Arnold
Luschin von Ebengreuth,
(Hg.)
Hanns Ampfingers Bericht über das gerichtliche Verfahren in Kärnten
1544. Klagenfurt,
Carinthia I 103
(1913)
162-190.
Heino
Speer
Digitale Version (2010)
und Revision (2023)
CARINTHIA I. Mitteilungen des Geschichtsvereines für Kärnten. 103. Jahrgang.
Festschrift zum 30jährigen Jubiläum des Vereinsarchivars Dr. August R. v.
Jaksch. Im Auftrage des Vereinsausschusses herausgegeben von Hans P. Meier, Max
Ortner und Martin Wutte. [Klagenfurt 1913 Druck und Verlag von Joh. Leon sen.]
Digitalisierung mit freundlicher Zustimmung des Vorstands des
Geschichtsvereins.
[Titelblatt Carinthia]
| Seite NS.162|[=> zur Seite] Im Nachlasse
des verdienten Oberbibliothekars der Kgl. bayerischen Hof- und
Staatsbibliothek, Hofrat Dr. Heinrich Föringer († am
29. Februar 1880 in seinem 78. Lebensjahre), den das Münchener Antiquariat
Max Brissel im Juli 1880 versteigerte, befanden
sich mehrere Handschriften, darunter als Ms. 3269 ein „Gerichtsprozeß im
Landsrecht zu Kärnten nach mündlichen Anzeigen a. 1514 — 14 Bl. in
Fol."(so.)
Diese Handschrift erwarb ich; sie zählt derzeit 17 Blätter in drei losen
Lagen zu 5, 6, 6 Blättern, von welchen 14 halbbrüchig beschrieben, die drei
letzten aber leer sind. Von der ersten Lage ist das erste Blatt, das
entweder leer war oder einen Titel enthielt, schon lange verloren, die von
Föringer herrührende Blattbezeichnung zählt bereits das ursprünglich zweite
Blatt als erstes und so fort. Als Wasserzeichen erscheint auf vier Bogen ein
großes H, auf dreien glaube ich den Schild mit den drei Landshuter
Eisenhüten zu erkennen, auf einem ein P darüber ein kleiner Schild mit einer
8.
Die Schrift ist von einer geübten Schreiberhand ungefähr aus der Mitte des
16. Jahrhunderts. Fraktur ist nur angewandt für die einleitenden Worte des
Anfangs und teilweise für die kurzen Inhaltsangaben, die neben den einzelnen
Absätzen auf der sonst leer gebliebenen Hälfte der Blattseite erscheinen.
Nach den Worten an der Spitze der leeren Seitenhälfte links vom Beschauer,
die ich im Druck der Ueberschrift des ganzen folgen ließ, wurde die
Aufzeichnung am 24. Juni 1544 „aus Hannsen
Ampfingers mundlichen Antzaigen beschriben". Wir
| Seite NS.163|[=> zur Seite]erfahren
jedoch nicht, was der Anlaß zu dieser, allem Anscheine nach amtlichen
Befragung war, die durch einen gewandten Juristen nach dem Schema erfolgt
sein dürfte, das uns in den linksstehenden Inhaltsangaben erhalten ist.
Sicher ist aber, daß uns nicht die Uraufzeichnung, sondern eine Abschrift
der vom Fragenden vorgenommenen Bearbeitung vorliegt. Das ergibt sich aus
dem Aeußern unserer Handschrift: sie zeigt fast gar keine Ausbesserung, wohl
aber kleine Verstöße und Mißverständnisse, die nur auf Rechnung des
Abschreibers gestellt werden können. So setzt Art. 3 ein sinnloses „96",
statt des Wortes „so", Art. 13 „so sollt", statt „so stellt" er den
Weisarticl, Art. 20 „Appelat", statt „Appelant", Art. 26 „nixti fari", statt
„mixti fori" u. dgl. m.
Der Umstand, daß das aus Föringers Nachlaß stammende Manuskript nicht die
ursprüngliche Niederschrift, sondern nur eine dem Jahre 1544 zeitlich
nahestehende Abschrift ist, bietet uns einen Fingerzeig, auf welchem Wege es
seinerzeit nach Bayern gekommen sein kann. Erinnern wir uns, daß die
Aufzeichnung amtlichen Ursprung verrät und möglicherweise von der n.-ö.
Regierung in Wien veranlaßt wurde, und erwägen wir, daß aus dem 16.
Jahrhundert keine ältere Fassung des kärntnerischen Gerichtsgebrauchs
bekannt ist, so wird es klar, daß eine Abschrift von Ampfingers Aeußerungen
für die fremden Gerichtsherrschaften im Lande von bedeutendem Werte war. Mit
andern Worten und vielem Vorbehalt: es wäre möglich, daß um die Mitte des
16. Jahrh. sich einer der bambergischen Vizedome in Kärnten diese Abschrift
besorgen ließ, die später nach Bamberg kam163.1 und auf solchem Umwege
schließlich nach München in Föringers Besitz gelangte, aus welchem ich sie,
wie schon erwähnt, erworben habe.
Wer war nun jener Hans Ampfinger, von dem der Bericht
über das gerichtliche Verfahren in Kärnten vom Jahre 1544 (die Angabe „1514"
in Brissels Verzeichnis ist Druckfehler) herrührt? Das Wenige, was von ihm
bekannt ist, stammt aus
| Seite NS.164|[=> zur Seite]Paul Khepitzens Reimchronik von Klagenfurt164.1 und aus den
Urkunden-Auszügen, die F. Bischoff aus einem Kopialbuche des Schloßarchivs
zu Hollenburg im 13. Jahrgang der Beiträge zur Kunde steiermärkischer
Geschichtsquellen veröffentlicht hat.164.2 Zum Glücke reicht es
hin, um Ampfinger als einen im Kärntner Gerichtsgebrauch wohl erfahrenen
Mann erkennen zu lassen. In der erwähnten Klagenfurter Reimchronik findet
sich nun zum Jahre 1541 die Nachricht von Christof
Freyburgers, richtiger „Freibergers"164.3 Malefizrecht. Der
Kern der wortreichen Erzählung ist, daß Christof Freiberger als Pfleger von
Paternion die beiden Aemter „Stakawitz und Feisteritz" durch
verbrecherischen Anschlag den Dietrichsteinschen Erben entziehen und dem
Grafen von Ortenburg zuschanzen wollte. Als nun Franz
Leininger, der Dietrichsteinsche Pfleger zu Hollenburg, von
diesen Machenschaften erfuhr, bemächtigte er sich Freibergers und stellte
ihn vor Gericht:
Die Landleuth in fur ein Pöswicht erkhendt Die khinigliche Regierung
auch das Urtl felt und zu Clagenfurt fürs Recht gestellt, Weissung
man abgehört aufs aller böst und erkennen 6 Wochen ein Fronfest
Urfeht zu geben164.4 ausfierlich fein Und als don loß und ledig zu
sein. Hanns Aempfinger das Urtl wurd gewar, So damals Pflöger zu
Hollenburg war, Ain chinigliche Commission erworben hat An der
Dietrichsteiner Erb[en] stat.
Freiberger wurde dann, weil man die Klagenfurter für befangen ansah, nach s.
Veit überführt und vor ein zweites mit s. Veiter und Völkermarkter Bürgern
besetztes Gericht
| Seite NS.165|[=> zur Seite] gestellt, das
ihn zum Tode verurteilte. Trotz Beteuerung seiner Unschuld wurde Freiberger
durchs Schwert gerichtet.
Versuchen wir uns diese Vorgänge zurecht zu legen, so ist zunächst
festzustellen, daß sie um mehrere Jahre vor 1541 zurückreichen, denn
Franz Leininger, der als Dietrichsteinscher Pfleger
zuerst gegen Freiberger auftrat, dürfte nach einer andern Stelle derselben
Chronik schon 1539/40 gestorben sein und hatte Ampfinger zum Nachfolger.
Will man indessen zu voller Klarheit gelangen, so muß man noch um mehr als
ein Jahrzehnt zurückgehen.
Bekannt ist der rasche Aufstieg Sigmunds von
Dietrichstein, der als armer Ritter165.1 in die Dienste Maximilians I. eintrat
und durch die Gunst seines kaiserlichen Herrn sowie durch geschickte
Ausnützung der Umstände rasch zu hohen Ehren und vielem Gut kam. Treue
Ergebenheit und große Verwendbarkeit einerseits, nicht minder aber die
Gewährung kleiner, allmählich anwachsender Darlehen an die stets
geldbedürftigen Herrscher, die dann Kammergüter zu Pfand setzten, waren die
Wege, auf welchen damals eine ganze Reihe teils ritterlicher, teils
bürgerlicher Geschlechter in den (titulären) Reichsfreiherrenstand und zu
großer Begüterung gelangte.
