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      <titleStmt>
        <title>Landschrannen-Ordnung Deß Hochlöbl. vnd Preißwürdigen Hertzogthumbs Crain
          1571</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Karl II.</forename>
            <surname>von Österreich</surname>, </persName>
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            <forename>Heino</forename>
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            Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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            4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
          digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen
          Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Karl II.</forename>
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          </author>
          <title>Landschrannen-Ordnung Deß Hochlöbl. vnd Preißwürdigen Hertzogthumbs Crain
            1571</title>. <series/> (<publisher>Joseph Thaddaeus Mayr</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Laibach / Ljubljana</pubPlace>
          <date when="1688">1688</date>). <biblScope/>
          <ref target="http://data.onb.ac.at/ABO/+Z22272850X">ÖNB-Faksimile (Einzelseiten nicht
            verlinkbar)</ref>. </bibl>
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      <editorialDecl>

        <p>Zur Zeit der Entstehung dieser Transkription gab es im Internet noch kein Faksimile der
          Originaledition von 1571, so dass ich, wenn ich den Text der Krainer Landschrannenordnung
          ins Netz stellen wollte, auf eine spätere Ausgabe rekurrieren musste. Ich habe hierzu die
          Edition von 1688 gewählt und diese transkribiert. In der Zwischenzeit konnte ich die
          Bibliotheken eruieren, in denen der Originaldruck vorhanden war (zwei Bibliotheken in
          Ljubljana, Yale und die Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität in München). Das
          Münchener Exemplar konnte digitalisiert werden und steht unter dieser URL ("<ref
            target="https://epub.ub.uni-muenchen.de/29857/">https://epub.ub.uni-muenchen.de/29857/</ref>") nunmehr im Netz. <lb/> Beide Exemplare
          unterscheiden sich in der Graphie erheblich voneinander, nahezu jedes Wort zeigt eine
          Abweichung vom jeweils anderen Druck auf. Dennoch werde ich versuchen, eine nahezu
          diplomatische Transkription auch des Drucks von 1571 vorzunehmen (übergeschriebene "e"
          werden wegen der besseren Durchsuchbarkeit als Umlaute kodiert).<lb/> Die Links bei einem
          Seitenwechsel sollten eigentlich direkt zu der angezeigten Seite in der Edition der
          Österreichischen Nationalbibliothek führen (URL: <ref target="http://data.onb.ac.at/ABO/+Z22272850X">http://data.onb.ac.at/ABO/+Z22272850X</ref>). Da die ÖNB allerdings keine direkte
          Seitenadressierung anbietet, wird der Nutzer / die Nutzerin (bei dieser URL) nur auf die
          Startseite geführt und muss die betreffende Seite im dortigen Menü selbst ansteuern.<lb/>
          Daher habe ich die von der ÖNB zur Verfügung gestellte PDF-Datei in JPEG-Images
          umgewandelt und diese in archive.org dauerhaft gespeichert. Der Druck weist eine
          Bogenzählung auf, die aber bei der systematischen Zählweise eines Gesetzeswerkes nach
          Titeln unberücksichtigt bleiben kann. Die Numerierung der Seiten in archive.org erfolgte
          — ausgehend vom vorderen Einband als "s000.jpg" — fortlaufend. Im transkribierten
          Text werden die jeweiligen Seiten verlinkt. Heino Speer, Klagenfurt am Wörthersee, 29.
          Oktober 2016 / 2. März 2022</p>
      </editorialDecl>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
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      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
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            <item>
              <term>
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              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.krain" type="context">Krain
                  (Herzogtum)</ref>
              </term>
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                <date type="dcterms:temporal" when="1571">1571 (1688)</date>
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    </front>
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      <div xml:id="NA.0">
        <head>Landschrannen-Ordnung Deß Hochlöbl. vnd Preißwürdigen Hertzogthumbs Crain ... nach dem
          Alten Exemplar gantz gleichförmig nachgetruckt.</head>
        <p>
          <pb facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s004.jpg" n="1"
            xml:id="S.1"/>Landschrannen-Ordnung Deß Hochlöbl. vnd Preißwürdigen Hertzogthumbs Crain / In
          Ermanglung einiger Exemplarien vnd auff vilfältiges Nachfragen vnd Verlangen viler Hoch
          vnd Nidern Stands Persohnen von Neuem auffgelegt / vnd nach dem Alten Exemplar gantz
          gleichförmig nachgetruckt.<lb/> [Wappen]<lb/> Laybach / Gedruckt vnd verlegt durch
          Josephum Thaddaeum Mayr / Einer Löbl. Landschafft Buchtrucker vnd Buchführern daselbst /
          Anno 1688. <pb
            facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s005.jpg" n="5" xml:id="S.5"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.Widmung">
        <head>[Widmung]</head>
        <p>Denen<lb/> Hochwürdigist: Durchleuchtig : Hochgebornen Fürsten / Hoch- vnd
          Wohl-Ehrwürdigen / Hoch-Wohlgebornen / Wohlgebornen / Wohl-Edl-Gestrengen / Edl-Vesten /
          Ehrvesten vnd Fürnehmen Herrn /<lb/> Herren N.N.<lb/> Denen Gesandten<lb/> Geist: vnd
          Weltlichen<lb/> Hochlöbl. Landständen /<lb/> Deß<lb/> Hertzogthumbs Crain.<lb/> Meinen
          Gnädigisten / Gnädigen / Hochgebietenden Gn: Gn: Herren / Herren.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.Vorrede">
        <pb facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s008.jpg" n="8" xml:id="S.8"/>
        <head>[Vorrede]</head>

        <p>Wir Carl von Gottes genaden / Ertzhörtzog zu Oesterreich / Hörtzog zu Burgundi / zu
          Brabant / zu Steyr / zu Khärndten / zu Crain / zu Lützenburg / zu Württemberg / Ober: vnd
          Nider-Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggraff deß heilligen Römischen Reichs / zu Burgaw
          / zu Märhern / Obern: vnd Nidern-Laußnitz / Gefürster Graff zu Habspurg / zu Tyrol / zu
          Pfüerdt / zu Khyburg vnd zu Görtz etc. Land-Graff in Elsaß / Herr auff der Windischen
          Markh / zu Porttenaw / vnd zu Salins etc. Bekhennen offentlich mit disem Brieff / vnd
          thuen kundt allermeniglich / Als vns ein Ersame Landschafft vnsers Fürstenthumbs Crain /
          gehorsamblich zuerkennen geben / Obwoll zu Befürderung deß Rechtens / Sy hievor ain
          Schrannen-Ordnung auffgericht / welche weillend Khayser Ferdinand / vnser geliebter Herr
          vnd Vatter Hochlöblicher Gedächtnus / auch hernach wir / als ietzt Regierender Herr vnd
          LandsFürst / gnedigist Confirmiert. So hätten Sy doch seydher wargenommen / daß <pb
            facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s009.jpg" n="09"
            xml:id="S.09"/>
          dieselb ihr Schrannen-Ordnung / in etlichen Püncten ainer verbesserung bedörffte /
          darumben Sy solche fürgenommen / vnd darinnen also die Besserung gethan / Vnd batten uns
          untertheniglich / daß wir ihnen zu Befürderung deß Rechtens / vnd gemainen Nutz zu guettem
          / dieselb ihr vernewerte vnd verbesserte Schrannen-Ordnung / widerumb bestätten vnd
          Confirmiern wollten / welche von Wortt zu Wortten lauttet / wie hernach folgt. <pb
            facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s011.jpg" n="11" xml:id="S.11"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.0.1">
        <head>N: Ainer Ehrsamen Landschafft in Crain / Widerumb von Newem verbesserte
          Landschrannen-Ordnung.</head>
        <div xml:id="NA.1">
          <head>I. Wie die Partheyen zu Anfang eines ieden Landsrechten / erscheinen sollen.</head>
          <div xml:id="NA.1.1">

