Verhandlung gegen G.

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Kommentar

Heinrich Gross, der nach seiner Rückkehr aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft Ende 1947 untergetaucht war, wurde im April 1948 in der Steiermark verhaftet und kam in Untersuchungshaft. Beim Prozess 1950 wird er wegen Totschlags, nicht wegen »Meuchelmords« angeklagt, weil das Gericht zu der Erkenntnis gelangte, »dass an Geisteskranken oder -schwachen kein heimtückischer Mord begangen werden könne, weil den Betroffenen ›die Einsicht fehlt‹« (Lehman/Schmidt 2001, 105). Im Prozess glaubt das Gericht Gross, der stets nur das zugibt, was bekannt ist, und den wissenschaftlichen Charakter seiner Tätigkeit betont. Urteil: zwei Jahre Kerker. Bei der Berufungsverhandlung 1951 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Neuaufnahme der Verfahrens.

Textausschnitte

Der Kriminalfall G. , Werk 5, S. 87

[...] Kriegsgefangenschaft gewesen sei. Erst vier Jahre später habe die Verhandlung gegen G. »wegen Beihilfe zum Totschlag« stattfinden können. G. habe sich [...]


Zitiervorschlag:
Verhandlung gegen G.. In: Werner Kofler: Kommentar zur Werkausgabe. Hrsg. v. Wolfgang Straub und Claudia Dürr. hdl.handle.net/11471/1050.10.4669, 2022-09.