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Rezension von: Lorenz von Stein: Handbuch der Verwaltungslehre. 3. Aufl., Stuttgart 1888, in: Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang 1889, Nr. 35, S. 1287-1289.
[Rezension:] Lorenz v. Stein: Handbuch der Verwaltungslehre.
[...] 3. vollständig neubearb. Aufl. 3 Tle. Stuttgart, Cotta, 1888. XXIII u. 428, XIII u. 843, V u. 256 S. gr. 80.
Ludwig Gumplowicz
[...] 3. vollständig neubearb. Aufl. 3 Tle. Stuttgart, Cotta, 1888. XXIII u. 428, XIII u. 843, V u. 256 S. gr. 80.
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Die erste Auflage von Steins Handbuch der Verwaltungslehre erschien 1870 in einem Bande. St. fasste in diesem 458 Seiten starken Bande alles das kurz zusammen, was er seit 1865 in seiner großen, bändereichen Verwaltungslehre ausgeführt hatte. die große Bedeutung seines Werkes war schon damals allseits anerkannt. Im Jahr 1872 schrieb Mohl (Encyklopädie der Statswissenschaften S. 250): „Steins Arbeiten über die Verwaltung wird immer das Lob zuerkannt werden, Ausgangspunkte für die Umgestaltung und die Ausbildung eines vielfach vernachlässigten wichtigen Teiles der Statswissenschaften geliefert zu haben.“ Seitdem ist neben erneuerten Auflagen einzelner Bände seiner großen Verwaltungslehre (7 Teile in 9 Bänden), das Handbuch im Jahr 1876 in 2. Auflage erschienen, und heute liegt uns schon die dritte in drei Bänden vor. Der größere Umfang dieser 3. Auflage rührt nicht nur von Vermehrung und Neubearbeitung der in den vorigen Auflagen behandelten Materien her, sondern ist die Folge der vollkommenen Ausgestaltung des Systems der Verwaltungslehre, in welches Verf. jetzt, was früher nicht der Fall war, die Gebiete der Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten, des Heeres, der Finanzen und des Rechtslebens einbezog, ein Vorgang, der sich übrigens als Consequenz der Auffassung der Verwaltung als der der gesammten „Arbeit“ des States empfahl. Wir haben es also mit dem vollständig ausgestalteten Systeme der Statsverwaltung und zugleich mit den letzten Resultaten einer Decennien umfassenden Denkerarbeit und Lehrtätigkeit auf dem Gebiete der Statstheorie zu tun. Ist es nötig angesichts der allseits bereits längst gewürdigten und bekannten Bedeutung der Stschen Verwaltungslehre noch ein Wort über ihren Inhalt zu sagen? Ueberflüssig dürfte es wol nicht sein, wenn man bedenkt, dass gleichzeitig mit dem Erscheinen der 3. Auflage von Sts. Verwaltungslehre eine österreichische Universität die Streichung dieses Faches aus dem obligaten Lehrplan des rechts- und statswissenschaftlichen Studiums beantragte (Vergl. Gutachen und Anträge der rechts- und statswissenschaftlichen Facultäten über die Reform des juristischen Studiums. Als Manuscript gedruckt Wien 1887). Zweierlei sind die Einwendungen, die man gegen die Verwaltungslehre als selbständige Disciplin erhebt. Die Civilisten wehklagen, dass die Verwaltungslehre nichts juristisch Greifbares biete. Sie vergessen, dass die rechts- und statswissenschaftlichen Facultäten sich auch mit dem Stat beschäftigen, und dass es ein Irrtum ist zu glauben, dass der Stat ganz im Rechte aufgehen, dass man ihn vom Standpunkte des Rechts aus ganz umfassen und begreifen kann. Eine ernstere Einwendung wird von wissenschaftlicher Seite gegen die Verwaltungslehre erhoben in der Richtung, dass ihr Gegenstand jeder Einheitlichkeit entbehrt, und die notwendige Zersplitterung der Untersuchungen auf alle Gebiete des menschlichen Lebens eine wissenschaftliche Vertiefung unmöglich macht. Diese Einwendung ist nicht ohne Berechtigung, und die wissenschaftliche
