Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der frühen Neuzeit von Heino Speer

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Editorial

Quelle: Universitätsbibliothek München - Signatur: 0014/W 2 Hist. 2427#5. Digitalisiert im Rahmen des Projekts MALTE; persistente URL des Druckes dort: http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=nbn:de:bvb:19-epub-11486-8.

Transkribiert mit Hilfe von Transkribus, anschließend korrigiert und mit Markup entsprechend TEI versehen. Abgeschlossen: Mai 2017.]

Erzbischof Matthäus Lang von Wellenburg: Salzburg Mandat 20. November 1526

[Praefatio]

[Bl. Ar]

Wir Matheus von gots genaden / der heiligen Roͤmischen kirchen Cardinal / Ertzbischoue zuͦ Saltzburg / Legat des Stuͦels zuͦ Rome etc.

Embieten allen vn~ yeden / vnsern Haubtleüten / Vitzthuͦmben / Pflegern / Broͤbsten / Ambtleüten / vnd jren verwesern / Land vn~ Perckrichtern / Statrichtern / Burgermaystern / Räten / Gemainde~ vnd sonst allen anndern vnsern vnd vnnsers Stiffts vnderthanen vnd getrewen / vnsern gruͦes vnd gnad zuͦuor.

Als wir vns auf dem Landtag in der vassten / negstuerschine~ / mit den Stenden / vnserer vnd vnsers Stiffts Landtschaft / vergleicht vn~ genedigklich bewilligt haben / ain lobliche gleichmässige / guͦte Landsordnung / vnd Pollicey / in vnnserm Fürstenthuͦmb vnd Land aufzuͦrichten / daran wir aber / aus dem zuͦefall / des Neüen aufstandts / bißhere / verhindert worden sein~. Deßhalben / auf disem yetzgehalltem Landtag Martini / von aufrichtung solher Landsordnung / verrer gehanndelt worden vnd fürgenomen ist / dieselb nochmaln zuͦm fürderlichisten auf zuͦrichten. Daneben so ist auch in den vnerledigten vnserer vnderthanen beschwärungen / in beysein vnnd mit Rate der löblichen Stennde des Bundts zuͦ Schwaben verordenten Räten / souil gehanndelt / das der merer tayl derselben beswärungen / aüf zymlich wege vergleicht / auch durch vns als Herrn vnd Landßfürsten also zuͦegelassen vn~ bewilligt sein~ / die auch verrer in aufrichtung der neüen Landsordnung / in dieselb verleibt vnd eingezogen werden soͤllen. Damit aber vnser vn~ vnsers Stiffts vnnderthanen / mitler zeyt / biß solh Lanndsordnung aufgericht wirdet / vber vnnd wider solh yetzbeschehen vergleichung / gedachter jrer fürgebrachten beschwär Artigkl weytter nit beschwärt / sonder denselben gemäß nw fürohin gehallten werden. So hat vns vnd die Stennde vnserer landschafft für not vnd gut angesehen / solh vergleichung vn~ fürnemen / allennthalben in vnserm Stifft vn~ Lande / offennlich zuuerkünden. Daneben auch annders / was zuͦ vnnderhalltu~g guͦter gehorsam / frid vnd ruͦe / in vnserm Stifft diser zeyt not sein wil / fürzuͦnemen vnd zuͦuerordnen / damit sich menigklich darnach zuͦrichten wisse / wie dann von Artigkeln zuͦ artigkeln hernachuolgt.

Geystlickait.

Anfennngklich. Als in den beschwärungen vnserer Vnnderthanen / etwouil Artigkl fürko~men sein~ / die vnsern heiligen glauben / vnd das geystlich wesen betreffen. Darauf ist beschlossen vnd fürgenomen / das es nw fürohin / nach außweysung / des Bäbstlichen Legaten Reformation / Auch des Regenspurgischen Abschids / vnserer Mandaten / vor vnd nach dem Regenspurgischem Recess außgangen. Auch nach vermüg / des Recess / des jüngsten Synodus / hye zuͦ Saltzburg / jm~ fünff vnd zwainzigistn~ jar / gehalten werden sol / biß durch das heilig Roͤmisch Reich vnd ain gemain Cristlich Concilium / darjnnen verrer ordnung gegeben wirdet. Vnd soͤllen darauf / die selben außgangen Mandat vnnd Ordnungen / durch vnnser Pfleger / Richter vnd Ambtleüt / vnnd annder vnser nachgesetzt Oberkaiten / allenthalben in vnnserm Lande / nochmalen vnsern Vnnderthanen verneüt / vnd verkündt werden / damit sich ain yeder / fürbas darnach zuͦrichten wisse.

Vnd damit künfftigklich / der gotzdienst / dannoch an aym yeden ortt gebürlich gehallten. Auch vnser Vnnderthanen deßtpaß mit guͦten Pfarrern / Vicarien / vnd Briestern / zuͦ jrer notturfft versehen werden / vnd dieselben jr zymlich vnnderhaltung haben mügen. So haben wir vnns mit den Stännden vnserer Landtschafft auch entschlossen / in alle Gericht ettlich Co~missarj zuͦuerordnen / zwischen den Pfarrern / Vicarien / vn~ Briestern / vnd den Pfarrleüten / an allen ortten der Pfärrliche~ Recht vnd zuͦestänndhalben / von ainer erbern zymlichen maß zuͦhanndeln / dabey sich die Pfarrer / Vicarj / vnd annder Briester erhalten mügen / vn~ dannoch den pfarrleüten auch nit beschwärlich sein~. Vnd was dieselben Co~missarj also hanndeln werden / dabey soll es künfftigklich beleyben.

