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        <title>Der Sachssen jnn Siebenbürgen STATUTA: Oder eygen Landtrecht</title>
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            <forename>Matthias</forename>
            <surname>Fronius</surname>
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            <forename>Heino</forename>
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                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS -
                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
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              <forename>Matthias</forename>
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          <title>Der Sachssen jnn Siebenbürgen STATUTA: Oder eygen Landtrecht.</title>. (<publisher/>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Kronstadt</pubPlace>
          <date when="1583">1583</date>) <biblScope/>
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      <editorialDecl>

        <p>[Editorial DRQEdit] Der Inhalt dieser XML-Datei ist Bestandteil der
                    Quellen-Datenbank des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten
                    Projekts DRQEdit unter Leitung von Dr. Heino Speer an der Heidelberger Akademie
                    der Wissenschaften. Die Datenbank steht im Internet kostenfrei zur Verfügung -
                        <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige">WWW-Adresse</ref>
        </p>
        <p>Die bibliographischen Angaben zur gedruckten Vorlage sind zu finden in der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=siebblr.%201583&amp;firstterm=siebblr">Bibliographie-Datei des Projekts</ref>. Transkriptionsbasis: Nachdruck 1973
                    der Ausgabe Kronstadt 1583</p>
        <p>[Editorial Repertorium] Die Übernahme dieses Textes von DRQEdit soll und kann die
                    dortige Edition nicht ersetzen. Daher wird auch bei jedem Titel ein Link auf
                    diese Ausgabe gesetzt, durch den die Parallelansicht von Text und Faksimile
                    ermöglicht wird. Ein positiver Unterschied wird sein, dass, anders als bei
                    DRQEdit, ein Mausklick auf ein Wort die dazugehörigen Informationen abruft.
                    Freilich verdankt sich auch dies einem in DRQEdit verwendeten Tool.</p>
        <p>Man könnte sich fragen, warum diese "zweite" digitale Darstellung für
                    erforderlich gehalten wurde. Diese Edition soll eine Referenzdatei für die
                    entsprechende rechts- und sprachhistorische Sekundärliteratur anbieten, in der
                    auch eventuelle Erläuterungen zu einzelnen Teilen untergebracht werden können.
                    Auch wird die Kennzeichnung des Zeilenfalls entfernt, da dies eher eine
                    "Leseausgabe" sein soll. Des weiteren wird das übergeschriebene "e" bei Umlauten
                    durch den entsprechenden Umlaut ersetzt. Denn die Suchmaschinen können die
                    Superskriptdarstellung nicht umsetzen, so dass diese Wörter in Suchvorgängen
                    nach umgelauteten Schreibweisen nicht gefunden werden können. Und es geht auch
                    nicht um eine genaue Umsetzung des Druckes von 1583 in eine digitale Version,
                    sondern um die elektronische Darstellung des rechtshistorisch relevanten Textes,
                    so dass beispielsweise auch das Errataverzeichnis weggelassen wurde.</p>
        <p>Heino Speer, im Juli 2020, Klagenfurt/Nußloch.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.quellen" type="context">Quellen</ref>
              </term>
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              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.siebenbuergen" type="context">Siebenbürgen</ref>
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                <date type="dcterms:temporal" when="1583">1583</date>
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      <divGen type="toc"/>
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        <head>Der Sachssen jnn Siebenbürgen STATUTA: Oder eygen Landtrecht.</head>
        <p>
          <pb facs="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb00103612?page=9" n="9"
            xml:id="S.9"/> Der Sachssen jnn <placeName>Siebenbürgen</placeName>:
                        <term>STATUTA</term>: Oder eygen Landtrecht.<lb/> Durch <persName>Matthiam
                        Fronium</persName> vbersehen / gemehret vnd Mit Kön: Maiest: inn
                        <placeName>Polen</placeName> / gnad vnd Priuilegio in Druck gebracht.<lb/>
                    Anno, M. D. LXXXIII. <pb
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        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.0.1">
        <head>2. Paralip: 19.</head>
        <p>Sehet zu ihr Richter was jhr thut / denn jhr haltet das Gericht nicht dem
                    Menschen / sondern dem HERren / vnd er ist mit euch im Gericht. Darumb last die
                    furcht des HErrn bey euch sein / vnnd hütet euch vnd thuts. Denn bey dem HErren
                    ist kein vnrecht / noch ansehen der Personen / noch annehmen des geschencks.
                    [Vgl. Lutherbibel 1545: 2. Chron. 19: "Vnd sprach zu den Richtern / Sehet zu was
                    jr thut / Denn jr haltet das Gericht nicht den Menschen / sondern dem HERRN /vnd
                    er ist mit euch im Gericht. Darumb lasst die furcht des HERRN bey euch sein /
                    vnd hütet euch vnd thuts / Denn bey dem HERRN vnserm Gott ist kein vnrecht /
                    noch ansehen der Person / noch annemen des Geschencks.]</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.0.2">
        <p>
          <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p011.html" n="011" xml:id="P.011"/>
        </p>
        <p>
          <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p012.html" n="012" xml:id="P.012"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.0.3">
        <head>[Vorrede]</head>
        <p>Den Edlen Fürsichtigen Namhafften / vnnd Woll Weysen Herrn / Bürgermeistern /
                    Richtern / Eltesten vnd Amp[t]leuten / der Sachssischen Städte vnnd stül / inn
                        <placeName>Siebenbürgen</placeName> / etc. meinen günstigen Herrn.</p>

        <p>EDLE / Fürsichtige / Namhaffte / Woll WEYse Herrn. Nach dem ich zwar nicht von
                    langen Iharen her / jedoch zum offtern von meinen gebietenden Herrn / Richtern
                    vnd Rath / dieser Stadt <placeName>Cronen</placeName> / in ewre
                    Landsversamlungen / so gemeinen geschefften wegen die Vniuersitet belangende /
                    jahrlichen haben müssen gehalten werden / ausgesandt / vnd in deren Namen inn
                    E.E.F.W. mittel mit eingetretten bin : Fürnemlichen aber zu des rechts gemeinen
                    Sitztagen / welche vnsere alte Forfahren <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p013.html" n="013"
            xml:id="P.013"/> aus weysem Ratth / der <term
            type="juristisch">Litiganten</term> spannige sachen zu verhören / vnd durch recht zu örthern
                    / auch auff getzwickte tagzeiten verordnet / im rechten mitgesessen : Hab ich
                    offtermal meltungen vnd fast gemeine beklagungen hierüber mit angehört / vnd
                    leyder auch selbst erfahren / wie so vngleicher gestalt in gleichen sachen die
                    vrtheil gefelt vn{d} die recht <term
            type="juristisch">administrirt</term>
                    worden / welches manche teidig oder <term
            type="juristisch">Transmissorien
                        brieff</term> beweiset hat : Zu mehrem theil aber / dieweil der Sachssen
                    gerichts hendel / gewonheiten vnd rechte / mit dem Hungerischen edlen <term
            type="phrase">recht vnd Decret</term> vnübereinstimmig / am meisten theil
                    dauon <term
            type="juristisch">variren</term> / das drumb auch ewre <term
            type="juristisch">Sententien</term> vnd gesprochene vrteiler / an vnsers
                    gnedigsten Herrn vnnd Fürsten hoff vnd gerichts Taffel / jren bestand nicht
                    haben / sondern zum mehren theil <term
            type="phrase">gewandelt vnnd
                        verandert</term> werden / daraus auch gefolget / das man des Rechts vngewis
                    / im vrtheil finden gewancket / vnd zweyffelechtig worden / die teidigs
                    Partheien auch jhres rechts vnd gerechtigkeit nicht allein nicht sein mögen
                    berichtet noch getröstet / sondern in zweyffel stechende / zu lengeren teidigen
                    / vnnd schwerern vnkosten verursacht worden / welches alles / zweyffels on / nur
                    hieraus kommen / das vnser Sachssen recht aus lau ter gewonheiten <term
            type="juristisch">administrirt</term> vnd gehandelt / weder in schriefften
                    gefasset / noch der Fürsten <term
            type="juristisch">Consens</term> vnd <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p014.html" n="014" xml:id="P.014"/>
          <term type="phrase">sterckung oder bekrefftigung</term> nicht erlanget
                    haben.</p>
        <p>Damit aber solchem vnrath gerathen vnnd geholffen würde / vnd vnsere <term
            type="phrase">Recht vnd Gericht</term> der <persName>Sachssen</persName> in
                        <placeName>Siebenbürgen</placeName> (auff form vnd weise des Edlen rechts /
                    so auff schriefften vnnd <term
            type="juristisch">confirmation</term> seliger
                    Könige inn <placeName>Hungern</placeName> bestehet) auch bass bestellet / haben
                    sie auch <term
            type="phrase">gewünschet vnd begeret</term> / das jha ein mal aus
                    der Stedten <term
            type="phrase">recht / gewonheiten vnd Priuilegien</term> / was
                    gewisses vnd bestendiges mögte zusamen getragen / vnd inn gestalt eines gemeinen
                    rechtens gefasset werden : dessen sich für jharen der Herr <persName>Tomas
                        Bomelius</persName>, derselben Zeit Rathsman in der
                        <placeName>Hermanstadt</placeName> mit sonderm fleis vnterstanden / einen
                    kurtzen ausszug Sachssischen rechts / beyd inn Latein vnnd Deutsche sprache
                    gebracht / eine anleitung gethan hat / welcher zwar gefellig vnd lieb verhalten
                    / auch inn ziemlichen gebrauch kommen war / doch weil in hernoch lauffenden
                    jharen / etliche nicht geringere felle vnd fragen mit eingelauffen / so zum
                    meisten aus <term
            type="phrase">geschrieben Kayser rechten</term> erörtert /
                    etliche auch aus der Stedte gewonheiten entschlossen / etliche aber der Sachssen
                    Priuilegien vnd freythüme berühreten / war ein nothwendiges bedencken / vnd
                    E.E.F.W. ermahnen an die Herren gesandte{n} zum offtern mal / vnd durch sie an
                    die Stedte in gemein / in sonders aber an jene / so für andre mit rechts <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p015.html" n="015"
            xml:id="P.015"/> erfarnen Mennern begabet / das angefangene kurtze rechts
                    Büchel für hende zu nehmen / auffs new zu besichtigen / zu leuteren / vnd mit
                    was dem rechten vnd dieser Landschafft Sachssischer <term
            type="juristisch">Nation</term> gewonheiten gemess / zu mehren freundlicher massen befohlen /
                    damit es gereichert an rechts regeln / vnd mit <term type="juristisch">statuten</term>
          <term
            type="juristisch">locupletirt</term>, scheinbarer würde / vnnd also
                    nachmals aus begnadung vnd <term
            type="juristisch">Confirmation</term> vnsers
                    gnedigsten Herrn vnnd Landt Fürstes bestetiget / solche <term
            type="phrase">krafft vnd bestandt</term> bequeme / dardurch sich die teidig Partheien
                    sicherlich zu erhalten vnd auch zu vertrösten wisseten / vnd die Rechtsprecher
                    auch nicht noch eygenem sinne vnd wohn (wie bisher sehr geschehen) sonder noch
                    geschriebenen rechten sich richten / jre vrtheil darauff gründen / vnd mit
                    richtigem bescheid den gemeinen Man können vnterrichten / vnnütze / langwirige
                    zanckische vnnd schedliche teidigen <term
            type="phrase">verhüte{n} / wehren vnd
                        abschafften</term> / vnd also beyd jnen selbst vnd auch den <term type="juristisch">Litiganten</term> dagege{n} ruhe schaffeten.</p>
        <p>Dieweil mir nu solch E.E.F.W. <term
            type="phrase">wündschen beger vnd
                        anfoddern</term> nicht verborgen / darzu auch meiner gebietender Herren des
                    Woll weysen Rath in <placeName>Cronen</placeName> anhalten / mühe vnd fleis in
                    des Büchels <term
            type="juristisch">examination</term>, mich verursachet / hab
                    ich E.E.F.W. vnd einem erbarn Rath allhie zu gefallen / am meisten aber zu
                    dienen gemeinem Vaterland / meinem <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p016.html" n="016"
            xml:id="P.016"/> wenigen geringen verstand / vnd inn geschriebenem Keyser
                    rechten blöder vnerfahrenheit noch / gedachtes rechts Büchel für mich genohmen /
                    E.E.F.W. zwar nicht ein genügen / sonder noch meinem vermögen auch nur einen
                    schein vnd versuch stück thuen wollen / vnnd so viel die kurtze zeit leyden
                    köndte / dasselbe meinem bedencken noch auff die ordnung / so für zeiten der
                    Hochberhümbte Herr <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Honterus">MAGister Iohannes
                        Honterus</persName>, aller seligsten gedechtnis / mein geliebster <term
            type="juristisch">Praeceptor</term>, in seinem <term
            type="juristisch">Iuris
                        Compendio</term> gehalten / erstlich etliche <term
            type="juristisch">Titulos</term> vnnd <term
            type="juristisch">Leges</term> anders geordnet
                    vnd versatzt / darnach aber neben etlichen <term
            type="juristisch">Paragraphis</term> vnd <term
            type="juristisch">Distinctionibus</term>, aus
                    vnsern gewonheiten vnd gemeinen Priuilegie{n} (darzu E.E.F.W. geholffen vnd mit
                    zugetragen haben) auch aus des <persName>Iustiniani</persName> codice vnd recht
                    Büchern / mit <term
            type="phrase">rechts regelen / gesetzen / Statuten</term> /
                    vnd mit etlichen gantz auffs new zugesetzten vnterschiedlichen <term
            type="juristisch">Titulis</term> also <term
            type="phrase">gereiniget
                        gebessert gemehret</term> vnnd <term
            type="juristisch">augmentirt</term>,
                    das sich des / so der vorgemelte erste Author oder anfaher <term
            type="juristisch">Inuentiret</term> vnd gesetzt hat (ausser E.E.F.W. erster
                        <term type="juristisch">censur</term>, vnd nachmals des Edlen vnnd
                    Gestrengen Herren <persName>Martini von Berzeuice Cantzlers</persName> / auch
                    der Ehrnuester / Hochgelehrter vnd Rechts verstendiger Doctoren / Herrn
                        <persName>Henrici Lemka</persName>
          <term
            type="juristisch">Syndici</term>: <persName>Ioannis Torbek</persName> /
                    Secretarien der Weitberühmbten Stadt <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p017.html" n="017" xml:id="P.017"/>
          <placeName>Dantzik</placeName> / an Kön: Maiest: <term
            type="juristisch">Legaten</term> vnnd <persName>Simonis Brunschwig</persName> / Kön: Maiest:
                    Fiscalen im Land zu <placeName>Preussen</placeName> / welchen jre Maiestat die
                    mühe der <term
            type="juristisch">Examination</term>, <term
            type="juristisch">Correction</term>, reinigung vnnd besserung zu Nexo emitza aufferlegt
                    bedencken vnd ausbutzen) im Latein gar nicht gemindert noch abgethan oder
                    beschnitten / sonder dieweil gemelte Herren <term
            type="juristisch">Correctores</term> (wie auch E.E.F.W. zuuoren etliche <term
            type="juristisch">Paragraphos</term> als vbrige vnd vntüchtige ausgezogen
                    vnd abgethan / die andere aber zum mehren theil jrem <term
            type="phrase">verstand / lehr vnnd bedencken</term> noch / im Latein mit deutlichern
                    vn{d} zierlichern worte{n} / dan auch die <term
            type="juristisch">Leges</term>
                    an jhn selbst in <term
            type="juristisch">ff.</term> vnd <term
            type="juristisch">Parag:</term> gesatzt / erkleret haben / so hab ich drumb inn dieser meiner
                    deutscher <term
            type="juristisch">Version</term> oder verdolmetschung / noch
                    meinem bedencken was handlen vnd wandln müssen / damit eine art der rede mit den
                    new zu gethanen <term
            type="phrase">gesetzen vnd regeln</term> gehalte{n} würde
                    / vnd gleichwol auch das also gemessiget / das ich verhoffens bin / es sol
                    niemanden einigen verdruss nicht machen / vnd hab auch denen / so vielleicht
                    sich bessers verstandts zu erholen / aus dem Lateinischen ins deutsch lauffen /
                    oder herwider die deutsche <term
            type="juristisch">Leges</term> mit den
                    lateinischen <term
            type="juristisch">Conferiren</term> wolten / zur anleitung
                    vnd zu gut die <term
            type="juristisch">Paragraphos</term> mit gleiche{n} <term
            type="juristisch">Numeris</term> oder zal / auff die anfenge der <term
            type="juristisch">Parag:</term> inn beyden exemplarien <term
            type="juristisch">notiret</term> vnd gemerckt. <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p018.html" n="018" xml:id="P.018"/>
        </p>
        <p>Wiewol wir aber also samplich vnsern müglichen vleis hiebey gethan / vnd ich es
                    zuuoren mit E.E.F. W. zuthuen ziemlicher weis gemehret haben / haben wirs doch
                    zu solcher volkohmenheit nicht bringen mögen / das es in allen fürfallenden
                    geschefften bericht vnnd jederman ein gnügen thuen könne / sintemal auch die
                    grosse menge aller recht Bücher solches zu thun nie nicht vermöget haben / Wie
                    der löbliche <persName>Keyser Iustinianus</persName>
          <ref
            target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.1.3">ff. 1. tit. 3. l 10</ref> bezeuget / vnnd das der
                    Sachen mehr sein dann Wort / dadurch sie deutlich mögen gefasset vnd
                    ausgesprochen werden / <ref
            target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.19.5">ff. 19. tit. 5. l 4</ref>.
                    Drumb sich weise vnd fürsichtige Rechtssprecher in geschefften / auff welche
                    allhie in diesem kurtzen auszug vnd <term
            type="juristisch">Compendio</term>,
                    angesetzten mangeln würde / den rechtmessige{n} gewonheiten / welche offtmals
                    auch der geschriebener rechte beste auslegerin ist / vnd denselben pfleget
                    vergliechen zu werden / so fern sie doch sich nicht wider recht strecket / noch
                    richten <ref
            target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.1.3">ff. 1. tit. 3. l 32.</ref> oder auff
                    gleiche fell sehen / dauon die recht ausdrucklich reden. Ibidem l 10. vnd mögen
                    sich weiter ausgeschriebenen Keyser rechten aller sachen erholen / dieweil dann
                    Polnische Kön: Maiestat durch <term
            type="juristisch">Confirmation</term> des
                    mit eingefastes gesetzes : Was in sonderheit : <ref
            target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.1.1">l.
                        1. tit. 1. Parag: 7.</ref> vnsere Sachsische <term
            type="juristisch">nation</term> damit begnadet / vnd desselben vns vnnd vnsere Gerichtstül
                    befreyet <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p019.html" n="019" xml:id="P.019"/> hat / welches kleynots befreyen vnd geschencks wir vnd alle
                    vnsere nachkömlinge Kön: Maie: billichen vnd höchsten danck wissen / sagen vnnd
                    auch mit schuldiger trew dienen vnd verschulden sollen.</p>
        <p>Demnach dieweil zuuoren diese meine arbeit von E.E.F.W. <term
            type="phrase">erkündiget / bewahret vnd probieret</term> / vnd folgent nicht ohne
                    sonderliche vnd grosse vnkost Kön: Maiest. zur <term
            type="juristisch">Confirmation</term> ist worden fürgetragen / welche es in ansehen ewer
                    bestendiger trewheit / jrer Maiestat inn verlauffenen gefahrs zeiten bewiesen /
                    aus sonderlichen gnaden <term
            type="juristisch">approbieret</term> vnd <term
            type="juristisch">confirmiret</term>, welche auch meinem erachten vnnd
                    verhoffens noch / dieses vnser Büchel sampt den rechten drein begrieffen / wider
                    alle vnfreundliche anfechter wird gnugsam schiermen mögen : So hab ichs doch
                    gleichwol auffs newe E.E.F.W. hierumb wollen <term
            type="juristisch">Dediciren</term> vnnd zu schreiben / damit sie auch diesem Büchel hiemit
                        <term
            type="juristisch">Patrocinire</term> vnd handhabe / nemlichen das sie
                    inn bedencken jres für wündschens / begerens vnd fodern / jetzt auch forthan /
                    jre Gericht achtsam dornoch bestellen / die alte vnlöbliche vnd streffliche mehr
                    gewonheiten dann angenommene recht abschaffen / selbst darnach vrtheilen / vnnd
                    wider alle die / so mehr aus <term
            type="phrase">mutwillen vnd fürwitz</term> zu
                    verteidigen jre böse vnd vngerechte sachen / dann die warheit oder was recht ist
                    zu erkündigen / es wurden <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p020.html" n="020"
            xml:id="P.020"/> nachmals anfechten / schiermen / handhaben / vnnd so es die
                    noth begeren würde / auch bey Fürstlicher Gnaden verteidigen wollen. Hieneben
                    auch meinen vleis vnd mühe wiewol dieselb gering vnd vnachtsam sein / welche ich
                    nicht eygenes rhumbs / noch sonderlichen gewins / sonder E.E.F.W. begerens wegen
                    / vnd gemeinem Vatterland / vnnd allen rechts vnd gerechtigkeit liebhabenden zu
                    gut vnnd zu gefallen hierauff gewendet / jhnen gefellig vnd angenehm sein lassen
                    / vnd mich sampt meinem trewhertzigen willen (dieweil an der that noch was
                    mangelt) wider alle die / so nicht solche geringe werck allein / sonder auch was
                    gleich fürnemes ist / <term type="phrase">vngetadelt vnd vngeschmitzet</term>
                    nicht lassen hingehen.</p>

        <p>So fern nu E.E.F.W. also sich hierumb werden annehmen / bin ich gewisses
                    verhoffens / es werde auch E.E.F.W. vnterthanen / vnd in gemein allen / so viel
                    desto angenehmer vnnd werder gehalten werden / Welches zweyffels ohn / ohne
                    sonderliche nutz vnd früchte Gemeines standes nicht wird abgehen. Es wolle aber
                    der liebe GOTT mit gnaden des verstands / vnnd inn der liebe der Gerechtigkeit /
                    aller Richter hertzen also erleuchten / damit sie mit ernst zu Gemütte führen /
                    das sie nicht den Menschen / sondern dem HERREN das Gericht halten / vnnd das
                    sie ohn alle <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p021.html" n="021"
            xml:id="P.021"/> affecten / <term type="juristisch">ohn ansehen der
                        personen</term> vnnd geschencke / jedem recht richten vnd gerechtigkeit
                    widerfahren lassen. Die Vnterthanen aber solches als ein sonderlich geschenck
                    GOTtes erkennen / annehmen vnd halten mögen / vnd drumb beyd GOTT jmmer dancken
                    / die Richter vnnd alle Gottselige Oberkeit mit aller ehrerbietung lieben /
                    gehorsamen / vnd inn liebe Gottes Worts vnnd gemeines rechtens / alle samptlich
                    auch inn zeitlichem frieden zusammen erhalten werden / AMEN.</p>
        <p>E.E.F.W.<lb/> vntertheniger<lb/>
          <persName>Matthias Fron</persName>
          <lb/> Rathman inn<lb/>
          <placeName>Cronstadt</placeName> etc.<lb/>
          <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s02.html" n="02" xml:id="S.02"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.0.4">

        <p>WIR <persName>Stephanus</persName> / von Gottes gnaden König inn
                        <placeName>Polen</placeName> / Groß Fürst inn
                        <placeName>Litthawen</placeName> / <placeName>Reussen</placeName> /
                        <placeName>Preussen</placeName> / <placeName>Masouien</placeName> /
                        <placeName>Samogitien</placeName> / <placeName>Kiouien</placeName> /
                        <placeName>Volinien</placeName> / <placeName>Podlachien</placeName> / Herr
                    inn <placeName>Iflandt</placeName> / vnd Fürst inn
                        <placeName>Siebenbürgen</placeName> etc. Thuen kundt zu| ewigem gedechtnüss
                    für jeder meniglichen. Das ob wol die Fürsten mit manchen Fürstlichen jha fast
                    Göttlichen gaben geziehret / alle andre Menschen fürgehen vnd vbertreffen sollen
                    / vnd jene sonderlich / so mancherley völckern gebieten : So erachten wir doch /
                    das in zweyen fürnemlichen stücken / der zeit verenderung noch jr ampt bestehe.
                    Dan es jnen gebühren wil jre Landschafften <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p023.html" n="023"
            xml:id="P.023"/> / durch kriegs erfahrenheit vnd macht / entweder wider die
                    frembde zu schiermen oder auch zu mehren : zu Haus aber inn der regierung /
                    durch gerichts vnnd des rechts ebenmessige <term type="juristisch">administration</term>, jhre vnterthanen inn gebührlichem gehorsam vnd ampte
                    zu erhalten / durch welche beyde als in einem band / die Reiche zu nemen vnnd
                    wachsen / vnd dakegen / wo kriegs schiermung / vnd des rechts rechte verwaltung
                    vnterlassen oder getrennet werden / alle regiment zu rinnen vnd zergehen
                    müssen.</p>

        <p> Drumb noch dem wir aus gnaden vnd GOTtes fürsehen / Erstlichen zum Fürstenthumb
                    inn <placeName>Siebenbürgen</placeName> / vnd daher nachmals allhier zu
                    Königlichen würden / erhöhet worden : haben wir fürnemlichen vleis vnd stedte
                    sorge hierauff gewendet / damit inn beyder verwaltung / so viel an vns ist / wir
                    beydes vnseren getrewen mit Veterlichen fürsorgen beweiseten / darzu bald von
                    anfang vnsers regiments sich vns gelegenheit gezeiget. Dann noch abschaffung
                    jnnerlichen vnd bürgerlichen gezancks vnd zwitrachts / mit welchen dieses reich
                        <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p024.html" n="024" xml:id="P.024"/> verstricket / wir gewisse gerichts ordnungen
                    bestellet / damit das recht in kriegs lauffen / so wir kegen die frembden
                    geführet / nicht ganntz vnd gar auffgelassen / gar liegen / sonder auch
                    mitlerzeit vnser vnterthanen heyl vnd freythumb / durch förderung der recht
                    erhalten / vnd gemeinem frieden fürgesehen vnd geholffen würde / da auch der
                    vnruhwige mutwillen der Barbarischer benachbarten Völcker / vns fast von solchen
                    vnseren sorgen vnd fürhaben / weiter mit Gerichts ordnungen vnsere andere
                    Landtschafften zu versehen / auffgehalten vnnd verhindert hat.</p>

        <p> Dieweil wir aber nhu den drey jherigen Moscowitischen Krieg aus GOttes hülffe
                    erschöpffet / vnnd desselben erlediget / den trotzigen feind auch von vnserer
                    vnterthanen helsen abgeschafft : darzu die Landtschafften / so vom grossen
                    Fürstenthum der <placeName>Lithaw</placeName> inn verlauffenen jaren / waren
                    abgerissen / zurück genohmen / vnnd drüber das gantze
                        <placeName>Ifland</placeName> aus der frembder wilder Völcker rachen heraus
                    gerissen / vnd vnserem gebiete zugethan : Haben wir vns zu <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p025.html" n="025"
            xml:id="P.025"/> vnserem fürnehmen widerumb gewendet / vnd gedachter
                    Landschafft <placeName>Ifland</placeName> / so vnter des Feindes Tyranney lange
                    jar her / nicht noch rechtem / sonder noch eygenem duncken allein der grober
                        <term type="juristisch">nation</term> gelebt / geschriebene recht
                    bestellet.</p>

        <p>Demnach als wir dem <placeName>Hungerland</placeName> genahet / haben wir inn
                    gnediges bedencken genohmen / auch vnser Reich inn
                        <placeName>Siebenbürgen</placeName> / mit gnaden zu besorgen : Als derwegen
                    vnter andern vnseren vnterthanen / auch vnserer getrewen Sachsen in
                        <placeName>Siebenbürgen</placeName>: der Edle nemlichen <persName>Albertus
                        Huet</persName> / Königsrichter vnserer stadt
                        <placeName>Hermanstadt</placeName>: Auch die Fürsichtige vnd Weise
                        <persName>Dominicus Dietricht</persName> / Königsrichter zu der
                        <placeName>Schesspurg</placeName> / <persName>Matthias Fron{n}</persName>
                    geschworner Rath in der <placeName>Cro{n}stadt</placeName> / <persName>Ioachi.
                        Koch</persName> / Bürgermeister in <placeName>Miedwesch</placeName> / vnd
                        <persName>Caspar Budaki</persName> Richter zu <placeName>Nösen</placeName> /
                    alle samptlich abgefertigte Gesandten vnserer stedt in
                        <placeName>Siebenbürgen</placeName> / hieher ins Land zu
                        <placeName>Polen</placeName> zu vns kommen / haben sie neben andern
                    Priuilegien / so sie von alten seligen Königen inn
                        <placeName>Hungern</placeName> erlanget / vnnd zu <term
            type="juristisch">confirmiren</term> an vnns <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p026.html" n="026" xml:id="P.026"/>
          <term
            type="juristisch">gesupplicieret</term> / auch vns ein Büchel jhres alten
                    herkohmenden rechtens vnd gewonheiten / damit vnd dabey sie von alters bishero
                    eins theils gelebt / eins theils aber / auff gemeinen rath vnnd willen derselben
                    vnserer Sachsen / an etlichen örthern auffs new jetzt gemehret / vnd inn ordnung
                    vier Bücher vnd gewisser titel / zusamen getragen vnd vnterschieden / vns mit
                    gebürlicher vnterthenigkeit eingegeben vnnd dar gereicht / vnd damit sie nicht
                    nur mit lautern ewonheiten / welche vngewiss / wandelbar vnd leichtlich in
                    vergessung gerathen / allein vmbgiengen / sonder wie auch andern Völckern / jhre
                    rechts satzungen inn schriefften wurden gefasset / inn Demut geflehet / das wir
                    solchem jhrem recht vnnd gewonheiten / vnnsere Königliche gewalt mittheilende /
                    denselben krafft vnd macht eines geschriebenen Rechts gönnen vnnd geben wolten /
                    vnd allen inhalt gedachtes Büchels / so ferren sich nemlichen seine / clauselen
                    / sprüche / meinungen / titel vn{d} artickel erstrecken / in gestalt vnd form
                    vnsers Priuilegij beschliessende / annehmen / bewilligen <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/p027.html" n="027"
            xml:id="P.027"/> vnd offtgedachten allen vnsern Sachsen / jren erben vnd
                    nachkömlichen / zum ewigwehrenden Recht / aus vollmacht vnser Königlicher gewalt
                    / gnedig stellen / <term
            type="juristisch">Confirmiren</term> vnd bestetigen
                    wolten : Welches Büchels innhalt folget inn diesen worten. <pb
            facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s001.html" n="001" xml:id="S.001"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.1.0">
        <head>Der Sachsen inn Siebenbürgen / <term type="juristisch">Statuta</term>, oder
                    eygen Landtrecht.</head>
        <div xml:id="NA.1.0.1">
          <head>Das Erste Buch.</head>
          <div xml:id="NA.1.1">
            <head>Von erwehlung der Ampleut / vnd vom ampt der Richter.</head>
            <head>Der I. Titel.<lb/>
              <hi rend="small">[<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+%5B1%5D&amp;form=faks2d">DRQEdit Volltext + Faksimile</ref>]</hi>
            </head>
            <div xml:id="NA.1.1.1">
              <head>I.</head>

              <p> SIntemal die Deutschen in <placeName>Siebenbürgen</placeName>als in
                                Städten / sieben / vnd zweyen Stülen / von seeligen Königen in
                                    <placeName>Hungern</placeName> / hiemit begabet vnd befreyet
                                sein / das sie jre amptleut / Bürgermeister nemlich / Richter vnnd
                                    <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s002.html" n="002" xml:id="S.002"/> Hannen / jährlich noch Weinnachten /
                                durch gemeine freye wahl vnd stimmen der Gemeinen / aus jres raths
                                verwandten vnnd geschwornen / zu erwehlen macht vnd recht haben :
                                Die andre geschworne aber hernachmals / durch die new erwehlete
                                Oberkeit / nach eines jedes orts langwiriger gewonheit / erwehlet
                                werden : So wird es sich gebühren / das hierzu dügliche Personen
                                geruffen vnd erwehlet werden / welche auch noch verlauffenem jahr /
                                jres ampts verwaltung einem Ersamen Rath redliche rechnung thun
                                mögen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.1.2">
              <head>II.</head>

