Anton
von Hye-Glunek,
(Hg.)
1514 Landgerichtsordnung Kaiser Maximilians I. für das Erzherzogthum
Österreich unter der Enns. In: Beitrag zur österreichischen
Strafrechts-Geschichte. Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit
und politische Gesetzkunde, Erster Band (
Wien
1844) 353-386
Heino
Speer:
Digitale Version (2011)
und Revision (2023)
Quelle: Anton Hye, Beitrag zur österreichischen Strafrechtsgeschichte, in:
Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde,
Jahrgang 1844, Erster Band, 353-386. Der in Fraktur vorliegende Text wurde mit
Hilfe eines OCR-Programms transkribiert. Daher können, trotz aller Sorgfalt bei
der Korrektur, typische Lesefehler stehengeblieben sein, etwa die Verwechslung
von "1" und "l" oder von "Schaft-s" und "f". Die vom Verfasser häufig
verwendeten Sperrungen von Wörtern oder Sätzen wurden nicht übernommen. Sie sind
aber in den Faksimiles einzusehen. Heino Speer Klagenfurt am
Wörthersee 2011/2013.
| Seite 353| Vom Herrn Dr. Anton
Hye, k. k. o. ö. Professor des Vernunft- und österreichischen
Criminalrechtes an der Wiener Universität, k. k. Universitäts-, wie auch jurid.
Facultäts-Archivar.
Immer lauter und — fortschreitend in weiteren Kreisen ertönen die nur zu
gerechten Klagen darüber, daß die literarischen Strebungen unseres engeren
Vaterlandes — Oesterreich — sich noch immer ferne halten von
rechtshistorischen Studien. Das vaterländische Recht, wie es ist, es erfreut
sich unverkennbar nach fast allen Richtungen hin der umsichtigsten Bearbeitung,
das will sagen, der Scharfsinn und die Dialektik ausgezeichneter Denker
erschöpfen sich in der Bemühung, den Wortlaut unserer heimischenGesetze zu den
feinsten Zuspitzungen juridischer Begriffsbestimmungen zuzurichten, aus der
Combination der parallelen nicht blos, wohl oft auch der nach Ursprung und
Tendenz heterogensten Gesetzes-Abtheilungen und s. g. Erläuterungen die
subtilsten Distinctionen abzuleiten, und nach solchen Cynosuren, der Casuistik
reichen Schooß auszubeuten, zugleich aber dieses positive Recht, so eben, wie es
besteht, nach allen Kanten und Ecken, mit der zauberwirkenden Phrase "in seinem
Geiste" zu rechtfertigen, nebenbei etwa sich auch noch in einer encomiastischen
Herzensergießung über die, nach solcher Ansicht begreiflich immer nur sich
selbst zeugende, nomothetische Weisheit zu ergehen. Diesen, wenn auch mannigfach
überschwänglichen, Bestrebungen der vaterländischen Rechtsgelahrtheit im engeren
und engherzigeren Sinne des Wortes möge, zumal
| Seite 354| aus dem vielgelobten praktisch-nächsten
Gesichtspuncte, ihr Verdienst ungeschmälert bleiben! — Ja mehr noch! Wenn
anders unsere Optimisten nicht ihr sanguinischer Seherblick täuscht, so dürften
wir, nach den literarischen Erscheinungen der jüngsten Zeit, uns der Hoffnung
hingeben, daß des großen Dichter-Genius weitgreifender Geißelschwung: "Es erben
sich Gesetz' und Rechte Wie eine ew'ge Krankheit fort; Sie schleppen
vom Geschlecht sich zum Geschlechte, Und rücken sacht' von Ort zu Ort;
Vernunft wird Unsinn, Wohlthat Plage; Weh' dir, daß du ein Enkel bist!
Vom Rechte, das mit uns geboren ist, Von dem ist, leider! nie die
Frage!" daß — wiederhole ich — diese herbe Welt-Kritik alsbald den
wissenschaftlichen Arbeiten unseres Heimatlandes nicht mehr gelten könne. —
Doch! wie es geworden, dieses Recht? — Wie es organisch sich selbst erzeugte?
Wie es aus dem Leben des Volkes, und aus der, bald vorschreitenden, bald
rückwärtsgehenden, Bildung des Staatswesens sich entwickelt? Wie es, so
gestaltet, aus der Vergangenheit in die Gegenwart sich hineinlebte, weil es so
kommen sollte, ja mußte? — Wie es daher wohl auch begrifflich gefaßt, geübt
werden und gelten sollN.354.1? — Ja, wie es sofort in unaufhaltsamer
Entwicklung des Menschen-, Volks-, Zeit-, und Weltgeistes in naher und ferner
Zukunft werden mag, werden soll, werden muß, und werden wird? — davon wenige,
fast gar keine Spur in der heimischen juristischen und staatswissenschaftlichen
Literatur! —
Während das deutsche Gesammtvaterland unter den Bearbeitern der geschichtlichen
Entwicklung der heutigen Rechtsinstitutionen seine ersten
| Seite 3535| Koryphäen — EichhornN.355.1, Jacob GrimmN.355.2, MittermaierN.355.3, SavignyN.355.4 — und vor Allen den
die Rechtsgeschichte in genialster und aus noch höheren Gesichtskreisen
fassenden GansN.355.5 nennt; —
während deutsche Wissenschaft dieser Richtung eine eigene, in den letzten Jahren
leider nichtmehr so richtig vorwärts schreitende Zeitschrift insbesondere
widmetN.355.6, und solcher Behandlung, zumal des deutschen Rechts,
unverkennbar noch ein zweites OrganN.355.7 geöffnet, und in jüngster Zeit sogar einer neuen
Phase, nämlich der Erhebung des Volksrechts, als Fortschritt des s.g.
historischen Rechts, und als das durch das Volk erklärte Rechtsbewußtsein über
das Gewohnheits- und Juristenrecht die Bahn gebrochen hatN.355.8; — während ferner die Literatur deutscher
Rechtsgeschichte außer den älteren, immerhin anerkennungswürdigen Werken von
Balthasar, Banniza, Bender, Coring, Dabelow, Dreher, Fischer, Frey, Gaupp,
Gebauer, Glück, Heineccius, Hellfeld, Hummel, Kölle, König, Lindeloff, Malblank,
| Seite 356| Ortloff, Quistorp, Reitemayer, Rössig, Selchow,
Senkenberg, Stein, Struvius, Wiarda u.m. a., — aus der neueren Zeit aber, mit
vorzugsweiser oder ausschließender Berücksichtigung der Strafrechts-Geschichte,
außer den schätzenswerthen Werken von Ed. HenkeN.356.1 und TittmannN.356.2, so
wie neben manchen sehr verdienstlichen, theils selbstständig, theils in
verschiedenen Zeitschriften erschienenen Beiträgen von Abegg, Biener, Birnbaum,
Göschen, Jarke, Laspeyres, Meyer, Mittermaier, Reyscher, Wächter, Warnkönig,
Weiske, Woringen, Zöpfl u.m.a., neuestens zwei, wenn gleich von einander in
Anlage und Ausführung bedeutsam verschiedenartige, Meisterwerke von RoßhirtN.356.3 und WildaN.356.4 aufzuweisen hat, liegt dieses
Feld unserer heimischen Literatur seit langer Zeit fast unbebaut, ja wüst. —
Läge es nicht vorzugsweise in dem Ehrenberufe gerade jener neuesten
Rechtsschule, welche sich die Vermittlung des in sich Vernünftigen mit dem
Wirklichen zur Aufgabe setzt, — und auch um uns in Oesterreich herum so
lebhafte Anklänge und warme Sympathien findet, — an der Nachweisung der
organischen Entstehung der ächt germanischen Institute unseres älteren
Strafrechtes die Objectivität ihres vielverdächtigten Blüthemoments: "Was
vernünftig ist, das ist wirklich, und was wirklich ist, das ist vernünftig" zu
erwahren, das will sagen,an jenen Einrichtungen historisch zu bewahrheiten, "daß
dasjenige, was in der Welt wahrhaft besteht, eben darin die Rechtfertigung einer
ihm inwohnenden Vernünftigkeit trage?"
— Hic Rhodus, hic salta! —
Doch um von diesem Wunsche wieder zur nüchternen Wirklichkeit zurückzukommen,
sei mir erlaubt, in gedrängter Rundschau die bisherigen
| Seite 357| Leistungen in Beziehung auf die Geschichte des
österreichischen Strafrechtes vorüberzuführen. — Ein schon vorlängst aus dem
Buchhandel verschwundener "Versuch einer Geschichte der österreichischen Strafgesetzgebung von J.
Vollmayer, Wien 1804, eröffnete den Reigen, und schien dieser
Bestrebung auch bei uns die Bahn brechen zu wollen; doch folgten ihm in
selbstständiger Bearbeitung nur mehr zwei Schriftsteller, wenn gleich beide nur
in sehr particulärer Beziehung, der Eine, nämlich Gräff, in seinem "Versuche einer Geschichte der Criminal-Gesetzgebung in der Steiermark,
Grätz 1817"; — und späterhin Rapp in seinen reichen und trefflichen
Mittheilungen über das älteste Straf- und Statutar-Recht der Grafschaft Tirol in
den Beiträgen zur Geschichte, Statistik, Naturkunde und Kunst von Tirol und
Vorarlberg, 3., 5. und 8. Band, Innsbruck 1827-1832, welche vorzüglich schätzbar
wurden durch den eben daselbst im 5. Bde., S. 131-161,geschehenen wörtlichen
Abdruck der bis dahin außer Tirol ganz ungekannten "Malefizordnung Maximilians
I. für Tirol v. Jahre 1499." — — Dasjenige, was Zeiller als "Grundzüge des
österr. Criminalrechts" (in seiner Vorbereitung zur neuesten österr. Gesetzkunde
1. B. S. 90-98), und Jenull in seinen "Grundzügen zu einer philosophischen
Geschichte des Strafrechts, mit besonderer Rücksicht auf Deutschland" (im 1.
Bande seines österr. Criminalrechts, 2. Auflage, Grätz 1820, §§. 28-78), über
das ältere Strafrecht, insbesondere der österr. Erbländer (S. 74 bis 75), so wie
was neuestens Maucher in seinem "systematischen Handbuche des österr.
Strafgesetzes über Verbrechen" (Wien 1844, I. Th. S. 12-15) über den Gegenstand
der Frage zusammenstellen, wollte sich schon nach der Tendenz dieser Werke nur
auf einen Auszug aus Vollmayr's und Gräff's o. a. Darstellungen beschränken.
— Wohl aber muß Luksche mit seinen "Notizen von der polit. und
Justizverfassung Mährens seit den ältesten Zeiten, Brünn 1808," so wie mit
seinem "alten und neuen Rechte Mährens, Brünn 1818," in 2 Theilen; — und
berichtigend, so wie ergänzend hierzu d'Elvert in dieser Zeitschrift 1829, I. S.
