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      <titleStmt>
        <title>Homburgische Gerichts vnnd Policey Ordnung 1563</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
          <persName>
            <forename>Sebastian</forename>
            <surname>Graf zu Sayn</surname>, </persName>
        </author>
        <editor corresp="marcrelator:edt">
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            <forename>Wilhelm</forename>
            <surname>Hartnack</surname>
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        </editor>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
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          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
						Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS -
						Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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						Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.1563-homburggerichtpolo</idno>
      </publicationStmt>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
					digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
					Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
        <respStmt>
          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName>
              <forename>Sebastian</forename>
              <surname>Graf zu Sayn</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Homburgische Gerichts vnnd Policey Ordnung 1563</title>. In: <editor corresp="marcrelator:edt">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/1051092051">
              <forename>Wilhelm</forename>
              <surname>Hartnack (Hrsg.)</surname>, </persName>
          </editor>
          <series>Das Wittgensteiner Landrecht : nach dem Original-Codex von 1579. =
						Wittgenstein : Beihefte ; 1).</series> (<publisher>Carl</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Laasphe</pubPlace>
          <date when="1960">1960</date>) <biblScope from="118" to="126">118-126</biblScope>. <ref target="https://archive.org/details/1563_homburggerichtpolo/s118.jpg">Repertoriumsfaksimile in Archive Org</ref>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Das Wittgensteiner Landrecht : nach dem Original-Codex von 1579 / bearb.
					und hrsg. von Wilhelm Hartnack. - Laasphe : Carl, 1960. - 147 S. (Wittgenstein :
					Beih. ; 1) [Editorischer Hinweis: Die Artikelzählung ist für die elektronische
					Edition eingefügt worden.]</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
					Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
					hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
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                <date type="dcterms:temporal" when="1563">1563</date>
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    </front>
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      <div xml:id="NA.Titel">
        <head>Homburgische Gerichts vnnd Policey Ordnung [1563]<note n="118.1" place="foot">Wegen dieser Homburgischen Ordnung und ihrer Grundlage von 1561 vgl. das im
						Vorwort Gesagte. Dazu: Karl Heckmann in Zeitschrift des Bergischen
						Geschichtsvereins Bd. 60, 1931, S. 55-112.</note>
        </head>
        <p>
          <pb facs="https://archive.org/details/1563_homburggerichtpolo/s118.jpg" n="118" xml:id="S.118"/>
          <pb n="Bl. 180v"/>[vom 1. Januar 1563].</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.Vorrede.1">
        <p>
          <pb n="Bl. 181r"/>Wir <name
            type="person">Sebastian Graue zu Seyne</name>, Herr
					zu <placeName>Homburg</placeName>, <placeName>Muncklar</placeName> und
						<placeName>Meintzenberg</placeName> ec. Und <persName>Wilhelm zu Seyn, Grave
						zu Wittgenstein</persName>, Herr zu Homburg ec. Entbieten allen und jglichen
					vnsern Amtleuten, Vögten, Richtern, Schultheißen, Scheffen, Geschworenen,
					Gerichtsschreibern, vnser hoher und nieder Gerichte, Vnd allen unsern
					Unterthanen und eingesessenen vnsers Lands und Herrschaft zu Homburg, Und
					sunsten auch allen andern, die sich gemelter vnser Gerichte des Landts zu
					Homburg jtzt oder künftiglichen gebrauchen werden, Unser Gnad und alles guts,
					Und hiermit zu wissen, Als wir durch langweilige Erfahrung, und teglich clagen
					der vnser befunden, das an ermelten vnsern hoch und niederen Gerichten
					vnordentlich inn Rechthengigen Sachen gehandelt, vnd die Partheien dadurch in
					langweilige Processe, vnnd vergeblichen <term type="phrase">Kosten vnnd
						Schaden</term> geführt, das auch etzliche gebreuche in ermelter vnser
					Herrschaft Homburg in mißbrauch zu der Einfaltigen verforderung gezogen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.Vorrede.2">
        <p>
          <pb n="Bl. 181v"/>Dem allem zuvorkommen, damit vnsern <term
            type="phrase">Underthanen vnnd Eingesessenen</term> vnsers Lands zu Homburg, vnd
					menniglichen darzu er befugt furderlich austreglich Recht gedein, wiederfahren
					und sunst guter <term
            type="phrase">gehorsamb, einigkeit und ruh und
						Fried</term> zwischen den vnsern vnd negst anstoßenden Landen, wie von
					alters hero erhalten werden mögen. Allß haben wir vns einer einhelligen
					gerichtlichen Ordnung, welcher gestalt an obgemelten vnsern Gerichten hinfuro
					furgefahren und gehandelt werden soll, verglichen, welchen wir euch allen
					samptlich und sonderlich <term
            type="phrase">publiciert und verkündet</term>
					haben wollen, bey den <term
            type="phrase">Pflichten und Eyden</term>, damit jr
					uns <term
            type="phrase">verwandt und zugethan</term> sein sollen, gepietend, daß
					jr ob solcher unser Ordnung in vnnd außer Gericht halten, die Proceß danach
					richten volnführen, die Sachen entscheiden menniglichen Urtheil fellen, unnd
					unparteilich schleunig Recht wiederfarren lassen. Wer sich aber dagegen ufflenen
					vnnd dem wiederstreben würde, dieselben sollen jr unser Amptleute, Vogt, Richter
					vnd Scheffen <term
            type="phrase">nach gestalt der Sachen vnd felle</term> der
					gepur darumb in unserm Namen <term type="phrase">ansehen, büßen vnnd
						straffen</term>.</p>
        <p>Datum den <date
            when="1562-01-01">ersten Januarij, Anno Dni. Tausend fünffhundert
						sechzig vnnd zwey</date>. <pb n="Bl. 182r"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.1">
        <head>[1] Von besitzung der Gerichte.</head>
        <div xml:id="NA.1.1">

