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        <title>Constitution / wilkoͤr vnd ordenung der Erbfelle</title>
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            <forename>Joachim Nestor I.</forename>, <surname>Kurfürst von Brandenburg</surname>
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      Universität Graz</orgName>
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      Management System</orgName>
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      4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.1527-constjoachimica</idno>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums digitaler
     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
     Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/119214644">
              <forename>Joachim Nestor I.</forename>, <surname>Kurfürst von Brandenburg</surname>
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          </author>
          <title>Constitution / wilkoͤr vnd ordenung der Erbfelle</title>. <series/>
      (<pubPlace corresp="marcrelator:pup">Frankfurt an der Oder</pubPlace>
          <date when="1527">1527</date>) <publisher>Nicolaus Wolrab</publisher>
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      <editorialDecl>
        <p>Die Joachimische Konstitution von 1527 ist im Druck erst 1540 und 1549 überliefert (vgl
     hierzu <ref
            target="https://books.google.at/books?id=q2xDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA45#">L.E.
      Heydemann, Die Elemente der Joachimischen Constitution vom Jahre 1527 (Berlin 1841) hier S.
      45)</ref>. Die digitale Version transkribiert die Ausgabe von 1549 von Nikolaus Wolrab (vgl.
     hierzu die Angaben in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=brandenberbfkonst.%201527%201549">DRQEdit</ref>)</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
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              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.brandenburg" type="context">Brandenburg (Kurfürstentum)</ref>
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    </front>
    <body>
      <div xml:id="NA.0">
        <head>Constitutio Joachimica 1527 (1549) :: Transkription DRQEdit / Heino Speer 2013</head>
        <div xml:id="NA.Titelblatt">
          <p>
            <pb facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00001" n="1" xml:id="S.1"/> CONSTITVTION, Wilkoͤr / vnd
      ordnung der Erbfelle / vnd anderer sachen / wie damit durch die gantzen marck zu Brandenburg /
      vnd darzu gehoͤrenden landen / hinfuͤr sol gehalten werden. </p>
          <p> [Wappendarstellung] </p>

          <p> Gedruckt zu <placeName>Franckfort an der Oder</placeName> Durch <persName>Nicolaum
       Wolrab</persName>. <date
              when="1549">1549</date>. <pb facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00002" n="2" xml:id="S.2"/>
            <pb facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00003" n="3" xml:id="S.3"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.Übschr.">
          <head> Constitution / wilkoͤr vnd ordenung der Erbfelle / vnd anderer sachen / Wie damit
      durch die gantzen Marck zu Brandenburg / vnd darzu gehoͤrenden landen / hinfuͤr sol
      gehalten werden.</head>
          <div xml:id="NA.Präambel">

