§ 188 Strafgesetzbuch, Herabwürdigung religiöser Lehren

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Kommentar

Der § 188 des Strafgesetzbuches, „Herabwürdigung religiöser Lehren“, im Wortlaut: „Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, [...] unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten [...] zu bestrafen.“ (www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/188, 25. 3. 2018)

Textausschnitte

Üble Nachrede, Werk 3, S. 110

[...] In diesen Ausführungen erblicke er einen Verdacht nach § 188 Strafgesetzbuch, Herabwürdigung religiöser Lehren, und stelle es dem Gericht anheim, den Staatsanwalt zu verständigen, so der Privatankläger [...]


Zitiervorschlag:
§ 188 Strafgesetzbuch, Herabwürdigung religiöser Lehren. In: Werner Kofler: Kommentar zur Werkausgabe. Hrsg. v. Wolfgang Straub und Claudia Dürr. hdl.handle.net/11471/1050.10.3055, 2019-02.