              <p>Dieweil aber die Recht lehren / das dem / so ein ehren ampt getragen
                                / nicht sol hernachmals ein geschefftig / oder bürden ampt
                                aufferlegt werden : Drum sollen in der erwehlung auch gewisse <term
                  type="phrase">grad vnd ordnungen</term> gehalten werden / also
                                das jene / so die höchste ämpter verwaltet haben / nicht zu
                                nidrigern noch <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s003.html" n="003"
                  xml:id="S.003"/> geringern gezogen worden : Die aber /
                                so die geringere / als bürden ämpter getragen / mögen wol zu höhern
                                geruffen werden / also doch / das gleichwol jederer <term type="phrase">Stadt / marckt vnnd gemeine</term> / noch der zeit
                                vnd orths gelegenheit / jhre alte gewonnheit inn der erwehlung
                                vngekrenckt bleibe.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.1.3">
              <head>III.</head>
              <p>https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+102&amp;form=faks2d</p>
              <p>Entstehen zwischen der Bürgerschafft <term
                  type="phrase">rechtshändel
                                    vnd teidig sachen</term> / sie sollen erstlich für Gericht
                                angehen / vnd darnach / nach der sachen vnd jedrer <term type="phrase">Stadt vnd Stuel</term> gewönlicher gelegenheit /
                                für den rath fort geführet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.1.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>Die Richter aber sollen sampt jren Beysitzern alle sachen / so für
                                sie komen / vnd mit recht sollen entscheidet werden / durch völlig
                                vnd rechtmessig erkentnüss / enden vnd abschneiden : Doch sol keinem
                                der Partheien / von den Richtern / es sey in kleinen als inn grossen
                                sachen / weiter für den Rath zu appellieren / nicht <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s004.html" n="004"
                  xml:id="S.004"/> gewehret werden / Lastertaten allein
                                ausgenohmen / welche zu latein <term
                  type="juristisch">causae
                                    criminales</term> genent werden / vnnd gehen den Halse an : Inn
                                welchen gleichwol die Richter allein / ohn fürwissen nemlich des
                                Raths vnd mit vrtheilen / mit nichten / weder peinliche vrteil
                                sprechen / noch <term type="juristisch">exequieren</term>
                                sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.1.5">
              <head>V.</head>

              <p> Fürsichtige Richter sollen fürnemlich mercken / das sie jmmer noch
                                den <term
                  type="phrase">geschriebenen rechten vnnd Statuten</term> /
                                oder jha noch des Landes <term
                  type="phrase">sitten vnnd
                                    brauch</term> / jre vrtheiler aussprechen : Tragen sich aber
                                solche sachen vnd fälle zu / darüber kein geschrieben recht nicht
                                gefunden würde / sie sollen sich noch des Landes langwiriger
                                gewonheit richten : Dann ein langer <term type="phrase">brauch vnnd
                                    gewonheit</term> / so gemeinem nutz nicht zu wider ist noch
                                schadet / mag für ein recht gehalten werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.1.6">
              <head>VI.</head>

              <p>Dieweil sich aber täglich newe fäll vnd sachen zu tragen / drumb ist
                                es <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s005.html" n="005" xml:id="S.005"/> unmüglich / das man die Gesätze
                                dergestalt fassen könne / das sie ausdrücklich von allerley fällen
                                reden / noch einem jedem fall ein sonderlich recht machen können. Es
                                sol aber ein Richter gut achtung auff das geben / was inn den fällen
                                / daruon die recht ausdrücklich reden / verordnet ist / damit er in
                                gleichen sachen sich darnach richten / vnnd so viel müglich / den
                                geschriebenen rechten noch / gemäss vrtheilen möge.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.1.7">
              <head>VII.</head>

              <p>Was nu in sonderheit inn diesem kurtzen Auszug der rechten / nicht
                                ausdrücklich verfastet ist / sol aus den alten Kayserlichen <term type="phrase">rechts regeln vnnd satzungen</term> / so fern sie
                                vnser Landschafft gemäss / erholet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.1.8">
              <head>VIII.</head>

              <p>Ehe der Richter das Vrtheil findet / sol er alle gelegenheit vnd
                                gestalt der teidig vleißig auskündigen / vnnd beyde Partheien fragen
                                / ob sie was mehr zu sagen haben / das jnnen vnd jren sachen zum
                                behülff vnd födernüss dienen möge. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s006.html" n="006" xml:id="S.006"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.2">
            <head>Von Gerichtlichem fürladen.</head>
            <head>Der II. Tittel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+6&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.1.2.1">
              <head>I.</head>

              <p>NAch dem die Recht nicht zugeben / noch der billigkeit gemess ist /
                                jemanden vnuerhörter sachen zu vrtheilen. Drum sollen billich alle
                                Recht vnd teidig sachen mit rechtlicher <term type="juristisch">citation</term> vnd fürgebieten angefangen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.2">
              <head>II.</head>
              <p>Würde derohalben ein Stadtwohner oder auch sonst jemand kegen
                                stadtleut rechts bedörffen / er sol sie mit des Richters zeichen /
                                oder durch den gemeinen gerichtsdiener / noch iedes orths
                                gelegenheit / auff die stunde / so vom Richter jnnen gezwicket /
                                fürladen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.3">
              <head>III.</head>
              <p>
                <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s007.html" n="007"
                  xml:id="S.007"/> Die <term
                  type="juristisch">citation</term> aber sol dem Widersacher entweder persönlich
                                vnter augen / oder in seiner behausung / oder jha jrgent andersswo /
                                daher es jm kan zu wissen werden / rechtlich geschehen : machte sich
                                aber jener / so <term type="juristisch">citirt</term> sol werden /
                                heimlich auff die seite / vnd lesset sich nicht finden / es ist gnug
                                / so er von seinem Haus geladen wird.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>Würde einem diener / oder einer andrer lediger vnd vnstedter personen
                                / so weder pfandmessig ist / noch erbschafften vermag / fürgeboten /
                                sie mus bürgen geben / das sie dem rechten bis zum austrag der
                                teidig gestehen wil : Der pfandmessig aber / vnd so liegende gütter
                                hat / darff anders nicht bürgen geben / er wurde dann vmb <term type="phrase">malefitz oder lastertaten</term> wegen angenohmen
                                / als dann mus er auch mit bürgschafft versichern / das er dem
                                rechten bis zum ende ausstehen werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.5">
              <head>V.</head>
              <p>Wenn beyde Partheyen / als kläger <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s008.html" n="008"
                  xml:id="S.008"/> vnd angeklagter / für gericht
                                erscheinen / dem beklagten werden viertzehen Tag / entweder zum
                                vertrag der Parten / oder zur antwort auff gethane klag / gegeben :
                                Würde aber ein Frembder einen <term type="phrase">Bürgersman /
                                    Haussman oder Seddler</term> für gericht bringen / dem sollen
                                nicht Viertzehen tag / sonder der dritte tag zur bedenck zeit vnd
                                antwort gesatzt werden / desgleichen wirds auch den einheimischen /
                                in solchen sachen / so schadens wegen keinen auff schub leyden mögen
                                / gehalten. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.6">
              <head>VI.</head>

              <p>Wolt jemand / er wer gleich ein stadtman / oder frembder / einen
                                Dorffsman für Gericht laden / der mus vom Stadt oder Marcks Richter
                                / welches gerichts zwang der Bawrsman vntersessen ist / den zeichen
                                zum fürgebieten fodern / denselben dem Hannen im dorff auffweisen /
                                vnd durch in seinen Dorffsman für seinen gebührlichen Richter /
                                ruffen vnnd gebieten lassen. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s009.html" n="009" xml:id="S.009"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.7">
              <head>VII.</head>
              <p>Würde einer seinen beteidigten widersacher / krafft newer vrtheils
                                Brieff / widerumb fürladen vnd beteidigen / vnd zum andern mal
                                nichts wider jn im rechten erhalten / er sol seines mutwillens vnnd
                                freuentlichen gesuchs / oder teidig halben / dem obliegenden
                                kegentheil / auff alle rechts vnkosten vnd zehrungen verurtheilt
                                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2.8">
              <head>VIII.</head>

              <p>Hat einer auffgenomen sich zum rechten zustellen / vnd wer durch
                                    <term
                  type="phrase">kranckheit / vngewitter / wassers gewalt /
                                    oder Herren dienst</term> / oder auch was anderer billicher vnnd
                                bewerlichen vrsachen wegen / verhindert worden / das er sich nicht
                                hat stellen können / er ist drumb ausgeredt. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s010.html" n="010" xml:id="S.010"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.3">
            <head>Vom vngehorsam der Partheyen.</head>
            <head>Der III. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+10&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.1.3.1">
              <head>I.</head>

              <p>WIrd einem fürgeboten vnd erscheinet nit / er sol von seinem
                                ordentlichen Richter / noch der massen seines Gerichts vmb eine
                                geldtsstraff gebüsset werden. Erscheinet derohalben der fürgeladene
                                nicht zum ersten fürgebieten / vnd tritt in keine antwort nicht / er
                                verbüst dem Richter ein fl. Erscheinet er auch auff das andre
                                fürladen nicht / zween fl. Würd er aber auch auff die dritte <term
                  type="juristisch">citation</term>, oder auff eine <term
                  type="juristisch">peremptoria</term>, (welche so sie noch
                                rechtsweis geschicht im rechten fur drey gerechnet wird) als
                                vngehorsam auff gezwickte stund oder tagzeit / weder <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s011.html" n="011"
                  xml:id="S.011"/> er selbs persönlich / noch durch seinen
                                Anwalden zur antwort als <term
                  type="juristisch">Procuratoren</term>
                                bestellet / nicht erscheinen / so sol der Richter dem kläger die
                                sache / noch gestalt seiner angesatzter klagen / zusprechen / allein
                                der angeklagte mögte billiche vnd gnugsame / vrsachen seines
                                säumnüss oder verhinderung <term type="phrase">fürbringen vnnd
                                    beweisen</term> / als dann sol er zu seiner sachen vnnd
                                gerechtigkeit gelassen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.3.2">
              <head>II.</head>
              <p>Wurd aber der kläger selbst / nach gethaner <term
                  type="juristisch">citation</term>, aus zweyffel vnnd misstrawen seiner sachen /
                                nicht erscheinen / er sol ohn allen auszug vnd verzug dem
                                erscheinenden kegentheil / auff kost vnd zehrung verurtheilt werden.
                                Es wird auch dieser für einen vngehorsamen im rechten gehalten / so
                                sich listiger weis verberget / damit er nicht mag persönlich
                                fürgeladen werden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s012.html" n="012" xml:id="S.012"/>
                <pb n="siebblr_1583-0032"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.4">
            <head>Vom kläger vnd Angeklagten.</head>
            <head>Der IIII. Titel</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+12&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.1.4.1">
              <head>I.</head>

              <p>VON rechts wegen mus der kläger dem angeklagten inn sein recht folgen
                                : Der angeklagte aber hat sein gericht da / wo er sitzet vnd seine
                                behausung hat / drumb sol er auch daselb mit recht werden angenohmen
                                / bekandte vnd vnleugbare schulden ausgenohmen / welcher halben er
                                allenthalben / wo er begriffen wird / antworten mus vnd zahlen. In
                                    <term
                  type="phrase">schmach vnd lastertaten</term> / so die ehr
                                vnnd das haupt angehen / sol der verbrecher am ort der begangener
                                that / mit recht werden fürgenohmen / er were dann vorflüchtig / als
                                dann mag er auch anderswo / das er begrieffen wird <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s013.html" n="013" xml:id="S.013"/> angezogen / vnd so fern er wird
                                vberzeuget / auch gestraffet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.2">
              <head>II.</head>

              <p>Damit aber der angeklagte verstehen könne vnd wissen / was auff jn
                                geklaget / vnd er verantworten sol / ist es von nöthen vnd wird für
                                recht gehalten / das ein jeder kläger in Sachsischem gericht / seine
                                    <term type="juristisch">Proposition</term> vnd klage wider
                                Sachsen / inn Deutscher sprache klärlich vnd bescheiden führen sol.
                            </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.3">
              <head>III.</head>
              <p>Gehet die Klag nicht auff die angenomen Person / sonder auff ein
                                erbgut wider sie / es sol für dem gericht / welchem das beklagte
                                erbgut vnterliget / gesucht vnd fürgenohmen werden / ob wol der Herr
                                des guts einem andern gericht ist vnterworffen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>Was im rechten dem angeklagten nit wird zu gelassen / das sol auch
                                dem Kläger gewerth sein : Sintemal jha die recht den verklagten
                                    <term
                  type="phrase">günstiger vnd geneigter</term> sein dann den
                                Klägeren. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s014.html" n="014" xml:id="S.014"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.5">
              <head>V.</head>
              <p>Beweiset der Kläger nit sein anklag / der beklagte wird frey
                                gesprochen / vnnd kan jn der kläger auff keine kegen beweisung nit
                                dringen : dieweil in aller Welt / der so die that vnnd der sachen
                                leugnet / keiner beweisung schüldig ist / es were dann / das der
                                angeklagte vngedrungen zeugnüss stellen wolt / so sol man es jm zu
                                lassen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.6">
              <head>VI.</head>

              <p>Eben wie der kläger schüldig ist seine anklag zu beweisen / also mus
                                auch der angeklagte sein <term type="juristisch">Exception</term>
                                oder einrede bewehren / drum das er durch solche einreden / kläger
                                wird. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.7">
              <head>VII.</head>
              <p>Lässet einer seine gethane klag sencken / er kan nachmals nimmer für
                                Gericht drumb klagen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.8">
              <head>VIII.</head>
              <p>Hat ein <term
                  type="phrase">Bürgersman / Sedler oder Diener</term> /
                                für gericht auff jemanden geklaget / der angeklagte kan seinen
                                kläger <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s015.html" n="015"
                  xml:id="S.015"/> anderer sachen wegen / ehe nit wider
                                beklagen / die erste vnd hangende sache sey den zum ende gebracht /
                                allein es wer ein sach eingebracht / welche die ehre betreffen thet
                                / dieselbe wird der hauptsachen fürgezogen / vnnd mus erstlich
                                ausgeführet werden : Item auch / so der beklagte inn schuld sachen /
                                mit billicher <term
                  type="juristisch">exception</term> auff die
                                    <term type="juristisch">compensation</term> vnnd abzug / oder
                                gegen rechnung sich beruffen thet. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4.9">
              <head>IX.</head>

              <p> Nimpt sich einer frembder teidig sachen an / ohne des Principals /
                                oder selbs Klägers / persönliche kegenwert vnnd befehl / oder ohn
                                rechtmessige <term
                  type="juristisch">Procurator</term> brieff / der
                                sol vom gericht vmb zwantzig Gülden gestrafft werden : Fahet aber
                                einer sein verlorne teidig auff ein newes wider an / ohn gnad vnnd
                                krafft newer <term
                  type="juristisch">vrtheil Brieff</term> / er
                                verfelt zwölff Gülden. Wurd jemand aber zum andern mal new vrtheil
                                Brieff vom Fürsten ausnemen / seine verlorne teidig zum <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s016.html" n="016" xml:id="S.016"/> dritten mal zu führen / er sol der
                                verhörung gewehret / vom rechten abgewiesen / vnd vmb vier vnd
                                zwantzig Gülden gestrafft werden. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.5">
            <head>Von beweisung vnnd Gezeugen.</head>
            <head>Der V. Tittel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+16&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.1.5.1">
              <head>I.</head>
              <p> WVrden die Partheien nach geschehener <term type="phrase">klag vnnd
                                    antwort</term> für Gericht / beweisung bedürffen / sie sollen
                                angenohmen vnd verhöret werden : Dem kläger gebüret aber am ersten
                                vnnd am meisten zu beweren / vnd nicht dem angeklagten, so da
                                leugnet. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.2.">
              <head>II.</head>

              <p> Wer für Gericht klagen wil / der sol eygen zeugnüss auff seine klage
                                stellen / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s017.html" n="017" xml:id="S.017"/> den es gebens weder die recht nach die
                                billigkeit / das des widersachers schriefftliche kundtschafften dem
                                klager zum behülffnuss sollen gefodert noch gereichet werden / es
                                geb es dann der Richter / aus gewissen vrsachen / zum rechten. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.3">
              <head>III.</head>

              <p> Wer Zeugen einstellen wil / mus das thun auff die Zeit / so jm fur
                                gericht gegeben wird / vnnd das widertheil darzu <term type="phrase">warnen vnd laden</term> / zu sehen die gezeugen / welche
                                eingestalt sollen werden / vnd mit an zu hören / wie der eyd jnnen
                                wird auffgegeben. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.4">
              <head>IIII.</head>

              <p> So jemand zeugen stellen wil / er sol sie mit des Richters gebot
                                fodern lassen / vnd beyde teidigs Partheyen jhnen bestimmen : Auff
                                solche erfoderung / sollen die gezeugen / so demselben gerichtzwang
                                vnterworffen sein / auch für gericht persönlich erscheinen / vnd bey
                                eydes pflichten jhr zeugnüss ansagen / sie würden dann billicher vnd
                                notwendiger vrsachen <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s018.html" n="018" xml:id="S.018"/>wegen zu kohmen verhindert. Würden sie
                                aber auff die fürgezalte sachen / vnd jres wissens wegen darob /
                                einen bedencktag begeren / er sol jhnen nicht abgeschlagen werden.
                            </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.5">
              <head>V.</head>
              <p> Erscheinet der geruffene gezeuge nit / ohne <term type="phrase">gnugsame vnd bewerliche</term> hindernüss / sonder helt sich
                                aus vngehorsam zurück / er sol vom Richter gestraffet werden / vnd
                                gleichwol dadurch des zeugens nit gefreyet / sonder nichts desto
                                weniger sein zeugnüss zu sagen / verbunden sein. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.6">
              <head>VI.</head>
              <p> Der brauch zeugnüss zu stellen / ist <term
                  type="phrase">gemein vnd
                                    notwendig</term> / damit nichts verborgens noch zweyffels in den
                                sachen stecken bleib. Drumb sollen auff der Partheien begeren
                                vnuerleumbte vnnd vnuerworffene personen vnd zeugen billich
                                zugelassen werden / doch also / das ein jeder gezeuge erstlich durch
                                fürgebieten gefodert werde / vnd das sie darnach inn kegenwert der
                                Widerpart / oder in jrem <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s019.html" n="019" xml:id="S.019"/> mutwilligen abwesen / jren eyd hierauff
                                verpflichten / das sie falsches nichts / sonder die lautere warheit
                                / so weit jnen bewust / ansagen wollen. Vnd sol diesen eyd der
                                Richter / ohn der Partheien bewilligung / keinem der zeugen nit
                                erlassen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.7">
              <head>VII.</head>
              <p> Raths personen / Richter vnd Stadtschreiber / sollen vngeschworen /
                                doch auff ermanung jhres fürgethanen eyds / inn den sachen / darein
                                sie zu zeugen gestalt / gefraget werden. In eygenen teidigs sachen
                                aber / darein in der eydschwur wird entweder angemuttet oder
                                aufferlegt / mögen sich solche personen mit auszug ampts wegen auff
                                gethanen Eyd nicht behelffen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.8">
              <head>VIII.</head>
              <p> Vnterstehet sich jemand etwas mit zeugen zu bewehren / er sol die
                                sache vnd meinung seiner beweisung mit klaren ausgedruckten worten /
                                oder artickels weis fürzelen / daraus man verstehen mag / was er zu
                                beweisen meinet / vnd warauff die zeugen sollen gefraget werden.
                            </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.9">
              <head>IX.</head>
              <p>
                <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s020.html" n="020"
                  xml:id="S.020"/> Die <term type="phrase">verhörung vnd
                                    erfragung</term> der zeugen / so für gericht gestalt werden /
                                sol nit inn kegenwert / sonder in abtretten beyder Partheyen / für
                                den Richtern allein geschehen / doch nicht vnter eins / sonder ein
                                jeder gezeug sol inn sonderheit verhöret werden / ob wol vntereins
                                der eyd jhnen mag auffgegeben vnd sie beschworen werden : Solch
                                gethanes zeugnüs sollen die geschworne Schreiber in schriefften
                                klärlich auffmercken vnd fassen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.10">
              <head>X.</head>

              <p> Es sollen auch die richter vleissig von den gezeugen mit fragen
                                erforschen durch was gestalt jnen die sachen seyen kundt worden /
                                    <term
                  type="phrase">zu welcher zeit / wo / vnnd wie was</term>
                                geschehen vnd sich zu getragen hab / vnnd wer sonst mehr darbey
                                gewest sey : Item auch andere vmbstenden mehr / noch gestalt der
                                sachen / aus welchen die gescheffte vnnd sachen klar werden vnnd
                                offenbar / welche die Richter noch jhrer bescheidenheit werden
                                wissen zu erkündigen. Hat auch ein gezeuge vnlauter oder <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s021.html" n="021" xml:id="S.021"/> zweyffelhafftiges von der sachen
                                gezeuget / er mag widerumb gefraget werden / doch sol es geschehen /
                                ehe das Recht wird gefält vnd ausgesprochen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.11">
              <head>XI.</head>
              <p> Es treget sich offter inn teidigen also zu / das eine Parthey jr
                                klage auff geschehene ding setzet : Die andere aber leugnet / vnnd
                                ieder Parth ist vrbietig das jre zu beweisen / als dann sol man der
                                Parthei die beweisung zu vrtheilen / welche auff geschehene sachen
                                redet / vnd nicht iener / so da leugnet / es were dann / das des
                                gegentheils leugnung sonderliche vmbstenden hette / welche beweisung
                                bedörfften / solches sol zu der Richter erkentnüs stehen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.12">
              <head>XII.</head>

              <p> Wenn die Gezeugen nhu aller bekant haben / so sol man jr zeugnüs
                                (der zeugen namen vnbestimpt) für gericht aus sagen / vnd nach dem
                                die Richter mercken / welcher zeugen bekentnüs der Sachen gleichen /
                                vnd der warheit ebenmessiger <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s022.html" n="022" xml:id="S.022"/> sein / auff dieselben sollen sie
                                vrtheilen. Doch sollen inn allen sachen / drey oder zween
                                vnuerworffene Zeugen zum wenigsten sein. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.13">
              <head>XIII.</head>
              <p> Was für zeugnüs die Partheyen auff jhr <term type="phrase">artickel
                                    / meinung vnd klagen</term> nothdürfftig sein / die sollen sie
                                stellen für der eröffnung der bekäntnüs : Dann wenn nhu die verhörte
                                gezeugnüs für gericht sein eröffnet worden / so wird keiner
                                Partheyen für dem selben gericht / weiter zeugen ein zustellen / nit
                                zu gelassen / es werde dann die sache vnd teidig appelliert. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.14">
              <head>XIIII.</head>
              <p> Spüren die Richter <term
                  type="phrase">falschheit vnd betrug</term>
                                inn der zeugen einbekäntnüs / sie mögen von rechts wegen die falsche
                                zeugen / nach der sachen gelegenheit vnd jrer verschuldung straffen
                                / auch sol die verjarung die straff nit auffheben : Drumb so der
                                richter auch nachmals der falschheit gewahr wird / so mag er sie
                                straffen: Von alters her aber ist der meineid mit einem <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s023.html" n="023" xml:id="S.023"/> seiten Ripp gestraffet worden / welches
                                mit zwantzig Gülden mus gelösen werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.15">
              <head>XV.</head>
              <p> Die teidiger / vnd die so gezeugen stellen / sollen die zeugen auch
                                nach gebührlicher notturfft mit zerung versehen vnd halten / dann
                                nemlichen / wenn sie zeugnüs zu geben / aus bemühet werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.5.16">
              <head>XVI.</head>
              <p> Vber drey <term type="phrase">auffschub oder tagzeiten</term>
                                zeugnüs zu stellen / sol keiner Partheien / ohn sonderlich Vrsach /
                                vber welche der Richter erkennen sol / der vierdte nicht gegeben
                                werden. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.6">
            <head>Welche Personen nicht gezeugen mögen.</head>
            <head>Der VI. Titel</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+23&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.1.6.1">
              <head>I.</head>
              <p>
                <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s024.html" n="024" xml:id="S.024"/> VNmanbaren / als die / so noch
                                viertzehen jar nicht alt sein : Item auch die thoren vnd vnsinnige
                                leut : Desgleichen ehrlosen / als meineider / ehebrecher / dieben
                                vnd dergleichen offenbare verleumbte Personen / diese alle mögen inn
                                keinem rechten nicht gezeugen. Würde auch ein verleumbde ehrlose
                                person zum zeugnüs eingestalt / in einer sachen / so geschehen were
                                / ehe sie ist zu vnehren kohmen / sie wird auch darinn verworffen.
                            </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.2">
              <head>II.</head>
              <p> Were der zeuge dem kegentheil gehessig / vnnd würde als sein Haupt
                                feindt vberzeuget : Item Vatter vnd Mutter können für vnd wider jhre
                                leibliche Kinder nicht gezeugen : also auch im kegentheil / es würde
                                dann vom widertheil guttwillich nachgegeben. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.3">
              <head>III.</head>
              <p>
                <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s025.html" n="025" xml:id="S.025"/> Der Bruder kan auch für den bruder nie
                                gezeugen / es beteidige dann ein bruder den andern : Desgleichen
                                auch kein Blutfreund für den andern / vnnd auch der eydem nit für
                                den Schwiger vatter : Zu gleich auch Man vnd Weib / mag eins dem
                                andern nicht gezeugen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.4">
              <head>IIII.</head>
              <p> Es sol auch niemand sein Hausgesind zum Zeugnüs stellen. Wenn warumb
                                die rechte halten solchen gezeugen für vngnugsam / dem einer
                                gebieten mag das er jhm zeuge. Im fahl aber der klagen vmb Ehebruch
                                / oder bestelleter gifft seinem eygnen Ehegenossen / kan der kläger
                                auch sein Hausgesind zum Zeugnüs einstellen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.5">
              <head>V.</head>

              <p> Dieweil inn frembden teidig sachen / die recht zugeben / aus einem
                                Haus so viel zeugen man nur haben mag / ein zustellen / wird folgen
                                / das beyd Vatter vnd son / Man vnnd Weib / vnd zween leibliche
                                Bruder / inn frembder sachen neben einander gezeugen mögen. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s026.html" n="026" xml:id="S.026"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.6">
              <head>VI.</head>
              <p> Es wird auch dem Fürsprech / so eine teidig geführet vnnd
                                geschiermet hat / gewert inn derselben nachmals zeugnüs zu
                                geben.</p>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Zum Zeugnüss werden nit gelassen : die</cell>
                    <cell>vom Blut verwandten / als</cell>
                    <cell>Vatter<lb/> Mutter<lb/> Kinder<lb/> Grosvatter<lb/>
                                            Grosmutter<lb/> Enckelen<lb/> Bruder<lb/>
                                            Schwester.</cell>
                    <cell>Dieweil denn diese / wo sie zeugen wolten / zum
                                            Zeugnüss nicht werden gelassen: drum mögen sie auch
                                            Zeugnis zugeben / nit gezwungen werden.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>["]</cell>
                    <cell>verwandten von Schwagerschafft als :</cell>
                    <cell>Mann<lb/> Weib<lb/> Schwigervatter<lb/>
                                            Schwigermutter<lb/> Eidem<lb/> Schnürg.</cell>
                    <cell>["]</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.7">
              <head>VII.</head>

              <p> Wider sein angeborne Freund vnnd rechte Schwäger / oder auch wider
                                die Schwiger älter / sol niemand zeugnüs zu geben / gedrungen
                                werden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s027.html" n="027" xml:id="S.027"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.6.8">
              <head>VIII.</head>

              <p> Entdecket einer schmach reden / so die ehr betreffende / vnd gibt
                                hiedurch dem kläger anreitzende vrsach zur teidig / der sol nicht
                                auch darein bezeugen : In Bürgerlichen klagen aber / als die auff
                                    <term type="phrase">Gut / Geldt vnnd Schulden</term> gehen / mag
                                er gezeugen. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.7">
            <head>Von beweisung der Schrifften.</head>
            <head>Der VII. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+27&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.1.7.1">
              <head>I.</head>

              <p>GIbt der Schüldiger seinem Schuldtherren eine Handschrifft oder
                                Schuldbrieff / darein er die Schulden bekennen thut / wird er drumb
                                für Gericht angeklaget vnd zahlt nicht / vnnd leugnet auch der
                                Schrifft nicht / sie beweiset volkomlich <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s028.html" n="028"
                  xml:id="S.028"/> wider jhn. Desgleichen beweiset auch
                                ein Sendbrieff / wo die meinung darein <term type="phrase">gewis vnd
                                    deutlich</term> begrieffen ist / vnnd verpflichtet denen / so jn
                                geschrieben oder hat schreiben lassen / wo er mit seinem Sygill ist
                                versigelt : Dann das Sygill bestättiget vnd macht gewis die schrifft
                                / es were dann in der rechnung ein bewerlicher jrthumb geschehen /
                                als dann mag er sich mit Inred behelffen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.7.2">
              <head>II.</head>

              <p> Kan der Schuldglaubiger mit gnugsamer beweisung seinen schuldiger
                                der Schuldt vberwehren / es kan jhm nicht schaden / ob er vmb die
                                schuldzedel kommen ist. Eben aber wie es nicht billich ist / die
                                bezalung der schulden ab zu schlagen / wenn der Schuldherr Fewers
                                oder anderer gewalt halben / vmb die schuldbrieff kommen wer : Also
                                sol auch herwider der Schuldtherr / solche gewalt vnnd noch / so er
                                fürwendet beweisen / vnd mit zeugnüs seinen worten glauben <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s029.html" n="029" xml:id="S.029"/> machen. Wird jemand schuld halben fürs
                                Gericht gezogen / er sol nicht mit abschrifften / sonder mit eygner
                                Handschrifften der schulden vberzeuget werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.7.3">
              <head>III.</head>

              <p> Rechenzedel / so noch jemandes todt in seinen Güttern oder gewalt
                                gefunden werden : Item auch der Kauffleut vnd der Handwercker
                                Register bücher / sind allein nicht gnug zur vberweisung der
                                schulden. Also ists auch nicht genugsam / so der verstorben in
                                seinem Testament hat angezeigt / wie man jhm eine summa Gelts / oder
                                andere ausgeborgete Gütter schüldig wer. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s030.html" n="030" xml:id="S.030"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.8">
            <head>Das / Ehe für Gericht nicht geklaget / vnd auff Zeugen beruffen wird /
                            man nicht zeugnüss einstellen kan / allein nur was dienen sol zu ewigem
                            gedächtnüss.</head>
            <head>Der VIII. Tittel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+30&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.1.8.1">
              <head>I.</head>

