Quelle: Das Wittgensteiner Landrecht : nach dem Original-Codex von 1579 / bearb.
und hrsg. von Wilhelm Hartnack. - Laasphe : Carl, 1960. - 147 S. (Wittgenstein :
Beih. ; 1) [Editorischer Hinweis: Die Artikelzählung ist für die elektronische
Edition eingefügt worden.]
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| Seite Bl. 180v|[vom 1. Januar 1563].
| Seite Bl. 181r|Wir Sebastian Graue zu Seyne, Herr
zu Homburg, Muncklar und
Meintzenberg ec. Und Wilhelm zu Seyn, Grave
zu Wittgenstein, Herr zu Homburg ec. Entbieten allen und jglichen
vnsern Amtleuten, Vögten, Richtern, Schultheißen, Scheffen, Geschworenen,
Gerichtsschreibern, vnser hoher und nieder Gerichte, Vnd allen unsern
Unterthanen und eingesessenen vnsers Lands und Herrschaft zu Homburg, Und
sunsten auch allen andern, die sich gemelter vnser Gerichte des Landts zu
Homburg jtzt oder künftiglichen gebrauchen werden, Unser Gnad und alles guts,
Und hiermit zu wissen, Als wir durch langweilige Erfahrung, und teglich clagen
der vnser befunden, das an ermelten vnsern hoch und niederen Gerichten
vnordentlich inn Rechthengigen Sachen gehandelt, vnd die Partheien dadurch in
langweilige Processe, vnnd vergeblichen Kosten vnnd
Schaden geführt, das auch etzliche gebreuche in ermelter vnser
Herrschaft Homburg in mißbrauch zu der Einfaltigen verforderung gezogen.
| Seite Bl. 181v|Dem allem zuvorkommen, damit vnsern Underthanen vnnd Eingesessenen vnsers Lands zu Homburg, vnd
menniglichen darzu er befugt furderlich austreglich Recht gedein, wiederfahren
und sunst guter gehorsamb, einigkeit und ruh und
Fried zwischen den vnsern vnd negst anstoßenden Landen, wie von
alters hero erhalten werden mögen. Allß haben wir vns einer einhelligen
gerichtlichen Ordnung, welcher gestalt an obgemelten vnsern Gerichten hinfuro
furgefahren und gehandelt werden soll, verglichen, welchen wir euch allen
samptlich und sonderlich publiciert und verkündet
haben wollen, bey den Pflichten und Eyden, damit jr
uns verwandt und zugethan sein sollen, gepietend, daß
jr ob solcher unser Ordnung in vnnd außer Gericht halten, die Proceß danach
richten volnführen, die Sachen entscheiden menniglichen Urtheil fellen, unnd
unparteilich schleunig Recht wiederfarren lassen. Wer sich aber dagegen ufflenen
vnnd dem wiederstreben würde, dieselben sollen jr unser Amptleute, Vogt, Richter
vnd Scheffen nach gestalt der Sachen vnd felle der
gepur darumb in unserm Namen ansehen, büßen vnnd
straffen.
Datum den ersten Januarij, Anno Dni. Tausend fünffhundert
sechzig vnnd zwey.
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[I 1] Die besitzung der Gerichte soll, wie von alters herkommen gebraucht vnd
gehalten werden, Nemlich zu Homburg ein Vogt, den wir Sebastian, Graff zu Seyn zusetzen haben. Und ferner uns beiden
Herrn zu Homburg, Graue zu Seyn und Wittgenstein gelobt
und geschworen sein soll.
[I 2] Item sechs Scheffen halb Seynisch und halb Wittgensteinisch, die
gleichfalls vnns beiden Herrn von Homburg schweren, soll Seyn und
Wittgenstein ordnen.
[I 3] Zween Fürsprecher, die beiden Herrn und dem Gerichte gelobt.
[I 4] Item ein tüglichen Gerichtsschreiber, den beyde Herrn setzen vnd beyden
Herrn gelobt sein soll.
[I 5] Die Schulteißen sollen, wie von alters herkommen, die Gerichts gebott und verbott thun, darauff sie auch
vereid sein sollen.
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Sol ein Richter sein, der Wittgensteinisch seye, vnd durch uns Grauen zu
Witgenstein gesetzt, doch uns beyden Herrn gelobt sein, Unnd sunsten sechs
Scheffen,
| Seite Bl. 182v| wie von alters herkommen.
