Karl II.
von Österreich,
Landschrannen-Ordnung Deß Hochlöbl. vnd Preißwürdigen Hertzogthumbs Crain
1571. (Joseph Thaddaeus Mayr
Laibach / Ljubljana
1688).
.
Zur Zeit der Entstehung dieser Transkription gab es im Internet noch kein Faksimile der
Originaledition von 1571, so dass ich, wenn ich den Text der Krainer Landschrannenordnung
ins Netz stellen wollte, auf eine spätere Ausgabe rekurrieren musste. Ich habe hierzu die
Edition von 1688 gewählt und diese transkribiert. In der Zwischenzeit konnte ich die
Bibliotheken eruieren, in denen der Originaldruck vorhanden war (zwei Bibliotheken in
Ljubljana, Yale und die Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität in München). Das
Münchener Exemplar konnte digitalisiert werden und steht unter dieser URL ("https://epub.ub.uni-muenchen.de/29857/") nunmehr im Netz. Beide Exemplare
unterscheiden sich in der Graphie erheblich voneinander, nahezu jedes Wort zeigt eine
Abweichung vom jeweils anderen Druck auf. Dennoch werde ich versuchen, eine nahezu
diplomatische Transkription auch des Drucks von 1571 vorzunehmen (übergeschriebene "e"
werden wegen der besseren Durchsuchbarkeit als Umlaute kodiert). Die Links bei einem
Seitenwechsel sollten eigentlich direkt zu der angezeigten Seite in der Edition der
Österreichischen Nationalbibliothek führen (URL: http://data.onb.ac.at/ABO/+Z22272850X). Da die ÖNB allerdings keine direkte
Seitenadressierung anbietet, wird der Nutzer / die Nutzerin (bei dieser URL) nur auf die
Startseite geführt und muss die betreffende Seite im dortigen Menü selbst ansteuern.
Daher habe ich die von der ÖNB zur Verfügung gestellte PDF-Datei in JPEG-Images
umgewandelt und diese in archive.org dauerhaft gespeichert. Der Druck weist eine
Bogenzählung auf, die aber bei der systematischen Zählweise eines Gesetzeswerkes nach
Titeln unberücksichtigt bleiben kann. Die Numerierung der Seiten in archive.org erfolgte
— ausgehend vom vorderen Einband als "s000.jpg" — fortlaufend. Im transkribierten
Text werden die jeweiligen Seiten verlinkt. Heino Speer, Klagenfurt am Wörthersee, 29.
Oktober 2016 / 2. März 2022
Wir Carl von Gottes genaden / Ertzhörtzog zu Oesterreich / Hörtzog zu Burgundi / zu
Brabant / zu Steyr / zu Khärndten / zu Crain / zu Lützenburg / zu Württemberg / Ober: vnd
Nider-Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggraff deß heilligen Römischen Reichs / zu Burgaw
/ zu Märhern / Obern: vnd Nidern-Laußnitz / Gefürster Graff zu Habspurg / zu Tyrol / zu
Pfüerdt / zu Khyburg vnd zu Görtz etc. Land-Graff in Elsaß / Herr auff der Windischen
Markh / zu Porttenaw / vnd zu Salins etc. Bekhennen offentlich mit disem Brieff / vnd
thuen kundt allermeniglich / Als vns ein Ersame Landschafft vnsers Fürstenthumbs Crain /
gehorsamblich zuerkennen geben / Obwoll zu Befürderung deß Rechtens / Sy hievor ain
Schrannen-Ordnung auffgericht / welche weillend Khayser Ferdinand / vnser geliebter Herr
vnd Vatter Hochlöblicher Gedächtnus / auch hernach wir / als ietzt Regierender Herr vnd
LandsFürst / gnedigist Confirmiert. So hätten Sy doch seydher wargenommen / daß
| Seite 09|
dieselb ihr Schrannen-Ordnung / in etlichen Püncten ainer verbesserung bedörffte /
darumben Sy solche fürgenommen / vnd darinnen also die Besserung gethan / Vnd batten uns
untertheniglich / daß wir ihnen zu Befürderung deß Rechtens / vnd gemainen Nutz zu guettem
/ dieselb ihr vernewerte vnd verbesserte Schrannen-Ordnung / widerumb bestätten vnd
Confirmiern wollten / welche von Wortt zu Wortten lauttet / wie hernach folgt.
| Seite 11|
Alle die Partheyen / so im Landsrechten zu handlen haben oder Citiert seind / die
sollen am SontagAbend vor dem Hofftheyding / hieher in die Hauptstatt Laybach / oder
an welchem Ort im Land / nach Gelegenheit der Leüff / die hofftheyding bestimbt vnd
besessen werden / ankommen / vnd alsdann zu Morgens / das ist am Montag darnach /
Wintterszeitten vmb Siben / vnd Sommerszeitten vmb Sechs Vhr Vormittag / auff dem
Landhauß gewiß vor Gericht erscheinen / Welcher thaill aber nicht erscheindt / soll
auff der erscheinenden Gegen-Parthey anrüeffen / durch den geschworrnen Weißpotten
durch die offen Thürr / zu dreymallen geruefft werden. Vnd so alsdann dieselb berüefft
Parthey / nach beschehenem Berueff / biß auff den andern Tag zu Mittag / auch nit
fürkombt / noch ain Scheinpotten / der nach gebrauch der Schrannen genuegsamb ist /
geschickt / so hat der erscheinend anrüeffend thaill / Vnd Nemblich der Clager / gegen
dem außbleibenden beclagten / die Zeitt deß angesetzten Rechts-Tags / erstanden vnd
seine Sprüch behabt Wo aber der Clager zu dem Andern vnd
| Seite 12| Endthafften /
oder zu dem Viertten vnd Endthafften Tag aussenbleibt / So ist der anrüeffent beclagt
von deß Clagers Clag / gäntzlich ledig vnd Müessig erkennt. Dann weil ain ieder Clager
seiner Clag außzuwartten schuldig / soll dem Beklagten auff den Endhafften Tag / auff
deß Clagers aussenbleiben / mit der Endlichen Entprechung vnd ledig erkennung / von
dato vnd zu Tägen / gleichermassen das Recht erfolgen. Daß dem Clager auff dem
Endhafften Tag / mit der Behebnus gegen dem Beklagten / wann derselb nicht erscheint /
erfolgt vnd zuerkennt wirdet / Also / Daß der Clager nach dem Endhafften Tag / vnd
über deß Beclagten erstandene entprechung / so wenig zuegelassen werden soll / oder
mag / widerumb in derselben sachen zu Clagen / als wenig der Clager schuldig ist / von
seiner erstandenen Behebnus (wann der beklagt zu dem Endhafften Tag aussenbliben ist)
zu weichen.
Doch sovill die Clagen / so zu Vier Tägen beschehen / belangt / ist dise Müllderung
bedacht vnd fürgenommen. Woferr der beklagt / zu dem Andern oder Dritten Tag fürkombt
vnd entbricht / So soll vnd mag der Clager / wann er dem beklagten den Vnkosten vnd
Expens / so ihme auff das vorrig erscheinen vnd gehorsam laysten / gangen ist / nach
Mässigung deß Gerichts erlegt / in derselben sachen widerumb zu ordenlicher Clag
zuegelassen werden / Aber zu dem Vierdten vnd Endhafften Tag / soll es auff deß
Clagers aussenbleiben / bey der Endlichen Entprechung / wie vor gemellt /
beleyben.