Ueber die Stellung der Dietrichstein im ersten Drittel des 16. Jahrhunderts
und über den Werdegang ihres Vermögens belehrt uns der durch
Sigmund von Dietrichstein
ums Jahr 1528
angelegte und bis zu seinem Tode im Jahre 1533 fortgeführte Sammelband, den
F. Bischoff bekannt gemacht hat. Wir erfahren daraus, daß Sigmund schon im
Jahre 1515 sein Augenmerk auf Hollenburg gerichtet hatte (B. 52), das im
lebenslänglichen Pfandbesitz des Freiherrn Michael von
Wolkenstein war und erst nach dessen Tode 1523 zu freiem
Eigen an die Dietrichstein überging. (B. 88, 97.)
Früher gelang ihm der Erwerb der in das Vitztumamt und die Hauptmannschaft
Ortenburg gehörigen Aemter Feistritz und Stockenboi, die 1518 abgetrennt und
mit allem Zugehör an Bergwerken- Lehen und Lehenschaften durch Kaiser
Maximilian I. an Sigmund von Dietrichstein zu freiem
| Seite NS.166|[=> zur Seite] Eigen
verkauft wurden (B. 60), aber ein viel umstrittener Besitz waren. Schon im
Jahre der Erwerbung bedurfte es eines kaiserlichen Befehls an Jörg
von Firmian, dieser habe Sigmund bei seinen Rechten (Robot,
Aufgebot, Vogtei, Malefiz) in den genannten Aemtern ungestört zu lassen (B.
66), 1524 und 1530 gab es Grenzstreitigkeiten mit Christof von
Aichelberg (B. 112, 203, 217), 1526 hatte der erzherzogliche
Fiskal-Kammerprokurator gegen Sigmund von Dietrichstein einen Prozeß wegen
der Bergwerke in diesen Aemtern eingeleitet, der später allerdings
niedergeschlagen wurde (B. 135), 1529 gab es wieder einen Grenzstreit mit
dem Fürstbischof von Bamberg (B. 179) usw. Am bedenklichsten waren indessen
die alten Beziehungen zur Grafschaft Ortenburg, seitdem diese an
Gabriel Salamanka verliehen war, weil in der
Belehnungsurkunde auch die Aemter „Feistritz und Stakawoy" vorkamen. Als nun
Graf Gabriel diese Urkunde in der Kärntner Landschranne verlesen ließ, um
Ansprüche zu sichern, die sich für ihn daraus ergaben, beschwerte sich
Sigmund von Dietrichstein dagegen bei König Ferdinand
(1527, B. 144) und es kam zu einem Rechtsstreit, der schließlich 1530 durch
den Spruch des Königs dahin entschieden wurde, daß die in der
Belehnungsurkunde für Graf Gabriel vom 10. März
1524 irrig vorkommende Zuzählung der Aemter Feistritz und
Stockenboi zur Lehenschaft der Grafschaft Ortenburg den Rechten Sigmunds von
Dietrichstein keinen Nachteil bringen solle. (B. 202, 208).
Soviel zur Klarstellung der Sachlage. Wir erfahren jedoch aus dem durch
Sigmund von Dietrichstein angelegten Sammelbande auch manches über die
Personen, welche in dem eingangs erwähnten Kriminalprozeß um 1539/41 als
Kläger und Beklagter vorkommen. Was zunächst Franz
Leininger betrifft, so war dieser schon 1520 — also noch
unter Freiherr Michael von Wolkenstein — Pfleger zu
Hollenburg (B. 47). Er trat dann in die Dienste Dietrichsteins (1524, B.
115) und erhielt von diesem gegen halbjährige Kündigung 1526 (B. 127) Schloß
und Herrschaft in Pflege und Bestand. Ausgemacht war ein Bestandgeld von
jährlich 614 Pfund Pfennig, der Unterhalt von drei gerüsteten Pferden in den
Farben Sigmunds von Dietrichstein, der sich außerdem die Jagd auf Rotwild
| Seite NS.167|[=> zur Seite]und Gemsen,
die Lehenschaften, Wälder, Bergwerke usw. vorbehielt. In dieser
Pflegerstellung verblieb Leininger zu Hollenburg bis zu seinem Tode, der ums
Jahr 1539/40 erfolgte.
Hanns Ampfinger, sein Nachfolger zu Hollenburg, war
schon 1524 in Dietrichsteinsche Dienste getreten. Er erhielt damals die
Pflege zu s. Paternion und die Aemter „Stakawoi, Feistritz und Fresach" auf
Widerruf und gegen Rechnungslegung in Pflege (B. 170), verlor aber Fresach
schon nach wenig Monaten, weil es als Amt der Grafschaft Ortenburg an
Gabriel Salamanca abgegeben werden mußte (B. 121).
Stakawoy und Feistritz behielt er aber als Pfleger bis Ende 1528 und hatte
während dieser Zeit mit dem Pfleger von Ortenburg, Ulrich
Tengler, einen Rechtsstreit wegen einer Viehweide
auszutragen. (B. 159). Nach seinem Weggang von der Pflege s. Paternion
scheint er als Rechtsanwalt, als „Schrannenprokurator" in Klagenfurt tätig
gewesen zu sein, darauf läßt die Tatsache schließen, daß Ampfinger noch bei
Lebzeiten des Pflegers Franz Leininger (1539/40) den
Prozeß der Herrschaft Hollenburg mit dem Kloster Viktring um die
Karnitzenalpe als bestellter und besoldeter Prokurator der Herrschaft
führte.167.1 1541 gab er
als Pfleger der Herrschaft Hollenburg dem Kriminalprozesse gegen
Christof Freiberger die entscheidende Wendung.
Auch die Beziehungen Freibergers zum Dietrichsteinschen Hause reichen weit
zurück. Er entstammte wohl dem Geschlecht der Freiberger oder Freiburger
(die Schreibweise wechselt), das gleichzeitig in Klagenfurt, Sankt Veit,
Villach und Gmünd im Bürgerstande blühte, wobei dahingestellt sei, ob und
welche Verbindung mit dem kärntnerischen Adelsgeschlecht der Freyberger
obwaltete. Christof war 1519 in zweiter Ehe mit Ursula, der Tochter des s.
Veiter Bürgers Christof Cramp (oder Karmp?) vermählt
und befand sich damals in Geldverlegenheiten: er hatte schon 1518 ein Haus
zu Villach, das er mit seiner ersten Frau Apollonia besessen hatte, an den
kaiserlichen Hofmarschall Lienhart Rauber, Freiherrn zu
Plankenstein verpfändet und demselben auch ein von seiner
zweiten Frau ererbtes Haus
| Seite NS.168|[=> zur Seite] zu Villach
versetzt. Beide Häuser erwarb dann Sigmund von
Dietrichstein (B. 64, 67, 70), in dessen Dienste Freiberger
trat. 1525 übernahm er von ihm die Propstei Sagritz in Großkirchheim gegen
einen Jahreszins von 132 fl. rhein. in Bestand, 1529 wurde er Ampfingers
Nachfolger in der Pflege der Aemter „Stagkhawoi und Feistritz" (B. 170) und
vertrat als solcher 1530/1 die Ansprüche Sigmunds von Dietrichstein gegen
Christof von Aichelberg (B 203, 217). Welcher Art
sein Vergehen war, das er 1541 mit dem Tode büßte, läßt sich nur raten, es
muß mehr als bloße Treulosigkeit gewesen sein. Ich würde vermuten, daß ihm
die Auslieferung von Aktenstücken aus dem Archiv der anvertrauten
Pflegschaft, wo nicht gar die Fälschung von Urkunden, zur Last gelegt wurde,
durch welche die 1530 zurückgewiesenen Ansprüche der Grafen von Ortenburg
auf die begehrten Dietrichsteinschen Aemter Stockenboi und Feistritz
gestützt werden sollten. Um diese wurde nämlich in jener Zeit ein neuer
Prozeß geführt, den erst ein Vergleich vom 21. Juli
1545 zu Villach beilegte.168.1 Freiberger, der inzwischen geadelt
worden sein dürfte, jedenfalls im Prozesse wie ein Adeliger behandelt wurde,
kam zunächst vor das Gericht der Landeshauptmannschaft, das für
Kriminalklagen gegen Adelige zuständig war und wo Adelige (die „Landleit")
über seine Schuld erkannten. Hier wurde er des bezichtigten Verbrechens
schuldig erklärt, der königlichen Strafe und Ungnade ausgeliefert und — nach
Bestätigung dieses Urteils durch die n.-ö. Regierung zu Wien — an das Stadt-
als Landgericht Klagenfurt zur Bemessung der Strafe ausgeliefert, das auf
sechs Wochen Haft und Urfehde erkannte.168.2 Gegen dieses zu mild befundene Urteil wandte sich
Ampfinger an König Ferdinand, erwirkte die Kassierung
und die Verweisung der Entscheidung vor das Stadt- als Landgericht s. Veit,
das
| Seite NS.169|[=> zur Seite] dann im Jahre
1541 das Todesurteil fällte. Weitere Nachrichten über diesen Prozeß und die
Tätigkeit Ampfingers wären wohl aus dem derzeit unzugänglichen Archiv von
Hollenburg zu erwarten. Dem Namen nach zu schließen, stammte nicht bloß der
oben erwähnte ortenburgische Pfleger Ulrich Tengler,
sondern auch Ampfinger aus Bayern, wo es ein adeliges Geschlecht dieses
Namens gab.169.1
Die nächste Frage, ob man Ampfingers Bericht (A), der die älteste
Schilderung des Kärntner Gerichtsverfahrens aus dem 16. Jahrhundert
betrifft, als verläßlich ansehen dürfe, wird man ruhig bejahen dürfen.
