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        <title>Salzburg Mandat 1526-11-20</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums digitaler
     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
     Speer</title>
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          <title>Salzburg Mandat 20. November 1526</title>. <series/> (<publisher>Schobser</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">München</pubPlace>
          <date when="1526-11-20">20. November 1526</date>) <biblScope/>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Universitätsbibliothek München - Signatur: 0014/W 2 Hist. 2427#5. Digitalisiert im
     Rahmen des Projekts MALTE; persistente URL des Druckes dort:
     http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=nbn:de:bvb:19-epub-11486-8.</p>
        <p>Transkribiert mit Hilfe von <ref target="http://transkribus.eu">Transkribus</ref>,
     anschließend korrigiert und mit Markup entsprechend TEI versehen. Abgeschlossen: Mai 2017.]</p>
      </editorialDecl>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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         (Erzbistum)</ref>
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    </front>
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        <head>Erzbischof Matthäus Lang von Wellenburg: Salzburg Mandat 20. November 1526</head>
        <div xml:id="Editorial">
          <div xml:id="NA.1">
            <head>[Praefatio]</head>
            <p>
              <ref n="Ar" target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SalzbMandat+1526&amp;fs=Blatt+A+r">[Bl. Ar]</ref>
            </p>
            <p>Wir Matheus von gots genaden / der heiligen Roͤmischen kirchen Cardinal / Ertzbischoue
       zuͦ Saltzburg / Legat des Stuͦels zuͦ Rome etc.</p>
            <p>Embieten allen vn~ yeden / vnsern Haubtleüten / Vitzthuͦmben / Pflegern / Broͤbsten /
       Ambtleüten / vnd jren verwesern / Land vn~ Perckrichtern / Statrichtern / Burgermaystern /
       Räten / Gemainde~ vnd sonst allen anndern vnsern vnd vnnsers Stiffts vnderthanen vnd getrewen
       / vnsern gruͦes vnd gnad zuͦuor.</p>
            <p>Als wir vns auf dem Landtag in der vassten / negstuerschine~ / mit den Stenden / vnserer
       vnd vnsers Stiffts Landtschaft / vergleicht vn~ genedigklich bewilligt haben / ain lobliche
       gleichmässige / guͦte Landsordnung / vnd Pollicey / in vnnserm Fürstenthuͦmb vnd Land
       aufzuͦrichten / daran wir aber / aus dem zuͦefall / des Neüen aufstandts / bißhere /
       verhindert worden sein~. Deßhalben / auf disem yetzgehalltem Landtag Martini / von
       aufrichtung solher Landsordnung / verrer gehanndelt worden vnd fürgenomen ist / dieselb
       nochmaln zuͦm fürderlichisten auf zuͦrichten. Daneben so ist auch in den vnerledigten
       vnserer vnderthanen beschwärungen / in beysein vnnd mit Rate der löblichen Stennde des Bundts
       zuͦ Schwaben verordenten Räten / souil gehanndelt / das der merer tayl derselben
       beswärungen / aüf zymlich wege vergleicht / auch durch vns als Herrn vnd Landßfürsten also
       zuͦegelassen vn~ bewilligt sein~ / die auch verrer in aufrichtung der neüen Landsordnung /
       in dieselb verleibt vnd eingezogen werden soͤllen. Damit aber vnser vn~ vnsers Stiffts
       vnnderthanen / mitler zeyt / biß solh Lanndsordnung aufgericht wirdet / vber vnnd wider solh
       yetzbeschehen vergleichung / gedachter jrer fürgebrachten beschwär Artigkl weytter nit
       beschwärt / sonder denselben gemäß nw fürohin gehallten werden. So hat vns vnd die Stennde
       vnserer landschafft für not vnd gut angesehen / solh vergleichung vn~ fürnemen /
       allennthalben in vnserm Stifft vn~ Lande / offennlich zuuerkünden. Daneben auch annders / was
       zuͦ vnnderhalltu~g guͦter gehorsam / frid vnd ruͦe / in vnserm Stifft diser zeyt not
       sein wil / fürzuͦnemen vnd zuͦuerordnen / damit sich menigklich darnach zuͦrichten
       wisse / wie dann von Artigkeln zuͦ artigkeln hernachuolgt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.2">
            <head>Geystlickait.</head>

            <p>Anfennngklich. Als in den beschwärungen vnserer Vnnderthanen / etwouil Artigkl fürko~men
       sein~ / die vnsern heiligen glauben / vnd das geystlich wesen betreffen. Darauf ist
       beschlossen <pb
                n="2" xml:id="S.2"/> vnd fürgenomen / das es nw fürohin / nach außweysung /
       des Bäbstlichen Legaten Reformation / Auch des Regenspurgischen Abschids / vnserer Mandaten /
       vor vnd nach dem Regenspurgischem Recess außgangen. Auch nach vermüg / des Recess / des
       jüngsten Synodus / hye zuͦ Saltzburg / jm~ fünff vnd zwainzigistn~ jar / gehalten werden
       sol / biß durch das heilig Roͤmisch Reich vnd ain gemain Cristlich Concilium / darjnnen
       verrer ordnung gegeben wirdet. Vnd soͤllen darauf / die selben außgangen Mandat vnnd
       Ordnungen / durch vnnser Pfleger / Richter vnd Ambtleüt / vnnd annder vnser nachgesetzt
       Oberkaiten / allenthalben in vnnserm Lande / nochmalen vnsern Vnnderthanen verneüt / vnd
       verkündt werden / damit sich ain yeder / fürbas darnach zuͦrichten wisse.</p>
            <p>Vnd damit künfftigklich / der gotzdienst / dannoch an aym yeden ortt gebürlich gehallten.
       Auch vnser Vnnderthanen deßtpaß mit guͦten Pfarrern / Vicarien / vnd Briestern / zuͦ
       jrer notturfft versehen werden / vnd dieselben jr zymlich vnnderhaltung haben mügen. So haben
       wir vnns mit den Stännden vnserer Landtschafft auch entschlossen / in alle Gericht ettlich
       Co~missarj zuͦuerordnen / zwischen den Pfarrern / Vicarien / vn~ Briestern / vnd den
       Pfarrleüten / an allen ortten der Pfärrliche~ Recht vnd zuͦestänndhalben / von ainer
       erbern zymlichen maß zuͦhanndeln / dabey sich die Pfarrer / Vicarj / vnd annder Briester
       erhalten mügen / vn~ dannoch den pfarrleüten auch nit beschwärlich sein~. Vnd was dieselben
       Co~missarj also hanndeln werden / dabey soll es künfftigklich beleyben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3">
            <head>Haubtmannschafft des Lannds vnd Malefytz</head>

