Eß hat daß ansehen, als ob daß wort lehen (welches zu latein von der treu und liebe
damit der lehensherr und lehenßmann gegen ainander verbunden sein den namen hat und
feudum genennet würdt) in unser teutschen sprach von den lehen herkhome: dieweil
nemblich daß lehenguet von dem lehensherren dem lehenmann und seinen männlichen
erben nit ganz frei ledig und mit völligem aigenthumb übergeben, sonder mit gewißer
maß und fürnemblich allain zum gebrauch eingeraumbt und verlichen wüerdt; daß wahre
und erbliche aügenthumb aber bei dem lehensherren und seinen erben verbleibt.
derentwegen dan auch ein ieder lehensmann nit allain zur dankbarkheit gegen dem
lehenßherren und seinen erben verbunden, sondern auch so oft es zu veränderung kumbt
solches von neuem von dem lehensherren zu empfahen, und ihnen (1) also für den
aigenthumber zu erkhenen schuldig ist, inmaßen nachvolgent hievon mehrer anzaig
geschechen solle. (1) sic.
Demnach haist und ist ein lehen, wann ain aigenthumbsherr, oder an deßen statt ein
anderer der deßen gewalt und recht von ihme hatt, sein gueth (es sei an hauß oder
grund, zu waßer oder land, oder auch sonsten an herrlichkeiten renten gülten und
anderm järlichen einkhumben) auß gnaden und guetwilligkheit ainem andern dergestalt
verspricht verleicht und übergibt, daß er und seine absteigende eheliche erben
dasßelbüge mit aller völliger nutzung (iedoch ohne verwendt- und schmöllerung des
aigenthumbs) inenhaben und alß andere ihre güeter gebrauchen und genüeßen mögen,
dargegen sie sich zur schuldigen treu und dankhbarkeit sambt gebierlich und
gebreuchiger lehensdienst gegen ihme verpflichten sollen (1) und müeßen. daß demnach
die wahre arth natur und aigenschaft aines ieden rechten lehenß in dem stehet und
beruehet, daß es in unbeweglich ligenden stuckhen gerechtigkheiten davon man ainen
järlichen nutzen und unterhaltung möge haben bestehe; und solche stuckh güeter oder
gerechtigkheiten nit umb gelt durch den herren und aigenthumber verkhauft, sondern
umb sonst auß lauter gnaden und guetthat dem lehensman und seinen lehenserben ewig
so lang sie wehren verlichen werden; dargegen der lehenman solcher gnad und guetthat
halber seinem lehensherren zur dankhbarkeit treu und gehorsamb verpflichtet sei, und
auf erfordern und wo es die noth erhaischet mit seinem leib beisprünge und willige
dienst erzaige, auch von solchen ihme eingegebnen güetern ohne bewilligung des
lehensherren und der mitbelehneten seiner vettern gefährlicher weiß nichts verwende.
(1) hs. "solle."
Es ist auch die rechtliche vermuetung, daß ein iedeß lehen solche arth und
aigenschaft aines rechtslehen habe; es werde dan durch sondere geding anders gemacht
und daß widerspill dargethan.
Es finden aber sich neben angezogenen aigenschaften andere und sondere unterschied
under den lehen; dann sie sowoll ihrer herkhunft alß sonderbaren umbständ halber nit
ainerlei, sonderlich aber in disem erzherzogthumb Össterreich ob der Ennß
nachvolgender sechserlei herkhomen.
Erstlich, daß ihrer ankhunft halber etliche landsfürstliche, etliche andere
fürsten- und herrenlehen.
Zum andern, daß etliche geistliche, etliche weltliche genent werden.
Zum dritten, sein etliche haubt-, etliche afterlehen.
Zum vierten, etliche ambt- oder säß-, etliche adeliche oder rittermäßige, etliche
gemaine, als recht- und beütllehen.
Zum fünften, etliche alte stämb- und erblehen, etliche neue lehen.
Zum sechsten, etliche mannß, etliche weibslehen von welchen allen und ieden
insonderheit nachvolgent gehandelt und notwendige erleuterung gegeben würdt.
Die landsfürstlichen lehen sein die, welche von dem hochlöblich erzherzoglichem (1)
hauß Össterreich und desßelben regürenden herrn und erzherzogen verlichen werden.
(1) Diese Fußnote fehlt.
Dann ob auch woll andere geist- und weltliche fürsten graven und herren ansehliche
lehen in disem land zu verleihen, so mögen sie ihnen doch kein sonderbare
landsfürstliche hochhait praeeminenz oder jurisdiction zuziehen, sondern sünd
solcher ihrer ihm land habenter güeter und gerechtigkheit halber sovil nemblich
dieselbige anbelangt und unter ainem regierenden landsfürsten nach deßen satz
ordnung und gebotten sie sich auch derentwegen nicht weniger als die gemaine
landständ zu richten und zu verhalten schuldig. wie dan solche geistliche fürsten
und lehensherren unter dem praelaten-, die weltliche aber unter den herrnstand von
alters her gezelt und gerechnet worden, dergestalt sie dan auch die lehen ihm land
zu verleihen, und ihnen kein lehensman außer lands nachzuraisen schuldig, inmaßen in
dem nachvolgenden titul "von der außlendischen fürsten und herrenlehen" mehrers
angezaigt würdt.
Wie es nun mit solchen unsern landsfürstlichen von altershero in ainem und dem
andern gehalten, und unsere landständ deßwegen von unsern hochgeehrten vorfordern
den regierenden römischen kaisern könig und landsfürsten sonderbar befreit und in
wollhergebrachter gewohnheit ehrhalten worden, darbei sollen sie auch noch hinfüro
von unß und unsern erben und nachkhomen gelaßen und erhalten werden.
den landsfürstlichen lehen sein auch andere, welche sowoll von auß- alß
inländischen, geist- und weltlichen fürsten graven und herren velichen werden: die
müeßen aber in allweeg nach disen landsfreihaiten recht und gerechtigkheiten
gerichtet und verlichen werden. und wüerdt keinem außlendischen fürsten und herren
gestattet seines gefallens mit solchen lehen satz und ordnungen anzurichten. alß sie
dann auch schuldig sein dieselbige lehen allain inner lands zu verleihen, und
deßwegen ihre lehenpröbst und vollmechtige gwalttrager im land zu halten, und zu
mennigliches nachrichtung sowoll durch offne patent wann sich ein veränderung mit
demselben zuetregt menniglichem so lehen von ihnen zu empfahen, als in sonderheit
bei der landcanzlei nambhaft zu machen und einschreiben zu laßen, vermüg des löbl.
hauß Össterreichs sonderbaren privilegien und hievor zu unterschiedlich mallen
publicierten lehengeneraln, so hieunten zu end disem tractat einverleibt. craft
deren auch allen und ieden vasaln und lehensleiten verbotten ist die lehen, welche
sie von angeregten außlendischen geist- und weltlichen lehensherren haben, außer
lands zu ersuechen oder zu empfahen, oder neue conditionen clausulas, steuers tax
oder beschwärungen welche dem alten herkhumben und vorigen alt hergebrachten
inventurn zuwider einzugehn oder anzunemben. wie dan auch in ander weeg kein
lehensmann der ihm land wohnet schuldig ist wegen seiner im land habenden
lehengüeter auf erforderung außlendischer fürsten und lehensherren außer lands zu
erscheinen oder ainiche lehendienst außer des lands zu laisten, vill weniger ainem
lehenrecht anderstwo statt zu geben.
Haubtlehen seind und werden dise genent, welche von dem lands- oder andern geist-
oder weltlichen fürsten und herren ohne mittel oder darzwischen kommenden dritten
hand herüehren, und dem ersten lehenman also und dergestalt verlichen und gegeben
worden, daß sie derselbigen selbst gebrauchen nützen und gegen ihme lehenherren
verdienen sollen.
Die afterlehen aber sein dise, welche von ainem lehenmann noch weiter ainem andern
verlühen werden, auch darumben also anfangs ihme gegeben werden und von alter
dergestalt auf ihne herkhomen, daß er solche nit für sich selbsten behalten nutzen
und nüeßen, sondern noch verrer andern lehensfähigen personen von der hand wider
verleihen solle. daher auch der volgende oder afterlehensman die pflichten nit dem
ersten lehenman davon es anfangs und ursprünglich herkhomen, sondern allain
demjenigen von welchem erß zu afterlehen empfähet zu laisten, und allain gegen
demselbigen das lehen zu verdienen und ihne für seinen lehensherren zu erkhennen
schuldig ist wie es nun mit verleihung der pflicht und lehensbedingnus und was
demselben mehr anhengig solcher afterlehen halber bei ainem und dem andern
geschlecht namen und stamen in disem land ob der Ennß herkhomen und beweißlich von
alters gehalten worden, darbei soll es auch fürohin nachmalen gelaßen werden und
verbleiben. in allweeg aber, da dergleichen afterlehen durch tödfäl verworchung oder
in ander weeg sich öffnen und dem afterlehensherren haimbfallen, soll er dasßelbig
keinesweegs zu seiner selbst notturft und aignem nutzen behalten und verwenden,
sondern schuldig sein solch haimbgefallen afterlehenguet andern lehensfähigen
personen nach altem hergebrachtem gebrauch widerumb zu verliehen und zu geben,
inmaßen dises lands ob der Ennß herkhomen recht und gewohnhait vermag. es wär dan
sach das ein afterlehensherr sogar erarmen thät, daß augenscheinlich oder beweißlich
er solcher afterlehen zu seiner notwendigen unterhaltung selbst bedürftig wär, so
mag er es dergestalt ein zeitlang ihnenbehalten und selbst genüeßen, doch da er
wider durch den segen gottes zu ainem aufnemen und vermügen gelangt, er solches
lehen wider in den vorigen stand setze und wie von alters damit herkhomen andern
verrer weiterverleihe welches dan auch auf den fall zu verstehen ist, da der
afterlehensherr in solcher armueth biß auf seinen tödlichen abgang verbleiben
wuerde, so sollen doch seine vermügliche erben die afterlehen wider zu verleihen
verbunden sein. wie es aber mit der einsetzung neuer afterlehen und verleihung deren
lehen so zuvor zu afterlehen niemals gangen solle gehalten werden, davon wierdt
hieunden unter dem neünten titul unterricht gegeben.
Die regal- und fahnenlehen sein die lehengüeter hoher würden, als herzogthumb
marggravschaften und dergleichen, welche allain von ainem römischen kaiser oder
regierenden könig und erzherzogen in Össterreich können verlichen werden; darumb
also genant, daß sie allain den hohen und fürstlichen oder grävlichen personen
gemainglich zuegehören, als die ein hohe obrigkheit und gebüet auf sich tragen.
dergleichen regalien sich niemant gebrauchen darf, sie seien ihme dan vom kais. oder
könig. maj. verlühen worden.
Es verstehen sich auch solche regalia under dem worth "hoch und nider obrigkhait"
nit, sondern müeßen in dem lehenbrief außtrukhlich gesezt und specificirt werden.
iedoch, wann in ainer solchen gemainen generalverleihung etliche regalia außbenänt
wären und ein gemaine clausul daran gehenkht, also: "bekhennen das wier zoll und
maut, gericht gejaid und alles anders so unter den regalien begriffen oder darein
gehören verlichen haben", so verstehet sich hierdurch die verleihung aller regalien
zu ainem fürstenthumb oder gravschaft gehörig, und werden under der
generalverleihung unterstanden. (1) (1) sic.
Item, wer des gebrauchs der regalien über menschen gedenkhen im gebrauch, der kan
solcher praescribierten poßeß nit entsezt werden, sondern hat die gerechtigkheit
dardurch erlangt. davon aber weiter zu handlen diß orths unnott.
Die säß- oder erbambtlehen aber sein sondere gnaden- und würdenlehen, da ain
landsfürst ainem geschlecht ein gewißes ansehliches landambt dergestalt erblich zu
lehen verleicht, daß so oft ein landsfürst (es sei zu antrettung seiner regierung
erbhuldigungen oder andern gemainen landshandlungen) seinen offnen landsfürstlichen
hoff mit seinen landen helt, der eldist desßelben geschlechts solches ambt würkhlich
bedienen und was demselben anhengig verrichten solle. dergleichen lehen auch allain
von ainem regierenden erzherzogen und landsfürsten können verlihen werden, alß da
sein daß erblandhofmeisterambt so diser zeit die herren Jörger freiherren, das
hofmarschalchambt welches die herren Haffmanen freiherren, und das erbcamererambt
welches die herren Fernberger zu Egenberg zu lehen tragen.
Rittermäßigen (1) lehen werden die genent welche von ihrem ursprung und anfang her
adelichen und rittermäßigen personen verlühen werden, daß sie gegen dem lehensherren
mit adelichen ritterlichen diensten vertretten werden. darumb sie auch selb- oder
schwertlehen genent werden, weil sie in der person selbst und mit dem schwert da den
lehenherren ain noth angeht sollen verdient werden, auch ihrer arth und aigenschaft
nach allain auf den mansstamen und ir absteigende lini von dem erstbelehneten so
männliches geschlechts und solche ritterliche dienst zu laisten dichtig verlihen
werden. (1) sic.
Von denen dan fürnemblich zu verstehen, was nachvolgent insgemain von den stuckhen
und requisiten so zu ainem rechten und waren adelichen lehen gehörig gesagt wierdt,
alß daß daz gueth aintweder ein haußgrund und boden oder sonsten an järlichen gülten
hochheiten rechten und gerechtigkheiten seine gewiße einkhomen habe derentwegen ein
adelichen person die gebierliche dienst laisten möge, daß der lehensherr von dem es
rüehrt ein fürst grav herr oder selbst auch ein rittermäßige person sei, das allain
adeliche persönliche dienst und nit gelt davon zu raichen, daß es auch zu allen
verwandlungen sowoll des lehensherren alß des lehenmans wider ersuecht und verlihen,
die ordentliche lehenspflichten gelaistet, lehenbrief und investiturn aufgerichtet
und genomen, ohne des lehensconsens so wenig durch den lehenmann verändert als durch
den lehensherren ohne ursach wider aufgehebt oder eingezogen werden mögen, und was
dergleichen in nachvolgenden tituln mit mehrerm die arth und aigenschaft aines
rechten lehens, auch was sowoll auf des lehensherren als des lehenmans seiten
erfordert werde, angezaigt solle werden.
Der lehen werden etliche ihrer herkhunft arth und aigenschaft nach uhralte oder
stamblehen, etliche vätterliche lehen, etliche aber neue lehen genent.
Die uhralte oder stamblehen aber, welche zu latein feuda antiqua genent werden,
sein die so in ainem geschlecht von den voreltern aufsteigender lini über den
vierten grad als noch von des uhranherren anherren zu latein atavo genant herkhomen.
dann ob gleich in der investitur und lehenbrief daß wörtlein "stamb" und daß es zu
rechten stamblehen verlühen worden nit in specie und in sonderheit meldung
geschiecht, ist es doch seiner uhralten herkhunft wegen ain rechtes und wahres
stamblehen, so nit allain auf die absteigende sondern auch collateral- und
seitenfreünd desßelben namens und stamens felt und erbt.
Die vätterliche lehen aber, zu latein feuda paterna genant, seint und werden die
genent welche von des besitzers vatter anherren oder desßelbigen vatter nit über
sondern mit und unter dem vierten grad herkhomen. die dan auch nit allain auf alle
und iede mannliche lehenserben absteigender lini sondern auch auf die
seitenbefreündte, sovern sie von dem ersten acquirenten und erbwerber herkhomen,
erben und fallen.
Die erblehen aber, zu latein feuda hereditaria et ex pacto ac providentia genant,
sein diejenige welche also auf den gemainen stamen von uhralten erblich herkhomen,
oder aber hernach von dem lehensherren außtrukhlich und mit dem sonderbaren geding
verlühen, und von dem lehenman mit diser gemeßnen fürsehung erlangt werden, das sie
auf ihne und alle und iede seine erben fallen sollen. dann bei solcher sonderbaren
fürsehung werden da es zum fall kombt alle diejenige männliche erben, welche sich zu
dem lehenmann legitimieren können und deßwegen zu den freisaignen güetern ainen
rechtmäßigen zuetritt haben, auch zu den lehen gelaßen; da doch sonsten, wo in dem
lehenbrief allain daß wort "erben" begriffen, sich so weit nit erstreckht; sondern
allain von den absteigenden männlichen erben verstanden wierdt. und in solchen
uhralten stamb- und vätterlichen lehen ist auf die begebende fäll unnoth, daß dem
lehemann daß lehen von neuem durch den lehensherren die einantwortung des
lehensherren gescheche, sondern es felt von dem ersten gemainen stamb auf die
volgende. und obwol der lehensman schuldig inner jahr und tag sich bei dem
lehensherren anzumelden, neue pflicht zu laisten und daß lehen wider zu empfahen, so
wierdt doch daß lehen dardurch nit neu, sondern bleibt in seinem alten stand art und
natur.
Die neue lehen seint und werden erstlich die genent, welche auf den lehensman nit
von seinen eltern herkhomben und gefallen sein, sondern durch ihne selbst allererst
von neuem verdient erworben und bekhomen werden, und also mit des neuen lehenmans
person ihren anfang nemen und gewinen, zuvor aber niemals kein erblehen geweßen
sein.
Oder wann ein lehen sich verfelt und von dem lehensherren von neuem mit sonderbarem
neuen geding und pacten verlichen würdt, oder daß sie sich sonsten bei verleihung
freiwillig ainer neuen form und neuer geding mit ainander vergleichen, so bekhombt
es auch die natur und aigenschaft aines neuen lehens; ungeacht es zuvor ain uhralt
vätterlich oder stamblehen gewest wär. sonsten aber, wo dergleichen neue geding und
pacta mit fürgehen, ob gleich ein alt lehen verwarcht und dem lehenherren haimbfelt,
und nachmallen dem vasaln oder lehenman wider in dem alten form verlihen würdt, so
bleibt es ain alt lehen und bei seiner vorigen natur ungeacht der verwarchung; es
wär dan sach daß es sich ob crimen laesae majestatis verfelt hette. wie dan auch die
aufsandungen und die thailungen der alten lehen darumb die arth und natur nit
ändern, noch ein neu lehen machen. wann aber ein lehenman auch gar seine uhralte
vätterliche erbgüeter so zuvor nit lehen gewest seint ainem lehensherren wißentlich
und freiwillig zu lehen auftregt und wider von ihme zu lehen empfahet, so werden
doch solche neu aufgetragne güeter für neues und nit altes lehen gehalten, und nach
der neuen lehensarth und natur gerichtet; es wär dann sach daß sie sich
außtrukhentlich in der verleichung aines andern verglichen hetten. ungeacht sonsten,
wo ain zweifel fürfelt ob ein lehen alt oder neu sei, die vermuetung ist, daß es ein
alt und nit ein neues lehen sei.
Und dergleichen neue lehen müeßen mit neuer und sonderbarer einantwortung von dem
lehensherren übergeben und der lehenman in daß lehengueth eingefüehrt werden. es
fallen auch solche lehen ainig und allain auf die kinder männliches geschlechts und
gar nit auf die collateral- und seitenbefreündte.
Wie dan auch in ander weeg zwischen disem und dem uhralten vätterlichen oder stamen
ein merkhlicher unterschied ist, davon hieunden mehrer anzaigung geschiecht. iedoch
werden auch solche neue lehen mit der zeit wo sie auf die weiteren grad in ainem
geschlecht fallen zu alten lehen, daß sie derselben arth und natur bekhomen.
eiblichen lehen so man auch sonsten inß gemain gunkhellehen nent, zu latein feuda
faeminea, werden genent, welche von ainer weibsperson ihren uhrsprung und anfang
bekhomen, als da ainer frauen und deren leibserben ain lehen von neuen dingen
verlichen wierdt, die dan verner sowoll auf solcher weibspersonen töchter (im mangel
der söhn) als auf ihre mannliche erben fallen, inmaßen hieunden von den erbfällen
weiters darvon wierdt meldung geschechen. und solche lehen, weilen die weibspersonen
zu den persönlichen lehendiensten nicht dichtig, haben anderst keine beschwärungen der
lehendienst halber auf, sich es sei dan daß es in der ersten verleichung anderst
außgetrukht, und insonderheit fürgesehen sei daß sie dieselbige durch taugliche
manßpersonen so oft es die notturft erfordert vertretten und verdienen sollen. wie
auch hieoben von den rittermäßigen mannslehen vermeldet worden, daß etliche uhralte
und vätterliche, etliche aber neue lehen genent werden, daß erstreckht sich auch auf
die weibslehen. dann welche erst von neuem einer weibsperson und deren kinder erben
verlichen werden, und zuvor auf den weibsstamen nit gangen seint, die werden schlecht
weibliche lehen genennet. welche aber von ainer mueter anfrau und voreltern auf den
weiblichen stamen herkhomen, die werden müeterliche oder anfreuliche lehen genennet;
mit welchen es auch dißfalß arth und natur nach die gelegenhait hat wie mit den
uhralten vätterlichen und stamblehen. es ist auch waß diß orthß von den weiblichen
lehen und deren arth vermeldet wierdt allain von den rittermäßigen weibslehen zu
verstehen. dann was unadeliche gemaine lehen seint, die fallen ohne daß wie andere
erbgüeter dem hergebrachten gemainen landsbrauch nach sowoll auf den untern alß obern
stamen, wie hieunden an seinem orth davon weiters meldung geschiecht.
Die gemaine unadeliche lehen werden die genennet, welche kein obrigkheitliche
gerechtigkheit auf sich tragen, und daher gemainiglich allain unadelichen und
gemainen personen verlichen werden. deren sind fürnemblich zwaierlei arth, dann
etliche werden rechtlehen, etliche beitellehen genennet. die rechtlehen haben ihren
namen darumben, daß sie die arth und aigenschaft der wahren (wie hieoben zu end des
ersten tituls dises sechsten thails angezaigt worden) behalten, und nach denselbigen
gerichtet sein. alß die auch ihren ursprung auß gnaden bekhomen, indeme aintweder
ain lehenherr sein frei aigen gueth mit völligem vorbehalt nit allain des
aigenthumbs sondern auch aller und ieder obrigkheit und derselbigen anhengigen
gerechtigkheit ainer gemainen unadelichen person mit gewißem geding verlichen und
übergeben, oder aber lehengüeter dergestalt von unß als landsfürsten oder ainem
andern fürsten und lehenherren empfangen hat, daß er dasßelbig nit für sich behalten
sondern andern geringern personen widerumb zu rechtem afterlehen verleichen
solle.
Und obwoll bei etlichen herkhomen, daß sie bei der ordentlichen lehentax (so oft
sie auf begebende veränderungen wider genomen und empfangen werden) und gebierlichen
raichung auch am dritten jahr ainen gewißen geltdienst dem lehenherren raichen
müeßen, item, daß sie inß gemain wie andere erbgüeter auf mann- und weibsstamen
fallen und erben: so verliehren sie doch hierdurch ihr aigenschaft oder rechtlehen
nit, sondern bleiben im übrigen in den würden und würkhung der rechtlehen. wie sie
dan auch, wo derentwegen es sei in fälligkheit oder andern sprichen und zweiflichen
puncten strit und irrung entsteht, da kein anders gewißes herkhomen und sonderbarer
herrschafts gebrauch kan erwisen werden, nach arth der rechten lehen sollen
gerichtet und erörtert werden.
Beütellehen aber sein und werden die genent, welche aintweder anfangs umb gelt von
dem lehenherren verkhauft worden, oder da gleich ain gnadt darbei fürgangen, iedoch
ein jährlicher geltdienst darauf gelegt und gedingt worden ist welchen der lehenman
seinem herren jährlich raichen mueß. daher sie den auch ... den namen von den
beiteln haben, daß sie nemblich dem herren in den beütel dienen, zu latein sonsten
impropria feuda genent. als welche, ob sie woll in etlichen puncten den rechtlehen
gleich gehalten werden, indem sie bei allen veränderungen von neuem müeßen ersuecht
und empfangen werden, auch ohne consens und vorwißen des lehensherren nit verändert
künnen werden, so weichen sie doch sonsten von der arth und aigenschaft der
rechtlehen zu weit ab. wie es nun in dem ainen und dem andern von alters hero
bewißlich gehalten ist worden, also soll es auch noch fürohin darbei gelaßen und
gehalten werden.
