1471 :: Eine Darmstädter Handschrift zur Kammergerichtsordnung Kaiser Friedrichs
III. von 1471.
Friedrich
Battenberg
(Hg.) = Archiv für hessische Geschichte und Altertumskunde Neue Folge 36.
Band
,
1978, 37-62.
Geben und offentlich verkundt zu Weyne uff den vierundzwentzigsten tag des monatz octobris, nach Christi geburt viertzehenhundert und
in dem ein und sibentzigsten, unserer
riche des römischen in dem zwey und drissigsten, des
keyserthums im zwanzigsten und des
hungerischen in drizehensten iaren.
Quelle: Friedrich Battenberg, Eine Darmstädter Handschrift zur Kammergerichtsordnung
Kaiser Friedrichs III. von 1471, in: Archiv für hessische Geschichte und Altertumskunde
Neue Folge 36. Band 1978, 37-62.
Ich danke Herrn Professor Battenberg für die freundliche Erlaubnis, seinen Text
digitalisieren und hier integrieren zu dürfen. Heino Speer
| Seite 37| Bei der
systematischen Erfassung aller - auf die verschiedensten Bestände verstreuten - Akten zur
Geschichte des Reichskammergerichts im Hessischen Staatsarchiv DarmstadtN.1 fand sich an versteckter Stelle eine Handschrift
zur Kammergerichtsordnung Kaiser Friedrichs III. von 1471, die meines
Wissens bisher weder benutzt noch überhaupt beachtet worden ist.N.2 Schuld daran ist einerseits die leider nur sehr
unzureichende Verzeichnung des betreffenden Bestandes (Justizangelegenheiten, heute Sign.
E 9), die die provenienzmäßigen Zusammenhänge nur sehr selten eindeutig erkennen läßt -
der falsche Obertitel der Abteilung ("Reichskammergericht, Nichthessische
Angelegenheiten") tut hierzu ein übriges, andererseits aber auch die Tatsache, daß die
Ordnung seit Johann Christian Lünig vielfach gedruckt wurdeN.3 und zuletzt in die Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen
Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit Karl ZeumersN.4 Eingang fand und dadurch für den studentischen bzw.
wissenschaftlichen Gebrauch längst allgemein zugänglich war. Übersehen wurde bisher, daß
alle Druckausgaben voneinander abhängen und im großen und ganzen den bei Lünig gebrachten
Text, zum Teil in bereinigter Form, wiedergeben. Welche Originalquellen den Texten
zugrundeliegen, ob überhaupt eine rechtsgültig veröffentlichte Ausfertigung der
kaiserlichen Kanzlei als Vorlage diente, ist nicht erkennbar. Schon allein deswegen
erscheint es sinnvoll, die im Staatsarchiv Darmstadt gefundene Handschrift - die, wie sich
zeigen wird, bald nach 1471 in der kurmainzischen Kanzlei entstanden ist - zu edieren.
Darüber hinaus erscheint es bedeutsam, der Frage nachzugehen, ob die Ordnung überhaupt
jemals publiziert wurde oder ob sie Entwurf geblieben
| Seite 38| ist, der zwar im
Prozeßgang beachtet wurde, jedoch niemals rechtsverbindliche Wirkung erlangt hatte. Auf
eine umfassende Analyse des Gesetzestextes und einen Vergleich der in ihm enthaltenen
Vorschriften mit der Rechtspraxis des Kammergerichts muß hier verzichtet werden. Es soll
aber schon hier darauf hingewiesen werden, daß auch der Landeskundler, der sich mit
Kammergerichtsverfahren des späteren Mittelalters - etwa im Hinblick auf Relevanz für
territoriale Veränderungen - zu befassen hat, kaum an der Kammergerichtsordnung von 1471
vorbeisehen kann, zumal von ihr eine direkte Linie zu den Kammergerichtsentwürfen von
1486/87,N.5 der Kammergerichtsordnung von 1495 und schließlich der für die Folgezeit maßgebenden
Ordnung von 1555N.6 führt. Um deshalb die Lektüre der Ordnung vor allem
für den, der mit der juristischen Terminologie weniger vertraut ist, etwas zu erleichtern,
soll am Schluß dieses Beitrags eine kurze inhaltliche Zusammenfassung der in der Ordnung
enthaltenen Rechtsvorschriften gegeben werden.
Bei der Handschrift handelt es sich um ein Fragment eines für interne Kanzleizwecke
zusammengestellten Geschäftsbuches. Die vier erhaltenen Blätter der Größe von ca. 302 x
218 mm, entsprechend einer Lage, wurden einem Papierkodex entnommen, der einen braunen
Pappeinband trug. Erkennbar sind noch die Fadenheftung sowie an der Faltstelle des Papiers
geringe Reste des Einbands.
Der Kodex, dessen Inhalt im einzelnen unbekannt ist, dürfte unter Nr. 1 mit einer
Gerichtsordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften begonnen haben, die der
Kammergerichtsordnung zeitlich vorausgingen oder diese an Bedeutung übertrafen. Genaueres
ist nicht bekannt, da sich weitere Fragmente des Kodex offenbar nicht erhalten haben. Als
Nr. 2 schließt sich die hier edierte Kammergerichtsordnung an, und zwar mit der
Überschrift "keyser Friderichs reformacien sins kammer gerihtz". Die Ordnung umfaßt
insgesamt fünf vollbeschricbene Seiten, wobei jeweils der linke Rand der Seite mit einer
Breite von ca. 40 mm für eventuelle
| Seite 39| Bemerkungen der
Kanzlei freigelassen wurde. Auf den rechten Rand hin wurden die Seiten jeweils voll
ausgeschrieben und auch über dem Textblock wurde meist nicht mehr als ein 10 mm breiter
Freiraum belassen. Unmittelbar im Anschluß an den Text der Ordnung folgen auf den Seiten 3
v und 4 die Namen der Richter, Urteiler, Prokuratoren, Advokaten und
Kammergerichtsschreiber, die 1471 eingesetzt wurden. Auf S. 4 findet sich darüber hinaus
eine interne Vereinbarung der Prokuratoren zur Geschäftsverteilung bei der Wahrnehmung von
Prozeßterminen. Auf S. 4 v folgt eine Zusammenstellung der Prokuratoren des Hofgerichts
Rottweil für das Jahr 1476. Diese Zusammenstellung hat mit der Kammergerichtsordnung
unmittelbar nichts mehr zu tun. Warum die Liste an dieser Stelle aufgenommen wurde, ist
nicht ganz klar. Doch ließe sich das folgende vermuten: Die Kammergerichtsordnung und die
Personallisten des Gerichts wurden - wie gleich noch zu zeigen sein wird - von der Kanzlei
Kurfürst Adolfs von Mainz oder seiner unmittelbaren Nachfolger für
interne Kanzleizwecke zusammengestellt, um die Ubersicht über Organisation und Personal
des Kammergerichts zu behalten. Als Reichserzkanzler hatte der Erzbischof - Kurfürst Adolf
außerdem noch als Pachtinhaber des KammergerichtsN.7 - entscheidenden Einfluß auf die
Besetzung der Stellen und mußte sich um die Rekrutierung kümmern. Da das Rottweiler
Hofgericht in dieser Zeit neben dem Kammergericht die einflußreichste Stellung im Rahmen
der Reichsgerichtsbarkeit einnahmN.8 und in gewisser Weise an
die Stelle des 1451 eingegangenen Reichshofgerichts trat,N.9 lag es nahe, daß für
die dort fungierenden Prokuratoren eine Tätigkeit auch am Kammergericht in Betracht kam.
