Der Originaldruck der Landschrannenordnung des Herzogtums Krain von 1571 ist vier Mal
nachweisbar: zwei Bibliotheken in Ljubljana, Yale und die Bibliothek der
Ludwig-Maximilians-Universität in München. Das Münchener Exemplar konnte ich
digitalisieren lassen; es steht unter dieser URL ("https://epub.ub.uni-muenchen.de/29857/") nunmehr im Netz. Da dieser Link auf eine
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https://archive.org/details/1571_krainlschro Heino Speer, Klagenfurt am Wörthersee,
29. Oktober 2016 / 1. März 2022
| Seite 1|N
ainer Ersamen Landschafft des Fürstenthumbs Crain / Widerumb von newen verbesserte
Landschrannen Ordnung. ANNO M.D.LXXI Gedruckt im Fürstenthumb Steyr / in der
Hauptstat Grätz durch Andream Franck.
| Seite 02|
Wir Carl von Gottes genaden / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu
Brabant / zu Steyr / zu Khärndtn / zu Crain / zu Lützenburg / zu Wirtemberg / Ober vnd
Nider Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggraf des heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw /
zu Märhern / Obern vnd Nidern Laußnitz / Gefürster Graf zu Habspurg / zu Tyrol / zu Phiert
/ zu Kyburg vnd zu Görtz etc. Landgraf in Ellsaß / Herr auff der Windischen Marckh / zu
Portenaw / vnd zu Salins etc. Bekennen offentlich mit diesem brieff / vnd thun kund aller
menigklich / Als vnns ein Ersame Landschafft vnsers Fürstenthumbs Crain / gehorsamlich
zuerkennen geben / ob woll zu befürderung deß Rechtens / Sy hieuor ain Schrannenordnung
auffgericht / Welche weillend Kayser Ferdinand vnser geliebter Herr vnd vatter
Hochlöblichister gedächtnuß / auch hernach wir / als jetz Regierender Herr vnd Landsfürst
/ gnedigist Confirmiert. So hetten sy doch
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seydher wargenomen / das dieselb jr Schrannenordnung in etlichen Puncten ainer
verpesserung bedörffte / darumben sy solche fürgenomen / vnd darinnen also die pesserung
gethan / vnd batten uns vnderthenigklich / daß wir jnnen zu befürderung des Rechtens vnnd
gemainem nutz zu guettem dieselb jr vernewerte vnnd verpesserte Schrannenordnung widerumb
bestätten vnd Confirmiern wolten / welche von wort zu wortten lauttet / wie hernach volgt.
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Alle die Partheyen so im Landtsrechten zu handlen haben oder Citiert seind / die
sollen am Sontag Abend vor dem Hoftheyding hieher In die Hauptstatt Laybach oder an
welchem Ort im Land / nach gelegenhait der leuff die hoftheyding bestimpt vnd besessen
werden / ankommen / vnd alßdann zu morgens / das ist am Montag darnach / Wintters
zeytten vmb Syben / vnd Summers zeytten vmb sechs vhr vor mittag / auf dem Landhauß
gewiß vor Gericht erscheinen / Welcher thail aber nicht erscheind / sol auff der
erscheinenden gegenparthey anrüeffen / durch den geschwornen Weyßpotten durch die
offen thür zu dreymallen geruefft werden. Vnd so als dann dieselb berüefft Parthey /
nach beschehenem berueff biß auff den andern tag zu mittag auch nit fürkompt / noch
ain scheinpotten / der nach gebrauch der Schrannen genuegsam ist / geschickt / so hat
der erscheinend anrüeffent thail. Vnd nemblich der Clager gegen dem außbleibenden
beklagten / die zeyt des angesetzten Rechtstags erstanden vnd seine sprüch behabt. Wo
aber der Clager zu dem andern vnnd enthafften / oder zu dem vierdten vnd enthafften
tag aussenbleibt / So ist der anrüeffent beklagt von deß Clagers Clag gentzlich ledig
vnd müessig erkent. Dann weyl ain jeder Clager seiner clag außzuwarten schuldig / soll
dem beklagten auf den enthafften tag auf des Clagers aussenbleiben / mit der entlichen
entprechung vnd ledig erkennung / von dato vnd zu tägen gleichermassen
| Seite 5|
das Recht eruolgen. Das dem Clager auff denn Enthafften tag mit der behebnuß gegen dem
beklagten / wann derselb nicht erscheint / eruolgt vnd zuerkent wirdet / Also / Das
der Clager nach dem enthafften tag vnd vber deß Beklagten erstandene entprechung / so
wenig zuegelassen werden soll / oder mag / widerumb in derselben sachen zu Clagen /
als wenig der Clager schuldig ist / von seiner erstandenen behebnuß (wann der beklagt
zu dem enthafften tag aussenbliben ist) zu weichen.
Doch souill die Clagen so zu Vier tägen beschehen belangt / ist diese millderung
bedacht vnnd fürgenomen. Wouerr der beklagt zu dem andern oder dritten tag fürkompt
vnd entpricht / So soll vnd mag der Clager / wann er dem beklagten den vnkosten vnd
Expens so jme auf das vorig erscheinen / vnnd gehorsam laysten / gangen ist / nach
mässigung des Gerichts erlegt / in derselben sachen widerumb zu ordenlicher Clag
zuegelassen werden / Aber zu dem vierdten vnnd endhafften tag / soll es auf des
Clagers aussenbleiben / bey der entlichen Entprechung / wie vor gemelt / beleyben.
Wouerr sich aber zutrüege / Das ein Parthey so im Landsrechten zuhandlen hat / auf
dem weg durch kranckheyt / Wasser / oder ander vngefell / verhindert wurde. Vnd
welcher dasselbig durch glaubwirdigen schein / oder in ander weg genuegsamb fürbringen
mag / Dem solle solche ehafft vnd verhinderung an seinem Rechten ohne nachthail
sein.
Welche Partheyen im Hofrechten zuhandlen haben / Oder ins Hofrecht Citiert seind / Die
sollen am
| Seite 6| Erichtag im Hofrechten zu procediern fürkommen. Welcher thail aber
weder personlich / noch durch ainichen vollmechtigen gewaltstrager biß auf den Erichtag
nicht erscheint / Demselben aussenbleibenden thail / soll auf der erscheinenden gegen
Parthey oder derselben gewaltstrager anrüffen / alsbald / weyl man an dem selben
Erichtag das Hofrecht besitzt / gleicher weyß wie im Landts Rechten zuuor gemelt durch
den Weyßpoten durch die offen Thür zu dreyenmallen geruefft werden / Vnd so als dann die
berüefft Parthey an bestimpten Erichtag ehe das Gericht auffstehet / wie obsteht / weder
Personlich / noch durch ainichen volmechtigen gewaltstrager nit fürkompt / So hat der
erscheinend anrüeffent tail / vnd nemblich der clager / gegen dem außbleybenden
Beklagten seine Sprüch / wie Hofrechts Recht ist / erstanden vnd behabt. Wo aber der
clager aussen bleibt / so soll der anrüeffent beklagt von des Clagers Clag wie Hofrechts
Recht ist entprochen sein / Also. Das jne der Clager solcher beklagten sachen halben /
verrer im Hofrechten nit fürwenden möge / Dann dieweyl die Hofrechten allain vmb Gewält
vnd entwehrung / die sich vor verscheinung Jahr vnd tag verloffen haben / geordent seind
/ auch ainem jeden der nach verloffner that / vnd entwehrung inn Jar vnd tag im
Hofrechten nit Clagt. Deßgleichen dem der im Hofrechten verlustig wirdt / das ordenlich
Landsrecht beuorstet Derwegen ist vnnot auch nie gebreuchig gewest / den außbelibnen
Clager im Hofrechten widerumb zu der Clag zuezulassen / Doch wo der Clager oder
antworter / oder derselben gesandter gewaltstrager auf dem weg durch kranckhait / wasser
oder ander vngefel verhindert / vnnd dasselb durch genugsamben schein fürbringen wurde /
dem solle solche ehehafft vnd verhindernuß one nachthail sein.