Die regal- und erbamtlehen kan allain ain römischer kaiser oder erzherzog zu
Össterreich verleichen. sonsten aber, was die andere sowoll rittermäßige alß gmaine
lehen belangt, die kan ein iedweder sowoll auß- alß inländischer geistlich oder
weltlicher fürst praelat grave herr oder auch vom adel verleihen, sintemal ainem
ieden erlaubt ist, auch burgern und baurn, manns und weibspersonen, daß frei und
ledig aigen guet welches anderst keiner obrigkheit mit diensten unterworfen und
verhaftet ainem andern zu lehen aufgeben und verleihen mag, da allain ohne gefähr,
erbar und aufrecht damit gehandelt und verfahren wierdt.
Also mögen auch die bischaven prelaten und geistliche diejenige gülten und güeter,
darunter auch die zeheten zuverstehen welche bei ainem und dem andern stift closter
und kürchen in disem land zu lehen herkhomen und von alters hero verlichen worden,
so oft es zum fall kombt widerumb zu lehen verleichen und geben; und zwar solches
auch ohne sonderbaren consens vorwißen und bewilligung sowoll unserer als
regierenden erzherzogen und obristen lehen- und voggtherren, als des capituls und
convents oder auch des provincials oder anderer geistlicher oberherren. wie dan auch
weder ein babst selbsten noch deßen legat oder iemant an ihrer stadt vermüg der
landsfreihaiten hierin die geringiste verhinderung noch eintrag zu thuen befuegt,
oder maß und ordnung zu geben gestat solle werden. ja wier wollen auch ernstlich,
daß die lehen welche den geistlichen haimbfallen und apert werden nit bei den
stiften clöstern kürchen behalten, sondern andern lehensfähigen personen widerumben
verlichen, und also die güeter so über 32 jahr beweißlich zu lehen gangen in ihrem
herkhumbnen gebrauch erhalten werden.
Was aber sonsten freie kürchen- und clöstergüeter belangt welche zuvor niemallen zu
lehen gangen seint, dieselbige soll kein geistlicher ohne unser und unserer
nachkomen als regierenden erzherzogen und landsfürsten sonderbaren willen und
consens zu lehen machen noch lehenweiß außgeben und hinlaßen iedoch, da ainer aigne
erbgüeter hette und dieselben zu lehen machen wolte, daß stehet ihme ohne des ihme
vertrauten stifts closters oder kürchen nachtl zu thuen frei bevor.
Wann auch ein praelatur vaciert und nit ersezt ist, so mag die verleichung der
alten hergebrachten lehen wie obbemelt auch durch das capitul oder convent ohne
andern weitern consens woll fürgenumben werden und geschechen.
Die minderjährige unvogtbarn und pupillen, wie auch diejenige welche ihrer vernunft
beraubt oder dennen sonsten die verwaltung ihrer güeter nit freistehet, mögen kein
lehen verleihen; sondern solche verleichung soll durch ihre verordnete gerhaben
curatores und lehentrager geschechen, dergestalt daß dieselbige in ihrer pupillen
namen diejenige güeter welche von alters zu lehen verlichen worden in der maß und
form wie es darmit herkhomen verleichen. aber andere ihrer pupillen güeter, welche
zuvor nit zu lehen gangen, von neuem zu lehen zu machen und zu verleihen haben sie
außer der höhern obrigkheit erkhantnuß und consens nit macht.
Also ist auch unter den afterlehensherren (nit) (1) ein ieder befuegt die
afterlehen von der hand zu verleichen, sondern allain der welcher desßelben namens
und stamens würkhlicher lehentrager ist; und zwar mit oder ohne consens der andern
mitbelechneten, auf die form und weiß wie es bei ainem und dem andern geschlecht von
alters herkhomen ist. (1) f. hs.
Wo auch die lehen inhalt und vermüg der landsfürstlichen lehensgnadt auf den
unterstamen und weibspersonen komen, so sollen sie kein afterlehen weiter
verleichen, sondern iederzeit nach altem herkhumen ainen lehentrager an ihrer stat
stellen, der in ihrem namen solche afterlehen verleihe.
Wiewoll von alters her etwo die rittermäßige lehen nit allain den würkhlichen
landleüthen deß herren- und ritterstands dis lands, sondern auch sonst insgemain
allen geadelten personen, wie auch dennen welche von der röm. kais. maj. oder ainem
regierenden landsfürsten und erzherzogen zu Össterreich außer der nobilitation die
lehensfreiheit außtrukhlich erlangt, verlichen worden: so soll es doch hinfiero an
nach inhalt deren von unsern löb. vorfordern von neuem dennen landständen dises
lands gegebnen sonderbaren freihaiten, daß nemblich der rittermäßigen lehen (wo die
von neuem verlichen werden, und nit als vätterliche erblehen in ainem geschlecht
anderst herkommen) sowol als der freißaignen landgüeter allain die würkhliche
landleüth fähig sein sollen. als daz, wo gleich ein anderer welcher kein würkhlicher
landman ist dergleichen landgüeter zu rittermäßigen lehen von neuem erlangte, iedoch
dem nechsten landman dem solches gelegen und der dem lehenherren nit zuwider sein
mag (auf maß und zeit, wie hieoben im dritten thail diser landtaffel bei dem
sibenten titul angezaüt worden) der einstand umb ein billichen unpartheiischen werth
bevorstehen solle.
Was aber die andern gemaine recht- und beütellehen belangt, die mögen sowol unedlen
alß edlen verlichen werden. und solcher gstalt sein auch die comunen stätt und
gemainen der lehen fähig, und mögen ihnen dieselbige wie herkhomen verlichen werden;
doch daß sie auß ihrem mittel alß oft daß lehen zu schulden kumbt ainen lehentrager
stellen, welcher die lehenspflicht und gewöhnliche schuldigkheit an ihrer statt
laiste.
Ob auch woll die minderjährige, ehe sie ihr völlige voggtbarkheit erraichen oder
veniam aetatis erlangen, für sich selbsten kein lehen nemen oder empfahen können, so
mügen und sollen doch dieselbige an ihrer statt durch ihrer gerhaben oder curatorn
ainen und nit mehr biß auf ihre vogtbarkheit aintweder geurlaubt oder auch würkhlich
empfangen werden.
Also mägen auch die am verstand und leib mangel- und prechhafte personen ihre
angefallne lehen (iedoch außgenumen der landsfürstlichen erblehen und dergleichen
feudis dignitatum) ungeacht deßen in den gemainen rechten irenthalber gesezten
unterschieds, wie bißhero in disem land gebreuchig herkhomen, durch ihre vormunder
oder taugliche gewält- und lehentrager die ihres namens und stammens sind, oder wo
derselben keiner vorhanden, durch ainen andern lehenfähigen substituten empfahen und
wie sich gebürt verdienen laßen.
Demnach auch durch die sonderbare lehensgnadt nunmehr auf absterben des
mannßstammens die lehen auf den untern und weibsstamen fallen und erben, so mögen
solchem nach auch die frauen und weibspersonen nit allain ihre müeterliche und
weibslehen sondern auch andere rittermäßige mannßlehen, da die (auf absterben des
mannsstamenß) inhalt der lehenßgnadt auf sie fallen (und nit eher), durch ihre
hierzue bestelte taugliche lehen- und gewalttrager empfahen.
Die geistliche aber und ordensleüth (außer der creüzherren), welche beraith majores
ordines erlangt oder profeß getan, mögen keine weltliche rittermäßige lehen nemen
oder empfahen.
Dieweil (alß hieoben zu eingang angedeutet worden) die natur und aigenschaft aines
ieden rechten lehens unter anderm auch fürnemblich in dem stehet und beruehet, daß
es auf ewig, und so lang der manßstamen wehret auf die nachkomen mit völliger
nutzung ungeschmölert des wahren aigenthumbß fallen und erben solle; und aber die
bewegliche und vahrende güeter durch tägliche gebrauch sich nit also aufhalten
laßen, sondern in die leng verliehren und verzehrt werden: so volgt demnach, daß
allain ligende stuckh gült und güeter, oder doch solche gerechtigkheiten welche den
ligenden güetern gleich zu schätzen zu lehen mögen und sollen verlichen werden, alß
da sein herrschaften schlößer vesten stätt märkht dörfer höff mairhöff mülstatten
tafernen preuheuser gehülz weingarten äckher wisen und dergleichen, item landgericht
burgfriden lehenschaften voggtheien wildbahn gejaid meuth zoll ungelt steurgelt, und
dergleichen jura incorporalia oder annui redditus, recht und gerechtigkheiten die
sonsten vermüg der rechten landsfreihaiten und gewohnhait zu alienieren erlaubt und
nit verbotten sein, item hochheiten und erbämbter davon hieoben meldung geschechen,
dann waß andere güeter sein welche insgemain zu verkhaufen und zu alienieren
verbotten, davon hieoben im dritten thail diser landtaffel unter dem andern titul
mehrer meldung geschechen, die können und mögen auch nit zu lehen gemacht
aufgetragen oder wider verlichen werden.
Ob auch woll die zehenden den laien und weltlichen personen, sonderlich nach dem
Lateranischen consilio, von neuem zu verleihen anderer orthen in zweifel möchte
gezogen werden: so ist es doch in disem land von uhralters ohne unterschied
herkhomen, daß den laien und weltlichen nit weniger alß den geistlichen alle und
iede zehend woll mögen und künnen zu lehen gegeben und empfangen werden, sovern doch
derjenige welcher dergleichen lehen gibt oder verleicht ander, (wie hieoben
angezaigt worden) hierzue vollmacht und gewalt hat.
Ob woll vill unterschiedliche mitl und weeg sind dardurch die lehen erlangt und
bekhomen werden mögen, so sein doch in disem land derselben fürnemblich sechßerlei
zu finden. als nemblich und zuvorderist die gnadt des lehensherren, wann nemblich
ein lehenherr sein gueth (es sei gleich zuvor auch zu lehen gangen oder nit) ainem
tauglichen lehenman von freien stuckhen und auß gnaden ohne ainen gewißen und
bestimbten kaufschülling und ablößung wegen seiner berait gelaisten oder nach ins
künftig verhoften getreuen dienst übergibt, und ihne deßwegen mit gebreuchigem
lehenbrief und investitur versiechet, inmaßen hieoben unter dem dritten titul "von
den landsfürstlichen und gnadenlehen" anzaigung geschechen.
Zum andern, durch kauf wechsel verträg thailung und andere dergleichen rechtmäßige
conträct, es sei gleich mit dem lehenherren selbsten, oder mit seinem vorwißen und
consens mit dem lehenmann und vasaln, davon hernach mehrer anzaigung geschechen
soll.
Zum dritten, durch erbfall und ordentliche succeßion sowoll deß mannß- alß vermüg
der sonderbaren lehensgnadt des weibsstamen.
Zum vierten, durch praescription und würkhliches unbetriebt und ungeclagtes inhaben
über verjährte zeit.
Zum fünften, durch gerichtliche execution ansatz und urlaub.
Zum sechsten, durch rechtmäßige anzaigung der verfalnen oder verschwignen lehen,
als welche hierdurch dem ersten anzaiger dem uhralten land- und gerichtsbrauch nach
sollen verlichen werden.
Die verkhaufung und veränderung der lehengüeter geschiecht aintweder durch den
lehenherren selbsten oder aber von den lehensleüthen und vasaln.
Dann obwoll (wie auch hieoben mehrmals gedacht worden) die natur arth und
aigenschaft eines rechten lehenß ist, daß es ohne gelt auß lautern gnaden von dem
lehenherren solle anfangs hergehn und verlichen werden, so ist es doch von uhraltem
in disem land herkhomen, daß auch von ainem unmittelbaren lehenherren ain lehenguet
durch ainen vasaln mit gelt erkhauft und zuwegen gebracht mag werden. und verleurt
darumb ein solches lehen sein arth und aigenschaft nit, sondern bleibt in dem stand
würden und gebrauch als ein ander gnadenlehen, und wie sich der lehensherr und
lehenman bei solchem fürgehenden verkhauf ainmal mit ainander vergleichen und der
darüber aufgerichte lehenbrief mit sich bringt.
Demnach, wann ein lehensman von seinem lehenherren selbsten mit gelt ain lehen
erkhauft oder durch wechsel oder andern contract an sich bringt, es geschech gleich
mit vorgehender ordentlicher schätzung betheurung anschlag oder pauschweiß: so ist
der lehensherr schuldig gegen empfahung des geschloßnen kaufschillings oder
verglichnen werths dem lehenman daß verkhaufte oder verwexelt lehen dem getroffnen
schluß nach zu übergeben und würkhlich einzuraumben, auch ihme ainen ordentlichen
lehenbrüef und weßen sie sich mit ainander verglichen darüber zuezustellen; und ist
dißfalß keiner andern aufsandung von nöthen
Wann aber ein lehensman sein habendes lehen ainem andern, er sei gleich ein
befreündter oder frembder verkhauft, so ist er schuldig dem lehensherren dasßelbig
zu wißen zu machen; und da es ain landsfürstliches lehen, zu handen der n.ö.
regierung, da es aber ainem andern geist- oder weltlichem fürsten praelaten graven
oder herren zuegehörig, zu sein oder seines im land habenten lehenbrobsts handen die
verkhaufte stuckh und lehen aufzusenden, und dem kaufer dieselbige zu vergleichen
(1) zu begehren. (1) sic.
Dann wo solche aufsandung über verfließung jahr und tags unterlaßen würdt, felt daß
lehen dem lehenherren wider haimb. sonsten aber, wo die aufsandung ordentlich
geschiecht, wollen nit allain wier als landsfürst craft und inhalt weilent unserer
hochgeehrten vorfordern, sonderlich weilent kaiser Carls des fünften den ständen
diser land sub dato den vierundzwainzigisten februari anno 1521 gegebnen gnedigisten
bewilligung (so hieunden zu end dises tractats zu finden) solche verkhauf und
alienationen (da anderst kein gefahr, sonderlich in den lehen so auf ainer
felligkheit stehen, mit unterlauft) nit hindern noch wägern; sondern es sein auch
ingleichem die andere auß- und inlendische lehensherren welche lehen in disem land
zu verleihen haben dahin (wie von uhralter herkhomen und die deßwegen publiciert und
widerholte auch hieunden zu end inserierte lehengeneral sonderlich von anno 1582 mit
mehrerm außweisen) auf dergleichen ordentliche aufsandungen ihre lehensleüth nit zu
betrangen noch zu hindern, sondern dennen abkaufern (da die anders zu
lehenempfachung dichtig, und nit genuegsambe ursachen wider ainen und den andern
vorhanden) zu leichen schuldig.
So oft ain lehen, wie es auch namen haben und gestaltet sein mag, es sei gleich
rittermäßig oder nur ein gemaines recht- oder auch beitellehen, durch verkhauf oder
andern contract verändert und von dem lehenman hinweckh in ander händ verwendt und
gegeben wierdt: so soll es dem lehenherren ordentlich aufgekhündt werden. und zwar
soll solche aufsandung iederzeit durch den lehentrager welcher daß lehen zum
lestenmall empfangen und kain andere person geschechen. wo aber in ainem lehenbrief
mehr dan ein person begriffen, alß daß das lehen ihren villen zumall verlichen
worden, so mueß auch die aufsandung durch sie samentlich und unverschaidentlich
geschechen, damit aller intereßierten will und mainung zu solcher aufsandung
clärlich erscheine. und solche aufsandung soll in allweeg mit dem jüngsten
lehenbrief (welcher zumall auch in originali oder doch, da der lehenman billiche
bedenkhen, in vidimierter abschrift damit übergeben soll werden) ordentlich
correspondieren und überainstimmen, alß daß darin mit namen benent und specificirt
werde was für güeter verkhauft seien worden, und wann solcher kauf geschechen und
die güeter aufgesandt und zuezuschreiben begehrt werden. so nun der kauf nit umb
alle im lehenbrief benente güeter sondern allain umb etliche derselben geschechen
und gerichtet, so sollen dieselben dem kaufer gegen der specificierten aufsandung
verlichen, und auf des verkhaufers lehenbrief bei der lehensregistratur umb
kunftiger beßerer richtigkheit wegen notiert und verzaichnet werden, daß er von
seinem inbegriffnen lehen die n. und n. gueter verkhauft, und alßdan dem verkhaufer
der originallehenbrief unaufgehalten wider zuegestelt werden.
Es soll auch ain iede aufsandung mit der aufsender aignen handschrift unterzaichnet
und mit ihren sigln becreftigt sein; dann die petschaft werden nach altem herkhumben
und lehen-gerichts gebrauch dißfalß nit für genuegsamb gehalten. damit auch die
leüth wißen mögen wie und auf was form solche aufsandungen für cräftig oder
uncräftig zu halten, und hierin aller zweifel und disputat aufgehebt werde, ist zu
end dises tractats ein gewönliche formb inseriert worden, darnach sich meniglichen
zu richten hab.
Wann ain lehen auß lauter gnaden verlichen und dem lehenman würkhlich in sein
gewaltsamb nutz und poßeß zusambt ordentlichem lehenbrief ainmal eingeantworth ist
worden, so ist der lehenherr weiters zum schermb und gewehrschaft nit verbunden,
dann daß er den lehenman auch die brieflichen documenten und uhrkhunden (wofern er
dergleichen hat) welche über solch verlichen lehengueth lauten erfolgen laße, damit
er sich verrer gegen frembden ansprechern selbst schutzen und schermen könne.
sonsten aber, in andern von dem lehenherren erkhauften oder durch andere contract
und beschwärliche mitl erlangten lehen ist der lehensherr schuldig, wann der
lehensman umb solche lehen angesprochen würdt, ihne auf ordentliche verkhündung zu
vertretten, zu schutzen und zu schiermen. es wär dan sach daß der lehensman zur zeit
des kaufs gewist hette, das daß verkhaufte lehen ainem frembden und nit seinem geber
oder verkhaufer zuegehörig seie, und iedoch und ungeacht solcher wißenschaft dannoch
den kauf angenomben hette, dann solcher gestalt ist der verkhaufer nit schuldig die
schermbung zu laisten, es sei dan dieselbige bei dem fürgangnen kauf außtrukhentlich
abgeredt versprochen und zu laiisten zuegesagt worden. ob aber der kaufer solche
wißenschaft frembden angehörung gehabt habe oder nit ligt dem verkhaufer zu erweißen
ob.
Ingleichem hat auch die schermbs und gewehr ersuechung in poßeßorio und da das
aigenthumb nit strittig gemacht wierdt nit statt; dann in poßeßion (alß
gwaltthätigen eingriffen und dergleichen) stritten soll sich ein ieder lehensman ohn
entgelt des lehensherren zu schutzen selbst schuldig sein; und zumal auch
hiezwischen und biß der stritt zu end außgefüehrt und durch erkhantnuß erörtert
wierdt dem lehenherrn anderst nit alß ob daß lehen niemals angesprochen wär worden
allen gehorsamb ehr und gebüerliche schuldigkheit davon zu raichen verbunden.
Wann ain lehenherr in fällen da er angezognermaßen die schermbung zu laisten
schuldig im rechten verlustigt wierdt, so ist er ihme lehensman ohne schaden und
nachtl zu halten, ihme auch aintweder ein gleiches lehengueth einzuraumen, oder aber
den werth desßelben aberhaltenen lehenguets nach billichen dingen sambt abtrag der
expens und erlitnen schäden nach mäßigung zu erstatten schuldig; es wär dan sach daß
der lehenman den verlust selbst geursacht und ihme derowegen daz lehen mit urthl und
recht aberhalten wär worden, welches doch im zweifel dem lehensherren und nit dem
vasallen zu erweisen obligt.
Und ob auch woll die algemaine geschribene lehensrecht wollen, daß wann nur ain
oder daß ander stuckh zu ainem lehen gehörig, und nit zumall das ganze lehenguet
evincirt und gerichtlich verlohren wierdt, daß der lehensherr dem lehensman darfür
kein erstattung schuldig so ist iedoch ain anders in disem land von alters
herkhomen; daß nemblich in angezognen fällen die schadloßhaltung auch pro rato der
aberhaltenen güeter müeßen gelaißtet werden, darbei es dann auch noch hinfüroan also
verbleiben solle. und solche erstattung aines aberhaltenen lehengueths solle dem
kaufer oder lehenmann nach geschaffenheit der zeit zu welcher die erkhantnus und
entwehrung (1) des lehenguets geschiecht entrichtet werden; also, daß wo das
aberkhente lehengueth zur zeit der gefälten und eröffneten urthl und erkhantnuß
aines mehrern alß der kaufschilling gewest im werth geschäzt möchte werden, so ist
der verkhaufer auch solchen mehrern werth zu erstatten und zu ergenzen schuldig. da
aber hingegen das lehenguet zur zeit des urthels (ohne des kaufers und lehenmans
beweißlichen schuld und verursachung) in abschlag komen wär, so soll der verkhaufer
dem kaufer dannoch den empfangenen völlügen kaufschilling widergeben und bezallen.
es soll auch die erstattung in solcher münz und dem werth derselben geschechen wie
die zur zeit des ergangnen urthls und sentenz gangbar und gültig gewest ist, und nit
wie die zur zeit des verkhaufs sich befunden hat. iedoch da ain kaufer, welcher zur
zeit des getroffnen kaufs gewist hat das das verkhaufte gueth unrichtig und seinem
verkhaufer nit bestendig zuegehörig seie, sich gleich bei der kaufsabredt nit der
schermb und gwehrschafts versicherung versehen, so ist ihme doch der lehensherr umb
daß lehen so ihme hernach mit recht und urthl aberhalten wüerdt allain den
empfangenen kaufschilling, nit aber zumall auch den erlittenen schaden zu erstatten
schuldig; es wär dan das widerspill in specie und mit namen beederseits abgeredt und
außgetragen worden. (1) hs. "entwehnung."
Das einstandrecht hat in den verkhauften lehenstuckhen nit weniger alß in den
freißaignen statt. dann wann ein lehensman sein vätterlich alt- oder stamblehen ohne
des lehensherren oder mitbelechneten nechsten agnaten namen- und stamenserben
consens und bewilligung verkhauft, so stehet denselbigen nit allain die revocatio
und zuruckhziehung solcher veränderung auf maß und weiß wie hüeunten angezaigt solle
werden bevor; sondern, ob auch gleich solche veränderung und verkhauf auß getrungnen
ursachen und mit deß lehensherren oder auch etlicher unter den nechsten lehenserben
bewilligung und consens geschiecht: so stehet doch den andern und ubrigen so nit
darein consentiert unerwartet des künftigen verhoffenden anfalls inner jahr und tag
offen, und zwar (wie in den freißaignen güetern der einstand) nach praerogatio des
grads.
Was aber neue erlangte lehen betrifft, welche von dem namen nit erblich herriehren
sondern auf den lehenman von neuem gedigen, und komen sein, in denselben hat das
einstandrecht nit statt. es wär dan sach daß ihr mehr mit ainander von neuem auf ain
unverschaidentlich und unthailbares gueth belechnet worden, und ainer darauß mit des
lehensherren consens und auß genuegsamben ursachen seinen thail verkhaufen wolte;
dann in solchem fall stehet dem andern der einstant gegen erlegung des
kaufschillings bevor. solchen unverschaidentlichen und unthailbaren stuckhen werden
auch die jurisdictionen gerichtlicher hochhaiten und obrigkheiten zuegerechnet, alß
die ihrer art und natur nach auch unthailbar und beisamen sollen gelaßen werden.
Nach den nechsten namens und stamens befreundten aber stehet dem lehensherren die
prioritet bevor, und schleusst alle angemaste frembde kaufer billich auß.
Obwoll insgemain kein lehenman ohne seines lehensherren consens und einwilligung
von seinen inhabenden lehen, zuvorderist zuwider dem lehenbrief und zu nachtl des
lehensherren und mitintereßierten lehensgenoßen cräftig testieren, oder dasßelbe
zuwider der ordentlichen lehenssucceßion mit außschließung und übergehung (1) der
nechsten agnaten auf die weitern, vill weniger aber auf ganz frembde verschaffen und
verwenden, noch auch mit ainiger dienstbarkheit oder nachtheiligen bürden beschwären
kan: so ist iedoch hierin diser unterschied zwischen den alten oder vätterlichen und
den neuen wie auch den rittermäßigen und gemainen beütellehen zu halten: daß, wann
ain lehenman der ain alt und stamblehen hat dasßelbig in seinem testament und
letsten willen seinen nechsten leibserben, oder wo er deren keinen hat, seinen
andern nechsten agnaten oder namens- und stamenserben und befreündten darauf das
lehen nach inhalt lehenbriefs und gemainer lehenssucceßion sonsten fiele
verschaffet, so hat solche disposition kein bedenkhen sonder kan und mag ohne des
lehensherren wißen und consens woll geschechen, weil solcher lester will hierinnen
niemant praejudicirt. wie auch ingleichem, wann sich der lehensherr seines habenden
intereße, oder die leibserben agnaten und nechste lehensbefreündte ihres gebierenden
lehenerbrechts außtrukhlich begeben hetten, so bestet alßdan ain solcher lester will
auch. (1) hs. "übergebung."