            <p>WIr <persName>Ioachim von Gottes gnaden Marggraff zu Brandenburg</persName> / Des heiligen
       Roͤmischen Reichs Ertzkamerer vnd Churfuͤrst / zu Stettin / Pommern / der Cassuben vnd
       Wenden Hertzog / Burggraff zu Nuͤrmberg / vnd fuͤrst zu Ruͤgen / Thun kundt hiemit
       offentlich vor allermeniglich. Nach dem die gebrechligkeit menschlicher Condition in
       zeitliche narung gesatzt / hierumb jre vil aus frecher vnd vnzimlicher begirde vil zuhaben
       bewagen / offtmals in gezenck vnd vneinigkeit gegen jre nechsten erwachsen / auch gegen jre
       angesipte vnd bluts verwandten / in krieg vnd widerwertigkeit verleiter / dadurch die gebot
       Gottes / vnd lieb des nechsten freuelichen vbergangen / vnd vil mals frembde guͤter on
       Recht / <pb
                facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00004" n="4"
                xml:id="S.4"/> wider alle billigkeit
       gesucht vnd vnderzogen werden / Welchs zum meisten in erbfellen geschicht. Derhalben wir mit
       manigfeltiger vnruhe zum offtern male beladen / ersucht / vnd angeloffen werden / einem
       jeglichen des seinen zuuerhelffen / vnd Recht zu sprechen / Darzu wir vns / wiewol schuldig
       erkennen / auch vnsers hoͤchsten verstands / mit rhat der Recht verstendigen vnserer Rhete
       / vnd andern gern befleissen. So wir aber befunden / das die Erbfelle in vnsern landen
       mancherley gestalt / als etwan durch sonderliche Constitution vnd ordenung / etwa durch
       erwunnen Priuilegia / bey etlichen / auch allein aus angenomener vbung vnd langem
       hergebrachten gebrauch eingefuͤret / vnd vngleich gehalten werden. Welches zum teil /
       wiewol villeicht leidlich sein moͤcht / Aber dennoch gemeinem geschriben Rechten vngemes /
       Eins teils auch demselbigen / vnd aller billigkeit stracks entgegen / Vnd von des wegen vns /
       sampt den Rechts verstendigen / nach eines jeglichen orts gebrauch / Recht zu sprechen nicht
       moͤglich / dadurch manchem sein Recht entzogen / vnd des seinen aus vnschickligkeit der
       vilen Recht in vnsern landen / so offtmals gegen einander vnd widerwertig <pb
                facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00005" n="5"
                xml:id="S.5"/> gespuͤret / verlustig werden
       moͤchte. Dieweil wir aber aus gnediger schickung Gottes den vnsern im Regiment vorgesatzt
       / vnd wir schuldig / geneigt vnd begirig / einem jeglichen zu dem er fug vnd recht hat / zu
       verhelffen / bey dem seinen zu handthaben vnd zu behalten / Haben wir mit aller vnserer
       Prelaten / Grauen / Herrn / Ritterschafft vnd Stetten vnsers Churfuͤrstenthumbs
       eintrechtigem rhat / volwort / willen vnd gefallen / alle Constitution / ordenung /
       Priuilegia / vbung / vnd lang hergebrachte gebreuch / sonderlich der Erbfelle / welcherley
       gestalt die bisanhere in vnsern landen vnd Churfuͤrstenthumb gehalten / gentzlich vnd gar
       auffgehaben vnd abgethan / Wie dann sie alle vnd jegliche sich solcher jrer alten
       Constitution / ordenung / Priuilegia / vbung vnd langen gebrauchs / so vil die alten Erbfelle
       / Testament / auch abschosse / von erbgut vnd kindergelt belangen / guͤtlich vnd
       freiwillig / vmb einigkeit vnd besserung willen des gemeinen nutzes der lande / abgetretten /
       cediret / abgesagt / vnd sich gentzlich verzihen haben. Demnach vnd auff solcher aller Stende
       vnsers Churfuͤrstenthumbs zu Brandenburg / vnd derselbigen zugehoͤrenden landt
       eintrechtige <pb
                facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00006" n="6" xml:id="S.6"/> bewilligung / Ordnen
       / setzen constituiren / vnd woͤllen wir / das die nach folgenden Artickeln / satzung vnd
       Recht / hinfuͤr von den vnsern sollen gehalten / auch in jtzlichen gerichten des selbigen
       darnach erkant / geurteilt vnd gesprochen werden. </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1">
            <head>Erbfelle zwischen Eheleuten.</head>
            <div xml:id="NA.1.1">

              <p> SEtzen vnd ordenen / welches von Eheleuten des andern todt erlebt / behelt nach alter
        gewonheit / das halb gut / an ligenden gruͤnden / vnd farender habe. Iedoch soll erstlich
        dienstlon vnd schulde zuuor aus dem gemeinen gut bezalt werden / vnd nachfolgig Testament /
        so etwas vberig von des verstorben erbnemen gegulden vnd bezalt werden. <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00007" n="7" xml:id="S.7"/> Das ander halb teil sollen haben die
        eheliche leibs erben / so die verhanden sein / oder so die nicht weren / die nechsten
        freunde / nach Kaiser Recht. So aber kein angesipter freund da were / denn nimpt das halb
        teile die Herrschafft. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.2">
              <p> Was in der Ehestifftung von beiderseits freuntschafft bedingt / verbrieffet vnd
        beschlossen / das eins dem andern vbergibt nach seinem tod / an gelt / farender habe / oder
        vorteil an den ligenden gruͤnden / zuuoraus zu haben / sol bey macht vnd krefftig
        bleiben. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.3">

