<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader xml:lang="de">
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Landschrannenordnung Krain 1571</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/118560069">
            <forename>Karl II.</forename>
            <surname>von Österreich</surname>, </persName>
        </author>
        <respStmt>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>: </persName>
          <resp when="2016">Digitale Version</resp>
          <resp when="2022">Revision</resp>
        </respStmt>
      </titleStmt>
      <publicationStmt>
        <publisher>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
        </publisher>
        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
            Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
        </authority>
        <distributor corresp="marcrelator:rps">
          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS - Geisteswissenschaftliches Asset
            Management System</orgName>
        </distributor>
        <availability>
          <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0">Creative Commons BY-NC
            4.0</licence>
        </availability>
        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.1571-krainlschro</idno>
      </publicationStmt>
      <seriesStmt>
        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
          digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen
          Neuzeit von Heino Speer</title>
        <respStmt>
          <resp>Projektleitung</resp>
          <persName>
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
        </respStmt>
      </seriesStmt>
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="http://d-nb.info/gnd/118560069">
              <forename>Karl II.</forename>
              <surname>von Österreich</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Landschrannenordnung Krain 1571</title>. <series/> (<publisher>Andreas
            Franck</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
          <date when="1571">1571</date>). <biblScope/>
          <ref target="http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:19-epub-29857-3">BSB-Faksimile
            (PDF-Download)</ref>. </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
    <encodingDesc>
      <editorialDecl>

        <p>Der Originaldruck der Landschrannenordnung des Herzogtums Krain von 1571 ist vier Mal
          nachweisbar: zwei Bibliotheken in Ljubljana, Yale und die Bibliothek der
          Ludwig-Maximilians-Universität in München. Das Münchener Exemplar konnte ich
          digitalisieren lassen; es steht unter dieser URL ("<ref
            target="https://epub.ub.uni-muenchen.de/29857/">https://epub.ub.uni-muenchen.de/29857/</ref>") nunmehr im Netz. Da dieser Link auf eine
          "nur" herunterladbare PDF-Datei gerichtet ist, ich aber für die Verlinkung des Volltextes
          direkte Links zu den jeweiligen Seiten benötigte, habe ich die PDF-Datei in Einzelseiten
          aufgespaltet und diese in diesem Repertorium gespeichert (<ref target="http://repertorium.at/img/krainlschro_1571_003.jpg">Titelblatt</ref>). Und damit
          auch ein dauerhafter Zugang über die möglicherweise begrenzte Erreichbarkeit des
          Repertoriums hinaus besteht, gibt es diese Adresse:
          https://archive.org/details/1571_krainlschro <lb/> Heino Speer, Klagenfurt am Wörthersee,
          29. Oktober 2016 / 1. März 2022</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
    <profileDesc>
      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
      <textClass>
        <keywords>
          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.quellen" type="context">Quellen</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.krain" type="context">Krain
                  (Herzogtum)</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term>
                <date type="dcterms:temporal" when="1571">1571</date>
              </term>
            </item>
          </list>
        </keywords>
      </textClass>
    </profileDesc>
  </teiHeader>
  <text xml:lang="de">
    <front>
      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <div xml:id="NA.Titel">
        <head>[Titel]</head>
        <p>
          <pb facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s001.jpg" n="1"
            xml:id="S.1"/>N
          ainer Ersamen Landschafft des Fürstenthumbs Crain / Widerumb von newen verbesserte
          Landschrannen Ordnung.<lb/> ANNO M.D.LXXI Gedruckt im Fürstenthumb Steyr / in der
          Hauptstat Grätz durch Andream Franck. <pb
            facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s002.jpg" n="02" xml:id="S.2"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.Vorrede">
        <head>[Vorrede]</head>

        <p>Wir Carl von Gottes genaden / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu
          Brabant / zu Steyr / zu Khärndtn / zu Crain / zu Lützenburg / zu Wirtemberg / Ober vnd
          Nider Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggraf des heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw /
          zu Märhern / Obern vnd Nidern Laußnitz / Gefürster Graf zu Habspurg / zu Tyrol / zu Phiert
          / zu Kyburg vnd zu Görtz etc. Landgraf in Ellsaß / Herr auff der Windischen Marckh / zu
          Portenaw / vnd zu Salins etc. Bekennen offentlich mit diesem brieff / vnd thun kund aller
          menigklich / Als vnns ein Ersame Landschafft vnsers Fürstenthumbs Crain / gehorsamlich
          zuerkennen geben / ob woll zu befürderung deß Rechtens / Sy hieuor ain Schrannenordnung
          auffgericht / Welche weillend Kayser Ferdinand vnser geliebter Herr vnd vatter
          Hochlöblichister gedächtnuß / auch hernach wir / als jetz Regierender Herr vnd Landsfürst
          / gnedigist Confirmiert. So hetten sy doch <pb
            facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s003.jpg" n="3"
            xml:id="S.3"/>
          seydher wargenomen / das dieselb jr Schrannenordnung in etlichen Puncten ainer
          verpesserung bedörffte / darumben sy solche fürgenomen / vnd darinnen also die pesserung
          gethan / vnd batten uns vnderthenigklich / daß wir jnnen zu befürderung des Rechtens vnnd
          gemainem nutz zu guettem dieselb jr vernewerte vnnd verpesserte Schrannenordnung widerumb
          bestätten vnd Confirmiern wolten / welche von wort zu wortten lauttet / wie hernach volgt.
            <pb
            facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s004.jpg" n="4" xml:id="S.4"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.0">
        <head>N. Ainer Ersamen Landschafft In Crain / Widerumb von newem verpesserte Landschrannen
          Ordnung.</head>
        <div xml:id="NA.1">
          <head>[I.] Wie die Partheyen zu anfang eines jeden Landsrechten erscheinen sollen.</head>
          <div xml:id="NA.1.1">

            <p>Alle die Partheyen so im Landtsrechten zu handlen haben oder Citiert seind / die
              sollen am Sontag Abend vor dem Hoftheyding hieher In die Hauptstatt Laybach oder an
              welchem Ort im Land / nach gelegenhait der leuff die hoftheyding bestimpt vnd besessen
              werden / ankommen / vnd alßdann zu morgens / das ist am Montag darnach / Wintters
              zeytten vmb Syben / vnd Summers zeytten vmb sechs vhr vor mittag / auf dem Landhauß
              gewiß vor Gericht erscheinen / Welcher thail aber nicht erscheind / sol auff der
              erscheinenden gegenparthey anrüeffen / durch den geschwornen Weyßpotten durch die
              offen thür zu dreymallen geruefft werden. Vnd so als dann dieselb berüefft Parthey /
              nach beschehenem berueff biß auff den andern tag zu mittag auch nit fürkompt / noch
              ain scheinpotten / der nach gebrauch der Schrannen genuegsam ist / geschickt / so hat
              der erscheinend anrüeffent thail. Vnd nemblich der Clager gegen dem außbleibenden
              beklagten / die zeyt des angesetzten Rechtstags erstanden vnd seine sprüch behabt. Wo
              aber der Clager zu dem andern vnnd enthafften / oder zu dem vierdten vnd enthafften
              tag aussenbleibt / So ist der anrüeffent beklagt von deß Clagers Clag gentzlich ledig
              vnd müessig erkent. Dann weyl ain jeder Clager seiner clag außzuwarten schuldig / soll
              dem beklagten auf den enthafften tag auf des Clagers aussenbleiben / mit der entlichen
              entprechung vnd ledig erkennung / von dato vnd zu tägen gleichermassen <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s005.jpg" n="5" xml:id="S.5"/>
              das Recht eruolgen. Das dem Clager auff denn Enthafften tag mit der behebnuß gegen dem
              beklagten / wann derselb nicht erscheint / eruolgt vnd zuerkent wirdet / Also / Das
              der Clager nach dem enthafften tag vnd vber deß Beklagten erstandene entprechung / so
              wenig zuegelassen werden soll / oder mag / widerumb in derselben sachen zu Clagen /
              als wenig der Clager schuldig ist / von seiner erstandenen behebnuß (wann der beklagt
              zu dem enthafften tag aussenbliben ist) zu weichen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.2">
            <p>Doch souill die Clagen so zu Vier tägen beschehen belangt / ist diese millderung
              bedacht vnnd fürgenomen. Wouerr der beklagt zu dem andern oder dritten tag fürkompt
              vnd entpricht / So soll vnd mag der Clager / wann er dem beklagten den vnkosten vnd
              Expens so jme auf das vorig erscheinen / vnnd gehorsam laysten / gangen ist / nach
              mässigung des Gerichts erlegt / in derselben sachen widerumb zu ordenlicher Clag
              zuegelassen werden / Aber zu dem vierdten vnnd endhafften tag / soll es auf des
              Clagers aussenbleiben / bey der entlichen Entprechung / wie vor gemelt / beleyben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.3">
            <p>Wouerr sich aber zutrüege / Das ein Parthey so im Landsrechten zuhandlen hat / auf
              dem weg durch kranckheyt / Wasser / oder ander vngefell / verhindert wurde. Vnd
              welcher dasselbig durch glaubwirdigen schein / oder in ander weg genuegsamb fürbringen
              mag / Dem solle solche ehafft vnd verhinderung an seinem Rechten ohne nachthail
              sein.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.2">
          <head>[II.] Von der Partheyen erscheinen vnd erzaigung zum Hofrechten.</head>

