| Seite 1| CONSTITVTION, Wilkoͤr / vnd
ordnung der Erbfelle / vnd anderer sachen / wie damit durch die gantzen marck zu Brandenburg /
vnd darzu gehoͤrenden landen / hinfuͤr sol gehalten werden.
[Wappendarstellung]
Gedruckt zu Franckfort an der Oder Durch Nicolaum
Wolrab. 1549.
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WIr Ioachim von Gottes gnaden Marggraff zu Brandenburg / Des heiligen
Roͤmischen Reichs Ertzkamerer vnd Churfuͤrst / zu Stettin / Pommern / der Cassuben vnd
Wenden Hertzog / Burggraff zu Nuͤrmberg / vnd fuͤrst zu Ruͤgen / Thun kundt hiemit
offentlich vor allermeniglich. Nach dem die gebrechligkeit menschlicher Condition in
zeitliche narung gesatzt / hierumb jre vil aus frecher vnd vnzimlicher begirde vil zuhaben
bewagen / offtmals in gezenck vnd vneinigkeit gegen jre nechsten erwachsen / auch gegen jre
angesipte vnd bluts verwandten / in krieg vnd widerwertigkeit verleiter / dadurch die gebot
Gottes / vnd lieb des nechsten freuelichen vbergangen / vnd vil mals frembde guͤter on
Recht /
| Seite 4| wider alle billigkeit
gesucht vnd vnderzogen werden / Welchs zum meisten in erbfellen geschicht. Derhalben wir mit
manigfeltiger vnruhe zum offtern male beladen / ersucht / vnd angeloffen werden / einem
jeglichen des seinen zuuerhelffen / vnd Recht zu sprechen / Darzu wir vns / wiewol schuldig
erkennen / auch vnsers hoͤchsten verstands / mit rhat der Recht verstendigen vnserer Rhete
/ vnd andern gern befleissen. So wir aber befunden / das die Erbfelle in vnsern landen
mancherley gestalt / als etwan durch sonderliche Constitution vnd ordenung / etwa durch
erwunnen Priuilegia / bey etlichen / auch allein aus angenomener vbung vnd langem
hergebrachten gebrauch eingefuͤret / vnd vngleich gehalten werden. Welches zum teil /
wiewol villeicht leidlich sein moͤcht / Aber dennoch gemeinem geschriben Rechten vngemes /
Eins teils auch demselbigen / vnd aller billigkeit stracks entgegen / Vnd von des wegen vns /
sampt den Rechts verstendigen / nach eines jeglichen orts gebrauch / Recht zu sprechen nicht
moͤglich / dadurch manchem sein Recht entzogen / vnd des seinen aus vnschickligkeit der
vilen Recht in vnsern landen / so offtmals gegen einander vnd widerwertig
| Seite 5| gespuͤret / verlustig werden
moͤchte. Dieweil wir aber aus gnediger schickung Gottes den vnsern im Regiment vorgesatzt
/ vnd wir schuldig / geneigt vnd begirig / einem jeglichen zu dem er fug vnd recht hat / zu
verhelffen / bey dem seinen zu handthaben vnd zu behalten / Haben wir mit aller vnserer
Prelaten / Grauen / Herrn / Ritterschafft vnd Stetten vnsers Churfuͤrstenthumbs
eintrechtigem rhat / volwort / willen vnd gefallen / alle Constitution / ordenung /
Priuilegia / vbung / vnd lang hergebrachte gebreuch / sonderlich der Erbfelle / welcherley
gestalt die bisanhere in vnsern landen vnd Churfuͤrstenthumb gehalten / gentzlich vnd gar
auffgehaben vnd abgethan / Wie dann sie alle vnd jegliche sich solcher jrer alten
Constitution / ordenung / Priuilegia / vbung vnd langen gebrauchs / so vil die alten Erbfelle
/ Testament / auch abschosse / von erbgut vnd kindergelt belangen / guͤtlich vnd
freiwillig / vmb einigkeit vnd besserung willen des gemeinen nutzes der lande / abgetretten /
cediret / abgesagt / vnd sich gentzlich verzihen haben. Demnach vnd auff solcher aller Stende
vnsers Churfuͤrstenthumbs zu Brandenburg / vnd derselbigen zugehoͤrenden landt
eintrechtige
| Seite 6| bewilligung / Ordnen
/ setzen constituiren / vnd woͤllen wir / das die nach folgenden Artickeln / satzung vnd
Recht / hinfuͤr von den vnsern sollen gehalten / auch in jtzlichen gerichten des selbigen
darnach erkant / geurteilt vnd gesprochen werden.
