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      <titleStmt>
        <title>Beitrag zur österreichischen Strafrechts-Geschichte</title>
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            <forename>Anton von</forename>
            <surname>Hye-Glunek</surname>
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            <forename>Heino</forename>
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        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
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      </seriesStmt>
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          <editor corresp="marcrelator:edt">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/117546941">
              <forename>Anton</forename>
              <surname>von Hye-Glunek</surname>, </persName>
          </editor>
          <title>1514 Landgerichtsordnung Kaiser Maximilians I. für das Erzherzogthum
                        Österreich unter der Enns</title>. In: <series>Beitrag zur österreichischen
                        Strafrechts-Geschichte. Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit
                        und politische Gesetzkunde, Erster Band</series> (<publisher/>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Wien</pubPlace>
          <date when="1844">1844</date>) <biblScope from="353" to="386">353-386</biblScope>
        </bibl>
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    <encodingDesc>
      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Anton Hye, Beitrag zur österreichischen Strafrechtsgeschichte, in:
                    Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde,
                    Jahrgang 1844, Erster Band, 353-386. Der in Fraktur vorliegende Text wurde mit
                    Hilfe eines OCR-Programms transkribiert. Daher können, trotz aller Sorgfalt bei
                    der Korrektur, typische Lesefehler stehengeblieben sein, etwa die Verwechslung
                    von "1" und "l" oder von "Schaft-s" und "f". Die vom Verfasser häufig
                    verwendeten Sperrungen von Wörtern oder Sätzen wurden nicht übernommen. Sie sind
                    aber in den Faksimiles einzusehen. <lb/> Heino Speer <lb/> Klagenfurt am
                    Wörthersee 2011/2013.</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
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              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.niederoesterreich" type="context">Niederösterreich</ref>
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                <date type="dcterms:temporal" when="1514">1514</date>
              </term>
            </item>
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      <divGen type="toc"/>
    </front>
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      <div xml:id="T.0">
        <head>1514 Landgerichtsordnung Kaiser Maximilians I. für das Erzherzogthum
                    Österreich unter der Enns</head>
        <p>
          <pb facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA353" n="353"
            xml:id="S.353"/> Vom <lb/> Herrn Dr. <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Anton_Hye_von_Glunek">Anton
                    Hye</ref>,<lb/> k. k. o. ö. Professor des Vernunft- und österreichischen
                    Criminalrechtes an der Wiener Universität, k. k. Universitäts-, wie auch jurid.
                    Facultäts-Archivar.</p>
      </div>
      <div xml:id="Einleitung">
        <head>[Einleitung]</head>

        <p> Immer lauter und — fortschreitend in weiteren Kreisen ertönen die nur zu
                    gerechten Klagen darüber, daß die literarischen Strebungen unseres engeren
                    Vaterlandes — Oesterreich — sich noch immer ferne halten von
                    rechtshistorischen Studien. Das vaterländische Recht, wie es ist, es erfreut
                    sich unverkennbar nach fast allen Richtungen hin der umsichtigsten Bearbeitung,
                    das will sagen, der Scharfsinn und die Dialektik ausgezeichneter Denker
                    erschöpfen sich in der Bemühung, den Wortlaut unserer heimischenGesetze zu den
                    feinsten Zuspitzungen juridischer Begriffsbestimmungen zuzurichten, aus der
                    Combination der parallelen nicht blos, wohl oft auch der nach Ursprung und
                    Tendenz heterogensten Gesetzes-Abtheilungen und s. g. Erläuterungen die
                    subtilsten Distinctionen abzuleiten, und nach solchen Cynosuren, der Casuistik
                    reichen Schooß auszubeuten, zugleich aber dieses positive Recht, so eben, wie es
                    besteht, nach allen Kanten und Ecken, mit der zauberwirkenden Phrase "in seinem
                    Geiste" zu rechtfertigen, nebenbei etwa sich auch noch in einer encomiastischen
                    Herzensergießung über die, nach solcher Ansicht begreiflich immer nur sich
                    selbst zeugende, nomothetische Weisheit zu ergehen. Diesen, wenn auch mannigfach
                    überschwänglichen, Bestrebungen der vaterländischen Rechtsgelahrtheit im engeren
                    und engherzigeren Sinne des Wortes möge, zumal <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA354" n="354"
            xml:id="S.354"/> aus dem vielgelobten praktisch-nächsten
                    Gesichtspuncte, ihr Verdienst ungeschmälert bleiben! — Ja mehr noch! Wenn
                    anders unsere Optimisten nicht ihr sanguinischer Seherblick täuscht, so dürften
                    wir, nach den literarischen Erscheinungen der jüngsten Zeit, uns der Hoffnung
                    hingeben, daß des großen Dichter-Genius weitgreifender Geißelschwung: "Es erben
                    sich Gesetz' und Rechte<lb/> Wie eine ew'ge Krankheit fort;<lb/> Sie schleppen
                    vom Geschlecht sich zum Geschlechte,<lb/> Und rücken sacht' von Ort zu Ort;<lb/>
                    Vernunft wird Unsinn, Wohlthat Plage;<lb/> Weh' dir, daß du ein Enkel bist!<lb/>
                    Vom Rechte, das mit uns geboren ist,<lb/> Von dem ist, leider! nie die
                    Frage!"<lb/> daß — wiederhole ich — diese herbe Welt-Kritik alsbald den
                    wissenschaftlichen Arbeiten unseres Heimatlandes nicht mehr gelten könne. —
                    Doch! wie es geworden, dieses Recht? — Wie es organisch sich selbst erzeugte?
                    Wie es aus dem Leben des Volkes, und aus der, bald vorschreitenden, bald
                    rückwärtsgehenden, Bildung des Staatswesens sich entwickelt? Wie es, so
                    gestaltet, aus der Vergangenheit in die Gegenwart sich hineinlebte, weil es so
                    kommen sollte, ja mußte? — Wie es daher wohl auch begrifflich gefaßt, geübt
                    werden und gelten soll<note n="N.354.1">Dieß zum Troste für jene — wie man
                        heut zu Tage wohl hoffen darf — nur mehr geringe Anzahl von Praktikern,
                        welche noch immer an der sogenannten praktischen Wichtigkeit solcher
                        Untersuchungen zweifeln!</note>? — Ja, wie es sofort in unaufhaltsamer
                    Entwicklung des Menschen-, Volks-, Zeit-, und Weltgeistes in naher und ferner
                    Zukunft werden mag, werden soll, werden muß, und werden wird? — davon wenige,
                    fast gar keine Spur in der heimischen juristischen und staatswissenschaftlichen
                    Literatur! —</p>

        <p> Während das deutsche Gesammtvaterland unter den Bearbeitern der geschichtlichen
                    Entwicklung der heutigen Rechtsinstitutionen seine ersten <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA3535" n="3535"
            xml:id="S.3535"/> Koryphäen — Eichhorn<note
            n="N.355.1">Deutsche
                        Staats- und Rechtsgeschichte, nunmehr schon in der 5. Ausgabe. Göttingen,
                        1844.</note>, Jacob Grimm<note
            n="N.355.2">Deutsche Rechtsalterthümer.
                        Göttingen, 1828.</note>, Mittermaier<note
            n="N.355.3">Das deutsche
                        Strafverfahren, 3. Ausgabe, Heidelberg, in 2 B. 1839; und Grundsätze des
                        gem. deutschen Privatrechtes, Regensburg, 6. Auflage 1842 u. 1843 in 2
                        Bden.</note>, Savigny<note
            n="N.355.4">Geschichte des römischen Rechts im
                        Mittelalter, Heidelberg, 2. Auflage 1834 in 3 Bden.; und System des heutigen
                        römischen Rechts, Berlin 1840, bisher 5 Bde.</note> — und vor Allen den
                    die Rechtsgeschichte in genialster und aus noch höheren Gesichtskreisen
                    fassenden Gans<note
            n="N.355.5">Das Erbrecht in seiner welthistorischen
                        Entwicklung, Berlin und Stuttgart 1824 bis 1835 in 4 B.</note> nennt; —
                    während deutsche Wissenschaft dieser Richtung eine eigene, in den letzten Jahren
                    leider nichtmehr so richtig vorwärts schreitende Zeitschrift insbesondere
                        widmet<note
            n="N.355.6">Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft,
                        herausgegeben ursprünglich von Savigny, Eichhorn, Göschen und
                        beziehungsweise Rudorff. 11 Bände, Berlin 1815-1842, und vom 12. Bande das
                        1. Heft, 1844.</note>, und solcher Behandlung, zumal des deutschen Rechts,
                    unverkennbar noch ein zweites Organ<note
            n="N.355.7">Zeitschrift für deutsches
                        Recht und deutsche Rechtswissenschaft von Reyscher und Wilda, Leipzig 1.-8.
                        Band, 1839-1843.</note> geöffnet, und in jüngster Zeit sogar einer neuen
                    Phase, nämlich der Erhebung des Volksrechts, als Fortschritt des s.g.
                    historischen Rechts, und als das durch das Volk erklärte Rechtsbewußtsein über
                    das Gewohnheits- und Juristenrecht die Bahn gebrochen hat<note
            n="N.355.8">Sieh
                        hierüber die eben so lebhafte als beziehungsreiche Fehde zwischen Beseler
                        und Puchta in Eberty's Zeitschrift für volksthümliches Recht und nationale
                        Gesetzgebung, 1. Hft., S. 66, und 4. Hft., S. 236, so wie die besonderen
                        Broschüren beider Schriftsteller über den Gegenstand der Frage, Berlin und
                        Leipzig 1844.</note>; — während ferner die Literatur deutscher
                    Rechtsgeschichte außer den älteren, immerhin anerkennungswürdigen Werken von
                    Balthasar, Banniza, Bender, Coring, Dabelow, Dreher, Fischer, Frey, Gaupp,
                    Gebauer, Glück, Heineccius, Hellfeld, Hummel, Kölle, König, Lindeloff, Malblank,
                        <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA356" n="356"
            xml:id="S.356"/> Ortloff, Quistorp, Reitemayer, Rössig, Selchow,
                    Senkenberg, Stein, Struvius, Wiarda u.m. a., — aus der neueren Zeit aber, mit
                    vorzugsweiser oder ausschließender Berücksichtigung der Strafrechts-Geschichte,
                    außer den schätzenswerthen Werken von Ed. Henke<note
              n="N.356.1">Grundriß einer
                        Geschichte des deutschen peinlichen Rechtes und der peinlichen
                        Rechtswissenschaft, <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10394501.html">Sulzbach 1809</ref> u. <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10394502.html">1810</ref> in 2 Theilen, sammt Anhang über den gegenwärtigen Zustand
                        der Criminalrechtswissenschaft, Landshut 1810.</note> und Tittmann<note n="N.356.2">
            <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10395721.html">Geschichte der deutschen Strafgesetze, Leipzig 1832</ref>.</note>, so
                    wie neben manchen sehr verdienstlichen, theils selbstständig, theils in
                    verschiedenen Zeitschriften erschienenen Beiträgen von Abegg, Biener, Birnbaum,
                    Göschen, Jarke, Laspeyres, Meyer, Mittermaier, Reyscher, Wächter, Warnkönig,
                    Weiske, Woringen, Zöpfl u.m.a., neuestens zwei, wenn gleich von einander in
                    Anlage und Ausführung bedeutsam verschiedenartige, Meisterwerke von Roßhirt<note n="N.356.3">
            <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10395365.html">Geschichte und System des deutschen Strafrechtes</ref>, in 3 Theilen,
                        Stuttgart 1838 u. 1839.</note> und Wilda<note n="N.356.4">
            <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10395875.html">Das Strafrecht der Germanen</ref>, Halle 1841, als 1. Theil der
                        Geschichte des deutschen Strafrechtes.</note> aufzuweisen hat, liegt dieses
                    Feld unserer heimischen Literatur seit langer Zeit fast unbebaut, ja wüst. —
                    Läge es nicht vorzugsweise in dem Ehrenberufe gerade jener neuesten
                    Rechtsschule, welche sich die Vermittlung des in sich Vernünftigen mit dem
                    Wirklichen zur Aufgabe setzt, — und auch um uns in Oesterreich herum so
                    lebhafte Anklänge und warme Sympathien findet, — an der Nachweisung der
                    organischen Entstehung der ächt germanischen Institute unseres älteren
                    Strafrechtes die Objectivität ihres vielverdächtigten Blüthemoments: "Was
                    vernünftig ist, das ist wirklich, und was wirklich ist, das ist vernünftig" zu
                    erwahren, das will sagen,an jenen Einrichtungen historisch zu bewahrheiten, "daß
                    dasjenige, was in der Welt wahrhaft besteht, eben darin die Rechtfertigung einer
                    ihm inwohnenden Vernünftigkeit trage?"</p>
        <p> — Hic Rhodus, hic salta! —</p>