          <p>Welche Partheyen im Hofrechten zuhandlen haben / Oder ins Hofrecht Citiert seind / Die
            sollen am <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s006.jpg" n="6" xml:id="S.6"/> Erichtag im Hofrechten zu procediern fürkommen. Welcher thail aber
            weder personlich / noch durch ainichen vollmechtigen gewaltstrager biß auf den Erichtag
            nicht erscheint / Demselben aussenbleibenden thail / soll auf der erscheinenden gegen
            Parthey oder derselben gewaltstrager anrüffen / alsbald / weyl man an dem selben
            Erichtag das Hofrecht besitzt / gleicher weyß wie im Landts Rechten zuuor gemelt durch
            den Weyßpoten durch die offen Thür zu dreyenmallen geruefft werden / Vnd so als dann die
            berüefft Parthey an bestimpten Erichtag ehe das Gericht auffstehet / wie obsteht / weder
            Personlich / noch durch ainichen volmechtigen gewaltstrager nit fürkompt / So hat der
            erscheinend anrüeffent tail / vnd nemblich der clager / gegen dem außbleybenden
            Beklagten seine Sprüch / wie Hofrechts Recht ist / erstanden vnd behabt. Wo aber der
            clager aussen bleibt / so soll der anrüeffent beklagt von des Clagers Clag wie Hofrechts
            Recht ist entprochen sein / Also. Das jne der Clager solcher beklagten sachen halben /
            verrer im Hofrechten nit fürwenden möge / Dann dieweyl die Hofrechten allain vmb Gewält
            vnd entwehrung / die sich vor verscheinung Jahr vnd tag verloffen haben / geordent seind
            / auch ainem jeden der nach verloffner that / vnd entwehrung inn Jar vnd tag im
            Hofrechten nit Clagt. Deßgleichen dem der im Hofrechten verlustig wirdt / das ordenlich
            Landsrecht beuorstet Derwegen ist vnnot auch nie gebreuchig gewest / den außbelibnen
            Clager im Hofrechten widerumb zu der Clag zuezulassen / Doch wo der Clager oder
            antworter / oder derselben gesandter gewaltstrager auf dem weg durch kranckhait / wasser
            oder ander vngefel verhindert / vnnd dasselb durch genugsamben schein fürbringen wurde /
            dem solle solche ehehafft vnd verhindernuß one nachthail sein.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3">
          <head>[III.] Von ordnung vnd zeitlicher Erscheinung der zugeordenten herrn Rechtsprecher
            vnd Beysitzer.</head>
          <div xml:id="NA.3.1">
            <p>
              <pb facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s007.jpg" n="7" xml:id="S.7"/>
              Ain jeder geordenter herr vnd Beysitzer soll allwegen am Sontag abend vor dem
              Hoftheyding zeytlich hieher. (oder an das ort im Lande dahin die Hoftheyding nach
              gelegenhait der leuff bestimpt vnd angestelt werden) ankommen / Vnnd am nachuolgenden
              Montag früe in sein Beysitzer Ampt tretten / vnd demselben biß zu vollendung aines
              jeden Hoftheydings wie sich gebürt fleissig beywohnen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.2">
            <p>Es soll auch hinführo derselben kainer / von leichter vrsach oder entschuldigung
              wegen / vnnd aygentlich ohn sondere grosse merckliche ehehafft nit aussenbleiben. Wo
              aber ainer mit solcher grossen mercklichen ehehafft verfangen / soll Er dasselb dem
              Gericht (bey welches erkantnuß stehet solche ehehafft für genuegsamb anzunemen oder
              nicht) zeytlich zueschreiben / auch nichts destweniger ainen andern herren oder
              Landtman / Welchen Er derselben zeyt alhie zu sein / oder beim Hoftheyding zuhandlen
              haben / am gewissesten waiß oder verhofft / durch schreyben oder ander weeg erbitten.
              Damit derselb an seiner statt die Rechten besitzen helffe.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.3">
            <p>Gleicher weyß soll kain geordenter herr vnd Beysitzer vom Hoftheyding verrucken /
              noch dasselbig begern / er habe dann grosse wissentliche vrsach / vnd desthalben von
              dem herrn Landshauptman oder Landsuerweser erlaubnus entpfangen / derselb soll auch
              vor seinem verrucken ainen andern herrn vnd Landman das wehrend Hoftheyding an seiner
              statt zu einem Beysitzer erbitten vnd verlassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.4">

            <p>Ob auch ain geordenter Beysitzer mitlerzeyt des Hoftheydings vnd ausserhalb der
              Landschrannen in seinen aignen sachen ain halben tag oder mehr zu thun hat / Vnd
              derwegen dem Rechten nit beywohnen mag / Soll er dieselb zeyt gleichermassen ainen
              andern Landtman an seiner statt zu einem Beysitzer stellen / vnd solches mit des herrn
              Landshauptmans oder Landsuerwesers erlaubnuß vnd vorwissen thun. <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s008.jpg" n="8" xml:id="S.8"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.5">
            <p>Item so jemandt auß den geordenten herrn vnd Beysitzern in seinen sachen vnd
              notturfften / ain notwendige Rayß ausser oder jnner Lands vor hat oder fürnimpt /
              Derwegen er wayß / daß Er dem nächstuolgenden Hoftheyding nicht beywohnen mag / So
              soll er zeytlich vnd gewißlich ainen andern herrn oder Landtman / an seiner stat zu
              einem Beysitzer erbitten vnd stellen / auch solches dem Gericht bey demselben erbetnen
              Beysitzer zueschreiben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.6">
            <p>Welcher geordenter herr vnnd Beysitzer aber / wie obsteht / nit zeytlich zum
              Hoftheyding kompt oder gar aussenbleybt / oder ohn erlaubnuß hinweck verruckt / oder
              nicht zu jeder gewonlicher zeyt dem Rechten beywonth / vnd kainen andern herrn oder
              Landman an seiner stat zu Beysitzer erbitt vnnd stelt / Der soll dasselb Hoftheyding
              darinn Er diese ordnung vbertretten hat / vmb den Sechsten thail seiner Beysitzer
              Ampts besoldung / vnd wo Er dasselb öffter vbertretten wurde / vmb mehrers / vnd in
              ander weg / nach erkantnuß der andern herrn vnd Beysitzer gestrafft werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.4">
          <head>[IV.] Von Ladungen.</head>
          <p>Vmb ein jede Hauptsach solle ain sondere Ladung auß gehen / Welcher aber mehr als ain
            Hauptsach / darein setzen ließ / dem mag der antwortter die täg mit Recht abnemen / vnd
            ain jede Ladung oder Citation / sol an den Beklagten der ausser Lands wonhafft ist /
            auff Achtzehen wochen / aber auf den Beklagten Landman / der im Land gesessen ist / auf
            Sechswochen / wie von alter herkommen ist / auß gehen vnd gestellt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.5">
          <head>[V.] Von gegen Clagen.</head>
          <div xml:id="NA.5.1">
            <p>Der Beklagt mag den Clager vmb ander sachen / darumben <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s009.jpg" n="9" xml:id="S.9"/> er
              Erstlich nit beklagt worden / hinwiderumb wol laden / vnd man soll ainem jeden auf
              sein ersuechen fürderlich recht ergehen lassen / vnd darauf handlen was recht ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.2">
            <p>Das aber der Beklagt den Clager vmb die sach / darumben Er beklagt worden hinwiderumb
              nicht laden soll / Ist die vrsach / das der Beklagt in seiner Antwort all sein
              notturfft einfüeren vnd fürbringen mag / vnd soll darauf ergehen was Recht ist.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.6">
          <head>[VI.] Von vbergaben.</head>
          <p>Gleycher weyß wie von allter herkommen ist / das Clager vnd Antworter im Landsrechten
            selbs persönlich erscheinen müssen. Also wirdt auch weder vom Clager noch antwortter
            kain vbergab am Gerichtsstab angenomen / Es beschehe dann / durch ain jede Parthey
            Insonderhayt selbs personlich / wie es dann bißher nach vralltem Schrannen gebrauch je
            vnd allwegen gehalten worden ist. </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7">
          <head>[VII.] Von Execution der Behebnussen im Landsrechten / deßgleichen der
            Landsfürstlichen Declarationen.</head>
          <div xml:id="NA.7.1">

