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Die richter soll richten zu rechten zeiten, wie von alters verordnet, und er
soll richten den armen wie den reichen.
Wan die frone einen burger oder mittwonner, burgerschen oder medewonnerschen der stadt
Paderborn will vorbeiden, soll er sich eigentlich bekunden, ob die auch
einheimbsich sey, darmit niemandt in seinem abwesen und ohne seine schuldt
verkurtzet und in schaden oder gerichtz-bruche geweiset werde. Wannehr nhun
die jenne, den er vorbeiten will, inheimisch und bei der handt ist, soll die
frone innen bei Sonnenschein persönlich insondern zum ersten mahl
vorbieten.
So sich aber derselbige winckelde oder verbergete, dass die frone inne
personlich nicht finden noch antreffen mochte, alssdann mag er die citation oder dass gebot in sein hauss thuen,
seiner haussfrawen oder gesinde also dass es gantz versehenlich inne zu
wissen kommen moge und soll einem jedem drie mahl vorgebotten werden.
Wannehr dann der jenne durch den fronen also drie mahl furgebotten ist vor
dem richter nicht erschiene und sich auch dem richter nicht anzeigete, oder
sunst ohne urlaub des richters verechtlich abwiche, oder doch dem cleger
gepuerliche rechtformbliche andtwort bei ja und nein zu thuende verweigertt,
mach der cleger alssdann den citierten seines ungehorsambs beklagen und
innen in den gewointlichen gerichtsbruck durch den richter zu verweissen
bitten und anhalten. Doch solls in des clegers gefallen stehen, ob er den
furgefurderten das vierte gebott wollte nachgeben, das dan die richter am
cleger soll
| Seite 137| gesinnen; wo es aber bei dem cleger nicht zu erhalten, soll er den
furgeforderten ungehorsamb und in den gerichtsbruck erkennen und
verweisen.
Und mag die cleger seinen jegentheill zum negsten gerichtz tage mit einem
gebott widderumb furbeiten, und im fall die geforderte abermalss in jeniger
obgemelter weise ungehorsamb wurde, zum andern mahll in den gewointlichen
gerichtz bruch weisen laissen.
Und so er aberst innen zum dritten mall auff den negst folgenden gerichtz
tagk mitt einem endtlichen gepotte widderumb vorbieten, und er danach wie
vor ungehorsamb sein wurde, alss dan mag er innen in den dritten gerichtz
bruch weisen lassen.
Und soll jeder gerichtz bruck sein, wie von alters, funff Paderbornische
schillinge, die dan die fronen infordern sollen, in massen wie hernach
befunden wirdt.
Wey nha dem dritten furgebotte die furgefurderte in seinem ungehorsamb uber
achte tage dar aller negst nachfolgende verharren wurde, alssdan und [nicht]
er mag der cleger den furgefurderten seines ungehorsambs halben fur
regierenden burgermeistern und auff weitern verklagen und den zum recht
stade anzuhalten bitten.
Auff solche beschene clage sollen obgemelte regierende burgermeistere an
stundt des geklagten ungehorsambs sich bei richter und fronen erkundigen und
na befindinge, das widder den beklagten auf angezeigter massen recht
formblich ist vortgefahren, und die verklagte dem gerichte ungehorsamb
worden, denselbigen vorfurdern, bei pfeen einer Paderbornischen mark loben
und dar neben burgen und glauben stellen lassen, das er dem cleger zu rechte
will andtwortten, dem gerichte hinfurter gepurlichen gehorsam leisten und
geben und nemmen na rechte und gewoinheitt der stadt Paderborn, auch allent,
was mitt rechte imme ab oder auferkannt wirdt, demselbigen gehorsamblich zu
leben; doch im falle unrechter beschwerunge gepuerlicher rechtmessigen
beroiffunge und appellation nach altem herkommen unabgeschnitten.
Wo aber jemants vorklagter solche burgen und geloven zu stellen sich wegeren
oder, dar er den glauben gestalt hette, dannoch den nicht halten, dan dar
widder thuen wurde, soll er in die marck geldes dem rahde verfallen und die
zu betzalen und seinen vorigen gelobden noch genuch zu thuende mitt einem
sonderlichen eidt verstrickt und im fall er dann dawidder
| Seite 138| sich sperren oder dem eidt nicht genuch thun wurde, wo (?) gehorsam
gemacht werden.
