Rezension von: Georg Jellinek: Gesetz und Verordnung.
Statsrechtliche Untersuchungen auf rechtsgeschichtlicher und
rechtsvergleichender Grundlage. Freiburg i. B. 1887, in: Deutsche
Litteraturzeitung, Jahrgang 1887, Nr. 40, S. 1412-1413.
[Rezension:] Georg Jellinek: Gesetz und Verordnung.
[...] Statsrechtliche
Untersuchungen auf rechtsgeschichtlicher und rechtsvergleichender Grundlage.
Freiburg i. B., Mohr, 1887. XVI u. 412 S. gr. 80. M. 10.
[...] Statsrechtliche
Untersuchungen auf rechtsgeschichtlicher und rechtsvergleichender Grundlage.
Freiburg i. B., Mohr, 1887. XVI u. 412 S. gr. 80. M. 10.
Der in den letzten Jahren unter den Statsrechtlehrern
lebhaft geführte Streit über die Methode des Statsrechts hat die Einsicht gefördert,
dass der durch juristische Constructionen nicht auflösbare Rest statsrechtlicher
Probleme einzig und allein durch historisch-politische Behandlung gelöst werden
kann. Diese Einsicht kennzeichnet vorteilhaft vorliegende Schrift. Allerdings
spricht der
Verf. in der
Vorrede von „scharfer Formulierung statsrechtlicher Rechtssätze“ und betont im
Verlaufe der Untersuchungen überoft die „scharfe juristische Construction und
Begriffsbestimmung“: doch gesteht er am Schlusse ganz offen, dass „die Grenzen von
Gesetz und Verordnung niemals mit absoluter Schärfe und Sicherheit sich abzirkeln
lassen“ (S. 412). Verf. hat daher sehr wolgetan sich nicht auf juristische
constructionen dieser Grenzen zu beschränken, sondern uns (in der I Abt.) eine
historisch-politische Darstellung der Entwicklung der Begriffe Gesetz und Verordnung
zu geben. Mit Recht betont er da, dass „an der
Natur
des States alles Recht seine Grenze hat“. „Wie die Existenz
des States“, fährt er fort, „
vor aller Rechtsordnung als
factische Ordnung der
socialen
Machtfactoren gegeben ist, sucht sie sich mit unerbittlicher Notwendigkeit
im Kampf mit allen ihr feindlichen Mächten zu behaupten,
selbst
mit der Rechtsordnung, wenn diese in ihrer
positiven
Ausgestaltung in Wiederpsruch tritt mit den
statlichen
Daseinsbedingungen“ (S. 300). Diese richtige Erkenntnis bewarte den Verf.
vor einseitigem juristischem Constructionsspiel mit statsrechtlichen Begriffen, und
er liefert uns in dieser I Abt. eine dankenswerte Darstellung der geschichtlichen
Entwicklung der Gesetzgebung in einigen europäischen Culturstaten. Die II Abt.
(Theorie
1413
des Gesetzes und der Verordnung) leidet ein wenig an
Unklarheit und Verschwommenheit der Begriffe und erinnert lebhaft an
Bluntschli. Wir sind nicht sonderlich entzückt von der Erklärung, dass
der Stat „die
von einem machtvollen Willen getragene
Organisationen des Volkes“ (S. 190) sei oder gar „ein von physischen Personen
getragener Wille“ (S. 194). Dieser von „physischen Personen
getragene Wille“ wird wol so ein (dem Ref. leider unbegreiflicher) „
physischer Wille“ (S. 312) sein, von dem Verf. uns erzählt,
dass er in größerer Anzahl den „einheitlichen Statswillen erzeugt“ (S. 312). Ref.
kann sich diesen Zeugungsprocess leider nicht recht anschaulich machen. Dagegen
trifft den Verf. keine Schuld, wenn die in der III Abt. mit großem „juristischen
Scharfsinn“ geführte „dogmatische Untersuchung“ über Gesetz und Verordnung keinerlei
positive Resultate ergab, denn es ist vollkommen richtig, dass „die Scheidelinien
von materiellem und formellem Gesetz ineinander fließen“ (S. 412), an welcher
Tatsache keine auch noch so scharfsinnige „juristische Construction“ etwas ändern
kann. Ueberdies enthält die Schrift schätzenswerte Beiträge zur statsrechtlichen
Casuistik über die Fragen: Gesetz und Budget, Statenverbindungen und Souveränetät,
Statsverträge u. dergl. mehr.