            <p>Betreffendt die Haubtmanßhanndlungen vnd die Rechtfertigung vnd beuestigung der Vbelthäter
       vn~ Malefitzigen personen. Haben wir hyeuor in vnnserer Haubtmanschafft / ain gleichmässige
       gebürliche ordnung aufgericht. Auch vns yetzo verrer von wegen des Costens / so über die
       Vbelthäter wann die gericht werden / laufft / ainer ordnung enntschlossen / wie es nw fürohin
       in allen vnsern vnd vnnsers Stiffts Gerichten / in vnserm Stifft vnd Lannde / auch
       sonnderlich / in dene~ Gerichten / so aus vnserm vnd vnnserer voruordern zuͦegeben / die
       hohen Gericht vnd Malefitz hänndl / selbst zuͦrichten vnd zuͦ straffen haben / vnd die
       in vnser Haubtmanschafft nit bringe~ / <pb
                n="3" xml:id="S.3"/> gehallten werden soll.</p>
            <p> Nemblich / wann ainer hinfüran in den Gerichten / darjnn vnser Pfleger vn~ Richter / über
       die Malefitzigen sachen / fürsich selbs nit zuͦrichten haben / in fronfest angenommen
       wirdet / so soll durch den Pfleger oder Richter an demselben ortt / gegen demselben gefanngen
       / nach Rat vnnd erkanntnuß / ettlicher erbarer lewmbdiger nachtpern des Gerichts / mit
       peynlicher frag gehanndelt / vnnd des gefanngen vrgicht / fürderlich vnserm Haubtman
       zuͦgeschickt werden / derselb vnnser haubtman / soll alßdann vonstundan vnsern
       Landtschreiber an dasselb ort schickhen / vnd wo erfunden wirdet / daz der gefanngen vmb sein
       übelthat billich das MalefitzRecht übersteen sol So soll der Landtschreiber solhes fürderlich
       / verrer vnserm Haubtmam zuͦeschreiben / der sol alßdann den Panrichter vnd Züchtiger /
       zuͦ solhem Rechten an dasselb ort verordnen vnnd schickhen.</p>
            <p>Es soll auch in den yetzgemellten vnnd den anndern gefreyten Gerichten / für die Atzung des
       gefanngen / der oͤberkait bezallt werden / ain yede wochen / drey schilling pfenning /
       vnnd dem Ambtman vo~ der frag vn~ dem fürfuͤeren / ain pfund pfennig.</p>
            <p>So sol vnnserm Landtschreiber vnnd Panrichter auch dem Züchtiger / nemblich Jr yedem für
       zerung ye auff ain~ tag vnd nacht zwaintzigk kreützer gegeben werden. Jtem dem Panrichter /
       für sein besoͤldung / allweg von ainer person ain~ guldin / vnd dem Redner / so am~ ersten
       das vrtl fellt vier schlling pfenning / vnd den anndern Rednern / ainem yeden / sechtzigk
       pfenning vnd dem Züchtiger von yeglicher person für strickh vn~ handtschuͦech zwen vnd
       dreyssig pfenning.</p>

            <p>Vnnd wo bey aym~ Malefitzigen / der also beuesstigt souil nit gefunden wirdet. Daz der
       dauon gericht werden mag / so sol nw fürohin halber tayl der Cosstung / wie obsteet / aus
       vnnserer Haubtmanschafft / vnd der annder halb tayl / durch vnnser Gerichtz vnndterthanen /
       derselben ennde bezallt werden / außgenomen / in den Gerichten / die das Malefitz selbst
       zuͦrichten macht haben / soll solh Cosstung / halb durch die Pfleger / vnd der annder halb
       tayl / auch durch die Gerichtz vnnderthanen / außgericht werden. Doch in welhem / der
       yetzgemellten gefreyten Gericht / die Gerichtz vnnderthanen in solhen cossten bißher nichts
       bezallt haben / daselbs soͤllen sy fürbas zuͦbezalen auch nichts schuldig sein. <pb
                n="4" xml:id="S.4"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4">
            <head>Von den Zehenden.</head>
            <p>Die zehend groß vnd klain / auch der Mayzehend / sollen wie von alterher / geraycht vnnd
       gegeben werden. Was aber für vnpillich newerung darjn~ angezaygt mügen werden / die
       woͤllen wir auf verrer lautter vnd gegründt anzaygen / vnnserer vnderthanen / gnedigklich
       abschaffen. Es soͤllen auch die / so Zehend haben / vnd dieselben auf jr zehenthoͤf vnd
       Caͤssten zuͦsamen bringen / vn~ samelnlassen / den zehentleüten zuͦ jrer
       haußnotdurfft / wo sy das begern / den trayd ainletzig metzen weise geben / wie der zuͦ
       yeder zeyt sonnst zuͦ faylem kauff geet. Dan~n an den ortten / da der Mayzehendt gegeben
       wirdet / soͤllen die jnnhaber der zehendthoͤf / wie die von alterheer / zuͦ gemaynem
       brauch der nachperschafft der enden / ain~ Bschellen / Stier vn~ Schweinpern gehallten / den
       Vnderthanen gethan haben / solhes gleicherweise hinfüran auch hallten vnnd thuͤn. Alls
       aber die gericht begert haben / daz den Vnnderthanen die zehendt vmb ain~ zymlichen anschlag
       bey jren heüsern gelassen werden sollten. Darauf mag ain yeder sein~ zehentherren / dem er
       den zehendt zuͦgeben schuldig ist / deßhalben ersuͤechen / vnd sich mit jme vergleichen
       / wie er gnad vnd stat findet. Doch sol hierjnn der zehentherr oder grundtherr zuͦ nichte
       gepunden sein.</p>
            <p>Jtem Von den Newprüchen / sol erst nach dem dritten jare / der zehent gegeben werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.5">
            <head>Leybaygenschafft vnnd todtfäll.</head>
            <p>Der Leybaygenschafft vnnd Todfällhalben / sol es bey dem allten Hertzog Ludwigs von Bayrn~
       etc. vertrag beleyben / der dan~ vermag / daz es damit gehallten werden sol / wie von
       allterheer ko~men ist. Doch so sol nyemanndts von neüem khain leibaygenschafft vnd todfall /
       auf den leüten vnd guͤetern / darauf die vor nit gewesen sein~ / aufzuͦpringen macht
       haben. Wo vnns auch solh neüerung gründtlich angezaygt werden / woͤllen wir die auch
       gnedigklich abschaffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.6">
            <head>Pawrecht vnnd Freystifft.</head>

