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        <title>Brandenburgische Kammergerichtsordnung (Entwurf Diestelmeyer)</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums digitaler
     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
     Speer</title>
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          <title>Cammer-Gerichts-Ordnung so auf Churfuerst Johann Georgens Befehl abgefasset, aber nicht
      publiciret worden .</title> In: <series>Des Corporis Constitutionum Marchicarum Sechster Theil
      Von Miscellaneis ... 3. Abth.</series> (<pubPlace corresp="marcrelator:pup">Berlin</pubPlace>
          <date when="1751">1751</date>) <publisher/>
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      <editorialDecl>

        <p>Händische Transkription Speer 2010 aus Mylius, Corpus Constitutionum Marchicarum VI. Theil,
     III. Abtheilung, No. I <ref
            target="http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/CCMT63/05386">Sp. 9</ref> - 20. <lb/>Zu <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Georg_%28Brandenburg%29">Kurfürst Johann Georg
      von Brandenburg</ref>.</p>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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      <div xml:id="NA.0">
        <head>Cammer-Gerichts-Ordnung so auf Churfuerst Johann Georgens Befehl abgefasset, aber nicht
     publiciret worden [1585].</head>
        <div xml:id="NA.1">
          <head>I. Vonn Persohnen vnd Sachen welche in vnser Cammer-Gericht gehorenn.</head>
          <p>Vnser Cammergericht ist vornemblich vmb dero willen geordnet, die sonsten keinem
      vntergericht vnterworffen, von den vntergerichten beschwert werden, oder bei demselben kein
      Recht erlangen konnen.</p>
          <p>Vndt ist vnsern Landtstenden und Steten in gehaltenen Landtagen auch zuegesagt vnd
      verschriebenn, die Sachenn in erster Jnstantz vor den vntergerichten zuelassen, derowegen
      werden die Burger billich vor den Gerichten und Rathen vnserer Stedte, die Pawren aber so in
      vnsern Embtern siczen, vor vnserm Haubt vnd Amptleuten vnd die andern vor ihren Junkern vnd
      Herschaften beclagtt, so seindt vnserer Altmerckischenn Vckermerckischen vnd Stolpirischen
      Vnterthanen zue Gnaden die Quartal Gericht zue Stendal vnd Prentzlau verordnett, vor denen die
      vonn Adell, vnd Andere, so in denen ortt landes gesessen, Jhre sachen auch wol suchenn vnd
      sich selbst mit vnnotturfftigenn Kosten, deß weiten anhero reisens verschonen muegen, also
      werden die Persohnen und sachen, welche vor vnsere verordnete Hoff vnd Landtgerichte, in der
      Altenmarck, Prignitz, Vckermarck vnd Landt zue Stolp gehoͤrigk daselbst auch billich
      gelassenn.</p>
          <p>Demnach sollen vnsere Cammergerichts-Raͤthe nicht ohne vnderscheidt alle sachen alhier
      annehmen, sondern dieselben wue nicht wichtige Vhrsachen vorhanden, welche sie zue einem
      andern, vnd die Parteyen vor sich zuebescheiden bewegen, vor die iezo gemelte Vntergerichte
      weisen vnd demselbenn die zuuerhoren, vnd waß Pillich vnd Recht ist, darinnen zuebeschaffen
      befehl thuenn.</p>

          <p>Es sollen aber vnsere Haubt vnd Amptleute, die Gerichte vnd Rathe vnserer Stedte die
      Herschafftenn auffm Lande, vnd anderer Gerichte Verwalter, die clagende Parteyenn, die sein
      Ein oder Außlendische vom Adel Burger oder Pawr, nicht vorgeblich oder lange auffziehen,
      Sondern einem Jeden, wo zue ehr befuegtt, wieder Jhre Beambte Mitburgere vnd Vndersaßenn, Jnn
      wessen Stande oder Ansehen die auch sein bei vormeidung vnnserer schweren Straffe vnd Vngnade,
      schleunigk vnd vnparteylich vorhelffenn, Es werenn dan die sachen so gantz zweiuelhafftich
      oder Vnclar, daß die ohne Rechtliche außfurunge oder Beweiß, nicht konten entscheiden werdenn,
      Alßdan muegen die Raͤthe in Stedten dieselbe vor ihre gerichte, vnd die Quarthal gerichts
      Raͤthe zue Stendal vnd Prentzlaw, deßgleichen vnsere Amptleute vnd die Herschafften der
      Doͤrffer die vor vnser Cammergerichte oder waß dahin gehorigk, vor die jeder ortts
      geordente Hoff vnd Landtgerichte zu rechtlichen Außtrag weisenn, vnd wan sie Partt vor vnser
      Cammer-Gerichte remittiren, der clagenden Partey einen <pb
              facs="http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/CCMT63/05386"
              n="10" xml:id="S.10"/> Abscheidt oder Schreiben, an vnser Cammer-gerichts Rathe mitteilen,
      darauß sie zusehen, waß vor ihnen in der sache gehandelt, daß die Parteyen nicht vortragenn,
      oder dem Cleger auff seine forderunge vorholffen worden, vnd darauf fernern Vorbescheidt,
      Commission, Besichtigung, oder waß deß Handels Notturfft erfodert, anordnenn muegenn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2">
          <head>II. Vonn vorbescheidenn zue guetlichenn Vorhor vnd Handlung.</head>