Ob einzelne Rottweiler Prokuratoren aushilfsweise am Kammergericht tätig waren und ob sie
auf Grund ihrer Beeidigung ohne weiteres Prozesse am Kammergericht führen durften, auch
ohne Erledigung zusätzlicher Formalitäten, wie sie für die übrigen Prokuratoren nach der
Ordnung von 1471 vorgeschrieben waren, müßte erst noch untersucht werden. In irgendeiner
Weise dürfte es jedoch der Kammergerichtskanzlei möglich gewesen sein, auf sie
zurückzugreifen. Insofern ist für die Liste auf S. 4 v der Handschrift - genannt werden
Cunrat Laudenberg, Johannes Vogel,
Melcher Bodemer, Meister Jörg Hut und
| Seite 40|Johannes Schutzer - doch ein gewisser Zusammenhang zum Kammergericht
anzunehmen.
Mit der soeben besprochenen Prokuratorenliste bricht die Handschrift ab. Ob in ihr
weitere Ordnungen des Kammergerichts, andere Kanzleiordnungen der Mainzer Kanzlei oder
auch Protokolleinträge zu konkreten Verfahren enthalten waren, könnte nur dann geklärt
werden, falls sich weitere Fragmente der Handschrift finden würden.
Der Schrift nach muß die hier besprochene Quelle der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts
zugewiesen werden.N.10 Es handelt sich um eine mit
flüchtiger Hand geschriebene Kanzleikursive. Auffallend sind die häufig gebrochenen
Buchstaben und das Bemühen, diese durch Vermeidung übermäßiger Kursivierungen voneinander
abzusetzen. Es sollte offenbar eine gute Lesbarkeit zu Kanzleizwecken erreicht werden.
Andererseits finden sich noch nicht die für den Beginn des 16. Jahrhunderts typischen
sekundären Brechungen. Die Form insbesondere der Minuskelbuchstaben - als Beispiele seien
genannt g, h, r, s, z - deutet noch auf das 15. Jahrhundert. Alles spricht daher dafür,
daß die Handschrift wohl nicht sehr viel später nach 1471 entstanden ist. Da der Eintrag
auf S. 4 v von 1476 von der gleichen Hand stammt, wie die übrigen Einträge und
offensichtlich mit diesen in einem Zug geschrieben wurde, dürfte dieses Jahr als terminus
a quo für das gesamte Handschriftfragment anzusehen sein. Mindestens dieser Teil des
Geschäftsbuchs ist damit wohl kaum vor der Regierungszeit des Kurfürsten Diether von Isenburg (1476-1482) entstanden,
vielleicht auch erst unter Berthold von
Henneberg. Auf Grund des Wasserzeichens (Ochsenkopf) läßt sich gegenwärtig
leider eine nähere Eingrenzung noch nicht vornehmen.N.11
Das Schriftstück kann mit großer Wahrscheinlichkeit der Kurmainzer Kanzlei zugewiesen
werden. Es kam mit der Sammlung Bodmann-Habel an das damalige Reichsarchiv in München und
wurde von dort zu Beginn unseres Jahrhunderts an das Staatsarchiv Darmstadt
| Seite 41| abgegeben.N.12
Aber auch diese Sammlung wurde nicht in ihrem ursprünglichen Zusammenhang belassen,
sondern auf die verschiedensten Bestände des Staatsarchivs aufgeteilt. Heute existiert nur
noch eine knappe, maschinenschriftliche Übersicht, die die wesentlichen Stücke der
Sammlung erfaßtN.13; der eigentliche Nachlaß Franz
Joseph Bodmanns, der sich im Staatsarchiv Darmstadt unter Abteilung IV
(Geschichte, Statistik und Topographie) befand, fiel 1944 den Bombenangriffen auf
Darmstadt zum Opfer. Da die zitierte maschinenschriftliche Übersicht das hier besprochene
Schriftstück (ursprünglich Nr. 2293 der Sammlung) nicht aufführt und die Liste auch keine
weiteren, vergleichbaren Aktenstücke angibt, die im Zusammenhang mit der
Kammergerichtsordnung stehen könnten, läßt sich über die Herkunft unserer Handschrift kaum
noch Sicheres angeben. Andererseits enthält die Sammlung Bodmanns überwiegend
Schriftstücke, die provenienzmäßig der Kurmainzer Kanzlei oder sonstigen Mainzer
Stiftsregistraturen zuzuordnen sind, soweit nicht eigene Urkundenabschriften Bodmanns
vorliegen. Es scheint also, daß dieser Mainzer Gelehrte des 18. Jahrhunderts die
Handschrift einem Kurmainzer Geschäftsbuch entnommen hatte. Sicheres könnte erst nach
einer eingehenden Erforschung der Mainzer Kanzlei unter den Erzbischöfen Diether
von Isenburg, Albrecht von Sachsen und
Berthold von Henneberg gesagt werden, eine Arbeit, die im Rahmen
dieses Beitrags nicht geleistet werden konnte.
Zugleich kann die Handschrift des Bestandes E 9 als eine Abschrift im aktenkundlichen
Sinne qualifiziert werden. Darauf deuten eine ganze Reihe von Einzelheiten hin. Die
Korrekturen, die alle während der Niederschrift vorgenommen wurden, resultieren durchweg
auf Abschreibfehlern. So wurde z. B. S. 2v, Z. 8, das dem Sinne nach hierher gehörende
Wort "antworter" nachträglich über der Zeile eingefügt. Ohne dieses Wort wäre der Satz
nicht verständlich. Auf Z. 18 von S. 2 findet sich die Stelle "oder fursprechen dann
obgemeldt ist" gestrichen. Die gleiche Stelle findet sich eine Zeile weiter im richtigen
Zusammenhang. Dasselbe ließ sich S. 2 v, Z. 14, für "uff sin begern von der clage" und auf
S. 3, Z. 8/9, für "zwischen eyn ander sach verhören möht" feststellen. Offenbar hat sich
hier also der Kopist in der Zeile geirrt und eine Zeile der Vorlage
| Seite 42| übersehen. Hinzu
kommt, daß sich in der Handschrift eine Reihe von Auslassungen befinden, die offenbar
darauf beruhen, daß während der Abschrift ein Wort versehentlich weggelassen wurde. Dies
gilt für Bl. 2 v, Z. 21 (es fehlt "geschehen"), Bl. 3 Z. 15 (es fehlt "mit") und Z. 24
("tausend", das vorhergehende Wort "ye" wurde möglicherweise als "m[ille]" mißverstanden)
sowie Bl. 3 v Z. 5 ("Mentz"). Sachlich bedingte Streichungen oder spätere Einfügungen, die
die Annahme eines noch nicht fertiggestellten Entwurfs nahelegen würden, fehlen
andererseits.