        <p> Doch um von diesem Wunsche wieder zur nüchternen Wirklichkeit zurückzukommen,
                    sei mir erlaubt, in gedrängter Rundschau die bisherigen <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA357" n="357"
            xml:id="S.357"/> Leistungen in Beziehung auf die Geschichte des
                    österreichischen Strafrechtes vorüberzuführen. — Ein schon vorlängst aus dem
                    Buchhandel verschwundener "<ref
            target="http://gateway-bayern.de/BV001734657">Versuch einer Geschichte der österreichischen Strafgesetzgebung von J.
                        Vollmayer, Wien 1804</ref>, eröffnete den Reigen, und schien dieser
                    Bestrebung auch bei uns die Bahn brechen zu wollen; doch folgten ihm in
                    selbstständiger Bearbeitung nur mehr zwei Schriftsteller, wenn gleich beide nur
                    in sehr particulärer Beziehung, der Eine, nämlich Gräff, in seinem "<ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10394398.html">Versuche einer Geschichte der Criminal-Gesetzgebung in der Steiermark,
                        Grätz 1817</ref>"; — und späterhin Rapp in seinen reichen und trefflichen
                    Mittheilungen über das älteste Straf- und Statutar-Recht der Grafschaft Tirol in
                    den Beiträgen zur Geschichte, Statistik, Naturkunde und Kunst von Tirol und
                    Vorarlberg, 3., 5. und 8. Band, Innsbruck 1827-1832, welche vorzüglich schätzbar
                    wurden durch den eben daselbst im 5. Bde., S. 131-161,geschehenen wörtlichen
                    Abdruck der bis dahin außer Tirol ganz ungekannten "Malefizordnung Maximilians
                    I. für Tirol v. Jahre 1499." — — Dasjenige, was Zeiller als "Grundzüge des
                    österr. Criminalrechts" (in seiner Vorbereitung zur neuesten österr. Gesetzkunde
                    1. B. S. 90-98), und Jenull in seinen "Grundzügen zu einer philosophischen
                    Geschichte des Strafrechts, mit besonderer Rücksicht auf Deutschland" (im 1.
                    Bande seines österr. Criminalrechts, 2. Auflage, Grätz 1820, §§. 28-78), über
                    das ältere Strafrecht, insbesondere der österr. Erbländer (S. 74 bis 75), so wie
                    was neuestens Maucher in seinem "systematischen Handbuche des österr.
                    Strafgesetzes über Verbrechen" (Wien 1844, I. Th. S. 12-15) über den Gegenstand
                    der Frage zusammenstellen, wollte sich schon nach der Tendenz dieser Werke nur
                    auf einen Auszug aus Vollmayr's und Gräff's o. a. Darstellungen beschränken.
                    — Wohl aber muß Luksche mit seinen "Notizen von der polit. und
                    Justizverfassung Mährens seit den ältesten Zeiten, Brünn 1808," so wie mit
                    seinem "alten und neuen Rechte Mährens, Brünn 1818," in 2 Theilen; — und
                    berichtigend, so wie ergänzend hierzu d'Elvert in dieser Zeitschrift 1829, I. S.
                    59-82 und II. S. 43 bis 62, für die Rechtsgeschichte überhaupt, — mindestens
                    hinsichtlich jener einzelnen Provinz, mit Anerkennung genannt werden. Was jedoch
                    an rechtshistorischen Notizen oder Andeutungen, vorzüglich durch <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA358" n="358"
            xml:id="S.358"/> vollständigen oder auszugsweisen Abdruck von
                    Urkunden in den bekannten Geschichtswerken von Hormayr, Kurz, Buchholz,
                    Lichnovsky und selbst Majlath's, so wie in den Regestensammlungen von Chmel
                    mitgetheilt, und von Scheiger<note
            n="N.358.1">Die Panthaidungen von Wartenstein
                        und Grimmenstein. In dieser Zeitschrift J. 1829, II. Bd. S. 189-206.</note>,
                    so wie in dem um vaterländische Geschichte so verdienstvollen, erst von Ridler,
                    und später in veränderter Gestalt von Kaltenbaeck herausgegebenen, Archive,
                    insbesondere von dem letztgenannten fleißigen Sammler, theils eben daselbst,
                    theils in dem Salomon'schen Volkskalender "Austria", Jahrgänge 1842-1844, ferner
                    in den Zeitschriften des Ferdinandeums von Innsbruck, des Museums von Linz, in
                    der steiermärkischen, so wie in der Zeitschrift für Kärnthen, und in den
                    inhaltreichen Wiener Skizzen aus dem Mittelalter von Schlager an Documenten oder
                    Notizen strafrechtsgeschichtlichen Inhalts niedergelegt worden ist, mag wohl nur
                    auf das Verdienst schätzbarer fragmentarischer Materialien zu einer
                    systematischen Bearbeitung zu einer systematischen Bearbeitung der
                    österreichischen Strafrechtsgeschichte Anspruch machen<note
            n="N.358.2">Wenn
                        hier schon überhaupt jeder in der neueren Zeit vorkommenden Bestrebung in
                        dieser Richtung Erwähnung gethan werden soll, so müssen allerdings auch die,
                        obgleich sich nicht insbesondere auf das Strafrecht beziehenden,
                        Darstellungen von Beck über "Victorin Cornelius von W'scherd's neue Bücher
                        von den Rechten, den Gerichtshöfen und der Landtafel im Lande Böhmen" in
                        dieser Zeitschrift, J. 1841 3. B. S. 291-317, und Grüner's "Beiträge zur
                        Geschichte der k. Stadt Eger und des Eger'schen Gebietes Prag 1843" (dem
                        juristischen Publicum insbesondere empfohlen durch Haimerl in Schmidl's
                        österr. Blättern für Literatur und Kunst vom 20. April 1844), gleichwie
                        neuestens Rößler's Darstellung der vorbestandenen und gegenwärtigen
                        bürgerlichen Gerichtsstellen und der sogenannten Nebenrechte Prags in
                        Wessely's Themis, neue Folge, 8. Heft. S 79-132, in Erinnerung gebracht
                        werden.</note>. Nicht ohne rühmliche Hervorhebung darf endlich in dieser
                    Richtung die Methode gelassen werden, nach welcher mehrere inländische
                    Schriftsteller das Verständniß der einzelnen Gesetzesstellen vor Allem durch die
                    Entwicklung aus dem Inhalte der nächst vorhergegangenen Gesetzgebungen zu
                    vermitteln suchen. Unübertroffen steht in <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA359" n="359"
            xml:id="S.359"/> dieser Commentirungs-Methode noch immer Dolliner in
                    seinem Meisterwerke über's österr. Eherecht. Für das Strafrecht gebührt der
                    Lorbeer der Anregung zu dieser Erklärungsweise der bestehenden Gesetze dem
                    ehrwürdigen Egger, indem er in seiner "kurzen Erklärung des österr. G. B. über
                    Verbr. und schw. Poliz. Ueb., Wien 1816", ("diesem Schatze von mit musterhafter
                    Kürze dargelegten feinsten Bemerkungen, durch welche die oft sehr schwierige
                    Gränzscheidung der gesetzlichen Begriffe in den schärfsten Umrissen
                    ausgesprochen ist<note
            n="N.359.1">Mit diesen Worten würdige nicht ich, welchen
                        vielleicht die Dankbarkeit des Schülers für den verehrten Lehrer, oder die
                        kindliche Pietät für den väterlich-gütigen Wohlthäter zur Parteilichkeit
                        verleiten könnte, — sondern ein unabhängiger Meister dieser Wissenschaft,
                        nämlich Jenull, das obige Werk Egger's im 1. Bande seines österr.
                        Criminalrechts, Gratz 1820, Vorrede, Seite XL.</note>"), vor jedem einzelnen
                    Hauptstücke mit umsichtiger Sorgfalt und (wie man aus näherer Prüfung erkennen
                    wird) mit verständig feiner Auswahl die Citate derjenigen Stellen der
                    nächstvorhergegangenen drei Legislationen zusammenfaßte, aus denen das neue
                    Gesetz hervorgegangen. Bei einzelnen Fragen wurde diese lichtbringende
                    Deductionsart von dem, für die Pflege der Strafrechts-Wissenschaft in
                    Oesterreich so hoch verdienten Jenull mit gewohnter Meisterschaft, wenigstens
                    bis auf die Theresiana zurück, sowohl in seinem mehrgedachten Commentar, als in
                    mehreren, dieser Zeitschrift eingerückten, strafrechtlichen Aufsätzen
                    durchgeführt, und ihm folgen nach dem Zeugnisse so vieler strafrechtlicher
                    Abhandlungen, welche sowohl diese Zeitschrift, als auch der Jurist, gleichwie
                    selbst Wessely's Themis enthält, übrigens wohl auch immer nur bis auf die
                    Theresiana zurück, mit dem glücklichsten Erfolge vorzugsweise Kitka und Passy u.
                    m. a. nach<note
            n="N.359.2">Nur gegen die Eine Bemerkung Kitka's, niedergelegt
                        in dieser Zeitschrift, J. 1833, II. Bd. S. 97, muß ich eifern, "daß man sich
                        vermöge der Verschiedenartigkeit der vor der Theresiana in den verschiedenen
                        österr. Provinzen geltenden Strafgesetzgebungen wohl selten und schwer in
                        der Absicht Raths erholen könne, um aus denselben zur Erläuterung des jetzt
                        geltenden Strafgesetzbuches einen besonderen Gewinn zu ziehen." Dagegen sei
                        vorläufig blos erinnert, daß selbst in der letzterwähnten beschränkten
                        Auffassung gerade zum Verständnisse des von Kitka a.a.O. vorzugsweise
                        maßgebend angedeuteten Theresianischen Codex das Studium der
                        vortheresianischen Strafgesetze unabweislich sei, indem jener auf diese
                        basirt, und die große Kaiserin ihrer Gesetzgebungs-Commission mit h.
                        Rescripte vom August 1752 wörtlich anbefohlen hatte: "die in Böhmen
                        vorgeschriebene Nemesin Josephinam zum Grund und Richtschnur der zu
                        verfassenden peinlichen Gerichtsordnung zu nehmen, und hiervon nicht so
                        leicht abzugehen; beinebst aber sowohl die in Criminalibus nachgefolgten
                        Generalia, als auch die in der Ferdinandea ausführlicher, dann in der
                        Josephina enthaltenen Sätze gehörigen Orts beizurücken."</note>. — Liegt
                    nicht eben darin eine lebendige und <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA360" n="360"
            xml:id="S.360"/> thatkräftige Anerkennung von dem Bedürfnisse
                    einerseits, und andererseits von dem hohen praktischen Nutzen der
                    rechtsgeschichtlichen Bearbeitung des bestehenden Rechtes?! Möchten sich daher
                    unsere jüngeren strebsamen juridischen Schriftsteller, möchten sich insbesondere
                    unsere Lehramts-Candidaten doch auch dieser Strebung zuwenden! Doctrin und
                    Praxis, die Wissenschaft und das Verständniß unserer Gesetze, die Erkennung der
                    Vergangenheit und aus ihr auch unserer Gegenwart, so wie die Prognostik unserer
                        Zukunft<note
            n="N.360.1">In jüngster Zeit wurde W. A. Schmidt's neu
                        entstandene Zeitschrift für Geschichtswissenschaft in der deutschen
                        allgemeinen Zeitung (Nr. 129 von 1844) mit folgenden trefflichen Worten
                        empfohlen: "Wir können zum Bewußtsein der Gegenwart und über deren
                        Entwicklung zu neuen Lebensgestalten nicht gelangen, ohne die Vergangenheit
                        zu verstehen, und zu diesem Verständnisse reichen die allgemeinen Gedanken,
                        mittelst deren man das Wesen des in der Geschichte waltenden Geistes
                        begreift, nicht aus; vielmehr wollen die unendlichen Einzelnheiten des
                        geschichtlichen Stoffes durch sammelnde und sichtende Thätigkeit
                        überwältiget werden."</note>, und das Rechtsleben werden gewiß den größten
                    Gewinn daraus ziehen, und sie würde sonder Zweifel auch dem literarischen
                    Ehrgeize weite Bahnen eröffnen! Könnte solche Bemühung nicht vielleicht selbst
                    die Erichtung einer besonderen Lehrkanzel für Rechtsgeschichte anbahnen? —
                    — Wie viele Lieblingsfragen der Neuzeit, gerade im Strafrechte, z.B. über
                    Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des gerichtlichen Verfahrens;
                    Geschwornen-Gerichte und Beweis-Normen; Zuständigkeit und Umfang der
                    Strafgerichtsbarkeit; Anschuldigungsgründe und Indicienbeweis; —
                    Sicherheitsmaßregeln und Cautions-System gegen Beschuldigte; —
                    Vertheidigungs-, Instanzen-, und <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA361" n="361"
            xml:id="S.361"/> Berufungs-System; — Entbindung von der Instanz
                    u. dgl. — würden im Lichte historischer Anschauung sich so ganz anders
                    herausstellen, als man heut zu Tage nur zu oft mit einigen apriorischen
                    Gemeinphrasen darüber urtheilt oder radotirt! — — Positives Wissen,
                    gründliche Kenntnisse, eigentliche Fachgelehrsamkeit verschwinden leider —
                    durch den polyhistorisch-encylopädischen Charakter der literarischen Leistungen
                    und Strebungen unserer Zeit — immer mehr aus den selbstgestellten
                    Berufsanforderungen für rechts- und staatswissenschaftliche Lehrämter; rechts-
                    und staatshistorische Studien, tiefe, nachhaltige Studien jedoch würden noch am
                    meisten zurücklenken auf die rechte Bahn, und jener Seichtigkeit,
                    Oberflächlichkeit, Verflachung und Verwässerung ein Ziel setzen, die sich nur zu
                    gerne mit hochtönenden Declamationen an irgend einem verbrauchten Gemeinsatz
                    festklammert, vornehm vom Dreifuße herab die Schulweisheit eingelernter Scripten
                    in überschwänglichem Pathos zerstreckt und zerfasert, und nur zu häufig gerade
                    da wahrzunehmen ist, wo es sich um Erörterung der bedeutsamsten, tiefest in das
                    Rechts- und Staatsleben der Vergangenheit und Gegenwart eingreifenden Fragen
                    handelt. Diese Studien würden nebenbei vielleicht auch den hochwichtigen humanen
                    und gemüthveredelnden Vortheil nach sich führen, daß man durch das Kennenlernen
                    gediegener Leistungen Anderer auch fremde Verdienste anerkenne, und daß sich die
                    hie und da maßlose Selbstüberschätzung vermindere; daß aus Kritiken und
                    Beurtheilungen der Werke Anderer das naseweise Absprechen und verächtliche
                    Vorhinein-Verurtheilen, ohne noch den fremden Standpunct gewürdiget und dessen
                    Gründe geprüft zu haben; — daß sich jener wegwerfende und
                    unbescheiden-demüthigende Ton über die Verdienste, zumal älterer, Schriftsteller
                    verliere, daß ferner aus mündlichen und schriftlichen Erörterungen auch jene
                    bombastische Autoritäten-Berufung verschwinde, die nur zu oft aus bloßem
                    Nachreden nach Anderen, und gar so selten auf eigenen Studien und wirklicher
                    Einsichtnahme der citirten Werke beruht, ja nicht selten anderen Schriftstellern
                    Ansichten aufbürdet, die diesen schon ursprünglich völlig fremd waren, oder doch
                    späterhin von ihnen wieder verlassen wurden! — Möchte diesem Vorworte keine
                    andere Absicht unterschoben werden, als eine Anregung, und die herzlichste,
                    gewiß nur die gute <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA362" n="362" xml:id="S.362"/> Sache im Auge haltende Aufforderung an unsere
                    jüngeren Talente, daß sie der historischen Bearbeitung des vaterländischen
                    Rechtes, der Aufdeckung und Darlegung seiner Entwicklung als volksthümliches und
                    nationaleigenes Recht eine größere Sorgfalt weihen möchten, als es bisher
                    geschehen ist! —</p>

