Edzard
Cirksena
und
Johann
Cirksena, Fürsten von Ostfriesland
, 1590 Hofgerichtsordnung Ostfriesland. In:
Enno Rudolph
Brenneysen (Hrsg.),
(Hg.)
Ostfriesische Historie und Landes-Verfassung. Aus denen im Fürstlichen Archivo
vorhandenen und sonst colligirten glaubwürdigen Documenten ... zusammen getragen ... ; In
Zween Tomis ... II (
Aurich
1720) 11-29
DJeweil / nach dieser unser Graffschaft Gelegenheit / nicht wol ein besser Ort / als unsere
Stadt Aurich / zu benennen / alda man / beyde Winters und Sommers-Zeiten / ab- und ankommen kan / so soll unser Graͤffliches
Hoffgericht allewege daselbst auf unserer Cantzley gehalten / auch die Acta und Gerichts-Haͤndel daselbst so lange verwahrlich enthalten werden / biß
mit Rath und zuthun unserer getreuen Landschaft / daselbsten zu
Aurich ein neu Hoffgerichts-Cantzley-Hauß gebauet werden moͤge. Es waͤre dann Sache /
| Seite 12| daß wir / oder
unsere Erben / von wegen Sterbens-laͤuffte / oder dergleichen erheblichen Ursachen /
dasselbe an andere Oerter / welches wir uns hiemit vorbehalten / verruͤcken muͤsten.
DAsselbige Hoffgericht soll mit neun Persohnen besetzet werden / darunter einer vom Adel /
als zu dieser Zeit der Ehrenfeste Egger Beninga. Haͤuptling zu
Grimersum / zu unserm Hoffrichter verordnet / demselben von uns vier
Doctores, oder Licentiaten / dann auch zweene von unser Ritterschaft / und letztlich noch
zweene aus den Staͤdten / oder Lande respectivè zugeordnet werden; dieselben neun Persohnen
/ damit wir auch / ohne erhebliche Uhrsache / keine Veraͤnderung machen wollen / sollen
jederzeit unser gemein oder ordinari Hoffgericht / auf Zeit und Maß / wie hernach folgen wird
/ besitzen / und sich ohne ehehaft davon nicht absentiren: Da aber jemandes durch
Leibes-Schwachheit / oder dergleichen erhebliche Ursach / verhindert wuͤrde / soll sich
derselbe schrifftlich entschuldigen / und alsdann die gegenwaͤrtigen auf die Abwesenden
nicht warten / sondern den Process vor sich gehen lassen. Da aber der Hoffrichter selbst seine
ehehaffte einzuwenden haͤtte / sol er einen von den gelehrtesten und erfahrnesten
Hoffgerichts-Assessoren zu seinem Vice-Hoffrichter benennen / damit derselbige das
richterliche Amt an seiner statt verwalten moͤge.
Es sollen in nunser Graffschaft / zum wenigsten alle und jedes Jahr besonders / vier
gemeine Hoffgericht gehalten werden / als / das erste auf Montag post Sexagesimæ, das Ander /
auf Montag post Cantate, das dritte / auf Montag post Bartholomæi, und das vierte / auf
Montag post Martini.Und wann solche Hoffgericht gehalten werden / wollen wir Graff Edzard, und Graff Johann, Gebruͤder
/ uns vorbehalten haben / nach unser guten Gelegenheit / demselben publico actui, um mehrers
Ansehens / besser Richtigkeit / auch zucht und Gehorsams willen / in der Persohn selbst zu
præsidiren / oder unser Soͤhn und Vettern einen / an unsere statt dabey zu schicken / und
daran seyn und gehabt haben / daß den Rechten sein stracker Lauff gegoͤnnet werden
moͤge. Es sollen aber zuforderst die Urtheil und Bescheide / in
beschlossenen Sachen und Puncten / allemahl in solchen gemeinen Hoffgerichten publiciret /
und sobald darauf in allen Sachen durch die Procuratores, nach ihrer Ordnung / procediret /
und was sich gebuͤhret / gerichtlich anbracht werden.
Damit aber die Partheyen und Sachen desto mehr gefordert / und die viertheljaͤhrige
Zeit den Partheyen nicht zu lang fallen moͤge / so sol unser Hoffrichter neben zweyen
unsern Doctorn oder Assessorn, welche wir principaliter aufs Hoffgericht bestellen wollen /
darunter auch einer / wie im vorgehenden Titulo gemeldt / zum Vice-Hoffrichter gebraucht
werden soll / alle Wochen / insonderheit des Mittwochens Vor- und Nachmittages /
Hoffgerichts-Audientz halten / und vor allen Dingen hoͤchsten und eusersten Fleiß anwenden
/ daß die erscheinende Partheyen / in ihren Gebrechen / vorerst muͤndlich gehoͤret /
und wo muͤglich / in Guͤte verglichen werden moͤgen / in Entstehung aber deroselben
/ alsdann deren Producta einnehmen / auch gerichtliche nothduͤrfftige Process erkennen /
und alles / was sich sonsten auf der Partheyen anruffen zu handeln gebuͤhret /
verrichten.
Hoffrichter und Beysitzere sollen diese unsere ihnen zugestellte Hoffgerichts-Ordnung
eigentlich wissen und verstehen / der gemeinen Kaͤyserlichen
Rechten und Reichs-Ordnungen wol kuͤndig und erfahren seyn /
und im Gerichts-Rath / und sonsten zum getreulichsten Aufsehen haben / daß dieser unser
Ordnung gehorsamlich gelebt / und entgegen die Ubertreter ernstlich gestraffet werden; da
auch einiger Mangel oder Defect sich daby erregen wuͤrde / soll
derselbe mit unserm vorgehabten Rath / und der saͤmtlichen Beysitzer rathlichem Bedencken
gebessert werden. Es sollen auch Hoffrichter und Beysitzer zu rechter gebuͤhrender Zeit
unser gemein Hoffgerichte / wie auch die woͤchentliche Hoffgerichts-Audientz anfangen
| Seite 13| / als im Sommer
des Morgens um sieben / im Winter zu acht biß auf zehen / Nachmittages aber / von ein biß auf
vier Uhr / erscheinen und verharren / dem Gericht treulich und fleissig auswarten / und sich
daran nicht anderst / dann wie vor stehet / die Ehehaft verhindern lassen: Unser Hoffrichter
sol auch daran seyn / daß die Beysitzere / von allen Theilen / und ohne Unterscheid / so wol
die bey den Quartal- als woͤchentlichen Hoffgerichten gebrauchet werden solen / wie auch
die Procuratores, ehe sie ad procurandum gelassen / zuforderst
/ vermoͤge dieser Hoffgerichts-Ordnung / beeydiget / und ihnen eingebunden und befohlen
werde / solchen Hoffgerichts-Sachen getreulich und mit Fleiß
beyzuwohnen.
Und wollen demnach Wir Edzard und Johann, Gebruͤdere / Graffen und Herren zu
Ost-Frießland / Sie / Unsern Hoffrichter und Beysitzere / ihrer Eyde und Pflicht / damit sie
respective Uns ausserhalb des Hoffgerichts verwandt / was / und so viel das Gerichte belanget
/ oder darein gehoͤren wird / krafft dieser Unser Ordnung / gaͤntzlich und gar erlassen
haben / auf daß sie frey und ungescheuet / auch ohne alle Gefahr /
allein der Wahrheit und den Rechten gemaͤß / maͤnniglichen urtheilen und sprechen moͤgen. Sie sollen aber in allen Sachen auf die gemeine
beschriebene Rechte / und des Heiligen Roͤmischen Reichs Constitutiones, redliche und
ehrbare Gewohnheiten / insonderheit aber nach den vernuͤnfftigen Statutis und Land-Rechten / welche biß dahero in dieser Graffschaft Ost-Frießland in
uͤblichem Gebrauch gehalten / und wie wir das / mit Zuthun und
einhelligem Rath Unser allgemeinen Ritter- und Landschaft / verbessern wuͤrden /
wie auch sonst gemeine Privilegia und Begnadigung / die vor sie
gebracht werden / nach Ausweisung ihrer Pflicht und Eydes / wie der hernach gesetzet /
Urtheil fassen und aussprechen / und sich daran keine Furcht /
Draͤuung / Gewalt / Befehl / Geschaͤfft / Geschenck / Gunst / Gabe / Feind- oder
Freundschaft / oder andere Ursachen / von weme / oder in was Nahmen das immer
beschehen moͤchte / verhindern lassen / sondern maͤnniglichen / was Wuͤrden oder
Standes die seyn / ohne alle partheyliche Affection, bey ihren Pflichten / gleichmaͤssig
Recht sprechen und wiederfahren lassen.
Da auch der Hoffrichter / oder einer von den Beysitzeren / einer Parthey dermassen mit
Freundschaft verwandt / daß er darum in Rechten recusiret werden moͤchte / oder er sonst
mit ihr in oͤffentlicher Freundschaft stuͤnde / oder zuvor in ihrer Sache consuliret /
advociret / oder in andere Wege darin gedienet haͤtte / derselbe soll sich solcher Sach
entschlahen / und ohne Ermahnen / aus dem Rathe von solcher Handlung absondern / und die
Ursache dem Hoffrichter / und seinen mit-Beysitzeren anzeigen / damit solche Sache einem
andern zu referiren untergeben werden moͤge; er soll auch hinfuͤrter des advocirens und consulirens in solchen Hoffgerichts-Sachen sich
enthalten / damit aller Verdacht / so viel muͤglich / vermieden werden moͤge.