Die drei zuerst zitierten Streichungen geben darüber hinaus wichtige Hinweise auf das
äußere Aussehen der Vorlage. Sofern der Gedankengang richtig ist, daß der Kopist eine
Zeile übersprungen hat, und, nachdem er seinen Irrtum bemerkte, die zu früh geschriebene
Zeile (bzw. den Zeilenanfang) wieder ausstrich, so ergibt sich folgendes: Die ursprünglich
ausgelassenen Zeilen der Vorlage, die sich danach rekonstruieren lassen, entsprechen in
ihrer Länge ziemlich genau einer Zeilenlänge der Abschrift. Sie enthalten 12 ("alles
ungeverlich. Ob ouch ein fürst, graff oder commune andere advocaten"), 10 ("und litem
contestiret hette, ungehorsam würde, so solt der antworter") bzw. 12 ("eynichen parthien
ein zit zü bedencken vergönnet würd, also das man da") Worte. Dies bedeutet, daß der
Satzspiegel der Vorlage hinsichtlich seiner Breite in etwa der Abschrift entsprochen haben
mußte. Für das äußere Aussehen der Vorlage bedeutet dies: Es mußte sich entweder um einen
längeren rotulus gehandelt
haben, der parallel zur Schmalseite beschrieben wurde, oder um ein Libell, das in Größe und Umfang etwa
der hier besprochenen Handschrift nahe kam. Auszuschließen ist andererseits, daß dem
Abschreiber eine Pergamenturkunde als Vorlage diente, da diese bei einem Text von der
Länge der Kammergerichtsordnung einen ganz anderen Schriftspiegel aufweisen würde. Eine in
Libellform ausgestellte Pergamenturkunde wäre für diese Zeit zumindest ungewöhnlich und
würde vor allem den Gewohnheiten der kaiserlichen Kanzlei widersprechen. Zugleich ergibt
sich damit für den Inhalt der Vorlage, daß auch diese nicht die Originalausfertigung der
Kammergerichtsordnung von 1471 gewesen sein kann. Dem Kopisten lag entweder eine
gleichzeitige Abschrift vor, die vielleicht ebenfalls in einem Geschäftsbuch der
| Seite 43| Kurmainzer Kanzlei
enthalten war, oder aber ein Konzept, zu dem er über die Kanzlei des Mainzer Erzbischofs
Zugang hatte und das er zur Rechtssicherung in ein Amtsbuch übertragen wollte. Für das
letztere würde sprechen, daß der Schreiber der Darmstädter Handschrift einige
Schwierigkeiten mit der Abschrift hatte, eine ganze Reihe von Worten mißverstand und
Fehler stehen ließ, die sich nicht alle durch einen flüchtigen und unsorgfältigen
Abschreibvorgang erklären lassen. Ihm lag offenbar eine nicht leicht lesbare Vorlage vor,
die ihrerseits durch Streichungen und flüchtige Schreibweise einige Probleme aufgab.
Damit ergibt sich die Frage, warum der Kopist sich auf eine derart unzureichende Vorlage
stützte. In der Kurmainzer Kanzlei hätte er sicher am ehesten Zugang zu der
Originalurkunde oder wenigstens einer genauen und gut lesbaren Abschrift gehabt. Oder
existierte überhaupt gar keine Ausfertigung der Kammergerichtsordnung, war sie vielleicht
auch sachlich nicht über das Entwurfsstadium hinausgediehen? Dieser Frage soll nun etwas
anhand des Inhalts der Ordnung nachgegangen werden.
Der Urkundeneingang entspricht dem üblichen Protokoll der Urkunden Kaiser
Friedrichs III., ist allerdings ungewöhnlich knapp gehalten und ohne die
sonst bei wichtigeren Reichsgesetzen (z. B. Landfriedensordnungen) üblichen Floskeln. Das
Eschatokoll der Urkunde
entspricht ebenfalls der in der kaiserlichen Kanzlei gebräuchlichen Form. Es fehlt
allerdings der übliche und in einer Urkunde dieser Bedeutung zu erwartende Kanzleivermerk,
der den Beurkundungsbefehl nebst dem Namen des verantwortlichen Kanzleinotars enthalten
haben müßte. Sofern also bei Protokoll und Eschatokoll nicht eigenmächtige Auslassungen
des Abschreibers vorliegen, deuten bereits diese Beobachtungen darauf hin, daß das
Gesetzeswerk nicht über das Entwurfsstadium hinaus gediehen ist. Es kommt hinzu, daß die
Ordnung nicht in einem fortlaufenden, geschlossenen Text geschrieben ist. Die Eidesformel
der Kammerrichter wird mit den Worten eingeleitet: "sollend die selbend [...] tun disen
noch geschriben eyd, der luttet also". Der Gerichtsschreibereid, der an sich mit ähnlichen
Worten eingeleitet werden müßte, beginnt ganz unvermittelt unter der Überschrift:
"gerihtzschryber eydt". Prokuratoren-und Advokateneid werden zwar wieder jeweils mit einer
Formel
| Seite 44|
eingeleitet, die der des Richtereids entspricht, doch stehen die Eidesformeln selbst
merkwürdigerweise nicht unmittelbar unter den Einleitungsformeln, sondern unter erneuter
Überschrift ("der procurator eyd"; "der advocaten eydt") an anderer Stelle. Lediglich der
Eid der Gerichtsboten entspricht in seiner äußeren Form (Einleitungsformel und
Eidformular) wieder dem Eid des Kammerrichters. Diese Ungleichmäßigkeiten dürften mit
Sicherheit in einer etwaigen endgültigen, ausfertigungsfähigen Fassung des Gesetzestextes
bereinigt worden sein. Man hätte sich dann entweder entschieden, die Eidesformel jeweils
mit einem einleitenden Satz beginnen zu lassen, oder aber auf diesen ganz zu verzichten
und sich mit jeweils einer Uberschrift zu begnügen. Selbst wenn man aber annimmt, das
Original der Ordnung von 1471 sei einheitlich, mit fortlaufendem Text gefaßt gewesen und
nur der Kopist habe für seine Zwecke an passenden Stellen vereinfacht, läßt sich die
systematische Stellung der Prokuratoren- und Advokateneide nicht erklären, da der
Abschreiber sicher keine eigenmächtigen Umstellungen vorgenommen hat. Viel eher ist
anzunehmen, daß die systematische Stellung der einzelnen Gesetzesartikel noch gar nicht
feststand, insbesondere, ob die Eidesformulare unmittelbar dem Rechtssatz (Schwurgebot)
anzugliedern waren oder aus praktischen Gründen ans Ende des gesamten Gesetzestextes oder
eines Abschnitts zu stellen waren.
Es spricht demnach alles dafür, daß die hier besprochene Ordnung ursprünglich nur als
interne Arbeitsgrundlage gedacht war und eine offizielle Publizierung von Seiten
Kaiser Friedrichs III. niemals erfolgt ist. Die in der Literatur
vielfach anzutreffende Formulierung, die Ordnung sei am 24.
Oktober 1471 erlassenN.14 bzw. verkündetN.15 worden, müßte demnach noch einmal
überprüft werden. Offenbar hatte man bisher die im Schlußprotokoll des Gesetzestextes
enthaltenen Worte "Geben und öffentlich verkundt zu Weyne uff ..." überbewertet. Solche
Worte konnten durchaus in dieser Form schon in einem Entwurf gestanden haben.
Vorbehaltlich dessen, daß sich keine anderen Quellen über die Verkündung der Urkunde von
1471 Oktober 24 finden,N.16 muß auf Grund des hier ermittelten
Befundes davon ausgegangen werden, daß die Kammergerichtsordnung von 1471 Entwurf
geblieben ist. Inwieweit die
| Seite 45| Ordnung in der
Praxis befolgt wurde, müßte im einzelnen noch geklärt werden. Im Grundsatz kann jedoch
hier schon gesagt werden, daß der Entwurf in der Folgezeit Grundlage des
kammergerichtlichen Verfahrens wurde und damit eine ähnliche Bedeutung hatte, wie in
späterer Zeit das Cammer-Concept von 1613 für die Rechtssprechung des
Reichskammergerichts.N.17
Bevor der Text der Ordnung, wie er sich aus der Darmstädter Handschrift ergibt,N.18 hier mitgeteilt wird, soll eine
kurze inhaltliche Übersicht gegeben werden. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die
Abweichungen vom Text der Zeumerschen Quellensammlung gerichtet werden.
Zeumer seinerseits stützt sich auf den Abdruck in der Neuen
Sammlung der ReichsabschiedeN.19 und die Wiedergabe im Lünigschen
Reichsarchiv.N.20 Beide Drucke - ebenso wie auch die übrigen,
älteren Drucke - gehen jedenfalls nicht auf die Darmstädter Handschrift zurück, wenn man
nicht annehmen will, daß die Herausgeber seit Lünig ihre Vorlage selbständig
veränderten.