Woverr sich aber zuetrüege / Daß ein Parthey / so im Landsrechten zuhandlen hat /
auff dem weeg durch Kranckheit / Wasser / oder ander vngefell / verhindert
| Seite 13|
wurde / Vnd welcher dasselbig durch glaubwürdigen Schein / oder in ander weeg /
genuegsamb fürbringen mag Dem solle solche ehehafft vnd verhinderung / an seinen
Rechten ohne Nachthaill sein.
Welche Partheyen im Hoffrechten zuhandlen haben / oder ins Hoffrecht Citiert seynd /
Die sollen am Erichtag im Hoffrechten zu procediern / fürkommen. Welcher Taill aber
weder personlich / noch durch ainichen vollmächtigen Gewalltstrager / biß auff den
Erichtag nicht erscheint / Demselben aussenbleibenden Thaill / soll auff der
erscheinenden Gegen-Parthey oder derselben Gewalltstrager anrüffen / alsbald / weyll man
an demselben Erichtag das Hoffrecht besitzt / gleicher weyß / wie im Lands-Rechten zuvor
gemellt / durch den Weyßpotten durch die offen Thürr / zu dreymalen geruefft werden. Vnd
so alsdann die berüefft Parthey an bestimbten Erichtag / ehe das Gericht auffstehet /
wie obsteht / weder Personlich / noch durch ainichen vollmächtigen Gewalltstrager / nit
fürkombt / So hat der erscheinend anrüeffent Thaill / vnd Nemblich der Clager / gegen
dem außbleibenden Beklagten / seine Sprüch / wie Hoffrechts Recht ist / erstanden vnd
behabt. Wo aber der Clager aussen bleibt / so soll der anrüeffent beklagt / von deß
Clagers Clag / wie Hoffrechts Recht ist / entbrochen sein / Also / Daß ihne der Clager
solcher beklagten sachen halben / ferrer im Hoffrechten nit fürwenden möge / dann
dieweyll die Hoffrechten
| Seite 14| allain vmb Gewällt
vnd Entwöhrung / die sich vor verscheinung Jahr vnd Tag verloffen haben / geordent seind
/ auch ainem ieden / der nach verloffner Thatt vnd Entwöhrung / in Jahr vnd Tag im
Hoffrechten nicht clagt. Deßgleichen dem / der im Hoffrechten verlustig wird das
ordenlich Landsrecht bevorstehet. Derowegen ist unnöthig / auch nie gebräuchig gewest /
den außbelibnen Clag{e}r / im Hoffrechten widerumb zu der Clag zuezulassen / Doch / wo
der Clager oder Antwortter / oder derselben gesandter Gewalltstrager / auff dem Weeg
durch Kranckhait / Wasser / oder ander vngefell verhindert / vnd dasselb durch
genugsamben Schein fürbringen wurde / dem solle solche ehehafft vnd verhindernus / ohne
Nachthaill sein.
Ain ieder geordenter Herr vnd Beysitzer / soll allwegen am Sontag Abend vor dem
Hofftheyding / zeitlich hieher (oder an das Ort im Lande / dahin die Hofftheyding nach
gelegenhait der Leüff / bestimbt vnd angestelt werden) ankommen / Vnd am nachfolgenden
Montag früee / in sein Beysitzer Ampt tretten / vnd demselben / biß zu Vollendung
eines jeden Hofftheydings / wie sich gebührt / fleissig beywohnen.
Es soll auch hinfüro derselben kainer / von leichter vrsach oder entschuldigung wegen
/ vnd aigentlich ohn sondere grosse Merckliche ehehafft / nit aussenbleiben.
| Seite 15| Wo aber einer
mit solcher grossen Mercklichen ehehafft verfangen / soll er dasselb dem Gericht (bey
welches erkantnus stehet / solche ehehafft für genuegsamb anzunemmen oder nicht)
zeitlich zueschreiben / auch nichts destweniger / ainen andern Herren oder Landtman /
Welchen Er derselben Zeit alhie zu sein / oder beym Hofftheyding zuhandlen haben / am
gewissesten waiß / oder verhofft / durch Schreiben oder ander weeg erbitten / Damit
derselb an seiner statt / die Rechten besitzen helffe.
Gleicher weyß soll kain geordenter Herr vnd Beysitzer / vom Hofftheyding verrucken /
noch dasselbig begerrn / er habe dann grosse wissentliche Vrsach / vnd desthalben von
dem Herrn Landshaubtman oder Landsverweser / erlaubnus entpfangen / derselb soll auch
vor seinem verrucken / ainen andern Herrn vnd Landman / das wehrend Hofftheyding / an
seiner statt / zu einem Beysitzer erbitten vnd verlassen.
Ob auch ein geordenter Beysitzer / Mittler Zeit deß Hofftheydings / vnd ausserhalb
der Landschrannen / in seinen aignen sachen ain halben Tag oder mehr / zu thun hat /
vnd derwegen dem Rechten nit beywohnen mag / Soll er dieselb Zeit / gleichermassen
ainen andern Landtman an seiner statt / zu einem Beysitzer stellen / vnd solches mit
deß Herrn Landshaubtmans oder Landsverwesers Erlaubnus vnd vorwissen / thuen.
Item / So iemand auß den geordenten Herrn vnd Beysitzern / in seinen sachen vnd
Nothdurfften / ain Nothwendige Raiß / ausser: oder innerLands / vor hat oder fürnimbt
/ Derwegen er wayß / daß Er dem Nächstfolgenden Hofftheyding / nicht beywohnen mag /
So soll er
| Seite 16| zeitlich vnd
gewißlich ainen andern Herren oder Landtman / an seiner statt / zu einem Beysitzer
erbitten vnd stellen / auch solches dem Gericht / bey demselben erbetnen Beysitzer
zueschreiben.
Welcher geordenter Herr vnd Beysitzer aber / wie obsteht / nit zeitlich zum
Hofftheyding kombt / oder gar aussenbleibt / oder ohn erlaubnus hinweckh verruckt /
oder nicht zu ieder gewonlicher Zeit / dem Rechten beywohnt / vnd kainen andern Herrn
oder Landman / an seiner statt / zu Beysitzer erbitt vnd stellt / Der soll dasselb
Hofftheyding / darinn Er dise Ordnung übertretten hat / vmb den Sechsten Theill seiner
Beysitzer Ampts-Besoldung: Vnd wo er dasselb öffter übertretten wurde / vmb mehrers /
vnd in ander weeg / nach erkantnus der andern Herrn vnd Beysitzer / gestrafft
werden.
Vmb ein iede Haubtsach / solle ain sondere Ladung außgehen / Welcher aber mehr als ain
Haubtsach / darein setzen ließ / dem mag der Antwortter die Täg mit Recht abnemmen / vnd
ain iede Ladung oder Citation / soll an den Beklagten / der ausser Lands wonhafft ist /
auff Achtzehen Wochen : aber auff den Beklagten Landman / der im Land gesessen ist /
auff Sechswochen / wie von Alter herkommen ist / außgehen vnd gestellt werden.
| Seite 17|
Der Beklagt mag den Clager vmb ander sachen / darumben er Erstlich nit beklagt worden
/ hinwiderumb woll laden / vnd man soll ainem ieden auff sein ersuechen fürderlich
Recht ergehen lassen / vnd darauff handlen was Recht ist.
Das aber der Beklagt den Clager vmb die sach / darumben Er beklagt worden /
hinwiderumb nicht laden soll / Ist die Vrsach / daß der Beklagt in seiner Antwortt all
sein Nothdurfft einfüehren vnd fürbringen mag / vnd soll darauff ergehen was Recht
ist.