Es soll auch ein verstaͤndiger erfahrner und glaubhafftiger Hoffgerichts-Secretarius,
samt einem redlichen Unterschreiber / zu diesem Unserm Hoffgericht verordnet werden / die so
sol den gemeinen Quartal-Hoffgerichten / als auch den woͤchentlichen
Hoffgerichts-Audientien beywohnen / und mit gutem Fleiß und Treuen alles das / so gerichtlich
einkommen und gehandelt wird / auffschreiben / Brieffe und Uhrkunde
/ die ins Gericht gebracht / bey dem Gericht verwahren / und sonsten ferner thun und handlen /
was sein Eyd mit sich bringet / insonderheit der procuratoren Recess getreulich und fleissig
protocolliren / auch die Producta, den Tag wenn sie kommen / verzeichnen / doch davon dem
Gegentheil ohne Erkenntniß keine Copey geben / oder etwas zustellen / auch die Parthey
uͤber die geordnete Tax im geringsten beschweren. Es soll auch der Unterschreiber nach dem
Secretario sich richten / was ihme befohlen / treulich ingrossiren / copeyen / und sonsten
alles thun / was auch sein Eyd vermag. Unser Hoffgerichts-Secretarius soll auch / nach
vollbrachtem Hoffgericht und geendigten Audientien / jederzeit aus seinem Protocoll / die Acta
compliren / und in welchen Sachen zum Bescheid oder End-Urtheil beschlossen / dieselbe
ordentlich / mit Rath des Hoffrichters / einem von den gelehrten Beysitzeren ad referendum
zustellen / damit auf das nechstfolgende Quartal-Hoffgericht dieselbe referiret werden
moͤgen. Und so offt man Urtheil fassen will / soll er allewege bey Referirung der Acten
seyn / und auf beschehene Umfrage des Referenten / auch der andern Beysitzer Meinung / mit
Verzeichniß ihrer Nahmen / und der Ursachen / die sie zu solchem Urtheil bewogen / mit
getreuem Fleiß aufschreiben / auch daruͤber ein Protocoll und Urtheil-Buch halten / und
solches alles in hoͤchster Verschwiegenheit halten / und niemand offenbahren / ihme
wuͤrde dann solches zu thun / durch den Hoffrichter und Beysitzere befehlicht.
| Seite 14|
ES soll niemand an diesem Unserm Graͤflichen Hoffgerichte zu procuriren zugelassen
werden / er sey dann zuvor durch Unsern verordneten Hoffrichter und Beysitzer dazu
qualificiret befunden / und habe den gewoͤhnlichen hernach gesetzten Eyd gelobt und geschworen / es wolte dann einer in seiner selbst / oder
seiner nahe verwandten Persohn Sachen procuriren und reden / dem
soll solches hiermit zugelassen seyn. Die Procuratores, welcher in der Anzahl vier verordnet /
sollen auch jedesmahl zu rechter Zeit ihre Mandata und
Constitutiones ein- und fuͤrbringen / auch von ihrer Parthey Sachen / die sie
einmahl angenommen / ohne erhebliche und gnugsame erkante Ursachen / nicht abweichen / einer
dem andern die Clienten nicht abpracticiren / der Partheyen Sachen Heimlichkeit verschweigen /
dieselbe zur Guͤte vermahnen / zu rechter Zeit vor Gericht erscheinen / sich aller Scheltwort und Schmaͤhung enthalten / die muͤndliche Recess fein
kurtz / jedoch daß die Nothdurfft darin begriffen / fuͤrtragen / sich aller widerwertigen
Handlung enthalten / ihre Mandata fleissig examiniren / und wo die nicht just oder vollenkommen befunden / dieselbe durch die Parthey ergaͤntzen lassen /
gleichergestalt auch die gerichtliche Producten / weil wir noch zur Zeit nicht wol juratos
Advocatos haben koͤnnen / ehe sie die exhibiren / mit Fleiß durchlesen / und da Scheltwort
/ oder dergleichen was undienstlichs darein befunden / dasselbe austilgen / alsdann dieselbe
subscribiren / und zu rechter Zeit gedoppelt eingeben / und da durch ihren Unfleiß etwas
versaͤumet / soll solches von dem ihren gegolten werden; So sollen auch die Procuratores
der eingebrachten Schrifften Copeyen / wie auch anders von ihnen gebetene und erkannte
Process, zu rechter Zeit von Unserm Gerichts-Schreiber um die bekannte Tax redimiren / und
nicht verfertigt / liegen lassen; Dann im Fall ein Procurator um das / so er einmahl begehret
/ und erkannt / nicht ansuchen wuͤrde / soll er nicht destoweniger solches von dem
gemeldten Secretario zu loͤsen / mit gebuͤhrender Straff angehalten werden.
UNser Hoffgericht soll fuͤrter mit einem Pedellen und zweyen Boten / oder so viel
derselben nach Gestalt der Haͤndel von noͤthen seyn werden / die aufrichtig und
verschwiegen / auch schreiben und lesen koͤnnen / versehen werden. Der Pedell soll, wann
die gemeine Hoffgericht / wie auch die woͤchentliche Audientz gehalten / vor der
Hoffgerichts-Stuben fleissig aufwarten / damit die Ruffen / so zu jederzeit im Gericht
erkannt / von Stund an / und in noch wehrender Audientz, durch ihn beschehen / und davon
Unserm Hoffgerichts-Secretarien Relation gethan werden moͤge: Er soll auch die Rath- und
Hoffgerichts-Stuben fein sauber halten / und allen Tumult und
unnoͤthig Geschwaͤtz vor der Audientz-Stuben verbieten / und so viel an ihme /
verhuͤten.
Die Boten aber sollen ihre auffgegebene Process getreulich executiren / davon richtige
Relation einbringen / und da ihnen darzu gute Anweisung von noͤthen / alsdann bey Unserm
Hoffrichter oder Vice-Hoffrichter darum ansuchen und sich informiren lassen. Sie sollen sich
auch an ihrem vermachten Verkuͤnd-Gelde und Boten-Lohn / als drey Schaff / begnuͤgen
lassen / und die Parthey nicht uͤbernehmen / darein dann Hoffrichter und Beysitzer
jederzeit gebuͤhrlich Einsehens thun sollen.
AUf daß sich auch die arme Unterthanen nicht zu beklagen / daß sie ihres Armuths halber
rechtloß gelassen / als sollen dieselbe / so ferne sie ihrer Armuth glaubliche Uhrkund in
Schrifften fuͤrbringen / und den Eyd der Armuth leisten werden / ex officio mit Advocaten
und Procuratoren versehen / sie auch mit der Hoffgerichts-Persohnen Belohnung / biß zum Ende
der Sachen / verschonet werden / darin sich dann keine Persohn oder Procurator, bey Verlust
seines Dienstes / sparen / oder wiedersetzig machen soll.
| Seite 15| UNser geordneter
Hoffrichter und Beysitzer sollen Uns / Unsern Erben / und Erbnaͤhmen / geloben zu GOTT /
und auf das heilige Evangelium schweren / daß sie sollen / an Unserm verordneten Hoffgericht /
ihren Aemtern getreulich und redlich vor seyn / nach gemeinen beschriebenen Rechten / ehrbahrn
und guten Ordnungen / Statuten und Gewohnheiten / so ferne
dieselben fuͤrkommen / und ihrem besten Verstand / maͤnniglichen hohes und niedrigen
Standes / gleich urtheilen und handeln / sich weder um Liebe / Neyd / Gabe / Freundschaft /
noch keinerley Sache dawider bewegen lassen / auch mit niemandes keinerley Anhang / oder
Zufall / in Urtheilen suchen noch machen / von den Partheyen / so vor ihnen zu rechten oder zu handeln haben / oder von ihrentwegen / keinerley
Geschenck / Gaben / oder Nutzung / durch sich selbst / oder andere
nehmen / oder in seinen Nutz nehmen lassen / in was Gestalt oder Schein das geschehen
moͤchte / keiner Partheyen Rath oder Warnung thun / die Heimlichkeiten und Rathschlaͤge des Gerichts den Partheyen / oder
andern / vor oder nach dem Urtheil eroͤffnen / die Sachen und Urtheil boͤser Meinung
nicht verziehen / und alles anders thun und lassen / das einem frommen Richter und Urtheiler wol gebuͤhret / alles getreulich und ohne Gefehrde.
UNser Hoffgerichts-Secretarius soll Uns geloben und schweren / zu GOTT / und auf das
heilige Evangelium / seinem Amt und Befehlich / mit schreiben und
lesen / mit getreuem Fleiß ob zu seyn / der Partheyen Vortraͤge und Gerichts-Acta,
dergleichen alle Brieffe / Schrifften und Abschrifften / getreulich zu protocolliren /
aufzuschreiben / und zu verwahren / Uhrkunde / Brieffe / und anders / so gerichtlich
eingebracht / bey dem Gericht zu behalten / und zu versorgen / dieselben / oder Abschrifften
davon / ohne Erkaͤntniß Unser Hoffgerichts / niemandes zu geben / noch sonst was heimlich
waͤre / zu eroͤffnen und lesen zu lassen / alle Heimlichkeit des Raths und Gerichts zu
verschweigen / keiner Parthey wider die andere Warnung zu thun / noch zu rathen / auch von
Partheyen in rechthaͤngenden Sachen / oder so seines wissens bald rechthaͤngig werden /
oder andern von seinent wegen / keinerley Geschenck oder Gaben zu
nehmen / noch ihme zu Nutz nehmen zu lassen / in was Schein das geschehen moͤchte / und
sonst alles zu thun und zu lassen / das einem getreuen Secretario gebuͤhret / getreulich
und ungefehrlich.
Unsers Hoffgerichts-Unterschreiber soll Uns geloben und schweren / daß er seinem Amt mit
schreiben / lesen / ingrossiren / und copiiren / nach Bescheid
des Hoffrichters und Hoffgerichts-Secretarien / mit gantzen Treuen und Fleiß obseyn / darin
keine Gefehrde gebrauchen / die Heimlichkeit des Gerichts / als gefasseter Urtheilen /
einbrachter Kundschaften / Protocollen / Gerichts-Handlung und Schrifften niemand
eroͤffnen / hoͤren / oder lesen lassen / noch darvon Copey geben / anders dann mit
Erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts-Secretarij, und darum kein Geschenck von niemandes
fordern / heischen oder nehmen / und sonst alles thun, was einem
getreuen Schreiber gebuͤhret / ungefehrlich.