            <p>Alle die Partheyen / so im Landsrechten zu handlen haben oder Citiert seind / die
              sollen am SontagAbend vor dem Hofftheyding / hieher in die Hauptstatt Laybach / oder
              an welchem Ort im Land / nach Gelegenheit der Leüff / die hofftheyding bestimbt vnd
              besessen werden / ankommen / vnd alsdann zu Morgens / das ist am Montag darnach /
              Wintterszeitten vmb Siben / vnd Sommerszeitten vmb Sechs Vhr Vormittag / auff dem
              Landhauß gewiß vor Gericht erscheinen / Welcher thaill aber nicht erscheindt / soll
              auff der erscheinenden Gegen-Parthey anrüeffen / durch den geschworrnen Weißpotten
              durch die offen Thürr / zu dreymallen geruefft werden. Vnd so alsdann dieselb berüefft
              Parthey / nach beschehenem Berueff / biß auff den andern Tag zu Mittag / auch nit
              fürkombt / noch ain Scheinpotten / der nach gebrauch der Schrannen genuegsamb ist /
              geschickt / so hat der erscheinend anrüeffend thaill / Vnd Nemblich der Clager / gegen
              dem außbleibenden beclagten / die Zeitt deß angesetzten Rechts-Tags / erstanden vnd
              seine Sprüch behabt Wo aber der Clager zu dem Andern vnd <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s012.jpg" n="12" xml:id="S.12"/> Endthafften /
              oder zu dem Viertten vnd Endthafften Tag aussenbleibt / So ist der anrüeffent beclagt
              von deß Clagers Clag / gäntzlich ledig vnd Müessig erkennt. Dann weil ain ieder Clager
              seiner Clag außzuwartten schuldig / soll dem Beklagten auff den Endhafften Tag / auff
              deß Clagers aussenbleiben / mit der Endlichen Entprechung vnd ledig erkennung / von
              dato vnd zu Tägen / gleichermassen das Recht erfolgen. Daß dem Clager auff dem
              Endhafften Tag / mit der Behebnus gegen dem Beklagten / wann derselb nicht erscheint /
              erfolgt vnd zuerkennt wirdet / Also / Daß der Clager nach dem Endhafften Tag / vnd
              über deß Beclagten erstandene entprechung / so wenig zuegelassen werden soll / oder
              mag / widerumb in derselben sachen zu Clagen / als wenig der Clager schuldig ist / von
              seiner erstandenen Behebnus (wann der beklagt zu dem Endhafften Tag aussenbliben ist)
              zu weichen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.2">
            <p>Doch sovill die Clagen / so zu Vier Tägen beschehen / belangt / ist dise Müllderung
              bedacht vnd fürgenommen. Woferr der beklagt / zu dem Andern oder Dritten Tag fürkombt
              vnd entbricht / So soll vnd mag der Clager / wann er dem beklagten den Vnkosten vnd
              Expens / so ihme auff das vorrig erscheinen vnd gehorsam laysten / gangen ist / nach
              Mässigung deß Gerichts erlegt / in derselben sachen widerumb zu ordenlicher Clag
              zuegelassen werden / Aber zu dem Vierdten vnd Endhafften Tag / soll es auff deß
              Clagers aussenbleiben / bey der Endlichen Entprechung / wie vor gemellt /
              beleyben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.3">

            <p>Woverr sich aber zuetrüege / Daß ein Parthey / so im Landsrechten zuhandlen hat /
              auff dem weeg durch Kranckheit / Wasser / oder ander vngefell / verhindert <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s013.jpg" n="13" xml:id="S.13"/>
              wurde / Vnd welcher dasselbig durch glaubwürdigen Schein / oder in ander weeg /
              genuegsamb fürbringen mag Dem solle solche ehehafft vnd verhinderung / an seinen
              Rechten ohne Nachthaill sein.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.2">
          <head>II. Von der Partheyen erscheinen vnd erzaigung / zum Hoffrechten.</head>

          <p>Welche Partheyen im Hoffrechten zuhandlen haben / oder ins Hoffrecht Citiert seynd /
            Die sollen am Erichtag im Hoffrechten zu procediern / fürkommen. Welcher Taill aber
            weder personlich / noch durch ainichen vollmächtigen Gewalltstrager / biß auff den
            Erichtag nicht erscheint / Demselben aussenbleibenden Thaill / soll auff der
            erscheinenden Gegen-Parthey oder derselben Gewalltstrager anrüffen / alsbald / weyll man
            an demselben Erichtag das Hoffrecht besitzt / gleicher weyß / wie im Lands-Rechten zuvor
            gemellt / durch den Weyßpotten durch die offen Thürr / zu dreymalen geruefft werden. Vnd
            so alsdann die berüefft Parthey an bestimbten Erichtag / ehe das Gericht auffstehet /
            wie obsteht / weder Personlich / noch durch ainichen vollmächtigen Gewalltstrager / nit
            fürkombt / So hat der erscheinend anrüeffent Thaill / vnd Nemblich der Clager / gegen
            dem außbleibenden Beklagten / seine Sprüch / wie Hoffrechts Recht ist / erstanden vnd
            behabt. Wo aber der Clager aussen bleibt / so soll der anrüeffent beklagt / von deß
            Clagers Clag / wie Hoffrechts Recht ist / entbrochen sein / Also / Daß ihne der Clager
            solcher beklagten sachen halben / ferrer im Hoffrechten nit fürwenden möge / dann
            dieweyll die Hoffrechten <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s014.jpg" n="14" xml:id="S.14"/> allain vmb Gewällt
            vnd Entwöhrung / die sich vor verscheinung Jahr vnd Tag verloffen haben / geordent seind
            / auch ainem ieden / der nach verloffner Thatt vnd Entwöhrung / in Jahr vnd Tag im
            Hoffrechten nicht clagt. Deßgleichen dem / der im Hoffrechten verlustig wird das
            ordenlich Landsrecht bevorstehet. Derowegen ist unnöthig / auch nie gebräuchig gewest /
            den außbelibnen Clag{e}r / im Hoffrechten widerumb zu der Clag zuezulassen / Doch / wo
            der Clager oder Antwortter / oder derselben gesandter Gewalltstrager / auff dem Weeg
            durch Kranckhait / Wasser / oder ander vngefell verhindert / vnd dasselb durch
            genugsamben Schein fürbringen wurde / dem solle solche ehehafft vnd verhindernus / ohne
            Nachthaill sein.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3">
          <head>III. Von Ordnung vnd zeitlicher Erscheinung / der zuegeordenten Herrn Rechtsprecher
            vnd Beysitzer.</head>
          <div xml:id="NA.3.1">
            <p>Ain ieder geordenter Herr vnd Beysitzer / soll allwegen am Sontag Abend vor dem
              Hofftheyding / zeitlich hieher (oder an das Ort im Lande / dahin die Hofftheyding nach
              gelegenhait der Leüff / bestimbt vnd angestelt werden) ankommen / Vnd am nachfolgenden
              Montag früee / in sein Beysitzer Ampt tretten / vnd demselben / biß zu Vollendung
              eines jeden Hofftheydings / wie sich gebührt / fleissig beywohnen. </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.2">

            <p>Es soll auch hinfüro derselben kainer / von leichter vrsach oder entschuldigung wegen
              / vnd aigentlich ohn sondere grosse Merckliche ehehafft / nit aussenbleiben. <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s015.jpg" n="15" xml:id="S.15"/> Wo aber einer
              mit solcher grossen Mercklichen ehehafft verfangen / soll er dasselb dem Gericht (bey
              welches erkantnus stehet / solche ehehafft für genuegsamb anzunemmen oder nicht)
              zeitlich zueschreiben / auch nichts destweniger / ainen andern Herren oder Landtman /
              Welchen Er derselben Zeit alhie zu sein / oder beym Hofftheyding zuhandlen haben / am
              gewissesten waiß / oder verhofft / durch Schreiben oder ander weeg erbitten / Damit
              derselb an seiner statt / die Rechten besitzen helffe.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.3">
            <p>Gleicher weyß soll kain geordenter Herr vnd Beysitzer / vom Hofftheyding verrucken /
              noch dasselbig begerrn / er habe dann grosse wissentliche Vrsach / vnd desthalben von
              dem Herrn Landshaubtman oder Landsverweser / erlaubnus entpfangen / derselb soll auch
              vor seinem verrucken / ainen andern Herrn vnd Landman / das wehrend Hofftheyding / an
              seiner statt / zu einem Beysitzer erbitten vnd verlassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.4">
            <p>Ob auch ein geordenter Beysitzer / Mittler Zeit deß Hofftheydings / vnd ausserhalb
              der Landschrannen / in seinen aignen sachen ain halben Tag oder mehr / zu thun hat /
              vnd derwegen dem Rechten nit beywohnen mag / Soll er dieselb Zeit / gleichermassen
              ainen andern Landtman an seiner statt / zu einem Beysitzer stellen / vnd solches mit
              deß Herrn Landshaubtmans oder Landsverwesers Erlaubnus vnd vorwissen / thuen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.5">

            <p>Item / So iemand auß den geordenten Herrn vnd Beysitzern / in seinen sachen vnd
              Nothdurfften / ain Nothwendige Raiß / ausser: oder innerLands / vor hat oder fürnimbt
              / Derwegen er wayß / daß Er dem Nächstfolgenden Hofftheyding / nicht beywohnen mag /
              So soll er <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s016.jpg" n="16" xml:id="S.16"/> zeitlich vnd
              gewißlich ainen andern Herren oder Landtman / an seiner statt / zu einem Beysitzer
              erbitten vnd stellen / auch solches dem Gericht / bey demselben erbetnen Beysitzer
              zueschreiben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.6">
            <p>Welcher geordenter Herr vnd Beysitzer aber / wie obsteht / nit zeitlich zum
              Hofftheyding kombt / oder gar aussenbleibt / oder ohn erlaubnus hinweckh verruckt /
              oder nicht zu ieder gewonlicher Zeit / dem Rechten beywohnt / vnd kainen andern Herrn
              oder Landman / an seiner statt / zu Beysitzer erbitt vnd stellt / Der soll dasselb
              Hofftheyding / darinn Er dise Ordnung übertretten hat / vmb den Sechsten Theill seiner
              Beysitzer Ampts-Besoldung: Vnd wo er dasselb öffter übertretten wurde / vmb mehrers /
              vnd in ander weeg / nach erkantnus der andern Herrn vnd Beysitzer / gestrafft
              werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.4">
          <head>IV. Von Ladungen.</head>