Wannehr auch cleger und beklagter zu gerichte beide vorkommen, und einer den
andern zu ja und nein beschuldigt, soll der beschuldigte dem cleger zu ja
und nein rechtformblich andtwortten, wey das hiebevor durch rethe und
gemeinheitt ist beschlossen, es wehre dann sache, die beclagte zu ablehnunge
der anclage sich auf lebendige zeuge, handtschrift, siegel und brieve oder
ander glaubhaftige genugsamb urkunde bereiffe, darmitt die zugelachte
ansprache aussgeschlossen, der mag er geniessen und darmitt jegen die
anclage gehörtt werden.
Wo aber die beclagte die zugelagte anclage mitt solchen odder gleichen
orkunden und rechts grunden aus zugleicher weise nitt ableinen konte, und
dann umb gelent odder verzert geldt, landthuir, hausspacht, pension odder
sonst unvertoglich versprochen geldt oder schuldt besprochen wurde und des
richtlich bekente, oder uberweiset wurde, soll der richter den beclagten
solchs inwendig drien negst folgenden gerichts tagen zu bezalen schuldig zu
sein erkennen, innen den termin endtlich ernennen und das alle eigentlich in
richtebuich verzeichen lassen.
Im fall dann der beclagte schuldener in bezalunge der schuldt inwendig den
ernanten termin verseumich werde, mag alsdann nach dem dritten gerichts tage
die cleger uber den schuldener bei obgemelten regierenden burgermeistern
clagen, die dann ergangen richtshandlunge sich in massen wie obgemelt bei
richter und fronen erkunden, und na befindunge, das darmedde rechtformlich
gehandelt ist, widder den beclagten furtfahren, wie zum ende
nachfolgett.
Es soll auch cleger seine clage mundlich oder auss schrifften summarie oder
articulatim zu proponiren macht haben und beclagter, wie obgemelt, durch ja,
odder nein, glaub wahr, oder nicht wahr gleicher massen darauf zu
andtwurtten schuldig sein, und darmitt der kreig rechtens beiderseitz
befestiget werden, es konte dann beclagter sich darmitt rechtmessiger
exception der clage und gerichtz zwanges eximiren und erledigen, wie
vorgemelt.
Ob sich dann dar negst begeben wurde, das der parthien einer den eidt
furgeferdt, iuramentum calumniae sive malitiae
genandt, von seinem jegentheil oder der hinwidder von im erfurderen, soll
der richter denselbigen zu geschehen und zu gestatten sich nicht
understehen, er habe sich dann ehe und befur mitt burgermeister und rath
besprochen, und nach gestalten sachen darhin erkannt worden.
Wehr es dann sache, wie obgemelt, das nach beschehener clage und andtwordtt
sich einer, odder beide theile auf lebendige
| Seite 139| zeuge, handtschrifft, siegell und briefe odder ander orkundt beruffen,
und des halben ferner process zugelassen werden musse, soll es des zeugen
verhors und examinis halben der massen verhalten werden, das die richter
dieselbigen an gewontlicher gerichtstatt beeidten, darnegst bei sein und dar
zu gesuchten des raeths unterschietliche, und separatim auf beschehene oder
repetirte clage und position abhoren.
Dem widdertheill seine interrogatoria und
fragstucke, ob er einig haben wolte zuzugeben gestatten, der zeugen aussage
in jegenwart beider partheien publicieren, und nach befindunge und
ermessigung obgemelter regierenden burgermeistern weiter noitwendiger
process vorgunnen soll.
Doch sollen die procuratorn, ess sey in zeugen verhor, odder einige anderen
sachen, und angezogenem beweissthumb nach gethaner clage und andtwurt, in
odder auss schrifften ichteswess furbringen nicht zugelassen, sundern nach
beschehener inn- und jegenredde (welcher dann mundtlich biss zum vierten
geschehen soll) wo auch denn noitig in sachen zu concludieren und
schliessen, innerhalb drier negest folgenden gerichtz tagen schuldig sein;
und es sei dann durch burgermeister und raeth auss wichtigkeit der sachen
besonders nachgegeben, und interloquirt weiter zu proponiren nicht gehordt
werden.