Art. 1 betrifft die Einsetzung eines Kammerrichters sowie von
Beisitzern und Urteilern, die insgesamt das Kammergericht bilden sollen. Im Unterschied
zur Zeumerschen Vorlage ist nicht von den "beysitzenden urteilern" sondern von "besitzern"
und "urteilern" die Rede. Der Satzteil: "stetiglichs, wo wir zu zeiten im reich sein oder
cammergericht zu halten" fehlt zwischen "unsers kammer gerihtz" und "befolhen". Hier
scheinen jedoch keine sachlichen Diskrepanzen zu bestehen: "Beisitzende Urteiler" und
"Beisitzer und Urteiler" dürfte jeweils das gleiche meinen, der Zusatz der Zeumerschen
Vorlage ist eine nähere Präzisierung. Allerdings ist auch möglich, daß der Kopist der
Darmstädter Handschrift hier versehentlich eine Zeile übersprungen hat, und dies, da der
Satz immer noch sinnvoll war, nicht bemerkte.
Art. 2 enthält den Eid des Kammerrichters und der Urteiler.
Dieser Eid war jeweils vor Amtsantritt zu leisten, wohl in Gegenwart des
| Seite 46| Kaisers oder eines
seiner Beauftragten, und zwar ausdrücklich, damit eventueller Argwohn vermieden werde.
Hier haben wir eine Bestimmung vor uns, die auf die unparteiische und unverdächtige
Amtsführung des Normadressaten hinzielt.N.21 Es folgt in ähnlicher Weise (Art. 3),
jedoch ohne den einleitenden Satz, der Eid des Gerichtsschreibers. In Art. 4 werden der Fürsprecher und der Prokurator zur Eidesleistung verpflichtet.
Ausdrücklich wird hinzugesetzt, daß niemand zu einem dieser beiden Ämter zugelassen werden
solle, der nicht den vorgeschriebenen Eid geleistet habe. Entsprechendes wird in Art. 5 für den Advokaten festgelegt, wobei zusätzlich bestimmt
wurde, daß dieser "redelich und gelert" sein solle. Daraus ergibt sich, daß offenbar eine
wissenschaftliche Bildung für Fürsprecher und Prokuratoren, die in der Gerichtsverhandlung
selbst aufzutreten hatten, nicht erforderlich war, wohl aber für den Advokaten, der die
Schriftsätze zu formulieren hatte.
Hinsichtlich des Prokuratoren- bzw. Advokateneids bestehen Diskrepanzen zwischen der
Darmstädter und der Zeumerschen Handschrift. Im Prokuratoreneid ist zu Beginn in der
letzten Zeile zwischen "keynerley" und "furgedinge" ein Satzteil eingeschoben ("falsch und
unrecht gebrauchen, daß ich mit derselben meiner parthien keinerley"). Dieser Zusatz, der
einer Zeile entsprochen haben dürfte, scheint vom Kopisten der Darmstädter Handschrift
versehentlich ausgelassen worden zu sein; möglicherweise hielt er ihn aber auch für
entbehrlich. Weiter wird in der Zeumerschen Handschrift bestimmt, daß der Prokurator den
ihm zustehenden Sold nicht mehren "oder gedingen, beschweren oder erhöern wil". Diese
Bestimmung ist so nicht ganz verständlich, da ein ausbedungener Sold zwar
unrechtmäßigerweise erhöht, nicht aber gedungen, oder beschwert werden könnte.
Verständlich wird der Satz, wenn man die Darmstädter Handschrift daneben hält. Hiernach
soll der Prokurator seinen Lohn nicht mehren "oder andern gedingen nit besworen oder
erhören". Es handelt sich danach um zwei voneinander unabhängige Gebote, die sich beide
auf das dem Prokurator zustehende Entgelt beziehen. Zum einen geht es um die unzulässige
nachträgliche Erhöhung, zum andern um jeden sonstigen Vertrag (Gedinge), der nachträglich
über das Entgelt zustande kommt. Durch diese zusätzliche Bestimmung
| Seite 47| der Darmstädter
Handschrift wird zugleich bewiesen, daß sich der Schreiber dieses Textes offenbar auf eine
andere Vorlage stützte als später Lünig und die von ihm abhängigen Drucke.N.22
Eine weitere Diskrepanz findet sich im Rahmen des Prokuratoreneids bei der Regelung
etwaiger Differenzen zwischen Prokurator und Partei um das Entgelt. Für Streitigkeiten
zwischen beiden waren nach der Zeumerschen Vorlage der Kammerrichter und die Urteiler oder
aber ein von ersterem zu bestimmender Urteiler zuständig; nach der Darmstädter Handschrift
nur letzterer als kommissarisch eingesetzter Richter, nicht jedoch das Kammergericht
insgesamt. Zwar beruht diese Abweichung ebenfalls auf einer Auslassung seitens des
Kurmainzer Schreibers, doch sprechen sachliche Gründe dafür, daß sie gewollt war.
Möglicherweise hatte sich seit dem erstmaligen Entwurf (1471) und der erneuten Abschrift
(1476 oder später) am Kammergericht die Praxis herausgebildet, daß sich bei derartigen
Gebührenstreitigkeiten der Anwälte mit den Parteien nicht das gesamte Gerichtskollegium
mit der Sache zu befassen hatte, vielmehr nur ein im Einzelfall einzusetzender Richter aus
dem Kreis der Urteiler bestimmt werden sollte.
Eine weitere Auslassung im Rahmen des Advokateneids geht in die gleiche Richtung. Für
Irrungen zwischen dem Advokaten und der Partei um Gebührenforderungen sollte nach der
Darmstädter Handschrift nur der Kammerrichter, nach der Zeumerschen Handschrift das
gesamte Gerichtskollegium zuständig sein, allerdings mit der Einschränkung, daß sich nicht
alle Beisitzer beteiligen mußten, sondern nur diejenigen, die der Kammerrichter dazu
bestimmt hatte. Warum allerdings der Darmstädter Handschrift nach bei
Gebührenstreitigkeiten der Advokaten der Kammerrichter, bei solchen der Prokuratoren und
Fürsprecher nur ein vom Kammerrichter zu bestellender Urteiler zuständig sein sollte, ist
nicht eindeutig ersichtlich. Möglicherweise warfen die Advokatenstreitigkeiten größere
rechtliche Schwierigkeiten auf; vielleicht sollte auch nur eine sachliche Arbeitsteilung
zwischen Richter und Urteilern erzielt werden. Es müßte allerdings erst noch geklärt
werden, inwieweit die Varianten der Darmstädter Quelle der Prozeßpraxis entsprachen.
| Seite 48|
In Art. 6 der Kammergerichtsordnung wurde festgelegt, daß jede
Partei jeweils nur einen Advokaten und einen Prokurator bestellen dürfe. Um eine Umgehung
der Bestimmung zu vermeiden, solle die Partei denjenigen Rechtsvertreter, den sie zu ihrer
Beratung bestellt habe, auch zu ihrem Advokaten bzw. Prokurator aufnehmen. In Art. 7 geht es um die Zubilligung von Armenrecht im Prozeß.