Haubtmannschafft des Lannds vnd Malefytz

Betreffendt die Haubtmanßhanndlungen vnd die Rechtfertigung vnd beuestigung der Vbelthäter vn~ Malefitzigen personen. Haben wir hyeuor in vnnserer Haubtmanschafft / ain gleichmässige gebürliche ordnung aufgericht. Auch vns yetzo verrer von wegen des Costens / so über die Vbelthäter wann die gericht werden / laufft / ainer ordnung enntschlossen / wie es nw fürohin in allen vnsern vnd vnnsers Stiffts Gerichten / in vnserm Stifft vnd Lannde / auch sonnderlich / in dene~ Gerichten / so aus vnserm vnd vnnserer voruordern zuͦegeben / die hohen Gericht vnd Malefitz hänndl / selbst zuͦrichten vnd zuͦ straffen haben / vnd die in vnser Haubtmanschafft nit bringe~ / gehallten werden soll.

Nemblich / wann ainer hinfüran in den Gerichten / darjnn vnser Pfleger vn~ Richter / über die Malefitzigen sachen / fürsich selbs nit zuͦrichten haben / in fronfest angenommen wirdet / so soll durch den Pfleger oder Richter an demselben ortt / gegen demselben gefanngen / nach Rat vnnd erkanntnuß / ettlicher erbarer lewmbdiger nachtpern des Gerichts / mit peynlicher frag gehanndelt / vnnd des gefanngen vrgicht / fürderlich vnserm Haubtman zuͦgeschickt werden / derselb vnnser haubtman / soll alßdann vonstundan vnsern Landtschreiber an dasselb ort schickhen / vnd wo erfunden wirdet / daz der gefanngen vmb sein übelthat billich das MalefitzRecht übersteen sol So soll der Landtschreiber solhes fürderlich / verrer vnserm Haubtmam zuͦeschreiben / der sol alßdann den Panrichter vnd Züchtiger / zuͦ solhem Rechten an dasselb ort verordnen vnnd schickhen.

Es soll auch in den yetzgemellten vnnd den anndern gefreyten Gerichten / für die Atzung des gefanngen / der oͤberkait bezallt werden / ain yede wochen / drey schilling pfenning / vnnd dem Ambtman vo~ der frag vn~ dem fürfuͤeren / ain pfund pfennig.

So sol vnnserm Landtschreiber vnnd Panrichter auch dem Züchtiger / nemblich Jr yedem für zerung ye auff ain~ tag vnd nacht zwaintzigk kreützer gegeben werden. Jtem dem Panrichter / für sein besoͤldung / allweg von ainer person ain~ guldin / vnd dem Redner / so am~ ersten das vrtl fellt vier schlling pfenning / vnd den anndern Rednern / ainem yeden / sechtzigk pfenning vnd dem Züchtiger von yeglicher person für strickh vn~ handtschuͦech zwen vnd dreyssig pfenning.

Vnnd wo bey aym~ Malefitzigen / der also beuesstigt souil nit gefunden wirdet. Daz der dauon gericht werden mag / so sol nw fürohin halber tayl der Cosstung / wie obsteet / aus vnnserer Haubtmanschafft / vnd der annder halb tayl / durch vnnser Gerichtz vnndterthanen / derselben ennde bezallt werden / außgenomen / in den Gerichten / die das Malefitz selbst zuͦrichten macht haben / soll solh Cosstung / halb durch die Pfleger / vnd der annder halb tayl / auch durch die Gerichtz vnnderthanen / außgericht werden. Doch in welhem / der yetzgemellten gefreyten Gericht / die Gerichtz vnnderthanen in solhen cossten bißher nichts bezallt haben / daselbs soͤllen sy fürbas zuͦbezalen auch nichts schuldig sein.

Von den Zehenden.

Die zehend groß vnd klain / auch der Mayzehend / sollen wie von alterher / geraycht vnnd gegeben werden. Was aber für vnpillich newerung darjn~ angezaygt mügen werden / die woͤllen wir auf verrer lautter vnd gegründt anzaygen / vnnserer vnderthanen / gnedigklich abschaffen. Es soͤllen auch die / so Zehend haben / vnd dieselben auf jr zehenthoͤf vnd Caͤssten zuͦsamen bringen / vn~ samelnlassen / den zehentleüten zuͦ jrer haußnotdurfft / wo sy das begern / den trayd ainletzig metzen weise geben / wie der zuͦ yeder zeyt sonnst zuͦ faylem kauff geet. Dan~n an den ortten / da der Mayzehendt gegeben wirdet / soͤllen die jnnhaber der zehendthoͤf / wie die von alterheer / zuͦ gemaynem brauch der nachperschafft der enden / ain~ Bschellen / Stier vn~ Schweinpern gehallten / den Vnderthanen gethan haben / solhes gleicherweise hinfüran auch hallten vnnd thuͤn. Alls aber die gericht begert haben / daz den Vnnderthanen die zehendt vmb ain~ zymlichen anschlag bey jren heüsern gelassen werden sollten. Darauf mag ain yeder sein~ zehentherren / dem er den zehendt zuͦgeben schuldig ist / deßhalben ersuͤechen / vnd sich mit jme vergleichen / wie er gnad vnd stat findet. Doch sol hierjnn der zehentherr oder grundtherr zuͦ nichte gepunden sein.

Jtem Von den Newprüchen / sol erst nach dem dritten jare / der zehent gegeben werden.

Leybaygenschafft vnnd todtfäll.

Der Leybaygenschafft vnnd Todfällhalben / sol es bey dem allten Hertzog Ludwigs von Bayrn~ etc. vertrag beleyben / der dan~ vermag / daz es damit gehallten werden sol / wie von allterheer ko~men ist. Doch so sol nyemanndts von neüem khain leibaygenschafft vnd todfall / auf den leüten vnd guͤetern / darauf die vor nit gewesen sein~ / aufzuͦpringen macht haben. Wo vnns auch solh neüerung gründtlich angezaygt werden / woͤllen wir die auch gnedigklich abschaffen.

Pawrecht vnnd Freystifft.

Die pawrecht vnnd Freystifften / soͤllen auch bey altem herko~men bleyben. Wo aber ain Vnnderthan darjnn wider allt herko~men beschwärt / vnd vns das lautter angezaygt wirdet / woͤllen wir darjnnen auch gepürlich wenndung verschaffen.

Höherung der Zynss vnd Vberdiennst.