          <p>Damit mitt denn Tagesatzungen niemandt vbereilet, sollen vnnsere Cammergerichts Notarien die
      Tage zue guetlicher vorhor zuem wenigstenn, vier Wochen von Dato des Vorbescheides ansetzenn,
      es wehren dan die Parte so nahe an vnserm Hofflager gesessen, oder erforderte die sache eine
      solche eile, daß vnsere Rathe vhrsache hettenn, den tagk etwas zeitlicher anzuestellenn, die
      Cammergerichts Notarien sollen auch die vorbescheide mit geschwornen Cammergerichtsbotten
      wegkschicken, vnd derselben Relation, so wol alß den vorbescheidt selbst mit Fleiß in daß
      tagebuch registriren, wolte aber ein <hi rend="it">Supplicant</hi> den vorbescheidts Brief
      seinem Kegentheil selbst zuschicken, wollen sie denselben ihnen angeloben lassen, daß ehr
      solches unuorzuglich, vnd in so viel tagen als ehr den vngefehrlich erreichen kann, thuen, vnd
      die Briefe, oder Product, nicht hinderhalten will.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3">
          <head>III. Vonn des Clegers oder Beclagten vngehorsamb in guetlichen vorbescheidenn.</head>

          <p>Dieweil sich auch offte zuetregt, daß die welche andere vor vnser Cammergericht bescheiden
      lassenn, selber aussenbleibenn, oder daß der Beclagte, denn Cleger vorgeblich zuer stedte
      ziehen lesset vnd den Tagk gar nicht oder erst in <hi
              rend="it">Termino</hi> abescheidett,
      dadurch daß gehorsame theil in vergebliche muehe vnd vncosten gefueret wirdt, so ordnen wir,
      daß hinfurt ein jeder so den andern <hi
              rend="it">citiren</hi> lesset, oder vor vnser
      Cammergericht geladen wirdt, sich auf den bestimpten tagk zue rechter fruer tagezeit
      gehorsamlich einstellet oder wue ehr ehehaffte verhinderunge hatt, daß ehr den tagk nicht
      besuchen kan, dasselb so zeitlich abschreiben sol, daß er seinem kegentheil ehr der außzeucht,
      kan zuewissen gethan werden, Wurde der aussenbleibende aber solches nicht thuen, vnd den tag
      ghar nicht oder zu langsam abschreiben, sol auff beschuldigtenn vngehorsamb derselbe jedesmalß
      vnß funff thaler straff vorfallen, vnd den gehorsamen theil den veruhrsachten Vnkosten zue
      wiederstatten schuldigk sein, ihme auch gleich darauf ein ander termin angestalt werdenn, die
      funf thaler straf einzubrigen, vnd sich mit dem erscheinenden theil der vncosten halben
      zueuertragenn, vnd dan der hauptsache halben, wie zuuor beschehen sollenn, vorher vnd
      handtlung <pb
              facs="http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/CCMT63/05387"
              n="11" xml:id="S.11"/> zuegewartten, vnser Raͤthe sollen auch die straf inn demselben
      termin vnnachleßig einfordern, es kente dan der vngehorsamb, wo ehr einige entschuldigung
      vorzuwenden, warumb ehr den vorigenn tagk nicht besucht noch zue rechter Zeit abgeschriebenn,
      dieselbe alßbalt beweisenn, oder mit seinem Eide beteuren. Wer aber der vngehorsam ein
      außlender sol ehr zu keiner clage oder andtwort gestattet werdenn, ehr habe dan die Straf, vnd
      veruhrsachten vergeblichen vncostens halber, Richtigkeit gemacht.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4">
          <head>IV. Erstlich zwischen denn Parteyen guetlich zuehandeln.</head>
          <p>Wenn die Part, auf den tagk deß vorbescheidts erscheinen, sollen vnser
      Cammergerichts-Raͤthe ehe sie die zue rechte weisen, dieselben iedesmahls zuuorn
      notturfftigk kegen einander horen, vnd allen muglichen vleis anwendenn, sie guetlichen
      zuentscheiden, sie sollen auch in sachen die offenbahres vnzweifelichen Rechtens, oder auf dem
      Landes gebrauch beruhen, oder aber, da clare vntadelhaffte Briefe vnd Siegel vnd Vortrege vnd
      Abscheide, dawider die Parten keine bestendige einreden haben, vorhanden werdenn, keinen theil
      muetwilliges Rechtens gestatten, sondern macht haben dieselben dauon abezueweisen vnd
      gebuerlichen Bescheid darinne zuegeben, Jnn dehm sich den ein jeder die Weitlaͤuftigkeit
      vnd beschwerlichen vncosten des Rechtganges zuuorhueten ihme selbst zum besten wirdt
      schiedtlich vnd geuolgigk zuerzeigen wissen.</p>
          <p>Jm fhal aber, das die streitigen Parteyen zuer guetlichen vorgleichung je nicht folge geben,
      sondern sich lieber durch Recht wollen scheiden lassen, muegen sie ihre sachenn inn vnser
      Cammergericht, nach Jnhalt der Cammergerichts-Ordnung kegen einander außzuetragen vorwiesen
      werdenn.</p>
          <p>Wiewol nun dieselbe vnsere Cammergerichts-Ordnung alß angestalt, daß der Außtragk des
      Rechtens nicht wol schleuniger vorfasset werden kan, also werden wir doch berichtett, daß
      allerhandt dawieder erdacht vnd eingefhurtt dadurch die sachen mehr aufgezogen dan zue
      schleuniger außubung befordert werden.</p>
          <p>Dasselbe abezuwenden vnd weiter zuuorkommen, haben wir solche vnsere Cammergerichts-Ordnung,
      in etzlichen Artickeln etwas weiter zu ercleren vnd zuuorbessern, die notturfft geacht.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.5">
          <head>V. Die Clage vnd Andtwort zue articulirenn.</head>
          <p>Ordnen demnach vnd wollen, daß hinfuro zue mehr schleuniger außtragk der sachenn, alle
      Clagen anders nicht dan articulirt vnd numeriret sollen uͤbergeben werdenn.</p>
          <p>Daß auch der Beclagte auff solche articulirte Clage, alle seine <hi
              rend="it">Exceptiones</hi> auf einmahl vnd neben dennselben <hi
              rend="it">in euentum</hi> auch auf
      einen jeden Artickel der Clagen, insonderheit wiederumb clare vnd richtige articulierde
      Andtwort durch die wort gleub oder whar, sein oder nicht einzubringen sol schuldigk sein, vnd
      soll mit <pb
              facs="http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/CCMT63/05387"
              n="12" xml:id="S.12"/> solcher Andwort ob die wol nicht in form einer gewonlichen <hi
              rend="it">litis contestation</hi> beschiehett, der Kriegk Rechtens nicht weniger vor
      befestiget geacht, vnd den <hi
              rend="it">Advocaten</hi> daruber daß <hi rend="it">lis</hi>
      nicht <hi
              rend="it">contestiret</hi>, zue <hi
              rend="it">disputiren</hi> vnd den Proceß
      auffzuehalten oder zuuornichten, nicht nachlassen werden, was itzo von der Clagen geordnet,
      sol von der Vorbesserung der Clagenn, auch der Wiederclage vnd derselben Andtwort, deßgleichen
      von allen <hi
              rend="it">Exceptionibus</hi> vnd <hi rend="it">Defensionalibus</hi> auch
      vorstanden, vnd dasselbe alles vmb mehr richtigkeitt der Proceß willen, articulirt vnd
      numerirt, einbracht werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6">
          <head>VI. Von dem Eidt vor gefehrde.</head>