            <p>Die pawrecht vnnd Freystifften / soͤllen auch bey altem herko~men bleyben. Wo aber ain
       Vnnderthan darjnn wider allt <pb
                n="5" xml:id="S.5"/> herko~men beschwärt / vnd vns das
       lautter angezaygt wirdet / woͤllen wir darjnnen auch gepürlich wenndung verschaffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.7">
            <head>Höherung der Zynss vnd Vberdiennst.</head>
            <p>Betreffendt die Hoͤherung der Zynß vnnd Vberdiennst. Jst durch vnns vnd die Stännde
       vnserer Landtschaft beschlossen vnd fürgenomen. Daz ain yeder der mit ainer vnpillichen
       hoͤherung aines zynnß beswärt wirdet / vns als Landßfürsten solh beschwärung vnnd neüerung
       lautter anzaygen soll / von wem vnd wie solh hoͤherung auf das guͦet ko~men ist.
       Alßdan~ so woͤllen wir nach verhoͤr des Grundtherrn~ vnnd erfarung der sachen vn~ des
       guͦets gelegenhait / die billickait verschaffen.</p>
            <p>Wo dann ain guͦet von alltere her so groß Vberdiennt / vnnd durch den holden / nit
       verursacht wäre / sonnder daz solhes durch ander zuͦefäll / alls gwässer / playckhen /
       oder anders sich begeben hat / vnd durch den Gründtherrn darjnnen nit einsehung beschähe. So
       woͤllen wir als Landtßfürst / auff des beschwärten anbringen / deßhalben Beschaw verordnen
       / vnnd nach gehalltner beschaw / nach zymlichen dingen / in dem dinst mässigung thuͦn.</p>
            <p>Jtem die zynnß der guͤeter / darauf die jnnhaber verschriben / oder lang hergebracht
       gerechtigkaiten haben / soͤllen durch die Gründtherrn nit gestaygert werden.</p>
            <p>Herwiderumb / so soll auch in des Grundtherrn macht wol steen / so ain guͦet / darauf
       der jnnhaber nichts dan~ freye Stift oder freye vrbargerechtigkait / oder leybgeding gehabt /
       fellig oder ledig wirdet / dasselb fürter / so hoch Er mag / zuͦuerlassen / vnd den zynnß
       seiner gelegenhait nach zuͦ mynndern vnd zuͦ meren.</p>

            <p>Jtem Wo mit der zeyt / aynicherlay überzynnß auf die guͤeter kommen wären / also / daz
       die jnnhaber der guͤeter / zuͦ zeyten aus armuͦet oder sonnßt / ain~ überzynnß
       darauf verkaufft hetten / so soll dem jnnhaber aines yeden guͦets / die losung solhes
       überzynnß / nachmals beuor steen. Nemblich / vmb das gellt wie solher überzynnß verkaufft ist
       / oder wo die kauff summa <pb
                n="6" xml:id="S.6"/> nit bewisst wär / alßdann nach dem
       gemainen anschlag / wie ain pfundt gellts sonnßt verkaufft wirdet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8">
            <head>Der Schreybpfenning vnnd Stifft Trinckgellthalben.</head>
            <p>Damit vnnser Vnnderthanen / in disem fall vor künfftiger beschwärung auch verhuͤet
       werden. So haben wir vnns / mit den Stännden vnnserer Landtschafft vergleycht vnnd
       enntschlossen. Daz hinfüran / dise mass hyerjnnen gehallten werden. Nemblich so soll ain
       yeder / [ein Wort unleserlich] von aim~ guͦet oder aynem Gründt / darauf von allterheer
       solh Schreibpfenning / vnnd Stifftwein ligen / hinfüran seinem Gründtherren zuͦgeben
       schuldig sein. Nemblich / zuͦ Schreibgellt / zwen pfenning / vn~ für den Stifftwein /
       zwaintzigk pfenning / vnd darüber nit.</p>
            <p>Wo aber bißheer von den Guͤetern vnnd Gründten für den Stifftwein nur Sechzehen pfenning
       oder weniger gegeben worden ist / dabey sol es hinfüran auch beleiben.</p>
            <p>Was dann Soͤlheüser sein~ / die von allterheer dergeleychenn Stifft Trinckgellt gegeben
       haben / dauon soll hinfüran / für solh Stifft Trinckgellt / Acht pfenning / gegeben
       werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9">
            <head>Von den Anlaytten</head>
            <p>Die Anlaytten soͤllen hinfüran vngeuärlich / wie bißheer / vns vnd anndern Gründtherren
       durch vnnser vnnd jr vrbarleüt / Holden vnnd Hindersässen / von den fälligen guͤettern
       vnnd gründten geraycht. Doch so soͤllen solh Anlaytten / durch vnnsern Hofmayster vnd
       Officier / auch die anndern Grundtherrn~ vnd jr Ambtleüt / nach erbarn zimlichen dingen
       getädingt vnd genomen werden. Damit sich die Vnndterthanen vnpillicher neüerung vnd schatzung
       / darjnnen nit zuͦbeclagen haben.</p>

            <p>Wo aber auch fürter yemandts durch vnnser Officier oder ander Gründtherren vnd Jr Ambtleüt
       / in den Anlaytten wider pillickait beschwärt würde. So woͤllen wir alls Landßfürst /
       durch vnns oder vnnser Stathallter vnd Räte / zuͦ yeder zeit auf des beschwärtten
       ersuͦechen / darjnnen gnedige einsehung / vnd mässigung thuͦn. <pb
                n="7" xml:id="S.7"/>
            </p>
            <p>Alls sich aber vnnser Vrbarleüt / vndter anndern der nachanlaytten / so vnnser Broͤbst
       vnnd Ambtleüt / an ettlichen ortten bißheer gehabt / beschwärt haben. Wiewol in betädigung
       vnserer Anlaytten / solh vnnserer Broͤbst vnd Ambtleüt nachanlaytten / durch vnnsern
       Hofmayster vnd Officier / allweg bedacht / vnd für vnnser Anlaytt / vmb souil weniger genomen
       / Auch solhes also von allterheer ye vnd allweg gehallten worden / vnd kain neüerung ist.
       Nicht destmynnder / künfftig irru~g vnd beswärung / so zuͦ zeyten aus solher zwyfacher
       raychung der Anlaytten eruolgt ist. Woͤllen wir künfftigklich verordnen vnd daran sein.
       Daz vnnser Anlaytt / auch vnser Broͤbst vnd Ambtleüt / nachanlaytt / bed miteinannder
       hinfüran durch vnsern Hofmayster vnd Officier / von merer richtigkait wegen / in ainer
       Anlaytt. Doch nach pillichen zymlichen dingen / vmbsouil deßthoͤher getädingt / vnd
       genomen werden soͤllen. Auß derselben Anlaytt / soll alßdann vnnsern Broͤbsten vnd
       Ambtleüten der halb oder drit tayl / darnach die Nachanlaytt / an yedem ortt gebreüchig
       gewesen ist / zuͦesteen vnd verfolgen.</p>
            <p>Es soll auch in den fällen / vnnserer Vrbarleüt / hinfüran allso gehallten werden. Nemblich
       / wan~ ain Vrbarsman mit tod abgeet / so soͤllen seine kinder / oder negst Erben / all
       miteinander für solhen fall schuldig sein / ain Anlaytt.</p>
            <p>Vnd so sich dieselben vor der Ersten oder negsten Stifft ayner person / die durch vbergab
       Jr der Erben / Vrbars gerechtigkaiten an das gantz vrbar kompt / miteinander vergleichen /
       vnd also zwen fall zwayer Anlaytten / durch solh übergab / vnd veränndrung aines
       vrbarguͦet oder anndern guͦetzhalben / in der Ersten Stifft miteinander fürko~men / so
       soll hinfüran für solhen andern fal in Anlaytt genomen werden.</p>