Ampfinger war, wie sich aus der bisherigen Darstellung ergibt, ein gewandter
Mann und mit dem Kärntner Rechtsbrauch wohl vertraut, außerdem deutet die
Befragung nach einem Schema, das eine systematische Schilderung des
Rechtsganges ermöglichte, entschieden auf einen amtlichen Akt. Der Regierung
mußte um das Jahr 1544 an einem verläßlichen Aufschluß über das gerichtliche
Verfahren in Kärnten viel gelegen sein. Man vergegenwärtige sich kurz die
damalige Lage: Krain besaß seit 1531 eine Landrechtsordnung, für Steiermark
hatte König Ferdinand 1533 die „Neue
Reformation des Landrechtens" genehmigt, nur in Kärnten behalf man
sich, wie es scheint, noch immer mit ungeschriebenem Gewohnheitsrecht,
obwohl gerade hier die Erlassung eines Prozeßgesetzes dringend notwendig
war. Die Rezesse mit Salzburg und Bamberg vom Jahre 1535 hatten zwar die
eigene Gerichtsbarkeit dieser Nebenherrschaften in Kärnten auf das Maß
privilegierter, jedoch landsässiger, Grundherrschaften herabgedrückt, gaben
aber auch Anlaß zu mancherlei Kompetenzstreitigkeiten zwischen den genannten
Kirchenfürsten und der Landschaft, so daß König und Regierung wiederholt
vermittelnd einschreiten mußten.169.2
Daher kam es wahrscheinlich schon unter Ferdinand I.
zur Erlassung einer Landrechtsordnung für Kärnten, die uns zwar in ihrem
Wortlaut nicht erhalten ist, auf deren einstmaliges Vorhandensein jedoch die
Eingangsworte Erzherzog
| Seite NS.170|[=> zur Seite] Karls in „des Ertzhertzogthumbs Khärndten New
aufgerichter Landtßrechtsordnung" vom Jahre 1577 unzweifelhaft
hinweisen.170.1
Prüft man aus diesem Gesichtspunkt den Inhalt des Ampfingerschen Berichtes,
der uns die gewohnheitsmäßige Entwicklung des Gerichtsverfahrens in Kärnten
bis zum Jahre 1544 darstellt und vergleicht man damit die Landrechtsordnung
vom Jahre 1577, so findet man, daß diese den herkömmlichen Rechtszustand nur
wenig verändert hat. Abgesehen von einigen Erweiterungen und Zusätzen ist
wohl das Wichtigste, daß Art.
7 aus „fürgefalnen beweglichen Ursachen", Gegenklagen, die „bißher
im Landsrechten nicht gestat worden", in einigen Fällen erlaubte, während
Ampfinger, Abschnitt 36, sie noch schlechtweg
ablehnt. Von minderem Belang sind Abweichungen, auf welche bei Abschnitt 5 aufmerksam gemacht wird.
Nach dem Einlangen meiner Abhandlung ist es jedoch Herrn Prof. Dr.
Wutte geglückt, noch eine zweite Handschrift über den
gleichen Gegenstand in Kod. 517 des kärntnerischen Landesarchiv zu
entdecken. Es ist ein Sammelband mit teils gedruckten, teils handschriflich
überlieferten Rechtsquellen von Kärnten, den man als eine Art Handbuch für
einen Gerichtsherrn oder herrschaftlichen Pfleger im Lande halten möchte.
Neben den gedruckten Landrechts- und Landgerichtsordnungen vom Jahre 1578
findet sich hier handschriftlich ein Teil der Kärntner Landhandfeste, die
Pfändungsordnung, die Bannrichter-Instruktion vom Jahre 1585, die
Landleutordnung nebst einem Verzeichnis der Kärntner Stände, verschiedene
Anschläge u. dgl., endlich auf Fol. 46 bis 50, von einer Hand des 17. Jahrh.
geschrieben, eine Landrechtsordnung, die — soweit sie reicht — mit dem
Ampfingerischen Bericht meist wörtlich übereinstimmt und die ich weiterhin
mit B bezeichne.
Betrachtet man jeden Teil des Sammelbandes näher, in dem die von
Dr. Wutte aufgefundene Fassung der Ordnung des
| Seite NS.171|[=> zur Seite] Landrechtens
vorkommt, so gewahrt man, daß sie hier nicht etwa vereinzelt steht, sondern
umgeben ist von mancherlei Aufzeichnungen, die das Verständnis des in
Landsrechten üblichen Verfahrens ermöglichen sollen. Bl. 40 steht eine
Auslegung des Eides. Bl. 41,1 enthält „die vier Seulen im Landtsrechten",
Bl. 44,1 ein General Erzherzog Karls von 1579, 15. Mai, Graz, betreffend das
unordentliche procedirn und supplicirn, Bl. 46—50,1 die schon erwähnte
Ordnung im Landsrechten B und unmittelbar anschließend auf Bl. 50,1 in
halber Seite Formeln für dies Verfahren: Wechselreden zwischen Prokurator
und Landesverweser, Muster von gerichtlichen Erledigungen u. dgl. Bl. 55
folgt das „Register der vorgeschribenen Ordnung und Gerichtsproceß im
Lanndtsrechten zu Cärnthen", eine kurze Wiederholung des Bl. 46—50
niedergelegten Stoffes, in zehn kurzen Sätzen z.B. 1. Im Landtsrechten zu
Cärnthen wirdt umb Erbschafft, Aigen, Gründt, Poden ... u. dergl. Sachen
[geklagt] usw. Bl. 56 Etlich kurtz gemain verfaßte Articul auß dem
kayserlichen Rechten und ander dem Landtsrechten anhengig und sonderlich
landtsgebreuchig. Bl. 60 ff eine „Ordnung und Gesetz der Herr: und
Landtschafft Ortenburg auf die Geschäfft unsers allergnädigsten Römischen
Kaysers" (ein Weistum) usw.
Unter den Anhaltspunkten zur Bestimmung des Alters der Niederschrift von B
stelle ich voran, daß sie einen Bestandteil von Aufzeichnungen bildet, die
von ein und derselben Hand stammen und eine eigene alte Blattbezeichnung von
1-108 aufweisen. Beachtenswert ist, daß Bl. 1-10 ungeachtet der Ueberschrift
cärnthnerische Landtshandtvest keine Kenntnis vom reichen Inhalt der im
Jahre 1610 gedruckten Landhandfeste Kärntens verrät, da nur zwei
Freiheitsbriefe und eine Schadlosverschreibung K. Friedrichs
III. sowie K. Maximilians Brief wegen
der Schübe im Landrecht hier berücksichtigt wurden. In der Landleuteordnung
vom Jahre 1591 sind nach Einschaltung der damals angelegten Matrikel der
landständischen Prälaten und Familien auf Bl. 23 noch die 24 im Februar 1596
neu aufgenommenen Familien angeführt, sodann Bl. 24-27 für weitere Nachträge
ausgespart, worauf Bl. 28 das Verzeichnis der landständischen Städte und
Märkte und der Schluß dieser Landmannschaftsordnung:
| Seite NS.172|[=> zur Seite]Beschehen zu
Clagenfurth den 17. February anno 1591,
folgen. Da ferner der Extract der N.-Oe. vier Fürstenthumb ... jährlich
beyleufiges Einkommen und Außgaben mit dem „actum 9.
