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Als vber vnd wider den fürstlichen vertrag durch den durchleuchtigen
hochgebornen fürsten, herzog Ludwigen in Bairn etc., in dem vergangen fünff
vnd zwainzigisten jar vor Salzburg aufgericht, dennocht vil vngeschickter
handlungen von frembden vnd inlendischen personen geübt seind worden, das
dann der hochwirdigist fürst vnd herr herr Matheus, der heiligen Römischen
kirchen Cardinal erzbischoue zu Salzburg etc., vnser genedigister herr, vnd
seiner fürstlichen gnaden vnd derselben stiffts gemaine landtschafft von
allen stendten in dem landtag in der vasten jüngst verschiner genedigelich
vnd treulich beherzigt, auch zu abstellung solicher handlungen vnd
vngehorsam ain fürnemen ainer ordnung gethan, aber aus vrsachen des newrn
vnuersehnen aufstandts vnd kriegs sollich ordnung zu khainer execution vnd
volziehung gebracht haben, was abfal, schaden
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vnd verderben seiner fürstlichen gnaden vnd derselben stifft landen vnd
leuten daraus entstanden vnd eruolgt, das ist am tag vnd vor augen. Dieweil
dann solicher newer aufstandt mit hilf vnd gnad des allmechtigen gottes
durch die löblichen stände des zu Schwaben, auch bemelten vnsern
genedigisten herrn vnd seiner fürstlichen gnaden gehorsame landtschafft
widerumb zue rue gestellt vnd durch der bemelten pundtstende verordent
commissari vnd kriegsräte zuerhaltung khünfftiger gehorsam vnd aines
beständigen fridens im stifft vnd land Salzburg den aufruerigen abgefallen
gerichten etlich articl fürgehalten. Darauf sy dann den newen fridt vnd
gehorsam vnd anders geschworen haben, auch uerrer dieselben der pundtstände
commissari vnd räte in den andern gerichten gehorsamen des stiffts
zuerhaltung fridt vnd rue in etlich weg ordnung vnd mas gegeben vnd durch ir
offen mandat vnd brief ausgeschriben haben, so gebürt nun mer obgemelten
vnserm genedigisten herrn von Salzburg als herrn vnd landtsfürsten, auch
seiner fürstlichen gnaden landtschafft vnd vnderthanen von allen stenden,
die eer, trew, frid vnd rue lieb haben, darob zehalten vnd daran ze sein,
damit solhen articln vnd ordnungen furter also gelebt vnd gebürliche
gehorsam, fridt vnd rue im stifft erhalten werde. Daneben hat auch sein
fürstliche gnadt vnd ain landtschafft von allen stenden hocherwogen vnd
bedacht, dieweil in dem obgemeltem andern vnd newen aufstandt etwo vil der
pösen, leuchtfertigen vnd aufruerigen leut, aufwigler vnd rädlfuerer
auftretten vnd noch in ainer dapfern anzal in fluechten sein, von denen dann
die gehorsamen frumen vnderthanen nichts anders dann schaden, vnrat, mord,
prant vnd dergleichen geuerlichait zugewarten haben, darzu auch, das
dieselben flüchtigen vnd ir anhenger im stifft widerumb newe meutterey,
aufruer vnd aufstendt durch ir pös vergifft handlungen vnd praktiken üben
vnd machen möchten, wo denselben flüchtigen vnd iren anhengern nit für vnd
für ernstlich nachgestelt vnd sollichen iren pösen praktiken vnd handlungen
mit gueter fürsehung zeitlichen entgegen gegangen wurde. Demnach so haben
sich bemelter vnser genedigister herr vnd seiner fürstlichen genaden gemaine
frume landtschafft von allen stenden auf disem gegenwurtigen landtag zu
handhabung des gemainen fridens vnd gebürlicher gehorsam, auch landt vnd
leut vor merern schaden vnd verderben zuuerhuetten, dieser nachuolgunden
ordnung mit einander vergleicht
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vnd fürgenomen, die auch die von gerichten vnd die verwantn der perckhwerch
durch ir gesandt anwalde vnd versigelt gwaltsbrief also angenomen vnd die
bey den pflichten, eeren vnd aiden, damit sy seinen fürstlichen gnaden als
landtsfürsten verwant seien, zuhalten vnd zuuolziehen, zuegesagt haben bei
den peenen vnd straffen darinen, wie hernach volgt, begriffen, weliche
ordnung auch durch sein fürstlich gnadt vnd derselben landtschafft von allen
stenden ernstlich vnd stattlich gehandthabt vnd wider verprecher strackhs
volzogen werden solle.
