Cammer-Gerichts-Ordnung zu Insprugk (undatiert / 1595?). In:
Johann Jacob
von Weingarten,
(Hg.)
Buch Fasciculi diversorum iurium : in dessen vier Theilen, das in
Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien verschiedener Orten übliche
Sachsen-Recht ... vollständig enthalten ... Band I, 1
(Zieger
Nürnberg
1690) 165-174
Diese Transkription beruht auf dem Abdruck der Kammergerichtsordnung in:
Weingarten, Johann Jacob von: [Fasciculi diversorum iurium] Johann Jacob von und
zu Weingarten ... Buch Fasciculi diversorum iurium : in dessen vier Theilen, das
in Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien verschiedener Orten übliche
Sachsen-Recht ... vollständig enthalten, und abgehandelt werden - Nürnberg :
Zieger (1690). Band I, 1 S. 165 -174. Die Transkription ist nicht
diplomatisch genau. Es wurden folgende Umstellungen vorgenommen: Initiales "J"
wird entsprechend der heutigen Orthographie als "I" wiedergegeben, die durch
übergeschriebenes "e" gekennzeichneten Umlaute werden in Umlaute transkribiert;
Schaft-s wird als normales "s" und die Ligaturen "ae" und "oe" als zwei Vokale
wiedergegeben. Die Kammergerichtsordnung ist bei Weingarten nicht datiert.
Sartori-Montecroce (S. 72)
beschreibt eine unter Ferdinand II. formulierte Kammergerichtsordnung, die
allerdings mit der hier publizierten nicht in allen Einzelheiten
übereinstimmt.
Zu mercken / daß Ihr Fürstl Durchl. Ihr Regierung in der jenigen
Sachen halben / so Sie oder Ihr Cammer belanget / ihrer Pflicht und
Ayden gäntzlich befreyend und entlassen.
Wann sie den Partheyen verwand / oder sonsten der Sachen zugethan /
vel alia causa justa recusationis verhanden /
sollen sie solches melden / und hierauf der Regierung Bescheid
erwarten.
Welche bey der Regierung advociren oder
procuriren wollen / dieselben sollen derselbigen
in Nahmen Ihr Fürstl. Durchl. mit sonderen Ayden und Pflicht zugethan
seyn / und auf die Camer-Gerichts-Ordn. gelobet haben / auch einen
gradum in Jure haben / oder sonsten der Rechten
wol erfahren / auch forderist schuldig seyn / ihren Partheyen treulich
zu rathen / derselben Sachen zu fürdern / und wo sie derselben unbefugt
wären / zeitlich dessen erinnern / vor Schaden zu warnen und davon
abzuweisen.
Alle Gerichtliche Handlungen sollen bey der regierung durch niemand
anders als dero zugewandte Procuratores und
Advocaten fürgebracht werden / es wäre dann / daß
solches durch einen andern mit Vorwissen und Bewilligung der Regierung
beschehe.
Item den handleten Partheyen solle ohne sonderbahre Ursachen mehr als
einen Advocaten oder Procurator in
ihren Handlungen zu gebrauchen nicht erlaubt seyn.
Die Advocaten und Procuratores
sollen so wohl den Armen als den Reichen getreulich zu dienen schuldig
seyn / sie müssen auch dem Cammer-Gericht beharrlich beywohnen / den
Partheyen und dero Sachen fleissig aufwarten / ohne sonderbahre Ursachen
und zuvor erlangten Erlaubnuß nicht absentiren / sich
auch in anderweg nicht verhindern lassen sollen. Und versprechen Ihr
Durchl. Sie auch ihrs Theils davon nicht abzuziehen ohne Noth; Und
wofern ein Procurator nachdem er sein Person
allbereit legimirt, abzuseyn Erlaubnuß bekommen /
oder sonsten Kranckheit halber dem Gericht nicht beywohnen könte / so
mag er wol antè vel post litem contestatam einen
andern substituiren / doch solle er diesen in den
Sachen / was er deßwegen einzubringen / fleissig berichten und
informiren / damit nicht hernach deroselben
Handlung revocirt werden müste / und dieselbe
substitution kan schrifftlich oder apud
Acta geschehen / der
Gerichts-Secretarius solle aber solches
vermercken / damit darauf sich der substituirte bey
Gericht beziehen kunte.
Es sollen auch die Procuratores ohne Gewalt sich der
Handlungen nicht unterfangen / doch in praeparatoriis
Judiciorum werden sie / nachdem sie Bestand gethan
admittirt, aber sie sollen vor der
Kriegs-Befestigung einen Gewalt / und ratification
der vorigen Handlungen bekommen / sonsten würden sie alle Kosten und
Schäden / so auf die Sach gangen / von dem Ihrigen bezahlen müssen / und
zu weiterer Handlung in der Haubtsach nicht gelassen werden. Wo sie aber
ohne Erlaubnuß oder Gewalt den Krieg befestigen würden / und vor
Beschluß der Sachen keinen Gewalt sambt voriger Handlung
Ratification erlangen würden / sollen sie in
allen Schaden / Kosten und Nachtheil condemnirt seyn
/ der nicht allein den Partheyen / sondern auch dem Gericht
erwachsen.
Der Gewalt aber solle nicht nur ad unum Actum, sondern
auf die gantze Sach / etiam ad punctum Executionis
gestellt seyn / und sollen alsdann in denselben die
Procuratores zu dienen schuldig seyn.
Da die Procuratores ihrer gemeine Gewalt oder andern
schrifftlichen Uhrkunden / die sie in einer Sach fürgebracht / in
anderwert brauchen wollen / sollen sie davon
collationirte Copien
cum signatura einlegen / und sich zu jenigen
Sachen / in dero die Originalia fürgebracht /
referiren.
Wann die Procuratores umb Ladung oder andere
Process, in Sachen / da vivâ voce
appellirt, suppliciren / sollen sie tenorem
Sententiae & diem, davon appellirt
worden / & diem appellationis, darzu auch
summam ob diese dem Gericht gemeß /
inseriren / sonsten aber / wann in
scriptis appellirt worden / die
appellationis Instrumenta beylegen / und sich
darauf ziehen. In causis simplicis querelae, sollen
sie die Sach darumb
| Seite 166a| sie ihr Klag und Forderung
anzustellen willen / in ihren Supplicationen mit
kurtzen einführen / damit alsdann solche der Citation
inserirt werden möge. Wofern sie öffter als einmal umb ein
Sach supplicirten / sollen sie allwegen die vorige
Supplication sambt darauf erfolgten
Decret, Ungleichheit zu vermeiden /
reproduciren / und mit den
Supplicationen den Gewald / oder in Mangel dessen
cautionem de rato einlegen / und auch in allen
Schrifften und producten, so sie gerichtlichen
fürbringen / unterschreiben.