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Ain jeder geordenter herr vnd Beysitzer soll allwegen am Sontag abend vor dem
Hoftheyding zeytlich hieher. (oder an das ort im Lande dahin die Hoftheyding nach
gelegenhait der leuff bestimpt vnd angestelt werden) ankommen / Vnnd am nachuolgenden
Montag früe in sein Beysitzer Ampt tretten / vnd demselben biß zu vollendung aines
jeden Hoftheydings wie sich gebürt fleissig beywohnen.
Es soll auch hinführo derselben kainer / von leichter vrsach oder entschuldigung
wegen / vnnd aygentlich ohn sondere grosse merckliche ehehafft nit aussenbleiben. Wo
aber ainer mit solcher grossen mercklichen ehehafft verfangen / soll Er dasselb dem
Gericht (bey welches erkantnuß stehet solche ehehafft für genuegsamb anzunemen oder
nicht) zeytlich zueschreiben / auch nichts destweniger ainen andern herren oder
Landtman / Welchen Er derselben zeyt alhie zu sein / oder beim Hoftheyding zuhandlen
haben / am gewissesten waiß oder verhofft / durch schreyben oder ander weeg erbitten.
Damit derselb an seiner statt die Rechten besitzen helffe.
Gleicher weyß soll kain geordenter herr vnd Beysitzer vom Hoftheyding verrucken /
noch dasselbig begern / er habe dann grosse wissentliche vrsach / vnd desthalben von
dem herrn Landshauptman oder Landsuerweser erlaubnus entpfangen / derselb soll auch
vor seinem verrucken ainen andern herrn vnd Landman das wehrend Hoftheyding an seiner
statt zu einem Beysitzer erbitten vnd verlassen.
Ob auch ain geordenter Beysitzer mitlerzeyt des Hoftheydings vnd ausserhalb der
Landschrannen in seinen aignen sachen ain halben tag oder mehr zu thun hat / Vnd
derwegen dem Rechten nit beywohnen mag / Soll er dieselb zeyt gleichermassen ainen
andern Landtman an seiner statt zu einem Beysitzer stellen / vnd solches mit des herrn
Landshauptmans oder Landsuerwesers erlaubnuß vnd vorwissen thun.
| Seite 8|
Item so jemandt auß den geordenten herrn vnd Beysitzern in seinen sachen vnd
notturfften / ain notwendige Rayß ausser oder jnner Lands vor hat oder fürnimpt /
Derwegen er wayß / daß Er dem nächstuolgenden Hoftheyding nicht beywohnen mag / So
soll er zeytlich vnd gewißlich ainen andern herrn oder Landtman / an seiner stat zu
einem Beysitzer erbitten vnd stellen / auch solches dem Gericht bey demselben erbetnen
Beysitzer zueschreiben.
Welcher geordenter herr vnnd Beysitzer aber / wie obsteht / nit zeytlich zum
Hoftheyding kompt oder gar aussenbleybt / oder ohn erlaubnuß hinweck verruckt / oder
nicht zu jeder gewonlicher zeyt dem Rechten beywonth / vnd kainen andern herrn oder
Landman an seiner stat zu Beysitzer erbitt vnnd stelt / Der soll dasselb Hoftheyding
darinn Er diese ordnung vbertretten hat / vmb den Sechsten thail seiner Beysitzer
Ampts besoldung / vnd wo Er dasselb öffter vbertretten wurde / vmb mehrers / vnd in
ander weg / nach erkantnuß der andern herrn vnd Beysitzer gestrafft werden.
Vmb ein jede Hauptsach solle ain sondere Ladung auß gehen / Welcher aber mehr als ain
Hauptsach / darein setzen ließ / dem mag der antwortter die täg mit Recht abnemen / vnd
ain jede Ladung oder Citation / sol an den Beklagten der ausser Lands wonhafft ist /
auff Achtzehen wochen / aber auf den Beklagten Landman / der im Land gesessen ist / auf
Sechswochen / wie von alter herkommen ist / auß gehen vnd gestellt werden.
Der Beklagt mag den Clager vmb ander sachen / darumben
| Seite 9| er
Erstlich nit beklagt worden / hinwiderumb wol laden / vnd man soll ainem jeden auf
sein ersuechen fürderlich recht ergehen lassen / vnd darauf handlen was recht ist.
Das aber der Beklagt den Clager vmb die sach / darumben Er beklagt worden hinwiderumb
nicht laden soll / Ist die vrsach / das der Beklagt in seiner Antwort all sein
notturfft einfüeren vnd fürbringen mag / vnd soll darauf ergehen was Recht ist.
Gleycher weyß wie von allter herkommen ist / das Clager vnd Antworter im Landsrechten
selbs persönlich erscheinen müssen. Also wirdt auch weder vom Clager noch antwortter
kain vbergab am Gerichtsstab angenomen / Es beschehe dann / durch ain jede Parthey
Insonderhayt selbs personlich / wie es dann bißher nach vralltem Schrannen gebrauch je
vnd allwegen gehalten worden ist.
Welcher Clager im Landsrechten zu Behebnuß kompt / oder durch der Fürstl. Durchl. als
herrn vnd Landtsfürsten Declaration ain Endt vrtl erhelt / Der mag noch in demselben
wehrenden Hoftheyding / darinnen die Behebnuß erkent / oder die Declaration eröffendt
worden ist / vmb verschaffung des Weyßpoten anrüeffen / darauff sol es mit Spänung
Anbott / vnd enthafften fürtrag / Spänn vnd Erdtrich wie von allter herkommen /
gehalten werden.
| Seite 10|
Es solle auch der Clager so auf die Behebnuß oder Endtvrtl / die verschaffung des
Weyßpotten erlangt hat / zu dem darnach vollgenden Landsrechten / Oder endtlich / wann
der drit Fürtrag Spänn vnd Erdtrichs beschiecht / sein Expens zedl particulariter vnd
vnderschiedlich / zu Gericht erlegen / Damit solche Expens zedl dem Gegenthail neben
dem Anpot vberschickt werden möge / sein einred zu dem nächstuolgendem vierdten vnnd
enthafften Fürtrag im Landsrechten darüber zu thuen. So nun der Gegentail also
erscheint / vnd auf das Anpot / deßgleichen auf die Expens zedl sein einred fürbringt
/ das werde gehört / vnd darüber gehandlt was Recht ist. Wo nit / So werde neben
Schrannen gebreüchiger ertailung des Schermbriefs / die verzaichent Expens durch
Gerichtliche mässigung taxirt / vnd dem Gegenthail aufgelegt / dem erhaltenden Clager
solche taxierte Expens / zwischen vnd des nächsten Hoftheydings zubezalen. Wo er aber
dasselb nicht thuet / So werde dem Clager vmb solche taxirte Expens der Weyßbot vnnd
Spänung / nach Schrannen gebrauch gleichermassen erthailt.
