Quelle: Universitätsbibliothek München - Signatur: 0014/W 2 Hist. 2427#5. Digitalisiert im
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Als wir vns auf dem Landtag in der vassten / negstuerschine~ / mit den Stenden / vnserer
vnd vnsers Stiffts Landtschaft / vergleicht vn~ genedigklich bewilligt haben / ain lobliche
gleichmässige / guͦte Landsordnung / vnd Pollicey / in vnnserm Fürstenthuͦmb vnd Land
aufzuͦrichten / daran wir aber / aus dem zuͦefall / des Neüen aufstandts / bißhere /
verhindert worden sein~. Deßhalben / auf disem yetzgehalltem Landtag Martini / von
aufrichtung solher Landsordnung / verrer gehanndelt worden vnd fürgenomen ist / dieselb
nochmaln zuͦm fürderlichisten auf zuͦrichten. Daneben so ist auch in den vnerledigten
vnserer vnderthanen beschwärungen / in beysein vnnd mit Rate der löblichen Stennde des Bundts
zuͦ Schwaben verordenten Räten / souil gehanndelt / das der merer tayl derselben
beswärungen / aüf zymlich wege vergleicht / auch durch vns als Herrn vnd Landßfürsten also
zuͦegelassen vn~ bewilligt sein~ / die auch verrer in aufrichtung der neüen Landsordnung /
in dieselb verleibt vnd eingezogen werden soͤllen. Damit aber vnser vn~ vnsers Stiffts
vnnderthanen / mitler zeyt / biß solh Lanndsordnung aufgericht wirdet / vber vnnd wider solh
yetzbeschehen vergleichung / gedachter jrer fürgebrachten beschwär Artigkl weytter nit
beschwärt / sonder denselben gemäß nw fürohin gehallten werden. So hat vns vnd die Stennde
vnserer landschafft für not vnd gut angesehen / solh vergleichung vn~ fürnemen /
allennthalben in vnserm Stifft vn~ Lande / offennlich zuuerkünden. Daneben auch annders / was
zuͦ vnnderhalltu~g guͦter gehorsam / frid vnd ruͦe / in vnserm Stifft diser zeyt not
sein wil / fürzuͦnemen vnd zuͦuerordnen / damit sich menigklich darnach zuͦrichten
wisse / wie dann von Artigkeln zuͦ artigkeln hernachuolgt.
Anfennngklich. Als in den beschwärungen vnserer Vnnderthanen / etwouil Artigkl fürko~men
sein~ / die vnsern heiligen glauben / vnd das geystlich wesen betreffen. Darauf ist
beschlossen
| Seite 2| vnd fürgenomen / das es nw fürohin / nach außweysung /
des Bäbstlichen Legaten Reformation / Auch des Regenspurgischen Abschids / vnserer Mandaten /
vor vnd nach dem Regenspurgischem Recess außgangen. Auch nach vermüg / des Recess / des
jüngsten Synodus / hye zuͦ Saltzburg / jm~ fünff vnd zwainzigistn~ jar / gehalten werden
sol / biß durch das heilig Roͤmisch Reich vnd ain gemain Cristlich Concilium / darjnnen
verrer ordnung gegeben wirdet. Vnd soͤllen darauf / die selben außgangen Mandat vnnd
Ordnungen / durch vnnser Pfleger / Richter vnd Ambtleüt / vnnd annder vnser nachgesetzt
Oberkaiten / allenthalben in vnnserm Lande / nochmalen vnsern Vnnderthanen verneüt / vnd
verkündt werden / damit sich ain yeder / fürbas darnach zuͦrichten wisse.
Vnd damit künfftigklich / der gotzdienst / dannoch an aym yeden ortt gebürlich gehallten.
Auch vnser Vnnderthanen deßtpaß mit guͦten Pfarrern / Vicarien / vnd Briestern / zuͦ
jrer notturfft versehen werden / vnd dieselben jr zymlich vnnderhaltung haben mügen. So haben
wir vnns mit den Stännden vnserer Landtschafft auch entschlossen / in alle Gericht ettlich
Co~missarj zuͦuerordnen / zwischen den Pfarrern / Vicarien / vn~ Briestern / vnd den
Pfarrleüten / an allen ortten der Pfärrliche~ Recht vnd zuͦestänndhalben / von ainer
erbern zymlichen maß zuͦhanndeln / dabey sich die Pfarrer / Vicarj / vnd annder Briester
erhalten mügen / vn~ dannoch den pfarrleüten auch nit beschwärlich sein~. Vnd was dieselben
Co~missarj also hanndeln werden / dabey soll es künfftigklich beleyben.
Betreffendt die Haubtmanßhanndlungen vnd die Rechtfertigung vnd beuestigung der Vbelthäter
vn~ Malefitzigen personen. Haben wir hyeuor in vnnserer Haubtmanschafft / ain gleichmässige
gebürliche ordnung aufgericht. Auch vns yetzo verrer von wegen des Costens / so über die
Vbelthäter wann die gericht werden / laufft / ainer ordnung enntschlossen / wie es nw fürohin
in allen vnsern vnd vnnsers Stiffts Gerichten / in vnserm Stifft vnd Lannde / auch
sonnderlich / in dene~ Gerichten / so aus vnserm vnd vnnserer voruordern zuͦegeben / die
hohen Gericht vnd Malefitz hänndl / selbst zuͦrichten vnd zuͦ straffen haben / vnd die
in vnser Haubtmanschafft nit bringe~ /
| Seite 3| gehallten werden soll.