Wehr daruber jemantz ungehorsamb, soll der richter termin zu concludiren
ernennen und ansetzen, welcher obgemelt der ungehorsamb soll burgermeister
und raedt mitt einer marck straff verfallen, und nichts zu weiniger zu
concludiren, odder hoher und weiter straff zu erwarten schuldig sein.
Worde jemandts umb schuldt von kauffen und verkauffen, odder ander
handlunge, darvon nicht vorberort ist, mitt rechte besprochen, und schuldt
rechtlich bestunde, odder uber wunnen wurde, mag er seine sechs wochen
nemmen und mittler weile betzalen; dede aber der beclagte des nicht, soll er
dem cleger ferner uf sein ansuchen unverzoglichs rechtens verhelffen mitt
pfanden und sunst nach rechtes recht.
Und sollen richter und fronen execution thuen und pfande geben zu allen
zeitten des jahrs, wannehr sie darumb angesucht werden.
Begebe sich aberst, das ein sache ausgerichtet und in das richtebuch
geschrieben wehre, und doch die unterliggende parthie ohne gepuerliche
beroffunge und appellation in der betzalunge verseumlich wurde und pfande zu
geben sich weggerde, mag alssdann die cleger sich des fur regierenden
burgermeistern beclagen.
Die dann an stundt der verwegerunge bei richter und fronen erkundigen sollen
und na befindunge der verweigerunge
| Seite 140| dem verklagten bei pfeen einer marck Paderbornische pfennige gepieten
oder bei den vereideten dienern ansagen und gepieten lassen, das er
genugsamb pfande dem cleger folgen lassen oder innen in benompter zeit
zufredden stellen.
Im fall aberst die verclagte des ungehorsambs werde, soll ferner mit imme
gehandeltt, und er zum gehorsam gebracht werden, wei zu ende nach
folgett.
Wannehr die sache aussgerichtet, und nicht eihr, mag der cleger den
beclagten pfanden lassen, welche zeitt imme das (wie obgemelt) geliebt, und
soll die frone, dem sulches gepuret, auf erforderung des partes unverzoglich
die pfandunge thuen, wey von alters geschehen, und das er also
unverweigerlich thuen will, den beclagten da vor nicht warnen, noch uber
seine gepurliche belohnung ichtes wess nemmen, sondern darmitt
aufrichtiglich und unparteylich handlen, will in sein eydt nemmen.
Wurde auch vor dem baurgerichte sprache aufgethaen, erb, gutter, siegell,
briefe, ehr, leib und leben belangendt, darmitt soll sich der richter
halten, wey von alters her recht und geprauchlich gewest und noch ist zu
Paderborn.
Es sollen aber cleger und beclagter ihre clage und antwurtt in massen wei
auch obgemelt, furbringen und dann geschehen, wei gewontlich.
Es sollen hinfurter zwen procuratoren, welche jeder menniglichen, dem
reichen alss dem armen, und herwidder, zu dienen schuldig, angenommen und
beeidet werden.
Wannehr dann durch die selbigen clage und andtwurtt wei obgemelt gerichtlich
inbracht, soll ein jeder procurator von richtigen sachen, so vermeintlich in
disputation gerathen, es sey von clage oder andtwortt, ein maess wein von
gemeinen bekendtlichen oder uberwiesenen schultsachen, desgleichen von einer
repliken, dupliken, tripliken und quadrupliken, fur ein mall ein mengeln
weinss, und nicht mehr, zur besoldunge nemmen, alles bei ihren geleisteten
eidten; es wurde innen dann auss gunsten daruber gegeben. Kemen daruber
clag, sollen sie uber den meineidt mitt ernster straffe angesehen
werden.
Die richter soll nicht gestatten, das jenig vorspreche in einer sache uber
kurtz odder langk dem einen parthie vor, und dem andern darnach dienen.
Dar aber jenig vorspreche den richter in dem verachtede, und solches thun
werde oder wollte, soll der richter solches an den raeth bringen, und der
vorsprache dem rathe in eine marck obgemelter pfennige verfallen sein, und
den darumme auf die trappen zu holden biss zu entrichtunge der marck bei
seinem eide gepetten, und im fall er das wegeren
| Seite 141| wurde, alssdann die selbste, wei andere ungehorsame, gehorsam gemacht
werden.