59-82 und II. S. 43 bis 62, für die Rechtsgeschichte überhaupt, — mindestens
hinsichtlich jener einzelnen Provinz, mit Anerkennung genannt werden. Was jedoch
an rechtshistorischen Notizen oder Andeutungen, vorzüglich durch
| Seite 358| vollständigen oder auszugsweisen Abdruck von
Urkunden in den bekannten Geschichtswerken von Hormayr, Kurz, Buchholz,
Lichnovsky und selbst Majlath's, so wie in den Regestensammlungen von Chmel
mitgetheilt, und von ScheigerN.358.1,
so wie in dem um vaterländische Geschichte so verdienstvollen, erst von Ridler,
und später in veränderter Gestalt von Kaltenbaeck herausgegebenen, Archive,
insbesondere von dem letztgenannten fleißigen Sammler, theils eben daselbst,
theils in dem Salomon'schen Volkskalender "Austria", Jahrgänge 1842-1844, ferner
in den Zeitschriften des Ferdinandeums von Innsbruck, des Museums von Linz, in
der steiermärkischen, so wie in der Zeitschrift für Kärnthen, und in den
inhaltreichen Wiener Skizzen aus dem Mittelalter von Schlager an Documenten oder
Notizen strafrechtsgeschichtlichen Inhalts niedergelegt worden ist, mag wohl nur
auf das Verdienst schätzbarer fragmentarischer Materialien zu einer
systematischen Bearbeitung zu einer systematischen Bearbeitung der
österreichischen Strafrechtsgeschichte Anspruch machenN.358.2. Nicht ohne rühmliche Hervorhebung darf endlich in dieser
Richtung die Methode gelassen werden, nach welcher mehrere inländische
Schriftsteller das Verständniß der einzelnen Gesetzesstellen vor Allem durch die
Entwicklung aus dem Inhalte der nächst vorhergegangenen Gesetzgebungen zu
vermitteln suchen. Unübertroffen steht in
| Seite 359| dieser Commentirungs-Methode noch immer Dolliner in
seinem Meisterwerke über's österr. Eherecht. Für das Strafrecht gebührt der
Lorbeer der Anregung zu dieser Erklärungsweise der bestehenden Gesetze dem
ehrwürdigen Egger, indem er in seiner "kurzen Erklärung des österr. G. B. über
Verbr. und schw. Poliz. Ueb., Wien 1816", ("diesem Schatze von mit musterhafter
Kürze dargelegten feinsten Bemerkungen, durch welche die oft sehr schwierige
Gränzscheidung der gesetzlichen Begriffe in den schärfsten Umrissen
ausgesprochen istN.359.1"), vor jedem einzelnen
Hauptstücke mit umsichtiger Sorgfalt und (wie man aus näherer Prüfung erkennen
wird) mit verständig feiner Auswahl die Citate derjenigen Stellen der
nächstvorhergegangenen drei Legislationen zusammenfaßte, aus denen das neue
Gesetz hervorgegangen. Bei einzelnen Fragen wurde diese lichtbringende
Deductionsart von dem, für die Pflege der Strafrechts-Wissenschaft in
Oesterreich so hoch verdienten Jenull mit gewohnter Meisterschaft, wenigstens
bis auf die Theresiana zurück, sowohl in seinem mehrgedachten Commentar, als in
mehreren, dieser Zeitschrift eingerückten, strafrechtlichen Aufsätzen
durchgeführt, und ihm folgen nach dem Zeugnisse so vieler strafrechtlicher
Abhandlungen, welche sowohl diese Zeitschrift, als auch der Jurist, gleichwie
selbst Wessely's Themis enthält, übrigens wohl auch immer nur bis auf die
Theresiana zurück, mit dem glücklichsten Erfolge vorzugsweise Kitka und Passy u.
m. a. nachN.359.2. — Liegt
nicht eben darin eine lebendige und
| Seite 360| thatkräftige Anerkennung von dem Bedürfnisse
einerseits, und andererseits von dem hohen praktischen Nutzen der
rechtsgeschichtlichen Bearbeitung des bestehenden Rechtes?! Möchten sich daher
unsere jüngeren strebsamen juridischen Schriftsteller, möchten sich insbesondere
unsere Lehramts-Candidaten doch auch dieser Strebung zuwenden! Doctrin und
Praxis, die Wissenschaft und das Verständniß unserer Gesetze, die Erkennung der
Vergangenheit und aus ihr auch unserer Gegenwart, so wie die Prognostik unserer
ZukunftN.360.1, und das Rechtsleben werden gewiß den größten
Gewinn daraus ziehen, und sie würde sonder Zweifel auch dem literarischen
Ehrgeize weite Bahnen eröffnen! Könnte solche Bemühung nicht vielleicht selbst
die Erichtung einer besonderen Lehrkanzel für Rechtsgeschichte anbahnen? —
— Wie viele Lieblingsfragen der Neuzeit, gerade im Strafrechte, z.B. über
Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des gerichtlichen Verfahrens;
Geschwornen-Gerichte und Beweis-Normen; Zuständigkeit und Umfang der
Strafgerichtsbarkeit; Anschuldigungsgründe und Indicienbeweis; —
Sicherheitsmaßregeln und Cautions-System gegen Beschuldigte; —
Vertheidigungs-, Instanzen-, und
| Seite 361| Berufungs-System; — Entbindung von der Instanz
u. dgl. — würden im Lichte historischer Anschauung sich so ganz anders
herausstellen, als man heut zu Tage nur zu oft mit einigen apriorischen
Gemeinphrasen darüber urtheilt oder radotirt! — — Positives Wissen,
gründliche Kenntnisse, eigentliche Fachgelehrsamkeit verschwinden leider —
durch den polyhistorisch-encylopädischen Charakter der literarischen Leistungen
und Strebungen unserer Zeit — immer mehr aus den selbstgestellten
Berufsanforderungen für rechts- und staatswissenschaftliche Lehrämter; rechts-
und staatshistorische Studien, tiefe, nachhaltige Studien jedoch würden noch am
meisten zurücklenken auf die rechte Bahn, und jener Seichtigkeit,
Oberflächlichkeit, Verflachung und Verwässerung ein Ziel setzen, die sich nur zu
gerne mit hochtönenden Declamationen an irgend einem verbrauchten Gemeinsatz
festklammert, vornehm vom Dreifuße herab die Schulweisheit eingelernter Scripten
in überschwänglichem Pathos zerstreckt und zerfasert, und nur zu häufig gerade
da wahrzunehmen ist, wo es sich um Erörterung der bedeutsamsten, tiefest in das
Rechts- und Staatsleben der Vergangenheit und Gegenwart eingreifenden Fragen
handelt. Diese Studien würden nebenbei vielleicht auch den hochwichtigen humanen
und gemüthveredelnden Vortheil nach sich führen, daß man durch das Kennenlernen
gediegener Leistungen Anderer auch fremde Verdienste anerkenne, und daß sich die
hie und da maßlose Selbstüberschätzung vermindere; daß aus Kritiken und
Beurtheilungen der Werke Anderer das naseweise Absprechen und verächtliche
Vorhinein-Verurtheilen, ohne noch den fremden Standpunct gewürdiget und dessen
Gründe geprüft zu haben; — daß sich jener wegwerfende und
unbescheiden-demüthigende Ton über die Verdienste, zumal älterer, Schriftsteller
verliere, daß ferner aus mündlichen und schriftlichen Erörterungen auch jene
bombastische Autoritäten-Berufung verschwinde, die nur zu oft aus bloßem
Nachreden nach Anderen, und gar so selten auf eigenen Studien und wirklicher
Einsichtnahme der citirten Werke beruht, ja nicht selten anderen Schriftstellern
Ansichten aufbürdet, die diesen schon ursprünglich völlig fremd waren, oder doch
späterhin von ihnen wieder verlassen wurden! — Möchte diesem Vorworte keine
andere Absicht unterschoben werden, als eine Anregung, und die herzlichste,
gewiß nur die gute
| Seite 362| Sache im Auge haltende Aufforderung an unsere
jüngeren Talente, daß sie der historischen Bearbeitung des vaterländischen
Rechtes, der Aufdeckung und Darlegung seiner Entwicklung als volksthümliches und
nationaleigenes Recht eine größere Sorgfalt weihen möchten, als es bisher
geschehen ist! —
Man meine ja nicht, daß solche Forschungen blos für den Stubengelehrten ein
Interesse haben: die Wissenschaft und Pflege des Rechtes, aber ungezweifelt auch
die Fortbildung der Gesetzgebung werden den größten Gewinn hieraus ziehenN.362.1.
— Indem ich auf den eigentlichen Gegenstand der in der Ueberschrift dieses
kleinen Beitrages angezeigten Aufgabe übergehe, kann ich die Bemerkung nicht
unterdrücken, daß es mir von jeher auffiel, wie die oben angeführten
Schriftsteller über österreichische Strafrechts-Geschichte, Vollmayr, Gräff,
Zeiller, Jenull, und in jüngster Zeit selbst auch noch Maucher, fort und fort
als den ersten geschriebenen vollständigen Strafcodex für Oesterreich unter der
Enns die "Landgerichtsordnung Ferdinands III. vom 30. December 1656"N.362.2, und wie sie ferner als das erste geschriebene
Strafgesetz in den österreichischen Erbländern überhaupt "die Landt- und peindlich Gerichtsordnung für das
Fürstenthumb Steier Carls II. vom Jahre 1574"N.362.3 bezeichnen, während
der fleißige Denis in seiner, doch schon im Jahre 1782 in Wien bei
| Seite 363| Wappler erschienenen Buchdruckergeschichte Wiens an mehreren Stellen, nämlich Seite 378,
Nr. 394, S. 399, Nr. 417, S. 440, Nr. 455, und S. 522, Nr. 539 einer gedruckten
"Landgerichtsordnung Maximilian des I. für das Erzherzogthum Oesterreich unter
der Enns ddto. Gmunden den 21. August 1514" in fünf verschiedenen Ausgaben
Erwähnung thut, und fernerhin auf S. 637, Nr. 675 eine "Landtgerichtßordnung,ganz criminalisch
für das Herzogthumb Krain, und die angeraichten Herrschaften, ddto. Wien 18.