Augusti anno 1608" das späteste Aktenstück der ursprünglichen
Niederschrift auf Bl. 1-108 ist, so dürfte diese um 1610 — bevor der Druck
der Landshandfeste erschienen, oder doch ehe er im Lande verbreitet war —,
anzusetzen sein.
Prüft man die Abweichungen beider Handschriften, so gewahrt man zunächst,
daß B. das Fragenschema durchaus wegläßt, das in meiner Handschrift auf der
einen im übrigen leer gelassenen Hälfte der Blattseite vorkömmt. Hie und da
erscheint der Text bei B. im Ausdruck, nicht aber im Inhalt geändert, bei
Art. 11 ist ein kleiner Zusatz, in Art. 20 sind bei Fristwerbungen („Schub")
die Fristen von 6 auf 8 Wochen heraufgesetzt, im übrigen entspricht B.
meiner aus Föringers Besitz erworbenen Handschrift A, nur ist sie weniger
vollständig, da sie mit Art. 24 endet. Daß B nur als Bruchstück erhalten
ist, läßt sich aber nicht behaupten, weil mit Art. 24 das Verfahren in
Landrechten im wesentlichen abgeschlossen ist, und A von Art. 26 an andere,
meist in der späteren Landgerichtsordnung enthaltene Fälle behandelt.
Steht nun Handschrift A der im Jahre 1544 nach Ampfingers Bericht gemachten
Aufzeichnung unstreitig näher, so wird man B, ungeachtet es keine Spur der
Anerkennung durch den Gesetzgeber zeigt, wohl als jene Redaktion der
Landrechtsordnung bezeichnen dürfen, welche in Kärnten bis zum Erlaß der
durch Erzherzog Karl 1577 genehmigten Fassung in Kraft gestanden ist. Man
beachte die Ueberschrift „Wie die Ordnung und der Gerichtsproceß im
Landsrechten zu Kärnten gehalten wirdet," die aus dem Ampfingerschen Bericht
durch die bedeutungsvolle Hinweglassung der Worte „Vertzaichnus" und
„vngeuerlich" entstanden ist. Daß diese alte Fassung der Landrechtsordnung
noch länger hinaus für den praktischen Juristen einen gewissen Wert bewahrt
haben muß, zeigt die Niederschrift von B ums Jahr 1610 und die Aufnahme in
den Sammelband 517, der ja den Druck der neuen Landrechtsordnung vom Jahre
1578 enthält.
Ueber die Ausgabe selbst ist nur wenig zu bemerken. Als Grundlage wurde der
Ampfingersche Bericht, der älter
| Seite NS.173|[=> zur Seite]und reicher
als die Ueberlieferung B ist, gewählt, die wesentlichen Abweichungen, die B
darbietet, sind daher mit fortlaufenden Buchstaben bezeichnet, in die
Anmerkungen verwiesen. Die Rechtschreibung von A ist bis auf die Umwechslung
der Buchstaben „v" und „u" und die Anwendung der großen Anfangsbuchstaben,
nach heutigem Brauch, unverändert geblieben. Die Fragen, die in A neben den
Antworten Ampfingers stehen, wurden im Druck diesen als Ueberschriften
vorangestellt, und mit einer durchlaufenden Bezifferung versehen. Was in der
Vorlage in Fraktur geschrieben ist, wurde durch fetten Druck hervorgehoben,
gesperrter Satz bezeichnet Stellen, die in A unterstrichen sind.
Offensichtige Schreibverstöße habe ich im Texte richtiggestellt und darauf
in runden Klammern () die fehlerhafte Form der Handschrift A eingeschaltet,
eckige Klammern [ ] bezeichnen Zusätze von mir, Textworte von A, die von
geschwungenen Klammern {} umgeben sind, fehlen in Handschrift B.
Eine Darstellung des Rechtsganges in Kärnten mußte ich mir versagen, weil
ich mit einem bemessenen Raum auskommen sollte. Ich habe jedoch in den
Anmerkungen zu den einzelnen Abschnitten des Ampfingerschen Berichts die
einschlägigen Artikel der Landrechtsordnung vom Jahre 1577 angeführt und
durch Nebeneinanderstellen der Rubriken beider Rechtsquellen einen
Ueberblick über ihren Inhalt, sowie einen Einblick in ihr gegenseitiges
Verhältnis zu vermitteln gesucht.
Herrn Prof. Dr. Wutte bin ich nicht blos für den Nachweis der Handschrift B,
sondern auch für die Kollationierung dieser und seine sonstige Beihilfe zu
besonderem Dank verpflichtet.
{Verzeichnus}173.* wie die Ordnung und der Gerichtsproceß im Landsrechten
zu Kärnten {vngeverlich} gehalten wierdet. {1544
den 23. Junii aus Hannsen Ampfingers mundlichen antzaigen
beschriben.}
Im Lanndsrechten zu Kärnten wierdet vmb Erb, Aigen, Grunt, Pöden,
Injuri, Schulden, Vertrag, Verhaissung, Kheuff, [
| Seite NS.174|[=> zur Seite]Wechsl und
dergleichen Sachen, so aines Eigenthumb vnd selbs aigen Hänndl beruern,
auch um Entwerung clagt vnd recht gefertigt.
Vnnd muessen all Partheyen, es sey Clager oder Antworter hochs oder
niders Stannds niemants auch die Frawen noch Junkhfrawen nit ausgeslosen
aigner Person in den actionibus im Lanndsrechten erscheinen, gleichwol
den Prelatin vnd Priorin in den Frawen ClosternHs_B.1_a wierdet durch
ire Gwalthaber zuerscheinen vergont vnd zuegelaßen.
Ist der Lanndsverweser der maist und obrist und werden ime aus den
Lanndsleuten vier Adls personenHs_B.1_b zu Beisitzern deputiert vnd
zuegeordnet, welche dann vor Außganng des Jars gar selten desselben
BeisitzerstanndsHs_B.1_c begeben werden, doch so ainer aus inen in seinen aigen
geschäfften am Rechten zu sitzen verhindert wurdet, mag er ainen anndern
Landman an sein stat ine zu verttreten stellen. So setzt und ordent auch
der Lanndsverweser so man Recht wil halten aus den Lanndleuten vom Adl
biß in sechszehen mer oder minder Personen darnach vil Leut verhannden
sein und vor dem Lanndsrechten zu hanndln haben {an das Recht und}
sollenHs_B.1_d
außerhalb des Lanndsverwesers vnnder siben Personen khainsmals am
Rechten sitzen.
Vnnd so ains RechtsprechersHs_B.1_e Sachen im Lanndsrechten zu
hanndln furkhumbt, geburt demselben aufzesteen, wie sonnsten der
Gebrauch vnnd wann sein Sachen desselbenmals abgeschiden, mues sich
derselb in den andern handln wider an das Recht setzen.