Nemblich / wann ainer hinfüran in den Gerichten / darjnn vnser Pfleger vn~ Richter / über
die Malefitzigen sachen / fürsich selbs nit zuͦrichten haben / in fronfest angenommen
wirdet / so soll durch den Pfleger oder Richter an demselben ortt / gegen demselben gefanngen
/ nach Rat vnnd erkanntnuß / ettlicher erbarer lewmbdiger nachtpern des Gerichts / mit
peynlicher frag gehanndelt / vnnd des gefanngen vrgicht / fürderlich vnserm Haubtman
zuͦgeschickt werden / derselb vnnser haubtman / soll alßdann vonstundan vnsern
Landtschreiber an dasselb ort schickhen / vnd wo erfunden wirdet / daz der gefanngen vmb sein
übelthat billich das MalefitzRecht übersteen sol So soll der Landtschreiber solhes fürderlich
/ verrer vnserm Haubtmam zuͦeschreiben / der sol alßdann den Panrichter vnd Züchtiger /
zuͦ solhem Rechten an dasselb ort verordnen vnnd schickhen.
Es soll auch in den yetzgemellten vnnd den anndern gefreyten Gerichten / für die Atzung des
gefanngen / der oͤberkait bezallt werden / ain yede wochen / drey schilling pfenning /
vnnd dem Ambtman vo~ der frag vn~ dem fürfuͤeren / ain pfund pfennig.
So sol vnnserm Landtschreiber vnnd Panrichter auch dem Züchtiger / nemblich Jr yedem für
zerung ye auff ain~ tag vnd nacht zwaintzigk kreützer gegeben werden. Jtem dem Panrichter /
für sein besoͤldung / allweg von ainer person ain~ guldin / vnd dem Redner / so am~ ersten
das vrtl fellt vier schlling pfenning / vnd den anndern Rednern / ainem yeden / sechtzigk
pfenning vnd dem Züchtiger von yeglicher person für strickh vn~ handtschuͦech zwen vnd
dreyssig pfenning.
Vnnd wo bey aym~ Malefitzigen / der also beuesstigt souil nit gefunden wirdet. Daz der
dauon gericht werden mag / so sol nw fürohin halber tayl der Cosstung / wie obsteet / aus
vnnserer Haubtmanschafft / vnd der annder halb tayl / durch vnnser Gerichtz vnndterthanen /
derselben ennde bezallt werden / außgenomen / in den Gerichten / die das Malefitz selbst
zuͦrichten macht haben / soll solh Cosstung / halb durch die Pfleger / vnd der annder halb
tayl / auch durch die Gerichtz vnnderthanen / außgericht werden. Doch in welhem / der
yetzgemellten gefreyten Gericht / die Gerichtz vnnderthanen in solhen cossten bißher nichts
bezallt haben / daselbs soͤllen sy fürbas zuͦbezalen auch nichts schuldig sein.
| Seite 4|
Die zehend groß vnd klain / auch der Mayzehend / sollen wie von alterher / geraycht vnnd
gegeben werden. Was aber für vnpillich newerung darjn~ angezaygt mügen werden / die
woͤllen wir auf verrer lautter vnd gegründt anzaygen / vnnserer vnderthanen / gnedigklich
abschaffen. Es soͤllen auch die / so Zehend haben / vnd dieselben auf jr zehenthoͤf vnd
Caͤssten zuͦsamen bringen / vn~ samelnlassen / den zehentleüten zuͦ jrer
haußnotdurfft / wo sy das begern / den trayd ainletzig metzen weise geben / wie der zuͦ
yeder zeyt sonnst zuͦ faylem kauff geet. Dan~n an den ortten / da der Mayzehendt gegeben
wirdet / soͤllen die jnnhaber der zehendthoͤf / wie die von alterheer / zuͦ gemaynem
brauch der nachperschafft der enden / ain~ Bschellen / Stier vn~ Schweinpern gehallten / den
Vnderthanen gethan haben / solhes gleicherweise hinfüran auch hallten vnnd thuͤn. Alls
aber die gericht begert haben / daz den Vnnderthanen die zehendt vmb ain~ zymlichen anschlag
bey jren heüsern gelassen werden sollten. Darauf mag ain yeder sein~ zehentherren / dem er
den zehendt zuͦgeben schuldig ist / deßhalben ersuͤechen / vnd sich mit jme vergleichen
/ wie er gnad vnd stat findet. Doch sol hierjnn der zehentherr oder grundtherr zuͦ nichte
gepunden sein.
Jtem Von den Newprüchen / sol erst nach dem dritten jare / der zehent gegeben werden.
Der Leybaygenschafft vnnd Todfällhalben / sol es bey dem allten Hertzog Ludwigs von Bayrn~
etc. vertrag beleyben / der dan~ vermag / daz es damit gehallten werden sol / wie von
allterheer ko~men ist. Doch so sol nyemanndts von neüem khain leibaygenschafft vnd todfall /
auf den leüten vnd guͤetern / darauf die vor nit gewesen sein~ / aufzuͦpringen macht
haben. Wo vnns auch solh neüerung gründtlich angezaygt werden / woͤllen wir die auch
gnedigklich abschaffen.
Die pawrecht vnnd Freystifften / soͤllen auch bey altem herko~men bleyben. Wo aber ain
Vnnderthan darjnn wider allt
| Seite 5| herko~men beschwärt / vnd vns das
lautter angezaygt wirdet / woͤllen wir darjnnen auch gepürlich wenndung verschaffen.
Betreffendt die Hoͤherung der Zynß vnnd Vberdiennst. Jst durch vnns vnd die Stännde
vnserer Landtschaft beschlossen vnd fürgenomen. Daz ain yeder der mit ainer vnpillichen
hoͤherung aines zynnß beswärt wirdet / vns als Landßfürsten solh beschwärung vnnd neüerung
lautter anzaygen soll / von wem vnd wie solh hoͤherung auf das guͦet ko~men ist.
Alßdan~ so woͤllen wir nach verhoͤr des Grundtherrn~ vnnd erfarung der sachen vn~ des
guͦets gelegenhait / die billickait verschaffen.
