Alfred
Fischel,
(Hg.)
Die Olmützer Gerichtsordnung. Ein Beitrag zur Geschichte des
Österreichischen Prozessrechtes. (Deutscher Verein für
die Geschichte Mährens und Schlesiens
Brünn
1908)
Heino
Speer:
Digitale Version (2018)
und Revision (2023)
Im Rahmen meines Projektes "Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen
und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit" ist es mein Bemühen, nicht
nur einen (möglichst) fehlerfreien Text zu erstellen, sondern auch und
insbesondere die in einem Text vorkommenden Zitate aus anderen Texten zu
"hypertextualisieren". Das bedeutet, dass der informationelle Mehrwert eines
digitalen gegenüber einem gedruckten Text dadurch sichtbar gemacht werden soll,
dass Zitate als Hyperlinks formatiert werden sollen, so dass mit einem Klick auf
diesen Link die betreffende Stelle in dem zitierten Text angesteuert werden
kann.
Dies stößt natürlich an vielen Stellen auf Schwierigkeiten. So konnten auch in
dieser Gerichtsordnung längst nicht alle Verweise auf das römisch-kanonische
Recht verlinkt werden. Die Ursache hierfür liegt darin, dass die Auflösung
dieser Zitate nicht immer einfach, aber immer sehr zeitaufwendig ist. Es steht
zu hoffen, dass sich irgendwann jemand findet, der bereit ist, diesen
Arbeitsaufwand auf sich zu nehmen. Hier genügt es zunächst, der
rechtsgeschichtlichen Forschung eine digitale Textgrundlage zur Verfügung zu
stellen.
Heino Speer, Klagenfurt am Wörthersee, den 8. März 2018
Die Olmützer Gerichtsordnung. Ein Beitrag zur Geschichte des Österreichischen
Prozessrechtes. Von Dr. Alfred Fischel. Herausgegeben vom Deutschen Verein für
die Geschichte Mährens und Schlesiens. Brünn 1908.
| Seite 3|
Das Verfahren nach Olmützer Stadtrecht, welches für die meisten Gerichte
Nordmährens vermöge ihres Rechtszuges an den Oberhof dieser Stadt bis zum
Schlusse des 17. Jahrhunderts maßgebend war, ist in Dunkel gehüllt; und doch
wäre es so schwer nicht gewesen, den Schleier zu lüften, da die Existenz
einer Olmützer Prozeßordnung vom Jahre 1550, die doch zugleich über den
Rechtsgang des späteren Mittelalters Aufschluß geben mußte, durchaus nicht
unbekannt war. Dennoch beklagten selbst jene, die davon Kenntnis besaßen,
daß man über die Olmützer Rechtspraxis im genannten Zeitalter
bedauerlicherweise nichts Genaueres wisse.p.1 Im
Notizenblatte der historisch-statistischen
Sektion der mähr.-schles. Gesellschaft zur Beförderung des Ackerbaues vom
Jahre 1862, Seite 63, war aber schon auf dieses Rechtsbuch genauer
hingewiesen worden, und auch Bischoff bezog sich in seiner Schrift über das
älteste Olmützer Stadtbuch auf einige Bestimmungen desselben.p.5 Es war daher eine
Verpflichtung der mährischen Geschichtsschreibung, endlich diese
Gerichtsordnung zur Gänze an das Licht zu ziehen. Zwar ist Olmütz für die
Rechtsentwicklung Gesamt-Österreichs nicht so bedeutsam, wie Brünn und
Iglau. In der Mitte des 11. Jahrhunderts, als das Magdeburg-Breslauer Recht
bereits eine hohe Stufe der Ausbildung erlangt hatte, damit bewidmet,
vermochte es nicht zu einer selbständigen Rechtsentwicklung zu gelangen.
Aber die ausdauernde Treue und zähe Tapferkeit, mit welcher diese Stadt zu
einer Zeit an ihrer deutsch-volkstümlichen Rechtsüberlieferung festhielt, da
der größte Teil der deutschen Erde sich widerstandslos unter die Herrschaft
fremder Satzung beugte, ist bewundernswert, und auch die Gerichtsordnung
zeigt, daß die Quellen deutscher Rechtsbildung bei Ausgang des Mittelalters
hier im fernen Osten Deutschlands nicht völlig versiegt waren.
Das Rechtsbuch selbst bietet uns ein getreues Abbild des deutsch-rechtlichen
Verfahrens, und das in einer Zeit der bewußten Zurückdrängung des
Deutschtums seitens der höheren Stände des Landes. Es hat gewiß
| Seite 6| durch die Präzision seiner Rechtsaufzeichnung mit dazu beigetragen, daß
dem gesamten Norden Mährens noch ausgiebiger als in den sächsischen Landen
die nationalen Grundlagen des Rechtsganges in der neuen Zeit, und zwar bis
gegen das Ende des 17. Jahrhunderts erhalten blieben. Seine Veröffentlichung
ist zudem geeignet, eine rechtsgeschichtliche Lücke auszufüllen. Die
rechtlichen Zustände der Städte im Norden der Sudetenländer, die nach
sächsischem Rechte lebten, aus der Zeit der Rezeption des gemeinen Rechtes,
sind, soweit das Verfahren in Betracht kommt, nahezu unbekannt.
Canstein in seiner verdienstvollen geschichtlichen
Übersicht im ersten Bande seines Lehrbuches des österreichischen
Zivilprozesses weiß darüber nichts zu berichten.p.6.1 War daher die Herausgabe vom rechtsgeschichtlichen
Standpunkte geboten, so ist sie wegen der uns in der Gerichtsordnung
erhaltenen uralten Rechtsgebräuche nicht minder vom kulturgeschichtlichen
wünschenswert.
Der inzwischen verstorbene Gymnasialdirektor Saliger
hatte eine paläographische Edition der einzigen ihm von der Prozeßordnung
bekannt gewordenen Handschrift mit Hilfe des deutschen Vereines für die
Geschichte Mährens und Schlesiens beabsichtigt und sich aus dem Olmützer
Kodex eine Abschrift besorgt. Der genannte Verein glaubte, nicht länger
zögern zu sollen, und betraute mich mit der kritischen Herausgabe dieses
Rechtsbuches. Die Grundsätze, von denen ich hiebei ausgieng, sind in der
Einleitung, welche ich dem Texte vorausschickte, ausgeführt. Wenn ich hier
neben anderen Nachweisungen eine kurze Übersicht des Olmützer Verfahrens zu
geben versuchte, so glaube ich damit einem Wunsche mancher Leser
zuvorgekommen zu sein.
Indem ich diese Edition der Öffentlichkeit übergebe, kann ich nicht umhin dem
Ausschusse des Geschichtsvereines und dessen hochverdienten Obmanne, Herrn
Landesschulinspektor Dr. Karl Schober, für das mir
entgegengebrachte Vertrauen meinen besten Dank zu sagen. Ich komme zugleich
einer angenehmen Pflicht nach, wenn ich Herrn Landesarchivar Dr.
Bretholz in Brünn und Herrn Stadtarchivar Dr.
Kux in Olmütz für die mannigfache Förderung meiner
Arbeit, dem letzteren insbesondere für die vielfältigen Mitteilungen aus dem
Archive und die gütige Revision des Druckes, sowie auch Herrn Scriptor Dr.
Baumhackel für die freundliche Beschaffung der von
mir benötigten und nur auswärts erhältlichen älteren Literatur den
tiefgefühlten Dank ausspreche.
Die derzeit nur einigen wenigen Forschern bekannte Handschrift der
Olmützer Gerichtsordnungp.7.1 befindet sich unter den Schätzen des Olmützer
Stadtarchivs und ist dort in einem Papierkodex mit der Signatur Nr. 64
erhalten. Er ist 29 cm hoch, 21 cm breit, 3½ cm dick. Der Einband
besteht aus Holzdeckeln mit einem einfachen stark abgewetzten
Lederüberzug, an welchem sich noch zwei Messingstangen als Überreste
einer seinerzeit bestandenen Schließe vorfinden. Das Buch enthält 130
(zur Hälfte mit einem Wasserzeichen versehene, zur Hälfte desselben
ermangelnde) Papierblätter, von denen die ersten 18 ebenso wie die
letzten 25 ursprünglich unpaginiert, erst von moderner Hand mittels
Bleistiftes mit den fortlaufenden Ziffern 1—18 und 106—130 versehen
sind. Dazwischen läuft die vom Schreiber des Rechtsbuches durchgeführte
Paginierung von Folio 1—87, von denen der eigentliche Text nur die
Seiten 1—81 umfaßt. Auf Blatt 1 liest man ein landesfürstliches Reskript
vom Jahre 1584 über das Verfahren in Kontrabandsachen, aber schon auf
Blatt 2 steht der Titel "zusammengetragene Artikel in Form eines
rechtlichen Prozeß, wie dieselben von alters her bei dieser Königlichen
Stadt Olomuntz bei Gerichte und auch in und vor gehegter bank in ubung
gehalten. Sambt andern nodturfftigen underweisungen und zutreglichen
vellen". Daran reiht sich die "Vorrede zum Leser" und ein Register,
welches alle Überschriften der Artikel und Distinktionen, die im
Kontexte des Rechtsbuches enthalten sind, unter Angabe der
Seiten-(Folio)zahl genau wiedergibt. Während aber das Rechtsbuch nur 33
Artikel enthält, folgt im Register noch ein Artikel, der XXXIV., "wie man den Teter in die
Acht tut". Auch ist im Register zu Artikel III, Dist. 13 noch eine Nota des Inhaltes vermerkt:
"Beklagter wil verweisen die schuld auff liegende gruende ader auf
gewisse schulden", welche im Texte vergeblich gesucht wird. Darnach
folgen ununterbrochen die Bestimmungen der Gerichtsordnung. Sie zerfällt
in zwei Teile. Der
| Seite 8| erste Teil reicht bis zum Artikel XIII, der zweite bis zum
Artikel XXXIII. Der Schluß
wird durch das Wort "Finis, das Ende" gekennzeichnet, aber
dessenungeachtet sind noch die Worte angefügt: "Hierauff folget die
acht, so es der kleger begehrt."
Auf den Text des Rechtsbuches folgen Ratsverordnungen betreffend den
Nachrichter, Vogt, Gerichtsschreiber und Gerichtsdiener und deren
Obliegenheiten sowie Taxordnungen der Olmützer Gerichtsstelle, welche im
Anhange abgedruckt werden. Im verzierten Initialep.8.1 des Titels ist die Jahreszahl 1550
deutlich zu lesen. Die Schrift weist ganz unzweideutig ihrem Charakter
nach auf das 16. Jahrhundert. Die Niederschrift rührt bis auf einige
spätere Zusätze von einer und derselben Hand her. Sie enthält keinerlei
Spuren einer bessernden Hand und ist, nach dem gleichmäßigen Flusse der
Schriftzüge zu schließen, die Reinschrift nach einem Konzept oder einer
Vorlage, die verloren gingen. Denn im Olmützer Stadtarchive selbst ist
keinerlei anderes Exemplar vorhanden.
Die Gerichtsordnung mußte aber in zahlreichen Handschriften zirkulieren;
denn manche Praktiker aber auch viele Gerichte, welche ihre
Rechtsbelehrungen von Olmütz erhielten, mochten den Wunsch hegen, ein
Exemplar der nie im Drucke erschienenen Gerichtsordnung zu besitzen.
Urkundlich bezeugt ist, daß die Stadt Neutitschein im Jahre 1562 den
Processus juris von Olmütz erhielt und sich noch im Jahre 1583 um einige
Zusätze hiezu bewarb. Der Verfasser dieser Zeilen war mit Erfolg bemüht,
solche Manuskripte ausfindig zu machen. Er vermochte in der Tat das
Vorhandensein mehrerer derartiger Handschriften festzustellen und ist
auch in der Lage, sie bei der Herausgabe zu vergleichen und zu benützen,
wenn diese auch wesentlich auf dem Texte im Olmützer Kodex beruht. Alle
Exemplare stimmen bezüglich des Wortlautes der Gerichtsordnung ziemlich
getreu mit dem Olmützer Kodex überein und gleichen ihm insbesondere auch
darin, daß sie mit dem Artikel XXXIII und den darnach folgenden Worten
"hierauff folgt die acht, so es der kläger begert" abschließen und weder
die im Olmützer Kodex im Artikel XXV fehlende Distinctio 4 noch auch den
Artikel XXXIV enthalten. Im Olmützer Kodex ist also wohl das Original zu
suchen, dem die anderen Niederschriften entstammen.
Vorerst besitzt das Brünner Stadtarchiv eine aus der Stadt Littau, welche
gleichfalls von Olmütz Recht nahm, herrührende Papierhandschrift, die
dem Ende des 16. Jahrhunderts anzugehören scheint und mit L bezeichnet
werden soll. Sie ist 19½ cm hoch, 15½ cm breit, 2 cm stark, umfaßt 95
kleine Quartblätter und bildet den Hauptbestandteil eines schlichten
Pappbandes, an dem noch Reste eines einfachen Lederrückens ersichtlich
sind. Sie zeigt, auf einem Vorsetzblatte den gleichen Titel
"zusammengetragene Artikel in Form u. s. w." und läßt auf die Vorrede
zum Leser unter Auslassung des Registers gleich die Bestimmungen der
Gerichtsordnung folgen. Ihnen schließen sich auf neun Blättern die
Artikel über Nachrichter, Vogt,
| Seite 9| Gerichtsschreiber und Gerichtsdiener und die
Taxordnungen, wie im Olmützer Kodex an. Beigebunden sind endlich 33
Blätter juristische Ausführungen über instructio in causa, ubi plures
homicidium fecerant, Bestimmungen über Geleitbriefe, ferner Leipziger
Schöftensprüche u. s. w.
Eine andere Papierhandschrift verwahrt das mährische Landesarchiv in der
Cerroni’schen Sammlung. Sie ist 19½ cm hoch, 16 cm breit, 3 cm starb,
befindet sich in einem mit der Signatur S. II. Nr. 239 versehenen dünnen
Pappband und umfaßt sämtliche 434 Seiten. Es ist dies die bis nun der
Aufmerksamkeit der Forscher völlig entgangene glossierte Ausgabe dieses
Rechtsbuches von der Hand des Paulus Marckowitzer
von Olmütz aus dem Jahre 1612 unter dem Titel: "der königl. Hauptstadt
Olmütz im Marg. Mährern gerichtlicher Prozeß und Stadt-Ordnung, wie
derselbe nach alten hochlöblichen Sächsischen Rechten mit allen seinen
Artickuln. Noteln, Puncten und Clausulen etc. alda gehalten wierdt,
zusammengefaßt und beschriben durch Paulum Marckowitzer Anno M.D.CXII."
In dieser Papierhandschrift ist uns die kleinere Fassung erhalten. Denn
aus dem Manuskript selbst geht hervor, daß von Marckowitzer auch ein
großes Exemplar "deutsch und lateinisch verfaßt", herrührte, auf welches
er sich an mehreren Stellen beruft. Die gegenwärtige kleinere
Bearbeitung gibt den Wortlaut der Olmützer Gerichtsordnung mit der
Vorrede völlig getreu wieder und ist namentlich, was es die Zitate
anbelangt, genauer als die vorige Handschrift. Marckowitzer selbst will
den Text "aus etlichen Exemplaren in zimblicher Anzahl, welche man
darüber hat", konferiert und restituiert haben. In der Vorrede zum Leser
fügt er an der Stelle, wo von den zwei Teilen, in die das Buch zerfällt,
gehandelt wird, einen Absatz über einen dritten Teil ein, in welchem
"der gerichtliche Prozeß des beschriebenen Rechtens, gewohnhait und
täglichen Brauchs in Germanien jetziger zeit üblich, darinnen kürtzlich
eines jeden Ambt, darin gericht wandelt, gelehrt wirdt". Diesen dritten
Teil sucht man aber vergebens, es wäre denn, daß er seine Zusätze und
Anmerkungen zum Texte der Gerichtsordnung als einen solchen betrachtete.
Nach der Vorrede zum Leser folgte ein mit Bibelstellen gewürzter "kurzer
Unterricht", von wem die Obrigkeiten eingesetzt sind und wie sie sich
verhalten sollen, und eine dem Artikel I des sächsischen Weichbildes wörtlich entlehnte
Ausführung über die drei Arten des Rechtes. Daran schließen sich die
Bestimmungen der Gerichtsordnung mit dem vorgesetzten Titel: "von dem
saxsischen Gerichtsprozeß". Die von ihm geplante "nützliche
Verbesserung" besteht darin, daß er weitere ausführliche, meist
lateinische Allegate derselben Art, wie sie bereits im Olmützer Kodex
vorkommen, zugleich mit Ausführungen in deutscher Sprache und
zahlreichen Formularien zu Klagen, Zitationen, Litiskontestationen,
Urteilen, Eiden, Zeugenbeweisen, Appellationen u. dgl. fortlaufend im
Anschlusse an die Bestimmungen der Gerichtsordnung beibringt —
"additiones" und "notae", welche namentlich in der ersten Hälfte des
Manuskripts besonders reichlich fließen. Im allgemeinen können diese
Zusätze kein besonderes Interesse beanspruchen, in der zweiten Hälfte
der
| Seite 10| Handschrift fehlen sie nahezu ganz. Das Register des
Olmützer Kodex wird am Schlusse reproduziert, verzeichnet aber auch die
von ihm herrührenden Zusätze. Die Nachträge, die oberwähnten
Ratsverordnungen über Nachrichter u. s. w. und die Taxordnungen, die
auch in der Littauer Handschrift vorkommen, fehlen hier zumeist. Aus
dieser Handschrift geht wohl hervor, daß der Verfasser ein
unterrichteter praktischer Jurist und insbesondere auch mit der Praxis
der sächsischen Hofgerichte vertraut war, da er mehrfach auf Formularien
des Leipziger Oberhofgerichtes Bezug nimmt. Von dieser mir bloß in der
einen Handschrift bekannt gewordenen Ausgabe des Olmützer Prozesses
existierten mehrere Exemplare.p.10.1
Der Originalwortlaut im Olmützer Stadtbuche differiert von dem Texte der
letzteren zwei Handschriften nur in der Rechtschreibung und den
grammatikalischen Formen, welche bei diesen einen jüngeren Charakter
aufweisen.p.10.2 Daß das Littauer
Manuskript von den beiden das ältere ist, beweist, abgesehen von den
einer späteren Zeit angehörigen Zusätzen des kommentierten Exemplars,
auch der Umstand, daß im Littauer Manuskript vielfach bei den
Eidesformeln die Worte "und alle Heiligen" durch den Passus "und das
heilige Evangelium" ersetzt sind. Es stammt also aus einer Zeit, in
welcher der Protestantismus in den mährischen Städten noch das
Übergewicht hatte, also aus dem Ende des 16. Jahrhunderts, jedenfalls
aber, nach den mitgeteilten Nachträgen zu schließen, aus der Zeit nach
1583. Bei dieser Handschrift fehlen auch einige der Marginalnoten des
Originals, während Marckowitzers Kommentar auch in dieser Hinsicht eine
genaue Wiedergabe darstellt. Bei beiden sind aber bereits die im Kodex
von späterer Hand herrührenden Zusätze und Berichtigungen in den Text
aufgenommen; dagegen ist bemerkenswert, daß die Unterteilung der Artikel
in Distinktionen beim Littauer Manuskript nur zum kleineren Teile, bei
Markowitzer gar nicht durchgeführt ist.
Es existieren ferner zwei Handschriften einer tschechischen Übersetzung
der Gerichtsordnung. Man wird sie wohl von dem processus juris ableiten
dürfen, welchen der Rat von Olmütz, wie bereits erwähnt, im Jahre 1562
der Stadt Neutitschein, die damals eine vorwiegend tschechische
Verwaltung besaß, in dieser Sprache mitgeteilt hatte.p.10.3
Die gleiche Prozeßordnung muß auch in der Stadt Wall.-Meseritsch im
Gebrauche gewesen sein. Diese Stadt nahm ebenso wie das verschwisterte
Schönstadt (nun Krasna) Recht von Leobschütz in Schlesien, löste aber
1565 diese Verbindung und unterwarf sich freiwillig der Gerichtsbarkeit
des Olmützer Oberhofes.p.10.4 Mit dem Olmützer Rechte muß auch
das dortige Verfahren Eingang gefunden haben.
Die eine Handschrift dieser Prozeßordnung (proces práwa Olomucskeho
genannt) findet sich auf Blatt 1—36 des sogenannten Wall.-Meseritscher
Gedenkbuches (Nr. 293, mährisches Landesarchiv), eines Papierkodex,
welcher mehrfaches auf die Stadt Wall.-Meseritsch und ihre
Rechtsverhältnisse gegenüber der Herrschaft und den Oberhöfen Olmütz und
Leobschütz bezügliches Material enthält. Der Prozessus ist von dem
Bürger Johann Fuczik, der wiederholt in seiner
Vaterstadt Wall.-Meseritsch Ämter bekleidete — er war 1625 Bürgermeister
— im Jahre 1611 (zur Zeit des greuelvollen Passauer Einfalles, wie er
getreulich berichtet) niedergeschrieben. Er besorgte sich diese
Abschrift, wie er sagt, zu seinem und anderer Leute gegenwärtigen und
zukünftigen Gebrauche — wohl ein Beweis, daß diese Prozeßordnung beim
Wall.-Meseritscher Ortsgerichte in Anwendung stand.
Dasselbe geht auch aus einem anderen nun im Besitze des deutschen
Vereines für die Geschichte Mährens und Schlesiens befindlichen
Manuskripte hervor. Es bildet einen Bestandteil des sogenannten
Přilauker Kodex (Handschriftenkatalog des Vereines Nr. 251), der in
Wall.-Meseritsch 1593 von Johann Šiwy angelegt, von dessen Sohne
Andreas, dem Bürgermeister dieser Stadt, bis 1651 fortgeführt worden
war.p.11.1 Es
ist dies ein schlichter, stark gebrauchter Pappband mit einfachem, etwas
beschädigten Lederrücken, 27 cm hoch, 18 cm breit, 3 cm stark. Seine 298
Seiten sind an den Rändern stark abgenützt und vielfach vom Buchbinder
ergänzt. Auf Seite 209 bis 266 liest man den Prozeß, aber das erste
Blatt fehlt.
Beide Manuskripte geben bis auf den Artikel IV den vollständigen Text,
der im Olmützer Kodex und den anderen oberwähnten deutschen
Handschriften enthalten ist, in ziemlich getreuer Übersetzung wieder.
Hie und da sind einige Ausführungen des Originals zusammengezogen, die
lateinischen Stellen werden übersetzt, auch sind dem Texte an einigen
Stellen Erläuterungen und Noten beigefügt, welche das Verständnis
erleichtern sollen, so wenn der Ausdruck "Schwertmagen" (Artikel 14),
der Rentenzins (Artikel 8), das Gericht im Gegensatze zum Rat (Artikel 1
des II. Teils) u. dgl. erklärt werden. Bei der Übersetzung einzelner
Bestimmungen und
| Seite 12| der Anführung einiger termini technici (wie eductio
statt evictio u. dgl.) und Allegate unterliefen mitunter
Mißverständnisse. Auch die Übersetzung juristischer Ausdrücke ermangelt
bisweilen der Präzision. Besonders bemerkenswert ist die geänderte
Anordnung des Stoffes. In einer auf Artikel 5 (entspricht dem Artikel VI
des Olmützer Rechtsbuches) folgenden Note wird bemerkt, daß die Artikel
7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15 und 16 als nicht eigentlich dahin gehörig
und der Erörterung eher hinderlich ausgelassen und erst hinten
nachgesetzt werden. Veranlassung hiezu gab aber wol der Umstand, daß die
scharfe Unterscheidung zwischen dem Verfahren vor Gericht und gehegter
Bank, welche dem Rechtsbuche im Olmützer Kodex eigentümlich ist, an
anderen Orten ungebräuchlich sein mochte, es daher wohl am besten
erschien, die Bestimmungen über den Vollzug der durch das "Gericht"
geschöpften Entscheidungen nicht gesondert, sondern vereint mit den
entsprechenden Vorschriften über die Exekution der Endurteile vor
gehegter Bank vorzutragen. Demzufolge enthält der erste Teil 18 und der
zweite Teil, wieder mit l beginnend, 10 Artikel. Nach diesem 10. Artikel
wird der zweite Teil als abgeschlossen bezeichnet. Es folgen aber darauf
dessenungeachtet die beiden Titel vom Prozeß des körperlichen Eides und
wie man einen Toten mit Rechte aufhebt.
Wenngleich die beiden Handschriften bis auf die Orthographie und
insbesondere die diakritischen Zeichen eine vollständige Übereinstimmung
zeigen, so scheint doch die eine Abschrift nicht von der anderen
entnommen worden zu sein. Die im Groß-Meseritscher Gedenkbuche
enthaltene ist unzweifelhaft die ältere, aber ungelenk und flüchtig und
namentlich bezüglich der Teilung des Stoffes in Distinktionen
nachlässig, da die arithmetische Reihenfolge der Distinktionen nicht
genau beobachtet wird. Die viel jüngere Přilauker Handschrift, deren
Schreiber auch das fehlende erste Blatt des Wall.-Meseritscher
Manuskripts ergänzt hatte, weist dagegen eine saubere, sorgfältige,
beinahe schön zu nennende Handschrift auf und hält sorgsam die
Einteilung im Artikel und Distinktionen durch das ganze Manuskript fest.
Auch folgt hier nach Artikel 16 richtig Artikel 17, während das
Meseritscher Gedenkbuch irrtümlich den Artikel 17 abermals mit 16
bezeichnet. Das Manuskript des Přilauker Gedenkbuches kann also nicht
gut eine Abschrift des Meseritscher sein. Eher weisen beide auf eine
Vorlage als gemeinsame Quelle hin, welche sich wohl ursprünglich im
Besitze der Gemeinde Wall.-Meseritsch befunden haben mag, aber nicht
mehr erhalten ist, und mit dem verloren gegangenen processus juris der
Stadt Neutitschein nach dem Zeugnisse des erwähnten Geschichtsschreibers
dieser Stadt völlig übereiustimmte.
Die Grundlage der gegenwärtigen Edition mußte selbstverständlich der im
Olmützer Kodex enthaltene Text sein. Er wurde nur dort verbessert, wo
sich dies nach dem Ergebnisse der Vergleichung mit den anderen
Handschriften als unerläßlich herausstellte. Zumeist ist dies durch
Anmerkung ersichtlich. Die in den Text verwobenen Hinweisungen auf die
römischen und
| Seite 13| kanonistischen Gesetzbücher und die italienischen
Schriftsteller mußten selbstverständlich zum Abdrucke gebracht werden.
Aus diesem Grunde konnte aber auch von dem Abdrucke der Marginalnoten
nicht abgesehen werden. Wenn sie auch kein hervorragendes Interesse
bieten, gestatten sie doch einen Einblick in die Auffassungen und
Absichten des Verfassers. Bezüglich dieser Allegate war eine mannigfache
Richtigstellung erforderlich. Verhältnismäßig am leichtesten war es, den
Hinweisungen auf die Quellen des römischen und kanonischen Rechtes zu
folgen, schon schwieriger hinsichtlich der gemein- und
deutschrechtlichen Glossen, da nicht feststeht, welche Ausgaben dem
Verfasser vorlagen. Die "Allegate" der Handschrift außer Text, die unter
dem Strich zum Abdrucke gelangen, wurden zum Unterschiede von den
Anmerkungen des Herausgebers durch Buchstaben unterschieden: also a), b)
und 1), 2) u. s. w.
Die Nachträge im Anhange fußen vorzüglich auf der Littauer Handschrift,
welche mit dem Olmützer Kodex verglichen und, wo es not tat, in Einklang
gebracht wurden.
Bezüglich der Orthographie schließt sich die Ausgabe möglichst eng an das
Original an. Nur wurde bezüglich des v vor Konsonanten und des u vor
Vokalen sowie des y die neuere Schreibung vorgezogen.
Bezüglich der Verdoppelung des nn und tt am Ende der Silben und der
Häufung der Konsonanten in der Verbindung ldt ist die Olmützer
Handschrift selbst unkonsequent.
Der Herausgeber hielt sich daher für berechtigt, das zweite n und t im
Auslaute fallen zu lassen und dem gegenwärtigen Brauche entsprechend ld
oder lt zu schreiben.
Das abwechselnde "vndt, vnndt, vnd" geschriebene "und" wird nach der
jetzigen Schreibung gedruckt.
Die deutsche Kolonisation des Ostens, eines der folgenreichsten
Ereignisse der deutschen und österreichischen Geschichte, hatte auch auf
dem Gebiete der Sudetenländer ungeheuere Umwälzungen im Gefolge.
Mit den deutschen Rittern, Bürgern und Bauern, welche seit dem 12.
Jahrhundert die starrende Wildnis in blühendes Ackerland verwandelten
und dies slavische Gebiet durch die Begründung des Städtewesens dauernd
der Kultur gewannen, gelangte auch das deutsche Recht zu einer nahezu
ausschließlichen Herrschaft und verdrängte das einheimische. Der
Sonderung Deutschlands nach Stammesart entsprechend, verfolgte das
deutsche Recht seinen Siegeslauf auf zwei Wegen. Der Norden und Osten
fiel der sächsischen Art zu, und so waren alle die Städte, Märkte und
Dörfer im Norden Böhmens und Mährens und im angrenzenden Schlesien bis
nach Polen, die unter dem Wetteifer der Fürsten und Großen in rascher
Aufeinanderfolge entstanden, zumeist mit Magdeburger Recht bewidmet.
Dessen Geltungsgebiet wurde in Böhmen ungefähr durch den Lauf der Elbe
bezeichnet und
| Seite 14| hier erwarb bald Leitmeritz im Rechtsverkehre eine
vorherrschende Stellung, indem alle nach dem gleichen Rechte lebenden
Städte Böhmens seit 1325 mit ihren Rechtsbelehrungen dahin gewiesen
wurden. Im Norden Mährens war Olmütz in gleicher Weise durch ein
Privileg Markgraf Johanns von 1352 Oberhof für alle Orte geworden, die
nach sächsischem Rechte ausgesetzt waren, und zwar seither in dauernder
Unterordnung unter den Schöffenstuhl Breslaus, dessen Recht ihm im Jahre
1351 in einer vollständigen Fassung mitgeteilt worden war.p.14.1 So
herrschte im Norden des heutigen Österreichs bis nach Krakau und Lemberg
hin Magdeburg-sächsisches Weichbildrecht.
Südlich von der erwähnten Grenzlinie in Böhmen und im mittäglichen Teile
Mährens überwog wesentlich süddeutsches Recht, dort die Altstadt Prag,
hier Brünn und Iglau schon frühzeitig die Vororte einer großen Anzahl
nach deutschem Rechte lebender Städte und Ortschaften. Jeder der beiden
Rechtskreise nahm auch dem gemeinen Rechte gegenüber eine besondere
Stellung ein. Während die Gebiete, in denen sächsische Überlieferung
herrschte, dem eindringenden römisch-kanonischen Rechte beharrlich
widerstrebten, faßte es auf dem der nordischen Rechtsentwicklung
entrückten anderen Boden namentlich infolge des hohen Ansehens, in
welchem das bekanntlich stark romanisierende Brünner Schöffenrecht
stand, verhältnismäßig frühzeitig festen Fuß.p.14.2 Die
Entwicklung hielt gleichen Schritt mit dem übrigen Deutschland. Die
Lehren der Justinianischen und päpstlichen Gesetzbücher brachen sich
auch hier unaufhaltsam Bahn und schufen in gewissem Sinne das gesamte
Rechtsleben des Volkes um. Besonders stark erwiesen sich die Einflüsse
der fremden Rechte auf dem Gebiete des Prozesses. Das auf Grund der
besten Darstellungen desselben (eines Tancredus,
Roffredus u. a.) von Guilielmus
Durantis († 1296) verfaßte
speculum judiciale stand allenthalben nahezu im Ansehen eines
Gesetzbuches. Als nun diese von den italienischen Juristen ausgebildeten
Grundsätze im Verfahren des 1495 in Deutschland errichteten ständigen
Reichskammergerichtes herrschend wurden und das gemeine Recht nun auch
formell rezipiert wurde, gab es keinen Widerstand mehr, und wurde das
einheimische nun völlig verdrängt.
Anders, wo Sachsenrecht galt. Abgesehen vom landsässigen Adel hielten
namentlich die Städte dem von den gelehrten Doktoren geleiteten Ansturme
gegenüber Stand und wußten sich die nationale Rechtsüberlieferung
wenigstens in den wesentlichsten Stücken zu erhalten. Ein direktes
Eingreifen der Landesfürsten zu Gunsten des fremden Rechtes hebt hier
nun mit dem Jahre 1548 an. Im Verfolg des schmalkaldiscben Krieges,
verbot Ferdinand I. den Rechtszug nach Magdeburg sowohl für Böhmen als
auch für Mähren und Schlesienp.14.3 und errichtete
| Seite 15| am 20. Jänner 1548 auf dem Prager Schloß ein
gemeinsames Appellationsgericht für sämtliche Städte der böhmischen
Länder. Durch die Berufung rechtsgelehrter Doktoren als Beisitzer wurden
der ausschließlichen Anwendung des gemeinen Rechtes die Wege geebnet.
Hand in Hand damit gingen die Bestrebungen zur Einführung eines
gemeinsamen Stadtrechtes für ganz Böhmen.
Die Altstadt Prag hatte durch die Annahme der Brünner Schöffensprüche
(des cursus sententiarium civilium) als Hauptrechtsquelle ihres
Stadtrechtes dem Eindringen der römisch-kanonischen Doktrin frühzeitig
Vorschub geleistet und führte nun einen hartnäckigen Kampf mit den nach
Magdeburger Recht lebenden Städten Leitmeritz, Laun, Schlan, Nimburg und
Aussig, um an die Stelle des Magdeburger ihr eigenes "einheimisches"
Rechtp.15.1
mit einer das ganze Land umfassenden Wirksamkeit zu setzen. Diese
Bestrebungen fanden an Ferdinand I. und seinen Nachfolgern eine
tatkräftige Unterstützung, wenn sie nicht von ihnen selbst veranlaßt
wurden. Dieser Streit endete mit dem Siege des gemeinen Rechtes, da das
deutsche in jenen Städten keinerlei Rückhalt an einem deutschen
Bürgertum besaß; denn dieses war zumeist in den Hussitenstürmen zu
Grunde gegangen. Paul Christian Koldin,
Ratsschreiber der Altstadt Prag, hatte den Entwurf einer
gemeinrechtlichen Reformation des Munizipalrechtes dieser Stadt verfaßt,
welcher nach mannigfachen Versuchen, zu einer Einigung mit der
Städtegruppe des sächsischen Rechtes zu gelangen, 1579 mit Bewilligung
der Stände unter dem Titel "Böhmische Stadtrechte" in Druck gelegt
wurde.p.15.2 Sie wurden nach der ausdrücklichen
Unterwerfung der Stadt Leitmeritz seit 1610 allgemein verbindliches
Gesetz für die Stadtgerichte in ganz Böhmen. Damit war hier das
Vorwalten des römisch-kanonischen Prozesses entschieden.
Nicht so in Mähren. Der Norden des Landes erwehrte sich standhaft unter
Vortritt der Stadt Olmütz des Rechtszuges an das Prager
Appellationsgerieht und widersetzte sich nach Kräften der
Beiseiteschiebung seiner nationalen Rechtsgewohnheiten.
In Deutschland hatte die Aufnahme des fremden Rechtes, insoweit nicht das
Bestreben vorwaltete, das einheimische mit dem fremden Rechte zu
verschmelzen (in den sogenannten Reformationen), zur Aufzeichnung des
deutschen Gewohnheitsrechtes und zur partikularen Gesetzgebung,
namentlich auf dem Gebiete des Prozesses, genötigt. Diese Verhältnisse
mußten auch in den Sudetenländern dazu führen, daß mehrfach
Aufzeichnungen des auf dem Boden des sächsischen Rechtes erwachsenen
strittigen Verfahrens entstanden. Soweit bekannt, geschah dies aber
nicht nur in Böhmen, Mähren und Schlesien, sondern sogar in den Städten
Polens.
Aus Anlaß des oberwähnten Streites zwischen Prag und Leitmeritz
| Seite 16| befahl Kaiser Maximilian II. der letztgenannten
Stadt eine Darstellung ihres Rechtes zum Zwecke der Vergleichung mit dem
Prager zu entwerfen und ihm vorzulegen. In dieser am 13. Februar 1571 in
tschechischer Sprache überreichten Denkschrift,p.16.1 betitelt "Auszug der hauptsächlichsten und
vernehmlichsten Artikel des sächsischen oder Magdeburger Rechts",
geschehen vielfache Hinweise auf einen processus juris dieser Stadt.
Tatsächlich findet sich in zeitgenössischen Mitteilungen die Nachricht,
daß Nikolaus Mitas Austynus († 1574), Primas der
Schöffen und wiederholt Primator (Bürgermeister) dieser Stadt, ein in
den sächsischen Rechten überaus erfahrener Mann, den Prozeß des
Leitmeritzer Schöffenstuhles zusammengetragen und verfaßt habe.p.16.2 Die Handschrift hat sich jedoch, soweit
bekannt, nicht erhalten. Die Daten, welche aus dem Prozesse in den
obigen wohl gleichfalls von Austynus verfaßten Extrakt des Magdeburger
Rechtes übergegangen sind, lassen den Charakter dieser Gerichtsordnung
und die damalige Gerichtsverfassung der Stadt Leitmeritz deutlich
erkennen. Die Besetzung der Schöffenbank, die alten Hegungsformen, das
Vorhandensein der prozessualen Vare, die Kategorien der Klagen, die
Grundsätze über den Beweis, namentlich über das Nähersein zum Beweise
und den Eid mit Eideshelfern, die Urteilsschelte gegenüber dem
urteilfindenden Schöffen, nicht am wenigsten die Bestimmungen über die
peinliche Klage im Falle der handhaften oder übernächtigen Tat, die
Exekution und das ganze System der Gewetten und Bußen geben keinem
Zweifel Raum, daß dieser wohl bis zum Jahre 1610 in Anwendung gebliebene
Prozeß frei von jedem Einflüsse der römisch-kanonischen Grundsätze
geblieben war und diese damals tschechische Stadt das strittige
Verfahren nach den sächsischen Reehtsbüchern in seiner ursprünglichen
Reinheit treulich bewahrt hatte. Diese Gerichtsordnung muß vor dem Jahre
1571 verfaßt worden sein, und die darin niedergelegten Bestimmungen und
Förmlichkeiten hatten sicherlich, wie sich übrigens auch der Beschluß
des böhmischen Landtages vom Jahre 1610p.16.3 deutlich vernehmen läßt, einen der
wesentlichen Unterschiede im Gerichtswesen der beiden rivalisierenden
Parteien gebildet.