Wann sie wider oder für Vormünder Erben / oder dergleichen umb
Process anzuhalten hätten / sollen sie in der
Supplication ihre Namen
specificiren / oder sich dasselbig in der
Cantzley zu thun erbitten.
Es sollen auch die Procuratores eines jeden
Geburts-Tag / ehe und zuvor man die Urthel und Bescheid eröffnet / in
Gerichte und gewöhnlicher Audienz Stuben erscheinen /
sich ohne Erlaubnuß und vor Endung des Gerichts nicht
absentiren / die Sachen / so es zu handlen /
züchtig / kurtz / und mit dienstlichen Worten / so mündlich / so
schrifftlich fürbringen / die Sachen / und in was
puncten erhandlet / unterscheiden / und melden /
und sonsten auf die gründliche Handlungen ein fleissiges Aufmercken
haben. Sie sollen auch ihr rechtliche Nothdurfft schrifftlich fürbringen
/ und dieselbige Schrifften prout convenit,
intituliren / und derselben titulation
kurtze Meldung thun / und sich fernerer Erholung des Innhalts / wie auch
sonsten der langen mündlichen Recess gäntzlichen
enthalten. Nicht weniger sollen sie ihre Prothocolla
fleissig halten / damit sie aus denselbigen sich / wann gehandlet worden
/ künden erinnern / und also unnöthige Handlungen / frivolas
exceptiones, sub poena expensarum morae vermeiden mögen.
Und damit daß sie den Bescheid und Urthel gute Erkandtnuß haben / und
also ihre Prothocolla ersetzen kunden / solle der
Gericht-Secretarius nach Gerichtlichen
Audienz dieselbe alle wiederumb gemächlich
ablesen / und zu mehrerem nicht verbunden seyn / wo die
Procuratores ferners was vonnöthen / sollen sie
die Copien aus der Cantzley zu nehmen schuldig
seyn.
Alles dasjenige / so die Procuratores bey der Cantzley
zu schreiben / oder abzufertigen gebetten / sollen sie so bald es
expedirt, es aus der Cantzley lösen / und
bezahlen / und die Cantzley nicht auf Partheyen weisen. X.
pecunias non acceptas â partibus Cancellariae pro debitis sub
juramento reddere coguntur. Endlich sollen die jenigen /
so bey der Cantzley was zu schaffen / über die aufgerichte Gütter nicht
gehen / sondern darvon stehen bleiben / und alldorten ihr Nothdurfft
fürbringen.
| Seite 166b|
Der Gerichts-Secretarius solle der
Gerichts-Registratur und der gerichtlichen Sachen
fleissig auswarten / dieselbige in guter Geheim und Verwahrung halten /
in die Gerichts-Stuben niemands Frembder / und so dorthin nicht gehörig
/ einlassen.
Es sollen auch diejenigen / so der
Gerichts-Secretarius in den Gerichtlichen Sachen
braucht / durch den Tyrolischen Cantzler in sonderer Pflicht verfast
werden.
Er soll in den Gerichtlichen Audienzen auf die
Recess und Handlungen gut Achtung geben /
dieselben fleissig prothocolliren / und allzeit bey
der ersten intitulation bleiben / die
submissiones, und in was
puncten sie bestehen / mercken / darauf auch die
Acta fürderlich compliren /
und in Rath ad referendum übergeben / desgleichen die
Process-Urthel mit Fleiß
concipiren / verfertigen / die
ingrossirte revidiren / die copias
attestationum & aliorum Actorum fleissig
collationiren / item soll er
den Innhalt der Supplicationen dem
Process fleissig einverleiben. Die
Citationes nicht ad unum actum sed ad
totam causam stellen / und zu dero endlichen Erledigung
richten / aber in den Ladungen solle er nach Ermässigung der Regierung
einen bequemen Termin, darinn die Geladene erscheinen
mögen / setzen / jedoch Achtung geben / damit in
Appellations-Sache[n] terminus
nit extra fatale introducendae gesetzt werde.
Nuntii etiam habeantur ordinarij, und Beybotten /
welche bey Pflichten / die sie der Regierung geschworen / die ihnen von
den Partheyen oder ihren Procuratoribus anbefohlne
Process fleissig auszurichten / umb gebührende
Bezahlung schuldig seyn.
Ehe und zuvor die arme Parthey ad Juramentum
paupertatis zugelasse[n] wird / solle sie ihrer Armuth von
der Obrigkeit unter dero sie gelegen / schrifftliche oder sonsten
glaubwürdige Urkund haben / und alsdann erst der Ayd der Armuth
erstattet / und wofern sich aus eingenommen Bericht / oder auch voriger
Instanz Actis befunden wurde / daß er seiner
Sachen befugt seyn möchte / solle ihme der Process
umsonsten erkennt / und zu den Rechten / biß zu seinen bessern Vermögen
/ geholffen werden.
Die Botten sollen die Process den Partheyen selbst
unter Augen oder zu Hauß den Ihrigen oder wie sie sonsten bescheiden
werden insinuiren / ihr Execution
auf die Original oder Copien der
Processen,
| Seite 167a| weßgestalten sie
solchen verricht / sambt dem Tag / Monath und Jahr verzeichnen / und
dessen ordentliche Relation thun / oder aber von
jedes Orths Stadt- oder Gericht-Schreibern / dessen schrifftliche
Uhrkund nehmen / welches die Schreiber zu thun auch schuldig seyn
sollen.
Wofern die Process gegen einer
Commun zu exequiren wären /
solle der Bott solches vor gesessenen Rath / wofern er damahls
versammlet / verrichten / wo nicht der Obrigkeit oder Ambtsverwesern der
Enden und nicht ausserhalb zustellen / und solches auf das
Original oder Copien
obbemelter massen mercken. Will die Parthey ihre
Process durch den Notarium
exequiren / so stehet es Jhro frey / und sollen solche
Notarii fideles und Legales
seyn / auch über ihre gethane Execution ein gebührend
Instrument aufrichten; In Lands-Sachen aber hat
es bey seinem biß dato observirten Gebrauch zu
verbleiben.
Wann ein Advocat oder Procurator
der Gerichts-Ordnung zu leiden handeln / oder sonsten mit Ehrenrührigen
Worten sich verlauten lassen wurde / solle er so offt das beschicht /
umb die gewenigeren Verbrechungen ein Groschen Straff erlegen / darzu
sein Handlung verworffen / und nichts darfür taxirt
werden; In schwären Fällen aber sollen sie nach Gelegenheit durch die O.
O. Regierung so wohl an Geld als sonsten pro qualitate delicti
& arbitrio Judicis gestrafft werden; Das Geld solle zu
Hülff der armen Partheyen / und sonsten nach der Regierung Bescheid
angelegt werden.
