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      <titleStmt>
        <title>Cammer-Gerichts-Ordnung zu Insprugk (undatiert)</title>
        <author/>
        <editor corresp="marcrelator:edt">
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            <forename>Johann Jacob</forename>
            <surname>von Weingarten</surname>
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            <surname>Speer</surname>: </persName>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
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        </publisher>
        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS -
                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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          <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0">Creative
                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.1595-innsbruckkgo</idno>
      </publicationStmt>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
        <respStmt>
          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
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      </seriesStmt>
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        <bibl>
          <title>Cammer-Gerichts-Ordnung zu Insprugk (undatiert / 1595?)</title>. In: <editor corresp="marcrelator:edt">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/104279885">
              <forename>Johann Jacob</forename>
              <surname>von Weingarten</surname>, </persName>
          </editor>
          <series>Buch Fasciculi diversorum iurium : in dessen vier Theilen, das in
                        Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien verschiedener Orten übliche
                        Sachsen-Recht ... vollständig enthalten ... Band I, 1</series>
                        (<publisher>Zieger</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Nürnberg</pubPlace>
          <date when="1690">1690</date>) <biblScope from="165" to="174">165-174</biblScope>
          <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwweingarten1690/0172">Faksimile DRW / UB Uni Heidelberg</ref>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
    <encodingDesc>
      <editorialDecl>

        <p>Diese Transkription beruht auf dem Abdruck der Kammergerichtsordnung in:
                    Weingarten, Johann Jacob von: [Fasciculi diversorum iurium] Johann Jacob von und
                    zu Weingarten ... Buch Fasciculi diversorum iurium : in dessen vier Theilen, das
                    in Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien verschiedener Orten übliche
                    Sachsen-Recht ... vollständig enthalten, und abgehandelt werden - Nürnberg :
                    Zieger (1690). Band I, 1 S. 165 -174.<lb/> Die Transkription ist nicht
                    diplomatisch genau. Es wurden folgende Umstellungen vorgenommen: Initiales "J"
                    wird entsprechend der heutigen Orthographie als "I" wiedergegeben, die durch
                    übergeschriebenes "e" gekennzeichneten Umlaute werden in Umlaute transkribiert;
                    Schaft-s wird als normales "s" und die Ligaturen "ae" und "oe" als zwei Vokale
                    wiedergegeben.<lb/> Die Kammergerichtsordnung ist bei Weingarten nicht datiert.
                        <ref target="/o:repat.sartori-1895-tirol#S.72">Sartori-Montecroce</ref> (S. 72)
                    beschreibt eine unter Ferdinand II. formulierte Kammergerichtsordnung, die
                    allerdings mit der hier publizierten nicht in allen Einzelheiten
                    übereinstimmt.</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
    <profileDesc>
      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
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        <keywords>
          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.quellen" type="context">Quellen</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.tirol" type="context">Tirol (gefürstete Grafschaft)</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term>
                <date type="dcterms:temporal" when="1595">1595</date>
              </term>
            </item>
          </list>
        </keywords>
      </textClass>
    </profileDesc>
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  <text xml:lang="de">
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      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <div xml:id="NA.0">
        <pb facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwweingarten1690/0172" n="165"/>
        <head>Cammer-Gerichts-Ordnung zu Insprugk (undatiert)</head>
        <div xml:id="NA.1">
          <head>Pars Prima.</head>
          <div xml:id="NA.1.1">
            <head>Titulus Primus. De Judicibus.</head>
            <div xml:id="NA.1.1.1">
              <head>[§. 1]</head>
              <p>Zu mercken / daß Ihr Fürstl Durchl. Ihr Regierung in der jenigen
                                Sachen halben / so Sie oder Ihr Cammer belanget / ihrer Pflicht und
                                Ayden gäntzlich befreyend und entlassen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.1.2">
              <head>[§. 2]</head>
              <p>Wird den Regenten <foreign>in votis dandis</foreign> alle
                                Weitläufftigkeit <foreign>inhibirt</foreign> / und andere unnöthige
                                    <foreign>disputationes &amp; allegationes</foreign>
                                abgeschafft.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.1.3">
              <head>[§. 3]</head>
              <p>Wann sie den Partheyen verwand / oder sonsten der Sachen zugethan /
                                    <foreign>vel alia causa justa recusationis</foreign> verhanden /
                                sollen sie solches melden / und hierauf der Regierung Bescheid
                                erwarten.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.2">
            <head>Titulus II. De Procuratoribus &amp; Advocatis.</head>
            <p>Welche bey der Regierung <foreign>advoci</foreign>ren oder
                                <foreign>procuri</foreign>ren wollen / dieselben sollen derselbigen
                            in Nahmen Ihr Fürstl. Durchl. mit sonderen Ayden und Pflicht zugethan
                            seyn / und auf die Camer-Gerichts-Ordn. gelobet haben / auch einen
                                <foreign>gradum in Jure</foreign> haben / oder sonsten der Rechten
                            wol erfahren / auch forderist schuldig seyn / ihren Partheyen treulich
                            zu rathen / derselben Sachen zu fürdern / und wo sie derselben unbefugt
                            wären / zeitlich dessen erinnern / vor Schaden zu warnen und davon
                            abzuweisen.</p>
            <p>Alle Gerichtliche Handlungen sollen bey der regierung durch niemand
                            anders als dero zugewandte <foreign>Procuratores</foreign> und
                                <foreign>Advocaten</foreign> fürgebracht werden / es wäre dann / daß
                            solches durch einen andern mit Vorwissen und Bewilligung der Regierung
                            beschehe.</p>
            <p>Item den handleten Partheyen solle ohne sonderbahre Ursachen mehr als
                            einen <foreign>Advocaten</foreign> oder <foreign>Procurator</foreign> in
                            ihren Handlungen zu gebrauchen nicht erlaubt seyn.</p>
            <p>Die <foreign>Advocaten</foreign> und <foreign>Procuratores</foreign>
                            sollen so wohl den Armen als den Reichen getreulich zu dienen schuldig
                            seyn / sie müssen auch dem Cammer-Gericht beharrlich beywohnen / den
                            Partheyen und dero Sachen fleissig aufwarten / ohne sonderbahre Ursachen
                            und zuvor erlangten Erlaubnuß nicht <foreign>absenti</foreign>ren / sich
                            auch in anderweg nicht verhindern lassen sollen. Und versprechen Ihr
                            Durchl. Sie auch ihrs Theils davon nicht abzuziehen ohne Noth; Und
                            wofern ein <foreign>Procurator</foreign> nachdem er sein Person
                            allbereit <foreign>legimirt</foreign>, abzuseyn Erlaubnuß bekommen /
                            oder sonsten Kranckheit halber dem Gericht nicht beywohnen könte / so
                            mag er wol <foreign>antè vel post litem contestatam</foreign> einen
                            andern <foreign>substitui</foreign>ren / doch solle er diesen in den
                            Sachen / was er deßwegen einzubringen / fleissig berichten und
                                <foreign>informi</foreign>ren / damit nicht hernach deroselben
                            Handlung <foreign>revocirt</foreign> werden müste / und dieselbe
                                <foreign>substitution</foreign> kan schrifftlich oder <foreign>apud
                                Acta</foreign> geschehen / der
                                Gerichts-<foreign>Secretarius</foreign> solle aber solches
                            vermercken / damit darauf sich der <foreign>substituir</foreign>te bey
                            Gericht beziehen kunte.</p>
            <p>Es sollen auch die <foreign>Procuratores</foreign> ohne Gewalt sich der
                            Handlungen nicht unterfangen / doch <foreign>in praeparatoriis
                                Judiciorum</foreign> werden sie / nachdem sie Bestand gethan
                                <foreign>admittirt</foreign>, aber sie sollen vor der
                            Kriegs-Befestigung einen Gewalt / und <foreign>ratification</foreign>
                            der vorigen Handlungen bekommen / sonsten würden sie alle Kosten und
                            Schäden / so auf die Sach gangen / von dem Ihrigen bezahlen müssen / und
                            zu weiterer Handlung in der Haubtsach nicht gelassen werden. Wo sie aber
                            ohne Erlaubnuß oder Gewalt den Krieg befestigen würden / und vor
                            Beschluß der Sachen keinen Gewalt sambt voriger Handlung
                                <foreign>Ratification</foreign> erlangen würden / sollen sie in
                            allen Schaden / Kosten und Nachtheil <foreign>condemnirt</foreign> seyn
                            / der nicht allein den Partheyen / sondern auch dem Gericht
                            erwachsen.</p>
            <p>Der Gewalt aber solle nicht nur <foreign>ad unum Actum</foreign>, sondern
                            auf die gantze Sach / <foreign>etiam ad punctum Executionis</foreign>
                            gestellt seyn / und sollen alsdann in denselben die
                                <foreign>Procuratores</foreign> zu dienen schuldig seyn.</p>
            <p>Da die <foreign>Procuratores</foreign> ihrer gemeine Gewalt oder andern
                            schrifftlichen Uhrkunden / die sie in einer Sach fürgebracht / in
                            anderwert brauchen wollen / sollen sie davon
                                <foreign>collationir</foreign>te <foreign>Copi</foreign>en
                                <foreign>cum signatura</foreign> einlegen / und sich zu jenigen
                            Sachen / in dero die <foreign>Originalia</foreign> fürgebracht /
                                <foreign>referi</foreign>ren.</p>