          <p>Vmb ein iede Haubtsach / solle ain sondere Ladung außgehen / Welcher aber mehr als ain
            Haubtsach / darein setzen ließ / dem mag der Antwortter die Täg mit Recht abnemmen / vnd
            ain iede Ladung oder Citation / soll an den Beklagten / der ausser Lands wonhafft ist /
            auff Achtzehen Wochen : aber auff den Beklagten Landman / der im Land gesessen ist /
            auff Sechswochen / wie von Alter herkommen ist / außgehen vnd gestellt werden. <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s017.jpg" n="17" xml:id="S.17"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.5">
          <head>V. Von gegen Clagen.</head>
          <div xml:id="NA.5.1">
            <p>Der Beklagt mag den Clager vmb ander sachen / darumben er Erstlich nit beklagt worden
              / hinwiderumb woll laden / vnd man soll ainem ieden auff sein ersuechen fürderlich
              Recht ergehen lassen / vnd darauff handlen was Recht ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.2">
            <p>Das aber der Beklagt den Clager vmb die sach / darumben Er beklagt worden /
              hinwiderumb nicht laden soll / Ist die Vrsach / daß der Beklagt in seiner Antwortt all
              sein Nothdurfft einfüehren vnd fürbringen mag / vnd soll darauff ergehen was Recht
              ist.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.6">
          <head>VI. Von uͦbergaben.</head>

          <p>Gleicher weiß / wie von Allter herkommen ist / daß Clager vnd Antwortter im
            Landsrechten selbst persönlich erscheinen müssen. Also wird auch / weder vom Clager noch
            Antwortter / kein Vbergab am Gerichtsstab angenommen / Es beschehe dann / durch ain iede
            Parthey Insonderheit / selbs personlich / wie es dann bißher nach vrralltem
            Schrannen-Gebrauch ie vnd allweegen gehallten worden ist. <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s018.jpg" n="18" xml:id="S.18"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7">
          <head>VII. Von Execution der Behebnussen im Landsrechten / deßgleichen der
            Landsfürstlichen Declarationen.</head>
          <div xml:id="NA.7.1">
            <p>Welcher Clager im Landsrechten zu Behebnus kombt / oder durch der Fürstl. Durchl. als
              Herrn vnd Landsfürsten Declaration / ain End-Vrttl erhellt / Der mag noch in demselben
              wehrenden Hofftheyding / darinnen die Behebnus erkennt / oder die Declaration
              eröffendt worden ist / vmb verschaffung deß Weißpotten anrüeffen / darauff soll es mit
              Spännung / Anbott / vnd Endhafften fürtrag / Spänn vnd Erdtrich / wie von Allter
              herkommen / gehallten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.7.2">

            <p>Es solle auch der Clager / so auff die Behebnus oder Endtvrtll / die verschaffung deß
              Weißpotten erlangt hat / zu dem darnach folgenden Landsrechten / oder Endtlich / wann
              der dritt Fürtrag Spänn vnd Erdtrichs beschicht / sein Expens-zedl particulariter vnd
              vnderschidlich / zu Gericht erlegen / Damit solche Expens-Zedl dem Gegenthaill / neben
              dem Anpott überschickt werden möge / sein Einred zu dem Nechstfolgenden Viertten vnd
              Endhafften Fürtrag im Landsrechten / darüber zu thuen. So nun der Gegenthaill also
              erscheint / vnd auff das Anpott / deßgleichen auff die Expens-Zedl sein Einred
              fürbringt / daß werde gehörrt / vnd darüber gehandlt was Recht ist. Wo nit / So werde
              neben Schrannen gebreüchiger Erthaillung deß Schermbrieffs / die verzaichendt Expens /
              durch Gerichtliche Mässigung taxirt / vnd dem Gegenthaill auffgelegt / dem
              erhalltenden Clager / solche taxierte Expens / zwischen <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s019.jpg" n="19" xml:id="S.19"/> vnd deß nechsten
              Hofftheydings / zubezallen. Wo er aber dasselb nicht thuet / So werde dem Clager vmb
              solche taxirte Expens / der Weißbott vnd Spännung / nach Schrannen gebrauch /
              gleichermassen erthaillt.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.8">
          <head>VIII. Von Execution der Behebnussen im Hoffrechten.</head>
          <div xml:id="NA.8.1">

            <p>Welcher Clager im Hoffrechten zu Behebnus kombt / vnd wo dieselb Clag vnd Behebnus /
              ain Endtwöhrung aines ligenden Guetts betrifft / So sollen dem Clager / oder
              dessselben Gewalltstrager / auff sein anrueffen / alsbald in demselben wehrenden
              Hofftheyding / darinnen solche Behebnus erkennt worden ist / Der Weyßpott verschafft
              werden / ihme dasselb entwöhrt / ligend stuck oder Guett / als weitt sich solche
              Behebnus erstreckt / durch den Ansatz widerumb einzuantworten / Alsdann soll Clager zu
              dem nechsten Hoffrechten / sein Expens-zedl vnd Verzaichnus / was er deß entwöhrten
              Guetts halben / schaden genommen / Specificiert einlegen. Darauff soll dem Gegenthaill
              solche Expens-zedl vnd verzaichnus / zuegestellt oder überschickt / vnd ihme
              aufferlegt werden / den Clager destwegen zuvergnügen / Oder zu dem Nechstfolgenden
              Hoffrechten / mit seiner Einred dagegen zuerscheinen / Kompt nun der gegenthaill mit
              Einred für / Das werde gehörrt / vnd darüber die Tax fürgenommen. Wo nit / So werde
              nichts destweniger solche Expens vnd Schäden / nach erkantnus vnd Mässigung der
              Landsobrigkeit / Herrn vnd Beysitzer Taxirt / vnd dem gegenthaill endlich aufferlegt /
                <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s020.jpg" n="20" xml:id="S.20"/> den Clager
              derselben / zwischen vnd dem nechstfolgenden Hofftheyding / zubezallen. Wo ers aber
              nicht thuet / So werde dem Clager zu Nechsten Hoffrechten / der Weißpott / solcher
              erhalltnen vnd erkannten Expens vnd Schäden halben / gleichermassen / wie es im
              Landsrechten gehallten wird / auffzuweisen verschafft. Wann nun solche auffweysung vnd
              Spännung beschehen ist / So soll dieselb Spännung / durch den Landtschrannschreiber in
              das Landsrecht übernommen / vnd darauff / inmassen wie mit den andern fürträgen /
              Spänn vnd Erden / biß zu dem Anpott / vnd Endhafften Fürtrag / Procediert werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.2">

            <p>Welche Behebnus aber nicht entwöhrung oder endtsetzung ligender Gründ vnd Güetter :
              sondern frävenlich eingrüff vnd Gewällt / die ainem Landman auff seinen Gründten
              vermessenlich zuegefüegt werden / oder das ainer dem andern / etwas von seinen
              Gründten / aigen gewelltiglich hinweckh Nimbt / oder Nemmen läst / belangen / Darüber
              / vnd in denselben fällen / ist vnnoth die Verschaffung deß Weißpotten zu begerren :
              Sonder es soll hinfüro / vmb schleüniger Execution vnd Rechtens willen / also
              gehallten werden. Nemblich / Wann ain Clager zu ainer solchen Behebnus kommen ist / so
              soll Er zum Nechsten darnach folgendem Hoffrechten / dieselb Behebnus / sambt seiner
              Expens-zedl vnd Estimation / was vmb Abtrag vnd Schaden begerrt / vnderschidlich
              verzaichent fürbringen / solche Expens-zedl vnd Estimation deß Gwallts vnd schadens /
              soll dem Gegentheill zuegestellt oder überschickt / vnd ihme aufferlegt werden, Das er
              den Clager solches Gewallts / schadens / vnd Expens halben / vergnüge / Oder zu dem
              Nechstfolgenden Hoffrechten / mit seiner Einred dagegen erscheine / Er komb nun also
              mit Einred für oder nit / so werde es in ainem oder den andern weeg / mit erkantnus
                <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s021.jpg" n="21" xml:id="S.21"/> deß abtrags vmb
              den Gewallt / schaden vnd Expens / auch alsdann mit Endlicher verschaffung der
              Bezahlung / Vnd wo ers nit thuet / mit erthaillung deß Weißpotten / Spänung / Anbott /
              vnd Endhafften Fürträgen / allermassen wie zuvor gehörrt / gehallten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.3">