Betreffendt die Hoͤherung der Zynß vnnd Vberdiennst. Jst durch vnns vnd die Stännde vnserer Landtschaft beschlossen vnd fürgenomen. Daz ain yeder der mit ainer vnpillichen hoͤherung aines zynnß beswärt wirdet / vns als Landßfürsten solh beschwärung vnnd neüerung lautter anzaygen soll / von wem vnd wie solh hoͤherung auf das guͦet ko~men ist. Alßdan~ so woͤllen wir nach verhoͤr des Grundtherrn~ vnnd erfarung der sachen vn~ des guͦets gelegenhait / die billickait verschaffen.

Wo dann ain guͦet von alltere her so groß Vberdiennt / vnnd durch den holden / nit verursacht wäre / sonnder daz solhes durch ander zuͦefäll / alls gwässer / playckhen / oder anders sich begeben hat / vnd durch den Gründtherrn darjnnen nit einsehung beschähe. So woͤllen wir als Landtßfürst / auff des beschwärten anbringen / deßhalben Beschaw verordnen / vnnd nach gehalltner beschaw / nach zymlichen dingen / in dem dinst mässigung thuͦn.

Jtem die zynnß der guͤeter / darauf die jnnhaber verschriben / oder lang hergebracht gerechtigkaiten haben / soͤllen durch die Gründtherrn nit gestaygert werden.

Herwiderumb / so soll auch in des Grundtherrn macht wol steen / so ain guͦet / darauf der jnnhaber nichts dan~ freye Stift oder freye vrbargerechtigkait / oder leybgeding gehabt / fellig oder ledig wirdet / dasselb fürter / so hoch Er mag / zuͦuerlassen / vnd den zynnß seiner gelegenhait nach zuͦ mynndern vnd zuͦ meren.

Jtem Wo mit der zeyt / aynicherlay überzynnß auf die guͤeter kommen wären / also / daz die jnnhaber der guͤeter / zuͦ zeyten aus armuͦet oder sonnßt / ain~ überzynnß darauf verkaufft hetten / so soll dem jnnhaber aines yeden guͦets / die losung solhes überzynnß / nachmals beuor steen. Nemblich / vmb das gellt wie solher überzynnß verkaufft ist / oder wo die kauff summa nit bewisst wär / alßdann nach dem gemainen anschlag / wie ain pfundt gellts sonnßt verkaufft wirdet.

Der Schreybpfenning vnnd Stifft Trinckgellthalben.

Damit vnnser Vnnderthanen / in disem fall vor künfftiger beschwärung auch verhuͤet werden. So haben wir vnns / mit den Stännden vnnserer Landtschafft vergleycht vnnd enntschlossen. Daz hinfüran / dise mass hyerjnnen gehallten werden. Nemblich so soll ain yeder / [ein Wort unleserlich] von aim~ guͦet oder aynem Gründt / darauf von allterheer solh Schreibpfenning / vnnd Stifftwein ligen / hinfüran seinem Gründtherren zuͦgeben schuldig sein. Nemblich / zuͦ Schreibgellt / zwen pfenning / vn~ für den Stifftwein / zwaintzigk pfenning / vnd darüber nit.

Wo aber bißheer von den Guͤetern vnnd Gründten für den Stifftwein nur Sechzehen pfenning oder weniger gegeben worden ist / dabey sol es hinfüran auch beleiben.

Was dann Soͤlheüser sein~ / die von allterheer dergeleychenn Stifft Trinckgellt gegeben haben / dauon soll hinfüran / für solh Stifft Trinckgellt / Acht pfenning / gegeben werden.

Von den Anlaytten

Die Anlaytten soͤllen hinfüran vngeuärlich / wie bißheer / vns vnd anndern Gründtherren durch vnnser vnnd jr vrbarleüt / Holden vnnd Hindersässen / von den fälligen guͤettern vnnd gründten geraycht. Doch so soͤllen solh Anlaytten / durch vnnsern Hofmayster vnd Officier / auch die anndern Grundtherrn~ vnd jr Ambtleüt / nach erbarn zimlichen dingen getädingt vnd genomen werden. Damit sich die Vnndterthanen vnpillicher neüerung vnd schatzung / darjnnen nit zuͦbeclagen haben.

Wo aber auch fürter yemandts durch vnnser Officier oder ander Gründtherren vnd Jr Ambtleüt / in den Anlaytten wider pillickait beschwärt würde. So woͤllen wir alls Landßfürst / durch vnns oder vnnser Stathallter vnd Räte / zuͦ yeder zeit auf des beschwärtten ersuͦechen / darjnnen gnedige einsehung / vnd mässigung thuͦn.

Alls sich aber vnnser Vrbarleüt / vndter anndern der nachanlaytten / so vnnser Broͤbst vnnd Ambtleüt / an ettlichen ortten bißheer gehabt / beschwärt haben. Wiewol in betädigung vnserer Anlaytten / solh vnnserer Broͤbst vnd Ambtleüt nachanlaytten / durch vnnsern Hofmayster vnd Officier / allweg bedacht / vnd für vnnser Anlaytt / vmb souil weniger genomen / Auch solhes also von allterheer ye vnd allweg gehallten worden / vnd kain neüerung ist. Nicht destmynnder / künfftig irru~g vnd beswärung / so zuͦ zeyten aus solher zwyfacher raychung der Anlaytten eruolgt ist. Woͤllen wir künfftigklich verordnen vnd daran sein. Daz vnnser Anlaytt / auch vnser Broͤbst vnd Ambtleüt / nachanlaytt / bed miteinannder hinfüran durch vnsern Hofmayster vnd Officier / von merer richtigkait wegen / in ainer Anlaytt. Doch nach pillichen zymlichen dingen / vmbsouil deßthoͤher getädingt / vnd genomen werden soͤllen. Auß derselben Anlaytt / soll alßdann vnnsern Broͤbsten vnd Ambtleüten der halb oder drit tayl / darnach die Nachanlaytt / an yedem ortt gebreüchig gewesen ist / zuͦesteen vnd verfolgen.