Er muß geloben und zu Gott und den Heyl. schweren / seinen Ambt mit
aufschreiben / lesen / und andern getreulich ob zuseyn / die Brieff und
Uhrkunde / so in Gericht fürgebracht werden / wie auch alle andere
Gerichtliche Acta und Handlungen getreulich zu
bewahren / und den Partheyen / oder jemands andern ohne Vorwissen nicht
zuzustellen / was von den Sachen im Rath gehandlet wird / auch die
Geheimlichkeit der Gerichts-Händel niemands zu eröffnen / lesen / oder
sehen zu lassen / und kein Copey von den eingebrachten Brieffen und
Schrifften den Partheyen ohne Erlaubnuß unserer Regierung zu geben /
auch keiner Parthey wider die ander zu rathen / noch warnen / kein
Schenck zu nehmen / noch auch wie Menschen Sinnen das erdencken möchten
/ zu Nutz nehmen / sondern euch euers Lohns benügen zu lassen / und auch
sonsten in euern Ambt dieser unser Ordnung / so viel die son-
| Seite 167b|derlich euer Person belangt / ohn alle Arglist zu
halten.
Der O.O. Cammer-Procurator, wie auch sein der
fiscalischen Sachen halben zugeordneter / soll
geloben / und ein Ayd zu Gott und den Heyl. schwören / daß er alle und
jede Sachen und Händel / so ihme befohlen werden / oder die ihme als
Cammer-Procuratorn fürkommen / und Ambtshalber
Vermög seiner Bestallung / und dieser Ordnung zu handlen gebühren / mit
gantzen und rechten treuen Meinen / Uns und unser Cammer zu guten / nach
seinem besten Verstandnuß mit Fleiß fürbringen und handlen / darinn
keines vor dem andern verschonen / und wissentlich keinerley falsch oder
Unrecht gebrauchen / noch einigen gefährlichen Schub zu Verlängerung der
Sachen suchen / und mit den Widerpartheyen kein Vorgeding oder Verwarth
ohne Wissen und Befelch unser Cammer-Räth machen / heimblich nicht
unterricht / und behelffen / so er in den Sachen erkundiget und erfährt
/ der Cammer zu Schaden nicht offenbahren / vor Gericht Erbarkeit
gebrauchen / von Lästerung bei Poen und Ermässigung der Regierung sich
enthalten / auch seines Ambts und der Cammer-Sachen halber von Gab oder
einigen Nutzen durch sich selbst oder andere / wie das Menschen Sinn
erdencken möchte / nehmen / und sich auch sonsten der Ordnung gemäß
halten wöllen / alles getreulich und ohne Gefährden.
Er muß geloben / und einen Ayd zu Gott und den Heiligen schweren / daß er
der Fürstl. Durchl. gehorsamb / treu / und gewärtig seyn / Ihrer Fürstl.
Durchl. Ehr / Nutz / und Frommen allzeit betrachten und fürdern /
derselben Schaden und Nothl. nach seinem Vermögen wenden / auch zu
forderst der alten Catholischen Religion des
Gehorsams und Verordnung der neu-allgemeinen Kirchen beständiglich
anhängig seyn und bleiben. Die Partheyen / dero Sachen er sich annimbt /
mit gantz und rechten treuen meynen in solchen Sachen / nach seinem
besten Verstand / den Partheyen zu gut mit Fleiß handlen / rathen /
schreiben / und darinnen wissentlich keinerley Falsch / Gefährde / noch
Unrecht brauchen / auch mit den Partheyen keinerley Geding oder Verwart
ein Theil von der Sachen der er Advocat ist / zu
rathen / oder zu Worten machen / auch Heimlichkeit oder Behülff so er
von der Parthey empfangen oder Unterrichtung der Sachen / die er von
ihme selbst erachtet / einer Parthey zu Schaden niemand
| Seite 168a|
offenbahren / das Gericht und Gerichts-Personen ehren / fürdern / und
Erbarkeit für Gericht brauchen / von Lästerung bey
Poen nach Ermässigung der Regierung sich
enthalten / auch die Partheyen über den Sold / der nach der Ordnung
gebührt / mit Mehrung oder ander Geding nicht beschweren oder ersehen /
und ob des Lohns halben zwischen ihm / und den Partheyen Irrung oder
Speen entstünden / sie dessen O.O. Regierung entschieden lassen / und
darbey verbleiben / und sich der Sach / so er angenommen / ohne endlich
Ursach nicht entschlagen / sondern biß zu End des Rechtens handle ohne
alle Gefährde.
Sequitur Juramentum Procuratorum, quod idem est cum juramento
Advocatoru[m], excepto eo, quod jurent Procuratores, daß
sie kein gefährlich Schub und Dilation zu
Verlängerung der Sachen suchen / noch begehrn / noch dieses die
Partheyen zu thun und weisen wollen.
Der Procurator soll schweren zu Gott und seinen
Heiligen in sein und der Partheyen Seel / daß er glaub ein gute Sache zu
haben / daß er kein unnothdürfftigen gefährlichen Schub begehren. Und so
offt er im Rechten gefragt werde / die Warheit nit verhalten: Daß sich
der Theil in solcher Sachen keiner falschen Zeugnüß noch Beweißthum
gebrauchen wölle / auch in dieser Sach jemands andern / dann dene[n] das
Recht zuläst ichtwas geben oder verheissen / damit er die Urthel
erlangen und erhalten möge / alles getreulich und ohn gefährlich. vid. Ayer p. I. c. 11. obs. 2. p. tot.
Er soll schweren ein Ayd zu Gott und den Heiligen / daß die
Articul von euch in dieser Sachen geben und
überantwort / so viel dieselb euer Parthey eigen Sach oder That berühren
/ waar seyn / so fern aber dieselbe frembd / und andere That oder
Geschicht betreffen / daß er glaub die waar und bewerlich seyn.
Er soll schweren / daß er zu den Articul durch seinen
Widertheil in dieser Sachen eingebracht / und ihme übergeben /
vermittelst dieser Wort / daß er glaub dieselben waar oder nicht waar zu
seyn / antworte[n] wolle / alle Gefährde ausgeschlossen.
Er soll schweren einen Ayd zu Gott und den Heiligen / in sein und der
Partheyen
| Seite 168b| Seel / ob er in seiner Gewissenheit thun möge /
daß er das jenig / so er vorbringt / und begehrt / nicht aus Gefährden /
oder böser Meinung / noch zu Verlängerung der Sachen / sondern allein zu
Nothdurfft thue / und daß er alles diß zu thun von seiner Parthey Gewald
und Unterrichtung empfangen habe.