Erstlich so soll ob den obgemelten articln des neuen aidts, auch was der
pundtsstende commissari in den gehorsamen gerichten vnd in den perckhwerchen
geordent, fürgenomen vnd ausgeschriben haben, vestigelich gehalten vnd
denselben articln vnd beuelhen, was vnd souil darinen bisher nit exequiert
vnd volzogen worden ist, nachmals gelebt vnd nachgegangen werden.
Verrer so ist fürgenomen, das vnser genedigister herr pis auf seiner
fürstlichen gnaden wolgefallen ainen yeden phleger, landt- vnd perckhrichter
zu handthabung der yezgemelten der pundtsstände verordentn commissari vnd
räte ausgangen schrifften vnd ordnungen auch dieses gegenwärtigen fürnemens
ain zuesaz vnd besterckhung mit ainem, zwayen, drey oder vier knechtn oder
mer nach gelegenhait vnd grosse aines yeden gerichts auf ain zeit, so lang
es die notdurfft eruordern will, thuen soll.
So sollen auch in ainer yeden stat vnd markt, auch in den landt- vnd
perkhgerichten, nach gelegenhait irer grös ains, zway, dreu oder mer viertl,
stäb oder zehen, wo die vor nit getailt sein, gemacht vnd in ainem yeden
viertl, stab oder zech ainer oder zwen viertlmaister durch die gerichts
obrigkhait derselben ort fürgenomen vnd alweg zu halben jaren abgewechslt
werden.
Dieselben viertlmaister sollen an ainem yedem ort irer fürgesezten obrigkhait
sonderlich verpflicht sein vnd für sich selbs in den viertln ir yedes
gezirkhs ausserhalb irer obrigkhait sondern beuelch
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nichts handln, sonder derselben irer obrigkhait beuelch in allen dingen
gehorsamlich wartten vnd geleben, was durch dieselb ir obrigkhait mit aufpot
vnd in ander weg inen beuolhen vnd verschaffen wirdet. Sy sollen auch
derselben irer obrigkhait auf all irer Ordnung, so sich ain eilende
empörung, prunst oder anders zuetrueg, beystendig vnd rätlich sein, auch
nach irem pesten vermugen verhelffen, die vor ausgangen der pundtsräte
beuelch vnd ordnungen, auch dises fürnemen getreulich zuuolziehen vnd
handtzuhaben.
Item ain yede oberkhait soll sich mit iren nachgesezten viertlmaistern in
ainem yeden gericht aines sondern plaz verglaichen vnd denselben den
vnderthanen in yedem viertl anzaigen vnd benennen, darauf die vnderthanen
desselben viertls sambt irem viertlmaister, wo es durch ainich empörung oder
feuersgwalt oder in ander wege die notturfft eruordern wurde, zusamen khomen
sollen.
Wo dann zu zeiten ain phleger, landt- oder perckhrichter in den gerichten ir
yedes verwesung zu ainer execution oder handlung vnd sonderlich, so sich
etlich pös aufruerisch muetwillig leut in ainer anzall beyeinander
enthielten oder verstandt hetten, das derselb phleger, landt- oder
perckhrichter mit seinen knechtn vnd den nachgeseztn viertlmaistern nit
getrauet, starckh genueg zu sein vnd die zubestätten, dem sollen die phleger
vnd richter der negstanstossenden gericht mit sambt iren knechtn vnd
viertlmaistern auf sein schrifftlich oder mündtlich ersuechen hierin
vnuerzogenlich hilf vnd beystandt beweisn, damit das übl bey der zeit
vnderkhomen vnd neue aufruer vnd vngehorsam verhuett werden.
