[...] I. Abt.:
Die Eigentums- und Wertlehre. (Sammlung nationalökonom. u. statist. Abhandlungen
des statswissenschaftl. Seminars zu Halle. Herausg. von Joh. Conrad. V Bd., 2.
Heft.) Jena, Fischer 1888. VII u. 128 S. gr. 80. M. 2,50.
Die Schrift enthält die Darstellung der Eigentumstheorie
Proudhons und Kritik derselben (Kap. I S. 1-92), sodann
Proudhon Wertlehre und die Kritik derselben (Kap. II S. 92-128). Der
Leiter des Seminars mag mit dieser Arbeit zufrieden sein: den strengeren
Anforderungen öffentlicher Kritik wird sie nicht Stand halten. Die Darstellung der
Theorie
Proudhons ist
richtig: die Wiederlegung ist schwach – insbesondere die der Eigentumstheorie.
Verf. widerholt alle alten und seichten Einwendungen gegen
Proudhons scharfe Kritik des Egientums und meint: „die geschichtliche
Betrachtung (?) lehrt, dass auch Gesammtbestizverhältnissen sich ein immer stärkeres
Sondereigentum ausgebildet hat; für diese Etnwicklung sind aber wesentliche
volkswirtschaftliche und socialpolitische Gründe maßgebend gewesen; vor allem der
Grund, dass das Privateigentum die für einen rationellen und möglichst ergiebigen
Landwirtschaftsbetrieb geeignetste Besitzform ist“ (S. 51). Eine
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solche Wiederlegung ist weder neue noch genügend. Obendrein ist die aus
Laveleyes „Ureigentum“ geschöpfte Ansicht der Etnwicklung des
Privateigentums aus dem Gesammtbesitz unhaltbar, was Ref. schon in seinem
„Rechtsstat und Socialismus“ S. 344 ff. nachgewiesen hat. Um aber auch dem Verf. ad
hominem die Widersprüche, in die er sich ganz à la
Laveleye verwickelt, nachzuweisen, sei nur Folgendes hervorgehoben. S. 43
heißt es: „Auf den ersten rohen Culturstufen war für das gemeinsam
erkämpfte ... Land der Gesammtbesitz passend“. Wenn ein Land
erkämpft wird, müssen offenbar diejenigen da sein, gegen die
man
kämpfte; also die Besiegten. Sind
diese auch zum „Gesammtbesitz“ zugelassen worden? Welche „geschichtliche
Betrachtung“ lehrt das? Ref. glaubte bisher, dass in solchen Fällen der „
Erkämpfung“ eines Landes die Besiegten Sclaven und Knechte
wurden, und bis ihm nicht geschichtliche Fälle nachgewiesen werden, dass die Sieger
die Besiegten zum „Gesammtbesitz“ einluden, bleibt er bei seiner Ansicht. Nun kann
man aber den Besitz eines Landes durch die Sieger unter Ausschluss der Besiegten
nicht einen „Gesammtbesitz“ nennen – sonst hätten wir ja heute auch Gesammtbesitz –
denn die Besitzenden besitzen, und die Besitzlosen haben das Nachsehen.
Proudhon weist aber gerade auf diese
Tatsache hin
und kann mit solchen
Laveleyeschen,
offenbar in sich widerspruchsvollen „geschichtlichen Betrachtungen“ nicht widerlegt
werden. Ref. glaubt
Proudhons
Eigentumstheorie a. a. O. S. 292 durch den Hinweis auf das Eigentum als notwendiges
Herschaftsmittel gründlicher widerlegt zu haben. Die unhaltbare auf
Arbeitsquantitäten sich gründende Werttheorie
Proudhons hat
Verf. im ganzen richtig, doch wenig eingehend, kritisiert.