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Rezension von: Georg Prazák: Die principielle Abgrenzung der Competenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Freiburg i. B. 1889, in: Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang 1890, Nr. 49, S. 1806-1807.
[Rezension:] Georg Prazák: Die principielle Abgrenzung der Competenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden.
[...] Freiburg i. B., Mohr, 1889. VI u. 73 S. gr. 80. M. 1,60.
Ludwig Gumplowicz
[...] Freiburg i. B., Mohr, 1889. VI u. 73 S. gr. 80. M. 1,60.
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Die Schrift ist bemerkenswert wegen des originellen Versuches, das Gebiet des Privatrechts gegenüber dem des öffentlichen Rechts abzugrenzen. Während man nemlich bisher das von der Rechtsnorm geregelte Lebensverhältnis als das Kriterium ansah (die Norm, welche die Verhältnisse der Statsbürger untereinander regelt, war danach Privatrecht, die, welche die Verhältnisse der Statsbürger zum State ordnet, öffentliches Recht): meint Verf., die Sache verhalte sich gerade umgekehrt. „Nicht das Lebensverhältnis bestimme den Charakter der Norm, welche dasselbe regelt, sondern die Norm bestimmt den Charakter des betreffenden Lebensver-
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hältnisses, insoferne dasselbe durch die Norm geregelt wird und daher den Charakter eines Rechtsverhältnisses annimmt“ (S. 19). Nachdem Verf. diesen Satz begründet, versucht er es auf Grundlage desselben die Frage nach der principiellen Abgrenzung der Competenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden zu lösen und gelangt zu folgendem Resultat: „Alle Lebensverhältnisse, welche nach Grundsätzen des Privatrechts zu beurteilen sind, gehören im Streitfall vor die ordentlichen Gerichte; diejenigen Lebensverhältnisse, welche nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts zu beurteilen sind, gehören im Streitfall vor die Verwaltungsbehörden“ (S. 34). Die Abhandlung ist woldurchdacht und sehr überzeugend; allerdings alle Schwierigkeiten dieses Problems beseitigt sie nicht.
Graz. Gumplowicz.