solch ihrer voggtbarn kinder vorwißen und willen mit
                andern ein verträg (1) eingehn, mögen ihnen mit ihren gepflegten vertragshandlungen
                nit praejudiciren. da aber die kinder in ihrer gwaltsamb und vergerhabung sein,
                mögen sie wie andere tutores mit vorwißen der obrigkhait transigieren. deßgleichen,
                da ein vatter seiner kinder müeterliches oder die mueter daß vätterlich guet in
                craft eines heirathcontracts oder lessten willens bis auf der kinder voggtbarkheit
                zu nutzen und zu gebrauchen hat, und sich vor der kinder erraichten voggtbaren
                jahren in solchen güetern ein stritt erhebt, so stehet demselben vatter oder mueter
                bevor solcher kriegparen güeter halber deren sie rechtmeßige inhaber und volmächtige
                administratores sein güetliche handlung einzelaßen, iedoch sovil daß aigenthumb
                betrifft, da es sonderlich waß wichtigß auf sich tregt, anderst nit alß (mit (2))
                zueziehung der kinder nechsten befreündten daher die güeter rüehren, oder
                obrigkheitlichen beistandß und ratification. und gleicher gstalt soll es auch mit
                der kinder andern zuegefallenen bonis, welche ihnen durch gschaft oder andere
                gelegenheit von freünden oder frembden persohnen zuestehen, gehalten werden. dann
                weil wißentlichem landßgebrauch nach die eltern ihre kinder nit erben, so mögen sie
                auch in dergleichen ihren sonderbaren güetern desto weniger etwaß vergeben. (1) sic.
                (2) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.4">
              <head>3.33.4</head>
              <p>Wann ain lehenguet gar zum thail strittig wirdt, so sollen sich die vasallen und
                lehenßleith ohne der lehenßherrn vorwißen und consens in ainige verbindliche
                vertrags handlung nit einlaßen. da die clag aber nit umb die güeter selbst sondern
                anderer zuefälliger persöhnlicher sprich, alß eingriff gwält und dergleichen zu
                thuen wäre, so solle inen die güetliche handlung von ruhe und fridenß wegen wie in
                andern ihren aigenthumblichen güetern bevorstehen, doch in alweg dem lehensherrn
                anhabenden gerechtigkhaiten unvergriffen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.5">
              <head>3.33.5</head>
              <p>Also und gleicher gstalt soll es mit unßern pfandinhabern unßerer camer güeter wie
                auch dennen welche solche auf widerkheüf possediren gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.6">
              <head>3.33.6</head>
              <p>Die geistlichen, praelaten administratorn und pfarrer, deßgleichen die abbtisin
                priorin und maissterin sollen sich in sachen ihrer kirchen clösster und pfarrgüeter
                betreffent ohne vorwißen ihrer capitul und convent auch unßern besondern consens in
                ainigen verträg (nit (1)) einlaßen. waß aber die persöhnliche sprich von solchen
                güetern herrüehrent anlangent, derentwegen mögen sie sich güetlich oder rechtlich
                ohn unser vorwißen alß administratores woll einlaßen und vergleichen. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.7">
              <head>3.33.7</head>
              <p>Ein fruchtgenüeßer und leibgedingß inhaber solle sich kheines vertrags daß
                aigenthumb odere andere darauf stehende freiheiten dienstbarkheiten oder ewige und
                dem aigenthumb anhengige gerechtigkheiten betreffent ohne deß aigenthumbers wißen
                und einwilligung undernemen. waß aber sein habende nuznüeßung betrifft, derentwegen
                stehet ihme auf begebunden stritt güetige handlung zu pflegen bevor, doch alzeit dem
                aigenthumb unvergriffen und ohne schaden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.8">
              <head>3.33.8</head>
              <p>In peinlichen und malefizsachen solle dem landßgebrauch nach, damit allerlei
                ergernußen abgestelt und daz land mit gebirlicher bestraffung der lasster gereiniget
                werde, khein verträg vergleichung oder transaction statt haben. alß wir dann auch
                hiemit den (1) landgrichtsobrigkheiten und deren verwaltern bei unserer hochen
                straff und ungnadt bevelchen in hochen malefizsachen, welche den göttlichen und
                weltlichen rechten nach ohne mittel lebenßstraff auf sich tragen, sonderlichen aber
                fürsezlichen todschlag und ehebruch betreffent, auf gepflegte güetige underhandlung
                deren in rechten und unßerer landgrichtsordnung verordneten straffen nit zu erlaßen,
                noch für dieselb gelt oder geltswerth anzunemen. iedoch, wo die umbstend eines
                solchen verbrechenß also beschaffen daß sie ein begnadung auf sich tragen, alß in
                unfürsezlichen casual todschlag und dergleichen, so solle dem thätter bevorstehen
                sich mit deß entleibten hinterlaßnen wittib kindern und befreündten vor oder nach
                dem erlangten glait unverweißlich zu vertragen. (1) hs. "dem."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.9">
              <head>3.33.9</head>
              <p>Sonsten aber, waß gmaine privathandlung, alß injurien eingriff gwäld oder
                dergleichen sachen sein, darin haben die verträg dem wißentlichen landßbrauch nach
                stath. iedoch, so derjenig thail welcher dem vertrag zu gleben sich verwägert
                erhebliche ursachen solcher verwägerung anzuzaigen, alß daß er in solchem verträg
                über halben thail billichen werthß der sachen darumb der span und stritt gewesst (1)
                versezt worden, item daß er under dem schein brieflicher urkhunden oder zeugen der
                hernach falsch erfunden darzue bewegt worden, item daß er darzue genöttiget und
                wider seinen willen durch die obrigkheit eltern herrn oder andern under deren gwald
                er ist darzue sei getrungen worden, oder daß in raitungen ain ihr fürgeloffen und
                solches beweißen mechte, so soll darauf waß recht erkhent werden. und sonderlich, da
                der beclagte nichts widriges und und unrechts alßbald zu benüegen mit brieflichen
                urkhunden zu belegen und zu erweißen, so solle der vertrag auf deß fürbringenden
                thailß seiten mit der execution handgehabt und der widersprechende thail zu
                widertreibung zu ordentlichen rechten gewißen werden. sonsten, und außer erkhandnuß
                hat die rew in verträgen und transactionen auf ainem thail allain nit statt,
                ungeacht daß res integra und etwo die vergleichung kheinerseits inß werkh khomen.
                wann aber beide thail davon guetwillig abstehn, so wird der vertrag mit ihrer
                wilkhir aufgelöst. (1) hs. "gewess."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.10">
              <head>10</head>
              <p> Wann die ein parthei den geschloßnen vertrag wilkhirlich volzeucht, die andere (1)
                aber nit, in deme so ihme hergegen zu thuen gebüert aufzügig ist,so stehet in deß
                haltenden wilkhür und wall aintweder umb die gegenvolziehung solcheß vertragß
                anzuhalten, oder aber wegen nithaltung deß gegenthailß von dem vertrag gar
                abzustehen. und da der haltend thail seinerseits brait etwaß von handen geben, mag
                er dasßelb wider zuruckhziehen. (1) hs. "andern."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.11">
              <head>11</head>
              <p> Wann der vertrag etwaß verbent, und die bedingte straff ganz oder zum thail in
                craft solcheß vertrags der haltenden parthei zuegehörig, so solle gleichßfahlß in
                seiner ellection und wall stehen ob er umb haltung deß vertragß oder einforderung
                der verfallnen pöen agieren wolle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.12">
              <head>12</head>
              <p> Welcher ainen ganzen vertrag nit difficultiert, sonder nur ain ainigen articul
                darinen so dem vertrag zuwider wandlet, so mag der haltent thail die völlig bedingte
                pöen sowoll abfordern alß ob der ganze inhalt dispudiert und zerstoßen wär
                worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.13">
              <head>13</head>
              <p> Wann die beschloßene und verwirkhte pöen von unß auß landsfürstlichen milde und
                gnadt sovil auf unsern thail gebiert eingestelt oder nachgesehen wirdt, so stehet
                demnach dem haltenden thail bevor sein verfallne portion einzufordern. ob auch die
                pöen von dem unhaltenden thail verwürkht worden oder nit darin soll khein aufzügiger
                process gestatt, sondern summariter verfahren und die verwürkhung durch daz gricht
                declarirt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.14">
              <head>14</head>
              <p> Wann sich der beclagte thail wider den aufgerichten vertrag legt und denselben nit
                zu halten vermaint, deßhalben auch mit seinem gegenthail in recht einwachst, so mag
                er allezeit vor der grichtlichen erkhandnuß von seinem unfueg abstehn und dem
                vertrag ain benüegen thuen, sich auch damit von der verwürkhten pöen ledigen. die
                verträg und transactionen, darinen sich ain oder der ander thail seiner habenden
                recht und gerechtigkheiten begeben, erstreckhen sich allain auf die gegenwertigen
                sprüch welche zur zeit deß vertragß in rerum natura geweßen. die khunftigen aber, so
                noch nit entstanden oder deren fahl sich nit begeben die gehören in den vertag nit,
                eß wär dann sach daß solcheß außtruckhentlich beredt worden. deßgleichen erstreckhen
                sich die verträg allein auf die sprüch und forderungen deren der transigent ein
                wißen gehabt. auf daz aber so ihme unwißent geweßen soll der vertrag kheines wegs
                erweitert werden. alß, so ein rechnung über villerlai einnemens in wein früchten und
                andern erfordert und man sich allain deß weinß halber verglichen, so bleibt die
                rechnung der früchten und anderer sorten halb noch unverglichen. also sollen auch
                die verträg auf die sach, welche dem transigenten gefärlicher weiß verhalten worden,
                nit verstanden werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.15">
              <head>15</head>
              <p> Wann nach geschloßnem vertrag briefliche schein gefunden werden, so soll demnach
                die von neuem vertragne sach nit zerstoßen noch die abgehandelte stritt wider
                erwekht werden, eß wär dann sach daß der gegenthail solche schein gefährlicher weiß
                occultiert und verhalten het.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.33.16">
              <head>16</head>
              <p> Da auch ein sach ein zeit lang in rechtlicher verfahrung und process gestanden und
                nochmahlen vor der erkhandnuß vertragen worden, obwoll der expenss darbei in specie
                khein meldung geschechen, so solle doch mit der vertragnen haubtsach die expenss
                aufgehebt und kheine weiters und anderß begehrt werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.34">
            <head>Der 34. titul. Von praescription verjährung ersitzung nutz und gwehr der
              güeter.</head>
            <div xml:id="NA.3.34.1">
              <head>3.34.1</head>
              <p>Die verjahrung ist fürnemblich darumb erfunden worden, damit die rechtmeßige
                besitzer und inhaber der güeter ires aigenthumbs dessto gwißer sein mögen, und die
                nachleßige umb sovil dessto mehr aufgemundert wurden auf die güeter und sachen
                fleißiger aufsehen zu haben. eß sein aber die haab und güeter so durch praescription
                und verjährung erlangt mögen werden dreierlei: etlich bewegend und fahrund, etliche
                unbewegent (1) und ligent, etliche sein sprüch recht und gerechtigkheiten, jura et
                actiones genent. (1) Die Schreibweise im Wechsel des Auslautes zu beachten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.34.2">
              <head>3.34.2</head>
              <p>Die vahrende und bewegliche güeter werden mit drei jahren ersessen und
                praescribiert. wann nemblich ainer ain vahrend oder beweglicheß guet mit guetem
                titul und namen an sich gebracht, und also mit guetem gwißen und glauben ohne
                ainigen hinterbruch und eintrag drei ganzer jar ruheig in seinem gwalt inengehabt
                genuzt und gebraucht hat, der hat dardurch desßelbigen guetß aigenthumb
                volkhomentlich erseßen, und ist von den vorigen herrn und denjenigen welchen solcheß
                guet etwo aigenthumblich zuegehört hat verrerer ansprüch in craft solcher seiner
                verjährten besitzung allerdingß ledig frei und sicher, ungeacht daß er seinen geber
                von welchem ers bekhomen nit mehr benennen oder stellen khann. zu solcher inhabung
                und besitzung aber, damit sie zu rechtmäßiger verjährung cräftig und genuegsamb sei,
                werden sonderlich etliche notwendige stuckh erfordert:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.34.3">
              <head>3.34.3</head>
              <p>Ersstlich, bona fides, ein gueter glaub oder ein guets gewißen, daß der so sich
                dergleichen besitzung betragen thuet solches haab und guet mit guetem trau und
                glauben an sich gebracht, also daß er anderst nit gewusst dann daß diejenig persohn
                von deren er solcheß bekhomen desßelben rechter herr und aigenthumber gewesst, und
                daß erß auch zu verwenden recht, macht und fueg gehabt habe. dann da er gwiß wißen
                mechte, daß sein geber deß von sich gegebnen haab und guetß khein aigenthumber wär,
                dasßelbige auch ohne habenden gwald und fueg verhandelt hette, so khann er solch
                unrechtmäßiger weiß verändert und an in khomen guet mit guetem gewißen nit ersitzen,
                sondern ist dasßelbige dem rechten herrn auf sein ersuechen sowoll nach verfloßnen
                dreien zehen oder mehr jaren alß zuvor ohne ainige widerlößung und erstattung
                abzutretten und wider folgen z'laßen schuldig, und stehet ihme gleichwoll bevor
                seinem geber wie er khann destwegen zu ersuechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.34.4">
              <head>3.34.4</head>
              <p>Zum andern wird erfordert, daß solcheß haab oder guet auch mit rechtmäßigen erbarn
                und zueläßigem titul und namen an den besitzer khomen sei, alß durch kauf, wexel,
                heirat, vermacht, lesten willen, vertrag, geschenkh, und waß dergleichen rechtmäßige
                titul und aigenthumbliche übergaben mehr sein mögen. dann ohn derlai titul ist die
                bloße ersitzung zu erlangung deß aigenthumbß nit genuegsamb.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.34.5">
              <head>3.34.5</head>
              <p>Zum dritten ist auch von nöthen, daß solch haab oder guet in stättem inhaben und
                gwald deß besitzers verbliben und außer seines gueten willenß und geheiß in andere
                frembde hand nit khomen sei, daß auch er der inhaber und besitzer destwegen von dem
                rechten herrn oder iemandß an seiner statt nit angefochten beclagt oder an seiner
                possess verhindert sei worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.34.6">
              <head>3.34.6</head>
              <p>Vorderist aber wird erfordert, daß auch solch haab und guet nit gestollen geraubt
                oder mit gwald abgetrungen, noch zu kirchen spitäln und dergleichen stiftungen
                gewidmet und gehörig sei.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.34.7">
              <head>3.34.7</head>
              <p>Waß aber die verjährung der ligenden und unbeweglichen güeter wie auch rechten und
                gerechtigkheiten belangt, wird zu ersitzung und verjährung derselben ein mehrere und
                lengere zeit erfordert, und nemblich von landgebrauchß wegen zwaiunddreißig jahr
                stätter ruehiger und unperturbierter possess. demnach, wann ainer ein ligend guet
                oder gerechtigkheit völliger 32 jahr ohne einige anfechtung clag oder underpruch in
                seiner gwald nutz und gebrauch richtig erhalten und hergebracht, derselbige oder
                seine erben und nachkhomen ersitzen durch solche langwirige und unangefochtene
                inhabung desßelben guets gewehr recht und aigenthumb also und dergestalt daß, da
                iemand solcheß guet hernacher ansprüchig machen wolte, und der inhaber oder seine
                erben ihr alt habende possession vorbemelte 32 jahr mit kheinem titul bescheinen
                khunten, so mögen sie sich demnach ihreß erßeßnen aigenthumbß betragen und dem
                cleger die praescription oder verjährung opponiren, sich auch dardurch von der clag
                entbrechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.34.8">
              <head>3.34.8</head>
              <p>Gleichergestalt verjähren sich schuldbrief vor andern (1) rechten und
                gerechtigkheiten in obbemelter zeit der 32 jahr, da nemblich solche ganze zeit durch
                weder an haubtguet noch interesse nichts gefordert noch begert worden. dann bei
                solchem langwirigem stilschweigen khein zweifel ist, dann die schuld sei bezalt
                worden. (1) v.a.: Finsterw. II. 517 "und andere".</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.34.9">
              <head>3.34.9</head>
              <p>Solche zwaiunddreißig jahr, welche zu ainer praescription nach altem herkhomen und
                landßgebrauch genuegsamb sein, sollen nach einander ohne ainigen underbruch
                laufen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.34.10">
              <head>10</head>
              <p> Wann ainer ain guet verkhauft oder sonsten bona fide verhandelt, deßen er mit
                guetem titul treu und glauben in wirkhlicher ruehiger besitzung ein guete zeit
                gewesst, iedoch die völlige 32 jahr nit gar erraicht noch volkhomentlich erfült, so
                khombt sein erseßne verjährunggerechtigkheit auch seinen nachkhömbling zum bessten.
                und ist der neu inhaber dieselbige verjährung von neuem anzufangen nit schuldig,
                sondern mag sich seineß vorforderß oder gabers verloffnen zeit billich betragen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.34.11">
              <head>11</head>
              <p> Solche verjährungßzeit aber wird durch etliche sonderbare fäll underbrochen:
                ersstlich, wann der inhaber vor erfülter verjärung die possess verleurt oder
                derselben entsezt wirdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.34.12">
              <head>12</head>
              <p> Zum andern, wann ainer daß haab und guet so in verjährung stehet bei gricht durch
                ordentliche clag anhengig macht und desßelben abtrettung von dem inhaber begert, so
                wird durch solche clag die verjährung interrumpiert und underbrochen, wirkht auch
                alle nachvolgende zeit die verrer praescription gar nichtß, eß war dann sach daß der
                cleger deß strits abstunde und hernach andere 32 jahr volkhomentlich
                verstrichen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.35">
            <head>Der 35. titul. De innominatis contractibus, oder von redlich verbindlichen
              zuesagen so gleichwol sonst kheinen sonderbahren namen haben.</head>
            <div xml:id="NA.3.35.1">
              <head>3.35.1</head>
              <p>Die unbenante conträct geschechen auf viererlei weiß: da ainer dem andern etwaß
                gibt daß ihm ein anderß dargegen gegeben wirdt. zum andern, da einer etwaß gibt, daß
                ihm dargegen etwaß gethon wirdt. zum dritten, so einer dem dem andern etwaß thuet,
                daß ime dargegen wider etwaß gethon wird. also, daß in gemein diße conträct in geben
                gegengeben oder thuen, und dann im thuen gegenthuen und geben bestehen und behaften,
                und doch under khein benanten contract aigentlich gezelt und gezogen khönnen
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.35.2">
              <head>3.35.2</head>
              <p>Wann ihr zween oder mehr also und nur mit bloßen (1) worten übereinkhomen daß einer
                geben oder thuen solle, und doch ihrer kheiner den contract zu volziehen angefangen
                noch demselben mit aigentlichen gewißen schluß, zu latein stipulatio genent, oder
                wie in diesem land gebreuchig herkhomen mit handgegebner treu becreftiget, alß so
                zween mit einander übereinkhomen daß der ain dem andern ein pferd geben, der nemer
                aber nach Regenspurg oder Wienn verraißen und etliche gschäft daselb verrichten
                solle, ist solcheß alleß khein khreftige wirkhliche verbindung, sondern hat iedweder
                thail macht so lang der handstraich darzue nit khomen noch auf ain oder der andern
                seiten ichtwaß im werkh gethonn oder geben worden hinder sich zu gehen und von
                solcher bloßen zuesag und verwilligung zu weichen und abzutretten. (1) hs.
                "bloßem."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.35.3">
              <head>3.35.3</head>
              <p>Wann aber ein verbindliche zuesag geschiecht und der handstreich darzue khomen,
                oder der aine wie gemelt dem contract seines thailß ain benüegen gelaist hette, der
                ander nit, so mag der volzieher so er will den gegenthail zu haltung deß gethonen
                gegenversprechenß oder praestirung deß interesse mit recht treiben, oder aber auch
                er selbsten darvon ledig abstehn, und deßjenigen so er zu volstreckhung ermeltes
                unbenendlichen contracts gethon oder geben widererstattung erfordern.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.36">
            <head>Der 36. titul. Von unkhreftigen conträcten.</head>
            <div xml:id="NA.3.36.1">
              <head>3.36.1</head>
              <p>Wiewoll an ihme selbst rüehmlich, auch allen menschen woll ansteht die
                eingewilligte pacta geding und zuesagungen zu halten, so ist doch solches von denen
                zuesagungen und pacten allain zu verstehen die nit wider guete sütten, unerbar oder
                wider den gemainen nutzen sein. derowegen, und dieweilen sich befindt, auch die
                täglich erfahrung mit sich bringt, daß oftmalß auß einfalt und unwißenheit, zu
                zeiten auch woll alters oder deß geschlechts blödigkheit halber durch manicherlei
                conträct ainer arglüstig verfürt und vernachtheilt, und hierinen inen selbst oder
                dem gmainen nutzen zuwiderhandlen (ungeacht allen solchen verbottnen unzueläßigen
                contracten namen zu geben unmüglich) den nachgesezten obrigkheiten zu beßerer
                erinderung in specie und mit namen derselben etliche hernach gesezt. in gemain aber,
                wiewoll biß daß widerspill erwißen ein ieder contract daß er zueläßig aufrecht und
                ohne betrug geschechen zu vermueten, iedoch wann alßbald ohne process zu erweißen
                oder auß allen umbstenden am tag, daß der ein thail mit argem lüsst hinderfüehrt
                beredt oder ein anderß dann die warheit ist fürgeben, und dardurch hoch und
                ubermäßig verforthailt worden so sollen solche mit betrug aufgerichte contract und
                handlung nit allain für uncreftig erkhend, sondern auch die gebürente straff gegen
                dem verforthailer fürgenomen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.36.2">
              <head>3.36.2</head>
              <p>Item, alle conträct so wider guete sütten sein, darauß sünd schand und ergernuß
                erfolgen mechten, sollen alß an ihnen selbsten nichtig craftloß geachtet und erkhent
                werden. alß, da ihrer zween mit einander khunftiger erbschaft halber eines dritten
                noch lebenden, oder daß ainer khain testament und lesten willen machen wolle
                pacificiert und sich verglichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.36.3">
              <head>3.36.3</head>
              <p>Dieweil auch in unßern hievor publicierten mandaten und polliceiordnungen den
                underthonen gefärliche hoche spill verbothen, sollen gleichsfahlß alle contract
                pacta und zuesagungen so derentwegen geschechen für nichtig und craftloß gehalten
                werden, und der verliehrent thail, da dergleichen etwaß so über ein gulden werth
                sein mag zu geben zuegesagt, dasßelb zu halten mit nichten schuldig sein, sonder
                beede der verlierent und gewinnent thail nach größe der ubertrettung unnachläßig
                gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.36.4">
              <head>3.36.4</head>
              <p>Ebenfahlß sollen auch die bei undichtigen und uncreftigen conträcten von den
                partheien gesezte pöenfähl oder reukheüf ungültig sein, darauf bei kheinem gericht
                erkhend noch deßwegen etwaß zu bezahlen schuldig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.36.5">
              <head>3.36.5</head>
              <p>Und demnach bei rechtschaffnen christen alle wuecherliche conträct billich alß
                abscheüchlich verbotten, alß da vom hundert acht, neün oder auch zehen gulden, oder
                vom gulden wochentlich ain pfening oder ain haller geraicht mueß werden, oder da
                ainer ainem andern benöttigten ain mezen korn fürleicht daß er ihm zu volgunder
                erndzeit zween oder drei darfür gebe, oder ein undichtig roß viech oder andere
                wahren umb höchern werth alß sie güldig und zur selben zeit hinzubringen an gelt
                anschlegt und darauf noch ein wenig gelt damit es ain nambhafte summa macht gibt und
                alß ob es lauter gelichen gelt wär einen schuldbrief aufrichten lässt, damit also
                nit allein sein nebencristen sondern auch der obrigkheit der fertigung halber
                betreugt, so sollen hinfüro alle hoche und nidere obrigkheiten im land, da
                dergleichen offenbar und unwidersprechliche verforthailung ihnen fürkhombt, oder in
                continenti alß bei fürgebrachter clag mag erwißen werden, auf solche
                verforthailische conträct nit allain mehrers alß daß redlich darlehen gewesst nit
                erkhennen, sondern auch noch darzue solche wuecherer nach gelegenheit deß
                gebrauchten betrugß ernstlich straffen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.36.6">
              <head>3.36.6</head>
              <p>Ingleichem sollen auch die landßschedliche fürkheüf nochmahlen genzlich verbotten
                sein, und unserer hochgeehrten vorfahren destwegen zu underschiedlich mahlen
                publicierte general-verbott (1) dißer landtaffel erneuert und fürohin festiclich
                gehalten werden. (1) f. "mit."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.36.7">
              <head>3.36.7</head>
              <p>Eß sollen auch alle contract so dem gemainen nutzen und dißer unßerer landtaffel
                zuwider aufgericht für uncreftig gehalten, und darauf nichtß erkhend werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.36.8">
              <head>3.36.8</head>
              <p>Doch da ain contract sonsten seinem weßen nach rechtmäßig getroffen (1) und mit
                guetem wißen willen und verstand geschloßen und zu erweißen, und aber allain auß
                unwißenheit oder unverstand deß schreibers manglhaft, oder da sonsten allain in
                namen (da doch die persohn gwiß und unzweiflich) oder in dergleichen geirt worden,
                so soll derselbig solcheß schlechten manglß und irthumbß halber nit für uncreftig
                gehalten werden, sintemallen der will der pasciscenten oder contrahenten alwegen
                mehr dann waß auß irthumb beschechen anzusehen, und darauf mit erkhandnuß zu gehen
                ist. (1) sic.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.37">
            <head>Der 37. titul. Von heirathen ehehandlung und mähelschaften.</head>
            <div xml:id="NA.3.37.1">
              <head>3.37.1</head>
              <p>Demnach der eltern ambt zuestehet, daß sie ihren kindern zu rechter zeit nach
                gueten und gelegenen heirathen trachten und sie mit erlichen heirathguet und zuegab
                oder widerlag ihrem vermügen nach, auch der persohn und anderer umbstend gelegenheit
                nach versehen, so sollen vatter und mueter auch testamentarien und gerhaben ihre
                kinder und freünd inhalt gmainer landßfreiheit erlich zu verheirathen bedacht sein,
                hierzue auch freien willen haben. wie wir sie dann darwider nit strengen und
                ungnedigen schreiben (noch sonsten anders dann mit gnediger werbung und fürderung,
                iedoch ohne gehaiß und allain auf ihr wolgefallen) nit ansehen wollen. und da gar
                dergleichen bevelch von unß oder unsern nachkhomen erlangt und außgebracht wurden,
                darin wier von landßfürstlicher obrigkhait wegen eltern oder gerhaben ihre kinder
                oder pupillen an gwiße orth oder gewißen persohnen zu verheirathen bevelchen wurden,
                so sollen doch dieselben alß sub- vel obreptitie erlangt uncreftig, und den eltern
                oder gerhaben da sie darwider handlen nichtß beschwerlicheß derentwegen auferlegt
                werden. sonsten aber solle wider der eltern oder nechst befreünden willen und
                consens, vorderist zwischen jungen persohnen so noch ihre 25 jahr nit erraicht khein
                ehe bindig sein, die auch darwider handlen an leib und guet gestrafft, diejenige
                aber welche dergleichen kinder und jungfrauen aufreden und verfüren für recht
                gestelt und gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.37.2">
              <head>3.37.2</head>
              <p>Da sich auch sonsten iemand understehen wurde ehrlichen kindern, sonderlich töchter
                oder sonst nahent befreündte jungfrauen oder wittiben zu schmächen und umb ihr ehr
                zu bringen oder verbottner arglistiger weiß zu der ehe aufzureden, der solle alßbald
                nach gründlicher offenbahrung (er hab es gleich inß werkh gebracht oder nit) an leib
                ernstlich gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.37.3">
              <head>3.37.3</head>
              <p>Insonderhait aber soll sich khain manßpersohn schlecht und geringen standß
                understehen mit weibßpersohnen deß herrn- oder ritterstandß, dieselben sein gleich
                voggtbar oder wittiben oder jungfrauen, in eheliche, geschweigen in andere
                unzimbliche handlungen einzulaßen; sonst solle dieselb manßpersohn nach gelegenheit
                der umbstend an leib und guet ernstlich gestrafft, die weibßpersohnen aber drei jar
                lang in ihrer befreündten custodi oder gefenkhnuß gehalten werden, und daz
                aigenthumb aller ihrer haab und güeter deren nechsten freünd verfallen, und bloß mit
                der nutzung davon alß fünf pro cento benüegig, auch in derselben der freiheit deß
                testirens darzue entsezt sein. eß sollen solcher persohnen leibßerben auch und
                descendenten in infinitum zu derselbigen vorigen freündschaft nimer legitime
                succediren, auch nit erben khönnen oder mögen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.37.4">
              <head>3.37.4</head>
              <p>Waß aber von der maisten nechsten freünd willen in heirathsachen gemeld ist, daß
                hat disen verstand: wann einer etwo mehr befreündte aineß gleichen gradus hette, ob
                davon gleich die wenigern darunter zuwider wären, so sollen doch dieselbigen nichtß
                verhindern khönnen, da allain die mehrern desßelben grads mannßpersohnen darein
                verwilligen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.37.5">
              <head>3.37.5</head>
              <p>Wann sich aber begäb, daß ain vatter mueter gerhab oder die nechste befreündte oder
                auch ersster instanz obrigkheit ein weibßpersohn unrechtmeßiger weiß, sonderlich da
                sie aber die 25 jar ihreß alters erraicht, an ainer gueten erlichen heirath
                verhindern oder zu ainer heirath wider ihren willen und wolgefallen nöthen wolte,
                solle alßbald aigentliche erkhundigung gehalten und dergleichen verhinderer oder
                bezwinger an leib und guet ernstlich gestrafft, und auch derselben weibßpersohn von
                obrigkheit wegen notwendiger consens und beistand zur verehelichung gegeben, und ihr
                gebürende heirathsteur von ihrem vätterlichen guet zu geben verschafft und verordnet
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.37.6">
              <head>3.37.6</head>
              <p>Die verpflicht oder versprechung zwaier noch junger unvogtbaren kinder, so
                bißweilen durch dero eltern gerhaben oder nechste bluetsfreünd auß guetem under
                ihnen habenden vertrauen geschechen, sollen hinfüro genzlichen abgestelt sein, und
                da es gleich geschäch, khein craft haben, sondern in einer ieden versprochnen
                persohn (wann dieselb zu ihrer voggtbarkheit khombt) freien wilkhier stehen die
                solchermaßen ihme versprochene zu behalten oder ein andere ehelich zu nemen. doch
                ist den eltern auch gerhaben oder nechst befreündten ihre kinder und befreündte auch
                vor derselben erraichten 18ten jar ihreß alters (alß dem landßbrauch nach bestimbten
                voggtbarkheit), da sie anderst heirathmäßig sein, mit derselben guetem willen zu
                verheirathen unverwerth. in maßen sie auch der voggtbaren kinder, welche an vernunft
                gmüeth oder andern umbstenden aintweder zu heirathen noch unerwachßen, oder woll gar
                nit zum heirathen tichtig sondern also geschaffen daß sie ihrer selbst noch ihreß
                guetß nit mechtig sein khönnen, weitere treue fürsorg und underhaltung zu verfüegen
                schuldig sein sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.37.7">
              <head>3.37.7</head>
              <p>Wann sich ainer oder aine mit ehrlicher zuesag dergestalt einlesst, so vern die
                eltern gerhaben und befreündte ihren willen darzue geben wurden, so ist solche
                zuesag vor erfüllung der angehenkhten condition unverbindlich, mag auch entzwischen
                durch ainen oder den andern thail weiterß versprechen beschechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.37.8">
              <head>3.37.8</head>
              <p>Ein betagtes alter (wie groß es auch ist) soll khein ehelichung verhindern, vill
                weniger ein convolkh daz ander also verbinden khönnen, daß es nach deß ainem (1)
                todt nit mehr (2) soll, weil solche verbott wider guete sütten auch die natur und
                christliche freiheit. (1) sic. (2) sc. "heirathen."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.38">
            <head>Der 38. titul. Von heirathsabreden, heirathgüetern oder ehesteurn, widerlag und
              morgengaben.</head>
            <div xml:id="NA.3.38.1">
              <head>3.38.1</head>
              <p>Ein rechte christliche ehe khann zwar auch ohne benenung gwißen heirathguetß
                widerlag oder morgengab bestehen und creftig sein, iedoch weil gar selten
                dergleichen ehe (außer waß etwo gar arme persohnen zusamenheirathen) fürgehn und
                geschloßen werden, also ist von nöthen, daß auch von den heirathgüetern widerlagen
                morgengaben und waß deme anhengig gwißer und aigentlicher underricht wie es damit zu
                halten gegeben werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.2">
              <head>3.38.2</head>
              <p>Daß heirathguet, zu latein dos genand, ist die gab oder haubtsteur so die brauth
                ihren breitigamb zuebringt, es sei gleich an paarem gelt oder in gwißen ligenden
                stuckhen und güetern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.3">
              <head>3.38.3</head>
              <p>Die widerlag, zu latein donatio propter nuptias, ist die gab welche der breutigamb
                seiner braut zu vergleichung ihres heirathlichen zuebringenß gibt oder bestelt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.4">
              <head>3.38.4</head>
              <p>Die morgengab (von etlichen sponsatitia largitas genant) ist ein freies geschenkh,
                welcheß der breutigamb seiner brauth wegen deß erssten beischlaffß verspricht und
                zueaignet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.5">
              <head>3.38.5</head>
              <p>Waß nun sowoll diser heirathlichen güeter und vermächtnuß alß auch anderer puncten
                halber bei schließung der heirath zwischen braut und breutigamb und derselben
                befreündten und beistand abgeredt und gehandlt wirdt, daß soll auch nachmahlen vesst
                gehalten und deme mit fleiß nachgelebt werden</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.6">
              <head>3.38.6</head>
              <p>Wo aber insonderheit nichtß gewißes abgeredt und beschloßen worden, sonder allain
                dahin gehandlt worden daß es nemblichen auf aineß oder deß andern ehegatten
                absterben solle dem durchgehenden landßgebrauch nach gehalten werden, so soll eß den
                verstand haben, daß wann kheine kinder von deß verstorbnen persohn vorhanden, daß
                heirathguet oder widerlag dem überlebenden thail aigenthumblich haimbfalle und er
                den andern nechst befreündten seitenerben davon ichtes hinaußzugeben nit schuldig
                sein solle. wo aber kinder vorhanden, so soll vermeldt heiratguet oder widerlag mit
                dem aigenthumb (1) khomen, doch der überlebende thail deß biß auf anderwerthß
                verheirathung zue genüeßen haben. (1) sc. "an diese."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.7">
              <head>3.38.7</head>
              <p>Ingleichem solle auch dem uberlebenden thail in der vahrunden haab da kinder
                vorhanden der dritte, da aber kheine khinder vorhanden der halbe thail
                nachvolgen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.8">
              <head>3.38.8</head>
              <p>Waß nun bei ordentlicher eheberedtung durch die contrahirente persohnen und (wie
                obstehet) deren eltern gerhaben oder nechste befreündte deß heirathguetß morgengab
                widerlag und anderer puncten halber geschloßen wird, darbei soll eß stätt und vesst
                bleiben und darob gehalten werden. darbei aber zu wißen, daz daß heirathguet und
                widerlag nit alweg gleich sein müeßen, sonder etwo die widerlag geringer dann der
                brauth heirathguet sein khönne, sonderlich weil der mann die ehebeschwerden mit
                ernehrung weib und kinder tragen soll und mueß. umb welcher ehebeschwärten willen
                dann der mann so lang die ehe werth auch die völlige administration und nutzung deß
                heirathguetß haben und gwinen thuet dergestalt, daß solche abnützung deß
                heirathguetß nit beßert noch dem weib zuegelegt wirdt, sondern alß ein gewunen guet
                darüber der mann niemand rechnung oder erstattung zu thuen schuldig gehalten, so
                gar, da er auch durch deß weibß oder ihrer befreündten unfüegliche verhinderung
                solcheß heirathguetß nit genüeßen hette khünen, er solche hinterstellige nutzung bei
                der restitution von dem guet abzuziehen und ihnen zu behalten befuegt sein solle.
                iedoch, da nit in der heirathßabredt solcher ungleichheit sonderbare meldung
                geschiecht sonder die ehe dem gemainem gebrauch nach geschloßen, wird die widerlag
                dem heirathguet gleich zu sein verstanden. ehesteurn, die sein gleich deß weibß
                heirathguet (zu latein dos) oder deß manß widerlag (zu latein donatio propter
                nuptias genant) sollen (1) an einer gewißen suma geltß oder andern geltß werth oder
                an gewißen underschiedlichen benenten ligenten güetern bestimbt und außgezaiget
                werden, welch gelt oder guet deßen der es zur ehesteur gibt aigen sei. dann wo
                iemand dazjenige so er verhofft zu erben zur ehesteur sezen wolt, ist es ihme nit
                zuegelaßen, es sei dann sach daß die eltern oder diejenigen von welchen man solchen
                erbschaftß anfahl verhofft wißentlich darein bewilligt hetten, alßdann so bleibt eß
                so weit sich ihr bewilligung erstrekht creftig. (1) hs. "soll."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.9">
              <head>3.38.9</head>
              <p>Da auch khein gwißes heirathguet bestimbt worden sondern in gemain ein heirathguet
                zu geben versprochen, soll die maß nach vermügen auch nach dem stand und erbarkheit
                beeder persohnen geordnet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.10">
              <head>10</head>
              <p> Ebenfahlß, so iemand ein angefallen aigenthumb auf welchem seine eltern oder
                iemand anderer die fruchtnüeßung hat, khan solch aigenthumb woll doch mit vorwißen
                der eltern zur ehesteur vermacht werden, und ist auf solchen fahl biß sich die
                nüeßung endet und dieselb zum aigenthumb khombt zu warthen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.11">
              <head>11</head>
              <p> Eß mag auch der mann oder daß weib, so zusamen heirathen und kheine khinder in die
                ehe bringen, alle seine oder ihre güeter oder derselben ein thail zur ehesteur
                ordnen und machen, so eß allain mit der beschaidenheit geschiecht, daz da sie in
                stehender ehe kinder mit einander erobern wurden der überlebende thail dieselbige
                biß zu ihrer voggtbarkheit zu erziehen und zu underhalten, auch nochmahlen ehelich
                (1) außzusteurn schuldig sein solle. (1) corrigiert aus "ehrlich."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.12">
              <head>12</head>
              <p> Da aber aineß oder daß ander auß voriger ehe kinder hette, so soll solcher vatter
                oder mueter zur andern ehe mehrers nit alß daß damallen habendes (1) halbe guet oder
                deßen werth zu verheirathen macht haben, damit auf nachmahlß begebenden fahl die
                kinder ihr gebürnuß zu suechen haben. welcheß zwar nit dahin zu verstehen, alß ob
                der vatter oder mueter welche also zur andern ehe greift mit ihrem guet gespört oder
                desselbigen nit völlige administration durch verkhauf und in ander weg durch
                ordentliche zuelaßige conträct solche zu verwenden oder andern zu vertestiren haben
                solte (dann sie mit solchem ihrem aignen guet so lang sie leben frei bleiben),
                sondern allain, damit auf den ... khunftigen fall die kinder ihrer legitimae sovil
                nach der eltern absterben ihnen gebürt durch unzeitige heirathsabreden nit entzogen
                werde. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.13">
              <head>13</head>
              <p> Da auch gleich der conleith ainß so armb were daß eß nichts zur ehesteur oder
                widerlag zu vermachen hette, khann die ehe dannoch bestand haben, wie auch
                zuegelaßen, daß daz ander thail so reich ist. ... dem armen mit dem eß sich
                vermahelt von seinem aigenthumb ein ehesteur sezen und geben mög, welche ehesteur
                doch hernach auf absterben deß armen ehegemachelß (da er kheine kinder verlaßen noch
                zwischen den conleithen waß anderß abgeredt und geschloßen worden, so zu beweißen)
                wider auf deß andern reiche freünd und gesipte, und nit sein deß armen erben, fallen
                thuet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.14">
              <head>14</head>
              <p> Wann auch ein ehsteur bei der verheirathung oder auch nachmahlen in stehender ehe
                beschloßen und gegeben worden, mögen dieselben auch alwegen hernach in stehender ehe
                nit beeder thail gleich ungezwungenem willen und wolgefallen geendert gebeßert und
                gemehrt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.15">
              <head>15</head>
              <p> Ob auch gleichwohl die ehesteur, so von ainem oder dem andern ehegemahel ainßmahlß
                geben und eingebracht worden, ehe und zuvor nit widerumb soll noch khann zuruckh
                gefordert werden, dann so die ehe geschaiden oder aineß von dem andern abgeschaiden,
                iedoch, so er der mann ubel hauset und der ehe bößlich vorstehet, also daß er in
                armueth schulden und verderben geriethe, hat die frau auf vorgehende beweißung auch
                in zeit wehrender ehe ihr heiratguet sambt der verschribnen wittiblichen
                underhaltung zu ihrer und ihrer beeder underhalt zu gebrauchen und zu erfordern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.16">
              <head>16</head>
              <p> Hingegen, so ein weib die ehe gebrochen, hat sie ihr heirathguet und wittibliche
                underhaltung nit mehr zu erfordern sondern solcheß verwürkht, und ist dem mann und
                seinen erben heimbgefallen, eß war dann sach daß sich der mann mit ihr versöhnte und
                sich zu ihr guetwillig thätte. und in solchem fahl ist im (1) alweg von nötten, daß
                der ehebruch offenbar und bekhantlich sei. dann sonsten, da daß weib deß ehebruchß
                nit bekhantlich oder zu recht genuegsamb überwisen, und doch der mann sie destwegen
                beschuldigt und von ihme söndern wolte, sollen ihr durch die obrigkheit von ihreß
                mannß güetern sovil gwiße gülden oder güeter außgezaigt und mit der nutzung
                eingeraumbt werden, sovil sie mit ihren heiratbrief oder in ander weg darthuen und
                bescheinen khan, daß ihre billiche richtige heirathsforderungen sich erstreckhen.
                (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.17">
              <head>17</head>
              <p> Da nun ein heirathguet ehesteur oder widerlag auf eineß ehegemahelß absterben von
                deßen erben oder sonsten wider erfordert, solch guet auch anfangs wie eß zu ehesteur
                geben worden aestimirt und angeschlagen worden, stehet eß bei demjenigen so eß
                widergeben soll, ob er den werth darfür oder daß guet selbst widergeben wolle, es
                (1) befünde sich dann außtrukhlich beredt, daz daß gelt oder werth darfür
                restituiert soll werden. (1) hs. "er."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.18">
              <head>18</head>
              <p> Da auch ain gwißes stuckh oder guet ungeschäzt zum heirathguet geben und solcheß
                in stehender ehe durch farläßigkhait saumbnuß und schuld deß inhabers geärgert
                verderbt und schwecher gemacht wirdt, ist er solchen schaden auch wider zu erstatten
                und zu bezahlen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.19">
              <head>19</head>
              <p> Hingegen, wann auf solch erfordert und aestimirt oder widerlegt guet notwendige
                oder auch nuzliche cossten angewendet, die man sonsten zu täglicher gewönlicher
                underhaltung nit wär schuldig gewest, solle daß ehegemahel so solche underhalt und
                beßerung angewendet oder deßen erben solchen wider zu erfordern fueg und recht
                haben, auch ehe und vor solcher erstattung die restitution zu thuen nit schuldig
                sein. da aber solche heirath- oder widerlag-gueter (welche am gelt wie obstehet nit
                angeschlagen noch aestimiert) schaden oder nachtheil ohne des inhabenden thailß
                schuld oder fahrläßigkheit empfangen hetten, ist er solchen zu erstatten und zu
                büeßen (nit (1)) schuldig. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.20">
              <head>20</head>
              <p> Also, waß auch in wehrunden ehestand den vermachten heirathgüetern durch waßergüß
                oder in ander weg zuegestanden und zuegewachßen, daß alleß ist dem eheman alß domini
                rei dotatae aigenthumblich gehörig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.21">
              <head>21</head>
              <p> Und dieweil wie obgemelt die nutzung deß heirathguetß dem mann völlig zuegehört,
                so volgt, daß nit genueg sei daß ein heirathguet nur benent sei, sondern daß auch
                solcheß wirkhlich müeße bezalt werden. dann sonsten, da die bezallung und wirkhliche
                erlegung deß abgeredten heirathguetß über deß mannß ernstlich begern und abforderung
                nit beschechen, so khann der überlebend thail auch die widerlag nit begehren. oder
                doch, da allain zum thail etwaß an dem heirathguet bezalt worden, ist man auch an
                der widerlag mehrers nit alß gleichen thail zu erstatten schuldig. da aber der mann
                daß versprochen heirathguet selbsten niemahlß abgefordert oder ernstlich begehrt, so
                ist man der wittib die widerlag nit weniger alß ob die erlegung zu rechter zeit
                geschechen wär schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.22">
              <head>22</head>
              <p> Wie auch auf den fahl eheleith über zehen jar mit ainander gehausst die vermuetung
                ist, daß daz heirathguet wirkhlich eingebracht und erlegt sei worden, ungeacht si
                destwegen ireß thailß nit fürzulegen oder zu erweißen hat, und demnach ir oder ihren
                befreündten (eß mechte dann der mann oder seine befreündte daß widrige erweisen)
                solch heirathguet sowoll alß die widerlag nach gelegenheit deß fahlß und beschloßnen
                heirathß zu erstatten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.23">
              <head>23</head>
              <p> So sich dann begäb, daß der eheman umb daß ihme von seiner haußfrau in gelt
                zuegebrachte heirathguet ein ligent stuckh oder grund erkhaufte, so ist er auf
                hernach volgenden todtfahl seiner hausfrauen deroselben erben solches erkhauft haab
                und guet zuezustellen nit schuldig, sonder die erben sein sich mit dem gelt sovil er
                deßen empfangen abfertigen und ersettigen zu laßen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.24">
              <head>24</head>
              <p> Wann (1) nun von bestellung der heiratgüeter gesagt, daß ist von der widerlag und
                morgengab zu verstehen, dann sie gleiches rechtenß gehalten werden, allain daß die
                morgengab iederzeit waß geringers und wenigers, und gemainclich zum höchsten auf
                halben thail der widerlag gestelt und gemacht wird, daß auch die morgengab der
                brauth oder breütigamb (weilen auch auch die wittiben, da sie zu jungen ledigen
                gesellen heirathen, denselben ihre morgengaben zu bestellen pflegen) aigenthumblich
                verbleibt, also daß sie auch auf begebenden todfahl auf ihre befreündte erben, da
                nit im heiratbrief sonderbahre fürsehung beschechen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.25">
              <head>25</head>
              <p> Damit auch die conleith auf die begebende fäll so vil mehr versichert und sich
                selbsten vor schaden und gefahr verhüeten und der obrigkheit sovil weniger müehe
                machen, sollen sie und ihre befreündte und beistand so bei abredt und schließung
                solcher heirath sein (sovil möglich) dahin bedacht sein, daß waß also geredt und
                beschloßen worden alßbald in schriften verfasst und gebracht werde, darüber dann
                verner ein ordentlicher heirathsbrief mit deß breütigambs und zum wenigisten zwaier
                oder dreier zeugen fertigung handunderschrift und petschaft oder insigeln, oder doch
                mit der obrigkheit darunter solche heirath und abredt fürgangen fertigung,
                aufgericht werde. da nun auf begebunden fahl dergleichen heirathsbrief unverdächtig
                fürkhomen, solle denselben nachgangen, darauf erkhent und die überlebend weibß- oder
                mannßpersohn demselben gmäß schleinig und ohne ainige weitleüfigkheit bei dem besitz
                der güeter gelaßen oder abgefertigt werden. im fahl aber khein sonderbahrer
                heirathsbrief aufgericht wär worden, so ist genueg daß die heirathsabredt gefertigt
                fürgebracht werde, welche dann, da die obangezogener maßen mit zwaier oder dreier
                heirathsleith fertigung versehen und auch sonsten khein sonderer verdacht mit
                underlauft, zum beweiß für genuegsamb zu halten. da aber weder heirathsbrief noch
                abredt zur fertigung khomen noch fürgelegt khan werden, sodann stehet dem begebenden
                wittiber oder wittib bevor solchen ihren getroffnen heirath- und abgeredten schluß
                der zeitlichen güeter halber mit zween oder drei ehrlichen unverwerflichen gezeugen
                auf vorgehende beaidigung, oder da es landleith, und derselbigen schriftlichen
                deposition zu beweisen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.26">
              <head>26</head>
              <p> So nun in fürkhomenden heirathbrief ain gwiße versicherung auf ainen oder andern
                fahl zu finden, so bleibt es bei derselben. wann aber in dem heirathsbrief khain
                versicherung begriffen, so sein doch die conleith gegen ainander, vorderist der
                ehemann, auf begern solche zu laisten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.27">
              <head>27</head>
              <p> Wo auch ain oder anderer thail mit aigenthumblichen güetern nit versehen, so mögen
                (sie (1)) die lehensgüeter mit der lehensherrn consens und willen darzue geben. doch
                da der mann hernach aigenthumbliche güeter bekhäme, so ist er schuldig solch
                vermächt und verweißung auf solche sein erlangte aigenthumbliche güeter (so weit
                sich dieselben erstrekhen) zu transferirn und dem lehenherrn seine lehengüeter
                widerumben frei und ledig zu machen. in alweg ist auch der mann schuldig sein
                hausfraw seines vermachtß halber innen und außer gericht zu schermen, so oft es noth
                thuet und begert wirdt. (1) f.hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.28">
              <head>28</head>
              <p> Wann auch daß heirathguet strittig worden, stehet dem ehemann und nicht der frauen
                die clag und defension zue. sonstern aber, waß die übrige güeter belangt, so der
                mann oder weib über daß benente heirathguet und widerlag inen bevorbehalten, damit
                ist ieder thail frei seines gefallens dasßelbige anzulegen, zu nutzen und zu
                verwenden. eß khann sich auch der mann alß seines weibs ehevogt derselbigen güeter
                mit der administration und verwaltung anderer gstalt nit dann mit seiner hausfrauen
                guetem willen und zuelaß underfangen. waß auch solche vorbehaltene güeter ertragen,
                daß gehört ainen alß den andern weg dem weib oder ihren erben aigenthumblich sambt
                der haubtsuma zue. eß sei dann sach daß die frau solche fruchtnüeßung ihrem ehewirth
                guetwillig volgen ließe alßdann ist er von aller restitution und abtrag solcher
                nutzung allerdings ledig und entbunden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.38.29">
              <head>29</head>
              <p> Solcher zuelaß und bewilligung wird auch mit dem erwisen, daß die frau ihrem
                ehewürt die kauf-schuld- und andere brief in seinen handen und gwalt lasst, auch die
                administration nit widerspricht, welcheß so eß offenbar ist weitern oder andern
                consens oder beweißung nit von nöthen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.39">
            <head>Der 39. titul. Von sonderbaren freihaiten der ehesteurn und das dieselben ohne
              sonderbare requisita (1) nit mögen verändert werden. (1) hs. "requisiter."</head>
            <div xml:id="NA.3.39.1">
              <head>3.39.1</head>
              <p>Demnach under andern guetthaten so dem weiblichen geschlecht zum bessten im rechten
                geordnet auch dises versehen, daß sie nit allain wegen ihres zuegebrachten
                heirathguets und widerlag vergwisst werde, alß daß der mann dasßelbige zu alienirn
                und zu verändern nit macht hat, sondern auch deroselben zuegebrachten heiratguetß
                halber alßbald in deß (1) mannß güeter und vermögen tacitam hypothecam und
                pfandsgerechtigkheit vor andern glaubingern erlangt, so sollen sie auch bei solcher
                freiheit und guetthat von landßfürstlicher obrigkheit wegen gnediclich erhalten und
                von allen obrigkheiten geschuzt werden. (1) hs. "daß."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.2">
              <head>3.39.2</head>
              <p>Demnach solle khainen eheman gestattet noch zuegeben sein, daß er seines weibß
                zuegebracht heirathguet oder auch die derselben dargegen benente und vermachte
                widerlegs-versicherung auf ainigen weg (ohne wie hernach volgt) verkhaufen versezen
                noch verändern, also auch mit ainiger neuerung dienstbarkheit oder bürden zu
                beschwören weder fueg oder macht haben sollen, inmaßen dann auch so wenig ein
                ehefrau selbsten die ihrem mann zuegebrachte heiratgüeter bei ihrem leben und
                stehender ehe zu verkhaufen oder ohne ihres ehemanß zuegeben zu verhandlen macht
                hat. da sie auf dieselben in ihrem lesten willen nit ihrem eheman sonder ainem
                andern verschief (so doch die heirathßabredt auf überleben gestelt wär) hat solches
                gschafft nit statt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.3">
              <head>3.39.3</head>
              <p>Deßgleichen, wo die heiratsabredt auf gwiße hand bedingt und geschloßen, so khann
                durch verschaffung der fruchtnüeßung weder der abgehende mann noch weib dem
                überlebenden praejudiciren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.4">
              <head>3.39.4</head>
              <p>Und sintemall die verweißung und versicherung der heirathgüeter vermächt auf
                zweierlai weiß und weg geschechen, nemblich auf alle deß mannß haab und güeter oder
                auf gwißen stuckhen, demnach so soll es auch mit der veränderung und alienation (da
                ie die hoche unvermeidenliche noth und billich rechtmeßige ursachen solcheß
                erforderten) nachvolgender weiß underschiedlich gehalten werden. nemblich, wann die
                verweißung oder versicherung auf allen güetern geschechen, so solle dem mann
                freistehen dieselbige auf gwiße stuckh zu benennen, iedoch dergestalt, daß sein
                ehefrau und ihre befreündte damit woll zufriden sein mögen. da nun solches
                genuegsamb geschechen, so solle dem ehemann unverwehrt sein die übrige güeter so er
                über die notwendige versicherung seiner hausfrauen noch übrig hat seiner gelegenheit
                nach zu verändern, damit er nit zumahl mit allen seinen güetern gespört sei.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.5">
              <head>3.39.5</head>
              <p>Da aber die versicherung auf gwißen stuckhen und güetern verschriben und
                geschechen, so khann der ehemann, ungeacht die frau gleich ihren willen darein geben
                wolte, dieselben verschribene güeter anderer gstalt nit allienirn noch verändern, eß
                sei dann sach daß er sie ersstlich anderwerts zu gniegen zuvor versichere.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.6">
              <head>3.39.6</head>
              <p>Zum andern, daß sie der hochen gfahr, so ihr und ihren erben darauß entstehen und
                inßkhönftig nit wider zu recht möge gebracht werden, mit allem vleiß durch die
                obrigkheit erindert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.7">
              <head>3.39.7</head>
              <p>Zum dritten, daß sie noch darüber vor gemelter obrigkheit ihren freiheiten und
                verrern zuespruchen zu den verwendten güetern allerdings renuncir und für sich und
                ihre erben sich deren auf ewig verzeiche, und alle die brief und gerechtigkheiten so
                sie solcher verpfendt und versicherung halber in handen gehabt von sich gebe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.8">
              <head>3.39.8</head>
              <p>Zum vierten, daß sie solcheß mit ainem leiblichen aid gegen gott bestättige.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.9">
              <head>3.39.9</head>
              <p>Da aber die renunciation nit vor obrigkheit sonder allain vor ihren nechsten
                befreündten mit gleicher vorgehender genuegsamber erinderung geschiecht, so ist
                solche renunciation, ob sie auch gleich mit ainem leiblichen aid bestättigt wirdt,
                doch anderst nit creftig noch der frauen schedlich, es sei dann sach daß sie nach
                verfloßnen zwaien ganzen jahren solche von neuem widerholle und erfrische, auch
                nachmahlen darbei zu verbleiben sich freiwillig erkhläre. sonsten, da dise
                notwendige requisita nit darzue khomen, oder auch nur ainer mangelhaft erwisen
                werden khan, ist die alienation oder veränderung der güeter, darauf ein ehefrau wie
                oben vermeldt verwisen und versichert werden, allerdingß uncreftig. eß stehet auch
                ihr und ihren erben in alweg bevor solche veränderte güeter von allen und ieden
                inhabern wider zu vindicieren und zuruckh zu ziehen, darzue ihnen auch alle und iede
                obrigkheiten auf anruefen schleinige hilf und außrichtung erzaigen sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.10">
              <head>10</head>
              <p> Da aber die conleith mit ihren zusamben gebrachten heiratlichen und widerlegten
                güetern in wehrender cohnschaft allain abwexeln und mit beeder thailen gueten willen
                und vergleichung ohne verforthailung für die vermachte andere an die statt geben
                wolten, das ist ihnen unverwerth, doch den andern articuln deß heiratvermächts
                unvergriffen. in waß fallen auch sonsten die algemaine geschribene rechten in
                veränderung und verwendung der heirathgüeter nothalber sonderbare verordnung thuen,
                alß da wegen deß weibß herkhumbenen vätterlichen schulden ein vermacht (1)
                heiratguet mueß verkhauft werden und dergleichen, laßen wir es auch dabei
                verbleiben. (1) hs. "vermächt."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.11">
              <head>11</head>
              <p> So ein mann etwo durch unglickh oder in ander weeg in verderben geriethe, also daß
                seine glaubiger all sein haab nahrung und güeter zu bezahlung der schulden
                einbekhomen und hinweggnemen, so wollen wir, daß (inmaßen von alters herkhomen)
                nichts destoweniger der frauen beweißlich und khuntlich zuegebracht heirathguet
                sambt der widerlag und waß sie sonsten dem mann beweißlich zuegebracht sambt der
                frauen zier ir der frauen für andern glaubigern volgen und verbleiben solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.12">
              <head>12</head>
              <p> Da auch wegen deß mannß begangenen mißethat, im fall seine güeter unserm fisco von
                rechts wegen zuegehörten ein einziehung fürgenomen wurde, wollen wir doch, daß auch
                dits orths der frauen heirathguet sambt deß mannß widerlag und morgengab, es sein
                kinder vorhanden oder nit, verschont, und ihr der frauen sambt allen waß sie ihme
                beweißlich weider zuegebracht ohne allen vorbehalt und hinderung gefolgt werden
                sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.13">
              <head>13</head>
              <p> Eß ist auch die abgefertigt wittib mit solch ihrem guet allerdings frei dasßelbig
                under der obrigkheit darunter es gefallen, oder aber anderwerts under frembden
                gebiet, wie es ir zum bessten taugt, anzulegen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.14">
              <head>14</head>
              <p> Ob auch ein mann oder frau sambt oder sonders alle derselben haab und güeter in
                gemain oder besonders verpfenden und versezen, es gescheche gleich mit oder (one
                (1)) deß andern ehegemahelß consens und willen, auch renunciation und verzeichung
                der rechten so darwider, alß scti Vellejani oder anderer begnadungen, sezen ordnen
                und wollen wir doch, daß in solcher aller güeter verpfendung der frauen heirathguet
                und deß mannß widerlag und morgengab in alweg außgenomen und unverhaftt sein sollen,
                alß ob solches außtrukhlich vorbehalten wäre. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.39.15">
              <head>15</head>
              <p> So aber ein mann oder frau dergleichen heirath- und widerlag-güeter auß
                notwendigen ursachen sonderlich versezt, und solches (wie oben gemelt) mit vorwißen
                und zuelaß der obrigkheit und rechtmeßigen renunciation, laßen wier es auch darbei
                verbleiben. inmaßen dann auch außer angeregten befreiten güetern, da sich ein weib
                für ihren mann mit andern ihren güetern und vermügen pürgschaftweiß verschreibt,
                solches nit creftig sein khann, sie seie dann ihrer weiblichen freiheiten,
                sonderlich scti. Vellejani zu gnüegen erindert und underricht. dannenhero, da sie
                zur bezahlungßzeit daß sie daß nit verstanden oder gnuegsambe erinderung destwegen
                empfangen hab widerspricht, ligt dem clagenden glaubiger in alweg die beweißung ob,
                daß nemblich ersstlich die verschreibung mit ihrem deß weibß wißen und willen sei
                aufgericht, zum andern, daß sie die zeugsfertiger selbst erbetten, zum dritten, daß
                sie ihrer freiheiten, sonderlich de guetthat deß scti. Vellejani und alleß ihres auß
                solcher bürgschaft und zuesag entstehenden unwiderbringlichen schadens genuegsamb
                erindert, zum vierten, daß sie hierauf solenniter renunciert habe.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.40">
            <head>Der 40. titul. Von abfertigung der wittiber und wittiben nach aineß und deß andern
              tötlichen abgang.</head>
            <div xml:id="NA.3.40.1">
              <head>3.40.1</head>
              <p>Wann ein ehefrau vor ihrem ehewürt mit todt abgieng, so soll ihrem ehewürt alles
                daß waß die heiraths abredt vermag auß der verstorbenen frauen güeter volgen. und
                zuestehen. es ist auch der wittiber nit schuldig seiner verstorbnen hausfrauen
                güeter, wo er die in handen oder besitz hat, den erben abzutretten, er sei dann
                zuvor inhalt deß heirat vermächts durch die erben abgefertigt; er hat auch
                hierzwischen die nutzung von solchen güetern völlig. im fahl aber, daß ihm sein
                verstorbene hausfrau in ihrem leben ihre güeter nit eingeben sonder dieselben in
                ihrer gwaldsamb (wie zu zeiten beschiecht) innen behalten, so mag sich ihr haußwirth
                nach ihrem absterben selbst nit pfenden, sonder mueß der abfertigung von den erben
                erwarten, eß war dann sach das in der heiratßabredt waß anders versehen und
                außgedingt wär worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.2">
              <head>3.40.2</head>
              <p>Ingleichem ist auch ein verlaßene wittib ihres verstorbnen haußwirthß haab und
                güeter seinen erben abzutretten nit schuldig, sie werde dann zuvor ihreß vermächtß
                mit zuestellung ihreß heirathguetß, widerlag, morgengab oder verlohren guet, auch
                der vahrenden haab und andern vermüg ihreß habenden heiratbriefß genzlich
                abgefertigt. und so lang sie nit abgefertigt, volgen und bleiben ihr alle nutzung
                sovil deren von ihreß verstorbnen haußwirthß haab und güetern biß zu ihrer
                abfertigung gefallen. welcheß dann undispudierlich, wann der wittib umb ihr vermächt
                all ihres haußwirthß haab und güeter solchermaßen verpfendt und verschriben sein,
                daß sie biß zu ihrer abfertigung dieselben innenhaben nutzen und nüeßen mög und vor
                der abfertigung abzutreten nit schuldig sei, wie dann gemeinclich die heiratsbrief
                bei dennen von dem herrnstand und adel mit solcher clausul gestelt und aufgericht
                werden. im fahl aber, daß auch gleich im heiratbrief die iezt vermelte clausul nit
                begriffen sondern genzlich außgelaßen, so soll sie doch nichts destoweniger bei der
                inhabung und nutzung der güeter, allermaßen alß ob die clausul darin begriffen wäre,
                biß zu ihrer abfertigung gelaßen werden</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.3">
              <head>3.40.3</head>
              <p>Wann aber der heirathsbrief nit auf alle ihres haußwierths haab und güeter gestelt
                sondern die verweißung auf sondere stuckh und güeter obbemelter maßen beschechen, so
                ist die wittib schuldig den erben die possess und nutzung der übrigen ihres
                haußwirthß güeter darauf sie insonderheit obgedachter maßen und gstalt nit verwißen
                volgen zu laßen und inen darin khein irrung oder eintrag zu thuen. alß aber hievor
                bemelt ist, daß der überlebende thail der verstorbnen güeter solche biß zu seiner
                abfertigung inhaben nutzen und nüeßen mög, solcheß hat allain in dem fahl statt,
                wann der wittiber oder wittib in gebürlicher zeit ordentlich und wie sich gebirt
                inventirn läßt, dann wann solcheß von dem überlebenden thail nit begehrt wirdt, so
                wirdt die inhabung und nüeßung dardurch genzlich verwirkht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.4">
              <head>3.40.4</head>
              <p>Wann ainer sein hausfrau ihres vermächts auf all seinen haab und güetern dergestalt
                verwisen, daß sie dieselben biß zu ihrer abfertigung nutzen und nüeßen mög und die
                zuvor und ehe sie nit abgefertigt abzutretten nit schuldig sei wo er dann gleich
                auch zuvor ein hausfrau gehabt und dieselb ihres vermachts auf seine haab und güeter
                ebenfahlß ieztgedachter maßen verwisen hette, so haben derselben seiner erssten
                hausfrauen verlaßene kinder nit fueg sich in craft ihrer mueter eltern vermächts in
                die possess und nutzung der güeter einzudringen, sondern die wittib bleibt bei der
                possess und nutzung ihres verstorbenen haußwirthß haab und güeter nach inhalt ihres
                vermächts biß zu ihrer abfertigung ungeacht der kinder habenden eltern verordnung.
                iedoch, wann eß zu der abfertigung und bezahlung khombt, so haben die kinder vor der
                wittib den vorgang, wie hernach gesagt werden soll.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.5">
              <head>3.40.5</head>
              <p>Wann ainem weib all ihres haußwirthß haab und güeter dermaßen verpfendt sein, daß
                sie dieselben vor ihrer abfertigung abzutretten nit schuldig sei, so dann der wittib
                verstorbene haußwirth frembde gründ und güeter pfandweiß im bstand hat und solche
                pfandschilling oder pfand hinder im verlaßen, in solchem fahl sind die erben
                schuldig die wittib bei solchem pfandschilling oder bstand alß bei den andern deß
                deß verstorbnen aigenthumblichen güetern biß zu ihrer abfertigung verbleiben zu
                laßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.6">
              <head>3.40.6</head>
              <p>Demnach auch in heiratsbriefen gemeinclich der vahrunden haab meldung geschiecht,
                und aber under den namen vahrnuß etwo an ainem orth oder statt mehrers oder wenigers
                dann in der andern verstanden wirdt, derowegen soll vorderist auf iedes orths da die
                heirath abgeredt und beschloßen worden beweißliches herkhomen gesehen werden. wo
                aber khein gewißer und sonderlich erweißlicher widriger gebrauch khann angezogen
                werden, so solle under dem wort und namen der vahrunden (haab (1)) verstanden
                werden: traid wein, groß und khlain viech, gestüet haußrath parrschaft, verbrieft
                und unverbriefte schulden, harnisch pixen und pulver, silbergschier und kleinoder,
                auch in summa alleß daß so beweglich ist außerhalb deßen so in heiratbriefen von
                obbemelten insonderheit außgenomen oder vorbehalten wird. doch sein diejenige
                schulden so unaufkhündig auf ewigen zünß außgelichen, item die- jenigen darumb der
                verstorbene ein ligent guet pfandweiß innenhat für vahrunde haab nit zu rechnen noch
                zu halten. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.7">
              <head>3.40.7</head>
              <p>Ingleichem werden auch die frücht so noch auf dem feld stehen, item die visch in
                den teichten für vahrunde haab nit verstanden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.8">
              <head>3.40.8</head>
              <p>Wann aber die frücht albereith abgenomen und gefechßnet, ob sie gleich noch auf dem
                feld uneingefürt ligen, deßgleichen die visch wann sie auß den teichten gefischt, ob
                sie gleich noch nit anhaimbs gebracht worden, so werden sie dannoch für vahrunde
                haab geacht. darin auch der wittiber oder die wittib wie in der andern vahrnuß ihr
                gebürnuß zu fordern hat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.9">
              <head>3.40.9</head>
              <p>Item, wann ainer ligende güeter verkhauft und gelt davon einnimbt in mainung und
                beweißlichem fürnemen solches widerumb an ligende güeter mit erstem anzulegen oder
                seine obligende schulden damit zu bezahlen, und aber ehe solches beschiecht mit todt
                abgeht, so wirdt solches gelt nit für vahrunde haab gerechnet oder geachtet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.10">
              <head>10</head>
              <p> Ingleichem stein holz kalch, so ainer zu erbauung seiner behaußung bei einander
                hat, wird auch für vahrunde haab nit verstanden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.11">
              <head>11</head>
              <p> Ob ein heirath-vermächt aufgericht wurde darin der vahrenden haab halber dahin
                beschloßen, daß es nach absterben eines oder des andern dem landßgebrauch nach solle
                gehalten werden, so ist in solchem fahl der landsbrauch: wann die verstorbene
                ehepersohn zuvor auch in der ehe gewesst und kinder auß solcher ehe vorhanden, daß
                alßdann dem überlebenden thail der dritte thail der vahrnuß zuestehet. wann aber zwo
                ledige persohnen zusamben khomen oder sonsten auß der erssten ehe khaine kinder
                vorhanden, so volgt dem überlebenden thail die halbe vahrnuß, da khein anderer pact
                umb (1) vahrnuß gemacht worden. (1) hs. "und."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.12">
              <head>12</head>
              <p> Wann in ainem heiratsbrief khein außtruckh beschiecht auf waß zeit die wittib
                ihres vermächtß abgefertigt soll werden, so ist der brauch, daz sie zu kheiner
                andern zeit dann zwischen weinachten und unser frauen liechtmeßtag abgefertigt
                werden möge. ob sie aber vor der zeit abgefertigt werden, seinß die erben doch vor
                monatsfrisst nit schuldig. die klaider und cleinoder so der mann seiner hausfrauen
                in stehender ehe gibt die volgen und bleiben der wittib und nit deß mannß erben,
                also auch im herrn- und adelstand ihr der frauenwagen sambt den roßen, so deren
                vorhanden wären, die insonderheit darzue gehörten. eß sein auch die erben schuldig
                die wittib zimblicher weiß mit klaidern zu versehen ohne ihr der wittib entgelt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.13">
              <head>13</head>
              <p> Wann ein breütigamb oder braut nach dem versprechen iedoch vor dem beischlaf mit
                todt abgeht, so sein seine oder ihre erben den überlebenden breütigamb oder braut
                auf die beschechene heiratsabredt abzufertigen oder die abredt zu volziehen nit
                schuldig, es sei den im heiratbrief außtruckhentlich in solchem fahl fürsehung
                beschechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.14">
              <head>14</head>
              <p> Demnach auch der landßbrauch vermag, daß wann ainer mit todt abgeht und unerzogene
                kinder hinder ihm verlesst, ob dann gleich sein gelaßene wittib alß der kinder
                eheleibliche mueter ihren wittibstand verkhert, daß nichtß desto weniger die kinder
                in ihrer zucht biß sie siben jar ihres alters erraichen gelaßen werden sollen, so
                laßen wir es auch bei solchem gebrauch verbleiben. eß ist auch die mueter in solchem
                fahl nit schuldig auf ihren selbst cossten die kinder zu underhalten, sondern die
                underhaltung soll ihr von der kinder guet nach zimblichen dingen durch die gerhaben
                bezalt werden. iedoch, wann die gerhaber der mehrern obrigkheit genuegsambe ursachen
                fürbringen mechten warumben die kinder in der mueter zucht nit gelaßen werden
                sollen, so stehet es bei der obrigkheit darinen einsehen und verordnung zu
                thuen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.15">
              <head>15</head>
              <p> Weil sich auch zu mehrmahlen begibt, daß die ungevogten kinder (sonderlich wann
                sie im land nit befreündet sein) langsamb vergerhabt werden, mitler weil doch die
                wittiben in ihren güetern unabgefertigt verbleiben, dieselben nutzen und nüeßen biß
                zu ihrer abfertigung, inhalt ihrer vermächt die ihnen die nutzung zuegeben, welcheß
                ihnen aber dermaßen nit gestattet werden soll, sondern die wittib ist schuldig bei
                den befreündten oder in mangl derselben der obrigkheit zeitlich anzulangen den
                kindern gerhaber zu verordnen und bei denselben darob zu sein damit sie abgefertigt
                werde. dann wo die solcheß nit thuet, und also der saumbsall der abfertigung an ihr
                selbst erwindt, so ist sie schuldig sich mit den kindern zu ihrer voggtbarkheit oder
                wann sie mit gerhaben versehen werden umb die abnutzung, sovil sie deren nach
                verfloßnen jahren und nit begehrten gerhaben eingenomen zu verraithen und zu
                vergleichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.16">
              <head>16</head>
              <p> Wann die wittib ihrer widerlag mit bahrem gelt durch die erben abgefertigt wirdt,
                so ist sie solch gelt auf ligenden güetern in disem land anzulegen oder sonsten mit
                dem pfand oder pürgschaft zu vergwißen schuldig, damit nach ihrem tötlichen abgang
                die erben solch gelt widerumben zu suechen und zu bekhomen haben, eß wer dann
                solches im heirathbrief anderst außgetrukht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.17">
              <head>17</head>
              <p> Wann ainer seiner hausfrauen sein vahrende haab zu halben oder dritten thail
                vermacht hat, und daz hernach derselb nach seinem abgang unbezalte schulden hinder
                im verlässt, so ist der gebrauch, daß solche schulden durch die erben ohne entgelt
                oder abschlag der wittib gebürenden thailß der vahrnuß auß den übrigen deß
                verstorbnen vahrenden und ligenten güetern entricht und bezalt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.40.18">
              <head>18</head>
              <p> Wann ein heirath außer ainigen heiratvermächt beschiecht und daß hernach der mann
                mit todt abgeht, wo dann zuvor der verstorbene mann auch ein hausfrau gehabt und von
                derselben söhn oder erbtöchter vorhanden weren, so volgt der wittib der dritte thail
                deß verstorbenen vahrenden haab. hat aber der verstorbene zuvor khein hausfrau
                gehabt und von derselben kheine söhn oder erbtöchter vorhanden wären, so volgt der
                wittib der halbe thail ihres verstorbenen haußwirthß vahrnuß. waß aber ligende
                güeter sein, davon ist man der wittib in ainem und dem andern thail ichtes volgen zu
                laßen nit schuldig.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.41">
            <head>Der 41. titul. Von verzichten sowohl insgemain, alß insonderhait der frauen und
              weibßbilder in bürg-heirath-vermächtnuß- und erbschaftssachen.</head>
            <div xml:id="NA.3.41.1">
              <head>3.41.1</head>
              <p>Ob wollen inßgmain meniclichen, der bei seinen jahren und zum contrahiren tichtig,
                frei bevorstehet und erlaubt ist sich seines habenden rechtenß und freiheiten zu
                begeben und sich deßen zu verzeichen, welche verzicht dann auch (da khein
                beweißlicher betrug und verbottene gfahr mit underlauft und ursach darzue geben hat)
                nit weniger alß andere päcta geding und abredtungen deren sich die thail mit
                einander verglichen haben vesst bestendig und unverbrichig sollen gehalten werden
                und darauf bei allen grichten erkhent, so sein doch etliche sonderbare fähl in
                welchen die verzichten nit statt haben, oder doch da sie creftig und bindig sein
                sollen sonderbare zier und solenniteten darzue erfordert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.41.2">
              <head>3.41.2</head>
              <p>Alß, da ain frau und weibßpersohn für ihren eheman oder iemands andern sich
                obligiert und verschreibt, oder etwaß zu geben oder zu bezahlen verspricht und
                zuesagt ob sie gleich in solcher verschreibung sich ihrer weiblichen rechten und
                freiheiten begibt und verzeicht, so hat doch solche verzeichung und renunciation nit
                statt, sie sei dann zuvor solcher ihrer freiheit und rechten genuegsamb verstendigt
                und erindert worden. dann weil die frauen und weibßpersohnen leichtlich zu bereden,
                und bißweilen mit guetem und glattem (1) worten und verheissungen, auch woll zu
                zeiten mit drohungen und ubelthaten dahin bewegt worden, daß sie sich in dergleichen
                bürg- und zahlungsversprechen für ihre ehemänner einlaßen, wann deß mannß guet sich
                auf die glaubiger nit erstrekht umb ihr aigen guet und nahrung gebracht und in
                armueth gesezt werden, welches sowoll ihrer alß ihrer armen unschuldigen kindern
                halber ganz erbärmlich und ergerlich: so haben demnach die kais. rechten, in latein
                senatus consultum Vellejanum genant, ihnen die freiheit geben, daß waß sie also für
                andere leith zuesagen versprechen oder zu laisten sich verschreiben uncreftig und
                ungültig sein solle. bei welcher freiheit sie dann auch in disem land von alterß her
                gelaßen und handgehabt worden. (1) g.u.g.: sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.41.3">
              <head>3.41.3</head>
              <p>Wo demnach (1) dergleichen versprech- und verschreibungen, so von weibspersohnen
                für andere (eß sein gleich ihre ehemänner oder frembde) geschechen und gefertigt
                worden, fürkhomen, so sollen sie für uncreftig und allerdingß ungültig gehalten, und
                den beclagten frauen und weibßpersohnen mit execution oder in ander weg nichtß
                beschwerlichs auferlegt werden; eß sei dann sach das der glaubiger oder cläger
                genuegsamb zu beweißen habe, daz die beclagte frau oder weibßpersohn sich ihrer
                weiblichen freiheit und rechten, und waß ihr für verderblicher schaden darauß zu
                befahren sei wann sich derselben ainmahl verzeichen und begeben wurde, aintweder vor
                ihrer ordentlichen obrigkheit gerichtlich oder zum wenigisten durch zween erliche
                verständige auß ihren nechsten bluetßfreünden und verwanten, oder aber in mangl
                derselben durch ein rechtßgelehrten oder zween andere ehrlich angeseßene, der
                rechten oder zum wenigisten diser landtaffel wol erfahrne mannßpersohnen genuegsamb
                underrichtet und erindert sei worden. darbei auch zu merkhen, daß nit genuegsamb daz
                in ainer schuldverschreibung oder instrument begriffen stehe, daß solcher bericht
                und erinderung geschechen sei und die fraw oder weibßpersohn darüber renunciert
                habe, sovern sie anderst solcheß widerspricht, dann ihrem vernainen (2) sovil
                glauben zu sezen, das der glaubiger oder cleger die fürgebene erinderung und
                willkhirliche verzicht (wie gemelt) genuegsamb zu weisen schuldig. (1) hs.