| Seite NS.175|[=> zur Seite]Der
Lanndsverweser verbeut auch gemainigclich, das die LanndleutHs_B.1_f vor Vollendung
des Lanndsrechtens, sie haben ire Geschäfft oder Sachen ausgericht oder
nit, khainswegs verreiten sollen,3 dann so ain jeder gleich nach Verrichtung seiner
Handlung abschaiden wolt, so hette der Lanndsverweser das Lanndsrecht
sonderlich 96 [! so]Hs_B.1_g solchs
schier zum Ennd nehmenHs_B.1_h
wurde, nit stätlich volkhumblich zu besetzen.Hs_B.1_i
Bei dem Lanndssrechten hats khainen geschwornen Procuratorn, sonnder ain
jeder Thail mag sein Sachen zum besten selbs, oder durch jemand andern,
wer ime darzue gefelt und er bekhumen khan fürbringen.4
Wann ainer in obangezeigten Sachen vor dem Lanndsrechten jemant zu
beclagen vor hat, so mueß derselb sein Clag allermaßen wie er die im
Rechten fürbringen will in Schrifften gestelt5 dem
LanndschrannschreiberHs_B.1_j vberantworten vnd aus nachvolgunde dreien Beweisungen aine
dabei anzaigen nemblich ob er mit des Beclagten selbs aigen Person,6 oder anndern Leuten oder
aber mit Brief und Sigl weisen welle, auch wann er solche Brief seins
Willenns nit gehaben möcht, also das dieselben in jemants anndern
Gwaltsam wären, dasselb daneben melden.7 So werden ime desswillen
Compaßbrief erkhennt vnd mitgetailt. Auf soliche uberantworte Clag und
Vermeldung stellt der Lanndschreiber die Citation vnnd benennt baiden
Thailen im Lanndsrechten zu erscheinen, ainen Rechttag in vierzehen
Tagen {nechst} nach Dato der Citation khomend
| Seite NS.176|[=> zur Seite] vngeacht
obgleich zue derselben Zeit nit Recht gehalten wurdet, aber er beesteet
(!) bis auf das negst Recht.8
Vnd mag der Clager die Citation seinem Gegenthail selbs oder durch was
Poten er wil zu seinem Hauß, Hof oder gewonlichen Wonung schigkhen vnd
antwurten lassen vnnd wann der Beclagt die Vberantwortung der Citacion
widersprechen oder vernainen wolt, auch der Clager dieselb nit
darbringen khan, so wird der Beclagt zuegelassen sich mit seinem Aid zu
entschuldigen vnd davon zu nemen. Es geburt auch volgund dem Clager ain
newe Citacion zu werben.Hs_B.1_k
Gemainclich alle Citacionen werdn auf dem Tag darauf das Lanndsrecht zu
halten ausgeschriben gestelt, obgleich auf denselben {Tag} nit, sonnder
hinach erst in werenden Lanndsrechten geclagt wierdet.
So nun der Beclagt citiert, mag derselb so er wil von StundenHs_B.1_l das negst RechtHs_B.1_m in Anntwort erscheinen vnd
verfaren, vnd so Clager zu hanndln nit berait oder gefaßt, wierdet der
Antworter so er deß begert ab Instantia absolviert.
Der Beclagt mag sich zu allen und jeden Rechtägen als bald er citiert
ist zu handln anbieten vnd verfert der Clager nit, wierdet der Antworter
absolviert. Der Antworter mag aber nit in Ungehorsam erkhennt werden,
allain der Clager hab zu vier Rechtägen wider ine angeruefft, mueßHs_B.1_n der Beclagt hanndln, es sey
exceptionsweis oder mit der Litis Contestation.
Der Clager darf seine vier Rechtäg nach beschehner Citation nit gleich
von stundan auf ainander mit dem Anrueffen
| Seite NS.177|[=> zur Seite]volfuern,
sonnder steet in seinem Willen, wann und zu welchen Rechtägen er dasselb
zu seiner Gelegenheit thuen wil, doch so der Citiert hanndln und
verfaren wolte, wie gemelt, mues der Clager zu jedem Rechten gefaßt
sein, oder der Antworter wierdet ab Insta[n]tia absolviert.
{Dem Clager wierdet der erst Rechtag sambt und mit der Citation, der
annder, drit vnd viert allmal auf den tag wann er anrueft erkhannt.}
Dem (Ms A und B Den) Clager khann khain eehafft Noth, dardurch er den
Proceß der Sachen, (wo die Verfallung durch den Beclagten begert
wierdet, lengern vnd scheiben oder ainstellen wolt, furtragen noch
helfen),Hs_B.1_o aber der Beckh[l]agt hat sich seines nit
erscheinens halber mit dargebrachten Eehafften vnd Verhinderungen zue
entschuldigen.Hs_B.1_p
Der Antworter mues alle seine Exzeptiones mit ainannder ainbringen vnd
so er in Antwort erkhannt, wierdet ime khain Exception mer zuegelassen
vnd wann die eingefuerten Exceptiones nit für gnueg sein,Hs_B.1_q gehalten, so wierdt
dem Antworter mit Recht und Vrtl aufgeladen gleich alsba[ld] bei
sitzundem Recht zu antworten.Hs_B.1_r
Antwurt der Antworter negative, so procediert der Clager mit der
Gezeugkhnus ainer, derHs_B.1_s er sich in der Clag {wie gemelt} anerboten hatHs_B.1_t vnd wiewohl die
Gezeukhnussn zugleich mit Leuten und Briefn oder mit des Beclagten aigen
Person zu thun nit gestat, sondern der Clager allain in ainen Weg weisen
mues, so hats doch ain CautelHs_B.1_u wann ainer Leute vnd Brief zu Weisung hat, mag er bei der
Clag mit Leuten zu weisen melden, aber hinach in Verfarung der Sachen
mit
| Seite NS.178|[=> zur Seite]
Glegenhait die Brief zu verlesen mit mündlichen Fürbringen vbergeben,
dardurch khumen die Brief auch zu Khuntschafften ein.Hs_B.1_v
Es wierdet khainer, es sey in was Sachen das well mit seinem
anerbetenenHs_B.1_w Aid
zuegelaßen, on allein derselb Aid werde vom Gegentheil sonnderlich
begert. Alsdann mag sich der annder mit seinem Aid gerecht machen vnd so
er den Aid thuet, hat er damit bewisen.
Wenn der Clager oder Antworter zu der Gezeugnuß zuegelaßen werden, so
stellt (Ms. A "sollt") er "den Waisarticl" mit Benennung der Zeugen in
Schrifft und ubergibt die dem Lanndschreiber. Darauf werden (zu
Verherung der Zeugen Comißari geordent und soll dieselb "Verhärung" aufs
negst Recht darnach beschehen, wann sich aber Verhinderungen darunter
zuetragen, so erstreggkht man dieselb aber auf ain annder Recht vnd was
Zeugen verhanden, die werden verhört. Zu Verherung der Abwesenden gibt
man weiter Schub biß auf das negst Recht, also das niemant geeilt
wierdet, bis die Gezeugkhnuß volkhomenlich gelaist wierdet.Hs_B.1_x
Die Zeugen werden durch den LanndsverweserHs_B.1_y zu jrer sag zu Gericht
erfordert, wann aber die Sachen darum sy furgestelt Beschawhanndl
betreffen, also daß die Zeugen auf dem
| Seite NS.179|[=> zur Seite]
Augenschein zue hören sein, {alsdann haben die geordenten Comissarien
solch Zeugen zu erfordern.
Sobald der Clager sich mit seiner anerbotnen Weisung zuezulassen
begert),}Hs_B.1_z mueß der Antwurter sein Gegenweisung auch
melden vnd fursetzen, auch aufs negst Recht darnach seinen Weisartigl
vnd die Zeugen einlegen darzue wierdet er gelaßen, und sonnsten mit der
Gegenweisung allerding gehalten, wie mit des Clagers Khuntschaft.
Wann ein Parthey wider ains ZeugnußpersonHs_B.2_a Beschwärung vnnd Ainred hat,
so mueß dasselb von Stund an gemeltHs_B.2_b und darüber erkhennt werden,
dann so der Zeug verhertHs_B.2_c ist laßt man ine seiner Person halber zu
verwerffen, weiter nit zue, doch was die Thail sonnsten fur Einred wider
der Zeugen sag haben, (das mugen sy furbringen und wierdet auf Rede vnnd
Gegenred beschloßen).Hs_B.2_d
Der Lanndsverweser fragt des Rechtens (vnd so bald der erst angefragt
urtllt, so begert der darwider geurtlt)Hs_B.2_e der weitern Umbfrag ainen
Stillstand vnd berat sich, ob er von der Urtl der erst angefragten
Person appelieren well oder nit.17
Appeliert er, so fragt man nitHs_B.2_f weiter und ist also geappeliert, wann aber der, dawider
durch den ersten ainigen
| Seite NS.180|[=> zur Seite]
Rechtsprecher gesprochen, nit appeliert und der annder, fur welchen das
Urtl ganngen, desselben ainigen RechtsprecherHs_B.2_g Urtl ze waigern nit
Ursach hat unnd weiter die anndern Rechtsprecher und Beisiczer umb ir
Urtl gefragt werden,Hs_B.2_h so
hat weiter khein Appelation stat, obgleich hernach wider den, der des
(Ms A. "das") ersten Rechtsprechers Urtl für sich erhalten, durch die
anndern Beisitzer das mer geurtlt wurde.
So nun appeliert ist, stellen Clager und Antwurter ain jeder was er im
Rechten mundlich (dann khain schrifftlicher Furtrag angenomen wierden)
eingebracht inHs_B.2_i Schrifften
und so ain Parthei der anndern ir gestellte Schrifften dermassen
mundlich einkhomen sein, nit begkhennen wil, so sind durch den
Lanndsverweser zwen aus den Beisitzern des Lanndsrechtens verordent, die
geben Enndschid darumb, wie sy es inngedännckh ob unnd was maßen das, so
sich zwischen den Thailen streit,Hs_B.2_k mundlich sei furtragen, und es bleibt darbei.