          <p>[I 1] Die besitzung der Gerichte soll, wie von alters herkommen gebraucht vnd
						gehalten werden, Nemlich zu Homburg ein Vogt, den wir <name
              type="person">Sebastian, Graff zu Seyn</name> zusetzen haben. Und ferner uns beiden
						Herrn zu Homburg, Graue zu Seyn und Wittgenstein <term type="phrase">gelobt
							und geschworen</term> sein soll.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.2">
          <p>[I 2] Item sechs Scheffen halb Seynisch und halb Wittgensteinisch, die
						gleichfalls vnns beiden Herrn von Homburg schweren, soll Seyn und
						Wittgenstein ordnen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.3">
          <p>[I 3] Zween Fürsprecher, die beiden Herrn und dem Gerichte gelobt.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.4">
          <p>[I 4] Item ein tüglichen Gerichtsschreiber, den beyde Herrn setzen vnd beyden
						Herrn gelobt sein soll.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.5">
          <p>[I 5] Die Schulteißen sollen, wie von alters herkommen, die <term
              type="phrase">Gerichts gebott und verbott</term> thun, darauff sie auch
						vereid sein sollen. <pb
              facs="https://archive.org/details/1563_homburggerichtpolo/s119.jpg" n="119" xml:id="S.119"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.2">
        <head>Zu Wiell.</head>

        <p> Sol ein Richter sein, der Wittgensteinisch seye, vnd durch uns Grauen zu
					Witgenstein gesetzt, doch uns beyden Herrn gelobt sein, Unnd sunsten sechs
					Scheffen, <pb n="Bl. 182v"/> wie von alters herkommen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.3">
        <head>Freygericht zu Walpruel.</head>
        <div xml:id="NA.3.1">
          <p> Unser Freygericht zu <placeName>Walpruel</placeName> sollen vnser Vogt und
						vier Scheffen auß den Scheffenstuel zu Homburg besitzen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3.2">
          <p> Und sollen auch die Seynische, Witgenstteinische und Bergische Underthanen
						und angehörigen, welche Güter haben an das Freygericht gehörig, dahin
						folgen, dieselben Gütter daselbst vertretten, auß und angehen, jre gebur
						Järlich geben, wie von alters herkommen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3.3">
          <p> Solches Gericht soll wie von alters järlichs uff Donnerstag nach Martini
						gehalten werden. Doch soll es bei unserm Vogt und Scheffen stehen, da es der
						Partheien und Sachen nottdurft erfordern würde, daß sie zu Schleuniger
						abhelfung der Sachen mehr Gerichtstage anzusetzen haben sollen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.4">
        <head>Morßbach.</head>

