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Rezension von: Graf Hue de Grais: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preussen und dem deutschen Reich. Berlin 1882, und: A. von Kirchenheim: Einführung in das Verwaltungsrecht. Nebst Grundriss. Stuttgart 1885, und: Georg Meyer: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes. 1. Bd. Leipzig 1883, 2. Bd. Ebd. 1885, und: Edgar Löning: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Leipzig 1884, und: Carl Freiherr von Stengel: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Stuttgart 1885, in: Grünhuts Zeitschrift, Jahrgang 1887, S. 478-483.
[Rezension:] Graf Hue de Grais: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preussen und dem deutschen Reich. [Und Kirchenheim 1885, Meyer 1883 u. 1885, Löning 1884, Stengel 1885.]
[...] Berlin 1882; A. von Kirchenheim: Einführung in das Verwaltungsrecht Nebst Grundriss. Stuttgart, 1885; Prof. Georg Meyer: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes I.Bd. Leipzig 1883, II.Bd., 1885; Prof. Edgar Löning: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Leipzig 1884; Prof. Carl Freiherr von Stengel: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Stuttgart 1885.
Ludwig Gumplowicz
[...] Berlin 1882; A. von Kirchenheim: Einführung in das Verwaltungsrecht Nebst Grundriss. Stuttgart, 1885; Prof. Georg Meyer: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes I.Bd. Leipzig 1883, II.Bd., 1885; Prof. Edgar Löning: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Leipzig 1884; Prof. Carl Freiherr von Stengel: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Stuttgart 1885.
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Es ist wohl kein Wunder, wenn die Staatswissenschaft in engem Contact, in enger Wechselwirkung mit der politischen Entwicklung sich befindet und den Strömungen und Schwingungen des staatlichen Lebens theilweise folgt, theilweise dieselben beeinflusst. In den vier Decennien (1830-1870), in denen die europäischen Continental-Staaten sich in beständigen Verfassungskrisen befanden, und die Geister sich vorwiegend mit der Frage der besten „Constituirung“ der Staaten, der besten „Verfassungsform“ beschäftigten: da stand auch auf der Tagesordnung der Theorie vorwiegend das „Verfassungsrecht“. Diese Bewegung nahm ihr Ende zu Anfang der 70er Jahre, da die Völker der Continentalstaaten, vor allen Oesterreichs und Deutschlands, mit neuen Verfassungen beglückt wurden. Nun begann eine andere Bewegung. Man fing nämlich an gewahr zu werden, dass die „Verfassung“ allein noch bei weitem nicht alle politischen Schmerzen heile. Diese geringe Wirkung der neuen Verfassungen schrieb man dem mangelhaften Ausbau der Verwaltungen zu. Den praktischen Bestrebungen der Verwaltungsreform seit dem Ende der 70er Jahre (Verwaltungsgerichtshöfe etc.) entspricht in der Literatur eine eifrigere Bearbeitung der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts, wovon die Reihe der oben angeführten Schriften Zeugniss gibt, wozu noch in Oesterreich ein „Verwaltungsrecht“ von Ullbrich (1884) und die „Verwaltungs-
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lehre“ mit besonderer Rücksicht auf das österreichische Verwaltungsrecht“ vom Schreiber dieser Zeilen (Innsbruck 1882) hinzugefügt werden muss. Allerdings darf nicht verschwiegen werden, dass obige Schriften in erster Linie zu Lehrzwecken verfasst wurden. Damit ist eigentlich Alles gesagt – insbesondere aber auch, dass wir in denselben eine Fortbildung der Wissenschaft weniger zu suchen haben, höchstens hie und da eine Ausbildung des „Systems“.
Eine Grundrichtung tritt in allen diesen „Lehrbüchern“ charakteristisch hervor, d. i. die Geltendmachung des Grundsatzes der „verfassungsmässigen Verwaltung“, womit dieselben zugleich die historische Continuität mit dem deutschen Staats- oder Verfassungsrecht der verflossenen Jahrzehnte aufrecht erhalten.