Alsdann werden so[l]ch "vergleichen" SchrifftenHs_B.2_l dem Landschreiber ubergeben, der
fertigt {die} Appelation {juxta stilum} darauf an die khunigclich
Regierung gen Wien.
Von der Zeit an, so dem Appelanten die Appelation zuegestelt wierdet,
hat er sechs WochenHs_B.2_m
das er dieselb von der Regierung erledigt wider zu Gericht bringen soll.
Khan er aber die Appelation in solcher Zeit nit antworten,Hs_B.2_n so mues er in mittler weil ainen Schub von der
Regierung erlanngen, und dem Lanndschreiber (oder im Rechten
einlegen)Hs_B.2_o mit solchem
Schub hat er von dem datum darinnen gemeldet {aber annder}
| Seite NS.181|[=> zur Seite]6Hs_B.2_p Wochen, also wo die
Appelation in denselben 6p) Wochen noch
nit erledigt, mues der Appela[n]tp) ee
solche Zeit verscheint, wider auf ander 6 Wochen vnd allmal von 6 p) Wochen {zu 6 Wochen} soviel Schub
furbringen, biß er die Appelation erledigt uberanntworten khan.
Unnd diese 6 p) Wochen nemen iren Anfanng
allmal vom Datum so im SchubbriefHs_B.2_q begriffen steet. Wo aber der Appelannt die
Zeit alleHs_B.2_r angezaigt
verscheinen läßt, und die erledigt Appelation zuHs_B.2_s Gericht nit ubergibt, so
wierdets auf des Appelaten anrueffen {fur} desert gehaltenHs_B.2_t und ob ers gleich
hinach furbracht, nit eröffnet.Hs_B.2_u
Wann die Appelation wie gemelt erledigt, so geburt dem Appelanten
dieselb dem Lanndschreiber zu uberantworten. (Ms. A: "Zuberantworten")
So dann Recht gehalten und {die Partheyen} die Appelation zu offnen und
der Regierung zu Wienn Erledigung zu verlesen begern, so geschichts, und
khan weiter nit appeliert werden, doch durch Suppliciern mag bei dem
Ertzhertzogen die Sachen weiter ze üben und etwas Fürträglichers zu
erlanngen Fleiß vnd Versuech thuen.
So der Clager seine Spruch gegen dem Beclagten erlanngt unnd fur ine
geurtlt wierdet, so mues der Beclagt die Expennß zallen nach
TaxationHs_B.2_v und
Mäßigung des Gerichts. Wann aber der Beclagt von der Clag oder der
Sachen absolviert wierdet, so ist ime der Clager ainichHs_B.2_w Expenß auszurichten auch nit schuldig.
So jemand mit Recht vnd Urtl etwas erlanngt, mag derselb von Stund an
begern ime den Weißpoten zu verschaffen,
| Seite NS.182|[=> zur Seite] der ine
auf die Gueter oder vmb annder Sachen, so er erhalten, auch umb die
Gerichtscossten auf anndere GueterHs_B.2_x ansetze. Erbeut sich dann der
Verlustig auf daz beschehen Anlanngen seinem GegenthailHs_B.2_y nach des Gerichts
Erkhanntnuß ein genueg ze machen, so läßt man den Weißboten den Ansatz
nit thuen, und der so im Recht behabt, (mueß von Stund an)Hs_B.2_z sein Begern in
Schrifften anzaigen das ennphacht der Verlustig zu Hannden und hat
Bedacht bis aufs negst Recht, sein Einred ze thuen {und} nach Red und
Gegenred auch Besluß der Sachn erkhennt und taxiert das Gericht die
gestelt Anvorderung (und hat khain Appelation darüber stat.)Hs_B.3_a
Item so ainer Recht behabt umb Grunnt, Poden oder Guet und dergleichen,
soHs_B.3_b steet in desselben Willen,
dasselb Guet oder Grunt so ime zuerthailt oder aber ein annders das der
Verlustig hat und so guet im Werdt ist darfur durch den Weisboten
einzuziehen24 und den Ansatz darauf ze nemen.
Wann sich der Verlustig auf des Gerichts Erkhanntnuß der Bezalung nit
anerbeut, und mit dem Ansatz verfarn lässt, so mag sich der Gegenthail
auf sovil er wil des VerlustigenHs_B.3_c Gueter ansetzen lassen laßen, und so er nun
angesetzt ist, mues er auf (drei Rechtäg darnach so ime darzue gelegen
sein seinen beschehen Ansatz mit Benennung der Gueter vor (Ms. "von")
Gericht anzaigen und berueffen lassen)Hs_B.3_d ob sonnsten jemand verhannden, der zu solchn
Guetern darauf der Ansatz erfolgt, Gerechtigkhait hette, der möcht sich
melden, so sich dann jemants anzaigt und meldet, der wierdet gehört unnd
auf sein Einbringen verrer gehandlt.Hs_B.3_e
| Seite NS.183|[=> zur Seite] Der
Verlustig auf des Gueter der Ansatz beschehen, mag an einem Recht- oder
Gerichtstag ehe Angesetzt die drei Täg berueffen lässt, oder auf den Tag
so die Berueffung beschicht, erscheinen, sich gegen dem Angesetzten
Entrichtung seiner Sprich nach Erkhantnuß des Gerichts ze thuen
erbieten, so wierdet darauf wie oben angezaigt gehandlt, wo aber das
nicht beschicht, so schreibt der Lanndsverweser dem auf des Gueter
Ansatz ervolgt vnd zaigt ime ann,25 daß er zwischen derselben Zeit und des
nech[s]ten Rechtens dem Gegenthail umb sein erlanngt Recht ain geburlich
Benuegen thuen welle, oder man werde dem Gegenthail die angesetzten
Gueter gar zuerkhennen.
[f. 9] Sobald die Urtl in der Haubtsach ergangen, mag der Verlustig von
stund an anzaigen, er welle den Clager zufriden stellen, durffe
derhalben khainen Ansatz thuen lassen und den Coßten so darüber luffe
ersparen, mit solchen Erbietten verhindert der Verlustig aber den Ansatz
nit, souerr der Clager damit verfaren zu lassen haben will, doch hat der
Verlustig dagegen zu protestiern, das der Cossten solches Ansatz ime on
Nachtl sein sol, und so der Clager über solch Erbietn mit dem Ansatz
verferth, mag der Verlustig zu nechstem Rechten zuerkhennen begern, ob
nit Clager sein Erbieten billich anzunemen schuldig sei. Darauf wierdt
solchs erkhennt vnd dem Verlusstigen die Expensen solchs Ansatz nit
aufgeladen, aber er mues sich mit dem Clager seiner Spruch nach allen
seinen Willn [9'] vergleichen, will er annders seine Gueter wider ledig
machen unnd dieselben taxiern oder Vergleichung wierdet weiter nit vor
Gericht oder durch Erkhantnuß gehanndlt, sonnder so Clager anhelt,
erkhennt man ime den Scherm auf den Ansatz.
Die Action umb Entwerung sein mixti fori (Ms.: "nixti fari") mögen auch
vor dem Lanndsrechten vnd vor dem Lanndsverweser, auch seinen Beisitzern
als Verhörsachen gehanndlt
| Seite NS.184|[=> zur Seite] werd[en],
unnd so der Clager die Entwerung im Lanndsrechten clagt, hat er den
Nachtail, das ime der Beclagt vor dem viertn Tag zu antworten nit
schuldig ist. Aber so in der Verhörsachen die Entwerung clagt, mues der
Beclagt auf den ersten tag antworten.
Unnd der Clager ubergibt sin Clag, der Lanndsverweser schreibt vnd
bevilcht dem Beclagten, er solle [f. 10] ine unclaghafft halten oder
aber so er Einred dawider zu haben (Ms.: zu "hahaben") ve[r]mainte,
alsdann auf ainen bestimbten Tag gegen dem Clager in Verhör erscheinen
auch Hanndlung vnd Enndschids gewarten vnd wierdet sumariter procediert
auch allerlai Weisung zuegelassen.
Die Appelation geet auch fur die Niederösterreichisch Regierung gen
Wienn.
Die Verhörsachen werden mundlich oder schrifftlich, wie es den Partheyen
gelegen eingefuerth, es begerts auch der Lanndsverweser die merer Zeit
selbs, das die furbringen Schrifft sollen beschehen.