        <p> Unser Gericht zu <placeName>Morßbach</placeName> soll auch wiederumb angericht,
					besetzt und gehalten, auch daselbst unsere der Herrn zu Homburg hochherrlich und
					Gerechtigkeit wie gewonlich, und wie von alters herpracht, geweist werden.<pb n="Bl. 183r"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.5">
        <head>Lehengericht zu Homburg.</head>
        <p> Unser Lehengericht zu Homburg soll auch, wie gewonlich vnnd von alters
					herkommen, im beysein unser beyderseits Amptleute, Vogt, zween Seynische und
					zween Wittgensteinische Scheffen vnnd Gerichtsschreiber gehalten. Und durch die
					Lehenleute sampt den zugeordenten Scheffen unser Gerechtigkeit, wie von alters
					geweist werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.6">
        <head>Hoffgericht zu Wyll.</head>
        <div xml:id="NA.6.1">
          <p> Unser Hoffgericht zu <placeName>Wiell</placeName> soll auch wie gewonlich
						durch einenn Wittgensteinischen Unterthanen, als vnsern Richter behegt, vnd
						durch Hoffmann gehalten werdenn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.2">
          <p> Fur demselben sollen alle Ingesessenen des Kirspels vnd Vogtey Wyell,
						Seynische, Wittgensteinische und Bergische vmb Erbgüter in gemelte Kirspels
						und Vogtey Wyell gelegen zu Recht handelnn.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.7">
        <head>Des Vogts, Richters vnd Scheffen Eide.</head>
        <p>
          <pb
            n="Bl. 183v"/> Ich N. gelobe und schwere zu Gott und seinem heiligen
					Evangelio, das Gericht der wolgeporenen meiner gnedigen Herrn zu Homburg, Grauen
					zu Seyn und Wittgenstein ec. Ehrbarlich, fleißig und trewlich zu besitzen, jrer
					Gnaden Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit helfen handhaben, und zu
					gewöhnlichen jeden ungebotten Dingen weisen. Den Partheyen und menniglich so
					daran zu schaffen haben, furbringen, anklagen vnnd Antwort hören, rechtmeßig
					unparteilich <term
            type="phrase">Urteil und Bescheid</term> nach meinem besten
					Verstande <term
            type="phrase">sprechen, weisen vnd weisen helfen</term>. Und das
					nicht underlassen vmb <term
            type="phrase">lieb oder leid, Freundschafft,
						Feindschafft, Sippschaft, Magschaft, Gunst, Gabe, Geld, forcht, Gelds
						wert</term>, oder vmb etwas, was sich einem vergleichen mag. Auch soll und
					will ich die Heimlichkeit und Ratschläge des Gerichts weder for oder nach dem
					Urtheil nit offenbaren, sondern alles thun, was einem frommen Vogt, Richter und
					Urtheiler geburt. Alles <term type="phrase">trewlich und ungefehrlich</term>. So
					mir Gott helf und sein heiliges Evangelium. </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.8">
        <head>Gerichtsschreibers Eid zu Homburg.</head>
        <p>Ich N. Seynischer und Wittgensteinischer Gerichtsschreiber der Herren zu Homburg,
						<term
            type="phrase">gelobe vnnd schwere</term>, daß ich alle gerichtlichen
					Handlungen die geschehen, <term type="phrase">mundlich und schriftlich</term>
          <term type="phrase">auffs fleißigst vnd getrewlichst</term> aufschreiben und <pb
            facs="https://archive.org/details/1563_homburggerichtpolo/s120.jpg" n="120"
            xml:id="S.120"/>
					verwahren will, Gerichts Acten vnd jnkommende Brief und Siegel ohn des Gerichts
						<pb
            n="Bl. 184r"/> beuehl niemand mittheilen, oder Abschrift daruon geben.
					Auch alle Heimlichkeit des Gerichts und der Sachen niemand in werender oder
					unvollendter Rechtfertigung in künftig zeit, ob ich gleich des Ampts abstehen
					würde, offenbaren. Und was Sachen oder Partheien an das Gericht erwachsen,
					wiederraten noch dienen, <term type="phrase">beystand vnd fürderung</term>
					weiter als meinem Amt geburt, thun will. Auch mich mit dem Schreiblohn nach
					rechtlicher Erkenntnis oder meiner Herrn Verordnung begnügen lassen, darüber
					niemand beschweren. Und alles anders zu thun, das einem vleißigen trewen
					Gerichtsschreiber geburt. Also mir Gott helf und sein heiliges Evangelium.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.9">
        <head>Schultheißen Gerichtsbotten oder Fronen Eyd.</head>
        <p> Ich N. <term
            type="phrase">gelobe und schwere</term>, daß ich die Vorgebott, vnd
					was mir vom Gericht beuohlen wird, fleißig vnd getrewlich verkünden vnd
					ausrichten, vnnd auf Erfordern Vogt, Scheffen vnnd des Gerichts daruon
					referieren will. Und ob ich des Gerichts Heimlichkeit hören vnd vernehmen würde,
					heimlich halten, und niemands offenbaren, meinem gnedigen Herrn zu Homburg trew,
					vnnd dem Gericht <term
            type="phrase">gehorsamb vnnd gewertig</term> sein. Und
					alles das thun und lassen, was einem trewen Gerichtsbotten gebürt.<pb n="Bl. 184v"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.10">
        <head>Fursprechen Eyd.</head>

        <p> Ich N. schwere, daß ich die Partheien und Sachen, so ich annemen oder mir
					beuohlen werden mit gantzen und rechten trewen will meinen. Ir Recht vnnd
					Gerechtigkeit nach meinem beßten <term type="phrase">vleiß vnd Verstand</term>
          <term type="phrase">furdern vnd furtragen</term>, jre <term
            type="phrase">Heimlichkeit vnd behelff</term> jnen zum Nachteil niemands offenbaren, fur
					Gericht <term
            type="phrase">zucht und Ehrbarkeit</term> gebrauchen, <term
            type="phrase">lesterung und schmehung</term> vermeiden, mit dem Partheien
					auf einen Theil von den Sachen oder sunst ungebührliche <term
            type="phrase">Pacta oder Gedinge</term>, zu der Sachen Gewinn nicht zu machen. Die
					Partheyen, welche ich gerichtlich diene oder dienen würde, vber gewonlich
					belohnung auf Ermessen des Richters vnd Gerichts nicht beschweren. Und was mir
					durch die Scheffen oder das Gericht <term
            type="phrase">taxiert vnd
						erkennt</term>, oder von meinem gnedigen Herrn verordnet, mich des begnügen
					zu lassen. Und sunst alles zu thun, was einem <term type="phrase">getreuen und
						vleißigen</term> Fursprecher gebürt.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.11">
        <head>Von Gerichtsbüchern.</head>
        <div xml:id="NA.11.1">

          <p> Es soll vnser Vogt, Richter vnd Scheffen zu Homburg ein Gerichtsbuch haben,
						darin alle gerichtliche Handlung, <term type="phrase">end oder bey urtheil
							und Appellation</term>, und was ferner furgestellt durch den vereydeten
						Gerichtsschreiber fleißig aufschreiben lassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.11.2">
          <p> Item am selben Gericht soll noch ein Buch gemacht und gehalten werden,
						darinn alle <term
              type="phrase">Verträge, Ufftrachten, Ubergaben, Keuffe,
							Verkeufe, Burgschaften</term>. Item <pb n="Bl. 185r"/>
            <term type="phrase">Testamenten, Vormundschaft, Inventarien oder
							Verzeichnissen dero Vormündigen Gütter</term>, vnd dergleichen
						Verzeichnet vnd fleißig auffgeschrieben werden mögen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.11.3">
          <p> Solche Bücher sollen auf dem Schloß zu Homburg in einer Kisten mit dreien
						Schlossen verwahrt werden. Und sollen der Vogt einen Schlüssel, ein
						Saynischer Scheffe den andern Schlüssel, den dritten ein Wittgensteinischer
						haben. Alle Jahr sollen die zween Scheffen jre Schlüssel dem Gerichte im
						beysein vnserer Amtleute vberantworten, vnd alsdann zween die negste
						Scheffen das folgende Jar die zween Schlüssel haben. Unnd nichts in oder
						ausschreiben lassen on einhellig zulassung und vorwissen der andern
						Scheffen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.11.4">