Es soll auch in den fällen / vnnserer Vrbarleüt / hinfüran allso gehallten werden. Nemblich / wan~ ain Vrbarsman mit tod abgeet / so soͤllen seine kinder / oder negst Erben / all miteinander für solhen fall schuldig sein / ain Anlaytt.

Vnd so sich dieselben vor der Ersten oder negsten Stifft ayner person / die durch vbergab Jr der Erben / Vrbars gerechtigkaiten an das gantz vrbar kompt / miteinander vergleichen / vnd also zwen fall zwayer Anlaytten / durch solh übergab / vnd veränndrung aines vrbarguͦet oder anndern guͦetzhalben / in der Ersten Stifft miteinander fürko~men / so soll hinfüran für solhen andern fal in Anlaytt genomen werden.

Wo sich aber die Kinder oder Erben von der Ersten Stifft aines jnnhabers / dem sy jre tayl übergeben oder verkhauffen / nit vergleychen / sonnder ainen von Jr aller wegen / auff das guͦet setzen / so soll es bey der Ersten Anlaytt allain beleyben / vnd alßdann ains aus jnen vnuerzigen der anndern / in das Vrbar geschriben werden.

Vn~ so sich dieselben Erben nachuolgend vber kurtz oder lang aines jnnhabers vergleychen / oder sonnst durch todfäll verkäuff oder übergäb aines oder jr mer / oder jr aller tail veränndert werden. So soͤllen allain / der oder die tayl / damit sich also die verändrung begibt geanlaytt werden Auch nit vmb mer oder hoͤher / dann souil sich aus der ersten gantzen Anlaytt auf ain~ tayl gebürt.

Es soͤllen auch all annder Grundtherren dise mass gegen jren Vrbarleüten / Holden vn~ Hindersässen also hallten. Doch welhe Grundtherren gegen jren Vrbarleüten Holden vn~ Hindersässen / der Anlaytten in zwyfachem fall / wie obsteet / bißheer nit in gebrauch gewesen sein~ / sonnder allain ain Anlaytt von den Erben samentlich vnd dem besytzer dem sy jr gerechtigkaiten verrer verkauffen vnd übergeben / in der Ersten Stifft genomen haben / dabey sol es hinfüran auch beleyben / vnnd die Vnderthanen von neüem damit nit beschwärt werden.

Der Bröbst vnd ambtleüt traggelthalben.

Jtem Für ain Traggelt sol hinfüran in vnnsern vnd vnsers Stiffts / Brobsteyen / vnd ämbtern / nur vier kreützer gegeben werden. Es soͤllen auch solhe Traggellt / nit nach der menig der Erben / sonnder nach menig der fäll / Auch so der Erben mer sein~ / von jnen allen nur ain Traggellt gegeben werden.

Vrbar Einschreibgellt.

Von dem Einschreiben vnnserer Vrbarleüt / in vnnser Vrbar Haben vnnser Hofmayster / Hofschreiber vnd annder vnnser Officier von allterheer / für Jr gerechtigkait / ain Einschreibgellt / gehabt / vn~ bißheer von den Vrbarleüten genomen / solh einschreibgellt. Dieweyl das khain neüerung ist / soll bemelten vnnsern Officiern / durch vnsere Vrbarleüt hinfüran auch gegeben werden. Doch allain nach menig der fäll vnd Anlaitten Auch der guͤetter vnd gründt / die jr vnndterschidlich dinst / in den Vrbarn haben / vn~ nit nach menig der Erben. Also / wan~ der Erben zuͦ aym Vrbarguͦet oder Grundt / mer dann ainer sein~ / vnnd ob gleych jr yeder in das Vrbar geschriben wirdet. So soͤllen sy doch all mitainannder von aym fall aines guͦets oder anndern grundts / der sein~ vnderschidlichen dinst / in dem Vrbar hat / nur ain einschreibgellt geben. Das ist nemblich in vnnsern Brobsteyen jm~ Zillertal vn~ Brixental / Neün kreützer Vnd sonnst in allen anndern Brobsteyen vnd ämbtern / Acht kreützer. Es soll auch von anndern Grundtherren / die des einschreibgellts bey jren Vrbarn bißheer auch in gebrauch gewesen sein~ / die Ordnung / wie obsteet / gehallten. Doch sol solh schreibgellt / bey der Su~ma / wie der ain yeder in gebrauch ist / beleyben.

Willengellt.

Des Willengellts halben / soll es hinfüran also gehaltn~ werdn~ Nemlich / wen~ sich begibt / daz ain Vrbarßman / oder ain annderer Hindersäss / vns oder andern Grundtherren zuͦegehoͤrig / zuͦzeiten vnuogtper kinder hinder sein verläßt / die dem guͦet nit vor sein mügen. Deßgleychen / wann ainer mer guͤetter hat / vnnd dieselben mit aygem Rügkhen selbst nit besytzen mag. Vnd deßhalben solh guͤetter mit vnnserer Broͤbst vnd Ambtleüt oder annderer Grundtherren bewilligung auff ain anzal jare / ainem anndern bestandßweyse / verlassen / oder wo ye zuͦ zeiten / ain Vrbarsman oder anderer hindersäss / durch kranckhait / Prunst / Gewässer / oder Schawr / in armuͦet khompt / vnd seiner nottürfft nach ain Stuckh aus seinem Vrbar oder annderm guͦet / des Er mit dem wenigisten nachtayl emperen mag / auf ain anzal jar / vnnd auf widerloͤsung / versetzen wil vnd muͦeß / darjnn doch vnnser Broͤbst vnd Ambtleüt / allzeyt Jr guͦte erfarung haben / auch solh verlassung vnd verpfendtung der guͤetter vnnd gründt / ausserhalb oberzelter vrsachen vnnd Eehafft kains wegs gestatten soͤllen. So soͤllen vnnser Broͤbst vnnd Ambtleüt / auch annder Grundtherren / so Sy in ain solhe verlassung vnnd verpfenndtung bewilligen / von solhem jrem willen vngeuärlich auf fünff jar / auch für das Sigill vnnd den brief / so darüber aufgericht wirdet / ain~ guldin oder ain pfundt pfenning nemen / vnnd nit mer. Wären dann der jar weniger / oder ain Vrbarguͦet oder Gründt so schlecht / vnnd aines klain~ weert / so sol der Vrbarsman / oder Hindersäss / darjnnen mit ainer ringerung nach zymlichen dingen bedacht werden.

