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        <title>Eine Darmstädter Handschrift zur Kammergerichtsordnung Kaiser Friedrichs III. von
          1471</title>
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            Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
          Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von
          Heino Speer</title>
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          <title>1471 :: Eine Darmstädter Handschrift zur Kammergerichtsordnung Kaiser Friedrichs
            III. von 1471.</title>
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          </editor> = <series>Archiv für hessische Geschichte und Altertumskunde Neue Folge 36.
            Band</series>
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          <date corresp="dcterms:created" when="1978">1978</date>, <biblScope from="37" to="62"
            unit="page">37-62</biblScope>. <ref target="https://archive.org/details/battenberg_1978/s037.jpg">Faksimile
            Repertorium</ref>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Friedrich Battenberg, Eine Darmstädter Handschrift zur Kammergerichtsordnung
          Kaiser Friedrichs III. von 1471, in: Archiv für hessische Geschichte und Altertumskunde
          Neue Folge 36. Band 1978, 37-62.</p>
        <p>Ich danke Herrn Professor Battenberg für die freundliche Erlaubnis, seinen Text
          digitalisieren und hier integrieren zu dürfen.<lb/> Heino Speer</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
      </projectDesc>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.reich" type="context">Heiliges
                  Römisches Reich</ref>
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    </front>
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      <div xml:id="T.1">
        <head>I.</head>
        <p>
          <pb facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s037.jpg"
            n="37"/> Bei der
          systematischen Erfassung aller - auf die verschiedensten Bestände verstreuten - Akten zur
          Geschichte des Reichskammergerichts im Hessischen Staatsarchiv Darmstadt<note
            n="N.1">Da
            die Akten des Reichskammergerichts zu einem bedeutenden Teil bereits im 19. Jahrhundert
            auf Veranlassung von Archivdirektor <persName>Ludwig Baur</persName> vernichtet wurden,
            geht es hier vor allem um die Erfassung von Kammergerichts- und Reichshofratsakten aus
            den Archiven der Prozeßparteien.</note> fand sich an versteckter Stelle eine Handschrift
          zur Kammergerichtsordnung <persName>Kaiser Friedrichs III.</persName> von 1471, die meines
          Wissens bisher weder benutzt noch überhaupt beachtet worden ist.<note n="N.2">Sign.: E 9
            (Justizangelegenheiten), Nr. 2/1.</note> Schuld daran ist einerseits die leider nur sehr
          unzureichende Verzeichnung des betreffenden Bestandes (Justizangelegenheiten, heute Sign.
          E 9), die die provenienzmäßigen Zusammenhänge nur sehr selten eindeutig erkennen läßt -
          der falsche Obertitel der Abteilung ("Reichskammergericht, Nichthessische
          Angelegenheiten") tut hierzu ein übriges, andererseits aber auch die Tatsache, daß die
          Ordnung seit <persName>
            <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Johann Christian Lünig">Johann Christian Lünig</ref>
          </persName> vielfach gedruckt wurde<note
              n="N.3">Johann
            Christian Lünig, Das Teutsche Reichs-Archiv, Band IV (Leipzig 1720), <ref
              target="http://digbib.bibliothek.uni-augsburg.de/25/index.html?http://digbib.bibliothek.uni-augsburg.de/25/pages/02_XII_05_2_0331_04_0316.html">S. 272 ff.</ref>; [J. J. Schmaus/Heinrich Christian von Senckenberg], Neue und
            vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede 1 (Frankfurt 1747, Neudruck Osnabrück
            1967), <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+I&amp;seite=g249">S. 249 ff.</ref>; Johann Heinrich von Harpprecht, Staatsarchiv des kayserlichen und
            des heiligen Römischen Reichs Cammergericht..., Teil 1 (Ulm/Frankfurt 1757), S. 220
            ff.</note> und zuletzt in die Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen
          Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit Karl Zeumers<note
              n="N.4">Karl Zeumer,
            Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit
            (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht 11, Tübingen 1913<hi
              rend="sup">2</hi>), <ref
            target="https://archive.org/details/quellensammlungz01zeumuoft/page/270/mode/2up">S.
              270 Nr. 170</ref>.</note> Eingang fand und dadurch für den studentischen bzw.
          wissenschaftlichen Gebrauch längst allgemein zugänglich war. Übersehen wurde bisher, daß
          alle Druckausgaben voneinander abhängen und im großen und ganzen den bei Lünig gebrachten
          Text, zum Teil in bereinigter Form, wiedergeben. Welche Originalquellen den Texten
          zugrundeliegen, ob überhaupt eine rechtsgültig veröffentlichte Ausfertigung der
          kaiserlichen Kanzlei als Vorlage diente, ist nicht erkennbar. Schon allein deswegen
          erscheint es sinnvoll, die im Staatsarchiv Darmstadt gefundene Handschrift - die, wie sich
          zeigen wird, bald nach 1471 in der kurmainzischen Kanzlei entstanden ist - zu edieren.
          Darüber hinaus erscheint es bedeutsam, der Frage nachzugehen, ob die Ordnung überhaupt
          jemals publiziert wurde oder ob sie Entwurf geblieben <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s038.jpg"
            n="38"/> ist, der zwar im
          Prozeßgang beachtet wurde, jedoch niemals rechtsverbindliche Wirkung erlangt hatte. Auf
          eine umfassende Analyse des Gesetzestextes und einen Vergleich der in ihm enthaltenen
          Vorschriften mit der Rechtspraxis des Kammergerichts muß hier verzichtet werden. Es soll
          aber schon hier darauf hingewiesen werden, daß auch der Landeskundler, der sich mit
          Kammergerichtsverfahren des späteren Mittelalters - etwa im Hinblick auf Relevanz für
          territoriale Veränderungen - zu befassen hat, kaum an der Kammergerichtsordnung von 1471
          vorbeisehen kann, zumal von ihr eine direkte Linie zu den Kammergerichtsentwürfen von
            1486/87,<note
            n="N.5">Rudolf Smend, Das Reichskammergericht, Geschichte und Verfassung
            (Weimar 1911. Neudruck Aalen 1965), S. 6 ff.</note> der <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO. 1495">Kammergerichtsordnung von 1495</ref> und schließlich der für die Folgezeit maßgebenden
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO. 1555">Ordnung von 1555</ref>
          <note
              n="N.6">Neueste Ausgabe: Die Reichskammergerichtsordnung
            von 1555, unter Mitarbeit von Christa Belouschek und Bettina Dick hrsg. von Adolf Laufs
            (=: Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 3, Köln/Wien
            1976) [Ergänzung H.Speer: <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=RKGO.(Laufs)">Digitale Version</ref>].</note> führt. Um deshalb die Lektüre der Ordnung vor allem
          für den, der mit der juristischen Terminologie weniger vertraut ist, etwas zu erleichtern,
          soll am Schluß dieses Beitrags eine kurze inhaltliche Zusammenfassung der in der Ordnung
          enthaltenen Rechtsvorschriften gegeben werden.</p>
      </div>
      <div xml:id="T.2">
        <head>II.</head>
        <p> Bei der Handschrift handelt es sich um ein Fragment eines für interne Kanzleizwecke
          zusammengestellten Geschäftsbuches. Die vier erhaltenen Blätter der Größe von ca. 302 x
          218 mm, entsprechend einer Lage, wurden einem Papierkodex entnommen, der einen braunen
          Pappeinband trug. Erkennbar sind noch die Fadenheftung sowie an der Faltstelle des Papiers
          geringe Reste des Einbands.</p>

        <p> Der Kodex, dessen Inhalt im einzelnen unbekannt ist, dürfte unter Nr. 1 mit einer
          Gerichtsordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften begonnen haben, die der
          Kammergerichtsordnung zeitlich vorausgingen oder diese an Bedeutung übertrafen. Genaueres
          ist nicht bekannt, da sich weitere Fragmente des Kodex offenbar nicht erhalten haben. Als
          Nr. 2 schließt sich die hier edierte Kammergerichtsordnung an, und zwar mit der
          Überschrift "keyser Friderichs reformacien sins kammer gerihtz". Die Ordnung umfaßt
          insgesamt fünf vollbeschricbene Seiten, wobei jeweils der linke Rand der Seite mit einer
          Breite von ca. 40 mm für eventuelle <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s039.jpg"
            n="39"/> Bemerkungen der
          Kanzlei freigelassen wurde. Auf den rechten Rand hin wurden die Seiten jeweils voll
          ausgeschrieben und auch über dem Textblock wurde meist nicht mehr als ein 10 mm breiter
          Freiraum belassen. Unmittelbar im Anschluß an den Text der Ordnung folgen auf den Seiten 3
          v und 4 die Namen der Richter, Urteiler, Prokuratoren, Advokaten und
          Kammergerichtsschreiber, die 1471 eingesetzt wurden. Auf S. 4 findet sich darüber hinaus
          eine interne Vereinbarung der Prokuratoren zur Geschäftsverteilung bei der Wahrnehmung von
          Prozeßterminen. Auf S. 4 v folgt eine Zusammenstellung der Prokuratoren des Hofgerichts
          Rottweil für das Jahr 1476. Diese Zusammenstellung hat mit der Kammergerichtsordnung
          unmittelbar nichts mehr zu tun. Warum die Liste an dieser Stelle aufgenommen wurde, ist
          nicht ganz klar. Doch ließe sich das folgende vermuten: Die Kammergerichtsordnung und die
          Personallisten des Gerichts wurden - wie gleich noch zu zeigen sein wird - von der Kanzlei
            <persName>Kurfürst Adolfs von Mainz</persName> oder seiner unmittelbaren Nachfolger für
          interne Kanzleizwecke zusammengestellt, um die Ubersicht über Organisation und Personal
          des Kammergerichts zu behalten. Als Reichserzkanzler hatte der Erzbischof - Kurfürst Adolf
          außerdem noch als Pachtinhaber des Kammergerichts<note
              n="N.7">Vgl. <ref
                target="http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/3425393">Richard Schröder/Eberhard Frhr. von Künssberg,
              Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (Berlin/Leipzig 1932<hi
              rend="sup">7</hi>,
              Neudruck 1966), S. 601 f.</ref>; Johann Lechner, Reichshofgericht und königliches
            Kammergericht im 15. Jahrhundert, in: Mitt. des öster. Instituts für
            Geschichtsforschung, Ergänzungsband 7 (1907), S. 110ff.; <ref
            target="https://books.google.at/books?id=4iSB2jySHE0C">Otto Franklin, Das königliche Kammergericht vor dem
              Jahre 1495 (Berlin 1871), S. 1</ref>.</note> - entscheidenden Einfluß auf die
          Besetzung der Stellen und mußte sich um die Rekrutierung kümmern. Da das Rottweiler
          Hofgericht in dieser Zeit neben dem Kammergericht die einflußreichste Stellung im Rahmen
          der Reichsgerichtsbarkeit einnahm<note
            n="N.8">Georg Grube, Die Verfassung des Rottweiler
            Hofgerichts (= Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in
            Baden-Württemberg, B, Bd. 55, Stuttgart 1969), S. 14 ff.</note> und in gewisser Weise an
          die Stelle des 1451 eingegangenen Reichshofgerichts trat,<note
            n="N.9">Friedrich
            Battenberg, Reichserbkämmerer Konrad von Weinsberg und die Falkensteiner Erbschaft. Die
            Prozesse am Reichshofgericht, am Hofgericht Rottweil und am königlichen Kammergericht
            1420-1447, in: AHG NF 35 (1977), S. 99-176, hier S. 127 ff.</note> lag es nahe, daß für
          die dort fungierenden Prokuratoren eine Tätigkeit auch am Kammergericht in Betracht kam.
          Ob einzelne Rottweiler Prokuratoren aushilfsweise am Kammergericht tätig waren und ob sie
          auf Grund ihrer Beeidigung ohne weiteres Prozesse am Kammergericht führen durften, auch
          ohne Erledigung zusätzlicher Formalitäten, wie sie für die übrigen Prokuratoren nach der
          Ordnung von 1471 vorgeschrieben waren, müßte erst noch untersucht werden. In irgendeiner
          Weise dürfte es jedoch der Kammergerichtskanzlei möglich gewesen sein, auf sie
          zurückzugreifen. Insofern ist für die Liste auf S. 4 v der Handschrift - genannt werden
            <persName>Cunrat Laudenberg</persName>, <persName>Johannes Vogel</persName>,
            <persName>Melcher Bodemer</persName>, <persName>Meister Jörg Hut</persName> und <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s040.jpg" n="40"/>
          <persName>Johannes Schutzer</persName> - doch ein gewisser Zusammenhang zum Kammergericht
          anzunehmen.</p>
        <p> Mit der soeben besprochenen Prokuratorenliste bricht die Handschrift ab. Ob in ihr
          weitere Ordnungen des Kammergerichts, andere Kanzleiordnungen der Mainzer Kanzlei oder
          auch Protokolleinträge zu konkreten Verfahren enthalten waren, könnte nur dann geklärt
          werden, falls sich weitere Fragmente der Handschrift finden würden.</p>
      </div>
      <div xml:id="T.3">
        <head>III.</head>