              <p> Der gleichen / so zwey Eheleut bey einander in der Ehe sein / vnd keinen leiblichen
        ehelichen erben haben / mag eins dem andern vor Gericht vbergeben vnd vermachen zuuoraus /
        den vierdten pfenning aller guͤter / ligender <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00008" n="8"
                  xml:id="S.8"/> gruͤnde / Reitschafft / vnd farender habe / Welcher geschehen sol vor
        gehegtem ding / Vnd solchs sol krafft haben / dieweil sie nicht leibliche eheliche erben
        gewinnen / So bald aber sie eheliche leibs erben bekommen / soll solche vbergabe vnd
        vermechnus kein krafft haben. So aber die eheliche leibs erben wider verstuͤrben /
        moͤgen sie einander widerumb auffs new den vierdten pfenning zuuoraus vermachen vor
        Gericht / wie oben. Hiemit alle ander misbreuch durch die krancken im haus / oder an der
        schwelle / etc. auch hoͤher vermachung / vber den vierdten pfenning / wie oben / sollen
        abgethan / auffgehaben / vnd vnkrefftig sein. Doch sol erstlich dienstlon vnd schulde / ehe
        der vierde pfenning angelegt / gerechent / vnd von <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00009" n="9" xml:id="S.9"/> dem gemeinen gut bezalt werden
                <!--2 Wörter nach Plaus. (AB)-->. So
        auch ein Eheman Lehenguͤtter hat / vnd sein fraw damit oder daraus / nach der frawen
        einbringen #beleibgedingen wil / so jm mit Consens vnd verwilligung der Herrschafft
        zugelassen werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.1.4">
              <p> In solcher vermachung vnd vbergabe zwischen eheleuten / die one eheliche leibs erben sein
        vnd bleiben / soll kein ligend grund anders / dann auff ein summa gelts angeschlagen /
        vermacht / oder vbergeben werden / es geschehe dann mit der erbnemen willen. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.2">
            <head> Von Testamente.</head>

            <p>ORdnen / setzen vnd woͤllen / das ein jeglicher (dem solchs zu Recht gebuͤrt) mag
       nach Rechts form <pb
                facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00010" n="10"
                xml:id="S.10"/> ein Testament
       machen von seinen guͤtern / ligenden gruͤnden / vnd farender habe / vnd also seiner
       selen seligkeit / vnd gegen seinem nechsten die gerechtigkeit bestellen vnd befelhen. Welches
       auch mit fleis sol gehalten vnd volbracht werden. Aber doch sol an ligenden gruͤnden
       allein ein summa oder wirderung / vnd nicht das gute / bescheiden werden / Es geschehe dann
       mit der erben vnd der herrschafft willen. Vnd moͤgen die geistlichen beichtveter / so in
       todes noͤten die krancken mit Sacramenten versorgen / dieselbigen in gegenwert der erben /
       freunde / oder frembden wol anreden vnd erinnern / ob sie in Gottes ehre zur seligkeit jrer
       selen / oder sonst jemands etwas bescheiden / oder Testament machen woͤllen / das sie
       solchs von sich <pb
                facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00011" n="11" xml:id="S.11"/> sagen oder
       anzeigen. Aber die krancken / one der erben freunde / oder ander gezeugnus beiwesen / weiter
       anzuhalten vnd zu bewegen / etwas zu bescheiden / oder zu vergeben / soll sich ein jeglicher
       / geistlichs vnd weltlichs stands / enthalten. Vnd so in Testament sachen ein irrung
       erwuͤchsse / sol die vor jrem gebuͤrlichen Richter gesucht vnd ausgetragen werden. </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3">
            <head> Von gemeinen Erbfellen.</head>

