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      <titleStmt>
        <title>Ostfriesland Hofgerichtsordnung 1590</title>
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            <forename>Edzard</forename>
            <surname>Cirksena, Fürst von Ostfriesland</surname>
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        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Johann</forename>
            <surname>Cirksena, Fürst von Ostfriesland</surname>
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        <editor corresp="marcrelator:edt">
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            <forename>Enno Rudolph</forename>
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            <forename>Heino</forename>
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      Universität Graz</orgName>
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      4.0</licence>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums digitaler
     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
     Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Edzard</forename>
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          </author>und <author corresp="marcrelator:aut">
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          </author>, <title>1590 Hofgerichtsordnung Ostfriesland</title>. In: <editor corresp="marcrelator:edt">
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              <forename>Enno Rudolph</forename>
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          </editor>
          <series>Ostfriesische Historie und Landes-Verfassung. Aus denen im Fürstlichen Archivo
      vorhandenen und sonst colligirten glaubwürdigen Documenten ... zusammen getragen ... ; In
      Zween Tomis ... II</series> (<publisher/>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Aurich</pubPlace>
          <date when="1720">1720</date>) <biblScope from="11" to="29">11-29</biblScope>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Elektronische Edition nach dem Abdruck bei Brenneysen, Ostfriesische Historie und
     Landes-Verfassung II (Aurich 1720) 11-29.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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                <date type="dcterms:temporal" when="1590">1590</date>
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      <div xml:id="NA.0">
        <pb facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA11" n="11" xml:id="S.11"/>
        <head>Hoffgerichts-Ordnung / Unser Edzards und Johann, Gebruͤderen / Graffen und Herren zu
     Ost-Frießland / etc. etc. wie die in Unser Graffschafft Ost-Frießland zu halten.</head>
        <div xml:id="NA.1">
          <head>Titulus I. Wo und an welchem Ort unser Graͤffliches Ost-Frießlaͤndisches
      Hoffgericht gehalten werden soll.</head>

          <p> DJeweil / nach dieser unser Graffschaft Gelegenheit / nicht wol ein besser Ort / als unsere
      Stadt <placeName>Aurich</placeName> / zu benennen / alda man / beyde <term
              type="phrase">Winters und Sommers-Zeiten</term> / ab- und ankommen kan / so soll unser Graͤffliches
      Hoffgericht allewege daselbst auf unserer Cantzley gehalten / auch die <term
              type="phrase">Acta und Gerichts-Haͤndel</term> daselbst so lange verwahrlich enthalten werden / biß
       <term
              type="phrase">mit Rath und zuthun</term> unserer getreuen Landschaft / daselbsten zu
      Aurich ein neu Hoffgerichts-Cantzley-Hauß gebauet werden moͤge. Es waͤre dann Sache /
       <pb
              facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA12" n="12" xml:id="S.12"/> daß wir / oder
      unsere Erben / von wegen Sterbens-laͤuffte / oder dergleichen erheblichen Ursachen /
      dasselbe an andere Oerter / welches wir uns hiemit vorbehalten / verruͤcken muͤsten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2">
          <head>Titulus II. Wie unser Hoffgericht mit Assessoren und Urtheilern besetzt werden
      soll.</head>

          <p> DAsselbige Hoffgericht soll mit neun Persohnen besetzet werden / darunter einer vom Adel /
      als zu dieser Zeit der Ehrenfeste <name type="person">Egger Beninga</name>. Haͤuptling zu
       <placeName>Grimersum</placeName> / zu unserm Hoffrichter verordnet / demselben von uns vier
      Doctores, oder Licentiaten / dann auch zweene von unser Ritterschaft / und letztlich noch
      zweene aus den Staͤdten / oder Lande respectivè zugeordnet werden; dieselben neun Persohnen
      / damit wir auch / ohne erhebliche Uhrsache / keine Veraͤnderung machen wollen / sollen
      jederzeit unser gemein oder ordinari Hoffgericht / auf Zeit und Maß / wie hernach folgen wird
      / besitzen / und sich ohne ehehaft davon nicht absentiren: Da aber jemandes durch
      Leibes-Schwachheit / oder dergleichen erhebliche Ursach / verhindert wuͤrde / soll sich
      derselbe schrifftlich entschuldigen / und alsdann die gegenwaͤrtigen auf die Abwesenden
      nicht warten / sondern den Process vor sich gehen lassen. Da aber der Hoffrichter selbst seine
      ehehaffte einzuwenden haͤtte / sol er einen von den gelehrtesten und erfahrnesten
      Hoffgerichts-Assessoren zu seinem Vice-Hoffrichter benennen / damit derselbige das
      richterliche Amt an seiner statt verwalten moͤge.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3">
          <head>Titulus III. Wie offt und wann unser Hoffgericht gehalten werden sol.</head>
          <div xml:id="NA.3.1">

            <p> Es sollen in nunser Graffschaft / zum wenigsten alle und jedes Jahr besonders / vier
       gemeine Hoffgericht gehalten werden / als / das erste auf Montag post Sexagesimæ, das Ander /
       auf Montag post Cantate, das dritte / auf Montag post Bartholomæi, und das vierte / auf
       Montag post Martini.Und wann solche Hoffgericht gehalten werden / wollen wir <name
                type="person">Graff Edzard</name>, und <name
                type="person">Graff Johann</name>, Gebruͤder
       / uns vorbehalten haben / nach unser guten Gelegenheit / demselben publico actui, um mehrers
       Ansehens / besser Richtigkeit / auch zucht und Gehorsams willen / in der Persohn selbst zu
       præsidiren / oder unser Soͤhn und Vettern einen / an unsere statt dabey zu schicken / und
       daran seyn und gehabt haben / daß den Rechten sein stracker Lauff gegoͤnnet werden
       moͤge. Es sollen aber zuforderst die <term type="phrase">Urtheil und Bescheide</term> / in
       beschlossenen Sachen und Puncten / allemahl in solchen gemeinen Hoffgerichten publiciret /
       und sobald darauf in allen Sachen durch die Procuratores, nach ihrer Ordnung / procediret /
       und was sich gebuͤhret / gerichtlich anbracht werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.2">
            <p> Damit aber die Partheyen und Sachen desto mehr gefordert / und die viertheljaͤhrige
       Zeit den Partheyen nicht zu lang fallen moͤge / so sol unser Hoffrichter neben zweyen
       unsern Doctorn oder Assessorn, welche wir principaliter aufs Hoffgericht bestellen wollen /
       darunter auch einer / wie im vorgehenden Titulo gemeldt / zum Vice-Hoffrichter gebraucht
       werden soll / alle Wochen / insonderheit des Mittwochens Vor- und Nachmittages /
       Hoffgerichts-Audientz halten / und vor allen Dingen hoͤchsten und eusersten Fleiß anwenden
       / daß die erscheinende Partheyen / in ihren Gebrechen / vorerst muͤndlich gehoͤret /
       und wo muͤglich / in Guͤte verglichen werden moͤgen / in Entstehung aber deroselben
       / alsdann deren Producta einnehmen / auch gerichtliche nothduͤrfftige Process erkennen /
       und alles / was sich sonsten auf der Partheyen anruffen zu handeln gebuͤhret /
       verrichten.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.4">
          <head>Titulus IV. Von des Hoffrichters und Beysitzers Amt.</head>
          <div xml:id="NA.4.1">

            <p> Hoffrichter und Beysitzere sollen diese unsere ihnen zugestellte Hoffgerichts-Ordnung
       eigentlich <term
                type="phrase">wissen und verstehen</term> / der gemeinen Kaͤyserlichen
       Rechten und Reichs-Ordnungen wol <term
                type="phrase">kuͤndig und erfahren</term> seyn /
       und im Gerichts-Rath / und sonsten zum getreulichsten Aufsehen haben / daß dieser unser
       Ordnung gehorsamlich gelebt / und entgegen die Ubertreter ernstlich gestraffet werden; da
       auch einiger <term
                type="phrase">Mangel oder Defect</term> sich daby erregen wuͤrde / soll
       derselbe mit unserm vorgehabten Rath / und der saͤmtlichen Beysitzer rathlichem Bedencken
       gebessert werden. Es sollen auch Hoffrichter und Beysitzer zu rechter gebuͤhrender Zeit
       unser gemein Hoffgerichte / wie auch die woͤchentliche Hoffgerichts-Audientz anfangen <pb
                facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA13" n="13"
                xml:id="S.13"/> / als im Sommer
       des Morgens um sieben / im Winter zu acht biß auf zehen / Nachmittages aber / von ein biß auf
       vier Uhr / erscheinen und verharren / dem Gericht treulich und fleissig auswarten / und sich
       daran nicht anderst / dann wie vor stehet / die Ehehaft verhindern lassen: Unser Hoffrichter
       sol auch daran seyn / daß die Beysitzere / von allen Theilen / und ohne Unterscheid / so wol
       die bey den Quartal- als woͤchentlichen Hoffgerichten gebrauchet werden solen / wie auch
       die Procuratores, ehe sie <term
                type="juridical">ad procurandum</term> gelassen / zuforderst
       / vermoͤge dieser Hoffgerichts-Ordnung / beeydiget / und ihnen eingebunden und befohlen
       werde / solchen Hoffgerichts-Sachen <term type="phrase">getreulich und mit Fleiß</term>
       beyzuwohnen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.2">

            <p> Und wollen demnach Wir Edzard und Johann, Gebruͤdere / Graffen und Herren zu
       Ost-Frießland / Sie / Unsern Hoffrichter und Beysitzere / ihrer Eyde und Pflicht / damit sie
       respective Uns ausserhalb des Hoffgerichts verwandt / was / und so viel das Gerichte belanget
       / oder darein gehoͤren wird / krafft dieser Unser Ordnung / gaͤntzlich und gar erlassen
       haben / auf daß sie <term
                type="phrase">frey und ungescheuet</term> / auch ohne alle Gefahr /
       allein der Wahrheit und den Rechten gemaͤß / maͤnniglichen <term
                type="phrase">urtheilen und sprechen</term> moͤgen. Sie sollen aber in allen Sachen auf die gemeine
       beschriebene Rechte / und des Heiligen Roͤmischen Reichs Constitutiones, redliche und
       ehrbare Gewohnheiten / insonderheit aber nach den vernuͤnfftigen <term
                type="phrase">Statutis und Land-Rechten</term> / welche biß dahero in dieser Graffschaft Ost-Frießland in
       uͤblichem Gebrauch gehalten / und wie wir das / <term
                type="phrase">mit Zuthun und
        einhelligem Rath</term> Unser allgemeinen Ritter- und Landschaft / verbessern wuͤrden /
       wie auch sonst gemeine <term
                type="phrase">Privilegia und Begnadigung</term> / die vor sie
       gebracht werden / nach Ausweisung ihrer Pflicht und Eydes / wie der hernach gesetzet /
       Urtheil fassen und aussprechen / und sich daran keine <term type="phrase">Furcht /
        Draͤuung / Gewalt / Befehl / Geschaͤfft / Geschenck / Gunst / Gabe / Feind- oder
        Freundschaft / oder andere Ursachen</term> / von weme / oder in was Nahmen das immer
       beschehen moͤchte / verhindern lassen / sondern maͤnniglichen / was Wuͤrden oder
       Standes die seyn / ohne alle partheyliche Affection, bey ihren Pflichten / gleichmaͤssig
       Recht sprechen und wiederfahren lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.3">

            <p> Da auch der Hoffrichter / oder einer von den Beysitzeren / einer Parthey dermassen mit
       Freundschaft verwandt / daß er darum in Rechten recusiret werden moͤchte / oder er sonst
       mit ihr in oͤffentlicher Freundschaft stuͤnde / oder zuvor in ihrer Sache consuliret /
       advociret / oder in andere Wege darin gedienet haͤtte / derselbe soll sich solcher Sach
       entschlahen / und ohne Ermahnen / aus dem Rathe von solcher Handlung absondern / und die
       Ursache dem Hoffrichter / und seinen mit-Beysitzeren anzeigen / damit solche Sache einem
       andern zu referiren untergeben werden moͤge; er soll auch hinfuͤrter des <term type="phrase">advocirens und consulirens</term> in solchen Hoffgerichts-Sachen sich
       enthalten / damit aller Verdacht / so viel muͤglich / vermieden werden moͤge. </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.5">
          <head>Titulus V. Wie Unser Hoffgericht mit einem tauglichen Secretario und Unterschreiber
      besetzet werden solle.</head>