Unser Freygericht zu Walpruel sollen vnser Vogt und
vier Scheffen auß den Scheffenstuel zu Homburg besitzen.
Und sollen auch die Seynische, Witgenstteinische und Bergische Underthanen
und angehörigen, welche Güter haben an das Freygericht gehörig, dahin
folgen, dieselben Gütter daselbst vertretten, auß und angehen, jre gebur
Järlich geben, wie von alters herkommen.
Solches Gericht soll wie von alters järlichs uff Donnerstag nach Martini
gehalten werden. Doch soll es bei unserm Vogt und Scheffen stehen, da es der
Partheien und Sachen nottdurft erfordern würde, daß sie zu Schleuniger
abhelfung der Sachen mehr Gerichtstage anzusetzen haben sollen.
Unser Gericht zu Morßbach soll auch wiederumb angericht,
besetzt und gehalten, auch daselbst unsere der Herrn zu Homburg hochherrlich und
Gerechtigkeit wie gewonlich, und wie von alters herpracht, geweist werden.
| Seite Bl. 183r|
Unser Lehengericht zu Homburg soll auch, wie gewonlich vnnd von alters
herkommen, im beysein unser beyderseits Amptleute, Vogt, zween Seynische und
zween Wittgensteinische Scheffen vnnd Gerichtsschreiber gehalten. Und durch die
Lehenleute sampt den zugeordenten Scheffen unser Gerechtigkeit, wie von alters
geweist werden.
Unser Hoffgericht zu Wiell soll auch wie gewonlich
durch einenn Wittgensteinischen Unterthanen, als vnsern Richter behegt, vnd
durch Hoffmann gehalten werdenn.
Fur demselben sollen alle Ingesessenen des Kirspels vnd Vogtey Wyell,
Seynische, Wittgensteinische und Bergische vmb Erbgüter in gemelte Kirspels
und Vogtey Wyell gelegen zu Recht handelnn.
| Seite Bl. 183v| Ich N. gelobe und schwere zu Gott und seinem heiligen
Evangelio, das Gericht der wolgeporenen meiner gnedigen Herrn zu Homburg, Grauen
zu Seyn und Wittgenstein ec. Ehrbarlich, fleißig und trewlich zu besitzen, jrer
Gnaden Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit helfen handhaben, und zu
gewöhnlichen jeden ungebotten Dingen weisen. Den Partheyen und menniglich so
daran zu schaffen haben, furbringen, anklagen vnnd Antwort hören, rechtmeßig
unparteilich Urteil und Bescheid nach meinem besten
Verstande sprechen, weisen vnd weisen helfen. Und das
nicht underlassen vmb lieb oder leid, Freundschafft,
Feindschafft, Sippschaft, Magschaft, Gunst, Gabe, Geld, forcht, Gelds
wert, oder vmb etwas, was sich einem vergleichen mag. Auch soll und
will ich die Heimlichkeit und Ratschläge des Gerichts weder for oder nach dem
Urtheil nit offenbaren, sondern alles thun, was einem frommen Vogt, Richter und
Urtheiler geburt. Alles trewlich und ungefehrlich. So
mir Gott helf und sein heiliges Evangelium.
Ich N. Seynischer und Wittgensteinischer Gerichtsschreiber der Herren zu Homburg,
gelobe vnnd schwere, daß ich alle gerichtlichen
Handlungen die geschehen, mundlich und schriftlich
auffs fleißigst vnd getrewlichst aufschreiben und
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verwahren will, Gerichts Acten vnd jnkommende Brief und Siegel ohn des Gerichts
| Seite Bl. 184r| beuehl niemand mittheilen, oder Abschrift daruon geben.
Auch alle Heimlichkeit des Gerichts und der Sachen niemand in werender oder
unvollendter Rechtfertigung in künftig zeit, ob ich gleich des Ampts abstehen
würde, offenbaren. Und was Sachen oder Partheien an das Gericht erwachsen,
wiederraten noch dienen, beystand vnd fürderung
weiter als meinem Amt geburt, thun will. Auch mich mit dem Schreiblohn nach
rechtlicher Erkenntnis oder meiner Herrn Verordnung begnügen lassen, darüber
niemand beschweren. Und alles anders zu thun, das einem vleißigen trewen
Gerichtsschreiber geburt. Also mir Gott helf und sein heiliges Evangelium.