Es soll auch ain yeder phleger vnd richter mit ainem yeden seinen
nachgesezten viertlmaister sich dermassn versteen, also, wann er in ainer
not vnd eyl etlich knecht notdürfftig, das ain yeder viertlmaister in seinem
viertl etlich guet erber knecht fürneme, die ime in ainer not beystandt
thuen vnd auf all sein eruordrung gehorsam sein.
Demnach so soll ain yeder haushaber vnd angesehener mann bey seiner sumen
knechten, arbaitern vnd inleutn daran vnd darob
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sein, damit sy sich auf eruordrung der oberkhait vnd irer viertlmaister in
allen aufboten vnd notdürfften gehorsamlich erzaigen, hilflich vnd
beystendig seyen, sich auch sonst allenthalben eerlich vnd redlich halten
ynd niemandt zu widerwertigkhait bewegen noch vrsach geben. Wo sich aber
ainer oder mer nit dermassen sonder vngehorsam vnd vngebürlich halten wolten
oder wurden, so sollen die angesessenen khainswegs dieselben weiter halten,
noch sy die obrigkhait die gedulten.
Vnd nachdem aber die gericht im gebürg all ir kriegsweren, als hellenpartn,
lang spiess, püchsn, stächl, schlachtschwerdt vnd dergleichen lang
kriegswern auf das fürnemen vnd ordnung der pundtstendte verordent
commissari vnd räte von inen gethan, auch inen fürter zu haben verpoten
sein, damit dann, so zu zeitn durch die oberkhaitn in ainer not vnd eil
ainem viertl oder etlichen aus inen aufgeboten wurde, an notdurfftigen wern
nit mengl sey, so soll vnser genedigister herr ainer yeden
gerichtsobrigkhait, nemblichen in den gerichten, darin den vnderthanen die
weeren genomen worden sein, souil von allerlay weern verordnen vnd
zuestellen, das ain yeder phleger vnd richter nach gelegenhait der grös
seines gerichts von dreissig bis in vierzig oder fünffzig mannen gewört
machen mug.
Dieweil auch sonderlich in den gerichten im gebürg der gemain paursman mit
den wilden schaden thiern vast beschädigt, auch die, so auf den ainöden
sizen, zuzeiten durch die muetwilligen pösen leut betrangt vnd benöttigt
werden, so hat vnser genedigister herr auf vnderthenig ersuechen vnd pittn
ainer gemainen landtschafft vnd der von gerichten genedigelich bewilligt,
das die vnderthanen der gericht im gebürg, die hieuor ir weern von inen
haben muessen geben, ain yeder nun füronhin widerumb ain thier-spiess vnd
ain armprosst, wie das die eehafft tädingen austragen vnd von alter
herkhomen ist, bey seinem haus haben. Doch sollen sollich weern zu kirchen
noch gassen nit getragen, sonder allain in ainem aufpot vnd auf der
oberkhait fordrung zu handthabung vnd rettung derselben, auch zu widerstandt
den pösen aufruerigen leutn, auch in den gejaiden der schedlichen thier vnd
sonst bey den haüsern gebraucht werden, bey schwärer straif an leib vnd
guet.
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Ob sich dann an ainiche ort bey tag oder nacht ein mortprant oder anders
feursnot erhuebe, so sollen der oder die verordentn viertlmaister den
vnderthanen desselben viertls vnuerzogenlich aufpietn vnd dann allen
muglichn vleis haben, das feur zu leschn vnd auszutilgen, vnd von den andern
viertln sollen auch etlich dem feur zuelauffen vnd die vbrigen zuainander
khomen vnd acht haben, ob sich mitler zeit etwas geuerlichs zuetragen wolt,
vnd demselben mit allem vleis, souil inen muglich ist, vor sein vnd etlich
aus denselben andern viertln sollen auch anhaimbs beleiben vnd auf irer
viertlmaister beschaid wartten, vnd solle verrer sollicher dreyer partheien
halben an yedem ende durch phleger vnd richter ain klarer verstandt vnd
ordnung gemacht werden, damit, so es darzu khäme ain yeder wissen mug, wes
er sich in solhem halten soll. Es soll auch sonderlich auf die verdechtigen
personen, die söllich prunstn bestellen oder sonst daran schuld tragen,
vleissigelich gesehen werden.