Er schwert ein Ayd zu Gott und den Heiligen / daß er alles und jedes / so
C. denen ihr zu Curator
gegeben / in ihren angezeugten Sachen / was gut und nutzlich ist / nach
E. bester Verstandnuß getreulich handlen / vorbringen und geben / der
Warheit gebrauchen / und des nicht säumig oder hinterstellig seyn / was
schädlich verhüten / nicht gebrauchen / noch gestatten gebraucht zu
werden / und also das / so in dieser Sachen zu E. Sachen kommt / den
Ehegenandten N. gewißlichen übergeben / alles ohn Gefährde.
Er soll schweren etc. daß er also arm seye / auch nicht ohn liegend /
oder fahrender Haab / oder Schulden vermöge / daß er die Cantzley und
nothdürfftig Brief noch seine Advocaten oder
Procuratorn bezahlen möge / daß er auch darumb
sein Haab und Gütter nichts gefährlicher Weiß entäussert / oder
übergeben hab / und so er sein Sach mit Recht behalten / oder sonsten zu
besserem Vermögen kommen wurde / daß er alsdann in dem nach seiner
Gebühr Belohnung thun wolle / alles getreulich und ungefährde.
Jurabunt, daß wann ihnen Citation
und Gerichts-Brieff von Partheyen oder derselben
Procuratorn übergeben und zu
exequiren befohlen werden / daß sie dieselben
fürderlichen alles angelegenem Fleiß auch nach Innhalt des 5. Tit. treulich verkündigen ohn
Gefährde.
Wann einem bey seinem sonst ordentlichen Richter das Recht versaget /
oder gefährlich verzogen / oder derselbige Richter aus gnugsamen
Ursachen / partheyisch und verdächtig wäre / der oder dieselben künden
am Cammer-Gericht in prima instantia und
Process anhalten / und rechtliche Hülff begehren
/ welche ihnen auch der Gebühr ertheilt werden solle. Ebnermassen ist
das Cammer-Gericht in Lehn-Sachen in prima instantia
erster Richter / modo feudum veniat â Serenissima Domo
Austriae.
| Seite 169a|
Alle Appellationen so wohl aus Ober- als vorder
Oesterreichischen Landen gehen nacher Insprugg / jedoch solle keine
angenommen werden / die unter 25. Gulden haubtsachlichen Werth wäre /
und solte der Richter voriger Instanz in dergleichen
Sach nicht statten / sondern auf Ansuchen der Parthey die Urthel
vollzogen werden: Hierinnen doch ausgenommen die Sachen
injuriarum, in denen auf Widerruff geklagt;
Item Obrigkeit / Gerechtigkeit persönlich / und Feld-Dienstbarkeit /
ewige unablässige Güld / Zinß und Nutzungen / und dergleichen / welche
kein gewissen Wer[t]h hätten / ob sie gleich unter der bestimmten Summen
der 25. Gulden wären.
Wann ein Zweiffel seyn wurd / ob die appellirte
Summa 25. Gulden werth / solle der
Appellans bey voriger Instanz
Richteren / oder der Regierung mit seinen Ayd erhalten / daß er lieber
25 Gulden verlieren oder nicht gewinnen wolte / als sich der
Appellation begeben / darauf dann der
Appellation statt gethan und dieselbe angenommen
werden solle. Gail. I. obs. 123.
Wann die Appellation Richter verspühren werden / das
temerè allein zu Aufschiebung der Sachen
appelliret worden / sollen sie den
Appellanten nicht allein in Expensas
litis, sondern auch in andere Straff zu
condemniren Macht haben; Ab
interlocutoria appellatur, sicuti fit in Jure Communi.
In peinlichen Sachen die Leib-Straff auf sich tragen / soll nicht
appellirt werden / es wäre dann der Geurtheilte
sich in nullitate processus fundirte, umb dero Willen
ihme der Process gäntzlich mitzutheilen / und alsdann
zu erkennen / ob nulliter gehandlet worden / im Fall
sich solches befunde / die Sach wiederumb zu ihrem vorigen Richter
remittirt, und mit Recht aufgeladen /
legitimo modo zu procediren.
Appellatio debet fieri gradatim, nisi denegata vel
protracta fuerit Justitia,
Von Bey-Urtheln die Krafft einer End-Urthel haben / solle / wie nach
gemeinen Rechten von der End-Urthel appellirt wird
(oretenus statim) intra 10. dies in scriptis
appellirt werden; Von der Bey-Urthel aber / so
per definitivam nicht emendirt
werden kunte / solle die Appellation in Schrifften /
mit Einführung der Beschwerden oder gravaminum
beschehen / innerhalb 10. Tagen. Gail. I. obs. 130
Wann die Appellation, wie zugelassen / allein vor
einem Notario beschehen solle / der Richter
post insinuationem hujus appellationis die
Apostel zu geben / die Zeit anzusetzen / und sonsten wie gebührt / zu
verfahren schuldig seyn: Und obschon diese
Appellation dem Richter nicht
insinuirt worden / solle dieselbe bey dem
Cam[m]er-Gericht nichts desto weniger angenommen werden / jedoch
| Seite 169b| wann der prioris Justitiae Richter vor
insinuation, oder sein
inhibition sein Urthel
exequiren wurde / daß super
attentatis nicht geklagt / sondern dem
Appellanten in Appellatione zu verfahren
aufferladen werde.
In der bestimmten Zeit von dem Richter â quo in
Ertheilung der reverential gegeben / solle der
Appellant apud Judicem ad quem die Sach nicht
allein mit Ausziehung nothwendiger Process, sondern
auch Verkündigung und wider Gerichtliche Einbringung derselben / und
also würcklich anhängig machen.
Wann der Richter â quo Refutatorios ertheilen / oder
sonst kein Zeit Appellationis introducendae ernennen
wurde / als solle Appellanti Zeit von einem zweyen
dreyen biß in vier Monath â tempore interpositae appellationis
computandos bestimmt seyn / in dero sein
Appellation obbemelter massen anhängig zu machen
/ so fern dieser Termin auch nicht gnugsam wäre /
besagter massen die Appellation zu
prosequiren / kan die Regierung aus bewegenden
Ursachen auf Ansuchen der Partheyen den bemelten
Termin, jedoch ehe er verflossen /
prorogiren / und sollen in obbemelten Stellen für
ein Monath 30. Tag gerechnet werden. Wann also durch den
Appellanten die Appellation in
diesen Termin oberzehlter massen nicht anhängig
gemacht wurde / solle dieselbe für desert gehalten /
und voriger Instanz Richtern zu der
Execution zuschreiten erlaubt seyn; Jedoch dem
Appellanten contra lapsum fatalium restitutionem in
integrum zu begehren / und seinem Gegentheil darzu
citiren / und wie recht zu
procediren unbenommen / sondern vorbehalten seyn.