Februar 1535", so wie S. 682, Nr. 735 eine "Landtgerichtsordnung Ferd. I. für das Ertzhertzogthumb Oesterreich
des Lanndts ob der Enns ddto. Wien den 1. October 1559", beide gleichfalls in
Wien gedruckt, und auf hiesigen Bibliotheken vorfindig, aufführt.N.363.1 — Vor der Hand
sei mir erlaubt, von den zwei letztgedachten rechtshistorisch-wichtigen, wie
selbst typographisch-seltenen Schätzen abzusehenN.363.2, deren Abdruck oder
auszugsweise und vergleichende Mittheilung vielleicht einem künftigen Beitrage
vorzubehalten, und mich hier einstweilen auf die erstere beschränken. Sie ist
ohne Zweifel die vergleichsweise wichtigste von den obgedachten drei
Codificationen, nicht nur weil sie die älteste derselben ist, und den beiden
anderen, wie sich aus einer auch nur oberflächlichen Inhaltsvergleichung ergibt,
sichtbar zum Vorbilde diente, sondern insbesondere darum, weil sie älter ist,
als die C. C. C. von 1532,
und selbst als die brandenburgische
Halsgerichtsordnung von 1516.
| Seite 364| Eben dadurch mag sie zur Erweiterung des Studiums
der Quellen und Hilfsmittel der Carolinga führen, und in die beziehungenreiche
anziehende Polemik: "ob dem Verfasser der letzteren [außer den jetzt wohl
zweifellosen Quellen der Bambergensis
(1507), und Brandenburgensis"(1516) und den beiden früheren Projecten
von 1521 und 1529N.354.1] hierbei auch "Tengler's Laien-" und "Brand's Klag-Spiegel", "Torquemada's
Instruction für das heilige Officium von den Jahren 1484 und 1488", — "die oftgedachte tirolische Malefizordnung
von 1499"; und die "Halsgerichtsordnung für die Stadt Ratolphzell von 1506"; — so wie
so manche andere Privatarbeiten, Rechtsbücher und Stadtrechte vorgeschwebt haben
mögenN.364.2?" — — nunmehr auch noch den Erisapfel hineinwerfen, ob
denn bei der Berathung der mit der Verfassung der Carolinga betrauten
Redactions-Commission auf dem Reichstage zu Worms nicht insbesondere auch jene
Landgerichtsordnung vorgelegen habe, welche derselbe hochherzige Herrscher
früher schon im eigentlichen Stammlande seiner Erbstaaten eingeführt hatte, auf
dessen Befehl (1497 bis 1500 und 1507) ja eben jene Gesetzgebungs-Arbeiten am
deutschen Reichstage mindestens beginnen sollten, und der wohl auch nach dem
Zeugnisse älterer SchriftstellerN.364.3
entschieden mit dem Plane umging, das große, durch den Wormser Reichstag von
(März - August) 1495 zu Stande gekommene Werk des ewigen Landfriedens, der
unbedingten Aufhebung des Fehderechts, der Einführung des Reichskammergerichts
und der Kammergerichtsordnung (von 1500)
| Seite 365| auch noch durch ein eigenes Criminal-Gesetz für
alle Gauen des deutschen Reiches zu vervollständigen? — Nach ihrem
gemeinsamen Ausgange von demselben Gesetzgeber sowohl als nach ihrem Inhalte
stimmt diese Maximilianische Landgerichtsordnung für Oest. u. d. E. von 1514
vielfach überein mit der ofterwähnten tirolischen Malefizordnung, und sie haben
zusammen dem überall Ordnung schaffenden Friedenswerke Maximilians wenigstens in
zweien seiner Erbstaaten, nämlich in seinem Herzens-Lande, wie er sein Tirol zu
nennen pflegte, und in dem Urkern-Lande der heutigen Monarchie die Krone der
Vollendung aufgesetzt.
Maximilian hatte aber damit zugleich die Bahn gebrochen für die Bildung und
Erlassung von Gesetzen, als vom Herrscher ausgehend, — d. h. für die
Legislation im modernen Sinne, welche unter seinem Nachfolger Ferdinand I. so
breit getreten, und nach allen Zweigen der inneren Staatsverwaltung ausgedehnt
wurde, so daß wir eben diese Periode zugleich als die Anfangs-Stadien unserer
vaterländischen Gesetzgebung nach heutiger Auffassung erkennen können.
Das erwähnte wichtige alte Gesetz von 1514 kommt nun in verschiedenzeitigen
Ausgaben vor, die übrigens heut zu Tage schon allesammt zu den antiquarischen
Seltenheiten gehören.
Die erste derselben ist in Quart, gedruckt ohne Angabe des Verlagsortes und ohne
Datum, so wie ohne Paginierung, unter dem Titel: "Hierinne sein die Arttigkl der
Lanndtgericht des Fürstentumb Osterreich durch die Romisch Kayserlich Mayest
etc. aufgericht"; und enthält nebst dem ausserdem unbedruckten Titelblatte noch
acht Blätter, am Schlusse mit dem Datum: Gmunden den 21ten Tag des Monats August
nach Christi Geburt 1514. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist sie schon im Jahre
ihrer Kundmachung (1514) gedruckt, — ob in Wien? bezweifelt Denis l. c. S. 399. — Von dieser ersten Ausgabe ist ein gut
erhaltenes Exemplar im Archive der k. k. vereinigten Hofkanzlei aufbewahrt. —
— Die zweite Ausgabe führt den
Titel: "Ordnung und artickhl der Lanndtgericht des Ertzherzogthumb Osterreych
vnnder der Enns durch die Römisch Kayserlich Mayestat etc. auffgericht." Ohne
| Seite 366| Druckort, am Schlusse zwar mit dem früheren Datum
"Gmunden den 21. August l514", auf dem Titelblatte aber mit der Jahreszahl 1536,
welche daher ohne Zweifel das Jahr des Druckes anzeigt; in kl. Fol. auf sieben
Blättern, ohne Paginirung. — Von dieser Ausgabe befindet sich ein sehr reines
Exemplar auf der k. k. Hofbibliothek, zusammengebunden mit 27 anderen gedruckten
Gesetzen und Ordnungen aus dem sechzehnten Jahrhundert in Einem starken
Foliobande. Dieselbe ist übrigens, abgesehen von einigen Abweichungen in der
Orthographie, wörtlich gleichlautend mit dem ersten Abdrucke. — —
Von der dritten, übrigens mit der gleich nachfolgenden vierten wörtlich gleich
sein sollenden Ausgabe, nur daß sie bereits 1540 in Wienn von Hanns Singrijener gedruckt sein soll, spricht Denis l. c. S. 399. Ich konnte sie jedoch nirgends zu Gesicht
bekommen.
Die vierte Ausgabe führt den Titel:
"Reformation vnnd ernewerung der Lanndtgerichtsordnung, so weilendt Kaiser
Maximilian hochlöblicher gedechtnüß im Ertzhertzogthumb Osterreych vnnder der
Enns aufgericht hat". Am Schlusse mit dem Datum: Wien, den 12. Jänner 1540, und
auf dem Titelblatte mit der weiteren Bezeichnung: "Mit Ro. Khünigklicher
Maiestat Gnad vnd Priuilegien. Gedruckt zu Wienn durch Mattheum und Johannem
Singriener 1549"; ebenfalls in kl. Fol. u. 7 unpaginirten Blättern. — Auch
von dieser Ausgabe befindet sich ein Exemplar auf der k. k. Hofbibliothek, und
ist dem eben früher genannten Folianten als erstes Annexum beigebunden. Ich
selbst besitze aber ebenfalls ein Exemplar davon.
Endlich spricht auch schon Denis l. c. S. 522 noch von einer fünften durch Johannes Singriener in Wienn anno 1555 gedruckten
Ausgabe, die sich übrigens wieder nur auf einen wörtlichen Abdruck der
eben geschilderten vierten Ausgabe, sogar mit ängstlicher Beibehaltung ihrer
Seiten-, Zeilen- und Sylben-Abtheilung beschränkt, und wovon ein Exemplar im
Archive der k. k. vereinigten Hofkanzlei, ein zweites auf der Stiftsbibliothek
von Klosterneuburg vorhanden.N.366.1.
| Seite 367| Ich lasse nun im Nachstehenden von dieser
Maximilianischen Landgerichtsordnung ddto. Gmunden den 21. August 1514 einen
buchstäblichen Abdruck, und zwar nach der ersten obigen Original-Ausgabe, also
mit Beibehaltung der ursprünglichen Orthographie folgen, und habe nur in den
Anmerkungen die Abänderungen und Zusätze beigefügt, welche die erwähnte durch
Ferdinand I. unterm 12. Jänner 1540 vollzogene Reformation dieser
Landgerichtsordnung an ihr vorgenommen hatte, ebenfalls wörtlich und
orthographisch getreu, nach der oben bezeichneten vierten Ausgabe. — Nur die
Zahlen-Bezeichnung bei den §§. rührt von mir her, indem das vor mir liegende
Originale am Anfange jedes mit einer neuen Zeile beginnenden Absatzes nur das
alte Paragraph-Zeichen […] ohne Ziffer enthält. Daß jedoch
durch die beigesetzte Numerirung nur eine leichtere Uebersicht, Berufung und
Auffindung gewonnen werde, ist wohl bei ähnlichen Vorgängen Anderer schon zu oft
anerkannt, als daß ich sie erst zu rechtfertigen hätte.
Ich enthalte mich, um nicht dem Urtheile jener Leser vorzugreifen, denen
vielleicht selbst das Dasein dieses alten Criminal-Codex völlig unbekannt war,
wenigstens vorläufig jedes Commentars, sowie jeder vergleichenden
Zusammenstellung mit der Carolinga, und mit der tirolischen Malefiz-Ordnung,
obgleich der interessanten Vergleichspuncte, zumal mit ersterer so viele
vorhanden wären, und erlaube mir nur, die Aufmerksamkeit dieser Leser auf einige
der wichtigsten Bestimmungen hinzulenken.
Das Kundmachungs-Patent erklärt uns, daß der Landesfürst diese Ordnung aus Anlaß
der Statt gehabten Irrungen über das, was in Landgerichtsfällen geübt werden
soll, mit gemeiner Landschaft Vorwissen und Gütn willen gegeben habe.
Die ersten 29, so wie die §§. 49 bis einschließig 55 umfassen dasjenige, was wir
heute die "Strafproceß-Ordnung" nennen, worauf bekanntlich die älteren deutschen
Strafgesetze mit Grund um viel mehr Gewicht legten, als auf den s. g.
materiellen Theil, das
| Seite 368| eigentliche Strafrecht (was als Verbrechen gelten,
und wie es bestraft werden soll?), wovon in dem vorliegenden Gesetze die §§.
30-48 handeln.
Der §. 14 hat wohl als Regel den accusatorischen Proceß festgestellt, so wie
überhaupt mehr den privatrechtlichen Charakter des Strafrechtes hervorgehoben,
wie dies auch in den §§. 23, 25 (hier überdies mit Anklängen an die Blutrache,
und an das Compositionen-Wesen) und 44 geschehen ist: jedoch schon der §. 16
hatte den Zusatz gemacht, daß dort, wo kein Kläger ist, der Landrichter bei
eigener Strafe keinen Verbrecher ungerechtfertigt lassen soll, also — zur
Completirung den inquisitorischen Strafproceß beigefügt. — außerdem beruhte
die Verschiedenheit des Verfahrens auch hier, wie bekanntlich in allen alten
deutschen Strafrechten, auf der natürlichen Unterscheidung, ob der Landrichter
den Uebelthäter auf frischer That ergreift ("mit offenbarer beweislicher tat
erfaren wurd"), oder nur auf Grundlage von Inzichten gegen ihn einschreitet
("sunder allein ain gemain ungeferlich zicht red: od verdacht über im habn
wurdt"). Dies beweiset vor Allem der §. 1, und im Zusammenhange damit wohl auch
der Inhalt der §§. 2, 3, 4 u. m. a.
Die Folter (peinliche Frage — oder Gichtigung) ist zwar, als im Rechte bestehend, von dem Gesetze
vorausgesetzt (§§. 4, 8, 9, 17 u. 22), Allein sie sollte nach eben diesen
Gesetzesstellen nur bei vorhandenen dringenden Inzichten, und nur in Gegenwart des versammelten Gerichtes, so wie
erst nach vorläufiger Anzeige an den Grundherrn des Verbrechens (i. d. des
Beschuldigten) vorgenommen werden dürfen, welchem frei stand, dabei selbst, oder
durch einen Abgesandten gegenwärtig zu sein. Schon in diesem §. 8, gleichwie
noch allgemeiner im §. 52, hatte das Gesetz dem Patrimonialherrn oder dessen
Beamten das wahrhaft patriarchalische Officium zugewiesen, als Schützer seiner
eines Verbrechens verdächtigten Unterthanen bei dem ganzen Strafprocesse
gegenwärtig zu sein, und so dem gutsherrlichen Verhältnisse eine eben so
erhabene als gemüthvolle Weise zu imprägniren gesucht.