        <p> Der Schrift nach muß die hier besprochene Quelle der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts
          zugewiesen werden.<note
            n="N.10">Vgl. Walter Heinemeyer, Studien zur gotischen
            Urkundenschrift (Köln/Graz 1962), insb. S. 127 ff.</note> Es handelt sich um eine mit
          flüchtiger Hand geschriebene Kanzleikursive. Auffallend sind die häufig gebrochenen
          Buchstaben und das Bemühen, diese durch Vermeidung übermäßiger Kursivierungen voneinander
          abzusetzen. Es sollte offenbar eine gute Lesbarkeit zu Kanzleizwecken erreicht werden.
          Andererseits finden sich noch nicht die für den Beginn des 16. Jahrhunderts typischen
          sekundären Brechungen. Die Form insbesondere der Minuskelbuchstaben - als Beispiele seien
          genannt g, h, r, s, z - deutet noch auf das 15. Jahrhundert. Alles spricht daher dafür,
          daß die Handschrift wohl nicht sehr viel später nach 1471 entstanden ist. Da der Eintrag
          auf S. 4 v von 1476 von der gleichen Hand stammt, wie die übrigen Einträge und
          offensichtlich mit diesen in einem Zug geschrieben wurde, dürfte dieses Jahr als terminus
          a quo für das gesamte Handschriftfragment anzusehen sein. Mindestens dieser Teil des
          Geschäftsbuchs ist damit wohl kaum vor der Regierungszeit des Kurfürsten <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Diether von Isenburg">Diether von Isenburg</persName> (1476-1482) entstanden,
          vielleicht auch erst unter <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Berthold_von_Henneberg">Berthold von
            Henneberg</persName>. Auf Grund des Wasserzeichens (Ochsenkopf) läßt sich gegenwärtig
          leider eine nähere Eingrenzung noch nicht vornehmen.<note n="N.11">Unter den Akten des
            Staatsarchivs Darmstadt fand sich leider kein Hinweis, in welcher Zeit ein Papier dieses
            Wasserzeichens in Mainz benutzt wurde, da sich nur sehr spärliche Aktenreste aus dem 15.
            Jahrhundert Kurmainzer Provenienz erhalten haben. Das für die Kanzlei Erzbischof
            Bertholds öfters verwendete Papier mit Ochsenkopfwasserzeichen (z. B. StA Darmstadt, E 5
            B, Nr. 275/5 und 365/4) sieht anders aus. Ein Stück mit vergleichbarem Ochsenkopf (E 5 B
            Nr. 365/1) konnte weder der Provenienz noch der zeitlichen Einordnung nach eindeutig
            fixiert werden. Eine eventuelle Analyse müßte sich auf breiteres Quellenmaterial auch
            aus den Empfängerarchiven stützen. Bei Walter Piccard (Die Ochsenkopf-Wasserzeichen,
            Findbuch II, 1-3 [= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung
            Baden-Württemberg], Stuttgart 1966) findet sich kein vergleichbarer Ochsenkopf. Typ I,
            220, der auf die Jahre 1461-64 festgelegt wird, hat am ehesten Ähnlichkeit, doch haben
            die Hörner dort nicht die gleiche Spannweite (42 mm).</note>
        </p>

        <p> Das Schriftstück kann mit großer Wahrscheinlichkeit der Kurmainzer Kanzlei zugewiesen
          werden. Es kam mit der Sammlung Bodmann-Habel an das damalige Reichsarchiv in München und
          wurde von dort zu Beginn unseres Jahrhunderts an das Staatsarchiv Darmstadt <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s041.jpg" n="41"/> abgegeben.<note
              n="N.12">Heribert Hopfenbeck, Das Bodmann-Habelsche Archiv, in: Archival. Zeitschrift 38
            (1929), S. 305. Vgl. Albrecht Eckhardt, Abteilung C 1, Handschriften (= Repertorien des
            Hessischen Staatsarchivs Darmstadt, Darmstadt/Marburg 1974<hi
              rend="sup">2</hi>), S. 5;
            ders., Hessisches Staatsarchiv und Stadtarchiv Darmstadt, Übersicht über die Bestände (=
            Darmstädter Archivschriften 1, Darmstadt 1975<hi
            rend="sup">2</hi>), S. 42, 100.</note>
          Aber auch diese Sammlung wurde nicht in ihrem ursprünglichen Zusammenhang belassen,
          sondern auf die verschiedensten Bestände des Staatsarchivs aufgeteilt. Heute existiert nur
          noch eine knappe, maschinenschriftliche Übersicht, die die wesentlichen Stücke der
          Sammlung erfaßt<note n="N.13">StA Darmstadt, Abt. O 61 Bodmann, Repertorium. Vgl. die
            Beständeübersicht (Anm. 12), S. 100.</note>; der eigentliche Nachlaß <persName>Franz
            Joseph Bodmanns</persName>, der sich im Staatsarchiv Darmstadt unter Abteilung IV
          (Geschichte, Statistik und Topographie) befand, fiel 1944 den Bombenangriffen auf
          Darmstadt zum Opfer. Da die zitierte maschinenschriftliche Übersicht das hier besprochene
          Schriftstück (ursprünglich Nr. 2293 der Sammlung) nicht aufführt und die Liste auch keine
          weiteren, vergleichbaren Aktenstücke angibt, die im Zusammenhang mit der
          Kammergerichtsordnung stehen könnten, läßt sich über die Herkunft unserer Handschrift kaum
          noch Sicheres angeben. Andererseits enthält die Sammlung Bodmanns überwiegend
          Schriftstücke, die provenienzmäßig der Kurmainzer Kanzlei oder sonstigen Mainzer
          Stiftsregistraturen zuzuordnen sind, soweit nicht eigene Urkundenabschriften Bodmanns
          vorliegen. Es scheint also, daß dieser Mainzer Gelehrte des 18. Jahrhunderts die
          Handschrift einem Kurmainzer Geschäftsbuch entnommen hatte. Sicheres könnte erst nach
          einer eingehenden Erforschung der Mainzer Kanzlei unter den Erzbischöfen <persName>Diether
            von Isenburg</persName>, <persName>Albrecht von Sachsen</persName> und
            <persName>Berthold von Henneberg</persName> gesagt werden, eine Arbeit, die im Rahmen
          dieses Beitrags nicht geleistet werden konnte.</p>

        <p> Zugleich kann die Handschrift des Bestandes E 9 als eine Abschrift im aktenkundlichen
          Sinne qualifiziert werden. Darauf deuten eine ganze Reihe von Einzelheiten hin. Die
          Korrekturen, die alle während der Niederschrift vorgenommen wurden, resultieren durchweg
          auf Abschreibfehlern. So wurde z. B. S. 2v, Z. 8, das dem Sinne nach hierher gehörende
          Wort "antworter" nachträglich über der Zeile eingefügt. Ohne dieses Wort wäre der Satz
          nicht verständlich. Auf Z. 18 von S. 2 findet sich die Stelle "oder fursprechen dann
          obgemeldt ist" gestrichen. Die gleiche Stelle findet sich eine Zeile weiter im richtigen
          Zusammenhang. Dasselbe ließ sich S. 2 v, Z. 14, für "uff sin begern von der clage" und auf
          S. 3, Z. 8/9, für "zwischen eyn ander sach verhören möht" feststellen. Offenbar hat sich
          hier also der Kopist in der Zeile geirrt und eine Zeile der Vorlage <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s042.jpg" n="42"/> übersehen. Hinzu
          kommt, daß sich in der Handschrift eine Reihe von Auslassungen befinden, die offenbar
          darauf beruhen, daß während der Abschrift ein Wort versehentlich weggelassen wurde. Dies
          gilt für Bl. 2 v, Z. 21 (es fehlt "geschehen"), Bl. 3 Z. 15 (es fehlt "mit") und Z. 24
          ("tausend", das vorhergehende Wort "ye" wurde möglicherweise als "m[ille]" mißverstanden)
          sowie Bl. 3 v Z. 5 ("Mentz"). Sachlich bedingte Streichungen oder spätere Einfügungen, die
          die Annahme eines noch nicht fertiggestellten Entwurfs nahelegen würden, fehlen
          andererseits.</p>