          <p>Dieweil auch vber leistung des Eideß vor gefehrde die sachen offt gahr lang vnd gefherlich
      auffgezogen werden, sollen beide theill denselben ohne einige vorgehende rechtliche
      Erkendtnuß, baldt im Anfangk schweren, vnd sollen derowegen die Cammergerichtsschreiber wen
      sie den beclagten Abschrifft der Clagen zueschickenn, Clegern vnd Beclagten bescheiden, daß
      sie auffn tagk erscheinen, Cleger den eidt vor gefherde leisten, vnd vormittelß desselben
      seine articulirte Clage <hi
              rend="it">reproduciren</hi>, auch gewarten solle, wie der Beclagte
      bei gleicher Eideßleistung seine Andtwort darauf einbringe, Beclagter aber wie Cleger solchs
      thuen wirdt ansehen, vnd gefast sein solle, den eidt <hi
              rend="it">calumniæ</hi> seines theils
      gleicher gestalt zueschweren, vnd bei demselben alle seine auffezugliche vnd zersterliche <hi
              rend="it">Exceptionen</hi>, so viel ehr dehrer hatt, vnd damit zuegleich auch auff die Clage,
      von Artickelenn zu Articelenn, clare vnd richtige schrifftliche Andtwort, alles articuliret
      einzubringenn, mitt der Vorwarung, wue Cleger oder Beclagter vngehorsamb aussenbleiben, oder
      erscheinen vnd den Eidt nicht leisten wurdenn, das alßdann auff beschuldigung seines
      vngehorsambs, vormuege dieser ordnung rechtlich erkentnuß ergehen, vnd ehr zue eroͤffnung
      vnd anhoͤrung solches Vrtheils, damit <hi
              rend="it">peremptorie</hi> bescheiden sein solle,
      vnd solche vnd andere <hi
              rend="it">Citation</hi>, die in gerichtlichenn Proceßenn vorfallen,
      sollen die vorordenten Cammergerichtsschreiber, alleine mit Cammergerichts Boten bestellen,
      vnd Vnrichtigkeit deß Proceßes zuuorhueten, derselben <hi rend="it">Relationen</hi> vnd alles
      waß in Gerichtshendlen befholen wirdt, bei verlust ihres Dienstes jederzeit mit vleiß zue den
      Acten registrirenn.</p>
          <p>Damit auch die Parteyen solchen eidt volgendst im Proceß desto mehr in Acht habenn, sollen
      sie denselben nicht durch einen Anwalden, sondern in der Persohn selbst leistenn, vnd ob die
      sachen ein Commun belangeden sollen zuem weinigsten die regierenden Burgermeister mit zween
      den eldesten Rathherrn, welchen vmb die sache am meisten bewust, vnd dem Syndico oder
      Stadtschreiber, in ihre selbst, vnd auf genuchsame Volmacht in des gantzen Raths Sehle, die
      Pawren in Dorffern aber alle selbst schwerenn.</p>