                "demmach." (2) hs. "vermainen."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.41.4">
              <head>3.41.4</head>
              <p>Da aber auch außer solcher erinderung und wißlich auch willkhürliche renunciation
                und verzicht sonst erwißen und zu recht genuegsamb beigepracht khann werden, daß daß
                außgelegte und gelichene gelt ihr der frauen oder weibßpersohn selbst angehendigt
                und in ihren selbst aignen nutzen angelegt und verwendt sei worden, so khann sie
                sich diser freiheiten nit behelfen, sondern ist die bezahlung sowoll alß ain ieder
                bekhäntlicher glaubiger zu thuen schuldig, weil angeregte freiheiten dem weiblichen
                geschlecht allain zu verhüetung ihres schadens und nachtheilß und nit zu suechung
                unbillichen gewinß mit anderer leith verforthailung gegeben sein. und zwar, waß iezt
                vermeldt worden, ist von allen der frauen und weibßpersohnen güetern, wie die namen
                haben oder woher sie auch an sie mögen khomen sein, zu verstehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.41.5">
              <head>3.41.5</head>
              <p>Eß haben aber ihnen die rechten auch über diß insonderheit wegen ihrer heiratgüeter
                widerlag und morgengab fürgesehen. dann waß dergleichen stuckh und güeter belangt,
                ob auch gleich ein frau oder weibßpersohn ihrem ehewürt gewalt und macht gibt die
                güeter darauf sie also mit ihrem heiratguet widerlag oder morgengab verwißen ist
                worden zu verkhaufen, zu vertauschen, zu versetzen oder in ander weg zu alienirn,
                und destwegen ein genuegsambe verzicht mit vorgehender erinerung ihreß rechtenß von
                sich gegeben hatt, so ist eß doch nit genuegsamb damit, eß sei dann sach daß
                diejenigen requisiten, so hieoben in dem titul von den sonderbaren freiheiten der
                ehesteur ordentlich erzelt und beschriben worden, sich darbei befinden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.41.6">
              <head>3.41.6</head>
              <p>Also kann auch ain kind welches noch in seiner eltern gwalt ist, da ihme ohne solch
                seiner eltern bevelch willen und guethaißen etwaß fürgestrekht und gelichen wirdt,
                seiner rechtlichen freihaiten, senatus consultum Macedonianum genant, (craft deren
                dergleichen darlehen, dardurch die kinder nur ursach und gelegenheit zu allerlai
                verschwendung bekhomen, verbotten sein) nit creftig renuncieren, noch sich dahin
                verbinden, daß weder er, seine eltern noch erben sich solcher freiheit und rechten
                nit gebrauchen sondern die bezahlung ohne dise exception laisten wollen, sondern
                haben sich unverhindert dergleichen verzicht sowoll auch ihre eltern und erben zu
                gebrauchen, eß wäre dann sach daß genuegsamb erwisen mechte werden, daß solch
                entlehnet guet oder gelt zu ihrem augenscheinlichen nutzen und wolfarth were
                außgelegt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.41.7">
              <head>3.41.7</head>
              <p>Ingleichem kann auch khain unmitlbarer underthon sich seiner ersten instanz ohne
                derselben guethaißen und bewilligung verzeichen, sovern solch seiner erssten instanz
                dardurch ainig praejudicium zuegezogen und darauß entstehen mechte, wie hievon auch
                hieoben im 2. thail diser landtafl anregung geschechen ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.41.8">
              <head>3.41.8</head>
              <p>Ob auch woll (alß angezaigt) alle verzichten und renunciationes auß freiem willigem
                gemüeth geschechen, und niemand weder hoches noch niders standß mannß- oder
                weibßpersohnen dahin getrungen khann oder soll werden wider seinen gueten willen
                sich seiner angefallnen, weniger aber noch in hoffnung stehenden gerechtigkheit zu
                verzeichen, wie dann inßgmain alle verzichten so nit auß freiem gueten willen
                herkhomen an sich selbst uncreftig, und bei kheinem gericht darauf zu erkhennen: so
                ist doch bei dem herrn- und ritterstand in ieblichen gebrauch herkhomen und erhalten
                worden, daß wegen erhaltung der adelichen geschlechter deroselben töchter schuldig
                sein sollen sich zu ihrer verehelichung gegen empfachung aineß erlichen heiratguets
                und ihrem stand gemäß außfertigung gegen dem mannßstamen aller vätterlichen güeter
                zu verzeichen, also daz sie destwegen weiter kheinen zuespruch haben oder suechen
                sollen noch wollen, so lang der mannßstamb übrig und vorhanden sei, darbei wir es
                dann auch gelaßen, und solcheß hinfüro also gehalten haben wollen</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.41.9">
              <head>3.41.9</head>
              <p>(1) Dieweil aber solche verzichten nit in ganzem land durchauß gleich sondern nach
                unterschied der geschlechter und herkhommenß unterschiedlich, indem etliche auf
                vätter- und müeterliche, brüeder- und schwesterliche güeter zumal gestelt, etliche
                auch nit allain auf die gebrieder und dero männliche erben absteigender lini allain
                sondern auf die vettern und agnaten so lang ainer des geschlechts und namens
                vorhanden, etliche aber allein auf absteigender lini so lang auf derselben ein
                mannsstamb vorhanden, item in etlichen werden die künftigen fäll und das in abgang
                des mannsstammenß die verzigene frauen und weibspersonen und deren erben widerumb
                ihren zuetritt haben und die verzicht gefallen sein solle außgetrukht mit namen
                vorbehalten, in etlichen aber nit: demnach so setzen und wollen wier, daß wo in
                ainem geschlecht ein gewiße formb und maß der verzichten herkhomen und mit
                vorgehenden eltern verzichten erwisen khännen werden, daß es in alweg darbei
                verbleiben und auch inß künftig die volgende frauen und weibspersonen denselben
                gemäß sich zu verzeichen schuldig sein sollen. (1) Das Folgende von anderer
                Hand.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.41.10">
              <head>10</head>
              <p> Wo aber kein gewiße noch sonderbare formb bei ainem geschlecht beweißlich
                herkhomen, da sollen sich die töchter frauen und weibspersonen anderer gestalt und
                weiter nit den allain gegen ihren gebrüdern des namen und stammens und derselben
                männlichen ehelichen erben, in absteigenter lini auch allain auf das vätterlich und
                brüederlich und nit zumahl auch auf das müeterlich und schwesterlich guet zu
                verzeihen schuldig und verbunden sein, solches auch ehe und zuvor nit, sie seien dan
                mit ainem ehrlichen heuratguet nach gelegenheut der vätterlichen verlaßung oder des
                geschlechts herkhamen (1) sambt ainer adelichen und ihren stand gemäß abfertigung
                versehen, oder derselben zu ihrem gueten benüegen vergwist und versichert. (1)
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.41.11">
              <head>11</head>
              <p> Es sollen auch solche verzichten, ungeacht der könftigen föll und vorbehaltnen
                regreß in abgang des mansstamen darin kein meldung in specie geschiecht, sich weiter
                nicht erstreckhen noch lenger craft haben alß so lang der mannsstammen in
                absteigender lini werth. und so derselbige verfelt, soll der verzignen frauen und
                weibspersonen oder deren erben der zuetritt zu den verzignen erbschaften in allweg
                widerumb frei eröfnet sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.41.12">
              <head>12</head>
              <p> Da sich auch begeben wurde, das aines herrn oder adelichen landmans tochter aus
                iergent einer eingefalnen vehinderung oder nachläßigkheit bei ihrer verehelichung
                gegen empfangenen heirathgüetern und außfertigung kein verzicht von sich geben
                hette, oder vor ihrer vereheligung mit todt abgangen wär, so soll es doch anderst
                nit gehalten werden alß ob sie beraith solche schuldige verzicht von sich gegeben
                hette, und ihre erben eben das darumben oder darzue sie in ihrem leben verbunden
                gewest gegen dem mansstamen zu laisten schuldig sein. wo auch ein verzicht, in was
                föllen und sachen es sein mag, nit auf ewig sonder allain auf gewiße zeit oder mit
                gewißen bedingen geschechen und aufgericht ist worden, so solle dieselbe uber die
                benente zeit oder erfilte condition und geding darauf sie gestelt worden nit
                extendiert, sonder mit derselben auch wider fürgefallen und ungultig gehalten, wie
                dan insgemain alle renunciationes und verzichten tanquam natura sua strictißimae
                interpretationis weiter nit sollen außgelegt verstanden noch gezogen werden alß
                allain so weit sich der buechstab und lauter inhalt derselben erstreckhen thuet.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.42">
            <head>Der 42. titul. Von gerhabschaften.</head>
            <div xml:id="NA.3.42.1">
              <head>3.42.1</head>
              <p>Anfenglich soll mit allem fleiß ersehen und erkhundigt werden, ob dennen pupillen
                durch ihre eltern in ordenlichen testamenten oder lesten willen gewiße vormunder und
                gerhaber benent, darneben auch wie es mit der inventur und verwaltung aller der
                pupillen erbgüeter gehalten werden solle außtrukhentliche maß und ordnung gegeben
                worden, so soll es bei solcher der eltern verordnung und testaments inhalt
                genzlichen verbleiben, und durch unsere nachgesezte und iede der pupillen obrigkheit
                vesst und steif darob gehalten werden. doch wann solche testaments-gerhaben in ihrer
                administration wißentlich und offenbar den pupillen zu gefahr und schaden handlen
                und fahrläßig erfunden wuerden, sich aber hierinen mit dem testament außreden
                schutzen und ihnen nit maß geben laßen wolten, soll ihnen durch ihre fürgesezte
                obrigkheit solches nit gestattet werden. wo aber kein testament vorhanden oder durch
                die eltern ainige solche verordnung nit beschechen, so sollen und mögen nichts
                destoweniger sovil unsere landleüth von graven herrn und ritterstand betrifft die
                nechsten angebornen bluetsfreund wie von alters herkhomen auch für sich selbst
                alßbald nach der eltern totfall und begrebnuß zusamen komen, unter ihnen selbst die
                tauglichsten und nechsten bluetsverwanten zu vormundern erwehlen, ihnen die pupillen
                sambt ihren erbgüetern vermög aines inventarii oder wie solches dennen pupillen zum
                besten nutz und treulichsten ansiecht überantworten vertrauen und bevelchen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.2">
              <head>3.42.2</head>
              <p>Es mag auch ein solche freundschaft unter ihnen selbsten (weilen oft in ainem
                solchen geschlecht mehrerlei freiheiten, briefliche urkhunden und gehaimbnußen so
                nit zu offenbaren vorhanden) von den vormundern raitung und verantwortung ihrer
                gerhabschaft aufnemen und begehren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.3">
              <head>3.42.3</head>
              <p>Wofern dan wie gemelt keine testaments-gerhaben gesezt, oder durch ein ganze
                freündschaft nichts solches wie gemelt fürgenomen oder gehandelt, sondern durch die
                verwittibt person oder die befreündten wegen der pupillen und ihrer güeter bei unser
                angesezten obrigkheit anmeldung beschechen zu inventieren und gerhaben zu setzen
                begert, oder sonst solches die unvermeidenlich notturft erfordern wurde, alßdan
                sollen die nechsten angebornen bluetsfreund, die sonsten wo es zu fällen komen solte
                in der erbschaft stehen wurden, alß agnaten oder cognaten, dan ohne besoldung oder
                genüeß von der obrigkheit zu der gerhabschaft verordnet und verschafft werden. oder
                wo die agnaten oder cognaten solche gerhabschaft nit annemen sondern sich derselben
                verwidern wuerden, so setzen und ordnen wier, daß sie kinftiger erbschaft entsezt
                sein sollen. es wären dan solche agnaten oder cognaten zu derselben vormundschaft
                untauglich, oder andere genuegsambe ursachen darumben sie deren billich erlaßen
                werden sollen vorhanden, oder aber das solcher nächster freund zu des pupillen
                ganzen erbschaft und güetern selbst vorderung und ansprach hette, als dan soll ihnen
                die vormundschaft nit auferlegt werden. im fall aber das ein agnat oder cognat
                allain zu ainem thail des pupillen guets ansprach hette, solle alßdan ein curator in
                litem die sach gegen dem gerhaben außzufüehren verordnet, aber dise des gerhaben
                aigene ansprach zu seiner entschuldigung und enthebung der gerhabschaft nit
                genuegsamb sein. dergleichen soll es gehalten werden, wan ein gerhab von der
                obrigkheit zu großen ämbtern oder vernern raißen fürgenomen wuerde. die stätt märkht
                und grundobrigkheiten auf dem land mögen ingleichen, da von den eltern in testament
                nit gewiße gerhaben benent oder sonderbare verordnung getan, ihrer besten fiersorg
                nach den pupillen tauglichen gerhaben setzen, dieselben seien ihnen befreundt oder
                nit, doch daß in alweg wie abgehört solche buerde den befreundten so den verstorbnen
                darvon die erbschaft herrüehrt verwant, auch darzue taugenlich und begietet, fur
                frembde personen auferladen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.4">
              <head>3.42.4</head>
              <p>Dann ein befreundter so nit unter diser sondern ainer andern obrigkheit seßhaft zu
                gerhaben angestelt, der ist schuldig seiner gerhabschaft halber vor der obrigkheit
                darunder der pupillen erbschaft gefallen auf erfordern zu erscheinen, rechenschaft
                und verantwortung zu thuen; doch das solches seiner obrigkheit in ander weeg
                unpraejudicierlich verstanden werde. also, wo bei den unterthanen auf dem land der
                pupillen erbschaft unter mehr dan ainer obrigkheit ligt, alda mag ein iede
                obrigkheit iber diejenigen ligenden stuckh so unter ihr erbfällig worden alßbalt der
                notturft und billichkeit gemäß ein gerhaben setzen. aber über geltschulden,
                bewegliche güeter und vahrnuß sollen unter der obrigkheit und dennen gerhaben, da
                der verstorben dervon die erbschaft herrüert gehaust, zu überantworten und zu
                verraiten gebüren, damit der pupillen mit übrigen uncosten und außgab verschont
                werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.5">
              <head>3.42.5</head>
              <p>Wo auch ainem nechsten freund mehr als aines seines abgestorbnen freunds
                gerhabschaften auferlegt wurden, also das er zweien dreien oder mehr gerhabschaften
                der sippschaft halber vorstehen mueste, und aber derselben gerhabschaften allen ohne
                sondern nachtheil schaden und versaumbnuß der pupillen nit stattlichen vorstehen
                noch die verrichten kunde, so soll alsdan auf eingewendte entschuldigung solchen
                agnaten oder cognaten durch die obrigkheit auferlegt werden, daß er andere
                befreundte und zu solcher gerhabschaft dichtige nambhaft mache, welchen alsdan die
                gerhabschaften soll aufgetragen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.6">
              <head>3.42.6</head>
              <p>Nachdem auch bißhero ie zu zeiten den pupillen mehr gerhaben als die notturft
                erfordert sowol durch die befreundte als die nachgesezte obrigkheiten verordnet
                worden, und wier aber bei uns genediglich bedenkhen, wo vill gerhaben sein daß nur
                mehr verhinderung und zerritlichkeit darauß ervolgt, und der pupillen notturft auß
                ursachen daß ainer ohne den andern nichts fürnemen will nit dermaßen wie sich
                gebiert gehandelt und verrichtet wierdt. so wollen wier, daß die menge der gerhaben
                abgestelt, und zu ainer ieden gerhabschaft über zween oder, da sie so weitleifig und
                schwär, doch iber drei gerhaben nit fürgenomen und verordnet sollen werden. im fall
                aber das kein testamentarischer oder (wie obstehet) durch die freundschaft selbst
                gesezter gerhab, noch auch kein tauglicher nechster bluetsfreund so den pupillen zu
                gerhaben verordnet werden möchte vorhanden, so sollen alsdan im land andere
                taugliche und im land statt oder märkht genuegsamb begüette und angeseßene ehrliche
                redliche und vleißige personen, die den pupillen und ihrem ligenden und vahrendem
                erbguet mit verstand und nutz vorstehen und dieselben versorgen khönen, durch die
                obrigkheit vermeldten pupillen zu gerhaben verordnet und gesetzet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.7">
              <head>3.42.7</head>
              <p>Dieweil aber schwärlich und ungebierlich, daß ein frembder so zu ainer gerhabschaft
                verordnet wierdt und kein hoffnung khunftiger erbschaft hatt umbsonst dienen und
                schwäre verantwortung der raitung und andere büerden vergebentlich tragen, so solle
                denselben unbefrenndten gerhaben nach gelegenheit der sachen, ihrer gehabten müehe
                und große der gerhabschafts handlung und derselben güeter durch die ordentliche
                obrigkheit und raitcommissarien ein besoldung und ergezlichkeit bestimbt und
                verordnet, und in aufnemung der raitung pasiert werden. also soll auch die zehrung
                und uncosten bei aufnemung der gerhabschaft raitung so vil möglich eingezogen
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.8">
              <head>3.42.8</head>
              <p>Dann so sollen obernante gerhaben all ihrer pupillen und pflegkinder leib hab und
                guets getreu und vleißige vorsteher und versorger sein, dieselben anfenkhlichen und
                vor allen dingen zu der ehr und forcht gottes und gueter erbarkheit, tugend und
                lehrnung gueter künsten auferziehen, sie alß pflegvätter bei ihnen selbst oder ihren
                müeter, wo die eines erbarn gueten wandelß und wesens, fürnemblich aber was maidlein
                seint, enthalten, die knaben nach gelegenheit ihres stands und herkhommenß, alßbalt
                sie sovil erwachsen daß sie die schul besuechen und lehrnen mögen, zu der schuel,
                oder wo sie zur schuel nit geschickht zur lehrnung anderer kunst und händel darvon
                sie sich erbarlich ernehren mögen, oder doch zu ehrlichen diensten halten, und in
                allweeg ihr der pflegkhinder guet und sachen zum treulichsten besten und nizlichsten
                handlen, derselben besten nutzen ihrem höchsten verstehen und vermügen nach fürdern,
                ihrem nachtl und schaden fürkhomen, wenden, und alles dermaßen verrichten wie sie
                das bei ihrem gewißen gegen gott und der obrigkheit (deren sie deßwegen mit hand
                gebier (1) treu glib und pflicht verbunden, und ihnen hierüber einen gerhabbrief
                geben und gefertigt werden solle) zu verantworten schuldig sein, auch für sich
                selbst christlich erbar und billich ist. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.9">
              <head>3.42.9</head>
              <p>Wier wollen auch, wo ein gerhab im land statt oder märkht nit genuegsamblich
                angeseßen oder sonst zu der gerhabschaft nit taugentlich oder statthaft wäre, daß
                derselbig (ob er gleich ein nechster bluetsfreund) zum gerhaben nit angenomen werden
                solle, er thue dan zuvor der obrigkheit wie oben vermeldt neben der pflicht der
                pupillen gueter halber genuegsambe caution und versicherung. doch sollen diejenigen,
                so iemant in seinem testament über seiner verlaßenen kinder haab und guet auß
                sondern vertrauen austrukhentlich zu gerhaben benent, oder wann vorgehörter maßen
                die freündschaft der zweier stand vom herren und ritterschaft selbst gerhaben unter
                ihnen angestelt, ob sie gleich nit angeseßen, solcher caution mit nichten verbunden
                sein. es wär dann daß solche gerhaben erst hernach in unvermögen gerathen, daß der
                pupillen ihr erbschaft in gefahr stunde, so soll die obrigkheit ungehindert des
                testamenti die caution zu erfordern macht haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.10">
              <head>10</head>
              <p> Verner so ordnen und wollen wier auch, daß sich nun hinfiero kein gerhab (doch
                außer der testaments gerhaben und der zwaier ständ vom herrn und ritterschaft durch
                die freundschaft erkhiste gerhaben, die hierinen exempt sein) der gerhabschaft
                unterziehe, die verwaltung sei ihme dan zuvor durch dieselbe obrigkheit zuerkhent
                und bevolchen. und sollen vor allen dingen und in allweeg da die obrigkheit solches
                nit selbst verrichten kann taugentliche geschickhte und unverdechtige commissarien
                gesezt, die ganz verlaßenschaft fleißig beschriben und zwai ordenliche
                gleichlautende inventaria aller brieflichen urkhunden, schulden ligender und
                vahrender güeter aufgericht und verfertigt werden. was auch nach aufrichtung solcher
                inventarien erkhauft erfragt ererbt oder sonst mit recht überkhomen wierdt, das
                alles soll auch zum inventario gebracht, und das ain zu handen des landhaubtmans,
                das ander aber den gerhaben zu thueung ihrer raitung hervorgelaßen und zuegestelt
                werden. wo aber ain oder der ander gerhab das nit thätte, soll derselb von stund an
                alß verdächtig von der gerhabschaft abgesezt, und wo er vermuetlich oder beweißlich
                ichtes verhalten oder verunthreut hette, alsdan mit straff und allen behelfen des
                rechtens als per inventum in litem dasßelb den pupillen widerzukheren condemniert
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.11">
              <head>11</head>
              <p> Gleichsfals soll es auch mit der burgerschaft in den stätten gehalten werden, daß,
                da nemblich ein ordenlich testament vorhanden darin der inventur (1) und
                gerhabschaft halber gewiße maß und ordnung von den verstorbnen gemacht worden, so
                soll es in alweeg darbei verbleiben. da aber dergleichen testämentliche disposition
                nit fürzuweisen, so soll dan alßbalt nach tötlichem abgang durch unparteiische raths
                commisarios die ordenliche spörr und inventur fürgenomen, und den unvogtbarn kindern
                oder in mangel deren andere ehrliche angeseßene gerhaber (wie nechst vorgehent
                gemeldt worden) verordnet werden. (1) hs. "invetur."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.12">
              <head>12</head>
              <p> Ebner maßen, waß die underthanen auf dem land belangt, soll gleichsfahls die
                markht- oder grundobrigkheit alßbalt nach beschechenem todfall der eltern so kinder
                verlaßen die ordenliche spörr, verwahrung der güeter fürnemen, und wo nit testaments
                gerhaben benent, andere taugliche und zueläßige wie obgehört ansetzen durch
                unverdächtige taugentliche personen sovil miglich alßbalt oder doch lengist in
                monatsfrist inventiren schätzen und zwischen dem überlebenden thail und kindern ein
                richtigkheit machen, alßdan der kinder anthail mit ordenlichem inventario den
                gesezten gerhaben zukünftiger verraitung zuestellen. verner sollen auch alle
                gerhaben (außer der landleuth so ihm testament oder von der freündschaft erkhüst
                worden, welche allain zu der pflegkhinder vogtbarkheit denselbigen selbst raitung
                thuen) von ihrer gerhabschafts handlung und verrichtigungen alle jahr, oder doch da
                sie erheblicher verhinderungen einzuwenden, zum wenigisten im andern jahr ihres
                einnemens und außgebens guete ordenliche raitung thuen, solche keinesweegs über zwei
                jar zusamen anstehen laßen. und sollen dieselben gerhabschaft raitungen iederzeit
                aufs lengist inner drei monathen nach außgang des ersten oder anterten jahrß zu
                handen der obrigkheit (im fall im testament solcher raitung halber nit andere
                fürsechung geschechen) erlegen</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.13">
              <head>13</head>
              <p> Wo es nun solche gerhaben sein, welche wie hieoben vermeldt von unserm
                landshaubtman (denjenigen landleuth kindern, welchen weder durch testament noch die
                befreündte anderst fürgesehen) verordnet worden, so sollen sie solche ihre raitungen
                für herren landshaubtman bringen. der soll alsdan dieselbigen allwegen vor den
                gesezten angehenten landsrechten ersechen, und nach gelegenheit derselben welche zum
                nöttigisten abzuhandlen sein in dem viertel darinen des pupillen güeter gelegen zu
                aufnemung und abhandlung solcher raitungen nach gestalt der sachen zwen oder drei
                der nechsten freünd, oder wo die nit vorhanden, die nechstgeseßne taugliche
                vertraute landleuth durch bevelch auf einen bestimbten tag erfordern, welche in
                allweeg außer verhinderung gottes gewalts zu erscheinen schuldig sein, darumben auch
                den gerhaben und ainem oder zweien der nechsten befreündten darzue verkhunden,
                welche erforderte landleüth die zeit der wehrenden landsrechten obbemelte pupillen
                raitung (es seien ain oder mehr) nach ihrem getreuisten und besten fleiß aufnemen,
                abhandlen, und da sie in ainer oder mehr posten ierrung oder mangel befinden,
                dieselben alßbalt in wehrenden landrechten dem herrn landshaubtman räthen und
                beisitzern fürbringen, darüber beschaid nemen, und alsdan die raitung zu völligem
                beschluß abhandlen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.14">
              <head>14</head>
              <p> Trueg sich dan zue daß die erforderten nechsten freundt nit erschinen, noch
                sondere bedenkhliche wichtige ursachen wider aufnemung der raitung fürbrächten, so
                solle nichts desto weniger durch die erforderten landleuth mit den raitungen
                fürgangen, und was sich der gebier nach thuen last unaußgesezt vortgehandelt
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.15">
              <head>15</head>
              <p> Und weil dennen erforderten landleuthen beschwerlichen sein wurde in aufnemung
                mehrbemelter pupillen raitung auf aigenen uncosten zu zehren, so bewilligen hiermit
                wier gnediglich, daß einem ieden landman so lang er von hauß ist und in aufnemung
                ermelter pupillar raitung gebraucht wierdt ein leidenliche zehrung nach pillichem
                guetachten der vormunder und jenigen so die raitung aufnemen auch nach wichtigkheit
                der pupillen vermögen zeit fleiß und müehe zuegelaßen und in raitungen pasirt
                werden. und wo gerhaben zu ersparung deß uncostens ihre raitungen am anderten jahr
                dem herren landshaubtman und von derselben solcher raitungen den nechsten freünden
                ob sie ainig bedenkhen darinen hetten verschloßen zueschickhen, also die
                zusamenkunft der zehrung halb verhüeten wolten, das solle ihnen mit gnaden zuegeben
                sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.16">
              <head>16</head>
              <p> Burgermaister richter und rath in stötten und märkhten sollen iedes jahrß
                besondere aus ihrem mittel zwo taugliche verstandige, der rechnung und
                gerhabschaften erfahrne personen verordnen, die neben dem statt- oder
                märkhtschreiber auf fürderliche gewiße zeit alle gerhaben in ihrer jurisdiction mit
                den jahrßraitungen für sich erfordern, dieselben in beisein aines oder zweier freint
                mit vleiß ersehen und aufnemen, alsdan wan sie solche gerecht befunden ainen extract
                und den resst in das gerhabschaftbuech einschreiben. welcher aufnemung der
                gerhabschaft raith, sonderlich dennen so wichtig, burgermaister oder richter sovil
                müglich beiwohnen sollen, darbei dan alle zehrungen (weil sie nit raißen dörfen)
                allerdings eingestelt und keines weegs pasirt sollen werden. und so die raitungen
                also der notturft nach ubersehen und justificiert, sollen alßdan über dieselbige
                durch die obrigkheit den gerhaben genuegsambe raitbrief und urkhund verfertigt, und
                drüber kein gerhab solcher handlung halber sovil in raitung einkhomen durch niemant
                angesprochen, belästigt, noch in ainig weeg angemuetet werden, es wär dan in
                denselben raitungen offentliche gefahr gebraucht, ichtes außgelaßen und nit
                eingebracht worden. und wo solche gefahr oder außlaßung in der raitung oder hernach
                befunden, soll dennen pupillen, unangesehen die raitbrief den gerhaben gefertigt und
                gegeben, ihr notturft zu einer zeit gegen denen gerhaben zu handlen bevorstehen. wo
                sich auch in raitungen in ainem oder mehr articul ainicherlei mißverstand zuetrüg,
                sollen solche mißverständ nach genuegsamb eingezognem bericht durch die obrigkheit
                oder des gerichts fürderliche erkhantnuß erleütert, entschaiden, und den gerhaben
                ainige verzigige oder ungebierliche außflicht nit gestattet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.17">
              <head>17</head>
              <p> Wann ein gerhab außerhalb genuegsamber und beweglicher ursachen über beschechene
                erforderung und vermahnen (wie oben gemelt) seine raitung zu thuen saumig sein
                wuerde, derselb gerhab soll als verdächtig abgesezt und ein anderer taugentlicher an
                sein stat verordnet werden. und waß also iederzeit an dem empfang über die außgaben
                ihm vorrath verbleiben wirdt, daß alles, wan es anderst über die täglichen in der
                gerhabschaft fürfallenden außgaben sovil ist das es ainen zinß ertragen kan, soll
                alsdan den pupillen nach gelegenheit solches vorrats auf ehrlichen und christlichen
                gewin genueß und einkhomben angelegt werden. wär aber ein gerhabschaft ansehenlich
                und groß, soll der gerhab von solchem resst oder vorrath über vier oder maist
                fünffhundert gulden oder nach gelegenheit des vermögens und der pupillen täglich
                auflaufenden uncosten kein übrige paarschaft nit inhendig behalten, sondern solch
                gelt iederzeit an ligende güeter oder sonst den pupillen auf gebürliche interesse zu
                gueten und nutz anlegen und verwenden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.18">
              <head>18</head>
              <p> Welcher gerhab aber, ungeacht das genuegsambe gewiße orth zum außleihen vor der
                hand wären, dannoch solch überbleibent gelt inhendig behalten wuerde, der soll
                schuldig sein dem pupillen hievon das gewöhnlich zinßgelt, als järlich finf per
                cento, zu erstaten und zu bezallen. doch soll ein ieder gerhab sich sovil müglich
                hieten, daß er seiner pupillen gelt so auszuleichen ist, villweniger ihre ligende
                güeter im bstand oder anderer gestalt in seinen henden und gebrauch nit behalte,
                sonder sich in allem unverdächtig erzaigen thue.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.19">
              <head>19</head>
              <p> Die weibspersonen (wo die nit insonderheit durch aufgerichte testamenta verordnet)
                sollen zu den gerhabschaften gar nit gelaßen werden, es sei dan ein erbare oder der
                pupillen leibliche mueter, doch auch nit anderst alß obgeschribener maßen nach
                erkantnus der obrigkheit oder des gerichts und sambt ainem befreundten mitgerhaben
                vätterliches stammens, oder wo kein tauglicher vorhanden, sonsten ein unverdächtige
                person. und wo sich zuetrueg, das solche mueter zu der andern ehe greifen wurde,
                soll si von stund an gegen thueung der rait- und überantwortung der gerhabschaft
                bemüßigt, und sollen die stiefmüeter hierin gar außgeschloßen sein. und im fall das
                sich veränderungen der gerhabschaften aus billichen ursachen oder aus totfall aines
                gerhaben zuetruegen, solle von stund an von der abgestorbenen gerhaben wittiben und
                erben oder den aus ursach erlaßenen gerhaben selbst ordentliche raitung abgefordert
                und aufgenomen, wan dasßelb richtig, balt neue gerhaben angesezt und denselben
                neugeordneten gerhaben alle und iede der pupillen güeter ligent und vahrent inhalt
                des inventarii und vorgethaner gerhabschaft raitung mit gueter ordnung und ainem
                über solche gethane raitung neu aufgerichtem libel wie oben vermeldt eingeantwordt
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.20">
              <head>20</head>
              <p> Zum fall aber von wegen der verstorbenen oder erlaßenen gerhaben rait- oder
                verantwortung ein solche ir oder stritt entstunde, der nit sobalt richtig gemacht
                werden kunte sonder durch ordentlichen proceß und erkhantnuß außgefüehrt werden
                müeste, so soll unverhindert desßelben den neuen gerhaben das was richtig
                eingeantwortet und das strittig zu gebierlichem ausstrag zu bringen bevolhen, und
                soll auß keinerlei ursachen das lauter mit dem unlautern verhindert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.21">
              <head>21</head>
              <p> Wo auch ein gerhab den pupillen übel verdächtig und schedlich haußet, oder
                derhalben ainiger schwerer verdacht auf ihm wäre, soll ime die atministration und
                verwaltung der güeter alßbalt in verbot gelegt, und in sachen gebürliche und
                notwendige doch füerderliche inquisition nachfrag und erkhundigung auch besichtigung
                der güeter gehalten, und volgents darauf nach gestalt und gelegenheit der sachen der
                pupillen notturft fürgenomen, verordnet, und darinen kein saumbnuß verzug noch
                erlengerung gebraucht noch gestattet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.22">
              <head>22</head>
              <p> Waß dan der pupillen vahrende oder bewegliche güeter, welche mit nutz oder ohne
                schaden der pupillen nit aufbehalten könen werden sondern durch das ligen verderben
                verlohren oder vertragen werden, darauß dem pupillen schaden und nachtheil ervolgen
                möchte: wollen wier, daß solche güeter und gemaine vahrnus nach inhalt des
                inventarii durch erbare und geschworne schatzleüth geschäzt und mit vorwißen der
                obrigkheit verkhauft, zu gelt gemacht, solch gelt in die raitung gebracht und auf
                ligende güeter oder sonsten dem pupillen zu beßern genüeß angelegt werden sollen.
                aber ligende unbewegliche güeter sollen anderst nit dan auß wichtigen genuegsamben
                ursachen der pupillen hoch obligenden schulden und außgaben mit vorwißen der freund,
                auch stattlicher erwegung und erkhantnus der obrigkheit verwendt, und in allweeg
                erstlich die vahrenden und volgents die ungelegensambsten ligenden güeter
                angegriffen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.23">
              <head>23</head>
              <p> Es soll auch keinem pupillen vor 22 jahren seines alterß sein guet überantwortt,
                noch die pupillen, bevorab was söhn sein, vor solcher zeit nit fir vogtbar erkhent
                werden, angesehen daß dasßelb vorgehent alter zum liederlichen thuen sonderlich
                genaigt und genaturt ist. welches auch nit anderst verstanden werden solle, dan so
                der pupill mit 22 jahren heußlicher und tugentlicher aigenschaften wäre. ob der
                pupill aber noch zur selben zeit so unqualificiert befunden und gespüert, soll ihme
                die erbschaft vor 24 jahren seines erraichten alters nit eingeantwort werden. welche
                einantwortung dan mit vorwißen und erkhantnus der obrigkheit oder gerichts, auch
                rath des pupillen nechsten befreundten geschechen solle, iedoch außgenomen, da die
                eltern selbst in ihrem testament das alter und jahr er einantwortung verordnet
                hetten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.24">
              <head>24</head>
              <p> Hierinen laßen wier den grundobrigkheiten zue, wan sich bei ihren unterthanen
                befindt und todfall zuetragen, und kinder vorhanden denen zur selben zeit noch
                etliche wenig jahr an der obgesezten vogtbarkheit mangelten, das sie dieselben,
                damit das guet bei der freindschaft bleibe und der grundherr einen gewißen stiftman
                habe, für vogtbar halten und aufnemen mögen. doch wollen wier, daß in allweeg die
                verheürathung zu gar junger kindischer und unerfahrner personen sovil müglich
                verhüet und fürkhomen werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.25">
              <head>25</head>
              <p> Wo auch zweiundzwainzig oder vierundzwainzig jährige oder noch eines mehrern
                alters personen prodigi, ganz verthuelich und ihnen selbst verschwendlich und
                verderblich gespiert und gefunden wuerden, ordnen und wollen wier, das denselbigen
                in gleicher weiß wie hieoben von verordnung der pupillen gerhaben vermeldt aintweder
                durch die nechstbefreündte ihm herren- und ritterstand oder die obrigkheit ex
                officio denselben prodigis taugliche curatores und sorgtrager verordnen, alle güeter
                ligent und vahrent ordentlich beschreiben, inventieren, und den verordneten sorgern
                zu administrieren überantworten, fürnemblich aber alle aliennationen ohne mitel
                durch sondere offne mandat nidergelegt, eingestelt, und außer vorwißen und
                erkhantnus nit gestattet werden sollen; dan dem gemainen nutzen nit wenig daran
                gelegen, das ainer seiner selbst aigenen güeter nit mißbraucht</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.26">
              <head>26</head>
              <p> Es sollen auch in allen gerhabschaften und curatureien (außgeschloßen die
                testaments gerhaben und welche under den zwaien ständen von herren und ritterschaft
                durch die freindschaft selbst gesezt), sonderlich die mütter wan sie sich mit
                anderer ehe beheurathen und ein ieder nechster freünd, verbunden sein den unmündigen
                oder verthuelichen personen in jahrsfrist gerhaben oder curatores bei der obrigkheit
                oder gericht zu begehren, alles bei verlierung künftiger erbschaft.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.27">
              <head>27</head>
              <p> Ob es sich auch zuetrueg, das ainer seiner sinnen beraubt und mit schedlicher
                unsinnigkheit beladen wuerde, soll es hienechst obgeschribener maßen mit desßelben
                person und güeter, so lang sie in der unwitzigkheit verharren, wie mit den protigis
                gehalten und gehandelt werden. wan sich dan, (sovil die landleuth betrifft) begeben,
                das unvogtbaren kindern müeterliche oder andere aigne güter erblichen anfallen, soll
                derselben kinder eheleiblicher vatter wo der im leben ist auch ohne erkhantnuß der
                obrigkheit der kinder gerhab, und zu keiner andern raitung der nutzung und genüeßung
                halber verbunden sein, allain das er von stund an in annemung solcher güeter
                dieselben unverdächtig durch commissarien inventieren und beschreiben, und solches
                bei der obrigkheit oder dem gericht mit der pupillen zweier oder dreier nechsten
                freünd vorwißen in das gerhabbuech bringen laß, damit solchen kindern das aigenthumb
                biß zu ihrer vogtbarkheit und antrettung wißentlich und ungeschmöllert bleibe. in
                stätten und märkhten aber solle gleichwoll der eheleiblich vatter seinen kindern
                durch die statt- oder märkht obrigkheit für andere personen zu ainem gerhaben
                fürgesezt werden, und er der kinder müeterlich erbguet nach lauth aines ordentlichen
                gefertigten inventarii biß zu der kinder vogtbarkheit unverzinst ungeschmöllert und
                unverthuelich, doch gegen der kindszucht und versicherung zu nutzen und zu genüeßen
                haben. aber andere den kindern zuefallende erbschaft belangent, da soll es bei der
                obrigkheit erkhantnuß stehen ob er der vatter dieselben sowoll als daß müeterlich
                erbguet unverzinst zu gebrauchen haben solle oder nit.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.28">
              <head>28</head>
              <p> Woferr aber in disem erzelten puncten der vätterlichen vormundschaft der
                eheleiblich vatter wißentlich ein verthueliche ungenuegsambe person wäre, alßdan
                soll es wie hieoben anderer untauglicher personen halber geordnet und gehalten
                werden, aber die stiefvätter sollen ganz außgeschloßen sein. iedoch, wann ein
                testament heuraths contract oder verträg vorhanden darinen der vätterlichen
                gerhabschaft oder nutzung halb auf der kinder müeterlichen erb maß und ordnung
                gesezt worden, soll es darbei verbleiben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.29">
              <head>29</head>
              <p> Wann ein rechte oder stüefmueter der pupillen von ihrem verstorbenen ehewierth ain
                gemain underpfand aller güeter hat, wie dan mehr orten gebreuchig ist, solle solche
                rechte oder stiefmutter alsbalt oder lengist in jahrsfrist nach ihres ehewierts
                abgang aller ligenden und vahrenden güeter mit vorwißen iedes orths obrigkheit oder
                nechst befreundten ein ordenlich unverdachtig inventarium aufzurichten schuldig und
                verbunden sein. wo si aber solches nit thäte, soll si das unterpfand mit solcher
                verdächtigkheit verwürkht haben, und doch ihr vorbehalten sein ihre andere
                gerechtigkheit zu dennen güetern zu suechen wie recht ist. es soll auch die
                abfertigung solcher mueter, wo heürats contract testamenta oder dergleichen
                vorhanden, nach maß derselben durch die gerhaben mit nuzlicher befürderung, wo aber
                kein heurats contract testament oder andere verordnungen fürzulegen, aufs lengist in
                jahrßfrist nach dem todfall beschechen, angesehen daß den kindern davon nit wenig
                nutz und wolfahrt ersprieße, und oft nachtheiliger und verderblicher schaden verhüet
                werden mag.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.30">
              <head>30</head>
              <p> Ob auch die mutter gerhabin wär, so solle nichts desto weniger die abfertigung
                oder außzaigung durch die gerhaben iezt gehörter maßen beschechen, damit den
                unrichtigkheiten so auß ihrer vermischung der güeter entstehen mögen verhüet und
                fürkhomben werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.31">
              <head>31</head>
              <p> Wo sich auch zuetrueg, daß ein elterer brueder durch den vatter in seinem
                testament (welches aber nit ohne sondere wichtige ursachen, die ihm testäment zu
                vermelden, mit consens der obrigkheit auch rath der freünd beschechen solle) den
                jüngern brüedern und geschwistrigten als nechster agnat zum gerhaben austrukhlich
                benent wuerdt und von seinen jüngern brüedern abgethailt ist, oder durch den vattern
                ain sondere außzaigung der güeter beschechen, sollen sich solche eltere brüeder in
                der gerhabschaft allermaßen wie oben von andern gerhaben vermeldt halten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.32">
              <head>32</head>
              <p> Ist er aber von seinem bruedern ungethailt und in der gemainschaft der güeter, so
                soll er nichts desto weniger das ordentlich inventarium aufrichten und die raitung
                volziehen, oder die sach mit ihme auf ainen bestand gehandelt, und sonsten
                allermaßen wie in vorgehenden articuln meldung beschechen gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.33">
              <head>33</head>
              <p> Und soll der eltere brueder der sich der administration gebraucht mit seinen
                jüngern briedern (so er die het) umb ihren thail der nutzung in beisein der nechsten
                freünd, oder da sie vergerhabt wären mit wißen und willen der gerhaben den bestand
                machen und beschließen, und alsdan, wofern die gerhabschaft durch unsern
                landshaubtman angeordnet, derselb bestand dem herrn landshaubtman oder andern
                nachgesezten obrigkheiten angezaigt, damit also die jüngern brüeder durch die eltern
                nit vernachthailt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.34">
              <head>34</head>
              <p> Es soll auch kein gerhab sein pflegtochter aldieweil er in der vormundschaft
                stehet nit selbst zur ehe nemen, noch die auch keinem andern als allain mit vorwißen
                der nechsten freünd zu der ehe versprechen, noch keinerlei des pupillen guet, (in
                waßerlei schein oder contract das wäre) zu sich in sein gewalt oder aigen nutzen
                brüngen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.42.35">
              <head>35</head>
              <p> Wo aber er das nit hielt, so soll gegen demselben mit gebüerlicher straff
                verfahren werden. wan aber der gerhab verraitt und bemüeßigt, ist ihme (doch ohn
                alles widerreden und mit vorwißen der freünd) zu seiner gewessten pflegtochter, wie
                sich den ehren nach gebüert, zu heurathen unverbotten.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.43">
            <head>Der 43. titul. Von dienstbarkheiten der güeter in gmain, wie dieselbige bekhomen
              und verlohren werden.</head>
            <div xml:id="NA.3.43.1">
              <head>3.43.1</head>
              <p>Inmaßen in (1) vorgehenden tituln angezaigt worden waßmaßen in vill
                unterschiedliche weeg durch allerlei contract ein mensch gegen dem andern mit seinem
                leib oder guet sich verbinden könne, das er ihme etwaß zu geben oder zu laisten
                schuldig, also und in gleichem kan auch ein guet dem andern zu dienstbarkheit
                gleichsamb verschafft werden. solcher dienstbarkheiten aber seint fürnemblich
                zweierlei arth. etlich gehören auf das geii zum veldbau und gründen, als da ein guet
                die beschwärt auf sich het, das ein ieder besitzer desßelben leiden mueß das die
                nachbarn uber seine grund gehen reiten fahren, oder das viech treiben mögen, oder
                daß er seinem nachbarn daß waßer deßen er selbsten bedürftig zuekhehren und laßen
                mueß, etliche aber zu den burgerlichen und wohnheüsern, als da auf ein hauß die
                beschwärd erwachßen das man es nit höher alß auf gewiße maß und weis bauen darf,
                oder leiden mueß das ein nachbar darein gewelben oder seine baüm darein legen, oder
                fenster hinauß richten oder nit richten dörfe, möge und dergleichen. es werden aber
                solche dienstbarkheiten durch allerlei gebierliche pact contract und vergleichungen,
                davon hieoben meldung geschechen, als durch kauf wechsel ubergab und dergleichen
                gemacht und zuwegen gebracht, wie auch nit weniger durch testament und lesten willen
                des rechten aigenthumbers (2), welcher solche dienstbarkheit oder beschwärd auf sein
                aigenthumblich guet legt, und seinen erben und nachkomen das sie solches gedulden
                sollen verordnet. iedoch kan solches von keinem underthan zu schmällerung des guets
                ohne seiner obrigkheit consens wißen und willen cräftig geschechen, wie hieoben ihm
                titul "von der erbgerechtigkheit" angezaigt worden. wie dan auch durch verjährten
                gebrauch ainer gerechtigkheit auf fremdem grund und boden oder in aines andern
                behausung dergleichen dienstbarkheit zuwegen gebracht und bekhomen werden. iedoch
                ist ein underschied zu halten unter den dienstgerechtigkheiten, welche gleichsamb
                für sich selbst nach einmal genomenem anfang unausgesezt in ihrem gang und weßen
                bleiben und ohne underbruch beharren, als da ist laitung aines waßers über frembden
                grund und boden welches stäts ohne aufhören fortrinnet, oder einlegung eines traumbs
                und palkhens in der benachbarten hauß etc. und dann zwischen den dienstbarkheiten,
                welche nit immehrwehrent an einander sonder allain zu gewißer zeit und stunden
                gebraucht werden, als da ainer ein geh- reit- oder fartweeg über aines andern grund
                suecht, den er nit alle stund sonder allein zu zeiten und so oft sein und der
                seinigen notturft solches erfordert gebrauchen. dann die erste immerwehrende werden
                nach landsgebrauch in 20 jahren, die andern aber ihn 32 jahren und nit eher verjärth
                und zu recht erhalten. es ist auch in solchem fall unvonnöthen, das derjenig (3)
                welcher sich dergleichen gerechtigkheit in so langer zeit gebraucht einen andern
                titul fürweise oder anzaige, da ers allain bona fide oder mit guetem trauen und
                glauben, auch der mainung ihme ein dienstbarkheit auf des andern grund oder guet
                dardurch zu schöpfen gebraucht. dan des gegenthails wißen stillschweigen und gedult
                wierdt dis orths anstat des tituls gehalten. iedoch, da ainer allain auf vorgehende
                bitt von seinem nachbarn sich ein zeit lang derselben gebraucht, so wierdt dardurch
                kein gerechtigkheit erlangt noch verjährt, sonder es mags derjenige von dem er
                solche freündschaft gehabt wan er will zu seiner gelegenheit wider aufheben und
                widerruefen. als, so ainer in seiner hohen behausung von wegen seines nachbarn
                nidern hofstat ein frei ausßehen oder liecht hette, künte solches zu keiner
                dienstbarkheit auf dem nidern hauß als ob es nit höher aufzufüren das liecht
                ausßehen zu hindern geraichen, aldieweil solches aus freindschaft des nachbarn oder
                das sein gelegenheit nit gewest höher zu bauen geschechen. das aber etwas auß
                freündschaft und nit auß schuldiger dienstbarkheit geschechen sei, ist auß
                vorgehender handlung abzunemen, als da ein bitt und gebett zur vergunstigung zu
                erweisen, oder so ainer seinem nachbarn, der mit seinem nidern gebeü höher auffahren
                wollen, solches verwehrt und eingestelt hette. (1) hs. "ein." (2) hs. "aigenthumbs."
                (3) hs. "er jenig."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.43.2">
              <head>3.43.2</head>
              <p>Es soll sich auch ein ieder seiner erlangten dienstbarkheit auf die form und maß
                als er solche hergebracht und nit weiter gebrauchen. als, da ainer allain ainen
                gehweeg über seines nachbarn grund gehabt, kan er solchen nit zum reiten oder fahren
                zu gebrauchen sich anmaßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.43.3">
              <head>3.43.3</head>
              <p>Ob schon ein guet verkhauft oder in ander weeg alieniert würdt, und in solcher
                alienation der darauf stehenden gerechtigkheit mit namen nit gedacht wierdt, so
                bleibt sie doch auf dem guet, seitemall alle dienstbarkheiten dem guet anhangen und
                ohne dasßelbige nit sein können. doch sol sich ein ieder, dem ein solche
                dienstbarkheit auf aines andern guet gebüert, derselben beschaidentlich und
                gebierlich, und sovil sein kan dem aigenthumber des guets ohne gefahr und wenigern
                schaden gebrauchen, wie auch der, so solche dienstbarkheit auf seinem guet zu leiden
                schuldig, zu verhinderung und abbruch derselbigen nichts fürnemen. iedoch, da es
                ohne deßen welchem solche dienstbarkheit gebüert schaden und beschwärung sein kan,
                ist ihme unverwehrt dieselb an gelegensambere und bequembliche ort umbzuelegen. alß,
                so ainer ainen weeg mitten über seinen grund gedulden mueß, mag er denselben woll
                etwaß auf ein seiten richten, da allain denen welche solche zu gebrauchen kein
                ungelegenheit und beschwär daraus entstehet. auf waß weeg und gestalt nun ein
                dienstbarkheit aufgericht und gemacht wierdt, dergestalt kan sie auch wider abgethan
                werden. als, da sie von dem herrn der sie gehabt dem aigenthumber des grundß
                abzulößen und zu khaufen geben wierdt, oder so sie in so langer zeit als lang sie zu
                bekhomen gewest nit gebraucht ist worden, ungeacht ursachen und gelegenheiten
                solcher zu gebrauchen vorhanden gewest sein, wie auch, so die beede güeter auf
                welchen nemblich die dienstbarkheit ligt und dannwelchem solche gebüert und
                zuestehet zusamen ... ainem herrn verkhauft, oder in ander weeg aigenthumblich
                zusamen komen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.43.4">
              <head>3.43.4</head>
              <p>Schließlich ist auch zu wißen, das den rechtlichen vermuetungen nach iedes guet pur
                frei gehalten wierdt. derohalben auf entstehenden streit denjenigen, welcher sich
                ainer dienstbarkheit auf frembden boden grund hauß und dergleichen rüemet, die
                beweisung obligt und nit dem aigenthumber.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.44">
            <head>Der 44. titul. Von gewälten oder gewaltthätigen handlungen.</head>
            <div xml:id="NA.3.44.1">
              <head>3.44.1</head>
              <p>Gewalt oder gewalthat ist ein iede aigenwillige handlung damit aines andern leib
                oder hab und zuegehörung ohne recht und gerichtliche behebnus oder mittel
                angegriffen und benachthailt würdt. dergestalt auch derjenig ainen gewalt begeht,
                welcher das, so ihme zuegehörig aber von ainem andern über jahr und tag in poßeß und
                inhaben erhalten worden, solches ohne gerichtliche hilf selbsten und aigener that,
                dem besitzer wider seinen willen wider nimbt und entziehen thuet. ob nun woll alle
                gwalttätigkheiten, als dardurch die obrigkheitliche hochhait verschimpft, gemaine
                rueh zerstört, und der nechste außer recht belaidigt und des seinigen entsezt würdt,
                hoch verbotten: so ist doch aine größer und straffmäßiger dan die ander nach
                gelegenheit der sachen und mit underlaufenden umbstenden; derentwegen dan auch nit
                ainerlei straff darauf gesezt und bestimbt kan werden. es sollen aber doch alle und
                iede obrigkheiten mit sonderm ernst und fleiß darob sein, damit alle
                gwaltättigkheiten sovil müglich verhietet und eingestölt werden. und dieweil dem
                herkhomenen landsgebrauch nach ainem ieden vergwaltigten bevorstehet inner jahr und
                tag von der zeit an, da ihme ein gewalt erzaigt worden, rechtlich zu khlagen und
                seine dardurch erlittene unbillichkeit selbst zu aestimieren und den abtrag zu
                begehren, so soll der richter alle umbständ vleißig betrachten, und denselbigen nach
                die mäßigung und erkhandnuß richten; und sonderlich in nachvolgenden fällen
                dieselbige höher als sonsten in gemainen eingriffen taxiern und scherfen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.44.2">
              <head>3.44.2</head>
              <p>Nemblich, wo der gewalt ainer obrigkheit oder derselben officiern in verrichtung
                ihres anbevolchenen ambts erzeigt und erwißen wierdt Item, da ainer comun oder
                ganzen gemain, Item, geistlich oder weltlich hochen standspersonen, Item, ainem von
                seinen leiblichen und bluetsfreünden, Item, wittiben und waißen, Item, aller fräfel
                und gewalt, welcher ainem an seiner person zuegefüegt, soll höher als die
                vergwältigung an haab und güetern gehalten werden. Item, wann einer durch
                vergweltigung umb seinen gesund kombt, Item, wann der cläger in hangenden rechten
                unerwartt desßelben außtrags das strittig mit gewalt nimbt, oder wo der gewalt wider
                gebotnen stillstand oder aufgesezte pöenfäll geschiecht, Item, wan es zu heiliger
                zeit oder bei nachtlicher weil geschiecht, Item, auf gemainen zusamenkünften oder in
                loco publico, als an ainem mahrkht oder in ainem gerichtshauß oder vor der
                obrigkheit, oder kirchen closster gottsheußern, oder auf offener landstraßen, Item,
                in der freiung oder an befreiten orthen; Item, wan es mit gewafneter oder gewehrter
                hand, mit aufbott glockhenstreich, mit thättigkheit (1) da man die wehren braucht
                und sich schedigung mord und todschlag darunder zuetregt volbracht, und wo also ein
                landsfridbruch mit dem gewalt mitlauft: in denselben fällen ist der gewalt
                strafmäßiger als sonsten. derowegen unser landshaubtman und landräth in der
                erkhantnus nit allain auf den billichen abtrag der beleidigten partei aestimierten
                gewalt, sonder auf die pöen und straff, darein die gewaltüeber gegen unß als herren
                und landsfürsten gefallen sein dieselben gleicher weis ansprechen oder uns aufs
                wenigist vorbehalten sollen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.44.3">
              <head>3.44.3</head>
              <p>Darbei doch schließlich zu merkhen, das der, welcher sich seines rechtens gebraucht
                und in seiner unwidersprechlichen poßeß selbst schuzt und handhabt, keines gewalts
                könne angezogen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.45.0">
              <head>3.45.0</head>
              <p>Der 45. titul. Von injuri und schmahungen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.45.1">
              <head>3.45.1</head>
              <p>Ob woll alles waß ainem ohn und wider recht an seinem leib oder guet unbillich
                zuegefüegt wierdt ein injuri kan genent und gehaißen werden, so ist doch aigentlich
                dis für ein injuri zu halten, wan ainer an seinem wolhergebrachten namen stand und
                gueten leinmueth von ainem andern mund- oder schriftlich angedastet und geschmächet,
                oder auch mit schlägen angegriffen und verschimpft wierdt, deßen er sich bei
                ehrlichen leüthen schamen müeste. wie dan auch für ein injuri zu halten wen ein
                glaubiger, welcher aintweder lengst zuvor bezalt oder deßen forderung unrichtig,
                ainen angeseßnen bei gericht in arrest nemen lest, gleichsamb als der nit zu
                bezahlen hette oder sich seines austritts zu besorgen, der doch woll begüetet und
                aines ehrlichen redlichen namens auch des rechtens sich nit verwaigert hat, weil
                sein credit und gueter namb dardurch geschwächt wierdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.45.2">
              <head>3.45.2</head>
              <p>Also auch, da ainer einer zichtigen frauen oder jungfrauen mit unzichtigen worten
                und geberden zuesezt, dardurch si in bösen verdacht und geschrei zu bringen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.45.3">
              <head>3.45.3</head>
              <p>Wie auch, wo ainem seine kinder oder brotdiener geschlagen oder mit worten
                schmächlich angetast worden durch solches den vattern (1) und herrn zu verschimpfen,
                nicht weniger zu halten ist als obs dem vattern oder herrn selbst geschechen wär.
                (1) hs. "vättern."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.45.4">
              <head>3.45.4</head>
              <p>Alß dan auch ingleichem ein eheman die injuri so ainem eheweib zuegefiegt wierdt
                anderst nit alß sein aigen zu achten, und deßwegen zu clagen zuegelaßen wierdt.
                welcher nun dan den andern (auf waß weiß und weeg es wolle) angreift schmächt
                verleümbt, der ist nit allain schuldig dem belaidigten und injurierten deßwegen
                ainen abtrag zu thuen, sondern solle auch von der obrigkheit mit ernst gestrafft
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.45.5">
              <head>3.45.5</head>
              <p>Ob auch gleich ainer den andern mit warheit schmächt, so es doch ainer solchen sach
                halber geschiecht die weder ihne schmächer noch auch den gemainen nutzen berüert,
                oder ein solch laster ist so umb offentlicher ergernus willen zu straffen, sonder
                thuet solches auß rachgir und umb verletzung willen, so ist er doch den abtrag zu
                thuen schuldig. es mögen aber die injurien auf zweierlei weis geclagt werden:
                nemblich criminaliter oder peinlich, oder aber civiliter oder burgerlich. peinlich
                werden sie beclagt, wan der injurierte begert und anrueft, das der injuriant von der
                obrigkheit gestrafft und dem belaidigten ainen offnen widerruef thuen solle;
                burgerlich aber, wann ainer die ihme angelegte schmach auf ein gewiße suma gelts
                aestimiert und ihme dieselbige zu abtrag der empfangenen schmach (1) von dem
                injurianten zu erstatten begehrt. es clag aber nun ainer criminaliter oder
                civiliter, so mues solches rechtlich geschechen und kan in güetigem proceß nit
                fürgenomen werden. (1) hs. "schnach."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.45.6">
              <head>3.45.6</head>
              <p>Da er auch criminaliter clagt, kan er durch keinen gewalttrager für gericht
                erscheinen, sonder mueß sich allemal in der person erzaigen. es sollen auch alle
                injurien nach dem willen und gemüeth deßen der solche ausgegoßen verstanden werden.
                derentwegen, wo er die außgelaßene schmachwort von ihme anderst gemaint zu sein als
                sie etwo widrig möchten aufgenomen sein worden sich erclärt, so kan er umb kein
                injuri angezogen werden. es wären dan solche wort also lauter ehrverlezlich, das sie
                sich anderst nit außlegen und deüthen ließen, die (1) soll er nit wenüger deßwegen
                von der obrigkheit gestrafft werden. es ist auch von nöthen, daß der geschmächte die
                injuri alßbalt zu gemüeth ziehe; dan wan er hernach mit dem injurianten ist und
                trünkht, so felt dardurch die injuri. wan iemants zu offnem widerruef wierdt
                erkhent, das der verlustigte durch mittel aines gerichtlichen gebotsbrief auf die
                nechsten landsrechten solle citiert und was erkhent alda zu volziehen ihme selbsten
                bevolchen, auch solche gebotsbrief ihme selbsten in sein hand geantwortt werden, im
                fall aber der verlustigte thail nit erschine, so mag der obsigent in offnen
                landsrechten umb verrere execution, das ist umb einziechung des verlustigten person,
                anruefen. das solle auch also gegen geseßnen und angeseßnen erkhent, und die
                notturft durch unsern landshaubtman verordnet werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.45.7">
              <head>3.45.7</head>
              <p>Begäb es sich dan, daß der verlustigte außträtte und flichtigen fueß gesezte und zu
                gericht nit kunte gebracht werden, so solle die behebung unverhindert solchen
                außtritts nichts desto weniger in offnen landsrechten mit offner thier proclamiert
                und außgeruefen, auch dem beheber deßwegen gerichts urkhund gefertigt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.45.8">
              <head>3.45.8</head>
              <p>Wann in injurisachen iemant ein christliches abbet seinen ehren unschedlich
                auferladen, so gehet der rechtliche gebotsbrief dem urthel gemäß wie oben begriffen;
                im fall aber der verlustigte miterscheint oder demselben nachkäme, so mögen seine
                güeter angesezt und er dardurch zum vollzug compelliert werden. wolte aber derselb
                ungeacht deßen das abbet dannoch nit laisten, so soll es in des gerichts
                beschaidenheüt und erkhantnus stehen wie gegen ainem solchen ungehorsamben weiter zu
                procediern, damit dem urthel ein vollzug geschech. oder so der verlustigte gar
                außträtt, solle mit proclamation in offnen rechten, wie hieoben vom widerrueffen
                begriffen, dem urtel gemäß fürgangen werden.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.4">
          <head>Der vierte thail der Ober Ennßerischen landtaffel. Von den testamenten und letsten
            willen handlt.</head>
          <div xml:id="NA.4.1">
            <head>Der erste titul. Von underschied der erbfällen.</head>
            <div xml:id="NA.4.1.1">
              <head>4.1.1</head>
              <p>derschied der erbfällen. Alle erbschaften so ainem zuestehen mögen die khomen
                entweder von geschäft und lesten willen her, oder aber außer und ohne testament
                wegen nechner bluetsfreundschaft mit dem verstorbnen nach inhalt und außweißung der
                algemainen göttlichen und khaißerlichen rechten. weil aber die erbschaften so durch
                testament und lesten willen verschafft werden den andern erbschaften welche ohne
                testament der freünd- und bluetverwanthnuß nach gefallen in alweg fürgezogen werden,
                seitemahl wo ain rechtmeßig creftig testament und geschäft verhanden daß daßelbe vor
                allen dingen in achtung ze nemen, also daß auch die befreündten, welche sonsten (da
                der verstorbne khain testament gemacht hette) dem gebliet und verwanthnuß nach von
                recht und landsgebrauch wegen den negsten zuetritt gehabt hetten, solchen weichen
                und den eingesezten erben (ob er aber gleich dem verstorbnen nit so nahent, oder
                auch gar nichts verwanth ist) doch den vorzug laßen müeßen; dieweil nemblich den
                rechten und billichkhait nach sich gebürt der abgestorbenen lesten willen und
                verordnungen, wie sie den schrift- und mündlich erclärt und hinderlaßen, nit allain
                mit allen gunsten zu befürdern sondern auch würkhlich zu halten und zu volstreckhen:
                demnach so will die ordnung erfordern vor allen dingen von testamenten zu handlen
                dits orths.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.2">
            <head>Der 2. titul. Von testamenten, und waß ain testament sei.</head>
            <div xml:id="NA.4.2.1">
              <head>4.2.1</head>
              <p>Es ist aber ain testament nichts anders alß ein rechtmeßige erclärung und mainung
                aines freien ungezwungen willens von allen dem, waß ainer nach seinen todt seiner
                hinterlaßnen güeter gerechtigkhaiten und anders halber durch seine eingesezte erben
                will volzogen und gehalten haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2.2">
              <head>4.2.2</head>
              <p>Davon sein vermüg algemainer rechten und ieblichen landsgebrauch fürnemblich
                zwaierlai: ainß so in schriften aufgericht wirdt, zu latein solenne in scriptis
                genant, daß ander aber so in erlicher leüth beisein und zeügen allain von mund
                außgesprochen wirdt, nuncupativum (1) genant. von welcher beeder arth wirdt hieunden
                underschiedliche anzaigung geschechen. (1) hs. "nuncuputinum."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.3">
            <head>Der 3. titul. Was für personen von recht und landgebrauchs wegen testiren und ire
              geschäft creftig aufrichten mögen oder nit.</head>
            <div xml:id="NA.4.3.1">
              <head>4.3.1</head>
              <p>Dieweilen in disen össterreichischen landen ainem ieden vergunt und zuegelaßen
                seiner zeitlichen haab und güeter halber testament und lesten willen aufzurichten,
                so solle demnach auch hinfüro ainem ieden inwohner dises lands, waß stands er auch
                sei der zu testiren teuglich und geschickht (daß ist, der sein verständiges alter
                und aigen guet hat, auch bei vernunft und sünen ist, und dem es nachvolgunder maßen
                nit insonderhait außtrukhentlich verbotten) unangesehen daß er blödes und schwaches
                leibs, zu testiren erlaubt und freistehen, und solches khaines wegs gewört noch
                gespört werden; so gar, daß auch der oder diejenigen, welche iemand an aufrichtung
                seines vorhabenden lesten willen von aignes nutz succession oder anders wegen
                fürsezlich und gefährlich mit abschaffung der zeugen oder in ander weg hindert, oder
                mit gesuechten practikhen so lang aufhelt biß sein vernunft und redt verfelt, daß er
                nit mehr testiren khan: der oder dieselben sollen ihre gerechtigkhaiten und
                succession ab intestato verlohren, und umb solch gesuechten aigen nutzens willen in
                alweg entsezt sein; und dasßelbig auf die andern unschultigen freund, oder da deren
                khainer vorhanden wäre, daß verlaßen guet in unsern landsfürsstlichen stetten und
                aignen märkhten unß alß landsfürssten, anderstwo aber auf dem land (wie von alters
                herkhomen) dennen grundherrn haimbfallen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.2">
              <head>4.3.2</head>
              <p>Wie auch hingegen diejenige, so iemand mit gewalt wider seinen willen zu testiren
                anhalten, auß dergleichen testament khainen nutz haben noch bekhomen sondern noch
                darzue nach gelegenheit gestrafft sollen werden; sintemahl die testament auß freien
                gueten willen herfließen müeßen, da sie anderst cräftig und bestendig sein sollen.
                doch wo iemand durch guete wort, wolthatten oder erzaigente freündschaft zu
                aufrichtung aines testaments bewegt, daß ist für khainen gewalt noch betrug zu
                halten, sondern in alweg cräftig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.3">
              <head>4.3.3</head>
              <p>Ob aber nun wol die aufrichtung lester willen und geschäft iedermeniclich frei sein
                solle, so sein doch etliche persohnen, welchen auß billichen und vernünftigen
                ursachen von recht und landgebrauchs wegen solches verbotten und nit zueläßig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.4">
              <head>4.3.4</head>
              <p>Alß erstlich, die mannßpersohnen so noch nit völlig achtzehen jahr alt, wie auch
                weibspersohnen so noch nit völlig sechzehen jahr erfült haben. dann obwol in den
                geschribnen algemainen rechten die voggtbarkheit der mannßpersohnen nur auf
                vierzehen, der weibspersohnen aber nur auf zwelf jahr gestelt ist, so wirdt sie doch
                dem uralten wißentlichen landsgebrauch nach auf achtzehen und sechzehen jar, und biß
                auf den lesten tag derselben gerechnet. iedoch, da sich ainer oder aine vor
                erfillung solcher jahr in den heiligen ehestand würkhlich begibt und darin lebt, so
                wirdet solche persohn nach landgebrauchs gestrakhs für voggtbar erkhent, also daß
                sie dann cräftig und wie sie gelusstet frei testiren khann und geschäft
                aufrichten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.5">
              <head>4.3.5</head>
              <p>Zum andern, der seiner vernunft beraubt und von seinem rechten verstand khomen, der
                khann nit mehr testiren. da er aber in der zeit deß aufgerichten testaments bei
                gueter richtiger vernunft gewesen, ungeacht daß er etwo langst zuvor unrichtig
                gewest, oder aber erst nach beraith gemachten testament seines verstands und sün
                beraubt worden, so bleibt doch daß mit rechten verstand ainmahl gemachte testament
                cräftig, und wirdet durch volgende unsinnigkhait nit aufgehebt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.6">
              <head>4.3.6</head>
              <p>Zum dritten, welche von natur wahnwizig und gar ainfaltig sein, die mögen auch
                khein testament machen. wann sie aber dannoch sovil verstand haben daß sie andern
                ihren güetern und sachen selbst vorstehen mögen, so khünen sie ungehindert woll
                testiren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.7">
              <head>4.3.7</head>
              <p>Ob auch wol, zum vierten, wahr, daß (1) diejenigen, welche ie zu zeiten etlich tag
                wochen oder monat lang ihrer sün und vernunft beraubt sein, zur zeit solcher
                wehrunden khrankheit nit testiren khünen, iedoch wann sie zu underschiedlichen
                zeiten ihren verstand bekhomen, so mögen sie zu solchen zeiten da sie bei guetem
                verstand sein woll ihren lesten willen machen. (1) hs.f.h. "daß."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.8">
              <head>4.3.8</head>
              <p>Zum fünften, die verthueliche schwender und verpraßer, welchen man gerhaben zu
                verwaltung ihrer güeter setzen müeßen, khinen gleichsfahls khain khräftigs testament
                aufrichten. waß sie aber ehe und zuvor inen gerhaben verordnet und ihre güeter in
                administration und verwaltung genomen worden für testament oder andere verordnungen
                gemacht, die bleiben bei ihren cräften.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.9">
              <head>4.3.9</head>
              <p>Zum sechsten, welcher beedes stumb und ghörloß ist der khann nit kreftig testiren,
                es sei dann daß er bei gueter vernunft und schreiben khüne, dann also mag er seinen
                lesten willen in schrift erclären und ein schriftlich testament machen. derjenige
                aber, welcher ain gehörloß und nit zumahl stumb ist, der khann seinen willen woll
                auch vom mund aussprechen und ain nuncupativum (1) testament machen. (1) hs.
                "nuncuputinum."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.10">
              <head>10</head>
              <p> Zum sibenten, diejenigen so in unßer und deß heiligen reichs acht und pan sein die
                khünen gleichsfahls, so lang sie sich nit auß derselben gewürkht und erledigt, nit
                testiren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.11">
              <head>11</head>
              <p> Zum achten, welche criminis laesae majestatis, landsverrätterei oder solcher erz
                (1) laster halber, dardurch von rechtswegen nit allain leib und leben sondern auch
                zumahl haab und güeter verworcht worden, mit richterlicher erkhantnuß uberwunden und
                erclärt worden: die khünen in praejudicium ihrer negsten (bluetserben, auf welche
                die lands-) (2) freiheit, craft deren khainer an guet und bluet zugleich solle
                gestrafft werden, fürnemblich gegrindet, weiter nit testiren. sonsten aber, welche
                anderer laster halber dardurch die güeter nit verwürcht oder dem fisco haimbfellig
                werden zum todt verurthailt, mögen vor und nach solcher erkhantnuß wol testament
                aufrichten. (1) hs. "erzherzogischen." Corrigiert nach Finsterw. II. S. 576. (2) Das
                Eingeklammerte ergänzt aus Finsterw. l. c.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.12">
              <head>12</head>
              <p> Zum neunten, ain lester seines namens uns stamenß in herrn- oder ritterstand diß
                lands der mag von seinen güetern, so er erheirath erobert oder sonsten gewonnen und
                erspart, wol testiren; wie auch gleichsfahls von seinen anererbten stamengüetern
                sovil ihme für seinen natürlichen erbthail auß dem anfahl gebürth. von dem aber, so
                er allain craft seiner schwesstern maimben oder befreündten von sich gegeben alten
                oder jungen verzicht in handen hat, und also auf dem widerfahl stehen, die mag er in
                frembde hend zu nachtl der verzignen vettern oder maimben nit verschaffen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.13">
              <head>13</head>
              <p> Obwoll vermüg der geschribnen rechten den khindern so noch in ihres vatters gwalt
                hauß und cosst sein, ungeacht sie ihr voggtbarkheit erraicht, die aufrichtung ihrer
                lesten willen verbotten so ist ihnen doch aen landsgebrauch nach solches von ihren
                beraith angefallenen güetern frei erlaubt also daß sie solche ihr haab und güeter
                ihres gefallens wie sie verlusst unverhindert ihrer eltern verschaffen mögen. da
                auch gleich ainer nach ordentlich gemacht- und aufgerichten testament von den
                Türkhen oder andern feinden in den khrieg gefangen wirdt, so besteet solch
                vorgemachtes sein testament, er khome gleich widerumb haim oder sterbe, bei den
                freünden ain weeg alß den andern.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.4">
            <head>Der 4. titul. Wie die testament aufgericht sollen werden, und erstlich von
              schriftlichen testamenten.</head>
            <div xml:id="NA.4.4.1">
              <head>4.4.1</head>
              <p>Wann ainer sein testament und lesten willen von anfang biß zum end mit aigner hand
                schreibt und mit seinem tauf- und zuenamben underschreibt, also daß darinen khain
                sonderbare frembte schrift eingemischt wirdt, und dann verner solches mit seinem
                insigl oder petschaft, es sei inwendig oder außwendig verfertigt, so ist solchs
                testament vermüg uralten landgebrauchs für cräftig und zierlich zu halten, ungeacht
                ainiges andern erbettnen nebenzeugen oder mitfertigers sigl petschaft oder
                underschrift nit darbei zu finden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.4.2">
              <head>4.4.2</head>
              <p>Macht aber ainer ain testament, der dasßelb mit aigner hand nit selbst durch und
                durch schreibt sondern durch ain andern schreiben lest, iedoch zu end mit seiner
                aignen hand underschreibt und mit seinen insigl oder petschaft verfertigt, so ist es
                anderst nit khräftig, es sei dann daz zween zeugen mit iren insigln oder aber vier
                mit ihren petschaften dasßelb neben dem testirer verfertigen, welche zeugen (auf maß
                und weiß wie hernach volgt) solch ihrer fertigung halber durch ordentliche petzettln
                ersuecht und gebetten sein worden, und destwegen ihre petzettln fürzulegen, oder
                doch in mangl derselben mit ihren aid auf den nothfahl solche bitt bestattigen
                mögen. im fahl aber, daß ain testirer sein gemacht testament allein mit seiner hand
                underschreibt, und aber auß mangl aignen insigls oder petschaft selbsten nit
                verfertigt sonder anderer fertigung hierzue gebraucht, so ist es anderst nit giltig,
                es haben dann dasßelbig drei ehrliche zeugen mit ihren aufgetrukhten insigln, oder
                aber fünf mit petschaften (so wie oben vermeldt) ihre gefertigte petzettln darumben
                aufzulegen, oder solches bei ihren aiden auf den nothfahl bezeugen und becreftigen
                mögen verfertigt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.4.3">
              <head>4.4.3</head>
              <p>Welcher aber sein testament nit selbst schreibt noch auch underschreibt, auch
                dasßelbig mit seinem sigl oder petschaft nit verfertigt, sovern dann solch testament
                craft haben solle, so ist von nötten daß dasßelbe durch vier erbettner zeugen
                aufgetrukhte insigl, oder aber zum wenigisten mit siben petschaften verfertigt
                werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.4.4">
              <head>4.4.4</head>
              <p>Wann demnach (wie obgemelt) ainer ain schriftliches testament thuet aufrichten, und
                dasßelb mit seiner aignen handschrift und petschaft verfertigt, so ist nit von
                nöthen daß er die zeugen persöhnlich umb die fertigung erbitte, oder daß er inen daß
                testament zu fertigen selbst zuetrage; sondern er mag solch sein testament, wie daß
                mit seiner handschrift und sigl oder petschaft verfertigt, (es sei dasselbig offen
                oder verschloßen) den zeug-siglern durch iemants andern zueschickhen, und sie durch
                verfertigte petzettln anlangen solches testament neben ime zu fertigen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.4.5">
              <head>4.4.5</head>
              <p>Wo aber ainer, umb daß er beedes deß lesens und schreibens unwißent und unerfahren,
                sein tesstament selbst nit schreibt noch underschreibt, sovern dann solch testament
                cräftig sein solle, ist nit genuegsamb daß er daß testament mit sambt den petzettln
                den siglern umb ihr fertigung durch ain andere persohn zueschickhe, sonder er soll
                die zeugsfertiger zu ime persöhnlich beruefen oder sich persöhnlich zu ihnen
                verfüegen, und denselben daß testament (es sei nun dasßelb offen oder verschloßen)
                fürtragen, und vor inen mit aignen mund, und zum wenigisten haubtsächlicher
                anzaigung waß er für erben darin benent und eingesezt habe, lauter vermelden, daß
                die schrift so er inen fürtregt sein testament und lester will sei, mit bitt daß sie
                zu zeugnuß desßelben ihre sigl und petschaft darauf truckhen wollen, damit also
                aller verdacht gefahr falsch und arglisst dessto mehr verhüett werde, dieweil
                sonsten, wo ain solch testament so durch den testator nit verfertigt durch ainen
                gesanden den zeugenfertigern fürtragen werden mechte, oder gar ain anders dann deß
                (1) testatoris will gewesst wär solcher gstalt den zeugen-siglern fürgebracht khunde
                werden. (1) hs. "daß."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.4.6">
              <head>4.4.6</head>
              <p>So aber der testirer gleichwol lesen, oder aber doch nit schreiben khann (wie
                bißweilen geschiecht), so ist genuegsamb daß er sein insigl oder petschaft
                auftruckhe, und ohne weitere mündliche anzaigung deß testaments inhalt sich deß
                ganze ime bewussten begriffs ercläre, und also verschloßen den zeugenfertigern
                solches fürlege.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.5">
            <head>Der 5. titul. Von mindlichen geschäften sive nuncupativis (1) testamentis. (1) hs.
              "nuncuputivis."</head>
            <div xml:id="NA.4.5.1">
              <head>4.5.1</head>
              <p>Die mündliche oder vom mund außgesprochene testamenta, nuncupativa genant, mögen
                dem landsgebrauch nach volgenter gstalt und weiß aufgericht werden: nemblich daß der
                geschäftiger drei oder mehr ehrliche männer und unverweißliche zeugen für sich
                erfordere, und ihnen seinen lesten willen und mainung lauter und clärlich anzaige,
                mit bitt, daß sie deßen ingedenkh bleiben und hierüber inskhunftig zeugschaft geben
                wollen. wo dann nochmahlen ermelte zeugen für die ordentlich obrigkheit gestelt und
                ainhellig solch deß geschaftingers lesten willen und mainung bei geschwornen aid zu
                gott dem allmechtigen aussagen und bestettigen, so ist solches für ain genuegsames
                nuncupativum testamentum zu halten und darauf zu erkhennen. darbei auch zu merkhen,
                daß obgleich ain geschäftinger sein willen (es sei mit aigner hand oder durch ainen
                andern) verzaichnen lesst, solchen aber weder underschreibt noch fertigt, sondern
                allain dreien anwesenden gezeugen fürlisst und sie deßen ingedenkh ze sein bittet,
                daß es gleichsfahls für ain cräftig nuncupativum testamentum zu halten sei; ungeacht
                die zeugen anfangs nit gewusst haben warumben sie erfordert sein worden, oder auch
                sonderbare erforderung und bitt nit vorhergangen ist. ob aber auf den fahl, da ainer
                seinen lesten willen (in) bei sein (1) etlich destwegen erforderter zeugen
                dergestalt mündlich aussagt und verzaichnen laßen, daß er solchen in ain ordentliche
                schriftliche formb bringen wolle laßen, und nit daß er durch solche erclärung allein
                mündlich wolte testirt haben; nachmahlen aber ehe dann daß angegebne testament
                zuständen geschriben und gefertigt wirdt mit todt abgeht, solches testament dannoch
                alß ain mündlich und nuncupativum testament giltig sein möge? hierauf wollen wir
                hiemit die erleüterung gethann haben, daß wofern der testirer in so khurzer zeit
                nach solcher mündlicher erclärung mit todt abgeht, daß nemblich vermuetlich auch
                uber vleißiges anhalten und sollicitirn die schriftliche verordnung nit zur völligen
                verfertigung hette mögen gebracht werden, alß so ainer in vierzehen tagen oder
                lengist inner monaths frisst hernach stirbt, so soll es (auf der zeugen beaidigte
                gleiche aussagen) doch alß ain nuncupativum testamentum gültig sein und craft haben.
                (1) in beisein: hs. "bei sein."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.5.2">
              <head>4.5.2</head>
              <p>Wofern es aber über ain monath angestanden, und der testirer selbsten die fertigung
                nit getriben noch fleißig darumben angehalten, so solle dergleichen erclärung auch
                nit alß ain mindlich testament zuegelaßen werden weil vermuetlich in so langer zeit,
                da vorderist der testirer die sach selbsten ersitzen und unangemahnt verligen lässt,
                sein wil geändert oder khain rechter ernst gewest sein mueß.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.6">
            <head>Der 6. titul. Von testamenten so vor obrigkhait und mit obrigkhaits fertigung
              aufgericht werden.</head>
            <div xml:id="NA.4.6.1">
              <head>4.6.1</head>
              <p>Alß auch bißweilen einen testirer nit gelegensamb sein will, daz er sein testament
                aintweder obgeschribner maßen in schriften mit den nebenfertigern oder auch mündlich
                mit erforderung so viller zeügen, wie gemelt und oben gesezt worden, aufrichte. so
                ist demnach auch dises für ain genuegsames testament zu halten, wann er vor seiner
                obrigkheit persöhnlich erscheint, und derselben in beisein ainer oder zwaier
                unverweißlicher und unparteiischer persohnen sein lesten willen deütlich und lauter
                anzaigt wen (1) er zu seinen erben seiner verlaßung einzusezen begehre und waß er
                ainem oder dem andern legiern oder verschaffen thue, mit bitt dasßelbige also mit
                vleiß aufzuzaichnen, und ins khunftig nach seinem tödlichen abgang darob zu halten
                und solches zu exequiren (2). da dann dieselbige obrigkhait uber ordentliche
                befragung aller umbständ befindet, daß es sein ernstlicher aigentlicher und
                wolbedächtlicher will und endliche mainung seie, soll sie solches mit ordentlicher
                verzaichnuß deß testirers tauf- und zuenamen, auch der zeit deß tags monath jahrs
                und orths, wie auch der beiwesenden persohnen namen, alles vleiß aufschreiben und
                dem testirer wider fürlesen, mit befragung ob es also sein will und mainung sei. so
                er dann solches nochmahlen bestättigt, ob gleich anderst khain sonderbar brieflich
                instrument oder schrift aufgericht und verfertigt wirdt, so ist es doch nichts
                destoweniger für ain genuegsamb testament zu halten, und nach deß testirers
                tödlichen abgang (im fahl es nit beweißlich hernach vor seinem end widerruefen oder
                geändert) handzuhaben und zu volziehen. (1) hs. "wann." (2) hs. exiquiren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.6.2">
              <head>4.6.2</head>
              <p>Da aber der testirer leibs schwachheit oder anderer genuegsamber ursachen halber
                für die obrigkheit selbst persöhnlich nit erscheinen khunte oder mechte, und aber
                dieselbige sein obrigkheit ersuecht und bitt, daß sie ime iemand zu anhörung oder
                verfaßung seines lesten willens zu hauß schickhen wolle: so ist alßdann genuegsamb,
                daß in beisein zwaier von der obrigkheit insonderheit darzue verordneten persohnen
                deß testirer will und mainung mit vleiß vermerkht, und bei geschwornen aid der
                obrigkhait angezaigt werde. da dann über fleißige erkhundigung ob der testirer bei
                gueter vernunft und verstand gewesst, ob es sein aigentlicher ungetrungner
                ernstlicher wil, sambt andern umbstenden (wie oben gemelt) also obrigkhaitlich
                eingeschriben und aufgezaichnet wirdt, so ist solches ingleichen für ain genuegsamb
                testament zu halten. iedoch soll in disem fahl der testirer, da er wider zu seiner
                gesundhait khombt, sich für die obrigkhait selbst in der persohn stellen, und begern
                ime angeregten seinen aufgezaichneten lesten willen wider zu verlesen. da ers nun
                nochmahlen seiner mainung und willen gemäß befindet, so bleibt es in alweg cräftig
                so lang ers nit widerrueft noch ändert. anderer gstalt aber solle nach wider
                erlangter gsundhait dergleichen testament nit craft haben, sonder für wider cassiert
                oder aufgehebt gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.6.3">
              <head>4.6.3</head>
              <p>So aber ainer seinen lesten willen und testament ohne der obrigkhait ersuechung (es
                sei mit oder ohne beisein darzue erbettner zeugen) zu hauß auf daß papier bringen
                und verfaßen lässt, und umb mehrer becreftigung willen auf der obrigkhait fertigung
                stellet, sofern dann der testirer selbsten schreiben und lesen khann, mag er die
                obrigkhait solch ihrer fertigung halber (gleich gegen den andern zeugen geschiecht)
                durch ordentliche von ihme underschribne und verfertigte petzettln destwegen
                ersuechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.6.4">
              <head>4.6.4</head>
              <p>Wo er aber nit selbst schreiben und lesen khann oder wil, so ist es nit genuegsamb
                daß ers durch andere überschickhe und fürtragen laß, sonder er solle in aigner
                persohn die fertigung ersuechen und darumb biten; oder da er ie schwachheit halber
                die erbittung selbst nit verrichten khann, zum wenigisten durch zween unverwerfliche
                zeugen, welche darbei gewesst daß ime testirer daß geschribne testament allerdings
                wie sie es der obrigkhait zur fertigung fürbringen fürgelesen worden, und destwegen
                zeugnuß geben daß es also sein will sei, verrichten. da sich auch begäb, daß
                obgleich daz testament zu ständen geschriben, iedoch der testirer ehe und zuvor dann
                es ihme wider fürgelesen und gefertigt wär worden tods verschieden wäre, so khann es
                nit stat haben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.7">
            <head>Der 7. titul. Von sonders privilegirten testamenten, und erstlich von denen welche
              den gmainen nutzen,khirchen schuelen armen und dergleichen zum bessten gemacht
              werden.</head>
            <div xml:id="NA.4.7.1">
              <head>4.7.1</head>
              <p>Demnach diejenige testament darin dem gemainen nutzen, zum gottesdienst khirchen
                schuelen spitällen sichen- oder latzaretheisern, oder sonsten den armen dürftigen
                erbschaften oder legaten insonderhait verschafft werden billich in achtung zu nemen,
                so sollen die so also ad pias causas testiren an die obgesezten zierlichkhaiten nit
                gebunden; sonder zur befürderung der ehr gottes und gemaines nutzen, wolfarth, auch
                anrätzung zu mehrern christlichen lieb und hilf der armen, wo sie allein
                nachgeschribner gstalt aufgericht sich befinden, völlige craft haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.2">
              <head>4.7.2</head>
              <p>Alß erstlich, da ainer dergleichen gschäft allain mit seiner hand verzaichnet
                schreibt und underschreibt oder aber da ers schwachheit halber nit vermag solches
                ainen andern schreiben lässt und hernach mit seiner hand underschreibt. dann da ain
                solche privatschrift hinder iemand verwahrlich oder sonsten gefunden und für daß
                testatoris handschrift erkhent oder bekhäntlich, so soll solche alß ain testament
                oder geschäft ad pias causas craft haben und volzogen werden, ob sie gleich dem
                testirer von niemand vorgelesen, noch auch daz jahr und tag darin vermelt, auch
                sonsten khain zeug oder fertigung noch andere mehrere zierlichkhaiten darzue
                gebraucht worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.3">
              <head>4.7.3</head>
              <p>Wofern aber deß testirers handschrift widersprochen oder darob gezweifelt mechte
                werden, soll es anderst nit gelten, dann so derjenig welcher sich deßen behelfen
                will zum wenigisten mit zwaien zeugen dieselb erweiset.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.4">
              <head>4.7.4</head>
              <p>Da aber ainer dergleichen geschäfts ordnung nit schriftlich sonder allain mündlich
                thain wil, so solle genueg sein daß er solchen seinen lesten willen vor zwaien
                erlichen tauglichen persohnen und zeugen (es seien gleich mannß- oder weibsbilder)
                mit verstendigen worten ercläre, ob auch gleich solche zeugen insonderhait darzue
                nit erbetten wären.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.5">
              <head>4.7.5</head>
              <p>Iedoch ist darbei zu merkhen, daß da (in) (1) dergleichen testament und gscheften
                nit fürnemblich obbemelte privilegirte orth und persohnen zu haubterben benent oder
                bedacht, sonder andere nit privilegirte erben eingesezt und ad pias causas ain legat
                verschafft worden, daß gleichwol solch testament sovil die eingesezte erben belangt
                ... nichtig, und der studirenten jugent zu guetem in die collegia und stipendia,
                oder sonsten insonderhait ainem oder mehr zu hilf oder fortsetzung der studien, item
                zu aussteurung armen junkhfrauen (sie seien gleich freünd verwanth oder unverwanth),
                und dann ins gmain, waß zu trosst hilf und underhaltung der armen brechhaften und
                krankhen verlaßnen vermacht oder verschafft wirdet, für geschäft und legata ad pias
                causas gehalten, auch von aller und ieder hochen und nidern obrigkhait mit
                schleiniger verhelfung und execution handgehabt werden. (1) f. hs.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.8">
            <head>Der 8. titul. Von testamenten so in sterbensleüfen oder andern nothfählen
              aufgericht werden.</head>
            <div xml:id="NA.4.8.1">
              <head>4.8.1</head>
              <p>Demnach sich oft fähl begeben darin ainem zierlicher weiß und mit allen oberzelten
                umbstenden zu testiren nit woll müglich, alß in sterbensleüfen wo pestis, daß
                ungarisch fieber oder dergleichen gefärliche tödliche erb krankheiten starckh
                regieren, oder wann iemand sonsten an enden und orthen da wenig leüth sein mit
                unversehner krankheit uberfallen wirdt, und derentwegen weder mit den zeugen oder
                anderer notturft aufkhomen khann: so haben die algemaine rechten denselbigen sondere
                freihaiten gegeben und zuegelaßen, daß in solchen nothfällen weniger zeugen und
                requisiten alß sonsten, da ainer ain zierlich testament außer solcher nothfähl
                aufrichtet, erfordert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.8.2">
              <head>4.8.2</head>
              <p>Ob nun woll (inmaßen hieoben angezaigt dem lands gebrauch nach ohne daß die
                testament mit wenigern zeugen und solenniteten alß sonsten im rechten versehen
                giltig sein, iedoch weil billich auf angezogne nothfähl ain mehrere milterung zu
                gestatten: so wollen wir, daß auf solchen angezognen nothfahl, da ainer seinen
                lesten willen und mainung auch nur vor (1) zwaien redlichen unverdächtigen persohnen
                lauter und deutlich aussagt und erclärt, ob auch gleich die ain persohn nur ain
                weibsbild (da sie doch erlich und ihr im testament nichts verschafft worden,
                destwegen ain verdacht wider sie mit fueg und billichkhait mechte gesezt werden) und
                solche zwo persohnen, da sie nit (2) deß herrn- oder ritterstands, bei ihren aiden
                und pflichten daß sie es also deütlich und lauter von dem testatore gehört haben
                aussagen; oder da es herrn- oder ritterstands persohnen, under ihren handschrift und
                insigln bezeugen, oder auch gleich nur ain ploße verzaichnuß wie es der verstorbene
                nach seinem tödlichen abgang wölle mit seinen hinterlaßnen vermügen gehalten haben,
                die doch unzweiflich mit seiner aignen hand durch und durch kurz zuvor geschriben
                worden oder solches auf widersprechen zu erweisen, fürgezaigt mechte werden: so
                solle solches testament eben die craft haben die ain anders zierlich testament haben
                mag, und dem darin instituirten erben die verlaßung erfolgen, wie auch benente
                legata geraicht werden. (1) hs. "von." (2) sie nit: hs "nit sie."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.8.3">
              <head>4.8.3</head>
              <p>Iedoch soll dergleichen testament, da der testator mit dem leben davonkhombt und
                die gelegenheit zierlich hernach zu testiren erraicht, nit lenger alß zwai jahr von
                dem tag des aufgerichten testaments an zu raithen also craft und wirkhung haben; so
                es aber über zwai jahr ansteth, und er hierzwischen da er beraith guete gelegenheit
                seinen lesten willen ordentlicher aufzurichten gehabt hette und da solches
                underlaßen, gleichsamb für widerruefen und cassirt gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.8.4">
              <head>4.8.4</head>
              <p>Wann sich dann begeben solte, daß iemand sonsten in andern unversehnen nothfällen
                also unvolkhomentlich und nur vor zwaien persohnen und zeugen (wie gemelt) seinen
                lesten willen verordnen thätte, und darüber strittig wären ob der nothfaal also
                beschaffen und so groß und beschwerlich gewesst seie daß solches testament zueläßig,
                so solle die erkhantnuß darüber gesuecht und hierzwischen die erbschaft zu treues
                handen bevolhen und sequestrirt werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.9">
            <head>Der 9. titul. Von testamenten der eltern so sie zwischen iren khindern
              aufrichten.</head>
            <div xml:id="NA.4.9.1">
              <head>4.9.1</head>
              <p>Wann vatter oder mueter sambt oder sonders under ihren khindern ain testament
                verordnen und aufrichten wollen, so mögen sie solches wie andere testirende
                persohnen mündlich oder schriftlich in zierlicher form obangezaigter maßen thain. da
                dann auf den ersten weeg mündlichen geschäfts gleichsfahls genuegsamb, das sie ihren
                lesten willen ihrer khinder halber (sie seien gleich im ersten, anderten oder driten
                grad, als khinder enkhl, uhrenkhl gegenwürdigen persohnen; sie seien mann oder
                weibspersohnen, ob sie auch gleich darzue insonderhait nit erfordert oder erbetten
                worden sonder gleich ohn gefähr darzue khomen) mindlich eröffnen, mit anzaig wie und
                was gstalt sie ihre khinder zu erben eingesezt und wie sie es sonsten ihrer
                hinterlaßnen güeter halber zwischen ihren khindern gehalten haben wollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.9.2">
              <head>4.9.2</head>
              <p>Es soll aber solche mündliche anzaig mit verstendiger vermeldung daß diß ihr lester
                will und mainung sei, darzue mit solchen worten geschechen, daß dardurch ein
                erbsetzung (1) aller khinder befunden werden möge. dann solte der khinder ainß oder
                deß andern nit gedacht sonder dasßelbig praeterirt und stilschweigent außgelaßen
                worden, wäre daß testament nichtig, wie von andern fählen hieob vermelt worden, und
                khäme die succession auf alle khinder zugleich; immaßen dann auch in dergleichen
                privilegirten testamenten der eltern khain exhaeraeditation (2) stath hat. (1) hs.