        <p> Die drei zuerst zitierten Streichungen geben darüber hinaus wichtige Hinweise auf das
          äußere Aussehen der Vorlage. Sofern der Gedankengang richtig ist, daß der Kopist eine
          Zeile übersprungen hat, und, nachdem er seinen Irrtum bemerkte, die zu früh geschriebene
          Zeile (bzw. den Zeilenanfang) wieder ausstrich, so ergibt sich folgendes: Die ursprünglich
          ausgelassenen Zeilen der Vorlage, die sich danach rekonstruieren lassen, entsprechen in
          ihrer Länge ziemlich genau einer Zeilenlänge der Abschrift. Sie enthalten 12 ("alles
          ungeverlich. Ob ouch ein fürst, graff oder commune andere advocaten"), 10 ("und litem
          contestiret hette, ungehorsam würde, so solt der antworter") bzw. 12 ("eynichen parthien
          ein zit zü bedencken vergönnet würd, also das man da") Worte. Dies bedeutet, daß der
          Satzspiegel der Vorlage hinsichtlich seiner Breite in etwa der Abschrift entsprochen haben
          mußte. Für das äußere Aussehen der Vorlage bedeutet dies: Es mußte sich entweder um einen
          längeren <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Rotulus">rotulus</ref> gehandelt
          haben, der parallel zur Schmalseite beschrieben wurde, oder um ein <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Libell">Libell</ref>, das in Größe und Umfang etwa
          der hier besprochenen Handschrift nahe kam. Auszuschließen ist andererseits, daß dem
          Abschreiber eine Pergamenturkunde als Vorlage diente, da diese bei einem Text von der
          Länge der Kammergerichtsordnung einen ganz anderen Schriftspiegel aufweisen würde. Eine in
          Libellform ausgestellte Pergamenturkunde wäre für diese Zeit zumindest ungewöhnlich und
          würde vor allem den Gewohnheiten der kaiserlichen Kanzlei widersprechen. Zugleich ergibt
          sich damit für den Inhalt der Vorlage, daß auch diese nicht die Originalausfertigung der
          Kammergerichtsordnung von 1471 gewesen sein kann. Dem Kopisten lag entweder eine
          gleichzeitige Abschrift vor, die vielleicht ebenfalls in einem Geschäftsbuch der <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s043.jpg" n="43"/> Kurmainzer Kanzlei
          enthalten war, oder aber ein Konzept, zu dem er über die Kanzlei des Mainzer Erzbischofs
          Zugang hatte und das er zur Rechtssicherung in ein Amtsbuch übertragen wollte. Für das
          letztere würde sprechen, daß der Schreiber der Darmstädter Handschrift einige
          Schwierigkeiten mit der Abschrift hatte, eine ganze Reihe von Worten mißverstand und
          Fehler stehen ließ, die sich nicht alle durch einen flüchtigen und unsorgfältigen
          Abschreibvorgang erklären lassen. Ihm lag offenbar eine nicht leicht lesbare Vorlage vor,
          die ihrerseits durch Streichungen und flüchtige Schreibweise einige Probleme aufgab.</p>
        <p> Damit ergibt sich die Frage, warum der Kopist sich auf eine derart unzureichende Vorlage
          stützte. In der Kurmainzer Kanzlei hätte er sicher am ehesten Zugang zu der
          Originalurkunde oder wenigstens einer genauen und gut lesbaren Abschrift gehabt. Oder
          existierte überhaupt gar keine Ausfertigung der Kammergerichtsordnung, war sie vielleicht
          auch sachlich nicht über das Entwurfsstadium hinausgediehen? Dieser Frage soll nun etwas
          anhand des Inhalts der Ordnung nachgegangen werden.</p>

        <p> Der Urkundeneingang entspricht dem üblichen Protokoll der Urkunden <persName>Kaiser
            Friedrichs III.</persName>, ist allerdings ungewöhnlich knapp gehalten und ohne die
          sonst bei wichtigeren Reichsgesetzen (z. B. Landfriedensordnungen) üblichen Floskeln. Das
            <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Eschatokoll">Eschatokoll</ref> der Urkunde
          entspricht ebenfalls der in der kaiserlichen Kanzlei gebräuchlichen Form. Es fehlt
          allerdings der übliche und in einer Urkunde dieser Bedeutung zu erwartende Kanzleivermerk,
          der den Beurkundungsbefehl nebst dem Namen des verantwortlichen Kanzleinotars enthalten
          haben müßte. Sofern also bei Protokoll und Eschatokoll nicht eigenmächtige Auslassungen
          des Abschreibers vorliegen, deuten bereits diese Beobachtungen darauf hin, daß das
          Gesetzeswerk nicht über das Entwurfsstadium hinaus gediehen ist. Es kommt hinzu, daß die
          Ordnung nicht in einem fortlaufenden, geschlossenen Text geschrieben ist. Die Eidesformel
          der Kammerrichter wird mit den Worten eingeleitet: "sollend die selbend [...] tun disen
          noch geschriben eyd, der luttet also". Der Gerichtsschreibereid, der an sich mit ähnlichen
          Worten eingeleitet werden müßte, beginnt ganz unvermittelt unter der Überschrift:
          "gerihtzschryber eydt". Prokuratoren-und Advokateneid werden zwar wieder jeweils mit einer
          Formel <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s044.jpg" n="44"/>
          eingeleitet, die der des Richtereids entspricht, doch stehen die Eidesformeln selbst
          merkwürdigerweise nicht unmittelbar unter den Einleitungsformeln, sondern unter erneuter
          Überschrift ("der procurator eyd"; "der advocaten eydt") an anderer Stelle. Lediglich der
          Eid der Gerichtsboten entspricht in seiner äußeren Form (Einleitungsformel und
          Eidformular) wieder dem Eid des Kammerrichters. Diese Ungleichmäßigkeiten dürften mit
          Sicherheit in einer etwaigen endgültigen, ausfertigungsfähigen Fassung des Gesetzestextes
          bereinigt worden sein. Man hätte sich dann entweder entschieden, die Eidesformel jeweils
          mit einem einleitenden Satz beginnen zu lassen, oder aber auf diesen ganz zu verzichten
          und sich mit jeweils einer Uberschrift zu begnügen. Selbst wenn man aber annimmt, das
          Original der Ordnung von 1471 sei einheitlich, mit fortlaufendem Text gefaßt gewesen und
          nur der Kopist habe für seine Zwecke an passenden Stellen vereinfacht, läßt sich die
          systematische Stellung der Prokuratoren- und Advokateneide nicht erklären, da der
          Abschreiber sicher keine eigenmächtigen Umstellungen vorgenommen hat. Viel eher ist
          anzunehmen, daß die systematische Stellung der einzelnen Gesetzesartikel noch gar nicht
          feststand, insbesondere, ob die Eidesformulare unmittelbar dem Rechtssatz (Schwurgebot)
          anzugliedern waren oder aus praktischen Gründen ans Ende des gesamten Gesetzestextes oder
          eines Abschnitts zu stellen waren.</p>

