Bernhard Walther Max Rintelen, (Hg.) Privatrechtliche Traktate aus dem 16. Jahrhundert, vornehmlich agrarrechtlichen, lehen- und erbrechtlichen Inhalts. In: Quellen zur Geschichte der Rezeption ; 4. (Hirzel Leipzig 1937)
Heino Speer: Digitale Version (2013) und Revision (2023)- Die Traktate Bernhard Walthers, hrsg. Max Rintelen (1937) :: Elektronische
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- Traktat I. De emphyteusi. Von denen dienstparn und zinsparn Gründten
und Güetern. Anno 1552.
- Von den dienstbaren oder zinßparen Gründten und Güettern, so im
Rechten Emphyteoses genennt werden.
- Was ein dienstbar oder zinßpar Guett oder Grundt sey, auch wie solche Gründt und Güeter in geschribnen Rechten genannt werden. Das erst Capitl.
- Von Unterschidt der dienstbaren oder zinsparen Güetter. Das 2. Capitl.
- Welliche Grundtherren ire Gründt zu Erbgüettern aufgeben mügen. Das 3. Capitl.
- Wasmassen ein Grundtherr schuldig sey, ein Grundtbuech zu halten. Das 4. Capitl.
- Von dreyerlay Unterschidt der Gewöhren. Das 5. Capitl.
- Was zu Fertigung einer Gewöhr von Nöten sey. Das 6. Capitl.
- Wie die Gewören gestelt werden sollen. Das 7. Capitl.
- Von den Grundtrechten. Das 8. Capitl.
- Ein Grundtherr mag den Grundtdienst nit ersteigern. Das 9. Capitl.
- Wan ein Zinßman den Grundtdienst nicht bezalt, mag der Grundtherr den Grundt einziehen. Das 11. Capitl.
- Wan einem Grundtherren ein Grundt von wegen der unbezalten Grundtdienst haimbfelt, ob ime die Außstendt sambt dem Grundt ervolgen sollen. Das 12. Capitl.
- Wann einem Grundtherrn ein Grundt verfelt, so ist ime die Besserung desselben auch verfallen. Das 13. Capitl.
- Wann der Herr von wegen der ausstendigen Dienst den Grundt einzuziehen vermeint, und aber der Holdt fürgäb, er het die Dienst bezalt, soll er die beschechen Bezallung beweysen. Das 14. Capitl.
- Ob in Anforderung der ausstendigen Grundtdienst der Grundtherr oder aber der Zinßman weysen soll. Das 15. Capitl.
- Wan ein Grundtherr den Zinßman umb seine Dienst pfendten müg. Das 16. Capitl.
- Ob ein Grundtherr schuldig sey, den Grundtdienst in Zeit der Mißrattung, oder wan ein Grundt in Verderben kumbt, nachzulassen. Das 17. Capitl.
- Wie die Landsteuern von den Erbgüettern bezalt werden sollen. Das 18. Capitl.
- Ob und was massen die Holden und Dienstleuth von iren Erbgründten und Güettern zu robaten schuldig sein. Das 19. Capitl.
- Wan ein Zinßman den Grundt in Verödung oder Abpau kommen läßt, wie alßdan der Grundtherr sollichen Grundt einziehen müge. Das 20. Capitl.
- Wan ein Grundtherr sein Grundtobrigkeit einem andern verkaufft, so ist derselb Kauffer den Zinßleuten ire Erbgüetter volgen und bleiben zu lassen schuldig. Das 21. Capitl.
- Ob ein Hold oder Dienstman ausser des Grundtherren Zuegeben seine Erbgründt und Güetter verkauffen, verschaffen oder verändern oder sich desselben entschlagen müge. Das 22. Capitl.
- Ob ein Grundtherr in den Kauff eines Erbgrundts steen müge. Das 23. Capitl.
- Ob ein Herr seinen Holden one Ursach dringen mag, von seinen Erbguet abzuziehen und einen andern zuezustiften. Das 24. Capitl.
- Wan ein Zinßman seinen Grundt einer Kirchen oder einem Gotshauß schafft oder den Grundt dahin verkaufft, ob der Grundtherr der Kirchen oder Spittal die Gewöhr zu geben schuldig sey. Das 25. Capitl.
- Wie die Erbgründt umb Schulden eingezogen werden mügen. Das 26. Capitl.
- Wan gleich ein Gewör auf die Erben nicht gestelt wirdt, so ist inen doch der Grundtherr nichts weniger zu leyhen schuldig. Das 27. Capitl.
- In was Fällen die Gewören verneuert werden sollen. Das 28. Capitl.
- Von den Gründten und Güettern, so dem Grundtherren als erbloß haimbfallen. Das 29. Capitl.
- Was ein dienstbar oder zinßpar Guett oder Grundt sey, auch wie solche Gründt und Güeter in geschribnen Rechten genannt werden. Das erst Capitl.
- Von Unterschidt der dienstbaren oder zinsparen Güetter. Das 2. Capitl.
- Welliche Grundtherren ire Gründt zu Erbgüettern aufgeben mügen. Das 3. Capitl.
- Wasmassen ein Grundtherr schuldig sey, ein Grundtbuech zu halten. Das 4. Capitl.
- Von dreyerlay Unterschidt der Gewöhren. Das 5. Capitl.
- Was zu Fertigung einer Gewöhr von Nöten sey. Das 6. Capitl.
- Wie die Gewören gestelt werden sollen. Das 7. Capitl.
- Von den Grundtrechten. Das 8. Capitl.
- Ein Grundtherr mag den Grundtdienst nit ersteigern. Das 9. Capitl.
- Wan ein Zinßman den Grundtdienst nicht bezalt, mag der Grundtherr den Grundt einziehen. Das 11. Capitl.
- Wan einem Grundtherren ein Grundt von wegen der unbezalten Grundtdienst haimbfelt, ob ime die Außstendt sambt dem Grundt ervolgen sollen. Das 12. Capitl.
- Wann einem Grundtherrn ein Grundt verfelt, so ist ime die Besserung desselben auch verfallen. Das 13. Capitl.
- Wann der Herr von wegen der ausstendigen Dienst den Grundt einzuziehen vermeint, und aber der Holdt fürgäb, er het die Dienst bezalt, soll er die beschechen Bezallung beweysen. Das 14. Capitl.
- Ob in Anforderung der ausstendigen Grundtdienst der Grundtherr oder aber der Zinßman weysen soll. Das 15. Capitl.
- Wan ein Grundtherr den Zinßman umb seine Dienst pfendten müg. Das 16. Capitl.
- Ob ein Grundtherr schuldig sey, den Grundtdienst in Zeit der Mißrattung, oder wan ein Grundt in Verderben kumbt, nachzulassen. Das 17. Capitl.
- Wie die Landsteuern von den Erbgüettern bezalt werden sollen. Das 18. Capitl.
- Ob und was massen die Holden und Dienstleuth von iren Erbgründten und Güettern zu robaten schuldig sein. Das 19. Capitl.
- Wan ein Zinßman den Grundt in Verödung oder Abpau kommen läßt, wie alßdan der Grundtherr sollichen Grundt einziehen müge. Das 20. Capitl.