Alle eben bezogenen §§., in Verbindung mit den schon früher bezogenen §§. 1-3,
sind aber zugleich eben so viele Zeugen für die eifrig humane Sorgfalt des
Gesetzgebers, den Beschuldigten gegen die
| Seite 369| Willkür des Richters in Schutz zu nehmen, und eben
diese Tendenz hatte die wichtige Abänderung des §. 2 dictirt, die mit der,
anmerkungsweise unter diesem §. hinzugefügten Reformation, Ferdinands I.
herbeigeführt worden ist.
Von vorzüglicher Wichtigkeit in dieser Hinsicht ist der Inhalt der §§. 9 und 28,
wornach das Landgericht, vor welchem alle einzelnen Gerichtsacte, und
insbesondere auch die peinliche Frage vorzunehmen waren, aus dem Landrichter und
noch mindestens sechs verständigen und tauglichen Personen zusammengesetzt sein
sollte.
Dagegen lag dem Gesetze nicht minder die öffentliche Sicherheit am Herzen, und
es sollte, vermöge der §§. 3, 4, 5, 12, 13, 14, 16, 17, 23 und 48, nach
Möglichkeit kein Verbrechen unverantwortet und ungerechtfertiget bleiben, und
kein Uebelthäter oder Verdächtigter ohne Urphehde (Abschwörung aller
feindseligen Gesinnung und Rache) entlassen werden, so wie denn insbesondere
auch der zweite durch Ferdinand I. an dieser Landgerichtsordnung verfügte
Reformationspunct (nach Inhalt der Anmerkungen zu den §§. 25 und 26), in
Beziehung auf gewissere Bestrafung der Todtschläge und strengere Nachweisung der
oft ungegründeten Nothwehrs-Entschädigung, auf ebendieser Rücksicht beruht. —
Nur die, freilich im Geiste der Zeit gelegene Rücksichtnahme bei Geltendmachung
des Strafrechtes auf des Klägers und Beschuldigten Standes- und persönliche
Verhältnisse, wie sie in den §§. 11, 13, 24 angedeutet ist, kann aus dem
Standpuncte der Gerechtigkeit — der Gleichheit des Rechtes für alle
Staatsangehörigen — um so weniger gut geheißen werden, als diese
Gesetzesstellen nur zu deutlich der Parteilichkeit des Richters ein
Hinterpförtchen offen ließen, um vornehme oder irgendwie einflußreiche Personen,
selbst für die größten Verbrechen, straflos, oder höchstens mit einer
unempfindlichen Geldbuße durchschlüpfen zu lassen.
Die Beweistheorie wurde (im §. 49) mit der einzigen Bestimmung abgethan, daß
Verbrechen (Malefizhändel) nicht
gestraft werden sollen, außer wenn sie sich "zu dem Beschuldigten ernstlich,
wahrlich und glaublich erfunden hätten;" womit also der subjectiven Ueberzeugung
(conviction intime) der Richter ein sehr freier Spielraum eingeräumt war.
| Seite 370|
Dagegen war dem civilrechtlichen Momente des Strafprocesses, der Zurückstellung
des durch ein Verbrechen entzogenen Gutes, und Vergütung sonstigen Schadens (dem
späterhin sogenannten Adhäsions-Verfahren), so wie der Gerichtskosten laut der
§§. 14, 15, 18, 21 und 23 die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet, und selbst das
(Contumacial-) Verfahren gegen flüchtigen Verbrecher wurde im §. 29 einer
allgemeinen Cynosur gewürdiget.
In Beziehung auf den materiellen Theil dieses Strafgesetzes bleibt merkwürdig,
daß der Gesetzgeber nach Inhalt der §§. 30, 50, 54 und 58 unverkennbar durch
eine taxative Aufzählung aller landgerichtsmäßigen Händel, also durch qualitativ
und quantitativ erschöpfende Bestimmung dessen, was als Verbrechen anzusehen,
und zu bestrafen sein soll, die richterliche Willkür abschneiden wollte, dann
aber durch die Aufnahme der umfassenden Bestimmung des §. 48 die ganze Wohlthat
wieder paralysirte. Oder wird etwa durch eine solche Norm, "wornach der Richter
[unter dem Titel leicht zu schmiedender Analogien] jede an sich unrechte
Handlung, welche zwar im Gesetze nicht ausdrücklich bedacht wurde, allein einer
daselbst beschriebenen ungefährlich gleich ist, billich und rechtmäßig (nach
seinem subjectiven Ermessen) als Landgerichtsfall (Verbrechen) ansehen mag" das
früher erfolgreich bekämpfte Ungethüm richterlicher Willkür nicht wieder unter
der Gestalt einer vielköpfigen Hyder heraufbeschworen? Und doch finden wir diese
unbegreifliche Bestimmung sich vererben auf alle folgenden vaterländischen
Provinzial-Landgerichtsordnungen, selbst auf die erste einheimische
Gesammt-Strafgesetzgebung (die Constitutio
crimina1is Theresiana von l768, Art. CIV)! — Erst Josephs
Scharfblick und Gerechtigkeitssinn hatte, wenn gleich in's andere Extrem (der s.
g. buchstäblichen Auslegung) übergreifend mit dem §. 13 seines St. G. B. über
Verbrechen vom 13. Jänner 1787 den Nerv solcher verhängnißvollen
Richter-Omnipotenz erdrückt, und jene wohlthätige Gesetzesbestimmung angebahnt,
die wir im Art. VI. der Einleitung unseres gegenwärtigen Strafgesetzbuches vom
3. September 1803 verwirklichet sehen.
Eben so bemerkenswerth ist es, daß die umsichtige Aufzählung der für
Malefizhändel erklärten Handlungen nirgends von der Strafbestimmung Erwähnung
thut, und daß sohin unser
| Seite 371| vorliegender Strafcodex die Bestimmung: "wie all'
diese Verbrechen bestraft werden sollen, ob nämlich, wie der §. 29 andeutet,
'allein die Strafe des Leibes', oder die Strafe 'Leibs und Guts'; — oder nach
den schon berufenen §§. 11 und 13 eine 'Verwandlung der Leibesstrafe in
Geldstrafe' Platz greifen soll" — in das freie Ermessen des Richters
gestellt, und ihm sofort überlassen hat, "zu erkennen, was (nach Herkommen und
Gerichtsgebrauch) Recht ist" arg. §§. 23, 25, 26, 28, 43, 44, 48, 49, 50, 53,
55, 57 etc.).
Was die Reihefolge der in den §§. 30-47 aufgezählten Verbrechen selbst betrifft,
so hat sie unverkennbar unseren sämmtlichen vaterländischen Gesetzgebungen der
späteren Zeit als Vorbild gedient, und erschöpft ungefähr das Gebiet selbst der
heut' zu Tage noch als Verbrechen erklärten Handlungen; hierbei aber hat der
Gesetzgeber die Begriffsbezeichnung der einzelnen Verbrechen regelmäßig mit
Einem Kernworte ausgedrückt, und die Subsumtion der vorkommenden Fälle unter
diese Definition wieder der selbsteigenen Interpretation und Entscheidung des
Richters, nach Maßgabe des allgemeinen Sprachgebrauches, anheimgestellt. —
Wie sehr aber diese Gesetzgebung schon damals von dem für die Entwicklung des
deutschen Strafrechtes so bedeutsamen Gesichtspuncte geleitet worden, dasselbe
nicht blos auf eigentliche Rechtsverletzungen zu beschränken, sondern auch auf
Handlungen gegen Sittlichkeit und Religion auszudehnen, bewähren unter andern am
lebenskräftigsten die §§. 35, 41 u. 45, wenn sie die "Selbstentleibung, die
Unzucht mit dem Viehe oder mit gleichem Geschlechte", und "die Entweihung von
Kirchen oder Friedhöfen durch Rumor, Fechten oder Blutvergießen in denselben" zu
Verbrechen qualifizieren. — Eine der denkwürdigsten Bestimmungen ist gewiß
jene des §. 35 über den Selbstmord, weil sie uns, zumal in Verbindung mit den
Parallelstellen in den §§. 19 und 20 darlegt, mit welcher Behutsamkeit und
Umsicht der Gesetzgeber schon damals auf jene Seelenstörungen und körperliche
Krankheiten Bedacht nahm, welche die Imputation aufheben! — Doch wozu eine
weitere Hervorhebung solcher Einzelnheiten? Dem Einen wird dies, dem Andern
jenes wichtiger dünken! Das Gesetz spreche für sich selbst!
| Seite 372|
der Landgerichtsordnung K. Maximilian des I. für das Erzherzogthum Oesterreich
unter der Enns, ddo. Gmunden den 21. August 1514. Nach der ersten (oben näher
beschriebenen), wahrscheinlich noch im Jahre l514 gedruckten, Ausgabe:
Hierine sein{n} die Arttigkl der Lanndgericht des Fur stentumb Oesterreich
durch die Romisch Kayserlich Maie stat etc.aufgericht.N.372.1
Wir Maximilian von gots genad{e}n Erwelter Romischer Kayser zu allen czeit{e}n
merer des Reichs in Germanien zu Hungern Dalmacien
| Seite 373| Croacien etc. Kunig Ertzhertzog zu osterreich
Hertzog zu Burgundi zu Brabant vnnd Phaltzgrave etc. Bekennen offenlich mit
disem brief vnnd thun khu{n}t allermenigklich. Als zwisch{e}n den Edln Ersemen
geistlichen vnsern andeichtig{e}n vnd lieben getrewen. N. ettlich{e}n herr{e}n
an ainem. Vnnd den von Prelet{e}n Ritterschafft vnd Stetten: annderstails vnsers
fürstenthumbs Osterreich vnder der Enns der Landgericht halb{e}n: wie vnd in was
hendln die geuebt werd{e}n sull{e}n: bisher irru{n}g gewest ist; die wir auf
baid' fail: als gemainer landschafft vndertenig bitt fur hand genom{e}n: nach
billichait bewegen vn{d} bedacht: das wir demnach sollicher 1andgericht halb{e}n
mit bayder partheyn{n} vorwissen vn{d} gutt{e}n willen: ordnu{n}g gemacht
gegeben vn{d} aufgericht: die wir auch in vnsern selbs Landtgericht{e}n also zu
leid{e}n v{n}d zu halten beslossen vn{d} angenommen hab{e}n: das auch
wissentlich mit dem brief nach folgender maynung.N.373.1.
| Seite 374|
Von erst Wo vnnd wan ain yeder landtrichter ainen oder mere vbeltatter oder
verprecher mit offennbarer beweislicher tat erfarn wurd: das er den oder
dieselben gestraks vnbefragt des Tatters oder verprechers. herren oder
desselb{e}n Pflegers. Richter oder Ambtmans annemen soll vn{d} mag: doch wan er
also angenomen ist. so sol der Lanndrichter solhs des gefang{e}n herr{e}n oder
seinen Phleger Richter oder Ambtman dannoch verkunden vnd als dann der selb her
oder sein Pfleger Richter oder Ambtman dem Landtrichter darin nit irrung thun wo
vnd wan aber ain Lanndtrichter aine{n} Tatter oder Verprecher nit an offenbarer
beweislicher tat betret{e}n. Sunder allein ain gemain vngeferlich zitht red: od
verdacht vber im hab{e}n wurdt. so sol ain Landtrichter den selben verdachtn nit
also gestracks annemen, Su{n}der zuvor des verdacht{r}n herr{e}n od{er} seine{n}
Pfleger Richter oder Ambtma{n} glaubwirdig Indicien vnd anzaig{e}n furbringen
dar aus zenemen das die zicht gegrund sey.
