WIR Stephanus / von Gottes gnaden König inn
Polen / Groß Fürst inn
Litthawen / Reussen /
Preussen / Masouien /
Samogitien / Kiouien /
Volinien / Podlachien / Herr
inn Iflandt / vnd Fürst inn
Siebenbürgen etc. Thuen kundt zu| ewigem gedechtnüss
für jeder meniglichen. Das ob wol die Fürsten mit manchen Fürstlichen jha fast
Göttlichen gaben geziehret / alle andre Menschen fürgehen vnd vbertreffen sollen
/ vnd jene sonderlich / so mancherley völckern gebieten : So erachten wir doch /
das in zweyen fürnemlichen stücken / der zeit verenderung noch jr ampt bestehe.
Dan es jnen gebühren wil jre Landschafften / durch kriegs erfahrenheit vnd macht / entweder wider die
frembde zu schiermen oder auch zu mehren : zu Haus aber inn der regierung /
durch gerichts vnnd des rechts ebenmessige administration, jhre vnterthanen inn gebührlichem gehorsam vnd ampte
zu erhalten / durch welche beyde als in einem band / die Reiche zu nemen vnnd
wachsen / vnd dakegen / wo kriegs schiermung / vnd des rechts rechte verwaltung
vnterlassen oder getrennet werden / alle regiment zu rinnen vnd zergehen
müssen.
Drumb noch dem wir aus gnaden vnd GOTtes fürsehen / Erstlichen zum Fürstenthumb
inn Siebenbürgen / vnd daher nachmals allhier zu
Königlichen würden / erhöhet worden : haben wir fürnemlichen vleis vnd stedte
sorge hierauff gewendet / damit inn beyder verwaltung / so viel an vns ist / wir
beydes vnseren getrewen mit Veterlichen fürsorgen beweiseten / darzu bald von
anfang vnsers regiments sich vns gelegenheit gezeiget. Dann noch abschaffung
jnnerlichen vnd bürgerlichen gezancks vnd zwitrachts / mit welchen dieses reich
verstricket / wir gewisse gerichts ordnungen
bestellet / damit das recht in kriegs lauffen / so wir kegen die frembden
geführet / nicht ganntz vnd gar auffgelassen / gar liegen / sonder auch
mitlerzeit vnser vnterthanen heyl vnd freythumb / durch förderung der recht
erhalten / vnd gemeinem frieden fürgesehen vnd geholffen würde / da auch der
vnruhwige mutwillen der Barbarischer benachbarten Völcker / vns fast von solchen
vnseren sorgen vnd fürhaben / weiter mit Gerichts ordnungen vnsere andere
Landtschafften zu versehen / auffgehalten vnnd verhindert hat.
Dieweil wir aber nhu den drey jherigen Moscowitischen Krieg aus GOttes hülffe
erschöpffet / vnnd desselben erlediget / den trotzigen feind auch von vnserer
vnterthanen helsen abgeschafft : darzu die Landtschafften / so vom grossen
Fürstenthum der Lithaw inn verlauffenen jaren / waren
abgerissen / zurück genohmen / vnnd drüber das gantze
Ifland aus der frembder wilder Völcker rachen heraus
gerissen / vnd vnserem gebiete zugethan : Haben wir vns zu vnserem fürnehmen widerumb gewendet / vnd gedachter
Landschafft Ifland / so vnter des Feindes Tyranney lange
jar her / nicht noch rechtem / sonder noch eygenem duncken allein der grober
nation gelebt / geschriebene recht
bestellet.
Demnach als wir dem Hungerland genahet / haben wir inn
gnediges bedencken genohmen / auch vnser Reich inn
Siebenbürgen / mit gnaden zu besorgen : Als derwegen
vnter andern vnseren vnterthanen / auch vnserer getrewen Sachsen in
Siebenbürgen: der Edle nemlichen Albertus
Huet / Königsrichter vnserer stadt
Hermanstadt: Auch die Fürsichtige vnd Weise
Dominicus Dietricht / Königsrichter zu der
Schesspurg / Matthias Fron{n}
geschworner Rath in der Cro{n}stadt / Ioachi.
Koch / Bürgermeister in Miedwesch / vnd
Caspar Budaki Richter zu Nösen /
alle samptlich abgefertigte Gesandten vnserer stedt in
Siebenbürgen / hieher ins Land zu
Polen zu vns kommen / haben sie neben andern
Priuilegien / so sie von alten seligen Königen inn
Hungern erlanget / vnnd zu confirmiren an vnns
gesupplicieret / auch vns ein Büchel jhres alten
herkohmenden rechtens vnd gewonheiten / damit vnd dabey sie von alters bishero
eins theils gelebt / eins theils aber / auff gemeinen rath vnnd willen derselben
vnserer Sachsen / an etlichen örthern auffs new jetzt gemehret / vnd inn ordnung
vier Bücher vnd gewisser titel / zusamen getragen vnd vnterschieden / vns mit
gebürlicher vnterthenigkeit eingegeben vnnd dar gereicht / vnd damit sie nicht
nur mit lautern ewonheiten / welche vngewiss / wandelbar vnd leichtlich in
vergessung gerathen / allein vmbgiengen / sonder wie auch andern Völckern / jhre
rechts satzungen inn schriefften wurden gefasset / inn Demut geflehet / das wir
solchem jhrem recht vnnd gewonheiten / vnnsere Königliche gewalt mittheilende /
denselben krafft vnd macht eines geschriebenen Rechts gönnen vnnd geben wolten /
vnd allen inhalt gedachtes Büchels / so ferren sich nemlichen seine / clauselen
/ sprüche / meinungen / titel vn{d} artickel erstrecken / in gestalt vnd form
vnsers Priuilegij beschliessende / annehmen / bewilligen vnd offtgedachten allen vnsern Sachsen / jren erben vnd
nachkömlichen / zum ewigwehrenden Recht / aus vollmacht vnser Königlicher gewalt
/ gnedig stellen / Confirmiren vnd bestetigen
wolten : Welches Büchels innhalt folget inn diesen worten.
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der Wissenschaften. Die Datenbank steht im Internet kostenfrei zur Verfügung -
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der Ausgabe Kronstadt 1583
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dortige Edition nicht ersetzen. Daher wird auch bei jedem Titel ein Link auf
diese Ausgabe gesetzt, durch den die Parallelansicht von Text und Faksimile
ermöglicht wird. Ein positiver Unterschied wird sein, dass, anders als bei
DRQEdit, ein Mausklick auf ein Wort die dazugehörigen Informationen abruft.
Freilich verdankt sich auch dies einem in DRQEdit verwendeten Tool.
Man könnte sich fragen, warum diese "zweite" digitale Darstellung für
erforderlich gehalten wurde. Diese Edition soll eine Referenzdatei für die
entsprechende rechts- und sprachhistorische Sekundärliteratur anbieten, in der
auch eventuelle Erläuterungen zu einzelnen Teilen untergebracht werden können.
Auch wird die Kennzeichnung des Zeilenfalls entfernt, da dies eher eine
"Leseausgabe" sein soll. Des weiteren wird das übergeschriebene "e" bei Umlauten
durch den entsprechenden Umlaut ersetzt. Denn die Suchmaschinen können die
Superskriptdarstellung nicht umsetzen, so dass diese Wörter in Suchvorgängen
nach umgelauteten Schreibweisen nicht gefunden werden können. Und es geht auch
nicht um eine genaue Umsetzung des Druckes von 1583 in eine digitale Version,
sondern um die elektronische Darstellung des rechtshistorisch relevanten Textes,
so dass beispielsweise auch das Errataverzeichnis weggelassen wurde.
| Seite 9| Der Sachssen jnn Siebenbürgen:
STATUTA: Oder eygen Landtrecht. Durch Matthiam
Fronium vbersehen / gemehret vnd Mit Kön: Maiest: inn
Polen / gnad vnd Priuilegio in Druck gebracht.
Anno, M. D. LXXXIII.
| Seite 010|
Sehet zu ihr Richter was jhr thut / denn jhr haltet das Gericht nicht dem
Menschen / sondern dem HERren / vnd er ist mit euch im Gericht. Darumb last die
furcht des HErrn bey euch sein / vnnd hütet euch vnd thuts. Denn bey dem HErren
ist kein vnrecht / noch ansehen der Personen / noch annehmen des geschencks.
[Vgl. Lutherbibel 1545: 2. Chron. 19: "Vnd sprach zu den Richtern / Sehet zu was
jr thut / Denn jr haltet das Gericht nicht den Menschen / sondern dem HERRN /vnd
er ist mit euch im Gericht. Darumb lasst die furcht des HERRN bey euch sein /
vnd hütet euch vnd thuts / Denn bey dem HERRN vnserm Gott ist kein vnrecht /
noch ansehen der Person / noch annemen des Geschencks.]
Den Edlen Fürsichtigen Namhafften / vnnd Woll Weysen Herrn / Bürgermeistern /
Richtern / Eltesten vnd Amp[t]leuten / der Sachssischen Städte vnnd stül / inn
Siebenbürgen / etc. meinen günstigen Herrn.
EDLE / Fürsichtige / Namhaffte / Woll WEYse Herrn. Nach dem ich zwar nicht von
langen Iharen her / jedoch zum offtern von meinen gebietenden Herrn / Richtern
vnd Rath / dieser Stadt Cronen / in ewre
Landsversamlungen / so gemeinen geschefften wegen die Vniuersitet belangende /
jahrlichen haben müssen gehalten werden / ausgesandt / vnd in deren Namen inn
E.E.F.W. mittel mit eingetretten bin : Fürnemlichen aber zu des rechts gemeinen
Sitztagen / welche vnsere alte Forfahren
| Seite 013| aus weysem Ratth / der Litiganten spannige sachen zu verhören / vnd durch recht zu örthern
/ auch auff getzwickte tagzeiten verordnet / im rechten mitgesessen : Hab ich
offtermal meltungen vnd fast gemeine beklagungen hierüber mit angehört / vnd
leyder auch selbst erfahren / wie so vngleicher gestalt in gleichen sachen die
vrtheil gefelt vn{d} die recht administrirt
worden / welches manche teidig oder Transmissorien
brieff beweiset hat : Zu mehrem theil aber / dieweil der Sachssen
gerichts hendel / gewonheiten vnd rechte / mit dem Hungerischen edlen recht vnd Decret vnübereinstimmig / am meisten theil
dauon variren / das drumb auch ewre Sententien vnd gesprochene vrteiler / an vnsers
gnedigsten Herrn vnnd Fürsten hoff vnd gerichts Taffel / jren bestand nicht
haben / sondern zum mehren theil gewandelt vnnd
verandert werden / daraus auch gefolget / das man des Rechts vngewis
/ im vrtheil finden gewancket / vnd zweyffelechtig worden / die teidigs
Partheien auch jhres rechts vnd gerechtigkeit nicht allein nicht sein mögen
berichtet noch getröstet / sondern in zweyffel stechende / zu lengeren teidigen
/ vnnd schwerern vnkosten verursacht worden / welches alles / zweyffels on / nur
hieraus kommen / das vnser Sachssen recht aus lau ter gewonheiten administrirt vnd gehandelt / weder in schriefften
gefasset / noch der Fürsten Consens vnd
| Seite 014|sterckung oder bekrefftigung nicht erlanget
haben.
Damit aber solchem vnrath gerathen vnnd geholffen würde / vnd vnsere Recht vnd Gericht der Sachssen in
Siebenbürgen (auff form vnd weise des Edlen rechts /
so auff schriefften vnnd confirmation seliger
Könige inn Hungern bestehet) auch bass bestellet / haben
sie auch gewünschet vnd begeret / das jha ein mal aus
der Stedten recht / gewonheiten vnd Priuilegien / was
gewisses vnd bestendiges mögte zusamen getragen / vnd inn gestalt eines gemeinen
rechtens gefasset werden : dessen sich für jharen der Herr Tomas
Bomelius, derselben Zeit Rathsman in der
Hermanstadt mit sonderm fleis vnterstanden / einen
kurtzen ausszug Sachssischen rechts / beyd inn Latein vnnd Deutsche sprache
gebracht / eine anleitung gethan hat / welcher zwar gefellig vnd lieb verhalten
/ auch inn ziemlichen gebrauch kommen war / doch weil in hernoch lauffenden
jharen / etliche nicht geringere felle vnd fragen mit eingelauffen / so zum
meisten aus geschrieben Kayser rechten erörtert /
etliche auch aus der Stedte gewonheiten entschlossen / etliche aber der Sachssen
Priuilegien vnd freythüme berühreten / war ein nothwendiges bedencken / vnd
E.E.F.W. ermahnen an die Herren gesandte{n} zum offtern mal / vnd durch sie an
die Stedte in gemein / in sonders aber an jene / so für andre mit rechts
| Seite 015| erfarnen Mennern begabet / das angefangene kurtze rechts
Büchel für hende zu nehmen / auffs new zu besichtigen / zu leuteren / vnd mit
was dem rechten vnd dieser Landschafft Sachssischer Nation gewonheiten gemess / zu mehren freundlicher massen befohlen /
damit es gereichert an rechts regeln / vnd mit statutenlocupletirt, scheinbarer würde / vnnd also
nachmals aus begnadung vnd Confirmation vnsers
gnedigsten Herrn vnnd Landt Fürstes bestetiget / solche krafft vnd bestandt bequeme / dardurch sich die teidig Partheien
sicherlich zu erhalten vnd auch zu vertrösten wisseten / vnd die Rechtsprecher
auch nicht noch eygenem sinne vnd wohn (wie bisher sehr geschehen) sonder noch
geschriebenen rechten sich richten / jre vrtheil darauff gründen / vnd mit
richtigem bescheid den gemeinen Man können vnterrichten / vnnütze / langwirige
zanckische vnnd schedliche teidigen verhüte{n} / wehren vnd
abschafften / vnd also beyd jnen selbst vnd auch den Litiganten dagege{n} ruhe schaffeten.
Dieweil mir nu solch E.E.F.W. wündschen beger vnd
anfoddern nicht verborgen / darzu auch meiner gebietender Herren des
Woll weysen Rath in Cronen anhalten / mühe vnd fleis in
des Büchels examination, mich verursachet / hab
ich E.E.F.W. vnd einem erbarn Rath allhie zu gefallen / am meisten aber zu
dienen gemeinem Vaterland / meinem
| Seite 016| wenigen geringen verstand / vnd inn geschriebenem Keyser
rechten blöder vnerfahrenheit noch / gedachtes rechts Büchel für mich genohmen /
E.E.F.W. zwar nicht ein genügen / sonder noch meinem vermögen auch nur einen
schein vnd versuch stück thuen wollen / vnnd so viel die kurtze zeit leyden
köndte / dasselbe meinem bedencken noch auff die ordnung / so für zeiten der
Hochberhümbte Herr MAGister Iohannes
Honterus, aller seligsten gedechtnis / mein geliebster Praeceptor, in seinem Iuris
Compendio gehalten / erstlich etliche Titulos vnnd Leges anders geordnet
vnd versatzt / darnach aber neben etlichen Paragraphis vnd Distinctionibus, aus
vnsern gewonheiten vnd gemeinen Priuilegie{n} (darzu E.E.F.W. geholffen vnd mit
zugetragen haben) auch aus des Iustiniani codice vnd recht
Büchern / mit rechts regelen / gesetzen / Statuten /
vnd mit etlichen gantz auffs new zugesetzten vnterschiedlichen Titulis also gereiniget
gebessert gemehret vnnd augmentirt,
das sich des / so der vorgemelte erste Author oder anfaher Inuentiret vnd gesetzt hat (ausser E.E.F.W. erster
censur, vnd nachmals des Edlen vnnd
Gestrengen Herren Martini von Berzeuice Cantzlers / auch
der Ehrnuester / Hochgelehrter vnd Rechts verstendiger Doctoren / Herrn
Henrici LemkaSyndici: Ioannis Torbek /
Secretarien der Weitberühmbten Stadt
| Seite 017|Dantzik / an Kön: Maiest: Legaten vnnd Simonis Brunschwig / Kön: Maiest:
Fiscalen im Land zu Preussen / welchen jre Maiestat die
mühe der Examination, Correction, reinigung vnnd besserung zu Nexo emitza aufferlegt
bedencken vnd ausbutzen) im Latein gar nicht gemindert noch abgethan oder
beschnitten / sonder dieweil gemelte Herren Correctores (wie auch E.E.F.W. zuuoren etliche Paragraphos als vbrige vnd vntüchtige ausgezogen
vnd abgethan / die andere aber zum mehren theil jrem verstand / lehr vnnd bedencken noch / im Latein mit deutlichern
vn{d} zierlichern worte{n} / dan auch die Leges
an jhn selbst in ff. vnd Parag: gesatzt / erkleret haben / so hab ich drumb inn dieser meiner
deutscher Version oder verdolmetschung / noch
meinem bedencken was handlen vnd wandln müssen / damit eine art der rede mit den
new zu gethanen gesetzen vnd regeln gehalte{n} würde
/ vnd gleichwol auch das also gemessiget / das ich verhoffens bin / es sol
niemanden einigen verdruss nicht machen / vnd hab auch denen / so vielleicht
sich bessers verstandts zu erholen / aus dem Lateinischen ins deutsch lauffen /
oder herwider die deutsche Leges mit den
lateinischen Conferiren wolten / zur anleitung
vnd zu gut die Paragraphos mit gleiche{n} Numeris oder zal / auff die anfenge der Parag: inn beyden exemplarien notiret vnd gemerckt.
| Seite 018|
Wiewol wir aber also samplich vnsern müglichen vleis hiebey gethan / vnd ich es
zuuoren mit E.E.F. W. zuthuen ziemlicher weis gemehret haben / haben wirs doch
zu solcher volkohmenheit nicht bringen mögen / das es in allen fürfallenden
geschefften bericht vnnd jederman ein gnügen thuen könne / sintemal auch die
grosse menge aller recht Bücher solches zu thun nie nicht vermöget haben / Wie
der löbliche Keyser Iustinianusff. 1. tit. 3. l 10 bezeuget / vnnd das der
Sachen mehr sein dann Wort / dadurch sie deutlich mögen gefasset vnd
ausgesprochen werden / ff. 19. tit. 5. l 4.
Drumb sich weise vnd fürsichtige Rechtssprecher in geschefften / auff welche
allhie in diesem kurtzen auszug vnd Compendio,
angesetzten mangeln würde / den rechtmessige{n} gewonheiten / welche offtmals
auch der geschriebener rechte beste auslegerin ist / vnd denselben pfleget
vergliechen zu werden / so fern sie doch sich nicht wider recht strecket / noch
richten ff. 1. tit. 3. l 32. oder auff
gleiche fell sehen / dauon die recht ausdrucklich reden. Ibidem l 10. vnd mögen
sich weiter ausgeschriebenen Keyser rechten aller sachen erholen / dieweil dann
Polnische Kön: Maiestat durch Confirmation des
mit eingefastes gesetzes : Was in sonderheit : l.
1. tit. 1. Parag: 7. vnsere Sachsische nation damit begnadet / vnd desselben vns vnnd vnsere Gerichtstül
befreyet
| Seite 019| hat / welches kleynots befreyen vnd geschencks wir vnd alle
vnsere nachkömlinge Kön: Maie: billichen vnd höchsten danck wissen / sagen vnnd
auch mit schuldiger trew dienen vnd verschulden sollen.
Demnach dieweil zuuoren diese meine arbeit von E.E.F.W. erkündiget / bewahret vnd probieret / vnd folgent nicht ohne
sonderliche vnd grosse vnkost Kön: Maiest. zur Confirmation ist worden fürgetragen / welche es in ansehen ewer
bestendiger trewheit / jrer Maiestat inn verlauffenen gefahrs zeiten bewiesen /
aus sonderlichen gnaden approbieret vnd confirmiret, welche auch meinem erachten vnnd
verhoffens noch / dieses vnser Büchel sampt den rechten drein begrieffen / wider
alle vnfreundliche anfechter wird gnugsam schiermen mögen : So hab ichs doch
gleichwol auffs newe E.E.F.W. hierumb wollen Dediciren vnnd zu schreiben / damit sie auch diesem Büchel hiemit
Patrocinire vnd handhabe / nemlichen das sie
inn bedencken jres für wündschens / begerens vnd fodern / jetzt auch forthan /
jre Gericht achtsam dornoch bestellen / die alte vnlöbliche vnd streffliche mehr
gewonheiten dann angenommene recht abschaffen / selbst darnach vrtheilen / vnnd
wider alle die / so mehr aus mutwillen vnd fürwitz zu
verteidigen jre böse vnd vngerechte sachen / dann die warheit oder was recht ist
zu erkündigen / es wurden
| Seite 020| nachmals anfechten / schiermen / handhaben / vnnd so es die
noth begeren würde / auch bey Fürstlicher Gnaden verteidigen wollen. Hieneben
auch meinen vleis vnd mühe wiewol dieselb gering vnd vnachtsam sein / welche ich
nicht eygenes rhumbs / noch sonderlichen gewins / sonder E.E.F.W. begerens wegen
/ vnd gemeinem Vatterland / vnnd allen rechts vnd gerechtigkeit liebhabenden zu
gut vnnd zu gefallen hierauff gewendet / jhnen gefellig vnd angenehm sein lassen
/ vnd mich sampt meinem trewhertzigen willen (dieweil an der that noch was
mangelt) wider alle die / so nicht solche geringe werck allein / sonder auch was
gleich fürnemes ist / vngetadelt vnd vngeschmitzet
nicht lassen hingehen.
So fern nu E.E.F.W. also sich hierumb werden annehmen / bin ich gewisses
verhoffens / es werde auch E.E.F.W. vnterthanen / vnd in gemein allen / so viel
desto angenehmer vnnd werder gehalten werden / Welches zweyffels ohn / ohne
sonderliche nutz vnd früchte Gemeines standes nicht wird abgehen. Es wolle aber
der liebe GOTT mit gnaden des verstands / vnnd inn der liebe der Gerechtigkeit /
aller Richter hertzen also erleuchten / damit sie mit ernst zu Gemütte führen /
das sie nicht den Menschen / sondern dem HERREN das Gericht halten / vnnd das
sie ohn alle
| Seite 021| affecten / ohn ansehen der
personen vnnd geschencke / jedem recht richten vnd gerechtigkeit
widerfahren lassen. Die Vnterthanen aber solches als ein sonderlich geschenck
GOTtes erkennen / annehmen vnd halten mögen / vnd drumb beyd GOTT jmmer dancken
/ die Richter vnnd alle Gottselige Oberkeit mit aller ehrerbietung lieben /
gehorsamen / vnd inn liebe Gottes Worts vnnd gemeines rechtens / alle samptlich
auch inn zeitlichem frieden zusammen erhalten werden / AMEN.
E.E.F.W. vntertheniger Matthias Fron Rathman inn Cronstadt etc.
| Seite 02|
WIR Stephanus / von Gottes gnaden König inn
Polen / Groß Fürst inn
Litthawen / Reussen /
Preussen / Masouien /
Samogitien / Kiouien /
Volinien / Podlachien / Herr
inn Iflandt / vnd Fürst inn
Siebenbürgen etc. Thuen kundt zu| ewigem gedechtnüss
für jeder meniglichen. Das ob wol die Fürsten mit manchen Fürstlichen jha fast
Göttlichen gaben geziehret / alle andre Menschen fürgehen vnd vbertreffen sollen
/ vnd jene sonderlich / so mancherley völckern gebieten : So erachten wir doch /
das in zweyen fürnemlichen stücken / der zeit verenderung noch jr ampt bestehe.
Dan es jnen gebühren wil jre Landschafften
| Seite 023| / durch kriegs erfahrenheit vnd macht / entweder wider die
frembde zu schiermen oder auch zu mehren : zu Haus aber inn der regierung /
durch gerichts vnnd des rechts ebenmessige administration, jhre vnterthanen inn gebührlichem gehorsam vnd ampte
zu erhalten / durch welche beyde als in einem band / die Reiche zu nemen vnnd
wachsen / vnd dakegen / wo kriegs schiermung / vnd des rechts rechte verwaltung
vnterlassen oder getrennet werden / alle regiment zu rinnen vnd zergehen
müssen.
Drumb noch dem wir aus gnaden vnd GOTtes fürsehen / Erstlichen zum Fürstenthumb
inn Siebenbürgen / vnd daher nachmals allhier zu
Königlichen würden / erhöhet worden : haben wir fürnemlichen vleis vnd stedte
sorge hierauff gewendet / damit inn beyder verwaltung / so viel an vns ist / wir
beydes vnseren getrewen mit Veterlichen fürsorgen beweiseten / darzu bald von
anfang vnsers regiments sich vns gelegenheit gezeiget. Dann noch abschaffung
jnnerlichen vnd bürgerlichen gezancks vnd zwitrachts / mit welchen dieses reich
| Seite 024| verstricket / wir gewisse gerichts ordnungen
bestellet / damit das recht in kriegs lauffen / so wir kegen die frembden
geführet / nicht ganntz vnd gar auffgelassen / gar liegen / sonder auch
mitlerzeit vnser vnterthanen heyl vnd freythumb / durch förderung der recht
erhalten / vnd gemeinem frieden fürgesehen vnd geholffen würde / da auch der
vnruhwige mutwillen der Barbarischer benachbarten Völcker / vns fast von solchen
vnseren sorgen vnd fürhaben / weiter mit Gerichts ordnungen vnsere andere
Landtschafften zu versehen / auffgehalten vnnd verhindert hat.