            <p>Welcher Clager im Landsrechten zu Behebnuß kompt / oder durch der Fürstl. Durchl. als
              herrn vnd Landtsfürsten Declaration ain Endt vrtl erhelt / Der mag noch in demselben
              wehrenden Hoftheyding / darinnen die Behebnuß erkent / oder die Declaration eröffendt
              worden ist / vmb verschaffung des Weyßpoten anrüeffen / darauff sol es mit Spänung
              Anbott / vnd enthafften fürtrag / Spänn vnd Erdtrich wie von allter herkommen /
              gehalten werden. <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s010.jpg" n="10" xml:id="S.10"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.7.2">
            <p>Es solle auch der Clager so auf die Behebnuß oder Endtvrtl / die verschaffung des
              Weyßpotten erlangt hat / zu dem darnach vollgenden Landsrechten / Oder endtlich / wann
              der drit Fürtrag Spänn vnd Erdtrichs beschiecht / sein Expens zedl particulariter vnd
              vnderschiedlich / zu Gericht erlegen / Damit solche Expens zedl dem Gegenthail neben
              dem Anpot vberschickt werden möge / sein einred zu dem nächstuolgendem vierdten vnnd
              enthafften Fürtrag im Landsrechten darüber zu thuen. So nun der Gegentail also
              erscheint / vnd auf das Anpot / deßgleichen auf die Expens zedl sein einred fürbringt
              / das werde gehört / vnd darüber gehandlt was Recht ist. Wo nit / So werde neben
              Schrannen gebreüchiger ertailung des Schermbriefs / die verzaichent Expens durch
              Gerichtliche mässigung taxirt / vnd dem Gegenthail aufgelegt / dem erhaltenden Clager
              solche taxierte Expens / zwischen vnd des nächsten Hoftheydings zubezalen. Wo er aber
              dasselb nicht thuet / So werde dem Clager vmb solche taxirte Expens der Weyßbot vnnd
              Spänung / nach Schrannen gebrauch gleichermassen erthailt.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.8">
          <head>[VIII.] Von Execution der Behebnussen im Hofrechten.</head>
          <div xml:id="NA.8.1">

            <p>Welcher Clager im Hofrechten zu behebnuß kompt / vnd wo dieselb Clag vnd Behebnuß /
              ain Endwehrung aines ligenden guets betrifft / So sollen dem Clager oder desselben
              gewaltstrager auf sein anrueffen / alsbald in demselben wehrenden Hoftheyding /
              darinnen solche Behebnuß erkenth worden ist / Der Weyßpot verschafft werden / jme
              dasselb entwehrt / ligend stuck oder guet / als weyt sich solche Behebnuß erstreckt /
              durch den Ansatz widerumb einzuantwortten / Alß dann soll Clager zu dem nächsten
              Hofrechten sein Expens zedl vnd verzaichnuß / was er des entwehrten guets halben
              schaden genommen / Specificiert einlegen. Darauf soll dem Gegenthail solche Expenszedl
                <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s011.jpg" n="11" xml:id="S.11"/> vnd verzaychnuß zuegestellt oder vberschickt / vnd jme auferlegt
              werden / den Clager destwegen zuuergnüegen / Oder zu dem nächstuolgenden Hofrechten
              mit seiner einred dagegen zuerscheinen / Kompt nun der gegenthail mit Einred für / Das
              werde gehört / vnd darüber die Tax fürgenommen. Wo nit / So werde nichts destweniger
              solche Expens vnd schäden nach erkantnuß vnnd mässigung der Landsobrigkayt herrn vnd
              Beysitzer taxirt / vnd dem gegenthail entlich auferlegt / den Clager derselben
              zwischen vnnd dem nächstuolgenden Hoftheyding zubezalen. Wo ers aber nicht thuet / So
              werde dem Clager zu nächstem Hofrechten der Weyßpot solcher erhaltnen vnd erkanten
              Expens vnd schäden halben / gleichermassen wie es im Landsrechten gehalten wird
              aufzuweysen verschafft. Wann nun solche aufweysung vnd Spänung beschehen ist / So sol
              dieselb Spänung durch den Landtschrannschreyber inn das Landsrecht vbernommen / vnd
              darauf / inmassen wie mit den andern fürträgen Spänn vnd Erden biß zu dem Anpot / vnd
              endhafften Fürtrag Procediert werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.2">

            <p>Welche Behebnuß aber nicht endwehrung oder entsetzung ligender gründ vnd Güeter /
              sondern fräuenlich eingriff vnnd gewält / die ainem Landman auf seinen gründten
              vermessenlich zuegefüegt werden / oder das ainer dem andern etwas von seinen gründten
              aigen geweltiglich hinwegkh nimpt / oder nemmen läst / belangen / Darüber vnd in
              denselben fällen ist vnnot die verschaffung deß Weyßpoten zu begeren / Sonder es sol
              hinfüro vmb schleuniger Execution vnd Rechtens willen / also gehalten werden. Nämlich
              / Wann ain Clager zu ainer solchen Behebnuß kommen ist / so sol Er zum nächsten
              darnach volgendem Hofrechten dieselb Behebnuß / sampt seiner Expens zedl vnd
              Estimation was Er vmb abtrag vnd schaden begert / vnderschiedlich verzaichent
              fürbringen / solche Expens zedl vnd Estimation des gwalts vnd schadens soll dem
              gegentail zuegestelt oder vberschickt / vnd jme auferlegt werden / Das er den Clager
              solches gewalts / schadens vnd Expens halben / vergnüege / Oder zu dem nächstuolgenden
              Hofrechten <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s012.jpg" n="12" xml:id="S.12"/> mit seiner Einred dagegen erscheine / Er komb nun also mit einred
              für oder nit / so werde es in ainem oder den andern weg mit erkantnus des abtrags vmb
              den Gewalt / schaden vnd Expens auch alß dann mit endtlicher verschaffung der bezalung
              / Vnd wo ers nit thuet / mit ertailung deß Weyßpoten / Spänung / Anpot / vnnd
              endhafften Fürtragen / allermassen wie zuuor gehört / gehalten. </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.3">
            <p>Es ist auch hierüber insonderhayt bedacht vnd beschlossen. Wiewol im Landsrechten der
              Clager / wann er verlustig wird / dem Bekla[g]ten / auß denen sonderlich beweglichen
              vrsachen / so durch die vorfordern bedacht worden / kain Expens zubezalen schuldig.
              Weyl aber die Hofrechten gegen dem Landsrechten / wie obbegriffen / ainen sondern
              vnderschied haben. Also / dz solche Hofrechten allain vmb Gewält vnd entwehrung / die
              sich vor verscheinung jar vnd tag verloffen / jr würckung haben. Zu welchem Hofrechten
              auch der Clager vnd Beklagt / durch schrifftliche Gewält (welches sonst im
              Landsrechten nicht zuegelassen.) erscheinen mögen / Vnd ob gleich ain oder der ander
              tail im hofrechten verlustig wird / das er dieselb sachen im Landsrechten widerumb
              ersuechen mag / Damit nun alle geuärd verhüet / vnnd jemand im hofrechten destweniger
              muetwillig vmbgesprengt werde. Demnach / wouerr sich in außtrag des Hofrechtens
              befündt / das der Clager / den Antworter vnbillicher vnnd vnnötiger weyß vmb ain
              Gewalt beklagt hab / welches aber gegen dem Antwortter nit darbracht worden / So soll
              der Clager dem Antwortter / der also von der Clag entprochen ist / die Expens nach
              mässigung der Landsobrigkayt vnd Gerichts / eben so wol zubezalen schuldig sein / Alß
              es sonst der beklagt / wann er verlustig wird / gegen dem Clager zu thuen verpunden
              ist / Vnd solle in demselben der Expens halben gegen dem Clager gleichermassen die
              Ordnung / wie gegen dem Beklagten / als obsteht gehallten werden. </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.9">
          <head>[IX.] Von Geltschuldbriefen.</head>
          <div xml:id="NA.9.1">
            <p>
              <pb facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s013.jpg" n="13" xml:id="S.13"/> Dieweyl in den Geltschuldbrieffen gemainglich der gewondlich Schadenpund begriffen
              ist / vnd sich mit jr selbst Gerichten dahin verbinden thuen / so mag ain jeglicher so
              dergleichen Schuldbrief / darinnen die verpindung des Landleuffigen Schadenpunds nach
              lengs oder kürtz / Als ob derselb von wort zu wort eingefüert wäre / verleybt ist /
              für den herrn Landshauptman oder Landsuerweser kommen / Sich seiner schulden mit
              fürbringung deß Schuldbriefs beklagen / Als dann soll jme die Obrigkait neben
              vbersendung des Schuldbriefs abschrifft / zueschreyben vnd beuelhen / den Clager
              zwischen derselben zeyt vnd des nächstkommenden Landsrechten / nach vermög seines
              gegebnen Schuldbriefs zubezalen / wo Er das nit thuet / das alßdan der glaubiger zum
              nächsten Landsrechten nach vermög des anlehens zufriden gestelt. Also / Das dem
              Beklagten in seine Güeter gegriffen / vnd der Clager nach Rath der herrn vnd Landleut
              nach vermög deß schuldbriefs vergnüegt werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.2">
            <p>Wo aber ainer gegründte einred hette / wider seinen Schuldbrief / so mag er solches
              alß dann zu den vorangezaigten Landsrechten für den herrn Landshauptman oder
              Landsuerweser / vnd die herrn vnd Landleut fürbringen / Darauf sol allweg verrer
              ergehen / was billich vnd zu fürderlicher handlung dienstlich / alles nach vermög
              aines jeden verschreybung.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.3">
            <p>Im fall auch / das ainer ain Geltschuldbrief fürzutragen hette / darinnen der
              Landschadenpund nicht stuende / oder mit kürtz vermelt vnd angezogen wäre / Der mag
              auff solchen Schuldbrief vor Gericht Clagen. Darauf solle jhme der ander vnnd endhafft
              tag / wie von allter her durch Ordenliche Citation neben vberschickung des
              Schuldbriefs abschrifft ertailt / vnd deßhalben Gerichts zeugbrief gegeben werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.4">