              <p> EHe man für Gericht nicht geklaget vnd auff zeugnüs nicht beruffen
                                hat / kan man von rechts wegen Zeugnüs weder stellen noch einnemen :
                                Würden sie derwegen für klag vnd antwort eingenohmen / die
                                kegenparth mag sie verwerffen / es were dann / das jemand die führen
                                wolt zum ewigen gedächtnüs / folgender vrsachen <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s031.html" n="031"
                  xml:id="S.031"/> halben / als das die Gezeugen inn ferne
                                Land ausreisen wolten / oder mit tödlichen kranckheiten / oder
                                schwachem alter behafftet weren : Item inn Sterbsläufften / also das
                                die beweisende Partei / inn beisorg were / die zeugen mögten für der
                                klag vnd stellung der zeugen / mit tod abgehen. Item auch inn
                                anbedingten schulden / vmb welche der Kläger nicht klagen kan /
                                drumb das dem beding noch nicht ist ein gnügen geschehen / oder die
                                gesatzte zeit nicht hiebey ist : vnd in solchen dingen / so
                                verterben können / welches bey den Richtern zu erkennen stehet. Als
                                dann mögen solche personen für jhren ordentlichen Richtern / auch
                                für der klag vnd antwort / gestellet werden / mit rechtlicher
                                warnung der andrer Partei / so die sach berühret wo sie verhanden
                                ist. Solche beschrieben gezeugnüs sol vorsiegelt bey den Richtern
                                biss zur zeit der angehender teidig / vngeöffnet bleiben. Würden
                                aber diese zeugnüs in einem jar <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s032.html" n="032" xml:id="S.032"/> nicht gebraucht / sie werden nachmals
                                krafftlos / allein der / so sie führet / beweisete gnugsam vrsach
                                seines saumnüss oder hindernüss / als dann behalten sie auch weitter
                                jre krafft. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.8.2">
              <head>II.</head>
              <p> So jemand bekäntnüs der Zeugen / gantze gerichts Händel / als <term
                  type="phrase">klag vnnd antwort</term> / <term
                  type="juristisch">Protestation</term> hangendes rechts / oder abgeschnittene
                                sachen durchs vrteil / oder was anders seiner gerechtigkeit / als
                                Kauffs / Gabe / Geschenckts / Contracts vnd was dergleichen händel /
                                inn das gemeine Stadt oder Raths Buch / wolt schreiben lassen / das
                                sol für einem Ersamen Rath geschehen inn der kegenpart / so die sach
                                nemlichen auch berüret kegenwert / welche durch fürgebieten darzu
                                sol erfordert werden. Es sol aber keine teidig vber drey jar lang /
                                nach dem sie ist fürgenommen / oder inns recht gefasset worden /
                                auffgeschuben noch verlengert werden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s033.html" n="033" xml:id="S.033"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.9">
            <head>Vom Eyde.</head>
            <head>Der IX. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+33&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.1.9.1">
              <head>I.</head>
              <p> SO lang die teidigs Partheyen fürhaben jre sachen zu beweisen / so
                                gebühret es sich nit vnd ist vnnötig / weder eyde an zu mutten noch
                                den Eyd auff zu legen / sondern wenn sie nun beyde jhre beweisungen
                                / welche sie von beyden theilen haben können auffbringen / gestalt
                                vnd geführet haben / darnach sol allererst / noch gelegenheit der
                                sachen vnd der billigkeit / durch des Richters vrtheil / zu völliger
                                beweisung / entweder dem kläger oder angeklagten der eyde werden
                                aufferlegt / wenn nemlichen die sache nicht hat volkomlichen mögen
                                von einem theil beweiset werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.9.2">
              <head>II.</head>
              <p>
                <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s034.html" n="034" xml:id="S.034"/> Setzet ein Parthei der ander den eyd
                                heim / ohne des Richters vrtheil / sie mag den annehmen oder
                                verschlagen / oder auch widerumb der anmuttende Partheien zu rück
                                heimlassen : Solcher eyde / wird ein lediger / frey williger Eid im
                                rechten genant. Die ander arth des Eides gehöret das Gericht an /
                                welchen zwar der Kläger auch dem beklagten anmuttet / sonder auff
                                des Richters bewilligen vnnd erkäntnüs geschehen mus. Der dritte Eid
                                / heist ein nothwendiger eid / welchen der Richter allein durchs
                                vrtheil auffleget / vnnd geschehen mus / so fern das theil / welchem
                                er wird aufferlegt / die sache erhalten wil. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.9.3">
              <head>III.</head>

              <p> Würd der teidiger einer / es sey der kläger oder säger / inn Gelts
                                sachen / als inn Schulden / vnd so was desgleichen / einer dem
                                andern den Eidschwur anbieten / er sol darzu gelassen werden. Dann
                                eben wie der Richter / also kan auch der <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s035.html" n="035" xml:id="S.035"/> Kläger den eyd seinem widersach
                                aufflegen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.9.4">
              <head>IIII.</head>

              <p> Bewilligen sich die zwo Partheyen auff den eid / oder bietet das
                                kegentheil allein den eid an / wird er gethan / oder auch vom
                                widersach erlassen / vnnd die teidig jha damit geendet / sie kan
                                nachmals nit widerumb angenommen werden / auch nicht auff <term type="juristisch">Exception</term>, eines meineids. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.9.5">
              <head>V.</head>

              <p> Klaget einer den andern an vmb schulden / oder auch anderer sachen
                                wegen / one beweisung / vnd kan jm auch keinen mercklichen verdacht
                                nicht machen / der angeklagte aber leugnet strack / er darff nicht
                                drumb eyden / sonder wird on den Eyd frey gesprochen : So aber der
                                ankläger was scheinliches vnd glaubwirdiges zur beweisung auffbringt
                                / vnd gleichwol nicht gnugsames / sonder solches / das den
                                angeklagten der schuld verdächtlich macht / so wird dem kläger zu
                                gegeben / seine halbe beweisung mit seinem leiblichen <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s036.html" n="036" xml:id="S.036"/> eid zu beweisen / vnd nicht dem
                                angeklagten durch seinen eid der schuld bezalung zu entgehen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.9.6">
              <head>VI.</head>
              <p> Die <term type="juristisch">Appellation</term>, den Eid zu wehren /
                                sol jmmer dann / wenn der Richter jhn auffleget / vnnd nicht noch
                                gethanem Eid geschehen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.9.7">
              <head>VII.</head>
              <p> Findet jemand sein gut inn frembder gewehr / vnnd klaget es sey jm
                                Dieblich entspönet worden / er sol selb siebend darauff schweren /
                                vnnd damit beweisen / das es sein sey. Die Richter aber sollen nach
                                solchem gethanen eid / dem kegentheil gedoppelten Eidschwur nicht zu
                                lassen / damit nicht vrsach noch stadt falschem eid vnterm schein
                                besserer beweisung / oder vberweisung / gegeben werde. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.10">
            <head>Vom Vrtheil der Richter.</head>
            <head>Der X. Titel. <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s037.html" n="037" xml:id="S.037"/>
            </head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+36&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.1.10.1">
              <head>I.</head>

              <p> DIE Richter sollen in allen sachen so für sie gebracht werden / mehr
                                auff des rechts billigkeit vnd linderung desselben sehen / dan auffs
                                schärffe vnd strenge recht. Sie sollen aber auch mercken / damit in
                                allen sachen das Vrtheil in beider Partheien kegenwertigkeit werde
                                ausgesprochen / das die Partheien eben vernemen mögen / was jhnen
                                zum Vrtheil ist worden ausgsprochen / vnd das durch jren vrtheils
                                spruch ein theil <term
                  type="juristisch">condemnirt</term>, vnd das
                                andre <term type="juristisch">absoluirt</term> werde. Iemanden aber
                                vnuerhörter sachen verdammen / ist weder billich noch recht. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.10.2">
              <head>II.</head>

              <p> Ein Vrtheil / so auff vnrecht vnnd falsch anzeigen wider den
                                abwesenden gefählt / ist von rechts wegen an jhm selbst krafftlos.
                                    <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s038.html" n="038" xml:id="S.038"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.10.3">
              <head>III.</head>
              <p> Selige Kayser haben befohlen / das die Richter / Fürsten brieff / so
                                wider recht erlanget vnnd ausgenommen sein / im rechten mögen
                                verwerffen / es were dan vmb sie also geschaffen / das niemandes
                                gerechtigkeit dardurch gekrencket / sonder zur milterung allein des
                                ausfoderers verschuldung dienete / oder jm sonst was nutzes / ohn
                                schaden vnd nachtheil anderer Leut / draus bekommen köndte. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.10.4">
              <head>IIII.</head>

              <p> Wird ein sache mit Vrtheil ein mal abgeschnitten / oder durch den
                                eidschwur geendet / oder auch für gericht einbekant / vmb solche
                                verendete vnd offenbar bekandte sachen / darff man weitter nicht
                                befragen. Dann wer im rechten selbst einbekent / wird als ein selbst
                                verurtheilter Mensch gerechnet. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s039.html" n="039" xml:id="S.039"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.11">
            <head>Von Appellation.</head>
            <head>Der XI. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+39&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.1.11.1">
              <head>I.</head>

              <p> NAch dem die Appellation vnd Gerichts beruffung / zum trost vnd
                                weitterem behülff / denen im rechten vergunt wird / so durchs
                                ausgesprochen vrtheil des Richters bebürdet sein / also das sie jhre
                                geschäfften / reifferer erkentnüs wegen / vom vnteren zum öber
                                Richter beruffen mögen / drum wer sich durch <term
                  type="juristisch">Appellationes</term> behülffen wil / sol das thuen / weil der
                                Richter inn seinem gericht stuel sitzet / vnnd sol erstlich von jhm
                                an den Rath / vom Rath staffelweis für der Deutschen <term
                  type="juristisch">Vniuersitet</term>, vnd letztlich für des
                                Fürsten Taffel appelliern : solche beruffungen aber sollen auch
                                geschehen ehe der Rath vnnd Vniuersitet auffstehen / allein der <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s040.html" n="040" xml:id="S.040"/> Appellant begere bedenckzeit / darzu jm
                                ein stunde oder auch ein gantzer tag nit sol abgeschlagen werden.
                                Vom vnteren Richter aber / strack an des Fürsten gerichts Taffel /
                                die mittel gericht vber gehende / sich zu beruffen / wird niemanden
                                zu gelassen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.2">
              <head>II.</head>

              <p> Geschicht die Appellation, vnnd wird bewilliget oder zu gelassen /
                                so bleibt alles bestehen inn seinem vorigen standen : Würde derwegen
                                jemand was lasters beziegen / vnd jme sich seines Ampts zu eiseren
                                oder ab zu tretten befohlen / die sache aber appellirt ist / er sol
                                in sein stell gesatzt / vnd seines ampts bis zum austrag der teidig
                                / nicht entsatzt werden : Sintemal die recht ausweisen / das <term
                  type="juristisch">im hangenden Rechten</term> nichts nicht <term type="juristisch">nouirt</term> sol werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.3">
              <head>III.</head>
              <p> So der Appellant die <term
                  type="juristisch">transmission</term>
                                oder die vrtheil brieff / auff bestimpte tag zeit / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s041.html" n="041"
                  xml:id="S.041"/> weder fordert nach aussnimet / oder so
                                er sie ausgenommen / an seinem ort zu den gerichts tagen nicht
                                auffleget / er sol von seiner teidig also werden abgewiesen / als
                                hab er sein recht verschwiegen : Hat einer auch mögen <term
                  type="juristisch">Appelliren</term>, vnnd vnterlests / oder
                                füret die <term type="juristisch">Appellation</term> nicht zu
                                bequemer zeit zum ende / sondern lest sie sencken / er mus ewig
                                schweigen / vnnd sol vom Lands Fürsten kein Hülff drein fodern noch
                                bitten : Thut Ers / so sol er gleichwol seines begerens nicht
                                gewehret werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.4">
              <head>IIII.</head>

              <p> Die recht vergönnen den teidigs Parteien beid in grossen vnnd
                                kleinen / wichtigen vnd geringern sachen / sich mit beruffung auff
                                öber Richter zu behelffen : Drumb sollens die Richter nicht also
                                annehmen / als geschehe die <term type="juristisch">Prouocation</term> jhnen zur schmach / oder jhren ehren zum
                                nachtheil. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.5">
              <head>V.</head>
              <p> Solche Personen / so vmb Lasterthaten <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s042.html" n="042"
                  xml:id="S.042"/> / als vmb Ehebruch / dieberey / mord /
                                raub / offenbare gewalt / oder sonst andrer Vbelthat wegen / werden
                                angeklaget vnd vberzeuget : Oder auch jehne so ausserhalb der marter
                                / mit eigenem mund / jre laster vnd missethat einbekant haben /
                                mögen sich mit der <term
                  type="juristisch">Appellation</term> nit
                                behelffen : Also wird die <term
                  type="juristisch">Appellation</term>
                                auch den offenbaren Schuldigern / so weder leugnen / noch billiche
                                    <term
                  type="juristisch">Exception</term> vnd Einred auffbringen
                                mögen / nicht zu gegeben : Item auch denen nicht / welche durch
                                    <term
                  type="juristisch">Appellations</term> vortheil / jhre
                                Widersacher mutwilliglich auffhalten vnd müd wollen machen : Würde
                                jnen aber was vmbständen wegen / die <term
                  type="juristisch">Appellation</term> nachgegeben / vnd erhielten im öber rechten
                                auch nichts / sie sollen dem obliegenden kegenteil / auff
                                auffrichtung vnd ergetzung aller <term
                  type="phrase">mühe / kost vnd
                                    zehrung</term> / verfallen sein. Inn sachen oder dingen / welche
                                keinen verzug on schaden nit leiden können / wird die <term
                  type="juristisch">appellation</term> auch niemanden vergunt. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s043.html" n="043" xml:id="S.043"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.6">
              <head>VI.</head>
              <p> Es sol niemanden / so der <term type="juristisch">Vniuersitet</term>
                                der Sachsen in <placeName>Siebenbürgen</placeName>
                <term
                  type="juristisch">iurisdictio</term> vntersessen ist / vom
                                Rath für die <term
                  type="juristisch">Vniuersitet</term> beweglicher
                                Gütter wegen / so zehen Gülden nicht vbertreffen / zu <term
                  type="juristisch">Appelliren</term> nicht zugelassen werden.
                                Weither aber auch von der <term
                  type="juristisch">Vniuersitet</term>
                                an des Fürsten taffel nicht / in sachen fahrender habe / so nicht
                                viertzig Gülden machen / damit die öber Richter geringer sachen
                                halben nicht vberlauffen nach bemühet / vnd die parteien kleiner
                                sachen wegen / nicht viel mühe vnd grosse zerung / thuen mögen. Vmb
                                vnbewegliche Gütter aber vnnd Erbschafften / oder derselben
                                dienstbarkeiten / vnd dergleichen / welch nicht können geschätzt
                                werden / sol die <term type="juristisch">Appellation</term> nicht
                                werden abgeschlagen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.7">
              <head>VII.</head>

              <p> Würde ein vrtheil also gefället / das beyde Partheyen dran
                                beschweret weren / ein jedere sol in dem / darein sie beschweret <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s044.html" n="044"
                  xml:id="S.044"/> / besonder für sich <term
                  type="juristisch">Appelliren</term>. Teidigen aber jhrer zween
                                auff eine sachen / vnnd <term
                  type="juristisch">appellirt</term>
                                derselben einer / wird die <term
                  type="juristisch">Appellation</term> gebilliget / sie dienet auch jehnem / so
                                schon daruon ist abgestanden / vnnd nicht <term type="juristisch">Appellirt</term> hat. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.11.8">
              <head>VIII.</head>

              <p> Durch gemeine Priuilegien vnd freythümmen der Sachsen inn
                                    <placeName>Siebenbürgen</placeName> wird gewehret / das keine
                                    <term
                  type="juristisch">Hatter teidig</term> / so zwischen jhnen
                                kegen einander entstehen / weitter nicht dann biss für die <term type="juristisch">Vniuersitet</term>
                <term
                  type="juristisch">prouocirt</term> vnnd gezogen sol werden.
                                Auch sollen jre Hättert weder die Waywodalischen noch <term
                  type="juristisch">Protonotarij</term> nicht <term
                  type="juristisch">reambulieren</term>, bereiten noch <term
                  type="juristisch">determiniren</term>, sonder allein von der
                                    <term
                  type="juristisch">Vniuersitet</term>, besichtiget /
                                beritten / vnd entschichtet werden. Würde derhalben jrgent jhemand /
                                er anders handelen oder vngehorsamen / der sol der <term
                  type="juristisch">Vnuersitet</term> des Landes kyhr / zur straff
                                verfallen. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s045.html" n="045" xml:id="S.045"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.12">
            <head>Wie die gnugthuung auff erlangtes Recht geschehen sol. Der XII.
                            Tittel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+45&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.1.12.1">
              <head>I.</head>

              <p> HAT jemand das Recht wider seinen Widersacher erlanget / es sollen
                                jhm für gericht sechs wochen gegeben werden / auff welche aus des
                                beklagten Habe vnd Güttern (wo er anders sich mit seinem Widersacher
                                vnters des nit verstanden het) jm gnug geschehe. Würd es aber
                                gnugsam bewiesen / das der Richter durch falsche vnrichtige
                                schriefften vnd beweisungen wer vberkomen / vnd jemanden darauff
                                auff die bezalung verdammet / solches vrtheils <term
                  type="juristisch">execution</term> sol werden auffgehaben / vnd
                                wer schon auch etwas drauff <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s046.html" n="046" xml:id="S.046"/> bezalet / das sol auch widerkeret
                                werden : Also sol auch jehnen / so vrtheils wegen / oder auff eygen
                                mundes ein bekäntnüs zalen müssen / gewisse zaltäg bestimmet werden
                                : Zahlen sie nicht inn mittler zeit / sie müssen dem Schuldherrn
                                pfand geben / welche auff folgende weis mögen verthan werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.12.2">
              <head>II.</head>

              <p> Bezahlet der schuldiger nicht inn den gesatzten sechs wochen die zu
                                gesprochene schulde / so sol mit dem ersten in der pfändung / die
                                farende habe werden angetastet / das handwerckzeug damit der man
                                sein handwerck treibet vnd sich nehret. Item bey dem Bawrsman /
                                Pferd / Ochsen / vnd Ackerzeug zum Pflug gehörende / dadurch er sich
                                auch seiner notturff halben genehren mus / ausgenomen : Weren die
                                nit gnugsam / als dann greiffet man erst auch die berührte werck vnd
                                ackerzeug an / bis so lang der Schuldherr vergnüget wird. Het aber
                                der schuldiger <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s047.html" n="047" xml:id="S.047"/> etliche gütter in seiner gewehr / so
                                zuuoren von jemanden anders bekummert weren / der Richter sol drüber
                                erkennen was billich ist. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.12.3">
              <head>III.</head>
              <p> Es sol der Richter einem jeden dienstboten / vm seinen verdieneten
                                lohn (so er die zeit seines dienst volkomlich erfüllet hat) mit
                                verhörung jhrer Herrn oder frawen / so sie solchen Lydlohn nit
                                leugnen / auff den dritten tag / aus des herrn güttern / gnug thuen
                                : Were aber jrrung / oder hindernüs aus kegenrattung zwischen jn /
                                er sol sie der billigkeit noch entscheiden / vnnd verhülffsam sein /
                                damit dem dienstboten bezalung geschehe. Der dienstbot hat auch in
                                solcher entrichtung seines Lohns halben / den vorzug für alle andre
                                schuldiger / ausgenommen diese / welche zuuoren auff seinen Herren /
                                die bezalung mit recht erlangt haben. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.12.4">
              <head>IIII.</head>
              <p> Würde ein Sedler oder Zinssman <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s048.html" n="048"
                  xml:id="S.048"/> vmb schulden angeklagt / vnd sein
                                Hausradt vnd gütter der schulden wegen / dem glaubiger vom gericht
                                    <term
                  type="phrase">vberantwort vnd versperret</term> / der
                                Hausherr aber auch den versessenen hauszinss / ehe die gütter werden
                                ausgetragen / fodert / er sol für alle andre draus <term type="phrase">bezalet vnd abgericht</term> werden : Denn alles
                                was inn das bedingte haus eingetragen wird / wird dem Hausherrn /
                                auch vngemeldet im geding / zum pfande verpflicht. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.12.5">
              <head>V.</head>

              <p> Hat der Kläger schulden halben das recht auff gnugthuen erlanget /
                                vnnd die zeit der sechs Wochen verschienen sind / so mag er durch
                                den gerichtsdiener / an seinem Widersacher recht fodern vnnd pfande.
                                Werden im farende gütter gegeben zum pfande / man sol sie zum
                                negsten Nachbar niderlegen / so lang bis das sie drey folgende
                                Marcktäge auff dem Marck offentlich werden feyl geboten : Was man
                                aber drauff bietet / sol dem schuldiger <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s049.html" n="049" xml:id="S.049"/> zu wissen gethan werden / ob er das
                                Pfand drumb behalten wolle / das ers thu inn den selben drey
                                marcktägen / wolt ers aber nicht drumb lösen / oder kundte er nit /
                                so mag das Pfand verkaufft werden vmb das / was es kan gelten. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.12.6">
              <head>VI.</head>

              <p> Pfändet ein Frembder einen Stadtman / die verpfändete Gütter werden
                                jm / noch erkäntnüs fromer Leut eingesetzt vnd zu geeygnet / doch
                                also das demselben erstlich auff Parschafft die ausrichtung
                                geschehen sol : Were aber keine parschafft verhanden / so geschicht
                                sie auff Gülden vnd sylbern geschmeide / vnd andere Kleinoten : Hat
                                der schuldiger auch der nicht / vnd darff auff seinen leiblichen
                                eyde leugnen / so gehet man als dann erstlich auch auff sein farende
                                habe : Aber dem Stadtman darff der schuldiger / weder Parschafft
                                noch geschmeids wegen nicht eiden / dann der selbe mus sich mit
                                waserley pfande / so er findet begnügen lassen / bis er zalt wird.
                                    <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s050.html" n="050" xml:id="S.050"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.12.7">
              <head>VII.</head>

              <p> So dem Schuldherrn des schuldigers erb vom Richter für die schuld
                                wird zu gesprochen / oder were jhm verschrieben worden / solch erb
                                sol erstlich durch den gerichts diener / drey Sontäge nach einander
                                folgend / entweder für der Pfarkirchen / oder auff dem Marck /
                                offentlich <term type="phrase">feyl geboten vnnd ausgeruffen</term>
                                werden / vnd so jemand was mehr / dan der schuld ist / drumb bieten
                                würde / sol dem Erbsherrn zu wissen gethan werden. Nach dem dritten
                                ausruffen aber / es sey der weerth gesteigert oder nicht / sol es
                                dem schuldiger abermal zu lösen werden angeboten : Löset ers nicht
                                vnd verschlägs / es sol dem / so am meisten drumb geboten hingegeben
                                / die schuld heraus gezogen vnnd der Vberschus / dem Schuldiger zu
                                gestalt werden. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.13">
            <p> Endet das erste Buch. <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s051.html" n="051" xml:id="S.051"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.2">
          <head>Das ander Buch des eygen Sachsen rechts inn Siebenbürgen.</head>
          <div xml:id="NA.2.1">
            <head>Von heyrat vnd Ehe Sachen.</head>
            <head>Der I. Tittel</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+51&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.2.1.1">
              <head>I.</head>
              <p> DER Ehestandt / ist ein ordentliches verbündnüs eines Manns vnd
                                eines Weibs zusamen / gericht auff ein vnzertrenliche eheliche
                                geselschafft der beider ehegenossen / auff jhr gantzes lebenlang.
                            </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.1.2">
              <head>II.</head>
              <p> Solche Ehe aber / so nach der rechten <term
                  type="phrase">anleitung
                                    vnnd lehre</term> wird angestifftet / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s052.html" n="052"
                  xml:id="S.052"/> wird für eine rechte ehe gehalten /
                                nemlichen wenn nhu die Iüngling manbar / vnd die jungfrawen manlich
                                / vnd sich zu einem Man zu thuen / tüglich sein / vnd wenn auch
                                solch Eheliches verbündnüs mit willen vnd furwissen der Elter / oder
                                jener / so die junge Leut inn jhrer <term type="phrase">versorgung
                                    vnd gewalt</term> haben geschicht. Ohne furwissen aber vnnd
                                bewilligen der Elter / sich zusamen geben vnd vermähelen / ist zwar
                                wider die recht / doch kohmen zwey also zusamen vnd werden ehelich /
                                sie werden drum nit gescheiden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.1.3">
              <head>III.</head>

              <p> Zu gleich auch wie die Ehe / selbst durch das gemeine bewilligen der
                                Personen / so sich zu samen begeben / vnnd derer / welcher <term
                  type="phrase">Versorgung oder Gewaldt</term> sie vnterworffen
                                sein / gestifftet wird : Also sollen sich auch junge Leut / als
                                BRaut vnnd BREVtigam / ohne derselben <term
                  type="phrase">willen
                                    vnnd vorwissen</term> / nicht verheissen / noch aneinander
                                verloben. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s053.html" n="053" xml:id="S.053"/> Wenn warumb das verlöbnüs oder
                                verspruch auff künfftige Heirat / kan ohn bemelter Personen
                                einbewilligen / von rechts wegen nicht bestehen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.1.4">
              <head>III.</head>
              <p> Personen so aneinander als <term
                  type="phrase">Elter vnd
                                    Kinder</term> sich gehaben / beid von Blut gesipter
                                freundschafft / oder rechter Schwagerschafft wegen / können sich
                                aneinander zu der Ehe nicht nehmen : Heiraten derhalben solchene
                                zusamen / sie begehen blutschanden / vnd sollen drum aus dem <term type="phrase">Lande oder gegend</term> / verwiesen werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.1.5">
              <head>V.</head>

              <p> Dem Blut zu höher vnd zu grösserer Ehr beweisung / sollen die
                                Hochzeiten vnd Ehe / bis in das vierte Grad (mit eingeschlossen)
                                nicht zu gelassen werden / es were dann / das die zwo verwandte
                                Personen / sich aneinander fleischlich erkandt hetten / als dann
                                mögen sie / mit gebürlicher gelt straffen vom Richter gestrafft /
                                vngescheiden geduldet werden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s054.html" n="054" xml:id="S.054"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.1.6">
              <head>VI.</head>
              <p> Hat einer jhme ein jungfraw zur Ehe gefreyhet / vnd jnnerhalb zweyen
                                jaren im Land einheimisch / mit jhr Hochzeit zu machen vnterlassen /
                                die Iungfraw mag on gefahr jres gelöbnüs / sich einem andern
                                vertrawen / vnd sich lenger nicht auffhalten / noch jhrer Hochzeit
                                triegen lassen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.1.7">
              <head>VII.</head>

              <p> Im leben vnnd geselschafft der Menschen / wird Menschseligers nichts
                                gehalten / als wenn <term
                  type="phrase">Man vnnd Weib</term> / so
                                sich noch den rechten inn die Ehe zusammen begeben / <term
                  type="phrase">Glück vnd Vnglück / lieb vnd leid</term>
                                miteinander dulden / vnd in mitleyden vbertragen. Würd derhalben der
                                Man sein Eheweib / oder das weib seinen Eheman / ohne verschuldung
                                vnd gnugsame vrsach verlassen / es verfelt dem vnschuldigen
                                Ehegenossen / das vierte theil seiner habschafft oder gebürendes
                                theils inn den Güttern. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s055.html" n="055" xml:id="S.055"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.1.8">
              <head>VIII.</head>

              <p> Verlest oder weichet eine Ehe person von jrem ehelichen Gemahl / vnd
                                wird drumb <term type="juristisch">peremptorie</term>, das ist /
                                entlichen ein mal für drey / dahin wo sie jre behausung hat / zum
                                rechten fürgeladen / vrsach zu geben jres abzugs / erscheinet sie
                                nicht / die verlassene sol als vnschuldig / frey gesprochen / die
                                abtrinnige aber als eine todte Person / verurtheilt vnd gehalten
                                werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.1.9">
              <head>IX.</head>

              <p> Künde der Man vom tag seiner hochzeit an / bis auff zwey gantzer Iar
                                lang / natürlicher vntüglichkeit halben / das ehewerck seinem Weib
                                nicht thuen / das Weib kan ohne <term type="phrase">gefahr vnd
                                    schaden</term> jres gebürendes dritten theils / (doch auff
                                erkäntnüs geistlichen Gerichts) von jhm gescheiden vnd frey
                                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.1.10">
              <head>X.</head>

              <p> Würde einem Ehegenossen etwo solcher misshandlung halben / welche
                                die Ehe scheidung nicht berühret / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s056.html" n="56" xml:id="S.56"/>
                <term type="phrase">Wasser vnd Fewer</term> versaget / das ist /
                                inns elend verwiesen / jre Ehe wird dardurch nicht gescheiden :
                                Daraus folgen wil / das das vnschüldige dem schuldmessigen ins elend
                                wird folgen sollen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.1.11">
              <head>XI.</head>

              <p> SO lang man gewisse kundtschafft hat / das der ausheimisch Ehegemal
                                / in frembden Landen bey leben ist / kan das einheimische mit keinem
                                andern nicht heyraten. Höret man aber gar nichts von jhm / vnd ist
                                vngewis ob er lebt oder nicht / das einheimische Ehegenos sol sich
                                sieben jar lang <term
                  type="phrase">recht vnd redlich</term>
                                verhalten vnnd warten / vnd als dann ohne straff zu einem andern man
                                sich begeben. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s057.html" n="057" xml:id="S.057"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.2">
            <head>Von anfäll der Gütter / so einem ausser Testament ansterben.</head>
            <head>Der II. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+57&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.2.2.1">
              <head>I.</head>
              <p> STerben <term
                  type="phrase">Vatter vnd Mutter</term> / jhre Eheliche
                                kinder als <term
                  type="phrase">Söhne vnnd Töchter</term> / ererben
                                all jre <term
                  type="phrase">bewegliche vnnd vnbewegliche
                                    gütter</term>: Stürben aber der kinder etliche / vnd liessen
                                auch kinder hinder sich / dieselbe tretten in <term type="phrase">stad vnd stell</term> jrer verstorbenen Elter / vnd erben in
                                den stammen / das ist / sie entpfahen aus jrer Grosälter verlassener
                                habschafft so viel / wie viel jr Vatter oder Mutter draus geerbet
                                hetten / wo sie bey leben weren. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.2">
              <head>II.</head>
              <p>
                <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s058.html" n="058"
                  xml:id="S.058"/> So <term type="phrase">Man vnd
                                    Weib</term> für jrer ehelicher verpflichtung leibliche Kinder
                                miteinander zeugeten / vnd sich erst darnach aneinander zur Ehe
                                nehmen / gehen sie ohn erbgemäch ab / die ehe geborne kinder erben
                                zu gleich mit den andern nochgebornen : Denn die folgende Ehe
                                verpflichtung / ehelichet die fürgeborne Kinder. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.3">
              <head>III.</head>
              <p> Gebähret ein Ehefraw ein Kind / welches bald in der geburt stürbe /
                                wirds bewehrlich / das es ein solch kinds geschrey gethan hat /
                                welches inn vier ecken des Gemachs hat mögen gehöret werden / vnnd
                                stürbe drauff / es wird für einen lebendigen Menschen gerechnet /
                                vnnd ist erbpfahig. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.4">
              <head>IIII.</head>
              <p>
                <term
                  type="phrase">Vneheliche Kinder oder Panckart</term> / erben
                                an der Mutter güttern neben jren andern ehelichen kinderen / sie
                                erben auch (wo die Mutter ist abgestorben) von den Mutterlichen
                                grosältern. Drumb aber <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s059.html" n="059" xml:id="S.059"/> erben die Pastarten nur von der mutter
                                allein / vnd mütterlichen grosältern / das jhr Vatter vnbewust ist /
                                vnd werden geachtet / als haben sie nie keinen gehat. Die Kinder
                                aber so aus der schändlicher vnd verdampter geburt / auch die so aus
                                dem ehebruch herkohmen / erben weder vätterliches noch mutterliches
                                gut / doch ist man jnen / noch des rechts gemeiner lehr / die
                                nahrung zu geben schuldig / dieweil kinder erziehen aus der natur
                                fleusset / vnnd ein jedes seine jungen zu ernehren von natur wegen
                                schuldig ist. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.5">
              <head>V.</head>

              <p> Lassen die Bastarten eheliche kinder oder enckel hinter jnen die
                                erben derselben gütter / haben sie aber weder kinder noch enckel /
                                jre recht auffsteigende erben / als mutter oder mütterliche
                                groselter / von welchen der Panckart auch wer erbpfähig gewest /
                                erben jre gütter. Hat der Bastart weder ab noch auffsteigende erben
                                / so werden die negste blutuerwandten von der mutter her / inn den
                                erbfal gelassen / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s060.html" n="060" xml:id="S.060"/> vnd so der Panckart / keine mutter /
                                sonder leibliches geschwestert von der Mutter hat / diese werden
                                allen andern seitwartz blutuerwandten fürgezogen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.6">
              <head>VI.</head>

              <p> Gehet der son oder die tochter on leibliche kinder mit tod ab / vnd
                                lassen hinder sich vatter oder mutter / diese werden allen seitwartz
                                erben fürgezogen : Lesset aber der verstorben seinen leiblichen
                                Vatter oder Mutter / vnd auch darzu leibliche Geschwestert / die mit
                                dem Vatter oder Mutter in vngetheilter Gütter sitzen / so erben
                                dieselben Vatter oder Mutter vnd die geschwestriget / des
                                verstorbenen gütter mit einander. Hat aber der Vatter noch abgang
                                seiner ehelichen hausfrawen / mit seinen kindern geteilt / vnnd eins
                                derselben oder mehr mit todt abgehen / so erbet / noch der Sachsen
                                recht / der Vatter seines verstorbenen kinds gütter / vnd schleusset
                                das geschwistriget gar aus : Desgleichen auch die Mutter. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s061.html" n="061" xml:id="S.061"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.7">
              <head>VII.</head>
              <p> Hat aber der verstorben kein absteigenden erben nicht / sonder nur
                                auffsteigende allein hinder sich gelassen / als nemlichen den Gros
                                vatter vom Vatter / vnd auch seiner Mutter vatter / die beyde Gros
                                vätter erben von beyder Linien / also das der Vätterlicher Gros
                                vatter / inn das Vaters linien / das ist / das zweitheil : der
                                mutterliche Gros vatter inn der Mutter linien / das ist / das
                                drittheil inn den Güttern des verstorbenen Enckels erbet. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.8">
              <head>VIII.</head>