        <p> Man meine ja nicht, daß solche Forschungen blos für den Stubengelehrten ein
                    Interesse haben: die Wissenschaft und Pflege des Rechtes, aber ungezweifelt auch
                    die Fortbildung der Gesetzgebung werden den größten Gewinn hieraus ziehen<note n="N.362.1">Wie lebensvoll hat allerneuestens Biener in der Zeitschrift für
                        geschichtliche Rechtswissenschaft, XII. Heft, S. 69-130, den Zusammenhang
                        solcher rechtsgeschichtlicher Entwicklung mit den hochwichtigen
                        Legislativfragen der Jetztzeit, in Beziehung auf die neueren Vorschläge zur
                        Verbesserung des Criminal-Verfahrens in Deutschland, (des endlichen
                        Rechttags, des Instituts der Procuratoren und Kläger von Amtswegen aus dem
                        14ten Jahrhunderte, mit dem heut zu Tage vorgeschlagenen öffentlichen
                        Schlußverfahren und den s. g. Staats-Anwälten!) nachgewiesen! — Dabei
                        wird übrigens der Freund des Fortschrittes dem dort ausgesprochenen starren
                        Festhalten an dem historisch Ueberkommenen, blos weil es historisch ist,
                        nicht so unbedingten Beifall zujubeln!</note>.</p>

        <p> — Indem ich auf den eigentlichen Gegenstand der in der Ueberschrift dieses
                    kleinen Beitrages angezeigten Aufgabe übergehe, kann ich die Bemerkung nicht
                    unterdrücken, daß es mir von jeher auffiel, wie die oben angeführten
                    Schriftsteller über österreichische Strafrechts-Geschichte, Vollmayr, Gräff,
                    Zeiller, Jenull, und in jüngster Zeit selbst auch noch Maucher, fort und fort
                    als den ersten geschriebenen vollständigen Strafcodex für Oesterreich unter der
                    Enns die "Landgerichtsordnung Ferdinands III. vom 30. December 1656"<note
              n="N.362.2">Gedruckt zu Wien bei J. J. Kürner in mehreren unveränderten
                        Ausgaben von 1656-1689, übrigens auch wörtlich abgedruckt im ersten Theile
                        des <ref
            target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/&amp;fs='S.+659'">Codex austriacus, pag.
                            659-728</ref>.</note>, und wie sie ferner als das erste geschriebene
                    Strafgesetz in den österreichischen Erbländern überhaupt "die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLGO. 1574">Landt- und peindlich Gerichtsordnung für das
                        Fürstenthumb Steier</ref> Carls II. vom Jahre 1574"<note
            n="N.362.3">Gedruckt zu Augsburg durch Michael Mangel 1583.</note> bezeichnen, während
                    der fleißige Denis in seiner, doch schon im Jahre 1782 in Wien bei <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA363" n="363"
            xml:id="S.363"/> Wappler erschienenen <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10797905.html">Buchdruckergeschichte Wiens</ref> an mehreren Stellen, nämlich Seite 378,
                    Nr. 394, S. 399, Nr. 417, S. 440, Nr. 455, und S. 522, Nr. 539 einer gedruckten
                    "Landgerichtsordnung Maximilian des I. für das Erzherzogthum Oesterreich unter
                    der Enns ddto. Gmunden den 21. August 1514" in fünf verschiedenen Ausgaben
                    Erwähnung thut, und fernerhin auf S. 637, Nr. 675 eine "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KrainLGO. 1535">Landtgerichtßordnung</ref>,ganz criminalisch
                    für das Herzogthumb Krain, und die angeraichten Herrschaften, ddto. Wien 18.
                    Februar 1535", so wie S. 682, Nr. 735 eine "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OÖstLGO. 1559">Landtgerichtsordnung</ref> Ferd. I. für das Ertzhertzogthumb Oesterreich
                    des Lanndts ob der Enns ddto. Wien den 1. October 1559", beide gleichfalls in
                    Wien gedruckt, und auf hiesigen Bibliotheken vorfindig, aufführt.<note
            n="N.363.1">Der Vorwurf, die o. a. "tyrolische Malefiz-Ordnung vom Jahre
                        1499" ignorirt zu haben, kann von den erwähnten Schriftstellern nur Maucher
                        treffen, da, wie früher schon erwähnt, dieselbe erst im Jahre 1827 von Rapp
                        wieder an's Tageslicht gezogen worden ist. Dem mühsamen Schlager aber ist
                        (nach Inhalt des zweiten Bandes seiner schon oben berufenen Wiener Skizzen
                        aus dem Mittelalter auf S. 42) die hier besprochene Maximilianische
                        Landgerichtsordnung von 1514 allerdings bekannt.</note> — Vor der Hand
                    sei mir erlaubt, von den zwei letztgedachten rechtshistorisch-wichtigen, wie
                    selbst typographisch-seltenen Schätzen abzusehen<note
            n="N.363.2">Daß dieselben
                        in der von Denis bezeichneten Weise auch jetzt noch existieren, kann ich aus
                        Autopsie verbürgen, indem sich von beiden gedruckte Exemplare in der k. k.
                        Hofbibliothek und im Archive der k. k. vereinigten Hofkanzlei, von der ob
                        der ennsischen überdies in der Stiftsherrschaft Klosterneuburg, und von der
                        krainerischen in meinem eigenen Besitze befinden.</note>, deren Abdruck oder
                    auszugsweise und vergleichende Mittheilung vielleicht einem künftigen Beitrage
                    vorzubehalten, und mich hier einstweilen auf die erstere beschränken. Sie ist
                    ohne Zweifel die vergleichsweise wichtigste von den obgedachten drei
                    Codificationen, nicht nur weil sie die älteste derselben ist, und den beiden
                    anderen, wie sich aus einer auch nur oberflächlichen Inhaltsvergleichung ergibt,
                    sichtbar zum Vorbilde diente, sondern insbesondere darum, weil sie älter ist,
                    als die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlHalsGO. 1532 (1533)">C. C. C. von 1532</ref>,
                    und selbst als die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BrandenbHGO. 1516">brandenburgische
                        Halsgerichtsordnung von 1516</ref>. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA364" n="364"
            xml:id="S.364"/> Eben dadurch mag sie zur Erweiterung des Studiums
                    der Quellen und Hilfsmittel der Carolinga führen, und in die beziehungenreiche
                    anziehende Polemik: "ob dem Verfasser der letzteren [außer den jetzt wohl
                    zweifellosen Quellen der <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BambHGO. 1507">Bambergensis
                        (1507)</ref>, und Brandenburgensis"(1516) und den beiden früheren Projecten
                    von 1521 und 1529<note
              n="N.354.1">Vergleiche die vollständigste, verdienstliche
                        Hand-Ausgabe dieser fünfgliedrigen Rechtsbücher-Familie von <ref target="https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb11332512-5">Zöpfl, Heidelberg 1842</ref>
          </note>] hierbei auch "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Laienspiegel 1509">Tengler's Laien-</ref>" und "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Klagspiegel 1475">Brand's Klag-Spiegel</ref>", "Torquemada's
                    Instruction für das heilige Officium von den Jahren 1484 und 1488", — "<ref
            target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00001955-6">die oftgedachte tirolische Malefizordnung
                        von 1499</ref>"; und die "<ref
            target="http://repertorium.at/qu/1506_radolfzellhgo.html">Halsgerichtsordnung für die Stadt Ratolphzell von 1506</ref>"; — so wie
                    so manche andere Privatarbeiten, Rechtsbücher und Stadtrechte vorgeschwebt haben
                        mögen<note
            n="N.364.2">Sieh hierüber insbesondere die Aufsätze von
                        Mittermaier, Roßhirt, Birnbaum, Wächter, Abegg, im neuen Archive des
                        Criminalrechtes, IX. Band, Seite 44, u. Seite 234, XII. B. S 390, dann neue
                        Folge, J. 1834, S. 82, J. 1835, S. 22, J. 1836, S. 115 und 312, und die dort
                        vielfach bezogene reiche ältere Literatur über die Gegenstände der
                        Frage.</note>?" — — nunmehr auch noch den Erisapfel hineinwerfen, ob
                    denn bei der Berathung der mit der Verfassung der Carolinga betrauten
                    Redactions-Commission auf dem Reichstage zu Worms nicht insbesondere auch jene
                    Landgerichtsordnung vorgelegen habe, welche derselbe hochherzige Herrscher
                    früher schon im eigentlichen Stammlande seiner Erbstaaten eingeführt hatte, auf
                    dessen Befehl (1497 bis 1500 und 1507) ja eben jene Gesetzgebungs-Arbeiten am
                    deutschen Reichstage mindestens beginnen sollten, und der wohl auch nach dem
                    Zeugnisse älterer Schriftsteller<note
              n="N.364.3">Vergl. <ref
              target="http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:16-diglit-32953">Datt de
                            pace imperii publica, Ulm 1698, pag. 835 u. 836</ref>; J. S. F. Böhmer
                        elementa jurisprud. crim. ed. 6. Halae 1774, §. 17; <ref
              target="http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN663582490">Quistorp, Grundsätze des deutschen
                            peinlichen Rechts 1. Band, §. 19</ref>, u. <ref
            target="https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10394967-0">Malblank Geschichte der peinlichen
                            G.O.K. Karls V. Nürnberg 1783</ref>, S. 175, 181 und 194.</note>
                    entschieden mit dem Plane umging, das große, durch den Wormser Reichstag von
                    (März - August) 1495 zu Stande gekommene Werk des ewigen Landfriedens, der
                    unbedingten Aufhebung des Fehderechts, der Einführung des Reichskammergerichts
                    und der <ref target="http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/hdhs/objekte/2910.htm">Kammergerichtsordnung (von 1500)</ref>
          <pb facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA365" n="365" xml:id="S.365"/> auch noch durch ein eigenes Criminal-Gesetz für
                    alle Gauen des deutschen Reiches zu vervollständigen? — Nach ihrem
                    gemeinsamen Ausgange von demselben Gesetzgeber sowohl als nach ihrem Inhalte
                    stimmt diese Maximilianische Landgerichtsordnung für Oest. u. d. E. von 1514
                    vielfach überein mit der ofterwähnten tirolischen Malefizordnung, und sie haben
                    zusammen dem überall Ordnung schaffenden Friedenswerke Maximilians wenigstens in
                    zweien seiner Erbstaaten, nämlich in seinem Herzens-Lande, wie er sein Tirol zu
                    nennen pflegte, und in dem Urkern-Lande der heutigen Monarchie die Krone der
                    Vollendung aufgesetzt.</p>
        <p> Maximilian hatte aber damit zugleich die Bahn gebrochen für die Bildung und
                    Erlassung von Gesetzen, als vom Herrscher ausgehend, — d. h. für die
                    Legislation im modernen Sinne, welche unter seinem Nachfolger Ferdinand I. so
                    breit getreten, und nach allen Zweigen der inneren Staatsverwaltung ausgedehnt
                    wurde, so daß wir eben diese Periode zugleich als die Anfangs-Stadien unserer
                    vaterländischen Gesetzgebung nach heutiger Auffassung erkennen können.</p>
        <p> Das erwähnte wichtige alte Gesetz von 1514 kommt nun in verschiedenzeitigen
                    Ausgaben vor, die übrigens heut zu Tage schon allesammt zu den antiquarischen
                    Seltenheiten gehören.</p>