UNsers Hoffgerichts Procuratores und Redener sollen geloben und
schweren / daß sie in der Partheyen Sachen / die sie auf- und annehmen / nach ihrem
hoͤchsten und besten Verstaͤndniß / procuriren / reden und
handeln wollen / jederman zu seinem Rechten / auch in denselben / wissentlich /
keinerley falsch / Unwahrheit oder Gefaͤhrlichkeit gebrauchen /
auch die Partheyen uͤber den Lohn / oder Sold / so ihnen von
Gerichts-wegen taxiret wird / weiter nicht beschweren / sondern wo deshalben zwischen ihnen
und den Partheyen Jrrung entstuͤnde / solches bey Unser Hoffgerichts Erkaͤntniß bleiben
lassen / und dann sich der Sachen / so sie einmahl eingenommen / ohne redliche Ursach und
Erlaubniß des Hoffrichters nicht entschlagen / sondern biß zum Ende verharren / und sonst
alles das thun und lassen wollen / das einem getreuen Procurator
und Redener gebuͤhret / getreulich und ungefehrlich / etc.
UNsers Hoffgerichts Pedell soll geloben und schweren / seinem Pedellen-Amt mit allem treuen
Fleiß vorzuseyn / die Briefe / so ihm zu verkuͤnden befohlen werden / getreulich zu
verkuͤnden / auch andere Unsers Hoffgerichts Befehlich / mit Fleiß und treulich
auszurichten / und wieder anzusagen
| Seite 16| auf das Gericht und Audientz gut Aufmercken zu haben / Unserm Hoffrichter und
dem gericht gehorsam und gewaͤrtig zu seyn / dieselben
Hoffrichter und Beysitzer zu ehren / und foͤrderen / und ob er des Raths und Gerichts
Heimlichkeit oder Rathschlaͤge erfahren wuͤrde / dasselbige zu verschweigen / die
Partheyen daraus nicht zu warnen / oder zu rathen / von den Partheyen uͤber seinen
gewoͤhnlichen und gebuͤhrlichen Lohn nichts zu nehmen / und sonst alles anders zu thun
und zu lassen / das einem getreuen Pedellen seines Amts halber gebuͤhret / alles
ohngefehrlich.
Die Boten / so an Unserm Hoffgericht aufgenommen werden / sollen geloben und schweren /
ihrem Boten-Amt und Befehlich getreulich und mit Fleiß auszuwarten
/ die Gerichts-Briefe / so ihnen von Unserm Hoffgericht / desselben Secretarien / oder den
Partheyen zuverkuͤnden / aufgeben und befohlen werden / treulich und
fleissig denjenigen / an die sie stehen / in ihr eigen Persohn / da sie die betreten
moͤgen / oder in ihre gewoͤhnliche Behausung / oder sonst nach Ordnung der Rechten /
oder wie es ihnen befohlen wird / zu antworten und zu
verkuͤnden / und allezeit dem Gerichts-Secretario solcher Uberantwortung und Verkuͤndung glaubliche Relation zu thun / Tag und
Mahlstaͤdte anzuzeigen / auf daß es der Gerichts-Secretarius bey die Acta verzeichnen
moͤge / und sonst alles anders zu thun / das einem redlichen und getreuen Boten seines
Amts halben / wie oben vermeldet / zugehoͤret / ohn alle gefehrde.
DJe sich an Unserm Hoffgericht vor arm und Bezahlung zu thun unvermoͤgentlich anmassen /
die sollen schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß sie also arm seyn
/ auch an fahrenden und liegenden Haab und Guͤtern / oder
Schulden / nicht vermoͤgen / die Cantzley um nothduͤrfftige Briefe / noch die Advocaten
und Procuratoren zu belohnen / daß sie auch / um Leistung willen dieses Eydes / ihres Guts
oder Haab nichts veraͤussert / oder andern uͤbergeben haben / und so sie in Rechten
obliegen / oder sonst zu vermoͤgen kommen / alsdann jedem nach seiner Gebuͤhr /
ehrbahrliche Ausrichtung thun wollen / alles ohngefehrlich.
OB sich auch zutragen wuͤrde / daß Unser Hoffrichter und Beysitzere denen / so da minder
Jahren / und nicht vervormundert seyn / Curatores ad litem geben
muͤssen / sollen dieselben Curatores eynen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium
schweren / das sie alles und jedes so N. dem sie zu Curatoren der Sachen geben sind / gut und
nuͤtzlich ist / nach ihrem besten Verstaͤndniß / getreulich und mit Fleiß handeln /
fuͤrbringen und geben / sich der Wahrheit ohne falsch und Gefehrde gebrauchen / was ihnen
unnuͤtz und schaͤdlich ist / vermeyden / und alles / das in der Sachen zu ihren Handen
koͤmmt / dem gedachten N. gaͤntzlich zustellen wollen / und sonsten alles das thun / und
lassen / was getreuen Caratoren zustehet / ohne gefehrde.
DEmnach sich auch unterweilen begiebt / daß den liegenden Erbschaften / deren sich niemand
annehmen wil / und daruͤber gleichwol Streit und Rechtfertigungen fuͤrfallen / von
Amtswegen / auch auf anhalten der Partheyen / Curatores verordnet werden muͤssen / so
sollen diejenigen / so also dazu gesetzet werden / folgenden Eyd zu leisten schuldig seyn:
Nemlich / daß sie / und ein jeder insonderheit / schweren / daß sie alles und jedes der
verlassenen Guͤter und Erbschaft N. seligen / denen sie jetzt zu Curatorn verordnet werden
/ was gut und nuͤtzlich ist / handeln / was unnuͤtz und schaͤdlich / vermeyden / unterlassen und verhuͤten / dieselben Guͤter /
liegende und fahrende / in gutem Glauben und Treuen vertreten / und
im besten versehen / Schuld und Gegen-Schuld / auch allen
zustehenden Zuspruch und Forderung / mit gutem Fleiß erkuͤnden /
und das alles eigentlich und unterschiedlich / in gebuͤhrender Zeit der Rechten / in ein
Inventarium bringen / ihrer Administration und Handlung / in
gebuͤhrlicher und rechter Zeit / Rechnung thun und geben wollen
und sollen / mit vollkommner Uberliefferung alles dessen / so der Curation halber den Guͤtern zustehen und zukommen wird / uud sonst alles thun / das einem getreuen Verwalter der liegenden Erbschaft
zugehoͤret / bey Verpfaͤndung ihrer Haab und Guͤter / getreulich und ohne gefehrde.
| Seite 17|
DErselbige soll schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß er in
dieser Sache / darum er erfordert / so viel er das aus seiner Kunst erlernet / und mit seinen
leiblichen Sinnen erkundiget / niemand zu Liebe / noch zu Leide / weder um Neid / Haß / Gunst
/ oder Gabe / sondern allein der Gerechtigkeit zu Forderung / und wie er die Gestalt der
Sachen befunden / die Wahrheit sagen will / und daß er glaube / daß dem also sey / getreulich
und ohne gefehrde.
WO sich auch zutragen und begeben wuͤrde / daß einem Juͤden in einer
rechtmaͤssigen Sache / Kundschaft der Wahrheit zu geben / oder in andere Wege / durch
Unsere Hoffrichter und Raͤthe ein Eyd zu schweren auferlegt werden muͤste / soll es
allermassen und gestalt der Kaͤyserlichen
Kammer-Gerichts-Ordnung damit gehalten werden.
DEr Klaͤger oder Appellant soll geloben und schweren einen
Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß er die angefangene rechtliche Sach / durch
sich oder seinen rechtmaͤssigen Anwald / biß zu Ende ausfuͤhren / und wo er den
Beklagten in unbillige Kosten fuͤhren wuͤrde / daß er ihme dieselben / richterlicher
Erkaͤntniß nach / widerum erstatten wolle / sonder alle Gefehrde / bey Verpfaͤndung
seiner gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Hab und Guͤter. Der Beklagte oder Appellat soll geloben und schweren / daß er die angefangene rechtliche
Sache / durch sich selbst / oder seinen vollmaͤchtigen Anwald / biß zu Ende derselben
ausfuͤhren / und dasjenige so im Rechten / samt den Unkosten / auf richterliche
Maͤssigung erkannt / wuͤrcklich erstatten / vollziehen und
ausrichten wolle / sonder alle Gefehrde / bey Verpfaͤndung aller seiner
gegenwaͤrtigen und zukuͤnfftigen Hab und Guͤter.
VOr dis Unser Graͤflich Hofgericht sollen geladen werden alle Unser Grafschaft
Eingesessene Herren / Ritter / Edel-Leut / auch Drosten / Raͤthe /
Richter / Haupt- und Amt-Leute / so wol ihrer Persohn / als ihres Amts halber /
desgleichen Staͤdte / Flecken und Communen / wie auch alle
andere Persohnen dieser Unser Grafschaft / welche den Untergerichten nicht unterworffen seyn
/ und alle deren Sachen (ausgenommen peinliche Sachen / und
Malefitz-Haͤndel) daselbst gerechtfertigt werden: item so in- oder
auslaͤndische Persohnen solch Unser Hofgericht prorogiren
und sich dahin veranlassen: item, Sachen, die wir aus erheblichen Uhrsachen dahin wuͤrden
weisen: imgleichen auch die Appellations-Sachen von allen Untergerichten / soferne die
Hauptsach / davon appelliret / funfftzig Gulden / jeden zu 20 Stuͤber gerechnet /
daruͤber und nicht darunter betreffen thaͤte / welches im zweiffel der Appellant mit
dem Eyd zu erhalten schuldig / dann auch die Appellatio zu rechter Zeit interponiret / und vor Ausgang dreyer Monat / an gemeldtem
Hofgericht anhaͤngig gemacht werden; sonst sollen auch Unser Hofrichter und Beysitzere /
auf Anruffen der Partheyen / auf desertionem Appellationis zu
erkennen / und darauf die Urtheil / welche in ihrer Kraft ergangen / zu exequiren Macht und Gewalt haben / nicht weniger als waͤre
dieselbige von gemeldtem Unserm Hofgericht ausgesprochen.