Desgleichen, ob von wegen des feurs in ainem gericht der gloggenstraich
angeen solt, so sollen die viertlmaister noch yemandts anderer den nit
angeen lassen, dann auf irer obrigkhait sondern vnd gründlichen beuelch.
Wo sich auch in fürfallenden leuffen vnd feursnötn yemandts vngeschickht,
vngehorsam oder frävenlich vnd zu handthahung vnd errettung des gemainen nuz
widerwertig erzaigen wurde, der soll durch die obrigkhait an denselben ortn
mit hilf der viertlmaister vnd der frumen vnderthanen gestrafft werden.
Item wellicher ain anfenger ainer empörung ist, hilf, rat oder that darzu
gibt, der soll vnserm genedigisten herrn als landtsfürsten vnd herrn mit
leib vnd guet verfallen sein.
Item welliche person sich haimblich oder offenlich ainicher conspiration,
verainigung, pundtnuss, pös pratickn oder contract zumachen vndersteen wurde
oder machet, die sollen on alle gnadt leib vnd guet verfallen sein.
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Item wo sich ain gemainde oder der merer thail in stettn, märkhtn, gerichten
oder auf den perckhwerchen in aufruer oder empörung gäbn oder einliesse, so
sollen die vmbligenden phleger, landt- stat vnd perckhrichter vnd ander
ambtleut mit iren gerichtsvnderthanen fürderlich nach gelegenhait der
aufruerigen zueziehen vnd macht haben, sy zu vberziehen vnd zu straffen. Vnd
ob ainer oder mer vnter oder aus den aufruerigen entleibt wurden, so sollen
die gehorsamen damit gegen vnsern genedigisten herrn als landtsfürstn nichts
verwercht, auch des entleibt freundtschafft oder andern deshalben nicht
schuldig sein.
Dieweil man auch bisher in erfarung befunden hat, auch offenlich am tag ist,
das die frembden herlaufenden leut, aufwigler vnd rädlfuerer, die hin vnd
wider durch das landt ziehen vnd ires gefallens in den tafernen mit waffen
vnd weeren verdächtlich auf der zerung vnd sonst ob den armen leuten ligen
mit iren vnwarhafftigen mären vnd possen vil mertterey, empörung vnd
rottierung gemacht vnd die gehorsamen frumen vnderthanen zu vngehorsam,
aufruer vnd widerwertigkhait bewegt haben, damit dann sölh leuchtfertig
personen für im landt nit gedult auch merer gemaines landts verderben
verhüett werde, so ist fürgenomen, das aufs peldest in allen gerichten
offenlich beruefft werde, das alle die, so nit angesessen sein, auch weder
arbait, dienst oder ander redlich vrsach, noch auch kheinen versprechen
haben, in vierzehen tagen nach solher berüeffung sich aus dem stifft vnd
landt thuen vnd weitter darin nit aufhalten noch betretten lassen
sollen.
Item das auch nun fürter khain wirt noch gastgeb in stetten, märkhten oder in
gerichten auf dem lande, auch bei den ainlezigen tafernen, desgleichen auch
ander vnsers genedigisten herrn vnd des stiffts vnderthanen vnd landtsässen
niemandt von sondern personen noch vil weniger auch rott oder anzall volkhs
behausen, beherbergen noch aufenthalten sollen, es wisse dann für sölh
personen zuuersprechen bey Vermeidung schwerer straff an leib vnd guet. Ob
auch solh verdächtig personen in ain wirthshaus oder zu andern heüsem
khämen,
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so sollen die wirtsleut solich personen irer gerichtsoberkhait aufs peldest,
als sy mugen, anzaigen.