In Breslau empfand man nicht minder das Bedürfnis, die zerstreuten
Statuten und Willküren der Gemeinde zusammenzufassen und zugleich das
geltende Prozeßrecht aufzuzeichnen. Es wurden in der Tat mehrere
Sammlungen dieses Materiales vorgenommen, hinsichtlich des materiellen
Rechtes wurde jedoch wohl nicht vor dem Jahre 1577 zu einer offiziellen
Redaktion geschritten.p.16.4 Das Bedürfnis, gegen das
seit Erlassung der Reichskammergerichtsordnung allenthalben eindringende
und namentlich von den gelehrten Juristen begünstigte gemeinrechtliche
Verfahren eine Schutzwehr zu errichten, muß aber schon früher zur
Erlassung einer mit offizieller Geltung ausgestatteten Prozeßordnung
geführt haben. Unter
| Seite 17| den von Wendroth veröffentlichten Statuten der Stadt
Breslaup.17.1 von
1527/1534, die seither als Privatsammlung erkannt wurden, befindet sich
auch ein als "gerichtlicher Prozeß der Königklichen Stadt Breslaw"
betiteltes Stück. Es ist das keine Prozeßordnung, sondern nur eine
Zusammenstellung der bei den Gerichten in Breslau üblichen
Förmlichkeiten und Taxen. Eine Gerichtsordnung der Stadt Breslau wurde
bekanntlich im Jahre 1591 durch den Druck veröffentlicht und war, wie
ausdrücklich in der Publikationseinleitung vermerkt wird, ein autonomer
Akt der kommunalen Gesetzgebung dieses Jahres.p.17.2 Im Archive der Stadt Breslau befindet sich aber
eine ausführliche Handschrift über Prozeß, welche als ein Entwurf zu
dieser vorgedachten Prozeßordnung gilt.p.17.3 Es
ist aber eher anzunehmen, daß diese Handschrift eine offizielle
Aufzeichnung des geltenden Prozeßrechtes war, die aus dem Jahre 1535
stammen dürfte. Denn in der Vorrede zu der gedruckten Prozeßordnung vom
Jahre 1591 wird folgendes ausgeführt: Es seien aus Unkenntnis der "alten
Breslauer Gerichtsordnungen, Prozeß und Gebräuche" Neuerungen eingeführt
worden. Aus diesem Grunde hätten daher die Ratmannen und Schöffen der
Stadt es für notwendig erachtet, "die alten Gerichtsordnungen und Prozeß
bei dieser Stadt, in massen die selbigen unsere liebe Vorfahren aus den
alten kaiserlichen und Sachsenrechten und alten Gebräuchen in einen
schriftlichen Begriff verfaßt und zusammengetragen" zu revidieren und in
eine kurze und beständige Ordnung zu bringen, damit sich niemand mit der
Unwissenheit entschuldigen könne. Dieser Hinweis kann sich blos auf die
nur in Handschrift erhaltene Prozeßordnung (Breslauer Stadtarchiv H. S.
J. 59) bezogen haben. Diese sehr ausführliche und sich von den späteren
gedruckten Gerichtsordnungenp.17.4 in vielen Stücken unterscheidende
Rechtsaufzeichnung gibt ein überaus klares Abbild des in der ersten
Hälfte des 16. Jahrhunderts in Breslau üblichen Verfahrens und der
damaligen Gerichtsverfassung. Die Förmlichkeiten bei den
Prozeßhandlungen werden wohl aus dem Grunde nicht mitgeteilt, weil eine
solche Sammlung bereits bestand oder gleichzeitig vorgenommen wurde.
Mehrfach werden bei einzelnen Bestimmungen die Worte: "so setzen und
ordnen wir" vorangestellt, wohl ein Umstand, welcher um so eher auf eine
autonome Satzung schließen läßt, als zudem Zitat und lehrhafter Ton
vermieden sind.p.17.5 Sie ist sehr ausführlich, und es läßt sich an
der Hand der einzelnen Bestimmungen genau nachweisen, wie das
gemeinrechtliche Verfahren in den wesentlichen Stücken der artikulierten
Klage,
| Seite 18| der Ungehorsamsfolgen, des Beweises u. s. w. die
einheimische Übung nicht zu verdrängen vermochte.p.18.1
Ähnlichen Zeitbedürfnissen und gleichen Anlässen entstammt auch die
Olmützer Gerichtsordnung. Der Gedanke lag nahe, dem Beispiele anderer
zahlreicher Städte zu folgen und durch die Aufzeichnung der den
Rechtsgang in diesem Gemeinwesen bestimmenden Satzungen und Gewohnheiten
den namentlich von Seite der gelehrten Juristen ausgehenden Bestrebungen
zur Anwendung der fremden Prozeßgrundsätze wirksam entgegenzutreten.
Dabei machte sich hier wenn auch in viel geringerem Maße wie bei den
Reformationen der deutschen Stadtrechte das Bestreben geltend, die in
einigen Stücken bereits vollzogene Annäherung an das rezipierte
gemeinrechtliche Verfahren bei der Abfassung zu berücksichtigen. Auch
mochte vielleicht unter Umständen der unwillkommene Bestand des Prager
Appellationsgerichtes hiezu gemahnt haben. Daß in dieser Richtung ein
unmittelbarer Zusammenhang mit Breslau stattfand, braucht nicht
notwendig angenommen zu werden, wenn auch manche Förmlichkeiten des
Verfahrens in Olmütz unleugbar denen des Breslauer Prozesses nahezu
gleichen.p.18.2
Aus dem Inhalte aller Handschriften, insbesondere aber aus der "Vorrede
zum Leser" geht die Absicht des Verfassers deutlich hervor. Er wollte
das Gerichtsverfahren aufzeichnen, wie es sich auf der Grundlage des
geschriebenen Rechts und der steten Übung in der Stadt Olmütz
herausgebildet hatte, oder mit einem Worte, den Rechtsgang vor den
Olmützer Gerichten sowohl im Zivil- als auch in Strafverfahren
zusammenfassend darstellen. Diese Arbeit war für das Bedürfnis der
Praktiker bestimmt, das ist für alle bei der Rechtsprechung in Olmütz
beschäftigten Personen, also die Vögte, Schöffen, Notare (Stadt- und
Gerichtsschreiber), Advokaten und Prokuratoren. Aus diesem Buche sollten
sie alle zur Förderung der Gerechtigkeit und des gemeinen Nutzens
Belehrung schöpfen. Zum Zwecke der leichteren Auffindbarkeit der
einzelnen vorgetragenen Lehren dienen, wie der Verfasser ausdrücklich
hervorbebt, ein besonderes Register und die Einteilung seines Buches in
zwei Teile, welche wiederum in Artikel und Distinktionen zerfallen. Der
Stoff ist so gegliedert, daß im ersten Teil der Rechtsgang vor dem Vogte
(bei Gericht) und im zweiten Teil das Verfahren vor den Banrechten
(Panteidingen) behandelt werden. Demselben Zwecke der Belehrung sollen
auch die Allegate, die so überaus zahlreichen Hinweisungen auf die
Quellen des positiven Rechtes, wie er es auffaßte, und deren
| Seite 19| Ausleger dienen, welche sowohl in den Text verwoben,
als auch unterhalb desselben und am Rande in Form von Anmerkungen
angebracht erscheinen. Als das "geschriebene Recht", welches seiner
Darstellung vorzüglich zu Grunde gelegt wird, gelten ihm in erster Linie
der Sachsenspiegel, und zwar vornehmlich das
Landrecht, während das
Lehenrecht seltener erwähnt wird, sowie
das sächsische Weichbildrecht mit
den Glossen. Wiederholt erwähnt er auch der Rechtsgewohnheiten
des Magdeburger und Leipziger Schöppenstuhles. Nicht minder scheint ihm
wohl auch das gemeine Recht als das "geschriebene" zu gelten, wenn er es
auch im Texte nicht ausdrücklich hervorhebt. Denn ebenso zahlreich wie
die Hinweisungen auf die sächsischen Rechtsbücber sind auch die auf das
gemeine Recht, namentlich auf die
Pandekten und den
Codex sowie auf die
Quellen des kanonischen Rechtes. Neben ganzen Sätzen und aber auch
bloßen Zitaten aus dem corpus juris civilis werden häufig Stellen aus
den Werken der italienischen Juristen nach der Zeit der Glosse des
Accursius, also der sogenannten Postglossatoren und
namentlich deren Hauptvertreter Bartolus († 1359) und Baldus († 1400), aber auch vieler anderer angeführt.
Beruft sich der Verfasser meistens auf Digesten und Codex und schon
seltener auf die Institutionen und
Novellen (Authentiken), so werden, abgesehen von der Bibel, von den
kanonischen Gesetzbüchern am häufigsten die
Dekretalen, minder oft das
Decretum Gratiani, der
liber sextus und die
"
Clementinen" genannt, mit diesen
zugleich aber die berühmtesten Kanonisten, wie Johann Andreae, Nikolaus de Tudeschis (Abbas Siculus), Papst Innozenz IV. und vor allem
der bereits erwähnte Guilielmus Durantis (der sogenannte Speculator). Dessen
Speculum judiciale mit den Additiones des
Johann Andreae und des Baldus sind sein wie aller Prozessualisten
Leitstern.
Es wäre aber verfehlt, die zahlreichen Belegstellen selbst als Frucht
einer besonders eingehenden Beschäftigung mit den Quellen und
wissenschaftlichen Bearbeitern des gemeinen Rechtes aufzufassen. Schon
in der Glosse zum Sachsenspiegel und Weichbild werden zahlreiche Stellen
aus dem römischen und kanonischen Recht und aus Werken der Glossatoren
angeführt — sie dienen dem Bestreben, die Übereinstimmung des nationalen
mit dem gemeinen oder Kaiserrecht zu erweisen und bilden den gelehrten
Apparat dieser Rechtsbücher. Auch die zahlreichen juristischen
Schriftsteller in Deutschland vom Ende des 15. und in der ersten Hälfte
des 16. Jahrhunderts, von dem Verfasser des
Klagspiegels und Tengler, Ulrich bis zu Perneder, Andreas, Gobler, Justinus, Rothschütz, Chilian König und anderen, gingen nicht anders vor. Von
dem Bestreben geleitet, das gemeine Recht oder das partikuläre im
Anschlusse an das fremde für die damals noch überwiegend ungelehrten
Richter und Schöffen populär darzustellen, zitierten sie zur
Unterstützung ihrer Ausführungen zahlreiche Bestimmungen aus den Quellen
und Glossen. Diese Hinweise auf die Rechtsquellen und ihre Ausleger
übernahm der Verfasser der Olmützer Gerichtsordnung, aber nicht genug
damit, schrieb er auch ganze Sätze, ja Abschnitte aus den damals
gangbarsten Schriften ab
| Seite 20| und verwertete sie in seiner Darstellung. Seine
Hauptquelle war Chilian Königs
Processus und Practica, 1541, nach dem Tode des Verfassers
herausgegeben. Einiges entnahm er auch Andreas Perneders gleichfalls
erst nach dessen Tode 1544 zum Drucke beförderten Buche, betitelt "gerichtlicher Prozeß". Selbst
den Schluß der Vorrede konnte er nicht umhin mit einer Stelle aus der
Vorrede Hungers zu Perneders Verdeutschung der Summa Rolandina des Soccinus vom
Jahre 1544 auszustatten. Seine meisten theoretischen Ausführungen,
insbesondere über Klagevorbereitung, Prokuratoren, Litiscontestation,
Gewere, Zeugenbeweis, Urteil u. s. w., entnahm er, wie erwähnt,
vorzugsweise König, der auf dem Gebiete des sächsischen Prozesses ein
großes und wohlverdientes Ansehen besaß, und verwob sie in den Text
seiner Darstellung des Olmützer Rechtsganges. Es ist dies ein Vorgang,
der in damaliger Zeit nicht ungewöhnlich war.p.20.1 Nennt er aber
Chilian König und Andreas
Perneder, denen er so viele Ausführungen wörtlich
entlehnte, nicht, so beruft er sich dagegen ausdrücklich zur
Unterstützung seiner Darstellung auf Ulrich Zasius, den einflußreichsten Juristen des 16.
Jahrhunderts, und auf Henning
Goden (richtig Göde, † 1521), indem er namentlich aus des
letzteren Iudiciarii ordinis processus, gedruckt 1538, mehrere Stellen
mitteilt. Der Verfasser scheint schon durch das Wort "zusammengetragene
Artikel" haben andeuten wollen, daß er auch aus fremden Werken geschöpft
habe. Der größere Teil der Gerichtsordnung besteht aber aus Bestimmungen
und Rechtsförmlichkeiten, welche dem Olmützer Stadtrecht eigentümlich
waren und ihren inneren Zusammenhang mit dem Breslau-Magdeburger
Schöffenrecht nicht verleugnen können. Es wäre aber ungerecht, die
Geschicklichkeit und den sichern Takt, welche bei der Zusammenstellung
und Abfassung des Stoffes vorwalteten, nicht anzuerkennen. Arbeiten von
geringerem Verdienst besaßen damals einen ansehnlichen Einfluß auf die
Praxis und brachten den Verfassern hohe Ehren. Die Bedeutung der
Olmützer Gerichtsordnung ist allerdings nicht in der Richtung zu suchen,
ob es eine mehr oder minder wissenschaftliche Bearbeitung des damaligen
Prozeßrechtes darstellt, sondern darin gelegen, daß in ihr getreu wie in
einem Spiegel der gesamte Rechtsgang mit allen überlieferten und durch
ihr hohes Alter und den nationalen Gehalt ehrwürdigen Förmlichkeiten des
deutschen Rechtes für die späten Enkel zu schauen ist.
Der Zeitpunkt der Verfassung ist ungefähr um die Mitte des 16.
Jahrhunderts anzusetzen. Vor 1541, aber auch vor 1544 kann das Buch
nicht gut entstanden sein, da es Chilian König
ausschreibt und zudem Stellen aus
Andreas
Perneders gerichtlichem Prozeß und aus dessen deutscher Übersetzung der Summa Rolandina des Soccinus enthält, also
aus Schriften, welche erst nach dem im Jahre 1544 erfolgten Tode dieses
Autors in Druck gegeben wurden. Dagegen müßen die in der Gerichtsordnung
| Seite 21| mitgeteilten Ratsbeschlüsse, die alle in das Jahr
1547 fallen, die Möglichkeit der Entstehung der Gerichtsordnung in einem
früheren Zeitpunkte nicht unbedingt ausschließen. Die zahlreichen Fälle,
in denen der Rat von seinem jus statuendi Gebrauch machte, zeigen, daß
die regere gesetzgebende Tätigkeit der Gemeindeverwaltung in dieser Zeit
zugleich den Anlaß gegeben haben mag, eine Sammlung des auf dem Gebiete
des Prozeßrechtes vorhandenen Materials zu veranstalten. Es konnte sich
daher damals auch nur um dessen Ergänzung und Abänderung gehandelt
haben. Die Ziffer 1550 im Initial des Titels wirkt also zwar für den
Zeitpunkt der vorliegenden Niederschrift beweisend, muß aber nicht
ohneweiters auch für die Zeit der Abfassung und ersten Niederschrift
zutreffen. Unbedingt fällt aber die Entstehungszeit zwischen
1544(1541)—1550.
Was es die Geltung der Gerichtsordnung betrifft, so wird kaum bezweifelt
werden können, daß diese einen offiziellen Charakter besaß. Sie enthält
vornehmlich eine vom Stadtschreiber wahrscheinlich, wie anderwärts, auf
Befehl des Rates vorgenommene Aufzeichnung des geltenden Rechtes unter
Anlehnung an die Rechtsquellen und die gangbare juristische Literatur.
Die Ratswillküren wurden, soweit bekannt, in damaliger Zeit überhaupt
nicht förmlich publiziert, da ihre Eintragung in den Stadtbüchern als
genügend angesehen wurde und es Aufgabe des Stadtschreibers war, die
Kenntnis solcher Ratsbeschlüsse lebendig zu erhalten. Eine förmliche
gesetzliche Geltung muß deshalb nicht unmittelbar beabsichtigt worden
sein. Die Bestimmungen der Gerichtsordnung galten eben, weil sie den
sächsischen Rechtsbüchern und dem im Anschlüsse daran überlieferten
Gewohnheitsrechte der Stadt Olmütz entsprach, und erst später wird sich
der Gedanke Bahn gebrochen haben, daß die Gerichtsordnung, wie sie im
mehrerwähnten Kodex niedergeschrieben war, das geltende formelle Recht
der Gemeinde Olmütz darstelle. Vor 1562 wird dies allerdings nicht der
Fall gewesen sein. Noch 1559 übermittelte der Olmützer Rat der Stadt
Proßnitz die erbetene Rechtsbelehrung über die Form der Eidesablegung,
indem er den betreffenden Abschnitt der Gerichtsordnung (der
Artikel XXXII) ausführlich in
tschechischer Sprache dem Sinne nach wiedergibt; ähnlich der Ortschaft
Groß-Senitz ein Weistum über die Klagegewere. Als aber die Stadt
Neutitschein im Jahre 1562 um die Mitteilung des processus juris, wie er
in Olmütz beobachtet werde, einkam, wurde die Ausfolgung eines solchen
Prozesses vom Rate angeordnet.p.21.1 Es ist dies jener Processus juris, der unzweifelhaft in
Neutitschein galt.p.21.2 Wahrscheinlich wurde es seither üblich, den
Tochterstädten, welche um eine Belehrung über das anzuwendende förmliche
Recht ansuchten, Abschriften der betreffenden Artikel der
Gerichtsordnung zu überantworten. So übersendete der Rat auch im Jahre
1563 (F.V.p. Francisci) auf das Begehren der Stadt Mähr.-Trübau um eine
Unterweisung, wie ein körperlicher
| Seite 22| Eid abgelegt werden solle, "den Prozeß, wie es alhie
mit den corperlichen aiden im brauch von alters hero verhalden worden,"
unter dem Gerichtssiegel, also eine Abschrift aus der Gerichtsordnung.
Da aber diese Abschrift offenbar unvollständig war, ließ der Rat
Freitags nach Galli desselben Jahres "den fehlenden Anfang des
Prozesses, wie uns alhie verhalten, den unsere vorfahren aus beweglichen
Ursachen haben aufkommen lassen, damit man den eid nicht gering halten
soll",22.1 an die
Tochterstadt folgen. Als ferner der Markt Groß-Wisternitz im Jahre 1602
eine Rechtsbelehrung über die Einbringung fälliger Grundzinse (Erbzinse)
begehrte, wird das eingehende den Inhalt des betreffenden Abschnittes
der Gerichtsordnung in tschechischer Übersetzung getreu wiedergebende
Weistum als der in dieser Hinsicht geltende Prozeß bezeichnet. In der
Sammlung der Entscheidungen des Olmützer Oberhofes, die sich im Archive
dieser Stadt erhalten haben, finden sich auch vielfach Spuren der steten
Anwendung der Gerichtsordnung22.2, deren Handschrift im oberwähnten
Kodex sich bis zum heutigen Tage in städtischem Besitze erhielt und
Spuren andauernder Benützung trägt. Wird auch berücksichtigt, daß die
später eingetretenen Änderungen in der Gerichtsverfassung, dem Verfahren
und Taxwesen offenbar von einem anderen Stadtschreiber am Rande des
Textes nachgetragen wurden, daß ferner an die Städte Neutitschein und
Wall.-Meseritsch der ganze Text, an anderen Orte Teile desselben
mitgeteilt wurden, sowie daß sehr viele deutsche und tschechische
Abschriften davon im Umlauf waren, so muß wohl angenommen werden, daß
die Gerichtsordnung nicht nur in Olmütz, sondern vermöge der auf Grund
derselben ergehenden Rechtsbelehrungen mittelbar in allen nach Olmütz
als Oberhof gewiesenen Orten gesetzliche Autorität besaß. Vor allem
beweist dies aber das Zeugnis Paul Markowitzers,
der im Titel seiner Ausgabe vom Jahre 1612 bemerkt, daß diese
Gerichtsordnung in Olmütz "gehalten", d. i. wie ein geltendes Gesetz
beobachtet wird. Dafür spricht schließlich auch der Umstand, daß die mit
dem Neutitscheiner processus juris übereinstimmenden tschechischen
Niederschriften zum Gebrauche der obgenannten Magistratspersonen der
Stadt Wall.-Meseritsch angefertigt wurden.
Über die Person des Verfassers sind nach dem Ergebnisse der angestellten
Erhebungen vorläufig nur Vermutungen gestattet. Der Umstand, daß die
Aufzeichnung des usus fori d.i. die Darstellung des in Olmütz geltenden
Prozeßverfahrens beabsichtigt war, und auch die ausgesprochene Absicht,
einen gemeinverständlichen Leitfaden für die Bedürfnisse der Praxis zu
entwerfen, müßten schon an und für sich auf einen Stadtschreiber als
Verfasser schließen lassen. Darauf deutet auch der Umstand, daß in den
Text an den passenden Stellen wörtlich die Willküren des Rates in
| Seite 23| Sachen des Prozesses eingeschaltet sind,
Bestimmungen, die einem anderen schwerlich so leicht zugänglich waren.
Daß der Verfasser kaum ein anderer gewesen sein kann als ein
Stadtschreiber, beweist aber namentlich der bei der Wiedergabe der
Ratswillküren über Gegenstände des Prozeßrechtes an mehreren Stellen
vorkommende Ausdruck "meine Herren, ein ehrsamer Rat". Nur ein
Stadtnotar konnte von dem Rate, dem er unmittelbar untergeben war, so
sprechen. Nun besaß aber Olmütz tatsächlich im zweiten Viertel des 16.
Jahrhunderts einen gelehrten Stadtschreiber, der wohl, vorausgesetzt,
daß er sich noch zwischen 1544 bis 1550 erweisen läßt, als Verfasser des
Olmützer Prozesses angenommen werden könnte. Monse
(
Die Brünner Munizipalrechte, Seite 117)
und Bischoff (Deutsches Recht in Olmütz, Seite 40) zitieren eine Sammlung
von Entscheidungen des Olmützer Oberhofes unter der Überschrift
"Sententiae definitive a feste S. Laurentii 1537 tempore Magnip.23.1 Gabrielis Gloczer, tunc civitatis
Olomucensis Notarii — ad varias Moraviae civitatis latae, ut ad
Romersdorf, Littau, Hundschov etc. idiomate germanico et bohemico usque
ad annum 1549". Diese Handschrift ist derzeit unauffindbar. Der
Lebensgang dieses Stadtschreibers Mag. Gabriel
Glotzer läßt sich aber an der Hand des liber contractuum
und des Testamenten- und Gerichtsbuches der betreffenden Zeit im
Olmützer Stadtarchiv bis zum Jahre 1542 verfolgen.p.23.2 Anderseits
erscheint im Olmützer Testamentenbuche von 1511 bis 1541 im Jahre 1534
als geschworener Schreiber Glotzers, später, d.i. 1552 und 1553, aber
schon als Stadtschreiber Hans (Johannes) Schaffswol
genannt. Wer in den Jahren 1544—1550 Stadtschreiber war, ließ sich bis
nun nicht ermitteln. Eine Vergleichung der im Stadtbuche eingetragenen
Ratsbeschlüsse vom Jahre 1547 mit ihrer Wiedergabe in der
Gerichtsordnung ergibt zwar eine Übereinstimmung der Schriftzüge. Weder
aber ist festzustellen, von wessen Hand die Eintragungen im Stadtbuche
herrühren, noch würde sich daraus eine Evidenz ergeben, da die
subalternen Schreiber sehr häufig zur Niederschrift der Eintragungen
benützt wurden Auch darf nicht übersehen werden, daß häufig zwei
Stadtschreiber gleichzeitig, zuweilen nach der Sprache geschieden,
bestanden. Nur ein in der Rechtsliteratur jener Zeit belesener gelehrter
Jurist konnte der Urheber dieser mit Geschick
| Seite 24|abgefaßten Zusammenstellung sein. Sie konnte sehr
wohl, wie bereits erwähnt, selbst vor 1547 erfolgt sein, so daß wir in
diesem Falle im Kodex nur eine um die Ratswillküren des Jahres 1547
vermehrte neue Niederschrift besäßen. Bestimmtere Anhaltspunkte fehlen
nach jeder Richtung. Es wird daher über die Person des Verfassers sobald
nicht völlige Klarheit herrschen.
In Olmütz wurde wohl erst am Beginn des 13. Jahrhunderts der Grund zu der
städtischen Verfassung gelegt. Hinter den anderen nordmährischen Städten
an Bedeutung zurückstehend, wurde es späterhin, namentlich von
König Johann, dem Luxemburger, mit reichen
Privilegien ausgestattet und gewann den unangefochtenen Vorrang als
Hauptstadt des Landes. Eine umfassende eigene Rechtsentwicklung auf
Grund des Magdeburger Rechtes, mit dem es bewidmet worden, blieb ihm
versagt. Um die Mitte des 14. Jahrhunderts empfand die ansehnliche Stadt
das Bedürfnis nach einer befriedigenden Ordnung der rechtlichen
Verhältnisse. Es wurde die Anlage eines Stadtbuches beschlossen und von
Breslau die Mitteilung seines Rechtes erbeten. 1351 geschah dies auf
Geheiß Kaiser Karl IV. und es wurde zugleich
bestimmt, daß die Stadt Olmütz für alle Zukunft ihren Rechtszug nach
Breslau nehmen solle.p.24.1
Die Verfassung, deren Werdegang sich an der Hand der Stadtbücher
verfolgen läßt,p.24.2 entwickelte sich
in ähnlicher Weise wie bei anderen mit Magdeburger Recht bewidmeten
Städten.
An der Spitze des Gemeinwesens stand der Vogt (advocatus, iudex),
ursprünglich ein landesfürstlicher Beamter, ihm zur Seite 7 Geschworene
oder Schöffen (jurati) und 4 Bürger (cives). Nachdem das Amt des Vogts
vom Landesherrn zu erblichem Rechte veräußert worden war, blieb die
Vogtei seit 1458 endgültig im Besitze der Stadt. Die Umwandlung dieses
Amtes war offenbar die Ursache, daß der Vogt, welchem ursprünglich die
Leitung des ganzen Stadtwesens zustand, auf die Verwaltung der
Rechtspflege beschränkt wurde und nunmehr Bürgermeister und Rat in den
Vordergrund traten.p.24.3
Seither bot die städtische Verwaltung folgendes Bild dar: Die oberste
Leitung aller öffentlichen Angelegenheiten innerhalb des Weichbildes
ruhte nunmehr in den Händen des aus eilf Personen bestehenden Rates
(consilium).p.24.4
| Seite 25|
Die Gemeine, die Gesamtheit der Bürger, besaß aber das Recht der
Entscheidung in bestimmten ihr vorbehaltenen Fragen (vorzugsweise in
Steuersachen und Angelegenheiten des Gemeindevermögens). Die Erneuerung
des Rates fand alljährlich am Tage des heiligen Laurentius im Beisein
des Landes-Unterkämmerers, eines der obristen Landesoffiziere, statt.
Gewählt wurden vier Ratmannen und sieben Geschworene. An der Spitze des
Rates stand der Bürgermeister (Magister civium), dies Amt hatte der
Reihe nach alle vier Wochen je einer der 4 Ratmannen (die Bankgenossen,
consules) zu verwalten. Dem Rate beigeordnet war der rechtskundige
Stadtschreiber (notarius civitatis). Die innere Verwaltung oblag
ausschließlich dem Rate (dem sogenannten sitzenden Rat): er hatte auch
eine eigene Gerichtsbarkeit in Markt- uud anderen Angelegenheiten, von
ihm gingen die Rechtsbelehrungen aus, von ihm hatte auch der Vogt in
schwierigen Fällen Weisungen einzuholen (Olm. G.-O. Art. IV, 9, XI, 6, XXXIII, 1). Bei besonders
wichtigen Angelegenheiten wurden auch die Mitglieder des Rates des
letzten oder auch mehrerer verflossenen Jahre beigezogen (die Senioren,
die alten Herren, daher auch die drei Räte). Die Rechtspflege im
eigentlichen Sinne war aber zunächst Sache des vom Rate gewählten Vogts,
der sich im Falle seiner Verhinderung mit Zustimmung des Rates einen
Untervogt setzen mochte, und der 7 Schöffen (jurati, scabini).
Die Olmützer Gerichtsordnung vom Jahre 1550 regelt nun einzig und allein
das Verfahren vor dem Vogt und den Schöffen.p.25.1 Die Gerichtsverfassung zeigt
sich in ihren Grundzügen durchwegs noch von der nationalen
Rechtsüberlieferung beherrscht. Darnach ist zwar der Vogt (Richter) der
ausschließliche Träger der Gerichtsgewalt, dessen Aufgabe es vornehmlich
ist, das Recht zu verwirklichen, aber das Urteil finden die
Schöffen.p.25.2
Daher gehören zu dem echten Dinge sowohl der Richter als die besetzte
Schöffenbank. Die Schöffen haben allerdings nur dann zu verkünden, was
im gegenwärtigen Falle Rechtens ist, wenn dies ungewiß ist, d. h. wenn
es sich um ein zweifelhaftes strittiges Rechtsverhältnis handelt. Wo
aber über den anzuwendenden Rechtssatz völlige Klarheit herrscht, der
Beklagte sich beispielsweise durch sein Geständnis bei der einfachen
Schuldklage selbst sein Urteil spricht, kann der Richter allein die
Gebote erlassen, welche die Wiederherstellung der verletzten
Rechtsordnung bezwecken.
Auf dieser schon dem Sachsenspiegel (Landrecht II, 10, § 5) geläufigen Anschauung beruht die der
Olmützer Gerichtsordnung eigentümliche Unterscheidung zwischen "Gericht"
im eigentlichen Sinne, d. i. dem Vogte als selbständigen Richter, und
dem "Recht, Bannrecht, Bannteiding oder gehegten Ding" genannten
Schöffenstuhl (iudicium bannitum), unter Vorsitz des Richters oder
zwischen "richten" im Gegensatz zum "dingen".
| Seite 26| Nur hat diese Machtvollkommenheit des Richters eine
weit über den Sachsenspiegel hinausgehende Erweiterung erfahren, da der
Rechtshandel nicht nur bei vorliegendem Geständnis, sondern auch im
Falle des Ungehorsams des Klägers oder des vom Hause abwesenden
einheimischen Beklagten (Art. VI,
2), ferner bei Beweislosigkeit der Klage und endlich auch bei
freiwilliger Unterwerfung der Parteien unter den Spruch des Vogts von
diesem allein ohne Zuziehung der Schöffen entschieden wird.
Diese Befugnis des Richters bei Eingeständnis des Geklagten zu "richten"
wird sogar ausdehnend interpretiert, so zwar, daß er das Verfahren auch
dann durchzuführen hat, wenn der Geklagte zwar den Bestand des
Klagsanspruches zugesteht aber die erfolgte Zahlung oder die mangelnde
Fälligkeit einwendet. Der Richter, der im Falle des Einbekenntnisses das
Recht des Klägers feststellte, gewährt auch seine Hilfe zur Erzwingung
der diesem zuerkannten Leistung und entscheidet schließlich über Arreste
und Verbote.
Zu den uralten echten drei Dingen, zu welchen der Richter und die
Schöffen nach altem deutschen Brauch alljährlich zusammentraten,
gesellte sich das Nachrecht
(Nachteiding) als das zur
Entscheidung strittiger Rechtssachen berufene vierte ordentliche
Stadtrecht (Art. XIV.).p.26.1 Außerdem ist, wenn ein
außerordentliches Bedürfnis nach richterlicher Hilfe eintritt, das Not-,
Gast- oder Elendrecht von Fall zu Fall einzuberufen. Es springt in die
Augen, daß die vier ordentlichen Sessionen der Schöffen selbst mit den
vorerwähnten außerordentlichen (in Breslau "beifällig" genannten) Gerichten
den Anforderungen eines gesteigerten Verkehres nicht genügen konnten.
Durch die Fortbildung, welche die Gewalt des Vogts erfahren hatte, wurde
aber dem Bedürfnisse der Rechtspflege vollständig genügt, da ja die
einfachen ohnehin die Mehrzahl aller Fälle bildenden Rechtssachen durch
den Vogt ohne Zuziehung der Urteilsfinder entschieden wurden.p.26.2
| Seite 27|
Das Ding (Bannteidingp.27.1) und
Nachteiding) wurde unter Vorsitz des Vogts oder Richters im Beisein der
Schöffen in alterherkömmlicher feierlicher Weise gehegt, und vorerst
durch mehrere Urteile das Vorhandensein aller hiezu gesetzlich
vorgeschriebenen Bedingungen festgestellt. Der uralten Dingpflicht der
Genossen außerhalb des begrenzten Kreises der Schöffen wird im Art. XXIX gedacht. Ob stets alle 7
Schöffen anwesend sein mußten, wird wohl mit Recht zu bezweifeln sein,
da ja sonst die Gerichtssitzungen oft vereitelt werden mußten. Für das
Verfahren nach Art. VIII, 1 und
XXXIII, 6 war, wie
ausdrücklich bemerkt wird, außer dem Vogte noch die Anwesenheit von 2
beziehungsweise 3 oder 4 Schöffen vorgeschrieben. Man wird also nicht
fehlgehen, wenn angenommen wird, daß in Olmütz wie in Breslau und an
anderen Orten die volle Zahl der Schöffen kein wesentliches Erfordernis
der gehörigen Besetzung der Schöffenbank war,p.27.2 vielmehr 8 bis 4 Schöffen
genügten. Der dem Richter und den Schöffen zu entrichtenden Wette im
Gegensatze zur Buße wird verschiedentlich gedacht. Zu den niederen
Gerichtspersonen gehörten der Fronbote (praeco), als Hilfsorgan des
Richters mit der Ladung und anderen wichtigen Amtsverrichtungen betraut,
ferner der Gerichtsschreiber, welcher die Vorkommnisse der Verhandlung
"bei Gericht" in das Gerichtsbuch, und der Schöppenschreiber, der
diejenigen im gehegten Ding in das Schöppenbuch zu verzeichnen hatte.
Noch sind zu nennen der Nachrichter (subjudex), in dessen Obhut die Gefangenen
standen, und der Züchtiger (tortor), der Vollzieher der peinlichen
Urteile.
Die Parteien können sich unbeschränkt durch Gewalthaber vertreten lassen.
Der gemeinrechtliche Unterschied zwischen dem Advokaten als dem
rechtsgelehrten Beistand der Partei und dem an deren Statt bei den
gerichtlichen Terminen handelnden Prokurator ist wol aufgenommen, aber
die Stellung des in der Gerichtsordnung so genannten Prokurators,
welcher der persönlich anwesenden Partei bei den verschiedenen
Prozeßförmlichkeiten zur Seite stellt, gleicht vielmehr der des früheren
Vorsprechers. Der Haß, der aus Anlaß der Rezeption des gemeinen Rechtes
den gelehrten Juristenstand verfolgte, ließ es dem Verfasser der
Gerichtsordnung
| Seite 28| wünschenswert erscheinen, die Notwendigkeit dieser
Parteienvertreter zu begründen. Die Prokuratoren oder Redner
insbesondere bedurften einer schriftlichen Vollmacht und besaßen einen
gesetzlich anerkannten Anspruch auf Entlohnung und einen Anteil an
gewissen Gerichtstaxen. Ein gelehrter Bildungsgang war für sie nicht
vorgeschrieben. Namentlich bei der Prozeßverhandlung bedürfen die
Parteien ihrer Dienste, um sich vor der Gefahr (vare) zu schützen, die
mit der Nichtbeobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten verbunden
ist, ihre Beiziehung ist aber ebensowenig unbedingt geboten, wie die der
Fürsprecher nach sächsischem Landrecht, wenn sie wohl auch die Regel
bildet. In Olmütz fungieren zwei geschworene Prokuratoren.p.28.1
Bei dem Akte des Andingens (Art.
XIX) und anderen Förmlichkeiten, namentlich bei der
Eidesleistung (Art. XXXII) ist
noch das alte Recht der dreimaligen Holung und Wandlung, wie nicht
minder die Achte oder das Recht der Partei, jeweilen behufs Beratung mit
ihrem Redner zum "Gespräch" abzutreten, in lebendiger Übung. Die
Stellung der Vormünder im Prozesse erfährt hier auch ihre Regelung
(insbesondere Art. XXV, 17,
18).
Das eigentliche Prozeßverfahren wird durch die Ladung eingeleitet, welche
beim Vogt anzusuchen und durch den Fronboten (Gerichtsdiener) zu
vollziehen ist. Durch die Ladung wird der Beklagte zu Gericht entboten
und ihm Tag und Stunde zum Verhöre bestimmt. Daß die Ladung "unter
Augen" geschehen müsse oder überhaupt an bestimmte Förmlichkeiten
geknüpft sei, wird nicht ausgesprochen.
Die durch die Ladung herbeigeführte Verhandlung ist mündlich, denn das
übliche "Einbringen von Mund in die Feder", also die teilweise
Aktenmäßigkeit des Vorbringens der persönlich anwesenden Parteien, läßt
bei der überlieferten strengen Unmittelbarkeit des Verfahrens die
grundsätzliche Mündlichkeit unberührt. Das Verfahren ist auch
öffentlich; nur wird die Öffentlichkeit bei Streitsachen, in denen
Ratspersonen in der Rolle des Geklagten erscheinen, ausgeschlossen. Die
prozeßleitende Tätigkeit der Richter ist eine verschwindende, die
Parteien bestimmen völlig unabhängig den Verlauf des Verfahrens im
betreffenden Rechtsstreite, dessen Ausgang wesentlich von der
Beobachtung gesetzlich überlieferter Rechtsformen bedingt ist.