Sigelgellt vnd Schreibgellt von brieflichen vrkhunden.

Nachdem in den beschwärungen vnserer Vndterthanen auch fürkomen ist. Daz sy in auffrichtung der brieflichen vrkunden / auch mit überflüssigem Sygl vnd Schreibgellt / in manigerlay wege / bißheer beschwärt worden sein~. Vnnd aber / diser Artigkel / ettwouil anhenng hat / derhalben die nottürfft eruordern wil / mit zeytigerm Rate / in aufrichtung der neüen Lanndsordnung / verrer gepürlich mass vnnd ordnung darjnnen fürzuͦnemen. Damit aber dannoch vnnser Vnnderthanen mitler zeyt / alls vil müglich ist / vor vnpillicher beschwärung verhuͤettt werden. So haben wir vnns mit den Stännden vnnserer Lanndschafft / biß die new Lanndsordnung auffgericht wirdet. Hyerjnnen ainer solhen mass enntschlossen.

Nemblich / daz vnnser Vnnderthanen hinfüran die nachuolgennden brief / auffzuͦrichten schulldig sein soͤllen. Alls / vmb Kheüff / Heyrat / übergab / verzicht / schullden / auch verweysung / wechßl vnnd außträg. Aber sonnst aller annderer briefhalben / wo die nach gelegennhait der fäll vnnd sachen / nit so gar nodt sein~ / soll es in vnnserer Vnderthanen willen steen / solh briefe auffzuͦrichten vnd zuͦnemen.

Es soll auch für die brief / so auf Pergamen geschriben werden / Alls Nämblich / vmb Kheüff / Heyrat / Vbergab / Verzicht / vnd was sonnst für brief der nottürfft nach auf Pergamen geschriben werden muͤessen. Nämblich / wo die Sach / darumben derselben brief ainer auffgericht biß in Fünfftzigkh guldin / oder darüber trifft / für das Sygill / ain pfundt pfenning. Vnd wo die haubtsach hinder Fünfftzigk guldin trifft / allßdann für das Sygill / Sechs schilling pfenning / vnd für das Schreibgellt / Fünfftzehen kreützer / genomen werden.

Vnnd von ainem Papyren brief / für das Sygill / Vier Schilling pfenning / vnnd zuͦ Schreibergellt / Acht oder zehen kreützer / darnach der geschrifft vil sein muͦeß. Wo dann zuͦ zeyten ain Vnndterthan / ain~ brief auffzuͦrichten begert / vmb schlechte Sach / Vnndter der Gerichts Obrigkait oder des Grundtherren Betschafft / das sol ainem yeden stat than / vn~ für das Betschafft bezallt werden / Sechzigkh pfenning. An welhen ortten aber / von allter vnd bißher / durch vnser Ambtleüt oder annder Grundtherren / für Sygill vnnd Schreybgellt / von den brieflichen vrkhünden / weniger dann wie obsteet / genomen worden ist / dabey soll es hinfüran auch bleyben / vnd die Vnnderthanen mit khainer neüerung beschwärt werden.

Jtem so ain Vnnderthan zuͦ aym guͦet / zwen oder mer Gruntherren hat / vnd sich aim fall deßhalben zuͦetregt / daz ain brief auffgericht vnd besygelt werden. So soll solher briefe durch die Grundtherren miteinannder besygelt / vnd jnen beden miteinannder / nur ain Sygelgellt bezalt werden. Dauon aym yeden / souil sich zuͦ gleychem tayl / auf den Zynß / so Er auf dem guͦet oder grundt hat / gepüret / zuͦesteen sol.

Jtem So ayn Hindersäss von vnns oder anndern Grundtherren / zuͦ aym guͦet ettlich annder gründt hat / die vnns oder aym anndern Grundtherren allain zuͦegehoͤrig / auch die vnderschidlich verzinst / So soͤllen vnnser Broͤbst vnd Ambtlewt / auch die Grundtherren / so sich ayn fall mit dem jnnhaber begibt / solh guͦet vnd die ainletzigen gründt. Doch vnnderschidlich mit jren nämen vnd dinsten / in ain~ brief ko~men~ lassen / vn~ der hindersäss nit schuldig sein / vmb ain yedes stuckh ain~ son~dern brief auffzuͦrichten / vnd zuͦnemen.

Schmaltz vnd Käß dinst

Dieweyl wir vnd annder Grundtherren von den Stännden vnnserer Lanndschafft / des Smaltz vnd Käß dinst / solanng in gebrauch sein~ / So kan darjnnen kain veränndrung beschehen. Es wär dann / daz ain Vnnderthan / über das / so die vrbar schmaltz vn~ käß Register vermügen / durch vnser Broͤbst vn~ ambtleüt / oder durch annder gruntherren oder jr ambtleüt vnnd diener / in einbringung solher schmaltz vnnd käßdinst / mit vnbillicher neüerung bißheer beschwärt worden wär / oder noch beschwärt würde. Darjnnen woͤllen wir auff des beschwärten ersuͤchen vnd sein anzaygen / von wem vnd wie Er beschwärt wirdet / ernnstlich vnd gnedig einsehen haben.