        <p> Die erste derselben ist in Quart, gedruckt ohne Angabe des Verlagsortes und ohne
                    Datum, so wie ohne Paginierung, unter dem Titel: "Hierinne sein die Arttigkl der
                    Lanndtgericht des Fürstentumb Osterreich durch die Romisch Kayserlich Mayest
                    etc. aufgericht"; und enthält nebst dem ausserdem unbedruckten Titelblatte noch
                    acht Blätter, am Schlusse mit dem Datum: Gmunden den 21ten Tag des Monats August
                    nach Christi Geburt 1514. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist sie schon im Jahre
                    ihrer Kundmachung (1514) gedruckt, — ob in Wien? bezweifelt <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10797905_00443.html">Denis l. c. S. 399</ref>. — Von dieser ersten Ausgabe ist ein gut
                    erhaltenes Exemplar im Archive der k. k. vereinigten Hofkanzlei aufbewahrt. —
                    — Die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO. 1514 (1536)">zweite Ausgabe</ref> führt den
                    Titel: "Ordnung und artickhl der Lanndtgericht des Ertzherzogthumb Osterreych
                    vnnder der Enns durch die Römisch Kayserlich Mayestat etc. auffgericht." Ohne
                        <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA366" n="366" xml:id="S.366"/> Druckort, am Schlusse zwar mit dem früheren Datum
                    "Gmunden den 21. August l514", auf dem Titelblatte aber mit der Jahreszahl 1536,
                    welche daher ohne Zweifel das Jahr des Druckes anzeigt; in kl. Fol. auf sieben
                    Blättern, ohne Paginirung. — Von dieser Ausgabe befindet sich ein sehr reines
                    Exemplar auf der k. k. Hofbibliothek, zusammengebunden mit 27 anderen gedruckten
                    Gesetzen und Ordnungen aus dem sechzehnten Jahrhundert in Einem starken
                    Foliobande. Dieselbe ist übrigens, abgesehen von einigen Abweichungen in der
                    Orthographie, wörtlich gleichlautend mit dem ersten Abdrucke. — —</p>

        <p> Von der dritten, übrigens mit der gleich nachfolgenden vierten wörtlich gleich
                    sein sollenden Ausgabe, nur daß sie bereits <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO. 1540">1540 in Wienn von Hanns Singrijener</ref> gedruckt sein soll, spricht <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10797905_00443.html">Denis l. c. S. 399</ref>. Ich konnte sie jedoch nirgends zu Gesicht
                    bekommen.</p>
        <p> Die vierte Ausgabe führt den <ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/ferdinand1549/">Titel</ref>:
                    "Reformation vnnd ernewerung der Lanndtgerichtsordnung, so weilendt Kaiser
                    Maximilian hochlöblicher gedechtnüß im Ertzhertzogthumb Osterreych vnnder der
                    Enns aufgericht hat". Am Schlusse mit dem Datum: Wien, den 12. Jänner 1540, und
                    auf dem Titelblatte mit der weiteren Bezeichnung: "Mit Ro. Khünigklicher
                    Maiestat Gnad vnd Priuilegien. Gedruckt zu Wienn durch Mattheum und Johannem
                    Singriener 1549"; ebenfalls in kl. Fol. u. 7 unpaginirten Blättern. — Auch
                    von dieser Ausgabe befindet sich ein Exemplar auf der k. k. Hofbibliothek, und
                    ist dem eben früher genannten Folianten als erstes Annexum beigebunden. Ich
                    selbst besitze aber ebenfalls ein Exemplar davon.</p>
        <p> Endlich spricht auch schon <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10797905_00566.html">Denis l. c. S. 522</ref> noch von einer <ref
            target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0002/bsb00029179/images/">fünften durch Johannes Singriener in Wienn anno 1555 gedruckten
                        Ausgabe</ref>, die sich übrigens wieder nur auf einen wörtlichen Abdruck der
                    eben geschilderten vierten Ausgabe, sogar mit ängstlicher Beibehaltung ihrer
                    Seiten-, Zeilen- und Sylben-Abtheilung beschränkt, und wovon ein Exemplar im
                    Archive der k. k. vereinigten Hofkanzlei, ein zweites auf der Stiftsbibliothek
                    von Klosterneuburg vorhanden.<note
            n="N.366.1">Hiernach ist auch das Citat in
                        Buchholz's Geschichte Ferdinands I., so wie in Majlath's Geschichte
                        Oesterreichs zu berichtigen, welche irrig von einer durch diesen
                        Landesfürsten im Jahre 1555 erfolgten Confirmation und Erneuerung der
                        vorhandenen Landgerichtsordnung sprechen.</note>. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA367" n="367"
            xml:id="S.367"/> Ich lasse nun im Nachstehenden von dieser
                    Maximilianischen Landgerichtsordnung ddto. Gmunden den 21. August 1514 einen
                    buchstäblichen Abdruck, und zwar nach der ersten obigen Original-Ausgabe, also
                    mit Beibehaltung der ursprünglichen Orthographie folgen, und habe nur in den
                    Anmerkungen die Abänderungen und Zusätze beigefügt, welche die erwähnte durch
                    Ferdinand I. unterm 12. Jänner 1540 vollzogene Reformation dieser
                    Landgerichtsordnung an ihr vorgenommen hatte, ebenfalls wörtlich und
                    orthographisch getreu, nach der oben bezeichneten vierten Ausgabe. — Nur die
                    Zahlen-Bezeichnung bei den §§. rührt von mir her, indem das vor mir liegende
                    Originale am Anfange jedes mit einer neuen Zeile beginnenden Absatzes nur das
                    alte Paragraph-Zeichen <gap reason="image"/> ohne Ziffer enthält. Daß jedoch
                    durch die beigesetzte Numerirung nur eine leichtere Uebersicht, Berufung und
                    Auffindung gewonnen werde, ist wohl bei ähnlichen Vorgängen Anderer schon zu oft
                    anerkannt, als daß ich sie erst zu rechtfertigen hätte.</p>
        <p> Ich enthalte mich, um nicht dem Urtheile jener Leser vorzugreifen, denen
                    vielleicht selbst das Dasein dieses alten Criminal-Codex völlig unbekannt war,
                    wenigstens vorläufig jedes Commentars, sowie jeder vergleichenden
                    Zusammenstellung mit der Carolinga, und mit der tirolischen Malefiz-Ordnung,
                    obgleich der interessanten Vergleichspuncte, zumal mit ersterer so viele
                    vorhanden wären, und erlaube mir nur, die Aufmerksamkeit dieser Leser auf einige
                    der wichtigsten Bestimmungen hinzulenken.</p>
        <p> Das Kundmachungs-Patent erklärt uns, daß der Landesfürst diese Ordnung aus Anlaß
                    der Statt gehabten Irrungen über das, was in Landgerichtsfällen geübt werden
                    soll, mit gemeiner Landschaft Vorwissen und Gütn willen gegeben habe.</p>

        <p> Die ersten 29, so wie die §§. 49 bis einschließig 55 umfassen dasjenige, was wir
                    heute die "Strafproceß-Ordnung" nennen, worauf bekanntlich die älteren deutschen
                    Strafgesetze mit Grund um viel mehr Gewicht legten, als auf den s. g.
                    materiellen Theil, das <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA368" n="368" xml:id="S.368"/> eigentliche Strafrecht (was als Verbrechen gelten,
                    und wie es bestraft werden soll?), wovon in dem vorliegenden Gesetze die §§.
                    30-48 handeln.</p>
        <p> Der §. 14 hat wohl als Regel den accusatorischen Proceß festgestellt, so wie
                    überhaupt mehr den privatrechtlichen Charakter des Strafrechtes hervorgehoben,
                    wie dies auch in den §§. 23, 25 (hier überdies mit Anklängen an die Blutrache,
                    und an das Compositionen-Wesen) und 44 geschehen ist: jedoch schon der §. 16
                    hatte den Zusatz gemacht, daß dort, wo kein Kläger ist, der Landrichter bei
                    eigener Strafe keinen Verbrecher ungerechtfertigt lassen soll, also — zur
                    Completirung den inquisitorischen Strafproceß beigefügt. — außerdem beruhte
                    die Verschiedenheit des Verfahrens auch hier, wie bekanntlich in allen alten
                    deutschen Strafrechten, auf der natürlichen Unterscheidung, ob der Landrichter
                    den Uebelthäter auf frischer That ergreift ("mit offenbarer beweislicher tat
                    erfaren wurd"), oder nur auf Grundlage von Inzichten gegen ihn einschreitet
                    ("sunder allein ain gemain ungeferlich zicht red: od verdacht über im habn
                    wurdt"). Dies beweiset vor Allem der §. 1, und im Zusammenhange damit wohl auch
                    der Inhalt der §§. 2, 3, 4 u. m. a.</p>
        <p> Die Folter (peinliche Frage — oder <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gichtigung">Gichtigung</ref>) ist zwar, als im Rechte bestehend, von dem Gesetze
                    vorausgesetzt (§§. 4, 8, 9, 17 u. 22), Allein sie sollte nach eben diesen
                    Gesetzesstellen nur bei vorhandenen dringenden <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=inzicht">Inzichten</ref>, und nur in Gegenwart des versammelten Gerichtes, so wie
                    erst nach vorläufiger Anzeige an den Grundherrn des Verbrechens (i. d. des
                    Beschuldigten) vorgenommen werden dürfen, welchem frei stand, dabei selbst, oder
                    durch einen Abgesandten gegenwärtig zu sein. Schon in diesem §. 8, gleichwie
                    noch allgemeiner im §. 52, hatte das Gesetz dem Patrimonialherrn oder dessen
                    Beamten das wahrhaft patriarchalische Officium zugewiesen, als Schützer seiner
                    eines Verbrechens verdächtigten Unterthanen bei dem ganzen Strafprocesse
                    gegenwärtig zu sein, und so dem gutsherrlichen Verhältnisse eine eben so
                    erhabene als gemüthvolle Weise zu imprägniren gesucht.</p>

        <p> Alle eben bezogenen §§., in Verbindung mit den schon früher bezogenen §§. 1-3,
                    sind aber zugleich eben so viele Zeugen für die eifrig humane Sorgfalt des
                    Gesetzgebers, den Beschuldigten gegen die <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA369" n="369" xml:id="S.369"/> Willkür des Richters in Schutz zu nehmen, und eben
                    diese Tendenz hatte die wichtige Abänderung des §. 2 dictirt, die mit der,
                    anmerkungsweise unter diesem §. hinzugefügten Reformation, Ferdinands I.
                    herbeigeführt worden ist.</p>
        <p> Von vorzüglicher Wichtigkeit in dieser Hinsicht ist der Inhalt der §§. 9 und 28,
                    wornach das Landgericht, vor welchem alle einzelnen Gerichtsacte, und
                    insbesondere auch die peinliche Frage vorzunehmen waren, aus dem Landrichter und
                    noch mindestens sechs verständigen und tauglichen Personen zusammengesetzt sein
                    sollte.</p>
        <p> Dagegen lag dem Gesetze nicht minder die öffentliche Sicherheit am Herzen, und
                    es sollte, vermöge der §§. 3, 4, 5, 12, 13, 14, 16, 17, 23 und 48, nach
                    Möglichkeit kein Verbrechen unverantwortet und ungerechtfertiget bleiben, und
                    kein Uebelthäter oder Verdächtigter ohne Urphehde (Abschwörung aller
                    feindseligen Gesinnung und Rache) entlassen werden, so wie denn insbesondere
                    auch der zweite durch Ferdinand I. an dieser Landgerichtsordnung verfügte
                    Reformationspunct (nach Inhalt der Anmerkungen zu den §§. 25 und 26), in
                    Beziehung auf gewissere Bestrafung der Todtschläge und strengere Nachweisung der
                    oft ungegründeten Nothwehrs-Entschädigung, auf ebendieser Rücksicht beruht. —
                    Nur die, freilich im Geiste der Zeit gelegene Rücksichtnahme bei Geltendmachung
                    des Strafrechtes auf des Klägers und Beschuldigten Standes- und persönliche
                    Verhältnisse, wie sie in den §§. 11, 13, 24 angedeutet ist, kann aus dem
                    Standpuncte der Gerechtigkeit — der Gleichheit des Rechtes für alle
                    Staatsangehörigen — um so weniger gut geheißen werden, als diese
                    Gesetzesstellen nur zu deutlich der Parteilichkeit des Richters ein
                    Hinterpförtchen offen ließen, um vornehme oder irgendwie einflußreiche Personen,
                    selbst für die größten Verbrechen, straflos, oder höchstens mit einer
                    unempfindlichen Geldbuße durchschlüpfen zu lassen.</p>