            <p>Wo sich aber die Kinder oder Erben von der Ersten Stifft aines jnnhabers / dem sy jre tayl
       übergeben oder verkhauffen / nit vergleychen / sonnder ainen von Jr aller wegen / auff das
       guͦet setzen / so soll es bey der Ersten Anlaytt allain beleyben / vnd alßdann ains aus
       jnen vnuerzigen der anndern / in das Vrbar geschriben werden. <pb
                n="8" xml:id="S.8"/>
            </p>
            <p>Vn~ so sich dieselben Erben nachuolgend vber kurtz oder lang aines jnnhabers vergleychen /
       oder sonnst durch todfäll verkäuff oder übergäb aines oder jr mer / oder jr aller tail
       veränndert werden. So soͤllen allain / der oder die tayl / damit sich also die verändrung
       begibt geanlaytt werden Auch nit vmb mer oder hoͤher / dann souil sich aus der ersten
       gantzen Anlaytt auf ain~ tayl gebürt.</p>
            <p>Es soͤllen auch all annder Grundtherren dise mass gegen jren Vrbarleüten / Holden vn~
       Hindersässen also hallten. Doch welhe Grundtherren gegen jren Vrbarleüten Holden vn~
       Hindersässen / der Anlaytten in zwyfachem fall / wie obsteet / bißheer nit in gebrauch
       gewesen sein~ / sonnder allain ain Anlaytt von den Erben samentlich vnd dem besytzer dem sy
       jr gerechtigkaiten verrer verkauffen vnd übergeben / in der Ersten Stifft genomen haben /
       dabey sol es hinfüran auch beleyben / vnnd die Vnderthanen von neüem damit nit beschwärt
       werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.10">
            <head>Der Bröbst vnd ambtleüt traggelthalben.</head>
            <p>Jtem Für ain Traggelt sol hinfüran in vnnsern vnd vnsers Stiffts / Brobsteyen / vnd ämbtern
       / nur vier kreützer gegeben werden. Es soͤllen auch solhe Traggellt / nit nach der menig
       der Erben / sonnder nach menig der fäll / Auch so der Erben mer sein~ / von jnen allen nur
       ain Traggellt gegeben werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11">
            <head>Vrbar Einschreibgellt.</head>

            <p>Von dem Einschreiben vnnserer Vrbarleüt / in vnnser Vrbar Haben vnnser Hofmayster /
       Hofschreiber vnd annder vnnser Officier von allterheer / für Jr gerechtigkait / ain
       Einschreibgellt / gehabt / vn~ bißheer von den Vrbarleüten genomen / solh einschreibgellt.
       Dieweyl das khain neüerung ist / soll bemelten vnnsern Officiern / durch vnsere Vrbarleüt
       hinfüran auch gegeben werden. Doch allain nach menig der fäll vnd Anlaitten Auch der
       guͤetter vnd gründt / die jr vnndterschidlich dinst / in den Vrbarn haben / vn~ nit nach
       menig der Erben. Also / wan~ der Erben zuͦ aym Vrbarguͦet oder Grundt / mer dann ainer
       sein~ / vnnd ob gleych jr yeder in das Vrbar geschriben wirdet. So soͤllen sy doch all
       mitainannder von aym fall aines guͦets oder anndern grundts / der sein~ vnderschidlichen
       dinst / in dem <pb
                n="9" xml:id="S.9"/> Vrbar hat / nur ain einschreibgellt geben. Das ist
       nemblich in vnnsern Brobsteyen jm~ Zillertal vn~ Brixental / Neün kreützer Vnd sonnst in
       allen anndern Brobsteyen vnd ämbtern / Acht kreützer. Es soll auch von anndern Grundtherren /
       die des einschreibgellts bey jren Vrbarn bißheer auch in gebrauch gewesen sein~ / die Ordnung
       / wie obsteet / gehallten. Doch sol solh schreibgellt / bey der Su~ma / wie der ain yeder in
       gebrauch ist / beleyben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.12">
            <head>Willengellt.</head>