            <p> DIeweil vnser Churfuͤrstenthumb Brandenburg im Roͤmischen Reich begriffen / so
       ordenen vnd setzen wir / als des heiligen Reichs Churfuͤrst (wie sich auch wol zimpt) das
       in vnsern landen / in allen gemeinen <pb
                facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00012" n="12" xml:id="S.12"/> Erbfellen / Kaiser Recht gesprochen werde. Welchs wir auch in den / vnd
       andern kriegischen sachen / so in vnserm Churfuͤrstlichem Camergericht verhandelt werden /
       zu behalten verordent vnd befolhen haben / wie denn solchs mit rhat / willen vnd volwort
       aller gestenden vnser land gewilligt vnd angenomen. </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4">
            <head> Von Kindergelt vnd Erbegelt.</head>
            <div xml:id="NA.4.1">

              <p> SEtzen / ordnen / vnd woͤllen / So nach abgang beider eltern vnmuͤndige kinder
        verhanden bleiben / Soll in Stetten ein Rhat / aber in Doͤrffern Richter vnd Schoͤppen
        / auff derselbigen guͤter vnd habe fleissige <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00013" n="13"
                  xml:id="S.13"/> achtung haben / damit die den kindern zu gut Inuentiret / beschriben /
        erhalten / vnd gebraucht werden / Vnd so nit natuͤrliche / oder im Testament gesatzte
        Vormuͤnder da weren / den die vormundschafft zu vertrawen sein moͤcht / den sol ein
        Rhat / oder die Gericht / mit einem volkomenen Inuentario vormuͤnder ordnen / oder so von
        noͤten / einen oder mehr zu den natuͤrlichen / oder im Testament gesatzten
        vormuͤnden darneben ordnen / auch die barschafft an gelt / so der vil verhanden weren /
        vnder einen offen recognition / welche Recognition der kinder freunden oder vormuͤnden
        sol verreicht werden auffs Rhathaus / oder in Gericht in verwarung nemen / oder zu nutze
        anlegen / den kindern zu gut / mit wissen der vormuͤnder oder <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00014" n="14" xml:id="S.14"/> freund. Oder aber so solche
        barschaft aus der erhaltung der vnmuͤndigen kinder nicht zu entberen were durch die
        vormuͤnder / oder freund / mit wissen des Rhats / oder der Gericht / angelegt werden /
        den kindern zu gut / damit denen solche summa nicht verkome / vnd zu jrer mundtschafft
        daruon rechenschafft geschehe / vnd vngefere wider zugestelt werde / Daruon Rhat oder die
        Gericht nicht nemen noch behalten sollen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.2">

              <p> Wer aber kindergelt / oder erbgut von dem Rhat / oder aus dem Gericht / darinnen es ligt
        / in frembde gerichtweg bringen wil / sol geben dem Rhat in Stetten oder der herrschafft in
        Doͤrffern / von jeglichem Merckischen schock vier Merckisch groschen / vnd dem Richter
        von jeglicher <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00015" n="15" xml:id="S.15"/> person / welche
        solch kindergelt / oder erbgut aus dem Gericht nimpt vnd wegbringt / zwoͤlff Merckisch
        groschen. Vber das sol niemands von den vnderthenigen vnser Prelaten vnd der Ritterschafft
        in vnsern landen gesessen / die erb fordern schuldig sein / sonderlich Burgerschafft oder
        Burgerrecht zu bezwingen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.3">
              <p> Was aber von auslendischen oder andern Buͤrgern / so erbgelt oder kindergelt nemen
        wuͤrden / sol gehalten werden / wie hieuor / vnd von alters geschehen vnd herkommen ist.
       </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.4.4">

              <p> Wenn aber kindergelt / oder erbgelt aus denselben Gerichten / da es gefallen / oder ligt
        / nicht gebracht / die erben auch solchs in denselben Gerichten / zur narung wider anlegen /
        vnd bleiben lassen / sol nichts daruon <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00016" n="16" xml:id="S.16"/> gegeben noch genommen werden. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.5">
            <head>Von dem Brandenburgischen Rechten.</head>
            <div xml:id="NA.5.1">