Welcher Clager im Hofrechten zu behebnuß kompt / vnd wo dieselb Clag vnd Behebnuß /
ain Endwehrung aines ligenden guets betrifft / So sollen dem Clager oder desselben
gewaltstrager auf sein anrueffen / alsbald in demselben wehrenden Hoftheyding /
darinnen solche Behebnuß erkenth worden ist / Der Weyßpot verschafft werden / jme
dasselb entwehrt / ligend stuck oder guet / als weyt sich solche Behebnuß erstreckt /
durch den Ansatz widerumb einzuantwortten / Alß dann soll Clager zu dem nächsten
Hofrechten sein Expens zedl vnd verzaichnuß / was er des entwehrten guets halben
schaden genommen / Specificiert einlegen. Darauf soll dem Gegenthail solche Expenszedl
| Seite 11| vnd verzaychnuß zuegestellt oder vberschickt / vnd jme auferlegt
werden / den Clager destwegen zuuergnüegen / Oder zu dem nächstuolgenden Hofrechten
mit seiner einred dagegen zuerscheinen / Kompt nun der gegenthail mit Einred für / Das
werde gehört / vnd darüber die Tax fürgenommen. Wo nit / So werde nichts destweniger
solche Expens vnd schäden nach erkantnuß vnnd mässigung der Landsobrigkayt herrn vnd
Beysitzer taxirt / vnd dem gegenthail entlich auferlegt / den Clager derselben
zwischen vnnd dem nächstuolgenden Hoftheyding zubezalen. Wo ers aber nicht thuet / So
werde dem Clager zu nächstem Hofrechten der Weyßpot solcher erhaltnen vnd erkanten
Expens vnd schäden halben / gleichermassen wie es im Landsrechten gehalten wird
aufzuweysen verschafft. Wann nun solche aufweysung vnd Spänung beschehen ist / So sol
dieselb Spänung durch den Landtschrannschreyber inn das Landsrecht vbernommen / vnd
darauf / inmassen wie mit den andern fürträgen Spänn vnd Erden biß zu dem Anpot / vnd
endhafften Fürtrag Procediert werden.
Welche Behebnuß aber nicht endwehrung oder entsetzung ligender gründ vnd Güeter /
sondern fräuenlich eingriff vnnd gewält / die ainem Landman auf seinen gründten
vermessenlich zuegefüegt werden / oder das ainer dem andern etwas von seinen gründten
aigen geweltiglich hinwegkh nimpt / oder nemmen läst / belangen / Darüber vnd in
denselben fällen ist vnnot die verschaffung deß Weyßpoten zu begeren / Sonder es sol
hinfüro vmb schleuniger Execution vnd Rechtens willen / also gehalten werden. Nämlich
/ Wann ain Clager zu ainer solchen Behebnuß kommen ist / so sol Er zum nächsten
darnach volgendem Hofrechten dieselb Behebnuß / sampt seiner Expens zedl vnd
Estimation was Er vmb abtrag vnd schaden begert / vnderschiedlich verzaichent
fürbringen / solche Expens zedl vnd Estimation des gwalts vnd schadens soll dem
gegentail zuegestelt oder vberschickt / vnd jme auferlegt werden / Das er den Clager
solches gewalts / schadens vnd Expens halben / vergnüege / Oder zu dem nächstuolgenden
Hofrechten
| Seite 12| mit seiner Einred dagegen erscheine / Er komb nun also mit einred
für oder nit / so werde es in ainem oder den andern weg mit erkantnus des abtrags vmb
den Gewalt / schaden vnd Expens auch alß dann mit endtlicher verschaffung der bezalung
/ Vnd wo ers nit thuet / mit ertailung deß Weyßpoten / Spänung / Anpot / vnnd
endhafften Fürtragen / allermassen wie zuuor gehört / gehalten.
Es ist auch hierüber insonderhayt bedacht vnd beschlossen. Wiewol im Landsrechten der
Clager / wann er verlustig wird / dem Bekla[g]ten / auß denen sonderlich beweglichen
vrsachen / so durch die vorfordern bedacht worden / kain Expens zubezalen schuldig.
Weyl aber die Hofrechten gegen dem Landsrechten / wie obbegriffen / ainen sondern
vnderschied haben. Also / dz solche Hofrechten allain vmb Gewält vnd entwehrung / die
sich vor verscheinung jar vnd tag verloffen / jr würckung haben. Zu welchem Hofrechten
auch der Clager vnd Beklagt / durch schrifftliche Gewält (welches sonst im
Landsrechten nicht zuegelassen.) erscheinen mögen / Vnd ob gleich ain oder der ander
tail im hofrechten verlustig wird / das er dieselb sachen im Landsrechten widerumb
ersuechen mag / Damit nun alle geuärd verhüet / vnnd jemand im hofrechten destweniger
muetwillig vmbgesprengt werde. Demnach / wouerr sich in außtrag des Hofrechtens
befündt / das der Clager / den Antworter vnbillicher vnnd vnnötiger weyß vmb ain
Gewalt beklagt hab / welches aber gegen dem Antwortter nit darbracht worden / So soll
der Clager dem Antwortter / der also von der Clag entprochen ist / die Expens nach
mässigung der Landsobrigkayt vnd Gerichts / eben so wol zubezalen schuldig sein / Alß
es sonst der beklagt / wann er verlustig wird / gegen dem Clager zu thuen verpunden
ist / Vnd solle in demselben der Expens halben gegen dem Clager gleichermassen die
Ordnung / wie gegen dem Beklagten / als obsteht gehallten werden.
| Seite 13| Dieweyl in den Geltschuldbrieffen gemainglich der gewondlich Schadenpund begriffen
ist / vnd sich mit jr selbst Gerichten dahin verbinden thuen / so mag ain jeglicher so
dergleichen Schuldbrief / darinnen die verpindung des Landleuffigen Schadenpunds nach
lengs oder kürtz / Als ob derselb von wort zu wort eingefüert wäre / verleybt ist /
für den herrn Landshauptman oder Landsuerweser kommen / Sich seiner schulden mit
fürbringung deß Schuldbriefs beklagen / Als dann soll jme die Obrigkait neben
vbersendung des Schuldbriefs abschrifft / zueschreyben vnd beuelhen / den Clager
zwischen derselben zeyt vnd des nächstkommenden Landsrechten / nach vermög seines
gegebnen Schuldbriefs zubezalen / wo Er das nit thuet / das alßdan der glaubiger zum
nächsten Landsrechten nach vermög des anlehens zufriden gestelt. Also / Das dem
Beklagten in seine Güeter gegriffen / vnd der Clager nach Rath der herrn vnd Landleut
nach vermög deß schuldbriefs vergnüegt werde.