            <p>Des Willengellts halben / soll es hinfüran also gehaltn~ werdn~ Nemlich / wen~ sich begibt
       / daz ain Vrbarßman / oder ain annderer Hindersäss / vns oder andern Grundtherren
       zuͦegehoͤrig / zuͦzeiten vnuogtper kinder hinder sein verläßt / die dem guͦet nit
       vor sein mügen. Deßgleychen / wann ainer mer guͤetter hat / vnnd dieselben mit aygem
       Rügkhen selbst nit besytzen mag. Vnd deßhalben solh guͤetter mit vnnserer Broͤbst vnd
       Ambtleüt oder annderer Grundtherren bewilligung auff ain anzal jare / ainem anndern
       bestandßweyse / verlassen / oder wo ye zuͦ zeiten / ain Vrbarsman oder anderer hindersäss
       / durch kranckhait / Prunst / Gewässer / oder Schawr / in armuͦet khompt / vnd seiner
       nottürfft nach ain Stuckh aus seinem Vrbar oder annderm guͦet / des Er mit dem wenigisten
       nachtayl emperen mag / auf ain anzal jar / vnnd auf widerloͤsung / versetzen wil vnd
       muͦeß / darjnn doch vnnser Broͤbst vnd Ambtleüt / allzeyt Jr guͦte erfarung haben /
       auch solh verlassung vnd verpfendtung der guͤetter vnnd gründt / ausserhalb oberzelter
       vrsachen vnnd Eehafft kains wegs gestatten soͤllen. So soͤllen vnnser Broͤbst vnnd
       Ambtleüt / auch annder Grundtherren / so Sy in ain solhe verlassung vnnd verpfenndtung
       bewilligen / von solhem jrem willen vngeuärlich auf fünff jar / auch für das Sigill vnnd den
       brief / so darüber aufgericht wirdet / ain~ guldin oder ain pfundt pfenning nemen / vnnd nit
       mer. Wären dann der jar weniger / oder ain Vrbarguͦet oder Gründt so schlecht / vnnd aines
       klain~ weert / so sol der Vrbarsman / oder Hindersäss / darjnnen mit ainer ringerung nach
       zymlichen dingen bedacht werden. <pb
                n="10" xml:id="S.10"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.13">
            <head>Sigelgellt vnd Schreibgellt von brieflichen vrkhunden.</head>
            <p>Nachdem in den beschwärungen vnserer Vndterthanen auch fürkomen ist. Daz sy in auffrichtung
       der brieflichen vrkunden / auch mit überflüssigem Sygl vnd Schreibgellt / in manigerlay wege
       / bißheer beschwärt worden sein~. Vnnd aber / diser Artigkel / ettwouil anhenng hat /
       derhalben die nottürfft eruordern wil / mit zeytigerm Rate / in aufrichtung der neüen
       Lanndsordnung / verrer gepürlich mass vnnd ordnung darjnnen fürzuͦnemen. Damit aber
       dannoch vnnser Vnnderthanen mitler zeyt / alls vil müglich ist / vor vnpillicher beschwärung
       verhuͤettt werden. So haben wir vnns mit den Stännden vnnserer Lanndschafft / biß die new
       Lanndsordnung auffgericht wirdet. Hyerjnnen ainer solhen mass enntschlossen.</p>
            <p>Nemblich / daz vnnser Vnnderthanen hinfüran die nachuolgennden brief / auffzuͦrichten
       schulldig sein soͤllen. Alls / vmb Kheüff / Heyrat / übergab / verzicht / schullden / auch
       verweysung / wechßl vnnd außträg. Aber sonnst aller annderer briefhalben / wo die nach
       gelegennhait der fäll vnnd sachen / nit so gar nodt sein~ / soll es in vnnserer Vnderthanen
       willen steen / solh briefe auffzuͦrichten vnd zuͦnemen.</p>
            <p>Es soll auch für die brief / so auf Pergamen geschriben werden / Alls Nämblich / vmb Kheüff
       / Heyrat / Vbergab / Verzicht / vnd was sonnst für brief der nottürfft nach auf Pergamen
       geschriben werden muͤessen. Nämblich / wo die Sach / darumben derselben brief ainer
       auffgericht biß in Fünfftzigkh guldin / oder darüber trifft / für das Sygill / ain pfundt
       pfenning. Vnd wo die haubtsach hinder Fünfftzigk guldin trifft / allßdann für das Sygill /
       Sechs schilling pfenning / vnd für das Schreibgellt / Fünfftzehen kreützer / genomen
       werden.</p>

            <p>Vnnd von ainem Papyren brief / für das Sygill / Vier Schilling pfenning / vnnd zuͦ
       Schreibergellt / Acht oder zehen kreützer / darnach der geschrifft vil sein muͦeß. Wo dann
       zuͦ zeyten ain Vnndterthan / ain~ brief auffzuͦrichten begert / vmb schlechte Sach /
       Vnndter der Gerichts Obrigkait oder des <pb
                n="11" xml:id="S.11"/> Grundtherren Betschafft /
       das sol ainem yeden stat than / vn~ für das Betschafft bezallt werden / Sechzigkh pfenning.
       An welhen ortten aber / von allter vnd bißher / durch vnser Ambtleüt oder annder Grundtherren
       / für Sygill vnnd Schreybgellt / von den brieflichen vrkhünden / weniger dann wie obsteet /
       genomen worden ist / dabey soll es hinfüran auch bleyben / vnd die Vnnderthanen mit khainer
       neüerung beschwärt werden.</p>
            <p>Jtem so ain Vnnderthan zuͦ aym guͦet / zwen oder mer Gruntherren hat / vnd sich aim
       fall deßhalben zuͦetregt / daz ain brief auffgericht vnd besygelt werden. So soll solher
       briefe durch die Grundtherren miteinannder besygelt / vnd jnen beden miteinannder / nur ain
       Sygelgellt bezalt werden. Dauon aym yeden / souil sich zuͦ gleychem tayl / auf den Zynß /
       so Er auf dem guͦet oder grundt hat / gepüret / zuͦesteen sol.</p>
            <p>Jtem So ayn Hindersäss von vnns oder anndern Grundtherren / zuͦ aym guͦet ettlich
       annder gründt hat / die vnns oder aym anndern Grundtherren allain zuͦegehoͤrig / auch
       die vnderschidlich verzinst / So soͤllen vnnser Broͤbst vnd Ambtlewt / auch die
       Grundtherren / so sich ayn fall mit dem jnnhaber begibt / solh guͦet vnd die ainletzigen
       gründt. Doch vnnderschidlich mit jren nämen vnd dinsten / in ain~ brief ko~men~ lassen / vn~
       der hindersäss nit schuldig sein / vmb ain yedes stuckh ain~ son~dern brief auffzuͦrichten
       / vnd zuͦnemen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.14">
            <head>Schmaltz vnd Käß dinst</head>

            <p>Dieweyl wir vnd annder Grundtherren von den Stännden vnnserer Lanndschafft / des Smaltz vnd
       Käß dinst / solanng in gebrauch sein~ / So kan darjnnen kain veränndrung beschehen. Es wär
       dann / daz ain Vnnderthan / über das / so die vrbar schmaltz vn~ käß Register vermügen /
       durch vnser Broͤbst vn~ ambtleüt / oder durch annder gruntherren oder jr ambtleüt vnnd
       diener / in einbringung solher schmaltz vnnd käßdinst / <pb
                n="12" xml:id="S.12"/> mit
       vnbillicher neüerung bißheer beschwärt worden wär / oder noch beschwärt würde. Darjnnen
       woͤllen wir auff des beschwärten ersuͤchen vnd sein anzaygen / von wem vnd wie Er
       beschwärt wirdet / ernnstlich vnd gnedig einsehen haben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.15">
            <head>Trayd anschleg</head>
            <p>Nachdem durch vnser Vnnderthanen vnderthenigklich gepeten worden ist / jnen ab den Cässten
       in vnnserm Lannde / den Getrayd zuͦ Jrer notdürfft in ainem zymlichen Anschlag / ainletzig
       zuͦ geben. Darauf haben wir vnns mit den Stännden vnnserer Lanndtschafft / biß auf vnnser
       verrer wolgefallen / gnedigklich entschlossen / daz ab vnsern vnd annderer Grundtherren
       Cässten jm~ Lannde / vnnsern vnd jren Vnnderthanen / zuͦ Jrer Haußnottürfft / der Trayd /
       ainletzig souerr Sy den sonnst zuͦ faylem kauff nit finden künnen / in ainem zymlichen
       Anschlag gegeben werden soll. Wo auch wir zuͦ zeyten / vnnsern Ambtleüten vnnsern Trayd
       miteinannder in anschlegen geben würden / So soll dannoch in solhen anschlegen vorbehallten
       vnd außgedingt werden. Wo yemannds vnnserer vrbarleüt / aines Trayds zuͦ haußnottürfft
       bedürffen würde. Daz alßdann die Ambtleüt / jnen solhen trayd. Nemblich / den schwären / ain~
       Metzen / vmb ain~ kreützer / vnd den ringen / ain~ Metzen / vmb zwen pfenning / vn~ nit
       hoͤher / über den anslag / So ain Ambtman / zuͦ yeder zeyt von vns haben wirdet /
       zuͦgeben / auch schuldig sein soͤllen. Doch soͤllen die Vnnderthanen solhen Getrayd
       / allain zuͦ hauss nottürfft brauchen / vnd khain~ fürkauff damit treyben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.16">
            <head>Grundt Zynnß</head>