Ich N. gelobe und schwere, daß ich die Vorgebott, vnd
was mir vom Gericht beuohlen wird, fleißig vnd getrewlich verkünden vnd
ausrichten, vnnd auf Erfordern Vogt, Scheffen vnnd des Gerichts daruon
referieren will. Und ob ich des Gerichts Heimlichkeit hören vnd vernehmen würde,
heimlich halten, und niemands offenbaren, meinem gnedigen Herrn zu Homburg trew,
vnnd dem Gericht gehorsamb vnnd gewertig sein. Und
alles das thun und lassen, was einem trewen Gerichtsbotten gebürt.
| Seite Bl. 184v|
Ich N. schwere, daß ich die Partheien und Sachen, so ich annemen oder mir
beuohlen werden mit gantzen und rechten trewen will meinen. Ir Recht vnnd
Gerechtigkeit nach meinem beßten vleiß vnd Verstand
furdern vnd furtragen, jre Heimlichkeit vnd behelff jnen zum Nachteil niemands offenbaren, fur
Gericht zucht und Ehrbarkeit gebrauchen, lesterung und schmehung vermeiden, mit dem Partheien
auf einen Theil von den Sachen oder sunst ungebührliche Pacta oder Gedinge, zu der Sachen Gewinn nicht zu machen. Die
Partheyen, welche ich gerichtlich diene oder dienen würde, vber gewonlich
belohnung auf Ermessen des Richters vnd Gerichts nicht beschweren. Und was mir
durch die Scheffen oder das Gericht taxiert vnd
erkennt, oder von meinem gnedigen Herrn verordnet, mich des begnügen
zu lassen. Und sunst alles zu thun, was einem getreuen und
vleißigen Fursprecher gebürt.
Es soll vnser Vogt, Richter vnd Scheffen zu Homburg ein Gerichtsbuch haben,
darin alle gerichtliche Handlung, end oder bey urtheil
und Appellation, und was ferner furgestellt durch den vereydeten
Gerichtsschreiber fleißig aufschreiben lassen.
Item am selben Gericht soll noch ein Buch gemacht und gehalten werden,
darinn alle Verträge, Ufftrachten, Ubergaben, Keuffe,
Verkeufe, Burgschaften. Item
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Testamenten, Vormundschaft, Inventarien oder
Verzeichnissen dero Vormündigen Gütter, vnd dergleichen
Verzeichnet vnd fleißig auffgeschrieben werden mögen.
Solche Bücher sollen auf dem Schloß zu Homburg in einer Kisten mit dreien
Schlossen verwahrt werden. Und sollen der Vogt einen Schlüssel, ein
Saynischer Scheffe den andern Schlüssel, den dritten ein Wittgensteinischer
haben. Alle Jahr sollen die zween Scheffen jre Schlüssel dem Gerichte im
beysein vnserer Amtleute vberantworten, vnd alsdann zween die negste
Scheffen das folgende Jar die zween Schlüssel haben. Unnd nichts in oder
ausschreiben lassen on einhellig zulassung und vorwissen der andern
Scheffen.
Degleichen soll es auch in den andern Gerichten gehalten werden, vnd die
Kist der Ort in der Kirche gesetzt werdenn.
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Es soll auch Vogt, Richter und Scheffen an vnsern Gerichten ein gemein
Scheffen-Siegel, darin Saynisches vnd Wittgensteinisches Wappen gemalet sey,
damit alle Acten, Proceß, Ladungen, Gebot, bey vnd Endsurteil, Ufftrachten,
Ubergaben, Pfandschaften, vnd alles was vor Gericht geschieht, vnd
schriftlich begehrt wird, versiegeln. Und solches soll geschehen im beysein
Vogt, Richters, zweier, dreier
| Seite Bl. 185v| oder mehr Scheffen. Und
soll hierin die Maß gehalten werden, daß solch Siegel auf gewisse Zeit, wenn
an das Richter vnd Scheffen beyeinander sein zuversiegeln gepraucht, darmit
die Partheien ferners Kosten uberhoben blieben.
Solches Siegel soll auch in obgen. Kisten verschlossen vnd verwahrt
werden.