        <p> Die Beweistheorie wurde (im §. 49) mit der einzigen Bestimmung abgethan, daß
                    Verbrechen (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=malefizhandel">Malefizhändel</ref>) nicht
                    gestraft werden sollen, außer wenn sie sich "zu dem Beschuldigten ernstlich,
                    wahrlich und glaublich erfunden hätten;" womit also der subjectiven Ueberzeugung
                    (conviction intime) der Richter ein sehr freier Spielraum eingeräumt war.<pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA370" n="370" xml:id="S.370"/>
        </p>
        <p> Dagegen war dem civilrechtlichen Momente des Strafprocesses, der Zurückstellung
                    des durch ein Verbrechen entzogenen Gutes, und Vergütung sonstigen Schadens (dem
                    späterhin sogenannten Adhäsions-Verfahren), so wie der Gerichtskosten laut der
                    §§. 14, 15, 18, 21 und 23 die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet, und selbst das
                    (Contumacial-) Verfahren gegen flüchtigen Verbrecher wurde im §. 29 einer
                    allgemeinen Cynosur gewürdiget.</p>

        <p> In Beziehung auf den materiellen Theil dieses Strafgesetzes bleibt merkwürdig,
                    daß der Gesetzgeber nach Inhalt der §§. 30, 50, 54 und 58 unverkennbar durch
                    eine taxative Aufzählung aller landgerichtsmäßigen Händel, also durch qualitativ
                    und quantitativ erschöpfende Bestimmung dessen, was als Verbrechen anzusehen,
                    und zu bestrafen sein soll, die richterliche Willkür abschneiden wollte, dann
                    aber durch die Aufnahme der umfassenden Bestimmung des §. 48 die ganze Wohlthat
                    wieder paralysirte. Oder wird etwa durch eine solche Norm, "wornach der Richter
                    [unter dem Titel leicht zu schmiedender Analogien] jede an sich unrechte
                    Handlung, welche zwar im Gesetze nicht ausdrücklich bedacht wurde, allein einer
                    daselbst beschriebenen ungefährlich gleich ist, billich und rechtmäßig (nach
                    seinem subjectiven Ermessen) als Landgerichtsfall (Verbrechen) ansehen mag" das
                    früher erfolgreich bekämpfte Ungethüm richterlicher Willkür nicht wieder unter
                    der Gestalt einer vielköpfigen Hyder heraufbeschworen? Und doch finden wir diese
                    unbegreifliche Bestimmung sich vererben auf alle folgenden vaterländischen
                    Provinzial-Landgerichtsordnungen, selbst auf die erste einheimische
                    Gesammt-Strafgesetzgebung (die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=CCTher.">Constitutio
                        crimina1is Theresiana von l768</ref>, Art. CIV)! — Erst Josephs
                    Scharfblick und Gerechtigkeitssinn hatte, wenn gleich in's andere Extrem (der s.
                    g. buchstäblichen Auslegung) übergreifend mit dem §. 13 seines St. G. B. über
                    Verbrechen vom 13. Jänner 1787 den Nerv solcher verhängnißvollen
                    Richter-Omnipotenz erdrückt, und jene wohlthätige Gesetzesbestimmung angebahnt,
                    die wir im Art. VI. der Einleitung unseres gegenwärtigen Strafgesetzbuches vom
                    3. September 1803 verwirklichet sehen.</p>

        <p> Eben so bemerkenswerth ist es, daß die umsichtige Aufzählung der für
                    Malefizhändel erklärten Handlungen nirgends von der Strafbestimmung Erwähnung
                    thut, und daß sohin unser <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA371" n="371" xml:id="S.371"/> vorliegender Strafcodex die Bestimmung: "wie all'
                    diese Verbrechen bestraft werden sollen, ob nämlich, wie der §. 29 andeutet,
                    'allein die Strafe des Leibes', oder die Strafe 'Leibs und Guts'; — oder nach
                    den schon berufenen §§. 11 und 13 eine 'Verwandlung der Leibesstrafe in
                    Geldstrafe' Platz greifen soll" — in das freie Ermessen des Richters
                    gestellt, und ihm sofort überlassen hat, "zu erkennen, was (nach Herkommen und
                    Gerichtsgebrauch) Recht ist" arg. §§. 23, 25, 26, 28, 43, 44, 48, 49, 50, 53,
                    55, 57 etc.).</p>

        <p> Was die Reihefolge der in den §§. 30-47 aufgezählten Verbrechen selbst betrifft,
                    so hat sie unverkennbar unseren sämmtlichen vaterländischen Gesetzgebungen der
                    späteren Zeit als Vorbild gedient, und erschöpft ungefähr das Gebiet selbst der
                    heut' zu Tage noch als Verbrechen erklärten Handlungen; hierbei aber hat der
                    Gesetzgeber die Begriffsbezeichnung der einzelnen Verbrechen regelmäßig mit
                    Einem Kernworte ausgedrückt, und die Subsumtion der vorkommenden Fälle unter
                    diese Definition wieder der selbsteigenen Interpretation und Entscheidung des
                    Richters, nach Maßgabe des allgemeinen Sprachgebrauches, anheimgestellt. —
                    Wie sehr aber diese Gesetzgebung schon damals von dem für die Entwicklung des
                    deutschen Strafrechtes so bedeutsamen Gesichtspuncte geleitet worden, dasselbe
                    nicht blos auf eigentliche Rechtsverletzungen zu beschränken, sondern auch auf
                    Handlungen gegen Sittlichkeit und Religion auszudehnen, bewähren unter andern am
                    lebenskräftigsten die §§. 35, 41 u. 45, wenn sie die "Selbstentleibung, die
                    Unzucht mit dem Viehe oder mit gleichem Geschlechte", und "die Entweihung von
                    Kirchen oder Friedhöfen durch Rumor, Fechten oder Blutvergießen in denselben" zu
                    Verbrechen qualifizieren. — Eine der denkwürdigsten Bestimmungen ist gewiß
                    jene des §. 35 über den Selbstmord, weil sie uns, zumal in Verbindung mit den
                    Parallelstellen in den §§. 19 und 20 darlegt, mit welcher Behutsamkeit und
                    Umsicht der Gesetzgeber schon damals auf jene Seelenstörungen und körperliche
                    Krankheiten Bedacht nahm, welche die Imputation aufheben! — Doch wozu eine
                    weitere Hervorhebung solcher Einzelnheiten? Dem Einen wird dies, dem Andern
                    jenes wichtiger dünken! Das Gesetz spreche für sich selbst! <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA372" n="372" xml:id="S.372"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.0">
        <head>Wörtlicher Abdruck</head>
        <p> der Landgerichtsordnung K. Maximilian des I. für das Erzherzogthum Oesterreich
                    unter der Enns, ddo. Gmunden den 21. August 1514. Nach der ersten (oben näher
                    beschriebenen), wahrscheinlich noch im Jahre l514 gedruckten, Ausgabe:</p>

        <p> Hierine sein{n} die Arttigkl der Lanndgericht des Fur<lb/> stentumb Oesterreich
                    durch die Romisch Kayserlich Maie<lb/> stat etc.aufgericht.<note
              n="N.372.1">Die
                        durch Ferdinand I. ddo. Wien den 12. Jänner 1540 <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1540">reformirte und erneuerte Maximilianische
                            Landgerichtsordnung</ref> enthält, nach dem oben als vierte Ausgabe
                        bezeichneten Abdrucke, folgenden Titel: "Reformation vnnd ernewernng der
                        Lanndtgerichtsordnung so weilendt Kaiser Maximilian hochlöblicher gedechtnüß
                        im Ertzhertzogthumb Osterreych vnnder der Enns aufgericht hat. — Mit Rö.
                        Khünigklicher Maiestat Gnad vnd Priuilegien. — Gedruckt zu Wienn durch
                        Mattheum vnd Johannem Singriener 1549." —<lb/> Sofort folgt auf der
                        zweiten Seite des Titelblattes das kaiserliche Privilegium für Hansen
                        Singriener zum Drucke und Verkaufe dieser Landgerichtsordnung folgenden
                        wörtlichen Inhalts:<lb/> "Wir Ferdinand von Gottes genaden Römischer zu
                        Hungern vn{d} Behaim etc. Künig, Infan{n}t in Hispanien, Ertzhertzog zu
                        Osterreich, Hertzog zu Burgundi, Steyr, Khärndtn, Crain vnnd Wirtemberg,
                        Grade zu Tirol etc. Bekhennen, das Wir Hansen Singrüener vnnserm Burger,
                        vnnd Buechdrucker zu Wienn, auff sein vnnderthenig pitten, vnnd anlangen,
                        auß sonndern gnaden, Dise gnad gethan, das jene dise Lanndtgerichts Ordnung,
                        vnnd was er hinfüro weitter für Ordnungen, so hievor in vnsern
                        Niderösterreychischen Fürstenthumben vnnd Lannden, aufgericht sein, oder
                        noch aufgericht werden möchten, mit vnnserm oder vnnserer
                        Niderösterreichische{n} Regierung zuegeben drucken würdet, Niemandt
                        nachdrucken, oder wo die annderer orten vnnd ausser gemeldter vnserer Lannde
                        nachgedruckht wurden, Dieselben kains wegs in die bemelten vnnser
                        Niderösterreichischen Lannde, vnd Fürstenthumb bringen, füeren, noch
                        darjnnen verkauffen sollen noch mögen, wissentlich mit disem brieffe. Vnnd
                        giebieten darauf, n, Allen vnd jeden vnnsern Vnnderthanen Geistlichen vnd
                        Weltlichen, was wirden, Stanndts, oder wesens die in den vnnsern
                        Niderösterreichischen Lannden sein, Vnnd fürnemblichen vnnsern nachgesetzten
                        Obrigkaiten mit Ernnst vnd wollen, das Jr obgenanten Singrüener bey diser
                        vnnser gnad vnnd Privilegi vnbetrüebt beleiben lasset, handthabet, darwider
                        nit thuet, noch dasselb anndern zu thuen gestattet, bey vermeydung vnnserer
                        vngnad vnnd straff, Das mainen wir Ernnstlich, Mit vrkhundt ditz brieffs.
                        Geben in vnnser Stat Wienn den <date when="1514-01-12">zwelfften tag
                            Januarii, nach Christi geburt, Fünfftzehenhundert, vnd jm Viertzehenden
                            Jaren</date>.<lb/> Commissio Domini<lb/> Regis in Consilio.</note>
        </p>