          <p>Vnter den vnmundigen Vormunder, oder vielen Brudern sollen auf volmacht der Andern die in
      ihre, vnd der andern Sehle schweren, welche der vnmundigen, oder der andern Bruder <pb
              facs="http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/CCMT63/05388"
              n="13" xml:id="S.13"/> sachenn am meisten vnderhanden habenn, vnd sonderlich die, welche die
      Rechtferdigung treiben, vnd wue darunder vnderschleiff oder auffzug gesucht, sollen sie alle
      zueschweren schuldigk seinn.</p>
          <p>Also auch wue einer oder mehr Bruder, Vormunden oder andere <hi
              rend="it">litis
       consorten</hi> außlendisch wehren, vmb der Abwesenden willen die sachen nicht auffgezogenn,
      sondern der Eidt von den anwesenden genohmmen, vnd in den Proceß nicht weniger fortgefharen,
      vnd wan die abwesenden heimkommen, der Eidt von ihnen auch geleistet werden, Wurde aber auff
      den zuer Eidesleistung bestimpten termin, der Cleger selbst, oder der Beclagte aussenbleiben,
      soll nicht alleine nichts weiter von ihme angenohmmen werdenn, sondern wo der Vngehorsamb
      beschuldigt, soll neben vorteilung der Gerichtscosten der Beclagte in deß Clegers vngehorsam
       <hi
              rend="it">ab instantia</hi> loßgetheilet, der Cleger aber in des Beclagtenn vngehorsamb,
       <hi
              rend="it">ex primo decreto</hi>, in desselben gueter <hi
              rend="it">immitirt</hi>, vnd
      kein theil weiter gehort werdenn, es habe dan neben der gewonlichen <hi rend="it">Caution, de
       prosequenda lite</hi>, mitt der Eidesleistunge, dieser vnser Ordnung volge gethann.</p>
          <p>Vnsere Raͤthe sollen auch in solchen fellen alsbalt ein Vrthel fassen, vnd auf ein oder
      des andern theils ansuchenn dasselbe publiciren.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7">
          <head>VII. Von der Jmmissionn <hi rend="it">ex primo &amp; secundo Decreto</hi>.</head>
          <p>Nachdem auch in vnsern Cammergericht, bis anhero im Brauch herbracht, daß die <hi rend="it">Immission ex primo &amp; secundo decreto</hi>, allein in der beclagten Vngehorsamb, ob der
      Cleger seine Clage gleich nicht beweisen, erkandt wurdenn, mach es hinfuro auch also gehalten
      werdenn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8">
          <head>VIII. Vonn der Vnmundigen Vngehorsamb.</head>

          <p>Die sachen werden offte auch damitt gefherlich auffgetzogenn, daß die Mutter wan ihre
      Vnmundige Kinder beclagt, denselben keine Vormuͤnden bitten wollen, dennselben
      vortzuekommen, sollen vnsere Raͤthe wan sie solche gefherde vormerckenn, der Vnmundigen
      Mutter, oder Neheste freunde, einmal oder zweyer vorwarnen, daß sie den Kindernn vormunden
      Pitten sollen, Vnd wo solches daruber nicht geschicht, wieder die Vngehorsamen Vnmundigen die
       <hi rend="it">Immission ex primo &amp; secundo decreto</hi>, oder was sie sonnsten nach
      gestalttenn sachen gebueret, so wol alß wieder Mundigen ergehen lassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9">
          <head>IX. Von <hi rend="it">Dilationibus</hi> und alzu grossenn Setzenn.</head>
          <p>Wann der Eidt vor gefherde geleistet, vnnd die <hi
              rend="it">Exceptionen</hi> vnd
      anndtwortten einbracht, vorfharen die Part weiter, mitt schrifftlichen gesetzenn, Vormuege der
      ordnung, wir werdenn aber berichtet, daß mit einbringung der setze offte lange vortzogenn,
      dieselben etwann auch langsam abgeschriebenn, vnd wann die abgeschriebenn, wol eine guete Zeit
      vnabgefordert liegen bleibenn, vnnd <pb
              facs="http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/CCMT63/05388"
              n="14" xml:id="S.14"/> die Proceße damit, das die <hi
              rend="it">Aduocaten</hi> alleine vmb
      ihres vortheils willen, ohne Alle der sachen notturfft, ghar zu lange setze, Jn welchen doch
      offte weinigk zuer sachenn dienstliches, vnd nur mehr dan uberflußige wiederholung einerley
      berichts oder Arguments zuebefindenn, Desgleichenn mit den <hi
              rend="it">dilationibus</hi>,
      der Parteyen zuebeschwerlichen Vncostenn vnd Nachtheil sehr aufgehalten werdenn, Demnach
      sollen vnsere Cammergerichts Notarien, die Part mit den Abschrifftenn der Setze, Zeugnus vnd
      andere Producte vnuorzuglich fordern, die Part auch dieselben so balt sie abgeschriebenn
      außlosen, vnd sollen vnsere Cammergerichts Raͤthe den Procuratoren vnd Aduocaten in Jhren
      Eidt einbinden, das sie die sachen vber denn Jnhalt der ordnung, gefehrlichenn nicht
      auffziehen sollen, Auch darauf sehen, das demselben also nachgelebet werde, vnd ohne gemeine
      Berathschlagung vnd orhebliche große Vhrsachenn vber die geordente Cammergerichts frist,
      niemanden weitere <hi
              rend="it">dilation</hi> gebenn, Sie sollen auch ohne vorgehende gemeine
      berathschlagung vnd <hi
              rend="it">causæ cognition</hi> die zue langsam einkommene Setze nicht
      annehmen, Sondern auf des seumigen theils beschuldigten vngehorsam, mit Rechtlichenn erkentnus
      oder vorschickung der Acten fortfharen, Werden dann die Parte, durch Jhre <hi rend="it">procuratoren</hi> verseumnus in schaden gefuerett, des muegen sie sich an denselbnen
      erholenn, Vnsere Raͤthe sollen Jhnen auch darzue schleunigk vorhelffenn.</p>
          <p>So sollen auch die <hi rend="it">Aduocaten</hi> sich inn Jhren Satzschrifftenn der Kurtze
      befleißigenn, vnd alleine was der sachen notturfft setzen, Allen vndienstlichen Vberflus der
      Allegaten vnd Anders vnd sonderlich die Vielfaltigen wiederholung einerley Berichts oder
      Arguments, domit sie die Bletter fullen abstellenn, sich auch bei 50 Thaler straf alles
      schmehens vnd scheltens kegenn einander endthalttenn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10">
          <head>X. Vonn Beweis vnnd Kegennbeweis.</head>