Derjenigen Partei, die sich aus sozialen Gründen keinen Anwalt leisten kann, soll der
Kammerrichter einen solchen zuordnen. Mehrere Armensachen sollen unter verschiedenen
Anwälten aufgeteilt werden, um nicht einen von ihnen über Gebühr zu belasten. Nach Art. 8 blieb es den ParteienN.23
unbenommen, sich zur Beratung weiterer, am Kammergericht nicht beeidigter, Rechtsvertreter
zu bedienen. Soweit diese vor Gericht auftreten wollten, mußten sie sich jedoch ad hoc
beeidigen lassen. In Art. 9 der Ordnung ist die Eidesleistung
der Gerichtsboten geregelt. Art. 10 legt fest, was bei
Gebührenstreitigkeiten zwischen dem Gerichtsboten mit den Parteien geschehen solle. Beide
Vorlagen gehen hier von einer Entscheidungszuständigkeit des Kammergerichts insgesamt oder
auch eines ad hoc kommissarisch eingesetzten Richters aus.
Art. 10-14 enthalten detaillierte
Bestimmungen über das Verfahren bei Säumnis einer Partei.N.24 Es wird genau differenziert zwischen der Säumnis vor der Streiteinsetzung (litis contestatio) und der danach eingetretenen Säumnis. Jeder Fall wird
hinsichtlich der Gerichtskosten unterschiedlich behandelt. Gerade in diesen vier
Bestimmungen werden Einflüsse der Rezeption deutlich sichtbar.
Art. 15 legt genaue Fristen für mögliche Appellationen fest, um
eine ungebührliche Verzögerung des Rechtsstreits zu vermeiden. Die bisher übliche
Jahresfrist wird auf sechs Monate abgekürzt. Aus Art. 16 ergibt
sich, daß immer jeweils nur ein Rechtsstreit erledigt werden durfte, es sei denn, ein
Prozeß werde zeitweise ausgesetzt. Offenbar sollten die Parteien dazu angehalten werden,
den Streitgegenstand in der Klage klarer zu präzisieren; eine Vermengung mehrerer
Streitigkeiten sollte aus Gründen größerer Klarheit nach Möglichkeit vermieden werden.
In Art. 17 wurde ergänzend bestimmt, "daß auch die, die
desselben gerihtz zu warten verbunden sin", gleich den (ordentlichen) Richtern und
| Seite 49| Urteilern beeidigt
werden sollten. Es können damit nur die ad hoc eingesetzten kommissarischen Richter
gemeint sein. Insofern gilt für sie die gleiche Regelung, wie sie für die
"außerordentlichen" Prokuratoren vorgesehen war.
Art. 18 enthält eine detaillierte Gebührenordnung. Es wurde
bestimmt, daß der Kläger jeweils für 100 Gulden Streitwert 2 Gulden Gebühren vorab zu
entrichten habe (Sporteln). Bei einem Streitwert über 1000 Gulden sollten für jedes
weitere Hundert jeweils nur noch ein Gulden, bei einer Summe von über 2000 Gulden 1/2 %
entrichtet werden. Die Gebühren waren demnach nach der Höhe des Streitwerts gestaffelt.
Die endgültige Kostentragung hing dagegen vom Prozeßerfolg ab, das heißt, derjenige, der
letztendlich obsiegte, konnte etwa geleistete Gebühren von der Gegenpartei
zurückfordern.N.25
Damit ergibt sich, daß die Kammergerichtsordnung von 1471 zwar nicht den vollständigen
Prozeßgang und die Verfassung des Gerichts regelte, immerhin aber einige wichtige Punkte
herausgriff, die offenbar immer wieder Anlaß zu Streitigkeiten gaben oder die aus andern
Gründen schriftlich festgelegt werden mußten. Dies betraf traditionsgemäß die Eidesformeln
des Gerichtspersonals, da über die Statuierung einer Eidespflicht eine Reihe von
Amtspflichten unter strafrechtliche Sanktion gestellt werden konnte, deren Verletzung ohne
dieses Bekräftigungsmittel nicht strafbar gewesen wäre.N.26 Es kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden,
daß die einzigen überlieferten Rechtsvorschriften zur Geschichte des Reichshofgerichts im
15. Jahrhundert zwei Eidesformulare für den Hofrichter und den Hofschreiber sind.N.27 Mittelbar lassen sich über die
Eidesformeln wieder Aufschlüsse über Zuständigkeits- und Verfassungsfragen gewinnen, und
auch die Kammergerichtsordnung von 1471 bietet hierzu umfassendes Material, das im Rahmen
dieses Beitrags nicht ausgeschöpft werden sollte.
Des weiteren wurde das Säumnisverfahren geregelt, wobei es hier offenbar im wesentlichen
auf die differenzierte Behandlung der Säumniskosten ankam. Die vier Bestimmungen, die sich
damit befassen (Art. 11 bis 14)
wirken etwas als Fremdkörper, da sich in ihnen bereits - ohne daß diese hier im einzelnen
ausgeführt werden kann - der
| Seite 50| römisch-kanonische
Prozeßgang niederschlägt. Derartige Bestimmungen sind hier um so erstaunlicher, als
mindestens wenige Jahre vorher das ältere Achtverfahren des deutschen Rechts für
Säumnisfälle am Kammergericht der Sache nach noch gehandhabt wurde. Dies konnte jedenfalls
für einen Prozeß zwischen Lichtenberg und Leiningen aus den Jahren 1458 bis 1466 an
anderer Stelle dargelegt werden.N.28
Regelungsbedürftig waren weiter die Gerichts- und Anwaltskosten und Zuständigkeitsfragen
bei eventuellen sich daraus ergebenden Streitigkeiten. Hier ist es für die Folgezeit
bedeutsam, daß für Gebührenverfahren zwischen den Parteien einerseits, Prokuratoren,
Advokaten und Fürsprechern andererseits ein besonderer Gerichtsstand vor dem Kammerrichter
oder einem von diesem eingesetzten kommissarischen Richter begründet wurde. In diesen
Punkten jedenfalls wich die Darmstädter Handschrift von der Zeumerschen Vorlage ab.
Ebenfalls im Zusammenhang mit den Gebührenregelungen steht die Festlegung des Armenrechts.
Es kommt dadurch ein ausgesprochen sozialer Zug in die Gerichtsordnung; zugleich werden
erste Ansätze zur Ausbildung anwaltlicher Standespflichten sichtbar (Pflicht zur
Mandatsübernahme bei richterlichem Gebot).
Einem klaren Prozeßgang bzw. der Prozeßbeschleunigung dienten diejenigen Vorschriften,
die sich mit der Befristung der Appellation und der Abgrenzung des Streitgegenstandes
befaßten. Bereits hier werden Probleme angesprochen, die noch heute im Prozeßrecht
bedeutsam sind. Letzten Endes dienten diese Bestimmungen dem Schutz der Parteien.
Eine Ergänzung der Kammergerichtsordnung stellt die auf Bl. 4 der Darmstädter
Handschrift eingefügte Einung der Prokuratoren dar. Unter Zustimmung des Kaisers legten
diese hier fest, in welcher Reihenfolge die Prozesse zu behandeln seien.
Rechtsgeschichtlich bedeutsamer scheint mir hier aber zu sein, daß die Prokuratoren mit
diesem Vertrag erstmals als Korporation im Rahmen der Gerichtsverfassung des
Kammergerichts faßbar werden, und in der Lage waren, ihre internen Angelegenheiten im
Rahmen der geltenden Prozeßordnung eigenständig zu regeln.
| Seite 51|
Wir Friderich von gots gnaden römscher keyser zu allen ziiten mererN.a des richs, zu Hungern, Dalmacien, Croacien etc. kunig,
hertzog zu Österrich, zu Styre etc. setzen und ordenen,
das hin fur unser kammer gericht besitzen sollend ein kammer richter mit einer zimlichen
zale erbern und redelichenN.b besitzern und urteilern,
die uberbunden sinN.c sollend, unsers
kammer gerihtz befolhen zu halten, zu gewarten oder des mern urteilers usser yn.