        <p> Wir Maximilian von gots genad{e}n Erwelter Romischer Kayser zu allen czeit{e}n
                    merer des Reichs in Germanien zu Hungern Dalmacien <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA373" n="373"
            xml:id="S.373"/> Croacien etc. Kunig Ertzhertzog zu osterreich
                    Hertzog zu Burgundi zu Brabant vnnd Phaltzgrave etc. Bekennen offenlich mit
                    disem brief vnnd thun khu{n}t allermenigklich. Als zwisch{e}n den Edln Ersemen
                    geistlichen vnsern andeichtig{e}n vnd lieben getrewen. N. ettlich{e}n herr{e}n
                    an ainem. Vnnd den von Prelet{e}n Ritterschafft vnd Stetten: annderstails vnsers
                    fürstenthumbs Osterreich vnder der Enns der Landgericht halb{e}n: wie vnd in was
                    hendln die geuebt werd{e}n sull{e}n: bisher irru{n}g gewest ist; die wir auf
                    baid' fail: als gemainer landschafft vndertenig bitt fur hand genom{e}n: nach
                    billichait bewegen vn{d} bedacht: das wir demnach sollicher 1andgericht halb{e}n
                    mit bayder partheyn{n} vorwissen vn{d} gutt{e}n willen: ordnu{n}g gemacht
                    gegeben vn{d} aufgericht: die wir auch in vnsern selbs Landtgericht{e}n also zu
                    leid{e}n v{n}d zu halten beslossen vn{d} angenommen hab{e}n: das auch
                    wissentlich mit dem brief nach folgender maynung.<note
            n="N.373.1">Dieser, die
                        Motive zu dem neuen Gesetze enthaltende, Eingang lautet in der mehrerwähnten
                        Ferdinandeischen Reformation nach der vierten Ausgabe also:<lb/> "Wir
                        Ferdinand von Gottes genaden Römischer, zu Hungern, vnnd Behaim, etc. Künig,
                        Jnnfant in Hispanien, Ertzhertzog zu Osterreich, Hertzog zu Burgundi, Steyr,
                        Khernten, Crain, vnnd Wirtenberg etc. Grave zu Tyrol etc. Embieten den
                        Erwirdigen, Edln, Ersamen, Geistlichen, vnnsern Andechtigen, vnnd lieben
                        getrewen, n, allen vnnd yeden Stännden gemainer Lanndtschafft, vnnsers
                        Ertzhertzogthumbs Osterreich vnnder der Enns, vnnd fürnemblichen denen, so
                        in dem selben vnserm Fürstenthumb Lanndtgericht, oder die in verwaltung
                        haben etc. Vnnser gnad, vnd alles guets. Vnnd geben Euch genediger mainung
                        zuerkennen. Alls vnns auß etlichen beweglichen vrsachen, für notdurfftig
                        angesehen, die Lanndtgerichts Ordnung, so weylendt vnnser lieber Annherr,
                        Kaiser Maximilian, löblicher gedechtnuß, berüerter vnser Lanndtschafft
                        geben, zu vbersehen, das vnns in solcher vbersehung,zwen Artigkl fürkhumen,
                        Der Erst, die begnadungen, vnnd sichernng der Todtschleger, zu güetiger
                        handlung, oder vertädigung. Der ander, die vberantwortung den
                        Lanndtgerichten, der Vnderthanen, so nit an warer that begriffen, sonder
                        allain bezichtigt, vnnd verdacht werden etc. betreffent. Darjnnen wir
                        befunden, ainer merern erleütrung, vnd Declaration von nöten zesein. Vnd
                        wiewol wir gemelter zwaier Artigkl halber, den zwelften tag Januarij des
                        vergangnen Viertzigisten Jars vnnser offen Mandat ausgeen lassen, in sich
                        haltendt, das sich nun hinfüro niemandt ainicher begnadung, sicherung, oder
                        vertädigung, der Todtschleger vndersteen solle, Daneben auch ain lauttere
                        maß geben, wie es mit vberwartung der verdachten Personen, in die
                        Lanndtgericht gehalten werden soll. So haben wir doch, solche Vnnser
                        Declaration, derselben zwayer Artigkl, von merer richtigkait wegen, in die
                        Lanndtgerichts Ordnung auch bringen, vnd verfassen haben lassen, Als wir
                        dann hiemit thuen, sonst lassen wir es, in den andern Artigkln (ausserhalb
                        diser zwayre) bey gemelter Ordnung, wie die von weylendt vnnserm Anherrn
                        aufgericht ist, diser zeit, vnd biß auff vnnser wolgefallen, auch
                        beleiben.</note>. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA374" n="374" xml:id="S.374"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.1">
        <head>[§. 1.]</head>
        <p> Von erst Wo vnnd wan ain yeder landtrichter ainen oder mere vbeltatter oder
                    verprecher mit offennbarer beweislicher tat erfarn wurd: das er den oder
                    dieselben gestraks vnbefragt des Tatters oder verprechers. herren oder
                    desselb{e}n Pflegers. Richter oder Ambtmans annemen soll vn{d} mag: doch wan er
                    also angenomen ist. so sol der Lanndrichter solhs des gefang{e}n herr{e}n oder
                    seinen Phleger Richter oder Ambtman dannoch verkunden vnd als dann der selb her
                    oder sein Pfleger Richter oder Ambtman dem Landtrichter darin nit irrung thun wo
                    vnd wan aber ain Lanndtrichter aine{n} Tatter oder Verprecher nit an offenbarer
                    beweislicher tat betret{e}n. Sunder allein ain gemain vngeferlich zitht red: od
                    verdacht vber im hab{e}n wurdt. so sol ain Landtrichter den selben verdachtn nit
                    also gestracks annemen, Su{n}der zuvor des verdacht{r}n herr{e}n od{er} seine{n}
                    Pfleger Richter oder Ambtma{n} glaubwirdig Indicien vnd anzaig{e}n furbringen
                    dar aus zenemen das die zicht gegrund sey.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.2">
        <head>[§. 2.]</head>

        <p>Vnd so das befunden wirt. so sol der herre sein Pfleger, Richter od' Ambma{n}
                    de{n}selb{e}n Tatter od' Verprecher antwurten an die end <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA375" n="375"
            xml:id="S.375"/> wie dan aines yeden Landma{n}s gebrauch vn{d}
                    herkome{n} vermag. (Doch den selben Tatter oder Verprecher. so er ym also vo{n}
                    dem Landrichter gemeldet vn{d} anzaigt wierdet. khains wegs warnen hinschieb{e}n
                    noch geferlich weegkhomen lassen.<note n="N.375.1">Statt der oben im Texte
                        eingeklammerten Worte folgt hier in der obigen Ferdinandeischen Reformation
                        ein eigener (neuer) Absatz eingeschoben nachstehenden Inhalts:<lb/> "So aber
                        der Lanndtmann, die furgebrachten Jnzichten, zu malefitzischer hanndlung
                        nicht genuegsam, vnd deßhalben den Vnnderthan in das Lanndtgericht
                        zustellen, nit schuldig zu sein vermainet, Also, das sich berüerter
                        Jndicien, vnnd vberantwortung halber, der verdachten Person zwischen dem
                        Lanndtmann vnd Lanndtgericht jirrung vnd strittigkhayt zutriege, So sol
                        alßdann, das Lanndtgericht dieselben Jndicien, vnnserer Regierung, der
                        Niderösterreichischen Lannde fürbringen. Was dann nach verhörung der sachen,
                        vnd dises strits, dieselb vnser Regierung darüber erkennen, beuelhen, oder
                        für beschaidt geben wirdet, dabei soll es beleiben, vnd demselben von baiden
                        taillen gelebtwerden. Doch solle der Lanndtman, seinen verdachten vnderthan
                        mitler weil kains wegs schieben, sonnder dermassen wol verwarlichen halten.
                        Damit derselb nit von handen kome, vnd auff vnserer Regierung beschaidt, was
                        sich gebürt mit jme gehandlt werden müge, bey vermeydung der peen, so
                        hernach von wegen schiebung, der Tätter begriffen ist."</note>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.3">
        <head>[§. 3.]</head>
        <p> Des gleich{e}n wo ain Lanndtrichter eines Tatters od' Verprechers nit bericht.
                    vn{d} aber ain Landma{n} oder sein{n} Phleger Richter od' Ambtma{n} ainen
                    solh{e}n Tatter oder Verprecher auff seinem grundt gepiet oder verwalltung
                    erfarn oder vernemen wurdt. so sol yn der selb Lanndtman sein Phleger Richter
                    od' Ambtma{n} aber dem Landtrichter antwurt{e}n an doe end wie aines yed{e}n
                    Landtma{n}s geprauch vnd herkomen ist.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.4">
        <head>[§. 4.]</head>

        <p> Wo dann ain Lanndtrichter ainen Tatter oder Verprechen so Jm beruerter gstalt
                    geantwurt peinlich frag{e}n, vnnd aber der selb Tatter oder Verprecher nit so
                    vil bekente das er zum tod gericht, vnd deshalb mit dem leben ledig gelassen
                    wurd. so sol doch der Lanndtrichter ainen sollichen gefang{e}n nit ledigen. dan
                    mit des her{n} Phlegers Richter oder Ambtmans. von dem der tatter geanntwurt wor
                    wissen, vn{d} das der <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA376" n="376" xml:id="S.376"/> selb in des Tatters vrfehd oder ander weg auch
                    notdurfftigklich versichert werd.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.5">
        <head>§. 5.</head>
        <p> Wan vn{d} so offt aber ain Landtman Pfleger Richter oder Ambtmann dem ain Tatter
                    oder verprecher zugehort oder in des grundt oder verwalltung er betreten wurd.
                    dem lanndtrichter den tatter oder verprecher auf offenbar beweislich tot nit
                    volgen lassen: oder aine{n} Tatter oder verprecher auff glawbwirdig zicht
                    verdacht vn{d gegrundt Jndicien. oder so er ainen Tatter oder verprecher selbs
                    erfarn vn{d} begreiffen dem Landtrichter nicht antwurt{e}n dar inn irrung oder
                    verhindrung thun oder den tatter oder verprecher warnen hinschieben oder den
                    tatter geferlich hinkomen lassen wurd. der selb herr oder landtman Phleger
                    Richter oder Ambdman sol alczeit dem Landtrichter zway und dreyssig pfundt
                    pfennig peenfall vnableslich zu bezal{e}n verfall{e}n vn{d} schuldig sein. vn{d}
                    dannoch so ainich gefard dar inn gespurt oder erfar{e}n wurdt in vnser als
                    Landsfürsten strafft vnd peen steen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.6">
        <head>§. 6.</head>
        <p>Jtem in welch{e}n der obberurt{e}n weeg ayn Landtrichter ainen Tatter oder
                    verprecher annemen wurdt. so sol vnd mag das bescheh{e}n Nemblich ob der Tatter
                    oder verprecher haymisch vnd ain Angesessner oder Jnwoner war. alsdan allain wie
                    er mit Gurtl vmbfangen ist: wo er aber ain Frembder oder Streych{e}nder tatter
                    oder verprecher wer alsdan mit leib vnd gutt.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.7">
        <head>§. 7.</head>
        <p>Vnd welcher gestalt also ain tatter oder verprecher betrett{e}n vnd angenomen
                    wirdet: so sol der Lanndtrichter mit im hanndln wie recht ist.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.8">
        <head>§. 8.</head>
        <p>Vnnd ob er mit peinlicher frag gegen im furnemen wurd. so sol er das dem herren
                    oder Pfleger Richter oder Ambtman dem der tatter oder verprecher zugehort oder
                    in des grundt oder verwaltung er betretten wurden verkunden. der mag alsdan ob
                    im gemaint ist selbs od' durch yemand von seinen wegen zu der peinlichen frag
                    vnnd dem rechten khomen vnd die vernemen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.9">
        <head>§. 9.</head>
        <p>Vnnd nicht destermynder sol der Lanndtrichter aufs wenigist bis <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA377" n="377" xml:id="S.377"/> in sechs p[er]son die darzu verstendig vn{d}
                    teiglich sein aus dem Landtgericht od' wo er die nit fund von Ambtlewten
                    Stetten, Merckhten in der nechend zu im fordern vn{d} entpiten vnd in der selben
                    gegenwurttigkait vnd mit irm rat die peinlich frag furnemen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.10">
        <head>§. 10.</head>
        <p>Vnd nach dem sich bisher mag begeben habt{e}n. das die Tatter od Verprecher so zu
                    straff leibs vn{d} lebens schuldig befunden vnd geurtailt etwo auf treffenlich
                    getrew furbet od' abtrag zeittlichs guts solcher straff geledigt in ansehung
                    ettlicher bewegnuß vn{d} vrsach{e}n so yeczuzeit{e}n an aines Tatters oder
                    Verprechers person schicklichait frundtschafft od gestalt seiner handlung vn{d}
                    tat gemerckt vn{d} befund{e}n werd{e}n mug{e}n sein. wiewol nu hierin beswerlich
                    ist mass zu seczen. sond' die Recht ainen yed{e}n Landman der Landgericht hat
                    weisen wie er sich darin nach gutter conscienz vnd gewissen hallten. vnnd
                    nemblich das zeittlich gutt nit on besonnder vrsach fur das Recht vnd die
                    rechtlich straff seczen sol.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.11">
        <head>§. 11.</head>
        <p>So ordnen wir doch hiemit zu merer vnderricht vnd verstanndnus der sach{e}n. wo
                    ain Landman der Landtgericht hat an einem Tatter oder verprecher auf sein
                    bekanntnus vor der vrtel solch aigenschafft oder vrsachen seiner p{er}sonn
                    schicklichait fruntschafft od' handlung vn{d} tat mercken vnd befinden wurd. das
                    derhalb{e}n mit leiblicher straff mitleiden mit ym zutrag{e}n. vnd solch
                    leiplich straf in abtrag treffenlicher getrawer furpet. Oder ains zimlichen
                    zeittlichen guts zukern wer. so mag solhs bescheh{e}n. vnd der Tatter oder
                    Verprecher darauf des rechten vnd der Vrtl entlad{e}n vnd erledigt werd{e}n.
                    Doch das wie obsteet die gedacht{e}n Aygenschafft vrsachen vn{d} bewegnus nach
                    des Landtman der Landgericht hat. gut{e}n Consciencz betracht vn{d} zufordrist
                    vnd für das abbitten un{d} zeittlichen abtrag geseczt vn{d} angesehen
                    werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.12">
        <head>§. 12.</head>