          <p>Alß auch zue Vorzuege des Rechtens nicht wenigk vhrsache giebt, das mit vorfurunge der
      Beweis vnd Kegenbeweiß vnordentlich umbgangen, vnnd ghar langsam vorfharen, Sonderlich aber
      der Kegenbeweis von den beclagtenn gefherlich so lange hinderhalten wirdt, bis deß Clegers
      Zeugnus sol Publicirt werdenn, Sol hinfuro der, welchem beweis zufhueren auferlegt, Jn
      Cammergerichts frist nicht alleine seine Artickel vbergeben, vnd <hi
              rend="it">commissarien</hi> ausbitten, Sondern denselben die Artickel auch zuschicken, vnd mitt allen
      Vleis bei ihnen anhalten, daß sie die Zeugen vorher fordern woltten, Vnd sollen die Artickel
      von den <hi
              rend="it">Aduocaten</hi> und Procuratoren nicht ghar zu weitleuftigk gestalt, vnd
      auff des Klegers theil Jn dieselbenn nicht mehr gebracht werdenn, dan was der beclagte an der
      Articulirten Clagen auf des Beclagtten theil aber was der Cleger an seinen Articuliertenn <hi
              rend="it">Exceptionen</hi> oder <hi rend="it">defensionaln</hi> vorneinett hat.</p>

          <p>Also soll auch die zue ghar vberheuffte antzal der gemeinen vnd sondern Jnterrogatorien, Jn
      welchen offte sachen mit eingemenget oder ein <pb
              facs="http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/CCMT63/05389"
              n="15"
              xml:id="S.15"/> Dinck darumb vielmals repetiret vnd wiederholet wirdt, das die Zeugen
      damit Jrre gemacht eingezogenn werdenn, vnd wo dasselbe uberschritten, sollen die <hi rend="it">commissarien</hi>, welche zur abhorunge der Zeugen verordnet, solche
      interrogatorien nicht annehmen, sondern dieselbenn vnsern Raͤthen, neben den Artickeln
      zueschicken, welche die kegenden Artickeln vbersehenn, vnnd wo sich solche vnnotturfftige
      Weitleufftigkeit befindenn, den Aduocaten, der solche interrogatorien gemacht, vmb 20 Thaler
      strafenn, vnd Jhm darneben auferlegenn sollen, daß ehr in einer benanten Zeit Andere vnd
      alleine zuer sachenn, dauon Articulirett dienliche Jnterrogatorien vor den commissarien
      einbringe.</p>

          <p>Gleichergestalt sol hinfuro nicht zuegelassen werden, daß zue angetzogener Reuelationn des
      beweises, der theil welcher Beweis oder Kegenbeweis fuerenn wil, erst newe Artickel vbergebe,
      vnd suche seinen Kegentheil aufftzuelegenn, vormittels des Juraments <hi
              rend="it">calumniæ</hi> darauf zueandtwortten, midt dem erbieten, das ehr als dan erst was vorneinet
      wirdt beweisen wolle, dan weil die beweis Artickel nichts mehr, dan was zuvorn in der Clage
      oder <hi
              rend="it">exceptione</hi>nn <hi rend="it">articulirt</hi>, Jnnhalten sollen, vnd auff
      dasselbe nach geleisteden Eydt vor gefehrde albereidt geandtwortet wurdenn, Jst dem Kegentheil
      mit solcher andtwort weiter zuebeschweren nicht von notenn, vnd beschier solche suchung
      alleine zue gefehrlichen auftzuge der sachenn.</p>

          <p>Wen der beclagte so Kegenbeweis furen wil, sol dasselbe auch zeitlich vnd ehe des Klegers
      Zeugnus ins Cammergericht eingeschickt, vor dehnen <hi
              rend="it">commissarien</hi>, welche zue
      auffnehmung des Clegers beweises vorordnet, thuen, zue Dero behueff ehr dan, wie ohne das
      brauchlich, des Klegers außgebethenen <hi rend="it">commissarien</hi> vnd Notarien, seines
      Theils auch Commissarien vnd Notarien in gleicher antzahl zuezuordnen suchen magk, vnd sollen
      die verordente commissarien vnd Notarien zue befurderung der Justitien auch ihres Theils die
      Zeugen vorher so viel ihnen immer muglich forderlich fortstellenn, vnd die Notarien beide
      Zeugnuß also fertigen, daß sie mit einander ins Cammergericht eingeschickt vnd nach
      gelegenheit der sachen zugleich eroffnet, oder wue der Kegenbeweis zuehinderhalten, gleichwol
      die eroffnung des Clegers Zeugnuß, damit das des beclagten Zeugnuß noch nicht verfueret, nicht
      dorffe aufgetzogen werdenn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.11">
          <head>XI. Ob der Proces vonn dem Beweis anzuefangenn.</head>