- Wan ein Grundtherr sein Grundtobrigkeit einem andern verkaufft, so ist derselb Kauffer den Zinßleuten ire Erbgüetter volgen und bleiben zu lassen schuldig. Das 21. Capitl.
- Ob ein Hold oder Dienstman ausser des Grundtherren Zuegeben seine Erbgründt und Güetter verkauffen, verschaffen oder verändern oder sich desselben entschlagen müge. Das 22. Capitl.
- Ob ein Grundtherr in den Kauff eines Erbgrundts steen müge. Das 23. Capitl.
- Ob ein Herr seinen Holden one Ursach dringen mag, von seinen Erbguet abzuziehen und einen andern zuezustiften. Das 24. Capitl.
- Wan ein Zinßman seinen Grundt einer Kirchen oder einem Gotshauß schafft oder den Grundt dahin verkaufft, ob der Grundtherr der Kirchen oder Spittal die Gewöhr zu geben schuldig sey. Das 25. Capitl.
- Wie die Erbgründt umb Schulden eingezogen werden mügen. Das 26. Capitl.
- Wan gleich ein Gewör auf die Erben nicht gestelt wirdt, so ist inen doch der Grundtherr nichts weniger zu leyhen schuldig. Das 27. Capitl.
- In was Fällen die Gewören verneuert werden sollen. Das 28. Capitl.
- Von den Gründten und Güettern, so dem Grundtherren als erbloß haimbfallen. Das 29. Capitl.
- Von den dienstbaren oder zinßparen Gründten und Güettern, so im
Rechten Emphyteoses genennt werden.
- Traktat II. Von den Vogteyen.
- Von Unterschaidt der Vogteien. Das 1. Capitl.
- Die Betvogteien mügen dem Vogtherren durch den Grundtherren yederzeit abkündt werden. Das 2. Capitl.
- Was ein Vogthold seinem Vogtherren zu diennen und zu raichen schuldig sey. Das 3. Capitl.
- Was massen die Jenigen, so über Pfarren und Beneficia Vogtherrn sein, nach Absterben der Pfarrer und Beneficiaten mit derselben verlassenen Güettern handlen sollen. Das 4. Capitl.
- Traktat III. Von der gesipten Freundt Vorkauf ine ligenden Güettern,
auch wie ein gesipter Freundt in einem Kauf steen müge.
- Was massen die gesipten Freundt in Verkauffung der ligenden Guetter den Vorkauff haben, auch wie sie in die Keuff einstehen mügen. Das erst Capitl.
- Das die gesipten Freundt allein in den ligenden Güettern den Vorkauff haben. Das 2. Capitl.
- Die gesipten Freundt haben die Gerechtigkeit des Vorkaufs nicht allein in den frei aignen, sonder auch in den Lehen und Dienstgüettern. Das 3. Capitl.
- Ob das Ius Prothomiseos in andern mer Contracten, dann in den Keuffen statt hab. Das 4. Capitl.
- In was Zeit nach beschechner Anfaillung die gesipten Freundt die Kauffsumma erlegen sollen, in was Zeit sy auch in den Kauf einstehen mügen. Das 5. Capitl.
- In was Werdt ein gesibter Freundt schuldig ist, das Guett anzunemen. Das 6. Capitl.
- Von Unterschaidt der Freundt, die das Ius prothomiseos haben mügen. Das 7. Capitl.
- Wan ein Kaufer durch des Verkauffers gesipte Freundt fürgenommen würdt, so mag er sich auf den Verkauffer nit waigern. Das B. Capitl.
- Ein gesibter Freundt, so in einem Kauff einzustehen vorhabens ist, der mag sein Beschwär extraordinarie fürbringen. Das 9. Capitl.
- Wan ein Guet durch das Gericht geurlaubt wierdt, so mügen die Freundt in die Ablosung einstehen. Das 10. Capitl.
- Traktat IV. Mit was Ordnung in den Cridahandlungen die Glaubiger und
Ansprecher bezalt werden sollen.
- Von Anschlahung der Crida, was massen auch darinnen verfaren wirdet. Das erst Capitl.
- Von den Erben und Versprechern des Verstorbnen verlassnen Güettern. Das ander Capitl.
- Wan unter des Verstorbnen Verlassung frembde Güetter befunden werden, sollen dieselben dem Jenigen, dem sie zuegehören, vor allen Geltern und Ansprechern widerumb zuegestelt werden. Das 3. Capitl.
- Was auf des Verstorbnen Begrebnuß aufgeet, soll vor andern Schulden bezalt werden. Das 4. Capitl.
- Von Abfertigung der Diener und Ehehalten. Das 5. Capitl.
- Von Bezalung der Gelter, die ire Unterpfandt auf des Verstorbnen Verlassung haben. Das 6. Capitl.
- Von den befreiten Geltern. Das 7. Capitl.
- Von den unbefreiten Geltern. Das 8. Capitl.
- Von den unliquidirten Schulden. Das 9. Capitl.
- Wan der Verstorben seinen Glaubigern zu Gefar und Nachthail ichzt vergeben het, stehet innen dasselb zu ersuechen bevor. Das 10. Capitl.
- Von Absönderung des verstorbnen Schuldners Güettern, so im Rechten separatio bonorum genennt würdet. Das 11. Capitl.
- Ob die Wittiben, wann dieselben umb ir Vermächt Wilbrief von dem Lehenßherren haben, vor den andern Glaubigern, die nit mit Wilbriefen versehen sein, in den Lehengüettern die Prioritet haben sollen. Das 12. Capitl.
- Ob und wan ein Lehensman seine Lehengüetter verkauffen oder vergeben [mag] und ob die Schulden nach Absterben der Lehensleuth aus derselben Lehengüeter bezalt werden sollen, wierdt hierunden in nachvolgunden Capitl angezaigt. Das 13. Capitl.
- Traktat V. Ein Tractat, wie es mit Abfertigung der Witfrauen bey
denen vom Herrenstandt und Adel nach dem Landtsbrauch des Erzhörzogthumbs
Össtereich unter der Ens gehalten wirdt.
- Was massen ein Witfrau nach Absterben ires Hauswierts desselben verlassne Güetter biß zu irer Abferttigung innhaben möge. Das erst Capitl.
- Was in Heuratsvermächten unter dem Namen der varenden Haab verstanden werden soll. Das 2. Capitl.
- Wasmassen die Witfrauen in irer Abfertigung vor den andern Glaubigern den Vorgang haben sollen. Das 3. Capitel.
- Wie es nach Absterben des Haußwierts mit der Abnutzung, so er von seiner Hausfrauen Güetter bey seinem Leben eingenommen, gehalten werden solle. Das 4. Capitel.
- Wann der varenden Haab halben kein sonder Austruckh in dem Heuratsbrief beschiecht, wie es dann dem Landtsbrauch nach damit gehalten werden soll. Das 5. Capitel.
- In was Zeit die Wittib nach Absterben ires Hauswierts abgeferttigt werden soll. Das 6. Capitl.