Desgleichen wo jemand die Justitia an den Untergerichten kundlich versagt / oder
gefaͤhrlich verzogen / solcher und gleichmaͤssiger Ursachen halber soll Unser
Hofrichter und Beysitzere / jedoch auf fuͤrgebrachten glaublichen Schein des versagten
oder verzogenen Rechtens Citation und Process zu erkennen haben.
| Seite 18|
SO jemand Ladung / Compulsorial / Inhibition, oder derogleichen
Process an Unserm Hofgericht erhalten wil / der soll solches durch eine Supplication fuͤrbringen und suchen / jedoch / daß die Ursachen
der Forderung darin deutlich gesetzt werden / damit fuͤrter die Citation oder andere
Process daraus genommen werden moͤgen; Jnsonderheit soll in Ladung der Appellations-Sachen
die Beschwerung ergangener Urtheil gemeldet werden. Und sollen die Citationes, Urtheil und andere Process in Unser beyder Graffen Nahmen / wie auch
unter Unserm Hoffgerichts-Secret, ausgehen.
Die Citationes sollen ihre substantialia requisita in sich
begreiffen / und alle Compulsoriales, Inhibitiones, mandata
executorialia, und dergleichen Gebots-Briefe / mit einer einverleibten Poen ausgehen
/ auch arctiora poenalia mandata erkant / und darauf ad declarationem procediret werden / die Poen soll halb Unserm
Fisco, und die andere Helffte der gehohrsamen Parthey zugeeignet werden. So von End-Urtheil
appelliret / soll dem Appellanten auf sein Ansuchen / neben der Citation, auch Inhibition
erkant werden / aber in Appellations-Sachen der Bey-Urtheil / wie auch in Nichtigkeit / item,
extrajudicial-Appellations-Sachen / und dergleichen / dieselbe
ehe nicht erkant werden / es sey dann dieselbe durch rechtliche Erkaͤntniß an Unser
Hofgericht devolviret.
WAnn der Klaͤger zum ersten mahl auf ausgangene Ladung vor Gericht erscheinet / so soll
er durch einen geschwornen Hoffgerichts-Procuratorem dieselbe Ladung
reproduciren lassen / und der Procurator seine Gewalt daneben uͤbergeben / auch
seine articulirte Klage zugleich eingeben und fuͤrbringen; Jn
Appellations-Sachen aber soll der Appellant noch daruͤber Instrumentum appellationis, oder was er dessen vor bestaͤndige Uhrkund haͤtte /
desgleichen Acta voriger Instantz, einbringen / und vor allen Dingen dahin sehen / daß er
formalia Appellationis deduciren / und folgends justificiren
koͤnne.
Wann der Antworter oder Appellat, oder ein Procurator, welcher Gewalt fuͤrbracht, oder
de rato caviren wuͤrde / von ihrentwegen erscheinet / und
Copey dessen / so also schrifftlich einbracht / begehret / die sol ihme erkant / und
daruͤber zu handeln / Zeit und Termin angesetzet werden.
Sie sollen aber dagegen alle und jede Exceptiones, sie seyn declinatoriae, dilatoriae, oder
wie sie sonst Nahmen haben / und vor Befestigung des Krieges eingewendet werden sollen / simul & semel schrifftlich fuͤrbringen / und hernacher damit
weiter nicht gehoͤret werden / es waͤre dann Sache / daß ihme hernacher einige Defension
oder Exception zu wissen gemacht wuͤrde / und er das bey seinem Eyd betheuren koͤnte /
als muͤste dieselbe auch wol nach Befestigung des Kriges zugelassen werden / und von
solchen fuͤrgewandten Exceptionibus sol man dem klagenden Theil / auf sein Begehr / Copey
und Zeit zur Gegenhandlung vergoͤnnen und ansetzen. Ob dann der Klaͤger oder Appellant
solche Exceptiones auf dem angesetzten Termino verneinen wuͤrde / sollen dieselbe (so ferne
sie erheblich und zulaͤssig) in einer gewissen Zeit dem Beklagten / oder Appellaten / zu
beweisen zugelassen werden; wolte aber Klaͤger oder Appellant dagegen repliciren / das sol er auch zu thun Macht haben / und dem andern
Theil / dawider zu dupliciren / frey stehen / und dem Replicanten auch seinen Intent in einer nahmhafften Zeit zu beweisen
verstattet / sonsten aber vor der Krieges-Befestigung weitere triplicae oder quadruplicae keines weges zugelassen
werden. Der Klaͤger oder Appellant mag auch wol strack auf die Exceptiones muͤndlich
repliciren / und da dagegen dergleichen von Beklagtem und Appellato geschaͤhe /
muͤndlich zum Bescheid gesetzet werden. Doch so der Beklagte oder Appellat seine
Exceptiones beweisen wolte / sol er damit gehoͤret / und alsdann folgends darauf erkannt
werden.
| Seite 19| DJe Cautio und
Vorstand soll gleich zu Anfang der Sachen / da derselbe gefordert / entweder mit Buͤrgen /
oder Guͤtern / oder in subsidium, mit einem geschwornen Eyd /
wie sich das vermoͤge Rechtens gebuͤhret / von denjenigen / welche nicht gnugsam in
Unser Graffschaft noch sonst gesessen / geleistet werden.
DJeweil die Befestigung des Kriegs / zu Latein litis contestatio, ein wesentlich Stuͤck ist des Gerichtlichen
Processus / und trefflicher Wirckunge; dann wann das recht verfangen / mag der Richter ferner
nicht recusiret / noch einige weitere Exception wider dessen Jurisdiction gehoͤret werden:
darum sollen Hoffrichter und Beysitzere / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleissig
Aufsehens haben / auf daß die Krieges-Befestigung nicht unterlassen / sondern von beyden
Theilen mit gebuͤhrenden Worten fuͤrbracht werde.
Wuͤrden auch Sachen / darum einer vor Unser Hofgericht geladen / fuͤrfallen / dadurch
der Beklagte zu dem Klaͤger hinwieder zu sprechen haͤtte / also daß die Gegen-Klage
dieser Vorklage anhaͤngig / als soll und mag der Beklagte dieselbe seine Gegen-Klage vor
der Kriegs-Befestigung alsbalde / oder darnach in continenti, wol einbringen / dieselbe soll
auch / im Fall sie sonst erheblich und zulaͤssig / von Unserm Hofrichter und Beysitzeren
angenommen / und neben der Haupt-Klage simultaneo Processu, wie
die gemeine beschriebene Rechte solches vermoͤgen / gerechtfertiget und mit End-Urtheil
entschieden werden.
SO nun der Krieg Rechtens also beyderseits befestiget ist / wuͤrde dann durch beyde
Partheyen / oder ihr eine / den Eyd vor Gefehrde / im Rechten Juramentum calumniae genant / zu schweren begehret / das soll alsbald geschehen: und
so sich der Klaͤger des Eydes verweigerte / so ist er damit von seiner Klage gefallen / und
soll sein Gegentheil / mit Abtragung Kostens und Schadens / davon absolviret werden. Waͤre
aber die Verwiederung des Eydes bey dem Beklagten / so soll es geachtet werden / als ob er
sich der Klage bekant haͤtte / und also der Sachen verlustig seyn: doch mag solcher Eyd
stillschweigend uͤbergangen werden.
DEr Klaͤger oder Appellant, und ihre Anwaͤlde / solen schweren einen Eyd zu GOTT /
und auf das heilige Evangelium / daß sie glauben und nicht anders wissen / eine gute Sache zu
haben / auch keinen gefaͤhrlichen Schub / Auszug oder Beybringung der Sachen suchen oder
begehren / und so oft sie im Rechten gefraget werden / die Wahrheit nicht verhalten / sondern
ehrbarlich und richtiglich anzeigen und aussagen / auch der Sachen halben niemand anders /
dann denenjenigen / so das Recht zulaͤst / ichts geben oder verheissen wollen / damit sie
die Urtheil erhalten moͤgen / alles getreulich und ungefehrlich.
Der Antworter oder Appellat, und derselben Anwaͤlde / sollen schweren einen Eyd zu GOTT
/ und auf das heilige Evangelium / daß sie glauben und nicht anders wissen / eine gute Sache
zu haben / sich gegen den Klaͤger oder Appellanten zu beschirmen / auch keinen
gefaͤhrlichen Schub / Auszug oder Beybringung der Sachen suchen oder begehren / und so sie
zu Rechten gefragt werden / die Wahrheit
| Seite 20| nicht verhalten
/ sondern ehrbahrlich und aufrichtig anzeigen und aussagen / auch der Sachen halben niemand
anders dann denenjenigen / so das Recht zulaͤsset / ichtes geben oder verheissen wollen /
damit sie die Urtheil erhalten moͤgen / getreulich und ohne gefehrde.
ES moͤgen auch Unser Hoffrichter und Beysitzere / aus erheblichen Uhrsachen / und alle
tergiversation zu vermeiden / einem oder beyden Theilen Juramentum malitiae wol auflegen / ob solches gleich die Partheyen
nicht suchen.
WElchem Theil der Eyd der Boßheit auferlegt wird / der soll schweren einen Eyd zu GOTT /
daß er dasjenige / so er fuͤrbringet und begehret / nicht aus Gefehrden oder boͤser
Meinung / noch zu Verlaͤngerung der Sachen / sondern allein zur Nothdurft thue / und daß er
/ das also zu thun / von seiner Parthey Unterrichtung und Gewalt empfangen habe.
ES soll auch Unserm Hoffrichter und Beysitzern frey stehen / im Fall sie es zu Zeiten und
nach Gelegenheit der Sachen vor rathsam erachten / dem Klaͤger oder seinem
vollmaͤchtigen Anwalde seine Articul, vermittelst Eydes
dandorum, zu uͤbergeben / und den Beklagten / vermittelst Eydes respondendorum, darauf zu antworten anzuhalten / und dazu bequeme Termin
anzusetzen.