              <p> Stirbet einer ohn Testament / vnnd lesset hinter jm seinen
                                grosvatter vom vatter / darneben auch einen halben Bruder der Mutter
                                halben : Oder den Mutterlichen gros vatter / vnnd einen halben
                                Bruder des Vatters halben / ein jeder erbet inn des verstorben
                                Güttern noch seiner linien / der Vätterliche gros vatter / nemlichen
                                in des Vatters linien <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s062.html" n="062" xml:id="S.062"/> das zweytheil / vnd der halbe bruder
                                von der Mutter / in der mutter linien das dritte theil : Also im
                                kegentheil / der Mütterliche grosvatter das dritte theil / vnnd der
                                bruder vom Vatter das zwey theil / vnd schleust keiner den andern
                                aus. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.9">
              <head>IX.</head>

              <p> Brüder aber vnnd schwestern / erben jren Bruder oder schwester / so
                                on Testament / vnd on leibliche erben inn ab oder auffsteigender
                                linien abgangen ist / vnd schliessen aus die <term type="phrase">gebrüdert vnd geschwestert</term> kinder. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.10">
              <head>X.</head>

              <p> Gehet einer ohn Testament mit todt ab / so weder inn ab noch
                                auffsteigender linea erben hat / sonder allein halbe brüder vnnd
                                schwesteren : die vom Vatter allein / erben inn des Vatters linien
                                das zweytheil nemlichen / vnnd die von der Mutter in der mutter
                                linien / das dritteil aus des verstorbenen halben brüders güttern.
                                Hat aber der verstorben gantz ge<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s063.html" n="063" xml:id="S.063"/> schwestriget / vnnd daneben auch halbe
                                brüder vnd schwesteren / diese erben mit den gantzen nur an dem teil
                                / darein sie dem verstorben verwandt sein / das ist : Ist er bruder
                                des Vaters halb / er nimpt neben jenen nur am zweyteil : ist er
                                bruder der mutter halb / so nimpt er nur am drittheil ein theil.
                            </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.11">
              <head>XI.</head>

              <p> Stürbe auch einer ohne erbgemäch / vnnd liesse halbe brüder als
                                nemlichen / vom Vatter allein / vnd darneben seiner Mutter rechts
                                geschwestriget / der halbe bruder vom Vatter / erbet von jhm das
                                zweyteil / so vom Vatter : vnd der mutter bruder das dritteil / so
                                von des verstorbenen Mutter auff jn kohmen war : Also erbet widerumb
                                / der Bruder von der Mutter das dritteil / vnd des Vatters bruder
                                (wo kein geschwistert vom Vatter vorhanden ist) das Vätterliche
                                zweyteil / ohne vermengung der gütter. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s064.html" n="064" xml:id="S.064"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.12">
              <head>XII.</head>
              <p> Hat der verstorben weder auff noch absteigende erben hinder sich
                                gelassen / desgleichen auch keinerley geschwestriget nicht / so
                                werden der Brüder vnnd Schwester kinder zum erbfal geruffen / welche
                                stammenweis die gütter ererben / das ist / das sie so viel erben /
                                wie viel jhr Vatter oder Mutter genohmen hetten / wo sie im leben
                                weren. Nach den Geschwestert kindern erben die personen / welche
                                sich seithalb zur sipschafft die nehesten geziehen mögen / also das
                                der im grad nehenter ist / dem andern so ein grad ferner stehet /
                                jmmer fürgezogen werde : die sich aber zur sipschafft in den graden
                                / gleich rechnen können / nemen gleiche theiler auff die haupter /
                                das ist / wie viel der personen / so viel der hauffen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.2.13">
              <head>XIII.</head>
              <p> Alle <term
                  type="phrase">habe vnd gut</term> deren / so ohn eheliche
                                erben / on allerley blutfreundschafft vnnd ohn Testament absterben /
                                stürbt der Stadt heim / vnd soll inn gemeinen nutz genohmen werden.
                                    <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s065.html" n="065" xml:id="S.065"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.3">
            <head>Von Vormündschafften.</head>
            <head>Der III. Tittel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+65&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.2.3.1">
              <head>I.</head>

              <p> STürbt die fraw für jhrem ehelichen Man / vnd lesset hinter jr
                                beyder leibliche kinder / der Man bleibt beid der kinder Vormünd vnd
                                jrer gütter versorger / vnnd darffen nicht andern darzu gesatzt
                                werden. Es sol aber der Vatter / so es jhme zu thuen müglich / im
                                nechsten oder andern Monat nach der frawen abscheid / jm vnd seinen
                                kindern / ein theilung machen alles seines vermögens / nach <term
                  type="phrase">gestalt vnd form</term> / wie im nechst folgenden
                                titel auffgemerckt / vnd ein <term
                  type="juristisch">Inuentarium</term> oder <term type="juristisch">Findzedel</term> beschreiben lassen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.2">
              <head>II.</head>
              <p> Haben die Elter jhren vnuogtbaren <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s066.html" n="066"
                  xml:id="S.066"/> kindern / in jrem letzten willen /
                                    <term
                  type="juristisch">Tutores</term> oder <term type="juristisch">Vormünde</term> / gnugsame vnd glaubwirdige
                                Männer verordnet / solche Vormündschafft sol jren bestand haben.
                            </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.3">
              <head>III.</head>

              <p> Es wird die vormündschafft aber dreyerlei gezält. Die erste heist
                                    <term
                  type="juristisch">Legitima</term>, das ist / ein
                                ordentliche oder natürliche Vormündschafft / welche niemand bestelt
                                noch gibt / sonder aus des geblüts <term
                  type="juristisch">succession</term> vnnd folge entstehe. Die andere ist die <term
                  type="juristisch">Legierte</term>, so der Vatter durch Testament
                                verordnet. Die dritte heist ein gegebene / welche ein Ersam Rath
                                bestellet hat / wo nemlichen kein <term type="juristisch">Tutor</term> weder von geblüt / noch von Testaments wegen nicht
                                vorhanden ist : oder so dieselben als vngnugsam geachtet daruon
                                abgewiesen werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.4">
              <head>IIII.</head>
              <p> So lang die tutel / so der Vatter im Testament <term
                  type="phrase">verordnet vnnd bescheiden</term> hat / mag bewiesen werden /
                                wird der natür<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s067.html" n="067" xml:id="S.067"/> licher Vormündschafft jmmer gewehret /
                                es gebe sich dann das der Gegebene im Testament mit todt abgehe.
                            </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.5">
              <head>V.</head>

              <p> Haben die Elter jren kleinen Waisen im Testament keinen versorger
                                nicht gesatzt / die Vormündschafft wird den negst angebornen
                                freunden angetragen / denen nemlichen / welche noch der Waisen
                                tödlichen abgang / derselben gütter ererben würden. Solche Vormünde
                                aber pfleget ein erbar Rath / oder die verordente gemeine teilherren
                                / one besöldung vnd genies zu verordnen. Würden nit solche neheste
                                blutfreund / ohne redliche vrsachen / sich solcher versorgung
                                wegeren / vnd die abschlagen / sie sollen auch künfftiges erbfals
                                benommen werden vnd entperen. Denn <term
                  type="paroemie">wer des
                                    nutzes geniessen wil / sol auch die bürde tragen</term>. Werden
                                aber vom Rath frembde tügliche personen / den Waisen zu pfläg
                                vätteren gesatzt / man sol jnen nach des Erb<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s068.html" n="068"
                  xml:id="S.068"/> fals gelegenheit / vnnd der gütter
                                masse / eine <term type="phrase">besöldung vnd belohnung</term>
                                ordnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.6">
              <head>VI.</head>

              <p> Die neheste Blutfreund zu der Vormündschafft vnd versorgung / mögen
                                folgender vrsachen halben / derselben sich entschlagen / nemlichen /
                                so sie selbst viel kinder haben : so sie arm sein : so sie mit
                                langwiriger kranckheit beladen : vnd so sie mit gemeinen ämpteren
                                bekritt vnd bebürdet sein / solcher vrsachen wegen werden sie
                                entschüldiget / vnd mögen nit von der <term type="juristisch">succession</term> oder ererbung / deren Waisen gütter / welcher
                                versorgung sie sich nicht können annemen / abgewiesen werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.7">
              <head>VII.</head>

              <p> Die Vormünd vnd versorger sein verpflicht / mit solcher sorg vnnd
                                fleis / der Waisen <term
                  type="phrase">hab vnd gut</term> zu
                                verwalten vnd zu versorgen / als wie ein besorgsam haus vatter mit
                                trewen sein eygenthumb besorgen thut. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s069.html" n="069" xml:id="S.069"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.8">
              <head>VIII.</head>
              <p> Würde den Waisen ein vntüglich vormünd / oder gar keiner gegeben /
                                es wird der Oberkeit auffgemessen / jedoch als dann erst / wenn sie
                                drumb wird begrüsset / vnd sie aus nachlessigkeit versorger zu geben
                                / vnterlassen hat. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.9">
              <head>IX.</head>

              <p> Es sol sich niemand der Vormündschafft vnterstehen / noch der Waisen
                                gütter ehe berühren / er habe dann die <term type="juristisch">Inuentaria</term> gantz fertig vnd beschrieben / als dan sollen
                                erst den Vormünden die Gütter noch gewonheit vbergeben werden / denn
                                so der Vormünd nicht genugsame Register vber die Habschafft der
                                Waisen / oder seines Mündleins / hat stellen lassen / es wird jhm
                                auffgemessen / als handelt er betrüglich den Waisen zum schaden /
                                allein er könde seines seumnüs notwendige vnnd gar billiche
                                entschüldigung fürbringen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.10">
              <head>X.</head>
              <p>
                <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s070.html" n="070"
                  xml:id="S.070"/> Weiber werden zu der <term
                  type="phrase">tuteel vnd versorgung</term> nicht gelassen / sie
                                seyen denn erbare Matronen vnd der Waisen leibliche Mütter. Begeben
                                sie sich aber zur anderer ehe / die Oberkeit sol sie von der
                                versorgung absetzen / vnd jren kinderen andre Vormünde geben /
                                allein der Stieffvatter wer ein erbarer vnnd gnugsamer mann darzu.
                                Die Vormündschafft wird auch jungen Leuten / so noch fünff vnnd
                                zwantzig Iar nicht erreichet haben / zu verwalten gewehret.
                                Desgleichen vergönnen auch der Röhmer recht (so sie in zwölff
                                Taffelen von den weisen Griechen erlanget haben) den verschwinderen
                                jhrer eygner Gütter / so jhnen jrgent her angestorben / verwaltung
                                nicht / welches zwar auch zuuoren inn gemeinem brauch ist gehalten
                                worden. Drumb sol keiner vnmündiger Weisen / den knäblein nemlich /
                                ehe sie nicht zwäntzig jar alt : vnd den mägdlein / ehe sie nicht
                                verheyrat werden / jhr gut vnd habe / nicht <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s071.html" n="071" xml:id="S.071"/> zu händen gegeben werden : Den
                                verschwinderen aber auch ehe nicht / sie werden dann ehelich / vnnd
                                lehren zu radt halten : als dann werden die Vormünder mit gnugsamer
                                verrechnung / der versorgung gefreyhet. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.11">
              <head>XI.</head>
              <p> Die Vormünde haben <term
                  type="phrase">macht vnnd gewalt</term> /
                                wenn die güter <term
                  type="juristisch">Inuentiret</term> sein / mit
                                    <term type="phrase">einnemen / ausgeben / kauffen vnnd
                                    verkauffen</term> / vnd auff allerley andre weg vnd weise / jren
                                mündlein nutz zu schaffen : Liegende vnd vnbewegliche gütter aber /
                                vnd was nicht veralten noch alters wegen verterben mag / sollen sie
                                ohne grosse vrsachen / furwissen vnd bewilligen des Stadt Raths /
                                nicht verthuen noch entfrembden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.12">
              <head>XII.</head>

              <p> Den Vormünden wird auch nicht zugegeben / jrer mündlein gütter / so
                                sie vnter jrer versorgung haben / weder durch sich selbst / noch
                                durch bestellete mittel <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s072.html" n="072" xml:id="S.072"/> personen / zu kauffen / es were jhn
                                dann von einem Ersamem Rath sonderlich vergönnet. Hat auch der
                                pflegvatter bey der Waisen Eltern schulden ausstehen / er sol sie
                                melden / ehe er sich der versorgung annimpt. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.13">
              <head>XIII.</head>

              <p> So ein Waise der jugent vnuerstandt vnnd forcht halben / oder durch
                                des versorgers listige anschläge / verforteilt würde / der Richter
                                sol drüber erkennen / vnd die Waise inn jhr vorig vnd vollig recht
                                setzen. Dann dieweil der Mündling one gewalt seines Vormündes / auff
                                keinen <term
                  type="juristisch">contract</term> sich nicht kan
                                verpflichten (sintemal der vnmündigen Waisen <term
                  type="phrase">willen vnd vnwillen</term> in solcher jugent nichts gilt) drumb
                                ist es vnbillich / das der Vormünd seine gewalt zu eygnem <term
                  type="phrase">nutz vnd fortheil</term> / <term
                  type="phrase">richte vnd brauche</term> / vnnd also fortheilich mit frembdem
                                    <term
                  type="phrase">schaden vnd nachtheil</term> / sich
                                reichere. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s073.html" n="073" xml:id="S.073"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.14">
              <head>XIIII.</head>

              <p> Es sol auch den Vormünden nicht verhenget werden / das etliche
                                gleich wol thuen / vnnd vnterm schein getrewerer <term
                  type="phrase">verwaltung vnd ausrichtung</term> der <term
                  type="juristisch">tuteel</term> / jhren wolgeschickten Mündlingen / zu
                                nottürfftiger <term
                  type="phrase">zucht / lehr / vleis vnd redlichen
                                    vbungen</term> / <term
                  type="phrase">zerung vnnd vnkosten</term>
                                versagen / vnd fürgeben / das sie jnen jr gut auff besseren vnd
                                nöttigeren gebrauch sparen / vnd auff bequemere zeit vnnd grösserem
                                nutz beysamen behalten wollen / vnd treiben doch mittler zeit /
                                eignen <term type="phrase">forteil vnnd gewin</term> mit frembdem
                                gut. Würde derhalben ein Vormünd aus rechter vrsachen verdacht / die
                                Oberkeit sol inn der Vormündschafft entsetzen / vnd dieselbe andern
                                getreweren Leuten befehlen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.3.15">
              <head>XV.</head>

              <p> Verwaltet der Vormünd sein Vormündschafft nicht trewlich noch recht
                                / er wird als ein verdachter gerechnet / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s074.html" n="074"
                  xml:id="S.074"/> wenn er gleich an Gütteren <term
                  type="phrase">vermöglich vnd gnugsam</term> ist : Dagegen
                                handelt ein armer pflegvatter <term type="phrase">vleissig vnd
                                    trewlich</term> / seines Armuts vnnd vnuermögligkeit wegen /
                                wird er der pflegschafft nicht entsatzt / als ein verdachter
                                versorger. Hat einer solche sitten / die jhn können verdächtlich
                                machen / er wird schon der halben als ein verdachter geachtet / vnd
                                kan drumb die versorgung nicht haben </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.4">
            <head>Von Theilung des Erbfals zwischen den Elthern vnd Kindern.</head>
            <head>Der IIII. Tittel</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+74&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.2.4.1">
              <head>
                <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s075.html" n="075" xml:id="S.075"/> I.</head>

              <p> SIntemal Man vnd Weib sich im Ehestand inn gemeinschafft / beid der
                                leib vnd jrer gütter zusamen begeben / drum ist es auch <term
                  type="phrase">billich vnnd löblich</term> / das sie inn jrer
                                Haushaltung / mit jren Kinderen / inn freundlicher beywonung vnd
                                leben / jrer gütter zu gemeiner notturfft <term type="phrase">brauchen vnnd geniessen</term>. Bey den Sachsen aber ist es in
                                brauch kommen / das aus allen gütteren / so sie beide haben zusamen
                                gebracht / dem man das zweiteil / vnd der frawen das dritte teil /
                                gebühren sol / vnd werden allerley fürgaben / so zwischen man vnd
                                weib geschehen / abgeschlagen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.2">
              <head>II.</head>

              <p> Stürbe die Mutter / vnd lesset hinter jr eheliche Kinder / der
                                Vatter sol jnnerhalb einem oder zweien Monaten / nach <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s076.html" n="076"
                  xml:id="S.076"/> seiner Hausfrawen todt / die neheste
                                angeborne Blutfreund der Mutter halb / vnd die verordente
                                Theilherren beruffen / vnd inn jrer kegenwert / an aller gütter
                                    <term
                  type="phrase">beweglich vnd vnbeweglich</term> / den
                                dritten teil des gantzen Erbfals / so <term
                  type="phrase">von rechts
                                    vnd gewonheit wegen</term> / sie ist angestorben / den kinderen
                                    <term type="phrase">ab teilen vnd ausgeben</term>. Ist aber der
                                Vatter ein ansehenlicher man / vnnd mage seines verzugs vrsach geben
                                / es kan jm auch des dritten Monats auffschub zu gegeben werden /
                                doch den kinderen ohn schaden : Theilet er drey Monat lang nicht /
                                er sol vom RATH vmb fünff vnd zwantzig flor: gestraffet werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.3">
              <head>III.</head>

              <p> Von alter gewonheit her wirds gehalten / das dem / so die theilung
                                helt / es sei gleich der Vatter oder die Mutter / eine fürgab aus
                                den beweglichen gütteren gegeben wird / nach vermögen der habschafft
                                / das ist / ist der Gütter wenig / so wird die fürgab geringer / ist
                                sie aber gros / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s077.html" n="077"
                  xml:id="S.077"/> so wird auch ein ehrlicher fürgab
                                ausgegeben. Were aber jme ein bescheid vom verstorbenen Ehegenos
                                geschehen / er mus da mit abstehen / er wolte dann vom <term type="juristisch">legat</term> abstehen / vnd der fürgab sich
                                halten. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.4">
              <head>IIII.</head>

              <p> Hat der Vatter zwey Heuser / sie sollen beyde inn der theilung
                                geschetzt werden / daraus mag der Vatter eines kiesen welches er
                                wolle / das ander sol er den Kinderen auff jrer Mutter dritteil /
                                folgen lassen. Ist aber des Vatters haus mehr werth / als auff
                                zweiteil gebühret / er sol das vberteil den kinderen mit gelt <term
                  type="phrase">erlegen vnd abrichten</term> : desgleichen müssen
                                auch die Kinder thuen / so jhr haus das dritteil am werth
                                vbertrifft. Ist aber nur eine behausung / welche man vnd weib
                                bewohnet haben / der Vatter sol sie in der teilung schätzen lassen /
                                dieselbe für sich gantz behalten / vnnd den Kinderen jren
                                Mütterlichen dritteil / mit gelt <term
                  type="phrase">abrichten vnd
                                    bezalen</term>. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s078.html" n="078" xml:id="S.078"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.5">
              <head>V.</head>

              <p> Stürbt der Man / vnnd lest leibliche kinder hinter jhm vnd seine
                                Fraw / der kinder Mutter sol jnnerhalb vier wochen / nach jres mans
                                abgang / die neheste verwandte Blutfreund des Vatters halb / vnd die
                                verordente gemeine Teilherren beruffen / in welcher kegenwert / sie
                                das zweyteil des gantzen erbfals / jren Kindern <term
                  type="phrase">austheilen vnnd geben</term> sol / vnd ehe der teilung gar
                                nichts aus den Gütteren auff frembde Personen <term
                  type="phrase">wenden noch entfrembden</term>. Ist aber die Mutter ein
                                tugentsame Fraw / vnd des <term type="phrase">auffgeudens oder
                                    verschwendens</term> vnuerdacht / vnnd mag jres verzugs vrsach
                                geben / es kan jr ein lenger auffschub vergunt werden / doch sol sie
                                in zwey Monat lang entlich teilen / bey straff dem Rath fünff vnnd
                                zwantzig Gülden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.6">
              <head>VI.</head>

              <p> Bleiben zwei Heuser im erbfal zu teilen / die Kinder sollen die wahl
                                haben <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s079.html" n="079"
                  xml:id="S.079"/> darunter zu kiesen welches sie wollen /
                                als dan gebühret der Mutter das ander : Sein der Heuser aber mehr /
                                vnd andere erbschafften darzu / als WEINberge / Baumgärten / Wiesen
                                erb vnd Teuche / die erste wahl sol jmmer der Kinder sein / vnd die
                                andre der Mutter / also das aus fünffen den kindern drey / vnnd der
                                Mutter zwey / gebühren sollen. Das ackerland aber sol gedritteilt
                                werden / daraus sol das zweyteil den Kindern <term type="juristisch">in capita</term> geteilt werden. Desgleichen sols der Vatter
                                halten in der abteilung des dritteils / allein das er die wahl auffs
                                zweeteilt behelt. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.7">
              <head>VII.</head>

              <p> Bleibt aber nur eine behausung zu teilen im Erbfal / es sol der
                                Mutter inn derselben / ein dritteil werden abgescheiden / in welcher
                                sie bleiben mag jr lebenlang / sie bleibe eine Wittib / oder begebe
                                sich zur andrer ehe / wo nemlichen das <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s080.html" n="080" xml:id="S.080"/> Haus ohn schaden abteilig ist / welches
                                zum erkäntnüs des Raths stehen sol. Würde sich aber die Fraw zu
                                einem andern man begeben vnd heyraten / vnnd mit dem selben kinder
                                zeugen / das abgesonderte dritteil des Haus / sol noch jhrem todt /
                                mit beschätzung dem zweytheil / den Kinderen nemlichen aus der
                                ersten ehe widerumb heimsterben / welche jhrem Stieffvatter vnd
                                halben Geschwistriget / jhrer theiler mit Gelt abrichten / vnd zu
                                sich lösen sollen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.8">
              <head>VIII.</head>

              <p> Geschichts aber / das ein Man / nach dem todt seiner erster
                                Hausfrawen / mit welcher er eheliche Kinder hat / die andre nimpt /
                                vnnd stürbe Erblos mit dieser / heyrat sie nicht wiederumb / vnd ist
                                das Haus abteilig (welches der Rath erkennen wird) so sol man jhr
                                auff jhr lebenlang im haus eine wohnung abscheiden : Nimpt sie aber
                                einen andern Man / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s081.html" n="081"
                  xml:id="S.081"/> oder gehet mit todt ab / die
                                abgetheilte Wohnung / felt den kindern aus der erster ehe heim vmb
                                ein geltezalung / wie es erbare Leut <term type="phrase">erkennen
                                    vnd schätzen</term> werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.9">
              <head>IX.</head>

              <p> Gehen die Elter mit Todt ab / vnnd lassen jren kindern ein haus in
                                der Stadt / vnd ein Feld erb / als Weingärten vnnd Wiesen land / der
                                jüngste Erb behelt das haus / vnnd der ander das Feld erbgut. In
                                märcken aber vnd inn Dörffern / do die <term
                  type="phrase">einwohner
                                    vnd gebawrschafft</term> / aus den Weinbergen vnnd ackerbaw /
                                jhre <term type="phrase">nahrung vnd auffenthalt</term> von haben /
                                gebühret zwar dem Iüngsten des Haus erb / das Feldgut aber sollen
                                sie gleichwol in gleiche teiler aufftheilen / an welchem auch der
                                Iüngste widerumb sein theil haben sol. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.10">
              <head>X.</head>

              <p> Stürbt ein Man / vnd lest hinter jm seine Hausfraw mit kleinen
                                kinderen / so jhr siebent Ihar noch nicht erreichet <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s082.html" n="082"
                  xml:id="S.082"/> haben / so sol in der teilung des
                                Erbfals / vnd in der verordnung der kinderzucht / der Mutter
                                jhrentwegen auszurichten / diese weis gehalten werden / das
                                nemlichen von einem Kind / welchs sein erst jar nach nicht alt ist /
                                der Mutter sollen sieben gülden / vom andern jar : sechs gülden /
                                vom Dritten : fünff gülden / vom Vierdten : vier gülden / vom
                                Fünfften Iar : drey gülden / vom Sechsten : zween gülden / vnd vom
                                Siebenden zucht Iar ein gülden / aus der kinder ausgezogenem
                                zweiteil / <term type="phrase">ausgericht vnnd zalt</term> werden.
                                Begiebt es sich aber / das eins oder mehr derselben Kinder / darauff
                                die zucht ist worden ausgegeben / innerhalb den zuchtiaren abstürben
                                / das vnuerdienete zuchtgelt / stürbt wiederumb dem zweiteil zu /
                                den andern kindern aus zu teilen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.11">
              <head>XI.</head>

              <p> So geschwestriget den Erbfal teilen / des Vatters haus wird dem
                                iüngsten Son von einem Vatter geboren / zu ge<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s083.html" n="083"
                  xml:id="S.083"/> teilt : Ist aber kein son nicht
                                vorhanden / so erbet es die jungste tochter auch von einem Vatter
                                herkomment / also das der jüngste erbe die freye wahl habe / <term
                  type="phrase">das beste oder letzte</term> zu wehlen vnnd zu
                                behalten / derselbe sol seinem erbgenossen geschwestriget / so
                                daruon abstehen müssen / jhre teiler nach der Schätzung mit gelt
                                    <term
                  type="phrase">erlegen vnd zalen</term>. Wolte aber der
                                jüngste erb das Haus in der teilung nicht behalten / oder künde es
                                vnuermögligkeit halben zu sich nicht lösen / der ander noch jm der
                                jüngste wird dasselbe zu behalten recht haben / doch also / das
                                jmmer die Sön den töchteren werden fürgezogen. Gehet aber der son /
                                so des Vatters haus behalten hat / ehe seinem vogtbaren alter mit
                                todt ab / oder ehe er sich inn die ehe het begeben / im grad der
                                neheste bruder noch jm / wird zu des Haus besitzung gelassen / der
                                sol seinem Geschwestriget vnd der Mutter / jre teiler mit gelt nach
                                der zeit (wenn sich solchs begibt) gelegen<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s084.html" n="084"
                  xml:id="S.084"/> heit <term
                  type="phrase">zalen vnd
                                    abrichten</term> / vnd hindert jn nicht / ob er schon zuuoren
                                sein gebührendes teil von derselben erbschafft an gelts wegen
                                entfangen hat. Würd es aber <term type="phrase">gemerckt vnnd
                                    offenbart</term> / das der erbe / so das Haus behelt vnd löset /
                                zu verforteilen die anderen / mit heimlicher finantzerey / einen
                                betrug begangen het / es sol keinen bestand haben. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.12">
              <head>XII.</head>
              <p> Ist inn der teilung von jemanden / so darzu gehöret / <term type="phrase">wissentlich vnd betrüglich</term> etwas behalten /
                                heimlich weg geschafft oder verhalten worden / vnnd kompt hernach an
                                den tag / der es verhalten hat / verleiret sein teil am verhaltenen
                                oder weg geschafften gut / welches den andern mit Erben zu wächst /
                                das sechste teil desselben ausgenohmen / welches zur straff den
                                verordenten Teilherrn gefallen sol. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.13">
              <head>XIII.</head>

              <p> Gehet die Mutter mit todt ab / vnnd würde den Kinderen auffs dritte
                                teil inn verteilung / ein erbgut / das eygenthum <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s085.html" n="085"
                  xml:id="S.085"/> desselben bleibet zwar den kinderen /
                                so lang sie sich aber inn die ehe nicht setzen / mag der Vatter
                                desselben <term
                  type="phrase">brauchen vnd geniessen</term> / doch
                                das ers auch mit notwendigem baw vnd vnkosten aus dem seinen / oder
                                aus des erbs zugeng / <term
                  type="phrase">erhalte vnnd
                                    bessere</term>. Stürbt aber der Vatter / die Mutter mag wol der
                                kinder erbschafften <term
                  type="phrase">haben vnd brauchen</term> /
                                sonderen die <term type="phrase">niessung vnd nutz</term> / mus sie
                                jhren kinderen verrechnen / vnnd denselben sampt dem Erbgut jnen
                                ausgeben. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.14">
              <head>XIIII.</head>
              <p>So die <term
                  type="phrase">kinder vnd erben</term> nach der Elter
                                todt / den erbfal teilen wollen / vnnd etliche derselben zuuorn
                                etwas draus / als auff jre hochzeiten / Kleidungen / Studia oder
                                lehre vnnd dergleichen auff anders mehr entfangen / oder sonst den
                                Erbfal <term
                  type="phrase">gemindert vnd geleichtert</term> hetten /
                                es sol jn auffgerechnet vnd in die teilung werden eingelegt / damit
                                die miterben ohn schaden gehalten werden : es were dann / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s086.html" n="086"
                  xml:id="S.086"/> das die Elter im Testament was darob
                                    <term type="phrase">geordnet / vnd verlassen</term> hetten. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.15">
              <head>XV.</head>
              <p> Schickt aber der Vatter seinen erwachsenen Son in frembde land /
                                freyer kunst vnd studirens halben / vnd stewret jm zur zehrung ein
                                summa gelts zu / aus sonderlicher lieb kegen jn vnd gutwilligkeit /
                                sie mag jhme auff sein gebürendes teil am erbfal / nit geschlagen /
                                nach mit keiner billigkeit abgezogen werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.16">
              <head>XVI.</head>

              <p> Würden auch erwachsene vnd mündige Erben / in teilung des Erbfals /
                                mit <term
                  type="phrase">list vnd betrug</term> vbereylet / oder
                                geschicht die teilung aus <term
                  type="phrase">alberkeit oder
                                    vnuerstand</term> vnricht am vnd vnrecht / des rechts billigkeit
                                / oder erkäntnüs nach zimlichen dingen geben zu / das jnen durch
                                newe rechnung / in einem <term type="phrase">jar vnd tag</term> mag
                                geholffen werden / damit jedem recht widerfahre. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.4.17">
              <head>XVII.</head>
              <p>
                <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s087.html" n="087" xml:id="S.087"/> Haben zween mündige Erben / einen
                                Erbfal zu teilen / dem eltesten gebühret zu teilen / dem jüngeren
                                aber drein zu wehlen. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.5">
            <head>Von Testamenten.</head>
            <head>Der V. Tittel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+87&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.2.5.1">
              <head>I.</head>

              <p> ALlerley Personen / so bey gutter vernunfft sein / vnd zu jren jaren
                                kohmen mögen jhren letzten / willen ordnen vnd Testament machen /
                                wenn vnd zu welcher zeit sie wollen : Die Mänlein nemlichen wenn sie
                                viertzehen jar / vnd Mägdlein zwölff jar volkomlich erlanget haben /
                                doch also / das dem recht der Elter / vnnd aller der / so von rechts
                                wegen das Testament mögen anfechten / nichts abgebrochen werde. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s088.html" n="088" xml:id="S.088"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.2">
              <head>II.</head>
              <p> Stumme / Daube / Sinnlose / vnnd andere gebrechliche Menschen / so
                                nicht vollige vernunfft haben / oder Kranckheit wegen jrre vnd im
                                Sinn verruckt sein / auch die vnmanbare / können kein erbgemäch nit
                                auffrichten noch machen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.3">
              <head>III.</head>
              <p> An der Testierender personen / werden zur <term type="phrase">zeit
                                    vnnd stunde</term> des bescheids / nicht des leibs kräffte vnd
                                stärcke / sonder rechter verstand / vnd das sie bey gutter vernunfft
                                sey / erfodert. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.4">
              <head>IIII.</head>

