Rechtsikonographische Datenbank

« zurückDruckversion

Haftung für Schulden eines Gewaltunterworfenen

Beschreibung:Zum Pflichtenkreis eines Hausvaters gehört auch die Haftung für Schulden eines Gewaltunterworfenen. Die Illustration bezieht sich auf den speziellen Fall der Ausstattung des Sohnes mit eigenem Vermögen ("peculium"); dies dient der Haftungsbeschränkung. Der König als Richter sitzt auf einem Kastenthron und bekommt von einem vor ihm knienden Mann eine Summe Geldes. Am rechten Rand steht ein Mönch und weist mit der Linken auf die Übergabe hin, die Rechte hat er ablehnend erhoben. Eine Interpretationsmöglichkeit wäre es, den Knienden als Vater aufzufassen, der mit der Übergabe des Geldes an den Richter seine auf das peculium beschränkte Haftung demonstriert. Der Mönch könnte der Sohn sein, der sich von seiner Haftung unter Verweis auf das peculium zurückzieht. Die andere Interpretationsvariante könnte den Knienden als den Haussohn zu sehen, der sein peculium dem Richter überantwortet und die stehende Person rechts lehnt als Gewalthaber (Vater, der später in den Klerikerstand gewechselt ist ?) eine weitergehende Haftung ab.
Datierung:14. Jahrhundert
Topographie:Italien
Quelle:Buchmalerei: Corpus iuris civilis, Digestum vetus XV,1, Bologna
Quellenart:Rechtsquelle
Kategorie:Privatrecht
Stichworte:Schuldrecht, Haftung, Gewaltunterworfene, Kinder, Sohn, Richter, König, Knien, Gebärde, Geld, Geldschuld, Zahlung
Herausgeber: Gernot Kocher, Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen
Permalink:http://gams.uni-graz.at/o:rehi.4077