Ingleichem, wo der lehenman nit daß haubt-lehengueth und deßen aigenthumb sondern
allain die davan aufgehebte nutzungen verschafft, so kan ain solches testament und
lester will ohne vorwißen und consens des lehensherren oder der intereßirten auch
wol bestehen. dann solche früht (1) und nutzungen werden für des lehenmans
aigenthumb gehalten. (1) sic.
Dergestalt, wann ain vatter der zumall freisaigne und belechnete güeter hat ain
testament oder lesten willen aufricht, und darin ainem kind mehr alß dem andern
vermacht: so mögen sie dannoch in den lehengüetern zugleich zuestehn, und hat keiner
vor dem andern ainichen vorthl, ungeacht daß etwo der vatter das widerspill
verordnet. es ist auch dißfalß zwischen den geist- und weltlichen lehengüetern kein
unterschied.
Ingleichem, wann ain vatter seiner söhn ainen in seinem testament mit
stillschweigen umbgehet, das er ihme von seinen freißaignen erbgüetern gar nichts
verschafft, so kan darumben derselbige sohn keinesweegs von den lehengüetern (es
widerfechte gleich solch seines vattern testament oder nit) außgeschloßen werden.
dann sein gerechtigkheit und zuetritt zu den lehen fleust nit von seinem vattern
sondern von dem gemainen alt- und stamenvatter her, der das lehen auf sich und seine
erben bekhamen und vermaint hat.
Was aber die neue lehen betrüfft, zumall der lehensman zur zeit seines ableibens
keine lehensfähige leibserben verläst, so kan er solch lehengueth nit allein auf
keinen frembden, sondern auch auf keinen seiner nechsten befreündten welche nit mit
in die investitur und lehenbrüef einkhomen verschaffen; weil derlei neue lehen (wie
hieoben vermeldet) auf solchen fall dem lehenherren ohne mittel wider zuestehn und
haimbfallen. waß aber die gemaine schlechte beütellehen belangt, die sein bißhero zu
verschaffen auch ohne sonderbaren consens der lehensherren dergestalt zuegelaßen
worden, sovern nemblich derjenig welcher ihm testament zum erben solcher lehen
eingesezt worden dem lehensherren nit zuwider sonder annemblich gewest ist. dann
sonsten, wo der lehensherr sonderbare bedenkhen an dem eingesezten erben hette, daß
er ihm zum lehenman nit gefellig were, stehet ihm bevor den nechsten erben, auf
welchen daß beitellehen ab intestato sonsten gefallen wäre, darzue zu laßen.
Inmaßen hieoben in dem fünften thail angezaigt worden, daß ob woll den algemainen
rechten nach alle erbschaften aintweder auf die kinder in absteigender oder in mangl
deren auf die erben in aufsteigender oder aber auf seitenlini fallen und erben, daß
iedoch dem uhralten össterreichischen landsgebrauch nach die in aufsteigender lini
auch in den freisaignen güetern und erbschaften nit zuegelaßen sondern allerdüngs
außgeschloßen werden: solches hat in lehengüetern vüll mehr stath, alß darin auch
den geschribnen rechten nach die eltern zu ihrer kinder und weiter absteigenden
nachkomen, so wenig alten alß neuen lehengüetern, keinen zuetritt suechen noch haben
mögen; es wär dan sach das ein vatter sein habendes lehengueth seinem sohn noch bei
seinen lebzeiten mit dem lautern geding und vorbehalt, auch des lehensherren consens
und bestätigung dahin aufsendete, daß es nach seines sohns todt wider auf ihne
fallen solte, übergeben hette.
Demnach, wann ain lehenman mit todt abgeht und eheliche leibserben männliches
geschlechts hünder ihm verläst, alß söhn einckhl und uhrenckhl (darunter auch die
posthumi so erst nach ihres vatters todt auf die welt geborn zu verstehen sein): so
fallen die lehen auf dieselbige nach weiß und gestalt wie in dem fünften thail diser
landtafel "von den freißaignen erbschaften oder testamenten" angezaigt worden, daß
nemblich allweeg die welche dem verstorbnen lehenman am nechsten im grad zuegethan
den ersten zuetrith haben und behalten. also, daß weil der sohn noch lebt, der
enickhl vor ihme nit zuegelaßen würdt; wofern aber auß zwaüen sohnen der aine noch
lebt, der ander aber gestorben und kinder hinder sein verlaßen, alßdan dieselbige
jure repraesentationis mit dem noch lebenden sohn alß ihres vattern bruedern in
stirpes succedieren und erben. und ist zwischen den lehen und freißaignen
erbschaften in solchem fall kein anderer unterschüed, alß das die töchter und
weibsbülder so lang und vill ain manßerb des namen und stamens lini (von dem ersten
alt- oder stamenvatter der das lehen anfangs bekhomen hat) verhanden ist, allerdings
von den lehengüetern außgeschloßen bleiben und keinen zuetritt darzue haben mögen.
wie dan daher das worth "erb" oder "erben in adelich und rittermäßigen
lehenerbschaften allain von den mannspersonen und nit von den weibspersonen zu
verstehen ist; also das vermüg der algemainen geschribnen lehenrecht auf den abgang
des mannsstamen das lehen (da es nit mit namen auch auf den weibsstamen anfangs
verlichen worden) ehe dem lehensherrn widerumb haimb- dan auf die weibspersohnen
fallen thuet. welches aber disen landsfreiheiten nach gemildert, wie hieunten von
der lehensgnadt solle angezaigt werden.
Ingleichem würdet auch in der lehenssucceßion der unterschied zwischen den
zweibändigen oder rechten geschwistrigten und den ainbändügen oder
stiefgeschwistrigten nit in acht genumen, da sie allain von dem vatter herkhumben,
und des namen und stamens sein. dann welche allain von der mueter hero
geschwistriget sein, die werden in vätterlichen lehen nit zuegelaßen.
Also, ob woll die brueder (da sie sich nit selbst unter ainander der nutzung halber
aines andern vergleichen) zugleich zu den lehen zuegelaßen werden, so hat es doch
mit den würden-erbämbtern und saßlehen die mainung, daß dieselbige allain auf den
eltisten (so er anderst darzue qualificirt) fallen, und also allweegen dem eltisten
völlig bleiben, ungeacht den andern lehen halber ain verthailung fürgienge.
Wofern auch unter denen verlaßenen söhnen enickhl oder uhrenickhel, auf welche
sonst angezogner maßen die lehen fallen, ainer oder mehr sich zur zeit des
begebenten falls (als hieoben unter dem dritten titul angezaigt worden) befunde, so
kan derselbige neben den andern seinen brüedern und vettern keinen zuetritt zu den
lehengüetern suechen.
Wie dan auch ingleichem die adoptierte und an kindsstatt aufgenumbene nit
zuezulaßen sein, vill weniger aber die unehrlich gebohrne, auch ungeacht sich
hernach (außer volgender ihrer eltern hochzeitlichen verehelichung) legitimiert
wurden. inmaßen dan auch derjenige, welcher sich wider den lehensherren mit ainem
solchen verbrechen davon hieunden zu end dises sechsten thails anzaigung geschiecht
vergriffen und vor seines vattern tödlichen abgang nit wider versöhnet hat, sich
neben den andern unverbrichigen erben zudem lehen nit entringen (1) noch etwaß daran
begehren und haben kann. (1) sic.
Ob aber ain sohn, auf welchen sonsten der ordnung nach sein vätterliche erbschaft
sambt den lehen fiele, sich der freißaignen vätterlichen güeter und erbschaft
entschlagen, und allain die lehensgüeter annemen und begehren mäge: in solchem fall
ist vor allen dingen auf die investitur und lehenbrief zu sehen. dann da dieselben
dahin gestelt, daß das lehen auf den primum acquirenten den alt- und stamenvatter
und seinen erben, oder auch simpliciter ohne benennung der erben (als welche bei
solcher außlaßung auch darunter verstanden werden) verlichen ist worden: so kan der
sohn, oder da auch deren gleich mehr weren, mit außlaßung und entschlagung der
vätterlich freißaignen güeter und erbschaft das lehen allain nit an sich nemmen,
sondern ist schuldig aintweder die vätterlich erbschaft zusambt dem lehen anzunemen,
oder aber beder sich genzlich zu begeben und zu entschlagen. wofern aber in der
ersten lehensverleichung mit namen allain der söhn oder lehenserben gedacht würdt,
so mögen die söhn (da sie bedenkhen haben sich der vätterlich freißaignen güeter zu
unterfangen) allain des lehens sich annemen und im übrigen der vätterlichen
erbschaft entschlagen, weil auf solche die söhne nit als ihres vattern erben, sonder
alß ainig und allain lehensucceßores beruefen werden.
Wann ain lehensman zur zeit seines tödlichen abgangs keine eheliche lehenserben
hinder sich verläst, so ist sonderlich auf den unterschaid der uhralten vätterlichen
erb- und stamblehen, und dan der neuen lehen zu sehen. dann die vätterliche uhralte
und erblehen die fallen alßdan auf des verstorbnen nechste seitenfreünd, welche des
namen und stamens und dem ersten acquirenten dem das lehen erstlich verlichen worden
alß von ainem gemainen stamenvatter herkhomen; doch also, das allweegen die nähern
in der lini und grad (gleich wie in den erbschaften der freißaignen güeter) die
weitern außschließen.
Und dise succeßion endet sich weder in dem sibenten noch zehenten grad, sondern
gehet in infinitum. also, daß wann gleich zween brüeder ihre angefallne
altvätterliche lehengüeter gethailt, und beede widerumben söhn enikhl uhrenickhl und
weiters biß auf den zwainzigisten und weitern grad bekhomen hetten, und nachmallen
allererst sich begäbe, daß von dem ainen brueder alle absteigende lehenserben mit
todt abgiengen: so felt doch das lehen wider auf des andern brueders lehenserben und
deren weitere deßcendenten.
Außer solcher uhralten erb- und stamblehen aber, ob gleich der lest verstorbne
seines namen und stamens auch lehensbefreündte, iedoch ainer andern lini alß davon
die lehen urspringlich herrüehren thette, so mögen sie doch (außer waß ihnen hernach
gesezte lehensgnadt gibt) zu solchen ihres vatters verlaßnen lehen keinen
rechtmäßigen zuespruch setzen, sintemal in solchen fällen fürnemblich auf den ersten
acquirenten der die lehen anfangs erlangt und zuwegen gebracht und auf die von ihme
in absteigender lini herkhomende eheliche lehenserben zu sechen ist. was und sovil
aber die neuen lehen belangt, die fallen auf des lehenmans absterben verrer und
weiters nit dann auf seine eheliche erben und deren erbenserben in absteigender
lini, und zwar in infinitum wie die uhralt vätterlich und stamblehen; aber die
seitenlini mögen solche lehen nit erben.
Derohalben, wann ain lehenman der ein lehen von neuem erworben und erlangt hat ohne
eheliche leibserben mit todt abgeht, so felt solch neu verlaßen lehengueth weder auf
seine brüeder noch andere seitenbefreündte, sondern stehet ohne mittl dem
lehenherren widerumb haimb, und bleiben allain die empfangene früchten und nutzungen
(auf maß und weiß wie hieunden davon in specie angezaigt solle werden) den nechsten
befreündten nachstendig. iedoch werden etliche sonderbare fäll außgenomen, in
welchen auch zu den neuen lehengüetern des verstorben lehenmans brüedern und deren
erben der zuetritt erlaubt ist; als nemblich, wann in der verleichung und lehenbrif
außtrukhlich begriffen, daß solches neue lehen auf ain oder mehr brüeder, oder auch
desßelben nechste befreündte und erben sei verlichen und geben worden.
Zum andern, wann zween oder mehr brüeder dergleichen neues lehen mit vorwißen und
bewilligung des lehensherren lange zeit in gleicher gemainschaft gehabt, genuzt und
genoßen, oder auch ainer dem andern mit solchem vorwißen und tacito vel expreßo
consensu zu kaufen geben hette.
Zum dritten, wann die brüeder sambentlich solch neu lehen in ainem krigszug umb den
herren verdient, oder aber von dem lehenherren auß gesambter anlag erkhauft hetten,
dann in solchen fällen auch dergleichen neue lehen auf die seitenlini, sonsten aber
und anderer gestalt nit kumben und fallen.
Es solle auch in dergleichen lehenssucceßion (ungeacht vüll rechtslehrer das
widrige beharren wöllen) dem uhralten landsbrauch herkhomen nach die zehlung der
grad und sippschaft den allgemainen kais. rechten nach (wie in den erbschaften der
freißaignen güeter) und nit den geistlichen rechten nach geschechen.
Und dieweil sich dise materia der erbschaft halber in lehenssachen wegen
obangezognen unterschaids der lehen etwaß weit erstreckht, und durch exempla mehrers
dan mit unaußführlichen schriften kan erleütert werden: so ist hernach stehender
arbor beigesezt worden, darin nit allain der unterschaid der lehen, und wie ain und
daß ander auf absterben der lehensleüth auf die nechste collateral und befreündte
seiner natur aigenschaft und landsfreiheiten nach falle unter augen gestelt, und an
statt viller unterschiedlicher figurn kürzlich angezaigt; sondern auch zumall die
nachstehende landsfürstliche lehensgnadt, wie, wann und was gestalt nemblich die
rittermäßige manslehen auch auf den weibsstamen komen und gelangen mögen, erleütert
würdt.
Wiewol die rittermäßige lehen ihrer arth und aigenschaft nach auf die frauen und
weibsbülder nit fallen noch erben sollen, alß welche ihrer angebohrnen blödigkheit
und natur nach zu bedienung derselben nit tauglich: so ist doch hieoben unter dem
zehenten titul angezaigt worden, daß dannoch biß weilen auß sondern gnaden deß
lehenherrens auch dem weiblichen geschlecht dergleichen rittermäßige lehen verlichen
und gegeben werden; nit zwar daß sie für ihre personen dieselbige verdienen kunten
oder solten, sondern daß sie dasjenig was sich derentwegen zu laisten gebüert durch
andere darzue bestelte tüchtige mannßpersonen verrichten.
Wann demnach ein lehen ainweder gleich von anfang ainer frauen oder weibsperson von
dem lehensherren verlichen worden und solcher gestalt alß ein alt-anfreuliches und
müeterliches lehen herkhumben, oder aber da es gleich anfangs ainer mannßpersonen
iedoch mit der außtrukhlichen clausul und geding verlichen worden daß es auf manns-
und weibspersonen gelangen und fallen sollen, oder auch nachmallen von ainer
weibsperson durch ain gewiße suma gelts erkhauft und abgeledigt worden: so mögen in
solchem auch die weibspersohnen ihren zuetrit darzue suechen und haben.
Welches aber auch anderer gestalt ehe und zuvor nit statt hat, alß da kein
männlicher erb von derjenigen weibs- oder mannßperson welche daß lehen anfangs
erworben und bekhomben hat vorhanden ist; dann auch in solchen lehen allwegen daß
männlich geschlecht dem weiblichen vorzeucht. alß wann ain frau, deren ein
rittermäßig lehen verlichen worden oder von ihrer mueter auf sie gelangt, ainen sohn
und ain tochter hat: so felt solch anfreülich oder müeterlich lehen auf den sohn und
nit die tochter, bleibt auch nachmallen bei dem sohn und seinen erben biß sich wider
ain fall zu ainer eröffnung des zuetritts begibt. also und vill mehr, da ain
lehensman welchem die lehen auf söhn und töchter verlichen worden ainen sohn und ain
tochter verläst, so gehet der sohn der tochter vor.
Wie auch, wann ainer zwo töchter verläst deren aine vor antrettung des lehens mit
todt abgeht und ainen sohn hinder sich verläst, so schleust derselbig sohn seiner
mueter schwester auß.
Deßgleichen, wann beede töchter mit todt abgangen, deren aine ainen sohn, die ander
ain tochter verlaßen, so gehet der sohn seiner muemben vor.
Ebner maßen, wann das lehen auf ain weibsperson felt welche hernach zween söhn im
ehelichen stand erobert, deren der aine zwo töchter, der ander ainen sohn
hinterlaßen, so schleust abermallen der sohn die zwo töchter seiner muemben auß, wie
nachvolgende figuren erleütern: Anna ' ......Martha......... ' ' ...Hanns... Georg '
' ' Clara Eva Christoff Alhie schleust der Christoff die Clara seine muemben auß von
dem lehen. Ingleichem, wann die abgesezte Martha ain tochter, und von ainem
verstorbnen sohn ain enügl hinder ihr verlaßen hette: so zeucht der enickhl seines
vatter schwester, vor nachvolgender gestalt: Anna ' .........Marta......... ' '
Hanns Clara ' Christoff Allda wierdt der Christoff der Clara fürgesezt, also daß das
lehen auf den Christoffen und nit die Claram erbet.
Iedoch ist hiebei auch zu wißen, daß obstehende mainung in solchem fall nit mehr
statt hat, wann alberaith zuvor ehe und dan ain mannßerb auf dem ainen thail geboren
worden zwischen den töchtern ein thailung fürgangen ist, also das (1) iede ihren
thail würkhlich in ihr inhaben und nutzung gebracht hat; dann sie ist solch ihr
ainmal in poßeß gebrachte erbschaft wider auß handen zu laßen und dem erst hernach
gebohrnen mannßstamen abzutretten nit schuldig, sonder behelt solch in handen
habende lehen, und bringt es auch verrer auf ihre absteigende erben. welches dan
gleiche mainung hat, wann zween brüeder zugleich auf söhn und töchter von neuem
belechnet worden; dann so der aine ainen sohn, der ander aber ain tochter verlässt,
so bleibt der tochter ihres vatters thail, und hat deß andern brueders sohn
denselbigen von ihr nit abzufordern, sondern mueß sich ahn seinem thail benüegen
laßen. (1) hs. "des."
Wo auch obgesezter maßen ain sohn seine schwester und muemben ainmall außschleust
und das lehen auf sich bringt, so bleibt es bei seinen erben mannß- und
weibspersonen in absteigender lini so lang und vüll biß dieselbige wider ohne
eheliche leibserben absterben, ungeacht die ainmall außgeschloßene schweßtern und
muemben hernach auch männliche erben bekhämen; dann dieselben müeßen biß auf
ieztgedachten neuen anfall erwarten.
Daß auch außer diß sonsten in gemainen schlechten recht- und beütellehen die
weibßpersanen sowoll alß der mannßstamen ihren zuetritt zu der erbschaft haben, ist
hieoben angezaigt worden.
Es hat weiland kaiser Maximilian der erste alß regierender landsfürst in
Össterreich den beeden ständen solcher landen unter und ob der Ennß von herren und
ritterschaft wegen ihrer getreuen dienst und eiferigen zuesetzung bei ihrer kais.
maj. die sonder genadt gethan, daß sie ihnen den vierten thail an dero
landsfürstlichen lehen frei geschenkht und übergeben; daß wo sich begäb daß ainer
des herren- oder ritterstands angeregter lande welche rittermäßige lehen von dem
landsfürsten empfangen und getragen ohne männliche leibs- und lehenserben mit todt
abgienge so soll alßdan der vierte thail solcher lehen auch auf seine töchter und
derselben kinder und erben in absteigender lini, oder wo er deren auch keine
hinderließ, auf die andern nechste befreindte auf die sonsten sein erbschaft und
freisaigne güeter gelangten erben und fallen. welche gnadt nachmallen kaiser
Ferdinandt biß auf den halben thail, und verrer kaiser Maximillian der andert auch
gar auf die drei thail, schließlich aber kaiser Rudolff der andert völlig auf die
ganze lehen erweitert und erstreckht hat; inmaßen von solchen zu unterschiedlichen
zeiten angeregten zwaien ständen gegebnen lehensbegnadung und geschenkh zu end dises
tractats abschriften inseriert zu fünden. darbei sollen sie und ihre erben, wie sie
es dan bißher üeblichen gebrauch und inhaben gewest, auch hinfiero steif und vesst
handgehabt werden.
Es erstreckht sich aber solche lehensgnadt allain auf die össterreichische
landsfürstliche lehen, und gar nit auf der andern in- und außlendischen fürsten
praelaten graven herren und landleüth lehen welche sie ihm land zu verleichen haben;
sonder denselben bleibt ihr lehensrecht und gerechtigkheit in solhen fällen durch
solche lehensgnadt allerdings ungeschwächt. wie sie den auch allain auf den todtfall
des lesten lehenmanß seines namen und stamens (da sonsten durch sein ableiben das
lehen ledig und dem landsfürsten haimbfiele), und nit auf andere fälligkheüten und
verwürkhungen so aintweder durch mißethat und verhandlung wider den lehensherren,
oder nit (1) ordentlicher ersuechung veränderung ohne gebreuchige aufsendung oder in
ander weeg sich begeben mochten, zu verstehen ist. (1) hs. "mit."
Da auch bei verleichung der neuen lehen, welche allererst nach angezogner lesten
lehensgnadt gegeben und verlichen werden, nit in specie und mit namen der
lehensgnadt und daß dieselbige in solchem neuverlichenen lehen auch statt haben
solle meldung geschiecht. so mögen sie auf absterben des mannßstamen die töchter und
befreündte deren nit behelfen, noch bei solchem neuen lehen etwas suechen, inmaßen
die kaiserlich und landsfürstlichen erleüterungen darüber (so auch hieunden
inserirt) mit mehrerm außweißen.
Es ist auch dise lehensgnadt ordine successive, und gar nit auf die erben
samentlich zu verstehen; alß so der lezt verstorbne seines namen und stamens ain
tochter an ainem, und dan am andern sonsten seitenfreünd von untern stamen, alß
schwester kinder oder auch weitere im gradt hinder sein verläst, so schleust die
lebendig tochter oder deren kinder die andern weitern befreündten in allweeg auß,
weil außtrukhentlich und mit namen in der lehensgnadt allain der nechsten
befreindten meldung beschiecht. derentwegen dan dißfalß ein unterschied zwischen den
lehen und freißaignen erbgüetern, so dieselbige auf die verzichne töchter komen, zu
halten ist.
Iedoch ist hiebei zu wißen, daß gleichwie oben angedeüt worden, daß in den
weiblichen lehen und denen welche auf söhn und töchter verlichen werden allwegen die
söhn und manßpersonen den töchtern und weibspersohnen vorziechen, daß solches
ingleichem auch in der lehensgnadt statt habe. alß oft auch auß mangl der
mannspersohnen die weiber in craft der lehensgnadt der lehen fähig werden, sollen
sie schuldig sein ainen männlichen lehentrager zu stellen, welcher die lehen an
ihrer statt empfahen und verdiennen könne; iedoch bleibt die nutzung solcher lehen
nit dem bestelten lehentrager, sonder den weibern.
Wo auch die lehensgnadt mehr dann ein person berüehrt, alß daß der zueläßigen
nechsten befreündten in gleichem grad und zuetrütt etliche wären: so sollen sie,
wofern sie aines namen und stamens sind samentlich ainen lehentrager, wo sie aber
unterschiedlicher geschlecht und namens sein ieder thail sein sondern lehentrager
stellen, welcher das lehen in ihrem namen empfahe.