Wo aber ainer gegründte einred hette / wider seinen Schuldbrief / so mag er solches
alß dann zu den vorangezaigten Landsrechten für den herrn Landshauptman oder
Landsuerweser / vnd die herrn vnd Landleut fürbringen / Darauf sol allweg verrer
ergehen / was billich vnd zu fürderlicher handlung dienstlich / alles nach vermög
aines jeden verschreybung.
Im fall auch / das ainer ain Geltschuldbrief fürzutragen hette / darinnen der
Landschadenpund nicht stuende / oder mit kürtz vermelt vnd angezogen wäre / Der mag
auff solchen Schuldbrief vor Gericht Clagen. Darauf solle jhme der ander vnnd endhafft
tag / wie von allter her durch Ordenliche Citation neben vberschickung des
Schuldbriefs abschrifft ertailt / vnd deßhalben Gerichts zeugbrief gegeben werden.
Da auch ainer ausserhalb Schuldbrief / Schulden gegen jemand zuersuechen hette / Der
mag derhalben vor Gericht zu vier tägen Clagen. Darauf werde jme an den
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Beklagten / die ordenliche Citation vnd Gerichtszeugbrief gleicher massen wie / von
allter herkommen / erthaylt.
Vnd Nach dem von dem herrn vnd Landsfürsten one das alle fräuenliche vnd muetwillige
Appellationes verpotten seind / Soll auf ein lauttern Schuldbrief die Appellation
nicht zuegelassen werden. Wo aber ainer ye souil vrsachen vnnd einreden hette / die zu
sonderer erwegung vnd bedenckung gelangeten. So soll alß dann bey des Gerichts
erkandtnuß stehen / solche Appellation zuezulassen / oder abzuschlagen.
Ist bedacht / Das alle Geltschuldtbrief / in zwayunddreyssig jarn guetlich durch
erbetne beschickhsleut oder schrifftlich / damit der Glaubiger dasselb beweyßlich
machen möge / ersuecht sollen werden. Wo aber ainer genuegsamblich beybringen möcht /
das ainer auß ehafften zu solchen verschreybungen nicht kommen hette mögen / Oder das
ainer oder seine vorelltern auf ersuechen vnnd fürbett des bezalers oder glaubigers
solche Schuld vber die zwayunddreyssig jar anstehen hette lassen / vnd wann er solches
das zu Recht genueg ist beybringen mag / So soll kain verjärung darauß verstanden
werden. Deßgleichen soll den vnmündigen / vnd denen die jrer vernunfft nit fähig / so
lang dieselben vnuergerhabt seind / solche verjärung on nachtail sein.
Dieweyl auch vonnöthen zu bedencken / das hinfüro ordenlich on arglist mit den
Behebnussen / im Rechten gehandelt werde. Ist bedacht / Das kainer kain Behebnuß
fürrter vber vier jar lang in seiner gewaltsamb behalten soll / sonder desthalben
fürderlich im Rechten zuuerfaren.
| Seite 15|
Damit niemandt kain gefährlicher nachthail auß solchem verzug zuesteen könne. Wo aber
ainer solche Behebnuß vber die vor angezaigten vier Jar anstehen ließ / So sol darauf
verrer im Rechten nicht gericht werden / Sonder mit verhaltung der vier jar / dieselb
Behebnuß ab vnd tod sein / Wo aber ainer glaubwirdig fürbringen köndt / das ainer auf
fürbitt der Gegenparthey / darüber die behebnuß gangen seind / vber die vier Jar still
helt / So soll jme damit / vnd auch den vnmündigen vnd Synnlosen / wie vorgemelt / die
verjärung angezay[g]ter frist nit geraitt werden / Sonder mag sich der fürter im
Rechten gebrauchen.
Ob der Clager oder Antworter / oder Sy bayd im hangenden Rechten mit todt abgiengen /
Mag dennocht die ain Parthey so noch im leben blibe / Oder derselben Erben gegen des
abgestorbnen Erben / Souerr die sach grund vnd Poden oder ander erbliche gerechtigkeit
berürt / auf die voraußgangenen Gerichts zeugbrieff im Rechten verfaren / Es seyen
enthaffte täg / Clag / oder haupt vrtl gangen oder nit / Doch das solches des
abgestorbnen Erben / Oder wo dieselben vnuogtpar wären / derselben fürgesetzten vnd
verordenten Gerhaben ehmals von Gericht zuegeschriben vnnd verkündt werde.
Ob sich ainer oder die seinigen ainer Ladung oder anderer brief so von der Obrigkait
außgangen / anzunemen verwidern wurde / So soll der Bott solch Ladung oder brief / vor
dem Thor nider / vnd ain Stain darauf
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legen. Wo aber jemandt die Botten so solch brief truegen verschmahen / schlagen oder
nötten wurde / dieselben brief widerumben mit jnen hinwegkh zutragen / Der sol durch den
herrn Hauptman oder Verweser / auf ainen benenten tag erfordert / vnd nach erkanntnuß
der herrn vnd Landleut gestrafft werden.
Der Hauptman oder Verweser sollen mit fleyß verhüeten / das auf die / so dem
Gerichtsstab nicht vnderworffen seind / kain Ladung außgehe / sonder allain es sey vmb
sachen die nach alltem herkommen in dem Landsrechten zu rechtfertigen gebüeren.
Deßgleichen sollen Sy vmb sachen die in das Landsrecht nicht gehören / auch kain Ladung
außgehen lassen. Wo aber ainer je solch Ladung erlangt / so sollen doch dieselben sachen
allweg auf der widerparthey anrüeffen an die orth da sie zu rechtfertigen gebüren /
gewisen werden.
Es sol hinfüro kain Ladung so vnder zehen Phundten werd ist / mehr außgehen / sonder
solch sachen sollen vor ainem Landshauptman oder Landsuerweser / ausser Rechtens
güetlich / ersuecht oder in verhörsachen / wie gebreuchig / beklagt vnd außgetragen
werden. Wo aber ainer vermaint das solche Clag mehr als zehen Phundt werd betreffe / So
solle es bey der herrn vnd Beysitzer erkantnuß stehen / Ob solche Clag zehen Phund werd
oder nit / vnd ob die Ladung billichen im Landsrechten darüber außgehen sol oder
nit.