Die Gerichtssprache war unwandelbar die deutsche.p.28.2 Die Schöffen
mußten verfassungsmäßig "guter deutscher Art sein".p.28.3 Der deutsche Charakter der Stadt
hatte die Hussitenstürme überdauert und wurde auch
| Seite 29| gegen den übermächtigen Adel behauptet, der in der
eifersüchtigen Pflege der slavischen Landessprache einen Schutz seiner
partikulären Interessen erblickte. Gegenüber Parteien, welche der
deutschen Sprache nicht mächtig waren, enthielt der Sachsenspiegel eine
jedem Streite vorbeugende Verfügung, die auch hier beobachtet wurde.
Nach Buch III, Art. 71 des
Landrechtes ist der des Deutschen Unkundige berechtigt, auf der
Einbringung der Klage in seiner Muttersprache zu bestehen. Dagegen mußte
der Geklagte erforderlichenfalls durch einen Fürsprecher dafür sorgen,
daß er sich dem Kläger und dem Gerichte verständlich mache. Ungeachtet
des Umstandes, daß ein kleiner Teil der Bewohnerschaft und namentlich
der Adel, welcher in Olmütz Schoßhäuser besaß, der slavischen
Nationalität angehörten, gab es aber bezüglich der Verhandlungssprache
keinen Streit, da die Führung des Rechtsstreites in der Regel in den
Händen der Prokuratoren lag.
Die Verhandlung wurde daher nahezu ausnahmslos, wie auch die im
Stadtarchiv enthaltenen Gerichtsbücher bezeugen, in deutscher Sprache
geführt und nie anders als deutsch protokolliert.p.29.1
Wenn die Parteien bei Gericht erscheinen, soll der Vogt nun oder auch
später, jedesfalls nicht vor der Beweisaufnahme und nicht in
Kriminalsachen den Weg der Sühne versuchen, indem er "die Sache auf gute
Leute gibt", welche berufen sind, die strittige Angelegenheit, wenn
möglich, durch einen Vergleich zu schlichten.
Der Prozeß selbst bewegt sich noch innerhalb der geschlossenen Formen des
alten Rechtes und schreitet auf Grund der Anträge der Parteien, welche
in Form von Fragen an die Richter gestellt, von diesen der Reihe nach
erledigt werden, von Urteil zu Urteil bis zum Enderkenntnis fort (Art. XXVII, 2). Erst bei dem vom
Vogte bestimmten Termin wird die Klage angestellt. Es bildet auch die
Regel, daß die Klage zuvor "bei Gerichte", d.i. beim Vogte angebracht
wird (
Vorrede zum Leser). Falls es sich
um strittige Rechtsverhältnisse handelt und die Parteien sich nicht dem
Ausspruche des Vogts freiwillig unterwerfen, ferner wenn die Ladung an
den Geklagten unter die Augen, d.i. persönlich erfolgt, derselbe aber
nicht zu Gerichte "gesteht", sowie auch im Falle einer Eidesablegung
wird die Klage bei dem mit Schöffen gehegten Ding oder Bannrecht
fortgesetzt. Nur müssen die Parteien vor dem Vogte verbürgen, daß sie
sich dem Rechte stellen und die Sache gehörig bis zu ihrer Austragung
fortsetzen wollen (Art. XIII und
XXIV "Bürgschaft zum Rechten", cautio de
judicio
| Seite 30| sisti). Ausnahmsweise wird eine Klage auch vor dem
gehegten Ding angebracht werden können, da ursprünglich nach sächsischem
Rechte jede Sache dort anhängig gemacht werden durfte.p.30.1
Unterschieden werden vorerst förmliche und unförmliche Klagen — eine
Sonderung, die auf das Verfahren ohne nennenswerten Einfluß ist. Anders
bei der Unterscheidung von bürgerlichen und peinlichen Klagen — die
dritte Kategorie Johann von
Buchs, die vermischten Klagen, wird nicht aufgenommen —
einerseits und den schlichten und den durch Beweise verstärkten
anderseits. Die Verschiedenheit zwischen Zivil- und Strafunrecht ist im
Verfahren wenig ausgeprägt, hier wie dort ist es in der Regel Sache der
Beteiligten und nicht etwa eines die öffentlichen Rücksichten
wahrnehmenden Amtes, die Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung
durch das zuständige Gericht zu betreiben. Der betreffende Prozeß, der
sich an die Schuldigung anschließt, bewegt sich regelmäßig innerhalb der
Formen, wie sie bei Ansprüchen um Geld und Gut üblich sind (Art. XXXIII, 1, 6), höchstens
daß außerdem bei der peinlichen Klage die Beobachtung besonderer
altüberkommener Förmlichkeiten vorgeschrieben ist (Bahrrecht) oder wegen
der Schwere der Folgen auch die Erhebung der Klage an schwerere
Voraussetzungen geknüpft ist (Art.
XXIV 6, XXV, S. 10).
Noch ist bei der peinlichen Klage der Gesichtspunkt der
Deliktsobligation vorherrschend. Wichtiger ist der andere Unterschied
zwischen schlichten und den durch Beweise verstärkten Klagen. Nach
sächsischem Land- und Weichbildrecht sind alle Klagen, bei denen der
Geklagte nicht mit Zeugen angesprochen wird, deren Folgen also dieser
durch seinen Unschuldeid entgehen kann, als schlicht anzusehen.
Beeinflußt durch die Beweislehre des römisch-kanonischen Rechtes, werden
aber hier Klagen, welche ohne Beweis dastehen, also auch solche, in
welchen die Sache nicht von vornherein in das Gewissen des Geklagten
gestellt wird als schlichte bezeichnet, im Gegensatz zu denen, in
welchen sich die Klage auf Beweismittel, insbesondere aber auch auf den
Gewissenseid stützt.
Von den privilegierten Klagen des sächsischen Land- und Weichbildrechtes
kennt die Gerichtsordnung, wenn auch nicht vom Standpunkte eines
Beweisvorrechtes, noch die Klagen auf den fälligen Liedlohn oder den
fälligen Erbenzins (Rentenzins).
Das an die Klagen anschließende Verfahren erscheint deutlich in
Behauptung- und Beweisstadium geschieden. Dem erschienenen Geklagten
(Antworter) gebietet der Richter auf die Klage zu antworten, also
entweder die Schuldigung zu gestehen oder zu verneinen (versachen) (Art. I). Weigert der Geklagte die
Antwort, d.i. die Einlassung in die Hauptsache, indem er einwendet, daß
er wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, mangelnder Rechtsfähigkeit oder
Legitimation des Klägers u.s.w. nicht verpflichtet sei, die Klage zu
beantworten, so zerfällt das Behauptungsstadium in zwei Abschnitte.
Zunächst wird über die Verpflichtung des Beklagten zur
| Seite 31| Antwort verhandelt und sodann, wenn diese durch
Urteil bejaht ist, das Sachverhältnis entwickelt. Regelmäßig gliedert
sich also die Streitverhandlung in drei Abschnitte, in eine
Hauptverhandlung mit Vor- und Nachspiel.p.31.1 Wird
aber zur Klage in der Hauptsache geantwortet, d.i. durch ja oder nein
der Krieg befestigt, so entfällt Vor- und Nachspiel oder auch nur das
erstere. Diese Litiskontestation ist aber trotz der genau an die Doktrin
des gemeinen Prozesses angepaßten Formulierung durchaus von der
römisch-kanonischen Litiskontestation verschieden. Die letztere ist ein
strenger Formalakt, an welchen sich dann das schleppende, durchaus
schriftliche Verfahren mit allen den Weitläufigkeiten der Positionen
(und Artikel) und Responsionen anschließt.
Der Geklagte kann, abgesehen von diesen dilatorischen (prozeßhindernden)
Einwendungen, vom Kläger die Klagegewere begehren.p.31.2
Diese Einrichtung hat den Zweck, daß der Kläger nach bestellter oder
gelobter Gewere die Klage zu verfolgen schuldig ist, sie auch nicht mehr
ändern, daher weder höhern noch bessern kann. Auch muß der Kläger dem
Gegner wegen derselben Sache, wie beispielsweise im Falle der Eviktion,
Vertretung leisten. Die Gewere wird mit Fingern und mit Zungen bestellt
(Art. XV). Sie ist das
Gelübde, an der angestellten Klage stets und unverbrüchlich festzuhalten
und wird mit Pfand, Bürgschaft oder Eid versichert. Für denjenigen,
welcher die Gewere bricht, ergeben sich wichtige Folgen in bürgerlichen
Sachen, wie die Absolvierung des Geklagten ab instantia, in peinlichen
Verlust der Hand oder des halben Wergelds. Dagegen ist auch der Geklagte
auf Begehren des Klägers zu gleichem verpflichtet. Der erstere kann auch
den Vorstand, d.i. eine Kaution begehren, daß der Kläger ihm die
Gerichtskosten und Schäden im Falle seines Absiegens ersetze und sich zu
seiner eventuellen Wiederklage stellen werde. Gewer und Vorstand begehrt
man nur vor dem gehegten Ding, die Bürgschaft zum Rechten, wie erwähnt,
vor dem Vogte allein.
Der Geklagte kann aber auch von der angesetzten Verhandlung ungehorsam
ausbleiben. Läßt sich der einheimische Beklagte nicht antreffen oder ist
er gar flüchtig, und kann daher die Ladung nur an die Hausgenossen
erfolgen, so wird ihn der Vogt, wenn er von drei unmittelbar
aufeinanderfolgenden Gerichtstagen unentschuldigt, d.h. ohne Dartuung
einer ehehaften Not ausgeblieben ist, der Schuld für überwunden erklären
und ihn vorerst durch Siegelung und Sperrung seiner Wohnung, dann durch
Pfändung und Verkauf seiner Habe zur Bezahlung verhalten (Art. VI. und XI, 4). Der Geklagte, an welchen
die Aufforderung, bei Gericht zu erscheinen, unter Augen d.i.
persönlich, geschah, wird durch Zucht (Gefängnis) und Buße (Gewette) für
seinen Ungehorsam gestraft. Der Geklagte, der ungeachtet der an ihn
ergangenen drei Ladungen vom gehegten Ding ausbleibt, wird, nachdem die
vom Kläger gegen ihn "erstandenen Tage" verzeichnet wurden, nach
| Seite 32| Aufhebung des Dings der poena confessi unterworfen
(Art. VI, 2, 11, 17 u. 31). Keinesfalls wird aber dem
Kläger wie nach gemeinem Recht noch angesonnen, den ferneren Beweis für
seinen Klagsanspruch zu führen — das deutsch-rechtliche
Kontumazialverfahren ist völlig aufrecht erhalten.p.32.1 Bleibt dagegen
der Kläger vom Dingtag aus, so wird der Beklagte ab instantia
losgesprochen und Kläger zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.
Erscheinen beide Parteien an dem vom Vogt bestimmten Tage, so erhält der
Beklagte einen Termin zur Abgabe seiner Antwort. Erstattet dieser nun
seine Antwort (Exzeption), so wird dem Kläger gleichfalls ein Tag zu
seiner Einrede (Replik) erteilt. Mit der auf diese Einrede folgenden
Widerrede (Duplik) des Geklagten werden die Akten geschlossen.
Schriftliche "Auszüge" werden den Parteien auf ihr besonderes Verlangen,
jedoch nur von Klage und Antwort zu teil. Ein weiteres Vorbringen in
Form von Triplik u.s.w. wird erst im Zuge einer späteren Entwicklung
gestattet.p.32.2
Dann wird durch Beweisurteil erkannt, wessen Beweis zugelassen wird. Das
Beweisrecht selbst ist, wie anderwärts so auch hier, namentlich was die
Ausbildung der anderen Beweise als den Eid der Parteien betrifft, am
stärksten vom römisch-kanonischen Prozeß beeinflußt (leibliche Beweisung
im Sinne der neueren Theorie, Art.
III. 6p.32.3. Er hat aber noch nicht vornehmlich den
Zweck, auf die richterliche Überzeugung einzuwirken, sondern ist nur die
Erfüllung einer vom Gesetze vorgeschriebenen Form, an deren Beobachtung
bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Der Geklagte schwört nicht, daß
die dem Klagsanspruche zu Grunde liegenden Tatsachen schon ursprünglich
nicht bestanden oder etwa später erloschen sind, sondern, daß der
Anspruch nicht zu Recht besteht, d.h. er, der Belangte, nicht schuldig
sei (Art. XXXII). Mit dieser
Auffassung stimmt es überein, daß der Richter den Parteien seine
Entscheidungsgründe nicht bekanntgibt (Art. XXVII, 5). Das
Beweisvorrecht, die Frage des Näherseins zum Beweise ist daher noch von
entscheidender Bedeutung,p.32.4 und
auch der Gewissenseid des sächsischen Rechts, wornach der Geklagte durch
Ablegung desselben der Schuld entgehen kann, wenn er dem Kläger den Eid
nicht anheim schieben mag, ist in lebendiger Übung. Aber dies geschieht
doch nur, wenn der Eid schon in der Klage und jedenfalls vor bestellter
Gewere als Beweismittel angeboten worden war (Art. XXV, 12). Der
gemeinrechtliche Gefahrde-(Calumnien-)Eid des Klägers in Verbindung mit
dem Gewissenseid scheint aber erst nach Niederschrift der
Gerichtsordnung in Olmütz in Aufnahme gekommen zu sein.p.32.5 Der Erfüllungseid eigentlich aus der
überlieferten
| Seite 33| Verstärkung des Parteieneides durch Zeugen
entstanden, wird zwar nicht erwähnt, war aber bräuchlich.p.33.1 Die uralte Einrichtung der Eideshelfer, noch zu dieser
Zeit in Leitmeiitz wirksam, ist hier schon außer Übung. Der Beweis durch
Zeugen, der ja auf dem Gebiete des sächsischen Rechtes eine spätere
Entwicklung darstellt, weist neben starken Spuren der Romanisierung die
Züge des gemeinen Sachsenrechtes auf. Gleich in der Klage oder
spätestens vor Bestellung der Klagegewere angeboten, verlegt er dem
Beklagten den Unschuldseid; wenn aber der Belangte motiviert versacht,
ist er näher zum Beweise durch Zeugen als der Kläger (arg. a contr. des
schlichten Versachens, Art. III,
6). Das Erfordernis der Weisartikel und Fragestücke, welche
aber auch mündlich vorgetragen werden können, das geheime Verhör der
Zeugen, die wörtliche Protokollierung ihrer Angaben, die zur Zeit der
Niederschrift der Gerichtsordnung nur dem Gegner des Zeugenführers
erteilte Abschrift der Zeugenaussage, die Exzeption gegen die
Zeugenaussage und deren Defension, die in die Feder diktiert werden,
sind Ergebnisse der gemeinrechtlichen Doktrin. Das Verfahren zur
Durchführung des Zeugenbeweises bei Gericht, d.i. vor dem Vogte, scheint
formloser und einfacher gewesen, zu sein (Art. 4, 12).
Der Beweis durch Urkunden ist zugelassen, muß jedoch vor der Exzeption
gegen die Zeugenaussage durchgeführt werden.
Gegen den richterlichen Ausspruch, welcher in End- und Beiurteil
geschieden wird, ist binnen 10 Tagen die Appellation zulässig.
Die Urteilsfrist beträgt bloß für den Geständigen "bei Gerichte", weil
nur dieser rücksichtswürdig erscheint, in der Regel sechs Wochen und
drei Tage ("die Stadtrecht"), bei Klagen um fälligen Erbenzins jedoch
drei Tage, der Liedlohn ist bei Sonnenschein zu erlegen. Geht das Urteil
vom Bannrecht aus, so ist abweichend von den sächsischen Rechtsbüchern
stets bei Sonnenschein zu zahlen, in gleicher Frist Gerichtskosten- und
Schadenersatz zu leisten.
Die zwangsweise Einbringung der ersiegten Forderung ("Hilfe des Urteils")
im Vollstreckungsverfahren, wenn sie nicht vom Richter vermöge seiner
mehrerwähnten selbständigen Machtbefugnis, sondern vom Bannrechte
ausgeht, erfolgt gemäß Urteil, welches von der obsiegenden Partei in
gehegter Bank in der hergebrachten Form beantragt wird.
Die ursprüngliche Entwicklung ist noch klar erkennbar, namentlich bei
Klagen um Schuld (in persönlichen Sachen, wie die Gerichtsordnung sagt).
Der Vollzug des Urteils ist ursprünglich nur gegen die Person des
Schuldners gerichtet. Ist die Schuldverbindlichkeit durch Geständnis
oder Urteil festgestellt und leistet er, dem richterlichen Gebote
ungehorsam, nicht Barzahlung, so wird er also vorhaftet. Er kann sich
| Seite 34| aber jederzeit mit seinem freiwillig, angebotenen
Pfande aus der Gefangenschaft lösen, woraus sich dann auf natürliche
Weise die Ledigung aus der Haft auch im Falle der Möglichkeit der
Befriedigung des Gläubigers aus Vermögensstücken des Schuldners selbst
gegen dessen Willen entwickelte. Nur wenn sich der Schuldner in einem
Schuld-(Gerichts-)briefe zur Zahlung "ohne weiter Recht und Pfand"
verbindlich gemacht hatte, wird die Personalexekution allein wirksam
(Art. IV, 13 und XI, 2).
Nach der Urteilsverkündigung oder dem Geständnis (Art. III, 2) wird demnach der
Schuldner, wenn er nicht Bürgen für die Bezahlung stellt, sofort in
Verhaft genommen. Der Anhaltung im Gefängnisse, welche eine Dauer von
sechs Wochen und drei Tagen nicht überschreiten darf, wird er durch
Pfandlegung oder jenenfalls ledig, wenn er Vermögen besitzt, das den
Zugriff ermöglicht. Nur wird dann der Reihenfolge nach zuvörderst auf
die Fahrhabe, dann im Falle solche nicht vorhanden ist, auf liegende
Gründe und endlich unter der gleichen Voraussetzung auf ausstehende
Forderungen des Schuldners gegriffen. Das Zwangsverfahren hat aber stets
unter Schonung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners zu
erfolgen.
Zwecks der Pfändung werden die beweglichen Sachen inventiert, geschätzt
und endlich auf dem Markte durch eine Tandlerin an den Meistbietenden
verkauft, nachdem die Pfandsachen durch sechs Wochen und drei Tage
ausgeboten worden waren. Ist die Fahrhabe um den Schätzwert oder
überhaupt unverkäuflich, so muß sie der Gläubiger zum Schätzwerte
übernehmen. Je nach dem Verhältnisse dieses Schätzwertes zum Belaufe
seiner Forderung wird er entweder den Überschuß dem Schuldner ausfolgen
müssen oder aber sich wegen des Restes seiner Forderung an dem übrigen
Vermögen des Schuldners zu erholen haben.
Die Exekution auf unbewegliche Güter geschieht in folgender Weise:
Zunächst wird das betreffende Haus oder Grundstück des Schuldners in
symbolischer Weise durch Spanung beschlagnahmt und dies in drei
vierzehntägigen Fristen öffentlich ausgerufen. Nach Ablauf dieser sechs
Wochen und drei Tage hat der säumige Schuldner den Besitz des
Grundstückes dem Gläubiger zu überlassen, welchem es nach Verlauf von
Jahr und Tag, wenn nicht inzwischen die Schuldigkeit berichtigt ward,
ins Eigentum überantwortet wird. (Art.
X, dann XXVIII,
8).
Die Zwangsvollstreckung durch Verweisung auf ausstehende
Schuldforderungen geschieht mittels Verständigung der Schuldner.
War nun der Schuldner während der vollkommenen sächsischen Frist (von
sechs Wochen und drei Tagen) in der Zucht und besitzt derselbe gar kein
bewegliches oder unbewegliches Vermögen, das zur Befriedigung des
Gläubigers dienen könnte, so wird er nicht länger im Gefängnisse
angehalten, sondern dem Gläubiger bei der Hand überantwortet — eine
gemilderte Form der Schuldknechtschaft. Des Schuldners Arbeitskraft
gehört dann dem Gläubiger, die Leistungen werden geschätzt und von der
Schuld in Abrechnung gebracht.
Bei Klagen um unbewegliche Güter u.s.w., oder wie die
| Seite 35| Gerichtsordnung sagt, in dinglichen Sachen erfolgt
die Befriedigung durch die Einweisung in das unbewegliche Gut
einschließlich der gesamten darin befindlichen Fahrhabe in Gegenwart des
Vogts und der Schöppen, gewissermaßen eine andere Auflassung. Durch
diese Einweisung mit Friedewirken, welche in das Schöppenbuch
verzeichnet wird, erwirbt der Gläubiger das Eigentumsrecht am
unbeweglichen Gute.
Die Bestimmungen über die vorläufigen Sicherungsmaßregeln des Aufhaltens
(Personalarrest), vermöge dessen der Schuldner, wo er betroffen wird,
persönlich vom Gläubiger zu Gerichte gebracht werden kann (Art. XI, 1 und XXXIII, 4), und des Verbotes
(auf bewegliche und unbewegliche Sachen) einschließlich des
Repressalienarrestes (Art. XI,
5) sind von denselben Grundgedanken beherrscht wie die
betreffs der Exekution.
Das ist ungefähr der Inhalt der wichtigeren Bestimmungen der
Gerichtsordnung. Sie behandelt in der Tat ihren Gegenstand ungemein
übersichtlich, wenn auch mancher Frage, die wir jetzt zu stellen hätten,
keine genaue Antwort wird. Es darf aber nicht unbeachtet bleiben, daß
die Redaktion zu einer Zeit stattfand, da das sächsische Recht noch im
Volksbewußtsein lebte und durch die Schöffen unausgesetzt angewendet
wurde. Aus den sächsischen Rechtsbüchern und dem usus fori konnten
Richter und Schöffen sowie der Rat wie aus einer stetig sprudelnden
Quelle schöpfen. Anderseits genügt die Ölmützer Gerichtsordnung, um aus
ihr ein klares Bild über die Rechtszustände Nordmährens vom 15. bis zum
17. Jahrhundert zu gewinnen. Wir können an der Hand ihrer Bestimmungen
alle Einzelheiten des Rechtsganges, insbesondere alle feierlichen Formen
von der Hegung bis zur Aufgebung der Bannrechte genau verfolgen,
gewinnen aber auch einen klaren Einblick in die Verfassung der Stadt
Olmütz und ihr mannigfaltiges Rechtsleben. Noch geht die Auflassung
unbeweglicher Güter in den Formen des strittigen Verfahrens vor dem
Bannrecht vor sich (Art. XXX),
zur Eintragung beweiskräftiger Urkunden dienen an drei hiezu hestimmten
Stellen besondere Gerichtsbücher, wir können die kulturgeschichtlich
merkwürdigen Bräuche bei der Eidesleistung (gestabter und körperlicher
Eid), dem Bahrrechte u.a. an unserem Auge vorüberziehen lassen, und was
dergleichen mehr ist.
Diese Triebkraft der uralten Rechtsüberlieferung ist um so erstaunlicher,
als um diese Zeit die Schöffenverfassung der deutschen Städte allgemein
im Niedergange begriffen war und die Rechtsprechung der Oberhöfe immer
mehr dahinsiechte.p.35.1 In Olmütz hingegen beginnt für den Schöffenstuhl
gerade zur Zeit der Abfassung der Gerichtsordnung eine neue Blüte.
Ansehnliche Stadtgerichte, wie Neutitschein (1562), Wall.-Meseritsch
(1565), Gitau (1559), Deutschhause (1565), Weischowitz (1585),
Braunseifen (1600), Freiberg und Fulnek (sogar noch im Jahre 1617),
nahmen erst seither Recht von diesem Oberhofe. Weit über 30 Städte und
mehr als 80 Ortschaften ehrten Bürgermeister und Rat von Olmütz als
| Seite 36| ihre "Elderen"p.36.1, auch unzählige Private wendeten
sich hieher um Belehrung in strittigen Rechtsfragen. Olmütz selbst nahm
bis etwa zum Ende des 16. Jahrhunderts ununterbrochen seinen Rechtszug
nach Breslau, ungeachtet es auch in dieser Zeit an Bemühungen nicht
fehlte, die Wirksamkeit des Prager Appellationsgerichtes auf Nordmähren
auszudehnen.p.36.2 Bei dem
Widerstande hiegegen kam den mährischen Städten das Streben der Stände
nach möglichster Unabhängigkeit von Böhmen zu statten. Vermöge des vom
Kaiser Rudolf II. genehmigten Landtagsschlusses
vom Jahre 1579, der, 1583 neuerlich bekräftigt, in die
Landesordnung von 1604 Aufnahme gefunden,
sollte der Rechtszug der untertänigen Städte und Ortschaften an die
bisherigen Oberhöfe des Landes unverkümmert aufrecht erhalten bleiben
und nur in den Stadtrechtssachen der drei oberen Stände und der Bürger
in den (sieben) königlichen Städten entweder an den Kaiser selbst oder
an das Appellationsgericht in Prag berufen werden. Als selbst die
mährischen Städte in der Folge endgültig unter das Joch des obersten
landesherrlichen Gerichtes in Prag gebeugt waren, blieb daher Olmütz
seine glänzende Wirksamkeit als Oberhof noch durch mehr als 100 Jahre
gewahrt.
Die Grundsätze des Verfahrens, die hier beobachtet wurden, waren
unwandelbar die in der Gerichtsordnung niedergelegten. Zwar machte sich
seit Erlassung der vernewerten
Landesordnung Ferdinands II. vom Jahre 1628, die für die
privilegierten Gerichte ein völlig romanisiertes schriftliches Verfahren
vorschrieb, der Einfluß des fremden Rechtes auch auf die Stadtrechte
geltend, namentlich seit diesen vom Jahre 1641 ab wiederholt die
Anwendung des schriftlichen Verfahrens zur Pflicht gemacht wurde.p.36.3 Aber erst nachdem die "böhmischen
Stadtrechte" gemäß der kaiserlichen Resolutionen vom 7. und 17. Juni
1697 auch in Mähren eingeführt wurden, war dieser Gerichtsordnung
endgültig der Boden entzogen. Obgleich der Oberhof noch bis 1705 allen
landesfürstliclien Mandaten zum Trotze sein Dasein fristetep.36.4, herrschte nun der inzwischen vollends romanisierte Prozeß
der Koldinschen Reformation.
Erst Maria Theresia und Kaiser Josef II. knüpften wieder an die nationale
deutsche Rechtsüberlieferung an. Die allgemeine
Gerichtsordnung (1781) bricht größtenteils mit den überlebten
Formen des römisch-kanonischen Prozesses. Mehr als 100 Jahre blieb sie
in Wirksamkeit. Die darin vorwaltende Schriftlichkeit des Verfahrens,
ihre formale Beweistheorie und der schleppende Geschäftsgang wurden aber
immer drückender empfunden, bis endlich jüngst (1. Jänner 1898) die neue
Zivilprozeßordnung ins Leben trat. Ihre
Hauptgrundsätze, die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit
| Seite 37| des Verfahrens, sind die des deutschen Rechtes, aber
sie knüpfte auch in anderer Beziehung an die durch die Rezeption so
jählings unterbrochene deutsche Rechtsüberlieferung an. Nationale
Rechtsgedanken, welche uns auch in der Olmützer Gerichtsordnung klar
entgegentreten, sind in dem neuen österreichischen Verfahren deutlich
zum Ausdruck gelangt. Die Entscheidung der einfachen Rechtssachen "bei
Gericht" durch den Vogt und die Verweisung der anderen vor die besetzte
Bank, die Verzeichnung der wesentlichen Abschnitte des Verfahrens mit
dem "Einbringen vom Mund in die Feder", Klage und Antwort und so
verschiedenes andere — mahnen sie nicht an die heutige erste Tagsatzung
mit der Erledigung der Kontumazial- und anderer einfacher Prozeßfälle
durch den Einzelrichter und die Verweisung der verwickelteren an den
Senat, mahnen sie nicht an die beschränkte Aktenmäßigkeit des neuen
Verfahrens, die wohl im Widerspruche mit aus der Fremde geholten
Schlagworten aber im Einklange mit den Bedürfnissen des heutigen
Rechtslebens steht? Unsichtbare Fäden ziehen sich von der Olmützer zur
neuen Zivilprozeßordnung — das Interesse an jener mag nicht am wenigsten
auch darin ihren Grund finden, daß die bürgerliche Rechtspflege der
Gegenwart wieder von denselben nationalen Rechtsgedanken beherrscht ist,
welche einst in den von den Deutschen gegründeten Städten der
Sudetenländer lebendig waren.
in Form eines rechtlichen Proces, wie dieselben von alters her bei dieser
königlichen Stadt Olomuntz hei Gerichte und auch in und vor gehegter bank in
ubung gehalten, sambt andern nodturfftigen underweisungen und zutreglichen
vellen.
Es ist sehre gut und nutze, das man dem leser eine ordenliche, klare
unnderrichthunge thue, wie ehr dis buch desto leichter, eher und bestenndiger
weise fassen, lernen und vernemen koenne, und sonderlich das ime die Summa,
Hauptstucke und Artickel richtigk und ainfeltigk hierinne angeweiset werden,
doraus ehr koenne merken, was in diesem buche der kern, das principal, grundt,
ursprungk und die ordenung der lehre sein.
Hierumb so hot man dieses sehre nutzliche buch der Artickl und Practica der
Gerichtsleuffte, wie dieselben noch alt herkommner und im brauch gehaltener
ubunge und gewonheit dieser koniglichen Stadt Olomuntz jedoch laudt und Inhalt
der landtleuffigen beschriebenen Sachsischen Recht alhie gehalten worden, in
Form eines rechtlichen Proces mit vleiß zusammen getragen, beschrieben und in
eine ordenunge der Artickell bracht, welche Artickel, ein jeder seine
sonderliche underschiedt und velle noch sich, alles noch der Zal, volgennde hot,
und mit viele nutzlichen Addicion und bestenndigen allegaten der beschriebenen
recht bei der materien der Artickel und velle auffm Rande erkleret mit
anhengunge bei etzlichen Artickln dem Texte noch viele schoener lere und
undterweisungen aus beschriebenen Goetlichen Rechten, beide lateinisch und
deutsch, einem ieden hern Foyte und Scheppen, Notarien,1 Advocaten, Procuratoribus
und Gerichtsperßonen dieser königlichen Stadt zu Furderunge des gemeinen nutzes
und der gerechtigkeit sehre nützlich zu wissen: wehr auch gerne den Rechten
nochsuchen wolde, so kan sich derselbe den Allegaten noch leichte richten, und
ist auch sambt einem gewissen Register der fuernemblichsten Artickl und iren
vellen, an welchem bladt eine jede Materia zufinden, illustrirt und erklert. So
ist auch dieses buch in zwai tail in seiner materia getailt; im ersten taile
wirt gehandelt, wie sich alle sachen und hendel bei dem hern Foyte und Gerichte
gemainigklich mit iren vellen begeben, und wie dorinne procedirt wirt. Und das
aus dieser urßache, dieweile gar selden eine Sache vor gehegte banck komt, sie
werde den zuvor bei Gerichte gehandelt, angefangen und geuebt. Im andern taile
wird gehandelt von den Banrechten, Hegunge der Recht und dem gantzen
| Seite 2| volgenden
proces desselben rechtens und seinen vellen etc. und anderer nodturfftiger
Sachen mehr, wie den hienoch im Register noch ausweisunge der Artickl klaerlich
und deutlich zu befinden.
Dann obgleich wol vermuege der beschriebenen Recht2.a zuvermutten, das alle hern Foyte und rechtsitzer, desgleichen
ire Notarien derselbigen Recht zuvor genugksam gelert und verstendigkh, so
bleibt aber dannoch unwidersprechlich war, das dieses buch zu einem
fuerderlichen und lautern verstandt der Recht den ungeuebten besonnder
hochdienstlich ist. Dan dieweil ein jeder Artickell und vahl der gemainen Regel
und practica einander noch gehet, doraus volget — wie dan der hochberumbte
Jason2.b offte gesagt hot —,
das undterweisunge sonderlich in den Rechten richtiger und verstendtlicher nicht
kan gescheen, dan durch Artickl, Regel und Fallencien, welchs dan im grunde
nichts anders ist, dan alle und jede zufallende Sache noch gelegenhait irer
umbstende und jedes seiner art und ursache noch rechtmessigklich urteilen und
eroertern.
Derhalben so wolte ein jeder freundtlicher leßer diese vleißige und treue arbeit
gutwilliger und freundtlicher mainunge zu dancke annehmen und ime diß buch mit
vleiß commendirt und bevohlen sein lassen.
[Register überspringen und direkt zum Text.] Im
nochfolgendem Register2.1 sein
kurtzlich zu finden alle Artickel mit iren Vellen ader underschieden, so in
diesem Buche begrieffen. Und ist von wegen foerderliches suchen verzeichnet:
Erstlich jeder Artickel an welchem bladt, und seine velle ader underschiedt,
auch noch der Zal und auff welcher saidten des bladts. a bedeut die erste saidte
und b die anndere saidte des bladts.
Art. I.
| Seite fol.1a.| Distinctio prima. Wie sich ein jeder Claeger zum
Rechten sal geschickt machen.
Wan einer ime furnimbt und gedenkt einen andern rechtlichen zu beclagen, so
sol ehr vorhin, ehe danne ehr mit gerichte was anhebt3.a, bei frohmen, erfarnen rechtsverstendigen oder sonste bei einem
verstendigen leihen und gutten freunde rath suchen, demselben seine sache
und anliegen und derselben gelegennheit gruentlichen und warhafftigkh
berichten und antzeigen. Ehr sol sich auch fursehen und bewaren mit einem
gutten und erfarnen Advocaten, Beystant oder Procurator, und derselbe
Beystant ader Procurator sal den jhenigen, der bei ime Beystandt und rath
suchet, mit vleiß erfaren umb die warheit seiner sache, Brieff und schriften
(soverre ehr die habe) von ime begeren, domitte ehr gruentlich rathen
koenne; wan es magkh zu zeitten aus kleiner Seumbniß, ader unwissenheit die
gantze sache vergeblich gehanndelt werden.
| Seite fol.1.b| Actor quomodo debeat se preparare ad litem.
Antequam actor accedat ad litem faciendo reum citari, debet prius se
preparare ad litem, ne confusus inde recedat et causam et expensas perdat.
De huiusmodi preparatoriis potestis videre: Specu. in tit. de prepar. iud. et ibi
Joan. (Andr.) in ad.
In primis autem debet deliberare cum amicis et eos consulere, an expediat
sibi agere et litem adversario movere vel non, ne postea damnum patiatur.
Item debet sibi providere de bono et perito advocato, ut in lege si aviam in
fin. ibi: Si cum peritioribus tractatum habuisses C. de inge. (et) manu.
| Seite 4|
Alioquin accidet sibi illud quod scriptum est de Juda:
De pen. dist. VI. c. I. versic. ubi dicitur:
(Quod) Judas enim et versic. ivisset, ubi dicitur: Quod Judas penitens, dum
ivit ad Phariseos pro consilio relinquens apostolos, nihil invenit sibi
utile, sed augmentum desperationis sue4.1. Hec Henyng. in suo proces.4.2
Dornoch so ehr bei Rechtsverstendigen einen radt funden, sol er sich auch bei
ime selbst wol bedencken und fursetzen und sonderlich eben acht haben und
mit vleis erwegen, ob ehr seines fuernehmen und klage zu Rechte ordenlich
rechtmeßigkh beweissunge und bewerunge habe, es sei durch Zeugen,
glaubwirdige brieffe, rechtmessige Instrument oder ander wege, dan
gemeinigklich dem kleger die burden der beweisunge aufgeladen4.a wen die klage versachet (das ist
verneinet) wirt, es welle den der kleger seiner beweisunge abgehen und den
beklagten
| Seite fol.2a| auf seine gewissen noch Sachsischem rechte4.b und derselbigen lande
brauch beschuldigen. Den who ehr felligkh wuerde und seine clage nicht
beweisete, die sache verzeucht und nicht verfert, so sol der Richter den
beklagten auf sein rechtlich begeren4.c von
gethaner klage absolviren und ledigkh erkennen, mit erstatung der Expens.
Das ist noch dem Sachsischen4.d Rechten zu vernehmen, who der klaeger nicht der
zuschiebunge des eihdes, sonder der beweißunge gebraucht. Dorumb und
sonderlich dieweil der ausgangkh des Rechten zweiffelich und ungewisse ist,
tut vonnoeten4.e, das ein jeder
klager sich vor anfangkh derselben aller dinge geschickt mache, dann er noch
anfange der sachen und des kriegs nicht allewege zu statlichem und
nodturfftigem bedacht4.f oder auffschub
gelossen werden moechte. Es ist auch in sonderheit dem klaeger nodt, das ehr
betrachte, ob ehr eine gutte und gerechte sache habe, auf das, who ehr die
mit urteil und rechte gewuenne, domitte nicht das ewigkh verdamnis
gewoenne4.g. Dofon sagt
sauberlich das Sachsische lehnrecht. So goennen auch die recht dem
| Seite 5| beklagten
mehr den dem kleger5.a, dorumb wirt ime auch keine zeit des bedenckens
zugelossen, dan ehr geschickt sein mus, und auch alle zeit etwas mehr, den
die persohne des beklagten geschickt und habilitirt sein sol. Dorumb ehr
auch viel eher und leichter im Rechten verlegt wird: Ut lib. III. art XVI. et art. XXX. in glos.,
1. I. C. de infamibus lib. X. etc.
| Seite fol.2b| Wan aber der kleger mit seiner nodturfft statlich verfast zu
sein bestendigklich verhoffen magkh, so soll ehr dennoch die rechtliche
Citirunge und ladunge gegen dem widertail nicht von Stunden gebrauchen,
sonder von freundtschafft und bürgerlicher erbarickheit wegen, inen zuvor
guetlich durch sich selbst oder mittelpersohnen ersuchen und beschicken: who
ihme denne derselbe sein widertail als denne der gebuern und billigkheit
gemeß nicht zufrieden stellen wolte, so magk ehr alsdanne den wegkh
ordenlichs Rechtens und austrags. wie sich gebuert und bei den gerichten und
Rechten breuchlich, fuernehmen.