            <p>Es ist auch hierüber insonderhayt bedacht vnd beschlossen. Wiewoll im Landsrechten
              der Clager / wann er verlustig wird / dem Beklagten / auß denen sonderlich beweglichen
              vrsachen / so durch die Vorfordern bedacht worden / kein Expens zubezahlen schuldig.
              Weill aber die Hoffrechten gegen den Landsrechten / wie obbegriffen / ainen sondern
              vnderschied haben. Also / daß solche Hoffrechten allain vmb Gewallt vnd Entwöhrung /
              die sich vor verscheinung Jahr vnd Tag verloffen / ihr würckung haben / Zu welchem
              Hoffrechten auch der Clager vnd Beklagt / durch schrifftliche Gewällt (welches sonst
              im Landsrechten nicht zuegelassen.) erscheinen mögen / Vnd ob gleich ain oder der
              ander Thaill im Hoffrechten verlustig wird / das er dieselb sachen im Landsrechten
              widerumb ersuechen mag. Damit nun alle gevärrd verhüett / vnd iemand im Hoffrechten
              destweniger Muethwillig vmbgesprengt werde. Demnach / woferr sich in außtrag deß
              Hoffrechtens befündt / daß der Clager den Antwortter / vnbillicher vnd vnnöthiger weiß
              vmb ain Gewallt beklagt hab / welches aber gegen dem Antwortter nit darbracht worden /
              So soll der Clager dem Antwortter / der also von der Clag entprochen ist / die Expens
              nach Mässigung der Landsobrigkeit vnd Gerichts / eben sowol zubezallen schuldig sein /
              Als es sonst der Beklagt / wann er verlustig wird / gegen dem Clager zuthuen verbunden
              ist / Vnd solle in demselben / der Expens halben / gegen dem <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s022.jpg" n="22" xml:id="S.22"/> Clager
              gleichermassen die Ordnung / wie gegen dem Beklagten / als obstehet / gehallten
              werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.9">
          <head>IX. Von Geltschuldbrieffen.</head>
          <div xml:id="NA.9.1">
            <p>Dieweill in den Gelltschuldbrieffen gemainiglich der gewohndlich Schadenpund
              begriffen ist / vnd sich mit ihr selbst Gerichten dahin verbünden thuen / So mag ein
              ieglicher / so dergleichen Schuldbrieff / darinnen die verpündung deß Landleüffigen
              Schadenpunds / nach lengs oder kürtz / Als ob derselb von Wortt zu Wortt eingeführt
              wäre / verleybt ist / für den Herrn Landshauptman oder Landsverweser kommen / sich
              seiner Schulden mit fürbringung deß Schuldbrieffs beklagen / Alsdann soll ihme die
              Obrigkeit / neben Vbersendung deß Schuldbrieffs abschrifft / zueschreiben vnd Befelhen
              / den Clager / zwischen derselben zeitt vnd deß nechstkommenden Landsrechten / nach
              vermög seines gegebnen Schuldbrieffs / zubezallen / Wo Er das nit thuet / das alsdan
              der glaubiger zum Nechsten Landsrechten / nach vermög deß anlehens zufriden gestellt /
              Also / Daß dem Beklagten in seine Güetter gegriffen / vnd der Clager nach Rath der
              Herrn vnd Landleüth / nach vermög deß Schuldbrieffs / vergnügt werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.2">

            <p>Wo aber ainer gegründte Einred hette / wider seinen Schuldbrieff / so mag er solches
              alsdann zu den vorangezaigten Landsrechten / für den Herrn Landshaubtman oder
              Landsverweser / vnd die Herrn vnd Landleüth fürbringen / Darauff soll allweeg ferrer
              ergehen / was <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s023.jpg" n="23" xml:id="S.23"/> billich / vnd zu
              fürderlicher handlung dienstlich / alles nach vermög aines ieden verschreybung.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.3">
            <p>Im fall auch / das ainer ain Gelltschuldbrieff fürzutragen hette / darinnen der
              Landschadenpund nicht stuende / oder mit kürtz vermellt vnd angezogen wäre / Der mag
              auff solchen Schuldbrieff vor Gericht klagen. Darauff solle ihme der Ander vnd
              Endhafft Tag / wie von Alter her / durch ordenliche Citation / neben überschickung deß
              Schuldbrieffs abschrifft / ertaillt / vnd deßhalben Gerichtszeugbrieff gegeben
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.4">
            <p>Da auch einer / ausserhalb Schuldbrieff / Schulden gegen iemand zuersuchen hette /
              Der mag derhalben vor Gericht zu vier Tägen klagen. Daruff werde ihme an den Beklagten
              / die ordenliche Citation vnd GerichtsZeugbrieff / gleichermassen wie / von Allter
              herkommen / erthaillt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.5">

            <p>Vnd Nachdem von dem Herrn vnd Landsfürsten / ohne das alle frävenliche vnd
              Muethwillige Appellationes verbotten seind / Soll auff ein lauttern Schuldbrieff / die
              Appellation nicht zuegelassen werden. Wo aber ainer ie sovill vrsachen vnd Einreden
              hätte / die zu sonderer erwegung vnd bedenckung gelangeten / So soll alsdann bey deß
              Gerichts erkantnus stehen / solche Appellation zuezulassen / oder abzuschlagen. <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s024.jpg" n="24" xml:id="S.24"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.10">
          <head>X. Von Verjährung der Gelltschuldbrieff vnd Behebnussen.</head>
          <div xml:id="NA.10.1">
            <p>Ist bedacht / daß alle Gelltschuldbrieff / in zway vnd dreyssig Jahrn / güettlich
              durch erbettne beschicksleüth oder schrifftlich / damit der Gläubiger dasselb
              beweyßlich machen möge / ersuecht sollen werden. Wo aber ainer genuegsamblich
              beybringen möcht / daß ainer auß ehehafften / zu solchen verschreibungen nicht kommen
              hette mögen / Oder daß ainer / oder seine Vorelltern / auff ersuechen vnd fürbett deß
              Bezallers oder Glaubigers / solche Schuld über die zway vnd dreyssig Jahr anstehen
              hette lassen / vnd wann er solches / das zu Recht genueg ist / beybringen mag / So
              soll kain veriährung darauß verstanden werden. Deßgleichen soll den vnmündigen / vnd
              denen die ihrer vernunfft nit fähig / so lang dieselben vnvergerhabt seind / solche
              verjährung ohn Nachthaill sein.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.10.2">

            <p>Dieweill auch vonnöthen zu bedencken / daß hinfüro ordenlich ohn Arglist mit den
              Behebnussen / im Rechten gehandelt werde. Ist bedacht / Das kainer kain Behebnus
              fürrter über vier Jahr lang / in seiner gewalltsamb behallten soll / sonder desthalben
              fürderlich im Rechten zuverfahren / Damit Niemand khain gefährlicher Nachthaill auß
              solchem Verzug zuestehen könne. Wo aber ainer solche Behebnus über die vor angezaigten
              vier Jahr anstehen ließ / So soll darauff ferrer im Rechten nicht gericht werden :
              Sonder mit Verhalltung der vier Jahr / dieselb Behebnus ab vnd Todt sein. Wo aber
              ainer <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s025.jpg" n="25" xml:id="S.25"/> glaubwürrdig
              fürbringen köndt / daß ainer auff fürbitt der Gegenparthey / darüber die Behebnus
              gangen seynd / über die vier Jahr still hellt / So soll ihme damit / vnd auch den
              vnmündigen vnd Sünnlosen / wie vorgemellt / die Verjährung angezaigter Frist / nit
              geraitt werden Sonder mag sich der / fürter im Rechten gebrauchen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.11">
          <head>XI. Ob jemandt im hangenden Rechten abstirbt.</head>

          <p>Ob der Clager oder Antwortter / oder Sy bayd im hangenden Rechten mit Todt abgiengen /
            Mag dennocht die ayn Parthey / so noch im leben blibe / Oder derselben Erben / gegen deß
            abgestorbnen Erben / Soferr die Sach Grund vnd Poden / oder ander Erbliche Gerechtigkeit
            berürrt / auff die voraußgangenen Gerichts-Zeug-Brieff im Rechten verfahren / es seyn
            Endthaffte Täg / Clag / oder Haupt-Vrtll gangen oder nit / Doch daß solches deß
            abgestorbnen Erben / Oder / wo dieselben vnvogtbar wären / derselben fürgesetzten vnd
            verordenten Gerhaben / ehemals von Gericht zuegeschriben vnd verkündt werde. <pb n="16"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12">
          <head>XII. Ob sich jemandt der Ladung widert.</head>