          <p> Degleichen soll es auch in den andern Gerichten gehalten werden, vnd die
						Kist der Ort in der Kirche gesetzt werdenn.<pb
              facs="https://archive.org/details/1563_homburggerichtpolo/s121.jpg" n="121" xml:id="S.121"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.12">
        <head>Von Gerichts Siegeln.</head>
        <div xml:id="NA.12.1">

          <p> Es soll auch Vogt, Richter und Scheffen an vnsern Gerichten ein gemein
						Scheffen-Siegel, darin Saynisches vnd Wittgensteinisches Wappen gemalet sey,
						damit alle Acten, Proceß, Ladungen, Gebot, bey vnd Endsurteil, Ufftrachten,
						Ubergaben, Pfandschaften, vnd alles was vor Gericht geschieht, vnd
						schriftlich begehrt wird, versiegeln. Und solches soll geschehen im beysein
						Vogt, Richters, zweier, dreier <pb n="Bl. 185v"/> oder mehr Scheffen. Und
						soll hierin die Maß gehalten werden, daß solch Siegel auf gewisse Zeit, wenn
						an das Richter vnd Scheffen beyeinander sein zuversiegeln gepraucht, darmit
						die Partheien ferners Kosten uberhoben blieben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12.2">
          <p> Solches Siegel soll auch in obgen. Kisten verschlossen vnd verwahrt
						werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.13">
        <head>Von Sportulis und Gerichtsbesoldung.</head>
        <p> Wir wollen auch zu Ende dieser Ordnung eine gemeine gerichtliche Besoldung, was
					uns von der Obrigkeit, vnd unserm Vogt, Scheffen, Richtern, Gerichtsschreiber,
					Fursprecher vnd Schultheißen von jeglichen Gebotten, Verbotten, Versiegelungen,
					Bußen oder sonstigen Gebühren oder weren soll verordnen, dem sich demselben
					gemäß zu verhalten haben.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.14">
        <head>Von Gerichtszwangk.</head>
        <div xml:id="NA.14.1">

          <p> Es sollen vnsere Vogt, Richter und Scheffen in vnserm Lande zu Homburg, vber
						alle Personen vnd Güter im Lande Homburg, desselben bezirk, Grenzen oder <pb n="Bl. 186r"/> Lagen gesessen vnd gelegen, Und alle Sachen, die sein
						Burgerlich oder peinlich, außerhalb deren, so jrer Art vnd Natur nach
						Geistlichs oder Lehens-Rechtens sein, wie von alters herkommen, vnd das in
						streitiger Ubung gewesen, richten, vrtheilen vnd execution thun.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.2">
          <p> Uber geistliche Personen, Geistliche und Ehesachen vnnd geistliche Gütter im
						Lande Homburg gelegen, die behalten wir vns allein zu richten, wollen auch
						darumb Versehens thun, daß jedermann bei dem seinen geschätzt und gehandhabt
						werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.3">
          <p> Item uber Manngütter, Lehengütter sollen sie zu richten sich enthalten, vnd
						die für uns vnd vnsere Rethe weisen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.4">
          <p> Diesem Gerichtszwang sollen alle, die in vnserer Herschaft Homburg gesessen,
						gehorsamen. Und sollen die Güter darin gelegen ann fremde Gericht nit
						gezogen, sondern die Uberfahrer darum gestraft werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.15">
        <head>Von vngebotten Gedingen.</head>
        <div xml:id="NA.15.1">
          <p> Das erste Dienstag nach der heilige drey Königetag.<lb/> Das ander vff
						Dinstag nach Sper vnd Kronentag.<lb/> Das dritte vff Dinstag nach
						Bartholomei.<lb/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15.2">

          <p> Und sollen alsdann zu jeder zeit zu neun Uhren vor Mittag, Vogt, Scheffen
						vnd Unterthanen am Gericht erscheinen. Und wer die Zeit versäumt, soll ein
						halben <pb n="Bl. 186v"/> Gülden zur Buß geben. Und sollen die Scheffen
						vnser, des Herrn zu Homburg Obrigkeit und Gerechtigkeit, wie von alters
						weisen. Auch durch die Eltesten die rechte alte Landesscheidungen vnsers
						Landes zu Homburg anzeigen, vnnd solches in die Gerichtsbücher schreiben
						lassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15.3">
          <p> Item, daselbst sollen auch alle Untugend, vnnd was wider christliche vnnd
						bürgerliche Policei begangen, Item Gewalt vnd andere Freveln, so heimlich
						und offentlich geschehen, gerugt und einbracht, vnd die Bußen und Strafen
						darüber erkennt, vnnd jede Sache nach ihrer Art an ihren gebührenden Ort
						geweist werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.16">
        <head>Welche Zeit ordentlich Gericht gehalten oder nit gehalten werden soll.</head>
        <div xml:id="NA.16.1">
          <p> Wir wollen auch, daß alle ordentliche Gerichtstage zur rechten Tageszeit im
						Sommer zu achten, vnd im Winter zu zehn Schlegen angestellt, angefangen, vnd
						bei Sonnenschein gehalten werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.2">
          <p>
            <pb facs="https://archive.org/details/1563_homburggerichtpolo/s122.jpg" n="122" xml:id="S.122"/> In
						zeit des Lenzens, erndte vnd Wintersaat sollen keine Gerichte gehalten
						werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.17">
        <head>Notgedinge ec.</head>
        <div xml:id="NA.17.1">
          <p> Aber die Sachen, die eilende austreg fordern, sonderlich vff außlendiger <pb n="Bl. 187r"/> ansuchen, mag man in der Erndte und Herbst Notgedinge
						halten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17.2">
          <p> Acht tage vor Christmeß vnd acht Tage darnach. Vom Sonntag Esto mihi, bis
						vff den Sontag Invocavit.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17.3">
          <p> Vom Palmtage bis den ersten Sonntag nach Ostern.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17.4">
          <p> Vom Pfingstabend bis vff Sonntag der heiligen Dreifaltigkeit.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17.5">
          <p> Und sonst alle Feiertage von der Kanzel zu feiern gebotten soll man
						feiern.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17.6">
          <p> Sunst soll ordentlich vff alle Dienstag zu vierzehn tagen Gericht gehalten
						werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.18">
        <head>Von Citation gerichtlicher Ladung. Vorgebot.</head>
        <div xml:id="NA.18.1">
          <p> Wir befinden, daß an gemelten unsern Gerichten etzliche vnnütze Vorgebot in
						der Kirchen an die veste geschehen, vnnd also erst zum dritten Gericht der
						Kläger seine Klage an den Tag tut, dardurch beyde theil vffgehalten, vnd in
						unnütze vergebliche Kosten geführt werden. Darumb so wollen wir solche
						Gewohnheit hiermit abgeschafft haben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.2">