        <p>Vnnd ob ain Tatter oder Verprecher der solher gstalt geledigt werd{e}n wolt. dem
                    Landtrichter von ainem herren Phleger od' Ambtma{n} uberantwurt war, so sol die
                    erledigu{n}g auch nicht beschehen. dan mit desselb{e}n herr{e}n Phleger Richter
                    oder Ambtmans wissen vnd notdurftiger versicheru{n}g. es sey mit des Tatters
                    vrfehd oder yn annder weg. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA378" n="378" xml:id="S.378"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.13">
        <head>§. 13.</head>
        <p>Wo aber die ob angezaigt{e}n vrsach{e}n vn{d} bewegnus nit verhannden wern. vnd
                    deshalb{e}n Urtl vnd Recht geen wurd. alsdann nach der Vrtail sol khain Landtman
                    der Landtgerich hat. noch der Lanndtrichter macht haben den tatter vmb gelts
                    willen zu erledigen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.14">
        <head>§. 14.</head>
        <p>Jtem wann ain Tatter od' Verprecher von ainem beschedigt{e}n oder belaidigten
                    oder desselb{e}n fruntschaft angeclagt wirdet. so sol auf solh anclag vber den
                    Tatter od' Verprecher gericht werdn wie recht ist. vn der Tatter oder Verprecher
                    vmb gelt. furpet. oder and' vrsach{e}n on wissen vnd willen des Clagers nit
                    ledig gelassen werden. vnnd ob der Tatter oder Verprecher zum todt gericht
                    wurdt. so sol der Clager den gerichtscost{e}n halb bezale{n}. Doch der
                    Landtrichter solch gerichtscostu{n}g bey seine{n} gutt{e}n trawe{n} vnd glawben
                    furbringen. vnd ob der Clager den halb{e}n Cost{e}n nicht vermocht. alsdan mit
                    abpruch oder nachlaß nach seiner notdurfft mitleyden mit ym haben.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.15">
        <head>§. 15.</head>
        <p>Jtem wan aber khain Clager verhannden wer. so sol der Lanndtrichter den
                    gerichtscosten selbs trag{e}n. es wer dan das der Tutter od' verprecher der
                    haymisch vn{d} ain Jnwoner wer, nit erben verliss. deshalb{e}n dem herr{e}n yn
                    des grundt vn{d} verwaltu{n}g er betret{e}n wer. sein verlassen gutt zusteen
                    wurd. Nachdem wir vnsren Landtlewtt{e}n die selbe{n} fall so vil sich der von
                    iren vndertane{n}, vn{d} pawerslewt{e}n begeb{e}n bis auf vnser wolgefallen aus
                    gnaden zustell{e}n. Doch vns solh fall von personen des Adls vnd aus den Steten
                    vnd Marckhten vorbehallten. so sol der selb herr den Gerichtscosten davon
                    bezalen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.16">
        <head>§. 16.</head>

        <p>Doch sol der Clager belaidigt vnd beschedigt vmb seiner notdurfft vn{d} des
                    Gerichtscostu{n}g willen. den Tatter oder Verprecher vngemelt vn{d} vnbeclagt
                    nit lassen. vnd der Landrichter wo khain Clager nit wer. kainen Tatter oder
                    Verprecher auch vmb besweru{n}g willen des Gerithscosten noch aus andern
                    vrsach{e}n vngerechtfertigt lassen die baid bey vnser als herr{e}n vn{d}
                    Landtsfursten vngnad. peen vnd straff damit wir wo wir sollicher vbersehu{n}g
                    bericht werd{e}n strengklich geg{e}n yne{n} furneme{n} welle{n}. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA379" n="379" xml:id="S.379"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.17">
        <head>§. 17.</head>
        <p>Jtem wo ain Tatter od' Verprecher in peinlicher frag oder sunst auff ainen
                    anndern. ain oder mer Lanndtgerichtmessig oder Maleficz tat oder verhanndlung
                    eroffnen oder bekennen wurdt: damit sich dann der selb beschuldigt oder bezigen
                    so er villeich vnschuldig wer. noch bey leb{e}n des gefang{e}n destleichter
                    v{er}anwurt{e}n vn{d} nit vnverdint vnd vnwissen fenngklich angenomen vnd mit
                    peinlicher frag genot werd: so sol der Landtrichter vor vnd ehe der obgedacht
                    gefanngen der also auf ainen andern ewffent oder bekent het zum tot gericht
                    wirdet. dem herren Phleger Richter oder Ambtman des der beschuldigt vnd beczigen
                    ist solchs zeitlich verkunden da mit er das seinen beschuldigten furhalten vnnd
                    daraus desselb{e}n schuld od' vnschuld abgenomme{n} vn{d} erkundt werden mug.
                    vn{d} sol ain her Phleger richter od' Ambtma{n} so im ain solich vrgicht
                    angezait wirdet seine{n} beschuldigt{e}n zu recht hallt{e}n. vnd so glaubwirdig
                    Jndicien vber yn finden wurd{e}n dem Lanndtrichter antwurten un{d} yn nicht
                    schieben noch hinkomen lassen bey peen vnd straff wie obsteet.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.18">
        <head>§. 18.</head>
        <p>Jtem ob bey ainem frembden Streichenden Tattar mer guts oder gelts weder auf den
                    gerichtscost{e}n wie vorsteet geen gefunden wurdt. so sol der Lanndtrichter die
                    vbermaß sochs gelts vn{d} gutts ain iorlang vnverkumbert behalt{e}n. vnd ob
                    yemands in der zeit khem vn{d} bewise das im sollich gut zugehoret. alsdann den
                    selben das gut on ausred geben vnd volg{e}n lossen. vnd nichts dann allein den
                    furfanng vn{d} gerichtscosten davon bezalen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.19">
        <head>§. 19.</head>

        <p>Wer vmb Malefitzhenndl in gefenngknus leg vnd ym in solcher fengkunß oder auch
                    lediger vn{d} nit in fengknus aus boesem willen vn{d} nicht aus geprech{e}n
                    seiner vernunfft vnd synn selbs den tot tette. darauf dann ain Landtrichter sein
                    gegrundt erfarn vnd aufmerckh{e}n hab{e}n sol. so sol derselb entleibt nach
                    malefitz recht gericht werden. vnd sein verlossen hab vn{d} gutter nemblich von
                    gemainen vndertanen vnd pawrslewtn den herschafftn der Landtgericht, denen wir
                    solh fall bis auf vnser wolgefallen auß gnaden zu stellen: volgen vnd bleiben
                    doch vnns vorbehalt{e}n der gleich{e}n fall: so sich von Personen des Adels oder
                    aus den Stettn vnd Merckt{e}n begeb{e}n. Vnd vo{n} solhen verlassen Hab und <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA380" n="380" xml:id="S.380"/> Guttern: sol der zichtiger vn{d} Gerichtscosten vnd
                    was auf den entleybten geen wurd bezallt werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.20">
        <head>§. 20.</head>
        <p>Wer ym aber lediger vnd ausserhalb fenngknus aus geprechen seiner Vernunfft vnd
                    Synn den tod tette: der sol nit nach Malefitz gerechtferttigt. Sonder nach
                    Cristenlicher ordnung besteet werden. vn{d} sein verlassen hab vn{d} gutter
                    seine{n} erben volg{e}n wie auch die recht v{er}mug{e}n.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.21">
        <head>§. 21.</head>
        <p>Vnd wo in ainem geritht gestolen gut wie das namen hette gefunden. vnnd von
                    einem: fur empfrembt gut beclagt vn{d} beweist wurd, also das ym solliches
                    Rechtlich zugehort. so sol das dem selben anclager on entgeltnus wider zu
                    hannd{e}n gestellt werd{e}n. vnd sich der Landrichter allein des furfanngs
                    benug{e}n lassen vn{d} sol der Jhen bey dem solh empfrembdt gut gefunden wirdet:
                    seinen Gaber Verkaufer oder and' gestalt bewerlich anzaigen das es mit ainem
                    erbern Tittl in sein gwallt komen sey vnd so das beschehen ist. sol er damit
                    gegen dem landtgericht seiner person halb{e} nicht verschult hab{e}n.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.22">
        <head>§. 22.</head>
        <p>Jtem wan ain p{er}son die ander vmb Maleficz anclag{e}n wurd. so ferr dan der
                    clager seiner clag dem Landtrichter notdurfftig Jndicien anzaig{e}n wurd. so sol
                    darauf der Landtrichter den beschuldigten annemen vnd mit der frag Gichtigen vnd
                    Rechtfertigen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.23">
        <head>§. 23.</head>

        <p>Wo aber ain P{er}son die ander Maleficz bezeichen vnd darumb nit notdurfftig
                    Jndicien anzaigen wurd. so sol ain Landtrichter den beschuldigten mit peinlicher
                    frag nicht gichtigen, aber so der Clager seiner clag vn{d} beswerung ausserhalb
                    notdurfftiger Jndicien nit obsteen vn{d} geratt{e}n wolt, vnd Rechts begeret. so
                    sol der Lanndrichter den beschuldigt{e}n auch daneb{e}n den Clager fengklichen
                    annemen vnd hallten. bissolang durch den Clager od' in ander weeg gnungsam
                    Jndicien erfar{e}n werden. vnd so das beschiecht. so sol der Landrichter darauf
                    handln wie recht ist. wo aber notdurfftiger Jndicien nit gefunden wurden. alsdan
                    sullen sy widergelassen werden. vn{d} zu des Landgerichts erkhantnus vnd
                    messigung steen was dem beclagt{e}n vmb die zicht vangknus vnd schad{e}n von dem
                    Clager beschehen soll. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA381" n="381" xml:id="S.381"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.24">
        <head>§. 24.</head>
        <p>Doch yn dem allem sollen in alweg des Clagers vnd beschuldigten personen vn{d}
                    derselb{e}n gstallt aigenschafften. wes{e}n vn{d} schicklichait betracht vn{d}
                    angeseh{e}n werd{e}n.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.25">
        <head>§. 25.</head>
        <p>Jtem vnd wo todsleg bescheh{e}n sol ain La{n}dtrichter nit macht haben die zu
                    vertadingen oder die Todtsleger zu sichern es sey dann das sich die Todtsleger
                    sambt dem das sie sich mit Jm dem Landtrichter vertadigen. zuvor mit der
                    entleibten Fruntschafft auch vertragen. vnd sich darzu geg{e}n dem Landtman
                    seinem Phleger oder Amptman. doch on ainich bezalung Gelts vnd Gutzs. versuent
                    vnd seinen willen erlangt haben auf das der todsleger seinem herrenn desselben
                    Pfleger oder Ambtman nit zu Trucz vmbgee. Doch mag ain Lanndtrichter die
                    Todsleger zu guttlichen tagen mit willen der entleibten Fruntschafft wol
                    sichern.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.26">
        <head>§. 26.</head>

        <p>Vnd wann gleich wol ain todsleger mit des entleibten Fruntschafft vertragen. vnd
                    mit dem Landtgericht vertadingt auch mit dem Lanndtmann seinem Phleger oder
                    Ambman versuent ist. dieweil aber ain yeder Todschleger zu fordrist vnser. als
                    Romischen Kaysers auch herren vnd Landsfursten gnad vn{d} huld verwurckht. ob
                    dann der Todschlag aus muttwillen vnd leychtferttikait bescheh{e}n wer. so sol
                    der Todschleger ain absolution bey vns oder vnnserem Regiment erlangen. soferr
                    es aber ain Todschlag der aus notwier beschehen wer. so sol vn{d} mag der
                    Todschleger von der herrschafft des Landtgerichts absolviert werden<note n="N.381.1">Die §§. 25 und 26 wurden in der bezogenen Ferdinandeischen
                        Reformation in nachstehender Weise umgestaltet:<lb/> §. 25.<lb/> Es solle
                        sich nun hinfüro niemandt vndersteen, die Todtschleg die beschehen, gleich
                        auß muetwillen, fräuenlicher weyß, oder auß notwör, on unser, als
                        regierunden Herren, vnd Lanndtßfürstens Vorwissen, oder zugeben, hinzulegen,
                        oder zuuertädingen, noch auch die Todtschleger zu begnaden, zusichern, oder
                        zu uerglaitten, sonnder so ain Todtschleger vmb sein begangne that, dz
                        Rechte{n} nit vermaint zu vbersteen, vn{d} sein Purgation nit wie recht ist,
                        aufzufüeren, denselben on mitl, vmb die begnadung für Vns selbst, vnd vmb
                        die verglayttung, für vnser Regierung weisen, vnnd beschaiden, vermög
                        vorgemelter vnnserer General.<lb/> §. 26. Wer aber vmb enntleibung so Er
                        begangen hette, das Recht vbersteen, oder sonst sein Purgation, vnd
                        vnschuld, wie recht ist ausfüeren, vnd darthuen wolte, dem sol solches auff
                        vnser, oder vnnserer Regierung verglaittung so er die hat, durch die
                        Lanndtgericht stat gethan werden. Doch der gestalt, was daselbst mit Vrtl,
                        vnnd Recht erkhent wirdet, das demselben volziehung beschehe.</note>
          <pb facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA382" n="382" xml:id="S.382"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.27">
        <head>§. 27.</head>
        <p>Jtem wer gutter findt. es sey geldt oder anders. der sol die in der Pfarr dar ynn
                    sie gefunden werd{e}n. drey suntag nachainander auf der Canntzl verkunden
                    lassen. vn{d} schuldig sein. Jar vn{d} tag vnverkumbert zu hallten vnd ob ymands
                    khem. dem die zu gehorten demselben die on entgelt wider folgen lossen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.28">
        <head>§. 28.</head>
        <p>Wo aber ainer gefunden gutter verhielt: vnd wissen het wem die zugehorten.
                    derselb sol nach gestalt des verhalten guts. vnd nach erkandtnuß des
                    Landtgerichts oder Sechs personen, so der Lanndtrichter wie oben in ain{e}n
                    artigkl steet. zu im nemen sol daru{m}b gestraft werd{e}n.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.29">
        <head>§. 29.</head>
        <p>Jtem welcher ain Malefitz oder Lanndgerichtmessigen hanndl. dardurch er allein
                    die Straff des leibs verschuld her. begeen vnd darauf fluchtig vnd entweichen
                    wurd. so sollen seine hab vnd gutter. den Erben volgen welher aber ain solh{e}n
                    handl dar durch er die straff leibs vnnd guts verschuldt het begeen vnnd darauf
                    fluchtig ward. desselben hab vnd gutter sollen halb dem Gru{n}dtherrn vn{d} halb
                    dem La{n}dtgericht. so wir ynen als herr vn{d} Landffurst auch aus gnaden bis
                    auff vnser wolgefallen zustellen. volgen vnd bleiben.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.30">
        <head>§. 30.</head>
        <p>Vnd sein die nachvolgenden<lb/> Sachen vnd Tadt so yetz fur Malefytz vnd
                    Landtgerichtshenndl bedacht vnd verstanden werd{e}n sullen.<lb/> Nemlichen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.31">
        <head>§. 31.</head>
        <p>Wer seinen herr{e}n in den tod gibt. od' ym haymlich od' offe{n}lich wid' gethane
                    aydspflicht schedlich vntrew tuet.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.32">
        <head>§. 32.</head>