Dieweil wir aber nhu den drey jherigen Moscowitischen Krieg aus GOttes hülffe
erschöpffet / vnnd desselben erlediget / den trotzigen feind auch von vnserer
vnterthanen helsen abgeschafft : darzu die Landtschafften / so vom grossen
Fürstenthum der Lithaw inn verlauffenen jaren / waren
abgerissen / zurück genohmen / vnnd drüber das gantze
Ifland aus der frembder wilder Völcker rachen heraus
gerissen / vnd vnserem gebiete zugethan : Haben wir vns zu
| Seite 025| vnserem fürnehmen widerumb gewendet / vnd gedachter
Landschafft Ifland / so vnter des Feindes Tyranney lange
jar her / nicht noch rechtem / sonder noch eygenem duncken allein der grober
nation gelebt / geschriebene recht
bestellet.
Demnach als wir dem Hungerland genahet / haben wir inn
gnediges bedencken genohmen / auch vnser Reich inn
Siebenbürgen / mit gnaden zu besorgen : Als derwegen
vnter andern vnseren vnterthanen / auch vnserer getrewen Sachsen in
Siebenbürgen: der Edle nemlichen Albertus
Huet / Königsrichter vnserer stadt
Hermanstadt: Auch die Fürsichtige vnd Weise
Dominicus Dietricht / Königsrichter zu der
Schesspurg / Matthias Fron{n}
geschworner Rath in der Cro{n}stadt / Ioachi.
Koch / Bürgermeister in Miedwesch / vnd
Caspar Budaki Richter zu Nösen /
alle samptlich abgefertigte Gesandten vnserer stedt in
Siebenbürgen / hieher ins Land zu
Polen zu vns kommen / haben sie neben andern
Priuilegien / so sie von alten seligen Königen inn
Hungern erlanget / vnnd zu confirmiren an vnns
| Seite 026|gesupplicieret / auch vns ein Büchel jhres alten
herkohmenden rechtens vnd gewonheiten / damit vnd dabey sie von alters bishero
eins theils gelebt / eins theils aber / auff gemeinen rath vnnd willen derselben
vnserer Sachsen / an etlichen örthern auffs new jetzt gemehret / vnd inn ordnung
vier Bücher vnd gewisser titel / zusamen getragen vnd vnterschieden / vns mit
gebürlicher vnterthenigkeit eingegeben vnnd dar gereicht / vnd damit sie nicht
nur mit lautern ewonheiten / welche vngewiss / wandelbar vnd leichtlich in
vergessung gerathen / allein vmbgiengen / sonder wie auch andern Völckern / jhre
rechts satzungen inn schriefften wurden gefasset / inn Demut geflehet / das wir
solchem jhrem recht vnnd gewonheiten / vnnsere Königliche gewalt mittheilende /
denselben krafft vnd macht eines geschriebenen Rechts gönnen vnnd geben wolten /
vnd allen inhalt gedachtes Büchels / so ferren sich nemlichen seine / clauselen
/ sprüche / meinungen / titel vn{d} artickel erstrecken / in gestalt vnd form
vnsers Priuilegij beschliessende / annehmen / bewilligen
| Seite 027| vnd offtgedachten allen vnsern Sachsen / jren erben vnd
nachkömlichen / zum ewigwehrenden Recht / aus vollmacht vnser Königlicher gewalt
/ gnedig stellen / Confirmiren vnd bestetigen
wolten : Welches Büchels innhalt folget inn diesen worten.
| Seite 001|
SIntemal die Deutschen in Siebenbürgenals in
Städten / sieben / vnd zweyen Stülen / von seeligen Königen in
Hungern / hiemit begabet vnd befreyet
sein / das sie jre amptleut / Bürgermeister nemlich / Richter vnnd
| Seite 002| Hannen / jährlich noch Weinnachten /
durch gemeine freye wahl vnd stimmen der Gemeinen / aus jres raths
verwandten vnnd geschwornen / zu erwehlen macht vnd recht haben :
Die andre geschworne aber hernachmals / durch die new erwehlete
Oberkeit / nach eines jedes orts langwiriger gewonheit / erwehlet
werden : So wird es sich gebühren / das hierzu dügliche Personen
geruffen vnd erwehlet werden / welche auch noch verlauffenem jahr /
jres ampts verwaltung einem Ersamen Rath redliche rechnung thun
mögen.
Dieweil aber die Recht lehren / das dem / so ein ehren ampt getragen
/ nicht sol hernachmals ein geschefftig / oder bürden ampt
aufferlegt werden : Drum sollen in der erwehlung auch gewisse grad vnd ordnungen gehalten werden / also
das jene / so die höchste ämpter verwaltet haben / nicht zu
nidrigern noch
| Seite 003| geringern gezogen worden : Die aber /
so die geringere / als bürden ämpter getragen / mögen wol zu höhern
geruffen werden / also doch / das gleichwol jederer Stadt / marckt vnnd gemeine / noch der zeit
vnd orths gelegenheit / jhre alte gewonnheit inn der erwehlung
vngekrenckt bleibe.
Entstehen zwischen der Bürgerschafft rechtshändel
vnd teidig sachen / sie sollen erstlich für Gericht
angehen / vnd darnach / nach der sachen vnd jedrer Stadt vnd Stuel gewönlicher gelegenheit /
für den rath fort geführet werden.
Die Richter aber sollen sampt jren Beysitzern alle sachen / so für
sie komen / vnd mit recht sollen entscheidet werden / durch völlig
vnd rechtmessig erkentnüss / enden vnd abschneiden : Doch sol keinem
der Partheien / von den Richtern / es sey in kleinen als inn grossen
sachen / weiter für den Rath zu appellieren / nicht
| Seite 004| gewehret werden / Lastertaten allein
ausgenohmen / welche zu latein causae
criminales genent werden / vnnd gehen den Halse an : Inn
welchen gleichwol die Richter allein / ohn fürwissen nemlich des
Raths vnd mit vrtheilen / mit nichten / weder peinliche vrteil
sprechen / noch exequieren
sollen.
Fürsichtige Richter sollen fürnemlich mercken / das sie jmmer noch
den geschriebenen rechten vnnd Statuten /
oder jha noch des Landes sitten vnnd
brauch / jre vrtheiler aussprechen : Tragen sich aber
solche sachen vnd fälle zu / darüber kein geschrieben recht nicht
gefunden würde / sie sollen sich noch des Landes langwiriger
gewonheit richten : Dann ein langer brauch vnnd
gewonheit / so gemeinem nutz nicht zu wider ist noch
schadet / mag für ein recht gehalten werden.
Dieweil sich aber täglich newe fäll vnd sachen zu tragen / drumb ist
es
| Seite 005| unmüglich / das man die Gesätze
dergestalt fassen könne / das sie ausdrücklich von allerley fällen
reden / noch einem jedem fall ein sonderlich recht machen können. Es
sol aber ein Richter gut achtung auff das geben / was inn den fällen
/ daruon die recht ausdrücklich reden / verordnet ist / damit er in
gleichen sachen sich darnach richten / vnnd so viel müglich / den
geschriebenen rechten noch / gemäss vrtheilen möge.
Was nu in sonderheit inn diesem kurtzen Auszug der rechten / nicht
ausdrücklich verfastet ist / sol aus den alten Kayserlichen rechts regeln vnnd satzungen / so fern sie
vnser Landschafft gemäss / erholet werden.
Ehe der Richter das Vrtheil findet / sol er alle gelegenheit vnd
gestalt der teidig vleißig auskündigen / vnnd beyde Partheien fragen
/ ob sie was mehr zu sagen haben / das jnnen vnd jren sachen zum
behülff vnd födernüss dienen möge.
| Seite 006|
NAch dem die Recht nicht zugeben / noch der billigkeit gemess ist /
jemanden vnuerhörter sachen zu vrtheilen. Drum sollen billich alle
Recht vnd teidig sachen mit rechtlicher citation vnd fürgebieten angefangen werden.
Würde derohalben ein Stadtwohner oder auch sonst jemand kegen
stadtleut rechts bedörffen / er sol sie mit des Richters zeichen /
oder durch den gemeinen gerichtsdiener / noch iedes orths
gelegenheit / auff die stunde / so vom Richter jnnen gezwicket /
fürladen.
| Seite 007| Die citation aber sol dem Widersacher entweder persönlich
vnter augen / oder in seiner behausung / oder jha jrgent andersswo /
daher es jm kan zu wissen werden / rechtlich geschehen : machte sich
aber jener / so citirt sol werden /
heimlich auff die seite / vnd lesset sich nicht finden / es ist gnug
/ so er von seinem Haus geladen wird.
Würde einem diener / oder einer andrer lediger vnd vnstedter personen
/ so weder pfandmessig ist / noch erbschafften vermag / fürgeboten /
sie mus bürgen geben / das sie dem rechten bis zum austrag der
teidig gestehen wil : Der pfandmessig aber / vnd so liegende gütter
hat / darff anders nicht bürgen geben / er wurde dann vmb malefitz oder lastertaten wegen angenohmen
/ als dann mus er auch mit bürgschafft versichern / das er dem
rechten bis zum ende ausstehen werde.
Wenn beyde Partheyen / als kläger
| Seite 008| vnd angeklagter / für gericht
erscheinen / dem beklagten werden viertzehen Tag / entweder zum
vertrag der Parten / oder zur antwort auff gethane klag / gegeben :
Würde aber ein Frembder einen Bürgersman /
Haussman oder Seddler für gericht bringen / dem sollen
nicht Viertzehen tag / sonder der dritte tag zur bedenck zeit vnd
antwort gesatzt werden / desgleichen wirds auch den einheimischen /
in solchen sachen / so schadens wegen keinen auff schub leyden mögen
/ gehalten.
Wolt jemand / er wer gleich ein stadtman / oder frembder / einen
Dorffsman für Gericht laden / der mus vom Stadt oder Marcks Richter
/ welches gerichts zwang der Bawrsman vntersessen ist / den zeichen
zum fürgebieten fodern / denselben dem Hannen im dorff auffweisen /
vnd durch in seinen Dorffsman für seinen gebührlichen Richter /
ruffen vnnd gebieten lassen.
| Seite 009|
Würde einer seinen beteidigten widersacher / krafft newer vrtheils
Brieff / widerumb fürladen vnd beteidigen / vnd zum andern mal
nichts wider jn im rechten erhalten / er sol seines mutwillens vnnd
freuentlichen gesuchs / oder teidig halben / dem obliegenden
kegentheil / auff alle rechts vnkosten vnd zehrungen verurtheilt
werden.
Hat einer auffgenomen sich zum rechten zustellen / vnd wer durch
kranckheit / vngewitter / wassers gewalt /
oder Herren dienst / oder auch was anderer billicher vnnd
bewerlichen vrsachen wegen / verhindert worden / das er sich nicht
hat stellen können / er ist drumb ausgeredt.
| Seite 010|
WIrd einem fürgeboten vnd erscheinet nit / er sol von seinem
ordentlichen Richter / noch der massen seines Gerichts vmb eine
geldtsstraff gebüsset werden. Erscheinet derohalben der fürgeladene
nicht zum ersten fürgebieten / vnd tritt in keine antwort nicht / er
verbüst dem Richter ein fl. Erscheinet er auch auff das andre
fürladen nicht / zween fl. Würd er aber auch auff die dritte citation, oder auff eine peremptoria, (welche so sie noch
rechtsweis geschicht im rechten fur drey gerechnet wird) als
vngehorsam auff gezwickte stund oder tagzeit / weder
| Seite 011| er selbs persönlich / noch durch seinen
Anwalden zur antwort als Procuratoren
bestellet / nicht erscheinen / so sol der Richter dem kläger die
sache / noch gestalt seiner angesatzter klagen / zusprechen / allein
der angeklagte mögte billiche vnd gnugsame / vrsachen seines
säumnüss oder verhinderung fürbringen vnnd
beweisen / als dann sol er zu seiner sachen vnnd
gerechtigkeit gelassen werden.
Wurd aber der kläger selbst / nach gethaner citation, aus zweyffel vnnd misstrawen seiner sachen /
nicht erscheinen / er sol ohn allen auszug vnd verzug dem
erscheinenden kegentheil / auff kost vnd zehrung verurtheilt werden.
Es wird auch dieser für einen vngehorsamen im rechten gehalten / so
sich listiger weis verberget / damit er nicht mag persönlich
fürgeladen werden.
| Seite 012|
| Seite siebblr_1583-0032|
VON rechts wegen mus der kläger dem angeklagten inn sein recht folgen
: Der angeklagte aber hat sein gericht da / wo er sitzet vnd seine
behausung hat / drumb sol er auch daselb mit recht werden angenohmen
/ bekandte vnd vnleugbare schulden ausgenohmen / welcher halben er
allenthalben / wo er begriffen wird / antworten mus vnd zahlen. In
schmach vnd lastertaten / so die ehr
vnnd das haupt angehen / sol der verbrecher am ort der begangener
that / mit recht werden fürgenohmen / er were dann vorflüchtig / als
dann mag er auch anderswo / das er begrieffen wird
| Seite 013| angezogen / vnd so fern er wird
vberzeuget / auch gestraffet werden.
Damit aber der angeklagte verstehen könne vnd wissen / was auff jn
geklaget / vnd er verantworten sol / ist es von nöthen vnd wird für
recht gehalten / das ein jeder kläger in Sachsischem gericht / seine
Proposition vnd klage wider
Sachsen / inn Deutscher sprache klärlich vnd bescheiden führen sol.
Gehet die Klag nicht auff die angenomen Person / sonder auff ein
erbgut wider sie / es sol für dem gericht / welchem das beklagte
erbgut vnterliget / gesucht vnd fürgenohmen werden / ob wol der Herr
des guts einem andern gericht ist vnterworffen.
Was im rechten dem angeklagten nit wird zu gelassen / das sol auch
dem Kläger gewerth sein : Sintemal jha die recht den verklagten
günstiger vnd geneigter sein dann den
Klägeren.
| Seite 014|
Beweiset der Kläger nit sein anklag / der beklagte wird frey
gesprochen / vnnd kan jn der kläger auff keine kegen beweisung nit
dringen : dieweil in aller Welt / der so die that vnnd der sachen
leugnet / keiner beweisung schüldig ist / es were dann / das der
angeklagte vngedrungen zeugnüss stellen wolt / so sol man es jm zu
lassen.
Eben wie der kläger schüldig ist seine anklag zu beweisen / also mus
auch der angeklagte sein Exception
oder einrede bewehren / drum das er durch solche einreden / kläger
wird.
Hat ein Bürgersman / Sedler oder Diener /
für gericht auff jemanden geklaget / der angeklagte kan seinen
kläger
| Seite 015| anderer sachen wegen / ehe nit wider
beklagen / die erste vnd hangende sache sey den zum ende gebracht /
allein es wer ein sach eingebracht / welche die ehre betreffen thet
/ dieselbe wird der hauptsachen fürgezogen / vnnd mus erstlich
ausgeführet werden : Item auch / so der beklagte inn schuld sachen /
mit billicher exception auff die
compensation vnnd abzug / oder
gegen rechnung sich beruffen thet.
Nimpt sich einer frembder teidig sachen an / ohne des Principals /
oder selbs Klägers / persönliche kegenwert vnnd befehl / oder ohn
rechtmessige Procurator brieff / der
sol vom gericht vmb zwantzig Gülden gestrafft werden : Fahet aber
einer sein verlorne teidig auff ein newes wider an / ohn gnad vnnd
krafft newer vrtheil Brieff / er
verfelt zwölff Gülden. Wurd jemand aber zum andern mal new vrtheil
Brieff vom Fürsten ausnemen / seine verlorne teidig zum
| Seite 016| dritten mal zu führen / er sol der
verhörung gewehret / vom rechten abgewiesen / vnd vmb vier vnd
zwantzig Gülden gestrafft werden.
WVrden die Partheien nach geschehener klag vnnd
antwort für Gericht / beweisung bedürffen / sie sollen
angenohmen vnd verhöret werden : Dem kläger gebüret aber am ersten
vnnd am meisten zu beweren / vnd nicht dem angeklagten, so da
leugnet.
Wer für Gericht klagen wil / der sol eygen zeugnüss auff seine klage
stellen /
| Seite 017| den es gebens weder die recht nach die
billigkeit / das des widersachers schriefftliche kundtschafften dem
klager zum behülffnuss sollen gefodert noch gereichet werden / es
geb es dann der Richter / aus gewissen vrsachen / zum rechten.
Wer Zeugen einstellen wil / mus das thun auff die Zeit / so jm fur
gericht gegeben wird / vnnd das widertheil darzu warnen vnd laden / zu sehen die gezeugen / welche
eingestalt sollen werden / vnd mit an zu hören / wie der eyd jnnen
wird auffgegeben.
So jemand zeugen stellen wil / er sol sie mit des Richters gebot
fodern lassen / vnd beyde teidigs Partheyen jhnen bestimmen : Auff
solche erfoderung / sollen die gezeugen / so demselben gerichtzwang
vnterworffen sein / auch für gericht persönlich erscheinen / vnd bey
eydes pflichten jhr zeugnüss ansagen / sie würden dann billicher vnd
notwendiger vrsachen
| Seite 018|wegen zu kohmen verhindert. Würden sie
aber auff die fürgezalte sachen / vnd jres wissens wegen darob /
einen bedencktag begeren / er sol jhnen nicht abgeschlagen werden.
Erscheinet der geruffene gezeuge nit / ohne gnugsame vnd bewerliche hindernüss / sonder helt sich
aus vngehorsam zurück / er sol vom Richter gestraffet werden / vnd
gleichwol dadurch des zeugens nit gefreyet / sonder nichts desto
weniger sein zeugnüss zu sagen / verbunden sein.
Der brauch zeugnüss zu stellen / ist gemein vnd
notwendig / damit nichts verborgens noch zweyffels in den
sachen stecken bleib. Drumb sollen auff der Partheien begeren
vnuerleumbte vnnd vnuerworffene personen vnd zeugen billich
zugelassen werden / doch also / das ein jeder gezeuge erstlich durch
fürgebieten gefodert werde / vnd das sie darnach inn kegenwert der
Widerpart / oder in jrem
| Seite 019| mutwilligen abwesen / jren eyd hierauff
verpflichten / das sie falsches nichts / sonder die lautere warheit
/ so weit jnen bewust / ansagen wollen. Vnd sol diesen eyd der
Richter / ohn der Partheien bewilligung / keinem der zeugen nit
erlassen.
Raths personen / Richter vnd Stadtschreiber / sollen vngeschworen /
doch auff ermanung jhres fürgethanen eyds / inn den sachen / darein
sie zu zeugen gestalt / gefraget werden. In eygenen teidigs sachen
aber / darein in der eydschwur wird entweder angemuttet oder
aufferlegt / mögen sich solche personen mit auszug ampts wegen auff
gethanen Eyd nicht behelffen.
Vnterstehet sich jemand etwas mit zeugen zu bewehren / er sol die
sache vnd meinung seiner beweisung mit klaren ausgedruckten worten /
oder artickels weis fürzelen / daraus man verstehen mag / was er zu
beweisen meinet / vnd warauff die zeugen sollen gefraget werden.
| Seite 020| Die verhörung vnd
erfragung der zeugen / so für gericht gestalt werden /
sol nit inn kegenwert / sonder in abtretten beyder Partheyen / für
den Richtern allein geschehen / doch nicht vnter eins / sonder ein
jeder gezeug sol inn sonderheit verhöret werden / ob wol vntereins
der eyd jhnen mag auffgegeben vnd sie beschworen werden : Solch
gethanes zeugnüs sollen die geschworne Schreiber in schriefften
klärlich auffmercken vnd fassen.
Es sollen auch die richter vleissig von den gezeugen mit fragen
erforschen durch was gestalt jnen die sachen seyen kundt worden /
zu welcher zeit / wo / vnnd wie was
geschehen vnd sich zu getragen hab / vnnd wer sonst mehr darbey
gewest sey : Item auch andere vmbstenden mehr / noch gestalt der
sachen / aus welchen die gescheffte vnnd sachen klar werden vnnd
offenbar / welche die Richter noch jhrer bescheidenheit werden
wissen zu erkündigen. Hat auch ein gezeuge vnlauter oder
| Seite 021| zweyffelhafftiges von der sachen
gezeuget / er mag widerumb gefraget werden / doch sol es geschehen /
ehe das Recht wird gefält vnd ausgesprochen.
Es treget sich offter inn teidigen also zu / das eine Parthey jr
klage auff geschehene ding setzet : Die andere aber leugnet / vnnd
ieder Parth ist vrbietig das jre zu beweisen / als dann sol man der
Parthei die beweisung zu vrtheilen / welche auff geschehene sachen
redet / vnd nicht iener / so da leugnet / es were dann / das des
gegentheils leugnung sonderliche vmbstenden hette / welche beweisung
bedörfften / solches sol zu der Richter erkentnüs stehen.
Wenn die Gezeugen nhu aller bekant haben / so sol man jr zeugnüs
(der zeugen namen vnbestimpt) für gericht aus sagen / vnd nach dem
die Richter mercken / welcher zeugen bekentnüs der Sachen gleichen /
vnd der warheit ebenmessiger
| Seite 022| sein / auff dieselben sollen sie
vrtheilen. Doch sollen inn allen sachen / drey oder zween
vnuerworffene Zeugen zum wenigsten sein.
Was für zeugnüs die Partheyen auff jhr artickel
/ meinung vnd klagen nothdürfftig sein / die sollen sie
stellen für der eröffnung der bekäntnüs : Dann wenn nhu die verhörte
gezeugnüs für gericht sein eröffnet worden / so wird keiner
Partheyen für dem selben gericht / weiter zeugen ein zustellen / nit
zu gelassen / es werde dann die sache vnd teidig appelliert.
Spüren die Richter falschheit vnd betrug
inn der zeugen einbekäntnüs / sie mögen von rechts wegen die falsche
zeugen / nach der sachen gelegenheit vnd jrer verschuldung straffen
/ auch sol die verjarung die straff nit auffheben : Drumb so der
richter auch nachmals der falschheit gewahr wird / so mag er sie
straffen: Von alters her aber ist der meineid mit einem
| Seite 023| seiten Ripp gestraffet worden / welches
mit zwantzig Gülden mus gelösen werden.
Die teidiger / vnd die so gezeugen stellen / sollen die zeugen auch
nach gebührlicher notturfft mit zerung versehen vnd halten / dann
nemlichen / wenn sie zeugnüs zu geben / aus bemühet werden.
Vber drey auffschub oder tagzeiten
zeugnüs zu stellen / sol keiner Partheien / ohn sonderlich Vrsach /
vber welche der Richter erkennen sol / der vierdte nicht gegeben
werden.
| Seite 024| VNmanbaren / als die / so noch
viertzehen jar nicht alt sein : Item auch die thoren vnd vnsinnige
leut : Desgleichen ehrlosen / als meineider / ehebrecher / dieben
vnd dergleichen offenbare verleumbte Personen / diese alle mögen inn
keinem rechten nicht gezeugen. Würde auch ein verleumbde ehrlose
person zum zeugnüs eingestalt / in einer sachen / so geschehen were
/ ehe sie ist zu vnehren kohmen / sie wird auch darinn verworffen.
Were der zeuge dem kegentheil gehessig / vnnd würde als sein Haupt
feindt vberzeuget : Item Vatter vnd Mutter können für vnd wider jhre
leibliche Kinder nicht gezeugen : also auch im kegentheil / es würde
dann vom widertheil guttwillich nachgegeben.
| Seite 025| Der Bruder kan auch für den bruder nie
gezeugen / es beteidige dann ein bruder den andern : Desgleichen
auch kein Blutfreund für den andern / vnnd auch der eydem nit für
den Schwiger vatter : Zu gleich auch Man vnd Weib / mag eins dem
andern nicht gezeugen.
Es sol auch niemand sein Hausgesind zum Zeugnüs stellen. Wenn warumb
die rechte halten solchen gezeugen für vngnugsam / dem einer
gebieten mag das er jhm zeuge. Im fahl aber der klagen vmb Ehebruch
/ oder bestelleter gifft seinem eygnen Ehegenossen / kan der kläger
auch sein Hausgesind zum Zeugnüs einstellen.
Dieweil inn frembden teidig sachen / die recht zugeben / aus einem
Haus so viel zeugen man nur haben mag / ein zustellen / wird folgen
/ das beyd Vatter vnd son / Man vnnd Weib / vnd zween leibliche
Bruder / inn frembder sachen neben einander gezeugen mögen.
| Seite 026|
Entdecket einer schmach reden / so die ehr betreffende / vnd gibt
hiedurch dem kläger anreitzende vrsach zur teidig / der sol nicht
auch darein bezeugen : In Bürgerlichen klagen aber / als die auff
Gut / Geldt vnnd Schulden gehen / mag
er gezeugen.