UNd wann dem Klaͤger solcher Eyd dandorum von Unserm Gericht auferlegt worden / soll er
selbst gegenwaͤrtig in seine Seel / aber der Anwald in seine eigene und seiner Partheyen
Seele schweren / daß seine oder seines Principals eingebrachte Articul, so viel die seine /
oder seiner Parthey eigen Geschicht betreffen / wahr seyn / was deren aber fremde Geschicht
betreffen / daß er glaube / die wahr zu seyn / ungefehrlich.
ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwald / im Fall ihm der Eyd respondendorum
auferlegt / schweren / daß er des Klaͤgers Articul / so viel dieselben seine eigene That
oder Geschicht betreffen / wahr zu seyn / oder nicht / und so viel deren fremde That oder
Geschicht belangen / daß er glaube die wahr zu seyn / oder nicht / antworten wolle / doch
sollen diejenige Articul, darauf man nach vermoͤg geschriebener Rechten zu antworten nicht
schuldig / darmit nicht gemeint / sondern ausgeschlossen seyn. Ehe aber und bevor die
Anwaͤlde beyde des Klaͤgers oder Antworters obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu
sondere gnugsahme Gewalt / auch eigentliche und nothduͤrfftige Unterrichtung von ihren
Principalen haben; wuͤrde sich aber jemand auf die eingegebene / und durch Unsere
Hoffrichter und Beysitzere zugelassene Articul, als obstehet / zu antworten verwiedern / auch
sich darin ungehorsam erzeigen / der soll anders nicht / dann ob er solche Articul bekant
haͤtte / geachtet werden.
NAch Befestigung des Krieges soll der Beklagte dem Klaͤger auf eingebrachte Klage
ordentlich und unterschiedlich / auf alle Articul, so zulaͤssig / pure, und ohne allen
Anhang / durchs Wort / Glaub wahr oder Nicht glaub wahr / antworten / und so der Articul mehr als ein Membrum in sich
thaͤte begreiffen / soll ihme freystehen / denselben zu distinguiren / und wo er ihn
glaubet / oder nicht glaubet / unterschiedlich anzeigen.
| Seite 21| Hierauf soll
Beklagtem seine Gegenwehr und Defensionales, wie auch
peremtoriales, da er einige haͤtte / articulirt einzubringen / zugelassen / und Klaͤger
darauf gleicher gestalt pure & categorice zu antworten /
schuldig seyn / sonsten aber damit ferner nicht gehoͤret werden / wo solche Exceptiones
nicht von neuen / wie obstehet / ihme anwuͤchsen / und er dasselbe vermittelst Eydes also
betheuren moͤchte.
WAnn dann also Articulis gnugsam respondiret / und dieselbe alle oder zum Theil verneinet
worden / und Klaͤger / oder Beklagter / dieselbe zu beweisen / sich zuzulassen begehren
wuͤrde / soll ihme durch Unsern Hoffrichter und Beysitzere ein geraumer Termin ad probandum angesetzet werden / und woferne die Zeuge auf der
naͤhe gesessen / alsdann bey Unserm Hoffrichter und Beysitzeren stehen / dieselbe
vorzubescheiden / und durch etliche Beysitzer / und Unsers Hoffgerichts Secretarium, dieselbe
in Gegenwart beyder Partheyen / welche darzu citiret werden sollen / zu beeydigen / und
alsdann hernacher examiniren zu lassen: da aber Commissarii gebeten / dagegen nichts excipiret
wuͤrde / soll auf dieselbige Commission erkant / und mit Einschliessung der Articulen /
auch der Clausulae, dem Gegentheil einen unpartheyischen Notarium zu adjungiren / unter dem
Hoffgerichts-Secret zugeschickt / sonsten aber ex officio die
Commissarii, erzehlter massen / gegeben und verordnet werden. Wolte aber jemand fremde Zeugen
/ so ausser der Graffschaft gesessen / abhoͤren lassen / demselben sollen zu dero behuff /
auf sein Anruffen an der Zeugen Obrigkeit / compas-Briefe erkant / und also Commissio und Articul in gebuͤhrender Form uͤberschicket und
mitgetheilet werden.
DA sich aber begaͤbe / daß der Klaͤger seine Klage / oder Beklagter seine Exception und Defension, nicht mit Zeugen / sondern mit Instrumentis,
Buͤchern / Briefen und Siegeln / Handschrifften / Sahl-Buͤchern / Registern / oder
andern briefflichen Uhrkunden / beweisen wolte / soll ihme solches zugelassen seyn; doch
dergestalt / daß es in angesetzter Zeit geschehe / es waͤre dann / daß er eydlich erhalten
moͤchte / daß er solche Brieffe gefaͤhrlicher Weise / oder seinen Gegentheil dadurch in
weitere Kosten zu fuͤhren / nicht hinterhalten haͤtte / wie auch nach beschehenem
Beschluß solches nicht allemahl abgeschlagen kan werden / als Unser Hoffrichter und Beysitzere
hierin sich nach Ausweisung der Recht erzeigen sollen / und was also von schrifftlichem Beweiß
einkommen / davon soll dem Gegentheil auf sein Begehren Copia mitgetheilet werden.
SOlche Beweisung soll oder mag auch vor oder nach dem Beschluß der Sachen / wo es vor
gethanem Beschluß begehret / oder es sonsten die Nothdurft erfordert / auch wol ex officio eingenommen werden / jedoch daß die Partheyen / wie recht
ist / dazu erfordert werden.
DA auch jemand sein Intent und Fuͤrbringen allein zum Theil
und nicht gnugsahm erwiesen haͤtte / wir der Eyd in
supplementum, oder zu Erfuͤllung der unvollkommenen Beweisung / den Partheyen
auferlegt: ob aber / und wie / auch welcher Parthey solcher Eyd aufzulegen sey / das stehet
bey Unsers Hoffrichters und Beysitzer Ermaͤssigung und Bescheidenheit / die dann schuldig /
die Sache mit allen ihrem Umstaͤnden / Anzeigung und Vermuhtungen reifflich zu erwegen /
und dabey wol in acht zu haben / in was Ansehen / Ehren / redlich- und Tapferkeit jede Parthey
sey / welche der Sachen am besten Wissenschaft habe / und was ein Theil vor dem andern
erwiesen / auch derhalben bessere Vermutung vor sich habe / alsdann moͤgen sie demselben
aus erzehlten / oder dergleichen Bewegnissen / solchen Eyd zu erstatten wol auflegen.
| Seite 22|
WJewol sich nach Ordnung des Processus nicht gebuͤhret / vor der Kriegs-Befestigung
Zeugen und Kundschaft im Rechten aufzunehmen: so seyn doch etliche sonderbahre Faͤlle / als
das die Zeugen mit sorglicher Kranckheit / item mit hohem Alter beladen / oder weit ausserhalb
Landes / in Sterbens-Laͤufften / verreisen muͤsten / item da den Zeugen ihr
Gedaͤchtniß entfallen wolte / und dergleichen / in gemeinen Rechten ausgenommen / in
welchen vor der Kriegs-Befestigung Kundschaft zu fuͤhren nicht abgeschlagen werden soll:
wobey dann auch zu mercken / da sich klagende Parthey solcher Kundschaft innerhalb
Jahres-Frist nicht gebrauchet / oder die Verhoͤr dem Gegentheil zu wissen thut / daß sie
alsdann verloͤschet und unkraͤfftig wird; wogegen aber des Antworters Kundschaft in
Jahres-Frist nicht verloͤschet / weil nicht in seiner Willkuͤhr und Macht stehet / wann
ihn der Klaͤger besprechen wolle.
SO dann die Zeugen also verhoͤret / und ihre Kundschaften und andere Beweisungen in
Rechte eingebracht wuͤrden / sollen dieselben auf Ansuchen der Partheyen eroͤffnet und
publiciret / und ihnen auf Begehren Abschrifft gegoͤnnet / und Termin zu handeln dagegen
angesetzt werden. Es moͤgen auch die Partheyen alsbald muͤndlich per generalia, da es
ihnen geliebet / beschliessen; da aber die Parthey / wider welche die Beweisung gefuͤhret /
excipiren wolte / soll solches schrifftlich geschehen / wogegen auch zu
repliciren und zu dupliciren vergoͤnnet / aber zum Verzug der Sachen zu tripliciren und quadrupliciren nicht gestattet werden / es erfordere
dann der Sachen und Partheyen hohe Nothdurft. Folgends sol / auf der Partheyen Begehren /
terminus ad producendum omnia, und wo von noͤthen / zu
contradiciren / angesetzet werden / und die Parthey beyderseits muͤndlich und per generalia
beschliessen; es waͤre dann / daß Unser Hoffrichter und Beysitzere / aus bewegenden
Uhrsachen / ein anders bescheiden und zulassen wuͤrden.
DJeser Unser vorgeschriebener rechtlicher Process soll nicht allein in den Rechtfertigungen
erster Instantz, sondern auch in Appellations-Sachen / an diesem Unserm Graͤflichen
Hoffgericht gehalten werden: wolte aber Appellans oder Appellatus
nach Befestigung des Kriegs weiter nichts beweisen oder einbringen
/ soll alsbald auf repetitionem actorum primae instantiae, ihrem
Begehren nach / terminus producendi omnia & concludendi
angesetzt werden. Da aber die eine Parthey darein nicht willigen / sondern weiters einbringen
wolte / soll ihr solches zu thun zugelassen / und wie in erster Instantz, darzu Handlung
gestattet werden.
WJr statuiren / orden und wollen auch / daß alle und jede Unterthanen Unser Graffschaft /
was Standes und Wesens die seyn / auf Unsers Hofrichters und Beysitzer an sie ausgegangene
Citation und Ladung / zu bestimmter Gerichts-Zeit / durch sich
selbst oder ihren gevollmaͤchtigten Anwald / davon sie dann keine Ursach / sie sey dann zu
recht erheblich / entschuldigen soll / erscheinen. Wann aber der Klaͤger oder desselben
Anwald nicht erscheinen wuͤrde / soll auf des Beklagten Begehren und
Anruffen / der Klaͤger vor ungehorsam / den Gerichts-Kosten abzutragen / erkant /
auch der Beklagte auf
| Seite 23| sein Begheren
von ausgangener Ladung oder Citation absolviret werden. Wolte aber
der Beklagte / nachdem der Klaͤger ungehorsam erkant / in der Haupt-Sachen fortfahren /
und seine Gerechtigkeit und Behelff fuͤrbringen / damit er endlich von dem Rechtstande und Klage ledig erkant / und vor ihn gesprochen werden
moͤchte / das soll ihme zu thun gestattet werden.