Vnd so das befunden wirt. so sol der herre sein Pfleger, Richter od' Ambma{n}
de{n}selb{e}n Tatter od' Verprecher antwurten an die end
| Seite 375| wie dan aines yeden Landma{n}s gebrauch vn{d}
herkome{n} vermag. (Doch den selben Tatter oder Verprecher. so er ym also vo{n}
dem Landrichter gemeldet vn{d} anzaigt wierdet. khains wegs warnen hinschieb{e}n
noch geferlich weegkhomen lassen.N.375.1
Des gleich{e}n wo ain Lanndtrichter eines Tatters od' Verprechers nit bericht.
vn{d} aber ain Landma{n} oder sein{n} Phleger Richter od' Ambtma{n} ainen
solh{e}n Tatter oder Verprecher auff seinem grundt gepiet oder verwalltung
erfarn oder vernemen wurdt. so sol yn der selb Lanndtman sein Phleger Richter
od' Ambtma{n} aber dem Landtrichter antwurt{e}n an doe end wie aines yed{e}n
Landtma{n}s geprauch vnd herkomen ist.
Wo dann ain Lanndtrichter ainen Tatter oder Verprechen so Jm beruerter gstalt
geantwurt peinlich frag{e}n, vnnd aber der selb Tatter oder Verprecher nit so
vil bekente das er zum tod gericht, vnd deshalb mit dem leben ledig gelassen
wurd. so sol doch der Lanndtrichter ainen sollichen gefang{e}n nit ledigen. dan
mit des her{n} Phlegers Richter oder Ambtmans. von dem der tatter geanntwurt wor
wissen, vn{d} das der
| Seite 376| selb in des Tatters vrfehd oder ander weg auch
notdurfftigklich versichert werd.
Wan vn{d} so offt aber ain Landtman Pfleger Richter oder Ambtmann dem ain Tatter
oder verprecher zugehort oder in des grundt oder verwalltung er betreten wurd.
dem lanndtrichter den tatter oder verprecher auf offenbar beweislich tot nit
volgen lassen: oder aine{n} Tatter oder verprecher auff glawbwirdig zicht
verdacht vn{d gegrundt Jndicien. oder so er ainen Tatter oder verprecher selbs
erfarn vn{d} begreiffen dem Landtrichter nicht antwurt{e}n dar inn irrung oder
verhindrung thun oder den tatter oder verprecher warnen hinschieben oder den
tatter geferlich hinkomen lassen wurd. der selb herr oder landtman Phleger
Richter oder Ambdman sol alczeit dem Landtrichter zway und dreyssig pfundt
pfennig peenfall vnableslich zu bezal{e}n verfall{e}n vn{d} schuldig sein. vn{d}
dannoch so ainich gefard dar inn gespurt oder erfar{e}n wurdt in vnser als
Landsfürsten strafft vnd peen steen.
Jtem in welch{e}n der obberurt{e}n weeg ayn Landtrichter ainen Tatter oder
verprecher annemen wurdt. so sol vnd mag das bescheh{e}n Nemblich ob der Tatter
oder verprecher haymisch vnd ain Angesessner oder Jnwoner war. alsdan allain wie
er mit Gurtl vmbfangen ist: wo er aber ain Frembder oder Streych{e}nder tatter
oder verprecher wer alsdan mit leib vnd gutt.
Vnnd ob er mit peinlicher frag gegen im furnemen wurd. so sol er das dem herren
oder Pfleger Richter oder Ambtman dem der tatter oder verprecher zugehort oder
in des grundt oder verwaltung er betretten wurden verkunden. der mag alsdan ob
im gemaint ist selbs od' durch yemand von seinen wegen zu der peinlichen frag
vnnd dem rechten khomen vnd die vernemen.
Vnnd nicht destermynder sol der Lanndtrichter aufs wenigist bis
| Seite 377| in sechs p[er]son die darzu verstendig vn{d}
teiglich sein aus dem Landtgericht od' wo er die nit fund von Ambtlewten
Stetten, Merckhten in der nechend zu im fordern vn{d} entpiten vnd in der selben
gegenwurttigkait vnd mit irm rat die peinlich frag furnemen.
Vnd nach dem sich bisher mag begeben habt{e}n. das die Tatter od Verprecher so zu
straff leibs vn{d} lebens schuldig befunden vnd geurtailt etwo auf treffenlich
getrew furbet od' abtrag zeittlichs guts solcher straff geledigt in ansehung
ettlicher bewegnuß vn{d} vrsach{e}n so yeczuzeit{e}n an aines Tatters oder
Verprechers person schicklichait frundtschafft od gestalt seiner handlung vn{d}
tat gemerckt vn{d} befund{e}n werd{e}n mug{e}n sein. wiewol nu hierin beswerlich
ist mass zu seczen. sond' die Recht ainen yed{e}n Landman der Landgericht hat
weisen wie er sich darin nach gutter conscienz vnd gewissen hallten. vnnd
nemblich das zeittlich gutt nit on besonnder vrsach fur das Recht vnd die
rechtlich straff seczen sol.
So ordnen wir doch hiemit zu merer vnderricht vnd verstanndnus der sach{e}n. wo
ain Landman der Landtgericht hat an einem Tatter oder verprecher auf sein
bekanntnus vor der vrtel solch aigenschafft oder vrsachen seiner p{er}sonn
schicklichait fruntschafft od' handlung vn{d} tat mercken vnd befinden wurd. das
derhalb{e}n mit leiblicher straff mitleiden mit ym zutrag{e}n. vnd solch
leiplich straf in abtrag treffenlicher getrawer furpet. Oder ains zimlichen
zeittlichen guts zukern wer. so mag solhs bescheh{e}n. vnd der Tatter oder
Verprecher darauf des rechten vnd der Vrtl entlad{e}n vnd erledigt werd{e}n.
Doch das wie obsteet die gedacht{e}n Aygenschafft vrsachen vn{d} bewegnus nach
des Landtman der Landgericht hat. gut{e}n Consciencz betracht vn{d} zufordrist
vnd für das abbitten un{d} zeittlichen abtrag geseczt vn{d} angesehen
werden.
Vnnd ob ain Tatter oder Verprecher der solher gstalt geledigt werd{e}n wolt. dem
Landtrichter von ainem herren Phleger od' Ambtma{n} uberantwurt war, so sol die
erledigu{n}g auch nicht beschehen. dan mit desselb{e}n herr{e}n Phleger Richter
oder Ambtmans wissen vnd notdurftiger versicheru{n}g. es sey mit des Tatters
vrfehd oder yn annder weg.
| Seite 378|
Wo aber die ob angezaigt{e}n vrsach{e}n vn{d} bewegnus nit verhannden wern. vnd
deshalb{e}n Urtl vnd Recht geen wurd. alsdann nach der Vrtail sol khain Landtman
der Landtgerich hat. noch der Lanndtrichter macht haben den tatter vmb gelts
willen zu erledigen.
Jtem wann ain Tatter od' Verprecher von ainem beschedigt{e}n oder belaidigten
oder desselb{e}n fruntschaft angeclagt wirdet. so sol auf solh anclag vber den
Tatter od' Verprecher gericht werdn wie recht ist. vn der Tatter oder Verprecher
vmb gelt. furpet. oder and' vrsach{e}n on wissen vnd willen des Clagers nit
ledig gelassen werden. vnnd ob der Tatter oder Verprecher zum todt gericht
wurdt. so sol der Clager den gerichtscost{e}n halb bezale{n}. Doch der
Landtrichter solch gerichtscostu{n}g bey seine{n} gutt{e}n trawe{n} vnd glawben
furbringen. vnd ob der Clager den halb{e}n Cost{e}n nicht vermocht. alsdan mit
abpruch oder nachlaß nach seiner notdurfft mitleyden mit ym haben.
Jtem wan aber khain Clager verhannden wer. so sol der Lanndtrichter den
gerichtscosten selbs trag{e}n. es wer dan das der Tutter od' verprecher der
haymisch vn{d} ain Jnwoner wer, nit erben verliss. deshalb{e}n dem herr{e}n yn
des grundt vn{d} verwaltu{n}g er betret{e}n wer. sein verlassen gutt zusteen
wurd. Nachdem wir vnsren Landtlewtt{e}n die selbe{n} fall so vil sich der von
iren vndertane{n}, vn{d} pawerslewt{e}n begeb{e}n bis auf vnser wolgefallen aus
gnaden zustell{e}n. Doch vns solh fall von personen des Adls vnd aus den Steten
vnd Marckhten vorbehallten. so sol der selb herr den Gerichtscosten davon
bezalen.
Doch sol der Clager belaidigt vnd beschedigt vmb seiner notdurfft vn{d} des
Gerichtscostu{n}g willen. den Tatter oder Verprecher vngemelt vn{d} vnbeclagt
nit lassen. vnd der Landrichter wo khain Clager nit wer. kainen Tatter oder
Verprecher auch vmb besweru{n}g willen des Gerithscosten noch aus andern
vrsach{e}n vngerechtfertigt lassen die baid bey vnser als herr{e}n vn{d}
Landtsfursten vngnad. peen vnd straff damit wir wo wir sollicher vbersehu{n}g
bericht werd{e}n strengklich geg{e}n yne{n} furneme{n} welle{n}.
| Seite 379|
Jtem wo ain Tatter od' Verprecher in peinlicher frag oder sunst auff ainen
anndern. ain oder mer Lanndtgerichtmessig oder Maleficz tat oder verhanndlung
eroffnen oder bekennen wurdt: damit sich dann der selb beschuldigt oder bezigen
so er villeich vnschuldig wer. noch bey leb{e}n des gefang{e}n destleichter
v{er}anwurt{e}n vn{d} nit vnverdint vnd vnwissen fenngklich angenomen vnd mit
peinlicher frag genot werd: so sol der Landtrichter vor vnd ehe der obgedacht
gefanngen der also auf ainen andern ewffent oder bekent het zum tot gericht
wirdet. dem herren Phleger Richter oder Ambtman des der beschuldigt vnd beczigen
ist solchs zeitlich verkunden da mit er das seinen beschuldigten furhalten vnnd
daraus desselb{e}n schuld od' vnschuld abgenomme{n} vn{d} erkundt werden mug.
vn{d} sol ain her Phleger richter od' Ambtma{n} so im ain solich vrgicht
angezait wirdet seine{n} beschuldigt{e}n zu recht hallt{e}n. vnd so glaubwirdig
Jndicien vber yn finden wurd{e}n dem Lanndtrichter antwurten un{d} yn nicht
schieben noch hinkomen lassen bey peen vnd straff wie obsteet.
