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      <titleStmt>
        <title>Radolfzell Halsgerichtsordnung.</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Maximilian I. Römischer Kaiser</forename>
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        <editor corresp="marcrelator:edt">
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            <forename>Heino</forename>
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          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS -
                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
        <respStmt>
          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
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        <bibl>
          <title>1506 :: Radolfzell Halsgerichtsordnung.</title>
          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Maximilian I. Römischer Kaiser.</forename>
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          </author>
          <date when="1506-12-18">1506 Dezember 18.</date> In: <editor corresp="marcrelator:edt">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/118759590">
              <forename>Eberhard</forename>
              <surname>Schmidt,</surname>
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          </editor>
          <series>Die Maximilianischen Halsgerichtsordnungen für Tirol (1499) und
                        Radolfzell (1506).</series> (<publisher>Otto Meisners Verlag</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Schloss Bleckede an der Elbe</pubPlace>
          <date when="1949">1949</date>) <biblScope from="216" to="224">216-224</biblScope>
          <ref target="http://archive.org/details/1506_radolfzellhgo">Digitalisat
                        Repertorium</ref>
        </bibl>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Die Maximilianischen Halsgerichtsordnungen für Tirol (1499) und
                    Radolfzell (1506) als Zeugnisse mittelalterlicher Strafrechtspflege /
                    quellengetreue Textausg. mit Einl. und Erl. von Eberhard Schmidt. - Bleckede an
                    der Elbe : Meissner, 1949. - 236 S. Transkription Heino Speer 2022.</p>

        <p>Die Radolfzeller Halsgerichtsordnung von 1506 ist laut dem Herausgeber Eberhard
                    Schmidt nur in einem handschriftlichen Exemplar im Generallandesarchiv Karlsruhe
                    überliefert. Schmidt hat den Text neben der Maximilianischen Halsgerichtsordnung
                    für Tirol [<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=tirolmalefo.+1499+1501">digitale Ausgabe des
                        Originaldruckes</ref>] auf den Seiten 216-224 abgedruckt. Eine digitale
                    Ausgabe des Buches von Schmidt ist - aus urheberrechtlichen Gründen - nur
                    eingeschränkt zugänglich: <ref target="https://catalog.hathitrust.org/Record/006743950">HathiTrust</ref>.
                    Insofern habe ich mich entschlossen, den Text händisch zu transkribieren und ins
                    Netz zu stellen, was urheberrechtlich insofern möglich ist, als die bloße
                    Transkription eines Textes kein Urheberrecht, sondern nur ein
                    Leistungsschutzrecht begründet, das nach 25 Jahren endet.<lb/> Heino Speer, im
                    März 2022.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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      </listPrefixDef>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
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      </langUsage>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.quellen" type="context">Quellen</ref>
              </term>
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            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.vorlande" type="context">österreichische Vorlande</ref>
              </term>
            </item>
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                <date type="dcterms:temporal" when="1506">1506</date>
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    </front>
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      <div xml:id="T.0">
        <head>Radolfzell Halsgerichtsordnung 18. Dezember 1506.</head>
        <div xml:id="T.1">
          <pb facs="http://archive.org/details/1506_radolfzellhgo/s216.jpg" n="216" xml:id="S.216"/>
          <head>[Vorrede]</head>

          <p>Wir Maximilian von gots genaden / Römischer Künig. zuallenzeitten merer des
                        Reichs zu Hunngern / Dalmatien Croatien etc. künig Ertzhertzog zu Österreich
                        / hertzog zu Burgundi / zu Brabanndt zu Gheldern etc. Furst zu Swaben etc.