X. Restitutio a. ad appellandum petitur â Judice â quo,
restitutio v. contra lapsum fatalium prosequendae appellationis
petitur â Judice ad quem.Gail. I. obs. 143. num.1.
Nach geschehener Appellation innerhalb 30. Tagen solle
der Appellant die Acten aus der
Cantzley begehren / welche ihme auch gegen Versicherung gebührender
Bezahlung zu thun / in allweg ohne Ursach nicht abzuschlagen / damit der
Richter ad quem compulsoriales mitzutheilen überhebt
werde. Derohalben ein jeder Richter â quo beflissen
seyn solle / die Acta so schrifftlich als mündlich
durch den Gerichts-Schreiber fleissigst zu bewahren / damit er diese der
begehrenden Parthey gegen gebührender Belohnung unter des Gerichts
â quo Sigl zustellen kunte.
| Seite 170a| Im
Fall aber in 30. Tagen die Acten nicht
expedirt werden kunten / solle der Richter
â quo dessen dem Appellanten
ein Schein mit Einverleibung / wann die Acta fertig
werden mögen / mittheilen / welchen Appellans, oder
doch in praefixo termino fürzeigen solle
Judici ad quem, wann der Richter â
quo die Acten nicht geben / oder auch
besagten Schein abschlagen solte / solle Appellans
alsbald / oder doch in praefixo termino von dem
Richter ad quem compulsoriales begehren / welche ihme
auch fürderlich mitgetheilt werden sollen.
So dann auch diesen compulsorialibus der Richter
â quo nicht nachkäme / sollen
arctiores auf gnugsame Bescheinung dem
Appellanten ertheilt / und bey Ihr Durchl.
höchster Ungnad und Straff zu ediren erkennt werden /
auch solcher Richter schuldig seyn Appellanti alle
erlittene Kosten und Schaden abzuthun / und sich wegen des Ungehorsams
nach Mässigung der Regierung mit dem
Cammer-Procurator zu vergleichen schuldig
seyn.
Wo aber Appellans in oberzehlten Sachen säumig seyn
wurde / solle der Appellat auf sein Anruffen von der
allbereit beschehenen Ladung absolvirt werden / und
Appellans appellato deßwegen erlittene Kosten gut
zu machen schuldig seyn. Und sollen dem Appellanti,
im Fall die kurtz angezogene Eventual Commination,
daß nemblich appellatus vom Gerichts-Stand
absolvirt, umb nicht fürgebrachte
Acten willen purificirt seyn
solle; Keine andere neue citationes ertheilt werden /
es wäre dann / daß die Zeit darinn appellans die
appellation anhängig / wie Recht / und oben
vermeldt worden / machen sollen / noch nicht verflossen wäre.
Vacanz und Ferien werden gehalten
von dem 17. Decembr. biß auf den 2.
Jan. einschlüßlich. Item vom Palm-Abend an / biß
auf den Sonntag Quasimodogeniti.
Ferners vom Sonntag Exaudi biß auf Sonntag
Trinitatis, und dann alle Feyrtag in Gottes und
der Heyl. Ehr Gebotten durch das gantze Jahr.
Item feriae sunt in mense Julio & Aug. per totum, in quibus
nullae habentur Judiciales ordinariae audientiae, Juridica tamen
est.
Wiewohl ausser der erzehlten Ferien sonst alle
Juridicae und Gerichts-Täg seyn / so würdet doch
nur alle Freytag die gewöhnliche Audienz gehalten /
und wann derselbig nicht Juridicus, nechst folgenden
Gerichts-Tag / und die
| Seite 170b| durch die
procuratores oder sonsten erlangte
Termin, wo sie auf einen andern als Freytag
fielen / allzeit auf den nechst-kommenden Freytag geschoben werden.
Die gewöhnlichen Termin ausländischer Sachen seynd 6.
Wochen 3. Tag / in Welschen confin, oder Gränitz /
ein Monath / in Innländischen Sachen 14. und 3. Tag; Jedoch kan die
Regierung solche erlängeren oder kürtzern / und dieselbe so wohl als
andere gewöhnliche Termin aus Ursachen
erstrecken.
Erstens soll der Kläger zu dem in der Ladung bestimmten
Termin selbsten / oder durch seinen Anwald
erscheinen / die ausgangne Original-Ladung /
mandat oder Process mit ihrer
Verkündung und execution, deßgleichen sein Klag
articulirt und quadrirt in
Schrifften doppelt / und dann / wann er durch einen Anwald erscheinet /
einen gnugsamen Gewalt haben zu der gantzen Sachen gestellt / alles
sambtlich mit kurtzen dienlichen Worten fürbringen. Wann der Anwald aber
nicht gnugsamen Gewalt / jedoch von der Parthey Befelch hätte / sich in
der Sachen Rechtlichen einzulassen / der soll auf Erbitten in bestimmte
Zeit Gewalt zu bekommen / zu Bestand / wie oben im ersten Theil. Tit. I. gemeldt worden / zugelassen worden.
Wann der Antworter Dilationes oder andere
Exceptiones hat / solle er solche in diesem
gewöhnlichen Termin, wie ab initio
des dritten Theils angezeigt worden / herfürbringen / hat er aber keine
/ solle er schuldig seyn / den Krieg mit kurtzen Worten zubefestigen /
deßgleichen soll der Ayd für Gefährde / wann derselbig erfordert wird /
in diesem Termin, oder anderen / wann er begehrt wird
/ geleistet werden. Item soll in diesem Termin der
Kläger nach gethaner Kriegs-Befestigung sein Anfangs
articulirte Klag repetiren
loco articulorum, und hierauf dem Beklagten am
nechsten Termin zu antworten zugelassen seyn.
Hat der Antworter keine Exceptiones dilatorias, wie
gemeldt / so solle er seine Responsiones auf des
Klägers Articul, und darneben seine
articulos defensionales peremptorios elisivos
&c. ob deren vonnöthen / wie oben gesetzt /
quattirt und doppelt fürbringen / auch das
Juramentum dandorum & respondendorum, wofern
es von einem oder beeden Theilen begehrt
| Seite 171a| worden geleistet
werden / und vermittelst desselben die Articul und
Responsiones repetirt werden.
Wider die eingelegte Articul sollen die
Procuratores anders nicht / als aus erheblichen
wolgegründten Ursachen / und zwar allein in Schrifften mit
unterschiedlicher Specification, und mit mündlichem
per generalia excipiren / sonsten und wann sie
darwider muthwillig handlen wurden / sollen sie in expensas
dilatas litis condemnirt werden / wider des Beklagten
Exceptiones zu repliciren /
solle Klägeren Innhalt des gewöhnlichen Termins
vergunt seyn; oder aber kan er mündlich beschliessen / in
priori, & respectivè hoc termino, mehrere
schrifftliche Handlung solle ihme nicht gestattet werden.