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Behandlung der Statsverwaltung stellt tatsächlich an die Arbeitskraft des Lehrers und Schriftstellers ungewöhnliche Anforderungen, da die Weitschichtigkeit des Stoffes, die Verschiedenheit und Vielheit der zu behandelnden Gebiete, die in raschem Tempo fortschreitende Entwicklung des öffentlichen Lebens zu wissenschaftlicher Sammlung Vertiefung wenig Zeit lassen. Dagegen ist aber wider zweierlei hervorzuheben.Erstens, dass den einheitlichen Gegenstand der Verwaltungslehre die Verwaltung als solche, d. i. die naturgeschichtliche Functionstätigkeit des States bilde, welche immer und überall von gewissen festen Gesetzen beherscht wird und auf gleichen, aus der Natur des States sich ergebenden Grundsätzen beruht. Zweitens, dass die Verwaltungslehre allerdings notwendigerweise einen etwas encyklopädischen Charakter annimmt, dass aber das Studium der Rechts- und Statswissenschaften nie einer über alle Zweige und Gebiete derselben orientierenden übersichtlichen Lehre entbehren konnte. Nur wechselt der Standpunkt dieser Lehre je nach dem Stande der Wissenschaften und den verschiedenen Bedürfnissen der Zeit. Im vorigen Jahrhundert und bis zum Anfang dieses Jahrhunderts erfüllten die „Systeme des Naturrechts“ diese encyklopädische Aufgabe, die sodann im Zusammenhang mit dem Aufschwung der historischen Rechtsschule auf die „Juristischen Encyklopädien“ übergieng, deren Blütezeit das zweite Viertel dieses Jahrhunderts war. Diese wider wurden abgelöst von den „Rechtsphilosophien“, die unter dem Einfluss der Hegelschen Philosophie erblühten und vom Standpunkt der verschiedenen Richtungen der speculativen Philosophie ihre übersichtlichen Darstellungen der Rechts- und Statswissenschaften gaben. Ueber das alles sind wir heute hinaus. Für uns gibt es kein Naturrecht mehr, der inhaltlose Formalismus der juristischen Encyklopädien befriedigt uns nicht, auch sind wir wir nicht mehr naiv genug aus aprioristischen Ideen Recht und Stat zu construieren mit dem Anspruch, dass die Wirklichkeit sich unsern phantastischen Geweben anpasse und unterwerfe. Wir sind realistischer geworden; wir wollen die Wirklichkeit, wie sie war, wie sie ist, und wie sie sich entwickelt, begreife. Nicht der Idealstat interessiert uns; im sogenannten „allgemeinen Statsrecht“ wollen wir die wirklichen Vorgänge kennen lernen, die den Stat entstehen ließen und seine Entwicklung bedingen; und nicht mehr ein abstractes arithmetisches Exempel ist uns der Stat, sondern eine concrete sociologische Erscheinung, in die wir uns vertiefen, um die socialen Triebfedern ihrer Wandlungen zu erkennen. In der Verwaltungslehre aber verfolgen wir die naturnotwendigen, durch den Trieb der Selbsterhaltung eingegebenen Functionen des States auf allen Gebieten wirtschaftlichen und geistigen Lebens; wir betrachten ihn, wie er rüstet um Krieg zu üfhren, wie er Geld sammelt um rüsten zu können, wie er die Volkswirtschaft fördert um Geld sammeln zu können und Schulen gründet um die Volkswirtschaft zu fördern u. s. w., und wie alle diese seine naturnotwendigen Functionen in den entsprechenden und ebenso wie sie selbst notwendigen Formen sich abspielen, die wir das Recht des States und seiner Verwaltung nennen. Dass wir aber heute in dieser realistischen, auf das Erkennen des Wirklichen
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und seiner notwendigen Entwicklung gerichteten Weise den Stat und seine Verwaltung wissenschafltich untersuchen, das ist zum allergrößten Teile das Verdienst Sts., der durch seine mehr als 40jährige schriftstellerische und fast ebensolange Lehrtätigkeit diese Wendung der Statswissenschaft vorbereitete, diese ihre Wege anbahnte. Die ganze statswissenschaftliche Arbeit Sts. aber, in allen ihren Verzweigungen auch auf das volkswirtschaftliche und finanzwissenschaftliche Gebiet, liegt in einem gedrängten, das Wesentlichste reproducierenden Resumé vor uns in der vorliegenden Auflage seines Handbuchs.
Graz. Gumplowicz.