»karlsruher enzyklika« (§ 218)
Kommentar
In dem 1871 in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommenen § 218 wird Abtreibung verboten. Die seit dem Beginn der 1970er Jahre (in der BRD) intensiv geführte Diskussion um eine Reform des § 218 floss in das 1974 verabschiedete Strafrechtsreformgesetze in, das einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen straffrei stellen sollte. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof in Karlsruhe beurteilte in seiner Erkenntnis vom 25. Februar 1975 die Fristenlösung als verfassungswidrig. Das Urteil wurde vielfach als weltanschaulich geprägt kritisiert, die Frankfurter Rundschau sah unter dem Titel Die Karlsruher Enzyklika den festgestellten Verstoß gegen die Norm des Grundgesetzes mit Hilfe von Deutungen und Meditationen zusammengebastelt, die einer päpstlichen Enzyklika alle Ehre gemacht hätten (Reifenrath 1975, vgl. Mantei 2004, 448f.). 1976 wurde der § 218 entschärft, der Schwangerschaftsabbruch unter fünf Voraussetzungen erlaubt. Auch nach einer weiteren Überarbeitung, die die Wiedervereinigung notwendig machte (in der DDR war Abtreibung seit 1972 in den ersten drei Monaten straffrei), bleibt Schwangerschaftsabbruch in Deutschland bis heute grundsätzlich für alle Beteiligten strafbar, nicht allerdings in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen nach Beratung.
Textausschnitte
berliner notizen , Werk 5, S. 73[...] aus pietätsgründen abgesagt. 1. märz: eine demonstration gegen die »karlsruher enzyklika« (§ 218) wird von neubauer verboten, weil er alle polizisten für die lorenz-g [...]
»karlsruher enzyklika« (§ 218). In: Werner Kofler: Kommentar zur Werkausgabe. Hrsg. v. Wolfgang Straub und Claudia Dürr. hdl.handle.net/11471/1050.10.4458, 2022-09.