            <p>Wann die <foreign>Procuratores</foreign> umb Ladung oder andere
                                <foreign>Process,</foreign> in Sachen / da <foreign>vivâ voce
                                appellirt, supplici</foreign>ren / sollen sie <foreign>tenorem
                                Sententiae &amp; diem</foreign>, davon <foreign>appellirt</foreign>
                            worden / &amp; <foreign>diem appellationis</foreign>, darzu auch
                                <foreign>summam</foreign> ob diese dem Gericht gemeß /
                                <foreign>inseri</foreign>ren / sonsten aber / wann in
                                <foreign>scriptis appellirt</foreign> worden / die
                                <foreign>appellationis Instrumenta</foreign> beylegen / und sich
                            darauf ziehen. <foreign>In causis simplicis querelae</foreign>, sollen
                            sie die Sach darumb <pb n="166a"/> sie ihr Klag und Forderung
                            anzustellen willen / in ihren <foreign>Supplicationen</foreign> mit
                            kurtzen einführen / damit alsdann solche der <foreign>Citation
                                inserirt</foreign> werden möge. Wofern sie öffter als einmal umb ein
                            Sach <foreign>supplicir</foreign>ten / sollen sie allwegen die vorige
                                <foreign>Supplication</foreign> sambt darauf erfolgten
                                <foreign>Decret</foreign>, Ungleichheit zu vermeiden /
                                <foreign>reproduci</foreign>ren / und mit den
                                <foreign>Supplicationen</foreign> den Gewald / oder in Mangel dessen
                                <foreign>cautionem de rato</foreign> einlegen / und auch in allen
                            Schrifften und <foreign>producten</foreign>, so sie gerichtlichen
                            fürbringen / unterschreiben.</p>
            <p>Wann sie wider oder für Vormünder Erben / oder dergleichen umb
                                <foreign>Process</foreign> anzuhalten hätten / sollen sie in der
                                <foreign>Supplication</foreign> ihre Namen
                                <foreign>specifici</foreign>ren / oder sich dasselbig in der
                            Cantzley zu thun erbitten.</p>
            <p>Es sollen auch die <foreign>Procuratores</foreign> eines jeden
                            Geburts-Tag / ehe und zuvor man die Urthel und Bescheid eröffnet / in
                            Gerichte und gewöhnlicher <foreign>Audienz</foreign> Stuben erscheinen /
                            sich ohne Erlaubnuß und vor Endung des Gerichts nicht
                                <foreign>absenti</foreign>ren / die Sachen / so es zu handlen /
                            züchtig / kurtz / und mit dienstlichen Worten / so mündlich / so
                            schrifftlich fürbringen / die Sachen / und in was
                                <foreign>puncten</foreign> erhandlet / unterscheiden / und melden /
                            und sonsten auf die gründliche Handlungen ein fleissiges Aufmercken
                            haben. Sie sollen auch ihr rechtliche Nothdurfft schrifftlich fürbringen
                            / und dieselbige Schrifften <foreign>prout convenit,
                            intituli</foreign>ren / und derselben <foreign>titulation</foreign>
                            kurtze Meldung thun / und sich fernerer Erholung des Innhalts / wie auch
                            sonsten der langen mündlichen <foreign>Recess</foreign> gäntzlichen
                            enthalten. Nicht weniger sollen sie ihre <foreign>Prothocolla</foreign>
                            fleissig halten / damit sie aus denselbigen sich / wann gehandlet worden
                            / künden erinnern / und also unnöthige Handlungen / <foreign>frivolas
                                exceptiones, sub poena expensarum morae</foreign> vermeiden mögen.
                            Und damit daß sie den Bescheid und Urthel gute Erkandtnuß haben / und
                            also ihre <foreign>Prothocolla</foreign> ersetzen kunden / solle der
                                Gericht-<foreign>Secretarius</foreign> nach Gerichtlichen
                                <foreign>Audienz</foreign> dieselbe alle wiederumb gemächlich
                            ablesen / und zu mehrerem nicht verbunden seyn / wo die
                                <foreign>Procuratores</foreign> ferners was vonnöthen / sollen sie
                            die <foreign>Copien</foreign> aus der Cantzley zu nehmen schuldig
                            seyn.</p>

            <p>Alles dasjenige / so die <foreign>Procuratores</foreign> bey der Cantzley
                            zu schreiben / oder abzufertigen gebetten / sollen sie so bald es
                                <foreign>expedirt</foreign>, es aus der Cantzley lösen / und
                            bezahlen / und die Cantzley nicht auf Partheyen weisen. <foreign>X.
                                pecunias non acceptas â partibus Cancellariae pro debitis sub
                                juramento reddere coguntur</foreign>. Endlich sollen die jenigen /
                            so bey der Cantzley was zu schaffen / über die aufgerichte Gütter nicht
                            gehen / sondern darvon stehen bleiben / und alldorten ihr Nothdurfft
                            fürbringen. <pb n="166b"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.3">
            <head>Titulus III. De Secretario Judicii.</head>
            <p>Der Gerichts-<foreign>Secretarius</foreign> solle der
                                Gerichts-<foreign>Registratur</foreign> und der gerichtlichen Sachen
                            fleissig auswarten / dieselbige in guter Geheim und Verwahrung halten /
                            in die Gerichts-Stuben niemands Frembder / und so dorthin nicht gehörig
                            / einlassen.</p>
            <p>Es sollen auch diejenigen / so der
                                Gerichts-<foreign>Secretarius</foreign> in den Gerichtlichen Sachen
                            braucht / durch den Tyrolischen Cantzler in sonderer Pflicht verfast
                            werden.</p>
            <p>Er soll in den Gerichtlichen <foreign>Audienzen</foreign> auf die
                                <foreign>Recess</foreign> und Handlungen gut Achtung geben /
                            dieselben fleissig <foreign>prothocolli</foreign>ren / und allzeit bey
                            der ersten <foreign>intitulation</foreign> bleiben / die
                                <foreign>submissiones</foreign>, und in was
                                <foreign>puncten</foreign> sie bestehen / mercken / darauf auch die
                                <foreign>Acta</foreign> fürderlich <foreign>compli</foreign>ren /
                            und in Rath <foreign>ad referendum</foreign> übergeben / desgleichen die
                                <foreign>Process-</foreign>Urthel mit Fleiß
                                <foreign>concipi</foreign>ren / verfertigen / die
                                <foreign>ingrossirte revidi</foreign>ren / die <foreign>copias
                                attestationum &amp; aliorum Actorum</foreign> fleissig
                                <foreign>collationi</foreign>ren / <foreign>item</foreign> soll er
                            den Innhalt der <foreign>Supplicationen</foreign> dem
                                <foreign>Process</foreign> fleissig einverleiben. Die
                                <foreign>Citationes</foreign> nicht <foreign>ad unum actum sed ad
                                totam causam</foreign> stellen / und zu dero endlichen Erledigung
                            richten / aber in den Ladungen solle er nach Ermässigung der Regierung
                            einen bequemen <foreign>Termin</foreign>, darinn die Geladene erscheinen
                            mögen / setzen / jedoch Achtung geben / damit in
                                <foreign>Appellations-</foreign>Sache[n] <foreign>terminus</foreign>
                            nit <foreign>extra fatale introducendae</foreign> gesetzt werde.
                                <foreign>Nuntii etiam habeantur ordinarij</foreign>, und Beybotten /
                            welche bey Pflichten / die sie der Regierung geschworen / die ihnen von
                            den Partheyen oder ihren <foreign>Procuratoribus</foreign> anbefohlne
                                <foreign>Process</foreign> fleissig auszurichten / umb gebührende
                            Bezahlung schuldig seyn.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.4">
            <head>Titulus IV. De Pauperibus Partibus.</head>
            <p>Ehe und zuvor die arme Parthey <foreign>ad Juramentum
                                paupertatis</foreign> zugelasse[n] wird / solle sie ihrer Armuth von
                            der Obrigkeit unter dero sie gelegen / schrifftliche oder sonsten
                            glaubwürdige Urkund haben / und alsdann erst der Ayd der Armuth
                            erstattet / und wofern sich aus eingenommen Bericht / oder auch voriger
                                <foreign>Instanz Actis</foreign> befunden wurde / daß er seiner
                            Sachen befugt seyn möchte / solle ihme der <foreign>Process</foreign>
                            umsonsten erkennt / und zu den Rechten / biß zu seinen bessern Vermögen
                            / geholffen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.5">
            <head>
              <foreign>Titulus V. De Executione</foreign> der Cammer-Gerichts
                                <foreign>Processen</foreign>.</head>

            <p>Die Botten sollen die <foreign>Process</foreign> den Partheyen selbst
                            unter Augen oder zu Hauß den Ihrigen oder wie sie sonsten bescheiden
                            werden <foreign>insinui</foreign>ren / ihr <foreign>Execution</foreign>
                            auf die <foreign>Original</foreign> oder <foreign>Copien</foreign> der
                                <foreign>Processen</foreign>, <pb n="167a"/> weßgestalten sie
                            solchen verricht / sambt dem Tag / Monath und Jahr verzeichnen / und
                            dessen ordentliche <foreign>Relation</foreign> thun / oder aber von
                            jedes Orths Stadt- oder Gericht-Schreibern / dessen schrifftliche
                            Uhrkund nehmen / welches die Schreiber zu thun auch schuldig seyn
                            sollen.</p>
            <p>Wofern die <foreign>Process</foreign> gegen einer
                                <foreign>Commun</foreign> zu <foreign>exequi</foreign>ren wären /
                            solle der Bott solches vor gesessenen Rath / wofern er damahls
                            versammlet / verrichten / wo nicht der Obrigkeit oder Ambtsverwesern der
                            Enden und nicht ausserhalb zustellen / und solches auf das
                                <foreign>Original</foreign> oder <foreign>Copien</foreign>
                            obbemelter massen mercken. Will die Parthey ihre
                                <foreign>Process</foreign> durch den <foreign>Notarium
                                exequi</foreign>ren / so stehet es Jhro frey / und sollen solche
                                <foreign>Notarii fideles</foreign> und <foreign>Legales</foreign>
                            seyn / auch über ihre gethane <foreign>Execution</foreign> ein gebührend
                                <foreign>Instrument</foreign> aufrichten; In Lands-Sachen aber hat
                            es bey seinem biß <foreign>dato observirten</foreign> Gebrauch zu
                            verbleiben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.6">
            <head>
              <foreign>Titulus VI. De Poena Advocatorum &amp;
                                Procuratorum.</foreign>
            </head>
            <p>Wann ein <foreign>Advocat</foreign> oder <foreign>Procurator</foreign>
                            der Gerichts-Ordnung zu leiden handeln / oder sonsten mit Ehrenrührigen
                            Worten sich verlauten lassen wurde / solle er so offt das beschicht /
                            umb die gewenigeren Verbrechungen ein Groschen Straff erlegen / darzu
                            sein Handlung verworffen / und nichts darfür <foreign>taxirt</foreign>
                            werden; In schwären Fällen aber sollen sie nach Gelegenheit durch die O.
                            O. Regierung so wohl an Geld als sonsten <foreign>pro qualitate delicti
                                &amp; arbitrio Judicis</foreign> gestrafft werden; Das Geld solle zu
                            Hülff der armen Partheyen / und sonsten nach der Regierung Bescheid
                            angelegt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.7">
            <head>
              <foreign>Titulus VII. De Juramento Secretarii.</foreign>
            </head>