Und uff das aller argwon vermitten werde, sollend die selbend und wer hinfur zu
kammerrihtern und urteilern uff genomme(n) werdent, tun disen noch geschriben eyd, der
luttet also:
Ich N. glob und swere, das ich nach allem minen besten verstentniß und sinnen reht
urteiln und reht sprechen sol und wil in sachen, so vor mir in dem kammer gericht
gehandelt und fur genomme(n) werdend, und das nit lassen umb reht, gunst, liebe, gabe oder
versprechniß eynicher gabe oder anders, min urteil ouchN.d zu sprechenN.e geverlich nit
verhalten oder verziehen, ouch mit keiner parthy, die vor dem geriht zu schaffen hand,
eynich furred haben, noch keiner parthyN.f wider
die ander hilff oder bistand tun nach ihtz von inen nemen oder in iren sachen raten sunder
alles geverde.
Ich N. glob und swere, das ich all gerihtz handel, vor mir gehandelt, getruwelich und
eygentlich uffschriben wil und register, brieffe undN.g
urkund, so zu geriht furbraht und gelegt werdent, by dem geriht getruwlich halten und
keiner parthy oder yemantz von iren wegen ubergeben, offnen, lesen, hören oder
abgeschrifft davon werden losen, es wurde dann zü geschehen von rihter und urteilern
erloubt.
Item es sol kein fursprech oder procurator das wort zum rehten zu tund zügelassen
werden, er sii dann vor von unsern wegen zugelassen, uffgenomme(n) und habe disen
nachgeschribenen eydt getan:
N.hIch N. glob und swere, das ich den parthien und sachen,
zü handeln ich mich annym, in denselben sachen mit gantzen und rehten truwen meynen und
die sach im rehten noch myner besten verstentnißN.i
der parthien zu gut furbringen und handeln, ouch darinnN.k
wissentlich keynerley furgedinge oder furwort machen, darumb ich ein teil von der sachen,
darumb die parthy in reht stet, wartend sy, ouch heimlikeit und behelff, so ich von
derselben parthye vernemenN.l oder noch underrichtung
der sachen von mir selbß mercken wurd, der parthie zü schaden wissentlich nyemant
offenbaren. Dar zu ouch die parthie uber den soldt un(d) lon, der mir in anfang des
rehtens versprochen wer, nit meren oder andern gedingen nit besworen oder erhören wil. Und
ob des soldes und lones halb zwischen der parthy und mir irrung oder gespenn entstunde,
des wil ich bliben by den, der kammer rihter das uß den urteilenN.m befelhen wurde. Und wie die mich darumb entscheyden, wil ichs daby
bliben lassen. Ouch der sach, so ich angenomme(n) hab, mich on redlich ursach und des
richteres erloubung michN.n niht entslahen, sunder der parthy
zu gut getruwlich biß zu ende uß des rehten handeln, in disem allen geverd und argelist
genzlichN.o ußgescheiden.
DesglichenN.p sol nyemant advocat sin oder
advocieren, er sy dann zuvor durch uns oder wemN.q wir das
befelhen zu solichemN.r ampt uff genomme(n), uff das
redelicheN.s und gelerte advocaten, die den parthien
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raten, uffgenomme(n) werden. Und e er zü solichemN.t
ampt gelassen wirt, sol er globen und swerenN.u den eyd, als hie unden von den advocaten geschriben statt.
N.vIch N. glob und swere, das ich in den sachen, durch
mich angenomme(n), dem rehten noch getruwlich raten und handeln, keinen valschN.w oder geverd darinn bruchen wil und die heimlikeit und
gestaltN.x der sachen myner parthy zu wider mit geverden
nymantz offenbaren, ouch mit der parthy sunder gedinge umb ein teil der houbtsummen zu
habend nit machen oder annemen, sunder mich zimlichs und redelichs solds benugen. Und ob
zwischen der parthy und mir deshalb irrung entstind, nach erkentniß des kammer rihteres
daby ungeweygert bliben lassen wil.
Es sol ouch kein parthy uber eynen advocaten und procurator in einer sach uffnemen oder
bestellen, uff dz die ander parthie ouch mege advocaten und fursprechen bekomme(n). Und
das darinn kein geverlikeitN.y gebrucht werden möge,
sol kein advocat oder procurator eynicher parthy in irer sachN.z raten. Die selb parthy, die in umb rat ersücht, woll dann den advocaten
und procurator zü den sachen advocieren und zu procurator uffnemen.
N.aaItem, uff das armut halb nyemants
rehtlosßN.ab gelassen werd, sol der kammer rihter, so
zu ziten sin wirt, die sachen der armen, die ir armut mit iren eyden, ob der gesonnenN.ac wurde, erwisetendN.ad, den advocaten
| Seite 54| und procuratorn
behelffen, darinn zu raten und zum besten in reht fur zu bringen. Und welichem advocaten
oder procurator solich sachen von dem kammer rihter enpfolhen wurde, sol schuldig und
pflihtig sin, by pene entsatzung sins amptz, die on widerred wie vor gemeldt anzunemende.
Doch so sol der kammer rihter, ob der sachen me dann ein wurde, die glich under die
procuratores und advocatenN.ae teilen alles ungeverlichN.af.
Ob ouch ein furst, graff oderN.ag comune andere advocaten
oder fursprechen dann obgemeld ist im rehten zü raten oder zü reden nemen woltent, oder ob
jemantz im selbß sin wort im rechten tun wolt, solten sy maht haben, doch uff eyde den
selben zu tunde, so sich durch reht geburen wurd.
Was gerihtz botten sint, sollent disen nochgeschribenen eydt tun, und waz sy also uff
den eyd sagend und furbringen, dem sol gestanden werden.
Ich N. glob und swere, dasN.ah ich all ladung, urteil,
procesß- und gebottsbriefe, so mir beholhen werdent, getruwlich verkunden und
uberantworten wil, wohin mir das zu tund befolhen und sich geburen wurdet, und des
getruwlich relacion zu yeder zit tun, wo, wann und wemN.ai
ich solichs tun sol, und darinn kein geverlikeit bruchen noch umb yemantz willenN.ak lassen, ouch nit anders furbringen noch referieren, dann
wie sich die dinge begeben haben, sunder alles geverde.
Es sollent ouch die botten sich umb iren lon von yeder miheN.al zimlich vernugen lassen. Wurd aber dar über zwischen im und der
parthyenN.am irrung, wi sy dann unser kammer rihter und
urteiler oder wem er das befelhen wurde darumb setzen und entscheyden, daby sollen es bede
parthien bliben lassen und dem nach kummen.
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Und uff das sich ein yeder in sachen, so hinfur in unserm kammer geriht gehandelt
werdent, zü halten wisse, setzen und ordenen wir, so der cleger uff den gesetzten rehttag
nitN.an erschine, ouch kein ehaffte sach siner
verhinderung, der zü reht genug wer, bybringen lassen wurd, wann dann solich sin ußblibung
und contumacion geschiht, e der antworter uff die clage geantwort hette und litem
contestieret, so solt der antworter und soliche geriht uff dasselbN.ao mol entledigt werden und die gerihtz costen, so daruff gangen weren,
erclagt haben.
Ob aber der antworterN.ap begert,
sich von der clag und ansprach, so in der citacion bestympt oder von des clegers teil in
reht furbraht wer, mit reht zü entledigen und sin unschuld undN.aq gerechtikeit furbringen wolt und sich erbutte, solichs in reht zü
volfuren, so sol er in solichen erbeiten also gehört und zugelassen werden und uff sin
fürbringen und kuntschafft mit endtlichem urteil geschehen, was reht were.