Die Verjärung erstregkht sich Innhalt aines Lib(el)ls so die
Lanndshanndfessten genannt wierdet.27 [f.
10'] In aigen Guetern auf dreißig jar vnd ainen tag, In des
Lanndsfursten Lehen auf zwainzig Jar. In anndern Lehenguetern auf
zwelf Jar. In Zinslehen und Guetern auf Jar vnd Tag.
Die Pfanndschillinger so vom Ertzhertzogen Herschafften auf Widerkheuff,
versatzweis oder was gestalt daz sei haben, doch das demnach das
Aigenthumb des Ertzhertzog ist, mag man ir Hanndlungen halber von
solchen Herschafften herruerend vor dem Lanndsrechten nit beclagen,
sonder vor Jarn seind sy "aber" der Regierung zu Wienn, auch zu Zeiten
vor
| Seite NS.185|[=> zur Seite] dem
Lanndsrechten beclagt worden. Sy haben auch [F. 11] der Orten Recht
nemen und geben mueßen. Aber ungeuerlich vor 10 Jaren, wie es dann jetzo
in diesem 44 Jar noch gehalten wierdet, hat die Rö. Kun. Mt. als
Ertzherzog zu Verhör und Hanndlung solcher Sachen den Lanndsverweser,
Vitztumb und zwen oder mer Lanndsrethe zu Comissarien verordent, die
Herrn solch Hanndl sumarie laßen schrifftlich und mundlich vor inen
verfaren, gestaten allerlei Zeugkhnussen, geben Enndschid und dem
Beschwärten ist die Appelation für die Regierung gen Wienn
furgesetzt.
Ain Unnderthon oder Paur der ainen Herrn und Versprecher hat, wierdet,
es sey in was Sachen das welle im Rechten wider jemand ze clagen nit
zuegelassen noch gestatet, sonnder so derselb wider jemand etwas zue
sprechen hat, mueß sein Herr an seines Underthans stat clagen, allain
außgenomen, derselb Underthon oder Paur het aigen Grünt unnd Pöden.28
Gewingte ain Underthon Beschwerden wider seinen Herrn und wil ine de[s]
wegen mit Clag furwenden, so mueß er desselb vor dem Lanndsverweser und
den vier verordenten Beisitzern als Commissarien in Verhersachen thuen
und seine Beschwerden clagen.
Ist aber der Underthon von seinem Herrn abgeschiden, mag er ine im
Lannstrechten allerlai Sachen halber beclagen.
So ain Unnderthon gegen ainem andern Paurn und Underthon icht zu clagn
hat, wil nun desselben Clagers Herr den Beclagten vor seinem Herrn in
erster Instantz wie sonsten der Gebrauch ist nit gern furnemen, sondern
von Abstellung wegen der Appelation vom nidern Herrn fur den
Lanndsverweser etc. die Sachen gleich alsbald in das Lanndsrecht
bringen, so mag er des [F. 12] Beclagten Herschafften mit eingefuerter
des Clagers Beschwerden schreiben und Abschaffung begern. Ob sich dann
gleich des Beclagten Herr erbeut Verhör vnd Hanndlung wider seinen
Unnderthon stat zu thuen, so hat des Clagers Herr hinwider anzuzeigen,
ob er "denn" beschehenen Begern
| Seite NS.186|[=> zur Seite] nit gemäß
schaffen, werde er ine im Lanndsrechten darumb beclagen. So mueß sich
darauf des Beclagten Herr im Lanndsrechten furnemen lassn oder aber
seinem, wie begert ist, Unnderthon schaffen. Durch diesen Weg khumbt der
Hanndl erster Instantz fur das "Lanndstrecht", welchs sonsten, so des
Clagers Herr den beclagten Unnderthon vor seinem Herrn beclagen wolt nit
beschehen khundt.
Der Lanndgerichts Herr hat nit allain die Malafitzsachen, Erenfäll vnd
Inzicht, sonder all annder Frauel, unnd Verbrechen, es seyen
Fächthänndl', rauffen, [F. 12'] schlahen mit Prugln, Feissten und
dergleichen Zescheltungen, uberägkhern, uberzeinen, ubermäen,
ubertreiben, Holtzabschlahen, ablaugnen der Schulden, so ainer uberwisen
wierdet, unnd in allen anndern dergleichen lanndgerichtlichen Sachen zu
straffen. Unnd wann in Jnjuri händln der Tater gleich von Stund an
begriffen wierdet, mag ine der Lanndgerichtsherr annemen vnd fanngkhlich
enthalten lassen, biß er verpurgt, die Sachen gegen dem Beleidigten vor
dem Lanndgerichtsherrn außzufuern. Enntweicht aber derselb "Täther" daß
er in der frisch nit betreten wierdet, so mueß des Clagers Herr des
Thaters Gruntherrn mit Clag anlanngen.
Unnd wann die Sachen vertragen oder ausgefurt, so mag der Lanndherr in
des Landgericht das Verbrechen beschehen, ime den Verbrecher [F. 13] zu
der Straff ze schaffen begern und solchs soll noch mag nit gewaigert
werden. Wo aber der Lanndrichter den Verbrecher ubermaßig straffen
wurde, steet dem Grundherrn die Waigerung für den Lanndsverweser und die
4 verordenten Beisitzer in daz Lanndsrecht beuor.
Der Lanndrichter mag (Ms. A "mag mag") ainem Maister in Malefitzsachen
auf aines jeden Herrn Grunt, so weit sich sein Lanndsgericht erstreckht
nachgreiffen und denselben fännkhlich annemen unnd zu Bewarung bringen,
doch wellen die
| Seite NS.187|[=> zur Seite]
Gruntherrn, der Lanndrichter solle ainen solchen Gefangnen on ir Wissn
vnd Willen vom Grünt nit wegfuern.
Ain Gruntherr mag auf seinem Grunt ainen Mißtäter auch wol annemen,31 doch soll er denselben dem Lanndgericht
anzaigen unnd [F. 13'] antworten unnd in diesem Fall hat es khain
sondere Maß noch Ordnung, sondern wie ain jeder seine Gebreiche und alt
Herkhomen erhalten und hergebracht hat.
Wann die Edlleut, derselhen raisig Khnecht oder anndere Diener
Muetwillen und Fräfl ueben, so hat khain Lannd[richter] nach inen zu
greiffen oder sy anzunemen, sonnder geburt dem Lanndsverweser. Aber
hierinnen ist das Malefitz und was denselben anhangt ausgeslossen und
Edlleut noch die Iren sein in Malefitz Fällen wider die Lannd- oder
Statgericht nit gefreiet, sy werden auch in den Steten für Recht
gestellt.
Was Straßrauberey betriift, das hanndlt der Lanndsverweser.
Vergwaltigung Gwald [f. 14] Lanndfäll Fravel
Nottzwanng haben khain sonndere bestimbte Estimation oder Taxation,
sonnder steet in des Clagers Willen dieselben in seiner Clag selbs zu
achten, doch bleibts bei ordenlicher Erkhanntnuß.
Es mag auch ein Clager die Injurien auf ain benante suma Gelts
anschlahen und taxiern.
In Khärnten hat khain Reconvention stat, sonnder wer gegen zu clagen
hat. mues Citation werben unnd hanndln wie [in] anndern Clagen der
Gebrauch ist.33
Es ist vor Jaren wol ain gemainer Gebrauch gewest, das man vor
Einfuerung der Clagen Khuntschafften und Zeugen
| Seite NS.188|[=> zur Seite]
eingezogen und volfuerth [f. 14'] als dann erst aus der Sag clagt hat,
aber vasst davon khomen, dann solh Khuntschafften in etlichn
Appelationibus von der Regierung zu Wienn aberkhennt und allmal durch
die Beclagten dawider protestiert ist worden, weil ainer billichen nit
mer weisen soll, dann warzue er von Obrigkhait gelassen unnd ime
aufgeladen.
Die Appelationes aus der auslendigen Fürsten34 Stet vnd Märkht geen für ire nachgesetzt
Obrigkhaiten als die Vitztumb, von dann gen Wienn. Aber in des
Ertzhertzogen Steten unnd Markhten fur den Lanndsvitztomb in Kharnten
und von denselben für die Niederösterreichisch Regierung gen Wienn.
8. Clager mues zu vier Rechtag anhalten, sonst ist ime der
Beclagt zu antworten nit schuldig.