          <p> Und soll hinfüro der Ankläger den Vogt und Richter ersuchen, den Beklagten
						namhaft anzeigen, vnd denselben durch unsern den Seynischen oder
						Wittgensteinischen <pb n="Bl. 187v"/> Schultheißen des Orts, da der Beklagte
						gesessen, zum nehesten Gericht dieser oder der Sachen halben gerichtlich
						furheischen lassen. Alsdann soll der Richter durch den Gerichtsschreiber
						solches ansuchen vnd beuohlene beladung ins Gerichtsbuch inschreiben
						lassen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.19">
        <head>Von vngehorsamen ausbleiben des Clegers.</head>
        <p> Wann der Cleger auff den ersten Termin seinen bevollmächtigten Anwalt nicht
					schicken oder ausbleiben würde, vnnd die Sache mit Clage nicht mündlich oder
					schriftlich verfaßt ist oder mündlich verfaßt ist, so soll vff des Beklagten
					anrufen der Cleger Ungehorsam vnd den Gerichtskosten abzulegen erkennt, vnd der
					Beklagter von solchem Vorgebot absolviert und ledig erkennt werden. Es sei denn
					sach, daß er sich leibsnöten und Herrn gebott durch einen scheinbotten, wie von
					allters bräuchlich, entschuldigen lasse.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.20">
        <head>Von Ungehorsamb des Beklagten.</head>
        <div xml:id="NA.20.1">

          <p> Bleibt der Beclagte ungehorsamlich auß vff das erste Gebott, mag der Kleger
						dessen Ungehorsamb beclagen, vnd jnen zum andern und furter wo von nöten zum
						dritten mal, endtlich und per emptorie laden lassen. Solche zwei letzte
						Gebot mögen dem Beclagten an sein Hauß und Hoff geschehen. Und ist nit nötig
						wie <pb n="Bl. 188r"/> das erste an sein Person.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.20.2">
          <p> Kommt der Beclagte also nicht, so mag der Cleger mit seiner Clage und Beweis
						furtfahren, Und den Beclagten alsdann laden zu lassen zusehen vnd zu hören
						den Cleger in die streittige Gütter auß der ersten erkenntnis inzusetzen.
						Solches ist zu verstehen, wenn die Clag vff liegende Gütter in dem
						Gerichtszwang gelegen gestellt, vnd der Beclagter fur der Kriegsbefestigung
						ungehorsamb außplieben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.20.3">
          <p> Item personlichen Clagen, als umb Schuld und dergleichen, wenn der Beklagter
						ungehorsamb erkennt ist, mag der Cleger Insetzung begehren insgemein in des
						Beclagten Gütter nach Größe der Schuld.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.20.4">
          <p> Erscheint der Ungehorsamb alsdann und erlegt dem Cleger Kosten und Schaden,
						mit caution der Sach in Recht außzuwarten, soll die Insetzung aberkannt und
						in der Heuptsache furtgefahren werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.20.5">
          <p> Erging aber die Insetzung, vnd bleibt der Beclagter vber Jar von abgemelter
							<pb
              facs="https://archive.org/details/1563_homburggerichtpolo/s123.jpg" n="123"
              xml:id="S.123"/>
						Insetzung auß, so soll der Cleger Insetzung durch die zweite Erkenntnus
						pitten und erhalten, und solange darbei bleiben, biß er vom Beklagten mit
						recht daraus getrieben.<pb n="Bl. 188v"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.21">
        <head>Von Befestigung des Kriegs.</head>
        <div xml:id="NA.21.1">
          <p>Und sollen beide Theil, nach dem Beclagten der Cleger die Clage nit
						geständig, den Krieg befestigen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.21.2">
          <p>Der Cleger soll sagen, Ich befestige den Krieg, und sagt, daß meiner Klage
						inhalt war sei, vnd darnach geurtheilt werden soll.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.21.3">
          <p> Der beclagter soll sagen: daß das Furbringen der vbergebenen Klag nit war,
						daß auch Clegers Pitt nit statt haben soll.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.22">
        <head>Vom Eide vor geferde, und erstlich vom Cleger Eyd.</head>
        <p> Wo der Eyd von Partheyen begert wird, so soll er dieser maßen geleistet werden:
					Ich N. schwere, daß ich gläube eine gute Sache zu klagen habe, will auch keinen
					verzug oder freuntliche außzüge zur Verhinderung und Verlängerung der Sache
					begehren oder suchen. So oft ich in Recht gefragt werde, die Wahrheit nicht
					verhalten, keines falschen beweis gebrauchen. Daß ch auch dieser Sachen halben
					niemand anders, denn denjenigen, so das Recht zuläßt, jchts geben oder
					verheischen hab, oder künftiglich geben wolle, damit ich die Urteil behalten
					möge. - Alles trewlich und vngefehrlich. Als mir Gott helfe und sein heiliges
					Evangelium.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.23">
        <head>Beclagten Eid.</head>
        <p>
          <pb n="Bl. 189r"/> Ich N. Schwere, daß ich gleube eine gute Sache, auch gegen den
					Cleger mich zu beschützen zu haben. Will auch keinen gefehrlichen schub oder
					freuentlichen außzug begeren oder furwenden. Und sooft ich in Recht gefragt
					werde, die Wahrhewit nicht verhalten. Hab auch oder will niemand, dann denen, so
					die die Rechts zugelassen, jchts was geben oder verheißen, damit ich die Urteil
					behalten möge. Alles trewlich und vngeferlich.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.24">
        <head>Von Position und Articulen.</head>
        <p> Nach solcher Befestigung und getanem Eid fur geferd, soll der Cleger seine Clage
					vnderschiedlicher Articuls weise furbringen, vnnd den Beklagten darauf wie Recht
					zu antworten, durchs Wort: Gleub wahr oder nicht wahr, anzuhalten pitten. Und
					mag Beclagter alsbald antworten, oder zeit zum negsten Gericht pitten.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.25">
        <head>Von Probationen vnd Beweißtum inn gemeinn.</head>
        <div xml:id="NA.25.1">