Wir wollen auch zu Ende dieser Ordnung eine gemeine gerichtliche Besoldung, was
uns von der Obrigkeit, vnd unserm Vogt, Scheffen, Richtern, Gerichtsschreiber,
Fursprecher vnd Schultheißen von jeglichen Gebotten, Verbotten, Versiegelungen,
Bußen oder sonstigen Gebühren oder weren soll verordnen, dem sich demselben
gemäß zu verhalten haben.
Es sollen vnsere Vogt, Richter und Scheffen in vnserm Lande zu Homburg, vber
alle Personen vnd Güter im Lande Homburg, desselben bezirk, Grenzen oder
| Seite Bl. 186r| Lagen gesessen vnd gelegen, Und alle Sachen, die sein
Burgerlich oder peinlich, außerhalb deren, so jrer Art vnd Natur nach
Geistlichs oder Lehens-Rechtens sein, wie von alters herkommen, vnd das in
streitiger Ubung gewesen, richten, vrtheilen vnd execution thun.
Uber geistliche Personen, Geistliche und Ehesachen vnnd geistliche Gütter im
Lande Homburg gelegen, die behalten wir vns allein zu richten, wollen auch
darumb Versehens thun, daß jedermann bei dem seinen geschätzt und gehandhabt
werde.
Item uber Manngütter, Lehengütter sollen sie zu richten sich enthalten, vnd
die für uns vnd vnsere Rethe weisen.
Diesem Gerichtszwang sollen alle, die in vnserer Herschaft Homburg gesessen,
gehorsamen. Und sollen die Güter darin gelegen ann fremde Gericht nit
gezogen, sondern die Uberfahrer darum gestraft werden.
Das erste Dienstag nach der heilige drey Königetag.
Das ander vff
Dinstag nach Sper vnd Kronentag.
Das dritte vff Dinstag nach
Bartholomei.
Und sollen alsdann zu jeder zeit zu neun Uhren vor Mittag, Vogt, Scheffen
vnd Unterthanen am Gericht erscheinen. Und wer die Zeit versäumt, soll ein
halben
| Seite Bl. 186v| Gülden zur Buß geben. Und sollen die Scheffen
vnser, des Herrn zu Homburg Obrigkeit und Gerechtigkeit, wie von alters
weisen. Auch durch die Eltesten die rechte alte Landesscheidungen vnsers
Landes zu Homburg anzeigen, vnnd solches in die Gerichtsbücher schreiben
lassen.
Item, daselbst sollen auch alle Untugend, vnnd was wider christliche vnnd
bürgerliche Policei begangen, Item Gewalt vnd andere Freveln, so heimlich
und offentlich geschehen, gerugt und einbracht, vnd die Bußen und Strafen
darüber erkennt, vnnd jede Sache nach ihrer Art an ihren gebührenden Ort
geweist werden.
Wir wollen auch, daß alle ordentliche Gerichtstage zur rechten Tageszeit im
Sommer zu achten, vnd im Winter zu zehn Schlegen angestellt, angefangen, vnd
bei Sonnenschein gehalten werden.
| Seite 122| In
zeit des Lenzens, erndte vnd Wintersaat sollen keine Gerichte gehalten
werden.
Aber die Sachen, die eilende austreg fordern, sonderlich vff außlendiger
| Seite Bl. 187r| ansuchen, mag man in der Erndte und Herbst Notgedinge
halten.
Acht tage vor Christmeß vnd acht Tage darnach. Vom Sonntag Esto mihi, bis
vff den Sontag Invocavit.
Vom Palmtage bis den ersten Sonntag nach Ostern.
Vom Pfingstabend bis vff Sonntag der heiligen Dreifaltigkeit.
Und sonst alle Feiertage von der Kanzel zu feiern gebotten soll man
feiern.
Sunst soll ordentlich vff alle Dienstag zu vierzehn tagen Gericht gehalten
werden.
Wir befinden, daß an gemelten unsern Gerichten etzliche vnnütze Vorgebot in
der Kirchen an die veste geschehen, vnnd also erst zum dritten Gericht der
Kläger seine Klage an den Tag tut, dardurch beyde theil vffgehalten, vnd in
unnütze vergebliche Kosten geführt werden. Darumb so wollen wir solche
Gewohnheit hiermit abgeschafft haben.