          <p> Es soll auch ein verstaͤndiger erfahrner und glaubhafftiger Hoffgerichts-Secretarius,
      samt einem redlichen Unterschreiber / zu diesem Unserm Hoffgericht verordnet werden / die so
      sol den gemeinen Quartal-Hoffgerichten / als auch den woͤchentlichen
      Hoffgerichts-Audientien beywohnen / und mit gutem Fleiß und Treuen alles das / so gerichtlich
      einkommen und gehandelt wird / auffschreiben / <term
              type="phrase">Brieffe und Uhrkunde</term>
      / die ins Gericht gebracht / bey dem Gericht verwahren / und sonsten ferner thun und handlen /
      was sein Eyd mit sich bringet / insonderheit der procuratoren Recess getreulich und fleissig
      protocolliren / auch die Producta, den Tag wenn sie kommen / verzeichnen / doch davon dem
      Gegentheil ohne Erkenntniß keine Copey geben / oder etwas zustellen / auch die Parthey
      uͤber die geordnete Tax im geringsten beschweren. Es soll auch der Unterschreiber nach dem
      Secretario sich richten / was ihme befohlen / treulich ingrossiren / copeyen / und sonsten
      alles thun / was auch sein Eyd vermag. Unser Hoffgerichts-Secretarius soll auch / nach
      vollbrachtem Hoffgericht und geendigten Audientien / jederzeit aus seinem Protocoll / die Acta
      compliren / und in welchen Sachen zum Bescheid oder End-Urtheil beschlossen / dieselbe
      ordentlich / mit Rath des Hoffrichters / einem von den gelehrten Beysitzeren ad referendum
      zustellen / damit auf das nechstfolgende Quartal-Hoffgericht dieselbe referiret werden
      moͤgen. Und so offt man Urtheil fassen will / soll er allewege bey Referirung der Acten
      seyn / und auf beschehene Umfrage des Referenten / auch der andern Beysitzer Meinung / mit
      Verzeichniß ihrer Nahmen / und der Ursachen / die sie zu solchem Urtheil bewogen / mit
      getreuem Fleiß aufschreiben / auch daruͤber ein Protocoll und Urtheil-Buch halten / und
      solches alles in hoͤchster Verschwiegenheit halten / und niemand offenbahren / ihme
      wuͤrde dann solches zu thun / durch den Hoffrichter und Beysitzere befehlicht. <pb
              facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA14" n="14" xml:id="S.14"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6">
          <head>Titulus VI. Von den Procuratoren und ihrem Amt.</head>

          <p> ES soll niemand an diesem Unserm Graͤflichen Hoffgerichte zu procuriren zugelassen
      werden / er sey dann zuvor durch Unsern verordneten Hoffrichter und Beysitzer dazu
      qualificiret befunden / und habe den gewoͤhnlichen hernach gesetzten Eyd <term
              type="phrase">gelobt und geschworen</term> / es wolte dann einer in seiner selbst / oder
      seiner nahe verwandten Persohn Sachen <term
              type="phrase">procuriren und reden</term> / dem
      soll solches hiermit zugelassen seyn. Die Procuratores, welcher in der Anzahl vier verordnet /
      sollen auch jedesmahl zu rechter Zeit ihre <term
              type="phrase">Mandata und
       Constitutiones</term> ein- und fuͤrbringen / auch von ihrer Parthey Sachen / die sie
      einmahl angenommen / ohne erhebliche und gnugsame erkante Ursachen / nicht abweichen / einer
      dem andern die Clienten nicht abpracticiren / der Partheyen Sachen Heimlichkeit verschweigen /
      dieselbe zur Guͤte vermahnen / zu rechter Zeit vor Gericht erscheinen / sich aller <term
              type="phrase">Scheltwort und Schmaͤhung</term> enthalten / die muͤndliche Recess fein
      kurtz / jedoch daß die Nothdurfft darin begriffen / fuͤrtragen / sich aller widerwertigen
      Handlung enthalten / ihre Mandata fleissig examiniren / und wo die nicht <term type="phrase">just oder vollenkommen</term> befunden / dieselbe durch die Parthey ergaͤntzen lassen /
      gleichergestalt auch die gerichtliche Producten / weil wir noch zur Zeit nicht wol juratos
      Advocatos haben koͤnnen / ehe sie die exhibiren / mit Fleiß durchlesen / und da Scheltwort
      / oder dergleichen was undienstlichs darein befunden / dasselbe austilgen / alsdann dieselbe
      subscribiren / und zu rechter Zeit gedoppelt eingeben / und da durch ihren Unfleiß etwas
      versaͤumet / soll solches von dem ihren gegolten werden; So sollen auch die Procuratores
      der eingebrachten Schrifften Copeyen / wie auch anders von ihnen gebetene und erkannte
      Process, zu rechter Zeit von Unserm Gerichts-Schreiber um die bekannte Tax redimiren / und
      nicht verfertigt / liegen lassen; Dann im Fall ein Procurator um das / so er einmahl begehret
      / und erkannt / nicht ansuchen wuͤrde / soll er nicht destoweniger solches von dem
      gemeldten Secretario zu loͤsen / mit gebuͤhrender Straff angehalten werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7">
          <head>Titulus VII. Von den Hoffgerichts-Pedellen und Boten.</head>
          <div xml:id="NA.71.">

            <p> UNser Hoffgericht soll fuͤrter mit einem Pedellen und zweyen Boten / oder so viel
       derselben nach Gestalt der Haͤndel von noͤthen seyn werden / die aufrichtig und
       verschwiegen / auch schreiben und lesen koͤnnen / versehen werden. Der Pedell soll, wann
       die gemeine Hoffgericht / wie auch die woͤchentliche Audientz gehalten / vor der
       Hoffgerichts-Stuben fleissig aufwarten / damit die Ruffen / so zu jederzeit im Gericht
       erkannt / von Stund an / und in noch wehrender Audientz, durch ihn beschehen / und davon
       Unserm Hoffgerichts-Secretarien Relation gethan werden moͤge: Er soll auch die Rath- und
       Hoffgerichts-Stuben fein sauber halten / und allen <term type="phrase">Tumult und
        unnoͤthig Geschwaͤtz</term> vor der Audientz-Stuben verbieten / und so viel an ihme /
       verhuͤten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.7.2">
            <p> Die Boten aber sollen ihre auffgegebene Process getreulich executiren / davon richtige
       Relation einbringen / und da ihnen darzu gute Anweisung von noͤthen / alsdann bey Unserm
       Hoffrichter oder Vice-Hoffrichter darum ansuchen und sich informiren lassen. Sie sollen sich
       auch an ihrem vermachten Verkuͤnd-Gelde und Boten-Lohn / als drey Schaff / begnuͤgen
       lassen / und die Parthey nicht uͤbernehmen / darein dann Hoffrichter und Beysitzer
       jederzeit gebuͤhrlich Einsehens thun sollen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.8">
          <head>Titulus VIII. Von armen Partheyen / wie die mit Advocaten und Procuratoren versorget
      werden sollen.</head>

          <p> AUf daß sich auch die arme Unterthanen nicht zu beklagen / daß sie ihres Armuths halber
      rechtloß gelassen / als sollen dieselbe / so ferne sie ihrer Armuth glaubliche Uhrkund in
      Schrifften fuͤrbringen / und den Eyd der Armuth leisten werden / ex officio mit Advocaten
      und Procuratoren versehen / sie auch mit der Hoffgerichts-Persohnen Belohnung / biß zum Ende
      der Sachen / verschonet werden / darin sich dann keine Persohn oder Procurator, bey Verlust
      seines Dienstes / <corr rend="sperren">sparen</corr> / oder wiedersetzig machen soll.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9">
          <head>Titulus IX. Hoffrichter und Beysitzer Eyd.</head>
          <p>
            <pb facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA15" n="15"
              xml:id="S.15"/> UNser geordneter
      Hoffrichter und Beysitzer sollen Uns / Unsern Erben / und Erbnaͤhmen / geloben zu GOTT /
      und auf das heilige Evangelium schweren / daß sie sollen / an Unserm verordneten Hoffgericht /
      ihren Aemtern getreulich und redlich vor seyn / nach gemeinen beschriebenen Rechten / ehrbahrn
      und guten <term
              type="phrase">Ordnungen / Statuten und Gewohnheiten</term> / so ferne
      dieselben fuͤrkommen / und ihrem besten Verstand / maͤnniglichen hohes und niedrigen
      Standes / gleich urtheilen und handeln / sich weder um Liebe / Neyd / Gabe / Freundschaft /
      noch keinerley Sache dawider bewegen lassen / auch mit niemandes keinerley Anhang / oder
      Zufall / in Urtheilen suchen noch machen / von den Partheyen / so vor ihnen <term
              type="phrase">zu rechten oder zu handeln</term> haben / oder von ihrentwegen / keinerley
       <term
              type="phrase">Geschenck / Gaben / oder Nutzung</term> / durch sich selbst / oder andere
      nehmen / oder in seinen Nutz nehmen lassen / in was Gestalt oder Schein das geschehen
      moͤchte / keiner Partheyen <term
              type="phrase">Rath oder Warnung</term> thun / die <term
              type="phrase">Heimlichkeiten und Rathschlaͤge</term> des Gerichts den Partheyen / oder
      andern / vor oder nach dem Urtheil eroͤffnen / die Sachen und Urtheil boͤser Meinung
      nicht verziehen / und alles anders thun und lassen / das einem frommen <term type="phrase">Richter und Urtheiler</term> wol gebuͤhret / alles getreulich und ohne Gefehrde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10">
          <head>Titulus X. Des Hoffgerichts-Secretarij und Substituten Eyd.</head>
          <div xml:id="NA.10.1">

            <p> UNser Hoffgerichts-Secretarius soll Uns geloben und schweren / zu GOTT / und auf das
       heilige Evangelium / seinem <term
                type="phrase">Amt und Befehlich</term> / mit schreiben und
       lesen / mit getreuem Fleiß ob zu seyn / der Partheyen Vortraͤge und Gerichts-Acta,
       dergleichen alle Brieffe / Schrifften und Abschrifften / getreulich zu protocolliren /
       aufzuschreiben / und zu verwahren / Uhrkunde / Brieffe / und anders / so gerichtlich
       eingebracht / bey dem Gericht zu behalten / und zu versorgen / dieselben / oder Abschrifften
       davon / ohne Erkaͤntniß Unser Hoffgerichts / niemandes zu geben / noch sonst was heimlich
       waͤre / zu eroͤffnen und lesen zu lassen / alle Heimlichkeit des Raths und Gerichts zu
       verschweigen / keiner Parthey wider die andere Warnung zu thun / noch zu rathen / auch von
       Partheyen in rechthaͤngenden Sachen / oder so seines wissens bald rechthaͤngig werden /
       oder andern von seinent wegen / keinerley <term type="phrase">Geschenck oder Gaben</term> zu
       nehmen / noch ihme zu Nutz nehmen zu lassen / in was Schein das geschehen moͤchte / und
       sonst alles zu thun und zu lassen / das einem getreuen Secretario gebuͤhret / getreulich
       und ungefehrlich.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.10.2">
            <p> Unsers Hoffgerichts-Unterschreiber soll Uns geloben und schweren / daß er seinem Amt mit
        <term
                type="phrase">schreiben / lesen / ingrossiren / und copiiren</term> / nach Bescheid
       des Hoffrichters und Hoffgerichts-Secretarien / mit gantzen Treuen und Fleiß obseyn / darin
       keine Gefehrde gebrauchen / die Heimlichkeit des Gerichts / als gefasseter Urtheilen /
       einbrachter Kundschaften / Protocollen / Gerichts-Handlung und Schrifften niemand
       eroͤffnen / hoͤren / oder lesen lassen / noch darvon Copey geben / anders dann mit
       Erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts-Secretarij, und darum kein Geschenck von niemandes
        <term type="phrase">fordern / heischen oder nehmen</term> / und sonst alles thun, was einem
       getreuen Schreiber gebuͤhret / ungefehrlich. </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.11">
          <head>Titulus XI. Der Procuratoren Eyd.</head>
          <p> UNsers Hoffgerichts <term
              type="phrase">Procuratores und Redener</term> sollen geloben und
      schweren / daß sie in der Partheyen Sachen / die sie auf- und annehmen / nach ihrem
      hoͤchsten und besten Verstaͤndniß / <term
              type="phrase">procuriren / reden und
       handeln</term> wollen / jederman zu seinem Rechten / auch in denselben / wissentlich /
      keinerley <term
              type="phrase">falsch / Unwahrheit oder Gefaͤhrlichkeit</term> gebrauchen /
      auch die Partheyen uͤber den <term
              type="phrase">Lohn / oder Sold</term> / so ihnen von
      Gerichts-wegen taxiret wird / weiter nicht beschweren / sondern wo deshalben zwischen ihnen
      und den Partheyen Jrrung entstuͤnde / solches bey Unser Hoffgerichts Erkaͤntniß bleiben
      lassen / und dann sich der Sachen / so sie einmahl eingenommen / ohne redliche Ursach und
      Erlaubniß des Hoffrichters nicht entschlagen / sondern biß zum Ende verharren / und sonst
      alles das <term type="phrase">thun und lassen</term> wollen / das einem getreuen Procurator
      und Redener gebuͤhret / getreulich und ungefehrlich / etc.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12">
          <head>Titulus XII. Des Pedellen / item des Hoffgerichts-Boten Eyd.</head>
          <div xml:id="NA.12.1">