        <p> Es spricht demnach alles dafür, daß die hier besprochene Ordnung ursprünglich nur als
          interne Arbeitsgrundlage gedacht war und eine offizielle Publizierung von Seiten
            <persName>Kaiser Friedrichs III.</persName> niemals erfolgt ist. Die in der Literatur
          vielfach anzutreffende Formulierung, die Ordnung sei am <date
            when="1471-10-24">24.
            Oktober 1471</date> erlassen<note
            n="N.14">Smend (Anm. 5), S. 6; Franklin (Anm. 7), S.
            1.</note> bzw. verkündet<note n="N.15">
            <ref
            target="http://books.google.at/books?id=k7AwAAAAYAAJ">Otto
              Franklin, Das Reichshofgericht im Mittelalter I (Weimar 1867, Neudruck Hildesheim
              1967)</ref>, S. 375; Lechner (wie Anm. 7), S. 110. Joseph Chmel, Regesta
            Chronologico-Diplomatica Friderici IV. Romanorum regis (Wien 1838, Neudruck Hildesheim
            1962), gibt unter Nr. 6488 als Regest an: "Kaiser Friedrich erläßt ein Mandat in Betreff
            seiner neuen Kammer-Gerichts-Ordnung" (nach der bei Lünig, Reichsarchiv [Anm. 3]
            abgedruckten Vorlage). Bezeichnenderweise ist die Kammergerichtsordnung, wie sich aus
            den Regesten Chmels ergibt, nicht in die Reichsregister aufgenommen worden. Daß dies
            nicht geschehen sei, weil es sich um ein Mandat gehandelt habe (wie Chmel angibt), ist
            dem Inhalt des Textes nach auszuschließen.</note> worden, müßte demnach noch einmal
          überprüft werden. Offenbar hatte man bisher die im Schlußprotokoll des Gesetzestextes
          enthaltenen Worte "Geben und öffentlich verkundt zu Weyne uff ..." überbewertet. Solche
          Worte konnten durchaus in dieser Form schon in einem Entwurf gestanden haben.
          Vorbehaltlich dessen, daß sich keine anderen Quellen über die Verkündung der Urkunde von
            <date
            when="1471-10-24">1471 Oktober 24</date> finden,<note
            n="N.16">Eine intensive
            Sucharbeit konnte im Rahmen dieses Beitrags nicht geleistet werden. Es sei aber nochmals
            betont, daß hier nur Vermutungen aufgestellt wurden, die bei Auffinden anderer Quellen
            durchaus noch entkräftet werden könnten.</note> muß auf Grund des hier ermittelten
          Befundes davon ausgegangen werden, daß die Kammergerichtsordnung von 1471 Entwurf
          geblieben ist. Inwieweit die <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s045.jpg"
            n="45"/> Ordnung in der
          Praxis befolgt wurde, müßte im einzelnen noch geklärt werden. Im Grundsatz kann jedoch
          hier schon gesagt werden, daß der Entwurf in der Folgezeit Grundlage des
          kammergerichtlichen Verfahrens wurde und damit eine ähnliche Bedeutung hatte, wie in
          späterer Zeit das Cammer-Concept von 1613 für die Rechtssprechung des
            Reichskammergerichts.<note n="N.17">Wolfgang Sellert, Über die Zuständigkeitsabgrenzung
            von Reichshofrat und Reichskammergericht (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und
            Rechtsgeschichte NF Bd. 4, Aalen 1965), S. 7.</note>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="T.4">
        <head>IV.</head>
        <p> Bevor der Text der Ordnung, wie er sich aus der Darmstädter Handschrift ergibt,<note
            n="N.18">Zugrundegelegt wird der hier emendierte Text. Umgestellt wurden die
            Eidesformulare der Prokuratoren und Advokaten.</note> hier mitgeteilt wird, soll eine
          kurze inhaltliche Übersicht gegeben werden. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die
          Abweichungen vom Text der Zeumerschen Quellensammlung gerichtet werden.
            <persName>Zeumer</persName> seinerseits stützt sich auf den Abdruck in der Neuen
          Sammlung der Reichsabschiede<note n="N.19">
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+I&amp;seite=g249">Band 1 (Anm. 3), S. 249 ff.</ref>
          </note> und die Wiedergabe im Lünigschen
            Reichsarchiv.<note n="N.20">
            <ref target="http://digbib.bibliothek.uni-augsburg.de/25/index.html?http://digbib.bibliothek.uni-augsburg.de/25/pages/02_XII_05_2_0331_04_0316.html">Band IV (Anm. 3), S. 272 ff.</ref>
          </note> Beide Drucke - ebenso wie auch die übrigen,
          älteren Drucke - gehen jedenfalls nicht auf die Darmstädter Handschrift zurück, wenn man
          nicht annehmen will, daß die Herausgeber seit Lünig ihre Vorlage selbständig
          veränderten.</p>
        <p>
          <ref target="#QA.1">Art. 1</ref> betrifft die Einsetzung eines Kammerrichters sowie von
          Beisitzern und Urteilern, die insgesamt das Kammergericht bilden sollen. Im Unterschied
          zur Zeumerschen Vorlage ist nicht von den "beysitzenden urteilern" sondern von "besitzern"
          und "urteilern" die Rede. Der Satzteil: "stetiglichs, wo wir zu zeiten im reich sein oder
          cammergericht zu halten" fehlt zwischen "unsers kammer gerihtz" und "befolhen". Hier
          scheinen jedoch keine sachlichen Diskrepanzen zu bestehen: "Beisitzende Urteiler" und
          "Beisitzer und Urteiler" dürfte jeweils das gleiche meinen, der Zusatz der Zeumerschen
          Vorlage ist eine nähere Präzisierung. Allerdings ist auch möglich, daß der Kopist der
          Darmstädter Handschrift hier versehentlich eine Zeile übersprungen hat, und dies, da der
          Satz immer noch sinnvoll war, nicht bemerkte.</p>
        <p>
          <ref
            target="#QA.2">Art. 2</ref> enthält den Eid des Kammerrichters und der Urteiler.
          Dieser Eid war jeweils vor Amtsantritt zu leisten, wohl in Gegenwart des <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s046.jpg"
            n="46"/> Kaisers oder eines
          seiner Beauftragten, und zwar ausdrücklich, damit eventueller Argwohn vermieden werde.
          Hier haben wir eine Bestimmung vor uns, die auf die unparteiische und unverdächtige
          Amtsführung des Normadressaten hinzielt.<note
            n="N.21">Vgl. dazu Friedrich
            Battenberg/Albrecht Eckhardt, Der Richter in eigener Sache, dargestellt anhand
            spätmittelalterlicher Quellen insbesondere des Burggerichts Friedberg/Hessen und des
            Reichshofgerichts, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germ. Abt.
            Bd. 95 (1978).</note> Es folgt in ähnlicher Weise (<ref
            target="#QA.3">Art. 3</ref>),
          jedoch ohne den einleitenden Satz, der Eid des Gerichtsschreibers. In <ref
            target="#QA.4">Art. 4</ref> werden der Fürsprecher und der Prokurator zur Eidesleistung verpflichtet.
          Ausdrücklich wird hinzugesetzt, daß niemand zu einem dieser beiden Ämter zugelassen werden
          solle, der nicht den vorgeschriebenen Eid geleistet habe. Entsprechendes wird in <ref target="#QA.5">Art. 5</ref> für den Advokaten festgelegt, wobei zusätzlich bestimmt
          wurde, daß dieser "redelich und gelert" sein solle. Daraus ergibt sich, daß offenbar eine
          wissenschaftliche Bildung für Fürsprecher und Prokuratoren, die in der Gerichtsverhandlung
          selbst aufzutreten hatten, nicht erforderlich war, wohl aber für den Advokaten, der die
          Schriftsätze zu formulieren hatte.</p>

        <p> Hinsichtlich des Prokuratoren- bzw. Advokateneids bestehen Diskrepanzen zwischen der
          Darmstädter und der Zeumerschen Handschrift. Im Prokuratoreneid ist zu Beginn in der
          letzten Zeile zwischen "keynerley" und "furgedinge" ein Satzteil eingeschoben ("falsch und
          unrecht gebrauchen, daß ich mit derselben meiner parthien keinerley"). Dieser Zusatz, der
          einer Zeile entsprochen haben dürfte, scheint vom Kopisten der Darmstädter Handschrift
          versehentlich ausgelassen worden zu sein; möglicherweise hielt er ihn aber auch für
          entbehrlich. Weiter wird in der Zeumerschen Handschrift bestimmt, daß der Prokurator den
          ihm zustehenden Sold nicht mehren "oder gedingen, beschweren oder erhöern wil". Diese
          Bestimmung ist so nicht ganz verständlich, da ein ausbedungener Sold zwar
          unrechtmäßigerweise erhöht, nicht aber gedungen, oder beschwert werden könnte.
          Verständlich wird der Satz, wenn man die Darmstädter Handschrift daneben hält. Hiernach
          soll der Prokurator seinen Lohn nicht mehren "oder andern gedingen nit besworen oder
          erhören". Es handelt sich danach um zwei voneinander unabhängige Gebote, die sich beide
          auf das dem Prokurator zustehende Entgelt beziehen. Zum einen geht es um die unzulässige
          nachträgliche Erhöhung, zum andern um jeden sonstigen Vertrag (Gedinge), der nachträglich
          über das Entgelt zustande kommt. Durch diese zusätzliche Bestimmung <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s047.jpg"
            n="47"/> der Darmstädter
          Handschrift wird zugleich bewiesen, daß sich der Schreiber dieses Textes offenbar auf eine
          andere Vorlage stützte als später Lünig und die von ihm abhängigen Drucke.<note n="N.22">Vorausgesetzt, Lünig hielt sich genau an die Vorlage.</note>
        </p>
        <p> Eine weitere Diskrepanz findet sich im Rahmen des Prokuratoreneids bei der Regelung
          etwaiger Differenzen zwischen Prokurator und Partei um das Entgelt. Für Streitigkeiten
          zwischen beiden waren nach der Zeumerschen Vorlage der Kammerrichter und die Urteiler oder
          aber ein von ersterem zu bestimmender Urteiler zuständig; nach der Darmstädter Handschrift
          nur letzterer als kommissarisch eingesetzter Richter, nicht jedoch das Kammergericht
          insgesamt. Zwar beruht diese Abweichung ebenfalls auf einer Auslassung seitens des
          Kurmainzer Schreibers, doch sprechen sachliche Gründe dafür, daß sie gewollt war.
          Möglicherweise hatte sich seit dem erstmaligen Entwurf (1471) und der erneuten Abschrift
          (1476 oder später) am Kammergericht die Praxis herausgebildet, daß sich bei derartigen
          Gebührenstreitigkeiten der Anwälte mit den Parteien nicht das gesamte Gerichtskollegium
          mit der Sache zu befassen hatte, vielmehr nur ein im Einzelfall einzusetzender Richter aus
          dem Kreis der Urteiler bestimmt werden sollte.</p>