SEtzen vnd ordenen / welches von Eheleuten des andern todt erlebt / behelt nach alter
gewonheit / das halb gut / an ligenden gruͤnden / vnd farender habe. Iedoch soll erstlich
dienstlon vnd schulde zuuor aus dem gemeinen gut bezalt werden / vnd nachfolgig Testament /
so etwas vberig von des verstorben erbnemen gegulden vnd bezalt werden.
| Seite 7| Das ander halb teil sollen haben die
eheliche leibs erben / so die verhanden sein / oder so die nicht weren / die nechsten
freunde / nach Kaiser Recht. So aber kein angesipter freund da were / denn nimpt das halb
teile die Herrschafft.
Was in der Ehestifftung von beiderseits freuntschafft bedingt / verbrieffet vnd
beschlossen / das eins dem andern vbergibt nach seinem tod / an gelt / farender habe / oder
vorteil an den ligenden gruͤnden / zuuoraus zu haben / sol bey macht vnd krefftig
bleiben.
Der gleichen / so zwey Eheleut bey einander in der Ehe sein / vnd keinen leiblichen
ehelichen erben haben / mag eins dem andern vor Gericht vbergeben vnd vermachen zuuoraus /
den vierdten pfenning aller guͤter / ligender
| Seite 8| gruͤnde / Reitschafft / vnd farender habe / Welcher geschehen sol vor
gehegtem ding / Vnd solchs sol krafft haben / dieweil sie nicht leibliche eheliche erben
gewinnen / So bald aber sie eheliche leibs erben bekommen / soll solche vbergabe vnd
vermechnus kein krafft haben. So aber die eheliche leibs erben wider verstuͤrben /
moͤgen sie einander widerumb auffs new den vierdten pfenning zuuoraus vermachen vor
Gericht / wie oben. Hiemit alle ander misbreuch durch die krancken im haus / oder an der
schwelle / etc. auch hoͤher vermachung / vber den vierdten pfenning / wie oben / sollen
abgethan / auffgehaben / vnd vnkrefftig sein. Doch sol erstlich dienstlon vnd schulde / ehe
der vierde pfenning angelegt / gerechent / vnd von
| Seite 9| dem gemeinen gut bezalt werden
. So
auch ein Eheman Lehenguͤtter hat / vnd sein fraw damit oder daraus / nach der frawen
einbringen #beleibgedingen wil / so jm mit Consens vnd verwilligung der Herrschafft
zugelassen werden.
In solcher vermachung vnd vbergabe zwischen eheleuten / die one eheliche leibs erben sein
vnd bleiben / soll kein ligend grund anders / dann auff ein summa gelts angeschlagen /
vermacht / oder vbergeben werden / es geschehe dann mit der erbnemen willen.
ORdnen / setzen vnd woͤllen / das ein jeglicher (dem solchs zu Recht gebuͤrt) mag
nach Rechts form
| Seite 10| ein Testament
machen von seinen guͤtern / ligenden gruͤnden / vnd farender habe / vnd also seiner
selen seligkeit / vnd gegen seinem nechsten die gerechtigkeit bestellen vnd befelhen. Welches
auch mit fleis sol gehalten vnd volbracht werden. Aber doch sol an ligenden gruͤnden
allein ein summa oder wirderung / vnd nicht das gute / bescheiden werden / Es geschehe dann
mit der erben vnd der herrschafft willen. Vnd moͤgen die geistlichen beichtveter / so in
todes noͤten die krancken mit Sacramenten versorgen / dieselbigen in gegenwert der erben /
freunde / oder frembden wol anreden vnd erinnern / ob sie in Gottes ehre zur seligkeit jrer
selen / oder sonst jemands etwas bescheiden / oder Testament machen woͤllen / das sie
solchs von sich
| Seite 11| sagen oder
anzeigen. Aber die krancken / one der erben freunde / oder ander gezeugnus beiwesen / weiter
anzuhalten vnd zu bewegen / etwas zu bescheiden / oder zu vergeben / soll sich ein jeglicher
/ geistlichs vnd weltlichs stands / enthalten. Vnd so in Testament sachen ein irrung
erwuͤchsse / sol die vor jrem gebuͤrlichen Richter gesucht vnd ausgetragen werden.