Ob aber der clager, nach dem der antworter uff sin clage geantwortN.ar und litem contestiretN.as hette, ungehorsam wurde, so solt der
antworter uff sin begern von der clage, darumb er geladen were, entledigt werden und sinen
gerihtz costen behabt haben, es wer dann, das der rihter und die urteilerN.at uß dem furbringen und gerihtz handel, als kuntschaften und
anders, den weg abnemen möhtend. Was yenen in solichen zu erkennen und zu urteilenN.au were, dem sollend sy also nachkomme(n) und umb gerihtz
costen [geschehen]N.av, was sich in reht
geburet.
Würd aber der antworter vor oder nach siner antwort ungehorsam, so sollend rihter und
urteiler uff des clagers anruffen in den sachen mit der verhörung alles fürbringens
wollfaren und bitz zu endtlichen urteil
| Seite 56| und andern
processen und executorialn procediren und dem clager, so er doch dz entlich urteil behalt
hat, den ungehorsamen erlangten in gerihtzcosten urteilen. So aber das urteil für den
antworter gesprochen wurde, so sol umb gerichtz costen ouch geschehen, als sich in reht
geburt.
Und uff das geverlich verlengerung die parthie, so geappelliert hat, bitzher durch schyn
irer appelacion dick gesucht haben, hinfur vermitten werden, so orden und setzen wir, das
die parthye, wider die geappelliert wurde, die dann pars appellata heisset, nü furter nit
schuldig sy, das iar ußzuwarten, das dann den, die appellieren, zu vollfürung denselben
der appellacion im rehten zu geben ist. Sunder sy mögen noch verlouffen sehß monaten von
zit der appelacion vor unserm geriht erschynennN.aw [Bl. 3] instrument
solicher appellacion und derN.ax verkundung
furbringen, daruff ladungN.ay erlangen und
die appelacion prosequieren.
Uff das ouch durch Vermischung der reden die sachen nit verhindert noch den rihter und
urteilern unverstendig gemaht werdend, so wellend wir, das so ein sach zu dem geriht
fürgewendt wurt, das kein ander sache, dwil die parthien gegeneinander durch sich oder ir
anwolte reden, fürgenommenN.az
werde, bitz die sache noch notdurft verhört, zu reht gesatztN.ba oder uff den standt broht were, als das reht erfordert, es were
dann, dasN.bb eynichen parthien
ein zit zu bedencken vergönnetN.bc wurd, also das man da
zwischen ein ander sach verhören möht, oder das eynicher parthie furbringungN.bd zugeteilt wurde. Alß dann solt man ein ander sach verhören,
wie obgemeldt ist. Wer sich ouch da wider satze und anders hielt, der sol unserm fiscal an
unser stat zehen guldin zu bezalen verfallen sin und doch nit anders, dami wie vor gemeldt
ist, verhöret werden.
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Als im anfang gemeldt stet, wie unser kammer geriht [mit]N.be rihtern und urteilern besatztN.bf werden solle, die desselben gerihtz zu warten verbunden sin, sollend ouch
eyde daruber tun, wie obgemelt ist.
Uff das dann wir deste trefflicher personell daran zu setzen gehabend mögend, die ouch
darumb, als billich ist, iren soldt haben sollen, so setzen wir, das ein yeder clager im
anfang des rehtens von jedem hundert guldin, als hoch sich sin ansproch trifft, zwenN.bg guldin geben solle, das dann unser vorfaren römischN.bh keyserN.bi und
kunige sportulas genantN.bk haben, da von den
rihtern und urteilern iren soldt zu bezalen und ußzürihten, doch also, ob ein sach sich
uber tusent gulden haben wurde, so solt von dem überigen bitz an zwey [tausend]N.bl ye von hundert guldin ein gulden, so aber die summ
uber zweytusent guldin treffe, von den uberigen ye von hundert guldin ein halber guldin
bezalt werden. Und solichN.bm gelt, sportulaeN.bn, sol die parthie, die in die
costen nach der endtlichen urteil geteiltN.bo wirdet, der bezalten parthie wider geben und ußrihten.
Geben und offentlich verkundt zu Weyne uff den vierundzwentzigstenN.bp tag des monatz octobris, nach Christi geburt viertzehenhundert und
in dem ein und sibentzigstenN.bq, unserer
riche des römischenN.br in dem zwey und drissigsten, des
keyserthumsN.bs im zwanzigsten und des
hungerischenN.bt in drizehensten iaren.
Züm ersten den hochwurdigen fürsten und herren herrn
Adolphen ertzbischoff zü Mentz, ertzcantzeler, legaten und
kurfürsten zu [Mentz]
N.bx, rihter des
kammer gerihtz.
Zu besitzern, urteilern und rehtsprechern dise
nachgeschriben:
N.29
Doctor Georien Pfeffer vom Romhart uß FranckenN.30
Umb rihtikeit willenN.by hant mit willen und gehell der
keyserlichen maiestatt und des kamer rihteres die procuratores, als sy in ordenung hie vor
nach ein ander sint gesatztN.bz, sich
geeynt, also an welichem züm ersten ist die ordenung, der sol bestymmen den sachen, die er
in sine ordenung, so die an in kommet, wil furnemen, und sol, wann er die vor geriht
melden wil, des antwortersN.ca procurator daczu
antworten usserhalb siner ordenung. Und mag des clagers procurator die den sachen obgemelt
in siner ordenung zu dem reht bringen.N.cb So sol er
anderwen bestymmen derN.cc sachen, die er darnach wil
furnemen und handeln, so die ordenung an in wurt langen. In disen dingen sol kein
procurator den andern irren oder hindern.
Notarien und schriber des cammer gerihtz:
Johannes Waldener
Johannes Kronberger
Meister Jost Kaps von Landow
Fußnoten
⇭N.1 Da
die Akten des Reichskammergerichts zu einem bedeutenden Teil bereits im 19. Jahrhundert
auf Veranlassung von Archivdirektor Ludwig Baur vernichtet wurden,
geht es hier vor allem um die Erfassung von Kammergerichts- und Reichshofratsakten aus
den Archiven der Prozeßparteien.
⇭N.3 Johann
Christian Lünig, Das Teutsche Reichs-Archiv, Band IV (Leipzig 1720), S. 272 ff.; [J. J. Schmaus/Heinrich Christian von Senckenberg], Neue und
vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede 1 (Frankfurt 1747, Neudruck Osnabrück
1967), S. 249 ff.; Johann Heinrich von Harpprecht, Staatsarchiv des kayserlichen und
des heiligen Römischen Reichs Cammergericht..., Teil 1 (Ulm/Frankfurt 1757), S. 220
ff.
⇭N.4 Karl Zeumer,
Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit
(= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht 11, Tübingen 19132), S.
270 Nr. 170.
⇭N.5 Rudolf Smend, Das Reichskammergericht, Geschichte und Verfassung
(Weimar 1911. Neudruck Aalen 1965), S. 6 ff.
⇭N.6 Neueste Ausgabe: Die Reichskammergerichtsordnung
von 1555, unter Mitarbeit von Christa Belouschek und Bettina Dick hrsg. von Adolf Laufs
(=: Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 3, Köln/Wien
1976) [Ergänzung H.Speer: Digitale Version].
⇭N.8 Georg Grube, Die Verfassung des Rottweiler
Hofgerichts (= Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in
Baden-Württemberg, B, Bd. 55, Stuttgart 1969), S. 14 ff.
⇭N.9 Friedrich
Battenberg, Reichserbkämmerer Konrad von Weinsberg und die Falkensteiner Erbschaft. Die
Prozesse am Reichshofgericht, am Hofgericht Rottweil und am königlichen Kammergericht
1420-1447, in: AHG NF 35 (1977), S. 99-176, hier S. 127 ff.
⇭N.10 Vgl. Walter Heinemeyer, Studien zur gotischen
Urkundenschrift (Köln/Graz 1962), insb. S. 127 ff.