            <p>Er muß geloben und zu Gott und den Heyl. schweren / seinen Ambt mit
                            aufschreiben / lesen / und andern getreulich ob zuseyn / die Brieff und
                            Uhrkunde / so in Gericht fürgebracht werden / wie auch alle andere
                            Gerichtliche <foreign>Acta</foreign> und Handlungen getreulich zu
                            bewahren / und den Partheyen / oder jemands andern ohne Vorwissen nicht
                            zuzustellen / was von den Sachen im Rath gehandlet wird / auch die
                            Geheimlichkeit der Gerichts-Händel niemands zu eröffnen / lesen / oder
                            sehen zu lassen / und kein Copey von den eingebrachten Brieffen und
                            Schrifften den Partheyen ohne Erlaubnuß unserer Regierung zu geben /
                            auch keiner Parthey wider die ander zu rathen / noch warnen / kein
                            Schenck zu nehmen / noch auch wie Menschen Sinnen das erdencken möchten
                            / zu Nutz nehmen / sondern euch euers Lohns benügen zu lassen / und auch
                            sonsten in euern Ambt dieser unser Ordnung / so viel die son-<pb n="167b"/>derlich euer Person belangt / ohn alle Arglist zu
                            halten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.8">
            <head>
              <foreign>Titulus VIII. De Juramento Procuratoris
                            Camerae</foreign>.</head>
            <p>Der O.O. Cammer-<foreign>Procurator</foreign>, wie auch sein der
                                <foreign>fiscali</foreign>schen Sachen halben zugeordneter / soll
                            geloben / und ein Ayd zu Gott und den Heyl. schwören / daß er alle und
                            jede Sachen und Händel / so ihme befohlen werden / oder die ihme als
                                Cammer-<foreign>Procuratorn</foreign> fürkommen / und Ambtshalber
                            Vermög seiner Bestallung / und dieser Ordnung zu handlen gebühren / mit
                            gantzen und rechten treuen Meinen / Uns und unser Cammer zu guten / nach
                            seinem besten Verstandnuß mit Fleiß fürbringen und handlen / darinn
                            keines vor dem andern verschonen / und wissentlich keinerley falsch oder
                            Unrecht gebrauchen / noch einigen gefährlichen Schub zu Verlängerung der
                            Sachen suchen / und mit den Widerpartheyen kein Vorgeding oder Verwarth
                            ohne Wissen und Befelch unser Cammer-Räth machen / heimblich nicht
                            unterricht / und behelffen / so er in den Sachen erkundiget und erfährt
                            / der Cammer zu Schaden nicht offenbahren / vor Gericht Erbarkeit
                            gebrauchen / von Lästerung bei Poen und Ermässigung der Regierung sich
                            enthalten / auch seines Ambts und der Cammer-Sachen halber von Gab oder
                            einigen Nutzen durch sich selbst oder andere / wie das Menschen Sinn
                            erdencken möchte / nehmen / und sich auch sonsten der Ordnung gemäß
                            halten wöllen / alles getreulich und ohne Gefährden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.9">
            <head>
              <foreign>Titulus IX. De Juramento Advocat. &amp;
                            Procurator:</foreign>
            </head>

            <p>Er muß geloben / und einen Ayd zu Gott und den Heiligen schweren / daß er
                            der Fürstl. Durchl. gehorsamb / treu / und gewärtig seyn / Ihrer Fürstl.
                            Durchl. Ehr / Nutz / und Frommen allzeit betrachten und fürdern /
                            derselben Schaden und Nothl. nach seinem Vermögen wenden / auch zu
                            forderst der alten Catholischen <foreign>Religion</foreign> des
                            Gehorsams und Verordnung der neu-allgemeinen Kirchen beständiglich
                            anhängig seyn und bleiben. Die Partheyen / dero Sachen er sich annimbt /
                            mit gantz und rechten treuen meynen in solchen Sachen / nach seinem
                            besten Verstand / den Partheyen zu gut mit Fleiß handlen / rathen /
                            schreiben / und darinnen wissentlich keinerley Falsch / Gefährde / noch
                            Unrecht brauchen / auch mit den Partheyen keinerley Geding oder Verwart
                            ein Theil von der Sachen der er <foreign>Advocat</foreign> ist / zu
                            rathen / oder zu Worten machen / auch Heimlichkeit oder Behülff so er
                            von der Parthey empfangen oder Unterrichtung der Sachen / die er von
                            ihme selbst erachtet / einer Parthey zu Schaden niemand <pb n="168a"/>
                            offenbahren / das Gericht und Gerichts-Personen ehren / fürdern / und
                            Erbarkeit für Gericht brauchen / von Lästerung bey
                                <foreign>Poen</foreign> nach Ermässigung der Regierung sich
                            enthalten / auch die Partheyen über den Sold / der nach der Ordnung
                            gebührt / mit Mehrung oder ander Geding nicht beschweren oder ersehen /
                            und ob des Lohns halben zwischen ihm / und den Partheyen Irrung oder
                            Speen entstünden / sie dessen O.O. Regierung entschieden lassen / und
                            darbey verbleiben / und sich der Sach / so er angenommen / ohne endlich
                            Ursach nicht entschlagen / sondern biß zu End des Rechtens handle ohne
                            alle Gefährde.</p>
            <p>
              <foreign>Sequitur Juramentum Procuratorum, quod idem est cum juramento
                                Advocatoru[m], excepto eo, quod jurent Procuratores,</foreign> daß
                            sie kein gefährlich Schub und <foreign>Dilation</foreign> zu
                            Verlängerung der Sachen suchen / noch begehrn / noch dieses die
                            Partheyen zu thun und weisen wollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.10">
            <head>
              <foreign>Titulus X. De Juramento Calumniae per Procuratorem
                                praestando.</foreign>
            </head>

            <p>Der <foreign>Procurator</foreign> soll schweren zu Gott und seinen
                            Heiligen in sein und der Partheyen Seel / daß er glaub ein gute Sache zu
                            haben / daß er kein unnothdürfftigen gefährlichen Schub begehren. Und so
                            offt er im Rechten gefragt werde / die Warheit nit verhalten: Daß sich
                            der Theil in solcher Sachen keiner falschen Zeugnüß noch Beweißthum
                            gebrauchen wölle / auch in dieser Sach jemands andern / dann dene[n] das
                            Recht zuläst ichtwas geben oder verheissen / damit er die Urthel
                            erlangen und erhalten möge / alles getreulich und ohn gefährlich. <hi rend="it">vid. Ayer p. I. c. 11. obs. 2. p. tot.</hi>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.11">
            <head>
              <foreign>Titulus XI. De Juramento Dandorum.</foreign>
            </head>
            <p>Er soll schweren ein Ayd zu Gott und den Heiligen / daß die
                                <foreign>Articul</foreign> von euch in dieser Sachen geben und
                            überantwort / so viel dieselb euer Parthey eigen Sach oder That berühren
                            / waar seyn / so fern aber dieselbe frembd / und andere That oder
                            Geschicht betreffen / daß er glaub die waar und bewerlich seyn.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.12">
            <head>
              <foreign>Titulus XII. De Juramento Respondendorum.</foreign>
            </head>
            <p>Er soll schweren / daß er zu den <foreign>Articul</foreign> durch seinen
                            Widertheil in dieser Sachen eingebracht / und ihme übergeben /
                            vermittelst dieser Wort / daß er glaub dieselben waar oder nicht waar zu
                            seyn / antworte[n] wolle / alle Gefährde ausgeschlossen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.13">
            <head>
              <foreign>Titulus XIII. De Juramento Malitiae per Procuratorem
                                praestando.</foreign>
            </head>

            <p>Er soll schweren einen Ayd zu Gott und den Heiligen / in sein und der
                            Partheyen <pb n="168b"/> Seel / ob er in seiner Gewissenheit thun möge /
                            daß er das jenig / so er vorbringt / und begehrt / nicht aus Gefährden /
                            oder böser Meinung / noch zu Verlängerung der Sachen / sondern allein zu
                            Nothdurfft thue / und daß er alles diß zu thun von seiner Parthey Gewald
                            und Unterrichtung empfangen habe.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.13a">
            <head>[Ungezählt] <foreign>Juramentum Curatoris ad Litem.</foreign>
            </head>
            <p>Er schwert ein Ayd zu Gott und den Heiligen / daß er alles und jedes / so
                                <foreign>C.</foreign> denen ihr zu <foreign>Curator</foreign>
                            gegeben / in ihren angezeugten Sachen / was gut und nutzlich ist / nach
                            E. bester Verstandnuß getreulich handlen / vorbringen und geben / der
                            Warheit gebrauchen / und des nicht säumig oder hinterstellig seyn / was
                            schädlich verhüten / nicht gebrauchen / noch gestatten gebraucht zu
                            werden / und also das / so in dieser Sachen zu E. Sachen kommt / den
                            Ehegenandten N. gewißlichen übergeben / alles ohn Gefährde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.14">
            <head>
              <foreign>Titulus XIV. De Juramento Paupertatis.</foreign>
            </head>
            <p>Er soll schweren etc. daß er also arm seye / auch nicht ohn liegend /
                            oder fahrender Haab / oder Schulden vermöge / daß er die Cantzley und
                            nothdürfftig Brief noch seine <foreign>Advocat</foreign>en oder
                                <foreign>Procuratorn</foreign> bezahlen möge / daß er auch darumb
                            sein Haab und Gütter nichts gefährlicher Weiß entäussert / oder
                            übergeben hab / und so er sein Sach mit Recht behalten / oder sonsten zu
                            besserem Vermögen kommen wurde / daß er alsdann in dem nach seiner
                            Gebühr Belohnung thun wolle / alles getreulich und ungefährde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.1.14a">
            <head>[Ungezählt] <foreign>De Juramento Nunciorum</foreign>
            </head>
            <p>