        <p> Eine weitere Auslassung im Rahmen des Advokateneids geht in die gleiche Richtung. Für
          Irrungen zwischen dem Advokaten und der Partei um Gebührenforderungen sollte nach der
          Darmstädter Handschrift nur der Kammerrichter, nach der Zeumerschen Handschrift das
          gesamte Gerichtskollegium zuständig sein, allerdings mit der Einschränkung, daß sich nicht
          alle Beisitzer beteiligen mußten, sondern nur diejenigen, die der Kammerrichter dazu
          bestimmt hatte. Warum allerdings der Darmstädter Handschrift nach bei
          Gebührenstreitigkeiten der Advokaten der Kammerrichter, bei solchen der Prokuratoren und
          Fürsprecher nur ein vom Kammerrichter zu bestellender Urteiler zuständig sein sollte, ist
          nicht eindeutig ersichtlich. Möglicherweise warfen die Advokatenstreitigkeiten größere
          rechtliche Schwierigkeiten auf; vielleicht sollte auch nur eine sachliche Arbeitsteilung
          zwischen Richter und Urteilern erzielt werden. Es müßte allerdings erst noch geklärt
          werden, inwieweit die Varianten der Darmstädter Quelle der Prozeßpraxis entsprachen. <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s048.jpg" n="48"/>
        </p>
        <p> In <ref
            target="#QA.6">Art. 6</ref> der Kammergerichtsordnung wurde festgelegt, daß jede
          Partei jeweils nur einen Advokaten und einen Prokurator bestellen dürfe. Um eine Umgehung
          der Bestimmung zu vermeiden, solle die Partei denjenigen Rechtsvertreter, den sie zu ihrer
          Beratung bestellt habe, auch zu ihrem Advokaten bzw. Prokurator aufnehmen. In <ref
            target="#QA.7">Art. 7</ref> geht es um die Zubilligung von Armenrecht im Prozeß.
          Derjenigen Partei, die sich aus sozialen Gründen keinen Anwalt leisten kann, soll der
          Kammerrichter einen solchen zuordnen. Mehrere Armensachen sollen unter verschiedenen
          Anwälten aufgeteilt werden, um nicht einen von ihnen über Gebühr zu belasten. Nach <ref
            target="#QA.8">Art. 8</ref> blieb es den Parteien<note
            n="N.23">Das Wort herre und graff
            ist in der Darmstädter Handschrift wohl versehentlich ausgelassen worden.</note>
          unbenommen, sich zur Beratung weiterer, am Kammergericht nicht beeidigter, Rechtsvertreter
          zu bedienen. Soweit diese vor Gericht auftreten wollten, mußten sie sich jedoch ad hoc
          beeidigen lassen. In <ref
            target="#QA.9">Art. 9</ref> der Ordnung ist die Eidesleistung
          der Gerichtsboten geregelt. <ref target="#QA.10">Art. 10</ref> legt fest, was bei
          Gebührenstreitigkeiten zwischen dem Gerichtsboten mit den Parteien geschehen solle. Beide
          Vorlagen gehen hier von einer Entscheidungszuständigkeit des Kammergerichts insgesamt oder
          auch eines ad hoc kommissarisch eingesetzten Richters aus.</p>
        <p>
          <ref target="#A10">Art. 10</ref>-<ref
            target="#14">14</ref> enthalten detaillierte
          Bestimmungen über das Verfahren bei Säumnis einer Partei.<note
            n="N.24">Diese Regelungen
            wurden offenbar noch nicht durchweg beachtet, da z. T. noch das ältere Achtverfahren
            praktiziert wurde, um den säumigen Beklagten zur Einlassung zu zwingen, s. Friedrich
            Battenberg, Die Lichtenberg-Leiningensche Fehde vor dem Kammergericht Kaiser Friedrichs
            III., in: Zeitschr. f. Geschichte des Oberrheins 124 (1976), S. 105-176, insb. S. 113
            f.</note> Es wird genau differenziert zwischen der Säumnis vor der Streiteinsetzung (<hi rend="it">litis contestatio</hi>) und der danach eingetretenen Säumnis. Jeder Fall wird
          hinsichtlich der Gerichtskosten unterschiedlich behandelt. Gerade in diesen vier
          Bestimmungen werden Einflüsse der Rezeption deutlich sichtbar.</p>
        <p>
          <ref
            target="#QA.15">Art. 15</ref> legt genaue Fristen für mögliche Appellationen fest, um
          eine ungebührliche Verzögerung des Rechtsstreits zu vermeiden. Die bisher übliche
          Jahresfrist wird auf sechs Monate abgekürzt. Aus <ref target="#QA.16">Art. 16</ref> ergibt
          sich, daß immer jeweils nur ein Rechtsstreit erledigt werden durfte, es sei denn, ein
          Prozeß werde zeitweise ausgesetzt. Offenbar sollten die Parteien dazu angehalten werden,
          den Streitgegenstand in der Klage klarer zu präzisieren; eine Vermengung mehrerer
          Streitigkeiten sollte aus Gründen größerer Klarheit nach Möglichkeit vermieden werden.</p>
        <p> In <ref
            target="#QA.17">Art. 17</ref> wurde ergänzend bestimmt, "daß auch die, die
          desselben gerihtz zu warten verbunden sin", gleich den (ordentlichen) Richtern und <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s049.jpg" n="49"/> Urteilern beeidigt
          werden sollten. Es können damit nur die ad hoc eingesetzten kommissarischen Richter
          gemeint sein. Insofern gilt für sie die gleiche Regelung, wie sie für die
          "außerordentlichen" Prokuratoren vorgesehen war.</p>
        <p>
          <ref
            target="#QA.18">Art. 18</ref> enthält eine detaillierte Gebührenordnung. Es wurde
          bestimmt, daß der Kläger jeweils für 100 Gulden Streitwert 2 Gulden Gebühren vorab zu
          entrichten habe (Sporteln). Bei einem Streitwert über 1000 Gulden sollten für jedes
          weitere Hundert jeweils nur noch ein Gulden, bei einer Summe von über 2000 Gulden 1/2 %
          entrichtet werden. Die Gebühren waren demnach nach der Höhe des Streitwerts gestaffelt.
          Die endgültige Kostentragung hing dagegen vom Prozeßerfolg ab, das heißt, derjenige, der
          letztendlich obsiegte, konnte etwa geleistete Gebühren von der Gegenpartei
            zurückfordern.<note n="N.25">Hierzu neuerdings Wolfgang Sellert, Die Akzessorietät von
            Kostentragung und Prozeßerfolg. Ein historisches Problem von aktueller Bedeutung, in:
            Rechtsgeschichte als Kulturgeschichte. Festschrift für Adalbert Erler zum 70. Geburtstag
            (Aalen 1976), S. 509 ff. Vgl. dazu die Rezension in: AHG NF 35 (1977), S. 397 (Friedrich
            Battenberg).</note>
        </p>

        <p> Damit ergibt sich, daß die Kammergerichtsordnung von 1471 zwar nicht den vollständigen
          Prozeßgang und die Verfassung des Gerichts regelte, immerhin aber einige wichtige Punkte
          herausgriff, die offenbar immer wieder Anlaß zu Streitigkeiten gaben oder die aus andern
          Gründen schriftlich festgelegt werden mußten. Dies betraf traditionsgemäß die Eidesformeln
          des Gerichtspersonals, da über die Statuierung einer Eidespflicht eine Reihe von
          Amtspflichten unter strafrechtliche Sanktion gestellt werden konnte, deren Verletzung ohne
          dieses Bekräftigungsmittel nicht strafbar gewesen wäre.<note
            n="N.26">Vgl. Friedrich
            Battenberg, Gerichtsschreiberamt und Kanzlei am Reichshofgericht 1235-1451 (= Quellen
            und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 2, Köln/Wien 1974), S. 18,
            169; Robert Scheyhing, Eide, Amtsgewalt und Bannleihe. Eine Untersuchung zur Bannleihe
            im hohen und späten Mittelalter (= Forschungen zur Deutschen Rechtsgeschichte 2,
            Köln/Graz 1960), S. 22.</note> Es kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden,
          daß die einzigen überlieferten Rechtsvorschriften zur Geschichte des Reichshofgerichts im
          15. Jahrhundert zwei Eidesformulare für den Hofrichter und den Hofschreiber sind.<note n="N.27">Battenberg (Anm. 26), S. 19 f., 168 ff.</note> Mittelbar lassen sich über die
          Eidesformeln wieder Aufschlüsse über Zuständigkeits- und Verfassungsfragen gewinnen, und
          auch die Kammergerichtsordnung von 1471 bietet hierzu umfassendes Material, das im Rahmen
          dieses Beitrags nicht ausgeschöpft werden sollte.</p>

        <p> Des weiteren wurde das Säumnisverfahren geregelt, wobei es hier offenbar im wesentlichen
          auf die differenzierte Behandlung der Säumniskosten ankam. Die vier Bestimmungen, die sich
          damit befassen (<ref
            target="#QA.11">Art. 11</ref> bis <ref
            target="#QA.14">14</ref>)
          wirken etwas als Fremdkörper, da sich in ihnen bereits - ohne daß diese hier im einzelnen
          ausgeführt werden kann - der <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s050.jpg"
            n="50"/> römisch-kanonische
          Prozeßgang niederschlägt. Derartige Bestimmungen sind hier um so erstaunlicher, als
          mindestens wenige Jahre vorher das ältere Achtverfahren des deutschen Rechts für
          Säumnisfälle am Kammergericht der Sache nach noch gehandhabt wurde. Dies konnte jedenfalls
          für einen Prozeß zwischen Lichtenberg und Leiningen aus den Jahren 1458 bis 1466 an
          anderer Stelle dargelegt werden.<note n="N.28">Friedrich Battenberg (Anm. 24), S. 113
            f.</note>
        </p>
        <p> Regelungsbedürftig waren weiter die Gerichts- und Anwaltskosten und Zuständigkeitsfragen
          bei eventuellen sich daraus ergebenden Streitigkeiten. Hier ist es für die Folgezeit
          bedeutsam, daß für Gebührenverfahren zwischen den Parteien einerseits, Prokuratoren,
          Advokaten und Fürsprechern andererseits ein besonderer Gerichtsstand vor dem Kammerrichter
          oder einem von diesem eingesetzten kommissarischen Richter begründet wurde. In diesen
          Punkten jedenfalls wich die Darmstädter Handschrift von der Zeumerschen Vorlage ab.
          Ebenfalls im Zusammenhang mit den Gebührenregelungen steht die Festlegung des Armenrechts.
          Es kommt dadurch ein ausgesprochen sozialer Zug in die Gerichtsordnung; zugleich werden
          erste Ansätze zur Ausbildung anwaltlicher Standespflichten sichtbar (Pflicht zur
          Mandatsübernahme bei richterlichem Gebot).</p>
        <p> Einem klaren Prozeßgang bzw. der Prozeßbeschleunigung dienten diejenigen Vorschriften,
          die sich mit der Befristung der Appellation und der Abgrenzung des Streitgegenstandes
          befaßten. Bereits hier werden Probleme angesprochen, die noch heute im Prozeßrecht
          bedeutsam sind. Letzten Endes dienten diese Bestimmungen dem Schutz der Parteien.</p>

        <p> Eine Ergänzung der Kammergerichtsordnung stellt die auf Bl. 4 der Darmstädter
          Handschrift eingefügte Einung der Prokuratoren dar. Unter Zustimmung des Kaisers legten
          diese hier fest, in welcher Reihenfolge die Prozesse zu behandeln seien.
          Rechtsgeschichtlich bedeutsamer scheint mir hier aber zu sein, daß die Prokuratoren mit
          diesem Vertrag erstmals als Korporation im Rahmen der Gerichtsverfassung des
          Kammergerichts faßbar werden, und in der Lage waren, ihre internen Angelegenheiten im
          Rahmen der geltenden Prozeßordnung eigenständig zu regeln.<pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s051.jpg" n="51"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="RKGO">
        <head>keyser Friderichs reformacie sins kammergerihtz</head>
        <p> Wir Friderich von gots gnaden römscher keyser zu allen ziiten merer<note n="N.a">Schluß-r verbessert aus s</note> des richs, zu Hungern, Dalmacien, Croacien etc. kunig,
          hertzog zu Österrich, zu Styre etc. setzen und ordenen,</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.1">
        <head>[1]</head>

        <p>das hin fur unser kammer gericht besitzen sollend ein kammer richter mit einer zimlichen
          zale erbern und redelichen<note
            n="N.b">Vorlage rederichen</note> besitzern und urteilern,
          die uberbunden sin<note n="N.c">t am Ende von sin durchstrichen</note> sollend, unsers
          kammer gerihtz befolhen zu halten, zu gewarten oder des mern urteilers usser yn.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.2">
        <head>[2]</head>
        <p> Und uff das aller argwon vermitten werde, sollend die selbend und wer hinfur zu
          kammerrihtern und urteilern uff genomme(n) werdent, tun disen noch geschriben eyd, der
          luttet also:</p>

        <p> Ich N. glob und swere, das ich nach allem minen besten verstentniß und sinnen reht
          urteiln und reht sprechen sol und wil in sachen, so vor mir in dem kammer gericht
          gehandelt und fur genomme(n) werdend, und das nit lassen umb reht, gunst, liebe, gabe oder
          versprechniß eynicher gabe oder anders, min urteil ouch<note
            n="N.d">folgt gestr.
            ge</note> zu sprechen<note
            n="N.e">Buchstabe am Wortende gestr.</note> geverlich nit
          verhalten oder verziehen, ouch mit keiner parthy, die vor dem geriht zu schaffen hand,
          eynich furred haben, noch keiner parthy<note n="N.f">Vor y ein e gestrichen</note> wider
          die ander hilff oder bistand tun nach ihtz von inen nemen oder in iren sachen raten sunder
          alles geverde.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.3">
        <head>[3] Gerihtzschryber eydt:</head>