                        Graue zu Flanndern zu Tirol zu Görtz etc. — — Bekennen vnd thun kund
                        offenlichen mit disem brieue / Als von alter her in vnnser Vogtey vnnser
                        Stat Ratolffzelle am vndersee / die Malefitz-Recht also gehalten / das albeg
                        auf ains yeden Übltäters oder übelthäterin mißtat vnd verhanndlung / allain
                        durch ains yeden Rechtsprechers gewissen on ainicherlay aufgesatzter oder
                        klarer ausgedruckter gesatzt / darüber erkanndt vnd geurteylt vnd sölch
                        Malefitz Gericht bisher in bemelter vnnser Vogtey vnd Stat mit offnen Thürn
                        vor allermenigklich gehalten vnd volbracht worden sind / Wann aber die
                        mißtaten zu zeitten Frömbd auch in veranntwurttung der Malefitzigen Personen
                        / dermassen in Recht angezogen / daz Jn vil zweyfl macht vnd demnach etwas
                        mißbrauch dardurch das übl nicht gestrafft ist worden als sich wol gepürt /
                        beschechen sind. Haben wir darum nach zeittigem Rat vnd besonderlich auf
                        vnderthenig vnd diemütig pete vnnser getreüen lieben / vnsers Vogts
                        Burgermaisters vnd Rats egemelter vnnser Vogtey vnd Stat zu Ratolffzelle /
                        als Ertzhertzog vnd Regierunder Her vnd Lanndsfürst vnnsers <pb
              facs="http://archive.org/details/1506_radolfzellhgo/s217.jpg" n="217"/> haws
                        Österreich gesehen vnd die hernachgeschriben ordnungen vnd gesetz hinfür
                        zuhalten fürgenomen ordnen vnd setzen auch die von Fürstlicher macht
                        wissentlich in craft ditz briefs.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1">
          <head>[Art. 1]</head>
          <p>Nemlich das ain yeder vnnser Vogt der Stat Ratolffzelle so Pan vnnd Acht von
                        vnns vnnsern Erben oder Nachkomen über das Plüet vnd all schedlich Sachen
                        dem Rechten nach zurichten / emphanngen hat / oder hinfür emphahen wirdet /
                        mitsambt vnnserm Burgermaister vnd Rat vnnser Stat Ratolffzell / alle
                        hernachuolgend henndl / söllen mit beslossner Thür haben zuhanndlen vnd
                        zuurtaylen ausgenomen ainer oder aine / wurde Jrs glimphen Eeren oder Fuegen
                        beschuldiget / das sol albeg offenlich durch Richter vnd Rät gehört / vnd
                        nachmals die vrtayl mit verslossner Thür verfast und den partheyen alsdann
                        offenlichn verkündt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2">
          <head>[Art. 2]</head>

          <p>Wann Burgermaister vnd Rat zu Ratolffzelle vmb henndl das Pluet vnd Malefitz
                        berüerend yemand das sey Mann oder Frawen vahet vnd annemen lasset / sol Er
                        die maisten des Rats oder die Rät alle oder souil Er der haben mag / zu Jm
                        eruordern / denselben lauter antzaigen / warumb die Personen angenomen seyen
                        / vnd nachmals nach Rat derselben / oder was das merer ist mit der gefanngen
                        Person / das seye mit frag oder in annder weg / darauf hanndlen / vnd
                        ausserhalb sölchs / durch sein selbs fürnemen / kain Person gichtigen noch
                        fragen lassen. <pb
              facs="http://archive.org/details/1506_radolfzellhgo/s218.jpg" n="218"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3">
          <head>[Art. 3]</head>
          <p>Vnd so ain Person durch das merer zu der Frag vnd marter erkanndt wirdet vnd
                        ichts auf sich selbs oder annder bekanndt / söllen sich die Rät darynnen
                        aigentlich erkunden / ob die Person / das aus forcht marter oder
                        veindtschafft / auf sich selbs oder annder bekanndt hette / so sich dann
                        erfindet aus derselben gichtigung / das die Jr selbs oder anndern vnrecht
                        gethan / vnd nicht die Warheyt gesagt hab / alsdann söllen furtter die zu
                        der Frag verordnet / sölchs pringen an die anndern Rät vnd weyter nach
                        erkanntnuss des merern tayls hierynne souil sich gepürt / volfaren oder
                        gehanndelt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4">
          <head>[Art. 4]</head>
          <p>Souer aber ain Person an warer tat mit hänndlnn / diebstal mörderey Rauberey
                        oder in annder weg Malefitz berüerend betretten wurd vnd nicht auf annder
                        vngeleümbt Personen bekenndt / alsdann ist nicht not ainicherlay weyters
                        erkunden / vnd sölchs sol albeg nach gelegenhayt ainer yeden Sach vnd mißtat
                        nach erkanndtnuss des merer tayls der Räte oder geswornnen / ermessen werden
                        vnd dabey beleiben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.5">
          <head>[Art. 5]</head>

          <p>Wo ainer oder aine an die Frag vnd martter erkanndt wirdet / sol der
