Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der frühen Neuzeit von Heino Speer

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Joachim Nestor I., Kurfürst von Brandenburg Constitution / wilkoͤr vnd ordenung der Erbfelle. (Frankfurt an der Oder 1527) Nicolaus Wolrab

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Heino Speer: Digitale Version (2013) und Revision (2022)




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Editorial

Die Joachimische Konstitution von 1527 ist im Druck erst 1540 und 1549 überliefert (vgl hierzu L.E. Heydemann, Die Elemente der Joachimischen Constitution vom Jahre 1527 (Berlin 1841) hier S. 45). Die digitale Version transkribiert die Ausgabe von 1549 von Nikolaus Wolrab (vgl. hierzu die Angaben in DRQEdit)

Constitutio Joachimica 1527 (1549) :: Transkription DRQEdit / Heino Speer 2013

CONSTITVTION, Wilkoͤr / vnd ordnung der Erbfelle / vnd anderer sachen / wie damit durch die gantzen marck zu Brandenburg / vnd darzu gehoͤrenden landen / hinfuͤr sol gehalten werden.

[Wappendarstellung]

Gedruckt zu Franckfort an der Oder Durch Nicolaum Wolrab. 1549.

Constitution / wilkoͤr vnd ordenung der Erbfelle / vnd anderer sachen / Wie damit durch die gantzen Marck zu Brandenburg / vnd darzu gehoͤrenden landen / hinfuͤr sol gehalten werden.

WIr Ioachim von Gottes gnaden Marggraff zu Brandenburg / Des heiligen Roͤmischen Reichs Ertzkamerer vnd Churfuͤrst / zu Stettin / Pommern / der Cassuben vnd Wenden Hertzog / Burggraff zu Nuͤrmberg / vnd fuͤrst zu Ruͤgen / Thun kundt hiemit offentlich vor allermeniglich. Nach dem die gebrechligkeit menschlicher Condition in zeitliche narung gesatzt / hierumb jre vil aus frecher vnd vnzimlicher begirde vil zuhaben bewagen / offtmals in gezenck vnd vneinigkeit gegen jre nechsten erwachsen / auch gegen jre angesipte vnd bluts verwandten / in krieg vnd widerwertigkeit verleiter / dadurch die gebot Gottes / vnd lieb des nechsten freuelichen vbergangen / vnd vil mals frembde guͤter on Recht / wider alle billigkeit gesucht vnd vnderzogen werden / Welchs zum meisten in erbfellen geschicht. Derhalben wir mit manigfeltiger vnruhe zum offtern male beladen / ersucht / vnd angeloffen werden / einem jeglichen des seinen zuuerhelffen / vnd Recht zu sprechen / Darzu wir vns / wiewol schuldig erkennen / auch vnsers hoͤchsten verstands / mit rhat der Recht verstendigen vnserer Rhete / vnd andern gern befleissen. So wir aber befunden / das die Erbfelle in vnsern landen mancherley gestalt / als etwan durch sonderliche Constitution vnd ordenung / etwa durch erwunnen Priuilegia / bey etlichen / auch allein aus angenomener vbung vnd langem hergebrachten gebrauch eingefuͤret / vnd vngleich gehalten werden. Welches zum teil / wiewol villeicht leidlich sein moͤcht / Aber dennoch gemeinem geschriben Rechten vngemes / Eins teils auch demselbigen / vnd aller billigkeit stracks entgegen / Vnd von des wegen vns / sampt den Rechts verstendigen / nach eines jeglichen orts gebrauch / Recht zu sprechen nicht moͤglich / dadurch manchem sein Recht entzogen / vnd des seinen aus vnschickligkeit der vilen Recht in vnsern landen / so offtmals gegen einander vnd widerwertig gespuͤret / verlustig werden moͤchte. Dieweil wir aber aus gnediger schickung Gottes den vnsern im Regiment vorgesatzt / vnd wir schuldig / geneigt vnd begirig / einem jeglichen zu dem er fug vnd recht hat / zu verhelffen / bey dem seinen zu handthaben vnd zu behalten / Haben wir mit aller vnserer Prelaten / Grauen / Herrn / Ritterschafft vnd Stetten vnsers Churfuͤrstenthumbs eintrechtigem rhat / volwort / willen vnd gefallen / alle Constitution / ordenung / Priuilegia / vbung / vnd lang hergebrachte gebreuch / sonderlich der Erbfelle / welcherley gestalt die bisanhere in vnsern landen vnd Churfuͤrstenthumb gehalten / gentzlich vnd gar auffgehaben vnd abgethan / Wie dann sie alle vnd jegliche sich solcher jrer alten Constitution / ordenung / Priuilegia / vbung vnd langen gebrauchs / so vil die alten Erbfelle / Testament / auch abschosse / von erbgut vnd kindergelt belangen / guͤtlich vnd freiwillig / vmb einigkeit vnd besserung willen des gemeinen nutzes der lande / abgetretten / cediret / abgesagt / vnd sich gentzlich verzihen haben. Demnach vnd auff solcher aller Stende vnsers Churfuͤrstenthumbs zu Brandenburg / vnd derselbigen zugehoͤrenden landt eintrechtige bewilligung / Ordnen / setzen constituiren / vnd woͤllen wir / das die nach folgenden Artickeln / satzung vnd Recht / hinfuͤr von den vnsern sollen gehalten / auch in jtzlichen gerichten des selbigen darnach erkant / geurteilt vnd gesprochen werden.