              <p> Wer testament machen wil / sol es thuen inn kegenwert zweier oder
                                dreier glaubwirdiger mans personen / welche er auff eine <term
                  type="phrase">zeit vnd stunde</term> / samptlich hat ruffen vnd
                                versamlen lassen / vnd auch selbst darzu gebeten : Weren sie aber
                                auch vngeruffen / vngefehr darzu kohmen / vnnd also nur vom <term
                  type="juristisch">Testatore</term> angesprochen / vnd darzu
                                erbeten worden / solch testament / so es <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s089.html" n="089"
                  xml:id="S.089"/> durch die selbe personen bezeuget wird
                                / es sey auch gleich beschrieben oder vngeschrieben / wird im
                                rechten kräfftig gehalten / allein es sey von dem <term type="juristisch">testierer</term> worden widerruffen. Denn es
                                mag vnnd kan ein jeder bey leben / vnnd so lang er bey gutter
                                vernunfft ist / sein gethan Testament enderen / wandlen / oder auch
                                gar daruon abstehen / vnnd auffheben : Sintemal des Menschen willen
                                wandelbar ist biss gar an seines lebens ende / vnd niemand jhme
                                selbst solch gesetz setzen mag / nach sich also binden / das er
                                dauon nicht solte mögen abstehen / nach weichen können </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.5">
              <head>V.</head>

              <p> Die / so jres guts für sich selbst mächtig sein / vnd Testament auff
                                zu richten gewalt haben / können inn Testamenten auch zu zeugen
                                gebraucht werden. Es können aber weder die gemachte erben / denen
                                nemlich das bescheid geschehen ist / nach jene / so inn des <term
                  type="juristisch">testirers</term> gewalt vnd <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s090.html" n="090" xml:id="S.090"/> versorgung sein / auff das testament
                                nit zeugen. Also können auch weder Vatter / so jn zu gewalt hat /
                                nach Brüder drein gezeugen : Desgleichen werden auch vom zeugnüs
                                auff testament verworffen / die Weibs personen / vnuogtbare oder
                                vnmanbare jungen / vnsinnigen / stummen /dauben : Item auch die /
                                welchen jrer gütter verwaltung / vbelthat halben gewehret wird / vnd
                                verleumbde personen / diese alle können auff Testament nicht zeugnüs
                                geben : Vatter aber vnd Sohn / also auch zwen rechte Brüder / mögen
                                wol in eines frembden testament neben einander bezeugen : Denn in
                                frembden geschäfften hinderts nicht / aus einem haus mehr zeugen zu
                                führen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.6">
              <head>VI.</head>
              <p> Den <term
                  type="juristisch">Legatarijs</term>, das ist / denen
                                welchen bescheiden ist / wird nicht gewehret / auff das bescheid /
                                so andern mit geschehen / zu bezeugen / also auch denen nicht / so
                                diesen zu gehören vnd verwand sein. In <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s091.html" n="091"
                  xml:id="S.091"/> sterbs läufften / wenn füderlich die
                                grausame plag der Pestilentz wühtet / ist es gnug so der <term
                  type="juristisch">Testator</term> für zweien Mans oder Weibs
                                personen / <term type="phrase">geruffenen oder vngeruffenen</term> /
                                oder auch hausgenossen / seinen willen anzeigt / vnd für jnen
                                Testament thut. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.7">
              <head>VII.</head>

              <p> Würde der testierer testament zu machen / von jemanden vnzimlicher
                                weis gedrungen : oder wird er Testament <term type="phrase">zu
                                    ordnen / zu enderen vnd zu wandlen</term> verhindert : oder
                                verschaffts jemand / das die Zeugen zum Testament nicht kommen / vnd
                                es dardurch verhindert wird / solcher verleiret alles das / was jme
                                aus des verstorbenen Habschafft Erblich zu gestanden wer / das aber
                                felt den andern freunden zu / so am grad noch jm die nehesten sein.
                            </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.8">
              <head>VIII.</head>

              <p> Hat ein Eheman nicht durch list nach gedrang / sonder mit
                                freundlichen worten / seine Ehefraw / so zuuoren kegen in erbittert
                                / gesanfftmüttiget / vnd bey jhr <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s092.html" n="092"
                  xml:id="S.092"/> erhalten / das sie von jrem vnwillen
                                kegen in abgestanden / vnd jme bescheid gethan hette / es sol
                                kräfftig gehalten / vnd jhm das <term
                  type="juristisch">Legat</term>
                                nicht benohmen werden. Desgleichen sol auch ein eheliche Hausfraw /
                                so sie mit sanfften worten / one <term type="phrase">gedrang vnd
                                    gezwang</term> / solches an jrem man gehaben mag / dabey
                                behalten werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.9">
              <head>IX.</head>

              <p> Die Elter müssen von rechts wegen / jre kinder oder ire Enckel / in
                                iren Testamenten zu erben setzen / oder in irem erbgemäch also
                                versehen / damit ihnen ihre gebüre vngeschwecht bleibe / das
                                zweiteil nemlich des gantzen Erbfals : vom vbrigen dritteil aber
                                haben sie <term
                  type="phrase">macht vnd gewalt</term> / irem
                                gefallen nach wohin sie wollen / zu bescheiden. Also kan auch eine
                                Mutter das dritteteil / ires gebürenden dritten teils vertestieren
                                wohin sie wolle / nur das sie ihren rechten busem erben die andre
                                zweiteiler bleiben lasse / welche sie weder den kindern noch
                                enckelen entziehen / noch <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s093.html" n="093"
                  xml:id="S.093"/> sie inn jren erbgemächen fürüber gehen
                                mögen / allein die Kinder würden als vndanckbaren oder schmäher der
                                Elter berüchtiget vnd bewiesen / vnd sol solch <term type="phrase">vndanckbarkeit vnd schmach</term> / im Testament mit namen
                                gemeldet werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.10">
              <head>X.</head>

              <p> Lesset der verstorben weder eheliche Kinder noch Enckel / oder andre
                                absteigende erben / sonder nur inn auffsteigender linien / als
                                Vatter / Mutter oder Groselter / er kan auch dieselben inn seinem
                                erbgemäch nicht ausschliessen / sonder mus jhnen jre <term type="juristisch">Legitimam</term>, das zweteil nemlich seiner
                                Hab vnnd Gut / folgen lassen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.11">
              <head>XI.</head>

              <p>Es können beyd die Elter vnd Kinder / desgleichen auch Brüder vnnd
                                Schwestern / wider das Testament klagen vnd das bestreiten / so sie
                                darein vber die <term
                  type="juristisch">Legitima</term> oder jr
                                gebür / sein ausgeschlossen worden. Die fürdere freund aber / als
                                    <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s094.html" n="094"
                  xml:id="S.094"/> Schwester kinder Vatters brüder vnd
                                dergleichen / können die <term type="juristisch">inofficioso</term>
                                nicht klagen / viel weniger darwider was erhalten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.12">
              <head>XII.</head>
              <p>Wolte jemand seinen andern angebornen vnd von blutswegen angewandten
                                freunden / oder auch seinem Ehegenos / oder purr frembden in seinem
                                erbgemäch etwas vermachen / er mags thuen vnter gestalt vnd angeding
                                der erb vnd affter erb sättzung / wie es jm aus freyem willen
                                gelüstet / vnangesehen jemandes widerspruch. Hat aber einer gewalt /
                                etwas wider jemandes willen zuuermachen vnd zu entfrembden / er kan
                                solches viel bass / auch ausserhalb seiner kegenwert / wissen vnd
                                bewilligen thuen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.13">
              <head>XIII.</head>

              <p>Haben zwey Eheleut keine Kinder / auch weder Vatter / Mutter noch
                                gros Elter / vnd kein geschwestriget / eines mag dem andern aus
                                freyem willen vnge<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s095.html" n="095"
                  xml:id="S.095"/> zwungen / sein Hab vnnd Gut mit
                                bescheidenheit / es geschehe für gericht oder für andern ehrlichen
                                Leuten vnnd Zeugen / kegen einander von todes wegen schencken / also
                                das das vberbleibende Ehegemahl des abgestorbenen <term type="phrase">Hab vnd gut</term> erwerbe vnd erbe. Bekomen sie
                                aber nachmals kinder miteinander / solch geschenck vnd vermachen
                                wird krafftlos.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.14">
              <head>XIIII.</head>

              <p>Die Testament Brieff sollen auffs begeren solcher Personen / so damit
                                zu schaffen vnd jrer dörfftig sein / mit des Richters <term type="phrase">befelch vnd gewalt</term> / nicht allein sie zu
                                besichtigen / sonder auch lautere abschriefften draus zu nehmen /
                                eröffnet / vnd jhnen vergunt werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.15">
              <head>XV.</head>

              <p>So den kinderen etwas wenigers / als jhr gebührendes teil betreffen
                                thet / gelassen würde / es sol auff ehrlicher Leut erkäntnüs /
                                erstadet werden / damit nicht eines geringen abgangs wegen / dz
                                gantze <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s096.html" n="096"
                  xml:id="S.096"/> Testament <term
                  type="phrase">zurissen
                                    nach auffgehaben</term> werde. Würde auch in des testaments
                                beschreibung etwas dunckel / zweyfflig / bösslich vnnd vnlesslich
                                geschrieben / der Richter sol es zum besten verstehen / vnd wie es
                                mag gleublich sein / das es der <term type="juristisch">Testator</term> gemeinet hab / deuten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.16">
              <head>XVI</head>
              <p>Würde von Testaments wegen den <term type="juristisch">Legatarijs</term> etwas aus dem erbfal <term
                  type="phrase">zalt
                                    vnd ausgericht</term> / welches nachmals als <term type="phrase">falsch vnnd krafftlos</term> erkant vnd auffgehaben würde / dz
                                bezalte sol werden widerfodert.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.5.17">
              <head>XVII.</head>

              <p>Diese testament haben auch jre krafft / so einer seinen letzten
                                willen / mit eigner hand / oder mit einem andern / in schriefften
                                verfassen lest / vnnd so er schreiben kan / sich vnterschreibe /
                                breche oder mache den selben brieff zu / damit des testierers willen
                                ehe der zeit nicht offenbar werd / auff das jehne / so etwas
                                Testaments wegen gewarten sein / vnd jrer hoffnung nicht gnugsam
                                gewehret / zu Hass <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s097.html" n="097"
                  xml:id="S.097"/> vnd neyd auff jn beweget / oder die
                                jenige / so zu erben gesatzt / vnnd die Gütter zu entfahen haben /
                                dem <term
                  type="juristisch">Testatori</term> nach <term
                  type="phrase">Leib vnd Leben</term> stellen / aus beysorg / er
                                mögte nachmals seinen willen wandlen. Demnach sol er <term
                  type="juristisch">Testator</term> testament zeugen beruffen /
                                vnnd offentlich für jhnen bekennen / das in der verschlossener <term
                  type="phrase">karth oder brieff</term> / sein letzter willen
                                verfasset sey : Die beruffene Zeugen aber sollen jre <term
                  type="phrase">Tauff vnd zunamen</term> auffschreiben / vnd mit
                                jhren Petschiern versiegelen / mit auffzeignung des Iars / Tags /
                                Orts vnd des Testierers namen : Können sie nicht schreiben / so
                                mögen sie es nur versigelen / welches jhnen zu keiner <term type="phrase">gefahr / schaden nach abenthewr</term> gereichen
                                sol.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.6">
            <head>Von bescheydenen Gütteren.</head>
            <head>Der VI. Titel. <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s098.html" n="098" xml:id="S.098"/>
            </head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+97&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.2.6.1">
              <head>I.</head>
              <p>EIn Legat / oder bescheiden Gutt / heist ein geschenck / so iemanden
                                im Testament gelassen wird / welches der testierer aus dem / das
                                seinem erben gantz werden solt / jemanden anders zu reichen
                                verordnet. Es sol aber kein bescheiden gut nicht ehe werden
                                ausgericht / die Schulden seyen denn alle zuuoren abgezogen / vnnd
                                gemerckt / ob sich die gütter des erbfals so weit erstrecken
                                mögen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.2">
              <head>II.</head>

              <p>So jemand ligende Erbschafft legiert / der in ab oder auffsteigender
                                linien Erben / oder auch Brüder vnd Schwesteren hat / welche das
                                Testament von rechts wegen können anfechten / der neheste Erb mag
                                sie vmb jhren weerth / zu sich lösen : Farende habe aber / kan ein
                                jeder seinem gefallen nach (so fern doch die <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s099.html" n="099"
                  xml:id="S.099"/> recht jm zu greiffen vergönnen)
                                vermachen / wem vnnd wie er wol. Hat der <term
                  type="juristisch">Testator</term> auch durch seine redliche dienst /
                                geschickligkeit / oder in der heyrath / liegende Erb bekomen / vnnd
                                hat wider ab nach auffsteigende erben / auch kein Geschwestriget /
                                er hat macht solche erbschaften / seinem gefallen nach / wem vnd
                                wohin er wil / zu vermachen / ohn alle <term type="phrase">verhinderung vnd einred</term> aller andrer von Blut verwandten
                                freunden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.3">
              <head>III.</head>

              <p>Bescheidet einer mehr / weder inn seinem vermögen vnd Gütteren
                                gefunden wird / das bescheid sol drum nach seinem todt / nicht
                                werden auffgehaben / sondern man sol so viel ausgeben / wie viel
                                alda gefunden / vnd wie weit sich die Gütter erstrecken können. Hat
                                auch der <term
                  type="juristisch">Testator</term> jemanden parschafft
                                vermacht / welch in seinen Gütteren nicht gefunden würd / der Erbfal
                                aber vermögte zu bezalen / der Erbe mus par Gelt aus dem seinen <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s100.html" n="100" xml:id="S.100"/> ausrichten / oder mus verkauffen was
                                verhanden ist / oder woher er kan vnnd mag / vnd zalen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.4">
              <head>IIII.</head>
              <p>Es wird auch dem <term type="juristisch">Testatori</term> nit
                                gewehret / seinem schuldiger die schulden im Testament zu verlassen
                                / oder nach seinem willen frist jhme zu geben / vnnd bezaltag zu
                                setzen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.5">
              <head>V.</head>

              <p>Testamentiert ein Man das eygenthumb seines erbguts jemanden / des er
                                zu <term
                  type="juristisch">legieren</term> recht hat / vnd behelt jm
                                für sich desselben <term
                  type="phrase">gebrauch / früchte vnd
                                    niessung</term> auff sein lebenlang / widerruffets auch nachmals
                                nicht / der <term
                  type="juristisch">Legatari</term> : oder begabte
                                Man / bekompt nach des Testierers todt / die niessung sampt dem
                                eygenthumb : Stürbt aber der begabte Man / vnd der <term
                  type="juristisch">Testator</term> nichts widerruffe / nach
                                wandelte inn gethanen Testament / das legat erbet an des <term type="juristisch">Legatari</term> nehesten erben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.6">
              <head>VI.</head>
              <p>Vertürbet das Legat oder bescheiden <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s101.html" n="101"
                  xml:id="S.101"/> ding ohne des erben schuld / der
                                schaden gehet die begabte Person an : Het aber der erb verzogen das
                                bescheid aus zu richten / die gefahr desselben vnnd schaden / gehet
                                den erben an / doch sol der <term
                  type="juristisch">Legatarius</term> das <term type="juristisch">Legat</term>
                                ausfodern : Denn wo nichts gefodert wird / da kan auch kein verzug
                                des ausgebens nicht gerechnet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.2.6.7">
              <head>VII.</head>
              <p>Was zu güttigen <term
                  type="phrase">sachen vnd wercken</term> : Item
                                gemeiner Stadt gelassen wird / sol für alle andre <term type="juristisch">Legata</term> zum ersten werden ausgericht :
                                Was auch zu milden vnd Gottseligen wercken bescheiden ist vnd
                                verordnet / das sol in keinem weg anderswohin nicht gewendet / nach
                                gebraucht werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.7">
            <p>Ende des andern Buchs <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s102.html" n="102" xml:id="S.102"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.3">
          <head>Das Dritte Buch / des eygenen Sachsen rechts inn Siebenbürgen.</head>
          <div xml:id="NA.3.1">
            <head>Von Gelts anleyhung / vnnd Gut / so zum gebrauch geliehen / vnd
                            derselben Zalung oder widerstellung.</head>
            <head>Der I. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+102&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.3.1.1">
              <head>I.</head>
              <p>NAch dem das <term
                  type="juristisch">Mutuum</term> vnd anleyhung in
                                solchen dingen bestehet / die inn <term
                  type="phrase">gewicht / zal
                                    vnd mass</term> begrieffen vnd gemessen werden. Leyhung aber zum
                                gebrauch / das an im selbst vnd inn seiner <term
                  type="phrase">gestalt vnd zahl</term> / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s103.html" n="103"
                  xml:id="S.103"/> widerstellet mus werden : Drumb mus der
                                / so auff <term
                  type="phrase">anleyhung oder borg</term> nimpt / zu
                                gewissen zaltägen vnd fristen / so darauff bestimmet vnnd gegeben
                                sein / bezalen. Sein aber der keine nicht bestimmet / er mus zalen /
                                so schier das angeliehen gefodert wird / in solcher <term type="phrase">zal / gewicht vnd mass</term> / wie ers entfangen
                                hat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.2">
              <head>II.</head>

              <p>Wird einer vmb gewisse selbs versprochene oder für gericht
                                zugesprochene schulden / vnnd gelts wegen / es sey gleich ein
                                Bürgersman kegen den andern / oder ein frembder wider den Bürgersman
                                / für recht genohmen / ist die schulde aus vertrawten oder
                                ausgeborgten Gütteren gemacht / der Richter sol dem angeklagten
                                sechs wochen zu der bezalung setzen : Hat aber der schuldiger par
                                gelt entlöhnet vnd entfangen : Oder hat er im handel auff par gelt /
                                one <term
                  type="phrase">tagzeit vnd verzug</term> zu bezalen
                                gekaufft / vnd vermags nicht / sonder setzet den verkauffer vnnd
                                    glau<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s104.html" n="104" xml:id="S.104"/> biger auff / er sol biss auff den
                                dritten tag zahlen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.3">
              <head>III.</head>
              <p>Selbst auffgenohmene <term
                  type="juristisch">Pact</term> vnd
                                verbündnüs / gebühret sich nicht zu brechen / noch die kegenhändler
                                also auff zu setzen. Denn so man von rechts wegen / allen
                                rechtmessigem vnd redlichen verspruch / vnnd vertragenen dingen /
                                gestehen sol vnd mus / wird folgen das auch ein jeder dem gestehen /
                                was er selbst für sich auff nimpt : Sintemal die recht ausweisen /
                                das sich einer aus befreyung gemeiner recht / so jm zu gut dienen /
                                ziehen vnnd seinen vortheil verschlagen kan : Drum wird es den
                                Richtern gebühren / das sie im rechten / nach inhalt ausgethaner
                                Verschreibung / wider die Schuldner sollen vrtheilen /
                                vngebührlichen <term
                  type="phrase">Wucher / vnd verspruch auff
                                    doppelt</term> ausgenohmen / welche inn keinerley <term
                  type="juristisch">contracten</term> nicht sollen zugelassen /
                                noch zu geurteilt werden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s105.html" n="105" xml:id="S.105"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>In redlichen Handthierungen / so auff gutten glauben geschehen vnd
                                bestehen / als im <term
                  type="phrase">kauffen vnd verkauffen</term>
                                : <term
                  type="phrase">Ausleihen vnd borgen</term> / vnd was der
                                gleichen / wird der Schuldner schädliches verzugs wegen inn der
                                bezalung / auff das <term
                  type="juristisch">Interess</term>, das ist
                                / auff jenes / so dem Schuldherrn daraus zum schaden bekomen kan /
                                verhafftet. Doch wird das <term type="juristisch">Interess</term>,
                                nicht des ausborgers gewins / sonder des schuldners verzugs halben
                                auffgerechnet. Berüffet sich der schuldiger mit redlichen vrsachen
                                auffs recht / vnd müste derwegen ein auffzug der bezalung geschehen
                                / er kan nicht auff den schaden vmb verzug / beklaget werden. Hat
                                auch der schuldiger billiche einrede zu thuen auff die anforderung
                                der schulden / er mag keines verzugs beschüldiget werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.5">
              <head>V.</head>

              <p>Es ist löblich vnd fein geordnet / vnd auch zum rechten gesatzt / das
                                die Kinder <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s106.html" n="106"
                  xml:id="S.106"/> auff jrer Elter gütter vnd erbfal / bey
                                der Elter leben einige schuld zu machen / nit macht nach recht haben
                                sollen / geschicht es aber / das es weder krafft nach macht haben
                                sol. Borget jemand einem son / so nach Vätterlicher gewalt
                                vnterworffen / wider des Vatters willen / er sol auch nach des
                                Vatters todt / solche schuld aus dem erbfal zu fodern / kein recht
                                haben / es hette dann der Vatter drein bewilliget / oder were dem
                                ausheimischen Son auff seine <term type="phrase">Lehr vnd
                                    studia</term> / fürgestreckt worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.6">
              <head>VI.</head>
              <p>Fürstlicher <term
                  type="juristisch">Dilacion brieff</term> auff
                                verlengerung der zalung / sollen als dann wider die schuldherrn /
                                jhren bestand vnnd Krafft haben / so sie der Schuldiger mit seiner
                                Stadtöberkeit wissen / vnnd mit vnterricht an Fürsten gethan / das
                                er schuldiger / solche aus zu fodern billiche vrsachen habe /
                                erlanget vnnd ausgenohmen hat. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s107.html" n="107" xml:id="S.107"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.1.7">
              <head>VII.</head>

              <p>Verleiet einer dem andern was hausraths / sylberen Geschmeids /
                                Kleidung / Pferd / oder was anders (das man <term
                  type="phrase">beweglich oder farend Gut</term> nennet / vnnd das man haben /
                                tragen / treiben oder sonst brauchen mag) on einige belonung zu
                                besonderem gebrauch / der / so es entfangen / sol desselben also
                                gebrauchen / wie sie drum eins sein / vnnd zu was gebrauch es jhm
                                ist vergunt worden / vnd sols nach dem ers gebraucht / widerstellen
                                : Er ist aber auch schüldig solch entlönet Gut / mit solcher <term
                  type="phrase">hut vnd vleis</term> zu besorgen / als sein eygens
                                : Würde aber vber solche versorgung / on sein verseumnüs / was
                                schadens daran geschehen vnd geleichtert / er ist des ohne schuld /
                                allein er hette für schaden versprochen / so mus es dabey bleiben /
                                vnd dem beding gnug geschehen. Die widerstellung des entlöneten Guts
                                / kan kegenschulden halben nicht abgeschlagen werden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s108.html" n="108" xml:id="S.108"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.2">
            <head>Von Pfand vnd pfandschaffung.</head>
            <head>Der II. Tittel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+108&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.3.2.1">
              <head>I.</head>
              <p>GIbt einer sein <term type="phrase">Habe vnd gut</term> / jemandem
                                zum Pfand vnd versetzts / er sol vnnd kans auslösen / auff bestimpte
                                zeit vnd weise / so in der verpfändung gemeldet vnd auff genommen
                                sein worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.2">
              <head>II.</head>
              <p>So das Pfand inn den Händen vnd gewalt des <term
                  type="phrase">pfandschaffters oder Schuldglaubigers</term> / ohn sein <term
                  type="phrase">schuld vnnd verseumnüs</term> / geleichtert /
                                verloren oder durch Fewers gewalt vmbkömpt / hat ers wie das seine
                                versorget gehat / er sol des keinen Schaden tragen / er mag auch
                                drumb von einmanung seiner schulden / nicht <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s109.html" n="109" xml:id="S.109"/> abgewiesen werden. Dem Schuldglaubiger
                                wird auch nit gewehret / das pfand darauff er Gelt geliehen hat /
                                einem andern fort zu versetzen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.3">
              <head>III.</head>
              <p>Findet der Schuldiger irgent anders sein ausgethan pfand / dann bey
                                seinem Schuldherrn / es wird jm vergunt auch daher mit bezalung des
                                gelts / drumb es sein Pfandschaffter hat förder ausgesatzt / heim zu
                                lösen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>Hat der eine Schuldherr einen schuldbrieff für seine schulde / der
                                ander aber ein pfand / dieser so das bestimpte pfand hat / gehet für
                                jenen / vnangesehen das der schuldbrieff für der Pfandschafft / der
                                zeit nach / ist gegeben worden. Hat auch einer seiner schuldhalben /
                                nur verbot für gericht gethan / der ander aber den schuldiger für
                                recht bracht / vnd inn des gerichts Angesicht die schulde gefodert /
                                dieser gehet auch für / ob wol jener ehe verbot gethan hat. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s110.html" n="110" xml:id="S.110"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.5">
              <head>V.</head>
              <p>Sein <term type="phrase">schuldiger vnd Schuldherr</term> / im
                                versetzen des pfandes / oder darnach dieses eins worden / das wo das
                                Pfand auff gesatzte zeit nicht würde ausgelöset / so solss verkaufft
                                werden : verkauffets der Pfandschaffter drauff / es bestehet nicht
                                allein das verkauffen / sonder der kauffer erhelts vnnd besitzt es
                                auch mit guttem rechten. Sein sie aber eins / das es nicht verkaufft
                                werde / oder ist keins der beyder drein gedacht / der Schuldherr
                                kans ehe nicht verthuen / er hab es dann zu drey malen dem
                                schuldiger zuuoren entboten das ers auslöse / oder jhn für Gericht
                                gefodert / vnnd zu bezalen gemahnet : ist aber der schuldiger
                                gleichwol hinlessig / vnnd lösets nicht / der glaubiger mag es ohn
                                hindernüs frey verkauffen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.6">
              <head>VI.</head>

              <p>Ist der schulden mehr dan das Pfand werth ist / der Schuldherr sol
                                des / keinen schaden haben / sondern aus den andern güttern des
                                Schuldigers / bezalet werden : <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s111.html" n="111" xml:id="S.111"/> Dagegen auch / were dz pfand mehr werth
                                / wider die schuld summa thut / der schuldiger behelt auch sein
                                recht an dem vbrigen / vnd sol jm werden zugestalt.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.7">
              <head>VII.</head>
              <p>Im verthuen der pfände / sol diese <term
                  type="phrase">weis vnd
                                    form</term> gehalten werden. Wenn die zaltäg verlauffen sein /
                                sol der schuldherr den schuldiger für den Richter gebieten / vnd
                                fodern / das er entweder das Pfand auslöse / oder zu verkauffen
                                zulasse : Mercket aber der Richter vnnd erkents / das der schuldner
                                kein gnugsam vrsach mag fürbringen / warumb ers nicht auslöset / er
                                sol dem Schuldherrn frey lassen / das pfand aus zu bieten vnd zu
                                verkauffen : Nach solchem / sol das pfand drey marcktäg nach
                                einander offentlich auff dem marck feil geboten / vnd dem / so am
                                meisten drum gibt / gegeben werden. Wer es aber ein ligend gut / es
                                sol drey sontag auch nach einander folgende offentlich ausgeruffen /
                                vnd also verthan werden / wie oben im <ref target="#1.12">12. tit.
                                    des ersten büchels</ref> daruon gesetzt ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.8">
              <head>VIII.</head>
              <p>
                <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s112.html" n="112" xml:id="S.112"/> Bestehet oder dinget jemand ein Arbeit
                                zu machen / vnd zalet den macherlon nit / wird das gericht drum
                                ersucht / es sol dem verdinger / auf den dritten tag pfand geben /
                                vnd zalen lassen : drum dz solche arbeit für lydlon gerechent wird.
                                Kauff man aber eine ausgemachte arbeit auff borg vnnd bestimpte tag
                                zeit / die Pfändung drum / gehet auff sechs wochen aus.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.9">
              <head>IX.</head>
              <p>Würd ein Pfand zu gezweiten zeiten / zwenen schuldherrn <term
                  type="phrase">verschrieben oder verpfändet</term> / der so zum
                                ersten gelt drauff ausgethan / vnd das pfand bekomen / hat dz <term
                  type="phrase">erste vnd beste</term> recht drauff / vnd der
                                ander pfandschafter / mag dz pfand ehe nit verkauffen / der erste
                                sei dan gantz <term type="phrase">abgericht vnd bezalt</term>.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.10">
              <head>X.</head>

              <p>Gemeine stadschulden werden allen verschriebenen schulden fürgezogen
                                / vnd müssen für alle andre ausgericht werden : Handelt auch ein man
                                mit gemeinem Stadt gelt vnnd Gut / oder wird aus jrgent einem <term
                  type="juristisch">contract</term> gemeinem Nutz verpflicht /
                                desselben gütter werden jme als <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s113.html" n="113" xml:id="S.113"/> schuldmessige pfand verhafft / ob
                                gleich solches im handel nicht ausdrücklich gemeldet wird.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.11">
              <head>XI.</head>

              <p>Entbeitet der schuldiger seinem glaubiger / das er das pfand nicht
                                verkauffe : oder dem Kauffer / das ers nicht kauffe / es hat dann
                                erst krafft / so er die schuld zalt. Zalt er aber ein theil / vnd
                                bleibt was anstehen / er kan dem Schuldherrn nicht wehren / das
                                pfand der vbriger <term type="juristisch">restantz</term> wegen / zu
                                verthuen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.2.12">
              <head>XII.</head>

              <p>Leichtert der Pfandschaffter dz pfand mit willen / oder aus
                                verseumlicher hinlessigkeit / er mag drumb angeklaget werden / damit
                                ers inn solcher <term
                  type="phrase">gütte vnd gestalt</term> / wie
                                ers entfangen / ausrichte vnd dem Schuldiger widerstelle. Würd aber
                                das pfand vngefehr / ohne zu thuen des Schuldherrns entweder <term
                  type="phrase">gebessert oder geleichtert</term> / beyd <term
                  type="phrase">glück vnd vnglück</term> gehet den Schuldiger an.
                                    <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s114.html" n="114" xml:id="S.114"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.3">
            <head>Vom recht der Schuldherrn / vnnd der Schuldiger Kegenrecht.</head>
            <head>Der III. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+114&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.3.3.1">
              <head>I.</head>

              <p>WVrde der Schuldherr / on gewalt des Gerichts / in seines Schuldigers
                                Gütter <term
                  type="phrase">fallen vnnd pfänden</term> / er begehet
                                ein Gewalt / vnnd wird vom Richter seinem bedencken noch gestraffet
                                : Drumb sollen die Glaubiger / so sie wider jhre Schuldiger was
                                fürnemen / solches nicht aus eygner gewalt / sonder mit des Gerichts
                                    <term type="phrase">wissen vnd willen</term> thuen / vnd für
                                Gericht drumb klagen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.2">
              <head>II.</head>
              <p>Entfrembdet der Schuldiger seine <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s115.html" n="115" xml:id="S.115"/> gütter aus seiner gewehre / den
                                Schuldherrn zu betriegen / das recht sol jn zwingen / dieselbe
                                widerumb heim zu schaffen. Der schuldiger aber handelt dan
                                betrüglich / wenn er selbst sein gütter mindert / vnd nit wenn er
                                nichts mehr zu schaffet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.3">
              <head>III.</head>

              <p>Es kan dem Schuldglaubiger / an der wider foderung seiner
                                ausgeborgten schulden / nicht <term type="phrase">hinderen noch
                                    schaden</term> / so er durch vnfal vmb die schuldbrieff komen
                                wer / wenn er nur die schulden gnugsam beweisen kan.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>Stehet der Schuldiger seiner schulden mängde halben / von aller
                                seiner <term
                  type="phrase">Habe vnd gut</term> ab / vnd schaffet
                                nachmals durch seine arbeit vnd gesucht / was sonderlichen <term
                  type="phrase">nutz vnd guts</term> / die Schuldherrn mögen von
                                newes jrer schuld wegen / so jnen im rest sein blieben anstehen /
                                klagen vnnd das foderen / was er zu bezalen vermag / denn ehe den
                                Schuldherren jre schulden nicht aller werden ausgericht / werden <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s116.html" n="116"
                  xml:id="S.116"/> die Schuldiger nicht gefreyhet / ob sie
                                gleich von allen jhren Güttern <term type="phrase">abstehen vnd
                                    weichen</term>.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.5">
              <head>V.</head>