DIeweil vnser Churfuͤrstenthumb Brandenburg im Roͤmischen Reich begriffen / so
ordenen vnd setzen wir / als des heiligen Reichs Churfuͤrst (wie sich auch wol zimpt) das
in vnsern landen / in allen gemeinen
| Seite 12| Erbfellen / Kaiser Recht gesprochen werde. Welchs wir auch in den / vnd
andern kriegischen sachen / so in vnserm Churfuͤrstlichem Camergericht verhandelt werden /
zu behalten verordent vnd befolhen haben / wie denn solchs mit rhat / willen vnd volwort
aller gestenden vnser land gewilligt vnd angenomen.
SEtzen / ordnen / vnd woͤllen / So nach abgang beider eltern vnmuͤndige kinder
verhanden bleiben / Soll in Stetten ein Rhat / aber in Doͤrffern Richter vnd Schoͤppen
/ auff derselbigen guͤter vnd habe fleissige
| Seite 13| achtung haben / damit die den kindern zu gut Inuentiret / beschriben /
erhalten / vnd gebraucht werden / Vnd so nit natuͤrliche / oder im Testament gesatzte
Vormuͤnder da weren / den die vormundschafft zu vertrawen sein moͤcht / den sol ein
Rhat / oder die Gericht / mit einem volkomenen Inuentario vormuͤnder ordnen / oder so von
noͤten / einen oder mehr zu den natuͤrlichen / oder im Testament gesatzten
vormuͤnden darneben ordnen / auch die barschafft an gelt / so der vil verhanden weren /
vnder einen offen recognition / welche Recognition der kinder freunden oder vormuͤnden
sol verreicht werden auffs Rhathaus / oder in Gericht in verwarung nemen / oder zu nutze
anlegen / den kindern zu gut / mit wissen der vormuͤnder oder
| Seite 14| freund. Oder aber so solche
barschaft aus der erhaltung der vnmuͤndigen kinder nicht zu entberen were durch die
vormuͤnder / oder freund / mit wissen des Rhats / oder der Gericht / angelegt werden /
den kindern zu gut / damit denen solche summa nicht verkome / vnd zu jrer mundtschafft
daruon rechenschafft geschehe / vnd vngefere wider zugestelt werde / Daruon Rhat oder die
Gericht nicht nemen noch behalten sollen.
Wer aber kindergelt / oder erbgut von dem Rhat / oder aus dem Gericht / darinnen es ligt
/ in frembde gerichtweg bringen wil / sol geben dem Rhat in Stetten oder der herrschafft in
Doͤrffern / von jeglichem Merckischen schock vier Merckisch groschen / vnd dem Richter
von jeglicher
| Seite 15| person / welche
solch kindergelt / oder erbgut aus dem Gericht nimpt vnd wegbringt / zwoͤlff Merckisch
groschen. Vber das sol niemands von den vnderthenigen vnser Prelaten vnd der Ritterschafft
in vnsern landen gesessen / die erb fordern schuldig sein / sonderlich Burgerschafft oder
Burgerrecht zu bezwingen.
Was aber von auslendischen oder andern Buͤrgern / so erbgelt oder kindergelt nemen
wuͤrden / sol gehalten werden / wie hieuor / vnd von alters geschehen vnd herkommen ist.
Wenn aber kindergelt / oder erbgelt aus denselben Gerichten / da es gefallen / oder ligt
/ nicht gebracht / die erben auch solchs in denselben Gerichten / zur narung wider anlegen /
vnd bleiben lassen / sol nichts daruon
| Seite 16| gegeben noch genommen werden.