Trayd anschleg

Nachdem durch vnser Vnnderthanen vnderthenigklich gepeten worden ist / jnen ab den Cässten in vnnserm Lannde / den Getrayd zuͦ Jrer notdürfft in ainem zymlichen Anschlag / ainletzig zuͦ geben. Darauf haben wir vnns mit den Stännden vnnserer Lanndtschafft / biß auf vnnser verrer wolgefallen / gnedigklich entschlossen / daz ab vnsern vnd annderer Grundtherren Cässten jm~ Lannde / vnnsern vnd jren Vnnderthanen / zuͦ Jrer Haußnottürfft / der Trayd / ainletzig souerr Sy den sonnst zuͦ faylem kauff nit finden künnen / in ainem zymlichen Anschlag gegeben werden soll. Wo auch wir zuͦ zeyten / vnnsern Ambtleüten vnnsern Trayd miteinannder in anschlegen geben würden / So soll dannoch in solhen anschlegen vorbehallten vnd außgedingt werden. Wo yemannds vnnserer vrbarleüt / aines Trayds zuͦ haußnottürfft bedürffen würde. Daz alßdann die Ambtleüt / jnen solhen trayd. Nemblich / den schwären / ain~ Metzen / vmb ain~ kreützer / vnd den ringen / ain~ Metzen / vmb zwen pfenning / vn~ nit hoͤher / über den anslag / So ain Ambtman / zuͦ yeder zeyt von vns haben wirdet / zuͦgeben / auch schuldig sein soͤllen. Doch soͤllen die Vnnderthanen solhen Getrayd / allain zuͦ hauss nottürfft brauchen / vnd khain~ fürkauff damit treyben.

Grundt Zynnß

Jtem / So ain hauß auf ain~ Grundt pawet wirdet / da vor khain hauß gestannden ist. So soll der zynnß allain von dem grundt / vnd nit von dem hauß geschriben vnd geben / auch so es zuͦ fällen kompt / allain die grundtgüllt veranlaytt werden. So aber das hauß des grundtherren aigen wirdet / so mag er damit hanndeln seines geuallens.

Einfäng vnnd hofstett

Die Einfäng vnd Hofstett / sein~ bißheer auf der frey vn~ gemain durch vnser vnd vnnserer voruordern / guͦter gedechtnuß Hofmayster / von vnsern als Lannßfürsten wegen / zuͦ zeyten / aus manngel der Herbergen / sonnderlichen / an den ortten / da Perckwerch sein~ / auf zuͦfahen vergoͤnnt worden / doch allweg mit vorwissen / vnd zuͦ zeyten auch auf fürbethe der nachtperschafft derselben ortt. Das woͤllen wir hinfüran auch thuͦn / doch daneben bey vnserm Hofmayster daran sein / daz solhes mit gnuͦgsamer erkündigung vnnd on sonndern nachtayl der nachtperschafft beschehe / vnnd sonnderlich / daz der nachtperschaft an jrem pluͦembgesuͦech / des sich dieselben Soͤlheüser mit jrem viech / zuͦ zeyten übermässigklich gebrauchen / verschonnt werde / darjnn wir dann so wir ersuͦeht werden / allzeyt gnedig wenndung verschaffen woͤllen. Wo aber aynich Einfäng on vnser oder vnnsers / vnd vnnserer voruordern Hofmaister bewilligung / jnnerhalb zwaintzigk jaren beschehen wären / dieselben Einfäng vnd Soͤlheüser / wo vns die anzaigt werden / woͤllen wir vonstundan abschaffen.

Daz die Ambtleüt nit kauffmanschafft treyben noch sonnst die Vnnderthanen beschwären.

Nachdem auch in den beswärungen vnserer Vnnderthanen / fürko~men ist / daz vnnser Pfleger / Broͤbst / Ambtleüt / Landtrichter / vnd jr Verweser / mit dem fürkhauff der pfennwert / vnd in annder weg / vnnsern Vnnderthanen zuͦ beschwärung hanndtierung vnd kauffmanschafft treyben. Darauf ist vnnser ernstliche maynung vnd woͤllen / daz fürter kainer vnserer Pfleger / Broͤbst / Ambtleüt / Richter vnd derselben verweser / sich kainerlay gewerb vnnd kauffmanschafft / in jren verwalltungen nit gebrauchen / noch auch die Vnnderthanen dringen / die Hochzeyten vnd anndere zuͦsämengeng / bey jnen zuͦhallten vnd zerung zethuͦn / Sonder allain jrn Ambts verwalltungen außwartte~. Wo sich aber ainer oder mer des fürter nit massen / sonnder über dise vnser ordnung / vngehorsam hallten / oder sonnst in annder weg / vnser Vnnderthanen vnpillicher weyse beschwären würde. Darjnn woͤllen wir als Herr vnnd Landßfürst / so vns das anpracht wirdet / allzeit ernnstlich einsehen haben / vnd den beschwärten gnedige wenndung thuͦn / Auch dieselben vnnser Pfleger / Broͤbst / Ambtleüt / Richter / vnd Jr Verweser / darumben nach vngnaden straffen.

Jagen vnd Vischen

Dieweyl die Gejayd vnd Vischereyen / ain anhang vnnserer Landßfürstlichen oberkait / vnnd von allter / ye vnnd allweg / über aller mennschen gedechtnuß / in dem pan gewesen / auch vns in dem jüngsten Hertzog Ludwigs vo~ Bayrn etc. vertrag vorbehallten sein~. So behallten wir alls Herr vn~ Landßfürst vnns die nochmals beuor / doch damit vnnser Vnderthanen / auch zuͦm wenigisten von dem wildpret beschedigt werden / so lassen wir jnen zuͦe. Daz ain yeder bey seinem guͦet / ain~ hundt haltn~ / vn~ damit das wildtpret aus sein~ gründte~ schrecken müg Doch soͤllen dieselben hundt / zuͦ der zeit / als das wildtpret setzt geprügelt / auch zuͦ wintterzeiten so die schneegefell vor augen sein~ / allweg bey den heüsern / bey swärer straff angelegt werden. Aber die Pern / Wolff / vnnd Lux / soͤllen in der gemain zuͦ jagen vnnd zuͦ fahen frey sein. An welhen ortten auch bißheer die wasser oder päch zuͦ vischen frey gewesen sein~ / dabey soll es hinfüran auch bleiben / vnd darjnn kain neüerung gemacht werden.

Reyss Gejayd.