Ita sunt text. in
l. Quidam Hiberus ff. de
servitutibus urbanorum prediorum et
l.
debitores C. de pignoribus et hipotecis.
Es ist eine gemeine Regel5.b das ein
jeder klager, er sei gaistlich oder weltlich, des andtworthers oder
beklagten ordenlichem gerichte und Richter, dorundter ehr gesessen ist,
nochfaren und ersuchen und inen doselbst, wie sichs gebueret und breuchlich
ist, furnehmen und beclagen sal. Doch werden etliche vhelle ausgenommen,
dorinne der klager nicht schuldigkh, dem andtworther nochzufaren; dorfon
suche hernoch in dem artickel von Arrestiren und auffhalten. so viele
desselben zu diesem Proces dienstlich.
| Seite fol.3a| 3. Wie der kleger zum Richter zutrehten sal.
Der klaeger sal auch zu bekwehmer fueglicher Zeit zu dem Richter oder Foyte
sich verfuegen und furtrehten, nicht wen ehr ober tische sitzet und isset,
oder in der kirchen und goetlichen sachen ist, oder auf dem wege, sonder wen
ehr an den orthen und stellen, who ehr sonste breuchlich das Gerichte zu
sitzen und die parthen zuverhoeren pflegt, erscheinen, sich kegen ime
erbarlich und underthenigklich ertzeigen und durch sich selbst ader einen
erbaren genugksammen gewalthaber seine sache und anliegen aufs
allerkuertziste erzehlen und bitten, das ehr sein kegentail vor gerichte
durch den gerichts diehner, oder wie es sonste breuchlich, citiren und
beruffen woelle lossen und inen tagk und stunde zur verhoere bestimmen.
| Seite 6|
Qualiter in adeundo iudicem actor debeat se habere, tractat
Guil. in Spec, de compe. iud. adicione §
viso.: Quia, si est ordinarius, actor per se vel per procuratorem suum6.a
accedat ad eum hora congrua, ut cum sedet pro tribunali, non quando
commedit, vel est in divinis vel in via,6.b et
factum suum coram eo proponat per se, si est discretus, alioquin per alium
et petat adversarium citari seu vocari ad causam, quia per citacionem debet
inchoari processus.
Citacion6.c
oder vorladunge ist ein selbstendigkh thuen und der anfange des gerichts und
gerichtszwanges und ein fundament des proces des gerichts.
Was ane Citacion gehandelt wirdt, ist unkrefftigkh.
Item alles was gehandelt wirt bei Gerichte und Rechte, zu welchem das
widerpart nicht geladen wirt, taugk nicht, und solcher proces ist nichtigk
und nullus6.d und dorum ist sie in keinem wege aussene zu
lossen, sal anders das gerichte und derselbe proces bestehen, wie den die
recht offendtlich sagen secundum
Baldum in
lege jubemus in I. col. verego tamen do consilium C. ad (S. C.) Trebellianum
et per
Joannem Andream, Abbatem et alios in
c. Albericus [Fußnote 6.1: extra], de testibus, ubi dicitur: Quod in omni
actu isti, quorum interest, citari debent, alias actus nullus est.
Den alle recht verbietten, das man niemandt, sein leib, oder ihnen sonste in
etwas vertailen sal, der do nicht citirt und geladen ist,6.e und nemen des iren grundt von gothe dem Almechtigen,
deme war nicht verborgen, das Adam im Paradiese gebrochen hatte und
gesundigt; noch dennoch rieff ehr inen erstlich, ehe danne ehr inen straffet
und sprach: Adam, who bistu etc.
| Seite fol.4b| Wan der kleger zu Gerichte kompt, sal ehr den her Foyt mit
erbarlicher beschaidenheit umb den Gerichtsdiehner begruessen, noch seinem
widerpart zu schicken, und bitten, inen einen tagkh und stunde
| Seite 7| anzusetzen;
das sal ime der her Foyt vergoennen, auch tagkh und stunde ernennen, alles
noch gelegenheit der Sachen und auch der perßonen.7.1
So der, noch deme man schickt, in der Stadt wohnet, gibt man dem diehner von
alters her 3 den. Wohnet ehr aber vor einem tohre, gibt man ime einen halben
groschen und also, vor so viele tohre er gehen mus, so viele halbe groschen
gibt man ime. Verpeut und arrestirt ehr auch bei iemandes was, es sei was es
wolle, gelt, roß, wagen etc., ists in der Stadt, so gibt man ime einen
halben groschen, vor dem thore einen gr. und so furdann.7.2
| Seite fol.6a| Wan nun also beide part, kleger und antworter, zur gelegten
stunde vor Gerichte erscheinen, und kleger seine clage und beklagter auch seine
andtwort und also beide tail ire nodturfft furbrengen, dorauff hot der her foigt
zu merken und vleißigk achtunge zu haben, noch laut ires furbrengen die
rechtlichen zu entscheiden;7.a dan alle richter sitzen gerichte an gottes
stadt, den alle gerichte kommen von Gott,7.b ut Landt. l. I.
art. 53; Weich. art. 8;
Lehen, cap. 51 post prin. glos.; Weich. art. 16. glos. in fin.
Als who die klage umb Schuld und beklagter der klagen7.3 gestendigkh ist, so bedarffs nicht weither
zankens,7.c den das der kleger den her Foyt bitte, dem
beklagten auf solch sein bekennen zu schaffen und gebietten, das ehr im
betzalunge und ausrichtunge thue; den der
| Seite 8| lso
bekennet und der klagen gestendigkh ist, der bringt das urteil selbsta mit
sich, das inen vertailet.8.a
Who aber der beklagte nicht zu betzalen hette und begeret Frist, wie diese
Stadt zu Rechte hot, das bekommt ehr, und
| Seite fol.6b| das sein drei
vierzehen tage und drei tage, das machen sechs wochen und drei tage.8.b Wil ime kleger solche bekentliche schult diese sechs wochen
langkh und drei tage gutwilligkh vertrauen und harren, ader aber bei seiner
anglobunge dem her Foyte bei der Pusse und verschreibunge bleiben lossen,
das stehet bei ime. Who ober nicht8.1, so mus es ime der beclagte genugksam verburgen.
Hot ehr der burgen nicht beihendigkh, und der kleger ime dornoch zugehen
nicht vertrauen wil, so gibt ehr dem fronebothen seine gerechtigkheit, als
nemblich einen halben groschen; der behafftet inen mit der zucht, bis
solange ehr burgen zu wege brengt.
Bekennet sich beklagter zur schult und saget, ich habe es ime jezund wol
zubetzalen mit parem gelde, dieweil ehr mich aber gerichtlich beklagt, so
wil ich ime auch jezund nicht betzalen, sonder begere die Stadtrecht, das
sein VI wochen und III tage. Dieser kan also in diesem vhal die Stadtrecht
nicht bekommen, dan die Frist der Stadtrecht sein deme zu gutte eingefurt,
der zur zeit der beklagunge balde zu betzalen nicht hot, domitte ehr sich in
dieser zeit bewerben und umbthuen magkh, das ehr seinen gläubiger zu ruhe
stelle und betzale; den der gelt hot und nicht zalen wil, das ist ein
betrugk, und kan dorumb die Stadtrecht nicht bekommen.8.2
| Seite fol.7a| Wo aber der beklagte in seiner andtwort sich zu der klage
bekennet und gestendigkh ist, das ehr dem kleger schuldigkh gewest, oder
| Seite 9| das
das gut oder die wahre sein gewest sei, und sagt, ehr habe ime betzalunge
gethan und vergnuegt, oder ehr habe das gut über verwerte Zeit besessen und
inne gehabt etc., dorauff kan alsdan der her Foyt nicht balde urteilen,
sondern es wirt dem beklagten bekweme Zeit und Frist gegeben, diese seine
schutzwehre und Exception der betzalunge oder die verjharunge und
prescription zu beweisen.
Dan ein jeder andtworther, der in seiner andtwort oder Schutzwehre etwas
setzet9.a, und der kleger es ime nicht gestehet, ist dasselbe auff
nichtgestehen des klegers zu beweisen schuldigkh.
Wo der beklagte andtwort und sagt, ehr gestehe der klage, dass ehr schuldigkh
sei, oder das ehr das gut inne habe, alleine die Zeit der betzalunge oder
uberandtwortunge des guttes sei noch nicht kommen9.b, und who ehr des also beweiset, so kan inen
der her Foyt zur betzalunge oder uberreichunge des guttes vor der Zeit nicht
verteilen.
| Seite fol.7b| Hierauf ist aigentlich zu merken: Wen der beklagte zur klage
nain sagt, was sich denne bei gerichte zu thuen gebuert, nemblich who der
kleger dem beklagten in die gewissen (das ist auf seinen eidt) nicht stellet
und der beklagte der klagen durchaus oder zum teile nicht gestendigkh, in
diesem vhalle ist der kleger schuldigkh, seine angestalte klage, wie zu
rechte genugksam9.c zu beweisen, und das heist bei
Rechte leipliche beweisunge.
Who denn klager das nicht tut, oder gar keine beweisunge hot, so wirt der
beklagte durch den her Foyt von solcher angestalten klagen absolvirt, kwit,
loes und ledigk getailt.9.d
| Seite 10|
Stellet aber klaeger Zeugen fur oder sonste schrifftliche beweisunge, und
bleiben also beide part bei des herFoyten erkendtnis, aus solcher
furgestelleten Zeugen aussage oder sonste schriftlichen beweis hot der her
Foyt seinem gethanen eihde noch rechtlichen zuerkennen und die parthen
zubescheiden
| Seite fol.8a| in der sachen, was recht ist. Die Zeugen aber
sollen vor irer aussage einen aidt thuen und schweren, das sie die lauther
warheit, was inen von der sachen wissende ist, aussagen wellen.10.a
| Seite fol.8b|
Ist auch dem her Foyte was zu schwer in sachen, dorumb hat ehr den her
Burgermeister und einen gantzen sitzenden Roth sich mit ihnen aus der sachen
umb eine underweisunge zuberodtschlagen, und magkh die parten auff einen
andern gelegenen tagkh und stunde noch gelegenheit der Zeit, vor ime
widerumb zuerscheinen, bescheiden.
Who auch Claeger kaine Zeugknis hot, und den beklagten bei seinem schlechten
nein nicht bleiben lossen will10.b, sonder begert, das ehr sein nein
verfueren und thun sol, wie recht, so lest es der her Foyt auch dorbei
bleiben10.c, [Fol.8b]
alleine das beide parthen zum Rechten verburgen muessen. Dan solcher
koerperlicher aid kan vor gerichte aus alt herkomner gewonheit nicht
geleistet noch gethan werden, sonder vor gehegter banck.10.1 Und doher kombt das Sprichwort, das nain und jha zum Rechten
gehoert.10.d Und doselbst vor
gehegter banckh sein als denne die parthen schuldigkh, noch altem brauch ire
klage und andtwort und ferner einbrengen durch sich selbst oder ire
Procuratores in die Feder zu reden, domitte ferner in der sachen gescheen
magkh, was billich und recht ist. Wie aber die burgschafft zum Rechten
gescheen sol, dorfon suche hernoch in dem Artickel der
burgschafft zum Rechten.10.3
| Seite 11|
Es ist sehre gutt und ein loeblich dingkh, das der herr Foyt die sachen
zuweilen auf gutte leuthe gibt; dan domitte werden viele sachen durch gutte
leuthe in der suehne vertragen, die sonste zum Rechten gediegen, in viele
und grosse unkost und schaden kwehmen. Wiewol der her Foyt noch kain Richter
kain part von irem Rechten zu nehmen und zu sunlichen vertregen ader hendeln
zu zwingen haben, so sagen doch
| Seite fol.9a| die Recht, das der Foyt
oder Richter, welcher die part im anfangkh durch sunliche hendel und
vertrege wol verainigen und vertragen koende und tut das nicht, das ehr
doran toedtliehen sundige. Und dis ist aigentlichen zu merken, das solches
gescheen sol, ehedanne die part ire gezeugknis verfuehren, furstellen und
verhoeren lossen. Den wen das Getzeugknisse verhort ist, so kan der her Foyt
oder Richter balde verstehen und merken, welchs part recht oder unrecht ist.
Und wen also der her Foyt noch verhortem gezeugknis den parten zum sunlichen
handel verner redt oder zum vertrage gibt, so sundigt ehr auch widerumb
toedtlichen doran, dieweile ehr waiß, welches part recht ist, und derselbe
gerechte nochmoles aus des her Foyten bevehl sich mit seinem schaden kegen
seinem widerpart suhnlichen durch gutte leuthe vertregt; es wehre den
dasselbe gezeugknis in ime selbst so tunkel und unlauther, das der her Foyt
nichts gewisses doraus schlissen noch richten koende, als denne truege es
ime auch keinen mangel.
Auch who eine hessige, peinliche sache oder bekendtliche ubeltadt furkweme,
sal auch zu keinem vertrage noch sunlichen Handel gelossen werden. Dan
offenbare laster und ubel sal man ungestrafft nicht hingehen lossen, sonste
sal allewege friede gesucht und auffgerichtet werden. Wo
| Seite fol.9b|
aber Iniurien sachen furkwemen und zuvorab, wenn die sache an ihr selbst
hessig wehre und dem parthe auf sein treuhe, ehre und gut gelimpffe gehen
wolte11.a, oder so dorinne ein
solcher zweiffel gefunden, der nicht leichtlich zu entscheiden sein wuerde,
so sol alsdanne der her Foyt allen mueglichen vleiß thuen, die part
miteinander in der guette durch gutte leuthe sunlichen zu vertragen, zu
verhuettunge weithers unradts, so doraus endtstehen moechte.
Preclarissimus iureconsultus, famatissimusque practicus et utriusque Juris
Doct. D. Henningius Goden Havelspergensis etc. in suo
iudiciario processu Rub. 2 Num. 16 inquit,
quod hii Judices optime faciunt, qui partibus concordiam et amicabilem
composicionem persuadent et quod Judices tenentur hoc facere, licet eas non
possint cogere ad concordiam acceptandam, ut probatur in
cap. ut litigantes, de offi. ordi. in VI.,
c. si primates, V. q. II., ubi glos. l. et
Abbas et Felin. de treu, et pa. super rub. et hoc
| Seite 12| tunc
verum, quia Judex, qui potest in principio partes concordare et non facit,
peccat mortaliter, sed in fine litis non. Nam postquam ex actis intellexit,
que pars sit iusta et que iniusta, iterum peccat persuadendo iuste parti ad
concordiam, ut cum damno suo concordat, ut probatur Antho. de But. in
cap. 1 in
glos. fin. [Fußnote 12.1: Extra] de mut. peti. De quo eciam per Speculatorem et Joan. Andre., in
add. de prepara.
iudi. versic. ceterum.
| Seite fol.10a|
Aller Zeugen aussage, so bei gerichte verfurt ader sonste eingelegt werden,
gibt man dem widerpart keinen auszugkh, sonder wo die sache in ihr selbst
wichtigkh und der part das begert, so verliest man sie ime, so offte es
vonnoethen ist.
Wer bei Gerichte beklagt wirt und bekennet sich zur schuld, hot kein par
gelt, sondern erbeutt sich pfandt zu legen vor die schult noch Stadtrechten,
dorauf ist zu merken: Wils der glaubiger annehmen, so lest es der her Foyt
auch gescheen; wo es aber der glaubiger nicht balde annehmen noch gescheen
lossen wil, so mus der beklagte in die Zucht12.3, und dornoch aus
der Zucht magk er sich widerumb loehsen und ledigen mit genugksamen pfande,
die er vermagkh, und darff in solchem valle vom kleger weither mit
gefengknis nicht gepeinigt werden, es wehre den sache, das ehr sich vormoles
bei gerichte oder andern krefftigen stellen12.4 seiner rechtlichen
freiheit vertziegen hette, und hette sich zuvor verschrieben zubetzalen mit
parem gelde ane alle weiter recht und pfandt, so moechte er sich auch mit
pfande nicht ledigen, wie den hernoch im XI. Artikl
Num. 2 fol. 28 zu befinden.12.5
| Seite fol.12a| Underweisunge von einem erbaren Rathe. — singulare
beneficium senatus.
Noch deme vormoles alhie verhalten worden und in brauch12.a gewesen, who indert persohnen aus den Raethen, die jemandt was
verpflicht und
| Seite 13| schuldigk
gewesen, von weme haben furgenommen und beschuldigt wellen werden, das solche
rathspersohnen bei einem burgermeister ader vor einem sitzenden Rathe beclagt
sein worden, dieweil aber durch solchs einem Burgermeister und rath auch bis
weilen den alten Herrn viele muehe und verunmuessigunge der Zeit und
verhinderunge in anderen genoetigen Radtschlegen endtstanden und gescheen, des
gleichen auch unordentlich gewehsen, haben sich die herrn alle drei Raethe heute
miteinander vereinet, vergleicht und dorauff gesetzt, das hinfur ein jetzliche
rathspersohne, die von jemandt umb schult und dergleichen hinfür beschuldigt
wirt werden, bei Gerichte sol furgenommen und beklagt werden, und nicht vor dem
her Burgermeister und einem sitzenden Rathe.13.a Jedoch dergestalt und mossen, das
der her Foyt allewege solche rathsperson, die von ime umb schuld ader
dergleichen gefordert wirt, nicht mit dem Fronebothen
| Seite fol.12 b| ader
Gerichtsdiener, wie einen gemeinen man, sonder durch einen knaben beschicken sal
und dieselbige rathspersohne mit dem kleger alleine, in abwesen aller leuthe aus
der gemeine, verhoren, und who her Foyt beide tail glimpflich koende von
einander brengen und endtschaiden, das sol ehr thun; wuerde aber her Foyt indert
ein beschwehre dorinne haben oder merken, so sal ehr beide tail vor einen
sitzenden Rath verschieben, welcher Rath alsdenne ein vleisigs und treulichs
einsehen haben und vor die beschuldigte rathsperson im besten gedencken auch sie
noch hoechster muegligkheit (jedoch neben der billigkheit und gerechtigkheit)
handthaben sall, domit derselben rathspersohn von dem kleger kein spott noch
beschwerunge widerfahr, noch gaehlingkh von ime uberfallen und von seiner
heusslichen wohnunge und nahrunge gedrungen werde.
Dieses haben die herrn alle drei Raehte zu gedechtniß hierein zu schreiben
verschafft und bevohlen.
Actum feria secunda ante Scolastice festum Anno 1547, tempore domini
Iheronimi Krtz, Magistri Civium.13.2
| Seite 14|
| Seite fol.14a.| Wen der kleger zu dem selben tage und gelegter stunden,
wie er dem beklagten durch den gerichtsdiehner hot verkundigen und ansetzen
lossen, selbst nicht erscheint, weder durch sich selbst noch seinen anwalt,
sonder ungehorsam außenebleibt und beklagter erscheinet, so sal ehr die
gelegte stunde gehorsamlich auswarthen und dornoch den her Foyt bitten, die
weile der kleger nicht kombt, sich von dem gerichtsstande und also ab
observatione et instancia iudicii zu entbinden und loes zu teilen14.a, welchs alsden
der her Foyt ungewegert thuen sal. Dan der ungehorsam des klegers ist bei
gerichte und Rechte groesser zu bewegen den des beklagten.
Wil aber klager noch moles den beklagten was nicht erlossen, so mus er den
beklagten mit gunst des her Foyten von neues citiren und beschicken, und
seines Rechten zu rechter Zeit und weile mit vleiß auswarten.
| Seite fol.15a.| Der wirt fur ungehorsam geachtet, der zu Gerichte durch
den gerichts diehner oder sonste bekweme persone citirt und beschickt wirt
und aigenwilligkh aussene bleibt, nicht gestehet, noch furkommen wil.14.b Auf solche ungehorsame leuthe haben meine hern,
ein ersamer Radt, eine underweisunge zu gerichte gegeben, wie hernoch
folget.
Anno domini MDXLVII feria VI. ante festum sanct. Trinitatis haben sich die
Hern, ein ersamer sitzender Rath, mit einander vereinet und beschlossen von
wegen der ungehorsamen eigenwilligen leuthe, die sich zu gerichte, wen sie
beschickt werden, nicht finden noch gestehen wollen, nemblichen also: Wen
der her Foyt hinfuer, es sei der itzige, oder die kunfftigen Foyten, jemandt
vor Gerichte beschicken ader fordern lassen
| Seite 15| werde, und
solchs dem selbigen, der also beschickt, selbst angetzeigt und ime stunde,
vor gerichte zu gestehen, ernennet wurde, und ehr zu Gerichte nicht kwehme,
sonder also aussene bliebe, solchen jeden sol der her Foyt erstlich mit der
Zucht und umb die gewonlich pusse namblich umb 4 gros.15.1
[Fol.15b] sollichs seines ungehorsams halben straffen. Begebe sichs aber,
das der selbige, der zu gerichte gefordert wuerde, nicht dohaime und doch
einhaimisch wehre und solchs seiner hausfrauen oder seinem gesinde angesagt
wuerde, ein mohl, zwür und bis zum dritten, und sich der selbige, der also
drei mohl mit Gerichte beschickt wehre worden, nicht gestellet und zu
Gerichte nicht erschiene, dem selbigen sal der her Foyt sein vorhaus oder
wohnunge15.2 sperren
und mit dem Gerichts-Sigille versiegeln lossen,15.a wie es dan alles
zuvor von alters her also verhalten ist worden.
Actum tempore domini Iheronimi Krtz, Magistri Civium. Anno et die ut
supra.
Der kleger, der dem ungehorsamen versiegeln oder sperren lossen wil, der gibt
dem gerichte (so der ungehorsame in der Stadt wohnet) 5 ½ gr., wohnet ehr
aber ausserhalbe der Stadt vor einem thore, so gibt er 6 gr., ist ehr vorm
andern thore15.4 6 ½ gr. Dofon gebuert dem
her Foyte 4 gr., dem schreiber 1 gr. und dem Geriehtsdiehner das ubrige.
| Seite 16|
Kompt dan der ungehorsame noch der sperrunge zu Gerichte, und wendet
glaubwirdige ehehaffte nodt fur, die inen zu gerichte zu erscheinen
verhindert haben16.a, so wirt ehr domitte gehort; alleine ehr mus dem kleger
seine unkosten, die ehr aufs sperren gewandt, wie obene gehort, erlegen. So
sperret man ime widerumb auff, domitte kombt ehr wider zu seinen Rechten und
zu seiner andtwort.
Hette aber beklagter keine genugksame ehaffte nodt furzuwenden und die
beschickunge wehre ime selbst personlich under augen durch den gerichts
diehner angetzeigt, zu deme verhelt mau sich noch obbeschriebener
undterweisunge meiner hern16.b, und mus nichts desto weniger dem kleger seine
unkosten der sperrunge erlegen, wil ehr ime anders auffgesperret haben und
zu seinen Rechten und andtwort kommen.
| Seite fol.18 a.| Who der ungehorsame noch der Sperrung aussene bleibt und
kombt zu Gerichte nicht, oder aber von dannen gar endtweicht, so stehet die
sperrunge drei viertzehen tage und III tage, das sein VI wochen und III
tage.
Noch verlauffenen VI wochen und dreien tagen magkh der kleger widerumb zu
gerichte kommen und aldo begeren, den ungehorsamen beklagten zu beschicken
und das dorumb, wen ehr kweme, inen zu befrogen (who es umb schuld zu thuen
wehre), ob ehr ime sein geld geben und sein gut also vertrehten und widerumb
zu sich loesen wolde, who ers aber zu loesen nicht vermoechte, das ehr mit
dem selben versperreten gutte weither handlen welde noch ordenunge der
recht.
Ist den der beklagte endtwichen und sich under einen andern hern oder
gerichte nidergelossen, so schreibt man von Gerichte auf des klegers
unkosten eine Insinuacion an den selbigen Richter oder Foyt, under welchs
gerichts zwangk sich beklagter nidergelossen, mit ansetzunge dem beklagten
dorinne einen vertragkh und termin, ob ehr kommen welde und sein gut
vertrehten etc., wie sich danne eine solche Insinuacion zu schreiben
gebuert, mit beschliehslicher bit an den selbigen Foyt oder Richter dem
beklagten
| Seite 17| solche
Insinuacion und gelegten tagkh gerichtlichen an zu kundigen, und sol kleger
dem frohneboten seine gerechtigkheit dorin verschließen mit begerunge einer
andtwort, ob dem beklagten solchs verkuendigt worden ist, und welchen
tagkh.
| Seite fol.20 a.| Kombt denn beklagter noch solcher beschickunge ader
Insinuation nicht vor gerichte, so magk kleger begeren auffzusperren und die
sache zu Inventiren und zu schatzen, welchs der her Foyt dem rechten noch
gescheen sal lossen, und so die sache so gros und viele, sal ehr zwehn hern
Scheppen und den gerichtsschreiber zur Inventirunge und Schatzunge nemen und
die sache also von stucke zu stucke ordenlich auffschreiben lossen.17.a Die Schatzunge mus
auch durch geschworne aus den czechen noch jeder wahre gelegenheit
gescheen.
Noch solcher Inventirunge und Schatzunge mus der kleger umb eine getreuhe
tandlerin aussen sein, derselben solche habe und guetter uberandtworthen und
drei viertzehentage und drei tage auf dem tendelmarkte
| Seite fol.20 b.|
feilhaben lossen. Und welcher kauffman in den dreihen viertzehen tagen17.1 am meisten dorumb gibt,
dem selben lest man noch außgange der dreier 14 tage17.2 solch habe und gutt folgen.17.b
Dis woertlein (wer am meisten dorumb gibt) verstehe also: So kauffleuthe
kwemen, die mehr dorumb geben wolden, dan es geschatzt wehre, so liesse man
es deme, der am meisten dorumb gebe.
Item wo kain kaufman kwehme, der so viele dorumb geben wolde, wie es
geschatzt wehre, oder aber gar keiner kwehme, so mus alsdanne noch außgange
der dreiher viertzehentage17.3 der klaeger oder
glaubiger
| Seite 18| die ware
annehmen, wie sie geschatzt worden ist18.a, und who sichs hoeher erstreckt, dan seine schult ist, dem
beklagten das ubrige folgen lossen; who es aber vor seine schult nicht18.1 wehre, so magkh ehr sich des am
beklagten ferner mit rechte erholen.
| Seite fol.21 a.| Item der geschatzten farenden habe halben. Die weile
solche farende habe von den leuten bei iren eiden geschatzt werden aufs
treulichste, so sollen auch die glaubiger dieselben geschatzten farenden
haben, wie sie geschatzt werden, annemen, und die schuldiger sal man hoeher
nicht dringen lossen, domitte den schatzleuten solchs ihre treulichs
schatzen zu keinem nochtail geraiche, sonder bei der schatzunge bleibe, und
der her Foyt sal allwege den schatzleuten solchs einbilden, domitte sie die
farende habe neben iren eiden aufs treulichste schatzen, kain part
angesehen, so ferre den schatzleuten wissende wuerde sein, wene es anging,
so sal inen der her Foigt auch kein antzeig noch meldunge thuen dorfen,
sonder sie gedochte fahrende habe (wie obengemelt) aufs treulichste schatzen
lossen, mit welcher schatzunge die glaubiger gantzlichen sollen begnuegt
sein und weither nicht greiffen, noch eine Obrigkheit dorinne
bekommern.18.b Actum tempore domini Sebastiani
Haendel, Magistri Civium, Anno et die, ut supra.
| Seite fol.23 a.| Klagt einer zum andern umb vertaget erbgelt, es sei viele
ader wenigk, und der beklagte bekennet sich dortzu, das es vertaget sei, und
begert die rechtliche frist, die bekombt ehr, das sein III tage noch
erbgeldes recht und nicht mehr.
Klagt einer umb seinen liedlohn, es sei viele ader wenigkh, und der beklagte
bekennet sich dorzu. ehr mus es zahlen bei sonnen schein, es were den, das
si mit einander umb ein lengere frist bereden und vergleichen koenden, so
lest es der her Foyt auch dorbei bleiben.
| Seite 19|
| Seite fol.24 a.| Erlegt der beklagte in den dreihen tagen die erbguelde
nicht, und klager kombt noch verscheinunge der dreiher tage widerumb zu
gerichte, so erlegt ehr dem gerichte die gerechtigkeit, wie obene im Artikl
(7) vom Siegeln und Sperren gehort, und lest
den nochrichter den selben grundt spaehnen, das ist: ehr schneidet einen
Spahn aus der tueren oder tuergericht und gibt in dem klaeger. Solche
Spaenunge sal der gerichtsschreiber ins gerichtsbuch vertzaichnen zu ewiger
gedaechtmis; dorumb nimbt ehr 1 gr. von dem Spaengelt.
Noch solchem Spaehnen lest der klaeger das selbe haus oder grundt am nechsten
wochen markt tage dornoch offentlichen auf freihem ringe und markte durch
den gerichtsdiehner zum ersten mohle ausruffen und dornoch uber 14 tage aber
ein mohl, und also zu dreihen mohlen mus ers ausruffen lossen. allewege uber
14 tage. Und von solchem ausruffen gibt kleger dem gerichts diehner von
jedem mohle 1 gr., das sein III gr. uberalle.
| Seite fol.24 b.| Wo beklagter in solchen VI wochen und III tagen der
außruffunge die erbguelde nicht erlegt, so magk dornoch klaeger zu gerichte
widerumb kommen und den hern Foyt mit erbarlicher bescheidenheit frogen, wie
ehr sich verner seinem rechten noch verhalten sal. So bescheidet inen der
her Foyt, das ehr den beklagten zu gerichte beschicken sal, und das mus der
klager thuen, und gehet alle diese unkost dem beklagten zu schaden, gleich
wie obene die Spaehnunge und ausruffunge. Und diese Citation ader
beschickunge geschicht dorumb, ab sich der beklagte in dieser Zeit mit gelde
versehen hette und wolde dem kleger die erbguelde erlegen mit sambt den
unkosten der Spaenunge, ausruffunge und letzter beschickunge, so verbliebe
ehr bei seinem haus und grunde. Hot aber beklogter des geldes nicht, und der
kleger seinen rechten nochfolgen wil, so gebeut der her Foyt dem beklagten,
das ehr aus dem hause oder grunde sich ziehen mus und es dem klaeger
einreumen.19.a Solch einräumen sal ime kleger ins gerichtsbuch
vertzeichnen lossen zu ewiger gedechtnis. Hierauff ist zu merken: Ap nu wol
beklagter selbst personlich bei gerichte erscheinet, die weile ehr aber die
erbguelde, die ehr von rechtes wegen zu erlegen schuldigh ist, nicht erlegt,
so wirt
| Seite 20| ehr bei
Gerichte und rechte vor einen ungehorsamen geachtet und gehalten. Dan ein
jeder, der zu Rechte etwas schuldigkh und pflichtigk zu thuen ist, oder ime
von Rechtswegen aufferlegt wirt und kombt demselben nicht noch zu bekwemer,
gelegener oder ausgemessener Zeit, der wirt dordurch Contumax und velt in
die straffe der Recht noch der sachen gelegenheit.
Der Klaeger aber magkh solch haus zu seinem nutze wohl geniessen ader auch
einem andern umb einen Zins hinlossen und vermietten, doch in dieser
gestalt, bis solange ime beklagter die versessenen erbguelde erlegt, so mus
ehrs ime von Stunden oder aufs lengste in dreihen Tagen ane verzugk widerumb
einreumen. Es mus auch kleger in dieser Zeit, die weile ehr solch haus oder
grundt ex primo decreto innehelt20.a, denselben grundt
nicht schwechen, nichts dorinne abbrechen noch aushauen oder ausroden, das
allerwenigste nicht, noch niemandes von seinent wegen gestatten. Und who es
auch umb die Zeit wehre, das beklagter etwas zu seinem nutz und frommen auf
denselben grundt gesehet oder gepflantzet hette, ader aber fruchtbare baume
dorinne wehren, es sei mit zeittigen oder unzeittigen obs, das selbe obs und
fruechte gehoeren von Rechtswegen dem beklagten zu und nicht dem kleger, dan
der klaeger in diesem valle und zu dieser zeit nicht anders geachtet wirt
dan nur vor einen huetter des grundes.20.b Who ehr aber
solchs tehte und den grundt schwechete, so ist kleger solchen schaden, wen
der beklagte ime die erbguelden erlegt, dem selben beklagten zu ergetzen und
erstatten schuldigkh von Rechts wegen.
Kombt beklagter in Jhare und tage und gibt dem kleger zwu erbguelde mit
einander mit sambt der Gerichtskost, wie oben gehort, so mus ime kleger auch
von Stunden ader aufs lengste in dreihen tagen solch haus oder grundt
widerumb abtrehten und einreumen.
| Seite 21|
Kombt beklagter noch ausgange jhar und tagk zu gerichte ader wirt vom kleger
dortzu gefordert und hot die zwu erbguelde miteinander nicht zu erlegen, und
so als danne klaeger dem Rechten nochfolgen wil, so
| Seite fol.26 a.| mus
ehr den her Foyt bitten, in der sachen zu sprechen, was Recht ist. Dorauff
so spricht der her Foyt, das ime dem klaeger solch haus oder grundt widerumb
ledigklich haime gehet, das ehr domitte widerumb thuen und lossen magkh, als
mit seinem erbaignen proppern gutte wie zuvor, und alles was der beklagte
doran gegeben und betzalet hot, es sei viele oder wenigkh, das mus ehr doran
gar verlieren, und ist ime klaeger das wenigste nicht schuldigkh her ausser
zu geben von rechts wegen. Und solchen Spruch sal ime klaeger ins
Gerichtsbuch vertzaichnen lossen von wegen besser sicherhait und ewiger
gedechtnis21.a.
| Seite fol.28 a.| Es ist am ersten zu wissen, das die Aufhaltungen21.1 zwaiherlei sein, als nemblich
aufhaltunge eines selbschulds und aufhaltunge anderer leuthe, die nicht
selbschuld sein, und dorumb so mus man sie wissen zu underschaiden. Erstlich
wolle wir sagen von aufhaltunge eines selbschulds bis auf den funften vhal ader
underscheidt. Und dornoch im funfften unterscheidt wolle wir sagen von
auffhaltunge anderer leuthe, die nicht selbschuld sein.
Ein Jeder glaubiger magk seinen selbschuld (who es umb vertagte geldschuld zu
thuen ist) vor gerichte wol furfordern und furbrengen, who ehr inen am
ersten uberthrethen und uberkommen kan21.b. Und das ist also zu
verstehen, so sich ein schuldner verpflicht hette, seinem glaubiger an einem
bestimbten ort betzalunge zu thuen, und derselben verpflichtunge nicht
nachkommen wehre, so magk der glaubiger denselben seinen Schuldner
nochmoles, an welchem ort oder ende er inen betrit, wol beklagen.21.2
| Seite 22|
Item so sich der Schuldner der freiheit seines ordenlichen Gerichts
vertziegen hette, magkh ehr auff begeren des glaubigers an den orthen im
Contract bestimbt beklagt werden22.a. Wie den solchs offte und vielemahles bei
Gerichte furkombt und furfelt, das sich manicher verschreibt oder
verschrieben hot, who er die betzalunge auff die bestimbte zeit dem vertrage
noch nicht tehte, daß inen der glaubiger oder sein anwalt macht zu
beklagen22.1 habe, under
wes gerichten ehr inen ubertrehten kan. wie den dieselbe Clausula in solchen
verschreibungen in sich vermagk, als nemblich:
Dorfur mich nicht schuetzen noch helffen sall keinerlei Recht ader
privilegium, Stattut und gewonheit, es sei gaistlich ader weltlich,
gemainlich ader sonderlich etc.22.b
Als wen sich einer einschuldete, dieweil er ein burgersman wehre, und
verschriebe sich also kegen seinem glaubiger, wie obgemelt, und wuerde
dornoch ein edelman, so kan inen sein adel und privilegium22.c in seinem gehaltenen Contract nicht
beschuetzen noch helfen.
Item wehr sich guttwilligkh bei gerichte verschreibet, betzalunge zu
thuen auff eine bestimbte zeit ane weither recht und pfandt22.d, dieser verzeihet sich
jha seiner freiheit, who er die Zeit nicht helt, das ehr sich mit seinem
pfande nicht loesen kan, sonder ehr mus dasselbe einem andern versetzen,
verkauffen oder verpfenden und den glaubiger mit parem gelde zalen,
welchs ehr im andern vhall nicht thuen doerffte, who er sich seiner
freiheit, die ime von Rechte zugelassen wirt, nicht vertzeihet. Dan ein
jeder schuldiger loeset sich mit seinem pfande aus dem thurme und
gefengknis, es wehre den sache, das ehr sichs vertziehen hette, ut
supra.
| Seite fol.29 a.| Von wegen ungerichte als todtschlagkh. wunden, lembnis,
schlehen und Iniurien etc. sollen die tehter an dem ort und stellen,
| Seite 23|
doran die thadt bescheen23.a, oder do die rechtfertigunge
angefangen, oder an dem orthe, wo der tehter heußlichen besessen und seine
wohnunge hot, mit Rechte beklagt und furgenommen werden. Es wehre den sache,
das die obrigkheit an demselben ort dem kleger die goetliche gerechtigkheit,
wie sichs gebueret, nicht verhelffen wolten. Ader aber wen der tehter ein
freilediger umblauffender und ungesessener fluechtiger mensch wehre, als
denne so volget die auffhaltunge in mossen, wie im funfften underscheidt
hernoch geschrieben stehet.
Item who der beklagte tehter ainhaimisch und rechtlichen zu dreihen mohlen
citirt worden were und sich nich betrehten oder finden lossen wolte und also
ungehorßamlich zu gerichte nicht erschiene, demselben magkh sich der
| Seite fol.29 b.| her foyt verhalten mit Sperrunge und Siegelunge seines
Hauses, habe und guetteren, wie obene im Artickell von dem ungehorßamen
beklagten genugksam gesatzt ist.