Erbfelle zwischen Eheleuten.

SEtzen vnd ordenen / welches von Eheleuten des andern todt erlebt / behelt nach alter gewonheit / das halb gut / an ligenden gruͤnden / vnd farender habe. Iedoch soll erstlich dienstlon vnd schulde zuuor aus dem gemeinen gut bezalt werden / vnd nachfolgig Testament / so etwas vberig von des verstorben erbnemen gegulden vnd bezalt werden. Das ander halb teil sollen haben die eheliche leibs erben / so die verhanden sein / oder so die nicht weren / die nechsten freunde / nach Kaiser Recht. So aber kein angesipter freund da were / denn nimpt das halb teile die Herrschafft.

Was in der Ehestifftung von beiderseits freuntschafft bedingt / verbrieffet vnd beschlossen / das eins dem andern vbergibt nach seinem tod / an gelt / farender habe / oder vorteil an den ligenden gruͤnden / zuuoraus zu haben / sol bey macht vnd krefftig bleiben.

Der gleichen / so zwey Eheleut bey einander in der Ehe sein / vnd keinen leiblichen ehelichen erben haben / mag eins dem andern vor Gericht vbergeben vnd vermachen zuuoraus / den vierdten pfenning aller guͤter / ligender gruͤnde / Reitschafft / vnd farender habe / Welcher geschehen sol vor gehegtem ding / Vnd solchs sol krafft haben / dieweil sie nicht leibliche eheliche erben gewinnen / So bald aber sie eheliche leibs erben bekommen / soll solche vbergabe vnd vermechnus kein krafft haben. So aber die eheliche leibs erben wider verstuͤrben / moͤgen sie einander widerumb auffs new den vierdten pfenning zuuoraus vermachen vor Gericht / wie oben. Hiemit alle ander misbreuch durch die krancken im haus / oder an der schwelle / etc. auch hoͤher vermachung / vber den vierdten pfenning / wie oben / sollen abgethan / auffgehaben / vnd vnkrefftig sein. Doch sol erstlich dienstlon vnd schulde / ehe der vierde pfenning angelegt / gerechent / vnd von dem gemeinen gut bezalt werden . So auch ein Eheman Lehenguͤtter hat / vnd sein fraw damit oder daraus / nach der frawen einbringen #beleibgedingen wil / so jm mit Consens vnd verwilligung der Herrschafft zugelassen werden.

In solcher vermachung vnd vbergabe zwischen eheleuten / die one eheliche leibs erben sein vnd bleiben / soll kein ligend grund anders / dann auff ein summa gelts angeschlagen / vermacht / oder vbergeben werden / es geschehe dann mit der erbnemen willen.

Von Testamente.

ORdnen / setzen vnd woͤllen / das ein jeglicher (dem solchs zu Recht gebuͤrt) mag nach Rechts form ein Testament machen von seinen guͤtern / ligenden gruͤnden / vnd farender habe / vnd also seiner selen seligkeit / vnd gegen seinem nechsten die gerechtigkeit bestellen vnd befelhen. Welches auch mit fleis sol gehalten vnd volbracht werden. Aber doch sol an ligenden gruͤnden allein ein summa oder wirderung / vnd nicht das gute / bescheiden werden / Es geschehe dann mit der erben vnd der herrschafft willen. Vnd moͤgen die geistlichen beichtveter / so in todes noͤten die krancken mit Sacramenten versorgen / dieselbigen in gegenwert der erben / freunde / oder frembden wol anreden vnd erinnern / ob sie in Gottes ehre zur seligkeit jrer selen / oder sonst jemands etwas bescheiden / oder Testament machen woͤllen / das sie solchs von sich sagen oder anzeigen. Aber die krancken / one der erben freunde / oder ander gezeugnus beiwesen / weiter anzuhalten vnd zu bewegen / etwas zu bescheiden / oder zu vergeben / soll sich ein jeglicher / geistlichs vnd weltlichs stands / enthalten. Vnd so in Testament sachen ein irrung erwuͤchsse / sol die vor jrem gebuͤrlichen Richter gesucht vnd ausgetragen werden.