          <p>Vnnsere Raͤthe haben bishieher Je zue Zeitenn eine Rechtfertigung nach guetlicher verhor
      der sachen, alsbalt von dem beweis anfahen lassenn, wie wol nun dasselb das ansehen hatt alß
      befordert es die Sachen, so befindet sich doch, daß es offte grosse vnrichtigkeit in
      Processen, vnd zue weitleufftigenn Disputationen Vrsach giebett, derhalben sollen die Proceß
      hinfuro von ordentlicher clage angefangen werden. Wurden es aber die Parteyen hieruber suchen,
      vnd sich des mit einander voreinigen, oder es wurde in <pb
              facs="http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/CCMT63/05389"
              n="16" xml:id="S.16"/> sachen streitiger <hi rend="it">possession</hi>, oder derogleichen <hi rend="it">causis summariis</hi> sonsten vor guet angesehen, So sollen vnsere Raͤthe die
      sache auf die vorhor in einen richtigen Abscheidt fassenn, vnd darinnen sonderlich klar
      vormelden wen ein Jedertheil zuebeweisen auf sich genommen, oder ihme durch die Raͤthe
      ausfueren sey auferlegt wordenn, Welche abscheide die Parte auch neben den Beweis-Artickeln
      mit Produciren sollenn domit man sich in vorfassung der Vrthel darnach zurichten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12">
          <head>XII. Die Vhrsachenn der Beschwerdenn in der Supplication mit eintzuwenden.</head>
          <p>Ob wol vnsere Cammergerichtsordnung vormagk, wan von vnsere Rathe Vrthel an vns suppliciret,
      daß die Supplication in derselben andernn Jnstantz des Liebels stad haben sol, vnd darumb die
      Vhrsachen warumb der Supplicant, durch vnsere Rathe Vrthel vormeinet beschwert zue sein,
      derselben Supplication billich mit sollen einuorleibt werden, So werden wir doch berichtet,
      daß die Procuratorenn sich vnderstehen sollen, wan ihnen ein Vrthel nicht gefellet, Jn den
      Zehen tagen nicht mehr dan ein kurtze Supplicationn darwieder einzubringenn, darein sie keine
      Vhrsachen der beschwerden antzeigen, vnd Jhnen allein vorbehaltenn, Solche beschwerunge in
      Cammergerichts frist weiter vorzubringenn, Wan nun solchs zue beschwerlichen auftzugk der
      sachen vorgenommen, Ordnen vnd wollen wir, daß die Jhenigen so von vnserer Raͤthe Vrtheilen
      oder abscheidenn an vns suppliciren wollen, Jn ihrer Supplication die Vhrsachen, warumb sie
      vormeinen, daß sie mit vnserer Raͤthe Vrthel oder abscheidt beschwert, wie oben von den
      Clagen gemeldet, auch Artickels weise deduciren vnd neben des Vrthels oder Abscheidts
      Abschrifft mit vorbringen sollen, domit wir nicht alleine berichtet werden muegen, ob
      dieselben also geschaffen, das die Supplication billich antzunehmen, sondern auch der
      Supplicanten gebuerliche frist seine notturfft wieder darauff einwenden, vnd also die sache
      desto ehe zum ende laufen muge.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13">
          <head>XIII. Jn was zeit die Supplicationen vnd appellationen, so von vntergerichten an vns oder
      vnser Cammergerichte beschehen, sollen Jnsinuiret vnd Justificirt werden.</head>
          <p>Mit den Supplicationen die von denen Geistlichen <hi
              rend="it">Consistorio</hi> oder vnser
      Quartahlgerichts Raͤthen zue Stendal vnd Prenzlow an vns selbst, vnd den Appellationen die
      von andern vndergerichten im Lande an vnsere Cammergerichts Raͤthe beschehenn, werden die
      sachen auch sehr auffgetzogen, dieweil dieselben zueweilen langsam vnd nicht ehe, dan wieder
      die Appellanten die <hi rend="it">Execution</hi> befholen wirdt, insinuirt oder justificirt
      werden.</p>
          <p>Demselben vorzukommen, sollen die welche vor vnser <hi
              rend="it">Consistorial</hi> oder
      Quartalgerichts Rathen an vns suppliciren auch die Appellanten, welche von den Vndergerichten
      an vnser Cammergerichts-Rathe appelliren wollen, Solches <pb
              facs="http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/CCMT63/05390"
              n="17" xml:id="S.17"/> inner zehen Tagen inn schrifftlichen thuen, vnd Jhre <hi
              rend="it">grauamina</hi> darinnen mit deduciren, auch alßbaldt <hi
              rend="it">apostolos</hi> bitten,
      vnd dieselben vnsern Cammergerichts-Raͤthen in den negsten 14 tagen von Dato der Aposteln
      uͤberandtwortten, darauf vnsere Raͤthe, wu sie die Supplication oder appellation
      annehmen, <hi
              rend="it">inhibition</hi> außgehen lassen, auch dem Supplicaten oder Appellaten
      Abschrifft sollen zuschicken vnd Supplicanten vnd Appellanten darnebenn aufflegen sollen, daß
      ehr die Abschrift der Acten ersten Jnstantz, Jn Cammergerichts frist einbringe, damit in
      solcher andern Jnstantz beide theil desto vngehinderter, vormuge der Ordnung procediren
      muegen, Wurde der Appellant aber, Jn itzo bestimpter zeit, seine Appellation midt den
      Aposteln, auch hernach die Acten erster Jnstantz nicht einbringen, soll die Appellation <hi
              rend="it">pro deserta</hi> vnd vorloschen geachtet, auch also von vnsern Cammergerichts
      Raͤthen erkandt, vnd mit der <hi rend="it">Execution</hi> verfharen werdenn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14">
          <head>XIV. Von <hi rend="it">Nullit</hi>aͤt-Processen.</head>