Es soll auch die Parthey auf alle Articul, die nicht
Juris sed facti, Antwort zu geben schuldig seyn /
per verbum glaub oder glaub nicht waar zu seyn /
salvo tunc Jure impertinentium, ausgenommen die
Juris seynd / auf welche man nicht schuldig zu
antworten. Wo auf die Articul nicht genugsame Antwort
wäre / kan man denselben oder nechsten als den nachfolgenden
Gerichts-Tag excipiren / darbey solle es verbleiben /
und die replication abgeschnitten seyn / sondern die
Erkandtnuß stracks folgen / ohn einigen unnothwendigen Recht-Satz
etc.
Wann ein Theil so Gerichtl. einmahl erschienen / und der Krieg befestiget
worden / nicht wie sich gebührt / antworten wolten / sollen zu Straff
der Ungehorsam des andern Theils Articul für
bekandt-angenommen / und ferners darüber wie Recht /
procedirt werden: Wolle der Antworter
defensional eingeben / so solle er solche sambt
den Responsionibus fürbringen / oder aufs längst
zuvor / ehe dem Kläger prima dilatio probandi
zugelassen / und angesetzt worden / thut er das nicht / so solle ihme
solches fürders zu thun benommen seyn / es wäre dann / daß er aus
rechtlichen Ursachen / und mit seinem Ayd erhalten möchte / daß er nicht
gefährlicher Weiß damit verzogen habe.
Ebenmässig soll es gehalten werden / wann ein Theil über die bestimmte
Zahl der Schriften etwas ferners einzubringen begehren wurde.
Wann Kläger in obigen dreyen Termin (wie er sich zu
thun befleissen soll) nicht alsbald Commissarien
ernennt / und dilationem probandi begehrt hätte /
solle er solches in diesem vierdten Termin thun;
dargegen aber kan anderer Theil in diesem oder nechst folgenden
Termin wider die ernennte
Commissarien, wofern die Theil sich dero annoch
nicht verglichen / excipiren / und der Kläger
hingegen in einem andern gewöhnlichen Termin zu
repliciren befugt
| Seite 171b| seyn soll. Die
derohalben beschehene Submissiones sollen durch die
Regierung fürderlich erlediget / und dem Kläger seine
Articul zu beweisen / so viel vonnöthen / bequeme
Zeit bestimmt werden / welche die Regierung geben wird / nach der Sachen
Partheyen Gelegenheit und Nothdurfft; Darumben dann die Parthey unter
derselben mit Beweißthum aufzukommen sich befleissen wird / und dem
Anhaltenden umb die ander auch dritte dilation oder
dessen prorogation Procuratori ohne billiche Ursachen
& causae cognitione solche nicht geben werden /
mit der vierdten dilation soll es wie in gemeinen
Rechten gehalten werden; Es soll auch in der Regierung Gewalt stehen /
ein Zeit pro omni dilatione probandi anzustellen und
zu bestimmen.
Wann auch der Kläger sich keiner Beweißthumb unterfangen wolte / solle er
in nechstfolgenden gewöhnlichen Termin, sein
Nachschrifft eingeben / und alles das jenig / so er fürzubringen /
inseriren / und in derselben Schrifftlich
schliessen etc.
Nachdem der Kläger begehrt ein bestimmte Zeit seine Beweißthumb zuführen
/ solle er alsbald nach Verfliessung desselben
publicationem oder Eröffnung ihrer Aussag
begehren. Wider welche Aussagen oder Zeugen der Antworter zu
excipiren kan Abschrifft begehren / und nachdem
er sie aus der Cantzley erhalten / in gewöhnlichen
Termin mit seiner Schrifft einkommen / es wäre
dann / daß wegen Wichtigkeit der Sachen ein längerer
Termin angesetzt worden; Welches durch die
Regierung beschehen kan.
Wann aber der Antworter nichts schrifftliches handlen wolte / sondern nur
allein generaliter excipiren / und gemeine Einreden
fürwenden / solle er es diesen oder folgenden Termin
zu thun Macht haben. Im Fall daß der Kläger kein Beweißthumb führte /
soll Antworter auf des Klägers Handlung in gewöhnlichen
Termin seine conclusiones
fürbringen / und darauf von beeden Theilen mündlich beschlossen
werden.
Wo also Antworter wider die Zeugen oder ihrer Aussag
excipiren wurde / solle hernacher dem Kläger sein
Replic oder Gegenschrifft vergunt / auf dieses
dem Antworter die Duplic erlaubt seyn / alles in den
gewöhnlichen Terminen.
Auf des Antworters Duplic kan in diesen gewöhnlichen
Termin der Kläger sein
| Seite 172a|Conclusion-Schrifft / jedoch nichts neues in
derselben einbringen / als was er allererst innen worden zu haben / mit
seinem Ayd erhalten wird; darauf der Antworter in gewöhnlichen
Termin auch sein schrifftliche
conclusion, und auch nichts neues darinnen
eingeben soll; oder aber stracks mündlich beschliessen.
Wann also der Antworter mündlich beschlossen hätte / solle der Kläger
auch in selbiger Audienz dergleichen zu thun schuldig
seyn; so es schrifftlich von dem Antworter beschehen / soll der Kläger
solches in dieser oder nachfolgender Audienz thun /
worauf der Antworter / wann er zuvor mündlich / wie gemeldt / nicht
beschlossen hätte / von Stund an / oder den nechst folgenden
Gerichts-Tag mündlich beschliessen / und solle die mündliche
Conclusion mit kurtzen Worten / ohne
Repetirung und weiter Einführung des vorigen
beschehen / und obschon dieses nicht geschehe / solle doch die Sach für
beschlossen gehalten werden / und kein Theil zu mehreren Schrifften
zugelassen werden / ideoque tantum 4. Scripturae 1. petio sive
positio art. 2. Exceptio 3. Replicatio. 4. Duplicatio
interveniunt, es wäre dann Sach / daß ein Theil mit seinem
Ayd betreuen wurde / doch nach beschlossener Sach allererst was neues
fürgefallen / welches ihme fürzubringen. Marant. p. 6. de concl. in
causa Gail. 1. obs. 107. umb rescissionem
conclusionis zu bitten vorbehalten seyn solle /
und alsdann ergehen was recht ist, etc.
Wo der Antworter nach eingebrachter Klag dilatorias
oder peremptorias in vim dilatoriarum einzubringen
hätte / die solt er in gewöhnlicher Zeit nach einkommener Klag /
articulirt fürbringen.
Worauf der Kläger sein unterschiedlich Antwort / oder im Fall er die
Exceptiones nicht verneinen / sondern mit
repliciren anfechten wolt / solches zu thun
articulatim vel summariter, in gewöhnlicher Zeit
schuldig seyn solle.