Es mögen sowol die rittermäße (1) alß andere lehenstuckh zwischen den gebrüedern
vettern und lehenserben auf welche sie gefallen woll gethailt werden ohne
sonderbaren consens und bewilligung des lehensherren, nit allain dergestalt daß
ainem die freißaignen, dem andern aber lehengüeter zuegethailt werden, sondern auch
daß von den lehengüetern selbsten (vorderist da andere freißaigne stuckh nit
vorhanden, oder die gelegenheit der erben es also erfordert) ain thaül ainem, und
der ander thail ainem andern erben zuegelegt werde. es mag auch ein ieder solcher
erb, dem ain thail von den lehengüetern angefallen, sein thail besonder innenhaben
und nutzen ohne des lehensherren und der andern seiner miterben verhinderung. iedoch
ist ain lehensherr nit schuldig ainem ieden erben seinen zuegethailt und angefallnen
thail insonderheit zu verleichen, dardurch die lehenstuckh (2) und geschmöllert
werden möchten; sonder die erben sein in solchem fall schuldig ainen lehentrager zu
erküeßen und denselbigen dem lehenherren fürzustellen, der daß lehen an ihrer statt
empfacht. iedoch wo auß solchen gethailten lehenserben ainer ohne eheliche mann- und
lehenserben mit todt abgeht, so felt sein lehenthail weder auf seine töchter noch
dem lehenherren wider haimb, sondern stehet seinen nechsten agnaten namen und
stamenß zue. (1) sic. (2) Verbum fehlt.
Wie dan auch durch dergleichen thailung der lehen aigenschaft ahrt und herkumen für
sich selbst nit mutiert noch geändert werden, sondern wie sie bei der thailung als
vätterlich uhralt oder stamenlehen gefunden worden, auch solcher gestalt in ihrer
vorigen natur verbleiben; es wolle dann der neue lehenman mit einwilligung der
negsten lehenserben solche ihme zuegethailte güeter guetwillig zu neuen lehen machen
laßen und empfahen.
Wann sich auch gleich nach übergangnen verthailung über kurz oder lang begäbe, daß
derjenige brueder oder vetter welchem die lehengüeter zuegethailt worden ohne
männliche lehenserben mit todt abgienge, ob er gleich töchter und weibsstamen hinder
sich verlüeße, also daß solcher gestalt die lehenstuckh auf seine brüeder oder
nechste lehenserben (welchen zuvor in der tailung die freißaignen güeter zuekhumben)
fielen: so möchten doch hierumben des verstorbnen töchter und deren erben an ihre
vettern nit begehren, daß sie wegen solches falß die freißaigne güeter (so zuvor an
sie allain durch die thailung gefallen) widerumben in neue thailung bringen, oder
ihnen den töchtern und weibsstamen ein recompens oder erstattung darfür dain sollen;
es wär dan sach daß in erster fürgangner thailung zwischen den brüedern oder vettern
außtrukhentlich ein anders geschloßen außgenomben oder vorbehalten wäre worden.
Gleiche mainung hat es auch mit den aftern- und andern geringen schlechten und
gemainen lehen.
Die verjährung und praescription in den lehengüetern tregt sich fürnemblich auf
dise dreierlai weiß zue:
Erstlich, daß ainer ain gueth oder stuckh welcheß seiner ankhunft nach kein lehen
gewest auß irrthumb für lehen kauft, oder auch ain lehengueth welches doch auf ain
ander geschlecht verlichen an sich bringt und alß ain lehenman besizt, und dem
lehenherren alles dasjenige waß andere lehenleüth laisten auch erzaigt und erweist,
ungeacht ainige lehensverleichung investitur und lehensbrief deßwegen nit fürzulegen
noch zu erweisen.
Zum andern, daß ain lehenherr ain gueth welches zuvor zu lehen verlichen worden
ohne weitere verleichung lange zeit ihnnen behalten, und alß andere seine güeter mit
völligem recht und nutzlichem aigenthumb gebraucht und genoßen hat.
Oder daß, füers dritte, hingegen ainer ain lehengueth welches zuvor ordentlich zu
lehen gangen unwißent für ein freißaigen gueth erkhauft und an sich bringt, ohne
verrer ersuechen und respect gegen dem lehenherren.
Sovil nun den ersten fall belangt, wann ain lehensfähiger ain guethes seie dasßelbe
gleüch seiner arth und herkhunft nach ain lehen und zuvor andern verlichen worden,
oder mit ganzer zwaiunddreißig jahr lang ohne ainige rechtliche ansprach oder clag
als ain lehen ihnnen gehabt genüzt und gebraucht, auch alles dasjenige was andere
lehensleüth von dergleichen gueth zu lechen ihrem lehensherren von alters hero zu
laisten gepflegt ohne des lehensherren widersprechen gelaistet und erzaigt: so khan
ain solcher inhaber, ob er gleich anderst kein investitur oder lehensbrief
anzuzaigen und fürzuweisen, der lehenschaft weiter nit entsezt werden; sonder der
lehenherr ist schuldig ihne für seinen lehenman zu erkhennen, ihme das lehen zu
verleichen, lehenbrief darüber aufzurichten, und als andere seine lehensleüth zu
halten und zu schutzen. es mögen auch diejenige, welchen solches lehen etwo zuvor
zuegehört oder die ain intereße darbei zu suechen gehabt hetten, ihme deßen mit noch
ohne recht weiter nit anfechten noch der abtrettung begehren.
Ingleichem auf den andern fall, wann ain lehensherr oder seine nachkomen ain gueth
so zuvor zu lehen verlichen worden ganzer zwaiunddreißig jahr unersuecht und
unbeclagt selbsten als ain unlehenbares gueth mit völliger nutzung in handen gehabt,
und alß andere seine freie güeter gebraucht hat: so mögen diejenige, auf deren
geschlecht es zuvor verlichen gewest und der lehensarth und natur nach (wann es
ordentlich ersuecht wär worden) auf süe gehört hette, auch weiter darzue kein
anforderung noch ansprach haben und setzen.
Wie auch hingegen auf den dritten fall, wann ainer (außer der landsfürstlichen
lehen) sonsten ain lehenguet, welches er aintweder mit (1) kauf oder andern contract
und gebüerliche weeg für freißaigen an sich gebracht hat, uber die angezogne
zwaiunddreißig jahr ohne ainige clag und anforderung des lehensherren oder anderer
dabei intereßirten mit guetem gewißen trauen und glauben alß sein freiaigen
unbelechnet gueth ihnnen gehabt und genutzt: so ist er solches weiter abzutretten
oder zu lehen zu empfahen nit schuldig, sondern ist darbei alß seinem erseßnen
freiaigenthumblichen erbgueth zu laßen und zu schutzen. waß aber die landsfürstliche
lehen betrifft, die mögen anderst nit dann durch verfließung hundert jahren zu
freisaignen güetern erseßen werden. (1) hs. "der."
Obwoll vermüg der allgemainen geschribnen lehensrecht auf lehengüeter kein
execution anderst statt hat, alß so lang und vüll der lehenmann im leben und des
lehens fähig ist auf die nutzung; so ist es doch von alters in disem land
herkhumben, daß wann ain lehenman in rechten verlustigt oder schulden halb oder in
ander weeg beclagt, und wider ihne sovern verfahren worden da (1) es zum ansatz und
verlaub gelangt, so ist nit allain der ansatz auf die lehengüeter sowol alß die
freißaignen bewilligt sondern auch gar das urlaub (in mangl anderer freisaignen
güeter) auf solche angesezte lehenstuckh erthailt worden, dergestalt daß nach
erlangten urlaub sich der obsigende thail in rechter zeit, daß ist vor verstreichung
jahr und tags von außlaufung des erlangten urlaubs, und darüber den nechsten
befreündten oder in mangl derselben den würkhlichen landleüthen bevorstehende
einstands-termin sich bei dem lehenherren mit fürbringung seiner gerechtigkheit und
ordentlicher aufsandung von dem vorigen verlustigten lehenman (darzue er dan auf
verwaigerung gerichtlich zu compellieren) anmelden und der verleichung begehren
solte. deßen sich dan die lehensherren darumben sovil weniger zu beschwären, weil
ihnen ohne daß dem obangezaigten uhralten herkhumben und lehensgebrauch nach obligt
uber fürgangenen verkhauf der lehen auf fürkhumbende ordendliche aufsandung dem
abkhaufer, da er anderst lehensfähig und ein würkhlicher landman, und nit der leste
seines namens ist, auch sonsten kein gefahr ... unterlauft, die verleichung zu
thuen. (1) sic.
[Lücke] ainer ain landsfurstlich lehengueth so ain zeit lang verhalten und
verschwigen worden anzaigt und nambhaft macht, so soll dasßelbige nach erfündung des
grunds demselbigen ersten anzaiger (er sei gleich darzue ain befreündter oder
frembder) craft des uhralten herkhumbens und sonderbaren der ständ dises lands
beschechnen bewilligung vor allen andern ervolgen und verlichen werden. und ligt
dißfalß nit daran ob solches anzaigen inner jahrßfrist bescheche oder nit, dann zu
solcher denuntiation damit die landsfürstliche lehengüeter gefährlicher weiß nit
verhalten werden kein gewiße zeit fürgesezt.
Demnach noch weiland kaiser Maximillian der erste christseeligister gedechtnus den
ständen dis lands die gnedigiste zuesag gethan und deßwegen fürgesehen, daß fürohin
keine expectanzen liederlich (1) gegeben noch deßwegen den außbittern brief
gefertigt sollen werden, und sonderlich auf specificierte sonderbare personen noch
bei derselbigen lebzeiten darauf die außbittung geschechen; wo auch solches auß
unwißenheit oder strenger üebung geschechen wuerde, daß es doch die mainung nit
haben solte daß iemant auß der poßeß derselben güeter so also außgebetten sein ohne
rechtliche erkhantnuß entsezt solle werden: so bleibt es billich noch hinfiero bei
solcher kaiser- und landsfürstlicher erclärung. wo aber auß sondern rechtmäßigen
ursachen ainem auf obangeregte weiß und maß die expectanz gegeben und außgefertigt
wierdt, so ist er auf begebende veränderungen inner jar und tag solcher erlangten
lehensexpectanz confirmation zu suechen nit weniger alß ain lehensman ain neuen
lehenbrief zu nemben schuldig, sonsten felt die bewülligte expectanzgnadt
widerumben. (1) sic.
Ob sich auch bei ainer zuetragenden lehensfälligkheit der expectanzen mehr dan
ainer befinden thäten welche umb das verfallne lehen sich anmeldeten, so soll alßdan
alzeit der welcher den eltisten expectanzbrief hat den vorgang haben und ihme daß
lehen verlichen werden, ungeacht daß etwa ein jüngerer expectant der poßeß zuvor
fähig wär worden.
Wann auch ain expectant dem andern sein gerechtigkheit abkhaufen oder an sich lösen
wolte, so ist ihnen solches unverwehrt, allain daß es mit vorwißen und consens des
lehensherren gescheche.
Es soll keiner ain lehen darauf er ain expectanz erlangt oder da es auch durch
andere obbemelte mitl und rechtmäßige weeg von neuem auf ihne komen aignes gewalts
anfallen oder den inhaber desßelben außer recht und obrigkheitlichen hand zu
entsetzen sich unterstehen, sondern sich deßwegen bei dem ordentlichen lehensherren,
oder da es ain landsfürstliches lehen ist bei der n.ö. regierung und camer zuvor
anmelden, und die belechnung lehenbrief und einantwortung gegen erbietung der
schuldigen pflichtslaistung begehren.
Wann nun der neu lehenbrief gestelt und die lehentax davon bezalt, auch die
landsgebreichüg lehenspflicht gelaist, und der lehenbrief dem lehenman angehendigt,
und anderst niemant in der poßeß des guets ist, es ist auch anderer investitur
comißion tradition oder ceremoni dem landsbrauch nach nit von nöthen, sondern der
lehenman mag sich selbst in das lehen setzen. wo auch die unterthanen nit
gehorsamben wolten, so mag alßdan auf begehr ain offner gehorsambbrief an sie
gefertiget werden.
Wann aber ain anderer in der poßeß des lehens ist, und rechtmäßige ursachen warumb
er die abtrettung nit schuldig zu sein vermaint fürzuwenden, soll anderst nit dann
mit rechtlichem ordinari proceß deßwegen fürgenumben und durch ordentliche beweiß
und erkhantnuß entsezt werden; dann der lehenbrief und investitur allain geben und
beweisen kein poßeß, wo ain anderer wißentlich in würkhlichem inhaben ist.
Waß aber vätterliche oder alte stamblehen belangt welche auf kinder oder nechste
lehen-agnaten von ihren eltern voreltern oder befreündten fallen, deren kan sich der
lehenman auf begebenden freien anfall sowoll alß anderer aigenthumblicher
lehengüeter woll aigens gefallens unterfangen und dieselbige in die würkhliche poßeß
empfahen und behalten; allain daß er vor verstreichung jahr und tags sich bei dem
lehensherren oder der n.ö. regierung und cammer wie obbemelt angebe, und den
lehenbrief und der investitur begehre.
Alß oft ain lehen obangezaigter maßen ainem lehenman zuestehet, es sei gleich von
neuem oder aber durch todfall und erbschaft, alß ain alt lehen: so ist er erstlich
schuldig sich bei dem lehenherren gebüerlich anzumelden und die verleichung von ihme
zu begehren und zu bitten, und zwar wegen der landsfürstlichen lehen bei der n.ö.
regierung und camer, was aber anderer sowoll geist- alß weltlicher fürsten und
herren lehen belangt bei den lehenherren da sie im land anzutrefen, oder aber da sie
außer lands whonhaft bei ihren gewalttragern oder ihren lehenbröbsten im land. dann
außer deß lands ist kein lehenman schuldig seinem lehenherren nachzuraüsen oder die
verleichung zu suechen, vermüg der össterreichischen freihaiten und uhralten
herkumbens, auch deßwegen publicirten sonderbahren generaln, so zu end disem tractat
angehenkht.
Da auch der verstorbne lehenman mehr dann ainen lehenserben hinter sich verlaßen
hette, oder sonsten die lehen der arth sein daß sie von alters auf den ganzen namen
und stamen und also villen personen zu gesambter (1) hand unverschaidentlich in
ainem lehenbrief verlichen worden, zu latein feuda simultanea genant. so ist unnoth
daß alle hinderlaßene erben sich insonderheit anmelden, sondern ist genueg das sich
der eltist oder ihr gesambter lehentrager für sich und ihm namen seiner mütterben
mit specificierung aller und ieder namen derselben anmelde und die belechnung
sueche. (1) hs. "gehorsambster."
(Dieser Absatz ist am Rande mit anderer Tinte hinzugefugt.) Ob sich auch gleich
hernach durch totfahl oder in ander weg ain veränderung mit deren in lehenbrief
begriffnen und mitbeleheneten erben ainem begäbe, so ist doch darumben khain
anmeltung pflicht noch lehenbrief von nöthen so lang doch der eltist oder
lehentrager, der obbemelter maßen in sein und seiner miterben namen daß lehen
ainmahl ordentlich empfangen und getragen, noch im leben ist und sich mit ihme khein
veränderung, derentwegen ain neue belehnung erfordert würde, zuegetragen hat.
Und ob schon der belechneten miterben ein ieder die lehen zu verdienen schuldig, so
ist unnoth sich bei allen ihres abgeleibten lehensherren erben anzumelden, oder
absonderlich ainem ieden derselbigen die pflicht zu laisten, sondern ist genueg daß
dieselbige dem eltisten oder welchem unter den erben die verleichung der lehen
gebüert und aufgetragen worden gescheche.
Alß wenig auch die lehensleüth schuldig sein irem ieden unter den erben
absonderlich die lehendienst zu laisten, sonder allain demjenigen welcher daß lehen
verlichen hat. so lang auch derselbig lebt, bleibt es bei solcher verleichung,
ungeacht der erben ainer oder der ander mit todt abgieng.
Bei solcher anmeldung sollen auch, fürß andert, gleich zumal die vorig investitur
oder jüngste lehenbrief beigeschloßen und fürgebracht werden. oder da von neuen
dingen zu empfahen, so sollen die neuen gnadenbewilligungen expectanzen kauf- oder
andere brief und rechtmäßige titl sambt der ordentlichen aufsandung (davon hieoben
meldung geschechen) auch zugleich fürgelegt werden.
Fürs dritte, soll sich zumall auch der neue lehenman zu der gewöhnlichen und
schuldigen lehenspflicht laistung anerbüeten (1), mit bit gegen anhendigung aines
neuen lehenbriefs dieselbige von ihm auf- und anzunemen. (1) hs. "anerbüetung."
Und solches alles soll (für daß vierte) vor verstreichung und außlaufung jahr und
tags von der zeit, da aintweder der todfall mit dem lehenherren oder dem vorigen
lehenman, oder der kauf und contract deß lehenß halber fürgangen ist (derentwegen
dan auch die zeit und tag in dem suplicieren und anmeldung in specie benent und
gesezt solle werden), beschechen es wär dan sach daß der anmelder auß ehehaften
ursachen die zeit nit so aigentlich wißen oder anmelden künnen so soll er doch auch
dieselbige ursachen zumall in solch seinem supplicieren anzaigen und fürbrüngen.
Da auch, füers fünfte, der lehenherr die gebettene verleichung bewilligt, und der
lehensbrief wie sichs gebüert gefertigt worden, (dann zuvor kan ihme nit zuegemuetet
werden) ist der lehenmann verrer schuldig die gewöhnliche lehenspflicht (im rechten
juramentum fidelitatis genant) auf form weiß und maß wie von alters herkhumben zu
laßen.
Und zwar; sovil die landsfürstliche lehen belangt, soll solche lehenspflicht, es
sein die lehensleüth hoch oder nidern stands, inn- oder außlender, zu handen der
n.ö. regierung und cammer gelaistet werden.
Wegen der andern geist- und weltlichen fürsten und herrenlehen aber, wofern
dieselbige nit gegenwärtig im land sein oder andere verordnungen deßwegen verfüegen,
solle solche pflicht zu handen deren im land habenden lehenbröbst und gewalttragern
und keinesmalß außer lands geschechen, vermüg obangezogner landsfreihaiten von
uhraltem herkhumben.
Ob auch woll solche pflicht inhalt der allgemainen lehensrecht mit ainem
leiblichen aufgerekhtem aid solle verrichtet werden, so ist iedoch in
össterreichischen erblanden von uhralten zeiten gebreuchig gewest, daß dieselbige
allain mit dargebottnem handglüb aufgenumben worden, darbei es dann noch hinfiero
ohne zuelaßung ainiger neuerung in der substanz und form gelaßen verbleiben solle.
es wär dann sach daß die alte investiturn lehenbrief oder reverß mit außtrukhlichen
lautern worten nit nur auf die ieztgedachte handglüb, sondern in specie und mit
namen auf den leiblichen aid gestelt wären, dann in solchen außtrukhlichen fällen
ist der lehensman solchen sonders pactierten aid (iedoch alzeit allain im land) zu
erstatten schuldig.
Nit weniger ist der lehensman, firß sechste, schuldig für den (1) angehendigten
lehenbrief die gebierliche lehentax wie von alters herkhomen zu entrichten und zu
bezahlen. (1) hs. "der."
In allweeg ist auch, firs sibente, bei dergleichen lehensersuechung in guete
achtung zu nemben, daß derjenige welcher aintweder in seinem oder auch anderer namen
die empfachung begehrt seiner person stands alterß und verstands halber also
qualificirt und gestalt sei, wie hieoben unter dem dreizehenten titul "von den
lehensfähigen personen" angezaigt worden; dann sonsten möchte dem lehenherren die
verleichung nit zuegemuetet werden, sondern es wären die lehenserben schuldig ain
andern und genueg qualificierten lehen- und gwalttrager fürzustellen.
Schließlich, demnach von alters herkhumben, daß ein ieder landman auf welchen ein
lehen obverstandner maßen gefallen, er sei hohes oder nidern stands ohne
unterschied, sonderlich in landsfürstlichen lehen, bei der n.ö. regierung und cammer
die lehenspflicht in aigner person laissten und daß lehen empfahen mießen, so soll
es auch noch hinfiero darbei verbleiben. da aber ainer aintweder durch
leibsschwachheit, langwierige herrendienst oder andere ehehafte verhinderungen in
rechter zeit nit erscheinen möchte, und deßwegen mit firbringung glaubwürdigen
scheinß und urlaub (wie hieunten unter dem titul angezaigt) anhalten wuerde, solle
ihme daßselbig nit verwaigert, sonder wie herkhumen gebierlich erthailt werden.
iedoch waß pupillen, vergehrhabte personen, und solche lehen die auf weiber oder zu
gesambter hand ihr villen verlichen werden belangt, die mögen obangedeüder (1) maßen
durch qualificirte lehentrager (deren aber mehr nit dan ainer (2) benent und
dargestelt solle werden) empfangen, und die pflüht von denselben in der person
gelaist (3) werden. welche auch schuldig sein iedeßmalß ihre ordentliche gwalt- und
gerhabschaftbrief deßwegen furzubringen. (1) sic. (2) hs. "ainen." (3) hs.
"gelaaist."
Alß oft sich nach aufgesezter menschlicher sterblichkheit mit ainem regierenden
landsfürsten oder andern inn- und außlendischen lehenherren ain todfahl oder solche
veränderung begibt, derentwegen die lehen von neuem zu empfahen sich gebieren will,
so solle solches dem alten herkhomen nach durch angeschlagne offne patenta in der
haubtstatt Lyntz allen und ieden lehensleüthen zu wißen gemacht werden, und von
solcher zeit der publication an allererst daß jahr und tag zu neuer ersuech- und
empfachung der lehen anfangen laufen; auch anderer gestalt dem lehenman kein
nachläßigkheit oder versitzung solle und möge zuegemeßen werden.
So nun, fürß andert, der lehenman sich hierauf dergestalt wie in nechst vorgehenden
titl ist angezaigt worden, ordentlich anmeldet und der neuen lehensverleiung gegen
gebierlichem erbieten begehrt, so ist der lehensherr hingegen schuldig ihme die
verleichung unverlengt zu thuen, und zwar dieselbige (ohne was die landsfürstliche
lehen die von der n.ö. regierung und camer verlichen werden) iedeßmalß inner und gar
nit außer lands, wie dan destwegen die außlendische lehensherren iederzeit ihre
ordentliche lehenbröbst oder vollmechtige gewalttrager im land haben, und zu
meniglich nachrichtung publiciren, und bei der landcanzlei einschreiben laßen
sollen. (1) (1) hs.f.h. No. daz dritte.
Im fall aber, firß vierte, solche lehensverleichung wie von alters herkhumben
geschechen und vor der lehenspflicht hergehn, auch zumal destwegen ein gefertigter
lehenbriff dem lehenman zuegestelt werden, in den gar neuen lehen zwar so zuvor nie
gelichen worden auf maß und form wie sich der lehenherr und lehenman mitainander
vergleichen (1), sonsten aber in den alten lehen soll der neu lehenbrief dem alten
(welchen der lehenher zugleich in original wider zuruckh zu geben schuldig) in der
substanz und inhalt allerdings gleüch und gemäß gestelt sein; also daß, wann der
vorgehent lehenbrief auf söhn und töchter gelautet, so kan der jünger auf den
manßstamen allain nit gerichtet, noch auch sonsten andere neue conditionen geding
und clausuln eingemischt werden, inmaßen auch solches die mehrmalß widerholte und
inß land publicirte kais. und landsfürstliche lehengeneralia und mantata disem
tractat zu end angehenkht mit mehrerm außweisen; es wär dan sach daß sich der
lehenmann mit consens und dergleichen einwilligung seiner agnaten und mitbelechneten
aines andern mit dem lehensherren verglichen hette. (1) Text offenbar
corrumpiert.
Und wie nun der lehenbrief ainmal zwischen dem lehenherren und lehenmann verglichen
und aufgerichtet worden, also soll es darbei bleiben und gelaßen werden biß sich
widerumb zwischen denselbigen ain neuer fall oder veränderung zuetregt.
Wann aber der lehenherr oder lehenman aintweder mit todt abgeht, oder sich sonsten
ain haubtveränderung mit ainem oder dem andern begibt, alßdan erst ist die neue
widerempfachung und lehenbriefs aufrichtung von nöthen.
Wie dan, firs fünfte, auch in ander weeg von (1) dem lehenherren keine neue
beschwärung mit einverleibung aller lehenspflicht und gehorsambs in die reversbrief,
erhöch- und staigerung der lehentax oder durch dergleichen und andere weiß und
gestalt zuwider den landsfreiheiten und alt löblichen herkhumben dem lehenman nit
kan zuegemuetet noch aufgedrungen werden. (1) hs. "voon."
