[...] 3. vollständig
neubearb. Aufl. 3 Tle. Stuttgart, Cotta, 1888. XXIII u. 428, XIII u. 843, V u.
256 S. gr. 80.
Die erste Auflage von
Steins Handbuch der
Verwaltungslehre erschien 1870 in einem Bande. St. fasste in diesem 458 Seiten
starken Bande alles das kurz zusammen, was er seit 1865 in seiner großen,
bändereichen Verwaltungslehre ausgeführt hatte. die große Bedeutung seines Werkes
war schon damals allseits anerkannt. Im Jahr 1872 schrieb
Mohl (Encyklopädie der
Statswissenschaften S. 250): „
Steins Arbeiten über
die Verwaltung wird immer das Lob zuerkannt werden, Ausgangspunkte für die
Umgestaltung und die Ausbildung eines vielfach vernachlässigten wichtigen Teiles der
Statswissenschaften geliefert zu haben.“ Seitdem ist neben erneuerten Auflagen
einzelner Bände seiner großen Verwaltungslehre (7 Teile in 9 Bänden), das Handbuch
im Jahr 1876 in 2. Auflage erschienen, und heute liegt uns schon die dritte in drei
Bänden vor. Der größere Umfang dieser 3. Auflage rührt nicht nur von Vermehrung und
Neubearbeitung der in den vorigen Auflagen behandelten Materien her, sondern ist die
Folge der vollkommenen Ausgestaltung des Systems der Verwaltungslehre, in welches
Verf. jetzt, was früher nicht der Fall war, die Gebiete der Verwaltung der
auswärtigen Angelegenheiten, des Heeres, der Finanzen und des Rechtslebens einbezog,
ein Vorgang, der sich übrigens als Consequenz der Auffassung der Verwaltung als der
der gesammten „Arbeit“ des States empfahl. Wir haben es also mit dem vollständig
ausgestalteten Systeme der Statsverwaltung und zugleich mit den letzten Resultaten
einer Decennien umfassenden Denkerarbeit und Lehrtätigkeit auf dem Gebiete der
Statstheorie zu tun. Ist es nötig angesichts der allseits bereits längst gewürdigten
und bekannten Bedeutung der Stschen Verwaltungslehre noch ein Wort über ihren Inhalt
zu sagen? Ueberflüssig dürfte es wol nicht sein, wenn man bedenkt, dass gleichzeitig
mit dem Erscheinen der 3. Auflage von Sts. Verwaltungslehre eine österreichische
Universität die Streichung dieses Faches aus dem obligaten Lehrplan des rechts- und
statswissenschaftlichen Studiums beantragte (Vergl. Gutachen und Anträge der rechts-
und statswissenschaftlichen Facultäten über die Reform des juristischen Studiums.
Als Manuscript gedruckt Wien 1887). Zweierlei sind die Einwendungen, die man gegen
die Verwaltungslehre als selbständige Disciplin erhebt. Die Civilisten wehklagen,
dass die Verwaltungslehre nichts juristisch Greifbares biete. Sie vergessen, dass
die rechts- und
statswissenschaftlichen Facultäten sich auch
mit dem Stat beschäftigen, und dass es ein Irrtum ist zu glauben, dass der Stat ganz
im Rechte aufgehen, dass man ihn vom Standpunkte des Rechts aus ganz umfassen und
begreifen kann. Eine ernstere Einwendung wird von wissenschaftlicher Seite gegen die
Verwaltungslehre erhoben in
der Richtung, dass ihr
Gegenstand jeder Einheitlichkeit entbehrt, und die notwendige
Zersplitterung der Untersuchungen auf alle Gebiete des menschlichen Lebens eine
wissenschaftliche Vertiefung unmöglich macht. Diese Einwendung ist nicht ohne
Berechtigung, und die wissenschaftliche
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Behandlung der
Statsverwaltung stellt tatsächlich an die Arbeitskraft des Lehrers und
Schriftstellers ungewöhnliche Anforderungen, da die Weitschichtigkeit des Stoffes,
die Verschiedenheit und Vielheit der zu behandelnden Gebiete, die in raschem Tempo
fortschreitende Entwicklung des öffentlichen Lebens zu wissenschaftlicher Sammlung
Vertiefung wenig Zeit lassen. Dagegen ist aber wider zweierlei