              <p>Vnterstehet oder menget sich jemand vnbedacht inn einen erbfal /
                                welcher mit schulden behafft ist / er sol vber alle die Gütter
                                findzedel machen / so der verstorben an seinem tödtlichen abgang /
                                vermüget hat. Hat er solche <term
                  type="juristisch">Inuentaria</term> in der <term
                  type="juristisch">Notarien</term> kegenwerth gestellet / er mag den erbfal one
                                gefahr einnemen vnd behalten / das er nemlichen den Schuldherrn nur
                                auff so viel zale / wie viel jhm ist zu händen komen : vnd zwar also
                                / das denen erstlich gnug geschehe / welche an der zeit im rechten
                                die ersten sein. Wen aber nimer da ist / die letzten sollen vnbezalt
                                abgewiesen werden / vnd sollen die erben gar nichts jrer gütter
                                dahin zu büssen / damit sie nit in hoffnung wz nutz zu schaffen / in
                                schaden fallen. Haben sie aber in gewöhnlicher zeit (in 30. tagen
                                nemlichen / nach dem sie in den erbfal getretten sein) die <term type="juristisch">Inuentaria</term>
                <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s117.html" n="117"
                  xml:id="S.117"/> zu machen vnterlassen : oder hetten
                                nach gefoderter bedenckzeit / sich des Erbfals nicht ausgethan /
                                sonder wie rechte Erben sich drumb angenohmen / vnd damit jrem
                                gefallen noch geschaffet / sie werden allen erblichen Bürden
                                verpflicht / vnd müssen des verstorbenen Schulden alle <term type="phrase">gantz vnd gar</term> bezalen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.6">
              <head>VI.</head>

              <p>Die Schuldglaubiger verlieren jhre schulden / so aus misstrawen jrer
                                sachen vnd derselben verteidigung / jre schulden gewalthabenden
                                Personen vberschaffen. Verkaufft aber einer seine schulden vmb ein
                                genantes / vnnd vbergibt die klagen der schuld wegen dem
                                Schuldkauffer / solcher kauff bestehet auch wider <term type="phrase">wissen vnd willen</term> des schuldigers.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.7">
              <head>VII.</head>

              <p>Wird der Schuldiger schuldwegen angenohmen / welche er meinet als hab
                                er zalt / er mus die bezalung im rechten beweisen. Leugnet er aber
                                der schuld / vnd <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s118.html" n="118" xml:id="S.118"/> kan sich hierein mit was andern
                                vmbständen zur beweysung behelffen / es wird jm nicht gewehret.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.8">
              <head>VIII.</head>

              <p>Der Schuldiger / so zur kegenrattung vrbietig ist / mag seinen
                                Schuldherrn / so die bezalung dringet / damit abweisen vnnd gnügen.
                                Köndte er aber mit abzug durch kegen Rächnung abweisen / vnd thuts
                                nicht / er kan gleichwol auch das bezalte gelt widerfoderen / als
                                solches das er nicht ist schuldig gewest. Der Abzug aber wird dieser
                                vrsachen wegen für gut vnd nötig gehalten / das es besser ist vnd
                                ringer einem jeden / nicht zalen / dan das bezalte mit mühe wider
                                fodern / Die <term
                  type="phrase">kegen rattung vnd abzug</term> wird
                                inn allerley <term
                  type="juristisch">contracten</term>, klagen vnd
                                handlungen / von rechts wegen zu gelassen : allein nur vmb das
                                Beygelagte Gut nicht / im latein <term
                  type="juristisch">Depositum</term> genent / drumb das sich niemand frembdes guts
                                / mit vnrechter <term
                  type="phrase">gewehr vnd titel</term> / nit
                                sol noch kan vnterwenden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s119.html" n="119" xml:id="S.119"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.9">
              <head>IX.</head>

              <p>Es ist nicht ein newes / das sich der Schuldiger auff des
                                Schuldglaubigers rechenschafft beruffen thut / damit die Schuld
                                recht <term
                  type="phrase">lauter vnd glaubwirdig</term> werde.
                                Geschicht aber ein jrthumb inn der verrechnung eines / oder mehrer
                                kegeneinander gehaltenen <term
                  type="juristisch">contracten</term>,
                                er sol der warheit vnd dem was recht ist / nicht <term
                  type="phrase">nachtheilig noch schädlich</term> sein / drumb das die recht
                                ausweisen / das rattungen / so auch wol offter sein gehalten worden
                                / vnd dennoch was zweyffels drein steckt / mögen <term type="phrase">widerholet vnnd geleutert</term> werden / es were dann das für
                                Gericht einmal drüber geurtheilt / oder weren sonst durch vertrag /
                                geendet worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.3.10">
              <head>X.</head>

              <p>Kan der Schuldiger vnuermögens halben nicht bezalen / kan auch von
                                dem Schuldherrn längere frist nicht erlangen / vnd wird der
                                schuldwegen für das gericht gebracht / der Richter sol jhn biss <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s120.html" n="120"
                  xml:id="S.120"/> auff den dritten tag ins Gefängknüs
                                setzen / vnnd nach dem dritten tag seinem Schuldherrn vbergeben /
                                welcher jn / in seinem Haus / der mass wie sein ander Hausgesind mit
                                nahrung halten / vnd ein gantzes Iar lang gefessert mit Haussarbeit
                                versehen / vnnd jhme zur abbezalung auff jeden tag / fünff pfenning
                                    <term
                  type="phrase">rechnen vnnd abziehen</term> . Noch dem Iahr
                                aber sol er frey gelassen / dem schuldherrn sich <term
                  type="phrase">vereyden vnnd versprechen</term> / das er alles das / was er
                                aus seiner arbeit / vber seine gebührliche Nahrung erlangen mag /
                                jhme auff die schulde <term
                  type="phrase">geben vnnd zalen</term> /
                                vnd nirgend hin fliehen wolle. So lang er aber diesem nicht aller ab
                                bezalt / sol jhn kein ander schuldglaubiger mehr mit gefängknüs
                                nicht bekümmeren. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s121.html" n="121" xml:id="S.121"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.4">
            <head>Von verleyhen vnd bestehen : oder <term type="phrase">dingen vnnd
                                verdingen</term>.</head>
            <head>Der III. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+121&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.3.4.1">
              <head>I.</head>

              <p>VErleyhet oder verdinget einer dem andern ein Haus oder Wohnung auff
                                gewisse zeit lang / vmb bestimptes zinss gelt / er sol dem <term
                  type="phrase">bestand vnnd geding</term> / wie sie drein sein
                                eins worden / noch komen : Also auch der Bedinger. Der Haussherr
                                aber / so es vmb Zinss verdinget / sol den Hausman mit allen
                                notwendigen gebewen vnnd besserung / zu bequemer Wohnung versehen.
                                Hat auch der Sedler / mit <term
                  type="phrase">wissen vnd
                                    willen</term> des Haussherrens / was <term
                  type="phrase">gebawet
                                    vnnd gebessert</term> / er sols aus dem Hausszins abziehen. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s122.html" n="122" xml:id="S.122"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.2">
              <head>II.</head>

              <p>Der Haussman sol zu rechter zeit dem Haussherrn seinen Hausszins
                                    <term
                  type="phrase">einwehren vnd zalen</term> / wenn nemlichen
                                die bedingte zeit erfüllet ist / vnd sol auch sorg haben / das er
                                der <term
                  type="phrase">Wohnung vnnd Gemächer</term> zimlich
                                gebrauche / vnnd weder er selbst / nach seine eingenohmene zinsleut
                                / dieselbe leichteren : Wen warumb so er mehr Haussleut zu sich in
                                Haus einnimpt / vnnd dieselbe was verwarlosen / oder dem Haus
                                schaden thuen / er mus darfür antworten vnd allen schaden abtragen.
                                Bestehet ein Man etwa ein Wohnung / Acker oder dergleichen / vnd
                                stürbe ehe der bedingter Zeit / seine erben mögen sich seines <term
                  type="phrase">gedings vnd bestands</term> / <term type="phrase">annehmen vnd gehalten</term>.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.3">
              <head>III.</head>
              <p>Verdinget jemand ein Haus zur Wohnung / oder ein Acker zum <term
                  type="phrase">Baw vnnd gebrauch</term> / vnd mus es mitler zeit
                                / vrsachen halben verthuen / er sols bey dem <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s123.html" n="123"
                  xml:id="S.123"/> Kauffer also <term
                  type="phrase">ausnehmen vnd bestellen</term> / damit der bedinger bey dem
                                gebrauch vnnd wohnung biss zum ende der zeit bleibe : Wo anders / so
                                verliert er den <term
                  type="phrase">Hausszins vnd meddem
                                gelt</term>. Schaffet jm aber der Hausherr ein andre bequemliche
                                Herberg / er sol weichen / vnnd den versessenen Hausszins zalen.
                                Saget der Sedler die gedingte herberg / ehe der zeit auff / wider
                                das recht des bestands / er mus den zins auff die gantze zeit zalen
                                / allein er hette seines abtrettens vom bedingen <term type="phrase">gnugsame vnd bewerliche</term> vrsachen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.4">
              <head>IV.</head>
              <p>Dinget einer ein Haus / acker oder was anders / vnd geschicht kein
                                auszug im geding / er kan es widerumb andern weiter verdingen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.5">
              <head>V.</head>

              <p>Hat ein Handwercker / Werckmeister oder Färber / etwas zu machen oder
                                aus zu butzen auffgenohmen / vnnd leichtert oder vertirbt es aus
                                vnkündigkeit / oder verwahrloset es auch aus hinlessigkeit vnd <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s124.html" n="124"
                  xml:id="S.124"/> verseumnis / er mus es von gedings
                                wegen bezalen. Desgleichen sein auch schuldig / die Schieffleut /
                                Fuhrleut / Krätschmer vnd Gastgäber / was sie zu füren oder zu
                                besorgen auffnemen / vnd drum komen / vmbringen vnd verwarlosen / zu
                                bezalen. So aber solche <term
                  type="phrase">Wahr vnnd güter</term>
                                in jrer gewalt durch vnuersehene brunst / einfallent der gebew /
                                gemeine feindes gewalt / vnstümmigkeit der wasser / oder durch andre
                                vngewönliche vnfäll / denen man nicht hat mögen weichen noch
                                widerstand thuen / <term type="phrase">vmbköme vnd vertürbe</term> /
                                der so sich drumb angenomen vnnd bestanden / ist daran nicht
                                schuldig.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.6">
              <head>VI.</head>

              <p>Nimpt einer lohn ein ding zu bewahren / er mus der verwarlosung
                                halben / allen schaden / so daran geschehen ist zahlen : Hat aber
                                jemand anders was schadens dran gethan / als dann sol nicht dieser /
                                sonder jener / so den schaden gethan / drumb angesprochen werden.
                                    <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s125.html" n="125" xml:id="S.125"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.7">
              <head>VII.</head>
              <p>Verdinget sich jemand auff bestimpte zeit / oder verdinget ein <term
                  type="phrase">werck vnnd arbeit</term> aus zu führen / vnd wird
                                vom bedinger / ohne gnugsame vrsachen gehindert / das er das
                                gedingte werck nicht köndte ausführen / noch seinen dienst erfüllen
                                / er mag des gedings gantzen lohn vom bedinger fodern. Hat einer
                                jrer zwenen / auff eine zeit seinen dienst <term
                  type="phrase">verheissen vnd verdinget</term> er mus inn dem ersten Bedinger
                                auch erstlich <term type="phrase">leisten vnd thuen</term>.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.4.8">
              <head>VIII.</head>

              <p>Pflüget ein Bawrsman aus jrthum seines benachbarten Mans acker / vnnd
                                beseet es auch mit Samen / der Herr des ackers / mag seines lands
                                besamung / mit nidergesatztem gleichem Samen / vnnd des pfluges
                                artungen / zu sich heim lösen. Beseet ers aber / nach dem es jm ist
                                angezeigt vnnd drumb geredet worden / er verlieret beyd <term
                  type="phrase">arbeit vnd samen</term>. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s126.html" n="126" xml:id="S.126"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.5">
            <head>Von Behalten oder zu trewshänden Beygelagtem Gutt.</head>
            <head>Der V. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+126&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.3.5.1">
              <head>I.</head>

              <p>IN der Widerfoderung des behalten oder zu trewes händen gegebenen Gut
                                / hat der <term
                  type="phrase">abzug vnd kegenrechnung</term> kein
                                stat nicht : Denn ein jeder sol das widerumb an jhm selbst heraus
                                geben / was bey jhm zu trewen händen ist nidergelagt. Hat derohalben
                                jemand dem andern gelt / kleinoden / Kleider oder andre Gütter / zu
                                getrewer hand gegeben / jehner dem es ist beigelagt / sol es
                                trewlich bewaren / vnd dem Beiläger / wenn ers begert / wider geben
                                : Das sein auch seine erben zu thuen <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s127.html" n="127"
                  xml:id="S.127"/> schuldig. Ist aber mit sonderem <term
                  type="phrase">angeding vnd pact</term>, ein gut bey jemand
                                nidergelagt / man sol dem geding stehen : sintemal alle <term
                  type="phrase">contract vnd händel</term> / jhr <term type="phrase">recht vnd krafft</term> bekomen aus dem / des man
                                ist eins worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.2">
              <head>II.</head>

              <p>So jemand etwas zu trewen händen jnne hat / vnnd widerstellets nicht
                                dem Herrn / wenn ers fodert / geschicht nachmals einiger schaden
                                daran / er mus dem Beileger allen schaden abtragen vnd zalen. Würde
                                das zu getrewen henden gegeben gut / mit des Richters gewalt / ohne
                                des <term type="juristisch">Depositarij</term>
                <term type="phrase">bestellung oder anlassen</term> / <term type="phrase">arestiert vnd verboten</term> / es sol ehe dem
                                Beileger nicht werden zugestalt / der Richter freihe es jm dan
                                widerumb.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.3">
              <head>III.</head>

              <p>Würde die Beilag / durch merckliches verseumnüs / vnd schuld des
                                    <term
                  type="juristisch">Depositarij</term>, des nemlichen / so
                                sie zu gewalt hat / verwarloset / geleichtert / oder auch / so er
                                sie nicht gnugsam versperret / verschlossen <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s128.html" n="128"
                  xml:id="S.128"/> noch gebührlicher weis <term type="phrase">verwaret vnnd besorget</term> hat / <term
                  type="phrase">verloren vnnd gestolen</term> / er wird schuldig
                                allen schaden auff zu richten / oder auch gantz zu bezalen. Hette er
                                aber sie vleissig auffgehaben / vnnd wie das seine versorget / vnd
                                würde also geleichtert / oder köme auch vmb / er ist des schadens
                                one schuld / vnd darffs nicht zalen. Denn vnuersehene vnfäl / denen
                                er nit kan wehren / als <term type="phrase">auffruhr / brunst häuser
                                    fäl / vbergewaltige raub vnnd diebstal</term> / so ohne seine
                                schuld dran geschehen / darff niemand abtragen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>Legen jhrer zwen kegeneinander / ein jeder nemlichen dem anderen /
                                    <term
                  type="phrase">Hab vnd gut</term> zu getrewen henden nider
                                / vnd fodert nachmals einer für dem andern das seine heraus / der
                                ander kans jm nicht als ein pfand kegen das seine verhalten / sonder
                                sols im auffs erst zu henden stellen / vnd also / darnach auch das
                                seine von jme begeren : welcher aber der beider am ersten für
                                Gericht drumb klaget / derselb hat den vorzug. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s129.html" n="129" xml:id="S.129"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.5">
              <head>V.</head>
              <p>Geben jrer zwen / ein gut an ein ort zu getrewer hand / es sol einem
                                derselben allein / one des andern kegenwert / nicht ausgegeben
                                werden. Haben sie es aber also beygelagt / das es auch einer on den
                                andern gantz fordern mag / es sol keinem verhalten werden. Würden
                                sie aber dieses eins / das wo sie beyde samptlich nicht kömen /
                                sonder einer allein / das jme auch nur ein theil zu gestellet werde
                                / man sol dem geding gestehen. Vertrawet einer zwen Mannen ein
                                beilag / er kan wider einen oder den andern der beider auffs gantze
                                klagen / vnd wird derselben keiner ehe nicht gefreyhet / das Gut sey
                                dann widerstellet : Denn nicht die wahl des Beilegers / sonder die
                                widerstellung des beigelagten Guts / macht sie frey.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.6">
              <head>VI.</head>
              <p>Tastet der <term
                  type="juristisch">Depositar</term> : das beigelagte
                                Gut an / ohne des herrn <term type="phrase">wissen vnnd
                                    willen</term>
                <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s130.html" n="130"
                  xml:id="S.130"/> / vnd wendet das mit willen vnd aus
                                fürsatz in seinen nutz / er begehet daran einen diebstal. Gib ich
                                auch zu trewen händen seckel mit gelt / oder gemüntzet sylber / vnnd
                                greiffts der / dem ichs hab beigelagt / wider meinen <term type="phrase">willen vnnd wissen</term> an, die recht geben mir
                                zu / nicht vmb den Beilag allein / sonder auch auff den diebstal /
                                für gericht zu klagen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.5.7">
              <head>VII.</head>
              <p>Beigelagt Gutt inn Schidmans gewalt / im latein <term
                  type="juristisch">Sequestrum</term> genant / heist dieses /
                                welches jrer zwen oder mehr / mit gewissem angeding / bey jemanden
                                gantz zu behalten zu versorgen / vnd auch gantz widerumb einem
                                derselben zu widerstellen / haben nidergelagt. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s131.html" n="131" xml:id="S.131"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.6">
            <head>Vom kauff vnd verkauff / vnd von Ersitzung oder verjahrung des
                            gekaufften Guts.</head>
            <head>Der VI. Tittel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+131&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.3.6.1">
              <head>I.</head>
              <p>ZV gleich wie der <term
                  type="phrase">kauf vnd verkauff</term> /
                                durch beyder <term type="juristisch">contrahenten</term> eins werden
                                / vnd bewilligen kegeneinander / mus gerissen werden vnd bestehen /
                                also kan er widerumb auch von einem teil allein (so er sol werden
                                auffgehaben) nicht zerrissen / sonder mit beider Partheien willen
                                auffgelassen werden / doch ehe das kauffgelt darfür zalt wird.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.2">
              <head>II.</head>
              <p>Haben <term type="phrase">kauffer vnnd verkauffer</term> / den <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s132.html" n="132"
                  xml:id="S.132"/> kauff vmb ein gütter entlich
                                beschlossen / so gehet beid <term
                  type="phrase">nutz vnnd
                                    schaden</term> des gekaufften guts / den Kauffer an / wenns
                                gleich nach nicht vberantwort / sonder in des verkauffers gewalt
                                bleibt. Der verkauffer ist auch alles des / was sich one seine <term type="phrase">schuld oder heimlige tück</term> / daran zuträget
                                sicher / allein er hette die versorgung vnd warte desselben / auff
                                sein gefahr / biss ers dem Käuffer könde zu henden stellen /
                                auffgenohmen : als dann mus er auch allen gefahr des verkaufften
                                guts ausstehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.3">
              <head>III.</head>
              <p>Wird ein gütter auff tag zeit inn den kauff gestelt / der verkauffer
                                kan es mitler zeit auch andern / so mehr drauff bieten / inn kauff
                                lassen / doch sol ers dem ersten kauffsman ansagen / vnd wolt er
                                auch das auffsetzen / was jene geben / der erst kan es für sie
                                behalten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>Reisset der Kaufman einen rädlichen kauf vmb eine Gütter / vnnd
                                bestellet sie oder <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s133.html" n="133"
                  xml:id="S.133"/> vergewisset bei den <term
                  type="phrase">kauff vnd verkauff</term> mit hafft gelt auch eines denar /
                                eben wie der verkauffer / die Gütter jhme ist schuldig noch zu
                                halten vnnd zu leisten / also sol auch widerumb der Kauffer / wenn
                                jhn auch des kauffs gerewet / verpflicht sein das gekauffte gut zu
                                nemen / vnd vollents / dem gerissenen kauff nach zu bezalen : Denn
                                die billigkeit des <term
                  type="juristisch">contracts</term> fodert /
                                dz beid <term type="phrase">kauffer vnd verkauffer</term> / auff
                                gleiche recht verbunden seien / damit nicht allein der Verkauffer
                                gebunden / vnd der kauffer mit vorteil frey sey. Sie müssen aber des
                                kauffs eins sein / wo anders / so heists noch kein kauff nicht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.5">
              <head>V.</head>

              <p>So jemand ligende Gütter / als Häuser / Maierhöff / Weingärten /
                                Baumgärten / äcker / Wiesenland oder Teiche im willen hat zu
                                verkauffen / der sol sie erstlich jren Nachbaren verkünden vnd zu
                                wissen thuen / darnach aber drey <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s134.html" n="134"
                  xml:id="S.134"/> Sontag auffeinander offentlich auff dem
                                Marck oder für der Pfahrkirchen ausruffen vnd lassen feil bieten /
                                Wer es nach solchem / am ersten kaufft / der behelts / doch sein
                                Brüder / blutfreunde / Nachbar / vnd <term type="phrase">hattert
                                    oder fürgenossen</term> zum kauff nehenter / dann die purr
                                frembden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.6">
              <head>VI.</head>
              <p>Hat ein Stadtman ein Erbgut auff frembdem hattert / er sols daselbs
                                feil bieten lassen / vnd die Einwohner desselben orts oder Gemein /
                                sein nehenter / vnd haben besser gerechtigkeit dz zu kauffen / als
                                die freunde darzu / die Elter vnd des verkauffers rechte Kinder
                                ausgenomen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.7">
              <head>VII.</head>

              <p>Wer ein Erbteil verkauffen wil / sol zuuoran seine Kinder vnd Brüder
                                / die nemlichen / welche das Erbgut / so er stürbe / anerben würde /
                                warnen vnnd jnen zu wissen thuen / das es jme feil ist / wo sie
                                anders im lande sein. Desgleichen <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s135.html" n="135" xml:id="S.135"/> sol auch der Vorgenoss gewarnet werden
                                / wenn ein acker sol verkaufft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.8">
              <head>VIII.</head>
              <p>Wenn sich der <term
                  type="phrase">Kauffer vnd verkauffer</term> des
                                kauffs vmb ein Erbgut verstanden haben / so sol der verkauffer
                                erbare Männer vnd Nachbar beruffen / vnd in jhrer kegenwert dem
                                Kauffer alle gerechtigkeit des verkaufften Erbs vbergeben / vnd jn
                                durch Wisswein oder gewönlich Almesch trincken / inn das erb
                                einsetzen. Wo aber jemand were / der zu demselben Erbe gerechtigkeit
                                / oder was zu spruchs vermeinet zu haben / vnd bey wegen ist / der
                                sol inn der zeit des einsatzt vnd einführung / so durch solch
                                Almesch trincken (wie mans heist) geschicht / durch des gerichts
                                diener / widersprechen vnd verbot thuen / vnd bis auff den
                                funfftzehenten tag für gericht erscheinen / vnd seiner <term
                  type="phrase">einred oder widersprechens</term> / vrsach geben.
                                Thut aber niemand <term
                  type="phrase">verbot nach einrede</term> /
                                der kauffer besitzt sein gekaufft erb vnd <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s136.html" n="136"
                  xml:id="S.136"/> erhelts mit rechten. Wer aber jener /
                                so zum einspruch recht gehat ausheimisch / vnd drumb vmb das <term
                  type="phrase">ausruffen vnd feilbieten</term> nit gewüst / er
                                hat sein recht drum nicht verseumpt / sonder mag es inn <term type="phrase">Iar vnd tag</term> suchen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.9">
              <head>IX.</head>

              <p>Würde ein beweglich gut / als Kleinodien / oder ander fürnemlicher
                                Haussrath / heimlich ohn der nehester Blutfreunde wissen verkaufft /
                                die nehesten biss auff die Enckel vnd geschwestert Kinder (wo jnen
                                drumb were) sollens ein zu lösen <term type="phrase">macht vnd
                                    recht</term> haben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.10">
              <head>X.</head>

              <p>Niemand sol von Ausländischen oder andern frembden menschen /
                                fürnemlichen aber von Wolachen / ross / ochsen / auch nicht hämel
                                noch schwein kauffen in Dörfferen / allein dann nur in den <term
                  type="phrase">Städten vnd Märckten</term> zur zeit der Iarmärcke
                                / damit der Kauffman nicht <term
                  type="phrase">gestolen oder
                                    geraubt</term> Gut kauffe / vnnd drumb hernachmals bekümmert <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s137.html" n="137"
                  xml:id="S.137"/> werde / vnd schaden leyde. Würde aber
                                solch gekaufft viech als <term
                  type="phrase">geraubt oder
                                    gestolen</term> gut / von jemanden angesprochen vnd mit rechten
                                    <term
                  type="juristisch">euinciret</term>, der verkauffer ist
                                verpflicht dem kauffer <term type="juristisch">Gewerschafft</term>
                                zu thuen vnd schadloss zu halten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.11">
              <head>XI.</head>

              <p>Kaufft einer offentlich auff Iarmärcken oder auch Wochenmärcken inn
                                den Städten / ein <term type="phrase">gestolen oder geraubtes</term>
                                Pferdt oder Ochsen / wird er von seinem Herrn angefangen / der
                                Kauffer ist nicht schuldig jhme den Gewehrsman zu stellen / sonder
                                zu beweisen / das ers für Leuten vnterm almesch gekaufft hab / damit
                                mus sich der Ansprecher gnügen lassen. Verkaufft einer ein Ross / er
                                sol biss auff den dritten tag / für alle tadel daran / vnd heimliche
                                verborgene kranckheiten versprechen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.12">
              <head>XII.</head>

              <p>Verkaufft jemand ein Erbgut / er sol dem kauffer darum gewerschafft
                                thuen <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s138.html" n="138" xml:id="S.138"/>
                <term
                  type="phrase">ein Iar vnnd einen tag</term> lang kegen die
                                einheimischen. Wandert aber der / so einrede zu thuen hette / in der
                                frembde / vnnd ist ausheimisch / oder würde sonst durch <term
                  type="phrase">grosse vnd billiche</term> vrsachen verhindert /
                                das er in <term
                  type="phrase">Iar vnd tag</term> sein recht daran /
                                nicht suchen künde / so schier er zurück heim kompt / oder seine
                                hindernüs abschaffet / vnd nachmals inn <term type="phrase">Iar vnd
                                    tag</term> das verkauffte erb / zu beteidigen anfahet / so sol
                                es der kauffer seinem verkauffsman / nach rechts weis vrkünden /
                                welcher jn im rechten verreden / vnd das verkauffte erb verteidigen
                                sol.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.13">
              <head>XIII.</head>

              <p>Verkaufft jemand ein frembd Erb / oder solchs / daran auch andre mehr
                                mit teil haben / der kauff ist krafftlos / vnnd mag widerzogen
                                werden. Kaufft aber jemand solch erbgut ohne betrug von einem / denn
                                er für desselben guts rechten Herrn hielte / ob ers wol nicht were /
                                vnd hats nachmals durch rechtmessige ver<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s139.html" n="139" xml:id="S.139"/> iarung ersessen / er sol dauon nicht
                                werden abgethan. Iener aber / so teil daran hat / sol sich bey dem
                                verkauffer an sein gebürendes theil halten / vnnd mus mit desselben
                                bezalung abstehen / solches mus aber hierum also gehalten werden /
                                damit jederman seines rechts / vnd eygenthums gewis werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.14">
              <head>XIIII.</head>

              <p>Teidigen zwo Partheien für Gericht vmb ein gut kegeneinander / vnnd
                                eine wendet für jhre gerechtigkeit im recht / vnd am eygenthum
                                desselben : Die andre aber die veriarung / durch welche sie das gut
                                mit recht ersessen habe : Diese sol am ersten verhöret werden / vnd
                                darnach erst die andre / one frag welche <term type="phrase">kläger
                                    oder säger</term> sey.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.15">
              <head>XV.</head>

              <p>Hat einer ein Erbtheil mit rechtem titel / als durch redlichen kauff
                                / durch <term
                  type="phrase">geschenck vnd begabung</term> / oder aus
                                erblicher <term
                  type="juristisch">succession</term> vnd ererbung
                                bekomen / vnd dasselbs zwölff gantzer jar lang / er sampt <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s140.html" n="140" xml:id="S.140"/> seinen vorfahren / on jemandes
                                rechtlichen zuspruch / besessen / er kan nachmals mit nichten von
                                solchem Erbgut / noch von seinem eygenthumb / abgewiesen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.16">
              <head>XVI.</head>

              <p>Gestolen / durch eygen gewalt erhalten oder auch gerauffte /
                                ausgeborgete / entlönete / zu trewen henden gegebene / vnd in
                                Testament bescheidene gütter : Item auch klagen vmb vnbillich
                                verwaltene <term
                  type="phrase">tuteel vnd Vormündschafft</term> /
                                vnnd auff hattertz rechtfertigung / mögen durch keine langwirige
                                verschweigung nimermehr sich veriaren noch <term
                  type="juristisch">praescribiret</term> werden. Würden auch Kirchen oder
                                Stadtgemeine gütter bösslich <term
                  type="phrase">eingenohmen /
                                    entfrembdet oder verkaufft</term> / sie sollen durch die
                                langwirige veriarung weder <term
                  type="juristisch">praescribirt</term> noch ersessen werden / sonder müssen vnnd
                                sollen irem leib / dauon sie abgerissen / widerum eingeleibt / vnd
                                jme ersetzet werden / also dz auch der vnrechte kauffer sein gelt /
                                so er drum gegeben / nit macht haben zu widerfoderen. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s141.html" n="141" xml:id="S.141"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.17">
              <head>XVII.</head>
              <p>Die minderjärige zeit wird nicht in die <term
                  type="phrase">praescription, oder veriarung</term> gerechnet : Dann die
                                veriarung gehet als dan erst an / wenn der minderiärig / so zu einem
                                gut einen <term
                  type="phrase">zuspruch oder Einrede</term> zu thuen
                                hat / zu seinem vogtbaren alter komen ist. Er kömpt aber zu seinem
                                vogtbaren alter / nach vnserem recht / im zwantzigsten Iar seines
                                alters / wenn er nemlichen seines gutts selbst mächtig wird / ist er
                                als dann im lande / so sol er in <term
                  type="phrase">Iar vnd
                                    tag</term> seine gerechtigkeit / mit rechten <term
                  type="phrase">fürnehmen vnd suchen</term> : Ist er aber ausheimisch / vnnd
                                wüste vmb sein gerechtigkeit nicht / am verkaufften erb / noch das
                                es verkaufft were / jnnerhalb zwölff Iahren verschweiget er sein
                                recht nicht / sonder hats <term type="phrase">macht vnnd
                                    recht</term> an zu nehmen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.6.18">
              <head>XVIII.</head>
              <p>Allerley Wechsel / wo <term
                  type="phrase">gleiches kegen
                                    gleiches</term> an seiner art / als Haus kegen <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s142.html" n="142"
                  xml:id="S.142"/> haus / Acker gegen acker / oder
                                dergleichen gegeben wird / vnd ohne <term
                  type="phrase">hinderlist
                                    oder verforteilung</term> der miterben geschehen / haben jhren
                                bestand / vnangesehen jemandes <term type="phrase">einrede vnd
                                    widersprechen</term>.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.7">
            <head>Von den Bürgen.</head>
            <head>Der VII. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+142&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.3.7.1">
              <head>I.</head>

              <p>IST einer für jemanden anders / ohne besondere auszüg / Bürg worden /
                                er mus jmmer der auffgenommener Bürgschafft gestehen / vnnd wird der
                                ehe nicht erlediget / die <term
                  type="phrase">schuld vnd
                                    verspruch</term> sey dann ausgericht : Hat er aber nur auff tag
                                zeit / oder mit angeding / die Bürgschafft aufgenommen / es sol
                                dabey bleiben / vnnd kan auff nichts weiters gedrungen werden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s143.html" n="143" xml:id="S.143"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.2">
              <head>II.</head>
              <p>Hat der Schuldglaubiger neben den bürgen / auch seinen
                                Selbsschuldiger / er hat die wahl / so er wil / erstlich den selben
                                an zu greiffen / die Bürgen vngemühet : oder die bürgen an zu tasten
                                / denn Selbsschuldiger vngehindert. Iedoch wird jme nicht gewehret
                                solcher wahl halben / von einem zum andern zu kehren / vnnd also von
                                beyden / seine schuld zu fodern / bis er aller zalt wird : Denn
                                nicht die wahl / sonder der schulden bekehrung / freyheit vnd
                                erlediget / beyd die Selbsschuldiger vnd jre Bürgen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.3">
              <head>III.</head>