              <p> DIeweil wir auch betrachten / das vnsere beide stette / Alt vnd Newe statt Brandenburg /
        eins alten loͤblichen geruͤchts / mit einem sonderlichen Gerichtsstul samptlich
        begnadet / vnd von vil vnsern vorfaren loͤblicher vnd seliger gedechtnus /
        Churfuͤrsten vnd Fuͤrsten / damit priuilegirt vnd befreiet worden sein / Welches sie
        auch als hauptstette vnsers Churfuͤrstenthumbs / bis anhere in loͤblicher gewonheit
        vnd gebrauch / also hergebracht vnd erhalten / das auch vil andere vmbligende Stette vnd
        flecken jr Recht in allen jren sa<pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00017" n="17"
                  xml:id="S.17"/> chen / auch in Erbfellen bey jnen gesucht vnd erholet / Haben wir aus sonderlichen gnaden
        / auch mit aller gestendte vnserer land rhat / vnd jrem selbst wissen vnd willen / jnen
        geguͤnnet vnd zugelassen / Das die beide vnser Stette Alt vnd Newe stat
         <placeName>Brandenburg</placeName> / hinfuͤrder nochmals einen gemeinen Gerichts stull
        sambtlich / wie vor alters / haben vnd behalten sollen / von den auch die vmbligende Stette
        / flecken / vnd sonst jedermeniglich in allen jren sachen / auch in Erbfellen Recht / vrteil
        / vnd belerung suchen vnd holen moͤgen / wie von alters. Doch sollen sie nicht anders /
        dann nach diser satzung vnd wilkuͤr in den ausgedruͤckten Artickeln / vnd sonst in
        allen andern sachen nach beschribenem #KeiserRecht / belerung vnd <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00018" n="18" xml:id="S.18"/> vrteil geben vnd sprechen / von
        den auch das beschwerte part / so das solchs appellirens fuge haben moͤchte / an vns
        vnser Camergericht Rechtlicher
                <!--2 Wörter nach Plaus. (AB)--> weis zu Appelliren macht
        haben soll. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.2">
              <p> Wiltu wissen Erbes fall /<lb/> Sich an dis Bawmes grad vnd zall<lb/> Lerne wol den Stamm
        vnd este kennen<lb/> Die freund vnd sipschafft eben nennen<lb/> So findestu der linien
        drey<lb/> Die grad bezeichent nah darbey /<lb/> Daraus kanstu dich bald entsinnen /<lb/> Wer
        das Erbteil sol gewinnen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.5.3">

              <p> Vnd damit ein jeder des gebrauchs der Erbfelle nach Keiser Recht / nicht gar vnwissend
        sey / haben wir die gemeinen erbfelle / auch mit anzeigung des Baums der Sipschafft /
        Lateinisch vnd Teutsch / welcher allein auff <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00019" n="19" xml:id="S.19"/> die Erbfelle gericht / darinne die graden oder glide der personen
        augenscheinlich gezeichent sein / als wie die im Keiserrechten / nach art der linien
        gesprochen werden / thun begreiffen / darnach ein jeglicher sich seines Rechten zu halten /
        erlernen vnd sprechen mag / mit vnterricht / wie hernach folget. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.6">
            <head>Von der absteigenden geraden Linien.</head>
            <div xml:id="NA.6.1">