⇭N.11 Unter den Akten des
Staatsarchivs Darmstadt fand sich leider kein Hinweis, in welcher Zeit ein Papier dieses
Wasserzeichens in Mainz benutzt wurde, da sich nur sehr spärliche Aktenreste aus dem 15.
Jahrhundert Kurmainzer Provenienz erhalten haben. Das für die Kanzlei Erzbischof
Bertholds öfters verwendete Papier mit Ochsenkopfwasserzeichen (z. B. StA Darmstadt, E 5
B, Nr. 275/5 und 365/4) sieht anders aus. Ein Stück mit vergleichbarem Ochsenkopf (E 5 B
Nr. 365/1) konnte weder der Provenienz noch der zeitlichen Einordnung nach eindeutig
fixiert werden. Eine eventuelle Analyse müßte sich auf breiteres Quellenmaterial auch
aus den Empfängerarchiven stützen. Bei Walter Piccard (Die Ochsenkopf-Wasserzeichen,
Findbuch II, 1-3 [= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung
Baden-Württemberg], Stuttgart 1966) findet sich kein vergleichbarer Ochsenkopf. Typ I,
220, der auf die Jahre 1461-64 festgelegt wird, hat am ehesten Ähnlichkeit, doch haben
die Hörner dort nicht die gleiche Spannweite (42 mm).
⇭N.12 Heribert Hopfenbeck, Das Bodmann-Habelsche Archiv, in: Archival. Zeitschrift 38
(1929), S. 305. Vgl. Albrecht Eckhardt, Abteilung C 1, Handschriften (= Repertorien des
Hessischen Staatsarchivs Darmstadt, Darmstadt/Marburg 19742), S. 5;
ders., Hessisches Staatsarchiv und Stadtarchiv Darmstadt, Übersicht über die Bestände (=
Darmstädter Archivschriften 1, Darmstadt 19752), S. 42, 100.
⇭N.13 StA Darmstadt, Abt. O 61 Bodmann, Repertorium. Vgl. die
Beständeübersicht (Anm. 12), S. 100.
⇭N.14 Smend (Anm. 5), S. 6; Franklin (Anm. 7), S.
1.
⇭N.15Otto
Franklin, Das Reichshofgericht im Mittelalter I (Weimar 1867, Neudruck Hildesheim
1967), S. 375; Lechner (wie Anm. 7), S. 110. Joseph Chmel, Regesta
Chronologico-Diplomatica Friderici IV. Romanorum regis (Wien 1838, Neudruck Hildesheim
1962), gibt unter Nr. 6488 als Regest an: "Kaiser Friedrich erläßt ein Mandat in Betreff
seiner neuen Kammer-Gerichts-Ordnung" (nach der bei Lünig, Reichsarchiv [Anm. 3]
abgedruckten Vorlage). Bezeichnenderweise ist die Kammergerichtsordnung, wie sich aus
den Regesten Chmels ergibt, nicht in die Reichsregister aufgenommen worden. Daß dies
nicht geschehen sei, weil es sich um ein Mandat gehandelt habe (wie Chmel angibt), ist
dem Inhalt des Textes nach auszuschließen.
⇭N.16 Eine intensive
Sucharbeit konnte im Rahmen dieses Beitrags nicht geleistet werden. Es sei aber nochmals
betont, daß hier nur Vermutungen aufgestellt wurden, die bei Auffinden anderer Quellen
durchaus noch entkräftet werden könnten.
⇭N.17 Wolfgang Sellert, Über die Zuständigkeitsabgrenzung
von Reichshofrat und Reichskammergericht (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und
Rechtsgeschichte NF Bd. 4, Aalen 1965), S. 7.
⇭N.18 Zugrundegelegt wird der hier emendierte Text. Umgestellt wurden die
Eidesformulare der Prokuratoren und Advokaten.
⇭N.21 Vgl. dazu Friedrich
Battenberg/Albrecht Eckhardt, Der Richter in eigener Sache, dargestellt anhand
spätmittelalterlicher Quellen insbesondere des Burggerichts Friedberg/Hessen und des
Reichshofgerichts, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germ. Abt.
Bd. 95 (1978).
⇭N.22 Vorausgesetzt, Lünig hielt sich genau an die Vorlage.
⇭N.23 Das Wort herre und graff
ist in der Darmstädter Handschrift wohl versehentlich ausgelassen worden.
⇭N.24 Diese Regelungen
wurden offenbar noch nicht durchweg beachtet, da z. T. noch das ältere Achtverfahren
praktiziert wurde, um den säumigen Beklagten zur Einlassung zu zwingen, s. Friedrich
Battenberg, Die Lichtenberg-Leiningensche Fehde vor dem Kammergericht Kaiser Friedrichs
III., in: Zeitschr. f. Geschichte des Oberrheins 124 (1976), S. 105-176, insb. S. 113
f.
⇭N.25 Hierzu neuerdings Wolfgang Sellert, Die Akzessorietät von
Kostentragung und Prozeßerfolg. Ein historisches Problem von aktueller Bedeutung, in:
Rechtsgeschichte als Kulturgeschichte. Festschrift für Adalbert Erler zum 70. Geburtstag
(Aalen 1976), S. 509 ff. Vgl. dazu die Rezension in: AHG NF 35 (1977), S. 397 (Friedrich
Battenberg).
⇭N.26 Vgl. Friedrich
Battenberg, Gerichtsschreiberamt und Kanzlei am Reichshofgericht 1235-1451 (= Quellen
und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 2, Köln/Wien 1974), S. 18,
169; Robert Scheyhing, Eide, Amtsgewalt und Bannleihe. Eine Untersuchung zur Bannleihe
im hohen und späten Mittelalter (= Forschungen zur Deutschen Rechtsgeschichte 2,
Köln/Graz 1960), S. 22.
⇭N.h Die Eidesformel findet sich im Text der Abschrift - entsprechend der Edition
bei Zeumer - erst nach den gemeinsamen Bestimmungen für Prokuratoren und Advokaten (hier
unter Nr. 6 abgedruckt).
⇭N.v Die Eidesformel findet sich im Text der Abschrift - entsprechend der Edition
bei Zeumer - erst im Anschluß an die Eidesformel der Prokuratoren (vgl. oben h).
⇭N.29 Vgl. hierzu die Liste bei Johann Lechner,
Reichshofgericht und königliches Kammergericht im 15. Jahrhundert, in: Mitt. des
Instituts f. Österreich. Geschichtskunde, Erg.bd. 7 (1907), S. 44-185, hier S.
161.
⇭N.30 Dr. Georg Pfeffer vom Romhart, aus Franken, auch in der Urteilerliste des
Urteilsbuchs von 1471 f. (HHStA Wien, Hs. 1065; vgl. Lechner, S. 52 ff.)
aufgeführt.
⇭N.31 Dr. Anselm
von Eyb, im Urteilsbuch ohne Bezeichnung Dr. und Ritter.
⇭N.32 Dr. Bernhard Groß von Megersheim (= Hof Schönau) aus Hessen, wie im
Urteilsbuch.
⇭N.33 Dr.
Ott Spiegel von Grüna aus Meißen, im Urteilsbuch nicht aufgeführt.
⇭N.34 Dr.
Heinrich von Mettenstadt aus Franken, im Urteilsbuch nicht aufgeführt.
⇭N.35 Dr. Gunther
Wilwitz von Erfurt, im Urteilsbuch nicht aufgeführt.
⇭N.36 Dr. Berthold von Lorch im Rheingau, Propst zu Neuhausen bei
Worms, im Urteilsbuch unter doctor Bertoldt Lorch aufgeführt.
⇭N.37 Im Urteilsbuch unter den
Urteilern als doctor Marttin Hayden aufgeführt.