Es sollen auch die phleger vnd richter in iren verwesungen mit ernst darob
sein vnd selbst ir guet aufmerkhen haben, auch darauf haimblich
khundtschafften bestellen, wo yemandt, er sey frembt oder ain landtsman,
ausserhalb der oberkhait wissentlich beuelch neue geschray, posten oder
mündtliche potschafften in das landt vnder das gemain volckh pringen oder
zuuerkhunden vndersteen wurde, von aufruer oder veindgeschray, oder sonst
der oberkhait zuwider, das dieselben bey den nägsten, do sy betretten,
vänckhlich angenumen werden vnd durch die oberkhait ob inen peinlich
erkhundigung beschehe, von wemb oder warumb sy söllich posten vnd geschray
fueren vnd in das landt vnd das gemain volkh pracht vnd nit zuuor die
oberkhait damit ersuecht haben. Vnd so man ir geferde vnd mertterey durch
bekhanntnus oder ander gleublich anzaigen erfindet, alsdann sollen sy nach
gestalt der sachen vnd ires verschuldens an leib vnd guet gestrafft
werden.
Desgleichen soll man auch gegen denen handlen, die solh frembt vnd newe
posten, wann die an sy gelangen, weitter fürschieben oder verkhunden vnd der
oberkhait nit fürderlieh anzaigen, sondern verschweigen.
Item es soll auch offenlich veruefft vnd niemants gestat werden, das in der
gemain verschlossen oder offen brief, so zuzeiten den gerichten von andern
orten zuegeschriben möchten werden, vnd sonderlich die brief von den
flüchtigen vnd austretten, sy lautten an die gericht oder sonder personen,
verlesen, sonder mit ernst vnd vleis bestelt vnd darob gehalten werden, das
die alzeit zu handen der oberkhait geantwurt bey schwärer straff an leib vnd
guet.
Item all die, so in dem ersten aufstandt von Schläming, es sein knappen oder
ander, entwichen vnd denen vormals durch vnsern g. herrn das landt verpoten
ist, sollen fürter im stifft vnd landt Salzburg auch nit behaust, gehöfet
vnd aufgehalten werden.
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Item den Saffoyern, Schotten vnd andern kramern soll fürter ausserhalb der
gewöndlichen jarmärkt im landt zu hausiren auch nit gestatt. Wo aber ainer
darüber betretten, dem solle durch die oberkhait sein kram vnd guet zu
vnsers genedigisten herrn handen genomen werden.
Desgleichen soll auch den landtsknechten, hoffierern vnd andern spilleuten im
landt zu hausiern auch nit gestatt, sonder, wo solh personen betretten,
sollen die allweg in dreyen tagen aus dem landt geschafft oder wo ain solhe
person etwas verdächtig war, alsdann vänckhlich angenomen werden vnd irer
handlung notdürfftige erkhundigung durch die oberkhait an ir beschehen.
Item all winckl vnd neue tafern sollen laut der vorausgangen mandat aufgehebt
vnd verpoten seyn vnd fürter aufzurichten nit gestatt, auch solhes nochmals
offenlich beruefft werden.
Item khain wirdt oder gastgeb in stetten, märckhten oder in den tafernen auf
dem landt soll füran vber acht vr zu abents oder vngeferlich zwo stundt in
die nacht an den zechen, am spil, bey den leichtfertigen frauen, noch ander
leichtfertig wege niemandts sizen lassen. Wer das vberfuere, der soll nach
vngnaden gestrafft werden.
Es soll auch offenlich beruefft vnd ernstlich verpoten werden, vnzimblich
spil in haüsern, auch auf den muster pläzen vnd in ander weg, darzu auch die
gotzlesterung vnd das zuetrinckhen bey schwärer straff an leib vnd guet.
Es sollen auch die phleger vnd richter nit gestatten dem gemainen paursman
vnd iren knechten, die landtknechtischen pirret vnd zerschnitten oder
getailt hosen oder wamäs furter zuetragen, sonder daran sein, das sich die
mit erbern, zimblichen vnd irem verstandt gepurlichen klaidern
beschaiden.
Es soll auch niemandts gestatt werden, sich on beuelch der oberkhait ainicher
haubtmanschafft, rotmaister ambts oder aines
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andern solhen khriegsambt zu vndersteen, bey verlierung leibs vnd guets.