            <p>Da auch ainer ausserhalb Schuldbrief / Schulden gegen jemand zuersuechen hette / Der
              mag derhalben vor Gericht zu vier tägen Clagen. Darauf werde jme an den <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s014.jpg" n="14" xml:id="S.14"/>
              Beklagten / die ordenliche Citation vnd Gerichtszeugbrief gleicher massen wie / von
              allter herkommen / erthaylt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.5">
            <p>Vnd Nach dem von dem herrn vnd Landsfürsten one das alle fräuenliche vnd muetwillige
              Appellationes verpotten seind / Soll auf ein lauttern Schuldbrief die Appellation
              nicht zuegelassen werden. Wo aber ainer ye souil vrsachen vnnd einreden hette / die zu
              sonderer erwegung vnd bedenckung gelangeten. So soll alß dann bey des Gerichts
              erkandtnuß stehen / solche Appellation zuezulassen / oder abzuschlagen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.10">
          <head>[X.] Von verjärung der Geltschuldbrief vnd Behebnussen.</head>
          <div xml:id="NA.10.1">
            <p>Ist bedacht / Das alle Geltschuldtbrief / in zwayunddreyssig jarn guetlich durch
              erbetne beschickhsleut oder schrifftlich / damit der Glaubiger dasselb beweyßlich
              machen möge / ersuecht sollen werden. Wo aber ainer genuegsamblich beybringen möcht /
              das ainer auß ehafften zu solchen verschreybungen nicht kommen hette mögen / Oder das
              ainer oder seine vorelltern auf ersuechen vnnd fürbett des bezalers oder glaubigers
              solche Schuld vber die zwayunddreyssig jar anstehen hette lassen / vnd wann er solches
              das zu Recht genueg ist beybringen mag / So soll kain verjärung darauß verstanden
              werden. Deßgleichen soll den vnmündigen / vnd denen die jrer vernunfft nit fähig / so
              lang dieselben vnuergerhabt seind / solche verjärung on nachtail sein.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.10.2">

            <p>Dieweyl auch vonnöthen zu bedencken / das hinfüro ordenlich on arglist mit den
              Behebnussen / im Rechten gehandelt werde. Ist bedacht / Das kainer kain Behebnuß
              fürrter vber vier jar lang in seiner gewaltsamb behalten soll / sonder desthalben
              fürderlich im Rechten zuuerfaren. <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s015.jpg" n="15" xml:id="S.15"/>
              Damit niemandt kain gefährlicher nachthail auß solchem verzug zuesteen könne. Wo aber
              ainer solche Behebnuß vber die vor angezaigten vier Jar anstehen ließ / So sol darauf
              verrer im Rechten nicht gericht werden / Sonder mit verhaltung der vier jar / dieselb
              Behebnuß ab vnd tod sein / Wo aber ainer glaubwirdig fürbringen köndt / das ainer auf
              fürbitt der Gegenparthey / darüber die behebnuß gangen seind / vber die vier Jar still
              helt / So soll jme damit / vnd auch den vnmündigen vnd Synnlosen / wie vorgemelt / die
              verjärung angezay[g]ter frist nit geraitt werden / Sonder mag sich der fürter im
              Rechten gebrauchen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.11">
          <head>[XI.] Ob yemandt im hangenden Rechten abstirbt.</head>
          <p>Ob der Clager oder Antworter / oder Sy bayd im hangenden Rechten mit todt abgiengen /
            Mag dennocht die ain Parthey so noch im leben blibe / Oder derselben Erben gegen des
            abgestorbnen Erben / Souerr die sach grund vnd Poden oder ander erbliche gerechtigkeit
            berürt / auf die voraußgangenen Gerichts zeugbrieff im Rechten verfaren / Es seyen
            enthaffte täg / Clag / oder haupt vrtl gangen oder nit / Doch das solches des
            abgestorbnen Erben / Oder wo dieselben vnuogtpar wären / derselben fürgesetzten vnd
            verordenten Gerhaben ehmals von Gericht zuegeschriben vnnd verkündt werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12">
          <head>[XII.] Ob sich yemand der Ladung widert.</head>