Gleicher weiß / wie von Allter herkommen ist / daß Clager vnd Antwortter im
Landsrechten selbst persönlich erscheinen müssen. Also wird auch / weder vom Clager noch
Antwortter / kein Vbergab am Gerichtsstab angenommen / Es beschehe dann / durch ain iede
Parthey Insonderheit / selbs personlich / wie es dann bißher nach vrralltem
Schrannen-Gebrauch ie vnd allweegen gehallten worden ist.
| Seite 18|
Welcher Clager im Landsrechten zu Behebnus kombt / oder durch der Fürstl. Durchl. als
Herrn vnd Landsfürsten Declaration / ain End-Vrttl erhellt / Der mag noch in demselben
wehrenden Hofftheyding / darinnen die Behebnus erkennt / oder die Declaration
eröffendt worden ist / vmb verschaffung deß Weißpotten anrüeffen / darauff soll es mit
Spännung / Anbott / vnd Endhafften fürtrag / Spänn vnd Erdtrich / wie von Allter
herkommen / gehallten werden.
Es solle auch der Clager / so auff die Behebnus oder Endtvrtll / die verschaffung deß
Weißpotten erlangt hat / zu dem darnach folgenden Landsrechten / oder Endtlich / wann
der dritt Fürtrag Spänn vnd Erdtrichs beschicht / sein Expens-zedl particulariter vnd
vnderschidlich / zu Gericht erlegen / Damit solche Expens-Zedl dem Gegenthaill / neben
dem Anpott überschickt werden möge / sein Einred zu dem Nechstfolgenden Viertten vnd
Endhafften Fürtrag im Landsrechten / darüber zu thuen. So nun der Gegenthaill also
erscheint / vnd auff das Anpott / deßgleichen auff die Expens-Zedl sein Einred
fürbringt / daß werde gehörrt / vnd darüber gehandlt was Recht ist. Wo nit / So werde
neben Schrannen gebreüchiger Erthaillung deß Schermbrieffs / die verzaichendt Expens /
durch Gerichtliche Mässigung taxirt / vnd dem Gegenthaill auffgelegt / dem
erhalltenden Clager / solche taxierte Expens / zwischen
| Seite 19| vnd deß nechsten
Hofftheydings / zubezallen. Wo er aber dasselb nicht thuet / So werde dem Clager vmb
solche taxirte Expens / der Weißbott vnd Spännung / nach Schrannen gebrauch /
gleichermassen erthaillt.
Welcher Clager im Hoffrechten zu Behebnus kombt / vnd wo dieselb Clag vnd Behebnus /
ain Endtwöhrung aines ligenden Guetts betrifft / So sollen dem Clager / oder
dessselben Gewalltstrager / auff sein anrueffen / alsbald in demselben wehrenden
Hofftheyding / darinnen solche Behebnus erkennt worden ist / Der Weyßpott verschafft
werden / ihme dasselb entwöhrt / ligend stuck oder Guett / als weitt sich solche
Behebnus erstreckt / durch den Ansatz widerumb einzuantworten / Alsdann soll Clager zu
dem nechsten Hoffrechten / sein Expens-zedl vnd Verzaichnus / was er deß entwöhrten
Guetts halben / schaden genommen / Specificiert einlegen. Darauff soll dem Gegenthaill
solche Expens-zedl vnd verzaichnus / zuegestellt oder überschickt / vnd ihme
aufferlegt werden / den Clager destwegen zuvergnügen / Oder zu dem Nechstfolgenden
Hoffrechten / mit seiner Einred dagegen zuerscheinen / Kompt nun der gegenthaill mit
Einred für / Das werde gehörrt / vnd darüber die Tax fürgenommen. Wo nit / So werde
nichts destweniger solche Expens vnd Schäden / nach erkantnus vnd Mässigung der
Landsobrigkeit / Herrn vnd Beysitzer Taxirt / vnd dem gegenthaill endlich aufferlegt /
| Seite 20| den Clager
derselben / zwischen vnd dem nechstfolgenden Hofftheyding / zubezallen. Wo ers aber
nicht thuet / So werde dem Clager zu Nechsten Hoffrechten / der Weißpott / solcher
erhalltnen vnd erkannten Expens vnd Schäden halben / gleichermassen / wie es im
Landsrechten gehallten wird / auffzuweisen verschafft. Wann nun solche auffweysung vnd
Spännung beschehen ist / So soll dieselb Spännung / durch den Landtschrannschreiber in
das Landsrecht übernommen / vnd darauff / inmassen wie mit den andern fürträgen /
Spänn vnd Erden / biß zu dem Anpott / vnd Endhafften Fürtrag / Procediert werden.
Welche Behebnus aber nicht entwöhrung oder endtsetzung ligender Gründ vnd Güetter :
sondern frävenlich eingrüff vnd Gewällt / die ainem Landman auff seinen Gründten
vermessenlich zuegefüegt werden / oder das ainer dem andern / etwas von seinen
Gründten / aigen gewelltiglich hinweckh Nimbt / oder Nemmen läst / belangen / Darüber
/ vnd in denselben fällen / ist vnnoth die Verschaffung deß Weißpotten zu begerren :
Sonder es soll hinfüro / vmb schleüniger Execution vnd Rechtens willen / also
gehallten werden. Nemblich / Wann ain Clager zu ainer solchen Behebnus kommen ist / so
soll Er zum Nechsten darnach folgendem Hoffrechten / dieselb Behebnus / sambt seiner
Expens-zedl vnd Estimation / was vmb Abtrag vnd Schaden begerrt / vnderschidlich
verzaichent fürbringen / solche Expens-zedl vnd Estimation deß Gwallts vnd schadens /
soll dem Gegentheill zuegestellt oder überschickt / vnd ihme aufferlegt werden, Das er
den Clager solches Gewallts / schadens / vnd Expens halben / vergnüge / Oder zu dem
Nechstfolgenden Hoffrechten / mit seiner Einred dagegen erscheine / Er komb nun also
mit Einred für oder nit / so werde es in ainem oder den andern weeg / mit erkantnus
| Seite 21| deß abtrags vmb
den Gewallt / schaden vnd Expens / auch alsdann mit Endlicher verschaffung der
Bezahlung / Vnd wo ers nit thuet / mit erthaillung deß Weißpotten / Spänung / Anbott /
vnd Endhafften Fürträgen / allermassen wie zuvor gehörrt / gehallten.
Es ist auch hierüber insonderhayt bedacht vnd beschlossen. Wiewoll im Landsrechten
der Clager / wann er verlustig wird / dem Beklagten / auß denen sonderlich beweglichen
vrsachen / so durch die Vorfordern bedacht worden / kein Expens zubezahlen schuldig.
Weill aber die Hoffrechten gegen den Landsrechten / wie obbegriffen / ainen sondern
vnderschied haben. Also / daß solche Hoffrechten allain vmb Gewallt vnd Entwöhrung /
die sich vor verscheinung Jahr vnd Tag verloffen / ihr würckung haben / Zu welchem
Hoffrechten auch der Clager vnd Beklagt / durch schrifftliche Gewällt (welches sonst
im Landsrechten nicht zuegelassen.) erscheinen mögen / Vnd ob gleich ain oder der
ander Thaill im Hoffrechten verlustig wird / das er dieselb sachen im Landsrechten
widerumb ersuechen mag. Damit nun alle gevärrd verhüett / vnd iemand im Hoffrechten
destweniger Muethwillig vmbgesprengt werde. Demnach / woferr sich in außtrag deß
Hoffrechtens befündt / daß der Clager den Antwortter / vnbillicher vnd vnnöthiger weiß
vmb ain Gewallt beklagt hab / welches aber gegen dem Antwortter nit darbracht worden /
So soll der Clager dem Antwortter / der also von der Clag entprochen ist / die Expens
nach Mässigung der Landsobrigkeit vnd Gerichts / eben sowol zubezallen schuldig sein /
Als es sonst der Beklagt / wann er verlustig wird / gegen dem Clager zuthuen verbunden
ist / Vnd solle in demselben / der Expens halben / gegen dem
| Seite 22| Clager
gleichermassen die Ordnung / wie gegen dem Beklagten / als obstehet / gehallten
werden.
