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§ 943

Überblick

Regelungsinhalt: Form des Schenkungsvertrages, Formfreiheit der „Handschenkung“
Gültigkeit/Bemerkungen: idF JGS Nr. 946/1811

Paragraphenüberschrift

Originalüberschrift

Form des Schenkungsvertrages,

Überschriftenvorschlag

Form des Schenkungsvertrages

Alternativüberschrift

Form des Schenkungsvertrages

Originaltext
§ 943. 1Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. 2Dieses Recht muss durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. 13
Textvorschlag
§ 943. 1Aus einem ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag entsteht dem Beschenkten kein durchsetzbarer Anspruch 14. 2Dieses Recht muss durch einen Notariatsakt begründet werden (§ 1 Abs. 1 lit. d Notariatsaktsgesetz).
Alternativtext
§ 943. (1) Ein Schenkungsvertrag mit wirklicher Übergabe 15 des Geschenks bedarf keiner besonderen Form.
(2) Ohne wirkliche Übergabe ist der Schenkungsvertrag nur dann wirksam, wenn er in Form eines Notariatsaktes errichtet wurde (§ 1 Abs. 1 lit. d Notariatsaktsgesetz).

Fußnoten

  • 13 Zumindest seit 1871 (!) materielle Derogation durch § 1 Abs 1 lit d NotAktsG, was daher schon im Textvorschlag beachtet wird.
  • 14 Abstimmungsbedarf: "durchsetzbarer Anspruch"! „Klagerecht“ sollte wohl soweit wie möglich vermieden werden.
  • 15 De lege ferenda könnte überlegt werden, den bis heute unklaren Ausdruck „wirkliche Übergabe“ zu konkretisieren.