          <p>Ob sich ainer oder die seinigen ainer Ladung oder anderer brief so von der Obrigkait
            außgangen / anzunemen verwidern wurde / So soll der Bott solch Ladung oder brief / vor
            dem Thor nider / vnd ain Stain darauf <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s016.jpg" n="16" xml:id="S.16"/>
            legen. Wo aber jemandt die Botten so solch brief truegen verschmahen / schlagen oder
            nötten wurde / dieselben brief widerumben mit jnen hinwegkh zutragen / Der sol durch den
            herrn Hauptman oder Verweser / auf ainen benenten tag erfordert / vnd nach erkanntnuß
            der herrn vnd Landleut gestrafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13">
          <head>[XIII.] Von ordenlichem Gericht.</head>
          <p>Der Hauptman oder Verweser sollen mit fleyß verhüeten / das auf die / so dem
            Gerichtsstab nicht vnderworffen seind / kain Ladung außgehe / sonder allain es sey vmb
            sachen die nach alltem herkommen in dem Landsrechten zu rechtfertigen gebüeren.
            Deßgleichen sollen Sy vmb sachen die in das Landsrecht nicht gehören / auch kain Ladung
            außgehen lassen. Wo aber ainer je solch Ladung erlangt / so sollen doch dieselben sachen
            allweg auf der widerparthey anrüeffen an die orth da sie zu rechtfertigen gebüren /
            gewisen werden. </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14">
          <head>[XIV.] Das vnder zehen Phundten kain Ladung außgehe.</head>
          <p>Es sol hinfüro kain Ladung so vnder zehen Phundten werd ist / mehr außgehen / sonder
            solch sachen sollen vor ainem Landshauptman oder Landsuerweser / ausser Rechtens
            güetlich / ersuecht oder in verhörsachen / wie gebreuchig / beklagt vnd außgetragen
            werden. Wo aber ainer vermaint das solche Clag mehr als zehen Phundt werd betreffe / So
            solle es bey der herrn vnd Beysitzer erkantnuß stehen / Ob solche Clag zehen Phund werd
            oder nit / vnd ob die Ladung billichen im Landsrechten darüber außgehen sol oder
            nit.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15">
          <head>[XV.] Von Zychten.</head>
          <p>
            <pb facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s017.jpg" n="17" xml:id="S.17"/>
            Es mag auch ain Landman den andern vmb Ehren händel vnd all ander sachen / Sie werden
            ploß zycht genandt oder nit / inn dem Landsrechten erster instantz beklagen / daselbst
            sol ain jeder zu Recht zustehen schuldig sein. Doch dem beschwärdten tail die
            Appellation beuor behallten / damit der Arme so wol als der Reich nicht Rechtloß bleybe.
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16">
          <head>[XVI.] Von willkürlichen Rechtfüerungen.</head>
          <p>Wo man erfragt vnd glaublich erinndert wurde / das ainer seinen miterben oder geltern
            zu nachtail / willkhürlich Recht auf sich fueren ließ / solche Rechtfüerungen sollen
            denselben Erben oder gelltern one schaden sein / vnd darzue solle der Hauptman oder
            Verweser / die / so solches Rechtfüereten vnd auf sich füeren liessen / nach erkantnuß
            der Landleuth / darumben vngestrafft nicht lassen. </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17">
          <head>[XVII.] Von redner jrren.</head>

          <p>Wiewol bißher ain gebrauch gewest / das sich ainer ain Redner jrren hat lassen / So
            wirdet doch hinwiderumb bedacht / das solches zu verlengerung des Rechtens beschiecht.
            Derhalben ist für nutzlich angesehen / das sich füran kainer kain Redner jrren solt
            lassen / allain es trag sich zue / Das ainer sonder ehafft hat / die durch die herrn vnd
            Beysitzer / genuegsamb angesehen wird / so soll es zuegeben werden. Wo aber nicht
            genuegsamb vrsach verhanden / so sol der herr Landshauptman oder herr Verweser jme ainen
            Procurator auf sein anrüeffen vmb sein zymbliche besölldung verschaffen. <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s018.jpg" n="18" xml:id="S.18"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18">
          <head>[XVIII.] Wann man die Recht besitzen soll.</head>
          <p>Die Landsrechten sollen / wie von allter herkommen / alweg vber Sechs wochen angestelt
            vnd gehalten / vnd one sondere bewegliche vrsachen nicht erstreckt / sonder ordenlich
            außgesessen werden / Vnnd sol dannacht die gantz zeyt / Dieweyl man das Recht besitzt /
            im Datum der Ladung vnd zeugbrief / nur für ain tag gerait werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.19">
          <head>[XIX.] Das nicht noth sey die Rechtsätz zuuernewern.</head>
          <p>Die herrn vnd Landleuth so am Rechten sitzen / sollen mitler zeyt / Dieweyl sie am
            Rechten sitzen / ander sachen miteinander zureden vnderlassen / Damit sie die Clag /
            Antwort / Red / widerred vnd Rechtsatz / dest aigentlicher hören / mercken vnd one wider
            vernewerung der sachen dest gründtlicher darauf Rechtsprechen mögen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.20">
          <head>[XX.] Wie man bey dem Rechten still schafft.</head>

          <p>Die herrn vnnd Landleuth sollen bey jren dienern daran sein / Das sie / weyl man das
            Recht besitzt / vor der Thür beleyben. Deßgleichen sollen auch alle andere so im Rechten
            nit zuthuen haben / in der Schrannen niemands jrren / Welche aber in der Schrannen sein
            / sie haben alda zurechten oder nit / die sollen stillschweygen / vnnd jre händl alda
            nit außtragen / oder disputiern / allain was im Rechten beschiecht. Vnd nemblich wo der
            herr Landshauptman oder Verweser durch den Weyßpotten ain still <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s019.jpg" n="19" xml:id="S.19"/>
            schafft / vnd jemand darinn vngehorsam sein wurde / Der oder dieselben sollen nach
            erkantnuß der Landleuth / so alß dann gegenwürtig seind / von stundan gestrafft
            werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.21">
          <head>[XXI.] Von verpotnen wortten.</head>
          <p>Es soll auch niemand dem andern verpotne wort zuesetzen / es sey in verhörsachen / vor
            dem herrn Landshauptman oder Landsuerweser / vnd sonderlich im Rechten / Darzue sollen
            die wort / alß ob ainer sein sach mit warhait nit darbringen thät / vnd wie es wider
            Gott / Ehr vnd Recht / vnd all dergleichen wort / so vngepüerlich beschehen / menigklich
            verpotten sein / dann wo sich jemandt der wort gebrauchen wurde /den soll der herr
            Hauptman oder Verweser still stehn haissen / Vnd von stundan die herrn vnnd Landleuth /
            so allda gegenwürtig / erkennen lassen / Was straff Er vmb solch verhandlung wirdig sey
            / Vnd wo Er sich derselben straff widersetzen wurde / sol man jme die vngehorsamen zu
            gehorsamb zubringen verhelffen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.22">
          <head>[XXII.] Von verhören vnd Rathschlagen.</head>
          <p>Im wehrenden Hoftheyding sollen Commissionen / Rathschleg vnd verhör / auch Hochzeyten
            vnd Pankhet nit eingemengt oder gehalten / Sonder vor oder nach dem Hoftheyding
            angestelt werden. Damit das Recht befürdert / vnd nicht verhindert werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.23">
          <head>[XXIII.] Das die Partheyen vnd annder ausser deß Rings stehen.</head>
          <p>
            <pb facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s020.jpg" n="20" xml:id="S.20"/>
            Es soll ain jeder der da Clagt / oder sein verantworttung thuet / ausserhalb des Rings
            stehen / Doch soll ainem jeden Landman so an dem Ring sitzt / zuegeben sein / Das Er in
            der Landschrannen neben oder vor seinem Procurator stehen / sein notturfft fürbringen
            lassen / oder selbst thuen / vnd als dann sich wider nidersetzen mög.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.24">
          <head>[XXIV.] Von Rechtsprechen.</head>
          <p>Es soll ain jeder Landman seiner gewissen nach Vrtln / Souerr jhme aber ain vnderred
            vonnöten / die mag er nemmen. Es mag auch ain jeder Beysitzer so er ain vrtl die jme
            Rechtlich angesehen wird / dem so vor geurthailt hat / verfolgen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.25">
          <head>[XXV.] Von Geystlichen Personen / Junckfrawen vnnd Armen Leuthen.</head>
          <p>Der Hauptman oder Verweser soll den Geystlichen / Auch den Junckfrawen / Frawen /
            Burgern / Außlendern / vnd alle armen vnd ellenden personen / auf jr anrüeffen
            fürderlichen richten / vnd sie im Rechten vor meniglichen fürdern / alß sich gebürt.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.26">
          <head>[XXVI.] Von verkürtzung der Reden.</head>
          <div xml:id="NA.26.1">

            <p>Die Redner sollen sich aller langen vmbschwaiffigen reden / vnd sonderlich ain
              angehörte sachen oder mainung in ainer jeden rede offt zu repetiern massen vnd
              endhalten / in Exceptionen / oder antwortten / auch auf volfürte vnd verlesne <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s021.jpg" n="21" xml:id="S.21"/>
              Weysungen. Deßgleichen zu schließlicher handlung / vnd was die verfechtung der
              Hauptsach antrifft / mögen sie zu dreyen Reden gegeneinander Procediern / Was aber
              saumbsall der termin in fuerung der Weysungen / vnnd erlegung der Appellation
              schrifften vnd dergleichen betrifft / Das sollen sie hinfuero allain mit zwayen Reden
              gegeneinander fürbringen / Wann sy alßdann nach Schrannen gebrauch des Rechten gefragt
              werden / mögen sy für das drit mal jr fürbringen vnd Recht satz mit kürtz Repetiern.
              Vnd also sollen alle händl auf das kürtzist / gründlichist / vnd nach dem Landsbrauch
              fürgebracht / vnnd in die feder nit geredt werden. Es ist Schrannschreyber auch nicht
              schuldig die langen Rede einzuschreyben / Sonder grund der sachen / souil jhme auß der
              Redner fürbringen möglich ist / auf das kürtzist zubegreyffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.2">
            <p>Es sollen sich auch die Redner vor verletzung vnnd schmächlichen worten der Partheyen
              / wie hieuor begriffen / bey der straff hüeten vnd enthalten. </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.27">
          <head>[XXVII.] Von Rednern.</head>
          <p>Es sollen bey der Schrannen geschworne Redner sein / vnd denselben jr Sold gegeben
            werden / wie von allter herkommen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.28">
          <head>[XXVIII.] Ob jm ainer selbs will reden oder ain Freund.</head>