GIbt der Schüldiger seinem Schuldtherren eine Handschrifft oder
Schuldbrieff / darein er die Schulden bekennen thut / wird er drumb
für Gericht angeklaget vnd zahlt nicht / vnnd leugnet auch der
Schrifft nicht / sie beweiset volkomlich
| Seite 028| wider jhn. Desgleichen beweiset auch
ein Sendbrieff / wo die meinung darein gewis vnd
deutlich begrieffen ist / vnnd verpflichtet denen / so jn
geschrieben oder hat schreiben lassen / wo er mit seinem Sygill ist
versigelt : Dann das Sygill bestättiget vnd macht gewis die schrifft
/ es were dann in der rechnung ein bewerlicher jrthumb geschehen /
als dann mag er sich mit Inred behelffen.
Kan der Schuldglaubiger mit gnugsamer beweisung seinen schuldiger
der Schuldt vberwehren / es kan jhm nicht schaden / ob er vmb die
schuldzedel kommen ist. Eben aber wie es nicht billich ist / die
bezalung der schulden ab zu schlagen / wenn der Schuldherr Fewers
oder anderer gewalt halben / vmb die schuldbrieff kommen wer : Also
sol auch herwider der Schuldtherr / solche gewalt vnnd noch / so er
fürwendet beweisen / vnd mit zeugnüs seinen worten glauben
| Seite 029| machen. Wird jemand schuld halben fürs
Gericht gezogen / er sol nicht mit abschrifften / sonder mit eygner
Handschrifften der schulden vberzeuget werden.
Rechenzedel / so noch jemandes todt in seinen Güttern oder gewalt
gefunden werden : Item auch der Kauffleut vnd der Handwercker
Register bücher / sind allein nicht gnug zur vberweisung der
schulden. Also ists auch nicht genugsam / so der verstorben in
seinem Testament hat angezeigt / wie man jhm eine summa Gelts / oder
andere ausgeborgete Gütter schüldig wer.
| Seite 030|
EHe man für Gericht nicht geklaget vnd auff zeugnüs nicht beruffen
hat / kan man von rechts wegen Zeugnüs weder stellen noch einnemen :
Würden sie derwegen für klag vnd antwort eingenohmen / die
kegenparth mag sie verwerffen / es were dann / das jemand die führen
wolt zum ewigen gedächtnüs / folgender vrsachen
| Seite 031| halben / als das die Gezeugen inn ferne
Land ausreisen wolten / oder mit tödlichen kranckheiten / oder
schwachem alter behafftet weren : Item inn Sterbsläufften / also das
die beweisende Partei / inn beisorg were / die zeugen mögten für der
klag vnd stellung der zeugen / mit tod abgehen. Item auch inn
anbedingten schulden / vmb welche der Kläger nicht klagen kan /
drumb das dem beding noch nicht ist ein gnügen geschehen / oder die
gesatzte zeit nicht hiebey ist : vnd in solchen dingen / so
verterben können / welches bey den Richtern zu erkennen stehet. Als
dann mögen solche personen für jhren ordentlichen Richtern / auch
für der klag vnd antwort / gestellet werden / mit rechtlicher
warnung der andrer Partei / so die sach berühret wo sie verhanden
ist. Solche beschrieben gezeugnüs sol vorsiegelt bey den Richtern
biss zur zeit der angehender teidig / vngeöffnet bleiben. Würden
aber diese zeugnüs in einem jar
| Seite 032| nicht gebraucht / sie werden nachmals
krafftlos / allein der / so sie führet / beweisete gnugsam vrsach
seines saumnüss oder hindernüss / als dann behalten sie auch weitter
jre krafft.
So jemand bekäntnüs der Zeugen / gantze gerichts Händel / als klag vnnd antwort / Protestation hangendes rechts / oder abgeschnittene
sachen durchs vrteil / oder was anders seiner gerechtigkeit / als
Kauffs / Gabe / Geschenckts / Contracts vnd was dergleichen händel /
inn das gemeine Stadt oder Raths Buch / wolt schreiben lassen / das
sol für einem Ersamen Rath geschehen inn der kegenpart / so die sach
nemlichen auch berüret kegenwert / welche durch fürgebieten darzu
sol erfordert werden. Es sol aber keine teidig vber drey jar lang /
nach dem sie ist fürgenommen / oder inns recht gefasset worden /
auffgeschuben noch verlengert werden.
| Seite 033|
SO lang die teidigs Partheyen fürhaben jre sachen zu beweisen / so
gebühret es sich nit vnd ist vnnötig / weder eyde an zu mutten noch
den Eyd auff zu legen / sondern wenn sie nun beyde jhre beweisungen
/ welche sie von beyden theilen haben können auffbringen / gestalt
vnd geführet haben / darnach sol allererst / noch gelegenheit der
sachen vnd der billigkeit / durch des Richters vrtheil / zu völliger
beweisung / entweder dem kläger oder angeklagten der eyde werden
aufferlegt / wenn nemlichen die sache nicht hat volkomlichen mögen
von einem theil beweiset werden.
| Seite 034| Setzet ein Parthei der ander den eyd
heim / ohne des Richters vrtheil / sie mag den annehmen oder
verschlagen / oder auch widerumb der anmuttende Partheien zu rück
heimlassen : Solcher eyde / wird ein lediger / frey williger Eid im
rechten genant. Die ander arth des Eides gehöret das Gericht an /
welchen zwar der Kläger auch dem beklagten anmuttet / sonder auff
des Richters bewilligen vnnd erkäntnüs geschehen mus. Der dritte Eid
/ heist ein nothwendiger eid / welchen der Richter allein durchs
vrtheil auffleget / vnnd geschehen mus / so fern das theil / welchem
er wird aufferlegt / die sache erhalten wil.
Würd der teidiger einer / es sey der kläger oder säger / inn Gelts
sachen / als inn Schulden / vnd so was desgleichen / einer dem
andern den Eidschwur anbieten / er sol darzu gelassen werden. Dann
eben wie der Richter / also kan auch der
| Seite 035| Kläger den eyd seinem widersach
aufflegen.
Bewilligen sich die zwo Partheyen auff den eid / oder bietet das
kegentheil allein den eid an / wird er gethan / oder auch vom
widersach erlassen / vnnd die teidig jha damit geendet / sie kan
nachmals nit widerumb angenommen werden / auch nicht auff Exception, eines meineids.
Klaget einer den andern an vmb schulden / oder auch anderer sachen
wegen / one beweisung / vnd kan jm auch keinen mercklichen verdacht
nicht machen / der angeklagte aber leugnet strack / er darff nicht
drumb eyden / sonder wird on den Eyd frey gesprochen : So aber der
ankläger was scheinliches vnd glaubwirdiges zur beweisung auffbringt
/ vnd gleichwol nicht gnugsames / sonder solches / das den
angeklagten der schuld verdächtlich macht / so wird dem kläger zu
gegeben / seine halbe beweisung mit seinem leiblichen
| Seite 036| eid zu beweisen / vnd nicht dem
angeklagten durch seinen eid der schuld bezalung zu entgehen.
Findet jemand sein gut inn frembder gewehr / vnnd klaget es sey jm
Dieblich entspönet worden / er sol selb siebend darauff schweren /
vnnd damit beweisen / das es sein sey. Die Richter aber sollen nach
solchem gethanen eid / dem kegentheil gedoppelten Eidschwur nicht zu
lassen / damit nicht vrsach noch stadt falschem eid vnterm schein
besserer beweisung / oder vberweisung / gegeben werde.
DIE Richter sollen in allen sachen so für sie gebracht werden / mehr
auff des rechts billigkeit vnd linderung desselben sehen / dan auffs
schärffe vnd strenge recht. Sie sollen aber auch mercken / damit in
allen sachen das Vrtheil in beider Partheien kegenwertigkeit werde
ausgesprochen / das die Partheien eben vernemen mögen / was jhnen
zum Vrtheil ist worden ausgsprochen / vnd das durch jren vrtheils
spruch ein theil condemnirt, vnd das
andre absoluirt werde. Iemanden aber
vnuerhörter sachen verdammen / ist weder billich noch recht.
Selige Kayser haben befohlen / das die Richter / Fürsten brieff / so
wider recht erlanget vnnd ausgenommen sein / im rechten mögen
verwerffen / es were dan vmb sie also geschaffen / das niemandes
gerechtigkeit dardurch gekrencket / sonder zur milterung allein des
ausfoderers verschuldung dienete / oder jm sonst was nutzes / ohn
schaden vnd nachtheil anderer Leut / draus bekommen köndte.
Wird ein sache mit Vrtheil ein mal abgeschnitten / oder durch den
eidschwur geendet / oder auch für gericht einbekant / vmb solche
verendete vnd offenbar bekandte sachen / darff man weitter nicht
befragen. Dann wer im rechten selbst einbekent / wird als ein selbst
verurtheilter Mensch gerechnet.
| Seite 039|
NAch dem die Appellation vnd Gerichts beruffung / zum trost vnd
weitterem behülff / denen im rechten vergunt wird / so durchs
ausgesprochen vrtheil des Richters bebürdet sein / also das sie jhre
geschäfften / reifferer erkentnüs wegen / vom vnteren zum öber
Richter beruffen mögen / drum wer sich durch Appellationes behülffen wil / sol das thuen / weil der
Richter inn seinem gericht stuel sitzet / vnnd sol erstlich von jhm
an den Rath / vom Rath staffelweis für der Deutschen Vniuersitet, vnd letztlich für des
Fürsten Taffel appelliern : solche beruffungen aber sollen auch
geschehen ehe der Rath vnnd Vniuersitet auffstehen / allein der
| Seite 040| Appellant begere bedenckzeit / darzu jm
ein stunde oder auch ein gantzer tag nit sol abgeschlagen werden.
Vom vnteren Richter aber / strack an des Fürsten gerichts Taffel /
die mittel gericht vber gehende / sich zu beruffen / wird niemanden
zu gelassen.
Geschicht die Appellation, vnnd wird bewilliget oder zu gelassen /
so bleibt alles bestehen inn seinem vorigen standen : Würde derwegen
jemand was lasters beziegen / vnd jme sich seines Ampts zu eiseren
oder ab zu tretten befohlen / die sache aber appellirt ist / er sol
in sein stell gesatzt / vnd seines ampts bis zum austrag der teidig
/ nicht entsatzt werden : Sintemal die recht ausweisen / das im hangenden Rechten nichts nicht nouirt sol werden.
So der Appellant die transmission
oder die vrtheil brieff / auff bestimpte tag zeit /
| Seite 041| weder fordert nach aussnimet / oder so
er sie ausgenommen / an seinem ort zu den gerichts tagen nicht
auffleget / er sol von seiner teidig also werden abgewiesen / als
hab er sein recht verschwiegen : Hat einer auch mögen Appelliren, vnnd vnterlests / oder
füret die Appellation nicht zu
bequemer zeit zum ende / sondern lest sie sencken / er mus ewig
schweigen / vnnd sol vom Lands Fürsten kein Hülff drein fodern noch
bitten : Thut Ers / so sol er gleichwol seines begerens nicht
gewehret werden.
Die recht vergönnen den teidigs Parteien beid in grossen vnnd
kleinen / wichtigen vnd geringern sachen / sich mit beruffung auff
öber Richter zu behelffen : Drumb sollens die Richter nicht also
annehmen / als geschehe die Prouocation jhnen zur schmach / oder jhren ehren zum
nachtheil.
Solche Personen / so vmb Lasterthaten
| Seite 042| / als vmb Ehebruch / dieberey / mord /
raub / offenbare gewalt / oder sonst andrer Vbelthat wegen / werden
angeklaget vnd vberzeuget : Oder auch jehne so ausserhalb der marter
/ mit eigenem mund / jre laster vnd missethat einbekant haben /
mögen sich mit der Appellation nit
behelffen : Also wird die Appellation
auch den offenbaren Schuldigern / so weder leugnen / noch billiche
Exception vnd Einred auffbringen
mögen / nicht zu gegeben : Item auch denen nicht / welche durch
Appellations vortheil / jhre
Widersacher mutwilliglich auffhalten vnd müd wollen machen : Würde
jnen aber was vmbständen wegen / die Appellation nachgegeben / vnd erhielten im öber rechten
auch nichts / sie sollen dem obliegenden kegenteil / auff
auffrichtung vnd ergetzung aller mühe / kost vnd
zehrung / verfallen sein. Inn sachen oder dingen / welche
keinen verzug on schaden nit leiden können / wird die appellation auch niemanden vergunt.
| Seite 043|
Es sol niemanden / so der Vniuersitet
der Sachsen in Siebenbürgeniurisdictio vntersessen ist / vom
Rath für die Vniuersitet beweglicher
Gütter wegen / so zehen Gülden nicht vbertreffen / zu Appelliren nicht zugelassen werden.
Weither aber auch von der Vniuersitet
an des Fürsten taffel nicht / in sachen fahrender habe / so nicht
viertzig Gülden machen / damit die öber Richter geringer sachen
halben nicht vberlauffen nach bemühet / vnd die parteien kleiner
sachen wegen / nicht viel mühe vnd grosse zerung / thuen mögen. Vmb
vnbewegliche Gütter aber vnnd Erbschafften / oder derselben
dienstbarkeiten / vnd dergleichen / welch nicht können geschätzt
werden / sol die Appellation nicht
werden abgeschlagen.
Würde ein vrtheil also gefället / das beyde Partheyen dran
beschweret weren / ein jedere sol in dem / darein sie beschweret
| Seite 044| / besonder für sich Appelliren. Teidigen aber jhrer zween
auff eine sachen / vnnd appellirt
derselben einer / wird die Appellation gebilliget / sie dienet auch jehnem / so
schon daruon ist abgestanden / vnnd nicht Appellirt hat.
Durch gemeine Priuilegien vnd freythümmen der Sachsen inn
Siebenbürgen wird gewehret / das keine
Hatter teidig / so zwischen jhnen
kegen einander entstehen / weitter nicht dann biss für die Vniuersitetprouocirt vnnd gezogen sol werden.
Auch sollen jre Hättert weder die Waywodalischen noch Protonotarij nicht reambulieren, bereiten noch determiniren, sonder allein von der
Vniuersitet, besichtiget /
beritten / vnd entschichtet werden. Würde derhalben jrgent jhemand /
er anders handelen oder vngehorsamen / der sol der Vnuersitet des Landes kyhr / zur straff
verfallen.
| Seite 045|
HAT jemand das Recht wider seinen Widersacher erlanget / es sollen
jhm für gericht sechs wochen gegeben werden / auff welche aus des
beklagten Habe vnd Güttern (wo er anders sich mit seinem Widersacher
vnters des nit verstanden het) jm gnug geschehe. Würd es aber
gnugsam bewiesen / das der Richter durch falsche vnrichtige
schriefften vnd beweisungen wer vberkomen / vnd jemanden darauff
auff die bezalung verdammet / solches vrtheils execution sol werden auffgehaben / vnd
wer schon auch etwas drauff
| Seite 046| bezalet / das sol auch widerkeret
werden : Also sol auch jehnen / so vrtheils wegen / oder auff eygen
mundes ein bekäntnüs zalen müssen / gewisse zaltäg bestimmet werden
: Zahlen sie nicht inn mittler zeit / sie müssen dem Schuldherrn
pfand geben / welche auff folgende weis mögen verthan werden.
Bezahlet der schuldiger nicht inn den gesatzten sechs wochen die zu
gesprochene schulde / so sol mit dem ersten in der pfändung / die
farende habe werden angetastet / das handwerckzeug damit der man
sein handwerck treibet vnd sich nehret. Item bey dem Bawrsman /
Pferd / Ochsen / vnd Ackerzeug zum Pflug gehörende / dadurch er sich
auch seiner notturff halben genehren mus / ausgenomen : Weren die
nit gnugsam / als dann greiffet man erst auch die berührte werck vnd
ackerzeug an / bis so lang der Schuldherr vergnüget wird. Het aber
der schuldiger
| Seite 047| etliche gütter in seiner gewehr / so
zuuoren von jemanden anders bekummert weren / der Richter sol drüber
erkennen was billich ist.
Es sol der Richter einem jeden dienstboten / vm seinen verdieneten
lohn (so er die zeit seines dienst volkomlich erfüllet hat) mit
verhörung jhrer Herrn oder frawen / so sie solchen Lydlohn nit
leugnen / auff den dritten tag / aus des herrn güttern / gnug thuen
: Were aber jrrung / oder hindernüs aus kegenrattung zwischen jn /
er sol sie der billigkeit noch entscheiden / vnnd verhülffsam sein /
damit dem dienstboten bezalung geschehe. Der dienstbot hat auch in
solcher entrichtung seines Lohns halben / den vorzug für alle andre
schuldiger / ausgenommen diese / welche zuuoren auff seinen Herren /
die bezalung mit recht erlangt haben.
Würde ein Sedler oder Zinssman
| Seite 048| vmb schulden angeklagt / vnd sein
Hausradt vnd gütter der schulden wegen / dem glaubiger vom gericht
vberantwort vnd versperret / der
Hausherr aber auch den versessenen hauszinss / ehe die gütter werden
ausgetragen / fodert / er sol für alle andre draus bezalet vnd abgericht werden : Denn alles
was inn das bedingte haus eingetragen wird / wird dem Hausherrn /
auch vngemeldet im geding / zum pfande verpflicht.
Hat der Kläger schulden halben das recht auff gnugthuen erlanget /
vnnd die zeit der sechs Wochen verschienen sind / so mag er durch
den gerichtsdiener / an seinem Widersacher recht fodern vnnd pfande.
Werden im farende gütter gegeben zum pfande / man sol sie zum
negsten Nachbar niderlegen / so lang bis das sie drey folgende
Marcktäge auff dem Marck offentlich werden feyl geboten : Was man
aber drauff bietet / sol dem schuldiger
| Seite 049| zu wissen gethan werden / ob er das
Pfand drumb behalten wolle / das ers thu inn den selben drey
marcktägen / wolt ers aber nicht drumb lösen / oder kundte er nit /
so mag das Pfand verkaufft werden vmb das / was es kan gelten.
Pfändet ein Frembder einen Stadtman / die verpfändete Gütter werden
jm / noch erkäntnüs fromer Leut eingesetzt vnd zu geeygnet / doch
also das demselben erstlich auff Parschafft die ausrichtung
geschehen sol : Were aber keine parschafft verhanden / so geschicht
sie auff Gülden vnd sylbern geschmeide / vnd andere Kleinoten : Hat
der schuldiger auch der nicht / vnd darff auff seinen leiblichen
eyde leugnen / so gehet man als dann erstlich auch auff sein farende
habe : Aber dem Stadtman darff der schuldiger / weder Parschafft
noch geschmeids wegen nicht eiden / dann der selbe mus sich mit
waserley pfande / so er findet begnügen lassen / bis er zalt wird.
| Seite 050|
So dem Schuldherrn des schuldigers erb vom Richter für die schuld
wird zu gesprochen / oder were jhm verschrieben worden / solch erb
sol erstlich durch den gerichts diener / drey Sontäge nach einander
folgend / entweder für der Pfarkirchen / oder auff dem Marck /
offentlich feyl geboten vnnd ausgeruffen
werden / vnd so jemand was mehr / dan der schuld ist / drumb bieten
würde / sol dem Erbsherrn zu wissen gethan werden. Nach dem dritten
ausruffen aber / es sey der weerth gesteigert oder nicht / sol es
dem schuldiger abermal zu lösen werden angeboten : Löset ers nicht
vnd verschlägs / es sol dem / so am meisten drumb geboten hingegeben
/ die schuld heraus gezogen vnnd der Vberschus / dem Schuldiger zu
gestalt werden.
DER Ehestandt / ist ein ordentliches verbündnüs eines Manns vnd
eines Weibs zusamen / gericht auff ein vnzertrenliche eheliche
geselschafft der beider ehegenossen / auff jhr gantzes lebenlang.
Solche Ehe aber / so nach der rechten anleitung
vnnd lehre wird angestifftet /
| Seite 052| wird für eine rechte ehe gehalten /
nemlichen wenn nhu die Iüngling manbar / vnd die jungfrawen manlich
/ vnd sich zu einem Man zu thuen / tüglich sein / vnd wenn auch
solch Eheliches verbündnüs mit willen vnd furwissen der Elter / oder
jener / so die junge Leut inn jhrer versorgung
vnd gewalt haben geschicht. Ohne furwissen aber vnnd
bewilligen der Elter / sich zusamen geben vnd vermähelen / ist zwar
wider die recht / doch kohmen zwey also zusamen vnd werden ehelich /
sie werden drum nit gescheiden.
Zu gleich auch wie die Ehe / selbst durch das gemeine bewilligen der
Personen / so sich zu samen begeben / vnnd derer / welcher Versorgung oder Gewaldt sie vnterworffen
sein / gestifftet wird : Also sollen sich auch junge Leut / als
BRaut vnnd BREVtigam / ohne derselben willen
vnnd vorwissen / nicht verheissen / noch aneinander
verloben.
| Seite 053| Wenn warumb das verlöbnüs oder
verspruch auff künfftige Heirat / kan ohn bemelter Personen
einbewilligen / von rechts wegen nicht bestehen.
Personen so aneinander als Elter vnd
Kinder sich gehaben / beid von Blut gesipter
freundschafft / oder rechter Schwagerschafft wegen / können sich
aneinander zu der Ehe nicht nehmen : Heiraten derhalben solchene
zusamen / sie begehen blutschanden / vnd sollen drum aus dem Lande oder gegend / verwiesen werden.
Dem Blut zu höher vnd zu grösserer Ehr beweisung / sollen die
Hochzeiten vnd Ehe / bis in das vierte Grad (mit eingeschlossen)
nicht zu gelassen werden / es were dann / das die zwo verwandte
Personen / sich aneinander fleischlich erkandt hetten / als dann
mögen sie / mit gebürlicher gelt straffen vom Richter gestrafft /
vngescheiden geduldet werden.
| Seite 054|
Hat einer jhme ein jungfraw zur Ehe gefreyhet / vnd jnnerhalb zweyen
jaren im Land einheimisch / mit jhr Hochzeit zu machen vnterlassen /
die Iungfraw mag on gefahr jres gelöbnüs / sich einem andern
vertrawen / vnd sich lenger nicht auffhalten / noch jhrer Hochzeit
triegen lassen.
Im leben vnnd geselschafft der Menschen / wird Menschseligers nichts
gehalten / als wenn Man vnnd Weib / so
sich noch den rechten inn die Ehe zusammen begeben / Glück vnd Vnglück / lieb vnd leid
miteinander dulden / vnd in mitleyden vbertragen. Würd derhalben der
Man sein Eheweib / oder das weib seinen Eheman / ohne verschuldung
vnd gnugsame vrsach verlassen / es verfelt dem vnschuldigen
Ehegenossen / das vierte theil seiner habschafft oder gebürendes
theils inn den Güttern.
| Seite 055|
Verlest oder weichet eine Ehe person von jrem ehelichen Gemahl / vnd
wird drumb peremptorie, das ist /
entlichen ein mal für drey / dahin wo sie jre behausung hat / zum
rechten fürgeladen / vrsach zu geben jres abzugs / erscheinet sie
nicht / die verlassene sol als vnschuldig / frey gesprochen / die
abtrinnige aber als eine todte Person / verurtheilt vnd gehalten
werden.
Künde der Man vom tag seiner hochzeit an / bis auff zwey gantzer Iar
lang / natürlicher vntüglichkeit halben / das ehewerck seinem Weib
nicht thuen / das Weib kan ohne gefahr vnd
schaden jres gebürendes dritten theils / (doch auff
erkäntnüs geistlichen Gerichts) von jhm gescheiden vnd frey
werden.
Würde einem Ehegenossen etwo solcher misshandlung halben / welche
die Ehe scheidung nicht berühret /
| Seite 56|Wasser vnd Fewer versaget / das ist /
inns elend verwiesen / jre Ehe wird dardurch nicht gescheiden :
Daraus folgen wil / das das vnschüldige dem schuldmessigen ins elend
wird folgen sollen.
SO lang man gewisse kundtschafft hat / das der ausheimisch Ehegemal
/ in frembden Landen bey leben ist / kan das einheimische mit keinem
andern nicht heyraten. Höret man aber gar nichts von jhm / vnd ist
vngewis ob er lebt oder nicht / das einheimische Ehegenos sol sich
sieben jar lang recht vnd redlich
verhalten vnnd warten / vnd als dann ohne straff zu einem andern man
sich begeben.
| Seite 057|
STerben Vatter vnd Mutter / jhre Eheliche
kinder als Söhne vnnd Töchter / ererben
all jre bewegliche vnnd vnbewegliche
gütter: Stürben aber der kinder etliche / vnd liessen
auch kinder hinder sich / dieselbe tretten in stad vnd stell jrer verstorbenen Elter / vnd erben in
den stammen / das ist / sie entpfahen aus jrer Grosälter verlassener
habschafft so viel / wie viel jr Vatter oder Mutter draus geerbet
hetten / wo sie bey leben weren.
| Seite 058| So Man vnd
Weib für jrer ehelicher verpflichtung leibliche Kinder
miteinander zeugeten / vnd sich erst darnach aneinander zur Ehe
nehmen / gehen sie ohn erbgemäch ab / die ehe geborne kinder erben
zu gleich mit den andern nochgebornen : Denn die folgende Ehe
verpflichtung / ehelichet die fürgeborne Kinder.
