Gustav Gröber an Hugo Schuchardt (085-04084)

von Gustav Gröber

an Hugo Schuchardt

Ruprechtsau

18. 10. 1894

language Deutsch

Schlagwörter: Sprachpolitik Unterrichtssprachen (Elsaß-Lothringen) Gerichtssprache This, Constant Dodgson, Edward Spencer Trübner, Karl Ignaz Elsaß-Lothringen Straßburg This, Constant (1887)

Zitiervorschlag: Gustav Gröber an Hugo Schuchardt (085-04084). Ruprechtsau, 18. 10. 1894. Hrsg. von Frank-Rutger Hausmann (2017). In: Bernhard Hurch (Hrsg.): Hugo Schuchardt Archiv. Online unter https://gams.uni-graz.at/o:hsa.letter.5884, abgerufen am 28. 03. 2024. Handle: hdl.handle.net/11471/518.10.1.5884.


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Straßburg, Ruprechtsau, den 18. Oct 94.

Lieber Freund.

Ueber die Stellung der Regierung zur Sprachenfrage im Reichsland liegt gedruckt nichts vor. Die beiden Schriften meines Schülers This über die Frz. dtsch. Sprachgrenze im Elsaß und Lothringen,1 die auf meinen Antrieb und nach meinen Angaben ausgeführt und der Regierung Unterlagen für Entscheidungen in Verwaltungsangelegenheiten geworden sind, – die Regierung ermöglichte die Feststellungen des Dr. This am Ort selbst durch ihre Beihilfe – sind Ihnen jedenfalls bekannt. An den auf dem beiliegenden Zettel notierten Stellen finden Sie die allgemeinen Bestimmungen über die Anwendung des Französ. im Unterricht; ihre Application im einzelnen Fall liegt dem Kais. Oberschulrath ob. Gedruckt liegt nichts vor, was über die Applicationsweise dieser Bestimmungen in Lothringen oder Elsaß, in der öffentlichen oder Privatschule Aufschluß gäbe; sie ist nur in fremdsprachlichen Circularverfügungen niedergelegt, die bei den Behörden sich finden. Ich bin jedoch, gegenwärtig Mitglied des Oberschulraths als Vorsitzender der Kais. Prüfungskommission, in der Lage über das Französisch in der Schule des Reichslands einigen Aufschluß zu geben u. Ihnen noch weit[r]e Mittheilungen zu machen, wenn Sie dessen bedürfen.

Unterrichtssprache im Elsaß wie in Lothringen ist das Deutsche in allen Höheren Schulen |2| (Gymnasien, Realschulen), desgl. in Privatschulen für Kinder im schulpflichtigen Alter, den Lehrerbildungsanstalten u. dgl. In den Volksschulen ist das Deutsche Unterrichtssprache in den deutschen Gemeinden, in den gemischten Gemeinden Dtsch. oder Französ. je nach dem Verhältnis der deutschen zu den Patois redenden Frzös. Bewohnern; in den rein frz. u. gemischt-französischen Gemeinden aber ist Französisch die Unterrichtssprache in der Weise, daß die Anwendung desselben im Vortrag des Lehrers von den untern nach den obern Klassen zu abnimmt, sodaß anfangs das Frz. allein als Unterrichtssprache dient, in den (obern) letzten Klassen nur noch etwa 4 Stunden wöchentlich (besonders im französischen Unterricht) französisch ertheilt werden. Der Religionsunterricht wird in der französischen Volksschule französisch bis in die oberste Klasse ertheilt; in den gemischten Gemeinden ebenso in der Muttersprache des Schülers: es handelt sich bei französ. Religionsunterricht immer um katholische Gemeinden, bei denen der Geistliche den Religionsunterricht giebt. Schulräthe und Beamte des Schulraths stellen durch gelegentliche Revisionen fest, daß den von der Regierung getroffenen Bestimmungen entsprechend (auch in Privatschulen mit Kindern im schulpflichtigen Alter) verfahren wird. An diese Anordnung hat sich die Bevölkerung gewöhnt; sie werden nirgends als Zwang mehr empfunden.