Dieweill in den Gelltschuldbrieffen gemainiglich der gewohndlich Schadenpund
begriffen ist / vnd sich mit ihr selbst Gerichten dahin verbünden thuen / So mag ein
ieglicher / so dergleichen Schuldbrieff / darinnen die verpündung deß Landleüffigen
Schadenpunds / nach lengs oder kürtz / Als ob derselb von Wortt zu Wortt eingeführt
wäre / verleybt ist / für den Herrn Landshauptman oder Landsverweser kommen / sich
seiner Schulden mit fürbringung deß Schuldbrieffs beklagen / Alsdann soll ihme die
Obrigkeit / neben Vbersendung deß Schuldbrieffs abschrifft / zueschreiben vnd Befelhen
/ den Clager / zwischen derselben zeitt vnd deß nechstkommenden Landsrechten / nach
vermög seines gegebnen Schuldbrieffs / zubezallen / Wo Er das nit thuet / das alsdan
der glaubiger zum Nechsten Landsrechten / nach vermög deß anlehens zufriden gestellt /
Also / Daß dem Beklagten in seine Güetter gegriffen / vnd der Clager nach Rath der
Herrn vnd Landleüth / nach vermög deß Schuldbrieffs / vergnügt werde.
Wo aber ainer gegründte Einred hette / wider seinen Schuldbrieff / so mag er solches
alsdann zu den vorangezaigten Landsrechten / für den Herrn Landshaubtman oder
Landsverweser / vnd die Herrn vnd Landleüth fürbringen / Darauff soll allweeg ferrer
ergehen / was
| Seite 23| billich / vnd zu
fürderlicher handlung dienstlich / alles nach vermög aines ieden verschreybung.
Im fall auch / das ainer ain Gelltschuldbrieff fürzutragen hette / darinnen der
Landschadenpund nicht stuende / oder mit kürtz vermellt vnd angezogen wäre / Der mag
auff solchen Schuldbrieff vor Gericht klagen. Darauff solle ihme der Ander vnd
Endhafft Tag / wie von Alter her / durch ordenliche Citation / neben überschickung deß
Schuldbrieffs abschrifft / ertaillt / vnd deßhalben Gerichtszeugbrieff gegeben
werden.
Da auch einer / ausserhalb Schuldbrieff / Schulden gegen iemand zuersuchen hette /
Der mag derhalben vor Gericht zu vier Tägen klagen. Daruff werde ihme an den Beklagten
/ die ordenliche Citation vnd GerichtsZeugbrieff / gleichermassen wie / von Allter
herkommen / erthaillt.
Vnd Nachdem von dem Herrn vnd Landsfürsten / ohne das alle frävenliche vnd
Muethwillige Appellationes verbotten seind / Soll auff ein lauttern Schuldbrieff / die
Appellation nicht zuegelassen werden. Wo aber ainer ie sovill vrsachen vnd Einreden
hätte / die zu sonderer erwegung vnd bedenckung gelangeten / So soll alsdann bey deß
Gerichts erkantnus stehen / solche Appellation zuezulassen / oder abzuschlagen.
| Seite 24|
Ist bedacht / daß alle Gelltschuldbrieff / in zway vnd dreyssig Jahrn / güettlich
durch erbettne beschicksleüth oder schrifftlich / damit der Gläubiger dasselb
beweyßlich machen möge / ersuecht sollen werden. Wo aber ainer genuegsamblich
beybringen möcht / daß ainer auß ehehafften / zu solchen verschreibungen nicht kommen
hette mögen / Oder daß ainer / oder seine Vorelltern / auff ersuechen vnd fürbett deß
Bezallers oder Glaubigers / solche Schuld über die zway vnd dreyssig Jahr anstehen
hette lassen / vnd wann er solches / das zu Recht genueg ist / beybringen mag / So
soll kain veriährung darauß verstanden werden. Deßgleichen soll den vnmündigen / vnd
denen die ihrer vernunfft nit fähig / so lang dieselben vnvergerhabt seind / solche
verjährung ohn Nachthaill sein.
Dieweill auch vonnöthen zu bedencken / daß hinfüro ordenlich ohn Arglist mit den
Behebnussen / im Rechten gehandelt werde. Ist bedacht / Das kainer kain Behebnus
fürrter über vier Jahr lang / in seiner gewalltsamb behallten soll / sonder desthalben
fürderlich im Rechten zuverfahren / Damit Niemand khain gefährlicher Nachthaill auß
solchem Verzug zuestehen könne. Wo aber ainer solche Behebnus über die vor angezaigten
vier Jahr anstehen ließ / So soll darauff ferrer im Rechten nicht gericht werden :
Sonder mit Verhalltung der vier Jahr / dieselb Behebnus ab vnd Todt sein. Wo aber
ainer
| Seite 25| glaubwürrdig
fürbringen köndt / daß ainer auff fürbitt der Gegenparthey / darüber die Behebnus
gangen seynd / über die vier Jahr still hellt / So soll ihme damit / vnd auch den
vnmündigen vnd Sünnlosen / wie vorgemellt / die Verjährung angezaigter Frist / nit
geraitt werden Sonder mag sich der / fürter im Rechten gebrauchen.
Ob der Clager oder Antwortter / oder Sy bayd im hangenden Rechten mit Todt abgiengen /
Mag dennocht die ayn Parthey / so noch im leben blibe / Oder derselben Erben / gegen deß
abgestorbnen Erben / Soferr die Sach Grund vnd Poden / oder ander Erbliche Gerechtigkeit
berürrt / auff die voraußgangenen Gerichts-Zeug-Brieff im Rechten verfahren / es seyn
Endthaffte Täg / Clag / oder Haupt-Vrtll gangen oder nit / Doch daß solches deß
abgestorbnen Erben / Oder / wo dieselben vnvogtbar wären / derselben fürgesetzten vnd
verordenten Gerhaben / ehemals von Gericht zuegeschriben vnd verkündt werde.
| Seite 16|
Ob sich ainer oder die seinigen / ainer Ladung / oder anderer Brieff / so von der
Obrigkait außgangen / anzunemen verwidern wurde / So soll der Bott solch Ladung oder
Brieff / vor dem Thor nider vnd ain Stain darauff legen. Wo aber iemandt die Botten / so
solch Brieff truegen / verschmähen / schlagen oder Nöthen
| Seite 26| wurde / dieselben
Brieff widerumben mit ihnen hinweck zutragen / Der soll durch den Herrn Hauptmann / oder
Verweser / auff ainen benennten Tag erfordert / vnd nach erkanntnus der Herrn vnd
Landleüth gestrafft werden.
Der Hauptmann oder Verweser / sollen mit Fleiß verhüetten / daß auff die / so dem
Gerichtsstab nicht vnderworffen seynd / khain Ladung außgehe / sonder allain / es sey
vmb sachen / die nach alltem herkommen in dem Landsrechten zu Rechtfertigen gebürren.
Deßgleichen sollen Sy vmb sachen / die in das Landsrecht nicht gehörren / auch khain
Ladung außgehen lassen. Wo aber ainer je solch Ladung erlangt / so sollen doch dieselben
sachen allweeg auff der Widerparthey anrüeffen / an die Ort / da sie zu Rechtfertigen
gebürren / gewisen werden.