Wann derowegen Kläger etliche Exceptional-Articul
verneint / solle zu deroselben Beweisung Antworter (wofern sie
relevantes und zulässig / auf welches der Richter
wol acht zu haben) zugelassen / und hierinnen wie oben in der Hauptsach
/ gehandlet werden.
So aber der Kläger replicatorios Articulos eingeben /
sollen beyde Theil die jenig / so verneint worden / zu beweisen
zugelassen werden.
Wann aber der Kläger nur summariè replicirt hätte /
solle der Antworter nechstfolgenden
| Seite 172b|Termin dupliciren / und darauf der Kläger entweders
in dieser / oder nechstfolgenden Audienz mündlich
beschliessen / und keine weitere Schrifften zugelassen werden. Unter
währenden Streit der Exceptionum dilator: sollen die
Procuratores nichts in der Haubtsach fürbringen /
sondern allein den Exceptionibus abwarten.
Wann der Antworter endliche oder perempt. Exceptiones
hätte / die solle er auf einmahl samentlich / nach gethaner
Kriegs-Befestigung / und in Zeit / wie oben gemeldt / sambt seinen
Responsionibus auf einkommne Klag einlegen /
dargegen der Kläger zu gewöhnlichen Termin seine
Responsiones, oder aber seine
Replic, und fernere Nothdurfft einbringen / und
in solchen auf einen oder den andern Fall / wie in
dilatoriis, ausgenommen / daß auf eingebrachte
Duplic auch zu tripliciren in
diesem erlaubt / gehalten werden.
Auf den ersten Rechts-Tag in der ausgangnen Ladung bestimmt / soll der
Appellant selbsten oder durch seinen
Procurator, wie oben in prima
instantia gemeldt / erscheinen / und
primo die Ladung / die inhibitiones
& compulsoriales, wo eine ausgangen, mit ihrer
Verkündung / und darbey instrumenta appellationis,
acta voriger Instanz, darzu sein
Appellation-Klag mit unterschiedlicher
Verzeuchnuß / und desselben kurtzer Meldung / alles sambtlich
miteinander in Recht fürbringen und einlegen / und alsbald die
Formalia Appellationis, mit fürgebrachten
actis, oder da coram Notario
appellirt worden / instrumento publico
appellationis justificiren und beweisen.
Was sonsten die Acta belangt / ist darvon mehrers
unter dem 4. Titul des andern Theils
geordnet worden. Mit den inhibitionibus &
attentatis solle nach Rechtlicher Vertrettung gehandlet
werden. Dem Appellaten / so auf diesem ersten
Rechts-Tag erscheint / auf solch des Appellanten
Fürbringen / zu handlen / Zeit biß zu nechsten Termin
zugelassen / und auf sein Begehren die Acta ad rescribendum
communicirt, und Zeit nach Gröse der
Acten dieselbe wieder zu
reproduciren / angesetzt werden.
In diesem Termin solle der
Appellat, wo er etwas wider die Formalia
Appellationis
| Seite 173a|& causae deductionem mit guten Bestand und
erheblichen Ursachen hätte / solches articulatim,
ohne Einmischung und disputation der Haubtsach
fürbringen / und hierinnen wie in aliis exceptionibus
dilatoriis procedirt werden.
Wann aber keine Exceptiones verhanden / und
appellans formalia appellationis justificirt hat
/ soll Appellat in gewöhnlicher Zeit antworten / und
litem contestiren. Hierauff
appellans sein vorige Klag / sie sey
articulirt oder nicht / wiederholet / und wofern
er mehrers handlen will / Zeit darzu begehrt / im wiedrigen Fall thut er
begehren auf sein gethane Appellations-Klag zu
erkennen / mit Widerholung voriger Instanz Acten,
oder aber kan er ein schrifftliche Conclusion
einlegen : Gleicher Gestalt soll es mit dem
Appellanten, wann er nichts neues einzubringen /
gehalten werden.
So aber der Appellans oder Appellat
was neues fürbringen / oder das in erster Instanz
eingebrachte weiter ausführen wolte / soll solches schrifftlich durch
Articul, doch das der Klag erster
Instanz gemäß / und nicht auf sonst andere Sachen
gestellt seyn / fürbringen / darauf wie recht geantwortet / und ferners
procedirt werden solle / wie oben in
prima instantia ausgeführt worden.
Deßgleichen so ein Parthey peremptorios fürbringen
wolt / soll es wie oben vermeldt / mit den Terminen
und andern gehalten werden. Sonsten aber soll den Partheyen die
Acta voriger Instanz von neuen
zu articuliren nicht zugelassen seyn.
Wann einer nach gethaner Appellation nicht allein
super iniquitate, sed etiam nullitate zu klagen
begehrt / solle er es zu mahlen alternativè
einzubringen schuldig seyn / dergestalt / daß anfänglich der
Sentenz als nichtig emendiret
/ oder wo das nicht erfunden wurde / jedoch als ungerecht &
iniqua emendirt werde. Und so die Regierung die
angezogene Nichtigkeit nicht dergestalt befunden / daß dardurch der
Parthey in der Haubtsach ein unwiederbringlich Unrecht beschehen / solle
sie den Process anderer Unförmlichkeiten halber / als
nichtig nicht verwerffen / sondern darauf in der Hauptsachen erkennen
was Recht ist; Und soll alsdann sambtlich und allermassen / wie
in appellation Sachen
procedirt werden.
Wann aber in erster Instanz ein solche
Nullität fürüber gangen / welche nicht leichtlich
in anderer Instanz ratificirt werden möchte / so kan
die Regierung vor der Kriegs-Befestigung / ex officio
darüber endlich sprechen und erkennen.
Wann aber principaliter super nullitate geklagt wurde
/ solle in derselben / wie andern Sachen simplicis
querelae gehandlet werden / und sollen die
Procuratores die
| Seite 173b| Ursachen der
Nullität specificè und ausdrücklich
fürbringen.
Alles so Gerichtlich fürzubringen / das soll in Schrifften / Anzall und
Form wie oben öffters vermeldt / durch die
Procuratores unterschrieben und doppelt eingelegt
/ darvon die ein Parthey dem Gegentheil / die ander dem Gericht
übergeben / und einiger fernerer Fürtrag nicht gestattet werden.
Item sollen die Schrifften und producten ordentlich
intitulirt, und in was Puncten
gehandlet / unterschiedlich (jedoch mit kurtzen dienstlichen Worten
bescheidentlich) gemeldt werden; Es kan auch ein
Procurator wider Gewalt (wo es mit kurtzen Worten
beschehen kan) oder daß die Partheyen vertragen / gestorben und reden
mündlich recessiren / Item die
Sigilla recognosciren / und sonsten dergleichen
zu handlen.