Wilcher nun obgemelter mass nach drien gerichtz botten dem gerichte
ungehorsamb wurde, odder sunsten mitt wortten oder wercken, es were
procurator, principall oder beistandt, im gerichte sich entginge, und
derwegen straffbarlich und in den gewontlichen gerichts bruck, als funff
schillinge, geweisett worde, die soll also palde an selbigem tage und so
vaken er bruckhafftig wirdt, durch den fronen, so hoich sich de brucke
strecket, gepfendet, die pfandern ime zu drien negest folgenden gerichts
tagen aufgekundiget, zum dritten die brucke an barem gelde durch den richter
und fronen zur zeitt und ihren vieren alle quatertemper ohne weiter verzogk
auf die kuche gebracht und geliebert werden.
Dweill dann auch rechtens und der pillicheit gemeiss, das die weiber durch
ihre ehemans, und nicht die mans durch ihre weiber vor noit scheinen und
vertedingett werden, gleichwoll zum offtermaell vermircht, das etzliche des
gerichtz abschewlich ihre weiber darhin abgeordnet oder auch darhin mit sich
gefuhrt, darher lichtlich zank und wortwechsslung verursachet, so ist
verordnet, das hinfurter keine weiber, in stehender ehe, sittendt, mitt oder
ohne ihren eheman zu gericht erscheine, sie sei dann sonderlichen darhin
gefurdert. Welche aber im wiedwen stande, soll durch iren curatorn und
fullmechtigen ire noitturfft inzubringen schuldig sein. Thuet jemandt
daruber, ist dem rade verfallen mitt einer marck.
So nun aus vorgezalter oder anderer ursachen halber burger oder mittwonner,
burgersche oder mittwonnersche in Paderborn fur burgermeister und rethen der
statt Paderborn burgerlich verclagt worden, soll dem beclagten bei pfeen
einer marck pfenninge wei vorgemelt von rades wegen ernstlich gepotten
werden, das er inwendig einer zeitt imme darzu benompt wirdt, den cleger
clagloss und gensslich zufredden stellen, und so beclagter widder und jegen
den cleger wess tho sagen hette oder haben wollte, das er dann sich der
gewaltt enthalte, drumb mitt rechte der stadt Paderborn spreche und sich
daran genogen lasse.
Im fall aber der beclagte darinne verseumlich, dem rade ungehorsamb, und des
wedder verclaget worde, soll er in obgemelte marck pfenninge dem sitzenden
rade zur zeitt verfallen sein, und loben und schweren auf erforderung des
rades, das er will dem rade hinfurter gehorsamb leisten, von stundt an uf
die trappen des rades holden und dar nicht abscheiden, er hab dann dem rade
die marck betzalet, den kleger zufredden
| Seite 142| gestaltt, und thue dass mitt des rades und clegers wissen und willen.
Dar aber der beclagte solchs wegerde und das nicht helde, odder dar wedder
thede, alss dann soll men in gehorsam machen und straffen na gelegenheitt
seines ungehorsambs.
So aber jemandts gewalt halben oder sunsten peinlich verklagt werde, soll es
mit deme na gestallt der clage gehalten, und die sache na gepurlicher
ordnunge der rechte gestraffet werden, darmitt die frommen beschirmet und
die moitwilligen in gehorsamb gehalten werden.
Demnach auch teglich in aufrichtunge neuwer gebauwe disputation und zweyunge
unter den burgern sich erregen, indem das eine nunciatio
novi operis und gerichtlich verbott nach altem herkommen
aussbringet, der ander aber dasselbige herwitter entsetzen leist und
gleichwoll vermeintlich mitt seinem gebauw fortfaren, ist von beiten rethen
und gemeinte einhelliglich beschlossen, das nach beschehener denunciation
und verbott niemandt mitt seinem gebauw zu fortfahren nicht unterstehen
soll, ess sei dann imme na beschehener besichtunge durch burgermeister und
raedt erlaubett, odder sonsten rechtmessig erhalten wurde. Dhete jemantz
daruber, soll seines rechten in gefahr stehen, und nicht zu weiniger
burgermeister und raedt mit funfzig goldtgulden straffe unableisslich
verfallen sein.