Zum sechsten, ist der lehensherr auch schuldig dem lehenman auf gelaiste pflicht
das lehengueth in sein nutzung zu laßen, und seinetwegen daran nit allain für sein
person nit zu verhündern, sondern auch gegen andern so sich solchen verlichenen
lehens mächtigen wolten auf ersuechung allerlai beistand und befierderung zu
erweisen, damit er gegen laistung der schuldigkheit auch die nutzung davon haben
möge.
Alß auch, firs sibente, bei der lehensmans person erfordert wierdt, daß er zu
empfachung der lehen obgesezter maßen qualificiert, also ist auch solches bei deß
lehens person in der verleiung von nöthen; dann in mangl des alterß verstands oder
gewalts wär die verleichung anderst nit dann von ordentlichen gerhaben oder deren
gewalttragern zu empfahen.
Schließlich, ob woll der lehenman iederzeit in der person die lehen empfahen solle,
so hat es doch mit dem lehenherren ain andere gestalt, alß in deßen freien wülkhür
stehet die verleichung aintweder selbst oder durch dero regierung camer lehenbröbst
oder andere gewalttrager zu thuen.
Weil hieoben etlich mall des urlaubs (so auch indultum zu latein genent wierdt)
meldung geschechen, so ist zu wißen, daß solches nichts anders sei dann ain genedige
bewilligung und erstreckhung der ordentlichen zeit in deren sonsten dem lehenman die
empfachung des lehens obligt; also daß der lehensherr auß beweglichen ursachen ihme
gewalt und macht gibt auf gewiße zeit das lehen innenzuhaben, zu nutzen und zu
gebrauchen allerdings alß ob er berait damit belechnet wäre, und daß ihme die
verlengte nitempfachung hierzwischen in allweeg unnachtailig und unschedlich sein,
dargegen er aber auch mit treu gehorsamb und gebreuchigen lehendiensten sich, alß
ainem lehenman gebürt, erweisen solle.
Wann demnach ain lehen strittig, oder auß andern eingefallnen ierrungen und
verhindernußen nit recht empfangen oder verlichen werden mag, so stehet dem lehenman
oder gewalttrager bevor mit anzaig- und fürbringung der ursachen umb das urlaub
anzuhalten, daß ihme auch der lehenherr (da anderst die ursachen erheblich) zu
erthailen nit verwägern solle. deßgleichen, wo die lehenserben noch unvogtbar und
auch woll nit vergehrhabt, mögen ihre nechste befreindte oder angehörige das uhrlaub
begehren; oder da auch die gerhaben solche bedenkhliche ursachen haben darumb sie
die lehensempfachung in rechter zeit nit suechen und ainen lehenbrief nemben künen,
mögen sie sich des uhrlaubs behelfen.
Erstlich, verbleibt der lehensherr auch nach der verleichung des lehengueths
rechter aigenthumber, also daß ohne desßelbigen wißen und willen davon nichts kan
cräftig entzogen werden; iedoch ohn alle nutzung. aber das nutzliche aigenthumb
bekhombt der lehenman, also daß er daß lehen gleich alß sein frei aigenthumblich
gueth nit allain inhaben nutzen nießen und gebrauchen mag, sondern auch die
verbeßerung und zueständs (1) des lehens ihme und seinen erben und nit dem
lehenherren zum vortl kumbt und verbleibt. (1) sic.
Zum andern, daß er auch alß nutzungsherr wider diejenige, welche ihm hierinnen ierr
eintrag und verhinderung zu erzaigen oder etwas zu entziehen sich unterstehn wolten,
auch ohne sonderbares vorwißen und ersuechung des lehensherren zu clagen und die
völlige lehensnutzung zu suechen befuegt ist.
Zum dritten, so kan auch der lehensherr dem lehensman und seinen erben solches
lehengueth nach ainmall fürgangner belechnung und zuegestelten lehenbrief weiter nit
mehr nemen oder entziehen, sondern mueß sie darbei verbleiben laßen, es sei dan daß
der lehenman oder seine erben durch sondere hohe verbrechen (davon hienach volgent
unter dem zweenundvierzigisten titul meldung geschiecht) sich der lehen unwüerdig
machen und solche verwürchen.
So gar daß auch, fürß vierte, der lehenherr schuldig ist, da des wahren aigenthumbs
halber ain clag fürfallen, und das lehen destwegen ohne des lehenmans verschuldung
geschwächt wolte werden, ihne deßwegen zu schermben und ohne nachtl und schaden zu
halten, damit er die nutzung aller gestalt wie es ihme zur zeit der belechnung
übergeben worden würkhlich und ohne abgang haben möge.
Dargegen ist auch, fürs fünfte, der lehenman schuldig seinem lehenherren alle
gebürende ehr treu und dienst zu erweisen, auf erfordern die von alters hero
gebreuchige lehendienst zu erzaigen, ihme in all ehrlichen redlichen sachen (was
doch nit wider gott und ehr und die röm. kais. maj. den regierenden landsfürsten,
den eltern und mehrern lehenherren und gemaines vatterland, auch wider des lehenman
selbst aigen gewißen ehr leib weib kinder eltern ist) zu krieg- und fridenszeiten
getreulich und redlich beizustehen; und da er leibs schwachheit oder anderer
rechtmäßiger ursachen halber in der person selbsten zu verrichten nit vermag,
solches durch ainen genuegsamb qualificierten lehenmäßigen substituten zu
verrichten.
Ingleichem ist auch der lehenherr seinen lehenmann mit allen treuen zu mainen, ihne
mit ungewöhnlichen zuemuetungen nit zu beschwären, sondern bei den lehen zu
schutzen, und ohne rechtmäßige ursach nit zu betrieben oder durch andere betrüeben
zu laßen, schuldig.
Wie dan auch so wenig der lehensherr befuegt daß ainmal ordentlich verlichen
lehengueth zu des inhabenden lehenmans gefahr und beschwärung ohne seinen willen zu
verkhaufen und zu verändern (außer er verkaufe daß ganze land oder herrschaft davon
solche lehen rüehren), also wenig dem lehenman zuegelaßen mit dem nutzlichen
aigentumb ohne ordentlichen des lehensherrens consens einige alienation oder
veränderung fürzunemben.
Es stehet ainem lehenman bevor das empfangene lehen seinem lehenherren auch ohne
benenn- und stellung aines andern vasalln frei widerumb aufzusenden haimzusagen
abzutretten, und zu seinen oder seines gewalttragers henden dergestalt wie es ihme
eingeben und eingeraumbt worden zuezustellen.
Da auch gleich der lehenherr solche haimbsag refutation und abtrettung nit annemen
sondern sich deren verwägern wolte, so ist er doch derselben stath zu thuen
schuldig; es geschäche dann solche haimbsag und aufsandung gefährlicher weiß oder zu
unzeiten, als im vorstehendem veldzug oder dergleichen unglegensamben zueständen und
fällen.
Wiewoll vermüg der allgemainen lehenrecht kein verkhauf wexl verschenkh noch andere
verwendung der lehen ohne vorgehenden consens des lehensherren statt habe, sondern
da dergleichen durch den lehenman fürgenumben das lehen dardurch verfelt und
verworcht wierdt: so ist iedoch (wie auch hieoben bei dem sechzehenden titul
angezaigt worden) in disen össterreichischen landen ain anders von uhralten zeiten
herkhumben; nemblich das ainem lehenman unverwöhrt sein habent lehen nit allain
seinen nechsten agnaten und lehensfreünden sondern auch gar ainem andern und
frembdem lehensfähigem landman zu verkhaufen oder in ander weeg zu übergeben, da er
allain inner jar und tag durch ordentliche aufsandung solches seinem lehenherren zu
wißen macht und ihne umb die verleüchung auf seinen abkhaufer und neuen lehenman
bittet und ersuecht, und anderst kein gefahr bei solchem verkhauf zu nachtl und
ungelegenheit der lehensherren mit fürlauft, daß ihme dardurch sein aigenthumbliche
gerechtigkheit abgestrickht benumben geschwächt oder ärger gemacht werde; dabei es
dan auch noch hinfiero also verbleiben solle.
Villmehr aber, wann ain lehenman solcher gestalt sein lehensgerechtigkheit ainem
auß seinen nechstgesipten und dabei intereßirten lehensgenoßen noch in seinem leben
übergeben oder durch allerlai rechtmäßige contract und alienation auf ihne
transferiert. ohne und außer obgedachter ordentlichen aufsandung aber hat es dem
alten herkhomen nach nit statt, ungeacht die gemaine geschribne lehensrecht deßwegen
keinen sonderbaren consens des lehensherren erfordern.
Wann auch gleich ein lehenmann sein habent lehengueth und gerechtigkheit nit ganz
von sich laßen noch sich desßelbigen auf ewig verzeichen, sondern allain auf ain
zeit lang zu vorstehender seiner notturft ain gewiße summa gelts darauf entlehnen,
dasßelbige gar oder zum thail darfür versetzen und verpfenden, oder auch sonsten
seiner besten gelegenheit nach andern in ainem bestand der (1) sich über zehen jahr
lang erstreckht, item leibgedings- oder fruchtnüeßungsweiß hinlaßen, mit neuer
dienstbarkheit belegen, oder in ainig andere weiß oder weeg beschwären wolte,
derentwegen ers dem lehenherren (wie in vorgehendem titl angezaigt worden) völlig
aufzusenden nit ursach hette: (1) hs. "oder."
So soll und kan er doch auch dasßelbige anderer gestalt nit thuen dan mit consens
und bewilligung des lehensherren. so gar, daß er auch sein ehefrau mit ihrem
heürathlichen vermächt darauf nit verweisen, noch seiner tochter das heüratgueth
darauf bestellen und vergwißen kan, ungeacht er sonsten keine andere güeter hette
und sein unvermügen und unvermeidentliche noth ihne darzue tringen thätte. sondern
in solchen und andern dergleichen fällen allen ist er schuldig an statt aufsandung
den lehenherren umb willbrief zu ersuechen und zu bütten, welche ihme auch der
lehenherr (wo anderst kein gefahr damit unterlauft) craft des uhralten herkhomens
und deßwegen publicirten lehen-generaln keinmall verwägern, noch mit aufhaltung
deßen beschwären solle.
Waß aber die bloße frücht und nutzungen von dem lehen sind, dieweil dieselbige des
lehensmans aigen: so mag er auch ohne des lehensherren consens damit seines
gefallens handlen damit seine glaubiger bezahlen, auch woll auf ain gewiße zeit (die
sich aber über zehen jahr nit erstreckhe) im bestand verlaßen.
Wie dan auch ain frau oder jungfrau welche ein weibslehen innen hat dasßelbig ihrem
ehewürth sovern zum heurathgueth woll zuebringen und ohne sonderbaren consens und
willbrief des lehensherren verschreiben kan daß es nach ihren tödlichen abgang wider
auf ihre lehenserben, oder wohin es sonsten seiner arth und aigenschaft nach
gehörig, fallen solle.
Wann ain lehen von alters hero verlichen und dem lehenmann gegeben worden, daß er
dasßelbige widerumb andern zum afterlehen verleihen möge, so kan der lehenman solche
afterverleihung auf lehensfähige personen auch ohne weitern und sonderbaren consens
des lehensherren woll thuen.
Aber andere lehen, welche von alters nit zu aft lehen (1) gangen, noch mit namen
von dem lehenherren gegeben worden daß sie andern weiters zu afterlehen sollen
verlichen werden, sondern daß sie der lehenman in handen behalten, zu seinem aignen
nutzen gebrauchen und die gebüerliche schuldige lehendienst davon laisten solle: die
kan noch soll kein lehenman ohne des rechten lehensherren wißen und einwilligung
andern zu afterlehen verrers verleihen, wie solches das alte herkhumben in den
össterreichischen landen (ungeacht was sonsten die geschribne lehensrecht deßwegen
zuelaßen mögen) büßher erhalten. (1) hs. "afterlehen."
[Lücke] ain lehen kriegbar wierdt, und der strit allain umb die poßeß inhaben und
nutzlich aigenthumb oder erbliche nutzung des lehenguets und was demselben anhengig
und zuegehörig zu tuen ist, das wahre aigenthumb aber selbst nit berüert noch
demselben zu schaden oder abbruch geraichen kan, so mag sich der lehenman in ain
compromiß oder guetliche vergleichung und vertrag auch ohne des lehensherren vorwißen
und sonderbaren consens woll einlaßen. wann aber daß rechte wahre aigenthumb des
lehengueths (welches, alß zu eingang angezaigt worden, dem lehenherren verbleibt und
zuegehört) oder desßelbigen gerechtigkheit gestritten und angefochten würdt, so ist
kein lehenman befuegt ohne des lehensherren wißen und bewilligung in ainige gietliche
vergleichung oder verbindliche vertragshandlung sich einzulaßen, oder dem lehen und
deßen gerechtigkheit im wenigisten damit etwas zu vergeben.
Wann gleich ein lehenherr auf des lehenmans ersuech- und aufsandung in ainem
verkhauf oder anderwerts verwendung des lehens bewilligt, und aber dasßelbige
lehengueth ain altvätterlich oder stamblehen ist (dan in den neuen hat es ain andere
mainung) darbei des verkhaufers namen und stamen freünd auch mit intereßiert oder in
dem lehenbrief begriffen und mitbelechnet seind: so ist zu creftiger verwendung
solch des lehensherren consens und einwilligung nit genuegsamb, sondern es würdt
auch noch verrer darzue erfordert, daß zumal auch die mitintereßirte lehensgenoßen
und agnaten (auf welche oder deren kinder inskunftig das lehengueth geraichen und
fallen möchte) ihren willen darzue geben, dann sonsten stehet denßelbigen bevor den
fürgangnen verkhauf oder verwendung zu widerruefen und zuruckh zu ziehen;
dergestalt, daß wann daß lehen ainem lehensbefreündten oder mitbelechneten (iedoch
ainem solchen welcher in dem grad und sippschaft dem verkhaufer weiters zuegehörig
alß das nechste anfall des lehens auf ihne komen und gelangen möchte) verkhauft oder
verwendt wierdt, so mag allweegen derjenig welcher in dem grad dem verkhaufer
nähender zuegethan und der auf seinen abgang den ersten zuetritt und succeßion zu
gewarten, oder da derselbe nit will, der nechst nach ihme inner aines jahrß und tags
frist (von tag ihrer wißenhait zu raiten) die revocation oder zurückhziehung des
lehens fürnemben. woferr aber das lehen auß dem geschlecht auf ainen ganz frembden
verkhauft und verwendt wär worden, so mögen sie iederzeit biß auf verfließung
zwaiunddreißig jahr solche zurückhzüehung suechen und fürnemben.
Iedoch ist auch hiebei diser unterschied zu merkhen, daß wann derjenige welcher das
lehengueth verwendt oder verkhauft hat noch im leben ist, und sein nechster
befreindter alßbalt inner gesezter jahr und tag das lehengueth zuruckhziehen und an
sich nemen will: so ist er alßdan schuldig dem kaufer und inhaber sein außgelegt
gelt sovil er deßwegen beweißlich außgelegt und bezalt hat wüderumben zu erstatten,
und hat diß ahrts allerdings die mainung wie hieoben unter dem zwainzigisten titl
"von dem einstandrecht oder jure rectractus" angezaigt worden.
Wann aber die agnaten und mitintereßirte lehensfreind solche zuruckhziechung nit
inner jahr und tag auf formb und gestalt des einstands suechen wollen, sondern in
craft der mitbelechnung und altvätterlichen lehensrecht, so können sie (da anderst
die aufsandung an den lehenherren ordentlich fürgangen und sein consens erfolgt)
anderer gestalt so lang der verkhaufer lebt solche zuruckh nit fürnemben, sie
vergleichen sich dan mit dem kaufer und inhaber seiner schäden und verhofften
mehrern nutzens und gelegenheit halber, die er in lebzeit seines verkhaufers bei
solcher inhabung zu erlangen verhofft hat. dan weil der lehenmann dem ain lehen
ainmall verlichen und gegeben oder eingeantworth worden desßelbigen nutzung sein
lebenlang völlig hat, und die volgende agnaten und freind sonsten so lang er lebt
nichtß dabei zu gewarten oder zu suechen haben, so künnens demnach auch bei seinem
leben die zuruckhforderung sowenig von dem der es mit des lehenherren consens inhat
nutzt und gebraucht alß von ihren vattern, da er es behalten und selbst genuzt
hette, an die hand nemen. nach tödlichem abgang aber des verkhaufer stehet ihnen die
zuruckhziehung des lehengueths ohne andere beschwärung und erstattung (auf maß und
weiß wie hieunden mehrers angezaigt soll werden) bevor. ein andere gelegenheit aber
hat es, wo das lehen ohne ordentliche aufsandung und des lehenherrens consens
alienirt wär worden, davon in dem nechstvolgendem titl mehrere nachrichtung
angezaigt solle werden. (Hier bricht die hs. ab.)
Ob woll die rechtslehrer viel und mancherlei ursachen der lehensverworchung und
fölligkait (darunter auch alle, derentwegen ein khind von seinen eltern enterbt, die
ehe zwischen eheleüth geschaiden, oder auch ein übergab und geschenkh wider
aufgehebt und zuruckh mag gezogen werden) erzellen und setzen, so sind doch
dieselbige nit alle ohne underschaid zuzulassen. in gemain aber ist zu wissen, das
durch alle die handlungen, welche ein lehenman mit bösem fürsatz und bedächtlichem
feindlichem gemüth wider seines lehenherren ehr leib und gueth und also damit auch
wider seine gelaiste aigne pflicht handlet, das lehen verworcht werde, alß da ist
und geschicht:
Erstlich, wan der lehenman sein lehen (als davon alle ehr trew und schultigkait
gegen dem lehenherren herrührt) ohne ordenliche aufsandung, auf mas und weiß wie
hieoben angezaigt worden, verkhauft oder in ander weg verwenth und einem andern
würkhlich übergibt und einraumbt; dan so lang khein würkhlicher übergab und
einantwortung geschehen oder da auch solche geschehen, iedoch auß reühe ehe und
zuvor dan destwegen auf die falligkeit geklagt das lehengueth frei und ungenent von
dem lehenherren wider zuruckhgenomben und in seinen gewalt gebracht werden, oder da
er sich in ein gefährliche compromiss eingelassen hette, iedoch noch khein
beschwährlicher ausspruch ervolgt wäre, so möchte destwegen weiter khein verworchung
gesucht werden. wie auch in gleichem, wo der lehenman den verkhauf austrückhlich auf
deß lehenherren consens und ratification gestelt, oder aber nur insgemain seinem
lehenherren all sein recht und gerechtigkait darbei vorbehalten hete; oder auch, das
er ohne gefährlichen fürsatz, alß auß unwißenhait, indem er auß zimblichen
umbständen vermaint hete solches verkhauftes gueth wär nit lehen sonder sein
aigenthumb, dergleichen alienation fürgenomben hete: khunte in hierin kain
fälligkait zuegemuttet werden. sofehrn auch nit daz ganze lehen sonder nur ein thail
davon verkhauft oder verwenth worden, so mag darumb nit daz ganze lehen sonder
allein sovil daran unbefugt alienirt worden für völlig verworcht angesprochen
werden, daz ander aber nit.
Zum andern, wan auf tötlichen abgang des lehenherren der lehenman oder auf sein
absterben seine hinderlassne erben inner jar- und tagsfrist das lehen nit von neuem
suchen und inen zu leichen begehren, sonder dasselbig wißlich und fürsezlich
vorbehalten. dan ungeacht der lehenbrief auf den verstorbnen lehenman und seine
erben lauten thäte, so sein si doch auch für ihr persohn die ersuchung zu thuen bei
verlust des lehens schultig; ausgenomben si möchten ehehafte ursachen der
verhinderung beibringen. also, so sich zwischen den interessierten die todfäll bald
nach einander begeben und eingefallen wären, oder krieg, sterbsucht, schwäre
feindschaften, gefänkhnus oder andere gefährligkaiten begeben und zugetragen heten.
dan so der lehenman vor verscheinung jar und tag in dem er daz lehen hette empfahen
sollen mit todt abgehet, so gebürt seinen erben für sich selbst ein ganzes jahr und
tag zu empfahung, und khan ihme des verstorbnen zeit nit darein geraith werden. oder
so die lehenschaft strittig, und zween oder mehr herren mit einander in irrung
stunden, deren kheiner dem andern die lehensverleichung gestatten und zuegeben
wolte. dan in solchem fall mag der lehenman woll den austrag solcher irrung
erwarten, und ist nit schultig mitler zeit die lehen zu empfahen. doch soll der
vasall dißfals sein protestation, das es an ihme nit erwunden gewest einbringen oder
ein urlaubbrief destwegen begehren. item, so nach des lehensherren absterben khein
ordenliche verkhündigung durch offentlichen anschlag (wie hieoben angezaigt worden)
geschehen wär, und daher der lehenman nit wissen möchte (vorderist auf der
außlendischen lehenherren tötlichen abgang oder veränderung) wo er sich anmelden und
die verleichung suchen solte, sintemal er solche ausserlands zu begehren oder zu
empfahen nit schultig, wan auch das lehen nit in des lehenmans oder seiner erben
gewaltsamb sondern in anderer persohn händen wäre, oder so lautere pupillen und
unvogtbare erben verhanden, so mag und soll ihnen die verstreichung obbestimter zeit
zu verworchung der lehen nit schaden, das si mit die restitution wider erlangen
mögen.
Zum dritten, wan der lehenman seines lehen halber angesprochen und beklagt wirdt,
und aber wißlich und fürsezlich vernaint (1) und widerspricht, das solch
angesprochen gueth lehen sei, sondern es für sein aigenthumb anziehen thuet, auch
sich destwegen uberwaisen läst, so verleührt er damit das lehen; es wäre dan sach
das er solches nit gefährlicher weiß gethan hette, sondern aus scheinbaren ursachen
destwegen irrig und zwaiflich gewest wäre, und demnach sein widersprechen und
kriegsbevestigung mit gemainen general oder zweiflichen worten gesezt hete. (1) hs.
"vermaint."
Zum vierten, wan der lehenman seinen lehenherren in einem offenlichen feldzug
verläst und von ihme fleücht, oder sonst in leib und guets gefährligkait siehet und
waiß und ihme nit zuspringt und beistehet, es wär dan allerdings offenbar, das er
ihne mit seinen getrewisten beistand nit rötten noch erhalten khönnen, und also
darüber mit seines herren auch sein aigen leben vergebentlich verliehren hete
müssen, oder daß der lehenherr ein wissentlich ungerechten krieg führte und des
lehenmans hülf wider sein weib kinder eltern lehenherren begehrte; dan in solchen
fällen ist er ihme anderst nit dan defension hülf und beistand zu laisten
schultig.
Zum fünften, wan der lehenman gewisse wissenschaft hat, das seinem lehenherren ein
höche ehren leibs oder gueths gefahr zugerichtet sei, und er doch dieselbige (da ers
gleichwol vermöcht hete) nit abwenden hülft, oder doch seinen lehenherrn solches
anzaigt und ihne darvon warnet.
Viel mehr aber, zum sechsten, wan der vasall selbst seinem lehenherren nach leib
und leben würkhlich trachtet, denselbigen verfeindt und gar gewalthätiger weiß
uberfält antastet und an seinem leib verlezt oder andere darzue anraizt und ihnen
rath und hülf erzaigt, auch vor volbrachter that für sich selbsten nit in reühe
gefallen und wider davon gestanden.
Zum sibenten, so sich der lehenman mit der that understehet in seines herren schloß
oder heüßlicher wohnung einen gewalthättigen einfall zue thuen, dieselbige zu
bestaigen, zu stürmben, zue beschliessen, die thor aufzustossen und einzunemben, und
solches wissent, das solch gueth seinem lehenherren zuständig und gehörig sei.
Zum achten, wan er mit seines lehensherren wissentlichen feinden fürsezlich und
denselben zu gefahr und schaden sich in sondere freündschaft und verbintnus einläst,
oder dieselbige auf seinem lehengueth aufhelt, schuzt und ihnen underschlaif
gibt.
Zum neünten, wan er mit seines lehensherren gemahel, gespons, hinderlassnen
wittib, tochter enckhel, mueter, schwester (1) oder schnuer unehrliche gemainschaft
und verbottne unzucht treibt, oder auch mit verkhaufung oder sonst in ander weeg
anderen rath that und hülf oder fürschub darzu gibt ungeacht angeregte persohnen
sich hierzu willig erzaigt hetten. (1) doppelt.