                        Statklager drey aus dem Rat Jm zuuerordnet / zu Jm nemen / vnd dieselben
                        Person also in Jrer vnd des Statschreibers gegenwürttigkayt fragen / wie
                        dann das durch den merern tayl der Rät vor erkanndt vnd beslossen ist / Vnd
                        was der vbltädig Mennsch also bekennt vnd bestett sol der gerichtschreiber
                        die vrgicht nach Jrem prauch vnd herkomen lauter auffschreiben / vnd der <pb
              facs="http://archive.org/details/1506_radolfzellhgo/s219.jpg" n="219" xml:id="S.219"/> Statklager die mitsambt den dreyen Jm also zuuerordnet
                        nachmals verlesen lassen / vnd so man dann darüber vrtaylen wil / die den
                        anndern Räten oder Geswornnen auch verlesen. Vnd wann die drey dem
                        Statklager zuuerordneten gezeügknuss geben / vnd die Vrgicht also zesein
                        ainhelligklich vor vnnserm Vogt so / als vorstat / Pann vnd Acht von vnns
                        vnnsern Erben oder nachkomen vber das Pluet vnd schedlich Sachen dem Rechten
                        nach zurichten emphanngen hat / vnd den anndern Räten / so Vrtayl in sölchen
                        sachen vallen oder sprechen werden / bey Jrn Ayden zum Ambt vnd Rat gesworen
                        bekennen / alsdann ist desselben bekennen genug vnd vnder den dreyen sol
                        alsdann des Ersten ainer der Vrtayl angefragt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6">
          <head>[Art. 6]</head>
          <p>Ain yeder Mörder sol mit dem Rad gericht werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7">
          <head>[Art. 7]</head>
          <p>Ain Verräter geschlaift vnd geuiertaylt.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8">
          <head>[Art. 8]</head>
          <p>Rawber mit dem Swert.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9">
          <head>[Art. 9]</head>
          <p>Kirchenprüchl / Prenner / Kätzer Velscher der Müntz Silbers oder Golds mit
                        dem Pranndt.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10">
          <head>[Art. 10]</head>
          <p>Ob ain Man zway Weyben nem / Oder ain Weyb zwen Mann / denselben Man oder
                        Frawen zuertrenncken.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.11">
          <head>[Art. 11]</head>
          <p>Ob ain Person vertrazts guet wegfüert / oder ain guet zwayen dreyen oder mer
                        wissentlich vnd geüerlich verkaufft oder versetzt / vnd nit von der vordern
                        versatzung meldung thuet / die söllen auch ertrennckt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12">
          <head>[Art. 12]</head>

          <p>Ob ain ain Frawen oder Junckfrawen benotzwung dadurch Sy beraubt wurd Jrer
                        Eeren / vnd dieselben anzaigen <pb
              facs="http://archive.org/details/1506_radolfzellhgo/s220.jpg" n="220" xml:id="S.220"/> genugsam wären / dadurch sölchs von der Frawen oder
                        Junckfrawen nicht aus Neid oder has fründtschafft oder veindschafft müet
                        oder gab bescheche derselb sol ertrennckt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13">
          <head>[Art. 13]</head>
          <p>Welcher ain Vrfechd / so Er über sich geben hat / pricht / denselben mit dem
                        Swert zurichten / vnd ain Weybs Pild zuertrenncken.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14">
          <head>[Art. 14]</head>
          <p>Welche Fraw ain kind verthuet / die sol lebendig in das Ertrich begraben /
                        vnd ain Phal durch Sy geschlagen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15">
          <head>[Art. 15]</head>
          <p>Welcher oder welche Person ainen Valschen Ayd swert / derselben die zungen
                        abschneyden / mitsambt den zwayen Fingern damit Sy geswornn hat.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16">
          <head>[Art. 16]</head>
          <p>Wer ain gelobten Frid pricht one mercklich vrsach Jn darzu bewegende /
                        denselben mit dem Swert zurichten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17">
          <head>[Art. 17]</head>
          <p>Der aber sunst sein anloben nit halt den oder dieselben nach gelegenhayt der
                        Sach an leib oder gut zustraffen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18">
          <head>[Art. 18]</head>
          <p>Welcher oder Welche Person Jm selber den Tod tuet / seinen Herrn verrat
                        Cristlichen glauben velaugnet / oder sein Vater vnd Mueter vmbpringt / vmb
                        das Er die Erb / die sind leib vnd gut verfallen/</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.19">
          <head>[Art. 19]</head>

          <p>Der Laicherey halben / Nach dem der menigerlay sind / sol in erkanntnuss des
                        Richters vnd der Rechtsprecher sten / nach gelegenhayt aines yeden Laycherey
                        / Ob dieselb Person den tod / oder annder straf an dem leibe verschuldt hab.