              <foreign>Jurabunt</foreign>, daß wann ihnen <foreign>Citation</foreign>
                            und Gerichts-Brieff von Partheyen oder derselben
                                <foreign>Procuratorn</foreign> übergeben und zu
                                <foreign>exequi</foreign>ren befohlen werden / daß sie dieselben
                            fürderlichen alles angelegenem Fleiß auch nach Innhalt des <ref target="#NA.1.5">5. Tit.</ref> treulich verkündigen ohn
                            Gefährde.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.2">
          <head>
            <foreign>PARS II.</foreign>
          </head>
          <div xml:id="NA.2.1">
            <head>
              <foreign>Titulus I. De foro Competente.</foreign>
            </head>
            <p>Wann einem bey seinem sonst ordentlichen Richter das Recht versaget /
                            oder gefährlich verzogen / oder derselbige Richter aus gnugsamen
                            Ursachen / partheyisch und verdächtig wäre / der oder dieselben künden
                            am Cammer-Gericht <foreign>in prima instantia</foreign> und
                                <foreign>Process</foreign> anhalten / und rechtliche Hülff begehren
                            / welche ihnen auch der Gebühr ertheilt werden solle. Ebnermassen ist
                            das Cammer-Gericht in Lehn-Sachen <foreign>in prima instantia</foreign>
                            erster Richter / <foreign>modo feudum veniat â Serenissima Domo
                                Austriae.</foreign>
              <pb n="169a"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.2">
            <head>
              <foreign>Titulus II. De Appellationibus.</foreign>
            </head>
            <p>Alle <foreign>Appellation</foreign>en so wohl aus Ober- als vorder
                            Oesterreichischen Landen gehen nacher Insprugg / jedoch solle keine
                            angenommen werden / die unter 25. Gulden haubtsachlichen Werth wäre /
                            und solte der Richter voriger <foreign>Instanz</foreign> in dergleichen
                            Sach nicht statten / sondern auf Ansuchen der Parthey die Urthel
                            vollzogen werden: Hierinnen doch ausgenommen die Sachen
                                <foreign>injuriarum</foreign>, in denen auf Widerruff geklagt;</p>
            <p>Item Obrigkeit / Gerechtigkeit persönlich / und Feld-Dienstbarkeit /
                            ewige unablässige Güld / Zinß und Nutzungen / und dergleichen / welche
                            kein gewissen Wer[t]h hätten / ob sie gleich unter der bestimmten Summen
                            der 25. Gulden wären.</p>

            <p>Wann ein Zweiffel seyn wurd / ob die <foreign>appellir</foreign>te
                                <foreign>Summa</foreign> 25. Gulden werth / solle der
                                <foreign>Appellans</foreign> bey voriger <foreign>Instanz</foreign>
                            Richteren / oder der Regierung mit seinen Ayd erhalten / daß er lieber
                            25 Gulden verlieren oder nicht gewinnen wolte / als sich der
                                <foreign>Appellation</foreign> begeben / darauf dann der
                                <foreign>Appellation</foreign> statt gethan und dieselbe angenommen
                            werden solle. <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10145205_00160.html">Gail. I. obs. 123</ref>.</p>
            <p>Wann die <foreign>Appellation</foreign> Richter verspühren werden / das
                                <foreign>temerè</foreign> allein zu Aufschiebung der Sachen
                                <foreign>appelli</foreign>ret worden / sollen sie den
                                <foreign>Appellanten</foreign> nicht allein <foreign>in Expensas
                                litis</foreign>, sondern auch in andere Straff zu
                                <foreign>condemni</foreign>ren Macht haben; <foreign>Ab
                                interlocutoria appellatur, sicuti fit in Jure Communi</foreign>.</p>
            <p>In peinlichen Sachen die Leib-Straff auf sich tragen / soll nicht
                                <foreign>appellirt</foreign> werden / es wäre dann der Geurtheilte
                            sich <foreign>in nullitate processus fundirte</foreign>, umb dero Willen
                            ihme der <foreign>Process</foreign> gäntzlich mitzutheilen / und alsdann
                            zu erkennen / ob <foreign>nulliter</foreign> gehandlet worden / im Fall
                            sich solches befunde / die Sach wiederumb zu ihrem vorigen Richter
                                <foreign>remittirt</foreign>, und mit Recht aufgeladen /
                                <foreign>legitimo modo</foreign> zu <foreign>procedi</foreign>ren.
                                <foreign>Appellatio debet fieri gradatim, nisi denegata vel
                                protracta fuerit Justitia</foreign>,</p>

            <p>Von Bey-Urtheln die Krafft einer End-Urthel haben / solle / wie nach
                            gemeinen Rechten von der End-Urthel <foreign>appellirt</foreign> wird
                                (<foreign>oretenus statim) intra 10. dies in scriptis
                                appellirt</foreign> werden; Von der Bey-Urthel aber / so
                                <foreign>per definitivam</foreign> nicht <foreign>emendirt</foreign>
                            werden kunte / solle die <foreign>Appellation</foreign> in Schrifften /
                            mit Einführung der Beschwerden oder <foreign>gravaminum</foreign>
                            beschehen / innerhalb 10. Tagen. <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10145205_00167.html">Gail. I. obs. 130</ref>
            </p>

            <p>Wann die <foreign>Appellation</foreign>, wie zugelassen / allein vor
                            einem <foreign>Notario</foreign> beschehen solle / der Richter
                                <foreign>post insinuationem hujus appellationis</foreign> die
                            Apostel zu geben / die Zeit anzusetzen / und sonsten wie gebührt / zu
                            verfahren schuldig seyn: Und obschon diese
                                <foreign>Appellation</foreign> dem Richter nicht
                                <foreign>insinuirt</foreign> worden / solle dieselbe bey dem
                            Cam[m]er-Gericht nichts desto weniger angenommen werden / jedoch <pb n="169b"/> wann der <foreign>prioris Justitiae</foreign> Richter vor
                                <foreign>insinuation</foreign>, oder sein
                                <foreign>inhibition</foreign> sein Urthel
                            <foreign>exequi</foreign>ren wurde / daß <foreign>super
                                attentatis</foreign> nicht geklagt / sondern dem
                                <foreign>Appellanten in Appellatione</foreign> zu verfahren
                            aufferladen werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.3">
            <head>
              <foreign>Titulus III. Intra quale Tempus Appellatio introducenda
                                &amp;c.</foreign>
            </head>
            <p>In der bestimmten Zeit von dem Richter <foreign>â quo</foreign> in
                            Ertheilung der <foreign>reverential</foreign> gegeben / solle der
                                <foreign>Appellant apud Judicem ad quem</foreign> die Sach nicht
                            allein mit Ausziehung nothwendiger <foreign>Process</foreign>, sondern
                            auch Verkündigung und wider Gerichtliche Einbringung derselben / und
                            also würcklich anhängig machen.</p>
            <p>Wann der Richter <foreign>â quo Refutatorios</foreign> ertheilen / oder
                            sonst kein Zeit <foreign>Appellationis introducendae</foreign> ernennen
                            wurde / als solle <foreign>Appellanti</foreign> Zeit von einem zweyen
                            dreyen biß in vier Monath <foreign>â tempore interpositae appellationis
                                computandos</foreign> bestimmt seyn / in dero sein
                                <foreign>Appellation</foreign> obbemelter massen anhängig zu machen
                            / so fern dieser <foreign>Termin</foreign> auch nicht gnugsam wäre /
                            besagter massen die <foreign>Appellation</foreign> zu
                                <foreign>prosequi</foreign>ren / kan die Regierung aus bewegenden
                            Ursachen auf Ansuchen der Partheyen den bemelten
                                <foreign>Termin</foreign>, jedoch ehe er verflossen /
                                <foreign>prorogi</foreign>ren / und sollen in obbemelten Stellen für
                            ein Monath 30. Tag gerechnet werden. Wann also durch den
                                <foreign>Appellanten</foreign> die <foreign>Appellation</foreign> in
                            diesen <foreign>Termin</foreign> oberzehlter massen nicht anhängig
                            gemacht wurde / solle dieselbe für <foreign>desert</foreign> gehalten /
                            und voriger <foreign>Instanz</foreign> Richtern zu der
                                <foreign>Execution</foreign> zuschreiten erlaubt seyn; Jedoch dem
                                <foreign>Appellanten contra lapsum fatalium restitutionem in
                                integrum</foreign> zu begehren / und seinem Gegentheil darzu
                                <foreign>citi</foreign>ren / und wie recht zu
                                <foreign>procedi</foreign>ren unbenommen / sondern vorbehalten seyn.
                                <foreign>X. Restitutio a. ad appellandum petitur â Judice â quo,
                                restitutio v. contra lapsum fatalium prosequendae appellationis
                                petitur â Judice ad quem.</foreign>
              <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10145356_00243.html">Gail. I. obs. 143. num.1.</ref>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.4">
            <head>Titulus IV. Quomodo Judex â quo acta edere teneatur; &amp;
                            compulsoriales contra eum impetrentur?</head>