Wann aber die Sach mit Klag und Antwort verfasset / so moͤgen Unser Hoffrichter und
Beysitzere vollfahren / und dann fuͤr den Klaͤger / oder Beklagten / nach Gestalt des
Gerichts-Handels / urtheilen; doch soll in solchen Faͤllen der gehorsame Theil / ob gleich
wider ihn gesprochen wuͤrde / den Gerichts-Kosten abzulegen nicht schuldig seyn.
So aber der Beklagte / vor Befestigung des Kriegs / ungehorsam ausbleiben wuͤrde / soll
derselbe / auf Anruffen des Klaͤgers / ungehorsam erkant werden; und mag der Klaͤger
auf solchen Ungehorsam in der Hauptsach fortfahren / seine Gerechtigkeit vorbringen und
liquidiren / dazu ihme ziemliche Termin und Zeit gegeben werden
sollen: und obgleich ihme die Urtheil zuwider fielen / soll er dennoch dem ungehorsamen Theil
des Unkosten abzutragen nicht schuldig seyn.
ERschiene aber der ungehorsame Theil folgends vor Unserm Hoffgericht / nachdem einer oder
mehr / oder alle Termin gehalten / soll derselbige / er sey Klaͤger
oder Beklagter / in dem Stande / wie er die Sach und
Process findet / zugelassen werden / doch daß er zuvor dem gehorsamen Theil den Unkosten und Schaden / seines Ungehorsams halber erlitten / nach
rechtlicher Ermessigung entrichte und bezahle. Wuͤrde aber die Parthey / wider welche in contumaciam procediret / so sie folgends erscheinet / Ursach
fuͤrbringen / warum er nicht ungehorsam waͤre / oder erkant worden seyn solte / und
derwegen keine Kosten noch Schaden zu erstatten schuldig / auch dasjenige / so auf solchen
Ungehorsam erfolget / nichtig erkant / abgethan / und revociret
werden solle / dazu soll sie durch Unsern Hoffrichter und Beysitzere / so viel recht seyn
wuͤrde / zugelassen werden.
DA aber der Klaͤger nach erkantem Ungehorsam nicht liquidiren / sondern auf seines
Widertheils Ungehorsam / immissionem ex primo / und folgends
ex secundo decreto in der Beklagten Guͤter bitten wuͤrde
/ so sol dieselbe nach Art der Klage / so dieselbe personalis ist / oder aber ob die
streitige und beklagte Guͤter / so die actio realis ist /
erkant werden / und so der Ungehorsam und begehrte immissio ex primo
decreto also erkant / so soll der Beklagte abermahl citiret werden ad audiendum & videndum fieri immissionem, oder aber erhebliche
Uhrsachen anzuzeigen / warum die Einsetzung nicht statt haben solle; und so er nicht
erschiene / noch seinen vorigen Ungehorsam mit rechtmaͤssigen Uhrsachen ablegte / oder
rechtlich cavirte / soll die Immissio geschehen und fuͤr sich gehen. Da dann die Einsetzung ex primo decreto also erfolgte / und der ungehorsame nach
solcher Einsetzung erschiene / und entrichtete dem Klaͤger Kosten und Schaden / thaͤte
auch Versicherung / der Sachen mit Rechte auszuwarten / soll die erkante Einsetzung darauf
abgethan / und in der Hauptsache vollnfahren werden. Geschaͤhe aber solches nicht / mag
alsdann der Klaͤger des Beklagten beharrlichen Ungehorsam abermahl beschuldigen / und
darauf immissionem ex secundo decreto bitten / die ihme auch
erkant und der Beklagte abermahls dazu / wie vor stehet / citiret werden soll. Da dann der
Beklagte abermahls nicht erschiene / und die vorige contumaciam nicht allein gegen der
Parthey / mit Abtrag Kostens und Schadens / sondern auch dem Gericht / nach Gelegenheit der
Persohn und Sachen / mit einer willkuͤhrlichen Straff / die ihme Unser Hoffrichter und
Beysitzere derwegen aufzulegen befugt / urgiren wuͤrde / so soll der Klaͤger den
beharrlichen Ungehorsam des Beklagten abermahls anklagen / und immissionem realem ex secundo decreto bitten / die ihme auch erkant werden soll.
Da dann die Klage personalis / so / sich pro modo debiti &
expensarum, in des Beklagten Guͤter / die er nahmhaft machen soll / oder so die
actio realis / in die streitige Guͤter
| Seite 24| als Haus / Hoff
/ Acker / Zinß / zehenden / oder andere Gerechtigkeit / darum geklaget worden / wuͤrcklich
einzusetzen / und daneben seine brieffliche Uhrkund beybringen / oder so er die nicht
haͤtte / sich erbieten / den Eyd fuͤr Gefehrde zu leisten / daß er glaube / daß er eine
rechte Sache habe / und ihme der Beklagte solches / wie er begehret / pflichtig sey.
Da er dann also seine Klage mit briefflichen Uhrkunden darthut / oder den Eyd fuͤr
Gefehrde / wie vor beruͤhret / so ihme der auferlegt wuͤrde / wuͤrcklich leistet /
so soll die Immissio oder adjucatio in solutum der benannten
Guͤter beschehen / und ihme darauf executoriales an Unsere Drosten / Amtleut und andere
Obrigkeit / darunter die Guͤter gelegen / mitgetheilet werden. Es soll auch
gleichmaͤssiger Process in den Appellations-Sachen von wegen Ungehorsams / vermoͤge und
Jnhalts der gemeinen beschriebenen Rechten / gegen den Appellanten gehalten und erkannt
werden.
Da aber die ungehorsame Parthey ausserhalb Unser Graffschaft beguͤtert / so soll / auf
solchen processum contumaciae / gegen dieselbe in andere Wege
mit Compas-Briefe und Vorschrifft also procediret werden / damit dem Klaͤger endlich zu
dem seinen geholfen werden moͤge.
SObald in einiger hangenden Rechts-Sache definitive, oder auch interlocutorie zu dem
Urtheil beschlossen und submittiret / soll Unser Hoffrichter
dieselbe einem Unser Hoffgerichts gelehrten Beysitzern / an deme die Ordnung ist / durch
Unsern Hoffgerichts-Secretarium zustellen lassen / derselbige soll solchen Handel mit gantzem
Fleiß besichtigen / erwegen / und folgends zum gemeinen Quartal-Hoffgericht referiren / wie
hernach folgt. Jn Sachen erster Instantz und Rechtfertigung / darinnen definitive und endlich
beschlossen / soll derselbige Referent in gemeinem Hoffgericht zuforderst vermelden und
anzeigen / ob die Ladung / wie recht / ausgangen / exequiret / und reproduciret / und ob die
Partheyen selbst / oder durch ihre vollmaͤchtige Anwaͤlde / vor Gerichte erschienen und
gehandelt haben / und ihre Persohn zum Rechten gnugsam legitimiret gewest / oder nicht:
darnach soll der Referent mit der Kuͤrtze und in einer Summen / doch verstaͤndlich und
mit getreuem Fleiß / erzehlen / was der Klaͤger in seiner Klage fuͤrgebracht und
begehret / und sein Widertheil ihm dessen gestanden / oder nicht / was der Klaͤger
folgends beybracht und erwiesen / was dawider excipiret und
fuͤrgewandt / auch ferner alles das / so von beyden Theilen von Anfang biß zum
Beschluß der Sachen zum Haupthandel dienlich fuͤrbracht und
einkommen ist / und ob solches alles formlich / wie recht und nach laut dieser
Ordnung / beschehen sey oder nicht.
So nu der Handel also summarie und in der Substantz von dem
Referenten erzehlet worden / und die andere Beysitzere den also eingenommen haben / sollen /
zu noch besserm gruͤndtlicherm und gewissern Verstande / wann noͤthig / alle Acta von Wort zu Wort gelesen werden / ausgenommen Citationes,
Constitutiones und dergleichen / wo von Referenten derhalben kein Streit oder Mangel zu seyn
angezeiget worden waͤre / desgleichen / wo die Partheyen um etwas streitig gewesen / und
dasselbe durch ein interlocutori allbereit abgeschnitten worden / so soll dieselbige
Beyurtheil / und nicht die Producta / in solchem Puncto verlesen werden. Jn
Appellations-Sachen / darin endlich und definitive geschlossen /
sollen die Acta erster und anderer Instantz von dem Referenten obbestimmter Massen erzehlet
und referiret / auch folgends / wo von noͤthen / gelesen werden. Aber in Sachen erster
Instanz oder Appellationis / darin nicht definitive, sondern interlocutorie beschlossen /
soll der Referent allein vermelden und anzeigen / was desselbigen
Streits halber von den Partheyen eingewendet und begehret worden / auch sonst im Handel dazu
dienlich befunden / dasselbige folgends / wo von noͤthen / verlesen / und solches also mit
interlocutoriis und Beyurtheilen / die etwas wichtig seynd / als super
declinatoriis fori, formalibus appellationis,
desertionis und dergleichen / gehalten werden.
Die andere schlechte Beyurtheile und Bescheide / als nemlich /
ob das Libell oder Klage / Exception, replic, duplic, zuzulassen /
der Krieg rechtens befestiget / der Eyd vor Gefehrde geschworen / auf die Articul gnugsam
geantwortet / oder die zu beweisen zuzulassen / Gezeugen und Kundschaft gefraget und
verhoͤret / oder committiret / dilationes gegeben / termini ad
producendum omnia & concludendum angesetzet werden sollen / und andere
dergleichen / soll Unser Hoffrichter samt den zweyen gelehrten Hoffgerichts-Assessoren,
welche Wir principaliter zu den extraordinari Hoffgerichts-Audientien bestellet / in den
woͤchentlichen Audientien geben und ausrichten / oder (wo sich es also vor gut ansiehet)
biß zu gemeinem Hoffgericht verschieben.