Zum zehenten, wan er seines herren gehaimb, so ihme verthraut worden, denselbigen
zu merkhlichem nachtel und schaden fürsezlich und gefährlicher weiß eröffnet; er (1)
möchte dan mit aid erhalten, das er solches auß unbedachtem muth unverstand oder
anderer überwillung (2) und nit der mainung seinem herren dardurch zu schaden gethan
hette. (1) hs. "es." (2) sic. (st. übereilung?)
Zum ainliften, wan ein lehenman ausser des lasters laesae majestatis seinen
lehenherren ohne erlaubnus mit peinlicher clag und rechten fürnimbt oder andere
darzu ansthiftet und verleitet; es wär dan sach das er sein selbst und der seinigen
die ihme zuversprochen stehen ehren und frombens, oder des gemainen nutzens und
vatterlands halber solche clag fürzunemben getrungen würde, oder aber das er von
dergleichen criminalclag ante litem contestatam widerumben abgestanden und dieselbig
het fallen lassen.
Zum zwölften, gleicher weis, ob schon ein lehenman für sein persohn und in sein
oder der seinigen namen nit geklagt hette, iedoch in dergleichen criminal und
peinlichen sachen wider den lehenherren sich mit advociren oder freiwilligem selbst
angebottnen zeügnus rath und that geben gebraüchen läst, und also seinem lehenherren
an leib ehr und gueth schädliche untrew bewaist; es wär dan sach das dem vasallen
seines tragenden ambts halber dergleichen handlung oblige.
Zum dreizehenten, wan der lehenman wegen lehenssachen von dem lehenherren oder in
dessen namen dreimahl für gericht erfordert worden, und aber mit verachtung
desselben nit erscheint, sonder ohne eingewendte entschuldigung ungehorsamb und
fräventlich ausbleibt.
Zum vierzehenten, wan er die schuldige und von alters hero gebreüchige lehendienst
auf des lehenherren erforderung nit laistet, noch sich derentwegen bei dem
lehenherren gebührlich erzaigt und einstelt.
Zum fünfzehenten, so der lehensvasall das lehengueth nit wesentlich helt, sondern
durch gefährlichen unfleiß oder andere fürsezliche weeg dasselbig in mörkhlichen
abfall und abödung bringt, oder auch die lehensholden und underthanen mit
verderblichen neüerung und in ander weeg beschwährt und über des lehenherren
vermahnung darvon zu stehen sich waigert, dessen ins künftig der lehensherr an
seinem dienst oder auch in ander weeg besorglich zu entgelten.
Zum sechzehenten, wan der lehenman crimen laesae majestatis begehet, sich mit
bluetschanden beflöckht, seiner eltern brüeder oder brüders kinder ertödtet, aufruhr
und mordereien stiftet, oder andere dergleichen missethat und laster begehet, das er
mit ehren an seines herren hof nit dienen noch under ehrlichen bidersleüthen gehen
und sich neben denselben darf sehen lassen.
Aus angezognen und unzweiflich höhern und mehrern, aber nit geringern und
schlechtern ursachen mag ein lehenherr das von ihme gehende lehen für fällig und
verworcht einziehen; da es anderst ein solches lehen, welches etwaß auf sich trägt.
dan mit den gar schlechten und geringen lehen wirdt wegen der dienst- und
hülflaistungen allzeit etwas milders gehandelt. wie auch in alweg zu würkhlicher
verfallung und einziehung von nöthen ist, das ein fürsezlicher betrueg boßheit oder
solche nachlässigkait, die einem betrueg gleich geschäzt khan werden, auf den
lehenman erwisen werde; dan sonsten, wo dergleichen sich in worten oder werkhen nit
befunden, kan die einziehung nit stath haben.
Uber obgesezte ursachen derentwegen ein lehen auß verbröchen und übelthat fällig
und verwürcht wierdt sein auch noch etliche andere ursachen dardurch ein lehen offen
wierdt, und eintweder dem lehenherren oder nechsten befreündten zuefält oder gar
aufgehebt wierdt alß:
Erstlich, so der lehenman ohne männliche und lehensfähige erben mit todt abgehet,
und ein neües lehen darin die lehensgnadt außgeschlossen hinderläst, so fählt es
ohne mitl dem lehensherren haimb.
Zum andern, wan der lehenman das lehen (ohne gefähr) dem lehenherren ganz frei
aufsagt und zu seinen händen wider abtritt.
Zum dritten, so der lehenman sich in den gaistlichen stand begeben thuet und einen
orden (ausser der creüzherren) an sich nimbt, dan nach gethaner profes khan er khein
weltlich rittermässig lehen mehr bedienen noch haben.
Zum vierten, wan der lehenman, welcher ein landsfürstlich erbambt tregt, eintweder
seiner sün und verstands beraubt würdt oder durch andere unfall an seinem leib ein
solchen mangel oder gebrechen bekhombt, das er das lehen nit bedienen khan, so falt
das lehen von ihme auf den nechsten seinen befreündten.
Zum fünften, wan durch erdbiden gewässer krieg oder in ander weeg das lehengueth
ohne des lehenmans verschulden und verursachung ganz undergehet und verderbt würdt,
das es der lehenman auch inskünftig nit mehr zu gebrauchen oder zu geniessen
gethrauen darf, so wirdt er seiner pflicht (1) und lehendienst auch entbunden. (1)
hs. "pflich."
Wie auch schließlich, wan der lehenman daß lehen durch verjärung zu seinem
fraiseignem gueth ersizt, davon hieoben under dem 27. titul anzaigung geschehen.
Demnach die threu pflicht und verbindung des lehenherren und lehenmans gegen
einander gleiches verstands sein soll, also das erstlich, wie der lehenman sein
lehengueth ohne ordenliche aufsandung und consens des lehenherren auf frembde hand
nit verwenden khan, also khan durch der lehenherr sein lehensgerechtigkait zu
beschwährung deß lehenmans ohne sein einwilligung weder verkhaufen noch in ander
weeg verwenden oder schmöllern und verändern, noch auch einem andern verschaffen und
delegiern; es wär dan sach das er die ganze herschaft darvon das lehen gehet, sambt
all derselbigen zugehörungen verkhauft oder verwent, oder das der lehenman gewise
jahr- und wochen-dienst hete, welche er einem andern einzunemben und zu geniessen
verschaffen wolte.
Zum andern, wie der lehenman inner jar und tag von fürgangener veränderung des
lehen von neuem zu ersuchen und zu empfahen bei verlust desselben schultig ist, also
ist auch hingegen der lehenherr verbunden dem lehenman und seinen erben auf ihr
ordenliche ersuchung die lehen zu verleichen, und ihne ohne rechtmässige erhebliche
ursachen (welche ein fölligkait auf sich tragen) damit nit zuspören, oder ihme die
verleichung zu waigern, bei verlust des aigenthumbs des lehens.
Zum dritten, wie der lehenman seinem lehenherren mit gehorsamb und gebührlichen
diensten verstrickht, also ist gleicher gestalt der lehenherr verbunden, das er
hingegen seinem lehenman mit allen gnaden lieb und treu mainen und gegen mäniglich
schützen und ihme beistand laisten solle. dan wo der lehenherr seinem lehenman mit
gefährlichem fürsatz und ohne rechtmässige beweißliche ursachen (derentwegen das
lehen für verwörcht angezogen möchte werden) an ehr, leib und gueth verfolgt und
sich gegen ime mit offentlicher feindschaft erzaigt, so verlührt er gleichsfals
dardurch das aigenthumb.
[Lücke] leich die lehensfälligkait notori landwißlich und unwidersprechlich, so solle
doch daz lehen nit gleich aignes gefallens und willens de facto eingezogen, sonder ime
per sententiam declaratorium zugesprochen werden. wan aber der lehenman besitzer und
inhaber des lehens ainige fölligkait oder verworchung nit gestendig, oder sonsten
ainige exzeptiones einzuwenden, so soll das lehen anderst nit dan nach rechtlichem
ordinari process auf vorgehende clag ladung beweisung verfahrung und ordenlicher
rechtlicher erkhantnuß berechtet, und in solchem fall dem beschwärten thail in allweg
die appellation vorgelassen werden.
Wan sich ein fall zuetregt derentwegen ein lehenman (wie obstehet) sein habent
lehen verworcht (1) hete, und aber der lehenherr uber destwegen habendes wissen
darzu stillschweigt und die einziehung nit begert noch fürnimbt, und darüber mit
todt abgehet oder sich sonsten von der administration und regierung seiner land und
herrschaften von welchem solche lehen herrühren und gehen begibt, so können seine
erben oder successores nachmallen solche bei ihren antecessorn sich begebne
fölligkait von neüem nit ersuchen noch klagen, es wär dan sach das der verstorbne
lehensherr solche fölligkait nit gewist und dieselbige also hoch und schwähr, das wo
ers gewist dieselbige unersucht nit gelassen hete. (1) hs. "verworch."
Ingleichem, wan der lehenman ehe und zuvor mit todt abgehet denn (1) der lehenherr
einer durch ihne in seinem leben begangnen fölligkait halber wider ine klagt, so mag
verrer wider seine erben nit geklagt werden; es hette dan der lehenherr aus
erhöblichen ursachen umb des lehenmans verbrechen in seinem leben nit wissenschaft
haben mögen, oder wär durch rechtmässige verhinderung an der ersuchung und clag
verhindert worden. wie dan gleichmässig, wan der lehenman nach begangener
verworchung das lehen mit consens des lehenherren einem andern verkhauft, nachmallen
solch verbrechen dem khaufer nit schaden khan. dan weil solche clagen auf verbrechen
und bestraffung gehen, so fallen si beederseiths, wofer der krieg nit vor eines oder
des andern tötlichen abgang bevestigt ist worden. und hat auch durch solch
stillschweigen den verstand, das der lehenherr guetwillig die fölligkait nachgesehen
und dem lehenman und seinen erben geschenkht hete, wie dan in des lehenherren
wilkhüer und wolgefallen stehet die verworchne fälligkaiten seinem lehenman
nachzusehen, ungeacht auch solches den nechsten interessierten und befreündten
zuwider und si sich dessen beschwärth zu sein vermainen wolten. (1) hs. "dem."
[Lücke] ch die lehen nit ainerlei sonder underschiedlicher arth und aigenschaft,
etlich alt, etlich neu, auch dieselbige alß obbemelt eintweder durch des lehenmans
verbrechen und verschulden oder aber ohne sein verschultung verwürckht föllig und
offen werden, so ist auch in derselbigen einziehung und succession ein underschied zu
halten. wo demnach ein neües lehen durch einicherlei verschultung oder verbrechen des
lehenmans, es sei gleich wegen gefährlicher alienation und verwendung oder wegen nit
ordenlicher ersuchung inner jar und tag, oder aber wegen eines verbrechens und
mißhandlung offen, so felt es ohne mitel dem lehensherren haimb, und werden sowoll die
kinder und absteigende erben alß die seitenfreünd darvon allerdings ausgeschlossen. so
aber das lehen ein vätterliches altes oder stamblehen ist, und das verbrechen nit ohne
mitel wider den lehenherren selbsten sonder ein andere persohn begangen worden, alß so
der vasall seinen brueder oder sich selbsten einer bösen that halber umgebracht oder
sonsten in ander weg sich vergriffen, wie auch in dem fall da er das lehen ohne
ordenliche aufsandung und wissen das lehensherren einem andern übergeben, so felt das
lehen auf des lehenmans nechste lehenserben und agnaten mit ausschliessung der
khinder. in denen fällen aber, da ein lehen auß keinem verbrechen oder verschuldung
apert und eröffnet wierdt, felt es ieder zeit auf des lehenmans kinder und absteigende
erben oder in mangel deren auf die nechste vettern und lehensagnaten. welches dan auch
in den alten lehen stath hat, wo si wegen nit ordenlicher ersuchung inner jar und tag
für fällig und verworcht angezogen werden, oder da wegen begangenen criminis laesae
majestatis (da es nit wider den lehensherren selbst geschehen) des lehenmans güeter
confisciert und eingezogen werden.
Wan ein lehensguet verwürcht und dem lehensherren mit urthel und recht haimb
gesprochen wierdt, so sollen ine auch die aufgehebte nützungen von dato der
ubergeantworteden clag und ladung an zu raiten vermüg dieses lands practicierten
gerichtsbrauch zuerkhent und erstath werden. wo aber das lehen durch den todfall des
letsten ohne eheliche leibserben abgehenden lehenmans dem lehenherren wider zufelt
(so dan der todfall sich zwischen dem lesten tag augusti und des ersten tags des
merzens sich begeben) so haben seine erben die ime ab intestato sonsten auch in den
freis aignen güetern succediren desselbigen jars weiters bei dem lehen oder
desselben ertragnen früchten und nützung (sover si nit alberaith zuvor abgenomben
und ungefechsnet (1) haben, dan dieselbige bleiben ihnen) sonsten und fürohin nichts
zu suchen, sonder dieselbige volgen allerdings dem lehenherren oder wemb er daz
lehen weiters verleicht und ubergibt sambt den lehen nach. (1) sic.
Wan sich aber der totfall mit dem lehenman nach dem ersten tag martii biß auf den
lesten augusti begibt, so gehören alle frücht und nützungen welche in solcher zeit
wachsen des lehenmanß erben zue, also daz wan der vasall gleich den 3. oder 4.
martii mit todt abgieng, so heten doch seine erben alle frücht biß auf angeregten
lesten augusti zue geniessen und zu empfangen. solte aber das lehen nit dem
lehenherren sonder den nechsten bluetsfreunden zuestehen und nachvolgen, so gehören
solche frücht wie obbemelt nach dem augusto den lehenmans erben, nach dem merzen
aber gleich alß die freis aigne güeter under die erben zu verthailen, also daz die
töchter neben den söhnen auf angezogne zeit gleiche thail an den früchten (sovil
nach abzallung des verstorbnen schulden überbleibt) zu empfahen haben; es wär dan
bei einem geschlecht von alters zwischen den söhn und töchtern und derselben
abfertigung halber anders herkhomben.
[Lücke] er lehenman in seinem rechtmässigen inhaben durch vleissige wierthschaft oder
in ander weeg an dem lehen etwas verbössert, es sei nit gebeü oder in ander weeg,
wovehrn daselbige also beschaffen ist das es ohne des lehenguets nachtel darvon
abgesöndert und geschaiden khan werden, alß so der lehenman ain ackher, wisen waid
oder dergleichen an das lehen stossent gekhauft het und damit sein gelegenhait zu
besserer underhaltung des vichs und andern so er auf dem lehen gehabt iederzeit
gebraucht hete, oder so das lehen keinen wildban vischwaid oder landgerichts
gerechtigkait gehabt und er dergleichen in seinen inhaben erkhauft und darzu gebracht
hete, so mögen die erben auf den fall das lehen dem herren widerumb haimbfelt solche
darzu erkhaufte und gebrachte stuckh von dem lehen absöndern und als ihr freis aigen
gueth behalten; es möchte sich dan der lehenherr der güeter gelegenhait halber
destwegen zu ihren genügen mit ihnen vergleichen, das si ihme solches gueth willig
übergeben und lassen wolten. waß aber sonsten die besserung an dem lehengueth an hauß
und gründen, so maist von den früchten und einkhomben hergenomben werden, wie auch waß
durch wassergüß anwüerf und dergleichen dem lehen zugelegt wierdt, das gehört und
bleibt bei dem lehen, und kan der lehenman noch seine erben destwegen an den
lehenherren keinen abtrag begehren.
Wan ein lehenman in seinen inhaben des lehengueth schulden dorauf gemacht hete, so
ist der lehenherr nit schultig dieselbige wan ihm das lehen haimbfelt darvon zu
bezalen; es hete sich dan destwegen insonderhait solcher bezalung halber ein anders
bewilligt, oder aber das die glaubiger beweisen möchten, dos die schulden zue des
lehensherren nutzen und wolfarth aufgenomben und verwendet, oder in das lehen zu
desselbigen erhöbung und vermehrung währen angewendet und gelegt worden. wo aber daz
lehen nit dem lehenherren selbsten sonder des verstorbnen lehenmans kindern oder
auch weitern agnaten und lehenserben haimbfelt, so dan der erb und successor den
verstorbnen in allen seinen auch den freisaignen güetern geerbt hat, ist er ohne
zweifel auch schultig die auf den lehen ligende schulten vollig abzuzallen.
Wan aber der erb sich der angefallnen erbschaft genzlich entschlegt und allein
dessen von seinen voreltern auf ihne erwachsne alt vätterlichen lehens annemben und
desselben underfangen will, so ist er anders und mehrers von dem lehengueth zu
bezallen den glaubigern nit schuldig alß so weith sich des lehenguets ertragung und
nutzung auf das jar darrin der lehensman gestorben erströckht, oder die glaubiger
erweisen mögen, das es dem lehen zum besten verwent und angelegt sei worden. da auch
gleich der erb des verstorbnen verlassung in belehnet und unbelehneten iedoch mit
guethat ordenlichen inventari antritt, so würdt doch das altvätterlich oder
stamblehen darin nit verstanden.
[Lücke] henssachen sollen die process von anfang biß zue end auch mit der execution
auf die formb und weiß wie in andern das aigenthumb berührenden strittsachen durch
ordenlichen process volführet und das fürgeschlagne rechtbott (1) stat haben und
zuegelassen werden. wan nur der stritt zwischen dem lehenherren und lehenman eines
bekhäntlichen oder unbekhäntlichen lehen halber ist, so solle derselbige, da es
landsfürstliche lehen berührt, anderstwo nirgent dan von der n.o. regierung und camer
volführt werden. aber in andern lehensstritten sowol der auß- alß inlendischen
lehenherren mögen eintweder die lehenherren wider ihre lehenleüth ihrer lehen halb, es
sei umb verwörkhung, fölligkait oder in ander weeg zu thuen, eintweder pares curiae
(wo er deren zu dergleichen gerichts bestellung sovil tauglich haben mag) fürnemben
und selbst ein lehen im land besützen mag und lassen, oder aber, da ihnen solches nit
fiegen will, die sach vor dem ordinario judice als dem landshaubtmannischen gericht
durch ordenliche weeg rechtens fürnemben und ausführen. dahin dan auch der lehenman,
welcher mit seinem lehenherren des lehenguets halber strittig, sein nothturft
fürbringen und recht nemben und geben solle. wan aber der stritt nit umb das
aigenthumb sonder allein possess halber ist, oder auch die haubtsach andere güeter
stuckh und sachen alß die lehen berührt, so sollen dieselbige vor des beclagten
ordenlichen richter und ersten instanz anhängig gemacht und außgeführt werden, er der
beclagt auch nit schultig sein wider seinen gueten willen für andere gericht zu
erscheinen, sonderlich khainesmals außer lands redt und antwort zu geben. wie dan in
gleichem, wan ein afterlehensherr des afterlehens halb mit seinem lehenman, oder
hinwider der afterlehensman mit seinem afterlehensherren spältig wirdt, so soll
derselbig stritt eintweder von nidergesezten lehengericht (das einem ieden
lehenherren, wo er anderst sovil taugliche pares curiae haben khan, anzustellen
bevorstehet) oder der landshaubtmanschaft volführt werden. da sich aber nit zwischen
dem lehenherren und lehenman sonder zwischen eines lehenherren und gehörigen zweien
oder mehr lehenleüthen ein stritt ihrer von einem lehenherren habende güether wegen
erhalten thäte, so soll derselb vor dem lehenherren oder desselbigen angeordneten
unpartheiischen lehengericht (iedoch alweg und keinesmals ausser lands) vollführt und
erörtert werden. und wie nuhn der gonze lehensprocess sonsten den algemainen
rechtlichen ordinari process in andern aigenthumblichen anforderungssachen gleich soll
(2) volführt werden, also soll es auch mit den weissungen (da es darzue khombt) damit
gehalten werden, also das auch das juramentum purgationis in supplementum stath hat
und nach gelegenhait der umbständ zuzulassen; und wo ein oder der ander thail sich der
eröffneten erkhantnus beschwährt zu sein befindet, ime die appellation für die höcher
obrigkeit in landsgebührenden termin und herkhombner formb fürzunemben unverworth sein
solle. (1) hs. "rechtbett." (2) hs. "so."
Wan in einem lehenbrief revers oder anderer lehensvergleich und handlung die wort
oder inhalt etwas zweiflich und unlauter erscheinen, die der lehenherr für sich, der
lehenman auch für sich ziehen will, so soll die außlegung mehrers wider denjenigen
in dessen macht und gewalt es gestanden, das er was lauterer und deütlicher hete
schreiben oder die sach ausspröchen mögen, oder da hierin auch gezwaifelt wolte
werden, wider den lehensherren, welcher bei verleichung des lehens mehrers gewalt
alß der lehenman hat, außgelegt und verstanden werden. wo auch allein das wörtlein
"lehen" sich befindet, daz nit darbei gesezt und mit namben vermelt wär, ob es ein
neu- oder alt lehen sei, so wirdt es für ein altes lehen gehalten; es möchte dan der
asserent erweisen, das es ein newes lehen wäre. in gleichem, wo schon in einem
lehenbrief revers oder andern instrumenten mit namben nit ausgetruckht wäre, das ein
lehen rittermässig sei, so ist es doch für rittermässig zu halten biß so lang
derjenig, welcher daz widrig fürgibt und ein unrittermassige arth darauf zu bringen
vermaint, dieselbige darthue und beweise. das wort "erben", ob es gleich bei
verleichung eines lehens ausgelassen und insonderhait nit gesezt worden, wirdt doch
sovehrn in der belehnung verstanden, das so derjenig welcher ein lehen von neüem
empfacht eheliche mänliche leibserben hat, das es auch auf dieselbige gelichen sei
worden. also auch, so es ein altvätterliches lehen, das es auf die männliche
befreündte und craft der lehensgnadt in landsfürstlichen auch auf den weiblichen
stamben erströckhen solle; es war dan sach das der lehensherr ein anders erweisen
möge. wie dan auch das wort "erben" oder "leibserben", wan es in den lehenbrief
stehet, nit nur die söhn sonder auch derselbigen kinder und kindskinder begreift.
und ob gleich in specie und mit namben gesezt wär "leibserben das söhn sein", so
werden doch in alten landsfürstlichen lehen auch die töchter auf abgang der söhn und
mansstamben darin verstanden, und solches craft der lehensgnadt. Sonsten aber, waß
die landsfürstliche neüe lehen darin die lehensgnadt ausgeschlossen oder auch
anderer in- und auslendischen lehenherren lehen belangt, kan und soll das worth
"erb" anders noch weiters nit verstanden noch ausgelegt werden dan allein auf die
mänliche erben und gar nit auf die töchter oder weibsstamben, ausser es wäre (1)
alte mänliche und mueterliche lehen. (1) sic.
Ob woll ins gemain, wo ein zweifel einfelt ob ein stuckh oder gueth lehen oder
freisaigen sei die rechtliche vermuethung ist das es frei und nit lehen sei, iedoch
wan sich bei einem lehengueth befindet, das der maiste thail und dessen zugehörung
unwiderspröchlich lehen sei, so ist auch darfür zu halten das der überige und
weniger lehen sei und zum lehen gehöre. als daß der welcher fürgibt das dergleichen
über menschen gedenkhen zu dem lehen alß ein zugehörung genossnes und gebrauchtes
stuckh sei nit lehen sonder frei aigen solches beweisen solle, wie wol auch die
lehensverleichungen sonderlich mit der generalclausul das daß lehengueth mit aller
seiner ein- und zuegehörung, besuchts und unbesuchts, verlichen sei worden völlig
und freigebig sollen verstanden werden. also das waß der lehenman in und auf solchem
lehengueth für nützungen auf und under der erden zu weeg richten und finden kan,
dieselbige alle dem lehenman zugehörig seien. also das auch ein schatz welcher ohne
gefähr in einem lehengueth gefunden wierdt den lehenman allermassen wie einem
aigenthumber wan er dergleichen in seinem aigenthumb findet und nit dem lehenherren
zustehet so werden iedoch die golt- und silberbergwerkh so sich darin erzaigen
sovehrn ausgenomben, das der zehet darvon nit dem lehenherren sonder dem
landsfürsten alß ein regal zustehen.