          <p>Ob sich ainer oder die seinigen / ainer Ladung / oder anderer Brieff / so von der
            Obrigkait außgangen / anzunemen verwidern wurde / So soll der Bott solch Ladung oder
            Brieff / vor dem Thor nider vnd ain Stain darauff legen. Wo aber iemandt die Botten / so
            solch Brieff truegen / verschmähen / schlagen oder Nöthen <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s026.jpg" n="26" xml:id="S.26"/> wurde / dieselben
            Brieff widerumben mit ihnen hinweck zutragen / Der soll durch den Herrn Hauptmann / oder
            Verweser / auff ainen benennten Tag erfordert / vnd nach erkanntnus der Herrn vnd
            Landleüth gestrafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13">
          <head>XIII. Von ordenlichem Gericht.</head>
          <p>Der Hauptmann oder Verweser / sollen mit Fleiß verhüetten / daß auff die / so dem
            Gerichtsstab nicht vnderworffen seynd / khain Ladung außgehe / sonder allain / es sey
            vmb sachen / die nach alltem herkommen in dem Landsrechten zu Rechtfertigen gebürren.
            Deßgleichen sollen Sy vmb sachen / die in das Landsrecht nicht gehörren / auch khain
            Ladung außgehen lassen. Wo aber ainer je solch Ladung erlangt / so sollen doch dieselben
            sachen allweeg auff der Widerparthey anrüeffen / an die Ort / da sie zu Rechtfertigen
            gebürren / gewisen werden. </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14">
          <head>XIV. Daß vndter zehen Pfundten kain Ladung außgehe.</head>

          <p>Es soll hinfüro kain Ladung / so vndter zehen Pfundten werth ist / mehr außgehen /
            sonder solch sachen sollen vor einem Landtshauptmann oder Landsverweser / ausser
            Rechtens güettlich ersuecht / oder in Verhörrsachen / wie gebräuchig / beklagt vnd
            außgetragen werden. Wo aber ainer vermaint / daß solch Clag mehr als zehen Pfundt werth
            betreffe / So solle es bey der Herrn vnd Beysitzer erkanntnus stehen / Ob solche Clag
            zehen Pfund werth oder nit / vnd ob die Ladung billichen im Landsrechten darüber
            außgehen soll oder nit. <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s027.jpg" n="27" xml:id="S.27"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15">
          <head>XV. Von Zychten.</head>
          <p>Es mag auch ein Landman den andern / vmb Ehrenhändel vnd all ander sachen / Sie werden
            bloß zycht genannt oder nit / in dem Landsrechten Erster Instantz / beclagen / /
            daselbst soll ain ieder zu Recht zustehen / schuldig sein. Doch dem beschwärrdten Thaill
            / die Appellation bevor behallten / damit der Arme so woll als der Reich / nicht
            Rechtlos bleybe.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16">
          <head>XVI. Von willkhürlichen Rechtfüerungen.</head>
          <p>Wo man erfragt vnd glaublich erinndert wurde / daß ainer seinen Miterben oder Gelltern
            zu Nachtheill / willkhürrlich Recht auff sich führen ließ / solche Rechtfüerrungen
            sollen denselben Erben oder Gelltern / ohne schaden sein / vnd darzue solle der
            Hauptmann oder Verweser / die / so solches Rechtführten vnd auff sich führen liessen /
            nach erkanntnus der Landleüth / darumben vngestrafft nicht lassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17">
          <head>XVII. Von Redner jrren.</head>

          <p>Wiewoll bißher ain gebrauch gewest / daß sich ainer ain Redner jrren hat lassen / So
            wirdet doch hinwiderumb bedacht / daß solches zu Verlengerung deß Rechtens beschicht.
            Derhalben ist für Nützlich angesehen / daß sich füran kainer / kain Redner jrren sollt
            lassen / allein es trag sich zue / Das ainer sonder ehehafft hat / die durch die Herrn
            vnd Beysitzer / genuegsamb <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s028.jpg" n="28" xml:id="S.28"/> angesehen wird /
            so soll es zuegeben werden. Wo aber nicht genuegsamb vrsach verhanden / so soll der Herr
            Landshauptman oder Herr Verweser / ihme ainen Procurator / auff sein anrüeffen / vmb
            sein zimbliche Besolldung verschaffen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18">
          <head>XVIII. Wann man die Recht besitzen soll.</head>
          <p>Die Landsrechten sollen / wie von Allter herkommen / allweeg über Sechs Wochen /
            angestellt vnd gehallten / vnd ohne sondere bewegliche Vrsachen / nicht erstreckt /
            sonder ordenlich außgesessen werden / vnd soll dannacht die ganz Zeitt / Dieweyll man
            das Recht besitzt / im Datum der Ladung vnd Zeugbrieff / nur für ain Tag geraitt
            werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.19">
          <head>XIX. Daß nicht Noth sey / die Rechtsätz zuvernewern.</head>
          <p>Die Herrn vnd Landleüth / so am Rechten sitzen / sollen Mittler Zeit / Dieweill sie am
            Rechten sitzen / ander sachen miteinander zu reden vnderlassen / Damit sie die Cläg /
            Antwortt / Red / Widerred / vnd Rechtsatz / dest aigentlicher hörren / Mercken vnd ohne
            widervernewerung der sachen / desst gründtlicher darauff Rechtsprechen mögen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.20">
          <head>XX. Wie man bey dem Rechten still schafft.</head>

          <p>Die Herrn vnd Landleüth sollen bey ihren Diennern daran sein / Das sie / weyll man das
            Recht <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s029.jpg" n="29" xml:id="S.29"/> besitzt / vor der
            Thürr beleiben. Deßgleichen sollen auch alle andere / so im Rechten nit zuthuen haben /
            in der Schrannen Niemands irren. Welche aber in der Schrannen sein / sie haben allda zu
            Rechten oder nit / die sollen stillschweygen / vnd ihre Händl alda nit außtragen / oder
            disputieren / allain was im Rechten beschicht. Vnd Nemblich / wo der Herr Landshauptman
            oder Verweser durch Weyßpotten ain still schafft / vnd iemand darinnen vngehorsam sein
            wurde / Der / oder dieselben / sollen nach Erkanntnus der Landleüth / so alsdann
            gegenwärttig seind / von Stundan gestrafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.21">
          <head>XXI. Von Verpottnen worrten.</head>

          <p>Es soll auch Niemand dem andern verpottne Wortt zuesetzen / es sey in Verhörrsachen /
            vor dem Herrn Landshauptman oder Landsverweser / vnd sonderlich im Rechten / Darzue
            sollen die Wortt / als ob ainer sein sach mit Warhait nit darbringen thätt / vnd wie es
            wider Gott / Ehr vnd Recht / vnd alldergleichen Wortt / so vngebürrlich beschehen /
            Menigklich verpotten sein / dann wo sich iemand der Wortt gebrauchen wurde /den soll der
            Herr Hauptmann oder Verweser still stehn haissen / Vnd von Stundan die Herren vnd
            Landleüth / so allda gegenwärttig / erkennen lassen / Was Straff er vmb solch
            verhandlung wüerrdig sey / Vnd wo er sich derselben Straff widersetzen wurde / soll man
            ihme die vngehorsamen zu gehorsam zu bringen / verhelffen. <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s030.jpg" n="30" xml:id="S.30"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.22">
          <head>XXII. Von verhörren vnd Rathschlagen.</head>
          <p>Im wehrenden Hofftheyding sollen Commissionen / Rathschleg vnd verhörr / auch
            Hochzeiten vnd Pankhet / nit eingemengt oder gehallten : Sonder vor oder nach dem
            Hofftheyding angestellt werden. Damit das Recht befürdert / vnd nicht verhindert
            werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.23">
          <head>XXIII. Daß die Partheyen vnd ander / ausser deß Rings stehen.</head>
          <p>Es soll ain jeder der da Clagt / oder sein Verantworttung thuet / ausserhalb deß Rings
            stehen / Doch soll ainem jeden Landman / so an dem Ring sitzt / zuegeben sein / Daß er
            in der Landschrannen neben : oder vor seinem Procurator stehen / sein Nothdurfft
            fürbringen lassen / oder selbst thuen / vnd alsdann sich wider Nidersetzen mög.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.24">
          <head>XXIV. Von Rechtsprechern.</head>
          <p>Es soll ain jeder Landman seiner Gewissen nach / Vrteln / Soferr ihme aber ain Vnderred
            vonnöthen / die mag er nemmen. Es mag auch ain jeder Beysitzer so er ain vrttl / die
            ihme Rechtlich angesehen wird / dem / so vor geurtthailt hat / verfolgen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.25">
          <head>XXV. Von Geistlichen Personen / Jungfrawen vnd Armen Leüthen.</head>
          <p>Der Hauptmann oder Verweser soll den Geistlichen <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s031.jpg" n="31" xml:id="S.31"/> auch den
            Jungfrawen / Frawen / Burgern / Außlendern / vnd alle Armen vnd Ellende Personen / auff
            ihr anrüeffen / fürderlichen Richten / vnd sie im Rechten vor Meniglichen fürrdern / als
            sich gebürrt.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.26">
          <head>XXVI. Von verkürtzung der Reden.</head>
          <div xml:id="NA.26.1">
            <p>Die Redner sollen sich aller langen vmbschwaiffigen Reden / vnd sonderlich ain
              angehörrte sachen oder Mainung / in ainer jeden Rede offt zu repetiern / Massen vnd
              endhallten / in Exceptionen oder Antwortten / auch auff vollführte vnd verlesne
              Weysungen. Deßgleichen zu schließlicher handlung / vnd was die verfechtung der
              Hauptsach antrüfft / mögen sie zu dreyen Reden gegeneinander Procediern. Was aber
              Saumbsall der Termin / in füehrung der Weysungen / vnd erlegung der Appellation
              schrifften / vnd dergleichen betrüfft / Das sollen sie hinfüro allain mit zwayen Reden
              gegeneinander fürbringen / Wann sy alsdann nach Schrannen-Gebrauch deß Rechten gefragt
              werden / mögen sy für das drittmal jhr fürbringen vnd Recht satz / mit kürtz
              Repetiern. Vnd also sollen alle Händl auff das kürtzist / gründlichist / vnd nach dem
              Landsbrauch fürgebracht / vnd in die Feder nit geredt werden. Es ist Schrannschreiber
              auch nicht schuldig die langen Rede einzuschreiben / Sonder Grund der sachen / sovil
              jhme auß der Redner fürbringen / Möglich ist / auff das kürtzest zubegreüffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26.2">