Es soll hinfüro kain Ladung / so vndter zehen Pfundten werth ist / mehr außgehen /
sonder solch sachen sollen vor einem Landtshauptmann oder Landsverweser / ausser
Rechtens güettlich ersuecht / oder in Verhörrsachen / wie gebräuchig / beklagt vnd
außgetragen werden. Wo aber ainer vermaint / daß solch Clag mehr als zehen Pfundt werth
betreffe / So solle es bey der Herrn vnd Beysitzer erkanntnus stehen / Ob solche Clag
zehen Pfund werth oder nit / vnd ob die Ladung billichen im Landsrechten darüber
außgehen soll oder nit.
| Seite 27|
Es mag auch ein Landman den andern / vmb Ehrenhändel vnd all ander sachen / Sie werden
bloß zycht genannt oder nit / in dem Landsrechten Erster Instantz / beclagen / /
daselbst soll ain ieder zu Recht zustehen / schuldig sein. Doch dem beschwärrdten Thaill
/ die Appellation bevor behallten / damit der Arme so woll als der Reich / nicht
Rechtlos bleybe.
Wo man erfragt vnd glaublich erinndert wurde / daß ainer seinen Miterben oder Gelltern
zu Nachtheill / willkhürrlich Recht auff sich führen ließ / solche Rechtfüerrungen
sollen denselben Erben oder Gelltern / ohne schaden sein / vnd darzue solle der
Hauptmann oder Verweser / die / so solches Rechtführten vnd auff sich führen liessen /
nach erkanntnus der Landleüth / darumben vngestrafft nicht lassen.
Wiewoll bißher ain gebrauch gewest / daß sich ainer ain Redner jrren hat lassen / So
wirdet doch hinwiderumb bedacht / daß solches zu Verlengerung deß Rechtens beschicht.
Derhalben ist für Nützlich angesehen / daß sich füran kainer / kain Redner jrren sollt
lassen / allein es trag sich zue / Das ainer sonder ehehafft hat / die durch die Herrn
vnd Beysitzer / genuegsamb
| Seite 28| angesehen wird /
so soll es zuegeben werden. Wo aber nicht genuegsamb vrsach verhanden / so soll der Herr
Landshauptman oder Herr Verweser / ihme ainen Procurator / auff sein anrüeffen / vmb
sein zimbliche Besolldung verschaffen.
Die Landsrechten sollen / wie von Allter herkommen / allweeg über Sechs Wochen /
angestellt vnd gehallten / vnd ohne sondere bewegliche Vrsachen / nicht erstreckt /
sonder ordenlich außgesessen werden / vnd soll dannacht die ganz Zeitt / Dieweyll man
das Recht besitzt / im Datum der Ladung vnd Zeugbrieff / nur für ain Tag geraitt
werden.
Die Herrn vnd Landleüth / so am Rechten sitzen / sollen Mittler Zeit / Dieweill sie am
Rechten sitzen / ander sachen miteinander zu reden vnderlassen / Damit sie die Cläg /
Antwortt / Red / Widerred / vnd Rechtsatz / dest aigentlicher hörren / Mercken vnd ohne
widervernewerung der sachen / desst gründtlicher darauff Rechtsprechen mögen.
Die Herrn vnd Landleüth sollen bey ihren Diennern daran sein / Das sie / weyll man das
Recht
| Seite 29| besitzt / vor der
Thürr beleiben. Deßgleichen sollen auch alle andere / so im Rechten nit zuthuen haben /
in der Schrannen Niemands irren. Welche aber in der Schrannen sein / sie haben allda zu
Rechten oder nit / die sollen stillschweygen / vnd ihre Händl alda nit außtragen / oder
disputieren / allain was im Rechten beschicht. Vnd Nemblich / wo der Herr Landshauptman
oder Verweser durch Weyßpotten ain still schafft / vnd iemand darinnen vngehorsam sein
wurde / Der / oder dieselben / sollen nach Erkanntnus der Landleüth / so alsdann
gegenwärttig seind / von Stundan gestrafft werden.
Es soll auch Niemand dem andern verpottne Wortt zuesetzen / es sey in Verhörrsachen /
vor dem Herrn Landshauptman oder Landsverweser / vnd sonderlich im Rechten / Darzue
sollen die Wortt / als ob ainer sein sach mit Warhait nit darbringen thätt / vnd wie es
wider Gott / Ehr vnd Recht / vnd alldergleichen Wortt / so vngebürrlich beschehen /
Menigklich verpotten sein / dann wo sich iemand der Wortt gebrauchen wurde /den soll der
Herr Hauptmann oder Verweser still stehn haissen / Vnd von Stundan die Herren vnd
Landleüth / so allda gegenwärttig / erkennen lassen / Was Straff er vmb solch
verhandlung wüerrdig sey / Vnd wo er sich derselben Straff widersetzen wurde / soll man
ihme die vngehorsamen zu gehorsam zu bringen / verhelffen.
| Seite 30|
Im wehrenden Hofftheyding sollen Commissionen / Rathschleg vnd verhörr / auch
Hochzeiten vnd Pankhet / nit eingemengt oder gehallten : Sonder vor oder nach dem
Hofftheyding angestellt werden. Damit das Recht befürdert / vnd nicht verhindert
werde.
Es soll ain jeder der da Clagt / oder sein Verantworttung thuet / ausserhalb deß Rings
stehen / Doch soll ainem jeden Landman / so an dem Ring sitzt / zuegeben sein / Daß er
in der Landschrannen neben : oder vor seinem Procurator stehen / sein Nothdurfft
fürbringen lassen / oder selbst thuen / vnd alsdann sich wider Nidersetzen mög.
Es soll ain jeder Landman seiner Gewissen nach / Vrteln / Soferr ihme aber ain Vnderred
vonnöthen / die mag er nemmen. Es mag auch ain jeder Beysitzer so er ain vrttl / die
ihme Rechtlich angesehen wird / dem / so vor geurtthailt hat / verfolgen.
Der Hauptmann oder Verweser soll den Geistlichen
| Seite 31| auch den
Jungfrawen / Frawen / Burgern / Außlendern / vnd alle Armen vnd Ellende Personen / auff
ihr anrüeffen / fürderlichen Richten / vnd sie im Rechten vor Meniglichen fürrdern / als
sich gebürrt.
Die Redner sollen sich aller langen vmbschwaiffigen Reden / vnd sonderlich ain
angehörrte sachen oder Mainung / in ainer jeden Rede offt zu repetiern / Massen vnd
endhallten / in Exceptionen oder Antwortten / auch auff vollführte vnd verlesne
Weysungen. Deßgleichen zu schließlicher handlung / vnd was die verfechtung der
Hauptsach antrüfft / mögen sie zu dreyen Reden gegeneinander Procediern. Was aber
Saumbsall der Termin / in füehrung der Weysungen / vnd erlegung der Appellation
schrifften / vnd dergleichen betrüfft / Das sollen sie hinfüro allain mit zwayen Reden
gegeneinander fürbringen / Wann sy alsdann nach Schrannen-Gebrauch deß Rechten gefragt
werden / mögen sy für das drittmal jhr fürbringen vnd Recht satz / mit kürtz
Repetiern. Vnd also sollen alle Händl auff das kürtzist / gründlichist / vnd nach dem
Landsbrauch fürgebracht / vnd in die Feder nit geredt werden. Es ist Schrannschreiber
auch nicht schuldig die langen Rede einzuschreiben / Sonder Grund der sachen / sovil
jhme auß der Redner fürbringen / Möglich ist / auff das kürtzest zubegreüffen.