Ita est textus in leg. I. ff. de requirendis
reis et
Autentica quia in provincia
quis deliq. C. ubi de criminibus agi
oporteat. Sortitur enim quis forum ratione delicti, ut est textus apertus
in leg. III. ff. de officiis
presidis, ubi dicitur, quod preses provincie in sue provincie
homines tantum imperium habeat et interdum adversus extraneos homines, si
quid malum commiserint. Nam et in mandatis principum est, ut curet is, qui
provincie preest, malis hominibus provinciam purgare; nec distinguitur, unde
sint. Hec sunt verba dict. leg. III.
Dis ist alhie zu Olomuntz dieser Zeit gar ein gemeiner vhall, das von fremden
und ainhaimischen leuthen die auffhaltuugen sehre begert werden. Deme aber
vorzukommen, domitte viele ubrige sorge, muhe und beschwerunge eines erbaren
Rathes dem Gerichte und gemeiner Stadt, des gleichen den parten viele
unkosten verhutt und vermieden bliebe, sal sich der her foyt wol fursehen
und so eilendigkh gar keine auffhaltunge gestatten, sonder sal zum ersten
dem hern, des underthanen man auffzuhaltten begert, freuntlicher und
nockbarlicher mainunge auff des klaegers unkosten schreiben, dorinne aufs
kuertziste und gruendtlichste meldunge thuen, wehr die auffhaltunge begert.
auch uber welchs aigen und aus was urßachen, alles noch dem kuertzisten und
gruendtlichsten; auch beineben begeren, who ehr solche sache in ander wege
glimpfflicher weiße undernemen muege, oder who es umb bekandtliche schulden
zu thuen wehre, das ehr zu betzalen verschaffen wolde, domitte solche
| Seite 24|
auffhaltungen und hinderunge der leuthe underwegen blieben und im beschlus
bitten umb richtige andttwort, dornoch ehr sich zu richten hette. Alhie ist
zu merken, who mehr schreiben von noethen tehten, dan eins, sol alles zuvor
gescheen, ehe danne man zur auffhaltunge greifft.
| Seite fol.30 b.| Wen nun die Sache nicht anders stehet, den das die
auffhaltunge folgen soll, so sal der her foyt dieselbe nicht gestatten
hinder forwissen des her Burgermeisters ader eines erbaren Rates, sonder
inen die sache und gelegenheit derselben allenthalben klare berichtunge
thuen und, who sie dornoch dortzu verwilligen, so magkh ers auch gestatten
uud eher nicht.
Und ap schone nun die aufhaltunge von dem her Burgermeister ader einem
erbaren Rothe zugelossen wirt, so sal doch der her foyt das gerichte, so ime
bevohlen, und beineben gemaine Stadt also bewaren, das sie beides ane
nochtail und schaden bleiben: Nemblichen, who der anmutter und begerer der
auffhaltungen in diesen gerichten genugksam mit heußlicher wohnunge und
nahrunge nicht besessen wehre, so mus ehr genugksam verburgen mit gesessenen
leuthen undter einem pfande24.a noch
bedenken und ermessunge des her foyten und gelegenheit der sache, das ehr
die gerichte und gemaine Stadt der aufhaltung halben ane allen schaden
halten woelle; sonste ane das wirt ime die aufhaltunge auch nicht
gestattet.
| Seite fol.32 a.| Es werden gemainigklich einem Jeden die verpott24.2, es sei auff gruende, heußer, geld, fahrende habe und gutt gestattet und
zugelossen, und sonderlich wen ehr auffrichtigkh ursachen antzaigt, die inen zu
dem verpott bewegen, als nemblich wo der, deme also seine guetter verpoten
sollen werden, nicht genugksam gesessen sei zu seinen schulden under diesen
gerichten, item das ehr ein verschwenderer und ein hinbrenger sei seiner
guetter, item das es zu vermutten, das er fluechtigk sei, item who ein gemain
geschreihe, das er auff der Strassen erschlagen sei, item so er krank und in
todes noethen lege etc. Diese und dergleichen ursachen, so sie der verpietter
antzeigt, das er seine schuld in ander wege nicht weiß zu bekommen, dan durch
solch verpott, so wirt ehr bei gerichte domitte
| Seite 25| zugelossen,
jedoch in der gestalt, who er solch gutt rechtlich verbitte, das ehrs genissen
sal, wo ers aber unrechtlich verhielte, das ehrs endtgelde. Dan einem jeden,
deme also seine guetter verpohten werden, deme wirt von rechte zugelossen, sich
kegen dem verpohte zu schuetzen, whomitte er kan, und so alsdenne noch solcher
schutzwehre der herr foyt erkennet, das es der verpietter zu unrechte verpohten
hot, so mus ehrs endtgelden.25.a
| Seite fol.34 a.| Der kleger mus bei gerichte burgen setzen, das ehr seiner
klage bei rechte nochkommen und auch verharren wil, bis zu außtrage der
sachen under einem pfande oder Summen noch gelegenheit der sache und
ermessunge des her Foyten, welchs ehr dorauff zu setzen hot.25.b
Beklagter sal auch verburgen bei gerichte, das ehr sich auf anklage N. des
klaegers zum rechten gestellen und bei rechte stille stehen, andtworthen und
gerecht werden wil, bis zu austrage der sachen under dem pfande oder Summa,
wie obene der kleger.25.c25.2
| Seite 26|
| Seite fol.34 b.| Ban haißt zu Sachssenrecht so viele als gewalt, ein
gerichte oder geding zu hegen; under banne haißt so viele als undter
gehegtem Dinge. Dorumb heißt banrecht, aigentlichen dorfon zu reden, so
viele als gehegt recht.
Ich fahe an noch Laurenti, wen man die wahle des Rates zu halten pflegt,
und sage: Das erste banrecht wird besatzt und gehegt (den ersten
montagkh nach Galli) und wirt widerumb aufgehoben allewege den freitagkh
vor dem Advent. [Anm. Fischel: Dieser Termin ist am Rande berichtigt,
indem an Stelle der eingeklammerten Worte der Termin: "allewege 14 tage
noch Michaelis auff den montagk“ von derselben Hand angezeichnet
steht.]
| Seite fol.35 a.| Das ander banrecht wirt besatzt und gehegt den ersten
montagkh noch der heiligen drei koenige tagkh und wirt widerumb
auffgehoben den freitagkh vor der verpotehnen zeit (oder
Septuagesima).26.1 [Am Rande:] allewege 14
tage noch weihnachten betrifft sich allewege.26.2
| Seite 27|
Das dritte banrecht wirt besatzt und gehegt den montagk noch Misericordia
Domini und wirt widerumb aufgegeben am freitage vor Rogationum, das ist
vor der kreutzwochen. (Am Rande steht: allwege 14 tage noch Ostern und
triefft sich allewege).27.1
Welcher ein Gastrecht, Nodtrecht etc. begert zu besetzen, derselbe erlegt
in gehegte Bank den hern Scheppen XVI gr.; dorfon geben die hern
Scheppen den zwehen geschwornen Procuratoren VIII gr.27.4
Her Foyt, Erßamer weißer herr, noch deme mich E. W. fragt, ob zeit und
weile kommen ist, ding zu hegen zue einem Pahnteiding, wie Recht ist,
dorauff sage ich, das zeit und weile kommen ist, das man ding hegen magk
zw einem pahnteiding, wie recht ist.
Her Foyt, Erßamer weißer herr, dieweil mich e. w. fragt, ob die Bencke
besetzt sein zu einem panteiding, wie recht ist, dorauff sage ich, das
sie genugksam besetzt sein zu einem pahnteiding, wie recht ist.
| Seite 29|
| Seite fol.36 a.| Seindt desmols, das zeit und weile kommen ist, das
man ding hegen magk und die bencke besetzt sein zu einem panteidingkh,
wie recht ist, so wircke ich alhie zu diesem rechten, foerderlich Gottes
friede. Romischer (auch) konigklicher Maiest. unseres allergnedigsten
hernn friede, Eines Ersammen Raths friede, des Gerichts friede, Einer
erbaren gemain Friede, armen und reichen, wie diese koenigkliche29.1 Stadt zw Rechte
hot. Derhalben alle, die vor diesen rechten zu thuen haben, die trehten
herzu und abe und bringen ihre nodturfft und sachen fur mit erlaubnis.
Thete aber iemandts dorwieder mit worthen, dem gieng es an sein freihes
gelt; tehte aber iemandts dorwieder mit wercken, dem gieng es an ein
hoehers pfandt, als naemlich an seinen freihen hals. Demnoch wisse sich
ein Jetlicher hierinnen zu verhalten und sich vor schaden zu
bewahren.
Her Foyt, Erßamer herre, demnoch mich e. w. fragt, ob ding zu einem
pahnteiding gehegt ist, wie recht ist, dorauff sage ich, das es gehegt
ist, wie recht ist, man sols auch halten, wie recht ist.
| Seite fol.36b.| Noch solchem gehegten dinge pflegt man den
nochrichter ader Gerichtsdiehner bald drei mohl nocheinander zum Rechten
zu ruffen lossen noch verhaltenem brauch der Stadt.29.2
So balde der Gerichtsdiehner zu dreihen mahlen nacheinander geruffen hot,
so trehten die zwehen geschworen procurator, ein jeder mit gunst und
laube vor gehegte bankh, ein ieder an seine verordnete Stadt. Dornoch
hebt der Scheppenschreiber an und verlist die parthen, die zu dem
rechten verburgt sein. Wehr als denne verhanden ist, der meldet sich;
welcher aber nicht verhanden ist und auch kein machtman von seinetwegen,
demselben macht man einen punct und von wegen solchs puncts ist derselbe
| Seite 30|
verfallen dem her Foyte IV gr. die pusse, und das haist die erste
lauperunge aus gehegter bankh.30.1
| Seite fol.37a.| Wellen den die hern Scheppen denselben ersten tagkh
indert ein part oder sache furnehmen, das stehet bei inen; who aber
nicht, so setzen und bestimmen sie etzlichen parten tage an, an welchem
tage sie ire sachen und klagen fuer nehmen und einbrengen sollen und
stehen dornach widerumb auf.
Es moegen die parthen alle rechtstage, so gehalten werden, mit irem
procurator vor gehegte Bank furtrehten, who ire widerpart nicht
vorhanden ist, und sich aldo laupern und ansagen, mit nochfolgenden
worthen:
Her Foyt und erßamen weisen hern. Mich beschaidet (oder mich berichtet)
N., das ehr mit N. zu diesen loeblichen Rechten verburgt sei, und
gestellet sich allhie als ein gehorßamer und N. sein widerpart bleibt
ungehorßamlich aussene, was bescheidet mich e. w. dorumb?
Her Foyt und Erßamen hern, wen sichs begebe, das e. w. auffstunden und
dingk auffgeben, moechte ichs bekommen, das ich mit schreiben bewarete,
das N. als ein gehorßamer zu seinem rechten erschienen ist.
Noch diesem sal der part balde mit laube von gehegter banck abtrehten,
dem Sckeppenschreiber seine gerechtigkheit als 2 den. geben und seinen
gehorßam also vertzeichnen lossen.
Von solcher Lauperunge ist der ungehorßamme part dem hern Foyte zur busse
verfallen IV gr., die mus ehr erlegen, ehe danne ehr zu seinem rechten
kombt.30.a
| Seite Fol.38a| Die erstandene recht werden erst beschrieben am letzten
tage, wen man die recht widerumb auffgeben hot, so trehten die part zum
| Seite 31|
Scheppenschreiber und geben ime ein jeder seine gebuehre als 2 den. und
lossen ire erstanden recht vertzeichnen.
Item deme wirt kain erstanden recht vergunstet oder gestattet, welcher
gar keine lauperunge in wehrenden gehaltenen rechtstagen vor gehegter
banck gethan hot, oder wen sein widerpart kegenwertigkh ist und
widerredt es.
| Seite fol.38b.| Der Advocaten und redner ampt ist ganz nutze,
nodturfftigkh und gross vonnoethen31.a es ist auch an ime
selbst erlich und dem gemainen nutze (so dasselbe recht und wol
gebraucht wirt), so wol und so hoch als krieges tugent. ersch(l)iesslich
juxta legem advocati, qui dirimunt ambigua Cod. de advo. diverso.
iudiciorum.
Ein jeder procurator oder advocat sal vor gehegte banck und widerumb von
gehegter banck zu und abtrehten mit erlaubnis. Tut ehr dorwider, so ist
ehr in der Straffe des hern Foytes und der hern Scheppen.
| Seite fol.39a.| Wen der Procurator ain mohl sein part andingt mit
folgenden wordten, so bedarff ehrs kain mohl mehr mit diesen worthen
andingen bei demselben werennden rechten; dan was ime ein mohl mit
urteil und mit rechte aus gehegtem dinge zugesprochen und erkandt wirt,
dorbei bleibt es billich bis zu austrage der sachen, man hielte ime dan
widerpart dorumbt.
| Seite 32|
Her Foyt und Erßamen weisen lieben hern, der erbare N. hot mich erbeten
zu einem advocaten (oder vormunden), also das ich ime seine sache kegen
dem erbaren N. vor diesem loeblichen rechten reden und fueren sal. Ich
froge derhalben zu rechte, ab ehrs bekommen magkh von rechtswegen.
Anndtwordt. Ehr bekombt es von rechts wegen.
Noch solchem urteil und rechts spruche magkh der procurator32.1 ferner bitten umb gunst zu reden
und seinem part seine sache und nodturfft wort reden und furtragen bis
zu austrage der sachen, und ist nicht nodt, das ehr zu einem jeden
mohle, wen ehr mit ime furtridt, widerumb von neues andingen sal mit
worthen, wie oben gehort, den es ist ein ubriges dingkh und
verunmuessigunge der zeit; sonder magkh balde umb erlaubnis bitten zu
reden und den handel dem nechsten abschiede noch fur die handt nehmen
und procedieren.32.2
| Seite 33|
Einem jeden Advocaten und Procurator gehoert fuernemblich und vor allen
dingen zu, das ehr seinen parteien und clienten mit ernste vor anfangkh
aller sache zuspreche, domitte sie ime furnemblich in allen handlungen
nichts verhalten; dan dem beichtvater, dem artzt und dem Advocaten, bei
dem man rath suchet, solle die warheit gesagt, desto leichter magkh inen
allenthalben gerathen und geholffen werden. Und wan nun der
| Seite fol.40a.| advocat aller geschichte der sachen genugksam bericht
hot, sol ehr seinen clienten alsdan weither frogen, ob ehr seine klage,
oder so ehs der beklagte wehre, seine exception getraue zu beweisen, wie
und durch wen ehr auch solche weisunge zu bekommen verhoffe; so ehr dan
befindet, das die partei ire fuergeben im vhalle der nodturft zu rechte
genugsam antzeigen und darbringen magkh, sol ehr ihr ferner das beste
rathen; wuerde ehr aber vermerken, das keine bestendige hoffnunge
einiges siegs sein moechte, solle ehr mit erinnerunge, was nochtail und
schadens der partei in verlust der sachen erfolgen wuerde, getreuhe
vaeterliche warnunge thuen und seinen klienten also vermahnen, domitte
ehr sich vor unkosten und nochtail verhuet.33.a
Hette dan der Advocat bei ime ainichen zweiffel, so sol ehr bei seinen
buechern, auch wo nodth wuerde, bei andern gelerten rath haben, mit dem
selbigen, auch mit etlichen verstendigen leien von der sache disputiren
und reden. Das alles ist ime zu erkundigunge des rechten grundes und
rechtmessiger billigkheit zum hoechsten dienstlich. Ehr solle auch ime
selbst so wol nicht vertrauen, das ehr seinem Clienten den sieg der
sachen, dieweile derselbe nicht bei ime, sonder bei dem Rechte stehet,
verheiße; und wan ehr
| Seite 34| die
gehaim einer partei ain mohl entffangen, sol ehr wider dieselben in
derselben strittigen sachen der gegenpartei gar nicht handeln.
Und der ist ein machtman genandt, der frembde hendel ausbevehl seines
hern34.a und
principal guttwilliklichen zu handeln auf sich nimbt. Dan niemandts
magkh wider seinen willen zum machtmanne oder anwalden gesatzt oder
dortzu gedrungen werden.34.b
Noch dem bevehl, den der machtman von seinem hern und principal annimbt,
mus er sich halten, dan so ehr aus deme schreitt oder ubergehet, so ist
sein thuen und handlen nichtigkh34.c) und magkh seinem principal
nicht schaden, es wehre den sache34.d, das sein principal solchs offentlichen oder
stilleschweigende annehme und also dorein bewilligte, so bliebe es auch
dorbei.
Wen der machtman des klegers seine klage anstellen wil, so ist es
vonnoehten, das ehr seine macht im anfange, mit der klage einbrenge und
fuerlege, wil ehr anders zugelossen werden;34.e und
| Seite 35|
will inen der beklagte ane vollemacht nicht zulossen, so mus ehr die
furlegen und beweisen: hot ehr aber keine volle macht nicht furzulegen,
so wirt ehr von den hern rechtsitzern nicht zugelossen, sonder wirt
repellirt.
| Seite fol.42a.| Who der anwalde die macht bei gerichte entffangen
hette und stunde im gerichtsbuche verschrieben, so mus ehr dieselbe
macht unnder des gerichts Ingesiegel in gehegte banck furlegen, und ist
nicht genugkh das ehr sage, sie sei bei gerichte verschrieben, und
begerte das Gerichtsbuch in gehegte banck zu brengen und zu verlesen:
dan in solchem vhalle ist der her Foyt nicht schuldigkh, das
gerichtsbuch solcher macht halben in gehegte banck zu tragen und das aus
dieser ursachen, das alhie zu Olomuntz drei krefftige stellen sein und
eine jede stelle vor sich verordent, auch jede stelle iren geschwornen
schreiber, auch sonderliche buecher hot, dorumb man eins ins ander nicht
mengen sal, gleich so viele, als wen man das Stadttbuch in gehegte banck
tragen solde.
Ein erbarer Rath aber, die dieser stellen aller drei herrn sein, moegen
solche buecher und anders mehr, wen es inen geliebt, gar mitteinander
wol fordern, dan sie sein doruber hern.
Die parten aber koennen solchs vor gehegter banck nicht schaffen noch
bekommen, sonder glaubwirdige auszuege doraus under des Gerichts Sigille
moegen sie wol furlegen, und deme wirt stadt gegeben alhie und bein
allen Scheppenstuehlen.
[Fol. 42 b.] Es mus auch kein anwalt oder procurator schwehren oder aihde
einem andern zuschieben, guetliche hendel halten und die beschliessen
oder anders thuen, das einen besondern bevehl erfordert, solchs sei ime
denne in seiner vollen macht mit deuttlichen worthen gegeben.35.a es were denne diese Clausel in
der macht begrieffen mit diesen nochfolgenden worthen:
Auch so genandtem gewalttrager mehr macht und gewalt, denne hierinne
begrieffen, vonnoehten sein oder furfallen wuerde, dieselbe macht und
gewalt sal ime hiemitte so volkommenlichen zugestalt und gegeben sein,
als wehre dieselbe macht und gewalt mit sonderlichen nahmen und
ausgedruckten worthen hiebei beschrieben, alles gantz treulich und ane
geverde.
Und diese Clausula haist bei rechte cum libera oder
cum plena potestate und ist so viele, das der anwalt
alles thuen und handlen moege.
| Seite 36| das
sein herre und principal hette thuen moegen oder tehte. Sonste ane das
kan ehr nicht thuen noch handlen das, welchs einen sonderlichen
bevehlich haben wil, wie obene gehort.
| Seite fol.43.a| Qui enim vult agere in iudicio nomine procuratorio
debet producere mandatum suum et suam personam legitimare, hoc est,
debet primo ostendere mandatum suum, quod sit procurator actoris vel rei
legittime constitutus, quia, antequam de eo constet, non debet audiri,
ut in lege licet
in principio C. de
procur. et
ibi per Bald. et Pau. de
Cast.
Quinimo parte adversa non petente neque contradicente iudex debet ex
officio inquirere de constitucionibus et mandatis legitimis procuratorum
et eos ad ostendendum mandatum compellere, ne processus suus ob defectum
reddatur inanis, quia deficeret una ex personis substancialibus in
iudicio, ut
in leg. supra alleg. et est
glos. ordina. c. I.
in verbo absencia de
elect. in VI.
| Seite fol.43.b| Fol. 43 b.] Es magkh einer einen zu seinem machtmanne
setzen und stellen, ehr sei kegenwertigkh oder abwehsens, wen ehr nur
gewisse ist oder waiß, das jhener die macht uber sich nimbt oder nehmen
wil, als nemblich: Es magkh einer allhie zu Olomuntz eine macht und
gewalt stellen lossen36.a auff einen zu Bresslaw, ab schone derselbe von Bresslaw
alhie zu Olomuntz nicht kegenwertigkh wehre, und ist doran nichts anders
gelegen, nur ab sie jhener zw Bresslaw guttwilligkh annemen wil, und
dorumb lest man den machtgeber dorumb sorgen und sich bekoemmern, ab
jhener zu Bresslaw den handel guttwilligkh auff sich nehmen wil oder
nicht; dan es kan keiner dorzu getzwungen werden, ehr habe den selbst
lust dortzu, wie obene am anfangkh gehort. Derhalben magkh einer
kegenwertigkh oder abwesens zum machtmanne gestellet werden.
| Seite fol.44.a| Fol. 44 a.] Es ist dem kleger viele an der klagen
gelegen, das ehr die formlich und bekweme furwende36.b, und dorumb so wirt die auch viele feltigk
angefachten.
Ein peinliche klage ist37.a, wen man klagt umb ubeltat, missetadt und
laster, und begert solche klage entzweder mit leibes straffe ader
anderen rechtmessigen penen der Recht zu straffen.
| Seite fol.44.b| Merke: wen nun der klaeger seine klage, es sei
burglich ader peinlich gethan hot, so gibt man dem beklagten derselben
angestalten klage (so ehrs begert) einen außzugkh und auch einen tagkh
zu seiner andtwort.
Es wirt auch dem kleger noch gethaner andtwort des beklagten nicht mehr
dan nur eine rede, das ist eine replica, zugelossen. Aber derselben
replica gibt man dem beklagten keinen außzugkh.
| Seite fol.45.a| Als wie obene gesagt, das dem kleger an der klage
viele gelegen sei, und domitte wol geschickt sein muß, auch dieselbe
formlich einbrengen, wo ehr domitte im rechten bestehen und verfahren
wil, also wirt her widerumb im Rechten von der persone des beklagten
nicht disputirt, ob er vor recht geschickt sei, zu stehen oder nicht.
Dan ein Jeder, der citirt und vor Recht erfordert wirt, magkh erscheinen
und sich wider den kleger mit exception (so ehr inderts eine hot)
beschuetzen ader sonste veranthwordten37.b.
Und wie die Recht sagen, wen es schon ein teiffel aus der helle
wehre37.c, der ins recht als
ein beclagter getzogen wuerde, so sal man Ime seine exception oder
schutzwern nicht abschlohen; dan die wehre und defension ist eines
naturlichen und gleichen rechtens, die niemandts, ehr sei geschickt oder
ungeschickt, sal abgetzogen werden. Und dorumb ist dem beklagten wol so
nodt37.d, das ehr
auff seine sache und
| Seite 38|
gerechtigkeit achtung habe, dieselbe vleissigh beschirme als imer der
klaeger, ab wol die beschriebenen recht dem beclagten mehr den dem
klaeger goennen38.a, so mus ehr dennoch achtunge auff die
Sache haben. Dorfon jetzt genugkh.
| Seite fol.45.b| Wen nun der beclagte seine exception oder andtwort
einbrocht hot, so gibt man dem kleger derselben exception ader andtwort
herwiderumb, so ers begert, einen auszugkh und eine frist zu seiner
Replica, wie obene gehort im
Cappittel
vom kleger.
Es wirt auch dornoch dem beclagten noch gethaner Replica des klegers
nicht mehr dan eine widerrede vergunstet und gestattet, und mit deme
beschleust man die acten.
| Seite fol.46.a| 1. Das heist bei rechte den kriegk befestigen, als wen
der beklagte zur klage jha oder nein saget38.b. Dan wer
excipirt, der bekennet nicht und lauknet auch nicht38.c, und wer nicht bekennet noch lauknet, der befestigt
auch den kriegkh nicht, den mit bekennen oder lauknen wirt zur klage
geandtwort, und daraus fleust alleine die bevestigung des krieges. Und
dornmb ist die befestigung des kriegs nichts anders, den eine ertzelunge
des Geschichts38.d mit einer bitte vor dem bekwemen
richter mit folgender andtwort.
Die wirkunge der kriegsbevestunge ist mannicherlei und sehre nutzlich zu
wissen38.e.
| Seite 39|
Item wen der beklagte den kriegk bevestet, das ist, so ehr zur klage
andtwortet38.a, so verbindet er sich kegen dem richter, der
sonste sein bekwemer Richter nicht wehre, also das ehr inen zu seinem
Richter nicht verwerffen kan.
| Seite fol.46.b| 3.Item die personlichen klagen werden dordurch
ewigkh38.b, als wen einer einen mit worthen
geschmehet hette; diese klage wehret alleine Jhar und tagkh, das der
kleger dorumb macht hot zu klagen und dornoch nicht. So aber der kriegk
dorinne befestet, so weret sie ewigkh, das ist dreißigkh jar, jhar und
tagkh, und gehet auch wider den erben38.c.
4. Item die bevestunge des kriegs zureist und interrumpirt die
verjharunge, also das der, welcher die verjharunge und prescription
gebraucht, von neues anfahen muß38.d.
5. Item sie hot auch diese wirkunge, das der anwalde und auch also der
vormunde, wen der kriegkh bevestet ist, einen andern anwalden zurechte
undersetzen moege38.e.
6. Item wen der kriegk befestet, so werden auch erst die gezeugen und
andern beweisunge verfurt und eher nicht, außgenommen in ettlichen
sonderlichen fellen, welche, alhie zuertzelen, das werk verhindern
wuerden38.f.
7. Item sie verhindert auch die deutunge und erklerunge der klage und
auch die enderung der klagen, wie hernoch in dem
artikel von der gewehre der klagen Numero
3 und
Numero 7 et
14 gesagt wirt38.g.
| Seite fol.47.a| 1. Es muttet und begert zu zeitten der beklagte von
dem klaeger noch gethaner klage die Caution oder vorstandt zu bestellen;
derhalben ist zum ersten sehre nodt zu wissen, was diese Caution ader
| Seite 40|
vorstandt in ime selber ist, und was vor underscheit zwischen dieser
Caution und der burgschafft zum rechten, so bei gerichte geschicht, ist,
und wie sie bestalt wird, auch wer sie nicht darff bestellen.
Caution und vorstandt ist bei rechte nichtes anders, den das der kleger
vergwissen mus, who ehr mit seiner klage und sache felligk und
verlustigkh erkandt wuerde, das ehr dem beklagten die Expens und
schaeden, dorin ehr Inen fueret, gelden und erstatten mus, vors eine;
zum andern40.a, das ehr dem beklagten zu seiner widerklage
auch widerumb stille stehen und hafften muß.
| Seite fol.47.b| Dieser underscheidt ist hierinne leichte zu merken:
Nemblich bei gerichte geschicht die burgschafft des klaegers alßo, daß
ehr seiner klage bei Rechte nochkommen und auch verharren wil bis zu
austrage der sachen under einem pfande oder Summen noch gelegenheit der
sachen und ermessunge des her foyten40.b. Dieses
merke eben: kweme der klaeger seiner klage vor gehegter bank nicht noch,
oder gestellete sich nicht, oder entwiche von hinnen und wartete seiner
klage und sachen, wie sichs gebuert, nicht aus, wie den seine
burgschafft obene vermagkh, und der beklagte gestuende und ertzeigte
sich allewege gehorßamlich und erhielde also seine sache auf inen: ader
aber, das der kleger sonste bei rechte mit seiner sachen verlustigkh und
felligkh getailet wuerde, so magkh der beklagte desselben felligen
klegers burgen vor gehegte hank, wie recht, fordern lossen und aldo von
Inen begeren, Iren Principal, vor denen sie burge worden, auff einen
nambhafften bestimbten tagk vor gehegte bank zu gestellen und wen sie
Inen also gestellen und das Urteil getailet wirt, und who es ein
endurteil ist, also das es den gantzen handell und sache scheidet, so
sein die burgen domitte Irer burgschafft frei, loß und ledigkh, und so
die sache eine geldschuld ist,
| Seite fol.48.a| ader aber die Expens
und grichtscost antrifft, so muß solchs Ire Principal als der verteilte
klaeger selbst gelden und zalen desselben tages bei Sonnenschein. Hot er
aber des geldes nicht, und beklagter wil Ime auch ane vergwissunge von
gehegter bank abzutrehten nicht vergoennen, so mus ehr ime solchs
genugsam vergwissen und verburgen. Hot ehr auch der burgen nicht, so
gibt beklagter dem geriehts Diehner sein gebuere, der vergwisset Inen
mit der Zucht; kan ehr dornoch sitzende in der Zucht kain geldt zu wege
brengen und beklagt sich des und erbeut sich mit pfande zu ledigen, so
verhelt man sich kegen ime, wie man sich kegen anderen disfals zu
verhalten pflegt.
| Seite 41|
Die Caution aber ist nicht eine solche burgschafft, das man den kleger
gestellen dorffte, und das die burgen durch solch gesteltnuß frei
wuerden, sonder es ist ein solcher vorstandt und burgschafft, who der
klaeger mit seiner klage und sache felligk wuerde, das ehr alsdanne dem
beklagten die Expens und schaeden41.a, dorein ehr Inen gefurt hot, gelden und betzalen muß;
hot ers nicht zu betzalen, so mussen es seine burgen gelden und zalen
ane alle außrede. Auch who der beklagte Inen widerumb beklagen wolde, so
mussen Inen die burgen zur widerklage gestellen.
Wen der beklagte in burglichen sachen diesen vorstandt fordert, so mus
Ime der kleger denselben entzweder mit burgen ader mit pfande ader, who
ehr dero kaines vermoechte, mit geschwornem elenden aide thuen41.b und bestellen.
Who sie aber der beklagte nicht fordert, so ist auch der kleger die zu
bestellen nicht schuldig41.c; den der Richter hot seines amptshalben hierinne
nichts zu erfuellen oder zu supliren.
| Seite fol.49.a| Es wirt gemainigklich gebraucht, who der kleger einen
zu leib und leben peinlichen anklagt ader zu peinlichen rechten setzen
lest, das der selbe klaeger auf eine Summa geldes verburgen mus und also
die Caution und vorstandt mit burgen bestellen, nemblich dorumb, das
klaeger, wo er die peinliche rechtfertigunge nicht ausfueren ader dem
rechten folge thuen wuerde und die geklagte missetadt ader aber redliche
und genugksamme antzeigunge und vermuttunge derselben in zimlicher zeit,
die man Ime von gerichts wegen ansetzen wuerde, nicht dermossen
beweisete, recht und gerichte vor genugksam erkendten ader sonste im
rechten felligkh erkandt wuerde, als danne die Expens und gerichts
koeste, so dorauf gangen, auch dem beklagten umb seine zugefuegte
schmach und schaden abtragkh thuen will, alles noch burgerlicher
erkenndtnis, und dieser brauch ist wol zu halten.
Viewol die Recht setzen und wellen, wo der kleger burgen nicht hette und
in dem gerichte genugksam nicht besessen wehre, das ist, wen ehr
unbewegliche guetter nicht hette, so sal ehr mit geschwornem elenden
Eide gleich wie in burglichen Sachen zugelossen werden. Dann wen der
Kleger
| Seite 42| nicht
Burgen weder Guetter hette, wie wolte er die verpfenden? Nu wirt doch
ein jeder mit dem vorstandt und geluebde zugelossen, die ehr vermagkh,
domitte ehr umb seine gerechtigkait nicht komme. Solchs pflegen auch die
Scheppenstuole zu sprechen.42.a
Jedoch dringt man vor allen dingen aufs hefftigste auff burgschaft,
domitte sich der kleger umb burgen bemuehe.
| Seite fol.49.b| Ich N. schwere gothe dem almechtigen, das ich noch
gehabtem vleiß weder burgen noch pfandt zum vorstandt bekommen noch zu
wege bringen kan, und bestelle derwegen solchen vorstandt mit diesem
meinem elenden eide, dem selben noch zu kommen und zu halten, wie recht
ist, so ware als mir got helffe und alle seine heiligen.42.b Und
dieser aid ist alßo genugk zum vorstandt; dan die Recht wellen, das die
eide so viele mueglich sollen gemindert und vermieden werden, dorumb das
ehs geverlich ist, von dem gerechten ader unschuldigen den eid zu
nehmen.
Ut
in cap. etsi Christus [FN. 2: Extra] de
iure iurando: Scripsit enim Jacobus apostolus in sua
cano. cap. V.: Nolite iurare neque per
celum neque per terram, sed sermo vester sit: est, est, non, non.42.c
| Seite fol.50.a| Allhie merke: Who der klaeger in dem Gerichte mit
unbeweglichen guettern genugsam besessen und auch vormales, wie
gebreuchlich, in dieser sachen bei gerichte genugksam zum Rechten
verburget hette42.d, so bedarff ehr den geforderten vorstanndt und
Caution nicht thuen noch bestellen; dis vernim, who ehr solchs in seiner
Replica gruendtlich furwendet.
Und diese zwaihe worthe "genugksam besessen" mustu verstehen: so hoch
sich ein wergelt und die gerichts kosten und schaeden ungeverlich
erstrecken moegen; und also pflegen auch die Scheppenstuole gemeinlich
zu sprechen.
| Seite 43|
| Seite fol.50.b| Die Sachsischen recht haben die gewehre der klagen dem
beklagten zu gutte eingefurt, als nemblich dorumb, das ehr doraus
zweierlei woltat entpfenglich ist, wie folget.
2. Die erste woltadt ist diese43.a, das der kleger dem beklagten die klage
dermossen gewehren mus, who inen ein ander umb diese sachen ins recht
ziehen und beklagen wolte, das ehr Inen vertrehten mus und hot also die
gewehre in diesem vhalle die wirkunge der eviction.
3. Die andere woltadt ist diese, das der kleger noch bestalter ader
gelobter gewehre die klage nicht hoeheren noch besseren und also den
beklagten mit verenderunge der klagen nicht umbtreiben magkh, und in
diesem vhalle hot die gewehre die wirkunge der bevestigunge des
krieges.
| Seite fol.51.a| Die gewehre der klagen wirt in burglichen und auch in
peinlichen sachen bestelt in dieser gestalt, wie folget: Nemblichen und
also, das der kleger stehende vor gehegter bank mit handt und mundt
angloben mus, dornoch erst verburgen ader mit alle seinen habe und
guettern verpfenden, ader wo er dero kaines vermoechte, mit geschwornem
eide thuen und bestellen, das er die stehte und veste, wie recht und
ubelich, halten welle43.b,
und hot keinen andern underscheidt in burglichen und auch in peinlichen
Sachen; und solchs wirt auch in urteilen der scheppenstuole Magdeburgk
und auch Leiptzigkh gehalten43.c, das ein jeder mit vorstandt ader gluebde
zugelossen wirt, die ehr vermagkh. Daun es stehet in der wahle des
klaegers, das ehr ime under diesen dreihen kiesen und erwelen magkh,
welchs ehr wil. Dan wen ehr der guetter nicht hette ader aber, ap er sie
schone hette und wehren sonste andern leuthen verschrieben, verpfendet
ader verpohten, wie wolde ehr die denne weither verpfenden, und dorumb
wirt jeder mit burgschafft oder mit dem eide seines gefallens, die ehr
vermagkh, zugelossen. Und wen auch der beklagte dortzu bewilligte, das
der kleger nur schlechts angelobte, ader Ime die gewehre gar
| Seite 44|
nochliesse, so sein es die hern rechtsitzer auch zu friede und lossen es
gescheen.
Wan nun klaeger und auch beklagter vor gehegter banck, beide mit iren
procuratoribus, erscheinen und ire sache der nodturfft noch furbringen
bis zu angreiffunge der gewehre, so hebet des klaegers Procurator an und
fragt in gehegte banckh, wie folget:
Procurator.
| Seite fol.51.b| Her foyt und erßamen weisen lieben hern. Ich
froge zu Rechte, wie N. als kleger die gewehre bestellen sal.
Andtwort oder sententia.
Mit auffgehobenen fingern, mit handt und mit mundt und beweglicher
zungen.
Procurator.
Her Foyt und erßamen hern, mag ichs bekommen, das ich meinem part
aufhelffe, wie recht ist.
Sentencia.
Ihr bekombt es. Item so nimbt der Procurator dem kleger die
rechte handt und lasset Inen zwene finger auffheben und frogt:
Procurator.
Her foyt und erßamen hern, Ich froge zu rechte, habe ich Ime
aufgeholffen, wie recht ist.
Sentencia.
Jha, Ihr habt Ime auffgeholffen, wie recht ist.
Anglobunge.
So spricht der kleger: Ich N. thue alhie die gewehre auff
alles dasto recht ist und globe, sie stehte und veste zu halten, wie
recht ist (der Procurator stabet ime die gewehre fur). Der
Andtworter mus auch zwene finger aufheben und sagen: Alhie entpfahe
ich die gewehre und globe, die stehte und veste zu halten, wie recht
ist.
Procurator des klegers.
| Seite fol.52.a| Her foyt und erßamen hern, magk ichs bekommen,
das ich meinem part wider abhelffe, wie recht ist.
| Seite 45|
Sentencia.
Ihr bekombts. Desgleichen sol der procurator des beklagten
auch thuen.
Procurator des beklagten.
Her Foyt und erßamen hern, Ich froge zu rechte, ab kleger die
gewehre nicht bevestigen sal, wie recht ist.
Sentencia.
Ehr bevestet sie billich, wie recht ist.
Procurator des beklagten.
Her foyt und erßamen hern, Ich froge zu rechte, wie ehr sie
befestigen sal.
Sentencia.
Mit burgen, mit pfande ader mit dem eihde. Item alhie so magk
Ime der kleger kiesen under diesen dreihen, was er wil. Allhie vernim,
who es der beklagte bei der schlechten anglobunge des klegers, wie obene
gehort, bleiben lest, so lossen es die hern rechtsitzer auch gescheen.
Nota: Kieset Ime kleger den eidt, so nimbt Ime sein procurator die
handt und hielfft Ime auf, wie obene noch der lenge gehort.