          <p>Ob aber ein Landtman Weltliches Standts / selbs oder ain Freundt dem andern sein
            nottdurfft im Rechten reden wollte / das soll menigklich vergonnt sein. <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s022.jpg" n="22" xml:id="S.22"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.29">
          <head>[XXIX.] Von frembden Rednern</head>
          <p>Bringt ain Parthey / ain frembden Redner zu dem Rechten / dem solle / ehe jm zureden
            erlaubt wirdt / der Inhalt der Schrannen Procuratores gethanen Aydtsphlicht fürgelesen
            werden. Darauf soll er auch schweren demselben gemäß / vnd nit darwider zuhandlen / Alß
            dann mag Er seiner Partheyen notturfft im Rechten beschaydenlich fürbringen / Doch solle
            nichts dest weniger dieselbig Parthey den Rednern bey der Schrannen jren gewondlichen
            Sold zu gleichem tail außrichten vnd bezalen. Wann aber ain frembder Redner der
            vormallen für Gericht fürkommen ist / vnd geschworen hat / in ainer andern Parthey
            sachen / widerumb für das Recht fürkompt / So soll derselbig weyter vnd von newen in
            zuschweren nicht schuldig seyn / Sonder seines vorgethanen Aydts der notturfft nach /
            widerumben erinndert vnd vermant werden. Vnd darauf mag also ain jeder frembder Redner
            vorgehörter massen / seiner Partheyen notturfft vor dem Rechten handlen / vnd
            fürbringen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.30">
          <head>[XXX.] Ob man Geschworen Redner nicht haben kundt.</head>

          <p>Ob man aber geschworen Redner bey der Schrannen nicht möcht gehaben / vnd jme doch sein
            notturfft ainer selbst nit fürbringen / auch seiner freund kainen darzue erbitten kondt
            / So solle jme der Hauptman / oder Verweser ainen auß dem Ring zueschaffen / vnd derselb
            mit dem es also verschaffen wurd. Der soll sich der sachen kaynes wegs setzen noch
            verwidern / sonder den grund der sachen / mit dem kürtzisten fürbringen / vnd zu Recht
            setzen / wie obsteht. Wo aber / der so auß dem Ring verschafft sich <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s023.jpg" n="23" xml:id="S.23"/>
            waigern / vnd sein entschuldigung fürwenden wurde / das soll gehört vnd darüber die
            gebür erkenth werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.31">
          <head>[XXXI.] Auf brief waygern.</head>
          <p>Ain jeder so sich auf brief waygert / die er nicht beyhanden hat / Vnd wouerr der
            Gegenthail an seinen worten vnd anzaygen / Das Er solches bey seinem trawen vnd glauben
            / zu kainem gefährlichen aufzug noch verlengerung des Rechtens thue / nit vergnuegt sein
            wil / so sol jhme der Aydt für geuärd aufgelegt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.32">
          <head>[XXXII.] Von dingen vnd Appeliern.</head>
          <div xml:id="NA.32.1">
            <p>Ob sich auch ain Parthey beschwärd / ainer bey vrtl / die mag sie dingen wie
              Schrannen gebreuchig / vnnd von allter herkommen ist. Es sol auch darnach in der
              hauptsachen gleichesfals dem beschwärdten tail / die dingnuß vor behalten sein / Vnd
              sollen solche dingnuß auß bayder Redner mund aufgericht werden / vnd jeder was Er also
              aufricht / sein Parthey zuuor hören lassen. Nachmallen sollen sie zu baider seyts
              solche proceß schrifften / wie gebreuchig Collationiern / vnnd zu aufrichtung der
              Appellationen zu Gerichts handen erlegen. Wouerr sie sich aber in Collationierung
              derselben Proceß schrifften gegen einander nicht vergleichen mögen / So sollen sie
              solche jrrung für jr bayder seyts erkieste Gedencker vnd verordenten Obman bringen.
              Vnd wouerr es durch dieselben auch nicht verglichen werden mag / Alß dann sich darüber
              vor den herr Beysitzern entschaiden lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.2">

            <p>Nachdem auch im Landsrechten vnnd Verhörsachen ain vralter hergebrachter Land vnnd
              Schrannen gebrauch / das ainem jeden Appelanten zuuolfüerung seiner <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s024.jpg" n="24" xml:id="S.24"/>
              Appellation / Souerr der herr vnnd Landsfürst im Landt / auf Sechs wochen / vnd
              ausserhalb Lands Achttzehen wochen zuegelassen werden / Darzwischen sich der Appellant
              mit solcher Appellation allso befürdern solle. Damit er vber das Appelliert vrtl
              jnnerhalb bestimpter Achtzehen Wochen / des herrn vnd Landsfürsten oder desselben
              geordenten Regierung erledigung / Oder aber ain genuegsamben rechtmässigen Saumbsall /
              wider für das Gericht / da das vrtl außgangen / bringe / aber diser Termin ist allain
              der Procuratores nachlässigkayt halben in ain mißuerstand gezogen / vnd dahin gedeut
              worden / Alß sey genuegsamb / wann Sy die Appellation schrifften jnnerhalb der
              Achtzehen wochen aufrichten vnd zu Gericht erlegen / Vnd vbergehn auch noch darzue
              disen termin nit ain / sonder mehrmall / welches aber vnbillichen vnd nicht sein
              solle. Demnach sollen die Partheyen hinfüro aigentlich wissen / Das solche
              entschuldigung / jhres selbs oder der Procuratores vnfleyß / in aufrichtung der
              Appellation schrifften weytter nit gestat / noch sie im Rechten fürtragen werde /
              Sonder welcher Appellant sein Appellation nach obbemelten gebrauch jnnerhalb Achtzehen
              wochen / nit volfüeren / vnd die Landsfürstliche erledigung / oder aber ein Saumbsall
              zu Gericht erlegen / der wirdet weytter darzue nit gelassen / Sonder er sol damit das
              vrtl / so wider jne ergangen / angenommen haben / auch dasselb in sein Crafft vnd
              wirckung gehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.3">
            <p>Das also dem Appellanten vber obbestimbten Termin weitter khain dillation geben /
              Dann was mit Vorwissen vnd zuegeben des Gerichts beschehen / vnd dasselb für ein
              ehafft vnnd billiche dillation angenommen vnd erkenth wierdet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.4">

            <p>Derhalben soll ain jeder Appellant den obbestimbten Termin der Achtzehen Wochen / so
              sich alß bald nach ergangenem vrtl anfächt / vor augen haben / vnd sich darauf mit
              seiner Appellation dermassen befürdern / wie Er vermaind in demselben Termin die
              erledigung zuerlangen / vnd das Gericht widerumb damit zuerraichen. <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s025.jpg" n="25" xml:id="S.25"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.5">
            <p>Wann aber darüber der Appellant in aufrichtung der Appellation saumbig sein wurde /
              So soll Er mit ainicher Appellation weytter nicht zuegelassen werden / Sonder das vrtl
              sein Crafft vnd wirckung erraicht haben. Begäb sich aber / Das der Appellat den
              Appellanten in auffrichtung der Appellation verhinderet / So soll zuuor das vrtl in
              sein Crafft nit gehen / biß durch den Appellaten dem Appellanten die Expens Retardati
              processus bezalt ist worden / Oder aber das bayderthail schrifften / souil der
              einkommen / ordenlich eingeschlossen / vnd neben seinem Appostelbrieff / der
              Niderösterreichischen Regierung zu verrer erledigung vberschickt werd. Doch wo ain
              oder der ander thail genuegsam ehafft oder begründ vrsachen fürbringt / das solche
              aufrichtung der proceß schrifften nicht an allem gebürlichen fleyß / Sonder an des
              Procurators oder Schrannschreybers leybsschwachait / verraysen / oder andern
              darbringlichen genuegsamben vrsachen / erwunden sey / Das soll nach Gerichtlicher
              erkantnuß erwegen vnnd darinnen niemandt zu geuärde gestatt werden. </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.6">
            <p>Wo alß dann glaubwirdig befunden / Das die Procuratores oder Landschrannschreyber
              durch jren vnfleyß / ainen oder den andern tail mit aufrichtung der Appellation
              schrifften / verhinderten / Derselb Procurator oder der Schrannenschreyber / an dem es
              also erwindt / soll durch den herrn Landshauptman / oder herrn Landsuerweser / welcher
              allhie vnnd von Landsobrigkait wegen die Oberhandt haben wird / on entgelt der Parthey
              / Acht Tag auf der Landshauptmanschafft vnnachläßlich gestrafft werden. </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.7">