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Es mag auch ain Landman den andern vmb Ehren händel vnd all ander sachen / Sie werden
ploß zycht genandt oder nit / inn dem Landsrechten erster instantz beklagen / daselbst
sol ain jeder zu Recht zustehen schuldig sein. Doch dem beschwärdten tail die
Appellation beuor behallten / damit der Arme so wol als der Reich nicht Rechtloß bleybe.
Wo man erfragt vnd glaublich erinndert wurde / das ainer seinen miterben oder geltern
zu nachtail / willkhürlich Recht auf sich fueren ließ / solche Rechtfüerungen sollen
denselben Erben oder gelltern one schaden sein / vnd darzue solle der Hauptman oder
Verweser / die / so solches Rechtfüereten vnd auf sich füeren liessen / nach erkantnuß
der Landleuth / darumben vngestrafft nicht lassen.
Wiewol bißher ain gebrauch gewest / das sich ainer ain Redner jrren hat lassen / So
wirdet doch hinwiderumb bedacht / das solches zu verlengerung des Rechtens beschiecht.
Derhalben ist für nutzlich angesehen / das sich füran kainer kain Redner jrren solt
lassen / allain es trag sich zue / Das ainer sonder ehafft hat / die durch die herrn vnd
Beysitzer / genuegsamb angesehen wird / so soll es zuegeben werden. Wo aber nicht
genuegsamb vrsach verhanden / so sol der herr Landshauptman oder herr Verweser jme ainen
Procurator auf sein anrüeffen vmb sein zymbliche besölldung verschaffen.
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Die Landsrechten sollen / wie von allter herkommen / alweg vber Sechs wochen angestelt
vnd gehalten / vnd one sondere bewegliche vrsachen nicht erstreckt / sonder ordenlich
außgesessen werden / Vnnd sol dannacht die gantz zeyt / Dieweyl man das Recht besitzt /
im Datum der Ladung vnd zeugbrief / nur für ain tag gerait werden.
Die herrn vnd Landleuth so am Rechten sitzen / sollen mitler zeyt / Dieweyl sie am
Rechten sitzen / ander sachen miteinander zureden vnderlassen / Damit sie die Clag /
Antwort / Red / widerred vnd Rechtsatz / dest aigentlicher hören / mercken vnd one wider
vernewerung der sachen dest gründtlicher darauf Rechtsprechen mögen.
Die herrn vnnd Landleuth sollen bey jren dienern daran sein / Das sie / weyl man das
Recht besitzt / vor der Thür beleyben. Deßgleichen sollen auch alle andere so im Rechten
nit zuthuen haben / in der Schrannen niemands jrren / Welche aber in der Schrannen sein
/ sie haben alda zurechten oder nit / die sollen stillschweygen / vnnd jre händl alda
nit außtragen / oder disputiern / allain was im Rechten beschiecht. Vnd nemblich wo der
herr Landshauptman oder Verweser durch den Weyßpotten ain still
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schafft / vnd jemand darinn vngehorsam sein wurde / Der oder dieselben sollen nach
erkantnuß der Landleuth / so alß dann gegenwürtig seind / von stundan gestrafft
werden.
Es soll auch niemand dem andern verpotne wort zuesetzen / es sey in verhörsachen / vor
dem herrn Landshauptman oder Landsuerweser / vnd sonderlich im Rechten / Darzue sollen
die wort / alß ob ainer sein sach mit warhait nit darbringen thät / vnd wie es wider
Gott / Ehr vnd Recht / vnd all dergleichen wort / so vngepüerlich beschehen / menigklich
verpotten sein / dann wo sich jemandt der wort gebrauchen wurde /den soll der herr
Hauptman oder Verweser still stehn haissen / Vnd von stundan die herrn vnnd Landleuth /
so allda gegenwürtig / erkennen lassen / Was straff Er vmb solch verhandlung wirdig sey
/ Vnd wo Er sich derselben straff widersetzen wurde / sol man jme die vngehorsamen zu
gehorsamb zubringen verhelffen.
Im wehrenden Hoftheyding sollen Commissionen / Rathschleg vnd verhör / auch Hochzeyten
vnd Pankhet nit eingemengt oder gehalten / Sonder vor oder nach dem Hoftheyding
angestelt werden. Damit das Recht befürdert / vnd nicht verhindert werde.
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Es soll ain jeder der da Clagt / oder sein verantworttung thuet / ausserhalb des Rings
stehen / Doch soll ainem jeden Landman so an dem Ring sitzt / zuegeben sein / Das Er in
der Landschrannen neben oder vor seinem Procurator stehen / sein notturfft fürbringen
lassen / oder selbst thuen / vnd als dann sich wider nidersetzen mög.
Es soll ain jeder Landman seiner gewissen nach Vrtln / Souerr jhme aber ain vnderred
vonnöten / die mag er nemmen. Es mag auch ain jeder Beysitzer so er ain vrtl die jme
Rechtlich angesehen wird / dem so vor geurthailt hat / verfolgen.
Der Hauptman oder Verweser soll den Geystlichen / Auch den Junckfrawen / Frawen /
Burgern / Außlendern / vnd alle armen vnd ellenden personen / auf jr anrüeffen
fürderlichen richten / vnd sie im Rechten vor meniglichen fürdern / alß sich gebürt.
Die Redner sollen sich aller langen vmbschwaiffigen reden / vnd sonderlich ain
angehörte sachen oder mainung in ainer jeden rede offt zu repetiern massen vnd
endhalten / in Exceptionen / oder antwortten / auch auf volfürte vnd verlesne
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Weysungen. Deßgleichen zu schließlicher handlung / vnd was die verfechtung der
Hauptsach antrifft / mögen sie zu dreyen Reden gegeneinander Procediern / Was aber
saumbsall der termin in fuerung der Weysungen / vnnd erlegung der Appellation
schrifften vnd dergleichen betrifft / Das sollen sie hinfuero allain mit zwayen Reden
gegeneinander fürbringen / Wann sy alßdann nach Schrannen gebrauch des Rechten gefragt
werden / mögen sy für das drit mal jr fürbringen vnd Recht satz mit kürtz Repetiern.
Vnd also sollen alle händl auf das kürtzist / gründlichist / vnd nach dem Landsbrauch
fürgebracht / vnnd in die feder nit geredt werden. Es ist Schrannschreyber auch nicht
schuldig die langen Rede einzuschreyben / Sonder grund der sachen / souil jhme auß der
Redner fürbringen möglich ist / auf das kürtzist zubegreyffen.
Es sollen sich auch die Redner vor verletzung vnnd schmächlichen worten der Partheyen
/ wie hieuor begriffen / bey der straff hüeten vnd enthalten.
Ob aber ein Landtman Weltliches Standts / selbs oder ain Freundt dem andern sein
nottdurfft im Rechten reden wollte / das soll menigklich vergonnt sein.