Juramentum.
Ich N. N. schwere zu gothe dem almechtigen, das ich die gewehre
stehte und veste halten wil, wie recht ist, als mir godt helffe und alle
seine heiligen45.1 (Der Procurator stabet ime den aidt fur.) Alhie
hilfft Ime der Procurator widerumb abe, wie obene gehort.
Procurator des klegers.
| Seite fol.52.b| Her foyt und erßamen weisen hern, Ich froge zu
rechte, hot N., mein part, die gewehre bestalt, wie recht ist.
Sentencia.
Jha, ehr hot sie bestalt, wie recht ist. Desgleichen sal der
procurator des beklagten auch thuen und frogen, ob sie sein part auch
entfangen habe, wie recht ist.
Sentencia.
Ja, er habe sie entfangen, wie recht ist.
Procurator des klegers ader des beklagten.
Her foyt und erßamen hern, Ich froge zu rechte, moechte ichs
bekommen, das ich die gewehre vertzeichnen liesse in das glaubwirdige
Scheppenbuch auf alles dasto recht ist.
| Seite 46|
Sentencia.
Ihr bekombt es. Item der kleger und der andtworter, ein jeder,
mus geben die gewehre zu verzeichnen 1 gr.
Und wen also die gewehre bestalt ist, es sei in peinlichen ader in
burglichen sachen, so muß es der kleger bei der angestalten klage
bleiben lossen, und wirt das allergeringste dovon zu endern nicht
zugelossen46.a; und who der kleger uber dis seine klage in
der Replica ader sonste enderte, domitte rueret ehr die gewehre und felt
domitte in die peen und straffe des rechten.
Item wehr also in diesem vhalle die gewehre rueret, so hot beklagter in
seinem einbrengen zu bitten und zu erkennen lossen, ob nicht beklagter
von der klage loes und ledigkh erkant solle werden ader was recht ist,
so kombt von rechte, das ehr zu diesem mohle von dem kleger frei, loes
und ledig ist; aber ehr (kleger) kombt mit verordneter wedtte und busse
widerumb zu seinem rechten, wie folget:
In burglichen klagen, wen der kleger die gewehre rueret oder bricht46.b, so
verbuesset ehr dem part auf xxx schillinge, das sein xxx patzen46.c, und mus dem her foyte zur wedte geben VIII
schillinge, das sein VIII patzen, domitte kombt ehr widerumb zu seinem
rechten.
| Seite fol.53.b|. Aber wen der kleger die gewehre in peinlichen sachen
rueret ader bricht, so ist seine busse noch peinlicher art die handt,
domitte ehr die gewehre gelobt hot, ader sein halb wehrgelt, und das ist
zu vernehmen: wen die klage ist umb todtschlagkh, lembnis und wunden
etc. Wer wolte nicht lieber das halbe wergelt46.1
geben46.d, dan
die handt verlieren, und
| Seite 47| dorumb
so stehet es in der wahle des klegers, der die gewehre gerurt hot, ob
ehr geld geben ader die pein leiden wil.
Exempli gracia: Womitte man die gewere rueret ader bricht. — mutatio
libelli qualiter fiat.
I. Erstlich in der materien.
11. Als wen ich einen beklage, das ehr mir XX fr. schuldigkh sei, und
bestelle dorueber die gewere, und noch bestalter gewehre so endere ich
meine klage und sage, ich habe mich in meinen Registern geirret und ehr
ist mir XXX fr. schuldigkh: hiemitte ruere und breche ich die gewehre
und falle domitte in die peen und straffe der recht.
12. Als wen ich einen schlechts beklage ane beweisunge und ane aidt:
bestelle ich die gewehre, Ich kan ime dornoch die klage auff die
gewissen nicht schieben noch endern, sonder ich mus also im wege des
gemeinen Rechten bleiben.
| Seite fol.54.a|. 13. Item als wen ich einen als einen auslandischen
man beklage: Ich endere die klage und sage, das ich Inen als einen
burger beklage.
16. Item hette ich einen burglich beklagt, ich kan Inen dornoch in dieser
sache nicht peinlich beklagen. Hienoch magk sich ein Jeder leichte
verner richten.
Der frauen vormunde (so Ihr von gerichtswegen zu der strittigen sache und
handel gegeben oder zugelossen wirt) sal auch die gewehre geloben für
sie und auch entpfahen und weither keine nodt dorumb leiden, den das ehr
der gewehre und warheit bekenne, wen er von rechts wegen dorumb gefrogt
wirt; den seine vormundtschaft oder anwaldschafft, die
| Seite 48| weret
nicht lenger, den als das gerichte und recht weret; dan dieser vormunde
oder anwalt ist nicht mehr, den als ein fuerspreche der frauen, und
| Seite fol.54.b| zu gleicher weise als der fuerspreche ane schaden
bleibt, also bleibt dieser vormunde auch ane schaden, also das ehr nicht
leisten darff, das ist, wie oben gehort, wen man sie rueret, das ehr
dorumb nichtes leiden darff, sonder die fraue als die principalin.
Die rechten vormunden sollen auch die gewehre globen und entfahen und
auch leisten vor ire mundlen, das dorffen die gesatzten vormunden nicht
thuen, wie obene gehort.
| Seite fol.55.a| 1. Weme aus gehegter bank beweisunge ader zeugen zu
fueren zu fueren zuerkandt und getailt wirt, so sal sein procurator in
gehegte bank frogen, wie folget:
2. Her foyt und erßamen weisen hern, ich froge zu rechte, in was frist
oder was zeit der meinige solche beweisunge oder zeugen einbrengen oder
furstellen sall.
4. Die Zeugen sein in einem andern koenigreich. Nota: So die Zeugen
in einem andern koenigreich wehren, so bekombt ehr die frist: drei mohl
drei viertzehen tage.
| Seite fol.55.b| Item so der Zeugenfuehrer seine Zeugen in der Stadt
beihendigkh hette und wolde domitte nicht seuhmen, so magkh ehr balde
| Seite 49| auff
unverwandtem fusse in kegenwart seines widerparts einen tagkh ernennen,
wen ehr sie furstellen welle, und solchs wirt Ime gemeinigklich
zugelossen, sonste muße ehr zu dem selben tage sein widerpart dortzu
citiren lossen.
Alhie ist zu merken, das der, so beweißunge fueren sal, achtunge haben
mus, das ehr die in gebuerlicher zeit und frist des rechtens (wie obene
gehort) verfuere. Den wen ehr das nicht thut und die zeit verscheinen
lest, so wirt ehr dornoch nicht mehr zugelossen; es were den die
verßeumligkheit aus dem Richterlichen ambte furgefallen, so koende es
ime keinen schaden brengen. Ader das ehr doran sonste aus einer
redlichen und bewerlichen urßachen verhindert worden wehre49.b, als den
wuerde er noch verschiener zeit mit seiner beweisung gehort und
zugelossen.
Der part, der beweisunge fueren sal, der mus innerhalb der frist der
beweisunge, die ime aus gehegter banck zugetailt ist, seinen Widerpart
auf einen nambhafftigen tagkh
| Seite fol.56.a| zu erscheinen (mit
gunst und zulossung des her voigten) durch den gerichts diehner citiren
und laden, zu sehen und hoeren die gezeugen furzustellen und schweren
und anzunehmen.
Nota: Dis ist zu vernemen, wo sie vor moles keinen ernenten tagkh zu
fuerstellunge des beweiß haben.
8. Und diese Citacio ist endtlich und peremptorie49.c, also ob der geladene aussene, bleibt, das nichts
desto weniger mit der fuerstellunge, schweren und annehmunge der
getzeugen verfahren wirt.
Wan nun der Zeugenfuerer mit seinen zeugen und auch sein widerpart auff
bestimbten tagkh vor gehegter banckh erscheinen und ire preambulum
machen, so spricht des Zeugenfuerers Procurator:
| Seite 50|
Procurator.
Her foyt und Erßammen weißen hern, vergoennet N. meinem principal
abzutreten, auf das ehr die zeugen magkh furstellen und benennet sie mit
Iren nahmen.
Sentencia.
Man vergahn es Ime.
| Seite fol.56.b| Alhie triedt der
zeugenfuerer abe und stellet die gezeugen auff ein saidte vor gehegte
banck, nicht who die procuratores stehen, sonder auf die ander saidte
kegen dem her foyte. und triedt dornoch mit gunst und erlaubnis widerumb
zu seinem procurator, und es spricht sein procurator weither, wie
folget:
Procurator.
Her foyt und erßammen weißen hern, die weile den nun N. mein
Principal diese (Erßamen) (oder Erbaren) etc. leuthe vor gehegte banck
furgestellet hot, so beschuldigt ehr sie umb ein bekendtnis der warheit,
was inen wissende ist umb etc., das sie wolden die rechte warheit
aussagen, niemandts zu liebe noch zu leide50.a.
Nota: Alhie magkh der procurator anzeigen die weißartikl, die ehr mit
denselben leuthen zu beweißen vermaint; dis vernim, who der artikl wenig
sein, als einer, zwehne ader drei, so magkh sie der procurator wol
mundtlich furwenden. Who aber der weisartikl mehr sein, so ist besser,
das sie der procurator schrifftlich auff einer zedtl in gehegte banckh
lege, und dis ist fur den zeugenfuerer und auch vor die hern
rechtsitzer, domitte in dem verhoere nichts aussene gelossen, auch
niemandts verkuertzt wuerde.
Und das ist dorumb, who das nicht geschech, das der zeugenfuerer in
seiner beschuldigungkh gar kainen artikl antzeigte ader
| Seite fol.57.a| einlegte, dorauff die Zeugen ire aussage thuen solden, so hette noch
moles das ander part dorwider zu excipiren und den process des Gerichts
als nichtigkh zu bereden50.b laudt und Innhalt beschriebener recht.
Es muessen auch die weißartickl aus dem Inhalt und intent der klage
getzogen sein50.c, auch
klare, gewisse, nicht tunckel noch weitleuffigkh
| Seite 51| sein,
auch woerther in sich haben, die ettwas bekennen.51.a Den ane das sal sie der Richter
nicht zulossen sonder verwerfen und zureissen und zum Zeugenfuerer und
seinem Procurator sagen: Ihr wollet die Zeugen mit klaren, gewissen und
kurtzen worthen und artickln beschuldigen, was Ihr von Ihnen vor ein
Zeugknis begert, doraus man sich richten kan, und sie formigklich
verhoeren, wie recht ist.
Fragstucke sind fragen51.b, welche der part, wider
den die
| Seite fol.57.b| Zeugen gefurt werden, auff die beschuldigunge
ader weißartickl auch magkh furwenden und den hern foyt mit sambt den
rechtsitzern bitten, das sie die getzeugen auch aigendtlich dorauff
befragen wolden, das ist umb die urßache ires wissens und sonste umb
alle umbstende der sachen, und dieses wirt also einem Jeden zugelossen.
Dan who die hern Rechtsitzer dis underliessen und die getzeugen laudt
der furgewandten ader eingelegten beschuldigung und artickl und
fragstucken nicht befrogten, sonder fragten sie in ander wege, welchs
für sie nicht einbrocht wehre, so taugkh der getzeugen aussage
nicht.
Es sollen auch dieselben fragestuckh kurtz und lauther sein und den
weißartikl der beschuldigungkh gemeß51.c, sonste haben sie
die hern rechtsitzer zu verwerffen und bei sich vor nichtigkh zu achten
und in der sachen fort zu procediren.
Her foyt und Erßammen weisen lieben hern, die weil N. mein widerpart die
(Erßamen) (oder erbaren) etc. leuthe zu gezeugen vor gehegte bank
furgestellet hot und von Inen ein bekendtnis der warheit begert, so
bitte ich auch herwiderumb euch erßamen hem, who die gutten hern (vel
leuthe) von der sachen was aussagen
| Seite fol.58.a| wuerden, das sie
E. weisheitten auch befragen wolden umb ursache ires wissens und umb
alle umbstennde etc.
Zum andern: so wil ich mir zuvor behalten haben51.d hiemitte
| Seite 52| alle
rechtliche nodturfft noch eroeffnunge der gezeugnis, es sei wider die
perßone ader ire aussage, in meiner Exception einzubrengen, nichts
ausgeschlossen, und bevehle also die verhoere E. w. und dem loeblichen
rechten.
Ich N. schwere godt dem almechtigen, das ich in sachen N. als kleger an
einem und N. beklagten am andern tail belangende, dorumb ich vor gehegte
bank beschikt bin worden, die rechte warheit, worumb ich befragt werde,
aussagen wil, niemandes zu liebe noch zu leide, wieder durch
feindtschafft, noch durch freundtschafft, geld, gaben oder gunst. So
wahre als mir Godt helffe und alle seine heiligen.52.c
Item alle die Rotherrn und seheppen dieser koniglichen stadt Olomuntz,
junkh ader alt, wen sie zeugknis vor gehegter banck geben sollen,
dieselben dorffen kainen sonderlichen aidt zu dem selben zeugknis thuen,
sonder sie werden verhort bei irehm zuvorgethanen aihde, domitte sie
Gothe und des Rathes ambt verbunden.52.d
Nach solchem proces, wie obene noch der lenge gehort, lest man die parten
alle hinaus entweichen und werden die zeugen, ein Jeder in sonderhait,
verhort.
Wan die Zeugen also beeidigt sein, so sollen der her foyt und die
Rechtsitzer die selben, jeden in sonderheit, in abwehsen der anderen
erfordern und Inen aldo zuvoran seines geschwornen eides auch der peen
des mainaides mit dieser nochfolgenden furhaltunge erinnern:
| Seite 53|
| Seite fol.59.a| Zum ersten, das ein jeder falscher Zeuge fuernemblich
Goth den almechtigen, bei deme ehr geschworen hot, verachtet.
Zum andern, das ehr auch die rechtsitzer mit fuergebunge der unwarheit
betriege.
Zum dritten, das ehr die unschuldige partei unbillich und wider Godt
belaidige und beschwere.53.1
| Seite fol.59.b| Wen nun solche erinnerunge, wie obene gehort,
nodturfftigklichen den Zeugen furgehalten worden ist, so soll alsdanne
einem jegklichen Zeugen die irrunge zwischen den parteien angezeigt, ime
auch die weißartickel furgelesen und zum aller vleissigsten von worthe
zu worthe erklaeret, und ferner auff jeglichen punct und derselben
fragestuecke in sonderhait der hauptsache und aller umbstende halben von
der Zeit und stadt, von sehen und hoeren sagen etc. wegen noch
gelegenhait einer jegklichen handlunge aigentlich befragt und sonderlich
die urßache seines wissens bei jegklichem artickl mit vleiß erfaren,
dorneben auch eines jeden Zeugen geberde und ertzeigen, auch seinen
standt und wesen eben angesehen und zuvorab, ab sich ein Zeuge in seiner
sage unbestenndigkh, forchtsam oder sonste verdechtigkh gehalten hätte,
und dornoch seine aussage mit besonderem vleiß ordentlich auffschreiben
lossen.53.a
Und obgleich der ander Zeuge in aller mossen, wie der erste aussagt, so
sol doch der scheppenschreiber nichtsweniger desselben andern Zeugens
sage gleicherweiße, wie des ersten, von worthe zu worthe, auch von
mainunge zu mainunge, wie ehr das alles von dem Zeugen hoeret,
| Seite 54|
abermoles ordentlich auffschreiben54.a; dan dieweile gemainigklich den parthen an
verhoere der Zeugen sage am meisten gelegen ist, und derhalben nichts
underlossen, sonder aller mueglicher vleiß furgewendt werden sal, welchs
alles an bescheidenheit der verhoerer mehrers tailes gelegen ist.
| Seite fol.60.a| Und so die Zeugen, welche also rechtlichen citirt und
gefordert werden, ire aussage zu thuen nicht furkommen und sich hierinne
widern und sperren54.b, die moegen dortzu,
auf das die warheit nicht underdruckt bleibe, getzwungen werden54.c als vermittelst einer peen, die eine obrigkheit dorauff
zu setzen hot, ader mit versperrunge seines Hauses ader schloffgemachs,
wie sonste breuchlich ist, alles noch erkendtnis der Obrigkheit; dan ein
jeder, der erfordert wirt, ist schuldigkh, zu sterke der warheit seine
aussage zu thuen.
Item who der Zeuge kranck und unvermuegens wehre, so sal der her Foyt und
zwehne herrn scheppen mit sambt dem Scheppenschreiber zue Ime geschickt
werden, domitte ehr sein zeugknis der warheit zu steur aussagt. Dorumb
ist es gar schweer und eine grosse sunde, die warheit zu verhindern und
dieselbe auff erfordern des Gerichts nicht außtzusagen.54.d
| Seite 55|
Die eroeffnunge der Zeugen aussage ist hoch vonnoehten, den who das
getzeugknis nicht eroffnet wuerde, so koende auch der getzeugen fuerer
des nicht gebrauchen. Und dorumb wen die Zeugen verhorrt sein und die
part widerumb vor gehegte banck trehten und also keine Zeugen mehr
furzustellen haben, so moegen beide part ader aufs wenigste der
Zeugenfuerer durch seinen procurator bitten, das die aussage der
getzeugen eroeffnet werden, und solche eroeffnunge sal gescheen in
beiwesen beider part, es wehre dan, das eine part ungehorßamlich und
muttwilligkh aussene bliebe.
Who der Zeugen aussage nicht viele sein, so hot der her foyt dem
Scheppenschreiber zu bevelen, das ehr die offentlichen in beider part
kegenwertigkheit verlese. Sein aber der aussagen viele, so magkh der her
foyt zu den parten sagen55.a: das sein die aussagen der getzeugen, die habt
fur eroeffnet, ader ich habe die als vor eroeffnet.55.b
| Seite fol.61.a| Wen nu das getzeugknis also eroeffnet ist, so magkh
der part, wider welchen die Zeugen gefurt sein, durch seinen procurator
in gehegte banck bitten (so ehr wil) umb eine abschrieft der zeugen sage
und umb einen termin zu ernennen, auff welchen termin oder tagkh ehr
seine nodturfft gegen und wider das gezeugknis, die perßonen, und auch
wider die form der verhoerunge etc. einbrengen und reden magkh55.c,
wie ehr Ime denne bei seinen fragestucken, wie obene gehort, protestiret
und zuvorbehalten hot; dieses wirt Ime vergunst und zugelossen und auch
in der ubunge und practicen alßo gehalten. Und noch dieser seiner
exception und einbrengen wider die Zeugen wirt dem Zeugenfuerer auch
eine rede, defension und beschuetzunge seiner gefuerten Zeugen
zugelossen, und nicht mehr, sonder also von beiden parten zum rechten
beschlossen.
Es wirt dem Zeugenfuerer seiner Zeugen aussage und auch des widerparts
exception gar keinen außzugkh gegeben noch alt verhaltenem brauch dieser
stadt,55.1 und wen ehr schone dorumb
bittet.55.d
| Seite 56|
| Seite fol.61.b| Wen nu der part, wider welchen die gezeugen gefurt
sein worden, seine exception wider die Zeugen und ire aussage etc. in
die feder tut, so wirt ime dornoch keine rede oder einbrengen mehr
gestattet: alleine dem Zeugenfuerer wirt eine defension und schutzrede
seinen gefurten getzeugen zu huelffe gestattet und zugelossen und
domitte zum Rechten beschlossen.56.a
Noch gethaner Exception magkh der Zeugen fuehrer in seiner defension, die
ehr auch in die feder bringen sal, die hern rechtsitzer bitten, das sie
seiner gefurten Zeugen aussage under des gerichts Sigille mit diesen
acten abfertigen wolden, und magkh ire aussagen, so viele ime
mueglichen, verandtworten und beschirmen und domitte endtlichen zu
rechte beschlissen.56.b
Die eroeffnunge der zeugen ist in sonderheit kegen dem taile, der die
eroeffnunge bewilligt, ein ausschlieslicher termin (Et sic terminus
exclusivus)56.c) gleich wie der termin der beweißunge, also wen der
| Seite fol.62.a| zeugen fuerer, desgleichen das widerpart, noch
der eroeffnunge erkuendet und verstanden, was die zeugen außgesagt
haben, so wirt Inen weither Zeugen zu fueren nicht zugelossen, und das
aus dieser ursache, die weile der part die aussage waiß, so ist zu
befurchten, er moechte seine neue getzeugen underrichten und suborniren,
was sie zu huelffe und stercke der ersten getzeugen aussagen solten,
welchs die recht nicht leiden.
Nach eroeffnunge der gezeugen werden brieffliche urkunden zugelossen, den
alhie hot es der subornation keine furchte und gefahr, jedoch das solchs
geschee, ehe danne wider die zeugen excipirt und zum rechten beschlossen
wirt; sonste wen die exception vom widerpart geschicht oder gescheen
ist, wirt ehr auch domitte noch alt herkomnen brauch nicht
zugelossen.56.d
| Seite 57|
Es werden offtemales noch eroeffnunge der Zeugen sage die getzeugen
widerumb von neues verhort57.a, als nemblich, wen die getzeugen von
den verhoerern auf unfleiß, auff einen ader mehr artickl, doran was
gelegen ist57.b, nicht genugksam verhort weren. Den die
weile sie auf dieselben artikl nicht genugksam verhort, so ist auch Ire
aussage dorauff nicht eroeffnet.
Item who die zeugknis bei dem gerichte und rechte verloren worden were,
so mus man auch eine neue verhoere fuernehmen.
Nun wehre von solchen fellen, dero sich eines tailes offte bei rechte
begeben, wol mehr zu sagen; weil aber dieser proces in seiner materia
sonste genugksam beschwert, derhalben wer dorfon mehr wissen wil, der
lese
Speculatorem und in sonderheit
Marianum Soci. in C. fraternitatis,
[Extra] de testibus in 44 col. et col. sequen. et 53.
Ein Beiurteil wart zu Latein genandt: Sentencia interlocutaria und ist
ein solch urteil, welchs die gantze hauptsache nicht scheidet noch
endet, und werden also zwischen dem anfange und ende der sachen
gebraucht.57.c Es moegen von anfange bis zu
ende der sachen viele solcher urteil und auf einen jegklichen
einfallenden irßal und strit in sonderheit gesprochen werden, als wen
sich beklagter erkennen lest, ab er auf die angestalte klage zu
andtworthen schuldigkh sei oder nicht, ader ab er die Caution oder
gewehre zu bestellen schuldigkh sei, item ob weißunge ader Dilation etc.
sollen zugelassen werden oder nicht. Solchs alles und dergleichen wirt
durch beiurteil entschieden (Secundum iura vulgaria). und solche urteil
heissen beiurteil; dan sie schaiden oder enden die gantze hauptsache
nicht.
| Seite fol.64.b| Item wen das recht einen von dem gerichtsstande und
also ab instancia loeß tailet und endtbindet mit diesen worten (auff dis
| Seite 58| mohl),
solchs ist auch kein endturteil, sonder ein beiurteil. Den das urteil
schaidet die sache nicht, und dorumb magkh der part, wider den es
gesprochen ist, des rechtens sich widerumb gebrauchen etc.
Ein endturteil ist, das die gantze hauptsache und handel scheidet und das
in der sachen, dorinne es gesprochen, nicht mehr gesprochen wirt. Es kan
und magkh auch der Richter, der solch endturteil einmahl gesprochen hot,
dasselbe, es sei gerecht oder ungerecht, nicht mehr endern, sonder mus
es also, wie ers gegeben hot, unverkert bleiben lossen. Und wen es also
gesprochen ist, so hoeret von stund an sein richterlich ambt auff, also
das ehr in dieser sache nicht mehr richten kan, den alleine in den
anhengigen fellen, welche der hauptsache nachfolgen, als in den
gerichtskoesten, schaeden, Interesse etc. in diesen und dergleichen
vellen magkh ehr noch seinem endturteil richten und urtailen.
[ Und who es der Richter umbgehen kan, so ist es gut, das ehr
in seinem urteil kaine urßache setze, was Inen bewegt, das er den
beklagten verteilt oder von der klage loeß zehle. Den who dieselbe
urßache irrigkh und nicht bestendigkh wehre, so wuerde domitte das
urteil als nichtigkh beredt, wiewol sieben felle im rechten sein,
darinne der Richter die urßach ins urteil setzen mus, welche alhie
zusetzen das thuen verziehen wolten; wehr dorfon lesen wil, der suche:
Abb. in c. sicut nobis extra de senten. et re iudica.,
ubi dicitur: Quod omnia, que iudicem movent, non exprimantur etc., et
ibi in glos. pulch.57.1
Das urteil sal und mus57.a den
gerichtlichen acten und den hendeln, wie die ins recht einbracht,
gleichmessigk gesprochen werden; den das urteil mus aus den acten
getzogen57.b und widerumb auff
dieselben gestellet und getzogen werden: den es ist ein toerlicher
richter,57.c der auf das, so for Inen ins recht nicht einbracht ist,
erkennet.
[ Wie aber, wen der Richter furwar waiß, das sichs dermassen
nicht helt, wie fur Ime furgebracht und beweiset ist, sol ehr den
auch noch denselbigen acten sprechen, ader sich noch seinem gewissen
ader conscientien halten?
Die neuen Canonisten halten gemeinlich, das in burglichen und
peinlichen sachen, es belange die verteilunge oder loeß tailunge, so
sol ein richter sich im urteil noch den acten und hendlen, wie die
fur Ime eingebrocht, halten; den die einbringunge der hendel und die
beweißunge geschieht ime als einem richter, nun richtet ehr als ein
richter und nicht als ein mensche. Und dorumb so gleich der richter
ein anders in seinem gewissen hot, den fur ime beweiset ist, das sol
ehr sich nicht irren lossen und dieselbigen gewissen ablegen und
sich noch den rechten halten, die do ordnen, das der richter noch
deme, wie furgebrocht, et sic secundum libellum, acta, producta et
probata, urteilen sal. Als denne richtet nicht der Richter wider
seine gewissen, den es sagt selbst der mundt der warheit: in zweihen
oder dreihen munden stehet alles getzeugknis.59.a
[ Aber die alten Cononisten halten59.b und wellen, das der richter
in peinlichen sachen seinem gewissen folgen sal, auff das ehr nicht
den unschuldigen vertaile und also wider die recht handle, die da
wellen, das der Richter den unschuldigen nicht verdammen sal, ut
in lege absentem ff. de penis et
Exodi XXIII: du solt den gerechten
und unschuldigen nicht tödten. Und dis vernim also: Who der Richter
waiß, das der beklagte unschuldigkh ist und der kleger beweiset doch
wider inen, das er die tadt begangen hot, alsdenne sol der Richter
den beklagten wider seine gewissen nicht verteilen und wider die
warheit. Den der Richter und sonste ein jeder sal der warheit folgen
und sal mit dem gerichte ruhen und vleissigkh aufmerken, ob ehr die
falsche beweisunge abwerffen moege, wie Daniel der prophet in der
falschen beweißunge wider Susannam tehte. Who er aber die falsche
beweisunge nicht abwerffen moechte, so sal er dennoch der warheit
folgen und den unnschuldigen loes tailen, welchs auch die goetlichen
recht also ordnen, den
Esaie XI in
prin. sagt der text, das der Richter nicht, wie er hoeret und fur
Ime furgebracht wird, sonder noch der gerechtigkeit richten sal. Und
ist nicht gut, das der Richter in diesem vhalle einen andern
undersetze, den domitte gebe ehr urßache eines boesen, das nicht
sein sal. Den es sagt der Apostel, das sich einer nicht alleine von
dem boesen, sonder auch von allerlei gestalt des boesen enthalten
sal.59.c
| Seite 60|
Herwiderumb wen der Richter waiß, das der beklagte der tadt
schuldigkh ist, und der klaeger kan das nicht genugksam beweisen, so
sal ehr Inen loes tailen noch den rechten, die do sagen: wen der
kleger nicht beweiset, so sal man den beklagten loes tailen.60.a Aber ehr soll
dennoch den beklagten nicht unschuldigkh erkennen, auf das ehr
| Seite fol.66.b| auch domitte wider die warheit, die er waiß,
nicht handele, sondern die loeßtailunge sol von dem gerichtsstande
und also ab observacione judicii gescheen, also das ehr fuerder
moege peinlich beklagt werden.60.b
In Summa Summarum zum beschlus dorfon zu reden, so ist der meiste
hauffen der doctores dorwider und liegen straks auff deme, das der
Richter sich sal im urteil noch deme, so ime furgebracht und fur ime
beweiset ist, halten, wie den auch die Ertzte timen, die sich noch
iren Canonen und Regeln richten, und obgleich der krancke stirbt, so
wollen sie endtschuldigt sein. Aber warlich, warlich sage ich, es
bedarff bei einem jeden richter ein vleissigkh und guttes auffsehen
und sich noch seinem mueglichen vleiß dorinne wol bewaren, domitte
ehr nicht mit dem urteil und mit sambt deme, der es findet, zum
teuffel fahre. Do ist den zeit, der seelen zu helffen und penitentz
zu thuen, wie Capistranus, der wirdige vater, Ordens Sancti Francisci,
gethan hot, welcher, do ehr seine gewissen in der zeit, als er
koenigk Ladislai obrister Richter gewesen,
beschwert befanndt, das Richterambt ubergabe, die welt verlies und
ein heiliger grosser vater wardt, wie dorfon Pari. de Put. in suo
sind, in § sequitur modo notabilis quest. Von diesem ist genugkh
gesagt.
| Seite fol.67.a| Wen beide part furtrehten fur gehegte banck, sal von
den parten gebeten werden, das einkomne urteil zum ersten zuverleßen und
noch verleßunge desselben fernerr bitten, einen spruch zu thuen und zu
tailen, wehme es zu frohmen oder zu schaden kommen ist, und noch solcher
tailunge sal der gewinsthafte part bitten, solch urteil von wegen ewiger
gedechtniß in ein glaubwerdigkh Scheppenbuch zuschreiben, welchs ime
auch vergunst wirt.
Und wen also das urteil getailt wirt und beide part dasselbe lieben,
loben und annehmen und nichts auf unverwandtem fusse dorwider
einbrengen, so kombt das urtel von Stundan in seine krafft60.c, welchs sonste erst noch verlauffunge zehen tage in
seine krafft kweme, das ist in rem iudicatam, das ist zu vernehmen60.d, das man
dornoch dorfon nicht appelliren kan. ut in Autentica hodie C. de
appella. ubi eciam Bart. in corpore, unde sumpta est, et c.
concertacioni eo. tit. in VI. et per gloss. notabi. in cle. sicut eo.
tit. in verbo a die. Adde et per iura, que adducit Bart. in Authen. de
appella. et infra que, col. III. § 1. constitu. 2.
| Seite 61|
| Seite fol.68.a| Es ist nicht genugkh, das das urteil gesprochen wirt,
sonder es mus auch vollendet werden, den sonste hette der part, deme es
zu gutte gesprochen, nichts doran, und dorumb ist nodt, das die huelffe
und execution hernach folge.
Die huelffe in einer persohnlichen sachen, hoc est in actione personali,
als wen einer zue einem um schulden, umb einer zusage, umb schaden, ader
umb sonste anders geklagt und das mit urteil erlanget hot, und wen das
urteil getailet ist, so sal der selbe part in gehegte bangkh durch
seinen procurator frogen, wie folget:
Her foyt und erßamen weißen lieben hern, demnoch den N. mein part
seine sache kegen dem N. mit urteil und mit rechte erlanget und
gewonnen hot, so froge ich zu rechte, in was frist oder zeit ime N.
solch erlanget geld etc. zu stellen und erlegen sal.
| Seite fol.68.b| 3. Nota: Alhie magkh auch der part balde umb seine
Expens und gerichts kost in gehegt dingkh frogen, ab ehr ime die selben
auch nicht zuerlegen und zuerstatten schuldigkh sei. Und dis ist zu
merken, das es von alters her bei diesen gerichten zu Olomuntz also
verhalten worden ist, das man aus gehegter banck schulden, schaeden,
Expens, gerichtskost etc. bei Sonnenschein zu betzalen tailet, und
dorfon ist nicht zu weichen.61.a Aber die
beschriebenen Sachsischen recht geben zu den erlangten schulden etc. VI.
wochen und III tage frist.
Wil Ime der part noch solchem gethanen spruche guttwilligkh vertrauen und
von gehegter banck abtreten und wegkgehen lossen, das stehet beie ime;
wil ers aber nicht thuen, so froge ehr in gehegte bank weither.
| Seite fol.69.a| Alhie merke. Hot er der Burgen nicht beihendigkh
und der part ime dornoch zu gehen nicht vertrauen wil, so bittet der
part den hern foyt umb den gerichts diehner, deme gibt ehr seine
gerechtigkheit, der vergwisset Inen mit der zucht, bis so lange ehr
ime gerecht wirt und betzalet.
Es ist der glaubiger nicht schuldigkh, seine betzalnnge in einer
anderen wahre, den mit parem gelde zu nehmen. Und das ist
zuvernehmen: wen der vertailte schuldiger par geld hot: hot ers aber
an parem gelde nicht und erbeut sich mit Pfande und geldes wert dem
glaubiger zu betzalen, so kan man Inen weither uber sein erbieten
mit der gefenknis nicht peinigen, es wehre den, das der glaubiger
bar geld beie ime oder anderswo, dasto sein wehre, gruentlichen
antzutzeigen wueste; who aber nicht, so hielfft ime der her foyt zu
des vertailten schuldigere guettern, wie hernoch folget.
Am ersten ist zu merken: wo der her Foyt helffen wil laudt
beschriebener Sachsischen recht und alt herkommenem brauch dieser
konigklichen stadt, so sal ehr am ersten helffen zu farennder habe,
nemblich zu der, die dem beklagten am wenigsten schaden tut, doch
nicht zu denen, die zu ackergebeuhe oder fur den teglichen gebrauch
des hauses des beklagten ader vertailten, seines weibes und kinder
geordent, sondern am ersten zu kandlen, schuesseln, bedtten,
kuessen, haußgerehte und des gleichen: item getraide, und was das
ist, das dem beklagten am wenigsten verhinderunge brengt an seiner
narunge. Hot er des nicht, ader ist sein nicht genugkh, so sal man
erst das vieh angreiffen und nemblich das, doran dem beklagten am
wenigsten schaden geschieht, als nemblich, wen ehr kalber, Ochssen
und kue hette, so sal ehr von ersten zu den kelbern, ochssen etc.,
ehe danne zu den melke kuehen helffen, und sal mit solcher farenden
habe gehalten werden, wie obene im ersten tail
dieses buohes in dem artickl von der Inventirunge und
schatzunge noch der lenge geschrieben ist.
| Seite fol.70.a| Hot ehr aber nicht bewegende guetter, so sal man
verhelffen zu liegenden gruenden noch der Summa und antzal der
verteilten schuld. Doch mit dem bescheide, das man umb wenigk
schulden willen nicht ein groß gut angreiffe, sondern das geringste,
das also der glaubiger betzalunge doran erlangen moege. und sal mit
solchen liegenden grunden gehandelt werden, wie oben im ersten tail dieses buches im artickl von der
Spaehnunge der liegenden gruende gesagt worden ist.
| Seite 63|
Wo ehr aber weder bewegliche noch unbewegliche guetter hot, so magkh
der herfoyt in subsidium, die Verweisung, die huelffe seines urteils
und also in seine gerechtigkheit und in die schuld, die der beklagte
stehen hot, thuen, also das die schuldiger, who sie der schuld
bekendtlich, an den kleger fur seine erlangte summa mit der
betzalunge verweiset werden. Und von dieser Forma der huelffe sagt
auch der XXVIII. artickl Weich.
in pe. col. in tex. et glos et art.
XXVII.
| Seite fol.70.b| Hot auch der beklagte oder vertailte gar kain par
geld, weder bewegliche noch unbewegliche guetter, dortzu auch keine
schulden, sonder ist gantz elende und arm, wen ehr also die recht
als nemblich VI wochen und III tage aussitzt in dem gefenknisse, so
gibt man Inen dornoch dem glaubiger bei der handt fur die schuld,
den schuldiger zu seiner arbeit zu gebrauchen, also das die arbeit
geschatzt und die schuld ime dorfur abgekuertzt werde; den man sal
niemandt umb geltschuld ewigklich gefangen halten.63.a
Ich N. N. schwere got dem Allmechtigen, das ich die rechte Warheit
sagen wiel, daß ich die schuld, so ich dem N. nach laut seines
Schuldbrieffs schuldig worden bin. mit keinem bahren geld, noch
sonst mit beweglichen noch unbeweglichen guttern, auch daß ich bei
mir noch anders wo bei keinem Menschen von den selben wahren,
außgenommen welche ich vermelt, nichts hab, allein was ich alhie
auff gezeichneter schuld furlege, nicht zu bezalen vermag. Alß mir
gott helff und seine Heiligen. Und wen solches volbracht, so
procedirt man weitter, ut sup., wie obengesagt.
| Seite fol.71.a| Es begibt sich auch undterweilen, das der beklagte
in den gerichten, dorinne ehr antroffen und vertailt ist, nicht
guetter hot, dortzu man helffen moechte; in dem vhalle sal der
Richter oder foyt dem klaeger an jhenen foyt, dorunder der beklagte
guetter hot, schriefftliche kundtschafft und zeuknis geben, das vor
ime der beklagte in einer solchen Summa dem kleger mit urteil und
rechte verteilet und condemnirt ist, bittende, ehr wolle dem kleger
verhelffen zu einer solchen Summa an den guettern zu bekommen, die
der beklagte undter dem selben gerichte hot, und solche brieffe
haist man Executoriales. Auff solche schriefft ist jhener foyt
schuldigkh, huelffe zu thuen, dortzu ehr dem beklagten rechtlich
gebot, Citirung und verkundigungkh thuen mus etc.
| Seite fol.71.b| Die huelffe in einer dinglichen sachen, hoc est in
actione reali, als wen einer zu einem hauße, gaerthen, aecker etc.,
liegenden gruenden
| Seite 64|
und erbfahl geklagt und das im urteil wider den beklagten erlangt
hot, so hielfft ime der her foyt zu dem selben gutte, alßo das ehr
ime die einweißunge in das selbe gut tut. Und in diesem vhalle ist
nicht genugkh, das der beklagte dem kleger wolte pfandt geben ader
burgen setzen, das ehr den kleger betzalen wolte; den domitte machet
ehr eine neue sache und einen neuen kriegk, das ehr nicht thuen
darff, sonder sich gebuert, das der kleger koerperlich eingeweiset
werde.