        <p> Ich N. glob und swere, das ich all gerihtz handel, vor mir gehandelt, getruwelich und
          eygentlich uffschriben wil und register, brieffe und<note n="N.g">folgt gestr. urb</note>
          urkund, so zu geriht furbraht und gelegt werdent, by dem geriht getruwlich halten und
          keiner parthy oder yemantz von iren wegen ubergeben, offnen, lesen, hören oder
          abgeschrifft davon werden losen, es wurde dann zü geschehen von rihter und urteilern
          erloubt.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.4.1">
        <head>[4]</head>
        <p> Item es sol kein fursprech oder procurator das wort zum rehten zu tund zügelassen
          werden, er sii dann vor von unsern wegen zugelassen, uffgenomme(n) und habe disen
          nachgeschribenen eydt getan:</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.4.2">
        <head>Der procurator eyd:</head>
        <p>
          <note
            n="N.h">Die Eidesformel findet sich im Text der Abschrift - entsprechend der Edition
            bei Zeumer - erst nach den gemeinsamen Bestimmungen für Prokuratoren und Advokaten (hier
            unter Nr. 6 abgedruckt).</note>Ich N. glob und swere, das ich den parthien und sachen,
          zü handeln ich mich annym, in denselben sachen mit gantzen und rehten truwen meynen und
          die sach im rehten noch myner besten verstentniß<note
            n="N.i">Vorlage verstenniß</note>
          der parthien zu gut furbringen und handeln, ouch darinn<note
            n="N.k">Vorlage darim</note>
          wissentlich keynerley furgedinge oder furwort machen, darumb ich ein teil von der sachen,
          darumb die parthy in reht stet, wartend sy, ouch heimlikeit und behelff, so ich von
          derselben parthye vernemen<note
            n="N.l">Vorlage vernemmen</note> oder noch underrichtung
          der sachen von mir selbß mercken wurd, der parthie zü schaden wissentlich nyemant
          offenbaren. Dar zu ouch die parthie uber den soldt un(d) lon, der mir in anfang des
          rehtens versprochen wer, nit meren oder andern gedingen nit besworen oder erhören wil. Und
          ob des soldes und lones halb zwischen der parthy und mir irrung oder gespenn entstunde,
          des wil ich bliben by den, der kammer rihter das uß den urteilen<note
            n="N.m">folgt gestr.
            behelffen</note> befelhen wurde. Und wie die mich darumb entscheyden, wil ichs daby
          bliben lassen. Ouch der sach, so ich angenomme(n) hab, mich on redlich ursach und des
          richteres erloubung mich<note
            n="N.n">Vorlage mit</note> niht entslahen, sunder der parthy
          zu gut getruwlich biß zu ende uß des rehten handeln, in disem allen geverd und argelist
            genzlich<note n="N.o">z verschrieben</note> ußgescheiden.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.5.1">
        <head>[5]</head>
        <p> Desglichen<note
            n="N.p">Vorlage gesglicht</note> sol nyemant advocat sin oder
          advocieren, er sy dann zuvor durch uns oder wem<note
            n="N.q">Vorlage wenn</note> wir das
          befelhen zu solichem<note
            n="N.r">Vorlage solichen</note> ampt uff genomme(n), uff das
            redeliche<note
            n="N.s">Vorlage rederiche</note> und gelerte advocaten, die den parthien
            <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s053.jpg"
            n="53"/> wissen zu
          raten, uffgenomme(n) werden. Und e er zü solichem<note
            n="N.t">Vorlage solichen</note>
          ampt gelassen wirt, sol er globen und sweren<note n="N.u">d am Ende von sweren
            durchstrichen</note> den eyd, als hie unden von den advocaten geschriben statt.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.5.2">
        <head>[Bl. 2] Der advocaten eydt:</head>
        <p>
          <note
              n="N.v">Die Eidesformel findet sich im Text der Abschrift - entsprechend der Edition
            bei Zeumer - erst im Anschluß an die Eidesformel der Prokuratoren (vgl. oben <ref
            target="#Note.h">h</ref>).</note>Ich N. glob und swere, das ich in den sachen, durch
          mich angenomme(n), dem rehten noch getruwlich raten und handeln, keinen valsch<note
            n="N.w">Vorlage vlsch</note> oder geverd darinn bruchen wil und die heimlikeit und
            gestalt<note n="N.x">Vorlage gestat</note> der sachen myner parthy zu wider mit geverden
          nymantz offenbaren, ouch mit der parthy sunder gedinge umb ein teil der houbtsummen zu
          habend nit machen oder annemen, sunder mich zimlichs und redelichs solds benugen. Und ob
          zwischen der parthy und mir deshalb irrung entstind, nach erkentniß des kammer rihteres
          daby ungeweygert bliben lassen wil.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.6">
        <head>[6]</head>

        <p> Es sol ouch kein parthy uber eynen advocaten und procurator in einer sach uffnemen oder
          bestellen, uff dz die ander parthie ouch mege advocaten und fursprechen bekomme(n). Und
          das darinn kein geverlikeit<note
            n="N.y">Vorlage gevelikeit</note> gebrucht werden möge,
          sol kein advocat oder procurator eynicher parthy in irer sach<note n="N.z">en nach sach
            gestr.</note> raten. Die selb parthy, die in umb rat ersücht, woll dann den advocaten
          und procurator zü den sachen advocieren und zu procurator uffnemen.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.7">
        <head>[7]</head>
        <p>
          <note
              n="N.aa">Diese Bestimmung folgt in der Vorlage im Anschluß an den Advokateneid (vgl.
            oben <ref
            target="#Note.v">v</ref>).</note>Item, uff das armut halb nyemants
            rehtlosß<note
            n="N.ab">Vorlage rehlosß</note> gelassen werd, sol der kammer rihter, so
          zu ziten sin wirt, die sachen der armen, die ir armut mit iren eyden, ob der gesonnen<note
            n="N.ac">Vorlage gesomen</note> wurde, erwisetend<note
            n="N.ad">nach erwis folgt gestr.
            Stelle, danach etend</note>, den advocaten <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s054.jpg"
            n="54"/> und procuratorn
          behelffen, darinn zu raten und zum besten in reht fur zu bringen. Und welichem advocaten
          oder procurator solich sachen von dem kammer rihter enpfolhen wurde, sol schuldig und
          pflihtig sin, by pene entsatzung sins amptz, die on widerred wie vor gemeldt anzunemende.
          Doch so sol der kammer rihter, ob der sachen me dann ein wurde, die glich under die
          procuratores und advocaten<note
            n="N.ae">folgt gestr. fursprechen dann obgemeldt
            ist</note> teilen alles ungeverlich<note n="N.af">s nach ungeverlich gestr.</note>.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.8">
        <head>[8]</head>
        <p> Ob ouch ein furst, graff oder<note n="N.ag">Vorlage order</note> comune andere advocaten
          oder fursprechen dann obgemeld ist im rehten zü raten oder zü reden nemen woltent, oder ob
          jemantz im selbß sin wort im rechten tun wolt, solten sy maht haben, doch uff eyde den
          selben zu tunde, so sich durch reht geburen wurd.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.9">
        <head>[9]</head>
        <p> Was gerihtz botten sint, sollent disen nochgeschribenen eydt tun, und waz sy also uff
          den eyd sagend und furbringen, dem sol gestanden werden.</p>
        <p> Ich N. glob und swere, das<note
            n="N.ah">Vorlage dach</note> ich all ladung, urteil,
          procesß- und gebottsbriefe, so mir beholhen werdent, getruwlich verkunden und
          uberantworten wil, wohin mir das zu tund befolhen und sich geburen wurdet, und des
          getruwlich relacion zu yeder zit tun, wo, wann und wem<note
            n="N.ai">Vorlage wenn</note>
          ich solichs tun sol, und darinn kein geverlikeit bruchen noch umb yemantz willen<note n="N.ak">folgt gestr. s</note> lassen, ouch nit anders furbringen noch referieren, dann
          wie sich die dinge begeben haben, sunder alles geverde.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.10">
        <head>[10]</head>
        <p> Es sollent ouch die botten sich umb iren lon von yeder mihe<note
            n="N.al">b
            verschrieben</note> zimlich vernugen lassen. Wurd aber dar über zwischen im und der
            parthyen<note
            n="N.am">Vorlage parthen</note> irrung, wi sy dann unser kammer rihter und
          urteiler oder wem er das befelhen wurde darumb setzen und entscheyden, daby sollen es bede
          parthien bliben lassen und dem nach kummen.<pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s055.jpg" n="55"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.11">
        <head>[11]</head>

        <p> Und uff das sich ein yeder in sachen, so hinfur in unserm kammer geriht gehandelt
          werdent, zü halten wisse, setzen und ordenen wir, so der cleger uff den gesetzten rehttag
            nit<note
            n="N.an">Vorlage rehtag mit</note> erschine, ouch kein ehaffte sach siner
          verhinderung, der zü reht genug wer, bybringen lassen wurd, wann dann solich sin ußblibung
          und contumacion geschiht, e der antworter uff die clage geantwort hette und litem
          contestieret, so solt der antworter und soliche geriht uff dasselb<note n="N.ao">Vorlage
            dsselb</note> mol entledigt werden und die gerihtz costen, so daruff gangen weren,
          erclagt haben.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.12">
        <head>[12]</head>
        <p> Ob aber der antworter<note
            n="N.ap">antworter über der Zeile eingefügt</note> begert,
          sich von der clag und ansprach, so in der citacion bestympt oder von des clegers teil in
          reht furbraht wer, mit reht zü entledigen und sin unschuld und<note n="N.aq">und
            verschrieben</note> gerechtikeit furbringen wolt und sich erbutte, solichs in reht zü
          volfuren, so sol er in solichen erbeiten also gehört und zugelassen werden und uff sin
          fürbringen und kuntschafft mit endtlichem urteil geschehen, was reht were.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.13">
        <head>[13]</head>
        <p> Ob aber der clager, nach dem der antworter uff sin clage geantwort<note
            n="N.ar">folgt
            gestr. uff sin begern von der clage</note> und litem contestiret<note
            n="N.as">contestiret in der Mitte verschrieben</note> hette, ungehorsam wurde, so solt der
          antworter uff sin begern von der clage, darumb er geladen were, entledigt werden und sinen
          gerihtz costen behabt haben, es wer dann, das der rihter und die urteiler<note
            n="N.at">folgt gestr. n were</note> uß dem furbringen und gerihtz handel, als kuntschaften und
          anders, den weg abnemen möhtend. Was yenen in solichen zu erkennen und zu urteilen<note
            n="N.au">Vorlage urteilern</note> were, dem sollend sy also nachkomme(n) und umb gerihtz
          costen [geschehen]<note n="N.av">fehlt in der Vorlage</note>, was sich in reht
          geburet.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.14">
        <head>[14]</head>