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Bringt ain Parthey / ain frembden Redner zu dem Rechten / dem solle / ehe jm zureden
erlaubt wirdt / der Inhalt der Schrannen Procuratores gethanen Aydtsphlicht fürgelesen
werden. Darauf soll er auch schweren demselben gemäß / vnd nit darwider zuhandlen / Alß
dann mag Er seiner Partheyen notturfft im Rechten beschaydenlich fürbringen / Doch solle
nichts dest weniger dieselbig Parthey den Rednern bey der Schrannen jren gewondlichen
Sold zu gleichem tail außrichten vnd bezalen. Wann aber ain frembder Redner der
vormallen für Gericht fürkommen ist / vnd geschworen hat / in ainer andern Parthey
sachen / widerumb für das Recht fürkompt / So soll derselbig weyter vnd von newen in
zuschweren nicht schuldig seyn / Sonder seines vorgethanen Aydts der notturfft nach /
widerumben erinndert vnd vermant werden. Vnd darauf mag also ain jeder frembder Redner
vorgehörter massen / seiner Partheyen notturfft vor dem Rechten handlen / vnd
fürbringen.
Ob man aber geschworen Redner bey der Schrannen nicht möcht gehaben / vnd jme doch sein
notturfft ainer selbst nit fürbringen / auch seiner freund kainen darzue erbitten kondt
/ So solle jme der Hauptman / oder Verweser ainen auß dem Ring zueschaffen / vnd derselb
mit dem es also verschaffen wurd. Der soll sich der sachen kaynes wegs setzen noch
verwidern / sonder den grund der sachen / mit dem kürtzisten fürbringen / vnd zu Recht
setzen / wie obsteht. Wo aber / der so auß dem Ring verschafft sich
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waigern / vnd sein entschuldigung fürwenden wurde / das soll gehört vnd darüber die
gebür erkenth werden.
Ain jeder so sich auf brief waygert / die er nicht beyhanden hat / Vnd wouerr der
Gegenthail an seinen worten vnd anzaygen / Das Er solches bey seinem trawen vnd glauben
/ zu kainem gefährlichen aufzug noch verlengerung des Rechtens thue / nit vergnuegt sein
wil / so sol jhme der Aydt für geuärd aufgelegt werden.
Ob sich auch ain Parthey beschwärd / ainer bey vrtl / die mag sie dingen wie
Schrannen gebreuchig / vnnd von allter herkommen ist. Es sol auch darnach in der
hauptsachen gleichesfals dem beschwärdten tail / die dingnuß vor behalten sein / Vnd
sollen solche dingnuß auß bayder Redner mund aufgericht werden / vnd jeder was Er also
aufricht / sein Parthey zuuor hören lassen. Nachmallen sollen sie zu baider seyts
solche proceß schrifften / wie gebreuchig Collationiern / vnnd zu aufrichtung der
Appellationen zu Gerichts handen erlegen. Wouerr sie sich aber in Collationierung
derselben Proceß schrifften gegen einander nicht vergleichen mögen / So sollen sie
solche jrrung für jr bayder seyts erkieste Gedencker vnd verordenten Obman bringen.
Vnd wouerr es durch dieselben auch nicht verglichen werden mag / Alß dann sich darüber
vor den herr Beysitzern entschaiden lassen.
Nachdem auch im Landsrechten vnnd Verhörsachen ain vralter hergebrachter Land vnnd
Schrannen gebrauch / das ainem jeden Appelanten zuuolfüerung seiner
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Appellation / Souerr der herr vnnd Landsfürst im Landt / auf Sechs wochen / vnd
ausserhalb Lands Achttzehen wochen zuegelassen werden / Darzwischen sich der Appellant
mit solcher Appellation allso befürdern solle. Damit er vber das Appelliert vrtl
jnnerhalb bestimpter Achtzehen Wochen / des herrn vnd Landsfürsten oder desselben
geordenten Regierung erledigung / Oder aber ain genuegsamben rechtmässigen Saumbsall /
wider für das Gericht / da das vrtl außgangen / bringe / aber diser Termin ist allain
der Procuratores nachlässigkayt halben in ain mißuerstand gezogen / vnd dahin gedeut
worden / Alß sey genuegsamb / wann Sy die Appellation schrifften jnnerhalb der
Achtzehen wochen aufrichten vnd zu Gericht erlegen / Vnd vbergehn auch noch darzue
disen termin nit ain / sonder mehrmall / welches aber vnbillichen vnd nicht sein
solle. Demnach sollen die Partheyen hinfüro aigentlich wissen / Das solche
entschuldigung / jhres selbs oder der Procuratores vnfleyß / in aufrichtung der
Appellation schrifften weytter nit gestat / noch sie im Rechten fürtragen werde /
Sonder welcher Appellant sein Appellation nach obbemelten gebrauch jnnerhalb Achtzehen
wochen / nit volfüeren / vnd die Landsfürstliche erledigung / oder aber ein Saumbsall
zu Gericht erlegen / der wirdet weytter darzue nit gelassen / Sonder er sol damit das
vrtl / so wider jne ergangen / angenommen haben / auch dasselb in sein Crafft vnd
wirckung gehen.
Das also dem Appellanten vber obbestimbten Termin weitter khain dillation geben /
Dann was mit Vorwissen vnd zuegeben des Gerichts beschehen / vnd dasselb für ein
ehafft vnnd billiche dillation angenommen vnd erkenth wierdet.
Derhalben soll ain jeder Appellant den obbestimbten Termin der Achtzehen Wochen / so
sich alß bald nach ergangenem vrtl anfächt / vor augen haben / vnd sich darauf mit
seiner Appellation dermassen befürdern / wie Er vermaind in demselben Termin die
erledigung zuerlangen / vnd das Gericht widerumb damit zuerraichen.
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Wann aber darüber der Appellant in aufrichtung der Appellation saumbig sein wurde /
So soll Er mit ainicher Appellation weytter nicht zuegelassen werden / Sonder das vrtl
sein Crafft vnd wirckung erraicht haben. Begäb sich aber / Das der Appellat den
Appellanten in auffrichtung der Appellation verhinderet / So soll zuuor das vrtl in
sein Crafft nit gehen / biß durch den Appellaten dem Appellanten die Expens Retardati
processus bezalt ist worden / Oder aber das bayderthail schrifften / souil der
einkommen / ordenlich eingeschlossen / vnd neben seinem Appostelbrieff / der
Niderösterreichischen Regierung zu verrer erledigung vberschickt werd. Doch wo ain
oder der ander thail genuegsam ehafft oder begründ vrsachen fürbringt / das solche
aufrichtung der proceß schrifften nicht an allem gebürlichen fleyß / Sonder an des
Procurators oder Schrannschreybers leybsschwachait / verraysen / oder andern
darbringlichen genuegsamben vrsachen / erwunden sey / Das soll nach Gerichtlicher
erkantnuß erwegen vnnd darinnen niemandt zu geuärde gestatt werden.
Wo alß dann glaubwirdig befunden / Das die Procuratores oder Landschrannschreyber
durch jren vnfleyß / ainen oder den andern tail mit aufrichtung der Appellation
schrifften / verhinderten / Derselb Procurator oder der Schrannenschreyber / an dem es
also erwindt / soll durch den herrn Landshauptman / oder herrn Landsuerweser / welcher
allhie vnnd von Landsobrigkait wegen die Oberhandt haben wird / on entgelt der Parthey
/ Acht Tag auf der Landshauptmanschafft vnnachläßlich gestrafft werden.