                            <pb
              facs="http://archive.org/details/1506_radolfzellhgo/s221.jpg" n="221" xml:id="S.221"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.20">
          <head>[Art. 20]</head>
          <p>Der Diebhalben die mit dem Stranngen zerichten vnd ain Weybs Person
                        zuertrenncken / vnd ye nach gestalt der Person vnd Diebstal / alsdann nach
                        erkanntnuss der Rät nach gelegenhayt seiner missetat zustraffen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.21">
          <head>[Art. 21]</head>
          <p>Der Todsleger halben / Nach dem der vil vnd zu zeitten vmb liederlich Sachen
                        / auch mördtlichen beschehen / Jst vnnser wille vnd maynung / das die nit so
                        liederlich begnadt / sonnder mit strenngkayt des Rechten / als mit dem Swert
                        gericht söllen werden / denselben auch in dem Gericht darynne die tat
                        beschicht / oder da man Jn in anndern Gerichten betritt vnd Er antzaigt
                        wirdet anzunemen / vnd ob des leiblosen Fründtschafft / Jn nicht berechten
                        wolten / so sol nicht destminder die Rechtferttigung von Oberkayt auf Jren
                        Costen den berechten lassen / Richter Rät vnd geschwornn aines yeden
                        Gerichts söllen nach gelegenhayt der Tat / in hanndl sehen / ob sich zu
                        zeitten ainer leibsnot wern müest / oder sunst ain vngeuerlicher Todslag
                        bescheche / damit die Vrtayl alsdann gemiltert werde / nach Jrem pessten
                        versteen / bey den Ayden so Sy swern / Ob ain Todsleger durch vnns vnnser
                        Erben nachkomen oder yemandt von vnnsern wegen die des gewalt vnd macht
                        haben / begnadt wurd / oder ain annder Vbltäter / der sol alsdann in dem
                        Gericht / da der Todslag oder That beschehen / vnd da Er gefanngen gelegen
                        ist / vmb die atzung abkomen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.22">
          <head>[Art. 22]</head>

          <p>Es söllen auch vnnser Vogt Burgermaister vnd Rat obbemelter vnnser Stat /
                        gewalt haben / Ob Todsleger oder <pb
              facs="http://archive.org/details/1506_radolfzellhgo/s222.jpg" n="222" xml:id="S.222"/> annder Vbltäter in Flüchten weren vnd nicht betretten
                        möchten werden / daz Sy denselben / souer das not sein wurd / durch Jre
                        Fronpoten oder waybl etc. in vnnser Stat Celle vor dem Rathaws oder Jr löben
                        offenlichen drey vierzehen tag nachainannder berüeffen lassen / der
                        Todschleger oder Vbltäter kome oder kum nit / so sol doch nichtdesterminder
                        vner Jn nachmals als auf ainen tag beschehen was Recht ist / vnd so ainer
                        also in die Acht verurtaylt / so sol desselben mißhanndl mitsambt der Vrtayl
                        durch den Gerichtschreiber offenlich verlesen werden / die Fronpoten mit den
                        der Richter das verschaffen sol / für Jn vnd annder die anzaygung thun / der
                        Todslag oder mißhanndlungen der Vbltäter / wie sich die begeben / souer
                        yemands aus der enntleibten Fründtschafft / oder annder übltäter Fründ da
                        wärn damit dieselben auch menigklich sölcher hanndlung taten vnd Vrtaylnn /
                        des wissen haben mügen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.23">
          <head>[Art. 23]</head>
          <p>Ain yegkliche Person / die sey Man oder Weyb / die sich vnderstet haimlichen
                        oder offenlichen / ainem sein Weyb Tochter Swester Mumen oder Fründ / one
                        sein oder der Gerhaben vnd Vögt willen vnd wissen abweg zefüern die
                        verheyratten vermähelen oder in annder weg vnEerlichs zuhanndlen / mit
                        verkuplen oder sunst / söllen in albeg Burgermaister vnd Rät gewalt haben /
                        sölchen hanndl zestraffen an leib oder guet / nach gestalt des hanndels vnd
                        der that.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.24">
          <head>[Art. 24]</head>