In der Seelsorge richtet sich die Sprache nach der Gemeinde. In den Patoisgemeinden wird demgemäß Frzös. gepredigt, in gemischten frzös. u. deutsch entsprechend den Gemeindebedürfnissen u. der Sprachbildung des Seelsorgers. In Städten wie Straßburg mit rein deutscher Bevölkerung ist nur an gewissen kirchlichen Tagen, ab und zu |3| einmal frzös. Predigt zu hören (im Münster); eine französ.-reformierte Gemeinde in Straßburg hat ihren frzös. Geistlichen sich selbst gewählt, der dem gemäß Frzös.isch predigt. Die Beichte wird in der Sprache des Beichtkindes vorgenommen: sie ist nicht nur deutsch oder Französisch, sondern auch deutsch-mundartlich und Frzös.-mundartlich. Gebildete Straßburger deutscher Abkunft werden oft genug in der Weise wie vor Je ihre Beichte in frzös. Sprache ablegen, die ihnen als gebildete Umgangssprache geläufig ist.

Die Gerichtssprache ist allenthalben Deutsch; die Verständigung gewisser Richter u. Partei wird entweder durch Dolmetscher herbeigeführt, oder, wo der Richter es mit nur frzös. Verstehenden zu thun hat, auf frzösisch bewirkt, ohne Dolmetscher, wenn der Richter, was gemeinhin im westlichen Lothringen der Fall, das Französische sicher handhabt. Das Plädoyer dagegen ist überall deutsch. Die Erlasse der Regierung sind für gemischte und Frzös. Gemeinden zweisprachig, sonst deutsch. Ich wiederhole, daß als Frzös. Gemeinden nur Patoisgemeinden anerkannt sind, nicht zb. Ortschaften mit frzösischen Arbeitern, die auch Deutsch verstehen und unter Deutschen leben, oder Städte wie Mülhausen, wo die meisten Gebildeten frzösisch sprechen obgleich ihre Muttersprache Deutsch ist.

Vielleicht genügt Ihnen dies einstweilen. Bedürfen Sie noch ferner Mittheilungen, so bitte ich Fragen zu stellen, ich werde sie mit Unterstützung von Beamten der Regierung Ihnen beantworten können.

Herr Dodgson hat mir inzwischen selbst eine Karte unter Angabe seiner neuen Adresse (Sevilla) geschrieben u. ich habe ihm das Ms. mit Angabe der Gründe zurückgeschickt.2

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Die Idee einer Allg. sprachwissenschaftlichen Zeitschrift oder eines sprachwissenschaftl. Litteraturblattes konnte ich Herrn Trübner, der abwechselnd in Straßburg und in seinem Landhaus ist, noch nicht vorlegen.3 Heute war er abwesend um zu „herbsten“. Daß Sie bei ihm Schwierigkeiten gefunden haben, wundert mich; er pflegt in allen Dingen weit entgegenzukommen. Ich werde, wenn ich ihn sehe, wegen jenes Planes mit ihm sprechen, natürlich in völlig unverbindlicher Weise.

Mit herzlichem Gruß

Ihr ergebener

GGröber.


1 Constant This, Die deutsch-französische Sprachgrenze in Lothringen, Strassburg 1887 (Beiträge zur Landes- und Volkeskunde von Elsass-Lothringen, H. 1); Die deutsch-französische Sprachgrenze im Elsass nebst einer Kt. u. 8 Zinkätzungen, Strassburg 1888 (Beiträge zur Landes- und Volkeskunde von Elsass-Lothringen, H. 5).

2 Vgl. Lfd.Nr. 084-04083.

3 Vgl. Lfd.Nr. 084-04083.

Faksimiles: Universitätsbibliothek Graz Abteilung für Sondersammlungen, Creative commons CC BY-NC https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0/ (Sig. 04084)