            <p>Im fall aber / Das baydethail die Appellation schrifften / wie obsteht / zeytlich zu
              Gericht erlegten / vnd aber dem Gericht ehafften zuestuenden / das solche Appellation
              nicht gefertigt / Dardurch dann die Partheyen auch verhindert werden möchten / Alß vil
              wochen sich dieselben ehafften verziehen / souil sollen dem Appellanten in
              obbestimbtem <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s026.jpg" n="26" xml:id="S.26"/> termin widerumb erstatt / Doch solle solcher Termin vber Achtzehen
              Wochen niemand gegeben werden. Es sollen hierinnen auch ditsfalls nit ander ehafften /
              dann die darumben dem herrn Landshauptman / Landsuerweser / oder ainer Landschafft
              verordenten Beysitzern bewist / vnd Sy für genuegsamb erkennen / angenommen oder
              gestattet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.8">
            <p>So erscheint auch bey den Partheyen vnd Procuratoresn in layttung der zeugen / ain
              grosse vnordnung vnd vnfleyß. Als so ainer parthey im Lands oder hofrechten / ain
              Weysung aufgelegt wirdet / Das sy erst zu dem nächst darnach volgenden Lands oder
              Hofrechten jre weyßarticl einlegen / So sie doch darzwischen die weysung zuuollfüern
              schuldig gewest wärn / welches auch die herrn vnd Landleuth der Procuratores vnordnung
              vnd vnfleyß zuelegen. </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.9">
            <p>Demnach sollen auch die Partheyen hinfüro wissen / Das solches verrer von jnen nit
              angenommen wirdet / Sonder sy sollen hinfüro jre weysungen vnd Gegenweysungen / so
              jnen aufgelegt werden / jederzeyt wo die zeugen im Landt / zwischen der hoftheyding /
              vnd ausserhalb des Lands / in Achtzehen wochen / darinnen kain falsch oder betrug /
              Das ainer vnnoth der sachen außlendische zeugen / allain vmb verlengerung willen der
              Weysung / benomen wollt / gestatt werden solt / volfüeren / vnnd sich vor schaden
              hüeten / daruor sie auch die Procuratores bey vermeydung obuermelter straff / warnen
              vnd befürdern sollen. Doch solle hierinnen außgenomen sein / wo die Partheyen aines
              Weyßarticls / oder der Fragstuck halben strittig wurden / oder dz der Saumbsall an den
              Commissarien / oder andern eingefallnen billichen ehafften erwunden / das dergleichen
              Saumbsall den Partheyen auch nicht zu nachthail kommen sollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.10">
            <p>Nach dem auch bißher je lenger vnd mehr ain mißbrauch <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s027.jpg" n="27" xml:id="S.27"/>
              eingerissen ist / Das man die Fragstuck nicht allain vberflüssig / sonder auch gar
              vnnötig / vnnd etwas schimpfflich gestelt vnd fürgebracht hat. Darinnen / vnangesehen
              das dises ein Ciuilisch Recht vnnd Gericht ist / die zeugspersonen nicht allain der
              gebürlichen notturfft vnd beschaydenhayt nach / sonder gar vmb Malefitz in genere
              befragt werden / So doch ainer jeden parthey beuorsteht / Wo ain zeugsperson mit
              Malefitz berüchtigt / vnd zu aim Zeugen nit teuglich oder genuegsamb wäre / dasselb
              gegen jme / wie sich gebürt fürzubringen / Deßgleichen / dz man die sondere Fragstuck
              vber die Weysung Articl dermassen vmbschwaiffig gesetzt. Alß nemblichen das der arm
              vngelehrt gemain Mann / als ain zeug befragt werden soll. Was in derselben sachen /
              darumben Er zeugnuß geben soll / die geschribnen Recht vnnd Landsgebreuch vermögen /
              Vnd was inn demselben fall recht oder vnrecht sey / Ab welchem mehr ain muetwillen als
              notturfft gespürt wirdt. Demnach vnd damit inn den gemainen Fragstucken hinfüro ain
              bessere maß gehalten / Sollen dieselben hinfüro ainem jeden Zeugen vngeuärlich / auf
              dise weyß fürgehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.33.11">
            <head>Gemaine Fragstuck.</head>
            <div xml:id="NA.33.11.1">
              <p>Wie alt der Zeug / vnnd ob er ehlichs Stands / auch was sein handel / thuen vnd
                wesen seye / daruon Er sich erhalte vnd ernehre.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.33.11.2">
              <p>Ob Er sich selbs zu aim Zeugen angepotten / vnd wer jn daher zukommen / vnd zeugnuß
                zugeben verschafft hab.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.3">
              <p>Ob Er bey diser sachen / darumben Er Zeugnuß zugeben fürgestelt ist / ainichen mit
                genieß / oder hinfüro was nutz oder vortail darauß zuuerhoffen hab.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.4">
              <p>Welchem thail er den Syg lieber gönne / die sachen zuerhalten. <pb
                  facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s028.jpg" n="28" xml:id="S.28"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.5">
              <p>Ob Er von jemand vnderwisen oder angelehrnet sey / was Er sagen soll / vnd ob er
                sich mit seinen mitzeügen nit vnderredt habe</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.6">
              <p>Item so die strittig sach vnd rechtfüerung / gemaine personen oder
                Nachtparschafften antrifft / die dem zeugen gemäß seind / Soll er auch befragt
                werden / welchem thail er mit sipptschafft / schwagerschafft / oder sonst verwand
                sey.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.7">
              <p>Wo es aber höhere personen belangt / wann der zeugenfüerer / neben andern personen
                seine vnderthanen zu zeugen fürstelt / Vnd dieselben von jrem herrn jhrer glüb vnd
                phlicht / So lang sie jr Saag thuen / erlassen / mögen auch daneben die zeugen
                befragt werden / Ob sie dem zeugen nit mit sonderm dienst / oder Beuelch aines ampts
                verwandt seyen / vnd nicht jren sondern genieß darbey haben. Deßgleichen mögen auch
                solche gemaine Fragstuck / nach gelegenhait der handlung moderiert vnnd gebessert
                werden / doch one vberfluß / welches dann jederzeyt zu des Gerichts erkanthnuß
                steht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.8">
              <p>Vnd so alß dann die Examination auf den Weysung Articl fürgenommen wirdt / Soll der
                zeug auf ein jeden Weysung Articl / den Er war zu sein bestättigt / vmb vrsach
                seines wissens / auch zeyt / Malstat / vnd andere vmbstand aigentlich befragt
                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.9">
              <p>Letstlich / soll ainem jeden Zeugen / allwegen nach seiner verhörung vnd
                Examination / sein aufgeschribne Saag / Ob er deren also geständig / fürgelesen /
                vnd jme volgendts auferlegt werden / dieselb in gehaimb zuhalten / biß nach
                eröffnung der zeugensaag.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.10">