                "erbsehung" (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.9.3">
              <head>4.9.3</head>
              <p>Iedoch mag in dergleichen testamenten ain vatter oder mueter ain khind vor dem
                andern wol bedenkhen und fürziehen gleich wie in andern solennibus testamentis, da
                es allein ohne schmellerung der legitimae geschiecht, wie hieoben davon meldung
                geschiecht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.9.4">
              <head>4.9.4</head>
              <p>So aber die eltern schriftlich testiren wollen, soll und mag solches von inen also
                fürgenomen werden, daß sie ihren lesten willen aintweder mit aigner hand selbst
                verzaichnen, oder durch ainen andern schreiben laßen iedoch mit aigner hand
                nochmahlen underschreiben. auf welchen lesten fahl, da sie nemblich ihren willen
                schreiben laßen und nit durch und durch selbst schreiben, ist nit genuegsamb daß es
                mit bloßer namens verzaichnuß unterschreiben (1) wierdt, sonder es solle auch
                außtrukhentlich darbei vermelt und mit aigner hand geschriben werden, das sie disen
                lesten willen unter ihren kindern also gemacht, demnach auß vertrauen zu denselbigen
                sich versehen wollen sie solchem allem gehorsamblich und kindlich nachkomen werden
                und mögen, dißfahls die außgetrukhte petschaft den mangel volkomener unterschreibung
                nit erfüllen, noch sovil als die aigne unterschrift gelten. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.9.5">
              <head>4.9.5</head>
              <p>Wie auch zu verhietung allerlei besorgenten gefahr die schriftliche verfaßung
                dergleichen lesten willens (gleichwie in allen andern) in den haubtpuncten mit
                ganzen deütlichen worten, nit mit numeris oder ziffern sollen gesezt werden; also
                auch gleichßfahlß das jahr monath und tag wann solches testament also aufgericht sei
                worden insonderheit darbei angezaigt sein. und zwahr gelten auch dergleichen
                befreite testament der eltern allain sovern, das darin nit die maiste verlaßung auf
                frembde und andere personen, als die kinder ennenkhel und derselben absteigende
                erben gericht, in allweeg aber die obangezogne legitima ihrer ieden ungeschwecht
                gelaßen werden. sonsten aber mögen die eltern ein kind dem andern mit praelegatis
                und in ander weeg woll fürzichen und bedenkhen, alß dan auch in solchen
                privilegierten testamenten die kinder unter und gegen einander woll pupillariter
                substituiert werden mögen; allain das kein extraneus darunter gemengt, sondern
                solche substitutio oder aftererbsatzung allain auf die descententen gerücht
                seie.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.9.6">
              <head>4.9.6</head>
              <p>Wo nun die eltern also ihre testamenta mündlich oder schriftlich volkhamentlich
                aufgericht und ihren willen erclärt, so sollen alsdan solche testamenta (wofern sie
                sonsten der eltern habilitet oder anderer ursachen halber nit angefochten können
                werden) nit weniger craft haben als ob sie in aller bester und zierlichster formb
                verfast und aufgericht wären worden. wie sie dan auch dise craft und würkhung haben,
                das dardurch andere von den eltern hievor solenniter aufgerichte zierliche testament
                (ungeacht in solchen lesten befreiten testamenten zwischen den kindern große
                ungleichheit gehalten, oder ainem und dem andern weniger als in vorigem testament
                gemacht wär worden, derentwegen ihnen das erste und mehr zierlichere lieber und
                angenemer wäre) aufgehebt und cassiert werden; so gar daß, ungeacht ihm ersten
                testament auch clausula derogatoria angehenkht deren doch ihm lesten willen weder
                ins gemain noch insonderheit gedacht wäre worden. (1) (1) Nachsatz fehlt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.9.7">
              <head>4.9.7</head>
              <p>Es ist auch bei disen der eltern testamenten sonderlich zu merkhen, das wan gleich
                in denselben clausula codicillaris (vel omni meliori modo, zum besten und cräftigten
                gelten solle, als ob es vermüg allgemainer recht und landsgebrauch wär aufgericht
                worden, oder wie es sonsten auf ainicherlei weiß zum bindichsten sein kunte oder
                möchte ) nit außtrukhentlich vermeldt, das iedoch dieselbige tacite darin begriffen
                zu sein verstanden wuerden; dardurch in craft solcher clausul der eltern testamenten
                als vätterliche thailungen alle craft und würkhungen haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.9.8">
              <head>4.9.8</head>
              <p>Es mögen aber auch die eltern vermüg der kais. rechten und darin ihnen gegebnen
                freihaiten auch außerhalb obbemelten testämentlichen formb bei ihren lebzeiten ein
                thailung ihrer güeter unter ihren kindern furnemben, und iedem sein sondere portion
                oder thail verordnen. doch da sie solches allain mündlich thuen wollen, mueß es in
                beisein zwaier tauglichen personen manns- oder weibs geschlecht verricht, und wie
                oben vermeldt der kinder kheines übergangen noch außgeschloßen werden. die
                schriftliche thailungen aber sollen sie aintweder mit aigner hand schreiben, oder
                zum wenigisten mit vermeldung das es also zwischen den kindern vätterlich vermaint
                unterschreiben, wie hieoben von ihren schriftlichen testamenten vermeldt.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.10">
            <head>Der 10. titul. Von der eheleith testamenten, da man und weib sonders oder gesambt
              mit einander ihren willen machen, zu latein mutua oder reciproca conjugum testamenta
              gnant.</head>
            <div xml:id="NA.4.10.1">
              <head>4.10.1</head>
              <p>Die eheleüth mögen auch in stehender ehe nit allain auf obgeschribne algemaine weiß
                und formb wie andere des testierens befuegte personen ihres lesten willens ordnungen
                und geschäft, und zwar iedes absonderlich ohne des andern wißen ir oder verhinderung
                cräftigt aufrichten; sondern zumal beede mit einander in ainem act und auf ainmal,
                und zwar solches sowol schriftlich in ainem libell oder brief als mündlich vor
                erbettnen zeugen. auf welchen fahl der verainigung (nit) (1) von nöthen ist daz iede
                conpersohn absonderlich zeugen und fertiger darzue gebraucht, sondern ist genueg das
                dieselbige von beeden thailen (und nit nur von dem ainem allain) aintweder durch
                landsgebreuchige ordentlich bettzettln, da sie des schreibens kuntig und solches ihr
                gesambt testament in schriften aufzurichten vorhabens, oder doch wo sie allain
                mündlich ihren willen und testament aufzurichten gedacht mündlich ersuechen (2) und
                deßen ins künftig da sie darumb angesprochen wuerden kundschaft zu geben ersuecht
                werden. dann weil beeder gemüets erclärung in ainem münd- oder schriftlichen act
                geschiecht, so ist genueg daß sie beede ainerlei zeugfertiger und zeugen gebrauchen;
                als dan auch unverwehrt zuegelaßen ist, daß ein iede cohnperson die andere zum
                völligen erben benenne und einsetze, da allain auf den fall kinder vorhanden ihre
                gebüerende legitima außgezaigt oder in mängl derselben die geschwister oder
                nechstbefreunde ab intestato mit ainem legat (wie hieunden unter dem titul von
                einsetzung der erben angezaügt) bedacht werden. allain das solche testamenta der
                eheleüth an ainander nit durch gewalt zwang übeltätten lisst oder andere betrug
                geschechen, dan dergestalt soll (3) es (wo es erwisen kan werden) als in andern
                testamentlichen verordnungen uncräftig und ungültig sein. iedoch, wo gleich ein
                conperson die ander bei gesunden leib oder in wehrender schwachheit ohne stätigs
                unaußsezliches anhalten und widrige belästigung (weliche einem gewalt gleich
                gehalten möchte werden) durch freündliche liebliche wort und guete erinerung zu
                freiwilligem testament und institution bewegt, solle solches für kein verdächtigen
                oder erpracticierten willen gehalten, sondern in allweeg gültig und cräftig sein.
                (1) f. hs. (2) sic. (3) hs. "so."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.10.2">
              <head>4.10.2</head>
              <p>Demnach mehrmahls zweifel entstanden, ob bei dergleichen einhellig aufgerichten und
                verglichnen testamenten und ordnungen zwischen zwaien eheleüthen, da hernach ains
                oder das ander in reu gefallen und seinem (1) willen ändern wolte, solches zueläßig
                sei oder nit: so ist hierauf zu wißen, das weül dergleichen testament ungeacht sie
                in ein libell oder brief gebracht worden doch in effectu zwai testamenta sein,
                demnach in allweeg ainem und dem andern bevorstehe auch ohne sonderbare einwilligung
                oder consens des andern seinen willen zu ändern, und sovil seine unwidersprechliche
                ihme zuegehörige güeter belangt auf mehrere gefällige weiß und weeg zu richten, da
                es allain ohne betrug und verforthailung offentlich und mit wißen des andern thails
                und nit heimblich und hinderrukhs zu gefahr geschiecht. es hat auch diejenige
                conperson welche sonsten das samentlich aufgerichte testament zu halten willens wär
                nit fueg noch recht sein ehegenoßen welcher die änderung fürnemben will daran zu
                verhindern. da aber ein conperson dergestalt haimblich und hinderrukhs ein neues
                absonderlich testament oder geschäft aufrichten wolte, daß auf den fall sie ihren
                ehegemahl überlebte sie sich des vorigen gesambten testaments zu ihrem nutzen zu
                gebrauchen, ihm fahl sie aber ehe und zuvor mit todt abgehen solte daß zuvor auf den
                überlebenden thail gesambt vertestiert und verschaffte guet wider zurukhgehn und auf
                andere verwanten komen, das soll keines weegs gestattet noch zuegelaßen sein. (1)
                sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.10.3">
              <head>4.10.3</head>
              <p>Da sich auch ingleichem mehrmahls begibt, das zwar bei beeder conleüthen lebzeiten
                kein veränderung der aufgerichten gesambten testamenten fürgenomen wierdt, iedoch
                nach des ainen tödlichen abgang sich befindet daß der überlebende thail in deme
                benachthailt und zu schaden gebracht wuerde, weil er dazjenig so ime sonsten craft
                des aufgerichten heürathcontracts nachgestanden wäre nit bekhamen möchte, vorderist
                wo in dergleichen angeregten gesambten testamenten die heürathbrüef und abreden mit
                namen aufgehebt und zu mehrer bethreuung gegen ainander dergleichen testament nit
                vernaint zu sein angedeütet wierdt: so solle in dergleichen fällen dem überlebenden
                thail in allweeg frei bevorstehn aintweder sich solches jüngern gesambten testaments
                zu behelfen, oder aber davon abzustehn und zu der eltern heüratvermächtnus zu
                greifen und sich derselbigen zu betragen, ungeacht in gemeltem gesambtem testament
                der heuratscontract in specie aufgehebt und cassiert wäre. dan weil nit allain die
                natur und aigenschaft der testamenten und lesten geschäft ist, daß dardurch dem
                erben mehr geben dan genamen soll werden, sondern an ihme selbst unbillich wär, das
                unter dem schein einer mehrern bethreuung ihme das seinige entzogen solle werden: so
                kan der überlebende thail über befundener verletzung zu seinem schaden wider seinen
                willen nit gebunden werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.10.4">
              <head>4.10.4</head>
              <p>Wie auch auf den fall da sich der überlebent thail guetwillig seines
                heüratvermächts begeben und das testament halten wolte, solches aber hernach durch
                andere strittig gemacht und aus fürkhamenden rechtmäßigen ursachen durch erkhantnus
                fir uncräftig ausgesprochen wuerde, so mag er ainen weeg alß den andern wider zu
                seiner heuräthvermächtnus tretten, und kan ihme die vorige bewilligung nit schaden.
                sonsten aber, da der überlebent thail das testament über gehabten bedacht ainmall
                annimbt, ist er solchem in allem und iedwederm puncten nachzugleben schuldig, wie
                andere erben die sich ainer erbschaft durch ordentliche antrettung ainmall
                theilhaftig gemacht haben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.11">
            <head>Der 11. titul. Was fier personen in testamenten zu zeügen zueläßig oder nüt
              seien.</head>
            <div xml:id="NA.4.11.1">
              <head>4.11.1</head>
              <p>Außer dennen hernach benenten sonderbaren personen mögen sonsten alle diejenige,
                welche in andern ehrlichen sachen zu zeugen tichtig, auch in testamenten zu zeugen
                gebraucht werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.11.2">
              <head>4.11.2</head>
              <p>Alß erstlich, sein die weibsbilder welche, ob sie gleichwoll in andern sachen und
                handlungen zur zeugschaft unverwürflich, so sein sie doch in zierlichen testamenten
                unzueläßig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.11.3">
              <head>4.11.3</head>
              <p>Zum andern, diejenigen welche in ainem testament zu erben eingesezt worden, die
                können in solchen testamenten weder für ihr person zeugen sein, noch auch gar
                nachente befreündte, ehegemachel kinder eltern geschwistrigt und welche von
                bluetsfreünd oder nächer schwägerschaft wegen andern fällen verdächtig angezogen
                möchten werden. sonsten aber wann ainem allein ein gewiß stuckh es sei an ligent
                oder vahrendem im testament legiert oder verschafft ist, so mag er deßen
                unverhindert zum zeugen zuegelaßen werden, es wär dan ein so großes und nambhaftes
                legat, daß den vierten thail der verlaßenschaft ihm werth anliefe. dan weil dem
                landsbrauch nach in den testamenten nit sovil zeügen alß sonsten ihm rechten
                erfordert werden, so sollen auch sovil wenüger verdächtige personen oder zeügen stat
                haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.11.4">
              <head>4.11.4</head>
              <p>Zum dritten, diejenige welche selbst nit testament machen oder ihm testament zu
                erben eingesezt können werden, noch deßen so ihnen durch testament vermacht fähig
                sein, die mögen auch zu zeugen nit zuegelaßen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.11.5">
              <head>4.11.5</head>
              <p>Da wider ainen zeügen oder testamentsfertiger excipiert wolte werden, daß er nicht
                tüchtig noch zueläßig sei als, das er seiner ehren entsezt oder dem testatori mit
                zuenächender schwagerschaft verwant und dergleichen, so ist allwegen auf die zeit
                des aufgerichten testaments und nit des testatoris (1) tödlichen abgang zu sehen.
                dann wan ein zeug zur zeit des testaments tüchtig gewest, so schadet es nit, ob
                gleich hernach was fürgangen, dardurch er nit mehr zum zeugen hette sollen oder
                kinnen gebraucht werden. (1) hs. "Testatoris."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.11.6">
              <head>4.11.6</head>
              <p>es hat auch nichts zu bedeüten ob ein testament bei tag oder nacht aufgericht und
                gefertigt sei worden, wan es allain sonsten ohne verdacht und gefahr geschechen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.12">
            <head>Der 12. titul. Von den betzetteln und ersuechung der zeugen.</head>
            <div xml:id="NA.4.12.1">
              <head>4.12.1</head>
              <p>In schrüftlichen testamenten sonderlich wo der testierer lesen und schreiben kan,
                sollen dem herkhomenen landsbrauch nach die zeugen durch betzetteln zur zeugnus und
                fertigung ersuecht werden dergestalt, daß der welcher ein testament aufricht ainen
                ieden zeugen, den er zu gebrauchen gedenkht, schriftlich ersuech und bitte, daß er
                sein insigl oder betschaft unbeschwärt aufdruckhen oder anhangen wolle. und solche
                betzetteln sollen nit allain mit dem dato an jar und tag mit dem testament
                überainstimen, sondern mit des begehrenden thailß oder testirers aignen handschrift
                und betschaft unterschriben und verfertigt sein solche mag alsden der testierer
                aintweder selbsten oder aber durch ein andere und drite person dem erbettnen zeugen
                und fertiger mit sambt dem von ihme beraith verfertigtem testament (es sei gleich
                offen oder verschloßen) zuebringen oder aber auch gar über feld zueschreiben und
                zueschickhen, dan in solchem fall ist unnott daß der zeüg, welcher also schriftlich
                ersuecht wierdt, persönlich bei dem testierer sei, wie auch nüt von nöthen, daß die
                zeügen und mitfertiger unter ainsten zu ainer zeit und auf ainmal die fertigung
                fürnemen, sonder es mag absonderlich auch zu unterschiedlichen zeiten und tagen
                geschechen. iedoch soll kein zeüg fertigen, es sei dan sach, daß der testierer zuvor
                alberait selbst gefertigt habe. wan aber der testierer nit schreiben noch lesen und
                demnach die betzetln nit unterzeichnen können, so soll er ainen andern erbitten,
                welcher mit und neben ihme auch sein petschaft unter die betzetteln aufdruckhe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.12.2">
              <head>4.12.2</head>
              <p>Wo er aber gleichwol sich unterschreiben kan, jedoch kein aigne fertigung hat, so
                soll er gleichsfahls neben seiner unterschrift noch einen andern, welcher an sein
                stat die betzetteln fertige, erbitten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.12.3">
              <head>4.12.3</head>
              <p>Da aber der testierer weder schreiben noch lesen kan, auch kein aigne fertigung
                hat, so ist nit genueg, daß er die betzettel durch andere fertigen und
                unterschreiben laße und dem testamentfertiger oder zeügen solche sambt dem testament
                durch ein andere person zueschicke, sondern sol es ihme neben zwaien ehrlichen
                bidersmännern selbst zuetragen oder aber den zeügen und fertiger zu sich erbiten
                und, daß dazjenige waß er zu fertigen begehrt, also sein testament und lester will
                seie, sich erclären und die fertigung begehren. sonsten und anderer gestalt aber und
                sonderlichen erst nach des testatoris tödlichen abgang ain schriftlich testament zu
                fertigen, sich kein zeüg bei verlierung seiner ehren bewegen laßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.12.4">
              <head>4.12.4</head>
              <p>Da ... auch gleich, unwißent des testatoris tods, die fertigung bonafide (1) auf
                ein betzettl geschechen wäre, solle derselb zeugsfertiger so bald er deßen erindert
                sein fertigung zu caßieren begehren und, da er solches anderer gestalt nit erlangen
                kan, durch gerichtliche hilf (die ihme auch alßbald mit der execution erthailt
                werden soll) suechen. (1) hs. "fite."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.12.5">
              <head>4.12.5</head>
              <p>Ob sich aber begäb, daß der testierer sowol daß testament alß die betzetteln an die
                zeugen unterschreiben und gefertigt hette und doch nachmallen, ehe es den zeugen
                zuegebracht und die fertigung durch sie geschechen mögen, tods verfahre wäre, so
                solle auf den fall solche betzetteln nit über ain monath alt und sonsten auch ihm
                übrigen unverdächtig neben dem testament durch den erben gerichtlich furgebracht
                werden, darauf erkhent und solcher lester wil vollzogen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.12.6">
              <head>4.12.6</head>
              <p>Wo aber einer ein mündlich testament aufrichten will, so ist genueg daß die zeugen
                aintweder mündlich durch den testierer selbst oder durch ainen andern in seinem
                namen beruefen und erbetten werden allain, daß sie darauf sambentlich zu ainer zeit
                bei den testierer gegenwertig sein und seinen willen anhören.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.13">
            <head>Der 13. titul. Von institution und einsetzung der erben.</head>
            <div xml:id="NA.4.13.1">
              <head>4.13.1</head>
              <p>Demnach von wegen der erben die testament fürnemblich erfunden und derohalben
                vermüg der rechten die einsetzung der erben das fürnembst und weßentlich stuckh und
                haubtgrund aines ieden testaments ist, und dahero von nötten daß in denselben ein
                gewißer erb benent und eingesezt werde, als welcher deß verstorbenen testatoris
                person zu vertretten, an sein stat die güeter einzunemen und zu besitzen, auch
                darumben iedermeniglich red und antwort zu geben verbunden, also ist nit genuegsamb,
                daz obgesezter maßen die rechte anzal ehrlicher und unverwerflicher gezeugen und
                fertiger vorhanden und gebraucht sein, sonder es ist auch in allweeg von nötten, daß
                ein gewißer erb im testament benent und eingesezt werde. außer deßen ist sowoll der
                zeugen alß testatoris fertigung fiersorg und ausßag vergebens.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.13.2">
              <head>4.13.2</head>
              <p>Solche institution und erbsetzung aber geschiecht auf zweierlei weiß. erstlich,
                nominative und mit gemeßnen außtrukhentlichen worten alß: "ich setze und ordne n.
                und n. zu meinem erben ein", oder : "n. sollen meine erben sein", oder mit andern
                gleichmäßigen worten welche die erbliche institution auf ihnen tragen. dan weil die
                lesten willen hoch befreit, soll man dißfals an gewiße arth oder unverkherlichen
                formb nit gebunden sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.13.3">
              <head>4.13.3</head>
              <p>Füerß ander, geschiecht die institution auf solche mainung, daz der testator sein
                legat außfüehret und sich nachmals einer general clausul gebraucht also: "was über
                mein geschäft verbleibt es sei ligends oder vahrends wie das namen haben mag nichts
                davon außgenomen, das alles verschaff ordne und laßen ich n. und n." und ob gleich
                darbei nit angehenkht würdt "alß meinem instituierten erben" oder dergleichen, so
                wierdt doch solches geschäft für ain erb-einsatzung gehalten, sonderlich wan der
                testator solchem haubtgeschäft (wie gemainikhlich geschiecht) die abzallung der
                schulden oder außrichtung seines lesten willens aufgelegt. dergestalt dan auch von
                herkhombnen landsgebrauch wegen, ob gleich in ainem testament kein gewiße person zu
                ainem erben benent, sonder alles allain hin und wider verlegiert und verschafft
                wäre, iedoch wann allain ein gewißer executor volziecher und außrichter darin
                verordnet. und gesezt und den notherben ihre legitima oder, da keine noterben
                vorhanden, den nechsten befreundten ab intestato etwas legiert, darin zu befinden,
                so soll ein testament nit für cräftig (1) gehalten, sondern seines inhalts volzogen
                werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.13.4">
              <head>4.13.4</head>
              <p>Wie aber hieoben angezaigt worden, daß alle die testamenta machen khönnen, dennen
                es vermüg diser unser landtaffel nit außtrukhentlich verboten, also ist auch hie zu
                wißen, das alle dieselben und nach des testatoris (1) willen und gefallen ainer oder
                vill mögen zu erben benent und eingesezt werden, welche hievon nit sonderbar
                ausgeschloßen werden, als da sein diejenige, dennen das land auf ewig verbotten
                werden. (1) hs. "testataris."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.13.5">
              <head>4.13.5</head>
              <p>Item, die in ewige gefengnus condemniert worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.13.6">
              <head>4.13.6</head>
              <p>Item, die welchen mit urthel und recht das leben abgesprochen und zu todt
                verurtheült worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.13.7">
              <head>4.13.7</head>
              <p>Item, die aus dem ehebruch und in rechten verbottnen ehe erzeugt sein, die können
                noch mögen von ihren natüerlichen vättern zu erben nit benent noch eingesezt werden.
                (1) iedoch so sonsten ein natierlicher vatter keine eheliche kinder hette, ist ihme
                zuegeben, daß er seine enenkhel so von solchen unehelichen kindern herkhomben zu
                seinen erben einsetzen möge allain das des ennenkhels vatter von derselben erbschaft
                nichts zu guetem verschafft werde. (1) hs. "worden."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.13.8">
              <head>4.13.8</head>
              <p>es mögen auch woll diejenige, welche selbsten obangezaigter maßen verstand und
                leibsgebrechligkheit wegen keine testamenta machen können, zu erben dannoch benent
                und eingesezt werden, als da sein taube stume unsinnige junge unmündige und
                unvogtbare Kinder, auch die so noch in mueterleib sein, item unbekhante und frembde
                (da allain sein person gewiß ist) sowol als bekhante und einhaimische, wie auch
                ganze gemaine stätt märkht stift kirchen schuelen spittäl und dergleichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.13.9">
              <head>4.13.9</head>
              <p>So dan ainer zween oder mehr erben eingesezt und benent, und nüt aigentlich
                außgetrukht wie vil derselben ieder erben soll, hat es den verstand, das sie zu
                gleichem thail eingesezt und ainer sovil als der ander haben und erben solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.13.10">
              <head>10</head>
              <p> Es sollen auch alle obvermelte und andere rechtmäßige erbsatzungen und
                institutiones auf die ganze erbschaft und verlaßung und nit nur auf etliche thail,
                auf etliche aber nit angestelt werden, in bedenkhung daß es wider alle notturft und
                recht wäre, das ainer nur zum thail testiert und zum thail untestirt absterben
                solte. darumb wür dan auch hiemit nach außweisung der rechten und herrkhomenen
                landgebrauchs erleütern ordnen und wollen daß, ob gleich ainer in seinem testament
                nur allain (1) in etliche stuckh oder thail seiner haab und güeter zu ainem oder
                mehr erben eingesezt und dem übrigen thail nichts verordnet noch derselbigen gedacht
                hete, das dannoch auch die übrige thail oder stuckh des testatoris verlaßung auf die
                eingesezte erben und deren ieden nach seiner angebier verstanden und zuegehören
                sollen. alles verrern inhalts gemainer geschribenen rechten. (1) hs. "ain."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.13.11">
              <head>11</head>
              <p> Desgleichen wollen wier auch da etwo etlich der eingesezten erben vor dem
                testatore absturben und also den fall nit erlebten, oder doch sonsten die
                erbschaften anzutretten sich verwägerten, daß (da anderst der testator seinen willen
                nit geändert oder deßwegen sonderbare vorsechung in seinem testament gethan, wie es
                in solchem fall zu halten) als dan derselbe thail und erbgerechtigkheit den übrigen
                eingesezten erben, so den fall erlebt und die erbschaft angetretten, ainem oder
                mehrern, allwegen nach aines ieden gebüernus zufallen und verbleiben solle, und sich
                in iezt erzelten beeden puncten die andern verwanten (so sonsten ab intestato erben
                wären) solch erledigten und verfalnen erbthails und portion nit anmaßen mögen, wie
                sie dan auch zu recht nit zuegelaßen werden, es sei dan daß testament oder lester
                will ganz, und sei gar kein gesezter erb nimmer verhanden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.14">
            <head>Der 14. titul. Welche haab und güeter verschafft künnen werden oder nicht.</head>
            <div xml:id="NA.4.14.1">
              <head>4.14.1</head>
              <p>Es soll keiner frembde sonder seine aügne güeter verschaffen. derentwegen wan ein
                geschäftsherr ein frembdes guet fir sein aignes aus irrthumb wahn und dergleichen
                vertestiert, so soll dasßelbig geschäft nichtig sein. da ers aber wißlich und
                fürsezlich verschafft, so ist zwar solches geschäft dem eingesezten erben sovil
                solch frembdes guet oder stuckh belangt nichts fürträglich oder nüzlich, sovil aber
                den legatorium oder sondern geschäftman belangt, dem dergleichen frembde geschäft
                legiert worden, ist der eingesezte haubterb (wie hieunden von den legatis solle
                angezaigt werden) schuldig dasßelb dem aigenthumber abzuhandlen und dem legatario
                (1) oder geschäftman einzuraumen oder, da die ablösung bei dem aigenthumber nit
                statt hatt, dem legatario (2) oder geschäftman den werth darfür zu bezahlen. (1) hs.
                "legatorio." (2) hs. "legatorio."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.14.2">
              <head>4.14.2</head>
              <p>Die geistlichen güeter und was denselbigen zuegehörig können ohne unserer als
                herren und landsfürsten consens nit verschafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.14.3">
              <head>4.14.3</head>
              <p>Deßgleichen soll kein lehenguet ohne des lehenherrens sondern consens verschafft
                werden, doch außgeschloßen etliche fäll davon hieunden im tractat von lehensguetern
                weiter anzaig geschechen soll.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.14.4">
              <head>4.14.4</head>
              <p>Die haab und güeter, welche der inhaaber allein sein leben lang zu nutzen und zu
                gebrauchen, kan er niemants andern verschaffen, dan solche fruchtnüeßung endet sich
                mit des inhabers todfahl.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.14.5">
              <head>4.14.5</head>
              <p>Also auch die leibgeding-güeter, welche nit erblich sonder auf gewißen leib
                verlaßen werden, kan der inhaber gleichsfahls keinem andern verschaffen dann
                demjenigen, welcher in solchem leibgeding begriffen oder dieselben güeter
                zuegehören.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.14.6">
              <head>4.14.6</head>
              <p>Also sol auch keiner sein leibgedingsgerechtigkheit, welche nur auf leben lang
                stehet, verschaffen. da aber daß leibgeding nit nur auf leibs leben lang, sonder auf
                etliche gewiße jahr gerichtet und der güeter inhaber vor außgang derselben mit todt
                abgieng, mag er sein gerechtigkheit, wan er wil, biß zu außgang der bedingten jahr
                woll vertestieren, aber nit weiter.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.15">
            <head>Der 15. titul. Von aftersatzungen sive de substitutionibus.</head>
            <div xml:id="NA.4.15.1">
              <head>4.15.1</head>
              <p>Demnach sich oftermalen zuetregt, daß ain erblaßer oder testator sich zu besorgen,
                es möchten villeicht die in seinem testament benente und eingesezte erben (bevor ab
                da derselben noch unvogtbar sein) des testatoris todt nit erleben, auß fürfallenden
                bedenkhen ursachen und gelegenhaiten die erbschaft nit annemen und antretten können
                oder wolten, dardurch dan sein verlaßenschaft etwo auf solche person komen wuerde,
                dennen es nit vergunt, haben derowegen die heilsamen rechten (welchen dan der
                herkhomene landsgebrauch dis orths nit zuwider) die fürsehung gethan, daß iedem
                testierer frei stehen soll, zu dem benenten und eingesezten ersten oder haubterben
                auf den fall, da solcher des testierers todt nit erleben wuerde oder auch anderer
                ursachen und verhinderung halb sich der erbschaft nit annemen wolte, noch ainen oder
                mehr aftererben zu substituieren und nachzusetzen, welche sich auf ungezwungen fall,
                da nemblich der haubt- oder zum ersten benente erb die erbschaft nit erlebte annemen
                oder antretten könte oder wolte, nachmallen an desßelbigen statt die verlaßene
                erbschaft unternemen und aller erblichen gerechtigkheit unterfangen sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.15.2">
              <head>4.15.2</head>
              <p>Alß zum exempel: "ich n. setze meinen sohn Hansen zu meinen erben ein, da sich aber
                begeben solte das er meinen todt nit erleben solte oder anderer verhinderung halber
                die erbschaft nit antretten kunte oder wolte, so soll all mein verlaßung auf mein
                haußfrau n. fallen." und diß ist der ander grad der erbsatzung. kan auch verrer auf
                den tritten vierten und noch weiter gerichtet werden nemblich also: " im fall mein
                haußfrau auch oder ehe sie die erbschaft angetretten mit todt abgieng so soll solche
                mein verlaßung auf meinem vettern Geörgen komen und da er auch nit erb sein könte
                oder wolte so soll es auf seinen brueder Michael fallen." dergestalt ist der Hannß
                im ersten grad, des verstorbnen hausfrau ihm andern, der Geörg im dritten, der
                Michael im vierten grad eingesezt. wo nun der im ersten grat eingesezte und benente
                haubterb (oder da derselben mehr eingesezt wären, dieselben sambentlich oder auf der
                andern abgang auch nur ainer auß denselben) die ihme verschafft erbschaft ainmall
                annimbt oder antritt, so hat der ander nachgesezte oder substituierte erb weiter
                darbei nichts zu suechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.15.3">
              <head>4.15.3</head>
              <p>Ingleichen, da auch auf den fall des ersten nit-antrettung der erbschaft der im
                andern grad nachgesezte sich zum erben erclärt, so hatt der volgente im dritten grad
                bei solcher erbschaft weiter nichts zu suechen noch zu erlangen, und also fohrthin.
                so auch der erstbenanten oder haubterben mehr dann ainer eingesezt wäre, so stehet
                es dem testierer frei dieselben selbst (wie obbemelt) an einander zu substituiern
                und zu untersetzen. dergestalt: "Hansen, Michaeln und Geörg meine drei söhn setze
                ich zu meinen rechten erben ein, und da sich begeben wuerde, daß der Hannß mit todt
                abgieng, so soll sein erbtail auf den Michäel und Geörgen fallen. da aber auch der
                Michäel und Geörg vor antrettung der erbschaft sterben wuerden, so soll meine ganze
                verlaßenschaft auf mein haußfrau erben." oder also: "ich verschaff all mein
                verlaßung in ligunt und vahrendem meiner hausfrauen. zu fall sie aber vor mir mit
                todt abgehen wuerde oder sonst der erbschaft nit annemben wolte, so soll solche auf
                meinen brueder n. fallen."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.15.4">
              <head>4.15.4</head>
              <p>Es mag auch ein testierer, ob er will, ainem ieden eingesezten erben absonderlich
                ainen andern und dritten oder auch deren mehr nachsetzen und substituieren. alß zum
                exempel: "ich setze mein liebe hausfrau und meinen bruedern Geörgen zu ainem erben
                ein. da sie aber vor mir sterben oder die erbschaft nit antretten wuerden, so soll
                meiner hausfrau thail auf mein schwester n. fallen, meines brueders aber auf meinen
                vettern Fridrich." auf welchen fall dann, da die instituierte hausfrau vor
                angetretner erbschaft stirbt, ihr thail als die erbschaft auf den nachgesezten
                vettern Fridtrich erbt und hat weder der eingesezte miterb Geörg noch seiner
                verstorbnen frauen nechste bluetserben darbei nichts zu suechen, sondern sich allain
                seines verschafften halben thails zu behelfen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.15.5">
              <head>4.15.5</head>
              <p>Neben ieztgedachter aftererbsatzung und substitution, die ein ieder testierer ohne
                unterschied zu thuen und derowegen vulgaris substitutio, ain gemaine nach
                erbsatzung, genent wierdt, ist noch ein andere, da nemblich ein vatter seinen
                unvogtbaren kindern substituiert und nacherben benent. dann weil die unvogtbarn (wie
                oben gemelt) nit testieren dörfen, so stehet auch ainem ieden vattern oder anherren
                frei, seinen kindern oder enickheln, welche er ihm testament zu erben eingesezt hat,
                nit allain in dem das kind oder enickhl von ihme seinem vattern oder anherren ererbt
                (wie bei vorgehenden gemainen oder vulgari substitutione gemeldet) nacherben zu
                setzen. doch solle solche allain auf die befreundte gerichtet werden; und sollen
                auch solche substitutiones lenger nit gültig noch cräftig sein alß so lang sie in
                solcher gebrechligkheit verhären, dan da sie zu ihren voggtbarn jahren und verstand
                komen mögen sie selbst testieren.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.16">
            <head>Der 16. titul. Von erbschaften so mit der nachsetzung auf widerfall gerichtet
              sein, fideicommißa genant.</head>
            <div xml:id="NA.4.16.1">
              <head>4.16.1</head>
              <p>Demnach im vorgehendem titul angezaigt worden, das wann der eingesezte haubterb ihm
                ersten grat die verschaffte erbschaft ainmal antritt und sich deren unterfangt, daß
                alßdan die andern nachgesezten ihm weitern grad nichts mehr darbei zu suechen haben,
                sonder solche ererbte güeter verrer auf des erbens erben, oder wenn er solche
                testament bestimbt und gesezt worden (1), getreulich und fleißig (wo er anderst erb
                sein will) nachzukomen; (1) oder... worden: sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.2">
              <head>4.16.2</head>
              <p>Da nun eltern ihre kinder welche sie zu erben eingesezt mit und (1) dergleichen
                fideicommiß beschwären, und ihnen bevelchen daß sie aintweder auf ein gewiße zeit
                oder sonst auf gewißen fall und beding solche ihnen verschaffte güeter wider
                abtretten und ainem andern übergeben und zuestellen sollen: (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.3">
              <head>4.16.3</head>
              <p>So stehet solchen kindern bevor, daß sie ihre legitimam und ihnen hieunden im
                nechstvolgenden tütul bestimbt erbgebiernus darvon ziehen und ihnen behalten mögen,
                mit welcher sie allerdings frei und ungebunden bleiben; in raitung aber solcher
                legitima und pflichtigen erbgebiernus solle auf die zeit des testierers tödlichen
                abgang und wie hoch damallen sein verlaßenschaft nach abzug der schulden gewest sei
                und auf die zeit der abtrettung oder übergab der erbschaft gesehen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.4">
              <head>4.16.4</head>
              <p>Und dieweil dergleichen fideicommiß vorderist allerdings nach des testierers willen
                sollen gerichtet und verstanden werden, derentwegen dan gezweifelt werden möchte, ob
                auf den todfall, da ain vatter sein kind welches er zu seinem erben eingesezt mit
                dergleichen fideicommiß beschwärt und ihme bevilcht daß es die angetrettne erbschaft
                nach bestimbter gelegenheit und zeit oder aber auch gar erst nach seinem todt ainem
                andern übergeben oder zuekhomben soll laßen, und doch dabei des beschwärten erben
                kinder nit außtrukhentlich meldung thuet, ob dan solche kinder außgeschloßen bleiben
                und nit billicher vorgezogen sollen werden:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.5">
              <head>4.16.5</head>
              <p>Demnach ist zu wißen, daß wo schon dergleichen außlaßung des eingesezten notherben
                kinder stillschweigent sich befinden, daß doch (in erwegung der natürlichen
                affection lieb und zuenaigung, welche eheleibliche eltern gegen ihren kindern
                enenkhl und absteigenden bluetserben haben) die vermuetung gebe, daß die kinder vor
                allen andern vermaint sein, und sie anderer gestalt ihr erbschaft nit haben wollen
                auf andere weiter richten oder verschaffen, dann sovern das zum erben eingesezte
                kind ohne eheliche leibserben verbleiben oder abgehn wuerde. derowegen, wo solch
                eingesezter erb und kind selbst auch widerumben kinder oder enickhel hette, so gehet
                solche erbschaft und fideicommiß auf seine kinder.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.6">
              <head>4.16.6</head>
              <p>Er ist auch dieselbige andern nachgesezten (ob es auch gleich des testierers kinder
                oder deß erben geschwistrigt wären) abzutretten und zuezustellen nit schuldig,
                welches iedoch gleichwoll auch allain von ganzen erbschaften zu verstehen ist, und
                nit von den sonderbaren geschäften und particular fideicomiß oder legaten, da
                nemblich der testierer seiner kinder ainem nur ein gewiß stuckh oder thail auß
                seiner verlaßenschaft verschafft, und daßselbige ainem andern auf gewiße fäll maß
                oder zeit zuzustellen dem erben anbevilcht. dann solche sonderbare geschäft (wo sie
                sich allain nit über den halben thail der ganzen erbschaft belaufen und erstreckhen)
                ist der eingesezte erb oder kind (unangesehen er auch selbst wie gemelt kinder oder
                enickhel hette) zu entrichten und zu bezallen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.7">
              <head>4.16.7</head>
              <p>Wofern aber der testierer der kinder außtrukhentlich meldung thuet, also daß er
                ainem seinem kind welches er zum erben eingesezt dergestalt, wann es nemblich ohne
                eheliche leibserben abgehen wuerde, das alßdan seinen andern die zuestellung
                geschechen solle nachsezt, und aber zu der zeit da die abtrett- oder zuestellung
                geschechen soll neben des testierers andern kindern auch von verstorbnen enickheln
                kinder verhanden, oder aber gar kein kind mehr sonder lauter enickhel sich befunden,
                so sollen in disen beeden fällen die enickhel unter dem wort und namen der kinder
                verstanden und zu solcher erbschaft, wo der beschwärte erb selbst wie obbemelt nit
                kinder hette, zuegelaßen werden. doch mit der maß und beschaidenheit, daß wo neben
                des testierers kinder auch kindskinder vorhanden sein, die selbst samentlich an
                ihrer eltern statt stehn und mit den kindern in die stämen und nit in die heübter
                erben; es wär dann daß der testator seine ander kinder mit ihren aignen namen ein
                verordnung des fideicommiß benent und beruefen, oder sonsten auß den worten des
                testaments und andern umbständen sovil genuegsamb zuverstehen und abzunemen, daß des
                testatoris will und mainung gewest seie allein seiner kinder ersten grads und nit
                die kindskinder zur erbschaft zu beruefen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.8">
              <head>4.16.8</head>
              <p>Wo aber ainer zu erhaltung aines geschlechts namen und stamens dergleichen
                verordnung und fideicommiß aufrichtet, und aintweder sein ganze verlaßung oder aber
                nur ein gewiße herrschaft oder guet dergestalt verschafft das es bei seinem namen
                und stammen verbleiben und durch die eingesezten erben nit verändert werden sollen,
                so ist solches gleichwoll creftig, ob gleich der testierer dabei nit meldung thuet
                und insonderheit außfüehrt wie und welcher gestalt solch verschaffts guet auf des
                namen und stamens erben fallen solle, sonder hat den verstand, daß derjenige welcher
                mit namen im testament benent und begriffen ist das verschaffte guet sein leben lang
                haben, nach seinem todt daßelbig auf seine kinder (da deren verhanden) unverthailt
                fallen, und auf solcher lini also fort so lang sie werth verbleiben, und ehe und
                zuvor auf die andern vettern des namens und stamens nit komen sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.9">
              <head>4.16.9</head>
              <p>So aber der testierer mit außtrukhentlichen worten sich erclärt wie und welcher
                gestalt er wolle, das daz verschaffte guet nach absterben seiner kinder (im fall er
                deren hat und dieselben mit dergleichen fideicommiß beschwärt) oder da er deren nit
                hatt seine andere eingesezte befreündte des namen und stamens succedieren sollen, so
                ist demselben in allweeg nachzugehen, ungeacht er nit den nechsten des nachgesezten
                oder fideicomißäri erben sonder auch ganz auf einer andern lini ainen benenen
                thette, dergestalt: "ich setze zu meinem erben ein meinen sohn Christophorum; doch
                soll er von den ligenden güetern nichts verändern verkhaufen noch verwenden, damit
                si bei meinem namen und stamen erhalten werden; nach seinem todt aber sollen sie
                fallen auf meines hievor verstorbenen sohns Hieronymi eltesten sohn, und dan fort
                auf die eltisten von beeden meinen söhnen ehrlich (1) gebohren im leben sich
                befindenten manßpersonen, dergestalt dan, wo also die succeßion der erben mit namen
                benent und verordnet ist, des Hieronymi kinder und kindskinder zu der
                fideicommittierten erbschaft ehe und zuvor keinen zuetritt haben biß sich der fall
                begibt, das ainer auß ihnen oder ihren erben der eltist ihm geschlecht sich
                befindet. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.10">
              <head>10</head>
              <p> Was auch derjenige, auf welchen dergleichen erbschaft zum inhaben und nutzung
                kombt, in seiner ihnhabung für sich erspart und zu seinem nutzen erobert, daß bleibt
                alß ihme und seinen erben; er ist auch darvon iemand raütung oder antwort zu geben
                nit schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.11">
              <head>11</head>
              <p> Wie dann auch die vermehr und verbeßerung der fideicomittierten güeter (im fall es
                der testierer nit in sonderheit anderß fürgesehen und verordnet) dem verstorbnen
                inhaber und seinen erben auf begebenden abtritt der nachvolgent eltist zu erstatten
                schuldig ist. sonsten aber, waß die nottürftige unterhaltung des guets belangt, ist
                ein ieder inhaber von dem järlichen einkhomben und ertragnus solche abzulegen
                schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.12">
              <head>12</head>
              <p> Und dieweil (wie obvermeldt) keiner weiter geschäft machen und in seinem lesten
                willen andern verordnen kan als waß sein ist, so volgt demnach, daß solche güeter in
                welchen der testierer nit volles und freies recht hat mit dergleichen beschwärungen
                nit können belegt werden. alß, da ein schwester bei ihrer verheirathung sich aller
                vätterlichen güeter gegen ihren brüedern allain so fern verzigen hette so lang der
                manßstamen von ihren brüedern in absteigenter lini wehret, dann solcher gestalt kan
                der brueder oder seine erben daz erlangte vätterliche erbguet zum praejudicio der
                verzignen schwester und ihren kindern auf weitere lini nit verschaffen, noch mit
                dergleichen fideicommißen ihre gerechtigkheiten entziechen. was er aber für sich
                selbst erobert und gewohnen oder anders woher ererbt und für sich gebracht, in
                demselben ist er frei solches auf die weitere lini oder gar auf frembde zu
                verschaffen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.13">
              <head>13</head>
              <p> Dieweilen auch dem eingesezten erben schwärlich fallen möchte, das er die
                erbschaft ohne ainigen genüeß und nutzen ainem andern (sonderlichen alsbald und in
                kurzer zeit) abtretten solte, als darvon er nichts dan bemüehung und arbeit mit
                versaumbung des seünigen zuegewarten, dergestalt dan vill dergleichen instituierte
                erben verursacht werden möchten sich der angebottnen und vermachten erbschaft zu
                entschlagen, demnach so ist ainem ieden eingesezten erb welchem die ihme verschafte
                erbschaft guetwillig und nit auß zwang der obrigkheit anzutretten erlaubt und
                zuegeben, daß er für sein angewendte threu und müehe zur ergezligkheit den vierten
                thail der erbschaft (sovil nach abzahlung des testierers hinderlaßnen schulden
                verbleibt) ihnnenbehalten und abziehen möge, zu latein quarta Trebelliana genant.
                und zwar, da der eingesezte erb ein kind und noterb dem die legitima von recht und
                landgebrauchs wegen gebiert so hindert nit, das er berait auch sein legitima wie
                hieoben vermeldt davon abgezogen hat; dann auch noch zu derselben ist ihme frei auch
                ieztbenenten Trebellianischen vierten thail abzuziechen und zu behalten. es kan auch
                solcher abzug den kindern durch ihre eltern ihm testament (darinnen sie dergleichen
                fideicommiß verordnen) nit genamen noch verbotten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.14">
              <head>14</head>
              <p> Wie aber hieoben angezaigt, das in raitung der legitima oder pflichtigen
                erbgebiernus die zeit des tods der testierer und wie weit sich damallen ihr
                verlaßung erstreckht habe anzusehen seie, also ist zu wißen, das alhie bei abzug des
                Trebelliänischen vierten thails die zeit der abtrettung oder übergab in achtung zu
                nemen, wie vil und hoch nemblich damalen des testierers oder committierenten
                verlaßung sich angeloffen und befunden, daß von demselbigen und nit eltern oder
                jüngern vermügen der abzug des vierten thails gemacht werde. dergestalt dan auch auf
                den fall, da der eingesezte erb, welchem die erbschaft obangezaigter maßen ainem
                andern zu übergeben auferlegt worden, die antrett- oder annemung derselben aufziehen
                oder lang einstellen oder auch umb ainicherlei ursachen willen sich deren gar
                entschlagen wolte, so stehet dem nachgesezten erben oder fideicommißario bevor ihne
                mit obrigkheitlicher hilf dahin zu treiben, damit er die erbschaft antrette und dem
                nachgesezten auf maß und weiß wie es der testierer verordnet übergeb und zuestelle;
                iedoch gegen des begehrten nachgesezten oder fideicommißari caution und
                schadloßhaltung, daß er nemblich den beschwärten und verwägerten erben in allem ohne
                nachtl und schaden halten wolle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.15">
              <head>15</head>
              <p> So aber ainer allain mit einem particular fideicommiß beschwärt, daß ist, das ihme
                im testament allain auferlegt etliche sonderbare stuckh und nit die ganze erbschaft
                ainem andern nachgesezten zuzustellen und zu übergeben, so mag er (in ansechung
                solche particular fideicomißa den gemainen legaten und sonderbaren geschäften gleich
                zu halten) zu annemb- und antrettung der erbschaft wider seinen willen nit getrungen
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.16.16">
              <head>16</head>
              <p> Schließlich ist auch zu merkhen, daß allain der erste eingesezte beschwärte erb
                iezt angezognen abzugs des Trebellianischen vierten thailß befuegt ist, der
                nachgesezte ader fideicommißarius aber gar nicht.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.17">
            <head>Der 17.titul. Von der legitimationspflicht und rechtthail, so die eltern ihren
              kindern zu verlassen schuldig.</head>
            <div xml:id="NA.4.17.1">
              <head>4.17.1</head>
              <p>Demnach nit genuegsamb, daß ain testament mit allen seinen zierlichkeiten (davon
                hieoben meldung geschechen) aufgericht sei, so es nachmallen seines alters oder
                inhalts und ungleichheit halber widerfochten und umbgestoßen kan werden, also ist
                auch dißorths vleißige achtung zu geben, damit solchem fürkhomben, und zuvorderist
                die eltern ihren kindern zu solcher widerfechtung nit ursach geben; welches dan
                fürnemblich geschiecht, so ihnen ihr völlige legitima oder erbgebiernus ihm
                testäment nit außgezaigt, oder ihrer woll gar darinnen nit gedacht wirdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.17.2">
              <head>4.17.2</head>
              <p>Dann die eltern seint schuldig ihrer kinder mit der legitima in ihrem testament zu
                gedenkhen. ob auch die kinder nit mehr im leben, iedoch enickhel hinder sich
                verlaßen, so sein die eltern anherren oder anfrauen nit weniger schuldig solch ihren
                enickheln mann und weibspersonen, oder ob auch dieselbige nicht mehr im leben wären,
                deren uhränkheln, und also fort in absteigender lini (dergestalt daß in allweeg die
                ennenkhel es seien ihr vill oder wenig an stat ihres vattern oder mueter verstanden
                und gerait werden) solche legitimam zu verordnen. was aber über die legitimam ihres
                guets verbleibt, damit sind sie frei dasßelbige ihres gefallens anderwerts zu
                verschaffen oder ein kind in sonderheit vor dem andern mehrers damit zu bedenkhen.
                darunter auch die posthumi und deren die mueter zur zeit des vatters ableiben noch
                schwanger zu verstehn sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.17.3">
              <head>4.17.3</head>
              <p>Die legitima aber und gebierende erbthail, welche die eltern ihren kindern im
                testament außzuzaigen und zu verschaffen schuldig sein, ist vermüg der geschribnen
                rechten und dises erzherzogtumbs hergebrachten landgebrauchs dergestalt zu
                verstehen: nemblich wan ain vatter oder mueter vier oder weniger lebendige kinder
                hat, so soll ihnen der dritte thail der verlaßung außgezt und verschafft werden. wo
                aber der kinder mehr dan vier, so ist alsdan der halbe thail des vermügens und
                verlaßung für die legitima außzusetzen, und solchen kindern ihm testament zu
                verschaffen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.17.4">
              <head>4.17.4</head>
              <p>Es sol auch solche legitima und schuldige erbgebiernus ohne alle auflag oder
                beschwärung den kindern verlaßen und außgezaigt werden. dannenhero auch die
                fruchtnüeßung solcher legitima (biß auf der kinder voggtbarkheit) anderer gstalt nit
                kan verschafft werden, es sei dann daß aintweder durch den verstorbnen vatter oder
                mueter dem überlebenden thail vatter oder mueter wegen gewißerer und beßerer
                auferziehung für solche vätterliche oder müeterliche unterhaltung die nutzung
                verschafft sei worden, und hierin kein sondere hoche fürsezliche benachthailung der
                kinder erscheine, sonsten gehört ihnen den kindern solche nutznüeßung und was man
                davon bekhomen kan nit weniger als das aigenthumb gleich nach absterben der eltern
                zue. derentwegen sie ihnen auch (da sie noch unter den gerhaben sein) von demselben
                zum besten angelegt und verrait solle werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.17.5">
              <head>4.17.5</head>
              <p>Alßdan auch die eltern sie in solchem pflichtthail oder legitima mit keinem
                fideicommiß (davon in vorgehendem titul meldung geschechen) nach und über die
                erraichte voggtbarkheit nit beschwären können, und demnach dise ain oder die ander
                beschwärung der legitima angehenkht wär worden, sollen sie alßdan für nichtig
                gehalten werden. es ist auch der anschlag solcher legitima und schuldgebiernus erst
                nach des testatoris todt zu machen; nemblich waß nach abzug aller schulden übrig
                ist, davon soll der dritte oder halbe thail nach anzahl der kinder wie obsteht den
                kindern ledig und frei gevolgt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.17.6">
              <head>4.17.6</head>
              <p>Waß aber andere im testament benente geschäft, die auch ad pias causas oder
                gottseeligen sachen und dem gemainen nutzen zum besten vermacht wären, die ziehen
                der legitima nach, und mägen ehe und zuvor von der erbschaft nit abgezogen noch
                bezalt werden biß die legitimä entricht ist. iedoch, wo der vatter und mueter zuvor
                in ihren lebzeiten ansehenliche und fürnembe außgaben oder schankhung (dan was
                gemaine und nach gelegenheit des vermügens geringe schankhungen sein, die werden
                hieher nit verstanden) ainem kind vor dem andern gethan, oder auch an statt der
                legitima etwas in specie und jure institutionis vermacht hetten, dardurch den andern
                ein abbruch an ihrer portion ervolgen möchte, so sollen sie solchem empfang wider
                herzuezutragen schuldig sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.17.7">
              <head>4.17.7</head>
              <p>Und wiewoll die allgemaine rechten vermügen, daß die legitima den kinder ainig und
                allain per modum institutionis durch die eltern verordnet werden sollen, so wierdt
                doch solcher unterschied dem landsgebrauch nach nit gehalten, sondern wie und was
                gestalt die eltern ihren kindern die legitimam im testament benenen und außzaigen,
                mit dennen sein sie sich ersetigen zu laßen schuldig. sonsten, und da deme zuwider
                der kinder oder enenkhel aintweder in ihrer eltern oder anherren testament gar nicht
                gedacht, ader doch ihnen weniger alß sich abgesezter maßen von recht und landsbrauch
                wegen gebiert nit außgezaigt oder verlaßen wär worden, so haben sie recht und fueg
                den abgang per supplementi petitionem zu ersuechen; es wär dan sach das die eltern
                in ihren testamenten rechtmäßige ursachen außtrukhentlich angezaigt und gesezt
                hetten, dardurch ain oder das andere kind sein legitimam verwürkht und sich der
                unfähig und unwürdig gemacht hett, inmaßen in nachvolgendem titul mit mehrern
                angezaigt soll werden. da aber ain vatter seiner kinder in seinem testament gar kein
                meldung gethan noch ihrer gedacht hette, so stehet den kindern bevor dasßelbige
                tanquam inofficiosum und wider der eltern ambt aufgericht ganz umbzustoßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.17.8">
              <head>4.17.8</head>
              <p>Ob auch woll die legitimae von rechts wegen allain auf die absteigende und
                aufsteigende lini, als kinder enickhel uhrenickhel, oder vatter oder mueter,
                anherren oder dergleichen verordnet, sonsten aber die nechsten seitenfreünd auch gar
                leübliche geschwistrigt (außer des falß da ein unehrliche persohn benent und
                eingesezt wär worden) woll khönnen überschritten werden, so ist dem uhralten
                landsgebrauch nach von nöthen, daß da iemand ein testament schrift- oder mündlich
                cräftig aufrichten will, daß er darin (da er keine eheleibliche leibserben verläst)
                auch seiner nechsten freünd meldung thue, und denselben es seien vill oder wenig
                anstatt der legitimae zum wenigisten fünf gulden, fünf schilling, fünf phening im
                testament verschaffe; sonsten möchte das testament auf der nechsten befreündten
                widerfechtung nit bestehen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.18">
            <head>Der 18. titul. Von rechtmässigen ursachen der enterbung der kinder.</head>
            <div xml:id="NA.4.18.1">
              <head>4.18.1</head>
              <p>Demnach in vorgehendem titul vermeldt worden, daß die eltern in ihren testamenten
                ihre eheleibliche kinder mit namben zu erben einzusetzen, und ihnen zum wenigisten
                ihren gebierenden pflichtthail zu verlaßen oder rechtmäßige ursachen warumb sie die
                zu enterben bewegt werden außtrukhentlich anzuzaigen schuldig sein, und aber nit
                eine iede ursach hierzue genuegsamb, so ist demnach zu wißen, daß allain
                nachvolgende ursachen für billich und zuelaßig zu halten</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.2">
              <head>4.18.2</head>
              <p>Erstlich, wann ein kind oder ennkhel sein vatter oder mueter, anherren oder
                anfrauen fürsezlich geschlagen und fräfentliche hand an sie gelegt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.3">
              <head>4.18.3</head>
              <p>Zum andern, wann ein kind seinen eltern ainem ain schwäre uneheliche schmach
                zuegemäßen, und also höchlich injurriert und an ehrn verlezt hette, deßen er sich
                bei meniglichen schämen und entgelten müeste.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.4">
              <head>4.18.4</head>
              <p>Zum dritten, wann ain kind seine eltern peinlich auf leib und leben clagt (1); es
                gescheche dan wegen ainer solchen übelthat oder lasters so wider der kais. maj. oder
                unser alß landsfürsten aigne person oder land und gemainen nutzens wolfahrt, alß
                wegen landsverratherei, feindlichen angriff und verderben fürgenomen wäre worden;
                dan solche laesae majestatis crimina ist meniglich zu offenbaren schuldig. (1) hs.
                "erlegt."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.5">
              <head>4.18.5</head>
              <p>Zum vierten, wann ein kind mit zauberei und verbottnen teufelskünsten umbgeht und
                sich getreu vätterliche vermahnung davon nit will abwendig machen laßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.6">
              <head>4.18.6</head>
              <p>Zum fünften, wann ein kind seiner eltern ainem nach dem leben gestellet und
                dieselbige mit gift oder in ander weeg umbzubringen sich unterstanden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.7">
              <head>4.18.7</head>
              <p>Zum sechsten, wann ain kind mit seiner stüefmueter verbotne unzucht und
                bluetsschand getriben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.8">
              <head>4.18.8</head>
              <p>Zum sibenten, so ain kind seine eltern verrathen und bei der obrigkheit angeben,
                auch hierdurch in schwären leib oder guetsschaden gebracht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.9">
              <head>4.18.9</head>
              <p>Zum achten, wann die eltern ainer schulden oder andern sachen halber in verhaft
                oder gefenkhnus komen, und ein kind so es darumben angesuecht (ungeacht es solches
                vermöchte) doch nit außborgen wolte, oder sich sonst nit bestes vermügens befliße
                damit sie der gefenkhnus erledigt werden möchten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.10">
              <head>10</head>
              <p> Zum neünten, wann ain kind seinen eltern an aufrichtung aines testaments
                verhinderung getan hette. und ob gleich darauf kein testament aufgericht, solle doch
                solches aigenwillig und aigennutziges kind auch ab intestato (da die hinderung
                erweißlich) nit zuegelaßen, sondern sein gebür den andern seinen geschwistrigten,
                oder in mangel deren den nechsten bluetserben erfolgen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.11">
              <head>11</head>
              <p> Zum zehenten, wann sich ein kind zu verruchten leichtfertigen leüthen, als
                gaukhlern nachrichtern lottersbueben und dergleichen mit welchen andere ehrliche
                leüth kein gemainschaft haben, in beständige gesellschaft begeben und darvan nit
                ablaßen will.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.12">
              <head>12</head>
              <p> Zum eilften, wann sich ein tochter nit hat wöllen von ihren eltern zur ehe
                verheürathen laßen, sondern in unzüchtig und leichtfertiges leben begeben und darinn
                verharret.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.13">
              <head>13</head>
              <p> Zum zwölften, wann die kinder ihren eltern so von ihrer vernunft und sün komen mit
                nothwendiger arzenei und notturftiger nahrung und unterhaltung zu hülf zu khomen
                sich verwägern, so soll ihr erblicher anthail nachmaln auf die andern und jenige
                bluetsfreund, oder da sich auch derselben keiner mitleidig erzaigt hette, auch gar
                auf diejenige frembde erben und fallen welche sich der sinnloßen eltern mit
                unterhalt und getreuer wartung mit fleiß und ernst angenomen haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.14">
              <head>14</head>
              <p> Zum dreizehenten, wann die eltern in der feind händ komen und durch schätzung
                ledig werden möchten, welche aber ihnen durch ihre vermügliche kinder versagt
                wuerde, also daß die eltern ihrer kinder untreu halber in der feind gewalt sterben
                müesten, ob dann gleich kein testament vorhanden, sein doch dergleichen kinder der
                erbschaft unwierdig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.15">
              <head>15</head>
              <p> Zum vierzehenten, wann ain kind von dem christlichen glauben zur heidenschaft oder
                sonsten zu ainer ihm h. röm. reich teutscher nation und durch ordentliche offne
                reichsconstitution verdambten verbottnen ketzerei abtritt, dan zwischen catholischen
                und evangel. eltern und kindern hat die enterbung nit statt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.16">
              <head>16</head>
              <p> Und was in vorgesezten ursachen vermeldt ist worden, das hat auch in den enickheln
                und uhrenickheln und weiters in absteigender lini statt, alß die von ihren anherren
                und anfrauen und weiters aufsteigenden voreltern auß angezognen ursachen sowoll als
                die kinder mögen enterbt werden. iedoch ist solches allain von den voggtbaren
                kindern und enickheln, nit von den unvogtbaren zu verstehen. es ist auch auß ainer
                ieden oberzelten ursachen insonderheit den eltern die enterbung fürzunemen
                zuegelaßen; doch der gestalt, daz daß enterbte kind oder enickhel mit namen ihm
                testament benent, auch von der ganzen erbschaft ohne verlaßung aines gewißen legats
                außgeschloßen werde. dann sonsten, da ihnen nur etwas weniges verschafft wär worden,
                bleibt daß testament bei cräften und hat daz kind allain die erfüllung der legitimae
                zu begehren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.17">
              <head>17</head>
              <p> Item, daß daz verbrechen und ursach der enterbung außtrukhentlich gemeldet, und
                auf des enterbten kinds oder enickhels widersprechen von den nachvolgenden oder
                eingesezten erben welche das kind außzuschließen vermainen erwisen werde. dann wo
                das nit geschiecht, ist nit allain die enterbung sondern auch die einsetzung anderer
                erben und das ganze testament an ihm selbst so fern undichtig und nichtig, das daz
                enterbte kind oder enikhel neben den andern seinen mitgeschwistrigten oder
                müttenickheln welche sonsten ab intestato erben in allweeg zuegelaßen wierdt iedoch,
                waß außerhalb der erbsatzung und enterbung in solchem testament (wie auch in dennen
                nichtigen (1) testamenten, da aines kinds oder der kinder ganz und gar kein meldung
                geschiecht sondern dieselben allerdings stillschweigent übergangen und ein frembder
                erb eingesezt ist worden) von legäten und anders verschafft ist, bleibt in seinen
                cräften, und soll von den erben ab intestato nit weniger bezalt und entricht werden
                als ob das testament unangefochten in allen cräften verblüben wäre. welches sonsten
                in andern fällen, da das testament wegen aines mangls an der zierlichkheit und
                notwendigen requisiten oder seiner unvolkhambenhait halber oder in ander weeg
                uncräftig ist oder gemacht wierdt, nit ist; dann auß solchen untichtigen testamenten
                ist der erb die sonderbare geschäft und legata zu entrichten nit schuldig. (1) hs.
                "richtigen.")</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.18">
              <head>18</head>
              <p> Ob auch gleich ain anherr seine enickhel zu erben in seinem testament benente, und
                doch derselbigen noch lebendigen vatter oder mueter alß sein kinder im ersten grad
                ohne obstehende genuegsambe ursachen aine enterben oder stillschweigent übergehen
                wolte, so kan daz testament nit bestehen, weil die außtrukhentliche einsetzung oder
                enterbung dem ersten und mehrern grad beschechen solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.19">
              <head>19</head>
              <p> Es sollen auch die eltern zu unmilden beschwärlichen enterbungen ihrer kinder sich
                nit leichtlich bewegen laßen, sondern mit rat anderer fromber redlicher getreuer
                leüth, besonders aber der rechtgelehrten, hierinen handeln. und so sie aus iergent
                ainer oder mehr obangedeüten ursachen darzue komen, sich aber hernach mit dem
                enerbten kind wider versöhnen laßen und ihme solche sein mißhandlung außtrukhentlich
                verzigen hete, solle alsdann die enterbung auch gefallen sein und für nit gesezt
                gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.18.20">
              <head>20</head>
              <p> Schließlich ist auch zu wißen, das ob gleich auß angezognen rechtmäßigen und
                genuegsamen ursachen ain kind enterbt wolte werden, daß doch solches nit genuegsamb,
                es sei dan durch ein ordentlich und zierlich testament geschechen, dann durch ein
                wenigers oder befreites testament (deren hieoben meldung gethan worden) kan kein
                enterbung geschechen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.19">
            <head>Der 19. titul. Wie und was gestalt ain testament zu nicht gemacht, caßiert und
              aufgehebt wierdt.</head>
            <div xml:id="NA.4.19.1">
              <head>4.19.1</head>
              <p>Dieweil sich ie zu zeiten auch begibt, das ob woll bei aufrichtung aines testaments
                obbemelte ordnung und erforderte notwendigkheiten in acht genomen und gehalten
                sollen werden (dann außer derselben ist es gleich anfangs nichtig; wie auch, da der
                testator sein testament zu machen angefangen aber ehe und zuvor er dasßelbig in
                schriften völlig beschloßen verfertigt, oder da er mündlich seinen lesten willen zu
                machen und den umbstehenden leüthen zu erleütern angefangen, iedoch ehe und zuvor
                dann er denselbigen beschloßen und den erben benent gestorben, so gar daß es auch
                des namens aines testaments nit würdig) daß doch nichts destoweniger aus
                fürfallenden neuen mengeln ein testament uncräftig wierdt:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.2">
              <head>4.19.2</head>
              <p>So ist demnach erstlich zu wißen, daß ainem ieden testierer bevorstehet und
                zuegelaßen bei seinen lebzeiten sein testament zu ändern und zu mindern und zu
                mehren, oder auch ganz und gar wider abzuthuen und zu widerruefen, auch seiner
                gelegenheit nach ohne menikhlichs verhindern ain ander testament zu machen, sintemal
                aines ieden menschen will biß an sein lesten athem unverbunden frei und ledig sein
                soll, so gar, daß wann schon ainer sich versprochen verschriben oder verpflicht hete
                sein aufgericht testament nimmermehr zu ändern, so soll doch solch versprechen und
                verpflichten (wie hoch sie auch imer geschehen möchten) nichts gelten, noch
                verhindern daß er nit ainen als den andern weeg seines gefallens solches nachmallen
                solte widerruefen und ein anders machen mögen. dahero, wo iemant sein alberaith
                völlig und ordentlich aufgericht und verfertigt testament mit ernstlichem fürsatz
                und gueter vernunft aintweder vor der obrigkheit oder aber in gegenwarth dreier
                ehrlicher unverwerflicher personen welche (wie hieoben angezaigt) testamentzeugen
                sein können widerrueft, und solches durch den hinderlaßnen erben genuegsamb erwisen
                kan werden, so soll dasßelbig hernach kein kraft mehr haben; ungeacht solcher
                testirer hernach kein anders testament macht, oder sich lauter dahin erclärt daß er
                haben wöll, das sein guet ohne testament auf seine nechste bluetsfreünd die ihne
                ohne daß von recht und landgebrauchs wegen erbten fallen solte.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.3">
              <head>4.19.3</head>
              <p>Gleiche mainung hat es, wann ainer auch inn- und außer beisein gewißer zeügen sein
                aufgericht schriftlich testament fürsezlich zerreist durchschneidt oder durchsticht,
                oder die namen des eingeschribnen erbenß durchstreicht und außlescht, oder sein
                aigen oder der zeügen angehenkht oder aufgedrukhte insigl oder petschaft abreist
                abschneidt oder vertilgt; dann solches ist gleichsfals für ain widerruefung und
                aufhebung des testaments zu halten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.4">
              <head>4.19.4</head>
              <p>Wo aber der testierer in seinem testament nit des eingesezten und geschribnen erben
                namen, oder da er mehr dan ainen erben benent nit aller zumal sonder nur aines oder
                des andern namen allain durchstrichen hette, so ist das testament dardurch nit ganz
                uncräftig, sondern erfolgt denjenigen deren namen nit durchstrichen sein worden
                daßjenig waß ihnen verordnet worden ainen weeg alß den andern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.5">
              <head>4.19.5</head>
              <p>Alß sich dan auch oftermallen begibt, daß auß allerlei umbständen ... zweiflich
                scheinet ob dergleichen hinderlaßnes zerrißen oder verleztes testament mit oder ohne
                des testierers willen und fürsatz also verlezt sei worden oder nit, so ist demnach
                in solchen fällen der unterschied in achtung zu nemen, ob nemblich ain solches
                testament iederzeit in des verstorbnen testierers gewalt und verwahrung verbliben
                und gefunden sei worden. dann solcher gestalt ist die vermuetung, daz es mit seinem
                willen cassiert sei worden; eß könne dan der eingesezte erb beweißen, daß ohn des
                testierers willen ungefähr dergleichen verletzung fürgangen wäre.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.6">
              <head>4.19.6</head>
              <p>Wo aber dergleichen verleztes testament nit in deß testierers verwahrung iederzeit
                gewest und gefunden worden, sonder sonsten bei ainem andern gelegen und also in
                frembdem gewalt und verwahrung, sonderlich aines solchen der ainen nutzen oder
                vortel auß der caßation hette hoffen mögen, so solle in solchem fall demjenigen
                welcher also daß testament für widerruefen und aufgehebt anfechten die beweißung,
                das es nemblichen von dem testierer selbst oder mit seinem willen also verlezt und
                vernicht sei worden, auferlegt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.7">
              <head>4.19.7</head>
              <p>Die bloße eröffnung aber aines verschloßnen testaments, da anderst an der schrift
                und insigln oder petschaften nichts verlezt oder verdilgt worden, ob sie gleich
                durch den testierer selbst geschähen wär, ist für kein widerruefung zu halten, es
                möchte dan des testierers widrige will erwißen oder durch erhebliche umbständ was
                anders erwißen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.8">
              <head>4.19.8</head>
              <p>Da auch, füers ander, ainer ain ordentlich testament gemacht und aufgericht, und
                aber über ain zeit hernach auch würkhliche caßation desßelben (wie iezt gemelt) ein
                anders testament widerumb schrift- oder mündlich macht, ob er dan gleich ün (1)
                solchem lesten testament das erste nit außtrukhentlich widerruefen thäte, so wierdt
                doch solches vorgehendes testament dardurch aufgehebt und vernichtet, und hat allain
                daß leste testament craft und würkhung; es wär dan sach daß der testierer ihm ersten
                testament sich lauter dahin verbunden und verpflichtet hette, daß er von solchem
                ersten aufgerichten willen keines weegs weichen sonder denselben stätt unverändert
                und unwiderruefen gehalten haben wolte so gar, wann gleich ein anders und jüngers
                fürkhäme, daß doch dasßelbige ungiltig sein solle. dann ob woll solch verpflichten
                und versprechen ihm ersten testament (wie oben gemeldt) uncräftig ist, so ist doch
                von nöthen, daß solchen versprechens in dem jüngern gedacht und also daß eltere müt
                namen caßiert und wider aufgehebt werde. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.9">
              <head>4.19.9</head>
              <p>Es ist auch waß von dem jüngern testament gemeldt worden, daß nemblich durch
                dasßelbig das elter aufgehebt werde, allain von solchem jüngern testamenten zu
                verstehn welche mit genuegsamber zierlichkeit dem landsgebrauch gemäß völlig
                aufgericht worden sein. dann wann es ainen mangl an der fertigung oder volkomenheit
                hat, so mag es nit für cräftig gehalten werden, es wäre dan zwischen kindern
                aufgericht. da sich aus solchem unvolkhomenen oder manglhaften jüngern testament
                befundte, daß der testierer nit nur in ainem puncten oder legat ein änderung
                fürnemen wollen, sondern gar in der institution und erbsatzung mit veränderung des
                haubterbens und an desßelben stat nähender bluetsfreundschaft als der zuvor ihm
                ersten testament benente erb gewest ist einsetzen wöllen, so solle solches wegen deß
                testierers geänderten willens auch das erste testament nit gültig sein, sonder der
                näher benente bluetsfreünd ab intestato den zuetritt zu den verlaßnen güetern und
                erbschaft haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.10">
              <head>10</head>
              <p> Zum dritten, wann ainer allererst nach aufgerichtem testament kinder oder enickhel
                bekhombt, deren in solchem zuvor gemachtem testament nit gedacht sondern andere
                frembde erben eingesezt worden, so kan solches testament (wo dasßelbige ungeändert
                hinderlaßen verblibe) nit craft haben, sondern die erbschaft felt auf des testierers
                kinder oder enickhel, ungeacht im testament ain anderer erb benent und eingeschriben
                stunde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.11">
              <head>11</head>
              <p> Dergestalt dan auch, fierß vierte, wann ainer ain testament oder andern lesten
                willen aufgericht deßen hausfrau noch schwanger, so ist man solcher in mueterleib
                empfangenen kinder mit ihrer legitima nit weniger als die alberait auf die welt
                gebornen zu bedenkhen und zu versehen schuldig; dann sonsten, da solches unterlaßen
                und doch die unterlaßene schwangere mueter ain lebendige frucht (zu latein posthumus
                genant) auf die welt bringt, so kan wegen solches hernach gebornen kinds das
                testament so wenig bestehen, als ob der vatter (wie hieoben von exheredation oder
                enterbung der kinder angezaigt worden) ain berait vor seinem todt auf die welt
                gebohrnes kind enterbt und außgeschloßen hette. so dan also ain testament durch
                nachgebuert aines ehelichen erbens ainmal craftloß worden, ob dan derselb
                nachgebuert oder posthumus hernach als bald nach der gebuert stürbt, so kan doch daß
                testament darumb nit gültig sein. dem kan nun aber der testirer dergestalt
                fürkhomen, daß er in seinem testament bei benenung der erben hinzuesezt: "und so mir
                gott noch mehr kinder bescheren wuerde." doch da solche nachgebuert oder posthumus
                auß natürlichen ursachen oder zuefall nit lebendig auf die welt käme, sobald bleibt
                daß testament dannoch bei cräften.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.12">
              <head>12</head>
              <p> Zum fünften, wann ein eingesezter erb die erbschaft anzunemen sich verwaigert,
                oder ehe und zuvor er die erbschaft antrit mit todt abgeht, oder dennen in
                testamenten gesezten conditionen nit vollzug laisten will oder kan, und benebens
                kein substituierter oder aftererb benent und verordnet, so macht er das testament
                sambt allem übrigen anhang und desßelbigen legaten zu nicht, und bekhomen in solchem
                fall deficientibus scriptis heredibus die erben ab intestato ihren zuetrit.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.13">
              <head>13</head>
              <p> Ob auch woll, füers sechste, vermüg der rechten auf den fall, da nach aufgerichtem
                testament der testirer fürsezlich und aus forcht künftiger peinlicher straff wegen
                ainer solchen begangnen mißethat derentwegen sein verlaßenschaft zu confiscieren
                genuegsamb ursach vorhanden sich selbst entleibt, das vor gemachte testament felt
                und die erbschaft dem fisco gehörig; iedoch weil vermüg der landsfreiheit niemant
                zugleich an guet und bluet kan gestrafft werden, so bleibt ein solch testament
                sovern bei cräften, da nemblich darinnen diejenige welche sonsten ab intestato zur
                erbschaft den zuetrit gehabt hetten zu erben benent und eingesezt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.14">
              <head>14</head>
              <p> Wo dan auß obangezognen ursachen ain testament uncräftig und aufgehebt wierdt, da
                fallen zumal auch die sonderbaren geschäft und legata damit, also daß auß ainem
                solchen uncräftigen testament (welches aintweder erscheinenden mangels halber von
                anfang gleich nichtig ist, oder auß nachvolgenden ursachen craftloß wierdt) weder
                der eingesezte erb noch die legatorii (1) etwaß zu gewarten, sondern felt die ganze
                verlaßenschaft auf die nechste bluetsfreünd welche den verstorbnen von landgebrauchs
                wegen wann er gar nie kein testament gemacht hette geerbt hetten; außgenomen der
                testamenten darinnen der kinder oder enickhel kein meldung geschechen, oder aber die
                enterbung und außschließung derselben ohne rechtmäßige und genuegsambe ursachen
                geschechen. dann welche auß disen ursachen für uncräftig erkhent werden, die gelten
                dannoch, sovil die darin benente legata oder sonderbare geschäft belangt,
                dergestalt, daß ob woll der darin geschribne und benente erb keinen zuetrit hat
                sondern die erbschaft den kindern zuefelt, so sein sie doch schuldig die angezogne
                sonderbare geschäft ainen als den andern weeg außrichten. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.19.15">
              <head>15</head>
              <p> Item, was in ainem testament, so seines inhalts untadlhaft und allain darumben daß
                es an den solenniteten und zierlichkeiten ainen mangl hat nit für genuegsamb kan
                erkhent werden, leiblichen kindern oder aber armen leuthen ad pias causas verschafft
                und legiert worden, daß sein auch die erben ab intestato zu entrichten schuldig,
                aber weiters die andern legata nit.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.20">
            <head>Der 20. titul. Von firbringung und eröffnung der testament.</head>
            <div xml:id="NA.4.20.1">
              <head>4.20.1</head>
              <p>Wann ainer nach seinem tödlichen abgang ain ordentliches testament hinder ihm
                verlässt, sofern dan solch testament ain schriftliches und verschloßnes testament
                ist, so gebiert den instituierten erben nit dasßelb für sich selbst (außer des
                verstorbnen nechsten freünden, die etwan einreden wider solch testament haben
                möchten) zu eröffnen, sondern sie sollen dasßelb inner monatsfrist in beisein des
                verstorbnen nechsten freünden fürbringen und dasßelb eröfnen. iedoch da vermuetlich,
                das der verstorbne sonderbare verordnung gethan hette wie es aufgezaichnet und
                beschriben, oder aber auch auf der instituierten erben oder auch der andern
                mitintereßierten begehren in formb aines testaments gebracht, oder auch allain unter
                obrigkheitsfertigung der zeügen ausßag (wie gebrauchig) erthailt worden (1): so
                bedarf es anderer publication oder confirmation so wenig als obangezogne zierliche
                schriftliche testament, sondern sollen zu ordentlichem vollzug durch iede (2)
                obrigkheit handgehabt werden. (1) hs. "werden.") (2) hs. "ie.", Das Weitere durch
                Beschneiden entfallen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.20.2">
              <head>4.20.2</head>
              <p>Es ist auch die angezogne zeugen und fertiger dißfals weiter zu erfordern nit von
                nöthen, weilen sie zuvor umb ihr wißenheit wie recht ist bei gericht kundschaft
                gegeben haben. ob aber auch gleich solche verhinderungen oder ungelegenheiten
                fürfielen, derenwegen der eingesezte erb daß testament (es sei schrift- oder
                mündlich) in obgeseztem monatsfrist nit fürbrüngen möchte, so ist ihme doch an
                seiner erblichen gerechtigkheit damit nichts benomen noch an seiner gerechtigkheit
                vergeben; sondern es stehet ihme frei und unverwerth, daß erß auch noch hernach im
                gericht oder sonsten so balt ers füeglich thuen kan zu seiner notturft producieren
                (1) mag. doch da ain testament zu lang hinderhalten und nit angezaigt oder
                produciert wierdt, gibt es ainen starkhen verdacht wider diejenige so solches ohne
                rechtmeßige ursachen also hinderhalten haben. derohalben, da der erb, executor oder
                andere inhaber des lesten willens mit fürbrüngung desßelbigen verzügig, mögen die
                nechsten befreündten und intereßierten deßhalben umb der obrigkheit hilf anruefen.
                die soll alßdan denselben inhabern ainen peremptori tag zu producirung solches
                lesten willens ansetzen; und da sich hierin ein stritt zwischen den erben eraignen
                wolte, alßdan wo daß testament lauter und unwidersprechlich dem instituierten erben
                auf sein begehren, wanns aber unlauter und disputierlich dem erben, so ohne daß von
                rechts wegen ab intestato succedierte, in daß inhaben der güeter gegen genuegsamber
                caution und vesicherung biß auf die erkhantnus einsetzen, darneben aber in
                entscheidung der sachen, grichtlicher erkhantnus ohne gestattung ainiges aufzugs so
                ain oder der ander suechen möchte sumarie procedieren und erkhennen. (1) hs.