          <p>Der Gotzschwererhalben / Nach dem von leichtferttigen <pb
              facs="http://archive.org/details/1506_radolfzellhgo/s223.jpg" n="223" xml:id="S.223"/> Personen / in menig weg oder weys der almechtig got /
                        vnnser liebe Fraw vnd die lieben heyligen mit swern bey den Spilen oder
                        annderstwo gelestert werden / Wo ainer oder aine derselben gefunden wurde /
                        das Burgermaister Vnd Rät auch gewalthaben / die nach gelegenhayt der Tät
                        vnd Lestrung zustraffen an leib oder guet / vnd wie es dieselben erkennen /
                        dem sol die also nach gestrafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.25">
          <head>[Art. 25]</head>
          <p>Ain yeder Absager der Prennt / sol mit dem Pranndt / aber sunst mit dem
                        Schwert gericht werden / Vnd wer derselben Absager ainen oder mer behawset
                        fürscheübt vnd den nit offembart wissentlicher Sachen / der oder dieselben
                        sollen gleich den Absagern gestrafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.26">
          <head>[Art. 26]</head>
          <p>Vnd Nach dem hierynne nit all übltaten so beschehen möchten / beschriben vnd
                        ausgedruckt sind / so söllen doch nichtdestminder der Vogt mit Rat oder
                        Vrtayl der Räte wieuor stet samentlich oder durch den merern tayl / Wo Sy
                        nit all dabey sein möchten / auch in denselben so nicht hierynne ausgedruckt
                        sind / zu Vrtaylen vnd zustraffen haben / nach Jrem bessten versteen vnd
                        gestalt ainer yeden übltat / bey Jrem Ayd so Sy geswornn haben / wie
                        vorgemelt ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.27">
          <head>[Art. 27]</head>

          <p>Vnd wiewol sölch vnnser löblich Fürnemen durch vnns treffenlich vnnser Räte
                        im pessten vnd zu straff des Vbels fürgenomen ist / So sol doch die vnns
                        vnnsern Erben vnd nachkomen / in all annder weg an vnnsern Obrigkaitten
                        herlichaitten vnd gewaltsamen / auch vnnser Stat <pb
              facs="http://archive.org/details/1506_radolfzellhgo/s224.jpg" n="224" xml:id="S.224"/> Burgern vnd Burgerin zu Ratolffzelle an Jren
                        Priuilegien Freyhaitten Vnd gerechtigkaitten vnnergriffen vnd on schaden
                        sein / Wir behalten vnns auch hierynn beuor / sölch ordnung vnd gesetz / in
                        ainem oder mer Artigkelen zu meren mindern vnd zuuerenndern alles getreülich
                        vnd Ongeuerde. Vnd Emphelchen darauf den Edlen vnnsern lieben getreüen /
                        allen haubtleüten Grauen Freyen herrn Rittern knechten Phlegern
                        Lanndtrichtern Richtern Burgermaister vnd Räten / so hiemit ermannt werden /
                        ernnstlich gepiettend vnd wellen / daz Sy sölchem vnnserm fürnemen nachkomen
                        / dem allem vnd yedem leben / auch Richter Rat vnd gesworen verordnen vnd
                        hiewider nit thun noch das anndern zuthun gestatten / in kain weyse. Wir
                        wellen vnd setzen auch / wer oder welche wider diese vnnser ordnung vnd
                        gesatzt hanndleten oder thäten / das der oder dieselben zwaintzig Marckh
                        loottigs golds zu Pueß veruallen / vnd dieselben halbs in vnnser Camer
                        vnnsers haws Österreich / vnd den anndern halben tayl den gemelten von
                        Ratolffzelle zubezalen schuldig sein sol on ablasslichen darnach wiss sich
                        menigklich zurichten / Das ist gantz vnnser will vnd ernnstliche maynung.
                        Mit Vrkundt ditz briefs.</p>
          <p>Geben zu Jnnsprugg an <date when="1506-12-18">Freyttag vor sanndt Thomas tag
                            des heyligen Zwelfpoten / nach Cristi gepurdt / Fünffzehen hundert vnd
                            im Sechsten</date>. Vnnser Reiche des Römischen im
                        Ainsundzwaintzigisten. Vnd des Hunngerischen im Sibenzehennden Jaren.<lb/>
                        Comissio Dni<lb/>Regis in Consilio</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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