Wo dann ain guͦet von alltere her so groß Vberdiennt / vnnd durch den holden / nit
verursacht wäre / sonnder daz solhes durch ander zuͦefäll / alls gwässer / playckhen /
oder anders sich begeben hat / vnd durch den Gründtherrn darjnnen nit einsehung beschähe. So
woͤllen wir als Landtßfürst / auff des beschwärten anbringen / deßhalben Beschaw verordnen
/ vnnd nach gehalltner beschaw / nach zymlichen dingen / in dem dinst mässigung thuͦn.
Jtem die zynnß der guͤeter / darauf die jnnhaber verschriben / oder lang hergebracht
gerechtigkaiten haben / soͤllen durch die Gründtherrn nit gestaygert werden.
Herwiderumb / so soll auch in des Grundtherrn macht wol steen / so ain guͦet / darauf
der jnnhaber nichts dan~ freye Stift oder freye vrbargerechtigkait / oder leybgeding gehabt /
fellig oder ledig wirdet / dasselb fürter / so hoch Er mag / zuͦuerlassen / vnd den zynnß
seiner gelegenhait nach zuͦ mynndern vnd zuͦ meren.
Jtem Wo mit der zeyt / aynicherlay überzynnß auf die guͤeter kommen wären / also / daz
die jnnhaber der guͤeter / zuͦ zeyten aus armuͦet oder sonnßt / ain~ überzynnß
darauf verkaufft hetten / so soll dem jnnhaber aines yeden guͦets / die losung solhes
überzynnß / nachmals beuor steen. Nemblich / vmb das gellt wie solher überzynnß verkaufft ist
/ oder wo die kauff summa
| Seite 6| nit bewisst wär / alßdann nach dem
gemainen anschlag / wie ain pfundt gellts sonnßt verkaufft wirdet.
Damit vnnser Vnnderthanen / in disem fall vor künfftiger beschwärung auch verhuͤet
werden. So haben wir vnns / mit den Stännden vnnserer Landtschafft vergleycht vnnd
enntschlossen. Daz hinfüran / dise mass hyerjnnen gehallten werden. Nemblich so soll ain
yeder / [ein Wort unleserlich] von aim~ guͦet oder aynem Gründt / darauf von allterheer
solh Schreibpfenning / vnnd Stifftwein ligen / hinfüran seinem Gründtherren zuͦgeben
schuldig sein. Nemblich / zuͦ Schreibgellt / zwen pfenning / vn~ für den Stifftwein /
zwaintzigk pfenning / vnd darüber nit.
Wo aber bißheer von den Guͤetern vnnd Gründten für den Stifftwein nur Sechzehen pfenning
oder weniger gegeben worden ist / dabey sol es hinfüran auch beleiben.
Was dann Soͤlheüser sein~ / die von allterheer dergeleychenn Stifft Trinckgellt gegeben
haben / dauon soll hinfüran / für solh Stifft Trinckgellt / Acht pfenning / gegeben
werden.
Die Anlaytten soͤllen hinfüran vngeuärlich / wie bißheer / vns vnd anndern Gründtherren
durch vnnser vnnd jr vrbarleüt / Holden vnnd Hindersässen / von den fälligen guͤettern
vnnd gründten geraycht. Doch so soͤllen solh Anlaytten / durch vnnsern Hofmayster vnd
Officier / auch die anndern Grundtherrn~ vnd jr Ambtleüt / nach erbarn zimlichen dingen
getädingt vnd genomen werden. Damit sich die Vnndterthanen vnpillicher neüerung vnd schatzung
/ darjnnen nit zuͦbeclagen haben.
Wo aber auch fürter yemandts durch vnnser Officier oder ander Gründtherren vnd Jr Ambtleüt
/ in den Anlaytten wider pillickait beschwärt würde. So woͤllen wir alls Landßfürst /
durch vnns oder vnnser Stathallter vnd Räte / zuͦ yeder zeit auf des beschwärtten
ersuͦechen / darjnnen gnedige einsehung / vnd mässigung thuͦn.
| Seite 7|
Alls sich aber vnnser Vrbarleüt / vndter anndern der nachanlaytten / so vnnser Broͤbst
vnnd Ambtleüt / an ettlichen ortten bißheer gehabt / beschwärt haben. Wiewol in betädigung
vnserer Anlaytten / solh vnnserer Broͤbst vnd Ambtleüt nachanlaytten / durch vnnsern
Hofmayster vnd Officier / allweg bedacht / vnd für vnnser Anlaytt / vmb souil weniger genomen
/ Auch solhes also von allterheer ye vnd allweg gehallten worden / vnd kain neüerung ist.
Nicht destmynnder / künfftig irru~g vnd beswärung / so zuͦ zeyten aus solher zwyfacher
raychung der Anlaytten eruolgt ist. Woͤllen wir künfftigklich verordnen vnd daran sein.
Daz vnnser Anlaytt / auch vnser Broͤbst vnd Ambtleüt / nachanlaytt / bed miteinannder
hinfüran durch vnsern Hofmayster vnd Officier / von merer richtigkait wegen / in ainer
Anlaytt. Doch nach pillichen zymlichen dingen / vmbsouil deßthoͤher getädingt / vnd
genomen werden soͤllen. Auß derselben Anlaytt / soll alßdann vnnsern Broͤbsten vnd
Ambtleüten der halb oder drit tayl / darnach die Nachanlaytt / an yedem ortt gebreüchig
gewesen ist / zuͦesteen vnd verfolgen.
Es soll auch in den fällen / vnnserer Vrbarleüt / hinfüran allso gehallten werden. Nemblich
/ wan~ ain Vrbarsman mit tod abgeet / so soͤllen seine kinder / oder negst Erben / all
miteinander für solhen fall schuldig sein / ain Anlaytt.
Vnd so sich dieselben vor der Ersten oder negsten Stifft ayner person / die durch vbergab
Jr der Erben / Vrbars gerechtigkaiten an das gantz vrbar kompt / miteinander vergleichen /
vnd also zwen fall zwayer Anlaytten / durch solh übergab / vnd veränndrung aines
vrbarguͦet oder anndern guͦetzhalben / in der Ersten Stifft miteinander fürko~men / so
soll hinfüran für solhen andern fal in Anlaytt genomen werden.