            <p>UNsers Hoffgerichts Pedell soll geloben und schweren / seinem Pedellen-Amt mit allem treuen
       Fleiß vorzuseyn / die Briefe / so ihm zu verkuͤnden befohlen werden / getreulich zu
       verkuͤnden / auch andere Unsers Hoffgerichts Befehlich / mit Fleiß und treulich
       auszurichten / und wieder anzusagen <pb
                facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA16" n="16"
                xml:id="S.16"/> auf das <term
                type="phrase">Gericht und Audientz</term> gut Aufmercken zu haben / Unserm Hoffrichter und
       dem gericht <term type="phrase">gehorsam und gewaͤrtig</term> zu seyn / dieselben
       Hoffrichter und Beysitzer zu ehren / und foͤrderen / und ob er des Raths und Gerichts
       Heimlichkeit oder Rathschlaͤge erfahren wuͤrde / dasselbige zu verschweigen / die
       Partheyen daraus nicht zu warnen / oder zu rathen / von den Partheyen uͤber seinen
       gewoͤhnlichen und gebuͤhrlichen Lohn nichts zu nehmen / und sonst alles anders zu thun
       und zu lassen / das einem getreuen Pedellen seines Amts halber gebuͤhret / alles
       ohngefehrlich.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.12.2">

            <p> Die Boten / so an Unserm Hoffgericht aufgenommen werden / sollen geloben und schweren /
       ihrem Boten-Amt und Befehlich <term
                type="phrase">getreulich und mit Fleiß</term> auszuwarten
       / die Gerichts-Briefe / so ihnen von Unserm Hoffgericht / desselben Secretarien / oder den
       Partheyen zuverkuͤnden / aufgeben und befohlen werden / <term
                type="phrase">treulich und
        fleissig</term> denjenigen / an die sie stehen / in ihr eigen Persohn / da sie die betreten
       moͤgen / oder in ihre gewoͤhnliche Behausung / oder sonst nach Ordnung der Rechten /
       oder wie es ihnen befohlen wird / <term
                type="phrase">zu antworten und zu
        verkuͤnden</term> / und allezeit dem Gerichts-Secretario solcher <term type="phrase">Uberantwortung und Verkuͤndung</term> glaubliche Relation zu thun / Tag und
       Mahlstaͤdte anzuzeigen / auf daß es der Gerichts-Secretarius bey die Acta verzeichnen
       moͤge / und sonst alles anders zu thun / das einem redlichen und getreuen Boten seines
       Amts halben / wie oben vermeldet / zugehoͤret / ohn alle gefehrde.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.13">
          <head>Titulus XIII. Der armen Partheyen Eyd.</head>

          <p> DJe sich an Unserm Hoffgericht vor arm und Bezahlung zu thun unvermoͤgentlich anmassen /
      die sollen schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß sie also arm seyn
      / auch an <term type="phrase">fahrenden und liegenden Haab und Guͤtern</term> / oder
      Schulden / nicht vermoͤgen / die Cantzley um nothduͤrfftige Briefe / noch die Advocaten
      und Procuratoren zu belohnen / daß sie auch / um Leistung willen dieses Eydes / ihres Guts
      oder Haab nichts veraͤussert / oder andern uͤbergeben haben / und so sie in Rechten
      obliegen / oder sonst zu vermoͤgen kommen / alsdann jedem nach seiner Gebuͤhr /
      ehrbahrliche Ausrichtung thun wollen / alles ohngefehrlich.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14">
          <head>Titulus XIV. Form des Eyds Curatorum ad litem.</head>

          <p> OB sich auch zutragen wuͤrde / daß Unser Hoffrichter und Beysitzere denen / so da minder
      Jahren / und nicht vervormundert seyn / <term
              type="juridical">Curatores ad litem</term> geben
      muͤssen / sollen dieselben Curatores eynen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium
      schweren / das sie alles und jedes so N. dem sie zu Curatoren der Sachen geben sind / gut und
      nuͤtzlich ist / nach ihrem besten Verstaͤndniß / getreulich und mit Fleiß handeln /
      fuͤrbringen und geben / sich der Wahrheit ohne falsch und Gefehrde gebrauchen / was ihnen
      unnuͤtz und schaͤdlich ist / vermeyden / und alles / das in der Sachen zu ihren Handen
      koͤmmt / dem gedachten N. gaͤntzlich zustellen wollen / und sonsten alles das thun / und
      lassen / was getreuen <corr rend="Curatoren">Caratoren</corr> zustehet / ohne gefehrde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15">
          <head>Titulus XV. Der Eyd Curatorum auf liegende Guͤter und Erbschafft.</head>

          <p> DEmnach sich auch unterweilen begiebt / daß den liegenden Erbschaften / deren sich niemand
      annehmen wil / und daruͤber gleichwol Streit und Rechtfertigungen fuͤrfallen / von
      Amtswegen / auch auf anhalten der Partheyen / Curatores verordnet werden muͤssen / so
      sollen diejenigen / so also dazu gesetzet werden / folgenden Eyd zu leisten schuldig seyn:
      Nemlich / daß sie / und ein jeder insonderheit / schweren / daß sie alles und jedes der
      verlassenen Guͤter und Erbschaft N. seligen / denen sie jetzt zu Curatorn verordnet werden
      / was gut und nuͤtzlich ist / handeln / was unnuͤtz und schaͤdlich / <term
              type="phrase">vermeyden / unterlassen und verhuͤten</term> / dieselben Guͤter /
      liegende und fahrende / <term
              type="phrase">in gutem Glauben und Treuen</term> vertreten / und
      im besten versehen / <term
              type="phrase">Schuld und Gegen-Schuld</term> / auch allen
      zustehenden <term
              type="phrase">Zuspruch und Forderung</term> / mit gutem Fleiß erkuͤnden /
      und das alles eigentlich und unterschiedlich / in gebuͤhrender Zeit der Rechten / in ein
      Inventarium bringen / ihrer <term
              type="phrase">Administration und Handlung</term> / in
      gebuͤhrlicher und rechter Zeit / <term
              type="phrase">Rechnung thun und geben</term> wollen
      und sollen / mit vollkommner Uberliefferung alles dessen / so der <term
              type="juridical">Curation</term> halber den Guͤtern zustehen und zukommen wird / <corr
              rend="und">uud</corr> sonst alles thun / das einem getreuen Verwalter der liegenden Erbschaft
      zugehoͤret / bey Verpfaͤndung ihrer Haab und Guͤter / getreulich und ohne gefehrde.
       <pb
              facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA17" n="17" xml:id="S.17"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16">
          <head>Titulus XVI. Forma des Eydes eines Artztes / Barbierers / oder andern
      Kunst-Meisters</head>
          <p>DErselbige soll schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß er in
      dieser Sache / darum er erfordert / so viel er das aus seiner Kunst erlernet / und mit seinen
      leiblichen Sinnen erkundiget / niemand zu Liebe / noch zu Leide / weder um Neid / Haß / Gunst
      / oder Gabe / sondern allein der Gerechtigkeit zu Forderung / und wie er die Gestalt der
      Sachen befunden / die Wahrheit sagen will / und daß er glaube / daß dem also sey / getreulich
      und ohne gefehrde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17">
          <head>Titulus XVII. Forma des Juͤden-Eyds.</head>

          <p> WO sich auch zutragen und begeben wuͤrde / daß einem Juͤden in einer
      rechtmaͤssigen Sache / Kundschaft der Wahrheit zu geben / oder in andere Wege / durch
      Unsere Hoffrichter und Raͤthe ein Eyd zu schweren auferlegt werden muͤste / soll es
      allermassen und gestalt der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+15551.86">Kaͤyserlichen
       Kammer-Gerichts-Ordnung</ref> damit gehalten werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18">
          <head>Titulus XVIII. <term type="juridical">Forma cautionis juratoriae</term>.</head>
          <p> DEr <term
              type="phrase">Klaͤger oder Appellant</term> soll geloben und schweren einen
      Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß er die angefangene rechtliche Sach / durch
      sich oder seinen rechtmaͤssigen Anwald / biß zu Ende ausfuͤhren / und wo er den
      Beklagten in unbillige Kosten fuͤhren wuͤrde / daß er ihme dieselben / richterlicher
      Erkaͤntniß nach / widerum erstatten wolle / sonder alle Gefehrde / bey Verpfaͤndung
      seiner gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Hab und Guͤter. Der <term
              type="phrase">Beklagte oder Appellat</term> soll geloben und schweren / daß er die angefangene rechtliche
      Sache / durch sich selbst / oder seinen vollmaͤchtigen Anwald / biß zu Ende derselben
      ausfuͤhren / und dasjenige so im Rechten / samt den Unkosten / auf richterliche
      Maͤssigung erkannt / wuͤrcklich <term type="phrase">erstatten / vollziehen und
       ausrichten</term> wolle / sonder alle Gefehrde / bey Verpfaͤndung aller seiner
      gegenwaͤrtigen und zukuͤnfftigen Hab und Guͤter.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.19">
          <head>Titulus XIX. Was vor Sachen an Unserm Hoffgericht angenommen / und gerechtfertigt werden
      sollen.</head>
          <div xml:id="NA.19.1">
            <p> VOr dis Unser Graͤflich Hofgericht sollen geladen werden alle Unser Grafschaft
       Eingesessene <term
                type="phrase">Herren / Ritter / Edel-Leut / auch Drosten / Raͤthe /
        Richter / Haupt- und Amt-Leute</term> / so wol ihrer Persohn / als ihres Amts halber /
       desgleichen <term
                type="phrase">Staͤdte / Flecken und Communen</term> / wie auch alle
       andere Persohnen dieser Unser Grafschaft / welche den Untergerichten nicht unterworffen seyn
       / und alle deren Sachen (ausgenommen <term
                type="phrase">peinliche Sachen / und
        Malefitz-Haͤndel</term>) daselbst gerechtfertigt werden: item so in- oder
       auslaͤndische Persohnen solch Unser Hofgericht <term
                type="juridical">prorogiren</term>
       und sich dahin veranlassen: item, Sachen, die wir aus erheblichen Uhrsachen dahin wuͤrden
       weisen: imgleichen auch die Appellations-Sachen von allen Untergerichten / soferne die
       Hauptsach / davon appelliret / funfftzig Gulden / jeden zu 20 Stuͤber gerechnet /
       daruͤber und nicht darunter betreffen thaͤte / welches im zweiffel der Appellant mit
       dem Eyd zu erhalten schuldig / dann auch die Appellatio zu rechter Zeit <term
                type="juridical">interponiret</term> / und vor Ausgang dreyer Monat / an gemeldtem
       Hofgericht anhaͤngig gemacht werden; sonst sollen auch Unser Hofrichter und Beysitzere /
       auf Anruffen der Partheyen / auf <term
                type="juridical">desertionem Appellationis</term> zu
       erkennen / und darauf die Urtheil / welche in ihrer Kraft ergangen / zu <term type="juridical">exequiren</term> Macht und Gewalt haben / nicht weniger als waͤre
       dieselbige von gemeldtem Unserm Hofgericht ausgesprochen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.19.2">