Gebähret ein Ehefraw ein Kind / welches bald in der geburt stürbe /
wirds bewehrlich / das es ein solch kinds geschrey gethan hat /
welches inn vier ecken des Gemachs hat mögen gehöret werden / vnnd
stürbe drauff / es wird für einen lebendigen Menschen gerechnet /
vnnd ist erbpfahig.
Vneheliche Kinder oder Panckart / erben
an der Mutter güttern neben jren andern ehelichen kinderen / sie
erben auch (wo die Mutter ist abgestorben) von den Mutterlichen
grosältern. Drumb aber
| Seite 059| erben die Pastarten nur von der mutter
allein / vnd mütterlichen grosältern / das jhr Vatter vnbewust ist /
vnd werden geachtet / als haben sie nie keinen gehat. Die Kinder
aber so aus der schändlicher vnd verdampter geburt / auch die so aus
dem ehebruch herkohmen / erben weder vätterliches noch mutterliches
gut / doch ist man jnen / noch des rechts gemeiner lehr / die
nahrung zu geben schuldig / dieweil kinder erziehen aus der natur
fleusset / vnnd ein jedes seine jungen zu ernehren von natur wegen
schuldig ist.
Lassen die Bastarten eheliche kinder oder enckel hinter jnen die
erben derselben gütter / haben sie aber weder kinder noch enckel /
jre recht auffsteigende erben / als mutter oder mütterliche
groselter / von welchen der Panckart auch wer erbpfähig gewest /
erben jre gütter. Hat der Bastart weder ab noch auffsteigende erben
/ so werden die negste blutuerwandten von der mutter her / inn den
erbfal gelassen /
| Seite 060| vnd so der Panckart / keine mutter /
sonder leibliches geschwestert von der Mutter hat / diese werden
allen andern seitwartz blutuerwandten fürgezogen.
Gehet der son oder die tochter on leibliche kinder mit tod ab / vnd
lassen hinder sich vatter oder mutter / diese werden allen seitwartz
erben fürgezogen : Lesset aber der verstorben seinen leiblichen
Vatter oder Mutter / vnd auch darzu leibliche Geschwestert / die mit
dem Vatter oder Mutter in vngetheilter Gütter sitzen / so erben
dieselben Vatter oder Mutter vnd die geschwestriget / des
verstorbenen gütter mit einander. Hat aber der Vatter noch abgang
seiner ehelichen hausfrawen / mit seinen kindern geteilt / vnnd eins
derselben oder mehr mit todt abgehen / so erbet / noch der Sachsen
recht / der Vatter seines verstorbenen kinds gütter / vnd schleusset
das geschwistriget gar aus : Desgleichen auch die Mutter.
| Seite 061|
Hat aber der verstorben kein absteigenden erben nicht / sonder nur
auffsteigende allein hinder sich gelassen / als nemlichen den Gros
vatter vom Vatter / vnd auch seiner Mutter vatter / die beyde Gros
vätter erben von beyder Linien / also das der Vätterlicher Gros
vatter / inn das Vaters linien / das ist / das zweitheil : der
mutterliche Gros vatter inn der Mutter linien / das ist / das
drittheil inn den Güttern des verstorbenen Enckels erbet.
Stirbet einer ohn Testament / vnnd lesset hinter jm seinen
grosvatter vom vatter / darneben auch einen halben Bruder der Mutter
halben : Oder den Mutterlichen gros vatter / vnnd einen halben
Bruder des Vatters halben / ein jeder erbet inn des verstorben
Güttern noch seiner linien / der Vätterliche gros vatter / nemlichen
in des Vatters linien
| Seite 062| das zweytheil / vnd der halbe bruder
von der Mutter / in der mutter linien das dritte theil : Also im
kegentheil / der Mütterliche grosvatter das dritte theil / vnnd der
bruder vom Vatter das zwey theil / vnd schleust keiner den andern
aus.
Brüder aber vnnd schwestern / erben jren Bruder oder schwester / so
on Testament / vnd on leibliche erben inn ab oder auffsteigender
linien abgangen ist / vnd schliessen aus die gebrüdert vnd geschwestert kinder.
Gehet einer ohn Testament mit todt ab / so weder inn ab noch
auffsteigender linea erben hat / sonder allein halbe brüder vnnd
schwesteren : die vom Vatter allein / erben inn des Vatters linien
das zweytheil nemlichen / vnnd die von der Mutter in der mutter
linien / das dritteil aus des verstorbenen halben brüders güttern.
Hat aber der verstorben gantz ge
| Seite 063| schwestriget / vnnd daneben auch halbe
brüder vnd schwesteren / diese erben mit den gantzen nur an dem teil
/ darein sie dem verstorben verwandt sein / das ist : Ist er bruder
des Vaters halb / er nimpt neben jenen nur am zweyteil : ist er
bruder der mutter halb / so nimpt er nur am drittheil ein theil.
Stürbe auch einer ohne erbgemäch / vnnd liesse halbe brüder als
nemlichen / vom Vatter allein / vnd darneben seiner Mutter rechts
geschwestriget / der halbe bruder vom Vatter / erbet von jhm das
zweyteil / so vom Vatter : vnd der mutter bruder das dritteil / so
von des verstorbenen Mutter auff jn kohmen war : Also erbet widerumb
/ der Bruder von der Mutter das dritteil / vnd des Vatters bruder
(wo kein geschwistert vom Vatter vorhanden ist) das Vätterliche
zweyteil / ohne vermengung der gütter.
| Seite 064|
Hat der verstorben weder auff noch absteigende erben hinder sich
gelassen / desgleichen auch keinerley geschwestriget nicht / so
werden der Brüder vnnd Schwester kinder zum erbfal geruffen / welche
stammenweis die gütter ererben / das ist / das sie so viel erben /
wie viel jhr Vatter oder Mutter genohmen hetten / wo sie im leben
weren. Nach den Geschwestert kindern erben die personen / welche
sich seithalb zur sipschafft die nehesten geziehen mögen / also das
der im grad nehenter ist / dem andern so ein grad ferner stehet /
jmmer fürgezogen werde : die sich aber zur sipschafft in den graden
/ gleich rechnen können / nemen gleiche theiler auff die haupter /
das ist / wie viel der personen / so viel der hauffen.
Alle habe vnd gut deren / so ohn eheliche
erben / on allerley blutfreundschafft vnnd ohn Testament absterben /
stürbt der Stadt heim / vnd soll inn gemeinen nutz genohmen werden.
| Seite 065|
STürbt die fraw für jhrem ehelichen Man / vnd lesset hinter jr
beyder leibliche kinder / der Man bleibt beid der kinder Vormünd vnd
jrer gütter versorger / vnnd darffen nicht andern darzu gesatzt
werden. Es sol aber der Vatter / so es jhme zu thuen müglich / im
nechsten oder andern Monat nach der frawen abscheid / jm vnd seinen
kindern / ein theilung machen alles seines vermögens / nach gestalt vnd form / wie im nechst folgenden
titel auffgemerckt / vnd ein Inuentarium oder Findzedel beschreiben lassen.
Haben die Elter jhren vnuogtbaren
| Seite 066| kindern / in jrem letzten willen /
Tutores oder Vormünde / gnugsame vnd glaubwirdige
Männer verordnet / solche Vormündschafft sol jren bestand haben.
Es wird die vormündschafft aber dreyerlei gezält. Die erste heist
Legitima, das ist / ein
ordentliche oder natürliche Vormündschafft / welche niemand bestelt
noch gibt / sonder aus des geblüts succession vnnd folge entstehe. Die andere ist die Legierte, so der Vatter durch Testament
verordnet. Die dritte heist ein gegebene / welche ein Ersam Rath
bestellet hat / wo nemlichen kein Tutor weder von geblüt / noch von Testaments wegen nicht
vorhanden ist : oder so dieselben als vngnugsam geachtet daruon
abgewiesen werden.
So lang die tutel / so der Vatter im Testament verordnet vnnd bescheiden hat / mag bewiesen werden /
wird der natür
| Seite 067| licher Vormündschafft jmmer gewehret /
es gebe sich dann das der Gegebene im Testament mit todt abgehe.
Haben die Elter jren kleinen Waisen im Testament keinen versorger
nicht gesatzt / die Vormündschafft wird den negst angebornen
freunden angetragen / denen nemlichen / welche noch der Waisen
tödlichen abgang / derselben gütter ererben würden. Solche Vormünde
aber pfleget ein erbar Rath / oder die verordente gemeine teilherren
/ one besöldung vnd genies zu verordnen. Würden nit solche neheste
blutfreund / ohne redliche vrsachen / sich solcher versorgung
wegeren / vnd die abschlagen / sie sollen auch künfftiges erbfals
benommen werden vnd entperen. Denn wer des
nutzes geniessen wil / sol auch die bürde tragen. Werden
aber vom Rath frembde tügliche personen / den Waisen zu pfläg
vätteren gesatzt / man sol jnen nach des Erb
| Seite 068| fals gelegenheit / vnnd der gütter
masse / eine besöldung vnd belohnung
ordnen.
Die neheste Blutfreund zu der Vormündschafft vnd versorgung / mögen
folgender vrsachen halben / derselben sich entschlagen / nemlichen /
so sie selbst viel kinder haben : so sie arm sein : so sie mit
langwiriger kranckheit beladen : vnd so sie mit gemeinen ämpteren
bekritt vnd bebürdet sein / solcher vrsachen wegen werden sie
entschüldiget / vnd mögen nit von der succession oder ererbung / deren Waisen gütter / welcher
versorgung sie sich nicht können annemen / abgewiesen werden.
Die Vormünd vnd versorger sein verpflicht / mit solcher sorg vnnd
fleis / der Waisen hab vnd gut zu
verwalten vnd zu versorgen / als wie ein besorgsam haus vatter mit
trewen sein eygenthumb besorgen thut.
| Seite 069|
Würde den Waisen ein vntüglich vormünd / oder gar keiner gegeben /
es wird der Oberkeit auffgemessen / jedoch als dann erst / wenn sie
drumb wird begrüsset / vnd sie aus nachlessigkeit versorger zu geben
/ vnterlassen hat.
Es sol sich niemand der Vormündschafft vnterstehen / noch der Waisen
gütter ehe berühren / er habe dann die Inuentaria gantz fertig vnd beschrieben / als dan sollen
erst den Vormünden die Gütter noch gewonheit vbergeben werden / denn
so der Vormünd nicht genugsame Register vber die Habschafft der
Waisen / oder seines Mündleins / hat stellen lassen / es wird jhm
auffgemessen / als handelt er betrüglich den Waisen zum schaden /
allein er könde seines seumnüs notwendige vnnd gar billiche
entschüldigung fürbringen.
| Seite 070| Weiber werden zu der tuteel vnd versorgung nicht gelassen / sie
seyen denn erbare Matronen vnd der Waisen leibliche Mütter. Begeben
sie sich aber zur anderer ehe / die Oberkeit sol sie von der
versorgung absetzen / vnd jren kinderen andre Vormünde geben /
allein der Stieffvatter wer ein erbarer vnnd gnugsamer mann darzu.
Die Vormündschafft wird auch jungen Leuten / so noch fünff vnnd
zwantzig Iar nicht erreichet haben / zu verwalten gewehret.
Desgleichen vergönnen auch der Röhmer recht (so sie in zwölff
Taffelen von den weisen Griechen erlanget haben) den verschwinderen
jhrer eygner Gütter / so jhnen jrgent her angestorben / verwaltung
nicht / welches zwar auch zuuoren inn gemeinem brauch ist gehalten
worden. Drumb sol keiner vnmündiger Weisen / den knäblein nemlich /
ehe sie nicht zwäntzig jar alt : vnd den mägdlein / ehe sie nicht
verheyrat werden / jhr gut vnd habe / nicht
| Seite 071| zu händen gegeben werden : Den
verschwinderen aber auch ehe nicht / sie werden dann ehelich / vnnd
lehren zu radt halten : als dann werden die Vormünder mit gnugsamer
verrechnung / der versorgung gefreyhet.
Die Vormünde haben macht vnnd gewalt /
wenn die güter Inuentiret sein / mit
einnemen / ausgeben / kauffen vnnd
verkauffen / vnd auff allerley andre weg vnd weise / jren
mündlein nutz zu schaffen : Liegende vnd vnbewegliche gütter aber /
vnd was nicht veralten noch alters wegen verterben mag / sollen sie
ohne grosse vrsachen / furwissen vnd bewilligen des Stadt Raths /
nicht verthuen noch entfrembden.
Den Vormünden wird auch nicht zugegeben / jrer mündlein gütter / so
sie vnter jrer versorgung haben / weder durch sich selbst / noch
durch bestellete mittel
| Seite 072| personen / zu kauffen / es were jhn
dann von einem Ersamem Rath sonderlich vergönnet. Hat auch der
pflegvatter bey der Waisen Eltern schulden ausstehen / er sol sie
melden / ehe er sich der versorgung annimpt.
So ein Waise der jugent vnuerstandt vnnd forcht halben / oder durch
des versorgers listige anschläge / verforteilt würde / der Richter
sol drüber erkennen / vnd die Waise inn jhr vorig vnd vollig recht
setzen. Dann dieweil der Mündling one gewalt seines Vormündes / auff
keinen contract sich nicht kan
verpflichten (sintemal der vnmündigen Waisen willen vnd vnwillen in solcher jugent nichts gilt) drumb
ist es vnbillich / das der Vormünd seine gewalt zu eygnem nutz vnd fortheil / richte vnd brauche / vnnd also fortheilich mit frembdem
schaden vnd nachtheil / sich
reichere.
| Seite 073|
Es sol auch den Vormünden nicht verhenget werden / das etliche
gleich wol thuen / vnnd vnterm schein getrewerer verwaltung vnd ausrichtung der tuteel / jhren wolgeschickten Mündlingen / zu
nottürfftiger zucht / lehr / vleis vnd redlichen
vbungen / zerung vnnd vnkosten
versagen / vnd fürgeben / das sie jnen jr gut auff besseren vnd
nöttigeren gebrauch sparen / vnd auff bequemere zeit vnnd grösserem
nutz beysamen behalten wollen / vnd treiben doch mittler zeit /
eignen forteil vnnd gewin mit frembdem
gut. Würde derhalben ein Vormünd aus rechter vrsachen verdacht / die
Oberkeit sol inn der Vormündschafft entsetzen / vnd dieselbe andern
getreweren Leuten befehlen.
Verwaltet der Vormünd sein Vormündschafft nicht trewlich noch recht
/ er wird als ein verdachter gerechnet /
| Seite 074| wenn er gleich an Gütteren vermöglich vnd gnugsam ist : Dagegen
handelt ein armer pflegvatter vleissig vnd
trewlich / seines Armuts vnnd vnuermögligkeit wegen /
wird er der pflegschafft nicht entsatzt / als ein verdachter
versorger. Hat einer solche sitten / die jhn können verdächtlich
machen / er wird schon der halben als ein verdachter geachtet / vnd
kan drumb die versorgung nicht haben
SIntemal Man vnd Weib sich im Ehestand inn gemeinschafft / beid der
leib vnd jrer gütter zusamen begeben / drum ist es auch billich vnnd löblich / das sie inn jrer
Haushaltung / mit jren Kinderen / inn freundlicher beywonung vnd
leben / jrer gütter zu gemeiner notturfft brauchen vnnd geniessen. Bey den Sachsen aber ist es in
brauch kommen / das aus allen gütteren / so sie beide haben zusamen
gebracht / dem man das zweiteil / vnd der frawen das dritte teil /
gebühren sol / vnd werden allerley fürgaben / so zwischen man vnd
weib geschehen / abgeschlagen.
Stürbe die Mutter / vnd lesset hinter jr eheliche Kinder / der
Vatter sol jnnerhalb einem oder zweien Monaten / nach
| Seite 076| seiner Hausfrawen todt / die neheste
angeborne Blutfreund der Mutter halb / vnd die verordente
Theilherren beruffen / vnd inn jrer kegenwert / an aller gütter
beweglich vnd vnbeweglich / den
dritten teil des gantzen Erbfals / so von rechts
vnd gewonheit wegen / sie ist angestorben / den kinderen
ab teilen vnd ausgeben. Ist aber der
Vatter ein ansehenlicher man / vnnd mage seines verzugs vrsach geben
/ es kan jm auch des dritten Monats auffschub zu gegeben werden /
doch den kinderen ohn schaden : Theilet er drey Monat lang nicht /
er sol vom RATH vmb fünff vnd zwantzig flor: gestraffet werden.
Von alter gewonheit her wirds gehalten / das dem / so die theilung
helt / es sei gleich der Vatter oder die Mutter / eine fürgab aus
den beweglichen gütteren gegeben wird / nach vermögen der habschafft
/ das ist / ist der Gütter wenig / so wird die fürgab geringer / ist
sie aber gros /
| Seite 077| so wird auch ein ehrlicher fürgab
ausgegeben. Were aber jme ein bescheid vom verstorbenen Ehegenos
geschehen / er mus da mit abstehen / er wolte dann vom legat abstehen / vnd der fürgab sich
halten.
Hat der Vatter zwey Heuser / sie sollen beyde inn der theilung
geschetzt werden / daraus mag der Vatter eines kiesen welches er
wolle / das ander sol er den Kinderen auff jrer Mutter dritteil /
folgen lassen. Ist aber des Vatters haus mehr werth / als auff
zweiteil gebühret / er sol das vberteil den kinderen mit gelt erlegen vnd abrichten : desgleichen müssen
auch die Kinder thuen / so jhr haus das dritteil am werth
vbertrifft. Ist aber nur eine behausung / welche man vnd weib
bewohnet haben / der Vatter sol sie in der teilung schätzen lassen /
dieselbe für sich gantz behalten / vnnd den Kinderen jren
Mütterlichen dritteil / mit gelt abrichten vnd
bezalen.
| Seite 078|
Stürbt der Man / vnnd lest leibliche kinder hinter jhm vnd seine
Fraw / der kinder Mutter sol jnnerhalb vier wochen / nach jres mans
abgang / die neheste verwandte Blutfreund des Vatters halb / vnd die
verordente gemeine Teilherren beruffen / in welcher kegenwert / sie
das zweyteil des gantzen erbfals / jren Kindern austheilen vnnd geben sol / vnd ehe der teilung gar
nichts aus den Gütteren auff frembde Personen wenden noch entfrembden. Ist aber die Mutter ein
tugentsame Fraw / vnd des auffgeudens oder
verschwendens vnuerdacht / vnnd mag jres verzugs vrsach
geben / es kan jr ein lenger auffschub vergunt werden / doch sol sie
in zwey Monat lang entlich teilen / bey straff dem Rath fünff vnnd
zwantzig Gülden.
Bleiben zwei Heuser im erbfal zu teilen / die Kinder sollen die wahl
haben
| Seite 079| darunter zu kiesen welches sie wollen /
als dan gebühret der Mutter das ander : Sein der Heuser aber mehr /
vnd andere erbschafften darzu / als WEINberge / Baumgärten / Wiesen
erb vnd Teuche / die erste wahl sol jmmer der Kinder sein / vnd die
andre der Mutter / also das aus fünffen den kindern drey / vnnd der
Mutter zwey / gebühren sollen. Das ackerland aber sol gedritteilt
werden / daraus sol das zweyteil den Kindern in capita geteilt werden. Desgleichen sols der Vatter
halten in der abteilung des dritteils / allein das er die wahl auffs
zweeteilt behelt.
Bleibt aber nur eine behausung zu teilen im Erbfal / es sol der
Mutter inn derselben / ein dritteil werden abgescheiden / in welcher
sie bleiben mag jr lebenlang / sie bleibe eine Wittib / oder begebe
sich zur andrer ehe / wo nemlichen das
| Seite 080| Haus ohn schaden abteilig ist / welches
zum erkäntnüs des Raths stehen sol. Würde sich aber die Fraw zu
einem andern man begeben vnd heyraten / vnnd mit dem selben kinder
zeugen / das abgesonderte dritteil des Haus / sol noch jhrem todt /
mit beschätzung dem zweytheil / den Kinderen nemlichen aus der
ersten ehe widerumb heimsterben / welche jhrem Stieffvatter vnd
halben Geschwistriget / jhrer theiler mit Gelt abrichten / vnd zu
sich lösen sollen.
Geschichts aber / das ein Man / nach dem todt seiner erster
Hausfrawen / mit welcher er eheliche Kinder hat / die andre nimpt /
vnnd stürbe Erblos mit dieser / heyrat sie nicht wiederumb / vnd ist
das Haus abteilig (welches der Rath erkennen wird) so sol man jhr
auff jhr lebenlang im haus eine wohnung abscheiden : Nimpt sie aber
einen andern Man /
| Seite 081| oder gehet mit todt ab / die
abgetheilte Wohnung / felt den kindern aus der erster ehe heim vmb
ein geltezalung / wie es erbare Leut erkennen
vnd schätzen werden.
Gehen die Elter mit Todt ab / vnnd lassen jren kindern ein haus in
der Stadt / vnd ein Feld erb / als Weingärten vnnd Wiesen land / der
jüngste Erb behelt das haus / vnnd der ander das Feld erbgut. In
märcken aber vnd inn Dörffern / do die einwohner
vnd gebawrschafft / aus den Weinbergen vnnd ackerbaw /
jhre nahrung vnd auffenthalt von haben /
gebühret zwar dem Iüngsten des Haus erb / das Feldgut aber sollen
sie gleichwol in gleiche teiler aufftheilen / an welchem auch der
Iüngste widerumb sein theil haben sol.
Stürbt ein Man / vnd lest hinter jm seine Hausfraw mit kleinen
kinderen / so jhr siebent Ihar noch nicht erreichet
| Seite 082| haben / so sol in der teilung des
Erbfals / vnd in der verordnung der kinderzucht / der Mutter
jhrentwegen auszurichten / diese weis gehalten werden / das
nemlichen von einem Kind / welchs sein erst jar nach nicht alt ist /
der Mutter sollen sieben gülden / vom andern jar : sechs gülden /
vom Dritten : fünff gülden / vom Vierdten : vier gülden / vom
Fünfften Iar : drey gülden / vom Sechsten : zween gülden / vnd vom
Siebenden zucht Iar ein gülden / aus der kinder ausgezogenem
zweiteil / ausgericht vnnd zalt werden.
Begiebt es sich aber / das eins oder mehr derselben Kinder / darauff
die zucht ist worden ausgegeben / innerhalb den zuchtiaren abstürben
/ das vnuerdienete zuchtgelt / stürbt wiederumb dem zweiteil zu /
den andern kindern aus zu teilen.
So geschwestriget den Erbfal teilen / des Vatters haus wird dem
iüngsten Son von einem Vatter geboren / zu ge
| Seite 083| teilt : Ist aber kein son nicht
vorhanden / so erbet es die jungste tochter auch von einem Vatter
herkomment / also das der jüngste erbe die freye wahl habe / das beste oder letzte zu wehlen vnnd zu
behalten / derselbe sol seinem erbgenossen geschwestriget / so
daruon abstehen müssen / jhre teiler nach der Schätzung mit gelt
erlegen vnd zalen. Wolte aber der
jüngste erb das Haus in der teilung nicht behalten / oder künde es
vnuermögligkeit halben zu sich nicht lösen / der ander noch jm der
jüngste wird dasselbe zu behalten recht haben / doch also / das
jmmer die Sön den töchteren werden fürgezogen. Gehet aber der son /
so des Vatters haus behalten hat / ehe seinem vogtbaren alter mit
todt ab / oder ehe er sich inn die ehe het begeben / im grad der
neheste bruder noch jm / wird zu des Haus besitzung gelassen / der
sol seinem Geschwestriget vnd der Mutter / jre teiler mit gelt nach
der zeit (wenn sich solchs begibt) gelegen
| Seite 084| heit zalen vnd
abrichten / vnd hindert jn nicht / ob er schon zuuoren
sein gebührendes teil von derselben erbschafft an gelts wegen
entfangen hat. Würd es aber gemerckt vnnd
offenbart / das der erbe / so das Haus behelt vnd löset /
zu verforteilen die anderen / mit heimlicher finantzerey / einen
betrug begangen het / es sol keinen bestand haben.
Ist inn der teilung von jemanden / so darzu gehöret / wissentlich vnd betrüglich etwas behalten /
heimlich weg geschafft oder verhalten worden / vnnd kompt hernach an
den tag / der es verhalten hat / verleiret sein teil am verhaltenen
oder weg geschafften gut / welches den andern mit Erben zu wächst /
das sechste teil desselben ausgenohmen / welches zur straff den
verordenten Teilherrn gefallen sol.
