über geschützte Rechte Dritter rücksichtslos hinwegzusetzen

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Kommentar

Der juristische Begriff der „geschützten Rechte Dritter“ umfasst, wie etwa dem Beisatz zu einem Entscheid des Obersten Gerichtshofs (1985, Geschäftszahl: 6Ob95/05x) zu entnehmen ist, auch den „Ehrenschutz“.

Textausschnitte

Üble Nachrede, Werk 3, S. 93

[...] Aber um den Privatankläger Jeanescu ein weiteres Mal verächtlich zu machen und herabzusetzen, mich weiter, nur weiter jetzt und guten Mutes, über geschützte Rechte Dritter rücksichtslos hinwegzusetzen [...]


Zitiervorschlag:
über geschützte Rechte Dritter rücksichtslos hinwegzusetzen. In: Werner Kofler: Kommentar zur Werkausgabe. Hrsg. v. Wolfgang Straub und Claudia Dürr. hdl.handle.net/11471/1050.10.2996, 2019-02.