Wo sich aber die Kinder oder Erben von der Ersten Stifft aines jnnhabers / dem sy jre tayl
übergeben oder verkhauffen / nit vergleychen / sonnder ainen von Jr aller wegen / auff das
guͦet setzen / so soll es bey der Ersten Anlaytt allain beleyben / vnd alßdann ains aus
jnen vnuerzigen der anndern / in das Vrbar geschriben werden.
| Seite 8|
Vn~ so sich dieselben Erben nachuolgend vber kurtz oder lang aines jnnhabers vergleychen /
oder sonnst durch todfäll verkäuff oder übergäb aines oder jr mer / oder jr aller tail
veränndert werden. So soͤllen allain / der oder die tayl / damit sich also die verändrung
begibt geanlaytt werden Auch nit vmb mer oder hoͤher / dann souil sich aus der ersten
gantzen Anlaytt auf ain~ tayl gebürt.
Es soͤllen auch all annder Grundtherren dise mass gegen jren Vrbarleüten / Holden vn~
Hindersässen also hallten. Doch welhe Grundtherren gegen jren Vrbarleüten Holden vn~
Hindersässen / der Anlaytten in zwyfachem fall / wie obsteet / bißheer nit in gebrauch
gewesen sein~ / sonnder allain ain Anlaytt von den Erben samentlich vnd dem besytzer dem sy
jr gerechtigkaiten verrer verkauffen vnd übergeben / in der Ersten Stifft genomen haben /
dabey sol es hinfüran auch beleyben / vnnd die Vnderthanen von neüem damit nit beschwärt
werden.
Jtem Für ain Traggelt sol hinfüran in vnnsern vnd vnsers Stiffts / Brobsteyen / vnd ämbtern
/ nur vier kreützer gegeben werden. Es soͤllen auch solhe Traggellt / nit nach der menig
der Erben / sonnder nach menig der fäll / Auch so der Erben mer sein~ / von jnen allen nur
ain Traggellt gegeben werden.
Von dem Einschreiben vnnserer Vrbarleüt / in vnnser Vrbar Haben vnnser Hofmayster /
Hofschreiber vnd annder vnnser Officier von allterheer / für Jr gerechtigkait / ain
Einschreibgellt / gehabt / vn~ bißheer von den Vrbarleüten genomen / solh einschreibgellt.
Dieweyl das khain neüerung ist / soll bemelten vnnsern Officiern / durch vnsere Vrbarleüt
hinfüran auch gegeben werden. Doch allain nach menig der fäll vnd Anlaitten Auch der
guͤetter vnd gründt / die jr vnndterschidlich dinst / in den Vrbarn haben / vn~ nit nach
menig der Erben. Also / wan~ der Erben zuͦ aym Vrbarguͦet oder Grundt / mer dann ainer
sein~ / vnnd ob gleych jr yeder in das Vrbar geschriben wirdet. So soͤllen sy doch all
mitainannder von aym fall aines guͦets oder anndern grundts / der sein~ vnderschidlichen
dinst / in dem
| Seite 9| Vrbar hat / nur ain einschreibgellt geben. Das ist
nemblich in vnnsern Brobsteyen jm~ Zillertal vn~ Brixental / Neün kreützer Vnd sonnst in
allen anndern Brobsteyen vnd ämbtern / Acht kreützer. Es soll auch von anndern Grundtherren /
die des einschreibgellts bey jren Vrbarn bißheer auch in gebrauch gewesen sein~ / die Ordnung
/ wie obsteet / gehallten. Doch sol solh schreibgellt / bey der Su~ma / wie der ain yeder in
gebrauch ist / beleyben.
Des Willengellts halben / soll es hinfüran also gehaltn~ werdn~ Nemlich / wen~ sich begibt
/ daz ain Vrbarßman / oder ain annderer Hindersäss / vns oder andern Grundtherren
zuͦegehoͤrig / zuͦzeiten vnuogtper kinder hinder sein verläßt / die dem guͦet nit
vor sein mügen. Deßgleychen / wann ainer mer guͤetter hat / vnnd dieselben mit aygem
Rügkhen selbst nit besytzen mag. Vnd deßhalben solh guͤetter mit vnnserer Broͤbst vnd
Ambtleüt oder annderer Grundtherren bewilligung auff ain anzal jare / ainem anndern
bestandßweyse / verlassen / oder wo ye zuͦ zeiten / ain Vrbarsman oder anderer hindersäss
/ durch kranckhait / Prunst / Gewässer / oder Schawr / in armuͦet khompt / vnd seiner
nottürfft nach ain Stuckh aus seinem Vrbar oder annderm guͦet / des Er mit dem wenigisten
nachtayl emperen mag / auf ain anzal jar / vnnd auf widerloͤsung / versetzen wil vnd
muͦeß / darjnn doch vnnser Broͤbst vnd Ambtleüt / allzeyt Jr guͦte erfarung haben /
auch solh verlassung vnd verpfendtung der guͤetter vnnd gründt / ausserhalb oberzelter
vrsachen vnnd Eehafft kains wegs gestatten soͤllen. So soͤllen vnnser Broͤbst vnnd
Ambtleüt / auch annder Grundtherren / so Sy in ain solhe verlassung vnnd verpfenndtung
bewilligen / von solhem jrem willen vngeuärlich auf fünff jar / auch für das Sigill vnnd den
brief / so darüber aufgericht wirdet / ain~ guldin oder ain pfundt pfenning nemen / vnnd nit
mer. Wären dann der jar weniger / oder ain Vrbarguͦet oder Gründt so schlecht / vnnd aines
klain~ weert / so sol der Vrbarsman / oder Hindersäss / darjnnen mit ainer ringerung nach
zymlichen dingen bedacht werden.