Gehet die Mutter mit todt ab / vnnd würde den Kinderen auffs dritte
teil inn verteilung / ein erbgut / das eygenthum
| Seite 085| desselben bleibet zwar den kinderen /
so lang sie sich aber inn die ehe nicht setzen / mag der Vatter
desselben brauchen vnd geniessen / doch
das ers auch mit notwendigem baw vnd vnkosten aus dem seinen / oder
aus des erbs zugeng / erhalte vnnd
bessere. Stürbt aber der Vatter / die Mutter mag wol der
kinder erbschafften haben vnd brauchen /
sonderen die niessung vnd nutz / mus sie
jhren kinderen verrechnen / vnnd denselben sampt dem Erbgut jnen
ausgeben.
So die kinder vnd erben nach der Elter
todt / den erbfal teilen wollen / vnnd etliche derselben zuuorn
etwas draus / als auff jre hochzeiten / Kleidungen / Studia oder
lehre vnnd dergleichen auff anders mehr entfangen / oder sonst den
Erbfal gemindert vnd geleichtert hetten /
es sol jn auffgerechnet vnd in die teilung werden eingelegt / damit
die miterben ohn schaden gehalten werden : es were dann /
| Seite 086| das die Elter im Testament was darob
geordnet / vnd verlassen hetten.
Schickt aber der Vatter seinen erwachsenen Son in frembde land /
freyer kunst vnd studirens halben / vnd stewret jm zur zehrung ein
summa gelts zu / aus sonderlicher lieb kegen jn vnd gutwilligkeit /
sie mag jhme auff sein gebürendes teil am erbfal / nit geschlagen /
nach mit keiner billigkeit abgezogen werden.
Würden auch erwachsene vnd mündige Erben / in teilung des Erbfals /
mit list vnd betrug vbereylet / oder
geschicht die teilung aus alberkeit oder
vnuerstand vnricht am vnd vnrecht / des rechts billigkeit
/ oder erkäntnüs nach zimlichen dingen geben zu / das jnen durch
newe rechnung / in einem jar vnd tag mag
geholffen werden / damit jedem recht widerfahre.
ALlerley Personen / so bey gutter vernunfft sein / vnd zu jren jaren
kohmen mögen jhren letzten / willen ordnen vnd Testament machen /
wenn vnd zu welcher zeit sie wollen : Die Mänlein nemlichen wenn sie
viertzehen jar / vnd Mägdlein zwölff jar volkomlich erlanget haben /
doch also / das dem recht der Elter / vnnd aller der / so von rechts
wegen das Testament mögen anfechten / nichts abgebrochen werde.
| Seite 088|
Stumme / Daube / Sinnlose / vnnd andere gebrechliche Menschen / so
nicht vollige vernunfft haben / oder Kranckheit wegen jrre vnd im
Sinn verruckt sein / auch die vnmanbare / können kein erbgemäch nit
auffrichten noch machen.
An der Testierender personen / werden zur zeit
vnnd stunde des bescheids / nicht des leibs kräffte vnd
stärcke / sonder rechter verstand / vnd das sie bey gutter vernunfft
sey / erfodert.
Wer testament machen wil / sol es thuen inn kegenwert zweier oder
dreier glaubwirdiger mans personen / welche er auff eine zeit vnd stunde / samptlich hat ruffen vnd
versamlen lassen / vnd auch selbst darzu gebeten : Weren sie aber
auch vngeruffen / vngefehr darzu kohmen / vnnd also nur vom Testatore angesprochen / vnd darzu
erbeten worden / solch testament / so es
| Seite 089| durch die selbe personen bezeuget wird
/ es sey auch gleich beschrieben oder vngeschrieben / wird im
rechten kräfftig gehalten / allein es sey von dem testierer worden widerruffen. Denn es
mag vnnd kan ein jeder bey leben / vnnd so lang er bey gutter
vernunfft ist / sein gethan Testament enderen / wandlen / oder auch
gar daruon abstehen / vnnd auffheben : Sintemal des Menschen willen
wandelbar ist biss gar an seines lebens ende / vnd niemand jhme
selbst solch gesetz setzen mag / nach sich also binden / das er
dauon nicht solte mögen abstehen / nach weichen können
Die / so jres guts für sich selbst mächtig sein / vnd Testament auff
zu richten gewalt haben / können inn Testamenten auch zu zeugen
gebraucht werden. Es können aber weder die gemachte erben / denen
nemlich das bescheid geschehen ist / nach jene / so inn des testirers gewalt vnd
| Seite 090| versorgung sein / auff das testament
nit zeugen. Also können auch weder Vatter / so jn zu gewalt hat /
nach Brüder drein gezeugen : Desgleichen werden auch vom zeugnüs
auff testament verworffen / die Weibs personen / vnuogtbare oder
vnmanbare jungen / vnsinnigen / stummen /dauben : Item auch die /
welchen jrer gütter verwaltung / vbelthat halben gewehret wird / vnd
verleumbde personen / diese alle können auff Testament nicht zeugnüs
geben : Vatter aber vnd Sohn / also auch zwen rechte Brüder / mögen
wol in eines frembden testament neben einander bezeugen : Denn in
frembden geschäfften hinderts nicht / aus einem haus mehr zeugen zu
führen.
Den Legatarijs, das ist / denen
welchen bescheiden ist / wird nicht gewehret / auff das bescheid /
so andern mit geschehen / zu bezeugen / also auch denen nicht / so
diesen zu gehören vnd verwand sein. In
| Seite 091| sterbs läufften / wenn füderlich die
grausame plag der Pestilentz wühtet / ist es gnug so der Testator für zweien Mans oder Weibs
personen / geruffenen oder vngeruffenen /
oder auch hausgenossen / seinen willen anzeigt / vnd für jnen
Testament thut.
Würde der testierer testament zu machen / von jemanden vnzimlicher
weis gedrungen : oder wird er Testament zu
ordnen / zu enderen vnd zu wandlen verhindert : oder
verschaffts jemand / das die Zeugen zum Testament nicht kommen / vnd
es dardurch verhindert wird / solcher verleiret alles das / was jme
aus des verstorbenen Habschafft Erblich zu gestanden wer / das aber
felt den andern freunden zu / so am grad noch jm die nehesten sein.
Hat ein Eheman nicht durch list nach gedrang / sonder mit
freundlichen worten / seine Ehefraw / so zuuoren kegen in erbittert
/ gesanfftmüttiget / vnd bey jhr
| Seite 092| erhalten / das sie von jrem vnwillen
kegen in abgestanden / vnd jme bescheid gethan hette / es sol
kräfftig gehalten / vnd jhm das Legat
nicht benohmen werden. Desgleichen sol auch ein eheliche Hausfraw /
so sie mit sanfften worten / one gedrang vnd
gezwang / solches an jrem man gehaben mag / dabey
behalten werden.
Die Elter müssen von rechts wegen / jre kinder oder ire Enckel / in
iren Testamenten zu erben setzen / oder in irem erbgemäch also
versehen / damit ihnen ihre gebüre vngeschwecht bleibe / das
zweiteil nemlich des gantzen Erbfals : vom vbrigen dritteil aber
haben sie macht vnd gewalt / irem
gefallen nach wohin sie wollen / zu bescheiden. Also kan auch eine
Mutter das dritteteil / ires gebürenden dritten teils vertestieren
wohin sie wolle / nur das sie ihren rechten busem erben die andre
zweiteiler bleiben lasse / welche sie weder den kindern noch
enckelen entziehen / noch
| Seite 093| sie inn jren erbgemächen fürüber gehen
mögen / allein die Kinder würden als vndanckbaren oder schmäher der
Elter berüchtiget vnd bewiesen / vnd sol solch vndanckbarkeit vnd schmach / im Testament mit namen
gemeldet werden.
Lesset der verstorben weder eheliche Kinder noch Enckel / oder andre
absteigende erben / sonder nur inn auffsteigender linien / als
Vatter / Mutter oder Groselter / er kan auch dieselben inn seinem
erbgemäch nicht ausschliessen / sonder mus jhnen jre Legitimam, das zweteil nemlich seiner
Hab vnnd Gut / folgen lassen.
Es können beyd die Elter vnd Kinder / desgleichen auch Brüder vnnd
Schwestern / wider das Testament klagen vnd das bestreiten / so sie
darein vber die Legitima oder jr
gebür / sein ausgeschlossen worden. Die fürdere freund aber / als
| Seite 094| Schwester kinder Vatters brüder vnd
dergleichen / können die inofficioso
nicht klagen / viel weniger darwider was erhalten.
Wolte jemand seinen andern angebornen vnd von blutswegen angewandten
freunden / oder auch seinem Ehegenos / oder purr frembden in seinem
erbgemäch etwas vermachen / er mags thuen vnter gestalt vnd angeding
der erb vnd affter erb sättzung / wie es jm aus freyem willen
gelüstet / vnangesehen jemandes widerspruch. Hat aber einer gewalt /
etwas wider jemandes willen zuuermachen vnd zu entfrembden / er kan
solches viel bass / auch ausserhalb seiner kegenwert / wissen vnd
bewilligen thuen.
Haben zwey Eheleut keine Kinder / auch weder Vatter / Mutter noch
gros Elter / vnd kein geschwestriget / eines mag dem andern aus
freyem willen vnge
| Seite 095| zwungen / sein Hab vnnd Gut mit
bescheidenheit / es geschehe für gericht oder für andern ehrlichen
Leuten vnnd Zeugen / kegen einander von todes wegen schencken / also
das das vberbleibende Ehegemahl des abgestorbenen Hab vnd gut erwerbe vnd erbe. Bekomen sie
aber nachmals kinder miteinander / solch geschenck vnd vermachen
wird krafftlos.
Die Testament Brieff sollen auffs begeren solcher Personen / so damit
zu schaffen vnd jrer dörfftig sein / mit des Richters befelch vnd gewalt / nicht allein sie zu
besichtigen / sonder auch lautere abschriefften draus zu nehmen /
eröffnet / vnd jhnen vergunt werden.
So den kinderen etwas wenigers / als jhr gebührendes teil betreffen
thet / gelassen würde / es sol auff ehrlicher Leut erkäntnüs /
erstadet werden / damit nicht eines geringen abgangs wegen / dz
gantze
| Seite 096| Testament zurissen
nach auffgehaben werde. Würde auch in des testaments
beschreibung etwas dunckel / zweyfflig / bösslich vnnd vnlesslich
geschrieben / der Richter sol es zum besten verstehen / vnd wie es
mag gleublich sein / das es der Testator gemeinet hab / deuten.
Würde von Testaments wegen den Legatarijs etwas aus dem erbfal zalt
vnd ausgericht / welches nachmals als falsch vnnd krafftlos erkant vnd auffgehaben würde / dz
bezalte sol werden widerfodert.
Diese testament haben auch jre krafft / so einer seinen letzten
willen / mit eigner hand / oder mit einem andern / in schriefften
verfassen lest / vnnd so er schreiben kan / sich vnterschreibe /
breche oder mache den selben brieff zu / damit des testierers willen
ehe der zeit nicht offenbar werd / auff das jehne / so etwas
Testaments wegen gewarten sein / vnd jrer hoffnung nicht gnugsam
gewehret / zu Hass
| Seite 097| vnd neyd auff jn beweget / oder die
jenige / so zu erben gesatzt / vnnd die Gütter zu entfahen haben /
dem Testatori nach Leib vnd Leben stellen / aus beysorg / er
mögte nachmals seinen willen wandlen. Demnach sol er Testator testament zeugen beruffen /
vnnd offentlich für jhnen bekennen / das in der verschlossener karth oder brieff / sein letzter willen
verfasset sey : Die beruffene Zeugen aber sollen jre Tauff vnd zunamen auffschreiben / vnd mit
jhren Petschiern versiegelen / mit auffzeignung des Iars / Tags /
Orts vnd des Testierers namen : Können sie nicht schreiben / so
mögen sie es nur versigelen / welches jhnen zu keiner gefahr / schaden nach abenthewr gereichen
sol.
EIn Legat / oder bescheiden Gutt / heist ein geschenck / so iemanden
im Testament gelassen wird / welches der testierer aus dem / das
seinem erben gantz werden solt / jemanden anders zu reichen
verordnet. Es sol aber kein bescheiden gut nicht ehe werden
ausgericht / die Schulden seyen denn alle zuuoren abgezogen / vnnd
gemerckt / ob sich die gütter des erbfals so weit erstrecken
mögen.
So jemand ligende Erbschafft legiert / der in ab oder auffsteigender
linien Erben / oder auch Brüder vnd Schwesteren hat / welche das
Testament von rechts wegen können anfechten / der neheste Erb mag
sie vmb jhren weerth / zu sich lösen : Farende habe aber / kan ein
jeder seinem gefallen nach (so fern doch die
| Seite 099| recht jm zu greiffen vergönnen)
vermachen / wem vnnd wie er wol. Hat der Testator auch durch seine redliche dienst /
geschickligkeit / oder in der heyrath / liegende Erb bekomen / vnnd
hat wider ab nach auffsteigende erben / auch kein Geschwestriget /
er hat macht solche erbschaften / seinem gefallen nach / wem vnd
wohin er wil / zu vermachen / ohn alle verhinderung vnd einred aller andrer von Blut verwandten
freunden.
Bescheidet einer mehr / weder inn seinem vermögen vnd Gütteren
gefunden wird / das bescheid sol drum nach seinem todt / nicht
werden auffgehaben / sondern man sol so viel ausgeben / wie viel
alda gefunden / vnd wie weit sich die Gütter erstrecken können. Hat
auch der Testator jemanden parschafft
vermacht / welch in seinen Gütteren nicht gefunden würd / der Erbfal
aber vermögte zu bezalen / der Erbe mus par Gelt aus dem seinen
| Seite 100| ausrichten / oder mus verkauffen was
verhanden ist / oder woher er kan vnnd mag / vnd zalen.
Es wird auch dem Testatori nit
gewehret / seinem schuldiger die schulden im Testament zu verlassen
/ oder nach seinem willen frist jhme zu geben / vnnd bezaltag zu
setzen.
Testamentiert ein Man das eygenthumb seines erbguts jemanden / des er
zu legieren recht hat / vnd behelt jm
für sich desselben gebrauch / früchte vnd
niessung auff sein lebenlang / widerruffets auch nachmals
nicht / der Legatari : oder begabte
Man / bekompt nach des Testierers todt / die niessung sampt dem
eygenthumb : Stürbt aber der begabte Man / vnd der Testator nichts widerruffe / nach
wandelte inn gethanen Testament / das legat erbet an des Legatari nehesten erben.
Vertürbet das Legat oder bescheiden
| Seite 101| ding ohne des erben schuld / der
schaden gehet die begabte Person an : Het aber der erb verzogen das
bescheid aus zu richten / die gefahr desselben vnnd schaden / gehet
den erben an / doch sol der Legatarius das Legat
ausfodern : Denn wo nichts gefodert wird / da kan auch kein verzug
des ausgebens nicht gerechnet werden.
Was zu güttigen sachen vnd wercken : Item
gemeiner Stadt gelassen wird / sol für alle andre Legata zum ersten werden ausgericht :
Was auch zu milden vnd Gottseligen wercken bescheiden ist vnd
verordnet / das sol in keinem weg anderswohin nicht gewendet / nach
gebraucht werden.
NAch dem das Mutuum vnd anleyhung in
solchen dingen bestehet / die inn gewicht / zal
vnd mass begrieffen vnd gemessen werden. Leyhung aber zum
gebrauch / das an im selbst vnd inn seiner gestalt vnd zahl /
| Seite 103| widerstellet mus werden : Drumb mus der
/ so auff anleyhung oder borg nimpt / zu
gewissen zaltägen vnd fristen / so darauff bestimmet vnnd gegeben
sein / bezalen. Sein aber der keine nicht bestimmet / er mus zalen /
so schier das angeliehen gefodert wird / in solcher zal / gewicht vnd mass / wie ers entfangen
hat.
Wird einer vmb gewisse selbs versprochene oder für gericht
zugesprochene schulden / vnnd gelts wegen / es sey gleich ein
Bürgersman kegen den andern / oder ein frembder wider den Bürgersman
/ für recht genohmen / ist die schulde aus vertrawten oder
ausgeborgten Gütteren gemacht / der Richter sol dem angeklagten
sechs wochen zu der bezalung setzen : Hat aber der schuldiger par
gelt entlöhnet vnd entfangen : Oder hat er im handel auff par gelt /
one tagzeit vnd verzug zu bezalen
gekaufft / vnd vermags nicht / sonder setzet den verkauffer vnnd
glau
| Seite 104| biger auff / er sol biss auff den
dritten tag zahlen.
Selbst auffgenohmene Pact vnd
verbündnüs / gebühret sich nicht zu brechen / noch die kegenhändler
also auff zu setzen. Denn so man von rechts wegen / allen
rechtmessigem vnd redlichen verspruch / vnnd vertragenen dingen /
gestehen sol vnd mus / wird folgen das auch ein jeder dem gestehen /
was er selbst für sich auff nimpt : Sintemal die recht ausweisen /
das sich einer aus befreyung gemeiner recht / so jm zu gut dienen /
ziehen vnnd seinen vortheil verschlagen kan : Drum wird es den
Richtern gebühren / das sie im rechten / nach inhalt ausgethaner
Verschreibung / wider die Schuldner sollen vrtheilen /
vngebührlichen Wucher / vnd verspruch auff
doppelt ausgenohmen / welche inn keinerley contracten nicht sollen zugelassen /
noch zu geurteilt werden.
| Seite 105|
In redlichen Handthierungen / so auff gutten glauben geschehen vnd
bestehen / als im kauffen vnd verkauffen
: Ausleihen vnd borgen / vnd was der
gleichen / wird der Schuldner schädliches verzugs wegen inn der
bezalung / auff das Interess, das ist
/ auff jenes / so dem Schuldherrn daraus zum schaden bekomen kan /
verhafftet. Doch wird das Interess,
nicht des ausborgers gewins / sonder des schuldners verzugs halben
auffgerechnet. Berüffet sich der schuldiger mit redlichen vrsachen
auffs recht / vnd müste derwegen ein auffzug der bezalung geschehen
/ er kan nicht auff den schaden vmb verzug / beklaget werden. Hat
auch der schuldiger billiche einrede zu thuen auff die anforderung
der schulden / er mag keines verzugs beschüldiget werden.
Es ist löblich vnd fein geordnet / vnd auch zum rechten gesatzt / das
die Kinder
| Seite 106| auff jrer Elter gütter vnd erbfal / bey
der Elter leben einige schuld zu machen / nit macht nach recht haben
sollen / geschicht es aber / das es weder krafft nach macht haben
sol. Borget jemand einem son / so nach Vätterlicher gewalt
vnterworffen / wider des Vatters willen / er sol auch nach des
Vatters todt / solche schuld aus dem erbfal zu fodern / kein recht
haben / es hette dann der Vatter drein bewilliget / oder were dem
ausheimischen Son auff seine Lehr vnd
studia / fürgestreckt worden.
Fürstlicher Dilacion brieff auff
verlengerung der zalung / sollen als dann wider die schuldherrn /
jhren bestand vnnd Krafft haben / so sie der Schuldiger mit seiner
Stadtöberkeit wissen / vnnd mit vnterricht an Fürsten gethan / das
er schuldiger / solche aus zu fodern billiche vrsachen habe /
erlanget vnnd ausgenohmen hat.
| Seite 107|
Verleiet einer dem andern was hausraths / sylberen Geschmeids /
Kleidung / Pferd / oder was anders (das man beweglich oder farend Gut nennet / vnnd das man haben /
tragen / treiben oder sonst brauchen mag) on einige belonung zu
besonderem gebrauch / der / so es entfangen / sol desselben also
gebrauchen / wie sie drum eins sein / vnnd zu was gebrauch es jhm
ist vergunt worden / vnd sols nach dem ers gebraucht / widerstellen
: Er ist aber auch schüldig solch entlönet Gut / mit solcher hut vnd vleis zu besorgen / als sein eygens
: Würde aber vber solche versorgung / on sein verseumnüs / was
schadens daran geschehen vnd geleichtert / er ist des ohne schuld /
allein er hette für schaden versprochen / so mus es dabey bleiben /
vnd dem beding gnug geschehen. Die widerstellung des entlöneten Guts
/ kan kegenschulden halben nicht abgeschlagen werden.
| Seite 108|
GIbt einer sein Habe vnd gut / jemandem
zum Pfand vnd versetzts / er sol vnnd kans auslösen / auff bestimpte
zeit vnd weise / so in der verpfändung gemeldet vnd auff genommen
sein worden.
So das Pfand inn den Händen vnd gewalt des pfandschaffters oder Schuldglaubigers / ohn sein schuld vnnd verseumnüs / geleichtert /
verloren oder durch Fewers gewalt vmbkömpt / hat ers wie das seine
versorget gehat / er sol des keinen Schaden tragen / er mag auch
drumb von einmanung seiner schulden / nicht
| Seite 109| abgewiesen werden. Dem Schuldglaubiger
wird auch nit gewehret / das pfand darauff er Gelt geliehen hat /
einem andern fort zu versetzen.
Findet der Schuldiger irgent anders sein ausgethan pfand / dann bey
seinem Schuldherrn / es wird jm vergunt auch daher mit bezalung des
gelts / drumb es sein Pfandschaffter hat förder ausgesatzt / heim zu
lösen.
Hat der eine Schuldherr einen schuldbrieff für seine schulde / der
ander aber ein pfand / dieser so das bestimpte pfand hat / gehet für
jenen / vnangesehen das der schuldbrieff für der Pfandschafft / der
zeit nach / ist gegeben worden. Hat auch einer seiner schuldhalben /
nur verbot für gericht gethan / der ander aber den schuldiger für
recht bracht / vnd inn des gerichts Angesicht die schulde gefodert /
dieser gehet auch für / ob wol jener ehe verbot gethan hat.
| Seite 110|
Sein schuldiger vnd Schuldherr / im
versetzen des pfandes / oder darnach dieses eins worden / das wo das
Pfand auff gesatzte zeit nicht würde ausgelöset / so solss verkaufft
werden : verkauffets der Pfandschaffter drauff / es bestehet nicht
allein das verkauffen / sonder der kauffer erhelts vnnd besitzt es
auch mit guttem rechten. Sein sie aber eins / das es nicht verkaufft
werde / oder ist keins der beyder drein gedacht / der Schuldherr
kans ehe nicht verthuen / er hab es dann zu drey malen dem
schuldiger zuuoren entboten das ers auslöse / oder jhn für Gericht
gefodert / vnnd zu bezalen gemahnet : ist aber der schuldiger
gleichwol hinlessig / vnnd lösets nicht / der glaubiger mag es ohn
hindernüs frey verkauffen.
Ist der schulden mehr dan das Pfand werth ist / der Schuldherr sol
des / keinen schaden haben / sondern aus den andern güttern des
Schuldigers / bezalet werden :
| Seite 111| Dagegen auch / were dz pfand mehr werth
/ wider die schuld summa thut / der schuldiger behelt auch sein
recht an dem vbrigen / vnd sol jm werden zugestalt.
Im verthuen der pfände / sol diese weis vnd
form gehalten werden. Wenn die zaltäg verlauffen sein /
sol der schuldherr den schuldiger für den Richter gebieten / vnd
fodern / das er entweder das Pfand auslöse / oder zu verkauffen
zulasse : Mercket aber der Richter vnnd erkents / das der schuldner
kein gnugsam vrsach mag fürbringen / warumb ers nicht auslöset / er
sol dem Schuldherrn frey lassen / das pfand aus zu bieten vnd zu
verkauffen : Nach solchem / sol das pfand drey marcktäg nach
einander offentlich auff dem marck feil geboten / vnd dem / so am
meisten drum gibt / gegeben werden. Wer es aber ein ligend gut / es
sol drey sontag auch nach einander folgende offentlich ausgeruffen /
vnd also verthan werden / wie oben im 12. tit.
des ersten büchels daruon gesetzt ist.
| Seite 112| Bestehet oder dinget jemand ein Arbeit
zu machen / vnd zalet den macherlon nit / wird das gericht drum
ersucht / es sol dem verdinger / auf den dritten tag pfand geben /
vnd zalen lassen : drum dz solche arbeit für lydlon gerechent wird.
Kauff man aber eine ausgemachte arbeit auff borg vnnd bestimpte tag
zeit / die Pfändung drum / gehet auff sechs wochen aus.
Würd ein Pfand zu gezweiten zeiten / zwenen schuldherrn verschrieben oder verpfändet / der so zum
ersten gelt drauff ausgethan / vnd das pfand bekomen / hat dz erste vnd beste recht drauff / vnd der
ander pfandschafter / mag dz pfand ehe nit verkauffen / der erste
sei dan gantz abgericht vnd bezalt.
Gemeine stadschulden werden allen verschriebenen schulden fürgezogen
/ vnd müssen für alle andre ausgericht werden : Handelt auch ein man
mit gemeinem Stadt gelt vnnd Gut / oder wird aus jrgent einem contract gemeinem Nutz verpflicht /
desselben gütter werden jme als
| Seite 113| schuldmessige pfand verhafft / ob
gleich solches im handel nicht ausdrücklich gemeldet wird.
Entbeitet der schuldiger seinem glaubiger / das er das pfand nicht
verkauffe : oder dem Kauffer / das ers nicht kauffe / es hat dann
erst krafft / so er die schuld zalt. Zalt er aber ein theil / vnd
bleibt was anstehen / er kan dem Schuldherrn nicht wehren / das
pfand der vbriger restantz wegen / zu
verthuen.