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Es soll aber auch Unsers Hoffgerichts Secretarius ein richtig Verzeichniß und Register
halten / darein die Acta, wann und auf welche Zeit dieselbe ausgetheilet / auch welchen
Assessorn zu referiren uͤbergeben / fleissig aufgeschrieben werden.
WAnn nun die Rechts-Sach in gemeinem Hoffgerichts-Rath referiret /
erzehlet / und verlesen werden / so soll Unser Hoffrichter zum ersten den Referenten
fragen / worauf seines Beduͤnckens der Handel stehe / und was er darin zu recht spreche
und erkenne / auch aus was Grund und Ursach der Rechten er also zu erkennen beweget werde. So
dann der Referent seine Meinung also im Rath vermeldet / und seine Rechts-Gruͤnde darauf
angezeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelehrte Beysitzer / folgends die von der
Ritterschaft / wie auch die vom Lande befragen / was ihr jeder vor ein Urtheil spreche und
erkenne / und aus was Grund und Ursachen. Und soll bey solcher Umfrage der Urtheil der
Hoffgerichts-Secretarius allewege gegenwaͤrtig seyn / und des Referenten / auch der andern
Beysitzer Meinung / mit Vermerckung ihrer Nahmen / und der Ursachen / daraus sie ihr Urtheil und Meinung schoͤpffen / mit gutem getreuen Fleiß in die
Feder bringen und aufschreiben / auch ein besonder Protocoll und
Urtheil-Buch darzu haben / und solches alles bey seinen Geluͤbden und Eyden ewiglich in guter Geheimniß halten / und niemand offenbahren
/ es wuͤrde dann solches durch unsern Hoffrichter und Beysitzere geheissen und
befohlen.
Was dann sie alle oder der mehrer Theil nach gnugsahmer Umfrag beschliessen und erkennen /
oder ob sie zweyfaͤltig und auf jeglichem Theile gleich waͤren / welchem Theil dann
Unser Hoffrichter einen Zufall thut / und also die meiste Stimmen machet / das soll die
Urtheil seyn / die auch folgends im sitzenden Hoffgericht auf angesetzten Urtheils-Tag
eroͤffnet / und durch Unsers Hoffgerichts Secretarium publiciret und
verlesen werden.
Wolte aber einige Parthey die Verschickung der Acten / um Rechts-Belehrunge / an eine
unverdaͤchtige Universitaet oder Scheppen-Stul begehren / soll
solche Verschickung auf des suchenden Theils Unkosten geschehen. Da aber Hofrichter und
Beysitzer bewegende Ursach haͤtten / vor sich die Acta zu verschicken / soll solches auf
gleichen Unkosten geschehen.
WAnn endlich Urtheil und Sententz ergangen / deren sich jemand
beschweret beduͤncket / oder andere rechtliche Beschwerung / davon man sich vermoͤge
Kaͤyserlichen Rechten / beruffen und appelliren mag / jemand
zugefuͤget worden / und die Hauptsach vermoͤge der Summen / so von der Roͤmischen
Kaͤyserlichen Majestaͤt etc. und gemeinen Staͤnden des heiligen Reichs / benenntlich
anderthalb hundert Reinische Guͤlden werth / und nicht darunter / beruͤhren thut / dem
soll frey stehen / entweder an die Roͤmische Kaͤyserl. Majestaͤt / oder Jhrer
Kaͤys. Majestaͤt Kammer-Gericht ordentlich zu appelliren / oder aber seine Gravamina Uns
beyden Graffen / Anruffungs-weise / per viam supplicationis
einzubringen / und vermittelst Unserm Befehl / fuͤrter Unserm Hoffrichter und Beysitzern /
woferne solche Supplicatio inwendig zehen Tagen nach ergangener Urtheil / oder von Zeit an der
Wissenschaft der Urtheil interponiret / zu uͤberreichen / und dann im nechst darauf
folgenden ordinari Hoffgericht seine Gravamina, und was er wider die Urtheil zu setzen /
ausfuͤhren. Und damit solches nicht zur Weitleufftigkeit gerathen moͤchte / sollen
keinem Theil in solchem puncto supplicationis mehr als zwene Saͤtze zu thun gestattet
werden / es waͤre dann / daß der Sachen Wichtigkeit ein anders erfordern thaͤte /
welches zu Unsers Hoffrichters und Beysitzer Erkaͤntniß gestellt seyn soll / und sollen
darauf die Acta, um Rechts-Belehrunge / an eine unverdaͤchtige Juristen-Facultaet, da es
der Supplicant begehren wuͤrde / auf desselben Unkosten verschickt werden. Da er aber den
Weg der Appellation, an das hochloͤbliche Kaͤyserliche Kammer-Gericht zu appelliren /
eligiren wuͤrde / welches ihme / Kraft dieser Ordnung freystehet / soll der Appellation ehe
nicht deferiret noch statt gethan werden / er gelobe und schwere dann durch sich selbst oder
seinen Anwald / auf fuͤrgebrachten Special-Befehl, daß er glaube / und gaͤntzlich
dafuͤr halte daß ihme appellirens Noth sey / und das er dieselbe zu Auffenthalt der Sache
nicht einwende / und daß er seinem
| Seite 26| Gegentheil allen
Kosten und Schaden / da er abermahl verlieren solte / nach rechtlicher Erkaͤntniß / mitsamt
der Sachen / vergnuͤgen wolle.
DAmit auch Unsere Unterthanen / so viel muͤglich / von muthwilligen Klagen und
Appelliren abgehalten werden / als sollen Unser Hoffrichter und Beysitzere den unrecht
habenden Theil in die Expensen verdammen / es waͤre dann Sache / daß etwas Zweiffels dabey
fuͤrgefallen / oder auch dieselbe von der Gegen-Parthey nicht begehret werden. So dann
nach gesprochener Endurtheil / und vermoͤge derselbigen / die Gerichts-Kosten begehret
werden / sollen dieselbe alle in einen Zettel und Verzeichniß /
unterschiedlich / wann / weme / wofuͤr / und in was Summa die Ausgaben zu taxiren und zu
maͤssigen / gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey davon / zu terminus ad excipiendum, da er wolte / gegeben und angesetzet / und so derselbige
wider solche Expens und Kosten excipiren wuͤrde / dem andern
Theile Abschrifft davon / und Zeit dawider per generalia zu beschliessen / auch gegoͤnnet
/ und folgends die Expens, wie recht / durch Hoffrichter und Beysitzer fleissig uͤbersehen
/ taxiret und gemaͤssiget / auch demnach publiciret und
ausgesprochen werden. Da auch die Summa etwas groß / und die Expens sonst nicht so
gar gewiß / soll der obliegende Theil dieselbe vermittelst Eydes erhalten / des
ungefehrlichen Jnhalts / daß er in dieser Sache die taxirte Summa Gerichts-Kosten / darob und
nicht darunter / ausgegeben und gelitten habe. Und wiewol keine gewisse Regel in Taxation und Maͤssigung der Kosten und
Schaden fuͤrgeschrieben kan werden / soll doch nachfolgende Ordnung in acht
genommen werden.
Als erstlich sollen alle Ladung / gerichts-Kosten / Boten-Lohn / Zehrung und Lohn um
Verhoͤrung der Zeugen / auch was vor ergangene Bescheide und
Urtheil / auch sonsten brieffliche Uhrkund und andere nothwendige Acta und Copeyen ausgeben worden / und was dergleichen anderer unvermeidlichen
aufgewandter Expensen waͤre / erkant und taxiret werden.
Zum andern / sollen denen Advocaten ihre Producta und
Schrifften / nicht nach Vielheit der Blaͤtter / sondern nach Gelegenheit der
darunter gebrauchten Geschicklichkeit / Muͤhe und Fleiß /
taxiret werden / und dem Procurator sein Lohn / als vor einen jeden Substantial-Recess einen halben Gulden / und schlechten Recess einen Ort Guldens /
Emder Muͤntz und Wehrung.
Was aber sonsten Reise- und andere erlittene Unkosten und Schaden belangt / dero Taxation
wird zu Judicis Discretion und Taxation billig gestellet /
derselbe soll auch darin / was dem Rechten gemaͤß / erkennen und
aussprechen.
DJeweil es vergeblich waͤre / Urtheil sprechen / da keine gebuͤhrliche Execution und Vollstreckung darauf erfolgen solte / hierauf sollen
Unser Hoffrichter und Beysitzer / in allen und jeden Sachen / darin Urtheil gesprochen / und
davon nicht appelliret / oder die desert worden / auf Anruffen der obliegenden Parthey /
executoriales erkennen / in welchen dem Widertheil / so die Urtheil verlohren / bey einer
nahmhafften Geld-Poen, halb Unserm Fisco, und die andere Helffte der anruffenden Parthey zu
bezahlen / geboten werden soll / daß er in einer benannten Zeit / so ihme derhalben
anzusetzen / dem gesprochenen Urtheil parire / oder wo er das in angesetzter Zeit nicht
thaͤte / sondern darin ungehorsam waͤre / alsdann auf einen andern bestimmten Tag vor
dem Hoffgericht zu erscheinen / zu sehen und zu hoͤren / sich um solchen Ungehorsams
willen in die comminirte Poen gefallen seyn / erklaͤren und
erkennen.
Und so die verlustige Parthey / wie ob stehet / ihres Ungehorsams halben in die comminirte Poen erkant worden ist / mag die obsiegende Parthey zu
ferner Vollnziehung der Urtheil / auch Bezahlung der erhaltenen Poen, ferner Executorial- und Gebots-Brieff an die Drosten / Amtleut / Richter und
Staͤdte Unser Graffschaft / darunter solch Gut / darum der Streit gewesen / gelegen / oder
die Persohn / wider welche das Urtheil ergangen / seßhaftig / wie recht ist / begehren / die
sollen alsdann derselben Parthey von Unserm Hoffrichter und Beysitzer gegeben und
mitgetheilet werden.