| Seite 10|
Nachdem in den beschwärungen vnserer Vndterthanen auch fürkomen ist. Daz sy in auffrichtung
der brieflichen vrkunden / auch mit überflüssigem Sygl vnd Schreibgellt / in manigerlay wege
/ bißheer beschwärt worden sein~. Vnnd aber / diser Artigkel / ettwouil anhenng hat /
derhalben die nottürfft eruordern wil / mit zeytigerm Rate / in aufrichtung der neüen
Lanndsordnung / verrer gepürlich mass vnnd ordnung darjnnen fürzuͦnemen. Damit aber
dannoch vnnser Vnnderthanen mitler zeyt / alls vil müglich ist / vor vnpillicher beschwärung
verhuͤettt werden. So haben wir vnns mit den Stännden vnnserer Lanndschafft / biß die new
Lanndsordnung auffgericht wirdet. Hyerjnnen ainer solhen mass enntschlossen.
Nemblich / daz vnnser Vnnderthanen hinfüran die nachuolgennden brief / auffzuͦrichten
schulldig sein soͤllen. Alls / vmb Kheüff / Heyrat / übergab / verzicht / schullden / auch
verweysung / wechßl vnnd außträg. Aber sonnst aller annderer briefhalben / wo die nach
gelegennhait der fäll vnnd sachen / nit so gar nodt sein~ / soll es in vnnserer Vnderthanen
willen steen / solh briefe auffzuͦrichten vnd zuͦnemen.
Es soll auch für die brief / so auf Pergamen geschriben werden / Alls Nämblich / vmb Kheüff
/ Heyrat / Vbergab / Verzicht / vnd was sonnst für brief der nottürfft nach auf Pergamen
geschriben werden muͤessen. Nämblich / wo die Sach / darumben derselben brief ainer
auffgericht biß in Fünfftzigkh guldin / oder darüber trifft / für das Sygill / ain pfundt
pfenning. Vnd wo die haubtsach hinder Fünfftzigk guldin trifft / allßdann für das Sygill /
Sechs schilling pfenning / vnd für das Schreibgellt / Fünfftzehen kreützer / genomen
werden.
Vnnd von ainem Papyren brief / für das Sygill / Vier Schilling pfenning / vnnd zuͦ
Schreibergellt / Acht oder zehen kreützer / darnach der geschrifft vil sein muͦeß. Wo dann
zuͦ zeyten ain Vnndterthan / ain~ brief auffzuͦrichten begert / vmb schlechte Sach /
Vnndter der Gerichts Obrigkait oder des
| Seite 11| Grundtherren Betschafft /
das sol ainem yeden stat than / vn~ für das Betschafft bezallt werden / Sechzigkh pfenning.
An welhen ortten aber / von allter vnd bißher / durch vnser Ambtleüt oder annder Grundtherren
/ für Sygill vnnd Schreybgellt / von den brieflichen vrkhünden / weniger dann wie obsteet /
genomen worden ist / dabey soll es hinfüran auch bleyben / vnd die Vnnderthanen mit khainer
neüerung beschwärt werden.
Jtem so ain Vnnderthan zuͦ aym guͦet / zwen oder mer Gruntherren hat / vnd sich aim
fall deßhalben zuͦetregt / daz ain brief auffgericht vnd besygelt werden. So soll solher
briefe durch die Grundtherren miteinannder besygelt / vnd jnen beden miteinannder / nur ain
Sygelgellt bezalt werden. Dauon aym yeden / souil sich zuͦ gleychem tayl / auf den Zynß /
so Er auf dem guͦet oder grundt hat / gepüret / zuͦesteen sol.
Jtem So ayn Hindersäss von vnns oder anndern Grundtherren / zuͦ aym guͦet ettlich
annder gründt hat / die vnns oder aym anndern Grundtherren allain zuͦegehoͤrig / auch
die vnderschidlich verzinst / So soͤllen vnnser Broͤbst vnd Ambtlewt / auch die
Grundtherren / so sich ayn fall mit dem jnnhaber begibt / solh guͦet vnd die ainletzigen
gründt. Doch vnnderschidlich mit jren nämen vnd dinsten / in ain~ brief ko~men~ lassen / vn~
der hindersäss nit schuldig sein / vmb ain yedes stuckh ain~ son~dern brief auffzuͦrichten
/ vnd zuͦnemen.
Dieweyl wir vnd annder Grundtherren von den Stännden vnnserer Lanndschafft / des Smaltz vnd
Käß dinst / solanng in gebrauch sein~ / So kan darjnnen kain veränndrung beschehen. Es wär
dann / daz ain Vnnderthan / über das / so die vrbar schmaltz vn~ käß Register vermügen /
durch vnser Broͤbst vn~ ambtleüt / oder durch annder gruntherren oder jr ambtleüt vnnd
diener / in einbringung solher schmaltz vnnd käßdinst /
| Seite 12| mit
vnbillicher neüerung bißheer beschwärt worden wär / oder noch beschwärt würde. Darjnnen
woͤllen wir auff des beschwärten ersuͤchen vnd sein anzaygen / von wem vnd wie Er
beschwärt wirdet / ernnstlich vnd gnedig einsehen haben.