Wurde wider obiges ein Procurator hindern / oder
sonsten die Sachen confundiren / solle ihme diß nicht
gestattet / und seine dergleichen Recess in offner
Audienz mit Vorbehaltung der Straff verworffen /
und nichts darfür taxirt werden.
Was Articulatim fürgebracht wird / das solle auf
Geschicht und That / und nicht gemeines Recht gestellet seyn / jedoch
kan man wohl neben der That mit kurtzen Worten das Recht anziehen.
So ein Parthey durch sich selbst oder ihren vollmächtigen Anwald in
Gericht gleichwohl erschienen / und aber in aufferlegter / oder Ihro
sonst / Vermög der Rechten / und diese Ordnung gebührender Handlung
absäumig und ungehorsam / oder verzüglich handlen wurden / solle alsdann
der Widerparthey / neben der Poen gemeinen Rechtens
fernere Handlung / und in der Sach zu procediren
gestattet seyn / und der Ungehorsam zu weiter Handlung eher und anders
nicht / dann nach Entrichtung derwegen aufferloffnen und gemässigten
Kostens / und in dem Stand / wie er die Sach und
Process findet / zugelassen werden.
Wann aber ein Versaumb- oder Hindernuß durch der
Procuratorn Unwissenheit scheinbarlich geschehen
befunden wurde / sollen sie die Procuratores solche
Kosten ohne Entgelt ihrer Partheyen abtragen und bezahlen.
Wann der Kläger in erster Instanz auf bestimmten
Termin nicht erscheinen
| Seite 174a| wurde /
kan der Beklagt auf solches des Klägers Ungehorsamb ruffen / und hierauf
nach Verscheinung dreyer Gerichts-Täg sich von der Ladung mit Abstattung
der erlittnen Kosten ledig zu erkennen begehren. Wo aber der Kläger
erschienen / und nach fürgebrachter Klag ante litem tamen
contestatum ungehorsam seyn wurde / solle nach erkandten
und beschehenen Ruffen / und Verfliessung dreyer Gerichts-Täg zu des
Beklagten Willen stehen / obgemelter massen von ausgangner Ladung zu
bitten / oder aber den Krieg auf die fürbrachte Klag zubefestigen / und
darauf in der Haubtsach so viel darzu thun / daß er endlich von der Klag
ledig erkennt werden möge.
Wann aber der Beklagt auf den ersten Rechts-Tag nicht erschienen / und
darauf das Ruffen auf des Klägers Begehren ergangen / und drey
Gerichts-Täg verflossen seyn / sollen dem Kläger zugelassen seyn / gegen
dem Ungehorsamen zu dem Einsatz rechtlicher Ordnung nach / oder aber
ordentlicher Weise in der Haubtsachen zu procediren
biß zum Ende: Worzu die Regierung ihme allweg verhülfflich seyn soll.
Und wofern der Kläger in der Sach procediren und den
Einsatz fallen lassen wolte / solle der Krieg in contumaciam
rei für befestiget angenommen seyn / und wie sonsten
procedirt werden / usque ad
sententiam. Doch ist diß zu mercken / daß der Ungehorsam
allzeit in expensas condemnirt werde. Wann aber der
Beklagt den Krieg schon allbereit befestiget hätte / solle alsdann nach
beschriebnen Rechten procedirt werden.
In contumace in secunda instantia idem observatur, quod in
prima, excepto eo, quod reus comparens procedere non possit, nisi
formalia appellationis per contumacem Actorem prius fuerint
justificata.
Der jenigen Parthey / so bey dieser Regierung das Recht erhalten / sollen
auf ihr Begehren aus Regiments Cantzley gebührende
Executoriales und Urthel-Brief unverzögentlich
gegeben werden / und die nachgesetzten Obrigkeiten auf Fürzeigung
derselben schuldig seyn / dieselbige ohne Einstellung / und mit
wenigsten Unkosten / wie sich des von Rechtswegen gebührt / und jedes
Orths löbl. Herkommen zu vollziehen. Im Fall diesen Urthel-Brieffen die
Obrigkeit / dero die Execution gebührt / nicht
nachkommen würde / sollen arctiores Executoriales an
sie abgehen / welchen sie fürderlich würcklich vollziehen soll / bey
Ungnad Ihr Fürstl. Durchl. und der obliegenden Parthey die deßwegen
erlittne Kosten und Schaden abtragen / sich auch über das mit dem O.O.
Cammer-Procuratorn der fernern Straff halben nach
der Regierung Mässigung zuvergleichen schuldig seyn.
| Seite 174b|
Die Condemnation der Unkosten / soll fürters auch der
Haupt-Urthel einverleibt werden / darauf der gewinnende Theil alsbald
designationem übergeben / wider welche der
Verlustigte excipiren kan / und sollen mehr
Schrifften nicht zugelassen werden / ohne bewegliche und erhebliche
Ursachen / sondern solche Expens ehist erledigt und
taxirt werden / damit sie sambt der Haubtsach in
ein Executorial gebracht / und als die Urthel
gäntzlich vollzogen werden möge.
In causa Appellationis taxat Judex appellationis impensas tam
primae quàm secundae instantiae, & in eas executoriales dat, ubi
non appellatio deserta vel aliàs injusta reperta est, und
an das Ober-Gericht nicht erwachsen ist / tunc Judex superior
cognoscit, & dat executoriales tantum de illis impensis
propterea factis, non prioris instantiae, nam eas quae sunt prioris
Instantiae Judex primae instantiae taxat, & exequetur una cum
sententia minoris instantiae, Pars temerè litigans non solùm tenetur
parti ad impensas, sive agatur in prima vel secunda instantia, sed
in poenam pecuniariam dare fisco teneatur, quam Fiscalis exigere
sedulus erit.
Von dieser Ertz-Fürstl. Cammer-Gerichts-Urthel / soll nicht
appellirt, auch kein restitutio in
integrum gefährl. Weiß begehrt / noch deßhalben die
Execution verzogen werden. Wo aber einer aus
erheblichen Ursachen restitution begehren wolte /
solle solches articulatim beschehen / und damit
fürderlich vollfahren werden.
Die verordnete zu den Gerichtlichen Audienzen könten
alsobald die schlechtere und geringere Rechts-Satz erledigen / sie
sollen auch den Procuratorn ihr mündliches langes
recessiren / wie auch andere ungebührliche
Geberden offentlich abschaffen.
In denen Fällen / in welchen hierinnen des Gerichtlichen
Process halber kein austrückliche Versehung
beschehen / oder künfftig verordnet wurde / solle es bey
disposition und Verordnung gemeiner geschriebenen
Rechten verbleiben.