            <p>Jtem / So ain hauß auf ain~ Grundt pawet wirdet / da vor khain hauß gestannden ist. So soll
       der zynnß allain von dem grundt / vnd nit von dem hauß geschriben vnd geben / auch so es
       zuͦ fällen kompt / allain die grundtgüllt veranlaytt werden. So aber das hauß des
       grundtherren aigen wirdet / so mag er damit hanndeln seines geuallens. <pb
                n="13" xml:id="S.13"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17">
            <head>Einfäng vnnd hofstett</head>
            <p>Die Einfäng vnd Hofstett / sein~ bißheer auf der frey vn~ gemain durch vnser vnd vnnserer
       voruordern / guͦter gedechtnuß Hofmayster / von vnsern als Lannßfürsten wegen / zuͦ
       zeyten / aus manngel der Herbergen / sonnderlichen / an den ortten / da Perckwerch sein~ /
       auf zuͦfahen vergoͤnnt worden / doch allweg mit vorwissen / vnd zuͦ zeyten auch auf
       fürbethe der nachtperschafft derselben ortt. Das woͤllen wir hinfüran auch thuͦn / doch
       daneben bey vnserm Hofmayster daran sein / daz solhes mit gnuͦgsamer erkündigung vnnd on
       sonndern nachtayl der nachtperschafft beschehe / vnnd sonnderlich / daz der nachtperschaft an
       jrem pluͦembgesuͦech / des sich dieselben Soͤlheüser mit jrem viech / zuͦ zeyten
       übermässigklich gebrauchen / verschonnt werde / darjnn wir dann so wir ersuͦeht werden /
       allzeyt gnedig wenndung verschaffen woͤllen. Wo aber aynich Einfäng on vnser oder vnnsers
       / vnd vnnserer voruordern Hofmaister bewilligung / jnnerhalb zwaintzigk jaren beschehen wären
       / dieselben Einfäng vnd Soͤlheüser / wo vns die anzaigt werden / woͤllen wir vonstundan
       abschaffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.18">
            <head>Daz die Ambtleüt nit kauffmanschafft treyben noch sonnst die Vnnderthanen
       beschwären.</head>

            <p>Nachdem auch in den beswärungen vnserer Vnnderthanen / fürko~men ist / daz vnnser Pfleger /
       Broͤbst / Ambtleüt / Landtrichter / vnd jr Verweser / mit dem fürkhauff der pfennwert /
       vnd in annder weg / vnnsern Vnnderthanen zuͦ beschwärung hanndtierung vnd kauffmanschafft
       treyben. Darauf ist vnnser ernstliche maynung vnd woͤllen / daz fürter kainer vnserer
       Pfleger / Broͤbst / Ambtleüt / Richter vnd derselben verweser / sich kainerlay gewerb vnnd
       kauffmanschafft / in jren verwalltungen nit gebrauchen / noch auch die Vnnderthanen dringen /
       die Hochzeyten vnd anndere zuͦsämengeng / bey jnen zuͦhallten vnd zerung zethuͦn /
       Sonder allain jrn Ambts verwalltungen außwartte~. Wo sich aber ainer oder mer des fürter nit
       massen / sonnder über dise vnser ordnung / vngehorsam hallten / oder sonnst in annder weg /
       vnser Vnnderthanen vnpillicher <pb
                n="14" xml:id="S.14"/> weyse beschwären würde. Darjnn
       woͤllen wir als Herr vnnd Landßfürst / so vns das anpracht wirdet / allzeit ernnstlich
       einsehen haben / vnd den beschwärten gnedige wenndung thuͦn / Auch dieselben vnnser
       Pfleger / Broͤbst / Ambtleüt / Richter / vnd Jr Verweser / darumben nach vngnaden
       straffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.19">
            <head>Jagen vnd Vischen</head>
            <p>Dieweyl die Gejayd vnd Vischereyen / ain anhang vnnserer Landßfürstlichen oberkait / vnnd
       von allter / ye vnnd allweg / über aller mennschen gedechtnuß / in dem pan gewesen / auch vns
       in dem jüngsten Hertzog Ludwigs vo~ Bayrn etc. vertrag vorbehallten sein~. So behallten wir
       alls Herr vn~ Landßfürst vnns die nochmals beuor / doch damit vnnser Vnderthanen / auch
       zuͦm wenigisten von dem wildpret beschedigt werden / so lassen wir jnen zuͦe. Daz ain
       yeder bey seinem guͦet / ain~ hundt haltn~ / vn~ damit das wildtpret aus sein~ gründte~
       schrecken müg Doch soͤllen dieselben hundt / zuͦ der zeit / als das wildtpret setzt
       geprügelt / auch zuͦ wintterzeiten so die schneegefell vor augen sein~ / allweg bey den
       heüsern / bey swärer straff angelegt werden. Aber die Pern / Wolff / vnnd Lux / soͤllen in
       der gemain zuͦ jagen vnnd zuͦ fahen frey sein. An welhen ortten auch bißheer die wasser
       oder päch zuͦ vischen frey gewesen sein~ / dabey soll es hinfüran auch bleiben / vnd
       darjnn kain neüerung gemacht werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.20">
            <head>Reyss Gejayd.</head>
            <p>Die Reyß Gejayd soͤllen durch vnser Pfleger / Broͤbst / Richter / vnd Ambtlewt / die
       des in geprauch sein~ / an den wälden / vnd foͤrsten / jr yedes verwesung / daran sy von
       allterheer vmb beständt verlassen haben / hinfüra~ wie bißheer / verlassen werden. Doch
       soͤllen sy darjnnen khain neüerung gebrauchen. Es soͤllen auch die Voͤrster / die
       also die Reyß Gejaydrecht besteen / das fliegend wildpret zuͦ der zeit des pruͦets / so
       ain yedlichs phaltzt nit schiessen noch fahen / bej ainer peen aines pfund pfenning so Er
       darüber mit aym solhen wildpret in der pruͦetzeit betreten wirdet.</p>