Daneben ist insbesondere in den „Lehrbüchern“ das Bestreben unverkennbar, das „Verwaltungsrecht“ als eine selbständige, den andern und ältern Rechtsdisciplinen ebenbürtige und gleichberechtigte Wissenschaft hinzustellen. In letzterer Beziehung ist insbesondere Kirchenheim sehr eifrig und verdienstvoll. Wohlgerüstet bricht er eine Lanze für das Verwaltungsrecht als – wie sollen wir sagen? – kathederfähige Rechtsdisciplin. In seinem Eifer setzt er sogar den Begriff „Rechtsstaat“ dem Begriff „Verwaltungsstaat“ gleich, womit er implicite die „Verwaltung“ als den kostbarsten Inhalt des modernen Staates – wofür man bisher nur „das Recht“ hielt – proclamirt, (S. 21). Diese Ansicht ist so recht bezeichnend für den Standpunkt unserer Tage, wo man von der „Verfassungsduselei“ sich ernüchterte und die „Verwaltung“ als den eigentlichen Kern des Staates ansehen möchte. Uebrigens hat Kirchenheim in seiner „Einführung“ eine vortreffliche Propädeutik des Verwaltungsrechtes geliefert; alles Bemerkenswerthe und Wichtige, was sich auf die Verwaltung bezieht, wird da in knapper Form und mit den nöthigen literarischen Belegen versehen, erörtert und zusammengestellt – also: allgemeine Begriffe, Geschichte der Verwaltung, Grundlagen der Organisation, Literatur und „System“.
Hue de Grais ist mehr Praktiker; er gibt kein Lehr-, sondern ein Handbuch, also mehr für die Praxis berechnet. Hue de Grais hat es verstanden, aus den deutschen und preussischen Verfassungs- und Verwaltungsgesetzen die wichtigsten Bestimmungen systematisch zu ordnen, wobei er in Noten unter dem Text auf die Gesetzesstellen verweist. Hue de Grais' Handbuch ist eine „hübsche Zusammenstellung“ – damit ist Charakter und Werth seiner Arbeit am besten bezeichnet.
Dagegen haben die drei „Lehrbücher“ Meyer, Löning und Stengel das Lehrbuchartige gemeinsam. Ueberhaupt überwiegt in diesen Lehrbüchern das Gemeinsame, während die Unterschiede sehr geringfügig sind. dies Uebereinstimmung fürht daher, dass jedes dieser Lehrbücher offenbar aus den Verhältnissen und Bedürfnissen der Lehrkanzeln für Verwaltungsrecht erwachsen ist; jeder der Herren Verfasser hat eben aus seinen Collegienheften ein Lehrbuch für seine Schule verfasst.
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Die Eintheilung der staatlichen „Thätigkeit“ geschieht da überall nach denselben herrschenden Gesichtspunkten (Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung); sohin ist auch die Eintheilung der Verwaltung („im weiteren Sinn“ und „im engeren Sinn“) die gleiche und auch die Anordnung des Stoffes wenig verschieden. Die im I. Buch vorausgeschickten „allgemeinen Lehren“ handeln bei Meyer von den Organen der Verwaltung, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Verfahren in Verwaltungssachen; dann folgt im zweiten Buch die Darstellung der ganzen inneren Verwaltung (Verwaltung im engeren Sinne), worauf im dritten Buch die Darstellung der Verwaltung im weiteren Sinn, also Verwaltung der äusseren Angelegenheiten, des Heerwesens und der Finanzen den Schluss bildet. Dass letztere drei Verwaltungsgebiete (die auch Referent in das System seiner Verwaltungslehre mit einbezog) von Löning und Stengel ganz übergangen werden, kann nicht als Fortschritt gelten. Referent glaubt, dass nach der von Stein gegebenen Anregung und nach der Natur der Sache diese hochwichtigen drei Verwaltungsgebiete in jedem System des Verwaltungsrechts behandelt werden sollten.