              <p>Souil aber die Fragstuck vber den Weysung Articl betrifft / Sollen sich die
                Partheyen on vberfluß vnd hitzigkayt dermassen beschaydenlich halten / Damit der
                herr Landshauptman / oder herr Landsuerweser / sampt dem Gericht nicht verursacht
                werden / so dieselben anderst befunden vnd fürbracht wurden / gegen demselben <pb
                  facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s029.jpg" n="29" xml:id="S.29"/> Fragstucksteller der massen einsehung fürzunemen / damit durch solchen weg die
                weysung / vnd verordenten Commissarien hinfüro destweniger aufgezogen / vnd
                vmbgesprengt / noch das Gericht vnnötiger weyß gehelligt werde / darinnen dann
                sonderlich die Procuratores wolbedacht / vnnd gewarnet sein sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.11">
              <p>Die Procuratores sollen sich auch vor Gericht / weder gegen den Partheyen / noch
                selbs gegeneinander kainer hitzigkayt oder stumphierens gebrauchen / Sonder der
                Partheyen notturfft beschaidenlich fürbringen / vnd handlen / Wie sie dann
                Landsfürstlicher Obrigkait/ vnnd dem Gericht zu Ehr / Auch in dem vnd anderm jrer
                phlicht nach zuthuen schuldig. Welcher aber darüber thuet / der solle
                vnnachläßlichen gestrafft werden. </p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.33">
          <head>[XXXIII.] Die zu Gericht eingelegten brief vnd schrifften betreffent.</head>

          <p>Nach dem auch bißher ain Vnordnung vnd mißbrauch eingerissen / Das die Partheyen vnd
            derselben Procuratores / die brief vnd schrifften / so sie zu Gericht eingelegt / für
            sich selbs / wann der Landschrannschreyber in andern sachen zu schreyben vnd
            zuuerzaichnen gehabt / Ohn sein des Schrannschreybers wissen oder willen / von dem Tisch
            aufgehebt / vnd hinwekh genommen / darauß dann jrrung eruolgt dz bißweylen weder die
            partheyen noch derselben Procuratores / vmb die hinaußgenombenen Schrifften haben wissen
            wöllen. Demnach sollen sich die Partheyen vnd procuratores / auch meniglich hinfüro
            solches eingreiffens enthalten / sonder erwarten / Wann das Gericht aufgestanden / vnnd
            der Schrannschreyber vom einzaichnen des Gerichts Prothocolls ferttig ist / Das sie sich
            alß dann zu jme Schrannschreyber melden / vnd anzaigen / was für eingelegte brief oder
            Schrifften / ain jeder jme widerumb hinaußzugeben begert / Alß dann dieselben so jnen /
            ausser deren brieflichen vrkhundten / die dem herkommenen Schrannen gebrauch / <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s030.jpg" n="30" xml:id="S.30"/>
            biß zu außtrag vnnd endschafft der sachen bey gericht beleyben müessen / hinauß zugeben
            gezimpt von deß Landschrannschreybers handen entphahen / vnd wie vorgemelt / dieselben
            für sich selbs nicht anfallen vnd hinwekh zuckhen / Bey vermeydung ernstlicher
            straff.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.34">
          <head>[XXXIV.] Andere gemaine Schrannen gebreuch vnnd Ordnung (die hierinnen nicht
            begriffen) vnnd auch der Officier Tax von den Partheyen bey der Landschrannen
            belangendt.</head>

          <p>Mit demselben soll es wie von allter her gebreuchig gewest / vnd souil bißher in gueter
            Ordnung erhalten worden ist / nochmals gehalten werden. Sonderlich aber / sollen die
            Procuratores in der Tax vnd belonung / vber die Gerichtlichen Behebnussen / so auf
            gefertigte richtige schuld brief vnd vrkhunden / eruolgen / gegen den andern Rechtsachen
            vnd handlungen / die durch langen außtrag vnd Appellationen geendet werden / ainen
            vnderschid halten. Welches alles dann / wo sich ain Parthey darob beschwärdt zu sein
            bedunckt / zu Gerichtlicher mässigung stehen / Auch derwegen hernach / nicht allain mit
            Procuratorn / sonder auch mit den andern Officiern / aines jeden Tax halben / zuhandlen
            vnd ordenlich zu schliessen / der nachgesetzten Landsobrigkait / vnd aim Gericht
            vorbehalten sein solle. <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s031.jpg" n="31" xml:id="S.31"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.35">
        <head>[Landesherrliche Konfirmation]</head>

        <p>Wann wir nun guete gesatz vnd Ordnungen inn vnsern Landen / zu Phlantzung vnd mehrung
          gemaines nutz / vnd sonderlich zu befürderung vnd Schleinigen vortgang der Justici
          zuerhalten / insonders gnedigist woll genaigt sein / So haben wir angesehen / solch jr
          ainer Ersamen Landschafft berüerts vnsers Fürstenthumbs Crain / vnderthänig zimblich bette
          / auch die getrewen / vleyssigen / Nutzlichen / stattlichen vnd ansehenlichen dienste / so
          sy jeder zeyt vnsern löblichen vorfaren / dem gantzen hauß Osterreich / vnd sonderlich
          weylland der Röm. Khay. May. vnserm genedigisten geliebten herrn vnd Vattern /
          hochlöblichister gedächtnuß auch vns selbs bißher / mit darstreckung jrer leyb / hab vnd
          guet / beharlich erzaygt / bewisen / vnnd noch hinfüro zuerzaigen vnnd zubeweysen /
          gehorsamblich vrbittig seind / auch gantz wol erzaygen vnd beweysen mögen vnd sollen / Vnd
          jhnen darumben / mit wolbedachtem mueth / guettem zeyttigen Rath / vnd Rechter wissen /
          die obgeschriben jr Landschrannenordnung / mit allen jren jnhaltungen / Puncten / Claußeln
          / Articln vnd begreyffungen / wie die hieoben von wortten zu wortten lautten / vnd
          begriffen sein / gnedigklich Confirmiert vnd bestättigt. Confirmiern vnd bestättigen
          dieselb auch hiemit / als Regierunder herr vnd Landsfürst / wissentlich in Crafft dits
          Brieffs / vnd mainen / setzen vnd wöllen / das solche jr obeingeleybte
          Landschrannenordnung / mit allen derselben jnnhaltungen / Clausseln / Puncten / Articln
          vnd begreiffungen / durchauß Crefftig vnd mechtig sein / auch stätt vnnd vest gehalten /
          volzogen / vnd niemands darwider zuhandlen / oder das wenigist fürzunemen gestattet
          werden. Also auch ain Ersame Landschafft / sich derselben allenthalben vnd gegen jederman
          gebrauchen / Freyen / Nützen vnd geniessen soll vnnd mög / von allermeniglich
          vnuerhindert. Vnd gebietten hierauf allen vnd jeglichen vnsern nachgesetzten Obrigkaitten
          / vnderthonen vnd getrewen. Geystlichen vnd Weltlichen / In was wierden / Stands oder
          wesens / vnd wo die allenthalben in vnsern Erblichen Fürstenthumben vnd Landen gesessen
          sein / Ernstlich mit disem Brieff / vnd wöllen / Das <pb
            facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s032.jpg" n="32" xml:id="S.32"/> sy
          vilgemellte vnnser getrewe Landschafft in Crain / bey solcher obgeschribner jrer
          Landschrannenordnung / auch diser vnser gnedigisten Confirmation vnd bestättung / rueblich
          beleiben / darwider nit beschwärn / bekomern oder anfechten / Sonder sy derselben freyen /
          gebrauchen / nützen vnd geniessen lassen / vnnd hiewider nit thuen / noch solches jemands
          andern zuthuen gestatten / in kainerley weyß oder weg / alß lieb ainem jeden sey vnser
          schwäre vngnad vnnd straff zuuermeyden. Doch behalten wir vns beuor / mehrberürte
          Landschrannenordnung / nach gelegenhait der zeit / in künfftig zumindern / zu mehren /
          oder zuuerändern / Das maynen wir Ernstlich. Mit vrkundt dits Brieffs. Besigelt mit vnserm
          Fürstlichen anhangenden Insigl. Der geben ist in vnser Statt Grätz / den Funffzehenden tag
          des Monats Januarij / Nach Christi vnsers lieben herrn geburde / Im Fünfftzehenhundert vnd
          Ainvndsibentzigisten Jar.<lb/>
          <foreign>Carolus<lb/> Ad Mandatum Domini<lb/> Archiducis Proprium.</foreign>

          <lb/> H.
          Khobentzl von Prosseg<lb/> Teutsch Ordens Ritter.<lb/> Hanns Vetter<lb/> Anndre Jurschyn
            <pb
            facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro/s033.jpg" n="33" xml:id="S.33"/>
        </p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://relaxng.org/ns/structure/1.0"?>
<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://purl.oclc.org/dsdl/schematron"?>