- Was der Wittib nach Absterben ires Hauswierts über ier Heuratsvermächt
noch weitter ervolgend thuet. Das 7. Capitel.
- Wann ein Wittib vor irer Abferttigung umb ires Hauswierts verlassne Güetter mit Recht fürgenumen wierdt, wie sy sich darmit halten soll. Das 8. Capitel.
- Wasmassen ein Hauswiert sein Hausfrauen ires Vermächts auf seine
Lehengüetter verweisen müg. Das 9. Capitel.
- Die Wittib mag umb Volziehung ires Vermächts ir Notdurft extraordinarie besuechen. Das 10. Capitel.
- Wan ein Breytigamb vor dem Beyschlaff mit Todt abgeet, wie es alsdann mit Abferttigung der versprochnen Prauth gehalten werden soll. Das 11. Capitel.
- In wellichem Fall die Kinder in der Wittib Zucht gelassen werden sollen. Das 12. Capitel.
- Wan der Hauswiert das Heuratguett nit eingenommen hette, in wellichem Fall alßdann die Wittib daselb bey seinen Erben ersuechen müge. Das 13. Capitel.
- Ein Wittib ist schuldig, nach Absterben ires Hauswirts die Inventierung desselben verlassnen Güettern zu begeren. Das 14. Capitel.
- Die Wittib ist schuldig, den Kindern nach Absterben ires Haußwierts Gerhaben zu begern im Fall, wa die Freundt oder Obrigkeit darinnen saumig weren. Das 15. Capitel.
- Wasmassen die Widerleg durch die Wittib vergwisst werden solle. Das 16. Capitel.
- Wie die Wittib mit irer Morgengab dieselb zu verschaffen und zu vermachen frey sey. Das 17. Capitel.
- Der Wittib soll ir gebürender Thail der varunden Haab on Abschlag der Schulden geraicht werden. Das 18. Capitel.
- Wan kein Heurats Vermächt verhanden ist, wie es alsdann mit Abferttigung der Witfrauen gehalten werden solle. Das 19. Capitel.
- Die Wittib mag umb Volziehung ires Vermächts ir Notdurft extraordinarie besuechen. Das 10. Capitel.
- Wan ein Breytigamb vor dem Beyschlaff mit Todt abgeet, wie es alsdann mit Abferttigung der versprochnen Prauth gehalten werden soll. Das 11. Capitel.
- In wellichem Fall die Kinder in der Wittib Zucht gelassen werden sollen. Das 12. Capitel.
- Wan der Hauswiert das Heuratguett nit eingenommen hette, in wellichem Fall alßdann die Wittib daselb bey seinen Erben ersuechen müge. Das 13. Capitel.
- Ein Wittib ist schuldig, nach Absterben ires Hauswirts die Inventierung desselben verlassnen Güettern zu begeren. Das 14. Capitel.
- Die Wittib ist schuldig, den Kindern nach Absterben ires Haußwierts Gerhaben zu begern im Fall, wa die Freundt oder Obrigkeit darinnen saumig weren. Das 15. Capitel.
- Wasmassen die Widerleg durch die Wittib vergwisst werden solle. Das 16. Capitel.
- Wie die Wittib mit irer Morgengab dieselb zu verschaffen und zu vermachen frey sey. Das 17. Capitel.
- Der Wittib soll ir gebürender Thail der varunden Haab on Abschlag der Schulden geraicht werden. Das 18. Capitel.
- Wan kein Heurats Vermächt verhanden ist, wie es alsdann mit Abferttigung der Witfrauen gehalten werden solle. Das 19. Capitel.
- Wann ein Wittib vor irer Abferttigung umb ires Hauswierts verlassne Güetter mit Recht fürgenumen wierdt, wie sy sich darmit halten soll. Das 8. Capitel.
- Wasmassen ein Hauswiert sein Hausfrauen ires Vermächts auf seine
Lehengüetter verweisen müg. Das 9. Capitel.
- Die Wittib mag umb Volziehung ires Vermächts ir Notdurft extraordinarie besuechen. Das 10. Capitel.
- Wan ein Breytigamb vor dem Beyschlaff mit Todt abgeet, wie es alsdann mit Abferttigung der versprochnen Prauth gehalten werden soll. Das 11. Capitel.
- In wellichem Fall die Kinder in der Wittib Zucht gelassen werden sollen. Das 12. Capitel.
- Wan der Hauswiert das Heuratguett nit eingenommen hette, in wellichem Fall alßdann die Wittib daselb bey seinen Erben ersuechen müge. Das 13. Capitel.
- Ein Wittib ist schuldig, nach Absterben ires Hauswirts die Inventierung desselben verlassnen Güettern zu begeren. Das 14. Capitel.
- Die Wittib ist schuldig, den Kindern nach Absterben ires Haußwierts Gerhaben zu begern im Fall, wa die Freundt oder Obrigkeit darinnen saumig weren. Das 15. Capitel.
- Wasmassen die Widerleg durch die Wittib vergwisst werden solle. Das 16. Capitel.
- Wie die Wittib mit irer Morgengab dieselb zu verschaffen und zu vermachen frey sey. Das 17. Capitel.
- Der Wittib soll ir gebürender Thail der varunden Haab on Abschlag der Schulden geraicht werden. Das 18. Capitel.
- Wan kein Heurats Vermächt verhanden ist, wie es alsdann mit Abferttigung der Witfrauen gehalten werden solle. Das 19. Capitel.
- Traktat VI.
- Was einem Wittiber nach Absterben seiner Hausfrauen aus derselben verlasßnen ligenden und varunden Güettern erfolgen soll. Ob ein Ehewirt vor Volziehung des Heuratbriefs seiner verstorbnen Ehewirtin Güetter derselben Erben abzutretten schuldig sey. Das erst Capitl.
- Was den Haußwirt nach Absterben seiner Hausfrauen aus der varunden Haab folgen soll. Das 2. Capitl.
- Von den sondern Vermächten, so zwischen Conleutten in weherender Ehe ausserhalb des Heuratvermächts beschechen. Das 3. Capitl.
- Ob ein Haußwirth seiner Hausfrauen Verlassung erben möge. Das 4. Capitl.
- Wan ein Frau mit Todt abgeet und ir Guett iren Kindern verlässt, ob ir Haußwiert als der Vater die Fruchtniessung dar innen haben solle. Das 5. Capitl.
- Traktat VII. Ein Verzaichnuß, wasmassen die Erbschaften nach dem
Landsprauch des Erzherzogthums Österreich unter der Enns auf die gesipten
Erben fallen thuen. Ein Tractätl von erblichen Successionen und Fällen,
wie die gesipten Erben nach den Landtsbrauch des Erzherzogthumb Österreich
unter der Enns in den Erbschaften succediern und Zuegang haben.
- Von den Erben in absteigender Lini, und erstlich, wie die Erbschaft auf Sön und Töchter fellet. Das 1. Capitl.
- Wie die Sön und Töchter mit den Enicklen zu erben zuegelassen werden. Das Annder Capitl.
- Wie die Sön und Töchter mit denen Urenigklen zu erben zuegelassen werden. Das 3. Capitl.