Leichtert der Pfandschaffter dz pfand mit willen / oder aus
verseumlicher hinlessigkeit / er mag drumb angeklaget werden / damit
ers inn solcher gütte vnd gestalt / wie
ers entfangen / ausrichte vnd dem Schuldiger widerstelle. Würd aber
das pfand vngefehr / ohne zu thuen des Schuldherrns entweder gebessert oder geleichtert / beyd glück vnd vnglück gehet den Schuldiger an.
| Seite 114|
WVrde der Schuldherr / on gewalt des Gerichts / in seines Schuldigers
Gütter fallen vnnd pfänden / er begehet
ein Gewalt / vnnd wird vom Richter seinem bedencken noch gestraffet
: Drumb sollen die Glaubiger / so sie wider jhre Schuldiger was
fürnemen / solches nicht aus eygner gewalt / sonder mit des Gerichts
wissen vnd willen thuen / vnd für
Gericht drumb klagen.
Entfrembdet der Schuldiger seine
| Seite 115| gütter aus seiner gewehre / den
Schuldherrn zu betriegen / das recht sol jn zwingen / dieselbe
widerumb heim zu schaffen. Der schuldiger aber handelt dan
betrüglich / wenn er selbst sein gütter mindert / vnd nit wenn er
nichts mehr zu schaffet.
Es kan dem Schuldglaubiger / an der wider foderung seiner
ausgeborgten schulden / nicht hinderen noch
schaden / so er durch vnfal vmb die schuldbrieff komen
wer / wenn er nur die schulden gnugsam beweisen kan.
Stehet der Schuldiger seiner schulden mängde halben / von aller
seiner Habe vnd gut ab / vnd schaffet
nachmals durch seine arbeit vnd gesucht / was sonderlichen nutz vnd guts / die Schuldherrn mögen von
newes jrer schuld wegen / so jnen im rest sein blieben anstehen /
klagen vnnd das foderen / was er zu bezalen vermag / denn ehe den
Schuldherren jre schulden nicht aller werden ausgericht / werden
| Seite 116| die Schuldiger nicht gefreyhet / ob sie
gleich von allen jhren Güttern abstehen vnd
weichen.
Vnterstehet oder menget sich jemand vnbedacht inn einen erbfal /
welcher mit schulden behafft ist / er sol vber alle die Gütter
findzedel machen / so der verstorben an seinem tödtlichen abgang /
vermüget hat. Hat er solche Inuentaria in der Notarien kegenwerth gestellet / er mag den erbfal one
gefahr einnemen vnd behalten / das er nemlichen den Schuldherrn nur
auff so viel zale / wie viel jhm ist zu händen komen : vnd zwar also
/ das denen erstlich gnug geschehe / welche an der zeit im rechten
die ersten sein. Wen aber nimer da ist / die letzten sollen vnbezalt
abgewiesen werden / vnd sollen die erben gar nichts jrer gütter
dahin zu büssen / damit sie nit in hoffnung wz nutz zu schaffen / in
schaden fallen. Haben sie aber in gewöhnlicher zeit (in 30. tagen
nemlichen / nach dem sie in den erbfal getretten sein) die Inuentaria
| Seite 117| zu machen vnterlassen : oder hetten
nach gefoderter bedenckzeit / sich des Erbfals nicht ausgethan /
sonder wie rechte Erben sich drumb angenohmen / vnd damit jrem
gefallen noch geschaffet / sie werden allen erblichen Bürden
verpflicht / vnd müssen des verstorbenen Schulden alle gantz vnd gar bezalen.
Die Schuldglaubiger verlieren jhre schulden / so aus misstrawen jrer
sachen vnd derselben verteidigung / jre schulden gewalthabenden
Personen vberschaffen. Verkaufft aber einer seine schulden vmb ein
genantes / vnnd vbergibt die klagen der schuld wegen dem
Schuldkauffer / solcher kauff bestehet auch wider wissen vnd willen des schuldigers.
Wird der Schuldiger schuldwegen angenohmen / welche er meinet als hab
er zalt / er mus die bezalung im rechten beweisen. Leugnet er aber
der schuld / vnd
| Seite 118| kan sich hierein mit was andern
vmbständen zur beweysung behelffen / es wird jm nicht gewehret.
Der Schuldiger / so zur kegenrattung vrbietig ist / mag seinen
Schuldherrn / so die bezalung dringet / damit abweisen vnnd gnügen.
Köndte er aber mit abzug durch kegen Rächnung abweisen / vnd thuts
nicht / er kan gleichwol auch das bezalte gelt widerfoderen / als
solches das er nicht ist schuldig gewest. Der Abzug aber wird dieser
vrsachen wegen für gut vnd nötig gehalten / das es besser ist vnd
ringer einem jeden / nicht zalen / dan das bezalte mit mühe wider
fodern / Die kegen rattung vnd abzug wird
inn allerley contracten, klagen vnd
handlungen / von rechts wegen zu gelassen : allein nur vmb das
Beygelagte Gut nicht / im latein Depositum genent / drumb das sich niemand frembdes guts
/ mit vnrechter gewehr vnd titel / nit
sol noch kan vnterwenden.
| Seite 119|
Es ist nicht ein newes / das sich der Schuldiger auff des
Schuldglaubigers rechenschafft beruffen thut / damit die Schuld
recht lauter vnd glaubwirdig werde.
Geschicht aber ein jrthumb inn der verrechnung eines / oder mehrer
kegeneinander gehaltenen contracten,
er sol der warheit vnd dem was recht ist / nicht nachtheilig noch schädlich sein / drumb das die recht
ausweisen / das rattungen / so auch wol offter sein gehalten worden
/ vnd dennoch was zweyffels drein steckt / mögen widerholet vnnd geleutert werden / es were dann das für
Gericht einmal drüber geurtheilt / oder weren sonst durch vertrag /
geendet worden.
Kan der Schuldiger vnuermögens halben nicht bezalen / kan auch von
dem Schuldherrn längere frist nicht erlangen / vnd wird der
schuldwegen für das gericht gebracht / der Richter sol jhn biss
| Seite 120| auff den dritten tag ins Gefängknüs
setzen / vnnd nach dem dritten tag seinem Schuldherrn vbergeben /
welcher jn / in seinem Haus / der mass wie sein ander Hausgesind mit
nahrung halten / vnd ein gantzes Iar lang gefessert mit Haussarbeit
versehen / vnnd jhme zur abbezalung auff jeden tag / fünff pfenning
rechnen vnnd abziehen . Noch dem Iahr
aber sol er frey gelassen / dem schuldherrn sich vereyden vnnd versprechen / das er alles das / was er
aus seiner arbeit / vber seine gebührliche Nahrung erlangen mag /
jhme auff die schulde geben vnnd zalen /
vnd nirgend hin fliehen wolle. So lang er aber diesem nicht aller ab
bezalt / sol jhn kein ander schuldglaubiger mehr mit gefängknüs
nicht bekümmeren.
| Seite 121|
VErleyhet oder verdinget einer dem andern ein Haus oder Wohnung auff
gewisse zeit lang / vmb bestimptes zinss gelt / er sol dem bestand vnnd geding / wie sie drein sein
eins worden / noch komen : Also auch der Bedinger. Der Haussherr
aber / so es vmb Zinss verdinget / sol den Hausman mit allen
notwendigen gebewen vnnd besserung / zu bequemer Wohnung versehen.
Hat auch der Sedler / mit wissen vnd
willen des Haussherrens / was gebawet
vnnd gebessert / er sols aus dem Hausszins abziehen.
| Seite 122|
Der Haussman sol zu rechter zeit dem Haussherrn seinen Hausszins
einwehren vnd zalen / wenn nemlichen
die bedingte zeit erfüllet ist / vnd sol auch sorg haben / das er
der Wohnung vnnd Gemächer zimlich
gebrauche / vnnd weder er selbst / nach seine eingenohmene zinsleut
/ dieselbe leichteren : Wen warumb so er mehr Haussleut zu sich in
Haus einnimpt / vnnd dieselbe was verwarlosen / oder dem Haus
schaden thuen / er mus darfür antworten vnd allen schaden abtragen.
Bestehet ein Man etwa ein Wohnung / Acker oder dergleichen / vnd
stürbe ehe der bedingter Zeit / seine erben mögen sich seines gedings vnd bestands / annehmen vnd gehalten.
Verdinget jemand ein Haus zur Wohnung / oder ein Acker zum Baw vnnd gebrauch / vnd mus es mitler zeit
/ vrsachen halben verthuen / er sols bey dem
| Seite 123| Kauffer also ausnehmen vnd bestellen / damit der bedinger bey dem
gebrauch vnnd wohnung biss zum ende der zeit bleibe : Wo anders / so
verliert er den Hausszins vnd meddem
gelt. Schaffet jm aber der Hausherr ein andre bequemliche
Herberg / er sol weichen / vnnd den versessenen Hausszins zalen.
Saget der Sedler die gedingte herberg / ehe der zeit auff / wider
das recht des bestands / er mus den zins auff die gantze zeit zalen
/ allein er hette seines abtrettens vom bedingen gnugsame vnd bewerliche vrsachen.
Hat ein Handwercker / Werckmeister oder Färber / etwas zu machen oder
aus zu butzen auffgenohmen / vnnd leichtert oder vertirbt es aus
vnkündigkeit / oder verwahrloset es auch aus hinlessigkeit vnd
| Seite 124| verseumnis / er mus es von gedings
wegen bezalen. Desgleichen sein auch schuldig / die Schieffleut /
Fuhrleut / Krätschmer vnd Gastgäber / was sie zu füren oder zu
besorgen auffnemen / vnd drum komen / vmbringen vnd verwarlosen / zu
bezalen. So aber solche Wahr vnnd güter
in jrer gewalt durch vnuersehene brunst / einfallent der gebew /
gemeine feindes gewalt / vnstümmigkeit der wasser / oder durch andre
vngewönliche vnfäll / denen man nicht hat mögen weichen noch
widerstand thuen / vmbköme vnd vertürbe /
der so sich drumb angenomen vnnd bestanden / ist daran nicht
schuldig.
Nimpt einer lohn ein ding zu bewahren / er mus der verwarlosung
halben / allen schaden / so daran geschehen ist zahlen : Hat aber
jemand anders was schadens dran gethan / als dann sol nicht dieser /
sonder jener / so den schaden gethan / drumb angesprochen werden.
| Seite 125|
Verdinget sich jemand auff bestimpte zeit / oder verdinget ein werck vnnd arbeit aus zu führen / vnd wird
vom bedinger / ohne gnugsame vrsachen gehindert / das er das
gedingte werck nicht köndte ausführen / noch seinen dienst erfüllen
/ er mag des gedings gantzen lohn vom bedinger fodern. Hat einer
jrer zwenen / auff eine zeit seinen dienst verheissen vnd verdinget er mus inn dem ersten Bedinger
auch erstlich leisten vnd thuen.
Pflüget ein Bawrsman aus jrthum seines benachbarten Mans acker / vnnd
beseet es auch mit Samen / der Herr des ackers / mag seines lands
besamung / mit nidergesatztem gleichem Samen / vnnd des pfluges
artungen / zu sich heim lösen. Beseet ers aber / nach dem es jm ist
angezeigt vnnd drumb geredet worden / er verlieret beyd arbeit vnd samen.
| Seite 126|
IN der Widerfoderung des behalten oder zu trewes händen gegebenen Gut
/ hat der abzug vnd kegenrechnung kein
stat nicht : Denn ein jeder sol das widerumb an jhm selbst heraus
geben / was bey jhm zu trewen händen ist nidergelagt. Hat derohalben
jemand dem andern gelt / kleinoden / Kleider oder andre Gütter / zu
getrewer hand gegeben / jehner dem es ist beigelagt / sol es
trewlich bewaren / vnd dem Beiläger / wenn ers begert / wider geben
: Das sein auch seine erben zu thuen
| Seite 127| schuldig. Ist aber mit sonderem angeding vnd pact, ein gut bey jemand
nidergelagt / man sol dem geding stehen : sintemal alle contract vnd händel / jhr recht vnd krafft bekomen aus dem / des man
ist eins worden.
So jemand etwas zu trewen händen jnne hat / vnnd widerstellets nicht
dem Herrn / wenn ers fodert / geschicht nachmals einiger schaden
daran / er mus dem Beileger allen schaden abtragen vnd zalen. Würde
das zu getrewen henden gegeben gut / mit des Richters gewalt / ohne
des Depositarijbestellung oder anlassen / arestiert vnd verboten / es sol ehe dem
Beileger nicht werden zugestalt / der Richter freihe es jm dan
widerumb.
Würde die Beilag / durch merckliches verseumnüs / vnd schuld des
Depositarij, des nemlichen / so
sie zu gewalt hat / verwarloset / geleichtert / oder auch / so er
sie nicht gnugsam versperret / verschlossen
| Seite 128| noch gebührlicher weis verwaret vnnd besorget hat / verloren vnnd gestolen / er wird schuldig
allen schaden auff zu richten / oder auch gantz zu bezalen. Hette er
aber sie vleissig auffgehaben / vnnd wie das seine versorget / vnd
würde also geleichtert / oder köme auch vmb / er ist des schadens
one schuld / vnd darffs nicht zalen. Denn vnuersehene vnfäl / denen
er nit kan wehren / als auffruhr / brunst häuser
fäl / vbergewaltige raub vnnd diebstal / so ohne seine
schuld dran geschehen / darff niemand abtragen.
Legen jhrer zwen kegeneinander / ein jeder nemlichen dem anderen /
Hab vnd gut zu getrewen henden nider
/ vnd fodert nachmals einer für dem andern das seine heraus / der
ander kans jm nicht als ein pfand kegen das seine verhalten / sonder
sols im auffs erst zu henden stellen / vnd also / darnach auch das
seine von jme begeren : welcher aber der beider am ersten für
Gericht drumb klaget / derselb hat den vorzug.
| Seite 129|
Geben jrer zwen / ein gut an ein ort zu getrewer hand / es sol einem
derselben allein / one des andern kegenwert / nicht ausgegeben
werden. Haben sie es aber also beygelagt / das es auch einer on den
andern gantz fordern mag / es sol keinem verhalten werden. Würden
sie aber dieses eins / das wo sie beyde samptlich nicht kömen /
sonder einer allein / das jme auch nur ein theil zu gestellet werde
/ man sol dem geding gestehen. Vertrawet einer zwen Mannen ein
beilag / er kan wider einen oder den andern der beider auffs gantze
klagen / vnd wird derselben keiner ehe nicht gefreyhet / das Gut sey
dann widerstellet : Denn nicht die wahl des Beilegers / sonder die
widerstellung des beigelagten Guts / macht sie frey.
Tastet der Depositar : das beigelagte
Gut an / ohne des herrn wissen vnnd
willen
| Seite 130| / vnd wendet das mit willen vnd aus
fürsatz in seinen nutz / er begehet daran einen diebstal. Gib ich
auch zu trewen händen seckel mit gelt / oder gemüntzet sylber / vnnd
greiffts der / dem ichs hab beigelagt / wider meinen willen vnnd wissen an, die recht geben mir
zu / nicht vmb den Beilag allein / sonder auch auff den diebstal /
für gericht zu klagen.
Beigelagt Gutt inn Schidmans gewalt / im latein Sequestrum genant / heist dieses /
welches jrer zwen oder mehr / mit gewissem angeding / bey jemanden
gantz zu behalten zu versorgen / vnd auch gantz widerumb einem
derselben zu widerstellen / haben nidergelagt.
| Seite 131|
ZV gleich wie der kauf vnd verkauff /
durch beyder contrahenten eins werden
/ vnd bewilligen kegeneinander / mus gerissen werden vnd bestehen /
also kan er widerumb auch von einem teil allein (so er sol werden
auffgehaben) nicht zerrissen / sonder mit beider Partheien willen
auffgelassen werden / doch ehe das kauffgelt darfür zalt wird.
Haben kauffer vnnd verkauffer / den
| Seite 132| kauff vmb ein gütter entlich
beschlossen / so gehet beid nutz vnnd
schaden des gekaufften guts / den Kauffer an / wenns
gleich nach nicht vberantwort / sonder in des verkauffers gewalt
bleibt. Der verkauffer ist auch alles des / was sich one seine schuld oder heimlige tück / daran zuträget
sicher / allein er hette die versorgung vnd warte desselben / auff
sein gefahr / biss ers dem Käuffer könde zu henden stellen /
auffgenohmen : als dann mus er auch allen gefahr des verkaufften
guts ausstehen.
Wird ein gütter auff tag zeit inn den kauff gestelt / der verkauffer
kan es mitler zeit auch andern / so mehr drauff bieten / inn kauff
lassen / doch sol ers dem ersten kauffsman ansagen / vnd wolt er
auch das auffsetzen / was jene geben / der erst kan es für sie
behalten.
Reisset der Kaufman einen rädlichen kauf vmb eine Gütter / vnnd
bestellet sie oder
| Seite 133| vergewisset bei den kauff vnd verkauff mit hafft gelt auch eines denar /
eben wie der verkauffer / die Gütter jhme ist schuldig noch zu
halten vnnd zu leisten / also sol auch widerumb der Kauffer / wenn
jhn auch des kauffs gerewet / verpflicht sein das gekauffte gut zu
nemen / vnd vollents / dem gerissenen kauff nach zu bezalen : Denn
die billigkeit des contracts fodert /
dz beid kauffer vnd verkauffer / auff
gleiche recht verbunden seien / damit nicht allein der Verkauffer
gebunden / vnd der kauffer mit vorteil frey sey. Sie müssen aber des
kauffs eins sein / wo anders / so heists noch kein kauff nicht.
So jemand ligende Gütter / als Häuser / Maierhöff / Weingärten /
Baumgärten / äcker / Wiesenland oder Teiche im willen hat zu
verkauffen / der sol sie erstlich jren Nachbaren verkünden vnd zu
wissen thuen / darnach aber drey
| Seite 134| Sontag auffeinander offentlich auff dem
Marck oder für der Pfahrkirchen ausruffen vnd lassen feil bieten /
Wer es nach solchem / am ersten kaufft / der behelts / doch sein
Brüder / blutfreunde / Nachbar / vnd hattert
oder fürgenossen zum kauff nehenter / dann die purr
frembden.
Hat ein Stadtman ein Erbgut auff frembdem hattert / er sols daselbs
feil bieten lassen / vnd die Einwohner desselben orts oder Gemein /
sein nehenter / vnd haben besser gerechtigkeit dz zu kauffen / als
die freunde darzu / die Elter vnd des verkauffers rechte Kinder
ausgenomen.
Wer ein Erbteil verkauffen wil / sol zuuoran seine Kinder vnd Brüder
/ die nemlichen / welche das Erbgut / so er stürbe / anerben würde /
warnen vnnd jnen zu wissen thuen / das es jme feil ist / wo sie
anders im lande sein. Desgleichen
| Seite 135| sol auch der Vorgenoss gewarnet werden
/ wenn ein acker sol verkaufft werden.
Wenn sich der Kauffer vnd verkauffer des
kauffs vmb ein Erbgut verstanden haben / so sol der verkauffer
erbare Männer vnd Nachbar beruffen / vnd in jhrer kegenwert dem
Kauffer alle gerechtigkeit des verkaufften Erbs vbergeben / vnd jn
durch Wisswein oder gewönlich Almesch trincken / inn das erb
einsetzen. Wo aber jemand were / der zu demselben Erbe gerechtigkeit
/ oder was zu spruchs vermeinet zu haben / vnd bey wegen ist / der
sol inn der zeit des einsatzt vnd einführung / so durch solch
Almesch trincken (wie mans heist) geschicht / durch des gerichts
diener / widersprechen vnd verbot thuen / vnd bis auff den
funfftzehenten tag für gericht erscheinen / vnd seiner einred oder widersprechens / vrsach geben.
Thut aber niemand verbot nach einrede /
der kauffer besitzt sein gekaufft erb vnd
| Seite 136| erhelts mit rechten. Wer aber jener /
so zum einspruch recht gehat ausheimisch / vnd drumb vmb das ausruffen vnd feilbieten nit gewüst / er
hat sein recht drum nicht verseumpt / sonder mag es inn Iar vnd tag suchen.
Würde ein beweglich gut / als Kleinodien / oder ander fürnemlicher
Haussrath / heimlich ohn der nehester Blutfreunde wissen verkaufft /
die nehesten biss auff die Enckel vnd geschwestert Kinder (wo jnen
drumb were) sollens ein zu lösen macht vnd
recht haben.
Niemand sol von Ausländischen oder andern frembden menschen /
fürnemlichen aber von Wolachen / ross / ochsen / auch nicht hämel
noch schwein kauffen in Dörfferen / allein dann nur in den Städten vnd Märckten zur zeit der Iarmärcke
/ damit der Kauffman nicht gestolen oder
geraubt Gut kauffe / vnnd drumb hernachmals bekümmert
| Seite 137| werde / vnd schaden leyde. Würde aber
solch gekaufft viech als geraubt oder
gestolen gut / von jemanden angesprochen vnd mit rechten
euinciret, der verkauffer ist
verpflicht dem kauffer Gewerschafft
zu thuen vnd schadloss zu halten.
Kaufft einer offentlich auff Iarmärcken oder auch Wochenmärcken inn
den Städten / ein gestolen oder geraubtes
Pferdt oder Ochsen / wird er von seinem Herrn angefangen / der
Kauffer ist nicht schuldig jhme den Gewehrsman zu stellen / sonder
zu beweisen / das ers für Leuten vnterm almesch gekaufft hab / damit
mus sich der Ansprecher gnügen lassen. Verkaufft einer ein Ross / er
sol biss auff den dritten tag / für alle tadel daran / vnd heimliche
verborgene kranckheiten versprechen.
Verkaufft jemand ein Erbgut / er sol dem kauffer darum gewerschafft
thuen
| Seite 138|ein Iar vnnd einen tag lang kegen die
einheimischen. Wandert aber der / so einrede zu thuen hette / in der
frembde / vnnd ist ausheimisch / oder würde sonst durch grosse vnd billiche vrsachen verhindert /
das er in Iar vnd tag sein recht daran /
nicht suchen künde / so schier er zurück heim kompt / oder seine
hindernüs abschaffet / vnd nachmals inn Iar vnd
tag das verkauffte erb / zu beteidigen anfahet / so sol
es der kauffer seinem verkauffsman / nach rechts weis vrkünden /
welcher jn im rechten verreden / vnd das verkauffte erb verteidigen
sol.
Verkaufft jemand ein frembd Erb / oder solchs / daran auch andre mehr
mit teil haben / der kauff ist krafftlos / vnnd mag widerzogen
werden. Kaufft aber jemand solch erbgut ohne betrug von einem / denn
er für desselben guts rechten Herrn hielte / ob ers wol nicht were /
vnd hats nachmals durch rechtmessige ver
| Seite 139| iarung ersessen / er sol dauon nicht
werden abgethan. Iener aber / so teil daran hat / sol sich bey dem
verkauffer an sein gebürendes theil halten / vnnd mus mit desselben
bezalung abstehen / solches mus aber hierum also gehalten werden /
damit jederman seines rechts / vnd eygenthums gewis werde.
Teidigen zwo Partheien für Gericht vmb ein gut kegeneinander / vnnd
eine wendet für jhre gerechtigkeit im recht / vnd am eygenthum
desselben : Die andre aber die veriarung / durch welche sie das gut
mit recht ersessen habe : Diese sol am ersten verhöret werden / vnd
darnach erst die andre / one frag welche kläger
oder säger sey.
Hat einer ein Erbtheil mit rechtem titel / als durch redlichen kauff
/ durch geschenck vnd begabung / oder aus
erblicher succession vnd ererbung
bekomen / vnd dasselbs zwölff gantzer jar lang / er sampt
| Seite 140| seinen vorfahren / on jemandes
rechtlichen zuspruch / besessen / er kan nachmals mit nichten von
solchem Erbgut / noch von seinem eygenthumb / abgewiesen werden.
Gestolen / durch eygen gewalt erhalten oder auch gerauffte /
ausgeborgete / entlönete / zu trewen henden gegebene / vnd in
Testament bescheidene gütter : Item auch klagen vmb vnbillich
verwaltene tuteel vnd Vormündschafft /
vnnd auff hattertz rechtfertigung / mögen durch keine langwirige
verschweigung nimermehr sich veriaren noch praescribiret werden. Würden auch Kirchen oder
Stadtgemeine gütter bösslich eingenohmen /
entfrembdet oder verkaufft / sie sollen durch die
langwirige veriarung weder praescribirt noch ersessen werden / sonder müssen vnnd
sollen irem leib / dauon sie abgerissen / widerum eingeleibt / vnd
jme ersetzet werden / also dz auch der vnrechte kauffer sein gelt /
so er drum gegeben / nit macht haben zu widerfoderen.
| Seite 141|
Die minderjärige zeit wird nicht in die praescription, oder veriarung gerechnet : Dann die
veriarung gehet als dan erst an / wenn der minderiärig / so zu einem
gut einen zuspruch oder Einrede zu thuen
hat / zu seinem vogtbaren alter komen ist. Er kömpt aber zu seinem
vogtbaren alter / nach vnserem recht / im zwantzigsten Iar seines
alters / wenn er nemlichen seines gutts selbst mächtig wird / ist er
als dann im lande / so sol er in Iar vnd
tag seine gerechtigkeit / mit rechten fürnehmen vnd suchen : Ist er aber ausheimisch / vnnd
wüste vmb sein gerechtigkeit nicht / am verkaufften erb / noch das
es verkaufft were / jnnerhalb zwölff Iahren verschweiget er sein
recht nicht / sonder hats macht vnnd
recht an zu nehmen.