Item sollen allenthalben bey den mesnern vnd kirchen die pfleger vnd richter
mit ernst vnd vleis bestellen vnd ordnung geben, das an ainem yeden
kirchenthurn ain guete versperte thür vnd die schlüssel wolbewart gemacht
werden, damit durch leuchtfertig muetwillig oder ander personen on wissen
vnd willen der oberkhait khain sturmb- oder gloggenstraich angee noch
beschehe, es sey dann vor auch durch die oberkhait aus gegründten
genuegsamen vrsachen beratschlagt vnd sie sich dermassen erkhundet, das es
die notdurfft eruordert.
Welche person auch den gloggenstraich on vorwissen vnd bewilligung der
oberkhait also angeen lässt, soll auch an leib vnd guet gestrafft
werden.
Item all verpoten kriegsweeren als hellenparten, lang spies, püchsen,
schlachtschwerdt vnd dergleichen weeren sollen hinfüran on zuelassen der
oberkhait im landt nyndert gemacht noch auch durch in- vnder- oder auslender
on sonder vnsers genedigisten herren vergunen vnd erlaubnus darein nit
gefuert vnd verkhaufft werden, bey verlierung solher weeren, wo die
betretten werden, darzue auch bey schwärer straff.
Es soll auch offenlich beruefft werden, das alle die, so saliter vnd pulver
machen, auch püchsenkugel giessen oder schmiden khünnen, sich nach solher
berueffung in dreyen tagen in ainer yeden stat, marckht oder gericht bey
irer obrigkhait anzaigen bey ainer straff. Von denselben soll durch die
oberkhait ernstlich glüb vnd porgschafft aufgenomen werden, das khainer
ausserhalb sonderer bewilligung vnsers genedigisten herren solh saliter vnd
puluer nit machen, noch auch die khugln giessen oder schmiden wolle, bey
verlierung leibs vnd guets.
Die phleger vnd richter sollen auch bey den vnderthan vnd gerichtsleutn ir
yedes verwesung bestellen, das sy auf das pöldest
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allenthalben die wäld vnd das holz von vnd bey den landtstrassen abmayssen
vnd raumen, damit sich die pösen verdechtlichen leut bey den strassen nit
vmbziehen.
Desgleichen sollen auch die phleger vnd richter die pollwerch vnd schanzen
allenthalben in den gerichten mit vleis besichten vnd was derselben noch
vnzerrissen sein, die zu behuettung gemaines landts für ainen frembden
einzug dienstlich sein möchten, die sollen vnabgethan bleiben vnd für vnd
für gepessert werden. Die andern pollwerch vnd schanzen all sollen sy
verschaffen abzubrechen vnd aufzuscheittern.
Vnd soll ain yeder pfleger vnd richter in seiner verwesung offtmals die
tafernen, auch die verdechtlichen vnd ander heuser, darin sich die leut
versamblen vnd aufhalten oder anders wider dise ordnung vnd fürnemen
gehandlt werden möcht, bereiten, besuechen vnd die gest vnd ander
verdechtlich personen rechtuertigen vnd den verpotnen weeren vnd anderm
nachfragen, auch was sy vnfuegs darinen finden, dasselb ernstlich abstellen
vnd straffen.
Dise obgemelte ordnung soll also in allen bemelts vnsers genedigisten herrn
cardinals erzbischouen zu Salzburg etc. stetten, märckhten vnd gerichten
seiner fürstlichen gnaden stiffts vnd lands durch menigelich vnd vestigelich
gehalten vnd volzogen werden, bey vermaidung seiner fürstlichen gnaden
schwären straff vnd vngnadt, die auch sein fürstlich gnadt ir vnd iren
nachkhomen zu myndern vnd mern oder gar abzuthuen hiemit gänzlich vorbehelt.
Beschehen vnd geben zu Salzburg vnder obgemelts vnsers genedigisten herm
hinfürgedruckhtem secrete am sechs vnd zwainzigisten tag nouembris anno
domini im sechs vnd zwainzigisten.