        <p>Wer wider sein herrschafft obrikait vnd Landtfrid{e}n verretterey geubt oder
                    getriben hat. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA383" n="383" xml:id="S.383"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.33">
        <head>§. 33.</head>
        <p>Wer ainen oder aine vom leben zum tod bringt oder todsleg tut.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.34">
        <head>§. 34.</head>
        <p>Wer an Vatter vnd Mutter mit schedlichen schleg{e}n frefenlichen hanndtlegt.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.35">
        <head>§. 35.</head>
        <p>Wer im selbs den tod thuet. doch ausgeschlossen ob solliches aus vrsachen
                    vnsinnyger weis oder besweru{n}g ainer kranckhait beschehe. so sol es nit fur
                    Landtgerichtmessig geacht werden. auch der Jhen in des haws solhs beschiecht. so
                    ferr er khain schuld daran hat. des mit nichten entgellten.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.36">
        <head>§. 36.</head>
        <p>Wer des Landsfursten oder seiner Furstlithen gnad{e}n obrigkhait glaidt: oder
                    angelobt{e}n frid frevenlich bricht.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.37">
        <head>§. 37.</head>
        <p>Wer drolich ausschreibt oder yemandts beuehd oder notzwingt oder
                    pranntschatzt.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.38">
        <head>§. 38.</head>
        <p>Wer yema{n}ds haimlich oder offenlich Mort Prenndt oder sunst muttwilliglichen
                    prenndt.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.39">
        <head>§. 39.</head>
        <p>Wer mit gifft oder annder gstalt ainenn haimlichen Mordt oder Kinder verthan
                    hette.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.40">
        <head>§. 40.</head>
        <p>Wer Brief oder Myntz. Gold od' Sylber selstht [=felscht]. oder geringer macht.
                    vnd der wissentlichen fur gold vnd Silber ander Co{n}terfet metal. dergleich{e}n
                    wer falsth Edlstain fur gut vnd recht wissentlich{e}n verkauft od' hingibt oder
                    wer des Landsfurst{e}n Muntz saygert vnd dieselb in dem Landt auffkaufft: vn{d}
                    dar auß von gewynns weg{e}n fuert vn{d} fur volkomen vertreibt oder in
                    ainich{e}n weeg. wider die ordnung vnd gesetz der Muntz hanndlt.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.41">
        <head>§. 4l.</head>

        <p>Wer wider die natur als mit ainem Viech od' Manspild vnkeuscht. Welcher Frawen
                    oder Ju{n}ckfrawen wider yren will{e}n zu vnkewsthait zu nott{e}n vndersteen.
                    oder die werckh also bezwungenlichen volpringen. das die Fraw oder Junckfraw auf
                    die geschitht clagen wurd. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA384" n="384" xml:id="S.384"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.42">
        <head>§. 42.</head>
        <p>Wer falsch Ayd swerdt vnd falsth Zeugknus gibt.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.43">
        <head>§. 43.</head>
        <p>Wer Zawberey treybt die im Rechtn verpott{e}n sein.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.44">
        <head>§. 44.</head>
        <p>Ain yegclicher Diebstal der mit Recht peinlich gestrafft werd{e}n mag.
                    dergleichen Rawberey. doch sol vnd mag ain yeder. dem sein gut gestol{e}n oder
                    geraubt word{e}n ist. Ee vn{d} Er deshabn mit Clag an das gericht kumbt. dem
                    selben seinem gutt wol mit frischer tadt nachstell{e}n. Und so er den Tatter
                    betritt: sein empfrembt gut wider zu seinen handen nemen vn{d} solchs dem
                    Lanndtrichter ansagen. vnd seinen furfang darumb geb{e}n. Er soll auch schuldig
                    sein: den selb{e}n Tatter dem Landrichter anzuzaigen. Doch wo ainer ainen Dieb
                    hinder seinem dach betridt. vnd sein gestolen gut mit frischer tat nympt. sol er
                    davon nichts schuldig sein vn{d} geg{e}n nyema{n}ds v{er}hanndlt haben.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.45">
        <head>§. 45.</head>
        <p>Wer geweicht Kirch{e}n haimlich pricht od' auf ainem geweicht{e}n Kirchhof
                    freuenlich{e}n Rumort Ficht oder yr ains mit plutvergiessen entert.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.46">
        <head>§. 46.</head>
        <p>Wer ainem sein weib oder khind oder sein vnbeuogten Bruders swester. oder
                    pflegkinder haimlich od' offenlich mit gwallt wider seinen will{e}n raubt vn{d}
                    empfiert.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.47">
        <head>§. 47.</head>
        <p>Wo ainer ainem Furwart yn vermessenlich zu beschedigen. oder in also furgewart
                    beschedig. vnd das zu ym pracht wierdet. wie Recht ist.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.48">
        <head>§. 48.</head>
        <p>Vnd sunst all Malefitz sach{e}n. henndl vnd tat so peinlich vnd den obgeschriben
                    vngeferlich gleich sein. vnnd doch hye nit bedacht noch gemelt. vn{d} fur
                    Landgerichts henndl pillich vn{d} Rechtmessig verstand{e}n werd{e}n mug{e}n.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.49">
        <head>§. 49.</head>

        <p>Doch soll{e}n sollich oberzellt vn{d} ander Landtgerichts vn{d} Malefitzhendl nit
                    gestrafft werd{e}n. Sy hab{e}n sich dan zu den beschuldigt{e}n erstlich warlich
                    vn{d} glawblich erfu{n}d{e}n. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA385" n="385" xml:id="S.385"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.50">
        <head>§. 50.</head>
        <p>Jtem wo ain Landtgericht oder yemand annder wer der wer kirchtag behuet hat. es
                    sey yn pan oder andern dorffern. so sol er die zeit desselb{e}n kirchtags zu
                    wenndl haben. wie aines yeden alltherkhomen ist. Doch was Malefitz vn{d}
                    Lanndgerichts hendel sein die sollen dem Landgericht zusteen, vnd darynn wie
                    obsteet gehandlt werden, vnd sunst ausserhalb kirchtag behuet sollen die wendl
                    zusteen vn{d} volgen ainem yeden der die von allter gehabt hat vn{d} wie
                    herkhomen ist.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.51">
        <head>§. 51.</head>
        <p>Es sollen aber die Lanndtrichter vn{d} sunst ain yeder die klain wendl nach
                    gestallt vnnd herkhomen der tat auff gnugsam verhor vnd erkundigung der selben
                    zimlich{e}n getrewlich vnd nach erberkhait Taxieren vnd nemen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.52">
        <head>§. 52.</head>
        <p>Es sol auch ains Tatters oder Verprechers herr Pfleger Richter oder Ambtman zu
                    solher verhor vn{d} erkundigung verkhundt werd{e}n der mag dabey erscheinen
                    vn{d} solh straff vernemen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.53">
        <head>§.53.</head>
        <p>Desgleichen sol es auch in den pantadingen mit den wenndeln nach gstalt vnd
                    herkhomen ainer yeden tat erberlich getrewlich vn{d} zimlich gehallten vnd
                    nyemand wider pillichait beswert noch gedruckht werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.54">
        <head>§.54.</head>
        <p>Aber in andern fellen ausserhalb obbestimbter vn{d} gedachter Landgerichts vnd
                    Malefitz hendl vn{d} wenndl sol khain La{n}dtrichter einzegreiff{e}n noch zu
                    ha{n}deln macht noch gwallt haben noch ynen zu thun gestatt werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.55">
        <head>§. 55.</head>
        <p>Wo aber ain Landtrichter das in ainen od' mer weeg vberfuere. so sol er wie sich
                    gepurt von vns darumb gestrafft werden. vnd wo yemandts daryn belaidigt oder in
                    schad{e}n geursacht wurde deshalben durch den Landtrichter abtrag beschehn. wo
                    das aber nit beschehe. so sol der Landtrichter oder der Jhen der sollichs
                    gehanndlt hat an den orten da sich gepurt darumb zu verhoer vnnd Recht
                    steen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.56">
        <head>§. 56.</head>

        <p>Vnd nach dem vns nit muglich ist dise Lanndgerichtsordnung notdurfftigklich zu
                    bedenckhen. vn{d} sonderlich die Malefitz vn{d} Landgerichts <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=2EZDAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA386" n="386" xml:id="S.386"/> henndl. auch die wendl alle zu bestimmen vn{d} den
                    selben maß zesetz{e}n. so behallten wir vns un{d} vnsern Erben hierein beuor
                    solh ordnu{n}g vber kurtz od' la{n}g zu bessern. zu waygern dauo{n} od' darzu zu
                    thu{n} wie vns alzeit not fruchpar vn{d} zimlich anseh{e}n wirdet.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.57">
        <head>§. 57.</head>
        <p>Vnd dise obgeschriben ordnu{n}g sol vns als herren vnd Landsfursten an vnsern
                    Furstlichen oberkhait{e}n vn{d} gerechtinkhait{e}n vn{d} sunst menigklich an
                    seinen alt{e}n briefflich{e}n vrku{n}d{e}n ob yma{n}d ainiche dawid' het auch
                    pantedi{n}g vnverletzlich vn{d} on schad{e}n sein alles getrewlich vn{d}
                    vngeferlich.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.58">
        <head>§. 58.</head>

        <p>Vnd emphelhen darauf den Erwirdigen vnd Edln Ersamen geistlichen vnsern
                    andechtigen vnd liben getrewen. N. allen vnd yegclichen Stennden gemainer
                    Lanndtschafft vnnsers Furstentumbs Osterreich vnder der Enns samentlich vn{d}
                    sunderlich mit ernst vn{d} well{e}n das sy ditz obbegrffen vnser ordnu{n}g wie
                    auch wir selbs thun. guetlich an{n}emen. der selbn in allweg nachkomen die steet
                    vnd vesst halt{e}n. volzieh{e}n vnd handthab{e}n. auch mit nichte da wider thun
                    noch yemands zu thun gestatten. yn khain weeg. bey vermeidung vnser Swern Vngnad
                    vnd Straff. Das maynnen wir ernstlich. Mit vrkhundt ditz briefs mit vnnsrem
                    anhangenden Jnnsigel besiglt. Geben in vnnser Stat Gmunden am
                    Ainundzwaintzigisten tag des Monets Augusti. Nach Christi gepurd
                    Fünffzehenhundert vn{d} ym vierzehennd{e}n vnser{n} Reiche. des Romischen ym
                    Newnundzwaintzigisten Vnd des Hungerischen ym Funffvndzwaintzigisten Jaren.<note n="N.386.1">Dieser §. 58 (und beziehungsweise Schlußabsatz) lautet in der
                        Ferdinandeischen Reform folgendermaßen: "Vnd Emphelhen Ewch darauff allen,
                        vnd Ewr yedem in sonnders mit Ernnst, vnnd wellen, das jr diser Ordnung, vnd
                        vnserer darjn{n}en beschehnen Declaration, nun hinfüro in alweg nachkhomet,
                        die stät vnnd vesst haltet, volziehet, vnnd handhabet, auch mit nichte
                        dawider thuet, noch yemandts zu thuen gestattet in kain weeg, bey vermeydung
                        vnnser vngnad, vnnd straff, das mainen wir Ernnstlich. Geben in vunser Statt
                        Wienn den zwelfften tag Januarij, nach Christi geburt, Fünfftzehenhundert,
                        vnnd jm Viertzigisten, vnnserer Reiche des Römischen jm Zehenndten vnnd der
                        andern jm Viertzehenden Jaren.<lb/> Ad mandatum Domini<lb/> Regis
                        proprium."</note>
        </p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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