            <p> Desgleichen wo jemand die Justitia an den Untergerichten kundlich versagt / oder
       gefaͤhrlich verzogen / solcher und gleichmaͤssiger Ursachen halber soll Unser
       Hofrichter und Beysitzere / jedoch auf fuͤrgebrachten glaublichen Schein des versagten
       oder verzogenen Rechtens <term
                type="phrase">Citation und Process</term> zu erkennen haben.
        <pb
                facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA18" n="18" xml:id="S.18"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.20">
          <head>Titulus XX. Wie die Appellationes anhaͤngig zu machen / Citation / Compulsorial und
      Inhibition auszubringen.</head>
          <div xml:id="NA.20.1">
            <p> SO jemand <term
                type="phrase">Ladung / Compulsorial / Inhibition, oder derogleichen
        Process</term> an Unserm Hofgericht erhalten wil / der soll solches durch eine <term
                type="juridical">Supplication</term> fuͤrbringen und suchen / jedoch / daß die Ursachen
       der Forderung darin deutlich gesetzt werden / damit fuͤrter die Citation oder andere
       Process daraus genommen werden moͤgen; Jnsonderheit soll in Ladung der Appellations-Sachen
       die Beschwerung ergangener Urtheil gemeldet werden. Und sollen die <term type="phrase">Citationes, Urtheil und andere Process</term> in Unser beyder Graffen Nahmen / wie auch
       unter Unserm Hoffgerichts-Secret, ausgehen. </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.20.2">
            <p> Die Citationes sollen ihre <term
                type="juridical">substantialia requisita</term> in sich
       begreiffen / und alle <term
                type="phrase">Compulsoriales, Inhibitiones, mandata
        executorialia, und dergleichen Gebots-Briefe</term> / mit einer einverleibten Poen ausgehen
       / auch <term
                type="juridical">arctiora poenalia mandata</term> erkant / und darauf <term
                type="juridical">ad declarationem procediret</term> werden / die Poen soll halb Unserm
       Fisco, und die andere Helffte der gehohrsamen Parthey zugeeignet werden. So von End-Urtheil
       appelliret / soll dem Appellanten auf sein Ansuchen / neben der Citation, auch Inhibition
       erkant werden / aber in Appellations-Sachen der Bey-Urtheil / wie auch in Nichtigkeit / item,
        <term type="juridical">extrajudicial-Appellations-Sachen</term> / und dergleichen / dieselbe
       ehe nicht erkant werden / es sey dann dieselbe durch rechtliche Erkaͤntniß an Unser
       Hofgericht devolviret.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.21">
          <head>Titulus XXI. Wie in den gerichtlichen Audientien zu handeln sey.</head>

          <p> WAnn der Klaͤger zum ersten mahl auf ausgangene Ladung vor Gericht erscheinet / so soll
      er durch einen geschwornen Hoffgerichts-Procuratorem dieselbe <term
              type="juridical">Ladung
       reproduciren</term> lassen / und der Procurator seine Gewalt daneben uͤbergeben / auch
      seine <term
              type="juridical">articulirte Klage</term> zugleich eingeben und fuͤrbringen; Jn
      Appellations-Sachen aber soll der Appellant noch daruͤber <term
              type="juridical">Instrumentum appellationis</term>, oder was er dessen vor bestaͤndige Uhrkund haͤtte /
      desgleichen Acta voriger Instantz, einbringen / und vor allen Dingen dahin sehen / daß er
       <term type="juridical">formalia Appellationis deduciren</term> / und folgends justificiren
      koͤnne.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.22">
          <head>Titulus XXII. Was der Antworter oder Appellat handeln solle und moͤge.</head>
          <p>Wann der Antworter oder Appellat, oder ein Procurator, welcher Gewalt fuͤrbracht, oder
       <term
              type="juridical">de rato caviren</term> wuͤrde / von ihrentwegen erscheinet / und
      Copey dessen / so also schrifftlich einbracht / begehret / die sol ihme erkant / und
      daruͤber zu handeln / <term type="phrase">Zeit und Termin</term> angesetzet werden.</p>

          <p>Sie sollen aber dagegen alle und jede Exceptiones, sie seyn declinatoriae, dilatoriae, oder
      wie sie sonst Nahmen haben / und vor Befestigung des Krieges eingewendet werden sollen / <term
              type="phrase">simul &amp; semel</term> schrifftlich fuͤrbringen / und hernacher damit
      weiter nicht gehoͤret werden / es waͤre dann Sache / daß ihme hernacher einige Defension
      oder Exception zu wissen gemacht wuͤrde / und er das bey seinem Eyd betheuren koͤnte /
      als muͤste dieselbe auch wol nach Befestigung des Kriges zugelassen werden / und von
      solchen fuͤrgewandten Exceptionibus sol man dem klagenden Theil / auf sein Begehr / Copey
      und Zeit zur Gegenhandlung vergoͤnnen und ansetzen. Ob dann der Klaͤger oder Appellant
      solche Exceptiones auf dem angesetzten Termino verneinen wuͤrde / sollen dieselbe (so ferne
      sie erheblich und zulaͤssig) in einer gewissen Zeit dem Beklagten / oder Appellaten / zu
      beweisen zugelassen werden; wolte aber Klaͤger oder Appellant dagegen <term
              type="juridical">repliciren</term> / das sol er auch zu thun Macht haben / und dem andern
      Theil / dawider zu <term
              type="juridical">dupliciren</term> / frey stehen / und dem <term
              type="juridical">Replicanten</term> auch seinen Intent in einer nahmhafften Zeit zu beweisen
      verstattet / sonsten aber vor der Krieges-Befestigung weitere <term
              type="jurididcal">triplicae</term> oder <term type="juridical">quadruplicae</term> keines weges zugelassen
      werden. Der Klaͤger oder Appellant mag auch wol strack auf die Exceptiones muͤndlich
      repliciren / und da dagegen dergleichen von Beklagtem und Appellato geschaͤhe /
      muͤndlich zum Bescheid gesetzet werden. Doch so der Beklagte oder Appellat seine
      Exceptiones beweisen wolte / sol er damit gehoͤret / und alsdann folgends darauf erkannt
      werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.23">
          <head>Titulus XXIII. Von Caution und Vorstand.</head>
          <p>
            <pb facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA19" n="19"
              xml:id="S.19"/> DJe Cautio und
      Vorstand soll gleich zu Anfang der Sachen / da derselbe gefordert / entweder mit Buͤrgen /
      oder Guͤtern / oder <term type="juridical">in subsidium</term>, mit einem geschwornen Eyd /
      wie sich das vermoͤge Rechtens gebuͤhret / von denjenigen / welche nicht gnugsam in
      Unser Graffschaft noch sonst gesessen / geleistet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.24">
          <head>Titulus XXIV. Von Befestigung des Kriegs / zu Latein litis contestatio genant.</head>
          <p> DJeweil die <term type="juridical">Befestigung des Kriegs</term> / zu Latein <term type="juridical">litis contestatio</term>, ein wesentlich Stuͤck ist des Gerichtlichen
      Processus / und trefflicher Wirckunge; dann wann das recht verfangen / mag der Richter ferner
      nicht recusiret / noch einige weitere Exception wider dessen Jurisdiction gehoͤret werden:
      darum sollen Hoffrichter und Beysitzere / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleissig
      Aufsehens haben / auf daß die Krieges-Befestigung nicht unterlassen / sondern von beyden
      Theilen mit gebuͤhrenden Worten fuͤrbracht werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.25">
          <head>Titulus XXV. Von Reconvention und Gegen-Klage / ob / und wenn dieselben
      zuzulassen.</head>

          <p> Wuͤrden auch Sachen / darum einer vor Unser Hofgericht geladen / fuͤrfallen / dadurch
      der Beklagte zu dem Klaͤger hinwieder zu sprechen haͤtte / also daß die Gegen-Klage
      dieser Vorklage anhaͤngig / als soll und mag der Beklagte dieselbe seine Gegen-Klage vor
      der Kriegs-Befestigung alsbalde / oder darnach in continenti, wol einbringen / dieselbe soll
      auch / im Fall sie sonst erheblich und zulaͤssig / von Unserm Hofrichter und Beysitzeren
      angenommen / und neben der Haupt-Klage <term type="juridical">simultaneo Processu</term>, wie
      die gemeine beschriebene Rechte solches vermoͤgen / gerechtfertiget und mit End-Urtheil
      entschieden werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.26">
          <head>Titulus XXVI. Vom Eyd vor Gefehrde / zu Latein Juramentum Calumniae genant.</head>

          <p> SO nun der Krieg Rechtens also beyderseits befestiget ist / wuͤrde dann durch beyde
      Partheyen / oder ihr eine / den Eyd vor Gefehrde / im Rechten <term type="juridical">Juramentum calumniae</term> genant / zu schweren begehret / das soll alsbald geschehen: und
      so sich der Klaͤger des Eydes verweigerte / so ist er damit von seiner Klage gefallen / und
      soll sein Gegentheil / mit Abtragung Kostens und Schadens / davon absolviret werden. Waͤre
      aber die Verwiederung des Eydes bey dem Beklagten / so soll es geachtet werden / als ob er
      sich der Klage bekant haͤtte / und also der Sachen verlustig seyn: doch mag solcher Eyd
      stillschweigend uͤbergangen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.27">
          <head>Titulus XXVII. Forma des Eyds vor Gefehrde.</head>
          <p> DEr Klaͤger oder Appellant, und ihre Anwaͤlde / solen schweren einen Eyd zu GOTT /
      und auf das heilige Evangelium / daß sie glauben und nicht anders wissen / eine gute Sache zu
      haben / auch keinen gefaͤhrlichen Schub / Auszug oder Beybringung der Sachen suchen oder
      begehren / und so oft sie im Rechten gefraget werden / die Wahrheit nicht verhalten / sondern
      ehrbarlich und richtiglich anzeigen und aussagen / auch der Sachen halben niemand anders /
      dann denenjenigen / so das Recht zulaͤst / ichts geben oder verheissen wollen / damit sie
      die Urtheil erhalten moͤgen / alles getreulich und ungefehrlich.</p>

          <p> Der Antworter oder Appellat, und derselben Anwaͤlde / sollen schweren einen Eyd zu GOTT
      / und auf das heilige Evangelium / daß sie glauben und nicht anders wissen / eine gute Sache
      zu haben / sich gegen den Klaͤger oder Appellanten zu beschirmen / auch keinen
      gefaͤhrlichen Schub / Auszug oder Beybringung der Sachen suchen oder begehren / und so sie
      zu Rechten gefragt werden / die Wahrheit <pb
              facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA20" n="20" xml:id="S.20"/> nicht verhalten
      / sondern ehrbahrlich und aufrichtig anzeigen und aussagen / auch der Sachen halben niemand
      anders dann denenjenigen / so das Recht zulaͤsset / ichtes geben oder verheissen wollen /
      damit sie die Urtheil erhalten moͤgen / getreulich und ohne gefehrde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.28">
          <head>Titulus XXVIII. Vom Eyd der Boßheit / Juramentum malitiae genant.</head>
          <p> ES moͤgen auch Unser Hoffrichter und Beysitzere / aus erheblichen Uhrsachen / und alle
       <term
              type="juridical">tergiversation</term> zu vermeiden / einem oder beyden Theilen <term type="juridical">Juramentum malitiae</term> wol auflegen / ob solches gleich die Partheyen
      nicht suchen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.29">
          <head>Titulus XXIX. Forma solches Eydes.</head>
          <p> WElchem Theil der Eyd der Boßheit auferlegt wird / der soll schweren einen Eyd zu GOTT /
      daß er dasjenige / so er fuͤrbringet und begehret / nicht aus Gefehrden oder boͤser
      Meinung / noch zu Verlaͤngerung der Sachen / sondern allein zur Nothdurft thue / und daß er
      / das also zu thun / von seiner Parthey Unterrichtung und Gewalt empfangen habe.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.30">
          <head>Titulus XXX. Von dem Eyd dandorum &amp; respondendorum.</head>
          <div xml:id="NA.30.1">