Löning's Eintheilung des Stoffes der „inneren Verwaltung“ ist nicht unpraktisch. Er behandelt in drei Büchern 1. die Organisation, 2. die Thätigkeit, 3. die Gerichtsbarkeit der Verwaltung (Verwaltungsgerichte). Hier fällt somit der Schwerpunkt der Darstellung ins zweite Buch, wo die gesammte Thätigkeit der inneren Verwaltung zur Darstellung gelant.
Stengel versucht es, in der Einleitung die öffentlichen Verwaltungsverhältnisse zu juristischen Begriffen zu verarbeiten (öffentliche Rechte und Pflichten, öffentliches Vermögen und öffentliche Sachen), was einen verdienstvollen Ansatz zu einer juristischen Behandlung der Verwaltungsrechts bildet; sodann folgt als „allgemeine Lehre[“] die Darstellung der Selbstverwaltung, des „Amtsorganismus“, des Verfahrens und der „Controle“ der Verwaltung (Verwaltungsgerichtsbarkeit), worauf im „besonderen Theil“ die „innere Verwaltung“ dargestellt wird.
Das sind die wichtigesten Unterschiede zwischen diesen drei Lehrbüchern, Abgesehen von der grösseren Vollständigkeit des Meyer'schen sind diese Unterschiede rein formaler Natur. wie steht es nun mit dem eigentlichen Inhalt, mit dem in diesen Lehrbüchern dargebotenen Stoff?
Einige allgemeine geschichtliche Notizen, etwas aus den positiven Bestimmungen über jede Verwaltungseinrichtung und schliesslich einige Hinweisungen auf die betreffenden Gesetze – damit wird jedes einzelne Gebiet staatlicher Thätigkeit abgefertigt. Die Uebereinstimmungen in den Drstellungen der einzelnen Partien, namentlich in den Einleitungen derselben, ist meist fast wörtlich. Man verlgeiche z. B. die Abschnitte über Geldwesen.
Meyer I, 437: „Das Geld dient im volkswirthschaftlichen Verkehr als Tauschmittel, Werthmesser und Werthbewahrer.
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Löning S. 661. „Geld im volkswirthschaftlichen Sinne ist das Gut, das als allgemeines Tauschmittel und deshalb auch bei Vergleichung von wirthschaftlichen Gütern als allgemeiner Werthmesser dient.“
Stengel S. 402. „Unter Geld im volkswirthschaftlichen Sinne versteht man dasjenige Gut, das als allgemeines Tauschmittel und Werthmesser (deshalb auch als Werthbewahrer dient.“
Wir könnten solche fast wörtliche Uebereinstimmungen in den Erklärungen der einzelnen verwaltungsrechtlich in Betracht kommenden Erscheinungen sehr viele citiren. Dazu kommt noch, dass die wenigen historischen Daten bei jeder Partie, und auch die positiven rechtlichen Bestimmungen fast dieselben sind.
Diese theils unwillkürlichen, theils nothwendigen und selbstverständlichen Uebereinstimmungen und Wiederholungen sind leider ein Beweis, dass es mit der „Wissenschaftlichkeit“ dieses „Verwaltungsrechts“ nicht am besten bestellt ist, wie denn auch der beliebte Titel „Verwaltungsrecht“ die Thatsache nicht ändert, dass in diesen Lehrbüchern meistens Verwaltungslehre, aber blutwenig Rechtswissenschaft enthalten ist. Wir wollen damit keinen Vorwurf ausgesprochen, sondern nur eine Thatsache constatirt haben. Denn auch die Excerpirung und Mittheilung bestehender positiver Bestimmungen, z. B. über Jagdrecht oder Maasse und Gewichte, ist noch immer nichts Rechtswissenschaftliches, sondern pure Verwaltungslehre.