Und befehlen darauf hiermit / und Krafft dieser Ordnung / allen Unsern Drosten / Amtleuten
/ Richtern / Buͤrgermeistern / Raͤthen in Staͤdten / Befehlhabern / Verwandten und
Unterthanen / daß ein jeder / der also durch unser Hoffgerichts-Executorial und Gebots-Brieff
besucht / und einigem
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Execution zu verhelffen angelangt wird / daß er demselben ohne Weigerung nachkommen / und
sich daran weder Liebe / Gunst / Freundschaft / oder wie das seyn moͤchte / verhindern
lasse / bey Vermeidung Unser schweren Ungnad und Straffe / auch
bey Poen, ihme durch Unser Hoffgericht auferlegt und angesetzet: waͤre aber das streitige
Gut / oder die verlustige Parthey / frembdem Gericht und Jurisdiction unterworffen / sollen
alsdann dem obliegenden Theil / auf sein Begehren / literae mutui
compassus und Bitt-Briefeerkant und mitgetheilet werden / alles wie recht und Gewohnheit
ist.
WAnn die Urtheil / in actione reali / auf Haab und Guͤter gestellet / die der Klaͤger als sein Eigenthum angesprochen /
ergangen ist / als da / wie auch oben gemeldt / um Hauß / Hoff / Acker / Zins / Zehenden /
Wiesen / Pferde / Ochsen / oder dergleichen Gut oder Dinge geklaget waͤre / und der
verlustige Theil in angesetzter Zeit / wie ob stehet / der Urtheil und ausgangenen
Executorialen nicht pariren wuͤrde / soll alsdann durch die geordnete Executores die
Vollstreckung wuͤrcklich geschehen / und dem Klaͤger das Gut zugestellet werden. Wo aber
die Urtheil in actionibus personalibus, das ist / um
persoͤhnlichen Klagen / als um Schulde und dergleichen (und da einer dem andern aus einem
Contract etwas zu geben oder zu thun obligiret und verbunden)
gesprochen / und derselben Execution geschehen soll / wo dann der Beklagte in ein gewiß Ding
verdammet / und den ausgangenen Executorialibus (als ob stehet) auch nicht gehorsamet / so
soll alsdann durch die verordnete Executorn die Vollziehung in solch Ding / so ferne es
vorhanden / wuͤrcklich und mit der That geschehen. Waͤre er aber in ein gewiß Ding nicht
verdammet / oder nach Gestalt der Sachen die Execution in andern seinen Guͤtern beschehen
solte oder muͤste / alsdann soll zum Angriff und Pfandung
geschritten werden / auf folgende Maß.
ES ist billig / daß in alle Wege bey der Pfandung und Execution
gute Bescheidenheit gebrauchet werde / darum solche Guͤter / die dem Beklagten am
wenigsten Schaden bringen / und doch dem Klaͤger zu Vollstreckung der Urtheil gnugsam seyn
/ erstlich angegriffen und genommen werden.
Und waͤre es Sache / daß jemand erschiene / und die gepfaͤndete Guͤter vor sein
eigen Gut anspraͤche / bey solcher Execution, oder auch hernach / sollen die verordnete
Executores die Sachen mit gnugsamen Bericht und allen Umstaͤnden an Unser Hoffgericht
remittiren / daß daruͤber nach Ordnung der Rechte erkant
werde.
Wie aber / und mit was Solennitaet, Maß und Gestalt / in
obbestimmten Puncten ferner procediret und verfahren werden soll /
solches lassen Wir bey eines jeden Untergerichts / darunter der verlierende Theil gesessen /
altem Herkommen bewenden / so ferne das auch dem gemeinen Rechten und der vernuͤnfftigen
Bescheidenheit nicht gantz und gar zuwider ist.
DAmit auch die Partheyen wissen moͤgen / was / oder wie viel sie vor Ausbringung der
erkanten Process, Copeyen und anders / an Unserm Hoffgericht auszugeben schuldig / seynd
dieselbige nachfolgender Maß taxiret und gemaͤssiget.
ES bezeuget die taͤgliche Erfahrung / was vor Weiterung und
Beschwerung aus unrechtmaͤssigem Kummer und Arrest
entstehen: wann dann solcher Mißbrauch billig abgeschaffet / und jedermaͤnniglich wissen
moͤge / wes er sich zu verhalten / ob und wann der Kummer statt haben solle / so wollen
wir demnach hiermit klaͤrlich statuiret und verordnet haben /
daß hinfuͤhro in Unser Graffschaft und Gerichten keiner den andern weder an seinem Leibe
noch Gut bekuͤmmern / und in Verbot oder Arrest beschlagen
lasse / sondern wer den andern zu besprechen hat / daß er solches mit ordentlichen Rechten
thue / und ab Executione nicht anfahe: es waͤre dann / daß einer fluͤchtig / und wolt
in ein ander Gericht verruͤcken / und liesse nicht so viel hinder ihme / an liegenden oder
sonst gewissen Guͤtern / daß sich der Klaͤger daran zu erhohlen haͤtte; oder daß ein
auslaͤndischer / der in Unser Graffschaft nicht gesessen / gleichwol darin contrahiret /
oder sonst etwas haͤtte machen lassen / und nicht bezahlet.
Item da ein Frembder dieser Graffschaft Unterthanen etwas schuldig / und auf
gebuͤhrlich Ansuchen / an ihme nicht koͤnte Rechts bekommen: oder auch / daß es eine
Erbschaft oder andere fahrende Haab belanget / die vermuthlich vom Jnhaber verruͤcket oder alieniret werden moͤchte.
Item es mag ein Gast / um schuldige Zehrung / wie auch der Zinßmann / um versessenen Zinß
/ wol angehalten und bekuͤmmert werden.
Aber ausserhalb jetzt erzehlter Faͤlle soll keiner den andern arrestiren / bekuͤmmern oder aufhalten / es waͤre dann / daß solches durch
Unsern Hoffrichter und Beysitzer / aus rechtmaͤssigen beweglichen Uhrsachen / gestattet
wuͤrde / und alsdann einem jeden / vermoͤge und Jnhalts dieser Ordnung / so offt er
gebuͤhrlicher Weise ansuchet / in seinen Sachen und Beschwerungen fuͤrderlich und
unaufzuͤglich hinfuͤrter verholffen werden soll. Als soll auch dagegen hiemit
maͤnniglich ernstlich geboten seyn / daß sich niemandes / was Condition, Wesens oder
Standes er sey / in dieser Graffschaft durch sich selbst und eigenes Gewalts sich unterstehen
und anmassen soll / ausserhalb rechtlicher Erkaͤntniß / dieser Ordnung und Satzunge zu
wider / an jemandes gewaltiglich zu vergreiffen / oder an Haab und Guͤtern zu
beschaͤdigen / daraus zu dringen / zu spoliiren oder zu
entsetzen / sondern vielmehr sich an Gleich und Recht /
vermoͤge und Jnhalts dieser Unser Hoffgerichts-Ordnung / gnuͤgen
und saͤttigen lassen / alles bey Vermeidung Unser ernstlichen Straffe und
hoͤchsten Ungnade.
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wollen auch ferner / daß sonsten in Sachen und Faͤllen / welche in dieser Unser Ordnung
nicht exprimiret / oder gnugsam declariret / es allenthalben / nach gemeinen beschriebenen
Kaͤyserlichen Rechten / des heiligen Reichs Constitutionen, Abschieden
und Ordnungen / bevorab aber nach dieser Unser Graffschaft loͤblichen Statutis,
altem Herkommen und Gewohnheit gehalten / gehandelt / procedirt und erkant / und dahero aller
Defect, woferne sich einer erregen wuͤrde / supplirt werden soll.
SOlches alles und jedes / was in dieser Unser Hoffgerichts-Ordnung begriffen / und von
Titul zu Titulen vermeldet / statuiren / ordnen und setzen Wir
obgemeldte Gebruͤder / Graffen und Herren zu Ost-Frießlandt / in
der allerbesten Form / Weiß und Maaß / als wir das aus Macht
Graͤflicher Landes-Obrigkeit / und Kraft habenden Kaͤyserlichen Regalien und Freyheiten
/ auch von Rechts- und Gewohnheit wegen / thun koͤnnen oder moͤgen.
Und befehlen darauf / hiemit ernstlich gebietende / daß solche Unsere Hoffgerichts-Ordnung
stet / fest / und unverbruͤchlich gehalten / derselben
durchaus gelebet und nachgekommen werden solle / die Wir auch
selbst gebuͤhrlich halten wollen / doch vorbehaltlich / dieselbe nach Gelegenheit / mit
Rath und zuthun Unser verordneten Hoffrichter und Beysitzer / zu
vermehren und zu verbessern / ohne Beschwerung der Partheyen / und
jedermaͤnniglich unverletzt an seinem Rechten.
Und sollen demnach auch Unsere Hoffrichter und Beysitzere
schuldig seyn / darob festiglich zu halten / auch selbst dawider nicht handeln / sondern da
jemand dawider handeln wuͤrde / dasselbe an Uns gelangen zu lassen. Als wollen Wir Uns
dagegen mit gebuͤhrender ernstlichen Straffe also zu verhalten wissen / damit im Werck zu
spuͤren / daß Wir diese Ordnung ohne alle zerruͤttung und unverbrechlich gehalten haben
wollen. Des zu mehrer Uhrkund haben Wir diese Unsere Ordnung mit Unsern Graͤflichen
Handzeichen und fuͤrgedruckten Siegelen wissentlich befestiget / und Unserm Hoffrichter /
daß dieselbe stets bey dem Hoffgericht bleiben solle / zustellen lassen. Geschehen und geben
in Unser Stadt Emden / am 11. Martij, Anno
1590.
L.S.
L.S.
Edzardus manu propr. subscr.
Johann Graff und Herr zu Ost-Frießl. manu pr. subscr.