            <p>Aber die klain~ vogl / auch die taube~ / ambschl / droschl etc. soͤllen in der gmain mit
       dem leym~ / hürden / vn~ pogen zuͦfahn~ erlaubt sein. Doch auch aines yedes jares erst
       nach verscheinung sant Johanns tag zuͦ sunbenden / vnd vor nit / bey der straff / ains
       pfundt pfenning. <pb
                n="15" xml:id="S.15"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.21">
            <head>Daz die Ledigen vnd Vnangesessen nit Kauffmanschafft treyben.</head>
            <p>Jtem die Ledigen vnd Vnangesessen leüt / auch die Pawrnsün vn~ Dinstpoten / soͤllen sich
       fürter kainer kauffmanschaft vnd handtierung vndersteen / noch die haimlich oder offenlich
       treyben. Wo aber ainer damit betretten wirdet / so sol er vmb die waar / damit Er solh
       Kauffmanschafft treybt / in vnnser Haubtmanschafft verfallen sein / vnd darzuͦe nach
       vngnaden / gestrafft werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.22">
            <head>Fayl Flaysch vnd Prot auf dem lannde.</head>
            <p>Vnns ist auch in den beswärungen vnnserer Vnnderthanen fürko~men. Daz die Metzger vn~
       Pecken auf dem land mit dem fayln fleysch / vnd prot / den gemainen Man vasst beswären. Also
       / daz sy den Leüten jr gellt mit solhem fleysch vnnd prot nach gelegenhait der keüff des
       viechs vnd getrayds nit vergleichen. Demnach so schaffen wir mit Ew / vnnsern Pflegern /
       Richtern / vnd Ambtleüten ernnstlich vnd woͤllen / daz ain yeder in dem Gericht / seiner
       verwesung / auf solh Metzger vnd Pecken / sein vleissig aufmercken hab / vnd daran sey / Daz
       sy mit dem fleysch vnd prot / zuͦ yeder zeit den gemain~ kauff des viechs vnd getrayds
       gemäss / vnsern Vnnderthanen jrn pfenning vergellten / vnd khain vnpilliche schatzung darjnn
       gebrauchen. Deßhalben jr dann durch Ewch / oder eüer nachgesetzt Ambtleüt / derselben
       fleyschhacker vnd peckenpenck vnd läden offt besehen / vnd hierjnnen guͦte erfarung haben
       lassen soͤllet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.23">
            <head>Daz die Oberkait ain~ fräuel oder handl straffen müg on ain~ anklager.</head>

            <p>Jtem / Ain Pfleger oder Richter mag ain~ fräuel oder handl / on ain~ Ankhlager wol straffen
       / wo sich gleych die tayl selbst guͤetlich mitainander vertrage~. So gibt auch der allt
       Hertzog Ludwigs Spruchbrief / zuͦe. Wo sich ain hanndl vmb erbar sachen zwischen den
       Vnnderthanen zuͦetregt / vnd dem Gericht nit klagt / sonnder durch die Nachpern vertragen
       vnd hingelegt wirdet. Daz dannoch die parthey / die durch der Nachpern richtung vnrecht
       gefunden / dem Richter angesagt werden vnd abtrag / schuldig sein sol. <pb
                n="16" xml:id="S.16"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.24">
            <head>Vänncknuß in Burgerlichen sachen</head>
            <p>Jtem Wo ain angesessner vmb Burgerlich Erber sachen angesprochen / vnd für die Oberkait
       gewenndt wirdet / von demselben / so es not thuͦet / soll zymlich Burgschaft vnnd glübd
       angenomen werden. Es wär dann / daz ainer sich gegen dem Gericht vngehorsam gehallten / oder
       sonßt vmb ain verhandlung mit vänngknuß pillich gestrafft wuͤrde.</p>
            <p>Es sol auch kain Pfleger noch Richter kainen mit vängknuß zuͦ ainer täding aines
       übermässigen wanndels / wider die Eehafft vnnd den gemain~ Lanndßbrauch dringen. So auch ain
       armer Man sich in aym wanndl beschwärt bedunckht / so sol jme der zuͦeganng zuͦ vnns
       oder vnnsern Statthalltern vnnd Räten allzeyt beuor steen / vnd jme der durch khainen Pfleger
       oder Richter / nit gesperrt werden / biß wir mit mererm rate / in der neüen landsordnung
       weytter gepürlich maß der wändl halben fürnemen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.25">
            <head>Von verlust vnd fürfang wegen</head>
            <p>Jtem. So ainer seinem guͦet / das jme gestolen vn~ enpfrembdt wirdet / selbst nachkompt
       vnd das ergreyfft. Der soll des fürfanngs frey sein. Wo aber solh verloren guͦet / durch
       das Gericht / oder annder verkundtschafft wirdet / so sol Er dem Gericht derselben ortt / do
       das betrette~ wirdet / zuͦ fürfang geben zwenundsybentzig pfenning / vnd alßdann mit
       desselben Gerichts bewilligung / solhem seinem guͦet verrer nachko~men / vnd das zuͦ
       sein~ hannden bringen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.26">
            <head>Gerichts Fuetrung.</head>