Ich lobe und schwere, dass ich nhu und hinforter meinen herren
burgermeistern und rethen der stadt Paderborn will treuwe und gehorsam sein,
ihr gebott und verbott fromlich fullenbringen, dar nicht widder thun, an
stundt auf die trappen holden, darauf leisten und nicht abscheiden bei tage
odder bei nachte, ich habe dann dem raede die marck Paderbornischer
pfenninge, darin ich verfallen sei, betzalet und N. cleger auf seine gethane
clage gentzlich zufredden gestallt, und thue dass mitt meiner herren und des
clegers furwissen und willen, allent sunder argelist und geferde, so mir
gott helffe und sein heilige evangelium.
Item so ein burger oder burgersche, inwonner odder inwonnersche zu Paderborn
von bauter leutten umb schuldt odder andere sachen beschrieben wurde, und
die schuldt oder sachen bestunde, soll der sitzende burgermeister von imme
handtgelobde nemmen, das er in benompter zeitt den cleger will zufredden
stellen. Dede er aber das nicht, und widder na verlauff der gesatzten zeitt
beschrieben odder verklagett worden, soll imme befellen, die stadt zu
meiden, und dar nicht wedder in gestatten,
| Seite 143| er bringe dann gelofflichen schein, das er den cleger zufredden gestaltt
und die sache abgetragen habe, darmitt andere unschuldige derwegen nicht
geletzt und in schaden gebracht werden. Weddersetzte sich des jemandtz, soll
men inne gehorsamb machen.
So auch jemandtz in Paderborn mitt butenwendigen leutten zu thuende hette
schuldt oder anders, und dann an den ortteren, da sein jegentheill gesessen,
genochsamb aussgerichtett und verfolgett hett mit vorschrifften der von
Paderborn, und sein jegentheill des verharrede, soll men inne dar uf alhir
letten und kummern gestatten.
Wannehr dann jemandts also bekummert worde, sollen die bekummerten zum
weinigsten zu 14 tagen, oder na verleibunge des clegers betaget werden, und,
wo in der zeitt der cleger nicht zufredden gestaltt, und auch die
bekummerten in leistung anhalten nicht wedder einhalten worden, soll man das
an des beclagten gerichte odder ubergeschrieben, dar ferner auf kummerung
und den odder die lest im bekummerten in leistung anhalten, biss der cleger
zufrieden gestaltt, und umb verachtung des gerichts abtragt gemacht, und dar
vor funff schillinge, so viell der ersten bekummerten ungehorsam geworden,
betzalett sein.
Item nachdem in betzalunge der stadt renthe, pension, zise, schott,
schatzunge, brucke und auffkumpsten fast verzogen werden, der stadt zu
mercklichem nachteill, ist zu behoiff und wollfartt der stadt verordnett und
uberdregen, welche zeitt er pension, ziese und brucke verschienen und
verfallen sein, soll die kemner mitt den vierten die schuldeners bei dem
gaenden knechte, dem das gepeurt, furdern und mahnen lassen, das sie auff
den achten tag die mahnunge allernegest nachfolgen, odder inwendig zween
negsten tagen, dem achten tage ohn mittell nachfolgende, innen den kemnern
und ihren vierten auf die kuchen die pension, ziese odder brucke, dar umme
sie schuldig, bringen und betzalen bei pfeen einer marck, dar inne sie im
falle ihres ungehorsambs dem rade verfallen sein, und demnach das jenige sie
schuldig zu betzalen verpflichtet sein sollen.
Und dar dieselbigen des verseumlich und in der bestimpten zeitt nicht
betzalen wurden, soll men die schuldeners an stundt an wedder mitt
forderunge odder clagen auf die trappen lassen schweren und dar nicht
abscheiden lassen, sie haben dann die schuldt, darumb sie gefordert sein,
sampt der marck, dar inne sie dem rade bruckhafftig geworden, zuvorn
betzalett und gentzlich abgelacht; wilcher sich des widdersperren wurden,
soll men gehorsam machen wey obgemelt.
