Gustav Gröber an Hugo Schuchardt (089-04088)

von Gustav Gröber

an Hugo Schuchardt

Straßburg

31. 01. 1896

language Deutsch

Schlagwörter: Informationsbeschaffung Personennamen Althoff, Friedrich (1800–1896)

Zitiervorschlag: Gustav Gröber an Hugo Schuchardt (089-04088). Straßburg, 31. 01. 1896. Hrsg. von Frank-Rutger Hausmann (2017). In: Bernhard Hurch (Hrsg.): Hugo Schuchardt Archiv. Online unter https://gams.uni-graz.at/o:hsa.letter.5906, abgerufen am 28. 03. 2024. Handle: hdl.handle.net/11471/518.10.1.5906.


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Prof. Dr. G. Gröber
Poststrasse 10
Strassburg i.E.
[31-1-96]

Die umstehende franz. Verordnung,1 die in unserem Verordnungsblatt unt. 30. April 1895 für aufgehoben erklärt wird, hatte ich mir eben abschreiben lassen, als ich Ihre Karte mit der Mittheilung erhielt, daß Sie die frz. Verordnung im Moniteur bereits aufgefunden hätten.

Als Anlaß zur Aufhebung der Verordnung ist mir bekannt geworden, daß diejenigen Eltern, die andere als in jener Verordnung genehmigte Vornamen für ihre Kinder in das Standesamtliche Geburtenregister eintragen lassen wollten, dieser Wunsch, zb. auch gegenüber Namen wie Elfriede, Wally, Botho etc bisher hatte versagt werden müssen im Hinblick auf das französische Gesetz. Es handelt sich also vielmehr in der neuen deutschen Verordnung um Aufhebung einer Beschränkung.

Der Wortlaut des fzös. Gesetzes liegt in der umstehenden Copie in der Uebersetzung derselben vor, die in der Sammlung von Gesetzen aus fzös. Zeit, die hier noch in Kraft sind, der Gehr. Althoff hier in Straßburg publiciert hat;2 steht dort im 2. Band, dabei ist eine Anmerkung zu finden, die Sie vielleicht mehr interessiert, als das, worauf Sie Ihr fzös. Gewährsmann aufmerksam machte. Die Anmkg. verweist auf die sog. Colmarer Gesetzsammlung N. 772 (Bd. IV), die ihrerseits sich bezieht auf N. 763 (Bd. III), wo folgendes bestimmt wird hinsichtlich der Eintragung von Vornamen Neugeborener dieses Namensregisters. Es sollen in deutschen Sprachbezirken die deutschen Namensformen von in deutscher u. frzös. Sprache gebräuchlicher Vornamen eingetragen werden (zB. Emil statt Emile), Rudolph statt Rodolphe etc), französ. u. fremde dagegen zugelassen sein, wenn ein deutsches Aequivalent fehlt oder auch die frzös. Form im Deutschen üblich geworden ist (zB. Louis u. dgl.). In frzös. Sprachbezirken u. in sprachlich gemischten soll dagegen auch die frzös. Form im Deutschen üblicher Namen (zB. Emile) zulässig sein.

Auch das ist wohl etwas andres als das, was Sie beschreiben. Ich vermuthe, daß Sie die Colmarer Sammlung (umstehend genauer citiert) in Gotha erlangen können, weshalb ich mich mit einer Angabe des Hauptpunktes jener beiden Verordnungen begnüge. Wünschen Sie – wofern die Bände in Gotha fehlen – Abschrift, so werde ich sie Ihnen zu verschaffen suchen.

Mit herzlichem Gruß

Ihr ergebenster

GGröber

31.1.96

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11. Germinal XI.

1. Tit. Vorname

Art. 1. Von der Verkündigg des Gesetzes an dürfen die Standesregister, welche zur Beurkundg der Geburt der Kinder bestimmt sind, als Vornamen schließlich nur die in den verschied. Kalendern gebräuchlichen Namen u. diejen. bekannter Persönlichkeiten der alten Geschichte aufgenommen werden; den Standesbeamten ist es verboten, andre in ihren Urkunden zuzulassen.

2. Jedermann der gegenwärtig als Vornamen den Namen einer bestehenden Familie oder irgend einen Namen trägt, welcher nicht zu den in dem vorstehenden Artikel bezeichneten gehört, kann nach Maßgabe desselben Artikels die Änderung beantragen.

3. Die Änderung findet statt auf ein Urtheil des Bezirksgerichtes usw.

Sammlung von Gesetzen betr. die Justizverwaltung. Straßburg 18773

IV. N. 772 in G.-Pr 418 Juni 1878 in bezug auf französische Vornamen.


1 Die Abschrift ist dem vorliegenden Brief vorgeschaltet; der besseren Verständlichkeit halber wird die Reihenfolge gedreht.

2 Friedrich Althoff, Sammlung der in Elsaß-Lothringen geltenden Gesetze, 6 Bde., Straßburg 1800-1896.

3 Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Verfügungen betreffend die Justizverwaltung in Elsaß-Lothringen, Straßburg 1877f. (Teile des Bestandes sind von der StB Berlin digitalisiert; es handelt sich um eine fortlaufende Zeitschrift).

4 Generalprocurator, s. Lfd.Nr. 090-04089.

Faksimiles: Universitätsbibliothek Graz Abteilung für Sondersammlungen, Creative commons CC BY-NC https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0/ (Sig. 04088)