Nachdem durch vnser Vnnderthanen vnderthenigklich gepeten worden ist / jnen ab den Cässten
in vnnserm Lannde / den Getrayd zuͦ Jrer notdürfft in ainem zymlichen Anschlag / ainletzig
zuͦ geben. Darauf haben wir vnns mit den Stännden vnnserer Lanndtschafft / biß auf vnnser
verrer wolgefallen / gnedigklich entschlossen / daz ab vnsern vnd annderer Grundtherren
Cässten jm~ Lannde / vnnsern vnd jren Vnnderthanen / zuͦ Jrer Haußnottürfft / der Trayd /
ainletzig souerr Sy den sonnst zuͦ faylem kauff nit finden künnen / in ainem zymlichen
Anschlag gegeben werden soll. Wo auch wir zuͦ zeyten / vnnsern Ambtleüten vnnsern Trayd
miteinannder in anschlegen geben würden / So soll dannoch in solhen anschlegen vorbehallten
vnd außgedingt werden. Wo yemannds vnnserer vrbarleüt / aines Trayds zuͦ haußnottürfft
bedürffen würde. Daz alßdann die Ambtleüt / jnen solhen trayd. Nemblich / den schwären / ain~
Metzen / vmb ain~ kreützer / vnd den ringen / ain~ Metzen / vmb zwen pfenning / vn~ nit
hoͤher / über den anslag / So ain Ambtman / zuͦ yeder zeyt von vns haben wirdet /
zuͦgeben / auch schuldig sein soͤllen. Doch soͤllen die Vnnderthanen solhen Getrayd
/ allain zuͦ hauss nottürfft brauchen / vnd khain~ fürkauff damit treyben.
Jtem / So ain hauß auf ain~ Grundt pawet wirdet / da vor khain hauß gestannden ist. So soll
der zynnß allain von dem grundt / vnd nit von dem hauß geschriben vnd geben / auch so es
zuͦ fällen kompt / allain die grundtgüllt veranlaytt werden. So aber das hauß des
grundtherren aigen wirdet / so mag er damit hanndeln seines geuallens.
| Seite 13|
Die Einfäng vnd Hofstett / sein~ bißheer auf der frey vn~ gemain durch vnser vnd vnnserer
voruordern / guͦter gedechtnuß Hofmayster / von vnsern als Lannßfürsten wegen / zuͦ
zeyten / aus manngel der Herbergen / sonnderlichen / an den ortten / da Perckwerch sein~ /
auf zuͦfahen vergoͤnnt worden / doch allweg mit vorwissen / vnd zuͦ zeyten auch auf
fürbethe der nachtperschafft derselben ortt. Das woͤllen wir hinfüran auch thuͦn / doch
daneben bey vnserm Hofmayster daran sein / daz solhes mit gnuͦgsamer erkündigung vnnd on
sonndern nachtayl der nachtperschafft beschehe / vnnd sonnderlich / daz der nachtperschaft an
jrem pluͦembgesuͦech / des sich dieselben Soͤlheüser mit jrem viech / zuͦ zeyten
übermässigklich gebrauchen / verschonnt werde / darjnn wir dann so wir ersuͦeht werden /
allzeyt gnedig wenndung verschaffen woͤllen. Wo aber aynich Einfäng on vnser oder vnnsers
/ vnd vnnserer voruordern Hofmaister bewilligung / jnnerhalb zwaintzigk jaren beschehen wären
/ dieselben Einfäng vnd Soͤlheüser / wo vns die anzaigt werden / woͤllen wir vonstundan
abschaffen.
Nachdem auch in den beswärungen vnserer Vnnderthanen / fürko~men ist / daz vnnser Pfleger /
Broͤbst / Ambtleüt / Landtrichter / vnd jr Verweser / mit dem fürkhauff der pfennwert /
vnd in annder weg / vnnsern Vnnderthanen zuͦ beschwärung hanndtierung vnd kauffmanschafft
treyben. Darauf ist vnnser ernstliche maynung vnd woͤllen / daz fürter kainer vnserer
Pfleger / Broͤbst / Ambtleüt / Richter vnd derselben verweser / sich kainerlay gewerb vnnd
kauffmanschafft / in jren verwalltungen nit gebrauchen / noch auch die Vnnderthanen dringen /
die Hochzeyten vnd anndere zuͦsämengeng / bey jnen zuͦhallten vnd zerung zethuͦn /
Sonder allain jrn Ambts verwalltungen außwartte~. Wo sich aber ainer oder mer des fürter nit
massen / sonnder über dise vnser ordnung / vngehorsam hallten / oder sonnst in annder weg /
vnser Vnnderthanen vnpillicher
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woͤllen wir als Herr vnnd Landßfürst / so vns das anpracht wirdet / allzeit ernnstlich
einsehen haben / vnd den beschwärten gnedige wenndung thuͦn / Auch dieselben vnnser
Pfleger / Broͤbst / Ambtleüt / Richter / vnd Jr Verweser / darumben nach vngnaden
straffen.
Dieweyl die Gejayd vnd Vischereyen / ain anhang vnnserer Landßfürstlichen oberkait / vnnd
von allter / ye vnnd allweg / über aller mennschen gedechtnuß / in dem pan gewesen / auch vns
in dem jüngsten Hertzog Ludwigs vo~ Bayrn etc. vertrag vorbehallten sein~. So behallten wir
alls Herr vn~ Landßfürst vnns die nochmals beuor / doch damit vnnser Vnderthanen / auch
zuͦm wenigisten von dem wildpret beschedigt werden / so lassen wir jnen zuͦe. Daz ain
yeder bey seinem guͦet / ain~ hundt haltn~ / vn~ damit das wildtpret aus sein~ gründte~
schrecken müg Doch soͤllen dieselben hundt / zuͦ der zeit / als das wildtpret setzt
geprügelt / auch zuͦ wintterzeiten so die schneegefell vor augen sein~ / allweg bey den
heüsern / bey swärer straff angelegt werden. Aber die Pern / Wolff / vnnd Lux / soͤllen in
der gemain zuͦ jagen vnnd zuͦ fahen frey sein. An welhen ortten auch bißheer die wasser
oder päch zuͦ vischen frey gewesen sein~ / dabey soll es hinfüran auch bleiben / vnd
darjnn kain neüerung gemacht werden.