Erstlich sal der her foyt mit den Scheppen und dem jhenigen denen man
einweisen sal, in das hauß ader auff die hoffestadt, ob do kein hauß
ist, gehen und sal jhenen bei der rechten handt nehmen und sal jhenen
leiten vor den Scheppen in das hauß ader auff die hoffestadt und die
Scheppen sollen ime nochgehen, und der foyt sal sprechen diese wort:
| Seite fol.72.a| In diese gobe, die dir gegeben ist vor gerichte, (ader
in die erbschafft), die du durch rechtlichs erkendtnis erhalten host,
weise ich Dich ein, als Dir das urteil ertailet hot, und setze des die
Scheppen zu getzeugen und die andern dingkpflichtigen, das ich dich hie
in dieses gut, hauß, hoff und alles, was dorinnen ist, es sei farend
ader unfahrende, mit was nahmen das benendt werden maghk, eingeweiset
habe, als recht ist. So trit den dieser, der also eingeweiset worden
ist, vor gehegte banck und bittet den her foyt und Scheppen, das sie
dieser einweisunge halben seine getzeugen sein wollen, das ehr in das
gutt etc. eingeweiset sei worden, wie recht ist, und das solche
einweißunge in das glaubwirdige Scheppenbuch eingeleibt mochte werden zu
ewiger gedechtnis. und solchs mus der her foyt mit sambt den hern
Scheppen bei ihren gethanen eihden thuen und auch einzuschreiben
gestatten. Dornoch so gibt der selbe eingeweißte dem her foyte und
Scheppen seine schuldige pfennige, so ist ehr den volkommen an seinem
rechten.64.2
| Seite 65|
| Seite fol.72.b| Der her voigt nimbt den hut von dem jhenigen, deme man das
hauß oder grundt aufgeben sal und reckt inen in die hoehe und sagt:
Frage.
Alhie stehet N. und gibt auf ein hauß dem N. in der N. gassen, zwischen
N. zu einer und N. der andern saidten gelegen, in aller gerechtigkhait, wie
ers gehalten hot, noch Stadtrechten. Herr N., Euer weisheit sei gefrogt, was
dieses hauß vor einen friede haben sal.
Andtwort 1.
Her foyt, erßamer her, noch deme mich e. w. frogt, was dieses hauß vor
einen friede haben sal. Dorauff sage ich, das es haben sal, erstlich: Gottes
friede, Romischer koeniglicher Maiestet, unseres allergnedigisten herrn
friede, eines erßamen Raths friede, des Gerichts friede, der gantzen erbaren
gemaine friede, der armen und reichen, wie diese konigliche Stadt zu rechte
hot.
Frage.
Her N., euer w. sei gefrogt, wie lange die gewehre stehen sall.
Andtwort 2.
| Seite fol.73.a| Her foyt, erßamer herrn, noch deme mich e. w.
fraget, wie lange die Gewere stehen sal, dorauff sage ich, die gewere sal
stehen jar und tagk, wie diese koenigkliche Stadt zu rechte hot.65.a
Und von diesem auffgob des haußes geit der auffgeber 4 den. und der besitzer
des haußes, dem es aufgegeben wirt, 14 den., darvon kumbt dem
Schöppenschreiber 1 gr. und die 11 den. dem her voitten.
Frage.
Her N., Euer weisheit sei gefragt, ob zeit und weile kommen ist, das
man gehegt dingkh auffgeben magkh, wie recht ist.
| Seite 66|
Andtwort 1.
Her foyt, erßamer her, noch dem mich e. w. fragt, ob zeit und weile
kommen ist, das man gehegt dingkh auffgeben magkh, wie recht ist, dorauff
sage ich, das zeit und weile kommen ist, das man gehegt dingkh auffgeben
magkh, wie recht ist.
Frage.
Her N., e. w. sei gefragt, was die erstanden haben, die ires Rechten zu
rechter zeit und weile gewarttet, desgleichen was die verfallen, die ires
Rechten als ungehorßame nicht gewartet und aussene blieben sein?
Andtwort 2.
Her foyt, Erßamer her, weil mich e. w. fraget, was die erstanden haben,
die ires rechten zu rechter zeit und weile gewartet, auch was die verfallen
sein, die sich dortzu zu rechter zeit und weile nicht gehalden, sonder
ungehorßamlich aussene blieben sein: dorauff erkenne ich vor Rechte, das die
jhenigen, so ires rechten gewartet, ires gehorßams und des Rechten billich
geniessen, und die andern aber, so zu Rechte nicht gestanden, ires
ungehorsams billich endtgelten sollen, von Rechts wegen.
Procurator.
| Seite fol.74.b| Her foyt, erßamer weiser herre, goennet mir und dem
meinen abzutrehten, das ich Inen beraidte, dormitte ehr magk verenden, was
ime zu rechte getailt ist.
Sentencia.
Man gan es euch.
Alhie gehet der procurator mit ime hinaus, do mus sich der außziehen bis aufs
hembde und nimbt nur seinen rokh widerumb umb sich und triedt also
barschenklicht, barfus, mit blossem haupte und mit blossen armen bis ober
die ellebogen zugericht, widerumb in die dingstuben.66.1 So trit sein procurator widerumb mit erlaubnis an seine
stelle und sagt:
Procurator.
Her foyt, moechte ichs bekommen, das der meine herfuer trehte, und
wuerde durch die herrn Scheppen besichtigt, ab ehr genugsam zugerichtet
stuende zu seinem rechten.
| Seite 67|
Sentencia.
Ihr bekombts.
Alhie stehen aus bevehlich des her foyten zwehen heren Scheppen auf und
wenden sich umb und schauen, ob er also zugerichtet stehet, wie obene
| Seite fol.75.a| vermeldet, und keren sich wider umb und sagen in gehegte
banck dem her foyte und hern Scheppen, wie folget:
Der hern Scheppen rede.
Her voigt und erßamen herrn, wir erkennen, das ehr genugksam zu seinem
Rechten zugerichtet ist, wie recht ist. (Und setzen sich widerumb
nieder.)
Procurator.
Her foyt, moechte ich das bekommen, das mir und ime nodt ist.
Sentencia.
Ihr bekombts.
Procurator.
Her foyt und erßamen hern, so bedinge ich mir und ime unser beider
recht, abe und zu zutrehten, also offte es mir und ime nodt ist; ich froge
zu rechte, ob ichs bekommen magkh von rechts wegen.
Sentencia.
Ihr bekombts.
Procurator.
Furbas dinge ich mir und ime unser beider recht, ob ehr mit seinen
worthen meinen worten nicht nochfolgen koende, wie viele mohl moechte ehr
widerumb zu seinem rechten kommen, seinem rechten ane schaden.
Sentencia.
Zwier noch dem ersten.
Procurator.
| Seite fol.75.b| Her foyt, ich froge zu rechte, ab uns imandt irret,
das ich ader ehr nicht verenden koende, was ime zu rechte getailet ist, was
der dorumb bestanden sei.
Sentencia.
Das stehet bei meinen hern.
Procurator.
Furbas dinge ich mir mein eigen recht, ob ich von Gothe gestroffet
wuerde, das ich ime den eidt nicht furstaben koende; moechte ehrs bekommen,
das ehr ime einen andern dinge und schicke, der inen bewaret, und ich
moechte mit meiner peen dorfon kommen.
Procurator.
Her foyt und erßamen hern, ob ehr beethe begeret, wie viele mohl
moechte ehrs bekommen?
Sentencia.
Zwier noch dem ersten.
Procurator.
Her foyt und erßamen hern, ich froge zu rechte, ab ich nu bedingt habe,
was mir und Ime nodt ist.
Sentencia.
Jha, ihr habts bedinget.
Procurator.
| Seite fol.76.a| Her foyt und erßamen hern, moechte ichs bekommen,
das ich das Crucifix lege an die stelle, das ehrs mit sein selbst handt
erraichen magkh?
Sentencia.
Ihr bekombts.
Procurator.
Her foyt moechte ichs bekommen, das ich seine handt nehme in meine
handt?
Sentencia.
Ihr bekombts.
Procurator.
Herre, magkh ichs bekommen, das ich seine handt laidte an die stelle,
domitte ehr verenden magkh, was Ime von rechtswegen zu getailet worden
ist?
Sentencia.
Ihr bekombts.
Procurator.
Herre, moechte ichs bekommen, das ich meine handt nehme von seiner
handt?
Sentencia.
Ihr bekombt es.
Procurator.
Herre, moechte ichs bekommen, das ehr durch die hern Scheppen
besichtigt wuerde, ab er genugksam auffgelegt hette, wie recht ist?
Sentencia.
Ihr bekombts.
| Seite fol.76.b| Alhie stehen widerumb aus bevehl des her foyten zwehne
hern Scheppen auff und besichtigen Inen, ab ehr genugsam auffgelegt hot, und
keren sich balde widerumb in gehegte bank und sagen:
| Seite 69|
Der hern Scheppen rede.
Her foyt und erßamen hern, er hot genugksam auffgelegt, wie recht ist;
es magkh auch nu gescheen, was recht ist.
Procurator.
Herre, moechte ichs bekommen, das ich Ime nu den eidt furstabet, wie
recht ist?
Sentencia.
Ihr bekombt es.
Forma des eids.
Ich N., schwere godt dem almechtigen, das ich dem N. die schuld als
nemblich n. f., dorumb ehr mich anspricht und beklagt hot, nicht schuldigkh
bin, so wahre als mirs godt helfe und alle seine heiligen.69.2
Procurator.
Her foyt und erßamen hern, magkh ichs bekommen, das ich seine handt
nehme in meine handt?
Sentencia.
Ihr bekombt es.
Procurator.
| Seite fol.77.a| Herre, magkh ichs bekommen, das ich seine handt vom
Crucifix abe nehme?
Sentencia.
Ihr bekombts.
Procurator.
Her foyt und erßamen hern, ich froge zu rechte, ab N. den aidt gethan
hot, noch dem ehr ime auferlegt ist, wie recht ist.
Sentencia.
Jha, ehr hot Inen volbracht, wie recht ist.
Procurator.
Die weile N. den aidt gethan hot, wie recht ist, so froge ich zu
rechte, ab ehr nu nicht des anspruchs frei, loeß und ledigkh sein sal, ader
was hierumb recht ist.
| Seite 70|
Sentencia.
Ehr ist billich von dem anspruch frei, loeß und ledigkh von rechts
wegen.
Procurator.
Her foyt und erßamen hern, ich frage zu rechte, wie lange ehr frei sein
sal.
Sentencia.
Zu ewigen zeiten.
Procurator.
Her foyt und erßamen hern, moechte ehrs bekommen, das solchs in ein
glaubwirdigs Scheppenbuch zu ewiger gedechtnis verschrieben wuerde.
So einer ermordet wird und seine freunde kommen
| Seite fol.78.b| zu
gerichte und begeren, Inen mit rechte auffzuheben, so sal der her foyt
solichs zuvor dem her Burgermeister ungeseumet ansagen und, wo der her
Burgermeister seinen willen dortzu gibt, so magk er es den freunden auch
vergoennen.
Alhie ist zu merken, who die freundtschafft aigentlichen waiß, wer der
tehter ist, so sollen sie den her foyt erstlich umb eine stunde bitten
anzusetzen, zu ernennen, wen solche auffhebunge gescheen sal, und
dornoch umb den gerichts diehner, das sie den selben in des tehters haus
ader herbrigk schicken moegen und den tehter zu solcher angesagten
stunde und auffhebunge citiren und fordern lossen. Dan so man die
ubeltadt auf den mahn brengen wil, deme es das Gerichte oder der kleger
schuld gibt, so wil von nodt wegen folgen, das der man kegenwertigkh
sein mus.
| Seite 71| Den
alle recht verbietten, das man niemandts seinen leip ader sonste in
etwas verfallen sal, der do nicht citirt noch geladen ist, wie den obene
im artickl von der Citation zum taile gesagt ist.
| Seite fol.79.a| Item der Gerichts diehner sal widerumb relation thuen
und dem her foyte ansagen, ab ers also außgericht habe, wie er Ime
bevolen hatte, und ab er auch den beklagten tehter ainhaimisch gefunden
und selbst betrehten habe ader nicht, ader ab ehr in der flucht sei, und
wehme ehr solche forderunge und Citacion in des tehters hauße ader
herbrige angesagt habe, und wie sie mit nahmen haißen, und sal solche
erste Citation in das gerichtsbuch verzeichnet werden.
4. Item es begibt sich offte, das der angegebene tehter balde mit
gefencknisse entzweder von dem Gerichte ader von dem kleger angenommen
und behafft wirt. Alsdene, die weile ehr kekenwertigkh ist, und so er
sich auch zur tadt offentlich bekennet, (who die tadt bekendtlich), so
bedarff man Inen dortzu nicht citiren noch laden, sonder man fueret inen
zu der gelegten stunde aus dem gefengknisse und henget Inen mit einer
kehten an die bare zu dem todten Cörper (dis haißt an die bahre
geschmidt), wen man denselben vor das rothhauß und peinliche recht und
auffhebunge brengt. Dorauff folget alsdenne der proces.
5. Who sich aber der gefangene zur tadt nicht bekennet, so darff man Inen
auch an die bare nicht hengen, (wo die tadt nicht bekendtlich ist),
sonder dorauff folget das gemeine peinliche recht, also das der kleger
die tadt auff Inen klagen, darbrengen und beweisen muß, und in diesem
valle mussen beide part leiden und dulden, was Inen beiden das recht
| Seite fol.79.b| brengt71.a. Es magkh aber
nichtsdestoweniger mit auffhebungkh des todten koerpers mit rechte
fortgefahren werden, alleine das man den tehter dorbei mit seinem
Christen nahmen nicht nennen darff, nur alleine in genere und in gemeine
den moerder etc.
6. Item wo der tehter fluechtigkh und sich zur angesatzten stunde nicht
funde noch niemandts von seinent wegen mit volkomner macht und gewalt
Inen zuvertrehten und zuverandtworthen fuerkweme, so fehret man auch mit
dem peinlichen rechten, als nemblich mit der auffhebunge des koerpers
fort, wie recht ist, und benennet dorinne den fluechtigen tehter.
| Seite fol.80.a| Wen nun die angesatzte stunde kommen ist und der her foyt
die hern Scheppen versamlet hot auffs Rathhauß, wie recht ist, dan der
Scheppen sollen aufs wenigste drei oder viere neben dem her Foyte sein zu
dieser sachen. Alsdenne so gehet der kleger ader freundtschafft mit irem
procurator und mit dem gerichts diehner hin vor das hauß, who der
| Seite 72| tothe
koerper liegt, und lossen Inen heraus tragen und setzen, das die bahre mit
dem tohten koerper halb under dem hauße und halb under dem Himmel und
trauffe stehe, und dem Gerichts diehner bevehlen, das ehr zum ersten mohle
Czehter schreie uber den moerder, der diesen menschen ermordt und sein weip
zu einer widtben und seine kinder zu waehsen gemacht hot. Dornoch lossen sie
Inen ferner tragen, und sie gehen mit ime bis auf den halben wegkh zum
Rothauße und lossen inen aldo widerumb nidersetzen und bevehlen dem gerichts
diehner zum andern mohle Czeter zu schreihen, wie ehr oben zum ersten mohle
gethan hot. Dornoch tragen sie Inen fort bis vor das rothauß. Alsdenne
trehten die hern hinauß auff die Rothauß stiegen und lossen den gefangenen
tehter aus der gefengknis brengen, (so er vorhanden ist), und an die bahre
hengen. Who ehr auch nicht vorhanden, sonder fluechtigkh, so procedirt man
nichts desto weniger fort, wie folget:
Procurator.
Her foyt und Erßamen hern, vergonnet mir zu reden.
Sentencia.
Man gan es euch.
Procurator.
Her foyt und Erßamen hern, der N. kleger oder die freundtschafft
begeren mein zu diesem peinlichen rechten zu einem procurator ader
vormunden, herre, moegen sie es bekommen?
Sentencia.
Sie bekommen es.
Procurator.
Her foyt, magkh ich meiner worthe weiter bekommen?
Sentencia.
Ihr bekombt es.
Procurator.
Her foyt und Erßamen hern, es ist under diesen loeblichen gerichten
heute diesen tagk (ader gestern) (ader diese nacht) einer, genandt N. N. mit
nahmen, der alhie verhanden auff der bare leidt, vom leben zum tohde bracht
durch N. als tehter, (who aber kein gewisser tehter furhanden, so spricht
ehr, durch boese leuthe und moerder) und begeren Inen alhie seine
freundtschafft mit rechte auffzuheben, Herr moegen sie es bekommen?
Sentencia.
Ihr bekombt es.
Procurator.
Herr, moechte ichs bekommen, das der tohte besichtigt wuerde durch
wehen hern Scheppen, ab ehr von gottes gewalt, ader von der moerder
| Seite fol.81.a| hende gestorben sei.
| Seite 73|
Sentencia.
Ihr bekombt es.
Alhie schickt der her foyt zwehne hern Scheppen hinab vom Rathauß, den tohten
zu besichtigen, was ehr vor wunden ader leip zeichen habe, und an welchem
ort. Und wen die zwehne hern widerumb noch der besichtigung des todten
herauff kommen, so zaigen sie dem her foyte und den hern scheppen die
mainunge an.
So sagt der her Foit.
Meine hern erkennen, das der tohte von der moerder Hende gestorben
ist.
Procurator.
Her foyt, Erßamer herre, moechte ichs bekommen, das der tehter und
moerder mit Czehter geschrei geruffen und beschriehen wuerde, auff das seine
moerderei offenbar und kundt wuerde.
Sentencia.
Ihr bekombts.
Procurator.
Her foit und erßamen hern, zu wie viele molen magkh ichs bekommen
Sentencia.
Zwehe mohl noch dem ersten.
| Seite fol.81.b| Alhie hebt man die leiche ein wenigkh fort, nur von der
stelle.
Fronebohte schreiet.
Der geriehts diehner schreihet zu dreihen mahlen noch einander diese
folgende wort: Czehter uber den moerder, Czehter uber den moerder,
Czehter uber den moerder, der diesen menschen ermordet und sein weip zu
einer widtwen und seine kinder zu waesen gemacht hot.
Procurator.
Her foyt und erßamen hern, e. w. seit gefragt, ob ehr also beschrien
sei, wie recht ist.
Sentencia.
Jha, er ist beschrien, wie recht ist.
Procurator.
Her foit und erßamen hern, ist ehr also genugksam auffgehoben, wie
recht ist?
Sentencia.
Jha, ehr ist also genugksam auffgehoben, wie recht ist.
| Seite 74|
Procurator.
Her foyt und erßamen Hern, e. w. sei gefrogt, was man nun furdan mit
dem toten koerper thuen und gebaren sol.
Sentencia.
Man sal Inen nemen und tragen auf eine geweihete stelle und begraben
als einen andern Christenmenschen.
Finis, das ende.
Hierauff folget die acht, so es der kleger begert.74.1
⇭p.5
a. a. O., S. 312. Eine Olmützer
Gerichtsordnung, offenbar mit dieser von 1550 identisch, findet sich
auch in
d’Elverts historischer
Literaturgeschichte, S. 164, erwähnt.
⇭p.7.1
Prásek, der
sich in mehreren Publikationen mit den Entscheidungen des Olmützer
Oberhofs beschäftigte, kannte weder diese noch eine andere deutsche
Handschrift und von den tschechischen nur die im Meseritscher
Gedenkbuche enthaltene, welche er aber auch nicht
verwertete.">
⇭p.10.1 Nach einem Vermerke auf
dem Manuskripte, wornach dasselbe als äußerst kostbarer Besitz
gehütet werden sollte, besaßen ein gewisser Dr.
Sponauer und Meixner ein ähnliches
Exemplar.
⇭p.10.2 Auch wird in M. statt des Wortes "Vogt"
(Foyt) das Wort "Richter" gebraucht u.a.m.
⇭p.10.3 Nach einer neuerlich beim Stadtrate von Neutitschein eingeholten
Erkundigung ist diese noch von Beck (s. dessen
Geschichte Neutitscheins, im Vorwort)
benützte Handschrift als endgültig verloren zu betrachten.
⇭p.10.4 Der Vorgang spielte sich wohl
analog wie in Neutitschein ab. Auch von hier ging der Rechtszug
ursprünglich nach Leobschütz, und je nach der Sprache der
einlangenden Akten wurde der Tochterstadt die Rechtsbelehrung
entweder in deutscher oder in tschechischer Sprache erteilt. Im
Jahre 1562 aber weigerte sich der Leobschützer Rat, da die Stadt in
Schlesien gelegen und ihre Muttersprache die deutsche sei, andere
als deutsche Unterweisungen hinauszugeben, und begehrte, daß den an
sie gelangenden tschechischen Akten jeweilen eine deutsche
Übersetzung beigeschlossen werde. Im Jahre 1560 aus einer
untertänigen eine königliche Stadt geworden und daher von erhöhtem
Selbstgefühl, widersetzte sich Neutitschein dieser Neuerung. Kaiser
Ferdinand befreite ihre Bewohner auf deren Bitte vom Rechtszuge nach
Leobschütz und wies sie mit ihren Rechtsbelehrungen an Olmütz.
Damals erhielten sie auch den processus juris mitgeteilt. (S.
Becks, Geschichte von Neutitschein,
Neutitschein 1854 im Vorwort und S. 219,
d’Elvert im 13. Bd. der
Sektionsschriften, S. 548.
⇭p.11.1 Das Přilauker Gedenkbuch,
S. 12 und
75, und
Beck, a. a. O., im Vorwort.
⇭p.14.3 In Böhmen am 6. September
1547, für Mähren und Schlesien durch Mandat vom 20. Juni 1548, s. im
Codex dip. Siles., XI. Bd. S.
209.
⇭p.15.1 Es braucht wohl nicht erst ausgeführt zu
werden, daß es sich im wesentlichen nur um einen Streit zwischen
süddeutscher und sächsischer Rechtsüberlieferung handelte.
⇭p.17.5 Allerdings ist es richtig, daß selbst
Statute damaliger Zeit sich mehrfach wie Lehrbücher lesen. Übrigens
bleibt eine eingehendere Erörterung des Gegenstandes
vorbehalten.
⇭p.18.2 So sind die Förmlichkeiten bei der
Gerichtshegung, der Bestellung der Klage-Gewere u. a. als identisch
zu bezeichnen.
⇭p.20.1 S. Stobbe, a. a. O., 2. Teil, S.
218, 285 ff., 257 ff. u. a. Justinus Goblers
Werke wurden von der Praxis ungemein geschätzt und häufig aufgelegt,
er hat aber ganze Teile derselben aus Büchern anderer
Schriftsteller, namentlich aus König und Perneder wörtlich kompiliert.
⇭p.21.1 Liber sententiarum ad
extraneos a festo Scti Laurencii, 1561
(
Olmützer Stadtarchiv, Sig. 19, 1, S.
36).
⇭22.1 Liber sentenciarum ad extraneos a festo Scti
Laurencii, 1563, Olmützer Stadtarchiv,
(
Sig. 19, 1, S. 1-2).
⇭22.2 Prásek, Organisace práv
Magdeburských, 1900, vornehmlich Regesten dieser Entscheidungen, S.
68 und passim; auch die Regesten der ebenerwähnten prozessualen
Weistümer sind mitgeteilt.
⇭p.23.1 Monse las fälschlich Magnus statt Magister, s. die
nächstfolgende Note.
⇭p.23.2 Er
entstammte einer angesehenen Olmützer Familie — ein
Justinian Gloczer, wohl sein Sohn, wird
noch 1589 als Bürgermeister erwähnt: bei
Parsch, das Olmützer Stadtarchiv,
werden laut Index auch andere Mitglieder dieser Familie aus früherer
Zeit angeführt — war Magister artium liberalium und wurde schon 1531
als Stadtschreiber genannt, 1533 auf 10 Jahre zu diesem Amte
aufgenommen. 1537 erhielt er das Recht, ein Wappen zu führen (laut
Mitteilung des Adelsarchivs im k. k. Ministerium des Innern) und
nannte sich von Siebeneichen (a septem Quercibus). In seinem
Testamente von 1542 vermacht er der Gemeinde 150 Bücher, davon sind
10 Bände juristische (aus der Offizin dos Lyoner Harsy, 1535), mit
seinem Wappen als Buchzeichen versehen, noch gegenwärtig im Eigentum
der Olmützer Stadtgemeinde. Nach dem
Gerichtsbuch 1548—49 fol. 162 wird er schon 1549 als nicht mehr
unter den Lebenden weilend angeführt. Die vorstehenden Mitteilungen
aus dem Olmützer Stadtarchiv verdanke ich dem freundlichen
Entgegenkommen des Archivars Herrn Dr. Kux.
⇭p.24.2 Das älteste Stadtbuch vom Jahre 1350 ist
vor etwa zwei Jahren auf unerklärliche Weise in Verlust geraten.
Dieser Verlust ist um so unersetzlicher, als Bischoff in den
Sitzungsberichten der kaiserl.
Akademie der Wissenschaften, Jahrg. 1877, daraus nur Auszüge
veröffentlicht hatte. Das spätere vom Jahre 1430 des Stadtnotars
Wenzel von Iglau gab
Saliger,
Brünn 1882, wenn auch unvollständig, heraus.
⇭p.24.3 Ob wie in anderen Städten der Sieg
der Zünfte dazu beigetragen haben mag, daß die Schöffen in den
Hintergrund gedrängt wurden, kann nach den vorliegenden Nachrichten
nicht entschieden werden.
⇭p.24.4 Die städtischen Urkunden ergingen von
Bürgermeister und Rat oder Bürgermeister, Ratmannen und
Geschworenen.
⇭p.25.1 Die
obenerwähnte Krakauer Prozeßordnung widmet dem Verfahren vor dem
Rate einen eigenen Abschnitt.
⇭p.25.2
Planck, Das
deutsche Gerichtverfahren im Mittelalter, 1879, S. 87 f.
⇭p.26.1 In Magdeburg. Breslau u. a. a. O. trat das Gericht alle
14 Tage oder in noch kürzeren Fristen zusammen. Bezüglich der
Breslauer Gerichtsverfassung siehe außer der erwähnten
handschriftlichen sowie der gedruckten Prozeßordnung vom Jahre 1591
noch des Breslauer Stadtbuch (
Cod.
dip. Siles., XI. Bd., S. LI ff.).
⇭p.26.2 Der damaligen Breslauer Gerichtsverfassung ist diese
selbständige Stellung des Richters fremd. Sie unterschied Groß- und
Kleinding zur Entgegennahme der Klagsachen, je nachdem es sich um
eine unbewegliche Sache und eine höhere oder um eine geringere
Kompetenzsumme handelte — gleich wie in Krakau — die Schöppenstube,
vor der das "Verhör der Sachen" stattfand, und das Landrecht, bei
dem die Eide geleistet wurden. In der Stadt Leitmeritz, welche, wie
erwähnt, in Böhmen eine ähnliche Stellung wie Olmütz in Mähren
einnahm, konnte der Richter nur Schuldklagen bis zu 10 Schock
Groschen entgegennehmen und bei vorliegendem Geständnis entscheiden.
Hier wurden gleichfalls nur drei ordentliche Gerichte und nach jedem
Gericht drei oder vier Afterrechte gehegt. Aus Anlaß der bekannten Bemühungen
zur Schaffung eines einheitlichen Stadtrechtes für ganz Böhmen unter
Kaiser Maximilian II. und Rudolf
II., denen die Stadt Leitmeritz, wie oben ausgeführt
wurde, im Jahre 1571 fruchtlos mit ihrem "Extrakt der vorzüglichsten
Artikel aus den sächsischen oder Magdeburger Rechten" entgegentrat,
bemängelte die Gegenschrift der Stadt Prag ("Vergleichung der Prager
und Magdeburger Rechte") neben den unnützen alten Förmlichkeiten,
die bei der Hegung der Gerichte in Leitmeritz beobachtet würden, in
Prag jedoch schon seit 100 Jahren außer Übung wären, vornehmlich die
wenigen regelmäßigen Gerichtstermine. Für die Richter bequem,
gereichten sie den Parteien zu großer Verzögerung, während die
richterliche Hilfe nach Prager Recht jederzeit und ungesäumt wirksam
werde. Auch diese Gegenschrift, welche sich gegen den "unnützen und
unverständigen" Formalismus des Magdeburger Rechtes auf den gesunden
Menschenverstand beruft, ist bei Haněl, a. a. O., abgedruckt. Eine
ähnliche Stellung des Richters wie in Olmütz, wenn auch nicht in
dieser Ausdehnung, ist auch in anderen deutschen Städten zu
beobachten. S. insbesondere das revidierte Culmer Recht in den
polnisch-preußischen Städten von 1594 u. a.
(
Schwarz, 400 Jahre deutscher
Zivilprozeßgesetzgebung, 1898, S. 270). Vergl. ferner
Planck, Gerichtsverfahren im
Mittelalter, 1879, insbesondere II., S. 403 ff.
⇭p.27.2 Nach der
handschriftlichen Breslauer Prozeßordnung
(
Stadtarchiv, J. 59) genügten 3; s.
auch
Glosse zum Weichbild, herausg.
von Daniels, 1858, S. 249.
⇭p.28.1 Nach der handschriftlichen Prozeßordnung der Stadt
Breslau ist die Beiziehung der Prokuratoren bereits gesetzlich
vorgeschrieben. Hier bestehen vier geschworene Stuhlprokuratoren.
Nur wo es auf das persönliche Gegenübertreten der Parteien ankommt,
wird ausnahmsweise von der gebotenen Vertretung abgegangen.
⇭p.28.2 Seit
dem Jahre 1430 sind die Aufzeichnungen in den Stadtbüchern deutsch
aber selbst vorher, da die lateinischen vorherrschten, war das
Verfahren, das von der Verzeichnung der einzelnen Prozeßhandlungen
durch den des Latein kundigen Gerichtsschreiber wohl zu
unterscheiden ist, stets ein deutsches gewesen.
⇭p.29.1 Im
Verkehre mit den Tochterstädten bediente sich der Rat stets der
Sprache, in welcher er um seine Rechtsbelehrungen angegangen wurde,
so daß wir auch zahlreiche Weistümer und Urteile zweiter Instanz in
tschechischer Sprache besitzen und diesem Grundsätze die
tschechischen Übersetzungen des Processus juris verdanken. Die
allmähliche Wandlung des nationalen Charakters vieler nordmährischer
Städte und Ortschaften läßt sich an der Hand der Urteilsbücher in
Olmütz genau verfolgen. Darnach dehnte sich das Deutschtum schon
gegen das Ende des 16. Jahrhunderts, noch zur Zeit, da das
einheimische Adelsregiment auf der Höhe seiner Macht stand,
unaufhaltsam aus, um dann namentlich im zweiten Viertel des 17.
Jahrhunderts im nördlichen Teile Mährens das Übergewicht zu
erlangen.
⇭p.30.1 S.
Planck, Gerichtsverfahren im
Mittelalter, I. Bd., S. 120.
⇭p.31.2 Vergl. die ausführliche Willküre von der Wehr der Klage bei
Wendroth, a.a.O., S. 58ff.
⇭p.32.1 Nach
der handschriftlichen Breslauer Prozeßordnung muß der Beklagte, der
im Groß- oder Kleinding ungehorsam ausbleibt, dem Richter wetten,
verurteilt wird er erst am vierten Dingtag.
⇭p.32.2
Markowitzer, S. 20 (in der Übersicht des Prozesses, de ordine et
processu judiciario).
⇭p.32.4 Laut Regestes bei
Prásek, a.a.O., S. 112/12.
⇭p.32.5 Obwohl er bei König vorkommt, ist er hier nicht aufgenommen. In den
Memorierversen über die Prozeßhandlungen auf dem ersten Blatte der
Littauer Handschrift wird aber schon des Gefährde-Eids als
Bestandteiles des Verfahrens Erwähnung getan. Bei Marckowitzer
(
S. 20 und
300) wird der deferierte Haupt-
zugleich mit dem Calumnieneid geleistet. Nach der handschriftlichen
Prozeßordnung der Stadt Breslau war dieser Eid dort noch nicht
allgemein gebräuchlich.
⇭p.36.1
Bischoff, Das älteste Olmützer
Stadtbuch, S. 282. Hawelka in der
"Zeitschrift des deutschen Vereines für Geschichte Mährens und
Schlesiens", 1899, S. 173.
⇭p.36.4
d'Elvert, a. a. O., S.
551,
Hawelka, a. a.O., S.
174.
⇭1 Man
unterschied bekanntlich den notarius civitatis, den Stadtschreiber, und den
notarius actorum oder Gerichtsschreiber.
⇭2.aSpeculator in Tittulo de instrumentorum edicione §. Restat. versic. sed numquid
tabellio, ubi dicitur: Sed numquid tabellio debet scire jura, videtur, quod
sic, ne illicitos contractus celebrans puniatur etc. et refert
Zasius consilio 21. in fin. in 1.
volum.
⇭2.1 Hier folgt im Kodex das Register. Es wird
aber aus technischen Gründen erst am Schlusse abgedruckt. [Diese Umstellung
Fischels ist hier wieder rückgängig gemacht worden. H.S.]
⇭3.a Unde
Guil. in
Specu. in parte secun. rubric
prima in prin, ubi dicitur: Nemini expedit, ut nimis facilis sit et
promptus ad litigandum; propter periculum anime. Et in
Evangelio Matei, ubi dicitur: Si quis
voluerit tunicam tuam tollere et tecum in judicio contendere
etc.
⇭4.1 Eine Umschreibung des im
Decr. Grat. enthaltenen Textes.
⇭4.2 Wörtlich im ordinis
judiciarii (des Henning Göde) I.Theil, 2. Rubr. Num. 1.
⇭5.b Actor forum rei generaliter sequi
debet, ut
extra de foro competenti c. si
clericus et
C. de Jurisdict. omnium
iudicum lege iuris ordinem, ubi dicitur:
Juris ordinem perverti postulas, cum actor rei, non reus actoris foram
sequatur [Fußnote 5.1: "Nicht wörtlich".] etc., et
II. q. l. c. experiencie.
⇭6.e Ut
extra cap. 2 et cap. significavit, de
testibus.
⇭7.1 Der tschech.
Text hat hier die Note: Die Citation geschieht mündlich oder
schriftlich.
⇭7.2 Der
tschech. Proc. fügt bei: Dies ist dem Ermessen jeder Stadt oder
Ortschaft oder dem alten Herkommen überlassen. Bemerkt sei, daß der
mährische Gulden damals zu 30 weißen Groschen, der Groschen zu 7 den.
gerechnet wurde.
⇭7.a Omnibus hominibus iudex sit equus in
iudicando, ut Landt. l. III. art. 30,
unde dicit ius commune, quod in iudiciis non est acceptio personarum
habenda, ut in
cap. no. de iudi. de reg. iur.
l. VI. Aequalis enim et communis debet esse iudex, non declinans in dextram
aut sinistram, ut in
leg. inter claras C. de
sum. tri. et fide catho.
⇭7.b Got spricht selber in
deuteronomio: Richtet recht ihr menschenkinder, den das gerichte ist mein.
Dasselbe auch
C. de vete. inr. enucle. leg.
Deo auctore nostrum etc.
⇭7.c Effectus autem confessionis est, ut is qui
confitetur, pro convicto habeatur,
C. de
confes. leg. unica: Quia in confitentem nulle sunt partes iudicis, quo
ad cognoscendum, immo ipse quodam modo se sua sentencia damnat, ut
ff. de confes. leg. I. in fin. ubi
dicitur: Confessus pro iudicato habetur etc. Item dicit dominus in
Evang. Lu. 19: Ex ore tuo te iudicabo,
serve nequam etc.
⇭8.b Der also bekennet, der hot keinen andern forteil, alleine die
Zeit, die ime die Recht zugeben, welche Zeit vom tage des bekentnis
anffehet zu lauffen, ut in
leg. si
debitori ff. de iudiciis et
leg. certum
§. fin. ff. de confessis et Landt. l. II.
art. 10 in text. et Weich. art. 34 et
art. 91 in
glos.
⇭8.1 Im tschech. Proc. wird
beigefügt. daß dem Geklagten, wenn es sich um Abtretung eines Grundes
oder dergleichen Rechtes handelt, Zeit zur Räumung und freien Übergabe
gelassen werde.
⇭8.2 Im
tschech. Proc. wird jedoch die Einschränkung gemacht, daß der Richter
sich nach der Frist im Schuldbriefe halten müsse und nur jenen Personen,
bei welchen sich durch einen unvorhergesehenen Zufall ein Schaden
ereignete, eine weitere Zahlungsfrist einräumen dürfe.
⇭9.a De quo in
l. offici.
ff. de rei ven. et in ll. [Fußnote 9.1: Plural, weil keine lex besonders
erwähnt ist.]
C. de prob. et in
l. nam et postea in princ. ff. de iur.
iur.
⇭9.b Ut in
leg. cum precium [Fußnote 8.2: Richtig
quum precum.] C. de libe. cau. et
leg.
raciones C. de proba. Adde et lege quod si in diem et per
Bald. in §. item a debitore, vers. in
eadem glos. ibi posset etc. et
§. sed
hodie [Fußnote 8.3: Richtig hodie autem] Instit. de exceptionibus et
ibi. Aug. etiam, ubi dicitur: Hodie autem
non ita stricte hoc procedere volumus, sed eum, qui ante tempus
pactionis vel obligacionis litem auferre [Fußnote 8.4: Der Text ist auch
ferner korrumpiert, s.
corp. jur., ed.
Krieg. I. S. 51.] ausus est, Zenoniane constitucioni subiacere censemus,
quam sacratissimus legislator de his, qui tempore plus petierunt,
protulit, ut et inducias, quas idem actor sponte indulserit, vel natura
actionis continet, si contemserit, in duplum habeant hi, qui talem
iniuriam passi sunt.
⇭9.d (Dazu die gleiche Anm. c) wie oben bei
Art. I, 1 S. 4: Justa hanc regulam
etc.).
