Aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch: Heute noch gültige »Kaiserliche Verordnung vom 28. Juni 1916 über die Entmündigung«

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Kommentar

Die im Folgenden angeführten „Auszüge“ aus der „Entmündigungsverordnung“ vom 28. 6. 1916 sind wörtliche Zitate, im Nachlass befindet sich eine Kopie (ohne Quellenangabe; 161/Kofl/S1). Der Abschnitt „Entmündigung“ gibt die Paragraphen 1–5 der „Allgemeinen Bestimmungen“ wieder, in § 4 hat Kofler eine Satzumstellung und eine Kürzung („doch kann das Pflegschaftsgericht dem Beistande die Verfügung über das, was sich der Entmündigte durch seinen Fleiß erwirbt, vorbehalten“) vorgenommen. Die „Anmerkungen“ entstammen nicht der Verordnung (Sternberg 1917, 3f.)

Textausschnitte

Ida H., Werk 1, S. 182

[...] AUS DEM ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCH: HEUTE NOCH GÜLTIGE „KAISERLICHE VERORDNUNG VOM 28. JUNI 1916 ÜBER DIE ENTMÜNDIGUNG“ – AUSZÜGE: ENTMÜNDIGUNG Personen im Alter über sieben Jahren, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, können voll entmündigt werden [...]


Zitiervorschlag:
Aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch: Heute noch gültige „Kaiserliche Verordnung vom 28. Juni 1916 über die Entmündigung“. In: Werner Kofler: Kommentar zur Werkausgabe. Hrsg. v. Wolfgang Straub und Claudia Dürr. hdl.handle.net/11471/1050.10.451, 2019-02.