DIeweil wir auch betrachten / das vnsere beide stette / Alt vnd Newe statt Brandenburg /
eins alten loͤblichen geruͤchts / mit einem sonderlichen Gerichtsstul samptlich
begnadet / vnd von vil vnsern vorfaren loͤblicher vnd seliger gedechtnus /
Churfuͤrsten vnd Fuͤrsten / damit priuilegirt vnd befreiet worden sein / Welches sie
auch als hauptstette vnsers Churfuͤrstenthumbs / bis anhere in loͤblicher gewonheit
vnd gebrauch / also hergebracht vnd erhalten / das auch vil andere vmbligende Stette vnd
flecken jr Recht in allen jren sa
| Seite 17| chen / auch in Erbfellen bey jnen gesucht vnd erholet / Haben wir aus sonderlichen gnaden
/ auch mit aller gestendte vnserer land rhat / vnd jrem selbst wissen vnd willen / jnen
geguͤnnet vnd zugelassen / Das die beide vnser Stette Alt vnd Newe stat
Brandenburg / hinfuͤrder nochmals einen gemeinen Gerichts stull
sambtlich / wie vor alters / haben vnd behalten sollen / von den auch die vmbligende Stette
/ flecken / vnd sonst jedermeniglich in allen jren sachen / auch in Erbfellen Recht / vrteil
/ vnd belerung suchen vnd holen moͤgen / wie von alters. Doch sollen sie nicht anders /
dann nach diser satzung vnd wilkuͤr in den ausgedruͤckten Artickeln / vnd sonst in
allen andern sachen nach beschribenem #KeiserRecht / belerung vnd
| Seite 18| vrteil geben vnd sprechen / von
den auch das beschwerte part / so das solchs appellirens fuge haben moͤchte / an vns
vnser Camergericht Rechtlicher
weis zu Appelliren macht
haben soll.
Wiltu wissen Erbes fall /
Sich an dis Bawmes grad vnd zall
Lerne wol den Stamm
vnd este kennen
Die freund vnd sipschafft eben nennen
So findestu der linien
drey
Die grad bezeichent nah darbey /
Daraus kanstu dich bald entsinnen /
Wer
das Erbteil sol gewinnen.
Vnd damit ein jeder des gebrauchs der Erbfelle nach Keiser Recht / nicht gar vnwissend
sey / haben wir die gemeinen erbfelle / auch mit anzeigung des Baums der Sipschafft /
Lateinisch vnd Teutsch / welcher allein auff
| Seite 19| die Erbfelle gericht / darinne die graden oder glide der personen
augenscheinlich gezeichent sein / als wie die im Keiserrechten / nach art der linien
gesprochen werden / thun begreiffen / darnach ein jeglicher sich seines Rechten zu halten /
erlernen vnd sprechen mag / mit vnterricht / wie hernach folget.
NIchts billichers ist / dann das der Son des vaters Erbe sey / Dieweil die guͤter des
vaters dem kind auch aus natuͤrlichem Rechten zu stendig / So ist die erst betrachtung
der Erbfelle billich auff die ehelichen kinder gerichtet. Derhalben dieweil
| Seite 20| eheliche kinder des ersten grads
in absteigenden geraden linien verhanden / so nemen sie das Erbe jrer eltern / vor allen
andern in der auffsteigenden / oder seithalb Linien der angesipten freunden / nach den
heuptern. Doch werden des verstorben kinds kinder im andern grade mit den kindern des ersten
grades / an die stette jrer eltern / nach dem stammen / aus gnaden der Recht gleich zum Erbe
gelassen.
In den andern absteigenden Erben / nach dem kind vnd kindes kindern / nimpt das Erbe der
nechst im grade / vnd hat bey denselben fuͤrder die gnade des Rechten / Als das die
kinder in jrer eltern stette tretten solten / kein stat.
Was aber die vneheliche kinder / der gleichen auch die enterbung der
| Seite 21| ehelichen kinder belangt / sol
vermuͤge der KeiserRecht gehalten werden.
SO aus der linien der absteigenden niemands befunden / als denn vnd nit ehe kommen die
auffsteigenden in der geraden linien zum erbe / also / das der nechst im grade der
auffsteigenden linien mit sampt des verstorben bruders / von voller geburt / in die heupter
/ oder auch mit des verstorben bruders kindern von voller geburt / welche in die stammen
tretten / aus gnad der Recht / gleich zum Erbe gelassen werden.
Wo aber des verstorben bruders / oder bruders kinder / alle von voller
| Seite 22| geburt / nicht verhanden / So
wuͤrdt der nechst im grade der auffsteigenden linien allein zum erbe gelassen.
SO in der geraden absteigenden vnd auffsteigenden linien niemands befunden / als denn vnd
nicht ehe / kommen zum Erbe / allein bruder vnd bruder kinder von voller geburt / die
bruͤder in die heupter / aber die bruͤder kinder in bedeuttung jrer eltern / aus gnad
der Recht / an jrer eltern stette in stammen. Bruͤder von voller geburt schliessen gar
aus die bruͤder von halber geburt.
So bruͤder vnd bruͤder kinder von voller geburt nicht verhanden
| Seite 23| weren / als denn / vnd nicht ehe /
werden zum erbe gelassen bruͤder vnd bruͤder kinder von halber geburt / Als nemlich /
die bruͤder halber geburt in die heupter / Aber bruͤder kinder halber geburt / in
bedeuttung jrer eltern in die Stammen.