            <p>Nach geschehener <foreign>Appellation</foreign> innerhalb 30. Tagen solle
                            der <foreign>Appellant</foreign> die <foreign>Acten</foreign> aus der
                            Cantzley begehren / welche ihme auch gegen Versicherung gebührender
                            Bezahlung zu thun / in allweg ohne Ursach nicht abzuschlagen / damit der
                            Richter <foreign>ad quem compulsoriales</foreign> mitzutheilen überhebt
                            werde. Derohalben ein jeder Richter <foreign>â quo</foreign> beflissen
                            seyn solle / die <foreign>Acta</foreign> so schrifftlich als mündlich
                            durch den Gerichts-Schreiber fleissigst zu bewahren / damit er diese der
                            begehrenden Parthey gegen gebührender Belohnung unter des Gerichts
                                <foreign>â quo Sigl</foreign> zustellen kunte. <pb n="170a"/> Im
                            Fall aber in 30. Tagen die <foreign>Acten</foreign> nicht
                                <foreign>expedirt</foreign> werden kunten / solle der Richter
                                <foreign>â quo</foreign> dessen dem <foreign>Appellanten</foreign>
                            ein Schein mit Einverleibung / wann die <foreign>Acta</foreign> fertig
                            werden mögen / mittheilen / welchen <foreign>Appellans</foreign>, oder
                            doch <foreign>in praefixo termino</foreign> fürzeigen solle
                                <foreign>Judici ad quem</foreign>, wann der Richter <foreign>â
                                quo</foreign> die <foreign>Acten</foreign> nicht geben / oder auch
                            besagten Schein abschlagen solte / solle <foreign>Appellans</foreign>
                            alsbald / oder doch <foreign>in praefixo termino</foreign> von dem
                            Richter <foreign>ad quem compulsoriales</foreign> begehren / welche ihme
                            auch fürderlich mitgetheilt werden sollen.</p>
            <p>So dann auch diesen <foreign>compulsorialibus</foreign> der Richter
                                <foreign>â quo</foreign> nicht nachkäme / sollen
                                <foreign>arctiores</foreign> auf gnugsame Bescheinung dem
                                <foreign>Appellanten</foreign> ertheilt / und bey Ihr Durchl.
                            höchster Ungnad und Straff zu <foreign>edi</foreign>ren erkennt werden /
                            auch solcher Richter schuldig seyn <foreign>Appellanti</foreign> alle
                            erlittene Kosten und Schaden abzuthun / und sich wegen des Ungehorsams
                            nach Mässigung der Regierung mit dem
                                Cammer-<foreign>Procurator</foreign> zu vergleichen schuldig
                            seyn.</p>
            <p>Wo aber <foreign>Appellans</foreign> in oberzehlten Sachen säumig seyn
                            wurde / solle der <foreign>Appellat</foreign> auf sein Anruffen von der
                            allbereit beschehenen Ladung <foreign>absolvirt</foreign> werden / und
                                <foreign>Appellans appellato</foreign> deßwegen erlittene Kosten gut
                            zu machen schuldig seyn. Und sollen dem <foreign>Appellanti</foreign>,
                            im Fall die kurtz angezogene <foreign>Eventual Commination</foreign>,
                            daß nemblich <foreign>appellatus</foreign> vom Gerichts-Stand
                                <foreign>absolvirt</foreign>, umb nicht fürgebrachte
                                <foreign>Acten</foreign> willen <foreign>purificirt</foreign> seyn
                            solle; Keine andere neue <foreign>citationes</foreign> ertheilt werden /
                            es wäre dann / daß die Zeit darinn <foreign>appellans</foreign> die
                                <foreign>appellation</foreign> anhängig / wie Recht / und oben
                            vermeldt worden / machen sollen / noch nicht verflossen wäre.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.5">
            <head>
              <foreign>Titulus V. De Feriis.</foreign>
            </head>
            <p>
              <foreign>Vacanz</foreign> und <foreign>Feri</foreign>en werden gehalten
                            von dem 17. <foreign>Decembr.</foreign> biß auf den 2.
                                <foreign>Jan.</foreign> einschlüßlich. Item vom Palm-Abend an / biß
                            auf den Sonntag <foreign>Quasimodogeniti</foreign>.</p>
            <p>Ferners vom Sonntag <foreign>Exaudi</foreign> biß auf Sonntag
                                <foreign>Trinitatis</foreign>, und dann alle Feyrtag in Gottes und
                            der Heyl. Ehr Gebotten durch das gantze Jahr.</p>
            <p>
              <foreign>Item feriae sunt in mense Julio &amp; Aug. per totum, in quibus
                                nullae habentur Judiciales ordinariae audientiae, Juridica tamen
                                est.</foreign>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.3">
          <head>
            <foreign>Pars III.</foreign>
          </head>
          <div xml:id="NA.3.1">
            <head>
              <foreign>Titulus I. De termino comparendi, &amp; quid in eo agi
                                debeat?</foreign>
            </head>

            <p>Wiewohl ausser der erzehlten <foreign>Ferien</foreign> sonst alle
                                <foreign>Juridicae</foreign> und Gerichts-Täg seyn / so würdet doch
                            nur alle Freytag die gewöhnliche <foreign>Audienz</foreign> gehalten /
                            und wann derselbig nicht <foreign>Juridicus</foreign>, nechst folgenden
                            Gerichts-Tag / und die <pb n="170b"/> durch die
                                <foreign>procuratores</foreign> oder sonsten erlangte
                                <foreign>Termin</foreign>, wo sie auf einen andern als Freytag
                            fielen / allzeit auf den nechst-kommenden Freytag geschoben werden.</p>
            <p>Die gewöhnlichen <foreign>Termin</foreign> ausländischer Sachen seynd 6.
                            Wochen 3. Tag / in Welschen <foreign>confin</foreign>, oder Gränitz /
                            ein Monath / in Innländischen Sachen 14. und 3. Tag; Jedoch kan die
                            Regierung solche erlängeren oder kürtzern / und dieselbe so wohl als
                            andere gewöhnliche <foreign>Termin</foreign> aus Ursachen
                            erstrecken.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.2">
            <head>
              <foreign>Titulus II. De termino primo instantiae, &amp; quid in eo
                                agendum?</foreign>
            </head>

            <p>Erstens soll der Kläger zu dem in der Ladung bestimmten
                                <foreign>Termin</foreign> selbsten / oder durch seinen Anwald
                            erscheinen / die ausgangne <foreign>Original-</foreign>Ladung /
                                <foreign>mandat</foreign> oder <foreign>Process</foreign> mit ihrer
                            Verkündung und <foreign>execution</foreign>, deßgleichen sein Klag
                                <foreign>articulirt</foreign> und <foreign>quadrirt</foreign> in
                            Schrifften doppelt / und dann / wann er durch einen Anwald erscheinet /
                            einen gnugsamen Gewalt haben zu der gantzen Sachen gestellt / alles
                            sambtlich mit kurtzen dienlichen Worten fürbringen. Wann der Anwald aber
                            nicht gnugsamen Gewalt / jedoch von der Parthey Befelch hätte / sich in
                            der Sachen Rechtlichen einzulassen / der soll auf Erbitten in bestimmte
                            Zeit Gewalt zu bekommen / zu Bestand / wie oben im <ref target="#NA.1.1">ersten Theil. Tit. I.</ref> gemeldt worden / zugelassen worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.3">
            <head>
              <foreign>Titulus III. De secundo termino, &amp; quid in eo
                                agendum?</foreign>
            </head>
            <p>Wann der Antworter <foreign>Dilationes</foreign> oder andere
                                <foreign>Exceptiones</foreign> hat / solle er solche in diesem
                            gewöhnlichen <foreign>Termin</foreign>, wie <foreign>ab initio</foreign>
                            des dritten Theils angezeigt worden / herfürbringen / hat er aber keine
                            / solle er schuldig seyn / den Krieg mit kurtzen Worten zubefestigen /
                            deßgleichen soll der Ayd für Gefährde / wann derselbig erfordert wird /
                            in diesem <foreign>Termin</foreign>, oder anderen / wann er begehrt wird
                            / geleistet werden. Item soll in diesem <foreign>Termin</foreign> der
                            Kläger nach gethaner Kriegs-Befestigung sein Anfangs
                                <foreign>articulirte</foreign> Klag <foreign>repeti</foreign>ren
                                <foreign>loco articulorum</foreign>, und hierauf dem Beklagten am
                            nechsten <foreign>Termin</foreign> zu antworten zugelassen seyn.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.4">
            <head>
              <foreign>Titulus IV. De tertio termino, &amp; quid in eo
                                agendum?</foreign>
            </head>