            <p> ES soll auch Unserm Hoffrichter und Beysitzern frey stehen / im Fall sie es zu Zeiten und
       nach Gelegenheit der Sachen vor rathsam erachten / dem Klaͤger oder seinem
       vollmaͤchtigen Anwalde seine Articul, vermittelst <term
                type="juridical">Eydes
        dandorum</term>, zu uͤbergeben / und den Beklagten / vermittelst <term type="juridical">Eydes respondendorum</term>, darauf zu antworten anzuhalten / und dazu bequeme Termin
       anzusetzen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.30.2">
            <head>Forma des Eydes dandorum.</head>
            <p> UNd wann dem Klaͤger solcher Eyd dandorum von Unserm Gericht auferlegt worden / soll er
       selbst gegenwaͤrtig in seine Seel / aber der Anwald in seine eigene und seiner Partheyen
       Seele schweren / daß seine oder seines Principals eingebrachte Articul, so viel die seine /
       oder seiner Parthey eigen Geschicht betreffen / wahr seyn / was deren aber fremde Geschicht
       betreffen / daß er glaube / die wahr zu seyn / ungefehrlich.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.30.3">
            <head>Forma des Eydes respondendorum.</head>
            <p> ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwald / im Fall ihm der Eyd respondendorum
       auferlegt / schweren / daß er des Klaͤgers Articul / so viel dieselben seine eigene That
       oder Geschicht betreffen / wahr zu seyn / oder nicht / und so viel deren fremde That oder
       Geschicht belangen / daß er glaube die wahr zu seyn / oder nicht / antworten wolle / doch
       sollen diejenige Articul, darauf man nach vermoͤg geschriebener Rechten zu antworten nicht
       schuldig / darmit nicht gemeint / sondern ausgeschlossen seyn. Ehe aber und bevor die
       Anwaͤlde beyde des Klaͤgers oder Antworters obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu
       sondere gnugsahme Gewalt / auch eigentliche und nothduͤrfftige Unterrichtung von ihren
       Principalen haben; wuͤrde sich aber jemand auf die eingegebene / und durch Unsere
       Hoffrichter und Beysitzere zugelassene Articul, als obstehet / zu antworten verwiedern / auch
       sich darin ungehorsam erzeigen / der soll anders nicht / dann ob er solche Articul bekant
       haͤtte / geachtet werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.31">
          <head>Titulus XXXI. Was nach Befestigung des Krieges gehandelt werden soll.</head>
          <div xml:id="NA.31.1">

            <p> NAch Befestigung des Krieges soll der Beklagte dem Klaͤger auf eingebrachte Klage
       ordentlich und unterschiedlich / auf alle Articul, so zulaͤssig / pure, und ohne allen
       Anhang / durchs Wort / <term
                type="juridical">Glaub wahr</term> oder <term type="juridical">Nicht glaub wahr</term> / antworten / und so der Articul mehr als ein Membrum in sich
       thaͤte begreiffen / soll ihme freystehen / denselben zu distinguiren / und wo er ihn
       glaubet / oder nicht glaubet / unterschiedlich anzeigen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.31.2">
            <p>
              <pb facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA21" n="21"
                xml:id="S.21"/> Hierauf soll
       Beklagtem seine <term
                type="phrase">Gegenwehr und Defensionales</term>, wie auch
       peremtoriales, da er einige haͤtte / articulirt einzubringen / zugelassen / und Klaͤger
       darauf gleicher gestalt <term type="juridical">pure &amp; categorice</term> zu antworten /
       schuldig seyn / sonsten aber damit ferner nicht gehoͤret werden / wo solche Exceptiones
       nicht von neuen / wie obstehet / ihme anwuͤchsen / und er dasselbe vermittelst Eydes also
       betheuren moͤchte.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.32">
          <head>Titulus XXXII. Von Beweisung mit lebendiger Kundschafft oder Zeugen.</head>

          <p> WAnn dann also Articulis gnugsam respondiret / und dieselbe alle oder zum Theil verneinet
      worden / und Klaͤger / oder Beklagter / dieselbe zu beweisen / sich zuzulassen begehren
      wuͤrde / soll ihme durch Unsern Hoffrichter und Beysitzere ein geraumer <term
              type="juridical">Termin ad probandum</term> angesetzet werden / und woferne die Zeuge auf der
      naͤhe gesessen / alsdann bey Unserm Hoffrichter und Beysitzeren stehen / dieselbe
      vorzubescheiden / und durch etliche Beysitzer / und Unsers Hoffgerichts Secretarium, dieselbe
      in Gegenwart beyder Partheyen / welche darzu citiret werden sollen / zu beeydigen / und
      alsdann hernacher examiniren zu lassen: da aber Commissarii gebeten / dagegen nichts excipiret
      wuͤrde / soll auf dieselbige Commission erkant / und mit Einschliessung der Articulen /
      auch der Clausulae, dem Gegentheil einen unpartheyischen Notarium zu adjungiren / unter dem
      Hoffgerichts-Secret zugeschickt / sonsten aber <term
              type="juridical">ex officio</term> die
      Commissarii, erzehlter massen / gegeben und verordnet werden. Wolte aber jemand fremde Zeugen
      / so ausser der Graffschaft gesessen / abhoͤren lassen / demselben sollen zu dero behuff /
      auf sein Anruffen an der Zeugen Obrigkeit / compas-Briefe erkant / und also <term type="phrase">Commissio und Articul</term> in gebuͤhrender Form uͤberschicket und
      mitgetheilet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.33">
          <head>Titulus XXXIII. Von Beweisung durch brieffliche Uhrkunde.</head>
          <p> DA sich aber begaͤbe / daß der Klaͤger seine Klage / oder Beklagter seine <term type="phrase">Exception und Defension</term>, nicht mit Zeugen / sondern mit Instrumentis,
      Buͤchern / Briefen und Siegeln / Handschrifften / Sahl-Buͤchern / Registern / oder
      andern briefflichen Uhrkunden / beweisen wolte / soll ihme solches zugelassen seyn; doch
      dergestalt / daß es in angesetzter Zeit geschehe / es waͤre dann / daß er eydlich erhalten
      moͤchte / daß er solche Brieffe gefaͤhrlicher Weise / oder seinen Gegentheil dadurch in
      weitere Kosten zu fuͤhren / nicht hinterhalten haͤtte / wie auch nach beschehenem
      Beschluß solches nicht allemahl abgeschlagen kan werden / als Unser Hoffrichter und Beysitzere
      hierin sich nach Ausweisung der Recht erzeigen sollen / und was also von schrifftlichem Beweiß
      einkommen / davon soll dem Gegentheil auf sein Begehren Copia mitgetheilet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.34">
          <head>Titulus XXXIV. Von Beweisung durch Augenschein.</head>

          <p> SOlche Beweisung soll oder mag auch vor oder nach dem Beschluß der Sachen / wo es vor
      gethanem Beschluß begehret / oder es sonsten die Nothdurft erfordert / auch wol <term type="juridical">ex officio</term> eingenommen werden / jedoch daß die Partheyen / wie recht
      ist / dazu erfordert werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.35">
          <head>Titulus XXXV. Von Beweisung / so durch den Eyd geschicht / in supplementum
      probationis.</head>
          <p> DA auch jemand sein <term
              type="phrase">Intent und Fuͤrbringen</term> allein zum Theil
      und nicht gnugsahm erwiesen haͤtte / wir der <term
              type="juridical">Eyd in
       supplementum</term>, oder zu Erfuͤllung der unvollkommenen Beweisung / den Partheyen
      auferlegt: ob aber / und wie / auch welcher Parthey solcher Eyd aufzulegen sey / das stehet
      bey Unsers Hoffrichters und Beysitzer Ermaͤssigung und Bescheidenheit / die dann schuldig /
      die Sache mit allen ihrem Umstaͤnden / Anzeigung und Vermuhtungen reifflich zu erwegen /
      und dabey wol in acht zu haben / in was Ansehen / Ehren / redlich- und Tapferkeit jede Parthey
      sey / welche der Sachen am besten Wissenschaft habe / und was ein Theil vor dem andern
      erwiesen / auch derhalben bessere Vermutung vor sich habe / alsdann moͤgen sie demselben
      aus erzehlten / oder dergleichen Bewegnissen / solchen Eyd zu erstatten wol auflegen. <pb
              facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA22" n="22" xml:id="S.22"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.36">
          <head>Titulus XXXVI. Von Kundschafft / so vor der Kriegs-Befestigung / ad perpetuam rei
      memoriam, eingenommen werden mag.</head>
          <p> WJewol sich nach Ordnung des Processus nicht gebuͤhret / vor der Kriegs-Befestigung
      Zeugen und Kundschaft im Rechten aufzunehmen: so seyn doch etliche sonderbahre Faͤlle / als
      das die Zeugen mit sorglicher Kranckheit / item mit hohem Alter beladen / oder weit ausserhalb
      Landes / in Sterbens-Laͤufften / verreisen muͤsten / item da den Zeugen ihr
      Gedaͤchtniß entfallen wolte / und dergleichen / in gemeinen Rechten ausgenommen / in
      welchen vor der Kriegs-Befestigung Kundschaft zu fuͤhren nicht abgeschlagen werden soll:
      wobey dann auch zu mercken / da sich klagende Parthey solcher Kundschaft innerhalb
      Jahres-Frist nicht gebrauchet / oder die Verhoͤr dem Gegentheil zu wissen thut / daß sie
      alsdann verloͤschet und unkraͤfftig wird; wogegen aber des Antworters Kundschaft in
      Jahres-Frist nicht verloͤschet / weil nicht in seiner Willkuͤhr und Macht stehet / wann
      ihn der Klaͤger besprechen wolle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.37">
          <head>Titulus XXXVII. Von Eroͤffnung der Zeugen Aussage / und was darnach zu handeln.</head>

          <p> SO dann die Zeugen also verhoͤret / und ihre Kundschaften und andere Beweisungen in
      Rechte eingebracht wuͤrden / sollen dieselben auf Ansuchen der Partheyen eroͤffnet und
      publiciret / und ihnen auf Begehren Abschrifft gegoͤnnet / und Termin zu handeln dagegen
      angesetzt werden. Es moͤgen auch die Partheyen alsbald muͤndlich per generalia, da es
      ihnen geliebet / beschliessen; da aber die Parthey / wider welche die Beweisung gefuͤhret /
      excipiren wolte / soll solches schrifftlich geschehen / wogegen auch <term
              type="phrase">zu
       repliciren und zu dupliciren</term> vergoͤnnet / aber zum Verzug der Sachen zu <term
              type="phrase">tripliciren und quadrupliciren</term> nicht gestattet werden / es erfordere
      dann der Sachen und Partheyen hohe Nothdurft. Folgends sol / auf der Partheyen Begehren /
       <term type="juridical">terminus ad producendum omnia</term>, und wo von noͤthen / zu
      contradiciren / angesetzet werden / und die Parthey beyderseits muͤndlich und per generalia
      beschliessen; es waͤre dann / daß Unser Hoffrichter und Beysitzere / aus bewegenden
      Uhrsachen / ein anders bescheiden und zulassen wuͤrden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.38">
          <head>Titulus XXXVIII. Wie in Appellations-Sachen nach der Kriegs-Befestigung gehandelt werden
      soll.</head>

          <p> DJeser Unser vorgeschriebener rechtlicher Process soll nicht allein in den Rechtfertigungen
      erster Instantz, sondern auch in Appellations-Sachen / an diesem Unserm Graͤflichen
      Hoffgericht gehalten werden: wolte aber <term
              type="phrase">Appellans oder Appellatus</term>
      nach Befestigung des Kriegs weiter nichts <term
              type="phrase">beweisen oder einbringen</term>
      / soll alsbald auf <term
              type="juridical">repetitionem actorum primae instantiae</term>, ihrem
      Begehren nach / <term type="juridical">terminus producendi omnia &amp; concludendi</term>
      angesetzt werden. Da aber die eine Parthey darein nicht willigen / sondern weiters einbringen
      wolte / soll ihr solches zu thun zugelassen / und wie in erster Instantz, darzu Handlung
      gestattet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.39">
          <head>Titulus XXXIX. Wie wider die ausbleibende und ungehorsame Parthey / so wol den Klaͤger
      als Beklagten / an Unserm Hoffgericht procediret werden soll.</head>
          <div xml:id="NA.39.1">

            <p> WJr statuiren / orden und wollen auch / daß alle und jede Unterthanen Unser Graffschaft /
       was Standes und Wesens die seyn / auf Unsers Hofrichters und Beysitzer an sie ausgegangene
        <term
                type="juridical">Citation und Ladung</term> / zu bestimmter Gerichts-Zeit / durch sich
       selbst oder ihren gevollmaͤchtigten Anwald / davon sie dann keine Ursach / sie sey dann zu
       recht erheblich / entschuldigen soll / erscheinen. Wann aber der Klaͤger oder desselben
       Anwald nicht erscheinen wuͤrde / soll auf des Beklagten <term
                type="phrase">Begehren und
        Anruffen</term> / der Klaͤger vor ungehorsam / den Gerichts-Kosten abzutragen / erkant /
       auch der Beklagte auf <pb
                facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA23" n="23"
                xml:id="S.23"/> sein Begheren
       von ausgangener <term
                type="phrase">Ladung oder Citation</term> absolviret werden. Wolte aber
       der Beklagte / nachdem der Klaͤger ungehorsam erkant / in der Haupt-Sachen fortfahren /
       und seine Gerechtigkeit und Behelff fuͤrbringen / damit er endlich von dem <term type="phrase">Rechtstande und Klage</term> ledig erkant / und vor ihn gesprochen werden
       moͤchte / das soll ihme zu thun gestattet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.39.2">
            <p> Wann aber die Sach mit Klag und Antwort verfasset / so moͤgen Unser Hoffrichter und
       Beysitzere vollfahren / und dann fuͤr den Klaͤger / oder Beklagten / nach Gestalt des
       Gerichts-Handels / urtheilen; doch soll in solchen Faͤllen der gehorsame Theil / ob gleich
       wider ihn gesprochen wuͤrde / den Gerichts-Kosten abzulegen nicht schuldig seyn.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.39.3">

