Rezension von: Heinrich Rosin: Das Recht der
Arbeiterversicherung. Für Theorie und Praxis systematisch dargestellt. 1.
Bd. Die reichsrechtlichen Grundlagen der Arbeiterversicherung. 1. Abt.,
Berlin 1890, und: Robert Piloty: Das Reichsunfallversicherungsrecht, dessen
Entstehungsgeschichte und System. 1. Bd., Würzburg 1890, in: Deutsche
Litteraturzeitung, Jahrgang 1890, Nr. 39, S. 1421-1422.
[Rezension:] Heinrich Rosin: Das Recht der Arbeiterversicherung. Für Theorie
und Praxis systematisch dargestellt. [und:] Robert Piloty: Das Reichsunfallversicherungsrecht, dessen
Entstehungsgeschichte und System.
[... H. R.:] I Bd. Die reichsrechtlichen Grundlagen der
Arbeiterversicherung. I. Abt. Berlin, Guttentag, 1890. VI u. 254 S. gr. 80. M.
4,50 [und: R. P.:] I. Bd. Würzburg, Hertz, 1890. VIII u. 312 S.
gr. 80. M. 5.
[... H. R.:] I Bd. Die reichsrechtlichen Grundlagen der
Arbeiterversicherung. I. Abt. Berlin, Guttentag, 1890. VI u. 254 S. gr. 80. M.
4,50 [und: R. P.:] I. Bd. Würzburg, Hertz, 1890. VIII u. 312 S.
gr. 80. M. 5.
Springflutartig schwillt die Litteratur über die
Arbeiterschutzgesetzgebung. Während der bereits bewährte Statsrechtslehrer
Rosin mit richtigem Blicke das
ganze
Arbeiterversicherungsrecht systematisch darzustellen unternimmt, versucht sich der
Anfänger
Piloty in der Systematisierung eines Bruchteils desselben, des
Reichsunfallversicherungsrechts. Nun bildet das Arbeiterversicherungsrecht ein
zusammenhängendes Rechtsgebiet, wenn es auch in einzelne Gesetze zersplittert wurde;
die theoretische Bearbeitung dieses
ganzen Gebietes bietet
daher Vorteile, deren sich derjenige entschlägt, der aus diesem Ganzen einen Teil
herausgreift. Dagegen sind die sonstigen Vorteile der Einzelbearbeitung und
Spceialisierung in diesem Falle wenig ersichtlich. Schon die parlamentarische
Entstehungsgeschichte des Unfallversicherungsgesetztes, welche P. recht ausführlich
behandelt (S. 4-100), würde durch Zusammenfassen der verwandten Gesetze an Klarheit
gewinnen, was ein Vergleich mit der Rschen Darstellung, welche sich auf das ganze
Gebiet bezieht und knapper gehalten ist (S. 1-60), dartut. Ueberhaupt ist die
Weitläufigkeit der Darstellung der parlamentarischen Entstehungsgeschichte moderner
Gesetze nicht zu empfehlen. Der moderne parlamentarische Apparat arbeitet sehr
schwerfällig und langsam, und die „Geschichte“ dieser Entwürfe, Lesungen,
Ausschussberichte, Amendements, Anträge und Abstimmungen ist im allgemeinen von
geringem Interesse, obwol bei der Interpretation einzelner Stellen manchmal das
Zurückgreifen auf dieselbe von Nutzen sein kann. Vom systematischen Teile bietet P.
im vorliegenden Bande nur erst die Analyse der Unfallversicherung (deren Arten und
Gegenstand), und die Classification der unter dieselbe fallenden Personen und
Betriebe, während R. mit einem sehr lehrreichen Abschnitt über die „Normenbildung“
auf diesem Gebiete beginnt (S. 60-139), worin er die Reichsgesetze, ihre zeitliche
und räumliche Wirksamkeit bespricht. In dem 2. Buhe behandelt er dann ebenfalls die
unter die Versicherung fallenden Personen und Betriebe.
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Bis diese Systeme nicht vollendet vorliegen,
ist ein abschließendes Urteil nicht möglich. Die Darstellung Rs. zeigt den
erfahrenen Lehrer; er will nicht
Alles erklären, aber er
versteht es, das Entscheidende und Wichtigste herauszugreifen und daran sehr
anregende Erklärungen zu knüpfen; dabei ist seine Schreibart sehr klar und
durchsichtig. P. will sehr gründlich sein, wird aber etwas weitläufig. Uebrigens
sind beide Arbeiten sehr verdienstvoll, und bei der großen Wichtigkeit und
Actualität des behandelten Gegenstandes ist auch die vielfache Bearbeitung desselben
noch immer sehr erwünscht.