Die Reyß Gejayd soͤllen durch vnser Pfleger / Broͤbst / Richter / vnd Ambtlewt / die
des in geprauch sein~ / an den wälden / vnd foͤrsten / jr yedes verwesung / daran sy von
allterheer vmb beständt verlassen haben / hinfüra~ wie bißheer / verlassen werden. Doch
soͤllen sy darjnnen khain neüerung gebrauchen. Es soͤllen auch die Voͤrster / die
also die Reyß Gejaydrecht besteen / das fliegend wildpret zuͦ der zeit des pruͦets / so
ain yedlichs phaltzt nit schiessen noch fahen / bej ainer peen aines pfund pfenning so Er
darüber mit aym solhen wildpret in der pruͦetzeit betreten wirdet.
Aber die klain~ vogl / auch die taube~ / ambschl / droschl etc. soͤllen in der gmain mit
dem leym~ / hürden / vn~ pogen zuͦfahn~ erlaubt sein. Doch auch aines yedes jares erst
nach verscheinung sant Johanns tag zuͦ sunbenden / vnd vor nit / bey der straff / ains
pfundt pfenning.
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Jtem die Ledigen vnd Vnangesessen leüt / auch die Pawrnsün vn~ Dinstpoten / soͤllen sich
fürter kainer kauffmanschaft vnd handtierung vndersteen / noch die haimlich oder offenlich
treyben. Wo aber ainer damit betretten wirdet / so sol er vmb die waar / damit Er solh
Kauffmanschafft treybt / in vnnser Haubtmanschafft verfallen sein / vnd darzuͦe nach
vngnaden / gestrafft werden.
Vnns ist auch in den beswärungen vnnserer Vnnderthanen fürko~men. Daz die Metzger vn~
Pecken auf dem land mit dem fayln fleysch / vnd prot / den gemainen Man vasst beswären. Also
/ daz sy den Leüten jr gellt mit solhem fleysch vnnd prot nach gelegenhait der keüff des
viechs vnd getrayds nit vergleichen. Demnach so schaffen wir mit Ew / vnnsern Pflegern /
Richtern / vnd Ambtleüten ernnstlich vnd woͤllen / daz ain yeder in dem Gericht / seiner
verwesung / auf solh Metzger vnd Pecken / sein vleissig aufmercken hab / vnd daran sey / Daz
sy mit dem fleysch vnd prot / zuͦ yeder zeit den gemain~ kauff des viechs vnd getrayds
gemäss / vnsern Vnnderthanen jrn pfenning vergellten / vnd khain vnpilliche schatzung darjnn
gebrauchen. Deßhalben jr dann durch Ewch / oder eüer nachgesetzt Ambtleüt / derselben
fleyschhacker vnd peckenpenck vnd läden offt besehen / vnd hierjnnen guͦte erfarung haben
lassen soͤllet.
Jtem / Ain Pfleger oder Richter mag ain~ fräuel oder handl / on ain~ Ankhlager wol straffen
/ wo sich gleych die tayl selbst guͤetlich mitainander vertrage~. So gibt auch der allt
Hertzog Ludwigs Spruchbrief / zuͦe. Wo sich ain hanndl vmb erbar sachen zwischen den
Vnnderthanen zuͦetregt / vnd dem Gericht nit klagt / sonnder durch die Nachpern vertragen
vnd hingelegt wirdet. Daz dannoch die parthey / die durch der Nachpern richtung vnrecht
gefunden / dem Richter angesagt werden vnd abtrag / schuldig sein sol.
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Jtem Wo ain angesessner vmb Burgerlich Erber sachen angesprochen / vnd für die Oberkait
gewenndt wirdet / von demselben / so es not thuͦet / soll zymlich Burgschaft vnnd glübd
angenomen werden. Es wär dann / daz ainer sich gegen dem Gericht vngehorsam gehallten / oder
sonßt vmb ain verhandlung mit vänngknuß pillich gestrafft wuͤrde.
Es sol auch kain Pfleger noch Richter kainen mit vängknuß zuͦ ainer täding aines
übermässigen wanndels / wider die Eehafft vnnd den gemain~ Lanndßbrauch dringen. So auch ain
armer Man sich in aym wanndl beschwärt bedunckht / so sol jme der zuͦeganng zuͦ vnns
oder vnnsern Statthalltern vnnd Räten allzeyt beuor steen / vnd jme der durch khainen Pfleger
oder Richter / nit gesperrt werden / biß wir mit mererm rate / in der neüen landsordnung
weytter gepürlich maß der wändl halben fürnemen.
Jtem. So ainer seinem guͦet / das jme gestolen vn~ enpfrembdt wirdet / selbst nachkompt
vnd das ergreyfft. Der soll des fürfanngs frey sein. Wo aber solh verloren guͦet / durch
das Gericht / oder annder verkundtschafft wirdet / so sol Er dem Gericht derselben ortt / do
das betrette~ wirdet / zuͦ fürfang geben zwenundsybentzig pfenning / vnd alßdann mit
desselben Gerichts bewilligung / solhem seinem guͦet verrer nachko~men / vnd das zuͦ
sein~ hannden bringen.
Die Gerichts Fuͦetrung in den Gerichten soll hinfüran wie von allterhere gegeben werden.
Wo aber darjnn durch ainen Pfleger / Richter / oder annder Ambtleüt / ain Neüerung gebraucht
/ vnd vnns die anbracht wirdet / so woͤllen wir die genedigklich abschaffen / vnnd vnnser
Vnnderthan damit zuͦbeschwären / nit gestatten.
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Nachdem der überfluß der klaydung vnndter dem gemainen Pawrsmann vnnd ledigen knechten vnnd
diernnen auff dem Lannde bißher in khurtzer zeit vasst eingerissen / dardurch auch der gemain
Man vasst erarmbt / vnnd durch die Lanndfarenden Schotten vnd Soffoyer an dem gellt ersaygert
wuͤrdet. Deßhalben vnns gemaynklich die Gericht vmb gnedige einsehung / vndterthenigklich
gebeten haben. Demnach so haben wir vnns mit den Stännden vnnserer Lanndtschafft / vnnsern
Lannd vnd Leüten / zuͦ aufnemen / diser mass entschlossen Ordnen auch vnd woͤllen / daz
nw fürohin auff dem Lannde vnnsers Stiffts / durch den gemainn Pawrsmann / auch sein weyb /
kinnder vnnd Eehallten khain Samat auf den roͤckhen. Auch khain goldt in den krägen vnnd
in den schlayr leysten / noch auch die Seydein~ wammas / Pyret / getaylt oder zerschnitten
hosen vnd wamas / nit getragen werden soͤllen.