8. Von etlichen der Herrn Verwalter, Phleger und Ambtleut
zuefuegenden Beschwärungen.
| Seite NS.189|[=> zur
Seite]
9. Eehafft Verhinderung.
9. Von Verantworttung der Clagen.
10. Exceptiones wann die einzubringen.
10. Von Underreden.
11. Weissung.
11. Von Underhandlung.
12. Wie der Aid zuegelassen.
12. Von Föllung und Abnemung der Täg.
13. Verherung der Zeugen.
13. Wie Weisung eingezogen werden sollen.
14. Erforderung der Zeugen.
14. Von der Gegenweisung.
15. Gegenweisung.
15. Von Eröffnung der Weisung und Gegenweisung.
16. Einrede wider der Zeugenpersonen Sag.
16. Wie es hinfür in der Appellation sachen gehalten werden
solle.
17. Schöpfung des Urtls.
17. So ain oder die ander Parthey in hangenden Rechten
abstürbe.
18. Appelation.
18. Von Behebnus, so ainer seine Sprüch erhalten, auch der
Aufweisungen so im der Weispot erkhennt wirdet.
19. Vertigung der Appelation.
19. Von dem Anpot über die aufgewisenen Guetter.
20. Zeit und Schub zu Erledigung der Appelation.
20. Ob die Partheyen mitler-zeit der Aufweisung und Phandt
fürtragen, aine oder die ander mit Todt abgiengen.
21. Wie die Appelation desert wierdet.
21. Weiter von der Aufweisung.
22. Von Eröffnung der Appelation.
22. Von Taxierung Cost und Schaden.
23. Expensen.
23. Clag umb Lidlon.
24. Execution und von dem Ansatz.
24. Clag umb Schuldbrieff.
25. Erledigung der angesetzten Güter.
25. Von aufrichtigen Schuldbrief fen nicht zu appelieren.
| Seite NS.190|[=> zur
Seite]
26. Aigenschaft der Clagen umb Entwerung. Unnderschid zwischen
dem Lanndsrechten und Verhörsachen.
26. Von Verjährung der Schuldbrieff.
27. Prescription.
27. Von Gwälten.
28. Pfandschafften.
28. Von wilkhürlichen Rechtfuerungen.
29. Wie die Underthonen clagen mugen.
29. So Antworter seinen Procurator nit gehaben mag.
30. Wo einen Underthon seinen Herrn beclagen mag.
30. Von eehafter Not und Ursachen.
31. Lanndgerichts Fäll.
31. Von gewaltigen Entwerungen.
32. Lanndrichters Straff.
32. Wie ainem zu schermen verkhünt werden soll.
33. Annemen der Malefitzpersonen.
33. Von Beystanden im Rechten.
34. Edlleut und derselben Diener.
34. Von Fürderung etlicher Personen im Rechten.
35. Strasrauber.
35. Mer von Fürderung des Rechtens.
36. Reconvention hat nit Stat.
36. Von verbotenen Worten.
—
37. So ain böser Leumbt oder Zicht, die das Malefitz beruern,
auff ainen geworffen wierdet.
—
38. Von Empbahung der Lehen.
—
39. Der Herrn Landsfürsten Lehen antreffendt.
—
40. Von Berueffung Brief, Sigil und Petschadt.
—
41. Von Meldungen.
—
42. Das die Closterfrauen persondlich im Landesrechten
erscheinen dürffen.
—
—
43. Von gefärlichen Schüben.
Fußnoten
⇭163.1 Bestärkt wird diese Vermutung durch die Tatsache, daß die zweite
Handschrift über das ältere Gerichtsverfahren in Kärnten, welche Herr
Professor Dr. Wutte im Kod. 517 des kärntischen Landesarchives entdeckt
hat, nachweisbar (vgl. Fol. 219 neu, Fol. 32 alt) für einen
bambergischen Beamten hergestellt wurde.
⇭164.1 Neuerlich durch F. Khull im Archiv für vaterl.
Gesch. und Topographie, Bd. XVIII, herausgegeben.
⇭164.2 Hier
angeführt durch B. und die Zahl des Auszugs.
⇭164.3 Die Hschr. der Chronik, die Prof. Dr. Wutte auf mein Ersuchen
in der k. k. Studienbibliothek zu Klagenfurt einsah, hat die
Namensformen „Freyburger" und „Freiberger".
⇭170.1 Die Landschaft von Kärnten habe
dem Erzherzog in Untertänigkeit „angebracht, wie die unvermeidliche
Notturfft erforderte, die hievor daselbst in Khärndten aufgerichte
Landsrechtsordnung in etlichen Artikeln gemainem Wesen zum besten zu
verändern".
⇭Hs_B.1_i besitzen. Welcher darüber verreitt, dem solle in einem
Jahr nit mehr gericht werden. B Fol. ... 47. tuett er das nit, so
soll man im in ainem halben Jar darnach nit richten ... L. 0. Art.
35.
⇭7Art. Lr. O. 6, Abs.
4 und zwar mit genauer Bezeichnung, weil eine Berufung auf
"all schriftlich Urkunden" u. dgl. nicht mehr zulässig sei. Vgl.
auch Art. 12, letzter Absatz.
⇭8 In B. schließt der
folgende Artikel (6) ohne Absatz oder Interpunktion mit den Worten
an "und mag der Clager usw."
⇭Hs_B.1_v ein. So aber der Antwortter oder Clager, so nun der
Krieg befestiget, in ain oder mehr weg etwas vernaint vnd dem andern
solches zu beweisen aufgeladen, so mag er Leuth und Brief
fürbringen. Dergleichen stehets dem Antwortter in seiner
Gegenweisung auch bevor. Zusatz in B. Fol. 48'.
⇭Hs_B.1_x Statt des Eingeklammerten heißt es in B,
Fol. 48', ihme Compaß vnnd Vorderbrief geben, das die Zeugen zum
negsten auf des Fürstellers Costen erscheinen. Man gibt ihn auch ein
Urkhundtbrief auf sein Gegenteil. Ob nun aus Ehehafft oder
Ungehorsamb ainer oder mehr Zeugen ausbleiben, die werden zum andern
Rechten widergestelt auf ihren Uncosten vnnd so sie abermals
ungehorsamb außblieben, werden sie bei Poen gefordert unnd kommen
sie nit, so verzeucht man mit ihm, damit niemandt übereylt
würdt.
⇭Hs_B.1_z Statt des Eingeklammerten
heißt es in B Fol. 49: da gibt der Verweser Commissarii vnnd lest
Commission ausgehen, das die Zeugen auf der Scheinstatt wie recht
ist gehört werden.
⇭Hs_B.2_d Statt des
Eingeklammerten heißt es in B Fol. 49: das beschicht so jedlicher
Thaill der Zeugen sag Abschrift haben.
⇭Hs_B.2_e Statt des Eingeklammerten sagt B: Vrthl vnnd so baldt ers angesagt,
so begehrt er darwider Vrtl.
⇭17 [Anm. 16
fehlt. H.S.] Lr. O. Art.
16, Absatz 2 ebenso. Vgl. dazu das mittelalterliche
steiermärkische Landrecht, das eine Handschrift (F) als Recht und
Gewonhait obgemelter Landschaft Khärnten bezeichnet in Bischoffs
Ausgabe Art. 17: Wann paid vorsprechen ertaillent, so mag man woll
vrtail gedingen ee man uber den dritten khombt.
⇭179 Diese Randnote steht erst gegen Schluß des
Artikels (A).
⇭Hs_B.2_y B. schiebt nach »anlangen« ein: die Urtl
im Hauptpunct zu volziehen kommen zu lassen und sich umb die Schäden
mit seinem Gegentheil. B Fol. 50.
⇭Hs_B.2_z Statt des Eingeklammerten sagt B. Fol. 50:
mag desselben oder andern rechten darnach.
⇭Hs_B.3_a Statt des Eingeklammerten sagt B: aber der
Urtl muß vor im Haubtpunct volzogen sein.
⇭Hs_B.3_b So ainer vmb Gründt unnd Pöden
clagt vnnd erhelt, so ... B.
⇭Hs_B.3_d Statt des Eingeklammerten heißt es in B Fol. 50': den negsten
Rechtstag darnach dieselben Pfandt den Weißbotten vor dem Rechten
melden lassen, so würd ihme der erste Scherm erkhennt, darnach muß
er die angezogenen Pfandt zu dreyen Rechtstagen fürbringen oder
fürtragen
⇭Hs_B.3_e Das
Weitere fehlt in B. Dafür schließen hier Prozeßformeln
an.