Und soll hinfüro der Ankläger den Vogt und Richter ersuchen, den Beklagten
namhaft anzeigen, vnd denselben durch unsern den Seynischen oder
Wittgensteinischen
| Seite Bl. 187v| Schultheißen des Orts, da der Beklagte
gesessen, zum nehesten Gericht dieser oder der Sachen halben gerichtlich
furheischen lassen. Alsdann soll der Richter durch den Gerichtsschreiber
solches ansuchen vnd beuohlene beladung ins Gerichtsbuch inschreiben
lassen.
Wann der Cleger auff den ersten Termin seinen bevollmächtigten Anwalt nicht
schicken oder ausbleiben würde, vnnd die Sache mit Clage nicht mündlich oder
schriftlich verfaßt ist oder mündlich verfaßt ist, so soll vff des Beklagten
anrufen der Cleger Ungehorsam vnd den Gerichtskosten abzulegen erkennt, vnd der
Beklagter von solchem Vorgebot absolviert und ledig erkennt werden. Es sei denn
sach, daß er sich leibsnöten und Herrn gebott durch einen scheinbotten, wie von
allters bräuchlich, entschuldigen lasse.
Bleibt der Beclagte ungehorsamlich auß vff das erste Gebott, mag der Kleger
dessen Ungehorsamb beclagen, vnd jnen zum andern und furter wo von nöten zum
dritten mal, endtlich und per emptorie laden lassen. Solche zwei letzte
Gebot mögen dem Beclagten an sein Hauß und Hoff geschehen. Und ist nit nötig
wie
| Seite Bl. 188r| das erste an sein Person.
Kommt der Beclagte also nicht, so mag der Cleger mit seiner Clage und Beweis
furtfahren, Und den Beclagten alsdann laden zu lassen zusehen vnd zu hören
den Cleger in die streittige Gütter auß der ersten erkenntnis inzusetzen.
Solches ist zu verstehen, wenn die Clag vff liegende Gütter in dem
Gerichtszwang gelegen gestellt, vnd der Beclagter fur der Kriegsbefestigung
ungehorsamb außplieben.
Item personlichen Clagen, als umb Schuld und dergleichen, wenn der Beklagter
ungehorsamb erkennt ist, mag der Cleger Insetzung begehren insgemein in des
Beclagten Gütter nach Größe der Schuld.
Erscheint der Ungehorsamb alsdann und erlegt dem Cleger Kosten und Schaden,
mit caution der Sach in Recht außzuwarten, soll die Insetzung aberkannt und
in der Heuptsache furtgefahren werden.
Erging aber die Insetzung, vnd bleibt der Beclagter vber Jar von abgemelter
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Insetzung auß, so soll der Cleger Insetzung durch die zweite Erkenntnus
pitten und erhalten, und solange darbei bleiben, biß er vom Beklagten mit
recht daraus getrieben.
| Seite Bl. 188v|
Und sollen beide Theil, nach dem Beclagten der Cleger die Clage nit
geständig, den Krieg befestigen.
Der Cleger soll sagen, Ich befestige den Krieg, und sagt, daß meiner Klage
inhalt war sei, vnd darnach geurtheilt werden soll.
Der beclagter soll sagen: daß das Furbringen der vbergebenen Klag nit war,
daß auch Clegers Pitt nit statt haben soll.
Wo der Eyd von Partheyen begert wird, so soll er dieser maßen geleistet werden:
Ich N. schwere, daß ich gläube eine gute Sache zu klagen habe, will auch keinen
verzug oder freuntliche außzüge zur Verhinderung und Verlängerung der Sache
begehren oder suchen. So oft ich in Recht gefragt werde, die Wahrheit nicht
verhalten, keines falschen beweis gebrauchen. Daß ch auch dieser Sachen halben
niemand anders, denn denjenigen, so das Recht zuläßt, jchts geben oder
verheischen hab, oder künftiglich geben wolle, damit ich die Urteil behalten
möge. - Alles trewlich und vngefehrlich. Als mir Gott helfe und sein heiliges
Evangelium.
| Seite Bl. 189r| Ich N. Schwere, daß ich gleube eine gute Sache, auch gegen den
Cleger mich zu beschützen zu haben. Will auch keinen gefehrlichen schub oder
freuentlichen außzug begeren oder furwenden. Und sooft ich in Recht gefragt
werde, die Wahrhewit nicht verhalten. Hab auch oder will niemand, dann denen, so
die die Rechts zugelassen, jchts was geben oder verheißen, damit ich die Urteil
behalten möge. Alles trewlich und vngeferlich.