          <p>Jn vnser Cammergerichtsordnung ist wol vorsehen, daß uber die Supplication Jnstantz, kein
      ferner Proceß zuezuelassen, dan des rechtens, ie auch ein ende sein, vnd muetwilligen
      zenkischen Leuten, die sich an keinem Rechten wollen gnugen lassen, die andern ihres gefallens
      zuebetrueben vnd vmbtzutreiben, nicht nachgehangen werden muß, Wir werden aber doch berichtet,
      daß noch bei vnsers Herrn Vater seliger vnd milder gedencknus regirung ie zu zeiten aus
      grossen vnd erheblichen Vrsachen <hi rend="it">nullitet proces</hi> zuegelassen, dabei lassen
      wir es auch nochmals beruehenn, </p>
          <p>Es sollen aber vnsere Raͤthe solche Nullitet Proces vortzunehmen ander gestalt nicht
      nachgeben, es konne dan die angetzogene Nullitete alsbaldt aus den Acten bescheiniget
      werden.</p>

          <p>So sol auch in solchen fellen, wan der so das Vrthel in der Supplication Jnstantz gewunnen
      Notturfftige <hi
              rend="it">Caution</hi> thuet, daß er auf den fal, wen auf die Nullitete Acten
      anders erkandt wurde, seinem kegentheil daß Jenige datzue oder darinne Jhme vorholffen wieder
       <hi rend="it">restituiren</hi> wolle, das zuuoren gesprochene Vrthel nicht weniger exequiredt
      werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15">
          <head>XV. Von Verschickung der Actenn.</head>

          <p>Alß vnter den Parteyen, die ann vnser Cammergericht Rechthengige sachen haben etwan auch
      verschickung der Actenn haben streit vorfellet, vnd der eine begehret, dieselben ausser Landes
      zuuersprechen zuuerschicken, der ander aber das darauff in vnserm Cammergericht solle
      geurtheilet werden, haben sich vnsere Raͤthe dahin verglichen, daß zu vermeidung alles
      Argkwohns, dehme so die vorschickung der Acten ausser Landes suchet, sol gewilfharet werden,
      doch daß ehr vnd sein Aduocat oder Procurator den ehr in der sachen brauchtt bei den Eiden vnd
      Pflichten, domit sie vns alß ihren Landßfuͤrsten vorwandt beteuren, daß sie sich an dem
      ortte, dahin sie die Acten zuuorschicken bitten, zuuorn <pb
              facs="http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/CCMT63/05390"
              n="18"
              xml:id="S.18"/> nicht haben belehren lassen, vnd das Vrthelgelt vnd Botenlohn alleine
      erlegen, Hetten aber vnsere Raͤthe in einer sachen <hi
              rend="it">definitive</hi>
      gesprochen, vnd die Acten darumb an einen andern ortt musten vorschicket werden, sol das
      Vrthelgelt vnd Bothenlohn zuegleich von beiden theilen bezahlet werden, vnd wue sich die Part
      des ortts, wuehin die Acten auser landes zuschicken, nicht konnten vergleichen, sol bey vnsern
      Raͤthen stehen, dieselbe fuͤr sich, vnd ohn der Part vorwissen, an eine vnuerdechtige
       <hi
              rend="it">Juristen Facultet</hi> oder Scheppenstuel zufertigen, vnd wan das Vrthel
      einkommet, den Parten dasselbige kegen erlegung des Vrthelgeltdes zu <hi rend="it">publiciren</hi>.</p>
          <p>Was nun aber diese vnsere erclerung zu der <hi
              rend="it">Direction</hi> der Rechtlichen
      Proceß weiter gehoͤrig, damit soll es allenthalben, nach inhalt vnserer vorigen
      Cammergerichtsordnung welche wir hiemitt allenthalben verneuert vnd <hi rend="it">confirmiret</hi> haben wollen, gehalten werden, wie wir den selbe darumb von Newen hernach
      trucken lassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16">
          <head>XVI. Die Advocaten vnd Procuratorenn auff die ordnung vnd diese derselben vorbesserung
      zuuoreidenn.</head>