- Wie die Enigkel miteinander erben. Das 4. Capitl.
- Wie die Enigkl und Urenigkeln miteinander erben. Das 5. Capitl.
- Wie die verzignen Töchter in aufsteigender Lini zu erben zuegelassen werden. Das 6. Capitel.
- Von den Seitenerben, und erstlich, wie die Brüeder und Schwester von beeden Banden aneinander erben. Das 7. Capitel.
- Wie Brüeder und Schwester von einem Bandt mit den Brüedern oder Schwestern von beeden Banden iren verstorbnen Brüedern oder Schwester erben sollen. Das 8. Capitel.
- Wie die Geschwistriget, so dem verstorbnen Brueder oder Schwester allein von einem Bandt verwont sein, erben sollen. Das 9. Capitel.
- Wie die Geschwistreget von einem Bandt mit des verstorbnen Brueders oder Schwesters gesipten Freundten erben sollen. Das 10. Capitel.
- Wie die Brüeder oder Schwester von beeden Banden mit des verstorbnen Brueders oder Schwestern Kindern von beeden Banden zu erben zuegelassen werden. Das 11. Capitl.
- Wie die Geschwistriget von beiden Panden mit des Bruedern oder Schwestern Kinder von einem Bandt zu des verstorbnen Brueder oder Schwestern Erbschaft gelassen werden. Das 12. Capitel.
- Wie die Geschwistriget von ainem Band mit Brüedern oder Schwestern Kindern von beeden Banden zu ires verstorbnen Brueders oder Schwester Erbschaft zuegelassen werden. Das 13. Capitl.
- Wie die Brüeder oder Schwestern mit ires Bruedern oder Schwestern Kindskindern iren verstorbnen Bruedern erben mügen. Das 14. Capitel.
- Wie Brüeders oder Schwester Kinder ires verstorbnen Vettern oder Muemen Guet erben mügen. Das 15. Capitel.
- Wie die gesipten Freundt zu erben zuegelassen werden. Das 16. Capitel.
- Wie ein Erbschaft erbloß wiert. Das 17. Capitel.
- Wie die Sipschaften bewisen sollen werden. Das 18. Capitel.
- Wasmassen die Weibsbilder bey denen vom Herrenstandt und Adel in der Seitenlini zu erben zugelassen werden. Auch, wie ein Guet zu den Töchtern kumbt. Das 19. Capitel.
- Wie die Lehengüeter auf die gesipten Freundt erben sollen. Das 20. Capitel.
- Von den Widerfellen. Das 21. Capitel.
- Von den Erbeinigungen. Das 22. Capitel.
- Wan ein Guet zun Töchtern kumbt, ob als dann die Erben in stirpes oder in capita zuegelassen werden, ob sich auch die Lehensgenad auf die Erben in den nechsten Grad oder auch in den weitern in disem Fall erstreckt. Das 23. Capitel.
- Traktat VIII. Von den Erbschaften, wie die selben getailt werden
sollen.
- Wer die Thail machen soll, und wie es mit der Wall und Loß in der Thaillung gehalten wierdt. Das erst Capitl.
- In wellichen Fällen die Taillung nach Anzall der Personen gemacht werden soll. Das 2. Capitl.
- Ein Erb ist dem Andern umb seinen angefallnen Thail zu schirmen schuldig. Das 3. Capitl.
- Wie es mit den gemainen brieflichen Urkunden in der Thaillung gehalten werden solle. Das 4. Capitl.
- Wie es mit den Stucken und Güettern gehalten wierdt, die füglich nit gethailt werden mögen. Das 5. Capitel.
- Wie ein beschechne Thailung bewisen werden mag. Das 6. Capitel.
- Traktat IX. Ein Tractätl von den Legitimationen und Beweißungen der Sybtschaft.
- Traktat X. Sibtschaft Paum oder Arbor Consanguinitatis. Nach dem Landtsbrauch in Österreich und der andern Erblande gemacht etc.
- Traktat XI. Von den Pürgschaften, wie es damit hieigen Landsbrauch
nach gehalten wirdet.
- Welliche Pürgschaften verschaidenlich oder unverschaidenlich sein. Das erst Capitl.
- Ob ein Glaubiger die Pürgen unersuecht des Principalen verklagen müge. Das 2. Capitl.
- In wellichen Fällen die Pürgschaften nit stath haben, auch welliche Personnen zu Pürgen nit angenommen oder zuegelassen werden. Das 3. Capitl.
- Wie der Schuldner den Pürgen schadloß halten soll. Das 4. Capitl.
- Wasmassen ain Pürg gegen dem Schuldner umb Bemiesigung der Pürgschaft clagen müg. Das 5. Capitl.
- Wann der Glaubiger dem Schuldner die Zeit der Bezallung erstrekt, ob alßdann der Pürg weiter gegen ime verbunden seye. Das 6. Capitl.
- Traktat XII. Von Zehendten, auff den Landtsbrauch des Ertzhörtzogthumbs
Österreich unter der Enns gestelt.
- Ob die Layen oder weltlichen Personen der Zehendt fähig oder thailhafftig sein. Das 1. Capitel.
- Wan ein Lay über veriarte Zeit von seinen Gründten keinen Zehendt gegeben, ob er alsdan Zehendt frey sey. Das 2. Capitel.
- Wan ein Grundt von neuem erpaut wirdt, wem alsdann der Zehendt auf demselben Grundt zuegehörig. Das 3. Capitel.
- Von wee [???] man den Zehent zu geben schuldig sey. Das 4. Capitel.
- In Raichung des Zehendts soll der Pauman den Paucossten nit abziehen. Das 5. Capitel.
- Der Zehendtherr mag den Zehendt albeeg auf dem Zehendtgrundt ersuechen, ob gleich derselb Grundt in frembde Handt kumben wär. Das 6. Capitel.
- Ob man den Zehendt von den Lustgarten und Hofstetten zu geben schuldig sey. Das 7. Capitel.
- Ob ein Pauman schuldig sey, dem Zehendtherren den Zehendt haimb zu füeren. Das 8. Capitl.
- Wan ein Acker zu einem Weingarten oder ein Weingartt zu einem Acker gemacht, wie es den mit dem Zehendt gehalten wirdt. Das 9. Capitl.
- Wasmassen der Traidzehendt gegeben und genommen werden soll. Das 10. Capitl.
- Von Schreibung des Weinzehendt. Das 11. Capitl.
- Wan mererlay Herren an einem Zehendt Thail haben, ob die Paursleut schuldig sein, yedem Zehendtherren seinen gebüerenden Thail absonderlich zuezustellen und volgen zu lassen. Das 12. Capitl.
- Ob die Zehendt vor den weltlichen Gerichten berechnet werden mügen. Das 13. Capitl.
- Traktat XIII. Von den Geistlichen Lehenschaften.
- Was ein geistliche Lehenschaft sey, auch von Presentierung und Einsetzung der Priester. Das 1. Capitl.
- Wasmassen die Lehenschaften auf die nechsten Erben fallen, wie auch dieselben auf frembde Personnen verwendt werden mögen. Das 2. Capitl.