Nach solcher Befestigung und getanem Eid fur geferd, soll der Cleger seine Clage
vnderschiedlicher Articuls weise furbringen, vnnd den Beklagten darauf wie Recht
zu antworten, durchs Wort: Gleub wahr oder nicht wahr, anzuhalten pitten. Und
mag Beclagter alsbald antworten, oder zeit zum negsten Gericht pitten.
Der Beweißtum mag geschehen durch des Beclagten eigen Erkenntnis. Welche
stück nun nicht bekannt werden mögen durch glaubhaftige Zeugen, Brieff,
Siegel, Bücher, Rotulen, Register, Instrumenten vnd dergleichen. Auch durch
Augenschein,
| Seite Bl. 189v| starke rechtliche Vermutung, gemein
geschrei, heimstellung eines Eides erwiesen werden.
Darzu dem Cleger drei bestundungen vnd ziel samptlich oder sonderlich
gegeben werden mögen. Die vierte Dilation soll on erhebliche Ursach und
vorhergehende erkenntnuß, das die Ursach rechtmeßig mit zugelassen
werden.
Und dieweil zwischen dem Beklagten und Cleger eine Gleichheit sein, so soll
es mit des Beclagten, da er etwas beibringen sollte oder wollte, wie mit des
Clegers Beweisungen gehalten werden.
Welches Theil Zeugen führen will, soll die Namen (Jim Zeugen dem Richte] Im
Gericht vbergeben, vnnd pitten, daß eine Zeil dieselben furauheischen der
Wahl heit gezeugnis zugeben.
Der Jegentheil soll auch dabei Citiert werden, ob er wöll sehen vnd hören
die
| Seite 124|
Zeugen vffzunehmen geloben vnd schweren, Fragstück zu geben, Und ob er
wieder die Person vnd Ihre Auffassungen zu reden hett, sich darnach zu
schicken wüßte. - Seind sie aber in eines andern Gerichtszwang gesessen, so
soll der Richter, fur deme man handelt, Compaß brieue mit zuuerschloßen der
designierten Articuln. Warauff die Zeugen zuuerhören, an die Obrigkeit oder
Richter, da die Zeugen gesessen, dem furstellenden Theil mitteiln. Und die
Kundschaft verschlossen in das Gerichte gebracht werden.
| Seite Bl. 190r|
Ich gelobe und schwere, daß ich vff ingelegte Articuln vnd Fragstück die gantze
lauter Wahrheit und Kundschaft sagen, vnd nichts verhalten will, soviel mir
darum wissend, kein falschheit inmischen, niemand zulieb und zuleid, noch aus
forcht, freundschaft, feindschaft, oder umb einigs Nutz, Gab, noch einiger
Sachen willen, dardurch die Wahrheit unterdrückt werden mocht, verschweigen
will. Als mir Gott helf und sein heiliges Evangelium.
Wann dann einer oder der ander Theil Brieff vnd Siegel, vnd also seinen
Beweis furbrecht, so sollen Terminen zur Eröffnung der Kundschaft angesetzt,
Und so fern der Jegenteil keine erhebliche Ursach, warumb die Eröffnung
nicht geschehen soll, furzuwenden, soll die Eröffnung geschehen.
Der Cleger mag auf solche In- und Jegenrede des Beclagten replicieren vnd
alles ferner ingeben, was zur Rechtfertigung seiner Clag dienlich. Der
Beclagt mag Copey und zeit pitten. - Wann nun beide Theil alle notturft
einbracht, soll jeder Theil zu Recht setzen und beschließen.
| Seite Bl. 190v|
Uff beschehen Beschluß sollen Vogt, Richter und Scheffen die angegangene
Handlung, Inlagen, schriftlich Beweis, Zeugensage mit Fleiß ersehen, erwegen,
vnnd was Recht darin sich miteinander zu underreden, und vergleichen, Und das
Urteil in Schriften verfassen, vnd jnen verlesen lassen.
Wann die Endurtel vergemelter gestalt ausgesprochen sein, welcher Theil sich
dann in demselben zum theil oder zumal beschwert sein befindet, mag an uns seine
gepürende Obrigkeit mündlich, oder in den negsten zehen Tagen schriftlich
appellieren und berufen, Und vom Richter Apostolos oder Abschiedsbriewe pitten,
die jme auch der Richter geben soll.