Jtem ob bey ainem frembden Streichenden Tattar mer guts oder gelts weder auf den
gerichtscost{e}n wie vorsteet geen gefunden wurdt. so sol der Lanndtrichter die
vbermaß sochs gelts vn{d} gutts ain iorlang vnverkumbert behalt{e}n. vnd ob
yemands in der zeit khem vn{d} bewise das im sollich gut zugehoret. alsdann den
selben das gut on ausred geben vnd volg{e}n lossen. vnd nichts dann allein den
furfanng vn{d} gerichtscosten davon bezalen.
Wer vmb Malefitzhenndl in gefenngknus leg vnd ym in solcher fengkunß oder auch
lediger vn{d} nit in fengknus aus boesem willen vn{d} nicht aus geprech{e}n
seiner vernunfft vnd synn selbs den tot tette. darauf dann ain Landtrichter sein
gegrundt erfarn vnd aufmerckh{e}n hab{e}n sol. so sol derselb entleibt nach
malefitz recht gericht werden. vnd sein verlossen hab vn{d} gutter nemblich von
gemainen vndertanen vnd pawrslewtn den herschafftn der Landtgericht, denen wir
solh fall bis auf vnser wolgefallen auß gnaden zu stellen: volgen vnd bleiben
doch vnns vorbehalt{e}n der gleich{e}n fall: so sich von Personen des Adels oder
aus den Stettn vnd Merckt{e}n begeb{e}n. Vnd vo{n} solhen verlassen Hab und
| Seite 380| Guttern: sol der zichtiger vn{d} Gerichtscosten vnd
was auf den entleybten geen wurd bezallt werden.
Wer ym aber lediger vnd ausserhalb fenngknus aus geprechen seiner Vernunfft vnd
Synn den tod tette: der sol nit nach Malefitz gerechtferttigt. Sonder nach
Cristenlicher ordnung besteet werden. vn{d} sein verlassen hab vn{d} gutter
seine{n} erben volg{e}n wie auch die recht v{er}mug{e}n.
Vnd wo in ainem geritht gestolen gut wie das namen hette gefunden. vnnd von
einem: fur empfrembt gut beclagt vn{d} beweist wurd, also das ym solliches
Rechtlich zugehort. so sol das dem selben anclager on entgeltnus wider zu
hannd{e}n gestellt werd{e}n. vnd sich der Landrichter allein des furfanngs
benug{e}n lassen vn{d} sol der Jhen bey dem solh empfrembdt gut gefunden wirdet:
seinen Gaber Verkaufer oder and' gestalt bewerlich anzaigen das es mit ainem
erbern Tittl in sein gwallt komen sey vnd so das beschehen ist. sol er damit
gegen dem landtgericht seiner person halb{e} nicht verschult hab{e}n.
Jtem wan ain p{er}son die ander vmb Maleficz anclag{e}n wurd. so ferr dan der
clager seiner clag dem Landtrichter notdurfftig Jndicien anzaig{e}n wurd. so sol
darauf der Landtrichter den beschuldigten annemen vnd mit der frag Gichtigen vnd
Rechtfertigen.
Wo aber ain P{er}son die ander Maleficz bezeichen vnd darumb nit notdurfftig
Jndicien anzaigen wurd. so sol ain Landtrichter den beschuldigten mit peinlicher
frag nicht gichtigen, aber so der Clager seiner clag vn{d} beswerung ausserhalb
notdurfftiger Jndicien nit obsteen vn{d} geratt{e}n wolt, vnd Rechts begeret. so
sol der Lanndrichter den beschuldigt{e}n auch daneb{e}n den Clager fengklichen
annemen vnd hallten. bissolang durch den Clager od' in ander weeg gnungsam
Jndicien erfar{e}n werden. vnd so das beschiecht. so sol der Landrichter darauf
handln wie recht ist. wo aber notdurfftiger Jndicien nit gefunden wurden. alsdan
sullen sy widergelassen werden. vn{d} zu des Landgerichts erkhantnus vnd
messigung steen was dem beclagt{e}n vmb die zicht vangknus vnd schad{e}n von dem
Clager beschehen soll.
| Seite 381|
Doch yn dem allem sollen in alweg des Clagers vnd beschuldigten personen vn{d}
derselb{e}n gstallt aigenschafften. wes{e}n vn{d} schicklichait betracht vn{d}
angeseh{e}n werd{e}n.
Jtem vnd wo todsleg bescheh{e}n sol ain La{n}dtrichter nit macht haben die zu
vertadingen oder die Todtsleger zu sichern es sey dann das sich die Todtsleger
sambt dem das sie sich mit Jm dem Landtrichter vertadigen. zuvor mit der
entleibten Fruntschafft auch vertragen. vnd sich darzu geg{e}n dem Landtman
seinem Phleger oder Amptman. doch on ainich bezalung Gelts vnd Gutzs. versuent
vnd seinen willen erlangt haben auf das der todsleger seinem herrenn desselben
Pfleger oder Ambtman nit zu Trucz vmbgee. Doch mag ain Lanndtrichter die
Todsleger zu guttlichen tagen mit willen der entleibten Fruntschafft wol
sichern.
Vnd wann gleich wol ain todsleger mit des entleibten Fruntschafft vertragen. vnd
mit dem Landtgericht vertadingt auch mit dem Lanndtmann seinem Phleger oder
Ambman versuent ist. dieweil aber ain yeder Todschleger zu fordrist vnser. als
Romischen Kaysers auch herren vnd Landsfursten gnad vn{d} huld verwurckht. ob
dann der Todschlag aus muttwillen vnd leychtferttikait bescheh{e}n wer. so sol
der Todschleger ain absolution bey vns oder vnnserem Regiment erlangen. soferr
es aber ain Todschlag der aus notwier beschehen wer. so sol vn{d} mag der
Todschleger von der herrschafft des Landtgerichts absolviert werdenN.381.1
| Seite 382|
Jtem wer gutter findt. es sey geldt oder anders. der sol die in der Pfarr dar ynn
sie gefunden werd{e}n. drey suntag nachainander auf der Canntzl verkunden
lassen. vn{d} schuldig sein. Jar vn{d} tag vnverkumbert zu hallten vnd ob ymands
khem. dem die zu gehorten demselben die on entgelt wider folgen lossen.
Wo aber ainer gefunden gutter verhielt: vnd wissen het wem die zugehorten.
derselb sol nach gestalt des verhalten guts. vnd nach erkandtnuß des
Landtgerichts oder Sechs personen, so der Lanndtrichter wie oben in ain{e}n
artigkl steet. zu im nemen sol daru{m}b gestraft werd{e}n.
Jtem welcher ain Malefitz oder Lanndgerichtmessigen hanndl. dardurch er allein
die Straff des leibs verschuld her. begeen vnd darauf fluchtig vnd entweichen
wurd. so sollen seine hab vnd gutter. den Erben volgen welher aber ain solh{e}n
handl dar durch er die straff leibs vnnd guts verschuldt het begeen vnnd darauf
fluchtig ward. desselben hab vnd gutter sollen halb dem Gru{n}dtherrn vn{d} halb
dem La{n}dtgericht. so wir ynen als herr vn{d} Landffurst auch aus gnaden bis
auff vnser wolgefallen zustellen. volgen vnd bleiben.
Wer im selbs den tod thuet. doch ausgeschlossen ob solliches aus vrsachen
vnsinnyger weis oder besweru{n}g ainer kranckhait beschehe. so sol es nit fur
Landtgerichtmessig geacht werden. auch der Jhen in des haws solhs beschiecht. so
ferr er khain schuld daran hat. des mit nichten entgellten.
Wer Brief oder Myntz. Gold od' Sylber selstht [=felscht]. oder geringer macht.
vnd der wissentlichen fur gold vnd Silber ander Co{n}terfet metal. dergleich{e}n
wer falsth Edlstain fur gut vnd recht wissentlich{e}n verkauft od' hingibt oder
wer des Landsfurst{e}n Muntz saygert vnd dieselb in dem Landt auffkaufft: vn{d}
dar auß von gewynns weg{e}n fuert vn{d} fur volkomen vertreibt oder in
ainich{e}n weeg. wider die ordnung vnd gesetz der Muntz hanndlt.
Wer wider die natur als mit ainem Viech od' Manspild vnkeuscht. Welcher Frawen
oder Ju{n}ckfrawen wider yren will{e}n zu vnkewsthait zu nott{e}n vndersteen.
oder die werckh also bezwungenlichen volpringen. das die Fraw oder Junckfraw auf
die geschitht clagen wurd.
| Seite 384|
Ain yegclicher Diebstal der mit Recht peinlich gestrafft werd{e}n mag.
dergleichen Rawberey. doch sol vnd mag ain yeder. dem sein gut gestol{e}n oder
geraubt word{e}n ist. Ee vn{d} Er deshabn mit Clag an das gericht kumbt. dem
selben seinem gutt wol mit frischer tadt nachstell{e}n. Und so er den Tatter
betritt: sein empfrembt gut wider zu seinen handen nemen vn{d} solchs dem
Lanndtrichter ansagen. vnd seinen furfang darumb geb{e}n. Er soll auch schuldig
sein: den selb{e}n Tatter dem Landrichter anzuzaigen. Doch wo ainer ainen Dieb
hinder seinem dach betridt. vnd sein gestolen gut mit frischer tat nympt. sol er
davon nichts schuldig sein vn{d} geg{e}n nyema{n}ds v{er}hanndlt haben.
Wer ainem sein weib oder khind oder sein vnbeuogten Bruders swester. oder
pflegkinder haimlich od' offenlich mit gwallt wider seinen will{e}n raubt vn{d}
empfiert.
Vnd sunst all Malefitz sach{e}n. henndl vnd tat so peinlich vnd den obgeschriben
vngeferlich gleich sein. vnnd doch hye nit bedacht noch gemelt. vn{d} fur
Landgerichts henndl pillich vn{d} Rechtmessig verstand{e}n werd{e}n mug{e}n.
Doch soll{e}n sollich oberzellt vn{d} ander Landtgerichts vn{d} Malefitzhendl nit
gestrafft werd{e}n. Sy hab{e}n sich dan zu den beschuldigt{e}n erstlich warlich
vn{d} glawblich erfu{n}d{e}n.
| Seite 385|
Jtem wo ain Landtgericht oder yemand annder wer der wer kirchtag behuet hat. es
sey yn pan oder andern dorffern. so sol er die zeit desselb{e}n kirchtags zu
wenndl haben. wie aines yeden alltherkhomen ist. Doch was Malefitz vn{d}
Lanndgerichts hendel sein die sollen dem Landgericht zusteen, vnd darynn wie
obsteet gehandlt werden, vnd sunst ausserhalb kirchtag behuet sollen die wendl
zusteen vn{d} volgen ainem yeden der die von allter gehabt hat vn{d} wie
herkhomen ist.
Es sollen aber die Lanndtrichter vn{d} sunst ain yeder die klain wendl nach
gestallt vnnd herkhomen der tat auff gnugsam verhor vnd erkundigung der selben
zimlich{e}n getrewlich vnd nach erberkhait Taxieren vnd nemen.
Es sol auch ains Tatters oder Verprechers herr Pfleger Richter oder Ambtman zu
solher verhor vn{d} erkundigung verkhundt werd{e}n der mag dabey erscheinen
vn{d} solh straff vernemen.
