über geschützte Rechte Dritter rücksichtslos hinwegzusetzen
Kommentar
Der juristische Begriff der „geschützten Rechte Dritter“ umfasst, wie etwa dem Beisatz zu einem Entscheid des Obersten Gerichtshofs (1985, Geschäftszahl: 6Ob95/05x) zu entnehmen ist, auch den „Ehrenschutz“.
Textausschnitte
Üble Nachrede, Werk 3, S. 93[...] Aber um den Privatankläger Jeanescu ein weiteres Mal verächtlich zu machen und herabzusetzen, mich weiter, nur weiter jetzt und guten Mutes, über geschützte Rechte Dritter rücksichtslos hinwegzusetzen [...]
Zitiervorschlag:
über geschützte Rechte Dritter rücksichtslos hinwegzusetzen. In: Werner Kofler: Kommentar zur Werkausgabe. Hrsg. v. Wolfgang Straub und Claudia Dürr. hdl.handle.net/11471/1050.10.2996, 2019-02.
über geschützte Rechte Dritter rücksichtslos hinwegzusetzen. In: Werner Kofler: Kommentar zur Werkausgabe. Hrsg. v. Wolfgang Straub und Claudia Dürr. hdl.handle.net/11471/1050.10.2996, 2019-02.