              <p> NIchts billichers ist / dann das der Son des vaters Erbe sey / Dieweil die guͤter des
        vaters dem kind auch aus natuͤrlichem Rechten zu stendig / So ist die erst betrachtung
        der Erbfelle billich auff die ehelichen kinder gerichtet. Derhalben dieweil <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00020" n="20" xml:id="S.20"/> eheliche kinder des ersten grads
        in absteigenden geraden linien verhanden / so nemen sie das Erbe jrer eltern / vor allen
        andern in der auffsteigenden / oder seithalb Linien der angesipten freunden / nach den
        heuptern. Doch werden des verstorben kinds kinder im andern grade mit den kindern des ersten
        grades / an die stette jrer eltern / nach dem stammen / aus gnaden der Recht gleich zum Erbe
        gelassen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.2">
              <p> In den andern absteigenden Erben / nach dem kind vnd kindes kindern / nimpt das Erbe der
        nechst im grade / vnd hat bey denselben fuͤrder die gnade des Rechten / Als das die
        kinder in jrer eltern stette tretten solten / kein stat. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.6.3">
              <p> Was aber die vneheliche kinder / der gleichen auch die enterbung der <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00021" n="21" xml:id="S.21"/> ehelichen kinder belangt / sol
        vermuͤge der KeiserRecht gehalten werden. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.7">
            <head>Von der auffsteigenden linien.</head>
            <div xml:id="NA.7.1">
              <p> SO aus der linien der absteigenden niemands befunden / als denn vnd nit ehe kommen die
        auffsteigenden in der geraden linien zum erbe / also / das der nechst im grade der
        auffsteigenden linien mit sampt des verstorben bruders / von voller geburt / in die heupter
        / oder auch mit des verstorben bruders kindern von voller geburt / welche in die stammen
        tretten / aus gnad der Recht / gleich zum Erbe gelassen werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.7.2">
              <p> Wo aber des verstorben bruders / oder bruders kinder / alle von voller <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00022" n="22" xml:id="S.22"/> geburt / nicht verhanden / So
        wuͤrdt der nechst im grade der auffsteigenden linien allein zum erbe gelassen. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.8">
            <head>Von der seitten linien.</head>
            <div xml:id="NA.8.1">
              <p> SO in der geraden absteigenden vnd auffsteigenden linien niemands befunden / als denn vnd
        nicht ehe / kommen zum Erbe / allein bruder vnd bruder kinder von voller geburt / die
        bruͤder in die heupter / aber die bruͤder kinder in bedeuttung jrer eltern / aus gnad
        der Recht / an jrer eltern stette in stammen. Bruͤder von voller geburt schliessen gar
        aus die bruͤder von halber geburt. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.8.2">
              <p> So bruͤder vnd bruͤder kinder von voller geburt nicht verhanden <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00023" n="23" xml:id="S.23"/> weren / als denn / vnd nicht ehe /
        werden zum erbe gelassen bruͤder vnd bruͤder kinder von halber geburt / Als nemlich /
        die bruͤder halber geburt in die heupter / Aber bruͤder kinder halber geburt / in
        bedeuttung jrer eltern in die Stammen. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.8.3">
              <p> Bruder vnd bruͤder kinder von halber geburt / schliessen aus des verstorben vaters
        bruͤder vnd vettern von voller geburt. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.8.4">

