Abtreibung noch mit Zuchthausstrafe bedroht war

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Kommentar

Grundsätzlich ist Abtreibung in Österreich immer noch strafbar (§ 96 StGB), ausgenommen davon sind Eingriffe in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten. Diese sogenannte Fristenlösung trat im Rahmen einer Familien- und Strafrechtsreform mit (1. 1. 1975): in Kraft. Bis dahin galten die §§ 144–148 der 1945 wieder in Kraft gesetzten Strafgesetznovelle 1937, die für den Versuch einer Abtreibung eine »Kerker«strafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr bemaß und für eine »zustande gebrachte« Abtreibung »schweren Kerker« zwischen einem und fünf Jahren vorsah (vgl. Ilic 2018, 27). Der Begriff »Zuchthaus« kommt in diesen Paragraphen nicht vor.

Textausschnitte

Zwei ungleiche Brüder, Werk 5, S. 158

[...] Hotel Stadt Triest eingemietet hatte, widerfuhr), da Abtreibung noch mit Zuchthausstrafe bedroht war , und nicht zu knapp, wie sich in einem spektakulären Prozeß in [...]


Zitiervorschlag:
Abtreibung noch mit Zuchthausstrafe bedroht war. In: Werner Kofler: Kommentar zur Werkausgabe. Hrsg. v. Wolfgang Straub und Claudia Dürr. hdl.handle.net/11471/1050.10.5550, 2022-09.