Von gemeinen Erbfellen.

DIeweil vnser Churfuͤrstenthumb Brandenburg im Roͤmischen Reich begriffen / so ordenen vnd setzen wir / als des heiligen Reichs Churfuͤrst (wie sich auch wol zimpt) das in vnsern landen / in allen gemeinen Erbfellen / Kaiser Recht gesprochen werde. Welchs wir auch in den / vnd andern kriegischen sachen / so in vnserm Churfuͤrstlichem Camergericht verhandelt werden / zu behalten verordent vnd befolhen haben / wie denn solchs mit rhat / willen vnd volwort aller gestenden vnser land gewilligt vnd angenomen.

Von Kindergelt vnd Erbegelt.

SEtzen / ordnen / vnd woͤllen / So nach abgang beider eltern vnmuͤndige kinder verhanden bleiben / Soll in Stetten ein Rhat / aber in Doͤrffern Richter vnd Schoͤppen / auff derselbigen guͤter vnd habe fleissige achtung haben / damit die den kindern zu gut Inuentiret / beschriben / erhalten / vnd gebraucht werden / Vnd so nit natuͤrliche / oder im Testament gesatzte Vormuͤnder da weren / den die vormundschafft zu vertrawen sein moͤcht / den sol ein Rhat / oder die Gericht / mit einem volkomenen Inuentario vormuͤnder ordnen / oder so von noͤten / einen oder mehr zu den natuͤrlichen / oder im Testament gesatzten vormuͤnden darneben ordnen / auch die barschafft an gelt / so der vil verhanden weren / vnder einen offen recognition / welche Recognition der kinder freunden oder vormuͤnden sol verreicht werden auffs Rhathaus / oder in Gericht in verwarung nemen / oder zu nutze anlegen / den kindern zu gut / mit wissen der vormuͤnder oder freund. Oder aber so solche barschaft aus der erhaltung der vnmuͤndigen kinder nicht zu entberen were durch die vormuͤnder / oder freund / mit wissen des Rhats / oder der Gericht / angelegt werden / den kindern zu gut / damit denen solche summa nicht verkome / vnd zu jrer mundtschafft daruon rechenschafft geschehe / vnd vngefere wider zugestelt werde / Daruon Rhat oder die Gericht nicht nemen noch behalten sollen.

Wer aber kindergelt / oder erbgut von dem Rhat / oder aus dem Gericht / darinnen es ligt / in frembde gerichtweg bringen wil / sol geben dem Rhat in Stetten oder der herrschafft in Doͤrffern / von jeglichem Merckischen schock vier Merckisch groschen / vnd dem Richter von jeglicher person / welche solch kindergelt / oder erbgut aus dem Gericht nimpt vnd wegbringt / zwoͤlff Merckisch groschen. Vber das sol niemands von den vnderthenigen vnser Prelaten vnd der Ritterschafft in vnsern landen gesessen / die erb fordern schuldig sein / sonderlich Burgerschafft oder Burgerrecht zu bezwingen.

Was aber von auslendischen oder andern Buͤrgern / so erbgelt oder kindergelt nemen wuͤrden / sol gehalten werden / wie hieuor / vnd von alters geschehen vnd herkommen ist.

Wenn aber kindergelt / oder erbgelt aus denselben Gerichten / da es gefallen / oder ligt / nicht gebracht / die erben auch solchs in denselben Gerichten / zur narung wider anlegen / vnd bleiben lassen / sol nichts daruon gegeben noch genommen werden.

Von dem Brandenburgischen Rechten.