              <p>So für eine schuld / mehr dann ein Bürg / inn bürgschafft sein
                                gestanden / es mag ein jeder derselben / auff die gantze schuld
                                angesprochen werden. Wer derohalben einer aus denen / mit recht auff
                                die gantze bezalung gezwungen / vnd hette dem Schuldherrn bezalt /
                                der sol erstlich den Selbsschuldiger oder seine <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s144.html" n="144"
                  xml:id="S.144"/> erben / vmb bekerung seines schadens
                                annehmen : Kan er aber von jhnen nicht zalt werden / so vergünnen jm
                                die recht / seine Bürg genossen drumb an zu nehmen / so lang bis er
                                alles das / was er <term type="phrase">ausgegeben vnnd zalt</term>
                                hat / an jhnen erlanget.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>Verarmet ein Bürg mitler zeit seiner bürgschafft / oder gerieth inn
                                andre gros <term type="phrase">gefahr vnnd vnglück</term> / der
                                Schuldiger mus seinem Schuldherren mit newer Bürgschafft genugsame
                                versicherung thuen. Welche Schuldiger aber erbschafften vermögen /
                                dörffen keine Bürgen geben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.7.5">
              <head>V.</head>

              <p>Lest sich jemand inn Bürgschafft für ein geurtheilte Person / vnnd
                                dieselbe stürb mitler zeit / ehe nemlichen dem vrtheil ein gnügen
                                geschehe / der Bürge kan gleichwol fürgefodert werden. Vnterstehet
                                sich ein man einer Bürgschaft / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s145.html" n="145" xml:id="S.145"/> er verpflicht drauff nicht sich allein
                                / sonder auch seine erben noch jme.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.8">
            <head>Von Schid oder Wilkörigen Richtern / vnnd von verträgen.</head>
            <head>Der VIII. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+145&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.3.8.1">
              <head>I.</head>

              <p>LAssen zwo Partheyen / so der sachen nit eins sein / vnnd fur Gericht
                                zu gehen sich schewen / jhrer sachen entschichtigung / auff
                                Wilkörige Richter / vnd kegeneinander / mit geloben auff dem / was
                                sie <term
                  type="phrase">erkennen vnnd finden</term> würden zu
                                gestehen / sich verpflichten / sie mussen jrem Wilkörigem ausspruch
                                    <term
                  type="phrase">gehorchen vnd gestehen</term> / vnd können
                                    <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s146.html" n="146" xml:id="S.146"/> solche sache nachmals / weder auffheben
                                noch ins recht nicht bringen. Were aber auff den vertrag ein Peen
                                gesatzt / der vertrag wird auffgehaben / so eine Parthei die peen
                                erleget.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.2">
              <head>II.</head>

              <p>Die Schidrichter oder gewilkörte Männer / können vnd sollen anders
                                nichts vertragen / dann nur das jenige / so jnen von den Partheien
                                mit ausgedruckten worten / vnd wie weit oder ferrn es jnen in die
                                Chur <term
                  type="phrase">gestalt vnd vbergeben</term> wird. Solche
                                vbergab aber zu entlicher entschichtung / wird den vrtheilen des
                                gerichts <term
                  type="phrase">gleichmessig vnd kräfftig</term>
                                gehalten / vnd geschicht in diesem ziel / damit hiedurch die
                                teidigen gemindert / vnd auffgehaben werden. Es wil sich aber den
                                gewilkörten Richtern gebühren / die sachen also zu entschichten /
                                wies <term
                  type="phrase">rädlichen vnd fromen</term> Leuten zu
                                stehet. Geschehe derhalben ein gewilkörte entschichtung also <term
                  type="phrase">schnöd vnd verkört</term> / das jre vnbilligkeit
                                    <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s147.html" n="147" xml:id="S.147"/> so grob were / das sie jederman spüren
                                vnnd tadelen mögte / sie kan durch des rechts rädlich erkentnüs /
                                auch vrtheils weis gebessert werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.3">
              <head>III.</head>
              <p>Setzen zwo parteien zwen Schiedrichtern oder gewilkörten Männern jre
                                sache heim / sie drüber zu vertragen / vnd könden die beyde der
                                sachen nicht eins werden / man sol jnen die dritte person / einen
                                erbaren man zu wehlen / vnnd welches meinung derselbe billiget / der
                                sol man gestehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>Man pfleget inn zweyffelechtigen sachen / vnd vngewissen teidigen /
                                ehe sie noch mit recht geendet werden / die verträg für zunemen.
                                Hastu dich aber willig vertragen lassen / vnnd gerewet dich
                                desselben auch gleich von stund an / der vertrag kan nicht drumb
                                gebrochen / noch die sache beteidiget werden. Desgleichen kan auch
                                kein rädlicher vertrag <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s148.html" n="148"
                  xml:id="S.148"/> vnterm schein newlich gefundener
                                schriefftlicher kundschafft Brieff / nicht <term type="phrase">gekräncket noch auffgehaben</term> werden : Wenn warum die
                                gewilkörte verträge / werden inn den rechten den geurteilten / oder
                                durchs recht abgeschnittenen teidigs sachen / gleich kräfftig
                                gehalten / sintemal ja einem rädlichen man nichts erbarlicher
                                anstehet / noch sich jm bass geziemet / als dem gestehen / was jhme
                                ein mal gefallen / vnd drum auffgenohmen hat.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.8.5">
              <head>V.</head>

              <p>Bricht einer den auffgenomenen vertrag / vnnd kömpt ihm nicht nach /
                                noch erkäntnüs der Schiedmänner / er wird nachmals von allen seinen
                                Einreden abgewiesen / vnd mus darzu auch die straff geben dem / so
                                sie von verspruchs wegen fodert. Drumb werden auch keine vertragene
                                sachen mit Fürstlichen brieffen nicht auffgehaben / auch inn keinem
                                rechten / nicht angenohmen. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s149.html" n="149" xml:id="S.149"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.9">
            <head>So ein Vnuernünfftig thier schaden gethan het / vnd von Klagen auff
                            erlidtene Beschädigung.</head>
            <head>Der IX. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+149&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.3.9.1">
              <head>I.</head>

              <p>SO ein zam oder heimisch vierfüssig Thier etwan aus grimmigkeit /
                                geilheit oder schrecken beweget / wider sein art jemand schaden thut
                                / der Herr desselben / sol entweder den schaden zalen / oder mit dem
                                Thier zu büssen / vnnd sich des schadens entledigen : allein er het
                                selbs oder sonst jemand anders / <term
                  type="phrase">hülff vnd
                                    vrsach</term> zu solchem schaden gegeben / als dann wird derselb
                                / so es gethan / den gantzen schaden auff zu richten verpflicht. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s150.html" n="150" xml:id="S.150"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.2">
              <head>II.</head>

              <p>Helt jemand wilde vngezampte thier / als Löwen / behren / Hirschen /
                                Wölffe / Füchse / Affen vnnd was dergleichen / fügen die jemanden
                                was schadens zu / an jhren personen oder güttern / der Herr
                                derselben sol noch billichem erkäntnüs des Richters / allen <term type="phrase">schaden auffrichten vnd zalen</term> : vnnd würde
                                ein mensch von denen vmbgebracht / der Herr des thiers mus den
                                getödten sühnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.3">
              <head>III.</head>

              <p>Wer eines andern Thier oder viech leidigt / vnd ime schaden daran
                                thut / der sol auff zimliche schätzung gutter Leut / den schaden
                                bekehren. Doch hette er sich des thiers müssen erwehren vnd
                                entsetzen / vnd es also beschediget / er ist drumb nichts schuldig :
                                Denn die natur vnd menschliche vernunfft gibt es / das sich iederman
                                wider den feind vnd seine gewalt / <term
                  type="phrase">schirme vnnd
                                    schutze</term> : drumb ob er wol mit willen / am wüttenden viech
                                    <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s151.html" n="151"
                  xml:id="S.151"/> in seiner notwehr / schaden gethan hat
                                / so ist er des ohne <term type="phrase">schuldt vnd
                                wandel</term>.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.4">
              <head>IIII.</head>
              <p>Hat das thier aus anderer anreitzen vnnd treiben / jemanden <term
                  type="phrase">schaden oder weh</term> gethan / man kan darum
                                auff den herrn des thiers nicht klagen. In gemein aber zu reden : So
                                offt ein thier wider sein <term
                  type="phrase">art vnd natur</term>
                                schaden fieget / mag man wider den herrn / auff schaden klagen : Den
                                wer zum schaden vnd <term type="juristisch">iniurien</term> vrsach
                                giebt / wirdt gerechnet / als hab ers selbst gethan.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.5">
              <head>V.</head>

              <p>Hat jemandt seinen nehesten was schadens gethan mit besengen /
                                zerbrechen / abreissen vnd dergleichen <term
                  type="juristisch">iniurien</term>, er mus dem schad man / seinen schaden mit
                                parem gelt also aufrichten / wie dz verderbte in dreissig nehst
                                verschienenden tagen gegulten hat. <term
                  type="juristisch">Iniurien</term> aber / verstehen wir hie anders nichts / dan
                                den zugefügten schaden von einem der zu schaden nicht willens gewest
                                / sonder ohn gefehr geschehen / vnnd doch gleichwol drumb den
                                schaden zu bekören / schuldt<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s152.html" n="152" xml:id="S.152"/> messig wird : Derhalben können vmb
                                solche schädliche thaten / ein vnuerstendiges kindt / vnnd
                                wanwitziger mensch / für gericht nicht beklaget werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.6">
              <head>VI.</head>

              <p>Würft / geusset oder schüttet jemandt auss heuseren vnnd gemächen /
                                auff gemeine strassen / das daruon jemanden am <term
                  type="phrase">leib / habe / oder kleidung</term> schaden geschehe / derselb
                                ist schuldig dem beschädigten seinen schaden aufzurichten. Würde
                                aber jemandt aus solchem werffen / schütten / oder giessen / an
                                seinem leib <term
                  type="phrase">verletzt vnd gewundet</term> / das
                                er dess auch sterben müste / vnd der theter ohne verdacht were / als
                                das ers aus fürsatz nicht gethan habe / er mus den gestorbenen
                                sienen. Ist er aber nur draus verwundet worden der so doselbshin hat
                                ausgeworffen / geschut oder gegossen / sol den artzlohn / vnd was
                                dem beleidigten drauf gangen ist ausrichten / vnd seiner arbeit
                                verseumnus erstatten. Gehet aber dahin kein gemeine strasse / er sol
                                nur dieses dar thun / das ers nicht aus fürsatz noch mit willen
                                gethan / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s153.html" n="153" xml:id="S.153"/> so ist er des one schuld : Denn er ia
                                nicht hat wissen noch sich vermutten können / ob zur selben stunden
                                / iemand daselbs hin hat wandlen sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.7">
              <head>VII.</head>
              <p>Nimpt sich iemandt solches an / des er keine kunst / lehr noch
                                erfarenheit nicht hat / vnnd verderbt es : Verseumet einer das / was
                                er thun sol / oder schadet aus vbriger grimmikeit : Item auch jener
                                so schädliche spiel treibet / werden auff den schaden / so draus
                                volget / den auf zu richten / verpflichtet. Desgleichen wird auch
                                die vermessenheit straffeldig / drum das sich niemandt des
                                vnterstehen sol / was er selbst merckt / oder mercken sol / das ers
                                nicht ausführen noch verkommen kan / domit er nicht durch sein
                                vnuermöglikeit / andre in gefahr setze. Desgleichen wird auch eines
                                Lehrmeisters vbrige gestrengikeit strafmessich.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.8">
              <head>VIII.</head>
              <p>Gehet bey einem mann vnuersehens <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s154.html" n="154"
                  xml:id="S.154"/> ein fewr auff / man sol gelinder mit
                                jhme <term
                  type="phrase">fahren vnd handeln</term> / es were dan so
                                grob verwarloset worden / das man es auch <term type="phrase">rechnen vnnd vermuten</term> könde / als wers aus vberflüssigem
                                mutwillen vbersehen / welcher billig mach beschuldiget werden </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.3.9.9">
              <head>IX.</head>

              <p>Landstrassen / vnnd gemeine brücken darauff / sollen die Oberkeit
                                auff jren hätterden <term type="phrase">gantz vnnd vnuersert</term>
                <term
                  type="phrase">halten vnd bewahren</term>. Würden sie aber
                                verseumlich gehalten / vnd nicht versorget wie es recht / vnnd würde
                                den reisenden vber landt / oder jhren vihe was schadens draus
                                entstehen / ohne schuldt oder vnuorsichtiges treiben des fürers /
                                die Amptleute des <term type="phrase">orts oder hattertz</term> /
                                müssen solch verächtlich vnnd grob verseumnus abtragen / vnnd den
                                schaden / so draus entstanden / zalen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.10">
            <p>Ende des dritten Buchs. <pb facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s155.html" n="155" xml:id="S.155"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.0">
          <head>Das Vierdte Buch des eygen Sachsen rechts inn Siebenbürgen.</head>
          <div xml:id="NA.4.1">
            <head>Von offentlichen Gerichtten oder Peinlicher rechtfertigung.</head>
            <head>Der I. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+155&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.4.1.1">
              <head>I.</head>
              <p>DER offentlichen Gericht / sein etliche peinlich (zu latein <term
                  type="juristisch">Capitalia</term> genent) welche dem menschen
                                das leben benehmen : Etliche sein nicht peinlich / vnd straffen am
                                leben nicht / sonder gehen entweder <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s156.html" n="156" xml:id="S.156"/> die ehr an / oder straffen mit leibes
                                züchtigung / vnnd mit verweisen aus dem lande.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.1.2">
              <head>II.</head>
              <p>Sie werden aber offentliche hierum genent / das offtmals jre <term
                  type="juristisch">execution</term>, volfürung vnnd klage drum /
                                einem jeden vom / volck <term
                  type="phrase">zu gelassen vnd
                                    gestatet</term> werden : Als nemlichen vm gekränckte Maiestat.
                                Begangenen ehebruch vnnd allerley vnzucht / darauff die gesätze
                                    <term
                  type="juristisch">Iulia Maiestat:</term> geordnet : vnd
                                die gesatze <term
                  type="juristisch">Cornelia</term> auff <term
                  type="phrase">morderey / zauberey vnnd allerley falsch</term> /
                                    <term type="phrase">gestellet vnd gemacht</term> sein : Sintemal
                                es nützlich vnd hoch nötig ist / das der schuldmessign sünde an das
                                liecht gebracht / gestraffet / vnnd abgeschafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.1.3">
              <head>III.</head>

              <p>So der vbelthäter seine missethat bekent / er sol in gemeinem
                                gefencknus verwaret werden / biss man jn nach seiner misshandlung
                                verurteilet. Lest er sich <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s157.html" n="157" xml:id="S.157"/> aber in vertrag vm misshandlung / so
                                jhm auffgemessen werden / oder begeret selbst drum zu vertragen / es
                                ist so viel als habe er schon bekandt. Die Richter sollen auch die
                                eingezogene / die längde mit harten gefengknis nicht plagen /
                                sondern aufs schierste sie zur beklagung / vnd jrer verantwortung /
                                aus der verwarung fürs gericht stellen lassen / vnnd was die rechte
                                mitbringen erkleren / vnnd also drauff vrteilen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.1.4">
              <head>IV.</head>
              <p>Auff <term type="phrase">vermuttung vnnd verdacht</term> / sol man
                                nicht vrteilen / vnd die abwesende auch lasters halben nicht
                                verdammen : Den es ja besser ist / die vbelthat bleib biss auff eine
                                zeitlangk vngestrafft / denn das ein vnschuldiger mit vrteil
                                vbereilet / verdampt werde.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.1.5">
              <head>V.</head>

              <p>Gehet der mit thodt ab / so der lasterthat schuldmessig erfunden /
                                die straff stürbt mit jhm. Der son aber sol des va<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s158.html" n="158"
                  xml:id="S.158"/> ters <term type="phrase">sünde vnd
                                    straff</term> nicht tragen / Auch kan des Vatters missethat den
                                Kindern kein schandfläcken nicht anbrennen : denn ein jeder mus für
                                sich seiner misshandlung wegen straffen leyden / vnnd die straff
                                frembder laster erbet nicht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.1.6">
              <head>VI.</head>
              <p>Würde einer Bürg für einen lasterthätigen / vnnd künde jn zu rechter
                                zeit nicht widerumb ins Recht stellen / der Bürge wird drumb nicht
                                am halse / sonder an geltstraff gestraffet. Schaffets aber der Bürge
                                selbs also / das er nicht mag eingestalt werden / er kan auch
                                strenger mit vngewöhnlicher straff angenohmen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.1.7">
              <head>VII.</head>

              <p>Der verklagte kan ehe wider den Kläger / lasters halben nicht wider
                                klagen / noch jn in was beschuldigen / er habe dan erstlich sich
                                wider jhn gerechtfertiget : dann in den rechten wirds also gehalten
                                / das die vnschuld den beklagten rechtfer<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s159.html" n="159" xml:id="S.159"/> tiget / vnd nicht die kegen
                                beschuldigung.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.1.8">
              <head>VIII.</head>

              <p>Beredet einer jemanden was lasters halben / er sol für gericht
                                tretten / vnd des schuldmessigen namen offenbar machen / vnd
                                gleichwol hieneben auch wissen / das mutwillige vnrechte
                                beschuldigung / vngestrafft nicht wird hingehen. Dann böse / falsche
                                oder ertichte affterreden / werden mit gleichmessiger straff / so
                                jehnen (wo er des beziegenen lasters wer vberwiesen worden) erfolget
                                het / gestraffet. Dann wer nicht beweiset das / wes er andern <term type="phrase">zeihet oder beklaget</term> / wird mit gleicher
                                vergeltung gestraffet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.1.9">
              <head>IX.</head>
              <p>Die hauptlaster / so den hals angehen / pfleget man zwar durch <term
                  type="phrase">folterung oder peinliche fragen</term> zu
                                ergründen / doch sol man nicht leichtlich zur marter greiffen / es
                                sey dann der beklagte inn grosser vermutung / vnd der missethat aus
                                aller anzeigung also verdacht / das allein nur <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s160.html" n="160" xml:id="S.160"/> sein eygen einbekentnüs gebreche. Sein
                                aber mehr dan einer oder zwey / so einer that halben sollen verhöret
                                werden / man sol die peinigung an dem / so am forchtsamsten ist /
                                oder der jüngste / anfahen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.1.10">
              <head>X.</head>
              <p>In sachen / da nicht anzeigungen sein gnugsames verdachts / sol man
                                nit bald durch die marter fragen / sonder bey dem kläger anhalten /
                                damit er seine klage beweise / vnd durch bewernüs den beklagten der
                                that vberzeuge. Auch sollen die einbekentnüs / so durch die pein von
                                den beschuldigten sein ausgefraget worden / nicht liederlich als
                                offenbare bewehrte laster / gehalten werden / allein der Richter
                                werde aus erkündigung des wesens vnd lebens des / darauff solch
                                bekäntnüs gangen ist / oder aus andern vmstenden / gnugsam berichtet
                                / das es kan war sein.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.1.11">
              <head>XI.</head>

              <p>In malefitz sachen / sol man nicht auff den ausgang / sonder auff den
                                willen des / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s161.html" n="161" xml:id="S.161"/> so die that begangen / sehen. Denn
                                keiner thut was aus fürsatzt oder gerrn / darüber er nicht zuuoren
                                mit bösem fürnemen bedacht gewest ist : Rathschlaget aber einer auff
                                was böses zu thuen / vnd volget die that nicht drauff / es mag jm zu
                                keinem schaden gereichen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.1.12">
              <head>XII.</head>
              <p>Wird einer vmb ein laster that für gericht beteidiget / vnd vom
                                Richter derselben ein mal gerechtfertiget / der selbe erste Kläger /
                                mag jhn zum andern mal nicht widerumb drum annehmen / noch
                                verklagen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.1.13">
              <head>XIII.</head>

              <p>Gibt jemand träncke die früchte aus mütterlichem leib ab zu treiben /
                                oder liebe kegen jemanden zu machen / ob gleich dieses nit zu
                                schaden gereicht / doch dieweils zum bösen exempel gereichet / so
                                verlieret solche person ein theil jhrer gütter / vnnd wird aus dem
                                land verwiesen. Vertürbt aber ein weib oder ein mensch aus solchen
                                träncken / jene / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s162.html" n="162"
                  xml:id="S.162"/> so den tranck <term type="phrase">gemacht vnd gegeben</term> hat / sol am halse gestraft
                                werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.2">
            <head>Von Diebstal vnnd Geraubten Gütteren.</head>
            <head>Der II. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+162&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.4.2.1">
              <head>I.</head>

              <p>DEr Diebstal heist / vnnd wird also begangen / wenn einer heimlich
                                mit betrug fremb gut / ohn vnd wider seines herren <term
                  type="phrase">wissen vnd willen</term> angreifft / vnd sich
                                draus zu behülffen / jemanden abträgt vnnd entspönet. Vmb die that
                                des Diebstals / mag nicht allein der herr des entspöneten guts /
                                sonder auch der / denn es der gewehrschafft halben angehet / das es
                                vnuerloren sey / für Gericht <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s163.html" n="163"
                  xml:id="S.163"/> wider den dieben klagen : Vmb das
                                gestolen Gut aber kan anders niemand / dann der herr selbs dem es
                                entragen ist / oder sein erb / wo ers findet / <term type="phrase">klagen vnd widerfodern</term> : Auff die widerstellung auch
                                desselben guts / wird anders niemand / dann der dieb oder sein erb
                                verhafft.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2.2">
              <head>II.</head>
              <p>Sintemal nu hieraus <term
                  type="phrase">kundt vnd offenbar</term> ist
                                / das die klag auff dieberey / die gebürliche straff / die <term
                  type="juristisch">condiction</term> aber vnnd <term type="juristisch">vendicatio</term> (das ist / die klag vnd
                                anspruch auffs gestolen gut) die widerstellung des diebstals fodert
                                : so mag man wol draus vernemen / wenn des gediebte gut schon ist
                                widerstellet / das gleichwol die straffe drum nit ist auffgehaben
                                noch getilget : vnnd das herwider gleicher gestalt noch erlidtener
                                straff / das gediebte gut dennoch mag gefodert / vnnd widerstellet
                                mus werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2.3">
              <head>III.</head>
              <p>Dieweil die Kinder vnnd erben / auff <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s164.html" n="164"
                  xml:id="S.164"/> der Elter straffe nicht verhafft werden
                                / drumb folget / das sie auch jhrer dieberey halben nicht beklaget /
                                noch angenomen sollen werden / sonder nur vmb das gestolen Gut /
                                welches sie zu widergeben schuldig sein. Würden jemanden
                                schuldbrieff / oder dergleichen andre <term
                  type="phrase">zedel oder
                                    Register</term> / <term
                  type="phrase">entruckt oder
                                    verhalten</term> / die so sie einhaben / mögen nicht vm die
                                    <term
                  type="phrase">brieff / register oder zedel</term> allein /
                                sonder vm alles das / was dem kläger dran gelegen / oder jhme der
                                brieff mangels wegen / zu schaden gehet / <term type="phrase">angesprochen vnnd beklaget</term> werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2.4">
              <head>IIII.</head>
              <p>Hat einer mit <term
                  type="phrase">rath vnd that</term> den diebstal
                                helffen fördern vnnd begehen / der mag eben so wol als der diebe
                                selbs / desselben beschuldiget / vnd für gericht angeklaget werden :
                                Weil aber kein dieberey nicht geschehen kan / man greiffe denn ein
                                fremb gut an : drumb schadet auch dann erst <term
                  type="phrase">rath
                                    vnd that</term> / wen das gut ist angegriffen / vnd dem rechten
                                herren abgetragen worden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s165.html" n="165" xml:id="S.165"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2.5">
              <head>V.</head>

              <p>Findet jemand was frembdes / vnnd hebts auff / zeigets weder dem
                                gericht an / noch lest es aus ruffen / sonder behelts / sich draus
                                zu reicheren / er begehet einen Diebstal daran / er wisse gleich wes
                                es seye / oder wiesses nicht. Tastet einer auch frembd gütter an /
                                in diesem <term
                  type="phrase">willen vnd meinung</term> / das er
                                sich damit zu behelffen gedacht / vnd inn seinem nutz zu wenden /
                                besinnet sich aber nachmals besser / vnd widerstelle es seinem
                                herren dem ers entragen hat / er begehet dennoch ein dieberey daran
                                : denn solches <term
                  type="phrase">berewen vnd buss</term> / delget
                                weder die begangene that / noch leschet die verschuldung / füderlich
                                so die that fürs gericht komen ist. Raubet auch einer ein gut / vnnd
                                widerkehrs ehe man für Gericht drauff klaget / er mag damit der
                                straffen nicht entgehen : Also auch nicht der / so es wissentlich
                                verbraucht / wenn es für gericht gebracht wird. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s166.html" n="166" xml:id="S.166"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2.6">
              <head>VI.</head>
              <p>So der Schuldiger sein eingesatzt pfandt / on <term
                  type="phrase">wissen vnd willen</term> des schuldherrens / jhme enträgt / er
                                begehet ein dieberey dran. Also kan auch der herr eines
                                eingetriebenen oder geschatztes viechs / daran einen diebstal
                                begehen / so ers on <term
                  type="phrase">wissen vnd willen</term> des
                                eintreibers aus seiner <term
                  type="phrase">gewerschafft vnd
                                    bewahrung</term> heimlich abtreibt. Verkaufft auch einer
                                wissentlich ein frembd gut / dess er kein recht zu verkauffen / oder
                                vbergibts aus andrer vrsachen / jrgent hin frembder gewalt / dess er
                                kein befehl / er begehet ein dieberey daran : Hielt ers aber für das
                                seine / vnwissent das es frembd ist / vnd verkauffts oder entfrembds
                                / es mag jm nicht zur dieberey auffgemessen werden : Dieweil kein
                                dieberey on <term type="phrase">fürsatz vnnd willen</term> zu stelen
                                / nicht geschicht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2.7">
              <head>VII.</head>

              <p>Die / so Dieben / Rauber oder ander vbelthäter wislich zu sich
                                einnehmen <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s167.html" n="167" xml:id="S.167"/> vnd beherbergen / machen sich jhrer
                                verschuldung teilhafftig / vnnd verfallen nicht weniger dann die
                                vbelthäter selbs / drumb werden sie auch eben wie jene gestrafft.
                                Desgleichen die / so Dieben / Mörder oder Rauber / hetten greiffen
                                mögen / vnd gelt oder ein theil des geraubten guts genomen / vnd sie
                                frey gelassen / verbrechen auch wie jene / vnnd werden wie die
                                thäter gestrafft. Wers aber sach / das ein verbrächer jrgent bey
                                seinem Blutuerwandten freund oder schwager herberget / welchen
                                dieses misshandlung bewust / derselb sol gleichwol nit so hart / wie
                                ein frembder / gestrafft werden / dieweil ers nicht nutzes sonder
                                freundschafft halben thut.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2.8">
              <head>VIII.</head>

              <p>Verkaufft der Dieb das gestolen gut jemanden / oder reichets weg von
                                sich / der herr dem es dieblich ist entspönet / mag es annemen wo
                                vnnd bey wem ers findet / vnd mit recht erhalten / also das auch der
                                / so es kaufft hat / sein gelt von <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s168.html" n="168"
                  xml:id="S.168"/> jhm nicht zu widerfodern hab : Wenn
                                warumb gestolen gütter / sollen strack on allen <term type="phrase">auszug / einred vnnd fürwenden</term> / jren rechten herren
                                folgen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2.9">
              <head>IX.</head>
              <p>Alle / so auff könings bodem wohnen / bey welchen gestolen gütter
                                gefunden vnd angesprochen werden / müssen darumb ausweg geben :
                                Spreche derwegen einer / er hab sie durch rädlichen kauff bekomen /
                                er sol seinen Gewehrsman für gericht / da er drumb wird angenomen /
                                stellen vnd einweisen. Wer aber der Gewehrsman frembdem gericht
                                vntersessen / es ist gnug / so er in daselb persönlich
                                darstellet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2.10">
              <head>X.</head>
              <p>
                <term
                  type="phrase">Gemeine recht vnnd Lands beschlüsse</term> halten
                                ein / das die dieben / so in dieberey begrieffen / oder derselben
                                vberweiset werden / mit dem strang gerichtet werden : Iene aber / so
                                geweihete oder Kirchen gütter aus den Kirchen verstelen / werden mit
                                dem Fewer gestrafft : Würde aber Priuat gut / so gutte Leut dahin
                                gelagt aus den Kirchen gestolen / man kan nicht vmb kirchen Raub
                                oder diebstal / sonder auff <term
                  type="juristisch">Priuat
                                    Dieberey</term> / <term
                  type="phrase">klagen vnd
                                straffen</term>. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s169.html" n="169" xml:id="S.169"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2.11">
              <head>XI.</head>
              <p>Bringt jemand einen <term
                  type="juristisch">Nachtsdieben</term> in
                                frischer that / vmbs leben / er wird desselben als dann vnsträflich
                                / so er jhm / on eygenes leibs gefahr / nicht hat verschonen können
                                : Einen ertapten <term type="juristisch">Tagdieben</term> aber geben
                                die Röhmische recht (so erstlich auff zwölff Elfenbeinen taffelen
                                verfast gewesen) vmb zu bringen anders nicht zu / der dieb stelle
                                sich dann mit gewehr / als mit stangen / eysen vnd stein / zur
                                kegenwehr.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2.12">
              <head>XII.</head>

              <p>Hat ein herr von seinem Knecht / gediebt gut wislich angenohmen vnd
                                behalten / er mag beyd vmb das gediebte gut zu wider stellen / vnd
                                auff straff des diebstals / angenomen werden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s170.html" n="170" xml:id="S.170"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.3">
            <head>Von todtschlägen.</head>
            <head>Der III. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+170&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.4.3.1">
              <head>I.</head>
              <p>ALl <term
                  type="phrase">gemeine Landtrecht vnd angenomene
                                    gewonheiten</term> / straffen die offenbare / oder vberwiesene
                                    <term type="phrase">Todtschläger vnd mörder</term> / mit dem
                                schwerdt vom leben zum tode.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.2">
              <head>II.</head>

              <p>Selige Fürsten aber habens auch zum rechten gegeben / das offt einer
                                / so einen menschen getödtet / doch vngefähr vnd nicht mit willen /
                                des mords mag werden frey gesprochen / vnnd ein ander / so zwar
                                nicht gemordet / sonder jemanden gewundet hat / im willen jhn zu
                                entleiben / als ein todtschlager kan verurtheilt werden. Sintemal
                                der willen / vnd was aus fürsatz geschicht / alle misshandlung vnd
                                die thaten vnterscheiden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s171.html" n="171" xml:id="S.171"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.3">
              <head>III.</head>
              <p>Richtet einer gifft zu / träget sie auch bey sich / oder reichet sie
                                weiter / andern damit zu schaden / er wird als ein mörder / so mit
                                gewehr andern noch jhrem leben gestellet / gestraffet.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.4">
              <head>IIII.</head>
              <p>Hat einer gehalten vnd der ander gemördet / der so ghalten hat / wird
                                eben wie der mörder selbs gestraft / dieweil er zum mord vrsach
                                gegeben hat : Denn es ist kein vnterscheid / es tödt einer mit
                                eigner hand / oder gebe vrsach vnnd gelegenheit zu tödten.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.5">
              <head>V.</head>

              <p>Wird jemand mit gewehr angelauffen / vnd mit gewalt also genötiget /
                                das er on leibs gefahr vnd lebens / nicht weichen könnde / schleget
                                er jn in seiner <term
                  type="phrase">entsätzung vnd kegenwehr</term>
                                zu todt / oder vberweltiget den nochstellenden strassen rauber / er
                                ist drum keiner straff nit schuldig. Dann natürliche vernunfft gibt
                                es noch sich inn der noth zu wehren / vnd wider gewalt zu schiermen.
                                Alle <term
                  type="phrase">recht vnd gesetze</term> weisents / das man
                                sich der gewalt <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s172.html" n="172"
                  xml:id="S.172"/> mit gewalt erwehren mag / doch so fern
                                solche kegenwehr nicht zur rache gericht / sonder zur rettung allein
                                    <term
                  type="phrase">leibs vnd lebens gefahr</term> / mit
                                vntadelhafftiger nothwehr geschicht. Denn zwischen der <term type="phrase">notwehr vnd rache</term> ist vnterscheid : Die
                                notwehr geschicht als bald einer wird angegrieffen : Rache aber
                                heist / so der anlauffer noch seiner erster benötigung gewichen /
                                vnd der angegriffen aus grimme vnd freyem willen vngenötigter dinge
                                / jme nach gefolget / vnd erschlagen hette / als dan wird er
                                schuldmessig vnd mus besserung thuen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.6">
              <head>VI.</head>