            <p>Es sollen sich auch die Redner vor verletzung vnd schmächlichen Wortten der Partheyen
              / wie hievor begrüffen / bey der Straff hüetten vnd endhallten.<pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s032.jpg" n="32" xml:id="S.32"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.27">
          <head>XXVII. Von Rednern.</head>
          <p>Es sollen bey der Schrannen geschworrne Redner sein / vnd denselben ihr Sold gegeben
            werden / wie von Allter herkommen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.28">
          <head>XXVIII. Ob ihm ainer selbs will Reden / oder ain Freünd.</head>
          <p>Ob aber ein Landtman Weltliches Stands / selbs / oder ain Freundt dem andern / sein
            Nothdurfft im Rechten Reden wollte / das soll Meniglich vergonnt sein.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.29">
          <head>XXIX. Von frembden Rednern</head>

          <p>Bringt ain Parthey ain frembden Redner zu dem Rechten / dem solle / ehe ihm zu Reden
            erlaubt wird / der Innhallt der Schrannen-Procuratores gethanen Aydtspflicht /
            fürgelesen werden. Darauff soll er auch schwörren demselben gemäß / vnd nit darwider
            zuhandlen / alsdann mag er seiner Partheyen Nothdurfft im Rechten beschaydenlich
            fürbringen / Do solle nichts destweniger dieselbig Parthey / den Rednern bey der
            Schrannen / ihren gewohndlichen Sold zu gleichem Thaill außrichten vnd bezahlen. Wann
            aber ain frembder Redner / der vormallen für Gericht fürkommen ist / vnd geschworren hat
            / in ainer andern Parthey sachen / widerumb für das Recht fürkombt / So soll derselbig
            weitter / vnd von Newen ihn zuschwörren nicht schuldig sein : Sonder seines vorgethanen
            Aydts / der Nothdurfft nach / widerumben erindert vnd vermahnt werden. Vnd darauff mag
              <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s033.jpg" n="33" xml:id="S.33"/> also ain jeder
            frembder Redner vorgehörrter massen / seiner Partheyen Notthdurfft vor dem Rechten
            handlen / vnd fürbringen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.30">
          <head>XXX. Ob man geschworren Redner nicht haben kundt.</head>
          <p>Ob man aber geschworren Redner bey der Schrannen nicht möcht gehaben / vnd ihme doch
            sein Nothdurfft ainer selbst nit fürbringen / auch seiner Freund khainen darzue erbitten
            köndt / So solle ihme der Hauptman oder Verweser / ainen auß dem Ring zueschaffen / vnd
            derselb / mit dem es also verschaffen wurd / Der soll sich der sachen khaines weegs
            setzen noch verwidern / sonder den Grund der sachen / mit dem kürtzisten fürbringen /
            vnd zu Recht setzen / wie obsteht. Wo aber der / so auß dem Ring verschafft / sich
            waygern / vnd sein entschuldigung fürwenden wurde / das soll gehörrt / vnd daüber die
            Gebühr erkennt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.31">
          <head>XXXI. Auff Brieff waygern.</head>

          <p>Ain jeder so sich auff Brieff waygert / die er nicht bey handen hat / Vnd woferr der
            Gegenthaill an seinen Worrten vnd anzaygen / Das Er solches bey seinem Trawen vnd
            Glauben / zu kainem gefährlichen auffzug noch verlengerung deß Rechtens thue / nit
            vergnügt sein will / so soll jhme der Ayd für gefärrd / auffgelegt werden. <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s034.jpg" n="34" xml:id="S.34"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.32">
          <head>XXXII. Von dingen vnd Appelliern.</head>
          <div xml:id="NA.32.1">
            <p>Ob sich auch ain Parthey beschwärrdt / ainer Bey-Vrttl / die mag sie Dingen wie
              Schrannen gebräuchig / vnd von allter herkommen ist. Es soll auch darnach in der
              Hauptsachen gleichesfals dem beschwärrdten Thaill / die Dingnus vorbehallten sein /
              Vnd sollen solche Dingnus auß bayder Redner Mund auffgericht werden / vnd jeder / was
              Er also auffricht / sein Parthey zuvor hörren lassen. Nachmallen sollen sie zu
              baiderseits solche Process-Schrifften / wie gebräuchig / Collationiern / vnd zu
              Auffrichtung der Appellationen / zu Gerichts handen erlegen. Woferr sie sich aber in
              Collationierung derselben Process-Schrifften / gegen einander nicht vergleichen mögen
              / So sollen sie solche Irrung für ihr bayderseyts erkhüesste Gedenker / vnd
              verordenten Obman / bringen. Vnd woferr es durch dieselben auch nicht verglichen
              werden mag / Alsdann sich darüber vor den Herr Beysitzern entschaiden lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.2">

            <p>Nachdem auch im Landsrechten vnd Verhörrsachen / ain vrrallter hergebrachter Land:
              vnd Schrannengebrauch / daß ainem jeden Appellanten / zu Vollführung seiner
              Appellation / Soferr der Herr vnd Landsfürst im Land / auff Sechs wochen / vnd
              ausserhalb Lands Achtzehen wochen / zuegelassen werden / Darzwischen sich der
              Appellant mit solcher Appellation also befürdern solle / Damit er über das Appelliert
              Vrttl / jnnerhalb bestimbter Achtzehen Wochen / deß Herrn vnd Landsfürsten / oder
              desselben geordenten Regierung erledigung / Oder aber ain genuegsamben rechtmässigen
              Saumsall / wider <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s035.jpg" n="35" xml:id="S.35"/> für das Gericht
              / da das Vrttl außgangen / bringe / aber [ber] diser Termin ist allain der
              Procuratores Nachlässigkeit halben / in ain Müßverstand gezogen / vnd dahin gedeütet
              worden / Als sey genuegsamb / wann Sy die Appellation.Schrifften innerhalb der
              Achzehen wochen auffrichten / vnd zu Gericht erlegen / Vnd übergehn auch noch darzue
              disen Termin nit ain: sonder mehrmall / welches aber vnbillichen / vnd nicht sein
              solle. Demnach sollen die Partheyen hinfüro aygentlich wissen / Das solche
              entschuldigung / jhres selbs: oder der Procuratores vnfleyß / in Auffrichtung der
              Appellation schrifften / weytter nit gestatt / noch sie im Rechten fürtragen werde /
              Sonder welcher Appellant sein Appellation / nach obbemellten gebrauch jnnerhalb
              Achzehen wochen / nit vollführen / vnd die Landsfürstliche Erledigung / oder aber ein
              Saumsall zu Gericht erlegen / der wirdet weitter darzue nit gelassen / Sonder er soll
              damit das Vrttl / so wider jhne ergangen / angenommen haben / auch dasselb in sein
              Crafft vnd würrckung gehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.3">
            <p>Das also dem Appellanten über obbestimbten Termin / weitter khain
                <foreign>Dilation</foreign> geben / Dann was mit Vorwissen vnd zuegeben deß Gerichts
              beschehen / vnd dasselb für ein ehehafft vnd billiche <foreign>Dilation</foreign>
              angenommen vnd erkennt wirdet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.4">