Wie gesagt, diese Bemerkungen sollen keineswegs irgend einen Tadel aussprechen, vielmehr nur zum Anknüpfungspunkt dienen für die Frage nach dem eigentlichen Werth des sogenannten „Verwaltungsrechts“ als Wissenschaft und sodann als Lehre, letzteres mit Rücksicht auf das rechts- und staatswissenschaftliche Studium an den Universitäten.
Was nun zuerst den Werth des „Verwaltungsrechts“ als Wissenschaft betrifft, so können wir denselben vorderhand noch nicht hoch anschlagen. Jede Wissenschaft erfordert vor Allem ein einheitliches Object. Der Zoologe untersucht den thierischen Körper – der Astronom forscht nach den Gesetzen des Umlaufes der Himmelskörper – der Psychologe beobachtet die seelischen Vorgänge und Erscheinungen; der Romanist studirt die Entwicklung des römischen Rechts, das auf einheitlichen Principien beruht, von einheitlichem Geiste beseelt ist, den es in all seinen Institutionen zur Erscheinung bringt.
Wie steht es nun in dieser Beziehung mit dem Verwaltungsrecht? Die Gegenstände desselben sind so disparat und weit auseinanderliegend, dass es sehr schwer ist, die Einheitlichkeit und den inneren Zusammenhang unter denselben so herzustellen, dass dieselben nicht nur äusserlich durch ein loses „System“ verbunden, sondern gleichen allgemeinen Principien untergeordnet werden. Allerdings bildet der Staat und sein Interesse den gemeinsamen Nenner für all'
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diese verschiedenartigen Gebiete der Verwaltung: es ist aber bis heutzutage den Verwaltungsrechtslehrern noch nicht gelungen, aus diesem einen Punkte das ganze Rechtssystem der Verwaltung herauszuconstruiren. Und doch könnte nur in diesem Falle das Verwaltungsrecht seinen streng wissenschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Charakter erhalten.
Wie die Sachen heute liegen, ist die Lösung dieser Aufgabe noch in weiter Ferne. Schon der Umstand, dass die meisten Verwaltungsrechtslehrer nur einige unzusammenhängende Gebiete des Verwaltungsrechts, für welche anderweitig nicht gesorgt ist, bearbeiten, erschwert die Herstellung einer inneren Einheitlichkeit und eines engen Zusammenhanges unter denselben. Man sucht in den heutigen Lehrbüchern des Verwaltungsrechtes vergebens nach dem gemeinsamen Boden, aus dem die Bestimmungen über „Uferschutz“ und „Unfallversicherung“, über „Postanstalten“ und „Gesundheitspflege“ herausgewachsten sind; vergebens nach den gemeinsamen Principien, die auf diesen heterogenen Gebieten des Verwaltungsrechtes Ausdruck und Anwendung finden. Dieses blos mechanische Beisammensein ohen organische Einheitlichkeit bildet das schwere Bedenken, das heutzutage noch gegen das Verwaltungsrecht als Wissenschaft geltend gemacht werden muss. Doch muss anerkannt werden, dass vielfach bereits Ansätze zu einem Fotschritt in dieser Beziehung wahrnehmbar sind, so z. B. wie schon erwähnt, in der Stengel'schen „Einleitung“ und in dem Umstande, dass das Meyer'sche Lehrbuch im zweiten Bande (1885) Gebiete staatlicher Thätigkeit, die bisher von den Verwaltungsrechtslehrern ganz übergangen wurden (Aeusseres, Finanzen, Heer) in den Rahmen des Verwaltungsrechtes mit einbeziehen (was auch Referent in seiner Verwaltungslehre – 1882 – gethan hat). Dieser letztere Umstand darf nicht unterschätzt werden; denn nur aus der Behandlung der gesammten Verwaltungsthätigkeit des Staates und der Betrachtung des Verwaltungsrechtes auf diesem gesammten Gebiete üwrden sich mit der Zeit einheitliche Gesichtspunkte für die wissenschaftliche und auch juristische Verarbietung des Verwaltungsrechtes ergeben können.