Hernach volgen allerlai Kais. und landsfürstliche lehengeneral und resolutionen,
darauf sich vorgehenter lehenstractat lendet und fundiert. Kaisers Maximiliani primi
lehensgnadt über ein viertel landsfürstliche lehen. Wür Maximilian von gottes gnaden
erwölter römischer kaiser etc. bekhennen für uns und all unsere erben und nachkomben
offentlich mit diesem brief und thuen kunt allermeniklich. alß in unserm fürstenthumb
ob der Enns gebrauch und herkhomben ist, das in demselben land alle stuckh und güeter
so von uns alß erzherzogen zue Österreich zu lehen rüehren, wan die lehensleüth
derselben stuckh und güeter ohne mänliche leibserben mit todt abgehen, uns alß
lehenherren haimbfallen, und wir aber auß dem gueten willen so wir zu unsern getreüen
underthanen desselbigen unsers fürstenthumbs tragen bedacht, das gar unzimblich ist,
das derselben lehensleüth töchter und gesibte freünd so si also hinder ihnen verlassen
solcher lehen vor andern nit geniessen sollen; und demnach mit wolbedachtem mueth,
zeitigem rath und gueten willen und wissen, auch aus aigner bewegnus allen unsern
underthanen in Österreich ob der Enns gegenwüerdigen und künftigen diese sondere gnadt
gethan, auch geordnet und gesezt, setzen und ordnen, thuen ihnen auch hiemit diese
gnadt für unß, unsere erben und nachkhomben wissentlich in craft dis briefs also: das
wir nun hinführan in ewiger zeit den vierten thail von allen obbestimbten lehen so unß
obgehörter massen ledig worden und haimbfallen den töchtern, oder wo die nit wären den
andern gesibten freünden gnediglich volgen lassen wöllen. sonsten soll es mit unsern
lehen mit aller maß formb und gestalt, wie es vorgangner zeit zu Cölln und
nachvolgents zue Maintz von artickhel zu artickhel derselben und anderer sachen halber
gerathschlagt gehandelt aufgericht und mit unserm handzeichen und secret insigel
verfertigt berüerter unserer landschaft under der Enns zuegestelt worden ist, gehalten
und durch unsere erben und nachkhomben auch unser regiment an stath unser hinführo
geliehen handgehabt und volzogen werden. welcher rathschlag gnadt und abfertigung, so
daselbst zu Cöllen und Maintz der berührten lehen und aller andern articel halber
sament und sonderlich ausgangen sind, wier hiemit die vorberührter unser landschaft ob
der Enns thailhaftig machen, nemblich sich derselben in aller massen mit und neben
unser landschaft unsers fürstenthumbs Österreich under der Enns gebrauchen, das thuen
sollen und mögen, getreulich und ungefehrlich; doch uns in ander weeg an unser
fürstlichen obrigkait und lehenschaft unvergriffen und ohne schaden. mit urkhund dis
briefs. geben zu Augspurg den 8. tag aprilis nach Christi geburth im fünfzehenhundert
und zehenten, unserer reich des römischen im fünfundzwainzigisten und des hungerischen
im zwainzigisten jahr.
Caroli quinti concession die lehengüeter zu verkhaufen und die heirathsvermächt
darauf zu erweisen. Wir Carl der fünft von gottes gnaden erwölter römischer kaiser
etc. embieten.... Item, auf einer landschaft begehren, das wür den landleüthen auf
ihre kheüf und aufsandungen umb lehengüeter, es hab einer söhn oder nit, darzue die
gemöcht so si ihren hausfrawen auf lehengüeter thuen, bewilligen und confirmiren
wöllen sein: wir genaigt, wo einer oder mehr unserer landleüth ihre lehengüeter zu
verkhaufen getrungen wurden, si deren nit zu verhindern sonder die gnedig zuezulassen.
doch das sonderlich in denen lehen, der (1) fölligkait zu versehen wären, gefahr
vermitten bliebe. das auch ein ieder sein haußfraw umb ihr vermächt auf lehengüeter
verweissen möge, sich nit mehr dan sovil er freis aigne güeter überkhombt, daz er
solch vermächt von unsern lehen auf seine freis aigne güeter wenden solle, auch in
allweg unserer lehenschaft ohne schaden. geben in unser und des reichs stadt Wormbs
den 27. februarii im 1521. unserer reich des römischen im zwelften, der andern aber im
6. jar. (1) sic.
Wir Ferdinandt etc. embieten n. unser gnadt und alles guets. wier werden glaubwürdig
berichtet, wie ir unsern landman und getrewen lieben n. an stath seiner hausfrawen
etlicher lehen halber gedachtes stift zu n. lehenschaft, so in unserm erzherzogthumb
ob der Enns gelegen sein, auf montag vor St. Geörgentag schierist khunftig in den n.
hoff daselbst vor eur zu erscheinen erfordert haben solte, das unß alß herren und
landsfürsten nit wenig befrembdet und zue gestatten und zuzusehen kheines wegs
gemaint, in ansehung das solches von alter nit herkhomben sonder wider unser
landsfürstliche obrigkait und regalia auch gmainer landsfreihaiten, und vormals nie
der gebrauch gewest ist. demnach begehren wir an euch mit sonderm ernstlichem vleiß,
das ihr solch ewers fürnembens gegen ermelten n. gänzlich und ohne verzug abstehet,
und ihne noch andere unsere landleüth so lehen in unsern ländern von berürtem stift
herrührent besitzen und innen haben in dergleichen fällen weiter aus unsern landen für
euch nit beschreibet noch erfordert, auch wider dieselben kein rechtliche erkhantnus
thuet, und euch hierin anderst halten wöllet. wo ihr aber über solch unser billich
begehren in den lehenrechten zu end verfahren und erkhantnus thuen würdet, das wir unß
doch keines weegs versehen, so soll solch erkhantnus oder urtel ganz craftloß und ohne
würkhung sein, auch uns und unsern landleüthen kheinen nachtel geberen. doch vermaint
gedachter n. und n. oder ander unsere landleüth sprüch nit zu erlassen, so mag sein
lieb im land ob der Enns mit unsern landleüthen die von dem stift n. lehen haben ein
lehenrecht besitzen, wie sich zu thuen gebüert. das haben wir auch (1) nit verhalten
wöllen. geben in unser statt Wien den 11. tag april im 26. jar etc. (1) sic.
Wir Ferdinandt von gottes genaden zu Hungern und Böhemb könig, infant in Hispanien,
erzherzog zu Österreich, herzog zu Burgundt, römisch kais. maj. im heiligen reich
statthalter bekhennen für unß und unsere erben und nachkhomben. alß unserer lehen
unsers erzherzogthumbs Österreich under der Enns arth natur und gebrauch von alter
herkhomben ist, das all dieselben unsers und unsers fürstenthumbs lehenstuckh und
güeter nach der belehneten und inhaber absterben ohne eheliche mänliche leibserben dem
landsfürsten und lehenherren lediglich haimbfallen, darin aber weiland unser lieber
herr und anherr kaiser Maximilian hochlöblichister gedechtnus verschiener zeit des
1509 jars zu Mecheln in Brabant die stand gemainer landschaft unsers erzherzogthumbs
Österreich under der Enns umb ihr getreu gehorsamb verdienen mit einem vierten thail
auf söhn und töchter, wo die nit sein auf die nechsten erben beederlei geschlechts,
begnadt und fürgesehen, inhalt des gnadenbriefs von ihr kais. maj. darüber gefertigt;
gleicher gestalt auch ihr kais. maj. gemeldten ständen gemainer landschaft hernach in
tröfflicher handlung zu Inspruckh neben andern nidern- und oberösterreichischen landen
des 1581 (1) jars, da si ihrer kais. maj. mit einer ansehnlichen summa gelts in ander
weeg zu ihrer kais. maj. obligen underthäniglich wilfahren und hernach an unß
volzogen, mehr ein viertel thail solcher lehen, also das es nuhn halber thail sein
soll, auf söhn und töchter und nechste erben beederlei geschlechts bewilligt, darüber
auch briefliche urkhunden und schein gefertigt, in welcher fertigung aber sich solche
anfechtung zuegetragen, alß ob mit der zeit die andern zween viertel oder der andert
halbe thail unwissent und unversehentlich aus der alth herkhombenen lehens arth und
natur auch in die berürte gnadt gehen und wachsen möchten; dieweil aber ihr kais. maj.
vor erledigung solcher anfechtung und entlichen vergleichung und fertigung der brief
ihr leben beschlossen und geendet hat; und uns nuhn seiner maj. schluß und willen in
ihren treflichem rath beschehen glaubwürdig fürbracht ist: das wier demnach güetlich
angesehen und betracht die gethrewen willigen und fruchtbaren dienst, so uns die ständ
gemainer landschaft nit allein im eingang unserer fürstlichen regierung sondern auch
zu unser von gott gehabten erhöchung und glori hungerischer und behaimbischer königl.
maj. und würden mit darstreckhung ihrer leib und güeter bewisen und gethan, und haben
darumb alß regierender erzherzog zue Österreich landsfürst und rechter lehensherr auch
aus gueter vorbetrachtung und zeitigem rath innen und allen ihren erben und
nachkhomben obberüert unsers lieben anherrens gnadt des vierten thails erklärt, auch
seiner maj. beschluß und bewilligung des andern vierten thails volzogen, die baide von
neüem gethan, gegeben, si derohalben begabt und befreit, thun das auch wissentlich in
craft dis briefs nachvolgender gestalt und also: das nun hinfüro an von dato dis
unsers brief alle zeit und ewiklich in allen fällen nach unserer leüth absterben ohne
mänliche eheliche leibserben zween viertel, das ist gleich halber thail aller und
ieder unserer lehenstuckh und güeter so das uns unsern erben oder nachkhomben
haimbfielen der abgestorbenen lehensleüthen töchtern, und wo die nit wären ihren
nechsten erben bederlei geschlechts, volgen und zustehen. und ob wir unser erben und
nachkhomben dieselben lehenstuckh und güeter, wo die etwo an granitzen zu behuet
unsers lands oder zu unsern lust der gejaid gelegen, oder wir oder unsere erben
derselben zu unserm aigenem gebrauch notturftig wären (doch sonst niemand zu vorthel
noch genieß) selbst einziehen und behalten wolten, das wir solcher gestalt unsern
willen und macht haben, so sollen und wöllen wir unser erben oder nachkhomben der
abgestorbene lehensleüth töchter und erben berürten ihren halben thail denoch gegen
ihrer abtröttung ablesen und bezalen, nemblich die rent gült und nutzung in dem werth
wie hernach bestimbt wirdt. aber den thail der schlösser behausungen und maihöff (2)
in zimblichen werth nach erbarer schätzung und betheürung, und auch mit solcher
beschaidenhait, ob wir oder unser erben solche lehenstuckh und güeter die wir unß
berürter massen selbst einziehen inerhalb zwainzig jahren nach solcher einziehung
wider auß unseren handen wenden wolten, das alsdan der abgestorbenen lehensleüth
töchtern oder nechsten erben und derselben erben in bestimbter zeit der 20 jahr macht
haben, wir innen auch stat thuen sollen, solche lehenstuckh und güeter in dem werth
wie wir si eingezogen und angenomben haben vor allen andern von uns, unsern erben oder
nachkomben wider zu lässen (3). ob aber solche lehenstuckh die wir uns selbst behalten
hetten lenger den bestimbten 20 jar in unserer gewalt bleiben, sollen wir alsdan mit
weiterer verwendung, ob es darzu khomben wurde, frei und gegen den erben obberürter
mas unverbunden sein. wo wir auch dieselben lehenstuckh und güeter berürter gestalt
nit selbst behalten sondern den töchtern oder nechsten erben volgen lassen oder unsern
dienern oder andern geben wurden, damit dan die lehen unzertrent bleiben, so mögen die
töchter oder wo dieselbige nit wären die nechsten erben beederlei geschlechts alle
rent gült und nutzungen des andern halben thails von uns oder demjenigen so wir damit
begnadt und begabt hetten khaufen und ablösen. welcher lösung si zwei jar die nechsten
nach dem fall volgent macht und recht haben. der sollen wir und die begnadten und
begabten ihnen stath thuen, doch denselben begnadten und begabten mitler zeit biß die
ablösung beschieht die rent gült und nutz von solchem halben thail volgen. und soll
der khauf und die lösung von unß oder unseren begnaden (4) und begabten also gestath
werden und beschehen in solchem werth, nemblich ie ein pfening rent gült und nutzung
anzuschlagen umb fünfzehen pfund; doch solchen kauf
ablösung und bezalung ausgeschlossen unsern halben thail an den blossen schlössern
vessten edelmansgesessen und behausungen der mairhöf, wie ein iedes die maur, der
tachtropf und gräben der befestigung begreift, die wir auserhalb ihrer zugehörigen
gründ unsern landleüthen ihren töchtern und nechsten erben beederlei geschlechts sambt
ihrem halben thail alwegen aus gnadt bevorgeben und volgen lassen, und in die ablösung
nit khomben noch geraicht werden sollen. wo aber berürte lösung den töchtern oder
nechsten erben in bestimbter zeit der zwei jar nit gemaint noch vermüglich wär, so
sollen si ihren halben thail denen persohnen so wir mit dem andern halben thail begabt
und begnadt haben auch in berürtem werth zusambt den schlössern vesten
edelmansgesessen und behausungen der mairhöff nach zimblicher schätzung alß obstehet
auch zu khaufen und zu lösen geben. damit nun also unser gnadt der lehen nit weiter
noch anderer gestalt wider obberürte unser mainung verstanden, und uns der ander halbe
thail nit unversehentlich in solche gnadt gezogen werde, wie dan (wo solches nit clar
ausgetruckht wurde) geschehen möcht; so mainen und wöllen wir: so oft ein fall nach
absterben der mänlichen leibserben beschieht, dardurch halber thail der lehenstuckh
und güeter uns haimbfallen und der ander halb thail des abgestörbnen töchtern oder
nechsten erben zustehen wurde, das dan solcher lehenstuckh und güeter beederseits die
uns haimbfallen und die dem weiblichen stamben oder ihren nechsten erben zuestehen
wurden, darin auch die schlösser vesten edelmansgesitz und behausung der mairhöff wie
die als obstehet umbfangen zu rechnen und zu begreifen, alle zeit volkhomben widerumb
in voriger alter lehensarth und natur sein, und sich nit weiter erströchen sollen dan
auf die töchter oder nechste freünd mänliche eheliche leibserben biß widerumb auf
einen khünftigen fall des mänlichen stambens, das es aber mit der gnadt auf die
töchter und nechste erben beederlei geschlechts auch mit der ablösung und mit der gab
der schlösser vesten edelmanssitz und behausung der mairhöf auf der abgestorbnen
landleüth tochter und nechste freünd gehalten werden solle wie obstehet, und also für
und für in ewigkait wan und so oft auch die lehen durch die fölligkait in craft dieser
unserer gnadt in der töchter oder mehr dan eines erben hand khomben wurden, oder
dieselben erben nit vogtbar wären, so sollen uns unsere erben und nachkhomben allezeit
gemässne lehentrager gestelt und in jarsfrist nach lehensrecht praesentirt werden die
lehen wie sich gebürt von unß zu empfahen und zu verdienen, und also von uns und
unsern erben an unsern aigenthumben und lehenschaften weiter dan diese gnadt ausweist
ohne schaden, auch hierinen die verschwignen vermanten und verworchten lehen die sich
mit recht also erfinden nit begriffen sein, noch diese unser gnadt und verschreibung
darauf verstanden werden. als gnediglich treulich und ungefährlich. mit urkhund dis
briefs mit unserm königlichen anhangenden insigel verfertigt, und geben in unser stadt
Wien am letsten tag des monaths novembris im fünfzehenhundert und achtundzwainzigisten
unserer reich im dritten jar. (1) sic. (2) sic. (3) sic. (4) sic. Ferdinandus. Ad
mandatum domini regis proprium. H. Hoffman schatzmaister. Reg. H. Prandt.
Khönigs Ferdinandi general die Passauerischen lehen anderst nit dan von alters
herkhomben zu empfahen. Wir Ferdinandt embieten n. allen und ieden unsern landleüthen
unsers fürstenthumbs Österreich ob der Enns, und nemblich so von dem stift Passau
lehen haben, unser gnadt und alles guets. wier werden berichtet, wie eur etlich die
von gedachtem stift Passau und nemblich dem ietzigen administrator daselbst unserm
rectorn und fürstenlehen empfangen dieselben anderst dan von alter herkhomben und von
vorgemelts administratoris vorfordern am stift empfangen worden sein, und fürnemblich
auf seiner lieb begehren mit andern und sondern conditionen dem alten herkhomben und
gebrauch zuwider empfangen habt, und vielleicht durch euch und die so ihr lehen von
bestimbten stift Passau noch nit empfangen in gleicher gestalt und mas zu empfahen
sich dahin bewögen möchten lassen. und aber gleich solches von euch etlichen aus
ainiger vermainten verwürckhung oder andern ursachen halber gethan worden und
derentwegen vieleicht noch beschehen möcht, so ist unß doch solches aus dem, das uns
dardurch unßer landsfürstliche hoheit und obrigkait so wir alß herr und landsfürst im
unserm land ob der Enns haben geschmöllert und entzogen wurdt, zu gedulten keines
weegs gemaint oder leidenlich. und wöllen demnach die lehensempfahung so durch euch
altem herkhomben zuwider oder mit vermischung und inserierung einigen angeheften
condition und neüerung beschehen für unkräftig, und anderer gestalt nit dan wie die
von alter gebraucht worden geachtet haben. und bevehlen darauf euch allen und eur
iedem insonderhait mit ernst und willen, das ihr verrer die ermelten lehen sovil ihr
deren von angedeütem stift Passau zu empfangen habet anderer gestalt nit dan wie von
alter herkhomben empfahet, sonder bei bei dem alten formb und gebrauch bleibt, und
euch daruber mit einstellung einiger conditionen, andern puncten oder neüerung dem
alten herkhomben zuwider in khein weeg lassen. das wöllen wüer also unß zu handhabung
und erhaltung unserer landsfürstlichen hocheit endlich zu euch verlassen, und ihr
thuet daran unsern entlichen willen und mainung geben in unser stadt Insspruckh den 8.
martii anno 36. jar etc.
Khönigs Ferdinandi general gleiches inhalts mit dem nechst vorgehenden. Wier
Ferdinand embieten allen und ieden unsern landleüthen unsers erzherzogthumbs
Österreich under der Enns, und nemblich denen so von auslendischen fürsten,
geistlichen und weltlichen lehen zu empfahen haben, unser genadt und alles guets. wir
werden berichtet, wie ewer etliche so von den auslendischen fürsten lehen empfahen
haben dieselben anderst dan wie von alter herkhomben und von ihren vorfordern fürsten
und den geistlichen an ihren stiften empfangen worden sein, und sonderlich das ihr
solche lehensempfahung mit andern und sondern conditionen dem alten herkhomben zuwider
empfangen habt, und vielleicht durch euch die so ihre lehen von den gemelten fürsten
noch nit empfangen in solcher gestalt und mas zu empfahen sich bewögen lassen möchten.
und ob aber gleich solches von euch etlichen auß einer vermainten verworchung oder
vieleicht derentwegen noch beschehen möchte, so ist uns doch solches aus dem, das uns
dardurch unser landsfürstliche hochait und obrigkaiten so wir alß herr und landsfürst
in gemeltem unserm erzherzogthumb Österreich under der Enns haben geschmöllert und
entzogen wirdt, zu gestatten oder zu gedulden keines weegs gemaint oder leidenlich.
und wöllen demnach die lehensempfahung, so durch euch dem alten herkhomben zuwider mit
vermischung oder inserierung einiger angehenkhten condition neüerung beschehen, für
unkräftig und anderer gestalt nit dan wie die von alter hergebracht worden geachtet
haben. bevelchen darauf euch allen und ewer iedem insonderhait mit ernst und wöllen,
das ihr verner die ermelten lehen sovil ihr die von den außlendischen fürsten einem
oder mehr zu empfahen habt anderer gestalt nit dan wie von alter herkhomben empfahet,
sonder bei der formb und gebrauch bleibet, und euch darauß mit einstellung einicher
condition, sonderer puncten oder neüerung dem alten herkhomben zuwider in keinem weg
lasset. das wöllen wir unß also zu handhabung und erhaltung unserer landsfürstlichen
obrigkait entlich zu euch verlassen, und ihr thuet daran unsern entlichen willen und
mainung. geben in unsern königlichem schloß zu Prag den 10. aprill anno 37. jar.
etc.
Königs Ferdinandi general an die auslendischen lehenherren, das si im land lehenrecht
nidersetzen sollen. Wür Ferdinandt etc. embieten n. allen und ieden in- und
außlendischen fürsten prälaten graven freiherren und andern so rittermässige lehen in
unsern fürstlichen n. o. landen und fürstenthumben auch unserer grafschaft Görtz zu
verleihen haben, denen dis unser general-mandat fürkhombt oder gezaigt wirdt, unser
lieb freündschaft gnadt und alles guets, ehrwürdig wolgeborn edel ersamb geistlich
andechtig und liebe getreuen. alß uns durch etlich unser landleüth und underthanen
beschwährung fürbracht, wie sie von der lehengüeter wegen, so in berürten unsern
fürstenthumben und landen auch der gravschaft Görtz gelegen und ihnen von eur lieb
freündschaft und eur iedem besonder zu verleichen bewilligt wurden, gegen etlichen
inhabern und besitzern derselben khein lehenrecht noch ausrichtung bekhomben mögen,
dardurch ihnen nit allein die lehengüeter unbillicher weiß vorgehalten, sondern auch
desthalben rechtloß gehalten werden sollen, mit underthenigem bitten; das wir hierin
gnedigist einsehen thuen wolten, dieweil uns dan in diesem fall als herren und
landsfürsten notturftig einsehen gebühren will, und damit auch meniklich das recht
mitgethailt werde, so wollen wir darauf eur lieb und freundschaft hiemit ermahnt, auch
euch den unsern ernstlich auferlegt haben, das ihr von publicierung dieses unsers
mandats an zu raithen in sechs monathen den nechsten ordenliches lehenrecht in
ieglichen unseren n.ö. erblanden darin solche lehengüeter gelegen sein nidergesetzet,
und auf anlangen und fürbringen der partheien einem ieden was recht ist ergehen und
handlen lasset. wo aber solches durch eur einen oder mehr in obbestimbter zeit nit
beschäch, und wir desthalben von unsern landleüthen und underthanen verrer ersuecht
und angelangt wurden, sein wir alß regierender landsfürst und oberster lehenherr
gnedigist bedacht und entschlossen unsere underthanen nit rechtloß zu lassen, sondern
derowegen unsern verwaltern stadthaltern ambtscanzleren regenten und rathen unsers
regiments unserer n.o. landen oder einem andern gericht nach unserm willen und
gelegenhait bevelch zu geben, das die auf der partheien ersuchen ordenliche ladung zum
rechten ausgehen lassen, und daselbst meniklich das recht mitthailen. das ist unser
entlicher will, und ihr die unsern thuen auch daran unser ernstliche mainung. geben in
unser stadt Wien den 4. tag februarii anno 40. jar.