                "porducieren."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.21">
            <head>Der 21. titul. Von der institution der erben.</head>
            <div xml:id="NA.4.21.1">
              <head>4.21.1</head>
              <p>Wann ain und der ander leste will ader testament nunmehr eröffnet, so stehet dem
                eingesezten erben frei und zu seinem gueten willen bevor ob er denselbigen annemen
                oder sich deren entschlagen wolle, in bedenkhung daß nit alle und iede erbschaften
                fürträglich sondern oftmals mehr schaden und ungelegenheit dan nutzen mit sich
                bringen, alß in dennen etwo mehr schulden legat widerfäll und andere
                unrichtigkheiten und unverhoffte beschwärungen steckhen alß die verlaßne güeter
                werth sein; und aber derjenige welcher sich ainmal ainer erbschaft annimbt
                allerdings in des verstorbnen fuesstapfen eintritt, deßen person er auch zu gewin
                und verlust zu verantworten, und waß er für schulden unrichtigkheiten hinderlaßen
                zusambt den verordneten legaten zu bezallen und richtig zu machen schuldig ist, so
                gar, daß wo sich gleich die erbschaft und verlaßne güeter so hoch und weit nit
                erstrekhen als die darauf ligende schulden legaten oder andere beschwärungen sich
                belaufen, daß doch nichts desto weniger ainmal der erclärte und bewilligte erb außer
                nachstehenden fall ordentlich aufgerichten inventarii auch von seinem aügnen guet
                die völlige bezahlung menniglichen, der zu dem verstorbnen sprich gehabt hat, zu
                befridtigen verbunden</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.21.2">
              <head>4.21.2</head>
              <p>Demnach, damit sich die unverstendigen erben nit etwo gleichsamb unwißent in gefahr
                einsteckhen, so haben die allgemaine rechten ain ganzes jahr frist bestimbt und
                zuegeben, in welcher zeit er sich der erbschaft halber erkhundigen, und bedenkhen
                möge ob er vermain daß ihme die erbschaft anzunemben und zu behalten thunlich sein
                wolle oder nit. auf daß aber des abgestorbnen glaubigers legatorii und andere welche
                rechtmäßige zuesprüch zu des (1) verlaßung zu setzen nit beschwärlich aufgehalten,
                noch die außrichtung der testament und lesten willen durch muethwilligen und
                gefährlichen aufzug der erben mit solcher deliberation wider gebüer aufgezogen oder
                gespört werden, so soll dises lands altem herkhomen nach unser landshaubtman oder
                iedes orths ordentliche obrigkheit darunter sich der erbfall begeben auf erstes der
                befreündten glaubiger oder anderwerts intereßierten anmelden demjenigen welcher ihm
                testament zum erben eingesezt worden oder in mangel deßen den nechsten
                bluetsfreünden welche ohne testament der mehrern sipschaft und landsgebrauch nach
                erben wären nach gelegenheit aller umbständ ainen benentlichen termin bestimen,
                iedoch der süch zum wenigisten auf ein halbes jahr erstreckhe, und auferlegen, daß
                er sich in solcher zeit gewißlich erclären thue ob er die erbschaft antretten wolle
                oder nit. ob dan der erb scheinbare und erhebliche ursachen fürbrüngen wuerde das
                ihme solcher gegebne termin zu kurz, solle alßdan erst nach gelegenheit der umbständ
                solche zeit erstrekht werden; doch das es nit über ein jahr lang sich erlaufe. da
                sich auch der erb in denen hinderlaßnen brieflichen urkhunden in wehrendem bedacht
                ersehen und darauß ob es ohne schaden beschechen könne oder nit erlehrnen wolte,
                solt ihm solches nit verwägert, sondern auf sein begehren bei unserer
                landshaubtmanschaft ordentliche commißarios zu eröffnung und ersehung solcher
                briefsachen und urkhunden verordnet, oder durch die nidern instanzen zu ersparung
                des uncostens fürgelegt; iedoch in allweeg zuvor dennen glaubigern und intereßierten
                ordentlich darzue verkhündt werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.21.3">
              <head>4.21.3</head>
              <p>Da auch entzwischen der erclärung die notturft erforderte, daß von den erb
                verlaßnen güetern in vahrnus viech wein traid oder andere sachen so leüchtlich oder
                besorglich durch lengere aufhaltung verderben möchten zu versilbern, so solle auf
                den fall kein anderer und sonderbarer executor im testament benent und verordnet
                worden, auf des erben oder auch der glaubiger und intereßierten glaubwürdige
                anzaigung ihme erben von der obrigkheit zuegelaßen und bewilligt werden, daß er
                (iedoch in allweeg mit vorwißen der intereßirten) auf guete raitung und
                verantwortung, und da er nit angeseßen gegen laistung genuegsamber caution die
                versilberung angezogner vahrnus ohne schaden fürneme. wo aber ainer oder mehr
                sonderbare gewiße executores im testament verordnet und von ihnen angenomen worden,
                so gehört solches denselbigen und nit den erben vor der erclärung zue. iedoch sollen
                sie auch dergleichen versilberung mit der instituierten und sich noch bedenkhenten
                erben wißen fürnemen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.21.4">
              <head>4.21.4</head>
              <p>Wann auch der erb der noch in seinem bedacht stehet ein leibs- und notherb, als
                kinder oder enickhel in absteigender lini, und die erbschaft aines solchen vermügens
                wär, daß die glaubiger sich deßwegen keines abgangs zu besorgen, so mag er sich biß
                auf sein erclärung von der verlaßung unterhalten. aber ainem frembden instituirten
                erben soll solches nit gestatt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.21.5">
              <head>4.21.5</head>
              <p>Wo sich auch der erb vor obbestimbter zeit guetwillig zu der erbschaft bekhennen,
                und deßwegen daß er dieselbige anzutretten willens sei mit worten oder werkhen (wie
                hieunden unter dem titul "von antrettung der erbschaft" angezaigt wierdt) erclären
                wuerde, so mag er sich über solche erclärung mit der bestimbten bedachtszeit van
                bezahlung der schulden und anforderungen nit aufhalten, sondern kan alsbald nach
                solcher erclärung von des verstorbnen glaubigern und andern so zu der erbschaft
                rechtmeßige sprich und forderungen haben angelangt und güetlich ersuecht werden. als
                sich dan auch der welcher sich ainmal zum erben erclärt und angezogner maßen
                eingelaßen ferner davon nit mehr ledig würkhen kan, ob es ihne gleich hernach reuen
                und er seinen schaden und verderben dabei befinden wuerde; dann eben darumb ist ihme
                die zeit des bedachts zuegelaßen und bestimbt, daß er zeitlich seinen schaden oder
                nutzen notwendig betrachten möge.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.21.6">
              <head>4.21.6</head>
              <p>Wo sich aber der eingesezte erb dahin erclären, daß er nit erb sein sondern sich
                der erbschaft entschlagen und verzeihen wolle, (und wie oben gemelt) keine
                sonderbare executores benent und verordnet, so sollen von der obrigkheit darunter
                die erbschaft gefallen curatores bonorum, das ist gerhaben oder verwalter über
                solche gesezt werden, welche dieselben vertretten und mit den glaubigern und andern
                ansprechenden thailen handeln, damit ein ieder was ihme von rechts wegen gebürt
                erlangen möge.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.21.7">
              <head>4.21.7</head>
              <p>Und was nun (wie obsteht) von dem bedacht derjenigen erben welche in testamenten
                eingesezt und benent vermeldt worden, das hat auch statt mit dennen erben welche ab
                intestato, daz ist ohne testament von nahender bluetverwantnus und sipschaft wegen
                zu erben zuegelaßen werden; dan ihnen die angezogne bedachtzeit nit weniger alß den
                testamentarischen erben zuegelaßen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.22">
            <head>Der 22. titul. Von der guetthat oder beneficio inventarii und was darzue erfordert
              werde.</head>
            <div xml:id="NA.4.22.1">
              <head>4.22.1</head>
              <p>Demnach (wie im vorgehendem titul angezaigt) bei annemung der angetragnen oder
                angefallnen erbschaft nit allwegen nutzen sondern auch villmals unverhoffter schaden
                und gefahr zu gewarten, und sich aber oft das über obbemelete zeit des bedachts auch
                in wehrender solcher aufgehaltne fleißige erkhundigung dannoch nit alle
                beschaffenhaiten so aigentlich sich erforschen laßen, sondern etwo hernach erst
                unversehne schulden ansprüch und forderungen befinden und herfürkhomen, damit
                hierumben den erben sovil beßer fürsehung gescheche, und sie (da sie anderst wollen)
                sich vor kunftigen schaden sovil beßer und gewißer versichern mögen, so haben die
                heilsamen rechten die gewalt und guetthat des inventarii (oder ordentliche
                beschreibung aller erbgüeter) den erben zum besten erfunden und bevor gesezt, also
                daß welcher erb sich diser guetthat gebraucht ohne schaden die erbschaft sicher
                antretten kann.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.22.2">
              <head>4.22.2</head>
              <p>Wann demnach ainer ain erbschaft der darauf ligenden schulden halber für verdächtig
                helt, und besorgt, er möchte ins kinftig darvan mehr bezallen müeßen als er deren
                nutzen haben wuerde, und demnach den sicheren weeg gehen will: so mag er angeregt
                beneficium inventarii auf maß und weiß wie hernach volgt gebrauchen; dardurch er
                dann versichert wierdt, daß, ob schon sich ins künftig mehr schulden befündten dann
                die angetragne oder angefallne erbverlaßung sich erstrekht, daß er doch nit allain
                kein mehrers zu bezahlen verbunden und schuldig, sondern auch noch die expens und
                uncosten so auf die aufrichtung des inventarii verwendt worden vor allen andern
                schulden legaten und außgaben mehr (wie die namen haben mögen) abzuziehen befuegt;
                da aber über entrichtung der schulden sich noch ein überrest befindet, das
                derselbige dannoch ihme als erben zuegehör und nachfolgen thue.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.22.3">
              <head>4.22.3</head>
              <p>Es kan auch der erb vor völliger aufricht- und beschließung des inventarii weder
                von des verstorbnen glaubigern noch legatoris (1) oder andern so zuesprüch haben nit
                angeloffen oder beclagt werden. und wann nun aber das inventarium ordentlich und
                völlig aufgericht und geschloßen worden, und sich darin sovil paarschaft und vahrnus
                nit befindt das die hinderlaßene glaubiger davon möchten befridigt werden, so stehet
                den erben frei aintweder die inventierte ligende güeter zu versilbern und die
                glaubiger davan abzurichten, oder aber denselben ihnen anstatt bares gelts nach
                billichem werth und unpartheiischer schätzung zu übergeben dann wider seinen willen
                und mit seiner ungelegenheit oder schaden kan ihme nit auferlegt werden die
                verkhaufung selbsten zu thuen und mit paargelt zu bezallen. die aufrichtung aber
                aines ieden inventarii sollen in monatsfrist nach absterben des testatoris oder
                erblaßers (da nicht erhebliche rechtmeßige verhinderungen darzwischen komen, oder
                die zeit durch obrigkheitliche bewilligung erstrekht wierdt) beschechen, und
                dergstalt angestelt und verricht werden, daß nemblichen in erbschaften van unsern
                würkhlichen landleüthen herrüehrent, wo der erb bedenkhen hat die erbschaft ohne die
                guetthat des inventarii anzutretten, weil er nemblich ainen mehrern schuldenlasst
                und beschwärd darauf besorgt dann das vermügen sich erstrekht (dann sonsten, wo
                solche beisorg nit ist, stehet es den erben frei sich under ainander selbst deßwegen
                zu vergleichen, oder durch zuezüehung ihrer nechsten befreündten auch ohne
                begrüeßung der höhern obrigkheit solches zu verrichten), so solle er, oder da es
                noch unvogtbare und pupillen wären derselben befreündte und gerhaben, unsern
                landshaubman deßwegen anlangen, und begehren daß er auß würkhlichen landleüthen zum
                wenigisten zwo taugliche und unpartheiische personen zu commißaris verordnet (2),
                und ihnen die inventur des verstorbnen verlaßenschaft der ordnung nach fürzunemben
                anbevelchen. welche nachmallen auf empfangnen bevelch sich eines gewißen tags mit
                ainander vergleichen, solchen den erben und nach gelegenheit der verlaßung,
                wißentlich und bekhändlich großer und überheuften schulden und andern umbständen
                auch den fürnemisten glaubigern und intereßenten darzue verkhünden und citieren sich
                an das ort da deß verstorbnen güeter gelegen verfüegen, und in beisein der citierten
                alle haab und güeter, ligent und vahrent, briefliche urkhund und was sonsten in der
                verlaßung vorhanden, oder da auch gleich anderer orthen etwas so zu solcher
                erbschaft gehörig zu finden und ihnen durch die erben oder intereßenten angezaigt
                wierdt (deßwegen sie dan vleißige ermahnung nichts zu verhalten thuen sollen) sambt
                den fürkhomenden schulden und gegenschulden ordentlich nach einander mit allem threu
                und fleiß beschreiben, was sie auch für frembde haab und güeter (welche dem
                testamentierer nit aigentlich sondern nur alß gewesten curatorn gerhaben sequester
                oder behaltnuß weiß vertraut gewest) befinden absonderlich vermelden, sodan solche
                beschreibung des orths jahr und tag, auch der beigeweßnen erben befreündten oder
                intereßierten under ihren handschrift und petschaften verschloßen zu gericht
                übergeben, damit nachmals davon den erben und intereßierten glaubwürdige abschrift
                auf ihr begehren erthailt möge werden. (1) sic. (2) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.22.4">
              <head>4.22.4</head>
              <p>Was aber sonsten in stätten und auf dem land für dergleichen erbschaften fallen
                derentwegen die erben die inventur begehren, solle solches bei der instanz darunter
                der verstorbne gewohnt und seine güeter ligen begehrt, aintweder durch die nidern
                obrigkheiten selbst oder doch dazue verordnete taugliche unparteiische personen auf
                weiß wie iezt gemelt fürgenomen und verricht werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.22.5">
              <head>4.22.5</head>
              <p>Darbei aber auch diser unterschied zu merkhen, daß wo der verstorbne unter mehr dan
                ainer obrigkhait güeter verlaßen, daß zwar in dem haubtinventario, welches an dem
                orth da der erblaßer gewohnt und gestorben aufgericht ist worden, auch solcher unter
                andern obrigkheiten ligender güeter in genere oder ins gemain meldung geschechen
                soll, aber die inventur in specie und insonderheit gehört der obrigkheit zue unter
                welcher solche absonderliche güeter gelegen sein, welche auch auf vorgesezte weiß
                damit verfahren solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.22.6">
              <head>4.22.6</head>
              <p>Ob auch gleich der abgestorbne testierer vor seinem todt ein verzaichnus aller
                seiner haab und güeter aufgericht, so kann doch dieselb nit für glaubwüerdig noch am
                (1) inventarii statt gehalten werden; es war dan sach daß die erbverlaßung
                wißentlich und ganz unzweifentlich also beschaffen wär, daß sich kein abgang auf
                bezahlung der glaubiger und legatorien zu besorgen, und der testirer den ganzen
                inhalt mit aigner hand geschriben und verfertigt, oder da es nit durchauß mit seiner
                handschrift petschaft oder insigl becräftigt, auch bald darauf verschüeden. sonsten,
                da solche verzaichnus (sie seie verfertigt oder nit) vorlangst aufgericht wär
                worden, oder aber in ander weeg rechtmeßige ursachen aines verdachts und anderer
                intereßierten besorgenden praejuditii darwider möchten angezogen werden, so solle
                deren ungeacht auf des erben oder intereßierten und glaubigern begehrn die
                ordentliche inventur und unpartheiische beschreibung (wie obstehet) fürgenamen
                werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.22.7">
              <head>4.22.7</head>
              <p>Da sich auch gleich hernach befinden wuerde, daß durch die erben und inhaber etwas
                auß der verlaßung fürsezlich oder unwißlich bei der inventur verhalten verrukht und
                anzuzaigen unterlaßen wär worden, so stehet dennen befreündten oder auch andern
                interessierten bevor solches gebierlicher maßen zu anden. da es auch der erb in der
                abred stunde, sollen die glaubiger und geschäftsgenoßen oder legatarii und
                intereßierte zur weißung gelaßen werden, dann ihnen unbenomen deß verstorbnen oder
                geschäftingers haußgesind (welche der sachen etwo ein beßers wißen haben) wie recht
                ist verhören zu laßen. wie auch in mangl anderer weißung, da beneben der verdacht so
                groß und die umbständ sich also beschwärlich erzaigen, zuegelaßen ist, daß der erb
                auf seinen leiblichen aid derhalben gehört werde. da sich dann lauter und gewiß
                befinden wierdt, daß der erb fürsezlich und mit gefahr etwas (so nit gar
                geringschätzig) hinderhalten und verschlagen hette, so solle er die guetthat des
                inventarii dardurch verwürkht und verlohren haben, und die erstattung aller ansprich
                gleich alß wan nie kein inventarium wär aufgericht zu thuen schuldig sein</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.22.8">
              <head>4.22.8</head>
              <p>Was aber ainem wittiber bei inventur seiner verstorbnen hausfrauen von seinen
                leibskleidern wehren waffen, guldenen ketten, petschaft ring insigl reitroßen oder
                in ander weeg landsgebreuchig von unverthailter vahrnus allain gebüert, daß darf (1)
                keiner inventierung. wie auch ingleichem, waß ainer wittib von ihren weibskleidern
                geschmukhen enden benden frauenzier gutschen - oder koplwägen vermähelring in ander
                weeg nach landsgebrauch zuestehet soll auch uninventiert bleiben, es wolte dan die
                wittib solche beschreibung guetwillig zuegeben. und wie sich auch nun kein erb der
                inventur selbst unterstehen kann, daß er sich dardurch des beneficii inventarii mit
                fueg behelfen wolte: also und vill weniger mag sich ain wittib ihres verstorbnen
                ehemans verlaßung zu inventieren oder derselbigen ihres gefallens unterfangen oder
                mächtigen, sondern sie soll es (es sei ein testament vorhanden oder nit) alßbald den
                todfall ihres abgeleibten ehemans den nechsten befreündten verkhünden, oder da
                dieselben außer lands und der verstorbne des herren- oder ritterstands gewest,
                unpartheiische benachbarte leith deßwegen beruefen, und begehrn daß dieselbige die
                inventur fürnemen. dann da sie solches nit thue, ligt ihr nit allain alle kunftige
                verantwortung hieob vermeldter maßen ob, sonder sie soll auch darzue damit ihr
                heürathvermächt verwürkht haben; also das es mit dergleichen wittiben (wegen der
                agnaten praejudicium so in dergleichen geschlechten darauß volgen möchte) nit die
                mainung hatt, daß in ihrem freien willkier stünde sich der inventur zu begeben; es
                wär dann sach daß der verstorbne keine landgüeter sondern allain in vahrendem sein
                vermögen verlaßen, und mit namen die spörr und inventur im testament verbotten
                hette. (1) sic, st: "bedarf."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.22.9">
              <head>4.22.9</head>
              <p>Dergestalt, wann auch sonst ein testirer die inventierung seiner verlaßung ihm
                testament außtrukhlich verbeuth, so solle dieselb dem landsgebrauch nach unterlaßen
                werden; es geschehe dan solches verbott in fraudem creditorum und seinen glaubigern
                zu wißentlicher gefahr und nachtl; und sei der eingesezt erb nit statthaft begüetet
                oder genuegsamb geseßen, daß er von seinem vermügen den abgang der erbschaft den
                glaubigern zu erstatten noch auch genuegsambe caution deßwegen zu laisten habe: dann
                solcher gestalt hat solches verbott nit statt.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.23">
            <head>Der 23. titul. Von annemmung antrettung und mächtigung der erbgüeter.</head>
            <div xml:id="NA.4.23.1">
              <head>4.23.1</head>
              <p>Es ist nit genuegsamb, daß ainem ain erbschaft es sei mit oder ohne testament
                angetragen werde oder anfalle, sondern es ist auch von nöthen daß er dieselbige
                würkhlich anneme oder sich derselben unterfahe, da er anderst derselben rechter herr
                und aigenthumber sein und verrer auf seine erben bringen will.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.23.2">
              <head>4.23.2</head>
              <p>Solche antrettung aber der erbgüeter geschiecht aintwetter mit worten und
                offentlicher erclärung, indem sich der instituierte oder dem geblüet nach
                nechstgesipte freünd dem solche angefallen sich gegen der obrigkheit oder
                nechstvolgenden erben oder glaubigern münd- oder schriftlich erclärt das er sich der
                erbschaft unterfangen, dieselbige annemen vertretten und erb sein wolle, oder indeme
                er sich ohne sonderbare offentliche münd- oder schriftliche erclärung der erbgüeter
                mächtigt, und in ainem oder dem andern desjenigen was ainem erben gebüert
                unterzeucht, als mit beständiger nutz und nüeßung der erbgüeter ohne der obrigkheit
                und intereßenten bewilligung, mit aufnemung der raitung bestandverlaßung verkhaufung
                vertauschung versetzung verschaffung oder verschenkhung derselben, item mit
                einforderung und einnemung oder auch abzahlung der hinterlaßnen schulden und
                gerechtigkheiten, entrichtung der im testament verordneten legaten und geschäft, und
                anderer dergleichen acten die von keinem andern dann der ein erb ist für sich
                selbsten und in seinem namen geschechen mögen zu verrichten bevilcht, dann mit und
                durch dergleichen handlung wierdet die annemung der erbschaft erwisen. sonsten aber,
                da durch ainen erben solche actus und handlungen fürgenomen werden, welche auch von
                ainem andern dann von ainem erben und außerhalb erblicher gerechtigkheit geschechen
                können, wierdt darauß die antrettung nit genuegsamb erwisen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.23.3">
              <head>4.23.3</head>
              <p>Es ist aber auch keinem erben erlaubt und zuegelaßen ain verschaffte oder
                angefallne ganze erbschaft zu trennen und zu behalten, das ander aber fahren zu
                laßen. wie dan auch kein sonder geding oder condition noch zuesatz ainer gewißen
                zeit bei solcher annemmung stat hat; alß das ainer sich dahin erclären wolt. "ich
                will die erbschaft annemmen, sovern sie mir nutzlich ist", oder "ich will erb sein,
                wann mein eltister sohn seine vogtbare jahr erraicht", oder "ich will auf zwei jahr
                und nit lenger erb sein; sondern die annemung mueß pure, das ist lauter gewiß und
                aigentlich geschechen, sintemal niemant nur auf ein gewiße zeit oder nur zum thail
                erb und zum thail nit erb sein kan. derohalben, welcher sich ainmall ainer erbschaft
                es sei ganz oder zum thail unterzogen hat, der ist und bleibt (da kain anderer mit-
                oder nebenerb vorhanden) ein erb der ganzen erbschaft und kan verrer davan nit mehr
                setzen. wie auch ihm gegenthail, da sich ainer ainer angetragnen erbschaft ainmal
                begibt, so kan derselb verrer ohne landsfürstliche restitution dieselb nit
                antretten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.23.4">
              <head>4.23.4</head>
              <p>Und demnach die unvogtbare und minderjärige wie auch die so ihres verstands beraubt
                ader sonsten unter der gerhabschaft sein, derentwegen sie für sich selbst weder
                contrahieren noch testament machen künnen, keine erbschaft außer deren so von ihren
                eltern herrüehren ohne bewilligung und zuethuen ihrer vormunder annemen oder
                antretten können: so sollen demnach die vormunder mit allem fleiß und ernst achtung
                darauf geben, damit ihre pupillen und untergebene in kein schedliche und zu
                abledigung deßen von den verstorbnen hinderlaßenen schulden ungenuegsambe erbschaft,
                sonderlich ohne beneficio inventarii, nit eingestäkht.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.24">
            <head>Der 24. titul. Wann der eingesezte erb nit erb sein kan oder mag, wohin die
              erbschaft falle.</head>
            <div xml:id="NA.4.24.1">
              <head>4.24.1</head>
              <p>Wann ain aingesezter erb aintweder vor des testierers totlichen abgang tods
                verfehrt, oder aber sich sonsten der erbschaft entschlegt und dieselbige nit
                antretten kann oder will, so felt alßdan die erbschaft nit auf sein des benenten
                erbenß erben und nechste befreündte, sonder auf diejenige welche dem testierer mit
                bluetsfreündschaft am nechsten verwant gewest, und ihne ab intestato da kein
                testament aufgericht wär worden geerbt hette; oder da mehr dan ain erb im testament
                benent wär worden auf denjenigen mütterben völlig, welcher den testirer überlebt
                hat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.24.2">
              <head>4.24.2</head>
              <p>Da aber weder miterben benent, nach auch solche freünd vorhanden die sich zu dem
                testirer verstorbnen ab intestato dem landsgebrauch nach genuegsamb legitimiren
                möchten, alßdan wo es land- oder burgersgüeter in stätten, so fallens unserm
                landsfürstlichen fisco haimb; so es aber andere gemaine bauerngüeter, der
                grundobrigkheit darunter sie gelegen. doch sollen in allen dergleichen zweiflichen
                fällen, sonderlich wo sich ansprecher und verfechter solcher erblichen güeter
                anmeldten, die einziehungen anderst nit dann mit ordentlichem rechten geschechen,
                und biß zu außfüehrung derjenige welcher sich in der poßeß mit guetem titul findet
                gelaßen; wo aber kein besitzer der strittigen güeter vorhanden, ordentliche
                curatores bonorum und gerhaben oder sequestratores gesezt und biß zu außtrag die
                güeter mit gueter raitung zu verwalten verordnet werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.25">
            <head>Der 25. titul. Von codicillen.</head>
            <div xml:id="NA.4.25.1">
              <head>4.25.1</head>
              <p>Ain codicill ist ain begriff aines lesten willens darin kein erb eingesezt noch die
                zierlichkheiten aines testaments gebraucht, sander allain particulargeschäft durch
                den geschäftherren verordnet werden; daher sie auch zu latein codicilli oder kleine
                testament genent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.25.2">
              <head>4.25.2</head>
              <p>Wie nun hieoben von den testamenten angezaigt worden, daß sie schrift- oder
                mündlich, auch offen oder verschloßen können und mögen aufgericht und gemacht
                werden: also ist solches auch hievon von den codicillis zu wißen, daß sie nemblich
                sowol mündlich alß schriftlich offen oder verschloßen geschehen mögen. alß sie dan
                auch in gleichem nit allain mit und neben ainem ordentlichen testament, auch woll
                vor oder nach denselbigen oder aber ohne ainiges testament allain und für sich
                selbst können und mögen gemacht werden und außgefüehrt (als da ainer ain schrift-
                oder mündliches aufgericht und hernach erst waß weiters ainem oder dem andern
                vergunnen und verschaffen will, ader da ainem im testament was verordnet, hernach
                aber ihne solches gereuth und dasßelbig ihme wider nemen will) so ist unvonnöthen,
                daß er darumb daß aimal (1) ordentlich aufgericht testament wider aufhebe und ein
                anders mache, sondern er kan solches mit weniger bemüehung durch ein codicill
                verrichten und dem testament beilegen. (1) hs. "ainal."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.25.3">
              <head>4.25.3</head>
              <p>Ob auch gleich ein testament nur mündlich aufgericht wär worden, so mag doch der
                testirer durch schriftliches codicill darvon oder darzue thuen und die veränderung
                seines gefallens fürnemen; wie auch im widerspill zu ainem schriftlichen testament
                mündliche erleuterung zuesatz oder veränderung geschechen kann. so aber kein
                testament ist aufgericht worden, sondern der erblasser sein guet auf seine nechste
                befreündte, welche ihne landsgebrauch nach von geblüets und nahenden sipschaft wegen
                ohne testament erben, will kömen lassen; iedoch etwo nur ein sonderbares stukh
                darauß oder gewiße summa ainem andern auch gern vergunnen, oder auch dem bluets-
                oder nechsten erben gewiß maß und weiß wie ers mit den erbgüetern in ainem und dem
                andern halten oder waß er darbei thuen oder laßen solle auferlegen will so mag er
                solches (wann er sich der müehe in aufrichtung aines zierlichen testaments nit
                unterfangen, oder zeit und gelegenheit halber darmit nit genuegsamb aufkomen kan)
                durch ein codicill thuen, welches nit weniger als ain testament volzogen und von dem
                erben gehalten soll und mueß werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.25.4">
              <head>4.25.4</head>
              <p>In aufrichtung aber eines codicills das es cräftig und bestendig bleibe (es sei
                gleich ein testament vor ader nach aufgerichtet oder nit) wierdt erfordert: daß, da
                es schriftlich verfast und aufgericht aber doch durch den erblaßer nit durch und
                durch mit aignen hand geschriben, das es iedoch in allweg von ihme unterschriben und
                gefertigt seie; oder da er nit schreiben kan, doch mit aignem insigl oder petschaft
                versehen, das zween unverwürfliche und unverdächtige zeugen mit ihren sigln oder
                vier petschaften an seiner statt fertigen, die auch auf den fall der erblaßer weder
                schreiben noch leßen kann bei ihren aiden ausßagen mögen, das dem verstorbnen
                erblaßer der ganze völlige inhalt deß codicill vor der fertigung fürgeleßen (1) sei
                worden, wie hieoben von den schriftlichen testamenten derjenigen welche weder
                schreiben noch lesen können (und demnach in solchen fällen den blinden nit fast
                ungleich) vermeldt worden (1) hs. "fürgelaßen."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.25.5">
              <head>4.25.5</head>
              <p>Wo aber ain dergleichen geschäft oder enderung mündlich außgesprochen und
                aufgericht wolt werden, so ist von nöthen, das es in beisein zum wenigisten zwaier
                ehrlicher und unverwerflicher personen gescheche, die solches nachmaln auf befragung
                mit ihren aiden bestättigen können. es mögen aber zu solchen zeugen auch
                weibspersonen (so ihn testamenten sonsten unzueläßig) gebraucht werden. ob nun woll,
                wie zum eingang dises titulß vermelt, durch dergleichen codicill als
                unvollkhamentliche testament und leste willen kein erb von neuem kräftig eingesezt
                kan werden, wie auch darvor oder nach dergleichen codicill ain testament aufgericht
                und ain oder mehr gewiße erben darinnen benent und eingesezt seie worden, die ihnen
                ainmall im testament vermachte erbschaften und erbgüeter nit wider genomen oder
                entzoggen können werden, alß welches vorderist allain durch völlige und zierliche
                aufgerichte testamenta geschechen mueß, und eben darumb die codicill für weniger und
                unvollkhombner als die testamenta zu raiten, so ist iedoch dem erblaßer vergunt und
                zuegelaßen, daß er durch dergleichen rechtmeßig aufgerichte codicill
                fideicommitieren, daz ist, seinen aintweder ihm testament (da dergleichen vor oder
                nach den codicillen aufgericht worden) benent und eingesezten erben, oder aber auch
                ohne alles testament dennen bluetsfreünden und erben welche der sipschaft nach ab
                intestato den zuetritt haben bevelhen und auferlegen mag, daß da er der eingesezte
                erb die angefallne oder verschaffte erbschaft nit annemen könte oder wolte oder auch
                keine eheliche leibserben bekhomen wuerde, daß er alßdan solche erbgüeter ainem
                andern (n. und n., wer der im codicill benent und verordnet ist) zuestellen oder
                hinderlaßen solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.25.6">
              <head>4.25.6</head>
              <p>Und ob woll keiner zwai gültige testament hinderlaßen kann, sintemal daß eltere
                durch das jüngere aufgehebt und caßiert wierdt, wie angezaigt worden: so hat es doch
                mit den codicilln ein andere gestalt, sintemal deren zwai drei oder mehr woll neben
                ainander bestehen künnen, also das aines daz ander (da sie allain nit offentlich
                gegen ainander streiten) nit aufhebt, sondern aines sowoll alß das ander durch die
                ihm testament eingesezte oder der bluetsverwandnuß nach ab intestato und ohne
                testament kommende erben sollen vollzogen werden. da sich aber ain lautere
                widerwertigkheit darinn befinden wuerde, also daß sie neben ainander nicht bestehn
                möchten, so solle dem jüngern nachgangen und dasßelbig vor dem eltern außgericht
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.25.7">
              <head>4.25.7</head>
              <p>Schließlich, wann ainer zuvor ein rechtmäßig testament aufgericht hat, und aber der
                eingesezte erb aintweder vor dem testierer mit todt abgeht oder sonsten die
                erbschaft nit antretten will oder kan, so fallen damit auch die legata oder geschäft
                welche in nebencodicilln verschafft und verordnet worden alß ein anhang des
                unangenumbenen und würkhlichen testaments.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.25.8">
              <head>4.25.8</head>
              <p>Wo aber das testament wegen abgehender notwendigen zuegehörung zier oder
                solemiteten (1) gleich anfangs ungültig und nit bestehen hette künnen, so bleiben
                alßdan die codicill ainen alß den andern weeg kräftig, und sollen durch die erben ab
                intestato vollzogen werden, gleüch alß wan solch nichtig testament niemall wär
                aufgericht worden, sonder die codicill (wie oben gemelt) ohne testament für sich
                selbst wären aufgericht worden. (1) sic.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.26">
            <head>Der 26. titul. Von sonderbaren testamentlichen geschäften, legata et fideicomißa
              particularia zu latein genant.</head>
            <div xml:id="NA.4.26.1">
              <head>4.26.1</head>
              <p>Legata sein sonderbare geschäft und gleichsamb geschankhnuß und gaben, welche ein
                testirer oder sterbender auß sonderer freündschaft und zu beßerer gedächtnus ainem
                andern dergestalt verordnet und außgezaigt, daß es ihme nach seinem todt von seinem
                erben zuegestelt und außgericht solle werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.2">
              <head>4.26.2</head>
              <p>Und demnach heutigs tags kain unterschaid ist zwischen dennen geschäften, welche
                der verstorbne also und mit solchen lautern worten geordnet und verlaßen, daß sie
                gleichsamb auß seiner selbst gewalt und freigebigkheit auf den welchem erß vergunt
                und verordnet worden komen, alß da ain testierer sagt: "mein hauß verordne,
                verschaffe ich meinen vettern", so aigentlich legata zu latein genent werden, und
                den geschäften, welche der testirer gleichsamb in seines erben gewalt mit begehrn
                und und freündlicher ermahnung sezt und übergibt, als mit dergleichen worten: "ich
                bit will ader bevilch meinem erben daß er n. meinem vettern mein hauß übergeb und
                einantworte" so aigentlich fideicomißa seind und genent werden so solle demnach
                unter dem wort "legaten oder sonderbaren geschäften" hinnach allwegen auch die
                pardicularia (1) fideicomißa verstanden und eingeschloßen sein. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.3">
              <head>4.26.3</head>
              <p>Welche personen nun cräftig testament aufrichten können, dieselbigen khönnen auch
                legata und sonderbare geschäft cräftig verordnen; welchen aber (wie hieoben von
                aufrichtung der testamenten vermeldt worden) daß testieren verbotten, die können
                auch nit cräftig legiern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.4">
              <head>4.26.4</head>
              <p>Wie dan ingleichem allen denjenigen, welche zu erben in testamenten künnen benent
                und eingesezt werden, dennen kan auch kräftig legiert oder solch sonderbare geschäft
                verordnet werden. darunter dan auch die testamentszeugen nit mögen außgeschloßen
                werden, inmaßen hieoben unter dem titul von dennen personen welche zu zeugen im
                testament können gebraucht werden" angezaigt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.5">
              <head>4.26.5</head>
              <p>Die aber, welche nit allain zeugen, sondern auch daß testament schreiben, künnen
                ihnen selbst kein legat darin kräftig zueschreiben; sondern ist von nöthen, daß
                solches mit deß testierers oder aines andern handschrift oder durch andere lebendige
                zeugnus geschehe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.6">
              <head>4.26.6</head>
              <p>Und ob woll in verschaff- und verordnung der legaten und sonderbaren geschäften nit
                weniger alß in verlaß und vermachung ainer ganzen erbschaft in den testamenten
                diejenige personen dennen man etwas legirt oder verschafft mit namen benent und
                aigentlich gesezt müeßen werden, iedoch wann armen leüthen insgemein oder zum
                gemainen nutz oder erledigung der gefangnen und dergleichen ad pias causas
                verschafft worden: so gelten solche sonderbare legata zu milden sachen, ungeacht daz
                kein person oder orth dahin es aigentlich deß verstorbnen willen nach verwendt solle
                werden mit namen benent ist, dergestalt daß sie zu den nechsten clöstern kirchen
                schuelen spittäl almusen oder lazareth, wo der testierer gewohnt und gestorben oder
                wohin er in seinen lebzeiten die beste zunaigung gehabt, von dem erben solle
                gelifert werden. oder da es sogar zweiflich und ungewiß, weil etwo aus gewißen
                umbständen erscheinet, daz der testierer gegen dergleichen benachbarten geistlich
                und armen orthen kein sondere naigung getragen, so stehet es alßdan in deß erben
                willen wohin ers raithen und lifern wolle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.7">
              <head>4.26.7</head>
              <p>Wo sich aber nachmalen solche clöster kürchen schullen spittäl oder gemaine
                versamblungen aufheben und nit mehr sein wurden, so sol auch daz legat fallen und
                wider auf deß stifters erben komen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.8">
              <head>4.26.8</head>
              <p>Es stehet auch ainem ieden testirer frei nit allain seine bewegliche und
                unbeweglichen güetern, sondern auch seine schulden und andere habende
                gerechtigkeiten zu verschaffen und zu legiren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.9">
              <head>4.26.9</head>
              <p>Item, nit allain seine selbst aigne unverschaffte güeter so er in seiner gewalt
                hat, sondern auch diejenige welche er etwo zuvor ainem andern verpfendt versezt oder
                mit ainem andern gemain hat, wie auch seines instituierten erbens oder auch gar
                frembde güeter und gerechtigkheiten. dergestalt dan der eingesezte erb schuldig und
                verbunden ist solche des testiers verpfendte oder auch frembde verschaffte sachen,
                wann anderst der testirer gewust hat, daz sie verpfendt oder nit sein aigen sein, zu
                lösen oder wie er kan durch kauf und andern zueläßigen weeg zu handen zu bringen,
                und demjenigen welchem sie verschafft worden ohne sein entgelt zuezustellen. oder da
                der aigenthumber solcher ablösung aintweder gar nit ader doch umb gebüerliche
                schätzung nit statt thuen wolte, so ligt ihme erben iedoch ob, daß er dem legatario
                (daz ist, dem es verschafft worden) den billichen werth darfür bezahle; sogar, daz
                da (1) gleich der legatarius oder geschäftnemer solch verschafftes frembdes guet,
                ehe und zuvor dan sich der fall begeben oder auch noch in lebzeiten deß testierers,
                durch kaufwexel tausch, oder andere dergleichen weeg das er etwaß darumb geben und
                bezallen müeßen, an sich gebracht hette: so mag er doch nichts dessto weniger auch
                solch geschäft auch den werth darfür von den erben rechtmeßig begehren. (1) hs.
                "daß."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.10">
              <head>10</head>
              <p> Da aber der testirer nit gewust, das daz verschaffte stuckh oder guet ihme nit
                zuegehörig, sondern auß irrthumb vermaint es sei sein da es doch aines andern
                (sonsten er vermuetlich frembdes guet nit wuerde verschafft haben, derentwegen dan
                dem begehrten legatario die beweisung solcher wißenschaft obligt), oder auch daß der
                legatarius solches verschaffte stuckh guet oder sachen ohne ainicherlei darlag und
                beschwär allain geschenkhsweiß zuvor in sein gewalt einbekhomben, oder auch die
                verschaffte frembde sach ihrer art nach also gestalt und bewant daß der testierer
                selbst hat nit wißen mägen oder sollen, daß ihme solche zu verschaffen nit gebürt,
                noch der solche lösen und entratten köne, alß da er ain stuckh zu gemainem nutz oder
                gebrauch gehörig ainer privatpersohn verschafft hette. in solchen fallen (wie auch,
                wo der testirer dem legatario insonderheit und nit den erben die erblösung
                anbevolhen) ist der eingesezte erb kein erstattung des verschafften legats schuldig,
                sondern kan sich vor der überantwortung mit rechtmäßigem fueg entschuldigen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.11">
              <head>11</head>
              <p> . Daher auch, wann ainer dergleichen geschäft verordnet und gemacht, ein stuckh
                oder guet so ihme nit völlig allain zuegehört sondern deßwegen mit ainem andern in
                gemeinschaft stehet ohne benennung seines thailß oder gerechtigkheit daran
                gleichsamb ins gemain verschafft, alß so er ein hauß dergestalt legirt: "mein hauß
                am platz verschaffe ich meiner haußfrauen, so doch nur der halbe thail ihme daran
                zuegehört; er hette dan mit außtrukhlichen worten sich erclärt, daß er auch den
                thail der ihme daran nit, sonder seinem mitgenoßen zuegehört, und also daß ganze
                hauß ohne außnamb verschaffen wollen: sodann erst und sonsten nit ist der eingesezte
                erb auch den andern thail zu khaufen und dem legatario einzuraumen, oder doch den
                werth darfür zu geben schuldig; wie von wißentlich verschafften frembden sachen und
                güetern erst vermeldt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.12">
              <head>12</head>
              <p> . Vill weniger können und mögen auch diejenige sachen, welche noch nit vorhanden
                sein sondern allain in hoffnung stehen und erst erwartet oder werden sollen, als
                künftig wachsende frücht, viech und anders cräftig verschafft und legirt worden.
                item, daz der erb ainem andern etwaß verrichten thuen und laisten oder aber nit
                thuen und unterlaßen solle, alß so ainer seinem erben bevilcht daß er diß oder ienes
                künd zu gueten künsten und tugenden biß zu seiner vogtbarkheit auferzüehen solle,
                oder so ainer ainen handwerkhsman zu seinen erben eingesezt und ihme bevilcht daz er
                disen oder ienen knaben daß handwerkh vergebens lehrnen solle, oder daß der erb an
                ainem gewißen bestimbten orth ein geben so der testirer ihme fürgenomben hat
                aufrichten, oder aber in seinem hauß dem nachbaurn zuwider nit bauen solle
                auferlegt. wie dan die rechtsfürungen legirt und dergestalt verschafft werden mögen,
                daß der erb dieselbige nicht nachlaßen sondern zu end vortfüehren soll; oder im
                wüderspill, daß durch den erblaßer daß angefangne recht fallen solle und dasßelbig
                nit weiter treiben auf welchen fall (da der erblaßer ein beweislich ungerechte sach
                gehabt hette) es den verstand hat, daß der erb seinem gegenthail auch den gerichts
                uncosten erstatten solle, gleüch alß wann er nach außgefüehrtem rechten erkent
                worden wäre.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.13">
              <head>13</head>
              <p> . Es können aber dergleichen sonderbare geschäft nit allain durch testament
                sondern auch außer und ohne testament durch codicill oder auch mündlich verordnet
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.14">
              <head>14</head>
              <p> . Dann ob gleich ainer kein testament aufrichtet, sondern allain durch ein zetl in
                der formb und gestalt wie hieoben von den codicillen gemeldt worden, oder auch
                mündlich in beisein zum wenigsten zwaier unverdächtiger ehrlich und unverwürflicher
                personen seinen willen also deutlich und unzweiflich erclärt darauß genuegsamb
                abzunemben wem und wann auch mit waß gelegenhait und geding er ainem andern dißes
                oder ienes vergunt und verschafft habe: also mögen auch dergleichen legata für pur
                lauter ohne zuesatz ainiges gewißen gedings, orths, kinftiger zeit und dergleichen
                underschied und anhäng, oder aber mit gewißen gedingen und sonderbarem unterschied
                auch auf kunftige zeit und zueträgende fäll verordnet und verschafft werden. wie
                aber nun zu erlangung ainer vermachten erbschaft von nöthen ist daß der eingesezte
                erb deß testierers oder erblaßers tötlichen abgang erlebe, also wierdt auch zu
                erhaltung der sonderbaren legaten in allweeg erfordert, daz derjenige welchem
                dergleichen verschafft worden den testierer oder erblaßer überlebe. dann sonsten, wo
                er vor dem erblaßer mit todt abgeht, so felt und verliert sich auch daß legat und
                vermächtnuß, also daß es auf des legatarii erben nit kombt sondern dem eingesezten
                und haubterben verbleibt; es wär dan von ainem vatter oder mueter, anherren oder
                anfrauen ainem kind enickhl uhrenickhel waß verschafft, oder daß der testierer
                insonderheit und mit namen benent und deß legatarii erben gedacht hette.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.15">
              <head>15</head>
              <p> Wo demnach ein legat frei lauter ohne alles angehendes geding verordnet ist
                worden, so verfelt es sich gleich mit deß erblaßers totlichem abgang dergestalt, daß
                wann derjenig dem solches vermacht worden nur umb ainen augenblückh länger gelebt
                hette alß der testirer oder erblaßer, und gleich in derselbigen stund hernach auch
                gestorben wär, so felt doch solch geschaft oder legat auch auf seine erben, und ist
                der eingesezt und haubterb des überlebenden legatarii erben solches zu entrichten
                schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.16">
              <head>16</head>
              <p> . Ob auch gleich die erbschaft vor deß legatarii todt noch nit völlig angetretten,
                oder der tag und zeit auf welche daß legat zu entrichten bestimbt worden verfloßen
                wär, alß so ainer im testament also sezte: "meinem bruedern Jsaac verschaff ich 100
                fl, die sollen ihme in 3en jahren nach meinem ableiben bezalt werden" ob dan nun
                diser Jsaac gleich deß andern tags nach dem testirer sturbe, so ist doch der
                eingesezte erb schuldig deß Jsaacs kinder oder erben nach verfloßnen dreien jahren
                die 100 fl zu bezahlen; weil solches für frei lauter und mit keinem beding vermachte
                legata zu halten, ungeacht die zeit der bezahlung dem erben zum besten auf ein
                geraumbtes zill und termin gesezt worden. oder also: "meinem bruedern Jacob
                verschaff ich hundert gulden, die sollen ihm nach meiner eingesezten erben tötlichem
                abgang zuegestelt werden", oder: "die solle mein erb sein leben lang zu genüeßen
                haben"; dann ob schon der Jacob bald nach dem testirer und lang vor dem erben
                stirbt, ist man doch seinen erben solch legat zu entrichten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.17">
              <head>17</head>
              <p> Wann zwaien dreien oder mehrern mit ainander ein stuckh ligent guet oder summa
                gelts ohne benennung den wie villigsten thail ainer oder der ander daran haben solle
                verschafft wierdt, so stehen sie (wofern sie alle des testierers todt und den fall
                des legäts erlebt) an solchen legaten zu gleichen theilen an, und hat ainer so vil
                daran alß der ander so aber ainer auß ihnen den fall nit erlebt, so felt sein thail
                dem andern überlebenden zue, die es alßdan zugleich under sich zu thailen; es wär
                dan sach daß der testierer außtrukhentlich waß anderß verordnet, oder iedem sein
                sonderbare portion benent hette.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.18">
              <head>18</head>
              <p> . So ain stuckh ihren zwaien oder mehrern dergestalt vermacht wierdt, daß er der
                testierer iedem seinen gewißen thail benent, alß: " meinen garten verschaffe ich dem
                Geörgen und Fridrichen zu gleichem thail" oder : "dem Geörgen die zween, dem
                Fridrichen den tritten thail", und sich dan begäb daß der Fridrich vor begebnem fall
                sturbe oder sonsten daß legat nit annemmen wolte oder kunte: so felt sein thail nit
                auf den Geörgen sondern bleibt dem eingesezten erben, weil nit zu vermueten, daß des
                testierers will gewest sei dem Geörgen den ganzen garten oder mehrers alß er mit
                namen benent daran zu verschaffen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.26.19">
              <head>19</head>
              <p> . Wann aber der testierer kainem ainen (1) gewißen thail insonderheit benent, alß:
                "meinen zwaien brüedern Geörgen und Fridtrichen verschaff ich mein hauß", und ainer
                darauß ehe und zuvor sich der fall begibt stirbt oder daz legat nit annemen will
                oder kan, so felt alßdan sein thail auf den überlebenden, und hat der eingesezte erb
                nichts dabei zu suechen. (1) hs. "ainem."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.27">
            <head>Der 27. titul. Von den legaten und geschäften welche mit conditionen oder
              sonderbaren bedingnußen oder auf gewiße maß und weiß oder zeit verlaßen werden.</head>
            <div xml:id="NA.4.27.1">
              <head>4.27.1</head>
              <p>Weil in vorgehenden titul gemeldt, die geschäft nit allwegen gleich nach des
                testierers absterben zu bezahlen sonder villmals mit gewißen bedingnußen oder auch
                auf gewiße zeit und weg verordnet werden, deßwegen sovil öfter und mehrer zweifel
                und strit alß in dennen fur lautern legaten umb deß fallß willen begeben, so
                erfordert die notturft hievon sondern bericht zu thuen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.27.2">
              <head>4.27.2</head>
              <p>Wann demnach ain legat nit frei lauter sondern mit angehenkhtem gewißen geding oder
                dergestalt auf ein ungewiße zeit verordnet worden, im fall der legatarius dieselbige
                zeit erleben wuerde, alß so ainer also sezt: "ich verschaff und vermach mein hauß
                meinem vettern n. sovern er daß burgerrecht annemen und sich in daß burgerlich wesen
                einlaßen wuerde", oder : "ich verschaff meiner muemben hundert gulden wann sie sich
                nach ihrer nechsten befreündten willen ehrlich verheurathen wierdt", oder
                dergestalt: "ich verschaffe meinem bruedern wann er sein voggtbarkheit erraichen
                würdt meinen zehet": so ist dan der erb nit schuldig solches geschäft bölder
                außzurichten und zu bezallen, es sei dan sach daz die benente bedingnus ehe und
                zuvor erfült und außgericht oder die bestimbte zeit verfloßen sei derentwegen, wo
                der legatarius dem solch geschäft vermaint worden vor erfülten geding oder
                verfloßner zeit stirbt, so ist man seinen erben solches weiter zu entrichten nit
                schuldig. iedoch, wo daß angehenkht geding oder condition auf unmügliche oder auch
                unehrliche und ihm rechten verbottne sachen gestelt wäre, alß so ainem hundert
                gulden verschafft wann er den Traunstain abtragen und eben machen wuerde, oder daß
                er sich zu den zigeünern schlagen und mit ihnen herumbzüehen solt, oder wan mir mein
                brueder sein hauß verschafft so will ich ihm daß mein dargegen auch verschafft
                haben, oder so ainer ainer ehrlichen junkhfrauen oder wittib tauzent gulden
                verschaffte wann sie zu ainem unehrlichen und unredlichen man heurathen wuerde, oder
                also: "ainer meiner muemben n. verschaffe ich 100 fl wann sie sich zu keinem andern
                verheurath dann zu dem welcher meinem nachbarn n. und nit ihr gefallen wierdt." dann
                solche geding, weilen sie wider die erbarkheit guete sitten und recht, werden sie
                für nichtig gehalten, und ist der erb daß legat ainen alß den andern weeg zu raichen
                schuldig; dergestalt, da ain solche junkhfrau oder wittib zu ainem ehrlichen
                redlichen, ihrem stand und eren gemäßen mann heüratet, ob schon derselbige dem
                nachbarn auf deßen willen daß geding gerichtet worden nit gefellig sondern er ihr
                ainen andern zu dem sie weder lust noch naigung hat auftragen wolte, so (ist) (1)
                man ihr doch daß vermächt ainen als den andern weeg zu raichen schuldig; dann die
                heurathen sollen ungezwungen sein. da auch ainem legat ein solches geding angehenkht
                wierdt, welches zum thail müglich, zum thail unmüglich zu laisten ist: so würdt daß
                unmüglich für ungesezt gehalten, und ist daß legat nichts desto weniger cräftig,
                wann allain daz übrige so zu laisten müglich ist vollzogen wierdt. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.27.3">
              <head>4.27.3</head>
              <p>Da auch villen mit einander ain sach mit gewißer underschied oder bedingnus
                verschafft wierdt, und etliche darunter solche condition oder bedingnus erfillen,
                etliche aber nit, so felt demjenigen welcher die angehenkhte condition erfült daz
                legat völlig zue.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.27.4">
              <head>4.27.4</head>
              <p>Gleiche mainung hat es mit denen geschäften, welche mit gewißen maß und weiß
                verlaßen und dergestalt verordnet werden, daß derjenige welchem daß geschaft
                geschechen etwas auf gewiße maß und weiß thuen und laisten oder aber etwaß nit thuen
                solle; alß so ainer in seinem testament also sezt: "ich verschaff meinem bruedern
                hundert gulden, daß er meiner hinderlaßnen wittib in ihren rechtsfertigungen
                getreuen beistand laisten solle, oder also: "ich verschaffe meinem bruedern hundert
                gulden daß er sein hauß damit höher bauen wölle, oder das er sein hauß nit höher
                bauen wölle" etc; allain daß die erste und jenige geschäft welche mit gewißen
                gedingen (1) oder auf gewiße zeit geschehen ehe und zuvor nit künen an den erben
                erfordert werden, es sei dan daß geding oder condition zuvor alberait völlig erfült
                oder die zeit verfloßen die andere und jenige geschäft aber welche auf gewiße maß
                und weiß verlaßen werden die können alsbald nach deß testierers tötlichen abgang
                erfordert werden, da allain derjenig dem es verschafft worden versicherung thuet
                (wie erß dan in allweeg auf des testierers erben begehren vor der bezahlung schuldig
                ist) daß er die maß und weiß wie es ihme verschafft worden also vollziehen wolle.
                dahero auch, wann schon der dem dergleichen geschäft geschechen ehe und zuvor dan
                solche fürgebne maß und weiß ohne sein fürsezliche verwaigerung völlig vollzogen
                wierdt mit todt abgeht, oder auch der saumbsall nit an des legatarii willen und
                verhinderung sondern ohne sein schuld an ainem andern gelegen, alß da ainer ainem
                andern ein suma gelts verschafft daß er an ainem gewißen orth ein kirch erbauen
                solle, die obrigkheit aber solches nit zuegeben wolte: in dergleichen fällen felt
                daß geschäft ainen als den andern weeg auf seine erben, da allain dieselbige sovil
                ihnen müglich ist die fürgeschribene maß und weiß zu halten erbietig sein; es kunte
                dan der erb beweisen oder wär sonsten unzweiflich und offenbar, daß der testierer
                kurzumb solches legat nit anderst hette verschaffen wollen dann daß die angehenkhte
                weiß von demjenigen selbst volzogen werde dem er daß geschäft gethan hat, und daß
                kein verhinderung statt haben solle, weil hierin fürnemblich auf den lesten willen
                zue sehen ist. (1) hs. "dingen."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.27.5">
              <head>4.27.5</head>
              <p>Dieweil auch die geschäft so auf jährliche raichung verordnet sich gleüch mit
                eingang deß jahrß verfallen, so kommen sie gleichsfalß auf deß legätari erben,
                ungeacht der legatarius daz ganze jahr nit völlig außgelebt hette; als so ainer
                verordnet: meiner hausfrauen schaff ich jährlich ein mutt korn, obgleich sein
                hausfrau die erste wochen ihm jahr gestorben wär, so ist doch der eingesezte erb
                dannoch solch getraid auch ihren der frauen erben auf dasßelbig jar zu raichen
                schuldig; aber hernach nit mehr.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.27.6">
              <head>4.27.6</head>
              <p>Die ursachen aber, so bißweilen auf daß vergangne von dem testierer angezogen
                werden dardurch er bewegt sei worden ainem oder dem andern diß oder jenes zu
                verschaffen, die machen kein geding maß oder weiß sondern werden für frei lauter
                legata und geschäft gehalten; als da ainer im testament also etwaß ordnet: "meinem
                lieben nachbarn Geörgen n., umb daß er oder dieweil er in meinem abwesen sich in
                meinen sachen bei hauß villfeltig bemüehet hat, schaff ich ainhundert gulden. ob
                sich nun woll hernach befundte, daß derselbig Jörg sich des testierer sachen
                niemallen angenomen noch herin bemüehet hette, so ist man ihme daß legat zu
                entrichten und zu bezahlen schuldig; es wär dan offenbar und beweißlich, daß des
                testierers will nit gewest sei, daß daz legät anderer gestalt gelten solte alß so
                die angezogene ursach war wäre. alß, wann ainer sezt: die hundert gulden welche mir
                mein factor inhalt schuldbriefs zu thuen die darf mein erb von ihme nit abfordern,
                weil er 80 fl darvon an meiner statt zu Nürnberg dem n. bezalt und außgelegt"; in
                disem fall, wo zweiflich ob der factor die 80 fl zu Nürnberg bezalt habe oder nicht,
                gilt daz legat. wo aber der erb beweisen künte, daß der testierer die 100 fl sonsten
                von ihme abzufordern nit verbotten hette, wann er gewust daz die 80 fl an seiner
                statt zu Nüerberg nit wären abbezalt und außgelegt worden, so ist er mit solcher
                weisung in allweeg zu hören, und der legatarius die 80 fl in allweg zu bezahlen
                schuldig, daß ihme allain die ubrigen 20 fl bleiben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.27.7">
              <head>4.27.7</head>
              <p>Welcher gestalt aber zu beweisen, daß der testierer anderst nit legirt hat dann so
                er gewust daß die angezogene ursach bei dem legat waar wehre: hierin ist schwerlich
                ein gewiße regul zu geben, sondern auß den umbständen der personen, der affection
                und größe deß legats zu erkhennen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.27.8">
              <head>4.27.8</head>
              <p>Wie dan auch ein ungleiche anzaigung und irrthumb im namben, wann man allain wißen
                kan was deß testirers aigentlicher will gewest seie und waß er gemaint habe, kein
                legat schwecht. als, so der testirer sagte: "mein türckhisch pferd verschaff ich
                meinem vettern n.", so er doch kein türckhisch pferd sondern nur ein landpferd
                hette; es wär dan also beschaffen, daß man gar nit wißen kunte waß der testierer
                aigentlich gemaint hette, und daß verschaffte stuckh oder guet gar nit zu
                fünden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.28">
            <head>Der 28. titul. Durch wem, was massen und in waß zeit die legata ader sonderbare
              geschäft sollen und müeßen außgericht werden und es der legatarius anzunemmen
              schuldig.</head>
            <div xml:id="NA.4.28.1">
              <head>4.28.1</head>
              <p>Wo nun iemant ain legat und sonderbar geschäft verordnet worden, so stehet ihme
                sowal als dem erben zu antrettung der erbschaft frei ob er dasßelbig annemen oder
                aber (villeicht deren darauf ligenden beschwärungen halber) deßen entschlagen wolle.
                so ers nun für nutzlich und anzunemen gedenkht, so soll er dasßelbig von dem
                eingesezten erben begehren, und sich nit aigens willens und gefallens eindringen,
                oder mit gewalt auch weder vor oder nach antrettung der erbschaft deßen selbst
                underfangen und underziehen, es sei dan sach daß er auch zumall von dem testierer
                zum executorn verordnet, oder aber der testierer ihme außtrukhentlich im testament
                gewalt gegeben daß er sich deß verschafften legats selbst underfangen und dasßelb zu
                sich nemen möge oder da erß bereit in lebzeiten des testierers in der besützung
                gehabt daz er dabei unbetriebt solle gelaßen werden; dann sonsten verleuret er durch
                aigenthätige ansichziehung sein gerechtigkheit, und ist solch legat dem eingesezten
                erben mit aller empfangenen nutzung wider zuezustellen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.28.2">
              <head>4.28.2</head>
              <p>Dargegen ist auch der eingesezte erb schuldig, auf angetrettene erbschaft nach
                abzug und entrichtung deßjenigen so auf die leich und begrebnus gangen wie auch deß
                inventur-uncostens und bezahlung aller glaubigen (1) schulden, die verschaffte
                legata und geschäft (sovern die doch rechtmeßig verordnet und nit sonderbare gewiße
                zeit und maß der bezahlung von dem testierer benennet worden, dann sonsten ist
                demselbigen nachzugehn) lengst ihnner jar und tag bei verlierung der erbschaft
                außzurichten und solches mitsambt der beßerung; als so hiezwischen deß testierers
                todt und der bezallungszeit durch waßergüß ainem verschafften grund etwas wär
                zuegelegt worden, so ist dasßelbige auch dem legatario einzuantworten. wo aber der
                erb auch vor bestimbter oder jahrszeit die bezahlung laissten wolte, so ist es der
                legatarius (da es ihme nit zu gefahr angesehen und geraicht) anzunemen schuldig.
                wann aber der eingesezte erb sich der erbschaft entschlagen wolte, so mögen die
                andern volgende nechste bluetserben welche sich hierzue legitimieren können zu
                entrichtung solcher ihm testament gesezten legaten und geschäften (als welche
                mitsambt dem testament und genzlichen testamentlichen erbsatzungen und ordnung auch
                allerdings fallen und uncräftig worden) nit gedrungen werden. ohne allain was die
                legata und geschäft ad pias causas belangt, dieselben seint ainen weeg als den
                andern auch von den erben ab intestato oder in mangel deren durch die verordnete
                executorus oder bonorum curatores (welche in dergleichen fällen der gefallnen
                erbschaft von obrigkheit wegen zu verordnen) von demjenigen was über bezahlung der
                glaubwürdigen schulden und begrebnuß auch inventur-uncosten überbleibt abzurichten
                und zu bezallen; es wäre dan sach daß der nechste bluetserb welcher also ab
                intestato die erbschaft anzutretten begehrt auch zumall ihm testament zum erben
                eingesezt wäre worden, und aber zu seinem sondern vortel sich deß testaments
                entschlagen wolte damit er die vermachten legata nit entrichten därfte: dan in
                solchem fall ist ain solcher aigennutziger erb alle geschäft und legata ainen weeg
                alß den andern zu bezahlen schuldig. ingleichem, da dem testament die clausul nit
                einverleibt ist, sein die erben ab intestato ungeacht daß testament sonsten wegen
                des erben nitantrettung uncräftig dannoch die darin begriffene legata und sonderbare
                geschäft so weit sich daß vermügen erstreckht zu bezahlen verbunden. es stehet auch
                nit in deß erben willen, daß er dem legatario an stat aines im testament benent- und
                verschafften stuckhs daz gelt darfür bezahlen, und also die ablösung mit gelt
                richten wolte, sondern bei des legatarii wolgefallen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.28.3">
              <head>4.28.3</head>
              <p>Wo auch der testierer ain bewegliches stuckh verschafft welches er zur zeit seines
                tötlichen abgangs nit bei handen gehabt, so ist der erb schuldig dasßelbig ohne des
                legatarii entgelt zu handen zu brüngen und ihme zuezustellen; es wär dann ein
                solches stuckh oder sach welches der testierer mit städtem an ainem andern orth
                gehabt und daselbst hin deputiert und gewidmet (1) hette: dann ist genueg, daß es
                der erbe dem welchem es vermacht ist worden daselbst anweise und mit seiner
                notwendigen zugehörung übergebe. wo dan daß verschafft und legiert guet nach des
                testierers tötlichen abgang durch des erben verursachung unfleiß oder verwahrlosung
                (2) aintweder ganz oder zum thail zum schaden und verderben geraicht, so ist er
                schuldig dem legatario den billichen werth deß abgangs darfür zu bezahlen. (1) hs.
                "gewibmet." (2) hs. "verlahrlosung."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.28.4">
              <head>4.28.4</head>
              <p>Wann es aber durch natürliche müttel oder unversehene fäll, alß brunst waßergüß und
                dergleichen untergehet, so ist der erb solchen schaden nit abzulegen schuldig; es
                wär dann sach daß er an der brunst oder zuegestandenem unfall schuldig, oder das er
                mit zuestellung des legats saumig und aufzügig gewesen wäre: auf welchen fall,
                sonderlich wo er den legatarium über seine ordentliche anmeldung wüder seinen willen
                aufgehalten und ihne zur clag und grichtsbehelligung verursacht, ist er auch
                schuldig nit allain den abgang und nachtl an dem verschafften guet selbsten, sondern
                auch zumallen alle die vechsnung zinß und nutzung so er in solcher zeit von den
                verschafften guet eingenumen oder auch hette einnemen und haben künnen sambt den
                uncosten dem legatario zu bezallen und zu erstadten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.28.5">
              <head>4.28.5</head>
              <p>Dargegen ist auch der legatarius welchem ein guet oder stuckh verschafft worden, es
                sei gleich thailbar oder nit, aintweder ganz sambt allen darauf ligenden beschwärden
                anzunemen oder aber sich desßelbigen ganz zu entschlagen schuldig, und kan wider des
                erben willen oder zu desßelbigen nachtl kein sünderung oder thailung fürnemen. da
                aber ainem mehr dan ain guet, und also underschiedliche stuckh verschafft worden, so
                stehet ihme frei etlich derselben gar anzumen und der andern sich zu begeben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.29">
            <head>Der 29. titul. Von veränderung aufhebung und widereinziehung oder verwürckhung der
              legaten.</head>
            <div xml:id="NA.4.29.1">
              <head>4.29.1</head>
              <p>Und wie nun ainem ieden freistehet seinen aufgerichten lesten willen zu ändern zu
                mehren und zu mindern oder gar aufzuheben wann und so oft er will biß zum lesten
                athem oder seufzen seines lebens, also soll auch ainem testierer die legata und
                sonderbare geschäft widerumb seines gefallens zu ändern und durch ain anders neues
                testament oder auch durch codicill oder mündliche verordnung in beisein ehrlicher
                zeugen auf andere weeg zu richten oder aber gar aufzuheben unbenomen sein. und
                solches zwar kan nit allain außtrukhentlich und mit benennung der ursach die ihne zu
                solcher veränderung bewegt geschechen, alß da ainer in ainem jüngern testament
                codicill oder lesten willen spricht: "die hundert gulden so ich meinem brueder n.
                hievor verschafft die wil ich wegen deßen zwischen unß entstandenen widerwillen
                wider fordern", "dieweil er vorhin reich genueg ist hiemit widerumben aufgehebt und
                dieselbige meiner hausfrauen verschafft haben"; sonder auch ohne solche lauter worth
                und anzaigung ainiger ursach, als so er also sagt: "meinen garten welchen iich
                hievor meiner hausfrauen verschafft gehabt den verschaff iich anietzo meinem
                bruedern", dann dardurch wierdt daß erste legat für albereit wider aufgehebt
                gehalten. ja es würdt auch bißweilen auß erheblichen ursachen und vermuetlicher
                anzaigung ain legat für wideruefen gehalten und verstanden, alß so der testierer
                nach gemachtem testament noch in seinen lebzeiten daß verschaffte stuckh oder guet
                ganz oder zum thail von freien stuckhen ohne noth ainem andern verschenkht verkhauft
                verwechselt oder zu ainem andern guet daß es fürohin dabei verbleiben soll widmet;
                dann in solchen fällen wierdt daß geschäft für wideruefen und der will für geändert
                gehalten, sogar, daß wann auch gleich der testierer noch vor seinem todt solch
                erkhauftes stuckh oder guet wider in seine hand und gewalt brächte, dannoch der erb
                dasßelbig dem legatario verrer zuezustellen nit schuldig ist; es wäre dan daß daz
                legat von neuem widerholt und gemacht, oder aber daß der legatarius beweisen kündte
                daß der testierer sein vorige handlung und verwendung nit dahin gemaint hette daß
                legat dardurch aufzuheben und zu benemen, oder daß daz legat auf solche außgetrukhte
                weiß gerichtet und vermacht wäre, daß nemblich daß stuckh oder der werth darfür
                solle entricht werden. dann dergestalt müesste der erb ungeacht deß testierers
                außnemens dannoch den werth des alienierten guets erstatten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.29.2">
              <head>4.29.2</head>
              <p>Gleiche mainung hat es auch, wann ain gewiße benente suma gelts ainem verschafft
                ist worden und der testierer hernachmals mit solch benenetem gelt ein ligent oder
                vahrent stuckh erkhauft ohne außtrukhentliche aufhebung des vorigen geschäfts; dann
                auf solchen fall ist der eingesezte erb auch schuldig aintweder die angeregte
                benente summa gelts oder aber daß darumb erkhaufte stuckh oder guet dem legatario zu
                entrichten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.29.3">
              <head>4.29.3</head>
              <p>Ob auch woll sonsten die verpfendungen von rechtswegen under die alienationen
                gezelt und gerait werden, so hat es doch in diser materia van den legaten und
                geschäften damit ain andere gestalt, sintemal ungeacht der testierer nach
                aufgerichtem testament daß verschaffte stuckh oder guet es sei außwaß ursachen es
                wöll versezt, daß iedoch daz geschäft damit nit für aufgehebt gehalten, sondern der
                erb daß pfand selbst wider zu lösen und demjenigen welchem es vermacht ohne seinen
                entgelt zuezustellen schuldig ist. es wär dan sach daß der versatz umb höher oder
                doch so hohen werth geschechen wär alß daß versezte stuckh werth ist dann dergestalt
                wär es ainem freiwilligen wechsel oder verkhauf zu vergleichen. sovern aber ain
                alienatio und verwendung deß verschafften stuckh oder guets durch den testierer nit
                auß freiem willen sondern eingefallnen unversehenen not halber geschiecht, oder
                darumb daß zu besorgen es möchte dasßelbig ohne verderben in die leng nit bleiblich
                sein, sodan ist der erb schuldig (im fall anderst nach abzahlung der schulden wie
                hieoben gemelt und seiner habenden gerechtigkheit Trebellianicae sovil verbleibt)
                dem legatario den werth deß verwendten guets zu erstatten; er könne dan weisen daß
                der testirer solch legat wüderruefen oder verrer zu laisten nit willens gehabt
                habe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.29.4">
              <head>4.29.4</head>
              <p>Da auch nach vermachtem geschäft ein tötliche feündschaft zwischen dem testierer
                und legatario entstanden, alß da ainer ainem hundert gulden legiert, hernach aber
                von ihme an seinen ehren höchlich angriffen oder auf leib und leben beclagt wuerde
                und bald darauf unversünt tods verfuehre, also das er sein testament zu widerruefen
                nit woll zeit gehabt; dann dißfals wierdt darfür gehalten als hette erß widerruefen,
                und ist der eingesezte erb solches legat zu bezallen nit schuldig. also auch, da der
                legatarius des testatoris weib in deßen leben oder nach seinem todt in unehren
                erkhent, oder der man sein weib die ihme etwas verschafft verlaßen, von ihr gezogen
                noch sonsten in ihrer krankheit sich ihrer angenomen, ratt oder hülf erzaigt oder
                gebierliche arznei gesuecht sondern gleichsamb ein ursacher ihres tots geweßen, oder
                auch ehebrüchig an ihr worden: dann in solchen fällen ist daß legat ebenmäßig für
                widerruefen zu halten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.29.5">
              <head>4.29.5</head>
              <p>Wie auch derjenige, welcher sich unterstanden daß testament umb etwo aines großen
                nutzens oder vorthails willen alß daß legat anlangt oder auß was andern ursachen es
                geschechen mögen zu untertruckhen, gleichsfals sich des darinn verordneten legats
                unfähig macht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.29.6">
              <head>4.29.6</head>
              <p>In allweeg aber, wo sich mehr schulden bei ainer verläßung befunden dann sich daß
                vermügen erstrekht, da erlischen und fallen auch alle legata, welche allererst von
                demjenigen was über bezallung der schulden verbleübt zu bezahlen sein.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.30">
            <head>Der 30. titul. Von auslegung und rechtem verstand der lesten willen und etlicher
              sonderbaren geschäften.</head>
            <div xml:id="NA.4.30.1">
              <head>4.30.1</head>
              <p>Weil in den lesten willen sonderlich auf daß herz gemüeth und mainung desjenigen
                der solchen aufgericht hat zu sehen, und aber vermuetlich derselbige nit anderst
                gewest sein kan dann seine teutsche und helle worth mit sich bringen, als welche ein
                anzaig- und erclärung des herzen gedankhens und innerlichen gemüeths willen
                sein:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.30.2">
              <head>4.30.2</head>
              <p>Demnach, wo die worth in ainem testament codicill oder andern lesten willen lauter
                verständiglich und unzweiflich, auch den rechten und erbarkheit nit zuwider und zu
                volziehen müglich, so solle demselben in allweeg nachgangen und kein frembde
                außlegung zuegelaßen werden. wo aber daß worth unlauter undeutlich oder zweiflich
                gesezt sich befündten, so solle fürnemblich erkhundigt und gesehen werden waß der
                testierer in andern seinen geschäften und handlungen für worth und weiß zu
                gebrauchen und ain oder daß ander zu benennen und seinen willen in schreiben und
                reden zu erclären gepflegt habe, und demselben nach die außlegung gemacht; darbei
                aber auch allwegen mehrer auf den ganzen context dan nur auf ein oder daß ander wort
                gesechen werden. oder da man deßwegen kein aügentliche nachrichtung haben kan, so
                sollen die undeutliche und zweifliche reden nach dem allgemainen landsbrauch, der
                rechten und natürlichen billich- und erbarkheit gemäß verstanden und außgelegt
                werden. sonderlich ist allweeg darfür zu halten, daß der testierer denjenigen
                welcher ihme im grad und dem geblüet nach nähender verwandt gewest lieber gehabt
                hette alß den weiter gesippten oder frembden, er ihme auch mehrers zu verschaffen
                und ihne beßers zu bedenkhen willens gewest seie. dahero auch, weil unzweifentlich
                zu vermueten, daß der testierer den erben welchen er in seine ganze verlaßung
                eingesezt lieber gehabt und ihme mehrers und beßers vergunt habe dan dem legatario
                dem er allain ain gewiß stuckh verschafft: so soll in solchen fällen, da es
                zweiflich was oder wievil der testierer legieren wöllen, die wenigiste suma genomen
                und zu bezahlen erkhent werden. und seint sonderlich alle außlegungen dahin zu
                richten, daß des testierers lester will (so er anderst gewiß und dem landsgebrauch,
                rechten und billichkheit nit zuwider, auch süch darbei kein falsch erzaigt) sovil
                müglich handgehabt und vollzogen werden. wie den derentwegen auch alle fideicomißa
                und legata aintweder in weitleufigern oder auch engern verstand, nachdem des
                testierers will gewest zu sein auß den worten oder auch den umbständen und
                rechtlichen vermuetungen zu erweisen, sollen genomen und gezogen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.30.3">
              <head>4.30.3</head>
              <p>Wann ainer in seinem testament bevolhen hette, daß sein eingesezter erb ihme ain
                epitaphium oder grabstein machen solle auf die form und gestalt wie des
                burgermaisters Leopolden auf dem gottsackher sei, und aber auf gedachtem gottsackher
                dergleichen grabstain darauf Leopoldus stundte nit zu finden wäre, iedoch ainer
                darauf aines burgermaisters Lienhardt namen stundte. so ist die vermuetung daß der
                testierer denselbigen grabstein gemaint habe, und ist der erb schuldig demselben
                nach ihme ainen grabstein aufzurichten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.30.4">
              <head>4.30.4</head>
              <p>Wo sich aber dergleichen gar nit finden wolte davan ain gleiche vermuetung zu nemen
                daß es der testierer vermaint hette, so ist dannoch der erb schuldig ihme ainen
                grabstein seinem stand und verlaßnen vermügen gemäß aufzurichten. als wann ainer
                bevolhen hette, daß sein erb hundert gulden in daß spittal außrichten solle, und
                doch mit namen daß orth was er nemblich für ain spittal maine nicht genennet, so
                verstehet es sich auf daß spittal deßjenigen arths da der verstorbne sein wohnung
                gehabt, oder dahin er oft in seinem leben komen und sein sondere zunaigung dahin
                getragen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.30.5">
              <head>4.30.5</head>
              <p>Wann ainer in seinem testament also sezte: "so mir ain tochter gebohren wierdt,
                soll ihr mein erb hundert gulden geben", und sich aber hernach begibt das ihme mehr
                (alß) (1) ein tochter gebohren wierdt, so hat es den verstand, daß ieder tochter
                sovil deren vorhanden hundert gulden sollen gegeben werden. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.30.6">
              <head>4.30.6</head>
              <p>Ingleichem, so ainer also geschriben hette: "mein sohn soll meiner tochter biß sie
                sich verheurath fünfzig gulden geben", ob er gleich nit darzue gesezt "jährlich", so
                ist es doch dahin zu verstehen, daß solche fünfzig gulden jährlich zu raichen
                sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.30.7">
              <head>4.30.7</head>
              <p>Ingleichem, wann ainer also ordnete: "meinem bruedern Geörgen und Fridtrichen
                verschaff ich zehen gulden", so ists dahin zu verstehen, daß iedem absonderlich
                zehen gulden sollen gegeben werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.30.8">
              <head>4.30.8</head>
              <p>Wann ainem auf sein lebenlang järlich etwaß zu raichen vermacht wierdt, als da
                ainer ordnet: "meiner hausfrauen sollen jährlich durch meinen sohn hundert gulden
                gegeben werden", ob schon der erb sohn alß eingesezter erb stürbt, so felt darumb
                daß legat nit so lang die wittib lebt, sondern auch des sohns erben müeßen ihr
                dasßelbige bezahlen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.30.9">
              <head>4.30.9</head>
              <p>Ob auch gleich in solchen fällen der legatarius nicht daß ganze jahr völlig
                durchlebt sondern nur etlich tag desßelbigen, so ist doch der eingesezte erb
                desßelben ganzen jahrß summa auch des legatarii erben zu bezahlen schuldig, als in
                vorgehendem exempel: wann der testierer zu neuen jahr gestorben wär und die wittib
                gleich zu liechtmeßen hernach, daß sie also daz ganze jahr nit erlebt hette, so ist
                dannoch der erb oder des erbenß erben ihr der wittiben erben die völlige hundert
                gulden zu bezahlen schuldig; dann dergleichen jährliche legat verfallen sich gleich
                zu eingang des jahrs auch auf die erben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.30.10">
              <head>10</head>
              <p> Da auf iemant die jährliche unterhaltung verordnet, und doch ihm testament mit
                lautern worten wie hoch und was gestalt solche unterhaltung sein solle nit vermeldt
                worden, so ist vor allen dingen zu sehen wie und waß gestalt solche unterhaltung von
                dem verstorbnen testierer in seinem leben sei geraicht worden. wo es aber nit
                aigentlich zu wißen, so solle solche nach dem stand und würdigkheit der person auf
                welche solche unterhaltung verordnet ermeßen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.30.11">
              <head>11</head>
              <p> In dennen geschäften welche mit solchen gedingen verordnet werden, da nemblich der
                legatarius oder die person deren es vermaint worden an gewißen orthen oder bei
                gewißen personen sich aufhalten und verbleiben werde, alß wann ainer also sezte:
                "meinem diener n. verschaff ich jährlich ein klaid so lang er sich bei meinem sohn
                aufhalten wierdt, ist sonderlich zu sehen und auß den umbständen abzunemen ob daß
                geschäft mehrerß demjenigen zu nutzen vermaint sei worden welcher sich also an ainem
                gewißen orth aufhalten solle, oder demjenigen bei welchem solche auf- und
                underhaltung geschechen solle. dann so es fürnemblich demjenigen bei welchem der
                legaribus sich aufhalten solle zum besten vermaint worden, so felt das legat gleich
                nach desßelbigen tötlichem abgang; so es aber allain dem legatario welchem es
                järlich geraicht solle werden zum besten angesehen gewest, so sein die eben auch
                nach desjenigen todt bei welchem die aufhaltung verordnet worden solch legat zu
                raichen schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.30.12">
              <head>12</head>
              <p> Woferr ainem dergestalt (1) etwaß wäre verschafft worden daß die bezahlungszeit in
                des erben guets gefallen gesezt wäre, als so ainer gesezt hette: "meinem diener n.
                solle mein erb etwo zehen gulden geben", solch legat ist in allweeg cräftig, und kan
                sich der erb dahin nit verwägern daß er den legatarium ewig damit wolte aufzüehen,
                sandern hat den verstand, daß wann und so oft der erb ohn sein sondere ungelegenheit
                und schaden die entrichtung thuen kan daß er dieselbige laiste, und daß er nit von
                dem legatario zu seinem hohen nachtel möge mit der bezahlung getriben werden nach
                mehr ist aber zu vermuethen, daß ein testierer sein aigen testament nüt vernichten
                oder umbstoßen hat wöllen. derohalben, wo nit offenbare beweiß und unzweifliche
                anzaigungen vorhanden sein daß er seinem willen nach ordentlich aufgerichtem
                testament geändert hette, so ist die außlegung dahin zu richten daß das testament
                cräftig sei; dergestalt da es sich ansehen läst als ob der testierer widerwertige
                sachen in seinem testament gesezt hette, solle die außlegung auf daß mildist und
                solcher gestalt gemacht werden, daß es in gleichen verstand sovil müglich gerichtet
                werde, damit daß testament bei cräften möge erhalten werden. im gegenspill, ob sich
                schon ainer aines lesten willens vernemen laßen, denselben aber vor seinem tötlichen
                abgang nit dergestalt und auf obgeschribene maß und weiß wie es der landsbrauch
                erfordert zu werkh gezogen hette, so ist die vermuetung daß es ihne hernach wider
                gereuet habe, und ist auf solche unvollzogene erclärung nicht zu erkhennen. (1) hs.