            <p>Hat der Antworter keine <foreign>Exceptiones dilatorias</foreign>, wie
                            gemeldt / so solle er seine <foreign>Responsiones</foreign> auf des
                            Klägers <foreign>Articul</foreign>, und darneben seine
                                <foreign>articulos defensionales peremptorios elisivos
                                &amp;c.</foreign> ob deren vonnöthen / wie oben gesetzt /
                                <foreign>quattirt</foreign> und doppelt fürbringen / auch das
                                <foreign>Juramentum dandorum &amp; respondendorum</foreign>, wofern
                            es von einem oder beeden Theilen begehrt <pb n="171a"/> worden geleistet
                            werden / und vermittelst desselben die <foreign>Articul</foreign> und
                                <foreign>Responsiones repetirt</foreign> werden.</p>
            <p>Wider die eingelegte <foreign>Articul</foreign> sollen die
                                <foreign>Procuratores</foreign> anders nicht / als aus erheblichen
                            wolgegründten Ursachen / und zwar allein in Schrifften mit
                            unterschiedlicher <foreign>Specification</foreign>, und mit mündlichem
                                <foreign>per generalia excipi</foreign>ren / sonsten und wann sie
                            darwider muthwillig handlen wurden / sollen sie <foreign>in expensas
                                dilatas litis condemnirt</foreign> werden / wider des Beklagten
                                <foreign>Exceptiones</foreign> zu <foreign>replici</foreign>ren /
                            solle Klägeren Innhalt des gewöhnlichen <foreign>Termins</foreign>
                            vergunt seyn; oder aber kan er mündlich beschliessen / <foreign>in
                                priori, &amp; respectivè hoc termino</foreign>, mehrere
                            schrifftliche Handlung solle ihme nicht gestattet werden.</p>
            <p>Es soll auch die Parthey auf alle <foreign>Articul</foreign>, die nicht
                                <foreign>Juris sed facti</foreign>, Antwort zu geben schuldig seyn /
                                <foreign>per verbum</foreign> glaub oder glaub nicht waar zu seyn /
                                <foreign>salvo tunc Jure impertinentium</foreign>, ausgenommen die
                                <foreign>Juris</foreign> seynd / auf welche man nicht schuldig zu
                            antworten. Wo auf die <foreign>Articul</foreign> nicht genugsame Antwort
                            wäre / kan man denselben oder nechsten als den nachfolgenden
                            Gerichts-Tag <foreign>excipi</foreign>ren / darbey solle es verbleiben /
                            und die <foreign>replication</foreign> abgeschnitten seyn / sondern die
                            Erkandtnuß stracks folgen / ohn einigen unnothwendigen Recht-Satz
                            etc.</p>
            <p>Wann ein Theil so Gerichtl. einmahl erschienen / und der Krieg befestiget
                            worden / nicht wie sich gebührt / antworten wolten / sollen zu Straff
                            der Ungehorsam des andern Theils <foreign>Articul</foreign> für
                            bekandt-angenommen / und ferners darüber wie Recht /
                                <foreign>procedirt</foreign> werden: Wolle der Antworter
                                <foreign>defensional</foreign> eingeben / so solle er solche sambt
                            den <foreign>Responsionibus</foreign> fürbringen / oder aufs längst
                            zuvor / ehe dem Kläger <foreign>prima dilatio probandi</foreign>
                            zugelassen / und angesetzt worden / thut er das nicht / so solle ihme
                            solches fürders zu thun benommen seyn / es wäre dann / daß er aus
                            rechtlichen Ursachen / und mit seinem Ayd erhalten möchte / daß er nicht
                            gefährlicher Weiß damit verzogen habe.</p>
            <p>Ebenmässig soll es gehalten werden / wann ein Theil über die bestimmte
                            Zahl der Schriften etwas ferners einzubringen begehren wurde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.5">
            <head>
              <foreign>Titulus V. De quarto termino, &amp; quid in eo
                                agatur.</foreign>
            </head>

            <p>Wann Kläger in obigen dreyen <foreign>Termin</foreign> (wie er sich zu
                            thun befleissen soll) nicht alsbald <foreign>Commissari</foreign>en
                            ernennt / und <foreign>dilationem probandi</foreign> begehrt hätte /
                            solle er solches in diesem vierdten <foreign>Termin</foreign> thun;
                            dargegen aber kan anderer Theil in diesem oder nechst folgenden
                                <foreign>Termin</foreign> wider die ernennte
                                <foreign>Commissarien</foreign>, wofern die Theil sich dero annoch
                            nicht verglichen / <foreign>excipi</foreign>ren / und der Kläger
                            hingegen in einem andern gewöhnlichen <foreign>Termin</foreign> zu
                                <foreign>replici</foreign>ren befugt <pb n="171b"/> seyn soll. Die
                            derohalben beschehene <foreign>Submissiones</foreign> sollen durch die
                            Regierung fürderlich erlediget / und dem Kläger seine
                                <foreign>Articul</foreign> zu beweisen / so viel vonnöthen / bequeme
                            Zeit bestimmt werden / welche die Regierung geben wird / nach der Sachen
                            Partheyen Gelegenheit und Nothdurfft; Darumben dann die Parthey unter
                            derselben mit Beweißthum aufzukommen sich befleissen wird / und dem
                            Anhaltenden umb die ander auch dritte <foreign>dilation</foreign> oder
                            dessen <foreign>prorogation Procuratori</foreign> ohne billiche Ursachen
                            &amp; <foreign>causae cognitione</foreign> solche nicht geben werden /
                            mit der vierdten <foreign>dilation</foreign> soll es wie in gemeinen
                            Rechten gehalten werden; Es soll auch in der Regierung Gewalt stehen /
                            ein Zeit <foreign>pro omni dilatione probandi</foreign> anzustellen und
                            zu bestimmen.</p>
            <p>Wann auch der Kläger sich keiner Beweißthumb unterfangen wolte / solle er
                            in nechstfolgenden gewöhnlichen <foreign>Termin</foreign>, sein
                            Nachschrifft eingeben / und alles das jenig / so er fürzubringen /
                                <foreign>inseri</foreign>ren / und in derselben Schrifftlich
                            schliessen etc.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.6">
            <head>
              <foreign>Titulus VI. De quinto Termino &amp; quid in eo
                                agatur.</foreign>
            </head>
            <p>Nachdem der Kläger begehrt ein bestimmte Zeit seine Beweißthumb zuführen
                            / solle er alsbald nach Verfliessung desselben
                                <foreign>publicationem</foreign> oder Eröffnung ihrer Aussag
                            begehren. Wider welche Aussagen oder Zeugen der Antworter zu
                                <foreign>excipi</foreign>ren kan Abschrifft begehren / und nachdem
                            er sie aus der Cantzley erhalten / in gewöhnlichen
                                <foreign>Termin</foreign> mit seiner Schrifft einkommen / es wäre
                            dann / daß wegen Wichtigkeit der Sachen ein längerer
                                <foreign>Termin</foreign> angesetzt worden; Welches durch die
                            Regierung beschehen kan.</p>
            <p>Wann aber der Antworter nichts schrifftliches handlen wolte / sondern nur
                            allein <foreign>generaliter excipi</foreign>ren / und gemeine Einreden
                            fürwenden / solle er es diesen oder folgenden <foreign>Termin</foreign>
                            zu thun Macht haben. Im Fall daß der Kläger kein Beweißthumb führte /
                            soll Antworter auf des Klägers Handlung in gewöhnlichen
                                <foreign>Termin</foreign> seine <foreign>conclusiones</foreign>
                            fürbringen / und darauf von beeden Theilen mündlich beschlossen
                            werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.7">
            <head>
              <foreign>Titulus VII. De sexto &amp; septimo Termino.</foreign>
            </head>
            <p>Wo also Antworter wider die Zeugen oder ihrer Aussag
                                <foreign>excipi</foreign>ren wurde / solle hernacher dem Kläger sein
                                <foreign>Replic</foreign> oder Gegenschrifft vergunt / auf dieses
                            dem Antworter die <foreign>Duplic</foreign> erlaubt seyn / alles in den
                            gewöhnlichen <foreign>Termin</foreign>en.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.8">
            <head>
              <foreign>Titulus VIII. De octavo &amp; nono Termino.</foreign>
            </head>

            <p>Auf des Antworters <foreign>Duplic</foreign> kan in diesen gewöhnlichen
                                <foreign>Termin</foreign> der Kläger sein <pb n="172a"/>
              <foreign>Conclusion-</foreign>Schrifft / jedoch nichts neues in
                            derselben einbringen / als was er allererst innen worden zu haben / mit
                            seinem Ayd erhalten wird; darauf der Antworter in gewöhnlichen
                                <foreign>Termin</foreign> auch sein schrifftliche
                                <foreign>conclusion</foreign>, und auch nichts neues darinnen
                            eingeben soll; oder aber stracks mündlich beschliessen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.9">
            <head>
              <foreign>Titulus IX. De Verbali Conclusione.</foreign>
            </head>

            <p>Wann also der Antworter mündlich beschlossen hätte / solle der Kläger
                            auch in selbiger <foreign>Audienz</foreign> dergleichen zu thun schuldig
                            seyn; so es schrifftlich von dem Antworter beschehen / soll der Kläger
                            solches in dieser oder nachfolgender <foreign>Audienz</foreign> thun /
                            worauf der Antworter / wann er zuvor mündlich / wie gemeldt / nicht
                            beschlossen hätte / von Stund an / oder den nechst folgenden
                            Gerichts-Tag mündlich beschliessen / und solle die mündliche
                                <foreign>Conclusion</foreign> mit kurtzen Worten / ohne
                                <foreign>Repeti</foreign>rung und weiter Einführung des vorigen
                            beschehen / und obschon dieses nicht geschehe / solle doch die Sach für
                            beschlossen gehalten werden / und kein Theil zu mehreren Schrifften
                            zugelassen werden / <foreign>ideoque tantum 4. Scripturae 1. petio sive
                                positio art. 2. Exceptio 3. Replicatio. 4. Duplicatio
                                interveniunt</foreign>, es wäre dann Sach / daß ein Theil mit seinem
                            Ayd betreuen wurde / doch nach beschlossener Sach allererst was neues
                            fürgefallen / welches ihme fürzubringen. Marant. p. 6. de concl. in
                            causa <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10145356_00185.html">Gail. 1. obs. 107</ref>. umb <foreign>rescissione</foreign>m
                                <foreign>conclusionis</foreign> zu bitten vorbehalten seyn solle /
                            und alsdann ergehen was recht ist, etc.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.10">
            <head>
              <foreign>Titulus X. De Termino dilationis Exceptionum</foreign>
            </head>
            <p>Wo der Antworter nach eingebrachter Klag <foreign>dilatorias</foreign>
                            oder <foreign>peremptorias in vim dilatoriarum</foreign> einzubringen
                            hätte / die solt er in gewöhnlicher Zeit nach einkommener Klag /
                                <foreign>articulirt</foreign> fürbringen.</p>
            <p>Worauf der Kläger sein unterschiedlich Antwort / oder im Fall er die
                                <foreign>Exceptiones</foreign> nicht verneinen / sondern mit
                                <foreign>replici</foreign>ren anfechten wolt / solches zu thun
                                <foreign>articulatim vel summariter</foreign>, in gewöhnlicher Zeit
                            schuldig seyn solle.</p>
            <p>Wann derowegen Kläger etliche <foreign>Exceptional-Articul</foreign>
                            verneint / solle zu deroselben Beweisung Antworter (wofern sie
                                <foreign>relevantes</foreign> und zulässig / auf welches der Richter
                            wol acht zu haben) zugelassen / und hierinnen wie oben in der Hauptsach
                            / gehandlet werden.</p>
            <p>So aber der Kläger <foreign>replicatorios Articulos</foreign> eingeben /
                            sollen beyde Theil die jenig / so verneint worden / zu beweisen
                            zugelassen werden.</p>

