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Dienstbarkeit des Wasserholens

Beschreibung:Das belehrend konzipierte Bild vermittelt die Information, daß für den Wasserbezug über einen öffentlichen Weg (auf dem der Mann mit dem Kübel steht) nur die Servitut des Wasserholens und nicht des Wasserleitungsrechtes begründet werden kann. Der König als Richter unterstreicht dies mit dem Zeigefingergestus.
Datierung:14. Jahrhundert
Topographie:Italien
Quelle:Buchmalerei: Corpus iuris civilis, Digestum vetus VIII,1,14, Bologna
Quellenart:Rechtsquelle
Kategorie:Privatrecht
Stichworte:Sachenrecht, Dienstbarkeit, Servitut, Wasserbezug, Richter, König, Gebärde
Herausgeber: Gernot Kocher, Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen
Permalink:http://gams.uni-graz.at/o:rehi.4070