Im fall aber / Das baydethail die Appellation schrifften / wie obsteht / zeytlich zu
Gericht erlegten / vnd aber dem Gericht ehafften zuestuenden / das solche Appellation
nicht gefertigt / Dardurch dann die Partheyen auch verhindert werden möchten / Alß vil
wochen sich dieselben ehafften verziehen / souil sollen dem Appellanten in
obbestimbtem
| Seite 26| termin widerumb erstatt / Doch solle solcher Termin vber Achtzehen
Wochen niemand gegeben werden. Es sollen hierinnen auch ditsfalls nit ander ehafften /
dann die darumben dem herrn Landshauptman / Landsuerweser / oder ainer Landschafft
verordenten Beysitzern bewist / vnd Sy für genuegsamb erkennen / angenommen oder
gestattet werden.
So erscheint auch bey den Partheyen vnd Procuratoresn in layttung der zeugen / ain
grosse vnordnung vnd vnfleyß. Als so ainer parthey im Lands oder hofrechten / ain
Weysung aufgelegt wirdet / Das sy erst zu dem nächst darnach volgenden Lands oder
Hofrechten jre weyßarticl einlegen / So sie doch darzwischen die weysung zuuollfüern
schuldig gewest wärn / welches auch die herrn vnd Landleuth der Procuratores vnordnung
vnd vnfleyß zuelegen.
Demnach sollen auch die Partheyen hinfüro wissen / Das solches verrer von jnen nit
angenommen wirdet / Sonder sy sollen hinfüro jre weysungen vnd Gegenweysungen / so
jnen aufgelegt werden / jederzeyt wo die zeugen im Landt / zwischen der hoftheyding /
vnd ausserhalb des Lands / in Achtzehen wochen / darinnen kain falsch oder betrug /
Das ainer vnnoth der sachen außlendische zeugen / allain vmb verlengerung willen der
Weysung / benomen wollt / gestatt werden solt / volfüeren / vnnd sich vor schaden
hüeten / daruor sie auch die Procuratores bey vermeydung obuermelter straff / warnen
vnd befürdern sollen. Doch solle hierinnen außgenomen sein / wo die Partheyen aines
Weyßarticls / oder der Fragstuck halben strittig wurden / oder dz der Saumbsall an den
Commissarien / oder andern eingefallnen billichen ehafften erwunden / das dergleichen
Saumbsall den Partheyen auch nicht zu nachthail kommen sollen.
Nach dem auch bißher je lenger vnd mehr ain mißbrauch
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eingerissen ist / Das man die Fragstuck nicht allain vberflüssig / sonder auch gar
vnnötig / vnnd etwas schimpfflich gestelt vnd fürgebracht hat. Darinnen / vnangesehen
das dises ein Ciuilisch Recht vnnd Gericht ist / die zeugspersonen nicht allain der
gebürlichen notturfft vnd beschaydenhayt nach / sonder gar vmb Malefitz in genere
befragt werden / So doch ainer jeden parthey beuorsteht / Wo ain zeugsperson mit
Malefitz berüchtigt / vnd zu aim Zeugen nit teuglich oder genuegsamb wäre / dasselb
gegen jme / wie sich gebürt fürzubringen / Deßgleichen / dz man die sondere Fragstuck
vber die Weysung Articl dermassen vmbschwaiffig gesetzt. Alß nemblichen das der arm
vngelehrt gemain Mann / als ain zeug befragt werden soll. Was in derselben sachen /
darumben Er zeugnuß geben soll / die geschribnen Recht vnnd Landsgebreuch vermögen /
Vnd was inn demselben fall recht oder vnrecht sey / Ab welchem mehr ain muetwillen als
notturfft gespürt wirdt. Demnach vnd damit inn den gemainen Fragstucken hinfüro ain
bessere maß gehalten / Sollen dieselben hinfüro ainem jeden Zeugen vngeuärlich / auf
dise weyß fürgehalten werden.
Wie alt der Zeug / vnnd ob er ehlichs Stands / auch was sein handel / thuen vnd
wesen seye / daruon Er sich erhalte vnd ernehre.
Ob Er sich selbs zu aim Zeugen angepotten / vnd wer jn daher zukommen / vnd zeugnuß
zugeben verschafft hab.
Ob Er bey diser sachen / darumben Er Zeugnuß zugeben fürgestelt ist / ainichen mit
genieß / oder hinfüro was nutz oder vortail darauß zuuerhoffen hab.
Welchem thail er den Syg lieber gönne / die sachen zuerhalten.
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Ob Er von jemand vnderwisen oder angelehrnet sey / was Er sagen soll / vnd ob er
sich mit seinen mitzeügen nit vnderredt habe
Item so die strittig sach vnd rechtfüerung / gemaine personen oder
Nachtparschafften antrifft / die dem zeugen gemäß seind / Soll er auch befragt
werden / welchem thail er mit sipptschafft / schwagerschafft / oder sonst verwand
sey.
Wo es aber höhere personen belangt / wann der zeugenfüerer / neben andern personen
seine vnderthanen zu zeugen fürstelt / Vnd dieselben von jrem herrn jhrer glüb vnd
phlicht / So lang sie jr Saag thuen / erlassen / mögen auch daneben die zeugen
befragt werden / Ob sie dem zeugen nit mit sonderm dienst / oder Beuelch aines ampts
verwandt seyen / vnd nicht jren sondern genieß darbey haben. Deßgleichen mögen auch
solche gemaine Fragstuck / nach gelegenhait der handlung moderiert vnnd gebessert
werden / doch one vberfluß / welches dann jederzeyt zu des Gerichts erkanthnuß
steht.
Vnd so alß dann die Examination auf den Weysung Articl fürgenommen wirdt / Soll der
zeug auf ein jeden Weysung Articl / den Er war zu sein bestättigt / vmb vrsach
seines wissens / auch zeyt / Malstat / vnd andere vmbstand aigentlich befragt
werden.
Letstlich / soll ainem jeden Zeugen / allwegen nach seiner verhörung vnd
Examination / sein aufgeschribne Saag / Ob er deren also geständig / fürgelesen /
vnd jme volgendts auferlegt werden / dieselb in gehaimb zuhalten / biß nach
eröffnung der zeugensaag.
Souil aber die Fragstuck vber den Weysung Articl betrifft / Sollen sich die
Partheyen on vberfluß vnd hitzigkayt dermassen beschaydenlich halten / Damit der
herr Landshauptman / oder herr Landsuerweser / sampt dem Gericht nicht verursacht
werden / so dieselben anderst befunden vnd fürbracht wurden / gegen demselben
| Seite 29| Fragstucksteller der massen einsehung fürzunemen / damit durch solchen weg die
weysung / vnd verordenten Commissarien hinfüro destweniger aufgezogen / vnd
vmbgesprengt / noch das Gericht vnnötiger weyß gehelligt werde / darinnen dann
sonderlich die Procuratores wolbedacht / vnnd gewarnet sein sollen.