                "gestalt."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.31">
            <head>Der 31. titul. Von dennen executorn oder vollziehung aines testamentlichen und
              andern lesten willen.</head>
            <div xml:id="NA.4.31.1">
              <head>4.31.1</head>
              <p>Wann ein geschäftsherr oder testator in seinem lesten willen neben dem
                instituierten erben andere personen zu executorn oder außrichtern verordnet, so
                solle ihnen der eingesezte erb in der execution kein eintrag thuen da aber der
                testator keinen außrichter seines lesten willens gesezt hette, so stehet die
                außrichtung dennen instituierten erben nach landsgebrauch zue. und da ein solcher
                lester will ain codicill wäre und kein eingesezten erben hette, so sollen des
                verstorbenen nechste befreündte die außrichtung vollziehen; oder wo sie sich
                derselben wägerten, solle die ordentliche obrigkheit ainen oder mehr executores nach
                beschaffenheit der verschafften haab und güeter verordnen. iedoch mägen zu solcher
                außrichtung keine unmündige, verthueliche dennen die administratio bonorum ...
                verbotten, nach andere dergleichen personen die ihrer aignen sachen nit fürstehen
                oder selbsten nit testieren künnen cräftig nit genomen oder verordnet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.2">
              <head>4.31.2</head>
              <p>Wann ein executor vor angefangener oder beschloßner volziehung des lesten willens
                mit todt abgeht, so ist sein nachgelaßener erb dieselb zu verrichten oder zu
                beschließen nit schuldig, sondern die außrichtung felt auf die andern mitexecutorn.
                wo aber derselben keiner vorhanden, so soll die obrigkheit an des verstorbenen statt
                ainen andern dem landsgebrauch nach verordnen; iedoch außgenomen des herren- oder
                ritterstands, da die befreündte sich selbst der sachen ohne die mehrere obrigkheit
                anzumen von alters her gebracht. (1) (1) da...hergebracht: sic</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.3">
              <head>4.31.3</head>
              <p>Es soll auch kein außrichter, weil dieselben von dem testatore auß sonderm hohen
                vertrauen erkhüst, an sein statt ainen andern afteraußrichtern und substituten
                ordnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.4">
              <head>4.31.4</head>
              <p>Die verordneten executorn sollen auch ihrer kunftigen verwaltung und darauf
                gehörigen raitung halber der ordentlichen obrigkheit zu thuen schuldig sein; aber
                andere caution ist dem landsgebrauch nach unvonnöthen. und dieweil derlai
                testamentliche executorn dem landsgebrauch nach verschiedlich sein, so mag demnach
                dergleichen außrichtung von ainem ungeacht des andern saumbsall oder wägerung woll
                furgenomen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.5">
              <head>4.31.5</head>
              <p>Die testämentliche außrichter sollen kein haubtguet von wegen ihrer anbevolhenen
                außrichtung so nit darzue deputiert angreifen, es wär dan kein paarschaft bei der
                verlaßung vorhanden, in welchem fall doch auch nit die besten güeter sollen
                angegriffen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.6">
              <head>4.31.6</head>
              <p>Es sollen auch auf ieden fall da es die notturft erfordert allwegen die bewegliche
                haab und güeter vor den legirten verkhauft werden</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.7">
              <head>4.31.7</head>
              <p>Desgleichen sollen solche verkhaufungen unverdächtiger weiß beschechen, und allain
                dem erfolgen der daß maiste darumb geben wolt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.8">
              <head>4.31.8</head>
              <p>In allweeg aber sollen hierinn und bei solchem verkhauf (die geschechen gleich in
                ligenden oder vahrenden güetern) des geschäftsherren oder testierers nechste
                befreündte da sie sich hierumben anmelden, den andern und frembden billich
                vorgezogen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.9">
              <head>4.31.9</head>
              <p>Es soll auch kein außrichter von seinem mütverwanten auß der verlaßung etwas
                verkhaufen, es gescheche dan offentlich und mit vorwißen der obrigkheit.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.10">
              <head>10</head>
              <p> Da der testator etwas armen leuthen verschafft, so soll der außrichter daselbige
                geschäft ainem armen allain und in solidum nit einraumen, auch sich selbst ob er
                gleich arm wäre damit nit begaben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.11">
              <head>11</head>
              <p> Desgleichen seine nechste befreündte nicht anders, es gescheche dann threulich und
                ohne gefahr.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.12">
              <head>12</head>
              <p> Wann der geschäftsherr ainen grund oder ein ligendes stuckh ad pias causas und umb
                gottes willen verschafft, so solle dem außrichter nit gestattet werden den
                geschäftsleüthen für solchen grund gelt fürzuschlagen oder zu raichen, wie auch
                hingegen, da er bares gelt verordnet, soll der außrichter mit aignem grund wider der
                armen leuth gelegenhait die abrichtung fürzunemen sich nit unterstehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.13">
              <head>13</head>
              <p> Schließlichen, sollen auch dergleichen testamentliche außrichter die verlaßungen
                mit ainem ordentlichen inventario annemmen, es wär dan sach daß sie der
                geschäftsherr oder testierer desßelben außtrukhentlich begeben hette.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.31.14">
              <head>14</head>
              <p> Da sich ainer oder der ander außrichter mit der execution verdächtig erzaigte,
                soll er seines auferladenen ambts entsezt und an sein statt ain anderer verordnet
                werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.32">
            <head>Der 32. titul. Von überheüften legaten und sonderbaren geschäften, wie und wan dem
              eingesezten erben zuegelaßen den vierten thail davon abzuziehen.</head>
            <div xml:id="NA.4.32.1">
              <head>4.32.1</head>
              <p>Dieweil sich oftmals begibt, daß ein testierer mehrere geschäft in seinem testament
                verordnet dann sich sein vermügen erstreckht, umb daß er aintweder sich selbst
                reicher geschäzt und sein verlaßung angeschlagen dan es in warheit ist, ader auch
                das ihme erst nach aufgerichtem testament ein unfall zuegestanden und sein guet
                abgenammen, oder durch was andere weeg der testierer hierzue möchte bewegt worden
                sein, also daß der eingesezte erb ohn alle ergezlichkeit die erbschaft antretten und
                davon nichts anders alß vergebne müeh und arbeit zu gewarten, und daher sich der
                erbschaft gar zu entschlagen verursacht wurde;</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.32.2">
              <head>4.32.2</head>
              <p>Demnach damit die erbschaft sovil müglich erhalten werden, so haben die heilsamen
                rechten (alß auch denselben gemäß) der bißhero erhaltene iebliche landsgebrauch die
                fürsehung gethan, daß ainem ieden erben erlaubt und zuegelaßen sein solle den
                vierten thail von dem verlaßnem ganzen vermögen sovill nach abzahlung aller und
                ieder glaubiger verbleibt abzuziehen, und alß sein erbgerechtigkheit auch an statt
                seiner bemüehung auf nachvolgende weiß für sich selbsten zu behalten: daß nemblich
                der erb iedem legatario von seinem verordneten geschäft den vierten thail oder sovil
                alß sich der vierte thail der ganzen erbschaft erstreckht abziehe. alß, so die ganze
                verlaßung nach abzallung der schulden sich nit höher als auf vierhundert gulden
                erstreckht hette, darneben der testierer seiner hausfrauen hundert gulden, seinem
                bruedern ainhundert und fünfzig gulden, seiner muemben funfzig gulden, seinem
                vettern hundert gulden verschafft hette: so ist der erb des verstorbnen hausfrauen
                mehr mit den fünfundsiebenzüg gulden, dem bruedern ainhundert und zwölf gulden
                dreisig kreützer, der muemben sibenunddreißig gulden dreißig kreitzer, und den
                vettern fünfundsibenzig gulden zuezustellen schuldig; daß also allenthalben ihme der
                vierte thail zur erbgerechtigkheit verbleibe. da aber die erbschaft auf angeregte
                vierhundert sich erstreckhte, und darvon mehr nit dann dreihundert und zwainzig
                gulden legiert und verschafft wär worden, so hat der erb allain die achzig gulden
                nach von den legaten abzuziehen, damit er den ganzen vierten thail erlange.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.32.3">
              <head>4.32.3</head>
              <p>Da aber durch den testierer mehrere geschäft wären gemacht worden dann sich die
                verlaßenschaft erstreckhte, so wierdt der überrest sambt dem vierten thail, als in
                obgeseztem exempel so sich die ganze verlaßung auf vierhundert gulden erstreckht und
                aber die legata und geschäft auf fünfhundert gulden sich verliefen daß der wittib
                ainhundert fünfundzwainzig gulden, dem bruedern ainhundert sibenundachzig gulden
                dreißig kreutzer, der mueter zwenundsechzig gulden dreißig kreützer, und dem vettern
                ainhundert fünfundzwainzig gulden wären legirt worden: so müesten erstlich der
                wittib die fünfundzwainzig gulden, dem bruedern die sibenunddreißig gulden dreißig
                kreüzer, der muemben die zwölf gulden dreißig kreuzer, und dem vettern die
                fünfundzwaünzig (1) gulden abgezogen werden, damit es auf den werth der verlaßung
                gebracht werde; und nachmallen erst noch verrer der vierte thail wie hieoben
                angezaigt. und stehet zwar salcher abzug nit in des erben willkür, daß er solchen
                nur von ainem stuckh so ihme zum angenembsten abziehen wolt, sondern ist schuldig
                von allen legaten insonderheit abzuziehen; es hette ihme dan der testierer
                insonderheit was anders erlaubt, oder daß sich die legatarii selbst guetwillig deßen
                bewilligten. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.32.4">
              <head>4.32.4</head>
              <p>Wann auch gleich der erben mehr dann ainer eingesezt worden, so mögen sie doch alle
                samentlich mehr nit dan den vierten thail von den legaten abziehen, und solches nach
                gelegenheit der einsetzung, nach deme nemblich ainer in ein mehrers als der ander
                zum erben benent worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.32.5">
              <head>4.32.5</head>
              <p>Dieweil auch nit alle legata und geschäftstuckh also beschaffen daß von edem der
                vierte thail möchte abgezogen (1) oder ihnen behalten werden, als da iemant ein
                gerechtigkheit deß bluembbesuechs wisen weeg waßerlaitung über des testierers grund,
                oder andere dergleichen unthailbare dienstbare (2) oder gerechtigkheit legirt wäre,
                so sollen in solchen fällen die unthailbare stuckh oder gerechtigkheiten durch
                unpartheiische schätzleuth (3) angeschlagen, und alsdan derselben schätzung nach der
                vierte thail in gelt davon abgezogen werden. (1) hs. schaltet ein "und" (2) sic. (3)
                hs. "sätzleuth."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.32.6">
              <head>4.32.6</head>
              <p>Die rait- und schätzungen aber des vermügens der verlaßenschaft nach deren der
                überschlag zu machen ist, ob dem erben an dem vierten thail was abgeh oder nit, ist
                auf die zeit des testierers tötlichen abgang, und nit wann die legata bezalt werden
                zu machen; dann umb was nach absterben des testatoris die verlaßung zue- oder
                annimbt, daß hat allain der erb zu genießen oder zu entgelten, es het es dan der
                testirer außtrukhentlich anders verordnet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.32.7">
              <head>4.32.7</head>
              <p>Wo auch gleich dem erben durch den testirer etwas wäre praelegirt oder zum vorauß
                verschafft worden, oder daß er ihme etwas schuldig gewest wäre, so hat er dannoch
                den vierten thail abzuziehen, ungeschwächt seines praelegats oder abgenumbenen
                schulden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.32.8">
              <head>4.32.8</head>
              <p>Ob auch schon ein erb ehe dan ehr die legata entrichtet mit todt abgieng, und also
                sich bei seinen lebzeiten dises rechtens Falcidiae nit gebraucht hette, so mögen
                doch seine verlaßene erben sich deßen nichts destoweniger gebrauchen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.32.9">
              <head>4.32.9</head>
              <p>Iedoch sein etliche sonderbare legata von welchen kein abzug geschechen kann, noch
                daß beneficium Falcidiae statt hat: als da sein die heurath güeter, da nemblich der
                testierer zu ainem heurathgueth etwaß verschafft hat, item da den kindern an statt
                der legitimae was verordnet, oder auch den armen ad pias causas.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.32.10">
              <head>10</head>
              <p> Wann auch der testirer aintweder mit außtrukhlichen worten bei ainem legat den
                abzug des vierten thails verbotten, oder doch mit solcher fürsehung darauß
                unzweiflich abzunemen daß er nit gewalt (1) habe daß am abzug geschechen solle: so
                kan der erb sich des rechtens nit gebrauchen. als, da er ein ligent guet also
                verschafft hette, daß dasßelbige durch den legatarium nit alienirt oder vereüßert
                werden, sondern bei ihme und seinen erben verbleiben solle. (1) So zweifelhaft die
                hs. st. "gewolt."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.32.11">
              <head>11</head>
              <p> Schließlich, wann der erb ohne aufrichtung aines inventarii die erbschaft antritt,
                oder aber bei wißentlichem abgang des vierten thails die legata ainmal entricht und
                bezalt hat, oder aber daß testament gefährlich zu verschlagen und unterzudruckhen
                sich understanden, so kann er sich diser guetthat Falcidiae weiters nit gebrauchen.
                Finis dises vierten thails.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.5">
          <head>[Teil V]</head>
          <div xml:id="NA.5.1">
            <head>Der erste titul. Wann und in waß fällen die erbnembungen ab intestato oder außer
              und ohne testament, allain dem gebliet und verwandschaft nach statt haben.</head>
            <div xml:id="NA.5.1.1">
              <head>5.1.1</head>
              <p>Wann iemant durch den zeitlichen todt von diser welt abgescheiden, so ist vor allen
                dingen zu sehen ob er ain testament oder andere sonderbare ordnung und erclärung
                seines lesten willens, darin er seiner verlaßung halber wie es in ainem und andern
                damit solle gehalten werden gwiße maß und weiß benent und außgezaigt, hinder sich
                verlaßen habe oder nicht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.1.2">
              <head>5.1.2</head>
              <p>Dann wo ain rechtmäßiges volkhomentliches und dergestalt, wie im vorgehunden thail
                von den testamenten angezaigt worden, ordentlich aufgerichtes testament vorhanden
                darin ain gwißer erb oder auch mehr dann ainer benent und eingesezt worden, so solle
                derselbig oder dieselbigen (ungeacht dem geblüet geschlecht und geburt nach andere
                dem verstorbnen näher gesippte befreündte vorhanden wären) in der erbgerechtigkheit
                allen andern fürgezogen, und alß hieoben vermeldet ihnen die erbschaftgüeter und
                verlaßung eingeraumbt, oder da sie es ohne gwalt unverbottner weiß beraith in ihr
                possess bekhomen dabei geschuzt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.1.3">
              <head>5.1.3</head>
              <p>Wann aber khein ordentlich aufgerichtes testament vorhanden, oder aber da auch
                gleich eines vorhanden iedoch dasßelbige ainen solchen augenscheinlichen mangel
                hette darauß sein nichtigkheit außer mehrer verfahrung und process offenbar sein
                khan, alß, daß es seine gebirunde anzahl zeugen nit hat, oder durchstrichen und
                cassirt, oder allererst nach deß testatoris todt aufgericht zu sein nit
                widersprochen wirdt, oder auch von ainer solchen persohn gemacht und aufgericht
                worden welche alters und anderer mengl halb nit hat testiren khönnen, oder auch daß
                der darin benante und eingesezte erb sich der antrettung und annemung der erbschaft
                verwaigert und deren entschlagen hette, alßdann ersst und eher nit haben diejenige
                welche dem verstorbnen der natirlichen verwandschaft und geblüet nach im gradt am
                nechsten zuegethann, sie khomen gleich vom vatter oder mueter her (dann die
                geistliche verwandnuß macht so wenig alß die schwagerschaft ainen erben), den
                zuetritt zu der verlaßnen erbschaft. iedoch, wo auch bei heürathsabreden und
                vermachtnußen wie auch durch sonderbare erbainigungen oder andere zueläßige pact und
                geding (davon in vorgehenden thail diser landtafel meldung geschechen) gwiße
                vergleich und ordnungen zwischen freünden und aines geschlechts oder andern
                aufgericht vorhanden wären, in welchem underschiedlich clar und außtrukhentlich
                versehen wie es mit der verglichnen freündschaft oder partheien verlaßenschaft nach
                aines und des andern todfahl zu halten, solle demselben nachgegangen werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.2">
            <head>Der 2. titul. Von der underschaid der erben.</head>
            <div xml:id="NA.5.2.1">
              <head>5.2.1</head>
              <p>Der erben aber seint fürnemblich dreierlai etliche absteigender, etliche
                aufsteigender, etliche der zwerch und seitenlinni.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.2.2">
              <head>5.2.2</head>
              <p>Absteigender lini seint die welche von den verstorbnen erblaßern herkhomen und ihr
                geburt und ursprung haben von ihnen, alß da sein kinder beeder geschlecht, söhn und
                töchter, kindskinder oder eniggl uhreniggl oder uhruhrenigln, so und sovil weiter in
                absteigender lini von denselbigen herkhomen. welche auch notherben genent werden,
                darumben daß die aufsteigende sie ohne gewiße ursachen von der erbschaft nit
                außschließen khönnen, sondern gleichsamb notwendig ihnen ihre gebürunde erbthail
                laßen müeßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.2.3">
              <head>5.2.3</head>
              <p>Aufsteigender lini erben aber sein hingegen die, welche den verstorbnen erblaßer
                aintweder selbst oder seine eltern erzeugt haben, alß vatter mueter anherr anfrau
                uhranherr und uranfrau und andere aufsteigende im geschlecht oder voreltern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.2.4">
              <head>5.2.4</head>
              <p>Die zwerch- oder seitenfreünd aber seint die, welche weder den erblaßer weder
                erzeugt, noch von ihme erzeugt sein worden, sondern allain von der seiten hero ihme
                befreündt und verwant seint, alß brüeder schwesster derselben kinder und kindskinder
                und also verer in absteigender zwerchlini, deßgleichen auch in der aufsteigenden
                zwerch- oder seitenlini des vattern oder mueter brueder und schwesster und derselben
                kinder und kindskinder. under denen aber allen allein die in absteigender lini den
                andern vorziehen, alß welche auch die natur und götliche rechten zu ihrer eltern
                erbschaft erfordert, und denen auch noch bei lebzeit ihrer eltern gleichsamb daz
                aigenthumb ihrer vätterlichen und müeterlichen güeter zuegehörig ist, und die auch
                vor zeiten wider ihren willen solcher ihrer eltern erbschaften annemen und antretten
                müeßen auch dahero noterben (zu latein necessari (1) heredes) genent sein worden.
                welches aber nunmehr zu unsern zeiten geendert ist; dann inmaßen hieoben in dem
                vierten thail diser landtafel "von dennen erben welche in testamenten und lessten
                geschäften eingesezt und außgezaigt worden, daß nemblich in ihren gueten willen
                stehet die ihnen vermachten und verlaßnen erbschaften anzunemen oder sich
                derselbigen zu entschlagen: also und gleiche gestalt hat es auch mit denen
                erbschaften welche ohne testament dem geblüet und sippschaft nach ainem anfallen,
                daz nemblich den erben allen und ieden frei bevorstehe ob sie solche angefallne
                erbschaft in der in rechtr (2) gesezten zeit annemen oder sich derselbigen eüßern
                und entschlagen wollen. auf welchen fahl der entschlagung dann hernach der ander so
                ihme im grad dem geblüet nach der nechste ist sich darumb annemen mag. (1) sic. (2)
                sic.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.3">
            <head>Der 3. titul. Von den stuffen oder staffeln der sippschaft, und wie dieselben zu
              zehlen und zu verstehen seien.</head>
            <div xml:id="NA.5.3.1">
              <head>5.3.1</head>
              <p>Weil in dennen erbschaften welche ohne testament der nahenten verwandt- und
                bluetfreündschaft nach auf die negste gesippte fallen sonderlichen derer graduum und
                staffeln vilfeltig meldung geschiecht, alß welchen nach die raitung und erkhantnuß
                zu machen, welcher under ainem oder dem andern angegebnen freünd bei dem verstorbnen
                im geblüet neher stehe und zu finden: demnach so ist in alweg von nöthen, daz vor
                allen dingen erclärt werde waß und wie solche gradus und staffel zu verstehen und zu
                raiten seien.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.3.2">
              <head>5.3.2</head>
              <p>Eß sein aber die gradus oder staffel der sippschaften der bluetsfreündschaft nichts
                anders alß ein underschaid der verwandschaft, und gleichsamb ain mittl wie man in
                solcher verwandschaft von ainer persohn zu der andern khombt. dann wie man in ainem
                hauß durch die staffel an ainer stiegen auf und ab von ain graden zum andern khombt,
                also khombt man auch durch anzahl der geburt von ainer persohn zu der andern in der
                verwandschaft, daz man khann wißen wie weit und nahent aine der andern zuegethan
                sei.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.3.3">
              <head>5.3.3</head>
              <p>Die gradus oder staffel aber werden der geburt nach gezehlet; so oft nemblich ein
                neue geburt sich begibt, so oft gibt es ainen (1) gradum. alß zum exempl: der vatter
                und mueter zeugen oder gebehren den sohn, daß ist die ersste geburt, also auch der
                ersste gradus, daß nemblich vatter und sohn, item mueter und sohn im ersten grad
                ainander verwant und zuegethon sein. so nun der sohn wider ainen sohn zeugt, ist es
                die anderte geburt, also ist auch derselbige mit seinem anherrn im andern grad, und
                also fortan, so oft durch ain neue geburt ain persohn der vorigen zuegethann wirdt,
                so oft gibt es ainen neuen gradum oder staffel. solche gradus werden aintweder
                gestrakhs auf- und abwerts alß uhren auf den anherrn, von dannen auf den vattern,
                vom vattern auf den sohn, von dem sohn auf den eneinckhl urenggl, und also vortan
                abwerts, und hinwider von dem uhreinggl auf den einggl sohn vatter anherrn, und
                verrer aufwerts in gerader lini, oder aber auf die seit-zwerchlini, alß brüeder
                brüeders kinder und dergleichen vettern und seitenfreünd gezehlet. und in solcher
                zwerchlini mueß man alweg von derjenigen persohn anheben umb deren verlaßung die
                frag ist, auf der ainen seiten aufwerts zehlen biß auf den gemainen vatter daher der
                verstorbne erblaßer und der erbnemer oder überlebende erb herkhomen, sodann von
                demselben gemainen vatter auf der andern seiten wider abwerts biß auf den erben oder
                erbnemer. und sovil sich in solcher auf- und absteigenden seitenlini persohnen
                finden biß auf den erbnemer (deßen persohn nit geraith wirdt) sovil sind auch grad
                und staffel der verwandschaft, inmaßen auß beigesezter figur und sippschaftbaum
                deütlich zu sehen: Geradt absteigende lini. Gerad aufsteigende lini.Dauid 5. Naße '
                atavus ' ' 1. Salomon Hie ist Salomon Hie ist in 4. Salomonfilius dem Dauid im
                aufsteigender ababus.sohn 1. grad verwand, lini der Nason uhrensen. ' Josaphat im
                5., im 5. grad von ' 2. Roboam dann sovil persohnen, Dauid, der Boaz 3. Boaznepos
                sovil sind grad, im 3. grad, und proavuseniggl allain die persohn also fort. uhrehn
                ' außgeschloßen davon ' 3. Abia man anfangt zu zehlen. 2. Obetspronepos avus,
                ehnuhreniggl ' ' ' 4. Assa 1. Jesseabnepos pateruhrens vattereniggel ' ' ' 5.
                Jossaphat Dauidatnepos Posteri, nachkhömbling. Seiten oder zwerchlini. ............
                Isai ...... ' ' 3. ' ' ' ' ' ' ' ' ' Nathanael ...- Dauid ... ... Savoia ... Abigail
                ' ' ' 2. ' ' ' ' 4. ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' + Nathan Ammon Salomon Absolon
                Abisai Ioab Abel Amassa 1. 5. ' ' Roboam Alhie, so ich wißen will wie nahet oder in
                welchem grad der Roboam dem Amasa verwandt seie, so mueß (ich) (1) von Roboam
                aufwerts biß auf den Isai (alß gemainen vatter oder stamen) zehlen, und dann ferner
                auf der andern seiten wider abwerts biß auf den Amasa; so finden sich (außgeschloßen
                des Roboam von dem man anfangt zu zehlen) funf persohnen: alß die ersste der vatter
                Salomon, die ander der anherr der Dauid, die drite der uhranherr Isai, die vierte
                deß Isai tochter Abigail, die fünfte der Abigail sohn der Amasa; derohalben sein sie
                auch im fünften grad ainander verwohnt. also sein der Nathon und der Amasa im
                vierten grad ainander verwohnt und zuegethon; der Amon dem Roboam im dritten grad,
                dann von dem Roboam aufwerts auf den Salomon ist der ersste grad, von dem Salomon
                auf den Dauid (alß gemainen vatter solcher lini) ist der andert, und von ihme wider
                abwerts auf den Amon ist der dritte grad und solcher gstalt werden alle sippschaften
                gezelt vermüg der kais. rechten und landsgebrauch. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.3.4">
              <head>5.3.4</head>
              <p>Dann obwoll in ehesachen die gradus in der zwerch- oder seitenlini (dann in den
                grad auf- und absteigenden ist khain underschied) nach den geistlichen rechten
                anders gezellet werden, nemblich daß man nicht von ainer persohn zu der andern biß
                auf den algemainen vatter zu zellen anfangt, und nur abwerts steigt biß auf die
                lesste persohn darumb die frag der verwandschaft halber ist, da dann sovil von dem
                algemainen vatter sich biß auf dieselbige persohn darumb die frag ist grad finden,
                sovern sein auch die seitenpersohnen ainander zuegethon, inmaßen in hernach gesezten
                figur und darbei angedeütem underschied gleichsfahls zu sehen: ...............Isa '
                ' ' ' Nathanael ...Dauid...- ...Saroia- Abigail ' ' ' ' ' ' ' Nathan Ammon Thamar
                Salomon Abisai Ioab Amasa ' ' Sabina Roboam Hie so man wißen will wie nahent die
                Sabina den geistlichen rechten nach dem Robam verwandt sei, so darf man weder von
                der Sabina noch von dem Roboam anfangen zu zehlen, wie hieoben den kais. rechten
                nach angezaigt worden, sondern man mueß von dem Ißai alß gemainem vatter anfangen zu
                zehlen auf Nathanael, daz ist der ersste grad, von dem Nathanael auf den Nathan ist
                der ander grad, vondem Nathan auf die Sabina ist der dritte grad; und in solchem
                grad, nemblich im dritten, sein die Sabina und Roboam ainander verwandt. Ingleichem,
                so man wißen will wie nahent der Roboam und Amassa ainander verwohnt sein, mueß man
                gleichsfahls von dem Jßai alß gemainem vatter anfangen zehlen biß auf dem Roboam, da
                sich dann auch drei grad finden, derhalben ist auch der Amasa dem Roboam im dritten
                grad zuegethon. und irret nit, daz der Amassa vor dem gemainen vatter allein in
                anderten grad stehet, dann die raitung wirdt albegen nach der weiteren persohn von
                dem gemainen vattern gemacht; also daß weil dieselbige sich im dritten grad alhie
                findet, so wirdet auch der Amasa in der zwerchlini in dem dritten grad dem Roboam
                beigethan gehalten. also ist die Thamar und Roboam im andern grad ainander verwandt,
                dann von dem Dauid (alß zwischen ihnen gmainen vatter) biß auf Saloman ist der
                ersste grad, von Salomon auf Roboam ist der ander grad, solchem nach ist auch die
                Thamar und Roboam der seitenverwantnuß nach im andern grad ainander zuegethan,
                ungeacht die Thamar vom Dauid nur ainen grad stehet. iedoch weil diß orths allain
                von erbschaften solle gehandlt werden, in welchen allain den algemainen geschribnen
                rechten nach die sippschaften und gradus vermög landsbrauch geraitet werden, so ist
                unnoth der geistlichen rechten supputation (welcher allain in heirathssachen in acht
                genomben wirdt) weitleifiger zu gedenkhen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.4">
            <head>Der 4. titul. Von erbgerechtigkheit und succession deren so in absteigender lini
              dem verstorbnen nechst verwandt und zuegethon sein, alß söhn tochter und verrer
              derßelben kinder eniggl uhreniggln und weiters absteigenden.</head>
            <div xml:id="NA.5.4.1">
              <head>5.4.1</head>
              <p>So iemants es sei man oder weibspersohn ohne testament mit todt abgehet, und aber
                etliche leibserben und kinder erssten grads im leben hinder ihm verlässt, es seien
                wenig oder vill, mannß oder weibspersohnen (darunder auch die welche zu latein
                posthumi genant zu verstehen), so erben dieselbigen ihren verstorbnen vatter oder
                mueter in ligund und vahrunden nach anzahl der persohnen oder in die heübter zu
                gleichen thailen mit ainander, und wie man sagt "sovil mund sovil pfund", alß auß
                nachstehender figur zu sehen:<lb/> [nicht abgebildet. H.S.] <lb/> Diße
                geschwistrigten erben ihren vatter und mueter zugleich,daz iedes geschwistrigt den
                dritten thail der verlaßung empfächet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.4.2">
              <head>5.4.2</head>
              <p>Wo aber mit und neben den kindern auch von ainem oder mehr zuvor verstorbnen söhn
                oder töchtern enickhl im andern grad oder enickhl im dritten grad vorhanden sein, so
                stehen dieselbige enikhl oder uhreniggl und sovil deren uber den ersten grad (daz
                ist uber söhn und töchter) sein an ihres verstorbnen vatters stath, und empfachen
                samentlich in die stämb zu raithen sovil alß ihr vatter oder mueter wan sie den fall
                erlebt hetten zu ersuechen gehabt hetten, inmaßen nachstehente figur anzaigt: [nicht
                abgebildet. H.S.] <lb/> Alhie erben der Joseph und Simeon (und ob sie gleich noch
                mehr geschwistriget hetten) auß ihres anherrn und anfrauen verlaßung mehr nit dann
                ihr mueter Dina geerbt hette, nemblich den dritten thail ihres anherrn und anfrauen
                verlaßung neben ihrer mueter brüedern dem Abrahamb und Jsaac deren auch ieder ain
                thail nimbt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.4.3">
              <head>5.4.3</head>
              <p>Und solche mainung hat es imer fort und fort in absteigender lini, sowoll wann die
                eniggl uhreniggl oder weiters absteigende neben ihrer vorverstorbnen eltern noch im
                leben vorhandenen geschwistrigeten den zuetritt suechen; alß wann dieselbige ihrer
                eltern geschwistriget auch albereith mit todt abgangen, und also lauter eniggl und
                uhreniggln vorhanden sein und in suechung der erbschaft zusamenkhomen. dann in alweg
                tretten in dergleichen weg die kinder eniggl und uhreniggln an ihrer eltern statt,
                also daz die erbschaft nit den persohnen nach sondern in die stämen gethailt wirdt,
                inmaßen nachstehende figur außweist: Abraham...Sara +'.........''.........
                ...-Ismael +' +' '+Jacob...... Jebus Edom ' ' ' ' ' ' Judas Ruben Dann Joseph
                Ephraim Moab Hie erben deß Jacob fünf söhn von ihrem uhranherrn mehr nit dann der
                Moab. nemblich den halben thail. solte aber der Jebus auch noch leben, so erbten er
                und der Moab (ungeacht der Jebus umb ainen gräd nähenter zu dem anherren) doch auch
                mehr nit dann den halben thail, sovil nemblich sonsten auf den Jßmael gefallen wär,
                also daß die erbschaft gleichfahls in zween thail gethailt: der aine den (1)
                uhreniggln, des Jacobs fünf söhnen, der ander thail dem enickhl Jebus und von dem
                Edom herkhomenden uhreniggln Moab auch zu gleichem thail nachvolgte. und solches hat
                in noch verrer absteigender lini statt, also daß auch die uhreniggl oder abereniggl
                mit ihrer verstorbnen eltern geschwistrigt kindern, und also mit den uhreinggln in
                die stämb zuegelaßen werden, dergestalt: wo in obstehender figur der Moab auch
                beraith gestorben wär und doch kinder verlaßen hette, so erbten dieselben anstatt
                ihres vattern mit dem Judas Ruben Dan Joseph und Ephraim sovil alß ihr vatter Moab,
                wann er den fall erlebt hette. (1) hs. "dem."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.4.4">
              <head>5.4.4</head>
              <p>Und dieweil nit allain iezunder der abthailung in die heübter und stamen meldung
                geschechen, sondern auch volgund mehrer und öfter dises underschiedlich gedacht
                wirdt: so ist zu wißen, daz "in die heübter erben" oder "die thailung auf die
                heübter machen" dahin zu verstehen ist, daz nemblich sovil thail gemacht werden,
                sovil persohnen sich in leben befinden und bei der erbschaft angeben. dergleichen
                thailung in absteigender lini allain in dem ersten grad und nit weiter, nemblich
                allain zwischen den söhn und töchtern statt hat, da nemblich sovil derselbigen
                vorhanden sein, sovil thail auch auß der vätterlichen oder müeterlichen verlaßung zu
                machen sein. "in die stämben aber erben" oder "die erbschaft in die stämb thailen"
                ist, wann die erbschaft nit den erbenten persohnen und derselben anzahl nach
                gemacht, sondern dem herkhomen und stamen nach gerichtet werden, alß dann in
                volgenden graden absteigender lini waß über söhn und töchter ist geschechen soll.
                dergestalt dann die enickhl, ob gleich deren vill sein, doch nit nach anzahl ihrer
                persohnen sondern den stämben nach davon sie negst herkhomen erben, daz ist nur dem
                stamenthail nemen welchen daz kind im ersten grad darvon sie herkhomen, so es den
                fahl seiner eltern erlebt hette, genomen oder nemen hette khönnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.4.5">
              <head>5.4.5</head>
              <p>Ob auch woll daß waß von der kinder erbschaften zu ihrer eltern und voreltern
                verlaßung angezaigt worden der natur und geblüet nach inß gmain auf alle eheliche
                kinder und deren verrern erben in absteigender lini ohne ainigen underschied der
                söhn oder töchter, mannß oder weibspersohnen zu verstehen, so ist doch in dem herrn-
                und ritterstand von alter herkhomen, daß zu erhaltung der geschlecht die töchter und
                weibspersohnen von ihren brüedern und deren männlichen erben gegen hinaußgebung
                aines erlichen heiratguets und ihren stand gemäßen außfertigung von dem vätterlichen
                guet so lang außgeschloßen und zu gleicher erbschaft nicht zuegelaßen werden, so
                lang in solcher absteigender lini ein männlicher erb vorhanden. derentwegen sie sich
                dann auch bei ihrer verehelichung gegen dem mannßstamben verzeichen müeßen, inmaßen
                hieoben im dritten thail diser landtafel under dem titul "von verzichten, wie und
                was gstalten sie dieselbige von sich zu geben schuldig sein" angezaigt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.4.6">
              <head>5.4.6</head>
              <p>Unter deßen aber und biß sie verheirath werden sollen sie nach gelegenheit ihres
                stands herkhomen und vermügens bei ihren brüedern oder vettern deß mansstamens oder,
                wo sie sich nit mit ainander vertragen khünten und destwegen ursach vorhanden,
                sonsten an ehrlichen orthen notturfticlich underhalten werden. da auch dergleichen
                töchter und weibspersohnen vor ihrer verehelichung mit todt abgehen, so sein die
                brüeder oder deren mänliche erben und nachkhomben ihren uberlebenden schwesstern
                oder deren erben anstatt heiratguets oder andern sonderbahren anthails von der
                vätterlichen erbschaft hinauß zu geben nichts schuldig, sondern wirdt auf solchen
                fahl nit anderst alß ob si beraith ain verzicht von sich gegeben hetten
                gehalten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.4.7">
              <head>5.4.7</head>
              <p>Iedoch stehet ainem ieden vatter wie auch brueder oder agnaten frei bevor seine
                töchter schwesster oder muemben der verzicht zu begeben und in gleiche erbschaft
                guetwillig zu laßen. wie dann auch in dem müeterlichen schwesterlichen und von dem
                müeterlichen und weibsstamen herkhomenten erbschaften die töchter und deren erben
                nit außgeschloßen, noch sich derselben zu verzeichen wider ihren gueten willen
                angehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.4.8">
              <head>5.4.8</head>
              <p>Also auch, wann ain vatter mit todt abgeht und ainen oder mer sohn an ainem, und
                dann seines zuvor verstorbnen sohns oder enickhls töchtern am andern hinder ihm
                verlesst, so werden solche vor verstorbnen sohns oder enickhls töchter in den freiß
                aignen güetern zuegelaßen, dergestalt daz sie an ihres verstorbnen vatters statt
                tretten und seinen thail empfachen, alß deßen statt und persohn sie
                repraesentiren.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.5">
            <head>Der 5. titul. Von dennen ainbändigen oder stiefgeschwistrigten wie dieselben mit
              ainander ihre eltern erben.</head>
            <div xml:id="NA.5.5.1">
              <head>5.5.1</head>
              <p>Waß in vorgehundem titul von den kindern und kindskindern und noch weiters
                absteigenden erben vermeldet worden, welche von vatter und mueter rechte und
                eheliche geschwistrigt sein oder von denselben herkhomen, daß ist auch von den
                stiefgeschwistrigten und verrers derselben kinder zu verstehen, welche aintweder von
                ainem vatter oder anherrn und zwaien underschiedlichen müetern oder anfrauen, oder
                aber von ainer mueter oder anfrauen und zwaien underschiedlichen vättern oder
                anherrn herkhomen: im erssten grad zwischen söhn und töchtern in die heübter, in
                volgenten graden aber zwischen eniggln und uhreniggln oder auch weiters absteigenten
                in die stämen; alß daz, wo ain mann gleich zehen oder mehr eheweiber gehabt hette
                und bei ieder derselbigen kinder erzeugt, so erben doch dieselbigen (ohne ainigen
                vorzug der erssten oder anderten und volgenten ehe kindern) alle zugleich ihren
                vatter, ungeacht sie underschiedliche müeter gehabt haben</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.5.2">
              <head>5.5.2</head>
              <p>Ingleichem, ob ain weib zehen oder mehr ehemäner gehabt hette und bei iedem kinder
                erzeugt, so erben dieselbige doch die müeterliche verlaßenschaft zugleich, ungeacht
                sie underschiedliche vätter gehabt haben. und ist diß orths allain der underschaid,
                daß iedes stiefgeschwistriget seines vattern oder muetern, anherrn und anfrauen
                davon es oder seine eltern herkhomen und nit weiter erbt. alß da ain mann zehen oder
                mehr eheweiber bei dennen er kinder gehabt hette, so erben zwar dieselbigen kinder
                solchen vatter zugleich; iedes aber auß denselbigen seine mueter absonderlichen, und
                haben die stiefgeschwistriget oder deren erben darbei nichts zu suechen. welches
                also auch auf die stiefvätter zu verstehen, wie abermals volgente figur zu erkhennen
                gibt: Sara Abraham Kethura Judas 1.uxor ' 1.vir ' ' 2.uxor ' 2.vir ' ' ' ' Isaac
                Zare Ziba Peru Hier erben zwar der Isaac Zara und Ziba ihren vattern Abrahamb in
                ligenten und vahrunten zugleich, aber in müeterlichen guet hat der Isaac die Sara
                allein zu erben, und haben der Zare und Ziba die alß vatterhalb seine stiefbrüeder
                nichts darbei zu suechen. wie auch im gegenthail der Zare und Ziba neben dem Peru
                ihre mueter Kethuram allain erben, und ihren brueder Jsaac von solcher müeterlichen
                erbschaft außschließen. also auch der Peru seinen vatter Judas allain, die mueter
                Keturam aber zugleich neben dem Zare und Ziba erben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.5.3">
              <head>5.5.3</head>
              <p>Welches dann auch also fort auf die eniggl uhrenggln und volgent von ihnen
                absteigenden zu verstehen ist. daß iedes kind nur ainen vatter oder ain mueter und
                zween vätter oder zwo müeter erbe.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.6">
            <head>Der 6. titul. Von den allain unnatürlichen oder unehelichen kindern.</head>
            <div xml:id="NA.5.6.1">
              <head>5.6.1</head>
              <p>Ob woll die algemain geschribene rechten auch die uneheliche kinder, welche von
                zween ledigen persohnen (welche sonsten, da sie gewolt, von rechtswegen woll hetten
                zusamen heirathen mögen) geborn, und nit auß bluetschand ehebruch und dergleichen in
                rechten verdambten beischlaf herkhomen, mit gwißer maß, und da nicht andere eheliche
                kinder neben ihnen vorhanden, zu ihrer natürlichen vätterlichen erbschaft und
                verlaßung laßen: so ist doch solchem der uralte landsgebrauch und löblich herkhomen
                zuwider, welchem nach khein unehrlich kind (ob eß gleich auch allain und khaine
                rechte eheliche kinder neben demselben vorhanden wären) zu vätterlicher oder
                vetterlicher erbschaft nit gelaßen, sondern davon allerdings außgeschloßen wirdt.
                bei welchem herkhomen es dann auch noch hinfüro zu mehrerer pflanzung christlicher
                zucht und erbarkheit verbleiben, darwider auch kheine legitimationes statt haben
                sollen, es ware dann sach daz die eltern hernach zusamen heirathen und die ehe nach
                ordnung der christlichen kirchen bestättigen ließen, dann solche kinder sind für
                recht ehelich zu halten, ungeacht sie vor dem kirchgang auf die welt erzeugt
                worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.6.2">
              <head>5.6.2</head>
              <p>Waß aber die müeterliche güeter belangt, in denselben sollen zwar dergleichen
                uneheliche kinder dergestalt zu erben zuegelaßen werden, wo nemblich die mueter
                nicht deß herrn- oder ritterstands ist, oder auch in nidern stand neben solchen
                unnatürlichen und unehelichen kindern andere in volgenter ehe erzeugte eheliche
                kinder vorhanden sein, dann sonsten soll den unehelichen kindern auch von dem
                müeterlichen guet mehr nit dann die notwendige underhaltung biß zur voggtbarkheit
                neben ainem gleichen heiratguet nach gestalt des vermögens, daß ubrige müeterliche
                guet aber alles allain den ehelichen kindern erfolgen</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.7">
            <head>Der 7. titul. Von succession und erbschaft deren so dem verstorbnen in
              aufsteigender lini nechst verwandt und zuegethan sein.</head>
            <div xml:id="NA.5.7.1">
              <head>5.7.1</head>
              <p>Weil in dißem land von uhraltem herkhomen, daß die in (1) aufsteigender lini dem
                verstorbnen verwahnt und zuegethann sein gar kheinen zuetritt zu desßelben verlaßung
                haben, so gar, daß auch in zehenten grad deren seitenverwandten, ja in mangl
                derselben auch der fiscus ainen eheleiblichen vatter mueter anherrn und anfrau
                außschließen thuet, so soll es auch hinfüro bei solchen herkhomben verbleiben. (1)
                hs. "im."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.7.2">
              <head>5.7.2</head>
              <p>Und solchem nach schließen auch die geschwistriget kinder und kindskinder ihres
                vattern oder anherrn noch lebenden bruedern von seines vorverstorbnen bruedern oder
                schwesstern kinds erbschaft auß, alß auß nachstehunden arbore zu sehen: Wiewoll die
                hochlöbl. n.ö. regierung zu underschiedlichen mallen den miltern weeg gebraucht, daz
                sie des verstorbnen vatters bruederskinder neben dem noch lebenten vatters brueder
                zuegelaßen, dergestalt: Abraham...Sara '.........-'.........' Isaac Loth Jsmael
                '...-' ' ' ' ' Jacob Esau Ammon Jacob und Esau mit dem Ißmael in stirpes
                zuegelassen. Der hochlöbl. n.ö. regierung erkhantnuß ist den rechten und
                billichkheit gemeßer ne exorbitanz (1) consuetuto extendatur; nuzlicher, weil sonst
                die güeter leicht erbloß khönnen werden: (2) (1) sic. (2) Diese beiden Collonen
                scheinen dem Contexte nach späterer Zusatz zu sein Adam...-Eva
                '.........-'............' ' ' ' Abraham... Jsaac Jacob ' ' ' Joseph Simeon Jräel
                (umb diß guet ist die frag.) Alhie, wann gleich der Jsaac und Jacob noch lebten, so
                khonten sie doch den Jsrael nit erben; sondern werden durch den Joseph und Simeon,
                ungeacht sie im grad vill nähenter, außgeschloßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.7.3">
              <head>5.7.3</head>
              <p>Iedoch, da ain kind (vorderist welches alberaith hievor von seinen eltern ein
                heiratguet oder ander vätterliche hilf dardurch es zu ainem aufnemen khomen wäre
                empfangen hette) solche arme und notturftige eltern hinderlaßen wurde, die ihr
                nahrung anderst nit haben khünten oder mechten, so soll denselben auß ihres
                vorverstorbnen kinds verlaßung nach gelegenheit derselben vermögens zu notwendiger
                underhaltung etwas jarliches deputirt; und da sich die erben ab intestato anderst
                nit vergleichen khönnen, nach billichen dingen durch die obrigkheit zu järlicher
                underhaltung etwaß verordnet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.7.4">
              <head>5.7.4</head>
              <p>Wie dann auch unverbotten, daß ein kind seinen eltern anherrn und anfrauen oder
                andern aufsteigender lini durch testament etwaß verschaffen möge. in alweg aber soll
                auch den verzügnen tochtern (ungeacht sie gegen dennen, auf welcher tödlichen abgang
                der freie fall und zuetritt sich begeben, in aufsteigender lini sich befinden) ihr
                vorbehalt recht und zuetritt unbenomen sein.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.8">
            <head>Der 8. titul. Von erbgerechtigkheit deren welche den verstorbnen weder in ab- noch
              aufsteigender sondern alain in der seiten- und zwerchlini verwandt und zuegethan sein,
              alß brüeder, schwesster, derselben kinder und anderer gesippten bluetsfreünd.</head>
            <div xml:id="NA.5.8.1">
              <head>5.8.1</head>
              <p>Wo nun die verstorbne persohn in absteigender lini keine khinder noch eheliche
                erben verlässt, so haben die nechste bluetsfreund (1) und seitenerben den nechsten
                zuetritt zu der verlaßnen erbschaft; darunter dann ersstlich die geschwistrigt sein,
                welche dem verstorbnen von vatter und mueter und also von beeden banden verwant
                sein. (1) hs. "blutsfreud."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.8.2">
              <head>5.8.2</head>
              <p>Solche, wann sie allain vorhanden, erben sie ihren verstorbnen brueder oder
                schwesster zugleich zu die heübter. wofern aber neben dennen noch lebenden
                geschwistrigten auch von aines oder mehrern zuvor verstorbnen brueders oder
                schwesster kinder vorhanden sein, so tretten dieselbige an statt ihrer eltern ein,
                und erben neben ihres vattern oder muetern geschwistrigten in die stämen, und
                empfachen alle sovil alß ihr vatter oder mueter wann sie den fahl erlebt geerbt
                hetten. es ist auch disfahls khein underschied ob daz verlaßen guet vätter-
                müeterlich oder sonst erobert und uberkhomen sei; dann weil beede thail von beeden
                stamen herrüren, so haben sie gleiches erbrecht in ainem sovil alß in dem andern,
                inmaßen nachstehunde figur außweist: [nicht abgebildet. H.S.] <lb/> Hie wirdt deß
                Judae verlaßung in zween thail gethailt, und empfachen der Ephraim und Manasse mehr
                nit alß der Simon.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.8.3">
              <head>5.8.3</head>
              <p>So aber der verstorbene kheine rechte geschwistrigt hinder sich verlaßen sondern
                allain seiner vorabgeleibten brüeder oder schwesster kinder, so erben zwar
                dieselbige den geschribnen rechten nach nit mehr in die stämen sondern in die
                heübter, alß in welchen daz jus repraesentationes oder daß eintrittrecht an der
                eltern statt aufhören solle. welches dann auch noch verrer in den geschwistrigten
                kindskinder, und also fortan statt hat, also daß wegen aufhörung angezognen
                eintrittsrecht deß erblaßers noch überlebende brüeder seiner vorverstorbnen
                geschwistrigten kindskinder außschließen. aber dem uralten und iederzeit erhaltnen
                landsgebrauch nach erstreckht sich solch eintrittrecht an der eltern statt auch auf
                die kindskinder, also daz auch dieselben oder in deren mangl ihre kinder mit deß
                verstorbnen erblaßers noch lebenden geschwistrigten iederzeit zu gleichen erben in
                die stämb zuegelaßen worden; dabei es noch auch hinfüroan verbleiben und in
                begebunden erbfällen also gehalten solle werden, inmassen nachstehunde figur und
                exempl beßer erclärt: [nicht abgebildet. H.S.] <lb/> Alhie wurde den rechten nach
                der Jsmael den Abel allain erben, aber dem landsbrauch nach erbet der Simon und
                Joseph zugleich den Jßmael in die stämb.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.8.4">
              <head>5.8.4</head>
              <p>Welches dann auch also statt hat, wo der verstorbene allain brüeder oder schwesster
                kinder an ainem, und dann schwesster oder brueders kindskinder am andern hinder im
                verlässt, dann die geschwistrigten kindskinder erben zugleich mit den (1)
                geschwistrigten kindern ihres anherrn brueders kinder, wie nachvolgunde figur
                außweist: (1) hs. "dem." [nicht abgebildet. H.S.] <lb/> Hie mag dem landsgebrauch
                nach der Jobst deß Jacobs zwai kinder den Simeon und Josephen nit außschließen,
                sondern sie erben zugleich in die stämb.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.8.5">
              <head>5.8.5</head>
              <p>Und in solchen erbschaften, wo sich der fall zwischen den geschwistrigten kindern
                oder kindskindern begibt, ist ain underschied zwischen deß verstorbnen erblaßers
                oberstämigen oder vätterlichen und den understämigen oder müeterlichen, sodann
                dennen selbst erobert oder gewonnenen güetern zu machen, also daz dennen von dem
                oberstamben die müeterliche und waß sie erweisen khönnen daz von deß verstorbnen
                mueter auf ihn khomen sei, nachstehen und erfolgen, inmaßen nachstehunde figur
                mehrers erleitert: [nicht abgebildet. H.S.] <lb/> Hie erbt der Eliaß sambt dem
                Joseph und Simon den Benjamin im vätterlichen und selbst eroberten und gewonenen
                guet, der Loth aber, waß er beweisen khann daz von der mueter auf ihne Benjamin
                gefallen sei. da auch gleich der Loth nit mehr im leben wäre, so erbten doch die
                müeterliche güeter auf seine kinder den Josua und Samuel. wie auch im gegenthail,
                wann auch der Eliaß nit mehr lebte und ohne kinder gestorben wär, daz vätterliche
                und selbst eroberte guet auf den Joseph und Simeon, oder da der Eliaß auch kinder
                verlaßen hette, auf dieselbige zumahl in die heübter gehörte.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.8.6">
              <head>5.8.6</head>
              <p>Darbei ist auch zu wißen, daz nit allain dazjenig für müeterlich guet zu halten waß
                dieselbig von ihren eltern und befreündten ererbt und durch rechtmeßigen titul
                bekhomen, sondern auch alles waß ihr in stehunder ehe von ihrem eheman geschenkht
                und gegeben worden, es sei an widerlag morgengab oder anderwerts. wie dann auch daß
                waß eltern mit ainander erworben gewunen erkhauft und in andere weg mit gesambter
                hand und vleiß (1) erobert (im fahl nicht im heirathscontract waß anders fürgesehen
                worden) zum halben thail auf obangezognen fahl für ein müeterlich guet zu raithen
                und zu halten ist. (1) hs. "veiß."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.9">
            <head>Der 9. titul. Von denen stiefgeschwistrigten, oder denen brüedern und schwesstern
              so nur von ainen band dem verstorbnen angehörig, wie nemblich dieselbige und deren
              kinder neben den rechten oder zwaibendigen geschwistrigten und ihren kindern
              erben.</head>
            <div xml:id="NA.5.9.1">
              <head>5.9.1</head>
              <p>Stirbt aber ain mann oder frau, und verlässt brüeder oder schwesster nur von ainem
                band, und brüeder oder schwesster von beeden banden (1), solche ihres bruedern oder
                schwesstern verlaßung sovil die selbst gewunen und eroberte güeter belangt allain.
                waß aber die erbgüeter belangt, die fallen wider auf den stamen daher sie khomen
                sein. alß, so der stiefbrueder allain vatterhalber dem verstorbnen verwanth und
                zuegethan gewesst, so erbt er neben den rechten oder zwaibändigen geschwistrigten
                daß vätterliche guet; oder so er allain von der mueter her verwandt gewesst daß
                müeterlich, wie auß volgunder figur zu sehen: [nicht abgebildet. H.S.] (1) Offenbare
                Lücke in Texte. (umb diß guet ist die frag) Hie erbt der Esau sein von beeden banden
                rechten brueder den Jacob in dem müeterlichen und selbst gewonenen und eroberten
                guet allain; aber in dem vätterlichen erbt der Jsaac zugleich mit ihme. also im
                gegenspill, wann die Ketura zween männer gehabt hette. [nicht abgebildet. H.S.]
                <lb/> Hie erbt der Jacob den Esau in dem vätterlichen und selbst gewonen guet
                allain; in dem müeterlichen erbt der Jsaac zugleich mit ihme.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.9.2">
              <head>5.9.2</head>
              <p>Wo aber deß verstorbnen erblaßers brüeder oder schwesstern, (es seien gleich von
                beeden oder nur von ainem band) den todfahl nit erlebt und aber kinder hinter sich
                verlaßen, so wirdt es mit denselbigen allerdings wie hieoben under dem achten titul
                "von den rechten oder zweibändigen geschwistrigten und deren kindern und
                kindskindern" angezaigt worden gehalten; iedoch allenthalben mit dem underschied der
                vätterlichen müeterlichen und selbst gewonnen güetern, daß nemblich sambt und mit
                deß erblaßers noch lebenden geschwistrigten auch der vorabgeleibten brüeder und
                schwesstern kinder an ihrer eltern statt eintretten, und neben denselbigen (nach
                deme ihre verstorbene eltern dem erblaßer aintweder von dem vatter oder mueter
                zuegethann gewesst sein) in vätterlich oder müeterlichen güetern jure
                repraesentationes in die stämb erben, inmaßen auß nachstehundem exempel zu sehen:
                [nicht abgebildet. H.S.] <lb/> Alhie erbt deß Abels verlassung der Esau und Jacob
                sovil alß ihr vatter Jsaac, wann er den fall erlebt hette, in den vatterlichen
                güetern seines stiefbrueders Abels geerbt hette, nemblich den dritten thail; die
                müeterlichen güeter aber sambt den selbst gewonnen oder eroberten gehören allain dem
                Sixt und Martin.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.9.3">
              <head>5.9.3</head>
              <p>So aber deß erblaßers geschwistrigten kheines mehr vorhanden sondern lauter
                geschwistrigt kinder sich befindten, alßdann erben die welche von den rechten oder
                zweibändigen geschwistrigten herkhomen an ihrer eltern statt die selbst erworbene
                und gewonnene güeter allain; und die von ainem band diejenige, welche von ihrem
                vatter oder mueter von dem sie dem verstorbenen zuegethan gewest sein herkhomen, daz
                imerzue die beweißlichen erbgüeter dem stamben bleiben daher sie khomen und gefallen
                sein, alß auß nachstehunden exempel und figur abzunemen: [nicht abgebildet. H.S.]
                <lb/> Alhie erben der Esau und Jacob, Abel Adam Henoch zu gleichenthailen in die
                stämen deß verstorbnen Jobsten vatterlich und selbst eroberte güeter. waß aber die
                müeterliche belangt so beweißlich von der Ketura herkhomen, die fallen allain auf
                den Abel Adam und Henoch; und solches craft obangezognen uhralten Össterreichischen
                landsgebrauchs und weilend herzog Albrechten seel. constitution datiert an unser
                frauen tag zu liechtmessen 1383. jar. Welchem nach, da der Sixt und Paull nicht
                kinder verlaßen hetten, deß Jobsten müeterlich guet auch gar auf der Ketura
                geschwistriget kinder und nicht den Esau oder Jsac fielen, dergestalt: [nicht
                abgebildet. H.S.] <lb/> Hie erbt deß Jobsten müeterlich guet der Ziba, nit der Jacob
                und Esaw, ungeacht sie umb ainen grad nähender dem Jobsten verwandt und vatters
                halber seine geschwistriget sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.9.4">
              <head>5.9.4</head>
              <p>Und solches wirdt auch in volgenden noch weitern gradibus also gehalten und in acht
                genomen, daz die ain- oder zweibändige verwandnuß sovil die selbst erworbene güeter
                belangt weiter nicht, sondern allain der underschied der erbgüeter in achtung
                genomen solle werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.10">
            <head>Der 10. titul. Wie die stief- oder ainbändigen geschwistrigeth und deren kinder,
              wann sie allain und sonsten kheine geschwistrigt von beeden banden neben inen
              vorhanden, ihre stiefgeschwistrigt und deren kinder erben.</head>
            <div xml:id="NA.5.10.1">
              <head>5.10.1</head>
              <p>Wann dann ain mann- oder weibspersohn ohne eheliche leibserben und testament mit
                todt abgehet, und kheine von beeden banden rechte geschwistrigt noch derselben
                kinder hinder ir verlässt sonder lauter stiefgeschwistrigeth, so erben dieselbigen
                sovil daß vatter- und müetterlich guet belangt gleicher weiß, wie im nechst
                vorgehendem titul "von den stiefgeschwistrigten wann sie neben rechten oder
                zweibändigen geschwistrigten stehen" angezaigt ist worden. also, so ain mann etliche
                weiber nach einander zur ehe gehabt hette und mit allen kinder erzeugt, so erben
                dieselbige (da sie zugleich neben ainander stehen und ... noch im leben) ihres
                verstorbnen stiefbrueders oder stiefschwesster vätterlich und selbst eroberte güeter
                zugleich in die heübter; alß zum exempel: [nicht abgebildet. H.S.] <lb/> Hie erben
                der Jsaac Zambra und Midian dem Jsmäel in dem vätterlichen und selbst gewonnenen
                güetern zu gleichen thailen in die heübter; daz müeterlich aber felt auf der Agar
                nechste befreündte, wie hieoben vermüg herzog Albrechts constitution vermeldt
                worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.10.2">
              <head>5.10.2</head>
              <p>Welches dann in gleichem also zu verstehen, wann ain weib vill männer gehabt und
                mit iedem in stehender ehe kinder erzeugt hette. so aber der stiefgeschwistrigten
                aines alberaith mit todt abgangen wär und doch kinder hinder sich verlaßen hette, so
                tretten dieselbige kinder an ihrer verstorbnen eltern statt ein und erben neben
                ihrer eltern noch lebenden geschwistrigten in die stämb, dergestalt nachvolgundes
                exempel zu erkhennen gibt: [nicht abgebildet. H.S.] <lb/> Alhie erbt der Esau und
                Jacob beede mit ain ander nit mehr alß ihr vatter Jsaac geerbt hette, nemblich den
                tritten thail an des Jßmäel verlaßnen vätterlichen und selbst erworbenen güetern.
                und also wirdt es auch weiter zwischen den kindskindern und deren erben gehalten,
                allermaßen hieoben von den rechten geschwistrigten und deren kindern und
                kindskindern angezaigt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.10.3">
              <head>5.10.3</head>
              <p>Wann aber der geschwistrigten oder derselben kinder etliche dem verstorbenen allain
                von dem vatter, und etliche allain von der mueter her verwandt sein (alß so ainer
                mit seiner erssten hausfrauen kinder erzeugt hat, nachmahlen nach ihrem tödlichen
                abgang sich zu ainer andern verheirath mit deren er gleichsfahls kinder erzeugt, und
                dann nach seinem todt dieselb sein verlaßene wittib zu ainem andern mann heirath bei
                dem sie gleichsfahls kinder erobert): so erben diejenige so allain vatters halber
                geschwistrigt sein daz vätterlich samb dem selbst gewonn- und eroberten guet allain,
                und die welche allain der mueter halber verwohnt daz müeterlich gleichsfahls allein.
                [nicht abgebildet. H.S.] <lb/> Hie erbt der Jsaac den Jacoben im vätterlichen und
                selbs gewonnenen guet allain, und Joseph daß müeterlich auch allain.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.10.4">
              <head>5.10.4</head>
              <p>Welches dann nun also auch in den noch weitern graden auf maß und weiß, wie hieoben
                von geschwistrigten kindern und kindskindern angezaigt worden, statt hat.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.11">
            <head>Der 11. titul. Was maßen neben den unverzügnen und erbtöchtern auch die verzigne
              frauen und weibspersohnen im herrn- und ritterstand zu den erbschaften gelangen
              mögen.</head>
            <div xml:id="NA.5.11.1">
              <head>5.11.1</head>
              <p>Alß hieoben zu end deß vierten tituls angezaigt worden, daß bei dem herrn- und
                ritterstand diß lands in ieblichen herkhomen bißhero erhalten worden, welches auch
                noch hinfüro also ungeändert solle gelaßen werden, daß nemblich die töchter neben
                ihren brüedern in den vätterlichen und anherrlichen erbschaften kheinen gleichen
                thail und zuetritt haben, sondern schuldig sein sich gegen ainer zimblichen und
                ihrem stand gemäßnen abfertigung gegen ihren brüedern und derselben männlichen
                leibserben in absteigender lini zu verzeichnen: so ist doch dabei zu wißen, daß wann
                aintweder der vatter in seinem testament und lessten willen seine töchter zu
                gleichen erben neben den söhnen einsezt und sie aller verzicht genzlich erlässt,
                oder aber auch ein brueder selbsten nach absterben seines vatters sein schwesster
                verheirath, und mit worten oder werkhen sovern erclart daß er khein verzicht von
                ihre begehre: daß alßdann dieselbige, oder da sie nit mehr im leben vorhanden ihre
                kinder, alß ein unverzigne schwesster zu gleicher erbschaft zuegelaßen soll werden,
                da allain destwegen khein sonderer vorthel den andern vorverzignen zum nachtl und
                schaden damit gesuecht und vermaint wirdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.11.2">
              <head>5.11.2</head>
              <p>Welches dann ingleichem statt hat, wann die verzicht ihr endschaft erraicht, indem
                nemblich der mansstamen auf der lini darauf sich ein tochter gegen ihren vattern
                oder bruedern anfangs verzügen ganz abgangen ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.11.3">
              <head>5.11.3</head>
              <p>Dann auf solchen fahl hat die verzügne tochter oder frauenpersohn, oder da sie nit
                mehr im leben derselbigen erben, ihren zuetritt widerumb neben deß lesten
                verstorbnen mänlichen erbens hinterlaßnen töchtern oder nachgesippten befreündten.
                ehe und zuvor aber, und so lang nemblich von denjenigen welchen die verzicht
                geschechen noch ainer deß mansstamen im leben vorhanden oder zugewarten ist (alß da
                der lesste ein schwangere haußfrau hinder ihm verlässt, von welcher noch ain sohn zu
                hoffen) so lang hat auch der verzignen frauen oder weibspersohn zuetritt nit
                statt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.11.4">
              <head>5.11.4</head>
              <p>Und dahero, wann gleich ainer deß herrn- oder ritterstands gegen dem sich ein
                schwesster verzügen mit todt abgeht, und hinder ihme kheine ehrliche mannßerben
                sondern allain töchter, oder aber töchters kinder an ainem, iedoch aber beneben auch
                noch ainen oder mehr brüeder oder derselbigen manßerben am andern verlesst: so felt
                und erbt sein verlaßen haab und guet (außer der rittermaßigen mannßlehen) nit auf
                dieselbige seine brüeder und derselbigen kinder und eheliche leibserben, sintemall
                sich die töchter allain gegen ihren brüedern und deren manlichen leibserben in
                absteigender lini, und gar nicht uber sich gegen ihres vatters brüedern und
                derselbigen manßerben (alß welche ein neue absonderliche lini machen) zu verzeichen
                schuldig. so khönnen auch ihres vattern schwesstern oder muemben wegen der noch
                verhandenen brüeder auf welchen sich die verzicht nit geendet auch kheinen zuetritt
                neben solchen erbtöchtern suechen, sondern müeßen biß auf einen freien fahl und
                völliger endung ihrer still stehen, eß wär dann in ainem geschlecht von uhraltem
                beweißlich anderß herkhomen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.11.5">
              <head>5.11.5</head>
              <p>Wann aber ein erbtochter, die also ihren vatter geerbt und ihres vatters bruedern
                außgeschloßen, den freien fall erlebt daß der lesst deß mannßstamens mit todt
                abgeht, und daß guet obangerürter maßen zu den töchtern khombt: so stehet solchen
                erbtochtern, oder wo sie nicht mehr im leben ihren erben absteigender lini frei,
                neben dem vorher verzignen ihres vattern oder anherrn und voreltern schwesstern zu
                solcher deß lessten manßstamen erbschaft auch einzustehen; doch dergestalt, daz sie
                daß vorererbte vätterliche guet in gemaine erbschaft wider einwerfen. anderer
                gestalt ist ihr solcher zuetritt nit zu gestatten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.11.6">
              <head>5.11.6</head>
              <p>Wo auch also nach absterben deß manßstamen die erbschaften auf die töchter und
                weibsstamen fallen, so sollen diejenigen welche also zur erbschaft wider tretten
                wöllen in alweg schuldig sein ihre zuvor empfangene heiratgüeter und abfertigungen
                wider mit einzuwerfen, oder sovil alß dieselbige gewesst dennen noch unverzignen zum
                vorauß zu laßen. eß solle auch die thailung nach den geschwistrigeten, ob es schon
                uber kinder und kindskinder khomen wär, in erwegung durch die verzicht ihr
                erbgerechtigkheit allain suspendirt gewest, in die stämen, nit in die heübter
                geschechen, und die weitern im grad durch die nachern nit mögen außgeschloßen
                werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.12">
            <head>Der 12. titul. Von den widerfällen.</head>
            <div xml:id="NA.5.12.1">
              <head>5.12.1</head>
              <p>Demnach in vorgehendem titul angezaigt worden waßmassen sich die töchter und
                frauenpersohnen im herrn- und ritterstand gegen ainem zimblichen heirathguet und
                gebürunden abfertigung von ihrer vatter- und anherrlichen erbschaft abfertigen zu
                laßen, und darüber gegen ihren brüedern und deren männlichen erben absteigender lini
                zu verzeuhen schuldig sein: so het sich bißhero mehrmahlen begeben, daß wann
                dergleichen außgesteurte töchter sonderlich ohne eheliche leibserben mit todt
                abgangen, daß gezweifelt worden ob solch empfangen heiratguet und freier widerfall
                allain auf den manßstamen, alß ihre brüeder und dero mannßerben von denen sie
                außgesteurt und außgefertigt worden, oder aber auch zugleich auf den weibsstamen,
                alß ihre schwesstern und dero kinder und erben, alß ein schwessterlicher erbfall
                khomen und erben solle. damit demnach auch diß orths die khunftige stritt und
                irrungen zwischen den befreündten abgeschnitten und verhüett werden, so soll es
                hinfüro (ungeacht waß für erhebliche scheinbare argumenta zu beederseits thailen
                angezogen und eingefürt mögen werden) mit solchen widerfällen also gehalten
                werden:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.12.2">
              <head>5.12.2</head>
              <p>Nemblich, wann dergleichen töchter oder frauenpersohnen welche ihr ordentlich
                heiratguet gegen verzicht empfangen mit todt abgeht, so sollen sie zwar mit solch
                ihrem heirathguet frei sein dasßelbig durch testament zu verschaffen und zu
                vermachen ihres gefallens, ohne ihre brüeder und deren erben verhinderung und
                einredt;</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.12.3">
              <head>5.12.3</head>
              <p>Wann sie aber ohne testament und andern creftigen willen mit todt abgehet, und zur
                zeit solches ihres tödlichen abgangs kinder oder eniggl verlasst (es sein gleich
                dieselbige mannß- oder weibspersohnen) so solle solch müeterlich oder anfreülich
                heirathguet auf dieselbige kinder und kindskinder absteigender lini so lang sie
                wehrt erblich fallen und khomen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.12.4">
              <head>5.12.4</head>
              <p>Wann sie aber ohne eheliche leibserben todt verfehrt oder auch in ihren kindern
                sich die absteigende lini endet, daß es zu freier erbschaft und zuetritt der
                nechstgesippten khomen und gelangen thuet, so sollen alßdann solche unverschaffte
                heirathliche widerfäll auf den manßstamen der lini darvon sie herkhomen allain und
                nit den weibsstamen zuruckh fallen und erben. wann aber die lini des manßstamens
                davon sie herkhomen sich auch albereith geendet hette und khein männlicher erb
                darvon mehr vorhanden, sodann soll auch solch widerfall-guet auf die nechstgesippte
                weibliche erben (wie andere erbgüeter) fallen und erben; es war dann sach daß
                anfangs bei dem getroffnen heirath etwas anders abgeredt und geschloßen wär worden,
                oder daß es mit beweißlichem alter bei ainem oder dem andern geschlecht anderst
                herkhomen, und dergestalt gehalten wär worden daß dergleichen widerfällige erbgüeter
                auf mann- und weibsstamen zumall zuruckh erben sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.12.5">
              <head>5.12.5</head>
              <p>Demnach auch ain gemaine regl, daß dem landsgebrauch nach sich khein widerfahl
                verjähren möge, ist zu beßerer erleiterung dieselbige dahin zu verstehen: wo
                nemblich sich nie khein fahl begeben hat, daz man solchen widerfahl bei denjenigen
                in derern handen er gewesst hette ersuechen mögen. dann sonsten, wo sich beraith
                ainmahl ein fahl durch absterben dahin begeben hette daß man den widerfahl ersuechen
                mögen, solches aber auß nachleßigkheit oder andern unerheblichen ursachen nit
                ersuecht sondern uber 32 jahr stillschweigent anstehen laßen, so hette der
                begehrunde thail sich angezogner regl nichts zu behelfen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.13">
            <head>Der 13. titul. Von den erbainigungen, statuta seu pacta familiae zu latein
              genant.</head>
            <div xml:id="NA.5.13.1">
              <head>5.13.1</head>
              <p>Obwoll die erbainigungen mit den fideicommissen (darvon in vorgehendem vierten
                thail under dem 16. titl meldung geschechen) indem ein gleichheit haben, daß
                hierdurch die güeter zu mehrer erhaltung der geschlechter und mansstamen gewidmet
                und auf gwiße fäll verordnet werden, also daß der erb wider solche verordnung mit
                verkhauf verwendt- und vereüßerung der güeter nit ganz frei sondern gebunden ist, so
                ist doch in villen stuckhen ein sehr großer und merkhlicher underschied. dann ain
                fideicommiss khan ieder sich selbst ohne aines andern consens einwilligung und
                guetachten von seinen aignen güetern, wie nemblich dieselbige nach seinem tödlichen
                abgang auf seine erben fallen sollen, verordnen und machen; die erbainigung aber und
                erbsstatuten khönnen nit ohne sonderbahren vorgehenden ordentlichen vergleich aller
                interessirten und befreündten creftig aufgericht werden. alß die auch nit nur auf
                aines güeter und vermögen allain, sondern auf mehrere persohnen ihrer absonderlich
                und underschiedlicher güeter halber aufgericht werden, alß da etliche brüeder oder
                vettern sovil zu ainer zeit im leben sich befinden deren ieder sein abgethailt
                underschiedlich guet hat sich mit ainander wilkhirlich wolbedächtlich und freiwillig
                dahin vergleichen, daß solche güeter dergestalt gegen ainander verhafft und dem
                mansstamben obligiert und verbunden sein und bleiben sollen, daß wo uber kurz oder
                lang aines oder des andern absteigende stamen und namens erben mit todt abgehen
                wurden, alßdann deß andern mänliche namenß und stamenserben mit genzlicher
                außschließung deß weiblichen geschlechts allain erben, und also fort und fort ihrer
                güeter so lang deß geschlechts namen und stamben ainer ubrig verhanden auf
                denselbigen fallen, und kheiner dieselbigen güeter zu verwenden oder außer dem
                geschlecht und namen zu verändern macht haben solle, also daß dergleichen
                erbainigungen mehrers die arth und aigenschaft aines wilkhirlichen contracts dann
                testamentlicher disposition und verordnung haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.13.2">
              <head>5.13.2</head>
              <p>Demnach, wo auß villen brüedern nur etliche und nit alle zugleich sich derlai
                erbainigungen vergleichen, so khann dieselbige den andern brüedern und ihren erben
                nichts praejudiciren noch schaden, sondern dieselbige und deren erben behalten ihre
                güeter frei</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.13.3">
              <head>5.13.3</head>
              <p>Ingleichem auch, wo auß ainem geschlecht nur etliche vettern sich dergleichen
                erbainigung mit ainander vergleichen, so mögen sich dieselbigen auf begebende fäll,
                die ainer andern lini sein und welcher eltern darein nit bewilligt, nit gebrauchen;
                es wär dann insonderheit etwaß anders beschloßen worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.13.4">
              <head>5.13.4</head>
              <p>So aber nun alle samentlich oder nur etliche, es seien gleich brüeder oder vettern
                aines geschlechts, welche zu ainer zeit mit und neben ainander leben, sich
                angezogner maßen mit ainander verainigen und vergleichen, daß aintweder ihre ligende
                und vahrunde haab und güeter die sie zur selbigen zeit haben oder noch inß khonftig
                ererben erkhaufen oder in ander gebirliche weeg bekhomen mechten dergestalt dem
                namen und stamen verschafft und verbunden sein sollen, daß auf aines oder des andern
                thail die von ihme absteigende lini mit dem namen verfallen und khein mänlicher erb
                mehr auf derselben vorhanden sein wurde, daß alßdann alle dieselbigen güeter auf den
                eltisten deß namenß und stambens der andern lini fallen, und also forth und forth so
                lang ainer desßelbigen geschlechts und namens vorhanden auf denselbigen khomen und
                gelangen, und kheiner fueg und macht haben solte davon ichtwas zu verwenden oder in
                ainige weiß noch weeg zu alienirn: so solle solche erbainigung (da allain den
                töchtern und weibsstamen ihr gebirliches heirathguet und außsteurung außgesezt) auch
                außer andern mehrern confirmation und bestättigung creftig und bindig sein, und bei
                allen gerichten darauf gehandlt und erkhent werden. zum fahl aber dergleichen
                erbainigung nicht allain auf die freiß aigne, sondern auch zumahl auf die
                lehengüeter, oder auch woll gar auf ligent und vahrunde güeter woher dieselbige imer
                rühren und khomen mechten gerichtet und erstreckht sein: so mögen und sollen
                dieselbige anderst nit creftig und bindig sein, es seien dann den weibspersohnen
                ihre gebirliche heiratgüeter und ausfertigung ihrem stand gmäß außgezaigt, und
                zumahl die völlige nutzung von den vererbainigten güetern dem inhaber daß er
                dieselbige sovil er daran ersparth zu vertestiren macht frei habe verbleiben, und
                daz auch durch unß oder unsere erben und nachkhomen alß obriste herrn und
                landsfürssten solches alles becreftigt und bestättigt werden. welches dann vill
                mehrers geschechen solle, da die erbainigung (wie etwo bei alten ansehentlichen
                geschlechten zu finden) dahin gestelt wäre, daß auf den lessten deß namenß und
                stamens denselbigen freistehen solle auß ainem andern ehrlichen geschlecht ainen zu
                adoptiren und an kinds statt dergestalt anzunemen, daz derselbige des abgehenden
                geschlechts namen und wappen füren, und also dasßelbige lenger in gedechtnuß
                erhalten und auf seine nachkhomen bringen solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.13.5">
              <head>5.13.5</head>
              <p>Gleicher weiß aber obgemelter maßen diejenige im geschlecht welche ihres thails in
                der erbainigung nichts mit einwilligen (1) noch derselbigen erben mit ihren güetern
                ungespört bleiben, also auch diejenige töchter und weibspersohnen deren eltern darin
                nit begriffen, oder die sich zur zeit ihrer verehelichung vor der aufgerichten
                vererbainigung weiters nicht alß auf ihre brüeder und derselbigen männliche
                leibserben in absteigender lini verzigen: dieselbige wie auch ihre erben mögen
                ebenfahls durch nachvolgunde erbainigungen von ihren vorbehaltnen rechten nit
                gestoßen werden, sondern behalten auf begebenten fahl ihren zuetritt unbenomen; eß
                wär dann sach daz sie sich desßelben von neuem verzigen, und in die erbainigung frei
                und guetwillig consentirt hetten. aller anderer aber in der erbainigung begriffnen
                brüedern und vettern töchter und frauenpersohnen in absteigender lini sein schuldig
                sich nit allain auf ihre brüeder und deren erben mit gemainer verzicht, sondern auf
                den ganzen namen und stamen allerdings zu verzeichen, nach weiß und form und inhalt
                der erbainigung. (1) hs. "einwilligung."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.13.6">
              <head>5.13.6</head>
              <p>Waß auch sonsten für pacta und geding den erbainigungen ange- und einverleibt
                werden (wie dann dasßelbige anfangs zu versehen den vergleichenden persohnen frei
                stehet) die sollen abgeredter und verglichner maßen gehalten, und da derentwegen
                stritt und irrungen einfallen wolten, bei allen gerichten darauf erkhent werden.
                iedoch da in dergleichen erbainigung solche fürsehung begriffen wär, wo ainer auß
                den erbainigungs verwanten in ain verthuelich leben gerathen und die inhabende
                güeter mit schulden verpfendung und in ander weg veränderungs mitl beschwären wurde,
                daz alßdann die nechste befreündte solche güeter ohne entgelt wider an sich zu
                ziehen, und von denjenigen welchen sie pfand-versatz-kaufs-tausch- oder anderer
                gestalt eingeantwort worden wider abfordern mögen: so solle solches anderer gstalt
                nit statt haben, eß seien dann solche erbainigungen von landsfürsstlicher obrigkheit
                bestättigt, und bei dem gericht darunter die güeter gelegen ordentlich insinuirt und
                offentlich notificirt, und zumahl durch die nechste befreundte (wo sie anderst ihres
                vettern und miterbainigungs genoßen verthuenliche handlung wißen mögen) die
                darleicher und glaubiger gewarnet worden (1) den unwißenden zu schaden sollen weder
                sonderbare gschafft noch andere verbindnußen statt haben, alß dann auch khein
                einziehung solcher erbainigungsgüeter durch die befreündte wider die algemaine
                landsfreiheiten außer gerichtlicher entschaidung statt haben solle (1) hs.
                "werden."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.14">
            <head>Der 14. titul. Wie die erbschaften so den minderjärigen und abweßenden angefallen
              aufgehalten, und da dieselbige oder auch sonsten ain erb vor wirkhlicher erclärung und
              antrettung auch tods verfehrt, auf die andern negst gesippte erben fallen sollen, zu
              latein transmissio hereditatis genant.</head>
            <div xml:id="NA.5.14.1">
              <head>5.14.1</head>
              <p>Wann auch ainer oder aine mit todt abgehet, und ganz unwißent ist wer oder waß für
                nechst gesippte freünd vorhanden die sich zu solcher erbschaft angeben mechten: so
                sollen die verlaßne güeter durch die obrigkheit darunter sich der fall begeben in
                ordentliche spör genomen, und da inner aines monatsfrisst niemant von den erben sich
                angibt, inventirt und unpartheiische curatores darüber gesezt und verordnet werden,
                welche die erbschaft treulich versorgen und vertretten. so dann nach verstreichung
                jahr und tags sich noch niemands destwegen anmelden wurde, so solle nach verfließung
                solcher zeit zu drei vierzehen tagen ain offner gerichtstag der enden deß fahls
                angesezt, und meniclich so sprüch darzue zu haben vermaint (darunter auch
                insonderheit unserm landsfürstlichen camerprocurator in fällen da derselbig waß
                darbei zu suechen haben mechte) durch offne außschreiben, welche nit allain der
                orthen deß begebnen fahls sondern auch in den benachbarten fürnembsten stötten
                anzuschlagen verkhündt werden, sodann auf aller thail fürbringen (aber mit vorbehalt
                der gebirlichen appelation) erkhent und fürgangen waß recht ist da aber zwischen
                jahr und tag solche liquidirte glaubiger sich angeben und der bezahlung begeren
                wurden, welcher forderungen mit deß verstorbnen handschrift und fertigung versehen
                und die obrigkheit für lauter und undisputirlich erkhent, oder die sonsten khein
                verzug leiden möchten: so sollen sie unerwartet jar und tags bezalt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.14.2">
              <head>5.14.2</head>
              <p>Zum fahl aber der erben etliche wißent vorhanden, welche sich ihres thails auch der
                angefallnen erbschaft wirkhlich underfangen wollen, und aber etlich darunter noch
                unvogtbar, oder ihrer vernunft beraubt, oder auß ehehaften ursachen außer lands
                abwesent daz sie sich ihres thails nicht erclären khönnen: so sollen denselbigen
                durch die angedeüte obrigkheit ordentliche unpartheiische gerhaben oder curatores
                bonorum verordnet, und ihr thail sambt ainem gefertigten inventario mit getreuem
                vleiß zu verwalten und zu verraiten biß auf der pupillen voggtbarkheit, verbeßerung
                der unrichtigen, oder abwesenden widerkhunft, eingeantwortt werden. da sich auch
                aines außer lands abwesenten widerkhunft uber die zehen jahr erstreckhen thäte, und
                man in solcher zeit ob er noch lebendig oder todt sei khein aigentliche nachrichtung
                haben mechte, so laßen die algemaine rechten zue, daz die andere abwesende nechste
                befreündte welche ihres thails die erbschaft angetretten sich auch deß abwesenden
                thails dergestalt underfangen und zu sich nemen mögen, daz sie nemblich der
                obrigkheit darunter sich der fall begeben (1) genuegsambe versicherung laisten, daz
                wann der abwesente vor verstreichung der zwaiunddreißig jahr alß landsgebreichige
                verjährungszeit widerumb zu land khomen wurde, daz sie ihme dieselbige portion sambt
                aller ertragnen nutzung mit ordentlicher raitung wider zuestellen und guetmachen
                wollen; darbei wir es dann auch verbleiben laßen. eß solle auch die obrigkheit under
                deren sich dergleichen fall begeben, wo sie obangezognen puncten also vleißig
                nachkhombt, verrer verantwortung in alweg ledig und unentgolten sein. (1) hs.
                doppelt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.14.3">
              <head>5.14.3</head>
              <p>Demnach angedeüter maßen zu erlangung ainer angefallnen erbschaft nit genuegsamb
                ist daz der erb den fahl deß erblaßers erlebe, sondern in alweg von nötten daz er
                sich in rechter zeit lauter ercläre ob er auch solche angefallne erbschaft wirkhlich
                annemen und antretten wölle, und sich aber vilmahl begibt daz ein erb in wenigen
                tagen nach dem erblaßer, ehe und zuvor dann er sich erclären und die antrettung
                thuen khann, oder ehe ain minderjähriger zu seinen völligen jahren, oder ain
                abwesender zu land wider geraicht, und daz so solcher erbschaft halb durch seine
                gerhaben gehandlet worden ratificirt, auch mit todt abgeht; dahero dann nochmahlen
                oft schwäre rechtsfertigungen entstehen wie und welcher maßen solche angefallene
                aber doch durch den erben niemals wirkhlich angetrettene erbschaften auf die nechste
                volgunde erben khommen und gelangen sollen, allerdings alß ob solche erbschaft ihme
                anfangs niemals wär zuegefallen oder auf ihne gelangt hette; Dergestalt, wann ainem
                minderjärigen oder seiner vernunft beraubten ain erbschaft angetragen wirdt oder
                anfelt, ob gleich dieselbige durch gerhaben und curatores im namen der abweßenden
                pupillen oder unrichtigen angenomen und angetretten wirdt, und aber der pupill oder
                unrichtige ehe dann er zu seiner voggtbarkheit oder seiner vernunft khombt und also
                sich selbsten erclären und die antrettung guet heißen khann stirbt: so ist es gleich
                sovil alß ob solche erbschaft niemahlen durch seine gerhaben wäre angetretten
                worden; und erbt dieselbige nit auf sein deß pupillen nechste befreündte, sondern
                auf die welche dem erblaßer damahlen wie sich der ersste fahl zuegetragen am
                nechsten verwont, und ihne von rechtswegen geerbt hetten. dann der, welcher sich in
                gesezten termin (davon im anderten titul deß vorgehenten vierten thails anzaigung
                geschechen) zum erben nit erclärt noch die erbschaft antritt, und der welcher vor
                dem fahl gestorben, werden gleich gehalten. dahero, wann der erblaßer 2 brüeder
                verlaßen hette deren der aine sich der erbschaft entschlagen hette: so felt
                derselbig thail (zum fahl er kinder hat) auf seine kinder, alß welche, wann der
                vatter vor dem fahl gestorben wär, mit deß vattern brueder jure repraesentationes
                wie hieoben under dem titul gesagt worden zugleich geerbt hetten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.14.4">
              <head>5.14.4</head>
              <p>Iedoch werden etliche sonderbare fahl außgenomben in welchen diße regul nit statt
                hat: alß nemblich, wann ainem eheleiblichen kind ennickhl oder weiters in
                absteigender lini von seinen eltern anherrn oder uhranherrn in aufsteigender lini
                ain erbschaft anfelt so dann gleich derselben kinder ainß solche vätter- oder
                anherrliche erbschaft nit wirkhlich annimbt, sonder vor der antrettung mit todt
                abgeht: so erbt alßdann dieselbige erbschaft auch auf seine kinder, da sie anderst
                wöllen, und nicht etwo darbei besorgender anderer ungelegenheiten willen selbst sich
                entschlagen, welches ihnen frei stehet; und weiters absteigende anderst nicht, alß
                ob sie durch den vatter auf den sie ersstlich gefallen wirkhlich wär angetretten
                worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.14.5">
              <head>5.14.5</head>
              <p>Zum andern, wann derjenige welchem dergleichen erbschaft angefallen, er auch deßen
                genuegsambe gewiße und aigentliche wißenschaft empfangen hette, iedoch auß
                rechtmeßigen und erheblichen ursachen an seiner erclärung und antrettung verhindert
                ist worden; dann auf solchen fahl, ob er gleich ehe und zuvor mit todt abgeht dann
                er sich zum (1) erclärt, so bringt er doch sein angefallene erbgerechtigkheit auf
                seine nechste oder eingesezte erben also, daz, da dieselbige solche annemen wöllen
                und nochmahlen in rechter zeit sich darzue erkhleren, sie in alweg darzue gelaßen
                und andern deß erssten erblaßers nechsten befreündten fürgezogen werden. (1) sc.