          <p> Der Beweißtum mag geschehen durch des Beclagten eigen Erkenntnis. Welche
						stück nun nicht bekannt werden mögen durch glaubhaftige Zeugen, Brieff,
						Siegel, Bücher, Rotulen, Register, Instrumenten vnd dergleichen. Auch durch
						Augenschein, <pb n="Bl. 189v"/> starke rechtliche Vermutung, gemein
						geschrei, heimstellung eines Eides erwiesen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.25.2">
          <p> Darzu dem Cleger drei bestundungen vnd ziel samptlich oder sonderlich
						gegeben werden mögen. Die vierte Dilation soll on erhebliche Ursach und
						vorhergehende erkenntnuß, das die Ursach rechtmeßig mit zugelassen
						werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.25.3">
          <p> Und dieweil zwischen dem Beklagten und Cleger eine Gleichheit sein, so soll
						es mit des Beclagten, da er etwas beibringen sollte oder wollte, wie mit des
						Clegers Beweisungen gehalten werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.26">
        <head>Vonn Zeugen.</head>
        <div xml:id="NA.26.1">
          <p> Welches Theil Zeugen führen will, soll die Namen (Jim Zeugen dem Richte] Im
						Gericht vbergeben, vnnd pitten, daß eine Zeil dieselben furauheischen der
						Wahl heit gezeugnis zugeben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.26.2">
          <p> Der Jegentheil soll auch dabei Citiert werden, ob er wöll sehen vnd hören
						die <pb
              facs="https://archive.org/details/1563_homburggerichtpolo/s124.jpg" n="124"
              xml:id="S.124"/>
						Zeugen vffzunehmen geloben vnd schweren, Fragstück zu geben, Und ob er
						wieder die Person vnd Ihre Auffassungen zu reden hett, sich darnach zu
						schicken wüßte. - Seind sie aber in eines andern Gerichtszwang gesessen, so
						soll der Richter, fur deme man handelt, Compaß brieue mit zuuerschloßen der
						designierten Articuln. Warauff die Zeugen zuuerhören, an die Obrigkeit oder
						Richter, da die Zeugen gesessen, dem furstellenden Theil mitteiln. Und die
						Kundschaft verschlossen in das Gerichte gebracht werden.<pb n="Bl. 190r"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.27">
        <head>Zeugen Eidt.</head>
        <p> Ich gelobe und schwere, daß ich vff ingelegte Articuln vnd Fragstück die gantze
					lauter Wahrheit und Kundschaft sagen, vnd nichts verhalten will, soviel mir
					darum wissend, kein falschheit inmischen, niemand zulieb und zuleid, noch aus
					forcht, freundschaft, feindschaft, oder umb einigs Nutz, Gab, noch einiger
					Sachen willen, dardurch die Wahrheit unterdrückt werden mocht, verschweigen
					will. Als mir Gott helf und sein heiliges Evangelium.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.28">
        <head>Von Eröffnung der Zeugensage.</head>
        <div xml:id="NA.28.1">
          <p> Wann dann einer oder der ander Theil Brieff vnd Siegel, vnd also seinen
						Beweis furbrecht, so sollen Terminen zur Eröffnung der Kundschaft angesetzt,
						Und so fern der Jegenteil keine erhebliche Ursach, warumb die Eröffnung
						nicht geschehen soll, furzuwenden, soll die Eröffnung geschehen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.28.2">