Die Reyß Gejayd soͤllen durch vnser Pfleger / Broͤbst / Richter / vnd Ambtlewt / die des in geprauch sein~ / an den wälden / vnd foͤrsten / jr yedes verwesung / daran sy von allterheer vmb beständt verlassen haben / hinfüra~ wie bißheer / verlassen werden. Doch soͤllen sy darjnnen khain neüerung gebrauchen. Es soͤllen auch die Voͤrster / die also die Reyß Gejaydrecht besteen / das fliegend wildpret zuͦ der zeit des pruͦets / so ain yedlichs phaltzt nit schiessen noch fahen / bej ainer peen aines pfund pfenning so Er darüber mit aym solhen wildpret in der pruͦetzeit betreten wirdet.

Aber die klain~ vogl / auch die taube~ / ambschl / droschl etc. soͤllen in der gmain mit dem leym~ / hürden / vn~ pogen zuͦfahn~ erlaubt sein. Doch auch aines yedes jares erst nach verscheinung sant Johanns tag zuͦ sunbenden / vnd vor nit / bey der straff / ains pfundt pfenning.

Daz die Ledigen vnd Vnangesessen nit Kauffmanschafft treyben.

Jtem die Ledigen vnd Vnangesessen leüt / auch die Pawrnsün vn~ Dinstpoten / soͤllen sich fürter kainer kauffmanschaft vnd handtierung vndersteen / noch die haimlich oder offenlich treyben. Wo aber ainer damit betretten wirdet / so sol er vmb die waar / damit Er solh Kauffmanschafft treybt / in vnnser Haubtmanschafft verfallen sein / vnd darzuͦe nach vngnaden / gestrafft werden.

Fayl Flaysch vnd Prot auf dem lannde.

Vnns ist auch in den beswärungen vnnserer Vnnderthanen fürko~men. Daz die Metzger vn~ Pecken auf dem land mit dem fayln fleysch / vnd prot / den gemainen Man vasst beswären. Also / daz sy den Leüten jr gellt mit solhem fleysch vnnd prot nach gelegenhait der keüff des viechs vnd getrayds nit vergleichen. Demnach so schaffen wir mit Ew / vnnsern Pflegern / Richtern / vnd Ambtleüten ernnstlich vnd woͤllen / daz ain yeder in dem Gericht / seiner verwesung / auf solh Metzger vnd Pecken / sein vleissig aufmercken hab / vnd daran sey / Daz sy mit dem fleysch vnd prot / zuͦ yeder zeit den gemain~ kauff des viechs vnd getrayds gemäss / vnsern Vnnderthanen jrn pfenning vergellten / vnd khain vnpilliche schatzung darjnn gebrauchen. Deßhalben jr dann durch Ewch / oder eüer nachgesetzt Ambtleüt / derselben fleyschhacker vnd peckenpenck vnd läden offt besehen / vnd hierjnnen guͦte erfarung haben lassen soͤllet.

Daz die Oberkait ain~ fräuel oder handl straffen müg on ain~ anklager.

Jtem / Ain Pfleger oder Richter mag ain~ fräuel oder handl / on ain~ Ankhlager wol straffen / wo sich gleych die tayl selbst guͤetlich mitainander vertrage~. So gibt auch der allt Hertzog Ludwigs Spruchbrief / zuͦe. Wo sich ain hanndl vmb erbar sachen zwischen den Vnnderthanen zuͦetregt / vnd dem Gericht nit klagt / sonnder durch die Nachpern vertragen vnd hingelegt wirdet. Daz dannoch die parthey / die durch der Nachpern richtung vnrecht gefunden / dem Richter angesagt werden vnd abtrag / schuldig sein sol.

Vänncknuß in Burgerlichen sachen

Jtem Wo ain angesessner vmb Burgerlich Erber sachen angesprochen / vnd für die Oberkait gewenndt wirdet / von demselben / so es not thuͦet / soll zymlich Burgschaft vnnd glübd angenomen werden. Es wär dann / daz ainer sich gegen dem Gericht vngehorsam gehallten / oder sonßt vmb ain verhandlung mit vänngknuß pillich gestrafft wuͤrde.

Es sol auch kain Pfleger noch Richter kainen mit vängknuß zuͦ ainer täding aines übermässigen wanndels / wider die Eehafft vnnd den gemain~ Lanndßbrauch dringen. So auch ain armer Man sich in aym wanndl beschwärt bedunckht / so sol jme der zuͦeganng zuͦ vnns oder vnnsern Statthalltern vnnd Räten allzeyt beuor steen / vnd jme der durch khainen Pfleger oder Richter / nit gesperrt werden / biß wir mit mererm rate / in der neüen landsordnung weytter gepürlich maß der wändl halben fürnemen.

Von verlust vnd fürfang wegen

Jtem. So ainer seinem guͦet / das jme gestolen vn~ enpfrembdt wirdet / selbst nachkompt vnd das ergreyfft. Der soll des fürfanngs frey sein. Wo aber solh verloren guͦet / durch das Gericht / oder annder verkundtschafft wirdet / so sol Er dem Gericht derselben ortt / do das betrette~ wirdet / zuͦ fürfang geben zwenundsybentzig pfenning / vnd alßdann mit desselben Gerichts bewilligung / solhem seinem guͦet verrer nachko~men / vnd das zuͦ sein~ hannden bringen.

Gerichts Fuetrung.

Die Gerichts Fuͦetrung in den Gerichten soll hinfüran wie von allterhere gegeben werden. Wo aber darjnn durch ainen Pfleger / Richter / oder annder Ambtleüt / ain Neüerung gebraucht / vnd vnns die anbracht wirdet / so woͤllen wir die genedigklich abschaffen / vnnd vnnser Vnnderthan damit zuͦbeschwären / nit gestatten.

Den Vberfluß in den klaidern abzethuen.