Khönigs Ferdinandi general. Wür Ferdinandt embieten n. allen und ieden geist- und
weltlichen waß würden stands oder wesens die sein, die von auslendischen fürsten
prälaten graven freiherren und anderen so rittermassige lehen in unseren n.o. landen
haben oder zu denselben spruch zu haben vermainen, unser gnadt und alles guets. und
geben euch gnediglich zu vernemben: alß wir jüngst verschiener zeit auf euer
einsthails fürgebrachten beschwärung obbemelter auslendischer fürsten prälaten graven
freiherren und andern, so in obberürten unsern n.o. landen rittermässige lehen zu
verleichen haben, von welcher lehen wegen ihr dan bei denselben umb eur sprüch und
anforderung gegen den besitzern und inhabern derselben lehen kein lehenrecht noch
ausrichtung bekhomben solte mögen, durch unser offen general auferlegt und bevelhen,
das sie euch allen und einem ieden von publicierung desselben unsers mandats an zu
raithen in sechs monathen den nechsten ordenlich lehensrecht in ieglichen unsern n.o.
erblanden darin solche lehengüeter gelegen sein nidersetze, und auf eur anlangen und
fürbringen einem ieden waß recht ist ergehen und handlen lassen sollet; wo aber
solches durch ihr einen oder mehr in obbestimbter zeit nit beschäch, das wir also dan
auf verrer anlangen als regierender landsfürst und oberster lehenherr, damit euer
kheiner rechtloß gelassen, selbst verordnung thuen und unsern nachgesetzten gerichten
bevelch geben wöllen das dieselben auf euer iedes ersuchen ordenliche ladung zum
rechten ausgehen und euer ieder was recht sei ergehen lassen sollen; dieweil aber
solches wie wier berichtet über unser ausgangene general durch obberürt auslendische
fürsten prälathen graven freiherren und andern bißher nit beschehen, und wir desthalb
von euch zum thail umb gnedige hilf und einsehung auf das ihr nit rechtloß gelassen
werdet angeruefen und gebetten, haben wir uns gnediklich entschlossen und unsern
lieben getrewen Wilhelmen von Puchhaimb unserm rath und landmarschalckh in Österreich
under der Enns geschriben, und bevelchen auch allen und euer iedem insonderhait auf
derselben anlangen und ersuchen umb eur sprüch und anforderung zu obberürten
rittermässigen lehengüetern an die besitzer und inhaber derselben ordenliche ladung
zum rechten ausgehen und einem ieden was recht ist ergehen zu lassen, doch dem
beschwärten thail die appellation für unsern verwalter statthaltern ambtscanzlern
regenten und rath unsers regiments obberürter n.ö. land vorbehalten des erindern und
verkhünden wir euch darumb, das ihr alle und ein ieder seine sprüch und gerechtigkait
zu berürten rittermässigen lehengüetern seiner notturft und gelegenhait nach zu suchen
wissen. und das ist unser will und mainung. geben in unser statt Wien den 16. octobris
anno 40. jar etc.
Wir Ferdinandt etc. embieten n. allen und ieden unsern landleüthen underthanen und
getrewen in was würden stand oder wesen die allenthalben in unsern fünf n.ö. landen
gesessen sein und stuckh und güeter in denselben unsern n.ö. landen gelegen von
ausländischen fürsten zu lehen tragen unser gnadt und alles guets. wiewoll wir
hierüber mehrmallen euch allen und euer iedem insonderhait durch unser offen general
und mandat aufgelegt und bevolhen haben, das ihr die stuckh und güeter so ihr von
auslendischen fürsten zu lehen tregt inhalt unsers hochlöblichen hauß Österreich und
der land privilegium und freiheiten allein im land empfahen, und euch keines
understehen sollet solche lehen bei den auslendischen fürsten ausser lands zu
ersuchen, und keines andern versehen dan ihr wurdet solchen generaln und gebotten
gebührlichen gehorsamb und volziehung gethan haben, so khombt uns doch glaubwürdig
für, das etliche aus euch understanden unangesehen berürter unserer ausgangner
mandaten ir lehen bei den auslendischen fürsten ausser lands zu ersuchen und zu
empfahen, das uns dan nit unbillich zu mißfallen geraicht. und dieweil solches ohne
mitel wider unsers hauß Österreich und der land privilegien und freiheiten ist, uns
auch des abbrauch solcher freiheiten und eröffnung eines neüen aingangs zuzusehen und
zue gestatten keines weegs gemaint: so gebieten wir euch allen und einem ieden
insonderhait mit allem ernst und wöllen, das ihr nun hinfüro die lehen so ihr von den
auslendischen fürsten zu ersuchen und zu empfahen habt, und euch keines weegs
understehet unsers hauß Österreich freihaiten und unsern general mandaten entgegen und
zuwider dieselben lehen ausserhalb lands zu ersuchen, als bei vermaidung unserer
schwähren ungnadt und straf. das ist unser ernstlicher will und mainung. geben in
unserm königlichen schloß Prag den 28. junii anno 44. jar etc.
Extract aus Königs Ferdinandi resolutionen de anno 1553. Was dan der gesambten verner
underthenigistes ersuchen und begehren belangt, das ihr röm. kais. maj. die ständ e.e.
landschaft der lehengenadt und anderer sachen halber bei ihrem alten herkhomben
inhaben und possession bleiben lassen wöllen, khönnen ihr könig. maj. sich nit
erindern, das ihr röm. kais. maj. einig lehen wider die gebür und billigkait einziehen
hete lassen oder dißfalls iemant darwider beschwährt hetten; sondern wan und so oft
sich ein fölligkait mit einem lehen zugetragen und die königl. maj. die abtrettung
begehrt, und aber der inhaber sich derselben abtrettung verwidert, haben ihr königl.
maj. nochmahlen so sich die fäll zugetragen zu thuen gnediglich bedacht und
entschlossen, also das die ständ disfals zu ainiger billichen beschwähr nit ursach
haben sollen.
Extract aus Königs Ferdinandi bevelch an herrn landshaubtman ob der Enns vom 9. juni
1553. Dan alß uns auch angeregte der ständ e.e. landschaft gesante in underthenigkait
gebetten, das wir nit gestatten wolten den auslendischen fürsten ainigen gewalt wider
die landleüth fürzunemben, ist unser gnediger will und bevelch an dich, wo ein landman
unsers erzherzogthumbs Österreich ob der Enns vor die mit clag fürkhomben würde, das
ein auslendischer fürst oder iemands anderer ime die lehen, so der landman von ihme zu
ersuchen und zu empfahen schuldig, und die zu rechter weil und zeit ordenlich wie
lehens gebräuchig ist ersucht, solch nit verlichen, sondern die ausser vorgehenden
rechtlichen handlung einzuziehen sich understehen wölte, und aber der landman sich des
rechtens erbieten thäte, das du denselben landman bei dem rechtbott erhaltest, und so
alßdan der auslendisch fürst oder anderer das recht nit laiden sondern die lehengüeter
mit gewalt einzuziehen oder eines andern unbillichen gewalts sich understehen wurde,
daß solches kheines weegs zusehest noch gestattest, sonder den landman bei seinem
gueth handhabest und erhaltest. daran vollzeüchstu unsern willen und mainung. geben in
unser statt Wien den 9. junii anno 53. jar.
Wir Ferdinandt etc. erwölter römischer kaiser embieten allen und ieden geist- und
weltlichen was würden stands oder wesens die in unserm erzherzogthumb Österreich under
der Enns lehen zu verleihen haben, si seien inner oder ausser lands gesessen, unser
gnadt und alles guets. alß uns verschienen jahren die ständ e.e. landschaft obbemeltes
unsers erzherzogthumbs Osterreich under der Enns in underthänigkait und mit
beschwährung fürgebracht, welchermassen die lehensherren diejenigen so lehen von ihnen
zu empfahen haben wider e.e. landschaft freihaiten und alt löblichen herkhomben mit
fertigung der reversbrief höchlich betrengen und beschwähren, indem das si begehren
und haben wöllen, das die lehensleüth alle lehenspflicht und gehorsamb in die revers
einleiben sollen, und welche aus den vasallen solches zu thuen sich verwidern, das die
lehensherren demselben eintweder gar nit leihen wöllen oder doch solche verleihung so
lang und viel aufziehen, das solcher aufzug nit allein ihnen den lehensleüthen sondern
auch derselben erben und nachkhombenden bluetstamben zu nachtel und beschwährung
getheie, mit underthänigistem bitten und ansuchen, das wir ihnen disfals mit unser
gnedigister hülf und einsehung zu erscheinen und solche beschwährung abzuwenden
gnediglichen gernheten; wiewol wir nun auf solch e.e. landschaft eingebrachte
beschwährungen damallen gnedigen bschaid gegeben und in sachen diese erläuterung
gethan, das gleichwoll ein vassalus oder lehenman dem lehensherren, der sei inner oder
ausser lands gesessen, über die empfangene lehens revers zu geben schultig sein, doch
das er allein darinen bekhennen solle, das er die stuckh und güeter im lehenbrief
benent von dem lehenherren empfangen hab und zu lehen trag; so werden wir doch
abermallen von den ständen e.e. landschaft berichtet, daz etliche der lehensherren
solch unserer erleüterung und gegebnen mas und ordnung nit gleben sonder mehrmalen
sich understehen sollen die lehensleüth zu tringen, die revers mit einleibung aller
lehenpflicht und gehorsamb zu fertigen, und höcher zu verschreiben als si schultig
sein und von alter herkhomben ist; darneben so khombt auch für, das die lehensleüth
mit ubernembung der tax von den lehenbriefen wider alt herkhomben und die gebühr
höchlich beschwährt sollen werden. gleicher weis beschwähren sich auch die zween ständ
e.e. landschaft zum höchsten, wan ein herr oder landman so von den auslendischen
fürsten lehen haben auf dieselbigen ihre haußfrawen verweisen oder aber schulden
halber dieselben verpfenden wöllen, und der auslendischen fürsten lehentrager desthalb
umb bestät- und willbrief ersucht werden, das ihnen von den lehentragern dieselbe
gewaigert werden mit dem fürgeben, wie si dißfals von ihrem fürsten keinen gewalt noch
bevelch hetten, und derowegen unsere landleüth solches bei dem fürsten selbst ausser
lands zu ersuchen beschaiden werden sollen. dieweil nun uns als regierendem herren und
landsfürsten nit allein zu abstellung solch unserer landleüth beschwährungen sonder
auch zu erhaltung unserer landsfürstlichen hochait und obrigkait zu sehen und gebüren
will hierin gebührliches einsehen zu thuen, demnach so ordnen und wöllen wir in craft
dis unsers generalbriefs: erstlich, sovil die fertigung der reversbrief belangen
thuet, das alle und iede vasalln den lehensherren von denen sie lehen empfahen solcher
lehen halber revers zu geben schultig sein sollen, doch das in denselben reversen
allein die stuckh und güeter so in den lehenbriefen einverleibt vermelt, das er solche
stuckh von dem lehenherren empfangen und zu lehen trage, und was er von natur und arth
solcher lehenstuckh von recht oder alten herkhombens wegen zu thuen schuldig, das er
dasselb gehorsamblich thuen wölle. dan verner, so khönnen wir auch nit gestatten, das
die auslendischen fürsten oder ihre bestelte und verordnete lehentrager unsere
landleüth und underthanen dermassen mit der tax beschwähren, sonder ist unser will und
mainung, das si disfals bei dem alten herkhomben gelassen werden. Gleiche weis
verordnen wir auch von wegen der bestät- und wilbrief, nemblich wan ein landman
hinfüro sein hausfraw ihres zuebringens und heirathvermächts mit seinen freisaignen
güetern nit versichern möchte und sie auf die lehen verweisen oder aber dieselben
lehen schulden halber verpfenden wolte, das alßdan denselben unsern landleüthen in
solchem fall von den lehentragern der auslendischen lehensherren bestät- und wilbrief
gefertigt werden sollen. und letstlich ist auch unser mainung, welche auslendische
fürsten ihre lehentrager im land nit haben, das si dieselben in einer quatember von
publicierung dieses unsers generalbriefs an zu raithen nachmallen verordnen und
dieselben bei unser n.ö. regierung und landcanzlei anzaigen und einschreiben lassen.
Und gebieten euch und euer iedem insonderhait mit ernst und willen, daz ihr die
lehensleüth so obgehörtermassen lehen von euch zu empfahen haben wider e.e. landschaft
freihaiten und alt löblich herkhomben von wegen fertigung der revers oder tax und der
bestät und wilbrief halber wider unser ordnung und generalbrief nit tringet,
beschwährt, noch si in einig weeg derhalben mit der verleichung aufziehet, sonder an
der gemeinen fertigung der revers wie iezt gemelt beniegig seit. wo aber ein lehenherr
den lehenman hierüber beschwähren oder mit der lehensverleichung verzügig sein wurde,
so wöllen wir, das solcher aufzug den lehensleüthen an ihren lehensgerechtigkaiten
ohne nachtel und schaden sein solle, ohne geverde. das ist unser ernstlicher will und
mainung. geben in unser statt Wien den 27. julii anno 1559 jar.
Kaisers Maximiliani secundi lehensgnadt über das dritte viertel der landsfürstlichen
lehen.Wür Maximilian der ander von gottes gnaden erwölter römischer khaiser etc.
bekhennen für uns, unser beeder erben und nachkhomben offentlich mit diesem brief und
thuen khund meniglich. wiewol wir nit allein aus römischer kais. würdigkait, darein
uns der allmächtig gott nach seinem göttlichen willen gesezt, sonder auch angeborner
landsfürstlicher hoheit und dignitat von unsern lieben eltern und vorfahren
erzherzogen zu Österreich auf unß khomben ganz gnediglich genaigt in gemain aller und
ieder unserer und des reichs underthanen und getrewen ehr und aufnemben zu betrachten
und zu befördern, so sind wir doch wie gar billich vielmehr begierlich unserer gnaden
diejenige thailhaftig zu machen, die es umb uns des römischen heiligen reich unsere
vorfahren regierende erzherzogen zu Österreich und unser ganz löbl. hauß Österreich
für andere mit standhafter getrewer erzaigung und dienstbaren verhaltungen verdienen,
und uns dardurch zur landsfürstlichen senfte und miltigkait ursach geben. wan wir den
gnediklich und gietig angesehen, erinnerlich betrachtet und zu gemüth gefast die ganze
gethrewe gehorsambe ruembwüerdige verhaltung auch ansehliche stattliche dienst, so von
vielen jahren her unsern geliebten voreltern sonderlich aber weiland kaiser Ferdinandi
unserm geliebsten herren und vattern hochlöblichister und seeligister gedechtnus, und
dan auch unß bißhero wie noch zu tag, die edlen unser liebe getrewe n. die zween ständ
gemainer landschaft unsers erzherzogthumbs Österreich under der Enns der herren von
adel und ritterschaft in allen fürfallenden feinds- kriegs- und andern höchsten
obligen mit ganz treuherziger standhafter zue- und beisetzung ihres zeitlichen
vermügens, guets und bluets unverschont, und zu derselben und unsern ganz gnedigisten
angenemben und benieglichem gefallen erzaigt und erwisen, darumben dan ir kais. lieb,
als nemblich kaiser Maximilian hochseeligister gedechtnus, ermelte zween ständ neben
andern auch mit der lehensgnadt eines vierten thails, und hernach weiland kaiser
Ferdinandt unser geliebster herr und vatter hochlöblichister gedechtnus auch mit einem
vierten thail gnedigist begnadet, also das si die zween ständ nunmehr zwei vierthel,
das ist halb lehensgnadt gehabt, welche lehensgnädungen in craft unserer anno 66isten
den zweien standen gegeben resolution auch dieser freiheit vorthels und gerechtigkeit:
Wan sich zutregt, das die lehengüeter nach abgang und in mangel des mänlichen stambens
auf die töchter inhalt vorgedachter lehensgnadt khomben, und dieselben töchter auch
ohne mänliche leibserben absterben wurden, das alsdan solcher nach gelassnen nechsten
erben beederlei geschlechts für und für in ewige zeit zu raiten berührte lehen gegen
ablösung des vierten thails verliehen werden sollen, und wür nit weniger ursach uns
gegen ihnen zweien ständen mit gnaden zu erzaigen, angesehen das uber all andere
genugsambe verhaltung si die zween ständ herren und ritterschaft sich nit allein
nechst verschienen 66isten jars, als wir uns wider obbemelter gemainer christenhait
erbfeind und verfolger den Türckhen aigner unser kais. persohn in das veld unsers
königreichs Hungern begeben, uns sament und ieder insonderhait persöhnlich getrew
standhaft und ritterlich beigesezt, sondern sich auch in jüngsten unsern gehaltnen
landtag nach erinderung unsers obligenden und unverschwinglichen schuldenlasts neben
den andern zweien ständen der prälathen stedt und märkhten mit einer ansehlichen und
stattlichen bewilligung und gelthülf also erzaigt, dergleichen hievor von ihnen nie
beschehen, darumben wir ihnen ganz gnediglichen dankhen wissen, auch solches gegen
ihnen mit landsfürstlichen gnaden zu erwidern und zu erkhennen ganz gnediglich
erbotten; so haben wir dem allen nach und zu erscheinung unserer kais. und
landsfürstlichen gnaden vielgemelten unsern zweien gehorsamben landsständen nit allein
obbegriffen ihr zuvor habende halbe lehensgnad betrewung und unsere darüber anno 66
erfolgte declaration erneüerung und begnadung in allen ihren inhalten begreifungen und
clausuln gnediglich confirmirt verneüret und bestätigt, aufs allerzierlichst und
beständigist solches imer beschehen soll khan oder mag, sonder wir haben innen auch
über dasselbe noch diese gehorsamiste bewilligung than, confirmieren bestätten und
erneueren auch dasselb und bewilligen ihnen von neüem hiemit wissentlich und in craft
dis briefs: also das zugleich wie bemelte zween ständ bißhero als vorgemelt die zween
viertel oder die halbe lehensgnadt gehabt, si also forthin und noch von dato an ein
viertel, und nemblich drei viertl der lehensgnadt haben, und uns nur ein viertel noch
vorstehe. mit welchen dreien thailen der lehensgnadt es vorhin (1) wie bißhero mit dem
halben thail, und also allerdings nach inhalt voriger und alten lehensbegnadung
gehalten werden solle. wir haben auch zu sondern gnaden die angeregt unser bewilligung
dahin gnediklich erweitert und erströckht, das sich die drei thail der lehens nit
allein auf diejenigen güeter uns khünftig zu verleichen haimbkhomben, sondern auch auf
die so schon hievor föllig aber mit ausschliessung der lehensgnadt bißher erhaltnem
gebrauch nach verlichen worden erstreckhen solle. doch behalten wir uns und unsern
kais. leibserben und nachkhomben die verleichung der khünftigen fölligen lehen mit
oder ohne die lehensgnadt nach gelegenhait derselbigen fölligkaiten und unser oder
unserer erben und nachkhomben gnedigisten gefallen zu thuen, welcher unserer
gnedigisten bewilligung sich berürte zween landständ der herren- und ritterschaft
vorthin zu erfreien, zue gebrauchen und zue geniessen haben sollen ohne menigliches
irrung und verhinderung mit urkhund dis briefs besigelt mit unserm anhangunden kais.
insigel. der geben ist in unser (1) sic.
stadt Wien den 10. septembris anno 1568 jar.
Extract aus der kais. resolution vom 20. aprilis anno 1580 jar. Auf der ständ vierte
beschwährung, das bißher wan iemant bei ihrer kais. maj. ein lehensfälligkait
ausgebetten, die abtrettung der völligen lehen unersucht der inhaber durch execution
gesucht, welches der lehens concession und landsgebrauch zuwider sei, geben ir röm.
kais. maj. den gehorsamben ständen zu gnedigistem beschaid das si sich nit zu
erindern, das ihr kais. maj. oder auch dero geliebter herr vatter seeliger gedechtnus
iemand wider den inhalt der lehensgnadt beschwährt hetten. es het aber wie si die
ständ selbst wissen und sich dessen auch aus altem herkhomben und lehensrecht und
gebrauch erindern khönnen, diesen underschied, das etliche lehen dermassen apert und
föllig worden, das von ihrer kais. maj. wegen ihr maj. n. ö. cammer die abtröttung
solcher fälligen lehen verordnet. haben sich nur die inhaber mit ihrer kais. maj.
gnedigistem consens und bewilligung mit dem ausbitter vergleichen khönnen, inmassen
oft beschehen, so ist solches ihnen inhabern selbst zum bösten khomben; dan auf der
fäll des rechtens wurden vieleicht ihr maj. als lehenherr auch die ausbitter kheiner
güetigen vergleichung oder ablösung mehr stath gethan haben. Wan aber fölligkait sein
die noh einen zweifel auf ihnen haben und billiche exceptiones leiden mögen, dahero
sich ein inhaber auf rechtliche ausführung gelendet, sein dieselbe darbei gelassen
worden, doch dergestalt, das ihrer kais. maj. cammerprocurator dieselben inhaber mit
clag vor kais. maj. n.ö. regierung und camer fürgenomben und rechtliche erkhantnus
erwartet; darbei es nochmallen (sonderlich weil hierin und niemand unrecht geschieht,
die lehen auch ohne mitel allein für ihr kais. maj. regierung und camer gehörig, alda
und sonsten nindert der cammerprocurator von ihrer kais. maj. wegen zu recht steht)
bleiben khan.
Kaisers Rudolphi secundi lehensgnadt über den 4. thail der lehen. Wür Rudolpf der
ander von gottes gnaden erwelter römischer kaiser etc. bekennen für uns, unsere erben
und nachkhomben offentlich mit diesem brief und thuen khund meniglich. alß vor dieser
zeit weiland unsere geliebste kais. voreltern, nemblich Kaiser Maximilian der ander
löblicher und seeliger gedechtnus die wollgebornen edlen unsere liebe getrewe n. die
zween ständ von herren und ritterschaft e.e. landschaft unsers erzherzogthumbs
Österreich ob der Enns umb ihrer ansehentlichen und getreuen verdienst willen zu
erzaigung dero landsfürstlichen güete und miltigkait mit den dreien thailen ihrer
landsfürstlichen österreichischen lehen zu underschiedlichen mallen begnadet und
begabt, solche lehensgnadt auch hochgedachter unser geliebter herr vatter und kaiser
Maximilian der ander ihnen den baiden ständen in etlichen puncten noch mehrers
erleütert, wie das ihrer maj. lieb gegebne resolutionen und insonderhait die darüber
aufgerichte und gefertigte lehensgnadt vermag, und unß anietzo ermelte zween getrewe
ständ ganz gehorsamblich gebetten ihnen nit allein als regierender herr und landsfürst
berürte hievor erlangte lehensbegnadung der dreier thail in allem inhalt gleichsfals
gnedigist zu confirmiren und zu verneuern, sonder auch si mit dem noch übrigen und uns
vorbehaltnem vierten thail lehen, inmassen es mit den ständen under der Enns auch also
gehalten werde, auch gnedigist zu begnaden; und wir dan nit weniger als unsere
geliebte voreltern genaigt ihnen der gethreüen zween ständen von herren adel und
ritterschaft unser kais. und landsfürstliche gnadt zu erzaigen, wie wir hingegen von
ihnen im nechsten landtag alle gehorsambe und treuherzige hülfen zu unsern gnedigisten
gefallen würkhlichen gespürt und deren hinfüro von ihnen und ihren nachkhomben nit
weniger genediklich vertröstet, gewartent und unzweiflich sein: so haben wir hierauf
ermelte vorige drei underschiedliche lehensgnadt und darüber ergangnen erleüterungen
und resolutionen sambt berürter urkhund in allem ihrem inhalt begrif und mainung
confirmirt und bestätigt, und darneben von sondern gnaden wegen innen den noch übrigen
vierten thail unserer landsfürstlichen lehen in Österreich ob der Enns gleichsfals zu
begnaden gnedigist bewilligt, allermassen und in dem verstand hochgedachtes kaisers
Maximiliani und Ferdinandi des ersten und kaisers Maximiliani secundi lieb beschehen
und die darüber gefertigte urkhunden und inserierte befreiungen und resolutionen
vermügen; doch hierunder der auslendischen fürsten, desgleichen unser inlendischen
prälathen und landleüth nit verstanden. confirmieren bestätten und verneuern hierauf
angezogne hievor erlangte drei thail lehensgnadt und bewilligung ihnen den ubigen
vierten thail wissentlich in craft dis briefs in bester formb als solcher imer
geschehen kan, mainen und wöllen, das nuhn vorthin ermelte zween ständ von herren adel
und ritterschaft ire erben und nachkhomben berürten vierten thail lehen, so oft es
zuefallen und der lehensempfahung khombt eben die gnadt zuegang vortel freiheit recht
und gerechtigkait haben und sich deren allermassen freien und geniessen sollen wie sie
bißher die drei thail ihren underschiedlich erlangten begnadungen und darüber
gefertigten urkhunden und ergangenen resolutionen nach gehabt sich dessen gefreit
gebraucht genüzt und genossen haben. doch behalten wir uns, unsern erben und
nachkhomben nochmallen, inmassen hievor auch beschehen, bevor in khünftig dieselben
lehen, so uns durch nit ersuchung oder in ander weeg vermahnt und föllig worden mit
oder ohne die lehensgnadt unserm gnedigisten willen und wolgefallen und gelegenhait zu
verleichen. mit urkhund dis briefs, besiglt mit unserm anhangenden insigl. geben auf
unserm khüniglichen schloß zue Praag den 19. februarii anno 1587 jar etc. Amen.