            <p> So aber der Beklagte / vor Befestigung des Kriegs / ungehorsam ausbleiben wuͤrde / soll
       derselbe / auf Anruffen des Klaͤgers / ungehorsam erkant werden; und mag der Klaͤger
       auf solchen Ungehorsam in der Hauptsach fortfahren / seine Gerechtigkeit vorbringen und
       liquidiren / dazu ihme ziemliche <term type="phrase">Termin und Zeit</term> gegeben werden
       sollen: und obgleich ihme die Urtheil zuwider fielen / soll er dennoch dem ungehorsamen Theil
       des Unkosten abzutragen nicht schuldig seyn.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.40">
          <head>Titulus XL. Wann hernach der ungehorsame Theil erscheinet / ob / und wie er
      zuzulassen.</head>

          <p> ERschiene aber der ungehorsame Theil folgends vor Unserm Hoffgericht / nachdem einer oder
      mehr / oder alle Termin gehalten / soll derselbige / er sey <term
              type="phrase">Klaͤger
       oder Beklagter</term> / in dem Stande / wie er die <term
              type="phrase">Sach und
       Process</term> findet / zugelassen werden / doch daß er zuvor dem gehorsamen Theil den <term
              type="phrase">Unkosten und Schaden</term> / seines Ungehorsams halber erlitten / nach
      rechtlicher Ermessigung entrichte und bezahle. Wuͤrde aber die Parthey / wider welche <term
              type="juridical">in contumaciam</term> procediret / so sie folgends erscheinet / Ursach
      fuͤrbringen / warum er nicht ungehorsam waͤre / oder erkant worden seyn solte / und
      derwegen keine Kosten noch Schaden zu erstatten schuldig / auch dasjenige / so auf solchen
      Ungehorsam erfolget / <term type="phrase">nichtig erkant / abgethan / und revociret</term>
      werden solle / dazu soll sie durch Unsern Hoffrichter und Beysitzere / so viel recht seyn
      wuͤrde / zugelassen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.41">
          <head>Titulus XLI. Wann der Klaͤger / nach erkantem Ungehorsam / nicht liquidiren wil / wie
      er seinen Gegentheil dennoch zu rechte bringen moͤge.</head>
          <div xml:id="NA.41.1">

            <p> DA aber der Klaͤger nach erkantem Ungehorsam nicht liquidiren / sondern auf seines
       Widertheils Ungehorsam / <term
                type="juridical">immissionem ex primo</term> / und folgends
        <term
                type="juridical">ex secundo decreto</term> in der Beklagten Guͤter bitten wuͤrde
       / so sol dieselbe nach Art der Klage / so dieselbe personalis ist / oder aber ob die
       streitige und beklagte Guͤter / so die <term
                type="juridical">actio realis</term> ist /
       erkant werden / und so der Ungehorsam und begehrte <term
                type="juridical">immissio ex primo
        decreto</term> also erkant / so soll der Beklagte abermahl citiret werden <term
                type="juridical">ad audiendum &amp; videndum fieri immissionem</term>, oder aber erhebliche
       Uhrsachen anzuzeigen / warum die Einsetzung nicht statt haben solle; und so er nicht
       erschiene / noch seinen vorigen Ungehorsam mit rechtmaͤssigen Uhrsachen ablegte / oder
       rechtlich cavirte / soll die Immissio geschehen und fuͤr sich gehen. Da dann die <term
                type="juridical">Einsetzung ex primo decreto</term> also erfolgte / und der ungehorsame nach
       solcher Einsetzung erschiene / und entrichtete dem Klaͤger Kosten und Schaden / thaͤte
       auch Versicherung / der Sachen mit Rechte auszuwarten / soll die erkante Einsetzung darauf
       abgethan / und in der Hauptsache vollnfahren werden. Geschaͤhe aber solches nicht / mag
       alsdann der Klaͤger des Beklagten beharrlichen Ungehorsam abermahl beschuldigen / und
       darauf <term
                type="juridical">immissionem ex secundo decreto</term> bitten / die ihme auch
       erkant und der Beklagte abermahls dazu / wie vor stehet / citiret werden soll. Da dann der
       Beklagte abermahls nicht erschiene / und die vorige contumaciam nicht allein gegen der
       Parthey / mit Abtrag Kostens und Schadens / sondern auch dem Gericht / nach Gelegenheit der
       Persohn und Sachen / mit einer willkuͤhrlichen Straff / die ihme Unser Hoffrichter und
       Beysitzere derwegen aufzulegen befugt / urgiren wuͤrde / so soll der Klaͤger den
       beharrlichen Ungehorsam des Beklagten abermahls anklagen / und <term type="juridical">immissionem realem ex secundo decreto</term> bitten / die ihme auch erkant werden soll.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.41.2">
            <p>Da dann die Klage personalis / so / sich <term
                type="juridical">pro modo debiti &amp;
        expensarum</term>, in des Beklagten Guͤter / die er nahmhaft machen soll / oder so die
        <term
                type="juridical">actio realis</term> / in die streitige Guͤter <pb
                facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA24" n="24"/> als Haus / Hoff
       / Acker / Zinß / zehenden / oder andere Gerechtigkeit / darum geklaget worden / wuͤrcklich
       einzusetzen / und daneben seine brieffliche Uhrkund beybringen / oder so er die nicht
       haͤtte / sich erbieten / den Eyd fuͤr Gefehrde zu leisten / daß er glaube / daß er eine
       rechte Sache habe / und ihme der Beklagte solches / wie er begehret / pflichtig sey.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.41.3">

            <p> Da er dann also seine Klage mit briefflichen Uhrkunden darthut / oder den Eyd fuͤr
       Gefehrde / wie vor beruͤhret / so ihme der auferlegt wuͤrde / wuͤrcklich leistet /
       so soll die <term type="juridical">Immissio oder adjucatio in solutum</term> der benannten
       Guͤter beschehen / und ihme darauf executoriales an Unsere Drosten / Amtleut und andere
       Obrigkeit / darunter die Guͤter gelegen / mitgetheilet werden. Es soll auch
       gleichmaͤssiger Process in den Appellations-Sachen von wegen Ungehorsams / vermoͤge und
       Jnhalts der gemeinen beschriebenen Rechten / gegen den Appellanten gehalten und erkannt
       werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.41.4">

            <p> Da aber die ungehorsame Parthey ausserhalb Unser Graffschaft beguͤtert / so soll / auf
       solchen <term type="juridical">processum contumaciae</term> / gegen dieselbe in andere Wege
       mit Compas-Briefe und Vorschrifft also procediret werden / damit dem Klaͤger endlich zu
       dem seinen geholfen werden moͤge.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.42">
          <head>Titulus XLII. Wie die Acta, in denen auf End- oder Bey-Urtheil beschlossen / ausgetheilet
      und referiret werden sollen.</head>
          <div xml:id="NA.42.1">

            <p> SObald in einiger hangenden Rechts-Sache definitive, oder auch interlocutorie zu dem
       Urtheil <term
                type="phrase">beschlossen und submittiret</term> / soll Unser Hoffrichter
       dieselbe einem Unser Hoffgerichts gelehrten Beysitzern / an deme die Ordnung ist / durch
       Unsern Hoffgerichts-Secretarium zustellen lassen / derselbige soll solchen Handel mit gantzem
       Fleiß besichtigen / erwegen / und folgends zum gemeinen Quartal-Hoffgericht referiren / wie
       hernach folgt. Jn Sachen erster Instantz und Rechtfertigung / darinnen definitive und endlich
       beschlossen / soll derselbige Referent in gemeinem Hoffgericht zuforderst vermelden und
       anzeigen / ob die Ladung / wie recht / ausgangen / exequiret / und reproduciret / und ob die
       Partheyen selbst / oder durch ihre vollmaͤchtige Anwaͤlde / vor Gerichte erschienen und
       gehandelt haben / und ihre Persohn zum Rechten gnugsam legitimiret gewest / oder nicht:
       darnach soll der Referent mit der Kuͤrtze und in einer Summen / doch verstaͤndlich und
       mit getreuem Fleiß / erzehlen / was der Klaͤger in seiner Klage fuͤrgebracht und
       begehret / und sein Widertheil ihm dessen gestanden / oder nicht / was der Klaͤger
       folgends beybracht und erwiesen / was dawider <term
                type="phrase">excipiret und
        fuͤrgewandt</term> / auch ferner alles das / so von beyden Theilen von Anfang biß zum
       Beschluß der Sachen zum Haupthandel dienlich <term type="phrase">fuͤrbracht und
        einkommen</term> ist / und ob solches alles formlich / wie recht und nach laut dieser
       Ordnung / beschehen sey oder nicht. </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.2">
            <p> So nu der Handel also <term
                type="phrase">summarie und in der Substantz</term> von dem
       Referenten erzehlet worden / und die andere Beysitzere den also eingenommen haben / sollen /
       zu noch besserm gruͤndtlicherm und gewissern Verstande / wann noͤthig / alle Acta <term
                type="phrase">von Wort zu Wort</term> gelesen werden / ausgenommen Citationes,
       Constitutiones und dergleichen / wo von Referenten derhalben kein Streit oder Mangel zu seyn
       angezeiget worden waͤre / desgleichen / wo die Partheyen um etwas streitig gewesen / und
       dasselbe durch ein interlocutori allbereit abgeschnitten worden / so soll dieselbige
       Beyurtheil / und nicht die Producta / in solchem Puncto verlesen werden. Jn
       Appellations-Sachen / darin <term
                type="phrase">endlich und definitive</term> geschlossen /
       sollen die Acta erster und anderer Instantz von dem Referenten obbestimmter Massen erzehlet
       und referiret / auch folgends / wo von noͤthen / gelesen werden. Aber in Sachen erster
       Instanz oder Appellationis / darin nicht definitive, sondern interlocutorie beschlossen /
       soll der Referent allein <term
                type="phrase">vermelden und anzeigen</term> / was desselbigen
       Streits halber von den Partheyen eingewendet und begehret worden / auch sonst im Handel dazu
       dienlich befunden / dasselbige folgends / wo von noͤthen / verlesen / und solches also mit
       interlocutoriis und Beyurtheilen / die etwas wichtig seynd / als <term
                type="juridical">super
        declinatoriis fori</term>, <term type="juridical">formalibus appellationis</term>,
       desertionis und dergleichen / gehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.3">
            <p> Die andere schlechte <term
                type="phrase">Beyurtheile und Bescheide</term> / als nemlich /
       ob das <term
                type="phrase">Libell oder Klage / Exception, replic, duplic</term>, zuzulassen /
       der Krieg rechtens befestiget / der Eyd vor Gefehrde geschworen / auf die Articul gnugsam
       geantwortet / oder die zu beweisen zuzulassen / Gezeugen und Kundschaft gefraget und
       verhoͤret / oder committiret / dilationes gegeben / <term
                type="juridical">termini ad
        producendum omnia &amp; concludendum</term> angesetzet werden sollen / und andere
       dergleichen / soll Unser Hoffrichter samt den zweyen gelehrten Hoffgerichts-Assessoren,
       welche Wir principaliter zu den extraordinari Hoffgerichts-Audientien bestellet / in den
       woͤchentlichen Audientien geben und ausrichten / oder (wo sich es also vor gut ansiehet)
       biß zu gemeinem Hoffgericht verschieben. <pb
                facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA52" n="25" xml:id="S.25"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.42.4">
            <p> Es soll aber auch Unsers Hoffgerichts Secretarius ein richtig Verzeichniß und Register
       halten / darein die Acta, wann und auf welche Zeit dieselbe ausgetheilet / auch welchen
       Assessorn zu referiren uͤbergeben / fleissig aufgeschrieben werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.43">
          <head>Titulus XLIII. Von Verfassung und Aussprechung der Urtheil.</head>
          <div xml:id="NA.43.1">
            <p> WAnn nun die Rechts-Sach in gemeinem Hoffgerichts-Rath <term
                type="phrase">referiret /
        erzehlet / und verlesen</term> werden / so soll Unser Hoffrichter zum ersten den Referenten
       fragen / worauf seines Beduͤnckens der Handel stehe / und was er darin zu recht spreche
       und erkenne / auch aus was Grund und Ursach der Rechten er also zu erkennen beweget werde. So
       dann der Referent seine Meinung also im Rath vermeldet / und seine Rechts-Gruͤnde darauf
       angezeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelehrte Beysitzer / folgends die von der
       Ritterschaft / wie auch die vom Lande befragen / was ihr jeder vor ein Urtheil spreche und
       erkenne / und aus was Grund und Ursachen. Und soll bey solcher Umfrage der Urtheil der
       Hoffgerichts-Secretarius allewege gegenwaͤrtig seyn / und des Referenten / auch der andern
       Beysitzer Meinung / mit Vermerckung ihrer Nahmen / und der Ursachen / daraus sie ihr <term
                type="phrase">Urtheil und Meinung</term> schoͤpffen / mit gutem getreuen Fleiß in die
       Feder bringen und aufschreiben / auch ein besonder <term
                type="phrase">Protocoll und
        Urtheil-Buch</term> darzu haben / und solches alles bey seinen <term type="phrase">Geluͤbden und Eyden</term> ewiglich in guter Geheimniß halten / und niemand offenbahren
       / es wuͤrde dann solches durch unsern Hoffrichter und Beysitzere geheissen und
       befohlen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.43.2">