⇭10.a Testis iurat ante examen, ut in
leg. Theopompius ff. de dote prele. Und dorumb sagt Baldus in
cap. fraternitatis in 4. no. de testibus:
Who nicht beweiset wirt, das der gezeuge vor seiner aussage geschworen
habe, so ist er nicht recht verhort.
⇭10.b Nota: Es magk auch ein jeder
dem klaeger den eidt widerumb haimschieben. De quo per
glos. p. in fin. art. 2, l. III. et
li. II. art. 22. Und als denne so mus der
kleger schweren; tut ers nicht, so wirt der beklagte von der klage loes
getan et cum expensis.
⇭10.1 In
Breslau vor dem Landrecht, (s. M. S. der Bresl. Stadtbibl. J.
59).
⇭10.d Es sagt Seneca: Meum et tuum pariunt omnem
controversiam. Et
cap. quia diversitatem
[Anm. 10.2: Extra] de conces. praeb.,
l.
I. C. de vet. iur. enucle. §. cum itaque.
⇭11.a Arg. leg. equiss. esse (?)
§. I. ff. de usu fructu et quemadmodum
quis. utatur. Et vide de his omnibus
Spec. in tit. de prepara. Jud. per totum.
⇭12.3 Nach dem tschech.
Proc. soll dies nur stattfinden, wenn keine Rechtswohltat entgegensteht,
d. i. falls den Schuldner kein unvorhergesehener Zufall, als
Feuersbrunst, Sturm, Wassernot und Raub betraf.
⇭12.a Nota:
Consuetudo rationabilis tollit legem. De quo late per Angelum de
Are. in
pro(h)e. instit. in §.
igitur et per Alex. de Imo. in
consilio 75.
in 3. col. in versicu. Item eciam in
I. volu.
ubi: consuetudo generalis derogat legi in universo, sicut consuetudo
specialis in uno loco derogat omnibus legibus in illo loco. Prout not. ple.
per glos. et docto. in l. II. C. que sit longa consuetudo. Und das ist nicht
zuverwundern, den die gewonheit ist ein gesetze, das nicht geschrieben ist,
sondern in hauptern der menschen erhalten wirt,
§ ex non scripto Instit. de iure. nat. gen.
et civi. Und dorumb wie ein recht durch das ander, das ime endtkegen ist,
auffgehoben wirt, also ist es auch mit den widerwertigen gewonheiten
etc.
⇭13.a Und dieses ist wider
den text. Sicut expresse traditur in lege II. et III. ff. de in ius vocando, ubi dicitur: In ius
vocare [Fußnote 13.1: Richtig: vocari] non oportet neque consulem, neque
prefectum, neque pretorem, neque proconsulem, neque ceteros magistratus, qui
imperium habent et qui coërcere aliquem possunt et iubere in carcerem duci;
neque pontificem, dum sacra facit, nec eos, qui propter loci religionem
(inde) se movere (non) possunt etc.
⇭13.2 Dieser
Ratsbeschluß findet sich in den
Acta
quotidiana I. f. 139 des Olmützer Stadtarchivs gleichlautend verzeichnet und
führt nach dem Worte civium noch an: Wolfgangi
Greczner, Thome Knossp et Johannis
Mügliczer consulum ac aliorum juratorum civitatis
Olomucensis.
⇭14.b Adde
Specu. in tit. de contuma.
§. 7 in prin. et Pau. de Cast. in
leg.
contumacie ff. de re iudicata et Landt. l.
II. art. 67 in glos.,
Lehen,
cap. 68 in glos. 1 et
(Landt.) l. I. art.
ultimo in glos. et
pe. in glos., l. II.
art. 9 in glos.
⇭14.1 Dieser Ratsbeschluß ist in den Acta
quotidiana de anno 1534 fol. 151 gleichlautend enthalten.
⇭15.1 M. hat
"weiße" Groschen und bemerkt am Rande: jetzund muß man 7 ½ geben.
⇭15.a Speciale iuris
Saxonici, quod contumax. verus condemnatur in causa principali ut Landtr. l. II. art. 9 et l. III. art. 39,
li. II. art. 45 in addi. lati. et
Weich. art. ult. in recapitula. in
antiquis. (Landt.) l. II. art. 24. in glos.
fin. Und dis ist zuvernemen, bis auff seine ehafft, hoc est
legitimum impedimentum ut Landt. l. I. art.
7 et Lehen. cap. 24 in gloss. versic. doch so magk ihr jeglicher
et
versic. sequ., ubi enumerantur iuste
cause et
in lege contumacia §. penam
contumacis ff. de re iudicata; und wen ehr solche ehehafft verhinderunge
beweiset, so wirt ehr zu seiner andtwort gelossen. De quo vide infra
art. VII. Von Siegelung und Sperrung numero 3
fol. 17 b. [Fußnote 15.3: Der tschech. Proc. hat hier die
Bemerkung, daß jeder Richter nach Befinden des Falles den Ungehorsamen
höher strafen, oder wenn es sich um eine verdächtige Person oder
dringliche Sache handelt, in Haft nehmen könne.]
⇭16.b Nemlich mit der Zucht und bueße.
[Fußnote 16.1: Diese Bemerkung ist von späterer Hand am Rande
beigefügt.]
⇭17.a Es sal der klaeger oder glaubiger sorgfellich und fursichtigk
sein, das ehr das pfandt also schlechts, ane alle bedingunge und
antzeigunge der schult in diesem vhalle anstadt seiner betzalunge (et
sic in solutum) nicht anneme, dan ehr mueste sich domitte vergnuegen
lossen und wuerde etwas mehr zu fordern nicht gehort, ut patet per not.
per Bart. in lege a divo Pio in § si
pignora ff. de re iudicata et per Cyn. in lege Ordo C. de execu. rei
iudicate. Who sich aber der glaubiger dermassen antzeigt,
was ime aldo abgienge, das ehr sich verner am beklagten erholen magkh,
so wirt er auch dorbei erhalten, ut
in
lege fina. C. de iure dominii impe. et Landt. l. I. art. 70 versic. wirt icht uberigkh. [Fußnote
17.4: Korrumpiert (wohl: gebricht aber ichts).
⇭18.b Und wo das nicht genugsam vor seine schult
were, das er das ubrige an dem beklagten oder seine guettern aussuchen
und erlangen moechte. Ut
in lege (de)
causa et ibi
Salicet. C. si cau. iudicati p. cap. sit. Vide et
in leg. ordo C. de execut. rei.
iudicate.
⇭19.a Nota: Ex primo decreto: Primum decretum hic
accipitur pro proprio iussu iudicis, quo mandat bona alicuius propter
eius contumaciam in penam contumaciam (!) possideri, dicitur primum
iussum, ut
ff. de reb. dub. leg. qui ius.
(?) etc.
⇭20.a Notandum, quod missus in
possessionem ex primo decreto non utetur bonis illis vel fructibus, in
quorum possessio (!) missus est, ut
ff.
ex quibus caus. in poss. ea. leg. Fulcinius §. pretor. Quia aliud est
possidere et aliud in possessionem habere, ut in
capit. dilectus extra de seque. poss. et
fruct. et ibi in
glos., ubi dicitur, quod
ille, qui mittitur in possessionem causa custodie, sive agatur reali
actione, sive eciam personali, infra annum non facit fructus suos, sed
custodire eos debet, non distrahere, ut si infra annum reus recuperare
voluerit possessionem, restituantur ei fructus. Expense tamen necessarie
pro fructibus percipiendis facte primo debent deduci, quia ille in nullo
casu prohibetur, ut ff. fami. heris l. fundus. Si vero non veniat infra annum,
tunc primo anno elapso lucratur omnes fructus.
⇭20.b Hic est custos, non
possessor: in cap.
constitu. extra de eo,
qui mittitur in possessionem causa rei servande.
⇭21.a Nota: Secundum decretum. Est autem secundum
decretum: Secundum iussus iudicis, quod iubet bona alicuius propter
contumaciam possideri, qui (!) prius ex primo decreto detinebantus.
Extra ob [Richtig de eo qui.] ea que mitt. in poss. causa rei servan.
cap. I et ff. de damno infecto leg. Pretoris. [Richtig
Pretor.
⇭22.b Remissioni,
quando locus fit, verbi gracia: Si homo peregrinus hic Olamuncii
contractum iniret et renunciaret privilegio fori. Deinde quamvis hic
non reperiatur, sed alio in loco propter factam renunciacionem
Olomun. remittendus erit, ut ibi fidem datam liberet. Hec omnia
approbat
Bart. in lege heres absens,
§. I. ff. de iudiciis, et Albericus hic
adfirmat hanc
glo. usu iudiciorum
confirmatam esse.
⇭24.a Sub certo pignore oder so hoch
sich die sachen erstrecken möchte. [N.3 Diese Worte sind von späterer
Hand am Rande niedergeschrieben, fehlen aber in L. M.]
⇭25.a Keinem fremden oder einheimischen vor
einen andern das Verbot zu thuen nicht gestatten, er weise danne zuvor die
macht. Conclusum in Senatu Anno D. 1581. [Diese Anmerkung ist von späterer
Hand an den Rand geschrieben, fehlt aber in L.]
⇭25.b Nota: Antequam actor libellum suum iudici porrigat, cum idoneo
fideiussore caveat, quod usque ad finem litis perseverabit in causa,
quam per se vel per procuratorem suum perficiet. Et hec omnia colligere
poteris ex illa authentica C. de Epis. et cler. authen. generaliter et
C. de assercione toll. l. I. §. omnis [Richtig omnes] etc.
⇭25.c Reus autem, cum libellum recipit,
satisdare debet, quod usque ad finem litis permanebit ut Institut. de satisdat. §. sed
hodie, ubi dicitur: Sed hodie [Richtig sed haec hodie; auch sonst
nicht wörtlich.] hoc aliter observatur. Sive enim in rem actione quis
convenitur, sive in personali suo nomine (id est per se) nullam
satisdacionem pro litis estimacione (s. iudicatum solvi) dare
compellitur, sed pro sua tantum persona cavebit, s. quod in iudicio
permanebit usque ad terminum cause vel litis; quandoque tamen sufficit,
si iuratoriam exponat cautionem. De quo vide infra folio 47 artic. XXIX, numero 5, 6, 7, et sic per
totum articulum.
⇭25.2 In M. folgt: Eydt, so einer nicht Bürgschafft zum Rechten
bekommen kann. Ich, N.N. schwehre Gott dem Almechtigen, dieweil ich
keine Bürgschafft zum rechten nicht bekommen, daß ich auf Anklage deß
N.N. Klegers zum Rechten gestellen und bei Recht stiell stehen,
antwortten und gerecht werden soll, auch daß dulden und leiden, waß mir
zue Recht (oder Von meinen herrn, einem ehrsamben Rath) erkandt werden
wirth, demselben nachkommen wiell, als wahr mier Gott helff undt alle
seine Heiligen.
⇭26.1 Die eingeklammerten Worte sind von
fremder Hand daneben verzeichnet.
⇭26.2 Von fremder
Hand. Wie in L. M. wird also hier wohl zu lesen sein: Das ander
banrecht wirt besatzt und gehegt allwege 14 Tage nach Weihnachten
und betrifft sich allewege den ersten Montag nach der heiligen drei
Koenige tagkh und wirt wiederumb ufgehoben den freitagkh vor der
verbotenen zeit (oder Septuagesima). M. hat nach verbotehner Zeit
den Zusatz: nehmlich den Freitag vor den ersten Sonntag in der
Fasten.
⇭27.1 Wie in L. M. wird also hier zu
lesen sein: das dritte banrecht wirt besatzt und gehegt allewege 14
Tage nach Ostern und triefft sich allewege den Montag nach
Misericordia domini und wirt wiederumb aufgegeben am freitage vor
Rogationum, das ist vor der Kreutzwochen.
⇭27.2 Von fremder Hand. Wie in L. M. wird zu lesen sein: der
nochtaidingkh wirt allewege gehalten 14 tage noch Johannis baptiste
und wehret vierzehn tage.
⇭27.3 Im tschech. Proc. sind bloß die späteren Fristen wie in
L. M. namhaft gemacht.
⇭27.4 In
M. folgt: Item den ersten Marckttag vor den Bannrechten ruffet oder
verkündiget offentlich der Fronbotte oder Gerichtsdiener auf freien
Marckt die Recht aus.
⇭27.5 Nach der
Erlauterung im tschechischen Processus juris stellt der Vogt die drei
nachfolgenden Fragen immer wieder an einen anderen Schöppen, und der
jeweilig befragte erteilte die entsprechende im Texte mitgeteilte
Antwort (vergl. auch die Bresl. Form. bei
Wendroth a. a. O. S. 73). Im tschech. Proc. folgt hier eine Erläuterung
über den Unterschied zwischen Rat einerseits und Vogt nebst Schöffen
andererseits.
⇭27.6 Ich glaube hier zur besseren
Orientierung des Lesers die Erklärung dieser in Breslau
sogenannten "beifälligen" (also außerordentlichen)
Rechte aus dem in der Einleitung erwähnten
M. S. der Breslauer
Stadtbibliothek J. 59, S. 6 ff. mitteilen zu sollen.
Vom Gastrecht.
Hat ein fremder zu einem andern fremden oder
einem burger Forderung zu thuen, der mag
gastrechtens pflegen, der burger aber weder fur sich
noch in anwaltschafft eines fremden, in keinem weg;
den hat er irgent eine Forderung zu einem fremden,
die muß er bei dem ordentlichen stadtrecht furnehmen
und rechtferttigen lassen. Idoch wo der geladene
Gast das ordentliche Recht zu erwartten beschwerung
truge, so ist im dem Gast frei und zugelassen ein
Gastrecht ... zu bestellen. Wan daß geschieht, so
muß der clagende burger zu gast Recht klagen, und
procedieren ... Wer Gastrechtens pflegen will
wieder einen Burger, der soll allhie zu Breßlau nit
wonhafftig noch kein Einleger sein, sondern alß fern
gesessen, daß er das gewonliche Stadtrecht in einer
tagreise nit möge erringen: derwegen wer unter sechs
Meilen sesshafftig oder einliegendt, ist vom
Gastrechten wieder den Burger ausgeschlossen, es
betreff dan Landt waren, so man im Wollmargkt und
wochenmarkt zufuern pfleget.
Vom Nottrecht.
Nottrecht wirt gemeiniglich gebraucht, wo
lebendige Thier, so teglich atzung bedurffen, auch
andere verderbliche wahre, oder aber so sonderlichen
uncosten und warttung haben wollen (als Wein und
dergleichen) zu Pfande gegeben oder aber arrestirt
und besatzt seindt; den so mag der glaubiger und
sperrer durch Nottrecht erlangen, solch Thier und
waren zuverkauffen, mit diesem anhang und bescheidt,
das er erkauff gelt in die Gerichte, auf rechtlich
erkenttnuß (wem es endtlich und billich folgen soll)
sequestrir und niederleg. Dergleichen ist in diesem
Recht zu erkhennen, wo dem mitman die Mittung nicht
wirt gehalten oder zu unrechter Zeit wirt
aufgesaget, oder aber ein gemit oder gekaufft Haus
und grundt auff bestimbte Zeit nit gereumet.
Ausserhalb diesen fellen moegen vill andere Ursachen
vorfallen, dorumb billich ein Nottrecht gestattet
und zu gelassen wirt. Welches dann bei erkenttnus
der Richter, ob es forttgang haben soll, stehen,
domit die ordentlichen Recht nit zurrutten
werden.
Von Elenden Rechten.
Elendes Rechten gebrauchen sich die gefangenen
(so umb peinlich oder burglich Sachen verhaltten)
wieder die, so (sie) gefenglich in diesen gerichten
annehmen und einsetzen haben lassen. Und ob woll
solche Elende Leut das Recht bestellen, so bleibt
dennoch das gegenteill kleger und muß die ursach des
einhemens mit geburlicher clag anzeigen, und im fall
der Notturfft, wie durch Recht aufferlegt,
aussfundig machen. Idoch mag sichs zutragen, das der
gefangen die clag thun muß, als wo die ursach des
gefengnus nit wirt geruget, sondern was beifelliges
(als umb Kost, etzung und dergleichen)
vorgetragen.
Der arm elende mensch hat auch sein anttwort und
defension vorzuwenden, Zeit und frist wirt nach
erkenttnus der gericht gegeben.
⇭27.7 Von späterer Hand unter Punkt 4 beigesetzt. Im tschech.
pr. jur. heißen diese Gerichte mit Ausnahme des
Elendrechts in obiger Reihenfolge: právo oder soud banní
oder zahájený, hostinský, náhlý oder nuzný, útrpný. Das
Wort Nachteiding wird im tschech. Text
beibehalten.
⇭29.2 Nach
einer Note im tschech. Proc. wird die Formalität des Rufens zum
Rechten an verschiedenen Orten verschiedentlich geübt, und es wäre
daher von Olmütz darüber Belehrung zu holen.
⇭30.1 Unter dem Texte steht von
späterer Hand: Und von dieser Pusse der 4 gr. kumbt halbir tail den
Procuratoren. Diese Worte sind jedoch durchgestrichen.
⇭32.2 2. Aus M. (zum 34. Art.) setze ich die
Formeln der Andingung und der Achte (deliberatio) bei, jener
bekannten Einrichtung des deutschen Prozesses zur Vermeidung der
vare, welche also in Olmütz noch zu Beginn des 17. Jahrhunderte in
Übung stand: Mit Erlaubnuß, Ehrsamber weiser Herr Richter und
Ersambe weise herrn Beisitzer (Rechtsitzer), es hat mich der Ehrbare
(oder die Tugentsambe frau) N. N. gebetten, das ich ihme (oder ihr)
für diesen löblichen Banrechten andingen soll, mag er solches
bekommen.
Sententia.
Herr Richter und Ehrsambe
weise Herrn, mag er bekommen, daß er vor sich selbst oder durch mich
seinen Ahnwalten fur diesen gehegten Bannrechten für bringen mag,
was ihme von Notten ist.
Sententia.
Er bekompt es von Rechts
wegen
Sententia
Er bekompt es von Rechts wegen.
Procurator.
Herr Richter und gönstig weise Herrn, mag er bekommen, mit
erlaubnuß ab und zue zuetretten, so offt es ihme von Notten ist.
Sententia.
Er bekompt es von Rechts wegen.
Procurator.
Herr Richter und gunstige, weise Herrn etc., mag er bekommen,
mit erlaubnuß abzuetretten.
Sententia.
Er bekompt es von Rechts wegen.
Procurator.
Herr Richter und Ehrsambe weise Herrn, habe ich mein Parten
ahngedingt, wie Recht ist.
Sententia.
Ihr habt es ahngedingt wie Recht ist. Notabilia circa der
Andingung. Wan ich allein oder mein Parth allein zue oder
abtretten wollen, mueß ich allzeit sagen mit gebührlicher Reverentz.
mit Erlaubnuß; wan meiner Parth etwas Bedenkliches vorfähllet. mag
ich ihme Abtrit bitten volgenter gestalt: Herr Richter und
Ehrsambe weiße gönstige herrn. Demnach was fürbracht worden, darauff
mier ein Bericht von meinen Parth zue schöpffen von Nötten sein
wiell. alß wiell E. W. ich dienstlichen zue schöpffen gebetten
haben, dieselben wolten mier und meiner Parth ein abtrit vergönnen
und erlauben, damit wier unß mit einander unterreden mögen.
Nach beschehenen abtrit soll ich mich gegen den herrn Rechtsitzern
bedanken, welches volgender gestalt geschehen mag. Herr Richter
Ehrsamber weiser herr, es bedankt sich mein Parth oder Principal,
des vergünstig(t)en und zugelaßenen abtrit (vel) zuegelaßenen
Unterrichtung, und fragt, ob er nicht billich zue seiner Rede
wiederumb kommen mag, (vel) ob ihme nicht weitter die Recht offen
stehen sollen, wie billich, sein Notturfft fehrner einzuebringen.
Sententia.
Er bekombt es, oder man gestattet es ihme von
Rechtswegen.
⇭33.a Non debent
advocati exercere officia tabellionatus, quia vile est, ut nota in
lege universos et ibi per
Bart. in
prin C. de decurio. l. I., ubi dicitur: Universos decuriones volumus
a tabellionum officiis temperare.
⇭34.b Invitus enim procurator dari non
postest, ut in lege invitus C. de procura. et (l.) filius fami. §.
inuitus ff. eo tit.
⇭34.c Fines enim mandati sunt
diligenter custodiendi. Et si procurator quid extra suum mandatum
facit, non nocet domino et falsus in hoc censetur, ut in lege
diligenter ff. mandati et in cap. cum dilecta de re scrip., Instit.
de mandatis § is qui exequitur.
⇭34.e Cautela
iudicis. Potest enim judex non plene, neque sufficiens mandatum
habentem ex officio repellere, ne contingat ad ulteriores actus
frustratorie procedi. Per glos. no. in c. I. de elect. lib. VI.,
ponderata per Bald. in lege. exceptionem C. de prob. Debet namque
iudex cavere, ne sibi illudatur, et ne in vanum partes vexentur
laboribus et expensis: ut in leg. si pretor ff. de iud., et in c.
super questionum §. porro ad fi. de offi. deleg.
⇭38.b Ut
in lege unica C. de litis contesta.,
ubi Bart. et
li. III. art. 30 in tex.
et glos.,
Lehen, cap. 61 in glos et
li. II art. 9 in glos et eo
li. art. 10 in tex.
⇭38.c Ut
in cap. cum venerabilis [Extra] de
excep.
⇭38.d Ut in dicto
cap. vnico et
in lege rem non novam
C. de judi. et
in cap. causam que
[Extra] de dolo et contuma.
⇭38.e Effectus litis contestacionis est multiplex, ut
per Speculatorem in
tit. de litis
contesta. §. fina.
⇭38.a Ut
per
Specu. in tit. de recusationibus §. si autem per totum et per eundem
Specu. in tit. de litis contest. §.
fin. in prin.
⇭38.b Litis contestatione perpetuantur actiones.
Secundum
Bald. in lege sicut C. de
prescriptionibus 30 annorum.
⇭38.c
Bart. in leg. fina. C. si tutor vel
curator inter. et in
l. si et ibi
Bart. C. de preprescript. 30 annorum
etc.
⇭38.d Litis contestacio
interrumpit prescriptionem, per
Docto. et Bald. in l. in contractibus in 2 no. §. 1 et in
§. fin. C. de non numera. pecu. et
Specu. in titt. de litis contest. ibi
per Ioan. And. in addi. § fin. versic. item interrumpit.
⇭38.e Quando procurator possit substituere, ut
in lege neque C. de
procuratoribus.
⇭38.f Lite contestata induci possunt testes, ut
per tot. tit. [Extra] ut lite non
contesta.
⇭38.g Ut per
Specu. in tit. de litis contest §.
quando autem, in fin. et
li. III.
art. 63 et
li. III. art. 14. Item est
et alius effectus, quod contestacio litis tollat facultatem
[s]olvendi circa rem adiectam ad solutionem et circa personam,
l. si quis stipulatus fuerit decem
ff. de solu. et libe.
⇭40.a De quo per
Specu. in titt. de libello concep. §. sequitur videre versic. sit
etiam cautus reus et
in tit. de
satisdatio. §. 1.
⇭42.b Forma iuratorie Cautionis super credulitat. De quo per
Ioan. And. in addi. Specu. in tit. de
satisdatio. in § 1. in ad. 1 versic. adde et primam. et per
Bald. et Paul.de Cast. in leg. 1. ff.
qui satisdare coguntur, et per eundum
Bald. in Authen. generaliter in 2. col. versic. nota, quod iuratoria
cautio
C. de epi. et cle.
⇭42.c Iuramenta debent per Iudicem minui; periculosum est eciam a
iusto exigere iuramentum.
⇭45.1 In L. folgt auf "helfe": und sein heiliges
Evangelium — auch im Olmützer Kodex so geändert, dahinter steht aber
von noch späterer Hand dazugesetzt: "das ist dorzu gekhlept von dem
Ketczer".
⇭46.a Speciale iurris Saxonici: Vor bestalter
gewehre magk der kleger seine klage endern und dornoch nicht, ut
l. I. art. 68 in tex. et
l. III. art. 14 in tex. et glos.;
Weich. art. 40 in tex. et.
glos.
⇭47.b De quo plene per
Bald. in addi., specu. in titt. ne
Cle. vel monachi versic. emendatur et
Bart. in l. edita C. de edendo et Landt. l. III. art. 15.
⇭48.d Nota:
Dis magkh balde vor gehegter bank gescheen.
⇭49.a Dictum
est singulare Inno. in cap. cum in tua dioc., que est pe. in fin. [=
Extra] mat. accu. poss. et ibi per Abb.: Quod terminus probatorius
sit peremptorius et sic exclusivus, sive de iure communi, sive
municipali vel consuetudinario, statutus sit. Et leg. in pecuniariis
et ibi docto. ff. de dila. [= de feriis et dilationibus] et leg.
oracione [= eadem oratione] in prin. in versic. amplius quam semel,
ubi habes octo ampliaciones et 6 limitaciones predicte regule et
arg. l. ob commissa C. de. adult. [= ad legem Juliam de adulteriis]
Nam termino ad probandum elapso secundum communem opinio. docto.
amplius quis non auditur, ut Landt. l.
I. art. 62 et l. III. art.
21 in glos. media et art. 83
in glos. et Weich.
art. 86.
⇭49.c Citari
debet, contra quem producuntur testes, alias actus nullus est, ut
extra cap. 2 et
cap. significavit, de
testibus.
⇭50.a Weißartickl:
Ist nicht anders, den die beschuldigung der zeugen umb ein bekendnis
der warheit.
⇭50.b Articulorum copia mittitur parti
adverse, ut per
Specu. in titt. de
testi §. nunc videndum in ver. horum eciam articulorum,
Inno. in cap. per tuas extra de
test.
⇭50.c Articuli debent esse certi et non obscuri et
debent continere intencionem libelli et factum ipsum:
Secundum not. glos. in verbo absque
racionabili in cap. 2 [Extra] de confessis et per
Ioan. And. in addi. Spec. in tit. de
test. in §. nunc videndum a nobis in addi. mag. etc.
⇭51.a Debent
enim articuli formari per verba affirmativa — ut in
cap. bone et l. et no., eciam
glos. in verbo per reum naturam
[Extra],
de electio. et
cap. quoniam contra [Extra] de proba.
— alias reiiciendi sunt.
⇭51.b Interrogatoria (Fragestuck): Propter
duo enim inventa sunt huius modi interrogatoria, uidelicet ad
deprehensionem falsitatis et instructionem iudicis sive recipientis
testes. Ita notat.
Ioan. And. in cap.
per tuas extra de testi in glos. 1.
⇭51.c De quo plene per
Specu. in titt. de teste §. jam de
interrogatoriis in versic. habita ergo etc.
⇭52.a Utraque
parte presente recipiuntur testes, nam citari debet pars ad
audiendum iurare testes.
⇭52.b Item recipiendi sunt testes utraque parte presente, nun ut
audiant testimonia, sed potius testium iuramenta; ut C. de testi. l. si quando. Nam aliter non possunt
introduci, nisi persona, contra quam producuntur, sit absens per
contumaciam, quia tunc valet, ut
extra de testi. cap. in nomine domini.
⇭52.c Ut
3. q. 9. cap. hortamur et
c. nullam ibidem et
14. q. 5. c. non sane.
⇭52.d Singulare privilegium
Senatorum. Additio: Solches hot auch ein ehrbarer Rath alhie in
Iudicio contradictorio erhalten etc.
⇭53.1 M. hat noch: zum viertten, wo er
die Wahrheit verschwiegen oder zue viell sagen werde und also seinen
eignen Gewissen unrecht thue, einen falschen eidt geschworen und
sein Seel dem Teuffel übergebe, den selten wirdt ein Eidt
geschworen, es wirdt ein Seel dardurch verloren.
⇭53.a Probantur hec omnia aperte in
cap. cum causam [= penult.] de
testibus et de iure civili, in leg. solam C. de testibus. Causa
scientie per testem onmimodo iudicanda, alioquin dictum eius nullius
momenti erit.
Leg. III. C. de
testibus et vide
legem qui testamenta
§. fina. versic. si vel sensu percipitur [= percipiat];
ff. de testamentis [= qui testamenta]
et
lege testium Cod. de
testibus.
⇭54.a Practica examinacionis
testium. Item recepto predicto iuramento a testibus coram partibus
iudex cum uno solo teste ab aliis seperato recedat in aliquem locum,
quod nullus eos audiat, et singula dicta testis redigat in scriptis
per ordinem, vel redigi faciat per manum tabularii publici vel
alterius sapientis ad hoc specialiter deputati, ut
C. de testi. l. nullum. Item
interrogare debet iudex testem diligenter de omnibus, que faciunt ad
causam, per que possit melius elicere veritatem et de circumstanciis
diligenter inquirere s. de personis, de loco, de tempore, visu et
auditu, scientia et credulitate, fama et certitudine, et hec omnia
in scriptis redigi faciat, ut
extra
de testi. c. cum causam: Res eadem tempusque, locus, persona
gradusque. Hec sibi debebunt concordes reddere testes. [=
Hexameter]
⇭54.b Ut
extra
cap. cum contra et
cap. seq. de testi
cogen. et Landt. lib. III. art.
63. Et ista potissima est racio, quia officium testis est
munus civile et publicum et mere personale, ad quod eciam inviti
coguntur, ut in
leg. si quis
magistratus ff. de mune. et hono. etc.
⇭54.c Grave est, impedire veritatem. Item Nota: egregie persone,
Erwirdige und alte personen, zu den selben magk von ehren wegen
geschickt werden und irer domitte verschonet, das sie nit selbst vor
gerichte stehen dorffen. Arg.
lege ad
personas egregias ff. de autoritate inest dignitas, ut per
Bal. in l. I. C. de advo. diver.
iudi.
⇭54.d Testis enim, qui ut occultetur veritas, non vult comparere ad
testificandum. punitur criminaliter crimine stellionatus, et
civiliter tenetur parti vel reipublice, per actio, de dolo. Arg.
eorum que not. Cy.
C. de sepulch.
viola., Bald. circa materiam testium §. presbiteri, versic. deinde
vos videtis,
in tracta. Bart.
testimoniorum et
Inno. in c. I. de
cri. falsi,
Felinus in c. ex parte
decani, colum. VII. versic. Si diceres, fuit in dolo,
| Seite fol.60.b| et
colum. IX.
versic. Intellege secundo, extra de rescriptis.
Bald. in leg. presbiteri C. de Episc.
et cleri., ubi dicitur: Quod falsitas aeque in tacendo vernm,
perinde ac dicendo falsum committitur.
⇭55.b Publicaciones testium debent fieri utraque parte presente vel per
contumaciam absente, ut
in cap. cum J
et A de [Sententia et re iud.] re iud. Quoniam contumacia loco
presentis facit haberi contumacem, ut
extra de testi. c. in nomine domini et de offi. [Et not. jud.
deleg.] deleg. c. consuluit.
⇭55.c Ut in
c. mos autem [Richtig:
mos est (?)] l. dist. et
c. in
causis, de [Sententia et re iud.] re iudi., hoc est: extra.
⇭55.1 1561 Jar, Donnerstag post Margarethe ist wieder
obgeschriebenen Artikel der Frawen Anna Paumann ihrer eigenen
gefurten Zeigen abschirfft, weil das Kegenpart darzu bewilliget und
die Frau Paumann solches auch dem Kegentheil zugestatten erbotten
hat, zu geben vergunstiget worden. Actum Domino Petro Lyschka Judice
(ist in L. u. M. zu lesen). Auch der tsch. Proc. beerkt (d. 27): daß
den Parteien bei größerem Umfang des Rechtsstreites auch weitere
Schriften zugelassen werden können.
⇭55.d Contrarium conservatur et est iuri magis
consentaneum et aequitati consonum. [Am Rande von späterer Hand
geschrieben.]
⇭56.b Post conclusionem nulla admittitur
exceptio vel allegacio facti, neque testis vel instrumentum. C. de
comp. iud. l. f. arg. [Extra] de testi. et de fi. instru. c. cum.
dilectus.
⇭56.c De qua re vide in repertorio ad Felinum in
verbo "publicacio" et in c. veniens et 2. §. pars autem (?) extra de
testibus.
⇭56.d Ut in l. officium ff. de rei vendica. et
not. in glo. super verbo exceptionem.
⇭57.a Testis non reddens rationem
dicti sui potest repetí, ut reddat racionem, ut per lnnoc. in c. cum
clamor [Extra] de testi.
⇭57.c Ita not. glos. in verbo diffinitiva in Cle.
l. de seques. poss. et fruct.
⇭57.1 Nach der
Instruktion für das Prager
Appellationsgericht von 1644 (Art. 20) hatten auch die Untergerichte
"ihren Sentenzen rationes decidendi expresse
einzuverleiben".
⇭57.a Ut in leg. illicitas §. veritas ff.
de offic. presid., c. licet Heli [Extra] de Simo.
⇭57.b Ut in leg. 2. C. de sen. que sine cert. quan.
etc., qualiter et 2. in fine de accu.
⇭57.c Ut in lege finali C. de fidei commissa.
lib.
⇭59.a Deut(e)ro 19 [Vers 15], et
c. in
omni. [Extra] de testi.
⇭61.a Stilus et practica iudicii
semper servanda sunt, leg. II. C. quemad. test. ape. et Bald. in
leg. cum clericis in fi. C. de epis. et cler. etc.
⇭63.a Hernach volget der aide, welchen der beklagte seinem glaubiger,
ehe dan er ime bei der handt uberantwort wirt, tun muß. [Sowohl
diese Note als auch die dazugehörige Eidesformel sind von der
gleichen späteren Hand.]
⇭64.2 In L. u. M. folgt: Einweisunge, so das Part
auff Citirung fur Gericht nit gestehen wil und eigenwillig
außbleibt. In dieses Hauß, dieweil ihr ewer schult der 100 fl. Ungr.
und 10 Taller halben wieder Herr Sebastian Czandl seiner
eigenwilligen Contumatien und widerspenigkeit wegen den gerichten,
alhie geschehen, verhalten hat, weiß ich Euch ein, wie Recht ist,
biß zu volkomlicher bezalung ytzt gedachter ewer schulden sambt
darauf in dieser Sachen ergangenen gerichtlichen Expens und anderer
darauf gewanter Uncosten, nach treülicher Moderation dieselben auf
35 taller geacht, und secze des die Herrn Schöffen zu Gezeigen, daß
ich eich in dieses Hauß eingeweist habe, wie Recht ist, biß
Zuvergnuegung derselben ewer Schult und moderirten Expens und
Uncosten, wie obengehört.
⇭65.a Und solliche gewehre verpurget der auffgeber des haußes mit
zweien gesessenen mannen, weliche dem Herrn Voyt angloben mit handt und
mundt, weliches dan der Schöppenschreiber einschreibt (— von späterer
Hand —).
⇭66.1 Dieser
alte Brauch wurde bis zum Jahre 1583 beobachtet. In diesem Jahre wurde
auf Grund einer Entscheidung des Prager Appellationsgerichtes vom
sitzenden Rate angeordnet, daß hinfür der körperliche Eit "ohne
Aushebung der Kleider und Ausrufung, des Fronboten allein auf dem
Crucifix, wie gebräuchlich", geleistet werden solle. S. Prasek, l. cit.;
S. 11.
⇭69.2 Im
Olmützer Kodex steht hinter der Gerichtsordnung auf Fol. 110 a folgende
Ratswillkuer:
Schwur zue einem cörperlichen aid.
Juramentum purgatorium.
Ich N.N. (sic!) schwere gott dem allmechtigen, nachdeme mir von
einem ersamen weyssen radt sowol den erbaren gerichten dieser stadt von
der N.N. schuld gegeben worden, als solte ich mich an meinem aide, mit
deme ich Judit meiner ehlichen Hausfrauen vor gott und der welt
verbunden, vorgessen und mit ihrer der N. tochter Ludmila die ehe
gebrochen und dieselbige genottzogt haben, das mir dasselbige von ir zur
unschuld zuegemessen worden und noch diese stundt zuegemessen wirdt;
dass ich dasselbe nicht gethan noch die ehe mit ir gebrochen auch sie
nicht genottzoget habe, sondern dess unschuldig bin; als mir gott helfe
und alle gottes heiligen, Amen. Actum feria II. ante Adventi anno
1573 tempore domini Joannis Klozman a Richnaw
judicis.
⇭71.a Beide part muessen sich die
recht dorumb erkennen lossen.
⇭74.1 Ich
glaube, der Vollständigkeit wegen aus der Bresl. Hsch. J. 60, S. 11
(auch bei
Wendroth, a. a. O., S. 80.) die
Formel über die Acht hersetzen zu sollen. Volget die
acht.
Her Voyt, ich begehre, das man ihn achten wolle. Der Vogt:
Erbahre Herren, dieweil N. N. auf seinen vierdten Diengtag geheischen
ist, so thu ich ihn von wegen meiner Herren in die Acht und verbiete ihm
die vier Element Luft, Wasser, Fewer, die Erd, Laub und Graß, Weg und
Steg, ich nehm ihn seinen Freunden und geb ihn seinen Feinden, ich mach
sein Weib zu einer Witwe und seine Kiender zu Weisen. Procurator:
Erbahrn Herren, ist er geacht, wie Recht ist? Sententia: Er ist
geacht, wie Recht ist. Procurator: Ob man ihn nicht vorloben solle?
Sententia: Man vorlobt ihn möglich von Rechtswegen. DerVoyt
und Schöppen: Item so weist der Voyt und die Schöppen alle mit zweien
Fiengern in die Erden. Procurator: Ist er vorlobt wie Recht ist?
Sententia: Er ist vorlobt wie Recht ist. Procurator: Erbahrn
Herren, so er geacht ist und in meiner Herren Unholde, ob Jemandt Gewalt
an ihm thet, ob er auch preche? Sententia: Nein. Procurator:
So ihn Jemand hausete und hoffete, rechte weg und steg weiset und sunst
fördert, was er darumb bestanden ist. Sententia: Alß viel alß der
thetter selbst. Item, das wirdt also ins Voyts huch gezeichnet und
geschrieben.