              <p> Nach bruder vnd bruder kinder / von voller oder halber geburt / so die nicht verhanden
        sein / Als denn / vnd nicht ehe / kommen die vettern vnd seitten halb gesipten / also das
        der nechst im grade den andern allen vorgezogen werde / Vnder denselben auch fuͤrder kein
        gnade des Rechten / als den kindern / an jrer eltern stette zu tretten <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00024" n="24" xml:id="S.24"/> gegoͤnnet wirdt / Besonder der
        nechst im grade nimpt das erbe allein / oder wo jre mehr dann einer in gleichem grad sein /
        nemen sie das erbe miteinander zu gleich nach den heuptern. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.8.5">
              <p> Was von vater / soͤnen / bruͤdern / bruͤder kindern / vnd vettern hiroben
        vermeldet ist / sol auch gleicher gestalt von mutter / tochter /schwester / schwester
        kindern / basen vnd mumen verstanden werden / Wann die Keiser Recht nun fuͤrder zwischen
        menlein vnd frewlin / des geschlechts halben / in erbfellen kein vnterscheid machen. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.9">
            <head>Wie des verstorben Bruder oder Schwester kinder von voller geburt / vngleicher zale / so
       sie vnter sich selbst allein / vnd nicht mit des verstorben bruder / oder schwester zum Erbe
       tretten / Erbe nemen sollen.</head>
            <div xml:id="NA.9.1">
              <p>
                <pb facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00025" n="25"
                  xml:id="S.25"/> DIeweil die beschriben Keiser
        Recht disen falle nicht klerlich austruͤcken / derhalb der Doctorn vnd Rechtuerstendigen
        opinion vnd Rhatschlege offtmals in disem falle gegen einander vnd widerwertig gespuͤret
        / So ordnen / setzen vnd woͤllen wir / das bruder oder schwester kinder / von voller
        geburt / vngleicher zale / wo sie vnder sich selbst allein / vnd nicht mit jren vettern /
        basen oder mumen / als mit des verstorben bruder oder schwester erbnemen / das solch erbe
        hinfuͤr / nach dem stammen an stat jrer eltern / vnd nicht in die heupter sol genomen /
        gegeben vnd zugelassen werden. Wuͤrde aber durch Roͤmische Keiserliche Maiestat /
        vnsern aller genedigsten Herrn / vnd die Stende des heiligen <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00026" n="26" xml:id="S.26"/> Reichs disem falle ein andere
        aussatzung vnd Constitution gemacht / geordent vnd beschlossen / Als denn sol es nach
        vermoͤge vnd aussatzung der selbigen Keiserlichen Constitution / in vnsern landen der
        Marck zu <placeName>Brandenburg</placeName> fuͤrder gehalten werden. </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.9.2">
              <p> Vnd so vber hieroben gesatzte / gewilkoͤrte vnd angezeigte gemeine erbfelle / etliche
        sonderliche felle sich begeben wuͤrden / die hierinnen nicht begriffen / sollen
        dieselbigen nach gemeinem vnd geschriben Keiser Recht geoͤrtert vnd gesprochen werden.
       </p>
            </div>
            <div xml:id="NA.9.3">

              <p> Dieweil aber hieuor durch vns ein publication ausgangen / wie es mit den auslendischen /
        so Erbe fordern / sol gehalten werden / Vnd sonderlich das man denselbigen gleicher mass wie
        das Erbe bey jnen in den Stetten <pb
                  facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00027" n="27" xml:id="S.27"/> oder Gerichten / da sie haus sitzen sein / gegeben werd / vnd nicht anders / sol folgen
        lassen / woͤllen wir nochmals hiermit solchs zu halten / zu geben vnd zu nemen vernewet /
        bestettiget vnd confirmiret haben. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="NA.Konfirmation">
            <head>[Konfirmation]</head>

            <p> Darauff vnd hiermit thun wir euch den vnsern / samptlich vnd sonderlich befelhen / vnd
       ernstlich gebieten / das jr hinfuͤr solchs alles in Erbfellen vnd teilung der
       Erbguͤtter / Testament / vnd abschossen von erbgut oder kindergelt / nach toͤdtlichem
       abgang der verstorben in vnsern landen allenthalben / wie obgeschriben / vnd nicht anders /
       dann nach form / weis vnd masse diser vnser Constitution / ordnung vnd satzung / so wir mit
       gemeiner verwilligung aller Stende vnsers Churfuͤrstenthums vnd lands <pb
                facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00028" n="28"
                xml:id="S.28"/> gemacht / geordent vnd gesatzt
       haben / halten / auch darnach zu Recht sprechen / vrteilen / verreichen / vnd verhelffen
       sollet / Alles bey vermeidung vnserer straff vnd vngnade. Des zu vrkund mit vnserm
       Churfuͤrstlichen insigel besigelt / Vnd geben zu <placeName>Coͤln an der
        Sprew</placeName> / <date
                when="1527-10-09">am Mitwoch nach S. Franciscus tag / Christi
        vnsers herren geburt tausent / fuͤnffhundert / vnd im siben vnd zwentzigsten jar</date>.
        <pb
                facs="http://diglib.hab.de/drucke/36-26-jur-3/start.htm?image=00029" n="29" xml:id="S.29"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.Sippschaftsbaum">
            <head>[Abbildungsüberschrift:] Der Sypschafft Bawm</head>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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