        <p> Würd aber der antworter vor oder nach siner antwort ungehorsam, so sollend rihter und
          urteiler uff des clagers anruffen in den sachen mit der verhörung alles fürbringens
          wollfaren und bitz zu endtlichen urteil <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s056.jpg" n="56"/> und andern
          processen und executorialn procediren und dem clager, so er doch dz entlich urteil behalt
          hat, den ungehorsamen erlangten in gerihtzcosten urteilen. So aber das urteil für den
          antworter gesprochen wurde, so sol umb gerichtz costen ouch geschehen, als sich in reht
          geburt.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.15">
        <head>[15]</head>

        <p> Und uff das geverlich verlengerung die parthie, so geappelliert hat, bitzher durch schyn
          irer appelacion dick gesucht haben, hinfur vermitten werden, so orden und setzen wir, das
          die parthye, wider die geappelliert wurde, die dann pars appellata heisset, nü furter nit
          schuldig sy, das iar ußzuwarten, das dann den, die appellieren, zu vollfürung denselben
          der appellacion im rehten zu geben ist. Sunder sy mögen noch verlouffen sehß monaten von
          zit der appelacion vor unserm geriht erschynenn<note
            n="N.aw">folgt in, das Wort
            Instrument auf S. 3 in der ersten Zeile jedoch neu begonnen</note> [Bl. 3] instrument
          solicher appellacion und der<note
            n="N.ax">und der doppelt geschrieben</note> verkundung
          furbringen, daruff ladung<note n="N.ay">Kürzungsstrich über u fehlt</note> erlangen und
          die appelacion prosequieren.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.16">
        <head>[16]</head>

        <p> Uff das ouch durch Vermischung der reden die sachen nit verhindert noch den rihter und
          urteilern unverstendig gemaht werdend, so wellend wir, das so ein sach zu dem geriht
          fürgewendt wurt, das kein ander sache, dwil die parthien gegeneinander durch sich oder ir
          anwolte reden, fürgenommen<note
            n="N.az">Gemination von m fehlt in der Vorlage</note>
          werde, bitz die sache noch notdurft verhört, zu reht gesatzt<note
            n="N.ba">Schluß-t fehlt
            in der Vorlage</note> oder uff den standt broht were, als das reht erfordert, es were
          dann, das<note
            n="N.bb">folgt gestr. eyn ander sach verhören möht</note> eynichen parthien
          ein zit zu bedencken vergönnet<note
            n="N.bc">Vorlage vergömet</note> wurd, also das man da
          zwischen ein ander sach verhören möht, oder das eynicher parthie furbringung<note
            n="N.bd">Vorlage furbrinung</note> zugeteilt wurde. Alß dann solt man ein ander sach verhören,
          wie obgemeldt ist. Wer sich ouch da wider satze und anders hielt, der sol unserm fiscal an
          unser stat zehen guldin zu bezalen verfallen sin und doch nit anders, dami wie vor gemeldt
          ist, verhöret werden.<pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s057.jpg" n="57"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="NA.17">
        <head>[17]</head>
        <p> Als im anfang gemeldt stet, wie unser kammer geriht [mit]<note
            n="N.be">fehlt in der
            Vorlage</note> rihtern und urteilern besatzt<note n="N.bf">Schluß-t fehlt in der
            Vorlage</note> werden solle, die desselben gerihtz zu warten verbunden sin, sollend ouch
          eyde daruber tun, wie obgemelt ist.</p>
      </div>
      <div xml:id="NA.18">
        <head>[18]</head>

        <p> Uff das dann wir deste trefflicher personell daran zu setzen gehabend mögend, die ouch
          darumb, als billich ist, iren soldt haben sollen, so setzen wir, das ein yeder clager im
          anfang des rehtens von jedem hundert guldin, als hoch sich sin ansproch trifft, zwen<note
            n="N.bg">zwen doppelt</note> guldin geben solle, das dann unser vorfaren römisch<note
            n="N.bh">Vorlage römsch</note> keyser<note
            n="N.bi">durchstr. Buchstabe vor r</note> und
          kunige sportulas genant<note
            n="N.bk">Kürzungsstrich für n fehlt</note> haben, da von den
          rihtern und urteilern iren soldt zu bezalen und ußzürihten, doch also, ob ein sach sich
          uber tusent gulden haben wurde, so solt von dem überigen bitz an zwey [tausend]<note
            n="N.bl">fehlt in der Vorlage</note> ye von hundert guldin ein gulden, so aber die summ
          uber zweytusent guldin treffe, von den uberigen ye von hundert guldin ein halber guldin
          bezalt werden. Und solich<note
            n="N.bm">folgt gestr. felt</note> gelt, sportulae<note
            n="N.bn">Vorlage sportube; la wohl in b verlesen</note>, sol die parthie, die in die
          costen nach der endtlichen urteil geteilt<note n="N.bo">Schluß-t fehlt in der
            Vorlage</note> wirdet, der bezalten parthie wider geben und ußrihten.</p>
      </div>
      <div xml:id="Schluss">
        <p> Geben und offentlich verkundt zu Weyne uff den vierundzwentzigsten<note
            n="N.bp">g fehlt
            in der Vorlage</note> tag des monatz octobris, nach Christi geburt viertzehenhundert und
          in dem ein und sibentzigsten<note
            n="N.bq">g in der Vorlage verschrieben</note>, unserer
          riche des römischen<note
            n="N.br">Vorlage römschen</note> in dem zwey und drissigsten, des
            keyserthums<note
            n="N.bs">Vorlage keysersthums</note> im zwanzigsten und des
            hungerischen<note n="N.bt">Vorlage hungeriscen</note> in drizehensten iaren.</p>
      </div>
      <div xml:id="Besetzung">
        <head>Uff dise hievorgeschriben satzung und ordenung hat die keyserliche <pb
            facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s058.jpg"
            n="58"/> [Bl. 3v] maiestat
          das kammer geriht besatzt<note
            n="N.bv">Schluß-t fehlt in der Vorlage</note> mit disen
            nochgeschribenen<note n="N.bw">Vorlage nachgeschribenden</note> personen:</head>
        <p>
          <list>
            <item>
              <hi rend="bold">Züm ersten den hochwurdigen fürsten und herren herrn
                  <persName>Adolphen ertzbischoff zü Mentz</persName>, ertzcantzeler, legaten und
                kurfürsten zu [Mentz]</hi>
              <note n="N.bx">fehlt in der Vorlage</note>, rihter des
              kammer gerihtz.</item>
          </list>
          <list>
            <item>
              <hi rend="bold">Zu besitzern, urteilern und rehtsprechern dise
                nachgeschriben:</hi>
              <note n="N.29">Vgl. hierzu die Liste bei Johann Lechner,
                Reichshofgericht und königliches Kammergericht im 15. Jahrhundert, in: Mitt. des
                Instituts f. Österreich. Geschichtskunde, Erg.bd. 7 (1907), S. 44-185, hier S.
                161.</note>
            </item>
            <item>
              <persName>Doctor Georien Pfeffer vom Romhart</persName> uß Francken<note n="N.30">Dr. Georg Pfeffer vom Romhart, aus Franken, auch in der Urteilerliste des
                Urteilsbuchs von 1471 f. (HHStA Wien, Hs. 1065; vgl. Lechner, S. 52 ff.)
                aufgeführt.</note>
            </item>
            <item>
              <persName>Doctor und ritter Anshelmen von Ibe</persName>
              <note n="N.31">Dr. Anselm
                von Eyb, im Urteilsbuch ohne Bezeichnung Dr. und Ritter.</note>
            </item>
            <item>
              <persName>Doctor Bernhardten Groß von Mersheim</persName> uß Hessen<note n="N.32">Dr. Bernhard Groß von Megersheim (= Hof Schönau) aus Hessen, wie im
                Urteilsbuch.</note>
            </item>
            <item>
              <persName>Doctor Otten Spiegel von Grünow</persName> uß Missen<note n="N.33">Dr.
                Ott Spiegel von Grüna aus Meißen, im Urteilsbuch nicht aufgeführt.</note>
            </item>
            <item>
              <persName>Doctor Heinrich von Metestadt</persName> uß Francken<note n="N.34">Dr.
                Heinrich von Mettenstadt aus Franken, im Urteilsbuch nicht aufgeführt.</note>
            </item>
            <item>
              <persName>Doctor Gunther Wilwitz von Erffurt</persName>
              <note n="N.35">Dr. Gunther
                Wilwitz von Erfurt, im Urteilsbuch nicht aufgeführt.</note>
            </item>
            <item>