Wurde aber von Beyurteln appelliert, so soll die Appellation schriftlich
geschehen, vnnd die Ursachen der Beschwerung klerlich darin angezeigt werden. Wo
alsdann, die nit erheblich, soll die Appellation nicht angenommen, dann in der
Heuptsachen furtgefahren werden.
| Seite Bl. 191r|
Mit volnführung vnd verhör der Appellationssachen haben wir uns folgender
gestalt verglichen: Die appellierende Parthei soll innerhalb zweier Monats
Zeit nach ausgesprochenem Urteil seine gerichtlichen Acten oder Handlungen
durch den Gerichtsschreiber fertigen lassen, vnnd dieselben vnder dieß
Gerichts-Siegel vnserm Amptleuten zu Homburg furbringen.
Wenn also die Appellation sach anhänglich gemacht, sollen die Richter und
Scheffen in hangender Appellation nicht furfahren. - Daneben soll die
appellierende Partei jre Beschwerden, vnnd womit sie ihre Appellation
gerecht zu machen vermeint, schriftlich und geduppelt vbergeben.
| Seite 125|
Desselben eins sollen vnscre Rentmeistere dem Jegenteil alßbald zustellen,
innerhalb Monatszeit seine Jegenwehr und Auszüge zufertigen, vnd unsern
Amtleuten auch doppelt zustellen, deren eins dem Appellanten zur
Beantwortung behanden. Wo denn diese oder jene Partei weiter Jegenrede oder
ferneren beweiß mit Zeugen und Brieuen inzubringen hetten, sollen vnsere
Amptleute annehmen. Und sich in dem allem bis zum Beschluß laut vnser
Ordnung in erster Instanz
| Seite Bl. 191v| furtfahren. Und alles durch den
Gerichtsschreiber vleißig aufschreiben lassen. - Im Falle aber der Appellant
nichts anders oder ferner einbracht, dann in erster Instanz, furgeben
wollte, hat er auch vor unsern Amptleuten inn beysein des Appellanten
mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Und aus vorigen ergangenen Acten
Rechtens zu bitten, wie sich solches geburt. - Also haben wir uns auch
verglichen, daß wir alle halbe Jahr, wo nicht andere Verhinderung einfallen,
vff Montag nacht Reminiscere und vff den negsten Tag nach Michaelis, wo ein
gerichtlicher Tag, Wo nicht alsdann den negsten Tag danach jgliche etzliche
von seinen Dienern gein Homburg verordnen wollen, die neben und mit den
Amptleuten die Appellation sachen furnehmen, die ergangenen
Gerichtshandlungen erster und zweiter Instanzen, besichtigen, erwägen,
pillige Urteil verfassen, die Parteien vff einen gewissen tag furheischen,
und die verfaßte Urtheil aussprechen.
Welches Theil, welches sich mit solchem der vnserm Spruch beschwert zu sein
vermeinet, stehet jm der Weg zum kaiserlichem Cammergericht, sofern die
Sache uber fünfzig Gulden wert ist, und sonst nicht, offen, und hat sich
nach desselben Cammergerichts Ordnung zu halten.
Alle Appellation sachen sollen innerhalb Jahresfrist, oder im Fall ehrhafter
| Seite Bl. 192r| Verhinderung zum lengsten in zweien Jahren außgefuhrt werden.
Es würden dann die Partheien in einen Compromiß treten, oder sunsten durch Uns
und die unsere aufgehalten, solches soll den Appellanten an jrer geberlichen
volnführung keinen Nachteil geberen.
Wann die Appellierende Parthei also innerhalb zweier Monats Zeit jre Appellation
nicht anhengig gemacht, oder in Jahresfrist von Zeit des ausgesprochenen Urteils
die Appellation nicht verfolgen würde, sollen unsere Verordneten uff Ansuchen
des Jegentheils den Appellanten dreimal furheischen lassen, zu beweisen, daß er
seine Appellation, wie recht, erfolgt habe. Oder aber zusehen vnd hören seine
Appellation verloschen sein zuerkennen. - Erscheint er nicht, soll vff anhalten
des Gegentheils die Appellation erloschen sein, vnd das vorige Urteil in crafft
gangen, vnd zu voriger Instanz Richter zu dessen volnziehung gewiest werden.