Bruder vnd bruͤder kinder von halber geburt / schliessen aus des verstorben vaters
bruͤder vnd vettern von voller geburt.
Nach bruder vnd bruder kinder / von voller oder halber geburt / so die nicht verhanden
sein / Als denn / vnd nicht ehe / kommen die vettern vnd seitten halb gesipten / also das
der nechst im grade den andern allen vorgezogen werde / Vnder denselben auch fuͤrder kein
gnade des Rechten / als den kindern / an jrer eltern stette zu tretten
| Seite 24| gegoͤnnet wirdt / Besonder der
nechst im grade nimpt das erbe allein / oder wo jre mehr dann einer in gleichem grad sein /
nemen sie das erbe miteinander zu gleich nach den heuptern.
Was von vater / soͤnen / bruͤdern / bruͤder kindern / vnd vettern hiroben
vermeldet ist / sol auch gleicher gestalt von mutter / tochter /schwester / schwester
kindern / basen vnd mumen verstanden werden / Wann die Keiser Recht nun fuͤrder zwischen
menlein vnd frewlin / des geschlechts halben / in erbfellen kein vnterscheid machen.
| Seite 25| DIeweil die beschriben Keiser
Recht disen falle nicht klerlich austruͤcken / derhalb der Doctorn vnd Rechtuerstendigen
opinion vnd Rhatschlege offtmals in disem falle gegen einander vnd widerwertig gespuͤret
/ So ordnen / setzen vnd woͤllen wir / das bruder oder schwester kinder / von voller
geburt / vngleicher zale / wo sie vnder sich selbst allein / vnd nicht mit jren vettern /
basen oder mumen / als mit des verstorben bruder oder schwester erbnemen / das solch erbe
hinfuͤr / nach dem stammen an stat jrer eltern / vnd nicht in die heupter sol genomen /
gegeben vnd zugelassen werden. Wuͤrde aber durch Roͤmische Keiserliche Maiestat /
vnsern aller genedigsten Herrn / vnd die Stende des heiligen
| Seite 26| Reichs disem falle ein andere
aussatzung vnd Constitution gemacht / geordent vnd beschlossen / Als denn sol es nach
vermoͤge vnd aussatzung der selbigen Keiserlichen Constitution / in vnsern landen der
Marck zu Brandenburg fuͤrder gehalten werden.
Vnd so vber hieroben gesatzte / gewilkoͤrte vnd angezeigte gemeine erbfelle / etliche
sonderliche felle sich begeben wuͤrden / die hierinnen nicht begriffen / sollen
dieselbigen nach gemeinem vnd geschriben Keiser Recht geoͤrtert vnd gesprochen werden.
Dieweil aber hieuor durch vns ein publication ausgangen / wie es mit den auslendischen /
so Erbe fordern / sol gehalten werden / Vnd sonderlich das man denselbigen gleicher mass wie
das Erbe bey jnen in den Stetten
| Seite 27| oder Gerichten / da sie haus sitzen sein / gegeben werd / vnd nicht anders / sol folgen
lassen / woͤllen wir nochmals hiermit solchs zu halten / zu geben vnd zu nemen vernewet /
bestettiget vnd confirmiret haben.
Darauff vnd hiermit thun wir euch den vnsern / samptlich vnd sonderlich befelhen / vnd
ernstlich gebieten / das jr hinfuͤr solchs alles in Erbfellen vnd teilung der
Erbguͤtter / Testament / vnd abschossen von erbgut oder kindergelt / nach toͤdtlichem
abgang der verstorben in vnsern landen allenthalben / wie obgeschriben / vnd nicht anders /
dann nach form / weis vnd masse diser vnser Constitution / ordnung vnd satzung / so wir mit
gemeiner verwilligung aller Stende vnsers Churfuͤrstenthums vnd lands
| Seite 28| gemacht / geordent vnd gesatzt
haben / halten / auch darnach zu Recht sprechen / vrteilen / verreichen / vnd verhelffen
sollet / Alles bey vermeidung vnserer straff vnd vngnade. Des zu vrkund mit vnserm
Churfuͤrstlichen insigel besigelt / Vnd geben zu Coͤln an der
Sprew / am Mitwoch nach S. Franciscus tag / Christi
vnsers herren geburt tausent / fuͤnffhundert / vnd im siben vnd zwentzigsten jar.
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