- Ob die Pfarrer und Zöchleut schuldig sein, dem Lehensherren von der Pfarr und Kirchen Einkommen Raittung und Verantworttung ze thuen. Das 3. Capitl.
- Ob die Weibsbilder der geistlichen Lehenschaften fähig sein. Das 4. Capitl.
- Wie vor weltlichen Gerichten die geistlichen Lehenschaften berechtet werden sollen. Das 5. Capitl.
- Traktat XIV. Von den Testamenten.
- Was ein Testament sey, und von zweyerley Art der Testament. Das erst Capitel.
- Von den schriftlichen Testamenten, die ein Gescheftiger mit eigner Handt schreibt und mit seinem eignen Insigel oder Pettschaft verfertigt. Das 2. Capitel.
- Von den Testamenten, so der Gescheftiger selbs mit eigner Handt nit schreibt, sonder allein unterschreibt und mit seinem Sigil oder Petschaft verfertigt. Das 3. Capitel.
- Von den schriftlichen Testamenten, so der Geschäftinger selbs nit unterschreibt, auch selbs nit verfertigt. Das 4. Capitel.
- Aus was Ursachen in einem schriftlichen Testament weniger Zeugen Sigl als Zeugen Petschaft von nötten seindt. Das 5. Capitel.
- In wellichem Fall die Zeugen umb die Fertigung eines schriftlichen Testaments durch den Gescheftinger personlich erbeten und innen das Testament durch den Geschäftinger selbs fürgetragen werden soll. Das 6. Capitel.
- Von den mündtlichen Geschäften. Das 7. Capitel.
- Welliche Personnen in Testamenten nit mügen Zeugen sein. Das 8. Capitel.
- Welliche Personnen kein Testament thuen mügen. Das 9. Capitel.
- Welliche Güetter durch Testament nit verschafft werden mügen. Das 10. Capitl.
- Wie die Kinder in der Eltern Testament mit der Legitima bedacht werden sollen. Das 11. Capitl.
- Wann den Kindern durch die Eltern die Legitima nit verordnet worden,
so mügen sy das Testament widertreiben. Das 12. Capitl.
- Ob ein Geschäftinger seine Brüeder und Schwestern, auch andere seine Seitenerben in seinem Testament außschliessen müg. Das 13. Capitl.
- Was Gestalt ein Testament durch den Geschäftinger widerruefft werden müge. Das 14. Capitl.
- Wann ein Erb einen Gescheftinger zu einem Geschaft mit Gewalt oder Betrug tringt oder verursacht oder ine daran verhindert. Das 15. Capitl.
- Von Fürbringung und Eröffnung der Testament. Das 16. Capitl.
- Von Einschreibung der Testament in der Landschaft Gedenkpuech. Das 17. Capitl.
- Von den Executorn oder Volziehern der Testament. Das 18. Capitl.
- Ein Testament, so nach dem Landtsbrauch des Erzherzogthumbs Österreich aufgericht wirdt, das hat in andern Landen auch Craft. Das 19. Capitl.
- Ob ein Geschäftinger seine Brüeder und Schwestern, auch andere seine Seitenerben in seinem Testament außschliessen müg. Das 13. Capitl.
- Was Gestalt ein Testament durch den Geschäftinger widerruefft werden müge. Das 14. Capitl.
- Wann ein Erb einen Gescheftinger zu einem Geschaft mit Gewalt oder Betrug tringt oder verursacht oder ine daran verhindert. Das 15. Capitl.
- Von Fürbringung und Eröffnung der Testament. Das 16. Capitl.
- Von Einschreibung der Testament in der Landschaft Gedenkpuech. Das 17. Capitl.
- Von den Executorn oder Volziehern der Testament. Das 18. Capitl.
- Ein Testament, so nach dem Landtsbrauch des Erzherzogthumbs Österreich aufgericht wirdt, das hat in andern Landen auch Craft. Das 19. Capitl.
- Traktat XV. Von den Lehengüettern nach dem Landsprauch des
Erzhörzogthumbs Össterreich unter der Enns.
- Von Unterschid der Lehengüetter. Das 1. Capitl.
- Wellichermassen die Lehen erlangt mögen werden. Das 2. Capitl.
- Wie die landsfürstlichen Genadenlehen verlihen werden. Das 3. Capitl.
- Hernach volgt Kaiser Maximilian und yetzt regierender Kö. Mt. Lehensgenad. Das 4. Capitl.
- Wie die Lehen auf die nechst gesipten Erben fallen sollen. Das 5. Capitl.
- Von den dienstbaren oder zinßparen Gründten und Güettern, so im
Rechten Emphyteoses genennt werden.
- Was ein dienstbar oder zinßpar Guett oder Grundt sey, auch wie solche Gründt und Güeter in geschribnen Rechten genannt werden. Das erst Capitl.
- Von Unterschidt der dienstbaren oder zinsparen Güetter. Das 2. Capitl.
- Welliche Grundtherren ire Gründt zu Erbgüettern aufgeben mügen. Das 3. Capitl.
- Wasmassen ein Grundtherr schuldig sey, ein Grundtbuech zu halten. Das 4. Capitl.
- Von dreyerlay Unterschidt der Gewöhren. Das 5. Capitl.
- Was zu Fertigung einer Gewöhr von Nöten sey. Das 6. Capitl.
- Wie die Gewören gestelt werden sollen. Das 7. Capitl.
- Von den Grundtrechten. Das 8. Capitl.
- Ein Grundtherr mag den Grundtdienst nit ersteigern. Das 9. Capitl.
- Wan ein Zinßman den Grundtdienst nicht bezalt, mag der Grundtherr den Grundt einziehen. Das 11. Capitl.
- Wan einem Grundtherren ein Grundt von wegen der unbezalten Grundtdienst haimbfelt, ob ime die Außstendt sambt dem Grundt ervolgen sollen. Das 12. Capitl.
- Wann einem Grundtherrn ein Grundt verfelt, so ist ime die Besserung desselben auch verfallen. Das 13. Capitl.
- Wann der Herr von wegen der ausstendigen Dienst den Grundt einzuziehen vermeint, und aber der Holdt fürgäb, er het die Dienst bezalt, soll er die beschechen Bezallung beweysen. Das 14. Capitl.
- Ob in Anforderung der ausstendigen Grundtdienst der Grundtherr oder aber der Zinßman weysen soll. Das 15. Capitl.
- Wan ein Grundtherr den Zinßman umb seine Dienst pfendten müg. Das 16. Capitl.
- Ob ein Grundtherr schuldig sey, den Grundtdienst in Zeit der Mißrattung, oder wan ein Grundt in Verderben kumbt, nachzulassen. Das 17. Capitl.
- Wie die Landsteuern von den Erbgüettern bezalt werden sollen. Das 18. Capitl.
- Ob und was massen die Holden und Dienstleuth von iren Erbgründten und Güettern zu robaten schuldig sein. Das 19. Capitl.
- Wan ein Zinßman den Grundt in Verödung oder Abpau kommen läßt, wie alßdan der Grundtherr sollichen Grundt einziehen müge. Das 20. Capitl.