Es sollen sich auch die Redner vor verletzung vnd schmächlichen Wortten der Partheyen
/ wie hievor begrüffen / bey der Straff hüetten vnd endhallten.
| Seite 32|
Ob aber ein Landtman Weltliches Stands / selbs / oder ain Freundt dem andern / sein
Nothdurfft im Rechten Reden wollte / das soll Meniglich vergonnt sein.
Bringt ain Parthey ain frembden Redner zu dem Rechten / dem solle / ehe ihm zu Reden
erlaubt wird / der Innhallt der Schrannen-Procuratores gethanen Aydtspflicht /
fürgelesen werden. Darauff soll er auch schwörren demselben gemäß / vnd nit darwider
zuhandlen / alsdann mag er seiner Partheyen Nothdurfft im Rechten beschaydenlich
fürbringen / Do solle nichts destweniger dieselbig Parthey / den Rednern bey der
Schrannen / ihren gewohndlichen Sold zu gleichem Thaill außrichten vnd bezahlen. Wann
aber ain frembder Redner / der vormallen für Gericht fürkommen ist / vnd geschworren hat
/ in ainer andern Parthey sachen / widerumb für das Recht fürkombt / So soll derselbig
weitter / vnd von Newen ihn zuschwörren nicht schuldig sein : Sonder seines vorgethanen
Aydts / der Nothdurfft nach / widerumben erindert vnd vermahnt werden. Vnd darauff mag
| Seite 33| also ain jeder
frembder Redner vorgehörrter massen / seiner Partheyen Notthdurfft vor dem Rechten
handlen / vnd fürbringen.
Ob man aber geschworren Redner bey der Schrannen nicht möcht gehaben / vnd ihme doch
sein Nothdurfft ainer selbst nit fürbringen / auch seiner Freund khainen darzue erbitten
köndt / So solle ihme der Hauptman oder Verweser / ainen auß dem Ring zueschaffen / vnd
derselb / mit dem es also verschaffen wurd / Der soll sich der sachen khaines weegs
setzen noch verwidern / sonder den Grund der sachen / mit dem kürtzisten fürbringen /
vnd zu Recht setzen / wie obsteht. Wo aber der / so auß dem Ring verschafft / sich
waygern / vnd sein entschuldigung fürwenden wurde / das soll gehörrt / vnd daüber die
Gebühr erkennt werden.
Ain jeder so sich auff Brieff waygert / die er nicht bey handen hat / Vnd woferr der
Gegenthaill an seinen Worrten vnd anzaygen / Das Er solches bey seinem Trawen vnd
Glauben / zu kainem gefährlichen auffzug noch verlengerung deß Rechtens thue / nit
vergnügt sein will / so soll jhme der Ayd für gefärrd / auffgelegt werden.
| Seite 34|
Ob sich auch ain Parthey beschwärrdt / ainer Bey-Vrttl / die mag sie Dingen wie
Schrannen gebräuchig / vnd von allter herkommen ist. Es soll auch darnach in der
Hauptsachen gleichesfals dem beschwärrdten Thaill / die Dingnus vorbehallten sein /
Vnd sollen solche Dingnus auß bayder Redner Mund auffgericht werden / vnd jeder / was
Er also auffricht / sein Parthey zuvor hörren lassen. Nachmallen sollen sie zu
baiderseits solche Process-Schrifften / wie gebräuchig / Collationiern / vnd zu
Auffrichtung der Appellationen / zu Gerichts handen erlegen. Woferr sie sich aber in
Collationierung derselben Process-Schrifften / gegen einander nicht vergleichen mögen
/ So sollen sie solche Irrung für ihr bayderseyts erkhüesste Gedenker / vnd
verordenten Obman / bringen. Vnd woferr es durch dieselben auch nicht verglichen
werden mag / Alsdann sich darüber vor den Herr Beysitzern entschaiden lassen.
Nachdem auch im Landsrechten vnd Verhörrsachen / ain vrrallter hergebrachter Land:
vnd Schrannengebrauch / daß ainem jeden Appellanten / zu Vollführung seiner
Appellation / Soferr der Herr vnd Landsfürst im Land / auff Sechs wochen / vnd
ausserhalb Lands Achtzehen wochen / zuegelassen werden / Darzwischen sich der
Appellant mit solcher Appellation also befürdern solle / Damit er über das Appelliert
Vrttl / jnnerhalb bestimbter Achtzehen Wochen / deß Herrn vnd Landsfürsten / oder
desselben geordenten Regierung erledigung / Oder aber ain genuegsamben rechtmässigen
Saumsall / wider
| Seite 35| für das Gericht
/ da das Vrttl außgangen / bringe / aber [ber] diser Termin ist allain der
Procuratores Nachlässigkeit halben / in ain Müßverstand gezogen / vnd dahin gedeütet
worden / Als sey genuegsamb / wann Sy die Appellation.Schrifften innerhalb der
Achzehen wochen auffrichten / vnd zu Gericht erlegen / Vnd übergehn auch noch darzue
disen Termin nit ain: sonder mehrmall / welches aber vnbillichen / vnd nicht sein
solle. Demnach sollen die Partheyen hinfüro aygentlich wissen / Das solche
entschuldigung / jhres selbs: oder der Procuratores vnfleyß / in Auffrichtung der
Appellation schrifften / weytter nit gestatt / noch sie im Rechten fürtragen werde /
Sonder welcher Appellant sein Appellation / nach obbemellten gebrauch jnnerhalb
Achzehen wochen / nit vollführen / vnd die Landsfürstliche Erledigung / oder aber ein
Saumsall zu Gericht erlegen / der wirdet weitter darzue nit gelassen / Sonder er soll
damit das Vrttl / so wider jhne ergangen / angenommen haben / auch dasselb in sein
Crafft vnd würrckung gehen.
Das also dem Appellanten über obbestimbten Termin / weitter khain
Dilation geben / Dann was mit Vorwissen vnd zuegeben deß Gerichts
beschehen / vnd dasselb für ein ehehafft vnd billiche Dilation
angenommen vnd erkennt wirdet.
Derhalben soll ain jeder Appellant / den obbestimbten Termin der Achzehen Wochen / so
sich alsbald nach ergangenen Vrttl anfächt / vor augen haben / vnd sich darauff mit
seiner Appellation dermassen befürrdern / wie Er vermaint in demselben Termin die
erledigung zuerlangen / vnd das Gericht widerumb damit zuerraichen.
| Seite 36|
Wann aber darüber der Appellant in auffrichtung der Appellation Saumbig sein wurde /
So soll Er mit ainicher Appellation weytter nicht zuegelassen werden: sonder das Vrttl
sein Crafft vnd würckung erraicht haben. Begäb sich aber / Das der Appellat den
Appellanten in auffrichtung der Appellation verhinderet / So soll zuvor das Vrttl in
sein Crafft nit gehen / biß durch den Appellaten dem Appellanten / die Expens
retardati Processus bezallt ist worden: Oder aber / das bayder
thaill schrifften / sovill der einkommen / ordenlich eingeschlossen / vnd neben seinem
Appostelbrieff / der Niderösterreichischen Regierung / zu ferrer erledigung
überschickt werd / Doch / wo ain oder der ander Thaill genuegsam ehafft oder begründ
vrsachen fürbringt / das solche auffrichtung der Process-Schrifften / nicht an allem
gebürrlichen fleyß : Sonder an deß Procurators oder Schrannschreibers leybsschwachheit
/ verraisen / oder andern darbringlichen genuegsamben vrsachen / erwunden sey / Das
soll nach Gerichtlicher Erkanntnus erwegen / vnd darinnen Niemand zu gevärrde gestatt
werden.