Die Procuratores sollen sich auch vor Gericht / weder gegen den Partheyen / noch
selbs gegeneinander kainer hitzigkayt oder stumphierens gebrauchen / Sonder der
Partheyen notturfft beschaidenlich fürbringen / vnd handlen / Wie sie dann
Landsfürstlicher Obrigkait/ vnnd dem Gericht zu Ehr / Auch in dem vnd anderm jrer
phlicht nach zuthuen schuldig. Welcher aber darüber thuet / der solle
vnnachläßlichen gestrafft werden.
Nach dem auch bißher ain Vnordnung vnd mißbrauch eingerissen / Das die Partheyen vnd
derselben Procuratores / die brief vnd schrifften / so sie zu Gericht eingelegt / für
sich selbs / wann der Landschrannschreyber in andern sachen zu schreyben vnd
zuuerzaichnen gehabt / Ohn sein des Schrannschreybers wissen oder willen / von dem Tisch
aufgehebt / vnd hinwekh genommen / darauß dann jrrung eruolgt dz bißweylen weder die
partheyen noch derselben Procuratores / vmb die hinaußgenombenen Schrifften haben wissen
wöllen. Demnach sollen sich die Partheyen vnd procuratores / auch meniglich hinfüro
solches eingreiffens enthalten / sonder erwarten / Wann das Gericht aufgestanden / vnnd
der Schrannschreyber vom einzaichnen des Gerichts Prothocolls ferttig ist / Das sie sich
alß dann zu jme Schrannschreyber melden / vnd anzaigen / was für eingelegte brief oder
Schrifften / ain jeder jme widerumb hinaußzugeben begert / Alß dann dieselben so jnen /
ausser deren brieflichen vrkhundten / die dem herkommenen Schrannen gebrauch /
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biß zu außtrag vnnd endschafft der sachen bey gericht beleyben müessen / hinauß zugeben
gezimpt von deß Landschrannschreybers handen entphahen / vnd wie vorgemelt / dieselben
für sich selbs nicht anfallen vnd hinwekh zuckhen / Bey vermeydung ernstlicher
straff.
Mit demselben soll es wie von allter her gebreuchig gewest / vnd souil bißher in gueter
Ordnung erhalten worden ist / nochmals gehalten werden. Sonderlich aber / sollen die
Procuratores in der Tax vnd belonung / vber die Gerichtlichen Behebnussen / so auf
gefertigte richtige schuld brief vnd vrkhunden / eruolgen / gegen den andern Rechtsachen
vnd handlungen / die durch langen außtrag vnd Appellationen geendet werden / ainen
vnderschid halten. Welches alles dann / wo sich ain Parthey darob beschwärdt zu sein
bedunckt / zu Gerichtlicher mässigung stehen / Auch derwegen hernach / nicht allain mit
Procuratorn / sonder auch mit den andern Officiern / aines jeden Tax halben / zuhandlen
vnd ordenlich zu schliessen / der nachgesetzten Landsobrigkait / vnd aim Gericht
vorbehalten sein solle.
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Wann wir nun guete gesatz vnd Ordnungen inn vnsern Landen / zu Phlantzung vnd mehrung
gemaines nutz / vnd sonderlich zu befürderung vnd Schleinigen vortgang der Justici
zuerhalten / insonders gnedigist woll genaigt sein / So haben wir angesehen / solch jr
ainer Ersamen Landschafft berüerts vnsers Fürstenthumbs Crain / vnderthänig zimblich bette
/ auch die getrewen / vleyssigen / Nutzlichen / stattlichen vnd ansehenlichen dienste / so
sy jeder zeyt vnsern löblichen vorfaren / dem gantzen hauß Osterreich / vnd sonderlich
weylland der Röm. Khay. May. vnserm genedigisten geliebten herrn vnd Vattern /
hochlöblichister gedächtnuß auch vns selbs bißher / mit darstreckung jrer leyb / hab vnd
guet / beharlich erzaygt / bewisen / vnnd noch hinfüro zuerzaigen vnnd zubeweysen /
gehorsamblich vrbittig seind / auch gantz wol erzaygen vnd beweysen mögen vnd sollen / Vnd
jhnen darumben / mit wolbedachtem mueth / guettem zeyttigen Rath / vnd Rechter wissen /
die obgeschriben jr Landschrannenordnung / mit allen jren jnhaltungen / Puncten / Claußeln
/ Articln vnd begreyffungen / wie die hieoben von wortten zu wortten lautten / vnd
begriffen sein / gnedigklich Confirmiert vnd bestättigt. Confirmiern vnd bestättigen
dieselb auch hiemit / als Regierunder herr vnd Landsfürst / wissentlich in Crafft dits
Brieffs / vnd mainen / setzen vnd wöllen / das solche jr obeingeleybte
Landschrannenordnung / mit allen derselben jnnhaltungen / Clausseln / Puncten / Articln
vnd begreiffungen / durchauß Crefftig vnd mechtig sein / auch stätt vnnd vest gehalten /
volzogen / vnd niemands darwider zuhandlen / oder das wenigist fürzunemen gestattet
werden. Also auch ain Ersame Landschafft / sich derselben allenthalben vnd gegen jederman
gebrauchen / Freyen / Nützen vnd geniessen soll vnnd mög / von allermeniglich
vnuerhindert. Vnd gebietten hierauf allen vnd jeglichen vnsern nachgesetzten Obrigkaitten
/ vnderthonen vnd getrewen. Geystlichen vnd Weltlichen / In was wierden / Stands oder
wesens / vnd wo die allenthalben in vnsern Erblichen Fürstenthumben vnd Landen gesessen
sein / Ernstlich mit disem Brieff / vnd wöllen / Das
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vilgemellte vnnser getrewe Landschafft in Crain / bey solcher obgeschribner jrer
Landschrannenordnung / auch diser vnser gnedigisten Confirmation vnd bestättung / rueblich
beleiben / darwider nit beschwärn / bekomern oder anfechten / Sonder sy derselben freyen /
gebrauchen / nützen vnd geniessen lassen / vnnd hiewider nit thuen / noch solches jemands
andern zuthuen gestatten / in kainerley weyß oder weg / alß lieb ainem jeden sey vnser
schwäre vngnad vnnd straff zuuermeyden. Doch behalten wir vns beuor / mehrberürte
Landschrannenordnung / nach gelegenhait der zeit / in künfftig zumindern / zu mehren /
oder zuuerändern / Das maynen wir Ernstlich. Mit vrkundt dits Brieffs. Besigelt mit vnserm
Fürstlichen anhangenden Insigl. Der geben ist in vnser Statt Grätz / den Funffzehenden tag
des Monats Januarij / Nach Christi vnsers lieben herrn geburde / Im Fünfftzehenhundert vnd
Ainvndsibentzigisten Jar. Carolus Ad Mandatum Domini Archiducis Proprium. H.
Khobentzl von Prosseg Teutsch Ordens Ritter. Hanns Vetter Anndre Jurschyn
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