          <p> Der Cleger mag auf solche In- und Jegenrede des Beclagten replicieren vnd
						alles ferner ingeben, was zur Rechtfertigung seiner Clag dienlich. Der
						Beclagt mag Copey und zeit pitten. - Wann nun beide Theil alle notturft
						einbracht, soll jeder Theil zu Recht setzen und beschließen.<pb n="Bl. 190v"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.29">
        <head>Vom Endurthel.</head>
        <p> Uff beschehen Beschluß sollen Vogt, Richter und Scheffen die angegangene
					Handlung, Inlagen, schriftlich Beweis, Zeugensage mit Fleiß ersehen, erwegen,
					vnnd was Recht darin sich miteinander zu underreden, und vergleichen, Und das
					Urteil in Schriften verfassen, vnd jnen verlesen lassen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.30">
        <head>Von Appellation.</head>
        <p> Wann die Endurtel vergemelter gestalt ausgesprochen sein, welcher Theil sich
					dann in demselben zum theil oder zumal beschwert sein befindet, mag an uns seine
					gepürende Obrigkeit mündlich, oder in den negsten zehen Tagen schriftlich
					appellieren und berufen, Und vom Richter Apostolos oder Abschiedsbriewe pitten,
					die jme auch der Richter geben soll.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.31">
        <head>Von Appellation und Beyurtheln.</head>

        <p> Wurde aber von Beyurteln appelliert, so soll die Appellation schriftlich
					geschehen, vnnd die Ursachen der Beschwerung klerlich darin angezeigt werden. Wo
					alsdann, die nit erheblich, soll die Appellation nicht angenommen, dann in der
					Heuptsachen furtgefahren werden.<pb n="Bl. 191r"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.32">
        <head>Von volnführung und verhör der Appellationsachen.</head>
        <div xml:id="NA.32.1">
          <p> Mit volnführung vnd verhör der Appellationssachen haben wir uns folgender
						gestalt verglichen: Die appellierende Parthei soll innerhalb zweier Monats
						Zeit nach ausgesprochenem Urteil seine gerichtlichen Acten oder Handlungen
						durch den Gerichtsschreiber fertigen lassen, vnnd dieselben vnder dieß
						Gerichts-Siegel vnserm Amptleuten zu Homburg furbringen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.32.2">

          <p> Wenn also die Appellation sach anhänglich gemacht, sollen die Richter und
						Scheffen in hangender Appellation nicht furfahren. - Daneben soll die
						appellierende Partei jre Beschwerden, vnnd womit sie ihre Appellation
						gerecht zu machen vermeint, schriftlich und geduppelt vbergeben. <pb
              facs="https://archive.org/details/1563_homburggerichtpolo/s125.jpg" n="125" xml:id="S.125"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.32.3">

          <p> Desselben eins sollen vnscre Rentmeistere dem Jegenteil alßbald zustellen,
						innerhalb Monatszeit seine Jegenwehr und Auszüge zufertigen, vnd unsern
						Amtleuten auch doppelt zustellen, deren eins dem Appellanten zur
						Beantwortung behanden. Wo denn diese oder jene Partei weiter Jegenrede oder
						ferneren beweiß mit Zeugen und Brieuen inzubringen hetten, sollen vnsere
						Amptleute annehmen. Und sich in dem allem bis zum Beschluß laut vnser
						Ordnung in erster Instanz <pb n="Bl. 191v"/> furtfahren. Und alles durch den
						Gerichtsschreiber vleißig aufschreiben lassen. - Im Falle aber der Appellant
						nichts anders oder ferner einbracht, dann in erster Instanz, furgeben
						wollte, hat er auch vor unsern Amptleuten inn beysein des Appellanten
						mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Und aus vorigen ergangenen Acten
						Rechtens zu bitten, wie sich solches geburt. - Also haben wir uns auch
						verglichen, daß wir alle halbe Jahr, wo nicht andere Verhinderung einfallen,
						vff Montag nacht Reminiscere und vff den negsten Tag nach Michaelis, wo ein
						gerichtlicher Tag, Wo nicht alsdann den negsten Tag danach jgliche etzliche
						von seinen Dienern gein Homburg verordnen wollen, die neben und mit den
						Amptleuten die Appellation sachen furnehmen, die ergangenen
						Gerichtshandlungen erster und zweiter Instanzen, besichtigen, erwägen,
						pillige Urteil verfassen, die Parteien vff einen gewissen tag furheischen,
						und die verfaßte Urtheil aussprechen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.32.4">
          <p> Welches Theil, welches sich mit solchem der vnserm Spruch beschwert zu sein
						vermeinet, stehet jm der Weg zum kaiserlichem Cammergericht, sofern die
						Sache uber fünfzig Gulden wert ist, und sonst nicht, offen, und hat sich
						nach desselben Cammergerichts Ordnung zu halten.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.33">
        <head>Inn was Zeit die Appellation volnfuhrt werden soll.</head>
        <p> Alle Appellation sachen sollen innerhalb Jahresfrist, oder im Fall ehrhafter <pb n="Bl. 192r"/> Verhinderung zum lengsten in zweien Jahren außgefuhrt werden.
					Es würden dann die Partheien in einen Compromiß treten, oder sunsten durch Uns
					und die unsere aufgehalten, solches soll den Appellanten an jrer geberlichen
					volnführung keinen Nachteil geberen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.34">
        <head>Von desertion oder verlöschung der Appellation.</head>
        <p> Wann die Appellierende Parthei also innerhalb zweier Monats Zeit jre Appellation
					nicht anhengig gemacht, oder in Jahresfrist von Zeit des ausgesprochenen Urteils
					die Appellation nicht verfolgen würde, sollen unsere Verordneten uff Ansuchen
					des Jegentheils den Appellanten dreimal furheischen lassen, zu beweisen, daß er
					seine Appellation, wie recht, erfolgt habe. Oder aber zusehen vnd hören seine
					Appellation verloschen sein zuerkennen. - Erscheint er nicht, soll vff anhalten
					des Gegentheils die Appellation erloschen sein, vnd das vorige Urteil in crafft
					gangen, vnd zu voriger Instanz Richter zu dessen volnziehung gewiest werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.35">
        <head>Von volnziehung der Urtheil.</head>
        <div xml:id="NA.35.1">