DIeweil wir auch betrachten / das vnsere beide stette / Alt vnd Newe statt Brandenburg / eins alten loͤblichen geruͤchts / mit einem sonderlichen Gerichtsstul samptlich begnadet / vnd von vil vnsern vorfaren loͤblicher vnd seliger gedechtnus / Churfuͤrsten vnd Fuͤrsten / damit priuilegirt vnd befreiet worden sein / Welches sie auch als hauptstette vnsers Churfuͤrstenthumbs / bis anhere in loͤblicher gewonheit vnd gebrauch / also hergebracht vnd erhalten / das auch vil andere vmbligende Stette vnd flecken jr Recht in allen jren sa chen / auch in Erbfellen bey jnen gesucht vnd erholet / Haben wir aus sonderlichen gnaden / auch mit aller gestendte vnserer land rhat / vnd jrem selbst wissen vnd willen / jnen geguͤnnet vnd zugelassen / Das die beide vnser Stette Alt vnd Newe stat Brandenburg / hinfuͤrder nochmals einen gemeinen Gerichts stull sambtlich / wie vor alters / haben vnd behalten sollen / von den auch die vmbligende Stette / flecken / vnd sonst jedermeniglich in allen jren sachen / auch in Erbfellen Recht / vrteil / vnd belerung suchen vnd holen moͤgen / wie von alters. Doch sollen sie nicht anders / dann nach diser satzung vnd wilkuͤr in den ausgedruͤckten Artickeln / vnd sonst in allen andern sachen nach beschribenem #KeiserRecht / belerung vnd vrteil geben vnd sprechen / von den auch das beschwerte part / so das solchs appellirens fuge haben moͤchte / an vns vnser Camergericht Rechtlicher weis zu Appelliren macht haben soll.

Wiltu wissen Erbes fall /
Sich an dis Bawmes grad vnd zall
Lerne wol den Stamm vnd este kennen
Die freund vnd sipschafft eben nennen
So findestu der linien drey
Die grad bezeichent nah darbey /
Daraus kanstu dich bald entsinnen /
Wer das Erbteil sol gewinnen.

Vnd damit ein jeder des gebrauchs der Erbfelle nach Keiser Recht / nicht gar vnwissend sey / haben wir die gemeinen erbfelle / auch mit anzeigung des Baums der Sipschafft / Lateinisch vnd Teutsch / welcher allein auff die Erbfelle gericht / darinne die graden oder glide der personen augenscheinlich gezeichent sein / als wie die im Keiserrechten / nach art der linien gesprochen werden / thun begreiffen / darnach ein jeglicher sich seines Rechten zu halten / erlernen vnd sprechen mag / mit vnterricht / wie hernach folget.

Von der absteigenden geraden Linien.

NIchts billichers ist / dann das der Son des vaters Erbe sey / Dieweil die guͤter des vaters dem kind auch aus natuͤrlichem Rechten zu stendig / So ist die erst betrachtung der Erbfelle billich auff die ehelichen kinder gerichtet. Derhalben dieweil eheliche kinder des ersten grads in absteigenden geraden linien verhanden / so nemen sie das Erbe jrer eltern / vor allen andern in der auffsteigenden / oder seithalb Linien der angesipten freunden / nach den heuptern. Doch werden des verstorben kinds kinder im andern grade mit den kindern des ersten grades / an die stette jrer eltern / nach dem stammen / aus gnaden der Recht gleich zum Erbe gelassen.

In den andern absteigenden Erben / nach dem kind vnd kindes kindern / nimpt das Erbe der nechst im grade / vnd hat bey denselben fuͤrder die gnade des Rechten / Als das die kinder in jrer eltern stette tretten solten / kein stat.

Was aber die vneheliche kinder / der gleichen auch die enterbung der ehelichen kinder belangt / sol vermuͤge der KeiserRecht gehalten werden.

Von der auffsteigenden linien.

SO aus der linien der absteigenden niemands befunden / als denn vnd nit ehe kommen die auffsteigenden in der geraden linien zum erbe / also / das der nechst im grade der auffsteigenden linien mit sampt des verstorben bruders / von voller geburt / in die heupter / oder auch mit des verstorben bruders kindern von voller geburt / welche in die stammen tretten / aus gnad der Recht / gleich zum Erbe gelassen werden.

Wo aber des verstorben bruders / oder bruders kinder / alle von voller geburt / nicht verhanden / So wuͤrdt der nechst im grade der auffsteigenden linien allein zum erbe gelassen.

Von der seitten linien.

SO in der geraden absteigenden vnd auffsteigenden linien niemands befunden / als denn vnd nicht ehe / kommen zum Erbe / allein bruder vnd bruder kinder von voller geburt / die bruͤder in die heupter / aber die bruͤder kinder in bedeuttung jrer eltern / aus gnad der Recht / an jrer eltern stette in stammen. Bruͤder von voller geburt schliessen gar aus die bruͤder von halber geburt.

So bruͤder vnd bruͤder kinder von voller geburt nicht verhanden weren / als denn / vnd nicht ehe / werden zum erbe gelassen bruͤder vnd bruͤder kinder von halber geburt / Als nemlich / die bruͤder halber geburt in die heupter / Aber bruͤder kinder halber geburt / in bedeuttung jrer eltern in die Stammen.