            <p> Was dann sie alle oder der mehrer Theil nach gnugsahmer Umfrag beschliessen und erkennen /
       oder ob sie zweyfaͤltig und auf jeglichem Theile gleich waͤren / welchem Theil dann
       Unser Hoffrichter einen Zufall thut / und also die meiste Stimmen machet / das soll die
       Urtheil seyn / die auch folgends im sitzenden Hoffgericht auf angesetzten Urtheils-Tag
       eroͤffnet / und durch Unsers Hoffgerichts Secretarium <term type="phrase">publiciret und
        verlesen</term> werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.43.3">

            <p> Wolte aber einige Parthey die Verschickung der Acten / um Rechts-Belehrunge / an eine
       unverdaͤchtige <term type="phrase">Universitaet oder Scheppen-Stul</term> begehren / soll
       solche Verschickung auf des suchenden Theils Unkosten geschehen. Da aber Hofrichter und
       Beysitzer bewegende Ursach haͤtten / vor sich die Acta zu verschicken / soll solches auf
       gleichen Unkosten geschehen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.44">
          <head>Titulus XLIV. Von welchen Urtheilen / an Unserm Hoffgericht ergangen / appelliret werden
      moͤge.</head>
          <p> WAnn endlich <term
              type="phrase">Urtheil und Sententz</term> ergangen / deren sich jemand
      beschweret beduͤncket / oder andere rechtliche Beschwerung / davon man sich vermoͤge
      Kaͤyserlichen Rechten / <term
              type="phrase">beruffen und appelliren</term> mag / jemand
      zugefuͤget worden / und die Hauptsach vermoͤge der Summen / so von der Roͤmischen
      Kaͤyserlichen Majestaͤt etc. und gemeinen Staͤnden des heiligen Reichs / benenntlich
      anderthalb hundert Reinische Guͤlden werth / und nicht darunter / beruͤhren thut / dem
      soll frey stehen / entweder an die Roͤmische Kaͤyserl. Majestaͤt / oder Jhrer
      Kaͤys. Majestaͤt Kammer-Gericht ordentlich zu appelliren / oder aber seine Gravamina Uns
      beyden Graffen / Anruffungs-weise / <term
              type="juridical">per viam supplicationis</term>
      einzubringen / und vermittelst Unserm Befehl / fuͤrter Unserm Hoffrichter und Beysitzern /
      woferne solche Supplicatio inwendig zehen Tagen nach ergangener Urtheil / oder von Zeit an der
      Wissenschaft der Urtheil interponiret / zu uͤberreichen / und dann im nechst darauf
      folgenden ordinari Hoffgericht seine Gravamina, und was er wider die Urtheil zu setzen /
      ausfuͤhren. Und damit solches nicht zur Weitleufftigkeit gerathen moͤchte / sollen
      keinem Theil in solchem puncto supplicationis mehr als zwene Saͤtze zu thun gestattet
      werden / es waͤre dann / daß der Sachen Wichtigkeit ein anders erfordern thaͤte /
      welches zu Unsers Hoffrichters und Beysitzer Erkaͤntniß gestellt seyn soll / und sollen
      darauf die Acta, um Rechts-Belehrunge / an eine unverdaͤchtige Juristen-Facultaet, da es
      der Supplicant begehren wuͤrde / auf desselben Unkosten verschickt werden. Da er aber den
      Weg der Appellation, an das hochloͤbliche Kaͤyserliche Kammer-Gericht zu appelliren /
      eligiren wuͤrde / welches ihme / Kraft dieser Ordnung freystehet / soll der Appellation ehe
      nicht deferiret noch statt gethan werden / er gelobe und schwere dann durch sich selbst oder
      seinen Anwald / auf fuͤrgebrachten Special-Befehl, daß er glaube / und gaͤntzlich
      dafuͤr halte daß ihme appellirens Noth sey / und das er dieselbe zu Auffenthalt der Sache
      nicht einwende / und daß er seinem <pb
              facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA26" n="26" xml:id="S.26"/> Gegentheil allen
      Kosten und Schaden / da er abermahl verlieren solte / nach rechtlicher Erkaͤntniß / mitsamt
      der Sachen / vergnuͤgen wolle. </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.45">
          <head>Titulus XLV. Von Taxation und Maͤssigung der Gerichts-Kosten.</head>
          <div xml:id="NA.45.1">

            <p> DAmit auch Unsere Unterthanen / so viel muͤglich / von muthwilligen Klagen und
       Appelliren abgehalten werden / als sollen Unser Hoffrichter und Beysitzere den unrecht
       habenden Theil in die Expensen verdammen / es waͤre dann Sache / daß etwas Zweiffels dabey
       fuͤrgefallen / oder auch dieselbe von der Gegen-Parthey nicht begehret werden. So dann
       nach gesprochener Endurtheil / und vermoͤge derselbigen / die Gerichts-Kosten begehret
       werden / sollen dieselbe alle in einen <term
                type="phrase">Zettel und Verzeichniß</term> /
       unterschiedlich / wann / weme / wofuͤr / und in was Summa die Ausgaben zu taxiren und zu
       maͤssigen / gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey davon / zu <term
                type="juridical">terminus ad excipiendum</term>, da er wolte / gegeben und angesetzet / und so derselbige
       wider solche <term
                type="phrase">Expens und Kosten</term> excipiren wuͤrde / dem andern
       Theile Abschrifft davon / und Zeit dawider per generalia zu beschliessen / auch gegoͤnnet
       / und folgends die Expens, wie recht / durch Hoffrichter und Beysitzer fleissig uͤbersehen
       / taxiret und gemaͤssiget / auch demnach <term
                type="phrase">publiciret und
        ausgesprochen</term> werden. Da auch die Summa etwas groß / und die Expens sonst nicht so
       gar gewiß / soll der obliegende Theil dieselbe vermittelst Eydes erhalten / des
       ungefehrlichen Jnhalts / daß er in dieser Sache die taxirte Summa Gerichts-Kosten / darob und
       nicht darunter / ausgegeben und gelitten habe. Und wiewol keine gewisse Regel in <term
                type="phrase">Taxation und Maͤssigung</term> der <term type="phrase">Kosten und
        Schaden</term> fuͤrgeschrieben kan werden / soll doch nachfolgende Ordnung in acht
       genommen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.2">

            <p> Als erstlich sollen alle Ladung / gerichts-Kosten / Boten-Lohn / Zehrung und Lohn um
       Verhoͤrung der Zeugen / auch was vor ergangene <term
                type="phrase">Bescheide und
        Urtheil</term> / auch sonsten brieffliche Uhrkund und andere nothwendige <term
                type="phrase">Acta und Copeyen</term> ausgeben worden / und was dergleichen anderer unvermeidlichen
       aufgewandter Expensen waͤre / <term type="phrase">erkant und taxiret</term> werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.3">
            <p> Zum andern / sollen denen Advocaten ihre <term
                type="phrase">Producta und
        Schrifften</term> / nicht nach Vielheit der Blaͤtter / sondern nach Gelegenheit der
       darunter gebrauchten <term
                type="phrase">Geschicklichkeit / Muͤhe und Fleiß</term> /
       taxiret werden / und dem Procurator sein Lohn / als vor einen jeden <term
                type="juridical">Substantial-Recess</term> einen halben Gulden / und schlechten Recess einen Ort Guldens /
       Emder <term type="phrase">Muͤntz und Wehrung</term>.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.45.4">

            <p> Was aber sonsten Reise- und andere erlittene Unkosten und Schaden belangt / dero Taxation
       wird zu Judicis <term
                type="phrase">Discretion und Taxation</term> billig gestellet /
       derselbe soll auch darin / was dem Rechten gemaͤß / <term type="phrase">erkennen und
        aussprechen</term>.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.46">
          <head>Titulus XLVI. Von Execution und Vollstreckung gesprochener Urtheil.</head>
          <div xml:id="NA.46.1">
            <p> DJeweil es vergeblich waͤre / Urtheil sprechen / da keine gebuͤhrliche <term
                type="phrase">Execution und Vollstreckung</term> darauf erfolgen solte / hierauf sollen
       Unser Hoffrichter und Beysitzer / in allen und jeden Sachen / darin Urtheil gesprochen / und
       davon nicht appelliret / oder die desert worden / auf Anruffen der obliegenden Parthey /
       executoriales erkennen / in welchen dem Widertheil / so die Urtheil verlohren / bey einer
       nahmhafften Geld-Poen, halb Unserm Fisco, und die andere Helffte der anruffenden Parthey zu
       bezahlen / geboten werden soll / daß er in einer benannten Zeit / so ihme derhalben
       anzusetzen / dem gesprochenen Urtheil parire / oder wo er das in angesetzter Zeit nicht
       thaͤte / sondern darin ungehorsam waͤre / alsdann auf einen andern bestimmten Tag vor
       dem Hoffgericht zu erscheinen / zu sehen und zu hoͤren / sich um solchen Ungehorsams
       willen in die <term type="juridical">comminirte Poen</term> gefallen seyn / erklaͤren und
       erkennen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.46.2">
            <p> Und so die verlustige Parthey / wie ob stehet / ihres Ungehorsams halben in die <term
                type="juridical">comminirte Poen</term> erkant worden ist / mag die obsiegende Parthey zu
       ferner Vollnziehung der Urtheil / auch Bezahlung der erhaltenen Poen, ferner <term type="phrase">Executorial- und Gebots-Brieff</term> an die Drosten / Amtleut / Richter und
       Staͤdte Unser Graffschaft / darunter solch Gut / darum der Streit gewesen / gelegen / oder
       die Persohn / wider welche das Urtheil ergangen / seßhaftig / wie recht ist / begehren / die
       sollen alsdann derselben Parthey von Unserm Hoffrichter und Beysitzer gegeben und
       mitgetheilet werden. </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.46.3">