- Wan ein Grundtherr sein Grundtobrigkeit einem andern verkaufft, so ist derselb Kauffer den Zinßleuten ire Erbgüetter volgen und bleiben zu lassen schuldig. Das 21. Capitl.
- Ob ein Hold oder Dienstman ausser des Grundtherren Zuegeben seine Erbgründt und Güetter verkauffen, verschaffen oder verändern oder sich desselben entschlagen müge. Das 22. Capitl.
- Ob ein Grundtherr in den Kauff eines Erbgrundts steen müge. Das 23. Capitl.
- Ob ein Herr seinen Holden one Ursach dringen mag, von seinen Erbguet abzuziehen und einen andern zuezustiften. Das 24. Capitl.
- Wan ein Zinßman seinen Grundt einer Kirchen oder einem Gotshauß schafft oder den Grundt dahin verkaufft, ob der Grundtherr der Kirchen oder Spittal die Gewöhr zu geben schuldig sey. Das 25. Capitl.
- Wie die Erbgründt umb Schulden eingezogen werden mügen. Das 26. Capitl.
- Wan gleich ein Gewör auf die Erben nicht gestelt wirdt, so ist inen doch der Grundtherr nichts weniger zu leyhen schuldig. Das 27. Capitl.
- In was Fällen die Gewören verneuert werden sollen. Das 28. Capitl.
- Von den Gründten und Güettern, so dem Grundtherren als erbloß haimbfallen. Das 29. Capitl.
- Von Unterschaidt der Vogteien. Das 1. Capitl.
- Die Betvogteien mügen dem Vogtherren durch den Grundtherren yederzeit abkündt werden. Das 2. Capitl.
- Was ein Vogthold seinem Vogtherren zu diennen und zu raichen schuldig sey. Das 3. Capitl.
- Was massen die Jenigen, so über Pfarren und Beneficia Vogtherrn sein, nach Absterben der Pfarrer und Beneficiaten mit derselben verlassenen Güettern handlen sollen. Das 4. Capitl.
- Was massen die gesipten Freundt in Verkauffung der ligenden Guetter den Vorkauff haben, auch wie sie in die Keuff einstehen mügen. Das erst Capitl.
- Das die gesipten Freundt allein in den ligenden Güettern den Vorkauff haben. Das 2. Capitl.
- Die gesipten Freundt haben die Gerechtigkeit des Vorkaufs nicht allein in den frei aignen, sonder auch in den Lehen und Dienstgüettern. Das 3. Capitl.
- Ob das Ius Prothomiseos in andern mer Contracten, dann in den Keuffen statt hab. Das 4. Capitl.
- In was Zeit nach beschechner Anfaillung die gesipten Freundt die Kauffsumma erlegen sollen, in was Zeit sy auch in den Kauf einstehen mügen. Das 5. Capitl.
- In was Werdt ein gesibter Freundt schuldig ist, das Guett anzunemen. Das 6. Capitl.
- Von Unterschaidt der Freundt, die das Ius prothomiseos haben mügen. Das 7. Capitl.
- Wan ein Kaufer durch des Verkauffers gesipte Freundt fürgenommen würdt, so mag er sich auf den Verkauffer nit waigern. Das B. Capitl.
- Ein gesibter Freundt, so in einem Kauff einzustehen vorhabens ist, der mag sein Beschwär extraordinarie fürbringen. Das 9. Capitl.
- Wan ein Guet durch das Gericht geurlaubt wierdt, so mügen die Freundt in die Ablosung einstehen. Das 10. Capitl.
- Von Anschlahung der Crida, was massen auch darinnen verfaren wirdet. Das erst Capitl.
- Von den Erben und Versprechern des Verstorbnen verlassnen Güettern. Das ander Capitl.
- Wan unter des Verstorbnen Verlassung frembde Güetter befunden werden, sollen dieselben dem Jenigen, dem sie zuegehören, vor allen Geltern und Ansprechern widerumb zuegestelt werden. Das 3. Capitl.
- Was auf des Verstorbnen Begrebnuß aufgeet, soll vor andern Schulden bezalt werden. Das 4. Capitl.
- Von Abfertigung der Diener und Ehehalten. Das 5. Capitl.
- Von Bezalung der Gelter, die ire Unterpfandt auf des Verstorbnen Verlassung haben. Das 6. Capitl.
- Von den befreiten Geltern. Das 7. Capitl.
- Von den unbefreiten Geltern. Das 8. Capitl.
- Von den unliquidirten Schulden. Das 9. Capitl.
- Wan der Verstorben seinen Glaubigern zu Gefar und Nachthail ichzt vergeben het, stehet innen dasselb zu ersuechen bevor. Das 10. Capitl.
- Von Absönderung des verstorbnen Schuldners Güettern, so im Rechten separatio bonorum genennt würdet. Das 11. Capitl.
- Ob die Wittiben, wann dieselben umb ir Vermächt Wilbrief von dem Lehenßherren haben, vor den andern Glaubigern, die nit mit Wilbriefen versehen sein, in den Lehengüettern die Prioritet haben sollen. Das 12. Capitl.
- Ob und wan ein Lehensman seine Lehengüetter verkauffen oder vergeben [mag] und ob die Schulden nach Absterben der Lehensleuth aus derselben Lehengüeter bezalt werden sollen, wierdt hierunden in nachvolgunden Capitl angezaigt. Das 13. Capitl.
- Was massen ein Witfrau nach Absterben ires Hauswierts desselben verlassne Güetter biß zu irer Abferttigung innhaben möge. Das erst Capitl.
- Was in Heuratsvermächten unter dem Namen der varenden Haab verstanden werden soll. Das 2. Capitl.
- Wasmassen die Witfrauen in irer Abfertigung vor den andern Glaubigern den Vorgang haben sollen. Das 3. Capitel.
- Wie es nach Absterben des Haußwierts mit der Abnutzung, so er von seiner Hausfrauen Güetter bey seinem Leben eingenommen, gehalten werden solle. Das 4. Capitel.
- Wann der varenden Haab halben kein sonder Austruckh in dem Heuratsbrief beschiecht, wie es dann dem Landtsbrauch nach damit gehalten werden soll. Das 5. Capitel.
- In was Zeit die Wittib nach Absterben ires Hauswierts abgeferttigt werden soll. Das 6. Capitl.
- Was der Wittib nach Absterben ires Hauswierts über ier Heuratsvermächt
noch weitter ervolgend thuet. Das 7. Capitel.
- Wann ein Wittib vor irer Abferttigung umb ires Hauswierts verlassne Güetter mit Recht fürgenumen wierdt, wie sy sich darmit halten soll. Das 8. Capitel.
- Wasmassen ein Hauswiert sein Hausfrauen ires Vermächts auf seine
Lehengüetter verweisen müg. Das 9. Capitel.
- Die Wittib mag umb Volziehung ires Vermächts ir Notdurft extraordinarie besuechen. Das 10. Capitel.
- Wan ein Breytigamb vor dem Beyschlaff mit Todt abgeet, wie es alsdann mit Abferttigung der versprochnen Prauth gehalten werden soll. Das 11. Capitel.