          <p> Wann nun die Urteil auff ein Antwortung etzlicher ligender oder fahrender
						Gütter, als nemlich Haus, Acker, Wiesen, Pferd, Ochsen und dergleichen
						gestelt <pb n="Bl. 192v"/> ist: Sein die Cleger und Beklagten vnsers eines
						Herrn, Sollen Vogt und Richter desselben Herrn, Schultheißen und zween
						Scheffen die wurkliche Einsatzung und Uberantwortung, so er sich dessen
						gütlich wegert mit der Tat und gerichtlicher Gewalt der Oberkeit tun. - Sein
						sie aber Saynisch-Wittgensteinisch oder Bergisch, sollen Vogt, Richter
						beider Herren Schultheißen vnnd zween Scheffen die Einsetzung tun, wie von
						alters herkommen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.35.2">
          <p> Wann aber das Urteil in personlichen Clagen vmb Schuld, geliehen Geld ec.
						und nicht vff benente ligende Gütter sprechen, vnnd der verlustige Theil mit
						Urteil verdammt wird, soll dieser Underscheid gehalten werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.35.3">
          <p> Erstlich soll die Execution in des unlüstigen Theils farender Hab oder
						Gütter, <pb
              facs="https://archive.org/details/1563_homburggerichtpolo/s126.jpg" n="126" xml:id="S.126"/>
						deren er tun leichtesten entraten mag. So die nit gnug, in die ligende
						vnbewegliche Gütter, so die auch nit gnug, an die bekentliche Schuldner
						beschehen. Und sollen alsdann die Stucke nach gebührlichem Wert durch unsern
						Geschworenen geschätzt, angeschlagen, feil gebotten, verkauft, oder dem
						obsiegenden Theil an Bezahlung für Heuptsumma vnnd Schaden eingegeben. Und
						sunst in dem allenthalben gehalten werden, wie von alters herkommen und
						gebreuchlich gewesen ist.</p>
          <p> Und solches alles durch den Gerichtsschreiber in das Gerichtsbuch schreiben
							lassen.<pb n="Bl. 193r"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.36">
        <head>Von Gerichtscosten.</head>
        <div xml:id="NA.36.1">
          <p> Wann eine Partei in den Unkosten verdammt, soll der gewinnende Theil die
						Gerichtskosten, als von Gebott, Furgebott, Zeugenverhör, Schreibergeld,
						Redner- vnnd Advocatenbesoldung, Siegelgeld, und was sunst an Bottengeld und
						anderen gerichtlichen Costen außgeben, schriftlich mittels Eids eingeben,
						vnd Vogt vnd Scheffen dieselben nach Pilligkeit meßigen, taxieren, vnd den
						verlustigen Theil zu bezahlen anhalten. - Da aber ferner wichtige Felle
						vnsern Vogt und Scheffen vorfielen, in denen in dieser vnser Ordnung kein
						Maß gegeben, sollen sie dieselben an unsere Rethe gelangen, vnd nach gestalt
						dern oder vnserer Erleuterung erwarten. - Dieser vnserer Ordnung sollen sich
						vnser Vogt, Richter, Scheffen vnnd Underthanen im Gericht gemäß halten, in
						bürgerlichen Sachen, alß vmb ligend oder farend Güter vnnd personlichen
						Clagen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.36.2">

          <p> Aber in peinlichen Sachen, sollen sie sich nach Maß und Form Keysers Karls
						löblicher Gedächtnuß, Römischen Keysers, und des heiligen Reichs
						Halsgerichtsordnung in allen und jeden Articuln vurfahren vnd Recht geben
						vnd nemen, die wir jnen, wie hiebevor auch geschehen, verkund haben wollen.
						Damit auch die Partheien der Gerichtskosten vnd Besoldung halben nicht vber
						Pillichkeit beschwert. Auch Vogt, Richter, Scheffen vnd andere
						Gerichtspersonen wissen mögen, was sie von jedem Stück und Handel nehmen
						sollen zur Besoldung, wollen wir jnen ein besonder Verzeichnis vnder andern
						Siegeln zustellen lassen.<pb n="Bl. 193v"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.37">
        <head>Beschluß.</head>
        <p> Demnach gepieten wir unsern Amtleuten, Rentmeistern, Beuehlhabern, Vogten,
					Schultheißen, Geschworenen, Scheffen, Gerichtsschreibern vnnd Fursprechern, vnd
					allen unsern Untertanen bemelter vnser Herrschaft Homburg, bey den Pflichten und
					Eiden, damit sie uns verwandt, Daß sie dieser vnser Ordnung in Besetzung, Ubung
					und Gebrauch vnser Gericht in allen Punkten nachsetzen, dero gehorsamblich
					geleben. Doch in allwege vns furbehalten, diese vnsere Ordnung, so oft es noth,
					zu endern, bessern, kürtzen oder zu lengen.</p>
        <p>Ende.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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