In case of further interest in archive documents please contact gerald.mozetic@uni-graz.at or reinhard.mueller@uni-graz.at
[home]
Rezension von: Karl Diehl: P. J. Proudhon: Seine Lehre und sein Leben. 1. Abt.: Die Eigentums- und Wertlehre, in: Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang 1889, Nr. 22, S. 822-823.
[Rezension:] Karl Diehl, P. J. Proudhon. Seine Lehre und sein Leben.
[...] I. Abt.: Die Eigentums- und Wertlehre. (Sammlung nationalökonom. u. statist. Abhandlungen des statswissenschaftl. Seminars zu Halle. Herausg. von Joh. Conrad. V Bd., 2. Heft.) Jena, Fischer 1888. VII u. 128 S. gr. 80. M. 2,50.
Ludwig Gumplowicz
[...] I. Abt.: Die Eigentums- und Wertlehre. (Sammlung nationalökonom. u. statist. Abhandlungen des statswissenschaftl. Seminars zu Halle. Herausg. von Joh. Conrad. V Bd., 2. Heft.) Jena, Fischer 1888. VII u. 128 S. gr. 80. M. 2,50.
822
Die Schrift enthält die Darstellung der Eigentumstheorie Proudhons und Kritik derselben (Kap. I S. 1-92), sodann Proudhon Wertlehre und die Kritik derselben (Kap. II S. 92-128). Der Leiter des Seminars mag mit dieser Arbeit zufrieden sein: den strengeren Anforderungen öffentlicher Kritik wird sie nicht Stand halten. Die Darstellung der Theorie Proudhons ist richtig: die Wiederlegung ist schwach – insbesondere die der Eigentumstheorie. Verf. widerholt alle alten und seichten Einwendungen gegen Proudhons scharfe Kritik des Egientums und meint: „die geschichtliche Betrachtung (?) lehrt, dass auch Gesammtbestizverhältnissen sich ein immer stärkeres Sondereigentum ausgebildet hat; für diese Etnwicklung sind aber wesentliche volkswirtschaftliche und socialpolitische Gründe maßgebend gewesen; vor allem der Grund, dass das Privateigentum die für einen rationellen und möglichst ergiebigen Landwirtschaftsbetrieb geeignetste Besitzform ist“ (S. 51). Eine
823
solche Wiederlegung ist weder neue noch genügend. Obendrein ist die aus Laveleyes „Ureigentum“ geschöpfte Ansicht der Etnwicklung des Privateigentums aus dem Gesammtbesitz unhaltbar, was Ref. schon in seinem „Rechtsstat und Socialismus“ S. 344 ff. nachgewiesen hat. Um aber auch dem Verf. ad hominem die Widersprüche, in die er sich ganz à la Laveleye verwickelt, nachzuweisen, sei nur Folgendes hervorgehoben. S. 43 heißt es: „Auf den ersten rohen Culturstufen war für das gemeinsam erkämpfte ... Land der Gesammtbesitz passend“. Wenn ein Land erkämpft wird, müssen offenbar diejenigen da sein, gegen die man kämpfte; also die Besiegten. Sind diese auch zum „Gesammtbesitz“ zugelassen worden? Welche „geschichtliche Betrachtung“ lehrt das? Ref. glaubte bisher, dass in solchen Fällen der „Erkämpfung“ eines Landes die Besiegten Sclaven und Knechte wurden, und bis ihm nicht geschichtliche Fälle nachgewiesen werden, dass die Sieger die Besiegten zum „Gesammtbesitz“ einluden, bleibt er bei seiner Ansicht. Nun kann man aber den Besitz eines Landes durch die Sieger unter Ausschluss der Besiegten nicht einen „Gesammtbesitz“ nennen – sonst hätten wir ja heute auch Gesammtbesitz – denn die Besitzenden besitzen, und die Besitzlosen haben das Nachsehen. Proudhon weist aber gerade auf diese Tatsache hin und kann mit solchen Laveleyeschen, offenbar in sich widerspruchsvollen „geschichtlichen Betrachtungen“ nicht widerlegt werden. Ref. glaubt Proudhons Eigentumstheorie a. a. O. S. 292 durch den Hinweis auf das Eigentum als notwendiges Herschaftsmittel gründlicher widerlegt zu haben. Die unhaltbare auf Arbeitsquantitäten sich gründende Werttheorie Proudhons hat Verf. im ganzen richtig, doch wenig eingehend, kritisiert.
Graz. Gumplowicz.