Desgleichen sol es auch in den pantadingen mit den wenndeln nach gstalt vnd
herkhomen ainer yeden tat erberlich getrewlich vn{d} zimlich gehallten vnd
nyemand wider pillichait beswert noch gedruckht werden.
Aber in andern fellen ausserhalb obbestimbter vn{d} gedachter Landgerichts vnd
Malefitz hendl vn{d} wenndl sol khain La{n}dtrichter einzegreiff{e}n noch zu
ha{n}deln macht noch gwallt haben noch ynen zu thun gestatt werden.
Wo aber ain Landtrichter das in ainen od' mer weeg vberfuere. so sol er wie sich
gepurt von vns darumb gestrafft werden. vnd wo yemandts daryn belaidigt oder in
schad{e}n geursacht wurde deshalben durch den Landtrichter abtrag beschehn. wo
das aber nit beschehe. so sol der Landtrichter oder der Jhen der sollichs
gehanndlt hat an den orten da sich gepurt darumb zu verhoer vnnd Recht
steen.
Vnd nach dem vns nit muglich ist dise Lanndgerichtsordnung notdurfftigklich zu
bedenckhen. vn{d} sonderlich die Malefitz vn{d} Landgerichts
| Seite 386| henndl. auch die wendl alle zu bestimmen vn{d} den
selben maß zesetz{e}n. so behallten wir vns un{d} vnsern Erben hierein beuor
solh ordnu{n}g vber kurtz od' la{n}g zu bessern. zu waygern dauo{n} od' darzu zu
thu{n} wie vns alzeit not fruchpar vn{d} zimlich anseh{e}n wirdet.
Vnd dise obgeschriben ordnu{n}g sol vns als herren vnd Landsfursten an vnsern
Furstlichen oberkhait{e}n vn{d} gerechtinkhait{e}n vn{d} sunst menigklich an
seinen alt{e}n briefflich{e}n vrku{n}d{e}n ob yma{n}d ainiche dawid' het auch
pantedi{n}g vnverletzlich vn{d} on schad{e}n sein alles getrewlich vn{d}
vngeferlich.
Vnd emphelhen darauf den Erwirdigen vnd Edln Ersamen geistlichen vnsern
andechtigen vnd liben getrewen. N. allen vnd yegclichen Stennden gemainer
Lanndtschafft vnnsers Furstentumbs Osterreich vnder der Enns samentlich vn{d}
sunderlich mit ernst vn{d} well{e}n das sy ditz obbegrffen vnser ordnu{n}g wie
auch wir selbs thun. guetlich an{n}emen. der selbn in allweg nachkomen die steet
vnd vesst halt{e}n. volzieh{e}n vnd handthab{e}n. auch mit nichte da wider thun
noch yemands zu thun gestatten. yn khain weeg. bey vermeidung vnser Swern Vngnad
vnd Straff. Das maynnen wir ernstlich. Mit vrkhundt ditz briefs mit vnnsrem
anhangenden Jnnsigel besiglt. Geben in vnnser Stat Gmunden am
Ainundzwaintzigisten tag des Monets Augusti. Nach Christi gepurd
Fünffzehenhundert vn{d} ym vierzehennd{e}n vnser{n} Reiche. des Romischen ym
Newnundzwaintzigisten Vnd des Hungerischen ym Funffvndzwaintzigisten Jaren.N.386.1
Fußnoten
⇭N.354.1 Dieß zum Troste für jene — wie man
heut zu Tage wohl hoffen darf — nur mehr geringe Anzahl von Praktikern,
welche noch immer an der sogenannten praktischen Wichtigkeit solcher
Untersuchungen zweifeln!
⇭N.355.1 Deutsche
Staats- und Rechtsgeschichte, nunmehr schon in der 5. Ausgabe. Göttingen,
1844.
⇭N.355.2 Deutsche Rechtsalterthümer.
Göttingen, 1828.
⇭N.355.3 Das deutsche
Strafverfahren, 3. Ausgabe, Heidelberg, in 2 B. 1839; und Grundsätze des
gem. deutschen Privatrechtes, Regensburg, 6. Auflage 1842 u. 1843 in 2
Bden.
⇭N.355.4 Geschichte des römischen Rechts im
Mittelalter, Heidelberg, 2. Auflage 1834 in 3 Bden.; und System des heutigen
römischen Rechts, Berlin 1840, bisher 5 Bde.
⇭N.355.5 Das Erbrecht in seiner welthistorischen
Entwicklung, Berlin und Stuttgart 1824 bis 1835 in 4 B.
⇭N.355.6 Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft,
herausgegeben ursprünglich von Savigny, Eichhorn, Göschen und
beziehungsweise Rudorff. 11 Bände, Berlin 1815-1842, und vom 12. Bande das
1. Heft, 1844.
⇭N.355.7 Zeitschrift für deutsches
Recht und deutsche Rechtswissenschaft von Reyscher und Wilda, Leipzig 1.-8.
Band, 1839-1843.
⇭N.355.8 Sieh
hierüber die eben so lebhafte als beziehungsreiche Fehde zwischen Beseler
und Puchta in Eberty's Zeitschrift für volksthümliches Recht und nationale
Gesetzgebung, 1. Hft., S. 66, und 4. Hft., S. 236, so wie die besonderen
Broschüren beider Schriftsteller über den Gegenstand der Frage, Berlin und
Leipzig 1844.
⇭N.356.1 Grundriß einer
Geschichte des deutschen peinlichen Rechtes und der peinlichen
Rechtswissenschaft, Sulzbach 1809 u. 1810 in 2 Theilen, sammt Anhang über den gegenwärtigen Zustand
der Criminalrechtswissenschaft, Landshut 1810.
⇭N.358.1 Die Panthaidungen von Wartenstein
und Grimmenstein. In dieser Zeitschrift J. 1829, II. Bd. S. 189-206.
⇭N.358.2 Wenn
hier schon überhaupt jeder in der neueren Zeit vorkommenden Bestrebung in
dieser Richtung Erwähnung gethan werden soll, so müssen allerdings auch die,
obgleich sich nicht insbesondere auf das Strafrecht beziehenden,
Darstellungen von Beck über "Victorin Cornelius von W'scherd's neue Bücher
von den Rechten, den Gerichtshöfen und der Landtafel im Lande Böhmen" in
dieser Zeitschrift, J. 1841 3. B. S. 291-317, und Grüner's "Beiträge zur
Geschichte der k. Stadt Eger und des Eger'schen Gebietes Prag 1843" (dem
juristischen Publicum insbesondere empfohlen durch Haimerl in Schmidl's
österr. Blättern für Literatur und Kunst vom 20. April 1844), gleichwie
neuestens Rößler's Darstellung der vorbestandenen und gegenwärtigen
bürgerlichen Gerichtsstellen und der sogenannten Nebenrechte Prags in
Wessely's Themis, neue Folge, 8. Heft. S 79-132, in Erinnerung gebracht
werden.
⇭N.359.1 Mit diesen Worten würdige nicht ich, welchen
vielleicht die Dankbarkeit des Schülers für den verehrten Lehrer, oder die
kindliche Pietät für den väterlich-gütigen Wohlthäter zur Parteilichkeit
verleiten könnte, — sondern ein unabhängiger Meister dieser Wissenschaft,
nämlich Jenull, das obige Werk Egger's im 1. Bande seines österr.
Criminalrechts, Gratz 1820, Vorrede, Seite XL.
⇭N.359.2 Nur gegen die Eine Bemerkung Kitka's, niedergelegt
in dieser Zeitschrift, J. 1833, II. Bd. S. 97, muß ich eifern, "daß man sich
vermöge der Verschiedenartigkeit der vor der Theresiana in den verschiedenen
österr. Provinzen geltenden Strafgesetzgebungen wohl selten und schwer in
der Absicht Raths erholen könne, um aus denselben zur Erläuterung des jetzt
geltenden Strafgesetzbuches einen besonderen Gewinn zu ziehen." Dagegen sei
vorläufig blos erinnert, daß selbst in der letzterwähnten beschränkten
Auffassung gerade zum Verständnisse des von Kitka a.a.O. vorzugsweise
maßgebend angedeuteten Theresianischen Codex das Studium der
vortheresianischen Strafgesetze unabweislich sei, indem jener auf diese
basirt, und die große Kaiserin ihrer Gesetzgebungs-Commission mit h.
Rescripte vom August 1752 wörtlich anbefohlen hatte: "die in Böhmen
vorgeschriebene Nemesin Josephinam zum Grund und Richtschnur der zu
verfassenden peinlichen Gerichtsordnung zu nehmen, und hiervon nicht so
leicht abzugehen; beinebst aber sowohl die in Criminalibus nachgefolgten
Generalia, als auch die in der Ferdinandea ausführlicher, dann in der
Josephina enthaltenen Sätze gehörigen Orts beizurücken."
⇭N.360.1 In jüngster Zeit wurde W. A. Schmidt's neu
entstandene Zeitschrift für Geschichtswissenschaft in der deutschen
allgemeinen Zeitung (Nr. 129 von 1844) mit folgenden trefflichen Worten
empfohlen: "Wir können zum Bewußtsein der Gegenwart und über deren
Entwicklung zu neuen Lebensgestalten nicht gelangen, ohne die Vergangenheit
zu verstehen, und zu diesem Verständnisse reichen die allgemeinen Gedanken,
mittelst deren man das Wesen des in der Geschichte waltenden Geistes
begreift, nicht aus; vielmehr wollen die unendlichen Einzelnheiten des
geschichtlichen Stoffes durch sammelnde und sichtende Thätigkeit
überwältiget werden."
⇭N.362.1 Wie lebensvoll hat allerneuestens Biener in der Zeitschrift für
geschichtliche Rechtswissenschaft, XII. Heft, S. 69-130, den Zusammenhang
solcher rechtsgeschichtlicher Entwicklung mit den hochwichtigen
Legislativfragen der Jetztzeit, in Beziehung auf die neueren Vorschläge zur
Verbesserung des Criminal-Verfahrens in Deutschland, (des endlichen
Rechttags, des Instituts der Procuratoren und Kläger von Amtswegen aus dem
14ten Jahrhunderte, mit dem heut zu Tage vorgeschlagenen öffentlichen
Schlußverfahren und den s. g. Staats-Anwälten!) nachgewiesen! — Dabei
wird übrigens der Freund des Fortschrittes dem dort ausgesprochenen starren
Festhalten an dem historisch Ueberkommenen, blos weil es historisch ist,
nicht so unbedingten Beifall zujubeln!
⇭N.362.2 Gedruckt zu Wien bei J. J. Kürner in mehreren unveränderten
Ausgaben von 1656-1689, übrigens auch wörtlich abgedruckt im ersten Theile
des Codex austriacus, pag.
659-728.
⇭N.362.3 Gedruckt zu Augsburg durch Michael Mangel 1583.
⇭N.363.1 Der Vorwurf, die o. a. "tyrolische Malefiz-Ordnung vom Jahre
1499" ignorirt zu haben, kann von den erwähnten Schriftstellern nur Maucher
treffen, da, wie früher schon erwähnt, dieselbe erst im Jahre 1827 von Rapp
wieder an's Tageslicht gezogen worden ist. Dem mühsamen Schlager aber ist
(nach Inhalt des zweiten Bandes seiner schon oben berufenen Wiener Skizzen
aus dem Mittelalter auf S. 42) die hier besprochene Maximilianische
Landgerichtsordnung von 1514 allerdings bekannt.