              <persName>Doctor Bertholt von Lorich</persName> uß dem Rynggow, probst zu Nuwhusen
              by Wurmsß<note n="N.36">Dr. Berthold von Lorch im Rheingau, Propst zu Neuhausen bei
                Worms, im Urteilsbuch unter doctor Bertoldt Lorch aufgeführt.</note>
            </item>
          </list>
          <list>
            <item>Advocaten und procuratores hie noch genant:</item>
            <item>
              <persName>Meister Hans Keller</persName>, fiscal</item>
            <item>
              <persName>Meister Arnolt von Bloe</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Meister Johans Glockengeisser</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Behtolt Kappe</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Heinrich Sibott von Rambach</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Meister Johans Pistoris</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Meister Jacob Helmerich</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Meister Martin Keller</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Meister Görg Schreitel</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Meister Peter Stude</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Meister Wolffgang Strobel</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Peter Here</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Martin Heyden</persName>
              <note n="N.37">Im Urteilsbuch unter den
                Urteilern als doctor Marttin Hayden aufgeführt.</note>
            </item>
          </list>
          <pb facs="https://archive.org/details/battenberg_1978/s059.jpg" n="59"/>
        </p>
        <p> Umb rihtikeit willen<note
            n="N.by">Vorlage villen</note> hant mit willen und gehell der
          keyserlichen maiestatt und des kamer rihteres die procuratores, als sy in ordenung hie vor
          nach ein ander sint gesatzt<note
            n="N.bz">Schluß-t fehlt in der Vorlage</note>, sich
          geeynt, also an welichem züm ersten ist die ordenung, der sol bestymmen den sachen, die er
          in sine ordenung, so die an in kommet, wil furnemen, und sol, wann er die vor geriht
          melden wil, des antworters<note
            n="N.ca">Vorlage antwortes</note> procurator daczu
          antworten usserhalb siner ordenung. Und mag des clagers procurator die den sachen obgemelt
          in siner ordenung zu dem reht bringen.<note
            n="N.cb">Vorlage bringt</note> So sol er
          anderwen bestymmen der<note n="N.cc">Vorlage dey</note> sachen, die er darnach wil
          furnemen und handeln, so die ordenung an in wurt langen. In disen dingen sol kein
          procurator den andern irren oder hindern.</p>
        <p>
          <list>
            <item>
              <hi rend="bold">Notarien und schriber des cammer gerihtz:</hi>
            </item>
            <item>
              <persName>Johannes Waldener</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Johannes Kronberger</persName>
            </item>
            <item>
              <persName>Meister Jost Kaps</persName> von Landow</item>
          </list>
        </p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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<!--  Anmerkungen  1 Da die Akten des Reichskammergerichts zu einem bedeutenden Teil bereits im 19. Jahrhundert auf Veranlassung von Archivdirektor Ludwig Baur vernichtet wurden, geht es hier vor allem um die Erfassung von Kammergerichts- und Reichshofratsaktcn aus den Archiven der Prozeßparteien.  2 Sign.: f. 9 (Justizangelegenheiten), Nr. 2/1.  3   4 Karl Zeumer, Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellcnsammlungcn zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht 11, Tübingen 19132), S. 270 Nr. 170.  6 Rudolf Smend, Das Reichskammergericht, Geschichte und Verfassung (Weimar 1911. Neudruck Aalen 1965), S. 6 ff.  59  FRIEDRICH BATTENBERG  6 Neueste Ausgabe: Die Reichskammergerichtsordnung von 1555, unter Mitarbeit von Christa Belouschek und Bettina Dick hrsg. von Adolf Laufs (=: Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 3, Köln/Wien 1976).  7 Vgl. Richard Schröder/Eberhard Frhr. von Künssberg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (Berlin/Leipzig 193z1, Neudruck 1966), S. 601 f.; Johann Lechner, Rcichshofgericht und königliches Kammergericht im 15. Jahrhundert, in: Mitt. des öster. Instituts für Geschichtsforschung, Ergänzungsband 7 (1907), S. noff.; Otto Franklin, Das königliche Kammergericht vor dem Jahre 1495 (Berlin 1871), S. 1.  8 Georg Grube, Die Verfassung des Rottweiler Hofgerichts (= Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, b, Bd. 55, Stuttgart 1969), S. 14 ff.  * Friedrich Battenberg, Reichserbkämmerer Konrad von Weinsberg und die Falkensteiner Erbschaft. Die Prozesse am Reichshofgericht, am Hofgericht Rottweil und am königlichen Kammergericht 1420-1447, in: ahg nf 35 (1977), S. 99-176, hier S. 127 ff.  10 Vgl. Walter Heinemeyer, Studien zur gotischen Urkundenschrift (Köln/Graz 1962), insb. S. 127 ff.  11 Unter den Akten des Staatsarchivs Darmstadt fand sich leider kein Hinweis, in welcher Zeit ein Papier dieses Wasserzeichens in Mainz benutzt wurde, da sich nur sehr spärliche Aktenreste aus dem 15. Jahrhundert Kurmainzer Provenienz erhalten haben. Das für die Kanzlei Erzbischof Bertholds öfters verwendete Papier mit Ochsenkopfwasserzeichen (z. B. StA Darmstadt, e 5 b, Nr. 275/5 ur,d 365/4) sieht anders aus. Ein Stück mit vergleichbarem Ochsenkopf (e 5 b Nr. 365/1) konnte weder der Provenienz noch der zeitlichen Einordnung nadi eindeutig fixiert werden. Eine eventuelle Analyse müßte sich auf breiteres Quellenmaterial auch aus den Empfängerardiiven stützen. Bei Walter Piccard (Die Ochsenkopf-Wasscrzcidien, Findbuch 11, 1-3 [= Veröffentlichungen der staatlichen Ardiivverwaltung Baden-Württemberg], Stuttgart 1966) findet sich kein vergleichbarer Ochsenkopf. Typ 1, 220, der auf die Jahre 1461-64 festgelegt wird, hat am ehesten Ähnlichkeit, doch haben die Hörner dort nicht die gleiche Spannweite (42 mm).  12 Heribert Hopienbeck, Das Bodmann-Habelsche Archiv, in: Archival. Zeitschrift 38 (1929), S. 305. Vgl. Albrecht Eckhardt, Abteilung c 1, Handsdiriften (= Reper-torien des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt, Darmstadt/Marburg 19742), S. 5; ders., Hessisches Staatsarchiv und Stadtarchiv Darmstadt, Ubersicht über die Bestände (= Darmstädter Archivschriften 1, Darmstadt 19752), S. 42, 100.  13 StA Darmstadt, Abt. o 61 Bodmann, Repertorium. Vgl. die Beständeübersicht (Anm. 12), S. 100.  14 Smend (Anm. 5), S. 6; Franklin (Anm. 7), S. 1.  15 Otto Franklin, Das Rcichshofgericht im Mittelalter 1 (Weimar 1867, Neudruck Hildesheim 1967), S. 375; Leciiner (wie Anm. 7), S. 110. Joseph Chmel, Rcgesta  60  KAMMERGERICHTSORDNUNG VON 1471  Chronologico-Diplomatica Fridcrici iv. Romanorum regis (Wien 1838, Neudruck Hildesheim 1962), gibt unter Nr. 6488 als Regest an: >Kaiser
Friedrich erläßt
ein Mandat in Betreff seiner neuen Kammer-Gerichts-Ordnung< (nach der bei Lünig, Reichsarchiv [Anm. 3] abgedruckten Vorlage). Bezeichnenderweise ist die Kammergerichtsordnung, wie sich aus den Regesten Chmels ergibt, nicht in die Reichsregister aufgenommen worden. Daß dies nicht geschehen sei, weil es sich um ein Mandat gehandelt habe (wie Chmel angibt), ist dem Inhalt des Textes nach auszuschließen.  16 Eine intensive Sucharbeit konnte im Rahmen dieses Beitrags nicht geleistet werden. Es sei aber nochmals betont, daß hier nur Vermutungen aufgestellt wurden, die bei Auffinden anderer Quellen durchaus noch entkräftet werden könnten.  i" Wolfgang Sellert, Über die Zuständigkeitsabgrenzung von Reichshofrat und Reichskammergericht (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte nf Bd. 4, Aalen 1965), S. 7.  18 Zugrundegelegt wird der hier emendierte Text. Umgestellt wurden die Eidesformulare der Prokuratoren und Advokaten.  i> Band 1 (Anm. 3), S. 249 ff.

20 Band iv (Anm. 3), S. 272 ff.

24 Vgl. dazu Friedrich Battenberg/Albrecht Eckhardt, Der Richter in eigener
Sache, dargestellt anhand spätmittclalterlicher Quellen insbesondere des
Burggerichts Friedberg/Hesscn und des Reichshofgerichts, in: Zeitschrift der
Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germ. Abt. Bd. 95 (1978).

22 Vorausgesetzt, Lünig hielt sich genau an die Vorlage.

23 Das Wort herre und graff ist in der Darmstädter Handschrift wohl
versehentlich ausgelassen worden.

24 Diese Regelungen wurden offenbar noch nicht durchweg beachtet, da z. T. noch
das ältere Achtverfahren praktiziert wurde, um den säumigen Beklagten zur
Einlassung zu zwingen, s. Friedrich Battenberg, Die Lichtenberg-Leiningcnsche
Fehde vor dem Kammergericht Kaiser Friedrichs 111., in: Zeitschr. f. Geschichte
des Oberrheins 124 (1976), S. 105-176, insb. S. 113 f.

25 Hierzu neuerdings Wolfgang Sellert, Die Akzessorietät von Kostentragung und
Prozeßerfolg. Ein historisches Problem von aktueller Bedeutung, in:
Rechtsgeschichte als Kulturgeschichte. Festschrift für Adalbert Erler zum 70.
Geburtstag (Aalen 1976), S. 509 ff. Vgl. dazu die Rezension in: ahg nf 35
(1977), S. 397 (Friedrich Battenberg).

26 Vgl. Friedrich Battenberg, Gerichtsschreiberamt und Kanzlei am
Reichshofgericht 1235-1451 (= Quellen und Forschungen zur Höchsten
Gerichtsbarkeit im Alten Reich 2, Köln/Wien 1974), S. 18, 169; Robert
Scheyhing, Eide, Amtsgewalt und Bannleihe. Eine Untersuchung zur Bannleihe im
hohen und späten Mittelalter (= Forschungen zur Deutschen Rechtsgeschichte 2,
Köln/Graz i960), S. 22.

27 Battenberg (Anm. 26), S. 19 f., 168 ff.

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FRIEDRICH BATTENBERG

28 Friedrich Battenberg (Anm. 24), S. 113 f.

29 Vgl. hierzu die Liste bei Johann Lechner, Reichshofgericht und königliches
Kammergericht im 15. Jahrhundert, in: Mitt. des Instituts f. Österreich.
Geschichtskunde, Erg.bd. 7 (1907), S. 44-185, hier S. 161.

3" Dr. Georg Pfeffer vom Romhart, aus Franken, auch in der Urteilerliste des
Urteilsbuchs von 1471 f. (HHStA Wien, Hs. 1065; vgl. Lechner, S. 52 ff.)
aufgeführt.

31 Dr. Anselm von Eyb, im Urteilsbuch ohne Bezeichnung Dr. und Ritter.

32 Dr. Bernhard Groß von Megersheim (= Hof Schönau) aus Hessen, wie im
Urteilsbuch.

33 Dr. Ott Spiegel von Grüna aus Meißen, im Urteilsbuch nicht aufgeführt.

34 Dr. Heinrich von Mettenstadt aus Franken, im Urteilsbuch nicht aufgeführt.

35 Dr. Gunther Wilwitz von Erfurt, im Urteilsbuch nicht aufgeführt.

36 Dr. Berthold von Lorch im Rheingau, Propst zu Neuhausen bei Worms, im
Urteilsbuch unter doctor Bertoldt Lorch aufgeführt.

37 Im Urteilsbuch unter den Urtcilcrn als doctor Marttin Hayden aufgeführt.
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