            <p>Die Gerichts Fuͦetrung in den Gerichten soll hinfüran wie von allterhere gegeben werden.
       Wo aber darjnn durch ainen Pfleger / Richter / oder annder Ambtleüt / ain Neüerung gebraucht
       / vnd vnns die anbracht wirdet / so woͤllen wir die genedigklich abschaffen / vnnd vnnser
       Vnnderthan damit zuͦbeschwären / nit gestatten. <pb
                n="17" xml:id="S.17"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.27">
            <head>Den Vberfluß in den klaidern abzethuen.</head>
            <p>Nachdem der überfluß der klaydung vnndter dem gemainen Pawrsmann vnnd ledigen knechten vnnd
       diernnen auff dem Lannde bißher in khurtzer zeit vasst eingerissen / dardurch auch der gemain
       Man vasst erarmbt / vnnd durch die Lanndfarenden Schotten vnd Soffoyer an dem gellt ersaygert
       wuͤrdet. Deßhalben vnns gemaynklich die Gericht vmb gnedige einsehung / vndterthenigklich
       gebeten haben. Demnach so haben wir vnns mit den Stännden vnnserer Lanndtschafft / vnnsern
       Lannd vnd Leüten / zuͦ aufnemen / diser mass entschlossen Ordnen auch vnd woͤllen / daz
       nw fürohin auff dem Lannde vnnsers Stiffts / durch den gemainn Pawrsmann / auch sein weyb /
       kinnder vnnd Eehallten khain Samat auf den roͤckhen. Auch khain goldt in den krägen vnnd
       in den schlayr leysten / noch auch die Seydein~ wammas / Pyret / getaylt oder zerschnitten
       hosen vnd wamas / nit getragen werden soͤllen.</p>
            <p>Es sol auch khain Pawrsman fürbas / jme seyn weyb vnnd khindern tewrer tuͦech kauffen /
       dann vngeuärlich / die gemain Lofrer sein~.</p>
            <p>Doch was ainer vor disem fürnemen kaufft / vn~ in sein gwalt bracht hette / dz sol jme
       zymlich zuͦtragen erlaubt sein / biß solh wadt zerrissen würdet.</p>
            <p>Es soll auch den knappen in den Perckwerchen hinfüran die Pyredt vnd getaylten klayder
       zuͦtragen erlaubt sein.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.28">
            <head>Hochzeyten vnnd gemain Täntz.</head>

            <p>Nachdem in den Hochzeyten ain zeythere auch ain grosser costen vnd uͤberfluß gebraucht /
       vnd der gemain Man an seinem vermügen dardurch auch vasst ersaygert worden ist. So geben wir
       der Hochzeytenhalben fürbas dise ordnung vnd woͤllen. Daz hinfüran ain Pawrsman auf dem
       Lannde / nit mer dann drey Tisch zuͦ Hochzeyt haben. Auch nit mer dann ain mal / vn~ über
       fünff oder sechß richt nit geben sol. Es sol auch ain Khanfolck nit über fünffzehen kreützer
       / vnnd ain ledige person nit über zehen kreützer zuͦ weysat schenckhen. <pb
                n="18" xml:id="S.18"/>
            </p>
            <p>Es soͤllen auch ausserhalb der Hochzeiten all gemain Taͤnntz bey den Tafernen / vnd
       anndern ortten / in Stetten / Märckten vnd auf dem Lannde / verpoten / vnd durch vnnser
       Pfleger / Richter vnd Ambtleüt / nit gestatt werden / bey vermeidung vnnserer straff.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.29">
            <head>Die Sünden vnd lasster zuuermeyden</head>
            <p>Vnd dieweyl ain zeyther die Sünden vnd Lasster / layder allenthalben vasst eingerisen /
       derhalben der Allmächtig Got erzyrnnet / vnd ettwouil straffen / alls mit kriegen / sterben
       vnnd verderben. Auch yetz durch den graussamen Wuͤettrich den Türckhen über vil Land vnd
       leüt / in kürtzer zeyt hat geen lassen. Das dan~ pillich ain yedes Cristen mensch behertzigen
       / vnd sich von solhen sünden vnd lasstern abwennden vnd zuͦ Got keren sol. Demnach so
       woͤllen wir auch aus schuldiger pflicht hyemit all vnd yede vnser Vnnderthanen / geistlich
       vnd weltlich mit allem ernnst vnnd vleyß ermant haben. Daz ain yeder solhes getrewlich vn~
       mitleydenlich behertzigen vnd bedencken / vnd fürbas die sünden vnd lasster vermeyden vnnd
       Got den Allmächtigen zuͦgefallen / Eeren vnd lob leben woͤlle. Wir gepieten auch hyemit
       allen vnd yeden / vnsern nachgesetzten oberkaiten / Geystlichen vnd weltlichen / in Stetten /
       Märckhten / vnd Gerichten / ernnstlich vnnd woͤllen. Daz Sy in jren verwalltungen vnd
       Gerichtszwängen auf die offenwaren sünden vnd lasster mit allem ernnst sehen / vnd die jhenen
       die sich derselben nit massen woͤllen / an leyb vn~ guͦet darumben swärlich straffen /
       vnd darjnnen nyemannds verschonen.</p>

            <p>Dise obgemellten Artigkel all vnd yed / soͤllen also biß zuͦ auffrichtung der neüen
       Lanndsordnung / in vnnserm Stifft vnd Lannde / vesstigklich gehallten werden. Jn welher
       Landsordnung dann sonnderlich von aym~ guͦten ordennlichen Lannds Rechten vnd Gerichts
       Process / auch des fürkauffs vnd annderer guͦter Pollicey halben / die zuͦ aufnemu~g
       gemaines lands diennstlich sein werden / verrer nottürfftige fürsehung beschehen sol. Doch so
       behallten wir vnns hyerjnnen beuor / die obgemellten fürnemen vnd Artigkel / mit vorwissen
       vnd Rate / der Stännde vnnserer Lanndtschafft / allzeyt zuͦ myndern / zuͦ meren / vnd
       zuͦ mässigen / wie dann das vnser vnd vnnsers Stiffts nottürfft vnd gelegenhait zuͦ
       yeder zeyt sein wirdet / on geuärde. <pb
                n="19" xml:id="S.19"/>
            </p>
            <p>Vnd gepieten darauf eüch / allen vnd yeden vnnsern Haubtleüten / Vitzthuͦmben / Pflegern
       / Broͤbsten / Ambtleüten / vnd jren Verwesern / Lannd vnnd Perckrichtern / Statrichtern /
       Burgermaystern / Räten / Gemainden / vnnd sonnst allen anndern vnnsern Vnnderthanen vnd
       getrewen / ernnstlich vnd woͤllen Daz jr solhen Artigkeln vnd fürnemen / wie obsteet / in
       allen vn~ yedlichen jrn jnnhalltungen nw fürohin gehorsamlich gelebet vnnd nachko~met / die
       auch allennthalben in Eüren Gerichten vnd verwalltungen / vesstigklich halltet vnd handthabet
       Exequiert vnnd volziehet / vnnd dawider nit thuͦet / noch das yemanndts annderm zethuͦn
       gestattet in khain weyse / bey vermeydung vnnserer swären vngnad vnd straff. Darnach wisse
       sich eüer yeder zuͦrichten / jr thuͦet auch daran vnser ernnstliche maynung. Datum in
       vnnser Statt Saltzburg / vnnder vnnserm hye fürgedruckhten Secrete / Am~ Zwaintzigisten tag
       Nouembris. Anno dn~i etc. jm~ Sechßvndzwaintzigisten.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
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</TEI>
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