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Rezension von: Georg Jellinek: Gesetz und Verordnung. Statsrechtliche Untersuchungen auf rechtsgeschichtlicher und rechtsvergleichender Grundlage. Freiburg i. B. 1887, in: Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang 1887, Nr. 40, S. 1412-1413.
[Rezension:] Georg Jellinek: Gesetz und Verordnung.
[...] Statsrechtliche Untersuchungen auf rechtsgeschichtlicher und rechtsvergleichender Grundlage. Freiburg i. B., Mohr, 1887. XVI u. 412 S. gr. 80. M. 10.
Ludwig Gumplowicz
[...] Statsrechtliche Untersuchungen auf rechtsgeschichtlicher und rechtsvergleichender Grundlage. Freiburg i. B., Mohr, 1887. XVI u. 412 S. gr. 80. M. 10.
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Der in den letzten Jahren unter den Statsrechtlehrern lebhaft geführte Streit über die Methode des Statsrechts hat die Einsicht gefördert, dass der durch juristische Constructionen nicht auflösbare Rest statsrechtlicher Probleme einzig und allein durch historisch-politische Behandlung gelöst werden kann. Diese Einsicht kennzeichnet vorteilhaft vorliegende Schrift. Allerdings spricht der Verf. in der Vorrede von „scharfer Formulierung statsrechtlicher Rechtssätze“ und betont im Verlaufe der Untersuchungen überoft die „scharfe juristische Construction und Begriffsbestimmung“: doch gesteht er am Schlusse ganz offen, dass „die Grenzen von Gesetz und Verordnung niemals mit absoluter Schärfe und Sicherheit sich abzirkeln lassen“ (S. 412). Verf. hat daher sehr wolgetan sich nicht auf juristische constructionen dieser Grenzen zu beschränken, sondern uns (in der I Abt.) eine historisch-politische Darstellung der Entwicklung der Begriffe Gesetz und Verordnung zu geben. Mit Recht betont er da, dass „an der Natur des States alles Recht seine Grenze hat“. „Wie die Existenz des States“, fährt er fort, „vor aller Rechtsordnung als factische Ordnung der socialen Machtfactoren gegeben ist, sucht sie sich mit unerbittlicher Notwendigkeit im Kampf mit allen ihr feindlichen Mächten zu behaupten, selbst mit der Rechtsordnung, wenn diese in ihrer positiven Ausgestaltung in Wiederpsruch tritt mit den statlichen Daseinsbedingungen“ (S. 300). Diese richtige Erkenntnis bewarte den Verf. vor einseitigem juristischem Constructionsspiel mit statsrechtlichen Begriffen, und er liefert uns in dieser I Abt. eine dankenswerte Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Gesetzgebung in einigen europäischen Culturstaten. Die II Abt. (Theorie
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des Gesetzes und der Verordnung) leidet ein wenig an Unklarheit und Verschwommenheit der Begriffe und erinnert lebhaft an Bluntschli. Wir sind nicht sonderlich entzückt von der Erklärung, dass der Stat „die von einem machtvollen Willen getragene Organisationen des Volkes“ (S. 190) sei oder gar „ein von physischen Personen getragener Wille“ (S. 194). Dieser von „physischen Personen getragene Wille“ wird wol so ein (dem Ref. leider unbegreiflicher) „physischer Wille“ (S. 312) sein, von dem Verf. uns erzählt, dass er in größerer Anzahl den „einheitlichen Statswillen erzeugt“ (S. 312). Ref. kann sich diesen Zeugungsprocess leider nicht recht anschaulich machen. Dagegen trifft den Verf. keine Schuld, wenn die in der III Abt. mit großem „juristischen Scharfsinn“ geführte „dogmatische Untersuchung“ über Gesetz und Verordnung keinerlei positive Resultate ergab, denn es ist vollkommen richtig, dass „die Scheidelinien von materiellem und formellem Gesetz ineinander fließen“ (S. 412), an welcher Tatsache keine auch noch so scharfsinnige „juristische Construction“ etwas ändern kann. Ueberdies enthält die Schrift schätzenswerte Beiträge zur statsrechtlichen Casuistik über die Fragen: Gesetz und Budget, Statenverbindungen und Souveränetät, Statsverträge u. dergl. mehr.
Graz. Gumplowicz.