Wo alsdann glaubwürrdig befunden / daß die Procuratores oder Landschrannschreiber
durch jhren Vnfleyß / ainen oder den andern Thaill / mit auffrichtung der Appellation
schrifften / verhinderten / Derselb Procurator oder der Schrannenschreiber / an dem es
also erwündt / soll durch den Herrn Landshauptmann / oder Herrn Landsverweser /
welcher alhie / vnd von Landsobrigkeit wegen / die Oberhand haben wird / ohn entgellt
der Parthey / Acht Tag auff der Landshauptmanschafft vnnachlässig gestrafft werden.
| Seite 37|
Imfall aber / Das baydethaill die Appellationschrifften / wie obsteht / zeitlich zu
Gericht erlegten / vnd aber dem Gericht ehehafften zuestunden / daß solche Appellation
nicht gefertigt / Dardurch dann die Partheyen auch verhindert werden möchten / Als vil
Wochen sich dieselben ehehafften verziehen / sovill sollen dem Appellanten in
obbestimbten Termin widerumb erstatt / Doch solle solcher Termin über Achtzehen Wochen
Niemand gegeben werden. Es sollen hierinnen auch ditsfalls nit ander ehehafften / dann
die darumben dem Herrn Landshauptmann / Landsverweser / oder ainer Landschafft
verordenten Beysitzern bewüst / vnd Sy für genuegsamb erkennen / angenommen oder
gestattet werden.
So erscheint auch bey den Partheyen vnd Procuratoresen / in Layttung der Zeügen / ain
grosse vnordnung vnd Vnfleyß. Als / so ainer Parthey im Lands: oder Hoffrechten / ain
Weysung auffgelegt wirdet / Das sy Erst zu dem Nechst darnach folgenden Lands: oder
Hoffrechten / jhre Weyß-Articl einlegen / So sie doch darzwischen die weysung zu
vollfüehrn schuldig gewest wärn / welches auch die Herrn vnd Landleüth / der
Procuratores vnordnung vnd vnfleyß zuelegen.
Demnach sollen auch die Partheyen hinfüro wissen / Daß solches ferrer von ihnen nit
angenommen wirdet / Sonder sy sollen hinfüro ihre weysungen vnd Gegenweysungen / so
ihnen auffgelegt werden / jederzeitt / wo die Zeügen im Landt / zwischen der
Hofftheyding / vnd ausserhalb deß Lands / in Achtzehen Wochen / darinnen khain falsch
oder betrug / Das ainer vnnoth der sachen außlendische Zeugen / allain vmb
verlängerung willen der Weysung / benemmen wollt / gestatt werden sollt /
| Seite 38|
vollfüehren / vnd sich vor schaden hüetten / davor sie auch die Procuratores / bey
vermeydung obvermellter Straff / wahrnen vnd befürdern sollen. Doch solle hierinnen
außgenomen sein / Wo die Partheyen aines Weyß Artickls / oder der Fragstuck halben
strittig wurden / oder daß der Saumbsall an den Commissarien / oder andern
eingefallnen billichen ehehafften erwunden / daß dergleichen Saumbsall den Partheyen /
auch nicht zu Nachthaill kommen sollen.
Nachdem auch bißher je lenger vnd mehr ain Müßbrauch eingerissen ist / Das man die
Fragstuck nicht allein überflüssig / sonder auch gar vnnöthig / vnd etwas Schümpfflich
gestellt vnd fürgebracht hat. Darinnen / vnangesehen daß dises ein Civilisch Recht vnd
Gericht ist / die Zeügspersonen nicht allain der gebürrlichen Notthurfft vnd
beschaydenhait nach / sonder gar vmb Malefitz in genere / befragt werden / So doch
ainer jeden Parthey bevorstehet / Wo ain Zeügs-Person mit Malefitz berüchtigt / vnd zu
aim Zeügen nit teuglich oder genuegsamb wäre / dasselb gegen jhme / wie sich gebürrt /
fürzubringen / Deßgleichen / daß man die sondere Fragstuck über die Weysung-Artickl /
dermassen vmbschwaiffig gesetzt. Als Nemblichen / daß der Arm vngelehrt gemain Mann /
als ain Zeüg befragt werden soll. Was in derselben sachen / darumben Er Zeugnus geben
soll / die geschribnen Recht vnd Landsgebreüch vermögen / Vnd was in demselben Fall
Recht oder vnrecht sey / Ab welchem mehr ain Muethwillen / als notthdurfft gespürrt
wird. Demnach / vnd damit in den gemainen Fragstucken / hinfüro ain bessere Maaß
gehallten / Sollen dieselben hinfüro ainem ieden Zeügen vngefährlich / auff die weyß
fürgehallten werden.
Wie allt der Zeüg / vnd ob er Eheliches Stands /
| Seite 39| auch was sein
handel / thuen vnd wesen seye / darvon Er sich erhallte vnd ernehre?
Ob Er sich selbs zu aim Zeügen angebotten / vnd wer jhn daher zukommen / vnd
Zeügnus zugeben / verschafft hab?
Ob Er bey diser sachen / darumben Er Zeügnus zugeben fürgestellt ist / ainichen mit
genüeß / oder hinfüro was Nutz oder Vorthaill darauß zuverhoffen hab?
Welchem Thaill er den Syg lieber gönne / die sachen zuerhallten?
Ob Er von jemand vnderwisen oder angelehrnet sey / was Er sagen soll / vnd ob er
sich mit seinen mitzeügen nit vnderredt habe?
Item so die strittig sach vnd Rechtfüehrung / gemaine Personen oder
Nachtparschafften antrüfft / die dem Zeügen gemäß seind / Soll er auch befragt
werden / welchem Thaill Er mit Sypptschafft / Schwagerschafft / oder sonst verwandt
sey?
Wo es aber höchere Personen belangt / wann der Zeügenführer / neben andern Personen
seine Vnderthanen zu Zeügen fürstellt / vnd dieselben von ihrem Herrn ihrer Glüb vnd
Pflicht / So lang sie ihr Saag thuen / erlassen / mögen auch daneben die Zeügen
befragt werden : Ob sie dem Zeügen nit mit sonderm dienst / oder Befelch aines Ampts
verwandt seyn / vnd nicht jhren sonder genüeß darbey haben. Deßgleichen mögen auch
solche gemaine Fragstuck / nach gelegenheit der handlung /
| Seite 40| moderiert vnd
gebessert werden / doch ohne Vberflus / welches dann jederzeit zu deß Gerichts
Erkanntnus steht.
Vnd so alsdann die Examination auff den Weysung-Artickl fürgenommen wird / Soll der
Zeüg auff ein jeden Weysung-Artickl / den er wahr zusein bestättigt / vmb vrsach
seines wissens / auch Zeitt / Mallstatt / vnd andere vmbständ / aigentlich befragt
werden?
Letstlich / soll ainem jeden Zeügen / allwegen nach seiner Verhörrung vnd
Examination / sein auffgeschribne Saag / Ob Er deren also geständig / fürgelesen /
vnd jhme folgends aufferlegt werden / dieselb in gehaimb zu hallten / biß nach
eröffnung der Zeügensaag.
Sovill aber die Fragstuck über den WeysungArtickl betrüfft / Sollen sich die
Partheyen ohn Vberflus vnd hitzigkayt dermassen bescheidenlich halten / Damit der
Herr Landshauptman / oder Herr Landsverweser / sampt dem Gericht / nicht verursacht
werden / so dieselben anderst befunden vnd fürbracht wurden / gegen demselben
Fragstucksteller dermassen einsehung fürzunemmen / damit durch solchen weeg die
Weysung / vnd verordenten Commissarien / hinfüro destweniger auffgezogen / vnd
vmbgesprengt / noch das Gericht vnnöthiger weyß gehelliget werde / darinnen dann
sonderlich die Procuratores wollbedacht / vnd gewahrnet sein sollen.