            <p>Derhalben soll ain jeder Appellant / den obbestimbten Termin der Achzehen Wochen / so
              sich alsbald nach ergangenen Vrttl anfächt / vor augen haben / vnd sich darauff mit
              seiner Appellation dermassen befürrdern / wie Er vermaint in demselben Termin die
              erledigung zuerlangen / vnd das Gericht widerumb damit zuerraichen. <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s036.jpg" n="36" xml:id="S.36"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.5">
            <p>Wann aber darüber der Appellant in auffrichtung der Appellation Saumbig sein wurde /
              So soll Er mit ainicher Appellation weytter nicht zuegelassen werden: sonder das Vrttl
              sein Crafft vnd würckung erraicht haben. Begäb sich aber / Das der Appellat den
              Appellanten in auffrichtung der Appellation verhinderet / So soll zuvor das Vrttl in
              sein Crafft nit gehen / biß durch den Appellaten dem Appellanten / die Expens
                <foreign>retardati Processus</foreign> bezallt ist worden: Oder aber / das bayder
              thaill schrifften / sovill der einkommen / ordenlich eingeschlossen / vnd neben seinem
              Appostelbrieff / der Niderösterreichischen Regierung / zu ferrer erledigung
              überschickt werd / Doch / wo ain oder der ander Thaill genuegsam ehafft oder begründ
              vrsachen fürbringt / das solche auffrichtung der Process-Schrifften / nicht an allem
              gebürrlichen fleyß : Sonder an deß Procurators oder Schrannschreibers leybsschwachheit
              / verraisen / oder andern darbringlichen genuegsamben vrsachen / erwunden sey / Das
              soll nach Gerichtlicher Erkanntnus erwegen / vnd darinnen Niemand zu gevärrde gestatt
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.6">

            <p>Wo alsdann glaubwürrdig befunden / daß die Procuratores oder Landschrannschreiber
              durch jhren Vnfleyß / ainen oder den andern Thaill / mit auffrichtung der Appellation
              schrifften / verhinderten / Derselb Procurator oder der Schrannenschreiber / an dem es
              also erwündt / soll durch den Herrn Landshauptmann / oder Herrn Landsverweser /
              welcher alhie / vnd von Landsobrigkeit wegen / die Oberhand haben wird / ohn entgellt
              der Parthey / Acht Tag auff der Landshauptmanschafft vnnachlässig gestrafft werden.
                <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s037.jpg" n="37" xml:id="S.37"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.7">
            <p>Imfall aber / Das baydethaill die Appellationschrifften / wie obsteht / zeitlich zu
              Gericht erlegten / vnd aber dem Gericht ehehafften zuestunden / daß solche Appellation
              nicht gefertigt / Dardurch dann die Partheyen auch verhindert werden möchten / Als vil
              Wochen sich dieselben ehehafften verziehen / sovill sollen dem Appellanten in
              obbestimbten Termin widerumb erstatt / Doch solle solcher Termin über Achtzehen Wochen
              Niemand gegeben werden. Es sollen hierinnen auch ditsfalls nit ander ehehafften / dann
              die darumben dem Herrn Landshauptmann / Landsverweser / oder ainer Landschafft
              verordenten Beysitzern bewüst / vnd Sy für genuegsamb erkennen / angenommen oder
              gestattet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.8">
            <p>So erscheint auch bey den Partheyen vnd Procuratoresen / in Layttung der Zeügen / ain
              grosse vnordnung vnd Vnfleyß. Als / so ainer Parthey im Lands: oder Hoffrechten / ain
              Weysung auffgelegt wirdet / Das sy Erst zu dem Nechst darnach folgenden Lands: oder
              Hoffrechten / jhre Weyß-Articl einlegen / So sie doch darzwischen die weysung zu
              vollfüehrn schuldig gewest wärn / welches auch die Herrn vnd Landleüth / der
              Procuratores vnordnung vnd vnfleyß zuelegen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.9">

            <p>Demnach sollen auch die Partheyen hinfüro wissen / Daß solches ferrer von ihnen nit
              angenommen wirdet / Sonder sy sollen hinfüro ihre weysungen vnd Gegenweysungen / so
              ihnen auffgelegt werden / jederzeitt / wo die Zeügen im Landt / zwischen der
              Hofftheyding / vnd ausserhalb deß Lands / in Achtzehen Wochen / darinnen khain falsch
              oder betrug / Das ainer vnnoth der sachen außlendische Zeugen / allain vmb
              verlängerung willen der Weysung / benemmen wollt / gestatt werden sollt / <pb
                facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s038.jpg" n="38" xml:id="S.38"/>
              vollfüehren / vnd sich vor schaden hüetten / davor sie auch die Procuratores / bey
              vermeydung obvermellter Straff / wahrnen vnd befürdern sollen. Doch solle hierinnen
              außgenomen sein / Wo die Partheyen aines Weyß Artickls / oder der Fragstuck halben
              strittig wurden / oder daß der Saumbsall an den Commissarien / oder andern
              eingefallnen billichen ehehafften erwunden / daß dergleichen Saumbsall den Partheyen /
              auch nicht zu Nachthaill kommen sollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.32.10">
            <p>Nachdem auch bißher je lenger vnd mehr ain Müßbrauch eingerissen ist / Das man die
              Fragstuck nicht allein überflüssig / sonder auch gar vnnöthig / vnd etwas Schümpfflich
              gestellt vnd fürgebracht hat. Darinnen / vnangesehen daß dises ein Civilisch Recht vnd
              Gericht ist / die Zeügspersonen nicht allain der gebürrlichen Notthurfft vnd
              beschaydenhait nach / sonder gar vmb Malefitz in genere / befragt werden / So doch
              ainer jeden Parthey bevorstehet / Wo ain Zeügs-Person mit Malefitz berüchtigt / vnd zu
              aim Zeügen nit teuglich oder genuegsamb wäre / dasselb gegen jhme / wie sich gebürrt /
              fürzubringen / Deßgleichen / daß man die sondere Fragstuck über die Weysung-Artickl /
              dermassen vmbschwaiffig gesetzt. Als Nemblichen / daß der Arm vngelehrt gemain Mann /
              als ain Zeüg befragt werden soll. Was in derselben sachen / darumben Er Zeugnus geben
              soll / die geschribnen Recht vnd Landsgebreüch vermögen / Vnd was in demselben Fall
              Recht oder vnrecht sey / Ab welchem mehr ain Muethwillen / als notthdurfft gespürrt
              wird. Demnach / vnd damit in den gemainen Fragstucken / hinfüro ain bessere Maaß
              gehallten / Sollen dieselben hinfüro ainem ieden Zeügen vngefährlich / auff die weyß
              fürgehallten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.33.11">
            <head>Gemaine Fragstuck.</head>
            <div xml:id="NA.33.11.1">
              <p>Wie allt der Zeüg / vnd ob er Eheliches Stands / <pb
                  facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s039.jpg" n="39" xml:id="S.39"/> auch was sein
                handel / thuen vnd wesen seye / darvon Er sich erhallte vnd ernehre?</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.33.11.2">
              <p>Ob Er sich selbs zu aim Zeügen angebotten / vnd wer jhn daher zukommen / vnd
                Zeügnus zugeben / verschafft hab?</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.3">
              <p>Ob Er bey diser sachen / darumben Er Zeügnus zugeben fürgestellt ist / ainichen mit
                genüeß / oder hinfüro was Nutz oder Vorthaill darauß zuverhoffen hab?</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.4">
              <p>Welchem Thaill er den Syg lieber gönne / die sachen zuerhallten?</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.5">
              <p>Ob Er von jemand vnderwisen oder angelehrnet sey / was Er sagen soll / vnd ob er
                sich mit seinen mitzeügen nit vnderredt habe?</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.6">
              <p>Item so die strittig sach vnd Rechtfüehrung / gemaine Personen oder
                Nachtparschafften antrüfft / die dem Zeügen gemäß seind / Soll er auch befragt
                werden / welchem Thaill Er mit Sypptschafft / Schwagerschafft / oder sonst verwandt
                sey?</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.7">

              <p>Wo es aber höchere Personen belangt / wann der Zeügenführer / neben andern Personen
                seine Vnderthanen zu Zeügen fürstellt / vnd dieselben von ihrem Herrn ihrer Glüb vnd
                Pflicht / So lang sie ihr Saag thuen / erlassen / mögen auch daneben die Zeügen
                befragt werden : Ob sie dem Zeügen nit mit sonderm dienst / oder Befelch aines Ampts
                verwandt seyn / vnd nicht jhren sonder genüeß darbey haben. Deßgleichen mögen auch
                solche gemaine Fragstuck / nach gelegenheit der handlung / <pb
                  facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s040.jpg" n="40" xml:id="S.40"/> moderiert vnd
                gebessert werden / doch ohne Vberflus / welches dann jederzeit zu deß Gerichts
                Erkanntnus steht.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.8">
              <p>Vnd so alsdann die Examination auff den Weysung-Artickl fürgenommen wird / Soll der
                Zeüg auff ein jeden Weysung-Artickl / den er wahr zusein bestättigt / vmb vrsach
                seines wissens / auch Zeitt / Mallstatt / vnd andere vmbständ / aigentlich befragt
                werden?</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.9">
              <p>Letstlich / soll ainem jeden Zeügen / allwegen nach seiner Verhörrung vnd
                Examination / sein auffgeschribne Saag / Ob Er deren also geständig / fürgelesen /
                vnd jhme folgends aufferlegt werden / dieselb in gehaimb zu hallten / biß nach
                eröffnung der Zeügensaag.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.10">
              <p>Sovill aber die Fragstuck über den WeysungArtickl betrüfft / Sollen sich die
                Partheyen ohn Vberflus vnd hitzigkayt dermassen bescheidenlich halten / Damit der
                Herr Landshauptman / oder Herr Landsverweser / sampt dem Gericht / nicht verursacht
                werden / so dieselben anderst befunden vnd fürbracht wurden / gegen demselben
                Fragstucksteller dermassen einsehung fürzunemmen / damit durch solchen weeg die
                Weysung / vnd verordenten Commissarien / hinfüro destweniger auffgezogen / vnd
                vmbgesprengt / noch das Gericht vnnöthiger weyß gehelliget werde / darinnen dann
                sonderlich die Procuratores wollbedacht / vnd gewahrnet sein sollen.</p>
            </div>
            <div xml:id="NA.32.11.11">