              <p>Würd ein mensch im hader oder auffrhur tödtlich geschlagen / das er
                                sterben mus / man sol eines jedes schlag / deren so mit zu
                                geschlagen haben / vleissig erfaren vnd beschawen / damit an den tag
                                kome / welcher mörderisch geschlagen / vnd derselbe für die anndre
                                gestrafft werde. Kan man aber nit wissen wer zum ersten geschlagen /
                                man mus erfragen / welcher zum ersten den hader hat angefangen. Wird
                                    <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s173.html" n="173" xml:id="S.173"/> einer aus vielen / so geschlagen haben
                                / im rechten angenomen / die andern werden dadurch nicht frey : Denn
                                was einer bessert vnd büssen mus / erlediget die andern der straff
                                nicht / dieweil ein jeder für sich selbs seiner misshandlung straff
                                leyden mus.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.7">
              <head>VII.</head>

              <p>Ist einer nit tödlich gewundet / sonder verwarloset sich selbs / als
                                das er <term
                  type="phrase">verseumet oder veracht</term> die ärtzte
                                zu gebrauchen / oder hielte sich nit noch <term type="phrase">befehl
                                    vnd lehre</term> der ärtze / oder achte seiner selbs nicht / vnd
                                hielte sich also / das jme zu den wunden schadet / vnd stürbe / der
                                / so jn geschlagen / kan nicht wie ein mörder angeklaget / noch
                                gestraffet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3.8">
              <head>VIII.</head>

              <p>Würde einer in ruhmorischem gethümel entleibet / vnnd niemand wissen
                                mögte / wer solche entleibung begangen het / so sol ein jederer
                                deren / so mit gewehr zu geschlagen haben / vmb einen todtschlag
                                gestraffet werden. Würd es <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s174.html" n="174" xml:id="S.174"/> aber offenbar / von welches schlag der
                                geschlagene het sterben müssen / der selb sol allein als ein
                                todtschlager / vnnd die andern vmb verwundung gestraffet werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.4">
            <head>Vom abtrag / vmb entleibung oder Sühnen.</head>
            <head>Der IIII. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+174&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.4.4.1">
              <head>I.</head>

              <p>NAch dem offtmals ein verbrächer / vmb entleibung eines menschen /
                                nicht zum tode / sonder aus vrsach vnd erkändtnüs des Gerichts / vmb
                                den entleibten zum abtrag / verurtheilt wird : Drumb ist zum rechten
                                gesatzt / das man einen entleibten nicht höher dann vmb viertzig
                                Gülden sühnen sol : <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s175.html" n="175" xml:id="S.175"/> Also wer auch einer was lasters / so
                                den hals angehet / vberwunden vnd würde jhme aus gnaden verschonet /
                                sonder muste besserung drumb thuen / er kan auch nicht vber viertzig
                                gülden / gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.4.2">
              <head>II.</head>
              <p>Ein lebendige Sühne / wird in vnsern rechten auff zwantzig Gülden
                                gerechnet. Schläget auch einer dem andern den Arme lahm / oder
                                verhawet jm eine hand / er mus mit zwantzig Gülden abtragen. Ein
                                abgschlagener oder gelahmeter daumen wird mit zehen gülden / vnnd
                                der anderer Finger oder Zahn einer / mit fünff Gülden gesühnet.</p>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Das Auge</cell>
                    <cell> wird auff </cell>
                    <cell>Zwantzig</cell>
                    <cell> Gülden gesühnet.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Das Ohr</cell>
                    <cell>["]</cell>
                    <cell>Zehen</cell>
                    <cell>["]</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Die Zunge</cell>
                    <cell>["]</cell>
                    <cell>Zwantzig</cell>
                    <cell>["]</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Ein seiten rippe</cell>
                    <cell>["]</cell>
                    <cell>Zwantzig</cell>
                    <cell>["]</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>

              <p>Der Wunden mahl aber vnd mistalt werden nicht gerechnet : dieweil ein
                                freyer leib nit kan geschetzet / noch gesühnet werden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s176.html" n="176" xml:id="S.176"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.5">
            <head>Von Schmach reden.</head>
            <head>Der V. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+176&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.4.5.1">
              <head>I.</head>

              <p>ES ist ein gemein laster / dz etliche offtmals aus lauterem mutwillen
                                vnd frecheit / frommer Leut ehren vnnd guttes gelimpff / entweder
                                kegenwertig ins angesicht / oder hinderruck abweslich / vnter weilen
                                mit schmach reden / zu weilen durch schmachschrifften / pflegen zu
                                verletzen / auff welche die verletzte Personen / vmb vngericht oder
                                schmachheit wegen klagen könne / hierinn aber ist dieses zum rechten
                                gesatzt. Dz so jemand vm solche schmach verklaget / vnd durch
                                zeugnüs vberwunden würde / der sol der geschmehete personen / jre
                                ehr an dem ort / da sie verletzt worden / wider geben vnd allen
                                vnmut ablegen. Der Richter <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s177.html" n="177"
                  xml:id="S.177"/> aber sol den Schmäher / seiner frecher
                                zungen halben / noch der geschmäheter person wierden / vnd
                                gelegenheit des orts / da die schmach ist geschehen / straffen. Dann
                                die <term
                  type="juristisch">iniurien</term> werden aus vielerley
                                vmbstenden gesteigert vnd härter auffgemessen / als aus des freuels
                                that vnnd geschicht selbst : oder aus <term
                  type="phrase">ansehen
                                    vnnd wierde</term> der person : oder von wegen des orts / da die
                                    <term type="juristisch">Iniurien</term> geschehen / vnd der zeit
                                wegen / wann sie sich haben zu getragen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.5.2">
              <head>II.</head>

              <p>Alles was in hitziger oder des zorns vnsinniger bewegung / entweder
                                gschicht / oder schmälich zu gered wird / kan ehe nicht bestehen /
                                noch zur straff auff gemessen werden / es bestehe dann der / so es
                                    <term
                  type="phrase">geredet oder gethan</term> hat drauff /
                                daraus man abnemen mag / das ers aus fürgesatztem <term
                  type="phrase">muth vnnd willen</term> gethan hab vnd geredt. Hat
                                der wegen einer den andern geschmehet / vnd die ehre im <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s178.html" n="178"
                  xml:id="S.178"/> gekräncket / vnd bestehet drauff / das
                                er solches mit zeugen dar thuen vnd beweisen wolte / vnnd vermögte
                                solches nicht gnugsam / der sol nicht allein solches mit bitt ab zu
                                legen / sonder auch noch des gerichts erkentnüs / auff die straff
                                der zungen / verurtheilt werden : welcher das zweytheil dem Richter
                                / das dritte theil aber dem <term type="phrase">beleidigten vnd
                                    geschmeheten</term> kegentheil / gebühren sol.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.5.3">
              <head>III.</head>
              <p>Lesset einer seine klag vm <term
                  type="juristisch">iniurien</term>,
                                so jm ist angethan sencken / vnd klaget nicht auff frische
                                schmachrede / er wird geachtet / als hab ers aus der acht gelassen /
                                vnd die schmach dem <term type="juristisch">iniurianten</term>
                                verlassen / vnnd mag sie nachmals / so es jhn einmals gerewet /
                                nicht auffregen noch drumb klagen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.5.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>Haben sich zwo partheien mit schmächworten aneinander begriffen / vnd
                                im gezäncke eine wie die ander geschmehet / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s179.html" n="179"
                  xml:id="S.179"/> also das sie sich gleicher massen
                                begegnet haben / so wird eins kegen dz ander gerechnet / vnnd kan
                                kein teil wider das ander zur <term type="phrase">rache oder
                                    straff</term> klagen. Bringt aber ein Partei die sache fürs
                                gericht / vnnd klaget drum / der Richter sol beyde Parteien / jhrer
                                verschuldung nach an gelts wegen drumb straffen. Offenbarliche vnd
                                bewarte schmach aber / welcher wegen auch gebührliche straff dem
                                schuldmessigen teil wird aufferlegt / mag der Schmäher weiter nicht
                                / dann vom Richter biss für den Rath appellieren / noch führen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.5.5">
              <head>V.</head>
              <p>Ruffet einer den andern aus eygnem oder frembdem haus / zum <term
                  type="phrase">kampfft vnd schlagen</term> heraus / er begehet
                                daran ein gewalt / welcher halben er auff zwantzig Gülden sol
                                gestrafft werden. Der geruffene aber sol sich enthalten / vnnd zur
                                rache angemutter <term
                  type="juristisch">Iniurien</term>, nicht
                                heraus machen / welches jhme auch zu keinem <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s180.html" n="180" xml:id="S.180"/>
                <term type="phrase">nachtheil vnnd vnehren</term> nicht gereichen
                                noch auffgemessen sol werden.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.6">
            <head>Von Falschheit / vnnd Sachen / dardurch man vnehrlich wird.</head>
            <head>Der VI. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+180&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.4.6.1">
              <head>I.</head>

              <p>WER gefährlicher weis / vnrechte teidigen anzurichten / falsche
                                zeugen vnd bewernüs auff richtet / oder falsch zeugnüs zu geben /
                                gelt genomen / oder sich derohalben mit jemanden verbunden / oder
                                inn geselschafft begeben hat / oder gelts halben sein zeugnüs
                                verschweiget / verleugnet oder gefehrlicher weis verziehet / der mag
                                vm begangenen falsch gestrafft werden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s181.html" n="181" xml:id="S.181"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.6.2">
              <head>II.</head>

              <p>Desgleichen wer eines lebendigen Testament gefährlicher weis
                                verandert / oder jhme selbs darinn was zu schreibt / oder zu
                                schreiben <term
                  type="phrase">verordnet vnd befihlt</term> : Item
                                wer ein Testament gar <term
                  type="phrase">hinweg schafft / verbirgt
                                    oder verhelt</term> / oder mit gewalt dem testierer nimpt /
                                radiert / austhut oder vnterschreibt. Item der wissentlich ein
                                falsch Testament / oder ein ander Instrument / mit betrug <term
                  type="phrase">schreibt / zeichnet / besigelt</term> oder solchs
                                durch andern zu geschehen verschafft. Item wer frembde <term
                  type="phrase">handtschrifft / libel oder Register</term>
                                verkeret / verandert. Item der wider sein eygne <term
                  type="phrase">handschrifft oder sigill</term> widerwertiges zeugnüs gibt :
                                Wer auch ein falsch <term
                  type="phrase">signet oder zeichen</term>
                                macht / diese alle / so sie solches geübten falsch vberwunden werden
                                / werden auff peen des falsch angezogen / vnnd wird ihnen <term
                  type="phrase">Wasser vnnd Fewer</term> versaget / also das sie
                                ins ewig elend verschickt / vnd darzu vnehrlich gehalten werden. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s182.html" n="182" xml:id="S.182"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.6.3">
              <head>III.</head>
              <p>Es mögte auch einer mit <term
                  type="phrase">vbung vnd gebrauch</term>
                                solchs falsch / so <term type="phrase">betrieglich / schändtlich
                                    vnnd gefährlich</term> gehandelt haben / das er auch vom leben
                                zum todt drum / auff gnugsam beweisung / könde gericht werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.6.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>Verkaufft einer ein Gut zweymal gantz / als jetzt diesem / vnd
                                folgent darnach auch jenem / der begehet den falsch / vnd wird drumb
                                vnrädlich. Wer im <term
                  type="phrase">kauffen vnnd verkauffen</term>
                                / mit <term
                  type="phrase">gewicht vnd mass</term> / von der Oberkeit
                                    <term
                  type="phrase">gesatzt vnd angenomen</term> / betrüglich
                                vmbgehet / der verfält die gütter / welche er <term type="phrase">auswiegt vnd ausmesset</term>. Gelt straffen aber bringen dem
                                gestrafften kein verleumbdung noch vnehr.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.6.5">
              <head>V.</head>
              <p>Die müntz fälscher / als die nemlichen / so falsche müntz <term
                  type="phrase">schlagen oder machen</term> / die werden sampt
                                allen denen / so jhnen <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s183.html" n="183"
                  xml:id="S.183"/> darzu geholffen / oder wissentlich jre
                                behausung darzu geliehen / mit dem <term
                  type="phrase">brand vnnd
                                    fewer</term> gestrafft. Wer aber mit zusatz das Goldt gefälschet
                                / oder aus falschem Sylber müntzet : Wer auch falsche müntz <term
                  type="phrase">kaufft oder verkaufft</term> / leut zu betriegen /
                                werden auff peen des falschen verhafft / vnd werden drum ehrloss vnd
                                aus dem lande vertrieben. Welche aber Gülden müntz <term type="phrase">schaben / prechen vnnd zum betrug färben</term> /
                                werden am leben gestrafft.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.7">
            <head>Vom Ehebruch.</head>
            <head>Der VII. Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+183&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.4.7.1">
              <head>I.</head>

              <p>GEmeiner Lands gewonheit noch / wird der Ehebrächer / mit dem
                                schwerdt zum tode gericht : Die Ehebräche<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s184.html" n="184" xml:id="S.184"/> rin aber in einen sack gestossen / vnnd
                                im Wasser ersaufft.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.2">
              <head>II.</head>
              <p>Wer eines andren Ehe beflecketer sey / gleich ein lediger / oder ein
                                verbundene person in der ehe / der wird wie ein Ehebrecher durchs
                                schwerdt gestrafft. Also wird auch ein Eheman / so er eine ledige
                                Dirrn geschwechet hat / wie ein Ehebrecher gestrafft.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.3">
              <head>III.</head>

              <p>Die / so vmb vnziemliche sachen Eheweiber ansprechen / jre
                                verpflichte liebe vnnd eheliche trew zu brechen / werden jhres
                                schnöden <term
                  type="phrase">willens vnd anmuttens</term> wegen /
                                zwar nicht mit dem schwerdt / sonder noch des Gerichts erkentnüs /
                                auff ein andre weis gestrafft / ob sie wol jrer <term type="phrase">böser lust / brunst vnnd begerens</term> nicht sein gewehret
                                worden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.4">
              <head>IIII.</head>
              <p>Wer sein Eheweib / tochter oder sonst <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s185.html" n="185"
                  xml:id="S.185"/> ein andre Weibs person vmb gelt / oder
                                auch sonst einiges genies wegen / durch sein selbs <term
                  type="phrase">gedult oder verhengnüs</term> / gemein macht vnd
                                verkuppelt : Wer auch sein haus zur hurerey gestadtet / oder <term type="phrase">rat vnnd that</term> darzu gibt / die werden eben
                                wie der ehebrecher gestrafft.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.5">
              <head>V.</head>

              <p>Begreifft ein man sein eheweib auff frischer that im ehebruch / vnd
                                behelt es bey sich / vnd geduldet es wissentlich / der wird als ein
                                    <term type="phrase">gemein frawen wirth oder kuppler</term>
                                gehalten : Het ers aber nur im verdacht / er kan der kupplerey nicht
                                gescholten werden. Behelt auch der man sein trewlos Weib bey sich
                                inn der ehe / nach dem er seines fals recht ist jnnen worden / vnd
                                versühnet sich mit jm / er mag es im nachmals mit klagen für gericht
                                nicht auffheben.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.6">
              <head>VI.</head>

              <p>Wer eines andern Eheweib / oder ein züchtige Wittib / oder ein
                                Iungfraw / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s186.html" n="186"
                  xml:id="S.186"/> wider jhren willen mit gewalt nötiget /
                                vnd zu seinem willen vnd vnzucht zwinget / wird er drumb für gericht
                                angeklaget / er mus seinen Hals drumb geben / darzu auch alle die /
                                so zu solchem nothzwang geholffen haben. Würd aber ein Weibsbild von
                                jemanden mit gewalt / wider jren willen genottrenget / die mag nit
                                für eine Hurr / oder ehebrecherin gehalten / noch geurtheilt werden.
                                Würde eine auff dem Fälde <term type="phrase">genotzoget vnnd
                                    geschwächt</term> / es ist gnug / so es mit einem : Inn der
                                Stadt aber oder auffm Dorff / mit zwen zeugen / bewiesen wird.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.7">
              <head>VII.</head>

              <p>Der Richter / so vber den Ehebruch richtet / sol zwischen andern
                                sachen vnnd vmbständen / hierauff sonderlichen acht geben vnnd
                                mercken / ob der mann selbst <term
                  type="phrase">keusch vnd
                                    eingezogen oder züchtig</term> gelebt / vnnd dadurch seiner
                                Frawen / sich <term
                  type="phrase">ehrlich vnd keusch</term> zu
                                verhalten / vrsach gegeben hab : Denn es wer jha der bil<pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s187.html" n="187" xml:id="S.187"/> ligkeit nicht gemäss / das der Mann
                                keuschheit von der Frawen fodert / welche er selbst nicht
                                beweiset.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.8">
              <head>VIII.</head>
              <p>Inn der klag auff begangenen Ehebruch / vnnd beweisung desselben /
                                kan man beyd des Manns / vnnd des Weibs hausgesind (welches zur
                                stunden des begangenen ehebruchs / beym Haus ist verhanden gewest)
                                zum zeugnüs einstellen vnd erfragen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.9">
              <head>IX.</head>

              <p>Würd ein freye Person oder lediger gesel / von einem geschwechten
                                Frawesnam / vmb jre ehr / so er jr mit verspruch der ehe benommen
                                solt haben / angesprochen / vnnd solches weder gnugsam beweisen /
                                noch volkomlichen verdacht jm drauff nicht machen künde / er sol on
                                den Eyd frey gesprochen werden : Die geschwechte Hurr aber / sol
                                sechs Gülden zur straff verfallen haben / aus welchen dem gericht
                                das halbe / vnnd das andre <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s188.html" n="188" xml:id="S.188"/> halbe theil / dem armen Kasten gebühren
                                sol. Würd sie aber zum andern / oder zu mehr malen in hurerey
                                begrieffen / sie sol mit Rutten gestriechen aus dem land / oder
                                jhrer stadt gegend / vertrieben werden : Der aber also mit jhr zu
                                schaffen gehat hat / sol vmb sechs Gülden gestrafft werden / daraus
                                widerumb dem Kasten drey Gülden / vnd die vbrigen dem Richter /
                                gebühren sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.10">
              <head>X.</head>

              <p>Würd aber ein Iunger gesel vberzeuget / das er ein vnberüchtigte
                                Iungfraw geschwengert hette / vnd des verspruchs auff die ehe nicht
                                vberwiesen / sonder aus vmständen allein verdächtlich gemacht / er
                                sol sie zur Ehe nehmen / oder vier vnd zwantzig Gülden zur straff
                                zalen / aus welchen dem gericht vnd armen Kasten auff gleiche
                                theiler zu teilen zwölff / vnd die vbrigen zwölff Gülden der
                                geschwechter / auff des kindes zucht / gefallen sollen / aus welchen
                                sie dem gericht drei gülden / <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s189.html" n="189"
                  xml:id="S.189"/> jhrer missethat halben / zalen sol. Der
                                Iungfraw schwecher aber / sol mit seinem leiblichen eyd allein /
                                sich des verdachts / auff die zugsagte ehe / frei machen. Würd er
                                aber des verspruchs auff die ehe / gnugsam vberwiesen / er sol sie
                                entlich nemen / oder durchs schwerd gericht werden / er kunde sie
                                dann mit gutten worten <term type="phrase">sanfftmuttigen vnd
                                    stillen</term> / vnd sich als dann auch mit dem Gericht
                                verstehen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.11">
              <head>XI.</head>
              <p>Ziehet das gericht durch <term
                  type="juristisch">Inquisition</term>
                                ein geschwechte person ein / vnd dieselbe gebe jres leibs frucht
                                einem ehemann / sie mus es gnugsam beweisen : Kan sie das nicht
                                thuen / vnd auch kein verdacht dem beredeten mann nicht auffbringen
                                / er mag on den eyd frey werden / sie aber sol solch beruchtigen
                                offentlich widerruffen / vnd die zung vom gericht zur straffe lösen.
                                Machte sie jhme aber was scheinbarlichs verdachts durch gezeugnüs /
                                er sol mit <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s190.html" n="190" xml:id="S.190"/> seinem vnd seiner Frawen leiblichen
                                eyden gefreyet werden : Er selbst sol eiden / das er der beklagter
                                lasterthat gantz vnd gar vnschuldig sey : seine Fraw aber / das sie
                                solches nie nicht an jhrem Mann gespüret habe. Als dann sol die hurr
                                am Pranger gezüchtiget / verwiesen werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.12">
              <head>XII.</head>

              <p>Berüchtiget ein beschwängert Weib / ausserhalb dem gericht / einen
                                Ehemann / berüfft sie sich auf zeugnus / vnd würde für gericht
                                angezogen / daselb solches zu beweisen / so sie es mag zu bringen /
                                der Mann mus mit dem hals bezalen. Wo nicht / sonder beschwert jhn
                                mit wichtigem verdächntnüs / der mann sol / wie oben durch seinen
                                vnnd seiner frawen eyde / frey werden / vnnd der huren die zunge im
                                Halse <term
                  type="phrase">gekürtzet oder ausgeschnitten</term>
                                werden / vnnd aus dem Lande inn das ewige elend verwiesen / drumb
                                das sie dem berüchtigen mann / nicht auff sein <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s191.html" n="191"
                  xml:id="S.191"/> ehre allein / sondern auch aufs leben
                                gestanden war. Ist es aber jr erster fall / vnnd hette jhres vorigen
                                    <term type="phrase">lebens vnnd wandels</term> / ein ehrlich
                                zeugnus / so mag man jhrem leib verschonen / vnnd mit offentlichen
                                widerruffen / an gelt gestrafft werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.7.13">
              <head>XIII.</head>

              <p>Würd ein ehemensch in ehbruch begriffen / oder desselben genugsam
                                vberzeuget / welches zuuoren ein erbarlich leben verfüret / vnnd
                                solches handels / nie nicht wer beziegen gewesen / sonder aus
                                menschligem gebrechen gefallen / vnnd weder der ankleger / noch sein
                                ehegenoss / das recht auff jhn nicht foderten / die Oberkeit mag
                                jhme den ersten <term
                  type="phrase">freuel vnnd fall</term>
                                vbersehen / vnnd die hauptstraff an gelts wegen / herab nehmen. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s192.html" n="192" xml:id="S.192"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.8">
            <head>Von Haab vnd Güttern der Vbelthätigen / vnd verurtheilten
                            Personen.</head>
            <head>Der VIII Titel.</head>
            <p>
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583&amp;fs=S.+192&amp;form=faks2d">DRQEdit</ref>
            </p>
            <div xml:id="NA.4.8.1">
              <head>I.</head>
              <p>OB wol die alte recht den verurtheilten <term
                  type="phrase">leib vnd
                                    gut</term> / jhrer maleficischer verwirckung halben genomen / so
                                haben doch die newe Kayserliche <term
                  type="juristisch">Constitution</term> : solche auffgehaben / vnnd also gesatzt :
                                Das die Richter der verurteilter vnnd am leben gestrafter personen /
                                    <term
                  type="phrase">haab vnd gutt</term> hinfortan nicht <term
                  type="phrase">antasten noch nehmen</term> sollen / sonder
                                dieselbe <term
                  type="phrase">für vnd für</term> auff jre erben / in
                                ab vnd aufsteigender linien / oder andren jren blutsuerwanten /
                                    <term
                  type="phrase">volgen vnd erben</term> lassen : Sintemal
                                nicht die gütter / sonder <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s193.html" n="193"
                  xml:id="S.193"/> der gütter <term type="phrase">Herrn
                                    vnd besitzer</term>
                <term type="phrase">sündigen vnd verschulden</term>. Wiewol aber nu
                                es also zum rechten gefunden ist / das derer gutt / so das leben
                                verwirckt / vnd daran sein gestrafft worden / auff die rechte erben
                                kommen sol / so sollen doch die gütter / so jhnen durch jhre
                                misshandlung worden vnnd einkomen sein / den schadhäfftigen heraus
                                gezogen / vnd widerstellet werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.8.2">
              <head>II.</head>

              <p>Die verurtheilte auff beleidigte Mayestat / als die / so mit vntrew
                                an jhren Fürsten / oder gemeinem standen verwirckt haben / verfallen
                                    <term type="phrase">leib vnnd gut</term> / welchs gemeinem
                                standen confisciert zu geschetzet wird.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.8.3">
              <head>III.</head>

              <p>Thut jhm selbst der angeklagte oder lasters halben gefangene / den
                                Todt im Gefengknüs / aus forcht der straff / er verliert seins
                                gebührendes theils in irer Habschafft / das zwetheil / welches
                                seinen <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s194.html" n="194" xml:id="S.194"/> Kindern benomen / vnd dem Richter zur
                                straff heimfält. Bringt sich aber einer selbst vmbs leben / lebens
                                verdruss wegen / oder aus langwirigen schmertzens vngedult / oder
                                bekümmernus halben / das dritte theil seines zwetheils / fält dem
                                Richter zur straffe heim.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.8.4">
              <head>IIII.</head>

              <p>Hat einer lasterthaten halben den Kopf verfallen / vnnd wird drumb
                                weichens halben / die Richter mögen aus dem drittheil seines
                                zweytheils die hauptstraff heraus ziehen vnnd nehmen / also das
                                seines gebhürendes theils das zweytheil / den Kindern vngekrenck
                                bleibe / hat er aber vom Lands Fursten auff <term
                  type="phrase">leib
                                    vnnd gut</term> gnad erlanget / er sol vngehindert / drein
                                bestehen vnd gehalten werden / die haup suhne ausgenommen / welche
                                gleichwol die Richter herab zu nehmen / sollen <term
                  type="phrase">macht vnnd recht</term> haben. <pb
                  facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s195.html" n="195" xml:id="S.195"/>
              </p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.9">
          <head>Beschlüs</head>

          <p>DIEweil wir derohalben nicht geringere gedancken vnd fürsorg aufs Land
                            <placeName>Siebenbürgen</placeName> / dan auff die andre vnsere
                        Landschaften haben vnnd tragen / begerende auch das dasselbe zu allen zeiten
                        mit rechtsgesetzen bewart / auch mit allerley guttem <term
              type="phrase">grüne vnnd wachse</term> / haben drumb des entpfangene Recht büchels
                            <term
              type="juristisch">examination</term> vnnd erkündigung / vnserem
                        lieben getreuen Edlen vnd Gestrengen <persName>MArtino von
                            Berzeuice</persName> / Ritter / Freyherrn vnnd Baronen zu
                            <placeName>Dondang</placeName> / vnserem Kantzler auff
                            <placeName>Siebenbürgen</placeName> / vnd Capitanen zu
                            <placeName>Starogardt</placeName> / hingelassen vnd befelch gethan /
                        damit er Rechts erfarne <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s196.html" n="196"
              xml:id="S.196"/> männer zu sich neme / vnd dasselbe aufs
                        fleissigste erkündigte vnnd leuterte. Welcher vns wiedervmb darauff
                        berichtet / das aller jnhalt gedachtes Büchels / mit gemeinen rechten vnd
                        aller billikeit bequemlich vber eins stümmete / auch zum meisten theil aus
                        langkwiriger gewonheit her / zwischen jhnnen <persName>Sachsen</persName>
                        behalten / vnnd sie darnach jmmer gelebt haben. Drumb wir ehgedachter
                        Sächsischer gesanten <term
              type="juristisch">Supplication</term> vnnd flehen
                        / mit gnaden angenommen vnnd erhöret / alle <term
              type="juristisch">capita</term> / titel vnnd artickel darin begriffen / in diese vnsere
                        priuilegien prief / ohne <term
              type="phrase">mehrung vnnd minderung</term> /
                            <term
              type="phrase">von wort zu wort</term> mit eingeschlossen /
                        gebilliget / angenommen / bewilliget vnnd befestiget haben / so ferren sie
                        gemeinem landtrechte nicht abbrechen / das ist / so ferren solche jhre recht
                        strack die Sächsische erden vnd hättert / vnd zwischen jhnen selbst jhre
                            <term
              type="juristisch">Iurisdict:</term> vnnd gerichtszwäng allein
                        belangen : <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s197.html" n="197"
              xml:id="S.197"/> Wie wir dan schon krafft kegenwertiger das
                            <term
              type="phrase">billigen / annehmen / bewilligen / befestigen vnnd
                            bekreftigen</term> : Gelobende darzu für Vns vnd vnsere nachkommende
                        Fürsten in <placeName>Siebenbürgen</placeName> / das wir selbst oftgedachtes
                        Büchel vnd alle seine <term
              type="phrase">stücke / clausulen / titulen vnnd
                            artickel</term> / in allen vnsers Reichs
                            <placeName>Siebenbürgen</placeName> / <term
              type="phrase">Gerichten vnnd
                            Gerichtsstülen</term> / halten / vnd verschaffen wollen das auch vnsere
                            <term
              type="juristisch">Protonotarij</term> vnd Oberste Richter sampt
                        allen denen / so von Ampts wegen zu <term
              type="phrase">richten vnnd vrteil
                            auszusprechen</term> es angehet / in den Sachsischen sachen darob halten
                        sollen. Solchem allen zu kraft vnd ewigem gedechtnus / haben wir diese
                        vnsere <term
              type="phrase">Priuilegien vnd freithumprief</term> mit vnserem
                        angehängten <term type="juristisch">Secret</term> sigill / des wir auff
                            <placeName>Siebenbürgen</placeName> gebrauchen / jhnen aus geben
                        wollen.</p>

          <p>Datum durch fürgedachten <persName>MARtinum von Berzeuice</persName> vnseren
                        Kantzler auf <placeName>Siebenbürgen</placeName> / in vnserem Königlichen
                        Schloss <pb
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            <placeName>Krakaw</placeName> / den achtzehenden tag des monats Hornung. Im
                        jar des herren / Tausent / fünffhundert drey vnd achtzig : Vnsers reichs
                        aber im siebenden. <persName>STEphanus Köning etc.</persName>
            <persName>Martinus von Berzeuice.</persName> Berzeuice.</p>

          <p>Syrach am VII.<lb/> Dringe dich nicht in Empter / vnnd ringe nicht noch
                        gewalt. Las dich nicht verlangen Richter zu sein / den durch dein vermögen
                        wirstu nicht alles vnrecht zu recht bringen. <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s199.html" n="199" xml:id="S.199"/>
          </p>
        </div>
        <!-- 
<div xml:id="NA.[Errata]">
<head>Correctur.</head>

<p><table><row><cell>In der vorrede.</cell></row>

<row><cell>Blad.</cell><cell>zeil.</cell></row>

<row><cell>iiij.</cell><cell>i.</cell><cell>anfangene / liss angefangene /</cell></row>

<row><cell>In des Könings prief.</cell></row>

<row><cell>i.</cell><cell>xviij.</cell><cell>Das liss Dan</cell></row>

<row><cell>Im Texte</cell></row>

<row><cell>xvij.</cell><cell>xx.</cell><cell>jedes liss eydes</cell></row>

<row><cell><corr sic="pxviij.">xxviij.</corr></cell><cell>iiij.</cell><cell>verpflichtig liss verpflichtet</cell></row>

<row><cell>xxxv.</cell><cell>xiiij.</cell><cell>starck liss strack</cell></row>

<row><cell>xxxv.</cell><cell>xvij.</cell><cell>heimliches liss scheinliches</cell></row>

<row><cell>xxxix.</cell><cell>vxvj.</cell><cell>liss taffel appelliern.</cell></row>

<row><cell>lxx.</cell><cell>xv.</cell><cell>verschindern liss verschwindern</cell></row>

<row><cell>xc.</cell><cell>xviij.</cell><cell>legarijs liss legatarijs</cell></row>

<row><cell>xciij.</cell><cell>viij.</cell><cell>aufsteigende liss absteigende</cell></row>

<row><cell>xcvj.</cell><cell>ij.</cell><cell>das jene liss das nicht jene</cell></row>
<row><cell>ciij.</cell><cell>ix.</cell><cell>gewisse versprochene liss gewisse 
selbs versprochene</cell></row>

<row><cell>cxxxv.</cell><cell>vij.</cell><cell>geraufte liss geraubte</cell></row>

<row><cell>clxvij.</cell><cell>xvj.</cell><cell>liss dieweil ers nicht nützes sonder 
freundschaft halben thut. 
</cell></row></table></p>
</div>
-->
        <div xml:id="NA.4.10">

          <p>Gedruckt in <placeName>Cronstadt</placeName> in
                            <placeName>Siebenbürgen</placeName> durch <persName>George
                            Greus</persName> / in verlegung herrn <persName>Mathiae
                            Fronij</persName>. <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_1583_siebblr/original/s200.html" n="200" xml:id="S.200"/>
          </p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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