Allerley Wechsel / wo gleiches kegen
gleiches an seiner art / als Haus kegen
| Seite 142| haus / Acker gegen acker / oder
dergleichen gegeben wird / vnd ohne hinderlist
oder verforteilung der miterben geschehen / haben jhren
bestand / vnangesehen jemandes einrede vnd
widersprechen.
IST einer für jemanden anders / ohne besondere auszüg / Bürg worden /
er mus jmmer der auffgenommener Bürgschafft gestehen / vnnd wird der
ehe nicht erlediget / die schuld vnd
verspruch sey dann ausgericht : Hat er aber nur auff tag
zeit / oder mit angeding / die Bürgschafft aufgenommen / es sol
dabey bleiben / vnnd kan auff nichts weiters gedrungen werden.
| Seite 143|
Hat der Schuldglaubiger neben den bürgen / auch seinen
Selbsschuldiger / er hat die wahl / so er wil / erstlich den selben
an zu greiffen / die Bürgen vngemühet : oder die bürgen an zu tasten
/ denn Selbsschuldiger vngehindert. Iedoch wird jme nicht gewehret
solcher wahl halben / von einem zum andern zu kehren / vnnd also von
beyden / seine schuld zu fodern / bis er aller zalt wird : Denn
nicht die wahl / sonder der schulden bekehrung / freyheit vnd
erlediget / beyd die Selbsschuldiger vnd jre Bürgen.
So für eine schuld / mehr dann ein Bürg / inn bürgschafft sein
gestanden / es mag ein jeder derselben / auff die gantze schuld
angesprochen werden. Wer derohalben einer aus denen / mit recht auff
die gantze bezalung gezwungen / vnd hette dem Schuldherrn bezalt /
der sol erstlich den Selbsschuldiger oder seine
| Seite 144| erben / vmb bekerung seines schadens
annehmen : Kan er aber von jhnen nicht zalt werden / so vergünnen jm
die recht / seine Bürg genossen drumb an zu nehmen / so lang bis er
alles das / was er ausgegeben vnnd zalt
hat / an jhnen erlanget.
Verarmet ein Bürg mitler zeit seiner bürgschafft / oder gerieth inn
andre gros gefahr vnnd vnglück / der
Schuldiger mus seinem Schuldherren mit newer Bürgschafft genugsame
versicherung thuen. Welche Schuldiger aber erbschafften vermögen /
dörffen keine Bürgen geben.
Lest sich jemand inn Bürgschafft für ein geurtheilte Person / vnnd
dieselbe stürb mitler zeit / ehe nemlichen dem vrtheil ein gnügen
geschehe / der Bürge kan gleichwol fürgefodert werden. Vnterstehet
sich ein man einer Bürgschaft /
| Seite 145| er verpflicht drauff nicht sich allein
/ sonder auch seine erben noch jme.
LAssen zwo Partheyen / so der sachen nit eins sein / vnnd fur Gericht
zu gehen sich schewen / jhrer sachen entschichtigung / auff
Wilkörige Richter / vnd kegeneinander / mit geloben auff dem / was
sie erkennen vnnd finden würden zu
gestehen / sich verpflichten / sie mussen jrem Wilkörigem ausspruch
gehorchen vnd gestehen / vnd können
| Seite 146| solche sache nachmals / weder auffheben
noch ins recht nicht bringen. Were aber auff den vertrag ein Peen
gesatzt / der vertrag wird auffgehaben / so eine Parthei die peen
erleget.
Die Schidrichter oder gewilkörte Männer / können vnd sollen anders
nichts vertragen / dann nur das jenige / so jnen von den Partheien
mit ausgedruckten worten / vnd wie weit oder ferrn es jnen in die
Chur gestalt vnd vbergeben wird. Solche
vbergab aber zu entlicher entschichtung / wird den vrtheilen des
gerichts gleichmessig vnd kräfftig
gehalten / vnd geschicht in diesem ziel / damit hiedurch die
teidigen gemindert / vnd auffgehaben werden. Es wil sich aber den
gewilkörten Richtern gebühren / die sachen also zu entschichten /
wies rädlichen vnd fromen Leuten zu
stehet. Geschehe derhalben ein gewilkörte entschichtung also schnöd vnd verkört / das jre vnbilligkeit
| Seite 147| so grob were / das sie jederman spüren
vnnd tadelen mögte / sie kan durch des rechts rädlich erkentnüs /
auch vrtheils weis gebessert werden.
Setzen zwo parteien zwen Schiedrichtern oder gewilkörten Männern jre
sache heim / sie drüber zu vertragen / vnd könden die beyde der
sachen nicht eins werden / man sol jnen die dritte person / einen
erbaren man zu wehlen / vnnd welches meinung derselbe billiget / der
sol man gestehen.
Man pfleget inn zweyffelechtigen sachen / vnd vngewissen teidigen /
ehe sie noch mit recht geendet werden / die verträg für zunemen.
Hastu dich aber willig vertragen lassen / vnnd gerewet dich
desselben auch gleich von stund an / der vertrag kan nicht drumb
gebrochen / noch die sache beteidiget werden. Desgleichen kan auch
kein rädlicher vertrag
| Seite 148| vnterm schein newlich gefundener
schriefftlicher kundschafft Brieff / nicht gekräncket noch auffgehaben werden : Wenn warum die
gewilkörte verträge / werden inn den rechten den geurteilten / oder
durchs recht abgeschnittenen teidigs sachen / gleich kräfftig
gehalten / sintemal ja einem rädlichen man nichts erbarlicher
anstehet / noch sich jm bass geziemet / als dem gestehen / was jhme
ein mal gefallen / vnd drum auffgenohmen hat.
Bricht einer den auffgenomenen vertrag / vnnd kömpt ihm nicht nach /
noch erkäntnüs der Schiedmänner / er wird nachmals von allen seinen
Einreden abgewiesen / vnd mus darzu auch die straff geben dem / so
sie von verspruchs wegen fodert. Drumb werden auch keine vertragene
sachen mit Fürstlichen brieffen nicht auffgehaben / auch inn keinem
rechten / nicht angenohmen.
| Seite 149|
SO ein zam oder heimisch vierfüssig Thier etwan aus grimmigkeit /
geilheit oder schrecken beweget / wider sein art jemand schaden thut
/ der Herr desselben / sol entweder den schaden zalen / oder mit dem
Thier zu büssen / vnnd sich des schadens entledigen : allein er het
selbs oder sonst jemand anders / hülff vnd
vrsach zu solchem schaden gegeben / als dann wird derselb
/ so es gethan / den gantzen schaden auff zu richten verpflicht.
| Seite 150|
Helt jemand wilde vngezampte thier / als Löwen / behren / Hirschen /
Wölffe / Füchse / Affen vnnd was dergleichen / fügen die jemanden
was schadens zu / an jhren personen oder güttern / der Herr
derselben sol noch billichem erkäntnüs des Richters / allen schaden auffrichten vnd zalen : vnnd würde
ein mensch von denen vmbgebracht / der Herr des thiers mus den
getödten sühnen.
Wer eines andern Thier oder viech leidigt / vnd ime schaden daran
thut / der sol auff zimliche schätzung gutter Leut / den schaden
bekehren. Doch hette er sich des thiers müssen erwehren vnd
entsetzen / vnd es also beschediget / er ist drumb nichts schuldig :
Denn die natur vnd menschliche vernunfft gibt es / das sich iederman
wider den feind vnd seine gewalt / schirme vnnd
schutze : drumb ob er wol mit willen / am wüttenden viech
| Seite 151| in seiner notwehr / schaden gethan hat
/ so ist er des ohne schuldt vnd
wandel.
Hat das thier aus anderer anreitzen vnnd treiben / jemanden schaden oder weh gethan / man kan darum
auff den herrn des thiers nicht klagen. In gemein aber zu reden : So
offt ein thier wider sein art vnd natur
schaden fieget / mag man wider den herrn / auff schaden klagen : Den
wer zum schaden vnd iniurien vrsach
giebt / wirdt gerechnet / als hab ers selbst gethan.
Hat jemandt seinen nehesten was schadens gethan mit besengen /
zerbrechen / abreissen vnd dergleichen iniurien, er mus dem schad man / seinen schaden mit
parem gelt also aufrichten / wie dz verderbte in dreissig nehst
verschienenden tagen gegulten hat. Iniurien aber / verstehen wir hie anders nichts / dan
den zugefügten schaden von einem der zu schaden nicht willens gewest
/ sonder ohn gefehr geschehen / vnnd doch gleichwol drumb den
schaden zu bekören / schuldt
| Seite 152| messig wird : Derhalben können vmb
solche schädliche thaten / ein vnuerstendiges kindt / vnnd
wanwitziger mensch / für gericht nicht beklaget werden.
Würft / geusset oder schüttet jemandt auss heuseren vnnd gemächen /
auff gemeine strassen / das daruon jemanden am leib / habe / oder kleidung schaden geschehe / derselb
ist schuldig dem beschädigten seinen schaden aufzurichten. Würde
aber jemandt aus solchem werffen / schütten / oder giessen / an
seinem leib verletzt vnd gewundet / das
er dess auch sterben müste / vnd der theter ohne verdacht were / als
das ers aus fürsatz nicht gethan habe / er mus den gestorbenen
sienen. Ist er aber nur draus verwundet worden der so doselbshin hat
ausgeworffen / geschut oder gegossen / sol den artzlohn / vnd was
dem beleidigten drauf gangen ist ausrichten / vnd seiner arbeit
verseumnus erstatten. Gehet aber dahin kein gemeine strasse / er sol
nur dieses dar thun / das ers nicht aus fürsatz noch mit willen
gethan /
| Seite 153| so ist er des one schuld : Denn er ia
nicht hat wissen noch sich vermutten können / ob zur selben stunden
/ iemand daselbs hin hat wandlen sollen.
Nimpt sich iemandt solches an / des er keine kunst / lehr noch
erfarenheit nicht hat / vnnd verderbt es : Verseumet einer das / was
er thun sol / oder schadet aus vbriger grimmikeit : Item auch jener
so schädliche spiel treibet / werden auff den schaden / so draus
volget / den auf zu richten / verpflichtet. Desgleichen wird auch
die vermessenheit straffeldig / drum das sich niemandt des
vnterstehen sol / was er selbst merckt / oder mercken sol / das ers
nicht ausführen noch verkommen kan / domit er nicht durch sein
vnuermöglikeit / andre in gefahr setze. Desgleichen wird auch eines
Lehrmeisters vbrige gestrengikeit strafmessich.
Gehet bey einem mann vnuersehens
| Seite 154| ein fewr auff / man sol gelinder mit
jhme fahren vnd handeln / es were dan so
grob verwarloset worden / das man es auch rechnen vnnd vermuten könde / als wers aus vberflüssigem
mutwillen vbersehen / welcher billig mach beschuldiget werden
Landstrassen / vnnd gemeine brücken darauff / sollen die Oberkeit
auff jren hätterden gantz vnnd vnuerserthalten vnd bewahren. Würden sie aber
verseumlich gehalten / vnd nicht versorget wie es recht / vnnd würde
den reisenden vber landt / oder jhren vihe was schadens draus
entstehen / ohne schuldt oder vnuorsichtiges treiben des fürers /
die Amptleute des orts oder hattertz /
müssen solch verächtlich vnnd grob verseumnus abtragen / vnnd den
schaden / so draus entstanden / zalen.
DER offentlichen Gericht / sein etliche peinlich (zu latein Capitalia genent) welche dem menschen
das leben benehmen : Etliche sein nicht peinlich / vnd straffen am
leben nicht / sonder gehen entweder
| Seite 156| die ehr an / oder straffen mit leibes
züchtigung / vnnd mit verweisen aus dem lande.
Sie werden aber offentliche hierum genent / das offtmals jre execution, volfürung vnnd klage drum /
einem jeden vom / volck zu gelassen vnd
gestatet werden : Als nemlichen vm gekränckte Maiestat.
Begangenen ehebruch vnnd allerley vnzucht / darauff die gesätze
Iulia Maiestat: geordnet : vnd
die gesatze Cornelia auff morderey / zauberey vnnd allerley falsch /
gestellet vnd gemacht sein : Sintemal
es nützlich vnd hoch nötig ist / das der schuldmessign sünde an das
liecht gebracht / gestraffet / vnnd abgeschafft werden.
So der vbelthäter seine missethat bekent / er sol in gemeinem
gefencknus verwaret werden / biss man jn nach seiner misshandlung
verurteilet. Lest er sich
| Seite 157| aber in vertrag vm misshandlung / so
jhm auffgemessen werden / oder begeret selbst drum zu vertragen / es
ist so viel als habe er schon bekandt. Die Richter sollen auch die
eingezogene / die längde mit harten gefengknis nicht plagen /
sondern aufs schierste sie zur beklagung / vnd jrer verantwortung /
aus der verwarung fürs gericht stellen lassen / vnnd was die rechte
mitbringen erkleren / vnnd also drauff vrteilen.
Auff vermuttung vnnd verdacht / sol man
nicht vrteilen / vnd die abwesende auch lasters halben nicht
verdammen : Den es ja besser ist / die vbelthat bleib biss auff eine
zeitlangk vngestrafft / denn das ein vnschuldiger mit vrteil
vbereilet / verdampt werde.
Gehet der mit thodt ab / so der lasterthat schuldmessig erfunden /
die straff stürbt mit jhm. Der son aber sol des va
| Seite 158| ters sünde vnd
straff nicht tragen / Auch kan des Vatters missethat den
Kindern kein schandfläcken nicht anbrennen : denn ein jeder mus für
sich seiner misshandlung wegen straffen leyden / vnnd die straff
frembder laster erbet nicht.
Würde einer Bürg für einen lasterthätigen / vnnd künde jn zu rechter
zeit nicht widerumb ins Recht stellen / der Bürge wird drumb nicht
am halse / sonder an geltstraff gestraffet. Schaffets aber der Bürge
selbs also / das er nicht mag eingestalt werden / er kan auch
strenger mit vngewöhnlicher straff angenohmen werden.
Der verklagte kan ehe wider den Kläger / lasters halben nicht wider
klagen / noch jn in was beschuldigen / er habe dan erstlich sich
wider jhn gerechtfertiget : dann in den rechten wirds also gehalten
/ das die vnschuld den beklagten rechtfer
| Seite 159| tiget / vnd nicht die kegen
beschuldigung.
Beredet einer jemanden was lasters halben / er sol für gericht
tretten / vnd des schuldmessigen namen offenbar machen / vnd
gleichwol hieneben auch wissen / das mutwillige vnrechte
beschuldigung / vngestrafft nicht wird hingehen. Dann böse / falsche
oder ertichte affterreden / werden mit gleichmessiger straff / so
jehnen (wo er des beziegenen lasters wer vberwiesen worden) erfolget
het / gestraffet. Dann wer nicht beweiset das / wes er andern zeihet oder beklaget / wird mit gleicher
vergeltung gestraffet.
Die hauptlaster / so den hals angehen / pfleget man zwar durch folterung oder peinliche fragen zu
ergründen / doch sol man nicht leichtlich zur marter greiffen / es
sey dann der beklagte inn grosser vermutung / vnd der missethat aus
aller anzeigung also verdacht / das allein nur
| Seite 160| sein eygen einbekentnüs gebreche. Sein
aber mehr dan einer oder zwey / so einer that halben sollen verhöret
werden / man sol die peinigung an dem / so am forchtsamsten ist /
oder der jüngste / anfahen.
In sachen / da nicht anzeigungen sein gnugsames verdachts / sol man
nit bald durch die marter fragen / sonder bey dem kläger anhalten /
damit er seine klage beweise / vnd durch bewernüs den beklagten der
that vberzeuge. Auch sollen die einbekentnüs / so durch die pein von
den beschuldigten sein ausgefraget worden / nicht liederlich als
offenbare bewehrte laster / gehalten werden / allein der Richter
werde aus erkündigung des wesens vnd lebens des / darauff solch
bekäntnüs gangen ist / oder aus andern vmstenden / gnugsam berichtet
/ das es kan war sein.
In malefitz sachen / sol man nicht auff den ausgang / sonder auff den
willen des /
| Seite 161| so die that begangen / sehen. Denn
keiner thut was aus fürsatzt oder gerrn / darüber er nicht zuuoren
mit bösem fürnemen bedacht gewest ist : Rathschlaget aber einer auff
was böses zu thuen / vnd volget die that nicht drauff / es mag jm zu
keinem schaden gereichen.
Wird einer vmb ein laster that für gericht beteidiget / vnd vom
Richter derselben ein mal gerechtfertiget / der selbe erste Kläger /
mag jhn zum andern mal nicht widerumb drum annehmen / noch
verklagen.
Gibt jemand träncke die früchte aus mütterlichem leib ab zu treiben /
oder liebe kegen jemanden zu machen / ob gleich dieses nit zu
schaden gereicht / doch dieweils zum bösen exempel gereichet / so
verlieret solche person ein theil jhrer gütter / vnnd wird aus dem
land verwiesen. Vertürbt aber ein weib oder ein mensch aus solchen
träncken / jene /
| Seite 162| so den tranck gemacht vnd gegeben hat / sol am halse gestraft
werden.
DEr Diebstal heist / vnnd wird also begangen / wenn einer heimlich
mit betrug fremb gut / ohn vnd wider seines herren wissen vnd willen angreifft / vnd sich
draus zu behülffen / jemanden abträgt vnnd entspönet. Vmb die that
des Diebstals / mag nicht allein der herr des entspöneten guts /
sonder auch der / denn es der gewehrschafft halben angehet / das es
vnuerloren sey / für Gericht
| Seite 163| wider den dieben klagen : Vmb das
gestolen Gut aber kan anders niemand / dann der herr selbs dem es
entragen ist / oder sein erb / wo ers findet / klagen vnd widerfodern : Auff die widerstellung auch
desselben guts / wird anders niemand / dann der dieb oder sein erb
verhafft.
Sintemal nu hieraus kundt vnd offenbar ist
/ das die klag auff dieberey / die gebürliche straff / die condiction aber vnnd vendicatio (das ist / die klag vnd
anspruch auffs gestolen gut) die widerstellung des diebstals fodert
: so mag man wol draus vernemen / wenn des gediebte gut schon ist
widerstellet / das gleichwol die straffe drum nit ist auffgehaben
noch getilget : vnnd das herwider gleicher gestalt noch erlidtener
straff / das gediebte gut dennoch mag gefodert / vnnd widerstellet
mus werden.
Dieweil die Kinder vnnd erben / auff
| Seite 164| der Elter straffe nicht verhafft werden
/ drumb folget / das sie auch jhrer dieberey halben nicht beklaget /
noch angenomen sollen werden / sonder nur vmb das gestolen Gut /
welches sie zu widergeben schuldig sein. Würden jemanden
schuldbrieff / oder dergleichen andre zedel oder
Register / entruckt oder
verhalten / die so sie einhaben / mögen nicht vm die
brieff / register oder zedel allein /
sonder vm alles das / was dem kläger dran gelegen / oder jhme der
brieff mangels wegen / zu schaden gehet / angesprochen vnnd beklaget werden.
Hat einer mit rath vnd that den diebstal
helffen fördern vnnd begehen / der mag eben so wol als der diebe
selbs / desselben beschuldiget / vnd für gericht angeklaget werden :
Weil aber kein dieberey nicht geschehen kan / man greiffe denn ein
fremb gut an : drumb schadet auch dann erst rath
vnd that / wen das gut ist angegriffen / vnd dem rechten
herren abgetragen worden.
| Seite 165|
Findet jemand was frembdes / vnnd hebts auff / zeigets weder dem
gericht an / noch lest es aus ruffen / sonder behelts / sich draus
zu reicheren / er begehet einen Diebstal daran / er wisse gleich wes
es seye / oder wiesses nicht. Tastet einer auch frembd gütter an /
in diesem willen vnd meinung / das er
sich damit zu behelffen gedacht / vnd inn seinem nutz zu wenden /
besinnet sich aber nachmals besser / vnd widerstelle es seinem
herren dem ers entragen hat / er begehet dennoch ein dieberey daran
: denn solches berewen vnd buss / delget
weder die begangene that / noch leschet die verschuldung / füderlich
so die that fürs gericht komen ist. Raubet auch einer ein gut / vnnd
widerkehrs ehe man für Gericht drauff klaget / er mag damit der
straffen nicht entgehen : Also auch nicht der / so es wissentlich
verbraucht / wenn es für gericht gebracht wird.
| Seite 166|
So der Schuldiger sein eingesatzt pfandt / on wissen vnd willen des schuldherrens / jhme enträgt / er
begehet ein dieberey dran. Also kan auch der herr eines
eingetriebenen oder geschatztes viechs / daran einen diebstal
begehen / so ers on wissen vnd willen des
eintreibers aus seiner gewerschafft vnd
bewahrung heimlich abtreibt. Verkaufft auch einer
wissentlich ein frembd gut / dess er kein recht zu verkauffen / oder
vbergibts aus andrer vrsachen / jrgent hin frembder gewalt / dess er
kein befehl / er begehet ein dieberey daran : Hielt ers aber für das
seine / vnwissent das es frembd ist / vnd verkauffts oder entfrembds
/ es mag jm nicht zur dieberey auffgemessen werden : Dieweil kein
dieberey on fürsatz vnnd willen zu stelen
/ nicht geschicht.
Die / so Dieben / Rauber oder ander vbelthäter wislich zu sich
einnehmen
| Seite 167| vnd beherbergen / machen sich jhrer
verschuldung teilhafftig / vnnd verfallen nicht weniger dann die
vbelthäter selbs / drumb werden sie auch eben wie jene gestrafft.
Desgleichen die / so Dieben / Mörder oder Rauber / hetten greiffen
mögen / vnd gelt oder ein theil des geraubten guts genomen / vnd sie
frey gelassen / verbrechen auch wie jene / vnnd werden wie die
thäter gestrafft. Wers aber sach / das ein verbrächer jrgent bey
seinem Blutuerwandten freund oder schwager herberget / welchen
dieses misshandlung bewust / derselb sol gleichwol nit so hart / wie
ein frembder / gestrafft werden / dieweil ers nicht nutzes sonder
freundschafft halben thut.
Verkaufft der Dieb das gestolen gut jemanden / oder reichets weg von
sich / der herr dem es dieblich ist entspönet / mag es annemen wo
vnnd bey wem ers findet / vnd mit recht erhalten / also das auch der
/ so es kaufft hat / sein gelt von
| Seite 168| jhm nicht zu widerfodern hab : Wenn
warumb gestolen gütter / sollen strack on allen auszug / einred vnnd fürwenden / jren rechten herren
folgen.
Alle / so auff könings bodem wohnen / bey welchen gestolen gütter
gefunden vnd angesprochen werden / müssen darumb ausweg geben :
Spreche derwegen einer / er hab sie durch rädlichen kauff bekomen /
er sol seinen Gewehrsman für gericht / da er drumb wird angenomen /
stellen vnd einweisen. Wer aber der Gewehrsman frembdem gericht
vntersessen / es ist gnug / so er in daselb persönlich
darstellet.
Gemeine recht vnnd Lands beschlüsse halten
ein / das die dieben / so in dieberey begrieffen / oder derselben
vberweiset werden / mit dem strang gerichtet werden : Iene aber / so
geweihete oder Kirchen gütter aus den Kirchen verstelen / werden mit
dem Fewer gestrafft : Würde aber Priuat gut / so gutte Leut dahin
gelagt aus den Kirchen gestolen / man kan nicht vmb kirchen Raub
oder diebstal / sonder auff Priuat
Dieberey / klagen vnd
straffen.
| Seite 169|
Bringt jemand einen Nachtsdieben in
frischer that / vmbs leben / er wird desselben als dann vnsträflich
/ so er jhm / on eygenes leibs gefahr / nicht hat verschonen können
: Einen ertapten Tagdieben aber geben
die Röhmische recht (so erstlich auff zwölff Elfenbeinen taffelen
verfast gewesen) vmb zu bringen anders nicht zu / der dieb stelle
sich dann mit gewehr / als mit stangen / eysen vnd stein / zur
kegenwehr.
Hat ein herr von seinem Knecht / gediebt gut wislich angenohmen vnd
behalten / er mag beyd vmb das gediebte gut zu wider stellen / vnd
auff straff des diebstals / angenomen werden.
| Seite 170|
ALl gemeine Landtrecht vnd angenomene
gewonheiten / straffen die offenbare / oder vberwiesene
Todtschläger vnd mörder / mit dem
schwerdt vom leben zum tode.