Bruder vnd bruͤder kinder von halber geburt / schliessen aus des verstorben vaters bruͤder vnd vettern von voller geburt.

Nach bruder vnd bruder kinder / von voller oder halber geburt / so die nicht verhanden sein / Als denn / vnd nicht ehe / kommen die vettern vnd seitten halb gesipten / also das der nechst im grade den andern allen vorgezogen werde / Vnder denselben auch fuͤrder kein gnade des Rechten / als den kindern / an jrer eltern stette zu tretten gegoͤnnet wirdt / Besonder der nechst im grade nimpt das erbe allein / oder wo jre mehr dann einer in gleichem grad sein / nemen sie das erbe miteinander zu gleich nach den heuptern.

Was von vater / soͤnen / bruͤdern / bruͤder kindern / vnd vettern hiroben vermeldet ist / sol auch gleicher gestalt von mutter / tochter /schwester / schwester kindern / basen vnd mumen verstanden werden / Wann die Keiser Recht nun fuͤrder zwischen menlein vnd frewlin / des geschlechts halben / in erbfellen kein vnterscheid machen.

Wie des verstorben Bruder oder Schwester kinder von voller geburt / vngleicher zale / so sie vnter sich selbst allein / vnd nicht mit des verstorben bruder / oder schwester zum Erbe tretten / Erbe nemen sollen.

DIeweil die beschriben Keiser Recht disen falle nicht klerlich austruͤcken / derhalb der Doctorn vnd Rechtuerstendigen opinion vnd Rhatschlege offtmals in disem falle gegen einander vnd widerwertig gespuͤret / So ordnen / setzen vnd woͤllen wir / das bruder oder schwester kinder / von voller geburt / vngleicher zale / wo sie vnder sich selbst allein / vnd nicht mit jren vettern / basen oder mumen / als mit des verstorben bruder oder schwester erbnemen / das solch erbe hinfuͤr / nach dem stammen an stat jrer eltern / vnd nicht in die heupter sol genomen / gegeben vnd zugelassen werden. Wuͤrde aber durch Roͤmische Keiserliche Maiestat / vnsern aller genedigsten Herrn / vnd die Stende des heiligen Reichs disem falle ein andere aussatzung vnd Constitution gemacht / geordent vnd beschlossen / Als denn sol es nach vermoͤge vnd aussatzung der selbigen Keiserlichen Constitution / in vnsern landen der Marck zu Brandenburg fuͤrder gehalten werden.

Vnd so vber hieroben gesatzte / gewilkoͤrte vnd angezeigte gemeine erbfelle / etliche sonderliche felle sich begeben wuͤrden / die hierinnen nicht begriffen / sollen dieselbigen nach gemeinem vnd geschriben Keiser Recht geoͤrtert vnd gesprochen werden.

Dieweil aber hieuor durch vns ein publication ausgangen / wie es mit den auslendischen / so Erbe fordern / sol gehalten werden / Vnd sonderlich das man denselbigen gleicher mass wie das Erbe bey jnen in den Stetten oder Gerichten / da sie haus sitzen sein / gegeben werd / vnd nicht anders / sol folgen lassen / woͤllen wir nochmals hiermit solchs zu halten / zu geben vnd zu nemen vernewet / bestettiget vnd confirmiret haben.

[Konfirmation]

Darauff vnd hiermit thun wir euch den vnsern / samptlich vnd sonderlich befelhen / vnd ernstlich gebieten / das jr hinfuͤr solchs alles in Erbfellen vnd teilung der Erbguͤtter / Testament / vnd abschossen von erbgut oder kindergelt / nach toͤdtlichem abgang der verstorben in vnsern landen allenthalben / wie obgeschriben / vnd nicht anders / dann nach form / weis vnd masse diser vnser Constitution / ordnung vnd satzung / so wir mit gemeiner verwilligung aller Stende vnsers Churfuͤrstenthums vnd lands gemacht / geordent vnd gesatzt haben / halten / auch darnach zu Recht sprechen / vrteilen / verreichen / vnd verhelffen sollet / Alles bey vermeidung vnserer straff vnd vngnade. Des zu vrkund mit vnserm Churfuͤrstlichen insigel besigelt / Vnd geben zu Coͤln an der Sprew / am Mitwoch nach S. Franciscus tag / Christi vnsers herren geburt tausent / fuͤnffhundert / vnd im siben vnd zwentzigsten jar.