            <p>Wann aber der Kläger nur <foreign>summariè replicirt</foreign> hätte /
                            solle der Antworter nechstfolgenden <pb n="172b"/>
              <foreign>Termin duplici</foreign>ren / und darauf der Kläger entweders
                            in dieser / oder nechstfolgenden <foreign>Audienz</foreign> mündlich
                            beschliessen / und keine weitere Schrifften zugelassen werden. Unter
                            währenden Streit der <foreign>Exceptionum dilator:</foreign> sollen die
                                <foreign>Procuratores</foreign> nichts in der Haubtsach fürbringen /
                            sondern allein den <foreign>Exceptionibus</foreign> abwarten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.11">
            <head>
              <foreign>Titulus XI. De Termino Except. perempt.</foreign>
            </head>
            <p>Wann der Antworter endliche oder <foreign>perempt. Exceptiones</foreign>
                            hätte / die solle er auf einmahl samentlich / nach gethaner
                            Kriegs-Befestigung / und in Zeit / wie oben gemeldt / sambt seinen
                                <foreign>Responsionibus</foreign> auf einkommne Klag einlegen /
                            dargegen der Kläger zu gewöhnlichen <foreign>Termin</foreign> seine
                                <foreign>Responsiones</foreign>, oder aber seine
                                <foreign>Replic</foreign>, und fernere Nothdurfft einbringen / und
                            in solchen auf einen oder den andern Fall / wie in
                                <foreign>dilatoriis</foreign>, ausgenommen / daß auf eingebrachte
                                <foreign>Duplic</foreign> auch zu <foreign>triplici</foreign>ren in
                            diesem erlaubt / gehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.12">
            <head>
              <foreign>Titulus XII. De Termino Appellationis â definitiva vel
                                interlocutoria factae primo.</foreign>
            </head>
            <p>Auf den ersten Rechts-Tag in der ausgangnen Ladung bestimmt / soll der
                                <foreign>Appellant</foreign> selbsten oder durch seinen
                                <foreign>Procurator</foreign>, wie oben <foreign>in prima
                                instantia</foreign> gemeldt / erscheinen / und
                                <foreign>primo</foreign> die Ladung / die <foreign>inhibitiones
                                &amp; compulsoriales</foreign>, wo eine ausgangen, mit ihrer
                            Verkündung / und darbey <foreign>instrumenta appellationis,
                                acta</foreign> voriger <foreign>Instanz</foreign>, darzu sein
                                <foreign>Appellation-</foreign>Klag mit unterschiedlicher
                            Verzeuchnuß / und desselben kurtzer Meldung / alles sambtlich
                            miteinander in Recht fürbringen und einlegen / und alsbald die
                                <foreign>Formalia Appellationis</foreign>, mit fürgebrachten
                                <foreign>actis</foreign>, oder da <foreign>coram Notario
                                appellirt</foreign> worden / <foreign>instrumento publico
                                appellationis justifici</foreign>ren und beweisen.</p>

            <p>Was sonsten die <foreign>Acta</foreign> belangt / ist darvon mehrers
                            unter dem <ref target="#NA.2.4">4. Titul des andern Theils</ref>
                            geordnet worden. Mit den <foreign>inhibitionibus &amp;
                                attentatis</foreign> solle nach Rechtlicher Vertrettung gehandlet
                            werden. Dem <foreign>Appellat</foreign>en / so auf diesem ersten
                            Rechts-Tag erscheint / auf solch des <foreign>Appellanten</foreign>
                            Fürbringen / zu handlen / Zeit biß zu nechsten <foreign>Termin</foreign>
                            zugelassen / und auf sein Begehren die <foreign>Acta ad rescribendum
                                communicirt</foreign>, und Zeit nach Gröse der
                                <foreign>Acten</foreign> dieselbe wieder zu
                                <foreign>reproduci</foreign>ren / angesetzt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.13">
            <head>
              <foreign>Titulus XIII. De secundo Termino Appellationis, &amp; quid in
                                eo agatur?</foreign>
            </head>
            <p>In diesem <foreign>Termin</foreign> solle der
                            <foreign>Appellat</foreign>, wo er etwas wider die <foreign>Formalia
                                Appellationis</foreign>
              <pb n="173a"/>
              <foreign>&amp; causae deductionem</foreign> mit guten Bestand und
                            erheblichen Ursachen hätte / solches <foreign>articulatim</foreign>,
                            ohne Einmischung und <foreign>disputation</foreign> der Haubtsach
                            fürbringen / und hierinnen wie <foreign>in aliis exceptionibus
                                dilatoriis procedirt</foreign> werden.</p>
            <p>Wann aber keine <foreign>Exceptiones</foreign> verhanden / und
                                <foreign>appellans formalia appellationis justificirt</foreign> hat
                            / soll <foreign>Appellat</foreign> in gewöhnlicher Zeit antworten / und
                                <foreign>litem contesti</foreign>ren. Hierauff
                                <foreign>appellans</foreign> sein vorige Klag / sie sey
                                <foreign>articulirt</foreign> oder nicht / wiederholet / und wofern
                            er mehrers handlen will / Zeit darzu begehrt / im wiedrigen Fall thut er
                            begehren auf sein gethane <foreign>Appellations-</foreign>Klag zu
                            erkennen / mit Widerholung voriger <foreign>Instanz Acten</foreign>,
                            oder aber kan er ein schrifftliche <foreign>Conclusion</foreign>
                            einlegen : Gleicher Gestalt soll es mit dem
                                <foreign>Appellanten</foreign>, wann er nichts neues einzubringen /
                            gehalten werden.</p>
            <p>So aber der <foreign>Appellans</foreign> oder <foreign>Appellat</foreign>
                            was neues fürbringen / oder das in erster <foreign>Instanz</foreign>
                            eingebrachte weiter ausführen wolte / soll solches schrifftlich durch
                                <foreign>Articul</foreign>, doch das der Klag erster
                                <foreign>Instanz</foreign> gemäß / und nicht auf sonst andere Sachen
                            gestellt seyn / fürbringen / darauf wie recht geantwortet / und ferners
                                <foreign>procedirt</foreign> werden solle / wie oben <foreign>in
                                prima instantia</foreign> ausgeführt worden.</p>
            <p>Deßgleichen so ein Parthey <foreign>peremptorios</foreign> fürbringen
                            wolt / soll es wie oben vermeldt / mit den <foreign>Termi</foreign>nen
                            und andern gehalten werden. Sonsten aber soll den Partheyen die
                                <foreign>Acta</foreign> voriger <foreign>Instanz</foreign> von neuen
                            zu <foreign>articuli</foreign>ren nicht zugelassen seyn.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.14">
            <head>
              <foreign>Titulus XIV. De Nullitate &amp; quomodo in ea
                                appellatur.</foreign>
            </head>
            <p>Wann einer nach gethaner <foreign>Appellation</foreign> nicht allein
                                <foreign>super iniquitate, sed etiam nullitate</foreign> zu klagen
                            begehrt / solle er es zu mahlen <foreign>alternativè</foreign>
                            einzubringen schuldig seyn / dergestalt / daß anfänglich der
                                <foreign>Sentenz</foreign> als nichtig <foreign>emendi</foreign>ret
                            / oder wo das nicht erfunden wurde / jedoch als ungerecht &amp;
                                <foreign>iniqua emendirt</foreign> werde. Und so die Regierung die
                            angezogene Nichtigkeit nicht dergestalt befunden / daß dardurch der
                            Parthey in der Haubtsach ein unwiederbringlich Unrecht beschehen / solle
                            sie den <foreign>Process</foreign> anderer Unförmlichkeiten halber / als
                            nichtig nicht verwerffen / sondern darauf in der Hauptsachen erkennen
                            was Recht ist; Und soll alsdann sambtlich und allermassen / wie
                                <foreign>in appellation</foreign> Sachen
                            <foreign>procedi</foreign>rt werden.</p>
            <p>Wann aber in erster <foreign>Instanz</foreign> ein solche
                                <foreign>Nullität</foreign> fürüber gangen / welche nicht leichtlich
                            in anderer <foreign>Instanz ratificirt</foreign> werden möchte / so kan
                            die Regierung vor der Kriegs-Befestigung / <foreign>ex officio</foreign>
                            darüber endlich sprechen und erkennen.</p>