              <p>Die Procuratores sollen sich auch vor Gericht / weder gegen den Partheyen / noch
                selbs gegeneinander khainer hitzigkayt oder stupffierends gebrauchen / Sonder der
                Partheyen Notthdurfft / beschaidenlich fürbringen vnd handlen / Wie sie dann
                Landsfürstlicher <pb
                  facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s041.jpg" n="41" xml:id="S.41"/> Obrigkeit vnd
                dem Gericht zu Ehr / Auch in dem: vnd anderm / jhrer Pflicht nach / zuthuen
                schuldig. Welcher aber darüber thuet / der solle vnnachläßlichen gestrafft
                werden.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.33">
          <head>XXXIII. Die zu Gericht eingelegten Brieff vnd Schrifften betreffendt.</head>

          <p>Nachdem auch bißher ain Vnordnung vnd Müßbrauch eingerissen / Das die Partheyen vnd
            derselben Procuratores / die Brieff vnd Schrifften / so sie zu Gericht eingelegt / für
            sich selbs / wann der Landschrannschreiber in andern Sachen zu schreiben vnd
            zuverzaichnen gehabt / ohn sein deß Schranschreibers wissen oder willen / von dem Tisch
            auffgehebt / vnd hinweckh genommen / darauß dann Irrung erfolgt / daß bißweillen weder
            die Partheyen / noch derselben Procuratores / vmb die hinaußgenommene Schrifften / haben
            wissen wöllen. Demnach sollen sich die Partheyen vnd Procuratores / auch Meniglich /
            hinfüro solches eingreiffens enthallten / sonder erwartten / Wann das Gericht
            auffgestanden / vnd der Schrannschreiber vom einzaichnen deß Gerichts-Protocolls /
            fertig ist / Daß sie sich alsdann zu ihme Schrannenschreiber mellden / vnd anzaigen /
            was für eingelegte Brieff oder Schrifften / ain jeder ihme widerumb hinaußzugeben
            begehrt / Alsdann dieselben so ihnen / ausser deren Briefflichen Vhrkunden / die dem
            herkommenen Schrannen gebrauch / biß zu außtrag vnd Endschafft der sachen / bey Gericht
            beleyben müssen / hinauß zugeben gezümbt / von deß Landschrannschreybers <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s042.jpg" n="42" xml:id="S.42"/>
            handen empfahen / vnd wie vorgemellt / dieselben für sich selbs nicht anfallen vnd
            hinweg zucken / bey vermeydung Ernstlicher Straff.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.34">
          <head>XXXIV. Andere gemeine Schrannen-Gebreuch vnd Ordnung (die hierinnen nicht begrüffen)
            vnd auch der Officier Tax von den Partheyen / bey der Landschrannen belangendt.</head>

          <p>Mit demselben soll es / wie von Allter her gebräuchig gewest / vnd sovill bißher in
            guetter Ordnung erhallten worden ist / nochmals gehallten werden. Sonderlich aber /
            sollen die Procuratores in der Tax vnd belohnung / über die Gerichtlichen Behebnussen /
            so auff gefertigte richtige Schuld-Brieff vnd Vhrkunden / erfolgen / gegen den andern
            Rechtsachen vnd handlungen / die durch langen Außtrag vnd Appellationen / geendet werden
            / ainen Vnderschid hallten. Welches alles dann / wo sich ain Parthey darob beschwärrt zu
            sein bedunckt / zu Gerichtlicher Mässigung stehen / Auch derwegen hernach / nicht allain
            mit Procuratorn / sonder auch mit den andern Officiern / aines jeden Tax halben /
            zuhandlen vnd ordenlich zu schliessen / der nachgesetzten Landsobrigkait / vnd aim
            Gericht vorbehallten sein solle. <pb
              facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s043.jpg" n="43" xml:id="S.43"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.35">
        <head>[Landesherrliche Konfirmation]</head>

        <p>Wan wir nun guette Gesatz vnd Ordnungen in vnsern Landen / zu Pflantzung vnd mehrung
          gemaines Nutz / vnd sonderlich zu befürderung vnd schleünigen Fortgang der Justici
          zuerhallten / insonders gnedigist woll genaigt sein / So haben wir angesehen / solch jhr
          ainer Ersamen Landschafft berürrts vnsers Fürstenthumbs Crain / vnderthenig zimblich bette
          / auch die getrewen / fleissigen / Nutzlichen / stattlichen vnd ansehenlichen dienste / so
          sy jederzeit vnsern Löblichen Vorfahren / dem gantzen Hauß Oesterreich / vnd sonderlich
          weylland der Röm: Khay: May: vnserm gnedigisten geliebten Herrn vnd Vattern /
          hochlöblichister gedächtnus / auch vns selbs / bißher mit darstreckung jhrer Leib / haab
          vnd Guett / beharrlich erzaygt / bewisen / vnd noch hinfüro zuerzaigen vnd zubeweysen /
          gehorsamblich vhrbiettig seind / auch gantz woll erzaigen vnd beweysen mögen vnd sollen /
          Vnd ihnen darumben / mit wollbedachtem Mueth / guettem zeittigen Rath / vnd Rechter wissen
          / die obgeschriben ihr Landtschrannen-Ordnung / mit allen ihren Inhalltungen / Puncten /
          Claußeln / Artickl vnd begreyffungen / wie die hieoben von Wortten zu Wortten lautten /
          vnd begrüffen sein / gnediglich Confirmiert vnd bestättigt. Confirmieren vnd bestättigen
          dieselb auch hiemit / als Regierunder Herr vnd Landsfürst / wissentlich in Crafft dits
          Brieffs / vnd Mainen / setzen vnd wöllen / daß solche ihr obeingeleybte
          Landschrannenordnung / mit allen derselben Innhalltungen / Clausseln / Puncten / Artickln
          vnd Begreüffungen / durchauß Crefftig vnd Mechtig sein / auch stätt vnd fest gehallten /
          vollzogen / vnd Niemands darwider zuhandlen / oder das wenigist fürzunemmen gestattet
          werden. Also auch ain Ersame Landschafft / sich derselben allenthalben vnd gegen jederman
          gebrauchen / Freyen / Nützen vnd geniessen soll vnd mög / von allermeniglich <pb
            facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s044.jpg" n="44" xml:id="S.44"/>
          vnverhindert. Vnd gebietten hierauff allen vnd jeglichen vnsern nachgesetzten Obrigkaiten
          / Vnderthanen vnd Getrewen / Geistlichen vnd Weltlichen / In was Wüerrden / Stands oder
          Wesens / vnd wo die allenthalben in vnsern Erblichen Fürstenthumb vnd Landen gesessen sein
          / Ernstlich mit disem Brieff / vnd wöllen / Das sy villgemellt vnser getrewe Landschafft
          in Crain / bey solcher obgeschribner ihrer Landschrannen-Ordnung / auch diser vnser
          gnedigisten Confirmation vnd bestättung / rueblich beleiben / darwider nit beschwärrn /
          bekommern oder anfechten: Sonder sy derselben freyen / gebrauchen / Nützen vnd geniessen
          lassen / vnd hiewider nit thuen / noch solches jemands andern zuthuen gestatten / in
          khainerley weyß oder weeg / als lieb ainem jeden sey vnser schwärre Vngnad vnd Straff zu
          vermeyden. Doch behallten wir vns bevor / mehrberürrte Landschrannenordnung / nach
          gelegenhait der zeit / in künfftig zu mündern / zu mehren / oder zu verändern. Das maynen
          wir Ernstlich. Mit vhrkund dits Brieffs. Besigelt mit vnserm Fürstlichen anhangenden
          Insigl. Der geben ist in vnser Statt Grätz / den Fünffzehenden Tag deß Monats Januarii /
          Nach Christi vnsers lieben Herrn Geburdt / Im Fünffzehenhundert vnd Ain vnd sibentzigisten Jahr.<lb/>
          <foreign>Carolus<lb/> Ad Mandatum Domini<lb/> Archiducis Proprium.</foreign>

          <lb/> H.
          Khobentzl von Prosseg<lb/> Teutsch Ordens Ritter.<lb/> Hannß Vetter<lb/> Anndre
            Jurschyn<pb
            facs="https://archive.org/details/1571_krainlschro_1688/s045.jpg" n="45" xml:id="S.45"/>
        </p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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