- In wellichem Fall die Kinder in der Wittib Zucht gelassen werden sollen. Das 12. Capitel.
- Wan der Hauswiert das Heuratguett nit eingenommen hette, in wellichem Fall alßdann die Wittib daselb bey seinen Erben ersuechen müge. Das 13. Capitel.
- Ein Wittib ist schuldig, nach Absterben ires Hauswirts die Inventierung desselben verlassnen Güettern zu begeren. Das 14. Capitel.
- Die Wittib ist schuldig, den Kindern nach Absterben ires Haußwierts Gerhaben zu begern im Fall, wa die Freundt oder Obrigkeit darinnen saumig weren. Das 15. Capitel.
- Wasmassen die Widerleg durch die Wittib vergwisst werden solle. Das 16. Capitel.
- Wie die Wittib mit irer Morgengab dieselb zu verschaffen und zu vermachen frey sey. Das 17. Capitel.
- Der Wittib soll ir gebürender Thail der varunden Haab on Abschlag der Schulden geraicht werden. Das 18. Capitel.
- Wan kein Heurats Vermächt verhanden ist, wie es alsdann mit Abferttigung der Witfrauen gehalten werden solle. Das 19. Capitel.
- Die Wittib mag umb Volziehung ires Vermächts ir Notdurft extraordinarie besuechen. Das 10. Capitel.
- Wan ein Breytigamb vor dem Beyschlaff mit Todt abgeet, wie es alsdann mit Abferttigung der versprochnen Prauth gehalten werden soll. Das 11. Capitel.
- In wellichem Fall die Kinder in der Wittib Zucht gelassen werden sollen. Das 12. Capitel.
- Wan der Hauswiert das Heuratguett nit eingenommen hette, in wellichem Fall alßdann die Wittib daselb bey seinen Erben ersuechen müge. Das 13. Capitel.
- Ein Wittib ist schuldig, nach Absterben ires Hauswirts die Inventierung desselben verlassnen Güettern zu begeren. Das 14. Capitel.
- Die Wittib ist schuldig, den Kindern nach Absterben ires Haußwierts Gerhaben zu begern im Fall, wa die Freundt oder Obrigkeit darinnen saumig weren. Das 15. Capitel.
- Wasmassen die Widerleg durch die Wittib vergwisst werden solle. Das 16. Capitel.
- Wie die Wittib mit irer Morgengab dieselb zu verschaffen und zu vermachen frey sey. Das 17. Capitel.
- Der Wittib soll ir gebürender Thail der varunden Haab on Abschlag der Schulden geraicht werden. Das 18. Capitel.
- Wan kein Heurats Vermächt verhanden ist, wie es alsdann mit Abferttigung der Witfrauen gehalten werden solle. Das 19. Capitel.
- Was einem Wittiber nach Absterben seiner Hausfrauen aus derselben verlasßnen ligenden und varunden Güettern erfolgen soll. Ob ein Ehewirt vor Volziehung des Heuratbriefs seiner verstorbnen Ehewirtin Güetter derselben Erben abzutretten schuldig sey. Das erst Capitl.
- Was den Haußwirt nach Absterben seiner Hausfrauen aus der varunden Haab folgen soll. Das 2. Capitl.
- Von den sondern Vermächten, so zwischen Conleutten in weherender Ehe ausserhalb des Heuratvermächts beschechen. Das 3. Capitl.
- Ob ein Haußwirth seiner Hausfrauen Verlassung erben möge. Das 4. Capitl.
- Wan ein Frau mit Todt abgeet und ir Guett iren Kindern verlässt, ob ir Haußwiert als der Vater die Fruchtniessung dar innen haben solle. Das 5. Capitl.
- Von den Erben in absteigender Lini, und erstlich, wie die Erbschaft auf Sön und Töchter fellet. Das 1. Capitl.
- Wie die Sön und Töchter mit den Enicklen zu erben zuegelassen werden. Das Annder Capitl.
- Wie die Sön und Töchter mit denen Urenigklen zu erben zuegelassen werden. Das 3. Capitl.
- Wie die Enigkel miteinander erben. Das 4. Capitl.
- Wie die Enigkl und Urenigkeln miteinander erben. Das 5. Capitl.
- Wie die verzignen Töchter in aufsteigender Lini zu erben zuegelassen werden. Das 6. Capitel.
- Von den Seitenerben, und erstlich, wie die Brüeder und Schwester von beeden Banden aneinander erben. Das 7. Capitel.
- Wie Brüeder und Schwester von einem Bandt mit den Brüedern oder Schwestern von beeden Banden iren verstorbnen Brüedern oder Schwester erben sollen. Das 8. Capitel.
- Wie die Geschwistriget, so dem verstorbnen Brueder oder Schwester allein von einem Bandt verwont sein, erben sollen. Das 9. Capitel.
- Wie die Geschwistreget von einem Bandt mit des verstorbnen Brueders oder Schwesters gesipten Freundten erben sollen. Das 10. Capitel.
- Wie die Brüeder oder Schwester von beeden Banden mit des verstorbnen Brueders oder Schwestern Kindern von beeden Banden zu erben zuegelassen werden. Das 11. Capitl.
- Wie die Geschwistriget von beiden Panden mit des Bruedern oder Schwestern Kinder von einem Bandt zu des verstorbnen Brueder oder Schwestern Erbschaft gelassen werden. Das 12. Capitel.
- Wie die Geschwistriget von ainem Band mit Brüedern oder Schwestern Kindern von beeden Banden zu ires verstorbnen Brueders oder Schwester Erbschaft zuegelassen werden. Das 13. Capitl.
- Wie die Brüeder oder Schwestern mit ires Bruedern oder Schwestern Kindskindern iren verstorbnen Bruedern erben mügen. Das 14. Capitel.
- Wie Brüeders oder Schwester Kinder ires verstorbnen Vettern oder Muemen Guet erben mügen. Das 15. Capitel.
- Wie die gesipten Freundt zu erben zuegelassen werden. Das 16. Capitel.
- Wie ein Erbschaft erbloß wiert. Das 17. Capitel.
- Wie die Sipschaften bewisen sollen werden. Das 18. Capitel.
- Wasmassen die Weibsbilder bey denen vom Herrenstandt und Adel in der Seitenlini zu erben zugelassen werden. Auch, wie ein Guet zu den Töchtern kumbt. Das 19. Capitel.
- Wie die Lehengüeter auf die gesipten Freundt erben sollen. Das 20. Capitel.
- Von den Widerfellen. Das 21. Capitel.
- Von den Erbeinigungen. Das 22. Capitel.
- Wan ein Guet zun Töchtern kumbt, ob als dann die Erben in stirpes oder in capita zuegelassen werden, ob sich auch die Lehensgenad auf die Erben in den nechsten Grad oder auch in den weitern in disem Fall erstreckt. Das 23. Capitel.
- Wer die Thail machen soll, und wie es mit der Wall und Loß in der Thaillung gehalten wierdt. Das erst Capitl.
- In wellichen Fällen die Taillung nach Anzall der Personen gemacht werden soll. Das 2. Capitl.