Nachdem der überfluß der klaydung vnndter dem gemainen Pawrsmann vnnd ledigen knechten vnnd diernnen auff dem Lannde bißher in khurtzer zeit vasst eingerissen / dardurch auch der gemain Man vasst erarmbt / vnnd durch die Lanndfarenden Schotten vnd Soffoyer an dem gellt ersaygert wuͤrdet. Deßhalben vnns gemaynklich die Gericht vmb gnedige einsehung / vndterthenigklich gebeten haben. Demnach so haben wir vnns mit den Stännden vnnserer Lanndtschafft / vnnsern Lannd vnd Leüten / zuͦ aufnemen / diser mass entschlossen Ordnen auch vnd woͤllen / daz nw fürohin auff dem Lannde vnnsers Stiffts / durch den gemainn Pawrsmann / auch sein weyb / kinnder vnnd Eehallten khain Samat auf den roͤckhen. Auch khain goldt in den krägen vnnd in den schlayr leysten / noch auch die Seydein~ wammas / Pyret / getaylt oder zerschnitten hosen vnd wamas / nit getragen werden soͤllen.

Es sol auch khain Pawrsman fürbas / jme seyn weyb vnnd khindern tewrer tuͦech kauffen / dann vngeuärlich / die gemain Lofrer sein~.

Doch was ainer vor disem fürnemen kaufft / vn~ in sein gwalt bracht hette / dz sol jme zymlich zuͦtragen erlaubt sein / biß solh wadt zerrissen würdet.

Es soll auch den knappen in den Perckwerchen hinfüran die Pyredt vnd getaylten klayder zuͦtragen erlaubt sein.

Hochzeyten vnnd gemain Täntz.

Nachdem in den Hochzeyten ain zeythere auch ain grosser costen vnd uͤberfluß gebraucht / vnd der gemain Man an seinem vermügen dardurch auch vasst ersaygert worden ist. So geben wir der Hochzeytenhalben fürbas dise ordnung vnd woͤllen. Daz hinfüran ain Pawrsman auf dem Lannde / nit mer dann drey Tisch zuͦ Hochzeyt haben. Auch nit mer dann ain mal / vn~ über fünff oder sechß richt nit geben sol. Es sol auch ain Khanfolck nit über fünffzehen kreützer / vnnd ain ledige person nit über zehen kreützer zuͦ weysat schenckhen.

Es soͤllen auch ausserhalb der Hochzeiten all gemain Taͤnntz bey den Tafernen / vnd anndern ortten / in Stetten / Märckten vnd auf dem Lannde / verpoten / vnd durch vnnser Pfleger / Richter vnd Ambtleüt / nit gestatt werden / bey vermeidung vnnserer straff.

Die Sünden vnd lasster zuuermeyden

Vnd dieweyl ain zeyther die Sünden vnd Lasster / layder allenthalben vasst eingerisen / derhalben der Allmächtig Got erzyrnnet / vnd ettwouil straffen / alls mit kriegen / sterben vnnd verderben. Auch yetz durch den graussamen Wuͤettrich den Türckhen über vil Land vnd leüt / in kürtzer zeyt hat geen lassen. Das dan~ pillich ain yedes Cristen mensch behertzigen / vnd sich von solhen sünden vnd lasstern abwennden vnd zuͦ Got keren sol. Demnach so woͤllen wir auch aus schuldiger pflicht hyemit all vnd yede vnser Vnnderthanen / geistlich vnd weltlich mit allem ernnst vnnd vleyß ermant haben. Daz ain yeder solhes getrewlich vn~ mitleydenlich behertzigen vnd bedencken / vnd fürbas die sünden vnd lasster vermeyden vnnd Got den Allmächtigen zuͦgefallen / Eeren vnd lob leben woͤlle. Wir gepieten auch hyemit allen vnd yeden / vnsern nachgesetzten oberkaiten / Geystlichen vnd weltlichen / in Stetten / Märckhten / vnd Gerichten / ernnstlich vnnd woͤllen. Daz Sy in jren verwalltungen vnd Gerichtszwängen auf die offenwaren sünden vnd lasster mit allem ernnst sehen / vnd die jhenen die sich derselben nit massen woͤllen / an leyb vn~ guͦet darumben swärlich straffen / vnd darjnnen nyemannds verschonen.

Dise obgemellten Artigkel all vnd yed / soͤllen also biß zuͦ auffrichtung der neüen Lanndsordnung / in vnnserm Stifft vnd Lannde / vesstigklich gehallten werden. Jn welher Landsordnung dann sonnderlich von aym~ guͦten ordennlichen Lannds Rechten vnd Gerichts Process / auch des fürkauffs vnd annderer guͦter Pollicey halben / die zuͦ aufnemu~g gemaines lands diennstlich sein werden / verrer nottürfftige fürsehung beschehen sol. Doch so behallten wir vnns hyerjnnen beuor / die obgemellten fürnemen vnd Artigkel / mit vorwissen vnd Rate / der Stännde vnnserer Lanndtschafft / allzeyt zuͦ myndern / zuͦ meren / vnd zuͦ mässigen / wie dann das vnser vnd vnnsers Stiffts nottürfft vnd gelegenhait zuͦ yeder zeyt sein wirdet / on geuärde.

Vnd gepieten darauf eüch / allen vnd yeden vnnsern Haubtleüten / Vitzthuͦmben / Pflegern / Broͤbsten / Ambtleüten / vnd jren Verwesern / Lannd vnnd Perckrichtern / Statrichtern / Burgermaystern / Räten / Gemainden / vnnd sonnst allen anndern vnnsern Vnnderthanen vnd getrewen / ernnstlich vnd woͤllen Daz jr solhen Artigkeln vnd fürnemen / wie obsteet / in allen vn~ yedlichen jrn jnnhalltungen nw fürohin gehorsamlich gelebet vnnd nachko~met / die auch allennthalben in Eüren Gerichten vnd verwalltungen / vesstigklich halltet vnd handthabet Exequiert vnnd volziehet / vnnd dawider nit thuͦet / noch das yemanndts annderm zethuͦn gestattet in khain weyse / bey vermeydung vnnserer swären vngnad vnd straff. Darnach wisse sich eüer yeder zuͦrichten / jr thuͦet auch daran vnser ernnstliche maynung. Datum in vnnser Statt Saltzburg / vnnder vnnserm hye fürgedruckhten Secrete / Am~ Zwaintzigisten tag Nouembris. Anno dn~i etc. jm~ Sechßvndzwaintzigisten.