            <p> Und befehlen darauf hiermit / und Krafft dieser Ordnung / allen Unsern Drosten / Amtleuten
       / Richtern / Buͤrgermeistern / Raͤthen in Staͤdten / Befehlhabern / Verwandten und
       Unterthanen / daß ein jeder / der also durch unser Hoffgerichts-Executorial und Gebots-Brieff
       besucht / und einigem <pb
                facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA27" n="27"
                xml:id="S.27"/> Theil zur
       Execution zu verhelffen angelangt wird / daß er demselben ohne Weigerung nachkommen / und
       sich daran weder Liebe / Gunst / Freundschaft / oder wie das seyn moͤchte / verhindern
       lasse / bey Vermeidung Unser schweren <term
                type="phrase">Ungnad und Straffe</term> / auch
       bey Poen, ihme durch Unser Hoffgericht auferlegt und angesetzet: waͤre aber das streitige
       Gut / oder die verlustige Parthey / frembdem Gericht und Jurisdiction unterworffen / sollen
       alsdann dem obliegenden Theil / auf sein Begehren / <term
                type="juridical">literae mutui
        compassus</term> und <term type="juridical">Bitt-Briefe</term>
              <term type="phrase">erkant und mitgetheilet</term> werden / alles wie recht und Gewohnheit
       ist. </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.47">
          <head>Titulus XLVII. Was vor Ordnung in Volnziehung der Urtheil und deren Execution zu
      halten.</head>
          <p> WAnn die Urtheil / <term type="juridical">in actione reali</term> / auf <term
              type="phrase">Haab und Guͤter</term> gestellet / die der Klaͤger als sein Eigenthum angesprochen /
      ergangen ist / als da / wie auch oben gemeldt / um Hauß / Hoff / Acker / Zins / Zehenden /
      Wiesen / Pferde / Ochsen / oder dergleichen Gut oder Dinge geklaget waͤre / und der
      verlustige Theil in angesetzter Zeit / wie ob stehet / der Urtheil und ausgangenen
      Executorialen nicht pariren wuͤrde / soll alsdann durch die geordnete Executores die
      Vollstreckung wuͤrcklich geschehen / und dem Klaͤger das Gut zugestellet werden. Wo aber
      die Urtheil <term
              type="juridical">in actionibus personalibus</term>, das ist / um
      persoͤhnlichen Klagen / als um Schulde und dergleichen (und da einer dem andern aus einem
      Contract etwas zu geben oder zu thun <term
              type="phrase">obligiret und verbunden</term>)
      gesprochen / und derselben Execution geschehen soll / wo dann der Beklagte in ein gewiß Ding
      verdammet / und den ausgangenen Executorialibus (als ob stehet) auch nicht gehorsamet / so
      soll alsdann durch die verordnete Executorn die Vollziehung in solch Ding / so ferne es
      vorhanden / wuͤrcklich und mit der That geschehen. Waͤre er aber in ein gewiß Ding nicht
      verdammet / oder nach Gestalt der Sachen die Execution in andern seinen Guͤtern beschehen
      solte oder muͤste / alsdann soll zum <term type="phrase">Angriff und Pfandung</term>
      geschritten werden / auf folgende Maß. </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.48">
          <head>Titulus XLVIII. Von Angriff und Pfandung / und was vor Ordnung darin gehalten werden
      soll.</head>
          <div xml:id="NA.48.1">
            <p> ES ist billig / daß in alle Wege bey der <term type="phrase">Pfandung und Execution</term>
       gute Bescheidenheit gebrauchet werde / darum solche Guͤter / die dem Beklagten am
       wenigsten Schaden bringen / und doch dem Klaͤger zu Vollstreckung der Urtheil gnugsam seyn
       / erstlich angegriffen und genommen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.48.2">

            <p> Und waͤre es Sache / daß jemand erschiene / und die gepfaͤndete Guͤter vor sein
       eigen Gut anspraͤche / bey solcher Execution, oder auch hernach / sollen die verordnete
       Executores die Sachen mit gnugsamen Bericht und allen Umstaͤnden an Unser Hoffgericht
        <term type="juridical">remittiren</term> / daß daruͤber nach Ordnung der Rechte erkant
       werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.48.3">
            <p> Wie aber / und mit was <term
                type="phrase">Solennitaet, Maß und Gestalt</term> / in
       obbestimmten Puncten ferner <term type="phrase">procediret und verfahren</term> werden soll /
       solches lassen Wir bey eines jeden Untergerichts / darunter der verlierende Theil gesessen /
       altem Herkommen bewenden / so ferne das auch dem gemeinen Rechten und der vernuͤnfftigen
       Bescheidenheit nicht gantz und gar zuwider ist. </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.49">
          <head>Titulus XLIX. Von der Taxa und Belohnung der Hoffgerichts-Process.</head>
          <p> DAmit auch die Partheyen wissen moͤgen / was / oder wie viel sie vor Ausbringung der
      erkanten Process, Copeyen und anders / an Unserm Hoffgericht auszugeben schuldig / seynd
      dieselbige nachfolgender Maß taxiret und gemaͤssiget.</p>
          <p>
            <table cols="2">
              <head>Als erstlich.</head>
              <row>
                <cell>Vor eine Citation</cell>
                <cell>12 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vor ein Compulsorial</cell>
                <cell>12 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vor eine Inhibition</cell>
                <cell>12 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <pb facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA28" n="28" xml:id="S.28"/>
              <row>
                <cell>Vor eine Commission</cell>
                <cell>24 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vor ein Compas oder Bitt-Brieff</cell>
                <cell>12 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vor eine Sequestration</cell>
                <cell>24 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vor Executorial und Gebots-Brieff</cell>
                <cell>24 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vor eine Immission</cell>
                <cell>24 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vor Remissoriales</cell>
                <cell>24. Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vor jede Copey angeregter Process</cell>
                <cell>4 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Von andern Copeyen / ausserhalb jetzt ermeldter / soll vor jedes Blatt / auf beyden
         Seiten ungefehrlich auf 48 Zeilen gerechnet / genommen werden</cell>
                <cell>2 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vor einen Zeugen / so Unserm Hoffgericht verhoͤret wird / wann das Examen nicht
         weitleufftig</cell>
                <cell>12 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Sonsten / wann viel Articul und Frag-Stuͤcke</cell>
                <cell>18 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Des Commissarii Belohnung aber stehet bey Ermessigung des Hoffgerichts.</cell>
                <cell/>
              </row>
              <row>
                <cell>Von einer Constitution und Substitution</cell>
                <cell>8 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Von eynem Beyurtheil</cell>
                <cell>12 Stuͤber.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Von einem Endurtheil.</cell>
                <cell>24 Stuͤber.</cell>
              </row>
            </table>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.50">
          <head>Titulus L. Von Arrest und Kummer / ob und wann dieselbige zulaͤssig.</head>
          <div xml:id="NA.50.1">
            <p> ES bezeuget die taͤgliche Erfahrung / was vor <term
                type="phrase">Weiterung und
        Beschwerung</term> aus unrechtmaͤssigem <term
                type="phrase">Kummer und Arrest</term>
       entstehen: wann dann solcher Mißbrauch billig abgeschaffet / und jedermaͤnniglich wissen
       moͤge / wes er sich zu verhalten / ob und wann der Kummer statt haben solle / so wollen
       wir demnach hiermit klaͤrlich <term
                type="phrase">statuiret und verordnet</term> haben /
       daß hinfuͤhro in Unser Graffschaft und Gerichten keiner den andern weder an seinem Leibe
       noch Gut bekuͤmmern / und in <term type="phrase">Verbot oder Arrest</term> beschlagen
       lasse / sondern wer den andern zu besprechen hat / daß er solches mit ordentlichen Rechten
       thue / und ab Executione nicht anfahe: es waͤre dann / daß einer fluͤchtig / und wolt
       in ein ander Gericht verruͤcken / und liesse nicht so viel hinder ihme / an liegenden oder
       sonst gewissen Guͤtern / daß sich der Klaͤger daran zu erhohlen haͤtte; oder daß ein
       auslaͤndischer / der in Unser Graffschaft nicht gesessen / gleichwol darin contrahiret /
       oder sonst etwas haͤtte machen lassen / und nicht bezahlet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.50.2">

            <p> Item da ein Frembder dieser Graffschaft Unterthanen etwas schuldig / und auf
       gebuͤhrlich Ansuchen / an ihme nicht koͤnte Rechts bekommen: oder auch / daß es eine
       Erbschaft oder andere fahrende Haab belanget / die vermuthlich vom Jnhaber <term type="phrase">verruͤcket oder alieniret</term> werden moͤchte.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.50.3">
            <p> Item es mag ein Gast / um schuldige Zehrung / wie auch der Zinßmann / um versessenen Zinß
       / wol angehalten und bekuͤmmert werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.50.4">
            <p> Aber ausserhalb jetzt erzehlter Faͤlle soll keiner den andern <term
                type="phrase">arrestiren / bekuͤmmern oder aufhalten</term> / es waͤre dann / daß solches durch
       Unsern Hoffrichter und Beysitzer / aus rechtmaͤssigen beweglichen Uhrsachen / gestattet
       wuͤrde / und alsdann einem jeden / vermoͤge und Jnhalts dieser Ordnung / so offt er
       gebuͤhrlicher Weise ansuchet / in seinen Sachen und Beschwerungen fuͤrderlich und
       unaufzuͤglich hinfuͤrter verholffen werden soll. Als soll auch dagegen hiemit
       maͤnniglich ernstlich geboten seyn / daß sich niemandes / was Condition, Wesens oder
       Standes er sey / in dieser Graffschaft durch sich selbst und eigenes Gewalts sich unterstehen
       und anmassen soll / ausserhalb rechtlicher Erkaͤntniß / dieser Ordnung und Satzunge zu
       wider / an jemandes gewaltiglich zu vergreiffen / oder an Haab und Guͤtern zu
       beschaͤdigen / daraus zu dringen / <term
                type="phrase">zu spoliiren oder zu
        entsetzen</term> / sondern vielmehr sich an <term
                type="phrase">Gleich und Recht</term> /
       vermoͤge und Jnhalts dieser Unser Hoffgerichts-Ordnung / <term type="phrase">gnuͤgen
        und saͤttigen</term> lassen / alles bey Vermeidung Unser ernstlichen Straffe und
       hoͤchsten Ungnade.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.51">
          <head>Titulus LI. Wie es in Faͤllen / sin in dieser Hoffgerichts-Ordnung nicht
      ausgedruͤcket / gehalten werden soll.</head>
          <p>
            <pb facs="https://books.google.at/books?id=q-NLAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA29" n="29"
              xml:id="S.29"/> WJr ordnen und
      wollen auch ferner / daß sonsten in Sachen und Faͤllen / welche in dieser Unser Ordnung
      nicht exprimiret / oder gnugsam declariret / es allenthalben / nach gemeinen beschriebenen
      Kaͤyserlichen Rechten / des heiligen Reichs <term type="phrase">Constitutionen, Abschieden
       und Ordnungen</term> / bevorab aber nach dieser Unser Graffschaft loͤblichen Statutis,
      altem Herkommen und Gewohnheit gehalten / gehandelt / procedirt und erkant / und dahero aller
      Defect, woferne sich einer erregen wuͤrde / supplirt werden soll.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.52">
          <head>Titulus LII. Beschluß von Haltung dieser Hoffgerichts-Ordnung.</head>
          <div xml:id="NA.52.1">

            <p> SOlches alles und jedes / was in dieser Unser Hoffgerichts-Ordnung begriffen / und von
       Titul zu Titulen vermeldet / <term
                type="phrase">statuiren / ordnen und setzen</term> Wir
       obgemeldte Gebruͤder / Graffen und Herren zu <name
                type="place">Ost-Frießlandt</name> / in
       der allerbesten <term type="phrase">Form / Weiß und Maaß</term> / als wir das aus Macht
       Graͤflicher Landes-Obrigkeit / und Kraft habenden Kaͤyserlichen Regalien und Freyheiten
       / auch von Rechts- und Gewohnheit wegen / thun koͤnnen oder moͤgen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.2">
            <p> Und befehlen darauf / hiemit ernstlich gebietende / daß solche Unsere Hoffgerichts-Ordnung
        <term
                type="phrase">stet / fest / und unverbruͤchlich</term> gehalten / derselben
       durchaus <term
                type="phrase">gelebet und nachgekommen</term> werden solle / die Wir auch
       selbst gebuͤhrlich halten wollen / doch vorbehaltlich / dieselbe nach Gelegenheit / mit
       Rath und zuthun Unser verordneten Hoffrichter und Beysitzer / <term type="phrase">zu
        vermehren und zu verbessern</term> / ohne Beschwerung der Partheyen / und
       jedermaͤnniglich unverletzt an seinem Rechten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.52.3">
            <p> Und sollen demnach auch Unsere <term
                type="phrase">Hoffrichter und Beysitzere</term>
       schuldig seyn / darob festiglich zu halten / auch selbst dawider nicht handeln / sondern da
       jemand dawider handeln wuͤrde / dasselbe an Uns gelangen zu lassen. Als wollen Wir Uns
       dagegen mit gebuͤhrender ernstlichen Straffe also zu verhalten wissen / damit im Werck zu
       spuͤren / daß Wir diese Ordnung ohne alle zerruͤttung und unverbrechlich gehalten haben
       wollen. Des zu mehrer Uhrkund haben Wir diese Unsere Ordnung mit Unsern Graͤflichen
       Handzeichen und fuͤrgedruckten Siegelen wissentlich befestiget / und Unserm Hoffrichter /
       daß dieselbe stets bey dem Hoffgericht bleiben solle / zustellen lassen. Geschehen und geben
       in Unser Stadt <placeName>Emden</placeName> / am <date when="1590-03-11">11. Martij, Anno
        1590.</date>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.53">
            <p>
              <table cols="2">
                <row>
                  <cell>L.S.</cell>
                  <cell>L.S.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Edzardus manu propr. subscr.</cell>
                  <cell>Johann Graff und Herr zu Ost-Frießl. manu pr. subscr.</cell>
                </row>
              </table>
            </p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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