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Unbefugtes Versetzen eines Grenzsteines

Beschreibung:Dem Versetzen der Grenzsteine, ein schweres Delikt, suchte man durch jährliche Grenzbegehungen, bei denen alle Einwohner mitwirken mußten, vorzubeugen. Ein wichtiges Gegenmittel waren auch die "stummen Zeugen", Münzen oder Tonscherben, die in bestimmter Anordnung um den Grenzstein vergraben wurden; nur besondere, vereidigte Grenzbegeher wußten davon. Die Heimlichkeit der Tat wird durch die nächtliche Szenerie angedeutet.
Datierung:16. Jahrhundert
Topographie:Deutschland
Quelle:Holzschnitt: Praxis rerum criminalium, Joost Damhouder, Frankfurt 1565, fol. 233r
Quellenart:Rechtsquelle
Kategorie:Privatrecht, Strafrecht
Stichworte:Sachenrecht, Grenzfrevel, Grenzstein, Liegenschaftsverkehrskontrolle, Eigentumserwerb
Herausgeber: Gernot Kocher, Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen
Permalink:http://gams.uni-graz.at/o:rehi.16106