- Ein Erb ist dem Andern umb seinen angefallnen Thail zu schirmen schuldig. Das 3. Capitl.
- Wie es mit den gemainen brieflichen Urkunden in der Thaillung gehalten werden solle. Das 4. Capitl.
- Wie es mit den Stucken und Güettern gehalten wierdt, die füglich nit gethailt werden mögen. Das 5. Capitel.
- Wie ein beschechne Thailung bewisen werden mag. Das 6. Capitel.
- Was ein Legitimation sey.
- Wie die Legitimation bey Gericht fürbracht, auch wie darauf verfarn werden soll.
- Welche Freundt für die gesibten Freundt und Erben erkennt werden.
- Welliche Pürgschaften verschaidenlich oder unverschaidenlich sein. Das erst Capitl.
- Ob ein Glaubiger die Pürgen unersuecht des Principalen verklagen müge. Das 2. Capitl.
- In wellichen Fällen die Pürgschaften nit stath haben, auch welliche Personnen zu Pürgen nit angenommen oder zuegelassen werden. Das 3. Capitl.
- Wie der Schuldner den Pürgen schadloß halten soll. Das 4. Capitl.
- Wasmassen ain Pürg gegen dem Schuldner umb Bemiesigung der Pürgschaft clagen müg. Das 5. Capitl.
- Wann der Glaubiger dem Schuldner die Zeit der Bezallung erstrekt, ob alßdann der Pürg weiter gegen ime verbunden seye. Das 6. Capitl.
- Ob die Layen oder weltlichen Personen der Zehendt fähig oder thailhafftig sein. Das 1. Capitel.
- Wan ein Lay über veriarte Zeit von seinen Gründten keinen Zehendt gegeben, ob er alsdan Zehendt frey sey. Das 2. Capitel.
- Wan ein Grundt von neuem erpaut wirdt, wem alsdann der Zehendt auf demselben Grundt zuegehörig. Das 3. Capitel.
- Von wee [???] man den Zehent zu geben schuldig sey. Das 4. Capitel.
- In Raichung des Zehendts soll der Pauman den Paucossten nit abziehen. Das 5. Capitel.
- Der Zehendtherr mag den Zehendt albeeg auf dem Zehendtgrundt ersuechen, ob gleich derselb Grundt in frembde Handt kumben wär. Das 6. Capitel.
- Ob man den Zehendt von den Lustgarten und Hofstetten zu geben schuldig sey. Das 7. Capitel.
- Ob ein Pauman schuldig sey, dem Zehendtherren den Zehendt haimb zu füeren. Das 8. Capitl.
- Wan ein Acker zu einem Weingarten oder ein Weingartt zu einem Acker gemacht, wie es den mit dem Zehendt gehalten wirdt. Das 9. Capitl.
- Wasmassen der Traidzehendt gegeben und genommen werden soll. Das 10. Capitl.
- Von Schreibung des Weinzehendt. Das 11. Capitl.
- Wan mererlay Herren an einem Zehendt Thail haben, ob die Paursleut schuldig sein, yedem Zehendtherren seinen gebüerenden Thail absonderlich zuezustellen und volgen zu lassen. Das 12. Capitl.
- Ob die Zehendt vor den weltlichen Gerichten berechnet werden mügen. Das 13. Capitl.
- Was ein geistliche Lehenschaft sey, auch von Presentierung und Einsetzung der Priester. Das 1. Capitl.
- Wasmassen die Lehenschaften auf die nechsten Erben fallen, wie auch dieselben auf frembde Personnen verwendt werden mögen. Das 2. Capitl.
- Ob die Pfarrer und Zöchleut schuldig sein, dem Lehensherren von der Pfarr und Kirchen Einkommen Raittung und Verantworttung ze thuen. Das 3. Capitl.
- Ob die Weibsbilder der geistlichen Lehenschaften fähig sein. Das 4. Capitl.
- Wie vor weltlichen Gerichten die geistlichen Lehenschaften berechtet werden sollen. Das 5. Capitl.
- Was ein Testament sey, und von zweyerley Art der Testament. Das erst Capitel.
- Von den schriftlichen Testamenten, die ein Gescheftiger mit eigner Handt schreibt und mit seinem eignen Insigel oder Pettschaft verfertigt. Das 2. Capitel.
- Von den Testamenten, so der Gescheftiger selbs mit eigner Handt nit schreibt, sonder allein unterschreibt und mit seinem Sigil oder Petschaft verfertigt. Das 3. Capitel.
- Von den schriftlichen Testamenten, so der Geschäftinger selbs nit unterschreibt, auch selbs nit verfertigt. Das 4. Capitel.
- Aus was Ursachen in einem schriftlichen Testament weniger Zeugen Sigl als Zeugen Petschaft von nötten seindt. Das 5. Capitel.
- In wellichem Fall die Zeugen umb die Fertigung eines schriftlichen Testaments durch den Gescheftinger personlich erbeten und innen das Testament durch den Geschäftinger selbs fürgetragen werden soll. Das 6. Capitel.
- Von den mündtlichen Geschäften. Das 7. Capitel.
- Welliche Personnen in Testamenten nit mügen Zeugen sein. Das 8. Capitel.
- Welliche Personnen kein Testament thuen mügen. Das 9. Capitel.
- Welliche Güetter durch Testament nit verschafft werden mügen. Das 10. Capitl.
- Wie die Kinder in der Eltern Testament mit der Legitima bedacht werden sollen. Das 11. Capitl.
- Wann den Kindern durch die Eltern die Legitima nit verordnet worden,
so mügen sy das Testament widertreiben. Das 12. Capitl.
- Ob ein Geschäftinger seine Brüeder und Schwestern, auch andere seine Seitenerben in seinem Testament außschliessen müg. Das 13. Capitl.
- Was Gestalt ein Testament durch den Geschäftinger widerruefft werden müge. Das 14. Capitl.
- Wann ein Erb einen Gescheftinger zu einem Geschaft mit Gewalt oder Betrug tringt oder verursacht oder ine daran verhindert. Das 15. Capitl.
- Von Fürbringung und Eröffnung der Testament. Das 16. Capitl.
- Von Einschreibung der Testament in der Landschaft Gedenkpuech. Das 17. Capitl.
- Von den Executorn oder Volziehern der Testament. Das 18. Capitl.
- Ein Testament, so nach dem Landtsbrauch des Erzherzogthumbs Österreich aufgericht wirdt, das hat in andern Landen auch Craft. Das 19. Capitl.
- Von Unterschid der Lehengüetter. Das 1. Capitl.
- Wellichermassen die Lehen erlangt mögen werden. Das 2. Capitl.
- Wie die landsfürstlichen Genadenlehen verlihen werden. Das 3. Capitl.
- Hernach volgt Kaiser Maximilian und yetzt regierender Kö. Mt. Lehensgenad. Das 4. Capitl.
- Wie die Lehen auf die nechst gesipten Erben fallen sollen. Das 5. Capitl.
- Traktat I. De emphyteusi. Von denen dienstparn und zinsparn Gründten
und Güetern. Anno 1552.
- Sekundärliteratur
- Quellen
- Steiermark
- vor 1584