So schatt odder schott zu jeniger zeitt zugelassen wurden zu behoiff und
noitturfft der stadt, sollen die vier vorsprechen
| Seite 144| in beiwesen burgermeistere und kemnere zu drien sontagen, negest nach ein
ander folgende, so darzu bestimpt und verkundiget worden, auff dem raethause
sitzen, den schott oder schatt auffzuboren, und so jemandt in den drien
sontagen das jenige, darauff er taxiert, nicht betzalde, sundern des
ungehorsamb wurde, soll die selbige ungehorsamb der stadt in eine marck
verfallen und zu seiner taxe zu betzalen schuldig sein.
Und soll derselbige alsdann furgefordertt und mitt einem sonderlichen eide
verstricket werden, auf die trappen zu holden und dar nicht abzuscheiden, er
habe dann seine taxe sampt dem bruche, darinne er gefallen ist, entrichtet
und bezalet. Im fall des jemandtz widdersetzen wolde odder worde, derselbige
ungehorsam soll auch gehorsam gemacht werden na gewonheitt der stadt
Paderborn.
Item es sollen keine olde vertrage oder in rechte aussgerichtede und in ihr
wurckliche crafft ergangen sache widder erneuwert odder darumb gefordert
werden; thete aber jemandtz darjegen, und dann daruber dem rade geclaget
wurde, soll der beclagte dem rade in funff marck verfallen sein, darumb uf
die trappen schweren, und dar von nicht abscheiden, er hab dann den bruch
vorhin betzalet und die verneuwerunge gantz und ein mall vor alle abgesacht,
dass also in das stadts prothocoll soll verzeichnet werden, zukunftigen
zanck zu vermeiden.
Uber duss alles ist einhelliglichen entschlossen, das der rathschreiber sich
darhenne alle jar befleissen soll und jederer parte vorgebrachte clage und
andtwurt und wess sunsten ins richtebuch verzeichenet, das sodanes reine
abgeschrieben und zwischen Galli und Martini unverzuglich den sitzenden und
regierenden burgermeistern uberliebern und handtreichen, darmit jedermann
beschehe, wass recht ist.
Wilcher gestaldt am untergerichte auch fur den regierenden burgermeistern in
bekendtlichen schuldtsachen und sachen, so under zwantzig thalern,
rechtlicher ordnung nach soll gehandeltt und verfahren werden. Das auch bei
einer namhafften pfeen von beiurtheilen, die nit krafft eines endturtheils
haben, von gedachtem undergerichte an burgermeister und radt lichtfertig und
muthwilliglich nicht soll appellirt werden.
Nachdem befunden wirdt, das leider die schuldtsachen sich vermehren, die
betzalung aber schwerlich folgett, und daher ein erbar radt alhier
vielfaltig von den gleubigern, denselbigen zu der betzalunge zuverhelffen,
angelauffen und dermassen betranglich bemuhet, dass sie an gemeiner stadt
sachen, dieselbige erheischender noitturfft nach zu verrichten, mercklich
und
| Seite 145| zum hochsten behindert, alss soll zu beforderunge schleunigs,
ausstreglichs rechten folgender massen in angerechten sachen gehandelt und
procediert werden.
Wannehr auch furgehende citation, darmitt es doch in massen die
gerichts-ordnung aussfuret gehalten, cleger und beclagter zu gerichte
erscheinen, soll dem cleger erleubt und zugelassen sein, seine forderunge
und ansprache selber zu eroffnen und den richter mitt dussen oder
dergleichen worten anzuredden: "her richter, dieser man odder frauwe N. ist
mir so viell schuldig, bitte, innen oder sie zu fragen, ob er odder sie der
schuldt gestendig."
Warauf der richter bei dem beclagten, ob er der schuldt gestendig oder
nicht, erkundigung thuen soll und, so der beclagter der schuldt gestendig,
soll der richter nach vermugenheit des beclagten und betrachtunge der armoit
des clegers macht und gewallt haben, dem beclagten von gerichte und rechts
wegen auf zu lagen, den cleger innerhalb vierzehen tagen, einer monatz
zeitts, oder zum hoichsten in sechs wochen unverzoglich und unverhindert
zubezalen, oder wegen seiner missbezalunge auf die trappen zu gehen und
leisten.