Wann nun die Urteil auff ein Antwortung etzlicher ligender oder fahrender
Gütter, als nemlich Haus, Acker, Wiesen, Pferd, Ochsen und dergleichen
gestelt
| Seite Bl. 192v| ist: Sein die Cleger und Beklagten vnsers eines
Herrn, Sollen Vogt und Richter desselben Herrn, Schultheißen und zween
Scheffen die wurkliche Einsatzung und Uberantwortung, so er sich dessen
gütlich wegert mit der Tat und gerichtlicher Gewalt der Oberkeit tun. - Sein
sie aber Saynisch-Wittgensteinisch oder Bergisch, sollen Vogt, Richter
beider Herren Schultheißen vnnd zween Scheffen die Einsetzung tun, wie von
alters herkommen.
Wann aber das Urteil in personlichen Clagen vmb Schuld, geliehen Geld ec.
und nicht vff benente ligende Gütter sprechen, vnnd der verlustige Theil mit
Urteil verdammt wird, soll dieser Underscheid gehalten werden.
Erstlich soll die Execution in des unlüstigen Theils farender Hab oder
Gütter,
| Seite 126|
deren er tun leichtesten entraten mag. So die nit gnug, in die ligende
vnbewegliche Gütter, so die auch nit gnug, an die bekentliche Schuldner
beschehen. Und sollen alsdann die Stucke nach gebührlichem Wert durch unsern
Geschworenen geschätzt, angeschlagen, feil gebotten, verkauft, oder dem
obsiegenden Theil an Bezahlung für Heuptsumma vnnd Schaden eingegeben. Und
sunst in dem allenthalben gehalten werden, wie von alters herkommen und
gebreuchlich gewesen ist.
Und solches alles durch den Gerichtsschreiber in das Gerichtsbuch schreiben
lassen.
| Seite Bl. 193r|
Wann eine Partei in den Unkosten verdammt, soll der gewinnende Theil die
Gerichtskosten, als von Gebott, Furgebott, Zeugenverhör, Schreibergeld,
Redner- vnnd Advocatenbesoldung, Siegelgeld, und was sunst an Bottengeld und
anderen gerichtlichen Costen außgeben, schriftlich mittels Eids eingeben,
vnd Vogt vnd Scheffen dieselben nach Pilligkeit meßigen, taxieren, vnd den
verlustigen Theil zu bezahlen anhalten. - Da aber ferner wichtige Felle
vnsern Vogt und Scheffen vorfielen, in denen in dieser vnser Ordnung kein
Maß gegeben, sollen sie dieselben an unsere Rethe gelangen, vnd nach gestalt
dern oder vnserer Erleuterung erwarten. - Dieser vnserer Ordnung sollen sich
vnser Vogt, Richter, Scheffen vnnd Underthanen im Gericht gemäß halten, in
bürgerlichen Sachen, alß vmb ligend oder farend Güter vnnd personlichen
Clagen.
Aber in peinlichen Sachen, sollen sie sich nach Maß und Form Keysers Karls
löblicher Gedächtnuß, Römischen Keysers, und des heiligen Reichs
Halsgerichtsordnung in allen und jeden Articuln vurfahren vnd Recht geben
vnd nemen, die wir jnen, wie hiebevor auch geschehen, verkund haben wollen.
Damit auch die Partheien der Gerichtskosten vnd Besoldung halben nicht vber
Pillichkeit beschwert. Auch Vogt, Richter, Scheffen vnd andere
Gerichtspersonen wissen mögen, was sie von jedem Stück und Handel nehmen
sollen zur Besoldung, wollen wir jnen ein besonder Verzeichnis vnder andern
Siegeln zustellen lassen.
| Seite Bl. 193v|
Demnach gepieten wir unsern Amtleuten, Rentmeistern, Beuehlhabern, Vogten,
Schultheißen, Geschworenen, Scheffen, Gerichtsschreibern vnnd Fursprechern, vnd
allen unsern Untertanen bemelter vnser Herrschaft Homburg, bey den Pflichten und
Eiden, damit sie uns verwandt, Daß sie dieser vnser Ordnung in Besetzung, Ubung
und Gebrauch vnser Gericht in allen Punkten nachsetzen, dero gehorsamblich
geleben. Doch in allwege vns furbehalten, diese vnsere Ordnung, so oft es noth,
zu endern, bessern, kürtzen oder zu lengen.
Ende.