Selige Fürsten aber habens auch zum rechten gegeben / das offt einer
/ so einen menschen getödtet / doch vngefähr vnd nicht mit willen /
des mords mag werden frey gesprochen / vnnd ein ander / so zwar
nicht gemordet / sonder jemanden gewundet hat / im willen jhn zu
entleiben / als ein todtschlager kan verurtheilt werden. Sintemal
der willen / vnd was aus fürsatz geschicht / alle misshandlung vnd
die thaten vnterscheiden.
| Seite 171|
Richtet einer gifft zu / träget sie auch bey sich / oder reichet sie
weiter / andern damit zu schaden / er wird als ein mörder / so mit
gewehr andern noch jhrem leben gestellet / gestraffet.
Hat einer gehalten vnd der ander gemördet / der so ghalten hat / wird
eben wie der mörder selbs gestraft / dieweil er zum mord vrsach
gegeben hat : Denn es ist kein vnterscheid / es tödt einer mit
eigner hand / oder gebe vrsach vnnd gelegenheit zu tödten.
Wird jemand mit gewehr angelauffen / vnd mit gewalt also genötiget /
das er on leibs gefahr vnd lebens / nicht weichen könnde / schleget
er jn in seiner entsätzung vnd kegenwehr
zu todt / oder vberweltiget den nochstellenden strassen rauber / er
ist drum keiner straff nit schuldig. Dann natürliche vernunfft gibt
es noch sich inn der noth zu wehren / vnd wider gewalt zu schiermen.
Alle recht vnd gesetze weisents / das man
sich der gewalt
| Seite 172| mit gewalt erwehren mag / doch so fern
solche kegenwehr nicht zur rache gericht / sonder zur rettung allein
leibs vnd lebens gefahr / mit
vntadelhafftiger nothwehr geschicht. Denn zwischen der notwehr vnd rache ist vnterscheid : Die
notwehr geschicht als bald einer wird angegrieffen : Rache aber
heist / so der anlauffer noch seiner erster benötigung gewichen /
vnd der angegriffen aus grimme vnd freyem willen vngenötigter dinge
/ jme nach gefolget / vnd erschlagen hette / als dan wird er
schuldmessig vnd mus besserung thuen.
Würd ein mensch im hader oder auffrhur tödtlich geschlagen / das er
sterben mus / man sol eines jedes schlag / deren so mit zu
geschlagen haben / vleissig erfaren vnd beschawen / damit an den tag
kome / welcher mörderisch geschlagen / vnd derselbe für die anndre
gestrafft werde. Kan man aber nit wissen wer zum ersten geschlagen /
man mus erfragen / welcher zum ersten den hader hat angefangen. Wird
| Seite 173| einer aus vielen / so geschlagen haben
/ im rechten angenomen / die andern werden dadurch nicht frey : Denn
was einer bessert vnd büssen mus / erlediget die andern der straff
nicht / dieweil ein jeder für sich selbs seiner misshandlung straff
leyden mus.
Ist einer nit tödlich gewundet / sonder verwarloset sich selbs / als
das er verseumet oder veracht die ärtzte
zu gebrauchen / oder hielte sich nit noch befehl
vnd lehre der ärtze / oder achte seiner selbs nicht / vnd
hielte sich also / das jme zu den wunden schadet / vnd stürbe / der
/ so jn geschlagen / kan nicht wie ein mörder angeklaget / noch
gestraffet werden.
Würde einer in ruhmorischem gethümel entleibet / vnnd niemand wissen
mögte / wer solche entleibung begangen het / so sol ein jederer
deren / so mit gewehr zu geschlagen haben / vmb einen todtschlag
gestraffet werden. Würd es
| Seite 174| aber offenbar / von welches schlag der
geschlagene het sterben müssen / der selb sol allein als ein
todtschlager / vnnd die andern vmb verwundung gestraffet werden.
NAch dem offtmals ein verbrächer / vmb entleibung eines menschen /
nicht zum tode / sonder aus vrsach vnd erkändtnüs des Gerichts / vmb
den entleibten zum abtrag / verurtheilt wird : Drumb ist zum rechten
gesatzt / das man einen entleibten nicht höher dann vmb viertzig
Gülden sühnen sol :
| Seite 175| Also wer auch einer was lasters / so
den hals angehet / vberwunden vnd würde jhme aus gnaden verschonet /
sonder muste besserung drumb thuen / er kan auch nicht vber viertzig
gülden / gestrafft werden.
Ein lebendige Sühne / wird in vnsern rechten auff zwantzig Gülden
gerechnet. Schläget auch einer dem andern den Arme lahm / oder
verhawet jm eine hand / er mus mit zwantzig Gülden abtragen. Ein
abgschlagener oder gelahmeter daumen wird mit zehen gülden / vnnd
der anderer Finger oder Zahn einer / mit fünff Gülden gesühnet.
Das Auge
wird auff
Zwantzig
Gülden gesühnet.
Das Ohr
["]
Zehen
["]
Die Zunge
["]
Zwantzig
["]
Ein seiten rippe
["]
Zwantzig
["]
Der Wunden mahl aber vnd mistalt werden nicht gerechnet : dieweil ein
freyer leib nit kan geschetzet / noch gesühnet werden.
| Seite 176|
ES ist ein gemein laster / dz etliche offtmals aus lauterem mutwillen
vnd frecheit / frommer Leut ehren vnnd guttes gelimpff / entweder
kegenwertig ins angesicht / oder hinderruck abweslich / vnter weilen
mit schmach reden / zu weilen durch schmachschrifften / pflegen zu
verletzen / auff welche die verletzte Personen / vmb vngericht oder
schmachheit wegen klagen könne / hierinn aber ist dieses zum rechten
gesatzt. Dz so jemand vm solche schmach verklaget / vnd durch
zeugnüs vberwunden würde / der sol der geschmehete personen / jre
ehr an dem ort / da sie verletzt worden / wider geben vnd allen
vnmut ablegen. Der Richter
| Seite 177| aber sol den Schmäher / seiner frecher
zungen halben / noch der geschmäheter person wierden / vnd
gelegenheit des orts / da die schmach ist geschehen / straffen. Dann
die iniurien werden aus vielerley
vmbstenden gesteigert vnd härter auffgemessen / als aus des freuels
that vnnd geschicht selbst : oder aus ansehen
vnnd wierde der person : oder von wegen des orts / da die
Iniurien geschehen / vnd der zeit
wegen / wann sie sich haben zu getragen.
Alles was in hitziger oder des zorns vnsinniger bewegung / entweder
gschicht / oder schmälich zu gered wird / kan ehe nicht bestehen /
noch zur straff auff gemessen werden / es bestehe dann der / so es
geredet oder gethan hat drauff /
daraus man abnemen mag / das ers aus fürgesatztem muth vnnd willen gethan hab vnd geredt. Hat
der wegen einer den andern geschmehet / vnd die ehre im
| Seite 178| gekräncket / vnd bestehet drauff / das
er solches mit zeugen dar thuen vnd beweisen wolte / vnnd vermögte
solches nicht gnugsam / der sol nicht allein solches mit bitt ab zu
legen / sonder auch noch des gerichts erkentnüs / auff die straff
der zungen / verurtheilt werden : welcher das zweytheil dem Richter
/ das dritte theil aber dem beleidigten vnd
geschmeheten kegentheil / gebühren sol.
Lesset einer seine klag vm iniurien,
so jm ist angethan sencken / vnd klaget nicht auff frische
schmachrede / er wird geachtet / als hab ers aus der acht gelassen /
vnd die schmach dem iniurianten
verlassen / vnnd mag sie nachmals / so es jhn einmals gerewet /
nicht auffregen noch drumb klagen.
Haben sich zwo partheien mit schmächworten aneinander begriffen / vnd
im gezäncke eine wie die ander geschmehet /
| Seite 179| also das sie sich gleicher massen
begegnet haben / so wird eins kegen dz ander gerechnet / vnnd kan
kein teil wider das ander zur rache oder
straff klagen. Bringt aber ein Partei die sache fürs
gericht / vnnd klaget drum / der Richter sol beyde Parteien / jhrer
verschuldung nach an gelts wegen drumb straffen. Offenbarliche vnd
bewarte schmach aber / welcher wegen auch gebührliche straff dem
schuldmessigen teil wird aufferlegt / mag der Schmäher weiter nicht
/ dann vom Richter biss für den Rath appellieren / noch führen.
Ruffet einer den andern aus eygnem oder frembdem haus / zum kampfft vnd schlagen heraus / er begehet
daran ein gewalt / welcher halben er auff zwantzig Gülden sol
gestrafft werden. Der geruffene aber sol sich enthalten / vnnd zur
rache angemutter Iniurien, nicht
heraus machen / welches jhme auch zu keinem
| Seite 180|nachtheil vnnd vnehren nicht gereichen
noch auffgemessen sol werden.
WER gefährlicher weis / vnrechte teidigen anzurichten / falsche
zeugen vnd bewernüs auff richtet / oder falsch zeugnüs zu geben /
gelt genomen / oder sich derohalben mit jemanden verbunden / oder
inn geselschafft begeben hat / oder gelts halben sein zeugnüs
verschweiget / verleugnet oder gefehrlicher weis verziehet / der mag
vm begangenen falsch gestrafft werden.
| Seite 181|
Desgleichen wer eines lebendigen Testament gefährlicher weis
verandert / oder jhme selbs darinn was zu schreibt / oder zu
schreiben verordnet vnd befihlt : Item
wer ein Testament gar hinweg schafft / verbirgt
oder verhelt / oder mit gewalt dem testierer nimpt /
radiert / austhut oder vnterschreibt. Item der wissentlich ein
falsch Testament / oder ein ander Instrument / mit betrug schreibt / zeichnet / besigelt oder solchs
durch andern zu geschehen verschafft. Item wer frembde handtschrifft / libel oder Register
verkeret / verandert. Item der wider sein eygne handschrifft oder sigill widerwertiges zeugnüs gibt :
Wer auch ein falsch signet oder zeichen
macht / diese alle / so sie solches geübten falsch vberwunden werden
/ werden auff peen des falsch angezogen / vnnd wird ihnen Wasser vnnd Fewer versaget / also das sie
ins ewig elend verschickt / vnd darzu vnehrlich gehalten werden.
| Seite 182|
Es mögte auch einer mit vbung vnd gebrauch
solchs falsch / so betrieglich / schändtlich
vnnd gefährlich gehandelt haben / das er auch vom leben
zum todt drum / auff gnugsam beweisung / könde gericht werden.
Verkaufft einer ein Gut zweymal gantz / als jetzt diesem / vnd
folgent darnach auch jenem / der begehet den falsch / vnd wird drumb
vnrädlich. Wer im kauffen vnnd verkauffen
/ mit gewicht vnd mass / von der Oberkeit
gesatzt vnd angenomen / betrüglich
vmbgehet / der verfält die gütter / welche er auswiegt vnd ausmesset. Gelt straffen aber bringen dem
gestrafften kein verleumbdung noch vnehr.
Die müntz fälscher / als die nemlichen / so falsche müntz schlagen oder machen / die werden sampt
allen denen / so jhnen
| Seite 183| darzu geholffen / oder wissentlich jre
behausung darzu geliehen / mit dem brand vnnd
fewer gestrafft. Wer aber mit zusatz das Goldt gefälschet
/ oder aus falschem Sylber müntzet : Wer auch falsche müntz kaufft oder verkaufft / leut zu betriegen /
werden auff peen des falschen verhafft / vnd werden drum ehrloss vnd
aus dem lande vertrieben. Welche aber Gülden müntz schaben / prechen vnnd zum betrug färben /
werden am leben gestrafft.
GEmeiner Lands gewonheit noch / wird der Ehebrächer / mit dem
schwerdt zum tode gericht : Die Ehebräche
| Seite 184| rin aber in einen sack gestossen / vnnd
im Wasser ersaufft.
Wer eines andren Ehe beflecketer sey / gleich ein lediger / oder ein
verbundene person in der ehe / der wird wie ein Ehebrecher durchs
schwerdt gestrafft. Also wird auch ein Eheman / so er eine ledige
Dirrn geschwechet hat / wie ein Ehebrecher gestrafft.
Die / so vmb vnziemliche sachen Eheweiber ansprechen / jre
verpflichte liebe vnnd eheliche trew zu brechen / werden jhres
schnöden willens vnd anmuttens wegen /
zwar nicht mit dem schwerdt / sonder noch des Gerichts erkentnüs /
auff ein andre weis gestrafft / ob sie wol jrer böser lust / brunst vnnd begerens nicht sein gewehret
worden.
Wer sein Eheweib / tochter oder sonst
| Seite 185| ein andre Weibs person vmb gelt / oder
auch sonst einiges genies wegen / durch sein selbs gedult oder verhengnüs / gemein macht vnd
verkuppelt : Wer auch sein haus zur hurerey gestadtet / oder rat vnnd that darzu gibt / die werden eben
wie der ehebrecher gestrafft.
Begreifft ein man sein eheweib auff frischer that im ehebruch / vnd
behelt es bey sich / vnd geduldet es wissentlich / der wird als ein
gemein frawen wirth oder kuppler
gehalten : Het ers aber nur im verdacht / er kan der kupplerey nicht
gescholten werden. Behelt auch der man sein trewlos Weib bey sich
inn der ehe / nach dem er seines fals recht ist jnnen worden / vnd
versühnet sich mit jm / er mag es im nachmals mit klagen für gericht
nicht auffheben.
Wer eines andern Eheweib / oder ein züchtige Wittib / oder ein
Iungfraw /
| Seite 186| wider jhren willen mit gewalt nötiget /
vnd zu seinem willen vnd vnzucht zwinget / wird er drumb für gericht
angeklaget / er mus seinen Hals drumb geben / darzu auch alle die /
so zu solchem nothzwang geholffen haben. Würd aber ein Weibsbild von
jemanden mit gewalt / wider jren willen genottrenget / die mag nit
für eine Hurr / oder ehebrecherin gehalten / noch geurtheilt werden.
Würde eine auff dem Fälde genotzoget vnnd
geschwächt / es ist gnug / so es mit einem : Inn der
Stadt aber oder auffm Dorff / mit zwen zeugen / bewiesen wird.
Der Richter / so vber den Ehebruch richtet / sol zwischen andern
sachen vnnd vmbständen / hierauff sonderlichen acht geben vnnd
mercken / ob der mann selbst keusch vnd
eingezogen oder züchtig gelebt / vnnd dadurch seiner
Frawen / sich ehrlich vnd keusch zu
verhalten / vrsach gegeben hab : Denn es wer jha der bil
| Seite 187| ligkeit nicht gemäss / das der Mann
keuschheit von der Frawen fodert / welche er selbst nicht
beweiset.
Inn der klag auff begangenen Ehebruch / vnnd beweisung desselben /
kan man beyd des Manns / vnnd des Weibs hausgesind (welches zur
stunden des begangenen ehebruchs / beym Haus ist verhanden gewest)
zum zeugnüs einstellen vnd erfragen.
Würd ein freye Person oder lediger gesel / von einem geschwechten
Frawesnam / vmb jre ehr / so er jr mit verspruch der ehe benommen
solt haben / angesprochen / vnnd solches weder gnugsam beweisen /
noch volkomlichen verdacht jm drauff nicht machen künde / er sol on
den Eyd frey gesprochen werden : Die geschwechte Hurr aber / sol
sechs Gülden zur straff verfallen haben / aus welchen dem gericht
das halbe / vnnd das andre
| Seite 188| halbe theil / dem armen Kasten gebühren
sol. Würd sie aber zum andern / oder zu mehr malen in hurerey
begrieffen / sie sol mit Rutten gestriechen aus dem land / oder
jhrer stadt gegend / vertrieben werden : Der aber also mit jhr zu
schaffen gehat hat / sol vmb sechs Gülden gestrafft werden / daraus
widerumb dem Kasten drey Gülden / vnd die vbrigen dem Richter /
gebühren sollen.
Würd aber ein Iunger gesel vberzeuget / das er ein vnberüchtigte
Iungfraw geschwengert hette / vnd des verspruchs auff die ehe nicht
vberwiesen / sonder aus vmständen allein verdächtlich gemacht / er
sol sie zur Ehe nehmen / oder vier vnd zwantzig Gülden zur straff
zalen / aus welchen dem gericht vnd armen Kasten auff gleiche
theiler zu teilen zwölff / vnd die vbrigen zwölff Gülden der
geschwechter / auff des kindes zucht / gefallen sollen / aus welchen
sie dem gericht drei gülden /
| Seite 189| jhrer missethat halben / zalen sol. Der
Iungfraw schwecher aber / sol mit seinem leiblichen eyd allein /
sich des verdachts / auff die zugsagte ehe / frei machen. Würd er
aber des verspruchs auff die ehe / gnugsam vberwiesen / er sol sie
entlich nemen / oder durchs schwerd gericht werden / er kunde sie
dann mit gutten worten sanfftmuttigen vnd
stillen / vnd sich als dann auch mit dem Gericht
verstehen.
Ziehet das gericht durch Inquisition
ein geschwechte person ein / vnd dieselbe gebe jres leibs frucht
einem ehemann / sie mus es gnugsam beweisen : Kan sie das nicht
thuen / vnd auch kein verdacht dem beredeten mann nicht auffbringen
/ er mag on den eyd frey werden / sie aber sol solch beruchtigen
offentlich widerruffen / vnd die zung vom gericht zur straffe lösen.
Machte sie jhme aber was scheinbarlichs verdachts durch gezeugnüs /
er sol mit
| Seite 190| seinem vnd seiner Frawen leiblichen
eyden gefreyet werden : Er selbst sol eiden / das er der beklagter
lasterthat gantz vnd gar vnschuldig sey : seine Fraw aber / das sie
solches nie nicht an jhrem Mann gespüret habe. Als dann sol die hurr
am Pranger gezüchtiget / verwiesen werden.
Berüchtiget ein beschwängert Weib / ausserhalb dem gericht / einen
Ehemann / berüfft sie sich auf zeugnus / vnd würde für gericht
angezogen / daselb solches zu beweisen / so sie es mag zu bringen /
der Mann mus mit dem hals bezalen. Wo nicht / sonder beschwert jhn
mit wichtigem verdächntnüs / der mann sol / wie oben durch seinen
vnnd seiner frawen eyde / frey werden / vnnd der huren die zunge im
Halse gekürtzet oder ausgeschnitten
werden / vnnd aus dem Lande inn das ewige elend verwiesen / drumb
das sie dem berüchtigen mann / nicht auff sein
| Seite 191| ehre allein / sondern auch aufs leben
gestanden war. Ist es aber jr erster fall / vnnd hette jhres vorigen
lebens vnnd wandels / ein ehrlich
zeugnus / so mag man jhrem leib verschonen / vnnd mit offentlichen
widerruffen / an gelt gestrafft werden.
Würd ein ehemensch in ehbruch begriffen / oder desselben genugsam
vberzeuget / welches zuuoren ein erbarlich leben verfüret / vnnd
solches handels / nie nicht wer beziegen gewesen / sonder aus
menschligem gebrechen gefallen / vnnd weder der ankleger / noch sein
ehegenoss / das recht auff jhn nicht foderten / die Oberkeit mag
jhme den ersten freuel vnnd fall
vbersehen / vnnd die hauptstraff an gelts wegen / herab nehmen.
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OB wol die alte recht den verurtheilten leib vnd
gut / jhrer maleficischer verwirckung halben genomen / so
haben doch die newe Kayserliche Constitution : solche auffgehaben / vnnd also gesatzt :
Das die Richter der verurteilter vnnd am leben gestrafter personen /
haab vnd gutt hinfortan nicht antasten noch nehmen sollen / sonder
dieselbe für vnd für auff jre erben / in
ab vnd aufsteigender linien / oder andren jren blutsuerwanten /
volgen vnd erben lassen : Sintemal
nicht die gütter / sonder
| Seite 193| der gütter Herrn
vnd besitzersündigen vnd verschulden. Wiewol aber nu
es also zum rechten gefunden ist / das derer gutt / so das leben
verwirckt / vnd daran sein gestrafft worden / auff die rechte erben
kommen sol / so sollen doch die gütter / so jhnen durch jhre
misshandlung worden vnnd einkomen sein / den schadhäfftigen heraus
gezogen / vnd widerstellet werden.
Die verurtheilte auff beleidigte Mayestat / als die / so mit vntrew
an jhren Fürsten / oder gemeinem standen verwirckt haben / verfallen
leib vnnd gut / welchs gemeinem
standen confisciert zu geschetzet wird.
Thut jhm selbst der angeklagte oder lasters halben gefangene / den
Todt im Gefengknüs / aus forcht der straff / er verliert seins
gebührendes theils in irer Habschafft / das zwetheil / welches
seinen
| Seite 194| Kindern benomen / vnd dem Richter zur
straff heimfält. Bringt sich aber einer selbst vmbs leben / lebens
verdruss wegen / oder aus langwirigen schmertzens vngedult / oder
bekümmernus halben / das dritte theil seines zwetheils / fält dem
Richter zur straffe heim.
Hat einer lasterthaten halben den Kopf verfallen / vnnd wird drumb
weichens halben / die Richter mögen aus dem drittheil seines
zweytheils die hauptstraff heraus ziehen vnnd nehmen / also das
seines gebhürendes theils das zweytheil / den Kindern vngekrenck
bleibe / hat er aber vom Lands Fursten auff leib
vnnd gut gnad erlanget / er sol vngehindert / drein
bestehen vnd gehalten werden / die haup suhne ausgenommen / welche
gleichwol die Richter herab zu nehmen / sollen macht vnnd recht haben.
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DIEweil wir derohalben nicht geringere gedancken vnd fürsorg aufs Land
Siebenbürgen / dan auff die andre vnsere
Landschaften haben vnnd tragen / begerende auch das dasselbe zu allen zeiten
mit rechtsgesetzen bewart / auch mit allerley guttem grüne vnnd wachse / haben drumb des entpfangene Recht büchels
examination vnnd erkündigung / vnserem
lieben getreuen Edlen vnd Gestrengen MArtino von
Berzeuice / Ritter / Freyherrn vnnd Baronen zu
Dondang / vnserem Kantzler auff
Siebenbürgen / vnd Capitanen zu
Starogardt / hingelassen vnd befelch gethan /
damit er Rechts erfarne
| Seite 196| männer zu sich neme / vnd dasselbe aufs
fleissigste erkündigte vnnd leuterte. Welcher vns wiedervmb darauff
berichtet / das aller jnhalt gedachtes Büchels / mit gemeinen rechten vnd
aller billikeit bequemlich vber eins stümmete / auch zum meisten theil aus
langkwiriger gewonheit her / zwischen jhnnen Sachsen
behalten / vnnd sie darnach jmmer gelebt haben. Drumb wir ehgedachter
Sächsischer gesanten Supplication vnnd flehen
/ mit gnaden angenommen vnnd erhöret / alle capita / titel vnnd artickel darin begriffen / in diese vnsere
priuilegien prief / ohne mehrung vnnd minderung /
von wort zu wort mit eingeschlossen /
gebilliget / angenommen / bewilliget vnnd befestiget haben / so ferren sie
gemeinem landtrechte nicht abbrechen / das ist / so ferren solche jhre recht
strack die Sächsische erden vnd hättert / vnd zwischen jhnen selbst jhre
Iurisdict: vnnd gerichtszwäng allein
belangen :
| Seite 197| Wie wir dan schon krafft kegenwertiger das
billigen / annehmen / bewilligen / befestigen vnnd
bekreftigen : Gelobende darzu für Vns vnd vnsere nachkommende
Fürsten in Siebenbürgen / das wir selbst oftgedachtes
Büchel vnd alle seine stücke / clausulen / titulen vnnd
artickel / in allen vnsers Reichs
Siebenbürgen / Gerichten vnnd
Gerichtsstülen / halten / vnd verschaffen wollen das auch vnsere
Protonotarij vnd Oberste Richter sampt
allen denen / so von Ampts wegen zu richten vnnd vrteil
auszusprechen es angehet / in den Sachsischen sachen darob halten
sollen. Solchem allen zu kraft vnd ewigem gedechtnus / haben wir diese
vnsere Priuilegien vnd freithumprief mit vnserem
angehängten Secret sigill / des wir auff
Siebenbürgen gebrauchen / jhnen aus geben
wollen.
Datum durch fürgedachten MARtinum von Berzeuice vnseren
Kantzler auf Siebenbürgen / in vnserem Königlichen
Schloss
| Seite 198|Krakaw / den achtzehenden tag des monats Hornung. Im
jar des herren / Tausent / fünffhundert drey vnd achtzig : Vnsers reichs
aber im siebenden. STEphanus Köning etc.Martinus von Berzeuice. Berzeuice.
Syrach am VII. Dringe dich nicht in Empter / vnnd ringe nicht noch
gewalt. Las dich nicht verlangen Richter zu sein / den durch dein vermögen
wirstu nicht alles vnrecht zu recht bringen.
| Seite 199|
Gedruckt in Cronstadt in
Siebenbürgen durch George
Greus / in verlegung herrn Mathiae
Fronij.
| Seite 200|