            <p>Wann aber <foreign>principaliter super nullitate</foreign> geklagt wurde
                            / solle in derselben / wie andern Sachen <foreign>simplicis
                                querelae</foreign> gehandlet werden / und sollen die
                                <foreign>Procuratores</foreign> die <pb n="173b"/> Ursachen der
                                <foreign>Nullität specificè</foreign> und ausdrücklich
                            fürbringen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.15">
            <head>
              <foreign>Titulus XV. De Recessibus in scriptis &amp; Verbotenus
                                factis.</foreign>
            </head>
            <p>Alles so Gerichtlich fürzubringen / das soll in Schrifften / Anzall und
                            Form wie oben öffters vermeldt / durch die
                                <foreign>Procuratores</foreign> unterschrieben und doppelt eingelegt
                            / darvon die ein Parthey dem Gegentheil / die ander dem Gericht
                            übergeben / und einiger fernerer Fürtrag nicht gestattet werden.</p>
            <p>Item sollen die Schrifften und <foreign>producten</foreign> ordentlich
                                <foreign>intitulirt</foreign>, und in was <foreign>Puncten</foreign>
                            gehandlet / unterschiedlich (jedoch mit kurtzen dienstlichen Worten
                            bescheidentlich) gemeldt werden; Es kan auch ein
                                <foreign>Procurator</foreign> wider Gewalt (wo es mit kurtzen Worten
                            beschehen kan) oder daß die Partheyen vertragen / gestorben und reden
                            mündlich <foreign>recessi</foreign>ren / <foreign>Item</foreign> die
                                <foreign>Sigilla recognosci</foreign>ren / und sonsten dergleichen
                            zu handlen.</p>
            <p>Wurde wider obiges ein <foreign>Procurator</foreign> hindern / oder
                            sonsten die Sachen <foreign>confundi</foreign>ren / solle ihme diß nicht
                            gestattet / und seine dergleichen <foreign>Recess</foreign> in offner
                                <foreign>Audienz</foreign> mit Vorbehaltung der Straff verworffen /
                            und nichts darfür <foreign>taxirt</foreign> werden.</p>
            <p>Was <foreign>Articulatim</foreign> fürgebracht wird / das solle auf
                            Geschicht und That / und nicht gemeines Recht gestellet seyn / jedoch
                            kan man wohl neben der That mit kurtzen Worten das Recht anziehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.16">
            <head>
              <foreign>Titulus XVI. De Contumacia partis
                            comparentis.</foreign>
            </head>
            <p>So ein Parthey durch sich selbst oder ihren vollmächtigen Anwald in
                            Gericht gleichwohl erschienen / und aber in aufferlegter / oder Ihro
                            sonst / Vermög der Rechten / und diese Ordnung gebührender Handlung
                            absäumig und ungehorsam / oder verzüglich handlen wurden / solle alsdann
                            der Widerparthey / neben der <foreign>Poen</foreign> gemeinen Rechtens
                            fernere Handlung / und in der Sach zu <foreign>procedi</foreign>ren
                            gestattet seyn / und der Ungehorsam zu weiter Handlung eher und anders
                            nicht / dann nach Entrichtung derwegen aufferloffnen und gemässigten
                            Kostens / und in dem Stand / wie er die Sach und
                                <foreign>Process</foreign> findet / zugelassen werden.</p>
            <p>Wann aber ein Versaumb- oder Hindernuß durch der
                                <foreign>Procuratorn</foreign> Unwissenheit scheinbarlich geschehen
                            befunden wurde / sollen sie die <foreign>Procuratores</foreign> solche
                            Kosten ohne Entgelt ihrer Partheyen abtragen und bezahlen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.17">
            <head>
              <foreign>Titulus XVII. De contumacia partis non comparentis in prima
                                Instantia.</foreign>
            </head>

            <p>Wann der Kläger in erster <foreign>Instanz</foreign> auf bestimmten
                                <foreign>Termin</foreign> nicht erscheinen <pb n="174a"/> wurde /
                            kan der Beklagt auf solches des Klägers Ungehorsamb ruffen / und hierauf
                            nach Verscheinung dreyer Gerichts-Täg sich von der Ladung mit Abstattung
                            der erlittnen Kosten ledig zu erkennen begehren. Wo aber der Kläger
                            erschienen / und nach fürgebrachter Klag <foreign>ante litem tamen
                                contestatum</foreign> ungehorsam seyn wurde / solle nach erkandten
                            und beschehenen Ruffen / und Verfliessung dreyer Gerichts-Täg zu des
                            Beklagten Willen stehen / obgemelter massen von ausgangner Ladung zu
                            bitten / oder aber den Krieg auf die fürbrachte Klag zubefestigen / und
                            darauf in der Haubtsach so viel darzu thun / daß er endlich von der Klag
                            ledig erkennt werden möge.</p>
            <p>Wann aber der Beklagt auf den ersten Rechts-Tag nicht erschienen / und
                            darauf das Ruffen auf des Klägers Begehren ergangen / und drey
                            Gerichts-Täg verflossen seyn / sollen dem Kläger zugelassen seyn / gegen
                            dem Ungehorsamen zu dem Einsatz rechtlicher Ordnung nach / oder aber
                            ordentlicher Weise in der Haubtsachen zu <foreign>procedi</foreign>ren
                            biß zum Ende: Worzu die Regierung ihme allweg verhülfflich seyn soll.
                            Und wofern der Kläger in der Sach <foreign>procedi</foreign>ren und den
                            Einsatz fallen lassen wolte / solle der Krieg <foreign>in contumaciam
                                rei</foreign> für befestiget angenommen seyn / und wie sonsten
                                <foreign>procedirt</foreign> werden / <foreign>usque ad
                                sententiam</foreign>. Doch ist diß zu mercken / daß der Ungehorsam
                            allzeit <foreign>in expensas condemnirt</foreign> werde. Wann aber der
                            Beklagt den Krieg schon allbereit befestiget hätte / solle alsdann nach
                            beschriebnen Rechten <foreign>procedirt</foreign> werden.</p>
            <p>
              <foreign>In contumace in secunda instantia idem observatur, quod in
                                prima, excepto eo, quod reus comparens procedere non possit, nisi
                                formalia appellationis per contumacem Actorem prius fuerint
                                justificata.</foreign>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.18">
            <head>
              <foreign>Titulus XVIII. De Executione Sententiae.</foreign>
            </head>

            <p>Der jenigen Parthey / so bey dieser Regierung das Recht erhalten / sollen
                            auf ihr Begehren aus Regiments Cantzley gebührende
                                <foreign>Executoriales</foreign> und Urthel-Brief unverzögentlich
                            gegeben werden / und die nachgesetzten Obrigkeiten auf Fürzeigung
                            derselben schuldig seyn / dieselbige ohne Einstellung / und mit
                            wenigsten Unkosten / wie sich des von Rechtswegen gebührt / und jedes
                            Orths löbl. Herkommen zu vollziehen. Im Fall diesen Urthel-Brieffen die
                            Obrigkeit / dero die <foreign>Execution</foreign> gebührt / nicht
                            nachkommen würde / sollen <foreign>arctiores Executoriales</foreign> an
                            sie abgehen / welchen sie fürderlich würcklich vollziehen soll / bey
                            Ungnad Ihr Fürstl. Durchl. und der obliegenden Parthey die deßwegen
                            erlittne Kosten und Schaden abtragen / sich auch über das mit dem O.O.
                                Cammer-<foreign>Procuratorn</foreign> der fernern Straff halben nach
                            der Regierung Mässigung zuvergleichen schuldig seyn. <pb n="174b"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.19">
            <head>
              <foreign>Titulus XIX. De Expensis litis, &amp; Taxatione
                                illarum.</foreign>
            </head>
            <p>Die <foreign>Condemnation</foreign> der Unkosten / soll fürters auch der
                            Haupt-Urthel einverleibt werden / darauf der gewinnende Theil alsbald
                                <foreign>designationem</foreign> übergeben / wider welche der
                            Verlustigte <foreign>excipi</foreign>ren kan / und sollen mehr
                            Schrifften nicht zugelassen werden / ohne bewegliche und erhebliche
                            Ursachen / sondern solche <foreign>Expens</foreign> ehist erledigt und
                                <foreign>taxirt</foreign> werden / damit sie sambt der Haubtsach in
                            ein <foreign>Executorial</foreign> gebracht / und als die Urthel
                            gäntzlich vollzogen werden möge.</p>
            <p>
              <foreign>In causa Appellationis taxat Judex appellationis impensas tam
                                primae quàm secundae instantiae, &amp; in eas executoriales dat, ubi
                                non appellatio deserta vel aliàs injusta reperta est</foreign>, und
                            an das Ober-Gericht nicht erwachsen ist / <foreign>tunc Judex superior
                                cognoscit, &amp; dat executoriales tantum de illis impensis
                                propterea factis, non prioris instantiae, nam eas quae sunt prioris
                                Instantiae Judex primae instantiae taxat, &amp; exequetur una cum
                                sententia minoris instantiae, Pars temerè litigans non solùm tenetur
                                parti ad impensas, sive agatur in prima vel secunda instantia, sed
                                in poenam pecuniariam dare fisco teneatur, quam Fiscalis exigere
                                sedulus erit.</foreign>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.20">
            <head>
              <foreign>Titulus XX. Quod ab hoc Judicio non admittatur
                                Appellatio.</foreign>
            </head>
            <p>Von dieser Ertz-Fürstl. Cammer-Gerichts-Urthel / soll nicht
                                <foreign>appellirt</foreign>, auch kein <foreign>restitutio in
                                integrum</foreign> gefährl. Weiß begehrt / noch deßhalben die
                                <foreign>Execution</foreign> verzogen werden. Wo aber einer aus
                            erheblichen Ursachen <foreign>restitution</foreign> begehren wolte /
                            solle solches <foreign>articulatim</foreign> beschehen / und damit
                            fürderlich vollfahren werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.21">
            <head>
              <foreign>Titulus XXI. De Deputatis ad judiciales
                            Audientias.</foreign>
            </head>
            <p>Die verordnete zu den Gerichtlichen <foreign>Audienz</foreign>en könten
                            alsobald die schlechtere und geringere Rechts-Satz erledigen / sie
                            sollen auch den <foreign>Procuratorn</foreign> ihr mündliches langes
                                <foreign>recessi</foreign>ren / wie auch andere ungebührliche
                            Geberden offentlich abschaffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.22">
            <head>Beschluß.</head>
            <p>In denen Fällen / in welchen hierinnen des Gerichtlichen
                                <foreign>Process</foreign> halber kein austrückliche Versehung
                            beschehen / oder künfftig verordnet wurde / solle es bey
                                <foreign>disposition</foreign> und Verordnung gemeiner geschriebenen
                            Rechten verbleiben.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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