Es sol auch khain Pawrsman fürbas / jme seyn weyb vnnd khindern tewrer tuͦech kauffen /
dann vngeuärlich / die gemain Lofrer sein~.
Doch was ainer vor disem fürnemen kaufft / vn~ in sein gwalt bracht hette / dz sol jme
zymlich zuͦtragen erlaubt sein / biß solh wadt zerrissen würdet.
Es soll auch den knappen in den Perckwerchen hinfüran die Pyredt vnd getaylten klayder
zuͦtragen erlaubt sein.
Nachdem in den Hochzeyten ain zeythere auch ain grosser costen vnd uͤberfluß gebraucht /
vnd der gemain Man an seinem vermügen dardurch auch vasst ersaygert worden ist. So geben wir
der Hochzeytenhalben fürbas dise ordnung vnd woͤllen. Daz hinfüran ain Pawrsman auf dem
Lannde / nit mer dann drey Tisch zuͦ Hochzeyt haben. Auch nit mer dann ain mal / vn~ über
fünff oder sechß richt nit geben sol. Es sol auch ain Khanfolck nit über fünffzehen kreützer
/ vnnd ain ledige person nit über zehen kreützer zuͦ weysat schenckhen.
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Es soͤllen auch ausserhalb der Hochzeiten all gemain Taͤnntz bey den Tafernen / vnd
anndern ortten / in Stetten / Märckten vnd auf dem Lannde / verpoten / vnd durch vnnser
Pfleger / Richter vnd Ambtleüt / nit gestatt werden / bey vermeidung vnnserer straff.
Vnd dieweyl ain zeyther die Sünden vnd Lasster / layder allenthalben vasst eingerisen /
derhalben der Allmächtig Got erzyrnnet / vnd ettwouil straffen / alls mit kriegen / sterben
vnnd verderben. Auch yetz durch den graussamen Wuͤettrich den Türckhen über vil Land vnd
leüt / in kürtzer zeyt hat geen lassen. Das dan~ pillich ain yedes Cristen mensch behertzigen
/ vnd sich von solhen sünden vnd lasstern abwennden vnd zuͦ Got keren sol. Demnach so
woͤllen wir auch aus schuldiger pflicht hyemit all vnd yede vnser Vnnderthanen / geistlich
vnd weltlich mit allem ernnst vnnd vleyß ermant haben. Daz ain yeder solhes getrewlich vn~
mitleydenlich behertzigen vnd bedencken / vnd fürbas die sünden vnd lasster vermeyden vnnd
Got den Allmächtigen zuͦgefallen / Eeren vnd lob leben woͤlle. Wir gepieten auch hyemit
allen vnd yeden / vnsern nachgesetzten oberkaiten / Geystlichen vnd weltlichen / in Stetten /
Märckhten / vnd Gerichten / ernnstlich vnnd woͤllen. Daz Sy in jren verwalltungen vnd
Gerichtszwängen auf die offenwaren sünden vnd lasster mit allem ernnst sehen / vnd die jhenen
die sich derselben nit massen woͤllen / an leyb vn~ guͦet darumben swärlich straffen /
vnd darjnnen nyemannds verschonen.
Dise obgemellten Artigkel all vnd yed / soͤllen also biß zuͦ auffrichtung der neüen
Lanndsordnung / in vnnserm Stifft vnd Lannde / vesstigklich gehallten werden. Jn welher
Landsordnung dann sonnderlich von aym~ guͦten ordennlichen Lannds Rechten vnd Gerichts
Process / auch des fürkauffs vnd annderer guͦter Pollicey halben / die zuͦ aufnemu~g
gemaines lands diennstlich sein werden / verrer nottürfftige fürsehung beschehen sol. Doch so
behallten wir vnns hyerjnnen beuor / die obgemellten fürnemen vnd Artigkel / mit vorwissen
vnd Rate / der Stännde vnnserer Lanndtschafft / allzeyt zuͦ myndern / zuͦ meren / vnd
zuͦ mässigen / wie dann das vnser vnd vnnsers Stiffts nottürfft vnd gelegenhait zuͦ
yeder zeyt sein wirdet / on geuärde.
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Vnd gepieten darauf eüch / allen vnd yeden vnnsern Haubtleüten / Vitzthuͦmben / Pflegern
/ Broͤbsten / Ambtleüten / vnd jren Verwesern / Lannd vnnd Perckrichtern / Statrichtern /
Burgermaystern / Räten / Gemainden / vnnd sonnst allen anndern vnnsern Vnnderthanen vnd
getrewen / ernnstlich vnd woͤllen Daz jr solhen Artigkeln vnd fürnemen / wie obsteet / in
allen vn~ yedlichen jrn jnnhalltungen nw fürohin gehorsamlich gelebet vnnd nachko~met / die
auch allennthalben in Eüren Gerichten vnd verwalltungen / vesstigklich halltet vnd handthabet
Exequiert vnnd volziehet / vnnd dawider nit thuͦet / noch das yemanndts annderm zethuͦn
gestattet in khain weyse / bey vermeydung vnnserer swären vngnad vnd straff. Darnach wisse
sich eüer yeder zuͦrichten / jr thuͦet auch daran vnser ernnstliche maynung. Datum in
vnnser Statt Saltzburg / vnnder vnnserm hye fürgedruckhten Secrete / Am~ Zwaintzigisten tag
Nouembris. Anno dn~i etc. jm~ Sechßvndzwaintzigisten.