Müssen wir die Frage nach dem Werth des Verwaltungsrechtes als Wissenschaft vorderhand noch mit grosser Reserve und mit gewissen Verwahrungen beantworten: so könne nwir andererseits dasselbe „Verwaltungsrecht“ als akademische Lehre rückhaltlos acceptiren. Gerade der Umstand, der heutzutage noch den wissenschaftlichen Charakter des Verwaltungsrechtes beeinträchtigt, die Mannigfaltigkeit seiner Gegenstände und die Verschiedenheit seiner Gebiete: gerade dieser Umstand erhöht den didaktischen Werth desselben als Bildungsmittel nicht nur für den angehenden politischen Beamten, sondern auch für den zukünftigen Richter. Das „Verwaltungsrecht“ mit Inbegriff der mit demselben engverbundenen Verwaltungslehre, kann, indem es sich über alle Gebiete staatlicher Thätigkeit verbreitet, als akademische
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Lehre für die politische Bildung der Hochschüler ausgezeichnete Dienste leisten.
Allerdings muss es auch zu diesem Zwecke die bisherige, ganz unbegründete Beschränkung auf die sogenannte „innere Verwaltung“, die wir noch bei Löning und Stengel finden, aufgeben und so, wie es das Meyer'sche Lehrbuch thut, das ganze Gebiet staatlicher Thätigkeit umfassen. In diesem Umfange dargestellt, wird das Verwaltungsrecht an den Hochschulen auch die in früheren Jahrzehnten eifrig gepflegten, heute aus inneren Gründen, die aus der Entwicklung der rechts- und staatswissenschaftlichen Literatur sich ergaben, fast ganz aufgegebenen „Rechtsenzyclopädien“ vortheilhaft ersetzen. Denn keine andere Disciplin ist so wie das Verwaltungsrecht geeignet, neben der gesammten staatlichen Thätigkeit auch die einschlägigen Rechts- und Staatswissenschaften übersichtlich zur Darstellung zu bringen. Letzteres ist sogar für das Verwaltungsrecht eine unerlässliche Bedingung, wenn Form und Richtung der staatlichen Thätigkeit auf ihren mannigfachen Gebieten eine genügende Erklärung finden sollen. Denn neben staatliche Nothwendigkeiten und Zweckmässigkeiten sind es doch immer auch die Forderungen der Wissenschaften, welche von der [S]taatsverwaltung berücksichtigt und in Erwägung gezogen werden. Die Heeresverwaltung muss die Kriegswissenschaft, die Justizverwaltung die Rechtswissenschaft, die Wirthschaftsverwaltung, die Nationalökonomie u. s. w. u. s. w. berücksichtigen; die Resultate dieser Wissenschaften dienen neben den Interessen des Staates, der Staatsverwaltung vielfach zur Richtschnur. Das Verwaltungsrecht ist also darauf angewiesen, Wesen, Umfang und die allgemeinsten Principien all dieser Wissenschaften in den Kreis seiner Erörterung mit einzubeziehen. Daraus ergibt sich aber von selbst die grosse Bedeutung des Verwaltungsrechts als akademischer Lehre und die wichtige Stellung, die es unter den rechts- und staatswissenschaftlichen Disciplinen einzunehmen berufen ist. Um aber diese Stellung einzunehmen und behaupten zu können, ist allerdings eine wissenschaftliche Vertiefung und eine grössere Durchbildung desselben erwünscht und muss die rege literarische Thätigkeit auf diesem Gebiete in den letzten Jahren, wovon die obigen Werke Zeugniss ablegen, mit Freuden begrüsst werden.
Graz. Gumplowicz.