Die Procuratores sollen sich auch vor Gericht / weder gegen den Partheyen / noch
selbs gegeneinander khainer hitzigkayt oder stupffierends gebrauchen / Sonder der
Partheyen Notthdurfft / beschaidenlich fürbringen vnd handlen / Wie sie dann
Landsfürstlicher
| Seite 41| Obrigkeit vnd
dem Gericht zu Ehr / Auch in dem: vnd anderm / jhrer Pflicht nach / zuthuen
schuldig. Welcher aber darüber thuet / der solle vnnachläßlichen gestrafft
werden.
Nachdem auch bißher ain Vnordnung vnd Müßbrauch eingerissen / Das die Partheyen vnd
derselben Procuratores / die Brieff vnd Schrifften / so sie zu Gericht eingelegt / für
sich selbs / wann der Landschrannschreiber in andern Sachen zu schreiben vnd
zuverzaichnen gehabt / ohn sein deß Schranschreibers wissen oder willen / von dem Tisch
auffgehebt / vnd hinweckh genommen / darauß dann Irrung erfolgt / daß bißweillen weder
die Partheyen / noch derselben Procuratores / vmb die hinaußgenommene Schrifften / haben
wissen wöllen. Demnach sollen sich die Partheyen vnd Procuratores / auch Meniglich /
hinfüro solches eingreiffens enthallten / sonder erwartten / Wann das Gericht
auffgestanden / vnd der Schrannschreiber vom einzaichnen deß Gerichts-Protocolls /
fertig ist / Daß sie sich alsdann zu ihme Schrannenschreiber mellden / vnd anzaigen /
was für eingelegte Brieff oder Schrifften / ain jeder ihme widerumb hinaußzugeben
begehrt / Alsdann dieselben so ihnen / ausser deren Briefflichen Vhrkunden / die dem
herkommenen Schrannen gebrauch / biß zu außtrag vnd Endschafft der sachen / bey Gericht
beleyben müssen / hinauß zugeben gezümbt / von deß Landschrannschreybers
| Seite 42|
handen empfahen / vnd wie vorgemellt / dieselben für sich selbs nicht anfallen vnd
hinweg zucken / bey vermeydung Ernstlicher Straff.
Mit demselben soll es / wie von Allter her gebräuchig gewest / vnd sovill bißher in
guetter Ordnung erhallten worden ist / nochmals gehallten werden. Sonderlich aber /
sollen die Procuratores in der Tax vnd belohnung / über die Gerichtlichen Behebnussen /
so auff gefertigte richtige Schuld-Brieff vnd Vhrkunden / erfolgen / gegen den andern
Rechtsachen vnd handlungen / die durch langen Außtrag vnd Appellationen / geendet werden
/ ainen Vnderschid hallten. Welches alles dann / wo sich ain Parthey darob beschwärrt zu
sein bedunckt / zu Gerichtlicher Mässigung stehen / Auch derwegen hernach / nicht allain
mit Procuratorn / sonder auch mit den andern Officiern / aines jeden Tax halben /
zuhandlen vnd ordenlich zu schliessen / der nachgesetzten Landsobrigkait / vnd aim
Gericht vorbehallten sein solle.
| Seite 43|
Wan wir nun guette Gesatz vnd Ordnungen in vnsern Landen / zu Pflantzung vnd mehrung
gemaines Nutz / vnd sonderlich zu befürderung vnd schleünigen Fortgang der Justici
zuerhallten / insonders gnedigist woll genaigt sein / So haben wir angesehen / solch jhr
ainer Ersamen Landschafft berürrts vnsers Fürstenthumbs Crain / vnderthenig zimblich bette
/ auch die getrewen / fleissigen / Nutzlichen / stattlichen vnd ansehenlichen dienste / so
sy jederzeit vnsern Löblichen Vorfahren / dem gantzen Hauß Oesterreich / vnd sonderlich
weylland der Röm: Khay: May: vnserm gnedigisten geliebten Herrn vnd Vattern /
hochlöblichister gedächtnus / auch vns selbs / bißher mit darstreckung jhrer Leib / haab
vnd Guett / beharrlich erzaygt / bewisen / vnd noch hinfüro zuerzaigen vnd zubeweysen /
gehorsamblich vhrbiettig seind / auch gantz woll erzaigen vnd beweysen mögen vnd sollen /
Vnd ihnen darumben / mit wollbedachtem Mueth / guettem zeittigen Rath / vnd Rechter wissen
/ die obgeschriben ihr Landtschrannen-Ordnung / mit allen ihren Inhalltungen / Puncten /
Claußeln / Artickl vnd begreyffungen / wie die hieoben von Wortten zu Wortten lautten /
vnd begrüffen sein / gnediglich Confirmiert vnd bestättigt. Confirmieren vnd bestättigen
dieselb auch hiemit / als Regierunder Herr vnd Landsfürst / wissentlich in Crafft dits
Brieffs / vnd Mainen / setzen vnd wöllen / daß solche ihr obeingeleybte
Landschrannenordnung / mit allen derselben Innhalltungen / Clausseln / Puncten / Artickln
vnd Begreüffungen / durchauß Crefftig vnd Mechtig sein / auch stätt vnd fest gehallten /
vollzogen / vnd Niemands darwider zuhandlen / oder das wenigist fürzunemmen gestattet
werden. Also auch ain Ersame Landschafft / sich derselben allenthalben vnd gegen jederman
gebrauchen / Freyen / Nützen vnd geniessen soll vnd mög / von allermeniglich
| Seite 44|
vnverhindert. Vnd gebietten hierauff allen vnd jeglichen vnsern nachgesetzten Obrigkaiten
/ Vnderthanen vnd Getrewen / Geistlichen vnd Weltlichen / In was Wüerrden / Stands oder
Wesens / vnd wo die allenthalben in vnsern Erblichen Fürstenthumb vnd Landen gesessen sein
/ Ernstlich mit disem Brieff / vnd wöllen / Das sy villgemellt vnser getrewe Landschafft
in Crain / bey solcher obgeschribner ihrer Landschrannen-Ordnung / auch diser vnser
gnedigisten Confirmation vnd bestättung / rueblich beleiben / darwider nit beschwärrn /
bekommern oder anfechten: Sonder sy derselben freyen / gebrauchen / Nützen vnd geniessen
lassen / vnd hiewider nit thuen / noch solches jemands andern zuthuen gestatten / in
khainerley weyß oder weeg / als lieb ainem jeden sey vnser schwärre Vngnad vnd Straff zu
vermeyden. Doch behallten wir vns bevor / mehrberürrte Landschrannenordnung / nach
gelegenhait der zeit / in künfftig zu mündern / zu mehren / oder zu verändern. Das maynen
wir Ernstlich. Mit vhrkund dits Brieffs. Besigelt mit vnserm Fürstlichen anhangenden
Insigl. Der geben ist in vnser Statt Grätz / den Fünffzehenden Tag deß Monats Januarii /
Nach Christi vnsers lieben Herrn Geburdt / Im Fünffzehenhundert vnd Ain vnd sibentzigisten Jahr. Carolus Ad Mandatum Domini Archiducis Proprium. H.
Khobentzl von Prosseg Teutsch Ordens Ritter. Hannß Vetter Anndre
Jurschyn
| Seite 45|