Rezension von: Georg Prazák: Die principielle Abgrenzung
der Competenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Freiburg i. B. 1889, in:
Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang 1890, Nr. 49, S. 1806-1807.
[Rezension:] Georg Prazák: Die principielle Abgrenzung der Competenz der
Gerichte und Verwaltungsbehörden.
[...] Freiburg i. B., Mohr, 1889. VI u. 73 S. gr.
80. M. 1,60.
[...] Freiburg i. B., Mohr, 1889. VI u. 73 S. gr.
80. M. 1,60.
Die Schrift ist bemerkenswert wegen des originellen
Versuches, das Gebiet des Privatrechts gegenüber dem des öffentlichen Rechts
abzugrenzen. Während man nemlich bisher das von der Rechtsnorm geregelte
Lebensverhältnis als das Kriterium ansah (die Norm, welche die Verhältnisse der
Statsbürger untereinander regelt, war danach Privatrecht, die, welche die
Verhältnisse der Statsbürger zum State ordnet, öffentliches Recht): meint
Verf., die Sache verhalte sich gerade umgekehrt. „Nicht das Lebensverhältnis
bestimme den Charakter der Norm, welche dasselbe regelt, sondern die Norm bestimmt
den Charakter des betreffenden Lebensver-
1807
hältnisses, insoferne
dasselbe durch die Norm geregelt wird und daher den Charakter eines
Rechtsverhältnisses annimmt“ (S. 19). Nachdem Verf. diesen Satz begründet, versucht
er es auf Grundlage desselben die Frage nach der principiellen Abgrenzung der
Competenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden zu lösen und gelangt zu folgendem
Resultat: „Alle Lebensverhältnisse, welche nach Grundsätzen des Privatrechts zu
beurteilen sind, gehören im Streitfall vor die ordentlichen Gerichte; diejenigen
Lebensverhältnisse, welche nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts zu
beurteilen sind, gehören im Streitfall vor die Verwaltungsbehörden“ (S. 34). Die
Abhandlung ist woldurchdacht und sehr überzeugend; allerdings alle Schwierigkeiten
dieses Problems beseitigt sie nicht.