hervorzuheben.Erstens, dass den einheitlichen Gegenstand der Verwaltungslehre die
Verwaltung als solche, d. i. die naturgeschichtliche Functionstätigkeit des States
bilde, welche immer und überall von gewissen festen Gesetzen beherscht wird und auf
gleichen, aus der Natur des States sich ergebenden Grundsätzen beruht. Zweitens,
dass die Verwaltungslehre allerdings notwendigerweise einen etwas encyklopädischen
Charakter annimmt, dass aber das Studium der Rechts- und Statswissenschaften nie
einer über alle Zweige und Gebiete derselben orientierenden übersichtlichen Lehre
entbehren konnte. Nur wechselt der Standpunkt dieser Lehre je nach dem Stande der
Wissenschaften und den verschiedenen Bedürfnissen der Zeit. Im vorigen Jahrhundert
und bis zum Anfang dieses Jahrhunderts erfüllten die „Systeme des Naturrechts“ diese
encyklopädische Aufgabe, die sodann im Zusammenhang mit dem Aufschwung der
historischen Rechtsschule auf die „Juristischen Encyklopädien“ übergieng, deren
Blütezeit das zweite Viertel dieses Jahrhunderts war. Diese wider wurden abgelöst
von den „Rechtsphilosophien“, die unter dem Einfluss der Hegelschen Philosophie
erblühten und vom Standpunkt der verschiedenen Richtungen der speculativen
Philosophie ihre übersichtlichen Darstellungen der Rechts- und Statswissenschaften
gaben. Ueber das alles sind wir heute hinaus. Für uns gibt es kein Naturrecht mehr,
der inhaltlose Formalismus der juristischen Encyklopädien befriedigt uns nicht, auch
sind wir wir nicht mehr naiv genug aus aprioristischen Ideen Recht und Stat zu
construieren mit dem Anspruch, dass die Wirklichkeit sich unsern phantastischen
Geweben anpasse und unterwerfe. Wir sind realistischer geworden; wir wollen die
Wirklichkeit, wie sie war, wie sie ist, und wie sie sich entwickelt, begreife. Nicht
der Idealstat interessiert uns; im sogenannten „allgemeinen Statsrecht“ wollen wir
die
wirklichen Vorgänge kennen lernen, die den Stat entstehen
ließen und seine Entwicklung bedingen; und nicht mehr ein abstractes arithmetisches
Exempel ist uns der Stat, sondern eine concrete sociologische Erscheinung, in die
wir uns vertiefen, um die socialen Triebfedern ihrer Wandlungen zu erkennen. In der
Verwaltungslehre aber verfolgen wir die naturnotwendigen, durch den Trieb der
Selbsterhaltung eingegebenen Functionen des States auf allen Gebieten
wirtschaftlichen und geistigen Lebens; wir betrachten ihn, wie er rüstet um Krieg zu
üfhren, wie er Geld sammelt um rüsten zu können, wie er die Volkswirtschaft fördert
um Geld sammeln zu können und Schulen gründet um die Volkswirtschaft zu fördern u.
s. w., und wie alle diese seine naturnotwendigen Functionen in den entsprechenden
und ebenso wie sie selbst notwendigen Formen sich abspielen, die wir das
Recht des States und seiner Verwaltung nennen. Dass wir aber
heute in dieser realistischen, auf das Erkennen des Wirklichen
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und
seiner notwendigen Entwicklung gerichteten Weise den Stat und seine Verwaltung
wissenschafltich untersuchen, das ist zum allergrößten Teile das Verdienst Sts., der
durch seine mehr als 40jährige schriftstellerische und fast ebensolange
Lehrtätigkeit diese Wendung der Statswissenschaft vorbereitete, diese ihre Wege
anbahnte. Die ganze statswissenschaftliche Arbeit Sts. aber, in allen ihren
Verzweigungen auch auf das volkswirtschaftliche und finanzwissenschaftliche Gebiet,
liegt in einem gedrängten, das Wesentlichste reproducierenden Resumé vor uns in der
vorliegenden Auflage seines Handbuchs.