          <p>Vnser Cantzler vnd Raͤthe sollen die Aduocaten vnd Procuratorenn welche Jn vnserem
      Cammergericht dienen wollen, auff die ordnung vnd diese vnsere derselben erclerung vnd
      verbesserung, von Newen schweren lassen, auch ein fleißiges vnd ernstes auffsehenn haben, daß
      sie derselben gehorsamlich nachkommen, vnd wieder die welche derselben nicht nachkommen, vnd
      die Leute vnd sachen auffziehen oder die Part in guetlicher Handtlung oder im standt des
      Rechten, in unnotturfftige weitleuftigkeit vorleiten vnd einfhueren wollen, mit abforderung
      des Eideß <hi rend="it">malitiæ</hi>, vnd wan sie sich nicht daran keren, mit verbott des
      Aduocirens vnd andern ernsten straffen vnnausleßig verfahren.</p>
          <p>Es beschweren sich auch vnsere Vnterthanen hochlich, das sie durch die Aduocaten vnd
      Procuratoren an vnsern Cammergericht, vnd derselben Schreiber, desgleichen die Notarien ghar
      zu hoch uͤbersetzet werden, darauf haben wir verordnet, daß hinfuro sol gegeben werden,
      einem Advocaten vnd Procuratoren, der dem Part in einem guetlichen vorbescheide dienet, wen
      die sache in einem halben tage von den Rathen vergleichen oder darinnen bescheidt geben ½
      Thaler, Wan aber ein gantzer tagk damit zubracht wirdt, ein gantzen Thaler, vnd do die sache
      noch muesamer vnd viel Artickel hat 2 Thaler zu meist.</p>

          <p>Den Gerichtschreibern vnd Notarien in vorhorung der Zeugen, wan der Ar[tick]ell 15 oder
      darunter sein, die zuegehorige <hi
              rend="it">Interrogatoria</hi> mit zugemeint ½ Thaler, vnd
      wan Jhr ein Dreißigk vnd mehr sein 1 Thaler, davern aber die Artickel vnd <hi rend="it">Interrogatoria</hi> so gar weitleuftigk, sol es auf der Raͤthe ermessen stehen.</p>
          <p>An Schreibegelt aber sol forthin von einem bogen darauf auf ide Seiten zum wenigsten 20
      Zeilen geschrieben sein 1 sgl. geben werden.</p>
          <p>Vnd hieruber sol keiner, wehr der auch sei, die Parteyen weiter beschweren oder darum <pb
              facs="http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/CCMT63/05391"
              n="19" xml:id="S.19"/> gestalten sachen nach gestrafet werden, doch do wolhabende leute aus
      guetwilligkeit einem ein mehres zuwenden wollen ist demselben heimgestelt.</p>
          <p>Was dan die Verfertigung der Producten vnd satzschrifften anlangen thuet, werden sich die
      Parteyen mit ihren Aduocaten vnd Procuratoren, nach gelegenheit vnd wichtigkeit der Hendel
      auch grosse ihrer in der sachen angewanten muehe vnd fleisse, vnd deren geschiklichkeit selbst
      wissen zuuortragen, in deme wir doch wie sichs iemandt beclagt, das er zur vnbilligkeit
      vbersatzt, auch gebuerliches einsehen wollen thuen lassen.</p>
          <p>Gleichmeßige gelegenheit es mit vorreisen der Aduocaten, Procuratoren, gerichts vnd anderer
      Notarien, ausser der stadt in vorrichtung der sachen aufm Lande auch hat, vnd auf zimlich
      billige vorgleichung stehet.</p>
          <p>Nach den meilen aber die zufordern vnd anzuschlagen, weil dahero keine ermessigung zunehmen,
      soll hiemit verbotten vnd abgeschaffet sein.</p>
          <p>Dieweil auch Vngelartte leichtfertige Procuratoren manchen Armen man forfhuren, sollen
      vnsere Cammergerichts Raͤthe, desgleichen die Gerichte in vnsern Stedten keinen nachgeben,
      for den gerichten zureden, oder sachen zufhueren, er habe dan in Rechten studiret, vnd konne
      das, wan es von Jhme erfordert wird von seinen Preceptoren Zeugnus bringen.</p>
          <p>Vnd alß offte arme Parteyen vorkommen, welche ihre notturfft selbst nicht forbringen, auch
       <pb
              facs="http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/CCMT63/05391"
              n="20" xml:id="S.20"/> keinen Aduocaten lohnen kunnen, sollen vnsere Raͤthe demselben
      einen aus den Cammergerichts Procuratoren zuordnen vnd welchem sie es auferlegen, der sol
      solches auf sich zunehmen, vnd derselben Armen Partey nicht mit wenigern fleis dan wan sie
      Jhme gelt gebe zudienen schuldig sein, bei 30. Thaler straffe, Also muegen auch vnsere Rathe,
      wenn sich einer sonsten beclagt, das Jhme kein Procurator dienen wil, dasselbe einem zuthuen
      auferlegen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17">
          <head>XVII. Die Gerichtsverwalter in vnsernn Stedten sollen die streitigen Parteyen in erster
      Jnstantz, auch nach vnser Cammergerichtsordnung vnd dieser derselben vorbesserung procediren
      lassen.</head>
          <p>Nachdem in vnserm Lande vnd Hoffgerichten, Auch von den Gerichten der Stedte, die streitigen
      Parteyen zuweilen zu keiner guetlicher Handtlung oder vorgleichung zuuormuegen vnd derowegen
      zum Rechtlichen außtragk mussen vorwiesen werdenn, so sol auff solchen fal der Proceß in den
      Vntergerichten vmb gueter richtigkeit willen, anders nicht, den nach inhalt vnser
      Cammergerichts ordtnung, vnd dieser derselben vorbesserunge, angestalt vnd gehalten, auch von
      den Raͤthen in vnsern Stedten, das einsehen gethan werden, daß die Leute sich ubermeßiger
      beschwerung vnd ubersetzung, die ihnen in den Gerichten begegnet, zuebeclagen nicht vrsache
      habenn.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
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