                "erben."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.14.6">
              <head>5.14.6</head>
              <p>Zum dritten, wo auß unzweifentlichen umbstenden und rechtmeßigen vermuetungen
                erscheint, daß deß testatoris und erblaßers ernstlicher will und mainung gewesst
                seie, daß sein guet auch auf deß eingesezten kinder und erben khomen solle; dan weil
                in allen erbschaften sonderlich auf deß erbverlaßers lessten willen zu sehen und zu
                gehen: so sollen dergleichen angetragene erbschaften, ungeacht der erb ehe und zuvor
                sich derselb der annemung erclärt und die antrettung gethan tods verfahren, auch auf
                seine erben da sie sich darumb annemen wollen fallen und erben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.14.7">
              <head>5.14.7</head>
              <p>Zum vierten, hat auch solche regul allain in den strittigen erbschaften so von der
                zwerchlini herfallen, und darzue allain in völligen erbschaften statt; sonsten aber,
                waß sonderbare ainzellige geschäft legata und fideicommissa particularia genant
                sein, dieselbige (da allain derjenig welchem dergleichen sonderbares gewißes stuckh
                auß ainer erbschaft vermacht ist worden des testatoris todfahl erlebt hat) fallen
                auch auf seine erben, ungeacht der welchem solche verschafft worden dieselbige in
                seinem leben weder (1) abgefordert noch in sein gwalt bekhomen hat. (1) hs.
                "wider."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.14.8">
              <head>5.14.8</head>
              <p>Wie es dann auch (fürs fünfte) mit der erblichen pflicht-gebirnuß, welche die
                eltern ihren kindern und hieoben im 4. taill angezogner massen auch die befreündte
                ihren wißentlichen nechst verwandten von landgebrauchs wegen zu verlaßen schuldig
                (zu latein legitima genant) ein gleiche gestalt hat, daz nemblich dieselbige
                (ungeacht sie durch die kinder oder erben auf die sie gefallen noch nit abgefordert
                oder eingenomen worden) dannoch auf die volgende erben transmittirt werden; sondern
                auch, da daran ein abgang sich befinden thäte, auch die erfüllung derselben (zu
                latein supplementum legitimae genant) gleichsfahls zu begeren und fürzunemen auf
                solche volgende erben verschickht und verwendt wirdt. eß sein auch alle obstehende
                fahl in welchen die erbschaften, ehe und zuvor dann sie durch den erben angetretten,
                auf seine nachvolgende erben transmittirt oder verschickht mögen werden allain dahin
                zu verstehen, wann nemblich der erb solcher anfallung genuegsambe wißenschaft gehabt
                hat. dann sonsten, wo der erb aintweder seiner abwesenheit oder anderer ursachen
                halber nit gewist oder wißen mögen, ob derjenige von welchem ihme ein erbschaft
                zuegestanden todt sei, und ob er mit oder ohne testament zu solcher erbschaft
                khomen, und in solcher unwißenheit tods verschieden: so hat er auch solche unwißende
                erbschaft auf andere seine nachgehende freünd nit transmittirn oder versenden
                khönnen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.15">
            <head>Der 15. titul. Von der erben legitimation oder beweißung der verwandnuß und
              gerechtigkheit zu begerter erbschaft.</head>
            <div xml:id="NA.5.15.1">
              <head>5.15.1</head>
              <p>Wo sich zu ainer gefallnen erbschaft kheine bekhante und unwidersprechliche erben
                befinden und anmelten, sondern frembde und unbekhante von deren verwandnuß
                vermuetlicher zweifel zu sezen: solche angebende erben sein schuldig sich zu dem
                verstorbnen erblaßer zu recht genuegsamb zu legitimiren und ihr fürgebne erbschaft
                zu beweisen. dann anderer gstalt und ehe solches geschiecht ist man nit schuldig
                ihnen ichtwas ervolgen zu laßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.15.2">
              <head>5.15.2</head>
              <p>Solche weißung aber mag nit allain mit lebendigen zeugen beschechen, welche deß
                alters sein daz sie woll deß verstorbnen erblaßers also auch deß angegebnen erben
                eltern herkhunft und freündschaft wißen mögen, auch ihrer wißenschaft rechtmeßige
                ursachen anzaigen khönnen; sondern auch mit brieflichen urkhunden, alß
                heirathsbriefen erbthailungen verträgen testamenten wappenbriefen uberschriften der
                erbbegrebnußen mißiv oder andern unverdachtigen verzaichnußen, welche der verstorbne
                erblaßer oder seine eltern mit bekhäntlichen handen selbst geschriben und
                aufgemerkht, und dergleichen glaubwirdige indicien.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.15.3">
              <head>5.15.3</head>
              <p>Welches dann auch statt hat, wo gleich in dergleichen brieflichen documenten allain
                nur narrative und erzehlungsweiß aines solchen meldung geschiecht, ungeacht solch
                instrument brief oder verzaichnuß nit fürnemblich und haubtsächlich auf ihne gericht
                und gestelt worden ist; alß so in ainem heiratbrief oder vertrag meldung geschiecht
                wer der versprochnen brauth vatter mueter oder brueder gewesst seie.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.15.4">
              <head>5.15.4</head>
              <p>Also sein auch in erbbeweißungen solcher alter sippschaften die sich uber gmaines
                menschen gedenkhen, daz ist uber 60 und mehr jahr zurukh erstrekhen, zu zeugen
                zueläßig, welche ihr wißenschaft allain von andern her von dennen sie es also gehört
                haben, alte erlebte ehrliche und unverwirfliche persohnen gewesst, die auch umb die
                bluetfreündschaft und verwantnuß darumben die frag ist aigentlich guet wißenschaft
                haben mögen, und deßen rechtmäßige glaubwürdige ursachen angezaigt, auch zumall bei
                solcher erbschaft kheinen nutzen auch genuß zu hoffen oder zu gewarten haben. wie
                dann auch ... von nöthen, daß da solche zeug und kundschaften auß dem gehör von
                andern her creftig und giltig sein solle, daz der zeug solches ehe und zuvor dann
                die erbschaft gefallen und die sippschaft erfordert dem (1) oder doch an ainem so
                weit davon entlegnen orth gehört habe, daz vermuetlich derjenige von welchem erß
                gehört nit wißen hab mögen daz der legitimation halber zwischen den erben ein stritt
                sei; dann sonsten sein die kundschaften von hörensagen uncreftig. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.15.5">
              <head>5.15.5</head>
              <p>Ob auch woll vermüg der geschribnen rechten erfordert wirdt das die sippschaft von
                staffeln zu staffeln, daz ist von ainer persohn zu der andern, und also von dem der
                da erben will zu dem gemainen stambvatter biß auf den welchen man soll oder will
                erben erwisen werde: so ist doch solches dem landsgebrauch nach in den erb aignen
                güetern unvonnöthen, alß welche auf den stamen daher sie khomen iederzeit wider
                fallen, derentwegen derjenig welcher allain beweisen khann daz er von deß
                verstorbnen namen und stamen herkhomen sei, ob er gleich die gradus und staffel so
                aigentlich mit weiß, zuezulassen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.15.6">
              <head>5.15.6</head>
              <p>Wo nun aintweder ein angegebner erb kuntlich und unzweiflich, oder aber auch ein
                unbekhanter sich obbesezter massen zu ainer gefallnen erbschaft genuegsamb
                legitimirt, und sonsten khein anderer nachener vorhanden: so solle ihme die
                erbschaft durch die obrigkheit darunter sie gefallen ohne weitern verzug und aufhalt
                ubergeben und eingeraumbt, erauch darbei (gegen laistung deßjenigen waß sich iedes
                orts herkhomen und der erbschaft gelegen- und beschaffenheit nach gebirt) handgehabt
                werden</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.16">
            <head>Der 16. titul. Von thailung der erbschaften, wie dieselbige zu machen und dabei
              auch eins und deß andern erben empfang wider herzuezutragen einzuwerfen oder
              abzuziehen sei, zu latein collatio bonorum genant.</head>
            <div xml:id="NA.5.16.1">
              <head>5.16.1</head>
              <p>Ehe man zu thailung ainer erbschaft in absteigender lini zwischen kindern enniggl
                und derselben erben greift, sein diejenige kinder und erben welche vorhin bei
                lebzeiten ihrer verstorbnen eltern und erblaßern von denselbigen an heirath
                hilfsteurn oder andern etwaß empfangen solches wider zuezutragen und in die gemaine
                erbschaft einzuwerfen, oder aber so lang biß die andern miterben auch sovil bekhomen
                zurukhzustehen schuldig. iedoch die notwendige underhaltung der klaider, wie auch
                nach gelegenheit des vermögens geringe schankhungen so die eltern den kindern oder
                ainem und dem andern auß sonderlicher zuenaigung auch umb ihrer dienst oder
                wolhaltens willen in ihrem leben außgelegt, item da ain vatter auf seine söhn zu
                lehrung gueter nuzlicher künste und tugenden etwas anwendet, daz sein sie wider
                herzuezulegen oder ihnen abziehen zu laßen nit schuldig. eß wär dann sach daz die
                eltern in ihrem leben sich beweißlich eines andern erclärt und vernemen hetten
                laßen, oder daz die sohn solchen uncosten auf ihr lernung verwendt ubel und unuzlich
                angelegt hetten; dann in solchem fahl soll es ihnen alweg abgekhürzt und abgeraithen
                werden, eß sei dann sach daz die eltern ungeacht solcher ubeln anlegung ihnen
                solches abzuziehen im testament außtruckhentlich verbotten, oder sich sonsten daz es
                ihnen nit aufgerechnet solle werden (1). wie dann auch in der eltern freien wilkhier
                und gefallen stehet ob sie ihre kinder samentlich und zugleich oder aber ainß vor
                dem andern (da allain den andern ihr legitima ungeschmellert bleibt) solches
                einwurfs oder abzugs erlaßen und begeben wöllen. da aber hierinen von den eltern
                nichts verordnet und die einwerfung deß empfangs aufgehebt, so sein die kinder in
                der thailung derselben in alweg statt zu thuen schuldig. (1) sc. erklärt hätten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.2">
              <head>5.16.2</head>
              <p>Iedoch, da ain vatter oder mueter, anherr oder anfrau die thailung under den
                kindern oder enickheln in testament selbsten macht, und iedem kind oder enickhl
                seinen gewißen thail außzaigt, so felt hierdurch die einwerfung auch, gleich alß ob
                solche mit namen wär aufgehebt worden. wann aber nur ainem kind sein thail
                außgezaigt und mit namen bestimbt, die andere aber ohne sonderbare außzaigung zu
                gleichen erben eingesezt werden, so ist zwar solches kind seinen sonderbaren
                außgezaigten thail gegen den andern, wie auch die andere gegen ihme einzuwerfen nit
                schuldig, sie aber (welchen khein gewiße außzaigung geschechen) under ainander der
                einwerfung nit entbunden. dergestalt auch, wann ain vatter seinen noch lebenden sohn
                die legitimam (1) verschafft und außzaigt, und dann in der ubrigen ganzen erbsach
                verlaßenschaft seines vorverstorbnen sohn oder tochter kinder zu universalerben
                einsezt, so sein die enickhl nit schuldig mit dem sohn anderer thailung zu machen,
                oder daz ubrige so ihnen mehrers verschafft gegen der legitima einzuwerfen; doch sie
                die enickhl under ainander khünen sich deren nicht verwaigern. darbei ist aber auch
                zu wißen, daz solche einwerfung allain von solchen güetern zu verstehen ist, welche
                ein kind oder enickhl vor dem andern von derjenigen persohn umb deren verlaßung die
                frag ist und deren erbschaft gethailt solle werden empfangen hett, und nicht weiter;
                alß da ain kind von seinem vattern etwas empfangen, ist es dasßelbig bei thailung
                der müeterlichen erbschaft wider herzuetragen oder ihme abziehen zu laßen nit
                schuldig; oder da ihme von seinem anherrn oder anfrauen etwaß zuvor geben worden,
                khann es bei thailung der vätter- oder müeterlichen erbschaft dasßelbig wider
                einzuwerfen nit angelangt werden. ob auch ain oder daz ander kind an dem
                vorempfangenen heiratguet widerlag oder in anderen gab und hilfen vergnüegt sein und
                verrer nit erben wolte, so ist es dasßelbig einzuwerfen nit schuldig; es wär dann
                daß den andern kindern oder enickhln dardurch an ihrer gebürenden legitima abbruch
                geschäche, alßdann solle die ubermaß mit den andern biß zu erganzung ihrer legitima
                zugeleich gethailt werden. (1) hs. "legitiman."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.3">
              <head>5.16.3</head>
              <p>Und dieweil diße einschließung deß empfangs und gleichmachung der kinder den
                rechten und natürlichen billichkheit gmäß, so sollen die obrigkheiten in dergleichen
                thailungen auch dahin sehen und bedacht sein, daß wo zum thail alberaith erwachßne
                und erzogne kinder die ihr brott und nahrung albereith gewinen khönnen, etliche aber
                noch unmündig und unerzogen sind: daz ihnen (vorderist wo die verlaßung also gering
                und schlecht, daß sie sich von ihrem angebürenden erbthail nit erhalten noch vollent
                erzogen werden khönten) nach gestalt und gelegenheit der umbständ ein vorauß
                gemacht, damit sie mit der erziehung auch zur gleichheit gebracht und nicht mit
                doppeltem unglickh beschwärt werden. demnach, wann die kinder oder enickhl mit
                angezaigter einwerfung aines und deß andern empfangs richtig (dann in seiten- oder
                collateraln erbschaften hat den einwurfrecht nit statt:) und man zu gleicher
                thailung greifen will, so solle (da anderst durch die eltern nit sonderbare
                verordnungen wie es damit zu halten geschechen, noch die erben sich destwegen selbst
                aines andern vergleichen, und sonderlich im herrn- und ritterstand) alwegen der
                elteste sohn die thail machen, und sovil underschiedliche thaillibel mit
                specificirter einverleibung aller und ieder zur erbschaft gehörigen haab und güeter
                in ligent und vahrunden sambt allen schulden, recht und gerechtigkheiten, sprich und
                actionen ordentlich aufrichten, sodann solche seinen jüngern brüedern fürlegen und
                ihnen zu ihrer freien wahl bedacht laßen; die sollen alßdann nach ordnung wehlen,
                also daz der jüngste an jahren die anderte (1), und also volgent ainer nach dem
                andern nach gelegenheit seines alters die wahl haben. und solches soll auch also
                gehalten werden, da aintweder der eltiste oder jüngste brueder vor der thailung mit
                todt abgangen ist und doch kinder hinder sich verlaßen. dann die kinder stehen diß
                orths in ihres vattern statt, also daz des verstorbnen eltern brueders kinder
                (ungeacht sie an jahren jünger sein dann ihres verstorbnen vatters jüngster
                brueder), oder da sie noch unvogtbar derselben gerhaben die thailung zu machen
                obligt, und hingegen deß verstorbnen jüngsten brueders kindern der ersste aufgriff
                bevorstehet. wann aber kheine brüeder mehr im leben verhanden sondern ein erbschaft
                zwischen lautern enickhln und uhrenikhln zu thailen ist, so sollen sie sich selbsten
                under ainander mit machung der thail vergleichen, und dann durch daz ordentliche loß
                waß ainem und dem andern zuestehet entschaiden. welches dann also in all andern
                seitenerbschaften zu halten. wo sie sich aber selbst under ainanter deßwegen nicht
                vergleichen khünten, so sollen sie die negste befreündte zu hilf ziehen. oder da
                auch solches nit statt haben wolte, so mögen sie bei unserm landshaubtman die sach
                anbringen, und begehren daz er unpartheiische commissarios darzue verordne, welchem
                er dann auch statt zu thuen schuldig und waß nun hierüber ainem und dem andern
                durchs loß zuefelt, daran ist er sich ersettigen zu laßen verbunden. sonderlich aber
                solle in allen thailungen nach müglichkheit auf ein billiche gleichheit gesehen und
                alle vorthailligkheit verhüetet werden. derentwegen dann der anschlag und schätzung
                nit nach deß eltisten bruedern oder auch sonsten aines und des andern aigen
                gefallen, sondern unpartheiisch, und die ligende stuckh nach landsgebreichigem
                anschlag der herrngilt, die vahrende aber, alß cleinoder klaider silbergeschier und
                dergleichen, da sie sich nit selbst deß werths halber under ainander vergleichen
                khünen, nach der befreündten oder auch geschwornen und in derlai sachen verständiger
                leith schätzung betheurt werden. (1) d.a.: sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.4">
              <head>5.16.4</head>
              <p>Da auch aintweder der elter under den brüedern oder der jingste mit der wahl und
                aufgriff, oder sonsten derjenige an welchem bei thailung ainer erbschaft daz maiste
                gelegen sich saumig erzaigen, und ainer dem andern verhindern wolte: so soll unser
                landshaubtman auf aines oder deß andern thails anruefen billiches einsehen thuen;
                auch da der ungehorsamb so groß, die thailung durch darzue verordnete commissarios
                (so auß den nechsten befreündten oder schiedlichen verständlichen nachbarn zu nemen)
                ex officio machen oder die wahl verordnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.5">
              <head>5.16.5</head>
              <p>Wie dann auch nit zu gestatten, daß etwo ainer auß den erben (wie oftmalß
                geschiecht) die gefallne erbschaftgüeter ein zeit lang gerhabschafts- verwaltungs-
                oder bstandweiß innen gehabt, und nochmahlen wann die andern miterben der thailung
                begehren er sie mit der raitung aufhalten wolte, gleichsamb alß ob er nit schuldig
                wär der thailung ehe und zuvor statt zu thuen biß die strittige raitungen aufgenomen
                und zu richtigkheit gebracht wären. dann weil daz unrichtig daz richtig nit spörren
                mag, so solle in solchen fählen den thailungen ihr fortgang ungeacht der
                raitungsstritt gelaßen, und durch dergleichen außflucht nit gespört noch aufgehalten
                werden</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.6">
              <head>5.16.6</head>
              <p>Eß solle auch in den thailungen sonderlich darauf gesehen werden, daz nicht ainem
                erben allain die ligende güeter, dem andern aber allein gelt, sondern zugleich ainem
                wie dem andern güeter und gelt sovil es die erbschaften und vorhandene verlaßung
                ihrer gelegenheit nach erleiden mag zuegethailt werden, dargegen auch, daz diejenige
                stuckh und güeter welche ihrer arth und beschaffenheit nach füeglich und ohne nachtl
                nit zertrent werden mögen beisamben gelaßen werden, dergestalt daz derjenig welchem
                dergleichen stuckh zugefallen den werth, umb wievil es beßer alß sein gebirenter
                thail sonsten außgetragen hette, den andern miterben mit gelt oder geltswerth
                erstatte. wo aber ain guet oder stuckh aines so großen werths were daz die thailung
                gegen demselben nit gleich werden mechte, so solle solch stuckh oder guet demjenigen
                welcher den maisten thail an der erbschaft hat mit gelt abzulösen zuegelaßen werden;
                doch sovern, daz er sovil und nit weniger heraußgebe alß wie eß die andern miterben
                oder ainer auß denselbigen solches annemen wollen; dann sonsten volgt es billich dem
                welcher daz mehrer darumb zu geben erbietig</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.7">
              <head>5.16.7</head>
              <p>Im fahl aber die erben alle gleiche thail an der erbschaft hetten, und die ablößung
                kheiner höcher alß der andern thuen wolte, so sollen sie den endschaid durch daz loß
                fürnemen. so aber kheiner die ablößung thuen wolte oder vermechte, so stehet ihnen
                alßdann frei (wo es anders khein fideicommiss oder andern dergleichen beschwärungen
                underworfen; dann sonsten solle damit wie in vorgehenten 4. thail von den
                fideicommissen meldung geschechen verfahren werden) solch stuckh aintweder zu
                verkhaufen oder an andere thailbare güeter zu verwechßlen und in ander weg zu
                verwenden, und die darfür eingewechßelte güeter oder den kaufschilling under sich zu
                thailen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.8">
              <head>5.16.8</head>
              <p>Wann auch ainem (1) frembden oder uberlebenden conpersohn, es sei neben den kindern
                oder andern nahenten bluetsfreünden, an ainem guet ain thail verschafft ist, so ist
                derselbig wider seinen willen den befreündten die abloßung zu gestatten und deren
                stath zu thuen nit schuldig; eß war dann sach daß ers auf andere frembde bringen
                wolte. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.9">
              <head>5.16.9</head>
              <p>Wie auch ingleichem, wann ain erb an ainem ligenten guet mehr verschaffte thail
                dann der ander hat, so khann er denselbigen wider sein guete gelegenheit zu der
                ablößung nit tringen; eß wolte dann derselbige erb solch seinen wenigern thail ohne
                daß verändern und auf frembde persohnen verwenden, alßdann solle dem miterben gegen
                bezallung des werths welchen ain anderer oder frembder darumben geben will der
                vorzug gestatt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.10">
              <head>10</head>
              <p> Wann auch in ainer erbschaft gemaine briefliche urkhunden, welche die erben
                samentlich betreffen und deren sich ainer sowoll alß der ander zu behelfen und zu
                betragen hat, auch derentwegen nit gethailt oder ainem vor dem andern in sein gwalt
                uberantwortt khönnen werden, so sollen dieselbige demjenigen welcher daz fürnembste
                und festeste stamenhauß oder doch den mehristen thail an der erbschaft hat (in alweg
                aber dem manßstamen) in behaltung und verwahrung zuegestelt und verthraut werden. wo
                aber khein sonders stamenhauß vorhanden, und die erben gleich wären also daz kheiner
                mehr an der erbschaft hette dann der ander, so sollen solche briefliche urkhunden
                dem der in geschlecht der eltist ist in behaltung gegeben werden. im fahl aber da
                derselbig zur verwahrung derselbigen nit genuegsamb angeseßen, oder sonsten wider
                sein persohn sondere ursachen vorhanden wären darumben ihme solche nit zu
                verthrauen, und sich auch die erben under ainander selbsten destwegen nicht
                vergleichen khünten, so sollen solche gemaine briefssachen und urkhunden dem
                volgenten eltisten in dem geschlecht bei dem sie zum sicheristen verwarth sein mögen
                in sein gwarsamb zuegestelt werden; welcher nun alßdann under den erben aines oder
                des andern briefs urkhund oder dokumentis notturftig ist, demselben davon
                glaubwürdige abschriften, auch im fahl der noth die original selbsten sich
                derselbigen zugebrauchen, gegen ainem gefertigten schein; daz er solche nochmahlen
                wider ohne mangl und aufhalt zu handen deßen von dem sie ihme ertheilt worden
                erlegen wolle, zuegestelt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.11">
              <head>11</head>
              <p> Waß aber diejenige briefliche urkhunden belangt welche zu aines oder deß andern
                gefallnen erbthail absonderlich gehören, die sollen demselbigen unaufgehalten mit
                einantwortung deß guets auch uberlifert und in sein handen gelaßen werden, damit er
                sich der notturft auch damit zu schermen hab. dann sonsten, wo ain abgethailter erb
                die briefliche urkhunden uber seinen thail aintweder gar nicht empfangen, oder
                sonsten zwischen den erben der gwehr und schermung halber ain anders abgeredt oder
                beschloßen worden, so ist ain erb den andern seinen miterben, wann derselbig um sein
                ihme zuegethailten thail (es sei gleich völlig oder nur umb ein stuckh desßelben)
                mit recht angesprochen wirdt, zu schermen und zu vertreten schuldig. iedoch da ain
                vatter oder mueter, anherr oder anfraw zwischen ihren kindern oder enickhln durch
                testament die thailung der güeter selbsten gemacht und die stuckh mit namen ainem
                oder dem andern zuegethailt und verordnet, so ist ein kind oder enickhl daz ander
                hierumben zu schermen nit schuldig. eß war dann sach daz ainem ain gewiß außgezaigt
                stuckh anstatt der legitima verschafft wär worden, welches ihme hernach mit recht
                wolt entzogen und geschwecht werden; dann in solchem fahl sein ihne die andern seine
                mitgeschwistrigt oder miteniggl zu schermen oder die legitimam zu ergenzen
                schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.12">
              <head>12</head>
              <p> Schließlich sovil die beweißung fürgangner thailung belangt, ob woll alß hieoben
                vermeldt worden daß man der rechten ordnung nachgehen will, sonderlich aber in
                nambhaften erbschaften sonderbare thailbrief oder libell aufgericht sollen werden:
                iedoch wann solches gleich underlaßen wär worden, und aber ain thailung sonsten mit
                lebendigen zeugen oder in ander weg zu erweisen, so ist solche weißung in alweeg
                zuegelaßen; und da sie ordentlich volfirt, eben so creftig alß ob briefliche
                instrumenta destwegen vorhanden wären.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.13">
              <head>13</head>
              <p> Da aber weder briefliche kundschaften noch auch lebendige zeugen vorhanden, oder
                aber ainer und der ander under den erben seinen zuegefallnen und erlangten erbthail
                biß auf rechtliche verjährungszeit in ruebigem inhaben erhalten und alß sein aigen
                erbguet genoßen, so khann alßdann uber solche langwirige inhab- und besitzung verrer
                khein neue thailung begert werden; eß mechte dann ein solche gefährliche
                ungleichheit beschwärt und verfortheilung aines oder deß andern beigebracht und
                außgeführt werden, die sich uber den halben thail deß billichen werths (auf die zeit
                der thailung zu verstehen) erstreckhen (1) thäte. (1) hs. "erschreckhen."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.16.14">
              <head>14</head>
              <p> Wie dann auch, da sich nach fürgangner thailung vor verjährter zeit von dem tag
                der empfangenen wißenschaft an zu raiten befinden solte, daß ain erb vor dem andern
                ein stuckh welches in gemaine erbschaft gehörig gewesst gefährlich hinderhalten oder
                undergeschlagen hette, die wider herzuetragung woll khann begert werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.17">
            <head>Der 17. titul. Von erbloßen verlaßungen, und waß gestalt dieselbige der obrigkheit
              haimbfallen.</head>
            <div xml:id="NA.5.17.0">
              <head>5.17.0</head>
              <p>[Lücke H.S.] ainer mit todt abgeht und sein guet unvermacht under ihm verläßt, auch
                uber den zehenten staffeln der bluetsverwandschaft khein freünd der die güeter nach
                obgeschribnem landsrechten erben mechte sich anmeldete oder darzue genuegsamb
                legitimirn khann: so gehören solche güeter, wofern sich der fahl mit ainem landman,
                adelichen und andere obrigkhait, nicht undergehörigen und verpflichten freien
                persohn oder in ainer statt oder befreiten landsfürsstlichen markht mit burgerlichen
                persohnen begeben, ohne mitl unß in unser landsfürsstliche camer zue; es wär dann
                sach daz angezogne stött oder märkht ein sonderbare freiheit destwegen hetten und
                deren in ieblichem gebrauch wären. wofern aber dergleichen fahl sich auf dem land
                und under aines wirkhlichen landmans gebiet mit seinem verpflichten underthanen
                begeben, sodann weil der underthanen erbgüeter ohne daß der grundobrigkheit
                haimbfallen, so soll es auch mit und zusambt denselbigen nachvolgen und bleiben wie
                von alters herkhomen iedoch sollen in allen und ieden angezognen fällen vor allen
                dingen die beweißliche schulden so der verstorbne hinder sich verlaßen entricht und
                bezalt werden. da auch der verwandtnuß und erbgerechtigkheit halber zweifel und
                stritt entstehen wolte, also daz sich aintweder craft fürgebnen testaments oder
                angemasten freündschaft halber ansprecher zur erbschaft finden, welche aber durch
                den fiscum für ungültig wolten gehalten werden: so soll in solchen fählen (wo
                anderst niemant in rechtmäßiger possess, dabei er sonssten in alweg handzuhaben) die
                erbschaft durch unpartheiische persohnen sequestriert, und inhalt der
                landsfreiheiten der stritt mit ordentlichem rechten an orthen und enden es sich der
                unparteiischen instanz halber gebirt außgefiert und entschieden, und niemant der
                recht leiden mag und sich darzue erbieten thuet de facto deß seinigen ersezt (1)
                werden. (1) sic.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.6">
          <head>[Teil VI]</head>
          <div xml:id="NA.6.1">
            <head>Der 1. titul. Woher die lehen iren (1) namen haben und waß ain lehen sei. (1) hs.
              "irem."</head>
            <div xml:id="NA.6.1.1">
              <head>6.1.1</head>
              <p>Eß hat daß ansehen, als ob daß wort lehen (welches zu latein von der treu und liebe
                damit der lehensherr und lehenßmann gegen ainander verbunden sein den namen hat und
                feudum genennet würdt) in unser teutschen sprach von den lehen herkhome: dieweil
                nemblich daß lehenguet von dem lehensherren dem lehenmann und seinen männlichen
                erben nit ganz frei ledig und mit völligem aigenthumb übergeben, sonder mit gewißer
                maß und fürnemblich allain zum gebrauch eingeraumbt und verlichen wüerdt; daß wahre
                und erbliche aügenthumb aber bei dem lehensherren und seinen erben verbleibt.
                derentwegen dan auch ein ieder lehensmann nit allain zur dankbarkheit gegen dem
                lehenßherren und seinen erben verbunden, sondern auch so oft es zu veränderung kumbt
                solches von neuem von dem lehensherren zu empfahen, und ihnen (1) also für den
                aigenthumber zu erkhenen schuldig ist, inmaßen nachvolgent hievon mehrer anzaig
                geschechen solle. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.1.2">
              <head>6.1.2</head>
              <p>Demnach haist und ist ein lehen, wann ain aigenthumbsherr, oder an deßen statt ein
                anderer der deßen gewalt und recht von ihme hatt, sein gueth (es sei an hauß oder
                grund, zu waßer oder land, oder auch sonsten an herrlichkeiten renten gülten und
                anderm järlichen einkhumben) auß gnaden und guetwilligkheit ainem andern dergestalt
                verspricht verleicht und übergibt, daß er und seine absteigende eheliche erben
                dasßelbüge mit aller völliger nutzung (iedoch ohne verwendt- und schmöllerung des
                aigenthumbs) inenhaben und alß andere ihre güeter gebrauchen und genüeßen mögen,
                dargegen sie sich zur schuldigen treu und dankhbarkeit sambt gebierlich und
                gebreuchiger lehensdienst gegen ihme verpflichten sollen (1) und müeßen. daß demnach
                die wahre arth natur und aigenschaft aines ieden rechten lehenß in dem stehet und
                beruehet, daß es in unbeweglich ligenden stuckhen gerechtigkheiten davon man ainen
                järlichen nutzen und unterhaltung möge haben bestehe; und solche stuckh güeter oder
                gerechtigkheiten nit umb gelt durch den herren und aigenthumber verkhauft, sondern
                umb sonst auß lauter gnaden und guetthat dem lehensman und seinen lehenserben ewig
                so lang sie wehren verlichen werden; dargegen der lehenman solcher gnad und guetthat
                halber seinem lehensherren zur dankhbarkeit treu und gehorsamb verpflichtet sei, und
                auf erfordern und wo es die noth erhaischet mit seinem leib beisprünge und willige
                dienst erzaige, auch von solchen ihme eingegebnen güetern ohne bewilligung des
                lehensherren und der mitbelehneten seiner vettern gefährlicher weiß nichts verwende.
                (1) hs. "solle."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.1.3">
              <head>6.1.3</head>
              <p>Es ist auch die rechtliche vermuetung, daß ein iedeß lehen solche arth und
                aigenschaft aines rechtslehen habe; es werde dan durch sondere geding anders gemacht
                und daß widerspill dargethan.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.2">
            <head>Der 2. titul. Von unterschaid der lehen.</head>
            <div xml:id="NA.6.2.1">
              <head>6.2.1</head>
              <p>Es finden aber sich neben angezogenen aigenschaften andere und sondere unterschied
                under den lehen; dann sie sowoll ihrer herkhunft alß sonderbaren umbständ halber nit
                ainerlei, sonderlich aber in disem erzherzogthumb Össterreich ob der Ennß
                nachvolgender sechserlei herkhomen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.2.2">
              <head>6.2.2</head>
              <p>Erstlich, daß ihrer ankhunft halber etliche landsfürstliche, etliche andere
                fürsten- und herrenlehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.2.3">
              <head>6.2.3</head>
              <p>Zum andern, daß etliche geistliche, etliche weltliche genent werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.2.4">
              <head>6.2.4</head>
              <p>Zum dritten, sein etliche haubt-, etliche afterlehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.2.5">
              <head>6.2.5</head>
              <p>Zum vierten, etliche ambt- oder säß-, etliche adeliche oder rittermäßige, etliche
                gemaine, als recht- und beütllehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.2.6">
              <head>6.2.6</head>
              <p>Zum fünften, etliche alte stämb- und erblehen, etliche neue lehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.2.7">
              <head>6.2.7</head>
              <p>Zum sechsten, etliche mannß, etliche weibslehen von welchen allen und ieden
                insonderheit nachvolgent gehandelt und notwendige erleuterung gegeben würdt.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.3">
            <head>Der 3. titul. Von landsfürstlichen lehen.</head>
            <div xml:id="NA.6.3.1">
              <head>6.3.1</head>
              <p>Die landsfürstlichen lehen sein die, welche von dem hochlöblich erzherzoglichem (1)
                hauß Össterreich und desßelben regürenden herrn und erzherzogen verlichen werden.
                (1) Diese Fußnote fehlt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.3.2">
              <head>6.3.2</head>
              <p>Dann ob auch woll andere geist- und weltliche fürsten graven und herren ansehliche
                lehen in disem land zu verleihen, so mögen sie ihnen doch kein sonderbare
                landsfürstliche hochhait praeeminenz oder jurisdiction zuziehen, sondern sünd
                solcher ihrer ihm land habenter güeter und gerechtigkheit halber sovil nemblich
                dieselbige anbelangt und unter ainem regierenden landsfürsten nach deßen satz
                ordnung und gebotten sie sich auch derentwegen nicht weniger als die gemaine
                landständ zu richten und zu verhalten schuldig. wie dan solche geistliche fürsten
                und lehensherren unter dem praelaten-, die weltliche aber unter den herrnstand von
                alters her gezelt und gerechnet worden, dergestalt sie dan auch die lehen ihm land
                zu verleihen, und ihnen kein lehensman außer lands nachzuraisen schuldig, inmaßen in
                dem nachvolgenden titul "von der außlendischen fürsten und herrenlehen" mehrers
                angezaigt würdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.3.3">
              <head>6.3.3</head>
              <p>Wie es nun mit solchen unsern landsfürstlichen von altershero in ainem und dem
                andern gehalten, und unsere landständ deßwegen von unsern hochgeehrten vorfordern
                den regierenden römischen kaisern könig und landsfürsten sonderbar befreit und in
                wollhergebrachter gewohnheit ehrhalten worden, darbei sollen sie auch noch hinfüro
                von unß und unsern erben und nachkhomen gelaßen und erhalten werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.4">
            <head>Der 4. titul. Von der andern geist- und weltlichen sowoll auß- als inländischer
              fürsten- graven- und herrenlehen.</head>
            <div xml:id="NA.6.4.0">
              <head>6.4.0</head>
              <p>den landsfürstlichen lehen sein auch andere, welche sowoll von auß- alß
                inländischen, geist- und weltlichen fürsten graven und herren velichen werden: die
                müeßen aber in allweeg nach disen landsfreihaiten recht und gerechtigkheiten
                gerichtet und verlichen werden. und wüerdt keinem außlendischen fürsten und herren
                gestattet seines gefallens mit solchen lehen satz und ordnungen anzurichten. alß sie
                dann auch schuldig sein dieselbige lehen allain inner lands zu verleihen, und
                deßwegen ihre lehenpröbst und vollmechtige gwalttrager im land zu halten, und zu
                mennigliches nachrichtung sowoll durch offne patent wann sich ein veränderung mit
                demselben zuetregt menniglichem so lehen von ihnen zu empfahen, als in sonderheit
                bei der landcanzlei nambhaft zu machen und einschreiben zu laßen, vermüg des löbl.
                hauß Össterreichs sonderbaren privilegien und hievor zu unterschiedlich mallen
                publicierten lehengeneraln, so hieunten zu end disem tractat einverleibt. craft
                deren auch allen und ieden vasaln und lehensleiten verbotten ist die lehen, welche
                sie von angeregten außlendischen geist- und weltlichen lehensherren haben, außer
                lands zu ersuechen oder zu empfahen, oder neue conditionen clausulas, steuers tax
                oder beschwärungen welche dem alten herkhumben und vorigen alt hergebrachten
                inventurn zuwider einzugehn oder anzunemben. wie dan auch in ander weeg kein
                lehensmann der ihm land wohnet schuldig ist wegen seiner im land habenden
                lehengüeter auf erforderung außlendischer fürsten und lehensherren außer lands zu
                erscheinen oder ainiche lehendienst außer des lands zu laisten, vill weniger ainem
                lehenrecht anderstwo statt zu geben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.5">
            <head>Der 5. titul. Von unterschaid der haubt- und afterlehen und deren iedes arth und
              gelegenhait.</head>
            <div xml:id="NA.6.5.1">
              <head>6.5.1</head>
              <p>Haubtlehen seind und werden dise genent, welche von dem lands- oder andern geist-
                oder weltlichen fürsten und herren ohne mittel oder darzwischen kommenden dritten
                hand herüehren, und dem ersten lehenman also und dergestalt verlichen und gegeben
                worden, daß sie derselbigen selbst gebrauchen nützen und gegen ihme lehenherren
                verdienen sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.5.2">
              <head>6.5.2</head>
              <p>Die afterlehen aber sein dise, welche von ainem lehenmann noch weiter ainem andern
                verlühen werden, auch darumben also anfangs ihme gegeben werden und von alter
                dergestalt auf ihne herkhomen, daß er solche nit für sich selbsten behalten nutzen
                und nüeßen, sondern noch verrer andern lehensfähigen personen von der hand wider
                verleihen solle. daher auch der volgende oder afterlehensman die pflichten nit dem
                ersten lehenman davon es anfangs und ursprünglich herkhomen, sondern allain
                demjenigen von welchem erß zu afterlehen empfähet zu laisten, und allain gegen
                demselbigen das lehen zu verdienen und ihne für seinen lehensherren zu erkhennen
                schuldig ist wie es nun mit verleihung der pflicht und lehensbedingnus und was
                demselben mehr anhengig solcher afterlehen halber bei ainem und dem andern
                geschlecht namen und stamen in disem land ob der Ennß herkhomen und beweißlich von
                alters gehalten worden, darbei soll es auch fürohin nachmalen gelaßen werden und
                verbleiben. in allweeg aber, da dergleichen afterlehen durch tödfäl verworchung oder
                in ander weeg sich öffnen und dem afterlehensherren haimbfallen, soll er dasßelbig
                keinesweegs zu seiner selbst notturft und aignem nutzen behalten und verwenden,
                sondern schuldig sein solch haimbgefallen afterlehenguet andern lehensfähigen
                personen nach altem hergebrachtem gebrauch widerumb zu verliehen und zu geben,
                inmaßen dises lands ob der Ennß herkhomen recht und gewohnhait vermag. es wär dan
                sach das ein afterlehensherr sogar erarmen thät, daß augenscheinlich oder beweißlich
                er solcher afterlehen zu seiner notwendigen unterhaltung selbst bedürftig wär, so
                mag er es dergestalt ein zeitlang ihnenbehalten und selbst genüeßen, doch da er
                wider durch den segen gottes zu ainem aufnemen und vermügen gelangt, er solches
                lehen wider in den vorigen stand setze und wie von alters damit herkhomen andern
                verrer weiterverleihe welches dan auch auf den fall zu verstehen ist, da der
                afterlehensherr in solcher armueth biß auf seinen tödlichen abgang verbleiben
                wuerde, so sollen doch seine vermügliche erben die afterlehen wider zu verleihen
                verbunden sein. wie es aber mit der einsetzung neuer afterlehen und verleihung deren
                lehen so zuvor zu afterlehen niemals gangen solle gehalten werden, davon wierdt
                hieunden unter dem neünten titul unterricht gegeben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.6">
            <head>Der 6. titul. Von regal- fahnen- und säß- oder erbamptslehen.</head>
            <div xml:id="NA.6.6.1">
              <head>6.6.1</head>
              <p>Die regal- und fahnenlehen sein die lehengüeter hoher würden, als herzogthumb
                marggravschaften und dergleichen, welche allain von ainem römischen kaiser oder
                regierenden könig und erzherzogen in Össterreich können verlichen werden; darumb
                also genant, daß sie allain den hohen und fürstlichen oder grävlichen personen
                gemainglich zuegehören, als die ein hohe obrigkheit und gebüet auf sich tragen.
                dergleichen regalien sich niemant gebrauchen darf, sie seien ihme dan vom kais. oder
                könig. maj. verlühen worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.6.2">
              <head>6.6.2</head>
              <p>Es verstehen sich auch solche regalia under dem worth "hoch und nider obrigkhait"
                nit, sondern müeßen in dem lehenbrief außtrukhlich gesezt und specificirt werden.
                iedoch, wann in ainer solchen gemainen generalverleihung etliche regalia außbenänt
                wären und ein gemaine clausul daran gehenkht, also: "bekhennen das wier zoll und
                maut, gericht gejaid und alles anders so unter den regalien begriffen oder darein
                gehören verlichen haben", so verstehet sich hierdurch die verleihung aller regalien
                zu ainem fürstenthumb oder gravschaft gehörig, und werden under der
                generalverleihung unterstanden. (1) (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.6.3">
              <head>6.6.3</head>
              <p>Item, wer des gebrauchs der regalien über menschen gedenkhen im gebrauch, der kan
                solcher praescribierten poßeß nit entsezt werden, sondern hat die gerechtigkheit
                dardurch erlangt. davon aber weiter zu handlen diß orths unnott.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.6.4">
              <head>6.6.4</head>
              <p>Die säß- oder erbambtlehen aber sein sondere gnaden- und würdenlehen, da ain
                landsfürst ainem geschlecht ein gewißes ansehliches landambt dergestalt erblich zu
                lehen verleicht, daß so oft ein landsfürst (es sei zu antrettung seiner regierung
                erbhuldigungen oder andern gemainen landshandlungen) seinen offnen landsfürstlichen
                hoff mit seinen landen helt, der eldist desßelben geschlechts solches ambt würkhlich
                bedienen und was demselben anhengig verrichten solle. dergleichen lehen auch allain
                von ainem regierenden erzherzogen und landsfürsten können verlihen werden, alß da
                sein daß erblandhofmeisterambt so diser zeit die herren Jörger freiherren, das
                hofmarschalchambt welches die herren Haffmanen freiherren, und das erbcamererambt
                welches die herren Fernberger zu Egenberg zu lehen tragen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.7">
            <head>Der 7. titul. Von den rittermäßigen lehen.</head>
            <div xml:id="NA.6.7.1">
              <head>6.7.1</head>
              <p>Rittermäßigen (1) lehen werden die genent welche von ihrem ursprung und anfang her
                adelichen und rittermäßigen personen verlühen werden, daß sie gegen dem lehensherren
                mit adelichen ritterlichen diensten vertretten werden. darumb sie auch selb- oder
                schwertlehen genent werden, weil sie in der person selbst und mit dem schwert da den
                lehenherren ain noth angeht sollen verdient werden, auch ihrer arth und aigenschaft
                nach allain auf den mansstamen und ir absteigende lini von dem erstbelehneten so
                männliches geschlechts und solche ritterliche dienst zu laisten dichtig verlihen
                werden. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.7.2">
              <head>6.7.2</head>
              <p>Von denen dan fürnemblich zu verstehen, was nachvolgent insgemain von den stuckhen
                und requisiten so zu ainem rechten und waren adelichen lehen gehörig gesagt wierdt,
                alß daß daz gueth aintweder ein haußgrund und boden oder sonsten an järlichen gülten
                hochheiten rechten und gerechtigkheiten seine gewiße einkhomen habe derentwegen ein
                adelichen person die gebierliche dienst laisten möge, daß der lehensherr von dem es
                rüehrt ein fürst grav herr oder selbst auch ein rittermäßige person sei, das allain
                adeliche persönliche dienst und nit gelt davon zu raichen, daß es auch zu allen
                verwandlungen sowoll des lehensherren alß des lehenmans wider ersuecht und verlihen,
                die ordentliche lehenspflichten gelaistet, lehenbrief und investiturn aufgerichtet
                und genomen, ohne des lehensconsens so wenig durch den lehenmann verändert als durch
                den lehensherren ohne ursach wider aufgehebt oder eingezogen werden mögen, und was
                dergleichen in nachvolgenden tituln mit mehrerm die arth und aigenschaft aines
                rechten lehens, auch was sowoll auf des lehensherren als des lehenmans seiten
                erfordert werde, angezaigt solle werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.8">
            <head>Der 8. titul. Von den uhralten oder stamb- auch vätterlich und erblehen.</head>
            <div xml:id="NA.6.8.1">
              <head>6.8.1</head>
              <p>Der lehen werden etliche ihrer herkhunft arth und aigenschaft nach uhralte oder
                stamblehen, etliche vätterliche lehen, etliche aber neue lehen genent.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.8.2">
              <head>6.8.2</head>
              <p>Die uhralte oder stamblehen aber, welche zu latein feuda antiqua genent werden,
                sein die so in ainem geschlecht von den voreltern aufsteigender lini über den
                vierten grad als noch von des uhranherren anherren zu latein atavo genant herkhomen.
                dann ob gleich in der investitur und lehenbrief daß wörtlein "stamb" und daß es zu
                rechten stamblehen verlühen worden nit in specie und in sonderheit meldung
                geschiecht, ist es doch seiner uhralten herkhunft wegen ain rechtes und wahres
                stamblehen, so nit allain auf die absteigende sondern auch collateral- und
                seitenfreünd desßelben namens und stamens felt und erbt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.8.3">
              <head>6.8.3</head>
              <p>Die vätterliche lehen aber, zu latein feuda paterna genant, seint und werden die
                genent welche von des besitzers vatter anherren oder desßelbigen vatter nit über
                sondern mit und unter dem vierten grad herkhomen. die dan auch nit allain auf alle
                und iede mannliche lehenserben absteigender lini sondern auch auf die
                seitenbefreündte, sovern sie von dem ersten acquirenten und erbwerber herkhomen,
                erben und fallen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.8.4">
              <head>6.8.4</head>
              <p>Die erblehen aber, zu latein feuda hereditaria et ex pacto ac providentia genant,
                sein diejenige welche also auf den gemainen stamen von uhralten erblich herkhomen,
                oder aber hernach von dem lehensherren außtrukhlich und mit dem sonderbaren geding
                verlühen, und von dem lehenman mit diser gemeßnen fürsehung erlangt werden, das sie
                auf ihne und alle und iede seine erben fallen sollen. dann bei solcher sonderbaren
                fürsehung werden da es zum fall kombt alle diejenige männliche erben, welche sich zu
                dem lehenmann legitimieren können und deßwegen zu den freisaignen güetern ainen
                rechtmäßigen zuetritt haben, auch zu den lehen gelaßen; da doch sonsten, wo in dem
                lehenbrief allain daß wort "erben" begriffen, sich so weit nit erstreckht; sondern
                allain von den absteigenden männlichen erben verstanden wierdt. und in solchen
                uhralten stamb- und vätterlichen lehen ist auf die begebende fäll unnoth, daß dem
                lehemann daß lehen von neuem durch den lehensherren die einantwortung des
                lehensherren gescheche, sondern es felt von dem ersten gemainen stamb auf die
                volgende. und obwol der lehensman schuldig inner jahr und tag sich bei dem
                lehensherren anzumelden, neue pflicht zu laisten und daß lehen wider zu empfahen, so
                wierdt doch daß lehen dardurch nit neu, sondern bleibt in seinem alten stand art und
                natur.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.9">
            <head>Der 9. titul. Von den neuen lehen.</head>
            <div xml:id="NA.6.9.1">
              <head>6.9.1</head>
              <p>Die neue lehen seint und werden erstlich die genent, welche auf den lehensman nit
                von seinen eltern herkhomben und gefallen sein, sondern durch ihne selbst allererst
                von neuem verdient erworben und bekhomen werden, und also mit des neuen lehenmans
                person ihren anfang nemen und gewinen, zuvor aber niemals kein erblehen geweßen
                sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.9.2">
              <head>6.9.2</head>
              <p>Oder wann ein lehen sich verfelt und von dem lehensherren von neuem mit sonderbarem
                neuen geding und pacten verlichen würdt, oder daß sie sich sonsten bei verleihung
                freiwillig ainer neuen form und neuer geding mit ainander vergleichen, so bekhombt
                es auch die natur und aigenschaft aines neuen lehens; ungeacht es zuvor ain uhralt
                vätterlich oder stamblehen gewest wär. sonsten aber, wo dergleichen neue geding und
                pacta mit fürgehen, ob gleich ein alt lehen verwarcht und dem lehenherren haimbfelt,
                und nachmallen dem vasaln oder lehenman wider in dem alten form verlihen würdt, so
                bleibt es ain alt lehen und bei seiner vorigen natur ungeacht der verwarchung; es
                wär dan sach daß es sich ob crimen laesae majestatis verfelt hette. wie dan auch die
                aufsandungen und die thailungen der alten lehen darumb die arth und natur nit
                ändern, noch ein neu lehen machen. wann aber ein lehenman auch gar seine uhralte
                vätterliche erbgüeter so zuvor nit lehen gewest seint ainem lehensherren wißentlich
                und freiwillig zu lehen auftregt und wider von ihme zu lehen empfahet, so werden
                doch solche neu aufgetragne güeter für neues und nit altes lehen gehalten, und nach
                der neuen lehensarth und natur gerichtet; es wär dann sach daß sie sich
                außtrukhentlich in der verleichung aines andern verglichen hetten. ungeacht sonsten,
                wo ain zweifel fürfelt ob ein lehen alt oder neu sei, die vermuetung ist, daß es ein
                alt und nit ein neues lehen sei.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.9.3">
              <head>6.9.3</head>
              <p>Und dergleichen neue lehen müeßen mit neuer und sonderbarer einantwortung von dem
                lehensherren übergeben und der lehenman in daß lehengueth eingefüehrt werden. es
                fallen auch solche lehen ainig und allain auf die kinder männliches geschlechts und
                gar nit auf die collateral- und seitenbefreündte.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.9.4">
              <head>6.9.4</head>
              <p>Wie dan auch in ander weeg zwischen disem und dem uhralten vätterlichen oder stamen
                ein merkhlicher unterschied ist, davon hieunden mehrer anzaigung geschiecht. iedoch
                werden auch solche neue lehen mit der zeit wo sie auf die weiteren grad in ainem
                geschlecht fallen zu alten lehen, daß sie derselben arth und natur bekhomen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.10">
            <head>Der 10. titul. Von den weiblichen oder müeterlichen lehen.</head>
            <p>eiblichen lehen so man auch sonsten inß gemain gunkhellehen nent, zu latein feuda
              faeminea, werden genent, welche von ainer weibsperson ihren uhrsprung und anfang
              bekhomen, als da ainer frauen und deren leibserben ain lehen von neuen dingen
              verlichen wierdt, die dan verner sowoll auf solcher weibspersonen töchter (im mangel
              der söhn) als auf ihre mannliche erben fallen, inmaßen hieunden von den erbfällen
              weiters darvon wierdt meldung geschechen. und solche lehen, weilen die weibspersonen
              zu den persönlichen lehendiensten nicht dichtig, haben anderst keine beschwärungen der
              lehendienst halber auf, sich es sei dan daß es in der ersten verleichung anderst
              außgetrukht, und insonderheit fürgesehen sei daß sie dieselbige durch taugliche
              manßpersonen so oft es die notturft erfordert vertretten und verdienen sollen. wie
              auch hieoben von den rittermäßigen mannslehen vermeldet worden, daß etliche uhralte
              und vätterliche, etliche aber neue lehen genent werden, daß erstreckht sich auch auf
              die weibslehen. dann welche erst von neuem einer weibsperson und deren kinder erben
              verlichen werden, und zuvor auf den weibsstamen nit gangen seint, die werden schlecht
              weibliche lehen genennet. welche aber von ainer mueter anfrau und voreltern auf den
              weiblichen stamen herkhomen, die werden müeterliche oder anfreuliche lehen genennet;
              mit welchen es auch dißfalß arth und natur nach die gelegenhait hat wie mit den
              uhralten vätterlichen und stamblehen. es ist auch waß diß orthß von den weiblichen
              lehen und deren arth vermeldet wierdt allain von den rittermäßigen weibslehen zu
              verstehen. dann was unadeliche gemaine lehen seint, die fallen ohne daß wie andere
              erbgüeter dem hergebrachten gemainen landsbrauch nach sowoll auf den untern alß obern
              stamen, wie hieunden an seinem orth davon weiters meldung geschiecht.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.11">
            <head>Der 11. titul. Von den gemainen unadelichen recht- und beütllehen.</head>
            <div xml:id="NA.6.11.1">
              <head>6.11.1</head>
              <p>Die gemaine unadeliche lehen werden die genennet, welche kein obrigkheitliche
                gerechtigkheit auf sich tragen, und daher gemainiglich allain unadelichen und
                gemainen personen verlichen werden. deren sind fürnemblich zwaierlei arth, dann
                etliche werden rechtlehen, etliche beitellehen genennet. die rechtlehen haben ihren
                namen darumben, daß sie die arth und aigenschaft der wahren (wie hieoben zu end des
                ersten tituls dises sechsten thails angezaigt worden) behalten, und nach denselbigen
                gerichtet sein. alß die auch ihren ursprung auß gnaden bekhomen, indeme aintweder
                ain lehenherr sein frei aigen gueth mit völligem vorbehalt nit allain des
                aigenthumbs sondern auch aller und ieder obrigkheit und derselbigen anhengigen
                gerechtigkheit ainer gemainen unadelichen person mit gewißem geding verlichen und
                übergeben, oder aber lehengüeter dergestalt von unß als landsfürsten oder ainem
                andern fürsten und lehenherren empfangen hat, daß er dasßelbig nit für sich behalten
                sondern andern geringern personen widerumb zu rechtem afterlehen verleichen
                solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.11.2">
              <head>6.11.2</head>
              <p>Und obwoll bei etlichen herkhomen, daß sie bei der ordentlichen lehentax (so oft
                sie auf begebende veränderungen wider genomen und empfangen werden) und gebierlichen
                raichung auch am dritten jahr ainen gewißen geltdienst dem lehenherren raichen
                müeßen, item, daß sie inß gemain wie andere erbgüeter auf mann- und weibsstamen
                fallen und erben: so verliehren sie doch hierdurch ihr aigenschaft oder rechtlehen
                nit, sondern bleiben im übrigen in den würden und würkhung der rechtlehen. wie sie
                dan auch, wo derentwegen es sei in fälligkheit oder andern sprichen und zweiflichen
                puncten strit und irrung entsteht, da kein anders gewißes herkhomen und sonderbarer
                herrschafts gebrauch kan erwisen werden, nach arth der rechten lehen sollen
                gerichtet und erörtert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.11.3">
              <head>6.11.3</head>
              <p>Beütellehen aber sein und werden die genent, welche aintweder anfangs umb gelt von
                dem lehenherren verkhauft worden, oder da gleich ain gnadt darbei fürgangen, iedoch
                ein jährlicher geltdienst darauf gelegt und gedingt worden ist welchen der lehenman
                seinem herren jährlich raichen mueß. daher sie den auch ... den namen von den
                beiteln haben, daß sie nemblich dem herren in den beütel dienen, zu latein sonsten
                impropria feuda genent. als welche, ob sie woll in etlichen puncten den rechtlehen
                gleich gehalten werden, indem sie bei allen veränderungen von neuem müeßen ersuecht
                und empfangen werden, auch ohne consens und vorwißen des lehensherren nit verändert
                künnen werden, so weichen sie doch sonsten von der arth und aigenschaft der
                rechtlehen zu weit ab. wie es nun in dem ainen und dem andern von alters hero
                bewißlich gehalten ist worden, also soll es auch noch fürohin darbei gelaßen und
                gehalten werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.12">
            <head>Der 12. titul. Welche perßonen lehen geben und verleihen mögen.</head>
            <div xml:id="NA.6.12.1">
              <head>6.12.1</head>
              <p>Die regal- und erbamtlehen kan allain ain römischer kaiser oder erzherzog zu
                Össterreich verleichen. sonsten aber, was die andere sowoll rittermäßige alß gmaine
                lehen belangt, die kan ein iedweder sowoll auß- alß inländischer geistlich oder
                weltlicher fürst praelat grave herr oder auch vom adel verleihen, sintemal ainem
                ieden erlaubt ist, auch burgern und baurn, manns und weibspersonen, daß frei und
                ledig aigen guet welches anderst keiner obrigkheit mit diensten unterworfen und
                verhaftet ainem andern zu lehen aufgeben und verleihen mag, da allain ohne gefähr,
                erbar und aufrecht damit gehandelt und verfahren wierdt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.12.2">
              <head>6.12.2</head>
              <p>Also mögen auch die bischaven prelaten und geistliche diejenige gülten und güeter,
                darunter auch die zeheten zuverstehen welche bei ainem und dem andern stift closter
                und kürchen in disem land zu lehen herkhomen und von alters hero verlichen worden,
                so oft es zum fall kombt widerumb zu lehen verleichen und geben; und zwar solches
                auch ohne sonderbaren consens vorwißen und bewilligung sowoll unserer als
                regierenden erzherzogen und obristen lehen- und voggtherren, als des capituls und
                convents oder auch des provincials oder anderer geistlicher oberherren. wie dan auch
                weder ein babst selbsten noch deßen legat oder iemant an ihrer stadt vermüg der
                landsfreihaiten hierin die geringiste verhinderung noch eintrag zu thuen befuegt,
                oder maß und ordnung zu geben gestat solle werden. ja wier wollen auch ernstlich,
                daß die lehen welche den geistlichen haimbfallen und apert werden nit bei den
                stiften clöstern kürchen behalten, sondern andern lehensfähigen personen widerumben
                verlichen, und also die güeter so über 32 jahr beweißlich zu lehen gangen in ihrem
                herkhumbnen gebrauch erhalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.12.3">
              <head>6.12.3</head>
              <p>Was aber sonsten freie kürchen- und clöstergüeter belangt welche zuvor niemallen zu
                lehen gangen seint, dieselbige soll kein geistlicher ohne unser und unserer
                nachkomen als regierenden erzherzogen und landsfürsten sonderbaren willen und
                consens zu lehen machen noch lehenweiß außgeben und hinlaßen iedoch, da ainer aigne
                erbgüeter hette und dieselben zu lehen machen wolte, daß stehet ihme ohne des ihme
                vertrauten stifts closters oder kürchen nachtl zu thuen frei bevor.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.12.4">
              <head>6.12.4</head>
              <p>Wann auch ein praelatur vaciert und nit ersezt ist, so mag die verleichung der
                alten hergebrachten lehen wie obbemelt auch durch das capitul oder convent ohne
                andern weitern consens woll fürgenumben werden und geschechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.12.5">
              <head>6.12.5</head>
              <p>Die minderjährige unvogtbarn und pupillen, wie auch diejenige welche ihrer vernunft
                beraubt oder dennen sonsten die verwaltung ihrer güeter nit freistehet, mögen kein
                lehen verleihen; sondern solche verleichung soll durch ihre verordnete gerhaben
                curatores und lehentrager geschechen, dergestalt daß dieselbige in ihrer pupillen
                namen diejenige güeter welche von alters zu lehen verlichen worden in der maß und
                form wie es darmit herkhomen verleichen. aber andere ihrer pupillen güeter, welche
                zuvor nit zu lehen gangen, von neuem zu lehen zu machen und zu verleihen haben sie
                außer der höhern obrigkheit erkhantnuß und consens nit macht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.12.6">
              <head>6.12.6</head>
              <p>Also ist auch unter den afterlehensherren (nit) (1) ein ieder befuegt die
                afterlehen von der hand zu verleichen, sondern allain der welcher desßelben namens
                und stamens würkhlicher lehentrager ist; und zwar mit oder ohne consens der andern
                mitbelechneten, auf die form und weiß wie es bei ainem und dem andern geschlecht von
                alters herkhomen ist. (1) f. hs.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.12.7">
              <head>6.12.7</head>
              <p>Wo auch die lehen inhalt und vermüg der landsfürstlichen lehensgnadt auf den
                unterstamen und weibspersonen komen, so sollen sie kein afterlehen weiter
                verleichen, sondern iederzeit nach altem herkhumen ainen lehentrager an ihrer stat
                stellen, der in ihrem namen solche afterlehen verleihe.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.13">
            <head>Der 13. titul. Welche personen lehensfähig sein oder lehen empfachen mögen.</head>
            <div xml:id="NA.6.13.1">
              <head>6.13.1</head>
              <p>Wiewoll von alters her etwo die rittermäßige lehen nit allain den würkhlichen
                landleüthen deß herren- und ritterstands dis lands, sondern auch sonst insgemain
                allen geadelten personen, wie auch dennen welche von der röm. kais. maj. oder ainem
                regierenden landsfürsten und erzherzogen zu Össterreich außer der nobilitation die
                lehensfreiheit außtrukhlich erlangt, verlichen worden: so soll es doch hinfiero an
                nach inhalt deren von unsern löb. vorfordern von neuem dennen landständen dises
                lands gegebnen sonderbaren freihaiten, daß nemblich der rittermäßigen lehen (wo die
                von neuem verlichen werden, und nit als vätterliche erblehen in ainem geschlecht
                anderst herkommen) sowol als der freißaignen landgüeter allain die würkhliche
                landleüth fähig sein sollen. als daz, wo gleich ein anderer welcher kein würkhlicher
                landman ist dergleichen landgüeter zu rittermäßigen lehen von neuem erlangte, iedoch
                dem nechsten landman dem solches gelegen und der dem lehenherren nit zuwider sein
                mag (auf maß und zeit, wie hieoben im dritten thail diser landtaffel bei dem
                sibenten titul angezaüt worden) der einstand umb ein billichen unpartheiischen werth
                bevorstehen solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.13.2">
              <head>6.13.2</head>
              <p>Was aber die andern gemaine recht- und beütellehen belangt, die mögen sowol unedlen
                alß edlen verlichen werden. und solcher gstalt sein auch die comunen stätt und
                gemainen der lehen fähig, und mögen ihnen dieselbige wie herkhomen verlichen werden;
                doch daß sie auß ihrem mittel alß oft daß lehen zu schulden kumbt ainen lehentrager
                stellen, welcher die lehenspflicht und gewöhnliche schuldigkheit an ihrer statt
                laiste.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.13.3">
              <head>6.13.3</head>
              <p>Ob auch woll die minderjährige, ehe sie ihr völlige voggtbarkheit erraichen oder
                veniam aetatis erlangen, für sich selbsten kein lehen nemen oder empfahen können, so
                mügen und sollen doch dieselbige an ihrer statt durch ihrer gerhaben oder curatorn
                ainen und nit mehr biß auf ihre vogtbarkheit aintweder geurlaubt oder auch würkhlich
                empfangen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.13.4">
              <head>6.13.4</head>
              <p>Also mägen auch die am verstand und leib mangel- und prechhafte personen ihre
                angefallne lehen (iedoch außgenumen der landsfürstlichen erblehen und dergleichen
                feudis dignitatum) ungeacht deßen in den gemainen rechten irenthalber gesezten
                unterschieds, wie bißhero in disem land gebreuchig herkhomen, durch ihre vormunder
                oder taugliche gewält- und lehentrager die ihres namens und stammens sind, oder wo
                derselben keiner vorhanden, durch ainen andern lehenfähigen substituten empfahen und
                wie sich gebürt verdienen laßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.13.5">
              <head>6.13.5</head>
              <p>Demnach auch durch die sonderbare lehensgnadt nunmehr auf absterben des
                mannßstammens die lehen auf den untern und weibsstamen fallen und erben, so mögen
                solchem nach auch die frauen und weibspersonen nit allain ihre müeterliche und
                weibslehen sondern auch andere rittermäßige mannßlehen, da die (auf absterben des
                mannsstamenß) inhalt der lehenßgnadt auf sie fallen (und nit eher), durch ihre
                hierzue bestelte taugliche lehen- und gewalttrager empfahen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.13.6">
              <head>6.13.6</head>
              <p>Die geistliche aber und ordensleüth (außer der creüzherren), welche beraith majores
                ordines erlangt oder profeß getan, mögen keine weltliche rittermäßige lehen nemen
                oder empfahen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.14">
            <head>Der 14. titul. Was für stuckh und güeter lehenmäßig, oder zu lehen mögen verlichen
              werden.</head>
            <div xml:id="NA.6.14.1">
              <head>6.14.1</head>
              <p>Dieweil (alß hieoben zu eingang angedeutet worden) die natur und aigenschaft aines
                ieden rechten lehens unter anderm auch fürnemblich in dem stehet und beruehet, daß
                es auf ewig, und so lang der manßstamen wehret auf die nachkomen mit völliger
                nutzung ungeschmölert des wahren aigenthumbß fallen und erben solle; und aber die
                bewegliche und vahrende güeter durch tägliche gebrauch sich nit also aufhalten
                laßen, sondern in die leng verliehren und verzehrt werden: so volgt demnach, daß
                allain ligende stuckh gült und güeter, oder doch solche gerechtigkheiten welche den
                ligenden güetern gleich zu schätzen zu lehen mögen und sollen verlichen werden, alß
                da sein herrschaften schlößer vesten stätt märkht dörfer höff mairhöff mülstatten
                tafernen preuheuser gehülz weingarten äckher wisen und dergleichen, item landgericht
                burgfriden lehenschaften voggtheien wildbahn gejaid meuth zoll ungelt steurgelt, und
                dergleichen jura incorporalia oder annui redditus, recht und gerechtigkheiten die
                sonsten vermüg der rechten landsfreihaiten und gewohnhait zu alienieren erlaubt und
                nit verbotten sein, item hochheiten und erbämbter davon hieoben meldung geschechen,
                dann waß andere güeter sein welche insgemain zu verkhaufen und zu alienieren
                verbotten, davon hieoben im dritten thail diser landtaffel unter dem andern titul
                mehrer meldung geschechen, die können und mögen auch nit zu lehen gemacht
                aufgetragen oder wider verlichen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.14.2">
              <head>6.14.2</head>
              <p>Ob auch woll die zehenden den laien und weltlichen personen, sonderlich nach dem
                Lateranischen consilio, von neuem zu verleihen anderer orthen in zweifel möchte
                gezogen werden: so ist es doch in disem land von uhralters ohne unterschied
                herkhomen, daß den laien und weltlichen nit weniger alß den geistlichen alle und
                iede zehend woll mögen und künnen zu lehen gegeben und empfangen werden, sovern doch
                derjenige welcher dergleichen lehen gibt oder verleicht ander, (wie hieoben
                angezaigt worden) hierzue vollmacht und gewalt hat.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.15">
            <head>Der 15. titul. Durch was mittel und weeg die lehen bekommen und erlangt mögen
              werden.</head>
            <div xml:id="NA.6.15.1">
              <head>6.15.1</head>
              <p>Ob woll vill unterschiedliche mitl und weeg sind dardurch die lehen erlangt und
                bekhomen werden mögen, so sein doch in disem land derselben fürnemblich sechßerlei
                zu finden. als nemblich und zuvorderist die gnadt des lehensherren, wann nemblich
                ein lehenherr sein gueth (es sei gleich zuvor auch zu lehen gangen oder nit) ainem
                tauglichen lehenman von freien stuckhen und auß gnaden ohne ainen gewißen und
                bestimbten kaufschülling und ablößung wegen seiner berait gelaisten oder nach ins
                künftig verhoften getreuen dienst übergibt, und ihne deßwegen mit gebreuchigem
                lehenbrief und investitur versiechet, inmaßen hieoben unter dem dritten titul "von
                den landsfürstlichen und gnadenlehen" anzaigung geschechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.15.2">
              <head>6.15.2</head>
              <p>Zum andern, durch kauf wechsel verträg thailung und andere dergleichen rechtmäßige
                conträct, es sei gleich mit dem lehenherren selbsten, oder mit seinem vorwißen und
                consens mit dem lehenmann und vasaln, davon hernach mehrer anzaigung geschechen
                soll.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.15.3">
              <head>6.15.3</head>
              <p>Zum dritten, durch erbfall und ordentliche succeßion sowoll deß mannß- alß vermüg
                der sonderbaren lehensgnadt des weibsstamen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.15.4">
              <head>6.15.4</head>
              <p>Zum vierten, durch praescription und würkhliches unbetriebt und ungeclagtes inhaben
                über verjährte zeit.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.15.5">
              <head>6.15.5</head>
              <p>Zum fünften, durch gerichtliche execution ansatz und urlaub.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.15.6">
              <head>6.15.6</head>
              <p>Zum sechsten, durch rechtmäßige anzaigung der verfalnen oder verschwignen lehen,
                als welche hierdurch dem ersten anzaiger dem uhralten land- und gerichtsbrauch nach
                sollen verlichen werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.16">
            <head>Der 16. titul. Wie und welcher gestalt die lehen durch kauf wechsel vergleichung
              thailung und andere zueläßige conträct mögen geändert und bekhomen werden.</head>
            <div xml:id="NA.6.16.1">
              <head>6.16.1</head>
              <p>Die verkhaufung und veränderung der lehengüeter geschiecht aintweder durch den
                lehenherren selbsten oder aber von den lehensleüthen und vasaln.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.16.2">
              <head>6.16.2</head>
              <p>Dann obwoll (wie auch hieoben mehrmals gedacht worden) die natur arth und
                aigenschaft eines rechten lehenß ist, daß es ohne gelt auß lautern gnaden von dem
                lehenherren solle anfangs hergehn und verlichen werden, so ist es doch von uhraltem
                in disem land herkhomen, daß auch von ainem unmittelbaren lehenherren ain lehenguet
                durch ainen vasaln mit gelt erkhauft und zuwegen gebracht mag werden. und verleurt
                darumb ein solches lehen sein arth und aigenschaft nit, sondern bleibt in dem stand
                würden und gebrauch als ein ander gnadenlehen, und wie sich der lehensherr und
                lehenman bei solchem fürgehenden verkhauf ainmal mit ainander vergleichen und der
                darüber aufgerichte lehenbrief mit sich bringt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.16.3">
              <head>6.16.3</head>
              <p>Demnach, wann ein lehensman von seinem lehenherren selbsten mit gelt ain lehen
                erkhauft oder durch wechsel oder andern contract an sich bringt, es geschech gleich
                mit vorgehender ordentlicher schätzung betheurung anschlag oder pauschweiß: so ist
                der lehensherr schuldig gegen empfahung des geschloßnen kaufschillings oder
                verglichnen werths dem lehenman daß verkhaufte oder verwexelt lehen dem getroffnen
                schluß nach zu übergeben und würkhlich einzuraumben, auch ihme ainen ordentlichen
                lehenbrüef und weßen sie sich mit ainander verglichen darüber zuezustellen; und ist
                dißfalß keiner andern aufsandung von nöthen</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.16.4">
              <head>6.16.4</head>
              <p>Wann aber ein lehensman sein habendes lehen ainem andern, er sei gleich ein
                befreündter oder frembder verkhauft, so ist er schuldig dem lehensherren dasßelbig
                zu wißen zu machen; und da es ain landsfürstliches lehen, zu handen der n.ö.
                regierung, da es aber ainem andern geist- oder weltlichem fürsten praelaten graven
                oder herren zuegehörig, zu sein oder seines im land habenten lehenbrobsts handen die
                verkhaufte stuckh und lehen aufzusenden, und dem kaufer dieselbige zu vergleichen
                (1) zu begehren. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.16.5">
              <head>6.16.5</head>
              <p>Dann wo solche aufsandung über verfließung jahr und tags unterlaßen würdt, felt daß
                lehen dem lehenherren wider haimb. sonsten aber, wo die aufsandung ordentlich
                geschiecht, wollen nit allain wier als landsfürst craft und inhalt weilent unserer
                hochgeehrten vorfordern, sonderlich weilent kaiser Carls des fünften den ständen
                diser land sub dato den vierundzwainzigisten februari anno 1521 gegebnen gnedigisten
                bewilligung (so hieunden zu end dises tractats zu finden) solche verkhauf und
                alienationen (da anderst kein gefahr, sonderlich in den lehen so auf ainer
                felligkheit stehen, mit unterlauft) nit hindern noch wägern; sondern es sein auch
                ingleichem die andere auß- und inlendische lehensherren welche lehen in disem land
                zu verleihen haben dahin (wie von uhralter herkhomen und die deßwegen publiciert und
                widerholte auch hieunden zu end inserierte lehengeneral sonderlich von anno 1582 mit
                mehrerm außweisen) auf dergleichen ordentliche aufsandungen ihre lehensleüth nit zu
                betrangen noch zu hindern, sondern dennen abkaufern (da die anders zu
                lehenempfachung dichtig, und nit genuegsambe ursachen wider ainen und den andern
                vorhanden) zu leichen schuldig.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.17">
            <head>Der 17. titul. Von den aufsandungen, wie und waß gestalt dieselbige geschechen
              sollen.</head>
            <div xml:id="NA.6.17.1">
              <head>6.17.1</head>
              <p>So oft ain lehen, wie es auch namen haben und gestaltet sein mag, es sei gleich
                rittermäßig oder nur ein gemaines recht- oder auch beitellehen, durch verkhauf oder
                andern contract verändert und von dem lehenman hinweckh in ander händ verwendt und
                gegeben wierdt: so soll es dem lehenherren ordentlich aufgekhündt werden. und zwar
                soll solche aufsandung iederzeit durch den lehentrager welcher daß lehen zum
                lestenmall empfangen und kain andere person geschechen. wo aber in ainem lehenbrief
                mehr dan ein person begriffen, alß daß das lehen ihren villen zumall verlichen
                worden, so mueß auch die aufsandung durch sie samentlich und unverschaidentlich
                geschechen, damit aller intereßierten will und mainung zu solcher aufsandung
                clärlich erscheine. und solche aufsandung soll in allweeg mit dem jüngsten
                lehenbrief (welcher zumall auch in originali oder doch, da der lehenman billiche
                bedenkhen, in vidimierter abschrift damit übergeben soll werden) ordentlich
                correspondieren und überainstimmen, alß daß darin mit namen benent und specificirt
                werde was für güeter verkhauft seien worden, und wann solcher kauf geschechen und
                die güeter aufgesandt und zuezuschreiben begehrt werden. so nun der kauf nit umb
                alle im lehenbrief benente güeter sondern allain umb etliche derselben geschechen
                und gerichtet, so sollen dieselben dem kaufer gegen der specificierten aufsandung
                verlichen, und auf des verkhaufers lehenbrief bei der lehensregistratur umb
                kunftiger beßerer richtigkheit wegen notiert und verzaichnet werden, daß er von
                seinem inbegriffnen lehen die n. und n. gueter verkhauft, und alßdan dem verkhaufer
                der originallehenbrief unaufgehalten wider zuegestelt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.17.2">
              <head>6.17.2</head>
              <p>Es soll auch ain iede aufsandung mit der aufsender aignen handschrift unterzaichnet
                und mit ihren sigln becreftigt sein; dann die petschaft werden nach altem herkhumben
                und lehen-gerichts gebrauch dißfalß nit für genuegsamb gehalten. damit auch die
                leüth wißen mögen wie und auf was form solche aufsandungen für cräftig oder
                uncräftig zu halten, und hierin aller zweifel und disputat aufgehebt werde, ist zu
                end dises tractats ein gewönliche formb inseriert worden, darnach sich meniglichen
                zu richten hab.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.18">
            <head>Der 18. titul. Von schermbung der verkauften lehengüeter.</head>
            <div xml:id="NA.6.18.1">
              <head>6.18.1</head>
              <p>Wann ain lehen auß lauter gnaden verlichen und dem lehenman würkhlich in sein
                gewaltsamb nutz und poßeß zusambt ordentlichem lehenbrief ainmal eingeantworth ist
                worden, so ist der lehenherr weiters zum schermb und gewehrschaft nit verbunden,
                dann daß er den lehenman auch die brieflichen documenten und uhrkhunden (wofern er
                dergleichen hat) welche über solch verlichen lehengueth lauten erfolgen laße, damit
                er sich verrer gegen frembden ansprechern selbst schutzen und schermen könne.
                sonsten aber, in andern von dem lehenherren erkhauften oder durch andere contract
                und beschwärliche mitl erlangten lehen ist der lehensherr schuldig, wann der
                lehensman umb solche lehen angesprochen würdt, ihne auf ordentliche verkhündung zu
                vertretten, zu schutzen und zu schiermen. es wär dan sach daß der lehensman zur zeit
                des kaufs gewist hette, das daß verkhaufte lehen ainem frembden und nit seinem geber
                oder verkhaufer zuegehörig seie, und iedoch und ungeacht solcher wißenschaft dannoch
                den kauf angenomben hette, dann solcher gestalt ist der verkhaufer nit schuldig die
                schermbung zu laisten, es sei dan dieselbige bei dem fürgangnen kauf außtrukhentlich
                abgeredt versprochen und zu laiisten zuegesagt worden. ob aber der kaufer solche
                wißenschaft frembden angehörung gehabt habe oder nit ligt dem verkhaufer zu erweißen
                ob.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.18.2">
              <head>6.18.2</head>
              <p>Ingleichem hat auch die schermbs und gewehr ersuechung in poßeßorio und da das
                aigenthumb nit strittig gemacht wierdt nit statt; dann in poßeßion (alß
                gwaltthätigen eingriffen und dergleichen) stritten soll sich ein ieder lehensman ohn
                entgelt des lehensherren zu schutzen selbst schuldig sein; und zumal auch
                hiezwischen und biß der stritt zu end außgefüehrt und durch erkhantnuß erörtert
                wierdt dem lehenherrn anderst nit alß ob daß lehen niemals angesprochen wär worden
                allen gehorsamb ehr und gebüerliche schuldigkheit davon zu raichen verbunden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.19">
            <head>Der 19. titul. Von gwehr und schadloßhaltung in lehenssachen.</head>
            <div xml:id="NA.6.19.1">
              <head>6.19.1</head>
              <p>Wann ain lehenherr in fällen da er angezognermaßen die schermbung zu laisten
                schuldig im rechten verlustigt wierdt, so ist er ihme lehensman ohne schaden und
                nachtl zu halten, ihme auch aintweder ein gleiches lehengueth einzuraumen, oder aber
                den werth desßelben aberhaltenen lehenguets nach billichen dingen sambt abtrag der
                expens und erlitnen schäden nach mäßigung zu erstatten schuldig; es wär dan sach daß
                der lehenman den verlust selbst geursacht und ihme derowegen daz lehen mit urthl und
                recht aberhalten wär worden, welches doch im zweifel dem lehensherren und nit dem
                vasallen zu erweisen obligt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.19.2">
              <head>6.19.2</head>
              <p>Und ob auch woll die algemaine geschribene lehensrecht wollen, daß wann nur ain
                oder daß ander stuckh zu ainem lehen gehörig, und nit zumall das ganze lehenguet
                evincirt und gerichtlich verlohren wierdt, daß der lehensherr dem lehensman darfür
                kein erstattung schuldig so ist iedoch ain anders in disem land von alters
                herkhomen; daß nemblich in angezognen fällen die schadloßhaltung auch pro rato der
                aberhaltenen güeter müeßen gelaißtet werden, darbei es dann auch noch hinfüroan also
                verbleiben solle. und solche erstattung aines aberhaltenen lehengueths solle dem
                kaufer oder lehenmann nach geschaffenheit der zeit zu welcher die erkhantnus und
                entwehrung (1) des lehenguets geschiecht entrichtet werden; also, daß wo das
                aberkhente lehengueth zur zeit der gefälten und eröffneten urthl und erkhantnuß
                aines mehrern alß der kaufschilling gewest im werth geschäzt möchte werden, so ist
                der verkhaufer auch solchen mehrern werth zu erstatten und zu ergenzen schuldig. da
                aber hingegen das lehenguet zur zeit des urthels (ohne des kaufers und lehenmans
                beweißlichen schuld und verursachung) in abschlag komen wär, so soll der verkhaufer
                dem kaufer dannoch den empfangenen völlügen kaufschilling widergeben und bezallen.