⇭N.363.2 Daß dieselben
in der von Denis bezeichneten Weise auch jetzt noch existieren, kann ich aus
Autopsie verbürgen, indem sich von beiden gedruckte Exemplare in der k. k.
Hofbibliothek und im Archive der k. k. vereinigten Hofkanzlei, von der ob
der ennsischen überdies in der Stiftsherrschaft Klosterneuburg, und von der
krainerischen in meinem eigenen Besitze befinden.
⇭N.354.1 Vergleiche die vollständigste, verdienstliche
Hand-Ausgabe dieser fünfgliedrigen Rechtsbücher-Familie von Zöpfl, Heidelberg 1842
⇭N.364.2 Sieh hierüber insbesondere die Aufsätze von
Mittermaier, Roßhirt, Birnbaum, Wächter, Abegg, im neuen Archive des
Criminalrechtes, IX. Band, Seite 44, u. Seite 234, XII. B. S 390, dann neue
Folge, J. 1834, S. 82, J. 1835, S. 22, J. 1836, S. 115 und 312, und die dort
vielfach bezogene reiche ältere Literatur über die Gegenstände der
Frage.
⇭N.366.1 Hiernach ist auch das Citat in
Buchholz's Geschichte Ferdinands I., so wie in Majlath's Geschichte
Oesterreichs zu berichtigen, welche irrig von einer durch diesen
Landesfürsten im Jahre 1555 erfolgten Confirmation und Erneuerung der
vorhandenen Landgerichtsordnung sprechen.
⇭N.372.1 Die
durch Ferdinand I. ddo. Wien den 12. Jänner 1540 reformirte und erneuerte Maximilianische
Landgerichtsordnung enthält, nach dem oben als vierte Ausgabe
bezeichneten Abdrucke, folgenden Titel: "Reformation vnnd ernewernng der
Lanndtgerichtsordnung so weilendt Kaiser Maximilian hochlöblicher gedechtnüß
im Ertzhertzogthumb Osterreych vnnder der Enns aufgericht hat. — Mit Rö.
Khünigklicher Maiestat Gnad vnd Priuilegien. — Gedruckt zu Wienn durch
Mattheum vnd Johannem Singriener 1549." — Sofort folgt auf der
zweiten Seite des Titelblattes das kaiserliche Privilegium für Hansen
Singriener zum Drucke und Verkaufe dieser Landgerichtsordnung folgenden
wörtlichen Inhalts: "Wir Ferdinand von Gottes genaden Römischer zu
Hungern vn{d} Behaim etc. Künig, Infan{n}t in Hispanien, Ertzhertzog zu
Osterreich, Hertzog zu Burgundi, Steyr, Khärndtn, Crain vnnd Wirtemberg,
Grade zu Tirol etc. Bekhennen, das Wir Hansen Singrüener vnnserm Burger,
vnnd Buechdrucker zu Wienn, auff sein vnnderthenig pitten, vnnd anlangen,
auß sonndern gnaden, Dise gnad gethan, das jene dise Lanndtgerichts Ordnung,
vnnd was er hinfüro weitter für Ordnungen, so hievor in vnsern
Niderösterreychischen Fürstenthumben vnnd Lannden, aufgericht sein, oder
noch aufgericht werden möchten, mit vnnserm oder vnnserer
Niderösterreichische{n} Regierung zuegeben drucken würdet, Niemandt
nachdrucken, oder wo die annderer orten vnnd ausser gemeldter vnserer Lannde
nachgedruckht wurden, Dieselben kains wegs in die bemelten vnnser
Niderösterreichischen Lannde, vnd Fürstenthumb bringen, füeren, noch
darjnnen verkauffen sollen noch mögen, wissentlich mit disem brieffe. Vnnd
giebieten darauf, n, Allen vnd jeden vnnsern Vnnderthanen Geistlichen vnd
Weltlichen, was wirden, Stanndts, oder wesens die in den vnnsern
Niderösterreichischen Lannden sein, Vnnd fürnemblichen vnnsern nachgesetzten
Obrigkaiten mit Ernnst vnd wollen, das Jr obgenanten Singrüener bey diser
vnnser gnad vnnd Privilegi vnbetrüebt beleiben lasset, handthabet, darwider
nit thuet, noch dasselb anndern zu thuen gestattet, bey vermeydung vnnserer
vngnad vnnd straff, Das mainen wir Ernnstlich, Mit vrkhundt ditz brieffs.
Geben in vnnser Stat Wienn den zwelfften tag
Januarii, nach Christi geburt, Fünfftzehenhundert, vnd jm Viertzehenden
Jaren. Commissio Domini Regis in Consilio.
⇭N.373.1 Dieser, die
Motive zu dem neuen Gesetze enthaltende, Eingang lautet in der mehrerwähnten
Ferdinandeischen Reformation nach der vierten Ausgabe also: "Wir
Ferdinand von Gottes genaden Römischer, zu Hungern, vnnd Behaim, etc. Künig,
Jnnfant in Hispanien, Ertzhertzog zu Osterreich, Hertzog zu Burgundi, Steyr,
Khernten, Crain, vnnd Wirtenberg etc. Grave zu Tyrol etc. Embieten den
Erwirdigen, Edln, Ersamen, Geistlichen, vnnsern Andechtigen, vnnd lieben
getrewen, n, allen vnnd yeden Stännden gemainer Lanndtschafft, vnnsers
Ertzhertzogthumbs Osterreich vnnder der Enns, vnnd fürnemblichen denen, so
in dem selben vnserm Fürstenthumb Lanndtgericht, oder die in verwaltung
haben etc. Vnnser gnad, vnd alles guets. Vnnd geben Euch genediger mainung
zuerkennen. Alls vnns auß etlichen beweglichen vrsachen, für notdurfftig
angesehen, die Lanndtgerichts Ordnung, so weylendt vnnser lieber Annherr,
Kaiser Maximilian, löblicher gedechtnuß, berüerter vnser Lanndtschafft
geben, zu vbersehen, das vnns in solcher vbersehung,zwen Artigkl fürkhumen,
Der Erst, die begnadungen, vnnd sichernng der Todtschleger, zu güetiger
handlung, oder vertädigung. Der ander, die vberantwortung den
Lanndtgerichten, der Vnderthanen, so nit an warer that begriffen, sonder
allain bezichtigt, vnnd verdacht werden etc. betreffent. Darjnnen wir
befunden, ainer merern erleütrung, vnd Declaration von nöten zesein. Vnd
wiewol wir gemelter zwaier Artigkl halber, den zwelften tag Januarij des
vergangnen Viertzigisten Jars vnnser offen Mandat ausgeen lassen, in sich
haltendt, das sich nun hinfüro niemandt ainicher begnadung, sicherung, oder
vertädigung, der Todtschleger vndersteen solle, Daneben auch ain lauttere
maß geben, wie es mit vberwartung der verdachten Personen, in die
Lanndtgericht gehalten werden soll. So haben wir doch, solche Vnnser
Declaration, derselben zwayer Artigkl, von merer richtigkait wegen, in die
Lanndtgerichts Ordnung auch bringen, vnd verfassen haben lassen, Als wir
dann hiemit thuen, sonst lassen wir es, in den andern Artigkln (ausserhalb
diser zwayre) bey gemelter Ordnung, wie die von weylendt vnnserm Anherrn
aufgericht ist, diser zeit, vnd biß auff vnnser wolgefallen, auch
beleiben.
⇭N.375.1 Statt der oben im Texte
eingeklammerten Worte folgt hier in der obigen Ferdinandeischen Reformation
ein eigener (neuer) Absatz eingeschoben nachstehenden Inhalts: "So aber
der Lanndtmann, die furgebrachten Jnzichten, zu malefitzischer hanndlung
nicht genuegsam, vnd deßhalben den Vnnderthan in das Lanndtgericht
zustellen, nit schuldig zu sein vermainet, Also, das sich berüerter
Jndicien, vnnd vberantwortung halber, der verdachten Person zwischen dem
Lanndtmann vnd Lanndtgericht jirrung vnd strittigkhayt zutriege, So sol
alßdann, das Lanndtgericht dieselben Jndicien, vnnserer Regierung, der
Niderösterreichischen Lannde fürbringen. Was dann nach verhörung der sachen,
vnd dises strits, dieselb vnser Regierung darüber erkennen, beuelhen, oder
für beschaidt geben wirdet, dabei soll es beleiben, vnd demselben von baiden
taillen gelebtwerden. Doch solle der Lanndtman, seinen verdachten vnderthan
mitler weil kains wegs schieben, sonnder dermassen wol verwarlichen halten.
Damit derselb nit von handen kome, vnd auff vnserer Regierung beschaidt, was
sich gebürt mit jme gehandlt werden müge, bey vermeydung der peen, so
hernach von wegen schiebung, der Tätter begriffen ist."
⇭N.381.1 Die §§. 25 und 26 wurden in der bezogenen Ferdinandeischen
Reformation in nachstehender Weise umgestaltet: §. 25. Es solle
sich nun hinfüro niemandt vndersteen, die Todtschleg die beschehen, gleich
auß muetwillen, fräuenlicher weyß, oder auß notwör, on unser, als
regierunden Herren, vnd Lanndtßfürstens Vorwissen, oder zugeben, hinzulegen,
oder zuuertädingen, noch auch die Todtschleger zu begnaden, zusichern, oder
zu uerglaitten, sonnder so ain Todtschleger vmb sein begangne that, dz
Rechte{n} nit vermaint zu vbersteen, vn{d} sein Purgation nit wie recht ist,
aufzufüeren, denselben on mitl, vmb die begnadung für Vns selbst, vnd vmb
die verglayttung, für vnser Regierung weisen, vnnd beschaiden, vermög
vorgemelter vnnserer General. §. 26. Wer aber vmb enntleibung so Er
begangen hette, das Recht vbersteen, oder sonst sein Purgation, vnd
vnschuld, wie recht ist ausfüeren, vnd darthuen wolte, dem sol solches auff
vnser, oder vnnserer Regierung verglaittung so er die hat, durch die
Lanndtgericht stat gethan werden. Doch der gestalt, was daselbst mit Vrtl,
vnnd Recht erkhent wirdet, das demselben volziehung beschehe.
⇭N.386.1 Dieser §. 58 (und beziehungsweise Schlußabsatz) lautet in der
Ferdinandeischen Reform folgendermaßen: "Vnd Emphelhen Ewch darauff allen,
vnd Ewr yedem in sonnders mit Ernnst, vnnd wellen, das jr diser Ordnung, vnd
vnserer darjn{n}en beschehnen Declaration, nun hinfüro in alweg nachkhomet,
die stät vnnd vesst haltet, volziehet, vnnd handhabet, auch mit nichte
dawider thuet, noch yemandts zu thuen gestattet in kain weeg, bey vermeydung
vnnser vngnad, vnnd straff, das mainen wir Ernnstlich. Geben in vunser Statt
Wienn den zwelfften tag Januarij, nach Christi geburt, Fünfftzehenhundert,
vnnd jm Viertzigisten, vnnserer Reiche des Römischen jm Zehenndten vnnd der
andern jm Viertzehenden Jaren. Ad mandatum Domini Regis
proprium."