Wilches dann durch den gerichtschreiber in das gerichte buch, so er in
schuldt sachen besonders haben soll, ordentlich vorzeichnet, darmitt er zu
jeder zeitt auf erforderunge darvon gutten bericht und nachweisunge thuen
konne.
Wehr aber sache, das beclagter dem cleger der schulde und seiner
auffurderunge fur dem gerichte nicht gestendig, sondern sich zum rechten
erpieten wurde, soll er darmitt gefriet und uber seine rechtserpietunge in
andere wege nitt beschweret werden.
Es soll gleichwoll in solchen nichtgestanden schuldt sachen und furderungen,
alssdann auch in allen andern sachen, so unter zwantzig thaler und sich
daruber nicht erstrecken, am untergerichte summarie et de plano mundtlich,
und nicht in schrifften durch die procuratorn gehandeltt, die sachen zu
schaden und nachteill muitwilliglich nicht verzogen und umgetrieben, jedoch
alles, was zu der hauptsachen noitig durch den gerichtschreiber protocolirt
und verzeichnet werden.
Als dann auch alle gerichtliche erkentnisse, urtheill und gebott vergebens
und umbsonst gesatzt, geordnet und geschehen, wo die selbigen nicht stracks
hantgehabt und wurcklicher fullenziehunge gebracht werden sollen, hirumb
soll es hinfurter mitt der execution in bekentlichen schuldtsachen folgender
gestallt gehalten, die ungehorsamen zum gehorsamen gebracht und die
betzalung auf den noitfall aussgezwungen werden.
Wehr es sache, das der beclagter debitor in der im
| Seite 146| gerichtz buche verzeichneter und imme vom richter bestimpter zeitt
solutionis seinen gleubiger nicht wurde befredigen und clageloss machen, mag
der cleger nach verlauff solcher zeitt die regierende burgermeister
ersuchen, sich dero nichtbetzalunge fur denselbigen beclagen, und den
schuldener seiner bewilligung nach auf die trappen zu forderen bitten, der
dann alsbalt durch die gaende knechte soll gefordert, und, wo ferner ehr zum
andern gebott nicht erschienet, darauff gehalet, von dar auch nicht erlassen
werden, er habe dann wegen seines ungehorsambs das bestimpte brockgeldt:
burgermeistern und raedt eine marck, den knechten vier schillinge, seinem
gleubiger, dem cleger, seine schulde und beweisslichen aufgewanten gerichts
kosten zu genoge betzalet. Und soll den knechten sonsten von einem jedem auf
forderende vier pfenninge, dem gerichtschreiber vor sein einschreiben und
copeien, so er den partien alsbalt darvon mittheilen soll, und dem richter
fur sein arbeitt jedem drie pfenninge gegeben werden.
Als dann auch woll etliche der schuldener befunden, die in zeitt dero
betzalunge oder wannehr sie auf die trappen sollen gefordert werden, darmitt
sie nicht angetroffen, sich abhendig machen,
Gleichfalls, weill wedtwen und junckfrauwen ihrer missbetzalunge halber auf
die trappen inzuhalten nicht pflegen gefordert worden, soll bei den
regierenden burgermeistern, ob sie durch pfande, odder in andere wege, zur
betzalunge sollen angehalten werden, die straffe jeder zeitt verpleiben.
Dweil auch vermirchet wirtt, das fast muitwillig von einem jedem urtheill,
sonderlich ab interlocutoriis, die doch nicht die wurckunge eines eidt
urtheils haben, an burgermeister und radt appelliert wirt und doch befunden,
das am undtergericht woll erkandt, und ubel aber appelliert wurden,
Wo nhun solche frevelmutige und muitwillige appellationes, bevor ab von
beiurtheilen, die mehr zum verzog und aufenthalt, als forderung und
erklerung der sachen furgenommen, ferner gespurett, soll der appellant
gedachten burgermeistern und radt in pfeen von funff marcken unnachlessig zu
betzalen verfallen sein.
Es soll gleichwoll mitt diesser beiordnunge dero gerichtzordnung in allen
andern ihren puncten, clausuln, meinungen und inhaldt nicht benommen, in
massen hergebracht, nach derselben gerichtett, gehandelt, verfaren
werden.