                es soll auch die erstattung in solcher münz und dem werth derselben geschechen wie
                die zur zeit des ergangnen urthls und sentenz gangbar und gültig gewest ist, und nit
                wie die zur zeit des verkhaufs sich befunden hat. iedoch da ain kaufer, welcher zur
                zeit des getroffnen kaufs gewist hat das das verkhaufte gueth unrichtig und seinem
                verkhaufer nit bestendig zuegehörig seie, sich gleich bei der kaufsabredt nit der
                schermb und gwehrschafts versicherung versehen, so ist ihme doch der lehensherr umb
                daß lehen so ihme hernach mit recht und urthl aberhalten wüerdt allain den
                empfangenen kaufschilling, nit aber zumall auch den erlittenen schaden zu erstatten
                schuldig; es wär dan das widerspill in specie und mit namen beederseits abgeredt und
                außgetragen worden. (1) hs. "entwehnung."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.20">
            <head>Der 20. titul. Ob das einstandrecht, jus retractus genant, in den lehengüetern
              auch statt habe.</head>
            <div xml:id="NA.6.20.1">
              <head>6.20.1</head>
              <p>Das einstandrecht hat in den verkhauften lehenstuckhen nit weniger alß in den
                freißaignen statt. dann wann ein lehensman sein vätterlich alt- oder stamblehen ohne
                des lehensherren oder mitbelechneten nechsten agnaten namen- und stamenserben
                consens und bewilligung verkhauft, so stehet denselbigen nit allain die revocatio
                und zuruckhziehung solcher veränderung auf maß und weiß wie hüeunten angezaigt solle
                werden bevor; sondern, ob auch gleich solche veränderung und verkhauf auß getrungnen
                ursachen und mit deß lehensherren oder auch etlicher unter den nechsten lehenserben
                bewilligung und consens geschiecht: so stehet doch den andern und ubrigen so nit
                darein consentiert unerwartet des künftigen verhoffenden anfalls inner jahr und tag
                offen, und zwar (wie in den freißaignen güetern der einstand) nach praerogatio des
                grads.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.20.2">
              <head>6.20.2</head>
              <p>Was aber neue erlangte lehen betrifft, welche von dem namen nit erblich herriehren
                sondern auf den lehenman von neuem gedigen, und komen sein, in denselben hat das
                einstandrecht nit statt. es wär dan sach daß ihr mehr mit ainander von neuem auf ain
                unverschaidentlich und unthailbares gueth belechnet worden, und ainer darauß mit des
                lehensherren consens und auß genuegsamben ursachen seinen thail verkhaufen wolte;
                dann in solchem fall stehet dem andern der einstant gegen erlegung des
                kaufschillings bevor. solchen unverschaidentlichen und unthailbaren stuckhen werden
                auch die jurisdictionen gerichtlicher hochhaiten und obrigkheiten zuegerechnet, alß
                die ihrer art und natur nach auch unthailbar und beisamen sollen gelaßen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.20.3">
              <head>6.20.3</head>
              <p>Nach den nechsten namens und stamens befreundten aber stehet dem lehensherren die
                prioritet bevor, und schleusst alle angemaste frembde kaufer billich auß.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.21">
            <head>Der 21. titul. Wie und welcher gestalt die lehen durch erbschaften sowol ex
              testamento als ab intestato (als dem dritten hauptmittel) mögen erlangt werden. und
              erstlich, ob und wie die lehen durch testament künnen verschafft werden.</head>
            <div xml:id="NA.6.21.1">
              <head>6.21.1</head>
              <p>Obwoll insgemain kein lehenman ohne seines lehensherren consens und einwilligung
                von seinen inhabenden lehen, zuvorderist zuwider dem lehenbrief und zu nachtl des
                lehensherren und mitintereßierten lehensgenoßen cräftig testieren, oder dasßelbe
                zuwider der ordentlichen lehenssucceßion mit außschließung und übergehung (1) der
                nechsten agnaten auf die weitern, vill weniger aber auf ganz frembde verschaffen und
                verwenden, noch auch mit ainiger dienstbarkheit oder nachtheiligen bürden beschwären
                kan: so ist iedoch hierin diser unterschied zwischen den alten oder vätterlichen und
                den neuen wie auch den rittermäßigen und gemainen beütellehen zu halten: daß, wann
                ain lehenman der ain alt und stamblehen hat dasßelbig in seinem testament und
                letsten willen seinen nechsten leibserben, oder wo er deren keinen hat, seinen
                andern nechsten agnaten oder namens- und stamenserben und befreündten darauf das
                lehen nach inhalt lehenbriefs und gemainer lehenssucceßion sonsten fiele
                verschaffet, so hat solche disposition kein bedenkhen sonder kan und mag ohne des
                lehensherren wißen und consens woll geschechen, weil solcher lester will hierinnen
                niemant praejudicirt. wie auch ingleichem, wann sich der lehensherr seines habenden
                intereße, oder die leibserben agnaten und nechste lehensbefreündte ihres gebierenden
                lehenerbrechts außtrukhlich begeben hetten, so bestet alßdan ain solcher lester will
                auch. (1) hs. "übergebung."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.21.2">
              <head>6.21.2</head>
              <p>Ingleichem, wo der lehenman nit daß haubt-lehengueth und deßen aigenthumb sondern
                allain die davan aufgehebte nutzungen verschafft, so kan ain solches testament und
                lester will ohne vorwißen und consens des lehensherren oder der intereßirten auch
                wol bestehen. dann solche früht (1) und nutzungen werden für des lehenmans
                aigenthumb gehalten. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.21.3">
              <head>6.21.3</head>
              <p>Dergestalt, wann ain vatter der zumall freisaigne und belechnete güeter hat ain
                testament oder lesten willen aufricht, und darin ainem kind mehr alß dem andern
                vermacht: so mögen sie dannoch in den lehengüetern zugleich zuestehn, und hat keiner
                vor dem andern ainichen vorthl, ungeacht daß etwo der vatter das widerspill
                verordnet. es ist auch dißfalß zwischen den geist- und weltlichen lehengüetern kein
                unterschied.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.21.4">
              <head>6.21.4</head>
              <p>Ingleichem, wann ain vatter seiner söhn ainen in seinem testament mit
                stillschweigen umbgehet, das er ihme von seinen freißaignen erbgüetern gar nichts
                verschafft, so kan darumben derselbige sohn keinesweegs von den lehengüetern (es
                widerfechte gleich solch seines vattern testament oder nit) außgeschloßen werden.
                dann sein gerechtigkheit und zuetritt zu den lehen fleust nit von seinem vattern
                sondern von dem gemainen alt- und stamenvatter her, der das lehen auf sich und seine
                erben bekhamen und vermaint hat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.21.5">
              <head>6.21.5</head>
              <p>Was aber die neue lehen betrüfft, zumall der lehensman zur zeit seines ableibens
                keine lehensfähige leibserben verläst, so kan er solch lehengueth nit allein auf
                keinen frembden, sondern auch auf keinen seiner nechsten befreündten welche nit mit
                in die investitur und lehenbrüef einkhomen verschaffen; weil derlei neue lehen (wie
                hieoben vermeldet) auf solchen fall dem lehenherren ohne mittel wider zuestehn und
                haimbfallen. waß aber die gemaine schlechte beütellehen belangt, die sein bißhero zu
                verschaffen auch ohne sonderbaren consens der lehensherren dergestalt zuegelaßen
                worden, sovern nemblich derjenig welcher ihm testament zum erben solcher lehen
                eingesezt worden dem lehensherren nit zuwider sonder annemblich gewest ist. dann
                sonsten, wo der lehensherr sonderbare bedenkhen an dem eingesezten erben hette, daß
                er ihm zum lehenman nit gefellig were, stehet ihm bevor den nechsten erben, auf
                welchen daß beitellehen ab intestato sonsten gefallen wäre, darzue zu laßen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.22">
            <head>Der 22. titul. Ob, wann und wie die lehen ab intestato und ohne testament auf die
              nechste befreündte und sonderlich auf die kinder und verer absteigende fallen.</head>
            <div xml:id="NA.6.22.1">
              <head>6.22.1</head>
              <p>Inmaßen hieoben in dem fünften thail angezaigt worden, daß ob woll den algemainen
                rechten nach alle erbschaften aintweder auf die kinder in absteigender oder in mangl
                deren auf die erben in aufsteigender oder aber auf seitenlini fallen und erben, daß
                iedoch dem uhralten össterreichischen landsgebrauch nach die in aufsteigender lini
                auch in den freisaignen güetern und erbschaften nit zuegelaßen sondern allerdüngs
                außgeschloßen werden: solches hat in lehengüetern vüll mehr stath, alß darin auch
                den geschribnen rechten nach die eltern zu ihrer kinder und weiter absteigenden
                nachkomen, so wenig alten alß neuen lehengüetern, keinen zuetritt suechen noch haben
                mögen; es wär dan sach das ein vatter sein habendes lehengueth seinem sohn noch bei
                seinen lebzeiten mit dem lautern geding und vorbehalt, auch des lehensherren consens
                und bestätigung dahin aufsendete, daß es nach seines sohns todt wider auf ihne
                fallen solte, übergeben hette.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.22.2">
              <head>6.22.2</head>
              <p>Demnach, wann ain lehenman mit todt abgeht und eheliche leibserben männliches
                geschlechts hünder ihm verläst, alß söhn einckhl und uhrenckhl (darunter auch die
                posthumi so erst nach ihres vatters todt auf die welt geborn zu verstehen sein): so
                fallen die lehen auf dieselbige nach weiß und gestalt wie in dem fünften thail diser
                landtafel "von den freißaignen erbschaften oder testamenten" angezaigt worden, daß
                nemblich allweeg die welche dem verstorbnen lehenman am nechsten im grad zuegethan
                den ersten zuetrith haben und behalten. also, daß weil der sohn noch lebt, der
                enickhl vor ihme nit zuegelaßen würdt; wofern aber auß zwaüen sohnen der aine noch
                lebt, der ander aber gestorben und kinder hinder sein verlaßen, alßdan dieselbige
                jure repraesentationis mit dem noch lebenden sohn alß ihres vattern bruedern in
                stirpes succedieren und erben. und ist zwischen den lehen und freißaignen
                erbschaften in solchem fall kein anderer unterschüed, alß das die töchter und
                weibsbülder so lang und vill ain manßerb des namen und stamens lini (von dem ersten
                alt- oder stamenvatter der das lehen anfangs bekhomen hat) verhanden ist, allerdings
                von den lehengüetern außgeschloßen bleiben und keinen zuetritt darzue haben mögen.
                wie dan daher das worth "erb" oder "erben in adelich und rittermäßigen
                lehenerbschaften allain von den mannspersonen und nit von den weibspersonen zu
                verstehen ist; also das vermüg der algemainen geschribnen lehenrecht auf den abgang
                des mannsstamen das lehen (da es nit mit namen auch auf den weibsstamen anfangs
                verlichen worden) ehe dem lehensherrn widerumb haimb- dan auf die weibspersohnen
                fallen thuet. welches aber disen landsfreiheiten nach gemildert, wie hieunten von
                der lehensgnadt solle angezaigt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.22.3">
              <head>6.22.3</head>
              <p>Ingleichem würdet auch in der lehenssucceßion der unterschied zwischen den
                zweibändigen oder rechten geschwistrigten und den ainbändügen oder
                stiefgeschwistrigten nit in acht genumen, da sie allain von dem vatter herkhumben,
                und des namen und stamens sein. dann welche allain von der mueter hero
                geschwistriget sein, die werden in vätterlichen lehen nit zuegelaßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.22.4">
              <head>6.22.4</head>
              <p>Also, ob woll die brueder (da sie sich nit selbst unter ainander der nutzung halber
                aines andern vergleichen) zugleich zu den lehen zuegelaßen werden, so hat es doch
                mit den würden-erbämbtern und saßlehen die mainung, daß dieselbige allain auf den
                eltisten (so er anderst darzue qualificirt) fallen, und also allweegen dem eltisten
                völlig bleiben, ungeacht den andern lehen halber ain verthailung fürgienge.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.22.5">
              <head>6.22.5</head>
              <p>Wofern auch unter denen verlaßenen söhnen enickhl oder uhrenickhel, auf welche
                sonst angezogner maßen die lehen fallen, ainer oder mehr sich zur zeit des
                begebenten falls (als hieoben unter dem dritten titul angezaigt worden) befunde, so
                kan derselbige neben den andern seinen brüedern und vettern keinen zuetritt zu den
                lehengüetern suechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.22.6">
              <head>6.22.6</head>
              <p>Wie dan auch ingleichem die adoptierte und an kindsstatt aufgenumbene nit
                zuezulaßen sein, vill weniger aber die unehrlich gebohrne, auch ungeacht sich
                hernach (außer volgender ihrer eltern hochzeitlichen verehelichung) legitimiert
                wurden. inmaßen dan auch derjenige, welcher sich wider den lehensherren mit ainem
                solchen verbrechen davon hieunden zu end dises sechsten thails anzaigung geschiecht
                vergriffen und vor seines vattern tödlichen abgang nit wider versöhnet hat, sich
                neben den andern unverbrichigen erben zudem lehen nit entringen (1) noch etwaß daran
                begehren und haben kann. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.22.7">
              <head>6.22.7</head>
              <p>Ob aber ain sohn, auf welchen sonsten der ordnung nach sein vätterliche erbschaft
                sambt den lehen fiele, sich der freißaignen vätterlichen güeter und erbschaft
                entschlagen, und allain die lehensgüeter annemen und begehren mäge: in solchem fall
                ist vor allen dingen auf die investitur und lehenbrief zu sehen. dann da dieselben
                dahin gestelt, daß das lehen auf den primum acquirenten den alt- und stamenvatter
                und seinen erben, oder auch simpliciter ohne benennung der erben (als welche bei
                solcher außlaßung auch darunter verstanden werden) verlichen ist worden: so kan der
                sohn, oder da auch deren gleich mehr weren, mit außlaßung und entschlagung der
                vätterlich freißaignen güeter und erbschaft das lehen allain nit an sich nemmen,
                sondern ist schuldig aintweder die vätterlich erbschaft zusambt dem lehen anzunemen,
                oder aber beder sich genzlich zu begeben und zu entschlagen. wofern aber in der
                ersten lehensverleichung mit namen allain der söhn oder lehenserben gedacht würdt,
                so mögen die söhn (da sie bedenkhen haben sich der vätterlich freißaignen güeter zu
                unterfangen) allain des lehens sich annemen und im übrigen der vätterlichen
                erbschaft entschlagen, weil auf solche die söhne nit als ihres vattern erben, sonder
                alß ainig und allain lehensucceßores beruefen werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.23">
            <head>Der 23. titul. Von der collateral- und seitenlini, wie nemblich die lehengüeter wo
              keine kinder und absteigende erben vorhanden auf die seitenfreünd fallen.</head>
            <div xml:id="NA.6.23.1">
              <head>6.23.1</head>
              <p>Wann ain lehensman zur zeit seines tödlichen abgangs keine eheliche lehenserben
                hinder sich verläst, so ist sonderlich auf den unterschaid der uhralten vätterlichen
                erb- und stamblehen, und dan der neuen lehen zu sehen. dann die vätterliche uhralte
                und erblehen die fallen alßdan auf des verstorbnen nechste seitenfreünd, welche des
                namen und stamens und dem ersten acquirenten dem das lehen erstlich verlichen worden
                alß von ainem gemainen stamenvatter herkhomen; doch also, das allweegen die nähern
                in der lini und grad (gleich wie in den erbschaften der freißaignen güeter) die
                weitern außschließen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.23.2">
              <head>6.23.2</head>
              <p>Und dise succeßion endet sich weder in dem sibenten noch zehenten grad, sondern
                gehet in infinitum. also, daß wann gleich zween brüeder ihre angefallne
                altvätterliche lehengüeter gethailt, und beede widerumben söhn enikhl uhrenickhl und
                weiters biß auf den zwainzigisten und weitern grad bekhomen hetten, und nachmallen
                allererst sich begäbe, daß von dem ainen brueder alle absteigende lehenserben mit
                todt abgiengen: so felt doch das lehen wider auf des andern brueders lehenserben und
                deren weitere deßcendenten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.23.3">
              <head>6.23.3</head>
              <p>Außer solcher uhralten erb- und stamblehen aber, ob gleich der lest verstorbne
                seines namen und stamens auch lehensbefreündte, iedoch ainer andern lini alß davon
                die lehen urspringlich herrüehren thette, so mögen sie doch (außer waß ihnen hernach
                gesezte lehensgnadt gibt) zu solchen ihres vatters verlaßnen lehen keinen
                rechtmäßigen zuespruch setzen, sintemal in solchen fällen fürnemblich auf den ersten
                acquirenten der die lehen anfangs erlangt und zuwegen gebracht und auf die von ihme
                in absteigender lini herkhomende eheliche lehenserben zu sechen ist. was und sovil
                aber die neuen lehen belangt, die fallen auf des lehenmans absterben verrer und
                weiters nit dann auf seine eheliche erben und deren erbenserben in absteigender
                lini, und zwar in infinitum wie die uhralt vätterlich und stamblehen; aber die
                seitenlini mögen solche lehen nit erben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.23.4">
              <head>6.23.4</head>
              <p>Derohalben, wann ain lehenman der ein lehen von neuem erworben und erlangt hat ohne
                eheliche leibserben mit todt abgeht, so felt solch neu verlaßen lehengueth weder auf
                seine brüeder noch andere seitenbefreündte, sondern stehet ohne mittl dem
                lehenherren widerumb haimb, und bleiben allain die empfangene früchten und nutzungen
                (auf maß und weiß wie hieunden davon in specie angezaigt solle werden) den nechsten
                befreündten nachstendig. iedoch werden etliche sonderbare fäll außgenomen, in
                welchen auch zu den neuen lehengüetern des verstorben lehenmans brüedern und deren
                erben der zuetritt erlaubt ist; als nemblich, wann in der verleichung und lehenbrif
                außtrukhlich begriffen, daß solches neue lehen auf ain oder mehr brüeder, oder auch
                desßelben nechste befreündte und erben sei verlichen und geben worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.23.5">
              <head>6.23.5</head>
              <p>Zum andern, wann zween oder mehr brüeder dergleichen neues lehen mit vorwißen und
                bewilligung des lehensherren lange zeit in gleicher gemainschaft gehabt, genuzt und
                genoßen, oder auch ainer dem andern mit solchem vorwißen und tacito vel expreßo
                consensu zu kaufen geben hette.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.23.6">
              <head>6.23.6</head>
              <p>Zum dritten, wann die brüeder sambentlich solch neu lehen in ainem krigszug umb den
                herren verdient, oder aber von dem lehenherren auß gesambter anlag erkhauft hetten,
                dann in solchen fällen auch dergleichen neue lehen auf die seitenlini, sonsten aber
                und anderer gestalt nit kumben und fallen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.23.7">
              <head>6.23.7</head>
              <p>Es solle auch in dergleichen lehenssucceßion (ungeacht vüll rechtslehrer das
                widrige beharren wöllen) dem uhralten landsbrauch herkhomen nach die zehlung der
                grad und sippschaft den allgemainen kais. rechten nach (wie in den erbschaften der
                freißaignen güeter) und nit den geistlichen rechten nach geschechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.23.8">
              <head>6.23.8</head>
              <p>Und dieweil sich dise materia der erbschaft halber in lehenssachen wegen
                obangezognen unterschaids der lehen etwaß weit erstreckht, und durch exempla mehrers
                dan mit unaußführlichen schriften kan erleütert werden: so ist hernach stehender
                arbor beigesezt worden, darin nit allain der unterschaid der lehen, und wie ain und
                daß ander auf absterben der lehensleüth auf die nechste collateral und befreündte
                seiner natur aigenschaft und landsfreiheiten nach falle unter augen gestelt, und an
                statt viller unterschiedlicher figurn kürzlich angezaigt; sondern auch zumall die
                nachstehende landsfürstliche lehensgnadt, wie, wann und was gestalt nemblich die
                rittermäßige manslehen auch auf den weibsstamen komen und gelangen mögen, erleütert
                würdt.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.24">
            <head>Der 24. titul. Wie und was gestalt die frauen und weibspersohnen zu den
              rittermäßigen lehen ainen zuetritt und erbliche succeßion suechen und haben
              mögen.</head>
            <div xml:id="NA.6.24.1">
              <head>6.24.1</head>
              <p>Wiewol die rittermäßige lehen ihrer arth und aigenschaft nach auf die frauen und
                weibsbülder nit fallen noch erben sollen, alß welche ihrer angebohrnen blödigkheit
                und natur nach zu bedienung derselben nit tauglich: so ist doch hieoben unter dem
                zehenten titul angezaigt worden, daß dannoch biß weilen auß sondern gnaden deß
                lehenherrens auch dem weiblichen geschlecht dergleichen rittermäßige lehen verlichen
                und gegeben werden; nit zwar daß sie für ihre personen dieselbige verdienen kunten
                oder solten, sondern daß sie dasjenig was sich derentwegen zu laisten gebüert durch
                andere darzue bestelte tüchtige mannßpersonen verrichten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.24.2">
              <head>6.24.2</head>
              <p>Wann demnach ein lehen ainweder gleich von anfang ainer frauen oder weibsperson von
                dem lehensherren verlichen worden und solcher gestalt alß ein alt-anfreuliches und
                müeterliches lehen herkhumben, oder aber da es gleich anfangs ainer mannßpersonen
                iedoch mit der außtrukhlichen clausul und geding verlichen worden daß es auf manns-
                und weibspersonen gelangen und fallen sollen, oder auch nachmallen von ainer
                weibsperson durch ain gewiße suma gelts erkhauft und abgeledigt worden: so mögen in
                solchem auch die weibspersohnen ihren zuetrit darzue suechen und haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.24.3">
              <head>6.24.3</head>
              <p>Welches aber auch anderer gestalt ehe und zuvor nit statt hat, alß da kein
                männlicher erb von derjenigen weibs- oder mannßperson welche daß lehen anfangs
                erworben und bekhomben hat vorhanden ist; dann auch in solchen lehen allwegen daß
                männlich geschlecht dem weiblichen vorzeucht. alß wann ain frau, deren ein
                rittermäßig lehen verlichen worden oder von ihrer mueter auf sie gelangt, ainen sohn
                und ain tochter hat: so felt solch anfreülich oder müeterlich lehen auf den sohn und
                nit die tochter, bleibt auch nachmallen bei dem sohn und seinen erben biß sich wider
                ain fall zu ainer eröffnung des zuetritts begibt. also und vill mehr, da ain
                lehensman welchem die lehen auf söhn und töchter verlichen worden ainen sohn und ain
                tochter verläst, so gehet der sohn der tochter vor.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.24.4">
              <head>6.24.4</head>
              <p>Wie auch, wann ainer zwo töchter verläst deren aine vor antrettung des lehens mit
                todt abgeht und ainen sohn hinder sich verläst, so schleust derselbig sohn seiner
                mueter schwester auß.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.24.5">
              <head>6.24.5</head>
              <p>Deßgleichen, wann beede töchter mit todt abgangen, deren aine ainen sohn, die ander
                ain tochter verlaßen, so gehet der sohn seiner muemben vor.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.24.6">
              <head>6.24.6</head>
              <p>Ebner maßen, wann das lehen auf ain weibsperson felt welche hernach zween söhn im
                ehelichen stand erobert, deren der aine zwo töchter, der ander ainen sohn
                hinterlaßen, so schleust abermallen der sohn die zwo töchter seiner muemben auß, wie
                nachvolgende figuren erleütern: Anna ' ......Martha......... ' ' ...Hanns... Georg '
                ' ' Clara Eva Christoff Alhie schleust der Christoff die Clara seine muemben auß von
                dem lehen. Ingleichem, wann die abgesezte Martha ain tochter, und von ainem
                verstorbnen sohn ain enügl hinder ihr verlaßen hette: so zeucht der enickhl seines
                vatter schwester, vor nachvolgender gestalt: Anna ' .........Marta......... ' '
                Hanns Clara ' Christoff Allda wierdt der Christoff der Clara fürgesezt, also daß das
                lehen auf den Christoffen und nit die Claram erbet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.24.7">
              <head>6.24.7</head>
              <p>Iedoch ist hiebei auch zu wißen, daß obstehende mainung in solchem fall nit mehr
                statt hat, wann alberaith zuvor ehe und dan ain mannßerb auf dem ainen thail geboren
                worden zwischen den töchtern ein thailung fürgangen ist, also das (1) iede ihren
                thail würkhlich in ihr inhaben und nutzung gebracht hat; dann sie ist solch ihr
                ainmal in poßeß gebrachte erbschaft wider auß handen zu laßen und dem erst hernach
                gebohrnen mannßstamen abzutretten nit schuldig, sonder behelt solch in handen
                habende lehen, und bringt es auch verrer auf ihre absteigende erben. welches dan
                gleiche mainung hat, wann zween brüeder zugleich auf söhn und töchter von neuem
                belechnet worden; dann so der aine ainen sohn, der ander aber ain tochter verlässt,
                so bleibt der tochter ihres vatters thail, und hat deß andern brueders sohn
                denselbigen von ihr nit abzufordern, sondern mueß sich ahn seinem thail benüegen
                laßen. (1) hs. "des."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.24.8">
              <head>6.24.8</head>
              <p>Wo auch obgesezter maßen ain sohn seine schwester und muemben ainmall außschleust
                und das lehen auf sich bringt, so bleibt es bei seinen erben mannß- und
                weibspersonen in absteigender lini so lang und vüll biß dieselbige wider ohne
                eheliche leibserben absterben, ungeacht die ainmall außgeschloßene schweßtern und
                muemben hernach auch männliche erben bekhämen; dann dieselben müeßen biß auf
                ieztgedachten neuen anfall erwarten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.24.9">
              <head>6.24.9</head>
              <p>Daß auch außer diß sonsten in gemainen schlechten recht- und beütellehen die
                weibßpersanen sowoll alß der mannßstamen ihren zuetritt zu der erbschaft haben, ist
                hieoben angezaigt worden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.25">
            <head>Der 25. titul. Von der sonderbaren lehensgnadt craft deren sowoll die
              weibspersohnen als andere nechste befreundte die sonst zu den lehen nit gehörig in
              rittermäßigen lehen erben.</head>
            <div xml:id="NA.6.25.1">
              <head>6.25.1</head>
              <p>Es hat weiland kaiser Maximilian der erste alß regierender landsfürst in
                Össterreich den beeden ständen solcher landen unter und ob der Ennß von herren und
                ritterschaft wegen ihrer getreuen dienst und eiferigen zuesetzung bei ihrer kais.
                maj. die sonder genadt gethan, daß sie ihnen den vierten thail an dero
                landsfürstlichen lehen frei geschenkht und übergeben; daß wo sich begäb daß ainer
                des herren- oder ritterstands angeregter lande welche rittermäßige lehen von dem
                landsfürsten empfangen und getragen ohne männliche leibs- und lehenserben mit todt
                abgienge so soll alßdan der vierte thail solcher lehen auch auf seine töchter und
                derselben kinder und erben in absteigender lini, oder wo er deren auch keine
                hinderließ, auf die andern nechste befreindte auf die sonsten sein erbschaft und
                freisaigne güeter gelangten erben und fallen. welche gnadt nachmallen kaiser
                Ferdinandt biß auf den halben thail, und verrer kaiser Maximillian der andert auch
                gar auf die drei thail, schließlich aber kaiser Rudolff der andert völlig auf die
                ganze lehen erweitert und erstreckht hat; inmaßen von solchen zu unterschiedlichen
                zeiten angeregten zwaien ständen gegebnen lehensbegnadung und geschenkh zu end dises
                tractats abschriften inseriert zu fünden. darbei sollen sie und ihre erben, wie sie
                es dan bißher üeblichen gebrauch und inhaben gewest, auch hinfiero steif und vesst
                handgehabt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.25.2">
              <head>6.25.2</head>
              <p>Es erstreckht sich aber solche lehensgnadt allain auf die össterreichische
                landsfürstliche lehen, und gar nit auf der andern in- und außlendischen fürsten
                praelaten graven herren und landleüth lehen welche sie ihm land zu verleichen haben;
                sonder denselben bleibt ihr lehensrecht und gerechtigkheit in solhen fällen durch
                solche lehensgnadt allerdings ungeschwächt. wie sie den auch allain auf den todtfall
                des lesten lehenmanß seines namen und stamens (da sonsten durch sein ableiben das
                lehen ledig und dem landsfürsten haimbfiele), und nit auf andere fälligkheüten und
                verwürkhungen so aintweder durch mißethat und verhandlung wider den lehensherren,
                oder nit (1) ordentlicher ersuechung veränderung ohne gebreuchige aufsendung oder in
                ander weeg sich begeben mochten, zu verstehen ist. (1) hs. "mit."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.25.3">
              <head>6.25.3</head>
              <p>Da auch bei verleichung der neuen lehen, welche allererst nach angezogner lesten
                lehensgnadt gegeben und verlichen werden, nit in specie und mit namen der
                lehensgnadt und daß dieselbige in solchem neuverlichenen lehen auch statt haben
                solle meldung geschiecht. so mögen sie auf absterben des mannßstamen die töchter und
                befreündte deren nit behelfen, noch bei solchem neuen lehen etwas suechen, inmaßen
                die kaiserlich und landsfürstlichen erleüterungen darüber (so auch hieunden
                inserirt) mit mehrerm außweißen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.25.4">
              <head>6.25.4</head>
              <p>Es ist auch dise lehensgnadt ordine successive, und gar nit auf die erben
                samentlich zu verstehen; alß so der lezt verstorbne seines namen und stamens ain
                tochter an ainem, und dan am andern sonsten seitenfreünd von untern stamen, alß
                schwester kinder oder auch weitere im gradt hinder sein verläst, so schleust die
                lebendig tochter oder deren kinder die andern weitern befreündten in allweeg auß,
                weil außtrukhentlich und mit namen in der lehensgnadt allain der nechsten
                befreindten meldung beschiecht. derentwegen dan dißfalß ein unterschied zwischen den
                lehen und freißaignen erbgüetern, so dieselbige auf die verzichne töchter komen, zu
                halten ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.25.5">
              <head>6.25.5</head>
              <p>Iedoch ist hiebei zu wißen, daß gleichwie oben angedeüt worden, daß in den
                weiblichen lehen und denen welche auf söhn und töchter verlichen werden allwegen die
                söhn und manßpersonen den töchtern und weibspersohnen vorziechen, daß solches
                ingleichem auch in der lehensgnadt statt habe. alß oft auch auß mangl der
                mannspersohnen die weiber in craft der lehensgnadt der lehen fähig werden, sollen
                sie schuldig sein ainen männlichen lehentrager zu stellen, welcher die lehen an
                ihrer statt empfahen und verdiennen könne; iedoch bleibt die nutzung solcher lehen
                nit dem bestelten lehentrager, sonder den weibern.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.25.6">
              <head>6.25.6</head>
              <p>Wo auch die lehensgnadt mehr dann ein person berüehrt, alß daß der zueläßigen
                nechsten befreündten in gleichem grad und zuetrütt etliche wären: so sollen sie,
                wofern sie aines namen und stamens sind samentlich ainen lehentrager, wo sie aber
                unterschiedlicher geschlecht und namens sein ieder thail sein sondern lehentrager
                stellen, welcher das lehen in ihrem namen empfahe.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.26">
            <head>Der 26. titul. Wie und welcher gestalt die lehengüeter zwischen den gebrüedern und
              vettern mögen gethailt werden.</head>
            <div xml:id="NA.6.26.1">
              <head>6.26.1</head>
              <p>Es mögen sowol die rittermäße (1) alß andere lehenstuckh zwischen den gebrüedern
                vettern und lehenserben auf welche sie gefallen woll gethailt werden ohne
                sonderbaren consens und bewilligung des lehensherren, nit allain dergestalt daß
                ainem die freißaignen, dem andern aber lehengüeter zuegethailt werden, sondern auch
                daß von den lehengüetern selbsten (vorderist da andere freißaigne stuckh nit
                vorhanden, oder die gelegenheit der erben es also erfordert) ain thaül ainem, und
                der ander thail ainem andern erben zuegelegt werde. es mag auch ein ieder solcher
                erb, dem ain thail von den lehengüetern angefallen, sein thail besonder innenhaben
                und nutzen ohne des lehensherren und der andern seiner miterben verhinderung. iedoch
                ist ain lehensherr nit schuldig ainem ieden erben seinen zuegethailt und angefallnen
                thail insonderheit zu verleichen, dardurch die lehenstuckh (2) und geschmöllert
                werden möchten; sonder die erben sein in solchem fall schuldig ainen lehentrager zu
                erküeßen und denselbigen dem lehenherren fürzustellen, der daß lehen an ihrer statt
                empfacht. iedoch wo auß solchen gethailten lehenserben ainer ohne eheliche mann- und
                lehenserben mit todt abgeht, so felt sein lehenthail weder auf seine töchter noch
                dem lehenherren wider haimb, sondern stehet seinen nechsten agnaten namen und
                stamenß zue. (1) sic. (2) Verbum fehlt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.26.2">
              <head>6.26.2</head>
              <p>Wie dan auch durch dergleichen thailung der lehen aigenschaft ahrt und herkumen für
                sich selbst nit mutiert noch geändert werden, sondern wie sie bei der thailung als
                vätterlich uhralt oder stamenlehen gefunden worden, auch solcher gestalt in ihrer
                vorigen natur verbleiben; es wolle dann der neue lehenman mit einwilligung der
                negsten lehenserben solche ihme zuegethailte güeter guetwillig zu neuen lehen machen
                laßen und empfahen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.26.3">
              <head>6.26.3</head>
              <p>Wann sich auch gleich nach übergangnen verthailung über kurz oder lang begäbe, daß
                derjenige brueder oder vetter welchem die lehengüeter zuegethailt worden ohne
                männliche lehenserben mit todt abgienge, ob er gleich töchter und weibsstamen hinder
                sich verlüeße, also daß solcher gestalt die lehenstuckh auf seine brüeder oder
                nechste lehenserben (welchen zuvor in der tailung die freißaignen güeter zuekhumben)
                fielen: so möchten doch hierumben des verstorbnen töchter und deren erben an ihre
                vettern nit begehren, daß sie wegen solches falß die freißaigne güeter (so zuvor an
                sie allain durch die thailung gefallen) widerumben in neue thailung bringen, oder
                ihnen den töchtern und weibsstamen ein recompens oder erstattung darfür dain sollen;
                es wär dan sach daß in erster fürgangner thailung zwischen den brüedern oder vettern
                außtrukhentlich ein anders geschloßen außgenomben oder vorbehalten wäre worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.26.4">
              <head>6.26.4</head>
              <p>Gleiche mainung hat es auch mit den aftern- und andern geringen schlechten und
                gemainen lehen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.27">
            <head>Der 27. titul. Wie und welcher gestalt die lehengüeter durch praescription oder
              verjährung und langwührige besitzung erlangt oder für freisaign erßeßen werden, alß
              von dem vierten mittl zur lehenserlangung.</head>
            <div xml:id="NA.6.27.1">
              <head>6.27.1</head>
              <p>Die verjährung und praescription in den lehengüetern tregt sich fürnemblich auf
                dise dreierlai weiß zue:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.27.2">
              <head>6.27.2</head>
              <p>Erstlich, daß ainer ain gueth oder stuckh welcheß seiner ankhunft nach kein lehen
                gewest auß irrthumb für lehen kauft, oder auch ain lehengueth welches doch auf ain
                ander geschlecht verlichen an sich bringt und alß ain lehenman besizt, und dem
                lehenherren alles dasjenige waß andere lehenleüth laisten auch erzaigt und erweist,
                ungeacht ainige lehensverleichung investitur und lehensbrief deßwegen nit fürzulegen
                noch zu erweisen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.27.3">
              <head>6.27.3</head>
              <p>Zum andern, daß ain lehenherr ain gueth welches zuvor zu lehen verlichen worden
                ohne weitere verleichung lange zeit ihnnen behalten, und alß andere seine güeter mit
                völligem recht und nutzlichem aigenthumb gebraucht und genoßen hat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.27.4">
              <head>6.27.4</head>
              <p>Oder daß, füers dritte, hingegen ainer ain lehengueth welches zuvor ordentlich zu
                lehen gangen unwißent für ein freißaigen gueth erkhauft und an sich bringt, ohne
                verrer ersuechen und respect gegen dem lehenherren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.27.5">
              <head>6.27.5</head>
              <p>Sovil nun den ersten fall belangt, wann ain lehensfähiger ain guethes seie dasßelbe
                gleüch seiner arth und herkhunft nach ain lehen und zuvor andern verlichen worden,
                oder mit ganzer zwaiunddreißig jahr lang ohne ainige rechtliche ansprach oder clag
                als ain lehen ihnnen gehabt genüzt und gebraucht, auch alles dasjenige was andere
                lehensleüth von dergleichen gueth zu lechen ihrem lehensherren von alters hero zu
                laisten gepflegt ohne des lehensherren widersprechen gelaistet und erzaigt: so khan
                ain solcher inhaber, ob er gleich anderst kein investitur oder lehensbrief
                anzuzaigen und fürzuweisen, der lehenschaft weiter nit entsezt werden; sonder der
                lehenherr ist schuldig ihne für seinen lehenman zu erkhennen, ihme das lehen zu
                verleichen, lehenbrief darüber aufzurichten, und als andere seine lehensleüth zu
                halten und zu schutzen. es mögen auch diejenige, welchen solches lehen etwo zuvor
                zuegehört oder die ain intereße darbei zu suechen gehabt hetten, ihme deßen mit noch
                ohne recht weiter nit anfechten noch der abtrettung begehren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.27.6">
              <head>6.27.6</head>
              <p>Ingleichem auf den andern fall, wann ain lehensherr oder seine nachkomen ain gueth
                so zuvor zu lehen verlichen worden ganzer zwaiunddreißig jahr unersuecht und
                unbeclagt selbsten als ain unlehenbares gueth mit völliger nutzung in handen gehabt,
                und alß andere seine freie güeter gebraucht hat: so mögen diejenige, auf deren
                geschlecht es zuvor verlichen gewest und der lehensarth und natur nach (wann es
                ordentlich ersuecht wär worden) auf süe gehört hette, auch weiter darzue kein
                anforderung noch ansprach haben und setzen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.27.7">
              <head>6.27.7</head>
              <p>Wie auch hingegen auf den dritten fall, wann ainer (außer der landsfürstlichen
                lehen) sonsten ain lehenguet, welches er aintweder mit (1) kauf oder andern contract
                und gebüerliche weeg für freißaigen an sich gebracht hat, uber die angezogne
                zwaiunddreißig jahr ohne ainige clag und anforderung des lehensherren oder anderer
                dabei intereßirten mit guetem gewißen trauen und glauben alß sein freiaigen
                unbelechnet gueth ihnnen gehabt und genutzt: so ist er solches weiter abzutretten
                oder zu lehen zu empfahen nit schuldig, sondern ist darbei alß seinem erseßnen
                freiaigenthumblichen erbgueth zu laßen und zu schutzen. waß aber die landsfürstliche
                lehen betrifft, die mögen anderst nit dann durch verfließung hundert jahren zu
                freisaignen güetern erseßen werden. (1) hs. "der."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.28">
            <head>Der 28. titul. Von erlangung der lehen durch gerichtliche execution ansatz und
              urlaub, als dem fünften mittl.</head>
            <div xml:id="NA.6.28.1">
              <head>6.28.1</head>
              <p>Obwoll vermüg der allgemainen geschribnen lehensrecht auf lehengüeter kein
                execution anderst statt hat, alß so lang und vüll der lehenmann im leben und des
                lehens fähig ist auf die nutzung; so ist es doch von alters in disem land
                herkhumben, daß wann ain lehenman in rechten verlustigt oder schulden halb oder in
                ander weeg beclagt, und wider ihne sovern verfahren worden da (1) es zum ansatz und
                verlaub gelangt, so ist nit allain der ansatz auf die lehengüeter sowol alß die
                freißaignen bewilligt sondern auch gar das urlaub (in mangl anderer freisaignen
                güeter) auf solche angesezte lehenstuckh erthailt worden, dergestalt daß nach
                erlangten urlaub sich der obsigende thail in rechter zeit, daß ist vor verstreichung
                jahr und tags von außlaufung des erlangten urlaubs, und darüber den nechsten
                befreündten oder in mangl derselben den würkhlichen landleüthen bevorstehende
                einstands-termin sich bei dem lehenherren mit fürbringung seiner gerechtigkheit und
                ordentlicher aufsandung von dem vorigen verlustigten lehenman (darzue er dan auf
                verwaigerung gerichtlich zu compellieren) anmelden und der verleichung begehren
                solte. deßen sich dan die lehensherren darumben sovil weniger zu beschwären, weil
                ihnen ohne daß dem obangezaigten uhralten herkhumben und lehensgebrauch nach obligt
                uber fürgangenen verkhauf der lehen auf fürkhumbende ordendliche aufsandung dem
                abkhaufer, da er anderst lehensfähig und ein würkhlicher landman, und nit der leste
                seines namens ist, auch sonsten kein gefahr ... unterlauft, die verleichung zu
                thuen. (1) sic.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.29">
            <head>Der 29. titul. Waß maßen durch angebung der verseßnen und verschwignen lehen den
              ersten anzaigern dieselbige zu verleihen, als dem sechsten mittl zu erlangung der
              lechen.</head>
            <p>[Lücke] ainer ain landsfurstlich lehengueth so ain zeit lang verhalten und
              verschwigen worden anzaigt und nambhaft macht, so soll dasßelbige nach erfündung des
              grunds demselbigen ersten anzaiger (er sei gleich darzue ain befreündter oder
              frembder) craft des uhralten herkhumbens und sonderbaren der ständ dises lands
              beschechnen bewilligung vor allen andern ervolgen und verlichen werden. und ligt
              dißfalß nit daran ob solches anzaigen inner jahrßfrist bescheche oder nit, dann zu
              solcher denuntiation damit die landsfürstliche lehengüeter gefährlicher weiß nit
              verhalten werden kein gewiße zeit fürgesezt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.30">
            <head>Der 30. titul. Von expectanz und bewilligungen der lehen auf künftige fäll.</head>
            <div xml:id="NA.6.30.1">
              <head>6.30.1</head>
              <p>Demnach noch weiland kaiser Maximillian der erste christseeligister gedechtnus den
                ständen dis lands die gnedigiste zuesag gethan und deßwegen fürgesehen, daß fürohin
                keine expectanzen liederlich (1) gegeben noch deßwegen den außbittern brief
                gefertigt sollen werden, und sonderlich auf specificierte sonderbare personen noch
                bei derselbigen lebzeiten darauf die außbittung geschechen; wo auch solches auß
                unwißenheit oder strenger üebung geschechen wuerde, daß es doch die mainung nit
                haben solte daß iemant auß der poßeß derselben güeter so also außgebetten sein ohne
                rechtliche erkhantnuß entsezt solle werden: so bleibt es billich noch hinfiero bei
                solcher kaiser- und landsfürstlicher erclärung. wo aber auß sondern rechtmäßigen
                ursachen ainem auf obangeregte weiß und maß die expectanz gegeben und außgefertigt
                wierdt, so ist er auf begebende veränderungen inner jar und tag solcher erlangten
                lehensexpectanz confirmation zu suechen nit weniger alß ain lehensman ain neuen
                lehenbrief zu nemben schuldig, sonsten felt die bewülligte expectanzgnadt
                widerumben. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.30.2">
              <head>6.30.2</head>
              <p>Ob sich auch bei ainer zuetragenden lehensfälligkheit der expectanzen mehr dan
                ainer befinden thäten welche umb das verfallne lehen sich anmeldeten, so soll alßdan
                alzeit der welcher den eltisten expectanzbrief hat den vorgang haben und ihme daß
                lehen verlichen werden, ungeacht daß etwa ein jüngerer expectant der poßeß zuvor
                fähig wär worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.30.3">
              <head>6.30.3</head>
              <p>Wann auch ain expectant dem andern sein gerechtigkheit abkhaufen oder an sich lösen
                wolte, so ist ihnen solches unverwehrt, allain daß es mit vorwißen und consens des
                lehensherren gescheche.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.31">
            <head>Der 31 titul. Wann ainem ain lehen durch rechtmäßige mittel zuestehet, wie und waß
              gestalt er desselbigen würklich habhaft werden möge.</head>
            <div xml:id="NA.6.31.1">
              <head>6.31.1</head>
              <p>Es soll keiner ain lehen darauf er ain expectanz erlangt oder da es auch durch
                andere obbemelte mitl und rechtmäßige weeg von neuem auf ihne komen aignes gewalts
                anfallen oder den inhaber desßelben außer recht und obrigkheitlichen hand zu
                entsetzen sich unterstehen, sondern sich deßwegen bei dem ordentlichen lehensherren,
                oder da es ain landsfürstliches lehen ist bei der n.ö. regierung und camer zuvor
                anmelden, und die belechnung lehenbrief und einantwortung gegen erbietung der
                schuldigen pflichtslaistung begehren.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.31.2">
              <head>6.31.2</head>
              <p>Wann nun der neu lehenbrief gestelt und die lehentax davon bezalt, auch die
                landsgebreichüg lehenspflicht gelaist, und der lehenbrief dem lehenman angehendigt,
                und anderst niemant in der poßeß des guets ist, es ist auch anderer investitur
                comißion tradition oder ceremoni dem landsbrauch nach nit von nöthen, sondern der
                lehenman mag sich selbst in das lehen setzen. wo auch die unterthanen nit
                gehorsamben wolten, so mag alßdan auf begehr ain offner gehorsambbrief an sie
                gefertiget werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.31.3">
              <head>6.31.3</head>
              <p>Wann aber ain anderer in der poßeß des lehens ist, und rechtmäßige ursachen warumb
                er die abtrettung nit schuldig zu sein vermaint fürzuwenden, soll anderst nit dann
                mit rechtlichem ordinari proceß deßwegen fürgenumben und durch ordentliche beweiß
                und erkhantnuß entsezt werden; dann der lehenbrief und investitur allain geben und
                beweisen kein poßeß, wo ain anderer wißentlich in würkhlichem inhaben ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.31.4">
              <head>6.31.4</head>
              <p>Waß aber vätterliche oder alte stamblehen belangt welche auf kinder oder nechste
                lehen-agnaten von ihren eltern voreltern oder befreündten fallen, deren kan sich der
                lehenman auf begebenden freien anfall sowoll alß anderer aigenthumblicher
                lehengüeter woll aigens gefallens unterfangen und dieselbige in die würkhliche poßeß
                empfahen und behalten; allain daß er vor verstreichung jahr und tags sich bei dem
                lehensherren oder der n.ö. regierung und cammer wie obbemelt angebe, und den
                lehenbrief und der investitur begehre.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.32">
            <head>Der 32. titul. Von empfachung der lehen, wann wie und auf waß formb und weiß die
              verleichung zu begehren, und waß dem lehenman darbei zu thuen pflichten und laissten
              oblige.</head>
            <div xml:id="NA.6.32.1">
              <head>6.32.1</head>
              <p>Alß oft ain lehen obangezaigter maßen ainem lehenman zuestehet, es sei gleich von
                neuem oder aber durch todfall und erbschaft, alß ain alt lehen: so ist er erstlich
                schuldig sich bei dem lehenherren gebüerlich anzumelden und die verleichung von ihme
                zu begehren und zu bitten, und zwar wegen der landsfürstlichen lehen bei der n.ö.
                regierung und camer, was aber anderer sowoll geist- alß weltlicher fürsten und
                herren lehen belangt bei den lehenherren da sie im land anzutrefen, oder aber da sie
                außer lands whonhaft bei ihren gewalttragern oder ihren lehenbröbsten im land. dann
                außer deß lands ist kein lehenman schuldig seinem lehenherren nachzuraüsen oder die
                verleichung zu suechen, vermüg der össterreichischen freihaiten und uhralten
                herkumbens, auch deßwegen publicirten sonderbahren generaln, so zu end disem tractat
                angehenkht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.2">
              <head>6.32.2</head>
              <p>Da auch der verstorbne lehenman mehr dann ainen lehenserben hinter sich verlaßen
                hette, oder sonsten die lehen der arth sein daß sie von alters auf den ganzen namen
                und stamen und also villen personen zu gesambter (1) hand unverschaidentlich in
                ainem lehenbrief verlichen worden, zu latein feuda simultanea genant. so ist unnoth
                daß alle hinderlaßene erben sich insonderheit anmelden, sondern ist genueg das sich
                der eltist oder ihr gesambter lehentrager für sich und ihm namen seiner mütterben
                mit specificierung aller und ieder namen derselben anmelde und die belechnung
                sueche. (1) hs. "gehorsambster."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.3">
              <head>6.32.3</head>
              <p>(Dieser Absatz ist am Rande mit anderer Tinte hinzugefugt.) Ob sich auch gleich
                hernach durch totfahl oder in ander weg ain veränderung mit deren in lehenbrief
                begriffnen und mitbeleheneten erben ainem begäbe, so ist doch darumben khain
                anmeltung pflicht noch lehenbrief von nöthen so lang doch der eltist oder
                lehentrager, der obbemelter maßen in sein und seiner miterben namen daß lehen
                ainmahl ordentlich empfangen und getragen, noch im leben ist und sich mit ihme khein
                veränderung, derentwegen ain neue belehnung erfordert würde, zuegetragen hat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.4">
              <head>6.32.4</head>
              <p>Und ob schon der belechneten miterben ein ieder die lehen zu verdienen schuldig, so
                ist unnoth sich bei allen ihres abgeleibten lehensherren erben anzumelden, oder
                absonderlich ainem ieden derselbigen die pflicht zu laisten, sondern ist genueg daß
                dieselbige dem eltisten oder welchem unter den erben die verleichung der lehen
                gebüert und aufgetragen worden gescheche.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.5">
              <head>6.32.5</head>
              <p>Alß wenig auch die lehensleüth schuldig sein irem ieden unter den erben
                absonderlich die lehendienst zu laisten, sonder allain demjenigen welcher daß lehen
                verlichen hat. so lang auch derselbig lebt, bleibt es bei solcher verleichung,
                ungeacht der erben ainer oder der ander mit todt abgieng.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.6">
              <head>6.32.6</head>
              <p>Bei solcher anmeldung sollen auch, fürß andert, gleich zumal die vorig investitur
                oder jüngste lehenbrief beigeschloßen und fürgebracht werden. oder da von neuen
                dingen zu empfahen, so sollen die neuen gnadenbewilligungen expectanzen kauf- oder
                andere brief und rechtmäßige titl sambt der ordentlichen aufsandung (davon hieoben
                meldung geschechen) auch zugleich fürgelegt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.7">
              <head>6.32.7</head>
              <p>Fürs dritte, soll sich zumall auch der neue lehenman zu der gewöhnlichen und
                schuldigen lehenspflicht laistung anerbüeten (1), mit bit gegen anhendigung aines
                neuen lehenbriefs dieselbige von ihm auf- und anzunemen. (1) hs. "anerbüetung."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.8">
              <head>6.32.8</head>
              <p>Und solches alles soll (für daß vierte) vor verstreichung und außlaufung jahr und
                tags von der zeit, da aintweder der todfall mit dem lehenherren oder dem vorigen
                lehenman, oder der kauf und contract deß lehenß halber fürgangen ist (derentwegen
                dan auch die zeit und tag in dem suplicieren und anmeldung in specie benent und
                gesezt solle werden), beschechen es wär dan sach daß der anmelder auß ehehaften
                ursachen die zeit nit so aigentlich wißen oder anmelden künnen so soll er doch auch
                dieselbige ursachen zumall in solch seinem supplicieren anzaigen und fürbrüngen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.9">
              <head>6.32.9</head>
              <p>Da auch, füers fünfte, der lehenherr die gebettene verleichung bewilligt, und der
                lehensbrief wie sichs gebüert gefertigt worden, (dann zuvor kan ihme nit zuegemuetet
                werden) ist der lehenmann verrer schuldig die gewöhnliche lehenspflicht (im rechten
                juramentum fidelitatis genant) auf form weiß und maß wie von alters herkhumben zu
                laßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.10">
              <head>10</head>
              <p> Und zwar; sovil die landsfürstliche lehen belangt, soll solche lehenspflicht, es
                sein die lehensleüth hoch oder nidern stands, inn- oder außlender, zu handen der
                n.ö. regierung und cammer gelaistet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.11">
              <head>11</head>
              <p> Wegen der andern geist- und weltlichen fürsten und herrenlehen aber, wofern
                dieselbige nit gegenwärtig im land sein oder andere verordnungen deßwegen verfüegen,
                solle solche pflicht zu handen deren im land habenden lehenbröbst und gewalttragern
                und keinesmalß außer lands geschechen, vermüg obangezogner landsfreihaiten von
                uhraltem herkhumben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.12">
              <head>12</head>
              <p> Ob auch woll solche pflicht inhalt der allgemainen lehensrecht mit ainem
                leiblichen aufgerekhtem aid solle verrichtet werden, so ist iedoch in
                össterreichischen erblanden von uhralten zeiten gebreuchig gewest, daß dieselbige
                allain mit dargebottnem handglüb aufgenumben worden, darbei es dann noch hinfiero
                ohne zuelaßung ainiger neuerung in der substanz und form gelaßen verbleiben solle.
                es wär dann sach daß die alte investiturn lehenbrief oder reverß mit außtrukhlichen
                lautern worten nit nur auf die ieztgedachte handglüb, sondern in specie und mit
                namen auf den leiblichen aid gestelt wären, dann in solchen außtrukhlichen fällen
                ist der lehensman solchen sonders pactierten aid (iedoch alzeit allain im land) zu
                erstatten schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.13">
              <head>13</head>
              <p> Nit weniger ist der lehensman, firß sechste, schuldig für den (1) angehendigten
                lehenbrief die gebierliche lehentax wie von alters herkhomen zu entrichten und zu
                bezahlen. (1) hs. "der."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.14">
              <head>14</head>
              <p> In allweeg ist auch, firs sibente, bei dergleichen lehensersuechung in guete
                achtung zu nemben, daß derjenige welcher aintweder in seinem oder auch anderer namen
                die empfachung begehrt seiner person stands alterß und verstands halber also
                qualificirt und gestalt sei, wie hieoben unter dem dreizehenten titul "von den
                lehensfähigen personen" angezaigt worden; dann sonsten möchte dem lehenherren die
                verleichung nit zuegemuetet werden, sondern es wären die lehenserben schuldig ain
                andern und genueg qualificierten lehen- und gwalttrager fürzustellen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.32.15">
              <head>15</head>
              <p> Schließlich, demnach von alters herkhumben, daß ein ieder landman auf welchen ein
                lehen obverstandner maßen gefallen, er sei hohes oder nidern stands ohne
                unterschied, sonderlich in landsfürstlichen lehen, bei der n.ö. regierung und cammer
                die lehenspflicht in aigner person laissten und daß lehen empfahen mießen, so soll
                es auch noch hinfiero darbei verbleiben. da aber ainer aintweder durch
                leibsschwachheit, langwierige herrendienst oder andere ehehafte verhinderungen in
                rechter zeit nit erscheinen möchte, und deßwegen mit firbringung glaubwürdigen
                scheinß und urlaub (wie hieunten unter dem titul angezaigt) anhalten wuerde, solle
                ihme daßselbig nit verwaigert, sonder wie herkhumen gebierlich erthailt werden.
                iedoch waß pupillen, vergehrhabte personen, und solche lehen die auf weiber oder zu
                gesambter hand ihr villen verlichen werden belangt, die mögen obangedeüder (1) maßen
                durch qualificirte lehentrager (deren aber mehr nit dan ainer (2) benent und
                dargestelt solle werden) empfangen, und die pflüht von denselben in der person
                gelaist (3) werden. welche auch schuldig sein iedeßmalß ihre ordentliche gwalt- und
                gerhabschaftbrief deßwegen furzubringen. (1) sic. (2) hs. "ainen." (3) hs.
                "gelaaist."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.33">
            <head>Der 33. titul. Was dem lehenherren bei empfachung der lehen zu thuen und zu
              laisten oblig und gebüere.</head>
            <div xml:id="NA.6.33.1">
              <head>6.33.1</head>
              <p>Alß oft sich nach aufgesezter menschlicher sterblichkheit mit ainem regierenden
                landsfürsten oder andern inn- und außlendischen lehenherren ain todfahl oder solche
                veränderung begibt, derentwegen die lehen von neuem zu empfahen sich gebieren will,
                so solle solches dem alten herkhomen nach durch angeschlagne offne patenta in der
                haubtstatt Lyntz allen und ieden lehensleüthen zu wißen gemacht werden, und von
                solcher zeit der publication an allererst daß jahr und tag zu neuer ersuech- und
                empfachung der lehen anfangen laufen; auch anderer gestalt dem lehenman kein
                nachläßigkheit oder versitzung solle und möge zuegemeßen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.33.2">
              <head>6.33.2</head>
              <p>So nun, fürß andert, der lehenman sich hierauf dergestalt wie in nechst vorgehenden
                titl ist angezaigt worden, ordentlich anmeldet und der neuen lehensverleiung gegen
                gebierlichem erbieten begehrt, so ist der lehensherr hingegen schuldig ihme die
                verleichung unverlengt zu thuen, und zwar dieselbige (ohne was die landsfürstliche
                lehen die von der n.ö. regierung und camer verlichen werden) iedeßmalß inner und gar
                nit außer lands, wie dan destwegen die außlendische lehensherren iederzeit ihre
                ordentliche lehenbröbst oder vollmechtige gewalttrager im land haben, und zu
                meniglich nachrichtung publiciren, und bei der landcanzlei einschreiben laßen
                sollen. (1) (1) hs.f.h. No. daz dritte.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.33.3">
              <head>6.33.3</head>
              <p>Im fall aber, firß vierte, solche lehensverleichung wie von alters herkhumben
                geschechen und vor der lehenspflicht hergehn, auch zumal destwegen ein gefertigter
                lehenbriff dem lehenman zuegestelt werden, in den gar neuen lehen zwar so zuvor nie
                gelichen worden auf maß und form wie sich der lehenherr und lehenman mitainander
                vergleichen (1), sonsten aber in den alten lehen soll der neu lehenbrief dem alten
                (welchen der lehenher zugleich in original wider zuruckh zu geben schuldig) in der
                substanz und inhalt allerdings gleüch und gemäß gestelt sein; also daß, wann der
                vorgehent lehenbrief auf söhn und töchter gelautet, so kan der jünger auf den
                manßstamen allain nit gerichtet, noch auch sonsten andere neue conditionen geding
                und clausuln eingemischt werden, inmaßen auch solches die mehrmalß widerholte und
                inß land publicirte kais. und landsfürstliche lehengeneralia und mantata disem
                tractat zu end angehenkht mit mehrerm außweisen; es wär dan sach daß sich der
                lehenmann mit consens und dergleichen einwilligung seiner agnaten und mitbelechneten
                aines andern mit dem lehensherren verglichen hette. (1) Text offenbar
                corrumpiert.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.33.4">
              <head>6.33.4</head>
              <p>Und wie nun der lehenbrief ainmal zwischen dem lehenherren und lehenmann verglichen
                und aufgerichtet worden, also soll es darbei bleiben und gelaßen werden biß sich
                widerumb zwischen denselbigen ain neuer fall oder veränderung zuetregt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.33.5">
              <head>6.33.5</head>
              <p>Wann aber der lehenherr oder lehenman aintweder mit todt abgeht, oder sich sonsten
                ain haubtveränderung mit ainem oder dem andern begibt, alßdan erst ist die neue
                widerempfachung und lehenbriefs aufrichtung von nöthen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.33.6">
              <head>6.33.6</head>
              <p>Wie dan, firs fünfte, auch in ander weeg von (1) dem lehenherren keine neue
                beschwärung mit einverleibung aller lehenspflicht und gehorsambs in die reversbrief,
                erhöch- und staigerung der lehentax oder durch dergleichen und andere weiß und
                gestalt zuwider den landsfreiheiten und alt löblichen herkhumben dem lehenman nit
                kan zuegemuetet noch aufgedrungen werden. (1) hs. "voon."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.33.7">
              <head>6.33.7</head>
              <p>Zum sechsten, ist der lehensherr auch schuldig dem lehenman auf gelaiste pflicht
                das lehengueth in sein nutzung zu laßen, und seinetwegen daran nit allain für sein
                person nit zu verhündern, sondern auch gegen andern so sich solchen verlichenen
                lehens mächtigen wolten auf ersuechung allerlai beistand und befierderung zu
                erweisen, damit er gegen laistung der schuldigkheit auch die nutzung davon haben
                möge.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.33.8">
              <head>6.33.8</head>
              <p>Alß auch, firs sibente, bei der lehensmans person erfordert wierdt, daß er zu
                empfachung der lehen obgesezter maßen qualificiert, also ist auch solches bei deß
                lehens person in der verleiung von nöthen; dann in mangl des alterß verstands oder
                gewalts wär die verleichung anderst nit dann von ordentlichen gerhaben oder deren
                gewalttragern zu empfahen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.33.9">
              <head>6.33.9</head>
              <p>Schließlich, ob woll der lehenman iederzeit in der person die lehen empfahen solle,
                so hat es doch mit dem lehenherren ain andere gestalt, alß in deßen freien wülkhür
                stehet die verleichung aintweder selbst oder durch dero regierung camer lehenbröbst
                oder andere gewalttrager zu thuen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.34">
            <head>Der 34. titul. Von urlauben.</head>
            <div xml:id="NA.6.34.1">
              <head>6.34.1</head>
              <p>Weil hieoben etlich mall des urlaubs (so auch indultum zu latein genent wierdt)
                meldung geschechen, so ist zu wißen, daß solches nichts anders sei dann ain genedige
                bewilligung und erstreckhung der ordentlichen zeit in deren sonsten dem lehenman die
                empfachung des lehens obligt; also daß der lehensherr auß beweglichen ursachen ihme
                gewalt und macht gibt auf gewiße zeit das lehen innenzuhaben, zu nutzen und zu
                gebrauchen allerdings alß ob er berait damit belechnet wäre, und daß ihme die
                verlengte nitempfachung hierzwischen in allweeg unnachtailig und unschedlich sein,
                dargegen er aber auch mit treu gehorsamb und gebreuchigen lehendiensten sich, alß
                ainem lehenman gebürt, erweisen solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.34.2">
              <head>6.34.2</head>
              <p>Wann demnach ain lehen strittig, oder auß andern eingefallnen ierrungen und
                verhindernußen nit recht empfangen oder verlichen werden mag, so stehet dem lehenman
                oder gewalttrager bevor mit anzaig- und fürbringung der ursachen umb das urlaub
                anzuhalten, daß ihme auch der lehenherr (da anderst die ursachen erheblich) zu
                erthailen nit verwägern solle. deßgleichen, wo die lehenserben noch unvogtbar und
                auch woll nit vergehrhabt, mögen ihre nechste befreindte oder angehörige das uhrlaub
                begehren; oder da auch die gerhaben solche bedenkhliche ursachen haben darumb sie
                die lehensempfachung in rechter zeit nit suechen und ainen lehenbrief nemben künen,
                mögen sie sich des uhrlaubs behelfen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.35">
            <head>Der 35. titul Was der lehensherr auf dem verlichnen lehengueth fir recht und
              gerechtigkheit behalte, und waß der lehenman hingegen durch die lehensempfachung fir
              gerechtigkeit darauf bekomme.</head>
            <div xml:id="NA.6.35.1">
              <head>6.35.1</head>
              <p>Erstlich, verbleibt der lehensherr auch nach der verleichung des lehengueths
                rechter aigenthumber, also daß ohne desßelbigen wißen und willen davon nichts kan
                cräftig entzogen werden; iedoch ohn alle nutzung. aber das nutzliche aigenthumb
                bekhombt der lehenman, also daß er daß lehen gleich alß sein frei aigenthumblich
                gueth nit allain inhaben nutzen nießen und gebrauchen mag, sondern auch die
                verbeßerung und zueständs (1) des lehens ihme und seinen erben und nit dem
                lehenherren zum vortl kumbt und verbleibt. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.35.2">
              <head>6.35.2</head>
              <p>Zum andern, daß er auch alß nutzungsherr wider diejenige, welche ihm hierinnen ierr
                eintrag und verhinderung zu erzaigen oder etwas zu entziehen sich unterstehn wolten,
                auch ohne sonderbares vorwißen und ersuechung des lehensherren zu clagen und die
                völlige lehensnutzung zu suechen befuegt ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.35.3">
              <head>6.35.3</head>
              <p>Zum dritten, so kan auch der lehensherr dem lehensman und seinen erben solches
                lehengueth nach ainmall fürgangner belechnung und zuegestelten lehenbrief weiter nit
                mehr nemen oder entziehen, sondern mueß sie darbei verbleiben laßen, es sei dan daß
                der lehenman oder seine erben durch sondere hohe verbrechen (davon hienach volgent
                unter dem zweenundvierzigisten titul meldung geschiecht) sich der lehen unwüerdig
                machen und solche verwürchen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.35.4">
              <head>6.35.4</head>
              <p>So gar daß auch, fürß vierte, der lehenherr schuldig ist, da des wahren aigenthumbs
                halber ain clag fürfallen, und das lehen destwegen ohne des lehenmans verschuldung
                geschwächt wolte werden, ihne deßwegen zu schermben und ohne nachtl und schaden zu
                halten, damit er die nutzung aller gestalt wie es ihme zur zeit der belechnung
                übergeben worden würkhlich und ohne abgang haben möge.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.35.5">
              <head>6.35.5</head>
              <p>Dargegen ist auch, fürs fünfte, der lehenman schuldig seinem lehenherren alle
                gebürende ehr treu und dienst zu erweisen, auf erfordern die von alters hero
                gebreuchige lehendienst zu erzaigen, ihme in all ehrlichen redlichen sachen (was
                doch nit wider gott und ehr und die röm. kais. maj. den regierenden landsfürsten,
                den eltern und mehrern lehenherren und gemaines vatterland, auch wider des lehenman
                selbst aigen gewißen ehr leib weib kinder eltern ist) zu krieg- und fridenszeiten
                getreulich und redlich beizustehen; und da er leibs schwachheit oder anderer
                rechtmäßiger ursachen halber in der person selbsten zu verrichten nit vermag,
                solches durch ainen genuegsamb qualificierten lehenmäßigen substituten zu
                verrichten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.35.6">
              <head>6.35.6</head>
              <p>Ingleichem ist auch der lehenherr seinen lehenmann mit allen treuen zu mainen, ihne
                mit ungewöhnlichen zuemuetungen nit zu beschwären, sondern bei den lehen zu
                schutzen, und ohne rechtmäßige ursach nit zu betrieben oder durch andere betrüeben
                zu laßen, schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.35.7">
              <head>6.35.7</head>
              <p>Wie dan auch so wenig der lehensherr befuegt daß ainmal ordentlich verlichen
                lehengueth zu des inhabenden lehenmans gefahr und beschwärung ohne seinen willen zu
                verkhaufen und zu verändern (außer er verkaufe daß ganze land oder herrschaft davon
                solche lehen rüehren), also wenig dem lehenman zuegelaßen mit dem nutzlichen
                aigentumb ohne ordentlichen des lehensherrens consens einige alienation oder
                veränderung fürzunemben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.36">
            <head>Der 36. titul. Was dem lehenman mit seinem erlangten lehen fürzunemen, damit zu
              handlen und zu wandlen erlaubt und zuegelassen oder verbotten. und erstlich, ob und
              wiefern ain lehenman seinem lehenherr daß lehen frei aufsenden. möge.</head>
            <div xml:id="NA.6.36.1">
              <head>6.36.1</head>
              <p>Es stehet ainem lehenman bevor das empfangene lehen seinem lehenherren auch ohne
                benenn- und stellung aines andern vasalln frei widerumb aufzusenden haimzusagen
                abzutretten, und zu seinen oder seines gewalttragers henden dergestalt wie es ihme
                eingeben und eingeraumbt worden zuezustellen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.36.2">
              <head>6.36.2</head>
              <p>Da auch gleich der lehenherr solche haimbsag refutation und abtrettung nit annemen
                sondern sich deren verwägern wolte, so ist er doch derselben stath zu thuen
                schuldig; es geschäche dann solche haimbsag und aufsandung gefährlicher weiß oder zu
                unzeiten, als im vorstehendem veldzug oder dergleichen unglegensamben zueständen und
                fällen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.37">
            <head>Der 37. titul. Ob und wiefern er dasselbig verkhaufen verwexln verschenkhen oder
              in ander weeg gar von sich auf andere sowoll frembde als befreindte verwenden
              möge.</head>
            <div xml:id="NA.6.37.1">
              <head>6.37.1</head>
              <p>Wiewoll vermüg der allgemainen lehenrecht kein verkhauf wexl verschenkh noch andere
                verwendung der lehen ohne vorgehenden consens des lehensherren statt habe, sondern
                da dergleichen durch den lehenman fürgenumben das lehen dardurch verfelt und
                verworcht wierdt: so ist iedoch (wie auch hieoben bei dem sechzehenden titul
                angezaigt worden) in disen össterreichischen landen ain anders von uhralten zeiten
                herkhumben; nemblich das ainem lehenman unverwöhrt sein habent lehen nit allain
                seinen nechsten agnaten und lehensfreünden sondern auch gar ainem andern und
                frembdem lehensfähigem landman zu verkhaufen oder in ander weeg zu übergeben, da er
                allain inner jar und tag durch ordentliche aufsandung solches seinem lehenherren zu
                wißen macht und ihne umb die verleüchung auf seinen abkhaufer und neuen lehenman
                bittet und ersuecht, und anderst kein gefahr bei solchem verkhauf zu nachtl und
                ungelegenheit der lehensherren mit fürlauft, daß ihme dardurch sein aigenthumbliche
                gerechtigkheit abgestrickht benumben geschwächt oder ärger gemacht werde; dabei es
                dan auch noch hinfiero also verbleiben solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.37.2">
              <head>6.37.2</head>
              <p>Villmehr aber, wann ain lehenman solcher gestalt sein lehensgerechtigkheit ainem
                auß seinen nechstgesipten und dabei intereßirten lehensgenoßen noch in seinem leben
                übergeben oder durch allerlai rechtmäßige contract und alienation auf ihne
                transferiert. ohne und außer obgedachter ordentlichen aufsandung aber hat es dem
                alten herkhomen nach nit statt, ungeacht die gemaine geschribne lehensrecht deßwegen
                keinen sonderbaren consens des lehensherren erfordern.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.38">
            <head>Der 38. titul. Wie und welcher gestalt ain lehen mit pfandschaft und in ander weeg
              ohne völlige verwendung beschwärt möge werden.</head>
            <div xml:id="NA.6.38.1">
              <head>6.38.1</head>
              <p>Wann auch gleich ein lehenmann sein habent lehengueth und gerechtigkheit nit ganz
                von sich laßen noch sich desßelbigen auf ewig verzeichen, sondern allain auf ain
                zeit lang zu vorstehender seiner notturft ain gewiße summa gelts darauf entlehnen,
                dasßelbige gar oder zum thail darfür versetzen und verpfenden, oder auch sonsten
                seiner besten gelegenheit nach andern in ainem bestand der (1) sich über zehen jahr
                lang erstreckht, item leibgedings- oder fruchtnüeßungsweiß hinlaßen, mit neuer
                dienstbarkheit belegen, oder in ainig andere weiß oder weeg beschwären wolte,
                derentwegen ers dem lehenherren (wie in vorgehendem titl angezaigt worden) völlig
                aufzusenden nit ursach hette: (1) hs. "oder."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.38.2">
              <head>6.38.2</head>
              <p>So soll und kan er doch auch dasßelbige anderer gestalt nit thuen dan mit consens
                und bewilligung des lehensherren. so gar, daß er auch sein ehefrau mit ihrem
                heürathlichen vermächt darauf nit verweisen, noch seiner tochter das heüratgueth
                darauf bestellen und vergwißen kan, ungeacht er sonsten keine andere güeter hette
                und sein unvermügen und unvermeidentliche noth ihne darzue tringen thätte. sondern
                in solchen und andern dergleichen fällen allen ist er schuldig an statt aufsandung
                den lehenherren umb willbrief zu ersuechen und zu bütten, welche ihme auch der
                lehenherr (wo anderst kein gefahr damit unterlauft) craft des uhralten herkhomens
                und deßwegen publicirten lehen-generaln keinmall verwägern, noch mit aufhaltung
                deßen beschwären solle.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.38.3">
              <head>6.38.3</head>
              <p>Waß aber die bloße frücht und nutzungen von dem lehen sind, dieweil dieselbige des
                lehensmans aigen: so mag er auch ohne des lehensherren consens damit seines
                gefallens handlen damit seine glaubiger bezahlen, auch woll auf ain gewiße zeit (die
                sich aber über zehen jahr nit erstreckhe) im bestand verlaßen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.38.4">
              <head>6.38.4</head>
              <p>Wie dan auch ain frau oder jungfrau welche ein weibslehen innen hat dasßelbig ihrem
                ehewürth sovern zum heurathgueth woll zuebringen und ohne sonderbaren consens und
                willbrief des lehensherren verschreiben kan daß es nach ihren tödlichen abgang wider
                auf ihre lehenserben, oder wohin es sonsten seiner arth und aigenschaft nach
                gehörig, fallen solle.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.39">
            <head>Der 39. titul. Ob der lehenman sein lehen ainem andern weiters zum afterlehen
              verleihen möge.</head>
            <div xml:id="NA.6.39.1">
              <head>6.39.1</head>
              <p>Wann ain lehen von alters hero verlichen und dem lehenmann gegeben worden, daß er
                dasßelbige widerumb andern zum afterlehen verleihen möge, so kan der lehenman solche
                afterverleihung auf lehensfähige personen auch ohne weitern und sonderbaren consens
                des lehensherren woll thuen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.39.2">
              <head>6.39.2</head>
              <p>Aber andere lehen, welche von alters nit zu aft lehen (1) gangen, noch mit namen
                von dem lehenherren gegeben worden daß sie andern weiters zu afterlehen sollen
                verlichen werden, sondern daß sie der lehenman in handen behalten, zu seinem aignen
                nutzen gebrauchen und die gebüerliche schuldige lehendienst davon laisten solle: die
                kan noch soll kein lehenman ohne des rechten lehensherren wißen und einwilligung
                andern zu afterlehen verrers verleihen, wie solches das alte herkhumben in den
                össterreichischen landen (ungeacht was sonsten die geschribne lehensrecht deßwegen
                zuelaßen mögen) büßher erhalten. (1) hs. "afterlehen."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.40">
            <head>Der 40. titul. Von güetigen verleichungen, und wie weit sich ain lehenman seines
              lehens halb in vertrag einlassen möge.</head>
            <p>[Lücke] ain lehen kriegbar wierdt, und der strit allain umb die poßeß inhaben und
              nutzlich aigenthumb oder erbliche nutzung des lehenguets und was demselben anhengig
              und zuegehörig zu tuen ist, das wahre aigenthumb aber selbst nit berüert noch
              demselben zu schaden oder abbruch geraichen kan, so mag sich der lehenman in ain
              compromiß oder guetliche vergleichung und vertrag auch ohne des lehensherren vorwißen
              und sonderbaren consens woll einlaßen. wann aber daß rechte wahre aigenthumb des
              lehengueths (welches, alß zu eingang angezaigt worden, dem lehenherren verbleibt und
              zuegehört) oder desßelbigen gerechtigkheit gestritten und angefochten würdt, so ist
              kein lehenman befuegt ohne des lehensherren wißen und bewilligung in ainige gietliche
              vergleichung oder verbindliche vertragshandlung sich einzulaßen, oder dem lehen und
              deßen gerechtigkheit im wenigisten damit etwas zu vergeben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.41">
            <head>Der 41. titul. Ob und wann die nechste lehenserben und befreündte die firgangne
              lehensverwandlung und alienation widerruefen und zuruckziehen möge. (1) sic.</head>
            <div xml:id="NA.6.41.1">
              <head>6.41.1</head>
              <p>Wann gleich ein lehenherr auf des lehenmans ersuech- und aufsandung in ainem
                verkhauf oder anderwerts verwendung des lehens bewilligt, und aber dasßelbige
                lehengueth ain altvätterlich oder stamblehen ist (dan in den neuen hat es ain andere
                mainung) darbei des verkhaufers namen und stamen freünd auch mit intereßiert oder in
                dem lehenbrief begriffen und mitbelechnet seind: so ist zu creftiger verwendung
                solch des lehensherren consens und einwilligung nit genuegsamb, sondern es würdt
                auch noch verrer darzue erfordert, daß zumal auch die mitintereßirte lehensgenoßen
                und agnaten (auf welche oder deren kinder inskunftig das lehengueth geraichen und
                fallen möchte) ihren willen darzue geben, dann sonsten stehet denßelbigen bevor den
                fürgangnen verkhauf oder verwendung zu widerruefen und zuruckh zu ziehen;
                dergestalt, daß wann daß lehen ainem lehensbefreündten oder mitbelechneten (iedoch
                ainem solchen welcher in dem grad und sippschaft dem verkhaufer weiters zuegehörig
                alß das nechste anfall des lehens auf ihne komen und gelangen möchte) verkhauft oder
                verwendt wierdt, so mag allweegen derjenig welcher in dem grad dem verkhaufer
                nähender zuegethan und der auf seinen abgang den ersten zuetritt und succeßion zu
                gewarten, oder da derselbe nit will, der nechst nach ihme inner aines jahrß und tags
                frist (von tag ihrer wißenhait zu raiten) die revocation oder zurückhziehung des
                lehens fürnemben. woferr aber das lehen auß dem geschlecht auf ainen ganz frembden
                verkhauft und verwendt wär worden, so mögen sie iederzeit biß auf verfließung
                zwaiunddreißig jahr solche zurückhzüehung suechen und fürnemben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.41.2">
              <head>6.41.2</head>
              <p>Iedoch ist auch hiebei diser unterschied zu merkhen, daß wann derjenige welcher das
                lehengueth verwendt oder verkhauft hat noch im leben ist, und sein nechster
                befreindter alßbalt inner gesezter jahr und tag das lehengueth zuruckhziehen und an
                sich nemen will: so ist er alßdan schuldig dem kaufer und inhaber sein außgelegt
                gelt sovil er deßwegen beweißlich außgelegt und bezalt hat wüderumben zu erstatten,
                und hat diß ahrts allerdings die mainung wie hieoben unter dem zwainzigisten titl
                "von dem einstandrecht oder jure rectractus" angezaigt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.41.3">
              <head>6.41.3</head>
              <p>Wann aber die agnaten und mitintereßirte lehensfreind solche zuruckhziechung nit
                inner jahr und tag auf formb und gestalt des einstands suechen wollen, sondern in
                craft der mitbelechnung und altvätterlichen lehensrecht, so können sie (da anderst
                die aufsandung an den lehenherren ordentlich fürgangen und sein consens erfolgt)
                anderer gestalt so lang der verkhaufer lebt solche zuruckh nit fürnemben, sie
                vergleichen sich dan mit dem kaufer und inhaber seiner schäden und verhofften
                mehrern nutzens und gelegenheit halber, die er in lebzeit seines verkhaufers bei
                solcher inhabung zu erlangen verhofft hat. dan weil der lehenmann dem ain lehen
                ainmall verlichen und gegeben oder eingeantworth worden desßelbigen nutzung sein
                lebenlang völlig hat, und die volgende agnaten und freind sonsten so lang er lebt
                nichtß dabei zu gewarten oder zu suechen haben, so künnens demnach auch bei seinem
                leben die zuruckhforderung sowenig von dem der es mit des lehenherren consens inhat
                nutzt und gebraucht alß von ihren vattern, da er es behalten und selbst genuzt
                hette, an die hand nemen. nach tödlichem abgang aber des verkhaufer stehet ihnen die
                zuruckhziehung des lehengueths ohne andere beschwärung und erstattung (auf maß und
                weiß wie hieunden mehrers angezaigt soll werden) bevor. ein andere gelegenheit aber
                hat es, wo das lehen ohne ordentliche aufsandung und des lehenherrens consens
                alienirt wär worden, davon in dem nechstvolgendem titl mehrere nachrichtung
                angezaigt solle werden. (Hier bricht die hs. ab.)</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.42">
            <head>Der 42. titul. (1) Von den rechtmässigen ursachen dardurch ein lehen verworcht (2)
              und fällig wirdt. (1) Fortsetzung aus Cod. Msc. 212 des n.ö. Landesarchives VI. Theil
              Bl. 58a. ff. (2) hs. "verworth."</head>
            <div xml:id="NA.6.42.1">
              <head>6.42.1</head>
              <p>Ob woll die rechtslehrer viel und mancherlei ursachen der lehensverworchung und
                fölligkait (darunter auch alle, derentwegen ein khind von seinen eltern enterbt, die
                ehe zwischen eheleüth geschaiden, oder auch ein übergab und geschenkh wider
                aufgehebt und zuruckh mag gezogen werden) erzellen und setzen, so sind doch
                dieselbige nit alle ohne underschaid zuzulassen. in gemain aber ist zu wissen, das
                durch alle die handlungen, welche ein lehenman mit bösem fürsatz und bedächtlichem
                feindlichem gemüth wider seines lehenherren ehr leib und gueth und also damit auch
                wider seine gelaiste aigne pflicht handlet, das lehen verworcht werde, alß da ist
                und geschicht:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.2">
              <head>6.42.2</head>
              <p>Erstlich, wan der lehenman sein lehen (als davon alle ehr trew und schultigkait
                gegen dem lehenherren herrührt) ohne ordenliche aufsandung, auf mas und weiß wie
                hieoben angezaigt worden, verkhauft oder in ander weg verwenth und einem andern
                würkhlich übergibt und einraumbt; dan so lang khein würkhlicher übergab und
                einantwortung geschehen oder da auch solche geschehen, iedoch auß reühe ehe und
                zuvor dan destwegen auf die falligkeit geklagt das lehengueth frei und ungenent von
                dem lehenherren wider zuruckhgenomben und in seinen gewalt gebracht werden, oder da
                er sich in ein gefährliche compromiss eingelassen hette, iedoch noch khein
                beschwährlicher ausspruch ervolgt wäre, so möchte destwegen weiter khein verworchung
                gesucht werden. wie auch in gleichem, wo der lehenman den verkhauf austrückhlich auf
                deß lehenherren consens und ratification gestelt, oder aber nur insgemain seinem
                lehenherren all sein recht und gerechtigkait darbei vorbehalten hete; oder auch, das
                er ohne gefährlichen fürsatz, alß auß unwißenhait, indem er auß zimblichen
                umbständen vermaint hete solches verkhauftes gueth wär nit lehen sonder sein
                aigenthumb, dergleichen alienation fürgenomben hete: khunte in hierin kain
                fälligkait zuegemuttet werden. sofehrn auch nit daz ganze lehen sonder nur ein thail
                davon verkhauft oder verwenth worden, so mag darumb nit daz ganze lehen sonder
                allein sovil daran unbefugt alienirt worden für völlig verworcht angesprochen
                werden, daz ander aber nit.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.3">
              <head>6.42.3</head>
              <p>Zum andern, wan auf tötlichen abgang des lehenherren der lehenman oder auf sein
                absterben seine hinderlassne erben inner jar- und tagsfrist das lehen nit von neuem
                suchen und inen zu leichen begehren, sonder dasselbig wißlich und fürsezlich
                vorbehalten. dan ungeacht der lehenbrief auf den verstorbnen lehenman und seine
                erben lauten thäte, so sein si doch auch für ihr persohn die ersuchung zu thuen bei
                verlust des lehens schultig; ausgenomben si möchten ehehafte ursachen der
                verhinderung beibringen. also, so sich zwischen den interessierten die todfäll bald
                nach einander begeben und eingefallen wären, oder krieg, sterbsucht, schwäre
                feindschaften, gefänkhnus oder andere gefährligkaiten begeben und zugetragen heten.
                dan so der lehenman vor verscheinung jar und tag in dem er daz lehen hette empfahen
                sollen mit todt abgehet, so gebürt seinen erben für sich selbst ein ganzes jahr und
                tag zu empfahung, und khan ihme des verstorbnen zeit nit darein geraith werden. oder
                so die lehenschaft strittig, und zween oder mehr herren mit einander in irrung
                stunden, deren kheiner dem andern die lehensverleichung gestatten und zuegeben
                wolte. dan in solchem fall mag der lehenman woll den austrag solcher irrung
                erwarten, und ist nit schultig mitler zeit die lehen zu empfahen. doch soll der
                vasall dißfals sein protestation, das es an ihme nit erwunden gewest einbringen oder
                ein urlaubbrief destwegen begehren. item, so nach des lehensherren absterben khein
                ordenliche verkhündigung durch offentlichen anschlag (wie hieoben angezaigt worden)
                geschehen wär, und daher der lehenman nit wissen möchte (vorderist auf der
                außlendischen lehenherren tötlichen abgang oder veränderung) wo er sich anmelden und
                die verleichung suchen solte, sintemal er solche ausserlands zu begehren oder zu
                empfahen nit schultig, wan auch das lehen nit in des lehenmans oder seiner erben
                gewaltsamb sondern in anderer persohn händen wäre, oder so lautere pupillen und
                unvogtbare erben verhanden, so mag und soll ihnen die verstreichung obbestimter zeit
                zu verworchung der lehen nit schaden, das si mit die restitution wider erlangen
                mögen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.4">
              <head>6.42.4</head>
              <p>Zum dritten, wan der lehenman seines lehen halber angesprochen und beklagt wirdt,
                und aber wißlich und fürsezlich vernaint (1) und widerspricht, das solch
                angesprochen gueth lehen sei, sondern es für sein aigenthumb anziehen thuet, auch
                sich destwegen uberwaisen läst, so verleührt er damit das lehen; es wäre dan sach
                das er solches nit gefährlicher weiß gethan hette, sondern aus scheinbaren ursachen
                destwegen irrig und zwaiflich gewest wäre, und demnach sein widersprechen und
                kriegsbevestigung mit gemainen general oder zweiflichen worten gesezt hete. (1) hs.
                "vermaint."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.5">
              <head>6.42.5</head>
              <p>Zum vierten, wan der lehenman seinen lehenherren in einem offenlichen feldzug
                verläst und von ihme fleücht, oder sonst in leib und guets gefährligkait siehet und
                waiß und ihme nit zuspringt und beistehet, es wär dan allerdings offenbar, das er
                ihne mit seinen getrewisten beistand nit rötten noch erhalten khönnen, und also
                darüber mit seines herren auch sein aigen leben vergebentlich verliehren hete
                müssen, oder daß der lehenherr ein wissentlich ungerechten krieg führte und des
                lehenmans hülf wider sein weib kinder eltern lehenherren begehrte; dan in solchen
                fällen ist er ihme anderst nit dan defension hülf und beistand zu laisten
                schultig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.6">
              <head>6.42.6</head>
              <p>Zum fünften, wan der lehenman gewisse wissenschaft hat, das seinem lehenherren ein
                höche ehren leibs oder gueths gefahr zugerichtet sei, und er doch dieselbige (da ers
                gleichwol vermöcht hete) nit abwenden hülft, oder doch seinen lehenherrn solches
                anzaigt und ihne darvon warnet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.7">
              <head>6.42.7</head>
              <p>Viel mehr aber, zum sechsten, wan der vasall selbst seinem lehenherren nach leib
                und leben würkhlich trachtet, denselbigen verfeindt und gar gewalthätiger weiß
                uberfält antastet und an seinem leib verlezt oder andere darzue anraizt und ihnen
                rath und hülf erzaigt, auch vor volbrachter that für sich selbsten nit in reühe
                gefallen und wider davon gestanden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.8">
              <head>6.42.8</head>
              <p>Zum sibenten, so sich der lehenman mit der that understehet in seines herren schloß
                oder heüßlicher wohnung einen gewalthättigen einfall zue thuen, dieselbige zu
                bestaigen, zu stürmben, zue beschliessen, die thor aufzustossen und einzunemben, und
                solches wissent, das solch gueth seinem lehenherren zuständig und gehörig sei.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.9">
              <head>6.42.9</head>
              <p>Zum achten, wan er mit seines lehensherren wissentlichen feinden fürsezlich und
                denselben zu gefahr und schaden sich in sondere freündschaft und verbintnus einläst,
                oder dieselbige auf seinem lehengueth aufhelt, schuzt und ihnen underschlaif
                gibt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.10">
              <head>10</head>
              <p> Zum neünten, wan er mit seines lehensherren gemahel, gespons, hinderlassnen
                wittib, tochter enckhel, mueter, schwester (1) oder schnuer unehrliche gemainschaft
                und verbottne unzucht treibt, oder auch mit verkhaufung oder sonst in ander weeg
                anderen rath that und hülf oder fürschub darzu gibt ungeacht angeregte persohnen
                sich hierzu willig erzaigt hetten. (1) doppelt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.11">
              <head>11</head>
              <p> Zum zehenten, wan er seines herren gehaimb, so ihme verthraut worden, denselbigen
                zu merkhlichem nachtel und schaden fürsezlich und gefährlicher weiß eröffnet; er (1)
                möchte dan mit aid erhalten, das er solches auß unbedachtem muth unverstand oder
                anderer überwillung (2) und nit der mainung seinem herren dardurch zu schaden gethan
                hette. (1) hs. "es." (2) sic. (st. übereilung?)</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.12">
              <head>12</head>
              <p> Zum ainliften, wan ein lehenman ausser des lasters laesae majestatis seinen
                lehenherren ohne erlaubnus mit peinlicher clag und rechten fürnimbt oder andere
                darzu ansthiftet und verleitet; es wär dan sach das er sein selbst und der seinigen
                die ihme zuversprochen stehen ehren und frombens, oder des gemainen nutzens und
                vatterlands halber solche clag fürzunemben getrungen würde, oder aber das er von
                dergleichen criminalclag ante litem contestatam widerumben abgestanden und dieselbig
                het fallen lassen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.13">
              <head>13</head>
              <p> Zum zwölften, gleicher weis, ob schon ein lehenman für sein persohn und in sein
                oder der seinigen namen nit geklagt hette, iedoch in dergleichen criminal und
                peinlichen sachen wider den lehenherren sich mit advociren oder freiwilligem selbst
                angebottnen zeügnus rath und that geben gebraüchen läst, und also seinem lehenherren
                an leib ehr und gueth schädliche untrew bewaist; es wär dan sach das dem vasallen
                seines tragenden ambts halber dergleichen handlung oblige.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.14">
              <head>14</head>
              <p> Zum dreizehenten, wan der lehenman wegen lehenssachen von dem lehenherren oder in
                dessen namen dreimahl für gericht erfordert worden, und aber mit verachtung
                desselben nit erscheint, sonder ohne eingewendte entschuldigung ungehorsamb und
                fräventlich ausbleibt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.15">
              <head>15</head>
              <p> Zum vierzehenten, wan er die schuldige und von alters hero gebreüchige lehendienst
                auf des lehenherren erforderung nit laistet, noch sich derentwegen bei dem
                lehenherren gebührlich erzaigt und einstelt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.16">
              <head>16</head>
              <p> Zum fünfzehenten, so der lehensvasall das lehengueth nit wesentlich helt, sondern
                durch gefährlichen unfleiß oder andere fürsezliche weeg dasselbig in mörkhlichen
                abfall und abödung bringt, oder auch die lehensholden und underthanen mit
                verderblichen neüerung und in ander weeg beschwährt und über des lehenherren
                vermahnung darvon zu stehen sich waigert, dessen ins künftig der lehensherr an
                seinem dienst oder auch in ander weeg besorglich zu entgelten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.17">
              <head>17</head>
              <p> Zum sechzehenten, wan der lehenman crimen laesae majestatis begehet, sich mit
                bluetschanden beflöckht, seiner eltern brüeder oder brüders kinder ertödtet, aufruhr
                und mordereien stiftet, oder andere dergleichen missethat und laster begehet, das er
                mit ehren an seines herren hof nit dienen noch under ehrlichen bidersleüthen gehen
                und sich neben denselben darf sehen lassen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.42.18">
              <head>18</head>
              <p> Aus angezognen und unzweiflich höhern und mehrern, aber nit geringern und
                schlechtern ursachen mag ein lehenherr das von ihme gehende lehen für fällig und
                verworcht einziehen; da es anderst ein solches lehen, welches etwaß auf sich trägt.
                dan mit den gar schlechten und geringen lehen wirdt wegen der dienst- und
                hülflaistungen allzeit etwas milders gehandelt. wie auch in alweg zu würkhlicher
                verfallung und einziehung von nöthen ist, das ein fürsezlicher betrueg boßheit oder
                solche nachlässigkait, die einem betrueg gleich geschäzt khan werden, auf den
                lehenman erwisen werde; dan sonsten, wo dergleichen sich in worten oder werkhen nit
                befunden, kan die einziehung nit stath haben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.43">
            <head>Der 43. titul. Aus was andern ursachen ohne verbrechen ein lehen offen werde und
              zuruckh gehe.</head>
            <div xml:id="NA.6.43.1">
              <head>6.43.1</head>
              <p>Uber obgesezte ursachen derentwegen ein lehen auß verbröchen und übelthat fällig
                und verwürcht wierdt sein auch noch etliche andere ursachen dardurch ein lehen offen
                wierdt, und eintweder dem lehenherren oder nechsten befreündten zuefält oder gar
                aufgehebt wierdt alß:</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.43.2">
              <head>6.43.2</head>
              <p>Erstlich, so der lehenman ohne männliche und lehensfähige erben mit todt abgehet,
                und ein neües lehen darin die lehensgnadt außgeschlossen hinderläst, so fählt es
                ohne mitl dem lehensherren haimb.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.43.3">
              <head>6.43.3</head>
              <p>Zum andern, wan der lehenman das lehen (ohne gefähr) dem lehenherren ganz frei
                aufsagt und zu seinen händen wider abtritt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.43.4">
              <head>6.43.4</head>
              <p>Zum dritten, so der lehenman sich in den gaistlichen stand begeben thuet und einen
                orden (ausser der creüzherren) an sich nimbt, dan nach gethaner profes khan er khein
                weltlich rittermässig lehen mehr bedienen noch haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.43.5">
              <head>6.43.5</head>
              <p>Zum vierten, wan der lehenman, welcher ein landsfürstlich erbambt tregt, eintweder
                seiner sün und verstands beraubt würdt oder durch andere unfall an seinem leib ein
                solchen mangel oder gebrechen bekhombt, das er das lehen nit bedienen khan, so falt
                das lehen von ihme auf den nechsten seinen befreündten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.43.6">
              <head>6.43.6</head>
              <p>Zum fünften, wan durch erdbiden gewässer krieg oder in ander weeg das lehengueth
                ohne des lehenmans verschulden und verursachung ganz undergehet und verderbt würdt,
                das es der lehenman auch inskünftig nit mehr zu gebrauchen oder zu geniessen
                gethrauen darf, so wirdt er seiner pflicht (1) und lehendienst auch entbunden. (1)
                hs. "pflich."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.43.7">
              <head>6.43.7</head>
              <p>Wie auch schließlich, wan der lehenman daß lehen durch verjärung zu seinem
                fraiseignem gueth ersizt, davon hieoben under dem 27. titul anzaigung geschehen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.44">
            <head>Der 44. titul. Aus was ursachen der lehenherr das aigenthumb des lehens verliehren
              möge.</head>
            <div xml:id="NA.6.44.1">
              <head>6.44.1</head>
              <p>Demnach die threu pflicht und verbindung des lehenherren und lehenmans gegen
                einander gleiches verstands sein soll, also das erstlich, wie der lehenman sein
                lehengueth ohne ordenliche aufsandung und consens des lehenherren auf frembde hand
                nit verwenden khan, also khan durch der lehenherr sein lehensgerechtigkait zu
                beschwährung deß lehenmans ohne sein einwilligung weder verkhaufen noch in ander
                weeg verwenden oder schmöllern und verändern, noch auch einem andern verschaffen und
                delegiern; es wär dan sach das er die ganze herschaft darvon das lehen gehet, sambt
                all derselbigen zugehörungen verkhauft oder verwent, oder das der lehenman gewise
                jahr- und wochen-dienst hete, welche er einem andern einzunemben und zu geniessen
                verschaffen wolte.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.44.2">
              <head>6.44.2</head>
              <p>Zum andern, wie der lehenman inner jar und tag von fürgangener veränderung des
                lehen von neuem zu ersuchen und zu empfahen bei verlust desselben schultig ist, also
                ist auch hingegen der lehenherr verbunden dem lehenman und seinen erben auf ihr
                ordenliche ersuchung die lehen zu verleichen, und ihne ohne rechtmässige erhebliche
                ursachen (welche ein fölligkait auf sich tragen) damit nit zuspören, oder ihme die
                verleichung zu waigern, bei verlust des aigenthumbs des lehens.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.44.3">
              <head>6.44.3</head>
              <p>Zum dritten, wie der lehenman seinem lehenherren mit gehorsamb und gebührlichen
                diensten verstrickht, also ist gleicher gestalt der lehenherr verbunden, das er
                hingegen seinem lehenman mit allen gnaden lieb und treu mainen und gegen mäniglich
                schützen und ihme beistand laisten solle. dan wo der lehenherr seinem lehenman mit
                gefährlichem fürsatz und ohne rechtmässige beweißliche ursachen (derentwegen das
                lehen für verwörcht angezogen möchte werden) an ehr, leib und gueth verfolgt und
                sich gegen ime mit offentlicher feindschaft erzaigt, so verlührt er gleichsfals
                dardurch das aigenthumb.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.45">
            <head>Der 45. titul. Ob der lehenherr das verworcht (1) lehen aignes gefallens ohne
              recht einziehen möge. (1) hs. "verwoch."</head>
            <p>[Lücke] leich die lehensfälligkait notori landwißlich und unwidersprechlich, so solle
              doch daz lehen nit gleich aignes gefallens und willens de facto eingezogen, sonder ime
              per sententiam declaratorium zugesprochen werden. wan aber der lehenman besitzer und
              inhaber des lehens ainige fölligkait oder verworchung nit gestendig, oder sonsten
              ainige exzeptiones einzuwenden, so soll das lehen anderst nit dan nach rechtlichem
              ordinari process auf vorgehende clag ladung beweisung verfahrung und ordenlicher
              rechtlicher erkhantnuß berechtet, und in solchem fall dem beschwärten thail in allweg
              die appellation vorgelassen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.46">
            <head>Der 46.titul. Ob und wievehrn durch des lehensherren erben oder successores ein
              fölligkait gesucht und auch wider des lehenmans erben geklagt mögen werden.</head>
            <div xml:id="NA.6.46.1">
              <head>6.46.1</head>
              <p>Wan sich ein fall zuetregt derentwegen ein lehenman (wie obstehet) sein habent
                lehen verworcht (1) hete, und aber der lehenherr uber destwegen habendes wissen
                darzu stillschweigt und die einziehung nit begert noch fürnimbt, und darüber mit
                todt abgehet oder sich sonsten von der administration und regierung seiner land und
                herrschaften von welchem solche lehen herrühren und gehen begibt, so können seine
                erben oder successores nachmallen solche bei ihren antecessorn sich begebne
                fölligkait von neüem nit ersuchen noch klagen, es wär dan sach das der verstorbne
                lehensherr solche fölligkait nit gewist und dieselbige also hoch und schwähr, das wo
                ers gewist dieselbige unersucht nit gelassen hete. (1) hs. "verworch."</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.46.2">
              <head>6.46.2</head>
              <p>Ingleichem, wan der lehenman ehe und zuvor mit todt abgehet denn (1) der lehenherr
                einer durch ihne in seinem leben begangnen fölligkait halber wider ine klagt, so mag
                verrer wider seine erben nit geklagt werden; es hette dan der lehenherr aus
                erhöblichen ursachen umb des lehenmans verbrechen in seinem leben nit wissenschaft
                haben mögen, oder wär durch rechtmässige verhinderung an der ersuchung und clag
                verhindert worden. wie dan gleichmässig, wan der lehenman nach begangener
                verworchung das lehen mit consens des lehenherren einem andern verkhauft, nachmallen
                solch verbrechen dem khaufer nit schaden khan. dan weil solche clagen auf verbrechen
                und bestraffung gehen, so fallen si beederseiths, wofer der krieg nit vor eines oder
                des andern tötlichen abgang bevestigt ist worden. und hat auch durch solch
                stillschweigen den verstand, das der lehenherr guetwillig die fölligkait nachgesehen
                und dem lehenman und seinen erben geschenkht hete, wie dan in des lehenherren
                wilkhüer und wolgefallen stehet die verworchne fälligkaiten seinem lehenman
                nachzusehen, ungeacht auch solches den nechsten interessierten und befreündten
                zuwider und si sich dessen beschwärth zu sein vermainen wolten. (1) hs. "dem."</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.47">
            <head>Der 47. titul. Wan und in was fällen das verworchte (1) lehen dem lehenherren oder
              nechsten befreündten zustehe. (1) hs. "verworthe."</head>
            <p>[Lücke] ch die lehen nit ainerlei sonder underschiedlicher arth und aigenschaft,
              etlich alt, etlich neu, auch dieselbige alß obbemelt eintweder durch des lehenmans
              verbrechen und verschulden oder aber ohne sein verschultung verwürckht föllig und
              offen werden, so ist auch in derselbigen einziehung und succession ein underschied zu
              halten. wo demnach ein neües lehen durch einicherlei verschultung oder verbrechen des
              lehenmans, es sei gleich wegen gefährlicher alienation und verwendung oder wegen nit
              ordenlicher ersuchung inner jar und tag, oder aber wegen eines verbrechens und
              mißhandlung offen, so felt es ohne mitel dem lehensherren haimb, und werden sowoll die
              kinder und absteigende erben alß die seitenfreünd darvon allerdings ausgeschlossen. so
              aber das lehen ein vätterliches altes oder stamblehen ist, und das verbrechen nit ohne
              mitel wider den lehenherren selbsten sonder ein andere persohn begangen worden, alß so
              der vasall seinen brueder oder sich selbsten einer bösen that halber umgebracht oder
              sonsten in ander weg sich vergriffen, wie auch in dem fall da er das lehen ohne
              ordenliche aufsandung und wissen das lehensherren einem andern übergeben, so felt das
              lehen auf des lehenmans nechste lehenserben und agnaten mit ausschliessung der
              khinder. in denen fällen aber, da ein lehen auß keinem verbrechen oder verschuldung
              apert und eröffnet wierdt, felt es ieder zeit auf des lehenmans kinder und absteigende
              erben oder in mangel deren auf die nechste vettern und lehensagnaten. welches dan auch
              in den alten lehen stath hat, wo si wegen nit ordenlicher ersuchung inner jar und tag
              für fällig und verworcht angezogen werden, oder da wegen begangenen criminis laesae
              majestatis (da es nit wider den lehensherren selbst geschehen) des lehenmans güeter
              confisciert und eingezogen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.48">
            <head>Der 48. titul. Wem bei eröffneten lehen und desselbigen einziehung die befundene
              früchten zugehören.</head>
            <div xml:id="NA.6.48.1">
              <head>6.48.1</head>
              <p>Wan ein lehensguet verwürcht und dem lehensherren mit urthel und recht haimb
                gesprochen wierdt, so sollen ine auch die aufgehebte nützungen von dato der
                ubergeantworteden clag und ladung an zu raiten vermüg dieses lands practicierten
                gerichtsbrauch zuerkhent und erstath werden. wo aber das lehen durch den todfall des
                letsten ohne eheliche leibserben abgehenden lehenmans dem lehenherren wider zufelt
                (so dan der todfall sich zwischen dem lesten tag augusti und des ersten tags des
                merzens sich begeben) so haben seine erben die ime ab intestato sonsten auch in den
                freis aignen güetern succediren desselbigen jars weiters bei dem lehen oder
                desselben ertragnen früchten und nützung (sover si nit alberaith zuvor abgenomben
                und ungefechsnet (1) haben, dan dieselbige bleiben ihnen) sonsten und fürohin nichts
                zu suchen, sonder dieselbige volgen allerdings dem lehenherren oder wemb er daz
                lehen weiters verleicht und ubergibt sambt den lehen nach. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.48.2">
              <head>6.48.2</head>
              <p>Wan sich aber der totfall mit dem lehenman nach dem ersten tag martii biß auf den
                lesten augusti begibt, so gehören alle frücht und nützungen welche in solcher zeit
                wachsen des lehenmanß erben zue, also daz wan der vasall gleich den 3. oder 4.
                martii mit todt abgieng, so heten doch seine erben alle frücht biß auf angeregten
                lesten augusti zue geniessen und zu empfangen. solte aber das lehen nit dem
                lehenherren sonder den nechsten bluetsfreunden zuestehen und nachvolgen, so gehören
                solche frücht wie obbemelt nach dem augusto den lehenmans erben, nach dem merzen
                aber gleich alß die freis aigne güeter under die erben zu verthailen, also daz die
                töchter neben den söhnen auf angezogne zeit gleiche thail an den früchten (sovil
                nach abzallung des verstorbnen schulden überbleibt) zu empfahen haben; es wär dan
                bei einem geschlecht von alters zwischen den söhn und töchtern und derselben
                abfertigung halber anders herkhomben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.49">
            <head>Der 49. titul. Wie es mit melioration und verbesserung der lehengüeter zue
              halten.</head>
            <p>[Lücke] er lehenman in seinem rechtmässigen inhaben durch vleissige wierthschaft oder
              in ander weeg an dem lehen etwas verbössert, es sei nit gebeü oder in ander weeg,
              wovehrn daselbige also beschaffen ist das es ohne des lehenguets nachtel darvon
              abgesöndert und geschaiden khan werden, alß so der lehenman ain ackher, wisen waid
              oder dergleichen an das lehen stossent gekhauft het und damit sein gelegenhait zu
              besserer underhaltung des vichs und andern so er auf dem lehen gehabt iederzeit
              gebraucht hete, oder so das lehen keinen wildban vischwaid oder landgerichts
              gerechtigkait gehabt und er dergleichen in seinen inhaben erkhauft und darzu gebracht
              hete, so mögen die erben auf den fall das lehen dem herren widerumb haimbfelt solche
              darzu erkhaufte und gebrachte stuckh von dem lehen absöndern und als ihr freis aigen
              gueth behalten; es möchte sich dan der lehenherr der güeter gelegenhait halber
              destwegen zu ihren genügen mit ihnen vergleichen, das si ihme solches gueth willig
              übergeben und lassen wolten. waß aber sonsten die besserung an dem lehengueth an hauß
              und gründen, so maist von den früchten und einkhomben hergenomben werden, wie auch waß
              durch wassergüß anwüerf und dergleichen dem lehen zugelegt wierdt, das gehört und
              bleibt bei dem lehen, und kan der lehenman noch seine erben destwegen an den
              lehenherren keinen abtrag begehren.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.50">
            <head>Der 50. titul. Wemb die auf das lehen erwachsne und zur zeit des falls verhandne
              schulden abzulegen oblige.</head>
            <div xml:id="NA.6.50.1">
              <head>6.50.1</head>
              <p>Wan ein lehenman in seinen inhaben des lehengueth schulden dorauf gemacht hete, so
                ist der lehenherr nit schultig dieselbige wan ihm das lehen haimbfelt darvon zu
                bezalen; es hete sich dan destwegen insonderhait solcher bezalung halber ein anders
                bewilligt, oder aber das die glaubiger beweisen möchten, dos die schulden zue des
                lehensherren nutzen und wolfarth aufgenomben und verwendet, oder in das lehen zu
                desselbigen erhöbung und vermehrung währen angewendet und gelegt worden. wo aber daz
                lehen nit dem lehenherren selbsten sonder des verstorbnen lehenmans kindern oder
                auch weitern agnaten und lehenserben haimbfelt, so dan der erb und successor den
                verstorbnen in allen seinen auch den freisaignen güetern geerbt hat, ist er ohne
                zweifel auch schultig die auf den lehen ligende schulten vollig abzuzallen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.50.2">
              <head>6.50.2</head>
              <p>Wan aber der erb sich der angefallnen erbschaft genzlich entschlegt und allein
                dessen von seinen voreltern auf ihne erwachsne alt vätterlichen lehens annemben und
                desselben underfangen will, so ist er anders und mehrers von dem lehengueth zu
                bezallen den glaubigern nit schuldig alß so weith sich des lehenguets ertragung und
                nutzung auf das jar darrin der lehensman gestorben erströckht, oder die glaubiger
                erweisen mögen, das es dem lehen zum besten verwent und angelegt sei worden. da auch
                gleich der erb des verstorbnen verlassung in belehnet und unbelehneten iedoch mit
                guethat ordenlichen inventari antritt, so würdt doch das altvätterlich oder
                stamblehen darin nit verstanden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.51">
            <head>Der 51. titul. Von lehensgerichten.</head>
            <p>[Lücke] henssachen sollen die process von anfang biß zue end auch mit der execution
              auf die formb und weiß wie in andern das aigenthumb berührenden strittsachen durch
              ordenlichen process volführet und das fürgeschlagne rechtbott (1) stat haben und
              zuegelassen werden. wan nur der stritt zwischen dem lehenherren und lehenman eines
              bekhäntlichen oder unbekhäntlichen lehen halber ist, so solle derselbige, da es
              landsfürstliche lehen berührt, anderstwo nirgent dan von der n.o. regierung und camer
              volführt werden. aber in andern lehensstritten sowol der auß- alß inlendischen
              lehenherren mögen eintweder die lehenherren wider ihre lehenleüth ihrer lehen halb, es
              sei umb verwörkhung, fölligkait oder in ander weeg zu thuen, eintweder pares curiae
              (wo er deren zu dergleichen gerichts bestellung sovil tauglich haben mag) fürnemben
              und selbst ein lehen im land besützen mag und lassen, oder aber, da ihnen solches nit
              fiegen will, die sach vor dem ordinario judice als dem landshaubtmannischen gericht
              durch ordenliche weeg rechtens fürnemben und ausführen. dahin dan auch der lehenman,
              welcher mit seinem lehenherren des lehenguets halber strittig, sein nothturft
              fürbringen und recht nemben und geben solle. wan aber der stritt nit umb das
              aigenthumb sonder allein possess halber ist, oder auch die haubtsach andere güeter
              stuckh und sachen alß die lehen berührt, so sollen dieselbige vor des beclagten
              ordenlichen richter und ersten instanz anhängig gemacht und außgeführt werden, er der
              beclagt auch nit schultig sein wider seinen gueten willen für andere gericht zu
              erscheinen, sonderlich khainesmals außer lands redt und antwort zu geben. wie dan in
              gleichem, wan ein afterlehensherr des afterlehens halb mit seinem lehenman, oder
              hinwider der afterlehensman mit seinem afterlehensherren spältig wirdt, so soll
              derselbig stritt eintweder von nidergesezten lehengericht (das einem ieden
              lehenherren, wo er anderst sovil taugliche pares curiae haben khan, anzustellen
              bevorstehet) oder der landshaubtmanschaft volführt werden. da sich aber nit zwischen
              dem lehenherren und lehenman sonder zwischen eines lehenherren und gehörigen zweien
              oder mehr lehenleüthen ein stritt ihrer von einem lehenherren habende güether wegen
              erhalten thäte, so soll derselb vor dem lehenherren oder desselbigen angeordneten
              unpartheiischen lehengericht (iedoch alweg und keinesmals ausser lands) vollführt und
              erörtert werden. und wie nuhn der gonze lehensprocess sonsten den algemainen
              rechtlichen ordinari process in andern aigenthumblichen anforderungssachen gleich soll
              (2) volführt werden, also soll es auch mit den weissungen (da es darzue khombt) damit
              gehalten werden, also das auch das juramentum purgationis in supplementum stath hat
              und nach gelegenhait der umbständ zuzulassen; und wo ein oder der ander thail sich der
              eröffneten erkhantnus beschwährt zu sein befindet, ime die appellation für die höcher
              obrigkeit in landsgebührenden termin und herkhombner formb fürzunemben unverworth sein
              solle. (1) hs. "rechtbett." (2) hs. "so."</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.52">
            <head>Der 52. titul. Wie es zue halten, wan die worth oder verstand der lehenbrief oder
              anderer lehenshandlungen zweiflich scheinen.</head>
            <div xml:id="NA.6.52.1">
              <head>6.52.1</head>
              <p>Wan in einem lehenbrief revers oder anderer lehensvergleich und handlung die wort
                oder inhalt etwas zweiflich und unlauter erscheinen, die der lehenherr für sich, der
                lehenman auch für sich ziehen will, so soll die außlegung mehrers wider denjenigen
                in dessen macht und gewalt es gestanden, das er was lauterer und deütlicher hete
                schreiben oder die sach ausspröchen mögen, oder da hierin auch gezwaifelt wolte
                werden, wider den lehensherren, welcher bei verleichung des lehens mehrers gewalt
                alß der lehenman hat, außgelegt und verstanden werden. wo auch allein das wörtlein
                "lehen" sich befindet, daz nit darbei gesezt und mit namben vermelt wär, ob es ein
                neu- oder alt lehen sei, so wirdt es für ein altes lehen gehalten; es möchte dan der
                asserent erweisen, das es ein newes lehen wäre. in gleichem, wo schon in einem
                lehenbrief revers oder andern instrumenten mit namben nit ausgetruckht wäre, das ein
                lehen rittermässig sei, so ist es doch für rittermässig zu halten biß so lang
                derjenig, welcher daz widrig fürgibt und ein unrittermassige arth darauf zu bringen
                vermaint, dieselbige darthue und beweise. das wort "erben", ob es gleich bei
                verleichung eines lehens ausgelassen und insonderhait nit gesezt worden, wirdt doch
                sovehrn in der belehnung verstanden, das so derjenig welcher ein lehen von neüem
                empfacht eheliche mänliche leibserben hat, das es auch auf dieselbige gelichen sei
                worden. also auch, so es ein altvätterliches lehen, das es auf die männliche
                befreündte und craft der lehensgnadt in landsfürstlichen auch auf den weiblichen
                stamben erströckhen solle; es war dan sach das der lehensherr ein anders erweisen
                möge. wie dan auch das wort "erben" oder "leibserben", wan es in den lehenbrief
                stehet, nit nur die söhn sonder auch derselbigen kinder und kindskinder begreift.
                und ob gleich in specie und mit namben gesezt wär "leibserben das söhn sein", so
                werden doch in alten landsfürstlichen lehen auch die töchter auf abgang der söhn und
                mansstamben darin verstanden, und solches craft der lehensgnadt. Sonsten aber, waß
                die landsfürstliche neüe lehen darin die lehensgnadt ausgeschlossen oder auch
                anderer in- und auslendischen lehenherren lehen belangt, kan und soll das worth
                "erb" anders noch weiters nit verstanden noch ausgelegt werden dan allein auf die
                mänliche erben und gar nit auf die töchter oder weibsstamben, ausser es wäre (1)
                alte mänliche und mueterliche lehen. (1) sic.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.52.2">
              <head>6.52.2</head>
              <p>Ob woll ins gemain, wo ein zweifel einfelt ob ein stuckh oder gueth lehen oder
                freisaigen sei die rechtliche vermuethung ist das es frei und nit lehen sei, iedoch
                wan sich bei einem lehengueth befindet, das der maiste thail und dessen zugehörung
                unwiderspröchlich lehen sei, so ist auch darfür zu halten das der überige und
                weniger lehen sei und zum lehen gehöre. als daß der welcher fürgibt das dergleichen
                über menschen gedenkhen zu dem lehen alß ein zugehörung genossnes und gebrauchtes
                stuckh sei nit lehen sonder frei aigen solches beweisen solle, wie wol auch die
                lehensverleichungen sonderlich mit der generalclausul das daß lehengueth mit aller
                seiner ein- und zuegehörung, besuchts und unbesuchts, verlichen sei worden völlig
                und freigebig sollen verstanden werden. also das waß der lehenman in und auf solchem
                lehengueth für nützungen auf und under der erden zu weeg richten und finden kan,
                dieselbige alle dem lehenman zugehörig seien. also das auch ein schatz welcher ohne
                gefähr in einem lehengueth gefunden wierdt den lehenman allermassen wie einem
                aigenthumber wan er dergleichen in seinem aigenthumb findet und nit dem lehenherren
                zustehet so werden iedoch die golt- und silberbergwerkh so sich darin erzaigen
                sovehrn ausgenomben, das der zehet darvon nit dem lehenherren sonder dem
                landsfürsten alß ein regal zustehen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="Anh.1">
            <p>Hernach volgen allerlai Kais. und landsfürstliche lehengeneral und resolutionen,
              darauf sich vorgehenter lehenstractat lendet und fundiert. Kaisers Maximiliani primi
              lehensgnadt über ein viertel landsfürstliche lehen. Wür Maximilian von gottes gnaden
              erwölter römischer kaiser etc. bekhennen für uns und all unsere erben und nachkomben
              offentlich mit diesem brief und thuen kunt allermeniklich. alß in unserm fürstenthumb
              ob der Enns gebrauch und herkhomben ist, das in demselben land alle stuckh und güeter
              so von uns alß erzherzogen zue Österreich zu lehen rüehren, wan die lehensleüth
              derselben stuckh und güeter ohne mänliche leibserben mit todt abgehen, uns alß
              lehenherren haimbfallen, und wir aber auß dem gueten willen so wir zu unsern getreüen
              underthanen desselbigen unsers fürstenthumbs tragen bedacht, das gar unzimblich ist,
              das derselben lehensleüth töchter und gesibte freünd so si also hinder ihnen verlassen
              solcher lehen vor andern nit geniessen sollen; und demnach mit wolbedachtem mueth,
              zeitigem rath und gueten willen und wissen, auch aus aigner bewegnus allen unsern
              underthanen in Österreich ob der Enns gegenwüerdigen und künftigen diese sondere gnadt
              gethan, auch geordnet und gesezt, setzen und ordnen, thuen ihnen auch hiemit diese
              gnadt für unß, unsere erben und nachkhomben wissentlich in craft dis briefs also: das
              wir nun hinführan in ewiger zeit den vierten thail von allen obbestimbten lehen so unß
              obgehörter massen ledig worden und haimbfallen den töchtern, oder wo die nit wären den
              andern gesibten freünden gnediglich volgen lassen wöllen. sonsten soll es mit unsern
              lehen mit aller maß formb und gestalt, wie es vorgangner zeit zu Cölln und
              nachvolgents zue Maintz von artickhel zu artickhel derselben und anderer sachen halber
              gerathschlagt gehandelt aufgericht und mit unserm handzeichen und secret insigel
              verfertigt berüerter unserer landschaft under der Enns zuegestelt worden ist, gehalten
              und durch unsere erben und nachkhomben auch unser regiment an stath unser hinführo
              geliehen handgehabt und volzogen werden. welcher rathschlag gnadt und abfertigung, so
              daselbst zu Cöllen und Maintz der berührten lehen und aller andern articel halber
              sament und sonderlich ausgangen sind, wier hiemit die vorberührter unser landschaft ob
              der Enns thailhaftig machen, nemblich sich derselben in aller massen mit und neben
              unser landschaft unsers fürstenthumbs Österreich under der Enns gebrauchen, das thuen
              sollen und mögen, getreulich und ungefehrlich; doch uns in ander weeg an unser
              fürstlichen obrigkait und lehenschaft unvergriffen und ohne schaden. mit urkhund dis
              briefs. geben zu Augspurg den 8. tag aprilis nach Christi geburth im fünfzehenhundert
              und zehenten, unserer reich des römischen im fünfundzwainzigisten und des hungerischen
              im zwainzigisten jahr.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.2">
            <p>Caroli quinti concession die lehengüeter zu verkhaufen und die heirathsvermächt
              darauf zu erweisen. Wir Carl der fünft von gottes gnaden erwölter römischer kaiser
              etc. embieten.... Item, auf einer landschaft begehren, das wür den landleüthen auf
              ihre kheüf und aufsandungen umb lehengüeter, es hab einer söhn oder nit, darzue die
              gemöcht so si ihren hausfrawen auf lehengüeter thuen, bewilligen und confirmiren
              wöllen sein: wir genaigt, wo einer oder mehr unserer landleüth ihre lehengüeter zu
              verkhaufen getrungen wurden, si deren nit zu verhindern sonder die gnedig zuezulassen.
              doch das sonderlich in denen lehen, der (1) fölligkait zu versehen wären, gefahr
              vermitten bliebe. das auch ein ieder sein haußfraw umb ihr vermächt auf lehengüeter
              verweissen möge, sich nit mehr dan sovil er freis aigne güeter überkhombt, daz er
              solch vermächt von unsern lehen auf seine freis aigne güeter wenden solle, auch in
              allweg unserer lehenschaft ohne schaden. geben in unser und des reichs stadt Wormbs
              den 27. februarii im 1521. unserer reich des römischen im zwelften, der andern aber im
              6. jar. (1) sic.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.3">
            <p>Wir Ferdinandt etc. embieten n. unser gnadt und alles guets. wier werden glaubwürdig
              berichtet, wie ir unsern landman und getrewen lieben n. an stath seiner hausfrawen
              etlicher lehen halber gedachtes stift zu n. lehenschaft, so in unserm erzherzogthumb
              ob der Enns gelegen sein, auf montag vor St. Geörgentag schierist khunftig in den n.
              hoff daselbst vor eur zu erscheinen erfordert haben solte, das unß alß herren und
              landsfürsten nit wenig befrembdet und zue gestatten und zuzusehen kheines wegs
              gemaint, in ansehung das solches von alter nit herkhomben sonder wider unser
              landsfürstliche obrigkait und regalia auch gmainer landsfreihaiten, und vormals nie
              der gebrauch gewest ist. demnach begehren wir an euch mit sonderm ernstlichem vleiß,
              das ihr solch ewers fürnembens gegen ermelten n. gänzlich und ohne verzug abstehet,
              und ihne noch andere unsere landleüth so lehen in unsern ländern von berürtem stift
              herrührent besitzen und innen haben in dergleichen fällen weiter aus unsern landen für
              euch nit beschreibet noch erfordert, auch wider dieselben kein rechtliche erkhantnus
              thuet, und euch hierin anderst halten wöllet. wo ihr aber über solch unser billich
              begehren in den lehenrechten zu end verfahren und erkhantnus thuen würdet, das wir unß
              doch keines weegs versehen, so soll solch erkhantnus oder urtel ganz craftloß und ohne
              würkhung sein, auch uns und unsern landleüthen kheinen nachtel geberen. doch vermaint
              gedachter n. und n. oder ander unsere landleüth sprüch nit zu erlassen, so mag sein
              lieb im land ob der Enns mit unsern landleüthen die von dem stift n. lehen haben ein
              lehenrecht besitzen, wie sich zu thuen gebüert. das haben wir auch (1) nit verhalten
              wöllen. geben in unser statt Wien den 11. tag april im 26. jar etc. (1) sic.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.4.1">
            <p>Wir Ferdinandt von gottes genaden zu Hungern und Böhemb könig, infant in Hispanien,
              erzherzog zu Österreich, herzog zu Burgundt, römisch kais. maj. im heiligen reich
              statthalter bekhennen für unß und unsere erben und nachkhomben. alß unserer lehen
              unsers erzherzogthumbs Österreich under der Enns arth natur und gebrauch von alter
              herkhomben ist, das all dieselben unsers und unsers fürstenthumbs lehenstuckh und
              güeter nach der belehneten und inhaber absterben ohne eheliche mänliche leibserben dem
              landsfürsten und lehenherren lediglich haimbfallen, darin aber weiland unser lieber
              herr und anherr kaiser Maximilian hochlöblichister gedechtnus verschiener zeit des
              1509 jars zu Mecheln in Brabant die stand gemainer landschaft unsers erzherzogthumbs
              Österreich under der Enns umb ihr getreu gehorsamb verdienen mit einem vierten thail
              auf söhn und töchter, wo die nit sein auf die nechsten erben beederlei geschlechts,
              begnadt und fürgesehen, inhalt des gnadenbriefs von ihr kais. maj. darüber gefertigt;
              gleicher gestalt auch ihr kais. maj. gemeldten ständen gemainer landschaft hernach in
              tröfflicher handlung zu Inspruckh neben andern nidern- und oberösterreichischen landen
              des 1581 (1) jars, da si ihrer kais. maj. mit einer ansehnlichen summa gelts in ander
              weeg zu ihrer kais. maj. obligen underthäniglich wilfahren und hernach an unß
              volzogen, mehr ein viertel thail solcher lehen, also das es nuhn halber thail sein
              soll, auf söhn und töchter und nechste erben beederlei geschlechts bewilligt, darüber
              auch briefliche urkhunden und schein gefertigt, in welcher fertigung aber sich solche
              anfechtung zuegetragen, alß ob mit der zeit die andern zween viertel oder der andert
              halbe thail unwissent und unversehentlich aus der alth herkhombenen lehens arth und
              natur auch in die berürte gnadt gehen und wachsen möchten; dieweil aber ihr kais. maj.
              vor erledigung solcher anfechtung und entlichen vergleichung und fertigung der brief
              ihr leben beschlossen und geendet hat; und uns nuhn seiner maj. schluß und willen in
              ihren treflichem rath beschehen glaubwürdig fürbracht ist: das wier demnach güetlich
              angesehen und betracht die gethrewen willigen und fruchtbaren dienst, so uns die ständ
              gemainer landschaft nit allein im eingang unserer fürstlichen regierung sondern auch
              zu unser von gott gehabten erhöchung und glori hungerischer und behaimbischer königl.
              maj. und würden mit darstreckhung ihrer leib und güeter bewisen und gethan, und haben
              darumb alß regierender erzherzog zue Österreich landsfürst und rechter lehensherr auch
              aus gueter vorbetrachtung und zeitigem rath innen und allen ihren erben und
              nachkhomben obberüert unsers lieben anherrens gnadt des vierten thails erklärt, auch
              seiner maj. beschluß und bewilligung des andern vierten thails volzogen, die baide von
              neüem gethan, gegeben, si derohalben begabt und befreit, thun das auch wissentlich in
              craft dis briefs nachvolgender gestalt und also: das nun hinfüro an von dato dis
              unsers brief alle zeit und ewiklich in allen fällen nach unserer leüth absterben ohne
              mänliche eheliche leibserben zween viertel, das ist gleich halber thail aller und
              ieder unserer lehenstuckh und güeter so das uns unsern erben oder nachkhomben
              haimbfielen der abgestorbenen lehensleüthen töchtern, und wo die nit wären ihren
              nechsten erben bederlei geschlechts, volgen und zustehen. und ob wir unser erben und
              nachkhomben dieselben lehenstuckh und güeter, wo die etwo an granitzen zu behuet
              unsers lands oder zu unsern lust der gejaid gelegen, oder wir oder unsere erben
              derselben zu unserm aigenem gebrauch notturftig wären (doch sonst niemand zu vorthel
              noch genieß) selbst einziehen und behalten wolten, das wir solcher gestalt unsern
              willen und macht haben, so sollen und wöllen wir unser erben oder nachkhomben der
              abgestorbene lehensleüth töchter und erben berürten ihren halben thail denoch gegen
              ihrer abtröttung ablesen und bezalen, nemblich die rent gült und nutzung in dem werth
              wie hernach bestimbt wirdt. aber den thail der schlösser behausungen und maihöff (2)
              in zimblichen werth nach erbarer schätzung und betheürung, und auch mit solcher
              beschaidenhait, ob wir oder unser erben solche lehenstuckh und güeter die wir unß
              berürter massen selbst einziehen inerhalb zwainzig jahren nach solcher einziehung
              wider auß unseren handen wenden wolten, das alsdan der abgestorbenen lehensleüth
              töchtern oder nechsten erben und derselben erben in bestimbter zeit der 20 jahr macht
              haben, wir innen auch stat thuen sollen, solche lehenstuckh und güeter in dem werth
              wie wir si eingezogen und angenomben haben vor allen andern von uns, unsern erben oder
              nachkomben wider zu lässen (3). ob aber solche lehenstuckh die wir uns selbst behalten
              hetten lenger den bestimbten 20 jar in unserer gewalt bleiben, sollen wir alsdan mit
              weiterer verwendung, ob es darzu khomben wurde, frei und gegen den erben obberürter
              mas unverbunden sein. wo wir auch dieselben lehenstuckh und güeter berürter gestalt
              nit selbst behalten sondern den töchtern oder nechsten erben volgen lassen oder unsern
              dienern oder andern geben wurden, damit dan die lehen unzertrent bleiben, so mögen die
              töchter oder wo dieselbige nit wären die nechsten erben beederlei geschlechts alle
              rent gült und nutzungen des andern halben thails von uns oder demjenigen so wir damit
              begnadt und begabt hetten khaufen und ablösen. welcher lösung si zwei jar die nechsten
              nach dem fall volgent macht und recht haben. der sollen wir und die begnadten und
              begabten ihnen stath thuen, doch denselben begnadten und begabten mitler zeit biß die
              ablösung beschieht die rent gült und nutz von solchem halben thail volgen. und soll
              der khauf und die lösung von unß oder unseren begnaden (4) und begabten also gestath
              werden und beschehen in solchem werth, nemblich ie ein pfening rent gült und nutzung
              anzuschlagen umb fünfzehen pfund; doch solchen kauf</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.4.2">
            <p>ablösung und bezalung ausgeschlossen unsern halben thail an den blossen schlössern
              vessten edelmansgesessen und behausungen der mairhöf, wie ein iedes die maur, der
              tachtropf und gräben der befestigung begreift, die wir auserhalb ihrer zugehörigen
              gründ unsern landleüthen ihren töchtern und nechsten erben beederlei geschlechts sambt
              ihrem halben thail alwegen aus gnadt bevorgeben und volgen lassen, und in die ablösung
              nit khomben noch geraicht werden sollen. wo aber berürte lösung den töchtern oder
              nechsten erben in bestimbter zeit der zwei jar nit gemaint noch vermüglich wär, so
              sollen si ihren halben thail denen persohnen so wir mit dem andern halben thail begabt
              und begnadt haben auch in berürtem werth zusambt den schlössern vesten
              edelmansgesessen und behausungen der mairhöff nach zimblicher schätzung alß obstehet
              auch zu khaufen und zu lösen geben. damit nun also unser gnadt der lehen nit weiter
              noch anderer gestalt wider obberürte unser mainung verstanden, und uns der ander halbe
              thail nit unversehentlich in solche gnadt gezogen werde, wie dan (wo solches nit clar
              ausgetruckht wurde) geschehen möcht; so mainen und wöllen wir: so oft ein fall nach
              absterben der mänlichen leibserben beschieht, dardurch halber thail der lehenstuckh
              und güeter uns haimbfallen und der ander halb thail des abgestörbnen töchtern oder
              nechsten erben zustehen wurde, das dan solcher lehenstuckh und güeter beederseits die
              uns haimbfallen und die dem weiblichen stamben oder ihren nechsten erben zuestehen
              wurden, darin auch die schlösser vesten edelmansgesitz und behausung der mairhöff wie
              die als obstehet umbfangen zu rechnen und zu begreifen, alle zeit volkhomben widerumb
              in voriger alter lehensarth und natur sein, und sich nit weiter erströchen sollen dan
              auf die töchter oder nechste freünd mänliche eheliche leibserben biß widerumb auf
              einen khünftigen fall des mänlichen stambens, das es aber mit der gnadt auf die
              töchter und nechste erben beederlei geschlechts auch mit der ablösung und mit der gab
              der schlösser vesten edelmanssitz und behausung der mairhöf auf der abgestorbnen
              landleüth tochter und nechste freünd gehalten werden solle wie obstehet, und also für
              und für in ewigkait wan und so oft auch die lehen durch die fölligkait in craft dieser
              unserer gnadt in der töchter oder mehr dan eines erben hand khomben wurden, oder
              dieselben erben nit vogtbar wären, so sollen uns unsere erben und nachkhomben allezeit
              gemässne lehentrager gestelt und in jarsfrist nach lehensrecht praesentirt werden die
              lehen wie sich gebürt von unß zu empfahen und zu verdienen, und also von uns und
              unsern erben an unsern aigenthumben und lehenschaften weiter dan diese gnadt ausweist
              ohne schaden, auch hierinen die verschwignen vermanten und verworchten lehen die sich
              mit recht also erfinden nit begriffen sein, noch diese unser gnadt und verschreibung
              darauf verstanden werden. als gnediglich treulich und ungefährlich. mit urkhund dis
              briefs mit unserm königlichen anhangenden insigel verfertigt, und geben in unser stadt
              Wien am letsten tag des monaths novembris im fünfzehenhundert und achtundzwainzigisten
              unserer reich im dritten jar. (1) sic. (2) sic. (3) sic. (4) sic. Ferdinandus. Ad
              mandatum domini regis proprium. H. Hoffman schatzmaister. Reg. H. Prandt.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.5">
            <p>Khönigs Ferdinandi general die Passauerischen lehen anderst nit dan von alters
              herkhomben zu empfahen. Wir Ferdinandt embieten n. allen und ieden unsern landleüthen
              unsers fürstenthumbs Österreich ob der Enns, und nemblich so von dem stift Passau
              lehen haben, unser gnadt und alles guets. wier werden berichtet, wie eur etlich die
              von gedachtem stift Passau und nemblich dem ietzigen administrator daselbst unserm
              rectorn und fürstenlehen empfangen dieselben anderst dan von alter herkhomben und von
              vorgemelts administratoris vorfordern am stift empfangen worden sein, und fürnemblich
              auf seiner lieb begehren mit andern und sondern conditionen dem alten herkhomben und
              gebrauch zuwider empfangen habt, und vielleicht durch euch und die so ihr lehen von
              bestimbten stift Passau noch nit empfangen in gleicher gestalt und mas zu empfahen
              sich dahin bewögen möchten lassen. und aber gleich solches von euch etlichen aus
              ainiger vermainten verwürckhung oder andern ursachen halber gethan worden und
              derentwegen vieleicht noch beschehen möcht, so ist unß doch solches aus dem, das uns
              dardurch unßer landsfürstliche hoheit und obrigkait so wir alß herr und landsfürst im
              unserm land ob der Enns haben geschmöllert und entzogen wurdt, zu gedulten keines
              weegs gemaint oder leidenlich. und wöllen demnach die lehensempfahung so durch euch
              altem herkhomben zuwider oder mit vermischung und inserierung einigen angeheften
              condition und neüerung beschehen für unkräftig, und anderer gestalt nit dan wie die
              von alter gebraucht worden geachtet haben. und bevehlen darauf euch allen und eur
              iedem insonderhait mit ernst und willen, das ihr verrer die ermelten lehen sovil ihr
              deren von angedeütem stift Passau zu empfangen habet anderer gestalt nit dan wie von
              alter herkhomben empfahet, sonder bei bei dem alten formb und gebrauch bleibt, und
              euch daruber mit einstellung einiger conditionen, andern puncten oder neüerung dem
              alten herkhomben zuwider in khein weeg lassen. das wöllen wüer also unß zu handhabung
              und erhaltung unserer landsfürstlichen hocheit endlich zu euch verlassen, und ihr
              thuet daran unsern entlichen willen und mainung geben in unser stadt Insspruckh den 8.
              martii anno 36. jar etc.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.6">
            <p>Khönigs Ferdinandi general gleiches inhalts mit dem nechst vorgehenden. Wier
              Ferdinand embieten allen und ieden unsern landleüthen unsers erzherzogthumbs
              Österreich under der Enns, und nemblich denen so von auslendischen fürsten,
              geistlichen und weltlichen lehen zu empfahen haben, unser genadt und alles guets. wir
              werden berichtet, wie ewer etliche so von den auslendischen fürsten lehen empfahen
              haben dieselben anderst dan wie von alter herkhomben und von ihren vorfordern fürsten
              und den geistlichen an ihren stiften empfangen worden sein, und sonderlich das ihr
              solche lehensempfahung mit andern und sondern conditionen dem alten herkhomben zuwider
              empfangen habt, und vielleicht durch euch die so ihre lehen von den gemelten fürsten
              noch nit empfangen in solcher gestalt und mas zu empfahen sich bewögen lassen möchten.
              und ob aber gleich solches von euch etlichen auß einer vermainten verworchung oder
              vieleicht derentwegen noch beschehen möchte, so ist uns doch solches aus dem, das uns
              dardurch unser landsfürstliche hochait und obrigkaiten so wir alß herr und landsfürst
              in gemeltem unserm erzherzogthumb Österreich under der Enns haben geschmöllert und
              entzogen wirdt, zu gestatten oder zu gedulden keines weegs gemaint oder leidenlich.
              und wöllen demnach die lehensempfahung, so durch euch dem alten herkhomben zuwider mit
              vermischung oder inserierung einiger angehenkhten condition neüerung beschehen, für
              unkräftig und anderer gestalt nit dan wie die von alter hergebracht worden geachtet
              haben. bevelchen darauf euch allen und ewer iedem insonderhait mit ernst und wöllen,
              das ihr verner die ermelten lehen sovil ihr die von den außlendischen fürsten einem
              oder mehr zu empfahen habt anderer gestalt nit dan wie von alter herkhomben empfahet,
              sonder bei der formb und gebrauch bleibet, und euch darauß mit einstellung einicher
              condition, sonderer puncten oder neüerung dem alten herkhomben zuwider in keinem weg
              lasset. das wöllen wir unß also zu handhabung und erhaltung unserer landsfürstlichen
              obrigkait entlich zu euch verlassen, und ihr thuet daran unsern entlichen willen und
              mainung. geben in unsern königlichem schloß zu Prag den 10. aprill anno 37. jar.
              etc.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.7">
            <p>Königs Ferdinandi general an die auslendischen lehenherren, das si im land lehenrecht
              nidersetzen sollen. Wür Ferdinandt etc. embieten n. allen und ieden in- und
              außlendischen fürsten prälaten graven freiherren und andern so rittermässige lehen in
              unsern fürstlichen n. o. landen und fürstenthumben auch unserer grafschaft Görtz zu
              verleihen haben, denen dis unser general-mandat fürkhombt oder gezaigt wirdt, unser
              lieb freündschaft gnadt und alles guets, ehrwürdig wolgeborn edel ersamb geistlich
              andechtig und liebe getreuen. alß uns durch etlich unser landleüth und underthanen
              beschwährung fürbracht, wie sie von der lehengüeter wegen, so in berürten unsern
              fürstenthumben und landen auch der gravschaft Görtz gelegen und ihnen von eur lieb
              freündschaft und eur iedem besonder zu verleichen bewilligt wurden, gegen etlichen
              inhabern und besitzern derselben khein lehenrecht noch ausrichtung bekhomben mögen,
              dardurch ihnen nit allein die lehengüeter unbillicher weiß vorgehalten, sondern auch
              desthalben rechtloß gehalten werden sollen, mit underthenigem bitten; das wir hierin
              gnedigist einsehen thuen wolten, dieweil uns dan in diesem fall als herren und
              landsfürsten notturftig einsehen gebühren will, und damit auch meniklich das recht
              mitgethailt werde, so wollen wir darauf eur lieb und freundschaft hiemit ermahnt, auch
              euch den unsern ernstlich auferlegt haben, das ihr von publicierung dieses unsers
              mandats an zu raithen in sechs monathen den nechsten ordenliches lehenrecht in
              ieglichen unseren n.ö. erblanden darin solche lehengüeter gelegen sein nidergesetzet,
              und auf anlangen und fürbringen der partheien einem ieden was recht ist ergehen und
              handlen lasset. wo aber solches durch eur einen oder mehr in obbestimbter zeit nit
              beschäch, und wir desthalben von unsern landleüthen und underthanen verrer ersuecht
              und angelangt wurden, sein wir alß regierender landsfürst und oberster lehenherr
              gnedigist bedacht und entschlossen unsere underthanen nit rechtloß zu lassen, sondern
              derowegen unsern verwaltern stadthaltern ambtscanzleren regenten und rathen unsers
              regiments unserer n.o. landen oder einem andern gericht nach unserm willen und
              gelegenhait bevelch zu geben, das die auf der partheien ersuchen ordenliche ladung zum
              rechten ausgehen lassen, und daselbst meniklich das recht mitthailen. das ist unser
              entlicher will, und ihr die unsern thuen auch daran unser ernstliche mainung. geben in
              unser stadt Wien den 4. tag februarii anno 40. jar.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.8">
            <p>Khönigs Ferdinandi general. Wür Ferdinandt embieten n. allen und ieden geist- und
              weltlichen waß würden stands oder wesens die sein, die von auslendischen fürsten
              prälaten graven freiherren und anderen so rittermassige lehen in unseren n.o. landen
              haben oder zu denselben spruch zu haben vermainen, unser gnadt und alles guets. und
              geben euch gnediglich zu vernemben: alß wir jüngst verschiener zeit auf euer
              einsthails fürgebrachten beschwärung obbemelter auslendischer fürsten prälaten graven
              freiherren und andern, so in obberürten unsern n.o. landen rittermässige lehen zu
              verleichen haben, von welcher lehen wegen ihr dan bei denselben umb eur sprüch und
              anforderung gegen den besitzern und inhabern derselben lehen kein lehenrecht noch
              ausrichtung bekhomben solte mögen, durch unser offen general auferlegt und bevelhen,
              das sie euch allen und einem ieden von publicierung desselben unsers mandats an zu
              raithen in sechs monathen den nechsten ordenlich lehensrecht in ieglichen unsern n.o.
              erblanden darin solche lehengüeter gelegen sein nidersetze, und auf eur anlangen und
              fürbringen einem ieden waß recht ist ergehen und handlen lassen sollet; wo aber
              solches durch ihr einen oder mehr in obbestimbter zeit nit beschäch, das wir also dan
              auf verrer anlangen als regierender landsfürst und oberster lehenherr, damit euer
              kheiner rechtloß gelassen, selbst verordnung thuen und unsern nachgesetzten gerichten
              bevelch geben wöllen das dieselben auf euer iedes ersuchen ordenliche ladung zum
              rechten ausgehen und euer ieder was recht sei ergehen lassen sollen; dieweil aber
              solches wie wier berichtet über unser ausgangene general durch obberürt auslendische
              fürsten prälathen graven freiherren und andern bißher nit beschehen, und wir desthalb
              von euch zum thail umb gnedige hilf und einsehung auf das ihr nit rechtloß gelassen
              werdet angeruefen und gebetten, haben wir uns gnediklich entschlossen und unsern
              lieben getrewen Wilhelmen von Puchhaimb unserm rath und landmarschalckh in Österreich
              under der Enns geschriben, und bevelchen auch allen und euer iedem insonderhait auf
              derselben anlangen und ersuchen umb eur sprüch und anforderung zu obberürten
              rittermässigen lehengüetern an die besitzer und inhaber derselben ordenliche ladung
              zum rechten ausgehen und einem ieden was recht ist ergehen zu lassen, doch dem
              beschwärten thail die appellation für unsern verwalter statthaltern ambtscanzlern
              regenten und rath unsers regiments obberürter n.ö. land vorbehalten des erindern und
              verkhünden wir euch darumb, das ihr alle und ein ieder seine sprüch und gerechtigkait
              zu berürten rittermässigen lehengüetern seiner notturft und gelegenhait nach zu suchen
              wissen. und das ist unser will und mainung. geben in unser statt Wien den 16. octobris
              anno 40. jar etc.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.9">
            <p>Wir Ferdinandt etc. embieten n. allen und ieden unsern landleüthen underthanen und
              getrewen in was würden stand oder wesen die allenthalben in unsern fünf n.ö. landen
              gesessen sein und stuckh und güeter in denselben unsern n.ö. landen gelegen von
              ausländischen fürsten zu lehen tragen unser gnadt und alles guets. wiewoll wir
              hierüber mehrmallen euch allen und euer iedem insonderhait durch unser offen general
              und mandat aufgelegt und bevolhen haben, das ihr die stuckh und güeter so ihr von
              auslendischen fürsten zu lehen tregt inhalt unsers hochlöblichen hauß Österreich und
              der land privilegium und freiheiten allein im land empfahen, und euch keines
              understehen sollet solche lehen bei den auslendischen fürsten ausser lands zu
              ersuchen, und keines andern versehen dan ihr wurdet solchen generaln und gebotten
              gebührlichen gehorsamb und volziehung gethan haben, so khombt uns doch glaubwürdig
              für, das etliche aus euch understanden unangesehen berürter unserer ausgangner
              mandaten ir lehen bei den auslendischen fürsten ausser lands zu ersuchen und zu
              empfahen, das uns dan nit unbillich zu mißfallen geraicht. und dieweil solches ohne
              mitel wider unsers hauß Österreich und der land privilegien und freiheiten ist, uns
              auch des abbrauch solcher freiheiten und eröffnung eines neüen aingangs zuzusehen und
              zue gestatten keines weegs gemaint: so gebieten wir euch allen und einem ieden
              insonderhait mit allem ernst und wöllen, das ihr nun hinfüro die lehen so ihr von den
              auslendischen fürsten zu ersuchen und zu empfahen habt, und euch keines weegs
              understehet unsers hauß Österreich freihaiten und unsern general mandaten entgegen und
              zuwider dieselben lehen ausserhalb lands zu ersuchen, als bei vermaidung unserer
              schwähren ungnadt und straf. das ist unser ernstlicher will und mainung. geben in
              unserm königlichen schloß Prag den 28. junii anno 44. jar etc.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.10">
            <p>Extract aus Königs Ferdinandi resolutionen de anno 1553. Was dan der gesambten verner
              underthenigistes ersuchen und begehren belangt, das ihr röm. kais. maj. die ständ e.e.
              landschaft der lehengenadt und anderer sachen halber bei ihrem alten herkhomben
              inhaben und possession bleiben lassen wöllen, khönnen ihr könig. maj. sich nit
              erindern, das ihr röm. kais. maj. einig lehen wider die gebür und billigkait einziehen
              hete lassen oder dißfalls iemant darwider beschwährt hetten; sondern wan und so oft
              sich ein fölligkait mit einem lehen zugetragen und die königl. maj. die abtrettung
              begehrt, und aber der inhaber sich derselben abtrettung verwidert, haben ihr königl.
              maj. nochmahlen so sich die fäll zugetragen zu thuen gnediglich bedacht und
              entschlossen, also das die ständ disfals zu ainiger billichen beschwähr nit ursach
              haben sollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.11">
            <p>Extract aus Königs Ferdinandi bevelch an herrn landshaubtman ob der Enns vom 9. juni
              1553. Dan alß uns auch angeregte der ständ e.e. landschaft gesante in underthenigkait
              gebetten, das wir nit gestatten wolten den auslendischen fürsten ainigen gewalt wider
              die landleüth fürzunemben, ist unser gnediger will und bevelch an dich, wo ein landman
              unsers erzherzogthumbs Österreich ob der Enns vor die mit clag fürkhomben würde, das
              ein auslendischer fürst oder iemands anderer ime die lehen, so der landman von ihme zu
              ersuchen und zu empfahen schuldig, und die zu rechter weil und zeit ordenlich wie
              lehens gebräuchig ist ersucht, solch nit verlichen, sondern die ausser vorgehenden
              rechtlichen handlung einzuziehen sich understehen wölte, und aber der landman sich des
              rechtens erbieten thäte, das du denselben landman bei dem rechtbott erhaltest, und so
              alßdan der auslendisch fürst oder anderer das recht nit laiden sondern die lehengüeter
              mit gewalt einzuziehen oder eines andern unbillichen gewalts sich understehen wurde,
              daß solches kheines weegs zusehest noch gestattest, sonder den landman bei seinem
              gueth handhabest und erhaltest. daran vollzeüchstu unsern willen und mainung. geben in
              unser statt Wien den 9. junii anno 53. jar.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.12">
            <p>Wir Ferdinandt etc. erwölter römischer kaiser embieten allen und ieden geist- und
              weltlichen was würden stands oder wesens die in unserm erzherzogthumb Österreich under
              der Enns lehen zu verleihen haben, si seien inner oder ausser lands gesessen, unser
              gnadt und alles guets. alß uns verschienen jahren die ständ e.e. landschaft obbemeltes
              unsers erzherzogthumbs Osterreich under der Enns in underthänigkait und mit
              beschwährung fürgebracht, welchermassen die lehensherren diejenigen so lehen von ihnen
              zu empfahen haben wider e.e. landschaft freihaiten und alt löblichen herkhomben mit
              fertigung der reversbrief höchlich betrengen und beschwähren, indem das si begehren
              und haben wöllen, das die lehensleüth alle lehenspflicht und gehorsamb in die revers
              einleiben sollen, und welche aus den vasallen solches zu thuen sich verwidern, das die
              lehensherren demselben eintweder gar nit leihen wöllen oder doch solche verleihung so
              lang und viel aufziehen, das solcher aufzug nit allein ihnen den lehensleüthen sondern
              auch derselben erben und nachkhombenden bluetstamben zu nachtel und beschwährung
              getheie, mit underthänigistem bitten und ansuchen, das wir ihnen disfals mit unser
              gnedigister hülf und einsehung zu erscheinen und solche beschwährung abzuwenden
              gnediglichen gernheten; wiewol wir nun auf solch e.e. landschaft eingebrachte
              beschwährungen damallen gnedigen bschaid gegeben und in sachen diese erläuterung
              gethan, das gleichwoll ein vassalus oder lehenman dem lehensherren, der sei inner oder
              ausser lands gesessen, über die empfangene lehens revers zu geben schultig sein, doch
              das er allein darinen bekhennen solle, das er die stuckh und güeter im lehenbrief
              benent von dem lehenherren empfangen hab und zu lehen trag; so werden wir doch
              abermallen von den ständen e.e. landschaft berichtet, daz etliche der lehensherren
              solch unserer erleüterung und gegebnen mas und ordnung nit gleben sonder mehrmalen
              sich understehen sollen die lehensleüth zu tringen, die revers mit einleibung aller
              lehenpflicht und gehorsamb zu fertigen, und höcher zu verschreiben als si schultig
              sein und von alter herkhomben ist; darneben so khombt auch für, das die lehensleüth
              mit ubernembung der tax von den lehenbriefen wider alt herkhomben und die gebühr
              höchlich beschwährt sollen werden. gleicher weis beschwähren sich auch die zween ständ
              e.e. landschaft zum höchsten, wan ein herr oder landman so von den auslendischen
              fürsten lehen haben auf dieselbigen ihre haußfrawen verweisen oder aber schulden
              halber dieselben verpfenden wöllen, und der auslendischen fürsten lehentrager desthalb
              umb bestät- und willbrief ersucht werden, das ihnen von den lehentragern dieselbe
              gewaigert werden mit dem fürgeben, wie si dißfals von ihrem fürsten keinen gewalt noch
              bevelch hetten, und derowegen unsere landleüth solches bei dem fürsten selbst ausser
              lands zu ersuchen beschaiden werden sollen. dieweil nun uns als regierendem herren und
              landsfürsten nit allein zu abstellung solch unserer landleüth beschwährungen sonder
              auch zu erhaltung unserer landsfürstlichen hochait und obrigkait zu sehen und gebüren
              will hierin gebührliches einsehen zu thuen, demnach so ordnen und wöllen wir in craft
              dis unsers generalbriefs: erstlich, sovil die fertigung der reversbrief belangen
              thuet, das alle und iede vasalln den lehensherren von denen sie lehen empfahen solcher
              lehen halber revers zu geben schultig sein sollen, doch das in denselben reversen
              allein die stuckh und güeter so in den lehenbriefen einverleibt vermelt, das er solche
              stuckh von dem lehenherren empfangen und zu lehen trage, und was er von natur und arth
              solcher lehenstuckh von recht oder alten herkhombens wegen zu thuen schuldig, das er
              dasselb gehorsamblich thuen wölle. dan verner, so khönnen wir auch nit gestatten, das
              die auslendischen fürsten oder ihre bestelte und verordnete lehentrager unsere
              landleüth und underthanen dermassen mit der tax beschwähren, sonder ist unser will und
              mainung, das si disfals bei dem alten herkhomben gelassen werden. Gleiche weis
              verordnen wir auch von wegen der bestät- und wilbrief, nemblich wan ein landman
              hinfüro sein hausfraw ihres zuebringens und heirathvermächts mit seinen freisaignen
              güetern nit versichern möchte und sie auf die lehen verweisen oder aber dieselben
              lehen schulden halber verpfenden wolte, das alßdan denselben unsern landleüthen in
              solchem fall von den lehentragern der auslendischen lehensherren bestät- und wilbrief
              gefertigt werden sollen. und letstlich ist auch unser mainung, welche auslendische
              fürsten ihre lehentrager im land nit haben, das si dieselben in einer quatember von
              publicierung dieses unsers generalbriefs an zu raithen nachmallen verordnen und
              dieselben bei unser n.ö. regierung und landcanzlei anzaigen und einschreiben lassen.
              Und gebieten euch und euer iedem insonderhait mit ernst und willen, daz ihr die
              lehensleüth so obgehörtermassen lehen von euch zu empfahen haben wider e.e. landschaft
              freihaiten und alt löblich herkhomben von wegen fertigung der revers oder tax und der
              bestät und wilbrief halber wider unser ordnung und generalbrief nit tringet,
              beschwährt, noch si in einig weeg derhalben mit der verleichung aufziehet, sonder an
              der gemeinen fertigung der revers wie iezt gemelt beniegig seit. wo aber ein lehenherr
              den lehenman hierüber beschwähren oder mit der lehensverleichung verzügig sein wurde,
              so wöllen wir, das solcher aufzug den lehensleüthen an ihren lehensgerechtigkaiten
              ohne nachtel und schaden sein solle, ohne geverde. das ist unser ernstlicher will und
              mainung. geben in unser statt Wien den 27. julii anno 1559 jar.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.13.1">
            <p>Kaisers Maximiliani secundi lehensgnadt über das dritte viertel der landsfürstlichen
              lehen.Wür Maximilian der ander von gottes gnaden erwölter römischer khaiser etc.
              bekhennen für uns, unser beeder erben und nachkhomben offentlich mit diesem brief und
              thuen khund meniglich. wiewol wir nit allein aus römischer kais. würdigkait, darein
              uns der allmächtig gott nach seinem göttlichen willen gesezt, sonder auch angeborner
              landsfürstlicher hoheit und dignitat von unsern lieben eltern und vorfahren
              erzherzogen zu Österreich auf unß khomben ganz gnediglich genaigt in gemain aller und
              ieder unserer und des reichs underthanen und getrewen ehr und aufnemben zu betrachten
              und zu befördern, so sind wir doch wie gar billich vielmehr begierlich unserer gnaden
              diejenige thailhaftig zu machen, die es umb uns des römischen heiligen reich unsere
              vorfahren regierende erzherzogen zu Österreich und unser ganz löbl. hauß Österreich
              für andere mit standhafter getrewer erzaigung und dienstbaren verhaltungen verdienen,
              und uns dardurch zur landsfürstlichen senfte und miltigkait ursach geben. wan wir den
              gnediklich und gietig angesehen, erinnerlich betrachtet und zu gemüth gefast die ganze
              gethrewe gehorsambe ruembwüerdige verhaltung auch ansehliche stattliche dienst, so von
              vielen jahren her unsern geliebten voreltern sonderlich aber weiland kaiser Ferdinandi
              unserm geliebsten herren und vattern hochlöblichister und seeligister gedechtnus, und
              dan auch unß bißhero wie noch zu tag, die edlen unser liebe getrewe n. die zween ständ
              gemainer landschaft unsers erzherzogthumbs Österreich under der Enns der herren von
              adel und ritterschaft in allen fürfallenden feinds- kriegs- und andern höchsten
              obligen mit ganz treuherziger standhafter zue- und beisetzung ihres zeitlichen
              vermügens, guets und bluets unverschont, und zu derselben und unsern ganz gnedigisten
              angenemben und benieglichem gefallen erzaigt und erwisen, darumben dan ir kais. lieb,
              als nemblich kaiser Maximilian hochseeligister gedechtnus, ermelte zween ständ neben
              andern auch mit der lehensgnadt eines vierten thails, und hernach weiland kaiser
              Ferdinandt unser geliebster herr und vatter hochlöblichister gedechtnus auch mit einem
              vierten thail gnedigist begnadet, also das si die zween ständ nunmehr zwei vierthel,
              das ist halb lehensgnadt gehabt, welche lehensgnädungen in craft unserer anno 66isten
              den zweien standen gegeben resolution auch dieser freiheit vorthels und gerechtigkeit:
              Wan sich zutregt, das die lehengüeter nach abgang und in mangel des mänlichen stambens
              auf die töchter inhalt vorgedachter lehensgnadt khomben, und dieselben töchter auch
              ohne mänliche leibserben absterben wurden, das alsdan solcher nach gelassnen nechsten
              erben beederlei geschlechts für und für in ewige zeit zu raiten berührte lehen gegen
              ablösung des vierten thails verliehen werden sollen, und wür nit weniger ursach uns
              gegen ihnen zweien ständen mit gnaden zu erzaigen, angesehen das uber all andere
              genugsambe verhaltung si die zween ständ herren und ritterschaft sich nit allein
              nechst verschienen 66isten jars, als wir uns wider obbemelter gemainer christenhait
              erbfeind und verfolger den Türckhen aigner unser kais. persohn in das veld unsers
              königreichs Hungern begeben, uns sament und ieder insonderhait persöhnlich getrew
              standhaft und ritterlich beigesezt, sondern sich auch in jüngsten unsern gehaltnen
              landtag nach erinderung unsers obligenden und unverschwinglichen schuldenlasts neben
              den andern zweien ständen der prälathen stedt und märkhten mit einer ansehlichen und
              stattlichen bewilligung und gelthülf also erzaigt, dergleichen hievor von ihnen nie
              beschehen, darumben wir ihnen ganz gnediglichen dankhen wissen, auch solches gegen
              ihnen mit landsfürstlichen gnaden zu erwidern und zu erkhennen ganz gnediglich
              erbotten; so haben wir dem allen nach und zu erscheinung unserer kais. und
              landsfürstlichen gnaden vielgemelten unsern zweien gehorsamben landsständen nit allein
              obbegriffen ihr zuvor habende halbe lehensgnad betrewung und unsere darüber anno 66
              erfolgte declaration erneüerung und begnadung in allen ihren inhalten begreifungen und
              clausuln gnediglich confirmirt verneüret und bestätigt, aufs allerzierlichst und
              beständigist solches imer beschehen soll khan oder mag, sonder wir haben innen auch
              über dasselbe noch diese gehorsamiste bewilligung than, confirmieren bestätten und
              erneueren auch dasselb und bewilligen ihnen von neüem hiemit wissentlich und in craft
              dis briefs: also das zugleich wie bemelte zween ständ bißhero als vorgemelt die zween
              viertel oder die halbe lehensgnadt gehabt, si also forthin und noch von dato an ein
              viertel, und nemblich drei viertl der lehensgnadt haben, und uns nur ein viertel noch
              vorstehe. mit welchen dreien thailen der lehensgnadt es vorhin (1) wie bißhero mit dem
              halben thail, und also allerdings nach inhalt voriger und alten lehensbegnadung
              gehalten werden solle. wir haben auch zu sondern gnaden die angeregt unser bewilligung
              dahin gnediklich erweitert und erströckht, das sich die drei thail der lehens nit
              allein auf diejenigen güeter uns khünftig zu verleichen haimbkhomben, sondern auch auf
              die so schon hievor föllig aber mit ausschliessung der lehensgnadt bißher erhaltnem
              gebrauch nach verlichen worden erstreckhen solle. doch behalten wir uns und unsern
              kais. leibserben und nachkhomben die verleichung der khünftigen fölligen lehen mit
              oder ohne die lehensgnadt nach gelegenhait derselbigen fölligkaiten und unser oder
              unserer erben und nachkhomben gnedigisten gefallen zu thuen, welcher unserer
              gnedigisten bewilligung sich berürte zween landständ der herren- und ritterschaft
              vorthin zu erfreien, zue gebrauchen und zue geniessen haben sollen ohne menigliches
              irrung und verhinderung mit urkhund dis briefs besigelt mit unserm anhangunden kais.
              insigel. der geben ist in unser (1) sic.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.13.2">
            <p> stadt Wien den 10. septembris anno 1568 jar.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.14">
            <p>Extract aus der kais. resolution vom 20. aprilis anno 1580 jar. Auf der ständ vierte
              beschwährung, das bißher wan iemant bei ihrer kais. maj. ein lehensfälligkait
              ausgebetten, die abtrettung der völligen lehen unersucht der inhaber durch execution
              gesucht, welches der lehens concession und landsgebrauch zuwider sei, geben ir röm.
              kais. maj. den gehorsamben ständen zu gnedigistem beschaid das si sich nit zu
              erindern, das ihr kais. maj. oder auch dero geliebter herr vatter seeliger gedechtnus
              iemand wider den inhalt der lehensgnadt beschwährt hetten. es het aber wie si die
              ständ selbst wissen und sich dessen auch aus altem herkhomben und lehensrecht und
              gebrauch erindern khönnen, diesen underschied, das etliche lehen dermassen apert und
              föllig worden, das von ihrer kais. maj. wegen ihr maj. n. ö. cammer die abtröttung
              solcher fälligen lehen verordnet. haben sich nur die inhaber mit ihrer kais. maj.
              gnedigistem consens und bewilligung mit dem ausbitter vergleichen khönnen, inmassen
              oft beschehen, so ist solches ihnen inhabern selbst zum bösten khomben; dan auf der
              fäll des rechtens wurden vieleicht ihr maj. als lehenherr auch die ausbitter kheiner
              güetigen vergleichung oder ablösung mehr stath gethan haben. Wan aber fölligkait sein
              die noh einen zweifel auf ihnen haben und billiche exceptiones leiden mögen, dahero
              sich ein inhaber auf rechtliche ausführung gelendet, sein dieselbe darbei gelassen
              worden, doch dergestalt, das ihrer kais. maj. cammerprocurator dieselben inhaber mit
              clag vor kais. maj. n.ö. regierung und camer fürgenomben und rechtliche erkhantnus
              erwartet; darbei es nochmallen (sonderlich weil hierin und niemand unrecht geschieht,
              die lehen auch ohne mitel allein für ihr kais. maj. regierung und camer gehörig, alda
              und sonsten nindert der cammerprocurator von ihrer kais. maj. wegen zu recht steht)
              bleiben khan.</p>
          </div>
          <div xml:id="Anh.15">
            <p>Kaisers Rudolphi secundi lehensgnadt über den 4. thail der lehen. Wür Rudolpf der
              ander von gottes gnaden erwelter römischer kaiser etc. bekennen für uns, unsere erben
              und nachkhomben offentlich mit diesem brief und thuen khund meniglich. alß vor dieser
              zeit weiland unsere geliebste kais. voreltern, nemblich Kaiser Maximilian der ander
              löblicher und seeliger gedechtnus die wollgebornen edlen unsere liebe getrewe n. die
              zween ständ von herren und ritterschaft e.e. landschaft unsers erzherzogthumbs
              Österreich ob der Enns umb ihrer ansehentlichen und getreuen verdienst willen zu
              erzaigung dero landsfürstlichen güete und miltigkait mit den dreien thailen ihrer
              landsfürstlichen österreichischen lehen zu underschiedlichen mallen begnadet und
              begabt, solche lehensgnadt auch hochgedachter unser geliebter herr vatter und kaiser
              Maximilian der ander ihnen den baiden ständen in etlichen puncten noch mehrers
              erleütert, wie das ihrer maj. lieb gegebne resolutionen und insonderhait die darüber
              aufgerichte und gefertigte lehensgnadt vermag, und unß anietzo ermelte zween getrewe
              ständ ganz gehorsamblich gebetten ihnen nit allein als regierender herr und landsfürst
              berürte hievor erlangte lehensbegnadung der dreier thail in allem inhalt gleichsfals
              gnedigist zu confirmiren und zu verneuern, sonder auch si mit dem noch übrigen und uns
              vorbehaltnem vierten thail lehen, inmassen es mit den ständen under der Enns auch also
              gehalten werde, auch gnedigist zu begnaden; und wir dan nit weniger als unsere
              geliebte voreltern genaigt ihnen der gethreüen zween ständen von herren adel und
              ritterschaft unser kais. und landsfürstliche gnadt zu erzaigen, wie wir hingegen von
              ihnen im nechsten landtag alle gehorsambe und treuherzige hülfen zu unsern gnedigisten
              gefallen würkhlichen gespürt und deren hinfüro von ihnen und ihren nachkhomben nit
              weniger genediklich vertröstet, gewartent und unzweiflich sein: so haben wir hierauf
              ermelte vorige drei underschiedliche lehensgnadt und darüber ergangnen erleüterungen
              und resolutionen sambt berürter urkhund in allem ihrem inhalt begrif und mainung
              confirmirt und bestätigt, und darneben von sondern gnaden wegen innen den noch übrigen
              vierten thail unserer landsfürstlichen lehen in Österreich ob der Enns gleichsfals zu
              begnaden gnedigist bewilligt, allermassen und in dem verstand hochgedachtes kaisers
              Maximiliani und Ferdinandi des ersten und kaisers Maximiliani secundi lieb beschehen
              und die darüber gefertigte urkhunden und inserierte befreiungen und resolutionen
              vermügen; doch hierunder der auslendischen fürsten, desgleichen unser inlendischen
              prälathen und landleüth nit verstanden. confirmieren bestätten und verneuern hierauf
              angezogne hievor erlangte drei thail lehensgnadt und bewilligung ihnen den ubigen
              vierten thail wissentlich in craft dis briefs in bester formb als solcher imer
              geschehen kan, mainen und wöllen, das nuhn vorthin ermelte zween ständ von herren adel
              und ritterschaft ire erben und nachkhomben berürten vierten thail lehen, so oft es
              zuefallen und der lehensempfahung khombt eben die gnadt zuegang vortel freiheit recht
              und gerechtigkait haben und sich deren allermassen freien und geniessen sollen wie sie
              bißher die drei thail ihren underschiedlich erlangten begnadungen und darüber
              gefertigten urkhunden und ergangenen resolutionen nach gehabt sich dessen gefreit
              gebraucht genüzt und genossen haben. doch behalten wir uns, unsern erben und
              nachkhomben nochmallen, inmassen hievor auch beschehen, bevor in khünftig dieselben
              lehen, so uns durch nit ersuchung oder in ander weeg vermahnt und föllig worden mit
              oder ohne die lehensgnadt unserm gnedigisten willen und wolgefallen und gelegenhait zu
              verleichen. mit urkhund dis briefs, besiglt mit unserm anhangenden insigl. geben auf
              unserm khüniglichen schloß zue Praag den 19. februarii anno 1587 jar etc. Amen.</p>
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